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SB220358

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2023-06-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Dossier 1: Sexuelle Nötigung

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird verkürzt zusammengefasst vorgeworfen, am 21. Juni 2019 um ca. 08.00 Uhr die am Turner-Syndrom leidende Privatklägerin 1 (B._____, geboren tt. Januar 2001) als Chauffeur von der Heilpädagogischen Schule in E._____ in die Institution G._____ nach F._____ gefahren zu haben. Während dieser Fahrt habe er sie gegen ihren Willen vorne in deren Hosenbund mit seiner Hand unter der Hose zwischen ihren Beinen am Geschlechtsteil be- rührt. Im Weiteren habe er ihr gegen ihren Willen von oben her in den Ausschnitt ihres T-Shirts gegriffen und sie an ihren Brüsten berührt. Dieses Ausgreifen der Intimzonen der Privatklägerin 1 habe er wissentlichen zur seiner eigenen sexuel- len Befriedigung vorgenommen. Dabei habe er gewusst, dass die Privatklägern 1 keine Gegenwehr leisten konnte (vgl. im Detail Anklageschrift: Urk. D1/23 S. 2-3).

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2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt die Privatklägerin 1 gemäss Anklage gefahren zu ha- ben, bestreitet aber sie am Geschlechtsteil und an den Brüsten berührt zu haben.

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3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt. Da- rauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 82 S. 6-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGer 6B_770/2020, Urteil vom 25. November 2020, E. 1.3.2; BGer 6B_401/2015, Urteil vom 16. Juli 2015, E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschuldigten be- strittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen "Aussagen" der Privatklägerin 1, des Beschuldigten sowie der Zeugen D._____, H._____ und I._____ sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 82 S. 12-16). Ebenso die wesentlichen Erkenntnisse aus den sachlichen Beweismittel (Fotodokumentation, CD der Vide- obefragung der Privatklägerin 1, der medizinischen Unterlagen [Urk. D1/8/1-10]), insbesondere auch des Kurzberichts bzw. des Gutachtens über den lokalen Ver- gleich des DNA-Hauptprofils. Auch darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen zu verweisen (Urk. 82 S. 16 f.).

4. Würdigung 4.1. Die von der Vorinstanz sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 17-

- 19 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben deshalb grund- sätzlich lediglich ergänzenden Charakter und erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergän- zend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind. 4.2. Im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2019 wird festgehalten, dass ein Y-DNA-Hauptprofil ab Slip erstellt worden und ein lokaler Vergleich möglich sei. Mittels der zusätzlich untersuchten Y-STRs (DNA- Merkmale auf dem männlichen Geschlechtschromosom) habe sich an der Strich- probe ab Bundbereich vorne aussen des Slips der Privatklägerin 1 ein Y-DNA- Mischprofil nachweisen lassen (Urk. D1/8/6). In einem weiteren Kurzbericht vom

7. August 2019 über den lokalen Vergleich des Y-DNA-Hauptprofils der Spur am Slip vorne aussen mit dem Y-DNA-Profil des Beschuldigten wird festgehalten, dass dieser als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Verständ- nis wird darauf hingewiesen, dass das Y-DNA-Hauptprofil lokal verglichen werden könne, das Y-DNA-Nebenprofil nicht interpretierbar sei. An der am Slip vorne aussen erhobenen Stichprobe lasse sich ein Y-Mischprofil nachweisen und inner- halb dieses trete ein Teil der Merkmale stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale, die nicht weiter interpretierbar seien. Die am stärksten hervortretenden Merkmale würden sich zu einem sogenannten Y-DNA-Hauptprofil zusammenfas- sen (Urk. D1/8/7 S. 2). Vergleiche man dieses Y-DNA-Hauptprofil mit dem Y- DNA-Profil des Beschuldigten zeige sich eine vollkommene Übereinstimmung. Er könne daher als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/8/7). Im von der Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin eingeholten Gutachten vom 21. Oktober 2019 werden diese Erkenntnisse vorab wiederholt. Zusätzlich wird festgehalten, dass der Vergleich der beiden Profile in den 22 vergleichbaren Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung zeige. Die Gutachter haben zur Schätzung der Häufigkeit des nachgewiesenen Y-DNA-Profils eine Abfrage in der Y-Haplotyp-Referenzendatenbank gegen die westeuropäische Metapopulation durchgeführt. Die Abfrage habe zu keiner Übereinstimmung geführt. Der nachge- wiesene Y-Haplotyp sei somit selten. Unter Hinweis auf die Discrete-Laplace- Methode kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Beweiswert des am Bund vorne aussen (Slip) nachgewiesenen Y-DNA-Profils mindestens 561'026 Mal

- 20 - grösser ist, wenn man die Spurengeberschaft vom Beschuldigten annehme, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (D1/8/9). Dass Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist nachvollziehbar und schlüssig. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin 1 auf dem Beifahrersitz neben dem Beschuldigten sass. Es kann daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich DNA-Spuren des Beschuldigten vorne aussen am Slip der Privatklägerin 1 befanden. 4.3. Bei der Würdigung der Aussagen der 2001 geborenen Privatklägerin 1 ist einleitend festzuhalten, dass sie kognitiv wie auch geistig stark eingeschränkt ist und sich nur sehr eingeschränkt ausdrücken kann. Sie kann nicht gut sprechen und antwortet oft nur mit angedeutetem "Ja" oder "Nein" und mit Gesten (vgl. Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/6/1). Die Videoaufnahme ihrer polizeilichen Befragung, auf welcher dies eindrücklich zu sehen ist, zeigt dies deutlich (Urk. D1/6/1-2). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz und entgegen der Meinung der Vertei- digung festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit der sonst übli- chen Methode der Aussagenanalyse nicht wirklich überprüft werden kann. Auf dem Video ist ersichtlich, dass sich die Privatklägerin 1 bei der Frage, was pas- siert sei, zwischen die Beine und an die Brüste fasst. Diese Gesten sind klar und stehen – wie von der Vorinstanz erwogen – eindeutig im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorfall. Weiter hat die Zeugin H._____ (Arbeitsagogin G._____) glaubhaft ausgesagt, die Privatklägerin 1 sei am fraglichen Morgen sehr aufge- wühlt gewesen. Sie habe mit den Händen eine Steuerradbewegung gemacht, "Taxi" gesagt und sich an den Intimbereich und die Brüste gefasst. Solch ein Ver- halten habe die Privatklägerin 1 vorher noch nie an den Tag gelegt. Auf diese Aussagen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Anzufügen ist, dass die Zeugin I._____ (Abteilungsleiterin G._____) glaubhaft bestätigte, dass H._____ ihr am fraglichen Morgen berichtet habe, dass sich die Privatklägerin 1 in ihren Scham- bereich und an die Brüste gefasst habe und zudem mit der Faust unterhalb des Halses auf die Brust geklopft habe, was in Gebärdensprache "Angst" bedeute. Auch die Mutter der Privatklägerin 1, D._____, hat bestätigt, dass ihre Tochter ihr dies "erzählt" habe. Die Privatklägerin 1 habe "Mami Taxi da" gesagt und habe

- 21 - sich mehrfach zwischen die Beine und an den Ausschnitt gefasst. Erklärend hat sie erläutert, dass die Privatklägerin 1 immer genau das wiederhole, was man mit ihr gemacht habe. Es ist daher aufgrund dieser übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen erstellt, dass die Privatklägerin 1 an diesem Morgen nach der Fahrt aufgewühlt war und diese Gesten gegenüber Mitarbeitern des G._____s und auch gegenüber ihrer Mutter mehrfach machte und ein solches Verhalten bisher nicht gezeigt hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 auf Vorlage von acht Fotos verschiedener Männer und die Frage, wer sie berührt habe, auf das Foto des Beschuldigten tippte und begann, dieses mit einem Kugelschreiber durchzustreichen. Auch hier griff sie sich auf die Nachfrage, was passiert sei, in den Schritt und in den Ausschnitt (Urk. D1/6/3-4). Auch wenn es sich nur um we- nige Wörter und Gesten der Privatklägerin 1 handelt, wirken diese authentisch und unverfälscht. Es erscheint auch, wie von der Vorinstanz richtig bemerkt (Urk. 82 S. 18), aufgrund des erheblichen geistigen Entwicklungsrückstandes un- wahrscheinlich, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht oder aus Eigeninteressen belasten sollte, insbesondere da sie kognitiv nicht in der Lage ist, die Zusammen- hänge und Auswirkungen einer solchen Beschuldigung zu verstehen und zu pla- nen. Weiter sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 von Drittpersonen beeinflusst worden wäre. Sodann wird ihre Darstellung durch die vorne aussen am Slip festgestellten DNA-Spuren gestützt, die mit grosser Wahr- scheinlichkeit vom Beschuldigten stammen und darauf hinweisen, dass er sie im Intimbereich angefasst hat. Ihre Aussagen erscheinen daher insgesamt glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. Dass die Privatklägerin 1 wie von ihrer Mutter und H._____ geschildert ein gewisses Nähe-Distanz-Problem aufweist und auch schon Dritte umarmen und küssen wollte, ändert daran nichts. Insbesondere mag die Privatklägerin 1 es selber nicht, dass sie überraschend umarmt wird und sie teilt dann mit, wenn ihr jemand zu nahe gekommen ist, wie dies aus der glaubhaften Zeugenaussage von H._____ hervorgeht (Urk. D1/7/2 Frage 30). An- zufügen ist, dass der Beschuldigte auch nie geltend machte, die Privatklägerin 1 habe sich bei der fraglichen Taxifahrt ihm gegenüber unangemessen verhalten oder versucht, ihn zu umarmen oder zu küssen. Er habe so etwas nie erlebt und

- 22 - er habe (zuvor) gar nichts über die Privatklägerin 1 gewusst (Urk. D1/4/2 Fra- gen 55-57). 4.4. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt vor allem auf, dass er in einem zentralen Punkt, nämlich, ob bzw. wo er die Privatklägerin 1 angefasst habe, widersprüchliche Angaben gemacht hat. In der ersten Befragung verneinte der Beschuldigte mehrfach auf die wiederholt gestellte Frage, ob er die Privatklä- gerin 1 während der Fahrt irgendwo angefasst habe, dies jeweils. Er habe sie nur zum Beruhigen an der linken Schulter berührt – was er bei der einvernehmen Po- lizistin durch ein Tippen mit seiner Hand auf deren linke Schulter vorzeigte – an- sonsten habe er die Privatklägerin 1 "nie irgendwo angefasst". Sie habe während der Fahrt nach F._____ Leuten den Stinkefinger aus dem Fenster gezeigt. Er ha- be ihr einige Male gesagt, sie solle das nicht machen. Als sie es weiter gemacht habe, habe er gesagt, "Meiteli, hör jetzt auf" und sie dabei an der Schulter berührt (vgl. Urk. D1/4/1 Fragen 13, 20, 21 und 29). In der zweiten Einvernahme bestätig- te er dies zunächst, wobei er nun von der linken Schulter oder linkem Oberkörper sprach, welche er zweimal berührt habe. Dies sei für kaum eine Sekunde gewe- sen. Weiter schloss er aus, dass er dabei ihre Brust berührt habe (Urk. D1/4/2 Fragen 35-42). Er beteuerte dann erneut, die Privatklägerin 1 sonst überhaupt nicht berührt zu haben (Urk. D1/4/2 Fragen 42) und auch von ihr nicht berührt worden zu sein. Sie habe ihn einfach böse angeschaut (Urk. D1/4/2 Fragen 44- 45). Nachdem ihm in dieser zweiten Einvernahme dann die Ergebnisse des Kur- berichtes des FOR vorgehalten wurde, dass DNA-Spuren von ihm am Slip der Privatklägerin 1 gefunden wurden, meinte er dann nach einer kurzen Bespre- chungspause mit seinem Verteidiger, dass die Privatklägerin 1 – es sei Sommer gewesen – ihn auch am Arm angelangt habe und meinte fragend, ob es möglich sei, dass die DNA von daher komme. Als er sie an der Schulter berührt habe, ha- be sie eine Abwehrbewegung gemacht, seinen Arm genommen und ihn berührt. Dies habe sie beide Male gemacht, als er sie an der Schulter berührt habe. Sie habe seine Hand genommen und weggestossen (Urk. D1/4/2 Fragen 59-65). Dies sei ihm erst jetzt wieder in den Sinn gekommen. Das wäre für ihn einfach eine Er- klärung für die DNA, eine andere gebe es nicht. Er habe die Fragen zuvor nach einer Berührung "in Liebe" im Sinne einer erotischen Berührung verstanden und

- 23 - dabei nicht an die Abwehrbewegung gedacht (Urk. D1/4/2 Frage 67 und 71). In der dritten Befragung gab er dann zunächst an, die Privatklägerin 1 habe im Auto mit den Armen rumgefuchtelt und er habe die Privatklägerin 1 am Arm und an der Schulter oder am Oberkörper berührt und ihr gesagt, sie solle aufhören. Er habe sie am linken Arm gepackt und gesagt, sie solle nicht herumfuchteln (Urk. D1/4/3 Fragen 81-82 und 88). Bei den nachfolgenden Fragen dazu, wie seine DNA unter der Hose auf ihren Slip gekommen sein könnte und auf den Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, wie diese von ihrem linken Arm in diese Hose (über dem Slip) haben kommen können, führte der Beschuldigte dann aus, er habe sie mit seiner Hand an ihrer Hand angefasst (Urk. D1/4/3 Frage 89). Er führte dazu aus, dass er "za ruku" (was gemäss Dolmetscher in Serbisch sowohl als Hand als auch als Arm verstanden werden könne) gesagt habe (Urk. D1/4/3 Frage 90). In der Folge gab er an, sie zuerst an der linken Hand gepackt zu haben, ihre Hand genommen und nach unten gedrückt zu haben und dann – als sie wieder anfing zu fuchteln – am linken Oberarm berührt zu haben (Urk. D1/4/3 Frage 91). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 23. Juni 2023 beantwortete der Beschuldigte die Frage, wie er sich erkläre, dass DNA-Spuren am Slip der Privatklägerin 1 gefunden wor- den seien, damit, dass er es nicht wisse und führte dann weiter aus, dass die Pri- vatklägerin 1 mit den Armen gefuchtelt habe und er dies abgewehrt habe. Er be- stritt weiterhin, der Privatklägerin 1 an die Brüste oder zwischen die Beine gegrif- fen zu haben (Prot. II S. 21 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach mehrfach wi- dersprüchlich geäussert. Zunächst will er die Privatklägerin 1 nur an der Schulter und sonst "nie irgendwo" angefasst haben. Dann will er sie auch noch am Arm angefasst haben und als letzte Version hat er mit seiner Hand ihre Hand gepackt und nach unten gedrückt und sie erst später auch am Oberarm angefasst. Dar- über hinaus gab er zunächst ausdrücklich an, die Privatklägerin 1 habe ihn nicht berührt und beschreibt dann Abwehrhandlungen von ihr mit ihrer Hand an seinem Arm bzw. dann an seiner Hand. Er widerspricht sich also auch hinsichtlich seiner letzten Version, wer wen mit der Hand an der Hand gepackt habe. Der Beschul- digte ist sodann offensichtlich bemüht seine Aussagen an das ihm bekannt Unter- suchungsergebnis der vorgefundenen DNA anzupassen. Dies ist augenfällig. Die geschilderten Berührungen werden von Mal zu Mal intensiver (Hand an Schulter,

- 24 - Hand an Arm, Hand an Hand), um so eine Erklärung für DNA-Spuren auf dem Slip zu begründen. Sein Erklärungsversuch, er habe die Berührungen an der Hand (Abwehrbewegung der Privatklägerin 1) zunächst nicht erwähnt, da er die Frage Richtung erotischer Berührungen verstanden habe, überzeugt nicht, da er jeweils auch die (ebenfalls nicht erotischen) Berührungen von ihm an ihrer Schul- ter schilderte bzw. demonstrierte und andere Berührungen explizit ausschloss. Auch Missverständnisse bei der Übersetzung können ausgeschlossen werden. Dies schon deshalb, da der Beschuldigte seit rund vierzig Jahren in der Schweiz lebt und die ersten beiden Einvernahmen auf Hochdeutsch erfolgten. Sodann konnte die Frage, es sei nicht nachvollziehbar wie die DNA vom linken Arm auf den Slip unter der Hose gekommen sei, doch dahingehend beantwortet werden, dass er sie auch an der "Hand" gefasst hat, offenbar richtig (mit "Hand" und nicht mit "Arm") übersetzt werden (Urk. D1/4/3 Frage 89). Nachdem zuvor ausführlich befragt wurde, welche Körperteile von wem angefasst wurden und dies von zent- raler Bedeutung war, erscheinen Übersetzungsprobleme ausgeschlossen. Diese können jedenfalls die vorliegend doch wesentlichen Widersprüche (Schulter und sonst nirgendwo bzw. Hand auf Hand) nicht erklären. Diese Widersprüche in den Schilderungen des Beschuldigten zu zentralen Punkten lassen ihn wenig verläss- lich erscheinen. Weiter werden auch die Handlungen der Privatklägerin 1 vom Beschuldigten stetig drastischer umschrieben. Während er anfangs lediglich an- gab, dass die Privatklägerin 1 anderen vorbeifahrenden den Stinkefinger gezeigt habe, spricht er in der Folge davon, dass sie im Auto mit den Armen immer wie- der herumgefuchtelt habe. Auch hinsichtlich der "Auseinandersetzung" während der Fahrt ist ebenfalls eine Aggravierung in seinen Aussagen erkennbar, indem er in der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte, er habe mit der Privatklägerin 1 geschimpft, habe sie angeschrien und zurechtgewiesen, was er vorher nicht gesagt habe, weil er gedacht habe, dies werde irgendwie als Beleidi- gung des Fahrgasts gewertet (Urk. D1/4/3 Frage 95). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 23. Juni 2023 führte er diesbezüglich nichts mehr aus (vgl. Prot. II S. 22). Im Übrigen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass er die Privatkläge- rin 1 zurechtgewiesen und angeschrien haben will wegen dem Stinkefinger, be- zeichnete er die Privatklägerin 1 doch als ein nicht normales Kind. Auch war es

- 25 - nicht seine Aufgabe, sie zu erziehen. Auch wenn man seiner Darstellung folgen würde, würde ein solches Anschreien und Zurechtweisen den auffallend verstör- ten und aufgewühlten Zustand der Privatklägerin 1 nach der Taxifahrt über Mona- te hinweg nicht überzeugend erklären. Schliesslich erscheint auch sein Erklä- rungsversuch, die Privatklägerin 1 habe sich das ausgedacht, sie habe seinen Chef haben wollen, dieser habe ihm erzählt, die Privatklägerin 1 hätte ihn "be- grapscht" (Urk. D1/4/3 Fragen 83-85), nicht überzeugend. Es ist nicht ansatzwei- se einsichtig, wie eine solche falsche Verdächtigung des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin 1 dem Chef des Beschuldigten näher bringen könnte. Es scheint, als ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit diesem Hinweis einfach in ein schlechtes Licht stellen will. Es kann auch aufgrund der geistigen Beeinträchti- gung der Privatklägerin 1 ausgeschlossen werden, dass sie solche planenden Überlegungen machen kann. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht überzeugen und für die Erstel- lung des Sachverhaltes nicht auf sie abgestützt werden kann.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 sowie das DNA-Gutachten und die die Darstellung der Privat- klägerin 1 untermauernden Zeugenaussagen von H._____, I._____ sowie der Mutter der Privatklägerin 1 D._____ rechtsgenügend erstellt. B. Dossier 2: Einfache Körperverletzungen/Tätlichkeiten

1. Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung im Namen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 die Berufung bezüglich Dossier 2 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB) zurückgezo- gen hat (vgl. Urk. 103 S. 3 und Prot. II S. 9). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen und der Sachverhalt gilt somit diesbezüglich als erstellt. Da die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie beim Anklagepunkt der Vergewaltigung – auch in die-

- 26 - sem Anklagepunkt von zentraler Bedeutung sind, ist nachfolgend ergänzend auf- zuzeigen, dass diese auch in diesem Punkt glaubhaft sind.

2. Würdigung 2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 sich am Abend des 18. Januar 2020 in E._____ im serbischen Lokal "J._____" verabredet haben. Weiter decken sich ihre Aussagen insoweit, dass der Beschuldigte vor der Privatklägerin 2 im Lokal war. Die Privatklägerin 2 kam etwas verspätet und wur- de von einem Kollegen des Beschuldigten vom Bahnhof E._____ zum Lokal ge- fahren. 2.2. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Abends gehen die Schilderungen dia- metral auseinander. Die Privatklägerin 2 schildert Schläge des Beschuldigten, der Beschuldigte spricht von Stürzen der Privatklägerin 2, weil sie betrunken gewesen sei. Er habe ihr aufhelfen und sie im Auto nach Hause fahren wollen. Die medizi- nischen Akten lassen keine stichhaltigen Schlüsse in die eine oder andere Rich- tung zu. Zum Handgelenksbruch wird festgehalten, dass dieser durch einen Schlag oder einen Sturz entstanden sein kann (Urk. D2/7/9 Antwort 3). Ansonsten ist lediglich festgehalten, dass Kontusionen am Thorax, Beckenkamm links und am oberen rechten Sprunggelenk diagnostiziert wurden. Prellmarken wurden kei- ne festgestellt, hingegen jeweils eine Druckdolenz (Urk. D2/7/2 S. 1 und S. 3). Ohne weitere ärztliche Feststellungen zu diesen Prellungen muss zu Gunsten des Beschuldigten wohl davon ausgegangen werden, dass auch diese Prellungen durch Stürze haben entstanden können. Auch die Fotodokumentation lässt keine eindeutigen Schlüsse in die eine oder andere Richtung zu (Urk. D2/3/1). 2.3. Die Privatklägerin 2 war offensichtlich stark angetrunken. Dies ergibt sich schon aus dem Atemlufttest (1.7‰) und den Feststellungen im Polizeirapport. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten und lässt seine Version als durchaus möglich erscheinen. Anderseits ist wiederum zu würdigen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Vorfall detailliert, konstant und wider- spruchsfrei sind. Auch hier beschrieb sie ihre Gefühle und Schmerzen. Plastisch schildert sie etwa, dass sie sich bei dem Geschehen auf dem Parkplatz zwischen

- 27 - parkierten Autos an einem Reifen festgehalten habe als er sie in sein Auto – ein grosser schwarzer Kombi – habe zerren wollen und sie zu Gott gebetet habe. Sie habe gedacht, wenn er sie ins Auto verschaffe, werde sie das nicht überleben (Urk. D2/5/3 S. 15-17). Das von ihr geschilderte Geschehen erscheint von Beginn der Auseinandersetzung an bis zum Schluss einleuchtend, folgerichtig und nach- vollziehbar. Ihre detaillierten Schilderungen – der Beschuldigte habe sie nach dem Verlassen des Lokals, an der Jacke zurückgezogen, an die Wand gestossen, ihr eine Ohrfeige gegeben, Kleingeld von ihr verlangt, sie zum Parkplatz gezogen und dort zwischen den Fahrzeugen mit Fäusten geschlagen, sie habe Nasenblu- ten bekommen und sei auf den Boden gefallen, sie habe gebettelt, er solle aufhö- ren, dann sei der Lokalinhaber gekommen und habe den Beschuldigten aufgefor- dert aufzuhören und sie ins Taxi zu setzen, sie sei weiter geschlagen und getre- ten worden, habe die 117 gewählt und um Hilfe gebeten, der Beschuldigte habe ihr das Telefon aus der Hand gekickt, gesagt, sie sei psychisch krank und betrun- ken, sie habe dann ein Blackout gehabt, der Lokalinhaber und der Beschuldigte hätten gestritten, der Lokalinhaber habe verlangt, der Beschuldigte solle sie weg- bringen, sie habe aufstehen und wegrennen können, ein Wagen mit einem jungen Paar habe angehalten und ihr gesagt, sie solle auf die Polizei warten, es seien mehr Leute aus dem Lokal gekommen, sie habe sich auf das Trottoir gesetzt und geweint, eine Kellnerin habe ihr das Telefon zurückgegeben und ins Auto eines Gastes gesetzt, der sie zum Bahnhof E._____ gefahren habe, sie habe ein Taxi gesehen und befürchtet, es sei der Beschuldigte, sie habe sich versteckt und er- neut die Polizei gerufen, diese sei dann gekommen und habe den Krankenwagen gerufen, sie sei dort eingestiegen und habe gesehen, wie der Beschuldigte her- angefahren sei und habe Angst bekommen – wirken authentisch und nicht erfun- den. Sie hinterlassen den Eindruck, dass die Privatklägerin 2 tatsächlich Erlebtes schildert, auch wenn es erstaunt, dass sie trotz ihres betrunkenem Zustands in der Lage war, das Geschehen derart genau auszuführen. Auch hat sie nachvoll- ziehbar ausgesagt, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Es bestehen so- dann keinerlei Anhaltspunkte für Missverständnisse beim Geschehen oder gar ir- gendwelche Wahrnehmungsstörungen der Privatklägerin 2. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 das Geschehen, wie erwogen, kohärent und plausibel geschildert,

- 28 - auch bezüglich den örtlichen Angaben. Ein Missverständnis kann ohnehin ausge- schlossen werden, liegen doch zwischen einem Umfallen (allenfalls aufgrund ei- nes leichten Stossens) und dem Szenario mit Fäusten und Tritten – teilweise schon am Boden liegend – geschlagen zu werden, Welten. Sodann sagte auch der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 das Lokal verlassen habe, er sie da an der Jacke hochgezogen habe und dass dann der "Chef" des Lokals na- mens K._____ zum Zeitpunkt des Geschehens herausgekommen sei. Er bestätig- te auch, dass nach dem Geschehen die Kellnerin dazugekommen sei. Weiter er- wähnt auch er, dass das Telefon der Privatklägerin 2 unter ein Auto gefallen sei. Zudem meinte er, die Leute im vorbeifahrenden Auto hätten gedacht, er würde die Privatklägerin 2 draussen vor der Tür schlagen (Urk. D2/4/1; Urk. D2/4/2 S. 2-6; Urk. D1/4/3 S. 24-27). Es kann somit festgehalten werden, dass auch der Be- schuldigte mehrere von der Privatklägerin 2 erwähnte Details bzw. Wahrnehmun- gen bestätigte, was doch dafür spricht, dass die Privatklägerin 2 eine klare Wahr- nehmung hatte. 2.4. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 sprechen sodann die aufgezeichneten Notrufe, die darauf hinweisen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Geschehens die Polizei herbeirief. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgte der dritte Anruf der Privatklägerin 2 um 21:43 Uhr sodann bereits ei- nige Zeit nach dem Vorfall und war offensichtlich wohl überlegt und keine Kurz- schlussreaktion. Auch dies schliesst ein Missverständnis aus und deutet eben klar daraufhin, dass die Privatklägerin 2, wie von ihr geschildert wurde, vom Beschul- digten geschlagen worden ist. Sodann ist anzufügen, dass sie bereits im Spital im Anschluss an das Geschehen berichtete, dass sie geschlagen worden sei (Urk. D2/7/2 S. 3 oben). Auch konnte sie dort offensichtlich klare Angaben ma- chen, wohin sie geschlagen worden sei oder etwa, dass sie von Geburt an eine Septumdeviation habe (ebenda). Auch dieser Umstand lässt ihre späteren Aus- sagen als Glaubhaft erscheinen. Weiter ist festzuhalten, dass die in der Anklage aufgeführten Verletzungen durch die Arztberichte belegt sind (Urk. D2/7/2 S. 1-3) und sich mit ihrer Darstellung in Einklang bringen lassen. Dass sie ausser im Ge- sicht und am Handgelenk keine sichtbaren Spuren hat, schliesst ihre Darstellung

- 29 - von Schlägen und Tritten nicht aus. Zudem trug sie (Januar) – wie auch vom Be- schuldigten erwähnt – eine Jacke. 2.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu erwägen, dass es wenig über- zeugt, wenn er angibt, die Privatklägerin 2 sei derart betrunken gewesen, dass sie getorkelt und trotz seiner Hilfe drei Male gestürzt sei, wobei sie auch gemäss sei- ner Darstellung dann doch unmittelbar darauf in der Lage war, davon zu rennen (Urk. D2/4/1 Frage 33; Urk. D1/4/3 Fragen 119 und 143). Dies erscheint nicht wirklich realistisch. Sodann fällt erneut auf, dass er versucht die Privatklägerin 2 schlecht zu reden, wie zum Beispiel, dass sie ihn in etwas hineinreite, um so Geld bzw. eine Genugtuung aus ihm herauszuholen, da er bald seine Rente beziehe (vgl. Urk. D1/4/3 Fragen 132 und 153). Nicht glaubhaft erscheint im Weiteren sei- ne Aussage, sie habe ihn fälschlicherweise belastet, da er mit ihr Schluss ge- macht habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die SMS belegt ist, dass sie den Beschuldigten vielfach abwies, ihm sagte, sie wolle ihre Ruhe und die Kontaktnahmen weitestgehend vom Beschuldigten aus kamen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte widersprüchliche Angaben dazu machte, wann er ihr ge- sagt haben soll, dass er Schluss mache bzw. seine Aussage dazu anpasste. Währendem er zunächst meinte, dies sei gewesen, als die Polizei zu ihm ge- kommen sei, korrigierte er seine Aussage nach dem Hinweis, sie hätte ihn ja schon unmittelbar nach dem Vorfall auf dem Parkplatz belastet, dahingehend, dass er schon vorher an diesem Abend Schluss mit ihr gemacht habe (Urk. D1/4/3 Fragen 146-152). Auch seine Reaktion, dass er dann weggegangen sei, als die Privatklägerin 2 die Polizei alarmiert habe (Urk. D1/4/3 Frage 128), ist nicht gerade die Reaktion, welche von jemanden zu erwarten wäre, der lediglich seiner betrunkenen Freundin habe helfen wollen.

3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auch in diesem Anklagepunkt glaubhaft sind. C. Dossier 3: Vergewaltigung

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1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, an einem Abend anfangs Dezem- ber 2019 die Privatklägerin 2 mit einem Kleinbus an ihrem Wohnort in L._____ abgeholt zu haben und mit ihr in das serbische Vereinslokal "M._____" nach N._____ gefahren zu sein, wo sie zusammen etwas gegessen und getrunken hät- ten. Die Privatklägerin 2 habe ihn dann gebeten sie nach Hause zu fahren, da sie sich krank fühle. Der Beschuldigte sei in der Folge mit ihr über die Waldstrecke von N._____ nach L._____ gefahren. Er sei (um ca. 22.00 Uhr) in einen Waldweg abgebogen und habe angehalten. Beide seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und die Privatklägerin 2 habe vorgegeben auf die Toilette zu müssen. Zurück beim Fahrzeug habe der Beschuldigte sie an sich gezogen, auf sie eingeredet, sie an ihren Händen gepackt, versucht ihre Leggins herunterzuziehen und sie durch die offene Seitentüre des Kleinbusses auf einen Sitz gestossen. Der Beschuldigte habe sich über die Privatklägerin 2 gelehnt, sie kräftig an ihren Handgelenken und Oberarmen festgehalten und ihre Leggins und Unterhose heruntergezogen. Dann habe er seine eigene Hose ausgezogen, sich mit seinem Körpergewicht auf die Privatklägerin 2 gelegt und mit seiner Hand und seinen Beinen ihre Schenkel auseinandergedrückt. Er habe dann entgegen ihren Willen – die Privatklägerin 2 habe ihn von Anfang an abgewiesen und dies mit "nein", "nicht", "ich will nicht" klar gemacht – vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen (Urk. D1/23 S. 3- 4).

2. Standpunkt Der Beschuldigte anerkennt, mit der Privatklägerin 2 an einem Abend (wohl) im Dezember 2019 im Lokal in N._____ gewesen zu sein und sie über die Waldstre- cke nach Hause gefahren zu haben. Er bestreitet aber an einem Waldweg gehal- ten und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die wesentlichen Grundsätze der Be- weiswürdigung dargetan. Sodann hat sie auch zu diesem Anklagepunkt die we-

- 31 - sentlichen Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten zusammenge- fasst. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 82 S. 22-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die vorhandenen SMS-Mitteilungen ist die Vorinstanz im Rahmen der Würdi- gung eingegangen.

4. Würdigung 4.1. Bei dem angeklagten Geschehen im Wald waren nur der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 anwesend. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollum- fänglich. Es handelt sich um ein Vier-Augen-Delikt und der Anklagesachverhalt stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin 2, welche bezüglich des Kerngeschehens im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sind daher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen bzw. einander entsprechend gegenüberzustellen. Diese sind frei zu würdigen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Detail- reichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit) und das Fehlen von Lügensignalen wie z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossen- heit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situati- on von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhaf- te Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe

- 32 - Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Ab- schwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (vgl. ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Straf- prozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4.2. SMS-Auswertung 4.2.1. Ausser den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 liegen di- verse SMS bei den Akten, welche Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Dar- stellungen zulassen können. Es ist bei der Würdigung dieser SMS allerdings da- rauf hinzuweisen, dass kein genaues Deliktsdatum vorliegt und die Privatkläge- rin 2 selber entgegen der Anklage teilweise auch davon sprach, dass der Vorfall im November 2019 passiert sei. Es liegen übersetzte SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 für die Zeit vom 2. Juli 2019 bis zum

3. Dezember 2019 vor (Urk. 3/9/5: 257 SMS mit der Telefonnummer 1 der Privat- klägerin 2; und vom 17. Dezember 2019 bis zum 12. Januar 2020 Urk. 3/9/6: 46 SMS mit der Telefonnummer 2 der Privatklägerin 2 [gespeichert unter "C'._____"]). Anzufügen ist, dass von der letztgenannten Nummer ("C'._____") bereits am 21. August 2019 ein SMS an den Beschuldigten mit dem Text "gut" geschickt wurde (Urk. D3/9/6). Dies lässt darauf schliessen, dass die Privatkläge- rin 2 bereits zu diesem Zeitpunkt über diese Nummer verfügte und der Beschul- digte auch diese Nummer seit dem 21. August 2019 kannte. Im Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich (Dienststelle Digitale Forensik) zur EDV-Datenanalyse vom 4. März 2021 wird sodann festgehalten, dass es keine Hinweise auf gelösch- te Nachrichten gebe. Es sei aufgrund der vorliegenden Datenlage davon auszu- gehen, dass keine Nachrichten gelöscht wurden, es könne jedoch nicht ausge- schlossen werden, ob einzelne Nachrichten in der Vergangenheit gelöscht und durch das Mobiltelefon bereits automatisch überschrieben worden seien (Urk. D3/9/11). Die Privatklägerin 2 erklärte, sie bereue, dass sie die ganzen Kurzmitteilungen gelöscht habe (Urk. D3/6/2 Frage 28).

- 33 - 4.2.2. Im Juli 2019 gab es 72 SMS, die meisten vom Beschuldigten an die Privat- klägerin 2, in denen er sich über ihr Wohlbefinden erkundigt. Teilweise beschwert sich der Beschuldigte, dass sie sich nicht melde. Er fragt, ob sie wütend auf ihn sei. Von der Privatklägerin 2 hat es weniger Kurzmittteilungen. Teilweise erklärt sie kurz, dass sie jetzt arbeite, krank sei, nicht könne und ihre Ruhe wolle. Am 28. Juli 2019 teilt der Beschuldigte ihr mit, er sei bei ihr, warte seit dreieinhalb Stun- den und dass er Fleisch zum Grillieren gekauft habe. Sie antwortet ihm rund zwei Stunden später, sie sei jetzt aufgestanden und müsse einen Tag für sich haben und kurz darauf, dass er sie anlüge und ob er nur wegen dem Sex möchte, dass es so sei. Der Beschuldigte schreibt ihr daraufhin, dass er nun seit sechs Stunden warte, für Fr. 80.– zum Grillieren eingekauft habe und wirft der Privatklägerin 2 vor, sie sei sicher im Casino gewesen, wo sie ihr Geld liegen lasse. Am 30. Juli 2019 entschuldigt sich der Beschuldigte, er sei am Samstag aufgebracht gewe- sen, weil er sechs Stunden gewartet habe und sie weder Telefonate noch SMS beantwortet habe. Die Privatklägerin 2 antwortet, sie habe keine Zigaretten in der Post, viel Stress beim Arbeiten, da sie zu wenig Leute seien. Sie brauche Zeit für sich und ihre Ruhe. Weiter fügt sie an, dass wenn der Beschuldigte ihr helfen wol- le, könne er ihr etwas in der Post lassen (Urk. D3/9/5). Im August 2019 sind es rund 100 SMS, davon rund 60 vom Beschuldigten an die Privatklägerin 2. Auch in dieser Zeit erkundigt sich der Beschuldigte oft kurz über das Wohlbefinden der Privatklägerin 2. Am 2. August 2019 schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten (in jeweils schlecht verständlichem Deutsch), sie habe gesehen, wie er sich für sie interessiere, wenn sie krank sei. 10 Sekun- den später schreibt sie "Danke" und ein Minute später, "Also so ist das leben egal schafen ich alles alleine wen für seks bin hvala danke dir" und kurz darauf "schonne abik". Der Beschuldigte schreibt ihr zurück, er sei bei der Arbeit und "bis morgen pica Kurier" (Urk. D3/9/5). Auch wenn die SMS nur schwer verständlich sind, ist hier Sex ein Thema. Auch hat es weitere SMS bei denen es um Sex geht und die Privatklägern 2 wirft dem Beschuldigten einige Male vor, es würde ihm nur um den Sex gehen. Insgesamt hinterlassen diese SMS den Eindruck, dass man schon Sex gehabt hat oder der Beschuldigte dies zumindest wollte. Die von der Privatklägerin 2 auf Vorhalt dieser SMS gemachten Aussagen, es sei teilwei-

- 34 - se scherzhaft gemeint gewesen oder der Hinweis, der 2. August sei für sie ein spezielles Datum, weil sie sich an diesem Tag von ihrem Mann getrennt habe und sie sauer gewesen sei und damit sicherlich habe sagen wollen, sie schaffe es al- leine, da die Männer nur Sex von ihr wollen (Urk. D3/6/3 Fragen 134-143), er- scheinen eher schwammig. Im Übrigen hat die Privatklägern 2 selber mehrfach ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten im Sommer (2019) einmal Sex gehabt habe. Jedenfalls bedankt sich die Privatklägerin 2 beim Beschuldigten und sie wollen sich offenbar am nächsten Tag (Samstag) zum Essen (Pizzakurier) treffen. Allerdings geht es kurz darauf so weiter, dass die Privatklägern 2 nicht zufrieden ist und im Zusammenhang von Briefkasten und Post offenbar von Lügen ("eine Lugen 5 Tage") spricht, sie wolle jetzt schlafen und er solle machen, was er wolle. Am 3. August 2019 um 00.39 Uhr schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigte dann, sie wolle ihre Ruhe, sie habe ihre Probleme und sei krank, bedankt sich aber bei ihm fürs schauen und helfen und sie werde sich melden. Es folgen weite- re SMS des Beschuldigten über das Wohlbefinden der Privatklägerin 2. Er will wissen, ob sie immer noch böse sei, sie will ihre Ruhe. Der Beschuldigte schreibt, er habe die Taxiprüfung bestanden, sie schreibt ihm in (für den Übersetzer) un- verständlichem Serbisch. Es folgen gemäss Übersetzung zahlreiche belanglose und nach dem Wohlbefinden sich erkundende SMS. Er schreibt ihr wegen einer Crème für die Hand, über Guthaben und Codes offenbar zum Aufladen für ihr Mobiltelefon (31. August 2019). Im September 2019 sind es noch 58 SMS zwischen den beiden. Sie wollen sich am 1. September 2019 offenbar in L._____ treffen. Der Beschuldigte schrieb ihr mehrmals, sie solle ihm schreiben, er gehe sonst nach O._____. Er teilt der Privatklägerin 2 schliesslich mit, dass er ihr nicht mehr schreibe, er morgen den Schlüssel hole und sie ihn vergessen könne ("ich und du sind fertig"). Am

3. September 2019 schreibt er ihr, was sie mit ihm mache, sie treibe ihn in die Psychiatrie. Am nächsten Tag schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle allein sein. Wenige Stunden später schreibt ihr der Beschuldigte erneut und fragt sie, ob sie als Aushilfe freitags und samstags bei einem Freund im Service arbeiten wolle. Tags darauf schreibt er ihr erneut, will wissen wo sie ist, warum sie böse auf ihn sei, er wolle, dass es ihr gut gehe,

- 35 - sie gesund sei etc. Am 7. September 2019 schreibt die Privatklägerin 2 ihm, er solle nicht so reden, er rufe sie nur wegen dem Sex an (das Weitere ist unver- ständliches Serbisch). Daraufhin teilt der Beschuldigte ihr in einem längeren SMS mit, es stimme nicht, dass es nur wegen dem Sex sei, er liebe sie sehr, aber sie antworte nie, melde sich nicht, auch wenn er hundertmal anrufe, so auch nicht wegen der Aushilfsstelle im Service. Am 10./11. September 2019 teilt er ihr mit, dass er seinen Schlüssel wolle (am Abend um 19.00 Uhr). Am 15. September 2019 um 04.28 Uhr fragte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten dann – offenbar in einem anderen Zusammenhang – an: "Wann heute". Er beantwortet dies um 04.48 Uhr mit: "Um 2 Uhr am Mittag". Sie bestätigt um 06.11 Uhr "ok" und glei- chentags um 18.25 Uhr schreibt die Privatklägerin 2: "Danke (unklar bzw. wohl "Herz") heheh guter Sex" (Urk. D3/9/5). Dieser SMS-Verkehr ist doch ein deutli- ches Indiz dafür, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 sich wie verabre- det getroffen haben und miteinander Sex hatten. Die Aussagen der Privatkläge- rin 2 dazu, es sei ihr Humor so etwas zu schreiben, wenn sie in Ruhe gelassen werden wolle und es könne sein, dass sie die Wörterbuchfunktion aktiviert gehabt habe, dass überhaupt ein solcher Text herausgekommen sei, dies sei scherzhaft gemeint gewesen, es könne auch sein, dass sie ihn nur habe ärgern wollen (Urk. D3/6/3 Fragen 139-143; vgl. auch Urk. D3/6/4 Fragen 24-28; Urk. D3/6/4 Frage 25), überzeugen nicht. Dies schon nur deshalb, da sie ihm mehrfach auf eindeutige Art mitgeteilt hat, sie wolle ihre Ruhe. Hinzu kommt, dass sie sich of- fensichtlich zuvor verabredet hatten. Auch ist von der Privatklägerin 2 nicht nach- vollziehbar gemacht worden, weshalb diese Nachricht den Beschuldigten verär- gern solle oder er es so verstehen müsste, dass sie ihre Ruhe wolle oder worin der Scherz liegt. Zudem erkundigt sich der Beschuldigte am nächsten Tag mit mehreren SMS über ihr Wohlbefinden und die Privatklägerin 2 ist damit einver- standen ("Gut ok"), dass der Beschuldigte zu ihr kommt und er erklärt, dass er sie sehr liebe. Am 19. September 2019 schreibt der Beschuldigte der Privatklägerin 2, dass er ihr Guthaben für das Telefon gekauft habe, teilt ihr den entsprechenden Code mit und dass sie es auf das Telefon laden könne. Sie meldet sich aber nicht mehr per SMS (Urk. D3/9/5).

- 36 - Im Oktober 2019 hat es nur zwei SMS vom Beschuldigten an die Privatklä- gerin 2, wo er sie sucht und er ihr sagt, sie solle sich melden, wenn sie etwas brauche. Für den November 2019 liegen ebenfalls nur wenige SMS vor, nämlich 12, davon 8 vom 11. November 2019. Der Beschuldigte sucht sie und will wissen, wie es ihr geht. Sie antwortet am 11. November 2019, sie sei krank, "Am sterben besser" mit einem traurigen Smiley. Auf seine Nachfrage teilt sie mit, sie sei seit fünf Tagen krank, habe Bronchitis und das Fieber und der Husten würden nicht weggehen und sinngemäss, dass sie ihre Probleme alleine bewältigen müsse. Am 1./3. Dezember 2019 will der Beschuldigte sich mit der Privatklägerin 2 verab- reden und fragt sie, warum sie sich nicht melde (Urk. D3/9/5). Für die Zeit vom 17. Dezember 2019 bis zum 12. Januar 2020 liegt sodann ein SMS-Verkehr auf der anderen Nummer der Privatklägerin 2 ("C'._____") bei den Akten (Urk. D3/9/6 46 SMS, davon 17 von der Privatklägerin 2). Im Dezember erkundigt sich der Beschuldige nach der Privatklägerin 2. Sie meldet sich nicht. Am 1. Januar 2020 wünscht er ihr ein glückliches neues Jahr. Sie äussert, es sei nun fertig, er solle sie in Ruhe lassen. Am 6 Januar 2020 schreibt sie dann, wa- rum solle sie mit ihm reden, er lüge sie nur an. Er meint daraufhin, er lüge nicht, er liebe sie sehr. Gleichentags fragt er, ob er zu ihr kommen solle, was sie dazu sage. Die Privatklägerin 2 schreibt zurück, sie sei krank, 35 Tage im Krankenhaus gewesen und sie hätte ihn doch gebeten, ihr Guthaben aufzuladen. Es sei aber nichts, keine Zigaretten (im Weiteren unverständlich). Der Beschuldigte verspricht ihr, das Guthaben aufzuladen und erkundigt sich nach dem Anbieter. Sie bedankt sich in der Folge. Weiter schreiben sie darüber, dass sie beim Arzt sei und etwas am Bein habe. Der Beschuldigte sucht sie mehrfach, die Privatklägerin 2 teilt mit, sie sei krank bei der Arbeit und gehe zum Arzt. Er meint, dass er andere Arbeit für sie hätte als Putzen. Ihre Antworten sind nicht verständlich. Der Beschuldigte schlägt am 7. Januar 2020 vor nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Am nächsten Tag sucht er sie mehrfach. Sie teilt ihm mit, lange geschlafen zu haben, es gehe ihr gut, nur der Hals schmerze ein wenig. Weiter erkundigt er sich nach ihrem Bein. Sie erläutert, das sei bei der Arbeit passiert, sie habe es mit der Crème eingerieben, welche er ihr gekauft habe. Das letzte SMS ist vom

- 37 -

12. Januar 2020. Die Privatklägerin 2 schreibt dem Beschuldigten um 09.09 Uhr, sie "schlafe alleine und du?" (Urk. D3/9/6). 4.2.3. Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 in dieser Zeit (Juli 2019 bis Januar 2020) eine Art von "Bezie- hung" hatten. Der Beschuldigte erkundigte sich oft nach ihr, erklärt ihr, dass er sie liebe, zeigt sich besorgt, lädt ihre Telefonguthaben auf und bringt ihr offenbar auch Zigaretten und Salben. Er will öfters mit ihr ausgehen. Der Kontakt kommt von ihm. Die Privatklägerin 2 ist mehrfach abweisend und erklärt, sie sei krank und wolle ihre Ruhe. Mal erklärt er die "Beziehung" für beendet, mal sie. Sie hatte offenbar einen Schlüssel von ihm. Des Weiteren wirft sie ihm mehrere Male vor, es gehe ihm nur um Sex. Der SMS-Verkehr deutet darauf hin, dass sie zumindest am 15. September 2019 Sex hatten. Sex war einige Mal Thema. Im Oktober 2019 und November 2019 hatten sie nur wenig, vom 14. November 2019 bis Ende No- vember 2019 gar keinen SMS-Kontakt. Im Dezember 2019 hat die Privatklägerin dem Beschuldigten keine SMS geschrieben. Für die Zeit vom 4. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019 liegen keine SMS vor. 4.2.4. Weiter ist zu den Erkenntnissen aus dem Mobiltelefonauswertungen zu er- gänzen, dass eine Anrufliste für den Zeitraum Dezember 2019 bis Januar 2020 für Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten (3) und der Rufnummer 1 der Privatklägerin 2 besteht. Demgemäss hat der Beschuldigte einzig am 16. Dezem- ber 2019 viermal innerhalb einer Minute erfolglos versucht, die Privatklägerin 2 anzurufen (Urk. D3/9/11 Beilage 3). Weiter hat er ihr am 8. Dezember 2019 drei Fotos von ihnen geschickt (Urk. D3/9/11 Beilage 4). Schliesslich ist noch zu er- wähnen, dass die Verteidigung einen Antrag auf Anordnung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation für die Mobiltelefone der Parteien bzw. die Erhebung der Randdaten zur Ermittlung der Antennenstandorte zur Tatzeit (Dezember 2019) gestellt hatte. Dies unter Hinweis darauf, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 am fraglichen Abend – an welchem gemäss Anklage die Ver- gewaltigung stattgefunden hat – ihr Mobiltelefon bei sich gehabt hätten. Die An- tennenstandorte könnten Aufschluss darüber geben, so die Verteidigung, ob sich die beiden zur fraglichen Tatzeit während einer gewissen Dauer am mutmassli-

- 38 - chen Deliktsort (Waldstück) befunden hätten (Urk. D1/20/9). Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt, da es gemäss Abklärungen der Abteilung Digitale Forensik und Kriminalanalyse der Kantonspolizei Zürich unwahrscheinlich sei – bzw. es komme auf die verwendeten Apps an und vorliegend bestünden keine Hinweise auf be- nützte Apps zum fraglichen Zeitpunkt –, dass die Daten Auskunft zur Dauer des Aufenthaltes an einem bestimmten Standort (im Waldstück) geben würden (Urk. D3/9/14 und Urk. D1/20/11). 4.3. Würdigung Aussagen Beschuldigter 4.3.1. Der Beschuldigte hat konstant bestritten, dass es zu einem solchen Ge- schehen anfangs Dezember 2019 im Wald gekommen sei. Er habe auch nie auf der Fahrt im Wald gehalten. Die Vorinstanz hat daher vorab grundsätzlich zutref- fend ausgeführt, dass der Beschuldigte dementsprechend zu diesem angeklagten Geschehen an sich keine Aussagen machen kann und diese insoweit auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar seien. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkennt, mehrfach zusammen mit der Privatklägerin 2 in dieses serbische Lokal in N._____ gegangen zu sein und sie durch diese Strecke im Wald nach Hause gefahren zu haben (Urk. D3/5/2 Fragen 52-53). Gemäss den vorliegenden SMS hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2 noch am 7. Januar 2020 vorgeschlagen nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Auch berich- tete er von Anfang an über den fraglichen Abend, wobei er jeweils anfügte, es sei ihm nicht bekannt, um welchen Tag bzw. welches Datum es sich handle (Urk. D/3/5/2 S. 6 f.). In der Schlusseinvernahme wurde ihm vorgehalten, dass die Privatklägerin 2 einen konkreten Abend im Dezember 2019 schildere, an welchem sie zusammen in N._____ im Ausgang gewesen sei. Sie sei an jenem Abend krank gewesen. Auf Frage hin, erklärte der Beschuldigte, dass er sich an diesen von ihr erwähnten Abend erinnere. Die Privatklägerin 2 habe an jenem Abend Bingo spielen wollen. Bingo gebe es jeweils am Montag oder Dienstag. Sie seien dorthin gegangen und hätten zuerst Essen bestellt. Die Privatklägerin 2 habe viel Alkohol getrunken. Sie habe an jenem Abend gesagt, sie sei erkältet. Sie habe zuerst Tee mit Rum und danach Schnaps getrunken. Als die Sache fertig gewe- sen sei, seien sie nach Hause gefahren. Sie seien von N._____ durch den Wald

- 39 - nach Hause, was der kürzeste Weg sei. Er habe auf dem Weg nicht angehalten. Er habe die Privatklägerin 2 zu Hause abgeladen und sei nach Hause gefahren. Zu Intimitäten sei es an jenem Abend nicht gekommen. Auch zu Unstimmigkeiten oder Streit sei es an jenem Abend nicht gekommen. Sie habe ihn bei ihr zu Hause nicht reinlassen wollen, habe "Nein" gesagt, es sei ihr nicht wohl. Er habe das ak- zeptiert. Früher habe er jeweils bei ihr übernachtet. Sie habe ihn diesmal aber nicht reinlassen wollen. Dies habe für ihn geheissen, diesmal gebe es nichts. Auf Nachfrage gab er an, dass es selbstverständlich so gewesen sei, dass er bei ihr habe übernachten wolle. Sie hätten auch immer wieder darüber geredet, z.B. dass ihr schlecht sei, sie erkältet sei, er reinkommen könne und ihr Tee machen könnte. Er habe an jenem Abend keine Annäherungsversuche bei der Privatklä- gerin 2 gemacht, nicht versucht, mit ihr intim zu werden. Auf weiteres Nachfragen führte der Beschuldigte aus, auch nach diesem Abend weiterhin normalen Kon- takt miteinander gehabt zu haben. Sie habe ihm gesagt, sie sei krank oder sie müsse zum Psychiater. Sie seien danach auch mal noch zusammen im Casino Zürich gewesen. Weiter bestritt er, sich etwas Weisses in die Nase gezogen zu haben. Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin 2 gäbe es dort keinen Vor- raum zu den Damen-/Herren-WC's. Sie hätte ihn daher gar nicht sehen können. Zudem sei er gar nicht auf dem WC gewesen. Er konsumiere nur Zigaretten, kei- nen Alkohol, keine Drogen. Es stimme auch nicht, dass sie nach einer Stunde ge- gangen seien. Sie seien immer bis Feierabend, also zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr dort geblieben. Zum konkreten Vorwurf sie festgehalten zu haben und ihr (im Wald) die Leggins heruntergezogen zu haben, meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht und sie lüge, wenn sie sage, sie hätten nur einmal Sex gehabt. Sie hätten nur Sex gehabt, wenn sie beide wollten, nie mit Gewalt (Urk. D1/4/3 S. 6-10). Zu diesen Aussagen lässt sich bemerken, dass der Beschuldigte zum fragli- chen Abend im Dezember 2019 in N._____, als sich die Privatklägerin 2 krank ge- fühlt habe, durchaus Angaben gemacht hat. Er hat auch nicht verhehlt, dass er Hoffnungen gehabt habe, dass dann (sexuell) noch "etwas gehe". Er beschränkt sich somit nicht einfach auf ein Bestreiten, sondern gibt eine eigene Darstellung des fraglichen Abends, was für ihn spricht. Soweit ersichtlich wurde sodann nicht

- 40 - abgeklärt, ob das (nunmehr nicht mehr existierende) Lokal bei den WC's einen gemeinsamen Vorraum aufwies. Es ist aber immerhin hervorzuheben, dass die Akten ausser dieser Angabe der Privatklägerin 2 keine Hinweise auf einen Koka- inkonsum des Beschuldigten enthalten. Der Beschuldigte hat weiter insgesamt zwar einen möglichen Ablauf des Abends – auch er nannte wie die Privatkläge- rin 2 kein Datum – geschildert. Es fällt aber auf, dass er auf den konkreten Vor- wurf des Festhaltens und Herunterreissen der Leggins ausweichend darauf hin- weist, dass die Privatklägerin 2 lüge, wenn sie sage, sie hätten nur einmal Sex gehabt. Das eine (Häufigkeit Sex) schliesst das andere (Vergewaltigung) nicht aus. Dieses ausweichende Aussageverhalten lässt aufhorchen und mindert seine Glaubhaftigkeit etwas. Auch erstaunt, dass er zwar den Verlauf des Abends schil- dern kann, aber auch er – wie die Privatklägern 2 – den Zeitraum dieses Abends nicht näher einzugrenzen vermag. 4.3.2. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2 sie habe die Nummer des Be- schuldigten nach diesem Vorfall ("Vergewaltigung") auf ihrem Mobiltelefon blo- ckiert, sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 zwei Telefonnum- mern gehabt habe und fragt zurück, wie sie ihn hätte blockieren können. Sie habe vielleicht kein Geld gehabt. Auf Nachfrage gab er an, weiterhin normal Kontakt gehabt zu haben über die eine oder andere Mobiltelefonnummer. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sie hätten weiterhin Kontakt gehabt. Sie seien zusammen im Casino gewesen sowie auch am […] L._____, um ein neues Telefon zu besor- gen. Er beharrte darauf, dass sie weiterhin regelmässigen Kontakt gehabt hätten und wies daraufhin, dass sich die Frage stelle, wann sie ihn angezeigt habe, wenn es im Dezember 2019 eine Vergewaltigung gegeben habe. Auf Vorhalt des SMS-Verkehrs führte der Beschuldigte aus, es sei vor diesem Abend in N._____ gewesen, dass er die Privatklägerin 2 über die andere Nummer kontaktiert habe (Urk. D1/4/3 S. 10-12). Nachdem das erste SMS von ihm auf diese andere Num- mer am 17. Dezember 2019 gesendet wurde, macht der Beschuldigte demnach geltend, dass der gemeinsame Besuch des Lokals in N._____ (mit Bingo oder Tombola) nach dem 17. Dezember 2019 stattgefunden hat.

- 41 - Es ist schwierig die Angaben des Beschuldigten – wie auch der Privatkläge- rin 2 – aufgrund der Erkenntnisse aus dem SMS-Verkehr zu verifizieren, ist doch auch in der Anklage kein genaues Datum genannt ("anfangs Dezember 2019 [ge- naues Datum unbekannt]"). Ginge man von einem Deliktszeitpunkt in den ersten Dezembertagen aus, so wäre es jedenfalls eher vereinbar mit den Angaben der Privatklägerin 2, dass sie den Beschuldigten wegen dem Ereignis blockiert habe, was erklären würde, weshalb der Beschuldigte ab dem 17. Dezember 2019 auf ih- re andere Nummer ("C'._____") schrieb. Auch würde dazu passen, dass der Be- schuldigte ihr in den Monaten Dezember 2019/Januar 2020 nur viermal (am

16. Dezember 2019 innerhalb von einer Minute) telefoniert hat (Urk. D3/9/11 Bei- lage 3). Für diesen Wechsel der Privatklägerin 2 auf die andere Nummer ("C'._____") hat der Beschuldigte jedenfalls keine einleuchtende Erklärung ("Das ist doch normal"). Sein Hinweis, sie habe auf dieser Nummer wohl kein Guthaben mehr gehabt, erscheint nicht überzeugend, da er ihr zuvor mehrere Male Gutha- ben aufgeladen hat. Ebenso wenig hat er eine Erklärung für den Umstand, dass sich die Privatklägerin 2 rund einen Monat nicht mehr per SMS bei ihm meldete. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diese zweite Nummer bereits seit August 2019 kannte und es von daher wenig verständlich ist, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht auch auf dieser zweiten Nummer blo- ckierte (sie erklärte, dies technisch nicht geschafft zu haben). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die beiden bereits im Oktober 2019 und November 2019 nur sehr wenig SMS-Kontakt hatten und etwa vom 14. November 2019 bis Ende No- vember 2019 gar keinen. Es hat somit auch schon zuvor Zeiten mit praktisch kei- nem SMS-Kontakt gegeben. Den Akten lässt sich für den Dezember 2019 weiter entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 am 8. Dezember 2019 am Abend drei Fotos per MMS-Nachrichten schickt, auf welchen die beiden zu sehen sind. Die Fotos wurden gemäss Bericht der Kantonspolizei zwischen dem 16. und

30. November 2019 gemacht. Auf einem Foto küssen sich die beiden auf den Mund (Urk. D3/9/11 Beilage 4). Daraus kann jedoch letztlich nichts in die eine o- der andere Richtung abgeleitet werden. Gemeinsame Antennenstandorte für den Monat Dezember 2019 wurden nicht geprüft und liegen nicht vor. Anzufügen ist weiter, dass der Beschuldigte belegter massen der Privatklägerin am 6. Januar

- 42 - 2020 den Vorschlag machte, in das besagte Lokal nach N._____ in den Ausgang zu gehen. 4.3.3. In der ersten polizeilichen Befragung in Anwesenheit einer Pflichtverteidige- rin hat der Beschuldigte die Aussagen zur Sache weitgehend verweigert. Es fällt auf, dass er (bereits) in dieser Befragung negative Eigenschaften der Privatkläge- rin hervorhebt bzw. bemüht ist, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. So sagt er ohne Zusammenhang zur Frage aus, ihr Psychiater habe zur Privatklägerin 2 ge- sagt, sie müsse in die Klinik. Sie sei voll besoffen gewesen und habe nie Geld gehabt. Sie habe Wodka und Schnaps getrunken (Urk. D3/5/1 Fragen 49, 54-55). Auch wies er in der Hafteinvernahme darauf hin, dass sie Glücksspiele mache und sich in Casinos auskenne. In P._____ sei sie schon weggewiesen worden. Er habe ihr auf ihre Bitte hin mehrere Hundert Franken für ihre Eltern in Q._____ ge- geben, wisse aber nicht, ob sie dieses im Casino verspielt habe (Urk. D3/5/2 Fra- ge 54). Solche abwertenden Aussagen können Hinweise auf mangelnde Glaub- haftigkeit sein, wenn man versucht das Opfer übermässig schlecht zu machen. Daran ändert nichts, dass es unbestritten ist, dass die Privatklägerin 2 tatsächlich psychische Probleme hat und auch Alkohol trinkt bzw. teilweise stark angetrunken war (vgl. weiter unten). Es erscheint jedenfalls auffällig, dass der Beschuldigte die psychischen Probleme ohne Anlass nennt und die Privatklägerin 2 genau in dem Sinne ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihr gesagt, es werde ihr sowieso niemand glauben, da sie psychische Probleme habe. 4.3.4. Der Beschuldigte hat ausgeführt, seit längerem, sicher seit 2 Jahren in ei- ner Beziehung zur Privatklägerin 2 zu sein. Die Privatklägerin 2 hätte Pläne ge- macht mit ihm nach R._____ [Staat in Europa] zu ziehen. Sie habe vor der Schei- dung nicht mit ihm zusammen wohnen wollen. Er habe ihr den Vorschlag ge- macht zusammenzuleben, da sie beide je Fr. 1'000.– für ihre Wohnungen zahlen (Urk. D3/5/2 Frage 54). Der Beschuldigte hat auch konstant ausgesagt, mit der Privatklägerin 2 mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und zwar bei ihm oder bei ihr zu Hause, ca. 10 Mal oder auch mehr. Das erste Mal sei vor ca. sie- ben Jahren gewesen, das letzte Mal, das wisse er – so in der Befragung vom 16. Juli 2020 – nicht so genau, evtl. im Dezember. Er umschrieb auch, wie und wo sie

- 43 - sich das erste Mal kennengelernt hätten (in S._____ in einem Club eines Alba- ners, wo sie gemeinsam arbeiteten) und Jahre später wieder über Facebook Kon- takt aufnahmen. Sie habe ihm erzählt, dass sie sich von ihrem Mann getrennt ha- be und alleine sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 2, diese habe im- mer nach Ausreden gesucht, um nicht mit ihm abmachen zu müssen und habe sich wie eine Maus vor ihm versteckt, meinte der Beschuldigte, sie sei psychisch krank und er habe ihr helfen wollen. Sie habe ihn wohl wegen des Geldes ausge- nutzt. Sie habe immer nur geschaut, welchen Nutzen sie von ihm ziehen könne (Urk. D3/5/2 Frage 47; Urk. D1/4/3 Frage 8 und 11-13 und 72). Auch hier macht der Beschuldigte vorab ausweichend wieder die Privatklä- gerin 2 schlecht, dass sie ihn halt ausgenutzt habe. Dem SMS-Verkehr ist jeden- falls zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten oft abwies. Die Privatklägerin 2 sucht mehrere Male unter Hinweis auf Krankheit etc. nach Ausre- den, um nicht abmachen zu müssen und erklärte mehrfach ausdrücklich, sie brauche ihre Ruhe. Auch wirft sie ihm vor, er lüge sie an und es gehe ihm nur um Sex. Sodann hat sie deutlich weniger den Kontakt gesucht. Der Beschuldigte sel- ber wirft ihr denn auch vor, sie nie erreichen zu können und sie sich nicht melde ("sie melde sich nicht, auch wenn er hundert Mal anrufe"). Anderseits ist auch be- legt, dass der Beschuldigte sich oft nach ihrem Wohlbefinden erkundigte, ihre Guthaben fürs Telefon auflud, Zigaretten und Essen brachte sowie eine Crème für Ihre schmerzende Hand und ihr Arbeit im Service (statt "putzen") vermitteln woll- te. Weiter ist belegt, dass er mit ihr ausgehen wollte bzw. ausging und ihr seine Liebe versicherte und sich um sie sorgte. Weiter hat auch die Privatklägerin 2 ei- nige wenige Male mit ihm Kontakt aufgenommen. Wie ausgeführt, hat der Be- schuldigte gemäss SMS-Verkehr am 10./11. September 2019 mit der Privatkläge- rin offensichtlich Schluss machen wollen ("er wolle seinen Schlüssel"). Am

15. September 2019 hat ihn die Privatklägerin um 04.28 Uhr kontaktiert und es kommt in der Folge offensichtlich zu sexuellen Handlungen (SMS von der Privat- klägerin 2: "Danke (unklar) heheh guter Sex"; Urk. D3/9/5). Auch bedankt sie sich bei ihm mehrere Male fürs schauen und helfen und meint, sie werde sich melden. Auf seine Anfragen, wo sie sei, sie melde sich nicht, weist sie daraufhin, dass es keine Zigaretten habe, sie kein Guthaben mehr habe und an anderer Stelle etwa,

- 44 - wenn er ihr helfen wolle, könne er ihr etwas in der Post lassen. Dies weist tat- sächlich etwas auf ein Ausnützen hin. Man könnte jedoch auch sagen, dass die Privatklägerin 2 bereit war, die von ihm angebotene Unterstützung anzunehmen. Insgesamt kann gestützt auf den SMS-Verkehr festgehalten werden, dass die Ini- tiative zu Kontakten fast immer vom Beschuldigten ausging und die Privatkläge- rin 2 öfters keinen Kontakt wollte, wie sie dies auch aussagte (vgl. weiter unten). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass es der Privatklägerin 2 vor allem darum ging, vom Beschuldigten Unterstützung zu erhalten und es beim Beschuldigten gewichtig um Sex ging. Von einer eigentlichen Beziehung kann indessen nicht gesprochen werden. 4.3.5. Der Beschuldigte hat weiter angegeben, dass er im November 2019 oder Dezember 2019 versucht habe, die Privatklägerin 2 loszuwerden, nachdem er gemerkt habe, dass sie ihn immer wieder anlüge und wegen des Geldes ausnut- ze. Sie sei damals beim Psychiater in Behandlung gewesen, habe Psychophar- maka genommen und er habe ihr helfen wollen. Jedes Mal, wenn er bei der Pri- vatklägerin 2 gewesen sei, habe sie Geld von ihm haben wollen. Er habe sie auch immer zum Essen eingeladen, Zigaretten gekauft und andere notwendige Sa- chen. Sie seien auch einige Mal im Casino in Zürich gewesen, wo sie sozusagen Stammkundin gewesen sei. Er habe versucht sie einfach allmählich, Schritt für Schritt, loszuwerden. Er wäre aber mit ihr zusammengeblieben, wenn sie die Tab- letten und den Alkohol sein gelassen hätte. Denn er habe sie eigentlich haben wollen (Urk. D1/4/3 S. 5). Dass der Beschuldigte im November 2019/Dezember 2019 mit der Privatklägerin 2 Schritt für Schritt aufhören wollte, findet im SMS- Verkehr keine Stütze. Die beiden hatten im Oktober 2019 und November 2019 nur wenig und vom 14. November bis Ende November 2019 gar keinen SMS- Kontakt. Ebenso vom 4. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019. Am 1./3. De- zember 2019 schreibt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und will sich mit ihr verabreden, was soweit ersichtlich ohne Antwort bleibt. Am 17., 18., 26. und 30. Dezember 2019 sucht er ebenfalls den Kontakt mit ihr. Seine Aussage, er habe versucht die Privatklägerin 2 allmählich loszuwerden, überzeugt schon vor dem Hintergrund des SMS-Verkehrs nicht. Es war offensichtlich so, dass die Privatklä- gerin 2 ohnehin keinen Kontakt mit ihm wollte und der Beschuldigte aufgrund des

- 45 - abweisenden Verhaltens genügend Gelegenheiten gehabt hätte, die Privatkläge- rin 2 "loszuwerden". Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 glaubhaft ausgesagt hat, dass der Beschuldigte oft auf dem Parkplatz vor ihrem Haus gewesen sei und sie bedrängt habe (vgl. weiter unten). 4.3.6. Der Beschuldigte hat weiter deponiert, dass er und die Privatklägerin 2 noch im Dezember 2019 gemeinsam im Casino Zürich gewesen seien. Im Januar 2020 seien sie sodann gemeinsam in diesem Club in E._____ gewesen. Letzteres ist erwiesen (vgl. Anklagschrift Dossier 3). Dieses Verhalten spricht auf den ersten Blick in der Tat eher gegen eine zuvor erfolgte Vergewaltigung. Darauf ist weiter unten bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 näher einzugehen. 4.3.7. Der Beschuldigte wurde auch gefragt, wie er sich erkläre, dass die Privat- klägerin 2 ihn der Vergewaltigung bezichtige, wenn sie – gemäss der Ansicht des Beschuldigten – doch offenbar eine harmonische Liebesbeziehung miteinander hatten. Der Beschuldigte deponierte, keine Erklärung dafür zu haben (Urk. D1/4/3 Fragen 74-75). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschuldigte nochmals gefragt, weshalb die Privatklägerin 2 ihn einer solchen schweren Straftat beschuldigen sollte, wenn es nicht stimme, woraufhin der Be- schuldigte erklärte, weil er sich in dieser Zeit von ihr zurückgezogen habe und sie Tabletten genommen und getrunken habe. Auf die Frage, ob dies gewissermas- sen eine Vergeltung für den Beziehungsabbruch sei, erklärte er, dass dies durch- aus möglich sei. Sie habe geschaut, wie sie ihn ausnützen könne (Prot. II S. 25 f.). 4.3.8. Wie oben hinsichtlich Dossier 1 erwogen, ist erstellt, dass die Bestreitungen des Beschuldigten bezüglich seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1 nicht zutreffen. Dieser Umstand lässt natürlich nicht einfach den Schluss zu, dass damit auch die den vorliegenden Anklagevorwurf betreffenden Bestreitungen un- glaubhaft sind, handelt es sich vorliegend doch um einen ganz anderen Sachver- halt. Allerdings ist zu beachten, dass beide Vorfälle innert weniger Monaten pas- siert sein sollen und es jeweils um sexuelle Handlungen geht. Beiden Privatkläge- rinnen ist gemeinsam, dass diese unter geistigen bzw. psychischen Beeinträchti- gungen leiden (vgl. nachfolgend). Die Handlungen zeigen doch ein gewisses

- 46 - Muster. Jedenfalls wirft dieser erste Vorfall natürlich kein gutes Licht auf den Be- schuldigten. 4.3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchaus Aus- sagen zu jenem Abend machte. Seine Antworten sind indessen teilweise auswei- chend und er stellt die Privatklägerin 2 mehrfach ohne direkten Zusammenhang zur Frage übermässig in ein ungünstiges Licht bzw. macht sie schlecht. Der SMS- Verkehr stützt seine Darstellung einer eigentlichen Beziehung mit der Privatkläge- rin 2 nicht, sondern zeigt auf, dass er zwar immer wieder Kontakt mit ihr sucht, sie hingegen weitgehend abweisend reagiert und in Ruhe gelassen werden wollte. Auch spiegelt sich darin etwa nicht wider, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin 2 im November 2019/Dezember 2019 allmählich "loszuwerden". Weiter hat er keine vernünftige Erklärung, weshalb die Privatklägerin 2 ihn offen- sichtlich im Dezember 2019 auf ihrer alten Nummer blockiert hatte. Insgesamt sind die teilweise ausweichenden sowie wenig plausiblen Angaben des Beschuldigten als nicht besonders verlässlich zu erachten und es kann zur Sachverhaltserstel- lung der von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente nicht einfach auf diese abge- stellt werden. 4.4. Würdigung Aussagen Privatklägerin 2 4.4.1. Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere, dass der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg im Wald gehalten habe und der Beschuldigte sie beim Auto zu sich gezogen habe, auf einen Sitz geschubst habe, sie gehalten habe und ihre Beine zuerst mit der Hand und dann seinen Beinen auseinandergepresst habe und vaginal in sie eingedrungen sei. Sie hat den Ort, die Art der Gewalt und die sexuellen Handlungen jeweils gleichbleibend geschildert (Urk. D3/6/2 Fragen 74 und 81). Auch ist festzuhalten, dass sie den Beschuldigten hinsichtlich der ge- schilderten Gewalt zurückhaltend belastet. Der Beschuldigte sei stark, habe sie gepackt, sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt und mit seinen Beinen ihre aus- einandergepresst. Drohungen und das Verwenden von Waffen oder Gegenstän- den verneinte sie ausdrücklich (Urk. D3/6/2 Frage 73-75). Weiter gab sie jeweils konstant an, dass der Beschuldigte kein Kondom verwendet habe (Urk. D3/6/2

- 47 - Fragen 86-92; Urk. D3/6/3 Fragen 101-110; Urk. D3/6/4 Frage 29). Auch nannte sie Details wie etwa, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Kleinbus ge- fahren habe, mit welchem er die Kinder transportiere und sie ihn mit diesem Auto ansonsten nur zweimal gesehen habe oder dass sie an jenem Abend zwei Hosen (Strumpfhosen und Leggins) getragen habe. Weiter gab sie etwa konstant an, da- nach eine kleine vaginale Blutung gehabt zu haben (Urk. D3/6/2 Frage 40). Dennoch fällt auf, dass sie vor allem in einem Punkt widersprüchliche Anga- ben machte. In der ersten Befragung gab sie an, sie sei auf den Rücksitzen ver- gewaltigt worden (Urk. D3/6/1 Frage 45). Später sagte sie aus, sie habe draussen auf die Toilette gehen wollen und sei dann erneut ins Auto gestiegen. Sie sei auf ihrem Sitz gesessen und er habe sie förmlich angesprungen. Das Auto sei sehr gross (Urk. D3/6/2 Frage 54-55). Dies ist wohl schon so zu verstehen, dass sie wieder auf dem Beifahrersitz sass. In der Folge schilderte sie, dass er an ihr ge- zerrt habe (ebenda). In einer weiteren Einvernahme sagte sie dann aus, sie seien beide auf der Beifahrerseite gestanden, er habe sie ins Auto gehoben, sie wisse nicht genau auf welchem Sitz. Der sei irgendwie nach hinten geklappt gewesen. Er sei im Auto drin gewesen und sei praktisch auf ihr drauf gewesen (Urk. D3/6/3 Fragen 85-92). Auf Nachfrage präzisierte sie dann, es sei bei der grossen Türe des Busses gewesen, die sich elektronisch öffne, also hinten (Urk. D3/6/3 Fra- gen 111-112). In ihren Aussagen finden sich somit zumindest Ungereimtheiten, auf welchem Sitz das Ganze stattfand und ob der Beschuldigte sie ins Auto hob oder ob beide bereits im Auto waren als der Vorfall stattfand. Dass sie dies bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht gleichbleibend schildert, weckt ge- wisse Zweifel. Weiter fällt auf, dass sie in der Untersuchung zur Frage, ob der Be- schuldigte ihr die Hosen ganz ausgezogen oder nur nach unten gestreift habe, aussagte, er müsse sie ganz ausgezogen haben. Als sie sich später wieder ange- zogen habe, hätten ihre Leggins auf der Seite gelegen. Sie möge gar nicht mehr daran denken (Urk. D3/6/3 Frage 98). Vor Gericht führte sie auf diese Frage im Widerspruch dazu aus, der Beschuldigte habe – so viel sie sich erinnern könne – ihre Leggins bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen (Prot. I S. 25). Es ist aller- dings dazu festzuhalten, dass es sich dabei letztlich um ein Detail handelt, die

- 48 - Privatklägerin 2 das Geschehen verdrängen will und seit dem Vorfall bis zu dieser Befragung bereits 2 ½ Jahre vergangen waren. 4.4.2. Die Privatklägerin 2 hat sodann ihre Gefühle und ihren Zustand während und nach dem Vorfall eindrücklich und nachvollziehbar geschildert. Während dem Übergriff sei ein Nichts in ihr gewesen. Es habe sich angefühlt, wie wenn jeder mit ihr machen könne, was er wolle. Sie habe am liebsten sterben wollen und es sei auch eine Frage der Scham. Es sei alles so schnell gegangen. Er sei kräftig. Sie habe sehr Angst gehabt. Sie habe sich erniedrigt gefühlt. Zu Hause sei sie dann mit den Kleidern ins Bad gegangen und (lange) unter die Dusche. Nach dem Vor- fall sei sie vier Stunden lang mit den Kleidern in der Badewanne gesessen. Sie habe alles von sich abwaschen wollen. Dann habe sie ihm ein SMS geschrieben, dass er sie vergewaltigt habe (Urk. D3/6/2 Fragen 76-93; Urk. D3/6/4 Fragen 30- 36; Prot. I S. 26). Diese Aussagen erscheinen lebensnah und sprechen dafür, dass sie tatsächlich Erlebtes schildert. 4.4.3. Auch hat die Privatklägerin 2 plausibel erläutert, was die Motivation des Be- schuldigten für diese Tat gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie seien zusammen, sie würde ihm gehören ("Du wirst die meine sein") und er wolle richtig mit ihr zu- sammen sein (Urk. D3/6/2 Fragen 39, 54, 73). Dies erscheint als ausgefallenes und gleichwohl realistisch Detail, welches als originell auffällt und für die Glaub- haftigkeit der Privatklägerin 2 spricht. Sie gab auch jeweils an, dass er zuvor Ko- kain konsumiert habe (Urk. D3/6/2 Fragen 70-72), was seine Aggressivität erklä- ren würde. Auch hat sie konstant und passend jeweils ausgesagt, dass der Be- schuldigte ihr nach dem Vorfall gesagt habe, es würde ihr niemand glauben, sie sei psychisch krank (Urk. D3/6/2 Fragen 40 und 107). 4.4.4. Die Privatklägerin 2 deponierte, nach der Vergewaltigung habe sie dann dem Beschuldigten auf Deutsch ein SMS geschrieben, dass er sie vergewaltigt habe (Urk. D3/6/2 Fragen 92-93; vgl. auch Urk. D3/6/4 Fragen 34-36). Weiter sag- te sie aus, dass sie alle SMS gelöscht habe, was sie bereue (Urk. D3/6/3 Frage 130). Wie oben dargetan, konnte ein solches SMS im Telefon des Beschuldigten indes nicht sichergestellt werden und im Bericht der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle Digitale Forensik, wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf ge-

- 49 - löschte Nachrichten gebe bzw. es sei aufgrund der vorliegenden Datenlage davon auszugehen, dass keine Nachrichten gelöscht wurden, wobei nicht ausgeschlos- sen werden könne, ob einzelne Nachrichten in der Vergangenheit gelöscht und durch das Mobiltelefon bereits automatisch überschrieben worden seien. Jeden- falls konnte ein solches SMS nicht gefunden werden, was gegen ihre Darstellung spricht. Der Privatklägerin 2 wurde dies vorgehalten. Sie beharrte darauf ihm dies geschrieben zu haben. Sie gab dann nachvollziehbar an, sich vorstellen zu kön- nen, dass der Beschuldigte SMS gelöscht habe. Weniger einsichtig meinte sie weiter, dass ihm allenfalls Freunde beim Löschen von SMS geholfen hätten. Wenn sie schuldig wäre, hätte sie auch Leute gesucht, die solche SMS löschen könnten (Urk. D3/6/3 Frage 150). Es bleibt jedenfalls dabei, dass ein solches SMS auf dem Telefon nicht gefunden werden konnte und es keine Hinweise auf gelöschte Nachrichten gibt. 4.4.5. Des Weiteren ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen nochmals auf die Beziehung zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten einzugehen, welche von beiden unterschiedlich dargestellt wird und damit zusammenhängend auf den damaligen psychischen Zustand der Privatklägerin 2, soweit dieser be- kannt ist. Der Beschuldigte spricht, wie oben ausgeführt, von einer rund zweijähri- gen Beziehung und dass in dieser Zeit auch sexuelle Kontakte, ca. zehn, stattge- funden hätten. Die Privatklägerin 2 führte dazu zunächst aus, dass sie keine inti- me Beziehung hätten und auch keine richtigen Freunde seien, "Etwas in dazwi- schen". Sie sei noch verheiratet und lebe in Trennung. Der Beschuldigte, der ih- ren Mann kenne, habe immer behauptet, er werde ihr helfen, ihr zur Seite stehen und Vater und Mutter ersetzen. Er verfolge sie und rufe zu jeder Tages- und Nachtzeit an. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er sei dann – so auch am 18. Januar 2020 – vor ihrem Hause gestanden und habe gebettelt, dass sie mit ihm mitkommen solle. Sie solle ihm verzeihen, er wolle ihr in Zukunft hel- fen (Urk. D3/6/1 Fragen 8-15, 31-32). Auch in anderen Befragungen betonte die Privatklägerin 2, dass der Beschuldigte sie verfolgt habe, ihr ständig SMS ge- schrieben und ständig versucht bzw. gebettelt habe, sie zum gemeinsamen Aus- gang zu überreden. Sie habe nachgegeben und sei mit ihm ausgegangen. Sie wolle alles vergessen (Urk. D3/6/2 Frage 28). Die Privatklägerin 2 bejahte, dass

- 50 - es zu Intimitäten gekommen sei. Sie sei sehr traurig gewesen und der Beschul- digte habe sich dies zu Nutzen gemacht. Sie habe eine Beziehung zu ihm abge- lehnt, da sie nach wie vor verheiratet sei. Sie habe keine Beziehung zu ihm ge- habt, sondern sie seien nur befreundet gewesen (Urk. D3/6/2 Frage 30; Prot. I S. 21). Zu ihrem Zustand befragt, sagte sie aus, seit zwei Jahren mit Unterbre- chungen wegen psychischer Probleme bzw. Depressionen in Behandlung (u.a. bei Dr. T._____ aus Zürich) zu sein. Auch eine Frau von der Spitex besuche sie wöchentlich. Diese sei im Dezember 2019/Januar 2020 im Urlaub gewesen. Sie sei alleine gewesen und habe niemanden zum Sprechen gehabt. Sie trinke gele- gentlich Alkohol. Am 18. Januar 2020 sei sie nur angetrunken gewesen, nicht be- trunken (Urk. D3/6/1 Fragen 33-39). In einer weiteren Einvernahme meinte sie, sie und der Beschuldigte seien Bekannte, man könne sogar Freunde sagen. Es sei aber keine richtige Beziehung. Sie sei einige Male mit ihm zusammen gewe- sen und der Beschuldigte sei dann von einer Beziehung ausgegangen. Sie wie- derholte, er habe gesagt, ihr helfen zu wollen. Weiter gab sie an, er manipuliere sie, rede ihr ein, die Medikamente nicht mehr zu nehmen, kaufe ihr Alkohol und sage immer, sie sei psychisch krank. Niemand würde ihr etwas glauben, er alleine werde ihr immer helfen. Sie wies auch darauf hin, dass sie im Frauenhaus gewe- sen sei. Ihr möbliertes Zimmer in einer WG sei ihr vom Frauenhaus vermittelt worden. Sie arbeite zu 30 bis 40 Prozent im Reinigungsdienst. In der weiteren Be- fragung durch die Polizei sagte sie aus, seit drei Jahren unter Depressionen zu leiden und regelmässig Panikattacken zu bekommen. Sie nehme Antidepressiva und auch Beruhigungsmittel. Die Spitexfrau spreche in ihrem Namen mit dem Psychologen und auch mit dem Sozialamt (Urk. D3/6/2 Fragen 9-25). Ihre De- pression habe sich seit dem Vorfall verstärkt und auch die Panikattacken seien gekommen. Sie habe nicht mehr leben wollen. Junge Frauen hätten sie an der Brücke gerettet (Urk. D3/6/2 Fragen 109 f.). Sie habe früher schon Gewalt erlebt, aber nie sexuelle Gewalt (Urk. D3/6/4 Frage 12 f.). Die Privatklägerin 2 hat zunächst pauschal angegeben, sie und der Be- schuldigte hätten keine intime Beziehung, in der Folge aber konstant ausgesagt, früher einmal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ge- habt zu haben (Urk. D3/6/1 Frage 47; Urk. D3/6/2 Frage 102; Urk. D3/6/3 Fragen

- 51 - 46-47). Sie meinte, dies sei einige Monate vor der Vergewaltigung gewesen bzw. es sei im Sommer 2019 gewesen. Sie könne sich nicht genau erinnern wann, aber es müsse irgendwann im Sommer 2019 gewesen sein. Sie verband diesen Zeitpunkt damit, dass sie damals eine Stellvertretung im …-spital gemacht habe und es sei eine Vertretung für den Sommerurlaub gewesen (Urk. D3/6/3 Fragen 49-51). Dazu sei es gekommen, weil sie sehr einsam gewesen sei. Manchmal brauche man so etwas. Er habe ihr auch ständig seine Unterstützung zugesagt. Danach seien sie ganz normal "Freunde" gewesen. Er habe eine Beziehung ge- wollt und zusammenwohnen wollen, was sie nicht gewollt habe. Er habe sie stän- dig angerufen und geklingelt. Sie habe sich versteckt wie eine Maus. Er habe um sexuelle Kontakte gebeten, sie gedrängt, aber nicht körperlich, sondern nur psy- chisch (Urk. D3/6/3 Fragen 51-60). In der Fortsetzung der parteiöffentlichen Be- fragung – der Beschuldigte verzichtete jeweils auf eine Teilnahme – erklärte sie erneut, sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie sei damals in ei- nem Zustand seelischer Erschöpfung gewesen und habe Antidepressiva und Be- ruhigungsmittel genommen. Sie könne sich auch nicht erinnern, wo dieser einver- nehmliche Sex stattgefunden habe. Sie möchte das alles vergessen. Schliesslich wiederholte sie sodann, dass es nur einmal gewesen sei und im Sommer. Sie wolle sich nicht erinnern, es sei ihr peinlich und sie beginne zu zittern (Urk. D3/6/4 Fragen 14-18). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte sie aus, es sei da- mals zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen, weil er sie betrun- ken gemacht habe (Prot. I S. 21). Bei der Polizei hatte sie noch gesagt, der ein- vernehmliche Verkehr mit dem Beschuldigten sei völlig anders gewesen als der angezeigte Vorfall. Im Sommer sei es so gewesen, dass man irgendwie durch Gespräche beisammen sei und dafür empfänglich gemacht werde (Urk. D3/6/2 Frage 103). Auf Vorhalt der SMS vom 15. September 2019 erklärte sie zunächst sinngemäss, damals keinen Sex gehabt zu haben und ein anderes Mal, sie glau- be nicht, dass sich das SMS darauf bezogen habe (Urk. D3/6/3 Fragen 138-143; Urk. D3/6/4 Frage 28). Zu diesen Ausführungen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass die vor- handenen SMS ihre Darstellung insoweit stützen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 sehr viele bzw. eine Zeit lang "ständig" Mitteilungen schrieb und mit

- 52 - ihr abmachen wollte, wie dies die Privatklägerin 2 glaubhaft schildert. Auch kann ihr geglaubt werden, dass der Beschuldigte öfters vor ihrem Haus auf sie gewartet hat, schrieb er doch selber, er warte seit Stunden vor ihrem Haus. Belegt ist wei- ter, dass sie ihm vielfach nicht antwortete, sich nicht meldete und öfters abwies. Gleichwohl war sie bereit von ihm Guthaben für ihr Telefon sowie Zigaretten zu erhalten. Sie hat weiter ihre damalige psychische Situation anschaulich und le- bensnah umschrieben, dass sie unter Depressionen und Panikattacken litt und sozial isoliert war. Es besteht kein Grund ihr dies nicht zu glauben, stellt sie sich doch damit eher nachteilig dar. Zudem hat der Beschuldigte selber mehrfach er- klärt, dass die Privatklägerin 2 psychische Probleme habe. Des Weiteren hat die Privatklägerin 2 wohl mehr Alkohol getrunken, als sie einräumt. So gab sie an beim Vorfall vom 18. Januar 2020 (Dossier 2) nur angetrunken und nicht betrun- ken gewesen zu sein, obwohl der Atemlufttest einen Wert von 1.7 ‰ ergab (Urk. D2/1 S. 3). Auch hier ist zu betonen, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatklägerin 2 habe viel Alkohol getrunken. Weiter war die Privatklägerin 2 zu jener Zeit öfters krank (Erkältungen, Zahnschmerzen etc.). Es kann mit anderen Worten davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin 2 im November 2019/Dezember 2019 in einem schlechten psychischen Zustand war. Wie oben dargelegt, ist indessen entgegen der Darstellung der Privatklägerin 2 aufgrund des Chat-Verkehrs davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 und der Be- schuldigte auch Mitte September 2019 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hat- ten, mithin nicht nur im Sommer. Es ist daher schwer verständlich, dass die Pri- vatklägerin 2 dies verneint. Auch hat sie erstmals an der Hauptverhandlung aus- gesagt, der Beschuldigte habe sie vor dem einvernehmlichen Sex betrunken ge- macht. Weiter erscheint es eher lebensfremd, dass sie nicht mal mehr wissen will, wo die einvernehmlichen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Es ist je- denfalls von zumindest zweimaligen einvernehmlichen sexuellen Handlungen (zumindest im Sommer 2019 und Mitte September 2019) in der Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 auszugehen. Dies schliesst natürlich nicht aus, dass es trotz zuvor mehrfachen einvernehmlichen Sex später zu einer Vergewaltigung gekom- men ist. Dennoch irritieren ihre Aussagen. Es ist indessen zu sehen, dass sich die Privatklägerin 2, wie erwogen, in einem schlechten psychischen Zustand befand,

- 53 - offensichtlich Hemmungen hat, über sexuelle Handlungen zu sprechen, sich schuldig und voller Scham fühlt und sie diese verdrängen will bzw. wie sie sagt, all dies vergessen will. 4.4.6. Zum Zeitpunkt des Vorfalls machte die Privatklägerin 2 verschiedene An- gaben. In der ersten Befragung betreffend Körperverletzung vom 24. Januar 2020 sagte sie aus, sie sei ca. vor zwei Monaten in N._____ vergewaltigt worden, was demgemäss ca. 24. November 2019 gewesen wäre (Urk. D3/6/1 Fragen 10 und 42). Später führte sie aus, es sei vor Weihnachten gewesen, auf jeden Fall im Dezember, vielleicht so Mitte Dezember 2019 (Urk. D3/6/2 Frage 43). In einer späteren Einvernahme erklärte sie dann, sie wisse es nicht. Mitte November oder Dezember. Sie wolle es vergessen (Urk. D3/6/3 Frage 126; Urk. D3/6/4 Fra- ge 37). Bei der Polizei sagte sie an anderer Stelle, sie hätte ihn wieder kurz vor Weihnachten getroffen (vgl. Urk. D3/6/2 Frage 28). Sie sagte auch aus, er habe an jenem Abend vor ihrem Haus gewartet und gebettelt, dass sie ausgehen. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie seine Anrufe nicht beantworte (Urk. D3/6/2 Fragen 45-49). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 2 bereits einige Wochen nach dem Geschehen nicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des von ihr geschilderten massi- ven Übergriffs näher einzugrenzen. Dies auch unter Berücksichtigung ihrer dama- ligen psychischen Probleme. Immerhin hat sie den Zeitpunkt des Vorfalls auf den Zeitraum November 2019/Dezember 2019 eingegrenzt. Die Anklagebehörde leitet den Zeitpunkt der Anklage aus dem SMS-Verkehr ab, da der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 ihr schrieb, warum sie sich nicht melde und danach keine Kon- takte mehr von ihr aus an den Beschuldigten gingen. Am 1. Januar 2020 habe sie ihm dann geschrieben, es sei fertig. Damit sei erwiesen, dass es anfangs Dezem- ber 2019 einen "Bruch" in der Beziehung gegeben habe (Urk. 61 S. 7). Diese Her- leitung ist nachvollziehbar und erscheint bei Würdigung der SMS-Unterbrüche möglich und passend. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 selber mehrfach von Mitte Dezember bzw. kurz vor Weihnachten sprach. Auch gab sie an, der Beschuldigte sei an diesem fraglichen Abend vor ihrem Haus ge- wesen und habe (um einen gemeinsamen Ausgang) gebettelt, weshalb für den fraglichen Abend nicht von einem vorgängigen Telefon oder SMS ausgegangen werden muss. Weiter hat die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auch schon frü-

- 54 - her mehrfach gesagt, es sei nun fertig. Zudem gab es auch sonst Unterbrüche in den SMS-Kontakten. Von Bedeutung ist aber jedenfalls, dass es eher merkwürdig erscheint, dass die Privatklägerin 2 nicht fähig ist, den Deliktszeitpunkt näher ein- zugrenzen. Vor dem Hintergrund ihres schlechten psychischen Zustands er- scheint dies allerdings nachvollziehbar. Weiter konnte auch der Beschuldigte, der ja den fraglichen Abend ebenfalls – zwar anders – beschreibt, auch kein Datum nennen. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Pri- vatklägerin 2 zur Uhrzeit des Vorfalls zunächst angab, es sei zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht gewesen (Urk. D3/6/1 Frage 43). Dieser Zeitpunkt liegt nahe bei der Schilderung des Beschuldigten. Später meinte sie, es sei kurz nach 22.00 Uhr gewesen, zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr (Urk. D3/6/2 Frage 44). Diese Zeit- punkte liegen zwar nahe beieinander. Nachdem die Privatklägerin 2 indessen be- schreibt, der Beschuldigte sei wohl etwas wütend gewesen, dass sie bereits um 22.00 Uhr habe heimfahren wollen (weil er das weisse Zeug konsumiert habe), fällt auf, dass sie zunächst von zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht sprach. Die Fahrt N._____ - L._____ (rund 4 Kilometer) dauert mit dem Auto ca. 7 Minuten. Später sprach sie gar davon, sie seien ca. um 21.00 Uhr aus dem Lokal, sie ver- suche dies alles zu vergessen (Urk. D3/6/3 Frage 78). Aus diesen divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt kann allerdings nicht allzu viel abgeleitet werden, mach- te sie doch dazu zunächst nur am Rande Aussagen und waren seither jedenfalls einige Wochen vergangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 damals psychisch angegriffen war, wohl Alkohol konsumiert hatte und es für sie nicht wirklich zentral war, ob der Vorfall um 22.00 Uhr oder um Mitternacht herum passierte. 4.4.7. Aufgrund des Vorfalles vom 18. Januar 2020 (Dossier 2) ist erstellt, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte an diesem Abend gemeinsam nach E._____ in den Ausgang gingen. Die Privatklägerin 2 hat weiter selber einge- räumt, sich bereits um den 10. Januar 2020 wieder ein erstes Mal mit dem Be- schuldigten getroffen zu haben (Urk. D3/6/4 Frage 39). Weiter geht aus dem SMS-Verkehr, wie oben dargetan, hervor, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 am 1. Januar 2020 ein glückliches neues Jahr wünscht. Sie schreibt ihm, es sei nun fertig, er solle sie in Ruhe lassen und am 6. Januar 2020 schreibt sie

- 55 - dann, warum solle sie mit ihm reden, er lüge sie nur an. Der Beschuldigte fragt, ob er zu ihr kommen solle, was sie dazu sage. Die Privatklägerin 2 schreibt zu- rück, sie sei krank, 35 Tage im Krankenhaus gewesen und sie hätte ihn doch ge- beten, ihr Guthaben aufzuladen und weist daraufhin, dass es auch keine Zigaret- ten habe. Der Beschuldigte verspricht ihr, das Guthaben aufzuladen und erkun- digt sich nach dem Anbieter. Sie bedankt sich in der Folge. Weiter schreiben sie darüber, dass sie beim Arzt sei und etwas am Bein habe. Der Beschuldigte sucht sie mehrfach, die Privatklägerin 2 teilt mit, sie sei krank bei der Arbeit und gehe zum Arzt. Er meint, dass er andere Arbeit für sie hätte als Putzen. Am 7. Januar 2020 schlägt er ihr vor nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Am nächs- ten Tag erkundigt sich der Beschuldigte nach ihrem Bein. Sie erläutert, das sei bei der Arbeit passiert, sie habe es mit der Crème eingerieben, welche er ihr gekauft habe. Wie erwähnt, datiert sodann das letzte SMS vom 12. Januar 2020. Die Pri- vatklägerin 2 schreibt dem Beschuldigten um 09.09 Uhr, sie "schlafe alleine und du?" (Urk. D3/9/6). Auch in diesen Nachrichten zeigt sich vorab, dass die Initiative für einen Kontakt weiterhin vom Beschuldigten kommt und die Privatklägerin 2 sich weitgehend abweisend verhält und sie grundsätzlich keinen Kontakt mit ihm will, was ihre Darstellung stützt. Dennoch hinterlassen die Nachrichten teilweise nicht wirklich den Eindruck, dass zuvor etwas Gravierendes zwischen ihnen pas- siert ist. Immerhin wünscht die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten sinngemäss Zigaretten und dass er ihr Telefonguthaben auflade. Sie informiert ihn über Schmerzen am Bein und dass sie die von ihm erhaltene Crème benutze. Schräg ist auch ihre Nachricht, sie schlafe alleine und wie das bei ihm sei. Weiter fällt auf, dass er den Vorschlag macht wiederum nach N._____ zur Tombola – also zum gleichen Ort, wo auf dem Heimweg die Vergewaltigung stattgefunden hat – in den Ausgang zu gehen. Dieses Verhalten der Privatklägerin 2 ist nicht einfach zu verstehen. Immer- hin hat sie selber geschildert, dass sie sich nach der Vergewaltigung voller Scham und erniedrigt gefühlt habe, sie am liebsten habe sterben wollen, er sie wie ein Tier behandelt habe usw. Es überrascht zunächst bei einer Würdigung ihrer Aus- sagen, dass man nach einem solchen Vorfall derartige Nachrichten austauscht und gemeinsam mit seinem Peiniger in den Ausgang geht. Die Privatklägerin 2

- 56 - wurde denn auch darauf angesprochen, weshalb sie sich nach einer Vergewalti- gung wieder mit dem Beschuldigten traf (Urk. D3/6/2 Fragen 99-100; Urk. D3/6/4 Fragen 40-44; Prot. I S. 21 f. und S. 28 f.). Die Privatklägerin 2 erklärte dies da- hingehend, dass er sie belästigte und darum bettelte und dass sie ihm verzeihen solle. Er sei ihr bester Freund, niemand würde ihr glauben. Er habe gebettelt und gebettelt und geschworen, so etwas nicht zu wiederholen. Er sei ständig vor dem Haus auf dem Parkplatz gewesen. Der Beschuldigte und ihr Ex-Mann hätten ihr immer eingetrichtert, sie sei dick, hässlich und psychisch krank. Sie habe es fast geglaubt. Sie wisse auch nicht, wer ihr überhaupt geglaubt hätte. Sie habe be- schlossen, sich mit ihm hinzusetzen und ihm zu sagen, dass er sie für immer in Ruhe lassen solle. Sie habe sich auch einsam gefühlt. Es sei ihr nicht mehr gut gegangen. Die Privatklägerin 2 gab auch an, dass er im neuen Jahr ständig ver- sucht habe, sie anzurufen. Sie macht somit zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte sie mit betteln und bedrängen quasi weich geklopft habe, sich zu treffen und es ihr nur darum gegangen sei, ihm zu sagen, dass es endgültig aus sei. Sie habe ihm ihre Meinung sagen wollen und dass er sie nicht mehr aufsu- chen solle. Sie habe jedoch keine Kraft gehabt, ihm dies direkt zu sagen, weshalb sie einverstanden gewesen sei, ihn zu treffen. Sie sei damals nur noch 44 kg ge- wesen und habe keine Kraft gehabt. Sie habe sich im Zeitpunkt der Vergewalti- gung in einem schlechten psychischen Zustand befunden und das Gefühl gehabt, dass sie Schuld trage. Wie erwogen, stützen die SMS ihre Darstellung, dass sie eigentlich ihre Ru- he vom Beschuldigten haben und nicht mehr mit ihm reden wollte sowie, dass der Beschuldigte den Kontakt suchte. Ihre Darstellung, dass der Beschuldigte sie mehrfach auf dem Parkplatz vor ihrem Haus abpasste, erscheint, wie erwogen, glaubhaft. Hervorzuheben ist sodann vorab, dass sich die Privatklägerin 2 natür- lich nicht für ein Treffen mit dem Beschuldigten nach einer Vergewaltigung zu rechtfertigen hat. Es stand ihr selbstverständlich frei dies zu tun und ihr Verhältnis mit dem Beschuldigten zu besprechen. Weiter ist hierzu festzuhalten, dass es kein zwingend einzig "korrektes" Verhalten nach einer Vergewaltigung gibt. Die- ses variiert nach den Umständen und Beziehungen. Vorliegend ist, wie bereits mehrfach erwogen, die angeschlagene psychische und körperliche Verfassung

- 57 - der Privatklägerin 2 sowie ihre glaubhaft geschilderte soziale Isolation und das Bedrängen durch den Beschuldigten zu berücksichtigen, welches ihr späteres "Ausgehen" mit dem Beschuldigten in zumindest recht angetrunkenem Zustand nachvollziehbar macht. 4.4.8. Ein Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des angeschlagenen psychischen Zustan- des der Privatklägerin 2. Wie oben ausgeführt, hat auch der Beschuldigte keine Erklärung für die Belastungen der Privatklägerin 2. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Dem Fehlen eines Motivs zur Falschaussage kommt daher erhebliche Bedeutung zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage 2021, N 288). 4.4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 2 den Kernbereich des Geschehens in mehreren, zeitlich weit auseinanderliegen- den Befragungen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei geschildert hat. Sie hat dabei den Beschuldigten hinsichtlich der angewendeten Gewalt nur zu- rückhaltend belastet. Übertreibungen sind keine ersichtlich. Auch hat sie Details, teilweise originelle genannt und ihre Gefühle während und nach der Tat sowie ihr Verhalten nach diesem Vorfall eindrücklich, authentisch und lebensnah darge- stellt. Ebenso wie sich der Beschuldigte verbal während dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen geäussert habe ("sie müsse richtig mit ihm zusammen sein", "sie gehöre ihm"). Der SMS-Verkehr stützt die Beschreibung des Verhältnisses zwischen ihr und dem Beschuldigten mehrheitlich. Es kann ihr auch geglaubt werden, dass sie die Nummer des Beschuldigten wegen seinem Verhalten blo- ckierte. Es fällt negativ auf, dass sie Mühe hat, Ereignisse zeitlich einzuordnen und dass sie darauf beharrt, zuvor nur einmal einvernehmlichen Sex mit dem Be- schuldigten gehabt zu haben. Teilweise kann dies wohl auf ihren stark ange- schlagenen psychischen Zustand und ihren Alkoholkonsum zurückgeführt wer- den. Des Weiteren ist zu beachten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

5. Fazit

- 58 - Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als glaubhaft und es ist gestützt darauf der Sachverhalt von Dossier 3 gemäss Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Sexuelle Nötigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hat die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert und darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Frage komme, wenn man davon ausgehe, dass die Geschädigte aufgrund ihrer geistigen Behinderung urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war (Urk. 61 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten wendete vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht ein, dass der Beschuldigte keine Nötigungshandlung vorge- nommen hat. Gewaltanwendungen und Bedrohen würden vorliegend ausser Be- tracht fallen. Auch liege kein Unter-psychischen-Druck-setzen vor. Die Verteidi- gung verweist auf die Lehre, wonach tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine genügend intensive Zwangssituation geschaffen werden müsse, die das Opfer kapitulieren lässt. Nütze der Täter eine bereits bestehende Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liege kein nötigendes Verhalten vor. Vorliegend habe der Beschuldigte keine Zwangssituation geschaffen (Urk. 64 S. 20). Die Vor-instanz kam zum Schluss, dass vorliegend von einer Schändung auszugehen ist. Sie erwog, dass die Anklage kein Nötigungsmittel umschreibe. Der Beschuldigte habe vielmehr die bestehende Widerstandsunfähigkeit und die Situation ausgenutzt. Vorliegend habe die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer geisti- gen Behinderung (Turner-Syndrom) und der Situation im fahrenden Taxi sich nicht verbal und auch nicht körperlich wehren können. Der Beschuldigte habe ausgenutzt, dass die Privatklägerin 1 in dieser Situation zum sofortigen Wider- stand unfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 44-49).

2. Rechtliche Grundlagen

- 59 - Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zutreffend und dargetan, worauf vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 82 S. 44-49). Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hervorzuheben ist, dass dieser Tatbestand nicht zwingend eine Gewalt- einwirkung auf das Opfer voraussetzt. Vielmehr ist auch jenes Opfer geschützt, das durch den Täter in eine ausweglose Situation gebracht wird, in welchem dem Opfer nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen (vgl. OFK/StGB-WEDER, 21., überarbeitete Auflage 2022, StGB 189 N2a mit zahlrei- chen Hinweisen). Tatbeständliche Gewalt liegt auch vor, wenn das Opfer ange- sichts der überlegenen Kraft des Täters auf eine Gegenwehr verzichtet oder diese nach anfänglichem Widerstand aufgibt. Der vom Opfer verlangte Widerstand be- urteilt sich anhand der unter den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Abwehr bzw. Selbstschutzmöglichkeiten. Unter- psychischen-Druck-setzen erfordert angesichts der gewaltdeliktischen Natur von Art. 189 StGB eine gewisse, besondere Intensität. Erforderlich ist also eine der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität. Geschützt werden soll auch das Op- fer, das in eine ausweglose Situation gerät, in welchem dem Opfer unter den ge- gebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse eine Wi- dersetzung nicht zuzumuten ist, sein Nachgeben unter den konkreten Umständen also als verständlich erscheint. Diese aussichtslose Lage, in welcher ein Opfer nachvollziehbar keinen Widerstand leistet, kann sich bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters ergeben, wobei diese Dominanz nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss (a.a.O., Art. 189 N 11b und 12 mit Hinweisen). Die Nötigungstatbe- stände sind grundsätzlich auf Erwachsene zugeschnitten. Erwachsenen mit ent- sprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern. Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotio-

- 60 - naler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger aus- geliefert sein (BGer 6B_619/2020, Urteil vom 20. November 2020, E. 1.3.2; BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 124 IV 159; BGE 146 IV 153; OFK/StGB-WEDER, StGB 189 N 14). Bei Erwachsenen kommt eine tatbeständliche psychische Drucksituation grundsätzlich nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegen- heit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation beurteilt sich immer anhand aller konkreten Umstände, namentlich unter Mitberücksichtigung des Beziehungsgeflechts zwischen Täter und Opfer und dabei vor allem der Abhängigkeiten des Letzteren vom Täter in körperlicher, sozialer oder psychisch-seelischer Hinsicht. Die (zumutbare) Selbst- schutzmöglichkeit des Opfers bildet dabei ein massgebliches Auslegungskriteri- um. Weitere Fälle, die sich nur durch die Generalklausel des "Nötigens" ("zum Widerstand unfähig macht") erfassen liessen, sind kaum ersichtlich. Nicht ausrei- chen, wird jedenfalls das Ausnützen einer bereits bestehenden psychischen Aus- nahmesituation oder Zwangslage. Der sexuelle Übergriff muss also gerade wegen der eingesetzten Drohung, Gewaltanwendung oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen und nicht die blosse Ausnutzung eine vorbestehenden Abhängig- keit oder Notlage bilden (vgl. OFK/StGB-Weder, StGB 189 N 15-19 mit Hinwei- sen.). Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine ur- teilsunfähige oder widerstandsunfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB wider- standsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit kön- nen dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Wird ein Rest von Wi- derstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Hand- lung zu vollziehen. Somit liegt bei der Schändung der besondere Handlungsun- wert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des

- 61 - (dadurch schutzbedürftigen Opfers). Dieses wird vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend

– und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinde- rung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das verwundbare Op- fer dem Täter ausliefert. Somit stellt Art. 191 StGB den Missbrauch einer vorbe- stehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe (BGE 148 IV 329 E. 3.2 ff. und E. 5.2 ff.). Die Schändung gemäss Art. 191 StGB und die sexuellen Nötigungstatbe- stände (Art. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbestän- den aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (BGer 6B_803/2021, Urteil vom 22. März 2023, E. 7.1).

3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand der Schändung 3.1.1. Die Privatklägerin 1 leidet am Turner-Syndrom, weshalb sie auf dem Ent- wicklungsstand eines Kleinkindes ist und sich nur mit einzelnen Worten und Ges- ten ausdrücken kann. Diese offensichtliche Behinderung ist ohne Weiteres (vgl. Vi- deobefragung) erkennbar und musste dem Beschuldigten, der die Privatklägerin 1 zuvor bereits gefahren hat, ebenso klar sein. Der Privatklägerin 1 war es aufgrund ihrer sprachlichen Beeinträchtigung nicht möglich, sich gegen einen sexuellen Übergriff verbal zu wehren. Es kann aufgrund ihrer Krankheit von einer unge- wöhnlich grossen kognitiven Unterlegenheit gegenüber dem Beschuldigten ge- sprochen werden. Sodann hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in sein Taxi

- 62 - einsteigen lassen und zwar – gemäss eigenen Angaben entgegen den sonstigen Gepflogenheiten – auf dem Beifahrersitz. Dann hat er sich auf die Fahrt begeben, so dass die Privatklägerin 1 auch nicht mehr einfach aussteigen konnte. Diese letztlich vom Beschuldigten herbeigeführte Situation ist in der Anklageschrift um- schrieben. Weiter war es ihr aufgrund der vom Beschuldigten tatsituativ herbeige- führten Situation im fahrenden Taxi nicht möglich, sexuelle Annäherungen körper- lich abzuwehren, konnte sie doch weder wegrennen noch aussteigen. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen bereits älteren Herren handel- te, der von der Schule beauftragt war, die Privatklägerin 1 zu fahren, was zu einer nicht zu unterschätzenden – im Übrigen auch körperlichen – Dominanz des Be- schuldigten in seinem Taxi führte. Damit bewirkte der Beschuldigte eine zusätzli- che psychische Drucksituation, die für die Privatklägerin 1 zusammen mit ihrer Beeinträchtigung noch mehr zu einer ausweglosen Situation führte, in welcher ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhält- nisse eine Widersetzung aufgrund ihrer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit klarerweise nicht zuzumuten war und dazu führte, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten und seinen sexuellen Übergriffen hilflos ausgeliefert war. Der Be- schuldigte hat somit die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 ausgenutzt, womit dieses objektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. 3.1.2. Zudem handelt tatbestandsmässig, wer die Person zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen Handlung oder zu einer anderen sexuellen Handlung miss- braucht. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Be- obachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden. Dazu gehören etwa das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Ge- schlechtsteils über der Kleidung, ein spürbarer Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern oder das Berühren der nackten Brust (auch unter dem Büstenhalter) einer Frau (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 13; BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 48). Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unter der Hose (aber über der Unterhose) zwischen ihren Beinen am Geschlechtsteil sowie von oben im

- 63 - Ausschnitt an ihrem Busen berührt. Dieses Verhalten ist eindeutig als sexualbe- zogen und somit insgesamt als sexuelle Handlung zu werten. 3.1.3. Der Tatbestand der Schändung verlangt weiter, dass der Täter das Opfer missbraucht. Die Formulierung «missbrauchen» soll zum Ausdruck bringen, dass ein vor dem Eintritt der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit gegebenes Einver- ständnis unter Umständen die Anwendung des Tatbestandes ausschliesst. Es geht dabei vor allem um die Einwilligung von körperlich behinderten oder wehrlo- sen Menschen oder das im Voraus gegebene Einverständnis bei der Vornahme von sog. sadomasochistischen sexuellen Praktiken mit Fesselungen. Unbestritten ist, dass eine Vielzahl von urteilsunfähigen Menschen, also z. B. geistig Behinder- te oder Kleinkinder, zu keinem Zeitpunkt eine tatbestandaufhebende gültige Ein- willigung erteilen können. Da es nicht Sinn der Strafnorm ist, bestimmte Personen an der Auslebung ihrer Sexualität zu hindern, müssen beim Vorliegen von Urteils- unfähigkeit an den Ausschluss einer gültigen Einwilligung hohe Anforderungen gestellt werden. Im Zweifel muss aufgrund der Prüfung der gesamten äusseren Tatumstände entschieden werden, ob dem Täter im Moment der sexuellen Inter- aktion mit dem Opfer klar war, dass er sein Opfer «allein als Objekt oder Werk- zeug seiner sexuellen Wünsche» benutzte. Darauf kann unter Umständen ge- schlossen werden, wenn der Sexualkontakt unter entwürdigenden Bedingungen oder Umständen stattgefunden hat (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 14). Vorlie- gend war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklägerin 1 nicht "normal" war, wie er es selber ausdrückte. Zudem wurde weder behauptet noch konnte er- stellt werden, dass die Privatklägerin 1 ihr Einverständnis zu der sexuellen Hand- lung gegeben hat. Ihre Reaktion belegt sogar klar das Gegenteil. Der Beschuldig- te hat damit die Privatklägerin 1 dazu benutzt, seine sexuellen Wünsche zu be- friedigen und sie folglich zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht. 3.1.4. Der Beschuldigte hat vorliegend den objektiven Tatbestand der Schändung

– entgegen der Meinung der Verteidigung – vollumfänglich erfüllt. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren. Die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» soll si-

- 64 - cherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 16). Der Beschul- digte wusste, dass die Privatklägerin nicht in der Lage ist, sich verbal richtig zu äussern bzw. sich nur mit einzelnen Worten oder Gesten mitteilen kann. Er selber bezeichnete sie als nicht "normal". Schon von daher musste er in Kauf nehmen, dass sie diese Handlungen nicht wollte und unter diesen Umständen zum Wider- stand unfähig gewesen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Berührungen an den genannten Körperstellen vorsätzlich vorgenommen hat. Der subjektive Tatbestand der Schändung ist damit erfüllt.

4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schul- dig zu sprechen. B. Dossier 3: Vergewaltigung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend erachtet und ausgeführt, dass diese zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass ge- be. Dementsprechend hat sie den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Verteidigung hat sich zur rechtlichen Würdigung weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsver- handlung vom 23. Juni 2023 geäussert (Urk. 64 S. 12; Urk. 103 S. 14 ff.).

2. Rechtliche Grundlagen Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist nach

- 65 - der Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überle- gene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit al- len Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Ge- genwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuellen Nöti- gung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; BGer 6B_1/2021, Urteil vom 10. Mai 2021, E. 2.2; BGer 6B_1444/2020, Urteil vom 10. März 2021, E. 2.3.2; BGer 6B_479/2020, Urteil vom

19. Januar 2021, E. 4.3.3; BGer 6B_1260/2019, Urteil vom 12. November 2020, E. 2.2.2). Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhän- giger, relativer Massstab (BGer 6B_494/2012, Urteil vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42 E. 3a). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann, wie oben erwogen, vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von be-

- 66 - sonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsun- fähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin er- heblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare In- tensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer 6B_145/2019, Urteil vom 28. August 2019 und BGer 6B_479/2020, Urteil vom 19. Januar 2021; je mit Hinweis). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist sodann nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3). Der Täter muss damit wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Bei- schlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (BGer 6B_479/2020, Urteil vom19. Januar 2021, mit weiteren Hinweisen).

3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte vaginal in die Privatklägerin 2 eingedrungen. Damit ist das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs erfüllt. Vorliegend hat sich der Beschuldigte gemäss erstellten Sachverhalt mit seinem Körpergewicht auf die körperlich weit unterlegene Privatklägerin 2 gelehnt, sie kräftig an ihren Handgelenken und Oberarmen gehalten und mit Kraft ihre Beine gespreizt. Dabei war sich die Privatklägerin 2 bewusst, wie sie glaubhaft ausführ- te, dass der Beschuldigte zwar klein aber sehr kräftig sei, viel stärker als sie. Hin- zu kommt, dass sich dieses Geschehen nachts in einem abgelegenen Waldstück abspielte. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne der erwähnten Rechtsprechung mit körperlicher Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt. Wie

- 67 - erwähnt, sind eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen nicht erforderlich. Es genügt für eine Erfüllung des Tatbestandmerkmals der Anwendung von Gewalt, wenn der Täter seine über- legene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Gemäss Rechtsprechung ist der Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung, wie erwogen, im Übrigen auch dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs den Widerstand nach anfängli- cher Abwehr aufgibt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Ge- walt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Vorliegend kommt zu den geschilderten Umständen hinzu, dass die Privatklägerin 2 nicht nur psychisch, sondern auch gemäss ihren glaubhaften Aussagen in einem körperlich geschwächten Zustand war. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist demnach erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand Für den Beschuldigten war sodann unmissverständlich erkennbar, dass die Pri- vatklägerin 2 mit seinen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sie dies verbal mehrfach kundgetan ("Nein!", "Nicht!", "Ich will das nicht"). Zudem hat sei geweint, was der Beschuldigte wahrgenommen hat. Der Beschuldigte hat demnach mit Wissen und Willen den Widerstand der Privatklägerin 2 überwunden und handelte mithin mit direktem Vorsatz. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB erfüllt.

4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 68 - V. Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 49-52) kann vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzu- heben bleibt, dass vorliegend zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der Strafrahmen für Vergewaltigung beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstra- fe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Für Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe gegeben. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Tätlichkeiten sind mit Busse zu bestrafen. Mit der Vorinstanz ist vorliegend für die Vergewaltigung und die Schändung eine Frei- heitsstrafe auszufällen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für die ein- fache Körperverletzung ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt sich dies aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere. Es ist demnach zunächst für die Vergewaltigung als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese mit der für die Schändung sowie mit der für die einfache Körperverletzung auszufällenden Strafe zu asperieren. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe für Vergewaltigung Tatkomponente Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich das Ganze nachts in einem abgelegenen Waldweg abspielte und die Privatklägerin 2

- 69 - damals körperlich und psychisch angeschlagen war. Der Beschuldigte hat keine übermässige Gewalt angewendet, die Privatklägerin 2 nicht geschlagen oder be- droht, sondern vor allem seine körperliche Überlegenheit eingesetzt. Das Ge- schehen dauerte nur kurz. Es ist von einer spontanen nicht von langer Hand ge- planter Tat auszugehen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 danach nach Hause gefahren. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im Rahmen des wei- ten Strafrahmens im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens als gerade noch leicht einzustufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen handelte. Die Vo- rinstanz weist zwar zutreffend daraufhin, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 nach der Tat dahingehend zu manipulieren versuchte, dass ihr wegen ihrer psychischen Probleme niemand glauben würde. Es ist allerdings auch zu sehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 auch nach der Tat unterstützte und die beiden später wieder gemeinsam ausgingen, auch wenn es der Privatklägerin 2 nur darum gegangen ist, ihm das definitive Ende jeglicher Beziehung zwischen ihnen mitzuteilen. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden nicht relativiert und es ist eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Strafe für Schändung und Asperation 2.1. Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den Tat- handlungen in der weiten Bandbreite von möglichen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB um relativ geringfügige handelte. Es sind zwar Berüh- rungen am Busen und im Bereich des Geschlechtsteils der Privatklägerin 1 er- stellt, es ist indessen von kurzen Berührungen im Intimbereich über den Kleidern bzw. der Unterhose auszugehen. Die objektive Tatschwere wiegt daher eher leicht. Hingegen fällt bei der subjektiven Tatschwere neben der direktvorsätzlichen Tat- begehung verschuldensmässig stark ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte an

- 70 - einer jungen Frau mit einer geistig beeinträchtigenden Behinderung vergangen hat, die nicht einmal in der Lage ist, die Tat ihren Vertrauten im Detail zu berich- ten. Diese Hilflosigkeit der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte bewusst und per- fid ausgenutzt. Weiter wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass ihm die Privat- klägerin 1 in seiner Eigenschaft als Chauffeur als Fahrgast anvertraut wurde, was er schamlos ausgenützt hat, obwohl er eigentlich für ihre Unversehrtheit hätte sorgen müssen. Als Taxifahrer für Menschen mit Beeinträchtigungen hatte er eine besondere Fürsorgepflicht und genoss ein besonderes Vertrauen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Handlungen einzig zu seiner sexuellen Befriedigung vornahm. Die subjektive Tatschwere ist daher keinesfalls leicht und erhöht das Gesamtverschulden. 2.2. Asperation Unter Berücksichtigung der relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponen- ten wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt nicht mehr leicht. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzu- setzen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im Umfang von noch 6 Monaten auf insge- samt 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Strafe einfache Körperverletzung und Asperation 3.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat der betrunkenen Privatklägerin 2 vor allem einen Handge- lenksbruch zugefügt, weswegen sie für eine längere Zeit eine Manschette tragen musste. Die anderen leichteren Verletzungen fallen kaum ins Gewicht. Spuren waren keine ersichtlich und sie verheilten schnell. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte doch mehrere Schläge und Tritte austeilte, die zwar nicht be- sonders grob waren, jedoch schlug der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit Fäusten unter anderem ins Gesicht. Es ist in objektiver Hinsicht – anders als die Vorinstanz – insgesamt von einer erheblichen Tatschwere auszugehen.

- 71 - Bei der subjektiven Tatschwere ist von einem Streit der beiden auszugehen. Es ging dabei letztlich um die Beziehung zwischen ihnen und wohl auch um Klein- geld. Der Beschuldigte wurde somit aus einem nichtigen Anlass heraus derart gewalttätig gegenüber der Privatklägerin 2. Die subjektive Tatschwere ist eben- falls – entgegen der Vorinstanz – als erheblich einzustufen, weshalb das Ver- schulden insgesamt erheblich wiegt und deshalb die Ausfällung einer Geldstrafe – wie dies die Vor-instanz tat – nicht mehr als adäquat erscheint. 3.2. Asperation Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe im Umfang von noch 6 Monaten auf insgesamt 36 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zusammengefasst (vgl. Urk. 82 S. 54f.; Urk. D1/4/1 Fragen 4-11; Urk. D1/4/3 S. 34-39; Prot. I S. 33-37): Der Beschuldigte ist 1956 in Serbien gebo- ren und zusammen mit zwei Geschwistern bei der Mutter aufgewachsen, da sein Vater früh verstarb. Nach dem Militärdienst reiste er 1978 in die Schweiz ein. Er kam zusammen mit seiner ersten Ehefrau als Saisonnier in die Schweiz. Hier ar- beitete er gemäss seinen Angaben in verschiedenen Berufen, unter anderem in der Gastronomie, als Drahtlackierer für Elektromotoren, in einer Zinkerei als Schweisser, in der Kabelkonfektionierung, als Chauffeur, Kurier und Weibel. Der Beschuldigte ist seit Juli 2021 pensioniert und arbeitet nebenbei noch als Taxi- chauffeur, um seine Rente aufzubessern. Der Beschuldigte war viermal verheira- tet und ist viermal geschieden. Er hat drei erwachsene Kinder, zwei aus der ers- ten Ehe und ein Kind aus der zweiten Ehe. Der Beschuldigte hat sechs Enkelkin- der. Er erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'400.– sowie zumindest zwi- schenzeitlich Ergänzungsleistungen. Als Chauffeur verdiene er monatlich zwi- schen Fr. 700.– bis Fr. 800.– dazu. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflich- ten. Vermögen habe er keines. 2021 gab er an, bei einem Kollegen Schulden im

- 72 - Betrag von Fr. 3'000.– zu haben sowie noch Bussen wegen Geschwindigkeits- übertretungen von Fr. 600.– und Kosten aus dem Strafverfahren wegen Verstös- sen gegen das Ausländergesetz aus dem Jahre 2018 zu schulden. Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. März 2021 sind diverse Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet (Urk. 1/18/8). Gemäss Leumundsbericht gab seine frühere Vermieterin keine gute Auskunft hinsichtlich der Bezahlung des Mietzin- ses und seinen Angaben beim Abschluss des Vertrages (Urk. D1/18/7). Anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz gemachten und von ihr zusammengefassten Angaben zu seinem Vor- leben und seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 10 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die von der Vorinstanz noch aufgeführte Vorstrafe aus dem Jahre 2012 von 10 Tagessätzen wegen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche nicht einschlägig ist und sich gemäss der Vorinstanz nicht strafhöhend auswirkt, ist mittlerweile gelöscht (Urk. 95). Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 erhielt der Beschuldigte eine Busse von Fr. 300.– wegen Vergehen gegen das Ausländerge- setz (Urk. D1/18/5). Diese wirkt sich nicht merklich aus. Leicht straferhöhend, je- doch trotzdem nicht ins Gewicht fallend, wirkt sich indessen aus, dass der Be- schuldigte während laufendem Strafverfahren delinquierte. 4.3. Der Beschuldigte hat sich nicht geständig gezeigt. Auch zeigt er keine Reue und Einsicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 55) ist eine Strafempfindlichkeit auf- grund des Alters des Beschuldigten zu verneinen. 4.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral auf die Strafzumes- sung aus.

5. Tätlichkeiten Hier geht es um die vom Beschuldigten der Privatklägerin 2 versetzte Ohrfeige im Laufe des Streites. Das diesbezügliche Verschulden liegt sowohl objektiv wie sub-

- 73 - jektiv leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 300.– er- scheint angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- gemessen.

6. Fazit Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 2 Tagen ist auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Strafe

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Eine günstige Prognose wird jedoch grundsätzlich vermutet. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die auf eine ungünstige Legalprognose schliessen lassen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen. Zudem müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dann zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Demnach wird auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anleh-

- 74 - nung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist sodann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist, kann ihm der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht gewährt werden. Für eine ungünstige Legalprognose liegen an sich keine Hinweise vor. Der mittlerwei- le 67-jährige Beschuldigte weist zwar, wie erwähnt, eine nicht einschlägige Vor- strafe aus dem Jahre 2018 auf. Dabei handelte es sich aber im Vergleich um eine Bagatelle, die mit einer Busse von Fr. 300.– geahndet wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren und die 2 Tage Haft die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sodann während dem laufenden Strafver- fahren weiter delinquierte, bestehen indessen doch gewisse Bedenken. Dennoch erscheint es angezeigt, die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen. Die Dauer des unbedingten Strafteils ist angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens auf 15 Monate festzulegen. Bei diesem Ausmass ist die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten sowie seiner Tatschuld hinreichend berück- sichtigt. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren im Umfang von 21 Monaten aufzuschie- ben und im restlichen Umfang von 15 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, zu vollziehen.

- 75 -

3. Busse Bei Bussen ist der bedingte Strafvollzug nicht möglich. Bussen sind zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Bus- se von Fr. 300.– ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung sowie dem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 59 ff.).

2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsbürger und hat mit der Vergewaltigung und der Schändung Katalogstraftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und nicht hier auf- gewachsen. Er ist zwar schon seit 1978 und damit seit sehr langer Zeit bzw. seit 45 Jahren in der Schweiz. Es ist allerdings festzuhalten, dass der 1956 geborene Beschuldigte die prägenden Lebensjahre bis zum Alter von 22 Jahren in Serbien verbrachte, wo er auch eine Ausbildung begonnen und schon gearbeitet hat. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sodann nicht gleichsam schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz angenommen werden (vgl. BGer 6B_841/2019, Urteil vom

15. Oktober 2019, E.2.5.1). Der Beschuldigte war viermal verheiratet und hat er- wachsene Kinder sowie Enkelkinder. Mit der ersten Ehefrau ist er aus Serbien in die Schweiz gezogen. Danach war er mit einer Frau verheiratet, die ein Alkoholp- roblem gehabt hat. Seine dritte Ehefrau hat ihn gemäss seinen Angaben nur aus- genutzt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Er hat sie nach Ser-

- 76 - bien zurückgeschickt. Schliesslich hat ihn gemäss seien Angaben auch seine vierte Ehefrau wegen einem Aufenthaltsrecht ausgenutzt (Prot. I S. 36). Das fami- liäre bzw. gesellschaftliche Leben des Beschuldigten hat sich demnach während Jahren primär mit Angehörigen seines eigenen Heimatland oder anderen Auslän- dern abgespielt, was eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht. Von daher kann nicht gesagt werden, dass seine Bande zur Schweiz spe- ziell intensiv sind und deutlich über dem liegen, was einer gewöhnlichen Integrati- on entspricht. In der Schweiz hat er aktuell eine Partnerin, er machte jedoch nicht geltend, dass es sich um eine gefestigte Partnerschaft handelt. Von seinen drei Kindern leben zwei in der Schweiz und eines in Serbien. Mit den Kindern in der Schweiz hat er Kontakt, wobei er keine besonders intensiv schilderte (Prot. I S. 36; Prot. II S. 19). Auch mit dem Sohn in Serbien hat er Kontakt. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie das Recht auf Achtung des Familienlebens der Kernfamilie schützt, also die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte hat sodann in der Schweiz immer wieder gearbeitet. Es ist aber doch festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben zweimal während der maximalen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen und zwischenzeitlich auch auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen war (vgl. Urk. D1/4/3 S. 36). Es lässt sich also feststellen, dass der Beschuldigte auch beruflich nicht wirklich gut integriert war. Seine finanziellen Verhältnisse sind jedenfalls nicht gut, wie dies auch dem Betreibungsregisterauszug vom März 2021 entnommen werden kann, ist er doch seinen Verpflichtungen gegenüber Privaten wie auch dem Staat nicht genügend nachgekommen (Urk. D1/18/8). Des Weiteren hat er auch in der Ver- gangenheit kleinere Vorstrafen erwirkt und ist sein Leumund nicht wirklich unge- trübt (vgl. Urk. D1/18/7). Der Beschuldigte ist nun seit einiger Zeit pensioniert und bezieht eine AHV-Rente. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob er in sei- nem Heimatland wirtschaftlich wieder Fuss fassen kann. Er hat jedenfalls die er- forderlichen Sprachkenntnisse, hat er doch die ersten, prägenden 22 Jahre in sei- nem Heimatland verbracht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte die deutsche Sprache – in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – nur dürftig beherrscht. Der Beschuldigte verfügt sodann in Ser-

- 77 - bien noch über familiäre Beziehungen sowie Freunde und konnte bei seinen re- gelmässigen Besuchen in Serbien in früheren Jahren dort immer unterkommen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 37). Eine Rückkehr und Integration nach Serbien ist dem Be- schuldigten insgesamt zumutbar. Er selber sprach im Übrigen über allfällige ge- meinsame Pläne mit der Privatklägerin 2, in R._____ [Staat in Europa] ein Res- taurant aufzumachen. Nicht zu verschweigen ist, dass er seine Kinder und Enkel in der Schweiz für Jahre nicht mehr wird sehen können. Allerdings bringt eine Landesverweisung immer eine gewisse Härte mit sich. Zudem sind Besuche in Serbien möglich sowie der Kontakt via moderner Kommunikationsmittel. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat auch die Verteidigung vor Vorinstanz keine Gründe geltend gemacht, die für einen schweren persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB sprechen können. Erst im Rahmen ihres Plädoyers an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 machte die Verteidigung ein Härtefall geltend und führte aus, der Beschuldigte habe mehr als 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe zwei erwachsene Söhne und sechs Enkelkinder in der Schweiz. Die Beziehung werde gelebt. Weiter sei er bis auf ei- ne SVG-Vorstrafe bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die persön- lichen Interessen des Beschuldigten würden bei weitem das öffentliche Sicher- heitsinteresse überwiegen, zumal er die Straftaten nicht begangen habe (Urk. 103 S. 23). Wie bereits oben ausgeführt, begründet die Tatsache, dass der Beschuldigte 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht hat für sich alleine noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Weiter sind seine Kinder nicht mehr minderjährig und die familiäre Beziehung kann gerade in der heutigen Zeit auch anders gelebt werden. Zudem wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der Vergewaltigung und der Schändung schuldig gesprochen, wobei es sich um zwei Katalogstrafta- ten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Die Verteidigung ist mit ihren Ein- wänden folglich nicht zu hören. Es ist insgesamt kein schwerer persönlicher Här- tefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben. Anzufügen ist, dass bei einer Inte- ressenabwägung aufgrund der begangenen Delikte – entgegen der Meinung der Verteidigung – ohnehin das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz die öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht überwiegen wür-

- 78 - de. Ein schwerer persönlicher Härtefall und ein überwiegendes privates Interesse müssten kumulativ erfüllt sein, um von einer Landesverweisung abzusehen. Es ist demnach eine Landesverweisung auszusprechen.

3. Dauer Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landes- verweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheits- strafe stehen (BGer 6B_549/2019, Urteil vom 29. Mai 2019, E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorlie- gend ist eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen. Das Verschulden wiegt, wie erwogen, insgesamt nicht mehr leicht. Es erscheint daher entgegen der Vorinstanz als angemessen eine Landesverweisung für 10 Jahre auszusprechen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 62 f.). Als serbischer Staatsbürger ist der Beschuldigte Dritt- staatsangehöriger mit der Folge, dass die Landesverweisung grundsätzlich im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist. Vorliegend ist aufgrund der Art und der Mehrzahl der Straftaten sowie der Höhe der Strafe von einer "schwe- ren" Straftat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung auszugehen. Die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem als verhältnismässig und ist entsprechend anzuordnen. VIII. Tätigkeitsverbot Auch zu den rechtlichen Grundlagen eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 64). Gemäss die- ser Bestimmung verbietet das Gericht jemandem lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

- 79 - zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst sowie jede beruf- liche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, wenn jemand unter anderem wegen Schändung ge- mäss Art. 191 StGB zu einer Strafe verurteilt wird. Die Privatklägerin 1 leidet an einer erheblichen Beeinträchtigung und ist zweifellos besonders schutzbedürftig im Sinne der genannten Bestimmung. Da der Beschuldigte sodann mit vorliegen- dem Urteil wegen Schändung bestraft wird, sind die Voraussetzungen für die An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB erfüllt. Es ist demnach ein Tätigkeitsverbot im Sinne dieser Bestimmung anzuordnen. IX. DNA-Profil Mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 65) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines entsprechenden DNA- Profils gemäss Art. 257 lit. a StPO bzw. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz vorliegend erfüllt sind. In Anbetracht der Schwere der Taten und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erscheint diese Massnahme – deren Zweck in der Verhinderung und erleichterten Aufklärung allfälliger Rückfalltaten liegt – durchaus verhältnis- mässig. X. Zivilforderung Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutref- fend zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der beiden Privatklägerin- nen geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 65-69 ff.). Die von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 festgelegte Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2019 er- scheint angemessen und wurde von der Privatklägerin 1 auch nicht angefochten. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 kann bei diesem Verfahrens- ausgang grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 66 f.), zumal sich die Verteidigung dazu nicht geäussert und die Pri- vatklägerin 2 den Entscheid nicht angefochten hat. Allerdings ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz zwar bei der Festsetzung der Genugtuung zu Recht be- rücksichtigt hat, dass bei der Privatklägerin 2 bereits eine vorbestehende psychi-

- 80 - sche Fragilität bestand, jedoch wurde diese nach Überzeugung der hiesigen Kammer des Obergerichts zu wenig gewichtet. Zumal diese ärztlich festgestellt (Urk. 68 und Urk. 98/1) und auch seitens der Privatklägerin 2 nicht in Abrede ge- stellt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine Mitursache der jetzigen Leiden ist oder sogar die jetzigen Leiden verstärkt hat. Insgesamt erweist sich deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– als zu hoch. Es erscheint – bei einer stärkeren Gewichtung der vorbe- stehenden psychischen Fragilität – angemessen, die Genugtuung auf Fr. 8'000.– zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Weiter ist vorzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahren demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, dieje- nigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 81 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1344/2019, Urteil vom 11. März 2020, E. 2.2, mit weiteren Hin- weisen). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016, Urteil vom 13. Oktober 2016, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend seiner Honorarnoten (Urk. 96 und Urk. 104) sowie der hernach noch angefallenen Auf- wendungen mit Fr. 8'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Weiter sind die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 100) mit Fr. 1'480.– und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 2 für ihre Aufwendungen entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 98/2) mit Fr. 1'550.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 als sexuelle Nötigung. Allerdings hat die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt hatte.

E. 1.1 Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, es sei in Anwendung von Art. 182 StPO ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 bzw. zu deren Erleb- nisgehalt äussert. Eventualiter sei vorab über die Frage, ob die Aussage der Pri- vatklägerin 1 "mit der sonst üblichen Methode der Aussageanalyse" überprüft werden können, ein Machbarkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Weiter stellte sie den Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der "vollständigen Widerstandsunfähigkeit" im Sinne von Art. 191 StGB wie auch zur Interpretation der Gesten und generell zum Nähe-Distanz-Verhältnis der Privat- klägerin 1 aus psychiatrischer Sicht in Auftrag zu geben (Urk. 103 S. 5).

E. 1.2 Ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeits-Gutachten dient als Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung von Gerichten, nicht als Beweis. Es wird in der Regel dann in Auftrag gegeben, wenn die Aussagen des potentiellen Opfers (Kind oder erwachsene Person) und des potentiellen Täters einander widersprechen und ob- jektive Beweise fehlen oder wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass in einem speziellen Fall die eigene Fachkompetenz nicht ausreicht. Das Gutachten basiert auf verbalen Aussagen und enthält keine Analyse von Zeichnungen, symptomati- schem, nonverbalem oder paraverbalem Verhalten (vgl. KLING in: AJP, Das fach- gerechte Glaubhaftigkeits-Gutachten, 2003, S. 1116 ff.; BGer 6B_1006/2017, Ur- teil vom 24. Oktober 2018, E. 2.6). Gegenstand eines aussagepsychologischen Gutachtens ist die Analyse von bereits durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft beigebrachten Aussagematerial (BSK StPO-HEER, Art. 182 N 6a).

E. 1.3 Die Verteidigung hält zu Recht fest, dass bei der Privatklägerin 1 aufgrund des Tuner-Syndroms eine kognitive Beeinträchtigung vorliegt. Diese führt dazu, dass die Privatklägerin 1 eben nahezu nicht fähig ist, sich verbal in einer ver- ständlichen Weise auszudrücken und sie somit keine differenzierten Aussagen machen kann ausser "ja", "nein" und einzelnen Worten wie z.B. "Taxi" (vgl. Urk. D1/1). Vielmehr drückt sie sich durch Gesten aus. Diese Gesten sind auf der

- 14 - Videoaufnahme der polizeilichen Befragung der Privatklägerin 1 klar ersichtlich (Urk. D1/6/1-2). Entgegen der Meinung der Verteidigung hilft im vorliegenden Fall kein aussagepsychologisches Gutachten weiter, da keine verbalen Aussagen vor- liegen, welche überhaupt begutachtet werden könnten und dies, wie oben ausge- führt, unabdingbar ist für die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutach- tens. Der Eventualantrag der Verteidigung ist ebenfalls nicht zielführend, denn es macht keinen Sinn, ein Machbarkeitsgutachten in Auftrag zu geben, über nicht vorhandenes Aussagematerial. Vorliegend ist es somit die Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, ob es aus diesen blossen vorhandenen Gesten allenfalls in Ver- bindung mit weiteren Beweismitteln eine Würdigung vollziehen kann oder nicht. Weiter scheint auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der "voll- ständigen Widerstandsunfähigkeit" im Sinne von Art. 191 StGB wie auch zur In- terpretation der Gesten und generell zum Nähe-Distanz-Verhalten der Privatklä- gerin 1 aus psychiatrischer Sicht nicht zielführend. Im vorliegenden Fall ist eine allfällige Widerstandsunfähigkeit nicht auf das Handeln des Beschuldigten zu- rückzuführen, sondern im Gesundheitszustand der Privatklägerin 1 begründet. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist es nicht Sache des Psychiaters, Ges- ten und das Nähe-Distanz-Verhalten der Privatklägerin 1 zu interpretieren. Schlussendlich ist es eine Frage der Beweiswürdigung, was durch Gesten, die Befragung von Zeugen und Spuren bewiesen werden kann und diese ist einzig und alleine dem Gericht vorbehalten.

E. 1.4 Die Beweisanträge in Bezug auf die Privatklägerin 1 sind somit abzuweisen.

E. 2 Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt die Privatklägerin 1 gemäss Anklage gefahren zu ha- ben, bestreitet aber sie am Geschlechtsteil und an den Brüsten berührt zu haben.

- 18 -

E. 2.1 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsbürger und hat mit der Vergewaltigung und der Schändung Katalogstraftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen.

E. 2.2 Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und nicht hier auf- gewachsen. Er ist zwar schon seit 1978 und damit seit sehr langer Zeit bzw. seit 45 Jahren in der Schweiz. Es ist allerdings festzuhalten, dass der 1956 geborene Beschuldigte die prägenden Lebensjahre bis zum Alter von 22 Jahren in Serbien verbrachte, wo er auch eine Ausbildung begonnen und schon gearbeitet hat. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sodann nicht gleichsam schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz angenommen werden (vgl. BGer 6B_841/2019, Urteil vom

15. Oktober 2019, E.2.5.1). Der Beschuldigte war viermal verheiratet und hat er- wachsene Kinder sowie Enkelkinder. Mit der ersten Ehefrau ist er aus Serbien in die Schweiz gezogen. Danach war er mit einer Frau verheiratet, die ein Alkoholp- roblem gehabt hat. Seine dritte Ehefrau hat ihn gemäss seinen Angaben nur aus- genutzt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Er hat sie nach Ser-

- 76 - bien zurückgeschickt. Schliesslich hat ihn gemäss seien Angaben auch seine vierte Ehefrau wegen einem Aufenthaltsrecht ausgenutzt (Prot. I S. 36). Das fami- liäre bzw. gesellschaftliche Leben des Beschuldigten hat sich demnach während Jahren primär mit Angehörigen seines eigenen Heimatland oder anderen Auslän- dern abgespielt, was eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht. Von daher kann nicht gesagt werden, dass seine Bande zur Schweiz spe- ziell intensiv sind und deutlich über dem liegen, was einer gewöhnlichen Integrati- on entspricht. In der Schweiz hat er aktuell eine Partnerin, er machte jedoch nicht geltend, dass es sich um eine gefestigte Partnerschaft handelt. Von seinen drei Kindern leben zwei in der Schweiz und eines in Serbien. Mit den Kindern in der Schweiz hat er Kontakt, wobei er keine besonders intensiv schilderte (Prot. I S. 36; Prot. II S. 19). Auch mit dem Sohn in Serbien hat er Kontakt. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie das Recht auf Achtung des Familienlebens der Kernfamilie schützt, also die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte hat sodann in der Schweiz immer wieder gearbeitet. Es ist aber doch festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben zweimal während der maximalen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen und zwischenzeitlich auch auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen war (vgl. Urk. D1/4/3 S. 36). Es lässt sich also feststellen, dass der Beschuldigte auch beruflich nicht wirklich gut integriert war. Seine finanziellen Verhältnisse sind jedenfalls nicht gut, wie dies auch dem Betreibungsregisterauszug vom März 2021 entnommen werden kann, ist er doch seinen Verpflichtungen gegenüber Privaten wie auch dem Staat nicht genügend nachgekommen (Urk. D1/18/8). Des Weiteren hat er auch in der Ver- gangenheit kleinere Vorstrafen erwirkt und ist sein Leumund nicht wirklich unge- trübt (vgl. Urk. D1/18/7). Der Beschuldigte ist nun seit einiger Zeit pensioniert und bezieht eine AHV-Rente. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob er in sei- nem Heimatland wirtschaftlich wieder Fuss fassen kann. Er hat jedenfalls die er- forderlichen Sprachkenntnisse, hat er doch die ersten, prägenden 22 Jahre in sei- nem Heimatland verbracht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte die deutsche Sprache – in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – nur dürftig beherrscht. Der Beschuldigte verfügt sodann in Ser-

- 77 - bien noch über familiäre Beziehungen sowie Freunde und konnte bei seinen re- gelmässigen Besuchen in Serbien in früheren Jahren dort immer unterkommen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 37). Eine Rückkehr und Integration nach Serbien ist dem Be- schuldigten insgesamt zumutbar. Er selber sprach im Übrigen über allfällige ge- meinsame Pläne mit der Privatklägerin 2, in R._____ [Staat in Europa] ein Res- taurant aufzumachen. Nicht zu verschweigen ist, dass er seine Kinder und Enkel in der Schweiz für Jahre nicht mehr wird sehen können. Allerdings bringt eine Landesverweisung immer eine gewisse Härte mit sich. Zudem sind Besuche in Serbien möglich sowie der Kontakt via moderner Kommunikationsmittel. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat auch die Verteidigung vor Vorinstanz keine Gründe geltend gemacht, die für einen schweren persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB sprechen können. Erst im Rahmen ihres Plädoyers an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 machte die Verteidigung ein Härtefall geltend und führte aus, der Beschuldigte habe mehr als 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe zwei erwachsene Söhne und sechs Enkelkinder in der Schweiz. Die Beziehung werde gelebt. Weiter sei er bis auf ei- ne SVG-Vorstrafe bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die persön- lichen Interessen des Beschuldigten würden bei weitem das öffentliche Sicher- heitsinteresse überwiegen, zumal er die Straftaten nicht begangen habe (Urk. 103 S. 23). Wie bereits oben ausgeführt, begründet die Tatsache, dass der Beschuldigte 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht hat für sich alleine noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Weiter sind seine Kinder nicht mehr minderjährig und die familiäre Beziehung kann gerade in der heutigen Zeit auch anders gelebt werden. Zudem wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der Vergewaltigung und der Schändung schuldig gesprochen, wobei es sich um zwei Katalogstrafta- ten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Die Verteidigung ist mit ihren Ein- wänden folglich nicht zu hören. Es ist insgesamt kein schwerer persönlicher Här- tefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben. Anzufügen ist, dass bei einer Inte- ressenabwägung aufgrund der begangenen Delikte – entgegen der Meinung der Verteidigung – ohnehin das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz die öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht überwiegen wür-

- 78 - de. Ein schwerer persönlicher Härtefall und ein überwiegendes privates Interesse müssten kumulativ erfüllt sein, um von einer Landesverweisung abzusehen. Es ist demnach eine Landesverweisung auszusprechen.

3. Dauer Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landes- verweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheits- strafe stehen (BGer 6B_549/2019, Urteil vom 29. Mai 2019, E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorlie- gend ist eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen. Das Verschulden wiegt, wie erwogen, insgesamt nicht mehr leicht. Es erscheint daher entgegen der Vorinstanz als angemessen eine Landesverweisung für 10 Jahre auszusprechen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 62 f.). Als serbischer Staatsbürger ist der Beschuldigte Dritt- staatsangehöriger mit der Folge, dass die Landesverweisung grundsätzlich im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist. Vorliegend ist aufgrund der Art und der Mehrzahl der Straftaten sowie der Höhe der Strafe von einer "schwe- ren" Straftat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung auszugehen. Die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem als verhältnismässig und ist entsprechend anzuordnen. VIII. Tätigkeitsverbot Auch zu den rechtlichen Grundlagen eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 64). Gemäss die- ser Bestimmung verbietet das Gericht jemandem lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

- 79 - zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst sowie jede beruf- liche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, wenn jemand unter anderem wegen Schändung ge- mäss Art. 191 StGB zu einer Strafe verurteilt wird. Die Privatklägerin 1 leidet an einer erheblichen Beeinträchtigung und ist zweifellos besonders schutzbedürftig im Sinne der genannten Bestimmung. Da der Beschuldigte sodann mit vorliegen- dem Urteil wegen Schändung bestraft wird, sind die Voraussetzungen für die An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB erfüllt. Es ist demnach ein Tätigkeitsverbot im Sinne dieser Bestimmung anzuordnen. IX. DNA-Profil Mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 65) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines entsprechenden DNA- Profils gemäss Art. 257 lit. a StPO bzw. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz vorliegend erfüllt sind. In Anbetracht der Schwere der Taten und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erscheint diese Massnahme – deren Zweck in der Verhinderung und erleichterten Aufklärung allfälliger Rückfalltaten liegt – durchaus verhältnis- mässig. X. Zivilforderung Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutref- fend zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der beiden Privatklägerin- nen geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 65-69 ff.). Die von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 festgelegte Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2019 er- scheint angemessen und wurde von der Privatklägerin 1 auch nicht angefochten. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 kann bei diesem Verfahrens- ausgang grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 66 f.), zumal sich die Verteidigung dazu nicht geäussert und die Pri- vatklägerin 2 den Entscheid nicht angefochten hat. Allerdings ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz zwar bei der Festsetzung der Genugtuung zu Recht be- rücksichtigt hat, dass bei der Privatklägerin 2 bereits eine vorbestehende psychi-

- 80 - sche Fragilität bestand, jedoch wurde diese nach Überzeugung der hiesigen Kammer des Obergerichts zu wenig gewichtet. Zumal diese ärztlich festgestellt (Urk. 68 und Urk. 98/1) und auch seitens der Privatklägerin 2 nicht in Abrede ge- stellt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine Mitursache der jetzigen Leiden ist oder sogar die jetzigen Leiden verstärkt hat. Insgesamt erweist sich deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– als zu hoch. Es erscheint – bei einer stärkeren Gewichtung der vorbe- stehenden psychischen Fragilität – angemessen, die Genugtuung auf Fr. 8'000.– zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Weiter ist vorzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahren demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, dieje- nigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 81 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1344/2019, Urteil vom 11. März 2020, E. 2.2, mit weiteren Hin- weisen). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016, Urteil vom 13. Oktober 2016, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend seiner Honorarnoten (Urk. 96 und Urk. 104) sowie der hernach noch angefallenen Auf- wendungen mit Fr. 8'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Weiter sind die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 100) mit Fr. 1'480.– und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 2 für ihre Aufwendungen entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 98/2) mit Fr. 1'550.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die Privatklägerin 2 war offensichtlich stark angetrunken. Dies ergibt sich schon aus dem Atemlufttest (1.7‰) und den Feststellungen im Polizeirapport. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten und lässt seine Version als durchaus möglich erscheinen. Anderseits ist wiederum zu würdigen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Vorfall detailliert, konstant und wider- spruchsfrei sind. Auch hier beschrieb sie ihre Gefühle und Schmerzen. Plastisch schildert sie etwa, dass sie sich bei dem Geschehen auf dem Parkplatz zwischen

- 27 - parkierten Autos an einem Reifen festgehalten habe als er sie in sein Auto – ein grosser schwarzer Kombi – habe zerren wollen und sie zu Gott gebetet habe. Sie habe gedacht, wenn er sie ins Auto verschaffe, werde sie das nicht überleben (Urk. D2/5/3 S. 15-17). Das von ihr geschilderte Geschehen erscheint von Beginn der Auseinandersetzung an bis zum Schluss einleuchtend, folgerichtig und nach- vollziehbar. Ihre detaillierten Schilderungen – der Beschuldigte habe sie nach dem Verlassen des Lokals, an der Jacke zurückgezogen, an die Wand gestossen, ihr eine Ohrfeige gegeben, Kleingeld von ihr verlangt, sie zum Parkplatz gezogen und dort zwischen den Fahrzeugen mit Fäusten geschlagen, sie habe Nasenblu- ten bekommen und sei auf den Boden gefallen, sie habe gebettelt, er solle aufhö- ren, dann sei der Lokalinhaber gekommen und habe den Beschuldigten aufgefor- dert aufzuhören und sie ins Taxi zu setzen, sie sei weiter geschlagen und getre- ten worden, habe die 117 gewählt und um Hilfe gebeten, der Beschuldigte habe ihr das Telefon aus der Hand gekickt, gesagt, sie sei psychisch krank und betrun- ken, sie habe dann ein Blackout gehabt, der Lokalinhaber und der Beschuldigte hätten gestritten, der Lokalinhaber habe verlangt, der Beschuldigte solle sie weg- bringen, sie habe aufstehen und wegrennen können, ein Wagen mit einem jungen Paar habe angehalten und ihr gesagt, sie solle auf die Polizei warten, es seien mehr Leute aus dem Lokal gekommen, sie habe sich auf das Trottoir gesetzt und geweint, eine Kellnerin habe ihr das Telefon zurückgegeben und ins Auto eines Gastes gesetzt, der sie zum Bahnhof E._____ gefahren habe, sie habe ein Taxi gesehen und befürchtet, es sei der Beschuldigte, sie habe sich versteckt und er- neut die Polizei gerufen, diese sei dann gekommen und habe den Krankenwagen gerufen, sie sei dort eingestiegen und habe gesehen, wie der Beschuldigte her- angefahren sei und habe Angst bekommen – wirken authentisch und nicht erfun- den. Sie hinterlassen den Eindruck, dass die Privatklägerin 2 tatsächlich Erlebtes schildert, auch wenn es erstaunt, dass sie trotz ihres betrunkenem Zustands in der Lage war, das Geschehen derart genau auszuführen. Auch hat sie nachvoll- ziehbar ausgesagt, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Es bestehen so- dann keinerlei Anhaltspunkte für Missverständnisse beim Geschehen oder gar ir- gendwelche Wahrnehmungsstörungen der Privatklägerin 2. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 das Geschehen, wie erwogen, kohärent und plausibel geschildert,

- 28 - auch bezüglich den örtlichen Angaben. Ein Missverständnis kann ohnehin ausge- schlossen werden, liegen doch zwischen einem Umfallen (allenfalls aufgrund ei- nes leichten Stossens) und dem Szenario mit Fäusten und Tritten – teilweise schon am Boden liegend – geschlagen zu werden, Welten. Sodann sagte auch der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 das Lokal verlassen habe, er sie da an der Jacke hochgezogen habe und dass dann der "Chef" des Lokals na- mens K._____ zum Zeitpunkt des Geschehens herausgekommen sei. Er bestätig- te auch, dass nach dem Geschehen die Kellnerin dazugekommen sei. Weiter er- wähnt auch er, dass das Telefon der Privatklägerin 2 unter ein Auto gefallen sei. Zudem meinte er, die Leute im vorbeifahrenden Auto hätten gedacht, er würde die Privatklägerin 2 draussen vor der Tür schlagen (Urk. D2/4/1; Urk. D2/4/2 S. 2-6; Urk. D1/4/3 S. 24-27). Es kann somit festgehalten werden, dass auch der Be- schuldigte mehrere von der Privatklägerin 2 erwähnte Details bzw. Wahrnehmun- gen bestätigte, was doch dafür spricht, dass die Privatklägerin 2 eine klare Wahr- nehmung hatte.

E. 2.4 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 sprechen sodann die aufgezeichneten Notrufe, die darauf hinweisen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Geschehens die Polizei herbeirief. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgte der dritte Anruf der Privatklägerin 2 um 21:43 Uhr sodann bereits ei- nige Zeit nach dem Vorfall und war offensichtlich wohl überlegt und keine Kurz- schlussreaktion. Auch dies schliesst ein Missverständnis aus und deutet eben klar daraufhin, dass die Privatklägerin 2, wie von ihr geschildert wurde, vom Beschul- digten geschlagen worden ist. Sodann ist anzufügen, dass sie bereits im Spital im Anschluss an das Geschehen berichtete, dass sie geschlagen worden sei (Urk. D2/7/2 S. 3 oben). Auch konnte sie dort offensichtlich klare Angaben ma- chen, wohin sie geschlagen worden sei oder etwa, dass sie von Geburt an eine Septumdeviation habe (ebenda). Auch dieser Umstand lässt ihre späteren Aus- sagen als Glaubhaft erscheinen. Weiter ist festzuhalten, dass die in der Anklage aufgeführten Verletzungen durch die Arztberichte belegt sind (Urk. D2/7/2 S. 1-3) und sich mit ihrer Darstellung in Einklang bringen lassen. Dass sie ausser im Ge- sicht und am Handgelenk keine sichtbaren Spuren hat, schliesst ihre Darstellung

- 29 - von Schlägen und Tritten nicht aus. Zudem trug sie (Januar) – wie auch vom Be- schuldigten erwähnt – eine Jacke.

E. 2.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu erwägen, dass es wenig über- zeugt, wenn er angibt, die Privatklägerin 2 sei derart betrunken gewesen, dass sie getorkelt und trotz seiner Hilfe drei Male gestürzt sei, wobei sie auch gemäss sei- ner Darstellung dann doch unmittelbar darauf in der Lage war, davon zu rennen (Urk. D2/4/1 Frage 33; Urk. D1/4/3 Fragen 119 und 143). Dies erscheint nicht wirklich realistisch. Sodann fällt erneut auf, dass er versucht die Privatklägerin 2 schlecht zu reden, wie zum Beispiel, dass sie ihn in etwas hineinreite, um so Geld bzw. eine Genugtuung aus ihm herauszuholen, da er bald seine Rente beziehe (vgl. Urk. D1/4/3 Fragen 132 und 153). Nicht glaubhaft erscheint im Weiteren sei- ne Aussage, sie habe ihn fälschlicherweise belastet, da er mit ihr Schluss ge- macht habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die SMS belegt ist, dass sie den Beschuldigten vielfach abwies, ihm sagte, sie wolle ihre Ruhe und die Kontaktnahmen weitestgehend vom Beschuldigten aus kamen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte widersprüchliche Angaben dazu machte, wann er ihr ge- sagt haben soll, dass er Schluss mache bzw. seine Aussage dazu anpasste. Währendem er zunächst meinte, dies sei gewesen, als die Polizei zu ihm ge- kommen sei, korrigierte er seine Aussage nach dem Hinweis, sie hätte ihn ja schon unmittelbar nach dem Vorfall auf dem Parkplatz belastet, dahingehend, dass er schon vorher an diesem Abend Schluss mit ihr gemacht habe (Urk. D1/4/3 Fragen 146-152). Auch seine Reaktion, dass er dann weggegangen sei, als die Privatklägerin 2 die Polizei alarmiert habe (Urk. D1/4/3 Frage 128), ist nicht gerade die Reaktion, welche von jemanden zu erwarten wäre, der lediglich seiner betrunkenen Freundin habe helfen wollen.

3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auch in diesem Anklagepunkt glaubhaft sind. C. Dossier 3: Vergewaltigung

- 30 -

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, an einem Abend anfangs Dezem- ber 2019 die Privatklägerin 2 mit einem Kleinbus an ihrem Wohnort in L._____ abgeholt zu haben und mit ihr in das serbische Vereinslokal "M._____" nach N._____ gefahren zu sein, wo sie zusammen etwas gegessen und getrunken hät- ten. Die Privatklägerin 2 habe ihn dann gebeten sie nach Hause zu fahren, da sie sich krank fühle. Der Beschuldigte sei in der Folge mit ihr über die Waldstrecke von N._____ nach L._____ gefahren. Er sei (um ca. 22.00 Uhr) in einen Waldweg abgebogen und habe angehalten. Beide seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und die Privatklägerin 2 habe vorgegeben auf die Toilette zu müssen. Zurück beim Fahrzeug habe der Beschuldigte sie an sich gezogen, auf sie eingeredet, sie an ihren Händen gepackt, versucht ihre Leggins herunterzuziehen und sie durch die offene Seitentüre des Kleinbusses auf einen Sitz gestossen. Der Beschuldigte habe sich über die Privatklägerin 2 gelehnt, sie kräftig an ihren Handgelenken und Oberarmen festgehalten und ihre Leggins und Unterhose heruntergezogen. Dann habe er seine eigene Hose ausgezogen, sich mit seinem Körpergewicht auf die Privatklägerin 2 gelegt und mit seiner Hand und seinen Beinen ihre Schenkel auseinandergedrückt. Er habe dann entgegen ihren Willen – die Privatklägerin 2 habe ihn von Anfang an abgewiesen und dies mit "nein", "nicht", "ich will nicht" klar gemacht – vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen (Urk. D1/23 S. 3- 4).

2. Standpunkt Der Beschuldigte anerkennt, mit der Privatklägerin 2 an einem Abend (wohl) im Dezember 2019 im Lokal in N._____ gewesen zu sein und sie über die Waldstre- cke nach Hause gefahren zu haben. Er bestreitet aber an einem Waldweg gehal- ten und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die wesentlichen Grundsätze der Be- weiswürdigung dargetan. Sodann hat sie auch zu diesem Anklagepunkt die we-

- 31 - sentlichen Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten zusammenge- fasst. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 82 S. 22-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die vorhandenen SMS-Mitteilungen ist die Vorinstanz im Rahmen der Würdi- gung eingegangen.

4. Würdigung

E. 3 Beweisgrundsätze und Beweismittel

E. 3.1 Tatkomponente Der Beschuldigte hat der betrunkenen Privatklägerin 2 vor allem einen Handge- lenksbruch zugefügt, weswegen sie für eine längere Zeit eine Manschette tragen musste. Die anderen leichteren Verletzungen fallen kaum ins Gewicht. Spuren waren keine ersichtlich und sie verheilten schnell. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte doch mehrere Schläge und Tritte austeilte, die zwar nicht be- sonders grob waren, jedoch schlug der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit Fäusten unter anderem ins Gesicht. Es ist in objektiver Hinsicht – anders als die Vorinstanz – insgesamt von einer erheblichen Tatschwere auszugehen.

- 71 - Bei der subjektiven Tatschwere ist von einem Streit der beiden auszugehen. Es ging dabei letztlich um die Beziehung zwischen ihnen und wohl auch um Klein- geld. Der Beschuldigte wurde somit aus einem nichtigen Anlass heraus derart gewalttätig gegenüber der Privatklägerin 2. Die subjektive Tatschwere ist eben- falls – entgegen der Vorinstanz – als erheblich einzustufen, weshalb das Ver- schulden insgesamt erheblich wiegt und deshalb die Ausfällung einer Geldstrafe – wie dies die Vor-instanz tat – nicht mehr als adäquat erscheint.

E. 3.1.1 Die Privatklägerin 1 leidet am Turner-Syndrom, weshalb sie auf dem Ent- wicklungsstand eines Kleinkindes ist und sich nur mit einzelnen Worten und Ges- ten ausdrücken kann. Diese offensichtliche Behinderung ist ohne Weiteres (vgl. Vi- deobefragung) erkennbar und musste dem Beschuldigten, der die Privatklägerin 1 zuvor bereits gefahren hat, ebenso klar sein. Der Privatklägerin 1 war es aufgrund ihrer sprachlichen Beeinträchtigung nicht möglich, sich gegen einen sexuellen Übergriff verbal zu wehren. Es kann aufgrund ihrer Krankheit von einer unge- wöhnlich grossen kognitiven Unterlegenheit gegenüber dem Beschuldigten ge- sprochen werden. Sodann hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in sein Taxi

- 62 - einsteigen lassen und zwar – gemäss eigenen Angaben entgegen den sonstigen Gepflogenheiten – auf dem Beifahrersitz. Dann hat er sich auf die Fahrt begeben, so dass die Privatklägerin 1 auch nicht mehr einfach aussteigen konnte. Diese letztlich vom Beschuldigten herbeigeführte Situation ist in der Anklageschrift um- schrieben. Weiter war es ihr aufgrund der vom Beschuldigten tatsituativ herbeige- führten Situation im fahrenden Taxi nicht möglich, sexuelle Annäherungen körper- lich abzuwehren, konnte sie doch weder wegrennen noch aussteigen. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen bereits älteren Herren handel- te, der von der Schule beauftragt war, die Privatklägerin 1 zu fahren, was zu einer nicht zu unterschätzenden – im Übrigen auch körperlichen – Dominanz des Be- schuldigten in seinem Taxi führte. Damit bewirkte der Beschuldigte eine zusätzli- che psychische Drucksituation, die für die Privatklägerin 1 zusammen mit ihrer Beeinträchtigung noch mehr zu einer ausweglosen Situation führte, in welcher ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhält- nisse eine Widersetzung aufgrund ihrer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit klarerweise nicht zuzumuten war und dazu führte, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten und seinen sexuellen Übergriffen hilflos ausgeliefert war. Der Be- schuldigte hat somit die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 ausgenutzt, womit dieses objektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

E. 3.1.2 Zudem handelt tatbestandsmässig, wer die Person zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen Handlung oder zu einer anderen sexuellen Handlung miss- braucht. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Be- obachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden. Dazu gehören etwa das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Ge- schlechtsteils über der Kleidung, ein spürbarer Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern oder das Berühren der nackten Brust (auch unter dem Büstenhalter) einer Frau (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 13; BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 48). Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unter der Hose (aber über der Unterhose) zwischen ihren Beinen am Geschlechtsteil sowie von oben im

- 63 - Ausschnitt an ihrem Busen berührt. Dieses Verhalten ist eindeutig als sexualbe- zogen und somit insgesamt als sexuelle Handlung zu werten.

E. 3.1.3 Der Tatbestand der Schändung verlangt weiter, dass der Täter das Opfer missbraucht. Die Formulierung «missbrauchen» soll zum Ausdruck bringen, dass ein vor dem Eintritt der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit gegebenes Einver- ständnis unter Umständen die Anwendung des Tatbestandes ausschliesst. Es geht dabei vor allem um die Einwilligung von körperlich behinderten oder wehrlo- sen Menschen oder das im Voraus gegebene Einverständnis bei der Vornahme von sog. sadomasochistischen sexuellen Praktiken mit Fesselungen. Unbestritten ist, dass eine Vielzahl von urteilsunfähigen Menschen, also z. B. geistig Behinder- te oder Kleinkinder, zu keinem Zeitpunkt eine tatbestandaufhebende gültige Ein- willigung erteilen können. Da es nicht Sinn der Strafnorm ist, bestimmte Personen an der Auslebung ihrer Sexualität zu hindern, müssen beim Vorliegen von Urteils- unfähigkeit an den Ausschluss einer gültigen Einwilligung hohe Anforderungen gestellt werden. Im Zweifel muss aufgrund der Prüfung der gesamten äusseren Tatumstände entschieden werden, ob dem Täter im Moment der sexuellen Inter- aktion mit dem Opfer klar war, dass er sein Opfer «allein als Objekt oder Werk- zeug seiner sexuellen Wünsche» benutzte. Darauf kann unter Umständen ge- schlossen werden, wenn der Sexualkontakt unter entwürdigenden Bedingungen oder Umständen stattgefunden hat (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 14). Vorlie- gend war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklägerin 1 nicht "normal" war, wie er es selber ausdrückte. Zudem wurde weder behauptet noch konnte er- stellt werden, dass die Privatklägerin 1 ihr Einverständnis zu der sexuellen Hand- lung gegeben hat. Ihre Reaktion belegt sogar klar das Gegenteil. Der Beschuldig- te hat damit die Privatklägerin 1 dazu benutzt, seine sexuellen Wünsche zu be- friedigen und sie folglich zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht.

E. 3.1.4 Der Beschuldigte hat vorliegend den objektiven Tatbestand der Schändung

– entgegen der Meinung der Verteidigung – vollumfänglich erfüllt.

E. 3.2 Asperation Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe im Umfang von noch 6 Monaten auf insgesamt 36 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

4. Täterkomponente

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zusammengefasst (vgl. Urk. 82 S. 54f.; Urk. D1/4/1 Fragen 4-11; Urk. D1/4/3 S. 34-39; Prot. I S. 33-37): Der Beschuldigte ist 1956 in Serbien gebo- ren und zusammen mit zwei Geschwistern bei der Mutter aufgewachsen, da sein Vater früh verstarb. Nach dem Militärdienst reiste er 1978 in die Schweiz ein. Er kam zusammen mit seiner ersten Ehefrau als Saisonnier in die Schweiz. Hier ar- beitete er gemäss seinen Angaben in verschiedenen Berufen, unter anderem in der Gastronomie, als Drahtlackierer für Elektromotoren, in einer Zinkerei als Schweisser, in der Kabelkonfektionierung, als Chauffeur, Kurier und Weibel. Der Beschuldigte ist seit Juli 2021 pensioniert und arbeitet nebenbei noch als Taxi- chauffeur, um seine Rente aufzubessern. Der Beschuldigte war viermal verheira- tet und ist viermal geschieden. Er hat drei erwachsene Kinder, zwei aus der ers- ten Ehe und ein Kind aus der zweiten Ehe. Der Beschuldigte hat sechs Enkelkin- der. Er erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'400.– sowie zumindest zwi- schenzeitlich Ergänzungsleistungen. Als Chauffeur verdiene er monatlich zwi- schen Fr. 700.– bis Fr. 800.– dazu. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflich- ten. Vermögen habe er keines. 2021 gab er an, bei einem Kollegen Schulden im

- 72 - Betrag von Fr. 3'000.– zu haben sowie noch Bussen wegen Geschwindigkeits- übertretungen von Fr. 600.– und Kosten aus dem Strafverfahren wegen Verstös- sen gegen das Ausländergesetz aus dem Jahre 2018 zu schulden. Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. März 2021 sind diverse Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet (Urk. 1/18/8). Gemäss Leumundsbericht gab seine frühere Vermieterin keine gute Auskunft hinsichtlich der Bezahlung des Mietzin- ses und seinen Angaben beim Abschluss des Vertrages (Urk. D1/18/7). Anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz gemachten und von ihr zusammengefassten Angaben zu seinem Vor- leben und seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 10 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.2 Die von der Vorinstanz noch aufgeführte Vorstrafe aus dem Jahre 2012 von 10 Tagessätzen wegen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche nicht einschlägig ist und sich gemäss der Vorinstanz nicht strafhöhend auswirkt, ist mittlerweile gelöscht (Urk. 95). Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 erhielt der Beschuldigte eine Busse von Fr. 300.– wegen Vergehen gegen das Ausländerge- setz (Urk. D1/18/5). Diese wirkt sich nicht merklich aus. Leicht straferhöhend, je- doch trotzdem nicht ins Gewicht fallend, wirkt sich indessen aus, dass der Be- schuldigte während laufendem Strafverfahren delinquierte.

E. 4.2.1 Ausser den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 liegen di- verse SMS bei den Akten, welche Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Dar- stellungen zulassen können. Es ist bei der Würdigung dieser SMS allerdings da- rauf hinzuweisen, dass kein genaues Deliktsdatum vorliegt und die Privatkläge- rin 2 selber entgegen der Anklage teilweise auch davon sprach, dass der Vorfall im November 2019 passiert sei. Es liegen übersetzte SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 für die Zeit vom 2. Juli 2019 bis zum

3. Dezember 2019 vor (Urk. 3/9/5: 257 SMS mit der Telefonnummer 1 der Privat- klägerin 2; und vom 17. Dezember 2019 bis zum 12. Januar 2020 Urk. 3/9/6: 46 SMS mit der Telefonnummer 2 der Privatklägerin 2 [gespeichert unter "C'._____"]). Anzufügen ist, dass von der letztgenannten Nummer ("C'._____") bereits am 21. August 2019 ein SMS an den Beschuldigten mit dem Text "gut" geschickt wurde (Urk. D3/9/6). Dies lässt darauf schliessen, dass die Privatkläge- rin 2 bereits zu diesem Zeitpunkt über diese Nummer verfügte und der Beschul- digte auch diese Nummer seit dem 21. August 2019 kannte. Im Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich (Dienststelle Digitale Forensik) zur EDV-Datenanalyse vom 4. März 2021 wird sodann festgehalten, dass es keine Hinweise auf gelösch- te Nachrichten gebe. Es sei aufgrund der vorliegenden Datenlage davon auszu- gehen, dass keine Nachrichten gelöscht wurden, es könne jedoch nicht ausge- schlossen werden, ob einzelne Nachrichten in der Vergangenheit gelöscht und durch das Mobiltelefon bereits automatisch überschrieben worden seien (Urk. D3/9/11). Die Privatklägerin 2 erklärte, sie bereue, dass sie die ganzen Kurzmitteilungen gelöscht habe (Urk. D3/6/2 Frage 28).

- 33 -

E. 4.2.2 Im Juli 2019 gab es 72 SMS, die meisten vom Beschuldigten an die Privat- klägerin 2, in denen er sich über ihr Wohlbefinden erkundigt. Teilweise beschwert sich der Beschuldigte, dass sie sich nicht melde. Er fragt, ob sie wütend auf ihn sei. Von der Privatklägerin 2 hat es weniger Kurzmittteilungen. Teilweise erklärt sie kurz, dass sie jetzt arbeite, krank sei, nicht könne und ihre Ruhe wolle. Am 28. Juli 2019 teilt der Beschuldigte ihr mit, er sei bei ihr, warte seit dreieinhalb Stun- den und dass er Fleisch zum Grillieren gekauft habe. Sie antwortet ihm rund zwei Stunden später, sie sei jetzt aufgestanden und müsse einen Tag für sich haben und kurz darauf, dass er sie anlüge und ob er nur wegen dem Sex möchte, dass es so sei. Der Beschuldigte schreibt ihr daraufhin, dass er nun seit sechs Stunden warte, für Fr. 80.– zum Grillieren eingekauft habe und wirft der Privatklägerin 2 vor, sie sei sicher im Casino gewesen, wo sie ihr Geld liegen lasse. Am 30. Juli 2019 entschuldigt sich der Beschuldigte, er sei am Samstag aufgebracht gewe- sen, weil er sechs Stunden gewartet habe und sie weder Telefonate noch SMS beantwortet habe. Die Privatklägerin 2 antwortet, sie habe keine Zigaretten in der Post, viel Stress beim Arbeiten, da sie zu wenig Leute seien. Sie brauche Zeit für sich und ihre Ruhe. Weiter fügt sie an, dass wenn der Beschuldigte ihr helfen wol- le, könne er ihr etwas in der Post lassen (Urk. D3/9/5). Im August 2019 sind es rund 100 SMS, davon rund 60 vom Beschuldigten an die Privatklägerin 2. Auch in dieser Zeit erkundigt sich der Beschuldigte oft kurz über das Wohlbefinden der Privatklägerin 2. Am 2. August 2019 schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten (in jeweils schlecht verständlichem Deutsch), sie habe gesehen, wie er sich für sie interessiere, wenn sie krank sei. 10 Sekun- den später schreibt sie "Danke" und ein Minute später, "Also so ist das leben egal schafen ich alles alleine wen für seks bin hvala danke dir" und kurz darauf "schonne abik". Der Beschuldigte schreibt ihr zurück, er sei bei der Arbeit und "bis morgen pica Kurier" (Urk. D3/9/5). Auch wenn die SMS nur schwer verständlich sind, ist hier Sex ein Thema. Auch hat es weitere SMS bei denen es um Sex geht und die Privatklägern 2 wirft dem Beschuldigten einige Male vor, es würde ihm nur um den Sex gehen. Insgesamt hinterlassen diese SMS den Eindruck, dass man schon Sex gehabt hat oder der Beschuldigte dies zumindest wollte. Die von der Privatklägerin 2 auf Vorhalt dieser SMS gemachten Aussagen, es sei teilwei-

- 34 - se scherzhaft gemeint gewesen oder der Hinweis, der 2. August sei für sie ein spezielles Datum, weil sie sich an diesem Tag von ihrem Mann getrennt habe und sie sauer gewesen sei und damit sicherlich habe sagen wollen, sie schaffe es al- leine, da die Männer nur Sex von ihr wollen (Urk. D3/6/3 Fragen 134-143), er- scheinen eher schwammig. Im Übrigen hat die Privatklägern 2 selber mehrfach ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten im Sommer (2019) einmal Sex gehabt habe. Jedenfalls bedankt sich die Privatklägerin 2 beim Beschuldigten und sie wollen sich offenbar am nächsten Tag (Samstag) zum Essen (Pizzakurier) treffen. Allerdings geht es kurz darauf so weiter, dass die Privatklägern 2 nicht zufrieden ist und im Zusammenhang von Briefkasten und Post offenbar von Lügen ("eine Lugen 5 Tage") spricht, sie wolle jetzt schlafen und er solle machen, was er wolle. Am 3. August 2019 um 00.39 Uhr schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigte dann, sie wolle ihre Ruhe, sie habe ihre Probleme und sei krank, bedankt sich aber bei ihm fürs schauen und helfen und sie werde sich melden. Es folgen weite- re SMS des Beschuldigten über das Wohlbefinden der Privatklägerin 2. Er will wissen, ob sie immer noch böse sei, sie will ihre Ruhe. Der Beschuldigte schreibt, er habe die Taxiprüfung bestanden, sie schreibt ihm in (für den Übersetzer) un- verständlichem Serbisch. Es folgen gemäss Übersetzung zahlreiche belanglose und nach dem Wohlbefinden sich erkundende SMS. Er schreibt ihr wegen einer Crème für die Hand, über Guthaben und Codes offenbar zum Aufladen für ihr Mobiltelefon (31. August 2019). Im September 2019 sind es noch 58 SMS zwischen den beiden. Sie wollen sich am 1. September 2019 offenbar in L._____ treffen. Der Beschuldigte schrieb ihr mehrmals, sie solle ihm schreiben, er gehe sonst nach O._____. Er teilt der Privatklägerin 2 schliesslich mit, dass er ihr nicht mehr schreibe, er morgen den Schlüssel hole und sie ihn vergessen könne ("ich und du sind fertig"). Am

3. September 2019 schreibt er ihr, was sie mit ihm mache, sie treibe ihn in die Psychiatrie. Am nächsten Tag schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle allein sein. Wenige Stunden später schreibt ihr der Beschuldigte erneut und fragt sie, ob sie als Aushilfe freitags und samstags bei einem Freund im Service arbeiten wolle. Tags darauf schreibt er ihr erneut, will wissen wo sie ist, warum sie böse auf ihn sei, er wolle, dass es ihr gut gehe,

- 35 - sie gesund sei etc. Am 7. September 2019 schreibt die Privatklägerin 2 ihm, er solle nicht so reden, er rufe sie nur wegen dem Sex an (das Weitere ist unver- ständliches Serbisch). Daraufhin teilt der Beschuldigte ihr in einem längeren SMS mit, es stimme nicht, dass es nur wegen dem Sex sei, er liebe sie sehr, aber sie antworte nie, melde sich nicht, auch wenn er hundertmal anrufe, so auch nicht wegen der Aushilfsstelle im Service. Am 10./11. September 2019 teilt er ihr mit, dass er seinen Schlüssel wolle (am Abend um 19.00 Uhr). Am 15. September 2019 um 04.28 Uhr fragte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten dann – offenbar in einem anderen Zusammenhang – an: "Wann heute". Er beantwortet dies um 04.48 Uhr mit: "Um 2 Uhr am Mittag". Sie bestätigt um 06.11 Uhr "ok" und glei- chentags um 18.25 Uhr schreibt die Privatklägerin 2: "Danke (unklar bzw. wohl "Herz") heheh guter Sex" (Urk. D3/9/5). Dieser SMS-Verkehr ist doch ein deutli- ches Indiz dafür, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 sich wie verabre- det getroffen haben und miteinander Sex hatten. Die Aussagen der Privatkläge- rin 2 dazu, es sei ihr Humor so etwas zu schreiben, wenn sie in Ruhe gelassen werden wolle und es könne sein, dass sie die Wörterbuchfunktion aktiviert gehabt habe, dass überhaupt ein solcher Text herausgekommen sei, dies sei scherzhaft gemeint gewesen, es könne auch sein, dass sie ihn nur habe ärgern wollen (Urk. D3/6/3 Fragen 139-143; vgl. auch Urk. D3/6/4 Fragen 24-28; Urk. D3/6/4 Frage 25), überzeugen nicht. Dies schon nur deshalb, da sie ihm mehrfach auf eindeutige Art mitgeteilt hat, sie wolle ihre Ruhe. Hinzu kommt, dass sie sich of- fensichtlich zuvor verabredet hatten. Auch ist von der Privatklägerin 2 nicht nach- vollziehbar gemacht worden, weshalb diese Nachricht den Beschuldigten verär- gern solle oder er es so verstehen müsste, dass sie ihre Ruhe wolle oder worin der Scherz liegt. Zudem erkundigt sich der Beschuldigte am nächsten Tag mit mehreren SMS über ihr Wohlbefinden und die Privatklägerin 2 ist damit einver- standen ("Gut ok"), dass der Beschuldigte zu ihr kommt und er erklärt, dass er sie sehr liebe. Am 19. September 2019 schreibt der Beschuldigte der Privatklägerin 2, dass er ihr Guthaben für das Telefon gekauft habe, teilt ihr den entsprechenden Code mit und dass sie es auf das Telefon laden könne. Sie meldet sich aber nicht mehr per SMS (Urk. D3/9/5).

- 36 - Im Oktober 2019 hat es nur zwei SMS vom Beschuldigten an die Privatklä- gerin 2, wo er sie sucht und er ihr sagt, sie solle sich melden, wenn sie etwas brauche. Für den November 2019 liegen ebenfalls nur wenige SMS vor, nämlich 12, davon 8 vom 11. November 2019. Der Beschuldigte sucht sie und will wissen, wie es ihr geht. Sie antwortet am 11. November 2019, sie sei krank, "Am sterben besser" mit einem traurigen Smiley. Auf seine Nachfrage teilt sie mit, sie sei seit fünf Tagen krank, habe Bronchitis und das Fieber und der Husten würden nicht weggehen und sinngemäss, dass sie ihre Probleme alleine bewältigen müsse. Am 1./3. Dezember 2019 will der Beschuldigte sich mit der Privatklägerin 2 verab- reden und fragt sie, warum sie sich nicht melde (Urk. D3/9/5). Für die Zeit vom 17. Dezember 2019 bis zum 12. Januar 2020 liegt sodann ein SMS-Verkehr auf der anderen Nummer der Privatklägerin 2 ("C'._____") bei den Akten (Urk. D3/9/6 46 SMS, davon 17 von der Privatklägerin 2). Im Dezember erkundigt sich der Beschuldige nach der Privatklägerin 2. Sie meldet sich nicht. Am 1. Januar 2020 wünscht er ihr ein glückliches neues Jahr. Sie äussert, es sei nun fertig, er solle sie in Ruhe lassen. Am 6 Januar 2020 schreibt sie dann, wa- rum solle sie mit ihm reden, er lüge sie nur an. Er meint daraufhin, er lüge nicht, er liebe sie sehr. Gleichentags fragt er, ob er zu ihr kommen solle, was sie dazu sage. Die Privatklägerin 2 schreibt zurück, sie sei krank, 35 Tage im Krankenhaus gewesen und sie hätte ihn doch gebeten, ihr Guthaben aufzuladen. Es sei aber nichts, keine Zigaretten (im Weiteren unverständlich). Der Beschuldigte verspricht ihr, das Guthaben aufzuladen und erkundigt sich nach dem Anbieter. Sie bedankt sich in der Folge. Weiter schreiben sie darüber, dass sie beim Arzt sei und etwas am Bein habe. Der Beschuldigte sucht sie mehrfach, die Privatklägerin 2 teilt mit, sie sei krank bei der Arbeit und gehe zum Arzt. Er meint, dass er andere Arbeit für sie hätte als Putzen. Ihre Antworten sind nicht verständlich. Der Beschuldigte schlägt am 7. Januar 2020 vor nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Am nächsten Tag sucht er sie mehrfach. Sie teilt ihm mit, lange geschlafen zu haben, es gehe ihr gut, nur der Hals schmerze ein wenig. Weiter erkundigt er sich nach ihrem Bein. Sie erläutert, das sei bei der Arbeit passiert, sie habe es mit der Crème eingerieben, welche er ihr gekauft habe. Das letzte SMS ist vom

- 37 -

E. 4.2.3 Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 in dieser Zeit (Juli 2019 bis Januar 2020) eine Art von "Bezie- hung" hatten. Der Beschuldigte erkundigte sich oft nach ihr, erklärt ihr, dass er sie liebe, zeigt sich besorgt, lädt ihre Telefonguthaben auf und bringt ihr offenbar auch Zigaretten und Salben. Er will öfters mit ihr ausgehen. Der Kontakt kommt von ihm. Die Privatklägerin 2 ist mehrfach abweisend und erklärt, sie sei krank und wolle ihre Ruhe. Mal erklärt er die "Beziehung" für beendet, mal sie. Sie hatte offenbar einen Schlüssel von ihm. Des Weiteren wirft sie ihm mehrere Male vor, es gehe ihm nur um Sex. Der SMS-Verkehr deutet darauf hin, dass sie zumindest am 15. September 2019 Sex hatten. Sex war einige Mal Thema. Im Oktober 2019 und November 2019 hatten sie nur wenig, vom 14. November 2019 bis Ende No- vember 2019 gar keinen SMS-Kontakt. Im Dezember 2019 hat die Privatklägerin dem Beschuldigten keine SMS geschrieben. Für die Zeit vom 4. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019 liegen keine SMS vor.

E. 4.2.4 Weiter ist zu den Erkenntnissen aus dem Mobiltelefonauswertungen zu er- gänzen, dass eine Anrufliste für den Zeitraum Dezember 2019 bis Januar 2020 für Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten (3) und der Rufnummer 1 der Privatklägerin 2 besteht. Demgemäss hat der Beschuldigte einzig am 16. Dezem- ber 2019 viermal innerhalb einer Minute erfolglos versucht, die Privatklägerin 2 anzurufen (Urk. D3/9/11 Beilage 3). Weiter hat er ihr am 8. Dezember 2019 drei Fotos von ihnen geschickt (Urk. D3/9/11 Beilage 4). Schliesslich ist noch zu er- wähnen, dass die Verteidigung einen Antrag auf Anordnung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation für die Mobiltelefone der Parteien bzw. die Erhebung der Randdaten zur Ermittlung der Antennenstandorte zur Tatzeit (Dezember 2019) gestellt hatte. Dies unter Hinweis darauf, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 am fraglichen Abend – an welchem gemäss Anklage die Ver- gewaltigung stattgefunden hat – ihr Mobiltelefon bei sich gehabt hätten. Die An- tennenstandorte könnten Aufschluss darüber geben, so die Verteidigung, ob sich die beiden zur fraglichen Tatzeit während einer gewissen Dauer am mutmassli-

- 38 - chen Deliktsort (Waldstück) befunden hätten (Urk. D1/20/9). Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt, da es gemäss Abklärungen der Abteilung Digitale Forensik und Kriminalanalyse der Kantonspolizei Zürich unwahrscheinlich sei – bzw. es komme auf die verwendeten Apps an und vorliegend bestünden keine Hinweise auf be- nützte Apps zum fraglichen Zeitpunkt –, dass die Daten Auskunft zur Dauer des Aufenthaltes an einem bestimmten Standort (im Waldstück) geben würden (Urk. D3/9/14 und Urk. D1/20/11).

E. 4.3 Der Beschuldigte hat sich nicht geständig gezeigt. Auch zeigt er keine Reue und Einsicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 55) ist eine Strafempfindlichkeit auf- grund des Alters des Beschuldigten zu verneinen.

E. 4.3.1 Der Beschuldigte hat konstant bestritten, dass es zu einem solchen Ge- schehen anfangs Dezember 2019 im Wald gekommen sei. Er habe auch nie auf der Fahrt im Wald gehalten. Die Vorinstanz hat daher vorab grundsätzlich zutref- fend ausgeführt, dass der Beschuldigte dementsprechend zu diesem angeklagten Geschehen an sich keine Aussagen machen kann und diese insoweit auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar seien. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkennt, mehrfach zusammen mit der Privatklägerin 2 in dieses serbische Lokal in N._____ gegangen zu sein und sie durch diese Strecke im Wald nach Hause gefahren zu haben (Urk. D3/5/2 Fragen 52-53). Gemäss den vorliegenden SMS hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2 noch am 7. Januar 2020 vorgeschlagen nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Auch berich- tete er von Anfang an über den fraglichen Abend, wobei er jeweils anfügte, es sei ihm nicht bekannt, um welchen Tag bzw. welches Datum es sich handle (Urk. D/3/5/2 S. 6 f.). In der Schlusseinvernahme wurde ihm vorgehalten, dass die Privatklägerin 2 einen konkreten Abend im Dezember 2019 schildere, an welchem sie zusammen in N._____ im Ausgang gewesen sei. Sie sei an jenem Abend krank gewesen. Auf Frage hin, erklärte der Beschuldigte, dass er sich an diesen von ihr erwähnten Abend erinnere. Die Privatklägerin 2 habe an jenem Abend Bingo spielen wollen. Bingo gebe es jeweils am Montag oder Dienstag. Sie seien dorthin gegangen und hätten zuerst Essen bestellt. Die Privatklägerin 2 habe viel Alkohol getrunken. Sie habe an jenem Abend gesagt, sie sei erkältet. Sie habe zuerst Tee mit Rum und danach Schnaps getrunken. Als die Sache fertig gewe- sen sei, seien sie nach Hause gefahren. Sie seien von N._____ durch den Wald

- 39 - nach Hause, was der kürzeste Weg sei. Er habe auf dem Weg nicht angehalten. Er habe die Privatklägerin 2 zu Hause abgeladen und sei nach Hause gefahren. Zu Intimitäten sei es an jenem Abend nicht gekommen. Auch zu Unstimmigkeiten oder Streit sei es an jenem Abend nicht gekommen. Sie habe ihn bei ihr zu Hause nicht reinlassen wollen, habe "Nein" gesagt, es sei ihr nicht wohl. Er habe das ak- zeptiert. Früher habe er jeweils bei ihr übernachtet. Sie habe ihn diesmal aber nicht reinlassen wollen. Dies habe für ihn geheissen, diesmal gebe es nichts. Auf Nachfrage gab er an, dass es selbstverständlich so gewesen sei, dass er bei ihr habe übernachten wolle. Sie hätten auch immer wieder darüber geredet, z.B. dass ihr schlecht sei, sie erkältet sei, er reinkommen könne und ihr Tee machen könnte. Er habe an jenem Abend keine Annäherungsversuche bei der Privatklä- gerin 2 gemacht, nicht versucht, mit ihr intim zu werden. Auf weiteres Nachfragen führte der Beschuldigte aus, auch nach diesem Abend weiterhin normalen Kon- takt miteinander gehabt zu haben. Sie habe ihm gesagt, sie sei krank oder sie müsse zum Psychiater. Sie seien danach auch mal noch zusammen im Casino Zürich gewesen. Weiter bestritt er, sich etwas Weisses in die Nase gezogen zu haben. Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin 2 gäbe es dort keinen Vor- raum zu den Damen-/Herren-WC's. Sie hätte ihn daher gar nicht sehen können. Zudem sei er gar nicht auf dem WC gewesen. Er konsumiere nur Zigaretten, kei- nen Alkohol, keine Drogen. Es stimme auch nicht, dass sie nach einer Stunde ge- gangen seien. Sie seien immer bis Feierabend, also zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr dort geblieben. Zum konkreten Vorwurf sie festgehalten zu haben und ihr (im Wald) die Leggins heruntergezogen zu haben, meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht und sie lüge, wenn sie sage, sie hätten nur einmal Sex gehabt. Sie hätten nur Sex gehabt, wenn sie beide wollten, nie mit Gewalt (Urk. D1/4/3 S. 6-10). Zu diesen Aussagen lässt sich bemerken, dass der Beschuldigte zum fragli- chen Abend im Dezember 2019 in N._____, als sich die Privatklägerin 2 krank ge- fühlt habe, durchaus Angaben gemacht hat. Er hat auch nicht verhehlt, dass er Hoffnungen gehabt habe, dass dann (sexuell) noch "etwas gehe". Er beschränkt sich somit nicht einfach auf ein Bestreiten, sondern gibt eine eigene Darstellung des fraglichen Abends, was für ihn spricht. Soweit ersichtlich wurde sodann nicht

- 40 - abgeklärt, ob das (nunmehr nicht mehr existierende) Lokal bei den WC's einen gemeinsamen Vorraum aufwies. Es ist aber immerhin hervorzuheben, dass die Akten ausser dieser Angabe der Privatklägerin 2 keine Hinweise auf einen Koka- inkonsum des Beschuldigten enthalten. Der Beschuldigte hat weiter insgesamt zwar einen möglichen Ablauf des Abends – auch er nannte wie die Privatkläge- rin 2 kein Datum – geschildert. Es fällt aber auf, dass er auf den konkreten Vor- wurf des Festhaltens und Herunterreissen der Leggins ausweichend darauf hin- weist, dass die Privatklägerin 2 lüge, wenn sie sage, sie hätten nur einmal Sex gehabt. Das eine (Häufigkeit Sex) schliesst das andere (Vergewaltigung) nicht aus. Dieses ausweichende Aussageverhalten lässt aufhorchen und mindert seine Glaubhaftigkeit etwas. Auch erstaunt, dass er zwar den Verlauf des Abends schil- dern kann, aber auch er – wie die Privatklägern 2 – den Zeitraum dieses Abends nicht näher einzugrenzen vermag.

E. 4.3.2 Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2 sie habe die Nummer des Be- schuldigten nach diesem Vorfall ("Vergewaltigung") auf ihrem Mobiltelefon blo- ckiert, sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 zwei Telefonnum- mern gehabt habe und fragt zurück, wie sie ihn hätte blockieren können. Sie habe vielleicht kein Geld gehabt. Auf Nachfrage gab er an, weiterhin normal Kontakt gehabt zu haben über die eine oder andere Mobiltelefonnummer. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sie hätten weiterhin Kontakt gehabt. Sie seien zusammen im Casino gewesen sowie auch am […] L._____, um ein neues Telefon zu besor- gen. Er beharrte darauf, dass sie weiterhin regelmässigen Kontakt gehabt hätten und wies daraufhin, dass sich die Frage stelle, wann sie ihn angezeigt habe, wenn es im Dezember 2019 eine Vergewaltigung gegeben habe. Auf Vorhalt des SMS-Verkehrs führte der Beschuldigte aus, es sei vor diesem Abend in N._____ gewesen, dass er die Privatklägerin 2 über die andere Nummer kontaktiert habe (Urk. D1/4/3 S. 10-12). Nachdem das erste SMS von ihm auf diese andere Num- mer am 17. Dezember 2019 gesendet wurde, macht der Beschuldigte demnach geltend, dass der gemeinsame Besuch des Lokals in N._____ (mit Bingo oder Tombola) nach dem 17. Dezember 2019 stattgefunden hat.

- 41 - Es ist schwierig die Angaben des Beschuldigten – wie auch der Privatkläge- rin 2 – aufgrund der Erkenntnisse aus dem SMS-Verkehr zu verifizieren, ist doch auch in der Anklage kein genaues Datum genannt ("anfangs Dezember 2019 [ge- naues Datum unbekannt]"). Ginge man von einem Deliktszeitpunkt in den ersten Dezembertagen aus, so wäre es jedenfalls eher vereinbar mit den Angaben der Privatklägerin 2, dass sie den Beschuldigten wegen dem Ereignis blockiert habe, was erklären würde, weshalb der Beschuldigte ab dem 17. Dezember 2019 auf ih- re andere Nummer ("C'._____") schrieb. Auch würde dazu passen, dass der Be- schuldigte ihr in den Monaten Dezember 2019/Januar 2020 nur viermal (am

E. 4.3.3 In der ersten polizeilichen Befragung in Anwesenheit einer Pflichtverteidige- rin hat der Beschuldigte die Aussagen zur Sache weitgehend verweigert. Es fällt auf, dass er (bereits) in dieser Befragung negative Eigenschaften der Privatkläge- rin hervorhebt bzw. bemüht ist, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. So sagt er ohne Zusammenhang zur Frage aus, ihr Psychiater habe zur Privatklägerin 2 ge- sagt, sie müsse in die Klinik. Sie sei voll besoffen gewesen und habe nie Geld gehabt. Sie habe Wodka und Schnaps getrunken (Urk. D3/5/1 Fragen 49, 54-55). Auch wies er in der Hafteinvernahme darauf hin, dass sie Glücksspiele mache und sich in Casinos auskenne. In P._____ sei sie schon weggewiesen worden. Er habe ihr auf ihre Bitte hin mehrere Hundert Franken für ihre Eltern in Q._____ ge- geben, wisse aber nicht, ob sie dieses im Casino verspielt habe (Urk. D3/5/2 Fra- ge 54). Solche abwertenden Aussagen können Hinweise auf mangelnde Glaub- haftigkeit sein, wenn man versucht das Opfer übermässig schlecht zu machen. Daran ändert nichts, dass es unbestritten ist, dass die Privatklägerin 2 tatsächlich psychische Probleme hat und auch Alkohol trinkt bzw. teilweise stark angetrunken war (vgl. weiter unten). Es erscheint jedenfalls auffällig, dass der Beschuldigte die psychischen Probleme ohne Anlass nennt und die Privatklägerin 2 genau in dem Sinne ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihr gesagt, es werde ihr sowieso niemand glauben, da sie psychische Probleme habe.

E. 4.3.4 Der Beschuldigte hat ausgeführt, seit längerem, sicher seit 2 Jahren in ei- ner Beziehung zur Privatklägerin 2 zu sein. Die Privatklägerin 2 hätte Pläne ge- macht mit ihm nach R._____ [Staat in Europa] zu ziehen. Sie habe vor der Schei- dung nicht mit ihm zusammen wohnen wollen. Er habe ihr den Vorschlag ge- macht zusammenzuleben, da sie beide je Fr. 1'000.– für ihre Wohnungen zahlen (Urk. D3/5/2 Frage 54). Der Beschuldigte hat auch konstant ausgesagt, mit der Privatklägerin 2 mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und zwar bei ihm oder bei ihr zu Hause, ca. 10 Mal oder auch mehr. Das erste Mal sei vor ca. sie- ben Jahren gewesen, das letzte Mal, das wisse er – so in der Befragung vom 16. Juli 2020 – nicht so genau, evtl. im Dezember. Er umschrieb auch, wie und wo sie

- 43 - sich das erste Mal kennengelernt hätten (in S._____ in einem Club eines Alba- ners, wo sie gemeinsam arbeiteten) und Jahre später wieder über Facebook Kon- takt aufnahmen. Sie habe ihm erzählt, dass sie sich von ihrem Mann getrennt ha- be und alleine sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 2, diese habe im- mer nach Ausreden gesucht, um nicht mit ihm abmachen zu müssen und habe sich wie eine Maus vor ihm versteckt, meinte der Beschuldigte, sie sei psychisch krank und er habe ihr helfen wollen. Sie habe ihn wohl wegen des Geldes ausge- nutzt. Sie habe immer nur geschaut, welchen Nutzen sie von ihm ziehen könne (Urk. D3/5/2 Frage 47; Urk. D1/4/3 Frage 8 und 11-13 und 72). Auch hier macht der Beschuldigte vorab ausweichend wieder die Privatklä- gerin 2 schlecht, dass sie ihn halt ausgenutzt habe. Dem SMS-Verkehr ist jeden- falls zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten oft abwies. Die Privatklägerin 2 sucht mehrere Male unter Hinweis auf Krankheit etc. nach Ausre- den, um nicht abmachen zu müssen und erklärte mehrfach ausdrücklich, sie brauche ihre Ruhe. Auch wirft sie ihm vor, er lüge sie an und es gehe ihm nur um Sex. Sodann hat sie deutlich weniger den Kontakt gesucht. Der Beschuldigte sel- ber wirft ihr denn auch vor, sie nie erreichen zu können und sie sich nicht melde ("sie melde sich nicht, auch wenn er hundert Mal anrufe"). Anderseits ist auch be- legt, dass der Beschuldigte sich oft nach ihrem Wohlbefinden erkundigte, ihre Guthaben fürs Telefon auflud, Zigaretten und Essen brachte sowie eine Crème für Ihre schmerzende Hand und ihr Arbeit im Service (statt "putzen") vermitteln woll- te. Weiter ist belegt, dass er mit ihr ausgehen wollte bzw. ausging und ihr seine Liebe versicherte und sich um sie sorgte. Weiter hat auch die Privatklägerin 2 ei- nige wenige Male mit ihm Kontakt aufgenommen. Wie ausgeführt, hat der Be- schuldigte gemäss SMS-Verkehr am 10./11. September 2019 mit der Privatkläge- rin offensichtlich Schluss machen wollen ("er wolle seinen Schlüssel"). Am

15. September 2019 hat ihn die Privatklägerin um 04.28 Uhr kontaktiert und es kommt in der Folge offensichtlich zu sexuellen Handlungen (SMS von der Privat- klägerin 2: "Danke (unklar) heheh guter Sex"; Urk. D3/9/5). Auch bedankt sie sich bei ihm mehrere Male fürs schauen und helfen und meint, sie werde sich melden. Auf seine Anfragen, wo sie sei, sie melde sich nicht, weist sie daraufhin, dass es keine Zigaretten habe, sie kein Guthaben mehr habe und an anderer Stelle etwa,

- 44 - wenn er ihr helfen wolle, könne er ihr etwas in der Post lassen. Dies weist tat- sächlich etwas auf ein Ausnützen hin. Man könnte jedoch auch sagen, dass die Privatklägerin 2 bereit war, die von ihm angebotene Unterstützung anzunehmen. Insgesamt kann gestützt auf den SMS-Verkehr festgehalten werden, dass die Ini- tiative zu Kontakten fast immer vom Beschuldigten ausging und die Privatkläge- rin 2 öfters keinen Kontakt wollte, wie sie dies auch aussagte (vgl. weiter unten). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass es der Privatklägerin 2 vor allem darum ging, vom Beschuldigten Unterstützung zu erhalten und es beim Beschuldigten gewichtig um Sex ging. Von einer eigentlichen Beziehung kann indessen nicht gesprochen werden.

E. 4.3.5 Der Beschuldigte hat weiter angegeben, dass er im November 2019 oder Dezember 2019 versucht habe, die Privatklägerin 2 loszuwerden, nachdem er gemerkt habe, dass sie ihn immer wieder anlüge und wegen des Geldes ausnut- ze. Sie sei damals beim Psychiater in Behandlung gewesen, habe Psychophar- maka genommen und er habe ihr helfen wollen. Jedes Mal, wenn er bei der Pri- vatklägerin 2 gewesen sei, habe sie Geld von ihm haben wollen. Er habe sie auch immer zum Essen eingeladen, Zigaretten gekauft und andere notwendige Sa- chen. Sie seien auch einige Mal im Casino in Zürich gewesen, wo sie sozusagen Stammkundin gewesen sei. Er habe versucht sie einfach allmählich, Schritt für Schritt, loszuwerden. Er wäre aber mit ihr zusammengeblieben, wenn sie die Tab- letten und den Alkohol sein gelassen hätte. Denn er habe sie eigentlich haben wollen (Urk. D1/4/3 S. 5). Dass der Beschuldigte im November 2019/Dezember 2019 mit der Privatklägerin 2 Schritt für Schritt aufhören wollte, findet im SMS- Verkehr keine Stütze. Die beiden hatten im Oktober 2019 und November 2019 nur wenig und vom 14. November bis Ende November 2019 gar keinen SMS- Kontakt. Ebenso vom 4. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019. Am 1./3. De- zember 2019 schreibt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und will sich mit ihr verabreden, was soweit ersichtlich ohne Antwort bleibt. Am 17., 18., 26. und 30. Dezember 2019 sucht er ebenfalls den Kontakt mit ihr. Seine Aussage, er habe versucht die Privatklägerin 2 allmählich loszuwerden, überzeugt schon vor dem Hintergrund des SMS-Verkehrs nicht. Es war offensichtlich so, dass die Privatklä- gerin 2 ohnehin keinen Kontakt mit ihm wollte und der Beschuldigte aufgrund des

- 45 - abweisenden Verhaltens genügend Gelegenheiten gehabt hätte, die Privatkläge- rin 2 "loszuwerden". Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 glaubhaft ausgesagt hat, dass der Beschuldigte oft auf dem Parkplatz vor ihrem Haus gewesen sei und sie bedrängt habe (vgl. weiter unten).

E. 4.3.6 Der Beschuldigte hat weiter deponiert, dass er und die Privatklägerin 2 noch im Dezember 2019 gemeinsam im Casino Zürich gewesen seien. Im Januar 2020 seien sie sodann gemeinsam in diesem Club in E._____ gewesen. Letzteres ist erwiesen (vgl. Anklagschrift Dossier 3). Dieses Verhalten spricht auf den ersten Blick in der Tat eher gegen eine zuvor erfolgte Vergewaltigung. Darauf ist weiter unten bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 näher einzugehen.

E. 4.3.7 Der Beschuldigte wurde auch gefragt, wie er sich erkläre, dass die Privat- klägerin 2 ihn der Vergewaltigung bezichtige, wenn sie – gemäss der Ansicht des Beschuldigten – doch offenbar eine harmonische Liebesbeziehung miteinander hatten. Der Beschuldigte deponierte, keine Erklärung dafür zu haben (Urk. D1/4/3 Fragen 74-75). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschuldigte nochmals gefragt, weshalb die Privatklägerin 2 ihn einer solchen schweren Straftat beschuldigen sollte, wenn es nicht stimme, woraufhin der Be- schuldigte erklärte, weil er sich in dieser Zeit von ihr zurückgezogen habe und sie Tabletten genommen und getrunken habe. Auf die Frage, ob dies gewissermas- sen eine Vergeltung für den Beziehungsabbruch sei, erklärte er, dass dies durch- aus möglich sei. Sie habe geschaut, wie sie ihn ausnützen könne (Prot. II S. 25 f.).

E. 4.3.8 Wie oben hinsichtlich Dossier 1 erwogen, ist erstellt, dass die Bestreitungen des Beschuldigten bezüglich seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1 nicht zutreffen. Dieser Umstand lässt natürlich nicht einfach den Schluss zu, dass damit auch die den vorliegenden Anklagevorwurf betreffenden Bestreitungen un- glaubhaft sind, handelt es sich vorliegend doch um einen ganz anderen Sachver- halt. Allerdings ist zu beachten, dass beide Vorfälle innert weniger Monaten pas- siert sein sollen und es jeweils um sexuelle Handlungen geht. Beiden Privatkläge- rinnen ist gemeinsam, dass diese unter geistigen bzw. psychischen Beeinträchti- gungen leiden (vgl. nachfolgend). Die Handlungen zeigen doch ein gewisses

- 46 - Muster. Jedenfalls wirft dieser erste Vorfall natürlich kein gutes Licht auf den Be- schuldigten.

E. 4.3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchaus Aus- sagen zu jenem Abend machte. Seine Antworten sind indessen teilweise auswei- chend und er stellt die Privatklägerin 2 mehrfach ohne direkten Zusammenhang zur Frage übermässig in ein ungünstiges Licht bzw. macht sie schlecht. Der SMS- Verkehr stützt seine Darstellung einer eigentlichen Beziehung mit der Privatkläge- rin 2 nicht, sondern zeigt auf, dass er zwar immer wieder Kontakt mit ihr sucht, sie hingegen weitgehend abweisend reagiert und in Ruhe gelassen werden wollte. Auch spiegelt sich darin etwa nicht wider, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin 2 im November 2019/Dezember 2019 allmählich "loszuwerden". Weiter hat er keine vernünftige Erklärung, weshalb die Privatklägerin 2 ihn offen- sichtlich im Dezember 2019 auf ihrer alten Nummer blockiert hatte. Insgesamt sind die teilweise ausweichenden sowie wenig plausiblen Angaben des Beschuldigten als nicht besonders verlässlich zu erachten und es kann zur Sachverhaltserstel- lung der von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente nicht einfach auf diese abge- stellt werden.

E. 4.4 Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral auf die Strafzumes- sung aus.

5. Tätlichkeiten Hier geht es um die vom Beschuldigten der Privatklägerin 2 versetzte Ohrfeige im Laufe des Streites. Das diesbezügliche Verschulden liegt sowohl objektiv wie sub-

- 73 - jektiv leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 300.– er- scheint angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- gemessen.

6. Fazit Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 2 Tagen ist auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Strafe

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Eine günstige Prognose wird jedoch grundsätzlich vermutet. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die auf eine ungünstige Legalprognose schliessen lassen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen. Zudem müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dann zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Demnach wird auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anleh-

- 74 - nung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist sodann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist, kann ihm der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht gewährt werden. Für eine ungünstige Legalprognose liegen an sich keine Hinweise vor. Der mittlerwei- le 67-jährige Beschuldigte weist zwar, wie erwähnt, eine nicht einschlägige Vor- strafe aus dem Jahre 2018 auf. Dabei handelte es sich aber im Vergleich um eine Bagatelle, die mit einer Busse von Fr. 300.– geahndet wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren und die 2 Tage Haft die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sodann während dem laufenden Strafver- fahren weiter delinquierte, bestehen indessen doch gewisse Bedenken. Dennoch erscheint es angezeigt, die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen. Die Dauer des unbedingten Strafteils ist angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens auf 15 Monate festzulegen. Bei diesem Ausmass ist die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten sowie seiner Tatschuld hinreichend berück- sichtigt. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren im Umfang von 21 Monaten aufzuschie- ben und im restlichen Umfang von 15 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, zu vollziehen.

- 75 -

3. Busse Bei Bussen ist der bedingte Strafvollzug nicht möglich. Bussen sind zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Bus- se von Fr. 300.– ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung sowie dem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 59 ff.).

2. Beurteilung

E. 4.4.1 Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere, dass der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg im Wald gehalten habe und der Beschuldigte sie beim Auto zu sich gezogen habe, auf einen Sitz geschubst habe, sie gehalten habe und ihre Beine zuerst mit der Hand und dann seinen Beinen auseinandergepresst habe und vaginal in sie eingedrungen sei. Sie hat den Ort, die Art der Gewalt und die sexuellen Handlungen jeweils gleichbleibend geschildert (Urk. D3/6/2 Fragen 74 und 81). Auch ist festzuhalten, dass sie den Beschuldigten hinsichtlich der ge- schilderten Gewalt zurückhaltend belastet. Der Beschuldigte sei stark, habe sie gepackt, sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt und mit seinen Beinen ihre aus- einandergepresst. Drohungen und das Verwenden von Waffen oder Gegenstän- den verneinte sie ausdrücklich (Urk. D3/6/2 Frage 73-75). Weiter gab sie jeweils konstant an, dass der Beschuldigte kein Kondom verwendet habe (Urk. D3/6/2

- 47 - Fragen 86-92; Urk. D3/6/3 Fragen 101-110; Urk. D3/6/4 Frage 29). Auch nannte sie Details wie etwa, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Kleinbus ge- fahren habe, mit welchem er die Kinder transportiere und sie ihn mit diesem Auto ansonsten nur zweimal gesehen habe oder dass sie an jenem Abend zwei Hosen (Strumpfhosen und Leggins) getragen habe. Weiter gab sie etwa konstant an, da- nach eine kleine vaginale Blutung gehabt zu haben (Urk. D3/6/2 Frage 40). Dennoch fällt auf, dass sie vor allem in einem Punkt widersprüchliche Anga- ben machte. In der ersten Befragung gab sie an, sie sei auf den Rücksitzen ver- gewaltigt worden (Urk. D3/6/1 Frage 45). Später sagte sie aus, sie habe draussen auf die Toilette gehen wollen und sei dann erneut ins Auto gestiegen. Sie sei auf ihrem Sitz gesessen und er habe sie förmlich angesprungen. Das Auto sei sehr gross (Urk. D3/6/2 Frage 54-55). Dies ist wohl schon so zu verstehen, dass sie wieder auf dem Beifahrersitz sass. In der Folge schilderte sie, dass er an ihr ge- zerrt habe (ebenda). In einer weiteren Einvernahme sagte sie dann aus, sie seien beide auf der Beifahrerseite gestanden, er habe sie ins Auto gehoben, sie wisse nicht genau auf welchem Sitz. Der sei irgendwie nach hinten geklappt gewesen. Er sei im Auto drin gewesen und sei praktisch auf ihr drauf gewesen (Urk. D3/6/3 Fragen 85-92). Auf Nachfrage präzisierte sie dann, es sei bei der grossen Türe des Busses gewesen, die sich elektronisch öffne, also hinten (Urk. D3/6/3 Fra- gen 111-112). In ihren Aussagen finden sich somit zumindest Ungereimtheiten, auf welchem Sitz das Ganze stattfand und ob der Beschuldigte sie ins Auto hob oder ob beide bereits im Auto waren als der Vorfall stattfand. Dass sie dies bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht gleichbleibend schildert, weckt ge- wisse Zweifel. Weiter fällt auf, dass sie in der Untersuchung zur Frage, ob der Be- schuldigte ihr die Hosen ganz ausgezogen oder nur nach unten gestreift habe, aussagte, er müsse sie ganz ausgezogen haben. Als sie sich später wieder ange- zogen habe, hätten ihre Leggins auf der Seite gelegen. Sie möge gar nicht mehr daran denken (Urk. D3/6/3 Frage 98). Vor Gericht führte sie auf diese Frage im Widerspruch dazu aus, der Beschuldigte habe – so viel sie sich erinnern könne – ihre Leggins bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen (Prot. I S. 25). Es ist aller- dings dazu festzuhalten, dass es sich dabei letztlich um ein Detail handelt, die

- 48 - Privatklägerin 2 das Geschehen verdrängen will und seit dem Vorfall bis zu dieser Befragung bereits 2 ½ Jahre vergangen waren.

E. 4.4.2 Die Privatklägerin 2 hat sodann ihre Gefühle und ihren Zustand während und nach dem Vorfall eindrücklich und nachvollziehbar geschildert. Während dem Übergriff sei ein Nichts in ihr gewesen. Es habe sich angefühlt, wie wenn jeder mit ihr machen könne, was er wolle. Sie habe am liebsten sterben wollen und es sei auch eine Frage der Scham. Es sei alles so schnell gegangen. Er sei kräftig. Sie habe sehr Angst gehabt. Sie habe sich erniedrigt gefühlt. Zu Hause sei sie dann mit den Kleidern ins Bad gegangen und (lange) unter die Dusche. Nach dem Vor- fall sei sie vier Stunden lang mit den Kleidern in der Badewanne gesessen. Sie habe alles von sich abwaschen wollen. Dann habe sie ihm ein SMS geschrieben, dass er sie vergewaltigt habe (Urk. D3/6/2 Fragen 76-93; Urk. D3/6/4 Fragen 30- 36; Prot. I S. 26). Diese Aussagen erscheinen lebensnah und sprechen dafür, dass sie tatsächlich Erlebtes schildert.

E. 4.4.3 Auch hat die Privatklägerin 2 plausibel erläutert, was die Motivation des Be- schuldigten für diese Tat gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie seien zusammen, sie würde ihm gehören ("Du wirst die meine sein") und er wolle richtig mit ihr zu- sammen sein (Urk. D3/6/2 Fragen 39, 54, 73). Dies erscheint als ausgefallenes und gleichwohl realistisch Detail, welches als originell auffällt und für die Glaub- haftigkeit der Privatklägerin 2 spricht. Sie gab auch jeweils an, dass er zuvor Ko- kain konsumiert habe (Urk. D3/6/2 Fragen 70-72), was seine Aggressivität erklä- ren würde. Auch hat sie konstant und passend jeweils ausgesagt, dass der Be- schuldigte ihr nach dem Vorfall gesagt habe, es würde ihr niemand glauben, sie sei psychisch krank (Urk. D3/6/2 Fragen 40 und 107).

E. 4.4.4 Die Privatklägerin 2 deponierte, nach der Vergewaltigung habe sie dann dem Beschuldigten auf Deutsch ein SMS geschrieben, dass er sie vergewaltigt habe (Urk. D3/6/2 Fragen 92-93; vgl. auch Urk. D3/6/4 Fragen 34-36). Weiter sag- te sie aus, dass sie alle SMS gelöscht habe, was sie bereue (Urk. D3/6/3 Frage 130). Wie oben dargetan, konnte ein solches SMS im Telefon des Beschuldigten indes nicht sichergestellt werden und im Bericht der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle Digitale Forensik, wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf ge-

- 49 - löschte Nachrichten gebe bzw. es sei aufgrund der vorliegenden Datenlage davon auszugehen, dass keine Nachrichten gelöscht wurden, wobei nicht ausgeschlos- sen werden könne, ob einzelne Nachrichten in der Vergangenheit gelöscht und durch das Mobiltelefon bereits automatisch überschrieben worden seien. Jeden- falls konnte ein solches SMS nicht gefunden werden, was gegen ihre Darstellung spricht. Der Privatklägerin 2 wurde dies vorgehalten. Sie beharrte darauf ihm dies geschrieben zu haben. Sie gab dann nachvollziehbar an, sich vorstellen zu kön- nen, dass der Beschuldigte SMS gelöscht habe. Weniger einsichtig meinte sie weiter, dass ihm allenfalls Freunde beim Löschen von SMS geholfen hätten. Wenn sie schuldig wäre, hätte sie auch Leute gesucht, die solche SMS löschen könnten (Urk. D3/6/3 Frage 150). Es bleibt jedenfalls dabei, dass ein solches SMS auf dem Telefon nicht gefunden werden konnte und es keine Hinweise auf gelöschte Nachrichten gibt.

E. 4.4.5 Des Weiteren ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen nochmals auf die Beziehung zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten einzugehen, welche von beiden unterschiedlich dargestellt wird und damit zusammenhängend auf den damaligen psychischen Zustand der Privatklägerin 2, soweit dieser be- kannt ist. Der Beschuldigte spricht, wie oben ausgeführt, von einer rund zweijähri- gen Beziehung und dass in dieser Zeit auch sexuelle Kontakte, ca. zehn, stattge- funden hätten. Die Privatklägerin 2 führte dazu zunächst aus, dass sie keine inti- me Beziehung hätten und auch keine richtigen Freunde seien, "Etwas in dazwi- schen". Sie sei noch verheiratet und lebe in Trennung. Der Beschuldigte, der ih- ren Mann kenne, habe immer behauptet, er werde ihr helfen, ihr zur Seite stehen und Vater und Mutter ersetzen. Er verfolge sie und rufe zu jeder Tages- und Nachtzeit an. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er sei dann – so auch am 18. Januar 2020 – vor ihrem Hause gestanden und habe gebettelt, dass sie mit ihm mitkommen solle. Sie solle ihm verzeihen, er wolle ihr in Zukunft hel- fen (Urk. D3/6/1 Fragen 8-15, 31-32). Auch in anderen Befragungen betonte die Privatklägerin 2, dass der Beschuldigte sie verfolgt habe, ihr ständig SMS ge- schrieben und ständig versucht bzw. gebettelt habe, sie zum gemeinsamen Aus- gang zu überreden. Sie habe nachgegeben und sei mit ihm ausgegangen. Sie wolle alles vergessen (Urk. D3/6/2 Frage 28). Die Privatklägerin 2 bejahte, dass

- 50 - es zu Intimitäten gekommen sei. Sie sei sehr traurig gewesen und der Beschul- digte habe sich dies zu Nutzen gemacht. Sie habe eine Beziehung zu ihm abge- lehnt, da sie nach wie vor verheiratet sei. Sie habe keine Beziehung zu ihm ge- habt, sondern sie seien nur befreundet gewesen (Urk. D3/6/2 Frage 30; Prot. I S. 21). Zu ihrem Zustand befragt, sagte sie aus, seit zwei Jahren mit Unterbre- chungen wegen psychischer Probleme bzw. Depressionen in Behandlung (u.a. bei Dr. T._____ aus Zürich) zu sein. Auch eine Frau von der Spitex besuche sie wöchentlich. Diese sei im Dezember 2019/Januar 2020 im Urlaub gewesen. Sie sei alleine gewesen und habe niemanden zum Sprechen gehabt. Sie trinke gele- gentlich Alkohol. Am 18. Januar 2020 sei sie nur angetrunken gewesen, nicht be- trunken (Urk. D3/6/1 Fragen 33-39). In einer weiteren Einvernahme meinte sie, sie und der Beschuldigte seien Bekannte, man könne sogar Freunde sagen. Es sei aber keine richtige Beziehung. Sie sei einige Male mit ihm zusammen gewe- sen und der Beschuldigte sei dann von einer Beziehung ausgegangen. Sie wie- derholte, er habe gesagt, ihr helfen zu wollen. Weiter gab sie an, er manipuliere sie, rede ihr ein, die Medikamente nicht mehr zu nehmen, kaufe ihr Alkohol und sage immer, sie sei psychisch krank. Niemand würde ihr etwas glauben, er alleine werde ihr immer helfen. Sie wies auch darauf hin, dass sie im Frauenhaus gewe- sen sei. Ihr möbliertes Zimmer in einer WG sei ihr vom Frauenhaus vermittelt worden. Sie arbeite zu 30 bis 40 Prozent im Reinigungsdienst. In der weiteren Be- fragung durch die Polizei sagte sie aus, seit drei Jahren unter Depressionen zu leiden und regelmässig Panikattacken zu bekommen. Sie nehme Antidepressiva und auch Beruhigungsmittel. Die Spitexfrau spreche in ihrem Namen mit dem Psychologen und auch mit dem Sozialamt (Urk. D3/6/2 Fragen 9-25). Ihre De- pression habe sich seit dem Vorfall verstärkt und auch die Panikattacken seien gekommen. Sie habe nicht mehr leben wollen. Junge Frauen hätten sie an der Brücke gerettet (Urk. D3/6/2 Fragen 109 f.). Sie habe früher schon Gewalt erlebt, aber nie sexuelle Gewalt (Urk. D3/6/4 Frage 12 f.). Die Privatklägerin 2 hat zunächst pauschal angegeben, sie und der Be- schuldigte hätten keine intime Beziehung, in der Folge aber konstant ausgesagt, früher einmal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ge- habt zu haben (Urk. D3/6/1 Frage 47; Urk. D3/6/2 Frage 102; Urk. D3/6/3 Fragen

- 51 - 46-47). Sie meinte, dies sei einige Monate vor der Vergewaltigung gewesen bzw. es sei im Sommer 2019 gewesen. Sie könne sich nicht genau erinnern wann, aber es müsse irgendwann im Sommer 2019 gewesen sein. Sie verband diesen Zeitpunkt damit, dass sie damals eine Stellvertretung im …-spital gemacht habe und es sei eine Vertretung für den Sommerurlaub gewesen (Urk. D3/6/3 Fragen 49-51). Dazu sei es gekommen, weil sie sehr einsam gewesen sei. Manchmal brauche man so etwas. Er habe ihr auch ständig seine Unterstützung zugesagt. Danach seien sie ganz normal "Freunde" gewesen. Er habe eine Beziehung ge- wollt und zusammenwohnen wollen, was sie nicht gewollt habe. Er habe sie stän- dig angerufen und geklingelt. Sie habe sich versteckt wie eine Maus. Er habe um sexuelle Kontakte gebeten, sie gedrängt, aber nicht körperlich, sondern nur psy- chisch (Urk. D3/6/3 Fragen 51-60). In der Fortsetzung der parteiöffentlichen Be- fragung – der Beschuldigte verzichtete jeweils auf eine Teilnahme – erklärte sie erneut, sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie sei damals in ei- nem Zustand seelischer Erschöpfung gewesen und habe Antidepressiva und Be- ruhigungsmittel genommen. Sie könne sich auch nicht erinnern, wo dieser einver- nehmliche Sex stattgefunden habe. Sie möchte das alles vergessen. Schliesslich wiederholte sie sodann, dass es nur einmal gewesen sei und im Sommer. Sie wolle sich nicht erinnern, es sei ihr peinlich und sie beginne zu zittern (Urk. D3/6/4 Fragen 14-18). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte sie aus, es sei da- mals zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen, weil er sie betrun- ken gemacht habe (Prot. I S. 21). Bei der Polizei hatte sie noch gesagt, der ein- vernehmliche Verkehr mit dem Beschuldigten sei völlig anders gewesen als der angezeigte Vorfall. Im Sommer sei es so gewesen, dass man irgendwie durch Gespräche beisammen sei und dafür empfänglich gemacht werde (Urk. D3/6/2 Frage 103). Auf Vorhalt der SMS vom 15. September 2019 erklärte sie zunächst sinngemäss, damals keinen Sex gehabt zu haben und ein anderes Mal, sie glau- be nicht, dass sich das SMS darauf bezogen habe (Urk. D3/6/3 Fragen 138-143; Urk. D3/6/4 Frage 28). Zu diesen Ausführungen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass die vor- handenen SMS ihre Darstellung insoweit stützen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 sehr viele bzw. eine Zeit lang "ständig" Mitteilungen schrieb und mit

- 52 - ihr abmachen wollte, wie dies die Privatklägerin 2 glaubhaft schildert. Auch kann ihr geglaubt werden, dass der Beschuldigte öfters vor ihrem Haus auf sie gewartet hat, schrieb er doch selber, er warte seit Stunden vor ihrem Haus. Belegt ist wei- ter, dass sie ihm vielfach nicht antwortete, sich nicht meldete und öfters abwies. Gleichwohl war sie bereit von ihm Guthaben für ihr Telefon sowie Zigaretten zu erhalten. Sie hat weiter ihre damalige psychische Situation anschaulich und le- bensnah umschrieben, dass sie unter Depressionen und Panikattacken litt und sozial isoliert war. Es besteht kein Grund ihr dies nicht zu glauben, stellt sie sich doch damit eher nachteilig dar. Zudem hat der Beschuldigte selber mehrfach er- klärt, dass die Privatklägerin 2 psychische Probleme habe. Des Weiteren hat die Privatklägerin 2 wohl mehr Alkohol getrunken, als sie einräumt. So gab sie an beim Vorfall vom 18. Januar 2020 (Dossier 2) nur angetrunken und nicht betrun- ken gewesen zu sein, obwohl der Atemlufttest einen Wert von 1.7 ‰ ergab (Urk. D2/1 S. 3). Auch hier ist zu betonen, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatklägerin 2 habe viel Alkohol getrunken. Weiter war die Privatklägerin 2 zu jener Zeit öfters krank (Erkältungen, Zahnschmerzen etc.). Es kann mit anderen Worten davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin 2 im November 2019/Dezember 2019 in einem schlechten psychischen Zustand war. Wie oben dargelegt, ist indessen entgegen der Darstellung der Privatklägerin 2 aufgrund des Chat-Verkehrs davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 und der Be- schuldigte auch Mitte September 2019 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hat- ten, mithin nicht nur im Sommer. Es ist daher schwer verständlich, dass die Pri- vatklägerin 2 dies verneint. Auch hat sie erstmals an der Hauptverhandlung aus- gesagt, der Beschuldigte habe sie vor dem einvernehmlichen Sex betrunken ge- macht. Weiter erscheint es eher lebensfremd, dass sie nicht mal mehr wissen will, wo die einvernehmlichen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Es ist je- denfalls von zumindest zweimaligen einvernehmlichen sexuellen Handlungen (zumindest im Sommer 2019 und Mitte September 2019) in der Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 auszugehen. Dies schliesst natürlich nicht aus, dass es trotz zuvor mehrfachen einvernehmlichen Sex später zu einer Vergewaltigung gekom- men ist. Dennoch irritieren ihre Aussagen. Es ist indessen zu sehen, dass sich die Privatklägerin 2, wie erwogen, in einem schlechten psychischen Zustand befand,

- 53 - offensichtlich Hemmungen hat, über sexuelle Handlungen zu sprechen, sich schuldig und voller Scham fühlt und sie diese verdrängen will bzw. wie sie sagt, all dies vergessen will.

E. 4.4.6 Zum Zeitpunkt des Vorfalls machte die Privatklägerin 2 verschiedene An- gaben. In der ersten Befragung betreffend Körperverletzung vom 24. Januar 2020 sagte sie aus, sie sei ca. vor zwei Monaten in N._____ vergewaltigt worden, was demgemäss ca. 24. November 2019 gewesen wäre (Urk. D3/6/1 Fragen 10 und 42). Später führte sie aus, es sei vor Weihnachten gewesen, auf jeden Fall im Dezember, vielleicht so Mitte Dezember 2019 (Urk. D3/6/2 Frage 43). In einer späteren Einvernahme erklärte sie dann, sie wisse es nicht. Mitte November oder Dezember. Sie wolle es vergessen (Urk. D3/6/3 Frage 126; Urk. D3/6/4 Fra- ge 37). Bei der Polizei sagte sie an anderer Stelle, sie hätte ihn wieder kurz vor Weihnachten getroffen (vgl. Urk. D3/6/2 Frage 28). Sie sagte auch aus, er habe an jenem Abend vor ihrem Haus gewartet und gebettelt, dass sie ausgehen. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie seine Anrufe nicht beantworte (Urk. D3/6/2 Fragen 45-49). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 2 bereits einige Wochen nach dem Geschehen nicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des von ihr geschilderten massi- ven Übergriffs näher einzugrenzen. Dies auch unter Berücksichtigung ihrer dama- ligen psychischen Probleme. Immerhin hat sie den Zeitpunkt des Vorfalls auf den Zeitraum November 2019/Dezember 2019 eingegrenzt. Die Anklagebehörde leitet den Zeitpunkt der Anklage aus dem SMS-Verkehr ab, da der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 ihr schrieb, warum sie sich nicht melde und danach keine Kon- takte mehr von ihr aus an den Beschuldigten gingen. Am 1. Januar 2020 habe sie ihm dann geschrieben, es sei fertig. Damit sei erwiesen, dass es anfangs Dezem- ber 2019 einen "Bruch" in der Beziehung gegeben habe (Urk. 61 S. 7). Diese Her- leitung ist nachvollziehbar und erscheint bei Würdigung der SMS-Unterbrüche möglich und passend. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 selber mehrfach von Mitte Dezember bzw. kurz vor Weihnachten sprach. Auch gab sie an, der Beschuldigte sei an diesem fraglichen Abend vor ihrem Haus ge- wesen und habe (um einen gemeinsamen Ausgang) gebettelt, weshalb für den fraglichen Abend nicht von einem vorgängigen Telefon oder SMS ausgegangen werden muss. Weiter hat die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auch schon frü-

- 54 - her mehrfach gesagt, es sei nun fertig. Zudem gab es auch sonst Unterbrüche in den SMS-Kontakten. Von Bedeutung ist aber jedenfalls, dass es eher merkwürdig erscheint, dass die Privatklägerin 2 nicht fähig ist, den Deliktszeitpunkt näher ein- zugrenzen. Vor dem Hintergrund ihres schlechten psychischen Zustands er- scheint dies allerdings nachvollziehbar. Weiter konnte auch der Beschuldigte, der ja den fraglichen Abend ebenfalls – zwar anders – beschreibt, auch kein Datum nennen. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Pri- vatklägerin 2 zur Uhrzeit des Vorfalls zunächst angab, es sei zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht gewesen (Urk. D3/6/1 Frage 43). Dieser Zeitpunkt liegt nahe bei der Schilderung des Beschuldigten. Später meinte sie, es sei kurz nach 22.00 Uhr gewesen, zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr (Urk. D3/6/2 Frage 44). Diese Zeit- punkte liegen zwar nahe beieinander. Nachdem die Privatklägerin 2 indessen be- schreibt, der Beschuldigte sei wohl etwas wütend gewesen, dass sie bereits um 22.00 Uhr habe heimfahren wollen (weil er das weisse Zeug konsumiert habe), fällt auf, dass sie zunächst von zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht sprach. Die Fahrt N._____ - L._____ (rund 4 Kilometer) dauert mit dem Auto ca. 7 Minuten. Später sprach sie gar davon, sie seien ca. um 21.00 Uhr aus dem Lokal, sie ver- suche dies alles zu vergessen (Urk. D3/6/3 Frage 78). Aus diesen divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt kann allerdings nicht allzu viel abgeleitet werden, mach- te sie doch dazu zunächst nur am Rande Aussagen und waren seither jedenfalls einige Wochen vergangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 damals psychisch angegriffen war, wohl Alkohol konsumiert hatte und es für sie nicht wirklich zentral war, ob der Vorfall um 22.00 Uhr oder um Mitternacht herum passierte.

E. 4.4.7 Aufgrund des Vorfalles vom 18. Januar 2020 (Dossier 2) ist erstellt, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte an diesem Abend gemeinsam nach E._____ in den Ausgang gingen. Die Privatklägerin 2 hat weiter selber einge- räumt, sich bereits um den 10. Januar 2020 wieder ein erstes Mal mit dem Be- schuldigten getroffen zu haben (Urk. D3/6/4 Frage 39). Weiter geht aus dem SMS-Verkehr, wie oben dargetan, hervor, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 am 1. Januar 2020 ein glückliches neues Jahr wünscht. Sie schreibt ihm, es sei nun fertig, er solle sie in Ruhe lassen und am 6. Januar 2020 schreibt sie

- 55 - dann, warum solle sie mit ihm reden, er lüge sie nur an. Der Beschuldigte fragt, ob er zu ihr kommen solle, was sie dazu sage. Die Privatklägerin 2 schreibt zu- rück, sie sei krank, 35 Tage im Krankenhaus gewesen und sie hätte ihn doch ge- beten, ihr Guthaben aufzuladen und weist daraufhin, dass es auch keine Zigaret- ten habe. Der Beschuldigte verspricht ihr, das Guthaben aufzuladen und erkun- digt sich nach dem Anbieter. Sie bedankt sich in der Folge. Weiter schreiben sie darüber, dass sie beim Arzt sei und etwas am Bein habe. Der Beschuldigte sucht sie mehrfach, die Privatklägerin 2 teilt mit, sie sei krank bei der Arbeit und gehe zum Arzt. Er meint, dass er andere Arbeit für sie hätte als Putzen. Am 7. Januar 2020 schlägt er ihr vor nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Am nächs- ten Tag erkundigt sich der Beschuldigte nach ihrem Bein. Sie erläutert, das sei bei der Arbeit passiert, sie habe es mit der Crème eingerieben, welche er ihr gekauft habe. Wie erwähnt, datiert sodann das letzte SMS vom 12. Januar 2020. Die Pri- vatklägerin 2 schreibt dem Beschuldigten um 09.09 Uhr, sie "schlafe alleine und du?" (Urk. D3/9/6). Auch in diesen Nachrichten zeigt sich vorab, dass die Initiative für einen Kontakt weiterhin vom Beschuldigten kommt und die Privatklägerin 2 sich weitgehend abweisend verhält und sie grundsätzlich keinen Kontakt mit ihm will, was ihre Darstellung stützt. Dennoch hinterlassen die Nachrichten teilweise nicht wirklich den Eindruck, dass zuvor etwas Gravierendes zwischen ihnen pas- siert ist. Immerhin wünscht die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten sinngemäss Zigaretten und dass er ihr Telefonguthaben auflade. Sie informiert ihn über Schmerzen am Bein und dass sie die von ihm erhaltene Crème benutze. Schräg ist auch ihre Nachricht, sie schlafe alleine und wie das bei ihm sei. Weiter fällt auf, dass er den Vorschlag macht wiederum nach N._____ zur Tombola – also zum gleichen Ort, wo auf dem Heimweg die Vergewaltigung stattgefunden hat – in den Ausgang zu gehen. Dieses Verhalten der Privatklägerin 2 ist nicht einfach zu verstehen. Immer- hin hat sie selber geschildert, dass sie sich nach der Vergewaltigung voller Scham und erniedrigt gefühlt habe, sie am liebsten habe sterben wollen, er sie wie ein Tier behandelt habe usw. Es überrascht zunächst bei einer Würdigung ihrer Aus- sagen, dass man nach einem solchen Vorfall derartige Nachrichten austauscht und gemeinsam mit seinem Peiniger in den Ausgang geht. Die Privatklägerin 2

- 56 - wurde denn auch darauf angesprochen, weshalb sie sich nach einer Vergewalti- gung wieder mit dem Beschuldigten traf (Urk. D3/6/2 Fragen 99-100; Urk. D3/6/4 Fragen 40-44; Prot. I S. 21 f. und S. 28 f.). Die Privatklägerin 2 erklärte dies da- hingehend, dass er sie belästigte und darum bettelte und dass sie ihm verzeihen solle. Er sei ihr bester Freund, niemand würde ihr glauben. Er habe gebettelt und gebettelt und geschworen, so etwas nicht zu wiederholen. Er sei ständig vor dem Haus auf dem Parkplatz gewesen. Der Beschuldigte und ihr Ex-Mann hätten ihr immer eingetrichtert, sie sei dick, hässlich und psychisch krank. Sie habe es fast geglaubt. Sie wisse auch nicht, wer ihr überhaupt geglaubt hätte. Sie habe be- schlossen, sich mit ihm hinzusetzen und ihm zu sagen, dass er sie für immer in Ruhe lassen solle. Sie habe sich auch einsam gefühlt. Es sei ihr nicht mehr gut gegangen. Die Privatklägerin 2 gab auch an, dass er im neuen Jahr ständig ver- sucht habe, sie anzurufen. Sie macht somit zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte sie mit betteln und bedrängen quasi weich geklopft habe, sich zu treffen und es ihr nur darum gegangen sei, ihm zu sagen, dass es endgültig aus sei. Sie habe ihm ihre Meinung sagen wollen und dass er sie nicht mehr aufsu- chen solle. Sie habe jedoch keine Kraft gehabt, ihm dies direkt zu sagen, weshalb sie einverstanden gewesen sei, ihn zu treffen. Sie sei damals nur noch 44 kg ge- wesen und habe keine Kraft gehabt. Sie habe sich im Zeitpunkt der Vergewalti- gung in einem schlechten psychischen Zustand befunden und das Gefühl gehabt, dass sie Schuld trage. Wie erwogen, stützen die SMS ihre Darstellung, dass sie eigentlich ihre Ru- he vom Beschuldigten haben und nicht mehr mit ihm reden wollte sowie, dass der Beschuldigte den Kontakt suchte. Ihre Darstellung, dass der Beschuldigte sie mehrfach auf dem Parkplatz vor ihrem Haus abpasste, erscheint, wie erwogen, glaubhaft. Hervorzuheben ist sodann vorab, dass sich die Privatklägerin 2 natür- lich nicht für ein Treffen mit dem Beschuldigten nach einer Vergewaltigung zu rechtfertigen hat. Es stand ihr selbstverständlich frei dies zu tun und ihr Verhältnis mit dem Beschuldigten zu besprechen. Weiter ist hierzu festzuhalten, dass es kein zwingend einzig "korrektes" Verhalten nach einer Vergewaltigung gibt. Die- ses variiert nach den Umständen und Beziehungen. Vorliegend ist, wie bereits mehrfach erwogen, die angeschlagene psychische und körperliche Verfassung

- 57 - der Privatklägerin 2 sowie ihre glaubhaft geschilderte soziale Isolation und das Bedrängen durch den Beschuldigten zu berücksichtigen, welches ihr späteres "Ausgehen" mit dem Beschuldigten in zumindest recht angetrunkenem Zustand nachvollziehbar macht.

E. 4.4.8 Ein Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des angeschlagenen psychischen Zustan- des der Privatklägerin 2. Wie oben ausgeführt, hat auch der Beschuldigte keine Erklärung für die Belastungen der Privatklägerin 2. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Dem Fehlen eines Motivs zur Falschaussage kommt daher erhebliche Bedeutung zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage 2021, N 288).

E. 4.4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 2 den Kernbereich des Geschehens in mehreren, zeitlich weit auseinanderliegen- den Befragungen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei geschildert hat. Sie hat dabei den Beschuldigten hinsichtlich der angewendeten Gewalt nur zu- rückhaltend belastet. Übertreibungen sind keine ersichtlich. Auch hat sie Details, teilweise originelle genannt und ihre Gefühle während und nach der Tat sowie ihr Verhalten nach diesem Vorfall eindrücklich, authentisch und lebensnah darge- stellt. Ebenso wie sich der Beschuldigte verbal während dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen geäussert habe ("sie müsse richtig mit ihm zusammen sein", "sie gehöre ihm"). Der SMS-Verkehr stützt die Beschreibung des Verhältnisses zwischen ihr und dem Beschuldigten mehrheitlich. Es kann ihr auch geglaubt werden, dass sie die Nummer des Beschuldigten wegen seinem Verhalten blo- ckierte. Es fällt negativ auf, dass sie Mühe hat, Ereignisse zeitlich einzuordnen und dass sie darauf beharrt, zuvor nur einmal einvernehmlichen Sex mit dem Be- schuldigten gehabt zu haben. Teilweise kann dies wohl auf ihren stark ange- schlagenen psychischen Zustand und ihren Alkoholkonsum zurückgeführt wer- den. Des Weiteren ist zu beachten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

5. Fazit

- 58 - Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als glaubhaft und es ist gestützt darauf der Sachverhalt von Dossier 3 gemäss Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Sexuelle Nötigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hat die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert und darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Frage komme, wenn man davon ausgehe, dass die Geschädigte aufgrund ihrer geistigen Behinderung urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war (Urk. 61 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten wendete vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht ein, dass der Beschuldigte keine Nötigungshandlung vorge- nommen hat. Gewaltanwendungen und Bedrohen würden vorliegend ausser Be- tracht fallen. Auch liege kein Unter-psychischen-Druck-setzen vor. Die Verteidi- gung verweist auf die Lehre, wonach tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine genügend intensive Zwangssituation geschaffen werden müsse, die das Opfer kapitulieren lässt. Nütze der Täter eine bereits bestehende Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liege kein nötigendes Verhalten vor. Vorliegend habe der Beschuldigte keine Zwangssituation geschaffen (Urk. 64 S. 20). Die Vor-instanz kam zum Schluss, dass vorliegend von einer Schändung auszugehen ist. Sie erwog, dass die Anklage kein Nötigungsmittel umschreibe. Der Beschuldigte habe vielmehr die bestehende Widerstandsunfähigkeit und die Situation ausgenutzt. Vorliegend habe die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer geisti- gen Behinderung (Turner-Syndrom) und der Situation im fahrenden Taxi sich nicht verbal und auch nicht körperlich wehren können. Der Beschuldigte habe ausgenutzt, dass die Privatklägerin 1 in dieser Situation zum sofortigen Wider- stand unfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 44-49).

2. Rechtliche Grundlagen

- 59 - Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zutreffend und dargetan, worauf vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 82 S. 44-49). Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hervorzuheben ist, dass dieser Tatbestand nicht zwingend eine Gewalt- einwirkung auf das Opfer voraussetzt. Vielmehr ist auch jenes Opfer geschützt, das durch den Täter in eine ausweglose Situation gebracht wird, in welchem dem Opfer nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen (vgl. OFK/StGB-WEDER, 21., überarbeitete Auflage 2022, StGB 189 N2a mit zahlrei- chen Hinweisen). Tatbeständliche Gewalt liegt auch vor, wenn das Opfer ange- sichts der überlegenen Kraft des Täters auf eine Gegenwehr verzichtet oder diese nach anfänglichem Widerstand aufgibt. Der vom Opfer verlangte Widerstand be- urteilt sich anhand der unter den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Abwehr bzw. Selbstschutzmöglichkeiten. Unter- psychischen-Druck-setzen erfordert angesichts der gewaltdeliktischen Natur von Art. 189 StGB eine gewisse, besondere Intensität. Erforderlich ist also eine der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität. Geschützt werden soll auch das Op- fer, das in eine ausweglose Situation gerät, in welchem dem Opfer unter den ge- gebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse eine Wi- dersetzung nicht zuzumuten ist, sein Nachgeben unter den konkreten Umständen also als verständlich erscheint. Diese aussichtslose Lage, in welcher ein Opfer nachvollziehbar keinen Widerstand leistet, kann sich bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters ergeben, wobei diese Dominanz nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss (a.a.O., Art. 189 N 11b und 12 mit Hinweisen). Die Nötigungstatbe- stände sind grundsätzlich auf Erwachsene zugeschnitten. Erwachsenen mit ent- sprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern. Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotio-

- 60 - naler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger aus- geliefert sein (BGer 6B_619/2020, Urteil vom 20. November 2020, E. 1.3.2; BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 124 IV 159; BGE 146 IV 153; OFK/StGB-WEDER, StGB 189 N 14). Bei Erwachsenen kommt eine tatbeständliche psychische Drucksituation grundsätzlich nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegen- heit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation beurteilt sich immer anhand aller konkreten Umstände, namentlich unter Mitberücksichtigung des Beziehungsgeflechts zwischen Täter und Opfer und dabei vor allem der Abhängigkeiten des Letzteren vom Täter in körperlicher, sozialer oder psychisch-seelischer Hinsicht. Die (zumutbare) Selbst- schutzmöglichkeit des Opfers bildet dabei ein massgebliches Auslegungskriteri- um. Weitere Fälle, die sich nur durch die Generalklausel des "Nötigens" ("zum Widerstand unfähig macht") erfassen liessen, sind kaum ersichtlich. Nicht ausrei- chen, wird jedenfalls das Ausnützen einer bereits bestehenden psychischen Aus- nahmesituation oder Zwangslage. Der sexuelle Übergriff muss also gerade wegen der eingesetzten Drohung, Gewaltanwendung oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen und nicht die blosse Ausnutzung eine vorbestehenden Abhängig- keit oder Notlage bilden (vgl. OFK/StGB-Weder, StGB 189 N 15-19 mit Hinwei- sen.). Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine ur- teilsunfähige oder widerstandsunfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB wider- standsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit kön- nen dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Wird ein Rest von Wi- derstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Hand- lung zu vollziehen. Somit liegt bei der Schändung der besondere Handlungsun- wert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des

- 61 - (dadurch schutzbedürftigen Opfers). Dieses wird vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend

– und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinde- rung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das verwundbare Op- fer dem Täter ausliefert. Somit stellt Art. 191 StGB den Missbrauch einer vorbe- stehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe (BGE 148 IV 329 E.

E. 7 August 2019 über den lokalen Vergleich des Y-DNA-Hauptprofils der Spur am Slip vorne aussen mit dem Y-DNA-Profil des Beschuldigten wird festgehalten, dass dieser als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Verständ- nis wird darauf hingewiesen, dass das Y-DNA-Hauptprofil lokal verglichen werden könne, das Y-DNA-Nebenprofil nicht interpretierbar sei. An der am Slip vorne aussen erhobenen Stichprobe lasse sich ein Y-Mischprofil nachweisen und inner- halb dieses trete ein Teil der Merkmale stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale, die nicht weiter interpretierbar seien. Die am stärksten hervortretenden Merkmale würden sich zu einem sogenannten Y-DNA-Hauptprofil zusammenfas- sen (Urk. D1/8/7 S. 2). Vergleiche man dieses Y-DNA-Hauptprofil mit dem Y- DNA-Profil des Beschuldigten zeige sich eine vollkommene Übereinstimmung. Er könne daher als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/8/7). Im von der Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin eingeholten Gutachten vom 21. Oktober 2019 werden diese Erkenntnisse vorab wiederholt. Zusätzlich wird festgehalten, dass der Vergleich der beiden Profile in den 22 vergleichbaren Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung zeige. Die Gutachter haben zur Schätzung der Häufigkeit des nachgewiesenen Y-DNA-Profils eine Abfrage in der Y-Haplotyp-Referenzendatenbank gegen die westeuropäische Metapopulation durchgeführt. Die Abfrage habe zu keiner Übereinstimmung geführt. Der nachge- wiesene Y-Haplotyp sei somit selten. Unter Hinweis auf die Discrete-Laplace- Methode kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Beweiswert des am Bund vorne aussen (Slip) nachgewiesenen Y-DNA-Profils mindestens 561'026 Mal

- 20 - grösser ist, wenn man die Spurengeberschaft vom Beschuldigten annehme, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (D1/8/9). Dass Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist nachvollziehbar und schlüssig. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin 1 auf dem Beifahrersitz neben dem Beschuldigten sass. Es kann daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich DNA-Spuren des Beschuldigten vorne aussen am Slip der Privatklägerin 1 befanden.

E. 12 Januar 2020. Die Privatklägerin 2 schreibt dem Beschuldigten um 09.09 Uhr, sie "schlafe alleine und du?" (Urk. D3/9/6).

E. 16 Dezember 2019 innerhalb von einer Minute) telefoniert hat (Urk. D3/9/11 Bei- lage 3). Für diesen Wechsel der Privatklägerin 2 auf die andere Nummer ("C'._____") hat der Beschuldigte jedenfalls keine einleuchtende Erklärung ("Das ist doch normal"). Sein Hinweis, sie habe auf dieser Nummer wohl kein Guthaben mehr gehabt, erscheint nicht überzeugend, da er ihr zuvor mehrere Male Gutha- ben aufgeladen hat. Ebenso wenig hat er eine Erklärung für den Umstand, dass sich die Privatklägerin 2 rund einen Monat nicht mehr per SMS bei ihm meldete. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diese zweite Nummer bereits seit August 2019 kannte und es von daher wenig verständlich ist, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht auch auf dieser zweiten Nummer blo- ckierte (sie erklärte, dies technisch nicht geschafft zu haben). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die beiden bereits im Oktober 2019 und November 2019 nur sehr wenig SMS-Kontakt hatten und etwa vom 14. November 2019 bis Ende No- vember 2019 gar keinen. Es hat somit auch schon zuvor Zeiten mit praktisch kei- nem SMS-Kontakt gegeben. Den Akten lässt sich für den Dezember 2019 weiter entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 am 8. Dezember 2019 am Abend drei Fotos per MMS-Nachrichten schickt, auf welchen die beiden zu sehen sind. Die Fotos wurden gemäss Bericht der Kantonspolizei zwischen dem 16. und

30. November 2019 gemacht. Auf einem Foto küssen sich die beiden auf den Mund (Urk. D3/9/11 Beilage 4). Daraus kann jedoch letztlich nichts in die eine o- der andere Richtung abgeleitet werden. Gemeinsame Antennenstandorte für den Monat Dezember 2019 wurden nicht geprüft und liegen nicht vor. Anzufügen ist weiter, dass der Beschuldigte belegter massen der Privatklägerin am 6. Januar

- 42 - 2020 den Vorschlag machte, in das besagte Lokal nach N._____ in den Ausgang zu gehen.

E. 19 Januar 2021, E. 4.3.3; BGer 6B_1260/2019, Urteil vom 12. November 2020, E. 2.2.2). Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhän- giger, relativer Massstab (BGer 6B_494/2012, Urteil vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42 E. 3a). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann, wie oben erwogen, vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von be-

- 66 - sonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsun- fähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin er- heblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare In- tensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer 6B_145/2019, Urteil vom 28. August 2019 und BGer 6B_479/2020, Urteil vom 19. Januar 2021; je mit Hinweis). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist sodann nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3). Der Täter muss damit wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Bei- schlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (BGer 6B_479/2020, Urteil vom19. Januar 2021, mit weiteren Hinweisen).

3. Würdigung

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 wird Vormerk genommen. - 82 -
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
  3. April 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten), 10 (Herausgabe Tele- fon), 14 (Kostenfestsetzung) und 17 (Kosten der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen. - 83 -
  9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  10. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  11. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  12. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 StGB angeordnet.
  13. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
  15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
  17. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 und 16) wird bestä- tigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 84 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'480.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 1'550.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2.
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- ziffer 8 - 85 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  21. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220358-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 26. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____

2. C._____, Privatklägerinnen 1 vertreten durch Beiständin D._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. April 2022 (DG210011)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2021 (D1/32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Ta- ge durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 StGB angeordnet.

- 4 -

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes durch die Kantonspolizei Zü- rich angeordnet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich zur er- kennungsdienlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu mel- den.

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, Galaxy S7 Edge, Asservaten-Nr. A013991678, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigte herausgegeben. Wird der beschlagnahmte Gegenstand nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, be- ansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernich- tet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 12'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 18. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'550.05 Auslagen (Gutachten IRM, Arztberichte) Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung, Spurensi- Fr. 1'320.00 cherung)

- 5 - Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt), da- Fr. 15'620.05 von bereits Fr. 5'213.65 im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens akonto an RA X._____ ausbezahlt Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 8'955.35 gerin 1 (inkl. Fr. 175.10 Barauslagen und 7.7% MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 8'960.30 gerin 2 (inkl. Fr. 142.30 Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschul- digten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf die Staatskasse genommen und definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2 i.V.m. Urk. 103 S. 3 i.V.m. Prot. S. 9)

1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. April 2022 (Geschäfts-Nr. DG210011-E) aufzuheben, ausser die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung und Tätlichkeiten) und 14 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 6 -

2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 sei Vormerk zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Haupt- und Beru- fungsverfahren zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 102 S. 1)

1. Schuldigsprechung gemäss vorinstanzlichem Urteil.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 300.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Aussprechung einer Landesverweisung von 12 Jahren.

4. Im Weiteren sei das vorinstanzliche Dispositiv zu bestätigen.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (schriftlich, Urk. 101)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. April 2022 sei zu bestäti- gen.

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen.

d) Der Vertreterin der Privatklägerin 2: (schriftlich, Urk. 97) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. April 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Ur- teilsdispositiv wurde den Parteien am 14. April 2022 bzw. 19. April 2022 zugestellt (Urk. 72). Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 73). Die Beru- fungserklärung reichte er mit Eingabe vom 8. Juli 2022 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 83 und Urk. 77). Die Staatanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staats- anwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 26. Juli 2022 innert Frist Anschlussberu- fung (Urk. 88). Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2022 auf Anschlussberufung und stellte den Antrag, es sei im Falle einer Befra- gung der Privatklägerin 1 mit ihr Rücksprache zu nehmen und eine allfällige Be- fragung durch eine Frau durchzuführen (Urk. 89). Die Privatklägerin 2 liess den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Frau angehört und eine allfälli- ge Befragung durch eine Frau durchgeführt wird. Für diesen Fall wünsche sie kei- ne direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und den Ausschuss der Öf- fentlichkeit bei der Befragung (Urk. 90). Die Parteien wurden am 9. November 2022 zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 93), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Staatsanwalt erschienen (Prot. II S. 6). Beide Privatklägerinnen erklärten vorab, nicht an der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 teilzunehmen (Urk. 97 und Urk. 101). II. Prozessuales A. Allgemeines und Berufungsumfang Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016, Urteil vom 29. November 2016, E. 4.2; je mit

- 8 - Hinweisen). Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Berufungserklärung ei- nen vollumfänglichen Freispruch. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 zog der Beschuldigte allerdings die Berufung hinsichtlich Dossier 2 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB) zurück (vgl. Urk. 103 S. 3 und Prot. II S. 9). Nicht angefochten ist die Dispositivziffer 14 (u.a. Entschädigung amtliche Verteidigung). Die Kostenfestsetzung ist aber wohl auch im Übrigen nicht angefochten. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte mit der Herausgabe des Mobiletelefons gemäss Dispositivziffer 10 und der definitiven Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 17) einverstanden ist. Insoweit ist das vorinstanzli- che Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Sodann ist vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten hin- sichtlich Dossier 2 Vormerk zu nehmen. B. Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung

1. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass auf die Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 nicht einzutreten sei. Dabei stützte sie sich bei ihrer Begründung im Wesentlichen auf BGE 147 IV 505 und führte diesbezüglich aus, dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juli 2022 eine unbegründete Anschlussberufung eingereicht habe und darin eine Be- strafung des Beschuldigten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und eine Landesverwei- sung von 12 Jahren beantragt habe. In ihren Schlussanträgen vor Vorinstanz ha- be sie eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und eine Landesverweisung von 10 Jahren beantragt. Die Vor-instanz habe den Beschuldigten zu 46 Monaten, konkret 3 Jahren und 10 Monaten, Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen (umgerechnet in Monate: 5 Monate und 10 Tage) und damit insgesamt zu einer deutlich höheren Strafe als der staatsanwaltschaftlich bean- tragten verurteilt. Deshalb sei die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt vom erstin- stanzlichen Urteil nicht beschwert und es fehle ihr am rechtlich geschützten Inte- resse. Bezüglich der Landesverweisung sei die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht beschwert, wenn ein Gericht eine tiefere Dauer der Landesverweisung ausspre-

- 9 - che, als sie beantragt habe. Dennoch habe sie in der Anschlussberufung ohne je- de Begründung ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge von 10 auf 12 Jahre erhöht und damit klar manifestiert und deutlich sichtbar gemacht, dass es ihr mit der An- schlussberufung einzig darum gehe, das Verbot der reformatio in peius zu umge- hen und Druck auf den Beschuldigten auszuüben (Urk. 103 S. 4 f.). 2.1. BGE 147 IV 505 hält fest, dass die Staatsanwaltschaft angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Un- gunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen könne, ohne dar- über hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dürfe allerdings nicht einzig und allein mit dem Ziel erhoben werden, zum Nachteil der beschuldigten Person als Urheberin der Hauptberufung der Anwendung des Verbotes der reformatio in peius entgegen zu stehen und indirekt diese dazu anzuregen, sie zurückzuziehen. Denn eine angemessene und vernünftige Ausübung des staatlichen Strafan- spruchs impliziere für die Staatsanwaltschaft, dass sie, wenn sie der Meinung sei, dass die erstinstanzliche ausgefällte Strafe nicht angemessen sei, selber eine Hauptberufung erhebe, die dann eine vollständige Devolutivwirkung entfalten werde, ohne dass das Schicksal ihrer Anträge von einem eventuellen Rückzug der Hauptberufung der beschuldigten Person abhänge, der ihre Anschlussberu- fung hinfällig machen würde. In diesem Zusammenhang bestehe angesichts Art. 381 Abs. 1 StPO kein Anlass, von der Staatsanwaltschaft zu verlangen, dass sie sich bei der Erhebung einer Anschlussberufung auf ein rechtlich geschütztes Interesse berufen könne. Hingegen sollte deshalb in Bezug auf die Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer Anschlussberufung besonders streng beurteilt werden, wenn deren Erhebung auf einen widersprüchlichen Schritt hin- weise, der gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren verstossen könne. Dies gelte insbesondere, wenn die Staatsanwaltschaft ohne genaue Be- gründung und ohne neue Tatsachen, auf die sie sich gegebenenfalls zu berufen beabsichtigen würde, eine Anschlussberufung allein in Bezug auf die Frage der Strafe erhebe und dabei deren Erhöhung beantrage, obschon ihren Anträgen von

- 10 - der Vorinstanz vollständig gefolgt worden sei (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 505 E. 4.4 ff.). 2.2. Die Verteidigung verkennt die Einschlägigkeit des zitierten Bundesgerichts- entscheids. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussbe- rufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie die Aussprechung einer Landesverweisung von 12 Jahren beantragt und diese Anträge anlässlich ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 begründet (vgl. Urk. 102). Vor der Vorinstanz hat sie eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren verlangt, wobei die Vorinstanz den Beschuldigten mit 46 Monaten Freiheitsstrafe (also 3 Jahren und 10 Monaten) sowie einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen (also 5 Monate und 10 Tagen) zu Fr. 30.– bestraft hat und den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes verwies. Die Vorinstanz ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft somit nicht voll- ständig gefolgt. Wie oben ausgeführt, braucht die Staatsanwaltschaft zur Erhe- bung der Anschlussberufung – entgegen der Meinung der Verteidigung – kein rechtlich geschütztes Interesse. Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall mit ihren Anträgen vor Vorinstanz nicht vollständig obsiegt hat und sie ihre Anträ- ge anlässlich ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 begründet hat, ist – entgegen der Meinung der Verteidigung – kein widersprüchli- ches Verhalten ersichtlich, welches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren verstossen würde. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist folglich zulässig. C. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anklagegrundsat- zes

1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 als sexuelle Nötigung. Allerdings hat die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt hatte.

2. Die Verteidigung machte einerseits geltend, die Vorinstanz habe den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie erwogen habe, auf den angeklag-

- 11 - ten Sachverhalt zu Dossier 1 einen anderen Tatbestand anzuwenden, was die Parteien erst mit Zustellung des Dispositivs erfahren haben und die Vorinstanz während der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Würdi- gungsvorbehalt angezeigt habe. Andererseits machte sie geltend, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie ihrem Schuldspruch wegen Schändung einen nicht umschriebenen Sachverhalt zugrunde gelegt habe (Urk. 103 S. 10 f.). 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtli- ches Gehör formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer 4A_438/2019, Urteil vom 23. Oktober 2019, E. 3.2; BGE 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei- ner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 4A_438/2019, Urteil vom 23. Oktober 2019, E. 3.2; BGer 5A_561/2018, Urteil vom 14. Dezember 2018, E. 2.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; je mit Hin- weisen). 3.2. Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so hat das Gericht dies den Par- teien zu eröffnen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 344 StPO). Indem dies die Vorinstanz – wie die Verteidigung zu Recht moniert – un-

- 12 - terlassen hat (vgl. Prot. I S. 56 ff.), verletzte sie das rechtliche Gehör des Be- schuldigten. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings in Nach- achtung der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis im vorlie- genden Berufungsverfahren geheilt werden. Das Berufungsgericht verfügt über volle Kognition und die Verteidigung hatte im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu dieser möglichen rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Urk. 103 S. 10 ff.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme für den Beschuldig- ten einem Leerlauf gleich. Nur am Rande sei erwähnt, dass selbst die Verteidi- gung keine Rückweisung – was Folge einer nicht heilbaren Gehörsverletzung wä- re – beantragt hat. 3.3. Die abweichende, aber – wie zu zeigen sein wird – zutreffende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Die Anklageschrift braucht das Tatbestandselement des "Zunutzemachens" sowie eine vollständige Aufhebung der Widerstandsunfähigkeit – entgegen der Meinung der Verteidigung – nicht explizit zu umschreiben (vgl. Urk. 103 S. 12). Es genügt, wenn diejenigen Sachverhaltselemente umschrieben sind, die eine recht- liche Qualifikation zulassen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklage um- schreibt wie der Beschuldigte während der Fahrt von E._____ nach F._____ der Privatklägerin 1, welche auf dem Beifahrersitz sass, von seinem Fahrersitz aus vorne in deren Hosenbund griff und sie mit seiner Hand unter der Hose zwischen ihren Beinen am Geschlechtsteil berührte. Im Weiteren griff er ihr von oben her in den Ausschnitt ihres T-Shirts und berührte sie an ihren Brüsten. Weiter um- schreibt die Anklage, dass die Privatklägerin dadurch dem Beschuldigten auf dem Beifahrersitz im fahrenden Auto völlig ausgeliefert war und in dieser Situation, wie auch aufgrund ihrer kognitiven, insbesondere sprachlichen Beeinträchtigung, kei- nerlei Möglichkeiten hatte, sich gegen das Ausgreifen ihres Geschlechtsteils und ihrer Brüste zur Wehr zu setzen. Wie zu zeigen sein wird, erlaubt diese Um- schreibung in tatsächlicher Hinsicht die rechtliche Qualifikation als Schändung. D. Beweisanträge

- 13 - Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 stellte die Verteidigung mehrere Beweisanträge, welche sie vor Abschluss des Beweisverfahrens mit Verweis auf die gleiche Begründung nochmals wiederholte (Prot. II S. 26). 1.1. Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, es sei in Anwendung von Art. 182 StPO ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 bzw. zu deren Erleb- nisgehalt äussert. Eventualiter sei vorab über die Frage, ob die Aussage der Pri- vatklägerin 1 "mit der sonst üblichen Methode der Aussageanalyse" überprüft werden können, ein Machbarkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Weiter stellte sie den Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der "vollständigen Widerstandsunfähigkeit" im Sinne von Art. 191 StGB wie auch zur Interpretation der Gesten und generell zum Nähe-Distanz-Verhältnis der Privat- klägerin 1 aus psychiatrischer Sicht in Auftrag zu geben (Urk. 103 S. 5). 1.2. Ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeits-Gutachten dient als Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung von Gerichten, nicht als Beweis. Es wird in der Regel dann in Auftrag gegeben, wenn die Aussagen des potentiellen Opfers (Kind oder erwachsene Person) und des potentiellen Täters einander widersprechen und ob- jektive Beweise fehlen oder wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass in einem speziellen Fall die eigene Fachkompetenz nicht ausreicht. Das Gutachten basiert auf verbalen Aussagen und enthält keine Analyse von Zeichnungen, symptomati- schem, nonverbalem oder paraverbalem Verhalten (vgl. KLING in: AJP, Das fach- gerechte Glaubhaftigkeits-Gutachten, 2003, S. 1116 ff.; BGer 6B_1006/2017, Ur- teil vom 24. Oktober 2018, E. 2.6). Gegenstand eines aussagepsychologischen Gutachtens ist die Analyse von bereits durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft beigebrachten Aussagematerial (BSK StPO-HEER, Art. 182 N 6a). 1.3. Die Verteidigung hält zu Recht fest, dass bei der Privatklägerin 1 aufgrund des Tuner-Syndroms eine kognitive Beeinträchtigung vorliegt. Diese führt dazu, dass die Privatklägerin 1 eben nahezu nicht fähig ist, sich verbal in einer ver- ständlichen Weise auszudrücken und sie somit keine differenzierten Aussagen machen kann ausser "ja", "nein" und einzelnen Worten wie z.B. "Taxi" (vgl. Urk. D1/1). Vielmehr drückt sie sich durch Gesten aus. Diese Gesten sind auf der

- 14 - Videoaufnahme der polizeilichen Befragung der Privatklägerin 1 klar ersichtlich (Urk. D1/6/1-2). Entgegen der Meinung der Verteidigung hilft im vorliegenden Fall kein aussagepsychologisches Gutachten weiter, da keine verbalen Aussagen vor- liegen, welche überhaupt begutachtet werden könnten und dies, wie oben ausge- führt, unabdingbar ist für die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutach- tens. Der Eventualantrag der Verteidigung ist ebenfalls nicht zielführend, denn es macht keinen Sinn, ein Machbarkeitsgutachten in Auftrag zu geben, über nicht vorhandenes Aussagematerial. Vorliegend ist es somit die Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, ob es aus diesen blossen vorhandenen Gesten allenfalls in Ver- bindung mit weiteren Beweismitteln eine Würdigung vollziehen kann oder nicht. Weiter scheint auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der "voll- ständigen Widerstandsunfähigkeit" im Sinne von Art. 191 StGB wie auch zur In- terpretation der Gesten und generell zum Nähe-Distanz-Verhalten der Privatklä- gerin 1 aus psychiatrischer Sicht nicht zielführend. Im vorliegenden Fall ist eine allfällige Widerstandsunfähigkeit nicht auf das Handeln des Beschuldigten zu- rückzuführen, sondern im Gesundheitszustand der Privatklägerin 1 begründet. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist es nicht Sache des Psychiaters, Ges- ten und das Nähe-Distanz-Verhalten der Privatklägerin 1 zu interpretieren. Schlussendlich ist es eine Frage der Beweiswürdigung, was durch Gesten, die Befragung von Zeugen und Spuren bewiesen werden kann und diese ist einzig und alleine dem Gericht vorbehalten. 1.4. Die Beweisanträge in Bezug auf die Privatklägerin 1 sind somit abzuweisen. 2.1. Die Verteidigung stellte zudem den Antrag, es sei in Anwendung von Art. 182 StPO ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 bzw. zu deren Erleb- nisgehalt äussert (Urk. 103 S. 6). 2.2. Zu Recht hält die Verteidigung fest, dass die Privatklägerin 2 erklärte, an psychischen Problemen zu leiden. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist dies jedoch noch lange kein Grund, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 bzw. zu deren Erlebnisgeh-

- 15 - alt in Auftrag zu geben. Die Aussagefähigkeit der Privatklägerin 2 steht im Ge- gensatz zu derjenigen der Privatklägerin 1 ausser Frage. Die Rechtsprechung lässt in besonderen Fällen, in welchen eine Aussageanalyse mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, Ausnahmen von der richterlichen Zuständigkeit zu. Auf der Hand liegt eine solche bei Kindern, deren Wahrnehmungs- und Aus- drucksfähigkeit eingeschränkt sind und zumeist nur von besonders geschultem Fachpersonal zuverlässig nachvollzogen werden können. Bei erwachsenen Aus- kunftspersonen oder insbesondere Zeugen ist der Beizug einer sachverständigen Person ohne besondere Begründung nicht opportun. Eine Analyse des Inhalts von Aussagen erwachsener Personen durch eine psychologisch geschulte Fach- person kann sich dann etwa aufdrängen, wenn sprachliche Schwierigkeiten, ein tiefes Intelligenzniveau sowie ähnlich besondere Umstände bei der einvernom- menen Person eine Interpretation erschweren (BSK StPO-HEER, Art. 182 N 6a). Vorliegend sind keine solche Umstände ersichtlich, welche einen Beizug einer sachverständigen Person als notwendig erscheinen lassen und rechtfertigen wür- den. Der Beweisantrag der Verteidigung ist folglich abzuweisen. 3.1. Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, es seien in Bezug auf Härtefall- kriterien relevante Leumundsberichte bei den Behörden am Wohnort sowie die Akten beim Migrationsamt einzuholen. Sie begründete dies damit, dass die Vo- rinstanz die Landesverweisung angeordnet habe, ohne irgendwelche Leumunds- berichte oder Akten beim Migrationsamt über den Beschuldigten beigezogen zu haben und lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt habe. Dies sei nachzuholen, damit eine echte kriteriengeleitete Prüfung überhaupt erst möglich sei (Urk. 103 S. 6 f.). 3.2. Bei der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht abzuklären, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und bei den gegebenen Vorausset- zungen von einer Landesverweisung abzusehen ist (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Dem Gericht ist es selbst überlassen, wie es diese Abklärungspflicht erfüllt und es braucht hierzu weder irgendwelche Leumundsberichte von Behörden noch um- fangreiche Akten des Migrationsamtes einzuholen. Die Vorinstanz hat den Be- schuldigten eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt (vgl. Prot. I

- 16 - S. 33 ff.) sowie auch das hiesige Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Die Gerichte sind folglich ihrer Abklä- rungspflicht nachgekommen. Die Verteidigung verkennt, dass trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht trifft und es somit an ihm ist, einen persönlichen Härtefall geltend zu machen, wenn dieser aus der persönlichen Befragung nicht hervorgeht oder aufgrund der Aktenlage nicht offensichtlich ist (BGer 6B_1468/2020, Urteil vom 13. Oktober 2021, E. 2.4; BGer 6B_1077/2020, Urteil vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; BGer 6B_1024/2019 vom

29. Januar 2020, E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass die Verteidigung sich vor Vorinstanz weder zur Landesverweisung äusserte noch Gründe geltend gemacht hat, die für einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gesprochen hätten, sondern dies erst im Beru- fungsverfahren nachholte. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. III. Sachverhalt A. Dossier 1: Sexuelle Nötigung

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird verkürzt zusammengefasst vorgeworfen, am 21. Juni 2019 um ca. 08.00 Uhr die am Turner-Syndrom leidende Privatklägerin 1 (B._____, geboren tt. Januar 2001) als Chauffeur von der Heilpädagogischen Schule in E._____ in die Institution G._____ nach F._____ gefahren zu haben. Während dieser Fahrt habe er sie gegen ihren Willen vorne in deren Hosenbund mit seiner Hand unter der Hose zwischen ihren Beinen am Geschlechtsteil be- rührt. Im Weiteren habe er ihr gegen ihren Willen von oben her in den Ausschnitt ihres T-Shirts gegriffen und sie an ihren Brüsten berührt. Dieses Ausgreifen der Intimzonen der Privatklägerin 1 habe er wissentlichen zur seiner eigenen sexuel- len Befriedigung vorgenommen. Dabei habe er gewusst, dass die Privatklägern 1 keine Gegenwehr leisten konnte (vgl. im Detail Anklageschrift: Urk. D1/23 S. 2-3).

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2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt die Privatklägerin 1 gemäss Anklage gefahren zu ha- ben, bestreitet aber sie am Geschlechtsteil und an den Brüsten berührt zu haben.

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3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt. Da- rauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 82 S. 6-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGer 6B_770/2020, Urteil vom 25. November 2020, E. 1.3.2; BGer 6B_401/2015, Urteil vom 16. Juli 2015, E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschuldigten be- strittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen "Aussagen" der Privatklägerin 1, des Beschuldigten sowie der Zeugen D._____, H._____ und I._____ sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 82 S. 12-16). Ebenso die wesentlichen Erkenntnisse aus den sachlichen Beweismittel (Fotodokumentation, CD der Vide- obefragung der Privatklägerin 1, der medizinischen Unterlagen [Urk. D1/8/1-10]), insbesondere auch des Kurzberichts bzw. des Gutachtens über den lokalen Ver- gleich des DNA-Hauptprofils. Auch darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen zu verweisen (Urk. 82 S. 16 f.).

4. Würdigung 4.1. Die von der Vorinstanz sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 17-

- 19 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben deshalb grund- sätzlich lediglich ergänzenden Charakter und erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergän- zend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind. 4.2. Im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2019 wird festgehalten, dass ein Y-DNA-Hauptprofil ab Slip erstellt worden und ein lokaler Vergleich möglich sei. Mittels der zusätzlich untersuchten Y-STRs (DNA- Merkmale auf dem männlichen Geschlechtschromosom) habe sich an der Strich- probe ab Bundbereich vorne aussen des Slips der Privatklägerin 1 ein Y-DNA- Mischprofil nachweisen lassen (Urk. D1/8/6). In einem weiteren Kurzbericht vom

7. August 2019 über den lokalen Vergleich des Y-DNA-Hauptprofils der Spur am Slip vorne aussen mit dem Y-DNA-Profil des Beschuldigten wird festgehalten, dass dieser als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Verständ- nis wird darauf hingewiesen, dass das Y-DNA-Hauptprofil lokal verglichen werden könne, das Y-DNA-Nebenprofil nicht interpretierbar sei. An der am Slip vorne aussen erhobenen Stichprobe lasse sich ein Y-Mischprofil nachweisen und inner- halb dieses trete ein Teil der Merkmale stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale, die nicht weiter interpretierbar seien. Die am stärksten hervortretenden Merkmale würden sich zu einem sogenannten Y-DNA-Hauptprofil zusammenfas- sen (Urk. D1/8/7 S. 2). Vergleiche man dieses Y-DNA-Hauptprofil mit dem Y- DNA-Profil des Beschuldigten zeige sich eine vollkommene Übereinstimmung. Er könne daher als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/8/7). Im von der Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin eingeholten Gutachten vom 21. Oktober 2019 werden diese Erkenntnisse vorab wiederholt. Zusätzlich wird festgehalten, dass der Vergleich der beiden Profile in den 22 vergleichbaren Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung zeige. Die Gutachter haben zur Schätzung der Häufigkeit des nachgewiesenen Y-DNA-Profils eine Abfrage in der Y-Haplotyp-Referenzendatenbank gegen die westeuropäische Metapopulation durchgeführt. Die Abfrage habe zu keiner Übereinstimmung geführt. Der nachge- wiesene Y-Haplotyp sei somit selten. Unter Hinweis auf die Discrete-Laplace- Methode kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Beweiswert des am Bund vorne aussen (Slip) nachgewiesenen Y-DNA-Profils mindestens 561'026 Mal

- 20 - grösser ist, wenn man die Spurengeberschaft vom Beschuldigten annehme, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (D1/8/9). Dass Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist nachvollziehbar und schlüssig. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin 1 auf dem Beifahrersitz neben dem Beschuldigten sass. Es kann daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich DNA-Spuren des Beschuldigten vorne aussen am Slip der Privatklägerin 1 befanden. 4.3. Bei der Würdigung der Aussagen der 2001 geborenen Privatklägerin 1 ist einleitend festzuhalten, dass sie kognitiv wie auch geistig stark eingeschränkt ist und sich nur sehr eingeschränkt ausdrücken kann. Sie kann nicht gut sprechen und antwortet oft nur mit angedeutetem "Ja" oder "Nein" und mit Gesten (vgl. Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/6/1). Die Videoaufnahme ihrer polizeilichen Befragung, auf welcher dies eindrücklich zu sehen ist, zeigt dies deutlich (Urk. D1/6/1-2). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz und entgegen der Meinung der Vertei- digung festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit der sonst übli- chen Methode der Aussagenanalyse nicht wirklich überprüft werden kann. Auf dem Video ist ersichtlich, dass sich die Privatklägerin 1 bei der Frage, was pas- siert sei, zwischen die Beine und an die Brüste fasst. Diese Gesten sind klar und stehen – wie von der Vorinstanz erwogen – eindeutig im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorfall. Weiter hat die Zeugin H._____ (Arbeitsagogin G._____) glaubhaft ausgesagt, die Privatklägerin 1 sei am fraglichen Morgen sehr aufge- wühlt gewesen. Sie habe mit den Händen eine Steuerradbewegung gemacht, "Taxi" gesagt und sich an den Intimbereich und die Brüste gefasst. Solch ein Ver- halten habe die Privatklägerin 1 vorher noch nie an den Tag gelegt. Auf diese Aussagen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Anzufügen ist, dass die Zeugin I._____ (Abteilungsleiterin G._____) glaubhaft bestätigte, dass H._____ ihr am fraglichen Morgen berichtet habe, dass sich die Privatklägerin 1 in ihren Scham- bereich und an die Brüste gefasst habe und zudem mit der Faust unterhalb des Halses auf die Brust geklopft habe, was in Gebärdensprache "Angst" bedeute. Auch die Mutter der Privatklägerin 1, D._____, hat bestätigt, dass ihre Tochter ihr dies "erzählt" habe. Die Privatklägerin 1 habe "Mami Taxi da" gesagt und habe

- 21 - sich mehrfach zwischen die Beine und an den Ausschnitt gefasst. Erklärend hat sie erläutert, dass die Privatklägerin 1 immer genau das wiederhole, was man mit ihr gemacht habe. Es ist daher aufgrund dieser übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen erstellt, dass die Privatklägerin 1 an diesem Morgen nach der Fahrt aufgewühlt war und diese Gesten gegenüber Mitarbeitern des G._____s und auch gegenüber ihrer Mutter mehrfach machte und ein solches Verhalten bisher nicht gezeigt hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 auf Vorlage von acht Fotos verschiedener Männer und die Frage, wer sie berührt habe, auf das Foto des Beschuldigten tippte und begann, dieses mit einem Kugelschreiber durchzustreichen. Auch hier griff sie sich auf die Nachfrage, was passiert sei, in den Schritt und in den Ausschnitt (Urk. D1/6/3-4). Auch wenn es sich nur um we- nige Wörter und Gesten der Privatklägerin 1 handelt, wirken diese authentisch und unverfälscht. Es erscheint auch, wie von der Vorinstanz richtig bemerkt (Urk. 82 S. 18), aufgrund des erheblichen geistigen Entwicklungsrückstandes un- wahrscheinlich, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht oder aus Eigeninteressen belasten sollte, insbesondere da sie kognitiv nicht in der Lage ist, die Zusammen- hänge und Auswirkungen einer solchen Beschuldigung zu verstehen und zu pla- nen. Weiter sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 von Drittpersonen beeinflusst worden wäre. Sodann wird ihre Darstellung durch die vorne aussen am Slip festgestellten DNA-Spuren gestützt, die mit grosser Wahr- scheinlichkeit vom Beschuldigten stammen und darauf hinweisen, dass er sie im Intimbereich angefasst hat. Ihre Aussagen erscheinen daher insgesamt glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. Dass die Privatklägerin 1 wie von ihrer Mutter und H._____ geschildert ein gewisses Nähe-Distanz-Problem aufweist und auch schon Dritte umarmen und küssen wollte, ändert daran nichts. Insbesondere mag die Privatklägerin 1 es selber nicht, dass sie überraschend umarmt wird und sie teilt dann mit, wenn ihr jemand zu nahe gekommen ist, wie dies aus der glaubhaften Zeugenaussage von H._____ hervorgeht (Urk. D1/7/2 Frage 30). An- zufügen ist, dass der Beschuldigte auch nie geltend machte, die Privatklägerin 1 habe sich bei der fraglichen Taxifahrt ihm gegenüber unangemessen verhalten oder versucht, ihn zu umarmen oder zu küssen. Er habe so etwas nie erlebt und

- 22 - er habe (zuvor) gar nichts über die Privatklägerin 1 gewusst (Urk. D1/4/2 Fra- gen 55-57). 4.4. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt vor allem auf, dass er in einem zentralen Punkt, nämlich, ob bzw. wo er die Privatklägerin 1 angefasst habe, widersprüchliche Angaben gemacht hat. In der ersten Befragung verneinte der Beschuldigte mehrfach auf die wiederholt gestellte Frage, ob er die Privatklä- gerin 1 während der Fahrt irgendwo angefasst habe, dies jeweils. Er habe sie nur zum Beruhigen an der linken Schulter berührt – was er bei der einvernehmen Po- lizistin durch ein Tippen mit seiner Hand auf deren linke Schulter vorzeigte – an- sonsten habe er die Privatklägerin 1 "nie irgendwo angefasst". Sie habe während der Fahrt nach F._____ Leuten den Stinkefinger aus dem Fenster gezeigt. Er ha- be ihr einige Male gesagt, sie solle das nicht machen. Als sie es weiter gemacht habe, habe er gesagt, "Meiteli, hör jetzt auf" und sie dabei an der Schulter berührt (vgl. Urk. D1/4/1 Fragen 13, 20, 21 und 29). In der zweiten Einvernahme bestätig- te er dies zunächst, wobei er nun von der linken Schulter oder linkem Oberkörper sprach, welche er zweimal berührt habe. Dies sei für kaum eine Sekunde gewe- sen. Weiter schloss er aus, dass er dabei ihre Brust berührt habe (Urk. D1/4/2 Fragen 35-42). Er beteuerte dann erneut, die Privatklägerin 1 sonst überhaupt nicht berührt zu haben (Urk. D1/4/2 Fragen 42) und auch von ihr nicht berührt worden zu sein. Sie habe ihn einfach böse angeschaut (Urk. D1/4/2 Fragen 44- 45). Nachdem ihm in dieser zweiten Einvernahme dann die Ergebnisse des Kur- berichtes des FOR vorgehalten wurde, dass DNA-Spuren von ihm am Slip der Privatklägerin 1 gefunden wurden, meinte er dann nach einer kurzen Bespre- chungspause mit seinem Verteidiger, dass die Privatklägerin 1 – es sei Sommer gewesen – ihn auch am Arm angelangt habe und meinte fragend, ob es möglich sei, dass die DNA von daher komme. Als er sie an der Schulter berührt habe, ha- be sie eine Abwehrbewegung gemacht, seinen Arm genommen und ihn berührt. Dies habe sie beide Male gemacht, als er sie an der Schulter berührt habe. Sie habe seine Hand genommen und weggestossen (Urk. D1/4/2 Fragen 59-65). Dies sei ihm erst jetzt wieder in den Sinn gekommen. Das wäre für ihn einfach eine Er- klärung für die DNA, eine andere gebe es nicht. Er habe die Fragen zuvor nach einer Berührung "in Liebe" im Sinne einer erotischen Berührung verstanden und

- 23 - dabei nicht an die Abwehrbewegung gedacht (Urk. D1/4/2 Frage 67 und 71). In der dritten Befragung gab er dann zunächst an, die Privatklägerin 1 habe im Auto mit den Armen rumgefuchtelt und er habe die Privatklägerin 1 am Arm und an der Schulter oder am Oberkörper berührt und ihr gesagt, sie solle aufhören. Er habe sie am linken Arm gepackt und gesagt, sie solle nicht herumfuchteln (Urk. D1/4/3 Fragen 81-82 und 88). Bei den nachfolgenden Fragen dazu, wie seine DNA unter der Hose auf ihren Slip gekommen sein könnte und auf den Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, wie diese von ihrem linken Arm in diese Hose (über dem Slip) haben kommen können, führte der Beschuldigte dann aus, er habe sie mit seiner Hand an ihrer Hand angefasst (Urk. D1/4/3 Frage 89). Er führte dazu aus, dass er "za ruku" (was gemäss Dolmetscher in Serbisch sowohl als Hand als auch als Arm verstanden werden könne) gesagt habe (Urk. D1/4/3 Frage 90). In der Folge gab er an, sie zuerst an der linken Hand gepackt zu haben, ihre Hand genommen und nach unten gedrückt zu haben und dann – als sie wieder anfing zu fuchteln – am linken Oberarm berührt zu haben (Urk. D1/4/3 Frage 91). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 23. Juni 2023 beantwortete der Beschuldigte die Frage, wie er sich erkläre, dass DNA-Spuren am Slip der Privatklägerin 1 gefunden wor- den seien, damit, dass er es nicht wisse und führte dann weiter aus, dass die Pri- vatklägerin 1 mit den Armen gefuchtelt habe und er dies abgewehrt habe. Er be- stritt weiterhin, der Privatklägerin 1 an die Brüste oder zwischen die Beine gegrif- fen zu haben (Prot. II S. 21 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach mehrfach wi- dersprüchlich geäussert. Zunächst will er die Privatklägerin 1 nur an der Schulter und sonst "nie irgendwo" angefasst haben. Dann will er sie auch noch am Arm angefasst haben und als letzte Version hat er mit seiner Hand ihre Hand gepackt und nach unten gedrückt und sie erst später auch am Oberarm angefasst. Dar- über hinaus gab er zunächst ausdrücklich an, die Privatklägerin 1 habe ihn nicht berührt und beschreibt dann Abwehrhandlungen von ihr mit ihrer Hand an seinem Arm bzw. dann an seiner Hand. Er widerspricht sich also auch hinsichtlich seiner letzten Version, wer wen mit der Hand an der Hand gepackt habe. Der Beschul- digte ist sodann offensichtlich bemüht seine Aussagen an das ihm bekannt Unter- suchungsergebnis der vorgefundenen DNA anzupassen. Dies ist augenfällig. Die geschilderten Berührungen werden von Mal zu Mal intensiver (Hand an Schulter,

- 24 - Hand an Arm, Hand an Hand), um so eine Erklärung für DNA-Spuren auf dem Slip zu begründen. Sein Erklärungsversuch, er habe die Berührungen an der Hand (Abwehrbewegung der Privatklägerin 1) zunächst nicht erwähnt, da er die Frage Richtung erotischer Berührungen verstanden habe, überzeugt nicht, da er jeweils auch die (ebenfalls nicht erotischen) Berührungen von ihm an ihrer Schul- ter schilderte bzw. demonstrierte und andere Berührungen explizit ausschloss. Auch Missverständnisse bei der Übersetzung können ausgeschlossen werden. Dies schon deshalb, da der Beschuldigte seit rund vierzig Jahren in der Schweiz lebt und die ersten beiden Einvernahmen auf Hochdeutsch erfolgten. Sodann konnte die Frage, es sei nicht nachvollziehbar wie die DNA vom linken Arm auf den Slip unter der Hose gekommen sei, doch dahingehend beantwortet werden, dass er sie auch an der "Hand" gefasst hat, offenbar richtig (mit "Hand" und nicht mit "Arm") übersetzt werden (Urk. D1/4/3 Frage 89). Nachdem zuvor ausführlich befragt wurde, welche Körperteile von wem angefasst wurden und dies von zent- raler Bedeutung war, erscheinen Übersetzungsprobleme ausgeschlossen. Diese können jedenfalls die vorliegend doch wesentlichen Widersprüche (Schulter und sonst nirgendwo bzw. Hand auf Hand) nicht erklären. Diese Widersprüche in den Schilderungen des Beschuldigten zu zentralen Punkten lassen ihn wenig verläss- lich erscheinen. Weiter werden auch die Handlungen der Privatklägerin 1 vom Beschuldigten stetig drastischer umschrieben. Während er anfangs lediglich an- gab, dass die Privatklägerin 1 anderen vorbeifahrenden den Stinkefinger gezeigt habe, spricht er in der Folge davon, dass sie im Auto mit den Armen immer wie- der herumgefuchtelt habe. Auch hinsichtlich der "Auseinandersetzung" während der Fahrt ist ebenfalls eine Aggravierung in seinen Aussagen erkennbar, indem er in der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte, er habe mit der Privatklägerin 1 geschimpft, habe sie angeschrien und zurechtgewiesen, was er vorher nicht gesagt habe, weil er gedacht habe, dies werde irgendwie als Beleidi- gung des Fahrgasts gewertet (Urk. D1/4/3 Frage 95). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 23. Juni 2023 führte er diesbezüglich nichts mehr aus (vgl. Prot. II S. 22). Im Übrigen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass er die Privatkläge- rin 1 zurechtgewiesen und angeschrien haben will wegen dem Stinkefinger, be- zeichnete er die Privatklägerin 1 doch als ein nicht normales Kind. Auch war es

- 25 - nicht seine Aufgabe, sie zu erziehen. Auch wenn man seiner Darstellung folgen würde, würde ein solches Anschreien und Zurechtweisen den auffallend verstör- ten und aufgewühlten Zustand der Privatklägerin 1 nach der Taxifahrt über Mona- te hinweg nicht überzeugend erklären. Schliesslich erscheint auch sein Erklä- rungsversuch, die Privatklägerin 1 habe sich das ausgedacht, sie habe seinen Chef haben wollen, dieser habe ihm erzählt, die Privatklägerin 1 hätte ihn "be- grapscht" (Urk. D1/4/3 Fragen 83-85), nicht überzeugend. Es ist nicht ansatzwei- se einsichtig, wie eine solche falsche Verdächtigung des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin 1 dem Chef des Beschuldigten näher bringen könnte. Es scheint, als ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit diesem Hinweis einfach in ein schlechtes Licht stellen will. Es kann auch aufgrund der geistigen Beeinträchti- gung der Privatklägerin 1 ausgeschlossen werden, dass sie solche planenden Überlegungen machen kann. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht überzeugen und für die Erstel- lung des Sachverhaltes nicht auf sie abgestützt werden kann.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 sowie das DNA-Gutachten und die die Darstellung der Privat- klägerin 1 untermauernden Zeugenaussagen von H._____, I._____ sowie der Mutter der Privatklägerin 1 D._____ rechtsgenügend erstellt. B. Dossier 2: Einfache Körperverletzungen/Tätlichkeiten

1. Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung im Namen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 die Berufung bezüglich Dossier 2 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB) zurückgezo- gen hat (vgl. Urk. 103 S. 3 und Prot. II S. 9). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen und der Sachverhalt gilt somit diesbezüglich als erstellt. Da die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie beim Anklagepunkt der Vergewaltigung – auch in die-

- 26 - sem Anklagepunkt von zentraler Bedeutung sind, ist nachfolgend ergänzend auf- zuzeigen, dass diese auch in diesem Punkt glaubhaft sind.

2. Würdigung 2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 sich am Abend des 18. Januar 2020 in E._____ im serbischen Lokal "J._____" verabredet haben. Weiter decken sich ihre Aussagen insoweit, dass der Beschuldigte vor der Privatklägerin 2 im Lokal war. Die Privatklägerin 2 kam etwas verspätet und wur- de von einem Kollegen des Beschuldigten vom Bahnhof E._____ zum Lokal ge- fahren. 2.2. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Abends gehen die Schilderungen dia- metral auseinander. Die Privatklägerin 2 schildert Schläge des Beschuldigten, der Beschuldigte spricht von Stürzen der Privatklägerin 2, weil sie betrunken gewesen sei. Er habe ihr aufhelfen und sie im Auto nach Hause fahren wollen. Die medizi- nischen Akten lassen keine stichhaltigen Schlüsse in die eine oder andere Rich- tung zu. Zum Handgelenksbruch wird festgehalten, dass dieser durch einen Schlag oder einen Sturz entstanden sein kann (Urk. D2/7/9 Antwort 3). Ansonsten ist lediglich festgehalten, dass Kontusionen am Thorax, Beckenkamm links und am oberen rechten Sprunggelenk diagnostiziert wurden. Prellmarken wurden kei- ne festgestellt, hingegen jeweils eine Druckdolenz (Urk. D2/7/2 S. 1 und S. 3). Ohne weitere ärztliche Feststellungen zu diesen Prellungen muss zu Gunsten des Beschuldigten wohl davon ausgegangen werden, dass auch diese Prellungen durch Stürze haben entstanden können. Auch die Fotodokumentation lässt keine eindeutigen Schlüsse in die eine oder andere Richtung zu (Urk. D2/3/1). 2.3. Die Privatklägerin 2 war offensichtlich stark angetrunken. Dies ergibt sich schon aus dem Atemlufttest (1.7‰) und den Feststellungen im Polizeirapport. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten und lässt seine Version als durchaus möglich erscheinen. Anderseits ist wiederum zu würdigen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Vorfall detailliert, konstant und wider- spruchsfrei sind. Auch hier beschrieb sie ihre Gefühle und Schmerzen. Plastisch schildert sie etwa, dass sie sich bei dem Geschehen auf dem Parkplatz zwischen

- 27 - parkierten Autos an einem Reifen festgehalten habe als er sie in sein Auto – ein grosser schwarzer Kombi – habe zerren wollen und sie zu Gott gebetet habe. Sie habe gedacht, wenn er sie ins Auto verschaffe, werde sie das nicht überleben (Urk. D2/5/3 S. 15-17). Das von ihr geschilderte Geschehen erscheint von Beginn der Auseinandersetzung an bis zum Schluss einleuchtend, folgerichtig und nach- vollziehbar. Ihre detaillierten Schilderungen – der Beschuldigte habe sie nach dem Verlassen des Lokals, an der Jacke zurückgezogen, an die Wand gestossen, ihr eine Ohrfeige gegeben, Kleingeld von ihr verlangt, sie zum Parkplatz gezogen und dort zwischen den Fahrzeugen mit Fäusten geschlagen, sie habe Nasenblu- ten bekommen und sei auf den Boden gefallen, sie habe gebettelt, er solle aufhö- ren, dann sei der Lokalinhaber gekommen und habe den Beschuldigten aufgefor- dert aufzuhören und sie ins Taxi zu setzen, sie sei weiter geschlagen und getre- ten worden, habe die 117 gewählt und um Hilfe gebeten, der Beschuldigte habe ihr das Telefon aus der Hand gekickt, gesagt, sie sei psychisch krank und betrun- ken, sie habe dann ein Blackout gehabt, der Lokalinhaber und der Beschuldigte hätten gestritten, der Lokalinhaber habe verlangt, der Beschuldigte solle sie weg- bringen, sie habe aufstehen und wegrennen können, ein Wagen mit einem jungen Paar habe angehalten und ihr gesagt, sie solle auf die Polizei warten, es seien mehr Leute aus dem Lokal gekommen, sie habe sich auf das Trottoir gesetzt und geweint, eine Kellnerin habe ihr das Telefon zurückgegeben und ins Auto eines Gastes gesetzt, der sie zum Bahnhof E._____ gefahren habe, sie habe ein Taxi gesehen und befürchtet, es sei der Beschuldigte, sie habe sich versteckt und er- neut die Polizei gerufen, diese sei dann gekommen und habe den Krankenwagen gerufen, sie sei dort eingestiegen und habe gesehen, wie der Beschuldigte her- angefahren sei und habe Angst bekommen – wirken authentisch und nicht erfun- den. Sie hinterlassen den Eindruck, dass die Privatklägerin 2 tatsächlich Erlebtes schildert, auch wenn es erstaunt, dass sie trotz ihres betrunkenem Zustands in der Lage war, das Geschehen derart genau auszuführen. Auch hat sie nachvoll- ziehbar ausgesagt, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Es bestehen so- dann keinerlei Anhaltspunkte für Missverständnisse beim Geschehen oder gar ir- gendwelche Wahrnehmungsstörungen der Privatklägerin 2. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 das Geschehen, wie erwogen, kohärent und plausibel geschildert,

- 28 - auch bezüglich den örtlichen Angaben. Ein Missverständnis kann ohnehin ausge- schlossen werden, liegen doch zwischen einem Umfallen (allenfalls aufgrund ei- nes leichten Stossens) und dem Szenario mit Fäusten und Tritten – teilweise schon am Boden liegend – geschlagen zu werden, Welten. Sodann sagte auch der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 das Lokal verlassen habe, er sie da an der Jacke hochgezogen habe und dass dann der "Chef" des Lokals na- mens K._____ zum Zeitpunkt des Geschehens herausgekommen sei. Er bestätig- te auch, dass nach dem Geschehen die Kellnerin dazugekommen sei. Weiter er- wähnt auch er, dass das Telefon der Privatklägerin 2 unter ein Auto gefallen sei. Zudem meinte er, die Leute im vorbeifahrenden Auto hätten gedacht, er würde die Privatklägerin 2 draussen vor der Tür schlagen (Urk. D2/4/1; Urk. D2/4/2 S. 2-6; Urk. D1/4/3 S. 24-27). Es kann somit festgehalten werden, dass auch der Be- schuldigte mehrere von der Privatklägerin 2 erwähnte Details bzw. Wahrnehmun- gen bestätigte, was doch dafür spricht, dass die Privatklägerin 2 eine klare Wahr- nehmung hatte. 2.4. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 sprechen sodann die aufgezeichneten Notrufe, die darauf hinweisen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Geschehens die Polizei herbeirief. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgte der dritte Anruf der Privatklägerin 2 um 21:43 Uhr sodann bereits ei- nige Zeit nach dem Vorfall und war offensichtlich wohl überlegt und keine Kurz- schlussreaktion. Auch dies schliesst ein Missverständnis aus und deutet eben klar daraufhin, dass die Privatklägerin 2, wie von ihr geschildert wurde, vom Beschul- digten geschlagen worden ist. Sodann ist anzufügen, dass sie bereits im Spital im Anschluss an das Geschehen berichtete, dass sie geschlagen worden sei (Urk. D2/7/2 S. 3 oben). Auch konnte sie dort offensichtlich klare Angaben ma- chen, wohin sie geschlagen worden sei oder etwa, dass sie von Geburt an eine Septumdeviation habe (ebenda). Auch dieser Umstand lässt ihre späteren Aus- sagen als Glaubhaft erscheinen. Weiter ist festzuhalten, dass die in der Anklage aufgeführten Verletzungen durch die Arztberichte belegt sind (Urk. D2/7/2 S. 1-3) und sich mit ihrer Darstellung in Einklang bringen lassen. Dass sie ausser im Ge- sicht und am Handgelenk keine sichtbaren Spuren hat, schliesst ihre Darstellung

- 29 - von Schlägen und Tritten nicht aus. Zudem trug sie (Januar) – wie auch vom Be- schuldigten erwähnt – eine Jacke. 2.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu erwägen, dass es wenig über- zeugt, wenn er angibt, die Privatklägerin 2 sei derart betrunken gewesen, dass sie getorkelt und trotz seiner Hilfe drei Male gestürzt sei, wobei sie auch gemäss sei- ner Darstellung dann doch unmittelbar darauf in der Lage war, davon zu rennen (Urk. D2/4/1 Frage 33; Urk. D1/4/3 Fragen 119 und 143). Dies erscheint nicht wirklich realistisch. Sodann fällt erneut auf, dass er versucht die Privatklägerin 2 schlecht zu reden, wie zum Beispiel, dass sie ihn in etwas hineinreite, um so Geld bzw. eine Genugtuung aus ihm herauszuholen, da er bald seine Rente beziehe (vgl. Urk. D1/4/3 Fragen 132 und 153). Nicht glaubhaft erscheint im Weiteren sei- ne Aussage, sie habe ihn fälschlicherweise belastet, da er mit ihr Schluss ge- macht habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die SMS belegt ist, dass sie den Beschuldigten vielfach abwies, ihm sagte, sie wolle ihre Ruhe und die Kontaktnahmen weitestgehend vom Beschuldigten aus kamen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte widersprüchliche Angaben dazu machte, wann er ihr ge- sagt haben soll, dass er Schluss mache bzw. seine Aussage dazu anpasste. Währendem er zunächst meinte, dies sei gewesen, als die Polizei zu ihm ge- kommen sei, korrigierte er seine Aussage nach dem Hinweis, sie hätte ihn ja schon unmittelbar nach dem Vorfall auf dem Parkplatz belastet, dahingehend, dass er schon vorher an diesem Abend Schluss mit ihr gemacht habe (Urk. D1/4/3 Fragen 146-152). Auch seine Reaktion, dass er dann weggegangen sei, als die Privatklägerin 2 die Polizei alarmiert habe (Urk. D1/4/3 Frage 128), ist nicht gerade die Reaktion, welche von jemanden zu erwarten wäre, der lediglich seiner betrunkenen Freundin habe helfen wollen.

3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auch in diesem Anklagepunkt glaubhaft sind. C. Dossier 3: Vergewaltigung

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1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, an einem Abend anfangs Dezem- ber 2019 die Privatklägerin 2 mit einem Kleinbus an ihrem Wohnort in L._____ abgeholt zu haben und mit ihr in das serbische Vereinslokal "M._____" nach N._____ gefahren zu sein, wo sie zusammen etwas gegessen und getrunken hät- ten. Die Privatklägerin 2 habe ihn dann gebeten sie nach Hause zu fahren, da sie sich krank fühle. Der Beschuldigte sei in der Folge mit ihr über die Waldstrecke von N._____ nach L._____ gefahren. Er sei (um ca. 22.00 Uhr) in einen Waldweg abgebogen und habe angehalten. Beide seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und die Privatklägerin 2 habe vorgegeben auf die Toilette zu müssen. Zurück beim Fahrzeug habe der Beschuldigte sie an sich gezogen, auf sie eingeredet, sie an ihren Händen gepackt, versucht ihre Leggins herunterzuziehen und sie durch die offene Seitentüre des Kleinbusses auf einen Sitz gestossen. Der Beschuldigte habe sich über die Privatklägerin 2 gelehnt, sie kräftig an ihren Handgelenken und Oberarmen festgehalten und ihre Leggins und Unterhose heruntergezogen. Dann habe er seine eigene Hose ausgezogen, sich mit seinem Körpergewicht auf die Privatklägerin 2 gelegt und mit seiner Hand und seinen Beinen ihre Schenkel auseinandergedrückt. Er habe dann entgegen ihren Willen – die Privatklägerin 2 habe ihn von Anfang an abgewiesen und dies mit "nein", "nicht", "ich will nicht" klar gemacht – vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen (Urk. D1/23 S. 3- 4).

2. Standpunkt Der Beschuldigte anerkennt, mit der Privatklägerin 2 an einem Abend (wohl) im Dezember 2019 im Lokal in N._____ gewesen zu sein und sie über die Waldstre- cke nach Hause gefahren zu haben. Er bestreitet aber an einem Waldweg gehal- ten und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die wesentlichen Grundsätze der Be- weiswürdigung dargetan. Sodann hat sie auch zu diesem Anklagepunkt die we-

- 31 - sentlichen Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten zusammenge- fasst. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 82 S. 22-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die vorhandenen SMS-Mitteilungen ist die Vorinstanz im Rahmen der Würdi- gung eingegangen.

4. Würdigung 4.1. Bei dem angeklagten Geschehen im Wald waren nur der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 anwesend. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollum- fänglich. Es handelt sich um ein Vier-Augen-Delikt und der Anklagesachverhalt stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin 2, welche bezüglich des Kerngeschehens im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sind daher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen bzw. einander entsprechend gegenüberzustellen. Diese sind frei zu würdigen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Detail- reichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit) und das Fehlen von Lügensignalen wie z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossen- heit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situati- on von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhaf- te Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe

- 32 - Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Ab- schwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (vgl. ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Straf- prozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4.2. SMS-Auswertung 4.2.1. Ausser den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 liegen di- verse SMS bei den Akten, welche Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Dar- stellungen zulassen können. Es ist bei der Würdigung dieser SMS allerdings da- rauf hinzuweisen, dass kein genaues Deliktsdatum vorliegt und die Privatkläge- rin 2 selber entgegen der Anklage teilweise auch davon sprach, dass der Vorfall im November 2019 passiert sei. Es liegen übersetzte SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 für die Zeit vom 2. Juli 2019 bis zum

3. Dezember 2019 vor (Urk. 3/9/5: 257 SMS mit der Telefonnummer 1 der Privat- klägerin 2; und vom 17. Dezember 2019 bis zum 12. Januar 2020 Urk. 3/9/6: 46 SMS mit der Telefonnummer 2 der Privatklägerin 2 [gespeichert unter "C'._____"]). Anzufügen ist, dass von der letztgenannten Nummer ("C'._____") bereits am 21. August 2019 ein SMS an den Beschuldigten mit dem Text "gut" geschickt wurde (Urk. D3/9/6). Dies lässt darauf schliessen, dass die Privatkläge- rin 2 bereits zu diesem Zeitpunkt über diese Nummer verfügte und der Beschul- digte auch diese Nummer seit dem 21. August 2019 kannte. Im Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich (Dienststelle Digitale Forensik) zur EDV-Datenanalyse vom 4. März 2021 wird sodann festgehalten, dass es keine Hinweise auf gelösch- te Nachrichten gebe. Es sei aufgrund der vorliegenden Datenlage davon auszu- gehen, dass keine Nachrichten gelöscht wurden, es könne jedoch nicht ausge- schlossen werden, ob einzelne Nachrichten in der Vergangenheit gelöscht und durch das Mobiltelefon bereits automatisch überschrieben worden seien (Urk. D3/9/11). Die Privatklägerin 2 erklärte, sie bereue, dass sie die ganzen Kurzmitteilungen gelöscht habe (Urk. D3/6/2 Frage 28).

- 33 - 4.2.2. Im Juli 2019 gab es 72 SMS, die meisten vom Beschuldigten an die Privat- klägerin 2, in denen er sich über ihr Wohlbefinden erkundigt. Teilweise beschwert sich der Beschuldigte, dass sie sich nicht melde. Er fragt, ob sie wütend auf ihn sei. Von der Privatklägerin 2 hat es weniger Kurzmittteilungen. Teilweise erklärt sie kurz, dass sie jetzt arbeite, krank sei, nicht könne und ihre Ruhe wolle. Am 28. Juli 2019 teilt der Beschuldigte ihr mit, er sei bei ihr, warte seit dreieinhalb Stun- den und dass er Fleisch zum Grillieren gekauft habe. Sie antwortet ihm rund zwei Stunden später, sie sei jetzt aufgestanden und müsse einen Tag für sich haben und kurz darauf, dass er sie anlüge und ob er nur wegen dem Sex möchte, dass es so sei. Der Beschuldigte schreibt ihr daraufhin, dass er nun seit sechs Stunden warte, für Fr. 80.– zum Grillieren eingekauft habe und wirft der Privatklägerin 2 vor, sie sei sicher im Casino gewesen, wo sie ihr Geld liegen lasse. Am 30. Juli 2019 entschuldigt sich der Beschuldigte, er sei am Samstag aufgebracht gewe- sen, weil er sechs Stunden gewartet habe und sie weder Telefonate noch SMS beantwortet habe. Die Privatklägerin 2 antwortet, sie habe keine Zigaretten in der Post, viel Stress beim Arbeiten, da sie zu wenig Leute seien. Sie brauche Zeit für sich und ihre Ruhe. Weiter fügt sie an, dass wenn der Beschuldigte ihr helfen wol- le, könne er ihr etwas in der Post lassen (Urk. D3/9/5). Im August 2019 sind es rund 100 SMS, davon rund 60 vom Beschuldigten an die Privatklägerin 2. Auch in dieser Zeit erkundigt sich der Beschuldigte oft kurz über das Wohlbefinden der Privatklägerin 2. Am 2. August 2019 schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten (in jeweils schlecht verständlichem Deutsch), sie habe gesehen, wie er sich für sie interessiere, wenn sie krank sei. 10 Sekun- den später schreibt sie "Danke" und ein Minute später, "Also so ist das leben egal schafen ich alles alleine wen für seks bin hvala danke dir" und kurz darauf "schonne abik". Der Beschuldigte schreibt ihr zurück, er sei bei der Arbeit und "bis morgen pica Kurier" (Urk. D3/9/5). Auch wenn die SMS nur schwer verständlich sind, ist hier Sex ein Thema. Auch hat es weitere SMS bei denen es um Sex geht und die Privatklägern 2 wirft dem Beschuldigten einige Male vor, es würde ihm nur um den Sex gehen. Insgesamt hinterlassen diese SMS den Eindruck, dass man schon Sex gehabt hat oder der Beschuldigte dies zumindest wollte. Die von der Privatklägerin 2 auf Vorhalt dieser SMS gemachten Aussagen, es sei teilwei-

- 34 - se scherzhaft gemeint gewesen oder der Hinweis, der 2. August sei für sie ein spezielles Datum, weil sie sich an diesem Tag von ihrem Mann getrennt habe und sie sauer gewesen sei und damit sicherlich habe sagen wollen, sie schaffe es al- leine, da die Männer nur Sex von ihr wollen (Urk. D3/6/3 Fragen 134-143), er- scheinen eher schwammig. Im Übrigen hat die Privatklägern 2 selber mehrfach ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten im Sommer (2019) einmal Sex gehabt habe. Jedenfalls bedankt sich die Privatklägerin 2 beim Beschuldigten und sie wollen sich offenbar am nächsten Tag (Samstag) zum Essen (Pizzakurier) treffen. Allerdings geht es kurz darauf so weiter, dass die Privatklägern 2 nicht zufrieden ist und im Zusammenhang von Briefkasten und Post offenbar von Lügen ("eine Lugen 5 Tage") spricht, sie wolle jetzt schlafen und er solle machen, was er wolle. Am 3. August 2019 um 00.39 Uhr schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigte dann, sie wolle ihre Ruhe, sie habe ihre Probleme und sei krank, bedankt sich aber bei ihm fürs schauen und helfen und sie werde sich melden. Es folgen weite- re SMS des Beschuldigten über das Wohlbefinden der Privatklägerin 2. Er will wissen, ob sie immer noch böse sei, sie will ihre Ruhe. Der Beschuldigte schreibt, er habe die Taxiprüfung bestanden, sie schreibt ihm in (für den Übersetzer) un- verständlichem Serbisch. Es folgen gemäss Übersetzung zahlreiche belanglose und nach dem Wohlbefinden sich erkundende SMS. Er schreibt ihr wegen einer Crème für die Hand, über Guthaben und Codes offenbar zum Aufladen für ihr Mobiltelefon (31. August 2019). Im September 2019 sind es noch 58 SMS zwischen den beiden. Sie wollen sich am 1. September 2019 offenbar in L._____ treffen. Der Beschuldigte schrieb ihr mehrmals, sie solle ihm schreiben, er gehe sonst nach O._____. Er teilt der Privatklägerin 2 schliesslich mit, dass er ihr nicht mehr schreibe, er morgen den Schlüssel hole und sie ihn vergessen könne ("ich und du sind fertig"). Am

3. September 2019 schreibt er ihr, was sie mit ihm mache, sie treibe ihn in die Psychiatrie. Am nächsten Tag schreibt die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle allein sein. Wenige Stunden später schreibt ihr der Beschuldigte erneut und fragt sie, ob sie als Aushilfe freitags und samstags bei einem Freund im Service arbeiten wolle. Tags darauf schreibt er ihr erneut, will wissen wo sie ist, warum sie böse auf ihn sei, er wolle, dass es ihr gut gehe,

- 35 - sie gesund sei etc. Am 7. September 2019 schreibt die Privatklägerin 2 ihm, er solle nicht so reden, er rufe sie nur wegen dem Sex an (das Weitere ist unver- ständliches Serbisch). Daraufhin teilt der Beschuldigte ihr in einem längeren SMS mit, es stimme nicht, dass es nur wegen dem Sex sei, er liebe sie sehr, aber sie antworte nie, melde sich nicht, auch wenn er hundertmal anrufe, so auch nicht wegen der Aushilfsstelle im Service. Am 10./11. September 2019 teilt er ihr mit, dass er seinen Schlüssel wolle (am Abend um 19.00 Uhr). Am 15. September 2019 um 04.28 Uhr fragte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten dann – offenbar in einem anderen Zusammenhang – an: "Wann heute". Er beantwortet dies um 04.48 Uhr mit: "Um 2 Uhr am Mittag". Sie bestätigt um 06.11 Uhr "ok" und glei- chentags um 18.25 Uhr schreibt die Privatklägerin 2: "Danke (unklar bzw. wohl "Herz") heheh guter Sex" (Urk. D3/9/5). Dieser SMS-Verkehr ist doch ein deutli- ches Indiz dafür, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 sich wie verabre- det getroffen haben und miteinander Sex hatten. Die Aussagen der Privatkläge- rin 2 dazu, es sei ihr Humor so etwas zu schreiben, wenn sie in Ruhe gelassen werden wolle und es könne sein, dass sie die Wörterbuchfunktion aktiviert gehabt habe, dass überhaupt ein solcher Text herausgekommen sei, dies sei scherzhaft gemeint gewesen, es könne auch sein, dass sie ihn nur habe ärgern wollen (Urk. D3/6/3 Fragen 139-143; vgl. auch Urk. D3/6/4 Fragen 24-28; Urk. D3/6/4 Frage 25), überzeugen nicht. Dies schon nur deshalb, da sie ihm mehrfach auf eindeutige Art mitgeteilt hat, sie wolle ihre Ruhe. Hinzu kommt, dass sie sich of- fensichtlich zuvor verabredet hatten. Auch ist von der Privatklägerin 2 nicht nach- vollziehbar gemacht worden, weshalb diese Nachricht den Beschuldigten verär- gern solle oder er es so verstehen müsste, dass sie ihre Ruhe wolle oder worin der Scherz liegt. Zudem erkundigt sich der Beschuldigte am nächsten Tag mit mehreren SMS über ihr Wohlbefinden und die Privatklägerin 2 ist damit einver- standen ("Gut ok"), dass der Beschuldigte zu ihr kommt und er erklärt, dass er sie sehr liebe. Am 19. September 2019 schreibt der Beschuldigte der Privatklägerin 2, dass er ihr Guthaben für das Telefon gekauft habe, teilt ihr den entsprechenden Code mit und dass sie es auf das Telefon laden könne. Sie meldet sich aber nicht mehr per SMS (Urk. D3/9/5).

- 36 - Im Oktober 2019 hat es nur zwei SMS vom Beschuldigten an die Privatklä- gerin 2, wo er sie sucht und er ihr sagt, sie solle sich melden, wenn sie etwas brauche. Für den November 2019 liegen ebenfalls nur wenige SMS vor, nämlich 12, davon 8 vom 11. November 2019. Der Beschuldigte sucht sie und will wissen, wie es ihr geht. Sie antwortet am 11. November 2019, sie sei krank, "Am sterben besser" mit einem traurigen Smiley. Auf seine Nachfrage teilt sie mit, sie sei seit fünf Tagen krank, habe Bronchitis und das Fieber und der Husten würden nicht weggehen und sinngemäss, dass sie ihre Probleme alleine bewältigen müsse. Am 1./3. Dezember 2019 will der Beschuldigte sich mit der Privatklägerin 2 verab- reden und fragt sie, warum sie sich nicht melde (Urk. D3/9/5). Für die Zeit vom 17. Dezember 2019 bis zum 12. Januar 2020 liegt sodann ein SMS-Verkehr auf der anderen Nummer der Privatklägerin 2 ("C'._____") bei den Akten (Urk. D3/9/6 46 SMS, davon 17 von der Privatklägerin 2). Im Dezember erkundigt sich der Beschuldige nach der Privatklägerin 2. Sie meldet sich nicht. Am 1. Januar 2020 wünscht er ihr ein glückliches neues Jahr. Sie äussert, es sei nun fertig, er solle sie in Ruhe lassen. Am 6 Januar 2020 schreibt sie dann, wa- rum solle sie mit ihm reden, er lüge sie nur an. Er meint daraufhin, er lüge nicht, er liebe sie sehr. Gleichentags fragt er, ob er zu ihr kommen solle, was sie dazu sage. Die Privatklägerin 2 schreibt zurück, sie sei krank, 35 Tage im Krankenhaus gewesen und sie hätte ihn doch gebeten, ihr Guthaben aufzuladen. Es sei aber nichts, keine Zigaretten (im Weiteren unverständlich). Der Beschuldigte verspricht ihr, das Guthaben aufzuladen und erkundigt sich nach dem Anbieter. Sie bedankt sich in der Folge. Weiter schreiben sie darüber, dass sie beim Arzt sei und etwas am Bein habe. Der Beschuldigte sucht sie mehrfach, die Privatklägerin 2 teilt mit, sie sei krank bei der Arbeit und gehe zum Arzt. Er meint, dass er andere Arbeit für sie hätte als Putzen. Ihre Antworten sind nicht verständlich. Der Beschuldigte schlägt am 7. Januar 2020 vor nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Am nächsten Tag sucht er sie mehrfach. Sie teilt ihm mit, lange geschlafen zu haben, es gehe ihr gut, nur der Hals schmerze ein wenig. Weiter erkundigt er sich nach ihrem Bein. Sie erläutert, das sei bei der Arbeit passiert, sie habe es mit der Crème eingerieben, welche er ihr gekauft habe. Das letzte SMS ist vom

- 37 -

12. Januar 2020. Die Privatklägerin 2 schreibt dem Beschuldigten um 09.09 Uhr, sie "schlafe alleine und du?" (Urk. D3/9/6). 4.2.3. Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 in dieser Zeit (Juli 2019 bis Januar 2020) eine Art von "Bezie- hung" hatten. Der Beschuldigte erkundigte sich oft nach ihr, erklärt ihr, dass er sie liebe, zeigt sich besorgt, lädt ihre Telefonguthaben auf und bringt ihr offenbar auch Zigaretten und Salben. Er will öfters mit ihr ausgehen. Der Kontakt kommt von ihm. Die Privatklägerin 2 ist mehrfach abweisend und erklärt, sie sei krank und wolle ihre Ruhe. Mal erklärt er die "Beziehung" für beendet, mal sie. Sie hatte offenbar einen Schlüssel von ihm. Des Weiteren wirft sie ihm mehrere Male vor, es gehe ihm nur um Sex. Der SMS-Verkehr deutet darauf hin, dass sie zumindest am 15. September 2019 Sex hatten. Sex war einige Mal Thema. Im Oktober 2019 und November 2019 hatten sie nur wenig, vom 14. November 2019 bis Ende No- vember 2019 gar keinen SMS-Kontakt. Im Dezember 2019 hat die Privatklägerin dem Beschuldigten keine SMS geschrieben. Für die Zeit vom 4. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019 liegen keine SMS vor. 4.2.4. Weiter ist zu den Erkenntnissen aus dem Mobiltelefonauswertungen zu er- gänzen, dass eine Anrufliste für den Zeitraum Dezember 2019 bis Januar 2020 für Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten (3) und der Rufnummer 1 der Privatklägerin 2 besteht. Demgemäss hat der Beschuldigte einzig am 16. Dezem- ber 2019 viermal innerhalb einer Minute erfolglos versucht, die Privatklägerin 2 anzurufen (Urk. D3/9/11 Beilage 3). Weiter hat er ihr am 8. Dezember 2019 drei Fotos von ihnen geschickt (Urk. D3/9/11 Beilage 4). Schliesslich ist noch zu er- wähnen, dass die Verteidigung einen Antrag auf Anordnung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation für die Mobiltelefone der Parteien bzw. die Erhebung der Randdaten zur Ermittlung der Antennenstandorte zur Tatzeit (Dezember 2019) gestellt hatte. Dies unter Hinweis darauf, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 am fraglichen Abend – an welchem gemäss Anklage die Ver- gewaltigung stattgefunden hat – ihr Mobiltelefon bei sich gehabt hätten. Die An- tennenstandorte könnten Aufschluss darüber geben, so die Verteidigung, ob sich die beiden zur fraglichen Tatzeit während einer gewissen Dauer am mutmassli-

- 38 - chen Deliktsort (Waldstück) befunden hätten (Urk. D1/20/9). Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt, da es gemäss Abklärungen der Abteilung Digitale Forensik und Kriminalanalyse der Kantonspolizei Zürich unwahrscheinlich sei – bzw. es komme auf die verwendeten Apps an und vorliegend bestünden keine Hinweise auf be- nützte Apps zum fraglichen Zeitpunkt –, dass die Daten Auskunft zur Dauer des Aufenthaltes an einem bestimmten Standort (im Waldstück) geben würden (Urk. D3/9/14 und Urk. D1/20/11). 4.3. Würdigung Aussagen Beschuldigter 4.3.1. Der Beschuldigte hat konstant bestritten, dass es zu einem solchen Ge- schehen anfangs Dezember 2019 im Wald gekommen sei. Er habe auch nie auf der Fahrt im Wald gehalten. Die Vorinstanz hat daher vorab grundsätzlich zutref- fend ausgeführt, dass der Beschuldigte dementsprechend zu diesem angeklagten Geschehen an sich keine Aussagen machen kann und diese insoweit auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar seien. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkennt, mehrfach zusammen mit der Privatklägerin 2 in dieses serbische Lokal in N._____ gegangen zu sein und sie durch diese Strecke im Wald nach Hause gefahren zu haben (Urk. D3/5/2 Fragen 52-53). Gemäss den vorliegenden SMS hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2 noch am 7. Januar 2020 vorgeschlagen nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Auch berich- tete er von Anfang an über den fraglichen Abend, wobei er jeweils anfügte, es sei ihm nicht bekannt, um welchen Tag bzw. welches Datum es sich handle (Urk. D/3/5/2 S. 6 f.). In der Schlusseinvernahme wurde ihm vorgehalten, dass die Privatklägerin 2 einen konkreten Abend im Dezember 2019 schildere, an welchem sie zusammen in N._____ im Ausgang gewesen sei. Sie sei an jenem Abend krank gewesen. Auf Frage hin, erklärte der Beschuldigte, dass er sich an diesen von ihr erwähnten Abend erinnere. Die Privatklägerin 2 habe an jenem Abend Bingo spielen wollen. Bingo gebe es jeweils am Montag oder Dienstag. Sie seien dorthin gegangen und hätten zuerst Essen bestellt. Die Privatklägerin 2 habe viel Alkohol getrunken. Sie habe an jenem Abend gesagt, sie sei erkältet. Sie habe zuerst Tee mit Rum und danach Schnaps getrunken. Als die Sache fertig gewe- sen sei, seien sie nach Hause gefahren. Sie seien von N._____ durch den Wald

- 39 - nach Hause, was der kürzeste Weg sei. Er habe auf dem Weg nicht angehalten. Er habe die Privatklägerin 2 zu Hause abgeladen und sei nach Hause gefahren. Zu Intimitäten sei es an jenem Abend nicht gekommen. Auch zu Unstimmigkeiten oder Streit sei es an jenem Abend nicht gekommen. Sie habe ihn bei ihr zu Hause nicht reinlassen wollen, habe "Nein" gesagt, es sei ihr nicht wohl. Er habe das ak- zeptiert. Früher habe er jeweils bei ihr übernachtet. Sie habe ihn diesmal aber nicht reinlassen wollen. Dies habe für ihn geheissen, diesmal gebe es nichts. Auf Nachfrage gab er an, dass es selbstverständlich so gewesen sei, dass er bei ihr habe übernachten wolle. Sie hätten auch immer wieder darüber geredet, z.B. dass ihr schlecht sei, sie erkältet sei, er reinkommen könne und ihr Tee machen könnte. Er habe an jenem Abend keine Annäherungsversuche bei der Privatklä- gerin 2 gemacht, nicht versucht, mit ihr intim zu werden. Auf weiteres Nachfragen führte der Beschuldigte aus, auch nach diesem Abend weiterhin normalen Kon- takt miteinander gehabt zu haben. Sie habe ihm gesagt, sie sei krank oder sie müsse zum Psychiater. Sie seien danach auch mal noch zusammen im Casino Zürich gewesen. Weiter bestritt er, sich etwas Weisses in die Nase gezogen zu haben. Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin 2 gäbe es dort keinen Vor- raum zu den Damen-/Herren-WC's. Sie hätte ihn daher gar nicht sehen können. Zudem sei er gar nicht auf dem WC gewesen. Er konsumiere nur Zigaretten, kei- nen Alkohol, keine Drogen. Es stimme auch nicht, dass sie nach einer Stunde ge- gangen seien. Sie seien immer bis Feierabend, also zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr dort geblieben. Zum konkreten Vorwurf sie festgehalten zu haben und ihr (im Wald) die Leggins heruntergezogen zu haben, meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht und sie lüge, wenn sie sage, sie hätten nur einmal Sex gehabt. Sie hätten nur Sex gehabt, wenn sie beide wollten, nie mit Gewalt (Urk. D1/4/3 S. 6-10). Zu diesen Aussagen lässt sich bemerken, dass der Beschuldigte zum fragli- chen Abend im Dezember 2019 in N._____, als sich die Privatklägerin 2 krank ge- fühlt habe, durchaus Angaben gemacht hat. Er hat auch nicht verhehlt, dass er Hoffnungen gehabt habe, dass dann (sexuell) noch "etwas gehe". Er beschränkt sich somit nicht einfach auf ein Bestreiten, sondern gibt eine eigene Darstellung des fraglichen Abends, was für ihn spricht. Soweit ersichtlich wurde sodann nicht

- 40 - abgeklärt, ob das (nunmehr nicht mehr existierende) Lokal bei den WC's einen gemeinsamen Vorraum aufwies. Es ist aber immerhin hervorzuheben, dass die Akten ausser dieser Angabe der Privatklägerin 2 keine Hinweise auf einen Koka- inkonsum des Beschuldigten enthalten. Der Beschuldigte hat weiter insgesamt zwar einen möglichen Ablauf des Abends – auch er nannte wie die Privatkläge- rin 2 kein Datum – geschildert. Es fällt aber auf, dass er auf den konkreten Vor- wurf des Festhaltens und Herunterreissen der Leggins ausweichend darauf hin- weist, dass die Privatklägerin 2 lüge, wenn sie sage, sie hätten nur einmal Sex gehabt. Das eine (Häufigkeit Sex) schliesst das andere (Vergewaltigung) nicht aus. Dieses ausweichende Aussageverhalten lässt aufhorchen und mindert seine Glaubhaftigkeit etwas. Auch erstaunt, dass er zwar den Verlauf des Abends schil- dern kann, aber auch er – wie die Privatklägern 2 – den Zeitraum dieses Abends nicht näher einzugrenzen vermag. 4.3.2. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2 sie habe die Nummer des Be- schuldigten nach diesem Vorfall ("Vergewaltigung") auf ihrem Mobiltelefon blo- ckiert, sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 zwei Telefonnum- mern gehabt habe und fragt zurück, wie sie ihn hätte blockieren können. Sie habe vielleicht kein Geld gehabt. Auf Nachfrage gab er an, weiterhin normal Kontakt gehabt zu haben über die eine oder andere Mobiltelefonnummer. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sie hätten weiterhin Kontakt gehabt. Sie seien zusammen im Casino gewesen sowie auch am […] L._____, um ein neues Telefon zu besor- gen. Er beharrte darauf, dass sie weiterhin regelmässigen Kontakt gehabt hätten und wies daraufhin, dass sich die Frage stelle, wann sie ihn angezeigt habe, wenn es im Dezember 2019 eine Vergewaltigung gegeben habe. Auf Vorhalt des SMS-Verkehrs führte der Beschuldigte aus, es sei vor diesem Abend in N._____ gewesen, dass er die Privatklägerin 2 über die andere Nummer kontaktiert habe (Urk. D1/4/3 S. 10-12). Nachdem das erste SMS von ihm auf diese andere Num- mer am 17. Dezember 2019 gesendet wurde, macht der Beschuldigte demnach geltend, dass der gemeinsame Besuch des Lokals in N._____ (mit Bingo oder Tombola) nach dem 17. Dezember 2019 stattgefunden hat.

- 41 - Es ist schwierig die Angaben des Beschuldigten – wie auch der Privatkläge- rin 2 – aufgrund der Erkenntnisse aus dem SMS-Verkehr zu verifizieren, ist doch auch in der Anklage kein genaues Datum genannt ("anfangs Dezember 2019 [ge- naues Datum unbekannt]"). Ginge man von einem Deliktszeitpunkt in den ersten Dezembertagen aus, so wäre es jedenfalls eher vereinbar mit den Angaben der Privatklägerin 2, dass sie den Beschuldigten wegen dem Ereignis blockiert habe, was erklären würde, weshalb der Beschuldigte ab dem 17. Dezember 2019 auf ih- re andere Nummer ("C'._____") schrieb. Auch würde dazu passen, dass der Be- schuldigte ihr in den Monaten Dezember 2019/Januar 2020 nur viermal (am

16. Dezember 2019 innerhalb von einer Minute) telefoniert hat (Urk. D3/9/11 Bei- lage 3). Für diesen Wechsel der Privatklägerin 2 auf die andere Nummer ("C'._____") hat der Beschuldigte jedenfalls keine einleuchtende Erklärung ("Das ist doch normal"). Sein Hinweis, sie habe auf dieser Nummer wohl kein Guthaben mehr gehabt, erscheint nicht überzeugend, da er ihr zuvor mehrere Male Gutha- ben aufgeladen hat. Ebenso wenig hat er eine Erklärung für den Umstand, dass sich die Privatklägerin 2 rund einen Monat nicht mehr per SMS bei ihm meldete. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diese zweite Nummer bereits seit August 2019 kannte und es von daher wenig verständlich ist, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht auch auf dieser zweiten Nummer blo- ckierte (sie erklärte, dies technisch nicht geschafft zu haben). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die beiden bereits im Oktober 2019 und November 2019 nur sehr wenig SMS-Kontakt hatten und etwa vom 14. November 2019 bis Ende No- vember 2019 gar keinen. Es hat somit auch schon zuvor Zeiten mit praktisch kei- nem SMS-Kontakt gegeben. Den Akten lässt sich für den Dezember 2019 weiter entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 am 8. Dezember 2019 am Abend drei Fotos per MMS-Nachrichten schickt, auf welchen die beiden zu sehen sind. Die Fotos wurden gemäss Bericht der Kantonspolizei zwischen dem 16. und

30. November 2019 gemacht. Auf einem Foto küssen sich die beiden auf den Mund (Urk. D3/9/11 Beilage 4). Daraus kann jedoch letztlich nichts in die eine o- der andere Richtung abgeleitet werden. Gemeinsame Antennenstandorte für den Monat Dezember 2019 wurden nicht geprüft und liegen nicht vor. Anzufügen ist weiter, dass der Beschuldigte belegter massen der Privatklägerin am 6. Januar

- 42 - 2020 den Vorschlag machte, in das besagte Lokal nach N._____ in den Ausgang zu gehen. 4.3.3. In der ersten polizeilichen Befragung in Anwesenheit einer Pflichtverteidige- rin hat der Beschuldigte die Aussagen zur Sache weitgehend verweigert. Es fällt auf, dass er (bereits) in dieser Befragung negative Eigenschaften der Privatkläge- rin hervorhebt bzw. bemüht ist, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. So sagt er ohne Zusammenhang zur Frage aus, ihr Psychiater habe zur Privatklägerin 2 ge- sagt, sie müsse in die Klinik. Sie sei voll besoffen gewesen und habe nie Geld gehabt. Sie habe Wodka und Schnaps getrunken (Urk. D3/5/1 Fragen 49, 54-55). Auch wies er in der Hafteinvernahme darauf hin, dass sie Glücksspiele mache und sich in Casinos auskenne. In P._____ sei sie schon weggewiesen worden. Er habe ihr auf ihre Bitte hin mehrere Hundert Franken für ihre Eltern in Q._____ ge- geben, wisse aber nicht, ob sie dieses im Casino verspielt habe (Urk. D3/5/2 Fra- ge 54). Solche abwertenden Aussagen können Hinweise auf mangelnde Glaub- haftigkeit sein, wenn man versucht das Opfer übermässig schlecht zu machen. Daran ändert nichts, dass es unbestritten ist, dass die Privatklägerin 2 tatsächlich psychische Probleme hat und auch Alkohol trinkt bzw. teilweise stark angetrunken war (vgl. weiter unten). Es erscheint jedenfalls auffällig, dass der Beschuldigte die psychischen Probleme ohne Anlass nennt und die Privatklägerin 2 genau in dem Sinne ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihr gesagt, es werde ihr sowieso niemand glauben, da sie psychische Probleme habe. 4.3.4. Der Beschuldigte hat ausgeführt, seit längerem, sicher seit 2 Jahren in ei- ner Beziehung zur Privatklägerin 2 zu sein. Die Privatklägerin 2 hätte Pläne ge- macht mit ihm nach R._____ [Staat in Europa] zu ziehen. Sie habe vor der Schei- dung nicht mit ihm zusammen wohnen wollen. Er habe ihr den Vorschlag ge- macht zusammenzuleben, da sie beide je Fr. 1'000.– für ihre Wohnungen zahlen (Urk. D3/5/2 Frage 54). Der Beschuldigte hat auch konstant ausgesagt, mit der Privatklägerin 2 mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und zwar bei ihm oder bei ihr zu Hause, ca. 10 Mal oder auch mehr. Das erste Mal sei vor ca. sie- ben Jahren gewesen, das letzte Mal, das wisse er – so in der Befragung vom 16. Juli 2020 – nicht so genau, evtl. im Dezember. Er umschrieb auch, wie und wo sie

- 43 - sich das erste Mal kennengelernt hätten (in S._____ in einem Club eines Alba- ners, wo sie gemeinsam arbeiteten) und Jahre später wieder über Facebook Kon- takt aufnahmen. Sie habe ihm erzählt, dass sie sich von ihrem Mann getrennt ha- be und alleine sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 2, diese habe im- mer nach Ausreden gesucht, um nicht mit ihm abmachen zu müssen und habe sich wie eine Maus vor ihm versteckt, meinte der Beschuldigte, sie sei psychisch krank und er habe ihr helfen wollen. Sie habe ihn wohl wegen des Geldes ausge- nutzt. Sie habe immer nur geschaut, welchen Nutzen sie von ihm ziehen könne (Urk. D3/5/2 Frage 47; Urk. D1/4/3 Frage 8 und 11-13 und 72). Auch hier macht der Beschuldigte vorab ausweichend wieder die Privatklä- gerin 2 schlecht, dass sie ihn halt ausgenutzt habe. Dem SMS-Verkehr ist jeden- falls zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten oft abwies. Die Privatklägerin 2 sucht mehrere Male unter Hinweis auf Krankheit etc. nach Ausre- den, um nicht abmachen zu müssen und erklärte mehrfach ausdrücklich, sie brauche ihre Ruhe. Auch wirft sie ihm vor, er lüge sie an und es gehe ihm nur um Sex. Sodann hat sie deutlich weniger den Kontakt gesucht. Der Beschuldigte sel- ber wirft ihr denn auch vor, sie nie erreichen zu können und sie sich nicht melde ("sie melde sich nicht, auch wenn er hundert Mal anrufe"). Anderseits ist auch be- legt, dass der Beschuldigte sich oft nach ihrem Wohlbefinden erkundigte, ihre Guthaben fürs Telefon auflud, Zigaretten und Essen brachte sowie eine Crème für Ihre schmerzende Hand und ihr Arbeit im Service (statt "putzen") vermitteln woll- te. Weiter ist belegt, dass er mit ihr ausgehen wollte bzw. ausging und ihr seine Liebe versicherte und sich um sie sorgte. Weiter hat auch die Privatklägerin 2 ei- nige wenige Male mit ihm Kontakt aufgenommen. Wie ausgeführt, hat der Be- schuldigte gemäss SMS-Verkehr am 10./11. September 2019 mit der Privatkläge- rin offensichtlich Schluss machen wollen ("er wolle seinen Schlüssel"). Am

15. September 2019 hat ihn die Privatklägerin um 04.28 Uhr kontaktiert und es kommt in der Folge offensichtlich zu sexuellen Handlungen (SMS von der Privat- klägerin 2: "Danke (unklar) heheh guter Sex"; Urk. D3/9/5). Auch bedankt sie sich bei ihm mehrere Male fürs schauen und helfen und meint, sie werde sich melden. Auf seine Anfragen, wo sie sei, sie melde sich nicht, weist sie daraufhin, dass es keine Zigaretten habe, sie kein Guthaben mehr habe und an anderer Stelle etwa,

- 44 - wenn er ihr helfen wolle, könne er ihr etwas in der Post lassen. Dies weist tat- sächlich etwas auf ein Ausnützen hin. Man könnte jedoch auch sagen, dass die Privatklägerin 2 bereit war, die von ihm angebotene Unterstützung anzunehmen. Insgesamt kann gestützt auf den SMS-Verkehr festgehalten werden, dass die Ini- tiative zu Kontakten fast immer vom Beschuldigten ausging und die Privatkläge- rin 2 öfters keinen Kontakt wollte, wie sie dies auch aussagte (vgl. weiter unten). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass es der Privatklägerin 2 vor allem darum ging, vom Beschuldigten Unterstützung zu erhalten und es beim Beschuldigten gewichtig um Sex ging. Von einer eigentlichen Beziehung kann indessen nicht gesprochen werden. 4.3.5. Der Beschuldigte hat weiter angegeben, dass er im November 2019 oder Dezember 2019 versucht habe, die Privatklägerin 2 loszuwerden, nachdem er gemerkt habe, dass sie ihn immer wieder anlüge und wegen des Geldes ausnut- ze. Sie sei damals beim Psychiater in Behandlung gewesen, habe Psychophar- maka genommen und er habe ihr helfen wollen. Jedes Mal, wenn er bei der Pri- vatklägerin 2 gewesen sei, habe sie Geld von ihm haben wollen. Er habe sie auch immer zum Essen eingeladen, Zigaretten gekauft und andere notwendige Sa- chen. Sie seien auch einige Mal im Casino in Zürich gewesen, wo sie sozusagen Stammkundin gewesen sei. Er habe versucht sie einfach allmählich, Schritt für Schritt, loszuwerden. Er wäre aber mit ihr zusammengeblieben, wenn sie die Tab- letten und den Alkohol sein gelassen hätte. Denn er habe sie eigentlich haben wollen (Urk. D1/4/3 S. 5). Dass der Beschuldigte im November 2019/Dezember 2019 mit der Privatklägerin 2 Schritt für Schritt aufhören wollte, findet im SMS- Verkehr keine Stütze. Die beiden hatten im Oktober 2019 und November 2019 nur wenig und vom 14. November bis Ende November 2019 gar keinen SMS- Kontakt. Ebenso vom 4. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019. Am 1./3. De- zember 2019 schreibt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und will sich mit ihr verabreden, was soweit ersichtlich ohne Antwort bleibt. Am 17., 18., 26. und 30. Dezember 2019 sucht er ebenfalls den Kontakt mit ihr. Seine Aussage, er habe versucht die Privatklägerin 2 allmählich loszuwerden, überzeugt schon vor dem Hintergrund des SMS-Verkehrs nicht. Es war offensichtlich so, dass die Privatklä- gerin 2 ohnehin keinen Kontakt mit ihm wollte und der Beschuldigte aufgrund des

- 45 - abweisenden Verhaltens genügend Gelegenheiten gehabt hätte, die Privatkläge- rin 2 "loszuwerden". Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 glaubhaft ausgesagt hat, dass der Beschuldigte oft auf dem Parkplatz vor ihrem Haus gewesen sei und sie bedrängt habe (vgl. weiter unten). 4.3.6. Der Beschuldigte hat weiter deponiert, dass er und die Privatklägerin 2 noch im Dezember 2019 gemeinsam im Casino Zürich gewesen seien. Im Januar 2020 seien sie sodann gemeinsam in diesem Club in E._____ gewesen. Letzteres ist erwiesen (vgl. Anklagschrift Dossier 3). Dieses Verhalten spricht auf den ersten Blick in der Tat eher gegen eine zuvor erfolgte Vergewaltigung. Darauf ist weiter unten bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 näher einzugehen. 4.3.7. Der Beschuldigte wurde auch gefragt, wie er sich erkläre, dass die Privat- klägerin 2 ihn der Vergewaltigung bezichtige, wenn sie – gemäss der Ansicht des Beschuldigten – doch offenbar eine harmonische Liebesbeziehung miteinander hatten. Der Beschuldigte deponierte, keine Erklärung dafür zu haben (Urk. D1/4/3 Fragen 74-75). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschuldigte nochmals gefragt, weshalb die Privatklägerin 2 ihn einer solchen schweren Straftat beschuldigen sollte, wenn es nicht stimme, woraufhin der Be- schuldigte erklärte, weil er sich in dieser Zeit von ihr zurückgezogen habe und sie Tabletten genommen und getrunken habe. Auf die Frage, ob dies gewissermas- sen eine Vergeltung für den Beziehungsabbruch sei, erklärte er, dass dies durch- aus möglich sei. Sie habe geschaut, wie sie ihn ausnützen könne (Prot. II S. 25 f.). 4.3.8. Wie oben hinsichtlich Dossier 1 erwogen, ist erstellt, dass die Bestreitungen des Beschuldigten bezüglich seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1 nicht zutreffen. Dieser Umstand lässt natürlich nicht einfach den Schluss zu, dass damit auch die den vorliegenden Anklagevorwurf betreffenden Bestreitungen un- glaubhaft sind, handelt es sich vorliegend doch um einen ganz anderen Sachver- halt. Allerdings ist zu beachten, dass beide Vorfälle innert weniger Monaten pas- siert sein sollen und es jeweils um sexuelle Handlungen geht. Beiden Privatkläge- rinnen ist gemeinsam, dass diese unter geistigen bzw. psychischen Beeinträchti- gungen leiden (vgl. nachfolgend). Die Handlungen zeigen doch ein gewisses

- 46 - Muster. Jedenfalls wirft dieser erste Vorfall natürlich kein gutes Licht auf den Be- schuldigten. 4.3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchaus Aus- sagen zu jenem Abend machte. Seine Antworten sind indessen teilweise auswei- chend und er stellt die Privatklägerin 2 mehrfach ohne direkten Zusammenhang zur Frage übermässig in ein ungünstiges Licht bzw. macht sie schlecht. Der SMS- Verkehr stützt seine Darstellung einer eigentlichen Beziehung mit der Privatkläge- rin 2 nicht, sondern zeigt auf, dass er zwar immer wieder Kontakt mit ihr sucht, sie hingegen weitgehend abweisend reagiert und in Ruhe gelassen werden wollte. Auch spiegelt sich darin etwa nicht wider, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin 2 im November 2019/Dezember 2019 allmählich "loszuwerden". Weiter hat er keine vernünftige Erklärung, weshalb die Privatklägerin 2 ihn offen- sichtlich im Dezember 2019 auf ihrer alten Nummer blockiert hatte. Insgesamt sind die teilweise ausweichenden sowie wenig plausiblen Angaben des Beschuldigten als nicht besonders verlässlich zu erachten und es kann zur Sachverhaltserstel- lung der von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente nicht einfach auf diese abge- stellt werden. 4.4. Würdigung Aussagen Privatklägerin 2 4.4.1. Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere, dass der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg im Wald gehalten habe und der Beschuldigte sie beim Auto zu sich gezogen habe, auf einen Sitz geschubst habe, sie gehalten habe und ihre Beine zuerst mit der Hand und dann seinen Beinen auseinandergepresst habe und vaginal in sie eingedrungen sei. Sie hat den Ort, die Art der Gewalt und die sexuellen Handlungen jeweils gleichbleibend geschildert (Urk. D3/6/2 Fragen 74 und 81). Auch ist festzuhalten, dass sie den Beschuldigten hinsichtlich der ge- schilderten Gewalt zurückhaltend belastet. Der Beschuldigte sei stark, habe sie gepackt, sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt und mit seinen Beinen ihre aus- einandergepresst. Drohungen und das Verwenden von Waffen oder Gegenstän- den verneinte sie ausdrücklich (Urk. D3/6/2 Frage 73-75). Weiter gab sie jeweils konstant an, dass der Beschuldigte kein Kondom verwendet habe (Urk. D3/6/2

- 47 - Fragen 86-92; Urk. D3/6/3 Fragen 101-110; Urk. D3/6/4 Frage 29). Auch nannte sie Details wie etwa, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Kleinbus ge- fahren habe, mit welchem er die Kinder transportiere und sie ihn mit diesem Auto ansonsten nur zweimal gesehen habe oder dass sie an jenem Abend zwei Hosen (Strumpfhosen und Leggins) getragen habe. Weiter gab sie etwa konstant an, da- nach eine kleine vaginale Blutung gehabt zu haben (Urk. D3/6/2 Frage 40). Dennoch fällt auf, dass sie vor allem in einem Punkt widersprüchliche Anga- ben machte. In der ersten Befragung gab sie an, sie sei auf den Rücksitzen ver- gewaltigt worden (Urk. D3/6/1 Frage 45). Später sagte sie aus, sie habe draussen auf die Toilette gehen wollen und sei dann erneut ins Auto gestiegen. Sie sei auf ihrem Sitz gesessen und er habe sie förmlich angesprungen. Das Auto sei sehr gross (Urk. D3/6/2 Frage 54-55). Dies ist wohl schon so zu verstehen, dass sie wieder auf dem Beifahrersitz sass. In der Folge schilderte sie, dass er an ihr ge- zerrt habe (ebenda). In einer weiteren Einvernahme sagte sie dann aus, sie seien beide auf der Beifahrerseite gestanden, er habe sie ins Auto gehoben, sie wisse nicht genau auf welchem Sitz. Der sei irgendwie nach hinten geklappt gewesen. Er sei im Auto drin gewesen und sei praktisch auf ihr drauf gewesen (Urk. D3/6/3 Fragen 85-92). Auf Nachfrage präzisierte sie dann, es sei bei der grossen Türe des Busses gewesen, die sich elektronisch öffne, also hinten (Urk. D3/6/3 Fra- gen 111-112). In ihren Aussagen finden sich somit zumindest Ungereimtheiten, auf welchem Sitz das Ganze stattfand und ob der Beschuldigte sie ins Auto hob oder ob beide bereits im Auto waren als der Vorfall stattfand. Dass sie dies bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht gleichbleibend schildert, weckt ge- wisse Zweifel. Weiter fällt auf, dass sie in der Untersuchung zur Frage, ob der Be- schuldigte ihr die Hosen ganz ausgezogen oder nur nach unten gestreift habe, aussagte, er müsse sie ganz ausgezogen haben. Als sie sich später wieder ange- zogen habe, hätten ihre Leggins auf der Seite gelegen. Sie möge gar nicht mehr daran denken (Urk. D3/6/3 Frage 98). Vor Gericht führte sie auf diese Frage im Widerspruch dazu aus, der Beschuldigte habe – so viel sie sich erinnern könne – ihre Leggins bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen (Prot. I S. 25). Es ist aller- dings dazu festzuhalten, dass es sich dabei letztlich um ein Detail handelt, die

- 48 - Privatklägerin 2 das Geschehen verdrängen will und seit dem Vorfall bis zu dieser Befragung bereits 2 ½ Jahre vergangen waren. 4.4.2. Die Privatklägerin 2 hat sodann ihre Gefühle und ihren Zustand während und nach dem Vorfall eindrücklich und nachvollziehbar geschildert. Während dem Übergriff sei ein Nichts in ihr gewesen. Es habe sich angefühlt, wie wenn jeder mit ihr machen könne, was er wolle. Sie habe am liebsten sterben wollen und es sei auch eine Frage der Scham. Es sei alles so schnell gegangen. Er sei kräftig. Sie habe sehr Angst gehabt. Sie habe sich erniedrigt gefühlt. Zu Hause sei sie dann mit den Kleidern ins Bad gegangen und (lange) unter die Dusche. Nach dem Vor- fall sei sie vier Stunden lang mit den Kleidern in der Badewanne gesessen. Sie habe alles von sich abwaschen wollen. Dann habe sie ihm ein SMS geschrieben, dass er sie vergewaltigt habe (Urk. D3/6/2 Fragen 76-93; Urk. D3/6/4 Fragen 30- 36; Prot. I S. 26). Diese Aussagen erscheinen lebensnah und sprechen dafür, dass sie tatsächlich Erlebtes schildert. 4.4.3. Auch hat die Privatklägerin 2 plausibel erläutert, was die Motivation des Be- schuldigten für diese Tat gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie seien zusammen, sie würde ihm gehören ("Du wirst die meine sein") und er wolle richtig mit ihr zu- sammen sein (Urk. D3/6/2 Fragen 39, 54, 73). Dies erscheint als ausgefallenes und gleichwohl realistisch Detail, welches als originell auffällt und für die Glaub- haftigkeit der Privatklägerin 2 spricht. Sie gab auch jeweils an, dass er zuvor Ko- kain konsumiert habe (Urk. D3/6/2 Fragen 70-72), was seine Aggressivität erklä- ren würde. Auch hat sie konstant und passend jeweils ausgesagt, dass der Be- schuldigte ihr nach dem Vorfall gesagt habe, es würde ihr niemand glauben, sie sei psychisch krank (Urk. D3/6/2 Fragen 40 und 107). 4.4.4. Die Privatklägerin 2 deponierte, nach der Vergewaltigung habe sie dann dem Beschuldigten auf Deutsch ein SMS geschrieben, dass er sie vergewaltigt habe (Urk. D3/6/2 Fragen 92-93; vgl. auch Urk. D3/6/4 Fragen 34-36). Weiter sag- te sie aus, dass sie alle SMS gelöscht habe, was sie bereue (Urk. D3/6/3 Frage 130). Wie oben dargetan, konnte ein solches SMS im Telefon des Beschuldigten indes nicht sichergestellt werden und im Bericht der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle Digitale Forensik, wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf ge-

- 49 - löschte Nachrichten gebe bzw. es sei aufgrund der vorliegenden Datenlage davon auszugehen, dass keine Nachrichten gelöscht wurden, wobei nicht ausgeschlos- sen werden könne, ob einzelne Nachrichten in der Vergangenheit gelöscht und durch das Mobiltelefon bereits automatisch überschrieben worden seien. Jeden- falls konnte ein solches SMS nicht gefunden werden, was gegen ihre Darstellung spricht. Der Privatklägerin 2 wurde dies vorgehalten. Sie beharrte darauf ihm dies geschrieben zu haben. Sie gab dann nachvollziehbar an, sich vorstellen zu kön- nen, dass der Beschuldigte SMS gelöscht habe. Weniger einsichtig meinte sie weiter, dass ihm allenfalls Freunde beim Löschen von SMS geholfen hätten. Wenn sie schuldig wäre, hätte sie auch Leute gesucht, die solche SMS löschen könnten (Urk. D3/6/3 Frage 150). Es bleibt jedenfalls dabei, dass ein solches SMS auf dem Telefon nicht gefunden werden konnte und es keine Hinweise auf gelöschte Nachrichten gibt. 4.4.5. Des Weiteren ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen nochmals auf die Beziehung zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten einzugehen, welche von beiden unterschiedlich dargestellt wird und damit zusammenhängend auf den damaligen psychischen Zustand der Privatklägerin 2, soweit dieser be- kannt ist. Der Beschuldigte spricht, wie oben ausgeführt, von einer rund zweijähri- gen Beziehung und dass in dieser Zeit auch sexuelle Kontakte, ca. zehn, stattge- funden hätten. Die Privatklägerin 2 führte dazu zunächst aus, dass sie keine inti- me Beziehung hätten und auch keine richtigen Freunde seien, "Etwas in dazwi- schen". Sie sei noch verheiratet und lebe in Trennung. Der Beschuldigte, der ih- ren Mann kenne, habe immer behauptet, er werde ihr helfen, ihr zur Seite stehen und Vater und Mutter ersetzen. Er verfolge sie und rufe zu jeder Tages- und Nachtzeit an. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er sei dann – so auch am 18. Januar 2020 – vor ihrem Hause gestanden und habe gebettelt, dass sie mit ihm mitkommen solle. Sie solle ihm verzeihen, er wolle ihr in Zukunft hel- fen (Urk. D3/6/1 Fragen 8-15, 31-32). Auch in anderen Befragungen betonte die Privatklägerin 2, dass der Beschuldigte sie verfolgt habe, ihr ständig SMS ge- schrieben und ständig versucht bzw. gebettelt habe, sie zum gemeinsamen Aus- gang zu überreden. Sie habe nachgegeben und sei mit ihm ausgegangen. Sie wolle alles vergessen (Urk. D3/6/2 Frage 28). Die Privatklägerin 2 bejahte, dass

- 50 - es zu Intimitäten gekommen sei. Sie sei sehr traurig gewesen und der Beschul- digte habe sich dies zu Nutzen gemacht. Sie habe eine Beziehung zu ihm abge- lehnt, da sie nach wie vor verheiratet sei. Sie habe keine Beziehung zu ihm ge- habt, sondern sie seien nur befreundet gewesen (Urk. D3/6/2 Frage 30; Prot. I S. 21). Zu ihrem Zustand befragt, sagte sie aus, seit zwei Jahren mit Unterbre- chungen wegen psychischer Probleme bzw. Depressionen in Behandlung (u.a. bei Dr. T._____ aus Zürich) zu sein. Auch eine Frau von der Spitex besuche sie wöchentlich. Diese sei im Dezember 2019/Januar 2020 im Urlaub gewesen. Sie sei alleine gewesen und habe niemanden zum Sprechen gehabt. Sie trinke gele- gentlich Alkohol. Am 18. Januar 2020 sei sie nur angetrunken gewesen, nicht be- trunken (Urk. D3/6/1 Fragen 33-39). In einer weiteren Einvernahme meinte sie, sie und der Beschuldigte seien Bekannte, man könne sogar Freunde sagen. Es sei aber keine richtige Beziehung. Sie sei einige Male mit ihm zusammen gewe- sen und der Beschuldigte sei dann von einer Beziehung ausgegangen. Sie wie- derholte, er habe gesagt, ihr helfen zu wollen. Weiter gab sie an, er manipuliere sie, rede ihr ein, die Medikamente nicht mehr zu nehmen, kaufe ihr Alkohol und sage immer, sie sei psychisch krank. Niemand würde ihr etwas glauben, er alleine werde ihr immer helfen. Sie wies auch darauf hin, dass sie im Frauenhaus gewe- sen sei. Ihr möbliertes Zimmer in einer WG sei ihr vom Frauenhaus vermittelt worden. Sie arbeite zu 30 bis 40 Prozent im Reinigungsdienst. In der weiteren Be- fragung durch die Polizei sagte sie aus, seit drei Jahren unter Depressionen zu leiden und regelmässig Panikattacken zu bekommen. Sie nehme Antidepressiva und auch Beruhigungsmittel. Die Spitexfrau spreche in ihrem Namen mit dem Psychologen und auch mit dem Sozialamt (Urk. D3/6/2 Fragen 9-25). Ihre De- pression habe sich seit dem Vorfall verstärkt und auch die Panikattacken seien gekommen. Sie habe nicht mehr leben wollen. Junge Frauen hätten sie an der Brücke gerettet (Urk. D3/6/2 Fragen 109 f.). Sie habe früher schon Gewalt erlebt, aber nie sexuelle Gewalt (Urk. D3/6/4 Frage 12 f.). Die Privatklägerin 2 hat zunächst pauschal angegeben, sie und der Be- schuldigte hätten keine intime Beziehung, in der Folge aber konstant ausgesagt, früher einmal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ge- habt zu haben (Urk. D3/6/1 Frage 47; Urk. D3/6/2 Frage 102; Urk. D3/6/3 Fragen

- 51 - 46-47). Sie meinte, dies sei einige Monate vor der Vergewaltigung gewesen bzw. es sei im Sommer 2019 gewesen. Sie könne sich nicht genau erinnern wann, aber es müsse irgendwann im Sommer 2019 gewesen sein. Sie verband diesen Zeitpunkt damit, dass sie damals eine Stellvertretung im …-spital gemacht habe und es sei eine Vertretung für den Sommerurlaub gewesen (Urk. D3/6/3 Fragen 49-51). Dazu sei es gekommen, weil sie sehr einsam gewesen sei. Manchmal brauche man so etwas. Er habe ihr auch ständig seine Unterstützung zugesagt. Danach seien sie ganz normal "Freunde" gewesen. Er habe eine Beziehung ge- wollt und zusammenwohnen wollen, was sie nicht gewollt habe. Er habe sie stän- dig angerufen und geklingelt. Sie habe sich versteckt wie eine Maus. Er habe um sexuelle Kontakte gebeten, sie gedrängt, aber nicht körperlich, sondern nur psy- chisch (Urk. D3/6/3 Fragen 51-60). In der Fortsetzung der parteiöffentlichen Be- fragung – der Beschuldigte verzichtete jeweils auf eine Teilnahme – erklärte sie erneut, sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie sei damals in ei- nem Zustand seelischer Erschöpfung gewesen und habe Antidepressiva und Be- ruhigungsmittel genommen. Sie könne sich auch nicht erinnern, wo dieser einver- nehmliche Sex stattgefunden habe. Sie möchte das alles vergessen. Schliesslich wiederholte sie sodann, dass es nur einmal gewesen sei und im Sommer. Sie wolle sich nicht erinnern, es sei ihr peinlich und sie beginne zu zittern (Urk. D3/6/4 Fragen 14-18). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte sie aus, es sei da- mals zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen, weil er sie betrun- ken gemacht habe (Prot. I S. 21). Bei der Polizei hatte sie noch gesagt, der ein- vernehmliche Verkehr mit dem Beschuldigten sei völlig anders gewesen als der angezeigte Vorfall. Im Sommer sei es so gewesen, dass man irgendwie durch Gespräche beisammen sei und dafür empfänglich gemacht werde (Urk. D3/6/2 Frage 103). Auf Vorhalt der SMS vom 15. September 2019 erklärte sie zunächst sinngemäss, damals keinen Sex gehabt zu haben und ein anderes Mal, sie glau- be nicht, dass sich das SMS darauf bezogen habe (Urk. D3/6/3 Fragen 138-143; Urk. D3/6/4 Frage 28). Zu diesen Ausführungen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass die vor- handenen SMS ihre Darstellung insoweit stützen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 sehr viele bzw. eine Zeit lang "ständig" Mitteilungen schrieb und mit

- 52 - ihr abmachen wollte, wie dies die Privatklägerin 2 glaubhaft schildert. Auch kann ihr geglaubt werden, dass der Beschuldigte öfters vor ihrem Haus auf sie gewartet hat, schrieb er doch selber, er warte seit Stunden vor ihrem Haus. Belegt ist wei- ter, dass sie ihm vielfach nicht antwortete, sich nicht meldete und öfters abwies. Gleichwohl war sie bereit von ihm Guthaben für ihr Telefon sowie Zigaretten zu erhalten. Sie hat weiter ihre damalige psychische Situation anschaulich und le- bensnah umschrieben, dass sie unter Depressionen und Panikattacken litt und sozial isoliert war. Es besteht kein Grund ihr dies nicht zu glauben, stellt sie sich doch damit eher nachteilig dar. Zudem hat der Beschuldigte selber mehrfach er- klärt, dass die Privatklägerin 2 psychische Probleme habe. Des Weiteren hat die Privatklägerin 2 wohl mehr Alkohol getrunken, als sie einräumt. So gab sie an beim Vorfall vom 18. Januar 2020 (Dossier 2) nur angetrunken und nicht betrun- ken gewesen zu sein, obwohl der Atemlufttest einen Wert von 1.7 ‰ ergab (Urk. D2/1 S. 3). Auch hier ist zu betonen, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatklägerin 2 habe viel Alkohol getrunken. Weiter war die Privatklägerin 2 zu jener Zeit öfters krank (Erkältungen, Zahnschmerzen etc.). Es kann mit anderen Worten davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin 2 im November 2019/Dezember 2019 in einem schlechten psychischen Zustand war. Wie oben dargelegt, ist indessen entgegen der Darstellung der Privatklägerin 2 aufgrund des Chat-Verkehrs davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 und der Be- schuldigte auch Mitte September 2019 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hat- ten, mithin nicht nur im Sommer. Es ist daher schwer verständlich, dass die Pri- vatklägerin 2 dies verneint. Auch hat sie erstmals an der Hauptverhandlung aus- gesagt, der Beschuldigte habe sie vor dem einvernehmlichen Sex betrunken ge- macht. Weiter erscheint es eher lebensfremd, dass sie nicht mal mehr wissen will, wo die einvernehmlichen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Es ist je- denfalls von zumindest zweimaligen einvernehmlichen sexuellen Handlungen (zumindest im Sommer 2019 und Mitte September 2019) in der Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 auszugehen. Dies schliesst natürlich nicht aus, dass es trotz zuvor mehrfachen einvernehmlichen Sex später zu einer Vergewaltigung gekom- men ist. Dennoch irritieren ihre Aussagen. Es ist indessen zu sehen, dass sich die Privatklägerin 2, wie erwogen, in einem schlechten psychischen Zustand befand,

- 53 - offensichtlich Hemmungen hat, über sexuelle Handlungen zu sprechen, sich schuldig und voller Scham fühlt und sie diese verdrängen will bzw. wie sie sagt, all dies vergessen will. 4.4.6. Zum Zeitpunkt des Vorfalls machte die Privatklägerin 2 verschiedene An- gaben. In der ersten Befragung betreffend Körperverletzung vom 24. Januar 2020 sagte sie aus, sie sei ca. vor zwei Monaten in N._____ vergewaltigt worden, was demgemäss ca. 24. November 2019 gewesen wäre (Urk. D3/6/1 Fragen 10 und 42). Später führte sie aus, es sei vor Weihnachten gewesen, auf jeden Fall im Dezember, vielleicht so Mitte Dezember 2019 (Urk. D3/6/2 Frage 43). In einer späteren Einvernahme erklärte sie dann, sie wisse es nicht. Mitte November oder Dezember. Sie wolle es vergessen (Urk. D3/6/3 Frage 126; Urk. D3/6/4 Fra- ge 37). Bei der Polizei sagte sie an anderer Stelle, sie hätte ihn wieder kurz vor Weihnachten getroffen (vgl. Urk. D3/6/2 Frage 28). Sie sagte auch aus, er habe an jenem Abend vor ihrem Haus gewartet und gebettelt, dass sie ausgehen. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie seine Anrufe nicht beantworte (Urk. D3/6/2 Fragen 45-49). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 2 bereits einige Wochen nach dem Geschehen nicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des von ihr geschilderten massi- ven Übergriffs näher einzugrenzen. Dies auch unter Berücksichtigung ihrer dama- ligen psychischen Probleme. Immerhin hat sie den Zeitpunkt des Vorfalls auf den Zeitraum November 2019/Dezember 2019 eingegrenzt. Die Anklagebehörde leitet den Zeitpunkt der Anklage aus dem SMS-Verkehr ab, da der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 ihr schrieb, warum sie sich nicht melde und danach keine Kon- takte mehr von ihr aus an den Beschuldigten gingen. Am 1. Januar 2020 habe sie ihm dann geschrieben, es sei fertig. Damit sei erwiesen, dass es anfangs Dezem- ber 2019 einen "Bruch" in der Beziehung gegeben habe (Urk. 61 S. 7). Diese Her- leitung ist nachvollziehbar und erscheint bei Würdigung der SMS-Unterbrüche möglich und passend. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 selber mehrfach von Mitte Dezember bzw. kurz vor Weihnachten sprach. Auch gab sie an, der Beschuldigte sei an diesem fraglichen Abend vor ihrem Haus ge- wesen und habe (um einen gemeinsamen Ausgang) gebettelt, weshalb für den fraglichen Abend nicht von einem vorgängigen Telefon oder SMS ausgegangen werden muss. Weiter hat die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auch schon frü-

- 54 - her mehrfach gesagt, es sei nun fertig. Zudem gab es auch sonst Unterbrüche in den SMS-Kontakten. Von Bedeutung ist aber jedenfalls, dass es eher merkwürdig erscheint, dass die Privatklägerin 2 nicht fähig ist, den Deliktszeitpunkt näher ein- zugrenzen. Vor dem Hintergrund ihres schlechten psychischen Zustands er- scheint dies allerdings nachvollziehbar. Weiter konnte auch der Beschuldigte, der ja den fraglichen Abend ebenfalls – zwar anders – beschreibt, auch kein Datum nennen. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Pri- vatklägerin 2 zur Uhrzeit des Vorfalls zunächst angab, es sei zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht gewesen (Urk. D3/6/1 Frage 43). Dieser Zeitpunkt liegt nahe bei der Schilderung des Beschuldigten. Später meinte sie, es sei kurz nach 22.00 Uhr gewesen, zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr (Urk. D3/6/2 Frage 44). Diese Zeit- punkte liegen zwar nahe beieinander. Nachdem die Privatklägerin 2 indessen be- schreibt, der Beschuldigte sei wohl etwas wütend gewesen, dass sie bereits um 22.00 Uhr habe heimfahren wollen (weil er das weisse Zeug konsumiert habe), fällt auf, dass sie zunächst von zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht sprach. Die Fahrt N._____ - L._____ (rund 4 Kilometer) dauert mit dem Auto ca. 7 Minuten. Später sprach sie gar davon, sie seien ca. um 21.00 Uhr aus dem Lokal, sie ver- suche dies alles zu vergessen (Urk. D3/6/3 Frage 78). Aus diesen divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt kann allerdings nicht allzu viel abgeleitet werden, mach- te sie doch dazu zunächst nur am Rande Aussagen und waren seither jedenfalls einige Wochen vergangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 damals psychisch angegriffen war, wohl Alkohol konsumiert hatte und es für sie nicht wirklich zentral war, ob der Vorfall um 22.00 Uhr oder um Mitternacht herum passierte. 4.4.7. Aufgrund des Vorfalles vom 18. Januar 2020 (Dossier 2) ist erstellt, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte an diesem Abend gemeinsam nach E._____ in den Ausgang gingen. Die Privatklägerin 2 hat weiter selber einge- räumt, sich bereits um den 10. Januar 2020 wieder ein erstes Mal mit dem Be- schuldigten getroffen zu haben (Urk. D3/6/4 Frage 39). Weiter geht aus dem SMS-Verkehr, wie oben dargetan, hervor, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 am 1. Januar 2020 ein glückliches neues Jahr wünscht. Sie schreibt ihm, es sei nun fertig, er solle sie in Ruhe lassen und am 6. Januar 2020 schreibt sie

- 55 - dann, warum solle sie mit ihm reden, er lüge sie nur an. Der Beschuldigte fragt, ob er zu ihr kommen solle, was sie dazu sage. Die Privatklägerin 2 schreibt zu- rück, sie sei krank, 35 Tage im Krankenhaus gewesen und sie hätte ihn doch ge- beten, ihr Guthaben aufzuladen und weist daraufhin, dass es auch keine Zigaret- ten habe. Der Beschuldigte verspricht ihr, das Guthaben aufzuladen und erkun- digt sich nach dem Anbieter. Sie bedankt sich in der Folge. Weiter schreiben sie darüber, dass sie beim Arzt sei und etwas am Bein habe. Der Beschuldigte sucht sie mehrfach, die Privatklägerin 2 teilt mit, sie sei krank bei der Arbeit und gehe zum Arzt. Er meint, dass er andere Arbeit für sie hätte als Putzen. Am 7. Januar 2020 schlägt er ihr vor nach N._____ zu fahren, wo es Tombola gebe. Am nächs- ten Tag erkundigt sich der Beschuldigte nach ihrem Bein. Sie erläutert, das sei bei der Arbeit passiert, sie habe es mit der Crème eingerieben, welche er ihr gekauft habe. Wie erwähnt, datiert sodann das letzte SMS vom 12. Januar 2020. Die Pri- vatklägerin 2 schreibt dem Beschuldigten um 09.09 Uhr, sie "schlafe alleine und du?" (Urk. D3/9/6). Auch in diesen Nachrichten zeigt sich vorab, dass die Initiative für einen Kontakt weiterhin vom Beschuldigten kommt und die Privatklägerin 2 sich weitgehend abweisend verhält und sie grundsätzlich keinen Kontakt mit ihm will, was ihre Darstellung stützt. Dennoch hinterlassen die Nachrichten teilweise nicht wirklich den Eindruck, dass zuvor etwas Gravierendes zwischen ihnen pas- siert ist. Immerhin wünscht die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten sinngemäss Zigaretten und dass er ihr Telefonguthaben auflade. Sie informiert ihn über Schmerzen am Bein und dass sie die von ihm erhaltene Crème benutze. Schräg ist auch ihre Nachricht, sie schlafe alleine und wie das bei ihm sei. Weiter fällt auf, dass er den Vorschlag macht wiederum nach N._____ zur Tombola – also zum gleichen Ort, wo auf dem Heimweg die Vergewaltigung stattgefunden hat – in den Ausgang zu gehen. Dieses Verhalten der Privatklägerin 2 ist nicht einfach zu verstehen. Immer- hin hat sie selber geschildert, dass sie sich nach der Vergewaltigung voller Scham und erniedrigt gefühlt habe, sie am liebsten habe sterben wollen, er sie wie ein Tier behandelt habe usw. Es überrascht zunächst bei einer Würdigung ihrer Aus- sagen, dass man nach einem solchen Vorfall derartige Nachrichten austauscht und gemeinsam mit seinem Peiniger in den Ausgang geht. Die Privatklägerin 2

- 56 - wurde denn auch darauf angesprochen, weshalb sie sich nach einer Vergewalti- gung wieder mit dem Beschuldigten traf (Urk. D3/6/2 Fragen 99-100; Urk. D3/6/4 Fragen 40-44; Prot. I S. 21 f. und S. 28 f.). Die Privatklägerin 2 erklärte dies da- hingehend, dass er sie belästigte und darum bettelte und dass sie ihm verzeihen solle. Er sei ihr bester Freund, niemand würde ihr glauben. Er habe gebettelt und gebettelt und geschworen, so etwas nicht zu wiederholen. Er sei ständig vor dem Haus auf dem Parkplatz gewesen. Der Beschuldigte und ihr Ex-Mann hätten ihr immer eingetrichtert, sie sei dick, hässlich und psychisch krank. Sie habe es fast geglaubt. Sie wisse auch nicht, wer ihr überhaupt geglaubt hätte. Sie habe be- schlossen, sich mit ihm hinzusetzen und ihm zu sagen, dass er sie für immer in Ruhe lassen solle. Sie habe sich auch einsam gefühlt. Es sei ihr nicht mehr gut gegangen. Die Privatklägerin 2 gab auch an, dass er im neuen Jahr ständig ver- sucht habe, sie anzurufen. Sie macht somit zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte sie mit betteln und bedrängen quasi weich geklopft habe, sich zu treffen und es ihr nur darum gegangen sei, ihm zu sagen, dass es endgültig aus sei. Sie habe ihm ihre Meinung sagen wollen und dass er sie nicht mehr aufsu- chen solle. Sie habe jedoch keine Kraft gehabt, ihm dies direkt zu sagen, weshalb sie einverstanden gewesen sei, ihn zu treffen. Sie sei damals nur noch 44 kg ge- wesen und habe keine Kraft gehabt. Sie habe sich im Zeitpunkt der Vergewalti- gung in einem schlechten psychischen Zustand befunden und das Gefühl gehabt, dass sie Schuld trage. Wie erwogen, stützen die SMS ihre Darstellung, dass sie eigentlich ihre Ru- he vom Beschuldigten haben und nicht mehr mit ihm reden wollte sowie, dass der Beschuldigte den Kontakt suchte. Ihre Darstellung, dass der Beschuldigte sie mehrfach auf dem Parkplatz vor ihrem Haus abpasste, erscheint, wie erwogen, glaubhaft. Hervorzuheben ist sodann vorab, dass sich die Privatklägerin 2 natür- lich nicht für ein Treffen mit dem Beschuldigten nach einer Vergewaltigung zu rechtfertigen hat. Es stand ihr selbstverständlich frei dies zu tun und ihr Verhältnis mit dem Beschuldigten zu besprechen. Weiter ist hierzu festzuhalten, dass es kein zwingend einzig "korrektes" Verhalten nach einer Vergewaltigung gibt. Die- ses variiert nach den Umständen und Beziehungen. Vorliegend ist, wie bereits mehrfach erwogen, die angeschlagene psychische und körperliche Verfassung

- 57 - der Privatklägerin 2 sowie ihre glaubhaft geschilderte soziale Isolation und das Bedrängen durch den Beschuldigten zu berücksichtigen, welches ihr späteres "Ausgehen" mit dem Beschuldigten in zumindest recht angetrunkenem Zustand nachvollziehbar macht. 4.4.8. Ein Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des angeschlagenen psychischen Zustan- des der Privatklägerin 2. Wie oben ausgeführt, hat auch der Beschuldigte keine Erklärung für die Belastungen der Privatklägerin 2. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Dem Fehlen eines Motivs zur Falschaussage kommt daher erhebliche Bedeutung zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage 2021, N 288). 4.4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 2 den Kernbereich des Geschehens in mehreren, zeitlich weit auseinanderliegen- den Befragungen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei geschildert hat. Sie hat dabei den Beschuldigten hinsichtlich der angewendeten Gewalt nur zu- rückhaltend belastet. Übertreibungen sind keine ersichtlich. Auch hat sie Details, teilweise originelle genannt und ihre Gefühle während und nach der Tat sowie ihr Verhalten nach diesem Vorfall eindrücklich, authentisch und lebensnah darge- stellt. Ebenso wie sich der Beschuldigte verbal während dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen geäussert habe ("sie müsse richtig mit ihm zusammen sein", "sie gehöre ihm"). Der SMS-Verkehr stützt die Beschreibung des Verhältnisses zwischen ihr und dem Beschuldigten mehrheitlich. Es kann ihr auch geglaubt werden, dass sie die Nummer des Beschuldigten wegen seinem Verhalten blo- ckierte. Es fällt negativ auf, dass sie Mühe hat, Ereignisse zeitlich einzuordnen und dass sie darauf beharrt, zuvor nur einmal einvernehmlichen Sex mit dem Be- schuldigten gehabt zu haben. Teilweise kann dies wohl auf ihren stark ange- schlagenen psychischen Zustand und ihren Alkoholkonsum zurückgeführt wer- den. Des Weiteren ist zu beachten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

5. Fazit

- 58 - Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als glaubhaft und es ist gestützt darauf der Sachverhalt von Dossier 3 gemäss Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Sexuelle Nötigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hat die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert und darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Frage komme, wenn man davon ausgehe, dass die Geschädigte aufgrund ihrer geistigen Behinderung urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war (Urk. 61 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten wendete vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht ein, dass der Beschuldigte keine Nötigungshandlung vorge- nommen hat. Gewaltanwendungen und Bedrohen würden vorliegend ausser Be- tracht fallen. Auch liege kein Unter-psychischen-Druck-setzen vor. Die Verteidi- gung verweist auf die Lehre, wonach tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine genügend intensive Zwangssituation geschaffen werden müsse, die das Opfer kapitulieren lässt. Nütze der Täter eine bereits bestehende Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liege kein nötigendes Verhalten vor. Vorliegend habe der Beschuldigte keine Zwangssituation geschaffen (Urk. 64 S. 20). Die Vor-instanz kam zum Schluss, dass vorliegend von einer Schändung auszugehen ist. Sie erwog, dass die Anklage kein Nötigungsmittel umschreibe. Der Beschuldigte habe vielmehr die bestehende Widerstandsunfähigkeit und die Situation ausgenutzt. Vorliegend habe die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer geisti- gen Behinderung (Turner-Syndrom) und der Situation im fahrenden Taxi sich nicht verbal und auch nicht körperlich wehren können. Der Beschuldigte habe ausgenutzt, dass die Privatklägerin 1 in dieser Situation zum sofortigen Wider- stand unfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 44-49).

2. Rechtliche Grundlagen

- 59 - Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zutreffend und dargetan, worauf vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 82 S. 44-49). Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hervorzuheben ist, dass dieser Tatbestand nicht zwingend eine Gewalt- einwirkung auf das Opfer voraussetzt. Vielmehr ist auch jenes Opfer geschützt, das durch den Täter in eine ausweglose Situation gebracht wird, in welchem dem Opfer nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen (vgl. OFK/StGB-WEDER, 21., überarbeitete Auflage 2022, StGB 189 N2a mit zahlrei- chen Hinweisen). Tatbeständliche Gewalt liegt auch vor, wenn das Opfer ange- sichts der überlegenen Kraft des Täters auf eine Gegenwehr verzichtet oder diese nach anfänglichem Widerstand aufgibt. Der vom Opfer verlangte Widerstand be- urteilt sich anhand der unter den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Abwehr bzw. Selbstschutzmöglichkeiten. Unter- psychischen-Druck-setzen erfordert angesichts der gewaltdeliktischen Natur von Art. 189 StGB eine gewisse, besondere Intensität. Erforderlich ist also eine der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität. Geschützt werden soll auch das Op- fer, das in eine ausweglose Situation gerät, in welchem dem Opfer unter den ge- gebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse eine Wi- dersetzung nicht zuzumuten ist, sein Nachgeben unter den konkreten Umständen also als verständlich erscheint. Diese aussichtslose Lage, in welcher ein Opfer nachvollziehbar keinen Widerstand leistet, kann sich bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters ergeben, wobei diese Dominanz nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss (a.a.O., Art. 189 N 11b und 12 mit Hinweisen). Die Nötigungstatbe- stände sind grundsätzlich auf Erwachsene zugeschnitten. Erwachsenen mit ent- sprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern. Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotio-

- 60 - naler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger aus- geliefert sein (BGer 6B_619/2020, Urteil vom 20. November 2020, E. 1.3.2; BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 124 IV 159; BGE 146 IV 153; OFK/StGB-WEDER, StGB 189 N 14). Bei Erwachsenen kommt eine tatbeständliche psychische Drucksituation grundsätzlich nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegen- heit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation beurteilt sich immer anhand aller konkreten Umstände, namentlich unter Mitberücksichtigung des Beziehungsgeflechts zwischen Täter und Opfer und dabei vor allem der Abhängigkeiten des Letzteren vom Täter in körperlicher, sozialer oder psychisch-seelischer Hinsicht. Die (zumutbare) Selbst- schutzmöglichkeit des Opfers bildet dabei ein massgebliches Auslegungskriteri- um. Weitere Fälle, die sich nur durch die Generalklausel des "Nötigens" ("zum Widerstand unfähig macht") erfassen liessen, sind kaum ersichtlich. Nicht ausrei- chen, wird jedenfalls das Ausnützen einer bereits bestehenden psychischen Aus- nahmesituation oder Zwangslage. Der sexuelle Übergriff muss also gerade wegen der eingesetzten Drohung, Gewaltanwendung oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen und nicht die blosse Ausnutzung eine vorbestehenden Abhängig- keit oder Notlage bilden (vgl. OFK/StGB-Weder, StGB 189 N 15-19 mit Hinwei- sen.). Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine ur- teilsunfähige oder widerstandsunfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB wider- standsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit kön- nen dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Wird ein Rest von Wi- derstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Hand- lung zu vollziehen. Somit liegt bei der Schändung der besondere Handlungsun- wert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des

- 61 - (dadurch schutzbedürftigen Opfers). Dieses wird vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend

– und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinde- rung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das verwundbare Op- fer dem Täter ausliefert. Somit stellt Art. 191 StGB den Missbrauch einer vorbe- stehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe (BGE 148 IV 329 E. 3.2 ff. und E. 5.2 ff.). Die Schändung gemäss Art. 191 StGB und die sexuellen Nötigungstatbe- stände (Art. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbestän- den aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (BGer 6B_803/2021, Urteil vom 22. März 2023, E. 7.1).

3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand der Schändung 3.1.1. Die Privatklägerin 1 leidet am Turner-Syndrom, weshalb sie auf dem Ent- wicklungsstand eines Kleinkindes ist und sich nur mit einzelnen Worten und Ges- ten ausdrücken kann. Diese offensichtliche Behinderung ist ohne Weiteres (vgl. Vi- deobefragung) erkennbar und musste dem Beschuldigten, der die Privatklägerin 1 zuvor bereits gefahren hat, ebenso klar sein. Der Privatklägerin 1 war es aufgrund ihrer sprachlichen Beeinträchtigung nicht möglich, sich gegen einen sexuellen Übergriff verbal zu wehren. Es kann aufgrund ihrer Krankheit von einer unge- wöhnlich grossen kognitiven Unterlegenheit gegenüber dem Beschuldigten ge- sprochen werden. Sodann hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in sein Taxi

- 62 - einsteigen lassen und zwar – gemäss eigenen Angaben entgegen den sonstigen Gepflogenheiten – auf dem Beifahrersitz. Dann hat er sich auf die Fahrt begeben, so dass die Privatklägerin 1 auch nicht mehr einfach aussteigen konnte. Diese letztlich vom Beschuldigten herbeigeführte Situation ist in der Anklageschrift um- schrieben. Weiter war es ihr aufgrund der vom Beschuldigten tatsituativ herbeige- führten Situation im fahrenden Taxi nicht möglich, sexuelle Annäherungen körper- lich abzuwehren, konnte sie doch weder wegrennen noch aussteigen. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen bereits älteren Herren handel- te, der von der Schule beauftragt war, die Privatklägerin 1 zu fahren, was zu einer nicht zu unterschätzenden – im Übrigen auch körperlichen – Dominanz des Be- schuldigten in seinem Taxi führte. Damit bewirkte der Beschuldigte eine zusätzli- che psychische Drucksituation, die für die Privatklägerin 1 zusammen mit ihrer Beeinträchtigung noch mehr zu einer ausweglosen Situation führte, in welcher ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhält- nisse eine Widersetzung aufgrund ihrer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit klarerweise nicht zuzumuten war und dazu führte, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten und seinen sexuellen Übergriffen hilflos ausgeliefert war. Der Be- schuldigte hat somit die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 ausgenutzt, womit dieses objektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. 3.1.2. Zudem handelt tatbestandsmässig, wer die Person zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen Handlung oder zu einer anderen sexuellen Handlung miss- braucht. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Be- obachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden. Dazu gehören etwa das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Ge- schlechtsteils über der Kleidung, ein spürbarer Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern oder das Berühren der nackten Brust (auch unter dem Büstenhalter) einer Frau (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 13; BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 48). Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unter der Hose (aber über der Unterhose) zwischen ihren Beinen am Geschlechtsteil sowie von oben im

- 63 - Ausschnitt an ihrem Busen berührt. Dieses Verhalten ist eindeutig als sexualbe- zogen und somit insgesamt als sexuelle Handlung zu werten. 3.1.3. Der Tatbestand der Schändung verlangt weiter, dass der Täter das Opfer missbraucht. Die Formulierung «missbrauchen» soll zum Ausdruck bringen, dass ein vor dem Eintritt der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit gegebenes Einver- ständnis unter Umständen die Anwendung des Tatbestandes ausschliesst. Es geht dabei vor allem um die Einwilligung von körperlich behinderten oder wehrlo- sen Menschen oder das im Voraus gegebene Einverständnis bei der Vornahme von sog. sadomasochistischen sexuellen Praktiken mit Fesselungen. Unbestritten ist, dass eine Vielzahl von urteilsunfähigen Menschen, also z. B. geistig Behinder- te oder Kleinkinder, zu keinem Zeitpunkt eine tatbestandaufhebende gültige Ein- willigung erteilen können. Da es nicht Sinn der Strafnorm ist, bestimmte Personen an der Auslebung ihrer Sexualität zu hindern, müssen beim Vorliegen von Urteils- unfähigkeit an den Ausschluss einer gültigen Einwilligung hohe Anforderungen gestellt werden. Im Zweifel muss aufgrund der Prüfung der gesamten äusseren Tatumstände entschieden werden, ob dem Täter im Moment der sexuellen Inter- aktion mit dem Opfer klar war, dass er sein Opfer «allein als Objekt oder Werk- zeug seiner sexuellen Wünsche» benutzte. Darauf kann unter Umständen ge- schlossen werden, wenn der Sexualkontakt unter entwürdigenden Bedingungen oder Umständen stattgefunden hat (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 14). Vorlie- gend war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklägerin 1 nicht "normal" war, wie er es selber ausdrückte. Zudem wurde weder behauptet noch konnte er- stellt werden, dass die Privatklägerin 1 ihr Einverständnis zu der sexuellen Hand- lung gegeben hat. Ihre Reaktion belegt sogar klar das Gegenteil. Der Beschuldig- te hat damit die Privatklägerin 1 dazu benutzt, seine sexuellen Wünsche zu be- friedigen und sie folglich zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht. 3.1.4. Der Beschuldigte hat vorliegend den objektiven Tatbestand der Schändung

– entgegen der Meinung der Verteidigung – vollumfänglich erfüllt. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren. Die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» soll si-

- 64 - cherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen (BSK StGB II-MAIER, Art. 191 N 16). Der Beschul- digte wusste, dass die Privatklägerin nicht in der Lage ist, sich verbal richtig zu äussern bzw. sich nur mit einzelnen Worten oder Gesten mitteilen kann. Er selber bezeichnete sie als nicht "normal". Schon von daher musste er in Kauf nehmen, dass sie diese Handlungen nicht wollte und unter diesen Umständen zum Wider- stand unfähig gewesen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Berührungen an den genannten Körperstellen vorsätzlich vorgenommen hat. Der subjektive Tatbestand der Schändung ist damit erfüllt.

4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schul- dig zu sprechen. B. Dossier 3: Vergewaltigung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend erachtet und ausgeführt, dass diese zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass ge- be. Dementsprechend hat sie den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Verteidigung hat sich zur rechtlichen Würdigung weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsver- handlung vom 23. Juni 2023 geäussert (Urk. 64 S. 12; Urk. 103 S. 14 ff.).

2. Rechtliche Grundlagen Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist nach

- 65 - der Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überle- gene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit al- len Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Ge- genwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuellen Nöti- gung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; BGer 6B_1/2021, Urteil vom 10. Mai 2021, E. 2.2; BGer 6B_1444/2020, Urteil vom 10. März 2021, E. 2.3.2; BGer 6B_479/2020, Urteil vom

19. Januar 2021, E. 4.3.3; BGer 6B_1260/2019, Urteil vom 12. November 2020, E. 2.2.2). Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhän- giger, relativer Massstab (BGer 6B_494/2012, Urteil vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42 E. 3a). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann, wie oben erwogen, vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von be-

- 66 - sonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsun- fähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin er- heblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare In- tensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer 6B_145/2019, Urteil vom 28. August 2019 und BGer 6B_479/2020, Urteil vom 19. Januar 2021; je mit Hinweis). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist sodann nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3). Der Täter muss damit wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Bei- schlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (BGer 6B_479/2020, Urteil vom19. Januar 2021, mit weiteren Hinweisen).

3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte vaginal in die Privatklägerin 2 eingedrungen. Damit ist das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs erfüllt. Vorliegend hat sich der Beschuldigte gemäss erstellten Sachverhalt mit seinem Körpergewicht auf die körperlich weit unterlegene Privatklägerin 2 gelehnt, sie kräftig an ihren Handgelenken und Oberarmen gehalten und mit Kraft ihre Beine gespreizt. Dabei war sich die Privatklägerin 2 bewusst, wie sie glaubhaft ausführ- te, dass der Beschuldigte zwar klein aber sehr kräftig sei, viel stärker als sie. Hin- zu kommt, dass sich dieses Geschehen nachts in einem abgelegenen Waldstück abspielte. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne der erwähnten Rechtsprechung mit körperlicher Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt. Wie

- 67 - erwähnt, sind eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen nicht erforderlich. Es genügt für eine Erfüllung des Tatbestandmerkmals der Anwendung von Gewalt, wenn der Täter seine über- legene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Gemäss Rechtsprechung ist der Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung, wie erwogen, im Übrigen auch dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs den Widerstand nach anfängli- cher Abwehr aufgibt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Ge- walt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Vorliegend kommt zu den geschilderten Umständen hinzu, dass die Privatklägerin 2 nicht nur psychisch, sondern auch gemäss ihren glaubhaften Aussagen in einem körperlich geschwächten Zustand war. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist demnach erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand Für den Beschuldigten war sodann unmissverständlich erkennbar, dass die Pri- vatklägerin 2 mit seinen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sie dies verbal mehrfach kundgetan ("Nein!", "Nicht!", "Ich will das nicht"). Zudem hat sei geweint, was der Beschuldigte wahrgenommen hat. Der Beschuldigte hat demnach mit Wissen und Willen den Widerstand der Privatklägerin 2 überwunden und handelte mithin mit direktem Vorsatz. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB erfüllt.

4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 68 - V. Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 49-52) kann vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzu- heben bleibt, dass vorliegend zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der Strafrahmen für Vergewaltigung beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstra- fe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Für Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe gegeben. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Tätlichkeiten sind mit Busse zu bestrafen. Mit der Vorinstanz ist vorliegend für die Vergewaltigung und die Schändung eine Frei- heitsstrafe auszufällen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für die ein- fache Körperverletzung ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt sich dies aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere. Es ist demnach zunächst für die Vergewaltigung als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese mit der für die Schändung sowie mit der für die einfache Körperverletzung auszufällenden Strafe zu asperieren. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe für Vergewaltigung Tatkomponente Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich das Ganze nachts in einem abgelegenen Waldweg abspielte und die Privatklägerin 2

- 69 - damals körperlich und psychisch angeschlagen war. Der Beschuldigte hat keine übermässige Gewalt angewendet, die Privatklägerin 2 nicht geschlagen oder be- droht, sondern vor allem seine körperliche Überlegenheit eingesetzt. Das Ge- schehen dauerte nur kurz. Es ist von einer spontanen nicht von langer Hand ge- planter Tat auszugehen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 danach nach Hause gefahren. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im Rahmen des wei- ten Strafrahmens im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens als gerade noch leicht einzustufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen handelte. Die Vo- rinstanz weist zwar zutreffend daraufhin, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 nach der Tat dahingehend zu manipulieren versuchte, dass ihr wegen ihrer psychischen Probleme niemand glauben würde. Es ist allerdings auch zu sehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 auch nach der Tat unterstützte und die beiden später wieder gemeinsam ausgingen, auch wenn es der Privatklägerin 2 nur darum gegangen ist, ihm das definitive Ende jeglicher Beziehung zwischen ihnen mitzuteilen. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden nicht relativiert und es ist eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Strafe für Schändung und Asperation 2.1. Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den Tat- handlungen in der weiten Bandbreite von möglichen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB um relativ geringfügige handelte. Es sind zwar Berüh- rungen am Busen und im Bereich des Geschlechtsteils der Privatklägerin 1 er- stellt, es ist indessen von kurzen Berührungen im Intimbereich über den Kleidern bzw. der Unterhose auszugehen. Die objektive Tatschwere wiegt daher eher leicht. Hingegen fällt bei der subjektiven Tatschwere neben der direktvorsätzlichen Tat- begehung verschuldensmässig stark ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte an

- 70 - einer jungen Frau mit einer geistig beeinträchtigenden Behinderung vergangen hat, die nicht einmal in der Lage ist, die Tat ihren Vertrauten im Detail zu berich- ten. Diese Hilflosigkeit der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte bewusst und per- fid ausgenutzt. Weiter wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass ihm die Privat- klägerin 1 in seiner Eigenschaft als Chauffeur als Fahrgast anvertraut wurde, was er schamlos ausgenützt hat, obwohl er eigentlich für ihre Unversehrtheit hätte sorgen müssen. Als Taxifahrer für Menschen mit Beeinträchtigungen hatte er eine besondere Fürsorgepflicht und genoss ein besonderes Vertrauen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Handlungen einzig zu seiner sexuellen Befriedigung vornahm. Die subjektive Tatschwere ist daher keinesfalls leicht und erhöht das Gesamtverschulden. 2.2. Asperation Unter Berücksichtigung der relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponen- ten wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt nicht mehr leicht. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festzu- setzen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im Umfang von noch 6 Monaten auf insge- samt 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Strafe einfache Körperverletzung und Asperation 3.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat der betrunkenen Privatklägerin 2 vor allem einen Handge- lenksbruch zugefügt, weswegen sie für eine längere Zeit eine Manschette tragen musste. Die anderen leichteren Verletzungen fallen kaum ins Gewicht. Spuren waren keine ersichtlich und sie verheilten schnell. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte doch mehrere Schläge und Tritte austeilte, die zwar nicht be- sonders grob waren, jedoch schlug der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit Fäusten unter anderem ins Gesicht. Es ist in objektiver Hinsicht – anders als die Vorinstanz – insgesamt von einer erheblichen Tatschwere auszugehen.

- 71 - Bei der subjektiven Tatschwere ist von einem Streit der beiden auszugehen. Es ging dabei letztlich um die Beziehung zwischen ihnen und wohl auch um Klein- geld. Der Beschuldigte wurde somit aus einem nichtigen Anlass heraus derart gewalttätig gegenüber der Privatklägerin 2. Die subjektive Tatschwere ist eben- falls – entgegen der Vorinstanz – als erheblich einzustufen, weshalb das Ver- schulden insgesamt erheblich wiegt und deshalb die Ausfällung einer Geldstrafe – wie dies die Vor-instanz tat – nicht mehr als adäquat erscheint. 3.2. Asperation Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe im Umfang von noch 6 Monaten auf insgesamt 36 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zusammengefasst (vgl. Urk. 82 S. 54f.; Urk. D1/4/1 Fragen 4-11; Urk. D1/4/3 S. 34-39; Prot. I S. 33-37): Der Beschuldigte ist 1956 in Serbien gebo- ren und zusammen mit zwei Geschwistern bei der Mutter aufgewachsen, da sein Vater früh verstarb. Nach dem Militärdienst reiste er 1978 in die Schweiz ein. Er kam zusammen mit seiner ersten Ehefrau als Saisonnier in die Schweiz. Hier ar- beitete er gemäss seinen Angaben in verschiedenen Berufen, unter anderem in der Gastronomie, als Drahtlackierer für Elektromotoren, in einer Zinkerei als Schweisser, in der Kabelkonfektionierung, als Chauffeur, Kurier und Weibel. Der Beschuldigte ist seit Juli 2021 pensioniert und arbeitet nebenbei noch als Taxi- chauffeur, um seine Rente aufzubessern. Der Beschuldigte war viermal verheira- tet und ist viermal geschieden. Er hat drei erwachsene Kinder, zwei aus der ers- ten Ehe und ein Kind aus der zweiten Ehe. Der Beschuldigte hat sechs Enkelkin- der. Er erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'400.– sowie zumindest zwi- schenzeitlich Ergänzungsleistungen. Als Chauffeur verdiene er monatlich zwi- schen Fr. 700.– bis Fr. 800.– dazu. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflich- ten. Vermögen habe er keines. 2021 gab er an, bei einem Kollegen Schulden im

- 72 - Betrag von Fr. 3'000.– zu haben sowie noch Bussen wegen Geschwindigkeits- übertretungen von Fr. 600.– und Kosten aus dem Strafverfahren wegen Verstös- sen gegen das Ausländergesetz aus dem Jahre 2018 zu schulden. Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. März 2021 sind diverse Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet (Urk. 1/18/8). Gemäss Leumundsbericht gab seine frühere Vermieterin keine gute Auskunft hinsichtlich der Bezahlung des Mietzin- ses und seinen Angaben beim Abschluss des Vertrages (Urk. D1/18/7). Anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz gemachten und von ihr zusammengefassten Angaben zu seinem Vor- leben und seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 10 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die von der Vorinstanz noch aufgeführte Vorstrafe aus dem Jahre 2012 von 10 Tagessätzen wegen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche nicht einschlägig ist und sich gemäss der Vorinstanz nicht strafhöhend auswirkt, ist mittlerweile gelöscht (Urk. 95). Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 erhielt der Beschuldigte eine Busse von Fr. 300.– wegen Vergehen gegen das Ausländerge- setz (Urk. D1/18/5). Diese wirkt sich nicht merklich aus. Leicht straferhöhend, je- doch trotzdem nicht ins Gewicht fallend, wirkt sich indessen aus, dass der Be- schuldigte während laufendem Strafverfahren delinquierte. 4.3. Der Beschuldigte hat sich nicht geständig gezeigt. Auch zeigt er keine Reue und Einsicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 55) ist eine Strafempfindlichkeit auf- grund des Alters des Beschuldigten zu verneinen. 4.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral auf die Strafzumes- sung aus.

5. Tätlichkeiten Hier geht es um die vom Beschuldigten der Privatklägerin 2 versetzte Ohrfeige im Laufe des Streites. Das diesbezügliche Verschulden liegt sowohl objektiv wie sub-

- 73 - jektiv leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 300.– er- scheint angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- gemessen.

6. Fazit Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 2 Tagen ist auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Strafe

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Eine günstige Prognose wird jedoch grundsätzlich vermutet. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die auf eine ungünstige Legalprognose schliessen lassen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen. Zudem müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dann zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Demnach wird auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anleh-

- 74 - nung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist sodann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist, kann ihm der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht gewährt werden. Für eine ungünstige Legalprognose liegen an sich keine Hinweise vor. Der mittlerwei- le 67-jährige Beschuldigte weist zwar, wie erwähnt, eine nicht einschlägige Vor- strafe aus dem Jahre 2018 auf. Dabei handelte es sich aber im Vergleich um eine Bagatelle, die mit einer Busse von Fr. 300.– geahndet wurde. Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren und die 2 Tage Haft die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sodann während dem laufenden Strafver- fahren weiter delinquierte, bestehen indessen doch gewisse Bedenken. Dennoch erscheint es angezeigt, die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen. Die Dauer des unbedingten Strafteils ist angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens auf 15 Monate festzulegen. Bei diesem Ausmass ist die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten sowie seiner Tatschuld hinreichend berück- sichtigt. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren im Umfang von 21 Monaten aufzuschie- ben und im restlichen Umfang von 15 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, zu vollziehen.

- 75 -

3. Busse Bei Bussen ist der bedingte Strafvollzug nicht möglich. Bussen sind zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Bus- se von Fr. 300.– ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung sowie dem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 59 ff.).

2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsbürger und hat mit der Vergewaltigung und der Schändung Katalogstraftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und nicht hier auf- gewachsen. Er ist zwar schon seit 1978 und damit seit sehr langer Zeit bzw. seit 45 Jahren in der Schweiz. Es ist allerdings festzuhalten, dass der 1956 geborene Beschuldigte die prägenden Lebensjahre bis zum Alter von 22 Jahren in Serbien verbrachte, wo er auch eine Ausbildung begonnen und schon gearbeitet hat. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sodann nicht gleichsam schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz angenommen werden (vgl. BGer 6B_841/2019, Urteil vom

15. Oktober 2019, E.2.5.1). Der Beschuldigte war viermal verheiratet und hat er- wachsene Kinder sowie Enkelkinder. Mit der ersten Ehefrau ist er aus Serbien in die Schweiz gezogen. Danach war er mit einer Frau verheiratet, die ein Alkoholp- roblem gehabt hat. Seine dritte Ehefrau hat ihn gemäss seinen Angaben nur aus- genutzt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Er hat sie nach Ser-

- 76 - bien zurückgeschickt. Schliesslich hat ihn gemäss seien Angaben auch seine vierte Ehefrau wegen einem Aufenthaltsrecht ausgenutzt (Prot. I S. 36). Das fami- liäre bzw. gesellschaftliche Leben des Beschuldigten hat sich demnach während Jahren primär mit Angehörigen seines eigenen Heimatland oder anderen Auslän- dern abgespielt, was eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht. Von daher kann nicht gesagt werden, dass seine Bande zur Schweiz spe- ziell intensiv sind und deutlich über dem liegen, was einer gewöhnlichen Integrati- on entspricht. In der Schweiz hat er aktuell eine Partnerin, er machte jedoch nicht geltend, dass es sich um eine gefestigte Partnerschaft handelt. Von seinen drei Kindern leben zwei in der Schweiz und eines in Serbien. Mit den Kindern in der Schweiz hat er Kontakt, wobei er keine besonders intensiv schilderte (Prot. I S. 36; Prot. II S. 19). Auch mit dem Sohn in Serbien hat er Kontakt. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie das Recht auf Achtung des Familienlebens der Kernfamilie schützt, also die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte hat sodann in der Schweiz immer wieder gearbeitet. Es ist aber doch festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben zweimal während der maximalen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen und zwischenzeitlich auch auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen war (vgl. Urk. D1/4/3 S. 36). Es lässt sich also feststellen, dass der Beschuldigte auch beruflich nicht wirklich gut integriert war. Seine finanziellen Verhältnisse sind jedenfalls nicht gut, wie dies auch dem Betreibungsregisterauszug vom März 2021 entnommen werden kann, ist er doch seinen Verpflichtungen gegenüber Privaten wie auch dem Staat nicht genügend nachgekommen (Urk. D1/18/8). Des Weiteren hat er auch in der Ver- gangenheit kleinere Vorstrafen erwirkt und ist sein Leumund nicht wirklich unge- trübt (vgl. Urk. D1/18/7). Der Beschuldigte ist nun seit einiger Zeit pensioniert und bezieht eine AHV-Rente. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob er in sei- nem Heimatland wirtschaftlich wieder Fuss fassen kann. Er hat jedenfalls die er- forderlichen Sprachkenntnisse, hat er doch die ersten, prägenden 22 Jahre in sei- nem Heimatland verbracht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte die deutsche Sprache – in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – nur dürftig beherrscht. Der Beschuldigte verfügt sodann in Ser-

- 77 - bien noch über familiäre Beziehungen sowie Freunde und konnte bei seinen re- gelmässigen Besuchen in Serbien in früheren Jahren dort immer unterkommen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 37). Eine Rückkehr und Integration nach Serbien ist dem Be- schuldigten insgesamt zumutbar. Er selber sprach im Übrigen über allfällige ge- meinsame Pläne mit der Privatklägerin 2, in R._____ [Staat in Europa] ein Res- taurant aufzumachen. Nicht zu verschweigen ist, dass er seine Kinder und Enkel in der Schweiz für Jahre nicht mehr wird sehen können. Allerdings bringt eine Landesverweisung immer eine gewisse Härte mit sich. Zudem sind Besuche in Serbien möglich sowie der Kontakt via moderner Kommunikationsmittel. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat auch die Verteidigung vor Vorinstanz keine Gründe geltend gemacht, die für einen schweren persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB sprechen können. Erst im Rahmen ihres Plädoyers an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 machte die Verteidigung ein Härtefall geltend und führte aus, der Beschuldigte habe mehr als 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe zwei erwachsene Söhne und sechs Enkelkinder in der Schweiz. Die Beziehung werde gelebt. Weiter sei er bis auf ei- ne SVG-Vorstrafe bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die persön- lichen Interessen des Beschuldigten würden bei weitem das öffentliche Sicher- heitsinteresse überwiegen, zumal er die Straftaten nicht begangen habe (Urk. 103 S. 23). Wie bereits oben ausgeführt, begründet die Tatsache, dass der Beschuldigte 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht hat für sich alleine noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Weiter sind seine Kinder nicht mehr minderjährig und die familiäre Beziehung kann gerade in der heutigen Zeit auch anders gelebt werden. Zudem wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der Vergewaltigung und der Schändung schuldig gesprochen, wobei es sich um zwei Katalogstrafta- ten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Die Verteidigung ist mit ihren Ein- wänden folglich nicht zu hören. Es ist insgesamt kein schwerer persönlicher Här- tefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben. Anzufügen ist, dass bei einer Inte- ressenabwägung aufgrund der begangenen Delikte – entgegen der Meinung der Verteidigung – ohnehin das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz die öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht überwiegen wür-

- 78 - de. Ein schwerer persönlicher Härtefall und ein überwiegendes privates Interesse müssten kumulativ erfüllt sein, um von einer Landesverweisung abzusehen. Es ist demnach eine Landesverweisung auszusprechen.

3. Dauer Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landes- verweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheits- strafe stehen (BGer 6B_549/2019, Urteil vom 29. Mai 2019, E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorlie- gend ist eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen. Das Verschulden wiegt, wie erwogen, insgesamt nicht mehr leicht. Es erscheint daher entgegen der Vorinstanz als angemessen eine Landesverweisung für 10 Jahre auszusprechen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 62 f.). Als serbischer Staatsbürger ist der Beschuldigte Dritt- staatsangehöriger mit der Folge, dass die Landesverweisung grundsätzlich im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist. Vorliegend ist aufgrund der Art und der Mehrzahl der Straftaten sowie der Höhe der Strafe von einer "schwe- ren" Straftat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung auszugehen. Die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem als verhältnismässig und ist entsprechend anzuordnen. VIII. Tätigkeitsverbot Auch zu den rechtlichen Grundlagen eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 64). Gemäss die- ser Bestimmung verbietet das Gericht jemandem lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

- 79 - zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst sowie jede beruf- liche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, wenn jemand unter anderem wegen Schändung ge- mäss Art. 191 StGB zu einer Strafe verurteilt wird. Die Privatklägerin 1 leidet an einer erheblichen Beeinträchtigung und ist zweifellos besonders schutzbedürftig im Sinne der genannten Bestimmung. Da der Beschuldigte sodann mit vorliegen- dem Urteil wegen Schändung bestraft wird, sind die Voraussetzungen für die An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB erfüllt. Es ist demnach ein Tätigkeitsverbot im Sinne dieser Bestimmung anzuordnen. IX. DNA-Profil Mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 65) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines entsprechenden DNA- Profils gemäss Art. 257 lit. a StPO bzw. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz vorliegend erfüllt sind. In Anbetracht der Schwere der Taten und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erscheint diese Massnahme – deren Zweck in der Verhinderung und erleichterten Aufklärung allfälliger Rückfalltaten liegt – durchaus verhältnis- mässig. X. Zivilforderung Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutref- fend zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der beiden Privatklägerin- nen geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 65-69 ff.). Die von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 festgelegte Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2019 er- scheint angemessen und wurde von der Privatklägerin 1 auch nicht angefochten. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 kann bei diesem Verfahrens- ausgang grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 66 f.), zumal sich die Verteidigung dazu nicht geäussert und die Pri- vatklägerin 2 den Entscheid nicht angefochten hat. Allerdings ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz zwar bei der Festsetzung der Genugtuung zu Recht be- rücksichtigt hat, dass bei der Privatklägerin 2 bereits eine vorbestehende psychi-

- 80 - sche Fragilität bestand, jedoch wurde diese nach Überzeugung der hiesigen Kammer des Obergerichts zu wenig gewichtet. Zumal diese ärztlich festgestellt (Urk. 68 und Urk. 98/1) und auch seitens der Privatklägerin 2 nicht in Abrede ge- stellt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine Mitursache der jetzigen Leiden ist oder sogar die jetzigen Leiden verstärkt hat. Insgesamt erweist sich deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– als zu hoch. Es erscheint – bei einer stärkeren Gewichtung der vorbe- stehenden psychischen Fragilität – angemessen, die Genugtuung auf Fr. 8'000.– zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Weiter ist vorzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahren demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, dieje- nigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 81 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1344/2019, Urteil vom 11. März 2020, E. 2.2, mit weiteren Hin- weisen). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016, Urteil vom 13. Oktober 2016, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend seiner Honorarnoten (Urk. 96 und Urk. 104) sowie der hernach noch angefallenen Auf- wendungen mit Fr. 8'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Weiter sind die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 100) mit Fr. 1'480.– und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 2 für ihre Aufwendungen entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 98/2) mit Fr. 1'550.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 wird Vormerk genommen.

- 82 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

12. April 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten), 10 (Herausgabe Tele- fon), 14 (Kostenfestsetzung) und 17 (Kosten der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.

- 83 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 StGB angeordnet.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 und 16) wird bestä- tigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 84 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'480.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 1'550.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- ziffer 8

- 85 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hug-Schiltknecht