Sachverhalt
objektiv und subjektiv erstellen lässt. Falls die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt die Schuldfähigkeit zu prüfen. 1.3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, so führt dies meistens zu einer Strafreduktion, manchmal zum Absehen von einer Strafe oder als ultima ratio in Ex-tremfällen zu einer Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1.). Wie bereits erwähnt, wies das Bundesgericht das Verfahren mit Urteil vom 8. Ok- tober 2020 zurück zur Weiterführung des Vorverfahrens. Entsprechend wurde ein neues Gutachten eingeholt. Angesichts der Tragweite des vorliegenden Falles so- wie des Umstandes, dass ein vollumfängliches zweites Gutachten einzuholen war, welches bereits am 21. April 2021 vorlag, worauf die Anklageerhebung am
30. September 2021 erfolgte und das vorinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 er- ging, kann für diese Phase keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festge- stellt werden. Auch bei einer gesamthaften Betrachtung von knapp 3 Jahren Ver-
- 20 - fahrensdauer ab dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid bis zur Beru- fungsverhandlung vor Obergericht, liegt keine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes vor. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer von rund 7 3/4 Jahren seit dem Deliktszeitpunkt vom 20. September 2016 kann keine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes festgestellt werden, welche einen Extremfall darstellen würde und eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Der Zeitablauf seit der Deliktsbegehung ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, worauf im Falle eines Schuldspruches zurückzukommen ist. 1.4. Fazit Da keine Gründe für eine Einstellung des Verfahrens gegeben sind, insbesondere keine Verletzung des Fairnessgebotes festzustellen ist, ist der entsprechende An- trag des Beschuldigten abzuweisen.
2. Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Die Staatsanwaltschaft erneuerte in der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 den Beweisantrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, eventualiter Befragung von Prof. Dr. med. L._____ als Zeuge (Urk.367). Das Ge- richt hat diesen Beweisantrag in der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 nach Stellungnahme der Verteidigung im Rahmen der Prüfung der Vorfra- gen abgewiesen, mit der Begründung, das Gericht sei der Auffassung, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ vom 26. April 2021 verwertbar ist (Prot. II S. 29). Nachfolgend ist darzulegen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Verwertbarkeit dieses Gutachtens bejaht. 2.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat ein Gutachten über den Beschul- digten eingeholt. Beim beauftragten Gutachter handelt es sich um Prof. L._____. Er hat für die Erstellung des Gutachtens den Psychologen N._____ beigezogen. Das Gutachten wurde am 26. April 2021 erstattet (Urk. 33/09/10).
- 21 - Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass Prof. O._____ die umfangreichen französischen Vorakten gesichtet und die relevanten Textpas- sagen ins Deutsche übersetzt und teilweise zusammengefasst habe. Bezüglich Prof. O._____ gehe aus dem Gutachten somit deutlich hervor, was seine Aufga- ben im Hinblick auf die Gutachtenserstellung waren. Dagegen bleibe völlig im Dunkeln, inwiefern Dr. N._____ beteiligt gewesen sei. Man wisse bloss, dass er an der Erstellung des Gutachtens und der Stellungnahme beteiligt gewesen sei und gewisse Textpassagen erstellt habe. Welche Teilaspekte des Gutachtens durch Dr. N._____ beleuchtet worden seien, sei unklar. Es könne nicht ausge- schlossen werden, dass er ganz wesentliche und entscheidende Teile des Gut- achtens verfasst habe, zumal er als Mitverfasser und Mitunterzeichner (gar auf der linken Seite und damit als Erstunterzeichner) aufgeführt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Mitwirkung von Dr. N._____ über den formlos zulässigen Einsatz einer Hilfsperson hinausgehe. Daran ändere nichts, dass im Gutachten darauf hingewiesen werde, dass Prof. L._____ bei Aktenkenntnis und eigenstän- diger Urteilsbildung die Gesamtverantwortung hierfür übernehme. Das Gutachten könne nicht mehr als Expertise des Sachverständigen L._____ angesehen wer- den. Die Weitergabe von wesentlichen gutachterlichen Aufgaben an eine Drittper- son ohne ausdrückliche vorgängige Ermächtigung durch den Auftraggeber sei nicht zulässig. Das Gutachten leide an einem wesentlichen formellen Mangel und könne nicht verwertet werden. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei anläss- lich der Hauptverhandlung von keiner Seite in Frage gestellt worden. Der Be- schuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sich die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Schuldfähigkeit auf- dränge. Zudem würde die Einholung eines Gutachtens zu einer mindestens mehr- monatigen Verzögerung des Verfahrens führen, was angesichts der bisherigen Verfahrensdauer wenn immer möglich zu vermeiden sei. Sowohl für die Tötung wie für die Störung des Totenfriedens sei von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 262 S. 61 ff.).
- 22 - 2.2. Allgemeines zum Beizug von Hilfspersonen bei der Erstellung von Gutach- ten Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. März 2018 (BGE 144 IV 176 ff.) festgehalten, dass keine unzulässige Delegation einer Begutachtung vor- liege, wenn der Gutachter die Aufarbeitung der Aktenlage und die Erhebung der biografischen Anamnese einem fachlich qualifizierten Mitarbeiter überlassen habe, jedoch selber die Befunde erarbeitet und die Beurteilung vorgenommen habe. Das Zusammentragen der Aktenlage und Anamnese seien zwar Teile eines psychiatrischen Gutachtens, doch würden sie nicht Kern eines solchen bilden. Der Gutachter dürfe nicht nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie son- dern auch psychologische oder weitere Fachpersonen als Hilfspersonen beizie- hen. Es sei zulässig, dass der psychiatrische Gutachter einzelne Fragen einem Psychologen oder Psychotherapeuten stelle oder diesen mit testpsychologischen Untersuchungen beauftrage. Unzulässig sei, wenn der Drittperson die Ausarbei- tung des Gutachtens vollständig übertragen werde und diese die Grundlagen der Beurteilung sowie der Diagnose erstelle und daraus Schlussfolgerungen ziehe (BGE 144 IV 181 E. 4.2.3.). Der Beizug von Hilfspersonen sei im Gutachten trans- parent zu machen, deren Namen und Funktion bei der Erstellung des Gutachtens, Art und Inhalt ihrer Mitwirkung, d.h. der konkrete Beitrag der eingesetzten Person, seien zu nennen (BGE 144 IV 182 E. 4.2.4.). Von der mit der Begutachtung be- trauten Person werde verlangt, dass sie sich ausreichend mit dem Fall befasse, sich ihre eigene Meinung selber bilde und in das Gutachten einfliessen lasse. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass sie der Hilfsperson inhaltliche Vorga- ben mache und einen anfälligen von dieser erstellten Gutachtensentwurf intensiv korrigiere bzw. bearbeite, so dass das Gutachten in allen Details ihre persönliche Überzeugung und Wertung wiedergebe (BGE 144 IV 185 E. 4.5.1.). 2.3. Würdigung Im Gutachten vom 26. April 2021 wird festgehalten, dass Prof. L._____ Auftrag- nehmer und Gesamtverantwortlicher für das Gutachten sei, und der Psychologe Dr. N._____ als Mitarbeiter an der Erstellung des Gutachtens und der Stellung- nahme beteiligt gewesen sei. Prof. L._____ bestätigte, dass der gesamte Begut-
- 23 - achtungsprozess durch ihn geplant, strukturiert und in allen Aspekten geleitet wurde, Dr. N._____ durch ihn angeleitet wurde, Einsätze vor - und nachbespro- chen und in allen Arbeitsschritten engmaschig beaufsichtigt wurden, durch Dr. N._____ erstellte Textpassagen durch Prof. L._____ kontrolliert, ggf. korrigiert und/oder durch eigene Textpassagen ergänzt oder ersetzt wurden. Prof. L._____ bestätigte, über eigene Aktenkenntnis zu verfügen und zu eigener Urteilsbildung gekommen zu sein, so wie diese in den Beurteilungen und Bewertungen des Gut- achtens zum Ausdruck komme. Der Beurteilungsteil dieses Gutachtens sei mehr- heitlich von ihm alleine verfasst worden (Urk. 33/09/10 S. 5 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Einbezug von Dr. N._____ im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässige Beteiligung am Gutachten zu würdigen ist oder vielmehr in einer Form bzw. in einem Umfang er- folgte, welche dazu führen, dass das Gutachten nicht verwertbar ist, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bereit war, an der Begutachtung mitzu- wirken. Eine Exploration des Beschuldigten konnte nicht stattfinden. Entspre- chend war ein reines Aktengutachten zu erstellen. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob eine hinreichende eigene Exploration durch Prof. L._____ erfolgte. Der vorzitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist es zulässig, dass der Gut- achter eine Hilfsperson mit der Aufarbeitung der Aktenlage und der Erhebung der biografischen Anamnese betraut. Daraus folgt, dass das Aufarbeiten der Akten- lage durch Dr. N._____ unter dem Aspekt des zulässigen Beizugs einer Hilfsper- son durch den Gutachter nicht zu beanstanden ist. Von entscheidender Bedeu- tung ist, ob der Gutachter sich seine eigene Meinung bildete und in das Gutach- ten einfliessen liess, dieses seine persönliche Wertung und Überzeugung wieder- gibt. Letzteres ist aufgrund der im Gutachten festgehaltenen Erklärung von Prof. L._____ zu bejahen. Er hält fest, dass alle Arbeitsschritte von ihm engmaschig beaufsichtigt wurden, von Dr. N._____ erstellte Textpassagen von ihm kontrolliert, ggf. korrigiert und/oder durch eigene Textpassagen ergänzt und/oder ersetzt wur- den. Entscheidend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Er- klärung von Prof. L._____, dass der Beurteilungsteil des Gutachtens mehrheitlich von ihm alleine verfasst wurde, er über eigene Aktenkenntnis verfügt und zu einer
- 24 - eigenen Beurteilung und Bewertung kam, welche im Gutachten zum Ausdruck kommt (Urk. 33/09/10 S. 5 f.). Der Gutachter Prof. L._____ hat die Mitwirkung von Dr. N._____ transparent dar- gelegt. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, an der Erklärung des Gutachters zu zweifeln, wonach das Gutach- ten seine persönliche Beurteilung wiedergibt. Das Gutachten vom 26. April 2021 ist daher verwertbar. Da auf dieses abgestellt werden kann, wurde der in der Be- rufungsverhandlung erneut gestellte Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines neuen Gutachtens unter dem Aspekt des Beizugs einer Hilfsper- son im Rahmen der Prüfung der Vorfragen abgewiesen (Prot. II S. 28 ff.). Die in- haltliche Prüfung des Gutachtens auf seine Klarheit und Schlüssigkeit erfolgt im Rahmen der Erwägungen zur Frage einer psychischen Störung, der Schuldfähig- keit des Beschuldigten und der Anordnung einer Massnahme. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Vorwurf gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
30. September 2021 wurde bereits vorstehend zusammengefasst. Dem Beschul- digten wird darin vorgeworfen, er habe die Geschädigte am 20. September 2016 in den Würgegriff genommen und durch das Würgen ihren Hirntod herbeigeführt. Im Hauptstandpunkt wird ihm im Sinne von direktem Vorsatz vorgeworfen, er habe gewusst, dass er das Opfer durch die massive Gewalt gegen den Hals töten werde und habe dies auch gewollt. Eventualiter lautet der Vorwurf, er habe ge- wusst, dass er das Opfer durch den Angriff in extrem grosse Lebensgefahr bringe, ihr schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen zufüge oder zufügen könne und habe den Todeseintritt in Kauf genommen. Nach der Tötung des Opfers habe der Beschuldigte die Leiche ganz (ev. bis auf den Slip) ausgezogen, mit einem Schwamm vom Urin gereinigt, die Leiche auf sein Bett gezogen und überall, auch im Anal- und Vaginalbereich, angefasst und vaginal bis zum Samenerguss pene- triert, habe die Leiche gereinigt, ihr einen Slip angezogen und vor dem Bett auf den Boden gelegt.
- 25 -
2. Standpunkt des Beschuldigten Kurz zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, er habe den Tod der Geschädigten nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt, vielmehr habe er fahr- lässig gehandelt. Zwischen ihm und der Geschädigten habe seit drei Monaten ein Streit bestanden, der am Tattag eskaliert sei. Es sei zu einem Handgemenge ge- kommen, in dessen Ablauf der Beschuldigte die Geschädigte in einen Griff in Form eines Schwitzkastens genommen habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dieser Griff derartige Folgen nach sich ziehen könnte, insbesondere, weil die Geschädigte sich vehement gewehrt habe. Er habe geglaubt, er könne sie so be- ruhigen. Selbst als ihre Gegenwehr nachgelassen habe sei er sich nicht bewusst gewesen, dass dies mit ihrem Tod enden würde. Erst nachdem er habe feststel- len müssen, dass sich die Geschädigte nicht beruhigt habe, sondern verstorben sei, habe er den weiteren Tatentschluss gefasst betreffend Störung des Totenfrie- dens. Er habe keinesfalls den Tod der Geschädigten gewollt, es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass er sie zu stark festgehalten habe, er habe die von ihm an- gewandte Kraft irrtümlich falsch eingeschätzt und das Nachlassen der Gegenwehr falsch gedeutet (Urk. 334 S. 5 f.).
3. Beweiswürdigung 3.1. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte erklärte sich bezüglich des äusseren Sachverhalts betreffend beide Sachverhaltskomplexe geständig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, deckt sich sein Geständnis mit der Aktenlage. Der Beschuldigte und die Geschä- digte befanden sich zum Zeitpunkt des Todeseintrittes allein in der Wohnung des Beschuldigten. Die Täterschaft des Beschuldigten steht ausser Zweifel. Der Be- schuldigte schilderte, wie er die Geschädigte in einen Schlüsselgriff nahm und an- schliessend in einen Würgegriff bis ihre Oberschenkel nur noch zitterten und sie Urinabgang hatte, er mit ihr zu Boden ging, wo er schliesslich ihren Tod feststel- len musste. Dass der Beschuldigte entsprechend seinem Geständnis die Leiche überall anfasste und vaginal penetrierte, wird aufgrund der ausgewerteten Spuren
- 26 - gestützt. Der äussere Sachverhalt ist betreffend beide Sachverhaltskomplexe er- füllt. 3.2. Innerer Sachverhalt Betreffend den Tötungsvorwurf machte der Beschuldigte geltend, er habe ledig- lich fahrlässig gehandelt. Die Anklage dagegen wirft ihm im Hauptstandpunkt vor, er habe gewusst, dass er das Opfer durch die massive Gewalt gegen den Hals tö- ten werde und habe dies gewollt. Eventualiter habe er gewusst, dass er das Opfer durch den Angriff in extrem grosse Lebensgefahr bringt, ihr schwerste, lebensbe- drohliche Verletzungen zufügt oder zufügen kann und habe letztlich den eingetre- tenen Tod in Kauf genommen. Da die Prüfung der Frage nach dem inneren Sach- verhalt unmittelbar mit derjenigen nach dem subjektiven Tatbestand zusammen- hängt, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Wür- digung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Tötungsdeliktes 1.1. Allgemeines Fehlt wie vorliegend bezüglich des subjektiven Sachverhalts bzw. subjektiven Tat- bestands ein Geständnis des Beschuldigten, ist die Frage, ob er die Tatbestands- verwirklichung im Sinne der Herbeiführung des Todeseintrittes des Opfers im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Kauf genommen hat, aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu den für die Entscheidfindung relevanten Umständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1.; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3. mit Hinweisen). Für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands liegen betreffend den Tatzeit- punkt einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, da neben dem Opfer keine wei-
- 27 - teren Personen zugegen waren. Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldig- ten kurz zusammengefasst wiederzugeben und anschliessend zu würdigen. 1.2. Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten: 1.2.1. Aussagen vor dem Teilgeständnis In der ersten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 20. September 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte nach seiner Rückkehr vom Arztbesuch tot in der Wohnung vorgefunden (Urk 3/1 S.5). Auch in der Haf- teinvernahme vom 22. September 2016 (Urk. 3/2 S.2), in der untersuchungsrich- terlichen Einvernahmen vom 14. Oktober 2016 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 31. Januar 2017 (Urk .3/4 S.8) bestritt er, die Geschädigte getötet zu haben. In der Einver- nahme vom 31. Januar 2017 führte er aus, er habe die Geschädigte bei seiner Rückkehr in die Wohnung am Boden liegend aufgefunden. Sie habe gelächelt. Er habe gedacht, es sei ein Spiel, eine Einladung und habe sie vaginal penetriert. Dabei habe er gemerkt, dass keine Reaktion gekommen sei. Danach habe er den Notruf angerufen (Urk. 3/4 S. 16). Er hielt in der Einvernahme vom 20. März 2017 daran fest, er habe, als er sie entdeckt habe, gedacht, dass sie ihn zu einem schönen Erlebnis einlade. Erst nach drei bis vier Minuten habe er gemerkt, dass sie nicht am Spiel beteiligt gewesen sei. Daraus habe er nicht geschlossen, dass sie tot sei, weshalb er die Rettungskräfte gerufen habe, damit diese eingreifen können. Er habe sich wie ein Schwein verhalten, sei aber auf keinen Fall ein Mör- der (Urk. 3/6 S. 3). Der Beschuldigte hielt in den Einvernahmen vom 12. April 2017 (Urk. 3/9) und vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) an seiner Darstellung fest, dass er die Geschädigte bei seiner Rückkehr in die Wohnung am Boden liegend vorge- funden habe, dies als Einladung für ein erotisches Spiel wahrgenommen habe, vaginal in sie eingedrungen sei und erst danach bemerkt habe, dass etwas nicht stimme. 1.2.2. Aussagen nach dem Teilgeständnis
- 28 - In der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Urk. 3/13) legte der Beschuldigte ein recht weitgehendes Teilgeständnis ab. Er sagte aus, er habe der Geschädigten am Tattag das Telefon weggenommen, da sie ihn habe filmen wollen nachdem er sich den Zeh gebrochen habe, an Schmerzen gelitten habe und gesagt habe, er müsse ins Spital gehen. Sie habe sich lustig über ihn gemacht und habe gesagt, das sei ihr völlig egal. Davor hätten sie schon während drei Monaten Streit gehabt und am Tag davor schon zwei Stunden gestritten. Am 18. August habe schon ein- mal die Polizei wegen eines Streites kommen müssen. Bei ihm habe sich die Ner- vosität der letzten drei Monate angestaut, er habe Schmerzen wegen des gebro- chenen Zehs gehabt und sie habe keine Empathie gehabt, habe sich lustig ge- macht. Das habe dazu geführt, dass er explodiert sei. Er habe ihr das Telefon weggenommen. Sie habe es sich zurückholen wollen und sei in rachsüchtiger ag- gressiver Art auf ihn zugekommen (Urk. 3/13 S. 3). Sie habe einen athletischen Körperbau gehabt vergleichbar mit Serena Williams und er habe gewusst, dass seinerseits eine gewisse Kraft nötig sein werde (Urk. 3/13 S. 4). Er habe ihre Hand genommen, sie einmal um sich selbst gedreht, so dass sie mit dem Rücken gegen ihn gezeigt habe, ihr Arm auf ihren Rücken gedreht gewesen sei. Mit die- sem "Armschlüssel" habe er sie Richtung Küche gestossen. Er habe immer noch Widerstand gespürt, dass sie sich habe verteidigen wollen. Er habe gesagt, sie solle sich beruhigen, habe gewollt, dass sie aufhöre, ihren Willen durchsetzen zu wollen (Urk. 3/13 S. 4). In der Küche habe er sie und sich selber so gedreht, dass sie mit dem Rücken gegen die Wand gestanden seien, habe ihren Arm losgelas- sen und sie mit einem Griff namens "Guillotine" festgehalten (Urk. 3/13 S. 5). Das habe er tun müssen, weil keine Ruhe eingetreten sei und er eine dominantere Po- sition habe einnehmen müssen (Urk. 3/13 S. 6 f.). Er habe während ca. 10 bis 30 Sekunden Druck auf ihren Nacken bzw. ihren Kopf ausgeübt. Ihr Körper habe be- gonnen runterzugleiten. Er habe gefragt, ob es nun gehe, ob sie sich beruhige, es jetzt gut sei. Sie seien zu Boden geglitten. Während dieser Zeit habe sie sich im- mer noch bewegt, habe nach wie vor Widerstand geleistet während diesen 30 Se- kunden. Dann habe sie Urin verloren. Während er sie im Griff gehabt habe, habe es während 15 bis 20 Sekunden sehr viel Bewegung gegeben. Sie habe sich mit grosser Kraft bewegt, dann habe er plötzlich gefühlt, wie sie glitt. Vielleicht sei sie
- 29 - in Ohnmacht gefallen oder benommen gewesen. Er habe sie dann in diese Gleit- bewegung geführt (Urk. 3/13 S. 8). Auf die Frage, wann die Geschädigte das Be- wusstsein verloren habe, sich nicht mehr bewegt habe, sagte der Beschuldigte, das sei schwer zu sagen. Als sie am Boden gewesen seien, habe ihr Oberschen- kel leicht gezittert und er habe den Urin gesehen. In dem Moment habe er ver- standen, dass sie bewusstlos oder verstorben sei. Dies sei nicht seine Absicht ge- wesen. Wenn der Druck nicht genügend gewesen wäre, hätte die Situation auf- grund dessen, was in der Küche aufgebaut sei, durchaus blutig werden können, wenn man an die Objekte denke, die sich in der Küche befinden, die die Geschä- digte hätte benutzen können (Urk 3/13 S. 9). Nach den 20 Sekunden Guillotine- Griff als sie zu Boden geglitten seien, habe sich ihr Bein am Boden zum letzten Mal bewegt und habe er gesehen, wie Urin floss. Den Griff habe er gelöst, als sie auf dem Boden gesessen seien. Als er das Bein habe zittern sehen und den Urin gesehen habe, habe er wohl losgelassen (Urk. 3/13 S. 10). Als er mit der Geschä- digten zu Boden geglitten sei, habe er wohl eine Art Erleichterung gespürt, ver- mischt mit diversen anderen paradoxen Gefühlen wie Angst, Furcht, Panik. An- fänglich als es vorbei gewesen sei, sei die Erleichterung gewesen, Erleichterung darüber, dass sich die Situation gelöst habe, eine Situation, die sich nicht von sel- ber oder mit anderen Massnahmen habe lösen lassen. Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, die Geschädigte zu würgen, erklärte er, er habe keine Entscheidung getroffen, diese Wahl habe sich zu jenem Zeitpunkt als ein- zige Lösung präsentiert. Es habe einen Moment gegeben, in dem er das Gefühl gehabt habe, aus sich heraustransportiert zu werden, dass ihn etwas lenke, or- chestriere, ohne dass er die Kontrolle hätte übernehmen können. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas von ihm Besitz ergriffen habe. Ab dem Zeitpunkt als sie sich über ihn lustig gemacht habe, habe ihn eine Art Wut, Dämon ergriffen und sei er in all seinen Handlungen angeleitet worden. Es sei ein Cocktail von Emotio- nen gewesen, der dazu geführt habe, dass er die Kontrolle verloren habe und et- was von aussen Kontrolle übernommen habe (Urk. 3/13 S. 11). Am Boden sitzend seien ihm verschiedene Ideen eingefallen. Er habe sich gefragt, was geschehen sei, was er tun solle, wohin er gehen solle, was die Konsequenzen seien. Auf die Frage, was er gefühlt habe als er die Geschädigte in den Griff genommen habe,
- 30 - antwortete er, er habe so eine Art Autoritätsposition gefühlt, eine Autorität, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nicht erreicht habe. Als er mit ihr zu Boden geglitten sei und der Widerstand abgenommen habe, habe er eine Art Erleichterung empfunden (Urk. 3/13 S. 13). Nach dem Vor- fall habe er die Küche geputzt und die Situation realisiert, habe analysiert, was zu- vor passiert sei, was jetzt passiere und darüber nachgedacht, was seine Möglich- keiten seien (Urk. 3/13 S. 14). Er habe realisiert, dass man ihn früher oder später für den Zwischenfall verantwortlich machen würde (Urk. 3/13 S. 15). Er habe den Eindruck entstehen lassen wollen, dass es den Einfluss eines Dritten gegeben habe oder der Tod natürlich gewesen sei (Urk. 3/13 S. 15). Als die Leiche fast nackt auf dem Bett gewesen sei, habe er gedacht, im schlimmsten Fall werde er sowieso verurteilt und wäre es blöd, diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen, warum sie nicht noch ficken oder vergewaltigen (Urk. 3/13 S. 16). Als sie tot auf dem Bett gelegen habe, habe er immer noch das Gefühl der Vervollkommnung gehabt, dieses Autoritätsgefühl, Freude, Erleichterung und Dominanz. Es sei möglich, dass er am Ende dieses Gefühl erhalten habe, das er davor während drei Monaten des Zusammenlebens nie gehabt habe. Während dieser Zeit sei er zum Fremden in seiner eigenen Wohnung geworden (Urk. 3/13 S.16). Er habe nie jemanden töten wollen, habe sich nie über den Tod von jemandem gefreut (Urk. 3/13 S. 17). Nachdem er sich am leblosen Körper vergangen habe, habe er eine anarchische Planung vorgenommen. Er habe sich entschieden, eine Weinflasche in ihrer rechten Hand zu positionieren und habe erste Anrufe getätigt, um eine Transportmöglichkeit zu organisieren (Urk. 3/13 S. 18). Gleichzeitig habe er über- legt, ob diese Szene glaubwürdig sei und habe entschieden, sie zu ändern. Er habe sie am Fuss des Bettes positioniert, ihr ein Springseil in die Hand gelegt und entschieden, es als Herzanfall darzustellen (Urk. 3/13 S. 19). In der Befragung vom 18. Juli 2017 führte er erneut aus, die Ursache des Pro- blems sei gewesen, dass die Geschädigte ihn nach drei Monaten Streit erneut an- gegriffen habe in einem Moment, in dem er Schmerzen gehabt habe und gerade habe gehen wollen und sie ihm gesagt habe, sie werde ihn aufnehmen (Urk. 3/19 S. 7). Nach drei Monaten ständigem Stress habe er sich wie ein Fremder in der eigenen Wohnung gefühlt, an jenem Tag sei das Fass voll gewesen (Urk. 3/15
- 31 - S. 9). Er habe auf viele Impulse reagiert, die durch Adrenalin und Müdigkeit er- zeugt worden seien, er sei wütend gewesen, habe sich beschämt gefühlt, habe ei- nen Cocktail von Emotionen gehabt, den er nicht habe beherrschen können. Ihr Widerstand sei phänomenal gewesen, sie habe eine Kraft gehabt, die von Gott weiss woher gekommen sei, es habe Fusstritte in alle Richtungen gegeben (Urk. 3/115 S. 8). Als sie am Boden gewesen seien, habe er realisiert, dass sie nicht geantwortet habe und ihr Speichel heruntergelaufen sei. Nach einer Minute habe er realisiert, dass sie entweder schlimm im Koma gewesen sei oder tot, das habe ihn in Panik versetzt (Urk. 3/15 S. 9). Als er sie in Richtung Wand gestossen habe und von ihr verlangt habe, sich zu beruhigen, habe sie noch grösseren Wi- derstand geleistet und die bedrohliche Aussage gemacht "du wirst schon sehen". Hätte er sie losgelassen, dann hätte sie sich wie eine Furie auf ihn gestürzt mit al- lem, was sie in der Küche zur Verfügung hatte. Er habe Angst um seine Sicher- heit gehabt (Urk. 3/15 S. 12). Es habe für ihn nicht viele Lösungen gegeben. Die eine sei gewesen, sie noch stärker dominanter zu würgen, in den Würgegriff zu nehmen. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto stärker sei sein Griff gewesen (Urk. 3/15 S. 11). Er habe weiter gesagt, sie solle sich beruhigen, das habe sie nicht getan, sie habe angefangen, ihn zu treten. Nach 30 Sekunden sei sie auf den Boden geglitten. Er habe sie in ihrem Fall begleitet, habe realisiert, dass sie urinierte und gesehen, dass Speichel aus ihrem Mund kam (Urk. 3/15 S. 11). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte aus, dem Tattag seien drei Monate intensiver Streitereien vorausgegangen. Er habe unter- schiedliche Provokationen über sich ergehen lassen, auch sexueller Natur auf- grund ihrer Kleidung, ihres Vibrators oder des herumliegenden Rasierers. Sie habe ihn auch beleidigt, er sei eine Schwuchtel, habe einen kleinen Schwanz. Dieser ganze Haufen an Respektlosigkeit, der während dieser drei Monate auf ihn eingewirkt habe, habe am Tag des Streites Wut, Adrenalin und eine ganze Reihe anderer Phänomene ausgelöst, die schwer zu beschreiben seien. Aus diesem Grund habe nach diesem Streit, als sie tot gewesen sei, dieser Teil von ihm über- hand ergriffen, der ihr zeigen wollte, was der kleinen Schlampe passiere, wenn sie jemanden so behandle, wenn sie die ganze Zeit so einen Zirkus veranstalte, jemanden als dreckige Schwuchtel bezeichne, deshalb werde sie jetzt gefickt. Die
- 32 - Geschädigte habe die Macht über ihn ergriffen, und er habe das Gefühl gehabt, er müsse das tun, um danach ruhig weiterleben zu können (Urk. 3/17 S. 8). Er habe sich so in die Ecke gedrängt gefühlt, nachdem er drei Monate so Schlechtes er- lebt habe. Sofort nach ihrem Tod habe er gewusst, dass das sowieso extreme Konsequenzen für ihn haben würde. Er habe sie irgendwie bestrafen wollen, ihr auch etwas wegnehmen wollen, um sich zu beruhigen (Urk. 3/17 S. 9). Nachdem die Geschädigte angefangen habe ihn zu filmen, habe er ihr Handy weggenom- men. Sie habe ihn heftig angegriffen, um ihr Telefon zurückzuholen. Sie sei mit Anlauf auf ihn zu gekommen, heftig und entschieden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kontrolle über sich verloren, und alles sei wie mit Autopilot geschehen (Urk. 3/17 S. 12). Sie habe ihn angefallen wie eine Furie, wie eine Wilde. Er habe ihr das Telefon weggenommen, weil sie ihn in einer peinlichen, schmerzhaften und lästigen Situation gefilmt habe. Ihre Absicht sei bösartig und ungesund gewe- sen und sie habe sich lustig über ihn gemacht, habe ihn schlecht dastehen lassen wollen (Urk. 3/17 S. 13). Dass er die Geschädigte gepackt habe, sei ein Reflex gewesen, er habe die Kontrolle über sich verloren, es habe sich die drei Monate der Wut ausgedrückt, in denen er sich zurückgehalten habe. Es sei eine ganze Menge an Emotionen gewesen, ein Cocktail verschiedenster Dinge. Es sei wie ein Donner, ein Blitz gewesen, der einschlug und ihn in einen völlig anderen Zu- stand versetzt habe. Er habe den Eindruck gehabt, er habe jede Kontrolle über sich verloren und eine externe Macht habe die Kontrolle übernommen und alles orchestriert. Er habe die Geschädigte im Wohnzimmer in den Würgegriff genom- men und gesagt, sie solle sich beruhigen. Sie habe erwidert "Du wirst sehen, Du wirst sehen" und habe sich stark gewehrt. Dann habe er sie in den Würgegriff ge- nommen und sie seien zu Boden gegangen (Urk. 3/17 S. 15 f.). Er sei mit der Ge- schädigten im Würgegriff vom Wohnzimmer in die Küche gegangen und habe sie dabei darum gebeten, sich zu beruhigen. Ihre Gegenwehr habe nie wirklich aufge- hört, habe sich eher gesteigert (Urk. 3/17 S. 16). Aufgrund der Intensität der Si- tuation und aufgrund dessen, wie die Küche konfiguriert gewesen sei mit Mes- sern, Objekten, Tellern, habe er gedacht, er könnte sterben. Kurz nach diesem Gedanken sei sie gestorben (Urk. 3/17 S. 16/17). Auf die Frage, wann die Frau aufgehört habe, sich zu wehren, antwortete er "Im Moment, als sie starb". Dies sei
- 33 - nach dem Würgegriff an der Wand am Ende des Würgegriffs gewesen. Sie habe aufgehört sich zu wehren als sie gestorben sei, dies sei am Boden gewesen. Auch er sei am Boden gewesen, sie zwischen seinen Beinen, weil er sie begleitet habe. Am Ende der Phase als er sie zu Boden begleitet habe, habe er Urinab- gang gesehen. Sie habe zwischen seinen Beinen gesessen, kurz danach habe er gesehen, wie Urin aus ihrer Vagina geflossen sei. Auf die Frage, wann er die letzte Zuckung der Frau gespürt habe, antwortete er, das müsse im Moment nach oder vor dem Urinstrahl gewesen sein. Sie habe ein paar Mal heftig gezuckt, dar- aufhin habe totale Stille geherrscht (Urk. 3/17 S. 17). Auf die Frage, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er die Geschädigte das erste Mal richtig in den Würgegriff genommen habe, erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 31. Januar 2018, es habe wie einen Blitz gegeben und während der 30 darauf folgenden Minuten habe er die Kontrolle verloren, etwas anderes habe die Kontrolle über ihn genommen. Wenn er den Würgegriff gelo- ckert hätte, wäre die Situation eskaliert, wie sie ihm schon während der vier Mo- nate davor gezeigt habe. Es hätte ein fürchterliches Drama gegeben mit viel Blut, es wäre ein Desaster gewesen (Urk. 3/25 S. 4). Als sie verstorben sei und er ihr zwischen die Beine geblickt habe als er sie den Korridor entlang gezogen habe, habe der verletzte Teil in ihm sich an die vielen negativen Momente, an die von ihr ausgesprochenen Beleidigungen, er sei eine Schwuchtel, habe einen kleinen Schwanz, alle Provokationen während der letzten drei Monate erinnert. Als er sie auf das Bett gelegt habe, sei ihm die Lust gekommen, in sie einzudringen (Urk. 3/25 S. 8). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nach erfolgter bundesgerichtli- cher Rückweisung sagte der Beschuldigte am 9. Februar 2021 aus, er habe einen Handgriff ausgeführt als die Geschädigte ihn angesprungen habe, um sich das Handy zurückzuholen. Er habe seine Hand aber nur auf ihrem Rücken, nie an ih- rem Hals gehabt während zwei Minuten bis in die Küche. Während dieser zwei Minuten sei es ihm darum gegangen, die Geschädigte zu beruhigen (Urk. 33/03/04 S. 8). Er habe sie mit seiner linken Hand auf ihrem Rücken im Griff "Cles Bras" gehabt, sie Richtung Küche geschoben und mehrmals gesagt, sie
- 34 - solle sich beruhigen. Während des ganzen Wegs zur Küche habe der Widerstand zugenommen, sie habe sogar Drohworte und Worte der Aufregung gesprochen, Worte wie, er werde schon sehen, was mit ihm passieren werde (Urk. 33/03/04 S. 12). Nach diesen zwei Minuten als sie in der Küche gewesen seien, sei der Wi- derstand immer grösser geworden und der Zustand der Ruhe nicht erreicht wor- den, die Aufstellung in der Küche mit den Messern, Tellern usw. sei gefährlich ge- wesen, sein Leben, seine Sicherheit sei zu diesem Zeitpunkt in Gefahr gewesen (Urk. 33/03/04 S. 9). In der Küche seien die Aufregung und der Widerstand auf dem Zenit gewesen. Er habe sie nicht mehr gehen lassen können, ohne einer re- alen Gefahr ausgesetzt zu sein. In diesem Moment habe er sich entschieden, sich zu drehen und den Guillotine-Griff anzuwenden. Er habe fortgefahren zu sagen, sie solle sich beruhigen, aufhören, in alle Richtungen zu gestikulieren. Da dies nicht geschehen sei, habe seine Krafteinwirkung zugenommen. Dies sei während 30 Sekunden so gegangen, bis sie beide an der Wand heruntergerutscht am Bo- den gewesen seien. Er habe die Beine gespreizt, sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden und habe weiter ihre Beine bewegt. Vielleicht in diesem Zeit- punkt sei ein Urinstrahl ausgetreten. Er habe sie weiter darum gebeten, sich zu beruhigen und habe sie gefragt, ob sie nun endlich ruhig sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Urinstrahl vor, während oder nach seiner Frage ausge- treten sei (Urk. 33/03/04 S. 13). Je grösser der Widerstand gewesen sei, desto grösser sei sein Druck gewesen, je weniger der Widerstand gewesen sei, desto geringer sein Druck. Zum Zeitpunkt der Frage müsse der Widerstand geringer ge- wesen sein, deswegen müsse auch der Druck geringer gewesen sein. Als sie beide an der Wand gewesen seien und zu Boden geglitten seien, habe die Ge- schädigte Urin gelassen (Urk. 33/03/04 S. 10). In der finalen Phase, in der sein Leben in Gefahr gewesen sei und er mit dem Rücken zur Wand gestanden habe, habe er die Geschädigte und deren Kopf im Guillotine-Griff gehabt. Er habe stets Ruhe verlangt, dass sie die Situation beruhige, aber der Widerstand und die Auf- regung seien nur noch grösser geworden. Die Kraft seines Griffs sei ebenfalls grösser geworden und nach 30 Sekunden seien sie beide die Wand hinunterge- rutscht. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Körper vibriert, ebenso ihre Beine. Als sie Urin gelassen habe, habe auch sein Griff aufgehört. Sie seien zu diesem Zeit-
- 35 - punkt beide am Boden gewesen, sie zwischen seinen Beinen (Urk. 33/03/04 S. 11). Am Ende des Guillotine-Griffs seien sie am Boden gewesen und habe ihn eine Mischung aus Adrenalin und Schmerz wegen seines gebrochenen Zehs überkommen. Als er ihren Körper bewegt habe und ihr Geschlecht gesehen habe, habe dies eine sexuelle Phantasie in ihm angeregt. Er sei nicht besorgt, sondern verwirrt und ratlos gewesen, habe unter Adrenalin gestanden und habe nicht ra-ti- onal denken können (Urk. 33/03/04 S. 14). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. August 2021 nach Ein- gang des Gutachtens L._____ sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der nach An- sicht des Gutachters vollen Schuldfähigkeit aus, Schuld im Zusammenhang mit legitimer Notwehr, mit legitimer Selbstverteidigung treffe zu (Urk. 33/03/05 S. 5). Es treffe nicht zu, dass er die Geschädigte an der Kehle gepackt habe, dies habe er erst getan, nachdem er das Opfer während 5 Minuten gebeten habe, sich zu beruhigen und sie konstant wie eine Verrückte Widerstand geleistet, ihm gedroht und Schläge versetzt habe. In der Küche habe er die dominante Würgeposition eingenommen (Urk. 33/03/05 S. 9), doch sie habe weiter Widerstand geleistet, habe ihn weiterhin mit Füssen getreten und ihm Faustschläge versetzt. Es sei die- ser enorme Widerstand gewesen, der zu diesem tragischen Ende geführt habe. Er habe sie erst in den Armschlüssel genommen, weil sie sich wie eine Furie ge- waltsam auf ihn gestürzt habe, um ihm das Natel nach dem Video wegzunehmen. Er habe denn auch den Fuss verletzt. Er habe sich in einer lästigen Situation schwerer Bedrängnis befunden (Urk. 33/03/05 S.10). Das erste Berufungsverfahren (SB180454) wurde auf Antrag des Beschuldigten schriftlich durchgeführt. Entsprechend liegen keine Aussagen des Beschuldigten in jenem Verfahren vor. In der Befragung durch die Vorinstanz am 11. Mai 2022 berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 235). In der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt seinen Standpunkt, er habe den Tod der Geschädig- ten nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt, habe fahrlässig gehandelt. Er sei
- 36 - sich nicht bewusst gewesen, dass der Griff im Schwitzkasten solche Folgen be- wirken werde, insbesondere, da sich die Geschädigte vehement gewehrt habe. Er habe geglaubt, die Geschädigte so beruhigen zu können. Er habe den Tod der Geschädigten nicht gewollt und habe die von ihm angewandte Kraft irrtümlich falsch eingeschätzt und das Nachlassen der Gegenwehr falsch gedeutet (Prot. II S. 41 f.). Wenn eine solche Gewalt ausgeübt werde, dann werde Adrenalin von so einer unglaublichen Menge ausgeschüttet, dass jegliches rationelles Überlegen, Nachdenken, Räsonieren und jegliche Kontrolle seiner Handlungen verloren ge- gangen sei. Er habe gehandelt, ohne zu wissen, ob er es sei oder jemand ande- res, der so handle (Prot. II S. 43). 1.3. Aussagenwürdigung Wie bereits vorstehend unter IV. 1. erwogen, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung der Herbeiführung des Todeseintrittes im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Kauf genommen hat, aufgrund der gesam- ten Umstände zu entscheiden. Zu den für die Entscheidfindung relevanten Um- ständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Art der Tathandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte in den Würgegriff genommen und sie so lange gewürgt hat, bis sie zu Boden glitt, dort letzte Zuckungen mit den Beinen machte und verstarb. Er ging mit ihr zu Boden ohne dabei den Würgegriff zu lösen. Dies tat er nach eigenen Aussagen erst am Boden (Urk. 3/13 S. 10), dort sah er dann auch, dass sie Urin verloren hatte. Entscheidend ist der Umstand, dass er die Geschädigte derart stark in den Würgegriff nahm, dass sie zu Boden glitt. Dass er selbst dann den Würgegriff nicht löste, dies vielmehr erst am Boden tat, stellt ein klares Indiz dafür dar, dass es ihm entgegen seiner Behauptung nicht einzig darum ging, ihren Wi- derstand zu brechen, denn dieser war offensichtlich gebrochen, als sie zu Boden glitt.
- 37 - Dass ein starker Würgegriff wie er vom Beschuldigten ausgeführt und von ihm selber als Guillotine-Griff bezeichnet wurde, die Gefahr des Todeseintritts durch Unterbrechung der Sauerstoffversorgung mit sich bringt, liegt auf der Hand und wurde vom Beschuldigten auch nicht per se bestritten. Er machte jedoch geltend, er habe den starken Griff anwenden und auch beibehalten müssen, um zu verhin- dern, dass die Geschädigte ihn ihrerseits hätte mit einem Gegenstand aus der Küche attackieren können. Bei dem vom Beschuldigten angewandten starken Würgegriff bestand ein hohes Risiko des Todeseintrittes, was für den Beschuldig- ten erkennbar war. Indem er den Druck gemäss eigener Zugabe angesichts der Gegenwehr der Geschädigten erhöhte, wurde auch das Risiko des Todeseintritts grösser. Seine Erklärung, die Situation hätte für ihn gefährlich ausgehen können, indem sie in der Küche Messer oder andere Utensilien hätte behändigen können, erweist sich als reine Schutzbehauptung. War es doch der Beschuldigte, der der Geschä- digten das Handy weggenommen hatte, und sie, nachdem sie ihm dieses im Wohnzimmer ihrerseits wieder wegnehmen wollte, in den Armschlüssel nahm und aus eigener Initiative in den angeblich gefährlichen Bereich der Küche brachte. Seinen Aussagen sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte Anstalten getroffen hätte, ihn zu attackieren, vielmehr habe sie sich auf ihn gestürzt, um ihr Handy wieder an sich zu nehmen. Auch die nach seiner Darstellung von ihr getätigte Äusserung, er werde sehen, was geschehe, kann nicht als konkrete Drohung der Geschädigten verstanden werden. Eine akute Ge- fährdung des Beschuldigten durch einen bestehenden oder drohenden Angriff der Geschädigten ist in keinem Zeitpunkt zu erkennen. Nach dem Teilgeständnis in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 schilderte der Beschuldigte, dass ihn eine Art Wut, Dämon ergriffen habe, als die Geschädigte sich über ihn lustig gemacht habe und er die Kontrolle verloren habe (Urk. 3/13 S. 11). Als er sie in den Griff genommen habe, habe er eine Art Autoritätsposition gefühlt, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nie erreicht habe (Urk. 3/13 S. 13). Am Boden als es vorbei gewesen sei, habe er sich anfänglich erleichtert gefühlt, dass sich die Situation gelöst habe, die sich
- 38 - nicht von selber oder mit anderen Massnahmen habe lösen lassen (Urk. 3/13 S. 10 f.). Damit in Einklang steht auch sein Verhalten nachdem er gemerkt hatte, dass die Geschädigte verstorben war. Er schilderte, er habe die Küche geputzt. Als er realisiert habe, dass man ihn früher oder später für den Vorfall verantwort- lich machen würde, habe er den Eindruck entstehen lassen wollen, dass der Tod natürlich oder durch Einfluss eines Dritten eingetreten sei. Als die Leiche fast nackt auf dem Bett gelegen sei, habe er gedacht, im schlimmsten Fall werde er sowieso verurteilt und wäre es blöd, diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen, warum sie nicht noch "ficken" oder vergewaltigen (Urk. 3/13 S. 16). Als sie tot auf dem Bett gelegen habe, habe er immer noch das Gefühl der Vervollkommnung, ein Autoritätsgefühl, Gefühl der Freude, Erleichterung und Dominanz gehabt (Urk. 3/13 S. 16). Diese authentisch erscheinende Schilderung seiner Gemütslage im Zusammenhang mit den monatelangen Streitereien zwischen ihm und der Ge- schädigten und der Umstand, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen war, die unliebsame Untermieterin zum Weggang zu bewegen, zeigen deutlich auf, dass das Ziel des Handelns des Beschuldigten darin bestand, die Geschädigte zu do- minieren, Autorität über sie zu erlangen. Aus den gesamten Umständen im Tat- zeitpunkt, welche darin bestanden, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten seit drei Monaten Streit hatte, sich von ihr dominiert und als Fremder in seiner ei- genen Wohnung fühlte, dass er am Tattag unter starken Schmerzen litt und er sich von der Geschädigten verhöhnt fühlte, weil sie ihn in seinem schlechten Zu- stand filmte, geht hervor, dass der Beschuldigte wütend wurde, die Beherrschung verlor und die Geschädigte in den Würgegriff nahm, um ihr Dominanz und Autori- tät zu demonstrieren. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Wut und seinem Dominanzstreben nicht mehr in der Lage war, den Druck im Würgegriff gezielt zu dosieren. Er selber sprach von Kontrollverlust, was bei der Tathandlung eines Würgegriffes mit unkontrolliertem starken Druck gegen den Hals des Opfers zu einer sehr grossen Gefahr des Todeseintrittes führt. Dass die Tatmotivation einerseits in Dominanzbestreben aber auch in einem Ra- chemotiv bestand, ergibt sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem Todeseintritt und seinen Aussagen betreffend die Motivation für die am Leichnam vorgenommenen Handlungen. Dabei fällt vor allem seine Äusserung
- 39 - ins Gewicht, er habe ihr, als sie tot gewesen sei, zeigen wollen, was der kleinen Schlampe passiere, wenn sie jemanden so behandle, als dreckige Schwuchtel bezeichne, deshalb werde sie jetzt "gefickt". Die Geschädigte habe die Macht über ihn ergriffen, und er habe das Gefühl gehabt, er müsse das tun, um danach ruhig weiterleben zu können (Urk. 3/17 S. 8). Er habe sich so in die Ecke ge- drängt gefühlt, nachdem er drei Monate so Schlechtes erlebt habe. Sofort nach ih- rem Tod habe er gewusst, dass das sowieso extreme Konsequenzen für ihn ha- ben würde. Er habe sie irgendwie bestrafen wollen, ihr auch etwas wegnehmen wollen, um sich zu beruhigen (Urk. 3/17 S. 9). Diese Aussagen des Beschuldigten lassen sich schlicht nicht vereinbaren mit einer fahrlässigen Tötung, bei welcher zu erwarten wäre, dass der Täter betroffen vom Todeseintritt wäre, auf dessen Ausbleiben er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vertraut hatte und versuchen würde, Hilfe zu leisten und umgehend die Sanität verständigen würde. Nichts der- gleichen hat der Beschuldigte getan, vielmehr stellte er fest, dass die Geschädigte verstorben war und entschloss sich dazu, dass sie zur Strafe für ihre Beleidigun- gen und ihr Verhalten ihm gegenüber nun "gefickt "werde. Der Beschuldigte schilderte konstant, wie er von der Geschädigten provoziert wurde, indem sie ihn filmte, als er ihr sagte, dass er wegen seines gebrochenen Zehs zum Arzt gehe. Zuvor war es seit mehreren Monaten zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten zu Streitigkeiten gekommen. Der Beschuldigte hatte bis dahin vergeblich versucht, die Geschädigte als Untermieterin aus seiner Wohnung zu bekommen. Durch ihre Provokation am Tattag verlor der Beschul- digte nach seiner konstanten Darstellung die Beherrschung und nahm die Ge- schädigte aufgrund des aufgekommenen Affektes der Wut in den Würgegriff. Mit der Vorinstanz (Urk.262 S. 48) ist zu schliessen, dass von einer raschen im Affekt begangenen Handlung auszugehen ist und diese Umstände gegen einen direkten Tötungsvorsatz sprechen, vielmehr liegt eine situative Eskalation vor. 1.4. Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass aufgrund der gesamten Umstände vom Tatmotiv über das Tatvorgehen bis zum Nachtatverhalten keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Todesein-
- 40 - tritt im Sinne eventualvorsätzlichen Handelns in Kauf genommen hat. Es ist damit in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz gegeben.
2. Tötungsdelikt 2.1. Tatbestandsmässigkeit 2.1.1. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB Der Beschuldigte hat den Tod der Geschädigten durch Druck mit seinem Arm ge- gen den Hals herbeigeführt. Er handelte eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.1.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB Der qualifizierte Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB ist nicht an- geklagt. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den Akten für das Vorlie- gen qualifizierender Elemente. 2.1.3. Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB Der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbe- wegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Tatbestandsvaria- nte der grossen seelischen Belastung ist vorliegend nicht einschlägig. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung han- delte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich die Entschuldbarkeit nicht auf die Tötung als solche, vielmehr auf die Gemütsbewegung und ist zu beachten, dass aufgrund des Strafmaximums von 10 Jahren auch Handlungen mit erhebli- chem Schuldgehalt unter den privilegierten Tatbestand fallen (BGE 108 IV 99 E.3 a)). Entschuldbarkeit des Affekts als privilegierendes Tatbestandsmerkmal ist dann zu bejahen, wenn die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar ist, sie muss nach ethischer Beurteilung die Tötung in einem milderen
- 41 - Licht erscheinen lassen und ist zu bejahen, wenn angenommen werden kann, dass eine andere an sich anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre (BGE 108 IV 99 E 3 b)). Die Gemüts- bewegung darf nicht egoistischen Trieben entspringen, sie muss durch die äusse- ren Umstände gerechtfertigt escheinen, muss durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung oder eine Notlage verursacht worden sein, um entschuldbar zu sein. Dabei sind nicht nur die der Tat unmittelbar vorausgehenden, sondern auch weiter zurückliegende Umstände zu berücksichtigen (BGE 100 IV 150 E. 1). Der vorliegenden Tat ging keinerlei Planung voraus, es handelt sich zweifellos um ein impulsives Tatgeschehen. Die Darstellung des Beschuldigten ist pausibel, wo- nach er im Affekt gehandelt habe, gekränkt und wütend gewesen sei, weil die Ge- schädigte keine Empathie gezeigt habe, sich vielmehr über ihn lustig gemacht habe, indem sie ihn habe filmen wollen, als er starke Schmerzen wegen eines ge- brochenen Zehs gehabt habe. Die Gemütsbewegung, die der Beschuldigte schil- derte erscheint aufgrund der gesamten Umstände als psychologisch nachvollzieh- bar. Hinzukommt, dass zwischen den beiden schon vor der Tat eine stark belas- tende Situation bestand. Der Beschuldigte und die Geschädigte als seine Unter- mieterin lebten seit mehreren Monaten in Streit in der gleichen Wohnung, sogar die Polizei musste verständigt werden. Dem Beschuldigten war es bisher nicht ge- lungen, die unliebsame Untermieterin aus seiner Wohnung herauszubringen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes ist die Gemütsbewegung, die den Beschuldigten dazu führte, die Geschädigte in den Würgegriff zu nehmen, je- doch nicht als entschuldbar zu bewerten, gilt es doch zu beachten, dass es dem Beschuldigten gelungen war, der Geschädigten das Handy wegzunehmen, ihr Vorhaben ihn zu filmen zu unterbinden und sie in Schranken zu weisen, indem er sie, als sie das Handy wieder zurückholen wollte, in den Armschlüssel nehmen konnte. Dass er danach derart "austickte" und sich in eine noch stärkere Wut hin- einsteigerte, dass er sie nach dem Armschlüssel auch noch in den Würgegriff nahm, entspricht nicht mehr der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson in einer vergleichbaren Situation. Dies spricht schon für sich allein gegen eine Beja- hung der Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung im Zeitpunkt der Tötungshand- lung. Hinzukommt, dass auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Todes-
- 42 - eintritt gegen ein Handeln aus blosser Kränkung und Wut spricht. Dass er kurz nach dem Todeseintritt die Würde der Verstorbenen auf grobe Weise missach- tete, deutet darauf hin, dass auch bei der unmittelbar vorausgehenden Tötung Dominanzstreben und Rache eine Rolle spielten, was ebenfalls gegen eine Ent- schuldbarkeit der Gemütsbewegung spricht. Damit kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags nicht zur Anwendung. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.2. Rechtswidrigkeit Bereits im Rahmen der Erwägungen zum subjektiven Sachverhalt/Tatbestand wurde dargelegt, dass aufgrund der Darstellung des Beschuldigten keine Anhalts- punkte für einen drohenden Angriff der Geschädigten bestanden. Er hatte ihr das Handy weggenommen und sie stürzte sich auf ihn, um ihm dieses wieder wegzu- nehmen. Darauf nahm er sie sofort in den "Armschlüssel" und führte sie selber vom Wohnzimmer in die Küche, wo er nach seinen Aussagen befürchtete, sie könnte ein Messer oder ein anderes Utensil behändigen und ihn attackieren. Weil sie sich weiter wehrte gegen das Festhalten, was keinen Angriff darstellte, nahm er sie in den Guillotine-Griff. Unter diesen Umständen scheidet das Vorliegen ei- ner Notwehrsituation aus. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass auch kein Fall von Putativnotwehr vor- liegt, zumal der Beschuldigte die Geschädigte selber in die Küche gestossen hatte, wo er sich in Gefahr befunden haben will, und ihr das Handy ohne weiteres hätte zurückgeben können, wenn er tatsächlich so grosse Angst vor ihr gehabt hätte (Urk. 262 S. 54). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch die Rechtswidrigkeit des tat- bestandsmässigen Verhaltens des Beschuldigten im Sinne von Art. 111 StGB zu bejahen ist.
- 43 - V. Schuldfähigkeit
1. Gutachten Dr. med. M._____ und Gutachten Prof. Dr. med L._____ Ein erstes bei den Akten liegendes Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten datiert vom 23. Januar 2018 und wurde von Dr. med. M._____ ver- fasst (Urk. 14/31). Betreffend dieses Gutachten hielt das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Oktober 2020 fest, das schriftliche Gutachten sei insoweit mangelhaft, als der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen teil- weise nicht eindeutig beantworte und seine Erkenntnisse hinsichtlich der Diagno- sen unzureichend begründe. Dies habe er in der mündlichen Befragung zwar nachgeholt, sei dabei jedoch teilweise von seiner Einschätzung im schriftlichen Gutachten abgewichen. Die Mängel des Gutachtens seien derart gravierend, dass das Gutachten keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Schuld- fähigkeit und die Anordnung einer Massnahme darstelle (6B_360/2020 E. 2.4.5). Diesen Erwägungen des Bundesgerichtes folgend hat die Staatsanwaltschaft ein neues Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ datiert vom 26. April 2021 (Urk. 33/09/10). Im vorliegenden Ver- fahren ist das Gericht an die Erwägungen des Bundesgerichtes gebunden, wo- nach das Gutachten M._____ nicht schlüssig ist und keine rechtsgenügliche Grundlage für die Schuldfähigkeit darstellt, weshalb auf dieses Gutachten nicht mehr weiter einzugehen ist.
2. Gutachten von Prof. Dr. med L._____ vom 26. April 2021 2.1. Verwertbarkeit des Gutachtens Zur Verwertbarkeit des Gutachtens wurde vorstehend in Erwägung II.3. bereits im Rahmen der Prüfung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft auf Einholung ei- nes neuen Gutachtens Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ vom 26. April 2021 als verwertbar. Ausgehend von der Verwertbarkeit dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 1. Sep- tember 2023 nach Befragung des Beschuldigten und nachdem sich dieser bereit
- 44 - erklärt hatte, persönlich an der Begutachtung teilzunehmen, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens beschlossen, welches am 15. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 409). 2.2. Inhaltliche Prüfung 2.2.1. Aktengutachten Prof. Dr. med. L._____ erstattete am 26. April 2021 ein Aktengutachten, da der Beschuldigte sich nicht zu Gesprächen mit dem Gutachter bereit erklärte. Im Gut- achten wird ausgeführt, ein Aktengutachten könne bei bestimmten Fragen zu ei- ner Einschränkung der Bewertungssicherheit führen, vorliegend könne es jedoch aufgrund einer guten und tragfähigen Informationsgrundlage erstellt werden. Diese Bewertungsunsicherheiten wurden behoben durch Einholung eines Ergän- zungsgutachtens, welches von Prof. Dr. med. L._____ nach persönlicher Explora- tion des Beschuldigten am 15. Januar 2024 erstellt werden konnte (Urk. 409). 2.2.2. Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Psychose durch den Vor- gutachter Der Gutachter setzt sich zudem auch eingehend mit den Ausführungen des ers- ten Gutachtens von Dr.med. M._____ auseinander. Das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ erörtert die zu beurteilenden Fragen umfassend, fundiert und nachvollziehbar. Es erweist sich in seiner Gesamtheit als schlüssig. In der Ausein- andersetzung mit der im Vorgutachten gestellten Diagnosen einer Psychose kommt Prof. Dr. med. L._____ zum Schluss, im Gutachten M._____ aus dem Jahre 2018 würden keine eindeutigen Symptome beschrieben, die den Kriterien für eine schizophrene Grunderkrankung zuzuordnen seien. Ausserdem würden die sich in den Akten befindenden Beschreibungen des Verhaltens des Beschul- digten für einen recht geordneten Eindruck sprechen. Der Beschuldigte sei am Tattag in der Lage gewesen, mit verschiedenen Personen in einen kurzen Kontakt zu treten, habe zwar in der ersten polizeilichen Befragung in der Wohnung kurz- zeitig einen verwirrten Eindruck gemacht, habe sich aber kurzfristig wieder fokus- sieren und ruhig und geordnet verhalten können. Auch seien im weiteren Verlauf
- 45 - im Rahmen der Inhaftierung keine Beobachtungen gemacht worden, die für eine schizophrene Grunderkrankung sprechen würden. Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich weder in der Biografie noch im Tatzeitraum oder in der Gegenwart belastbare Hinweise für die im Vorgutachten gestellten Diagnosen einer Schizophrenie bzw. einer schizoaffektiven Psychose finden, ist nachvollziehbar. Mit dem Gutachter ist festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten geschilderte Ablauf der Geschehnisse Ausdruck eines weitgehend in- takten psychischen Funktionsniveaus ist (Urk. 33/09/10 S. 70). Der Beschuldigte fühlte sich von den Äusserungen und dem Verhalten der Geschädigten provoziert und griff ihr an den Hals, um Dominanz zu demonstrieren und die Situation zu kontrollieren. Dieser Griff erfolgte zielgerichtet. Er schilderte aufkommende starke Wutgefühle, die ihn dazu führten zuzudrücken. Gefolgt werden kann weiter der Einschätzung des Gutachters, wonach das unmittelbare Nachtatverhalten des Be- schuldigten klarer Ausdruck dafür sei, dass ihm die Strafbarkeit seiner Tat be- wusst war. Er sagte aus, er habe überlegt, dass seine Situation sich nicht ver- schlechtere, wenn er die Situation ausnütze, um Sexualverkehr mit der Leiche zu haben. Auch im Vorfeld des Deliktes habe er sich darum bemüht, die Untermiete- rin loszuwerden, die er als Belastung erlebt habe. Er habe sich nach juristischen Möglichkeiten für eine Kündigung erkundigt und eine neue Nachmieterin gesucht. Gemäss den Polizeirapporten werde der Beschuldigte bei Interventionen im Zu- sammenhang mit vorgängigen Eskalationen bei Konflikten als geordnet und ruhig beschrieben, was ebenfalls Ausdruck eines intakten psychischen Funktionsni- veaus sei (Urk. 33/09/10 S. 71). Auch die Leichenschändung beruht gemäss nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung auf einer in der subjektiven Über- zeugung stimmigen Logik, indem die Gelegenheit realitätsgerecht wahrgenom- men und die eigenen Bedürfnisse eingeordnet wurden. Eine gewisse Verwirrung durch die Tat durch den Umstand der nachfolgenden Verhaftung lässt sich mit dem Gutachter normalpsychologisch erklären (Urk. 33/09/10 S. 72). Die Einschät- zung des Gutachters Prof. Dr. med. L._____ ist schlüssig begründet. Es kann in diesem Punkt darauf abgestellt werden.
- 46 - 2.2.3. Diagnose Das Ergänzungsgutachten, welches anders als das Aktengutachten nach persön- licher Exploration des Beschuldigten erstattet wurde, diagnostiziert beim Beschul- digten eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit Risikoeigenschaf- ten des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität (Urk. 409 S. 48). Diese Diagnose wurde im Gut- achten und Ergänzungsgutachten detailliert hergeleitet und begründet. Die An- passungen/Änderungen im Ergänzungsgutachten gegenüber dem Aktengutach- ten wurden nachvollziehbar erklärt und ergaben sich daraus, dass der Beschul- digte durch den Gutachter befragt werden konnte. Es bestehen keine Anhalts- punkte, die Zweifel an den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen aufkommen liessen. Vielmehr stützten die eigenen Aussagen des Beschuldigten über sein Er- leben insbesondere des Kontrollverlustes aufgrund der Wut, Kränkung, der Schmerzen und seine Überlegungen im Hinblick auf die Schändung der Leiche das Vorliegen der Risikoeigenschaften des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, der wutgeprägten Aggressivität und der Dissozialität. Ein Zusammenhang zwischen den zu beurteilenden Delikten und der Verdachts- diagnose einer ADHS/Hyperaktivität wurde vom Gutachter nicht hergestellt, wes- halb auf diese Diagnose betreffend Beurteilung der Schuldfähigkeit und Prüfung der Anordnung einer Massnahme nicht weiter einzugehen ist. 2.2.4. Aufhebung der Schuldfähigkeit Den Ausführungen des Gutachters kann bezüglich der Verneinung von Schuldun- fähigkeit vorbehaltlos gefolgt werden. Er betont zu Recht, dass der vom Beschul- digten geschilderte Ablauf Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus ist. So erlebte der Beschuldigte das Verhalten der Geschädig- ten als unpassend, störend und unangenehm, es packte ihn Wut, zumal das Ver- hältnis zwischen ihm und der Geschädigten seit Monaten von Streit geprägt war und es ihm bis dahin nicht gelungen war, sie als unliebsame Untermieterin loszu- werden. Um seine Dominanz zu demonstrieren und Kontrolle über die Situation zu bekommen, nahm er sie in den Würgegriff. Auch sein Verhalten und seine von
- 47 - ihm geschilderten Gedanken im Zusammenhang mit der Schändung sprechen ge- gen die Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit, erklärte er doch, er habe sich überlegt, dass er früher oder später für die Tötung zur Verantwortung gezogen werde und habe sich gedacht, dann könne er sie auch gerade noch vergewaltigen und damit auch noch bestrafen für ihre ihm gegenüber ausgesprochenen Beleidi- gungen und ihr provokatives Verhalten. Auch die schon bald nach der Tat getrof- fenen Vorkehrungen im Sinne gezielter Sicherungsstrategien, mit welchen er ver- suchte, die Tat als Unfall darzustellen und seine Abklärungen, eine Transport- möglichkeit für den Abtransport der Leiche zu organisieren, sprechen gegen eine aufgehobene Schuldfähigkeit. Dem Gutachten kann auch dahingehend gefolgt werden, dass eine gewisse Verwirrung, welche im Polizeirapport direkt nach der Tat beschrieben wird, auch durch die Tat an sich und den Umstand der nachfol- genden Verhaftung erklärt werden kann (Urk. 33/9/10 S. 85). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder betreffend das Tötungsde- likt noch betreffend die Störung des Totenfriedens Schuldunfähigkeit des Beschul- digten vorliegt. Demzufolge hat betreffend beider Tatbestände ein Schuldspruch zu ergehen. 2.2.5. Verminderung der Schuldfähigkeit Gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten liegt bezüglich beider Delikte volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Es wird ausgeführt, beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Risikodisposition eine besondere Empfänglichkeit dafür, sich gestört, beeinträchtigt oder provoziert zu fühlen und diese Grunddisposition könne fliessend in eine aggressive Reaktionsbereitschaft übergehen. Diese Dis- position sei aber nicht so determinierend, dass sie zu einer relevanten Beeinträch- tigung von Einsichts-und/oder Steuerungsfähigkeit führe (Urk. 33/09/10 S.70). Wenn man das Anlassdelikt der Tötung entweder einer mangelhaften Fähigkeit oder einer mangelhaften Motivation zur risikosenkenden Steuerung zuordnen wollte, stehe Letzteres im Vordergrund. Denn der Beschuldigte schildere das De- likt letztlich so, dass es gute Gründe für seine Reaktion gegeben habe und er ten- denziell eher in einer legitimen Weise auf Provokationen und unpassendes Ver- halten des Opfers reagiert habe (Urk. 33/09/10 S. 72). Für das Delikt der Leichen-
- 48 - schändung sei ein intaktes psychisches Funktionsniveau in den Bereichen Wahr- nehmung, Willensbildung und Willensumsetzung festzustellen. Die Motivation für dies Tat habe auf einer in der subjektiven Logik stimmigen Überlegung basiert, in welcher zunächst die möglichen Folgen explizit bewertet worden seien. Es habe eine realitätsgerechte Wahrnehmung der Gelegenheit und eine Einordnung des eigenen Bedürfnisses stattgefunden (Urk 33/09/10 S. 72). Der Gutachter hält im Ergänzungsgutachten zu dieser Frage fest, um eine schuldvermindernde Qualität zu erreichen, müssten Willensbildung, Entscheidungsfähigkeit, Wahrnehmung oder Fähigkeit zur Verhaltensmodifikation und Handlungssteuerung deutlich be- einträchtigt sein. Dies sei bei den Anlassdelikten nicht der Fall gewesen, der Be- schuldigte sei vielmehr einer subjektiven Rationalität mit zielgerichteter situativer Handlungsmotivationen gefolgt (Urk. 409 S. 32 f. und S. 47). Die Argumentation des Gutachters erweist sich auch in diesem Punkt als stichhaltig, weshalb davon auszugehen ist, dass bei den Anlasstaten keine Verminderung der Schuldfähig- keit seitens des Beschuldigten gegeben war. 2.2.6. Anordnung einer Massnahme Auf die Frage der Anordnung einer Massnahme ist nachfolgend nach erfolgter Strafzumessung einzugehen. VI. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich des anwendbaren Rechts, des Strafrahmens, der Gesamtstrafenbil- dung und der allgemeinen Regeln für die Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 262 S. 64 ff.). Festzuhalten ist, dass vorliegend das Tötungsdelikt das schwerste Delikt darstellt, weshalb bei der Strafzumessung in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen ist. Für die Störung des Totenfrie- dens ist eine hypothetische Einzelstrafe zu bilden. Da aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Störung des Totenfriedens keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt, ist anschliessend die Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung unter An-
- 49 - wendung des Asperationsprinzips angemessen für die Störung des Totenfriedens zu erhöhen.
2. Hypothetische Einsatzstrafe betreffend vorsätzliche Tötung 2.1. Tatschwere Der Beschuldigte nahm die Geschädigte im Rahmen eines Streites in den Würge- griff. Es handelte sich nicht um eine geplante Tat, vielmehr um eine spontane Tat- handlung. Ausserdem dauerte der Würgegriff nur relativ kurze Zeit. Abstellend auf die Darstellung des Beschuldigten dauerte es nur kurze Zeit bis der Tod der Ge- schädigten eintrat. Beim Opfer handelte es sich um eine junge Frau, die noch ihr ganzes Leben vor sich hatte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheb- lich. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor, was verschuldensmässig etwas geringer wiegt als direkter Vorsatz. Wie bereits mehrfach erwähnt war die Bezie- hung zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten schon seit längerer Zeit belastet. Hinzukommt, dass der Beschuldigte am Tattag unter Schmerzen infolge eines Zehenbruchs litt und die Geschädigte ihn in dieser Situation respektlos be- handelte indem sie erklärte, das sei ihr alles gleichgültig, sie werde ihn nun filmen. Die Reaktion des Beschuldigten steht jedoch in keinem Verhältnis zur geringfügi- gen Provokation seitens der Geschädigten. Der Beschuldigte handelte aus nichti- gem Anlass. Die aufgestaute Wut sowie ein Gefühl des Autoritätsverlustes führten beim Beschuldigten zu einem Kontrollverlust, der auch in einem Zusammenhang mit seiner psychischen Störung zu sehen ist, jedoch gemäss nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Das Verschulden wiegt in subjektiver Hinsicht etwas leichter als in objektiver Hinsicht. Insgesamt liegt ein erhebliches Tatverschulden vor, welches innerhalb des Straf- rahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu einer Einsatzstrafe im mittleren Bereich von 12 Jahren führt. 2.2. Täterkomponente
- 50 - 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der Darstellung des Werdegangs des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk 262 S.72 f.). Kurz zu- sammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in P._____ geboren wurde und als 3-Jähriger in die Schweiz kam, wo er bei seinen Schweizer Adop- tiv-Eltern aufwuchs. Er besuchte die Primarschule. Anschliessend war er ab dem Alter von 11 Jahren in einer Institution für schwer erziehbare Kinder unterge- bracht. Im Alter von 16 Jahren wurde er ausgeschult und verfügt über keine Be- rufsausbildung. Er fing an, Drogen zu konsumieren und es kam zu Delinquenz. Es folgten Gefängnisaufenthalte und Aufenthalte in Therapiestationen. Der Beschul- digte bezog Sozialhilfe und seit Juni 2013 eine 100%-ige IV-Rente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 2.2.2. Vorstrafen Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Kantonsge- richtes Wallis vom 5. November 2007 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, einfa- cher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hehlerei und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten bestraft und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. April 2011 wurde er wegen Raub und qualifizier- tem Raub, Diebstahl, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Die dritte Vorstrafe datiert vom 21. Dezember 2015. Der Beschuldigte wurde we- gen Erpressung und übler Nachrede zu einer unbedingten Gelstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– verurteilt. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig. Zwei da- von stehen im Zusammenhang mit seiner damaligen Suchterkrankung. Die drei Vorstrafen sind daher lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.2.3. Teilgeständnis
- 51 - Bezüglich des Tötungsdeliktes hat der Beschuldigte ein recht weitgehendes Teil- geständnis abgelegt. Dieses erfolgte jedoch erst nachdem das Vorverfahren be- reits fortgeschritten war und der Beschuldigte mit den daraus resultierenden Er- kenntnissen konfrontiert worden war. Sein Geständnis hat die Untersuchung nicht entscheidend vereinfacht und kann aufgrund der angeführten Einschränkungen insbesondere des Umstandes, dass er die Provokation der Geschädigten und ihr Abwehrverhalten als drohende Gefahr eines Angriffs gegen ihn darzustellen ver- suchte, nicht als Ausdruck echter Reue gewertet werden. Das Teilgeständnis wirkt sich nur leicht strafmindernd aus und vermag die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen nicht ganz aufzuwiegen. Die Einsatzstrafe ist angesichts des Über- wiegens des Straferhöhungsgrundes um drei Monate zu erhöhen. 2.3. Fazit hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt auf 12 1/4 Jahre festzulegen.
3. Einzelstrafe für Störung des Totenfriedens 3.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Die Tat war zwar nicht ge- plant, vielmehr entschied sich der Beschuldigte, die aufgrund seines Tötungsde- liktes entstandene Situation auszunutzen. Unter diesen Umständen vermag die fehlende Planung die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte hat den Leichnam überall angefasst und vaginal penetriert. Dabei handelt es sich um eine sehr schwere Verletzung des Pietätsgefühls gegenüber der Verstorbe- nen, eine schwere Verunehrung. Es sind kaum schwerwiegendere Handlungen in diesem Kontext vorstellbar. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr schwer. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv bestand darin, die Geschädigte zu bestrafen und sich für ihre Beleidigungen gegenüber ihm zu rä- chen. Ausserdem ging es dem Beschuldigten um Befriedigung seiner sexuellen
- 52 - Lust. Seine Motive waren rein egoistischer Natur. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr schwer. Dem insgesamt als sehr schwer zu qualifizierenden Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe an der oberen Grenze des Strafrahmens von 3 Jahren. Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 2 1/2 Jahre festzusetzen. 3.2. Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend das Tötungsdelikt mit der Einschränkung, dass das Geständnis betreffend die Verunehrung der Leiche in einem früheren Zeitpunkt des Vorverfahrens erfolgte und ein vollumfängliches Geständnis vorliegt. Es ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da der Strafminderungsgrund des Geständnisses den Straferhö- hungsgrund der Vorstrafen leicht überwiegt, ist die hypothetische Einzelstrafe auf 2 1/4 Jahre zu reduzieren.
4. Gesamtstrafe Mittels Asperation ist die hypothetische Einsatzstrafe von 12 1/4 Jahren für das Tötungsdelikt angemessen zu erhöhen unter Einbezug der Strafe für die Störung des Totenfriedens. Eine Gesamtstrafe von 14 Jahren erscheint als angemessen.
5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wie bereits vorstehend (Erwägungen II. 2.3) dargelegt, führt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes meistens zu einer Strafreduktion, manchmal zum Abse- hen von einer Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen zur Einstellung des Ver- fahrens. Das Vorliegen eines Extremfalls wurde vorstehend verneint, weshalb von einer Verfahrenseinstellung abgesehen wurde. Das Datum der Deliktsbegehung war der 20. September 2016. Der Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichtes im ersten Verfahren erging am 8. Oktober
2020. Angesichts der erforderlichen aufwändigen Ermittlungen und des grossen Aktenumfangs sowie der Bedeutung des Falles ist bis zum 8. Oktober 2020 keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Der weitere Verlauf des
- 53 - Verfahrens zwischen der Rückweisung am 8. Oktober 2020 durch das Bundesge- richt bis zum Eingang der Akten am 8. Juli 2022 zeigt keine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, da die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, ein neues umfassendes Gutachten einzuholen war, die Anklageerhebung bereits am 30. September 2021 erfolgte und das vorinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 erging. Nach Eingang der Akten am Obergericht am 8. Juli 2022 dauerte es auf- grund der Arbeitsbelastung über ein Jahr bis zur Berufungsverhandlung vom
1. September 2023 was eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots dar- stellt und leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt, welches Mitte Januar 2024 erstattet wurde. Da der Beschuldigte die mündliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Stel- lungnahme zum Ergänzungsgutachten) beantragen liess und die Terminvereinba- rung gewisse Zeit beanspruchte, konnte die Fortsetzung der Berufungsverhand- lung erst am 20. Juni 2024 stattfinden. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes ist für diese Phase des Berufungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der Verschiebung der Fortsetzung der Berufungsverhandlung um rund einen Mo- nat nicht zu erkennen. Der Umstand, dass seit der Tat annähernd 8 Jahre verstrichen sind, die der Be- schuldigte in Haft verbringen musste und in denen er im Ungewissen blieb über den Ausgang des Verfahrens, erfüllen nicht die Anforderungen an einen Strafmil- derungsgrund des Verstreichens langer Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, da nicht davon gesprochen werden kann, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, was sich in der Gesamtstrafe von 14 Jahren zeigt. Dennoch hat der Verfahrensfehler im ersten Verfahren, der nicht vom Beschuldigen zu vertreten ist, zu einer deutlichen Verlängerung des Verfah- rens geführt. Insgesamt erscheint unter dem Aspekt der leichten Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes und der nicht vom Beschuldigten zu vertretenen langen Verfah- rensdauer eine Minderung der Gesamtstrafe von 14 Jahren auf 13 Jahre ange- zeigt.
- 54 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. VII. Anordnung einer Massnahme
1. Ausführungen des Gutachters Der Gutachter Prof. Dr. med. L._____ kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 zum Schluss, die diagnostizierte nicht näher zu bezeich- nende Persönlichkeitsstörung stelle aus forensisch psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar, zudem bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem Anlassdelikt und dem zukünftigen Risiko, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme grundsätzlich gegeben seien (Urk. 409 S. 44). Der Gutachter hält fest, das Rückfallrisiko sei moderat bis deutlich und beziehe sich auf schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten (Urk. 409 S. 43). Weiter führt der Gutachter aus, ange- sichts dieses beachtenswerten Rückfallrisikos auch für schwere Gewalttaten wäre eine stationäre Massnahme am besten geeignet, das Rückfallrisiko zu senken. Im Fall des Beschuldigten komme aber eine stationäre Massnahme nicht in Frage, da ein stationärer therapeutischer Rahmen für ihn aufgrund seines gesteigerten Autonomiebedürfnisses und seiner bisherigen vielfachen institutionellen Aufent- halte in seiner Kindheit und Jugend nicht geeignet sei. Der Beschuldigte sei kein einfacher Charakter, es habe sich jedoch gezeigt, dass er in Gesprächen durch- aus auch erreichbar und bereit sei, sich mit kritischen Rückmeldungen auseinan- derzusetzen und geäussert habe, dass er vor allem an der Kontrolle von Wut und Impulsivität arbeiten müsse und sich hier verbessern könne. Deshalb empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB (Urk.409 S. 45).
2. Würdigung Die fundierte Einschätzung des Gutachters kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen aufkommen liessen. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszu-
- 55 - gehen, dass beim Beschuldigten aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstö- rung das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB zu bejahen ist und dass die Delikte in einem Zusammen- hang mit der psychischen Störung stehen. Das Rückfallrisiko ist als moderat bis deutlich einzuschätzen. Damit ist die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten klar zu bejahen. Dieses Risiko lässt sich aufgrund der Einschätzung des Gutach- ters durch eine ambulante Massnahme senken. Er bejaht grundsätzlich die Mass- nahmefähigkeit. Indem der Beschuldigte sich in den Gesprächen mit dem Gutach- ter erreichbar zeigte, bereit ist, sich mit kritischen Rückmeldungen auseinanderzu- setzen und erkannte, dass er an Wut und Impulsivität arbeiten muss, ist auch seine Massnahmewilligkeit zu bejahen. Der gutachterlichen Empfehlung folgend ist gestützt auf Art. 63 StGB ambulante Massnahme betreffend den Beschuldigten anzuordnen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kombination der Anordnung einer Ver- wahrung und einer ambulanten Massnahme, wie sie von der Staatsanwaltschaft in der Fortsetzung der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Urk. 464 S. 4), nicht zulässig ist, da sich die beiden Massnahmen gegenseitig ausschliessen. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art. 56a Abs. 2 StGB nur auf die Kumulation von therapeutischen Massnahmen, dagegen nicht auf die si- chernde Massnahme der Verwahrung (BGer 6B_237/2019 Urteil vom 21.05.2019 E. 4.1). Eine Verwahrung kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Behan- delbarkeit der verurteilten Person zu verneinen ist. Vorliegend ist die Behandel- barkeit des Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung jedoch zu beja- hen, weshalb es bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme sein Bewen- den hat. Eine ambulante Behandlung des Beschuldigten konnte bisher noch nicht aufge- nommen werden. Angesichts des moderaten bis deutlichen Rückfallrisikos für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten, welches noch nicht therapeu- tisch angegangen werden konnte, kommt eine Aufschiebung des Strafvollzugs zu- gunsten einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass eine ambulante Massnahme mit dem Strafvollzug nicht
- 56 - vereinbar wäre. Deshalb ist der Strafvollzug entgegen dem Antrag des Beschul- digten nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Es ist eine vollzugbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. IX. Zivilforderungen
1. Gegenstand der Überprüfung Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen angefochten. Betreffend die Schadenersatzansprüche der Pri- vatklägerinnen hat er seine Berufung in der Berufungsverhandlung vom 1. Sep- tember 2023 zurückgezogen (Urk. 372). Entsprechend sind Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungen der Privatklägerinnen 1-4 richten sich gegen Dispositiv-Ziffern 14 und 15 (Genugtuungsforderungen). Die Privatklägerin 1 beantragt die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Septem- ber 2016, die Privatklägerinnen 2-4 von je Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. September 2016 (Urk. 369).
2. Genugtuungen 2.1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Festlegung von Genugtuungen bei Tötung eines Menschen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 262 S. 94 f.). Festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Eltern der getöteten Person anspruchsberechtigt sind, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebte, jedoch ist die Genugtuung diesfalls herabzusetzen. Der Anspruch der Geschwister setzt entweder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines besonders engen Kontakts voraus (BGer 6B_714/2013 Urteil vom 25. März 2014 E. 4.2.).
- 57 - Bei der Genugtuungsbemessung kann in einem ersten Schritt von eine Basisge- nugtuung ausgegangen werden, welche beim Verlust eines Kindes bei Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– liegt , bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ge- schwistern bei Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–. In einem zweiten Schritt ist die Genug- tuung individuell zu bemessen (BGer 6B_714/2013 Urteil vom 25. März 2014 E. 4.2.). 2.2. Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 (geboren 1971) ist die Mutter der Geschädigten (geboren 1988). Mutter und erwachsene Tochter lebten im Zeitpunkt der Tötung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Die Geschädigte war auch finanziell unabhängig von ihrer Mutter. Die Darstellung der Privatkläge- rin 1 betreffend ihre Beziehung zur Geschädigten (Urk. 237 S. 10 f.) zeigt das Bild eines guten normalen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter. Es erfolgten regelmässige Besuche und telefonische bzw. schriftliche Kontakte. Die Geschä- digte fühlte sich bei der Mutter sicher und zu Hause, was zwar auf eine gute aber für sich allein nicht auf eine besonders enge und intensive Beziehung schliessen lässt. Das Verschulden des Beschuldigten wurde betreffend das Tötungsdelikt als erheblich gewichtet. Eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung erscheint unter diesem Aspekt als gerechtfertigt. Deutlich genugtuungserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Leiche mehrfach schändete, was bei der Privatkläge- rin 1 eine zusätzliche schwere seelische Belastung hervorruft. Die Basisgenugtuung, welche gemäss vorstehenden Erwägungen unter 4.1. bei in Haushaltgemeinschaft mit dem Elternteil lebenden Kinder im Bereich von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– anzusiedeln ist, ist mangels Hausgemeinschaft ange- messen auf einen Basisbetrag von rund Fr. 15'000.– zu reduzieren. Genugtu- ungserhöhend ist in einem zweiten Schritt das überdurchschnittliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Schändung der Leiche das Leiden der Hinterbliebenen noch erhöhte. Entgegen der Darstellung der Privatklägervertretung (Urk. 369 S. 4) ist die lange Verfahrensdauer nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, da sie nicht
- 58 - dem Beschuldigten anzulasten ist. Auch besteht kein genugtuungsrelevanter Zu- sammenhang zwischen der Tat und dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 die Sprache am Ort, an welchem ihre Tochter verstarb, nicht beherrscht und auf Un- terstützung durch andere Personen angewiesen ist (Urk. 369 S. 3). Die Vorinstanz hat mit der Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– einen Entscheid getroffen, der sämtlichen Bemessungsfaktoren angemessen Rechnung trägt. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen, inklusive des Zinsenlaufs ab dem Deliktsdatum. 2.3. Privatklägerinnen 2 bis 4 Die Privatklägerinnen 2 bis 4 sind Schwestern der Getöteten. Ihnen ist entspre- chend den vorstehenden Erwägungen eine Genugtuung nur bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft oder eines besonders engen Kontakts mit der Geschädig- ten zuzusprechen. Eine Haushaltsgemeinschaft bestand zwischen keiner der Privatklägerinnen 2 bis 4 und der Geschädigten. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Geschädigte zu keiner ihrer (Halb-)Schwestern einen besonders engen Kontakt pflegte. Mit der Privatkläge- rin 2 lebte sie nie zusammen. Diese blieb in Kamerun als die Privatklägerin 1 nach Frankreich kam und dort mit der Geschädigten und später mit den Privatklä- gerinnen 3 und 4 zusammenwohnte. Regelmässige Besuche sind nicht dokumen- tiert. Eine besonders enge Beziehung wurde nicht dargetan, Kontakte erschöpften sich in schriftlichem Verkehr, E-Mails und über die sozialen Medien. Das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin 2 ist daher in Bestätigung der Vorinstanz abzu- weisen. Mit den Privatklägerinnen 3 und 4 lebte die Geschädigte seit 2010, im Todeszeit- punkt 2016 somit seit mehreren Jahren, nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft. Die Privatklägerinnen 3 und 4 liessen geltend machen, die Geschädigte sei wie eine zweite Mutter für sie gewesen, habe sich sehr um sie gekümmert, mit ihnen Haus- aufgaben gemacht, und bei den persönlichen Problemen geholfen, wenn die Mut-
- 59 - ter nicht zu Hause gewesen sei. Hinsichtlich der Kontakte nach der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft machte die Privatklägerin 4 geltend, sie hätten sich ge- genseitig geschrieben und häufig miteinander telefoniert. Die Privatklägerin 3 be- richtete von Kontakten über die sozialen Medien und Treffen bei der Mutter in Q._____ [Stadt in Frankreich]. Die Weihnachtsferien hätten sie immer zusammen verbracht (Urk. 237 S. 16 ff.). Die Schilderung der Privatklägerinnen 3 und 4 spricht für eine durchschnittliche intakte Beziehung zwischen Schwestern, ist je- doch nicht Ausdruck eines besonders engen und intensiven Verhältnisses. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung auch bezüglich der Privatklägerinnen 3 und 4 nicht erfüllt. Daran vermag auch das Vorbringen der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren nichts zu ändern, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass sie durch die Schändung der Leiche eine starke zusätzliche Belastung erlitten hätten, welche bei der Bemessung der Genugtuungssumme zu berücksichtigen sei. Zwar wurde dies bei der Privatklägerin 1 genugtuungserhö- hend berücksichtigt, jedoch im Rahmen einer Erhöhung der Genugtuung für in- folge Tötung ihrer Tochter. Wenn bei den Privatklägerinnen 2 bis 4 schon die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung bei Tötung nicht bejaht wer- den können, fällt eine Genugtuungserhöhung nicht in Betracht. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art 262 StGB um ein Vergehen gegen den öffentlichen Frieden han- delt, gestützt auf welches für sich allein keine Genugtuungsansprüche begründet werden können. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch bezüglich der Privatklägerinnen 2 bis 4 zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des ersten Teils der Gerichtsverfahren bis zum Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichtes vom 8. Oktober 2020 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat das Obergericht, II. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. November 2020 rechtskräftig über die Festsetzung und Auflage der Kosten des ersten Gerichtsverfahrens beider Instanzen, inklusive derjenigen
- 60 - der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft entschieden und den Privatklägerinnen 1, 3 und 4 eine Umtriebsentschädi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 152). Nicht entschieden wurde in jenem Beschluss über die Kosten des Vorverfahrens.
2. Gegenstand der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorlie- genden Verfahren 2.1. Vorbemerkung Vorliegend ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen über die Kosten des Vorverfahrens, diejenigen des zweiten Gerichtsverfahrens der Vorinstanz, des vorliegenden Berufungsverfahrens und die Umtriebsentschädigungen der Privat- klägerinnen 1 bis 4 für beide Gerichtsinstanzen zu entscheiden. 2.2. Kostenfestsetzung des Berufungsverfahrens Auch im Berufungsverfahren ist dem überdurchschnittlichen Umfang des Verfah- rens, dem daraus entstehenden Aufwand und der Bedeutung des Falles bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung aller dieser Umstände auf Fr. 8'000.- festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerinnen sind basierend auf den in ihrer Grössenordnung ange- messen erscheinenden Honorarnoten als gerundete Pauschalbeträge festzuset- zen, diejenigen der amtlichen Verteidigung auf Fr. 30'000.–, diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen auf Fr. 7'000.–-. Bei letzteren wurde gegenüber der eingereichten Kostennote eine geringe Reduktion betref- fend die Kosten für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgenommen, da darin für das Plädoyer, welches sich auf das Errechnen der Umtriebsentschädi- gung für die Teilnahme der Privatklägerin 2 an der Verhandlung und die Einrei- chung der entsprechenden Belege beschränkte, eine Stunde geltend gemacht wurde, was nicht angemessen erscheint. Entsprechend wurde bei der Pauschali-
- 61 - sierung eine Reduktion um rund Fr. 300.– gegenüber dem in Rechnung gestellten Betrag (Fr. 7'347.70 für das gesamte Berufungsverfahren) vorgenommen. 2.3. Kostenauflage 2.3.1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO definitiv auf die Gerichtskasse genom- men, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befin- det. Auch diese Regelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Da dies nicht ausdrü- cklich im vorinstanzlichen Dispositiv festgehalten wurde, sind nebst der Bestäti- gung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs in einer sepa- raten Dispositiv-Ziffer die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausgangsgemäss unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 262 S. 102) dem unterliegen- den Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend ist die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 17-20 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 2.3.2. Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Staatsan- waltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe und Anordnung einer Verwahrung, die Privatklägerinnen unterliegen mit ihren Anträgen betreffend Genugtuungen. Da der Aufwand im Zusammenhang mit der Höhe der Genugtu- ungsforderungen im Vergleich zum gesamten Verfahrensaufwand sehr gering ist, erscheint es angezeigt, von einer teilweisen Kostenauflage an die Privatklägerin- nen abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen
- 62 - der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sind wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, diejenigen der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung im Um- fang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.3.3. Entschädigung der Privatklägerinnen Die Vorinstanz hat den Privatklägerinnen gestützt Art. 433 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung von Fr. 227.25 (Privatklägerin 1), Fr. 119.70 (Privatklägerin 3) und Fr. 68.25 (Privatklägerin 4) zugesprochen. Da die vorinstanzliche Regelung be- treffend die Ansprüche der Privatklägerinnen bestätigt wird und der Beschuldigte kostenpflichtig wird, ist die vorinstanzliche Regelung betreffend die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Umtriebsentschädigungen an die Privatklä- gerinnen (Dispositiv-Ziffer 23) zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren haben die Privatklägerinnen Umtriebsentschädigun- gen von Fr. 391.– (Privatklägerin 1), Fr. 1'960.– (Privatklägerin 2) und Fr. 221.– (Privatklägerin 3) geltend gemacht. Da die Privatklägerinnen mit ihrem Stand- punkt im Berufungsverfahren unterliegen, sind ihnen keine Umtriebsentschädi- gungen zuzusprechen.
- 63 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Mai 2022 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Stö- rung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren bestraft. Von der Anordnung einer Verwahrung wurde abgesehen. Es wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Asservate entschieden. Ferner wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen befunden. Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerinnen 1-4 Berufung angemeldet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe und das Absehen von einer Verwahrung oder Massnahme. Sie stellte den Beweisantrag auf Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 263). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil (mit Ausnahme der Festsetzung des Honorars der Verteidi- gung) vollumfänglich an. Er beantragte, es sei eine Verletzung von Art. 6 EMRK festzustellen, das Verfahren aufgrund dieser Verletzung einzustellen und eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Eventualiter liess er Rückweisung an die Staatsanwaltschaft beantragen, subeventualiter Frei- spruch vom Vorwurf vorsätzlicher Tötung und Schuldspruch der Störung des To- tenfriedens mit einer Bestrafung von drei Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 272). Die Berufung der Privatklägerinnen 1 bis 4 bezieht sich auf die Höhe der Genugtuun- gen (Urk. 273). Am 1. September 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten, seiner Verteidigerin, des Staatsanwaltes und des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen statt (Prot. S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt vollum- fänglich an ihrer Berufung fest, beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, Bestrafung des Beschuldigten mit 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe
- 14 - und Anordnung einer Verwahrung (Urk. 368). Die Privatklägerinnen beantragten in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– für die Privatklägerin 1 und von je Fr. 7'500.– für die Privatklägerinnen 2-4, ferner sei der Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 391.– und der Privatklägerin 3 von Fr. 221.– zu bezahlen (Urk. 369). Der Beschuldigte zog in der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 seine Berufung bezüglich Dispo- sitiv-Ziffer 1 Lemma 2 (Schuldspruch Störung des Totenfriedens), Ziffer 3 (Abse- hen von Verwahrung), Ziffern 4 bis 11 (Beschlagnahmungen und Asservate) so- wie Ziffern 12 bis 15 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rinnen) zurück (Urk. 372). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 2 (Schuldspruch Störung des Totenfriedens), Ziffern 4 bis 11 (Sicherstellungen, Be- schlagnahmungen und Asservate), Ziffern 12 und 13 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen, Ziffer 16 (Kostenfestsetzung) sowie Ziffern 21 und 22 (Festsetzung Honorare Verteidigung und Privatklägervertretung) in Rechtskraft er- wachsen. In allen anderen Punkten bildet es Gegenstand der Beurteilung im vor- liegenden Berufungsverfahren.
E. 1.1 Allgemeines Fehlt wie vorliegend bezüglich des subjektiven Sachverhalts bzw. subjektiven Tat- bestands ein Geständnis des Beschuldigten, ist die Frage, ob er die Tatbestands- verwirklichung im Sinne der Herbeiführung des Todeseintrittes des Opfers im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Kauf genommen hat, aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu den für die Entscheidfindung relevanten Umständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1.; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3. mit Hinweisen). Für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands liegen betreffend den Tatzeit- punkt einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, da neben dem Opfer keine wei-
- 27 - teren Personen zugegen waren. Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldig- ten kurz zusammengefasst wiederzugeben und anschliessend zu würdigen.
E. 1.2 Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten:
E. 1.2.1 Aussagen vor dem Teilgeständnis In der ersten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 20. September 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte nach seiner Rückkehr vom Arztbesuch tot in der Wohnung vorgefunden (Urk 3/1 S.5). Auch in der Haf- teinvernahme vom 22. September 2016 (Urk. 3/2 S.2), in der untersuchungsrich- terlichen Einvernahmen vom 14. Oktober 2016 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 31. Januar 2017 (Urk .3/4 S.8) bestritt er, die Geschädigte getötet zu haben. In der Einver- nahme vom 31. Januar 2017 führte er aus, er habe die Geschädigte bei seiner Rückkehr in die Wohnung am Boden liegend aufgefunden. Sie habe gelächelt. Er habe gedacht, es sei ein Spiel, eine Einladung und habe sie vaginal penetriert. Dabei habe er gemerkt, dass keine Reaktion gekommen sei. Danach habe er den Notruf angerufen (Urk. 3/4 S. 16). Er hielt in der Einvernahme vom 20. März 2017 daran fest, er habe, als er sie entdeckt habe, gedacht, dass sie ihn zu einem schönen Erlebnis einlade. Erst nach drei bis vier Minuten habe er gemerkt, dass sie nicht am Spiel beteiligt gewesen sei. Daraus habe er nicht geschlossen, dass sie tot sei, weshalb er die Rettungskräfte gerufen habe, damit diese eingreifen können. Er habe sich wie ein Schwein verhalten, sei aber auf keinen Fall ein Mör- der (Urk. 3/6 S. 3). Der Beschuldigte hielt in den Einvernahmen vom 12. April 2017 (Urk. 3/9) und vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) an seiner Darstellung fest, dass er die Geschädigte bei seiner Rückkehr in die Wohnung am Boden liegend vorge- funden habe, dies als Einladung für ein erotisches Spiel wahrgenommen habe, vaginal in sie eingedrungen sei und erst danach bemerkt habe, dass etwas nicht stimme.
E. 1.2.2 Aussagen nach dem Teilgeständnis
- 28 - In der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Urk. 3/13) legte der Beschuldigte ein recht weitgehendes Teilgeständnis ab. Er sagte aus, er habe der Geschädigten am Tattag das Telefon weggenommen, da sie ihn habe filmen wollen nachdem er sich den Zeh gebrochen habe, an Schmerzen gelitten habe und gesagt habe, er müsse ins Spital gehen. Sie habe sich lustig über ihn gemacht und habe gesagt, das sei ihr völlig egal. Davor hätten sie schon während drei Monaten Streit gehabt und am Tag davor schon zwei Stunden gestritten. Am 18. August habe schon ein- mal die Polizei wegen eines Streites kommen müssen. Bei ihm habe sich die Ner- vosität der letzten drei Monate angestaut, er habe Schmerzen wegen des gebro- chenen Zehs gehabt und sie habe keine Empathie gehabt, habe sich lustig ge- macht. Das habe dazu geführt, dass er explodiert sei. Er habe ihr das Telefon weggenommen. Sie habe es sich zurückholen wollen und sei in rachsüchtiger ag- gressiver Art auf ihn zugekommen (Urk. 3/13 S. 3). Sie habe einen athletischen Körperbau gehabt vergleichbar mit Serena Williams und er habe gewusst, dass seinerseits eine gewisse Kraft nötig sein werde (Urk. 3/13 S. 4). Er habe ihre Hand genommen, sie einmal um sich selbst gedreht, so dass sie mit dem Rücken gegen ihn gezeigt habe, ihr Arm auf ihren Rücken gedreht gewesen sei. Mit die- sem "Armschlüssel" habe er sie Richtung Küche gestossen. Er habe immer noch Widerstand gespürt, dass sie sich habe verteidigen wollen. Er habe gesagt, sie solle sich beruhigen, habe gewollt, dass sie aufhöre, ihren Willen durchsetzen zu wollen (Urk. 3/13 S. 4). In der Küche habe er sie und sich selber so gedreht, dass sie mit dem Rücken gegen die Wand gestanden seien, habe ihren Arm losgelas- sen und sie mit einem Griff namens "Guillotine" festgehalten (Urk. 3/13 S. 5). Das habe er tun müssen, weil keine Ruhe eingetreten sei und er eine dominantere Po- sition habe einnehmen müssen (Urk. 3/13 S. 6 f.). Er habe während ca. 10 bis 30 Sekunden Druck auf ihren Nacken bzw. ihren Kopf ausgeübt. Ihr Körper habe be- gonnen runterzugleiten. Er habe gefragt, ob es nun gehe, ob sie sich beruhige, es jetzt gut sei. Sie seien zu Boden geglitten. Während dieser Zeit habe sie sich im- mer noch bewegt, habe nach wie vor Widerstand geleistet während diesen 30 Se- kunden. Dann habe sie Urin verloren. Während er sie im Griff gehabt habe, habe es während 15 bis 20 Sekunden sehr viel Bewegung gegeben. Sie habe sich mit grosser Kraft bewegt, dann habe er plötzlich gefühlt, wie sie glitt. Vielleicht sei sie
- 29 - in Ohnmacht gefallen oder benommen gewesen. Er habe sie dann in diese Gleit- bewegung geführt (Urk. 3/13 S. 8). Auf die Frage, wann die Geschädigte das Be- wusstsein verloren habe, sich nicht mehr bewegt habe, sagte der Beschuldigte, das sei schwer zu sagen. Als sie am Boden gewesen seien, habe ihr Oberschen- kel leicht gezittert und er habe den Urin gesehen. In dem Moment habe er ver- standen, dass sie bewusstlos oder verstorben sei. Dies sei nicht seine Absicht ge- wesen. Wenn der Druck nicht genügend gewesen wäre, hätte die Situation auf- grund dessen, was in der Küche aufgebaut sei, durchaus blutig werden können, wenn man an die Objekte denke, die sich in der Küche befinden, die die Geschä- digte hätte benutzen können (Urk 3/13 S. 9). Nach den 20 Sekunden Guillotine- Griff als sie zu Boden geglitten seien, habe sich ihr Bein am Boden zum letzten Mal bewegt und habe er gesehen, wie Urin floss. Den Griff habe er gelöst, als sie auf dem Boden gesessen seien. Als er das Bein habe zittern sehen und den Urin gesehen habe, habe er wohl losgelassen (Urk. 3/13 S. 10). Als er mit der Geschä- digten zu Boden geglitten sei, habe er wohl eine Art Erleichterung gespürt, ver- mischt mit diversen anderen paradoxen Gefühlen wie Angst, Furcht, Panik. An- fänglich als es vorbei gewesen sei, sei die Erleichterung gewesen, Erleichterung darüber, dass sich die Situation gelöst habe, eine Situation, die sich nicht von sel- ber oder mit anderen Massnahmen habe lösen lassen. Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, die Geschädigte zu würgen, erklärte er, er habe keine Entscheidung getroffen, diese Wahl habe sich zu jenem Zeitpunkt als ein- zige Lösung präsentiert. Es habe einen Moment gegeben, in dem er das Gefühl gehabt habe, aus sich heraustransportiert zu werden, dass ihn etwas lenke, or- chestriere, ohne dass er die Kontrolle hätte übernehmen können. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas von ihm Besitz ergriffen habe. Ab dem Zeitpunkt als sie sich über ihn lustig gemacht habe, habe ihn eine Art Wut, Dämon ergriffen und sei er in all seinen Handlungen angeleitet worden. Es sei ein Cocktail von Emotio- nen gewesen, der dazu geführt habe, dass er die Kontrolle verloren habe und et- was von aussen Kontrolle übernommen habe (Urk. 3/13 S. 11). Am Boden sitzend seien ihm verschiedene Ideen eingefallen. Er habe sich gefragt, was geschehen sei, was er tun solle, wohin er gehen solle, was die Konsequenzen seien. Auf die Frage, was er gefühlt habe als er die Geschädigte in den Griff genommen habe,
- 30 - antwortete er, er habe so eine Art Autoritätsposition gefühlt, eine Autorität, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nicht erreicht habe. Als er mit ihr zu Boden geglitten sei und der Widerstand abgenommen habe, habe er eine Art Erleichterung empfunden (Urk. 3/13 S. 13). Nach dem Vor- fall habe er die Küche geputzt und die Situation realisiert, habe analysiert, was zu- vor passiert sei, was jetzt passiere und darüber nachgedacht, was seine Möglich- keiten seien (Urk. 3/13 S. 14). Er habe realisiert, dass man ihn früher oder später für den Zwischenfall verantwortlich machen würde (Urk. 3/13 S. 15). Er habe den Eindruck entstehen lassen wollen, dass es den Einfluss eines Dritten gegeben habe oder der Tod natürlich gewesen sei (Urk. 3/13 S. 15). Als die Leiche fast nackt auf dem Bett gewesen sei, habe er gedacht, im schlimmsten Fall werde er sowieso verurteilt und wäre es blöd, diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen, warum sie nicht noch ficken oder vergewaltigen (Urk. 3/13 S. 16). Als sie tot auf dem Bett gelegen habe, habe er immer noch das Gefühl der Vervollkommnung gehabt, dieses Autoritätsgefühl, Freude, Erleichterung und Dominanz. Es sei möglich, dass er am Ende dieses Gefühl erhalten habe, das er davor während drei Monaten des Zusammenlebens nie gehabt habe. Während dieser Zeit sei er zum Fremden in seiner eigenen Wohnung geworden (Urk. 3/13 S.16). Er habe nie jemanden töten wollen, habe sich nie über den Tod von jemandem gefreut (Urk. 3/13 S. 17). Nachdem er sich am leblosen Körper vergangen habe, habe er eine anarchische Planung vorgenommen. Er habe sich entschieden, eine Weinflasche in ihrer rechten Hand zu positionieren und habe erste Anrufe getätigt, um eine Transportmöglichkeit zu organisieren (Urk. 3/13 S. 18). Gleichzeitig habe er über- legt, ob diese Szene glaubwürdig sei und habe entschieden, sie zu ändern. Er habe sie am Fuss des Bettes positioniert, ihr ein Springseil in die Hand gelegt und entschieden, es als Herzanfall darzustellen (Urk. 3/13 S. 19). In der Befragung vom 18. Juli 2017 führte er erneut aus, die Ursache des Pro- blems sei gewesen, dass die Geschädigte ihn nach drei Monaten Streit erneut an- gegriffen habe in einem Moment, in dem er Schmerzen gehabt habe und gerade habe gehen wollen und sie ihm gesagt habe, sie werde ihn aufnehmen (Urk. 3/19 S. 7). Nach drei Monaten ständigem Stress habe er sich wie ein Fremder in der eigenen Wohnung gefühlt, an jenem Tag sei das Fass voll gewesen (Urk. 3/15
- 31 - S. 9). Er habe auf viele Impulse reagiert, die durch Adrenalin und Müdigkeit er- zeugt worden seien, er sei wütend gewesen, habe sich beschämt gefühlt, habe ei- nen Cocktail von Emotionen gehabt, den er nicht habe beherrschen können. Ihr Widerstand sei phänomenal gewesen, sie habe eine Kraft gehabt, die von Gott weiss woher gekommen sei, es habe Fusstritte in alle Richtungen gegeben (Urk. 3/115 S. 8). Als sie am Boden gewesen seien, habe er realisiert, dass sie nicht geantwortet habe und ihr Speichel heruntergelaufen sei. Nach einer Minute habe er realisiert, dass sie entweder schlimm im Koma gewesen sei oder tot, das habe ihn in Panik versetzt (Urk. 3/15 S. 9). Als er sie in Richtung Wand gestossen habe und von ihr verlangt habe, sich zu beruhigen, habe sie noch grösseren Wi- derstand geleistet und die bedrohliche Aussage gemacht "du wirst schon sehen". Hätte er sie losgelassen, dann hätte sie sich wie eine Furie auf ihn gestürzt mit al- lem, was sie in der Küche zur Verfügung hatte. Er habe Angst um seine Sicher- heit gehabt (Urk. 3/15 S. 12). Es habe für ihn nicht viele Lösungen gegeben. Die eine sei gewesen, sie noch stärker dominanter zu würgen, in den Würgegriff zu nehmen. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto stärker sei sein Griff gewesen (Urk. 3/15 S. 11). Er habe weiter gesagt, sie solle sich beruhigen, das habe sie nicht getan, sie habe angefangen, ihn zu treten. Nach 30 Sekunden sei sie auf den Boden geglitten. Er habe sie in ihrem Fall begleitet, habe realisiert, dass sie urinierte und gesehen, dass Speichel aus ihrem Mund kam (Urk. 3/15 S. 11). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte aus, dem Tattag seien drei Monate intensiver Streitereien vorausgegangen. Er habe unter- schiedliche Provokationen über sich ergehen lassen, auch sexueller Natur auf- grund ihrer Kleidung, ihres Vibrators oder des herumliegenden Rasierers. Sie habe ihn auch beleidigt, er sei eine Schwuchtel, habe einen kleinen Schwanz. Dieser ganze Haufen an Respektlosigkeit, der während dieser drei Monate auf ihn eingewirkt habe, habe am Tag des Streites Wut, Adrenalin und eine ganze Reihe anderer Phänomene ausgelöst, die schwer zu beschreiben seien. Aus diesem Grund habe nach diesem Streit, als sie tot gewesen sei, dieser Teil von ihm über- hand ergriffen, der ihr zeigen wollte, was der kleinen Schlampe passiere, wenn sie jemanden so behandle, wenn sie die ganze Zeit so einen Zirkus veranstalte, jemanden als dreckige Schwuchtel bezeichne, deshalb werde sie jetzt gefickt. Die
- 32 - Geschädigte habe die Macht über ihn ergriffen, und er habe das Gefühl gehabt, er müsse das tun, um danach ruhig weiterleben zu können (Urk. 3/17 S. 8). Er habe sich so in die Ecke gedrängt gefühlt, nachdem er drei Monate so Schlechtes er- lebt habe. Sofort nach ihrem Tod habe er gewusst, dass das sowieso extreme Konsequenzen für ihn haben würde. Er habe sie irgendwie bestrafen wollen, ihr auch etwas wegnehmen wollen, um sich zu beruhigen (Urk. 3/17 S. 9). Nachdem die Geschädigte angefangen habe ihn zu filmen, habe er ihr Handy weggenom- men. Sie habe ihn heftig angegriffen, um ihr Telefon zurückzuholen. Sie sei mit Anlauf auf ihn zu gekommen, heftig und entschieden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kontrolle über sich verloren, und alles sei wie mit Autopilot geschehen (Urk. 3/17 S. 12). Sie habe ihn angefallen wie eine Furie, wie eine Wilde. Er habe ihr das Telefon weggenommen, weil sie ihn in einer peinlichen, schmerzhaften und lästigen Situation gefilmt habe. Ihre Absicht sei bösartig und ungesund gewe- sen und sie habe sich lustig über ihn gemacht, habe ihn schlecht dastehen lassen wollen (Urk. 3/17 S. 13). Dass er die Geschädigte gepackt habe, sei ein Reflex gewesen, er habe die Kontrolle über sich verloren, es habe sich die drei Monate der Wut ausgedrückt, in denen er sich zurückgehalten habe. Es sei eine ganze Menge an Emotionen gewesen, ein Cocktail verschiedenster Dinge. Es sei wie ein Donner, ein Blitz gewesen, der einschlug und ihn in einen völlig anderen Zu- stand versetzt habe. Er habe den Eindruck gehabt, er habe jede Kontrolle über sich verloren und eine externe Macht habe die Kontrolle übernommen und alles orchestriert. Er habe die Geschädigte im Wohnzimmer in den Würgegriff genom- men und gesagt, sie solle sich beruhigen. Sie habe erwidert "Du wirst sehen, Du wirst sehen" und habe sich stark gewehrt. Dann habe er sie in den Würgegriff ge- nommen und sie seien zu Boden gegangen (Urk. 3/17 S. 15 f.). Er sei mit der Ge- schädigten im Würgegriff vom Wohnzimmer in die Küche gegangen und habe sie dabei darum gebeten, sich zu beruhigen. Ihre Gegenwehr habe nie wirklich aufge- hört, habe sich eher gesteigert (Urk. 3/17 S. 16). Aufgrund der Intensität der Si- tuation und aufgrund dessen, wie die Küche konfiguriert gewesen sei mit Mes- sern, Objekten, Tellern, habe er gedacht, er könnte sterben. Kurz nach diesem Gedanken sei sie gestorben (Urk. 3/17 S. 16/17). Auf die Frage, wann die Frau aufgehört habe, sich zu wehren, antwortete er "Im Moment, als sie starb". Dies sei
- 33 - nach dem Würgegriff an der Wand am Ende des Würgegriffs gewesen. Sie habe aufgehört sich zu wehren als sie gestorben sei, dies sei am Boden gewesen. Auch er sei am Boden gewesen, sie zwischen seinen Beinen, weil er sie begleitet habe. Am Ende der Phase als er sie zu Boden begleitet habe, habe er Urinab- gang gesehen. Sie habe zwischen seinen Beinen gesessen, kurz danach habe er gesehen, wie Urin aus ihrer Vagina geflossen sei. Auf die Frage, wann er die letzte Zuckung der Frau gespürt habe, antwortete er, das müsse im Moment nach oder vor dem Urinstrahl gewesen sein. Sie habe ein paar Mal heftig gezuckt, dar- aufhin habe totale Stille geherrscht (Urk. 3/17 S. 17). Auf die Frage, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er die Geschädigte das erste Mal richtig in den Würgegriff genommen habe, erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 31. Januar 2018, es habe wie einen Blitz gegeben und während der 30 darauf folgenden Minuten habe er die Kontrolle verloren, etwas anderes habe die Kontrolle über ihn genommen. Wenn er den Würgegriff gelo- ckert hätte, wäre die Situation eskaliert, wie sie ihm schon während der vier Mo- nate davor gezeigt habe. Es hätte ein fürchterliches Drama gegeben mit viel Blut, es wäre ein Desaster gewesen (Urk. 3/25 S. 4). Als sie verstorben sei und er ihr zwischen die Beine geblickt habe als er sie den Korridor entlang gezogen habe, habe der verletzte Teil in ihm sich an die vielen negativen Momente, an die von ihr ausgesprochenen Beleidigungen, er sei eine Schwuchtel, habe einen kleinen Schwanz, alle Provokationen während der letzten drei Monate erinnert. Als er sie auf das Bett gelegt habe, sei ihm die Lust gekommen, in sie einzudringen (Urk. 3/25 S. 8). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nach erfolgter bundesgerichtli- cher Rückweisung sagte der Beschuldigte am 9. Februar 2021 aus, er habe einen Handgriff ausgeführt als die Geschädigte ihn angesprungen habe, um sich das Handy zurückzuholen. Er habe seine Hand aber nur auf ihrem Rücken, nie an ih- rem Hals gehabt während zwei Minuten bis in die Küche. Während dieser zwei Minuten sei es ihm darum gegangen, die Geschädigte zu beruhigen (Urk. 33/03/04 S. 8). Er habe sie mit seiner linken Hand auf ihrem Rücken im Griff "Cles Bras" gehabt, sie Richtung Küche geschoben und mehrmals gesagt, sie
- 34 - solle sich beruhigen. Während des ganzen Wegs zur Küche habe der Widerstand zugenommen, sie habe sogar Drohworte und Worte der Aufregung gesprochen, Worte wie, er werde schon sehen, was mit ihm passieren werde (Urk. 33/03/04 S. 12). Nach diesen zwei Minuten als sie in der Küche gewesen seien, sei der Wi- derstand immer grösser geworden und der Zustand der Ruhe nicht erreicht wor- den, die Aufstellung in der Küche mit den Messern, Tellern usw. sei gefährlich ge- wesen, sein Leben, seine Sicherheit sei zu diesem Zeitpunkt in Gefahr gewesen (Urk. 33/03/04 S. 9). In der Küche seien die Aufregung und der Widerstand auf dem Zenit gewesen. Er habe sie nicht mehr gehen lassen können, ohne einer re- alen Gefahr ausgesetzt zu sein. In diesem Moment habe er sich entschieden, sich zu drehen und den Guillotine-Griff anzuwenden. Er habe fortgefahren zu sagen, sie solle sich beruhigen, aufhören, in alle Richtungen zu gestikulieren. Da dies nicht geschehen sei, habe seine Krafteinwirkung zugenommen. Dies sei während 30 Sekunden so gegangen, bis sie beide an der Wand heruntergerutscht am Bo- den gewesen seien. Er habe die Beine gespreizt, sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden und habe weiter ihre Beine bewegt. Vielleicht in diesem Zeit- punkt sei ein Urinstrahl ausgetreten. Er habe sie weiter darum gebeten, sich zu beruhigen und habe sie gefragt, ob sie nun endlich ruhig sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Urinstrahl vor, während oder nach seiner Frage ausge- treten sei (Urk. 33/03/04 S. 13). Je grösser der Widerstand gewesen sei, desto grösser sei sein Druck gewesen, je weniger der Widerstand gewesen sei, desto geringer sein Druck. Zum Zeitpunkt der Frage müsse der Widerstand geringer ge- wesen sein, deswegen müsse auch der Druck geringer gewesen sein. Als sie beide an der Wand gewesen seien und zu Boden geglitten seien, habe die Ge- schädigte Urin gelassen (Urk. 33/03/04 S. 10). In der finalen Phase, in der sein Leben in Gefahr gewesen sei und er mit dem Rücken zur Wand gestanden habe, habe er die Geschädigte und deren Kopf im Guillotine-Griff gehabt. Er habe stets Ruhe verlangt, dass sie die Situation beruhige, aber der Widerstand und die Auf- regung seien nur noch grösser geworden. Die Kraft seines Griffs sei ebenfalls grösser geworden und nach 30 Sekunden seien sie beide die Wand hinunterge- rutscht. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Körper vibriert, ebenso ihre Beine. Als sie Urin gelassen habe, habe auch sein Griff aufgehört. Sie seien zu diesem Zeit-
- 35 - punkt beide am Boden gewesen, sie zwischen seinen Beinen (Urk. 33/03/04 S. 11). Am Ende des Guillotine-Griffs seien sie am Boden gewesen und habe ihn eine Mischung aus Adrenalin und Schmerz wegen seines gebrochenen Zehs überkommen. Als er ihren Körper bewegt habe und ihr Geschlecht gesehen habe, habe dies eine sexuelle Phantasie in ihm angeregt. Er sei nicht besorgt, sondern verwirrt und ratlos gewesen, habe unter Adrenalin gestanden und habe nicht ra-ti- onal denken können (Urk. 33/03/04 S. 14). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. August 2021 nach Ein- gang des Gutachtens L._____ sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der nach An- sicht des Gutachters vollen Schuldfähigkeit aus, Schuld im Zusammenhang mit legitimer Notwehr, mit legitimer Selbstverteidigung treffe zu (Urk. 33/03/05 S. 5). Es treffe nicht zu, dass er die Geschädigte an der Kehle gepackt habe, dies habe er erst getan, nachdem er das Opfer während 5 Minuten gebeten habe, sich zu beruhigen und sie konstant wie eine Verrückte Widerstand geleistet, ihm gedroht und Schläge versetzt habe. In der Küche habe er die dominante Würgeposition eingenommen (Urk. 33/03/05 S. 9), doch sie habe weiter Widerstand geleistet, habe ihn weiterhin mit Füssen getreten und ihm Faustschläge versetzt. Es sei die- ser enorme Widerstand gewesen, der zu diesem tragischen Ende geführt habe. Er habe sie erst in den Armschlüssel genommen, weil sie sich wie eine Furie ge- waltsam auf ihn gestürzt habe, um ihm das Natel nach dem Video wegzunehmen. Er habe denn auch den Fuss verletzt. Er habe sich in einer lästigen Situation schwerer Bedrängnis befunden (Urk. 33/03/05 S.10). Das erste Berufungsverfahren (SB180454) wurde auf Antrag des Beschuldigten schriftlich durchgeführt. Entsprechend liegen keine Aussagen des Beschuldigten in jenem Verfahren vor. In der Befragung durch die Vorinstanz am 11. Mai 2022 berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 235). In der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt seinen Standpunkt, er habe den Tod der Geschädig- ten nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt, habe fahrlässig gehandelt. Er sei
- 36 - sich nicht bewusst gewesen, dass der Griff im Schwitzkasten solche Folgen be- wirken werde, insbesondere, da sich die Geschädigte vehement gewehrt habe. Er habe geglaubt, die Geschädigte so beruhigen zu können. Er habe den Tod der Geschädigten nicht gewollt und habe die von ihm angewandte Kraft irrtümlich falsch eingeschätzt und das Nachlassen der Gegenwehr falsch gedeutet (Prot. II S. 41 f.). Wenn eine solche Gewalt ausgeübt werde, dann werde Adrenalin von so einer unglaublichen Menge ausgeschüttet, dass jegliches rationelles Überlegen, Nachdenken, Räsonieren und jegliche Kontrolle seiner Handlungen verloren ge- gangen sei. Er habe gehandelt, ohne zu wissen, ob er es sei oder jemand ande- res, der so handle (Prot. II S. 43).
E. 1.3 Aussagenwürdigung Wie bereits vorstehend unter IV. 1. erwogen, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung der Herbeiführung des Todeseintrittes im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Kauf genommen hat, aufgrund der gesam- ten Umstände zu entscheiden. Zu den für die Entscheidfindung relevanten Um- ständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Art der Tathandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte in den Würgegriff genommen und sie so lange gewürgt hat, bis sie zu Boden glitt, dort letzte Zuckungen mit den Beinen machte und verstarb. Er ging mit ihr zu Boden ohne dabei den Würgegriff zu lösen. Dies tat er nach eigenen Aussagen erst am Boden (Urk. 3/13 S. 10), dort sah er dann auch, dass sie Urin verloren hatte. Entscheidend ist der Umstand, dass er die Geschädigte derart stark in den Würgegriff nahm, dass sie zu Boden glitt. Dass er selbst dann den Würgegriff nicht löste, dies vielmehr erst am Boden tat, stellt ein klares Indiz dafür dar, dass es ihm entgegen seiner Behauptung nicht einzig darum ging, ihren Wi- derstand zu brechen, denn dieser war offensichtlich gebrochen, als sie zu Boden glitt.
- 37 - Dass ein starker Würgegriff wie er vom Beschuldigten ausgeführt und von ihm selber als Guillotine-Griff bezeichnet wurde, die Gefahr des Todeseintritts durch Unterbrechung der Sauerstoffversorgung mit sich bringt, liegt auf der Hand und wurde vom Beschuldigten auch nicht per se bestritten. Er machte jedoch geltend, er habe den starken Griff anwenden und auch beibehalten müssen, um zu verhin- dern, dass die Geschädigte ihn ihrerseits hätte mit einem Gegenstand aus der Küche attackieren können. Bei dem vom Beschuldigten angewandten starken Würgegriff bestand ein hohes Risiko des Todeseintrittes, was für den Beschuldig- ten erkennbar war. Indem er den Druck gemäss eigener Zugabe angesichts der Gegenwehr der Geschädigten erhöhte, wurde auch das Risiko des Todeseintritts grösser. Seine Erklärung, die Situation hätte für ihn gefährlich ausgehen können, indem sie in der Küche Messer oder andere Utensilien hätte behändigen können, erweist sich als reine Schutzbehauptung. War es doch der Beschuldigte, der der Geschä- digten das Handy weggenommen hatte, und sie, nachdem sie ihm dieses im Wohnzimmer ihrerseits wieder wegnehmen wollte, in den Armschlüssel nahm und aus eigener Initiative in den angeblich gefährlichen Bereich der Küche brachte. Seinen Aussagen sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte Anstalten getroffen hätte, ihn zu attackieren, vielmehr habe sie sich auf ihn gestürzt, um ihr Handy wieder an sich zu nehmen. Auch die nach seiner Darstellung von ihr getätigte Äusserung, er werde sehen, was geschehe, kann nicht als konkrete Drohung der Geschädigten verstanden werden. Eine akute Ge- fährdung des Beschuldigten durch einen bestehenden oder drohenden Angriff der Geschädigten ist in keinem Zeitpunkt zu erkennen. Nach dem Teilgeständnis in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 schilderte der Beschuldigte, dass ihn eine Art Wut, Dämon ergriffen habe, als die Geschädigte sich über ihn lustig gemacht habe und er die Kontrolle verloren habe (Urk. 3/13 S. 11). Als er sie in den Griff genommen habe, habe er eine Art Autoritätsposition gefühlt, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nie erreicht habe (Urk. 3/13 S. 13). Am Boden als es vorbei gewesen sei, habe er sich anfänglich erleichtert gefühlt, dass sich die Situation gelöst habe, die sich
- 38 - nicht von selber oder mit anderen Massnahmen habe lösen lassen (Urk. 3/13 S. 10 f.). Damit in Einklang steht auch sein Verhalten nachdem er gemerkt hatte, dass die Geschädigte verstorben war. Er schilderte, er habe die Küche geputzt. Als er realisiert habe, dass man ihn früher oder später für den Vorfall verantwort- lich machen würde, habe er den Eindruck entstehen lassen wollen, dass der Tod natürlich oder durch Einfluss eines Dritten eingetreten sei. Als die Leiche fast nackt auf dem Bett gelegen sei, habe er gedacht, im schlimmsten Fall werde er sowieso verurteilt und wäre es blöd, diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen, warum sie nicht noch "ficken" oder vergewaltigen (Urk. 3/13 S. 16). Als sie tot auf dem Bett gelegen habe, habe er immer noch das Gefühl der Vervollkommnung, ein Autoritätsgefühl, Gefühl der Freude, Erleichterung und Dominanz gehabt (Urk. 3/13 S. 16). Diese authentisch erscheinende Schilderung seiner Gemütslage im Zusammenhang mit den monatelangen Streitereien zwischen ihm und der Ge- schädigten und der Umstand, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen war, die unliebsame Untermieterin zum Weggang zu bewegen, zeigen deutlich auf, dass das Ziel des Handelns des Beschuldigten darin bestand, die Geschädigte zu do- minieren, Autorität über sie zu erlangen. Aus den gesamten Umständen im Tat- zeitpunkt, welche darin bestanden, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten seit drei Monaten Streit hatte, sich von ihr dominiert und als Fremder in seiner ei- genen Wohnung fühlte, dass er am Tattag unter starken Schmerzen litt und er sich von der Geschädigten verhöhnt fühlte, weil sie ihn in seinem schlechten Zu- stand filmte, geht hervor, dass der Beschuldigte wütend wurde, die Beherrschung verlor und die Geschädigte in den Würgegriff nahm, um ihr Dominanz und Autori- tät zu demonstrieren. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Wut und seinem Dominanzstreben nicht mehr in der Lage war, den Druck im Würgegriff gezielt zu dosieren. Er selber sprach von Kontrollverlust, was bei der Tathandlung eines Würgegriffes mit unkontrolliertem starken Druck gegen den Hals des Opfers zu einer sehr grossen Gefahr des Todeseintrittes führt. Dass die Tatmotivation einerseits in Dominanzbestreben aber auch in einem Ra- chemotiv bestand, ergibt sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem Todeseintritt und seinen Aussagen betreffend die Motivation für die am Leichnam vorgenommenen Handlungen. Dabei fällt vor allem seine Äusserung
- 39 - ins Gewicht, er habe ihr, als sie tot gewesen sei, zeigen wollen, was der kleinen Schlampe passiere, wenn sie jemanden so behandle, als dreckige Schwuchtel bezeichne, deshalb werde sie jetzt "gefickt". Die Geschädigte habe die Macht über ihn ergriffen, und er habe das Gefühl gehabt, er müsse das tun, um danach ruhig weiterleben zu können (Urk. 3/17 S. 8). Er habe sich so in die Ecke ge- drängt gefühlt, nachdem er drei Monate so Schlechtes erlebt habe. Sofort nach ih- rem Tod habe er gewusst, dass das sowieso extreme Konsequenzen für ihn ha- ben würde. Er habe sie irgendwie bestrafen wollen, ihr auch etwas wegnehmen wollen, um sich zu beruhigen (Urk. 3/17 S. 9). Diese Aussagen des Beschuldigten lassen sich schlicht nicht vereinbaren mit einer fahrlässigen Tötung, bei welcher zu erwarten wäre, dass der Täter betroffen vom Todeseintritt wäre, auf dessen Ausbleiben er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vertraut hatte und versuchen würde, Hilfe zu leisten und umgehend die Sanität verständigen würde. Nichts der- gleichen hat der Beschuldigte getan, vielmehr stellte er fest, dass die Geschädigte verstorben war und entschloss sich dazu, dass sie zur Strafe für ihre Beleidigun- gen und ihr Verhalten ihm gegenüber nun "gefickt "werde. Der Beschuldigte schilderte konstant, wie er von der Geschädigten provoziert wurde, indem sie ihn filmte, als er ihr sagte, dass er wegen seines gebrochenen Zehs zum Arzt gehe. Zuvor war es seit mehreren Monaten zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten zu Streitigkeiten gekommen. Der Beschuldigte hatte bis dahin vergeblich versucht, die Geschädigte als Untermieterin aus seiner Wohnung zu bekommen. Durch ihre Provokation am Tattag verlor der Beschul- digte nach seiner konstanten Darstellung die Beherrschung und nahm die Ge- schädigte aufgrund des aufgekommenen Affektes der Wut in den Würgegriff. Mit der Vorinstanz (Urk.262 S. 48) ist zu schliessen, dass von einer raschen im Affekt begangenen Handlung auszugehen ist und diese Umstände gegen einen direkten Tötungsvorsatz sprechen, vielmehr liegt eine situative Eskalation vor.
E. 1.4 Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass aufgrund der gesamten Umstände vom Tatmotiv über das Tatvorgehen bis zum Nachtatverhalten keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Todesein-
- 40 - tritt im Sinne eventualvorsätzlichen Handelns in Kauf genommen hat. Es ist damit in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz gegeben.
2. Tötungsdelikt
E. 2 Standpunkt des Beschuldigten Kurz zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, er habe den Tod der Geschädigten nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt, vielmehr habe er fahr- lässig gehandelt. Zwischen ihm und der Geschädigten habe seit drei Monaten ein Streit bestanden, der am Tattag eskaliert sei. Es sei zu einem Handgemenge ge- kommen, in dessen Ablauf der Beschuldigte die Geschädigte in einen Griff in Form eines Schwitzkastens genommen habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dieser Griff derartige Folgen nach sich ziehen könnte, insbesondere, weil die Geschädigte sich vehement gewehrt habe. Er habe geglaubt, er könne sie so be- ruhigen. Selbst als ihre Gegenwehr nachgelassen habe sei er sich nicht bewusst gewesen, dass dies mit ihrem Tod enden würde. Erst nachdem er habe feststel- len müssen, dass sich die Geschädigte nicht beruhigt habe, sondern verstorben sei, habe er den weiteren Tatentschluss gefasst betreffend Störung des Totenfrie- dens. Er habe keinesfalls den Tod der Geschädigten gewollt, es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass er sie zu stark festgehalten habe, er habe die von ihm an- gewandte Kraft irrtümlich falsch eingeschätzt und das Nachlassen der Gegenwehr falsch gedeutet (Urk. 334 S. 5 f.).
E. 2.1 Vorbemerkung Vorliegend ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen über die Kosten des Vorverfahrens, diejenigen des zweiten Gerichtsverfahrens der Vorinstanz, des vorliegenden Berufungsverfahrens und die Umtriebsentschädigungen der Privat- klägerinnen 1 bis 4 für beide Gerichtsinstanzen zu entscheiden.
E. 2.1.1 Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB Der Beschuldigte hat den Tod der Geschädigten durch Druck mit seinem Arm ge- gen den Hals herbeigeführt. Er handelte eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 2.1.2 Mord im Sinne von Art. 112 StGB Der qualifizierte Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB ist nicht an- geklagt. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den Akten für das Vorlie- gen qualifizierender Elemente.
E. 2.1.3 Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB Der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbe- wegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Tatbestandsvaria- nte der grossen seelischen Belastung ist vorliegend nicht einschlägig. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung han- delte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich die Entschuldbarkeit nicht auf die Tötung als solche, vielmehr auf die Gemütsbewegung und ist zu beachten, dass aufgrund des Strafmaximums von 10 Jahren auch Handlungen mit erhebli- chem Schuldgehalt unter den privilegierten Tatbestand fallen (BGE 108 IV 99 E.3 a)). Entschuldbarkeit des Affekts als privilegierendes Tatbestandsmerkmal ist dann zu bejahen, wenn die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar ist, sie muss nach ethischer Beurteilung die Tötung in einem milderen
- 41 - Licht erscheinen lassen und ist zu bejahen, wenn angenommen werden kann, dass eine andere an sich anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre (BGE 108 IV 99 E 3 b)). Die Gemüts- bewegung darf nicht egoistischen Trieben entspringen, sie muss durch die äusse- ren Umstände gerechtfertigt escheinen, muss durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung oder eine Notlage verursacht worden sein, um entschuldbar zu sein. Dabei sind nicht nur die der Tat unmittelbar vorausgehenden, sondern auch weiter zurückliegende Umstände zu berücksichtigen (BGE 100 IV 150 E. 1). Der vorliegenden Tat ging keinerlei Planung voraus, es handelt sich zweifellos um ein impulsives Tatgeschehen. Die Darstellung des Beschuldigten ist pausibel, wo- nach er im Affekt gehandelt habe, gekränkt und wütend gewesen sei, weil die Ge- schädigte keine Empathie gezeigt habe, sich vielmehr über ihn lustig gemacht habe, indem sie ihn habe filmen wollen, als er starke Schmerzen wegen eines ge- brochenen Zehs gehabt habe. Die Gemütsbewegung, die der Beschuldigte schil- derte erscheint aufgrund der gesamten Umstände als psychologisch nachvollzieh- bar. Hinzukommt, dass zwischen den beiden schon vor der Tat eine stark belas- tende Situation bestand. Der Beschuldigte und die Geschädigte als seine Unter- mieterin lebten seit mehreren Monaten in Streit in der gleichen Wohnung, sogar die Polizei musste verständigt werden. Dem Beschuldigten war es bisher nicht ge- lungen, die unliebsame Untermieterin aus seiner Wohnung herauszubringen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes ist die Gemütsbewegung, die den Beschuldigten dazu führte, die Geschädigte in den Würgegriff zu nehmen, je- doch nicht als entschuldbar zu bewerten, gilt es doch zu beachten, dass es dem Beschuldigten gelungen war, der Geschädigten das Handy wegzunehmen, ihr Vorhaben ihn zu filmen zu unterbinden und sie in Schranken zu weisen, indem er sie, als sie das Handy wieder zurückholen wollte, in den Armschlüssel nehmen konnte. Dass er danach derart "austickte" und sich in eine noch stärkere Wut hin- einsteigerte, dass er sie nach dem Armschlüssel auch noch in den Würgegriff nahm, entspricht nicht mehr der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson in einer vergleichbaren Situation. Dies spricht schon für sich allein gegen eine Beja- hung der Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung im Zeitpunkt der Tötungshand- lung. Hinzukommt, dass auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Todes-
- 42 - eintritt gegen ein Handeln aus blosser Kränkung und Wut spricht. Dass er kurz nach dem Todeseintritt die Würde der Verstorbenen auf grobe Weise missach- tete, deutet darauf hin, dass auch bei der unmittelbar vorausgehenden Tötung Dominanzstreben und Rache eine Rolle spielten, was ebenfalls gegen eine Ent- schuldbarkeit der Gemütsbewegung spricht. Damit kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags nicht zur Anwendung. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 2.2 Kostenfestsetzung des Berufungsverfahrens Auch im Berufungsverfahren ist dem überdurchschnittlichen Umfang des Verfah- rens, dem daraus entstehenden Aufwand und der Bedeutung des Falles bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung aller dieser Umstände auf Fr. 8'000.- festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerinnen sind basierend auf den in ihrer Grössenordnung ange- messen erscheinenden Honorarnoten als gerundete Pauschalbeträge festzuset- zen, diejenigen der amtlichen Verteidigung auf Fr. 30'000.–, diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen auf Fr. 7'000.–-. Bei letzteren wurde gegenüber der eingereichten Kostennote eine geringe Reduktion betref- fend die Kosten für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgenommen, da darin für das Plädoyer, welches sich auf das Errechnen der Umtriebsentschädi- gung für die Teilnahme der Privatklägerin 2 an der Verhandlung und die Einrei- chung der entsprechenden Belege beschränkte, eine Stunde geltend gemacht wurde, was nicht angemessen erscheint. Entsprechend wurde bei der Pauschali-
- 61 - sierung eine Reduktion um rund Fr. 300.– gegenüber dem in Rechnung gestellten Betrag (Fr. 7'347.70 für das gesamte Berufungsverfahren) vorgenommen.
E. 2.2.1 Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der Darstellung des Werdegangs des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk 262 S.72 f.). Kurz zu- sammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in P._____ geboren wurde und als 3-Jähriger in die Schweiz kam, wo er bei seinen Schweizer Adop- tiv-Eltern aufwuchs. Er besuchte die Primarschule. Anschliessend war er ab dem Alter von 11 Jahren in einer Institution für schwer erziehbare Kinder unterge- bracht. Im Alter von 16 Jahren wurde er ausgeschult und verfügt über keine Be- rufsausbildung. Er fing an, Drogen zu konsumieren und es kam zu Delinquenz. Es folgten Gefängnisaufenthalte und Aufenthalte in Therapiestationen. Der Beschul- digte bezog Sozialhilfe und seit Juni 2013 eine 100%-ige IV-Rente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
E. 2.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Kantonsge- richtes Wallis vom 5. November 2007 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, einfa- cher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hehlerei und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten bestraft und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. April 2011 wurde er wegen Raub und qualifizier- tem Raub, Diebstahl, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Die dritte Vorstrafe datiert vom 21. Dezember 2015. Der Beschuldigte wurde we- gen Erpressung und übler Nachrede zu einer unbedingten Gelstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– verurteilt. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig. Zwei da- von stehen im Zusammenhang mit seiner damaligen Suchterkrankung. Die drei Vorstrafen sind daher lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2.2.3 Teilgeständnis
- 51 - Bezüglich des Tötungsdeliktes hat der Beschuldigte ein recht weitgehendes Teil- geständnis abgelegt. Dieses erfolgte jedoch erst nachdem das Vorverfahren be- reits fortgeschritten war und der Beschuldigte mit den daraus resultierenden Er- kenntnissen konfrontiert worden war. Sein Geständnis hat die Untersuchung nicht entscheidend vereinfacht und kann aufgrund der angeführten Einschränkungen insbesondere des Umstandes, dass er die Provokation der Geschädigten und ihr Abwehrverhalten als drohende Gefahr eines Angriffs gegen ihn darzustellen ver- suchte, nicht als Ausdruck echter Reue gewertet werden. Das Teilgeständnis wirkt sich nur leicht strafmindernd aus und vermag die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen nicht ganz aufzuwiegen. Die Einsatzstrafe ist angesichts des Über- wiegens des Straferhöhungsgrundes um drei Monate zu erhöhen.
E. 2.2.4 Aufhebung der Schuldfähigkeit Den Ausführungen des Gutachters kann bezüglich der Verneinung von Schuldun- fähigkeit vorbehaltlos gefolgt werden. Er betont zu Recht, dass der vom Beschul- digten geschilderte Ablauf Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus ist. So erlebte der Beschuldigte das Verhalten der Geschädig- ten als unpassend, störend und unangenehm, es packte ihn Wut, zumal das Ver- hältnis zwischen ihm und der Geschädigten seit Monaten von Streit geprägt war und es ihm bis dahin nicht gelungen war, sie als unliebsame Untermieterin loszu- werden. Um seine Dominanz zu demonstrieren und Kontrolle über die Situation zu bekommen, nahm er sie in den Würgegriff. Auch sein Verhalten und seine von
- 47 - ihm geschilderten Gedanken im Zusammenhang mit der Schändung sprechen ge- gen die Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit, erklärte er doch, er habe sich überlegt, dass er früher oder später für die Tötung zur Verantwortung gezogen werde und habe sich gedacht, dann könne er sie auch gerade noch vergewaltigen und damit auch noch bestrafen für ihre ihm gegenüber ausgesprochenen Beleidi- gungen und ihr provokatives Verhalten. Auch die schon bald nach der Tat getrof- fenen Vorkehrungen im Sinne gezielter Sicherungsstrategien, mit welchen er ver- suchte, die Tat als Unfall darzustellen und seine Abklärungen, eine Transport- möglichkeit für den Abtransport der Leiche zu organisieren, sprechen gegen eine aufgehobene Schuldfähigkeit. Dem Gutachten kann auch dahingehend gefolgt werden, dass eine gewisse Verwirrung, welche im Polizeirapport direkt nach der Tat beschrieben wird, auch durch die Tat an sich und den Umstand der nachfol- genden Verhaftung erklärt werden kann (Urk. 33/9/10 S. 85). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder betreffend das Tötungsde- likt noch betreffend die Störung des Totenfriedens Schuldunfähigkeit des Beschul- digten vorliegt. Demzufolge hat betreffend beider Tatbestände ein Schuldspruch zu ergehen.
E. 2.2.5 Verminderung der Schuldfähigkeit Gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten liegt bezüglich beider Delikte volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Es wird ausgeführt, beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Risikodisposition eine besondere Empfänglichkeit dafür, sich gestört, beeinträchtigt oder provoziert zu fühlen und diese Grunddisposition könne fliessend in eine aggressive Reaktionsbereitschaft übergehen. Diese Dis- position sei aber nicht so determinierend, dass sie zu einer relevanten Beeinträch- tigung von Einsichts-und/oder Steuerungsfähigkeit führe (Urk. 33/09/10 S.70). Wenn man das Anlassdelikt der Tötung entweder einer mangelhaften Fähigkeit oder einer mangelhaften Motivation zur risikosenkenden Steuerung zuordnen wollte, stehe Letzteres im Vordergrund. Denn der Beschuldigte schildere das De- likt letztlich so, dass es gute Gründe für seine Reaktion gegeben habe und er ten- denziell eher in einer legitimen Weise auf Provokationen und unpassendes Ver- halten des Opfers reagiert habe (Urk. 33/09/10 S. 72). Für das Delikt der Leichen-
- 48 - schändung sei ein intaktes psychisches Funktionsniveau in den Bereichen Wahr- nehmung, Willensbildung und Willensumsetzung festzustellen. Die Motivation für dies Tat habe auf einer in der subjektiven Logik stimmigen Überlegung basiert, in welcher zunächst die möglichen Folgen explizit bewertet worden seien. Es habe eine realitätsgerechte Wahrnehmung der Gelegenheit und eine Einordnung des eigenen Bedürfnisses stattgefunden (Urk 33/09/10 S. 72). Der Gutachter hält im Ergänzungsgutachten zu dieser Frage fest, um eine schuldvermindernde Qualität zu erreichen, müssten Willensbildung, Entscheidungsfähigkeit, Wahrnehmung oder Fähigkeit zur Verhaltensmodifikation und Handlungssteuerung deutlich be- einträchtigt sein. Dies sei bei den Anlassdelikten nicht der Fall gewesen, der Be- schuldigte sei vielmehr einer subjektiven Rationalität mit zielgerichteter situativer Handlungsmotivationen gefolgt (Urk. 409 S. 32 f. und S. 47). Die Argumentation des Gutachters erweist sich auch in diesem Punkt als stichhaltig, weshalb davon auszugehen ist, dass bei den Anlasstaten keine Verminderung der Schuldfähig- keit seitens des Beschuldigten gegeben war.
E. 2.2.6 Anordnung einer Massnahme Auf die Frage der Anordnung einer Massnahme ist nachfolgend nach erfolgter Strafzumessung einzugehen. VI. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich des anwendbaren Rechts, des Strafrahmens, der Gesamtstrafenbil- dung und der allgemeinen Regeln für die Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 262 S. 64 ff.). Festzuhalten ist, dass vorliegend das Tötungsdelikt das schwerste Delikt darstellt, weshalb bei der Strafzumessung in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen ist. Für die Störung des Totenfrie- dens ist eine hypothetische Einzelstrafe zu bilden. Da aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Störung des Totenfriedens keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt, ist anschliessend die Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung unter An-
- 49 - wendung des Asperationsprinzips angemessen für die Störung des Totenfriedens zu erhöhen.
2. Hypothetische Einsatzstrafe betreffend vorsätzliche Tötung
E. 2.3 Kostenauflage
E. 2.3.1 Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO definitiv auf die Gerichtskasse genom- men, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befin- det. Auch diese Regelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Da dies nicht ausdrü- cklich im vorinstanzlichen Dispositiv festgehalten wurde, sind nebst der Bestäti- gung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs in einer sepa- raten Dispositiv-Ziffer die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausgangsgemäss unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 262 S. 102) dem unterliegen- den Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend ist die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 17-20 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
E. 2.3.2 Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Staatsan- waltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe und Anordnung einer Verwahrung, die Privatklägerinnen unterliegen mit ihren Anträgen betreffend Genugtuungen. Da der Aufwand im Zusammenhang mit der Höhe der Genugtu- ungsforderungen im Vergleich zum gesamten Verfahrensaufwand sehr gering ist, erscheint es angezeigt, von einer teilweisen Kostenauflage an die Privatklägerin- nen abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen
- 62 - der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sind wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, diejenigen der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung im Um- fang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 2.3.3 Entschädigung der Privatklägerinnen Die Vorinstanz hat den Privatklägerinnen gestützt Art. 433 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung von Fr. 227.25 (Privatklägerin 1), Fr. 119.70 (Privatklägerin 3) und Fr. 68.25 (Privatklägerin 4) zugesprochen. Da die vorinstanzliche Regelung be- treffend die Ansprüche der Privatklägerinnen bestätigt wird und der Beschuldigte kostenpflichtig wird, ist die vorinstanzliche Regelung betreffend die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Umtriebsentschädigungen an die Privatklä- gerinnen (Dispositiv-Ziffer 23) zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren haben die Privatklägerinnen Umtriebsentschädigun- gen von Fr. 391.– (Privatklägerin 1), Fr. 1'960.– (Privatklägerin 2) und Fr. 221.– (Privatklägerin 3) geltend gemacht. Da die Privatklägerinnen mit ihrem Stand- punkt im Berufungsverfahren unterliegen, sind ihnen keine Umtriebsentschädi- gungen zuzusprechen.
- 63 - Es wird beschlossen:
E. 3 Einzelstrafe für Störung des Totenfriedens
E. 3.1 Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Die Tat war zwar nicht ge- plant, vielmehr entschied sich der Beschuldigte, die aufgrund seines Tötungsde- liktes entstandene Situation auszunutzen. Unter diesen Umständen vermag die fehlende Planung die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte hat den Leichnam überall angefasst und vaginal penetriert. Dabei handelt es sich um eine sehr schwere Verletzung des Pietätsgefühls gegenüber der Verstorbe- nen, eine schwere Verunehrung. Es sind kaum schwerwiegendere Handlungen in diesem Kontext vorstellbar. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr schwer. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv bestand darin, die Geschädigte zu bestrafen und sich für ihre Beleidigungen gegenüber ihm zu rä- chen. Ausserdem ging es dem Beschuldigten um Befriedigung seiner sexuellen
- 52 - Lust. Seine Motive waren rein egoistischer Natur. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr schwer. Dem insgesamt als sehr schwer zu qualifizierenden Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe an der oberen Grenze des Strafrahmens von 3 Jahren. Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 2 1/2 Jahre festzusetzen.
E. 3.2 Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend das Tötungsdelikt mit der Einschränkung, dass das Geständnis betreffend die Verunehrung der Leiche in einem früheren Zeitpunkt des Vorverfahrens erfolgte und ein vollumfängliches Geständnis vorliegt. Es ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da der Strafminderungsgrund des Geständnisses den Straferhö- hungsgrund der Vorstrafen leicht überwiegt, ist die hypothetische Einzelstrafe auf 2 1/4 Jahre zu reduzieren.
E. 4 Gesamtstrafe Mittels Asperation ist die hypothetische Einsatzstrafe von 12 1/4 Jahren für das Tötungsdelikt angemessen zu erhöhen unter Einbezug der Strafe für die Störung des Totenfriedens. Eine Gesamtstrafe von 14 Jahren erscheint als angemessen.
E. 5 Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wie bereits vorstehend (Erwägungen II. 2.3) dargelegt, führt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes meistens zu einer Strafreduktion, manchmal zum Abse- hen von einer Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen zur Einstellung des Ver- fahrens. Das Vorliegen eines Extremfalls wurde vorstehend verneint, weshalb von einer Verfahrenseinstellung abgesehen wurde. Das Datum der Deliktsbegehung war der 20. September 2016. Der Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichtes im ersten Verfahren erging am 8. Oktober
2020. Angesichts der erforderlichen aufwändigen Ermittlungen und des grossen Aktenumfangs sowie der Bedeutung des Falles ist bis zum 8. Oktober 2020 keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Der weitere Verlauf des
- 53 - Verfahrens zwischen der Rückweisung am 8. Oktober 2020 durch das Bundesge- richt bis zum Eingang der Akten am 8. Juli 2022 zeigt keine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, da die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, ein neues umfassendes Gutachten einzuholen war, die Anklageerhebung bereits am 30. September 2021 erfolgte und das vorinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 erging. Nach Eingang der Akten am Obergericht am 8. Juli 2022 dauerte es auf- grund der Arbeitsbelastung über ein Jahr bis zur Berufungsverhandlung vom
1. September 2023 was eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots dar- stellt und leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt, welches Mitte Januar 2024 erstattet wurde. Da der Beschuldigte die mündliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Stel- lungnahme zum Ergänzungsgutachten) beantragen liess und die Terminvereinba- rung gewisse Zeit beanspruchte, konnte die Fortsetzung der Berufungsverhand- lung erst am 20. Juni 2024 stattfinden. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes ist für diese Phase des Berufungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der Verschiebung der Fortsetzung der Berufungsverhandlung um rund einen Mo- nat nicht zu erkennen. Der Umstand, dass seit der Tat annähernd 8 Jahre verstrichen sind, die der Be- schuldigte in Haft verbringen musste und in denen er im Ungewissen blieb über den Ausgang des Verfahrens, erfüllen nicht die Anforderungen an einen Strafmil- derungsgrund des Verstreichens langer Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, da nicht davon gesprochen werden kann, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, was sich in der Gesamtstrafe von 14 Jahren zeigt. Dennoch hat der Verfahrensfehler im ersten Verfahren, der nicht vom Beschuldigen zu vertreten ist, zu einer deutlichen Verlängerung des Verfah- rens geführt. Insgesamt erscheint unter dem Aspekt der leichten Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes und der nicht vom Beschuldigten zu vertretenen langen Verfah- rensdauer eine Minderung der Gesamtstrafe von 14 Jahren auf 13 Jahre ange- zeigt.
- 54 -
E. 6 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. VII. Anordnung einer Massnahme
1. Ausführungen des Gutachters Der Gutachter Prof. Dr. med. L._____ kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 zum Schluss, die diagnostizierte nicht näher zu bezeich- nende Persönlichkeitsstörung stelle aus forensisch psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar, zudem bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem Anlassdelikt und dem zukünftigen Risiko, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme grundsätzlich gegeben seien (Urk. 409 S. 44). Der Gutachter hält fest, das Rückfallrisiko sei moderat bis deutlich und beziehe sich auf schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten (Urk. 409 S. 43). Weiter führt der Gutachter aus, ange- sichts dieses beachtenswerten Rückfallrisikos auch für schwere Gewalttaten wäre eine stationäre Massnahme am besten geeignet, das Rückfallrisiko zu senken. Im Fall des Beschuldigten komme aber eine stationäre Massnahme nicht in Frage, da ein stationärer therapeutischer Rahmen für ihn aufgrund seines gesteigerten Autonomiebedürfnisses und seiner bisherigen vielfachen institutionellen Aufent- halte in seiner Kindheit und Jugend nicht geeignet sei. Der Beschuldigte sei kein einfacher Charakter, es habe sich jedoch gezeigt, dass er in Gesprächen durch- aus auch erreichbar und bereit sei, sich mit kritischen Rückmeldungen auseinan- derzusetzen und geäussert habe, dass er vor allem an der Kontrolle von Wut und Impulsivität arbeiten müsse und sich hier verbessern könne. Deshalb empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB (Urk.409 S. 45).
2. Würdigung Die fundierte Einschätzung des Gutachters kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen aufkommen liessen. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszu-
- 55 - gehen, dass beim Beschuldigten aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstö- rung das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB zu bejahen ist und dass die Delikte in einem Zusammen- hang mit der psychischen Störung stehen. Das Rückfallrisiko ist als moderat bis deutlich einzuschätzen. Damit ist die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten klar zu bejahen. Dieses Risiko lässt sich aufgrund der Einschätzung des Gutach- ters durch eine ambulante Massnahme senken. Er bejaht grundsätzlich die Mass- nahmefähigkeit. Indem der Beschuldigte sich in den Gesprächen mit dem Gutach- ter erreichbar zeigte, bereit ist, sich mit kritischen Rückmeldungen auseinanderzu- setzen und erkannte, dass er an Wut und Impulsivität arbeiten muss, ist auch seine Massnahmewilligkeit zu bejahen. Der gutachterlichen Empfehlung folgend ist gestützt auf Art. 63 StGB ambulante Massnahme betreffend den Beschuldigten anzuordnen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kombination der Anordnung einer Ver- wahrung und einer ambulanten Massnahme, wie sie von der Staatsanwaltschaft in der Fortsetzung der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Urk. 464 S. 4), nicht zulässig ist, da sich die beiden Massnahmen gegenseitig ausschliessen. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art. 56a Abs. 2 StGB nur auf die Kumulation von therapeutischen Massnahmen, dagegen nicht auf die si- chernde Massnahme der Verwahrung (BGer 6B_237/2019 Urteil vom 21.05.2019 E. 4.1). Eine Verwahrung kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Behan- delbarkeit der verurteilten Person zu verneinen ist. Vorliegend ist die Behandel- barkeit des Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung jedoch zu beja- hen, weshalb es bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme sein Bewen- den hat. Eine ambulante Behandlung des Beschuldigten konnte bisher noch nicht aufge- nommen werden. Angesichts des moderaten bis deutlichen Rückfallrisikos für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten, welches noch nicht therapeu- tisch angegangen werden konnte, kommt eine Aufschiebung des Strafvollzugs zu- gunsten einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass eine ambulante Massnahme mit dem Strafvollzug nicht
- 56 - vereinbar wäre. Deshalb ist der Strafvollzug entgegen dem Antrag des Beschul- digten nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Es ist eine vollzugbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. IX. Zivilforderungen
1. Gegenstand der Überprüfung Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen angefochten. Betreffend die Schadenersatzansprüche der Pri- vatklägerinnen hat er seine Berufung in der Berufungsverhandlung vom 1. Sep- tember 2023 zurückgezogen (Urk. 372). Entsprechend sind Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungen der Privatklägerinnen 1-4 richten sich gegen Dispositiv-Ziffern 14 und 15 (Genugtuungsforderungen). Die Privatklägerin 1 beantragt die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Septem- ber 2016, die Privatklägerinnen 2-4 von je Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. September 2016 (Urk. 369).
2. Genugtuungen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 11. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 2 (Schuld- spruch Störung des Totenfriedens), 4 bis 11 (Sicherstellungen, Beschlag- nahmungen und Asservate), 12 und 13 (Schadenersatzbegehren der Privat- klägerinnen 1-4), 16 (Kostenfestsetzung), 21 und 22 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatkläge- rinnen 1-4) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte E._____ ist ferner schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2830 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
- Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2-4 werden abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 17-20 und 23) wird bestätigt. - 64 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'042.– Kosten für Ergänzungsgutachten Fr. 1'759.20 amtliche Verteidigung RA Y1._____ (bereits entschä- digt) Fr. 30'000.– amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 7'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung RA X._____.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden betreffend das gesamte Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Den Privatklägerinnen 1-4 wird für das Berufungsverfahren keine Umtrieb- sentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Tribunal de Sion sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 65 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220357-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Meier Urteil vom 20. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerinnen 1, 2, 3, 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen E._____, Beschuldigter und Drittberufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ab 18. Oktober 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
- 2 - betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
11. Mai 2022 (DG210168)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich vom 30. Septem- ber 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 154). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'150 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Überdies wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte vom 26. September 2018 bis 22. März 2021 im vorzeitigen Strafvollzug be- fand.
3. Von der Anordnung einer Verwahrung wird abgesehen.
4. Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 aus der Wohnung des Beschuldig- ten (ohne Zimmer Opfer) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben:
a) A009'673'965, 1 Hose, schwarz, Lee, Grösse W36/L36, mit Leibgürtel, braun, C&A
b) A009'673'987, 1 T-Shirt, grau, H&M, Grösse XL, mit V-Ausschnitt
c) A009'673'998, 1 Boxershorts, weiss mit grün/blau/hellgrauem Muster, Björn Borg, Grösse XXL
d) A009'674'004, 2 Socken, schwarz
e) A009'674'015, 1 Paar Freizeitschuhe, schwarz, Puma, Grösse EUR 44, knöchelhoch
f) A009'674'037, 1 Manchesterhose, schwarz, C&A, Grösse W40/L32
g) A009'674'060, 1 Boxershorts, weiss mit grauem Muster, Björn Borg, Grösse XXL
h) A009'674'617, 1 Schlosszylinder
i) A009'676'737, 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S6, IMEI 1, inkl. SIM- Karte, Rufnummer 2
j) A009'696'177, 1 Mobiltelefon, Sony Xperia
- 4 -
k) A009'696'326, Diverse Dokumente: Stadt Zürich, div. Rechnungen, Mietvertrag, Untermietvertrag (bei den Akten), Prospekt Boxclub, Ri- cardo Konto, Notizblock mit Reflexionen und Trainingseinheiten, CS Un- terlagen
l) A009'696'337, 1 Bundesordner "Banque, Poste, Poursuite, Facture, Divers, Valais"
m) A009'696'575, 1 Bundesordner "Sozial, AIV, Zürich"
o) A009'696'600, 1 Quittung RIA Money Transfer (bei den Akten)
p) A009'697'330, Diverse Dokumente; 2 Verträge Salt Mobile iPhone 6s Plus und Samsung, Sozialbehörde Stadt Zürich, Groupe Mutuel Abrech- nungen, Türkische·Kontounterlagen und 2 Kontobüchlein, 1 Notizbuch mit Einträgen von E._____, Plastikmappe (Ausweiskopien, CS Unterla- gen, etc.)
q) A009'714'629, 1 Paket "F._____"
r) A009'714'630, 1 Vertrag, Salt Mobile vom 05.09.2016
s) A009'714'652, 1 Datenträger Festplatte, Toshiba, 1 TB
u) A009'714'696, 1 Brief "G._____"
v) A009'714'709, 1 Schweizer Reisepass, ltd. auf E._____
w) A009'714'710, 1 Portemonnaie
y) A009'714'947, 1 Boxershorts, schwarz, G-Star Raw, Grösse XL
z) A009'714'970, 1 Veston, braun, Manchesterstoff, Sergio Valente, Grösse L / 38 aa) A009'717'888, 2 Schlüsseletui, inkl. 2 Schlüssel, Kaba 8 und Briefkas- ten. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
5. Folgende mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 aus der Wohnung des Be- schuldigten (Zimmer Opfer) beschlagnahmten Gegenstände werden der Pri- vatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben:
a) A009'671'152, 1 Strumpfhose, schwarz
b) A009'671'232, 1 Damenslip, blau, H&M
f) A009'674'344, 1 Duvet, hellgrau, ohne Überzug
g) A009'674'355, 1 Duvetbezug, hell-/dunkelgrau, ca. 180 x 195cm
h) A009'674'377, 1 Kopfkissenbezug, hell-/dunkelgrau, Horne Line N, ca. 75 x 75cm
j) A009'681'383, 1 Brille, Gehäuse hell-/dunkelbraun, runde Gläser
k) A009'681'429, 1 Büstenhalter, weiss mit mehrfarbigem Muster, "Tout Simplement", Grösse 80B I) A009'682'682, 1 Jeansshorts, blau, S. Oliver, Grösse 36
m) A009'682'795, 1 Büstenhalter, rosa
o) A009'695'890, 1 Ausländerausweis B, ltd. auf H._____, Nr. 3
p) A009'695'903, 1 Postcard, ltd. auf H._____, Nr. 4
- 5 -
q) A009'695'936, 1 Kopie Französischer Reisepass, ltd. auf H._____, Nr. 5
r) A009'695'958, 1 Visitenkarte, I._____, ltd. auf H._____
s) A009'696'008, 1 Mitarbeiterausweis, I._____, ltd. auf H._____, Nr. 6
t) A009'696'053, 1 Notebook, HP Elite Book 7 45, Seriennummer 7
u) A009'708'570, 1 Datenträger SSD, SanDisk Typ SD7SB6S-128G-1006, Seriennummer 8
v) A009'696'075, 1 Notebook, Acer Aspire 4810T, inkl. Netzwerkkabel
w) A009'696'086, 1 Datenträger USB Stick, Sogeti, weiss, 4GB
x) A009'696'097, 1 Notebook, Acer Aspire ES1-520, Seriennummer 9
y) A009'710'161, 1 Datenträger Festplatte, Seagate STSOOLT012-1 DG142, Seriennummer 10, 500GB
z) A009'696'111, 1 Mobiltelefon, Apple iPhone SC, IMEI11, inkl. SIM-Karte, Rufnummer 12 aa) A009'696'166, Diverse Papierware: Visitenkarten, alte Billete, alte Mit- gliederkarten, zwei alte VISA-Karten, etc. bb) A009'696'655, 1 Online-Ticket Deutsche Bahn, Strecke Zürich HB- Frankfurt, ltd. auf H._____ cc) A009'697'352, 1 Datenträger USB Stick, SanDisk Cruzer, 4GB dd) A009'697'523, Diverse Dokumente: Arbeitsvertrag I._____, Lohnabrech- nung J._____ Nov 2014, Reisebewegungen Zug nach Mülhausen und Luxemburg, handschriftliche Quittung von E._____ für die Miete Sep- tember 2016 über Fr. 900.00, handschriftliche Kündigung des Mietver- trages für die Untermiete, Reisebewegungen H._____ Flixbus vom 14.07.2016, Swisscom Aktivierung Rufnummer 13 für H._____, ältere Arbeitsverträge von H._____ ee) A009'714'765, 1 WIFI Gerät, Modem ff) A009'714'798, 1 SBB Billett vom 17.09.2016 gg) A009'714'845, 1 Verpackung, iPhone 5S und Huawei E392 hh) A009'714'878, 1 Französischer Reisepass, ltd. auf H._____ ii) A009'714'890, Diverse Fahrkarten VBZ und 1 Fahrkarte SBB Lu- zern–Zürich jj) A009'714'903, 1 Kreditkarte American Express kk) A009'714'914, 1 Slip, dunkelblau, DIM, Grösse EUR 7 ll) A009'714'925, 1 Schreiben Code Postfinance und 1 Quittung mm) A009'714'958, 1 Vertrag, Salt Mobile, Huawei. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
6. Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 aus der Wohnung des Beschuldig- ten (Zimmer Opfer) beschlagnahmten Gegenstände Positionen c), d), e), i) und n) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernich- tet.
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7. Folgende mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
a) A010'037'624, 1 Bild Abendmahl
b) A010'037'635, 8 CDs Datenträger für Computer
c) A010'038'047, 1 SIM-Karte "Salt"
d) A010'038'058, 1 Springseil blau
e) A010'038'069, 1 Aktenmappe/Aktentasche schwarz, Inhalt Klei- dung/Schuhe
f) A010'038'105, 1 Schlüsselbund rot, mit 6 Schlüssel wovon 2x Kaba 8
g) A010'038'116, 1 Notizbuch blau
h) A010'038'127, diverse lose Blätter "Salt" I) A010'094'016, 3 Rotweinflaschen
m) A010'094'027, 2 Rotweinflaschen
n) A010'094'050, 1 Einkaufstasche enthaltend 1 Paar schwarze Damen- schuhe und 1 Handtasche. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
8. Folgende mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmten Gegen- stände werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
i) A010'038'138, 1 USB-Stick "ironkey"
j) A010'038'149, 1 Fotokamera Sony inkl. Ladegerät
k) A010'038'569, 1 SIM-Karte "tango" und 2 SIM-Halterungen "Salt" Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
9. Folgende mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmten Gegen- stände werden der Lüscher Immobilienverwaltung nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
o) A010'092'134, 1 Türe, Zimmer H._____
p) A010'092'156, 1 Türe, Zimmer E._____. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
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10. Die mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmte Matratze (lit. q; A010'092'167; Zimmer H._____) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich lagernden Asservate mit der Referenz K160920-087/67700349 (A009'670'637, A009'670'648, A009'670'659; A009'670'660, A009'670'671; A009'670'682, A009'670'693; A009'670'706, A009'671'050, A009'671'061, A009'671'072; A009'671'083, A009'671'094; A009'671'107, A009'671'118, A009'671'129, A009'671'130, A009'672'746, A009'671'163, A009'671'174, A009'671'185, A009'671'209, A009'677'763, A009'677'774, A009'671'298, A009'671'301, A009'671'312, A009'673'227 A009'673'238, A009'673'249, A009'674'117, A009'674'253, A009'674'695, A009'676'157, A009676'180, A009'699'358, A009'699'370, A009'699'392, A009'674'300, A009'674'322, A009'683'447, A009'683'469, A009'683'470, A009'683'481, A009'683'492, A009'683'505, A009'683'516, A009'683'527, A009'683'538, A009'683'549, A009'683'685, A009'683'425, A009'675'778, A009'709'857, A009'709'868, A009'713'035, A009'713'079, A009'712'996, A009'681'394, A009'681'407, A009'681'418, A009'682'717, A009'682'728, A009'682'739, A009'682'751, A009'682'773, A009'682'784, A009'682'808, A009'682'819, A009'682'842, A009'692'835, A009'708'581, A009'708'865, A009'710'172, A009'708'898, A009'712'269, A009'713'115, A009'717'628) werden innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1-4 (A._____, B._____, C._____ und D._____) im Sinne von Art. 45 OR Schadenersatz von CHF 16'807.25 zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das diesbezügliche Schadenersatzbegehren abgewiesen.
13. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1-4 (A._____, B._____, C._____ und D._____) auf den Zivilweg verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A._____) CHF 20'000 zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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15. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2-4 (B._____, C._____ und D._____) werden abgewiesen.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 17'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 4'434.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 76'780.50 Gutachten/Expertisen etc. CHF 19'456.99 Auslagen Untersuchung CHF 1'200.00 Beschwerdeverfahren UB210038 CHF 800.00 Beschwerdeverfahren UB210108 CHF 800.00 Beschwerdeverfahren UB210152 CHF 800.00 Beschwerdeverfahren UB210181 CHF 28'000.00 amtliche Verteidigung CHF 63'937.85 bisherige amtliche Verteidigung CHF 26'351.80 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB210038 betref- fend Haftentlassung in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten auferlegt.
19. Die Kosten der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren UB210108 und UB210152 je betreffend Verlängerung Untersuchungshaft in der Höhe von je CHF 800 werden dem Beschuldigten auferlegt.
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20. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB210181 betref- fend Anordnung Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 800 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
21. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 28'000 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
22. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerinnen 1-4 mit CHF 10'940.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen folgende Umtrieb- sentschädigungen zu bezahlen:
a) Privatklägerin 1: CHF 227.25
b) Privatklägerin 3: CHF 119.70
c) Privatklägerin 4: CHF 68.25.
- 10 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich: (Urk. 464 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB sowie Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 261 [recte: 262] Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Er sei eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen.
5. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 369 S. 1; Urk. 467 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG210168) sei insbesondere im Schuldpunkt (Disposi- tiv-Ziffer 1) und betreffend des gutgeheissenen Schadenersatzan- spruchs der Privatklägerinnen (Dispositiv-Ziffer 12) und betreffend die zugesprochenen Umtriebsentschädigungen (Dispositiv-Ziffer 23) zu be- stätigen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten,
a. der Privatklägerin 1 Fr. 30'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 20. Septem- ber 2016 als Genugtuung zu bezahlen;
- 11 -
b. den Privatklägerinnen 2-4, je einzeln, jeweils Fr. 7'500.– zzgl. Zins zu 5% ab 20. September 2016 Genugtuung zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die folgenden Umtriebsentschädi- gungen zu bezahlen: der Privatklägerin 1 Fr. 391.– und der Privatklä- gerin 3 Fr. 221.–. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatkläge- rin 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'960.12 zu bezahlen.
4. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 372 S. 2-3; Urk. 465 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die Berufung gemäss angefochtenem Ent- scheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2022, in folgendem Um- fang zurückgezogen wird:
- Ziffer 1, 2. Spiegelstrich, Tatbestand der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB,
- Ziffer 3, Absehen von einer Verwahrung,
- Ziffer 4 bis 10, Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände,
- Ziffer 12 bis 14, Schadenersatz,
- Ziffer 15, Genugtuungsbegehren. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Ziffern 21 und 22, Entschädigun- gen Rechtsvertretung, in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte des Todschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldigt zu sprechen.
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4. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei die bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft anzurechnen ist.
5. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Überhaft eine angemes- sene Genugtuung pro Tag in Höhe von mindestens Fr. 200.00 zzgl. 5% Zins, mittlerer Verfall, zuzusprechen. Diese Genugtuung sei zu 50% der Frauenopferhilfestelle BIF zuzusprechen.
6. Die Anträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen, und es seien die Ziffer 12 bis 14 der Vorinstanz zu bestätigen.
7. Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Die Massnahme sei in Freiheit durch- zuführen und es sei für die Dauer der Behandlung eine Bewährungs- hilfe anzuordnen und es seien Weisungen zu erteilen.
8. Es sei von jeder sichernden oder therapeutischen Massnahme abzuse- hen.
9. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der Kosten der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuer- legen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 13 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Mai 2022 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Stö- rung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren bestraft. Von der Anordnung einer Verwahrung wurde abgesehen. Es wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Asservate entschieden. Ferner wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen befunden. Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerinnen 1-4 Berufung angemeldet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe und das Absehen von einer Verwahrung oder Massnahme. Sie stellte den Beweisantrag auf Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 263). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil (mit Ausnahme der Festsetzung des Honorars der Verteidi- gung) vollumfänglich an. Er beantragte, es sei eine Verletzung von Art. 6 EMRK festzustellen, das Verfahren aufgrund dieser Verletzung einzustellen und eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Eventualiter liess er Rückweisung an die Staatsanwaltschaft beantragen, subeventualiter Frei- spruch vom Vorwurf vorsätzlicher Tötung und Schuldspruch der Störung des To- tenfriedens mit einer Bestrafung von drei Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 272). Die Berufung der Privatklägerinnen 1 bis 4 bezieht sich auf die Höhe der Genugtuun- gen (Urk. 273). Am 1. September 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten, seiner Verteidigerin, des Staatsanwaltes und des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen statt (Prot. S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt vollum- fänglich an ihrer Berufung fest, beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, Bestrafung des Beschuldigten mit 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe
- 14 - und Anordnung einer Verwahrung (Urk. 368). Die Privatklägerinnen beantragten in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– für die Privatklägerin 1 und von je Fr. 7'500.– für die Privatklägerinnen 2-4, ferner sei der Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 391.– und der Privatklägerin 3 von Fr. 221.– zu bezahlen (Urk. 369). Der Beschuldigte zog in der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 seine Berufung bezüglich Dispo- sitiv-Ziffer 1 Lemma 2 (Schuldspruch Störung des Totenfriedens), Ziffer 3 (Abse- hen von Verwahrung), Ziffern 4 bis 11 (Beschlagnahmungen und Asservate) so- wie Ziffern 12 bis 15 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rinnen) zurück (Urk. 372). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 2 (Schuldspruch Störung des Totenfriedens), Ziffern 4 bis 11 (Sicherstellungen, Be- schlagnahmungen und Asservate), Ziffern 12 und 13 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen, Ziffer 16 (Kostenfestsetzung) sowie Ziffern 21 und 22 (Festsetzung Honorare Verteidigung und Privatklägervertretung) in Rechtskraft er- wachsen. In allen anderen Punkten bildet es Gegenstand der Beurteilung im vor- liegenden Berufungsverfahren.
2. Prozessverlauf 2.1. Verfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte am 6. April 2018 beim Be- zirksgericht Zürich betreffend den Beschuldigten Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person. Es wurde ihm vorgeworfen, die Ge- schädigte am 20. September 2016 während einer Auseinandersetzung gewürgt zu haben bis ihr Tod eingetreten sei, die Verstorbene in der Folge ausgezogen, gereinigt und überall angefasst und an der Leiche den Geschlechtsverkehr vollzo- gen zu haben. Sein Verhalten wurde als vorsätzliche Tötung und Störung des To- tenfrieden gewürdigt, wobei er für diese Taten nicht schuldfähig gewesen sei.
- 15 - Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, dass der Beschul- digte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst ver- schuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat, sprach ihn der Störung des Totenfriedens schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme für psychische Störungen an. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2018 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am
26. Februar 2020 fest, dass der Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens in Rechtskraft erwachsen ist und bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 22 Monaten. Ferner erkannte das Obergericht, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfä- higkeit erfüllt hat und ordnete eine stationäre Massnahme für die Behandlung von psychischen Störungen an. Einzig der Beschuldigte erhob gegen dieses obergerichtliche Urteil vom 26. Fe- bruar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 8. Oktober 2020 fest, dass in einem Fall, in welchem eine Person meh- rerer Taten beschuldigt wird, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld began- gen wurden, das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beschreiten sei, ein Vorgehen nach Art. 374 f. StPO nicht möglich sei (6B_360/2020 E 1.3.4. S. 9). Wenn das Gericht zum Schluss komme, dass die betroffene Person schuld- fähig sei, weise es den Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO in Form einer Verfügung oder eines Beschlusses ab, damit werde das Verfahren in die Phase der Untersuchung zurückversetzt (6B_360/2020 E 1.3.5 f. S. 9 f.). Ausgeschlossen sei, dass das Gericht im selb- ständigen Massnahmeverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des Tatbe- standes erkenne. Wenn keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt sei, könne keine Verurteilung deswegen erfolgen (6B_360/2020 E. 1.3.6. S. 10). Im vorlie- genden Verfahren habe die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise den Weg des selbständigen Massnahmeverfahrens beschritten, obwohl sie Anklage in einem ordentlichen Verfahren hätte erheben müssen. Das Bundesgericht würdigte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte beider Instanzen als schweren
- 16 - offensichtlichen Verfahrensfehler und hob das Urteil des Obergerichtes vollum- fänglich auf. Die Aufhebung bezog sich auch auf die Feststellung, dass der Schuldspruch betreffend Störung des Totenfriedens in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht prüfte auch das Gutachten, auf welchem das aus formellen Gründen aufgehobene obergerichtliche Urteil beruhte und kam zum Schluss, das Gutachten erweise sich als mangelhaft, da der Gutachter die ihm gestellten Fra- gen teilweise nicht eindeutig beantwortet und seine Erkenntnisse und Schlussfol- gerungen unzureichend begründet habe (6B_360/2020 E. 2.4.5). 2.2. Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. November 2020 das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. September 2018 auf und ordnete die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Vorverfahrens im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2021 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Geschädigte am 20. Sep- tember 2016 in der Wohnung an der K._____-Strasse … in Zürich im Rahmen ei- nes verbalen Streites in den Würgegriff genommen und durch diesen Angriff ge- gen den Hals des Opfers dessen durch Sauerstoffmangel bedingten Hirntod her- beigeführt. Dabei habe er gewusst, dass er das Opfer durch die massive Gewalt gegen den Hals töten werde. Eventualiter wird ihm vorgeworfen, er habe gewusst, dass er das Opfer durch den Angriff in extrem grosse Lebensgefahr bringe, ihm schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen zufüge oder zufügen könne und habe den Todeseintritt in Kauf genommen. Nach der Tötung des Opfers habe der Be- schuldigte die Leiche ganz (ev. bis auf den Slip) ausgezogen, mit einem Schwamm vom Urin gereinigt, die Leiche auf sein Bett gezogen und überall, auch im Anal- und Vaginalbereich, angefasst und vaginal bis zum Samenerguss pene- triert, habe die Leiche gereinigt, ihr einen Slip angezogen, vor dem Bett auf den Boden gelegt, in die linke Hand den Griff eines Springseils gelegt und das Spring- seil über den Leichnam gelegt.
- 17 - Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Mai 2022 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Stö- rung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren bestraft. Von der Anordnung einer Verwahrung wurde abgesehen. Es wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Asservate entschieden. Ferner wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen befunden. Vorstehend (E I. 1.) wurde bereits erwähnt, dass alle Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Mai 2022 Berufung erhoben haben. Am 1. September 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin, des Staatsanwaltes und des Rechtsver- treters der Privatklägerinnen statt (Prot. S. 24 ff.). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung fasste das Gericht gleichentags den Beschluss, ein Ergänzungsgutachten betreffend den Beschuldigten bei Prof. Dr. med. L._____ einzuholen (Prot. S. 59, Urk. 373). Das Ergänzungsgutachten wurde am 15. Januar 2024 erstattet (Urk. 409). Nachdem der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Verfahrens betref- fend die Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten beantragt hat, wurde zur mündlichen Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 22. Mai 2024 vorgela- den. Der Termin musste infolge einer Ausstandsproblematik im Spruchkörper auf den 20. Juni 2024 verschoben werden. Nach Durchführung der Fortsetzung der Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidi- gerin, eine Vertretung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen und die Privatklägerin 2 erschienen sind, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- 18 - II. Vorfragen
1. Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung von Art. 6 EMRK 1.1. Verfahrensfehler vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom
8. Oktober 2020 Vor Vorinstanz argumentierte die Verteidigung, aus dem ersten Teil des Verfah- rens, welches mit einer Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Februar 2020 durch das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 endete, gehe hervor, dass in grundlegendster Hinsicht Bundes- und Völker- recht verletzt worden sei. Dies sei nicht mehr einer Heilung zugänglich, der miss- glückte Fallverlauf könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht wieder gutgemacht werden (Urk. 234 S. 4). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Bundesge- richt in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2020 festhielt, es liege gerade noch keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids vor (Urk. 151 E. 1.4.4. S. 13). Es wies die Sache zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurück (Urk. 151 Dispositiv-Ziffer 1). Daraus geht hervor, dass das Bundes- gericht nicht der Auffassung war, dass kein faires Verfahren vorliege. Vielmehr ging es davon aus, dass eine Heilung der von ihm festgestellten Verfahrensmän- gel und eine Klärung der materiellen Fragen durch Einholung eines neuen Gut- achtens möglich sein sollte. Eine Einstellung des Verfahrens war aus Sicht des Bundesgerichtes damals nicht angezeigt. Der weitere Verlauf des Verfahrens trug denn auch den Vorgaben gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid Rechnung. Es wurde ein neues Gutachten eingeholt und die Verfahrensmängel wurden durch Anklageerhebung behoben. 1.2. Konträre gutachterliche Einschätzungen Das Bundesgericht beurteilte das erste Gutachten von Dr.med. M._____ als in mehrfacher Hinsicht unklar und stellte fest, die Fragen würden teilweise nicht ein- deutig beantwortet, die Schlussfolgerungen seien teilweise unzureichend begrün- det, ferner habe der Gutachter in seinen mündlichen Ausführungen teilweise eine andere Einschätzung abgegeben als in seinem schriftlichen Gutachten. Das Bun-
- 19 - desgericht kam deshalb zum Schluss, das Gutachten M._____ weise gravierende Mängel auf und stelle keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und Anordnung einer Massnahme dar (Urk. 151 E. 2.4.5. S. 21). Gestützt auf diese Erwägungen wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft ein neues Gutachten eingeholt. Die Beurteilung des ersten Gutachtens durch das Bundesgericht steht einem Abstellen darauf im vorliegenden Verfahren entgegen. Insbesondere kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, dass sich ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK daraus ergebe, dass das erste Gut- achten (M._____) bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit zu einem ganz ande- ren Schluss führte als das zweite nach der Rückweisung durch das Bundesgericht eingeholte Gutachten (L._____). Das zweite Gutachten wurde auf Anordnung des Bundesgerichtes eingeholt, weil gemäss dessen Auffassung nicht auf das erste abgestellt werden kann. Entsprechend geht es denn auch nicht an, mittels Gegen- überstellung der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu begründen, welche zu einer Verfah- renseinstellung führen müsste. Eine inhaltliche Prüfung des zweiten Gutachtens L._____ hat im vorliegenden Verfahren zu erfolgen, soweit sich der Sachverhalt objektiv und subjektiv erstellen lässt. Falls die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt die Schuldfähigkeit zu prüfen. 1.3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, so führt dies meistens zu einer Strafreduktion, manchmal zum Absehen von einer Strafe oder als ultima ratio in Ex-tremfällen zu einer Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1.). Wie bereits erwähnt, wies das Bundesgericht das Verfahren mit Urteil vom 8. Ok- tober 2020 zurück zur Weiterführung des Vorverfahrens. Entsprechend wurde ein neues Gutachten eingeholt. Angesichts der Tragweite des vorliegenden Falles so- wie des Umstandes, dass ein vollumfängliches zweites Gutachten einzuholen war, welches bereits am 21. April 2021 vorlag, worauf die Anklageerhebung am
30. September 2021 erfolgte und das vorinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 er- ging, kann für diese Phase keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festge- stellt werden. Auch bei einer gesamthaften Betrachtung von knapp 3 Jahren Ver-
- 20 - fahrensdauer ab dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid bis zur Beru- fungsverhandlung vor Obergericht, liegt keine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes vor. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer von rund 7 3/4 Jahren seit dem Deliktszeitpunkt vom 20. September 2016 kann keine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes festgestellt werden, welche einen Extremfall darstellen würde und eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Der Zeitablauf seit der Deliktsbegehung ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, worauf im Falle eines Schuldspruches zurückzukommen ist. 1.4. Fazit Da keine Gründe für eine Einstellung des Verfahrens gegeben sind, insbesondere keine Verletzung des Fairnessgebotes festzustellen ist, ist der entsprechende An- trag des Beschuldigten abzuweisen.
2. Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Die Staatsanwaltschaft erneuerte in der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 den Beweisantrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, eventualiter Befragung von Prof. Dr. med. L._____ als Zeuge (Urk.367). Das Ge- richt hat diesen Beweisantrag in der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 nach Stellungnahme der Verteidigung im Rahmen der Prüfung der Vorfra- gen abgewiesen, mit der Begründung, das Gericht sei der Auffassung, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ vom 26. April 2021 verwertbar ist (Prot. II S. 29). Nachfolgend ist darzulegen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Verwertbarkeit dieses Gutachtens bejaht. 2.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat ein Gutachten über den Beschul- digten eingeholt. Beim beauftragten Gutachter handelt es sich um Prof. L._____. Er hat für die Erstellung des Gutachtens den Psychologen N._____ beigezogen. Das Gutachten wurde am 26. April 2021 erstattet (Urk. 33/09/10).
- 21 - Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass Prof. O._____ die umfangreichen französischen Vorakten gesichtet und die relevanten Textpas- sagen ins Deutsche übersetzt und teilweise zusammengefasst habe. Bezüglich Prof. O._____ gehe aus dem Gutachten somit deutlich hervor, was seine Aufga- ben im Hinblick auf die Gutachtenserstellung waren. Dagegen bleibe völlig im Dunkeln, inwiefern Dr. N._____ beteiligt gewesen sei. Man wisse bloss, dass er an der Erstellung des Gutachtens und der Stellungnahme beteiligt gewesen sei und gewisse Textpassagen erstellt habe. Welche Teilaspekte des Gutachtens durch Dr. N._____ beleuchtet worden seien, sei unklar. Es könne nicht ausge- schlossen werden, dass er ganz wesentliche und entscheidende Teile des Gut- achtens verfasst habe, zumal er als Mitverfasser und Mitunterzeichner (gar auf der linken Seite und damit als Erstunterzeichner) aufgeführt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Mitwirkung von Dr. N._____ über den formlos zulässigen Einsatz einer Hilfsperson hinausgehe. Daran ändere nichts, dass im Gutachten darauf hingewiesen werde, dass Prof. L._____ bei Aktenkenntnis und eigenstän- diger Urteilsbildung die Gesamtverantwortung hierfür übernehme. Das Gutachten könne nicht mehr als Expertise des Sachverständigen L._____ angesehen wer- den. Die Weitergabe von wesentlichen gutachterlichen Aufgaben an eine Drittper- son ohne ausdrückliche vorgängige Ermächtigung durch den Auftraggeber sei nicht zulässig. Das Gutachten leide an einem wesentlichen formellen Mangel und könne nicht verwertet werden. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei anläss- lich der Hauptverhandlung von keiner Seite in Frage gestellt worden. Der Be- schuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sich die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Schuldfähigkeit auf- dränge. Zudem würde die Einholung eines Gutachtens zu einer mindestens mehr- monatigen Verzögerung des Verfahrens führen, was angesichts der bisherigen Verfahrensdauer wenn immer möglich zu vermeiden sei. Sowohl für die Tötung wie für die Störung des Totenfriedens sei von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 262 S. 61 ff.).
- 22 - 2.2. Allgemeines zum Beizug von Hilfspersonen bei der Erstellung von Gutach- ten Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. März 2018 (BGE 144 IV 176 ff.) festgehalten, dass keine unzulässige Delegation einer Begutachtung vor- liege, wenn der Gutachter die Aufarbeitung der Aktenlage und die Erhebung der biografischen Anamnese einem fachlich qualifizierten Mitarbeiter überlassen habe, jedoch selber die Befunde erarbeitet und die Beurteilung vorgenommen habe. Das Zusammentragen der Aktenlage und Anamnese seien zwar Teile eines psychiatrischen Gutachtens, doch würden sie nicht Kern eines solchen bilden. Der Gutachter dürfe nicht nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie son- dern auch psychologische oder weitere Fachpersonen als Hilfspersonen beizie- hen. Es sei zulässig, dass der psychiatrische Gutachter einzelne Fragen einem Psychologen oder Psychotherapeuten stelle oder diesen mit testpsychologischen Untersuchungen beauftrage. Unzulässig sei, wenn der Drittperson die Ausarbei- tung des Gutachtens vollständig übertragen werde und diese die Grundlagen der Beurteilung sowie der Diagnose erstelle und daraus Schlussfolgerungen ziehe (BGE 144 IV 181 E. 4.2.3.). Der Beizug von Hilfspersonen sei im Gutachten trans- parent zu machen, deren Namen und Funktion bei der Erstellung des Gutachtens, Art und Inhalt ihrer Mitwirkung, d.h. der konkrete Beitrag der eingesetzten Person, seien zu nennen (BGE 144 IV 182 E. 4.2.4.). Von der mit der Begutachtung be- trauten Person werde verlangt, dass sie sich ausreichend mit dem Fall befasse, sich ihre eigene Meinung selber bilde und in das Gutachten einfliessen lasse. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass sie der Hilfsperson inhaltliche Vorga- ben mache und einen anfälligen von dieser erstellten Gutachtensentwurf intensiv korrigiere bzw. bearbeite, so dass das Gutachten in allen Details ihre persönliche Überzeugung und Wertung wiedergebe (BGE 144 IV 185 E. 4.5.1.). 2.3. Würdigung Im Gutachten vom 26. April 2021 wird festgehalten, dass Prof. L._____ Auftrag- nehmer und Gesamtverantwortlicher für das Gutachten sei, und der Psychologe Dr. N._____ als Mitarbeiter an der Erstellung des Gutachtens und der Stellung- nahme beteiligt gewesen sei. Prof. L._____ bestätigte, dass der gesamte Begut-
- 23 - achtungsprozess durch ihn geplant, strukturiert und in allen Aspekten geleitet wurde, Dr. N._____ durch ihn angeleitet wurde, Einsätze vor - und nachbespro- chen und in allen Arbeitsschritten engmaschig beaufsichtigt wurden, durch Dr. N._____ erstellte Textpassagen durch Prof. L._____ kontrolliert, ggf. korrigiert und/oder durch eigene Textpassagen ergänzt oder ersetzt wurden. Prof. L._____ bestätigte, über eigene Aktenkenntnis zu verfügen und zu eigener Urteilsbildung gekommen zu sein, so wie diese in den Beurteilungen und Bewertungen des Gut- achtens zum Ausdruck komme. Der Beurteilungsteil dieses Gutachtens sei mehr- heitlich von ihm alleine verfasst worden (Urk. 33/09/10 S. 5 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Einbezug von Dr. N._____ im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässige Beteiligung am Gutachten zu würdigen ist oder vielmehr in einer Form bzw. in einem Umfang er- folgte, welche dazu führen, dass das Gutachten nicht verwertbar ist, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bereit war, an der Begutachtung mitzu- wirken. Eine Exploration des Beschuldigten konnte nicht stattfinden. Entspre- chend war ein reines Aktengutachten zu erstellen. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob eine hinreichende eigene Exploration durch Prof. L._____ erfolgte. Der vorzitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist es zulässig, dass der Gut- achter eine Hilfsperson mit der Aufarbeitung der Aktenlage und der Erhebung der biografischen Anamnese betraut. Daraus folgt, dass das Aufarbeiten der Akten- lage durch Dr. N._____ unter dem Aspekt des zulässigen Beizugs einer Hilfsper- son durch den Gutachter nicht zu beanstanden ist. Von entscheidender Bedeu- tung ist, ob der Gutachter sich seine eigene Meinung bildete und in das Gutach- ten einfliessen liess, dieses seine persönliche Wertung und Überzeugung wieder- gibt. Letzteres ist aufgrund der im Gutachten festgehaltenen Erklärung von Prof. L._____ zu bejahen. Er hält fest, dass alle Arbeitsschritte von ihm engmaschig beaufsichtigt wurden, von Dr. N._____ erstellte Textpassagen von ihm kontrolliert, ggf. korrigiert und/oder durch eigene Textpassagen ergänzt und/oder ersetzt wur- den. Entscheidend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Er- klärung von Prof. L._____, dass der Beurteilungsteil des Gutachtens mehrheitlich von ihm alleine verfasst wurde, er über eigene Aktenkenntnis verfügt und zu einer
- 24 - eigenen Beurteilung und Bewertung kam, welche im Gutachten zum Ausdruck kommt (Urk. 33/09/10 S. 5 f.). Der Gutachter Prof. L._____ hat die Mitwirkung von Dr. N._____ transparent dar- gelegt. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, an der Erklärung des Gutachters zu zweifeln, wonach das Gutach- ten seine persönliche Beurteilung wiedergibt. Das Gutachten vom 26. April 2021 ist daher verwertbar. Da auf dieses abgestellt werden kann, wurde der in der Be- rufungsverhandlung erneut gestellte Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines neuen Gutachtens unter dem Aspekt des Beizugs einer Hilfsper- son im Rahmen der Prüfung der Vorfragen abgewiesen (Prot. II S. 28 ff.). Die in- haltliche Prüfung des Gutachtens auf seine Klarheit und Schlüssigkeit erfolgt im Rahmen der Erwägungen zur Frage einer psychischen Störung, der Schuldfähig- keit des Beschuldigten und der Anordnung einer Massnahme. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Vorwurf gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
30. September 2021 wurde bereits vorstehend zusammengefasst. Dem Beschul- digten wird darin vorgeworfen, er habe die Geschädigte am 20. September 2016 in den Würgegriff genommen und durch das Würgen ihren Hirntod herbeigeführt. Im Hauptstandpunkt wird ihm im Sinne von direktem Vorsatz vorgeworfen, er habe gewusst, dass er das Opfer durch die massive Gewalt gegen den Hals töten werde und habe dies auch gewollt. Eventualiter lautet der Vorwurf, er habe ge- wusst, dass er das Opfer durch den Angriff in extrem grosse Lebensgefahr bringe, ihr schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen zufüge oder zufügen könne und habe den Todeseintritt in Kauf genommen. Nach der Tötung des Opfers habe der Beschuldigte die Leiche ganz (ev. bis auf den Slip) ausgezogen, mit einem Schwamm vom Urin gereinigt, die Leiche auf sein Bett gezogen und überall, auch im Anal- und Vaginalbereich, angefasst und vaginal bis zum Samenerguss pene- triert, habe die Leiche gereinigt, ihr einen Slip angezogen und vor dem Bett auf den Boden gelegt.
- 25 -
2. Standpunkt des Beschuldigten Kurz zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, er habe den Tod der Geschädigten nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt, vielmehr habe er fahr- lässig gehandelt. Zwischen ihm und der Geschädigten habe seit drei Monaten ein Streit bestanden, der am Tattag eskaliert sei. Es sei zu einem Handgemenge ge- kommen, in dessen Ablauf der Beschuldigte die Geschädigte in einen Griff in Form eines Schwitzkastens genommen habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dieser Griff derartige Folgen nach sich ziehen könnte, insbesondere, weil die Geschädigte sich vehement gewehrt habe. Er habe geglaubt, er könne sie so be- ruhigen. Selbst als ihre Gegenwehr nachgelassen habe sei er sich nicht bewusst gewesen, dass dies mit ihrem Tod enden würde. Erst nachdem er habe feststel- len müssen, dass sich die Geschädigte nicht beruhigt habe, sondern verstorben sei, habe er den weiteren Tatentschluss gefasst betreffend Störung des Totenfrie- dens. Er habe keinesfalls den Tod der Geschädigten gewollt, es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass er sie zu stark festgehalten habe, er habe die von ihm an- gewandte Kraft irrtümlich falsch eingeschätzt und das Nachlassen der Gegenwehr falsch gedeutet (Urk. 334 S. 5 f.).
3. Beweiswürdigung 3.1. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte erklärte sich bezüglich des äusseren Sachverhalts betreffend beide Sachverhaltskomplexe geständig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, deckt sich sein Geständnis mit der Aktenlage. Der Beschuldigte und die Geschä- digte befanden sich zum Zeitpunkt des Todeseintrittes allein in der Wohnung des Beschuldigten. Die Täterschaft des Beschuldigten steht ausser Zweifel. Der Be- schuldigte schilderte, wie er die Geschädigte in einen Schlüsselgriff nahm und an- schliessend in einen Würgegriff bis ihre Oberschenkel nur noch zitterten und sie Urinabgang hatte, er mit ihr zu Boden ging, wo er schliesslich ihren Tod feststel- len musste. Dass der Beschuldigte entsprechend seinem Geständnis die Leiche überall anfasste und vaginal penetrierte, wird aufgrund der ausgewerteten Spuren
- 26 - gestützt. Der äussere Sachverhalt ist betreffend beide Sachverhaltskomplexe er- füllt. 3.2. Innerer Sachverhalt Betreffend den Tötungsvorwurf machte der Beschuldigte geltend, er habe ledig- lich fahrlässig gehandelt. Die Anklage dagegen wirft ihm im Hauptstandpunkt vor, er habe gewusst, dass er das Opfer durch die massive Gewalt gegen den Hals tö- ten werde und habe dies gewollt. Eventualiter habe er gewusst, dass er das Opfer durch den Angriff in extrem grosse Lebensgefahr bringt, ihr schwerste, lebensbe- drohliche Verletzungen zufügt oder zufügen kann und habe letztlich den eingetre- tenen Tod in Kauf genommen. Da die Prüfung der Frage nach dem inneren Sach- verhalt unmittelbar mit derjenigen nach dem subjektiven Tatbestand zusammen- hängt, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Wür- digung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Tötungsdeliktes 1.1. Allgemeines Fehlt wie vorliegend bezüglich des subjektiven Sachverhalts bzw. subjektiven Tat- bestands ein Geständnis des Beschuldigten, ist die Frage, ob er die Tatbestands- verwirklichung im Sinne der Herbeiführung des Todeseintrittes des Opfers im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Kauf genommen hat, aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu den für die Entscheidfindung relevanten Umständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1.; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3. mit Hinweisen). Für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands liegen betreffend den Tatzeit- punkt einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, da neben dem Opfer keine wei-
- 27 - teren Personen zugegen waren. Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldig- ten kurz zusammengefasst wiederzugeben und anschliessend zu würdigen. 1.2. Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten: 1.2.1. Aussagen vor dem Teilgeständnis In der ersten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 20. September 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Geschädigte nach seiner Rückkehr vom Arztbesuch tot in der Wohnung vorgefunden (Urk 3/1 S.5). Auch in der Haf- teinvernahme vom 22. September 2016 (Urk. 3/2 S.2), in der untersuchungsrich- terlichen Einvernahmen vom 14. Oktober 2016 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 31. Januar 2017 (Urk .3/4 S.8) bestritt er, die Geschädigte getötet zu haben. In der Einver- nahme vom 31. Januar 2017 führte er aus, er habe die Geschädigte bei seiner Rückkehr in die Wohnung am Boden liegend aufgefunden. Sie habe gelächelt. Er habe gedacht, es sei ein Spiel, eine Einladung und habe sie vaginal penetriert. Dabei habe er gemerkt, dass keine Reaktion gekommen sei. Danach habe er den Notruf angerufen (Urk. 3/4 S. 16). Er hielt in der Einvernahme vom 20. März 2017 daran fest, er habe, als er sie entdeckt habe, gedacht, dass sie ihn zu einem schönen Erlebnis einlade. Erst nach drei bis vier Minuten habe er gemerkt, dass sie nicht am Spiel beteiligt gewesen sei. Daraus habe er nicht geschlossen, dass sie tot sei, weshalb er die Rettungskräfte gerufen habe, damit diese eingreifen können. Er habe sich wie ein Schwein verhalten, sei aber auf keinen Fall ein Mör- der (Urk. 3/6 S. 3). Der Beschuldigte hielt in den Einvernahmen vom 12. April 2017 (Urk. 3/9) und vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) an seiner Darstellung fest, dass er die Geschädigte bei seiner Rückkehr in die Wohnung am Boden liegend vorge- funden habe, dies als Einladung für ein erotisches Spiel wahrgenommen habe, vaginal in sie eingedrungen sei und erst danach bemerkt habe, dass etwas nicht stimme. 1.2.2. Aussagen nach dem Teilgeständnis
- 28 - In der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Urk. 3/13) legte der Beschuldigte ein recht weitgehendes Teilgeständnis ab. Er sagte aus, er habe der Geschädigten am Tattag das Telefon weggenommen, da sie ihn habe filmen wollen nachdem er sich den Zeh gebrochen habe, an Schmerzen gelitten habe und gesagt habe, er müsse ins Spital gehen. Sie habe sich lustig über ihn gemacht und habe gesagt, das sei ihr völlig egal. Davor hätten sie schon während drei Monaten Streit gehabt und am Tag davor schon zwei Stunden gestritten. Am 18. August habe schon ein- mal die Polizei wegen eines Streites kommen müssen. Bei ihm habe sich die Ner- vosität der letzten drei Monate angestaut, er habe Schmerzen wegen des gebro- chenen Zehs gehabt und sie habe keine Empathie gehabt, habe sich lustig ge- macht. Das habe dazu geführt, dass er explodiert sei. Er habe ihr das Telefon weggenommen. Sie habe es sich zurückholen wollen und sei in rachsüchtiger ag- gressiver Art auf ihn zugekommen (Urk. 3/13 S. 3). Sie habe einen athletischen Körperbau gehabt vergleichbar mit Serena Williams und er habe gewusst, dass seinerseits eine gewisse Kraft nötig sein werde (Urk. 3/13 S. 4). Er habe ihre Hand genommen, sie einmal um sich selbst gedreht, so dass sie mit dem Rücken gegen ihn gezeigt habe, ihr Arm auf ihren Rücken gedreht gewesen sei. Mit die- sem "Armschlüssel" habe er sie Richtung Küche gestossen. Er habe immer noch Widerstand gespürt, dass sie sich habe verteidigen wollen. Er habe gesagt, sie solle sich beruhigen, habe gewollt, dass sie aufhöre, ihren Willen durchsetzen zu wollen (Urk. 3/13 S. 4). In der Küche habe er sie und sich selber so gedreht, dass sie mit dem Rücken gegen die Wand gestanden seien, habe ihren Arm losgelas- sen und sie mit einem Griff namens "Guillotine" festgehalten (Urk. 3/13 S. 5). Das habe er tun müssen, weil keine Ruhe eingetreten sei und er eine dominantere Po- sition habe einnehmen müssen (Urk. 3/13 S. 6 f.). Er habe während ca. 10 bis 30 Sekunden Druck auf ihren Nacken bzw. ihren Kopf ausgeübt. Ihr Körper habe be- gonnen runterzugleiten. Er habe gefragt, ob es nun gehe, ob sie sich beruhige, es jetzt gut sei. Sie seien zu Boden geglitten. Während dieser Zeit habe sie sich im- mer noch bewegt, habe nach wie vor Widerstand geleistet während diesen 30 Se- kunden. Dann habe sie Urin verloren. Während er sie im Griff gehabt habe, habe es während 15 bis 20 Sekunden sehr viel Bewegung gegeben. Sie habe sich mit grosser Kraft bewegt, dann habe er plötzlich gefühlt, wie sie glitt. Vielleicht sei sie
- 29 - in Ohnmacht gefallen oder benommen gewesen. Er habe sie dann in diese Gleit- bewegung geführt (Urk. 3/13 S. 8). Auf die Frage, wann die Geschädigte das Be- wusstsein verloren habe, sich nicht mehr bewegt habe, sagte der Beschuldigte, das sei schwer zu sagen. Als sie am Boden gewesen seien, habe ihr Oberschen- kel leicht gezittert und er habe den Urin gesehen. In dem Moment habe er ver- standen, dass sie bewusstlos oder verstorben sei. Dies sei nicht seine Absicht ge- wesen. Wenn der Druck nicht genügend gewesen wäre, hätte die Situation auf- grund dessen, was in der Küche aufgebaut sei, durchaus blutig werden können, wenn man an die Objekte denke, die sich in der Küche befinden, die die Geschä- digte hätte benutzen können (Urk 3/13 S. 9). Nach den 20 Sekunden Guillotine- Griff als sie zu Boden geglitten seien, habe sich ihr Bein am Boden zum letzten Mal bewegt und habe er gesehen, wie Urin floss. Den Griff habe er gelöst, als sie auf dem Boden gesessen seien. Als er das Bein habe zittern sehen und den Urin gesehen habe, habe er wohl losgelassen (Urk. 3/13 S. 10). Als er mit der Geschä- digten zu Boden geglitten sei, habe er wohl eine Art Erleichterung gespürt, ver- mischt mit diversen anderen paradoxen Gefühlen wie Angst, Furcht, Panik. An- fänglich als es vorbei gewesen sei, sei die Erleichterung gewesen, Erleichterung darüber, dass sich die Situation gelöst habe, eine Situation, die sich nicht von sel- ber oder mit anderen Massnahmen habe lösen lassen. Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, die Geschädigte zu würgen, erklärte er, er habe keine Entscheidung getroffen, diese Wahl habe sich zu jenem Zeitpunkt als ein- zige Lösung präsentiert. Es habe einen Moment gegeben, in dem er das Gefühl gehabt habe, aus sich heraustransportiert zu werden, dass ihn etwas lenke, or- chestriere, ohne dass er die Kontrolle hätte übernehmen können. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas von ihm Besitz ergriffen habe. Ab dem Zeitpunkt als sie sich über ihn lustig gemacht habe, habe ihn eine Art Wut, Dämon ergriffen und sei er in all seinen Handlungen angeleitet worden. Es sei ein Cocktail von Emotio- nen gewesen, der dazu geführt habe, dass er die Kontrolle verloren habe und et- was von aussen Kontrolle übernommen habe (Urk. 3/13 S. 11). Am Boden sitzend seien ihm verschiedene Ideen eingefallen. Er habe sich gefragt, was geschehen sei, was er tun solle, wohin er gehen solle, was die Konsequenzen seien. Auf die Frage, was er gefühlt habe als er die Geschädigte in den Griff genommen habe,
- 30 - antwortete er, er habe so eine Art Autoritätsposition gefühlt, eine Autorität, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nicht erreicht habe. Als er mit ihr zu Boden geglitten sei und der Widerstand abgenommen habe, habe er eine Art Erleichterung empfunden (Urk. 3/13 S. 13). Nach dem Vor- fall habe er die Küche geputzt und die Situation realisiert, habe analysiert, was zu- vor passiert sei, was jetzt passiere und darüber nachgedacht, was seine Möglich- keiten seien (Urk. 3/13 S. 14). Er habe realisiert, dass man ihn früher oder später für den Zwischenfall verantwortlich machen würde (Urk. 3/13 S. 15). Er habe den Eindruck entstehen lassen wollen, dass es den Einfluss eines Dritten gegeben habe oder der Tod natürlich gewesen sei (Urk. 3/13 S. 15). Als die Leiche fast nackt auf dem Bett gewesen sei, habe er gedacht, im schlimmsten Fall werde er sowieso verurteilt und wäre es blöd, diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen, warum sie nicht noch ficken oder vergewaltigen (Urk. 3/13 S. 16). Als sie tot auf dem Bett gelegen habe, habe er immer noch das Gefühl der Vervollkommnung gehabt, dieses Autoritätsgefühl, Freude, Erleichterung und Dominanz. Es sei möglich, dass er am Ende dieses Gefühl erhalten habe, das er davor während drei Monaten des Zusammenlebens nie gehabt habe. Während dieser Zeit sei er zum Fremden in seiner eigenen Wohnung geworden (Urk. 3/13 S.16). Er habe nie jemanden töten wollen, habe sich nie über den Tod von jemandem gefreut (Urk. 3/13 S. 17). Nachdem er sich am leblosen Körper vergangen habe, habe er eine anarchische Planung vorgenommen. Er habe sich entschieden, eine Weinflasche in ihrer rechten Hand zu positionieren und habe erste Anrufe getätigt, um eine Transportmöglichkeit zu organisieren (Urk. 3/13 S. 18). Gleichzeitig habe er über- legt, ob diese Szene glaubwürdig sei und habe entschieden, sie zu ändern. Er habe sie am Fuss des Bettes positioniert, ihr ein Springseil in die Hand gelegt und entschieden, es als Herzanfall darzustellen (Urk. 3/13 S. 19). In der Befragung vom 18. Juli 2017 führte er erneut aus, die Ursache des Pro- blems sei gewesen, dass die Geschädigte ihn nach drei Monaten Streit erneut an- gegriffen habe in einem Moment, in dem er Schmerzen gehabt habe und gerade habe gehen wollen und sie ihm gesagt habe, sie werde ihn aufnehmen (Urk. 3/19 S. 7). Nach drei Monaten ständigem Stress habe er sich wie ein Fremder in der eigenen Wohnung gefühlt, an jenem Tag sei das Fass voll gewesen (Urk. 3/15
- 31 - S. 9). Er habe auf viele Impulse reagiert, die durch Adrenalin und Müdigkeit er- zeugt worden seien, er sei wütend gewesen, habe sich beschämt gefühlt, habe ei- nen Cocktail von Emotionen gehabt, den er nicht habe beherrschen können. Ihr Widerstand sei phänomenal gewesen, sie habe eine Kraft gehabt, die von Gott weiss woher gekommen sei, es habe Fusstritte in alle Richtungen gegeben (Urk. 3/115 S. 8). Als sie am Boden gewesen seien, habe er realisiert, dass sie nicht geantwortet habe und ihr Speichel heruntergelaufen sei. Nach einer Minute habe er realisiert, dass sie entweder schlimm im Koma gewesen sei oder tot, das habe ihn in Panik versetzt (Urk. 3/15 S. 9). Als er sie in Richtung Wand gestossen habe und von ihr verlangt habe, sich zu beruhigen, habe sie noch grösseren Wi- derstand geleistet und die bedrohliche Aussage gemacht "du wirst schon sehen". Hätte er sie losgelassen, dann hätte sie sich wie eine Furie auf ihn gestürzt mit al- lem, was sie in der Küche zur Verfügung hatte. Er habe Angst um seine Sicher- heit gehabt (Urk. 3/15 S. 12). Es habe für ihn nicht viele Lösungen gegeben. Die eine sei gewesen, sie noch stärker dominanter zu würgen, in den Würgegriff zu nehmen. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto stärker sei sein Griff gewesen (Urk. 3/15 S. 11). Er habe weiter gesagt, sie solle sich beruhigen, das habe sie nicht getan, sie habe angefangen, ihn zu treten. Nach 30 Sekunden sei sie auf den Boden geglitten. Er habe sie in ihrem Fall begleitet, habe realisiert, dass sie urinierte und gesehen, dass Speichel aus ihrem Mund kam (Urk. 3/15 S. 11). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte aus, dem Tattag seien drei Monate intensiver Streitereien vorausgegangen. Er habe unter- schiedliche Provokationen über sich ergehen lassen, auch sexueller Natur auf- grund ihrer Kleidung, ihres Vibrators oder des herumliegenden Rasierers. Sie habe ihn auch beleidigt, er sei eine Schwuchtel, habe einen kleinen Schwanz. Dieser ganze Haufen an Respektlosigkeit, der während dieser drei Monate auf ihn eingewirkt habe, habe am Tag des Streites Wut, Adrenalin und eine ganze Reihe anderer Phänomene ausgelöst, die schwer zu beschreiben seien. Aus diesem Grund habe nach diesem Streit, als sie tot gewesen sei, dieser Teil von ihm über- hand ergriffen, der ihr zeigen wollte, was der kleinen Schlampe passiere, wenn sie jemanden so behandle, wenn sie die ganze Zeit so einen Zirkus veranstalte, jemanden als dreckige Schwuchtel bezeichne, deshalb werde sie jetzt gefickt. Die
- 32 - Geschädigte habe die Macht über ihn ergriffen, und er habe das Gefühl gehabt, er müsse das tun, um danach ruhig weiterleben zu können (Urk. 3/17 S. 8). Er habe sich so in die Ecke gedrängt gefühlt, nachdem er drei Monate so Schlechtes er- lebt habe. Sofort nach ihrem Tod habe er gewusst, dass das sowieso extreme Konsequenzen für ihn haben würde. Er habe sie irgendwie bestrafen wollen, ihr auch etwas wegnehmen wollen, um sich zu beruhigen (Urk. 3/17 S. 9). Nachdem die Geschädigte angefangen habe ihn zu filmen, habe er ihr Handy weggenom- men. Sie habe ihn heftig angegriffen, um ihr Telefon zurückzuholen. Sie sei mit Anlauf auf ihn zu gekommen, heftig und entschieden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kontrolle über sich verloren, und alles sei wie mit Autopilot geschehen (Urk. 3/17 S. 12). Sie habe ihn angefallen wie eine Furie, wie eine Wilde. Er habe ihr das Telefon weggenommen, weil sie ihn in einer peinlichen, schmerzhaften und lästigen Situation gefilmt habe. Ihre Absicht sei bösartig und ungesund gewe- sen und sie habe sich lustig über ihn gemacht, habe ihn schlecht dastehen lassen wollen (Urk. 3/17 S. 13). Dass er die Geschädigte gepackt habe, sei ein Reflex gewesen, er habe die Kontrolle über sich verloren, es habe sich die drei Monate der Wut ausgedrückt, in denen er sich zurückgehalten habe. Es sei eine ganze Menge an Emotionen gewesen, ein Cocktail verschiedenster Dinge. Es sei wie ein Donner, ein Blitz gewesen, der einschlug und ihn in einen völlig anderen Zu- stand versetzt habe. Er habe den Eindruck gehabt, er habe jede Kontrolle über sich verloren und eine externe Macht habe die Kontrolle übernommen und alles orchestriert. Er habe die Geschädigte im Wohnzimmer in den Würgegriff genom- men und gesagt, sie solle sich beruhigen. Sie habe erwidert "Du wirst sehen, Du wirst sehen" und habe sich stark gewehrt. Dann habe er sie in den Würgegriff ge- nommen und sie seien zu Boden gegangen (Urk. 3/17 S. 15 f.). Er sei mit der Ge- schädigten im Würgegriff vom Wohnzimmer in die Küche gegangen und habe sie dabei darum gebeten, sich zu beruhigen. Ihre Gegenwehr habe nie wirklich aufge- hört, habe sich eher gesteigert (Urk. 3/17 S. 16). Aufgrund der Intensität der Si- tuation und aufgrund dessen, wie die Küche konfiguriert gewesen sei mit Mes- sern, Objekten, Tellern, habe er gedacht, er könnte sterben. Kurz nach diesem Gedanken sei sie gestorben (Urk. 3/17 S. 16/17). Auf die Frage, wann die Frau aufgehört habe, sich zu wehren, antwortete er "Im Moment, als sie starb". Dies sei
- 33 - nach dem Würgegriff an der Wand am Ende des Würgegriffs gewesen. Sie habe aufgehört sich zu wehren als sie gestorben sei, dies sei am Boden gewesen. Auch er sei am Boden gewesen, sie zwischen seinen Beinen, weil er sie begleitet habe. Am Ende der Phase als er sie zu Boden begleitet habe, habe er Urinab- gang gesehen. Sie habe zwischen seinen Beinen gesessen, kurz danach habe er gesehen, wie Urin aus ihrer Vagina geflossen sei. Auf die Frage, wann er die letzte Zuckung der Frau gespürt habe, antwortete er, das müsse im Moment nach oder vor dem Urinstrahl gewesen sein. Sie habe ein paar Mal heftig gezuckt, dar- aufhin habe totale Stille geherrscht (Urk. 3/17 S. 17). Auf die Frage, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er die Geschädigte das erste Mal richtig in den Würgegriff genommen habe, erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 31. Januar 2018, es habe wie einen Blitz gegeben und während der 30 darauf folgenden Minuten habe er die Kontrolle verloren, etwas anderes habe die Kontrolle über ihn genommen. Wenn er den Würgegriff gelo- ckert hätte, wäre die Situation eskaliert, wie sie ihm schon während der vier Mo- nate davor gezeigt habe. Es hätte ein fürchterliches Drama gegeben mit viel Blut, es wäre ein Desaster gewesen (Urk. 3/25 S. 4). Als sie verstorben sei und er ihr zwischen die Beine geblickt habe als er sie den Korridor entlang gezogen habe, habe der verletzte Teil in ihm sich an die vielen negativen Momente, an die von ihr ausgesprochenen Beleidigungen, er sei eine Schwuchtel, habe einen kleinen Schwanz, alle Provokationen während der letzten drei Monate erinnert. Als er sie auf das Bett gelegt habe, sei ihm die Lust gekommen, in sie einzudringen (Urk. 3/25 S. 8). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nach erfolgter bundesgerichtli- cher Rückweisung sagte der Beschuldigte am 9. Februar 2021 aus, er habe einen Handgriff ausgeführt als die Geschädigte ihn angesprungen habe, um sich das Handy zurückzuholen. Er habe seine Hand aber nur auf ihrem Rücken, nie an ih- rem Hals gehabt während zwei Minuten bis in die Küche. Während dieser zwei Minuten sei es ihm darum gegangen, die Geschädigte zu beruhigen (Urk. 33/03/04 S. 8). Er habe sie mit seiner linken Hand auf ihrem Rücken im Griff "Cles Bras" gehabt, sie Richtung Küche geschoben und mehrmals gesagt, sie
- 34 - solle sich beruhigen. Während des ganzen Wegs zur Küche habe der Widerstand zugenommen, sie habe sogar Drohworte und Worte der Aufregung gesprochen, Worte wie, er werde schon sehen, was mit ihm passieren werde (Urk. 33/03/04 S. 12). Nach diesen zwei Minuten als sie in der Küche gewesen seien, sei der Wi- derstand immer grösser geworden und der Zustand der Ruhe nicht erreicht wor- den, die Aufstellung in der Küche mit den Messern, Tellern usw. sei gefährlich ge- wesen, sein Leben, seine Sicherheit sei zu diesem Zeitpunkt in Gefahr gewesen (Urk. 33/03/04 S. 9). In der Küche seien die Aufregung und der Widerstand auf dem Zenit gewesen. Er habe sie nicht mehr gehen lassen können, ohne einer re- alen Gefahr ausgesetzt zu sein. In diesem Moment habe er sich entschieden, sich zu drehen und den Guillotine-Griff anzuwenden. Er habe fortgefahren zu sagen, sie solle sich beruhigen, aufhören, in alle Richtungen zu gestikulieren. Da dies nicht geschehen sei, habe seine Krafteinwirkung zugenommen. Dies sei während 30 Sekunden so gegangen, bis sie beide an der Wand heruntergerutscht am Bo- den gewesen seien. Er habe die Beine gespreizt, sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden und habe weiter ihre Beine bewegt. Vielleicht in diesem Zeit- punkt sei ein Urinstrahl ausgetreten. Er habe sie weiter darum gebeten, sich zu beruhigen und habe sie gefragt, ob sie nun endlich ruhig sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Urinstrahl vor, während oder nach seiner Frage ausge- treten sei (Urk. 33/03/04 S. 13). Je grösser der Widerstand gewesen sei, desto grösser sei sein Druck gewesen, je weniger der Widerstand gewesen sei, desto geringer sein Druck. Zum Zeitpunkt der Frage müsse der Widerstand geringer ge- wesen sein, deswegen müsse auch der Druck geringer gewesen sein. Als sie beide an der Wand gewesen seien und zu Boden geglitten seien, habe die Ge- schädigte Urin gelassen (Urk. 33/03/04 S. 10). In der finalen Phase, in der sein Leben in Gefahr gewesen sei und er mit dem Rücken zur Wand gestanden habe, habe er die Geschädigte und deren Kopf im Guillotine-Griff gehabt. Er habe stets Ruhe verlangt, dass sie die Situation beruhige, aber der Widerstand und die Auf- regung seien nur noch grösser geworden. Die Kraft seines Griffs sei ebenfalls grösser geworden und nach 30 Sekunden seien sie beide die Wand hinunterge- rutscht. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Körper vibriert, ebenso ihre Beine. Als sie Urin gelassen habe, habe auch sein Griff aufgehört. Sie seien zu diesem Zeit-
- 35 - punkt beide am Boden gewesen, sie zwischen seinen Beinen (Urk. 33/03/04 S. 11). Am Ende des Guillotine-Griffs seien sie am Boden gewesen und habe ihn eine Mischung aus Adrenalin und Schmerz wegen seines gebrochenen Zehs überkommen. Als er ihren Körper bewegt habe und ihr Geschlecht gesehen habe, habe dies eine sexuelle Phantasie in ihm angeregt. Er sei nicht besorgt, sondern verwirrt und ratlos gewesen, habe unter Adrenalin gestanden und habe nicht ra-ti- onal denken können (Urk. 33/03/04 S. 14). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. August 2021 nach Ein- gang des Gutachtens L._____ sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der nach An- sicht des Gutachters vollen Schuldfähigkeit aus, Schuld im Zusammenhang mit legitimer Notwehr, mit legitimer Selbstverteidigung treffe zu (Urk. 33/03/05 S. 5). Es treffe nicht zu, dass er die Geschädigte an der Kehle gepackt habe, dies habe er erst getan, nachdem er das Opfer während 5 Minuten gebeten habe, sich zu beruhigen und sie konstant wie eine Verrückte Widerstand geleistet, ihm gedroht und Schläge versetzt habe. In der Küche habe er die dominante Würgeposition eingenommen (Urk. 33/03/05 S. 9), doch sie habe weiter Widerstand geleistet, habe ihn weiterhin mit Füssen getreten und ihm Faustschläge versetzt. Es sei die- ser enorme Widerstand gewesen, der zu diesem tragischen Ende geführt habe. Er habe sie erst in den Armschlüssel genommen, weil sie sich wie eine Furie ge- waltsam auf ihn gestürzt habe, um ihm das Natel nach dem Video wegzunehmen. Er habe denn auch den Fuss verletzt. Er habe sich in einer lästigen Situation schwerer Bedrängnis befunden (Urk. 33/03/05 S.10). Das erste Berufungsverfahren (SB180454) wurde auf Antrag des Beschuldigten schriftlich durchgeführt. Entsprechend liegen keine Aussagen des Beschuldigten in jenem Verfahren vor. In der Befragung durch die Vorinstanz am 11. Mai 2022 berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 235). In der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt seinen Standpunkt, er habe den Tod der Geschädig- ten nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt, habe fahrlässig gehandelt. Er sei
- 36 - sich nicht bewusst gewesen, dass der Griff im Schwitzkasten solche Folgen be- wirken werde, insbesondere, da sich die Geschädigte vehement gewehrt habe. Er habe geglaubt, die Geschädigte so beruhigen zu können. Er habe den Tod der Geschädigten nicht gewollt und habe die von ihm angewandte Kraft irrtümlich falsch eingeschätzt und das Nachlassen der Gegenwehr falsch gedeutet (Prot. II S. 41 f.). Wenn eine solche Gewalt ausgeübt werde, dann werde Adrenalin von so einer unglaublichen Menge ausgeschüttet, dass jegliches rationelles Überlegen, Nachdenken, Räsonieren und jegliche Kontrolle seiner Handlungen verloren ge- gangen sei. Er habe gehandelt, ohne zu wissen, ob er es sei oder jemand ande- res, der so handle (Prot. II S. 43). 1.3. Aussagenwürdigung Wie bereits vorstehend unter IV. 1. erwogen, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung der Herbeiführung des Todeseintrittes im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Kauf genommen hat, aufgrund der gesam- ten Umstände zu entscheiden. Zu den für die Entscheidfindung relevanten Um- ständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Art der Tathandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte in den Würgegriff genommen und sie so lange gewürgt hat, bis sie zu Boden glitt, dort letzte Zuckungen mit den Beinen machte und verstarb. Er ging mit ihr zu Boden ohne dabei den Würgegriff zu lösen. Dies tat er nach eigenen Aussagen erst am Boden (Urk. 3/13 S. 10), dort sah er dann auch, dass sie Urin verloren hatte. Entscheidend ist der Umstand, dass er die Geschädigte derart stark in den Würgegriff nahm, dass sie zu Boden glitt. Dass er selbst dann den Würgegriff nicht löste, dies vielmehr erst am Boden tat, stellt ein klares Indiz dafür dar, dass es ihm entgegen seiner Behauptung nicht einzig darum ging, ihren Wi- derstand zu brechen, denn dieser war offensichtlich gebrochen, als sie zu Boden glitt.
- 37 - Dass ein starker Würgegriff wie er vom Beschuldigten ausgeführt und von ihm selber als Guillotine-Griff bezeichnet wurde, die Gefahr des Todeseintritts durch Unterbrechung der Sauerstoffversorgung mit sich bringt, liegt auf der Hand und wurde vom Beschuldigten auch nicht per se bestritten. Er machte jedoch geltend, er habe den starken Griff anwenden und auch beibehalten müssen, um zu verhin- dern, dass die Geschädigte ihn ihrerseits hätte mit einem Gegenstand aus der Küche attackieren können. Bei dem vom Beschuldigten angewandten starken Würgegriff bestand ein hohes Risiko des Todeseintrittes, was für den Beschuldig- ten erkennbar war. Indem er den Druck gemäss eigener Zugabe angesichts der Gegenwehr der Geschädigten erhöhte, wurde auch das Risiko des Todeseintritts grösser. Seine Erklärung, die Situation hätte für ihn gefährlich ausgehen können, indem sie in der Küche Messer oder andere Utensilien hätte behändigen können, erweist sich als reine Schutzbehauptung. War es doch der Beschuldigte, der der Geschä- digten das Handy weggenommen hatte, und sie, nachdem sie ihm dieses im Wohnzimmer ihrerseits wieder wegnehmen wollte, in den Armschlüssel nahm und aus eigener Initiative in den angeblich gefährlichen Bereich der Küche brachte. Seinen Aussagen sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte Anstalten getroffen hätte, ihn zu attackieren, vielmehr habe sie sich auf ihn gestürzt, um ihr Handy wieder an sich zu nehmen. Auch die nach seiner Darstellung von ihr getätigte Äusserung, er werde sehen, was geschehe, kann nicht als konkrete Drohung der Geschädigten verstanden werden. Eine akute Ge- fährdung des Beschuldigten durch einen bestehenden oder drohenden Angriff der Geschädigten ist in keinem Zeitpunkt zu erkennen. Nach dem Teilgeständnis in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 schilderte der Beschuldigte, dass ihn eine Art Wut, Dämon ergriffen habe, als die Geschädigte sich über ihn lustig gemacht habe und er die Kontrolle verloren habe (Urk. 3/13 S. 11). Als er sie in den Griff genommen habe, habe er eine Art Autoritätsposition gefühlt, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nie erreicht habe (Urk. 3/13 S. 13). Am Boden als es vorbei gewesen sei, habe er sich anfänglich erleichtert gefühlt, dass sich die Situation gelöst habe, die sich
- 38 - nicht von selber oder mit anderen Massnahmen habe lösen lassen (Urk. 3/13 S. 10 f.). Damit in Einklang steht auch sein Verhalten nachdem er gemerkt hatte, dass die Geschädigte verstorben war. Er schilderte, er habe die Küche geputzt. Als er realisiert habe, dass man ihn früher oder später für den Vorfall verantwort- lich machen würde, habe er den Eindruck entstehen lassen wollen, dass der Tod natürlich oder durch Einfluss eines Dritten eingetreten sei. Als die Leiche fast nackt auf dem Bett gelegen sei, habe er gedacht, im schlimmsten Fall werde er sowieso verurteilt und wäre es blöd, diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen, warum sie nicht noch "ficken" oder vergewaltigen (Urk. 3/13 S. 16). Als sie tot auf dem Bett gelegen habe, habe er immer noch das Gefühl der Vervollkommnung, ein Autoritätsgefühl, Gefühl der Freude, Erleichterung und Dominanz gehabt (Urk. 3/13 S. 16). Diese authentisch erscheinende Schilderung seiner Gemütslage im Zusammenhang mit den monatelangen Streitereien zwischen ihm und der Ge- schädigten und der Umstand, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen war, die unliebsame Untermieterin zum Weggang zu bewegen, zeigen deutlich auf, dass das Ziel des Handelns des Beschuldigten darin bestand, die Geschädigte zu do- minieren, Autorität über sie zu erlangen. Aus den gesamten Umständen im Tat- zeitpunkt, welche darin bestanden, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten seit drei Monaten Streit hatte, sich von ihr dominiert und als Fremder in seiner ei- genen Wohnung fühlte, dass er am Tattag unter starken Schmerzen litt und er sich von der Geschädigten verhöhnt fühlte, weil sie ihn in seinem schlechten Zu- stand filmte, geht hervor, dass der Beschuldigte wütend wurde, die Beherrschung verlor und die Geschädigte in den Würgegriff nahm, um ihr Dominanz und Autori- tät zu demonstrieren. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Wut und seinem Dominanzstreben nicht mehr in der Lage war, den Druck im Würgegriff gezielt zu dosieren. Er selber sprach von Kontrollverlust, was bei der Tathandlung eines Würgegriffes mit unkontrolliertem starken Druck gegen den Hals des Opfers zu einer sehr grossen Gefahr des Todeseintrittes führt. Dass die Tatmotivation einerseits in Dominanzbestreben aber auch in einem Ra- chemotiv bestand, ergibt sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem Todeseintritt und seinen Aussagen betreffend die Motivation für die am Leichnam vorgenommenen Handlungen. Dabei fällt vor allem seine Äusserung
- 39 - ins Gewicht, er habe ihr, als sie tot gewesen sei, zeigen wollen, was der kleinen Schlampe passiere, wenn sie jemanden so behandle, als dreckige Schwuchtel bezeichne, deshalb werde sie jetzt "gefickt". Die Geschädigte habe die Macht über ihn ergriffen, und er habe das Gefühl gehabt, er müsse das tun, um danach ruhig weiterleben zu können (Urk. 3/17 S. 8). Er habe sich so in die Ecke ge- drängt gefühlt, nachdem er drei Monate so Schlechtes erlebt habe. Sofort nach ih- rem Tod habe er gewusst, dass das sowieso extreme Konsequenzen für ihn ha- ben würde. Er habe sie irgendwie bestrafen wollen, ihr auch etwas wegnehmen wollen, um sich zu beruhigen (Urk. 3/17 S. 9). Diese Aussagen des Beschuldigten lassen sich schlicht nicht vereinbaren mit einer fahrlässigen Tötung, bei welcher zu erwarten wäre, dass der Täter betroffen vom Todeseintritt wäre, auf dessen Ausbleiben er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vertraut hatte und versuchen würde, Hilfe zu leisten und umgehend die Sanität verständigen würde. Nichts der- gleichen hat der Beschuldigte getan, vielmehr stellte er fest, dass die Geschädigte verstorben war und entschloss sich dazu, dass sie zur Strafe für ihre Beleidigun- gen und ihr Verhalten ihm gegenüber nun "gefickt "werde. Der Beschuldigte schilderte konstant, wie er von der Geschädigten provoziert wurde, indem sie ihn filmte, als er ihr sagte, dass er wegen seines gebrochenen Zehs zum Arzt gehe. Zuvor war es seit mehreren Monaten zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten zu Streitigkeiten gekommen. Der Beschuldigte hatte bis dahin vergeblich versucht, die Geschädigte als Untermieterin aus seiner Wohnung zu bekommen. Durch ihre Provokation am Tattag verlor der Beschul- digte nach seiner konstanten Darstellung die Beherrschung und nahm die Ge- schädigte aufgrund des aufgekommenen Affektes der Wut in den Würgegriff. Mit der Vorinstanz (Urk.262 S. 48) ist zu schliessen, dass von einer raschen im Affekt begangenen Handlung auszugehen ist und diese Umstände gegen einen direkten Tötungsvorsatz sprechen, vielmehr liegt eine situative Eskalation vor. 1.4. Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass aufgrund der gesamten Umstände vom Tatmotiv über das Tatvorgehen bis zum Nachtatverhalten keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Todesein-
- 40 - tritt im Sinne eventualvorsätzlichen Handelns in Kauf genommen hat. Es ist damit in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz gegeben.
2. Tötungsdelikt 2.1. Tatbestandsmässigkeit 2.1.1. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB Der Beschuldigte hat den Tod der Geschädigten durch Druck mit seinem Arm ge- gen den Hals herbeigeführt. Er handelte eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.1.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB Der qualifizierte Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB ist nicht an- geklagt. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den Akten für das Vorlie- gen qualifizierender Elemente. 2.1.3. Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB Der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbe- wegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Tatbestandsvaria- nte der grossen seelischen Belastung ist vorliegend nicht einschlägig. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung han- delte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich die Entschuldbarkeit nicht auf die Tötung als solche, vielmehr auf die Gemütsbewegung und ist zu beachten, dass aufgrund des Strafmaximums von 10 Jahren auch Handlungen mit erhebli- chem Schuldgehalt unter den privilegierten Tatbestand fallen (BGE 108 IV 99 E.3 a)). Entschuldbarkeit des Affekts als privilegierendes Tatbestandsmerkmal ist dann zu bejahen, wenn die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar ist, sie muss nach ethischer Beurteilung die Tötung in einem milderen
- 41 - Licht erscheinen lassen und ist zu bejahen, wenn angenommen werden kann, dass eine andere an sich anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre (BGE 108 IV 99 E 3 b)). Die Gemüts- bewegung darf nicht egoistischen Trieben entspringen, sie muss durch die äusse- ren Umstände gerechtfertigt escheinen, muss durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung oder eine Notlage verursacht worden sein, um entschuldbar zu sein. Dabei sind nicht nur die der Tat unmittelbar vorausgehenden, sondern auch weiter zurückliegende Umstände zu berücksichtigen (BGE 100 IV 150 E. 1). Der vorliegenden Tat ging keinerlei Planung voraus, es handelt sich zweifellos um ein impulsives Tatgeschehen. Die Darstellung des Beschuldigten ist pausibel, wo- nach er im Affekt gehandelt habe, gekränkt und wütend gewesen sei, weil die Ge- schädigte keine Empathie gezeigt habe, sich vielmehr über ihn lustig gemacht habe, indem sie ihn habe filmen wollen, als er starke Schmerzen wegen eines ge- brochenen Zehs gehabt habe. Die Gemütsbewegung, die der Beschuldigte schil- derte erscheint aufgrund der gesamten Umstände als psychologisch nachvollzieh- bar. Hinzukommt, dass zwischen den beiden schon vor der Tat eine stark belas- tende Situation bestand. Der Beschuldigte und die Geschädigte als seine Unter- mieterin lebten seit mehreren Monaten in Streit in der gleichen Wohnung, sogar die Polizei musste verständigt werden. Dem Beschuldigten war es bisher nicht ge- lungen, die unliebsame Untermieterin aus seiner Wohnung herauszubringen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes ist die Gemütsbewegung, die den Beschuldigten dazu führte, die Geschädigte in den Würgegriff zu nehmen, je- doch nicht als entschuldbar zu bewerten, gilt es doch zu beachten, dass es dem Beschuldigten gelungen war, der Geschädigten das Handy wegzunehmen, ihr Vorhaben ihn zu filmen zu unterbinden und sie in Schranken zu weisen, indem er sie, als sie das Handy wieder zurückholen wollte, in den Armschlüssel nehmen konnte. Dass er danach derart "austickte" und sich in eine noch stärkere Wut hin- einsteigerte, dass er sie nach dem Armschlüssel auch noch in den Würgegriff nahm, entspricht nicht mehr der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson in einer vergleichbaren Situation. Dies spricht schon für sich allein gegen eine Beja- hung der Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung im Zeitpunkt der Tötungshand- lung. Hinzukommt, dass auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Todes-
- 42 - eintritt gegen ein Handeln aus blosser Kränkung und Wut spricht. Dass er kurz nach dem Todeseintritt die Würde der Verstorbenen auf grobe Weise missach- tete, deutet darauf hin, dass auch bei der unmittelbar vorausgehenden Tötung Dominanzstreben und Rache eine Rolle spielten, was ebenfalls gegen eine Ent- schuldbarkeit der Gemütsbewegung spricht. Damit kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags nicht zur Anwendung. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.2. Rechtswidrigkeit Bereits im Rahmen der Erwägungen zum subjektiven Sachverhalt/Tatbestand wurde dargelegt, dass aufgrund der Darstellung des Beschuldigten keine Anhalts- punkte für einen drohenden Angriff der Geschädigten bestanden. Er hatte ihr das Handy weggenommen und sie stürzte sich auf ihn, um ihm dieses wieder wegzu- nehmen. Darauf nahm er sie sofort in den "Armschlüssel" und führte sie selber vom Wohnzimmer in die Küche, wo er nach seinen Aussagen befürchtete, sie könnte ein Messer oder ein anderes Utensil behändigen und ihn attackieren. Weil sie sich weiter wehrte gegen das Festhalten, was keinen Angriff darstellte, nahm er sie in den Guillotine-Griff. Unter diesen Umständen scheidet das Vorliegen ei- ner Notwehrsituation aus. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass auch kein Fall von Putativnotwehr vor- liegt, zumal der Beschuldigte die Geschädigte selber in die Küche gestossen hatte, wo er sich in Gefahr befunden haben will, und ihr das Handy ohne weiteres hätte zurückgeben können, wenn er tatsächlich so grosse Angst vor ihr gehabt hätte (Urk. 262 S. 54). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch die Rechtswidrigkeit des tat- bestandsmässigen Verhaltens des Beschuldigten im Sinne von Art. 111 StGB zu bejahen ist.
- 43 - V. Schuldfähigkeit
1. Gutachten Dr. med. M._____ und Gutachten Prof. Dr. med L._____ Ein erstes bei den Akten liegendes Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten datiert vom 23. Januar 2018 und wurde von Dr. med. M._____ ver- fasst (Urk. 14/31). Betreffend dieses Gutachten hielt das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Oktober 2020 fest, das schriftliche Gutachten sei insoweit mangelhaft, als der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen teil- weise nicht eindeutig beantworte und seine Erkenntnisse hinsichtlich der Diagno- sen unzureichend begründe. Dies habe er in der mündlichen Befragung zwar nachgeholt, sei dabei jedoch teilweise von seiner Einschätzung im schriftlichen Gutachten abgewichen. Die Mängel des Gutachtens seien derart gravierend, dass das Gutachten keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Schuld- fähigkeit und die Anordnung einer Massnahme darstelle (6B_360/2020 E. 2.4.5). Diesen Erwägungen des Bundesgerichtes folgend hat die Staatsanwaltschaft ein neues Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ datiert vom 26. April 2021 (Urk. 33/09/10). Im vorliegenden Ver- fahren ist das Gericht an die Erwägungen des Bundesgerichtes gebunden, wo- nach das Gutachten M._____ nicht schlüssig ist und keine rechtsgenügliche Grundlage für die Schuldfähigkeit darstellt, weshalb auf dieses Gutachten nicht mehr weiter einzugehen ist.
2. Gutachten von Prof. Dr. med L._____ vom 26. April 2021 2.1. Verwertbarkeit des Gutachtens Zur Verwertbarkeit des Gutachtens wurde vorstehend in Erwägung II.3. bereits im Rahmen der Prüfung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft auf Einholung ei- nes neuen Gutachtens Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ vom 26. April 2021 als verwertbar. Ausgehend von der Verwertbarkeit dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 1. Sep- tember 2023 nach Befragung des Beschuldigten und nachdem sich dieser bereit
- 44 - erklärt hatte, persönlich an der Begutachtung teilzunehmen, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens beschlossen, welches am 15. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 409). 2.2. Inhaltliche Prüfung 2.2.1. Aktengutachten Prof. Dr. med. L._____ erstattete am 26. April 2021 ein Aktengutachten, da der Beschuldigte sich nicht zu Gesprächen mit dem Gutachter bereit erklärte. Im Gut- achten wird ausgeführt, ein Aktengutachten könne bei bestimmten Fragen zu ei- ner Einschränkung der Bewertungssicherheit führen, vorliegend könne es jedoch aufgrund einer guten und tragfähigen Informationsgrundlage erstellt werden. Diese Bewertungsunsicherheiten wurden behoben durch Einholung eines Ergän- zungsgutachtens, welches von Prof. Dr. med. L._____ nach persönlicher Explora- tion des Beschuldigten am 15. Januar 2024 erstellt werden konnte (Urk. 409). 2.2.2. Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Psychose durch den Vor- gutachter Der Gutachter setzt sich zudem auch eingehend mit den Ausführungen des ers- ten Gutachtens von Dr.med. M._____ auseinander. Das Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ erörtert die zu beurteilenden Fragen umfassend, fundiert und nachvollziehbar. Es erweist sich in seiner Gesamtheit als schlüssig. In der Ausein- andersetzung mit der im Vorgutachten gestellten Diagnosen einer Psychose kommt Prof. Dr. med. L._____ zum Schluss, im Gutachten M._____ aus dem Jahre 2018 würden keine eindeutigen Symptome beschrieben, die den Kriterien für eine schizophrene Grunderkrankung zuzuordnen seien. Ausserdem würden die sich in den Akten befindenden Beschreibungen des Verhaltens des Beschul- digten für einen recht geordneten Eindruck sprechen. Der Beschuldigte sei am Tattag in der Lage gewesen, mit verschiedenen Personen in einen kurzen Kontakt zu treten, habe zwar in der ersten polizeilichen Befragung in der Wohnung kurz- zeitig einen verwirrten Eindruck gemacht, habe sich aber kurzfristig wieder fokus- sieren und ruhig und geordnet verhalten können. Auch seien im weiteren Verlauf
- 45 - im Rahmen der Inhaftierung keine Beobachtungen gemacht worden, die für eine schizophrene Grunderkrankung sprechen würden. Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich weder in der Biografie noch im Tatzeitraum oder in der Gegenwart belastbare Hinweise für die im Vorgutachten gestellten Diagnosen einer Schizophrenie bzw. einer schizoaffektiven Psychose finden, ist nachvollziehbar. Mit dem Gutachter ist festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten geschilderte Ablauf der Geschehnisse Ausdruck eines weitgehend in- takten psychischen Funktionsniveaus ist (Urk. 33/09/10 S. 70). Der Beschuldigte fühlte sich von den Äusserungen und dem Verhalten der Geschädigten provoziert und griff ihr an den Hals, um Dominanz zu demonstrieren und die Situation zu kontrollieren. Dieser Griff erfolgte zielgerichtet. Er schilderte aufkommende starke Wutgefühle, die ihn dazu führten zuzudrücken. Gefolgt werden kann weiter der Einschätzung des Gutachters, wonach das unmittelbare Nachtatverhalten des Be- schuldigten klarer Ausdruck dafür sei, dass ihm die Strafbarkeit seiner Tat be- wusst war. Er sagte aus, er habe überlegt, dass seine Situation sich nicht ver- schlechtere, wenn er die Situation ausnütze, um Sexualverkehr mit der Leiche zu haben. Auch im Vorfeld des Deliktes habe er sich darum bemüht, die Untermiete- rin loszuwerden, die er als Belastung erlebt habe. Er habe sich nach juristischen Möglichkeiten für eine Kündigung erkundigt und eine neue Nachmieterin gesucht. Gemäss den Polizeirapporten werde der Beschuldigte bei Interventionen im Zu- sammenhang mit vorgängigen Eskalationen bei Konflikten als geordnet und ruhig beschrieben, was ebenfalls Ausdruck eines intakten psychischen Funktionsni- veaus sei (Urk. 33/09/10 S. 71). Auch die Leichenschändung beruht gemäss nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung auf einer in der subjektiven Über- zeugung stimmigen Logik, indem die Gelegenheit realitätsgerecht wahrgenom- men und die eigenen Bedürfnisse eingeordnet wurden. Eine gewisse Verwirrung durch die Tat durch den Umstand der nachfolgenden Verhaftung lässt sich mit dem Gutachter normalpsychologisch erklären (Urk. 33/09/10 S. 72). Die Einschät- zung des Gutachters Prof. Dr. med. L._____ ist schlüssig begründet. Es kann in diesem Punkt darauf abgestellt werden.
- 46 - 2.2.3. Diagnose Das Ergänzungsgutachten, welches anders als das Aktengutachten nach persön- licher Exploration des Beschuldigten erstattet wurde, diagnostiziert beim Beschul- digten eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit Risikoeigenschaf- ten des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität (Urk. 409 S. 48). Diese Diagnose wurde im Gut- achten und Ergänzungsgutachten detailliert hergeleitet und begründet. Die An- passungen/Änderungen im Ergänzungsgutachten gegenüber dem Aktengutach- ten wurden nachvollziehbar erklärt und ergaben sich daraus, dass der Beschul- digte durch den Gutachter befragt werden konnte. Es bestehen keine Anhalts- punkte, die Zweifel an den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen aufkommen liessen. Vielmehr stützten die eigenen Aussagen des Beschuldigten über sein Er- leben insbesondere des Kontrollverlustes aufgrund der Wut, Kränkung, der Schmerzen und seine Überlegungen im Hinblick auf die Schändung der Leiche das Vorliegen der Risikoeigenschaften des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, der wutgeprägten Aggressivität und der Dissozialität. Ein Zusammenhang zwischen den zu beurteilenden Delikten und der Verdachts- diagnose einer ADHS/Hyperaktivität wurde vom Gutachter nicht hergestellt, wes- halb auf diese Diagnose betreffend Beurteilung der Schuldfähigkeit und Prüfung der Anordnung einer Massnahme nicht weiter einzugehen ist. 2.2.4. Aufhebung der Schuldfähigkeit Den Ausführungen des Gutachters kann bezüglich der Verneinung von Schuldun- fähigkeit vorbehaltlos gefolgt werden. Er betont zu Recht, dass der vom Beschul- digten geschilderte Ablauf Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus ist. So erlebte der Beschuldigte das Verhalten der Geschädig- ten als unpassend, störend und unangenehm, es packte ihn Wut, zumal das Ver- hältnis zwischen ihm und der Geschädigten seit Monaten von Streit geprägt war und es ihm bis dahin nicht gelungen war, sie als unliebsame Untermieterin loszu- werden. Um seine Dominanz zu demonstrieren und Kontrolle über die Situation zu bekommen, nahm er sie in den Würgegriff. Auch sein Verhalten und seine von
- 47 - ihm geschilderten Gedanken im Zusammenhang mit der Schändung sprechen ge- gen die Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit, erklärte er doch, er habe sich überlegt, dass er früher oder später für die Tötung zur Verantwortung gezogen werde und habe sich gedacht, dann könne er sie auch gerade noch vergewaltigen und damit auch noch bestrafen für ihre ihm gegenüber ausgesprochenen Beleidi- gungen und ihr provokatives Verhalten. Auch die schon bald nach der Tat getrof- fenen Vorkehrungen im Sinne gezielter Sicherungsstrategien, mit welchen er ver- suchte, die Tat als Unfall darzustellen und seine Abklärungen, eine Transport- möglichkeit für den Abtransport der Leiche zu organisieren, sprechen gegen eine aufgehobene Schuldfähigkeit. Dem Gutachten kann auch dahingehend gefolgt werden, dass eine gewisse Verwirrung, welche im Polizeirapport direkt nach der Tat beschrieben wird, auch durch die Tat an sich und den Umstand der nachfol- genden Verhaftung erklärt werden kann (Urk. 33/9/10 S. 85). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder betreffend das Tötungsde- likt noch betreffend die Störung des Totenfriedens Schuldunfähigkeit des Beschul- digten vorliegt. Demzufolge hat betreffend beider Tatbestände ein Schuldspruch zu ergehen. 2.2.5. Verminderung der Schuldfähigkeit Gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten liegt bezüglich beider Delikte volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Es wird ausgeführt, beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Risikodisposition eine besondere Empfänglichkeit dafür, sich gestört, beeinträchtigt oder provoziert zu fühlen und diese Grunddisposition könne fliessend in eine aggressive Reaktionsbereitschaft übergehen. Diese Dis- position sei aber nicht so determinierend, dass sie zu einer relevanten Beeinträch- tigung von Einsichts-und/oder Steuerungsfähigkeit führe (Urk. 33/09/10 S.70). Wenn man das Anlassdelikt der Tötung entweder einer mangelhaften Fähigkeit oder einer mangelhaften Motivation zur risikosenkenden Steuerung zuordnen wollte, stehe Letzteres im Vordergrund. Denn der Beschuldigte schildere das De- likt letztlich so, dass es gute Gründe für seine Reaktion gegeben habe und er ten- denziell eher in einer legitimen Weise auf Provokationen und unpassendes Ver- halten des Opfers reagiert habe (Urk. 33/09/10 S. 72). Für das Delikt der Leichen-
- 48 - schändung sei ein intaktes psychisches Funktionsniveau in den Bereichen Wahr- nehmung, Willensbildung und Willensumsetzung festzustellen. Die Motivation für dies Tat habe auf einer in der subjektiven Logik stimmigen Überlegung basiert, in welcher zunächst die möglichen Folgen explizit bewertet worden seien. Es habe eine realitätsgerechte Wahrnehmung der Gelegenheit und eine Einordnung des eigenen Bedürfnisses stattgefunden (Urk 33/09/10 S. 72). Der Gutachter hält im Ergänzungsgutachten zu dieser Frage fest, um eine schuldvermindernde Qualität zu erreichen, müssten Willensbildung, Entscheidungsfähigkeit, Wahrnehmung oder Fähigkeit zur Verhaltensmodifikation und Handlungssteuerung deutlich be- einträchtigt sein. Dies sei bei den Anlassdelikten nicht der Fall gewesen, der Be- schuldigte sei vielmehr einer subjektiven Rationalität mit zielgerichteter situativer Handlungsmotivationen gefolgt (Urk. 409 S. 32 f. und S. 47). Die Argumentation des Gutachters erweist sich auch in diesem Punkt als stichhaltig, weshalb davon auszugehen ist, dass bei den Anlasstaten keine Verminderung der Schuldfähig- keit seitens des Beschuldigten gegeben war. 2.2.6. Anordnung einer Massnahme Auf die Frage der Anordnung einer Massnahme ist nachfolgend nach erfolgter Strafzumessung einzugehen. VI. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich des anwendbaren Rechts, des Strafrahmens, der Gesamtstrafenbil- dung und der allgemeinen Regeln für die Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 262 S. 64 ff.). Festzuhalten ist, dass vorliegend das Tötungsdelikt das schwerste Delikt darstellt, weshalb bei der Strafzumessung in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen ist. Für die Störung des Totenfrie- dens ist eine hypothetische Einzelstrafe zu bilden. Da aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Störung des Totenfriedens keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt, ist anschliessend die Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung unter An-
- 49 - wendung des Asperationsprinzips angemessen für die Störung des Totenfriedens zu erhöhen.
2. Hypothetische Einsatzstrafe betreffend vorsätzliche Tötung 2.1. Tatschwere Der Beschuldigte nahm die Geschädigte im Rahmen eines Streites in den Würge- griff. Es handelte sich nicht um eine geplante Tat, vielmehr um eine spontane Tat- handlung. Ausserdem dauerte der Würgegriff nur relativ kurze Zeit. Abstellend auf die Darstellung des Beschuldigten dauerte es nur kurze Zeit bis der Tod der Ge- schädigten eintrat. Beim Opfer handelte es sich um eine junge Frau, die noch ihr ganzes Leben vor sich hatte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheb- lich. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor, was verschuldensmässig etwas geringer wiegt als direkter Vorsatz. Wie bereits mehrfach erwähnt war die Bezie- hung zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten schon seit längerer Zeit belastet. Hinzukommt, dass der Beschuldigte am Tattag unter Schmerzen infolge eines Zehenbruchs litt und die Geschädigte ihn in dieser Situation respektlos be- handelte indem sie erklärte, das sei ihr alles gleichgültig, sie werde ihn nun filmen. Die Reaktion des Beschuldigten steht jedoch in keinem Verhältnis zur geringfügi- gen Provokation seitens der Geschädigten. Der Beschuldigte handelte aus nichti- gem Anlass. Die aufgestaute Wut sowie ein Gefühl des Autoritätsverlustes führten beim Beschuldigten zu einem Kontrollverlust, der auch in einem Zusammenhang mit seiner psychischen Störung zu sehen ist, jedoch gemäss nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Das Verschulden wiegt in subjektiver Hinsicht etwas leichter als in objektiver Hinsicht. Insgesamt liegt ein erhebliches Tatverschulden vor, welches innerhalb des Straf- rahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu einer Einsatzstrafe im mittleren Bereich von 12 Jahren führt. 2.2. Täterkomponente
- 50 - 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der Darstellung des Werdegangs des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk 262 S.72 f.). Kurz zu- sammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in P._____ geboren wurde und als 3-Jähriger in die Schweiz kam, wo er bei seinen Schweizer Adop- tiv-Eltern aufwuchs. Er besuchte die Primarschule. Anschliessend war er ab dem Alter von 11 Jahren in einer Institution für schwer erziehbare Kinder unterge- bracht. Im Alter von 16 Jahren wurde er ausgeschult und verfügt über keine Be- rufsausbildung. Er fing an, Drogen zu konsumieren und es kam zu Delinquenz. Es folgten Gefängnisaufenthalte und Aufenthalte in Therapiestationen. Der Beschul- digte bezog Sozialhilfe und seit Juni 2013 eine 100%-ige IV-Rente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 2.2.2. Vorstrafen Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Kantonsge- richtes Wallis vom 5. November 2007 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, einfa- cher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hehlerei und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten bestraft und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. April 2011 wurde er wegen Raub und qualifizier- tem Raub, Diebstahl, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Die dritte Vorstrafe datiert vom 21. Dezember 2015. Der Beschuldigte wurde we- gen Erpressung und übler Nachrede zu einer unbedingten Gelstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– verurteilt. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig. Zwei da- von stehen im Zusammenhang mit seiner damaligen Suchterkrankung. Die drei Vorstrafen sind daher lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.2.3. Teilgeständnis
- 51 - Bezüglich des Tötungsdeliktes hat der Beschuldigte ein recht weitgehendes Teil- geständnis abgelegt. Dieses erfolgte jedoch erst nachdem das Vorverfahren be- reits fortgeschritten war und der Beschuldigte mit den daraus resultierenden Er- kenntnissen konfrontiert worden war. Sein Geständnis hat die Untersuchung nicht entscheidend vereinfacht und kann aufgrund der angeführten Einschränkungen insbesondere des Umstandes, dass er die Provokation der Geschädigten und ihr Abwehrverhalten als drohende Gefahr eines Angriffs gegen ihn darzustellen ver- suchte, nicht als Ausdruck echter Reue gewertet werden. Das Teilgeständnis wirkt sich nur leicht strafmindernd aus und vermag die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen nicht ganz aufzuwiegen. Die Einsatzstrafe ist angesichts des Über- wiegens des Straferhöhungsgrundes um drei Monate zu erhöhen. 2.3. Fazit hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt auf 12 1/4 Jahre festzulegen.
3. Einzelstrafe für Störung des Totenfriedens 3.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Die Tat war zwar nicht ge- plant, vielmehr entschied sich der Beschuldigte, die aufgrund seines Tötungsde- liktes entstandene Situation auszunutzen. Unter diesen Umständen vermag die fehlende Planung die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte hat den Leichnam überall angefasst und vaginal penetriert. Dabei handelt es sich um eine sehr schwere Verletzung des Pietätsgefühls gegenüber der Verstorbe- nen, eine schwere Verunehrung. Es sind kaum schwerwiegendere Handlungen in diesem Kontext vorstellbar. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr schwer. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv bestand darin, die Geschädigte zu bestrafen und sich für ihre Beleidigungen gegenüber ihm zu rä- chen. Ausserdem ging es dem Beschuldigten um Befriedigung seiner sexuellen
- 52 - Lust. Seine Motive waren rein egoistischer Natur. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr schwer. Dem insgesamt als sehr schwer zu qualifizierenden Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe an der oberen Grenze des Strafrahmens von 3 Jahren. Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 2 1/2 Jahre festzusetzen. 3.2. Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend das Tötungsdelikt mit der Einschränkung, dass das Geständnis betreffend die Verunehrung der Leiche in einem früheren Zeitpunkt des Vorverfahrens erfolgte und ein vollumfängliches Geständnis vorliegt. Es ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da der Strafminderungsgrund des Geständnisses den Straferhö- hungsgrund der Vorstrafen leicht überwiegt, ist die hypothetische Einzelstrafe auf 2 1/4 Jahre zu reduzieren.
4. Gesamtstrafe Mittels Asperation ist die hypothetische Einsatzstrafe von 12 1/4 Jahren für das Tötungsdelikt angemessen zu erhöhen unter Einbezug der Strafe für die Störung des Totenfriedens. Eine Gesamtstrafe von 14 Jahren erscheint als angemessen.
5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wie bereits vorstehend (Erwägungen II. 2.3) dargelegt, führt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes meistens zu einer Strafreduktion, manchmal zum Abse- hen von einer Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen zur Einstellung des Ver- fahrens. Das Vorliegen eines Extremfalls wurde vorstehend verneint, weshalb von einer Verfahrenseinstellung abgesehen wurde. Das Datum der Deliktsbegehung war der 20. September 2016. Der Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichtes im ersten Verfahren erging am 8. Oktober
2020. Angesichts der erforderlichen aufwändigen Ermittlungen und des grossen Aktenumfangs sowie der Bedeutung des Falles ist bis zum 8. Oktober 2020 keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Der weitere Verlauf des
- 53 - Verfahrens zwischen der Rückweisung am 8. Oktober 2020 durch das Bundesge- richt bis zum Eingang der Akten am 8. Juli 2022 zeigt keine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, da die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, ein neues umfassendes Gutachten einzuholen war, die Anklageerhebung bereits am 30. September 2021 erfolgte und das vorinstanzliche Urteil am 11. Mai 2022 erging. Nach Eingang der Akten am Obergericht am 8. Juli 2022 dauerte es auf- grund der Arbeitsbelastung über ein Jahr bis zur Berufungsverhandlung vom
1. September 2023 was eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots dar- stellt und leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 1. September 2023 wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt, welches Mitte Januar 2024 erstattet wurde. Da der Beschuldigte die mündliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Stel- lungnahme zum Ergänzungsgutachten) beantragen liess und die Terminvereinba- rung gewisse Zeit beanspruchte, konnte die Fortsetzung der Berufungsverhand- lung erst am 20. Juni 2024 stattfinden. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes ist für diese Phase des Berufungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der Verschiebung der Fortsetzung der Berufungsverhandlung um rund einen Mo- nat nicht zu erkennen. Der Umstand, dass seit der Tat annähernd 8 Jahre verstrichen sind, die der Be- schuldigte in Haft verbringen musste und in denen er im Ungewissen blieb über den Ausgang des Verfahrens, erfüllen nicht die Anforderungen an einen Strafmil- derungsgrund des Verstreichens langer Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, da nicht davon gesprochen werden kann, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, was sich in der Gesamtstrafe von 14 Jahren zeigt. Dennoch hat der Verfahrensfehler im ersten Verfahren, der nicht vom Beschuldigen zu vertreten ist, zu einer deutlichen Verlängerung des Verfah- rens geführt. Insgesamt erscheint unter dem Aspekt der leichten Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes und der nicht vom Beschuldigten zu vertretenen langen Verfah- rensdauer eine Minderung der Gesamtstrafe von 14 Jahren auf 13 Jahre ange- zeigt.
- 54 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. VII. Anordnung einer Massnahme
1. Ausführungen des Gutachters Der Gutachter Prof. Dr. med. L._____ kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 zum Schluss, die diagnostizierte nicht näher zu bezeich- nende Persönlichkeitsstörung stelle aus forensisch psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar, zudem bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem Anlassdelikt und dem zukünftigen Risiko, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme grundsätzlich gegeben seien (Urk. 409 S. 44). Der Gutachter hält fest, das Rückfallrisiko sei moderat bis deutlich und beziehe sich auf schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten (Urk. 409 S. 43). Weiter führt der Gutachter aus, ange- sichts dieses beachtenswerten Rückfallrisikos auch für schwere Gewalttaten wäre eine stationäre Massnahme am besten geeignet, das Rückfallrisiko zu senken. Im Fall des Beschuldigten komme aber eine stationäre Massnahme nicht in Frage, da ein stationärer therapeutischer Rahmen für ihn aufgrund seines gesteigerten Autonomiebedürfnisses und seiner bisherigen vielfachen institutionellen Aufent- halte in seiner Kindheit und Jugend nicht geeignet sei. Der Beschuldigte sei kein einfacher Charakter, es habe sich jedoch gezeigt, dass er in Gesprächen durch- aus auch erreichbar und bereit sei, sich mit kritischen Rückmeldungen auseinan- derzusetzen und geäussert habe, dass er vor allem an der Kontrolle von Wut und Impulsivität arbeiten müsse und sich hier verbessern könne. Deshalb empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB (Urk.409 S. 45).
2. Würdigung Die fundierte Einschätzung des Gutachters kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen aufkommen liessen. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszu-
- 55 - gehen, dass beim Beschuldigten aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstö- rung das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB zu bejahen ist und dass die Delikte in einem Zusammen- hang mit der psychischen Störung stehen. Das Rückfallrisiko ist als moderat bis deutlich einzuschätzen. Damit ist die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten klar zu bejahen. Dieses Risiko lässt sich aufgrund der Einschätzung des Gutach- ters durch eine ambulante Massnahme senken. Er bejaht grundsätzlich die Mass- nahmefähigkeit. Indem der Beschuldigte sich in den Gesprächen mit dem Gutach- ter erreichbar zeigte, bereit ist, sich mit kritischen Rückmeldungen auseinanderzu- setzen und erkannte, dass er an Wut und Impulsivität arbeiten muss, ist auch seine Massnahmewilligkeit zu bejahen. Der gutachterlichen Empfehlung folgend ist gestützt auf Art. 63 StGB ambulante Massnahme betreffend den Beschuldigten anzuordnen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kombination der Anordnung einer Ver- wahrung und einer ambulanten Massnahme, wie sie von der Staatsanwaltschaft in der Fortsetzung der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Urk. 464 S. 4), nicht zulässig ist, da sich die beiden Massnahmen gegenseitig ausschliessen. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art. 56a Abs. 2 StGB nur auf die Kumulation von therapeutischen Massnahmen, dagegen nicht auf die si- chernde Massnahme der Verwahrung (BGer 6B_237/2019 Urteil vom 21.05.2019 E. 4.1). Eine Verwahrung kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Behan- delbarkeit der verurteilten Person zu verneinen ist. Vorliegend ist die Behandel- barkeit des Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung jedoch zu beja- hen, weshalb es bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme sein Bewen- den hat. Eine ambulante Behandlung des Beschuldigten konnte bisher noch nicht aufge- nommen werden. Angesichts des moderaten bis deutlichen Rückfallrisikos für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten, welches noch nicht therapeu- tisch angegangen werden konnte, kommt eine Aufschiebung des Strafvollzugs zu- gunsten einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass eine ambulante Massnahme mit dem Strafvollzug nicht
- 56 - vereinbar wäre. Deshalb ist der Strafvollzug entgegen dem Antrag des Beschul- digten nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Es ist eine vollzugbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. IX. Zivilforderungen
1. Gegenstand der Überprüfung Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen angefochten. Betreffend die Schadenersatzansprüche der Pri- vatklägerinnen hat er seine Berufung in der Berufungsverhandlung vom 1. Sep- tember 2023 zurückgezogen (Urk. 372). Entsprechend sind Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungen der Privatklägerinnen 1-4 richten sich gegen Dispositiv-Ziffern 14 und 15 (Genugtuungsforderungen). Die Privatklägerin 1 beantragt die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Septem- ber 2016, die Privatklägerinnen 2-4 von je Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. September 2016 (Urk. 369).
2. Genugtuungen 2.1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Festlegung von Genugtuungen bei Tötung eines Menschen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 262 S. 94 f.). Festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Eltern der getöteten Person anspruchsberechtigt sind, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebte, jedoch ist die Genugtuung diesfalls herabzusetzen. Der Anspruch der Geschwister setzt entweder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines besonders engen Kontakts voraus (BGer 6B_714/2013 Urteil vom 25. März 2014 E. 4.2.).
- 57 - Bei der Genugtuungsbemessung kann in einem ersten Schritt von eine Basisge- nugtuung ausgegangen werden, welche beim Verlust eines Kindes bei Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– liegt , bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ge- schwistern bei Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–. In einem zweiten Schritt ist die Genug- tuung individuell zu bemessen (BGer 6B_714/2013 Urteil vom 25. März 2014 E. 4.2.). 2.2. Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 (geboren 1971) ist die Mutter der Geschädigten (geboren 1988). Mutter und erwachsene Tochter lebten im Zeitpunkt der Tötung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Die Geschädigte war auch finanziell unabhängig von ihrer Mutter. Die Darstellung der Privatkläge- rin 1 betreffend ihre Beziehung zur Geschädigten (Urk. 237 S. 10 f.) zeigt das Bild eines guten normalen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter. Es erfolgten regelmässige Besuche und telefonische bzw. schriftliche Kontakte. Die Geschä- digte fühlte sich bei der Mutter sicher und zu Hause, was zwar auf eine gute aber für sich allein nicht auf eine besonders enge und intensive Beziehung schliessen lässt. Das Verschulden des Beschuldigten wurde betreffend das Tötungsdelikt als erheblich gewichtet. Eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung erscheint unter diesem Aspekt als gerechtfertigt. Deutlich genugtuungserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Leiche mehrfach schändete, was bei der Privatkläge- rin 1 eine zusätzliche schwere seelische Belastung hervorruft. Die Basisgenugtuung, welche gemäss vorstehenden Erwägungen unter 4.1. bei in Haushaltgemeinschaft mit dem Elternteil lebenden Kinder im Bereich von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– anzusiedeln ist, ist mangels Hausgemeinschaft ange- messen auf einen Basisbetrag von rund Fr. 15'000.– zu reduzieren. Genugtu- ungserhöhend ist in einem zweiten Schritt das überdurchschnittliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Schändung der Leiche das Leiden der Hinterbliebenen noch erhöhte. Entgegen der Darstellung der Privatklägervertretung (Urk. 369 S. 4) ist die lange Verfahrensdauer nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, da sie nicht
- 58 - dem Beschuldigten anzulasten ist. Auch besteht kein genugtuungsrelevanter Zu- sammenhang zwischen der Tat und dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 die Sprache am Ort, an welchem ihre Tochter verstarb, nicht beherrscht und auf Un- terstützung durch andere Personen angewiesen ist (Urk. 369 S. 3). Die Vorinstanz hat mit der Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– einen Entscheid getroffen, der sämtlichen Bemessungsfaktoren angemessen Rechnung trägt. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen, inklusive des Zinsenlaufs ab dem Deliktsdatum. 2.3. Privatklägerinnen 2 bis 4 Die Privatklägerinnen 2 bis 4 sind Schwestern der Getöteten. Ihnen ist entspre- chend den vorstehenden Erwägungen eine Genugtuung nur bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft oder eines besonders engen Kontakts mit der Geschädig- ten zuzusprechen. Eine Haushaltsgemeinschaft bestand zwischen keiner der Privatklägerinnen 2 bis 4 und der Geschädigten. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Geschädigte zu keiner ihrer (Halb-)Schwestern einen besonders engen Kontakt pflegte. Mit der Privatkläge- rin 2 lebte sie nie zusammen. Diese blieb in Kamerun als die Privatklägerin 1 nach Frankreich kam und dort mit der Geschädigten und später mit den Privatklä- gerinnen 3 und 4 zusammenwohnte. Regelmässige Besuche sind nicht dokumen- tiert. Eine besonders enge Beziehung wurde nicht dargetan, Kontakte erschöpften sich in schriftlichem Verkehr, E-Mails und über die sozialen Medien. Das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin 2 ist daher in Bestätigung der Vorinstanz abzu- weisen. Mit den Privatklägerinnen 3 und 4 lebte die Geschädigte seit 2010, im Todeszeit- punkt 2016 somit seit mehreren Jahren, nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft. Die Privatklägerinnen 3 und 4 liessen geltend machen, die Geschädigte sei wie eine zweite Mutter für sie gewesen, habe sich sehr um sie gekümmert, mit ihnen Haus- aufgaben gemacht, und bei den persönlichen Problemen geholfen, wenn die Mut-
- 59 - ter nicht zu Hause gewesen sei. Hinsichtlich der Kontakte nach der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft machte die Privatklägerin 4 geltend, sie hätten sich ge- genseitig geschrieben und häufig miteinander telefoniert. Die Privatklägerin 3 be- richtete von Kontakten über die sozialen Medien und Treffen bei der Mutter in Q._____ [Stadt in Frankreich]. Die Weihnachtsferien hätten sie immer zusammen verbracht (Urk. 237 S. 16 ff.). Die Schilderung der Privatklägerinnen 3 und 4 spricht für eine durchschnittliche intakte Beziehung zwischen Schwestern, ist je- doch nicht Ausdruck eines besonders engen und intensiven Verhältnisses. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung auch bezüglich der Privatklägerinnen 3 und 4 nicht erfüllt. Daran vermag auch das Vorbringen der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren nichts zu ändern, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass sie durch die Schändung der Leiche eine starke zusätzliche Belastung erlitten hätten, welche bei der Bemessung der Genugtuungssumme zu berücksichtigen sei. Zwar wurde dies bei der Privatklägerin 1 genugtuungserhö- hend berücksichtigt, jedoch im Rahmen einer Erhöhung der Genugtuung für in- folge Tötung ihrer Tochter. Wenn bei den Privatklägerinnen 2 bis 4 schon die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung bei Tötung nicht bejaht wer- den können, fällt eine Genugtuungserhöhung nicht in Betracht. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art 262 StGB um ein Vergehen gegen den öffentlichen Frieden han- delt, gestützt auf welches für sich allein keine Genugtuungsansprüche begründet werden können. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch bezüglich der Privatklägerinnen 2 bis 4 zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des ersten Teils der Gerichtsverfahren bis zum Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichtes vom 8. Oktober 2020 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat das Obergericht, II. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. November 2020 rechtskräftig über die Festsetzung und Auflage der Kosten des ersten Gerichtsverfahrens beider Instanzen, inklusive derjenigen
- 60 - der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft entschieden und den Privatklägerinnen 1, 3 und 4 eine Umtriebsentschädi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 152). Nicht entschieden wurde in jenem Beschluss über die Kosten des Vorverfahrens.
2. Gegenstand der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorlie- genden Verfahren 2.1. Vorbemerkung Vorliegend ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen über die Kosten des Vorverfahrens, diejenigen des zweiten Gerichtsverfahrens der Vorinstanz, des vorliegenden Berufungsverfahrens und die Umtriebsentschädigungen der Privat- klägerinnen 1 bis 4 für beide Gerichtsinstanzen zu entscheiden. 2.2. Kostenfestsetzung des Berufungsverfahrens Auch im Berufungsverfahren ist dem überdurchschnittlichen Umfang des Verfah- rens, dem daraus entstehenden Aufwand und der Bedeutung des Falles bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung aller dieser Umstände auf Fr. 8'000.- festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerinnen sind basierend auf den in ihrer Grössenordnung ange- messen erscheinenden Honorarnoten als gerundete Pauschalbeträge festzuset- zen, diejenigen der amtlichen Verteidigung auf Fr. 30'000.–, diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen auf Fr. 7'000.–-. Bei letzteren wurde gegenüber der eingereichten Kostennote eine geringe Reduktion betref- fend die Kosten für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgenommen, da darin für das Plädoyer, welches sich auf das Errechnen der Umtriebsentschädi- gung für die Teilnahme der Privatklägerin 2 an der Verhandlung und die Einrei- chung der entsprechenden Belege beschränkte, eine Stunde geltend gemacht wurde, was nicht angemessen erscheint. Entsprechend wurde bei der Pauschali-
- 61 - sierung eine Reduktion um rund Fr. 300.– gegenüber dem in Rechnung gestellten Betrag (Fr. 7'347.70 für das gesamte Berufungsverfahren) vorgenommen. 2.3. Kostenauflage 2.3.1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO definitiv auf die Gerichtskasse genom- men, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befin- det. Auch diese Regelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Da dies nicht ausdrü- cklich im vorinstanzlichen Dispositiv festgehalten wurde, sind nebst der Bestäti- gung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs in einer sepa- raten Dispositiv-Ziffer die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausgangsgemäss unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 262 S. 102) dem unterliegen- den Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend ist die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 17-20 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 2.3.2. Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Staatsan- waltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe und Anordnung einer Verwahrung, die Privatklägerinnen unterliegen mit ihren Anträgen betreffend Genugtuungen. Da der Aufwand im Zusammenhang mit der Höhe der Genugtu- ungsforderungen im Vergleich zum gesamten Verfahrensaufwand sehr gering ist, erscheint es angezeigt, von einer teilweisen Kostenauflage an die Privatklägerin- nen abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen
- 62 - der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sind wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, diejenigen der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung im Um- fang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.3.3. Entschädigung der Privatklägerinnen Die Vorinstanz hat den Privatklägerinnen gestützt Art. 433 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung von Fr. 227.25 (Privatklägerin 1), Fr. 119.70 (Privatklägerin 3) und Fr. 68.25 (Privatklägerin 4) zugesprochen. Da die vorinstanzliche Regelung be- treffend die Ansprüche der Privatklägerinnen bestätigt wird und der Beschuldigte kostenpflichtig wird, ist die vorinstanzliche Regelung betreffend die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Umtriebsentschädigungen an die Privatklä- gerinnen (Dispositiv-Ziffer 23) zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren haben die Privatklägerinnen Umtriebsentschädigun- gen von Fr. 391.– (Privatklägerin 1), Fr. 1'960.– (Privatklägerin 2) und Fr. 221.– (Privatklägerin 3) geltend gemacht. Da die Privatklägerinnen mit ihrem Stand- punkt im Berufungsverfahren unterliegen, sind ihnen keine Umtriebsentschädi- gungen zuzusprechen.
- 63 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 11. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 2 (Schuld- spruch Störung des Totenfriedens), 4 bis 11 (Sicherstellungen, Beschlag- nahmungen und Asservate), 12 und 13 (Schadenersatzbegehren der Privat- klägerinnen 1-4), 16 (Kostenfestsetzung), 21 und 22 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatkläge- rinnen 1-4) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte E._____ ist ferner schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2830 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2-4 werden abgewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 17-20 und 23) wird bestätigt.
- 64 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'042.– Kosten für Ergänzungsgutachten Fr. 1'759.20 amtliche Verteidigung RA Y1._____ (bereits entschä- digt) Fr. 30'000.– amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 7'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung RA X._____.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden betreffend das gesamte Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Den Privatklägerinnen 1-4 wird für das Berufungsverfahren keine Umtrieb- sentschädigung zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Tribunal de Sion sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 65 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Meier