Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 23. Februar 2023 meldete die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, am 7. März 2022 Berufung an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem in der Zwischenzeit neu mandatierten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am
24. Mai 2022 sowie seiner amtlichen Verteidigerin am 30. Mai 2022 zugestellt (Urk. 43). Die Berufungserklärung des erbetenen Verteidigers datiert vom 13. Juni 2022 (Urk. 46).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2022 wurde die amtliche Verteidigerin aus ihrem Amt entlassen (Urk. 50).
E. 1.3 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der mündli- chen Berufungsverhandlung (Urk. 54), was ihr mit Einverständnis des Beschuldig- ten bewilligt wurde (vgl. Stempelverfügung vom 16. September 2022 auf Urk. 54).
E. 1.4 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wurde die vormalige amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten mit Fr. 703.70 entschädigt (Urk. 58).
E. 1.5 Bereits am 28. Juni 2022 sowie erneut am 10. März 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 47 und Urk. 64). Sodann wurden am 13. Januar 2023 die Akten des Migrationsamtes Zü- rich über den Beschuldigten beigezogen (Urk. 62).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Ver- teidiger erschienen (Prot. II S. 5).
- 8 -
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 vorerst nicht (Urk. 46), tat dies heute aber nach gestriger An- kündigung per E-Mail insoweit, als nur noch die Strafzumessung, der Vollzug, der Widerruf sowie die Landesverweisung angefochten seien (Urk. 65 und Urk. 66 S. 2). Entsprechend seien die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 7 (Verzicht auf Ersatzforderung), 8 (beschlagnahmte Barschaft), 9 (beschlagnahmte Gegenstän- de), 10 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien) so- wie 11 und 12 (Kostendispositiv) rechtskräftig (Urk. 66 S. 2). In Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ist allerdings zugunsten des Beschuldigten die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend Besitz und Verkauf von Ko- kain abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung vorzunehmen (vgl. nach- stehend Ziff. 3). Entsprechend ist vorzumerken, dass die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes), 7 (Verzicht auf Ersatzforderung), 8 (beschlagnahmte Barschaft), 9 (beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen sind.
E. 3 Schuldpunkt
E. 3.1 Der Beschuldigte hat den anklagegegenständlichen Sachverhalt durch die Beschränkung der Berufung nunmehr vollumfänglich anerkannt (vgl. auch die ex- plizite Bestätigung in Prot. II S. 15). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte während den in der Anklageschrift genannten Zeitspannen (ca. 1. Juli 2019 bis ca. 1. März 2020 sowie ca. 1. Juli 2020 bis 19. Januar 2021, vgl. Urk. 20 S. 4 f.) regelmässig Kokain konsumierte. Weiter ist erstellt, dass er ab ca. 1. Juli 2020 bis am
16. Januar 2021 im Sinne der Anklage (Urk. 20 S. 2 f.) Kokain kaufte und verkauf- te, wobei er mit dem Verkauf in erster Linie seinen Eigenkonsum finanzierte, aber bis zum 16. Januar 2021 auch einen zusätzlichen Gewinn von ca. Fr. 1'000.– er- wirtschaftete. Sodann kaufte er am 16. Januar 2021 50 g Kokaingemisch zu ei-
- 9 - nem Preis von Fr. 3'300.– und übernahm am 17. Januar 2021 100 g Kokainge- misch in Kommission, von welcher Gesamtmenge (150 g) er bis zu seiner Verhaf- tung am 19. Januar 2021 bereits total ca. 15 g verkauft hatte. Soweit die Verteidi- gung die Reinheitsgradbeurteilung der Vorinstanz rügt, ist darauf erst im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen, da der Grenzwert für eine qualifizierte Wi- derhandlung von 18 g Kokain (BGE 109 IV 145) sowohl beim Besitz als auch beim Verkauf so oder anders eindeutig bzw. um ein Mehrfaches überschritten wurde (vgl. Urk. 66 S. 5, wonach die Verteidigung von 60.4 g verkauftem und 74.3 g gelagertem reinem Kokain ausgeht).
E. 3.2 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz würdigten die Verkaufshandlungen so- wie den bei der Verhaftung festgestellten Besitz zum Zwecke des Weiterverkaufs als zwei verschiedene, je qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, woraus ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung resultier- te (vgl. Urk. 20 S. 5 und Urk. 45 S. 15). Dies entspricht nicht der höchstrichterli- chen Rechtsprechung (Urteil 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4; Urteil 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; BGE 145 IV 312 = Pra 109 Nr. 42, E. 2.1.1; BGE 100 IV 99 = Pra 74 Nr. 20, E. 3), zumal vorliegend kein Zweifel da- ran besteht, dass die ununterbrochene Tätigkeit des Beschuldigten im Drogen- handel seit ca. Juli 2020 bis zu seiner Verhaftung von einem einheitlichen Wil- lensakt getragen wurde (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, BetmG 19 N 155 ff. und N 193 ff.).
E. 3.3 Mithin ist der Beschuldigte anstelle der mehrfachen lediglich der einfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a schuldig zu spre- chen, womit sämtliche weitere Tathandlungen neben dem in Idealkonkurrenz ste- henden und somit vorinstanzlich rechtskräftig beurteilten Betäubungsmittelkon- sum in rechtlicher Hinsicht abgeurteilt sind.
E. 4 Widerruf Aufgrund des einschlägigen Rückfalls kann kein Zweifel daran herrschen, dass der mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 für die dort
- 10 - ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Vollzug zu widerru- fen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB; so bereits die vormalige amtliche Verteidigung [Urk. 3 S. 2], vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 15 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, durch die in diesem Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 84 Tagen nachhaltig beeindruckt worden zu sein (Prot. II S. 17), überzeugt diesbezüglich nicht. So hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt, dass er im ersteren Verfahren ausdrücklich auf die Gefahr einer Landesverwei- sung – und damit auf die noch weit erheblicheren Folgen für sich und seine Fami- lie mit den damals erst fünf- und siebenjährigen Kindern – hingewiesen wurde (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. August 2019, Beizugsak- ten GG190019/Urk. 5/3 S. 11), worauf er dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Andelfingen in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2020 beteuerte, er werde das nie mehr riskieren (vgl. die Befragung zur Sache, Beizugsakten GG190019/Urk. 27 S. 5). Zufolge Gleichartigkeit der damals ausgefällten Frei- heitsstrafe mit der heute für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz auszufällenden Strafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) wird eine Gesamtstrafe zu bilden sein (Art. 46 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 146).
E. 5 Februar 2021 ermittelten Reinheitsgrade von 41 % bis 91 % festgelegt (Urk. 45 S. 21; Urk. 5/8 S. 2 f.). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, zugunsten des Beschuldigten sei bei den gutachterlich festgestellten Reinheitsgraden vielmehr vom tiefsten noch im Vertrauensbereich liegenden Wert auszugehen (Urk. 66 S. 4). Dem kann in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO gefolgt werden. Mithin ist zugunsten des Beschuldigten von Reinheitsgraden von 37.5 % bis 85.5 % auszu- gehen (vgl. Urk. 5/8 S. 2 ff.). Unter Anwendung dieser Berechnungsparameter auf die gutachterlich geprüften Kokainproben (Berechnungsbeispiel anhand erster Probe A014'623'633: 49.7 g Kokaingemisch mal [89-5=] 84 % = 41.748 g Rein- substanz) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung rund 136 g Kokaingemisch bzw. 100.3 g reines Kokain (durchschnittlich somit ca. 73 % rein) lagerte, wovon rund 106 g Kokaingemisch (ca. 78 g reines Kokain) für den Weiterverkauf (davon idealerweise 100 g an einen einzigen Abnehmer) gedacht waren.
E. 5.1 Vorliegend ist aufgrund der unterschiedlichen Strafandrohungen einerseits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Frei- heitsstrafe auszufällen (welche sodann – wie erwähnt – aufgrund des Widerrufs angemessen zu erhöhen sein wird). Anderseits ist für die mehrfachen Übertretun- gen (Kokainkonsum) eine Gesamtbusse festzusetzen. Dies teilweise als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 fest- gesetzten Busse von Fr. 500.– für mehrfachen Betäubungsmittelkonsum (Schnupfen einer Linie Kokain am 6. oder 7. Dezember 2018 sowie drei- bis vier- maliges Mitrauchen eines Joints zwischen November 2018 bis 4. Dezember 2018; vgl. Beizugsakten/Urk.32), da gewisse heute zu beurteilende Konsumhandlungen bereits vor diesem Urteil stattfanden. Wie bei der teilweisen Zusatzstrafenbildung technisch vorzugehen ist, kann dem angefochtenen Urteil zutreffend entnommen werden (Urk. 45 S. 19), weshalb auf Wiederholung verzichtet werden kann.
- 11 -
E. 5.2 Der ordentliche Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt zwischen einem bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe. Dieser Strafrahmen ist vorliegend weder nach oben noch nach unten zu erweitern, da der Tatsache, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel primär deshalb ausübte, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren (Strafmilde- rungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) innerhalb dieses weiten Rahmens hinreichend Rechnung getragen werden kann. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafe gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die ein- zelnen Faktoren strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2020, E. 1.4.3.1.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bezie- hungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich so- mit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen
- 12 - ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafzumessungsgründe. Bei Drogendelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massge- blichen Teil nach Art und Menge des gehandelten oder verschobenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Zu beachten ist weiter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tätig war und welche Funktion er sach- lich und hierarchisch ausübte. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berücksichtigen (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 2019, Art. 47 N 120 ff.).
E. 5.3 Was den Vorwurf des Besitzes von 136.08 g Kokaingemisches betrifft, ist festzuhalten, dass diese Drogen anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vor Ort sichergestellt wurden (Urk. 4/1 in Verbindung mit Urk. 5/8). Der Beschuldigte machte dazu durchwegs geltend, dass er geplant habe, davon ca. 30 g für den Eigenkonsum zu verwenden. Die restliche Menge habe er verkaufen wollen, wo- von 100 g an einen einzigen Abnehmer (Urk. 2/2 S. 8 ff., Urk. 2/3 S. 3 f. und S. 5 ff., Urk. 2/4 S. 4 ff., Prot. I S. 25). Die Vorinstanz kam nach Würdigung all seiner diesbezüglichen Aussagen und unter Einbezug der weiteren Beweismittel zum Schluss, dass ihm nicht widerlegt werden könne, dass er ca. 30 g Kokaingemi- sches lediglich mit der Absicht des Eigenkonsums besessen habe (Urk. 45 S. 7 ff., S. 13 ff.). Dem ist angesichts seines nicht unerheblichen Eigenkonsums von monatlich bis zu zehn Gramm und seines bisherigen Modus operandi (Kauf einer grösseren Menge Kokaingemischs, Verkauf von so viel davon, dass der Ei- genkonsum finanziert war bzw. er erneut eine entsprechende Menge kaufen konnte) zuzustimmen. Zwar wich er kurz vor der Verhaftung von seinem bisheri- gen Vorgehen insofern ab, als er – zumal mit Geld seines Vaters, das für die Be-
- 13 - gleichung von Rechnungen gedacht war (Urk. 2/3 S. 9 und Urk. 2/4 S. 3) – statt der bisherigen 30 g erstmals 50 g Kokaingemisches aufs Mal ankaufte und zu- sätzlich 100 g in Kommission übernahm, und sodann auch erstmals beabsichtig- te, statt wie bisher im einstelligen Grammbereich an verschiedene Abnehmer so- gleich 100 g an einen einzigen Abnehmer zu verkaufen. Beides ermöglichte ihm jedoch aufgrund des im Vergleich zu den bisher jeweils erworbenen 20 g tieferen Ankaufspreises, für sich selbst eine grössere Menge für den Eigenkonsum zu- rückzubehalten. Wie viel genau es am Schluss gewesen wäre, hätte er – so seine wiederholte Aussage (Urk. 2/3 S. 3 und S. 5 f. und Urk. 2/4 S. 7 f.) – noch konkret berechnen müssen, jedoch scheint diese Absicht genügend konkret und im Ablauf plausibel und von der zu erwartenden Gewinnspanne her auch durchaus machbar zu sein. Deshalb ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er vom verblei- benden Kokaingemisch lediglich ca. 106 g weiterzuverkaufen gedachte. Den Reinheitsgehalt des bei der Verhaftung bei ihm gelagerten Kokains wurde von der Vorinstanz anhand der im Gutachten des Forensischen Instituts vom
E. 5.4 Der Beschuldigte verkaufte zudem während rund sechseinhalb Monaten insgesamt 161 g Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades (96 g gemäss An-
- 14 - klagesachverhalt 1 Abs. 1, 50 g gemäss Anklagesachverhalt 1 Abs. 2, 15 g ge- mäss Anklagesachverhalt 1 Abs. 3, vgl. Urk. 20) an verschiedene Abnehmer in Portionen von einem bis fünf Gramm. Hinsichtlich der letzten 15 g kann, basie- rend auf den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 21 f.) aber korrigiert auf den Mindestwert gemäss Vertrauensbereich, von einem Reinheits- gehalt von mindestens 37.5 % ausgegangen werden, was 5.625 g reines Kokain ergibt. Hinsichtlich der restlichen 146 g ist praxisgemäss und entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 66 S. 4) von im betreffenden Zeitraum festgestell- ten Durchschnittsreinheitswerten auszugehen (vgl. Urteil 6B_1068/2014 vom
29. September 2015, E. 1.5.; Urteil 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4.), zumal der Beschuldigte das Kokain nicht so portionierte und aufbewahr- te, dass er diejenigen Portionen mit hohem Reinheitsgrad für den Eigenkonsum aussonderte, sondern diesbezüglich planlos vorging bzw. seinen Aussagen nach in den verschiedenen Behältnissen ununterscheidbar jeweils Portionen zum Ver- kauf und zum Eigengebrauch aufbewahrte. Da der Beschuldigte jeweils 20 g Ko- kaingemisch aufs Mal ankaufte, ist – entgegen der Vorinstanz, welche auf die Grösse "1-10 g" verwies – auf den Wert der Vergleichsgruppe "10-100 g" abzu- stellen, welcher vorliegend bei 73.9 % lag (vgl. https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgrup- pe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_ SGRM_2020.pdf: Kokain Hydrochlorid Mittlerer Gehalte 2020), was 107.894 g (to- tal somit rund 113 g) reines Kokain ergibt, welches der Beschuldigte verkauft hat. Dabei erwarb er in der Regel jeweils auf eigene Rechnung 20 g aufs Mal, wovon er 16 g weiterverkaufte und dabei den Verkaufspreis derart festlegte, dass er mit dem so erzielten Gewinn die restlichen 4 g für den Eigenkonsum verwenden konnte und wieder über das Kapital zum Ankauf der nächsten 20 g verfügte. Mit dieser geschilderten Vorgehensweise einher geht das Ergebnis der Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Februar 2021, welche dem Beschuldigten für die Zeit von September bis Ende November 2020 einen schwachen bis mittel- starken und von Ende November 2020 bis Ende Januar 2021 einen mittelstarken bis starken Konsum attestiert (Urk. 5/10).
- 15 -
E. 5.5 Im Ergebnis ist somit von einer deliktsrelevanten Kokainmenge von 267 g Gemisch bzw. ca. 191 g (= 78 g + 113 g) reiner Droge auszugehen. Dies liegt deutlich über dem relevanten Grenzwert von 18 g (BGE 109 IV 145), zumal es sich bei Kokain um eine sehr gefährliche Droge mit einem grossen Abhängig- keitspotential und entsprechendem Gesundheitsrisiko handelt. Hinsichtlich des im Zeitpunkt der Verhaftung lediglich gelagerten Kokains waren sodann die Ver- kaufsabsichten bereits derart konkret, dass diesem Aspekt keine verschuldensre- duzierende Wirkung beigemessen werden kann. Der Beschuldigte war bei seiner Verkaufstätigkeit nicht in eine eigentliche Drogenhandelsorganisation eingebun- den, da er auf eigene Rechnung an- und verkaufte. Jedoch war er offenbar dabei, seine übliche Vorgehensweise zu eskalieren. So hatte er vor seiner Verhaftung statt der üblichen 20 g eine Menge von 50 g für den Kleinverkauf und Eigenkon- sum erstanden und überdies erstmals 100 g auf Kommission übernommen. Letz- teres ist denn auch als ersten Schritt dazu, ins eigentliche, organisierte Handels- milieu einzusteigen, zu werten. Dass er gleichzeitig betonte, dass er mit dem Handel und dem Konsum aufzuhören gedachte und dies seiner Frau auch bereits versprochen hatte, überzeugt nicht. Denn gleichzeitig hatte er auch geplant, einen namhaften Vorrat von ca. 30 g Kokaingemisch für den zukünftigen Eigenkonsum vor seiner Ehefrau zu verstecken. Die Annahme, dass er nach Verbrauch dieser eisernen Reserve wieder ins alte Fahrwasser zurückgefallen wäre, liegt bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch aufgrund seines in den letzten Monaten gesteigerten Konsums näher, als die Hypothese einer zukünfti- gen Abstinenz. Der Beschuldigte handelte gemäss eigenem Bekunden lediglich in seinem lokalen Umfeld. Negativ ist aber zu vermerken, dass er die Drogen zu- hause in einem Haushalt mit Kindern aufbewahrte (Urk. 1/2 S. 2: die Drogen la- gen bei der Verhaftung gar offen auf dem Tisch, als beide Kinder in der Wohnung anwesend, aber immerhin in einem anderen Zimmer fernsehend abgelenkt waren, vgl. Prot. II S. 16) und auch den Verkauf aus der Familienwohnung heraus be- trieb, was eine gewisse Skrupellosigkeit belegt. Aufgrund der objektiven, nicht mehr leichten Tatschwere wäre eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 16 - Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er dabei primär seinen eigenen, zuletzt mittelstarken bis starken Konsum finanzierte und darüber hinaus nur einen bescheidenen Gewinn erzielte, welchen er – insbesondere als in den letzten Mo- naten aufgrund eines Fehlverhaltens seines Arbeitgebers die Lohnzahlungen ausblieben – für Bedürfnisse des laufenden Unterhalts verbrauchte, ist in Anwen- dung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Nicht auszugehen ist demgegenüber von einer eigentlichen finanziellen Notsitua- tion. Schliesslich hätte ihn der ausstehende Lohn zu einer Kündigung und zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung berechtigt, zumal er sich notfalls auch bei der Sozialbehörde hätte melden können. Insgesamt ist das Verschulden damit als leicht zu qualifizieren, wofür eine Ein- satzstrafe von 21 Monaten angemessen erscheint.
E. 5.6 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann dem erstin- stanzlichen Urteil und der heutigen Einvernahme folgendes entnommen werden: Der Beschuldige wurde am tt. Februar 1986 in B._____ in Serbien (heute: Koso- vo) geboren und kam im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in die Schweiz. Er wuchs in C._____ zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder bei seinen Eltern auf und schloss hier auch die obligatorische Schulzeit ab. Anschliessend begann er eine Ausbildung zum Baumaschinenmechaniker, welche er jedoch im 3. Aus- bildungsjahr abbrach. Seither arbeitete er in unterschiedlichen Tätigkeitsberei- chen wie der Reinigung, im Lager, auf Baustellen und als Chauffeur. Der längste Zeitraum, während welchem er beim gleichen Arbeitgeber tätig war, dauerte rund 2 ½ bis 3 Jahre. Zurzeit ist er temporär auf Abruf als Hilfsarbeiter in einer Firma für ... angestellt und verdient dort netto ca. Fr. 3'800.– bis Fr. 4'400.– pro Monat. Seine Ehefrau ist in einem Teilzeitpensum im Verkauf eines ... tätig und verdient ca. Fr. 1'200.– bis Fr. 1'300.– netto pro Monat. Die Mietkosten betragen Fr. 1'650.–. Vermögen hat er keines, indes Schulden, davon ca. Fr. 40'000.– bei sei- nen Eltern. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kin- der, eine Tochter geboren im Jahr 2013 und einen Sohn geboren im Jahr 2015. Im Berufungsverfahren ergänzte er, dass seine Eltern seit 1 ½ Jahren frühpensio- niert und seither im Kosovo wohnhaft seien, dass er keinen Freundeskreis mehr
- 17 - habe, sich einzig noch auf die Kernfamilie fokussiere und die Zeit mit dieser wert- schätze, sowie dass er vorhabe, mit seinem Bruder und mit Unterstützung eines branchenerfahrenen Cousins eine Reinigungsfirma zu eröffnen (Prot. II S. 11 ff. und S. 18; Urk. 45 S. 24). Dies alles ist für die Strafzumessung nicht relevant. Deutlich zu seinen Ungunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er am
16. Januar 2020 durch das Bezirksgericht Andelfingen unter anderem wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Kokain und Marihuana/Cannabis) und mehrfachen Übertretungen desselben zu einer be- dingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war (Urk. 47). Mithin begann er wenige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung und während laufender Probezeit derselben mit dem heute zu beurteilenden Dro- genhandel grösseren Stils. Was den ab Juli 2020 datierenden Verkauf angeht, wird die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit allerdings durch sein Geständnis als Hauptbeweismittel mehr als aufgewogen. Was demgegenüber den Besitz der am 19. Januar 2021 sicherge- stellten Drogen und die an diesem Tag erfolgte Verkaufstätigkeit angeht, kommt dem Geständnis infolge der dazumal bereits erdrückenden Beweislage keine Re- levanz zu, weshalb diesbezüglich die straferhöhenden Täterkomponenten über- wiegen. Insgesamt ist aber doch von einer leicht höheren strafreduzierenden Wir- kung der Täterkomponenten auszugehen und die Strafe damit auf 19 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 5.7 Laut BGE 145 IV 146 ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Berück- sichtigung der widerrufene Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB im Lichte einer ko- härenten Rechtsprechung auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB ent- wickelte Methodik zurückzugreifen, wonach von derjenigen Strafe als Einsatzstra- fe auszugehen ist, welche das Gericht für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat, worauf diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu er- höhen ist. Bildet die Vorstrafe ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe (wie vorliegend der Fall, vgl. die Anklage im abgekürzten Verfahren in den Beizugsakten GG190019/ Urk. 15), so kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
- 18 - Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Festlegung der neuen Gesamtstrafe hinreichend Rechnung tragen (BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von der heutigen Freiheitsstrafe von 19 Monaten auszugehen ist, welche in Berück- sichtigung der früheren, als Gesamtstrafe ausgefällten Freiheitsstrafe angemes- sen zu asperieren ist, wobei die Schärfung nicht allzu mild ausfallen darf, auch angesichts des quasi sofortigen Rückfalls (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Auflage 2019, N 511). Damit ist die Einsatzstrafe aufgrund der widerrufe- nen Vorstrafe um 7 Monate Freiheitsstrafe auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstra- fe zu asperieren. Daran anzurechnen sind 87 Tage im laufenden sowie im Verfah- ren der Vorstrafe erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).
E. 5.8 Was die Busse angeht, so imponieren die mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 mit Fr. 500.– Busse abgegoltenen Konsum- handlungen als deutlich nachrangiger im Vergleich zu dem ab Juli 2019 bis zum
16. Januar 2020 erfolgten regelmässigen Kokainkonsum von monatlich zwei bis fünf Gramm. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie bei gleichzeitiger Beurteilung aller vor dem 16. Januar 2020 erfolgten Konsumhand- lungen eine Gesamtbusse von Fr. 700.– angemessen gefunden hätte (Urk. 45 S. 29), was als äusserst wohlwollend erscheint, mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot jedoch zu übernehmen ist. Mithin beträgt die Zusatzbusse nach Ausscheidung der Grundstrafe (lediglich) Fr. 200.–. Für den nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen datierenden, hinsicht- lich Menge und Zeitraum deutlich eskalierenden Drogenkonsum hielt die Vo- rinstanz sodann eine Gesamtbusse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 45 S. 29 f.). Dies erscheint deutlich zu milde, kann mangels Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft indessen nicht mehr geändert werden. Damit ist die erstinstanzliche Busse von Fr. 500.– (teilweise als Zusatzstrafe zum bereits er- wähnten Andelfinger Urteil) zu bestätigen.
E. 5.9 Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe ist ein vollständiger Aufschub des Vollzugs ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung eines we- nigstens teilweise bedingten Vollzugs wären aufgrund der Vorstrafe zudem be-
- 19 - sonders günstige Umstände vonnöten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind vorlie- gend nicht zu erkennen. Der Beschuldigte konsumierte im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung der Vorstrafe bereits wieder regelmässig Kokain und begann – trotz laufen- der Probezeit für eine zehnmonatige Freiheitsstrafe – bereits wenige Monate da- nach auch damit, regelmässig mit Kokain zu handeln. Er wurde damit einschlägig rückfällig. Hinzu kommt – wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat (Urk. 45 S. 32 f.) – dass sich an seiner Lebenssituation nichts Wesentliches geändert hat. Der Beschuldigte war insbesondere bereits im Zeitpunkt des Rückfalls Vater min- derjähriger Kinder, was ihn indessen nicht von der Begehung weiterer Straftaten (zumal noch in der Familienwohnung in Anwesenheit besagter Kinder) abgehalten hat. Was er hierzu heute vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So bleibt sein Vorbringen, er sei seit der Untersuchungshaft von seiner angeblichen Drogensucht dauerhaft losgekommen, eine unsubstantiierte und unbelegte Be- hauptung, obwohl eine nachhaltige Abstinenz bei einer Suchterkrankung in der Regel höchstens mit therapeutischer Begleitung erreichbar ist (Stichwort: Sucht- gedächtnis), welche er gegebenenfalls sicherlich ausgewiesen hätte. Damit ist – mangels besonders günstiger Umstände, was die Legalprognose angeht – die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf fünf Tage festzu- setzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 6 Landesverweisung
E. 6.1 Der Beschuldigte, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz (Urk. 62 S. 42), ist kosovarischer Staatsbürgerschaft und hat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligato- rischen Landesverweisung führt. Die Vorinstanz hat ihn denn auch für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen und gleichzeitig die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 45 S. 44 f). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch heute ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 46 und Urk. 66).
- 20 -
E. 6.2 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert hat und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbezogen hat (Urk. 45 S. 34 ff.).
E. 6.3 Zu Recht hat die Vorinstanz sodann aus der Tatsache, dass der Beschul- digte seit Kleinkindalter in der Schweiz aufgewachsen ist und hier mit seiner Kern- familie (Ehefrau und zwei unmündige, schulpflichtige Kinder) zusammenlebt (vgl. Ziff. 5.6 vorstehend), auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geschlossen (Urk. 45 S. 37 ff.). Auf ihre diesbe- züglichen Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Ebenfalls zuzu- stimmen ist der Vorinstanz aber darin, dass die somit vorzunehmende Interes- senabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Denn seinen primär im familiären Zusammenhang (Zusammenleben mit seiner Familie und Beitragen zum Unterhalt derselben) bestehenden privaten Interessen, steht das gewichtige Interesse der Öffentlichkeit, vor (bereits einmal rückfällig gewordenen) Kokain- händlern geschützt zu werden, entgegen. Hinzu kommt, dass eine Integration im Heimatstaat vor dem Hintergrund seiner Sprachkenntnisse und seiner diversen Berufserfahrung (vgl. Prot. II S. 8 ff. und S. 19) möglich und auch zumutbar scheint, wobei er gemäss den Angaben seines Vaters in Kosovo sogar über eine Wohngelegenheit verfügt (Urk. 3/5 S. 4 und S. 6: eigenes Stockwerk bzw. Woh- nung im der Familie gehörenden Haus) und seine Eltern inzwischen selbst in den Kosovo zurückgekehrt sind (Prot. II S. 12 f. und S. 18). Auch wenn sich sein Va- ter, da er dessen Darlehen für den Kokainkauf benutzte, von ihm distanziert ha- ben sollte (so der Beschuldigte in Prot. II S. 12 f.), ist davon auszugehen, dass der Zusammenhalt in der Familie bei einer Landesverweisung überwiegen wird, zumal die Eltern auch heute noch halbjährlich für zwei bis drei Wochen in die Schweiz zu Besuch kommen. Weiter verfügt seine Kernfamilie über die nötigen Sprachkenntnisse, stammt doch die Ehefrau ihrerseits ebenfalls aus Kosovo (Urk. 62 S. 26 ff.) und wird zuhause grundsätzlich kosovoalbanisch gesprochen, wobei das Vorbringen lebensfremd und unrealistisch erscheint, dass die Kinder
- 21 - innerhalb des vergangenen halben Jahres plötzlich die Sprache verlernt haben sollen (Prot. II S. 19). Seine Ehefrau kann zudem ebenfalls auf Familienangehöri- ge wie ihre Mutter und ihre Schwestern im Kosovo für die Wiederintegration zu- rückgreifen (Prot. II S. 19), sodass eine Trennung der Kernfamilie aufgrund einer Landesverweisung keineswegs zwingend erscheint. Hinzu kommt wie bereits er- wähnt, dass der Beschuldigte vor möglichen derartigen Folgen seines Handelns im früheren Verfahren ausdrücklich gewarnt worden war und er dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Andelfingen beteuerte, er werde das nie mehr riskieren. Dies – wie auch seine Familie mit den damals erst fünf- und siebenjährigen Kin- dern – hat ihn aber nicht abgehalten, wenige Monate darauf die Tätigkeit als Dro- genhändler wieder aufzunehmen und mit fortschreitender Zeit mengenmässig so- gar noch deutlich auszubauen. Dementsprechend kann er heute weder überzeu- gend auf die stabilisierende Wirkung seiner Familienverhältnisse verweisen noch darauf, durch das vorliegende Verfahren nachhaltig vor inskünftigem Fehlverhal- ten abgeschreckt zu sein. Vielmehr ist bei dieser Vorgeschichte heute von einer real bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Damit ist er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aus der Schweiz zu verweisen.
E. 6.4 Was die Dauer der Landesverweisung angeht, blieb die Vorinstanz mit sechs Jahren nahe am Minimum, was angesichts des dem Beschuldigten hin- sichtlich der Katalogtat attestierten leichten Verschuldens und der Tatsache, dass die Landesverweisung insbesondere seine Kinder in nicht unerheblichem Masse trifft, auch verhältnismässig und damit sachgerecht erscheint.
E. 6.5 Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist im Hinblick auf die grund- sätzlich schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit selbst bei leich- tem Verschulden die Ausschreibung im Schengener Informationssystem grund- sätzlich gerechtfertigt (vgl. Urteil 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.4.), zumal sowohl die angedrohte Mindeststrafe (nicht zu sprechen von der Strafober- grenze), als auch die effektiv für das Katalogdelikt ins Auge gefasste Einsatzstrafe die Jahresgrenze gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllen. Die Aus- schreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengen-Raum ist somit in zweiter Instanz zu bestätigen.
- 22 -
E. 7 Kosten- und Entschädigungsregelung / Berichtigung
E. 7.1 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). So- dann wurde die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, bereits mit Fr. 703.70 entschädigt (Urk. 58). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner vormaligen amtlichen Verteidi- gung, aufzuerlegen und im Rahmen des Verrechnungsvorbehalts gemäss vor- instanzlicher Dispositiv-Ziffer 8 Abs. 2 aus den beschlagnahmten Vermögenswer- ten zu beziehen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung für erbetene Verteidigung ist bei diesem Ausgang nicht zu leisten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 7.2 Wie eingangs erwähnt, hat die Verteidigung anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung die Berufung insoweit beschränkt, als dass das vorinstanzliche Kostendispositiv nicht mehr angefochten wird, weshalb dieses rechtskräftig zu er- klären ist. Deshalb wird nicht über die Kosten des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, sondern nur über die Kosten des Berufungsver- fahrens befunden, was sich aber im heute eröffneten Urteilsdispositiv versehent- lich nicht niedergeschlagen hat. Es liegt ein Fehler in der Redaktion (und nicht in der Willensbildung) vor, welcher von Amtes wegen nachfolgend in der Urteilsdis- positiv-Ziffer 9 zu berichtigen ist (Art. 83 Abs. 1 StPO).
- 23 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- Februar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Verzicht auf Ersatzforderung), 8 (beschlagnahmte Barschaft), 9 (be- schlagnahmte Gegenstände), 10 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 für ei- ne Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird wi- derrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, wo- von 87 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – als teilweise Zusatzstrafe zur Busse gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
- Januar 2020 – mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. - 24 -
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 703.70 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und unter Hin- weis auf den erstinstanzlichen Verrechnungsvorbehalt aus den beschlag- nahmten Vermögenswerten bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bezirksgericht Andelfingen, in die Akten Geschäfts-Nr. GG190019-B - 25 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220332-O/U/ad-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 15. März 2023 (samt berichtigter Fassung der Urteilsdispositivziffer 9) in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 12. Juni 2022: amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ neu verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. Februar 2022 (DG210043)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
28. September 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 52 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 für ei- ne Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird wi- derrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Ge- samtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Andel- fingen vom 16. Januar 2020, bestraft. Hiervon gelten 87 Tage Freiheitsstrafe als durch Haft erstanden.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Sie wird aus der beim Beschuldigten beschlag- nahmten Barschaft gedeckt (vgl. Dispositiv-Ziffer 8).
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
- 3 -
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Von der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Staat für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung abzuliefern, wird abgese- hen.
8. Von der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Win- terthur eingebuchten Barschaft von total Fr. 29'869.– werden Fr. 3'460.– eingezogen. Sie fallen als Delikterlös dem Staat zu. Von der restlichen beschlagnahmten Barschaft werden Fr. 9'343.75 zur De- ckung der Verfahrenskosten und der Busse verwendet. Der Mehrbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Speicherkarte 128 GB (A014'624'001) − 1 USB Datenträger weiss / orange (A014'624'023) − 1 Mobiltelefon Nokia schwarz (A014'624'885) − 1 Mobiltelefon Samsung schwarz mit Hülle blau (A014'624'909) − 1 Mobiltelefon Samsung schwarz mit rosa Hülle (A014'624'921) − 1 Mobiltelefon Samsung schwarz Hülle schwarz (A014'624'943) − 1 Mobiltelefon Samsung schwarz (A014'624'965) − 1 Mobiltelefon Samsung weiss Hülle schwarz (A014'624'976) − 1 Tablet Samsung grau (A014'624'987) − 1 iPad grau (A014'624'998) − 1 Mobiltelefon iPhone schwarz (A014'625'004) − 1 Laptop HP silber (A014'625'015) − 1 Laptop Acer (A014'625'026)
- 4 - − 1 Portemonnaie (A014'625'059) − 1 Cumulus Karte, 1 Coop Supercard, 1 CS Kreditkarte (A014'625'117) Werden die vorstehend aufgeführten Gegenstände vom Beschuldigten bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person nicht innert 3 Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft herausverlangt, so wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, nach Gutdünken darüber zu verfügen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensi- lien (Lagernummer B00119-2021) werden eingezogen und der Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen: − 10 Minigrip à 5.6 Gramm Kokain (A014'623'633) − 9 Minigrip à 1 Gramm Kokain (A014'623'666) − 6 Minigrip à 5.6 Gramm Kokain (A014'623'688) − div. Verpackungsmaterial (A014'623'713) − 1 Plastiksäcklein mit 15 Gramm Kokain (A014'623'757) − 1 Teelöffel mit Kokainrückständen (A014'623'780) − 1 Plastiksäcklein mit 39.9 Gramm Kokain (A014'623'804) − div. Verpackungsmaterial (A014'623'848) − 2 Präzisionswaagen mit Kokainrückständen (A014'623'871) − 1 Dose mit weissem Pulver (A014'623'928)
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'543.75 Auslagen (Gutachten) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 15'629.00 und MwSt.) Fr. 24'472.75 Total
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 5 - Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt und gemäss Dispositiv-Ziffer 8 vorstehend aus der beim Beschul- digten beschlagnahmten Barschaft gedeckt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46; Urk. 65; Urk. 66 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivzif- fern 1 und 7 bis 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
16. Januar 2020 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten sowie mit einer Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 16. Januar 2020, zu bestra- fen.
4. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in angemessenem Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.
- 6 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 7 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 23. Februar 2023 meldete die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, am 7. März 2022 Berufung an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem in der Zwischenzeit neu mandatierten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am
24. Mai 2022 sowie seiner amtlichen Verteidigerin am 30. Mai 2022 zugestellt (Urk. 43). Die Berufungserklärung des erbetenen Verteidigers datiert vom 13. Juni 2022 (Urk. 46). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2022 wurde die amtliche Verteidigerin aus ihrem Amt entlassen (Urk. 50). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der mündli- chen Berufungsverhandlung (Urk. 54), was ihr mit Einverständnis des Beschuldig- ten bewilligt wurde (vgl. Stempelverfügung vom 16. September 2022 auf Urk. 54). 1.4. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wurde die vormalige amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten mit Fr. 703.70 entschädigt (Urk. 58). 1.5. Bereits am 28. Juni 2022 sowie erneut am 10. März 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 47 und Urk. 64). Sodann wurden am 13. Januar 2023 die Akten des Migrationsamtes Zü- rich über den Beschuldigten beigezogen (Urk. 62). 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Ver- teidiger erschienen (Prot. II S. 5).
- 8 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 vorerst nicht (Urk. 46), tat dies heute aber nach gestriger An- kündigung per E-Mail insoweit, als nur noch die Strafzumessung, der Vollzug, der Widerruf sowie die Landesverweisung angefochten seien (Urk. 65 und Urk. 66 S. 2). Entsprechend seien die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 7 (Verzicht auf Ersatzforderung), 8 (beschlagnahmte Barschaft), 9 (beschlagnahmte Gegenstän- de), 10 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien) so- wie 11 und 12 (Kostendispositiv) rechtskräftig (Urk. 66 S. 2). In Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ist allerdings zugunsten des Beschuldigten die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend Besitz und Verkauf von Ko- kain abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung vorzunehmen (vgl. nach- stehend Ziff. 3). Entsprechend ist vorzumerken, dass die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes), 7 (Verzicht auf Ersatzforderung), 8 (beschlagnahmte Barschaft), 9 (beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen sind.
3. Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte hat den anklagegegenständlichen Sachverhalt durch die Beschränkung der Berufung nunmehr vollumfänglich anerkannt (vgl. auch die ex- plizite Bestätigung in Prot. II S. 15). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte während den in der Anklageschrift genannten Zeitspannen (ca. 1. Juli 2019 bis ca. 1. März 2020 sowie ca. 1. Juli 2020 bis 19. Januar 2021, vgl. Urk. 20 S. 4 f.) regelmässig Kokain konsumierte. Weiter ist erstellt, dass er ab ca. 1. Juli 2020 bis am
16. Januar 2021 im Sinne der Anklage (Urk. 20 S. 2 f.) Kokain kaufte und verkauf- te, wobei er mit dem Verkauf in erster Linie seinen Eigenkonsum finanzierte, aber bis zum 16. Januar 2021 auch einen zusätzlichen Gewinn von ca. Fr. 1'000.– er- wirtschaftete. Sodann kaufte er am 16. Januar 2021 50 g Kokaingemisch zu ei-
- 9 - nem Preis von Fr. 3'300.– und übernahm am 17. Januar 2021 100 g Kokainge- misch in Kommission, von welcher Gesamtmenge (150 g) er bis zu seiner Verhaf- tung am 19. Januar 2021 bereits total ca. 15 g verkauft hatte. Soweit die Verteidi- gung die Reinheitsgradbeurteilung der Vorinstanz rügt, ist darauf erst im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen, da der Grenzwert für eine qualifizierte Wi- derhandlung von 18 g Kokain (BGE 109 IV 145) sowohl beim Besitz als auch beim Verkauf so oder anders eindeutig bzw. um ein Mehrfaches überschritten wurde (vgl. Urk. 66 S. 5, wonach die Verteidigung von 60.4 g verkauftem und 74.3 g gelagertem reinem Kokain ausgeht). 3.2. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz würdigten die Verkaufshandlungen so- wie den bei der Verhaftung festgestellten Besitz zum Zwecke des Weiterverkaufs als zwei verschiedene, je qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, woraus ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung resultier- te (vgl. Urk. 20 S. 5 und Urk. 45 S. 15). Dies entspricht nicht der höchstrichterli- chen Rechtsprechung (Urteil 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4; Urteil 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; BGE 145 IV 312 = Pra 109 Nr. 42, E. 2.1.1; BGE 100 IV 99 = Pra 74 Nr. 20, E. 3), zumal vorliegend kein Zweifel da- ran besteht, dass die ununterbrochene Tätigkeit des Beschuldigten im Drogen- handel seit ca. Juli 2020 bis zu seiner Verhaftung von einem einheitlichen Wil- lensakt getragen wurde (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, BetmG 19 N 155 ff. und N 193 ff.). 3.3. Mithin ist der Beschuldigte anstelle der mehrfachen lediglich der einfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a schuldig zu spre- chen, womit sämtliche weitere Tathandlungen neben dem in Idealkonkurrenz ste- henden und somit vorinstanzlich rechtskräftig beurteilten Betäubungsmittelkon- sum in rechtlicher Hinsicht abgeurteilt sind.
4. Widerruf Aufgrund des einschlägigen Rückfalls kann kein Zweifel daran herrschen, dass der mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 für die dort
- 10 - ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Vollzug zu widerru- fen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB; so bereits die vormalige amtliche Verteidigung [Urk. 3 S. 2], vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 15 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, durch die in diesem Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 84 Tagen nachhaltig beeindruckt worden zu sein (Prot. II S. 17), überzeugt diesbezüglich nicht. So hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt, dass er im ersteren Verfahren ausdrücklich auf die Gefahr einer Landesverwei- sung – und damit auf die noch weit erheblicheren Folgen für sich und seine Fami- lie mit den damals erst fünf- und siebenjährigen Kindern – hingewiesen wurde (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. August 2019, Beizugsak- ten GG190019/Urk. 5/3 S. 11), worauf er dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Andelfingen in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2020 beteuerte, er werde das nie mehr riskieren (vgl. die Befragung zur Sache, Beizugsakten GG190019/Urk. 27 S. 5). Zufolge Gleichartigkeit der damals ausgefällten Frei- heitsstrafe mit der heute für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz auszufällenden Strafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) wird eine Gesamtstrafe zu bilden sein (Art. 46 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 146).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Vorliegend ist aufgrund der unterschiedlichen Strafandrohungen einerseits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Frei- heitsstrafe auszufällen (welche sodann – wie erwähnt – aufgrund des Widerrufs angemessen zu erhöhen sein wird). Anderseits ist für die mehrfachen Übertretun- gen (Kokainkonsum) eine Gesamtbusse festzusetzen. Dies teilweise als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 fest- gesetzten Busse von Fr. 500.– für mehrfachen Betäubungsmittelkonsum (Schnupfen einer Linie Kokain am 6. oder 7. Dezember 2018 sowie drei- bis vier- maliges Mitrauchen eines Joints zwischen November 2018 bis 4. Dezember 2018; vgl. Beizugsakten/Urk.32), da gewisse heute zu beurteilende Konsumhandlungen bereits vor diesem Urteil stattfanden. Wie bei der teilweisen Zusatzstrafenbildung technisch vorzugehen ist, kann dem angefochtenen Urteil zutreffend entnommen werden (Urk. 45 S. 19), weshalb auf Wiederholung verzichtet werden kann.
- 11 - 5.2. Der ordentliche Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt zwischen einem bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe. Dieser Strafrahmen ist vorliegend weder nach oben noch nach unten zu erweitern, da der Tatsache, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel primär deshalb ausübte, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren (Strafmilde- rungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) innerhalb dieses weiten Rahmens hinreichend Rechnung getragen werden kann. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafe gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die ein- zelnen Faktoren strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2020, E. 1.4.3.1.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bezie- hungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich so- mit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen
- 12 - ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafzumessungsgründe. Bei Drogendelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massge- blichen Teil nach Art und Menge des gehandelten oder verschobenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Zu beachten ist weiter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tätig war und welche Funktion er sach- lich und hierarchisch ausübte. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berücksichtigen (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 2019, Art. 47 N 120 ff.). 5.3. Was den Vorwurf des Besitzes von 136.08 g Kokaingemisches betrifft, ist festzuhalten, dass diese Drogen anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vor Ort sichergestellt wurden (Urk. 4/1 in Verbindung mit Urk. 5/8). Der Beschuldigte machte dazu durchwegs geltend, dass er geplant habe, davon ca. 30 g für den Eigenkonsum zu verwenden. Die restliche Menge habe er verkaufen wollen, wo- von 100 g an einen einzigen Abnehmer (Urk. 2/2 S. 8 ff., Urk. 2/3 S. 3 f. und S. 5 ff., Urk. 2/4 S. 4 ff., Prot. I S. 25). Die Vorinstanz kam nach Würdigung all seiner diesbezüglichen Aussagen und unter Einbezug der weiteren Beweismittel zum Schluss, dass ihm nicht widerlegt werden könne, dass er ca. 30 g Kokaingemi- sches lediglich mit der Absicht des Eigenkonsums besessen habe (Urk. 45 S. 7 ff., S. 13 ff.). Dem ist angesichts seines nicht unerheblichen Eigenkonsums von monatlich bis zu zehn Gramm und seines bisherigen Modus operandi (Kauf einer grösseren Menge Kokaingemischs, Verkauf von so viel davon, dass der Ei- genkonsum finanziert war bzw. er erneut eine entsprechende Menge kaufen konnte) zuzustimmen. Zwar wich er kurz vor der Verhaftung von seinem bisheri- gen Vorgehen insofern ab, als er – zumal mit Geld seines Vaters, das für die Be-
- 13 - gleichung von Rechnungen gedacht war (Urk. 2/3 S. 9 und Urk. 2/4 S. 3) – statt der bisherigen 30 g erstmals 50 g Kokaingemisches aufs Mal ankaufte und zu- sätzlich 100 g in Kommission übernahm, und sodann auch erstmals beabsichtig- te, statt wie bisher im einstelligen Grammbereich an verschiedene Abnehmer so- gleich 100 g an einen einzigen Abnehmer zu verkaufen. Beides ermöglichte ihm jedoch aufgrund des im Vergleich zu den bisher jeweils erworbenen 20 g tieferen Ankaufspreises, für sich selbst eine grössere Menge für den Eigenkonsum zu- rückzubehalten. Wie viel genau es am Schluss gewesen wäre, hätte er – so seine wiederholte Aussage (Urk. 2/3 S. 3 und S. 5 f. und Urk. 2/4 S. 7 f.) – noch konkret berechnen müssen, jedoch scheint diese Absicht genügend konkret und im Ablauf plausibel und von der zu erwartenden Gewinnspanne her auch durchaus machbar zu sein. Deshalb ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er vom verblei- benden Kokaingemisch lediglich ca. 106 g weiterzuverkaufen gedachte. Den Reinheitsgehalt des bei der Verhaftung bei ihm gelagerten Kokains wurde von der Vorinstanz anhand der im Gutachten des Forensischen Instituts vom
5. Februar 2021 ermittelten Reinheitsgrade von 41 % bis 91 % festgelegt (Urk. 45 S. 21; Urk. 5/8 S. 2 f.). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, zugunsten des Beschuldigten sei bei den gutachterlich festgestellten Reinheitsgraden vielmehr vom tiefsten noch im Vertrauensbereich liegenden Wert auszugehen (Urk. 66 S. 4). Dem kann in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO gefolgt werden. Mithin ist zugunsten des Beschuldigten von Reinheitsgraden von 37.5 % bis 85.5 % auszu- gehen (vgl. Urk. 5/8 S. 2 ff.). Unter Anwendung dieser Berechnungsparameter auf die gutachterlich geprüften Kokainproben (Berechnungsbeispiel anhand erster Probe A014'623'633: 49.7 g Kokaingemisch mal [89-5=] 84 % = 41.748 g Rein- substanz) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung rund 136 g Kokaingemisch bzw. 100.3 g reines Kokain (durchschnittlich somit ca. 73 % rein) lagerte, wovon rund 106 g Kokaingemisch (ca. 78 g reines Kokain) für den Weiterverkauf (davon idealerweise 100 g an einen einzigen Abnehmer) gedacht waren. 5.4. Der Beschuldigte verkaufte zudem während rund sechseinhalb Monaten insgesamt 161 g Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades (96 g gemäss An-
- 14 - klagesachverhalt 1 Abs. 1, 50 g gemäss Anklagesachverhalt 1 Abs. 2, 15 g ge- mäss Anklagesachverhalt 1 Abs. 3, vgl. Urk. 20) an verschiedene Abnehmer in Portionen von einem bis fünf Gramm. Hinsichtlich der letzten 15 g kann, basie- rend auf den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 21 f.) aber korrigiert auf den Mindestwert gemäss Vertrauensbereich, von einem Reinheits- gehalt von mindestens 37.5 % ausgegangen werden, was 5.625 g reines Kokain ergibt. Hinsichtlich der restlichen 146 g ist praxisgemäss und entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 66 S. 4) von im betreffenden Zeitraum festgestell- ten Durchschnittsreinheitswerten auszugehen (vgl. Urteil 6B_1068/2014 vom
29. September 2015, E. 1.5.; Urteil 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4.), zumal der Beschuldigte das Kokain nicht so portionierte und aufbewahr- te, dass er diejenigen Portionen mit hohem Reinheitsgrad für den Eigenkonsum aussonderte, sondern diesbezüglich planlos vorging bzw. seinen Aussagen nach in den verschiedenen Behältnissen ununterscheidbar jeweils Portionen zum Ver- kauf und zum Eigengebrauch aufbewahrte. Da der Beschuldigte jeweils 20 g Ko- kaingemisch aufs Mal ankaufte, ist – entgegen der Vorinstanz, welche auf die Grösse "1-10 g" verwies – auf den Wert der Vergleichsgruppe "10-100 g" abzu- stellen, welcher vorliegend bei 73.9 % lag (vgl. https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgrup- pe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_ SGRM_2020.pdf: Kokain Hydrochlorid Mittlerer Gehalte 2020), was 107.894 g (to- tal somit rund 113 g) reines Kokain ergibt, welches der Beschuldigte verkauft hat. Dabei erwarb er in der Regel jeweils auf eigene Rechnung 20 g aufs Mal, wovon er 16 g weiterverkaufte und dabei den Verkaufspreis derart festlegte, dass er mit dem so erzielten Gewinn die restlichen 4 g für den Eigenkonsum verwenden konnte und wieder über das Kapital zum Ankauf der nächsten 20 g verfügte. Mit dieser geschilderten Vorgehensweise einher geht das Ergebnis der Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Februar 2021, welche dem Beschuldigten für die Zeit von September bis Ende November 2020 einen schwachen bis mittel- starken und von Ende November 2020 bis Ende Januar 2021 einen mittelstarken bis starken Konsum attestiert (Urk. 5/10).
- 15 - 5.5. Im Ergebnis ist somit von einer deliktsrelevanten Kokainmenge von 267 g Gemisch bzw. ca. 191 g (= 78 g + 113 g) reiner Droge auszugehen. Dies liegt deutlich über dem relevanten Grenzwert von 18 g (BGE 109 IV 145), zumal es sich bei Kokain um eine sehr gefährliche Droge mit einem grossen Abhängig- keitspotential und entsprechendem Gesundheitsrisiko handelt. Hinsichtlich des im Zeitpunkt der Verhaftung lediglich gelagerten Kokains waren sodann die Ver- kaufsabsichten bereits derart konkret, dass diesem Aspekt keine verschuldensre- duzierende Wirkung beigemessen werden kann. Der Beschuldigte war bei seiner Verkaufstätigkeit nicht in eine eigentliche Drogenhandelsorganisation eingebun- den, da er auf eigene Rechnung an- und verkaufte. Jedoch war er offenbar dabei, seine übliche Vorgehensweise zu eskalieren. So hatte er vor seiner Verhaftung statt der üblichen 20 g eine Menge von 50 g für den Kleinverkauf und Eigenkon- sum erstanden und überdies erstmals 100 g auf Kommission übernommen. Letz- teres ist denn auch als ersten Schritt dazu, ins eigentliche, organisierte Handels- milieu einzusteigen, zu werten. Dass er gleichzeitig betonte, dass er mit dem Handel und dem Konsum aufzuhören gedachte und dies seiner Frau auch bereits versprochen hatte, überzeugt nicht. Denn gleichzeitig hatte er auch geplant, einen namhaften Vorrat von ca. 30 g Kokaingemisch für den zukünftigen Eigenkonsum vor seiner Ehefrau zu verstecken. Die Annahme, dass er nach Verbrauch dieser eisernen Reserve wieder ins alte Fahrwasser zurückgefallen wäre, liegt bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch aufgrund seines in den letzten Monaten gesteigerten Konsums näher, als die Hypothese einer zukünfti- gen Abstinenz. Der Beschuldigte handelte gemäss eigenem Bekunden lediglich in seinem lokalen Umfeld. Negativ ist aber zu vermerken, dass er die Drogen zu- hause in einem Haushalt mit Kindern aufbewahrte (Urk. 1/2 S. 2: die Drogen la- gen bei der Verhaftung gar offen auf dem Tisch, als beide Kinder in der Wohnung anwesend, aber immerhin in einem anderen Zimmer fernsehend abgelenkt waren, vgl. Prot. II S. 16) und auch den Verkauf aus der Familienwohnung heraus be- trieb, was eine gewisse Skrupellosigkeit belegt. Aufgrund der objektiven, nicht mehr leichten Tatschwere wäre eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 16 - Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er dabei primär seinen eigenen, zuletzt mittelstarken bis starken Konsum finanzierte und darüber hinaus nur einen bescheidenen Gewinn erzielte, welchen er – insbesondere als in den letzten Mo- naten aufgrund eines Fehlverhaltens seines Arbeitgebers die Lohnzahlungen ausblieben – für Bedürfnisse des laufenden Unterhalts verbrauchte, ist in Anwen- dung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Nicht auszugehen ist demgegenüber von einer eigentlichen finanziellen Notsitua- tion. Schliesslich hätte ihn der ausstehende Lohn zu einer Kündigung und zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung berechtigt, zumal er sich notfalls auch bei der Sozialbehörde hätte melden können. Insgesamt ist das Verschulden damit als leicht zu qualifizieren, wofür eine Ein- satzstrafe von 21 Monaten angemessen erscheint. 5.6. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann dem erstin- stanzlichen Urteil und der heutigen Einvernahme folgendes entnommen werden: Der Beschuldige wurde am tt. Februar 1986 in B._____ in Serbien (heute: Koso- vo) geboren und kam im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in die Schweiz. Er wuchs in C._____ zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder bei seinen Eltern auf und schloss hier auch die obligatorische Schulzeit ab. Anschliessend begann er eine Ausbildung zum Baumaschinenmechaniker, welche er jedoch im 3. Aus- bildungsjahr abbrach. Seither arbeitete er in unterschiedlichen Tätigkeitsberei- chen wie der Reinigung, im Lager, auf Baustellen und als Chauffeur. Der längste Zeitraum, während welchem er beim gleichen Arbeitgeber tätig war, dauerte rund 2 ½ bis 3 Jahre. Zurzeit ist er temporär auf Abruf als Hilfsarbeiter in einer Firma für ... angestellt und verdient dort netto ca. Fr. 3'800.– bis Fr. 4'400.– pro Monat. Seine Ehefrau ist in einem Teilzeitpensum im Verkauf eines ... tätig und verdient ca. Fr. 1'200.– bis Fr. 1'300.– netto pro Monat. Die Mietkosten betragen Fr. 1'650.–. Vermögen hat er keines, indes Schulden, davon ca. Fr. 40'000.– bei sei- nen Eltern. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kin- der, eine Tochter geboren im Jahr 2013 und einen Sohn geboren im Jahr 2015. Im Berufungsverfahren ergänzte er, dass seine Eltern seit 1 ½ Jahren frühpensio- niert und seither im Kosovo wohnhaft seien, dass er keinen Freundeskreis mehr
- 17 - habe, sich einzig noch auf die Kernfamilie fokussiere und die Zeit mit dieser wert- schätze, sowie dass er vorhabe, mit seinem Bruder und mit Unterstützung eines branchenerfahrenen Cousins eine Reinigungsfirma zu eröffnen (Prot. II S. 11 ff. und S. 18; Urk. 45 S. 24). Dies alles ist für die Strafzumessung nicht relevant. Deutlich zu seinen Ungunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er am
16. Januar 2020 durch das Bezirksgericht Andelfingen unter anderem wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Kokain und Marihuana/Cannabis) und mehrfachen Übertretungen desselben zu einer be- dingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war (Urk. 47). Mithin begann er wenige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung und während laufender Probezeit derselben mit dem heute zu beurteilenden Dro- genhandel grösseren Stils. Was den ab Juli 2020 datierenden Verkauf angeht, wird die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit allerdings durch sein Geständnis als Hauptbeweismittel mehr als aufgewogen. Was demgegenüber den Besitz der am 19. Januar 2021 sicherge- stellten Drogen und die an diesem Tag erfolgte Verkaufstätigkeit angeht, kommt dem Geständnis infolge der dazumal bereits erdrückenden Beweislage keine Re- levanz zu, weshalb diesbezüglich die straferhöhenden Täterkomponenten über- wiegen. Insgesamt ist aber doch von einer leicht höheren strafreduzierenden Wir- kung der Täterkomponenten auszugehen und die Strafe damit auf 19 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.7. Laut BGE 145 IV 146 ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Berück- sichtigung der widerrufene Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB im Lichte einer ko- härenten Rechtsprechung auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB ent- wickelte Methodik zurückzugreifen, wonach von derjenigen Strafe als Einsatzstra- fe auszugehen ist, welche das Gericht für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat, worauf diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu er- höhen ist. Bildet die Vorstrafe ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe (wie vorliegend der Fall, vgl. die Anklage im abgekürzten Verfahren in den Beizugsakten GG190019/ Urk. 15), so kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
- 18 - Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Festlegung der neuen Gesamtstrafe hinreichend Rechnung tragen (BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von der heutigen Freiheitsstrafe von 19 Monaten auszugehen ist, welche in Berück- sichtigung der früheren, als Gesamtstrafe ausgefällten Freiheitsstrafe angemes- sen zu asperieren ist, wobei die Schärfung nicht allzu mild ausfallen darf, auch angesichts des quasi sofortigen Rückfalls (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Auflage 2019, N 511). Damit ist die Einsatzstrafe aufgrund der widerrufe- nen Vorstrafe um 7 Monate Freiheitsstrafe auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstra- fe zu asperieren. Daran anzurechnen sind 87 Tage im laufenden sowie im Verfah- ren der Vorstrafe erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). 5.8. Was die Busse angeht, so imponieren die mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 mit Fr. 500.– Busse abgegoltenen Konsum- handlungen als deutlich nachrangiger im Vergleich zu dem ab Juli 2019 bis zum
16. Januar 2020 erfolgten regelmässigen Kokainkonsum von monatlich zwei bis fünf Gramm. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie bei gleichzeitiger Beurteilung aller vor dem 16. Januar 2020 erfolgten Konsumhand- lungen eine Gesamtbusse von Fr. 700.– angemessen gefunden hätte (Urk. 45 S. 29), was als äusserst wohlwollend erscheint, mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot jedoch zu übernehmen ist. Mithin beträgt die Zusatzbusse nach Ausscheidung der Grundstrafe (lediglich) Fr. 200.–. Für den nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen datierenden, hinsicht- lich Menge und Zeitraum deutlich eskalierenden Drogenkonsum hielt die Vo- rinstanz sodann eine Gesamtbusse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 45 S. 29 f.). Dies erscheint deutlich zu milde, kann mangels Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft indessen nicht mehr geändert werden. Damit ist die erstinstanzliche Busse von Fr. 500.– (teilweise als Zusatzstrafe zum bereits er- wähnten Andelfinger Urteil) zu bestätigen. 5.9. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe ist ein vollständiger Aufschub des Vollzugs ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung eines we- nigstens teilweise bedingten Vollzugs wären aufgrund der Vorstrafe zudem be-
- 19 - sonders günstige Umstände vonnöten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind vorlie- gend nicht zu erkennen. Der Beschuldigte konsumierte im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung der Vorstrafe bereits wieder regelmässig Kokain und begann – trotz laufen- der Probezeit für eine zehnmonatige Freiheitsstrafe – bereits wenige Monate da- nach auch damit, regelmässig mit Kokain zu handeln. Er wurde damit einschlägig rückfällig. Hinzu kommt – wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat (Urk. 45 S. 32 f.) – dass sich an seiner Lebenssituation nichts Wesentliches geändert hat. Der Beschuldigte war insbesondere bereits im Zeitpunkt des Rückfalls Vater min- derjähriger Kinder, was ihn indessen nicht von der Begehung weiterer Straftaten (zumal noch in der Familienwohnung in Anwesenheit besagter Kinder) abgehalten hat. Was er hierzu heute vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So bleibt sein Vorbringen, er sei seit der Untersuchungshaft von seiner angeblichen Drogensucht dauerhaft losgekommen, eine unsubstantiierte und unbelegte Be- hauptung, obwohl eine nachhaltige Abstinenz bei einer Suchterkrankung in der Regel höchstens mit therapeutischer Begleitung erreichbar ist (Stichwort: Sucht- gedächtnis), welche er gegebenenfalls sicherlich ausgewiesen hätte. Damit ist – mangels besonders günstiger Umstände, was die Legalprognose angeht – die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf fünf Tage festzu- setzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Landesverweisung 6.1. Der Beschuldigte, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz (Urk. 62 S. 42), ist kosovarischer Staatsbürgerschaft und hat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligato- rischen Landesverweisung führt. Die Vorinstanz hat ihn denn auch für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen und gleichzeitig die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 45 S. 44 f). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch heute ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 46 und Urk. 66).
- 20 - 6.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert hat und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbezogen hat (Urk. 45 S. 34 ff.). 6.3. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann aus der Tatsache, dass der Beschul- digte seit Kleinkindalter in der Schweiz aufgewachsen ist und hier mit seiner Kern- familie (Ehefrau und zwei unmündige, schulpflichtige Kinder) zusammenlebt (vgl. Ziff. 5.6 vorstehend), auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geschlossen (Urk. 45 S. 37 ff.). Auf ihre diesbe- züglichen Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Ebenfalls zuzu- stimmen ist der Vorinstanz aber darin, dass die somit vorzunehmende Interes- senabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Denn seinen primär im familiären Zusammenhang (Zusammenleben mit seiner Familie und Beitragen zum Unterhalt derselben) bestehenden privaten Interessen, steht das gewichtige Interesse der Öffentlichkeit, vor (bereits einmal rückfällig gewordenen) Kokain- händlern geschützt zu werden, entgegen. Hinzu kommt, dass eine Integration im Heimatstaat vor dem Hintergrund seiner Sprachkenntnisse und seiner diversen Berufserfahrung (vgl. Prot. II S. 8 ff. und S. 19) möglich und auch zumutbar scheint, wobei er gemäss den Angaben seines Vaters in Kosovo sogar über eine Wohngelegenheit verfügt (Urk. 3/5 S. 4 und S. 6: eigenes Stockwerk bzw. Woh- nung im der Familie gehörenden Haus) und seine Eltern inzwischen selbst in den Kosovo zurückgekehrt sind (Prot. II S. 12 f. und S. 18). Auch wenn sich sein Va- ter, da er dessen Darlehen für den Kokainkauf benutzte, von ihm distanziert ha- ben sollte (so der Beschuldigte in Prot. II S. 12 f.), ist davon auszugehen, dass der Zusammenhalt in der Familie bei einer Landesverweisung überwiegen wird, zumal die Eltern auch heute noch halbjährlich für zwei bis drei Wochen in die Schweiz zu Besuch kommen. Weiter verfügt seine Kernfamilie über die nötigen Sprachkenntnisse, stammt doch die Ehefrau ihrerseits ebenfalls aus Kosovo (Urk. 62 S. 26 ff.) und wird zuhause grundsätzlich kosovoalbanisch gesprochen, wobei das Vorbringen lebensfremd und unrealistisch erscheint, dass die Kinder
- 21 - innerhalb des vergangenen halben Jahres plötzlich die Sprache verlernt haben sollen (Prot. II S. 19). Seine Ehefrau kann zudem ebenfalls auf Familienangehöri- ge wie ihre Mutter und ihre Schwestern im Kosovo für die Wiederintegration zu- rückgreifen (Prot. II S. 19), sodass eine Trennung der Kernfamilie aufgrund einer Landesverweisung keineswegs zwingend erscheint. Hinzu kommt wie bereits er- wähnt, dass der Beschuldigte vor möglichen derartigen Folgen seines Handelns im früheren Verfahren ausdrücklich gewarnt worden war und er dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Andelfingen beteuerte, er werde das nie mehr riskieren. Dies – wie auch seine Familie mit den damals erst fünf- und siebenjährigen Kin- dern – hat ihn aber nicht abgehalten, wenige Monate darauf die Tätigkeit als Dro- genhändler wieder aufzunehmen und mit fortschreitender Zeit mengenmässig so- gar noch deutlich auszubauen. Dementsprechend kann er heute weder überzeu- gend auf die stabilisierende Wirkung seiner Familienverhältnisse verweisen noch darauf, durch das vorliegende Verfahren nachhaltig vor inskünftigem Fehlverhal- ten abgeschreckt zu sein. Vielmehr ist bei dieser Vorgeschichte heute von einer real bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Damit ist er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aus der Schweiz zu verweisen. 6.4. Was die Dauer der Landesverweisung angeht, blieb die Vorinstanz mit sechs Jahren nahe am Minimum, was angesichts des dem Beschuldigten hin- sichtlich der Katalogtat attestierten leichten Verschuldens und der Tatsache, dass die Landesverweisung insbesondere seine Kinder in nicht unerheblichem Masse trifft, auch verhältnismässig und damit sachgerecht erscheint. 6.5. Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist im Hinblick auf die grund- sätzlich schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit selbst bei leich- tem Verschulden die Ausschreibung im Schengener Informationssystem grund- sätzlich gerechtfertigt (vgl. Urteil 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.4.), zumal sowohl die angedrohte Mindeststrafe (nicht zu sprechen von der Strafober- grenze), als auch die effektiv für das Katalogdelikt ins Auge gefasste Einsatzstrafe die Jahresgrenze gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllen. Die Aus- schreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengen-Raum ist somit in zweiter Instanz zu bestätigen.
- 22 -
7. Kosten- und Entschädigungsregelung / Berichtigung 7.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). So- dann wurde die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, bereits mit Fr. 703.70 entschädigt (Urk. 58). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner vormaligen amtlichen Verteidi- gung, aufzuerlegen und im Rahmen des Verrechnungsvorbehalts gemäss vor- instanzlicher Dispositiv-Ziffer 8 Abs. 2 aus den beschlagnahmten Vermögenswer- ten zu beziehen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung für erbetene Verteidigung ist bei diesem Ausgang nicht zu leisten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Wie eingangs erwähnt, hat die Verteidigung anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung die Berufung insoweit beschränkt, als dass das vorinstanzliche Kostendispositiv nicht mehr angefochten wird, weshalb dieses rechtskräftig zu er- klären ist. Deshalb wird nicht über die Kosten des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, sondern nur über die Kosten des Berufungsver- fahrens befunden, was sich aber im heute eröffneten Urteilsdispositiv versehent- lich nicht niedergeschlagen hat. Es liegt ein Fehler in der Redaktion (und nicht in der Willensbildung) vor, welcher von Amtes wegen nachfolgend in der Urteilsdis- positiv-Ziffer 9 zu berichtigen ist (Art. 83 Abs. 1 StPO).
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
23. Februar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Verzicht auf Ersatzforderung), 8 (beschlagnahmte Barschaft), 9 (be- schlagnahmte Gegenstände), 10 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Januar 2020 für ei- ne Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird wi- derrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, wo- von 87 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – als teilweise Zusatzstrafe zur Busse gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
16. Januar 2020 – mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
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7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 703.70 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und unter Hin- weis auf den erstinstanzlichen Verrechnungsvorbehalt aus den beschlag- nahmten Vermögenswerten bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bezirksgericht Andelfingen, in die Akten Geschäfts-Nr. GG190019-B
- 25 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter