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SB220313

Gewerbsmässigen Betrug etc.

Zürich OG · 2023-02-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Dossier 1 2.1.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs grundsätzlich vollumfänglich geständig gezeigt habe (Urk. 49 S. 14 f.). Die Höhe der vom Privatkläger erhaltenen Beträge werde vom Beschuldigten allerdings be- stritten (Urk. 49 S. 24 f.). Aufgrund des im Berufungsverfahren unveränderten Standpunkts des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 14) kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist den Aussagen des Beschuldigten zur Höhe der einzelnen Beträge und zu deren Gesamtsumme eine gewisse Beliebig- keit und eine Tendenz zur Beschönigung zu entnehmen. Während er in der Un- tersuchung als höchste einzelne Zahlung einen Betrag von Fr. 2'000.– für Möbel nannte, erklärte er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, der höchste einzelne Betrag sei Fr. 5'000.– gewesen (Prot. I S. 24), und meinte sich heute wiederum sicher zu erinnern, der höchste Betrag sei Fr. 4'000.– gewesen (Prot. II S. 15 f.). Zutreffend ist aber auch, dass aus den Aussagen des Privatklägers keine wesent- lich präziseren und fundierteren Angaben zu den Beträgen im Einzelnen und in der Summe entnommen werden können (Urk. 49 S. 26). Was die entsprechende Excel-Liste des Privatklägers betrifft, ist zu konstatieren, dass jener die Beträge vor März 2018 erst nachträglich rekonstruierte und diese deshalb als nicht zuver- lässige Daten bezeichnete (Urk. D1/5 F/A 21). Immerhin lassen sich die Beträge vor März 2018 aber mit den Akten insoweit in Übereinstimmung bringen, als die im Einzelnen vom Beschuldigten eingestandenen Beträge von Fr. 550.– (das ers- te namhafte Darlehen gleich nach dem Kennenlernen) und von Fr. 2'000.– (für Möbel) darin als erste zwei Beträge in CHF im Zeitraum Ende 2017 aufgelistet sind (Urk. D1/8 F/A 23, 46 und 48; Urk. D1/5 F/A 12; Prot. I S. 21 f.; Urk. 2/2). Diese beiden Beträge ergeben zusammengerechnet mit den Beträgen ab März 2018 eine Summe von Fr. 92'000.– und EUR 1'350.–. Mehrere der ab März 2018 auf der Excel-Liste dokumentierte Beträge, welche gemäss den glaubhaften Aus-

- 7 - sagen des Privatklägers zuverlässig sind, lassen sich zudem mit den SMS- Nachrichten in Einklang bringen. Unter anderem stimmt der höchste Betrag von Fr. 25'000.– am 30. Juli 2018 mit dem SMS-Chat vom 29. und 30. Juli 2018 über- ein: Darin schreibt der Privatkläger dem Beschuldigten am 29. Juli 2018, er habe Fr. 25'000.– gefunden, also gebe es keine Betreibung. Am Folgetag schreibt der Beschuldigte, er sei nun beim Bahnhof D._____ bzw. beim E._____, worauf der Privatkläger antwortet, er gehe zur Post Geld holen, und eine halbe Stunde später schreibt, er sei nun (auch) am E._____ (Urk. D1/2/3 S. 5). Auch weitere aufgelis- tete Beträge sind mit dem SMS-Protokoll eindeutig nachzuverfolgen, beispiels- weise die am 27. Juli und 10. September 2018 aufgelisteten Beträge von je Fr. 4'500.– (Urk. D1/2/3 S. 4 und 6) sowie der zweithöchste Einzelbetrag von Fr. 13'000.– am 18. April 2018 (Urk. D1/2/3 S. 9 f.). In SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 23. und 24. Mai 2018 ist weiter zu sehen, dass dieser dem Privatkläger eine Zahlung von Fr. 100'000.– verspricht, was mit der Vorinstanz ohne Weiteres mit der Rückzahlung von Darlehen zu- sammenhängen muss, auch wenn gemäss Excel-Liste bis zu diesem Zeitpunkt nur Fr. 81'750.– Schulden angehäuft waren. Der Beschuldigte ging somit bereits Ende Mai 2018, ohne selber Buch zu führen, von Darlehensschulden in der Höhe von gegen Fr. 100'000.– aus. Entsprechend ist die vorinstanzliche Beurteilung (Urk. 49 S. 28) nicht zu beanstanden, dass sich die Gesamtschuld, welche sich nota bene ab Ende Mai 2018 noch um Fr. 40'000.– erhöhte, ohne vernünftige Zweifel auf mindestens Fr. 100'000.– belaufen muss und der Sachverhalt insoweit als erstellt zu erachten ist. 2.1.2. Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe zum Privatkläger, nachdem er ihn anlässlich eines Spaziergangs Ende November 2017 per Zufall kennengelernt und von ihm Fr. 50.– habe leihen können, ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er den derart entstandenen Kontakt weiter gepflegt, sich immer wieder zu Treffen mit dem Privatkläger verabredet und beispielsweise häufig ge- meinsam mit diesem Kaffee getrunken sowie diesen an seinem Leben und sei- nem familiären Umfeld habe teilhaben lassen. Bei solcherlei Treffen habe er häu- fig auch kleine Geschenke mitgebracht oder ihn und seine Partnerin bekocht,

- 8 - oder habe sie auch zu sich und seiner Familie nach Hause eingeladen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger auch wahrheitswidrig vorgegeben, beide Eltern- teile verloren zu haben, und habe den Privatkläger und dessen Partnerin als seine Ersatzeltern bezeichnet bzw. ihn explizit auch "Vater" genannt (Urk. 25). Die Ver- teidigung entgegnet diesem Vorwurf, der Privatkläger habe leichtfertig dem Be- schuldigten vertraut, obwohl kein Vertrauensverhältnis bestanden habe und ob- wohl die Geschichten geradezu absurd gewesen seien bzw. in ihrer Gesamtheit von kaum jemandem geglaubt werden könnten (Urk. 67 S. 4 und 7 f.). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegan- gen und hat sinngemäss ausgeführt, der Privatkläger und seine Partnerin hätten den Beschuldigten spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Portemonnaie absuchend angetroffen, worauf der Privatkläger sich hilfsbereit ge- zeigt und auf dessen Wunsch ihm Fr. 50.– ausgeliehen habe. Durch sein Verhal- ten habe der Beschuldigte seine Geschichte mit der Suche nach dem verlorenen Portemonnaie plausibel erscheinen lassen. Der Privatkläger habe versprochen, er werde das Geld sogleich persönlich beim Privatkläger vorbeibringen, was er am darauffolgenden Montag effektiv getan habe. Dadurch und indem er dem Privat- kläger bei dieser Gelegenheit seine Lebensgeschichte erzählt habe, habe er das Vertrauen des Privatklägers weiter aufgebaut. Danach habe man sich regelmäs- sig getroffen, sich gegenseitig eingeladen, und der Privatkläger habe dabei auch viele Details über das Privatleben des Beschuldigten erfahren sowie kleine Ge- schenke aus dessen Heimat erhalten. Tatsächlich sei die (gespielte) Zuneigung darin gegipfelt, dass der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Lebenspartne- rin als Vater und Mutter bezeichnet habe, was sich auch aus den Textnachrichten im SMS-Protokoll ergebe. Der Beschuldigte habe somit das Verhältnis zu einem quasi familiären Vertrauensverhältnis vertieft, während er seine Geschichte, oft bestehend aus angeblichen Notsituationen, immer weiter gesponnen und nach anfänglich kleineren Geldbeträgen immer höhere solche gefordert habe (Urk. 49 S. 32 ff.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zurecht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Privatkläger die Geschichten des Beschuldigten im Ausland kaum hätte nachprüfen können, zumal er glaubte, dem Beschuldigten beim Transfer von Schwarzgeld aus Grie-

- 9 - chenland in die Schweiz zu helfen, welches dieser im Misstrauen auf den griechi- schen, hochverschuldeten Staat in einem Schliessfach deponiert gehabt habe. In- formationen über Spitalaufenthalte im Ausland hätte der Privatkläger infolge des Arztgeheimnisses nicht erhältlich machen können, Informationen über dortige ille- gale Schuldverhaft selbsterklärend ebenfalls nicht (insoweit zustimmend die Ver- teidigung in: Urk. 67 S. 10 f.). Und auch die Geschichten in der Schweiz, das Strafverfahren betreffend den angeblich geschädigten Beamten der Gemeinde B._____ sowie die Kontosperrungen und -transfers der F._____ und der G._____, wären infolge von Amts- resp. Bankgeheimnissen nicht überprüfbar gewesen (Urk. 49 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist auf die deshalb einleuchtende Aussage des Privatklägers zu verweisen, dass er einzig über die Strafanzeige einen Weg sah, die Angaben des Beschuldigten überprüfen zu können (Urk. D1/7 F/A 49). 2.1.3. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1 erstellt, mit Ausnahme, dass von einer Gesamtschuld von mindestens Fr. 100'000.– an- stelle von rund Fr. 120'000.– auszugehen ist. 2.2. Dossier 3 2.2.1. Hinsichtlich des Dossiers 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Sozi- albehörde der Gemeinde B._____ erhaltene Darlehen nicht gemeldet und deshalb ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Erstellt ist diesbezüglich vorab, dass der Beschuldigte, wie vorerwähnt, in der anklagegegenständlichen Zeitspanne mindestens Fr. 100'000.– an Darlehen ausbezahlt erhalten hat. Dass der Beschuldigte die Darlehen gegenüber dem Privatkläger gemäss Dossier 1 den Sozialbehörden nicht meldete, ergibt sich einerseits implizit aus seiner Argu- mentation und derjenigen seiner Verteidigung, wonach davon ausgegangen wor- den sei, man müsse Darlehen nicht deklarieren (vgl. Urk. D1/8 F/A 84; Prot. I S. 25; Prot. II S. 19). Andererseits ist ein Deklarieren dieser Darlehen sowohl in den Fortsetzungsanträgen des Beschuldigten als auch in den Protokollen der So- zialbehörden nicht ersichtlich (Urk. D3/5/3, Fortsetzungsanträge vom

4. Dezember 2017 und vom 25. Juni 2018 sowie Fallbeschreibungen vom

4. Dezember 2017, 8. August 2018 und 8. September 2019). Damit ist erstellt,

- 10 - dass der Beschuldigte die Sozialbehörde nicht über die Darlehen des Privatklä- gers informiert hatte. 2.2.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die SKOS-Richtlinien zutreffend dargelegt, dass die Darlehen dem Beschuldigten nicht zum Zweck der Schulden- tilgung oder zur blossen Überbrückung gewährt wurden, weshalb sie als private Zuwendungen, welche bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu berück- sichtigen gewesen wären, gelten. Darauf ist zu verweisen (Urk. 49 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Absicht des Beschuldig- ten wesentlich ist, die Darlehen keineswegs einzig zur Schuldentilgung oder als blosse Überbrückung zu verwenden, selbst wenn dies vereinzelt vom Privatkläger so angedacht und vom Beschuldigten so versprochen gewesen sein sollte. Viel- mehr nutzte der Beschuldigte das Geld zu einem erheblichen Teil gerade für die Finanzierung des Lebensunterhalts und für Casinospiele, was bei einer Meldung gegenüber der Sozialbehörde zu einer Anrechnung geführt hätte. Die heute erst- mals vorgebrachten, angeblich erpressten Rückzahlungen an H._____ erweisen sich hingegen offensichtlich als reine Schutzbehauptungen (vgl. Prot. II S. 14 und 16 ff.). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der infolge verschwiegener Darlehen zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 49'806.05 (Urk. 25 S. 7), wobei sie sich wohl insbesondere auf die Bestätigung der Sozialbehörde vom 10. Januar 2019 stützte (Urk. D3/2/1; vgl. auch Urk. D3/3/6). Die Vorinstanz erachtete den Beschuldigten als grundsätzlich geständig und ging ohne Weiteres von der Richtigkeit des Gesamtbetrags aus (vgl. Urk. 49 S. 15 und 46). Weder die Anklagebehörde noch die Verteidigung (Urk. 37 S. 11 f.; Urk. 67 S. 12 ff.) haben diese Erwägungen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Allerdings ist fest- zuhalten, dass für die Berechnung des Schadens grundsätzlich für jeden Monat im Anklagezeitraum festzustellen ist, wieviel weniger ausbezahlt worden wäre, wenn die Darlehen jeweils unverzüglich gemeldet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass diese in den auf die Auszahlung folgenden Monaten einge- rechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen worden wären

- 11 - (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget: BGE 138 V 386 E. 4.4). 2.2.4. Schwierigkeiten bereitet bei dieser Berechnung vorab, dass die bis Ende Februar 2018 in der Excel-Liste verzeichneten einzelnen Darlehen nicht konkret erstellt werden konnten, da sich diesbezüglich die Aufstellung des Privatklägers als nicht genügend zuverlässig erweist. Nachdem das erste Darlehen zudem auf Ende November 2017 zu verorten ist, lässt sich im November 2017 jedenfalls kein ungerechtfertigter Bezug von Sozialhilfeleistungen erstellen. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger als Darlehen erhielt und dass diese ab dem 1. März 2018 gemäss Aufstellung des Privatklägers (Urk. D1/2/2) nachweislich insgesamt Fr. 89'450.– und EUR 1'350.– betrugen, musste er vor dem 1. März 2018 mindestens rund Fr. 9'000.– an Darle- hen erhalten haben. Geht man von der günstigsten Sachverhaltsvariante für den Beschuldigten aus (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO), ist von einem Darlehen von min- destens Fr. 9'000.– per Ende Februar 2018 auszugehen, welches im März 2018 bzw. bei einem Überschuss auch in den Folgemonaten angerechnet worden wä- re. 2.2.5. Die Sozialbehörde hat ab März 2018 bis zum 10. September 2018 folgende Beträge ausbezahlt, eruiert anhand der monatlichen KlientInnenkontoauszüge (Urk. 63/3), welche durch die unverzügliche Deklarierung der jeweiligen Darlehen ab Ende Februar 2018 potentiell nicht getätigt worden wären: März 2018 (fünf nicht bereits im Vor- Fr. 3'346.25 (10.65 + 54.55 + 21.05 + monat getätigte Auszahlungen, abzüg- 1'560 + 1'950 - 250) lich Familienzulagen) April 2018 Fr. 7'532.20 Mai 2018 Fr. 7'331.55 Juni 2018 Fr. 6'733.85 Juli 2018 (ohne die Auszahlung vom Fr. 7'472.60 (7'672.60 - 200)

- 12 -

27. September 2018 von Fr. 200.–) August 2018 Fr. 5'578.80 September 2018 (ohne die Auszah- Fr. 4'180.80 (4'370.80 - 150 - 40) lungen vom 3. Oktober 2018 von Fr. 150.– und Fr. 40.–) Total: Fr. 42'176.05 2.2.6. Werden diese Beträge nun den Darlehen ab Ende Februar 2018 gegen- übergestellt (vgl. vorstehende Ziff. 2.2.4 sowie Urk. D1/2/2 betreffend Darlehen ab März 2018), ergibt sich folgendes Bild: Monat Sozialhilfeleistungen Darlehen im Anspruch auf Sozi- Vormonat alhilfeleistungen März 2018 Fr. 3'346.25 -Fr. 9'000.– -Fr. 5'653.75 April 2018 Fr. 7'532.20 -Fr. 17'650.– -Fr. 15'771.55 Mai 2018 Fr. 7'331.55 -Fr. 27'200.– -Fr. 35'640.– Juni 2018 Fr. 6'733.85 -Fr. 4'600.– -Fr. 33'506.15 Juli 2018 Fr. 7'472.60 -Fr. 0.– -Fr. 26'033.55 August 2018 Fr. 5'578.80 -Fr. 35'500.– -Fr. 55'954.75

- EUR 1'350.– - EUR 1'350.– September 2018 Fr. 4'180.80 -Fr. 0.– -Fr. 51'773.95

- EUR 1'350.– 2.2.7. Wie der Aufstellung zu entnehmen ist, hätte der Beschuldigte ab dem

1. März 2018 bis 10. September 2018 ununterbrochen keinen Anspruch auf Sozi- alhilfeleistungen gehabt, da mit den Darlehen die Kosten stets gedeckt waren. Entsprechend ist erstellt, dass dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum ins-

- 13 - gesamt Fr. 42'176.05 an Sozialhilfeleistungen nicht bezahlt worden wären, hätte er die Darlehen jeweils unverzüglich deklariert.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier 1 3.1.1. Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist und damit einhergehend die Frage allfälliger Opfermit- verantwortung zutreffend umschrieben (Urk. 49 S. 28 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist Arglist insbesondere gege- ben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Eine den strafrechtlichen Schutz aufhebende Opfermitverantwortung liegt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten vor, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, da der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtete. Eine solche Opfermitverantwortung ist nur in Aus- nahmefällen zu bejahen; insbesondere ist nicht erforderlich, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten liess und alle erdenklichen Vor- kehren traf (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). 3.1.2. Dass der Beschuldigte ein täuschendes Verhalten an den Tag legte, mithin den Privatkläger insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Lage und seinem Rückzahlungswillen anlog, ist unstrittig bzw. wird auch vom Beschuldigten einge- standen. Der Beschuldigte hatte dem Privatkläger seine grundsätzliche Zahlungs- fähigkeit vorgegaukelt, indem er sich als handwerklich spezialisierter Arbeitstäti- ger mit einem regelmässigen Monatseinkommen von Fr. 7'000.– ausgab (Urk. D1/5 F/A 12 und 15; Urk. D1/7 F/A 26). Entscheidend und strittig ist hinge-

- 14 - gen die Frage, ob Arglist vorliegt, oder der strafrechtliche Schutz infolge Opfermit- verantwortung nicht gegeben ist. 3.1.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lügen des Beschul- digten derart ineinander verwoben seien und teilweise auch Berührungspunkte mit realen Ereignissen wie die Finanzkrise in Griechenland hätten, dass von ei- nem Lügengebäude auszugehen sei (Urk. 49 S. 32). Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Lügengebäude nur dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB- Maeder/Niggli, Art. 146 N 103). Wie die Vorinstanz (Urk. 49 S. 33) und die Vertei- digung (Urk. 67 S. 4 und 7 f.) zutreffend vorbringen, sind die Lügen in ihrer Ge- samtheit und aus einer ex-post Betrachtung schwer zu glauben. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass sich ein kritisches Opfer alleine durch die Verknüpfung von Lügen mit realen Ereignissen auch zu Beginn der Tathandlungen wohl nicht täuschen lassen würde. So gelang es dem Beschuldigten beispielsweise im Jahr 2014 nicht, seinen Kinderarzt und die Sozialbehörde mit derselben Geschichte, er müsse feststeckendes Vermögen in Griechenland auslösen, zu Darlehen zu be- wegen (Urk. D3/5/3, Aktennotizen vom 21. Juli 2014 und 25. August 2014). Eine eigentliche mehrschichtige Lügenkonstruktion liegt damit, zumindest zu Beginn der Tathandlungen, nicht vor. Stattdessen ist das Verhalten des Beschuldigten derart zu würdigen, dass er sich besonderer Machenschaften bedient hat, um dem Privatkläger mit einer ex-post betrachtet banalen Ansammlung einfacher Lügen erfolgreich Geld abzuknüpfen. Besondere Machenschaften sind Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnüt- zen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 104). Wie erwähnt ist erstellt, dass der Beschuldigte spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Porte- monnaie absuchend den Privatkläger antraf und diesen überzeugte, ihm wegen

- 15 - des verlorengegangenen Portemonnaies Fr. 50.– zu leihen. Dass der Privatkläger diesem Wunsch nachkam, zeugt von Hilfsbereitschaft und einem gewissen, kei- neswegs aber ausserordentlichen, Vertrauensvorschuss. Damit wusste der Be- schuldigte aber um diese Persönlichkeitseigenschaften des Privatklägers und machte sich diese in der Folge systematisch und planmässig zunutze. Durch die umgehende Rückzahlung der Fr. 50.– am folgenden Montag bestätigte er dem Privatkläger, dass dieser ihm vertrauen konnte. Er inszenierte dies zudem mit ei- ner besonderen Dankbarkeit, indem er persönlich beim Privatkläger vorbeikam und ihm – auch durch das Erzählen seiner Lebensgeschichte – mehr oder minder geradezu seine Freundschaft anbot. Mit intensivem und systematischem Einsatz baute er hernach die Freundschaft und damit das Vertrauensverhältnis immer weiter auf, indem er sich regelmässig mit dem Privatkläger verabredete, ihm sein Privatleben erzählte und anvertraute, und ihm auch mit kleinen Geschenken aus der Heimat Dankbarkeit und Zuneigung zeigte. Der Beschuldigte erschuf und pflegte somit aktiv ein Vertrauensverhältnis, welches den Privatkläger davon ab- hielt, ernsthaft an dessen Angaben zu zweifeln. Die Freundschaft stand mitunter – durch die intensive und systematische Pflege des Beschuldigten – für den Privat- kläger zu Beginn im Vordergrund, während die finanzielle Unterstützung zunächst nebensächlich gewesen sein wird. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass der Be- schuldigte erst Anfangs März 2018 überhaupt begann, sich einen Überblick über die ausbezahlten Darlehen zu verschaffen und diese aufzulisten. Durch die stete Intensivierung der Freundschaft hin zu einer quasifamiliären Va- ter-Sohn-Beziehung sowie durch die Fortsetzung der Geschichte – namentlich der Weg des Geldes aus dem Schliessfach in Griechenland in die Schweiz, welche eine mehr und mehr nahende Rückzahlung versprach – blieb der Privatkläger bis ca. Mitte September 2018, als das transferierte Geld bei der G._____ in der Schweiz gewesen sein soll (Urk. D1/7 F/A 49; vgl. auch SMS-Nachrichten in: Urk. D1/2/3 S. 1-3), nachvollziehbar überzeugt, den Angaben des Beschuldigten vertrauen zu können. Da der Privatkläger, wie initial vom Beschuldigten ausgetes- tet, hilfsbereiter Natur war, konnte Letzterer währenddessen mehrere Notsituatio- nen in seiner Familie vorgaukeln, zu welcher sich der Privatkläger infolge der Freundschaft emotional auch verbunden fühlte. Solche Schocknachrichten ge-

- 16 - genüber älteren Personen erweisen sich für Betrüger notorischerweise als effekti- ves Tatmittel, was sich denn auch in den aktuell stark steigenden Fällen von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, zeigt (vgl. https://www.srf.ch/ sendungen/kassensturz-espresso/kassensturz/zunahme-von- telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue-masche-um-senioren-geld- abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Der Beschuldigte sagte diesbe- züglich aus, er könne sich an keine (tatsächliche) Beerdigung erinnern, er habe aber mit dem Privatkläger und H._____ (vgl. Dossier 2, Verfahren eingestellt) sei- ne "ganze Verwandtschaft begraben" (Urk. D1/6 F/A 150). Im späteren Verlauf appellierte der Beschuldigte zudem teilweise in perfider Weise auf das schlechte Gewissen des Privatklägers, als er jeweils angab, er müsse von einer Person an der I._____-strasse Geld ausleihen, diesem aber Wucherzinsen bezahlen, wenn der Privatkläger ihm nicht ein entsprechendes Darlehen gewähre (Urk. D1/2/3 S. 1-3). Der Beschuldigte anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Privatkläger seine Geschichten für wahr erachtet habe und auf- grund des Vertrauensverhältnisses keinen Verdacht geschöpft habe, dass diese erfunden sein könnten. Es stimme, er habe damit gerechnet, dass der Privatklä- ger ihm vertrauen und die Geschichten nicht überprüfen werde (Prot. I S. 20 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, er habe beim Beschuldigten eine Schwach- stelle bemerkt und versucht, diese auszunutzen (Prot. I S. 22; so auch heute in Prot. II S. 16: "Ich hatte bemerkt, dass er ein netter Mensch ist" und "Ich habe diese Lösung gefunden, das heisst das schöne Herz von C._____"). Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die Angaben, wenn er denn doch misstrauisch geworden wäre, kaum hätte überprüfen können, ohne den Beschuldigten direkt betreffend Belegen zu konfrontieren, zumal erstellter- massen Informationen über dritte Wege nicht erhältlich zu machen waren, was dem Beschuldigten sicherlich bewusst war. Ein direktes Konfrontieren wäre ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 67 S. 11) kaum zumutbar gewesen, zumal der Privatkläger durch ein solches Misstrauensvotum die enge Freund-

- 17 - schaft riskiert hätte. Eine Leichtfertigkeit, welche das deliktische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückt, liegt damit jedenfalls nicht vor. Im Ergebnis ist infolge der besonderen Machenschaften des Beschuldigten, wel- che erfolgreich darauf abzielten, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaf- fen, Arglist gegeben. Von einer Opfermitverantwortung bzw. einer besonderen Leichtfertigkeit kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Wenn die Vertei- digung in diesem Zusammenhang davon spricht, der Privatkläger habe dem Be- schuldigten geradezu Geld nachgeworfen (Urk. 67 S. 6), dann deutet dies nicht auf vermehrte Leichtfertigkeit oder Naivität hin, sondern basiert gleichermassen auf dem Vertrauens- bzw. Freundschaftsverhältnis und zeigt einzig eine eher ge- neröse denn geizige Persönlichkeit des Privatklägers auf. 3.1.4. Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Kausalzusammenhang) so- wie die subjektive Komponente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann un- geschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.5. Schliesslich ist der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (vgl. Urk. 49 S. 41), über den Zeitraum von knapp einem Jahr insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger erhielt, was einem monatlichen Ein- kommen von mindestens Fr. 8'300.– entspricht. Diesen Erlös beschaffte er sich durch eine Vielzahl an Darlehen in diesem Zeitraum. Im Vergleich zu den ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen, welche sein einziges sonstiges Einkommen darstell- ten, machten die deliktisch erlangten Beträge zudem den überwiegenden Teil der Einnahmen der Familie aus. Verwendet wurden die Einnahmen schliesslich für den Lebensunterhalt der Familie und für Casinospiele. Damit ist der Qualifikati- onstatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt. 3.1.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 3.2. Dossier 3 3.2.1. Erstelltermassen hatte der Beschuldigte ab 1. März 2018 bis 10. September 2018 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, erhielt aber insgesamt Fr. 42'176.05 ausbezahlt. Die Sozialbehörde Gemeinde B._____ wusste dabei nicht, dass der Beschuldigte private Darlehen erhielt, befand sich deshalb im Irr- tum über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, weil dieser seiner Mel- depflicht nicht nachkam, und führte aufgrund dieses Irrtums die erwähnten Aus- zahlungen aus. 3.2.2. Was die Frage der Opfermitverantwortung der Sozialbehörden betrifft, ist aus deren Sicht ex ante festzuhalten, dass es keine Anzeichen für solche Darle- hensbezüge gegeben hätte, zumal der Beschuldigte diese in bar erhielt und es darüber keine Dokumentation gab, sowie da der Beschuldigte auch keine Andeu- tungen in diese Richtung machte, wie beispielsweise die Geltendmachung plötz- lich erheblich höherer Schulden. Damit liegt mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 46) keine Leichtfertigkeit der Behörden vor, welche die Strafbarkeit ausschliessen würde. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Formu- laren der Fortsetzungsanträge jeweils explizit nach privaten Zuwendungen gefragt wurde und er solche verneinte, sowie dass er in diesen Formularen stets wieder auf seine Deklarationspflichten hingewiesen wurde. Wenn der Beschuldigte nun einerseits geltend macht, er habe die Formulare nicht verstanden, und anderer- seits, er sei davon ausgegangen, dass Darlehen nicht deklarationspflichtig seien, dann ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 48) zu konstatieren, dass der Beschuldigte von der Sozialbehörde Gemeinde B._____ bereits im Jahre 2014 einmal mündlich und schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass er Darlehen zu deklarieren habe (Urk. D3/5/3, Aktennotiz vom 25. August 2014, Bestätigungsschreiben des Be- schuldigten vom 15. September 2014 sowie Beschluss der Sozialbehörde vom

8. Dezember 2014 betreffend Kürzung). Die Verteidigung bringt diesbezüglich zwar zurecht vor, die Zustellung des Kürzungsentscheids sei nicht dokumentiert (Urk. 67 S. 13 f.), allerdings erzählte (und erinnerte sich) der Beschuldigte heute von sich aus von einer Kürzung (Prot. II S. 19), wobei aus den Akten der Sozial-

- 19 - behörde keine andere mögliche Kürzung als die vorliegend diskutierte zu ent- nehmen ist (Urk. D3/5/3). Dass der Beschuldigte nicht mehr wissen sollte, wes- halb das Familienbudget damals einschneidend gekürzt wurde, wäre lebens- fremd. Vielmehr ist zweifellos davon auszugehen, dass er direktvorsätzlich han- delte, immerhin wollte der Beschuldigte ja sein Familienbudget mit den undekla- rierten Darlehen erhöhen. In dieses Bild passt im Übrigen sein heute mehrfach geäussertes Ärgernis, dass Lohneinkommen von den Sozialhilfebehörden jeweils verrechnet werden (vgl. Prot. II S. 10 f. und S. 20). 3.2.4. Aufgrund der Deliktssumme im deutlich fünfstelligen Bereich, des langen Deliktzeitraums und nach der im Jahr 2014 nun wiederholten, diesmal direktvor- sätzlichen Nichtdeklaration von Darlehen ist ein leichter Fall im Sinne von Art.148a Abs. 2 StGB schliesslich eindeutig nicht gegeben. 3.2.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Sanktion und Vollzug 4.1. Grundsätzliches zur Strafzumessung 4.1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 49 S. 50 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; für unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, vgl. Art. 148a Abs. 1 StGB; Urk. 49 S. 52). 4.1.2. Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Betrug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 4.2) nur eine Frei-

- 20 - heitsstrafe angemessen sein kann, während der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe noch durch Geldstrafe geahndet werden könnte. Dem steht allerdings die ausserordentlich schlechte Zahlungsmoral und -fähigkeit des Beschuldigten ent- gegen, welcher nicht nur Betreibungen im sechsstelligen Bereich offen, sondern auch mehrere Verlustscheine hat, seit Jahren ununterbrochen von Sozialhilfe lebt, und private Darlehen weder zurückzahlen kann noch will. Entsprechend wäre eine Geldstrafe vorliegend sowohl voraussichtlich uneinbringlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB wie auch in spezialpräventiver Hinsicht nicht angebracht, weshalb der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. 4.1.3. Schliesslich ist im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu dessen Nachteil ab- geändert werden darf. 4.2. Tatkomponenten betreffend Dossier 1 4.2.1. Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass es sich beim Deliktsbetrag von mindestens Fr. 100'000.– um einen namhaften Betrag handelt (Urk. 49 S. 52), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in Fällen qualifizierten bzw. ge- werbsmässigen Betrugs häufig höhere Deliktsbeträge vorliegen. Verschuldenser- schwerend fällt ins Gewicht, dass vorliegend eine Privatperson um einen wesent- lichen Teil ihres Privatvermögens gebracht und nicht beispielsweise eine potente Versicherung geschädigt wurde. Der Beschuldigte ging zudem planmässig und gezielt vor, indem er sich ein geeignetes Opfer suchte und viel investierte, um ei- ne Vertrauensbasis zu erschaffen und zu intensivieren. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen noch andere private Darlehens- geber hat (Urk. D1/6 F/A 175; vgl. auch Dossier 2), zeigt sich aus den Akten, dass er schon früher von seinem Kinderarzt und von den Sozialbehörden Darlehen zu erhalten versuchte, um vermeintliches Vermögen aus Griechenland zu holen. Nun war er, etwas raffinierter vorgehend, beim Privatkläger mit dieser Geschichte er- folgreich. Die hier zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten erstrecken sich dabei über fast ein Jahr. Als der Privatkläger im Herbst 2018 misstrauisch

- 21 - wurde, zog sich der Beschuldigte nicht etwa zurück, sondern übte noch mehr Druck aus, um den Privatkläger zu weiteren Darlehen zu überzeugen, indem er diesem, wie bereits angetönt, mit einem angeblichen zweiten Darlehensgeber mit Wucherzinsen ein schlechtes Gewissen machte. Das gesamte Vorgehen des Be- schuldigten zeugt denn auch von erheblicher krimineller Energie und Skrupello- sigkeit. Abgesehen davon sind im Rahmen möglicher gewerbsmässiger Betrugs- fälle wie gesagt aber höhere Deliktsbeträge wie auch noch weitaus komplexere und ausgeklügeltere Tatvorgehen denkbar, weshalb der vorinstanzlichen Einstu- fung der objektiven Tatschwere als "noch leicht" gefolgt werden kann. 4.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und er sich nicht etwa in einer Notlage befand, welche das Motiv zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar zu begründen vermögen könnte, zumal die Lebenskosten, wie im Übrigen auch die Kosten für die Reintegration des Beschuldigten in den Arbeitsmarkt, durch die Sozialhilfe stets gedeckt wurden. Vielmehr verwendete er das Geld seinen Anga- ben nach durchaus auch für ein "schönes Leben" und für Casinospiele, also nicht nur für Lebensnotwendigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann aus der subjektiven Tatschwere keine Relativierung der objektiven Tatschwere abgeleitet werden. Die Einsatzstrafe ist, im Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs lautend auf Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, auf- grund des noch leichten Verschuldens auf 20 Monate anzusetzen.

- 22 - 4.3. Tatkomponenten betreffend Dossier 3 Der vorinstanzlichen Beurteilung, dass der Beschuldigte keinen besonderen Effort leistete bzw. keine besonderen Vorkehrungen traf, um die Behörden zu täuschen (Urk. 49 S. 54), ist vorbehaltlos zuzustimmen. Ebenfalls richtig ist, dass der De- liktsbetrag, auch wenn er hier im Berufungsverfahren etwas tiefer ausfällt, zwar erheblich ist, aber weitaus schwerere Fälle denkbar sind. Aus der subjektiven Tatschwere lässt sich nichts Verschuldenssignifikantes ableiten, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als noch leicht einzuschätzen und die Einsatzstrafe, im hier massgebenden Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auf 3 Monate fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 2 Monate zu erhöhen. 4.4. Täterkomponenten 4.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 56) sowie die Ausführungen im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) verwiesen werden. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Ebenfalls strafzumes- sungsneutral ist – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtberücksichtigung einer griechischen Vorstrafe aus dem Jahre 2004 (Urk. 49 S. 56 f.) – die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten zu behandeln. 4.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich sodann von Beginn weg geständig, den Pri- vatkläger belogen und deshalb von diesem Geld erhalten zu haben. Nicht gestän- dig war er hingegen bezüglich der Höhe des gesamten Deliktsbetrags. Zudem verharmloste er die Intensität seiner Aufwendungen, um den Privatkläger gefügig zu machen, indem er behauptete, er habe niemanden unter Druck gesetzt, er ha- be das Geld vielmehr durch blosse einfache Lügen erhalten. Vor diesem Hinter- grund kann das Geständnis, welches immerhin teilweise zu einer Beförderung der Untersuchung geführt hat, leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 23 - 4.4.3. Von echter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann hingegen nicht gesprochen werden. Vielmehr erachtet sich der Be- schuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 49 S. 57 f.) als Opfer und bezichtigt den Privatkläger, selber schuld zu sein, was selbst bei bejahter Opfer- mitverantwortung fehl am Platz sein würde. Die fehlende Einsicht zeigt sich bei- spielsweise in den Aussagen: "Sie hätten das Geld nicht geben sollen, ich habe keine Schuld. Wenn mein Kind etwas will, wenn meine Ehefrau krank ist und ich nicht arbeiten kann, leihe ich mir Geld aus. Dafür schäme ich mich nicht. Ich wür- de mich schämen, wenn ich es stehlen würde […] Betteln ist keine Schande" (Urk. D1/6 F/A 68), und: "Was soll ich dann dafür machen, wenn es Tiere gibt, die keine Kinder machen, die keine Hünde haben und ein Leben lang sparen und dann kommt ein dummer Grieche und nimmt alles" (Urk. D1/6 F/A 164). Weiter sagte er aus, als der Privatkläger ihm mit der Polizei und dem Gericht gedroht ha- be, habe er sich dadurch genervt gefühlt. In der polizeilichen Einvernahme drohte er sogar unverhohlen damit, wenn der Privatkläger oder H._____, eine weitere Darlehensgeberin, zu ihm nach Hause kommen würden, würde er ihnen mit ei- nem Schläger den "Kopf öffnen". Diese sollten besser den Rechtsweg bestreiten (Urk. D1/6 F/A 84 und 87 f.). Das Nachtatverhalten fällt bei dieser doch unge- wöhnlich stark demonstrierten Uneinsichtigkeit keinesfalls strafmindernd aus. 4.4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.5. Vollzug Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 49 S. 59). Dass die Vorinstanz sich einzig auf die Vorstrafenlosigkeit berief und dem vorstehend erläuterten unein- sichtigen Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass dieser offenbar regelmässig auch von anderen Personen Geld ausleiht, in der Beurtei- lung der Legalprognose kein Gewicht beimass (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 73 ff.), fällt zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal so oder anders

- 24 - wie vorerwähnt das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Mithin ist die vo- rinstanzliche Regelung zu bestätigen. 4.6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu be- strafen, wobei die Strafe bedingt auszufällen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. An die Strafe sind zudem zwei Tage bereits erstandene Haft an- zurechnen.

5. Landesverweisung 5.1. Der Beschuldigte hat zwei Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB). Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern er sich nicht auf einen Härtefall berufen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; ver- gleiche hierzu auch die ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 49 S. 61 ff.). 5.2. Der Beschuldigte kam erst Ende Juni 2010 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz, nachdem er im Alter von 21 Jahren Griechenland verlassen und her- nach in verschiedenen Ländern (Frankreich, Italien, Deutschland und Dänemark) gelebt hatte (Urk. 60 S. 1; Prot. I S. 14 ff.). Zuletzt wurde dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B am 29. März 2018 bis 26. Juni 2022 verlängert (Urk. 60 S. 172). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B des Be- schuldigten vom 8. Juni 2022 (Urk. 60 S. 186 f.) ist wie auch dasjenige seiner Ehefrau zurzeit hängig, während der – inzwischen volljährig gewordenen – ge- meinsamen Tochter bereits am 28. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligung um weite- re fünf Jahre verlängert wurde (Urk. 59). Gemäss den Angaben der Sozialbehör- de Gemeinde B._____ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ist der Beschuldigte (und seine Familie) seit 1. Februar 2014 ununterbrochen auf Sozial- hilfe angewiesen (Urk. 60 S. 191; Urk. D3/5/3). Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Migrationsamt ist er zudem seit Dezember 2018 ununterbrochen arbeitslos (Urk. 60 S. 193 und 196). Zwar ist er sprachlich ansatzweise integriert, in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann aber, aufgrund der langjährigen

- 25 - Arbeitslosig- und Sozialhilfeabhängigkeit sowie aufgrund der vorerwähnten hohen Verschuldung kaum von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Das Sozialamt scheint ihn denn auch als schwer vermittelbar einzuschätzen (vgl. Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 2: "Aufgrund der Persönlichkeit des KL ist Erwerbseinstieg sehr fraglich"). Die Vorinstanz weist zutreffend auf die ebenfalls fehlende soziale Integration hin (Urk. 49 S. 65 f.), namentlich scheint der Beschuldigte keinen signifikanten Freundeskreis in der Schweiz zu haben und re- lativ zurückgezogen zu leben. Heute führt er hierzu aus, sein typischer Tagesab- lauf bestehe daraus, von seinem Telefon pro Tag jeweils mehrere Bewerbungen zu versenden, seinen Hund spazieren zu führen und seine früheren Arbeitgeber nach offenen Stellen anzufragen (Prot. II S. 12). Im Ergebnis liegt eine unter- durchschnittliche Integrationsentwicklung vor, weshalb in dieser Hinsicht deutlich kein Härtefall vorliegt. 5.3. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 66) festzuhalten, dass ei- ne Rückkehr des Beschuldigten ins Heimatland zumutbar ist. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Griechenland ein soziales Umfeld, namentlich einen Grossvater, seinen Schwiegervater sowie weitere Freunde namens J._____, K._____, L._____ und M._____. N._____, vermutlich der Schwiegerva- ter des Beschuldigten, baute in Griechenland mit finanzieller Unterstützung des Beschuldigten bzw. von H._____ sogar ein Haus; der Beschuldigte und seine Freunde haben zudem gemäss seinen Aussagen das Geld von H._____ alle mit- einander ausgegeben, wovon alle profitiert hätten (Urk. D1/6 F/A 133 ff. und 146; vgl. auch Urk. D1/8 F/A 65 S. 18). Weiter ist aus den Akten der Sozialbehörden ersichtlich, dass er im Jahr 2019 zweimal sowie – gemäss Auskunft seiner Ehe- frau und seiner Tochter – nochmals im Zeitraum Januar bis Februar 2021 in Grie- chenland war (Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 1-3), wogegen der dies bestreitende Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Alternativerklärung vorbrachte (vgl. Prot. II S. 20 ff., wonach er seiner Familie verheimlicht habe, dass er stattdessen jeweils in O._____ oder P._____, obdachlos nächtigend, nach Arbeit gesucht habe). Dass ihm die berufliche und soziale Integration in Griechenland vor diesem Hintergrund noch weniger gelingen könnte als in der Schweiz, ist kaum vorstellbar.

- 26 - 5.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann weiter bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen. Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür- gerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde, oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.3; BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Ehefrau ist wie der Beschuldigte griechische Staatsangehörige. Wie vorer- wähnt ist ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls hän- gig. Weiter ist sie wie der Beschuldigte seit längerem arbeitslos. Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar sein könnte, mit dem Beschuldigten in das Heimatland zu- rückzukehren, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist unter den aktuell gegebenen Umständen zu konstatieren, dass auch ihre berufliche und gesellschaftliche In- tegration in Griechenland, wo sie sich anders als hier auch auf einen weiteren Familienkreis stützen könnte, nicht wesentlicher schlechter verlaufen dürfte als in der Schweiz. Den psychischen und medizinischen Problematiken kann entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 15) in Griechenland zudem ebenso begegnet wer- den. Damit lässt sich aus der Ehe des Beschuldigten kein besonders schwerer Härtefall für ihn begründen. Die gemeinsame Tochter ist im mm.2022 volljährig geworden und verfügt inzwi- schen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (Urk. 67 S. 15). Sie absolviert ak-

- 27 - tuell eine Ausbildung zur Fachperson Gesundheit in einem Alterszentrum und wohnt noch beim Beschuldigten und dessen Ehefrau in der elterlichen Wohnung (Prot. I S. 10 und 17 f.). Da sie im Kindesalter in die Schweiz kam und hier bisher die gesamte Schullaufbahn absolvierte, würde ein Umzug nach Griechenland für sie sicherlich hart sein. Nachdem sie allerdings volljährig ist, könnte nur ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über eine übliche familiäre Beziehung hinausgeht, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen. Ein solches ist aber weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Vielmehr beschrieb der Beschul- digte seine Tochter heute als unabhängig (Prot. II S. 11). Damit ist es ihr zuzumu- ten, ohne den Beschuldigten in der Schweiz zu verbleiben, wobei der Kontakt mit den modernen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Ferien aufrecht er- halten werden kann. Ein besonders schwerer Härtefall für den Beschuldigten lässt sich somit auch nicht aus der Beziehung zu seiner volljährigen Tochter herleiten. 5.5. Im Ergebnis kann sich der Beschuldigte nicht auf einen besonders schwe- ren Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB berufen. Es bleibt zu prüfen, ob das Frei- zügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) einer Lan- desverweisung entgegensteht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehö- rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 144 II 113 E. 4.1 S. 116 f.; Urteil BGer 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. auch Tobler/Gless/Petrig, forumpoenale, 2/2018 S. 97 ff.). Der Beschuldigte geht seit gut vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Da er zu- vor bloss teilweise im Rahmen von Temporäreinsätzen sowie von Arbeitspro- grammen des Sozialamtes arbeitstätig war, wird er bereits seit neun Jahren durch die Sozialhilfe unterstützt. Er besitzt kein Vermögen und ist erheblich verschuldet. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte demnächst einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre, liegen keine vor. Mangels Erwerbstätigkeit und ausreichender finanzieller Mittel ist das

- 28 - FZA nicht anwendbar, weshalb auch Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA einer Landesver- weisung von vornherein nicht entgegen stehen kann. Im Übrigen wäre selbst bei Anwendbarkeit des FZA aufgrund des langjährig gepflegten Lebensstils auf Kos- ten des Staates und hilfsbereiter Privater von einer Gefahr für die öffentliche Ord- nung im Sinne des FZA auszugehen und eine Landesverweisung auszusprechen. 5.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Mindestmass von fünf Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 68), weshalb es bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Im Ergebnis ist der Beschuldig- te für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

6. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltend- machung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zutreffend zum Schadenersatz- begehren des Privatklägers geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 68). Die adhäsionsweise Geltendma- chung eines Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 65 f.). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhal- tensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädi- gungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Als Schutznorm gilt namentlich der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (BK OR-Brehm, Art. 41 N 39). Zwi- schen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein (na- türlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen. Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger aufgrund der dem Beschuldigten ausgeliehenen Geldbeträge von insgesamt mindestens Fr. 100'000.– einen Schaden in entsprechender Höhe. Nachdem Art. 146 StGB

- 29 - eine Schutznorm für das Vermögen darstellt, liegt Widerrechtlichkeit vor. Eben- falls zu bejahen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem betrügerischen Ver- halten des Beschuldigten und dem dadurch verursachten Vermögensschaden von mindestens Fr. 100'000.–. Der Beschuldigte nahm die Schädigung des Privatklä- gers mit direktem Vorsatz vor, weshalb schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die vo- rinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Fr. 100'000.– Schadenersatz an den Privatkläger sowie – mangels hinreichender Begründung der Zivilklage (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) – der Verweis auf den Zivilweg hin- sichtlich des Mehrbetrags sind damit zu bestätigen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Zif- fern 5 bis 8). Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist ausgehend von der eingereichten Ho- norarnote auf Fr. 4'800.– festzusetzen (Urk. 66; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Ver- teidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abtei- lung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Gemeinde B._____ als Privatklägerin; Nichtein-

- 30 - treten auf deren Schadenersatzbegehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 31 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang und Prozessuales

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 49 S. 70 ff.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Berufung anmelden (Prot. I S. 39; Urk. 41). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. Juni 2022 zugestellt (Urk. 48/3). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Beru- fungserklärung ein (Urk. 50). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. insbesondere Urk. 54).

E. 1.2 Am 14. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

8. Februar 2023 vorgeladen sowie die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert (Urk. 54 S. 2 und 57). Hernach wurden beim Migrati- onsamt des Kantons Zürich deren Akten des Beschuldigten beigezogen und eine Auskunft betreffend den Aufenthaltsstatus der Ehefrau und der Tochter des Be- schuldigten eingeholt (Urk. 58 bis 60). Am 15. Juni 2022 und am 7. Februar 2023 wurden zudem je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten sowie am

30. Januar 2023 die Detailkontoauszüge der Sozialbehörde Gemeinde B._____ zu den Akten genommen (Urk. 51, Urk. 65 und Urk. 63/1-3).

E. 1.3 Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3).

E. 1.4 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung die Urteilsdispositiv- ziffern 1 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils an. Entsprechend ist vorab festzustel- len, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Ge- meinde B._____ als Privatklägerin; Nichteintreten auf deren Schadenersatzbe- gehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 6 -

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Dossier 1

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs grundsätzlich vollumfänglich geständig gezeigt habe (Urk. 49 S. 14 f.). Die Höhe der vom Privatkläger erhaltenen Beträge werde vom Beschuldigten allerdings be- stritten (Urk. 49 S. 24 f.). Aufgrund des im Berufungsverfahren unveränderten Standpunkts des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 14) kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist den Aussagen des Beschuldigten zur Höhe der einzelnen Beträge und zu deren Gesamtsumme eine gewisse Beliebig- keit und eine Tendenz zur Beschönigung zu entnehmen. Während er in der Un- tersuchung als höchste einzelne Zahlung einen Betrag von Fr. 2'000.– für Möbel nannte, erklärte er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, der höchste einzelne Betrag sei Fr. 5'000.– gewesen (Prot. I S. 24), und meinte sich heute wiederum sicher zu erinnern, der höchste Betrag sei Fr. 4'000.– gewesen (Prot. II S. 15 f.). Zutreffend ist aber auch, dass aus den Aussagen des Privatklägers keine wesent- lich präziseren und fundierteren Angaben zu den Beträgen im Einzelnen und in der Summe entnommen werden können (Urk. 49 S. 26). Was die entsprechende Excel-Liste des Privatklägers betrifft, ist zu konstatieren, dass jener die Beträge vor März 2018 erst nachträglich rekonstruierte und diese deshalb als nicht zuver- lässige Daten bezeichnete (Urk. D1/5 F/A 21). Immerhin lassen sich die Beträge vor März 2018 aber mit den Akten insoweit in Übereinstimmung bringen, als die im Einzelnen vom Beschuldigten eingestandenen Beträge von Fr. 550.– (das ers- te namhafte Darlehen gleich nach dem Kennenlernen) und von Fr. 2'000.– (für Möbel) darin als erste zwei Beträge in CHF im Zeitraum Ende 2017 aufgelistet sind (Urk. D1/8 F/A 23, 46 und 48; Urk. D1/5 F/A 12; Prot. I S. 21 f.; Urk. 2/2). Diese beiden Beträge ergeben zusammengerechnet mit den Beträgen ab März 2018 eine Summe von Fr. 92'000.– und EUR 1'350.–. Mehrere der ab März 2018 auf der Excel-Liste dokumentierte Beträge, welche gemäss den glaubhaften Aus-

- 7 - sagen des Privatklägers zuverlässig sind, lassen sich zudem mit den SMS- Nachrichten in Einklang bringen. Unter anderem stimmt der höchste Betrag von Fr. 25'000.– am 30. Juli 2018 mit dem SMS-Chat vom 29. und 30. Juli 2018 über- ein: Darin schreibt der Privatkläger dem Beschuldigten am 29. Juli 2018, er habe Fr. 25'000.– gefunden, also gebe es keine Betreibung. Am Folgetag schreibt der Beschuldigte, er sei nun beim Bahnhof D._____ bzw. beim E._____, worauf der Privatkläger antwortet, er gehe zur Post Geld holen, und eine halbe Stunde später schreibt, er sei nun (auch) am E._____ (Urk. D1/2/3 S. 5). Auch weitere aufgelis- tete Beträge sind mit dem SMS-Protokoll eindeutig nachzuverfolgen, beispiels- weise die am 27. Juli und 10. September 2018 aufgelisteten Beträge von je Fr. 4'500.– (Urk. D1/2/3 S. 4 und 6) sowie der zweithöchste Einzelbetrag von Fr. 13'000.– am 18. April 2018 (Urk. D1/2/3 S. 9 f.). In SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 23. und 24. Mai 2018 ist weiter zu sehen, dass dieser dem Privatkläger eine Zahlung von Fr. 100'000.– verspricht, was mit der Vorinstanz ohne Weiteres mit der Rückzahlung von Darlehen zu- sammenhängen muss, auch wenn gemäss Excel-Liste bis zu diesem Zeitpunkt nur Fr. 81'750.– Schulden angehäuft waren. Der Beschuldigte ging somit bereits Ende Mai 2018, ohne selber Buch zu führen, von Darlehensschulden in der Höhe von gegen Fr. 100'000.– aus. Entsprechend ist die vorinstanzliche Beurteilung (Urk. 49 S. 28) nicht zu beanstanden, dass sich die Gesamtschuld, welche sich nota bene ab Ende Mai 2018 noch um Fr. 40'000.– erhöhte, ohne vernünftige Zweifel auf mindestens Fr. 100'000.– belaufen muss und der Sachverhalt insoweit als erstellt zu erachten ist.

E. 2.1.2 Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe zum Privatkläger, nachdem er ihn anlässlich eines Spaziergangs Ende November 2017 per Zufall kennengelernt und von ihm Fr. 50.– habe leihen können, ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er den derart entstandenen Kontakt weiter gepflegt, sich immer wieder zu Treffen mit dem Privatkläger verabredet und beispielsweise häufig ge- meinsam mit diesem Kaffee getrunken sowie diesen an seinem Leben und sei- nem familiären Umfeld habe teilhaben lassen. Bei solcherlei Treffen habe er häu- fig auch kleine Geschenke mitgebracht oder ihn und seine Partnerin bekocht,

- 8 - oder habe sie auch zu sich und seiner Familie nach Hause eingeladen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger auch wahrheitswidrig vorgegeben, beide Eltern- teile verloren zu haben, und habe den Privatkläger und dessen Partnerin als seine Ersatzeltern bezeichnet bzw. ihn explizit auch "Vater" genannt (Urk. 25). Die Ver- teidigung entgegnet diesem Vorwurf, der Privatkläger habe leichtfertig dem Be- schuldigten vertraut, obwohl kein Vertrauensverhältnis bestanden habe und ob- wohl die Geschichten geradezu absurd gewesen seien bzw. in ihrer Gesamtheit von kaum jemandem geglaubt werden könnten (Urk. 67 S. 4 und 7 f.). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegan- gen und hat sinngemäss ausgeführt, der Privatkläger und seine Partnerin hätten den Beschuldigten spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Portemonnaie absuchend angetroffen, worauf der Privatkläger sich hilfsbereit ge- zeigt und auf dessen Wunsch ihm Fr. 50.– ausgeliehen habe. Durch sein Verhal- ten habe der Beschuldigte seine Geschichte mit der Suche nach dem verlorenen Portemonnaie plausibel erscheinen lassen. Der Privatkläger habe versprochen, er werde das Geld sogleich persönlich beim Privatkläger vorbeibringen, was er am darauffolgenden Montag effektiv getan habe. Dadurch und indem er dem Privat- kläger bei dieser Gelegenheit seine Lebensgeschichte erzählt habe, habe er das Vertrauen des Privatklägers weiter aufgebaut. Danach habe man sich regelmäs- sig getroffen, sich gegenseitig eingeladen, und der Privatkläger habe dabei auch viele Details über das Privatleben des Beschuldigten erfahren sowie kleine Ge- schenke aus dessen Heimat erhalten. Tatsächlich sei die (gespielte) Zuneigung darin gegipfelt, dass der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Lebenspartne- rin als Vater und Mutter bezeichnet habe, was sich auch aus den Textnachrichten im SMS-Protokoll ergebe. Der Beschuldigte habe somit das Verhältnis zu einem quasi familiären Vertrauensverhältnis vertieft, während er seine Geschichte, oft bestehend aus angeblichen Notsituationen, immer weiter gesponnen und nach anfänglich kleineren Geldbeträgen immer höhere solche gefordert habe (Urk. 49 S. 32 ff.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zurecht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Privatkläger die Geschichten des Beschuldigten im Ausland kaum hätte nachprüfen können, zumal er glaubte, dem Beschuldigten beim Transfer von Schwarzgeld aus Grie-

- 9 - chenland in die Schweiz zu helfen, welches dieser im Misstrauen auf den griechi- schen, hochverschuldeten Staat in einem Schliessfach deponiert gehabt habe. In- formationen über Spitalaufenthalte im Ausland hätte der Privatkläger infolge des Arztgeheimnisses nicht erhältlich machen können, Informationen über dortige ille- gale Schuldverhaft selbsterklärend ebenfalls nicht (insoweit zustimmend die Ver- teidigung in: Urk. 67 S. 10 f.). Und auch die Geschichten in der Schweiz, das Strafverfahren betreffend den angeblich geschädigten Beamten der Gemeinde B._____ sowie die Kontosperrungen und -transfers der F._____ und der G._____, wären infolge von Amts- resp. Bankgeheimnissen nicht überprüfbar gewesen (Urk. 49 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist auf die deshalb einleuchtende Aussage des Privatklägers zu verweisen, dass er einzig über die Strafanzeige einen Weg sah, die Angaben des Beschuldigten überprüfen zu können (Urk. D1/7 F/A 49).

E. 2.1.3 Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1 erstellt, mit Ausnahme, dass von einer Gesamtschuld von mindestens Fr. 100'000.– an- stelle von rund Fr. 120'000.– auszugehen ist.

E. 2.2 Dossier 3

E. 2.2.1 Hinsichtlich des Dossiers 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Sozi- albehörde der Gemeinde B._____ erhaltene Darlehen nicht gemeldet und deshalb ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Erstellt ist diesbezüglich vorab, dass der Beschuldigte, wie vorerwähnt, in der anklagegegenständlichen Zeitspanne mindestens Fr. 100'000.– an Darlehen ausbezahlt erhalten hat. Dass der Beschuldigte die Darlehen gegenüber dem Privatkläger gemäss Dossier 1 den Sozialbehörden nicht meldete, ergibt sich einerseits implizit aus seiner Argu- mentation und derjenigen seiner Verteidigung, wonach davon ausgegangen wor- den sei, man müsse Darlehen nicht deklarieren (vgl. Urk. D1/8 F/A 84; Prot. I S. 25; Prot. II S. 19). Andererseits ist ein Deklarieren dieser Darlehen sowohl in den Fortsetzungsanträgen des Beschuldigten als auch in den Protokollen der So- zialbehörden nicht ersichtlich (Urk. D3/5/3, Fortsetzungsanträge vom

E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die SKOS-Richtlinien zutreffend dargelegt, dass die Darlehen dem Beschuldigten nicht zum Zweck der Schulden- tilgung oder zur blossen Überbrückung gewährt wurden, weshalb sie als private Zuwendungen, welche bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu berück- sichtigen gewesen wären, gelten. Darauf ist zu verweisen (Urk. 49 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Absicht des Beschuldig- ten wesentlich ist, die Darlehen keineswegs einzig zur Schuldentilgung oder als blosse Überbrückung zu verwenden, selbst wenn dies vereinzelt vom Privatkläger so angedacht und vom Beschuldigten so versprochen gewesen sein sollte. Viel- mehr nutzte der Beschuldigte das Geld zu einem erheblichen Teil gerade für die Finanzierung des Lebensunterhalts und für Casinospiele, was bei einer Meldung gegenüber der Sozialbehörde zu einer Anrechnung geführt hätte. Die heute erst- mals vorgebrachten, angeblich erpressten Rückzahlungen an H._____ erweisen sich hingegen offensichtlich als reine Schutzbehauptungen (vgl. Prot. II S. 14 und 16 ff.).

E. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der infolge verschwiegener Darlehen zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 49'806.05 (Urk. 25 S. 7), wobei sie sich wohl insbesondere auf die Bestätigung der Sozialbehörde vom 10. Januar 2019 stützte (Urk. D3/2/1; vgl. auch Urk. D3/3/6). Die Vorinstanz erachtete den Beschuldigten als grundsätzlich geständig und ging ohne Weiteres von der Richtigkeit des Gesamtbetrags aus (vgl. Urk. 49 S. 15 und 46). Weder die Anklagebehörde noch die Verteidigung (Urk. 37 S. 11 f.; Urk. 67 S. 12 ff.) haben diese Erwägungen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Allerdings ist fest- zuhalten, dass für die Berechnung des Schadens grundsätzlich für jeden Monat im Anklagezeitraum festzustellen ist, wieviel weniger ausbezahlt worden wäre, wenn die Darlehen jeweils unverzüglich gemeldet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass diese in den auf die Auszahlung folgenden Monaten einge- rechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen worden wären

- 11 - (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget: BGE 138 V 386 E. 4.4).

E. 2.2.4 Schwierigkeiten bereitet bei dieser Berechnung vorab, dass die bis Ende Februar 2018 in der Excel-Liste verzeichneten einzelnen Darlehen nicht konkret erstellt werden konnten, da sich diesbezüglich die Aufstellung des Privatklägers als nicht genügend zuverlässig erweist. Nachdem das erste Darlehen zudem auf Ende November 2017 zu verorten ist, lässt sich im November 2017 jedenfalls kein ungerechtfertigter Bezug von Sozialhilfeleistungen erstellen. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger als Darlehen erhielt und dass diese ab dem 1. März 2018 gemäss Aufstellung des Privatklägers (Urk. D1/2/2) nachweislich insgesamt Fr. 89'450.– und EUR 1'350.– betrugen, musste er vor dem 1. März 2018 mindestens rund Fr. 9'000.– an Darle- hen erhalten haben. Geht man von der günstigsten Sachverhaltsvariante für den Beschuldigten aus (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO), ist von einem Darlehen von min- destens Fr. 9'000.– per Ende Februar 2018 auszugehen, welches im März 2018 bzw. bei einem Überschuss auch in den Folgemonaten angerechnet worden wä- re.

E. 2.2.5 Die Sozialbehörde hat ab März 2018 bis zum 10. September 2018 folgende Beträge ausbezahlt, eruiert anhand der monatlichen KlientInnenkontoauszüge (Urk. 63/3), welche durch die unverzügliche Deklarierung der jeweiligen Darlehen ab Ende Februar 2018 potentiell nicht getätigt worden wären: März 2018 (fünf nicht bereits im Vor- Fr. 3'346.25 (10.65 + 54.55 + 21.05 + monat getätigte Auszahlungen, abzüg- 1'560 + 1'950 - 250) lich Familienzulagen) April 2018 Fr. 7'532.20 Mai 2018 Fr. 7'331.55 Juni 2018 Fr. 6'733.85 Juli 2018 (ohne die Auszahlung vom Fr. 7'472.60 (7'672.60 - 200)

- 12 -

27. September 2018 von Fr. 200.–) August 2018 Fr. 5'578.80 September 2018 (ohne die Auszah- Fr. 4'180.80 (4'370.80 - 150 - 40) lungen vom 3. Oktober 2018 von Fr. 150.– und Fr. 40.–) Total: Fr. 42'176.05

E. 2.2.6 Werden diese Beträge nun den Darlehen ab Ende Februar 2018 gegen- übergestellt (vgl. vorstehende Ziff. 2.2.4 sowie Urk. D1/2/2 betreffend Darlehen ab März 2018), ergibt sich folgendes Bild: Monat Sozialhilfeleistungen Darlehen im Anspruch auf Sozi- Vormonat alhilfeleistungen März 2018 Fr. 3'346.25 -Fr. 9'000.– -Fr. 5'653.75 April 2018 Fr. 7'532.20 -Fr. 17'650.– -Fr. 15'771.55 Mai 2018 Fr. 7'331.55 -Fr. 27'200.– -Fr. 35'640.– Juni 2018 Fr. 6'733.85 -Fr. 4'600.– -Fr. 33'506.15 Juli 2018 Fr. 7'472.60 -Fr. 0.– -Fr. 26'033.55 August 2018 Fr. 5'578.80 -Fr. 35'500.– -Fr. 55'954.75

- EUR 1'350.– - EUR 1'350.– September 2018 Fr. 4'180.80 -Fr. 0.– -Fr. 51'773.95

- EUR 1'350.–

E. 2.2.7 Wie der Aufstellung zu entnehmen ist, hätte der Beschuldigte ab dem

1. März 2018 bis 10. September 2018 ununterbrochen keinen Anspruch auf Sozi- alhilfeleistungen gehabt, da mit den Darlehen die Kosten stets gedeckt waren. Entsprechend ist erstellt, dass dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum ins-

- 13 - gesamt Fr. 42'176.05 an Sozialhilfeleistungen nicht bezahlt worden wären, hätte er die Darlehen jeweils unverzüglich deklariert.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier 1 3.1.1. Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist und damit einhergehend die Frage allfälliger Opfermit- verantwortung zutreffend umschrieben (Urk. 49 S. 28 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist Arglist insbesondere gege- ben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Eine den strafrechtlichen Schutz aufhebende Opfermitverantwortung liegt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten vor, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, da der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtete. Eine solche Opfermitverantwortung ist nur in Aus- nahmefällen zu bejahen; insbesondere ist nicht erforderlich, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten liess und alle erdenklichen Vor- kehren traf (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). 3.1.2. Dass der Beschuldigte ein täuschendes Verhalten an den Tag legte, mithin den Privatkläger insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Lage und seinem Rückzahlungswillen anlog, ist unstrittig bzw. wird auch vom Beschuldigten einge- standen. Der Beschuldigte hatte dem Privatkläger seine grundsätzliche Zahlungs- fähigkeit vorgegaukelt, indem er sich als handwerklich spezialisierter Arbeitstäti- ger mit einem regelmässigen Monatseinkommen von Fr. 7'000.– ausgab (Urk. D1/5 F/A 12 und 15; Urk. D1/7 F/A 26). Entscheidend und strittig ist hinge-

- 14 - gen die Frage, ob Arglist vorliegt, oder der strafrechtliche Schutz infolge Opfermit- verantwortung nicht gegeben ist. 3.1.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lügen des Beschul- digten derart ineinander verwoben seien und teilweise auch Berührungspunkte mit realen Ereignissen wie die Finanzkrise in Griechenland hätten, dass von ei- nem Lügengebäude auszugehen sei (Urk. 49 S. 32). Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Lügengebäude nur dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB- Maeder/Niggli, Art. 146 N 103). Wie die Vorinstanz (Urk. 49 S. 33) und die Vertei- digung (Urk. 67 S. 4 und 7 f.) zutreffend vorbringen, sind die Lügen in ihrer Ge- samtheit und aus einer ex-post Betrachtung schwer zu glauben. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass sich ein kritisches Opfer alleine durch die Verknüpfung von Lügen mit realen Ereignissen auch zu Beginn der Tathandlungen wohl nicht täuschen lassen würde. So gelang es dem Beschuldigten beispielsweise im Jahr 2014 nicht, seinen Kinderarzt und die Sozialbehörde mit derselben Geschichte, er müsse feststeckendes Vermögen in Griechenland auslösen, zu Darlehen zu be- wegen (Urk. D3/5/3, Aktennotizen vom 21. Juli 2014 und 25. August 2014). Eine eigentliche mehrschichtige Lügenkonstruktion liegt damit, zumindest zu Beginn der Tathandlungen, nicht vor. Stattdessen ist das Verhalten des Beschuldigten derart zu würdigen, dass er sich besonderer Machenschaften bedient hat, um dem Privatkläger mit einer ex-post betrachtet banalen Ansammlung einfacher Lügen erfolgreich Geld abzuknüpfen. Besondere Machenschaften sind Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnüt- zen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 104). Wie erwähnt ist erstellt, dass der Beschuldigte spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Porte- monnaie absuchend den Privatkläger antraf und diesen überzeugte, ihm wegen

- 15 - des verlorengegangenen Portemonnaies Fr. 50.– zu leihen. Dass der Privatkläger diesem Wunsch nachkam, zeugt von Hilfsbereitschaft und einem gewissen, kei- neswegs aber ausserordentlichen, Vertrauensvorschuss. Damit wusste der Be- schuldigte aber um diese Persönlichkeitseigenschaften des Privatklägers und machte sich diese in der Folge systematisch und planmässig zunutze. Durch die umgehende Rückzahlung der Fr. 50.– am folgenden Montag bestätigte er dem Privatkläger, dass dieser ihm vertrauen konnte. Er inszenierte dies zudem mit ei- ner besonderen Dankbarkeit, indem er persönlich beim Privatkläger vorbeikam und ihm – auch durch das Erzählen seiner Lebensgeschichte – mehr oder minder geradezu seine Freundschaft anbot. Mit intensivem und systematischem Einsatz baute er hernach die Freundschaft und damit das Vertrauensverhältnis immer weiter auf, indem er sich regelmässig mit dem Privatkläger verabredete, ihm sein Privatleben erzählte und anvertraute, und ihm auch mit kleinen Geschenken aus der Heimat Dankbarkeit und Zuneigung zeigte. Der Beschuldigte erschuf und pflegte somit aktiv ein Vertrauensverhältnis, welches den Privatkläger davon ab- hielt, ernsthaft an dessen Angaben zu zweifeln. Die Freundschaft stand mitunter – durch die intensive und systematische Pflege des Beschuldigten – für den Privat- kläger zu Beginn im Vordergrund, während die finanzielle Unterstützung zunächst nebensächlich gewesen sein wird. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass der Be- schuldigte erst Anfangs März 2018 überhaupt begann, sich einen Überblick über die ausbezahlten Darlehen zu verschaffen und diese aufzulisten. Durch die stete Intensivierung der Freundschaft hin zu einer quasifamiliären Va- ter-Sohn-Beziehung sowie durch die Fortsetzung der Geschichte – namentlich der Weg des Geldes aus dem Schliessfach in Griechenland in die Schweiz, welche eine mehr und mehr nahende Rückzahlung versprach – blieb der Privatkläger bis ca. Mitte September 2018, als das transferierte Geld bei der G._____ in der Schweiz gewesen sein soll (Urk. D1/7 F/A 49; vgl. auch SMS-Nachrichten in: Urk. D1/2/3 S. 1-3), nachvollziehbar überzeugt, den Angaben des Beschuldigten vertrauen zu können. Da der Privatkläger, wie initial vom Beschuldigten ausgetes- tet, hilfsbereiter Natur war, konnte Letzterer währenddessen mehrere Notsituatio- nen in seiner Familie vorgaukeln, zu welcher sich der Privatkläger infolge der Freundschaft emotional auch verbunden fühlte. Solche Schocknachrichten ge-

- 16 - genüber älteren Personen erweisen sich für Betrüger notorischerweise als effekti- ves Tatmittel, was sich denn auch in den aktuell stark steigenden Fällen von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, zeigt (vgl. https://www.srf.ch/ sendungen/kassensturz-espresso/kassensturz/zunahme-von- telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue-masche-um-senioren-geld- abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Der Beschuldigte sagte diesbe- züglich aus, er könne sich an keine (tatsächliche) Beerdigung erinnern, er habe aber mit dem Privatkläger und H._____ (vgl. Dossier 2, Verfahren eingestellt) sei- ne "ganze Verwandtschaft begraben" (Urk. D1/6 F/A 150). Im späteren Verlauf appellierte der Beschuldigte zudem teilweise in perfider Weise auf das schlechte Gewissen des Privatklägers, als er jeweils angab, er müsse von einer Person an der I._____-strasse Geld ausleihen, diesem aber Wucherzinsen bezahlen, wenn der Privatkläger ihm nicht ein entsprechendes Darlehen gewähre (Urk. D1/2/3 S. 1-3). Der Beschuldigte anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Privatkläger seine Geschichten für wahr erachtet habe und auf- grund des Vertrauensverhältnisses keinen Verdacht geschöpft habe, dass diese erfunden sein könnten. Es stimme, er habe damit gerechnet, dass der Privatklä- ger ihm vertrauen und die Geschichten nicht überprüfen werde (Prot. I S. 20 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, er habe beim Beschuldigten eine Schwach- stelle bemerkt und versucht, diese auszunutzen (Prot. I S. 22; so auch heute in Prot. II S. 16: "Ich hatte bemerkt, dass er ein netter Mensch ist" und "Ich habe diese Lösung gefunden, das heisst das schöne Herz von C._____"). Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die Angaben, wenn er denn doch misstrauisch geworden wäre, kaum hätte überprüfen können, ohne den Beschuldigten direkt betreffend Belegen zu konfrontieren, zumal erstellter- massen Informationen über dritte Wege nicht erhältlich zu machen waren, was dem Beschuldigten sicherlich bewusst war. Ein direktes Konfrontieren wäre ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 67 S. 11) kaum zumutbar gewesen, zumal der Privatkläger durch ein solches Misstrauensvotum die enge Freund-

- 17 - schaft riskiert hätte. Eine Leichtfertigkeit, welche das deliktische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückt, liegt damit jedenfalls nicht vor. Im Ergebnis ist infolge der besonderen Machenschaften des Beschuldigten, wel- che erfolgreich darauf abzielten, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaf- fen, Arglist gegeben. Von einer Opfermitverantwortung bzw. einer besonderen Leichtfertigkeit kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Wenn die Vertei- digung in diesem Zusammenhang davon spricht, der Privatkläger habe dem Be- schuldigten geradezu Geld nachgeworfen (Urk. 67 S. 6), dann deutet dies nicht auf vermehrte Leichtfertigkeit oder Naivität hin, sondern basiert gleichermassen auf dem Vertrauens- bzw. Freundschaftsverhältnis und zeigt einzig eine eher ge- neröse denn geizige Persönlichkeit des Privatklägers auf. 3.1.4. Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Kausalzusammenhang) so- wie die subjektive Komponente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann un- geschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.5. Schliesslich ist der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (vgl. Urk. 49 S. 41), über den Zeitraum von knapp einem Jahr insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger erhielt, was einem monatlichen Ein- kommen von mindestens Fr. 8'300.– entspricht. Diesen Erlös beschaffte er sich durch eine Vielzahl an Darlehen in diesem Zeitraum. Im Vergleich zu den ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen, welche sein einziges sonstiges Einkommen darstell- ten, machten die deliktisch erlangten Beträge zudem den überwiegenden Teil der Einnahmen der Familie aus. Verwendet wurden die Einnahmen schliesslich für den Lebensunterhalt der Familie und für Casinospiele. Damit ist der Qualifikati- onstatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt. 3.1.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 3.2. Dossier 3 3.2.1. Erstelltermassen hatte der Beschuldigte ab 1. März 2018 bis 10. September 2018 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, erhielt aber insgesamt Fr. 42'176.05 ausbezahlt. Die Sozialbehörde Gemeinde B._____ wusste dabei nicht, dass der Beschuldigte private Darlehen erhielt, befand sich deshalb im Irr- tum über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, weil dieser seiner Mel- depflicht nicht nachkam, und führte aufgrund dieses Irrtums die erwähnten Aus- zahlungen aus. 3.2.2. Was die Frage der Opfermitverantwortung der Sozialbehörden betrifft, ist aus deren Sicht ex ante festzuhalten, dass es keine Anzeichen für solche Darle- hensbezüge gegeben hätte, zumal der Beschuldigte diese in bar erhielt und es darüber keine Dokumentation gab, sowie da der Beschuldigte auch keine Andeu- tungen in diese Richtung machte, wie beispielsweise die Geltendmachung plötz- lich erheblich höherer Schulden. Damit liegt mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 46) keine Leichtfertigkeit der Behörden vor, welche die Strafbarkeit ausschliessen würde. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Formu- laren der Fortsetzungsanträge jeweils explizit nach privaten Zuwendungen gefragt wurde und er solche verneinte, sowie dass er in diesen Formularen stets wieder auf seine Deklarationspflichten hingewiesen wurde. Wenn der Beschuldigte nun einerseits geltend macht, er habe die Formulare nicht verstanden, und anderer- seits, er sei davon ausgegangen, dass Darlehen nicht deklarationspflichtig seien, dann ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 48) zu konstatieren, dass der Beschuldigte von der Sozialbehörde Gemeinde B._____ bereits im Jahre 2014 einmal mündlich und schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass er Darlehen zu deklarieren habe (Urk. D3/5/3, Aktennotiz vom 25. August 2014, Bestätigungsschreiben des Be- schuldigten vom 15. September 2014 sowie Beschluss der Sozialbehörde vom

E. 4 Dezember 2017, 8. August 2018 und 8. September 2019). Damit ist erstellt,

- 10 - dass der Beschuldigte die Sozialbehörde nicht über die Darlehen des Privatklä- gers informiert hatte.

E. 4.1 Grundsätzliches zur Strafzumessung

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 49 S. 50 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; für unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, vgl. Art. 148a Abs. 1 StGB; Urk. 49 S. 52).

E. 4.1.2 Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Betrug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 4.2) nur eine Frei-

- 20 - heitsstrafe angemessen sein kann, während der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe noch durch Geldstrafe geahndet werden könnte. Dem steht allerdings die ausserordentlich schlechte Zahlungsmoral und -fähigkeit des Beschuldigten ent- gegen, welcher nicht nur Betreibungen im sechsstelligen Bereich offen, sondern auch mehrere Verlustscheine hat, seit Jahren ununterbrochen von Sozialhilfe lebt, und private Darlehen weder zurückzahlen kann noch will. Entsprechend wäre eine Geldstrafe vorliegend sowohl voraussichtlich uneinbringlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB wie auch in spezialpräventiver Hinsicht nicht angebracht, weshalb der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist.

E. 4.1.3 Schliesslich ist im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu dessen Nachteil ab- geändert werden darf.

E. 4.2 Tatkomponenten betreffend Dossier 1

E. 4.2.1 Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass es sich beim Deliktsbetrag von mindestens Fr. 100'000.– um einen namhaften Betrag handelt (Urk. 49 S. 52), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in Fällen qualifizierten bzw. ge- werbsmässigen Betrugs häufig höhere Deliktsbeträge vorliegen. Verschuldenser- schwerend fällt ins Gewicht, dass vorliegend eine Privatperson um einen wesent- lichen Teil ihres Privatvermögens gebracht und nicht beispielsweise eine potente Versicherung geschädigt wurde. Der Beschuldigte ging zudem planmässig und gezielt vor, indem er sich ein geeignetes Opfer suchte und viel investierte, um ei- ne Vertrauensbasis zu erschaffen und zu intensivieren. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen noch andere private Darlehens- geber hat (Urk. D1/6 F/A 175; vgl. auch Dossier 2), zeigt sich aus den Akten, dass er schon früher von seinem Kinderarzt und von den Sozialbehörden Darlehen zu erhalten versuchte, um vermeintliches Vermögen aus Griechenland zu holen. Nun war er, etwas raffinierter vorgehend, beim Privatkläger mit dieser Geschichte er- folgreich. Die hier zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten erstrecken sich dabei über fast ein Jahr. Als der Privatkläger im Herbst 2018 misstrauisch

- 21 - wurde, zog sich der Beschuldigte nicht etwa zurück, sondern übte noch mehr Druck aus, um den Privatkläger zu weiteren Darlehen zu überzeugen, indem er diesem, wie bereits angetönt, mit einem angeblichen zweiten Darlehensgeber mit Wucherzinsen ein schlechtes Gewissen machte. Das gesamte Vorgehen des Be- schuldigten zeugt denn auch von erheblicher krimineller Energie und Skrupello- sigkeit. Abgesehen davon sind im Rahmen möglicher gewerbsmässiger Betrugs- fälle wie gesagt aber höhere Deliktsbeträge wie auch noch weitaus komplexere und ausgeklügeltere Tatvorgehen denkbar, weshalb der vorinstanzlichen Einstu- fung der objektiven Tatschwere als "noch leicht" gefolgt werden kann.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und er sich nicht etwa in einer Notlage befand, welche das Motiv zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar zu begründen vermögen könnte, zumal die Lebenskosten, wie im Übrigen auch die Kosten für die Reintegration des Beschuldigten in den Arbeitsmarkt, durch die Sozialhilfe stets gedeckt wurden. Vielmehr verwendete er das Geld seinen Anga- ben nach durchaus auch für ein "schönes Leben" und für Casinospiele, also nicht nur für Lebensnotwendigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann aus der subjektiven Tatschwere keine Relativierung der objektiven Tatschwere abgeleitet werden. Die Einsatzstrafe ist, im Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs lautend auf Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, auf- grund des noch leichten Verschuldens auf 20 Monate anzusetzen.

- 22 -

E. 4.3 Tatkomponenten betreffend Dossier 3 Der vorinstanzlichen Beurteilung, dass der Beschuldigte keinen besonderen Effort leistete bzw. keine besonderen Vorkehrungen traf, um die Behörden zu täuschen (Urk. 49 S. 54), ist vorbehaltlos zuzustimmen. Ebenfalls richtig ist, dass der De- liktsbetrag, auch wenn er hier im Berufungsverfahren etwas tiefer ausfällt, zwar erheblich ist, aber weitaus schwerere Fälle denkbar sind. Aus der subjektiven Tatschwere lässt sich nichts Verschuldenssignifikantes ableiten, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als noch leicht einzuschätzen und die Einsatzstrafe, im hier massgebenden Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auf 3 Monate fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 2 Monate zu erhöhen.

E. 4.4 Täterkomponenten

E. 4.4.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 56) sowie die Ausführungen im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) verwiesen werden. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Ebenfalls strafzumes- sungsneutral ist – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtberücksichtigung einer griechischen Vorstrafe aus dem Jahre 2004 (Urk. 49 S. 56 f.) – die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten zu behandeln.

E. 4.4.2 Der Beschuldigte zeigte sich sodann von Beginn weg geständig, den Pri- vatkläger belogen und deshalb von diesem Geld erhalten zu haben. Nicht gestän- dig war er hingegen bezüglich der Höhe des gesamten Deliktsbetrags. Zudem verharmloste er die Intensität seiner Aufwendungen, um den Privatkläger gefügig zu machen, indem er behauptete, er habe niemanden unter Druck gesetzt, er ha- be das Geld vielmehr durch blosse einfache Lügen erhalten. Vor diesem Hinter- grund kann das Geständnis, welches immerhin teilweise zu einer Beförderung der Untersuchung geführt hat, leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 23 -

E. 4.4.3 Von echter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann hingegen nicht gesprochen werden. Vielmehr erachtet sich der Be- schuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 49 S. 57 f.) als Opfer und bezichtigt den Privatkläger, selber schuld zu sein, was selbst bei bejahter Opfer- mitverantwortung fehl am Platz sein würde. Die fehlende Einsicht zeigt sich bei- spielsweise in den Aussagen: "Sie hätten das Geld nicht geben sollen, ich habe keine Schuld. Wenn mein Kind etwas will, wenn meine Ehefrau krank ist und ich nicht arbeiten kann, leihe ich mir Geld aus. Dafür schäme ich mich nicht. Ich wür- de mich schämen, wenn ich es stehlen würde […] Betteln ist keine Schande" (Urk. D1/6 F/A 68), und: "Was soll ich dann dafür machen, wenn es Tiere gibt, die keine Kinder machen, die keine Hünde haben und ein Leben lang sparen und dann kommt ein dummer Grieche und nimmt alles" (Urk. D1/6 F/A 164). Weiter sagte er aus, als der Privatkläger ihm mit der Polizei und dem Gericht gedroht ha- be, habe er sich dadurch genervt gefühlt. In der polizeilichen Einvernahme drohte er sogar unverhohlen damit, wenn der Privatkläger oder H._____, eine weitere Darlehensgeberin, zu ihm nach Hause kommen würden, würde er ihnen mit ei- nem Schläger den "Kopf öffnen". Diese sollten besser den Rechtsweg bestreiten (Urk. D1/6 F/A 84 und 87 f.). Das Nachtatverhalten fällt bei dieser doch unge- wöhnlich stark demonstrierten Uneinsichtigkeit keinesfalls strafmindernd aus.

E. 4.4.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 4.5 Vollzug Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 49 S. 59). Dass die Vorinstanz sich einzig auf die Vorstrafenlosigkeit berief und dem vorstehend erläuterten unein- sichtigen Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass dieser offenbar regelmässig auch von anderen Personen Geld ausleiht, in der Beurtei- lung der Legalprognose kein Gewicht beimass (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 73 ff.), fällt zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal so oder anders

- 24 - wie vorerwähnt das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Mithin ist die vo- rinstanzliche Regelung zu bestätigen.

E. 4.6 Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu be- strafen, wobei die Strafe bedingt auszufällen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. An die Strafe sind zudem zwei Tage bereits erstandene Haft an- zurechnen.

5. Landesverweisung 5.1. Der Beschuldigte hat zwei Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB). Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern er sich nicht auf einen Härtefall berufen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; ver- gleiche hierzu auch die ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 49 S. 61 ff.). 5.2. Der Beschuldigte kam erst Ende Juni 2010 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz, nachdem er im Alter von 21 Jahren Griechenland verlassen und her- nach in verschiedenen Ländern (Frankreich, Italien, Deutschland und Dänemark) gelebt hatte (Urk. 60 S. 1; Prot. I S. 14 ff.). Zuletzt wurde dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B am 29. März 2018 bis 26. Juni 2022 verlängert (Urk. 60 S. 172). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B des Be- schuldigten vom 8. Juni 2022 (Urk. 60 S. 186 f.) ist wie auch dasjenige seiner Ehefrau zurzeit hängig, während der – inzwischen volljährig gewordenen – ge- meinsamen Tochter bereits am 28. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligung um weite- re fünf Jahre verlängert wurde (Urk. 59). Gemäss den Angaben der Sozialbehör- de Gemeinde B._____ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ist der Beschuldigte (und seine Familie) seit 1. Februar 2014 ununterbrochen auf Sozial- hilfe angewiesen (Urk. 60 S. 191; Urk. D3/5/3). Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Migrationsamt ist er zudem seit Dezember 2018 ununterbrochen arbeitslos (Urk. 60 S. 193 und 196). Zwar ist er sprachlich ansatzweise integriert, in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann aber, aufgrund der langjährigen

- 25 - Arbeitslosig- und Sozialhilfeabhängigkeit sowie aufgrund der vorerwähnten hohen Verschuldung kaum von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Das Sozialamt scheint ihn denn auch als schwer vermittelbar einzuschätzen (vgl. Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 2: "Aufgrund der Persönlichkeit des KL ist Erwerbseinstieg sehr fraglich"). Die Vorinstanz weist zutreffend auf die ebenfalls fehlende soziale Integration hin (Urk. 49 S. 65 f.), namentlich scheint der Beschuldigte keinen signifikanten Freundeskreis in der Schweiz zu haben und re- lativ zurückgezogen zu leben. Heute führt er hierzu aus, sein typischer Tagesab- lauf bestehe daraus, von seinem Telefon pro Tag jeweils mehrere Bewerbungen zu versenden, seinen Hund spazieren zu führen und seine früheren Arbeitgeber nach offenen Stellen anzufragen (Prot. II S. 12). Im Ergebnis liegt eine unter- durchschnittliche Integrationsentwicklung vor, weshalb in dieser Hinsicht deutlich kein Härtefall vorliegt. 5.3. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 66) festzuhalten, dass ei- ne Rückkehr des Beschuldigten ins Heimatland zumutbar ist. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Griechenland ein soziales Umfeld, namentlich einen Grossvater, seinen Schwiegervater sowie weitere Freunde namens J._____, K._____, L._____ und M._____. N._____, vermutlich der Schwiegerva- ter des Beschuldigten, baute in Griechenland mit finanzieller Unterstützung des Beschuldigten bzw. von H._____ sogar ein Haus; der Beschuldigte und seine Freunde haben zudem gemäss seinen Aussagen das Geld von H._____ alle mit- einander ausgegeben, wovon alle profitiert hätten (Urk. D1/6 F/A 133 ff. und 146; vgl. auch Urk. D1/8 F/A 65 S. 18). Weiter ist aus den Akten der Sozialbehörden ersichtlich, dass er im Jahr 2019 zweimal sowie – gemäss Auskunft seiner Ehe- frau und seiner Tochter – nochmals im Zeitraum Januar bis Februar 2021 in Grie- chenland war (Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 1-3), wogegen der dies bestreitende Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Alternativerklärung vorbrachte (vgl. Prot. II S. 20 ff., wonach er seiner Familie verheimlicht habe, dass er stattdessen jeweils in O._____ oder P._____, obdachlos nächtigend, nach Arbeit gesucht habe). Dass ihm die berufliche und soziale Integration in Griechenland vor diesem Hintergrund noch weniger gelingen könnte als in der Schweiz, ist kaum vorstellbar.

- 26 - 5.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann weiter bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen. Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür- gerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde, oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.3; BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Ehefrau ist wie der Beschuldigte griechische Staatsangehörige. Wie vorer- wähnt ist ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls hän- gig. Weiter ist sie wie der Beschuldigte seit längerem arbeitslos. Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar sein könnte, mit dem Beschuldigten in das Heimatland zu- rückzukehren, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist unter den aktuell gegebenen Umständen zu konstatieren, dass auch ihre berufliche und gesellschaftliche In- tegration in Griechenland, wo sie sich anders als hier auch auf einen weiteren Familienkreis stützen könnte, nicht wesentlicher schlechter verlaufen dürfte als in der Schweiz. Den psychischen und medizinischen Problematiken kann entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 15) in Griechenland zudem ebenso begegnet wer- den. Damit lässt sich aus der Ehe des Beschuldigten kein besonders schwerer Härtefall für ihn begründen. Die gemeinsame Tochter ist im mm.2022 volljährig geworden und verfügt inzwi- schen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (Urk. 67 S. 15). Sie absolviert ak-

- 27 - tuell eine Ausbildung zur Fachperson Gesundheit in einem Alterszentrum und wohnt noch beim Beschuldigten und dessen Ehefrau in der elterlichen Wohnung (Prot. I S. 10 und 17 f.). Da sie im Kindesalter in die Schweiz kam und hier bisher die gesamte Schullaufbahn absolvierte, würde ein Umzug nach Griechenland für sie sicherlich hart sein. Nachdem sie allerdings volljährig ist, könnte nur ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über eine übliche familiäre Beziehung hinausgeht, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen. Ein solches ist aber weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Vielmehr beschrieb der Beschul- digte seine Tochter heute als unabhängig (Prot. II S. 11). Damit ist es ihr zuzumu- ten, ohne den Beschuldigten in der Schweiz zu verbleiben, wobei der Kontakt mit den modernen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Ferien aufrecht er- halten werden kann. Ein besonders schwerer Härtefall für den Beschuldigten lässt sich somit auch nicht aus der Beziehung zu seiner volljährigen Tochter herleiten. 5.5. Im Ergebnis kann sich der Beschuldigte nicht auf einen besonders schwe- ren Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB berufen. Es bleibt zu prüfen, ob das Frei- zügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) einer Lan- desverweisung entgegensteht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehö- rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 144 II 113 E. 4.1 S. 116 f.; Urteil BGer 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. auch Tobler/Gless/Petrig, forumpoenale, 2/2018 S. 97 ff.). Der Beschuldigte geht seit gut vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Da er zu- vor bloss teilweise im Rahmen von Temporäreinsätzen sowie von Arbeitspro- grammen des Sozialamtes arbeitstätig war, wird er bereits seit neun Jahren durch die Sozialhilfe unterstützt. Er besitzt kein Vermögen und ist erheblich verschuldet. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte demnächst einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre, liegen keine vor. Mangels Erwerbstätigkeit und ausreichender finanzieller Mittel ist das

- 28 - FZA nicht anwendbar, weshalb auch Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA einer Landesver- weisung von vornherein nicht entgegen stehen kann. Im Übrigen wäre selbst bei Anwendbarkeit des FZA aufgrund des langjährig gepflegten Lebensstils auf Kos- ten des Staates und hilfsbereiter Privater von einer Gefahr für die öffentliche Ord- nung im Sinne des FZA auszugehen und eine Landesverweisung auszusprechen. 5.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Mindestmass von fünf Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 68), weshalb es bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Im Ergebnis ist der Beschuldig- te für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

6. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltend- machung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zutreffend zum Schadenersatz- begehren des Privatklägers geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 68). Die adhäsionsweise Geltendma- chung eines Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 65 f.). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhal- tensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädi- gungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Als Schutznorm gilt namentlich der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (BK OR-Brehm, Art. 41 N 39). Zwi- schen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein (na- türlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen. Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger aufgrund der dem Beschuldigten ausgeliehenen Geldbeträge von insgesamt mindestens Fr. 100'000.– einen Schaden in entsprechender Höhe. Nachdem Art. 146 StGB

- 29 - eine Schutznorm für das Vermögen darstellt, liegt Widerrechtlichkeit vor. Eben- falls zu bejahen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem betrügerischen Ver- halten des Beschuldigten und dem dadurch verursachten Vermögensschaden von mindestens Fr. 100'000.–. Der Beschuldigte nahm die Schädigung des Privatklä- gers mit direktem Vorsatz vor, weshalb schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die vo- rinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Fr. 100'000.– Schadenersatz an den Privatkläger sowie – mangels hinreichender Begründung der Zivilklage (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) – der Verweis auf den Zivilweg hin- sichtlich des Mehrbetrags sind damit zu bestätigen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Zif- fern 5 bis 8). Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist ausgehend von der eingereichten Ho- norarnote auf Fr. 4'800.– festzusetzen (Urk. 66; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Ver- teidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abtei- lung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Gemeinde B._____ als Privatklägerin; Nichtein-

- 30 - treten auf deren Schadenersatzbegehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 31 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter

Dispositiv
  1. Die Gemeinde B._____ wird nicht als Privatklägerin zugelassen.
  2. Auf den Schadenersatzanspruch der Gemeinde B._____ wird nicht eingetre- ten. 3.-4. Mitteilungen und Rechtsmittel Urteil der Vorinstanz:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C._____) Schadener- satz von CHF 100'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 3 -
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'470.00 Auslagen Polizei CHF 11'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) CHF 19'395.00 Total
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 11'200.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 11'200.– an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 10.-11. Mitteilungen und Rechtsmittel Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1; Urk. 67 S. 2) Hauptanträge:
  12. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (Abweisung der Gemeinde B._____ als Privatkläge- - 4 - rin, Nichteintreten auf deren Schadenersatzanspruch) akzeptiert wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.
  13. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
  14. Die Gerichts- und Untersuchungskosten, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen.
  15. Auf das gestellte Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten. Eventualanträge:
  16. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2021 sei hinsichtlich Ziff. 1 (Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhil- fe), Ziff. 2 und 3 (Sanktion) sowie Ziff. 5 bis 8 (Zivilan- spruch/Kostenregelung) zu bestätigen.
  17. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
  18. Die Gerichts- und Untersuchungskosten seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ - 5 - Erwägungen:
  19. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 49 S. 70 ff.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Berufung anmelden (Prot. I S. 39; Urk. 41). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. Juni 2022 zugestellt (Urk. 48/3). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Beru- fungserklärung ein (Urk. 50). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. insbesondere Urk. 54). 1.2. Am 14. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
  20. Februar 2023 vorgeladen sowie die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert (Urk. 54 S. 2 und 57). Hernach wurden beim Migrati- onsamt des Kantons Zürich deren Akten des Beschuldigten beigezogen und eine Auskunft betreffend den Aufenthaltsstatus der Ehefrau und der Tochter des Be- schuldigten eingeholt (Urk. 58 bis 60). Am 15. Juni 2022 und am 7. Februar 2023 wurden zudem je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten sowie am
  21. Januar 2023 die Detailkontoauszüge der Sozialbehörde Gemeinde B._____ zu den Akten genommen (Urk. 51, Urk. 65 und Urk. 63/1-3). 1.3. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). 1.4. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung die Urteilsdispositiv- ziffern 1 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils an. Entsprechend ist vorab festzustel- len, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Ge- meinde B._____ als Privatklägerin; Nichteintreten auf deren Schadenersatzbe- gehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 6 -
  22. Sachverhalt 2.1. Dossier 1 2.1.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs grundsätzlich vollumfänglich geständig gezeigt habe (Urk. 49 S. 14 f.). Die Höhe der vom Privatkläger erhaltenen Beträge werde vom Beschuldigten allerdings be- stritten (Urk. 49 S. 24 f.). Aufgrund des im Berufungsverfahren unveränderten Standpunkts des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 14) kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist den Aussagen des Beschuldigten zur Höhe der einzelnen Beträge und zu deren Gesamtsumme eine gewisse Beliebig- keit und eine Tendenz zur Beschönigung zu entnehmen. Während er in der Un- tersuchung als höchste einzelne Zahlung einen Betrag von Fr. 2'000.– für Möbel nannte, erklärte er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, der höchste einzelne Betrag sei Fr. 5'000.– gewesen (Prot. I S. 24), und meinte sich heute wiederum sicher zu erinnern, der höchste Betrag sei Fr. 4'000.– gewesen (Prot. II S. 15 f.). Zutreffend ist aber auch, dass aus den Aussagen des Privatklägers keine wesent- lich präziseren und fundierteren Angaben zu den Beträgen im Einzelnen und in der Summe entnommen werden können (Urk. 49 S. 26). Was die entsprechende Excel-Liste des Privatklägers betrifft, ist zu konstatieren, dass jener die Beträge vor März 2018 erst nachträglich rekonstruierte und diese deshalb als nicht zuver- lässige Daten bezeichnete (Urk. D1/5 F/A 21). Immerhin lassen sich die Beträge vor März 2018 aber mit den Akten insoweit in Übereinstimmung bringen, als die im Einzelnen vom Beschuldigten eingestandenen Beträge von Fr. 550.– (das ers- te namhafte Darlehen gleich nach dem Kennenlernen) und von Fr. 2'000.– (für Möbel) darin als erste zwei Beträge in CHF im Zeitraum Ende 2017 aufgelistet sind (Urk. D1/8 F/A 23, 46 und 48; Urk. D1/5 F/A 12; Prot. I S. 21 f.; Urk. 2/2). Diese beiden Beträge ergeben zusammengerechnet mit den Beträgen ab März 2018 eine Summe von Fr. 92'000.– und EUR 1'350.–. Mehrere der ab März 2018 auf der Excel-Liste dokumentierte Beträge, welche gemäss den glaubhaften Aus- - 7 - sagen des Privatklägers zuverlässig sind, lassen sich zudem mit den SMS- Nachrichten in Einklang bringen. Unter anderem stimmt der höchste Betrag von Fr. 25'000.– am 30. Juli 2018 mit dem SMS-Chat vom 29. und 30. Juli 2018 über- ein: Darin schreibt der Privatkläger dem Beschuldigten am 29. Juli 2018, er habe Fr. 25'000.– gefunden, also gebe es keine Betreibung. Am Folgetag schreibt der Beschuldigte, er sei nun beim Bahnhof D._____ bzw. beim E._____, worauf der Privatkläger antwortet, er gehe zur Post Geld holen, und eine halbe Stunde später schreibt, er sei nun (auch) am E._____ (Urk. D1/2/3 S. 5). Auch weitere aufgelis- tete Beträge sind mit dem SMS-Protokoll eindeutig nachzuverfolgen, beispiels- weise die am 27. Juli und 10. September 2018 aufgelisteten Beträge von je Fr. 4'500.– (Urk. D1/2/3 S. 4 und 6) sowie der zweithöchste Einzelbetrag von Fr. 13'000.– am 18. April 2018 (Urk. D1/2/3 S. 9 f.). In SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 23. und 24. Mai 2018 ist weiter zu sehen, dass dieser dem Privatkläger eine Zahlung von Fr. 100'000.– verspricht, was mit der Vorinstanz ohne Weiteres mit der Rückzahlung von Darlehen zu- sammenhängen muss, auch wenn gemäss Excel-Liste bis zu diesem Zeitpunkt nur Fr. 81'750.– Schulden angehäuft waren. Der Beschuldigte ging somit bereits Ende Mai 2018, ohne selber Buch zu führen, von Darlehensschulden in der Höhe von gegen Fr. 100'000.– aus. Entsprechend ist die vorinstanzliche Beurteilung (Urk. 49 S. 28) nicht zu beanstanden, dass sich die Gesamtschuld, welche sich nota bene ab Ende Mai 2018 noch um Fr. 40'000.– erhöhte, ohne vernünftige Zweifel auf mindestens Fr. 100'000.– belaufen muss und der Sachverhalt insoweit als erstellt zu erachten ist. 2.1.2. Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe zum Privatkläger, nachdem er ihn anlässlich eines Spaziergangs Ende November 2017 per Zufall kennengelernt und von ihm Fr. 50.– habe leihen können, ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er den derart entstandenen Kontakt weiter gepflegt, sich immer wieder zu Treffen mit dem Privatkläger verabredet und beispielsweise häufig ge- meinsam mit diesem Kaffee getrunken sowie diesen an seinem Leben und sei- nem familiären Umfeld habe teilhaben lassen. Bei solcherlei Treffen habe er häu- fig auch kleine Geschenke mitgebracht oder ihn und seine Partnerin bekocht, - 8 - oder habe sie auch zu sich und seiner Familie nach Hause eingeladen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger auch wahrheitswidrig vorgegeben, beide Eltern- teile verloren zu haben, und habe den Privatkläger und dessen Partnerin als seine Ersatzeltern bezeichnet bzw. ihn explizit auch "Vater" genannt (Urk. 25). Die Ver- teidigung entgegnet diesem Vorwurf, der Privatkläger habe leichtfertig dem Be- schuldigten vertraut, obwohl kein Vertrauensverhältnis bestanden habe und ob- wohl die Geschichten geradezu absurd gewesen seien bzw. in ihrer Gesamtheit von kaum jemandem geglaubt werden könnten (Urk. 67 S. 4 und 7 f.). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegan- gen und hat sinngemäss ausgeführt, der Privatkläger und seine Partnerin hätten den Beschuldigten spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Portemonnaie absuchend angetroffen, worauf der Privatkläger sich hilfsbereit ge- zeigt und auf dessen Wunsch ihm Fr. 50.– ausgeliehen habe. Durch sein Verhal- ten habe der Beschuldigte seine Geschichte mit der Suche nach dem verlorenen Portemonnaie plausibel erscheinen lassen. Der Privatkläger habe versprochen, er werde das Geld sogleich persönlich beim Privatkläger vorbeibringen, was er am darauffolgenden Montag effektiv getan habe. Dadurch und indem er dem Privat- kläger bei dieser Gelegenheit seine Lebensgeschichte erzählt habe, habe er das Vertrauen des Privatklägers weiter aufgebaut. Danach habe man sich regelmäs- sig getroffen, sich gegenseitig eingeladen, und der Privatkläger habe dabei auch viele Details über das Privatleben des Beschuldigten erfahren sowie kleine Ge- schenke aus dessen Heimat erhalten. Tatsächlich sei die (gespielte) Zuneigung darin gegipfelt, dass der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Lebenspartne- rin als Vater und Mutter bezeichnet habe, was sich auch aus den Textnachrichten im SMS-Protokoll ergebe. Der Beschuldigte habe somit das Verhältnis zu einem quasi familiären Vertrauensverhältnis vertieft, während er seine Geschichte, oft bestehend aus angeblichen Notsituationen, immer weiter gesponnen und nach anfänglich kleineren Geldbeträgen immer höhere solche gefordert habe (Urk. 49 S. 32 ff.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zurecht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Privatkläger die Geschichten des Beschuldigten im Ausland kaum hätte nachprüfen können, zumal er glaubte, dem Beschuldigten beim Transfer von Schwarzgeld aus Grie- - 9 - chenland in die Schweiz zu helfen, welches dieser im Misstrauen auf den griechi- schen, hochverschuldeten Staat in einem Schliessfach deponiert gehabt habe. In- formationen über Spitalaufenthalte im Ausland hätte der Privatkläger infolge des Arztgeheimnisses nicht erhältlich machen können, Informationen über dortige ille- gale Schuldverhaft selbsterklärend ebenfalls nicht (insoweit zustimmend die Ver- teidigung in: Urk. 67 S. 10 f.). Und auch die Geschichten in der Schweiz, das Strafverfahren betreffend den angeblich geschädigten Beamten der Gemeinde B._____ sowie die Kontosperrungen und -transfers der F._____ und der G._____, wären infolge von Amts- resp. Bankgeheimnissen nicht überprüfbar gewesen (Urk. 49 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist auf die deshalb einleuchtende Aussage des Privatklägers zu verweisen, dass er einzig über die Strafanzeige einen Weg sah, die Angaben des Beschuldigten überprüfen zu können (Urk. D1/7 F/A 49). 2.1.3. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1 erstellt, mit Ausnahme, dass von einer Gesamtschuld von mindestens Fr. 100'000.– an- stelle von rund Fr. 120'000.– auszugehen ist. 2.2. Dossier 3 2.2.1. Hinsichtlich des Dossiers 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Sozi- albehörde der Gemeinde B._____ erhaltene Darlehen nicht gemeldet und deshalb ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Erstellt ist diesbezüglich vorab, dass der Beschuldigte, wie vorerwähnt, in der anklagegegenständlichen Zeitspanne mindestens Fr. 100'000.– an Darlehen ausbezahlt erhalten hat. Dass der Beschuldigte die Darlehen gegenüber dem Privatkläger gemäss Dossier 1 den Sozialbehörden nicht meldete, ergibt sich einerseits implizit aus seiner Argu- mentation und derjenigen seiner Verteidigung, wonach davon ausgegangen wor- den sei, man müsse Darlehen nicht deklarieren (vgl. Urk. D1/8 F/A 84; Prot. I S. 25; Prot. II S. 19). Andererseits ist ein Deklarieren dieser Darlehen sowohl in den Fortsetzungsanträgen des Beschuldigten als auch in den Protokollen der So- zialbehörden nicht ersichtlich (Urk. D3/5/3, Fortsetzungsanträge vom
  23. Dezember 2017 und vom 25. Juni 2018 sowie Fallbeschreibungen vom
  24. Dezember 2017, 8. August 2018 und 8. September 2019). Damit ist erstellt, - 10 - dass der Beschuldigte die Sozialbehörde nicht über die Darlehen des Privatklä- gers informiert hatte. 2.2.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die SKOS-Richtlinien zutreffend dargelegt, dass die Darlehen dem Beschuldigten nicht zum Zweck der Schulden- tilgung oder zur blossen Überbrückung gewährt wurden, weshalb sie als private Zuwendungen, welche bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu berück- sichtigen gewesen wären, gelten. Darauf ist zu verweisen (Urk. 49 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Absicht des Beschuldig- ten wesentlich ist, die Darlehen keineswegs einzig zur Schuldentilgung oder als blosse Überbrückung zu verwenden, selbst wenn dies vereinzelt vom Privatkläger so angedacht und vom Beschuldigten so versprochen gewesen sein sollte. Viel- mehr nutzte der Beschuldigte das Geld zu einem erheblichen Teil gerade für die Finanzierung des Lebensunterhalts und für Casinospiele, was bei einer Meldung gegenüber der Sozialbehörde zu einer Anrechnung geführt hätte. Die heute erst- mals vorgebrachten, angeblich erpressten Rückzahlungen an H._____ erweisen sich hingegen offensichtlich als reine Schutzbehauptungen (vgl. Prot. II S. 14 und 16 ff.). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der infolge verschwiegener Darlehen zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 49'806.05 (Urk. 25 S. 7), wobei sie sich wohl insbesondere auf die Bestätigung der Sozialbehörde vom 10. Januar 2019 stützte (Urk. D3/2/1; vgl. auch Urk. D3/3/6). Die Vorinstanz erachtete den Beschuldigten als grundsätzlich geständig und ging ohne Weiteres von der Richtigkeit des Gesamtbetrags aus (vgl. Urk. 49 S. 15 und 46). Weder die Anklagebehörde noch die Verteidigung (Urk. 37 S. 11 f.; Urk. 67 S. 12 ff.) haben diese Erwägungen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Allerdings ist fest- zuhalten, dass für die Berechnung des Schadens grundsätzlich für jeden Monat im Anklagezeitraum festzustellen ist, wieviel weniger ausbezahlt worden wäre, wenn die Darlehen jeweils unverzüglich gemeldet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass diese in den auf die Auszahlung folgenden Monaten einge- rechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen worden wären - 11 - (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget: BGE 138 V 386 E. 4.4). 2.2.4. Schwierigkeiten bereitet bei dieser Berechnung vorab, dass die bis Ende Februar 2018 in der Excel-Liste verzeichneten einzelnen Darlehen nicht konkret erstellt werden konnten, da sich diesbezüglich die Aufstellung des Privatklägers als nicht genügend zuverlässig erweist. Nachdem das erste Darlehen zudem auf Ende November 2017 zu verorten ist, lässt sich im November 2017 jedenfalls kein ungerechtfertigter Bezug von Sozialhilfeleistungen erstellen. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger als Darlehen erhielt und dass diese ab dem 1. März 2018 gemäss Aufstellung des Privatklägers (Urk. D1/2/2) nachweislich insgesamt Fr. 89'450.– und EUR 1'350.– betrugen, musste er vor dem 1. März 2018 mindestens rund Fr. 9'000.– an Darle- hen erhalten haben. Geht man von der günstigsten Sachverhaltsvariante für den Beschuldigten aus (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO), ist von einem Darlehen von min- destens Fr. 9'000.– per Ende Februar 2018 auszugehen, welches im März 2018 bzw. bei einem Überschuss auch in den Folgemonaten angerechnet worden wä- re. 2.2.5. Die Sozialbehörde hat ab März 2018 bis zum 10. September 2018 folgende Beträge ausbezahlt, eruiert anhand der monatlichen KlientInnenkontoauszüge (Urk. 63/3), welche durch die unverzügliche Deklarierung der jeweiligen Darlehen ab Ende Februar 2018 potentiell nicht getätigt worden wären: März 2018 (fünf nicht bereits im Vor- Fr. 3'346.25 (10.65 + 54.55 + 21.05 + monat getätigte Auszahlungen, abzüg- 1'560 + 1'950 - 250) lich Familienzulagen) April 2018 Fr. 7'532.20 Mai 2018 Fr. 7'331.55 Juni 2018 Fr. 6'733.85 Juli 2018 (ohne die Auszahlung vom Fr. 7'472.60 (7'672.60 - 200) - 12 -
  25. September 2018 von Fr. 200.–) August 2018 Fr. 5'578.80 September 2018 (ohne die Auszah- Fr. 4'180.80 (4'370.80 - 150 - 40) lungen vom 3. Oktober 2018 von Fr. 150.– und Fr. 40.–) Total: Fr. 42'176.05 2.2.6. Werden diese Beträge nun den Darlehen ab Ende Februar 2018 gegen- übergestellt (vgl. vorstehende Ziff. 2.2.4 sowie Urk. D1/2/2 betreffend Darlehen ab März 2018), ergibt sich folgendes Bild: Monat Sozialhilfeleistungen Darlehen im Anspruch auf Sozi- Vormonat alhilfeleistungen März 2018 Fr. 3'346.25 -Fr. 9'000.– -Fr. 5'653.75 April 2018 Fr. 7'532.20 -Fr. 17'650.– -Fr. 15'771.55 Mai 2018 Fr. 7'331.55 -Fr. 27'200.– -Fr. 35'640.– Juni 2018 Fr. 6'733.85 -Fr. 4'600.– -Fr. 33'506.15 Juli 2018 Fr. 7'472.60 -Fr. 0.– -Fr. 26'033.55 August 2018 Fr. 5'578.80 -Fr. 35'500.– -Fr. 55'954.75 - EUR 1'350.– - EUR 1'350.– September 2018 Fr. 4'180.80 -Fr. 0.– -Fr. 51'773.95 - EUR 1'350.– 2.2.7. Wie der Aufstellung zu entnehmen ist, hätte der Beschuldigte ab dem
  26. März 2018 bis 10. September 2018 ununterbrochen keinen Anspruch auf Sozi- alhilfeleistungen gehabt, da mit den Darlehen die Kosten stets gedeckt waren. Entsprechend ist erstellt, dass dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum ins- - 13 - gesamt Fr. 42'176.05 an Sozialhilfeleistungen nicht bezahlt worden wären, hätte er die Darlehen jeweils unverzüglich deklariert.
  27. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier 1 3.1.1. Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist und damit einhergehend die Frage allfälliger Opfermit- verantwortung zutreffend umschrieben (Urk. 49 S. 28 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist Arglist insbesondere gege- ben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Eine den strafrechtlichen Schutz aufhebende Opfermitverantwortung liegt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten vor, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, da der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtete. Eine solche Opfermitverantwortung ist nur in Aus- nahmefällen zu bejahen; insbesondere ist nicht erforderlich, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten liess und alle erdenklichen Vor- kehren traf (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). 3.1.2. Dass der Beschuldigte ein täuschendes Verhalten an den Tag legte, mithin den Privatkläger insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Lage und seinem Rückzahlungswillen anlog, ist unstrittig bzw. wird auch vom Beschuldigten einge- standen. Der Beschuldigte hatte dem Privatkläger seine grundsätzliche Zahlungs- fähigkeit vorgegaukelt, indem er sich als handwerklich spezialisierter Arbeitstäti- ger mit einem regelmässigen Monatseinkommen von Fr. 7'000.– ausgab (Urk. D1/5 F/A 12 und 15; Urk. D1/7 F/A 26). Entscheidend und strittig ist hinge- - 14 - gen die Frage, ob Arglist vorliegt, oder der strafrechtliche Schutz infolge Opfermit- verantwortung nicht gegeben ist. 3.1.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lügen des Beschul- digten derart ineinander verwoben seien und teilweise auch Berührungspunkte mit realen Ereignissen wie die Finanzkrise in Griechenland hätten, dass von ei- nem Lügengebäude auszugehen sei (Urk. 49 S. 32). Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Lügengebäude nur dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB- Maeder/Niggli, Art. 146 N 103). Wie die Vorinstanz (Urk. 49 S. 33) und die Vertei- digung (Urk. 67 S. 4 und 7 f.) zutreffend vorbringen, sind die Lügen in ihrer Ge- samtheit und aus einer ex-post Betrachtung schwer zu glauben. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass sich ein kritisches Opfer alleine durch die Verknüpfung von Lügen mit realen Ereignissen auch zu Beginn der Tathandlungen wohl nicht täuschen lassen würde. So gelang es dem Beschuldigten beispielsweise im Jahr 2014 nicht, seinen Kinderarzt und die Sozialbehörde mit derselben Geschichte, er müsse feststeckendes Vermögen in Griechenland auslösen, zu Darlehen zu be- wegen (Urk. D3/5/3, Aktennotizen vom 21. Juli 2014 und 25. August 2014). Eine eigentliche mehrschichtige Lügenkonstruktion liegt damit, zumindest zu Beginn der Tathandlungen, nicht vor. Stattdessen ist das Verhalten des Beschuldigten derart zu würdigen, dass er sich besonderer Machenschaften bedient hat, um dem Privatkläger mit einer ex-post betrachtet banalen Ansammlung einfacher Lügen erfolgreich Geld abzuknüpfen. Besondere Machenschaften sind Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnüt- zen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 104). Wie erwähnt ist erstellt, dass der Beschuldigte spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Porte- monnaie absuchend den Privatkläger antraf und diesen überzeugte, ihm wegen - 15 - des verlorengegangenen Portemonnaies Fr. 50.– zu leihen. Dass der Privatkläger diesem Wunsch nachkam, zeugt von Hilfsbereitschaft und einem gewissen, kei- neswegs aber ausserordentlichen, Vertrauensvorschuss. Damit wusste der Be- schuldigte aber um diese Persönlichkeitseigenschaften des Privatklägers und machte sich diese in der Folge systematisch und planmässig zunutze. Durch die umgehende Rückzahlung der Fr. 50.– am folgenden Montag bestätigte er dem Privatkläger, dass dieser ihm vertrauen konnte. Er inszenierte dies zudem mit ei- ner besonderen Dankbarkeit, indem er persönlich beim Privatkläger vorbeikam und ihm – auch durch das Erzählen seiner Lebensgeschichte – mehr oder minder geradezu seine Freundschaft anbot. Mit intensivem und systematischem Einsatz baute er hernach die Freundschaft und damit das Vertrauensverhältnis immer weiter auf, indem er sich regelmässig mit dem Privatkläger verabredete, ihm sein Privatleben erzählte und anvertraute, und ihm auch mit kleinen Geschenken aus der Heimat Dankbarkeit und Zuneigung zeigte. Der Beschuldigte erschuf und pflegte somit aktiv ein Vertrauensverhältnis, welches den Privatkläger davon ab- hielt, ernsthaft an dessen Angaben zu zweifeln. Die Freundschaft stand mitunter – durch die intensive und systematische Pflege des Beschuldigten – für den Privat- kläger zu Beginn im Vordergrund, während die finanzielle Unterstützung zunächst nebensächlich gewesen sein wird. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass der Be- schuldigte erst Anfangs März 2018 überhaupt begann, sich einen Überblick über die ausbezahlten Darlehen zu verschaffen und diese aufzulisten. Durch die stete Intensivierung der Freundschaft hin zu einer quasifamiliären Va- ter-Sohn-Beziehung sowie durch die Fortsetzung der Geschichte – namentlich der Weg des Geldes aus dem Schliessfach in Griechenland in die Schweiz, welche eine mehr und mehr nahende Rückzahlung versprach – blieb der Privatkläger bis ca. Mitte September 2018, als das transferierte Geld bei der G._____ in der Schweiz gewesen sein soll (Urk. D1/7 F/A 49; vgl. auch SMS-Nachrichten in: Urk. D1/2/3 S. 1-3), nachvollziehbar überzeugt, den Angaben des Beschuldigten vertrauen zu können. Da der Privatkläger, wie initial vom Beschuldigten ausgetes- tet, hilfsbereiter Natur war, konnte Letzterer währenddessen mehrere Notsituatio- nen in seiner Familie vorgaukeln, zu welcher sich der Privatkläger infolge der Freundschaft emotional auch verbunden fühlte. Solche Schocknachrichten ge- - 16 - genüber älteren Personen erweisen sich für Betrüger notorischerweise als effekti- ves Tatmittel, was sich denn auch in den aktuell stark steigenden Fällen von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, zeigt (vgl. https://www.srf.ch/ sendungen/kassensturz-espresso/kassensturz/zunahme-von- telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue-masche-um-senioren-geld- abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Der Beschuldigte sagte diesbe- züglich aus, er könne sich an keine (tatsächliche) Beerdigung erinnern, er habe aber mit dem Privatkläger und H._____ (vgl. Dossier 2, Verfahren eingestellt) sei- ne "ganze Verwandtschaft begraben" (Urk. D1/6 F/A 150). Im späteren Verlauf appellierte der Beschuldigte zudem teilweise in perfider Weise auf das schlechte Gewissen des Privatklägers, als er jeweils angab, er müsse von einer Person an der I._____-strasse Geld ausleihen, diesem aber Wucherzinsen bezahlen, wenn der Privatkläger ihm nicht ein entsprechendes Darlehen gewähre (Urk. D1/2/3 S. 1-3). Der Beschuldigte anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Privatkläger seine Geschichten für wahr erachtet habe und auf- grund des Vertrauensverhältnisses keinen Verdacht geschöpft habe, dass diese erfunden sein könnten. Es stimme, er habe damit gerechnet, dass der Privatklä- ger ihm vertrauen und die Geschichten nicht überprüfen werde (Prot. I S. 20 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, er habe beim Beschuldigten eine Schwach- stelle bemerkt und versucht, diese auszunutzen (Prot. I S. 22; so auch heute in Prot. II S. 16: "Ich hatte bemerkt, dass er ein netter Mensch ist" und "Ich habe diese Lösung gefunden, das heisst das schöne Herz von C._____"). Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die Angaben, wenn er denn doch misstrauisch geworden wäre, kaum hätte überprüfen können, ohne den Beschuldigten direkt betreffend Belegen zu konfrontieren, zumal erstellter- massen Informationen über dritte Wege nicht erhältlich zu machen waren, was dem Beschuldigten sicherlich bewusst war. Ein direktes Konfrontieren wäre ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 67 S. 11) kaum zumutbar gewesen, zumal der Privatkläger durch ein solches Misstrauensvotum die enge Freund- - 17 - schaft riskiert hätte. Eine Leichtfertigkeit, welche das deliktische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückt, liegt damit jedenfalls nicht vor. Im Ergebnis ist infolge der besonderen Machenschaften des Beschuldigten, wel- che erfolgreich darauf abzielten, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaf- fen, Arglist gegeben. Von einer Opfermitverantwortung bzw. einer besonderen Leichtfertigkeit kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Wenn die Vertei- digung in diesem Zusammenhang davon spricht, der Privatkläger habe dem Be- schuldigten geradezu Geld nachgeworfen (Urk. 67 S. 6), dann deutet dies nicht auf vermehrte Leichtfertigkeit oder Naivität hin, sondern basiert gleichermassen auf dem Vertrauens- bzw. Freundschaftsverhältnis und zeigt einzig eine eher ge- neröse denn geizige Persönlichkeit des Privatklägers auf. 3.1.4. Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Kausalzusammenhang) so- wie die subjektive Komponente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann un- geschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.5. Schliesslich ist der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (vgl. Urk. 49 S. 41), über den Zeitraum von knapp einem Jahr insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger erhielt, was einem monatlichen Ein- kommen von mindestens Fr. 8'300.– entspricht. Diesen Erlös beschaffte er sich durch eine Vielzahl an Darlehen in diesem Zeitraum. Im Vergleich zu den ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen, welche sein einziges sonstiges Einkommen darstell- ten, machten die deliktisch erlangten Beträge zudem den überwiegenden Teil der Einnahmen der Familie aus. Verwendet wurden die Einnahmen schliesslich für den Lebensunterhalt der Familie und für Casinospiele. Damit ist der Qualifikati- onstatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt. 3.1.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. - 18 - 3.2. Dossier 3 3.2.1. Erstelltermassen hatte der Beschuldigte ab 1. März 2018 bis 10. September 2018 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, erhielt aber insgesamt Fr. 42'176.05 ausbezahlt. Die Sozialbehörde Gemeinde B._____ wusste dabei nicht, dass der Beschuldigte private Darlehen erhielt, befand sich deshalb im Irr- tum über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, weil dieser seiner Mel- depflicht nicht nachkam, und führte aufgrund dieses Irrtums die erwähnten Aus- zahlungen aus. 3.2.2. Was die Frage der Opfermitverantwortung der Sozialbehörden betrifft, ist aus deren Sicht ex ante festzuhalten, dass es keine Anzeichen für solche Darle- hensbezüge gegeben hätte, zumal der Beschuldigte diese in bar erhielt und es darüber keine Dokumentation gab, sowie da der Beschuldigte auch keine Andeu- tungen in diese Richtung machte, wie beispielsweise die Geltendmachung plötz- lich erheblich höherer Schulden. Damit liegt mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 46) keine Leichtfertigkeit der Behörden vor, welche die Strafbarkeit ausschliessen würde. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Formu- laren der Fortsetzungsanträge jeweils explizit nach privaten Zuwendungen gefragt wurde und er solche verneinte, sowie dass er in diesen Formularen stets wieder auf seine Deklarationspflichten hingewiesen wurde. Wenn der Beschuldigte nun einerseits geltend macht, er habe die Formulare nicht verstanden, und anderer- seits, er sei davon ausgegangen, dass Darlehen nicht deklarationspflichtig seien, dann ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 48) zu konstatieren, dass der Beschuldigte von der Sozialbehörde Gemeinde B._____ bereits im Jahre 2014 einmal mündlich und schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass er Darlehen zu deklarieren habe (Urk. D3/5/3, Aktennotiz vom 25. August 2014, Bestätigungsschreiben des Be- schuldigten vom 15. September 2014 sowie Beschluss der Sozialbehörde vom
  28. Dezember 2014 betreffend Kürzung). Die Verteidigung bringt diesbezüglich zwar zurecht vor, die Zustellung des Kürzungsentscheids sei nicht dokumentiert (Urk. 67 S. 13 f.), allerdings erzählte (und erinnerte sich) der Beschuldigte heute von sich aus von einer Kürzung (Prot. II S. 19), wobei aus den Akten der Sozial- - 19 - behörde keine andere mögliche Kürzung als die vorliegend diskutierte zu ent- nehmen ist (Urk. D3/5/3). Dass der Beschuldigte nicht mehr wissen sollte, wes- halb das Familienbudget damals einschneidend gekürzt wurde, wäre lebens- fremd. Vielmehr ist zweifellos davon auszugehen, dass er direktvorsätzlich han- delte, immerhin wollte der Beschuldigte ja sein Familienbudget mit den undekla- rierten Darlehen erhöhen. In dieses Bild passt im Übrigen sein heute mehrfach geäussertes Ärgernis, dass Lohneinkommen von den Sozialhilfebehörden jeweils verrechnet werden (vgl. Prot. II S. 10 f. und S. 20). 3.2.4. Aufgrund der Deliktssumme im deutlich fünfstelligen Bereich, des langen Deliktzeitraums und nach der im Jahr 2014 nun wiederholten, diesmal direktvor- sätzlichen Nichtdeklaration von Darlehen ist ein leichter Fall im Sinne von Art.148a Abs. 2 StGB schliesslich eindeutig nicht gegeben. 3.2.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  29. Sanktion und Vollzug 4.1. Grundsätzliches zur Strafzumessung 4.1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 49 S. 50 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; für unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, vgl. Art. 148a Abs. 1 StGB; Urk. 49 S. 52). 4.1.2. Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Betrug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 4.2) nur eine Frei- - 20 - heitsstrafe angemessen sein kann, während der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe noch durch Geldstrafe geahndet werden könnte. Dem steht allerdings die ausserordentlich schlechte Zahlungsmoral und -fähigkeit des Beschuldigten ent- gegen, welcher nicht nur Betreibungen im sechsstelligen Bereich offen, sondern auch mehrere Verlustscheine hat, seit Jahren ununterbrochen von Sozialhilfe lebt, und private Darlehen weder zurückzahlen kann noch will. Entsprechend wäre eine Geldstrafe vorliegend sowohl voraussichtlich uneinbringlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB wie auch in spezialpräventiver Hinsicht nicht angebracht, weshalb der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. 4.1.3. Schliesslich ist im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu dessen Nachteil ab- geändert werden darf. 4.2. Tatkomponenten betreffend Dossier 1 4.2.1. Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass es sich beim Deliktsbetrag von mindestens Fr. 100'000.– um einen namhaften Betrag handelt (Urk. 49 S. 52), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in Fällen qualifizierten bzw. ge- werbsmässigen Betrugs häufig höhere Deliktsbeträge vorliegen. Verschuldenser- schwerend fällt ins Gewicht, dass vorliegend eine Privatperson um einen wesent- lichen Teil ihres Privatvermögens gebracht und nicht beispielsweise eine potente Versicherung geschädigt wurde. Der Beschuldigte ging zudem planmässig und gezielt vor, indem er sich ein geeignetes Opfer suchte und viel investierte, um ei- ne Vertrauensbasis zu erschaffen und zu intensivieren. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen noch andere private Darlehens- geber hat (Urk. D1/6 F/A 175; vgl. auch Dossier 2), zeigt sich aus den Akten, dass er schon früher von seinem Kinderarzt und von den Sozialbehörden Darlehen zu erhalten versuchte, um vermeintliches Vermögen aus Griechenland zu holen. Nun war er, etwas raffinierter vorgehend, beim Privatkläger mit dieser Geschichte er- folgreich. Die hier zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten erstrecken sich dabei über fast ein Jahr. Als der Privatkläger im Herbst 2018 misstrauisch - 21 - wurde, zog sich der Beschuldigte nicht etwa zurück, sondern übte noch mehr Druck aus, um den Privatkläger zu weiteren Darlehen zu überzeugen, indem er diesem, wie bereits angetönt, mit einem angeblichen zweiten Darlehensgeber mit Wucherzinsen ein schlechtes Gewissen machte. Das gesamte Vorgehen des Be- schuldigten zeugt denn auch von erheblicher krimineller Energie und Skrupello- sigkeit. Abgesehen davon sind im Rahmen möglicher gewerbsmässiger Betrugs- fälle wie gesagt aber höhere Deliktsbeträge wie auch noch weitaus komplexere und ausgeklügeltere Tatvorgehen denkbar, weshalb der vorinstanzlichen Einstu- fung der objektiven Tatschwere als "noch leicht" gefolgt werden kann. 4.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und er sich nicht etwa in einer Notlage befand, welche das Motiv zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar zu begründen vermögen könnte, zumal die Lebenskosten, wie im Übrigen auch die Kosten für die Reintegration des Beschuldigten in den Arbeitsmarkt, durch die Sozialhilfe stets gedeckt wurden. Vielmehr verwendete er das Geld seinen Anga- ben nach durchaus auch für ein "schönes Leben" und für Casinospiele, also nicht nur für Lebensnotwendigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann aus der subjektiven Tatschwere keine Relativierung der objektiven Tatschwere abgeleitet werden. Die Einsatzstrafe ist, im Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs lautend auf Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, auf- grund des noch leichten Verschuldens auf 20 Monate anzusetzen. - 22 - 4.3. Tatkomponenten betreffend Dossier 3 Der vorinstanzlichen Beurteilung, dass der Beschuldigte keinen besonderen Effort leistete bzw. keine besonderen Vorkehrungen traf, um die Behörden zu täuschen (Urk. 49 S. 54), ist vorbehaltlos zuzustimmen. Ebenfalls richtig ist, dass der De- liktsbetrag, auch wenn er hier im Berufungsverfahren etwas tiefer ausfällt, zwar erheblich ist, aber weitaus schwerere Fälle denkbar sind. Aus der subjektiven Tatschwere lässt sich nichts Verschuldenssignifikantes ableiten, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als noch leicht einzuschätzen und die Einsatzstrafe, im hier massgebenden Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auf 3 Monate fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 2 Monate zu erhöhen. 4.4. Täterkomponenten 4.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 56) sowie die Ausführungen im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) verwiesen werden. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Ebenfalls strafzumes- sungsneutral ist – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtberücksichtigung einer griechischen Vorstrafe aus dem Jahre 2004 (Urk. 49 S. 56 f.) – die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten zu behandeln. 4.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich sodann von Beginn weg geständig, den Pri- vatkläger belogen und deshalb von diesem Geld erhalten zu haben. Nicht gestän- dig war er hingegen bezüglich der Höhe des gesamten Deliktsbetrags. Zudem verharmloste er die Intensität seiner Aufwendungen, um den Privatkläger gefügig zu machen, indem er behauptete, er habe niemanden unter Druck gesetzt, er ha- be das Geld vielmehr durch blosse einfache Lügen erhalten. Vor diesem Hinter- grund kann das Geständnis, welches immerhin teilweise zu einer Beförderung der Untersuchung geführt hat, leicht strafmindernd berücksichtigt werden. - 23 - 4.4.3. Von echter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann hingegen nicht gesprochen werden. Vielmehr erachtet sich der Be- schuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 49 S. 57 f.) als Opfer und bezichtigt den Privatkläger, selber schuld zu sein, was selbst bei bejahter Opfer- mitverantwortung fehl am Platz sein würde. Die fehlende Einsicht zeigt sich bei- spielsweise in den Aussagen: "Sie hätten das Geld nicht geben sollen, ich habe keine Schuld. Wenn mein Kind etwas will, wenn meine Ehefrau krank ist und ich nicht arbeiten kann, leihe ich mir Geld aus. Dafür schäme ich mich nicht. Ich wür- de mich schämen, wenn ich es stehlen würde […] Betteln ist keine Schande" (Urk. D1/6 F/A 68), und: "Was soll ich dann dafür machen, wenn es Tiere gibt, die keine Kinder machen, die keine Hünde haben und ein Leben lang sparen und dann kommt ein dummer Grieche und nimmt alles" (Urk. D1/6 F/A 164). Weiter sagte er aus, als der Privatkläger ihm mit der Polizei und dem Gericht gedroht ha- be, habe er sich dadurch genervt gefühlt. In der polizeilichen Einvernahme drohte er sogar unverhohlen damit, wenn der Privatkläger oder H._____, eine weitere Darlehensgeberin, zu ihm nach Hause kommen würden, würde er ihnen mit ei- nem Schläger den "Kopf öffnen". Diese sollten besser den Rechtsweg bestreiten (Urk. D1/6 F/A 84 und 87 f.). Das Nachtatverhalten fällt bei dieser doch unge- wöhnlich stark demonstrierten Uneinsichtigkeit keinesfalls strafmindernd aus. 4.4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.5. Vollzug Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 49 S. 59). Dass die Vorinstanz sich einzig auf die Vorstrafenlosigkeit berief und dem vorstehend erläuterten unein- sichtigen Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass dieser offenbar regelmässig auch von anderen Personen Geld ausleiht, in der Beurtei- lung der Legalprognose kein Gewicht beimass (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 73 ff.), fällt zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal so oder anders - 24 - wie vorerwähnt das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Mithin ist die vo- rinstanzliche Regelung zu bestätigen. 4.6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu be- strafen, wobei die Strafe bedingt auszufällen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. An die Strafe sind zudem zwei Tage bereits erstandene Haft an- zurechnen.
  30. Landesverweisung 5.1. Der Beschuldigte hat zwei Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB). Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern er sich nicht auf einen Härtefall berufen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; ver- gleiche hierzu auch die ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 49 S. 61 ff.). 5.2. Der Beschuldigte kam erst Ende Juni 2010 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz, nachdem er im Alter von 21 Jahren Griechenland verlassen und her- nach in verschiedenen Ländern (Frankreich, Italien, Deutschland und Dänemark) gelebt hatte (Urk. 60 S. 1; Prot. I S. 14 ff.). Zuletzt wurde dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B am 29. März 2018 bis 26. Juni 2022 verlängert (Urk. 60 S. 172). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B des Be- schuldigten vom 8. Juni 2022 (Urk. 60 S. 186 f.) ist wie auch dasjenige seiner Ehefrau zurzeit hängig, während der – inzwischen volljährig gewordenen – ge- meinsamen Tochter bereits am 28. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligung um weite- re fünf Jahre verlängert wurde (Urk. 59). Gemäss den Angaben der Sozialbehör- de Gemeinde B._____ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ist der Beschuldigte (und seine Familie) seit 1. Februar 2014 ununterbrochen auf Sozial- hilfe angewiesen (Urk. 60 S. 191; Urk. D3/5/3). Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Migrationsamt ist er zudem seit Dezember 2018 ununterbrochen arbeitslos (Urk. 60 S. 193 und 196). Zwar ist er sprachlich ansatzweise integriert, in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann aber, aufgrund der langjährigen - 25 - Arbeitslosig- und Sozialhilfeabhängigkeit sowie aufgrund der vorerwähnten hohen Verschuldung kaum von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Das Sozialamt scheint ihn denn auch als schwer vermittelbar einzuschätzen (vgl. Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 2: "Aufgrund der Persönlichkeit des KL ist Erwerbseinstieg sehr fraglich"). Die Vorinstanz weist zutreffend auf die ebenfalls fehlende soziale Integration hin (Urk. 49 S. 65 f.), namentlich scheint der Beschuldigte keinen signifikanten Freundeskreis in der Schweiz zu haben und re- lativ zurückgezogen zu leben. Heute führt er hierzu aus, sein typischer Tagesab- lauf bestehe daraus, von seinem Telefon pro Tag jeweils mehrere Bewerbungen zu versenden, seinen Hund spazieren zu führen und seine früheren Arbeitgeber nach offenen Stellen anzufragen (Prot. II S. 12). Im Ergebnis liegt eine unter- durchschnittliche Integrationsentwicklung vor, weshalb in dieser Hinsicht deutlich kein Härtefall vorliegt. 5.3. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 66) festzuhalten, dass ei- ne Rückkehr des Beschuldigten ins Heimatland zumutbar ist. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Griechenland ein soziales Umfeld, namentlich einen Grossvater, seinen Schwiegervater sowie weitere Freunde namens J._____, K._____, L._____ und M._____. N._____, vermutlich der Schwiegerva- ter des Beschuldigten, baute in Griechenland mit finanzieller Unterstützung des Beschuldigten bzw. von H._____ sogar ein Haus; der Beschuldigte und seine Freunde haben zudem gemäss seinen Aussagen das Geld von H._____ alle mit- einander ausgegeben, wovon alle profitiert hätten (Urk. D1/6 F/A 133 ff. und 146; vgl. auch Urk. D1/8 F/A 65 S. 18). Weiter ist aus den Akten der Sozialbehörden ersichtlich, dass er im Jahr 2019 zweimal sowie – gemäss Auskunft seiner Ehe- frau und seiner Tochter – nochmals im Zeitraum Januar bis Februar 2021 in Grie- chenland war (Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 1-3), wogegen der dies bestreitende Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Alternativerklärung vorbrachte (vgl. Prot. II S. 20 ff., wonach er seiner Familie verheimlicht habe, dass er stattdessen jeweils in O._____ oder P._____, obdachlos nächtigend, nach Arbeit gesucht habe). Dass ihm die berufliche und soziale Integration in Griechenland vor diesem Hintergrund noch weniger gelingen könnte als in der Schweiz, ist kaum vorstellbar. - 26 - 5.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann weiter bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen. Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür- gerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde, oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.3; BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Ehefrau ist wie der Beschuldigte griechische Staatsangehörige. Wie vorer- wähnt ist ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls hän- gig. Weiter ist sie wie der Beschuldigte seit längerem arbeitslos. Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar sein könnte, mit dem Beschuldigten in das Heimatland zu- rückzukehren, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist unter den aktuell gegebenen Umständen zu konstatieren, dass auch ihre berufliche und gesellschaftliche In- tegration in Griechenland, wo sie sich anders als hier auch auf einen weiteren Familienkreis stützen könnte, nicht wesentlicher schlechter verlaufen dürfte als in der Schweiz. Den psychischen und medizinischen Problematiken kann entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 15) in Griechenland zudem ebenso begegnet wer- den. Damit lässt sich aus der Ehe des Beschuldigten kein besonders schwerer Härtefall für ihn begründen. Die gemeinsame Tochter ist im mm.2022 volljährig geworden und verfügt inzwi- schen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (Urk. 67 S. 15). Sie absolviert ak- - 27 - tuell eine Ausbildung zur Fachperson Gesundheit in einem Alterszentrum und wohnt noch beim Beschuldigten und dessen Ehefrau in der elterlichen Wohnung (Prot. I S. 10 und 17 f.). Da sie im Kindesalter in die Schweiz kam und hier bisher die gesamte Schullaufbahn absolvierte, würde ein Umzug nach Griechenland für sie sicherlich hart sein. Nachdem sie allerdings volljährig ist, könnte nur ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über eine übliche familiäre Beziehung hinausgeht, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen. Ein solches ist aber weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Vielmehr beschrieb der Beschul- digte seine Tochter heute als unabhängig (Prot. II S. 11). Damit ist es ihr zuzumu- ten, ohne den Beschuldigten in der Schweiz zu verbleiben, wobei der Kontakt mit den modernen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Ferien aufrecht er- halten werden kann. Ein besonders schwerer Härtefall für den Beschuldigten lässt sich somit auch nicht aus der Beziehung zu seiner volljährigen Tochter herleiten. 5.5. Im Ergebnis kann sich der Beschuldigte nicht auf einen besonders schwe- ren Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB berufen. Es bleibt zu prüfen, ob das Frei- zügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) einer Lan- desverweisung entgegensteht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehö- rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 144 II 113 E. 4.1 S. 116 f.; Urteil BGer 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. auch Tobler/Gless/Petrig, forumpoenale, 2/2018 S. 97 ff.). Der Beschuldigte geht seit gut vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Da er zu- vor bloss teilweise im Rahmen von Temporäreinsätzen sowie von Arbeitspro- grammen des Sozialamtes arbeitstätig war, wird er bereits seit neun Jahren durch die Sozialhilfe unterstützt. Er besitzt kein Vermögen und ist erheblich verschuldet. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte demnächst einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre, liegen keine vor. Mangels Erwerbstätigkeit und ausreichender finanzieller Mittel ist das - 28 - FZA nicht anwendbar, weshalb auch Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA einer Landesver- weisung von vornherein nicht entgegen stehen kann. Im Übrigen wäre selbst bei Anwendbarkeit des FZA aufgrund des langjährig gepflegten Lebensstils auf Kos- ten des Staates und hilfsbereiter Privater von einer Gefahr für die öffentliche Ord- nung im Sinne des FZA auszugehen und eine Landesverweisung auszusprechen. 5.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Mindestmass von fünf Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 68), weshalb es bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Im Ergebnis ist der Beschuldig- te für fünf Jahre des Landes zu verweisen.
  31. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltend- machung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zutreffend zum Schadenersatz- begehren des Privatklägers geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 68). Die adhäsionsweise Geltendma- chung eines Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 65 f.). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhal- tensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädi- gungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Als Schutznorm gilt namentlich der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (BK OR-Brehm, Art. 41 N 39). Zwi- schen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein (na- türlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen. Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger aufgrund der dem Beschuldigten ausgeliehenen Geldbeträge von insgesamt mindestens Fr. 100'000.– einen Schaden in entsprechender Höhe. Nachdem Art. 146 StGB - 29 - eine Schutznorm für das Vermögen darstellt, liegt Widerrechtlichkeit vor. Eben- falls zu bejahen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem betrügerischen Ver- halten des Beschuldigten und dem dadurch verursachten Vermögensschaden von mindestens Fr. 100'000.–. Der Beschuldigte nahm die Schädigung des Privatklä- gers mit direktem Vorsatz vor, weshalb schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die vo- rinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Fr. 100'000.– Schadenersatz an den Privatkläger sowie – mangels hinreichender Begründung der Zivilklage (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) – der Verweis auf den Zivilweg hin- sichtlich des Mehrbetrags sind damit zu bestätigen.
  32. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Zif- fern 5 bis 8). Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist ausgehend von der eingereichten Ho- norarnote auf Fr. 4'800.– festzusetzen (Urk. 66; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Ver- teidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
  33. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abtei- lung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Gemeinde B._____ als Privatklägerin; Nichtein- - 30 - treten auf deren Schadenersatzbegehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  34. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  35. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  36. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  37. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  38. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  39. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  40. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung.
  42. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten - 31 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  44. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220313-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 8. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

2. Dezember 2021 (DG210007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August 2021 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:

1. Die Gemeinde B._____ wird nicht als Privatklägerin zugelassen.

2. Auf den Schadenersatzanspruch der Gemeinde B._____ wird nicht eingetre- ten. 3.-4. Mitteilungen und Rechtsmittel Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C._____) Schadener- satz von CHF 100'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'470.00 Auslagen Polizei CHF 11'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) CHF 19'395.00 Total

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 11'200.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 11'200.– an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 10.-11. Mitteilungen und Rechtsmittel Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1; Urk. 67 S. 2) Hauptanträge:

1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (Abweisung der Gemeinde B._____ als Privatkläge-

- 4 - rin, Nichteintreten auf deren Schadenersatzanspruch) akzeptiert wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Die Gerichts- und Untersuchungskosten, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Auf das gestellte Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten. Eventualanträge:

5. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2021 sei hinsichtlich Ziff. 1 (Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhil- fe), Ziff. 2 und 3 (Sanktion) sowie Ziff. 5 bis 8 (Zivilan- spruch/Kostenregelung) zu bestätigen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

7. Die Gerichts- und Untersuchungskosten seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________

- 5 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 49 S. 70 ff.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Berufung anmelden (Prot. I S. 39; Urk. 41). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. Juni 2022 zugestellt (Urk. 48/3). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Beru- fungserklärung ein (Urk. 50). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. insbesondere Urk. 54). 1.2. Am 14. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

8. Februar 2023 vorgeladen sowie die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert (Urk. 54 S. 2 und 57). Hernach wurden beim Migrati- onsamt des Kantons Zürich deren Akten des Beschuldigten beigezogen und eine Auskunft betreffend den Aufenthaltsstatus der Ehefrau und der Tochter des Be- schuldigten eingeholt (Urk. 58 bis 60). Am 15. Juni 2022 und am 7. Februar 2023 wurden zudem je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten sowie am

30. Januar 2023 die Detailkontoauszüge der Sozialbehörde Gemeinde B._____ zu den Akten genommen (Urk. 51, Urk. 65 und Urk. 63/1-3). 1.3. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). 1.4. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung die Urteilsdispositiv- ziffern 1 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils an. Entsprechend ist vorab festzustel- len, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Ge- meinde B._____ als Privatklägerin; Nichteintreten auf deren Schadenersatzbe- gehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 6 -

2. Sachverhalt 2.1. Dossier 1 2.1.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs grundsätzlich vollumfänglich geständig gezeigt habe (Urk. 49 S. 14 f.). Die Höhe der vom Privatkläger erhaltenen Beträge werde vom Beschuldigten allerdings be- stritten (Urk. 49 S. 24 f.). Aufgrund des im Berufungsverfahren unveränderten Standpunkts des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 14) kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist den Aussagen des Beschuldigten zur Höhe der einzelnen Beträge und zu deren Gesamtsumme eine gewisse Beliebig- keit und eine Tendenz zur Beschönigung zu entnehmen. Während er in der Un- tersuchung als höchste einzelne Zahlung einen Betrag von Fr. 2'000.– für Möbel nannte, erklärte er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, der höchste einzelne Betrag sei Fr. 5'000.– gewesen (Prot. I S. 24), und meinte sich heute wiederum sicher zu erinnern, der höchste Betrag sei Fr. 4'000.– gewesen (Prot. II S. 15 f.). Zutreffend ist aber auch, dass aus den Aussagen des Privatklägers keine wesent- lich präziseren und fundierteren Angaben zu den Beträgen im Einzelnen und in der Summe entnommen werden können (Urk. 49 S. 26). Was die entsprechende Excel-Liste des Privatklägers betrifft, ist zu konstatieren, dass jener die Beträge vor März 2018 erst nachträglich rekonstruierte und diese deshalb als nicht zuver- lässige Daten bezeichnete (Urk. D1/5 F/A 21). Immerhin lassen sich die Beträge vor März 2018 aber mit den Akten insoweit in Übereinstimmung bringen, als die im Einzelnen vom Beschuldigten eingestandenen Beträge von Fr. 550.– (das ers- te namhafte Darlehen gleich nach dem Kennenlernen) und von Fr. 2'000.– (für Möbel) darin als erste zwei Beträge in CHF im Zeitraum Ende 2017 aufgelistet sind (Urk. D1/8 F/A 23, 46 und 48; Urk. D1/5 F/A 12; Prot. I S. 21 f.; Urk. 2/2). Diese beiden Beträge ergeben zusammengerechnet mit den Beträgen ab März 2018 eine Summe von Fr. 92'000.– und EUR 1'350.–. Mehrere der ab März 2018 auf der Excel-Liste dokumentierte Beträge, welche gemäss den glaubhaften Aus-

- 7 - sagen des Privatklägers zuverlässig sind, lassen sich zudem mit den SMS- Nachrichten in Einklang bringen. Unter anderem stimmt der höchste Betrag von Fr. 25'000.– am 30. Juli 2018 mit dem SMS-Chat vom 29. und 30. Juli 2018 über- ein: Darin schreibt der Privatkläger dem Beschuldigten am 29. Juli 2018, er habe Fr. 25'000.– gefunden, also gebe es keine Betreibung. Am Folgetag schreibt der Beschuldigte, er sei nun beim Bahnhof D._____ bzw. beim E._____, worauf der Privatkläger antwortet, er gehe zur Post Geld holen, und eine halbe Stunde später schreibt, er sei nun (auch) am E._____ (Urk. D1/2/3 S. 5). Auch weitere aufgelis- tete Beträge sind mit dem SMS-Protokoll eindeutig nachzuverfolgen, beispiels- weise die am 27. Juli und 10. September 2018 aufgelisteten Beträge von je Fr. 4'500.– (Urk. D1/2/3 S. 4 und 6) sowie der zweithöchste Einzelbetrag von Fr. 13'000.– am 18. April 2018 (Urk. D1/2/3 S. 9 f.). In SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 23. und 24. Mai 2018 ist weiter zu sehen, dass dieser dem Privatkläger eine Zahlung von Fr. 100'000.– verspricht, was mit der Vorinstanz ohne Weiteres mit der Rückzahlung von Darlehen zu- sammenhängen muss, auch wenn gemäss Excel-Liste bis zu diesem Zeitpunkt nur Fr. 81'750.– Schulden angehäuft waren. Der Beschuldigte ging somit bereits Ende Mai 2018, ohne selber Buch zu führen, von Darlehensschulden in der Höhe von gegen Fr. 100'000.– aus. Entsprechend ist die vorinstanzliche Beurteilung (Urk. 49 S. 28) nicht zu beanstanden, dass sich die Gesamtschuld, welche sich nota bene ab Ende Mai 2018 noch um Fr. 40'000.– erhöhte, ohne vernünftige Zweifel auf mindestens Fr. 100'000.– belaufen muss und der Sachverhalt insoweit als erstellt zu erachten ist. 2.1.2. Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe zum Privatkläger, nachdem er ihn anlässlich eines Spaziergangs Ende November 2017 per Zufall kennengelernt und von ihm Fr. 50.– habe leihen können, ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er den derart entstandenen Kontakt weiter gepflegt, sich immer wieder zu Treffen mit dem Privatkläger verabredet und beispielsweise häufig ge- meinsam mit diesem Kaffee getrunken sowie diesen an seinem Leben und sei- nem familiären Umfeld habe teilhaben lassen. Bei solcherlei Treffen habe er häu- fig auch kleine Geschenke mitgebracht oder ihn und seine Partnerin bekocht,

- 8 - oder habe sie auch zu sich und seiner Familie nach Hause eingeladen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger auch wahrheitswidrig vorgegeben, beide Eltern- teile verloren zu haben, und habe den Privatkläger und dessen Partnerin als seine Ersatzeltern bezeichnet bzw. ihn explizit auch "Vater" genannt (Urk. 25). Die Ver- teidigung entgegnet diesem Vorwurf, der Privatkläger habe leichtfertig dem Be- schuldigten vertraut, obwohl kein Vertrauensverhältnis bestanden habe und ob- wohl die Geschichten geradezu absurd gewesen seien bzw. in ihrer Gesamtheit von kaum jemandem geglaubt werden könnten (Urk. 67 S. 4 und 7 f.). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegan- gen und hat sinngemäss ausgeführt, der Privatkläger und seine Partnerin hätten den Beschuldigten spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Portemonnaie absuchend angetroffen, worauf der Privatkläger sich hilfsbereit ge- zeigt und auf dessen Wunsch ihm Fr. 50.– ausgeliehen habe. Durch sein Verhal- ten habe der Beschuldigte seine Geschichte mit der Suche nach dem verlorenen Portemonnaie plausibel erscheinen lassen. Der Privatkläger habe versprochen, er werde das Geld sogleich persönlich beim Privatkläger vorbeibringen, was er am darauffolgenden Montag effektiv getan habe. Dadurch und indem er dem Privat- kläger bei dieser Gelegenheit seine Lebensgeschichte erzählt habe, habe er das Vertrauen des Privatklägers weiter aufgebaut. Danach habe man sich regelmäs- sig getroffen, sich gegenseitig eingeladen, und der Privatkläger habe dabei auch viele Details über das Privatleben des Beschuldigten erfahren sowie kleine Ge- schenke aus dessen Heimat erhalten. Tatsächlich sei die (gespielte) Zuneigung darin gegipfelt, dass der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Lebenspartne- rin als Vater und Mutter bezeichnet habe, was sich auch aus den Textnachrichten im SMS-Protokoll ergebe. Der Beschuldigte habe somit das Verhältnis zu einem quasi familiären Vertrauensverhältnis vertieft, während er seine Geschichte, oft bestehend aus angeblichen Notsituationen, immer weiter gesponnen und nach anfänglich kleineren Geldbeträgen immer höhere solche gefordert habe (Urk. 49 S. 32 ff.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zurecht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Privatkläger die Geschichten des Beschuldigten im Ausland kaum hätte nachprüfen können, zumal er glaubte, dem Beschuldigten beim Transfer von Schwarzgeld aus Grie-

- 9 - chenland in die Schweiz zu helfen, welches dieser im Misstrauen auf den griechi- schen, hochverschuldeten Staat in einem Schliessfach deponiert gehabt habe. In- formationen über Spitalaufenthalte im Ausland hätte der Privatkläger infolge des Arztgeheimnisses nicht erhältlich machen können, Informationen über dortige ille- gale Schuldverhaft selbsterklärend ebenfalls nicht (insoweit zustimmend die Ver- teidigung in: Urk. 67 S. 10 f.). Und auch die Geschichten in der Schweiz, das Strafverfahren betreffend den angeblich geschädigten Beamten der Gemeinde B._____ sowie die Kontosperrungen und -transfers der F._____ und der G._____, wären infolge von Amts- resp. Bankgeheimnissen nicht überprüfbar gewesen (Urk. 49 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist auf die deshalb einleuchtende Aussage des Privatklägers zu verweisen, dass er einzig über die Strafanzeige einen Weg sah, die Angaben des Beschuldigten überprüfen zu können (Urk. D1/7 F/A 49). 2.1.3. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1 erstellt, mit Ausnahme, dass von einer Gesamtschuld von mindestens Fr. 100'000.– an- stelle von rund Fr. 120'000.– auszugehen ist. 2.2. Dossier 3 2.2.1. Hinsichtlich des Dossiers 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Sozi- albehörde der Gemeinde B._____ erhaltene Darlehen nicht gemeldet und deshalb ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Erstellt ist diesbezüglich vorab, dass der Beschuldigte, wie vorerwähnt, in der anklagegegenständlichen Zeitspanne mindestens Fr. 100'000.– an Darlehen ausbezahlt erhalten hat. Dass der Beschuldigte die Darlehen gegenüber dem Privatkläger gemäss Dossier 1 den Sozialbehörden nicht meldete, ergibt sich einerseits implizit aus seiner Argu- mentation und derjenigen seiner Verteidigung, wonach davon ausgegangen wor- den sei, man müsse Darlehen nicht deklarieren (vgl. Urk. D1/8 F/A 84; Prot. I S. 25; Prot. II S. 19). Andererseits ist ein Deklarieren dieser Darlehen sowohl in den Fortsetzungsanträgen des Beschuldigten als auch in den Protokollen der So- zialbehörden nicht ersichtlich (Urk. D3/5/3, Fortsetzungsanträge vom

4. Dezember 2017 und vom 25. Juni 2018 sowie Fallbeschreibungen vom

4. Dezember 2017, 8. August 2018 und 8. September 2019). Damit ist erstellt,

- 10 - dass der Beschuldigte die Sozialbehörde nicht über die Darlehen des Privatklä- gers informiert hatte. 2.2.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die SKOS-Richtlinien zutreffend dargelegt, dass die Darlehen dem Beschuldigten nicht zum Zweck der Schulden- tilgung oder zur blossen Überbrückung gewährt wurden, weshalb sie als private Zuwendungen, welche bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu berück- sichtigen gewesen wären, gelten. Darauf ist zu verweisen (Urk. 49 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Absicht des Beschuldig- ten wesentlich ist, die Darlehen keineswegs einzig zur Schuldentilgung oder als blosse Überbrückung zu verwenden, selbst wenn dies vereinzelt vom Privatkläger so angedacht und vom Beschuldigten so versprochen gewesen sein sollte. Viel- mehr nutzte der Beschuldigte das Geld zu einem erheblichen Teil gerade für die Finanzierung des Lebensunterhalts und für Casinospiele, was bei einer Meldung gegenüber der Sozialbehörde zu einer Anrechnung geführt hätte. Die heute erst- mals vorgebrachten, angeblich erpressten Rückzahlungen an H._____ erweisen sich hingegen offensichtlich als reine Schutzbehauptungen (vgl. Prot. II S. 14 und 16 ff.). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der infolge verschwiegener Darlehen zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 49'806.05 (Urk. 25 S. 7), wobei sie sich wohl insbesondere auf die Bestätigung der Sozialbehörde vom 10. Januar 2019 stützte (Urk. D3/2/1; vgl. auch Urk. D3/3/6). Die Vorinstanz erachtete den Beschuldigten als grundsätzlich geständig und ging ohne Weiteres von der Richtigkeit des Gesamtbetrags aus (vgl. Urk. 49 S. 15 und 46). Weder die Anklagebehörde noch die Verteidigung (Urk. 37 S. 11 f.; Urk. 67 S. 12 ff.) haben diese Erwägungen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Allerdings ist fest- zuhalten, dass für die Berechnung des Schadens grundsätzlich für jeden Monat im Anklagezeitraum festzustellen ist, wieviel weniger ausbezahlt worden wäre, wenn die Darlehen jeweils unverzüglich gemeldet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass diese in den auf die Auszahlung folgenden Monaten einge- rechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen worden wären

- 11 - (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget: BGE 138 V 386 E. 4.4). 2.2.4. Schwierigkeiten bereitet bei dieser Berechnung vorab, dass die bis Ende Februar 2018 in der Excel-Liste verzeichneten einzelnen Darlehen nicht konkret erstellt werden konnten, da sich diesbezüglich die Aufstellung des Privatklägers als nicht genügend zuverlässig erweist. Nachdem das erste Darlehen zudem auf Ende November 2017 zu verorten ist, lässt sich im November 2017 jedenfalls kein ungerechtfertigter Bezug von Sozialhilfeleistungen erstellen. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger als Darlehen erhielt und dass diese ab dem 1. März 2018 gemäss Aufstellung des Privatklägers (Urk. D1/2/2) nachweislich insgesamt Fr. 89'450.– und EUR 1'350.– betrugen, musste er vor dem 1. März 2018 mindestens rund Fr. 9'000.– an Darle- hen erhalten haben. Geht man von der günstigsten Sachverhaltsvariante für den Beschuldigten aus (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO), ist von einem Darlehen von min- destens Fr. 9'000.– per Ende Februar 2018 auszugehen, welches im März 2018 bzw. bei einem Überschuss auch in den Folgemonaten angerechnet worden wä- re. 2.2.5. Die Sozialbehörde hat ab März 2018 bis zum 10. September 2018 folgende Beträge ausbezahlt, eruiert anhand der monatlichen KlientInnenkontoauszüge (Urk. 63/3), welche durch die unverzügliche Deklarierung der jeweiligen Darlehen ab Ende Februar 2018 potentiell nicht getätigt worden wären: März 2018 (fünf nicht bereits im Vor- Fr. 3'346.25 (10.65 + 54.55 + 21.05 + monat getätigte Auszahlungen, abzüg- 1'560 + 1'950 - 250) lich Familienzulagen) April 2018 Fr. 7'532.20 Mai 2018 Fr. 7'331.55 Juni 2018 Fr. 6'733.85 Juli 2018 (ohne die Auszahlung vom Fr. 7'472.60 (7'672.60 - 200)

- 12 -

27. September 2018 von Fr. 200.–) August 2018 Fr. 5'578.80 September 2018 (ohne die Auszah- Fr. 4'180.80 (4'370.80 - 150 - 40) lungen vom 3. Oktober 2018 von Fr. 150.– und Fr. 40.–) Total: Fr. 42'176.05 2.2.6. Werden diese Beträge nun den Darlehen ab Ende Februar 2018 gegen- übergestellt (vgl. vorstehende Ziff. 2.2.4 sowie Urk. D1/2/2 betreffend Darlehen ab März 2018), ergibt sich folgendes Bild: Monat Sozialhilfeleistungen Darlehen im Anspruch auf Sozi- Vormonat alhilfeleistungen März 2018 Fr. 3'346.25 -Fr. 9'000.– -Fr. 5'653.75 April 2018 Fr. 7'532.20 -Fr. 17'650.– -Fr. 15'771.55 Mai 2018 Fr. 7'331.55 -Fr. 27'200.– -Fr. 35'640.– Juni 2018 Fr. 6'733.85 -Fr. 4'600.– -Fr. 33'506.15 Juli 2018 Fr. 7'472.60 -Fr. 0.– -Fr. 26'033.55 August 2018 Fr. 5'578.80 -Fr. 35'500.– -Fr. 55'954.75

- EUR 1'350.– - EUR 1'350.– September 2018 Fr. 4'180.80 -Fr. 0.– -Fr. 51'773.95

- EUR 1'350.– 2.2.7. Wie der Aufstellung zu entnehmen ist, hätte der Beschuldigte ab dem

1. März 2018 bis 10. September 2018 ununterbrochen keinen Anspruch auf Sozi- alhilfeleistungen gehabt, da mit den Darlehen die Kosten stets gedeckt waren. Entsprechend ist erstellt, dass dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum ins-

- 13 - gesamt Fr. 42'176.05 an Sozialhilfeleistungen nicht bezahlt worden wären, hätte er die Darlehen jeweils unverzüglich deklariert.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier 1 3.1.1. Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist und damit einhergehend die Frage allfälliger Opfermit- verantwortung zutreffend umschrieben (Urk. 49 S. 28 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist Arglist insbesondere gege- ben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Eine den strafrechtlichen Schutz aufhebende Opfermitverantwortung liegt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten vor, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, da der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtete. Eine solche Opfermitverantwortung ist nur in Aus- nahmefällen zu bejahen; insbesondere ist nicht erforderlich, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten liess und alle erdenklichen Vor- kehren traf (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). 3.1.2. Dass der Beschuldigte ein täuschendes Verhalten an den Tag legte, mithin den Privatkläger insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Lage und seinem Rückzahlungswillen anlog, ist unstrittig bzw. wird auch vom Beschuldigten einge- standen. Der Beschuldigte hatte dem Privatkläger seine grundsätzliche Zahlungs- fähigkeit vorgegaukelt, indem er sich als handwerklich spezialisierter Arbeitstäti- ger mit einem regelmässigen Monatseinkommen von Fr. 7'000.– ausgab (Urk. D1/5 F/A 12 und 15; Urk. D1/7 F/A 26). Entscheidend und strittig ist hinge-

- 14 - gen die Frage, ob Arglist vorliegt, oder der strafrechtliche Schutz infolge Opfermit- verantwortung nicht gegeben ist. 3.1.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lügen des Beschul- digten derart ineinander verwoben seien und teilweise auch Berührungspunkte mit realen Ereignissen wie die Finanzkrise in Griechenland hätten, dass von ei- nem Lügengebäude auszugehen sei (Urk. 49 S. 32). Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Lügengebäude nur dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB- Maeder/Niggli, Art. 146 N 103). Wie die Vorinstanz (Urk. 49 S. 33) und die Vertei- digung (Urk. 67 S. 4 und 7 f.) zutreffend vorbringen, sind die Lügen in ihrer Ge- samtheit und aus einer ex-post Betrachtung schwer zu glauben. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass sich ein kritisches Opfer alleine durch die Verknüpfung von Lügen mit realen Ereignissen auch zu Beginn der Tathandlungen wohl nicht täuschen lassen würde. So gelang es dem Beschuldigten beispielsweise im Jahr 2014 nicht, seinen Kinderarzt und die Sozialbehörde mit derselben Geschichte, er müsse feststeckendes Vermögen in Griechenland auslösen, zu Darlehen zu be- wegen (Urk. D3/5/3, Aktennotizen vom 21. Juli 2014 und 25. August 2014). Eine eigentliche mehrschichtige Lügenkonstruktion liegt damit, zumindest zu Beginn der Tathandlungen, nicht vor. Stattdessen ist das Verhalten des Beschuldigten derart zu würdigen, dass er sich besonderer Machenschaften bedient hat, um dem Privatkläger mit einer ex-post betrachtet banalen Ansammlung einfacher Lügen erfolgreich Geld abzuknüpfen. Besondere Machenschaften sind Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnüt- zen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 104). Wie erwähnt ist erstellt, dass der Beschuldigte spätabends und mit einem Licht den Wegrand nach seinem Porte- monnaie absuchend den Privatkläger antraf und diesen überzeugte, ihm wegen

- 15 - des verlorengegangenen Portemonnaies Fr. 50.– zu leihen. Dass der Privatkläger diesem Wunsch nachkam, zeugt von Hilfsbereitschaft und einem gewissen, kei- neswegs aber ausserordentlichen, Vertrauensvorschuss. Damit wusste der Be- schuldigte aber um diese Persönlichkeitseigenschaften des Privatklägers und machte sich diese in der Folge systematisch und planmässig zunutze. Durch die umgehende Rückzahlung der Fr. 50.– am folgenden Montag bestätigte er dem Privatkläger, dass dieser ihm vertrauen konnte. Er inszenierte dies zudem mit ei- ner besonderen Dankbarkeit, indem er persönlich beim Privatkläger vorbeikam und ihm – auch durch das Erzählen seiner Lebensgeschichte – mehr oder minder geradezu seine Freundschaft anbot. Mit intensivem und systematischem Einsatz baute er hernach die Freundschaft und damit das Vertrauensverhältnis immer weiter auf, indem er sich regelmässig mit dem Privatkläger verabredete, ihm sein Privatleben erzählte und anvertraute, und ihm auch mit kleinen Geschenken aus der Heimat Dankbarkeit und Zuneigung zeigte. Der Beschuldigte erschuf und pflegte somit aktiv ein Vertrauensverhältnis, welches den Privatkläger davon ab- hielt, ernsthaft an dessen Angaben zu zweifeln. Die Freundschaft stand mitunter – durch die intensive und systematische Pflege des Beschuldigten – für den Privat- kläger zu Beginn im Vordergrund, während die finanzielle Unterstützung zunächst nebensächlich gewesen sein wird. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass der Be- schuldigte erst Anfangs März 2018 überhaupt begann, sich einen Überblick über die ausbezahlten Darlehen zu verschaffen und diese aufzulisten. Durch die stete Intensivierung der Freundschaft hin zu einer quasifamiliären Va- ter-Sohn-Beziehung sowie durch die Fortsetzung der Geschichte – namentlich der Weg des Geldes aus dem Schliessfach in Griechenland in die Schweiz, welche eine mehr und mehr nahende Rückzahlung versprach – blieb der Privatkläger bis ca. Mitte September 2018, als das transferierte Geld bei der G._____ in der Schweiz gewesen sein soll (Urk. D1/7 F/A 49; vgl. auch SMS-Nachrichten in: Urk. D1/2/3 S. 1-3), nachvollziehbar überzeugt, den Angaben des Beschuldigten vertrauen zu können. Da der Privatkläger, wie initial vom Beschuldigten ausgetes- tet, hilfsbereiter Natur war, konnte Letzterer währenddessen mehrere Notsituatio- nen in seiner Familie vorgaukeln, zu welcher sich der Privatkläger infolge der Freundschaft emotional auch verbunden fühlte. Solche Schocknachrichten ge-

- 16 - genüber älteren Personen erweisen sich für Betrüger notorischerweise als effekti- ves Tatmittel, was sich denn auch in den aktuell stark steigenden Fällen von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, zeigt (vgl. https://www.srf.ch/ sendungen/kassensturz-espresso/kassensturz/zunahme-von- telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue-masche-um-senioren-geld- abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Der Beschuldigte sagte diesbe- züglich aus, er könne sich an keine (tatsächliche) Beerdigung erinnern, er habe aber mit dem Privatkläger und H._____ (vgl. Dossier 2, Verfahren eingestellt) sei- ne "ganze Verwandtschaft begraben" (Urk. D1/6 F/A 150). Im späteren Verlauf appellierte der Beschuldigte zudem teilweise in perfider Weise auf das schlechte Gewissen des Privatklägers, als er jeweils angab, er müsse von einer Person an der I._____-strasse Geld ausleihen, diesem aber Wucherzinsen bezahlen, wenn der Privatkläger ihm nicht ein entsprechendes Darlehen gewähre (Urk. D1/2/3 S. 1-3). Der Beschuldigte anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Privatkläger seine Geschichten für wahr erachtet habe und auf- grund des Vertrauensverhältnisses keinen Verdacht geschöpft habe, dass diese erfunden sein könnten. Es stimme, er habe damit gerechnet, dass der Privatklä- ger ihm vertrauen und die Geschichten nicht überprüfen werde (Prot. I S. 20 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, er habe beim Beschuldigten eine Schwach- stelle bemerkt und versucht, diese auszunutzen (Prot. I S. 22; so auch heute in Prot. II S. 16: "Ich hatte bemerkt, dass er ein netter Mensch ist" und "Ich habe diese Lösung gefunden, das heisst das schöne Herz von C._____"). Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die Angaben, wenn er denn doch misstrauisch geworden wäre, kaum hätte überprüfen können, ohne den Beschuldigten direkt betreffend Belegen zu konfrontieren, zumal erstellter- massen Informationen über dritte Wege nicht erhältlich zu machen waren, was dem Beschuldigten sicherlich bewusst war. Ein direktes Konfrontieren wäre ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 67 S. 11) kaum zumutbar gewesen, zumal der Privatkläger durch ein solches Misstrauensvotum die enge Freund-

- 17 - schaft riskiert hätte. Eine Leichtfertigkeit, welche das deliktische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückt, liegt damit jedenfalls nicht vor. Im Ergebnis ist infolge der besonderen Machenschaften des Beschuldigten, wel- che erfolgreich darauf abzielten, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaf- fen, Arglist gegeben. Von einer Opfermitverantwortung bzw. einer besonderen Leichtfertigkeit kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Wenn die Vertei- digung in diesem Zusammenhang davon spricht, der Privatkläger habe dem Be- schuldigten geradezu Geld nachgeworfen (Urk. 67 S. 6), dann deutet dies nicht auf vermehrte Leichtfertigkeit oder Naivität hin, sondern basiert gleichermassen auf dem Vertrauens- bzw. Freundschaftsverhältnis und zeigt einzig eine eher ge- neröse denn geizige Persönlichkeit des Privatklägers auf. 3.1.4. Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Kausalzusammenhang) so- wie die subjektive Komponente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann un- geschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.5. Schliesslich ist der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (vgl. Urk. 49 S. 41), über den Zeitraum von knapp einem Jahr insgesamt mindestens Fr. 100'000.– vom Privatkläger erhielt, was einem monatlichen Ein- kommen von mindestens Fr. 8'300.– entspricht. Diesen Erlös beschaffte er sich durch eine Vielzahl an Darlehen in diesem Zeitraum. Im Vergleich zu den ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen, welche sein einziges sonstiges Einkommen darstell- ten, machten die deliktisch erlangten Beträge zudem den überwiegenden Teil der Einnahmen der Familie aus. Verwendet wurden die Einnahmen schliesslich für den Lebensunterhalt der Familie und für Casinospiele. Damit ist der Qualifikati- onstatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt. 3.1.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 3.2. Dossier 3 3.2.1. Erstelltermassen hatte der Beschuldigte ab 1. März 2018 bis 10. September 2018 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, erhielt aber insgesamt Fr. 42'176.05 ausbezahlt. Die Sozialbehörde Gemeinde B._____ wusste dabei nicht, dass der Beschuldigte private Darlehen erhielt, befand sich deshalb im Irr- tum über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, weil dieser seiner Mel- depflicht nicht nachkam, und führte aufgrund dieses Irrtums die erwähnten Aus- zahlungen aus. 3.2.2. Was die Frage der Opfermitverantwortung der Sozialbehörden betrifft, ist aus deren Sicht ex ante festzuhalten, dass es keine Anzeichen für solche Darle- hensbezüge gegeben hätte, zumal der Beschuldigte diese in bar erhielt und es darüber keine Dokumentation gab, sowie da der Beschuldigte auch keine Andeu- tungen in diese Richtung machte, wie beispielsweise die Geltendmachung plötz- lich erheblich höherer Schulden. Damit liegt mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 46) keine Leichtfertigkeit der Behörden vor, welche die Strafbarkeit ausschliessen würde. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Formu- laren der Fortsetzungsanträge jeweils explizit nach privaten Zuwendungen gefragt wurde und er solche verneinte, sowie dass er in diesen Formularen stets wieder auf seine Deklarationspflichten hingewiesen wurde. Wenn der Beschuldigte nun einerseits geltend macht, er habe die Formulare nicht verstanden, und anderer- seits, er sei davon ausgegangen, dass Darlehen nicht deklarationspflichtig seien, dann ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 48) zu konstatieren, dass der Beschuldigte von der Sozialbehörde Gemeinde B._____ bereits im Jahre 2014 einmal mündlich und schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass er Darlehen zu deklarieren habe (Urk. D3/5/3, Aktennotiz vom 25. August 2014, Bestätigungsschreiben des Be- schuldigten vom 15. September 2014 sowie Beschluss der Sozialbehörde vom

8. Dezember 2014 betreffend Kürzung). Die Verteidigung bringt diesbezüglich zwar zurecht vor, die Zustellung des Kürzungsentscheids sei nicht dokumentiert (Urk. 67 S. 13 f.), allerdings erzählte (und erinnerte sich) der Beschuldigte heute von sich aus von einer Kürzung (Prot. II S. 19), wobei aus den Akten der Sozial-

- 19 - behörde keine andere mögliche Kürzung als die vorliegend diskutierte zu ent- nehmen ist (Urk. D3/5/3). Dass der Beschuldigte nicht mehr wissen sollte, wes- halb das Familienbudget damals einschneidend gekürzt wurde, wäre lebens- fremd. Vielmehr ist zweifellos davon auszugehen, dass er direktvorsätzlich han- delte, immerhin wollte der Beschuldigte ja sein Familienbudget mit den undekla- rierten Darlehen erhöhen. In dieses Bild passt im Übrigen sein heute mehrfach geäussertes Ärgernis, dass Lohneinkommen von den Sozialhilfebehörden jeweils verrechnet werden (vgl. Prot. II S. 10 f. und S. 20). 3.2.4. Aufgrund der Deliktssumme im deutlich fünfstelligen Bereich, des langen Deliktzeitraums und nach der im Jahr 2014 nun wiederholten, diesmal direktvor- sätzlichen Nichtdeklaration von Darlehen ist ein leichter Fall im Sinne von Art.148a Abs. 2 StGB schliesslich eindeutig nicht gegeben. 3.2.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte, da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Sanktion und Vollzug 4.1. Grundsätzliches zur Strafzumessung 4.1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 49 S. 50 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; für unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, vgl. Art. 148a Abs. 1 StGB; Urk. 49 S. 52). 4.1.2. Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Betrug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 4.2) nur eine Frei-

- 20 - heitsstrafe angemessen sein kann, während der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe noch durch Geldstrafe geahndet werden könnte. Dem steht allerdings die ausserordentlich schlechte Zahlungsmoral und -fähigkeit des Beschuldigten ent- gegen, welcher nicht nur Betreibungen im sechsstelligen Bereich offen, sondern auch mehrere Verlustscheine hat, seit Jahren ununterbrochen von Sozialhilfe lebt, und private Darlehen weder zurückzahlen kann noch will. Entsprechend wäre eine Geldstrafe vorliegend sowohl voraussichtlich uneinbringlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB wie auch in spezialpräventiver Hinsicht nicht angebracht, weshalb der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. 4.1.3. Schliesslich ist im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu dessen Nachteil ab- geändert werden darf. 4.2. Tatkomponenten betreffend Dossier 1 4.2.1. Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass es sich beim Deliktsbetrag von mindestens Fr. 100'000.– um einen namhaften Betrag handelt (Urk. 49 S. 52), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in Fällen qualifizierten bzw. ge- werbsmässigen Betrugs häufig höhere Deliktsbeträge vorliegen. Verschuldenser- schwerend fällt ins Gewicht, dass vorliegend eine Privatperson um einen wesent- lichen Teil ihres Privatvermögens gebracht und nicht beispielsweise eine potente Versicherung geschädigt wurde. Der Beschuldigte ging zudem planmässig und gezielt vor, indem er sich ein geeignetes Opfer suchte und viel investierte, um ei- ne Vertrauensbasis zu erschaffen und zu intensivieren. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen noch andere private Darlehens- geber hat (Urk. D1/6 F/A 175; vgl. auch Dossier 2), zeigt sich aus den Akten, dass er schon früher von seinem Kinderarzt und von den Sozialbehörden Darlehen zu erhalten versuchte, um vermeintliches Vermögen aus Griechenland zu holen. Nun war er, etwas raffinierter vorgehend, beim Privatkläger mit dieser Geschichte er- folgreich. Die hier zu beurteilenden Tathandlungen des Beschuldigten erstrecken sich dabei über fast ein Jahr. Als der Privatkläger im Herbst 2018 misstrauisch

- 21 - wurde, zog sich der Beschuldigte nicht etwa zurück, sondern übte noch mehr Druck aus, um den Privatkläger zu weiteren Darlehen zu überzeugen, indem er diesem, wie bereits angetönt, mit einem angeblichen zweiten Darlehensgeber mit Wucherzinsen ein schlechtes Gewissen machte. Das gesamte Vorgehen des Be- schuldigten zeugt denn auch von erheblicher krimineller Energie und Skrupello- sigkeit. Abgesehen davon sind im Rahmen möglicher gewerbsmässiger Betrugs- fälle wie gesagt aber höhere Deliktsbeträge wie auch noch weitaus komplexere und ausgeklügeltere Tatvorgehen denkbar, weshalb der vorinstanzlichen Einstu- fung der objektiven Tatschwere als "noch leicht" gefolgt werden kann. 4.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und er sich nicht etwa in einer Notlage befand, welche das Motiv zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar zu begründen vermögen könnte, zumal die Lebenskosten, wie im Übrigen auch die Kosten für die Reintegration des Beschuldigten in den Arbeitsmarkt, durch die Sozialhilfe stets gedeckt wurden. Vielmehr verwendete er das Geld seinen Anga- ben nach durchaus auch für ein "schönes Leben" und für Casinospiele, also nicht nur für Lebensnotwendigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann aus der subjektiven Tatschwere keine Relativierung der objektiven Tatschwere abgeleitet werden. Die Einsatzstrafe ist, im Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs lautend auf Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, auf- grund des noch leichten Verschuldens auf 20 Monate anzusetzen.

- 22 - 4.3. Tatkomponenten betreffend Dossier 3 Der vorinstanzlichen Beurteilung, dass der Beschuldigte keinen besonderen Effort leistete bzw. keine besonderen Vorkehrungen traf, um die Behörden zu täuschen (Urk. 49 S. 54), ist vorbehaltlos zuzustimmen. Ebenfalls richtig ist, dass der De- liktsbetrag, auch wenn er hier im Berufungsverfahren etwas tiefer ausfällt, zwar erheblich ist, aber weitaus schwerere Fälle denkbar sind. Aus der subjektiven Tatschwere lässt sich nichts Verschuldenssignifikantes ableiten, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als noch leicht einzuschätzen und die Einsatzstrafe, im hier massgebenden Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auf 3 Monate fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 2 Monate zu erhöhen. 4.4. Täterkomponenten 4.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 56) sowie die Ausführungen im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) verwiesen werden. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Ebenfalls strafzumes- sungsneutral ist – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtberücksichtigung einer griechischen Vorstrafe aus dem Jahre 2004 (Urk. 49 S. 56 f.) – die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten zu behandeln. 4.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich sodann von Beginn weg geständig, den Pri- vatkläger belogen und deshalb von diesem Geld erhalten zu haben. Nicht gestän- dig war er hingegen bezüglich der Höhe des gesamten Deliktsbetrags. Zudem verharmloste er die Intensität seiner Aufwendungen, um den Privatkläger gefügig zu machen, indem er behauptete, er habe niemanden unter Druck gesetzt, er ha- be das Geld vielmehr durch blosse einfache Lügen erhalten. Vor diesem Hinter- grund kann das Geständnis, welches immerhin teilweise zu einer Beförderung der Untersuchung geführt hat, leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 23 - 4.4.3. Von echter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann hingegen nicht gesprochen werden. Vielmehr erachtet sich der Be- schuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 49 S. 57 f.) als Opfer und bezichtigt den Privatkläger, selber schuld zu sein, was selbst bei bejahter Opfer- mitverantwortung fehl am Platz sein würde. Die fehlende Einsicht zeigt sich bei- spielsweise in den Aussagen: "Sie hätten das Geld nicht geben sollen, ich habe keine Schuld. Wenn mein Kind etwas will, wenn meine Ehefrau krank ist und ich nicht arbeiten kann, leihe ich mir Geld aus. Dafür schäme ich mich nicht. Ich wür- de mich schämen, wenn ich es stehlen würde […] Betteln ist keine Schande" (Urk. D1/6 F/A 68), und: "Was soll ich dann dafür machen, wenn es Tiere gibt, die keine Kinder machen, die keine Hünde haben und ein Leben lang sparen und dann kommt ein dummer Grieche und nimmt alles" (Urk. D1/6 F/A 164). Weiter sagte er aus, als der Privatkläger ihm mit der Polizei und dem Gericht gedroht ha- be, habe er sich dadurch genervt gefühlt. In der polizeilichen Einvernahme drohte er sogar unverhohlen damit, wenn der Privatkläger oder H._____, eine weitere Darlehensgeberin, zu ihm nach Hause kommen würden, würde er ihnen mit ei- nem Schläger den "Kopf öffnen". Diese sollten besser den Rechtsweg bestreiten (Urk. D1/6 F/A 84 und 87 f.). Das Nachtatverhalten fällt bei dieser doch unge- wöhnlich stark demonstrierten Uneinsichtigkeit keinesfalls strafmindernd aus. 4.4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.5. Vollzug Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 49 S. 59). Dass die Vorinstanz sich einzig auf die Vorstrafenlosigkeit berief und dem vorstehend erläuterten unein- sichtigen Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass dieser offenbar regelmässig auch von anderen Personen Geld ausleiht, in der Beurtei- lung der Legalprognose kein Gewicht beimass (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 73 ff.), fällt zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal so oder anders

- 24 - wie vorerwähnt das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Mithin ist die vo- rinstanzliche Regelung zu bestätigen. 4.6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu be- strafen, wobei die Strafe bedingt auszufällen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. An die Strafe sind zudem zwei Tage bereits erstandene Haft an- zurechnen.

5. Landesverweisung 5.1. Der Beschuldigte hat zwei Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB). Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern er sich nicht auf einen Härtefall berufen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; ver- gleiche hierzu auch die ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 49 S. 61 ff.). 5.2. Der Beschuldigte kam erst Ende Juni 2010 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz, nachdem er im Alter von 21 Jahren Griechenland verlassen und her- nach in verschiedenen Ländern (Frankreich, Italien, Deutschland und Dänemark) gelebt hatte (Urk. 60 S. 1; Prot. I S. 14 ff.). Zuletzt wurde dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B am 29. März 2018 bis 26. Juni 2022 verlängert (Urk. 60 S. 172). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B des Be- schuldigten vom 8. Juni 2022 (Urk. 60 S. 186 f.) ist wie auch dasjenige seiner Ehefrau zurzeit hängig, während der – inzwischen volljährig gewordenen – ge- meinsamen Tochter bereits am 28. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligung um weite- re fünf Jahre verlängert wurde (Urk. 59). Gemäss den Angaben der Sozialbehör- de Gemeinde B._____ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ist der Beschuldigte (und seine Familie) seit 1. Februar 2014 ununterbrochen auf Sozial- hilfe angewiesen (Urk. 60 S. 191; Urk. D3/5/3). Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Migrationsamt ist er zudem seit Dezember 2018 ununterbrochen arbeitslos (Urk. 60 S. 193 und 196). Zwar ist er sprachlich ansatzweise integriert, in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann aber, aufgrund der langjährigen

- 25 - Arbeitslosig- und Sozialhilfeabhängigkeit sowie aufgrund der vorerwähnten hohen Verschuldung kaum von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Das Sozialamt scheint ihn denn auch als schwer vermittelbar einzuschätzen (vgl. Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 2: "Aufgrund der Persönlichkeit des KL ist Erwerbseinstieg sehr fraglich"). Die Vorinstanz weist zutreffend auf die ebenfalls fehlende soziale Integration hin (Urk. 49 S. 65 f.), namentlich scheint der Beschuldigte keinen signifikanten Freundeskreis in der Schweiz zu haben und re- lativ zurückgezogen zu leben. Heute führt er hierzu aus, sein typischer Tagesab- lauf bestehe daraus, von seinem Telefon pro Tag jeweils mehrere Bewerbungen zu versenden, seinen Hund spazieren zu führen und seine früheren Arbeitgeber nach offenen Stellen anzufragen (Prot. II S. 12). Im Ergebnis liegt eine unter- durchschnittliche Integrationsentwicklung vor, weshalb in dieser Hinsicht deutlich kein Härtefall vorliegt. 5.3. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 66) festzuhalten, dass ei- ne Rückkehr des Beschuldigten ins Heimatland zumutbar ist. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Griechenland ein soziales Umfeld, namentlich einen Grossvater, seinen Schwiegervater sowie weitere Freunde namens J._____, K._____, L._____ und M._____. N._____, vermutlich der Schwiegerva- ter des Beschuldigten, baute in Griechenland mit finanzieller Unterstützung des Beschuldigten bzw. von H._____ sogar ein Haus; der Beschuldigte und seine Freunde haben zudem gemäss seinen Aussagen das Geld von H._____ alle mit- einander ausgegeben, wovon alle profitiert hätten (Urk. D1/6 F/A 133 ff. und 146; vgl. auch Urk. D1/8 F/A 65 S. 18). Weiter ist aus den Akten der Sozialbehörden ersichtlich, dass er im Jahr 2019 zweimal sowie – gemäss Auskunft seiner Ehe- frau und seiner Tochter – nochmals im Zeitraum Januar bis Februar 2021 in Grie- chenland war (Urk. D3/5/3, Fallbeschreibung vom 16.03.2021, S. 1-3), wogegen der dies bestreitende Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Alternativerklärung vorbrachte (vgl. Prot. II S. 20 ff., wonach er seiner Familie verheimlicht habe, dass er stattdessen jeweils in O._____ oder P._____, obdachlos nächtigend, nach Arbeit gesucht habe). Dass ihm die berufliche und soziale Integration in Griechenland vor diesem Hintergrund noch weniger gelingen könnte als in der Schweiz, ist kaum vorstellbar.

- 26 - 5.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann weiter bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen. Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür- gerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde, oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.3; BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Ehefrau ist wie der Beschuldigte griechische Staatsangehörige. Wie vorer- wähnt ist ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls hän- gig. Weiter ist sie wie der Beschuldigte seit längerem arbeitslos. Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar sein könnte, mit dem Beschuldigten in das Heimatland zu- rückzukehren, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist unter den aktuell gegebenen Umständen zu konstatieren, dass auch ihre berufliche und gesellschaftliche In- tegration in Griechenland, wo sie sich anders als hier auch auf einen weiteren Familienkreis stützen könnte, nicht wesentlicher schlechter verlaufen dürfte als in der Schweiz. Den psychischen und medizinischen Problematiken kann entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 15) in Griechenland zudem ebenso begegnet wer- den. Damit lässt sich aus der Ehe des Beschuldigten kein besonders schwerer Härtefall für ihn begründen. Die gemeinsame Tochter ist im mm.2022 volljährig geworden und verfügt inzwi- schen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (Urk. 67 S. 15). Sie absolviert ak-

- 27 - tuell eine Ausbildung zur Fachperson Gesundheit in einem Alterszentrum und wohnt noch beim Beschuldigten und dessen Ehefrau in der elterlichen Wohnung (Prot. I S. 10 und 17 f.). Da sie im Kindesalter in die Schweiz kam und hier bisher die gesamte Schullaufbahn absolvierte, würde ein Umzug nach Griechenland für sie sicherlich hart sein. Nachdem sie allerdings volljährig ist, könnte nur ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über eine übliche familiäre Beziehung hinausgeht, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen. Ein solches ist aber weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Vielmehr beschrieb der Beschul- digte seine Tochter heute als unabhängig (Prot. II S. 11). Damit ist es ihr zuzumu- ten, ohne den Beschuldigten in der Schweiz zu verbleiben, wobei der Kontakt mit den modernen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Ferien aufrecht er- halten werden kann. Ein besonders schwerer Härtefall für den Beschuldigten lässt sich somit auch nicht aus der Beziehung zu seiner volljährigen Tochter herleiten. 5.5. Im Ergebnis kann sich der Beschuldigte nicht auf einen besonders schwe- ren Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB berufen. Es bleibt zu prüfen, ob das Frei- zügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) einer Lan- desverweisung entgegensteht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehö- rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 144 II 113 E. 4.1 S. 116 f.; Urteil BGer 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. auch Tobler/Gless/Petrig, forumpoenale, 2/2018 S. 97 ff.). Der Beschuldigte geht seit gut vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Da er zu- vor bloss teilweise im Rahmen von Temporäreinsätzen sowie von Arbeitspro- grammen des Sozialamtes arbeitstätig war, wird er bereits seit neun Jahren durch die Sozialhilfe unterstützt. Er besitzt kein Vermögen und ist erheblich verschuldet. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte demnächst einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre, liegen keine vor. Mangels Erwerbstätigkeit und ausreichender finanzieller Mittel ist das

- 28 - FZA nicht anwendbar, weshalb auch Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA einer Landesver- weisung von vornherein nicht entgegen stehen kann. Im Übrigen wäre selbst bei Anwendbarkeit des FZA aufgrund des langjährig gepflegten Lebensstils auf Kos- ten des Staates und hilfsbereiter Privater von einer Gefahr für die öffentliche Ord- nung im Sinne des FZA auszugehen und eine Landesverweisung auszusprechen. 5.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Mindestmass von fünf Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 68), weshalb es bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Im Ergebnis ist der Beschuldig- te für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

6. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltend- machung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zutreffend zum Schadenersatz- begehren des Privatklägers geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 68). Die adhäsionsweise Geltendma- chung eines Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 65 f.). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhal- tensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädi- gungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Als Schutznorm gilt namentlich der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (BK OR-Brehm, Art. 41 N 39). Zwi- schen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein (na- türlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen. Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger aufgrund der dem Beschuldigten ausgeliehenen Geldbeträge von insgesamt mindestens Fr. 100'000.– einen Schaden in entsprechender Höhe. Nachdem Art. 146 StGB

- 29 - eine Schutznorm für das Vermögen darstellt, liegt Widerrechtlichkeit vor. Eben- falls zu bejahen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem betrügerischen Ver- halten des Beschuldigten und dem dadurch verursachten Vermögensschaden von mindestens Fr. 100'000.–. Der Beschuldigte nahm die Schädigung des Privatklä- gers mit direktem Vorsatz vor, weshalb schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die vo- rinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Fr. 100'000.– Schadenersatz an den Privatkläger sowie – mangels hinreichender Begründung der Zivilklage (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) – der Verweis auf den Zivilweg hin- sichtlich des Mehrbetrags sind damit zu bestätigen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Zif- fern 5 bis 8). Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist ausgehend von der eingereichten Ho- norarnote auf Fr. 4'800.– festzusetzen (Urk. 66; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Ver- teidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Abtei- lung, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Beschlussdispositivziffern 1 und 2 (Nichtzulassung der Gemeinde B._____ als Privatklägerin; Nichtein-

- 30 - treten auf deren Schadenersatzbegehren) sowie der Urteilsdispositivziffer 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 31 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter