Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er am 25. Februar 2021, um ca. 14.39 Uhr, als Lenker des Personenwagens "Skoda" mit dem Kon- trollschild ZH … in Winterthur auf der B._____-Strasse Richtung C._____-strasse die innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der to- lerierten Messunsicherheit um 25 km/h überschritten habe (Urk. 37).
2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die inkriminierte Geschwindigkeits- überschreitung mit dem in der Anklage genannten Personenwagen begangen wurde. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, äusserte der Beschuldig- te – nach anfänglicher pauschaler Bestreitung (vgl. Urk. 16 S. 2 und unten E. III.6.1.) – im Verlauf des Strafverfahrens keine substantiierten Zweifel mehr an der Genauigkeit der Messung (Urk. 57 S. 5 f.). Es bestehen denn auch keine An- haltspunkte für eine fehlerhafte Messung (vgl. Urk. 2; Urk. 5), weshalb die Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h in der Tempo-30-Zone der B._____- Strasse erstellt ist. Der auch vor Berufungsgericht vertretene Standpunkt des Be- schuldigten geht allerdings dahin, dass entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht erstellt sei, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Denn beim fraglichen Personenwagen handelt es sich – so der Beschuldigte – um das Firmenfahrzeug der D._____ GmbH. Als Lenker kämen deshalb sämtliche Ange- stellten der Gesellschaft sowie zusätzlich auch noch mehrere Akkordanten in Fra- ge, die für die Firma tätig seien.
3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung im Strafprozess zutreffend dargelegt (Urk. 57 S. 4 ff.). Auf ihre Ausführungen
- 6 - kann an dieser Stelle daher vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwie- sen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS in: Donatsch/ Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten
- 7 - (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom
1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
- 8 -
4. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kommt sie zum Schluss, dass sich auf- grund der Beweislage zwar nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte zum frag- lichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung das betreffende Fahrzeug ge- lenkt habe. Der Beschuldigte habe aber dennoch als Lenker zu gelten und sich für die Tat zu verantworten. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH, auf die das Fahrzeug eingelöst war, mit dem die eingeklagte Ge- schwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, wäre von ihm zu erwarten gewe- sen, dass er – auch angesichts des ihn nicht als Lenker ausschliessenden Radar- fotos – seine Behauptung, nicht gefahren zu sein, irgendwie belegt. Der Beschul- digte mache jedoch nicht etwa glaubhaft geltend, dass das Fahrzeug durch eine Person gelenkt worden sei, der gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht ha- be. Vielmehr behaupte er einzig, es könne auch einer der anderen Arbeiter in sei- nem Betrieb gefahren sein, was aber nichts daran ändere, dass er sich aufgrund der Haltereigenschaft als Lenker zu verantworten habe. Er habe als alleiniger Firmeninhaber keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen, welche eine Lenkerermittlung innerhalb seiner Firma ermöglicht hätte, was er sich entspre- chend selber anzulasten habe (Urk. 57 S. 18 ff.). 4.1. Dem kann – zumindest in dieser Absolutheit – nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifi- zierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, durchaus als Indiz für die Täter- schaft herangezogen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom
6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Insbesondere kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Nichts ande- res kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario;
- 9 - 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweige- rungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht also grundsätzlich nicht daran, eine Täterschaft anzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 m.w.H.). Allerdings ist zu betonen, dass die Haltereigenschaft stets lediglich als Indiz gewertet werden kann. Keineswegs darf allein daraus im Sinne eines Automatismus auf die Täterschaft der beschuldigten Person geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.2). 4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte auch nicht alleine deshalb für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich gemacht werden, weil er innerhalb seines Betriebs keinerlei oder keine genügenden orga- nisatorischen Vorkehrungen (Fahrtenbuch, Schlüsselkontrolle oder dergleichen) getroffen habe, welche die Ermittlung des fehlbaren Lenkers ermöglichen würden (Urk. 57 S. 19 f.). Denn unabhängig davon, ob die Annahme einer Straflosigkeit einem Freipass für sämtliche Lenker von Firmenfahrzeugen gleichkäme, wie es im angefochtenen Entscheid heisst, fehlt die Rechtsgrundlage dafür, dass der Be- schuldigte im hier zu beurteilenden Fall aufgrund eines solcherart ausgestalteten "Organisationsverschuldens" (so die Bezeichnung der Vorinstanz) kurzerhand als Täter zu qualifizieren wäre (in diesem Sinne auch WOHLERS, Strafrechtliche Ver- antwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehr 2015 S. 10 f.). Wenn überhaupt ein Bedarf besteht, den angesprochenen Missstand zu beheben, kann es sicher nicht Sache der Gerichte sein, hier Abhilfe zu schaffen, sondern es müsste der Gesetzgeber korrigierend eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_836/2019 vom 14. Mai 2020, E. 2.2.2). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Strassenverkehrsrecht bei Fällen, in denen die Ermittlung des Lenkers scheitert, durchaus eine Haftung des Fahrzeughalters kennt, wie sie offenbar der Vorinstanz vorschwebt. Diese gilt jedoch einzig im Be- reich der geringfügigen Verkehrsübertretungen nach Art. 7 Abs. 5 des geltenden Ordnungsbussengesetzes (OBG) und kommt bei groben Verkehrsregelverletzun- gen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wie sie hier zur Beurteilung stehen, von
- 10 - vornherein nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat das Bundesgericht festge- halten, dass die zitierte OBG-Bestimmung generell keine ausreichende Rechts- grundlage darstellt, um eine juristischen Person, auf die ein Fahrzeug eingelöst ist, aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin zur Zahlung einer Busse zu verpflichten (vgl. dazu BGE 144 I 242 E. 3). Auch dies spricht dagegen, dass nach der geltenden Rechtslage vorliegend einzig deshalb, weil nach der Argu- mentation der Vorinstanz der tatsächliche Führer des Firmenfahrzeugs der D._____ GmbH nicht ermittelt werden könne, infolge seiner Eigenschaft als Inha- ber der Gesellschaft auf den Beschuldigten als strafrechtlich verantwortlicher Lenker geschlossen werden darf. Kommt hinzu, dass – wie die Verteidigung in ih- rer Berufungsbegründung zu Recht einwendet (Urk. 72 S. 5) – der Vorwurf des Organisationsverschuldens, auf den die Vorinstanz ihren Schuldspruch letztlich stützt, ein Verstoss gegen das Anklageprinzip darstellt, nachdem dem Beschul- digten bereits in der Anklageschrift einzig zum Vorwurf gemacht wird, zu schnell gefahren zu sein, und nicht etwa, schuldhaft keine genügenden Vorkehrungen ge- troffen zu haben, um innerhalb seiner Organisation den Lenker des fraglichen Firmenfahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu bestimmen. 4.3. All dies führt allerdings – entgegen der Verteidigung – dennoch nicht zu ei- nem Freispruch des Beschuldigten. Denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergeben sich aus den vorhandenen Beweismitteln genügend Indizien, um auf den Beschuldigten als Täter zu schliessen.
5. Die Identifizierung des Beschuldigten erfolgte zunächst durch den Polizei- beamten E._____, der am 25. Februar 2021 die Verkehrsmessung durchgeführt hat, im Rahmen derer die zur Anklage gebrachte Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit festgestellt wurde (Urk. 1 S. 1 f.). 5.1. E._____ hielt im Polizeirapport vom 5. März 2021 fest, er habe als Mess- beamter den vorbeifahrenden Lenker des Skoda mit dem Kontrollschild ZH … zweifelsfrei als den Beschuldigten erkennen können. Dieser habe eine sehr hell- leuchtende neongelbe Berufskleidung getragen und sei unrasiert gewesen (Urk. 1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 3. Dezember 2021 (Urk. 28) gab er an, er habe gerade die Kamera neu ausgerichtet, da die Front-
- 11 - scheiben der heranfahrenden Fahrzeuge gespiegelt hätten, als der fragliche Sko- da angefahren gekommen sei. Zum Ausrichten der Kamera habe er auf dem Füh- rersitz sitzen müssen, womit er direkt auf den ihm entgegenkommenden Verkehr geblickt habe. Der Skoda sei ihm aufgefallen, weil dieser etwas schnell, jedenfalls für die dortige Tempo-30-Zone zu schnell dahergekommen sei. Er habe dem Fah- rer dabei "fadegrad" ins Gesicht geschaut und laut zu sich gesagt "Hey Junge, lupf dä Fuess, sonst kommt es nicht gut." Er habe sich dann sofort notiert: Mann mit Kinnbart, leuchtende Arbeitskleider. Nach der Messung habe er anhand des Kontrollschilds die Halterabfrage gemacht und vom Strassenverkehrsamt sowie von der Einsatzzentrale kurze Zeit später die Information erhalten, dass der Be- schuldigte der Halter des Fahrzeugs sei. Er habe dazu eine Abbildung des Führe- rausweises des Beschuldigten mit Foto erhalten. Als der Beschuldigte 10 Tage nach dem Vorfall bei ihm zur Einvernahme erschienen sei, habe er diesen sofort als den damaligen Lenker erkannt, insbesondere anhand des markanten Grüb- chens am Kinn bzw. anhand seines Gesichts, das mit seiner Beobachtung anläss- lich der Messung übereingestimmt habe. Auch Kopfform, Augenfarbe und Form der Augenbrauen hätten genau übereingestimmt. Zudem habe der Beschuldigte an der Einvernahme, die er mit ihm durchführte, die gleiche Arbeitskleidung sowie ein gleiches "Bärtchen" getragen wie zum Messzeitpunkt. Schliesslich bestätigte der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme, welcher im Rahmen seiner Teilnahmerechte auch der Beschuldigte beiwohnte, dass es sich beim anwesenden Beschuldigten um den Fahrer handle, welchem er bei der besagten Messung direkt ins Gesicht geschaut habe (Urk. 28 S. 6 ff.). 5.2. Aus den Aussagen des Zeugen lässt sich folglich entnehmen, dass dieser den ein paar Tage nach der Messung bei ihm zur Einvernahme erschienenen Be- schuldigten zweifelsfrei als den Fahrer des Skodas erkannt hat. Seine Aussagen erweisen sich denn auch als glaubhaft. Zusätzlich zu den authentisch wirkenden Aussagen ("fadegrad"; "Hey Junge, lupf de Fuess...") kann der Zeuge auch nach- vollziehbar darlegen, weshalb ihm gerade dieses Fahrzeug besonders aufgefallen ist und wie es dazu kam, dass er dessen Lenker direkt ins Gesicht blicken konnte. Entsprechend erscheint durchaus plausibel, dass es dem Zeugen aufgrund der guten Sicht auf den Verkehr möglich war, das Gesicht des zunächst auf ihn zu-
- 12 - und dann wenige Meter an ihm vorbeifahrenden Fahrers des Skodas genügend gut zu erkennen, um ihn später bei einer persönlichen Gegenüberstellung auch wiederzuerkennen. Zu beachten ist dabei, dass das rasche Erkennen und sich Merken von markanten Identifikationsmerkmalen – insbesondere zur Angabe von Signalementen zur Fahndung nach verdächtigen Personen – für Polizeibeamte zum Alltag gehört und entsprechend besonders geschult wird. Seiner Aussage kommt vor diesem Hintergrund entsprechend erhöhter Beweiswert zu. Immerhin sind in Anbetracht dessen, dass seine Beobachtung aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs nur 1 - 2 Sekunden gedauert haben dürfte – wie auch die den Akten beiliegende Videosequenz der Kamera zeigt, die der Zeuge gerade am Ausrichten war (Urk. 31) –, mit der Vorinstanz allerdings gewisse Vor- behalte anzubringen, wenn der Zeuge in der Zeugeneinvernahme sehr spezifi- sche Merkmale wie Augenfarbe und Form der Augenbrauen angab, welche er bei der direkten Begegnung mit dem Beschuldigten bei diesem sogleich wieder er- kannt habe. Nachdem solche Details oft nur aus unmittelbarer Nähe klar erkenn- bar sein dürften, ist nicht auszuschliessen, dass sich hinsichtlich gewisser solcher Details die Erinnerung des Zeugen an das Aussehen des vorbeifahrenden Len- kers mit jenen Eindrücken vermischt haben könnte, die der Zeuge im Rahmen der Ermittlungsarbeit nur wenige Minuten nach der Radarmessung gemacht hat, in- dem er die beim Strassenverkehrsamt hinterlegten Fotos des Führerausweises des Beschuldigten konsultiert hat (Urk. 57 S. 11 f.). Anders als die Vorinstanz aus diesem Umstand zu schliessen scheint, führt dies allerdings noch keineswegs da- zu, dass die Aussage des Zeugen E._____ hinsichtlich der Täteridentifikation gänzlich wertlos wäre. Auch wenn diese im Lichte des Gesagten zwar mit gewis- ser Zurückhaltung zu würdigen ist, sie für sich alleine mithin noch nicht ausrei- chen würde, um die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich zu erstellen, stellen die Aussagen des Zeugen E._____ aber immerhin ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der den Skoda zum Tatzeit- punkt gelenkt hatte.
6. Als aufschlussreich erweist sich ferner das Aussageverhalten des Beschul- digten selber.
- 13 - 6.1. In der tatnächsten Einvernahme beim besagten Polizisten E._____ am
5. März 2021, mithin eine Woche nach der Messung des auf den Beschuldigten eingetragenen Firmenfahrzeugs Skoda mit dem Kontrollschild ZH …, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, es könne nicht sein, dass er mit 60 km/h durch die 30-er Zone gefahren sei. Es müsse entweder das Radargerät falsch gemessen haben oder dann würde sein Tacho nicht stimmen. Erst auf die Frage nach dem Ver- kehrsaufkommen zur fraglichen Zeit gab der Beschuldigte dann an, er wisse es nicht mehr, er sei sich gar nicht mehr sicher, ob er an diesem Tag überhaupt ge- fahren sei (Urk. 3 S. 2 f.). Ähnlich präsentiert sich sein Aussageverhalten auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2021. Zu seiner Verteidi- gung bringt er zunächst nur vor, er fahre in 30er-Zonen grundsätzlich nicht so schnell. Er halte sich an die Geschwindigkeitslimite. Entsprechend bezweifle er, dass der "Blitzkasten" richtig gemessen habe, fügt dann aber an, es könne schon sein, dass er schuld sei. Aber er sei noch nie so schnell gefahren in einer 30er- Zone. Entsprechend könnte es auch sein, dass jemand anderes gefahren sei (Urk. 16 S. 1 f.). Er habe das Radarfoto bisher nie gesehen. Der Polizist habe ihm dieses nicht gezeigt, deshalb habe er den Vorwurf in der ersten Einvernahme auch nicht anerkennen können, wenn er nicht mal wisse, ob er es gewesen sei, der geblitzt worden sei (Urk. 16 S. 3). In der Folge wurden dem Beschuldigten die Fotos der Geschwindigkeitsmessung vorgelegt. Nachdem er sich darüber ausge- lassen hat, dass die Positionierung eines Blitzers an dieser Stelle unzulässig sei, gab er auf die darauffolgende Frage, wer am Steuer des auf den Fotos abgebilde- ten Fahrzeugs sitze, zunächst an, "das bin ich" (Urk. 16 S. 3 F/A 14). Die Nach- frage der befragenden Assistenzstaatsanwältin, ob sie richtig verstanden habe, dass er der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte mit "Ja. Dieses Fahrzeug fährt jeder, aber auf dem Foto, das bin ich, das sieht so aus. Nicht ganz klar, aber ich glaube schon. Es ist nicht ganz perfekt. Aber ich glaube, das bin ich schon." (Urk. 16 S. 3 F/A 15). Trotz dieser anfänglich sehr kla- ren Eingeständnisse wechselte der Beschuldigte in der Folge allerdings seinen Standpunkt plötzlich dahingehend, dass an dem Ganzen etwas faul sein müsse. Er frage sich, wie die Polizei überhaupt wissen könne, dass er das sei auf dem Foto. Er erkenne sich selber nicht auf dem Foto, wie solle die Polizei ihn denn er-
- 14 - kannt haben. Die Polizei sei nicht korrekt vorgegangen, hätte sie doch – nach- dem es sich beim fraglichen Skoda um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe – ei- gentlich das Foto an seine Firma schicken müssen, damit man dort hätte abklären können, wer die schuldige Person sei. Auf die Rückfrage der Assistenzstaatsan- wältin, dass er sich doch zuvor gerade noch auf dem Foto erkannt habe, gab der Beschuldigte an, die Person sehe zwar schon aus wie er. Er überlege nun aber gerade, ob er das wirklich gewesen sei. In der Firma seien alle gleich gekleidet. Die Polizei müsse sich zu 100% sicher sein, dass er der Fahrer gewesen sei, be- vor sie ihm eine Busse geben könne. Es könne aber gar nicht sein, dass der Poli- zist E._____ ihn beim Vorbeifahren erkannt habe, schliesslich würden ja tausende Autos an dieser Stelle durchfahren (Urk. 16 S. 4 f.). 6.2. In der Folge beharrte der Beschuldigte darauf, dass man die Person auf dem Foto gar nicht genau erkennen könne und entsprechend nicht bewiesen sei, dass er und nicht ein anderer Mitarbeiter seiner Firma der Lenker gewesen sei. Entsprechend strich der Beschuldigte im Rahmen der Durchsicht des Einvernah- meprotokolls seine eingangs aufgeführten Antworten, in welchen er sich noch ge- ständig zeigte, mit Kugelschreiber eigenhändig durch und versah dies jeweils mit seinem Kürzel "A._____." (vgl. Urk. 16 S. 1 - 3), was er anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auch so bestätigte (Urk. 30 S. 3 F/A 14 "Ich habe das durchgestrichen. Ich habe das nicht gesagt. Sie haben das nicht durchgestrichen, darum musste ich es selber machen."). Zwar kann der Beschul- digte damit – auch in Anbetracht dessen, dass er im weiteren Verlauf des Straf- verfahrens sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff., insbesondere S. 13) als auch vor Obergericht (Prot. II S. 12 ff.) konsequent bestritt, der Lenker des Skodas ge- wesen zu sein – nicht mehr als geständig gelten bzw. es ist von einem Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses auszugehen. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Aussagen vom Beschuldigten ursprünglich so gemacht wurden, auch wenn er sie zum Schluss der Einvernahme nicht mehr so gelten lassen wollte. Sein wechselndes Aussageverhalten ist entsprechend durchaus in die Beweis- würdigung miteinzubeziehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich anfäng- lich selber auf dem Foto erkannt hatte, und entsprechend zunächst einzig den Standpunkt vertrat, nicht die Identifikation des Lenkers, sondern vielmehr die
- 15 - Messung durch das Radargerät müsse fehlerhaft sein, da er eigentlich nie so schnell fahre, stellt entsprechend ein weiteres Indiz dar, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der zum fraglichen Zeitpunkt den Skoda lenkte. 6.3. Bezeichnenderweise vermochte der Beschuldigte denn auch nichts Hand- festes vorzuweisen, das gegen seine Täterschaft sprechen würde (zum vermeint- lichen Alibi von F._____ ausführlich nachfolgend). Wie dargelegt kritisierte er zwar das Vorgehen der Polizei, nachdem diese seiner Meinung nach das Radarfoto zwecks Identifikation des Lenkers hätte an die Firma schicken müssen und er dann firmenintern hätte abklären können, wer der Fahrer gewesen sei. Im Wider- spruch dazu nannte der Beschuldigte aber nie eine Person oder zumindest einen Personenkreis von gewissen Mitarbeitern, die am fraglichen Tag – abgesehen von ihm – als Lenker in Frage gekommen wären. Vielmehr gab er jeweils auswei- chend an, das Auto werde von allen Mitarbeitern benutzt, zusätzlich von Ak- kordanten und Temporärmitarbeitern. Selbst wenn man wüsste, wer das Auto zu Beginn des Arbeitstages genommen habe, heisse dies nicht, dass diese Person dann auch den ganzen Tag damit fahre. Oft werde das Fahrzeug nämlich im Lau- fe des Tages noch von anderen bzw. von verschiedenen Mitarbeitern gefahren (Prot. I S. 9; Prot. II S. 13). Dies mag vielleicht zutreffen. Auffällig ist aber den- noch, dass der Beschuldigte trotz seiner Kritik am Vorgehen der Polizei zur Er- mittlung des Fahrers selber keinerlei ernsthafte Anstrengungen an den Tag legt, um zu bestimmen, wer ausser ihm im fraglichen Zeitpunkt denn noch als Fahrer in Frage gekommen wäre. Während er vor Vorinstanz noch angab, keine Fahrten- bücher über seine Firmenfahrzeuge zu führen, mit der Begründung, dies sei für ihn als alleiniger Firmeninhaber zu viel Aufwand (Prot. I S. 10; Urk. 16 S. 6), gab er in der Berufungsverhandlung dann erstmals an, er führe durchaus eine Liste darüber, wer am Morgen welches Auto nehme, so auch am fraglichen Tag, wobei es aber eben sein könne, dass das Auto später von einem anderen Mitarbeiter gefahren werde, worüber er dann keine Kontrolle mehr habe. Auf die Nachfrage, weshalb er denn nicht zumindest diese Liste für den fraglichen Tag eingereicht habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, es habe ihn ja niemand danach gefragt (Prot. II S. 13 f.). Insgesamt ist jedenfalls auffällig, dass der Beschuldigte sich zwar nach seinem widerrufenen Eingeständnis konstant auf den pauschalen
- 16 - Standpunkt stellte, es könne auch ein anderer Mitarbeiter gefahren sein, er es aber bewusst unterlässt, irgendwelche sachdienlichen Hinweise darauf zu geben, wer am fraglichen Tag denn überhaupt konkret als Lenker in Frage gekommen wäre. Seine pauschalen Bestreitungen und sein ausweichendes Verhalten lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich deshalb derart auffällig passiv verhält, um sich selbst zu schützen, weil er selber der Lenker war und entsprechende Bemühungen somit nichts für ihn Entlastendes an den Tag bringen könnten.
7. Betrachtet man schliesslich die aktenkundigen Fotos bzw. Bildausschnitte aus dem Video, das durch die bereits erwähnte Kamera des Verkehrskontrollfahr- zeugs aufgenommen wurde und den weissen Skoda sowie den fraglichen Lenker von schräg vorne zeigt, verdichten sich die Indizien, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt. Wenngleich die obere Gesichtshälfte infolge des Schat- tenwurfs teilweise verdeckt erscheint, ist je nach Variation des Kontrasts durchaus das Gesicht des Fahrers samt Haaransatz insgesamt zu erkennen (vgl. Ausdru- cke der Fotos Urk. 27, insbesondere Schwarzweiss-Foto, und sodann Urk. 28; weitere Ausdrucke mit weniger Kontrast ferner in Urk. 5). Im Sonnenlicht gut er- kennbar sind sodann jedenfalls die Mund- und Kinnpartie, welche einen leichten Kinn- bzw. Unterlippenbart erkennen lassen, genau so, wie ihn der Beschuldigte auf dem Vergleichsfoto trägt (Urk. 4 letzte Seite). Auch sonst weist der abgebilde- te Lenker jedenfalls grosse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten bzw. dessen Ver- gleichsfotos auf, wie die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung feststellen konnte. Daran vermag auch der Umstand, dass das Forensische Institut Zürich (FOR) auf Anfrage nach der Möglichkeit zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens verlauten liess, dass die vorhandenen Bilder den kriminalwissen- schaftlichen Mindestanforderungen an eine morphologische Identitätsprüfung nicht zu entsprechen vermögen (Urk. 31), nichts zu ändern. In solchen Gutachten wird neben der Bestimmung besonderer Auffälligkeiten wie Narben, Muttermalen und dergleichen auch mithilfe von Computertechnik bzw. Bildverarbeitungspro- grammen versucht, auf einem Täterfoto markante Merkmale in genügender An- zahl herauszuarbeiten bzw. deren Positionierung in Relation zueinander millime- tergenau zu messen (z.B. Augenabstand, Abmessungen des Gesichts, etwa zwi- schen Kinn und Haaransatz), um diese dann den gleichen Parametern in einem
- 17 - Vergleichsfoto der verdächtigten Person gegenüberzustellen und auf Überein- stimmung zu prüfen. Um dies mit genügender Zuverlässigkeit und Messgenauig- keit bewerkstelligen zu können, um den Ansprüchen an ein wissenschaftliches Gutachten zu genügen, sind allerdings qualitativ einigermassen hochwertige Auf- nahmen notwendig. Dass letzteres angesichts der nur begrenzten Bildauflösung der Standbilder aus der vom Messfahrzeug angefertigten Videoaufnahme und der teilweise durch Schattenwurf abgedunkelten oberen Gesichtshälfte nach Ein- schätzung des FOR hier nicht vorliegt, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der Umkehrschluss gezogen werden müsste, dass die Bilder überhaupt keine Hinweise für die Täteridentifikation durch den menschlichen Be- trachter liefern können, nicht zuletzt auch deshalb, weil mitunter der Gesamtein- druck einer abgebildeten Person oder eines Gesichts ein massgeblicher Faktor sein kann, der sich nicht ohne Weiteres wissenschaftlich bestimmen oder messen lässt. Wie dargelegt liefern die Kamerabilder zusammen mit den zur Verfügung stehenden Vergleichsbildern denn auch durchaus gewichtige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte der Lenker war, und bilden somit ein weiteres gewichtiges Indiz für seine Täterschaft.
8. Am 8. November 2021 reichte die Verteidigung einen Auszug aus der Agenda des Beschuldigten ein, aus welchem sich ergebe, dass der Beschuldigte am Tattag des 25. Februar 2021 um 14.30 Uhr einen Termin bei F._____ von der Firma G._____ GmbH in H._____ wahrgenommen habe, womit er als Lenker des um 14.39 Uhr auf der B._____-Strasse in Winterthur geblitzten Firmenfahrzeugs nicht in Frage komme (Urk. 24). 8.1. In der Folge wurde mit F._____ eine staatsanwaltschaftliche Zeugenein- vernahme durchgeführt, anlässlich welcher dieser ebenfalls einen Agendaauszug des fraglichen Datums vorlegte (vgl. Anhang zur Einvernahme, Urk. 29). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen des Zeugen F._____ in ihrem Urteil bereits ausführlich wiedergegeben, worauf entsprechend verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 12 f.). Sie hat in ihrer Würdigung dieser vom Beschuldigten als vermeintliches Alibi bzw. als Entlastungsbeweis vorgebrachten Umstände auch bereits auf verschiedene Ungereimtheiten hingewiesen. So hält sie zutreffend fest, dass der Zeuge
- 18 - F._____ offensichtlich keine eigenen Erinnerungen an den angeblich zum Tat- zeitpunkt stattgefundenen Termin mit dem Beschuldigten hatte, was sich bereits daraus ergibt, dass er einen falschen Ort (I._____ anstatt H._____) bezeichnet, an dem das Treffen stattgefunden haben soll. Dass sich der Zeuge rund neun Monate später nicht mehr an jeden Kundentermin erinnern kann, erscheint zwar für sich durchaus nachvollziehbar. Entsprechend unglaubhaft erscheinen vor die- sem Hintergrund dann aber Aussagen des Zeugen wie "ich war in I._____ im Bü- ro und er war bei mir", oder "ich weiss ganz genau, dass er bei mir gewesen ist". Gleiches gilt hinsichtlich der – vor dem Hintergrund der bereits langjährigen Ge- schäftsbeziehung zwischen den beiden – pauschalen und übertrieben wirkenden Angabe, dass der Beschuldigte "immer pünktlich" sei, sowie der eher weltfremd anmutenden Behauptung, wonach er in seiner Agenda bei den eingetragenen Terminen immer nachtrage, wenn jemand verspätet erscheine, womit der Zeuge impliziert, dass der Beschuldigte angesichts des Fehlens eines entsprechenden Vermerkes pünktlich zum fraglichen Termin erschienen sei (Urk. 29 S. 4 f.; vo- rinstanzliches Urteil Urk. 57 S. 13 f.). Auffällig ist ferner, dass der fragliche Termin mit dem Beschuldigten als einziger mit einer Uhrzeit versehen wurde und zudem mit einem anderen (dunkleren) Kugelschreiber verfasst wurde als die anderen auf dem Agendaauszug vom 24. und vom 25. Februar 2021 ersichtlichen Termine (Urk. 29, Anhang). 8.2. Zwar besteht – wie bereits erwähnt – ein entsprechender Termineintrag be- treffend die G._____ GmbH, der Firma des Zeugen F._____, auch in der Agenda des Beschuldigten. Diesbezüglich ist aber auffällig, dass – obwohl der Beschul- digte angab, nur er mache Einträge in diese Agenda (Urk. 30 S. 4) – auf der Seite des 25. Februar 2021 neben dem angeblichen Termin bei der G._____ GmbH noch ein weiterer Termin für 17.30 Uhr eingetragen ist, der offensichtlich eine an- dere Handschrift zeigt (vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil Urk. 57 S. 14). Gleichwohl behauptete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, dies sei in beiden Fällen ganz sicher seine Schrift (Urk. 30 S. 5). Besonders irritierend er- scheint aber, dass der Beschuldigte mit dem vermeintlichen Alibi erst im bereits fortgeschrittenen Stadium der Strafuntersuchung hervorkam, nachdem er bereits zweimalig zur Sache befragt worden war. Hätte der Termin tatsächlich so stattge-
- 19 - funden, wie der Beschuldigte und der Zeuge angeben und wären die entspre- chenden Agendaeinträge auch so vorhanden gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme, die nur eine Woche nach dem Tatzeitpunkt stattfand, angab, hätte er sich doch damals an den nur wenige Tage zurückliegenden Termin noch erinnern müssen bzw. – falls nicht – wäre naheliegend gewesen, bereits damals seine Agenda zu konsultieren. 8.3. Insgesamt bestehen klar zu viele Ungereimtheiten rund um den angebli- chen Termin des Beschuldigten bei F._____ zum Tatzeitpunkt, um daraus ohne ersichtliche Zweifel schliessen zu können, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können. Die entsprechenden Aussagen und eingereichten Agendaeinträge des Zeugen F._____ und des Beschuldigten selber vermögen letzteren mithin nicht zu entlasten.
9. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die verschiedenen belastenden Indi- zien dergestalt verdichten, dass in einer Gesamtbetrachtung keine unüberwindba- ren Zweifel mehr daran bestehen, dass es entgegen seiner Behauptungen der Beschuldigte war, der am fraglichen Tag den weissen Skoda mit deutlich über- höhter Geschwindigkeit über die B._____-Strasse lenkte. Der Anklagesachverhalt ist mithin erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldig- ten – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – als grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln qualifiziert.
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege-
- 20 - ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nä- he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E 1.3; 142 IV 93 E 3.1; 131 IV 133 E 3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Ge- schwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Ver- kehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtspre- chung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.4; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung un- geachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten sind (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1). 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend in einer Tempo-30-Zone mit netto 55 km/h gemessen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in einer Ortschaft um 25 km/h ungeachtet der
- 21 - konkreten Umstände objektiv einen schweren Fall im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar (BGE 132 II 234 E. 3.2). Einhergehend mit der Rechtsprechung und der Vorinstanz ist entsprechend festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer herbeigeführt hat. In Anbetracht dessen, dass die Geschwindigkeitskontrolle gerade deshalb am besagten Ort durchgeführt wurde, weil dort – neben einem nahegelegenen Schwimmbad und einer Freizeit- anlage – insbesondere ein Schulweg durchführt (Urk. 28 S. 6), was dem Beschul- digten, der in der Nähe wohnt und mit den örtlichen Gegebenheiten bestens ver- traut war, durchaus bewusst war (Prot. I S. 12 f.), was er aber dennoch ohne er- sichtlichen Grund ignorierte, ist auch das Erfordernis der Rücksichtslosigkeit ohne Weiteres erfüllt. Der Beschuldigte nahm mit seiner übersetzten Geschwindigkeit die Gefährdung anderer somit zumindest in Kauf. Entsprechend ist von Eventual- vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. 2.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss zutreffender rechtlicher Qualifikation der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen), Art. 4a Abs. 5 VRV (von der Regelgeschwindigkeit innerorts abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten), Art. 2a SSV (Zonensignali- sation) und Art. 22a SSV (Tempo-30-Zone) schuldig zu sprechen und zu bestra- fen. V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E.6.6.1 [Pra
- 22 - 104-2015-Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf und auf die rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22 f.) kann verwiesen werden. 1.2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– be- straft. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend kann hier die Strafart bereits vorweggenommen werden und es erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen diesbezüglich. Der Beschuldigte wird auch vorliegend mit einer Geldstrafe als Hauptsanktion zu bestrafen sein. 1.3. Seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. März 2022 ist allerdings eine neue Verurteilung hinzugekommen. Gemäss Auszug aus dem Strafregister wurde der Beschuldigte am 24. August 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (einfacher Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt (Urk. 69). 1.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die hier zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 25. Februar 2021, mithin vor diesem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Nachdem der Beschul- digte wie zuvor erwähnt mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sein wird, liegen gegenüber dem früheren Urteil (Strafbefehl) gleichartige Strafen vor. Es handelt sich entsprechend um einen Fall retrospektiver Konkurrenz. Die nachfolgend zu- zumessende Geldstrafe wird mithin als Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszu- sprechen sein (BGE 142 IV 265 E. 2.4).
- 23 - 1.4. Methodisch ist eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe und der neuen Tag zu bilden, wobei von der vorliegend neu zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung als schwerste Straftat auszugehen ist, nachdem der abs- trakte Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe bis drei Jahre Freiheits- strafe jenen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung (Art. 117 Abs. 1 AIG, ordentlicher Strafrahmen in einfachen Fällen: Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) übersteigt. Der ordentliche Straf- rahmen beläuft sich mithin auf Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Die für das schwerste Delikt zuzumessende Einsatzstrafe ist in einem zweiten Schritt um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (in casu die grobe Verkehrsregelverletzung) abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Auf der objektiven Seite der Tatkomponente fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte in der Tempo-30-Zone nach Toleranzabzug mit netto 55 km/h gemes- sen wurde. Die Überschreitung um 25 km/h ist erheblich, beträgt sie doch fast das Doppelte der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Dieser Um- stand wird für sich in casu jedoch bereits durch die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt, welcher wie dargelegt vorlie- gend gerade erfüllt wurde, was sich entsprechend bereits im gegenüber der ein- fachen Verkehrsregelverletzung (Abs. 1) weiteren Strafrahmen niederschlägt. In Betracht zu ziehen sind jedoch auch die übrigen Umstände. So fand die Ge- schwindigkeitsüberschreitung mitten in Winterthur an einer einigermassen beleb- ten Strasse und sodann mitten am Nachmittag statt, wo neben anderen Verkehrs- teilnehmern auch mit Fussgängern zu rechnen ist, wie nicht zuletzt das Testbild der Kamera im Messfahrzeug der Polizei zeigt, dass eine knappe Stunde vor der anklagegegenständlichen Messung an derselben Stelle aufgenommen wurde (vgl.
- 24 - Anhang zu Urk. 28; Foto vom 25.02.2021, 13.45 Uhr). Wie bereits dargelegt (oben E. IV.2.1.), handelt es sich sodann um einen Bereich, der besonders von Kindern als Schulweg frequentiert wird, was sich erschwerend auswirkt. Immerhin ist mit der Vorinstanz gestützt auf die Zeugenaussage des Polizisten E._____ von einem begrenzten Verkehrsaufkommen auszugehen (vgl. Urk. 57 S. 24). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren – soweit auf den Radarfotos bzw. Video- ausschnitten erkennbar – ebenfalls gut, was zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist – innerhalb des qualifizierten Tatbestandes – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist wie dargelegt von Eventu- alvorsatz auszugehen, der gegenüber direktem Vorsatz verschuldensmässig we- niger schwer wiegt und das objektive Tatverschulden – entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 24) – leicht relativiert. 2.1.3. Unter dem Strich bleibt es bei einem leichten Verschulden. Eine Einsatz- strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Tatverschulden angemes- sen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 24). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen denn auch gleich ge- blieben (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 67/1-5). Aus seiner Biographie und seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine Umstände, die sich auf die Strafzumes- sung auswirken würden. 2.2.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2017, als er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) per Strafbefehl zu 30 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 130.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt wurde (Urk. 69). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zwar zutreffend fest, dass es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt (Urk. 57 S. 25). Dennoch kommt der straf-
- 25 - rechtlichen Vorbelastung, insbesondere wenn sie wie in casu noch nicht sehr lan- ge zurückliegt, grundsätzlich straferhöhende Wirkung zu, wenn auch nicht in je- nem Masse, wie dies bei einer einschlägigen Vorstrafe der Fall wäre. In Anbe- tracht der Natur des vorliegend zu beurteilenden Deliktes als Strassenverkehrsde- likt ist auch der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht unberücksichtigt zu lassen. Gemäss Auszug über die Administrativmass- nahmen im Strassenverkehr (ADMAS) wurde der Beschuldigte bereits 2019 we- gen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt (Urk. 47). Der im jüngsten beige- zogenen Strafregisterauszug neu eingetragene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022 – erneut wegen Verstosses gegen das AIG (vgl. Urk. 69) – gilt zwar hinsichtlich des hier zu beurteilenden Delikts nicht als Vorstrafe. Der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich jedoch während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens delinquierte (Tatzeitraum zwischen
1. Juli 2021 und 23. August 2022, vgl. Urk. 69), wirkt sich allerdings dennoch zu seinen Ungunsten aus. 2.2.3. Der getrübte kriminalistische und automobilistische Leumund des Beschul- digten sowie die erneute Delinquenz während laufendem Strafverfahren wirkt sich nach dem Gesagten leicht straferhöhend aus. Nachdem sich aus dem übrigen Nachtatverhalten des nicht geständigen und entsprechend nicht reuigen Beschul- digten keine Umstände ergeben, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wä- ren, ist unter dem Titel der Täterkomponente insgesamt eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Tagessätzen auf 18 Tagessätze Geldstrafe vorzu- nehmen. 2.3. Asperation hinsichtlich rechtskräftiger Grundstrafe 2.3.1. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe sodann mit Blick auf die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022 ausge- fällte Geldstrafe von 120 Tagesätzen angemessen zu erhöhen. 2.3.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Unabänder- lichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Demnach kann die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden,
- 26 - sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu ver- setzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrun- deliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedank- lich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich demgemäss auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- nehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 2.3.3. Entsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die Einsatzstrafe um 115 Ta- gessätze zu erhöhen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 133 Tagessät- zen Geldstrafe resultiert. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 120 Tagessätzen resultieren für das hier neu zu beurteilende Delikt mithin 13 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022. 2.4. Tagessatz 2.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe bei Fr. 60.– festgesetzt (Urk. 25 f.). Dies erscheint den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, die sich seit dem vorinstanzlichen Urteil wie dargelegt auch in finanzieller Hinsicht nicht we- sentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.; Urk. 67/1-5), angemessen.
- 27 - 2.5. Verbindungsbusse 2.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020, E. 2.2 mit weiteren Ver- weisen). Im Übrigen kann sodann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse verwiesen werden, in welcher diese korrekt auf den in Relation zur bedingt auszusprechenden Hauptstrafe nur untergeordne- ten Charakter der Verbindungsbusse (in der Regel maximal 1/5 der Höhe der Geldstrafe; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2) hinweist (Urk. 57 S. 26). 2.5.2. Vorliegend erscheint es mit Blick auf die dargelegte Schnittstellenproblema- tik sowie in Anbetracht der bereits erwähnten Vorstrafe des Beschuldigten und der Delinquenz während laufendem Strafverfahren mit der Vorinstanz zwar ange- bracht, den Beschuldigten zusammen mit der bedingt auszusprechenden Geld- strafe (zum bedingten Vollzug sogleich E. VI.) auch mit einer Verbindungsbusse zu belegen. Soweit die Vorinstanz allerdings 15 Tagessätze als schuldangemes- sene Strafe festlegt (Urk. 57 S. 25) und hernach zusätzlich eine Verbindungsbus- se von Fr. 300.– ausspricht, verkennt sie, dass die Hauptstrafe und die Verbin- dungsbusse zusammen schuldangemessen sein müssen. Die Verbindungsbusse
- 28 - soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3). Korrekterweise hätte die Vorinstanz also das Äquivalent der Verbindungsbusse von der nach ihrem Ermessen schuldangemessenen Geldstrafe als Hauptstrafe in Abzug bringen müssen. Vorliegend erscheint nach dem Gesagten eine Verbindungsbusse im Bereich von rund 1/5 der Hauptstrafe (3 Tagessätze) angemessen, welche gemessen an der zuvor festgesetzten Ta- gessatzhöhe von Fr. 60.– allerdings auf Fr. 180.– festzusetzen ist. Diese ist von der Hauptstrafe in Abzug zu bringen, womit sich letztere noch auf 10 Tagessätze Geldstrafe (als Zusatzstrafe) beläuft. 2.6. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 24. August 2022 sowie mit einer Busse von Fr. 180.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 57 S. 27 f.). Daran ist – auch wenn die Vorinstanz in unzutreffender Weise anführte, der Beschuldigte verfüge über keine Vorstrafen (Urk. 57 S. 27) – bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot festzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der bereits erwähn- ten deliktischen Vorbelastung, der Delinquenz während laufendem Strafverfahren sowie des getrübten automobilistischen Leumunds erscheint es angemessen, die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB – wie die Vorinstanz (Urk. 57 S. 27 f.) – auf drei Jahre festzusetzen.
2. Die Verbindungsbusse ist dagegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
- 29 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist und es dabei bleibt, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ist am erstinstanzlichen Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Sodann sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens zu regeln: 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Ergebnis weitestgehend. Er obsiegt – bedingt durch die seit dem erstinstanzlichen Urteil neu hinzugekommene Verurtei- lung – einzig geringfügig mit Blick auf die Strafhöhe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten durch ihre klar bundes- rechtswidrige Begründung des Schuldspruchs mit einem gesetzlich nicht vorge- sehenen "Organisationsverschulden", was überdies – selbst wenn die Begrün- dung zutreffend gewesen wäre – ohnehin einer Verletzung des Anklageprinzips gleichgekommen wäre, zumindest einen berechtigten Anlass zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben hat, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung allerdings dennoch angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für die Kosten seines erbetenen Verteidigers im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser macht mit Honorarnote vom
16. Januar 2023 – ohne Berufungsverhandlung, Weg und Nachbearbeitungszeit – einen Aufwand von rund 6 ½ Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg sowie einer angemessenen Nachbearbeitungszeit (rund 4 Stunden zusätzlich) wäre die volle Parteientschädigung mithin auf pauschal rund Fr. 3'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten entsprechend
- 30 - eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelge- richts in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 14. März 2022 wurde der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei An-
- 4 - setzung einer 3-jährigen Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 300.–, unter An- drohung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt (Urk. 57).
E. 1.1 Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E.6.6.1 [Pra
- 22 - 104-2015-Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf und auf die rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22 f.) kann verwiesen werden.
E. 1.2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– be- straft. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend kann hier die Strafart bereits vorweggenommen werden und es erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen diesbezüglich. Der Beschuldigte wird auch vorliegend mit einer Geldstrafe als Hauptsanktion zu bestrafen sein.
E. 1.3 Seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. März 2022 ist allerdings eine neue Verurteilung hinzugekommen. Gemäss Auszug aus dem Strafregister wurde der Beschuldigte am 24. August 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (einfacher Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt (Urk. 69).
E. 1.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die hier zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 25. Februar 2021, mithin vor diesem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Nachdem der Beschul- digte wie zuvor erwähnt mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sein wird, liegen gegenüber dem früheren Urteil (Strafbefehl) gleichartige Strafen vor. Es handelt sich entsprechend um einen Fall retrospektiver Konkurrenz. Die nachfolgend zu- zumessende Geldstrafe wird mithin als Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszu- sprechen sein (BGE 142 IV 265 E. 2.4).
- 23 -
E. 1.4 Methodisch ist eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe und der neuen Tag zu bilden, wobei von der vorliegend neu zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung als schwerste Straftat auszugehen ist, nachdem der abs- trakte Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe bis drei Jahre Freiheits- strafe jenen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung (Art. 117 Abs. 1 AIG, ordentlicher Strafrahmen in einfachen Fällen: Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) übersteigt. Der ordentliche Straf- rahmen beläuft sich mithin auf Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Die für das schwerste Delikt zuzumessende Einsatzstrafe ist in einem zweiten Schritt um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (in casu die grobe Verkehrsregelverletzung) abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 22) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 52). Am 14. Juni 2022 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid an die Parteien (Urk. 55) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusam- men mit den Akten dem Obergericht (Urk. 58). Nach Erhalt der Urteilsbegründung reichte die Verteidigung am 4. Juli 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60).
E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Ergebnis weitestgehend. Er obsiegt – bedingt durch die seit dem erstinstanzlichen Urteil neu hinzugekommene Verurtei- lung – einzig geringfügig mit Blick auf die Strafhöhe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten durch ihre klar bundes- rechtswidrige Begründung des Schuldspruchs mit einem gesetzlich nicht vorge- sehenen "Organisationsverschulden", was überdies – selbst wenn die Begrün- dung zutreffend gewesen wäre – ohnehin einer Verletzung des Anklageprinzips gleichgekommen wäre, zumindest einen berechtigten Anlass zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben hat, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung allerdings dennoch angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.1.1 Auf der objektiven Seite der Tatkomponente fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte in der Tempo-30-Zone nach Toleranzabzug mit netto 55 km/h gemes- sen wurde. Die Überschreitung um 25 km/h ist erheblich, beträgt sie doch fast das Doppelte der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Dieser Um- stand wird für sich in casu jedoch bereits durch die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt, welcher wie dargelegt vorlie- gend gerade erfüllt wurde, was sich entsprechend bereits im gegenüber der ein- fachen Verkehrsregelverletzung (Abs. 1) weiteren Strafrahmen niederschlägt. In Betracht zu ziehen sind jedoch auch die übrigen Umstände. So fand die Ge- schwindigkeitsüberschreitung mitten in Winterthur an einer einigermassen beleb- ten Strasse und sodann mitten am Nachmittag statt, wo neben anderen Verkehrs- teilnehmern auch mit Fussgängern zu rechnen ist, wie nicht zuletzt das Testbild der Kamera im Messfahrzeug der Polizei zeigt, dass eine knappe Stunde vor der anklagegegenständlichen Messung an derselben Stelle aufgenommen wurde (vgl.
- 24 - Anhang zu Urk. 28; Foto vom 25.02.2021, 13.45 Uhr). Wie bereits dargelegt (oben E. IV.2.1.), handelt es sich sodann um einen Bereich, der besonders von Kindern als Schulweg frequentiert wird, was sich erschwerend auswirkt. Immerhin ist mit der Vorinstanz gestützt auf die Zeugenaussage des Polizisten E._____ von einem begrenzten Verkehrsaufkommen auszugehen (vgl. Urk. 57 S. 24). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren – soweit auf den Radarfotos bzw. Video- ausschnitten erkennbar – ebenfalls gut, was zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist – innerhalb des qualifizierten Tatbestandes – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 2.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist wie dargelegt von Eventu- alvorsatz auszugehen, der gegenüber direktem Vorsatz verschuldensmässig we- niger schwer wiegt und das objektive Tatverschulden – entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 24) – leicht relativiert.
E. 2.1.3 Unter dem Strich bleibt es bei einem leichten Verschulden. Eine Einsatz- strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Tatverschulden angemes- sen.
E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für die Kosten seines erbetenen Verteidigers im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser macht mit Honorarnote vom
E. 2.2.1 Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 24). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen denn auch gleich ge- blieben (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 67/1-5). Aus seiner Biographie und seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine Umstände, die sich auf die Strafzumes- sung auswirken würden.
E. 2.2.2 Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2017, als er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) per Strafbefehl zu 30 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 130.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt wurde (Urk. 69). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zwar zutreffend fest, dass es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt (Urk. 57 S. 25). Dennoch kommt der straf-
- 25 - rechtlichen Vorbelastung, insbesondere wenn sie wie in casu noch nicht sehr lan- ge zurückliegt, grundsätzlich straferhöhende Wirkung zu, wenn auch nicht in je- nem Masse, wie dies bei einer einschlägigen Vorstrafe der Fall wäre. In Anbe- tracht der Natur des vorliegend zu beurteilenden Deliktes als Strassenverkehrsde- likt ist auch der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht unberücksichtigt zu lassen. Gemäss Auszug über die Administrativmass- nahmen im Strassenverkehr (ADMAS) wurde der Beschuldigte bereits 2019 we- gen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt (Urk. 47). Der im jüngsten beige- zogenen Strafregisterauszug neu eingetragene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022 – erneut wegen Verstosses gegen das AIG (vgl. Urk. 69) – gilt zwar hinsichtlich des hier zu beurteilenden Delikts nicht als Vorstrafe. Der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich jedoch während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens delinquierte (Tatzeitraum zwischen
1. Juli 2021 und 23. August 2022, vgl. Urk. 69), wirkt sich allerdings dennoch zu seinen Ungunsten aus.
E. 2.2.3 Der getrübte kriminalistische und automobilistische Leumund des Beschul- digten sowie die erneute Delinquenz während laufendem Strafverfahren wirkt sich nach dem Gesagten leicht straferhöhend aus. Nachdem sich aus dem übrigen Nachtatverhalten des nicht geständigen und entsprechend nicht reuigen Beschul- digten keine Umstände ergeben, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wä- ren, ist unter dem Titel der Täterkomponente insgesamt eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Tagessätzen auf 18 Tagessätze Geldstrafe vorzu- nehmen.
E. 2.3 Asperation hinsichtlich rechtskräftiger Grundstrafe
E. 2.3.1 Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe sodann mit Blick auf die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022 ausge- fällte Geldstrafe von 120 Tagesätzen angemessen zu erhöhen.
E. 2.3.2 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Unabänder- lichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Demnach kann die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden,
- 26 - sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu ver- setzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrun- deliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedank- lich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich demgemäss auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- nehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
E. 2.3.3 Entsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die Einsatzstrafe um 115 Ta- gessätze zu erhöhen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 133 Tagessät- zen Geldstrafe resultiert. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 120 Tagessätzen resultieren für das hier neu zu beurteilende Delikt mithin
E. 2.4 Tagessatz
E. 2.4.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 2.4.2 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe bei Fr. 60.– festgesetzt (Urk. 25 f.). Dies erscheint den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, die sich seit dem vorinstanzlichen Urteil wie dargelegt auch in finanzieller Hinsicht nicht we- sentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.; Urk. 67/1-5), angemessen.
- 27 -
E. 2.5 Verbindungsbusse
E. 2.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020, E. 2.2 mit weiteren Ver- weisen). Im Übrigen kann sodann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse verwiesen werden, in welcher diese korrekt auf den in Relation zur bedingt auszusprechenden Hauptstrafe nur untergeordne- ten Charakter der Verbindungsbusse (in der Regel maximal 1/5 der Höhe der Geldstrafe; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2) hinweist (Urk. 57 S. 26).
E. 2.5.2 Vorliegend erscheint es mit Blick auf die dargelegte Schnittstellenproblema- tik sowie in Anbetracht der bereits erwähnten Vorstrafe des Beschuldigten und der Delinquenz während laufendem Strafverfahren mit der Vorinstanz zwar ange- bracht, den Beschuldigten zusammen mit der bedingt auszusprechenden Geld- strafe (zum bedingten Vollzug sogleich E. VI.) auch mit einer Verbindungsbusse zu belegen. Soweit die Vorinstanz allerdings 15 Tagessätze als schuldangemes- sene Strafe festlegt (Urk. 57 S. 25) und hernach zusätzlich eine Verbindungsbus- se von Fr. 300.– ausspricht, verkennt sie, dass die Hauptstrafe und die Verbin- dungsbusse zusammen schuldangemessen sein müssen. Die Verbindungsbusse
- 28 - soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3). Korrekterweise hätte die Vorinstanz also das Äquivalent der Verbindungsbusse von der nach ihrem Ermessen schuldangemessenen Geldstrafe als Hauptstrafe in Abzug bringen müssen. Vorliegend erscheint nach dem Gesagten eine Verbindungsbusse im Bereich von rund 1/5 der Hauptstrafe (3 Tagessätze) angemessen, welche gemessen an der zuvor festgesetzten Ta- gessatzhöhe von Fr. 60.– allerdings auf Fr. 180.– festzusetzen ist. Diese ist von der Hauptstrafe in Abzug zu bringen, womit sich letztere noch auf 10 Tagessätze Geldstrafe (als Zusatzstrafe) beläuft.
E. 2.6 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 24. August 2022 sowie mit einer Busse von Fr. 180.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 57 S. 27 f.). Daran ist – auch wenn die Vorinstanz in unzutreffender Weise anführte, der Beschuldigte verfüge über keine Vorstrafen (Urk. 57 S. 27) – bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot festzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der bereits erwähn- ten deliktischen Vorbelastung, der Delinquenz während laufendem Strafverfahren sowie des getrübten automobilistischen Leumunds erscheint es angemessen, die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB – wie die Vorinstanz (Urk. 57 S. 27 f.) – auf drei Jahre festzusetzen.
2. Die Verbindungsbusse ist dagegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
- 29 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist und es dabei bleibt, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ist am erstinstanzlichen Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Sodann sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens zu regeln:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 62). Mit Eingabe vom
12. Juli 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64).
E. 4 Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kommt sie zum Schluss, dass sich auf- grund der Beweislage zwar nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte zum frag- lichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung das betreffende Fahrzeug ge- lenkt habe. Der Beschuldigte habe aber dennoch als Lenker zu gelten und sich für die Tat zu verantworten. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH, auf die das Fahrzeug eingelöst war, mit dem die eingeklagte Ge- schwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, wäre von ihm zu erwarten gewe- sen, dass er – auch angesichts des ihn nicht als Lenker ausschliessenden Radar- fotos – seine Behauptung, nicht gefahren zu sein, irgendwie belegt. Der Beschul- digte mache jedoch nicht etwa glaubhaft geltend, dass das Fahrzeug durch eine Person gelenkt worden sei, der gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht ha- be. Vielmehr behaupte er einzig, es könne auch einer der anderen Arbeiter in sei- nem Betrieb gefahren sein, was aber nichts daran ändere, dass er sich aufgrund der Haltereigenschaft als Lenker zu verantworten habe. Er habe als alleiniger Firmeninhaber keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen, welche eine Lenkerermittlung innerhalb seiner Firma ermöglicht hätte, was er sich entspre- chend selber anzulasten habe (Urk. 57 S. 18 ff.).
E. 4.1 Dem kann – zumindest in dieser Absolutheit – nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifi- zierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, durchaus als Indiz für die Täter- schaft herangezogen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom
E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte auch nicht alleine deshalb für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich gemacht werden, weil er innerhalb seines Betriebs keinerlei oder keine genügenden orga- nisatorischen Vorkehrungen (Fahrtenbuch, Schlüsselkontrolle oder dergleichen) getroffen habe, welche die Ermittlung des fehlbaren Lenkers ermöglichen würden (Urk. 57 S. 19 f.). Denn unabhängig davon, ob die Annahme einer Straflosigkeit einem Freipass für sämtliche Lenker von Firmenfahrzeugen gleichkäme, wie es im angefochtenen Entscheid heisst, fehlt die Rechtsgrundlage dafür, dass der Be- schuldigte im hier zu beurteilenden Fall aufgrund eines solcherart ausgestalteten "Organisationsverschuldens" (so die Bezeichnung der Vorinstanz) kurzerhand als Täter zu qualifizieren wäre (in diesem Sinne auch WOHLERS, Strafrechtliche Ver- antwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehr 2015 S. 10 f.). Wenn überhaupt ein Bedarf besteht, den angesprochenen Missstand zu beheben, kann es sicher nicht Sache der Gerichte sein, hier Abhilfe zu schaffen, sondern es müsste der Gesetzgeber korrigierend eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_836/2019 vom 14. Mai 2020, E. 2.2.2). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Strassenverkehrsrecht bei Fällen, in denen die Ermittlung des Lenkers scheitert, durchaus eine Haftung des Fahrzeughalters kennt, wie sie offenbar der Vorinstanz vorschwebt. Diese gilt jedoch einzig im Be- reich der geringfügigen Verkehrsübertretungen nach Art. 7 Abs. 5 des geltenden Ordnungsbussengesetzes (OBG) und kommt bei groben Verkehrsregelverletzun- gen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wie sie hier zur Beurteilung stehen, von
- 10 - vornherein nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat das Bundesgericht festge- halten, dass die zitierte OBG-Bestimmung generell keine ausreichende Rechts- grundlage darstellt, um eine juristischen Person, auf die ein Fahrzeug eingelöst ist, aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin zur Zahlung einer Busse zu verpflichten (vgl. dazu BGE 144 I 242 E. 3). Auch dies spricht dagegen, dass nach der geltenden Rechtslage vorliegend einzig deshalb, weil nach der Argu- mentation der Vorinstanz der tatsächliche Führer des Firmenfahrzeugs der D._____ GmbH nicht ermittelt werden könne, infolge seiner Eigenschaft als Inha- ber der Gesellschaft auf den Beschuldigten als strafrechtlich verantwortlicher Lenker geschlossen werden darf. Kommt hinzu, dass – wie die Verteidigung in ih- rer Berufungsbegründung zu Recht einwendet (Urk. 72 S. 5) – der Vorwurf des Organisationsverschuldens, auf den die Vorinstanz ihren Schuldspruch letztlich stützt, ein Verstoss gegen das Anklageprinzip darstellt, nachdem dem Beschul- digten bereits in der Anklageschrift einzig zum Vorwurf gemacht wird, zu schnell gefahren zu sein, und nicht etwa, schuldhaft keine genügenden Vorkehrungen ge- troffen zu haben, um innerhalb seiner Organisation den Lenker des fraglichen Firmenfahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu bestimmen.
E. 4.3 All dies führt allerdings – entgegen der Verteidigung – dennoch nicht zu ei- nem Freispruch des Beschuldigten. Denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergeben sich aus den vorhandenen Beweismitteln genügend Indizien, um auf den Beschuldigten als Täter zu schliessen.
5. Die Identifizierung des Beschuldigten erfolgte zunächst durch den Polizei- beamten E._____, der am 25. Februar 2021 die Verkehrsmessung durchgeführt hat, im Rahmen derer die zur Anklage gebrachte Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit festgestellt wurde (Urk. 1 S. 1 f.). 5.1. E._____ hielt im Polizeirapport vom 5. März 2021 fest, er habe als Mess- beamter den vorbeifahrenden Lenker des Skoda mit dem Kontrollschild ZH … zweifelsfrei als den Beschuldigten erkennen können. Dieser habe eine sehr hell- leuchtende neongelbe Berufskleidung getragen und sei unrasiert gewesen (Urk. 1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 3. Dezember 2021 (Urk. 28) gab er an, er habe gerade die Kamera neu ausgerichtet, da die Front-
- 11 - scheiben der heranfahrenden Fahrzeuge gespiegelt hätten, als der fragliche Sko- da angefahren gekommen sei. Zum Ausrichten der Kamera habe er auf dem Füh- rersitz sitzen müssen, womit er direkt auf den ihm entgegenkommenden Verkehr geblickt habe. Der Skoda sei ihm aufgefallen, weil dieser etwas schnell, jedenfalls für die dortige Tempo-30-Zone zu schnell dahergekommen sei. Er habe dem Fah- rer dabei "fadegrad" ins Gesicht geschaut und laut zu sich gesagt "Hey Junge, lupf dä Fuess, sonst kommt es nicht gut." Er habe sich dann sofort notiert: Mann mit Kinnbart, leuchtende Arbeitskleider. Nach der Messung habe er anhand des Kontrollschilds die Halterabfrage gemacht und vom Strassenverkehrsamt sowie von der Einsatzzentrale kurze Zeit später die Information erhalten, dass der Be- schuldigte der Halter des Fahrzeugs sei. Er habe dazu eine Abbildung des Führe- rausweises des Beschuldigten mit Foto erhalten. Als der Beschuldigte 10 Tage nach dem Vorfall bei ihm zur Einvernahme erschienen sei, habe er diesen sofort als den damaligen Lenker erkannt, insbesondere anhand des markanten Grüb- chens am Kinn bzw. anhand seines Gesichts, das mit seiner Beobachtung anläss- lich der Messung übereingestimmt habe. Auch Kopfform, Augenfarbe und Form der Augenbrauen hätten genau übereingestimmt. Zudem habe der Beschuldigte an der Einvernahme, die er mit ihm durchführte, die gleiche Arbeitskleidung sowie ein gleiches "Bärtchen" getragen wie zum Messzeitpunkt. Schliesslich bestätigte der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme, welcher im Rahmen seiner Teilnahmerechte auch der Beschuldigte beiwohnte, dass es sich beim anwesenden Beschuldigten um den Fahrer handle, welchem er bei der besagten Messung direkt ins Gesicht geschaut habe (Urk. 28 S. 6 ff.). 5.2. Aus den Aussagen des Zeugen lässt sich folglich entnehmen, dass dieser den ein paar Tage nach der Messung bei ihm zur Einvernahme erschienenen Be- schuldigten zweifelsfrei als den Fahrer des Skodas erkannt hat. Seine Aussagen erweisen sich denn auch als glaubhaft. Zusätzlich zu den authentisch wirkenden Aussagen ("fadegrad"; "Hey Junge, lupf de Fuess...") kann der Zeuge auch nach- vollziehbar darlegen, weshalb ihm gerade dieses Fahrzeug besonders aufgefallen ist und wie es dazu kam, dass er dessen Lenker direkt ins Gesicht blicken konnte. Entsprechend erscheint durchaus plausibel, dass es dem Zeugen aufgrund der guten Sicht auf den Verkehr möglich war, das Gesicht des zunächst auf ihn zu-
- 12 - und dann wenige Meter an ihm vorbeifahrenden Fahrers des Skodas genügend gut zu erkennen, um ihn später bei einer persönlichen Gegenüberstellung auch wiederzuerkennen. Zu beachten ist dabei, dass das rasche Erkennen und sich Merken von markanten Identifikationsmerkmalen – insbesondere zur Angabe von Signalementen zur Fahndung nach verdächtigen Personen – für Polizeibeamte zum Alltag gehört und entsprechend besonders geschult wird. Seiner Aussage kommt vor diesem Hintergrund entsprechend erhöhter Beweiswert zu. Immerhin sind in Anbetracht dessen, dass seine Beobachtung aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs nur 1 - 2 Sekunden gedauert haben dürfte – wie auch die den Akten beiliegende Videosequenz der Kamera zeigt, die der Zeuge gerade am Ausrichten war (Urk. 31) –, mit der Vorinstanz allerdings gewisse Vor- behalte anzubringen, wenn der Zeuge in der Zeugeneinvernahme sehr spezifi- sche Merkmale wie Augenfarbe und Form der Augenbrauen angab, welche er bei der direkten Begegnung mit dem Beschuldigten bei diesem sogleich wieder er- kannt habe. Nachdem solche Details oft nur aus unmittelbarer Nähe klar erkenn- bar sein dürften, ist nicht auszuschliessen, dass sich hinsichtlich gewisser solcher Details die Erinnerung des Zeugen an das Aussehen des vorbeifahrenden Len- kers mit jenen Eindrücken vermischt haben könnte, die der Zeuge im Rahmen der Ermittlungsarbeit nur wenige Minuten nach der Radarmessung gemacht hat, in- dem er die beim Strassenverkehrsamt hinterlegten Fotos des Führerausweises des Beschuldigten konsultiert hat (Urk. 57 S. 11 f.). Anders als die Vorinstanz aus diesem Umstand zu schliessen scheint, führt dies allerdings noch keineswegs da- zu, dass die Aussage des Zeugen E._____ hinsichtlich der Täteridentifikation gänzlich wertlos wäre. Auch wenn diese im Lichte des Gesagten zwar mit gewis- ser Zurückhaltung zu würdigen ist, sie für sich alleine mithin noch nicht ausrei- chen würde, um die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich zu erstellen, stellen die Aussagen des Zeugen E._____ aber immerhin ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der den Skoda zum Tatzeit- punkt gelenkt hatte.
E. 6 Als aufschlussreich erweist sich ferner das Aussageverhalten des Beschul- digten selber.
- 13 -
E. 6.1 In der tatnächsten Einvernahme beim besagten Polizisten E._____ am
5. März 2021, mithin eine Woche nach der Messung des auf den Beschuldigten eingetragenen Firmenfahrzeugs Skoda mit dem Kontrollschild ZH …, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, es könne nicht sein, dass er mit 60 km/h durch die 30-er Zone gefahren sei. Es müsse entweder das Radargerät falsch gemessen haben oder dann würde sein Tacho nicht stimmen. Erst auf die Frage nach dem Ver- kehrsaufkommen zur fraglichen Zeit gab der Beschuldigte dann an, er wisse es nicht mehr, er sei sich gar nicht mehr sicher, ob er an diesem Tag überhaupt ge- fahren sei (Urk. 3 S. 2 f.). Ähnlich präsentiert sich sein Aussageverhalten auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2021. Zu seiner Verteidi- gung bringt er zunächst nur vor, er fahre in 30er-Zonen grundsätzlich nicht so schnell. Er halte sich an die Geschwindigkeitslimite. Entsprechend bezweifle er, dass der "Blitzkasten" richtig gemessen habe, fügt dann aber an, es könne schon sein, dass er schuld sei. Aber er sei noch nie so schnell gefahren in einer 30er- Zone. Entsprechend könnte es auch sein, dass jemand anderes gefahren sei (Urk. 16 S. 1 f.). Er habe das Radarfoto bisher nie gesehen. Der Polizist habe ihm dieses nicht gezeigt, deshalb habe er den Vorwurf in der ersten Einvernahme auch nicht anerkennen können, wenn er nicht mal wisse, ob er es gewesen sei, der geblitzt worden sei (Urk. 16 S. 3). In der Folge wurden dem Beschuldigten die Fotos der Geschwindigkeitsmessung vorgelegt. Nachdem er sich darüber ausge- lassen hat, dass die Positionierung eines Blitzers an dieser Stelle unzulässig sei, gab er auf die darauffolgende Frage, wer am Steuer des auf den Fotos abgebilde- ten Fahrzeugs sitze, zunächst an, "das bin ich" (Urk. 16 S. 3 F/A 14). Die Nach- frage der befragenden Assistenzstaatsanwältin, ob sie richtig verstanden habe, dass er der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte mit "Ja. Dieses Fahrzeug fährt jeder, aber auf dem Foto, das bin ich, das sieht so aus. Nicht ganz klar, aber ich glaube schon. Es ist nicht ganz perfekt. Aber ich glaube, das bin ich schon." (Urk. 16 S. 3 F/A 15). Trotz dieser anfänglich sehr kla- ren Eingeständnisse wechselte der Beschuldigte in der Folge allerdings seinen Standpunkt plötzlich dahingehend, dass an dem Ganzen etwas faul sein müsse. Er frage sich, wie die Polizei überhaupt wissen könne, dass er das sei auf dem Foto. Er erkenne sich selber nicht auf dem Foto, wie solle die Polizei ihn denn er-
- 14 - kannt haben. Die Polizei sei nicht korrekt vorgegangen, hätte sie doch – nach- dem es sich beim fraglichen Skoda um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe – ei- gentlich das Foto an seine Firma schicken müssen, damit man dort hätte abklären können, wer die schuldige Person sei. Auf die Rückfrage der Assistenzstaatsan- wältin, dass er sich doch zuvor gerade noch auf dem Foto erkannt habe, gab der Beschuldigte an, die Person sehe zwar schon aus wie er. Er überlege nun aber gerade, ob er das wirklich gewesen sei. In der Firma seien alle gleich gekleidet. Die Polizei müsse sich zu 100% sicher sein, dass er der Fahrer gewesen sei, be- vor sie ihm eine Busse geben könne. Es könne aber gar nicht sein, dass der Poli- zist E._____ ihn beim Vorbeifahren erkannt habe, schliesslich würden ja tausende Autos an dieser Stelle durchfahren (Urk. 16 S. 4 f.).
E. 6.2 In der Folge beharrte der Beschuldigte darauf, dass man die Person auf dem Foto gar nicht genau erkennen könne und entsprechend nicht bewiesen sei, dass er und nicht ein anderer Mitarbeiter seiner Firma der Lenker gewesen sei. Entsprechend strich der Beschuldigte im Rahmen der Durchsicht des Einvernah- meprotokolls seine eingangs aufgeführten Antworten, in welchen er sich noch ge- ständig zeigte, mit Kugelschreiber eigenhändig durch und versah dies jeweils mit seinem Kürzel "A._____." (vgl. Urk. 16 S. 1 - 3), was er anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auch so bestätigte (Urk. 30 S. 3 F/A 14 "Ich habe das durchgestrichen. Ich habe das nicht gesagt. Sie haben das nicht durchgestrichen, darum musste ich es selber machen."). Zwar kann der Beschul- digte damit – auch in Anbetracht dessen, dass er im weiteren Verlauf des Straf- verfahrens sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff., insbesondere S. 13) als auch vor Obergericht (Prot. II S. 12 ff.) konsequent bestritt, der Lenker des Skodas ge- wesen zu sein – nicht mehr als geständig gelten bzw. es ist von einem Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses auszugehen. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Aussagen vom Beschuldigten ursprünglich so gemacht wurden, auch wenn er sie zum Schluss der Einvernahme nicht mehr so gelten lassen wollte. Sein wechselndes Aussageverhalten ist entsprechend durchaus in die Beweis- würdigung miteinzubeziehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich anfäng- lich selber auf dem Foto erkannt hatte, und entsprechend zunächst einzig den Standpunkt vertrat, nicht die Identifikation des Lenkers, sondern vielmehr die
- 15 - Messung durch das Radargerät müsse fehlerhaft sein, da er eigentlich nie so schnell fahre, stellt entsprechend ein weiteres Indiz dar, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der zum fraglichen Zeitpunkt den Skoda lenkte.
E. 6.3 Bezeichnenderweise vermochte der Beschuldigte denn auch nichts Hand- festes vorzuweisen, das gegen seine Täterschaft sprechen würde (zum vermeint- lichen Alibi von F._____ ausführlich nachfolgend). Wie dargelegt kritisierte er zwar das Vorgehen der Polizei, nachdem diese seiner Meinung nach das Radarfoto zwecks Identifikation des Lenkers hätte an die Firma schicken müssen und er dann firmenintern hätte abklären können, wer der Fahrer gewesen sei. Im Wider- spruch dazu nannte der Beschuldigte aber nie eine Person oder zumindest einen Personenkreis von gewissen Mitarbeitern, die am fraglichen Tag – abgesehen von ihm – als Lenker in Frage gekommen wären. Vielmehr gab er jeweils auswei- chend an, das Auto werde von allen Mitarbeitern benutzt, zusätzlich von Ak- kordanten und Temporärmitarbeitern. Selbst wenn man wüsste, wer das Auto zu Beginn des Arbeitstages genommen habe, heisse dies nicht, dass diese Person dann auch den ganzen Tag damit fahre. Oft werde das Fahrzeug nämlich im Lau- fe des Tages noch von anderen bzw. von verschiedenen Mitarbeitern gefahren (Prot. I S. 9; Prot. II S. 13). Dies mag vielleicht zutreffen. Auffällig ist aber den- noch, dass der Beschuldigte trotz seiner Kritik am Vorgehen der Polizei zur Er- mittlung des Fahrers selber keinerlei ernsthafte Anstrengungen an den Tag legt, um zu bestimmen, wer ausser ihm im fraglichen Zeitpunkt denn noch als Fahrer in Frage gekommen wäre. Während er vor Vorinstanz noch angab, keine Fahrten- bücher über seine Firmenfahrzeuge zu führen, mit der Begründung, dies sei für ihn als alleiniger Firmeninhaber zu viel Aufwand (Prot. I S. 10; Urk. 16 S. 6), gab er in der Berufungsverhandlung dann erstmals an, er führe durchaus eine Liste darüber, wer am Morgen welches Auto nehme, so auch am fraglichen Tag, wobei es aber eben sein könne, dass das Auto später von einem anderen Mitarbeiter gefahren werde, worüber er dann keine Kontrolle mehr habe. Auf die Nachfrage, weshalb er denn nicht zumindest diese Liste für den fraglichen Tag eingereicht habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, es habe ihn ja niemand danach gefragt (Prot. II S. 13 f.). Insgesamt ist jedenfalls auffällig, dass der Beschuldigte sich zwar nach seinem widerrufenen Eingeständnis konstant auf den pauschalen
- 16 - Standpunkt stellte, es könne auch ein anderer Mitarbeiter gefahren sein, er es aber bewusst unterlässt, irgendwelche sachdienlichen Hinweise darauf zu geben, wer am fraglichen Tag denn überhaupt konkret als Lenker in Frage gekommen wäre. Seine pauschalen Bestreitungen und sein ausweichendes Verhalten lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich deshalb derart auffällig passiv verhält, um sich selbst zu schützen, weil er selber der Lenker war und entsprechende Bemühungen somit nichts für ihn Entlastendes an den Tag bringen könnten.
E. 7 Betrachtet man schliesslich die aktenkundigen Fotos bzw. Bildausschnitte aus dem Video, das durch die bereits erwähnte Kamera des Verkehrskontrollfahr- zeugs aufgenommen wurde und den weissen Skoda sowie den fraglichen Lenker von schräg vorne zeigt, verdichten sich die Indizien, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt. Wenngleich die obere Gesichtshälfte infolge des Schat- tenwurfs teilweise verdeckt erscheint, ist je nach Variation des Kontrasts durchaus das Gesicht des Fahrers samt Haaransatz insgesamt zu erkennen (vgl. Ausdru- cke der Fotos Urk. 27, insbesondere Schwarzweiss-Foto, und sodann Urk. 28; weitere Ausdrucke mit weniger Kontrast ferner in Urk. 5). Im Sonnenlicht gut er- kennbar sind sodann jedenfalls die Mund- und Kinnpartie, welche einen leichten Kinn- bzw. Unterlippenbart erkennen lassen, genau so, wie ihn der Beschuldigte auf dem Vergleichsfoto trägt (Urk. 4 letzte Seite). Auch sonst weist der abgebilde- te Lenker jedenfalls grosse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten bzw. dessen Ver- gleichsfotos auf, wie die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung feststellen konnte. Daran vermag auch der Umstand, dass das Forensische Institut Zürich (FOR) auf Anfrage nach der Möglichkeit zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens verlauten liess, dass die vorhandenen Bilder den kriminalwissen- schaftlichen Mindestanforderungen an eine morphologische Identitätsprüfung nicht zu entsprechen vermögen (Urk. 31), nichts zu ändern. In solchen Gutachten wird neben der Bestimmung besonderer Auffälligkeiten wie Narben, Muttermalen und dergleichen auch mithilfe von Computertechnik bzw. Bildverarbeitungspro- grammen versucht, auf einem Täterfoto markante Merkmale in genügender An- zahl herauszuarbeiten bzw. deren Positionierung in Relation zueinander millime- tergenau zu messen (z.B. Augenabstand, Abmessungen des Gesichts, etwa zwi- schen Kinn und Haaransatz), um diese dann den gleichen Parametern in einem
- 17 - Vergleichsfoto der verdächtigten Person gegenüberzustellen und auf Überein- stimmung zu prüfen. Um dies mit genügender Zuverlässigkeit und Messgenauig- keit bewerkstelligen zu können, um den Ansprüchen an ein wissenschaftliches Gutachten zu genügen, sind allerdings qualitativ einigermassen hochwertige Auf- nahmen notwendig. Dass letzteres angesichts der nur begrenzten Bildauflösung der Standbilder aus der vom Messfahrzeug angefertigten Videoaufnahme und der teilweise durch Schattenwurf abgedunkelten oberen Gesichtshälfte nach Ein- schätzung des FOR hier nicht vorliegt, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der Umkehrschluss gezogen werden müsste, dass die Bilder überhaupt keine Hinweise für die Täteridentifikation durch den menschlichen Be- trachter liefern können, nicht zuletzt auch deshalb, weil mitunter der Gesamtein- druck einer abgebildeten Person oder eines Gesichts ein massgeblicher Faktor sein kann, der sich nicht ohne Weiteres wissenschaftlich bestimmen oder messen lässt. Wie dargelegt liefern die Kamerabilder zusammen mit den zur Verfügung stehenden Vergleichsbildern denn auch durchaus gewichtige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte der Lenker war, und bilden somit ein weiteres gewichtiges Indiz für seine Täterschaft.
E. 8 Am 8. November 2021 reichte die Verteidigung einen Auszug aus der Agenda des Beschuldigten ein, aus welchem sich ergebe, dass der Beschuldigte am Tattag des 25. Februar 2021 um 14.30 Uhr einen Termin bei F._____ von der Firma G._____ GmbH in H._____ wahrgenommen habe, womit er als Lenker des um 14.39 Uhr auf der B._____-Strasse in Winterthur geblitzten Firmenfahrzeugs nicht in Frage komme (Urk. 24).
E. 8.1 In der Folge wurde mit F._____ eine staatsanwaltschaftliche Zeugenein- vernahme durchgeführt, anlässlich welcher dieser ebenfalls einen Agendaauszug des fraglichen Datums vorlegte (vgl. Anhang zur Einvernahme, Urk. 29). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen des Zeugen F._____ in ihrem Urteil bereits ausführlich wiedergegeben, worauf entsprechend verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 12 f.). Sie hat in ihrer Würdigung dieser vom Beschuldigten als vermeintliches Alibi bzw. als Entlastungsbeweis vorgebrachten Umstände auch bereits auf verschiedene Ungereimtheiten hingewiesen. So hält sie zutreffend fest, dass der Zeuge
- 18 - F._____ offensichtlich keine eigenen Erinnerungen an den angeblich zum Tat- zeitpunkt stattgefundenen Termin mit dem Beschuldigten hatte, was sich bereits daraus ergibt, dass er einen falschen Ort (I._____ anstatt H._____) bezeichnet, an dem das Treffen stattgefunden haben soll. Dass sich der Zeuge rund neun Monate später nicht mehr an jeden Kundentermin erinnern kann, erscheint zwar für sich durchaus nachvollziehbar. Entsprechend unglaubhaft erscheinen vor die- sem Hintergrund dann aber Aussagen des Zeugen wie "ich war in I._____ im Bü- ro und er war bei mir", oder "ich weiss ganz genau, dass er bei mir gewesen ist". Gleiches gilt hinsichtlich der – vor dem Hintergrund der bereits langjährigen Ge- schäftsbeziehung zwischen den beiden – pauschalen und übertrieben wirkenden Angabe, dass der Beschuldigte "immer pünktlich" sei, sowie der eher weltfremd anmutenden Behauptung, wonach er in seiner Agenda bei den eingetragenen Terminen immer nachtrage, wenn jemand verspätet erscheine, womit der Zeuge impliziert, dass der Beschuldigte angesichts des Fehlens eines entsprechenden Vermerkes pünktlich zum fraglichen Termin erschienen sei (Urk. 29 S. 4 f.; vo- rinstanzliches Urteil Urk. 57 S. 13 f.). Auffällig ist ferner, dass der fragliche Termin mit dem Beschuldigten als einziger mit einer Uhrzeit versehen wurde und zudem mit einem anderen (dunkleren) Kugelschreiber verfasst wurde als die anderen auf dem Agendaauszug vom 24. und vom 25. Februar 2021 ersichtlichen Termine (Urk. 29, Anhang).
E. 8.2 Zwar besteht – wie bereits erwähnt – ein entsprechender Termineintrag be- treffend die G._____ GmbH, der Firma des Zeugen F._____, auch in der Agenda des Beschuldigten. Diesbezüglich ist aber auffällig, dass – obwohl der Beschul- digte angab, nur er mache Einträge in diese Agenda (Urk. 30 S. 4) – auf der Seite des 25. Februar 2021 neben dem angeblichen Termin bei der G._____ GmbH noch ein weiterer Termin für 17.30 Uhr eingetragen ist, der offensichtlich eine an- dere Handschrift zeigt (vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil Urk. 57 S. 14). Gleichwohl behauptete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, dies sei in beiden Fällen ganz sicher seine Schrift (Urk. 30 S. 5). Besonders irritierend er- scheint aber, dass der Beschuldigte mit dem vermeintlichen Alibi erst im bereits fortgeschrittenen Stadium der Strafuntersuchung hervorkam, nachdem er bereits zweimalig zur Sache befragt worden war. Hätte der Termin tatsächlich so stattge-
- 19 - funden, wie der Beschuldigte und der Zeuge angeben und wären die entspre- chenden Agendaeinträge auch so vorhanden gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme, die nur eine Woche nach dem Tatzeitpunkt stattfand, angab, hätte er sich doch damals an den nur wenige Tage zurückliegenden Termin noch erinnern müssen bzw. – falls nicht – wäre naheliegend gewesen, bereits damals seine Agenda zu konsultieren.
E. 8.3 Insgesamt bestehen klar zu viele Ungereimtheiten rund um den angebli- chen Termin des Beschuldigten bei F._____ zum Tatzeitpunkt, um daraus ohne ersichtliche Zweifel schliessen zu können, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können. Die entsprechenden Aussagen und eingereichten Agendaeinträge des Zeugen F._____ und des Beschuldigten selber vermögen letzteren mithin nicht zu entlasten.
E. 9 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die verschiedenen belastenden Indi- zien dergestalt verdichten, dass in einer Gesamtbetrachtung keine unüberwindba- ren Zweifel mehr daran bestehen, dass es entgegen seiner Behauptungen der Beschuldigte war, der am fraglichen Tag den weissen Skoda mit deutlich über- höhter Geschwindigkeit über die B._____-Strasse lenkte. Der Anklagesachverhalt ist mithin erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldig- ten – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – als grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln qualifiziert.
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege-
- 20 - ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nä- he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E 1.3; 142 IV 93 E 3.1; 131 IV 133 E 3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Ge- schwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Ver- kehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtspre- chung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.4; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung un- geachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten sind (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1).
E. 13 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022.
E. 16 Januar 2023 – ohne Berufungsverhandlung, Weg und Nachbearbeitungszeit – einen Aufwand von rund 6 ½ Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg sowie einer angemessenen Nachbearbeitungszeit (rund 4 Stunden zusätzlich) wäre die volle Parteientschädigung mithin auf pauschal rund Fr. 3'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten entsprechend
- 30 - eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 2a SSV und Art. 22a SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. August 2022 und mit einer Busse von Fr. 180.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2023 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Andres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220333-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Andres Urteil vom 17. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. März 2022 (GG210116)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 28 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 2a und Art. 22a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 3'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1)
1. Die Ziffern 1 bis 4 sowie Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 14. März 2022 seien aufzuheben.
2. A._____ sei von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsre- geln freizusprechen.
3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuer- legen und es sei A._____ eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und vor Vorinstanz zuzu- sprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelge- richts in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 14. März 2022 wurde der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei An-
- 4 - setzung einer 3-jährigen Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 300.–, unter An- drohung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt (Urk. 57).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 22) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 52). Am 14. Juni 2022 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid an die Parteien (Urk. 55) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusam- men mit den Akten dem Obergericht (Urk. 58). Nach Erhalt der Urteilsbegründung reichte die Verteidigung am 4. Juli 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60).
3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 62). Mit Eingabe vom
12. Juli 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64).
4. Am 25. Juli 2022 ging das von der Verteidigung eingereichte Datenerfas- sungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 66; Urk. 67/1-5). In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 68). Zur Verhandlung erschien einzig der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 StPO N 2).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Be- schuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungs-
- 5 - erklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen (Urk. 60). Demgemäss steht im Rahmen des Be- rufungsverfahrens der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – als Ganzes zur Disposition. III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er am 25. Februar 2021, um ca. 14.39 Uhr, als Lenker des Personenwagens "Skoda" mit dem Kon- trollschild ZH … in Winterthur auf der B._____-Strasse Richtung C._____-strasse die innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der to- lerierten Messunsicherheit um 25 km/h überschritten habe (Urk. 37).
2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die inkriminierte Geschwindigkeits- überschreitung mit dem in der Anklage genannten Personenwagen begangen wurde. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, äusserte der Beschuldig- te – nach anfänglicher pauschaler Bestreitung (vgl. Urk. 16 S. 2 und unten E. III.6.1.) – im Verlauf des Strafverfahrens keine substantiierten Zweifel mehr an der Genauigkeit der Messung (Urk. 57 S. 5 f.). Es bestehen denn auch keine An- haltspunkte für eine fehlerhafte Messung (vgl. Urk. 2; Urk. 5), weshalb die Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h in der Tempo-30-Zone der B._____- Strasse erstellt ist. Der auch vor Berufungsgericht vertretene Standpunkt des Be- schuldigten geht allerdings dahin, dass entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht erstellt sei, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Denn beim fraglichen Personenwagen handelt es sich – so der Beschuldigte – um das Firmenfahrzeug der D._____ GmbH. Als Lenker kämen deshalb sämtliche Ange- stellten der Gesellschaft sowie zusätzlich auch noch mehrere Akkordanten in Fra- ge, die für die Firma tätig seien.
3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung im Strafprozess zutreffend dargelegt (Urk. 57 S. 4 ff.). Auf ihre Ausführungen
- 6 - kann an dieser Stelle daher vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwie- sen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS in: Donatsch/ Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten
- 7 - (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom
1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
- 8 -
4. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kommt sie zum Schluss, dass sich auf- grund der Beweislage zwar nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte zum frag- lichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung das betreffende Fahrzeug ge- lenkt habe. Der Beschuldigte habe aber dennoch als Lenker zu gelten und sich für die Tat zu verantworten. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH, auf die das Fahrzeug eingelöst war, mit dem die eingeklagte Ge- schwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, wäre von ihm zu erwarten gewe- sen, dass er – auch angesichts des ihn nicht als Lenker ausschliessenden Radar- fotos – seine Behauptung, nicht gefahren zu sein, irgendwie belegt. Der Beschul- digte mache jedoch nicht etwa glaubhaft geltend, dass das Fahrzeug durch eine Person gelenkt worden sei, der gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht ha- be. Vielmehr behaupte er einzig, es könne auch einer der anderen Arbeiter in sei- nem Betrieb gefahren sein, was aber nichts daran ändere, dass er sich aufgrund der Haltereigenschaft als Lenker zu verantworten habe. Er habe als alleiniger Firmeninhaber keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen, welche eine Lenkerermittlung innerhalb seiner Firma ermöglicht hätte, was er sich entspre- chend selber anzulasten habe (Urk. 57 S. 18 ff.). 4.1. Dem kann – zumindest in dieser Absolutheit – nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifi- zierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, durchaus als Indiz für die Täter- schaft herangezogen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom
6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Insbesondere kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Nichts ande- res kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario;
- 9 - 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweige- rungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht also grundsätzlich nicht daran, eine Täterschaft anzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 m.w.H.). Allerdings ist zu betonen, dass die Haltereigenschaft stets lediglich als Indiz gewertet werden kann. Keineswegs darf allein daraus im Sinne eines Automatismus auf die Täterschaft der beschuldigten Person geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.2). 4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte auch nicht alleine deshalb für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich gemacht werden, weil er innerhalb seines Betriebs keinerlei oder keine genügenden orga- nisatorischen Vorkehrungen (Fahrtenbuch, Schlüsselkontrolle oder dergleichen) getroffen habe, welche die Ermittlung des fehlbaren Lenkers ermöglichen würden (Urk. 57 S. 19 f.). Denn unabhängig davon, ob die Annahme einer Straflosigkeit einem Freipass für sämtliche Lenker von Firmenfahrzeugen gleichkäme, wie es im angefochtenen Entscheid heisst, fehlt die Rechtsgrundlage dafür, dass der Be- schuldigte im hier zu beurteilenden Fall aufgrund eines solcherart ausgestalteten "Organisationsverschuldens" (so die Bezeichnung der Vorinstanz) kurzerhand als Täter zu qualifizieren wäre (in diesem Sinne auch WOHLERS, Strafrechtliche Ver- antwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehr 2015 S. 10 f.). Wenn überhaupt ein Bedarf besteht, den angesprochenen Missstand zu beheben, kann es sicher nicht Sache der Gerichte sein, hier Abhilfe zu schaffen, sondern es müsste der Gesetzgeber korrigierend eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_836/2019 vom 14. Mai 2020, E. 2.2.2). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Strassenverkehrsrecht bei Fällen, in denen die Ermittlung des Lenkers scheitert, durchaus eine Haftung des Fahrzeughalters kennt, wie sie offenbar der Vorinstanz vorschwebt. Diese gilt jedoch einzig im Be- reich der geringfügigen Verkehrsübertretungen nach Art. 7 Abs. 5 des geltenden Ordnungsbussengesetzes (OBG) und kommt bei groben Verkehrsregelverletzun- gen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wie sie hier zur Beurteilung stehen, von
- 10 - vornherein nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat das Bundesgericht festge- halten, dass die zitierte OBG-Bestimmung generell keine ausreichende Rechts- grundlage darstellt, um eine juristischen Person, auf die ein Fahrzeug eingelöst ist, aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin zur Zahlung einer Busse zu verpflichten (vgl. dazu BGE 144 I 242 E. 3). Auch dies spricht dagegen, dass nach der geltenden Rechtslage vorliegend einzig deshalb, weil nach der Argu- mentation der Vorinstanz der tatsächliche Führer des Firmenfahrzeugs der D._____ GmbH nicht ermittelt werden könne, infolge seiner Eigenschaft als Inha- ber der Gesellschaft auf den Beschuldigten als strafrechtlich verantwortlicher Lenker geschlossen werden darf. Kommt hinzu, dass – wie die Verteidigung in ih- rer Berufungsbegründung zu Recht einwendet (Urk. 72 S. 5) – der Vorwurf des Organisationsverschuldens, auf den die Vorinstanz ihren Schuldspruch letztlich stützt, ein Verstoss gegen das Anklageprinzip darstellt, nachdem dem Beschul- digten bereits in der Anklageschrift einzig zum Vorwurf gemacht wird, zu schnell gefahren zu sein, und nicht etwa, schuldhaft keine genügenden Vorkehrungen ge- troffen zu haben, um innerhalb seiner Organisation den Lenker des fraglichen Firmenfahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu bestimmen. 4.3. All dies führt allerdings – entgegen der Verteidigung – dennoch nicht zu ei- nem Freispruch des Beschuldigten. Denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergeben sich aus den vorhandenen Beweismitteln genügend Indizien, um auf den Beschuldigten als Täter zu schliessen.
5. Die Identifizierung des Beschuldigten erfolgte zunächst durch den Polizei- beamten E._____, der am 25. Februar 2021 die Verkehrsmessung durchgeführt hat, im Rahmen derer die zur Anklage gebrachte Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit festgestellt wurde (Urk. 1 S. 1 f.). 5.1. E._____ hielt im Polizeirapport vom 5. März 2021 fest, er habe als Mess- beamter den vorbeifahrenden Lenker des Skoda mit dem Kontrollschild ZH … zweifelsfrei als den Beschuldigten erkennen können. Dieser habe eine sehr hell- leuchtende neongelbe Berufskleidung getragen und sei unrasiert gewesen (Urk. 1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 3. Dezember 2021 (Urk. 28) gab er an, er habe gerade die Kamera neu ausgerichtet, da die Front-
- 11 - scheiben der heranfahrenden Fahrzeuge gespiegelt hätten, als der fragliche Sko- da angefahren gekommen sei. Zum Ausrichten der Kamera habe er auf dem Füh- rersitz sitzen müssen, womit er direkt auf den ihm entgegenkommenden Verkehr geblickt habe. Der Skoda sei ihm aufgefallen, weil dieser etwas schnell, jedenfalls für die dortige Tempo-30-Zone zu schnell dahergekommen sei. Er habe dem Fah- rer dabei "fadegrad" ins Gesicht geschaut und laut zu sich gesagt "Hey Junge, lupf dä Fuess, sonst kommt es nicht gut." Er habe sich dann sofort notiert: Mann mit Kinnbart, leuchtende Arbeitskleider. Nach der Messung habe er anhand des Kontrollschilds die Halterabfrage gemacht und vom Strassenverkehrsamt sowie von der Einsatzzentrale kurze Zeit später die Information erhalten, dass der Be- schuldigte der Halter des Fahrzeugs sei. Er habe dazu eine Abbildung des Führe- rausweises des Beschuldigten mit Foto erhalten. Als der Beschuldigte 10 Tage nach dem Vorfall bei ihm zur Einvernahme erschienen sei, habe er diesen sofort als den damaligen Lenker erkannt, insbesondere anhand des markanten Grüb- chens am Kinn bzw. anhand seines Gesichts, das mit seiner Beobachtung anläss- lich der Messung übereingestimmt habe. Auch Kopfform, Augenfarbe und Form der Augenbrauen hätten genau übereingestimmt. Zudem habe der Beschuldigte an der Einvernahme, die er mit ihm durchführte, die gleiche Arbeitskleidung sowie ein gleiches "Bärtchen" getragen wie zum Messzeitpunkt. Schliesslich bestätigte der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme, welcher im Rahmen seiner Teilnahmerechte auch der Beschuldigte beiwohnte, dass es sich beim anwesenden Beschuldigten um den Fahrer handle, welchem er bei der besagten Messung direkt ins Gesicht geschaut habe (Urk. 28 S. 6 ff.). 5.2. Aus den Aussagen des Zeugen lässt sich folglich entnehmen, dass dieser den ein paar Tage nach der Messung bei ihm zur Einvernahme erschienenen Be- schuldigten zweifelsfrei als den Fahrer des Skodas erkannt hat. Seine Aussagen erweisen sich denn auch als glaubhaft. Zusätzlich zu den authentisch wirkenden Aussagen ("fadegrad"; "Hey Junge, lupf de Fuess...") kann der Zeuge auch nach- vollziehbar darlegen, weshalb ihm gerade dieses Fahrzeug besonders aufgefallen ist und wie es dazu kam, dass er dessen Lenker direkt ins Gesicht blicken konnte. Entsprechend erscheint durchaus plausibel, dass es dem Zeugen aufgrund der guten Sicht auf den Verkehr möglich war, das Gesicht des zunächst auf ihn zu-
- 12 - und dann wenige Meter an ihm vorbeifahrenden Fahrers des Skodas genügend gut zu erkennen, um ihn später bei einer persönlichen Gegenüberstellung auch wiederzuerkennen. Zu beachten ist dabei, dass das rasche Erkennen und sich Merken von markanten Identifikationsmerkmalen – insbesondere zur Angabe von Signalementen zur Fahndung nach verdächtigen Personen – für Polizeibeamte zum Alltag gehört und entsprechend besonders geschult wird. Seiner Aussage kommt vor diesem Hintergrund entsprechend erhöhter Beweiswert zu. Immerhin sind in Anbetracht dessen, dass seine Beobachtung aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs nur 1 - 2 Sekunden gedauert haben dürfte – wie auch die den Akten beiliegende Videosequenz der Kamera zeigt, die der Zeuge gerade am Ausrichten war (Urk. 31) –, mit der Vorinstanz allerdings gewisse Vor- behalte anzubringen, wenn der Zeuge in der Zeugeneinvernahme sehr spezifi- sche Merkmale wie Augenfarbe und Form der Augenbrauen angab, welche er bei der direkten Begegnung mit dem Beschuldigten bei diesem sogleich wieder er- kannt habe. Nachdem solche Details oft nur aus unmittelbarer Nähe klar erkenn- bar sein dürften, ist nicht auszuschliessen, dass sich hinsichtlich gewisser solcher Details die Erinnerung des Zeugen an das Aussehen des vorbeifahrenden Len- kers mit jenen Eindrücken vermischt haben könnte, die der Zeuge im Rahmen der Ermittlungsarbeit nur wenige Minuten nach der Radarmessung gemacht hat, in- dem er die beim Strassenverkehrsamt hinterlegten Fotos des Führerausweises des Beschuldigten konsultiert hat (Urk. 57 S. 11 f.). Anders als die Vorinstanz aus diesem Umstand zu schliessen scheint, führt dies allerdings noch keineswegs da- zu, dass die Aussage des Zeugen E._____ hinsichtlich der Täteridentifikation gänzlich wertlos wäre. Auch wenn diese im Lichte des Gesagten zwar mit gewis- ser Zurückhaltung zu würdigen ist, sie für sich alleine mithin noch nicht ausrei- chen würde, um die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich zu erstellen, stellen die Aussagen des Zeugen E._____ aber immerhin ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der den Skoda zum Tatzeit- punkt gelenkt hatte.
6. Als aufschlussreich erweist sich ferner das Aussageverhalten des Beschul- digten selber.
- 13 - 6.1. In der tatnächsten Einvernahme beim besagten Polizisten E._____ am
5. März 2021, mithin eine Woche nach der Messung des auf den Beschuldigten eingetragenen Firmenfahrzeugs Skoda mit dem Kontrollschild ZH …, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, es könne nicht sein, dass er mit 60 km/h durch die 30-er Zone gefahren sei. Es müsse entweder das Radargerät falsch gemessen haben oder dann würde sein Tacho nicht stimmen. Erst auf die Frage nach dem Ver- kehrsaufkommen zur fraglichen Zeit gab der Beschuldigte dann an, er wisse es nicht mehr, er sei sich gar nicht mehr sicher, ob er an diesem Tag überhaupt ge- fahren sei (Urk. 3 S. 2 f.). Ähnlich präsentiert sich sein Aussageverhalten auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2021. Zu seiner Verteidi- gung bringt er zunächst nur vor, er fahre in 30er-Zonen grundsätzlich nicht so schnell. Er halte sich an die Geschwindigkeitslimite. Entsprechend bezweifle er, dass der "Blitzkasten" richtig gemessen habe, fügt dann aber an, es könne schon sein, dass er schuld sei. Aber er sei noch nie so schnell gefahren in einer 30er- Zone. Entsprechend könnte es auch sein, dass jemand anderes gefahren sei (Urk. 16 S. 1 f.). Er habe das Radarfoto bisher nie gesehen. Der Polizist habe ihm dieses nicht gezeigt, deshalb habe er den Vorwurf in der ersten Einvernahme auch nicht anerkennen können, wenn er nicht mal wisse, ob er es gewesen sei, der geblitzt worden sei (Urk. 16 S. 3). In der Folge wurden dem Beschuldigten die Fotos der Geschwindigkeitsmessung vorgelegt. Nachdem er sich darüber ausge- lassen hat, dass die Positionierung eines Blitzers an dieser Stelle unzulässig sei, gab er auf die darauffolgende Frage, wer am Steuer des auf den Fotos abgebilde- ten Fahrzeugs sitze, zunächst an, "das bin ich" (Urk. 16 S. 3 F/A 14). Die Nach- frage der befragenden Assistenzstaatsanwältin, ob sie richtig verstanden habe, dass er der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte mit "Ja. Dieses Fahrzeug fährt jeder, aber auf dem Foto, das bin ich, das sieht so aus. Nicht ganz klar, aber ich glaube schon. Es ist nicht ganz perfekt. Aber ich glaube, das bin ich schon." (Urk. 16 S. 3 F/A 15). Trotz dieser anfänglich sehr kla- ren Eingeständnisse wechselte der Beschuldigte in der Folge allerdings seinen Standpunkt plötzlich dahingehend, dass an dem Ganzen etwas faul sein müsse. Er frage sich, wie die Polizei überhaupt wissen könne, dass er das sei auf dem Foto. Er erkenne sich selber nicht auf dem Foto, wie solle die Polizei ihn denn er-
- 14 - kannt haben. Die Polizei sei nicht korrekt vorgegangen, hätte sie doch – nach- dem es sich beim fraglichen Skoda um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe – ei- gentlich das Foto an seine Firma schicken müssen, damit man dort hätte abklären können, wer die schuldige Person sei. Auf die Rückfrage der Assistenzstaatsan- wältin, dass er sich doch zuvor gerade noch auf dem Foto erkannt habe, gab der Beschuldigte an, die Person sehe zwar schon aus wie er. Er überlege nun aber gerade, ob er das wirklich gewesen sei. In der Firma seien alle gleich gekleidet. Die Polizei müsse sich zu 100% sicher sein, dass er der Fahrer gewesen sei, be- vor sie ihm eine Busse geben könne. Es könne aber gar nicht sein, dass der Poli- zist E._____ ihn beim Vorbeifahren erkannt habe, schliesslich würden ja tausende Autos an dieser Stelle durchfahren (Urk. 16 S. 4 f.). 6.2. In der Folge beharrte der Beschuldigte darauf, dass man die Person auf dem Foto gar nicht genau erkennen könne und entsprechend nicht bewiesen sei, dass er und nicht ein anderer Mitarbeiter seiner Firma der Lenker gewesen sei. Entsprechend strich der Beschuldigte im Rahmen der Durchsicht des Einvernah- meprotokolls seine eingangs aufgeführten Antworten, in welchen er sich noch ge- ständig zeigte, mit Kugelschreiber eigenhändig durch und versah dies jeweils mit seinem Kürzel "A._____." (vgl. Urk. 16 S. 1 - 3), was er anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auch so bestätigte (Urk. 30 S. 3 F/A 14 "Ich habe das durchgestrichen. Ich habe das nicht gesagt. Sie haben das nicht durchgestrichen, darum musste ich es selber machen."). Zwar kann der Beschul- digte damit – auch in Anbetracht dessen, dass er im weiteren Verlauf des Straf- verfahrens sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff., insbesondere S. 13) als auch vor Obergericht (Prot. II S. 12 ff.) konsequent bestritt, der Lenker des Skodas ge- wesen zu sein – nicht mehr als geständig gelten bzw. es ist von einem Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses auszugehen. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Aussagen vom Beschuldigten ursprünglich so gemacht wurden, auch wenn er sie zum Schluss der Einvernahme nicht mehr so gelten lassen wollte. Sein wechselndes Aussageverhalten ist entsprechend durchaus in die Beweis- würdigung miteinzubeziehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich anfäng- lich selber auf dem Foto erkannt hatte, und entsprechend zunächst einzig den Standpunkt vertrat, nicht die Identifikation des Lenkers, sondern vielmehr die
- 15 - Messung durch das Radargerät müsse fehlerhaft sein, da er eigentlich nie so schnell fahre, stellt entsprechend ein weiteres Indiz dar, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der zum fraglichen Zeitpunkt den Skoda lenkte. 6.3. Bezeichnenderweise vermochte der Beschuldigte denn auch nichts Hand- festes vorzuweisen, das gegen seine Täterschaft sprechen würde (zum vermeint- lichen Alibi von F._____ ausführlich nachfolgend). Wie dargelegt kritisierte er zwar das Vorgehen der Polizei, nachdem diese seiner Meinung nach das Radarfoto zwecks Identifikation des Lenkers hätte an die Firma schicken müssen und er dann firmenintern hätte abklären können, wer der Fahrer gewesen sei. Im Wider- spruch dazu nannte der Beschuldigte aber nie eine Person oder zumindest einen Personenkreis von gewissen Mitarbeitern, die am fraglichen Tag – abgesehen von ihm – als Lenker in Frage gekommen wären. Vielmehr gab er jeweils auswei- chend an, das Auto werde von allen Mitarbeitern benutzt, zusätzlich von Ak- kordanten und Temporärmitarbeitern. Selbst wenn man wüsste, wer das Auto zu Beginn des Arbeitstages genommen habe, heisse dies nicht, dass diese Person dann auch den ganzen Tag damit fahre. Oft werde das Fahrzeug nämlich im Lau- fe des Tages noch von anderen bzw. von verschiedenen Mitarbeitern gefahren (Prot. I S. 9; Prot. II S. 13). Dies mag vielleicht zutreffen. Auffällig ist aber den- noch, dass der Beschuldigte trotz seiner Kritik am Vorgehen der Polizei zur Er- mittlung des Fahrers selber keinerlei ernsthafte Anstrengungen an den Tag legt, um zu bestimmen, wer ausser ihm im fraglichen Zeitpunkt denn noch als Fahrer in Frage gekommen wäre. Während er vor Vorinstanz noch angab, keine Fahrten- bücher über seine Firmenfahrzeuge zu führen, mit der Begründung, dies sei für ihn als alleiniger Firmeninhaber zu viel Aufwand (Prot. I S. 10; Urk. 16 S. 6), gab er in der Berufungsverhandlung dann erstmals an, er führe durchaus eine Liste darüber, wer am Morgen welches Auto nehme, so auch am fraglichen Tag, wobei es aber eben sein könne, dass das Auto später von einem anderen Mitarbeiter gefahren werde, worüber er dann keine Kontrolle mehr habe. Auf die Nachfrage, weshalb er denn nicht zumindest diese Liste für den fraglichen Tag eingereicht habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, es habe ihn ja niemand danach gefragt (Prot. II S. 13 f.). Insgesamt ist jedenfalls auffällig, dass der Beschuldigte sich zwar nach seinem widerrufenen Eingeständnis konstant auf den pauschalen
- 16 - Standpunkt stellte, es könne auch ein anderer Mitarbeiter gefahren sein, er es aber bewusst unterlässt, irgendwelche sachdienlichen Hinweise darauf zu geben, wer am fraglichen Tag denn überhaupt konkret als Lenker in Frage gekommen wäre. Seine pauschalen Bestreitungen und sein ausweichendes Verhalten lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich deshalb derart auffällig passiv verhält, um sich selbst zu schützen, weil er selber der Lenker war und entsprechende Bemühungen somit nichts für ihn Entlastendes an den Tag bringen könnten.
7. Betrachtet man schliesslich die aktenkundigen Fotos bzw. Bildausschnitte aus dem Video, das durch die bereits erwähnte Kamera des Verkehrskontrollfahr- zeugs aufgenommen wurde und den weissen Skoda sowie den fraglichen Lenker von schräg vorne zeigt, verdichten sich die Indizien, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt. Wenngleich die obere Gesichtshälfte infolge des Schat- tenwurfs teilweise verdeckt erscheint, ist je nach Variation des Kontrasts durchaus das Gesicht des Fahrers samt Haaransatz insgesamt zu erkennen (vgl. Ausdru- cke der Fotos Urk. 27, insbesondere Schwarzweiss-Foto, und sodann Urk. 28; weitere Ausdrucke mit weniger Kontrast ferner in Urk. 5). Im Sonnenlicht gut er- kennbar sind sodann jedenfalls die Mund- und Kinnpartie, welche einen leichten Kinn- bzw. Unterlippenbart erkennen lassen, genau so, wie ihn der Beschuldigte auf dem Vergleichsfoto trägt (Urk. 4 letzte Seite). Auch sonst weist der abgebilde- te Lenker jedenfalls grosse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten bzw. dessen Ver- gleichsfotos auf, wie die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung feststellen konnte. Daran vermag auch der Umstand, dass das Forensische Institut Zürich (FOR) auf Anfrage nach der Möglichkeit zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens verlauten liess, dass die vorhandenen Bilder den kriminalwissen- schaftlichen Mindestanforderungen an eine morphologische Identitätsprüfung nicht zu entsprechen vermögen (Urk. 31), nichts zu ändern. In solchen Gutachten wird neben der Bestimmung besonderer Auffälligkeiten wie Narben, Muttermalen und dergleichen auch mithilfe von Computertechnik bzw. Bildverarbeitungspro- grammen versucht, auf einem Täterfoto markante Merkmale in genügender An- zahl herauszuarbeiten bzw. deren Positionierung in Relation zueinander millime- tergenau zu messen (z.B. Augenabstand, Abmessungen des Gesichts, etwa zwi- schen Kinn und Haaransatz), um diese dann den gleichen Parametern in einem
- 17 - Vergleichsfoto der verdächtigten Person gegenüberzustellen und auf Überein- stimmung zu prüfen. Um dies mit genügender Zuverlässigkeit und Messgenauig- keit bewerkstelligen zu können, um den Ansprüchen an ein wissenschaftliches Gutachten zu genügen, sind allerdings qualitativ einigermassen hochwertige Auf- nahmen notwendig. Dass letzteres angesichts der nur begrenzten Bildauflösung der Standbilder aus der vom Messfahrzeug angefertigten Videoaufnahme und der teilweise durch Schattenwurf abgedunkelten oberen Gesichtshälfte nach Ein- schätzung des FOR hier nicht vorliegt, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der Umkehrschluss gezogen werden müsste, dass die Bilder überhaupt keine Hinweise für die Täteridentifikation durch den menschlichen Be- trachter liefern können, nicht zuletzt auch deshalb, weil mitunter der Gesamtein- druck einer abgebildeten Person oder eines Gesichts ein massgeblicher Faktor sein kann, der sich nicht ohne Weiteres wissenschaftlich bestimmen oder messen lässt. Wie dargelegt liefern die Kamerabilder zusammen mit den zur Verfügung stehenden Vergleichsbildern denn auch durchaus gewichtige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte der Lenker war, und bilden somit ein weiteres gewichtiges Indiz für seine Täterschaft.
8. Am 8. November 2021 reichte die Verteidigung einen Auszug aus der Agenda des Beschuldigten ein, aus welchem sich ergebe, dass der Beschuldigte am Tattag des 25. Februar 2021 um 14.30 Uhr einen Termin bei F._____ von der Firma G._____ GmbH in H._____ wahrgenommen habe, womit er als Lenker des um 14.39 Uhr auf der B._____-Strasse in Winterthur geblitzten Firmenfahrzeugs nicht in Frage komme (Urk. 24). 8.1. In der Folge wurde mit F._____ eine staatsanwaltschaftliche Zeugenein- vernahme durchgeführt, anlässlich welcher dieser ebenfalls einen Agendaauszug des fraglichen Datums vorlegte (vgl. Anhang zur Einvernahme, Urk. 29). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen des Zeugen F._____ in ihrem Urteil bereits ausführlich wiedergegeben, worauf entsprechend verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 12 f.). Sie hat in ihrer Würdigung dieser vom Beschuldigten als vermeintliches Alibi bzw. als Entlastungsbeweis vorgebrachten Umstände auch bereits auf verschiedene Ungereimtheiten hingewiesen. So hält sie zutreffend fest, dass der Zeuge
- 18 - F._____ offensichtlich keine eigenen Erinnerungen an den angeblich zum Tat- zeitpunkt stattgefundenen Termin mit dem Beschuldigten hatte, was sich bereits daraus ergibt, dass er einen falschen Ort (I._____ anstatt H._____) bezeichnet, an dem das Treffen stattgefunden haben soll. Dass sich der Zeuge rund neun Monate später nicht mehr an jeden Kundentermin erinnern kann, erscheint zwar für sich durchaus nachvollziehbar. Entsprechend unglaubhaft erscheinen vor die- sem Hintergrund dann aber Aussagen des Zeugen wie "ich war in I._____ im Bü- ro und er war bei mir", oder "ich weiss ganz genau, dass er bei mir gewesen ist". Gleiches gilt hinsichtlich der – vor dem Hintergrund der bereits langjährigen Ge- schäftsbeziehung zwischen den beiden – pauschalen und übertrieben wirkenden Angabe, dass der Beschuldigte "immer pünktlich" sei, sowie der eher weltfremd anmutenden Behauptung, wonach er in seiner Agenda bei den eingetragenen Terminen immer nachtrage, wenn jemand verspätet erscheine, womit der Zeuge impliziert, dass der Beschuldigte angesichts des Fehlens eines entsprechenden Vermerkes pünktlich zum fraglichen Termin erschienen sei (Urk. 29 S. 4 f.; vo- rinstanzliches Urteil Urk. 57 S. 13 f.). Auffällig ist ferner, dass der fragliche Termin mit dem Beschuldigten als einziger mit einer Uhrzeit versehen wurde und zudem mit einem anderen (dunkleren) Kugelschreiber verfasst wurde als die anderen auf dem Agendaauszug vom 24. und vom 25. Februar 2021 ersichtlichen Termine (Urk. 29, Anhang). 8.2. Zwar besteht – wie bereits erwähnt – ein entsprechender Termineintrag be- treffend die G._____ GmbH, der Firma des Zeugen F._____, auch in der Agenda des Beschuldigten. Diesbezüglich ist aber auffällig, dass – obwohl der Beschul- digte angab, nur er mache Einträge in diese Agenda (Urk. 30 S. 4) – auf der Seite des 25. Februar 2021 neben dem angeblichen Termin bei der G._____ GmbH noch ein weiterer Termin für 17.30 Uhr eingetragen ist, der offensichtlich eine an- dere Handschrift zeigt (vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil Urk. 57 S. 14). Gleichwohl behauptete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, dies sei in beiden Fällen ganz sicher seine Schrift (Urk. 30 S. 5). Besonders irritierend er- scheint aber, dass der Beschuldigte mit dem vermeintlichen Alibi erst im bereits fortgeschrittenen Stadium der Strafuntersuchung hervorkam, nachdem er bereits zweimalig zur Sache befragt worden war. Hätte der Termin tatsächlich so stattge-
- 19 - funden, wie der Beschuldigte und der Zeuge angeben und wären die entspre- chenden Agendaeinträge auch so vorhanden gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme, die nur eine Woche nach dem Tatzeitpunkt stattfand, angab, hätte er sich doch damals an den nur wenige Tage zurückliegenden Termin noch erinnern müssen bzw. – falls nicht – wäre naheliegend gewesen, bereits damals seine Agenda zu konsultieren. 8.3. Insgesamt bestehen klar zu viele Ungereimtheiten rund um den angebli- chen Termin des Beschuldigten bei F._____ zum Tatzeitpunkt, um daraus ohne ersichtliche Zweifel schliessen zu können, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können. Die entsprechenden Aussagen und eingereichten Agendaeinträge des Zeugen F._____ und des Beschuldigten selber vermögen letzteren mithin nicht zu entlasten.
9. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die verschiedenen belastenden Indi- zien dergestalt verdichten, dass in einer Gesamtbetrachtung keine unüberwindba- ren Zweifel mehr daran bestehen, dass es entgegen seiner Behauptungen der Beschuldigte war, der am fraglichen Tag den weissen Skoda mit deutlich über- höhter Geschwindigkeit über die B._____-Strasse lenkte. Der Anklagesachverhalt ist mithin erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldig- ten – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – als grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln qualifiziert.
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege-
- 20 - ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nä- he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E 1.3; 142 IV 93 E 3.1; 131 IV 133 E 3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Ge- schwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Ver- kehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtspre- chung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.4; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung un- geachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten sind (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1). 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend in einer Tempo-30-Zone mit netto 55 km/h gemessen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in einer Ortschaft um 25 km/h ungeachtet der
- 21 - konkreten Umstände objektiv einen schweren Fall im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar (BGE 132 II 234 E. 3.2). Einhergehend mit der Rechtsprechung und der Vorinstanz ist entsprechend festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer herbeigeführt hat. In Anbetracht dessen, dass die Geschwindigkeitskontrolle gerade deshalb am besagten Ort durchgeführt wurde, weil dort – neben einem nahegelegenen Schwimmbad und einer Freizeit- anlage – insbesondere ein Schulweg durchführt (Urk. 28 S. 6), was dem Beschul- digten, der in der Nähe wohnt und mit den örtlichen Gegebenheiten bestens ver- traut war, durchaus bewusst war (Prot. I S. 12 f.), was er aber dennoch ohne er- sichtlichen Grund ignorierte, ist auch das Erfordernis der Rücksichtslosigkeit ohne Weiteres erfüllt. Der Beschuldigte nahm mit seiner übersetzten Geschwindigkeit die Gefährdung anderer somit zumindest in Kauf. Entsprechend ist von Eventual- vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. 2.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss zutreffender rechtlicher Qualifikation der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen), Art. 4a Abs. 5 VRV (von der Regelgeschwindigkeit innerorts abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten), Art. 2a SSV (Zonensignali- sation) und Art. 22a SSV (Tempo-30-Zone) schuldig zu sprechen und zu bestra- fen. V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E.6.6.1 [Pra
- 22 - 104-2015-Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf und auf die rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22 f.) kann verwiesen werden. 1.2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– be- straft. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend kann hier die Strafart bereits vorweggenommen werden und es erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen diesbezüglich. Der Beschuldigte wird auch vorliegend mit einer Geldstrafe als Hauptsanktion zu bestrafen sein. 1.3. Seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. März 2022 ist allerdings eine neue Verurteilung hinzugekommen. Gemäss Auszug aus dem Strafregister wurde der Beschuldigte am 24. August 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (einfacher Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt (Urk. 69). 1.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die hier zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 25. Februar 2021, mithin vor diesem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Nachdem der Beschul- digte wie zuvor erwähnt mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sein wird, liegen gegenüber dem früheren Urteil (Strafbefehl) gleichartige Strafen vor. Es handelt sich entsprechend um einen Fall retrospektiver Konkurrenz. Die nachfolgend zu- zumessende Geldstrafe wird mithin als Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszu- sprechen sein (BGE 142 IV 265 E. 2.4).
- 23 - 1.4. Methodisch ist eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe und der neuen Tag zu bilden, wobei von der vorliegend neu zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung als schwerste Straftat auszugehen ist, nachdem der abs- trakte Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe bis drei Jahre Freiheits- strafe jenen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung (Art. 117 Abs. 1 AIG, ordentlicher Strafrahmen in einfachen Fällen: Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) übersteigt. Der ordentliche Straf- rahmen beläuft sich mithin auf Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Die für das schwerste Delikt zuzumessende Einsatzstrafe ist in einem zweiten Schritt um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (in casu die grobe Verkehrsregelverletzung) abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Auf der objektiven Seite der Tatkomponente fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte in der Tempo-30-Zone nach Toleranzabzug mit netto 55 km/h gemes- sen wurde. Die Überschreitung um 25 km/h ist erheblich, beträgt sie doch fast das Doppelte der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Dieser Um- stand wird für sich in casu jedoch bereits durch die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt, welcher wie dargelegt vorlie- gend gerade erfüllt wurde, was sich entsprechend bereits im gegenüber der ein- fachen Verkehrsregelverletzung (Abs. 1) weiteren Strafrahmen niederschlägt. In Betracht zu ziehen sind jedoch auch die übrigen Umstände. So fand die Ge- schwindigkeitsüberschreitung mitten in Winterthur an einer einigermassen beleb- ten Strasse und sodann mitten am Nachmittag statt, wo neben anderen Verkehrs- teilnehmern auch mit Fussgängern zu rechnen ist, wie nicht zuletzt das Testbild der Kamera im Messfahrzeug der Polizei zeigt, dass eine knappe Stunde vor der anklagegegenständlichen Messung an derselben Stelle aufgenommen wurde (vgl.
- 24 - Anhang zu Urk. 28; Foto vom 25.02.2021, 13.45 Uhr). Wie bereits dargelegt (oben E. IV.2.1.), handelt es sich sodann um einen Bereich, der besonders von Kindern als Schulweg frequentiert wird, was sich erschwerend auswirkt. Immerhin ist mit der Vorinstanz gestützt auf die Zeugenaussage des Polizisten E._____ von einem begrenzten Verkehrsaufkommen auszugehen (vgl. Urk. 57 S. 24). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren – soweit auf den Radarfotos bzw. Video- ausschnitten erkennbar – ebenfalls gut, was zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist – innerhalb des qualifizierten Tatbestandes – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist wie dargelegt von Eventu- alvorsatz auszugehen, der gegenüber direktem Vorsatz verschuldensmässig we- niger schwer wiegt und das objektive Tatverschulden – entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 24) – leicht relativiert. 2.1.3. Unter dem Strich bleibt es bei einem leichten Verschulden. Eine Einsatz- strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Tatverschulden angemes- sen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 24). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen denn auch gleich ge- blieben (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 67/1-5). Aus seiner Biographie und seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine Umstände, die sich auf die Strafzumes- sung auswirken würden. 2.2.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2017, als er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) per Strafbefehl zu 30 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 130.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt wurde (Urk. 69). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zwar zutreffend fest, dass es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt (Urk. 57 S. 25). Dennoch kommt der straf-
- 25 - rechtlichen Vorbelastung, insbesondere wenn sie wie in casu noch nicht sehr lan- ge zurückliegt, grundsätzlich straferhöhende Wirkung zu, wenn auch nicht in je- nem Masse, wie dies bei einer einschlägigen Vorstrafe der Fall wäre. In Anbe- tracht der Natur des vorliegend zu beurteilenden Deliktes als Strassenverkehrsde- likt ist auch der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht unberücksichtigt zu lassen. Gemäss Auszug über die Administrativmass- nahmen im Strassenverkehr (ADMAS) wurde der Beschuldigte bereits 2019 we- gen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt (Urk. 47). Der im jüngsten beige- zogenen Strafregisterauszug neu eingetragene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022 – erneut wegen Verstosses gegen das AIG (vgl. Urk. 69) – gilt zwar hinsichtlich des hier zu beurteilenden Delikts nicht als Vorstrafe. Der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich jedoch während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens delinquierte (Tatzeitraum zwischen
1. Juli 2021 und 23. August 2022, vgl. Urk. 69), wirkt sich allerdings dennoch zu seinen Ungunsten aus. 2.2.3. Der getrübte kriminalistische und automobilistische Leumund des Beschul- digten sowie die erneute Delinquenz während laufendem Strafverfahren wirkt sich nach dem Gesagten leicht straferhöhend aus. Nachdem sich aus dem übrigen Nachtatverhalten des nicht geständigen und entsprechend nicht reuigen Beschul- digten keine Umstände ergeben, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wä- ren, ist unter dem Titel der Täterkomponente insgesamt eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Tagessätzen auf 18 Tagessätze Geldstrafe vorzu- nehmen. 2.3. Asperation hinsichtlich rechtskräftiger Grundstrafe 2.3.1. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe sodann mit Blick auf die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022 ausge- fällte Geldstrafe von 120 Tagesätzen angemessen zu erhöhen. 2.3.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Unabänder- lichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Demnach kann die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden,
- 26 - sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu ver- setzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrun- deliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedank- lich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich demgemäss auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- nehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 2.3.3. Entsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die Einsatzstrafe um 115 Ta- gessätze zu erhöhen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 133 Tagessät- zen Geldstrafe resultiert. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 120 Tagessätzen resultieren für das hier neu zu beurteilende Delikt mithin 13 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2022. 2.4. Tagessatz 2.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe bei Fr. 60.– festgesetzt (Urk. 25 f.). Dies erscheint den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, die sich seit dem vorinstanzlichen Urteil wie dargelegt auch in finanzieller Hinsicht nicht we- sentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.; Urk. 67/1-5), angemessen.
- 27 - 2.5. Verbindungsbusse 2.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020, E. 2.2 mit weiteren Ver- weisen). Im Übrigen kann sodann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse verwiesen werden, in welcher diese korrekt auf den in Relation zur bedingt auszusprechenden Hauptstrafe nur untergeordne- ten Charakter der Verbindungsbusse (in der Regel maximal 1/5 der Höhe der Geldstrafe; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2) hinweist (Urk. 57 S. 26). 2.5.2. Vorliegend erscheint es mit Blick auf die dargelegte Schnittstellenproblema- tik sowie in Anbetracht der bereits erwähnten Vorstrafe des Beschuldigten und der Delinquenz während laufendem Strafverfahren mit der Vorinstanz zwar ange- bracht, den Beschuldigten zusammen mit der bedingt auszusprechenden Geld- strafe (zum bedingten Vollzug sogleich E. VI.) auch mit einer Verbindungsbusse zu belegen. Soweit die Vorinstanz allerdings 15 Tagessätze als schuldangemes- sene Strafe festlegt (Urk. 57 S. 25) und hernach zusätzlich eine Verbindungsbus- se von Fr. 300.– ausspricht, verkennt sie, dass die Hauptstrafe und die Verbin- dungsbusse zusammen schuldangemessen sein müssen. Die Verbindungsbusse
- 28 - soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3). Korrekterweise hätte die Vorinstanz also das Äquivalent der Verbindungsbusse von der nach ihrem Ermessen schuldangemessenen Geldstrafe als Hauptstrafe in Abzug bringen müssen. Vorliegend erscheint nach dem Gesagten eine Verbindungsbusse im Bereich von rund 1/5 der Hauptstrafe (3 Tagessätze) angemessen, welche gemessen an der zuvor festgesetzten Ta- gessatzhöhe von Fr. 60.– allerdings auf Fr. 180.– festzusetzen ist. Diese ist von der Hauptstrafe in Abzug zu bringen, womit sich letztere noch auf 10 Tagessätze Geldstrafe (als Zusatzstrafe) beläuft. 2.6. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 24. August 2022 sowie mit einer Busse von Fr. 180.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 57 S. 27 f.). Daran ist – auch wenn die Vorinstanz in unzutreffender Weise anführte, der Beschuldigte verfüge über keine Vorstrafen (Urk. 57 S. 27) – bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot festzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der bereits erwähn- ten deliktischen Vorbelastung, der Delinquenz während laufendem Strafverfahren sowie des getrübten automobilistischen Leumunds erscheint es angemessen, die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB – wie die Vorinstanz (Urk. 57 S. 27 f.) – auf drei Jahre festzusetzen.
2. Die Verbindungsbusse ist dagegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
- 29 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist und es dabei bleibt, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ist am erstinstanzlichen Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Sodann sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens zu regeln: 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Ergebnis weitestgehend. Er obsiegt – bedingt durch die seit dem erstinstanzlichen Urteil neu hinzugekommene Verurtei- lung – einzig geringfügig mit Blick auf die Strafhöhe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten durch ihre klar bundes- rechtswidrige Begründung des Schuldspruchs mit einem gesetzlich nicht vorge- sehenen "Organisationsverschulden", was überdies – selbst wenn die Begrün- dung zutreffend gewesen wäre – ohnehin einer Verletzung des Anklageprinzips gleichgekommen wäre, zumindest einen berechtigten Anlass zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben hat, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung allerdings dennoch angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für die Kosten seines erbetenen Verteidigers im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser macht mit Honorarnote vom
16. Januar 2023 – ohne Berufungsverhandlung, Weg und Nachbearbeitungszeit – einen Aufwand von rund 6 ½ Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg sowie einer angemessenen Nachbearbeitungszeit (rund 4 Stunden zusätzlich) wäre die volle Parteientschädigung mithin auf pauschal rund Fr. 3'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten entsprechend
- 30 - eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 2a SSV und Art. 22a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. August 2022 und mit einer Busse von Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2023 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Andres