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SB220321

Mehrfache Veruntreuung

Zürich OG · 2023-01-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten – nach vor- gängigem Strafbefehl und diesbezüglicher Einsprache (Urk. D1/9 und D1/12) – in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2021 vor, zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 20. Juni 2020 von den drei Privatklägern C._____, D._____ sowie B._____ jeweils Bargeldbeträge in der Gesamthöhe zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 9'000.– erhalten zu haben, um diese gemäss seinen Zusicherungen gewinnbringend anzulegen und in der Folge samt Gewinn zurückzuerstatten, was dieser jedoch unterlassen und die Geldbeträge stattdessen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet habe (Urk. 20 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte stellte im bisherigen Verfahren – nachdem er die Aussage zur Sache zunächst verweigert hatte (Urk. D1/4 S. 3 ff.; Urk. D2/3 S. 3 ff.; Urk. D3/3 S. 2 ff.) – nicht in Abrede, dass er die besagten Geldbeträge von den drei Geschädigten entgegengenommen hat, um sie in der Folge an externer Stelle anzulegen (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 f., 4 f. + 6 f.; Prot. I S. 10 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestreitet er jedoch, die Gelder

- 6 - in der Folge für eigene Zwecke verwendet zu haben, sondern behauptet vielmehr, er habe die Investitionen gegen Ende des Jahres 2020 allen Berechtigten – dem Privatkläger B._____ gar mit Gewinn – zurückerstattet (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4 f. + 7; Prot. I S. 12). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er ergänzte, dass es sich bei den Rückzahlungs- zeiträumen, welche den Anlegern in Aussicht gestellt worden seien, um ungefähre Angaben gehandelt habe. In einigen Fällen seien die Gewinne schneller als an- gekündigt erwirtschaftet worden, in anderen habe es dagegen länger gedauert. Die Gefahr des Totalverlustes der Anlage sei jederzeit thematisiert worden und ohnehin habe jeder Person bewusst sein müssen, dass es bei einer Risikoanlage zu einem gänzlichen Verlust kommen könne. Mit Bezug auf den unterlassenen Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gab der Beschuldigte an, dass er bei einem privaten Geschäft nichts Schriftliches vereinbaren wolle, da er eben keine Garantie für das Geld übernehmen könne (Urk. 49 S. 10). 1.3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), wobei auch zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten früher ein freundschaftliches Verhältnis zuei- nander pflegten, da niemand geltend macht, es habe in diesem Zusammenhang eine besondere Gefühlslage bestanden, welche zur Verfälschung der Ausführun- gen im vorliegenden Verfahren beitragen könnte. Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiede-

- 7 - nen Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger abgestellt werden kann. 1.4.

a) Die drei Privatkläger sind nach Anhebung ihrer Strafanzeigen zunächst als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO von der Polizei und her- nach als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO bei der Staats- anwaltschaft befragt worden, wo sie zur Aussage unter der Strafdrohung von Art. 303 - 305 StGB verpflichtet waren. Die Privatkläger gaben dabei überein- stimmend zu Protokoll, dass sie zur Tatzeit mit dem Beschuldigten befreundet wa- ren und sie mit ihm im Rahmen dieser Kontakte eine gewinnbringende Geldanla- ge vereinbart hatten, welche dieser über die E._____ bzw. eine Kollegin bei einer Bank hätte tätigen sollen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass er mit solchen Anlagen bisher nur Gewinn gemacht habe und das Geld auf jeden Fall zurückkomme (vgl. Urk. D1/14/1 S. 2 f.; Urk. D1/14/2 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 3 i.V.m. Urk. D3/4 S. 1).

b) Ferner führten die Privatkläger gleichlautend aus, sie hätten die dem Be- schuldigten überlassenen Geldbeträge mit der Zeit mehrfach zurückgefordert, oh- ne vom Beschuldigten bis heute etwas erhalten zu haben. Stattdessen seien sie vom Beschuldigten immer wieder vertröstet worden bzw. er habe die Sache künstlich in die Länge gezogen (vgl. Urk. D1/14/1 S. 4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 5; Urk. D1/14/2 S. 4 i.V.m. Urk. D2/4 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 4 i.V.m. Urk. D3/4 S. 4).

c) Bestätigt werden die Aussagen der Privatkläger namentlich durch die in den Akten liegenden Chat-Protokolle, welche anschaulich aufzeigen, dass die Privatkläger mit zunehmender Zeit immer eindringlicher die Rückgabe des über- lassenen Geldes forderten und dabei vom Beschuldigten mit diversen Ausflüchten hingehalten wurden (vgl. Urk. D1/2/7; Urk. D2/2/1; Urk. D3/2/4, insbes. ab

3. Juni 2020). Namentlich ergibt sich aus diesen Aufzeichnungen auch, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit immer seltener bei den Privatklägern meldete und schliesslich den Kontakt gänzlich abbrechen liess, ohne dass es betreffend das besagte Geld jemals zur Vereinbarung eines konkreten Rückgabetermins ge- kommen wäre.

- 8 -

d) Es kann aufgrund der Würdigung der genannten Beweismittel mithin als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatklägern ursprünglich eine rentable Kapitalanlage via eine Versicherung bzw. eine Bank vorschlug, worauf ihm diese die in der Anklage erwähnten Geldbeträge überga- ben. Für die erstmals anlässlich der zweiten Einvernahme vorgebrachte und pau- schal gehaltene Behauptung des Beschuldigten, er habe den Privatklägern die Gelder in der Folge bei ihnen zu Hause bzw. vor ihrer Haustüre retourniert (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4, 5 + 7), finden sich hingegen weder in den Aussagen der Privat- kläger noch in den verschiedenen Chats irgendwelche Anhaltspunkte, so dass nicht von einer entsprechenden Rückgabe der Gelder auszugehen ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner diesbezüglichen Aussagen auch nicht zu erklären vermochte, weshalb er denn der Privatklägerin C._____ lediglich den investierten Betrag von Fr. 5'000.– zurückgegeben haben will, obwohl er ihr zuvor (via Chat) mitgeteilt hatte, sie habe mit ihrer Investition einen Gewinn gemacht (vgl. Urk. D1/13/2 S. 2 f.). 1.5.

a) Der erwiesene Umstand, dass der Beschuldigte die ihm übergebenen Bargeldbeträge bis heute nicht an die Berechtigten zurückerstattet hat, muss jedoch für sich allein noch nicht bedeuten, dass er die Gelder auch zu Unrecht im eigenen Nutzen verwendet hat. Allerdings erscheint seine in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Darstellung, wonach er die erhaltenen Geldsummen an eine oder mehrere Drittpersonen weitergereicht habe (Urk. D1/13/1 S. 3 f.), schon deshalb zweifelhaft, weil er bereits hinsichtlich der behaupteten Rückgabe der Gelder – wie soeben dargelegt – nachweislich die Unwahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend auf weitere Ungereimtheiten in seinen dies- bezüglichen Ausführungen hin. So vermag es namentlich überhaupt nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte keinerlei Nachweise für die Weitergabe der erhaltenen Gelder zu präsentieren vermag, obwohl auch er in der Untersuchung von einer seriösen Investition in professionelle Anlagen bzw. Anlagepakete sprach. Wenn der Beschuldigte schliesslich bis heute keinerlei Angaben über diese angebliche Drittperson zu liefern vermochte, so ist dies nur dadurch erklärbar, dass es diese Person schlicht nicht gibt und ihm offenbar auch keine

- 9 - bessere Erklärung zum Verbleib der Gelder in den Sinn gekommen ist. Dass er die Beziehung zur Drittperson bzw. die Abwendung allfälliger Forderungen der Anleger gegen diese gegenüber seiner eigenen Entlastung in einem Strafverfahren höher gewichten würde (vgl. Urk. 49 S. 12), erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner erstinstanzlichen Verurteilung nur schwer nachvollziehbar. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang alsdann geltend machen lässt, es würden ihm "schwere persönliche und körperliche Konsequenzen" drohen, falls er die Identität der Drittperson preisgeben würde, so ist diese Behauptung nicht plausibel (Urk. 50 S. 4). Der Beschuldigte selbst bezeichnete seine Beziehung zur Drittperson anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich als anständig und vertrauensvoll (Urk. 49 S. 12), wohingegen er eine Furcht vor schwerwiegender Vergeltung nicht ansatzweise vorbrachte, was ihm aber ohne Weiteres offen gestanden wäre, auch ohne die Identität der Drittperson preiszugeben. Für eine Vergeltungshandlung der an- geblichen Drittperson bestünde nach der Lesart des Beschuldigten aber auch überhaupt kein Anlass, da dieser ja geltend macht, mit den ihm hingegebenen Geldern stets gute Geschäfte mit ihr getätigt und die Gelder den Privatklägern dann auch vereinbarungsgemäss zurückbezahlt zu haben, so dass die Drittperson bei einer Offenlegung nichts Nachteiliges für sich zu befürchten hätte.

b) Der Beschuldigte bleibt im Übrigen auch hinsichtlich der Modalitäten der Geschäfte mit der Drittperson sehr vage und hatte offenbar weder hinsichtlich der Art noch hinsichtlich der Konditionen der diesbezüglichen Anlagen nähere Kenntnisse, obwohl er als verantwortlicher Mittelsmann doch alles Interesse daran hätte haben müssen, die diesbezüglichen Hintergründe zu erfahren, um den ihm vertrauenden Anlegern einen allfälligen Verlust näher darlegen zu können. Wenn der Beschuldigte stattdessen immer wieder in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass es sich eben um Risikoinvestitionen ohne Garantien gehandelt habe, welche jederzeit verloren gehen könnten (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 ff.; Urk. D1/13/2 S. 3; Prot. I S. 11), so zeugt dies von einem ausweichenden Aussageverhalten, welches jegliche Realitätskennzeichen vermissen lässt. Mit dem entsprechenden Verweis, es habe sich bei den Vereinbarungen mit den Privatklägern insbesondere um keine Darlehensverträge mit

- 10 - Rückzahlungspflichten gehandelt (Urk. D1/13/1 S. 5) verkennt der Beschuldigte schliesslich bewusstermassen, dass es auch ausserhalb von Darlehensverträgen zu Verpflichtungen kommen kann, in deren Rahmen der Auftragnehmer das Erhaltene nach Besorgung des Geschäftes zurückzuerstatten hat.

c) Es drängt sich unter diesen Umständen mit hinreichender Sicherheit die Schlussfolgerung auf, dass die inkriminierten Gelder in sämtlichen drei Fällen stets im Herrschaftsbereich des Beschuldigten verblieben und von diesem letztlich im eigenen Nutzen verwendet worden sind. Nicht klar ist allerdings in diesem Zusammenhang, für welche eigenen Bedürfnisse der Beschuldigte die erhaltenen Geldbeträge letztlich ausgegeben hat, wobei es sich dabei – entgegen der Anklage – eher nicht primär um die Finanzierung seines Lebensunterhaltes gehandelt dürfte. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte einen Grossteil der ihm überlassenen Gelder im Rahmen des Glücksspiels verzockt hat, wobei es auf diesen Umstand vorliegend jedoch nur am Rande ankommt. 1.6. Insgesamt ist der Sachverhalt der Anklage somit auch in zweiter Instanz grundsätzlich als erstellt zu erachten, auch wenn einschränkend festzuhalten ist, dass über den Verbleib der Anlagegelder lediglich spekuliert werden kann, wobei am wahrscheinlichsten erscheint, dass diese grösstenteils beim vom Beschuldig- ten dannzumal rege betriebenen Glücksspiel verloren gingen, anstatt zu den Privatklägern zurückzufliessen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. Urk. 38 S. 18 f.). Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Rahmen der Beurteilung von Veruntreuungs- handlungen zwischen dem Anvertrautsein beweglicher Sachen (Abs. 1) und dem Anvertrautsein von Vermögenswerten (Abs. 2) unterschieden wird, wobei je nach gegebener Variante unterschiedliche Rechtsfolgen resultieren können. Die Ankla- ge hat in diesem Zusammenhang in ihrem Ingress zwar beide Varianten zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2), ohne sich in der Folge im Rahmen des konkreten Vorwurfs

- 11 - aber auf eine Lesart festzulegen (vgl. Urk. 20 S. 3), welchem Beispiel die Vo- rinstanz bei ihrem Schuldspruch gefolgt ist (Urk. 38 S. 20). Der Vollständigkeit halber ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass die Hingabe von Bargeldbe- trägen nur dann unter die erste Tatbestandsvariante fällt, wenn der Täter die Gel- der unter der Absprache erhalten hat, diese getrennt von seinem Geld aufzube- wahren und das Geld dann wenn nicht in der gleichen Stückzahl, so aber doch zumindest in der gleichen Summe zurückzuerstatten (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, 4. Aufl., N 46 vor Art. 137 StGB). Für eine solche Abrede bestehen in casu jedoch keine Anhaltspunkte, nachdem die Geldbeträge für die Investition am Kapitalmarkt mit gewinnvermehrter Rückgabe gedacht waren, welchem Sachver- halt eine Vermischung der Gelder mit anderem Kapital immanent ist, womit das Eigentum nicht beim Treugeber bleibt. Es steht somit in casu die zweite Tatbe- standsvariante des Anvertrautseins von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Disposition. 2.2. Geht man nach dem Gesagten für den vorliegenden Fall – mit der Ver- teidigung (vgl. Urk. 30 S. 11) – vom Anvertrautsein von Vermögenswerten aus, so erweist sich für die Beurteilung der massgebenden Tathandlung insbesondere die vorinstanzliche Annahme einer Werterhaltungspflicht des Beschuldigten als zutreffend, welche insbesondere dann als verletzt anzusehen ist, wenn der Täter die Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss verwendet und sich mithin über die mit dem Treugeber festgelegte Verwendung hinwegsetzt, ohne diesem aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 20 zu Art. 138 StGB). Die in diesem Zusammenhang auch heute vorgebrachte Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Privatkläger über ihre Verlustrisiken aufgeklärt habe und somit keine Werterhaltung bzw. Rückgabe vereinbart worden sei (vgl. Urk. 30 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 5), geht an der Sache vorbei. Es geht im vor- liegenden Fall nicht um eine Falschanlage der inkriminierten Gelder, in deren Rahmen um die Wahrnehmung von Aufklärungspflichten gestritten werden müsste. Vielmehr ist eine Nichtanlage ohne Weiterleitung an spezialisierte Institutionen erstellt, welche den Absprachen zwischen dem Beschuldigten und

- 12 - den Privatklägern von vornherein nicht gerecht wird. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiter anführt, es habe den Privatklägern vor dem Hintergrund der exorbitanten Renditeversprechen klar sein müssen, dass kein offizielles Anlagegeschäft geplant gewesen sei (Urk. 30 S. 12; Urk. 50 S. 4), so kann dem – auch wenn Renditen zwischen 20 und 30 Prozenten auf dem herkömmlichen Anlagemarkt tatsächlich selten erzielt werden – nicht in dieser Form zugestimmt werden, dies insbesondere für jene Fälle nicht, in denen der Beschuldigte mit den Privatklägern bereits zuvor einmal ein zufriedenstellendes Geschäft abgeschlossen hat (vgl. Urk. D1/14/2 S. 3; D1/14/1 S. 3; vgl. auch Urk. D1/2/1). Jedenfalls steht aber ausser Frage, dass die Privatkläger selbst dann, wenn sie nicht mit einer offiziellen Anlageform gerechnet hätten, nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte mit dem von ihnen hingegebenen Geld in herkömmlichen oder digitalen Casinos zockte und auf diese Weise ihr Geld zu vermehren versuchte. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern im Zusammenhang mit der Geldübergabe keine schriftlichen Verträge abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, da eine solche Absprache betreffend die Weiterverwendung des Geldes ohne Weiteres auch mündlich bzw. konkludent geschlossen werden konnte. Die Verwendung der dem Beschuldigten anvertrauten Gelder war damit auf jeden Fall nicht vereinbarungsgemäss und ist demzufolge als unrechtmässig zu qualifizieren. 2.3. Sowohl die unrechtmässige Verwendung der Gelder als auch die potentiel- le Schädigung der Privatkläger war in subjektiver Hinsicht von Beginn weg vom entsprechenden Willen des Beschuldigten getragen, zumal erstellt ist, dass die Anlage bei einer spezialisierten Institution vereinbart war und sich der Beschuldig- te explizit nicht an diese Vereinbarung hielt (vgl. vorne Ziffer 1.4./d). Wenn die Vo- rinstanz mithin festhält, es sei in dieser Hinsicht von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, so kann ihr durchaus gefolgt werden. Dass dem Beschuldigten auch seine fehlende Ersatzbereitschaft jederzeit bewusst war, steht nicht ernsthaft in Frage. Er konnte den Privatklägern denn auch zu keiner Zeit finanziell unter die Arme greifen, als diese selbst einmal in Not

- 13 - geraten waren und um entsprechende Hilfe baten. Vielmehr schnorrte er vom Privatkläger D._____ gar das Geld für die F._____-Karten ab, welche er jeweils für die Teilnahme am Online-Glücksspiel benötigte. Dass er diese Gelder dann jeweils zurückzuzahlen vermochte, vermag an der fehlenden Ersatzbereitschaft nichts zu ändern, da es sich hierbei um vergleichsweise geringfügige Beträge handelte. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung, eine Eventualabsicht genüge in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht (Urk. 30 S. 12), ist im Übrigen mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Lehre zu widersprechen (BGE 105 IV 29, E. 3.; Urteil 6B_1314/2020, E. 2.5.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 139; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, 4. Aufl., N 11 vor Art. 137 StGB). IV. Strafe

1. Hinsichtlich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 20 ff.).

2. Was sodann die konkrete Strafzumessung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die ersten beiden Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 begangen hat, so dass diesbezüglich grundsätzlich das frühere Recht (mit der Möglichkeit der Ausfällung einer Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen) anwendbar ist. Nachdem sich dieser Aspekt in- dessen in casu weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafenbildung auswirkt, ist im Folgenden nicht mehr weiter darauf einzugehen.

3. Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang zur Strafzumessung fest- zuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamt- betrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht

- 14 - vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst diese vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).

4. In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgende Beurteilung der Schwere der vorliegend begange- nen Taten festgehalten werden, dass sich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass sämtliche Taten dem gleichen Muster folgen, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Dabei fällt mit Bezug auf die Bewertung der einzelnen Delikte auf, dass sich bei gleichem Grundverschulden mit dem als erheblich zu wertenden Vertrauensmissbrauch der nicht gut situierten Opfer die dritte Tat zum Nachteil des Privatklägers B._____ am längsten hinzog und mit einem veruntreuten Betrag von Fr. 9'000.– auch die höchste Deliktssumme betraf, weshalb hierfür die Einsatzstrafe in der Höhe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen anzusetzen ist, während für die restlichen beiden Taten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ und des Privatklägers D._____ aufgrund der kürzeren Dauer und des geringeren Schadensbetrages eine moderatere Sanktion von jeweils 60 Tagen bzw. Tagessätzen angezeigt erscheint. Diese Sanktionen wiederspiegeln ein jeweils leichtes Tatverschulden des Beschuldigten, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die lange Zeitdauer der Delinquenz (und die damit verbundene kriminelle Energie) insofern zu relativieren sind, als zwischen den ersten beiden Taten im Jahr 2017 und der weiteren Tat im Jahr 2020 längere Zeit verstrich, in welcher sich der Beschuldigte offensichtlich nichts zu Schulden kommen liess.

- 15 -

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auswirkt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depo- sitionen (Urk. D1/19/3 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.) festgehalten, dass er als Aussen- dienstmitarbeiter bei der G._____ AG in H._____ tätig sei, wo er – je nach Höhe der Provision – zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'500.– monatlich verdiene, wobei der Fr. 2'200.– übersteigende Betrag aktuell einer Lohnpfändung unterliege. Sein gesundheitliches Problem in Zusammenhang mit einem Blutverlust im Körper, unter welchem er von 2017 - 2021 gelitten habe, sei mit einer Operation behoben worden. Im Übrigen gab der Beschuldigte an, gegenwärtig über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Grössenordnung von Fr. 160'000.– zu verfügen (Urk. 49 S. 4).

6. Was schliesslich die auszufällende Strafart anbelangt, so ist angesichts des moderaten Verschuldens und der Ersttäterschaft des Beschuldigten für sämt- liche Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen, woran – wie erwähnt – grundsätzlich auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte wiederholt auf dem glei- chen Gebiet straffällig geworden ist, sofern sich sein Gebaren insgesamt noch im Bereich leichter Kriminalität bewegt (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Angesichts des in- haltlichen Zusammenhanges der Delinquenz ist die Einsatzstrafe von 90 Tagen bzw. Tages-sätzen aufgrund der letzteren beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich im Umfang von rund 50 Prozent bzw. jeweils 30 Ta- gen/Tagessätzen zu asperieren, weshalb im Endeffekt eine Sanktion von 150 Ta- gen bzw. Tagessätzen als gerechtfertigt anzusehen ist.

7. Insgesamt ist der Beschuldigte mithin – wie bereits von der Anklägerin be- antragt und von der Vorinstanz bestätigt – mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist dabei in Berücksichtigung der nach wie vor knappen finanziellen Verhältnisse auf dem ordentlichen Minimum von Fr. 30.– zu belassen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

- 16 -

8. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe in Berück- sichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (vgl. Urk. 38 S. 25 f.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil einschlägige neue Strafunter- suchungen gegen den Beschuldigten angehoben worden sind, da der Beschuldigte diesbezüglich nicht geständig ist und für allfällig diesbezügliche weitere Konsequenzen mithin die entsprechenden staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Entscheide abzuwarten sind (vgl. Urk. 47 + 48; Urk. 49 S. 6; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3.). V. Schadenersatzbegehren

1. Die Vorinstanz hat den Privatklägern nach korrekter Darlegung der recht- lichen Grundlagen gestützt auf den insoweit liquiden Sachverhalt (namentlich auch betreffend die Schadenshöhe) jeweils Schadenersatzbeträge zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 9'000.– (teilweise mit Zins) zugesprochen (vgl. Urk. 38 S. 26 ff.).

2. Nachdem es in zweiter Instanz beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, besteht kein Anlass, den Anspruch der Privatkläger auf Schadenersatz in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute sodann keine einschränkenden Ausführungen zum Umfang der übergebenen Geldbeträge bzw. zur Höhe des entsprechenden Schadens gemacht, weshalb auch insofern keine Veranlassung für eine andere Würdigung der geltend ge- machten Schadenersatzforderungen besteht, zumal die Geschädigten in der Un- tersuchung die Geldübergaben kohärent geschildert haben und diese vom Be- schuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sind. Dem erstinstanzlichen Ur- teil ist demnach hinsichtlich der angefochtenen Schadenersatzbegehren vollum- fänglich Folge zu leisten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

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1. Das Berufungsverfahren brachte keine Änderung des Urteils der Vo- rinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 10 und 11) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'244.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist – abzüglich der kürzeren Dauer der Berufungs- verhandlung, als sie in der Honorarnote antizipiert wurde – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung

– Einzelgericht, vom 24. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'307.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'307.– amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (…)

12. (Mitteilungssatz)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 19 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2017 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 21. April 2020 zu be- zahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatkläger 1 – 3 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 20 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom

24. März 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Ferner wurde über die Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 35 bzw. 38 S. 28 f.).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten – nach vor- gängigem Strafbefehl und diesbezüglicher Einsprache (Urk. D1/9 und D1/12) – in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2021 vor, zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 20. Juni 2020 von den drei Privatklägern C._____, D._____ sowie B._____ jeweils Bargeldbeträge in der Gesamthöhe zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 9'000.– erhalten zu haben, um diese gemäss seinen Zusicherungen gewinnbringend anzulegen und in der Folge samt Gewinn zurückzuerstatten, was dieser jedoch unterlassen und die Geldbeträge stattdessen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet habe (Urk. 20 S. 2 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte stellte im bisherigen Verfahren – nachdem er die Aussage zur Sache zunächst verweigert hatte (Urk. D1/4 S. 3 ff.; Urk. D2/3 S. 3 ff.; Urk. D3/3 S. 2 ff.) – nicht in Abrede, dass er die besagten Geldbeträge von den drei Geschädigten entgegengenommen hat, um sie in der Folge an externer Stelle anzulegen (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 f., 4 f. + 6 f.; Prot. I S. 10 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestreitet er jedoch, die Gelder

- 6 - in der Folge für eigene Zwecke verwendet zu haben, sondern behauptet vielmehr, er habe die Investitionen gegen Ende des Jahres 2020 allen Berechtigten – dem Privatkläger B._____ gar mit Gewinn – zurückerstattet (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4 f. + 7; Prot. I S. 12). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er ergänzte, dass es sich bei den Rückzahlungs- zeiträumen, welche den Anlegern in Aussicht gestellt worden seien, um ungefähre Angaben gehandelt habe. In einigen Fällen seien die Gewinne schneller als an- gekündigt erwirtschaftet worden, in anderen habe es dagegen länger gedauert. Die Gefahr des Totalverlustes der Anlage sei jederzeit thematisiert worden und ohnehin habe jeder Person bewusst sein müssen, dass es bei einer Risikoanlage zu einem gänzlichen Verlust kommen könne. Mit Bezug auf den unterlassenen Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gab der Beschuldigte an, dass er bei einem privaten Geschäft nichts Schriftliches vereinbaren wolle, da er eben keine Garantie für das Geld übernehmen könne (Urk. 49 S. 10).

E. 1.3 Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), wobei auch zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten früher ein freundschaftliches Verhältnis zuei- nander pflegten, da niemand geltend macht, es habe in diesem Zusammenhang eine besondere Gefühlslage bestanden, welche zur Verfälschung der Ausführun- gen im vorliegenden Verfahren beitragen könnte. Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiede-

- 7 - nen Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger abgestellt werden kann.

E. 1.4 a) Die drei Privatkläger sind nach Anhebung ihrer Strafanzeigen zunächst als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO von der Polizei und her- nach als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO bei der Staats- anwaltschaft befragt worden, wo sie zur Aussage unter der Strafdrohung von Art. 303 - 305 StGB verpflichtet waren. Die Privatkläger gaben dabei überein- stimmend zu Protokoll, dass sie zur Tatzeit mit dem Beschuldigten befreundet wa- ren und sie mit ihm im Rahmen dieser Kontakte eine gewinnbringende Geldanla- ge vereinbart hatten, welche dieser über die E._____ bzw. eine Kollegin bei einer Bank hätte tätigen sollen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass er mit solchen Anlagen bisher nur Gewinn gemacht habe und das Geld auf jeden Fall zurückkomme (vgl. Urk. D1/14/1 S. 2 f.; Urk. D1/14/2 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 3 i.V.m. Urk. D3/4 S. 1).

b) Ferner führten die Privatkläger gleichlautend aus, sie hätten die dem Be- schuldigten überlassenen Geldbeträge mit der Zeit mehrfach zurückgefordert, oh- ne vom Beschuldigten bis heute etwas erhalten zu haben. Stattdessen seien sie vom Beschuldigten immer wieder vertröstet worden bzw. er habe die Sache künstlich in die Länge gezogen (vgl. Urk. D1/14/1 S. 4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 5; Urk. D1/14/2 S. 4 i.V.m. Urk. D2/4 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 4 i.V.m. Urk. D3/4 S. 4).

c) Bestätigt werden die Aussagen der Privatkläger namentlich durch die in den Akten liegenden Chat-Protokolle, welche anschaulich aufzeigen, dass die Privatkläger mit zunehmender Zeit immer eindringlicher die Rückgabe des über- lassenen Geldes forderten und dabei vom Beschuldigten mit diversen Ausflüchten hingehalten wurden (vgl. Urk. D1/2/7; Urk. D2/2/1; Urk. D3/2/4, insbes. ab

E. 1.5 a) Der erwiesene Umstand, dass der Beschuldigte die ihm übergebenen Bargeldbeträge bis heute nicht an die Berechtigten zurückerstattet hat, muss jedoch für sich allein noch nicht bedeuten, dass er die Gelder auch zu Unrecht im eigenen Nutzen verwendet hat. Allerdings erscheint seine in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Darstellung, wonach er die erhaltenen Geldsummen an eine oder mehrere Drittpersonen weitergereicht habe (Urk. D1/13/1 S. 3 f.), schon deshalb zweifelhaft, weil er bereits hinsichtlich der behaupteten Rückgabe der Gelder – wie soeben dargelegt – nachweislich die Unwahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend auf weitere Ungereimtheiten in seinen dies- bezüglichen Ausführungen hin. So vermag es namentlich überhaupt nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte keinerlei Nachweise für die Weitergabe der erhaltenen Gelder zu präsentieren vermag, obwohl auch er in der Untersuchung von einer seriösen Investition in professionelle Anlagen bzw. Anlagepakete sprach. Wenn der Beschuldigte schliesslich bis heute keinerlei Angaben über diese angebliche Drittperson zu liefern vermochte, so ist dies nur dadurch erklärbar, dass es diese Person schlicht nicht gibt und ihm offenbar auch keine

- 9 - bessere Erklärung zum Verbleib der Gelder in den Sinn gekommen ist. Dass er die Beziehung zur Drittperson bzw. die Abwendung allfälliger Forderungen der Anleger gegen diese gegenüber seiner eigenen Entlastung in einem Strafverfahren höher gewichten würde (vgl. Urk. 49 S. 12), erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner erstinstanzlichen Verurteilung nur schwer nachvollziehbar. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang alsdann geltend machen lässt, es würden ihm "schwere persönliche und körperliche Konsequenzen" drohen, falls er die Identität der Drittperson preisgeben würde, so ist diese Behauptung nicht plausibel (Urk. 50 S. 4). Der Beschuldigte selbst bezeichnete seine Beziehung zur Drittperson anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich als anständig und vertrauensvoll (Urk. 49 S. 12), wohingegen er eine Furcht vor schwerwiegender Vergeltung nicht ansatzweise vorbrachte, was ihm aber ohne Weiteres offen gestanden wäre, auch ohne die Identität der Drittperson preiszugeben. Für eine Vergeltungshandlung der an- geblichen Drittperson bestünde nach der Lesart des Beschuldigten aber auch überhaupt kein Anlass, da dieser ja geltend macht, mit den ihm hingegebenen Geldern stets gute Geschäfte mit ihr getätigt und die Gelder den Privatklägern dann auch vereinbarungsgemäss zurückbezahlt zu haben, so dass die Drittperson bei einer Offenlegung nichts Nachteiliges für sich zu befürchten hätte.

b) Der Beschuldigte bleibt im Übrigen auch hinsichtlich der Modalitäten der Geschäfte mit der Drittperson sehr vage und hatte offenbar weder hinsichtlich der Art noch hinsichtlich der Konditionen der diesbezüglichen Anlagen nähere Kenntnisse, obwohl er als verantwortlicher Mittelsmann doch alles Interesse daran hätte haben müssen, die diesbezüglichen Hintergründe zu erfahren, um den ihm vertrauenden Anlegern einen allfälligen Verlust näher darlegen zu können. Wenn der Beschuldigte stattdessen immer wieder in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass es sich eben um Risikoinvestitionen ohne Garantien gehandelt habe, welche jederzeit verloren gehen könnten (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 ff.; Urk. D1/13/2 S. 3; Prot. I S. 11), so zeugt dies von einem ausweichenden Aussageverhalten, welches jegliche Realitätskennzeichen vermissen lässt. Mit dem entsprechenden Verweis, es habe sich bei den Vereinbarungen mit den Privatklägern insbesondere um keine Darlehensverträge mit

- 10 - Rückzahlungspflichten gehandelt (Urk. D1/13/1 S. 5) verkennt der Beschuldigte schliesslich bewusstermassen, dass es auch ausserhalb von Darlehensverträgen zu Verpflichtungen kommen kann, in deren Rahmen der Auftragnehmer das Erhaltene nach Besorgung des Geschäftes zurückzuerstatten hat.

c) Es drängt sich unter diesen Umständen mit hinreichender Sicherheit die Schlussfolgerung auf, dass die inkriminierten Gelder in sämtlichen drei Fällen stets im Herrschaftsbereich des Beschuldigten verblieben und von diesem letztlich im eigenen Nutzen verwendet worden sind. Nicht klar ist allerdings in diesem Zusammenhang, für welche eigenen Bedürfnisse der Beschuldigte die erhaltenen Geldbeträge letztlich ausgegeben hat, wobei es sich dabei – entgegen der Anklage – eher nicht primär um die Finanzierung seines Lebensunterhaltes gehandelt dürfte. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte einen Grossteil der ihm überlassenen Gelder im Rahmen des Glücksspiels verzockt hat, wobei es auf diesen Umstand vorliegend jedoch nur am Rande ankommt.

E. 1.6 Insgesamt ist der Sachverhalt der Anklage somit auch in zweiter Instanz grundsätzlich als erstellt zu erachten, auch wenn einschränkend festzuhalten ist, dass über den Verbleib der Anlagegelder lediglich spekuliert werden kann, wobei am wahrscheinlichsten erscheint, dass diese grösstenteils beim vom Beschuldig- ten dannzumal rege betriebenen Glücksspiel verloren gingen, anstatt zu den Privatklägern zurückzufliessen.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 7). Es drängen sich vor dem Berufungsgericht – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten auf- zuerlegen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'244.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist – abzüglich der kürzeren Dauer der Berufungs- verhandlung, als sie in der Honorarnote antizipiert wurde – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.4 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung

– Einzelgericht, vom 24. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.

E. 3 Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang zur Strafzumessung fest- zuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamt- betrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht

- 14 - vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst diese vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).

E. 4 In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgende Beurteilung der Schwere der vorliegend begange- nen Taten festgehalten werden, dass sich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass sämtliche Taten dem gleichen Muster folgen, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Dabei fällt mit Bezug auf die Bewertung der einzelnen Delikte auf, dass sich bei gleichem Grundverschulden mit dem als erheblich zu wertenden Vertrauensmissbrauch der nicht gut situierten Opfer die dritte Tat zum Nachteil des Privatklägers B._____ am längsten hinzog und mit einem veruntreuten Betrag von Fr. 9'000.– auch die höchste Deliktssumme betraf, weshalb hierfür die Einsatzstrafe in der Höhe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen anzusetzen ist, während für die restlichen beiden Taten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ und des Privatklägers D._____ aufgrund der kürzeren Dauer und des geringeren Schadensbetrages eine moderatere Sanktion von jeweils 60 Tagen bzw. Tagessätzen angezeigt erscheint. Diese Sanktionen wiederspiegeln ein jeweils leichtes Tatverschulden des Beschuldigten, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die lange Zeitdauer der Delinquenz (und die damit verbundene kriminelle Energie) insofern zu relativieren sind, als zwischen den ersten beiden Taten im Jahr 2017 und der weiteren Tat im Jahr 2020 längere Zeit verstrich, in welcher sich der Beschuldigte offensichtlich nichts zu Schulden kommen liess.

- 15 -

E. 5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auswirkt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depo- sitionen (Urk. D1/19/3 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.) festgehalten, dass er als Aussen- dienstmitarbeiter bei der G._____ AG in H._____ tätig sei, wo er – je nach Höhe der Provision – zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'500.– monatlich verdiene, wobei der Fr. 2'200.– übersteigende Betrag aktuell einer Lohnpfändung unterliege. Sein gesundheitliches Problem in Zusammenhang mit einem Blutverlust im Körper, unter welchem er von 2017 - 2021 gelitten habe, sei mit einer Operation behoben worden. Im Übrigen gab der Beschuldigte an, gegenwärtig über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Grössenordnung von Fr. 160'000.– zu verfügen (Urk. 49 S. 4).

E. 6 Was schliesslich die auszufällende Strafart anbelangt, so ist angesichts des moderaten Verschuldens und der Ersttäterschaft des Beschuldigten für sämt- liche Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen, woran – wie erwähnt – grundsätzlich auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte wiederholt auf dem glei- chen Gebiet straffällig geworden ist, sofern sich sein Gebaren insgesamt noch im Bereich leichter Kriminalität bewegt (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Angesichts des in- haltlichen Zusammenhanges der Delinquenz ist die Einsatzstrafe von 90 Tagen bzw. Tages-sätzen aufgrund der letzteren beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich im Umfang von rund 50 Prozent bzw. jeweils 30 Ta- gen/Tagessätzen zu asperieren, weshalb im Endeffekt eine Sanktion von 150 Ta- gen bzw. Tagessätzen als gerechtfertigt anzusehen ist.

E. 7 Insgesamt ist der Beschuldigte mithin – wie bereits von der Anklägerin be- antragt und von der Vorinstanz bestätigt – mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist dabei in Berücksichtigung der nach wie vor knappen finanziellen Verhältnisse auf dem ordentlichen Minimum von Fr. 30.– zu belassen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

- 16 -

E. 8 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'307.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'307.– amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 (…)

E. 11 (…)

E. 12 (Mitteilungssatz)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 19 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2017 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 21. April 2020 zu be- zahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatkläger 1 – 3 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 20 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2017 zu bezahlen.
  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. April 2020 zu bezahlen.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
  8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'307.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'307.– amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  12. (Mitteilungen.)
  13. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 f.)
  14. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  15. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. März 2022, Nr. GG210377-L/U, teilweise, d.h. in den Ziffern 1. - 6., und 10., mithin im Schuldpunkt, der Bemessung der Strafe, betreffend Schadenersatz sowie die Kostenfol- gen, aufzuheben.
  16. Es sei der Beschuldigte betreffend die Vorwürfe der Veruntreuung zu Lasten von C._____, D._____ und B._____ jeweils von Schuld und Strafe freizusprechen.
  17. Die Zivilforderungen der Privatkläger C._____, D._____ und B._____ seien vollumfänglich abzuweisen, bzw. auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.
  18. Der amtliche Verteidiger sei gemäss der eingereichten Honorarnote vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
  19. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  20. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. März 2022, Nr. GG210377-L/U, zu bestätigen.
  21. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 4 -
  22. Unter entsprechender Kostenfolge zu Lasten der Gerichtskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
  23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom
  24. März 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Ferner wurde über die Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 35 bzw. 38 S. 28 f.).
  25. Mit Eingabe vom 24. März 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 33). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 (Urk. 40) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 42) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 44). In der Folge wurde auf den
  26. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 6). II. Formelles
  27. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung den Schuldpunkt, die Strafe, den - 5 - Schadenersatz sowie die Kostenfolgen an (Urk. 40 S. 2). Die Berufung richtet sich dementsprechend nicht gegen die Abweisung des Genugtuungsbegehrens sowie die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung des vorinstanzlichen Entscheides. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 7 - 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzu- stellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 6 und 10 - 11) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz noch- mals umfassend zu prüfen.
  28. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 7). Es drängen sich vor dem Berufungsgericht – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
  29. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten – nach vor- gängigem Strafbefehl und diesbezüglicher Einsprache (Urk. D1/9 und D1/12) – in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2021 vor, zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 20. Juni 2020 von den drei Privatklägern C._____, D._____ sowie B._____ jeweils Bargeldbeträge in der Gesamthöhe zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 9'000.– erhalten zu haben, um diese gemäss seinen Zusicherungen gewinnbringend anzulegen und in der Folge samt Gewinn zurückzuerstatten, was dieser jedoch unterlassen und die Geldbeträge stattdessen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet habe (Urk. 20 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte stellte im bisherigen Verfahren – nachdem er die Aussage zur Sache zunächst verweigert hatte (Urk. D1/4 S. 3 ff.; Urk. D2/3 S. 3 ff.; Urk. D3/3 S. 2 ff.) – nicht in Abrede, dass er die besagten Geldbeträge von den drei Geschädigten entgegengenommen hat, um sie in der Folge an externer Stelle anzulegen (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 f., 4 f. + 6 f.; Prot. I S. 10 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestreitet er jedoch, die Gelder - 6 - in der Folge für eigene Zwecke verwendet zu haben, sondern behauptet vielmehr, er habe die Investitionen gegen Ende des Jahres 2020 allen Berechtigten – dem Privatkläger B._____ gar mit Gewinn – zurückerstattet (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4 f. + 7; Prot. I S. 12). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er ergänzte, dass es sich bei den Rückzahlungs- zeiträumen, welche den Anlegern in Aussicht gestellt worden seien, um ungefähre Angaben gehandelt habe. In einigen Fällen seien die Gewinne schneller als an- gekündigt erwirtschaftet worden, in anderen habe es dagegen länger gedauert. Die Gefahr des Totalverlustes der Anlage sei jederzeit thematisiert worden und ohnehin habe jeder Person bewusst sein müssen, dass es bei einer Risikoanlage zu einem gänzlichen Verlust kommen könne. Mit Bezug auf den unterlassenen Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gab der Beschuldigte an, dass er bei einem privaten Geschäft nichts Schriftliches vereinbaren wolle, da er eben keine Garantie für das Geld übernehmen könne (Urk. 49 S. 10). 1.3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), wobei auch zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten früher ein freundschaftliches Verhältnis zuei- nander pflegten, da niemand geltend macht, es habe in diesem Zusammenhang eine besondere Gefühlslage bestanden, welche zur Verfälschung der Ausführun- gen im vorliegenden Verfahren beitragen könnte. Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiede- - 7 - nen Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger abgestellt werden kann. 1.4. a) Die drei Privatkläger sind nach Anhebung ihrer Strafanzeigen zunächst als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO von der Polizei und her- nach als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO bei der Staats- anwaltschaft befragt worden, wo sie zur Aussage unter der Strafdrohung von Art. 303 - 305 StGB verpflichtet waren. Die Privatkläger gaben dabei überein- stimmend zu Protokoll, dass sie zur Tatzeit mit dem Beschuldigten befreundet wa- ren und sie mit ihm im Rahmen dieser Kontakte eine gewinnbringende Geldanla- ge vereinbart hatten, welche dieser über die E._____ bzw. eine Kollegin bei einer Bank hätte tätigen sollen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass er mit solchen Anlagen bisher nur Gewinn gemacht habe und das Geld auf jeden Fall zurückkomme (vgl. Urk. D1/14/1 S. 2 f.; Urk. D1/14/2 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 3 i.V.m. Urk. D3/4 S. 1). b) Ferner führten die Privatkläger gleichlautend aus, sie hätten die dem Be- schuldigten überlassenen Geldbeträge mit der Zeit mehrfach zurückgefordert, oh- ne vom Beschuldigten bis heute etwas erhalten zu haben. Stattdessen seien sie vom Beschuldigten immer wieder vertröstet worden bzw. er habe die Sache künstlich in die Länge gezogen (vgl. Urk. D1/14/1 S. 4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 5; Urk. D1/14/2 S. 4 i.V.m. Urk. D2/4 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 4 i.V.m. Urk. D3/4 S. 4). c) Bestätigt werden die Aussagen der Privatkläger namentlich durch die in den Akten liegenden Chat-Protokolle, welche anschaulich aufzeigen, dass die Privatkläger mit zunehmender Zeit immer eindringlicher die Rückgabe des über- lassenen Geldes forderten und dabei vom Beschuldigten mit diversen Ausflüchten hingehalten wurden (vgl. Urk. D1/2/7; Urk. D2/2/1; Urk. D3/2/4, insbes. ab
  30. Juni 2020). Namentlich ergibt sich aus diesen Aufzeichnungen auch, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit immer seltener bei den Privatklägern meldete und schliesslich den Kontakt gänzlich abbrechen liess, ohne dass es betreffend das besagte Geld jemals zur Vereinbarung eines konkreten Rückgabetermins ge- kommen wäre. - 8 - d) Es kann aufgrund der Würdigung der genannten Beweismittel mithin als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatklägern ursprünglich eine rentable Kapitalanlage via eine Versicherung bzw. eine Bank vorschlug, worauf ihm diese die in der Anklage erwähnten Geldbeträge überga- ben. Für die erstmals anlässlich der zweiten Einvernahme vorgebrachte und pau- schal gehaltene Behauptung des Beschuldigten, er habe den Privatklägern die Gelder in der Folge bei ihnen zu Hause bzw. vor ihrer Haustüre retourniert (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4, 5 + 7), finden sich hingegen weder in den Aussagen der Privat- kläger noch in den verschiedenen Chats irgendwelche Anhaltspunkte, so dass nicht von einer entsprechenden Rückgabe der Gelder auszugehen ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner diesbezüglichen Aussagen auch nicht zu erklären vermochte, weshalb er denn der Privatklägerin C._____ lediglich den investierten Betrag von Fr. 5'000.– zurückgegeben haben will, obwohl er ihr zuvor (via Chat) mitgeteilt hatte, sie habe mit ihrer Investition einen Gewinn gemacht (vgl. Urk. D1/13/2 S. 2 f.). 1.5. a) Der erwiesene Umstand, dass der Beschuldigte die ihm übergebenen Bargeldbeträge bis heute nicht an die Berechtigten zurückerstattet hat, muss jedoch für sich allein noch nicht bedeuten, dass er die Gelder auch zu Unrecht im eigenen Nutzen verwendet hat. Allerdings erscheint seine in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Darstellung, wonach er die erhaltenen Geldsummen an eine oder mehrere Drittpersonen weitergereicht habe (Urk. D1/13/1 S. 3 f.), schon deshalb zweifelhaft, weil er bereits hinsichtlich der behaupteten Rückgabe der Gelder – wie soeben dargelegt – nachweislich die Unwahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend auf weitere Ungereimtheiten in seinen dies- bezüglichen Ausführungen hin. So vermag es namentlich überhaupt nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte keinerlei Nachweise für die Weitergabe der erhaltenen Gelder zu präsentieren vermag, obwohl auch er in der Untersuchung von einer seriösen Investition in professionelle Anlagen bzw. Anlagepakete sprach. Wenn der Beschuldigte schliesslich bis heute keinerlei Angaben über diese angebliche Drittperson zu liefern vermochte, so ist dies nur dadurch erklärbar, dass es diese Person schlicht nicht gibt und ihm offenbar auch keine - 9 - bessere Erklärung zum Verbleib der Gelder in den Sinn gekommen ist. Dass er die Beziehung zur Drittperson bzw. die Abwendung allfälliger Forderungen der Anleger gegen diese gegenüber seiner eigenen Entlastung in einem Strafverfahren höher gewichten würde (vgl. Urk. 49 S. 12), erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner erstinstanzlichen Verurteilung nur schwer nachvollziehbar. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang alsdann geltend machen lässt, es würden ihm "schwere persönliche und körperliche Konsequenzen" drohen, falls er die Identität der Drittperson preisgeben würde, so ist diese Behauptung nicht plausibel (Urk. 50 S. 4). Der Beschuldigte selbst bezeichnete seine Beziehung zur Drittperson anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich als anständig und vertrauensvoll (Urk. 49 S. 12), wohingegen er eine Furcht vor schwerwiegender Vergeltung nicht ansatzweise vorbrachte, was ihm aber ohne Weiteres offen gestanden wäre, auch ohne die Identität der Drittperson preiszugeben. Für eine Vergeltungshandlung der an- geblichen Drittperson bestünde nach der Lesart des Beschuldigten aber auch überhaupt kein Anlass, da dieser ja geltend macht, mit den ihm hingegebenen Geldern stets gute Geschäfte mit ihr getätigt und die Gelder den Privatklägern dann auch vereinbarungsgemäss zurückbezahlt zu haben, so dass die Drittperson bei einer Offenlegung nichts Nachteiliges für sich zu befürchten hätte. b) Der Beschuldigte bleibt im Übrigen auch hinsichtlich der Modalitäten der Geschäfte mit der Drittperson sehr vage und hatte offenbar weder hinsichtlich der Art noch hinsichtlich der Konditionen der diesbezüglichen Anlagen nähere Kenntnisse, obwohl er als verantwortlicher Mittelsmann doch alles Interesse daran hätte haben müssen, die diesbezüglichen Hintergründe zu erfahren, um den ihm vertrauenden Anlegern einen allfälligen Verlust näher darlegen zu können. Wenn der Beschuldigte stattdessen immer wieder in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass es sich eben um Risikoinvestitionen ohne Garantien gehandelt habe, welche jederzeit verloren gehen könnten (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 ff.; Urk. D1/13/2 S. 3; Prot. I S. 11), so zeugt dies von einem ausweichenden Aussageverhalten, welches jegliche Realitätskennzeichen vermissen lässt. Mit dem entsprechenden Verweis, es habe sich bei den Vereinbarungen mit den Privatklägern insbesondere um keine Darlehensverträge mit - 10 - Rückzahlungspflichten gehandelt (Urk. D1/13/1 S. 5) verkennt der Beschuldigte schliesslich bewusstermassen, dass es auch ausserhalb von Darlehensverträgen zu Verpflichtungen kommen kann, in deren Rahmen der Auftragnehmer das Erhaltene nach Besorgung des Geschäftes zurückzuerstatten hat. c) Es drängt sich unter diesen Umständen mit hinreichender Sicherheit die Schlussfolgerung auf, dass die inkriminierten Gelder in sämtlichen drei Fällen stets im Herrschaftsbereich des Beschuldigten verblieben und von diesem letztlich im eigenen Nutzen verwendet worden sind. Nicht klar ist allerdings in diesem Zusammenhang, für welche eigenen Bedürfnisse der Beschuldigte die erhaltenen Geldbeträge letztlich ausgegeben hat, wobei es sich dabei – entgegen der Anklage – eher nicht primär um die Finanzierung seines Lebensunterhaltes gehandelt dürfte. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte einen Grossteil der ihm überlassenen Gelder im Rahmen des Glücksspiels verzockt hat, wobei es auf diesen Umstand vorliegend jedoch nur am Rande ankommt. 1.6. Insgesamt ist der Sachverhalt der Anklage somit auch in zweiter Instanz grundsätzlich als erstellt zu erachten, auch wenn einschränkend festzuhalten ist, dass über den Verbleib der Anlagegelder lediglich spekuliert werden kann, wobei am wahrscheinlichsten erscheint, dass diese grösstenteils beim vom Beschuldig- ten dannzumal rege betriebenen Glücksspiel verloren gingen, anstatt zu den Privatklägern zurückzufliessen.
  31. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. Urk. 38 S. 18 f.). Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Rahmen der Beurteilung von Veruntreuungs- handlungen zwischen dem Anvertrautsein beweglicher Sachen (Abs. 1) und dem Anvertrautsein von Vermögenswerten (Abs. 2) unterschieden wird, wobei je nach gegebener Variante unterschiedliche Rechtsfolgen resultieren können. Die Ankla- ge hat in diesem Zusammenhang in ihrem Ingress zwar beide Varianten zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2), ohne sich in der Folge im Rahmen des konkreten Vorwurfs - 11 - aber auf eine Lesart festzulegen (vgl. Urk. 20 S. 3), welchem Beispiel die Vo- rinstanz bei ihrem Schuldspruch gefolgt ist (Urk. 38 S. 20). Der Vollständigkeit halber ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass die Hingabe von Bargeldbe- trägen nur dann unter die erste Tatbestandsvariante fällt, wenn der Täter die Gel- der unter der Absprache erhalten hat, diese getrennt von seinem Geld aufzube- wahren und das Geld dann wenn nicht in der gleichen Stückzahl, so aber doch zumindest in der gleichen Summe zurückzuerstatten (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, 4. Aufl., N 46 vor Art. 137 StGB). Für eine solche Abrede bestehen in casu jedoch keine Anhaltspunkte, nachdem die Geldbeträge für die Investition am Kapitalmarkt mit gewinnvermehrter Rückgabe gedacht waren, welchem Sachver- halt eine Vermischung der Gelder mit anderem Kapital immanent ist, womit das Eigentum nicht beim Treugeber bleibt. Es steht somit in casu die zweite Tatbe- standsvariante des Anvertrautseins von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Disposition. 2.2. Geht man nach dem Gesagten für den vorliegenden Fall – mit der Ver- teidigung (vgl. Urk. 30 S. 11) – vom Anvertrautsein von Vermögenswerten aus, so erweist sich für die Beurteilung der massgebenden Tathandlung insbesondere die vorinstanzliche Annahme einer Werterhaltungspflicht des Beschuldigten als zutreffend, welche insbesondere dann als verletzt anzusehen ist, wenn der Täter die Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss verwendet und sich mithin über die mit dem Treugeber festgelegte Verwendung hinwegsetzt, ohne diesem aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 20 zu Art. 138 StGB). Die in diesem Zusammenhang auch heute vorgebrachte Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Privatkläger über ihre Verlustrisiken aufgeklärt habe und somit keine Werterhaltung bzw. Rückgabe vereinbart worden sei (vgl. Urk. 30 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 5), geht an der Sache vorbei. Es geht im vor- liegenden Fall nicht um eine Falschanlage der inkriminierten Gelder, in deren Rahmen um die Wahrnehmung von Aufklärungspflichten gestritten werden müsste. Vielmehr ist eine Nichtanlage ohne Weiterleitung an spezialisierte Institutionen erstellt, welche den Absprachen zwischen dem Beschuldigten und - 12 - den Privatklägern von vornherein nicht gerecht wird. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiter anführt, es habe den Privatklägern vor dem Hintergrund der exorbitanten Renditeversprechen klar sein müssen, dass kein offizielles Anlagegeschäft geplant gewesen sei (Urk. 30 S. 12; Urk. 50 S. 4), so kann dem – auch wenn Renditen zwischen 20 und 30 Prozenten auf dem herkömmlichen Anlagemarkt tatsächlich selten erzielt werden – nicht in dieser Form zugestimmt werden, dies insbesondere für jene Fälle nicht, in denen der Beschuldigte mit den Privatklägern bereits zuvor einmal ein zufriedenstellendes Geschäft abgeschlossen hat (vgl. Urk. D1/14/2 S. 3; D1/14/1 S. 3; vgl. auch Urk. D1/2/1). Jedenfalls steht aber ausser Frage, dass die Privatkläger selbst dann, wenn sie nicht mit einer offiziellen Anlageform gerechnet hätten, nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte mit dem von ihnen hingegebenen Geld in herkömmlichen oder digitalen Casinos zockte und auf diese Weise ihr Geld zu vermehren versuchte. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern im Zusammenhang mit der Geldübergabe keine schriftlichen Verträge abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, da eine solche Absprache betreffend die Weiterverwendung des Geldes ohne Weiteres auch mündlich bzw. konkludent geschlossen werden konnte. Die Verwendung der dem Beschuldigten anvertrauten Gelder war damit auf jeden Fall nicht vereinbarungsgemäss und ist demzufolge als unrechtmässig zu qualifizieren. 2.3. Sowohl die unrechtmässige Verwendung der Gelder als auch die potentiel- le Schädigung der Privatkläger war in subjektiver Hinsicht von Beginn weg vom entsprechenden Willen des Beschuldigten getragen, zumal erstellt ist, dass die Anlage bei einer spezialisierten Institution vereinbart war und sich der Beschuldig- te explizit nicht an diese Vereinbarung hielt (vgl. vorne Ziffer 1.4./d). Wenn die Vo- rinstanz mithin festhält, es sei in dieser Hinsicht von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, so kann ihr durchaus gefolgt werden. Dass dem Beschuldigten auch seine fehlende Ersatzbereitschaft jederzeit bewusst war, steht nicht ernsthaft in Frage. Er konnte den Privatklägern denn auch zu keiner Zeit finanziell unter die Arme greifen, als diese selbst einmal in Not - 13 - geraten waren und um entsprechende Hilfe baten. Vielmehr schnorrte er vom Privatkläger D._____ gar das Geld für die F._____-Karten ab, welche er jeweils für die Teilnahme am Online-Glücksspiel benötigte. Dass er diese Gelder dann jeweils zurückzuzahlen vermochte, vermag an der fehlenden Ersatzbereitschaft nichts zu ändern, da es sich hierbei um vergleichsweise geringfügige Beträge handelte. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung, eine Eventualabsicht genüge in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht (Urk. 30 S. 12), ist im Übrigen mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Lehre zu widersprechen (BGE 105 IV 29, E. 3.; Urteil 6B_1314/2020, E. 2.5.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 139; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, 4. Aufl., N 11 vor Art. 137 StGB). IV. Strafe
  32. Hinsichtlich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 20 ff.).
  33. Was sodann die konkrete Strafzumessung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die ersten beiden Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 begangen hat, so dass diesbezüglich grundsätzlich das frühere Recht (mit der Möglichkeit der Ausfällung einer Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen) anwendbar ist. Nachdem sich dieser Aspekt in- dessen in casu weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafenbildung auswirkt, ist im Folgenden nicht mehr weiter darauf einzugehen.
  34. Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang zur Strafzumessung fest- zuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamt- betrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht - 14 - vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst diese vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).
  35. In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgende Beurteilung der Schwere der vorliegend begange- nen Taten festgehalten werden, dass sich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass sämtliche Taten dem gleichen Muster folgen, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Dabei fällt mit Bezug auf die Bewertung der einzelnen Delikte auf, dass sich bei gleichem Grundverschulden mit dem als erheblich zu wertenden Vertrauensmissbrauch der nicht gut situierten Opfer die dritte Tat zum Nachteil des Privatklägers B._____ am längsten hinzog und mit einem veruntreuten Betrag von Fr. 9'000.– auch die höchste Deliktssumme betraf, weshalb hierfür die Einsatzstrafe in der Höhe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen anzusetzen ist, während für die restlichen beiden Taten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ und des Privatklägers D._____ aufgrund der kürzeren Dauer und des geringeren Schadensbetrages eine moderatere Sanktion von jeweils 60 Tagen bzw. Tagessätzen angezeigt erscheint. Diese Sanktionen wiederspiegeln ein jeweils leichtes Tatverschulden des Beschuldigten, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die lange Zeitdauer der Delinquenz (und die damit verbundene kriminelle Energie) insofern zu relativieren sind, als zwischen den ersten beiden Taten im Jahr 2017 und der weiteren Tat im Jahr 2020 längere Zeit verstrich, in welcher sich der Beschuldigte offensichtlich nichts zu Schulden kommen liess. - 15 -
  36. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auswirkt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depo- sitionen (Urk. D1/19/3 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.) festgehalten, dass er als Aussen- dienstmitarbeiter bei der G._____ AG in H._____ tätig sei, wo er – je nach Höhe der Provision – zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'500.– monatlich verdiene, wobei der Fr. 2'200.– übersteigende Betrag aktuell einer Lohnpfändung unterliege. Sein gesundheitliches Problem in Zusammenhang mit einem Blutverlust im Körper, unter welchem er von 2017 - 2021 gelitten habe, sei mit einer Operation behoben worden. Im Übrigen gab der Beschuldigte an, gegenwärtig über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Grössenordnung von Fr. 160'000.– zu verfügen (Urk. 49 S. 4).
  37. Was schliesslich die auszufällende Strafart anbelangt, so ist angesichts des moderaten Verschuldens und der Ersttäterschaft des Beschuldigten für sämt- liche Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen, woran – wie erwähnt – grundsätzlich auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte wiederholt auf dem glei- chen Gebiet straffällig geworden ist, sofern sich sein Gebaren insgesamt noch im Bereich leichter Kriminalität bewegt (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Angesichts des in- haltlichen Zusammenhanges der Delinquenz ist die Einsatzstrafe von 90 Tagen bzw. Tages-sätzen aufgrund der letzteren beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich im Umfang von rund 50 Prozent bzw. jeweils 30 Ta- gen/Tagessätzen zu asperieren, weshalb im Endeffekt eine Sanktion von 150 Ta- gen bzw. Tagessätzen als gerechtfertigt anzusehen ist.
  38. Insgesamt ist der Beschuldigte mithin – wie bereits von der Anklägerin be- antragt und von der Vorinstanz bestätigt – mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist dabei in Berücksichtigung der nach wie vor knappen finanziellen Verhältnisse auf dem ordentlichen Minimum von Fr. 30.– zu belassen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). - 16 -
  39. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe in Berück- sichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (vgl. Urk. 38 S. 25 f.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil einschlägige neue Strafunter- suchungen gegen den Beschuldigten angehoben worden sind, da der Beschuldigte diesbezüglich nicht geständig ist und für allfällig diesbezügliche weitere Konsequenzen mithin die entsprechenden staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Entscheide abzuwarten sind (vgl. Urk. 47 + 48; Urk. 49 S. 6; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3.). V. Schadenersatzbegehren
  40. Die Vorinstanz hat den Privatklägern nach korrekter Darlegung der recht- lichen Grundlagen gestützt auf den insoweit liquiden Sachverhalt (namentlich auch betreffend die Schadenshöhe) jeweils Schadenersatzbeträge zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 9'000.– (teilweise mit Zins) zugesprochen (vgl. Urk. 38 S. 26 ff.).
  41. Nachdem es in zweiter Instanz beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, besteht kein Anlass, den Anspruch der Privatkläger auf Schadenersatz in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute sodann keine einschränkenden Ausführungen zum Umfang der übergebenen Geldbeträge bzw. zur Höhe des entsprechenden Schadens gemacht, weshalb auch insofern keine Veranlassung für eine andere Würdigung der geltend ge- machten Schadenersatzforderungen besteht, zumal die Geschädigten in der Un- tersuchung die Geldübergaben kohärent geschildert haben und diese vom Be- schuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sind. Dem erstinstanzlichen Ur- teil ist demnach hinsichtlich der angefochtenen Schadenersatzbegehren vollum- fänglich Folge zu leisten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen - 17 -
  42. Das Berufungsverfahren brachte keine Änderung des Urteils der Vo- rinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 10 und 11) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
  43. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'244.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist – abzüglich der kürzeren Dauer der Berufungs- verhandlung, als sie in der Honorarnote antizipiert wurde – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. - 18 - Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung – Einzelgericht, vom 24. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)
  45. (…)
  46. (…)
  47. (…)
  48. (…)
  49. (…)
  50. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
  51. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'307.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  52. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'307.– amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  53. (…)
  54. (…)
  55. (Mitteilungssatz)
  56. (Rechtsmittel)"
  57. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  58. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  59. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. - 19 -
  60. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  61. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2017 zu bezahlen.
  62. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 21. April 2020 zu be- zahlen.
  63. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  64. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  65. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.
  66. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  67. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatkläger 1 – 3 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 20 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  68. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220321-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 11. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. März 2022 (GG210377)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2017 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. April 2020 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'307.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'307.– amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 f.)

1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. März 2022, Nr. GG210377-L/U, teilweise, d.h. in den Ziffern 1. - 6., und 10., mithin im Schuldpunkt, der Bemessung der Strafe, betreffend Schadenersatz sowie die Kostenfol- gen, aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte betreffend die Vorwürfe der Veruntreuung zu Lasten von C._____, D._____ und B._____ jeweils von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen der Privatkläger C._____, D._____ und B._____ seien vollumfänglich abzuweisen, bzw. auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

4. Der amtliche Verteidiger sei gemäss der eingereichten Honorarnote vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. März 2022, Nr. GG210377-L/U, zu bestätigen.

7. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 4 -

8. Unter entsprechender Kostenfolge zu Lasten der Gerichtskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom

24. März 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Ferner wurde über die Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 35 bzw. 38 S. 28 f.).

2. Mit Eingabe vom 24. März 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 33). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 (Urk. 40) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 42) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 44). In der Folge wurde auf den

11. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 6). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung den Schuldpunkt, die Strafe, den

- 5 - Schadenersatz sowie die Kostenfolgen an (Urk. 40 S. 2). Die Berufung richtet sich dementsprechend nicht gegen die Abweisung des Genugtuungsbegehrens sowie die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung des vorinstanzlichen Entscheides. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 7 - 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzu- stellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 6 und 10 - 11) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz noch- mals umfassend zu prüfen.

2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 7). Es drängen sich vor dem Berufungsgericht – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten – nach vor- gängigem Strafbefehl und diesbezüglicher Einsprache (Urk. D1/9 und D1/12) – in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2021 vor, zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 20. Juni 2020 von den drei Privatklägern C._____, D._____ sowie B._____ jeweils Bargeldbeträge in der Gesamthöhe zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 9'000.– erhalten zu haben, um diese gemäss seinen Zusicherungen gewinnbringend anzulegen und in der Folge samt Gewinn zurückzuerstatten, was dieser jedoch unterlassen und die Geldbeträge stattdessen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet habe (Urk. 20 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte stellte im bisherigen Verfahren – nachdem er die Aussage zur Sache zunächst verweigert hatte (Urk. D1/4 S. 3 ff.; Urk. D2/3 S. 3 ff.; Urk. D3/3 S. 2 ff.) – nicht in Abrede, dass er die besagten Geldbeträge von den drei Geschädigten entgegengenommen hat, um sie in der Folge an externer Stelle anzulegen (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 f., 4 f. + 6 f.; Prot. I S. 10 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestreitet er jedoch, die Gelder

- 6 - in der Folge für eigene Zwecke verwendet zu haben, sondern behauptet vielmehr, er habe die Investitionen gegen Ende des Jahres 2020 allen Berechtigten – dem Privatkläger B._____ gar mit Gewinn – zurückerstattet (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4 f. + 7; Prot. I S. 12). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er ergänzte, dass es sich bei den Rückzahlungs- zeiträumen, welche den Anlegern in Aussicht gestellt worden seien, um ungefähre Angaben gehandelt habe. In einigen Fällen seien die Gewinne schneller als an- gekündigt erwirtschaftet worden, in anderen habe es dagegen länger gedauert. Die Gefahr des Totalverlustes der Anlage sei jederzeit thematisiert worden und ohnehin habe jeder Person bewusst sein müssen, dass es bei einer Risikoanlage zu einem gänzlichen Verlust kommen könne. Mit Bezug auf den unterlassenen Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gab der Beschuldigte an, dass er bei einem privaten Geschäft nichts Schriftliches vereinbaren wolle, da er eben keine Garantie für das Geld übernehmen könne (Urk. 49 S. 10). 1.3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), wobei auch zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten früher ein freundschaftliches Verhältnis zuei- nander pflegten, da niemand geltend macht, es habe in diesem Zusammenhang eine besondere Gefühlslage bestanden, welche zur Verfälschung der Ausführun- gen im vorliegenden Verfahren beitragen könnte. Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiede-

- 7 - nen Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger abgestellt werden kann. 1.4.

a) Die drei Privatkläger sind nach Anhebung ihrer Strafanzeigen zunächst als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO von der Polizei und her- nach als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO bei der Staats- anwaltschaft befragt worden, wo sie zur Aussage unter der Strafdrohung von Art. 303 - 305 StGB verpflichtet waren. Die Privatkläger gaben dabei überein- stimmend zu Protokoll, dass sie zur Tatzeit mit dem Beschuldigten befreundet wa- ren und sie mit ihm im Rahmen dieser Kontakte eine gewinnbringende Geldanla- ge vereinbart hatten, welche dieser über die E._____ bzw. eine Kollegin bei einer Bank hätte tätigen sollen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass er mit solchen Anlagen bisher nur Gewinn gemacht habe und das Geld auf jeden Fall zurückkomme (vgl. Urk. D1/14/1 S. 2 f.; Urk. D1/14/2 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 3 i.V.m. Urk. D3/4 S. 1).

b) Ferner führten die Privatkläger gleichlautend aus, sie hätten die dem Be- schuldigten überlassenen Geldbeträge mit der Zeit mehrfach zurückgefordert, oh- ne vom Beschuldigten bis heute etwas erhalten zu haben. Stattdessen seien sie vom Beschuldigten immer wieder vertröstet worden bzw. er habe die Sache künstlich in die Länge gezogen (vgl. Urk. D1/14/1 S. 4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 5; Urk. D1/14/2 S. 4 i.V.m. Urk. D2/4 S. 3; Urk. D1/14/3 S. 4 i.V.m. Urk. D3/4 S. 4).

c) Bestätigt werden die Aussagen der Privatkläger namentlich durch die in den Akten liegenden Chat-Protokolle, welche anschaulich aufzeigen, dass die Privatkläger mit zunehmender Zeit immer eindringlicher die Rückgabe des über- lassenen Geldes forderten und dabei vom Beschuldigten mit diversen Ausflüchten hingehalten wurden (vgl. Urk. D1/2/7; Urk. D2/2/1; Urk. D3/2/4, insbes. ab

3. Juni 2020). Namentlich ergibt sich aus diesen Aufzeichnungen auch, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit immer seltener bei den Privatklägern meldete und schliesslich den Kontakt gänzlich abbrechen liess, ohne dass es betreffend das besagte Geld jemals zur Vereinbarung eines konkreten Rückgabetermins ge- kommen wäre.

- 8 -

d) Es kann aufgrund der Würdigung der genannten Beweismittel mithin als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatklägern ursprünglich eine rentable Kapitalanlage via eine Versicherung bzw. eine Bank vorschlug, worauf ihm diese die in der Anklage erwähnten Geldbeträge überga- ben. Für die erstmals anlässlich der zweiten Einvernahme vorgebrachte und pau- schal gehaltene Behauptung des Beschuldigten, er habe den Privatklägern die Gelder in der Folge bei ihnen zu Hause bzw. vor ihrer Haustüre retourniert (vgl. Urk. D1/13/1 S. 4, 5 + 7), finden sich hingegen weder in den Aussagen der Privat- kläger noch in den verschiedenen Chats irgendwelche Anhaltspunkte, so dass nicht von einer entsprechenden Rückgabe der Gelder auszugehen ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner diesbezüglichen Aussagen auch nicht zu erklären vermochte, weshalb er denn der Privatklägerin C._____ lediglich den investierten Betrag von Fr. 5'000.– zurückgegeben haben will, obwohl er ihr zuvor (via Chat) mitgeteilt hatte, sie habe mit ihrer Investition einen Gewinn gemacht (vgl. Urk. D1/13/2 S. 2 f.). 1.5.

a) Der erwiesene Umstand, dass der Beschuldigte die ihm übergebenen Bargeldbeträge bis heute nicht an die Berechtigten zurückerstattet hat, muss jedoch für sich allein noch nicht bedeuten, dass er die Gelder auch zu Unrecht im eigenen Nutzen verwendet hat. Allerdings erscheint seine in diesem Zusammen- hang geltend gemachte Darstellung, wonach er die erhaltenen Geldsummen an eine oder mehrere Drittpersonen weitergereicht habe (Urk. D1/13/1 S. 3 f.), schon deshalb zweifelhaft, weil er bereits hinsichtlich der behaupteten Rückgabe der Gelder – wie soeben dargelegt – nachweislich die Unwahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend auf weitere Ungereimtheiten in seinen dies- bezüglichen Ausführungen hin. So vermag es namentlich überhaupt nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte keinerlei Nachweise für die Weitergabe der erhaltenen Gelder zu präsentieren vermag, obwohl auch er in der Untersuchung von einer seriösen Investition in professionelle Anlagen bzw. Anlagepakete sprach. Wenn der Beschuldigte schliesslich bis heute keinerlei Angaben über diese angebliche Drittperson zu liefern vermochte, so ist dies nur dadurch erklärbar, dass es diese Person schlicht nicht gibt und ihm offenbar auch keine

- 9 - bessere Erklärung zum Verbleib der Gelder in den Sinn gekommen ist. Dass er die Beziehung zur Drittperson bzw. die Abwendung allfälliger Forderungen der Anleger gegen diese gegenüber seiner eigenen Entlastung in einem Strafverfahren höher gewichten würde (vgl. Urk. 49 S. 12), erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner erstinstanzlichen Verurteilung nur schwer nachvollziehbar. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang alsdann geltend machen lässt, es würden ihm "schwere persönliche und körperliche Konsequenzen" drohen, falls er die Identität der Drittperson preisgeben würde, so ist diese Behauptung nicht plausibel (Urk. 50 S. 4). Der Beschuldigte selbst bezeichnete seine Beziehung zur Drittperson anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich als anständig und vertrauensvoll (Urk. 49 S. 12), wohingegen er eine Furcht vor schwerwiegender Vergeltung nicht ansatzweise vorbrachte, was ihm aber ohne Weiteres offen gestanden wäre, auch ohne die Identität der Drittperson preiszugeben. Für eine Vergeltungshandlung der an- geblichen Drittperson bestünde nach der Lesart des Beschuldigten aber auch überhaupt kein Anlass, da dieser ja geltend macht, mit den ihm hingegebenen Geldern stets gute Geschäfte mit ihr getätigt und die Gelder den Privatklägern dann auch vereinbarungsgemäss zurückbezahlt zu haben, so dass die Drittperson bei einer Offenlegung nichts Nachteiliges für sich zu befürchten hätte.

b) Der Beschuldigte bleibt im Übrigen auch hinsichtlich der Modalitäten der Geschäfte mit der Drittperson sehr vage und hatte offenbar weder hinsichtlich der Art noch hinsichtlich der Konditionen der diesbezüglichen Anlagen nähere Kenntnisse, obwohl er als verantwortlicher Mittelsmann doch alles Interesse daran hätte haben müssen, die diesbezüglichen Hintergründe zu erfahren, um den ihm vertrauenden Anlegern einen allfälligen Verlust näher darlegen zu können. Wenn der Beschuldigte stattdessen immer wieder in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass es sich eben um Risikoinvestitionen ohne Garantien gehandelt habe, welche jederzeit verloren gehen könnten (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2 ff.; Urk. D1/13/2 S. 3; Prot. I S. 11), so zeugt dies von einem ausweichenden Aussageverhalten, welches jegliche Realitätskennzeichen vermissen lässt. Mit dem entsprechenden Verweis, es habe sich bei den Vereinbarungen mit den Privatklägern insbesondere um keine Darlehensverträge mit

- 10 - Rückzahlungspflichten gehandelt (Urk. D1/13/1 S. 5) verkennt der Beschuldigte schliesslich bewusstermassen, dass es auch ausserhalb von Darlehensverträgen zu Verpflichtungen kommen kann, in deren Rahmen der Auftragnehmer das Erhaltene nach Besorgung des Geschäftes zurückzuerstatten hat.

c) Es drängt sich unter diesen Umständen mit hinreichender Sicherheit die Schlussfolgerung auf, dass die inkriminierten Gelder in sämtlichen drei Fällen stets im Herrschaftsbereich des Beschuldigten verblieben und von diesem letztlich im eigenen Nutzen verwendet worden sind. Nicht klar ist allerdings in diesem Zusammenhang, für welche eigenen Bedürfnisse der Beschuldigte die erhaltenen Geldbeträge letztlich ausgegeben hat, wobei es sich dabei – entgegen der Anklage – eher nicht primär um die Finanzierung seines Lebensunterhaltes gehandelt dürfte. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte einen Grossteil der ihm überlassenen Gelder im Rahmen des Glücksspiels verzockt hat, wobei es auf diesen Umstand vorliegend jedoch nur am Rande ankommt. 1.6. Insgesamt ist der Sachverhalt der Anklage somit auch in zweiter Instanz grundsätzlich als erstellt zu erachten, auch wenn einschränkend festzuhalten ist, dass über den Verbleib der Anlagegelder lediglich spekuliert werden kann, wobei am wahrscheinlichsten erscheint, dass diese grösstenteils beim vom Beschuldig- ten dannzumal rege betriebenen Glücksspiel verloren gingen, anstatt zu den Privatklägern zurückzufliessen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge des Tatbestandes der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. Urk. 38 S. 18 f.). Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Rahmen der Beurteilung von Veruntreuungs- handlungen zwischen dem Anvertrautsein beweglicher Sachen (Abs. 1) und dem Anvertrautsein von Vermögenswerten (Abs. 2) unterschieden wird, wobei je nach gegebener Variante unterschiedliche Rechtsfolgen resultieren können. Die Ankla- ge hat in diesem Zusammenhang in ihrem Ingress zwar beide Varianten zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2), ohne sich in der Folge im Rahmen des konkreten Vorwurfs

- 11 - aber auf eine Lesart festzulegen (vgl. Urk. 20 S. 3), welchem Beispiel die Vo- rinstanz bei ihrem Schuldspruch gefolgt ist (Urk. 38 S. 20). Der Vollständigkeit halber ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass die Hingabe von Bargeldbe- trägen nur dann unter die erste Tatbestandsvariante fällt, wenn der Täter die Gel- der unter der Absprache erhalten hat, diese getrennt von seinem Geld aufzube- wahren und das Geld dann wenn nicht in der gleichen Stückzahl, so aber doch zumindest in der gleichen Summe zurückzuerstatten (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, 4. Aufl., N 46 vor Art. 137 StGB). Für eine solche Abrede bestehen in casu jedoch keine Anhaltspunkte, nachdem die Geldbeträge für die Investition am Kapitalmarkt mit gewinnvermehrter Rückgabe gedacht waren, welchem Sachver- halt eine Vermischung der Gelder mit anderem Kapital immanent ist, womit das Eigentum nicht beim Treugeber bleibt. Es steht somit in casu die zweite Tatbe- standsvariante des Anvertrautseins von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Disposition. 2.2. Geht man nach dem Gesagten für den vorliegenden Fall – mit der Ver- teidigung (vgl. Urk. 30 S. 11) – vom Anvertrautsein von Vermögenswerten aus, so erweist sich für die Beurteilung der massgebenden Tathandlung insbesondere die vorinstanzliche Annahme einer Werterhaltungspflicht des Beschuldigten als zutreffend, welche insbesondere dann als verletzt anzusehen ist, wenn der Täter die Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss verwendet und sich mithin über die mit dem Treugeber festgelegte Verwendung hinwegsetzt, ohne diesem aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 20 zu Art. 138 StGB). Die in diesem Zusammenhang auch heute vorgebrachte Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Privatkläger über ihre Verlustrisiken aufgeklärt habe und somit keine Werterhaltung bzw. Rückgabe vereinbart worden sei (vgl. Urk. 30 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 5), geht an der Sache vorbei. Es geht im vor- liegenden Fall nicht um eine Falschanlage der inkriminierten Gelder, in deren Rahmen um die Wahrnehmung von Aufklärungspflichten gestritten werden müsste. Vielmehr ist eine Nichtanlage ohne Weiterleitung an spezialisierte Institutionen erstellt, welche den Absprachen zwischen dem Beschuldigten und

- 12 - den Privatklägern von vornherein nicht gerecht wird. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiter anführt, es habe den Privatklägern vor dem Hintergrund der exorbitanten Renditeversprechen klar sein müssen, dass kein offizielles Anlagegeschäft geplant gewesen sei (Urk. 30 S. 12; Urk. 50 S. 4), so kann dem – auch wenn Renditen zwischen 20 und 30 Prozenten auf dem herkömmlichen Anlagemarkt tatsächlich selten erzielt werden – nicht in dieser Form zugestimmt werden, dies insbesondere für jene Fälle nicht, in denen der Beschuldigte mit den Privatklägern bereits zuvor einmal ein zufriedenstellendes Geschäft abgeschlossen hat (vgl. Urk. D1/14/2 S. 3; D1/14/1 S. 3; vgl. auch Urk. D1/2/1). Jedenfalls steht aber ausser Frage, dass die Privatkläger selbst dann, wenn sie nicht mit einer offiziellen Anlageform gerechnet hätten, nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte mit dem von ihnen hingegebenen Geld in herkömmlichen oder digitalen Casinos zockte und auf diese Weise ihr Geld zu vermehren versuchte. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern im Zusammenhang mit der Geldübergabe keine schriftlichen Verträge abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, da eine solche Absprache betreffend die Weiterverwendung des Geldes ohne Weiteres auch mündlich bzw. konkludent geschlossen werden konnte. Die Verwendung der dem Beschuldigten anvertrauten Gelder war damit auf jeden Fall nicht vereinbarungsgemäss und ist demzufolge als unrechtmässig zu qualifizieren. 2.3. Sowohl die unrechtmässige Verwendung der Gelder als auch die potentiel- le Schädigung der Privatkläger war in subjektiver Hinsicht von Beginn weg vom entsprechenden Willen des Beschuldigten getragen, zumal erstellt ist, dass die Anlage bei einer spezialisierten Institution vereinbart war und sich der Beschuldig- te explizit nicht an diese Vereinbarung hielt (vgl. vorne Ziffer 1.4./d). Wenn die Vo- rinstanz mithin festhält, es sei in dieser Hinsicht von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, so kann ihr durchaus gefolgt werden. Dass dem Beschuldigten auch seine fehlende Ersatzbereitschaft jederzeit bewusst war, steht nicht ernsthaft in Frage. Er konnte den Privatklägern denn auch zu keiner Zeit finanziell unter die Arme greifen, als diese selbst einmal in Not

- 13 - geraten waren und um entsprechende Hilfe baten. Vielmehr schnorrte er vom Privatkläger D._____ gar das Geld für die F._____-Karten ab, welche er jeweils für die Teilnahme am Online-Glücksspiel benötigte. Dass er diese Gelder dann jeweils zurückzuzahlen vermochte, vermag an der fehlenden Ersatzbereitschaft nichts zu ändern, da es sich hierbei um vergleichsweise geringfügige Beträge handelte. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung, eine Eventualabsicht genüge in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht (Urk. 30 S. 12), ist im Übrigen mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Lehre zu widersprechen (BGE 105 IV 29, E. 3.; Urteil 6B_1314/2020, E. 2.5.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 139; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, 4. Aufl., N 11 vor Art. 137 StGB). IV. Strafe

1. Hinsichtlich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 20 ff.).

2. Was sodann die konkrete Strafzumessung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die ersten beiden Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 begangen hat, so dass diesbezüglich grundsätzlich das frühere Recht (mit der Möglichkeit der Ausfällung einer Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen) anwendbar ist. Nachdem sich dieser Aspekt in- dessen in casu weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafenbildung auswirkt, ist im Folgenden nicht mehr weiter darauf einzugehen.

3. Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang zur Strafzumessung fest- zuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamt- betrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht

- 14 - vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst diese vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).

4. In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgende Beurteilung der Schwere der vorliegend begange- nen Taten festgehalten werden, dass sich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass sämtliche Taten dem gleichen Muster folgen, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Dabei fällt mit Bezug auf die Bewertung der einzelnen Delikte auf, dass sich bei gleichem Grundverschulden mit dem als erheblich zu wertenden Vertrauensmissbrauch der nicht gut situierten Opfer die dritte Tat zum Nachteil des Privatklägers B._____ am längsten hinzog und mit einem veruntreuten Betrag von Fr. 9'000.– auch die höchste Deliktssumme betraf, weshalb hierfür die Einsatzstrafe in der Höhe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen anzusetzen ist, während für die restlichen beiden Taten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ und des Privatklägers D._____ aufgrund der kürzeren Dauer und des geringeren Schadensbetrages eine moderatere Sanktion von jeweils 60 Tagen bzw. Tagessätzen angezeigt erscheint. Diese Sanktionen wiederspiegeln ein jeweils leichtes Tatverschulden des Beschuldigten, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die lange Zeitdauer der Delinquenz (und die damit verbundene kriminelle Energie) insofern zu relativieren sind, als zwischen den ersten beiden Taten im Jahr 2017 und der weiteren Tat im Jahr 2020 längere Zeit verstrich, in welcher sich der Beschuldigte offensichtlich nichts zu Schulden kommen liess.

- 15 -

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auswirkt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depo- sitionen (Urk. D1/19/3 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.) festgehalten, dass er als Aussen- dienstmitarbeiter bei der G._____ AG in H._____ tätig sei, wo er – je nach Höhe der Provision – zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'500.– monatlich verdiene, wobei der Fr. 2'200.– übersteigende Betrag aktuell einer Lohnpfändung unterliege. Sein gesundheitliches Problem in Zusammenhang mit einem Blutverlust im Körper, unter welchem er von 2017 - 2021 gelitten habe, sei mit einer Operation behoben worden. Im Übrigen gab der Beschuldigte an, gegenwärtig über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Grössenordnung von Fr. 160'000.– zu verfügen (Urk. 49 S. 4).

6. Was schliesslich die auszufällende Strafart anbelangt, so ist angesichts des moderaten Verschuldens und der Ersttäterschaft des Beschuldigten für sämt- liche Taten auf eine Geldstrafe zu erkennen, woran – wie erwähnt – grundsätzlich auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte wiederholt auf dem glei- chen Gebiet straffällig geworden ist, sofern sich sein Gebaren insgesamt noch im Bereich leichter Kriminalität bewegt (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Angesichts des in- haltlichen Zusammenhanges der Delinquenz ist die Einsatzstrafe von 90 Tagen bzw. Tages-sätzen aufgrund der letzteren beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich im Umfang von rund 50 Prozent bzw. jeweils 30 Ta- gen/Tagessätzen zu asperieren, weshalb im Endeffekt eine Sanktion von 150 Ta- gen bzw. Tagessätzen als gerechtfertigt anzusehen ist.

7. Insgesamt ist der Beschuldigte mithin – wie bereits von der Anklägerin be- antragt und von der Vorinstanz bestätigt – mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist dabei in Berücksichtigung der nach wie vor knappen finanziellen Verhältnisse auf dem ordentlichen Minimum von Fr. 30.– zu belassen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

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8. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe in Berück- sichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (vgl. Urk. 38 S. 25 f.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil einschlägige neue Strafunter- suchungen gegen den Beschuldigten angehoben worden sind, da der Beschuldigte diesbezüglich nicht geständig ist und für allfällig diesbezügliche weitere Konsequenzen mithin die entsprechenden staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Entscheide abzuwarten sind (vgl. Urk. 47 + 48; Urk. 49 S. 6; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3.). V. Schadenersatzbegehren

1. Die Vorinstanz hat den Privatklägern nach korrekter Darlegung der recht- lichen Grundlagen gestützt auf den insoweit liquiden Sachverhalt (namentlich auch betreffend die Schadenshöhe) jeweils Schadenersatzbeträge zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 9'000.– (teilweise mit Zins) zugesprochen (vgl. Urk. 38 S. 26 ff.).

2. Nachdem es in zweiter Instanz beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, besteht kein Anlass, den Anspruch der Privatkläger auf Schadenersatz in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute sodann keine einschränkenden Ausführungen zum Umfang der übergebenen Geldbeträge bzw. zur Höhe des entsprechenden Schadens gemacht, weshalb auch insofern keine Veranlassung für eine andere Würdigung der geltend ge- machten Schadenersatzforderungen besteht, zumal die Geschädigten in der Un- tersuchung die Geldübergaben kohärent geschildert haben und diese vom Be- schuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sind. Dem erstinstanzlichen Ur- teil ist demnach hinsichtlich der angefochtenen Schadenersatzbegehren vollum- fänglich Folge zu leisten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

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1. Das Berufungsverfahren brachte keine Änderung des Urteils der Vo- rinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 10 und 11) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'244.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist – abzüglich der kürzeren Dauer der Berufungs- verhandlung, als sie in der Honorarnote antizipiert wurde – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung

– Einzelgericht, vom 24. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'307.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'307.– amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (…)

12. (Mitteilungssatz)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 19 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2017 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 21. April 2020 zu be- zahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatkläger 1 – 3 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 20 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.