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SB220306

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2023-04-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Anerkannter Sachverhalt Die Beschuldigte – die eine eineiige Zwillingsschwester hat – hat anerkannt, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt dort gefahren und dabei geblitzt worden zu sein (Urk. 12 S. 2; S. 3; Prot. I S. 11, S. 16; Prot. II S. 12; Urk. 51 S. 7; Urk. 76 S. 4). Diese Zugabe deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. 2.2. Gefahrene Geschwindigkeit Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung bestehen nicht. Bei den Akten findet sich ein Eichzertifikat des fraglichen Messgeräts sowie Messzer- tifikate der das Messgerät bedienenden Beamten und das Messprotokoll (Urk. 13/2/1-4). Entsprechend bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldig- te bei der Messung mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h unterwegs war. Es kann hierzu ergänzend auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Es ist zusammengefasst rechts- genügend erstellt, dass die Beschuldigte (nach Abzug der Sicherheitsmarge) auf der Höhe B._____-strasse 1 mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist. 2.3. Geltende (zulässige) Höchstgeschwindigkeit 2.3.1. Die Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich bei der fraglichen Stelle um keine typische Innerortssituation handle. Dort wo der Blitzkasten gestanden sei, sei eine Situation, die nach ausserorts gehe. Sie habe die Situation für ausserorts gehalten. Weiter führte sie aus, dass sie auf- grund der fehlenden Signalisation auf der Strecke weiterhin von den auf der E._____-strasse geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen sei (Urk. 12 S. 1 f., Prot. I S. 12 und S. 16). An der Berufungsverhandlung machte sie im Wesentlichen ebenfalls geltend, sie sei aufgrund der besagten Verhältnisse vor Ort davon ausgegangen, dass sie sich bereits ausserorts befinde (Prot. II S. 12

- 6 - ff.). Ihre Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die in der An- klage behauptete (zulässige) Höchstgeschwindigkeit sei nicht belegt und es habe kein entsprechendes Signal gegeben. Die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei zudem auf der von der Beschuldigten be- fahrenen Strecke nicht aufgehoben worden. Weiter machte die Verteidigung gel- tend, die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h sei nicht auf die frag- liche Strecke anwendbar, da es sich um eine typische Ausserortsstrecke handle. Die Qualifizierung der fraglichen Strecke als Innerortsstrecke stelle ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz dar. Zuletzt führt sie an, die Beschuldigte habe sich in einem Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum befunden (Urk. 51 S. 9 ff.). An der Berufungsverhandlung blieb auch die Verteidigung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt. Selbst wenn auf der besagten Strecke Tempo 50 gegolten habe, sei dies für die Beschuldigte nicht erkennbar gewesen, da die Verkehrssituation bzw. die Umgebung vielmehr auf eine Ausserortssituation hinweisen würde (Urk. 76 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre das Verhalten der Beschuldigten mit Blick auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohnehin nicht als rücksichtslos und entsprechend weder als eventualvorsätzlich noch als grobfahrlässig zu beurteilen, womit – wenn über- haupt– eventualiter höchstens eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG angenommen werden könnte (Urk. 76 S. 16 ff.). 2.3.2. Dass am Messungsort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war, wurde von der Vorinstanz aufgrund des von ihr durchgeführten Augen- scheins ausgeschlossen (Prot. I S. 22). Der Vorderrichter hielt in Übereinstim- mung mit dem Vorbringen der Beschuldigten fest, dass in der Tat von der E._____-strasse aus (von wo die Beschuldigte herkam), wo die Höchstgeschwin- digkeit 60 km/h mehrfach und in kurzen Abständen signalisiert ist, bis zum Mes- sungsort an der B._____-strasse 1 keine Geschwindigkeitstafeln mehr stehen. In- sofern ist der Beschuldigten zuzustimmen, dass die Geschwindigkeit «50 km/h» bzw. «50 km/h generell» auf ihrem Fahrweg nicht (mit einer Tafel) signalisiert ist (vgl. Urk. 59 S. 7, Prot. I S. 20-20-29 [Protokoll Augenschein], Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeu- ge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a

- 7 - Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Aber selbst in Ermanglung eines Signals gilt in gesamten dicht überbautem Gebiet in Ort- schaften eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 2 VRV). Die B._____-strasse liegt innerorts in C._____. Die Aufhebung der gelten- den Höchstgeschwindigkeit ist denn auch erst 250 Meter nach der fraglichen Stel- le signalisiert (Urk. 1 S. 1, Urk. 13/1, Prot. I S. 28). Es ist sodann von der Be- schuldigten auch nicht bestritten, dass sie bei ihrer Fahrt zum Ort der Geschwin- digkeitsüberschreitung an der B._____-strasse in C._____ durch Innerortsstellen gefahren ist, an denen ein Tempo von maximal 50 km/h gilt (vgl. Prot. I S. 14 un- ten). Sie ist mit anderen Worten von einer Innerortszone durch dicht bebautes Siedlungsgebiet auf die B._____-strasse bis zur Höhe Hausnummer 1 gefahren, wo sie geblitzt wurde. Es ist daher mit der Vorinstanz klar, dass an der besagten Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Ob ab der E._____-strasse auf der von der Beschuldigten gefahrenen Strecke im fraglichen Zeitraum eine Geschwindigkeitssignalisation vorhanden war oder nicht, ist entsprechend nur von untergeordneter Bedeutung. Eine andere Geschwindigkeit wurde im wie besagt dicht besiedelten Gebiet von C._____ dazwischen jedenfalls nicht signalisiert. Sodann kann entgegen der Beschuldigten auch nicht gesagt werden, die Mess- stelle an der B._____-strasse 1 liege nicht mehr im besiedelten Gebiet, befinden sich doch rechts der Strasse zwei Siedlungen, die bis zur B._____ reichen und von welchen neben mehreren Garageneinfahrten auch – im Fall der "F._____" nur wenige Meter vor der Messstelle – Seitenstrassen in die B._____-strasse einmünden (vgl. Urk. 16 sowie Anhang "Google Maps B._____-strasse 2" zu Urk. 12; vgl. dazu auch nachfolgend E. II. 2.4.4.). Eine abweichende Höchstge- schwindigkeit (z.B. 60 km/h wie auf der E._____) hätte für die B._____-strasse demnach gesondert signalisiert sein müssen, was nicht der Fall ist. Die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h war somit entge- gen dem Vorbringen der Beschuldigten aufgehoben, nachdem sie die E._____- strasse verlassen und durch eine Innerortszone an die B._____-strasse gelangte.

- 8 - 2.4. Erkennbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit der geltenden Höchstgeschwindig- keit 2.4.1. Wie bereits erwähnt bringt die Beschuldigte diesbezüglich zweierlei vor. Sie sei aufgrund der fehlenden Signalisation auf der Strecke weiterhin von den auf der E._____-strasse geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegan- gen. Zudem habe sie die Verkehrssituation für ausserorts gehalten (Urk. 12 S. 1 f., Prot. I S. 12 und S. 16; Prot. II S. 12 ff.). 2.4.2. Wie von der Vorinstanz vorab zutreffend hervorgehoben, widersprechen sich die Argumente der Beschuldigten, macht sie doch einerseits geltend, sich in einer Ausserortssituation gewähnt zu haben und damit von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen zu sein, anderseits brachte sie ebenfalls vor, die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei auf der von ihr gefahrenen Strecke nie aufgehoben worden, weshalb sie (so sinngemäss) von diesem zulässigen Tempolimit ausgegangen sei. Ein sol- ches widersprüchliches Vorbringen erscheint schon an sich wenig überzeugend und hinterlässt den Eindruck, dass die Beschuldigte nach theoretischen Möglich- keiten und Ausflüchten sucht, nicht an ein Tempolimit von 50 km/h gebunden zu sein. Dies ist zwar ihr gutes Recht, hinterlässt indessen einen etwas zwiespältigen Eindruck. Weshalb sie – wenn sie denn tatsächlich von Tempo 60 ausgegangen sein will – dennoch über 80 km/h gefahren war, kann die Beschuldigte bezeich- nenderweise auch nicht erklären. Abgesehen von der oben erörterten rechtlichen Lage zur geltenden Höchstgeschwindigkeit an der B._____-strasse ist vor allem zu berücksichtigten, dass sie – als in C._____ wohnhafte Person – ortskundig ist und die Begrenzung auf 50 km/h im Übrigen zudem nur deshalb schon ohne wei- teres für sie erkennbar war, weil sie zuvor durch typische Innerortsstrassen gefah- ren war bis sie zur B._____-strasse gelangte. Auch ihr diesbezügliches Aussage- verhalten war ausweichend und teilweise nicht nachvollziehbar, wie dies der Ein- zelrichter zutreffend und sorgfältig dargetan hat, worauf zur Vermeidung von Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 59 S. 8 f.). Die Beschuldigte hat wie ebenfalls bereits erwähnt zugestanden, dass sie zuvor durch eine Innerortszone gefahren ist. Sie erklärte, "dort in C._____ ist innerorts. Sie haben Geschäfte, Kreuzungen.

- 9 - Das ist typisch innerorts, genau" (Prot. I S. 14). Auch erklärte sie sich zumindest sinngemäss damit einig, dass innerorts "50 km/h" gelte (Prot. I S. 15). Die Be- schuldigte fuhr somit mitten durch den Ort C._____ (Prot. I S. 14: "Zürich E._____

- Abbiegung Höhe Hotel G._____ links ins Dorf hoch - H._____-strasse - Unter- führung nach C._____ hoch - am 1. Kreisel rechts - links hoch dem Ortsschild D._____ folgend - I._____-strasse auf B._____-strasse"), wo eine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h galt. Schliesslich ist auch unbestritten und aufgrund des Augenscheins belegt, dass nach dieser "Innerortszone" bis zur Messstelle an der B._____-strasse 1 kein Schild aufgestellt gewesen war, welches diese 50 km/h-Beschränkung aufhob bzw. abänderte. Es musste ihr daher trotz der feh- lenden Signalisation auf dem von ihr gewähltem Weg klar sein, dass an der B._____-strasse weiterhin Tempo 50 galt. 2.4.3. Die Beschuldigte brachte weiter vor, sich in einer "ausserorts"-Situation be- funden zu haben. Sie gab bei der Staatsanwaltschaft dazu an, die Situation an der Stelle, wo der Blitzkasten gestanden, sei eine, die nach ausserorts gehe. Es sei keine typische Innerortssituation. Die "Zebrastreifen" seien weit hinter ihr ge- legen. Die Situation sei berghoch; rechts sei ein Feld und links Wald. Es sei we- der ein Gehweg noch ein Trottoir vorhanden. In Fahrtrichtung seien keine Häuser zu sehen und es gebe keine Einmündungsstrasse mehr. Man fühle sich dort aus- serorts (Urk. 12 S. 1 f.; Prot. II S. 12 ff.). Beim Vorderrichter führte sie zur Frage, warum sie zu schnell gefahren sei, aus, es sei ortsausgangs. Sie habe die Situa- tion für ausserorts gehalten. Sie sei in C._____ ansässig. Das sei nicht innerorts. Zudem gab sie an, sie habe dort niemanden gefährdet. Auf der rechten Seite (Anmerkung: Gemeint war offensichtlich linksseitig in Fahrtrichtung D._____) sei der C._____-er Wald, die Fortsetzung vom J._____. Es gebe keine beidseitige Bebauung und würden keine anderen Strassen einmünden. Auch rechtsseitig nehme man das als ausserorts mit Bewaldung bzw. mit Sträuchern war. Man se- he das Dach von einem einzigen Haus. Die Strecke führe geradlinig aus C._____ heraus. Dort gebe es keine anderen Verkehrsteilnehmer, keine Schule. Das sei kein Ortsbild (Prot. I S. 11 ff.; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.).

- 10 - 2.4.4. Was das Ortsbild anbelangt, so zeigt die Aufnahme der Messörtlichkeit mit- samt Messgerät, dass sich auf der linken Seite (in Fahrtrichtung) tatsächlich Wald befindet. Auf der rechten Seite ist indes entgegen der Angaben Beschuldigten ein Gehweg und ein Gebäude sichtbar (vgl. Urk. 13/1; vgl. auch Anhang zu Urk. 12 [Google Maps-Screenshots]). An der fraglichen Strecke finden sich zudem vorher diverse Liegenschaften und kurz vor der Messstelle eine kleine Strasseneinmün- dung in eine Wohnsiedlung (vgl. Urk. 13/2, Urk. 16/1 [Orthofoto 2019]). Wie auch die Beschuldigte konstatiert, findet sich zudem ein paar hundert Meter vor der fraglichen Stelle ein Fussgängerstreifen. Erst nach der Kontrollörtlichkeit führt die Strasse über eine leichte Biegung klarerweise in eine Ausserortsituation. Entspre- chend findet sich dort auch die Signalisation, dass die geltende Geschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben wird. Es trifft zwar zu, dass es sich nicht um ein Ortsbild wie in einem klassischen Ortskern handelt. Nichtsdestotrotz ist klar erkennbar, dass besagte Strecke noch zum eigentlichen Ort und entsprechend zum – wenn auch dessen Rande – bebautem Gebiet gehört und erst nach dem Kontrollort in die Ausserortssituation übergeht. Die grosse Mehrheit der durchfahrenden Ver- kehrsteilnehmer erkannte dies denn auch, wie das Messprotokoll zeigt (vgl. dazu sogleich). Zudem handelt es sich um eine eher enge und nicht sehr übersichtliche Strasse, was ebenfalls gegen eine Ausserortssituation spricht. Auch die relativ nahe bei der Strasse stehenden Häuser mitsamt Trottoir sind ein klares Zeichen dafür, dass man sich noch im Ortsinnern befindet. Die Sicht auf die Häuser ist zwar – wie auch die Beschuldigte vorbringt – teilweise durch Hecken versperrt. Dies macht die Situation aber gerade unübersichtlicher und spricht somit nicht da- für, dass dort eine höhere Tempolimite gelten würde (vgl. Urk. 13/1). Die Be- schuldigte gelangte über die I._____-strasse auf die B._____-strasse. Entgegen ihren Angaben hat es bis zur Kontrollörtlichkeit sodann mehrere Zufahrtsstrassen, namentlich unmittelbar vorher eine Einfahrt in eine kleinere Siedlung (F._____; einsehbar auf Google Maps). Dass danach keine Strassen mehr einmünden, ist nicht relevant. Die fragliche Strecke war für die Beschuldigte damit bei Anwen- dung der nötigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Innerortsstrecke mit einer gel- tenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennbar. Ob es sinnvoll ist an die- ser Stelle ein Radargerät aufzustellen, ist vorliegend nicht zu prüfen.

- 11 - 2.4.5. Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung, dass besagte Strecke von anderen Verkehrsteilnehmern als "typische Ausserorts- situation" wahrgenommen werde und die Qualifizierung als Innerortssituation ge- gen den Vertrauensgrundsatz verstosse, nicht überzeugt. Dagegen spricht der Umstand, dass gemäss Messprotokoll lediglich 2.07% der durchfahrenden Ver- kehrsteilnehmer im Zeitraum der Messung (während 5 Tagen und 3 Stunden) ge- blitzt wurden. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach dies in Relation zur Messdauer heruntergebrochen bedeute, dass durchschnittlich alle 15 Minuten ein Fahrzeug an der Messstelle zu schnell gefahren sei (Urk. 76 S. 8), erscheint nicht nur rein rechnerisch eher willkürlich gewählt – die Verteidigung geht nur von ei- nem 10-Stunden-Tag aus – sondern vermag das Gesamtergebnis der mehrtägi- gen Geschwindigkeitsmessung auch sonst nicht zum Vorteil der Beschuldigten zu beschönigen, stünden den 4 fehlbaren Lenker pro Stunde doch nicht weniger als 188 Lenker pro Stunde entgegen, welche sich an der Messstelle an die geltende Tempolimite 50 km/h hielten (Total 9'402 Durchfahren ohne Verzeigung, vgl. Urk. 13/2/2). Die durchschnittlich gemessene Geschwindigkeit über alle Messun- gen betrug 42.24 km/h (Urk. 13/2/2). All dies weist somit vielmehr darauf hin, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer sich an dieser Stelle an die geltende Höchstgeschwindigkeit hält, mithin nicht von einer Ausserortszone ausgeht und es sich keineswegs um eine unklare Situation handelt. 2.5. Innerer Sachverhalt Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Es ist daher sinnvoll, dies nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu be- urteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 12 -

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverlet- zung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei ge- nügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1., BGE 131 IV 133 E. 3.2., je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fragli- chen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen. Subjektiv er- fordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhal- ten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung ob- jektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1. mit Hinwei- sen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objek- tiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 3.1., Urteile des Bun- desgerichts 6B_85/2018 vom 15. August 2018, E 3.2.; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.1.) In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges

- 13 - Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milde- ren Licht erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom

8. November 2018, E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018, E. 5.3). 3.2. Wie erwogen ist erstellt, dass die Beschuldigte an der fraglichen Stelle unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h fuhr und damit 30 km/h zu schnell unterwegs war. Sie hat damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ernstliche abstrakte Gefahr für andere hervorgerufen. Der Einzelrichter hat zu diesem Punkt ebenfalls zutreffend erwogen, dass es der Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, bei- spielsweise auf Bewohner der B._____-strasse 1 zu reagieren, welche das Haus verlassen hätten. Auch weitere Verkehrsteilnehmer wie z.B. ein aus der wenige Meter vor der Messstelle einmündenden Querstrasse (F._____) abbiegendes Au- to hätte nicht damit rechnen müssen und können, dass die Beschuldigte mit der- art übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Aufgrund der übersetzten Ge- schwindigkeit wäre die Beschuldigte bei solchen realistischen, durchaus mögli- chen Vorkommnissen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu reagieren und hat daher mit ihrem zu schnellen Fahren eine ernstliche abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Eine konkrete Gefährdung Dritter ist für diesen Tatbestand nicht er- forderlich. Gestützt auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllt ihr Verhalten damit ungeachtet der konkreten Umstände den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 2 SVG zumindest grobe Fahrlässig- keit voraus. Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist grundsätzlich von Grobfahr- lässigkeit auszugehen. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wobei gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine solchen darstellen (vgl. z.B. BGE 143 IV 508 E. 1.3). Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, die das Fahrverhalten der Beschuldigten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vo- rinstanz ging von grobfahrlässigem Handeln der Beschuldigten aus (Urk. 59 S. 12). Wie dargelegt war für die Beschuldigte unter Anwendung der gebotenen

- 14 - Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Verkehrsteilnehmerin erkennbar, dass an besag- ter Stelle Tempo 50 gilt und sie sich noch nicht ausserorts befand (oben E. II. 2.4.). Nachdem das Fahrgefühl bei 50 km/h deutlich von jenem bei 80 km/h ab- weicht, kann auch nicht angenommen werden, dass ihr das Mass ihrer Ge- schwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst war, was von der Beschuldigten denn auch gar nicht behauptet wird. Entsprechend kann mit der Vorinstanz von grober Fahrlässigkeit der Beschuldigten ausgegangen werden, zumal – so der Einzel- richter zutreffend – der Beschuldigten wie jedem durchschnittlichen Lenker bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die geschaffene Gefahr zweifelsfrei bewusst geworden wäre (vgl. Urk. 59 S. 11). Die Beschuldigte beteuert mehrfach glaub- haft, dass sie nie absichtlich das Wohl anderer Menschen gefährden würde. Als Ärztin bzw. Anästhesistin sei sie sehr auf das Wohlergehen Dritter bedacht und sei geübt darin, für das Leben anderer verantwortlich zu sein (Prot. I S. 12). Es darf ihr einhergehend mit der Würdigung des Einzelrichters attestiert werden, dass sie nicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Vorinstanz hat auch einen Eventualvorsatz verneint (Urk. 59 S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat dies nicht angefochten und auch keine Anschlussberufung erhoben. Die Abgrenzung zwi- schen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Für die Abgrenzung ist der Wille massgebend. Der bewusst fahr- lässig Handelnde vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird (vgl. OFK/StGB– DONATSCH, StGB Art. 12 N 12, mit Hinweisen). Wie oben erwogen kommt grobe Fahrlässigkeit auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslosigkeit kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, so- fern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Vorliegend kann davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigte auch aufgrund der fehlenden Signalisation

- 15 - und der Richtung ausserorts führenden Strasse unkonzentriert war und aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, dass sie sich noch in der "50km/h- Zone" bzw. sie pflichtwidrig darauf vertraute, dass sie sich bereits ausserorts be- fand, als sie derart schnell fuhr. Es bestehen keine genügend klaren Hinweise da- rauf, dass die Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende abstrakte Gefährdung Dritter bei ihrer Fahrt willentlich in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang kann auch zu ihren Gunsten gewürdigt werden, dass die damals 54-jährige Beschuldigte keinerlei Vorstrafen und soweit bekannt einen ungetrübten automobilistischen Leumund aufweist. Es bleibt daher

– auch unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes – bei der vo- rinstanzlichen Würdigung. 3.4. Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft erfüllte sie diesen Tat- bestand in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG (und nicht Art. 27 SVG betr. Beach- tung der Signale) sowie mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, indem sie die in- nerorts in bebauten Gebiet von Ortschaften geltende allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h missachtete. Insoweit ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung eine Anpassung vorzunehmen. 3.5. Nachdem Gesagten entfällt selbstredend die Möglichkeit eines Sachver- haltsirrtums, wäre dieser doch aufgrund der konkreten Situation bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt leicht zu vermeiden gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Beschul- digte hätte in Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt und Aufmerksamkeit wis- sen können und wissen müssen, dass sie am fraglichen Ort maximal 50 km/h hät- te fahren dürfen. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist entsprechend ebenfalls ausgeschlossen, kommt dieser doch nur dann in Frage, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält.

4. Fazit Die Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

- 16 - III. Strafe

1. Rechtliche Grundlagen und Strafrahmen 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unbestrittenermassen kommt vorliegend bereits angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) als Sanktion nur eine Geld- strafe (und Busse) in Betracht.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Beschuldigte war unter objektiven Gesichtspunkten mit stark übersetz- ter Geschwindigkeit zur Nachmittagszeit in einem Innerortsbereich unterwegs. Zwar befand sich auf der linken Seite der Strasse Waldgebiet. Auf der rechten Seite jedoch befand sich ein Trottoir und Wohngebiet mit Zufahrten, wobei die Sicht teilweise durch Hecken eingeschränkt war. Um diese Tageszeit musste die Beschuldigte mit Fussgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen, wenn- gleich von keinem sehr grossen Verkehrsaufkommen an dieser Stelle auszuge- hen ist. Zu ihren Gunsten ist ferner von guten Sicht- und Witterungsverhältnissen auszugehen. Zudem lag die Kontrollörtlichkeit kurz vor Beginn einer Ausserorts- strecke. Auch zu ihren Gunsten wirkt sich aus, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – auch wenn diese auch ohne zusätzliche Signalisation galt – durch- aus klarer hätte angezeigt werden können. Gesamthaft wiegt das objektive Ver- schulden sehr leicht. 2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern "nur" grobfahrlässig handel- te. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere leicht zu relativieren und

- 17 - führt zu einem Gesamtverschulden, welches klarweise im sehr leichten Bereich liegt. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Be- reich des unteren Strafrahmendrittels auf 15 Tagessätze festzusetzen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Die Beschuldigte ist 1966 in K._____, Deutschland, als Tochter eines Deut- schen und einer Schweizerin geboren. Sie weist die doppelte Staatsbürgerschaft auf und verbrachte ihre ersten 18 Jahre in Deutschland an verschiedenen Orten. Sie besuchte als Leistungssportlerin das Sportinternat, machte in Deutschland das Abitur und holte später in der Schweiz die eidgenössische Maturität nach. Gemäss ihren Angaben berücksichtigte sie in ihrem Lebenslauf immer beide Län- der. Nach 2 Jahren Studium in L._____ kam sie in die Schweiz nach M._____, wo sie ihr Medizinstudium begann. Dieses beendete sie in Zürich. Sie übt hier ihren Beruf als Fachärztin in Anästhesie aus und ist heute selbstständig in der Klinik N._____ tätig. Sie und ihr Ehemann sind sodann mit insgesamt 200 Stammantei- len zu Fr. 100.– an der O._____ GmbH (O._____) beteiligt, welche vorwiegend von der Beschuldigten geleitet wird und im Bereich der Anästhesie sowie im Ver- leih von Operationsassistenten tätig ist. Sie wohnt in C._____ mit ihrem Mann und ihren 3 Söhnen (Jahrgang 1999, 2001, 2004). Ihr ältester Sohn erlangte im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Bachelor in Rechtswissen- schaften, der zweitälteste studierte an der ETH Architektur und der drittälteste wird im Jahr 2023 die Matur absolviert haben (Urk. 12 S. 5; Prot. I S. 10; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Auch eine übermässi- ge Strafempfindlichkeit ist entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 24) nicht ersicht- lich, zumal vorliegend "nur" eine Geldstrafe auszusprechen ist. Beim zu erwarten- den Fahrausweisentzug, auf welchen das diesbezügliche Vorbringen der Vertei- digung abzielen dürfte, handelt es sich sodann nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmassnahme, für welche das Strafgericht nicht zuständig ist. 2.3.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist soweit bekannt einen unge- trübten automobilistischen Leumund auf (Urk. 60; Prot. II S. 11). Ihr teilweises Geständnis in objektiver Hinsicht ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen,

- 18 - zumal aufgrund der erfolgten Geschwindigkeitsmessung in objektiver Hinsicht kaum Raum für Bestreitungen blieb. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind in ihren persönlichen Verhältnissen nicht ersichtlich, womit die Einsatzstrafe auf 12 Tagessätze zu mindern ist.

3. Höhe Tagessatz Die Beschuldigte wies im Jahr 2020 gemäss Steuererklärung ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 20'000.– pro Monat aus (vgl. Prot. II S. 10; gemäss Steuerer- klärung 2020 umgerechnet Fr. 21'300.– pro Monat, Urk. 33/2/2). Sie machte fer- ner geltend, dass sich die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 2'000.– und die Krankenkassenprämie für die ganze Familie auf rund Fr. 2'300.– pro Monat belaufen würden (Urk. 69; Prot. II S. 10). Mit der Vorinstanz erscheint die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 400.– bei diesen Verhältnis- se als angemessen.

4. Verbindungsbusse Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– aus (Urk. 59 S. 14). Um der im Strassenverkehr bekannten Schnitt- stellenproblematik gerecht zu werden, rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer zu bezahlenden Verbindungsbusse (vgl. zur Schnittstellenproblematik: BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Es liegt ein klassischer Fall vor, bei welchem ein Täter durch den bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht besser fahren soll als jener, der für ei- ne geringere Verkehrsregelverletzung eine unbedingte Busse erhält. Allerdings darf die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Sie erlaubt lediglich inner- halb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Angesichts der finanziellen Verhältnisse und der zuvor dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Busse von Fr. 800.– angemessen (Art. 42 Abs. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 106 StGB). Aufgrund der festgelegten Tagessatzhöhe (Fr. 400.–)

- 19 - entspricht die Verbindungsbusse 2 Tagessätzen, um welche die zuvor festgesetz- te Strafe zu reduzieren ist.

5. Fazit Strafe Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. V. Vollzug Der Beschuldigten ist als Ersttäterin der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu ge- währen und die Probezeit ist auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist im Lichte der zuvor festgelegten Tagessatzhöhe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszuspre- chen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kos- ten der Beschuldigten im vollen Umfang aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht kein Raum für eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf Mit Urteil vom 4. März 2022 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 59 S. 14 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 39 ff.) meldete die Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 liess die Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig

- 4 - die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 61; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 27. Juni 2022 auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Daraufhin wurde am 4. August 2022 zur Berufungsverhandlung auf den

13. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 wurden die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge der Be- schuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 71). Aufgrund eines krankheitsbeding- ten Ausfalls des Verteidigers der Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf den 14. April 2023 verschoben (Urk. 73; Urk. 74; Prot. II S. 4 ff.).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unbestrittenermassen kommt vorliegend bereits angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) als Sanktion nur eine Geld- strafe (und Busse) in Betracht.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Tatkomponente

E. 2.1.1 Die Beschuldigte war unter objektiven Gesichtspunkten mit stark übersetz- ter Geschwindigkeit zur Nachmittagszeit in einem Innerortsbereich unterwegs. Zwar befand sich auf der linken Seite der Strasse Waldgebiet. Auf der rechten Seite jedoch befand sich ein Trottoir und Wohngebiet mit Zufahrten, wobei die Sicht teilweise durch Hecken eingeschränkt war. Um diese Tageszeit musste die Beschuldigte mit Fussgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen, wenn- gleich von keinem sehr grossen Verkehrsaufkommen an dieser Stelle auszuge- hen ist. Zu ihren Gunsten ist ferner von guten Sicht- und Witterungsverhältnissen auszugehen. Zudem lag die Kontrollörtlichkeit kurz vor Beginn einer Ausserorts- strecke. Auch zu ihren Gunsten wirkt sich aus, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – auch wenn diese auch ohne zusätzliche Signalisation galt – durch- aus klarer hätte angezeigt werden können. Gesamthaft wiegt das objektive Ver- schulden sehr leicht.

E. 2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern "nur" grobfahrlässig handel- te. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere leicht zu relativieren und

- 17 - führt zu einem Gesamtverschulden, welches klarweise im sehr leichten Bereich liegt. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Be- reich des unteren Strafrahmendrittels auf 15 Tagessätze festzusetzen.

E. 2.2 Täterkomponente

E. 2.2.1 Die Beschuldigte ist 1966 in K._____, Deutschland, als Tochter eines Deut- schen und einer Schweizerin geboren. Sie weist die doppelte Staatsbürgerschaft auf und verbrachte ihre ersten 18 Jahre in Deutschland an verschiedenen Orten. Sie besuchte als Leistungssportlerin das Sportinternat, machte in Deutschland das Abitur und holte später in der Schweiz die eidgenössische Maturität nach. Gemäss ihren Angaben berücksichtigte sie in ihrem Lebenslauf immer beide Län- der. Nach 2 Jahren Studium in L._____ kam sie in die Schweiz nach M._____, wo sie ihr Medizinstudium begann. Dieses beendete sie in Zürich. Sie übt hier ihren Beruf als Fachärztin in Anästhesie aus und ist heute selbstständig in der Klinik N._____ tätig. Sie und ihr Ehemann sind sodann mit insgesamt 200 Stammantei- len zu Fr. 100.– an der O._____ GmbH (O._____) beteiligt, welche vorwiegend von der Beschuldigten geleitet wird und im Bereich der Anästhesie sowie im Ver- leih von Operationsassistenten tätig ist. Sie wohnt in C._____ mit ihrem Mann und ihren 3 Söhnen (Jahrgang 1999, 2001, 2004). Ihr ältester Sohn erlangte im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Bachelor in Rechtswissen- schaften, der zweitälteste studierte an der ETH Architektur und der drittälteste wird im Jahr 2023 die Matur absolviert haben (Urk. 12 S. 5; Prot. I S. 10; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Auch eine übermässi- ge Strafempfindlichkeit ist entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 24) nicht ersicht- lich, zumal vorliegend "nur" eine Geldstrafe auszusprechen ist. Beim zu erwarten- den Fahrausweisentzug, auf welchen das diesbezügliche Vorbringen der Vertei- digung abzielen dürfte, handelt es sich sodann nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmassnahme, für welche das Strafgericht nicht zuständig ist.

E. 2.3 Geltende (zulässige) Höchstgeschwindigkeit

E. 2.3.1 Die Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich bei der fraglichen Stelle um keine typische Innerortssituation handle. Dort wo der Blitzkasten gestanden sei, sei eine Situation, die nach ausserorts gehe. Sie habe die Situation für ausserorts gehalten. Weiter führte sie aus, dass sie auf- grund der fehlenden Signalisation auf der Strecke weiterhin von den auf der E._____-strasse geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen sei (Urk. 12 S. 1 f., Prot. I S. 12 und S. 16). An der Berufungsverhandlung machte sie im Wesentlichen ebenfalls geltend, sie sei aufgrund der besagten Verhältnisse vor Ort davon ausgegangen, dass sie sich bereits ausserorts befinde (Prot. II S. 12

- 6 - ff.). Ihre Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die in der An- klage behauptete (zulässige) Höchstgeschwindigkeit sei nicht belegt und es habe kein entsprechendes Signal gegeben. Die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei zudem auf der von der Beschuldigten be- fahrenen Strecke nicht aufgehoben worden. Weiter machte die Verteidigung gel- tend, die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h sei nicht auf die frag- liche Strecke anwendbar, da es sich um eine typische Ausserortsstrecke handle. Die Qualifizierung der fraglichen Strecke als Innerortsstrecke stelle ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz dar. Zuletzt führt sie an, die Beschuldigte habe sich in einem Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum befunden (Urk. 51 S. 9 ff.). An der Berufungsverhandlung blieb auch die Verteidigung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt. Selbst wenn auf der besagten Strecke Tempo 50 gegolten habe, sei dies für die Beschuldigte nicht erkennbar gewesen, da die Verkehrssituation bzw. die Umgebung vielmehr auf eine Ausserortssituation hinweisen würde (Urk. 76 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre das Verhalten der Beschuldigten mit Blick auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohnehin nicht als rücksichtslos und entsprechend weder als eventualvorsätzlich noch als grobfahrlässig zu beurteilen, womit – wenn über- haupt– eventualiter höchstens eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG angenommen werden könnte (Urk. 76 S. 16 ff.).

E. 2.3.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist soweit bekannt einen unge- trübten automobilistischen Leumund auf (Urk. 60; Prot. II S. 11). Ihr teilweises Geständnis in objektiver Hinsicht ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen,

- 18 - zumal aufgrund der erfolgten Geschwindigkeitsmessung in objektiver Hinsicht kaum Raum für Bestreitungen blieb. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind in ihren persönlichen Verhältnissen nicht ersichtlich, womit die Einsatzstrafe auf 12 Tagessätze zu mindern ist.

3. Höhe Tagessatz Die Beschuldigte wies im Jahr 2020 gemäss Steuererklärung ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 20'000.– pro Monat aus (vgl. Prot. II S. 10; gemäss Steuerer- klärung 2020 umgerechnet Fr. 21'300.– pro Monat, Urk. 33/2/2). Sie machte fer- ner geltend, dass sich die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 2'000.– und die Krankenkassenprämie für die ganze Familie auf rund Fr. 2'300.– pro Monat belaufen würden (Urk. 69; Prot. II S. 10). Mit der Vorinstanz erscheint die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 400.– bei diesen Verhältnis- se als angemessen.

4. Verbindungsbusse Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– aus (Urk. 59 S. 14). Um der im Strassenverkehr bekannten Schnitt- stellenproblematik gerecht zu werden, rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer zu bezahlenden Verbindungsbusse (vgl. zur Schnittstellenproblematik: BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Es liegt ein klassischer Fall vor, bei welchem ein Täter durch den bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht besser fahren soll als jener, der für ei- ne geringere Verkehrsregelverletzung eine unbedingte Busse erhält. Allerdings darf die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Sie erlaubt lediglich inner- halb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Angesichts der finanziellen Verhältnisse und der zuvor dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Busse von Fr. 800.– angemessen (Art. 42 Abs. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 106 StGB). Aufgrund der festgelegten Tagessatzhöhe (Fr. 400.–)

- 19 - entspricht die Verbindungsbusse 2 Tagessätzen, um welche die zuvor festgesetz- te Strafe zu reduzieren ist.

5. Fazit Strafe Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. V. Vollzug Der Beschuldigten ist als Ersttäterin der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu ge- währen und die Probezeit ist auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist im Lichte der zuvor festgelegten Tagessatzhöhe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszuspre- chen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kos- ten der Beschuldigten im vollen Umfang aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht kein Raum für eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:

E. 2.4 Erkennbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit der geltenden Höchstgeschwindig- keit

E. 2.4.1 Wie bereits erwähnt bringt die Beschuldigte diesbezüglich zweierlei vor. Sie sei aufgrund der fehlenden Signalisation auf der Strecke weiterhin von den auf der E._____-strasse geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegan- gen. Zudem habe sie die Verkehrssituation für ausserorts gehalten (Urk. 12 S. 1 f., Prot. I S. 12 und S. 16; Prot. II S. 12 ff.).

E. 2.4.2 Wie von der Vorinstanz vorab zutreffend hervorgehoben, widersprechen sich die Argumente der Beschuldigten, macht sie doch einerseits geltend, sich in einer Ausserortssituation gewähnt zu haben und damit von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen zu sein, anderseits brachte sie ebenfalls vor, die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei auf der von ihr gefahrenen Strecke nie aufgehoben worden, weshalb sie (so sinngemäss) von diesem zulässigen Tempolimit ausgegangen sei. Ein sol- ches widersprüchliches Vorbringen erscheint schon an sich wenig überzeugend und hinterlässt den Eindruck, dass die Beschuldigte nach theoretischen Möglich- keiten und Ausflüchten sucht, nicht an ein Tempolimit von 50 km/h gebunden zu sein. Dies ist zwar ihr gutes Recht, hinterlässt indessen einen etwas zwiespältigen Eindruck. Weshalb sie – wenn sie denn tatsächlich von Tempo 60 ausgegangen sein will – dennoch über 80 km/h gefahren war, kann die Beschuldigte bezeich- nenderweise auch nicht erklären. Abgesehen von der oben erörterten rechtlichen Lage zur geltenden Höchstgeschwindigkeit an der B._____-strasse ist vor allem zu berücksichtigten, dass sie – als in C._____ wohnhafte Person – ortskundig ist und die Begrenzung auf 50 km/h im Übrigen zudem nur deshalb schon ohne wei- teres für sie erkennbar war, weil sie zuvor durch typische Innerortsstrassen gefah- ren war bis sie zur B._____-strasse gelangte. Auch ihr diesbezügliches Aussage- verhalten war ausweichend und teilweise nicht nachvollziehbar, wie dies der Ein- zelrichter zutreffend und sorgfältig dargetan hat, worauf zur Vermeidung von Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 59 S. 8 f.). Die Beschuldigte hat wie ebenfalls bereits erwähnt zugestanden, dass sie zuvor durch eine Innerortszone gefahren ist. Sie erklärte, "dort in C._____ ist innerorts. Sie haben Geschäfte, Kreuzungen.

- 9 - Das ist typisch innerorts, genau" (Prot. I S. 14). Auch erklärte sie sich zumindest sinngemäss damit einig, dass innerorts "50 km/h" gelte (Prot. I S. 15). Die Be- schuldigte fuhr somit mitten durch den Ort C._____ (Prot. I S. 14: "Zürich E._____

- Abbiegung Höhe Hotel G._____ links ins Dorf hoch - H._____-strasse - Unter- führung nach C._____ hoch - am 1. Kreisel rechts - links hoch dem Ortsschild D._____ folgend - I._____-strasse auf B._____-strasse"), wo eine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h galt. Schliesslich ist auch unbestritten und aufgrund des Augenscheins belegt, dass nach dieser "Innerortszone" bis zur Messstelle an der B._____-strasse 1 kein Schild aufgestellt gewesen war, welches diese 50 km/h-Beschränkung aufhob bzw. abänderte. Es musste ihr daher trotz der feh- lenden Signalisation auf dem von ihr gewähltem Weg klar sein, dass an der B._____-strasse weiterhin Tempo 50 galt.

E. 2.4.3 Die Beschuldigte brachte weiter vor, sich in einer "ausserorts"-Situation be- funden zu haben. Sie gab bei der Staatsanwaltschaft dazu an, die Situation an der Stelle, wo der Blitzkasten gestanden, sei eine, die nach ausserorts gehe. Es sei keine typische Innerortssituation. Die "Zebrastreifen" seien weit hinter ihr ge- legen. Die Situation sei berghoch; rechts sei ein Feld und links Wald. Es sei we- der ein Gehweg noch ein Trottoir vorhanden. In Fahrtrichtung seien keine Häuser zu sehen und es gebe keine Einmündungsstrasse mehr. Man fühle sich dort aus- serorts (Urk. 12 S. 1 f.; Prot. II S. 12 ff.). Beim Vorderrichter führte sie zur Frage, warum sie zu schnell gefahren sei, aus, es sei ortsausgangs. Sie habe die Situa- tion für ausserorts gehalten. Sie sei in C._____ ansässig. Das sei nicht innerorts. Zudem gab sie an, sie habe dort niemanden gefährdet. Auf der rechten Seite (Anmerkung: Gemeint war offensichtlich linksseitig in Fahrtrichtung D._____) sei der C._____-er Wald, die Fortsetzung vom J._____. Es gebe keine beidseitige Bebauung und würden keine anderen Strassen einmünden. Auch rechtsseitig nehme man das als ausserorts mit Bewaldung bzw. mit Sträuchern war. Man se- he das Dach von einem einzigen Haus. Die Strecke führe geradlinig aus C._____ heraus. Dort gebe es keine anderen Verkehrsteilnehmer, keine Schule. Das sei kein Ortsbild (Prot. I S. 11 ff.; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.).

- 10 -

E. 2.4.4 Was das Ortsbild anbelangt, so zeigt die Aufnahme der Messörtlichkeit mit- samt Messgerät, dass sich auf der linken Seite (in Fahrtrichtung) tatsächlich Wald befindet. Auf der rechten Seite ist indes entgegen der Angaben Beschuldigten ein Gehweg und ein Gebäude sichtbar (vgl. Urk. 13/1; vgl. auch Anhang zu Urk. 12 [Google Maps-Screenshots]). An der fraglichen Strecke finden sich zudem vorher diverse Liegenschaften und kurz vor der Messstelle eine kleine Strasseneinmün- dung in eine Wohnsiedlung (vgl. Urk. 13/2, Urk. 16/1 [Orthofoto 2019]). Wie auch die Beschuldigte konstatiert, findet sich zudem ein paar hundert Meter vor der fraglichen Stelle ein Fussgängerstreifen. Erst nach der Kontrollörtlichkeit führt die Strasse über eine leichte Biegung klarerweise in eine Ausserortsituation. Entspre- chend findet sich dort auch die Signalisation, dass die geltende Geschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben wird. Es trifft zwar zu, dass es sich nicht um ein Ortsbild wie in einem klassischen Ortskern handelt. Nichtsdestotrotz ist klar erkennbar, dass besagte Strecke noch zum eigentlichen Ort und entsprechend zum – wenn auch dessen Rande – bebautem Gebiet gehört und erst nach dem Kontrollort in die Ausserortssituation übergeht. Die grosse Mehrheit der durchfahrenden Ver- kehrsteilnehmer erkannte dies denn auch, wie das Messprotokoll zeigt (vgl. dazu sogleich). Zudem handelt es sich um eine eher enge und nicht sehr übersichtliche Strasse, was ebenfalls gegen eine Ausserortssituation spricht. Auch die relativ nahe bei der Strasse stehenden Häuser mitsamt Trottoir sind ein klares Zeichen dafür, dass man sich noch im Ortsinnern befindet. Die Sicht auf die Häuser ist zwar – wie auch die Beschuldigte vorbringt – teilweise durch Hecken versperrt. Dies macht die Situation aber gerade unübersichtlicher und spricht somit nicht da- für, dass dort eine höhere Tempolimite gelten würde (vgl. Urk. 13/1). Die Be- schuldigte gelangte über die I._____-strasse auf die B._____-strasse. Entgegen ihren Angaben hat es bis zur Kontrollörtlichkeit sodann mehrere Zufahrtsstrassen, namentlich unmittelbar vorher eine Einfahrt in eine kleinere Siedlung (F._____; einsehbar auf Google Maps). Dass danach keine Strassen mehr einmünden, ist nicht relevant. Die fragliche Strecke war für die Beschuldigte damit bei Anwen- dung der nötigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Innerortsstrecke mit einer gel- tenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennbar. Ob es sinnvoll ist an die- ser Stelle ein Radargerät aufzustellen, ist vorliegend nicht zu prüfen.

- 11 -

E. 2.4.5 Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung, dass besagte Strecke von anderen Verkehrsteilnehmern als "typische Ausserorts- situation" wahrgenommen werde und die Qualifizierung als Innerortssituation ge- gen den Vertrauensgrundsatz verstosse, nicht überzeugt. Dagegen spricht der Umstand, dass gemäss Messprotokoll lediglich 2.07% der durchfahrenden Ver- kehrsteilnehmer im Zeitraum der Messung (während 5 Tagen und 3 Stunden) ge- blitzt wurden. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach dies in Relation zur Messdauer heruntergebrochen bedeute, dass durchschnittlich alle 15 Minuten ein Fahrzeug an der Messstelle zu schnell gefahren sei (Urk. 76 S. 8), erscheint nicht nur rein rechnerisch eher willkürlich gewählt – die Verteidigung geht nur von ei- nem 10-Stunden-Tag aus – sondern vermag das Gesamtergebnis der mehrtägi- gen Geschwindigkeitsmessung auch sonst nicht zum Vorteil der Beschuldigten zu beschönigen, stünden den 4 fehlbaren Lenker pro Stunde doch nicht weniger als 188 Lenker pro Stunde entgegen, welche sich an der Messstelle an die geltende Tempolimite 50 km/h hielten (Total 9'402 Durchfahren ohne Verzeigung, vgl. Urk. 13/2/2). Die durchschnittlich gemessene Geschwindigkeit über alle Messun- gen betrug 42.24 km/h (Urk. 13/2/2). All dies weist somit vielmehr darauf hin, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer sich an dieser Stelle an die geltende Höchstgeschwindigkeit hält, mithin nicht von einer Ausserortszone ausgeht und es sich keineswegs um eine unklare Situation handelt.

E. 2.5 Innerer Sachverhalt Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Es ist daher sinnvoll, dies nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu be- urteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 12 -

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverlet- zung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei ge- nügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1., BGE 131 IV 133 E. 3.2., je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fragli- chen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen. Subjektiv er- fordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhal- ten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung ob- jektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1. mit Hinwei- sen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objek- tiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 3.1., Urteile des Bun- desgerichts 6B_85/2018 vom 15. August 2018, E 3.2.; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.1.) In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges

- 13 - Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milde- ren Licht erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom

E. 3.2 Wie erwogen ist erstellt, dass die Beschuldigte an der fraglichen Stelle unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h fuhr und damit 30 km/h zu schnell unterwegs war. Sie hat damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ernstliche abstrakte Gefahr für andere hervorgerufen. Der Einzelrichter hat zu diesem Punkt ebenfalls zutreffend erwogen, dass es der Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, bei- spielsweise auf Bewohner der B._____-strasse 1 zu reagieren, welche das Haus verlassen hätten. Auch weitere Verkehrsteilnehmer wie z.B. ein aus der wenige Meter vor der Messstelle einmündenden Querstrasse (F._____) abbiegendes Au- to hätte nicht damit rechnen müssen und können, dass die Beschuldigte mit der- art übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Aufgrund der übersetzten Ge- schwindigkeit wäre die Beschuldigte bei solchen realistischen, durchaus mögli- chen Vorkommnissen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu reagieren und hat daher mit ihrem zu schnellen Fahren eine ernstliche abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Eine konkrete Gefährdung Dritter ist für diesen Tatbestand nicht er- forderlich. Gestützt auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllt ihr Verhalten damit ungeachtet der konkreten Umstände den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

E. 3.3 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 2 SVG zumindest grobe Fahrlässig- keit voraus. Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist grundsätzlich von Grobfahr- lässigkeit auszugehen. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wobei gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine solchen darstellen (vgl. z.B. BGE 143 IV 508 E. 1.3). Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, die das Fahrverhalten der Beschuldigten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vo- rinstanz ging von grobfahrlässigem Handeln der Beschuldigten aus (Urk. 59 S. 12). Wie dargelegt war für die Beschuldigte unter Anwendung der gebotenen

- 14 - Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Verkehrsteilnehmerin erkennbar, dass an besag- ter Stelle Tempo 50 gilt und sie sich noch nicht ausserorts befand (oben E. II. 2.4.). Nachdem das Fahrgefühl bei 50 km/h deutlich von jenem bei 80 km/h ab- weicht, kann auch nicht angenommen werden, dass ihr das Mass ihrer Ge- schwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst war, was von der Beschuldigten denn auch gar nicht behauptet wird. Entsprechend kann mit der Vorinstanz von grober Fahrlässigkeit der Beschuldigten ausgegangen werden, zumal – so der Einzel- richter zutreffend – der Beschuldigten wie jedem durchschnittlichen Lenker bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die geschaffene Gefahr zweifelsfrei bewusst geworden wäre (vgl. Urk. 59 S. 11). Die Beschuldigte beteuert mehrfach glaub- haft, dass sie nie absichtlich das Wohl anderer Menschen gefährden würde. Als Ärztin bzw. Anästhesistin sei sie sehr auf das Wohlergehen Dritter bedacht und sei geübt darin, für das Leben anderer verantwortlich zu sein (Prot. I S. 12). Es darf ihr einhergehend mit der Würdigung des Einzelrichters attestiert werden, dass sie nicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Vorinstanz hat auch einen Eventualvorsatz verneint (Urk. 59 S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat dies nicht angefochten und auch keine Anschlussberufung erhoben. Die Abgrenzung zwi- schen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Für die Abgrenzung ist der Wille massgebend. Der bewusst fahr- lässig Handelnde vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird (vgl. OFK/StGB– DONATSCH, StGB Art. 12 N 12, mit Hinweisen). Wie oben erwogen kommt grobe Fahrlässigkeit auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslosigkeit kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, so- fern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Vorliegend kann davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigte auch aufgrund der fehlenden Signalisation

- 15 - und der Richtung ausserorts führenden Strasse unkonzentriert war und aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, dass sie sich noch in der "50km/h- Zone" bzw. sie pflichtwidrig darauf vertraute, dass sie sich bereits ausserorts be- fand, als sie derart schnell fuhr. Es bestehen keine genügend klaren Hinweise da- rauf, dass die Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende abstrakte Gefährdung Dritter bei ihrer Fahrt willentlich in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang kann auch zu ihren Gunsten gewürdigt werden, dass die damals 54-jährige Beschuldigte keinerlei Vorstrafen und soweit bekannt einen ungetrübten automobilistischen Leumund aufweist. Es bleibt daher

– auch unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes – bei der vo- rinstanzlichen Würdigung.

E. 3.4 Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft erfüllte sie diesen Tat- bestand in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG (und nicht Art. 27 SVG betr. Beach- tung der Signale) sowie mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, indem sie die in- nerorts in bebauten Gebiet von Ortschaften geltende allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h missachtete. Insoweit ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung eine Anpassung vorzunehmen.

E. 3.5 Nachdem Gesagten entfällt selbstredend die Möglichkeit eines Sachver- haltsirrtums, wäre dieser doch aufgrund der konkreten Situation bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt leicht zu vermeiden gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Beschul- digte hätte in Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt und Aufmerksamkeit wis- sen können und wissen müssen, dass sie am fraglichen Ort maximal 50 km/h hät- te fahren dürfen. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist entsprechend ebenfalls ausgeschlossen, kommt dieser doch nur dann in Frage, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält.

4. Fazit Die Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

- 16 - III. Strafe

1. Rechtliche Grundlagen und Strafrahmen

E. 8 November 2018, E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018, E. 5.3).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– Geldstrafe und Fr. 800.– Busse. - 20 -
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220306-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kess- ler und Ersatzoberrichterin Dr. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 14. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. März 2022 (GG210018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Juli 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 14 f.)

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 400.– (entsprechend CHF 4'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– , die weiteren Kosten betragen: CHF 1'700.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'700.– Kosten total.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. März 2022, Ge- schäfts-Nr. GG210018, vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; even- tualiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu bestrafen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulas- ten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Berufungsumfang

1. Prozessverlauf Mit Urteil vom 4. März 2022 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 59 S. 14 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 39 ff.) meldete die Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 liess die Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig

- 4 - die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 61; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 27. Juni 2022 auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Daraufhin wurde am 4. August 2022 zur Berufungsverhandlung auf den

13. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 wurden die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge der Be- schuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 71). Aufgrund eines krankheitsbeding- ten Ausfalls des Verteidigers der Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf den 14. April 2023 verschoben (Urk. 73; Urk. 74; Prot. II S. 4 ff.).

2. Umfang Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzli- che Urteil durch die Beschuldigte vollumfänglich angefochten wird (Urk. 76 S. 1), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, den Personenwagen Merce- des GLC mit dem Kennzeichen "ZH…" auf der B._____-strasse 1 in C._____ in Fahrtrichtung D._____ mit 80 km/h (nach Abzug von 3 km/h Sicherheitsmarge) gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um min- destens 30 km/h überschritten zu haben. Durch diese massive Geschwindigkeits- überschreitung habe die Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer ei- ne zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, weil andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer solch massiven Geschwindigkeitsüberschrei- tung hätten rechnen müssen und sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwin- digkeit im Quadrat erhöhe und die Möglichkeit bestanden habe, dass sie mit der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei all- fällig auftauchenden Hindernissen rechtzeitig und adäquat zu reagieren, womit die

- 5 - Beschuldigte aufgrund der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit zumindest habe rechnen müssen und was sie sodann auch in Kauf genommen habe.

2. Sachverhalt 2.1. Anerkannter Sachverhalt Die Beschuldigte – die eine eineiige Zwillingsschwester hat – hat anerkannt, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt dort gefahren und dabei geblitzt worden zu sein (Urk. 12 S. 2; S. 3; Prot. I S. 11, S. 16; Prot. II S. 12; Urk. 51 S. 7; Urk. 76 S. 4). Diese Zugabe deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. 2.2. Gefahrene Geschwindigkeit Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung bestehen nicht. Bei den Akten findet sich ein Eichzertifikat des fraglichen Messgeräts sowie Messzer- tifikate der das Messgerät bedienenden Beamten und das Messprotokoll (Urk. 13/2/1-4). Entsprechend bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldig- te bei der Messung mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h unterwegs war. Es kann hierzu ergänzend auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Es ist zusammengefasst rechts- genügend erstellt, dass die Beschuldigte (nach Abzug der Sicherheitsmarge) auf der Höhe B._____-strasse 1 mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist. 2.3. Geltende (zulässige) Höchstgeschwindigkeit 2.3.1. Die Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich bei der fraglichen Stelle um keine typische Innerortssituation handle. Dort wo der Blitzkasten gestanden sei, sei eine Situation, die nach ausserorts gehe. Sie habe die Situation für ausserorts gehalten. Weiter führte sie aus, dass sie auf- grund der fehlenden Signalisation auf der Strecke weiterhin von den auf der E._____-strasse geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen sei (Urk. 12 S. 1 f., Prot. I S. 12 und S. 16). An der Berufungsverhandlung machte sie im Wesentlichen ebenfalls geltend, sie sei aufgrund der besagten Verhältnisse vor Ort davon ausgegangen, dass sie sich bereits ausserorts befinde (Prot. II S. 12

- 6 - ff.). Ihre Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die in der An- klage behauptete (zulässige) Höchstgeschwindigkeit sei nicht belegt und es habe kein entsprechendes Signal gegeben. Die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei zudem auf der von der Beschuldigten be- fahrenen Strecke nicht aufgehoben worden. Weiter machte die Verteidigung gel- tend, die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h sei nicht auf die frag- liche Strecke anwendbar, da es sich um eine typische Ausserortsstrecke handle. Die Qualifizierung der fraglichen Strecke als Innerortsstrecke stelle ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz dar. Zuletzt führt sie an, die Beschuldigte habe sich in einem Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum befunden (Urk. 51 S. 9 ff.). An der Berufungsverhandlung blieb auch die Verteidigung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt. Selbst wenn auf der besagten Strecke Tempo 50 gegolten habe, sei dies für die Beschuldigte nicht erkennbar gewesen, da die Verkehrssituation bzw. die Umgebung vielmehr auf eine Ausserortssituation hinweisen würde (Urk. 76 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre das Verhalten der Beschuldigten mit Blick auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohnehin nicht als rücksichtslos und entsprechend weder als eventualvorsätzlich noch als grobfahrlässig zu beurteilen, womit – wenn über- haupt– eventualiter höchstens eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG angenommen werden könnte (Urk. 76 S. 16 ff.). 2.3.2. Dass am Messungsort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war, wurde von der Vorinstanz aufgrund des von ihr durchgeführten Augen- scheins ausgeschlossen (Prot. I S. 22). Der Vorderrichter hielt in Übereinstim- mung mit dem Vorbringen der Beschuldigten fest, dass in der Tat von der E._____-strasse aus (von wo die Beschuldigte herkam), wo die Höchstgeschwin- digkeit 60 km/h mehrfach und in kurzen Abständen signalisiert ist, bis zum Mes- sungsort an der B._____-strasse 1 keine Geschwindigkeitstafeln mehr stehen. In- sofern ist der Beschuldigten zuzustimmen, dass die Geschwindigkeit «50 km/h» bzw. «50 km/h generell» auf ihrem Fahrweg nicht (mit einer Tafel) signalisiert ist (vgl. Urk. 59 S. 7, Prot. I S. 20-20-29 [Protokoll Augenschein], Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeu- ge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a

- 7 - Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Aber selbst in Ermanglung eines Signals gilt in gesamten dicht überbautem Gebiet in Ort- schaften eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 2 VRV). Die B._____-strasse liegt innerorts in C._____. Die Aufhebung der gelten- den Höchstgeschwindigkeit ist denn auch erst 250 Meter nach der fraglichen Stel- le signalisiert (Urk. 1 S. 1, Urk. 13/1, Prot. I S. 28). Es ist sodann von der Be- schuldigten auch nicht bestritten, dass sie bei ihrer Fahrt zum Ort der Geschwin- digkeitsüberschreitung an der B._____-strasse in C._____ durch Innerortsstellen gefahren ist, an denen ein Tempo von maximal 50 km/h gilt (vgl. Prot. I S. 14 un- ten). Sie ist mit anderen Worten von einer Innerortszone durch dicht bebautes Siedlungsgebiet auf die B._____-strasse bis zur Höhe Hausnummer 1 gefahren, wo sie geblitzt wurde. Es ist daher mit der Vorinstanz klar, dass an der besagten Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Ob ab der E._____-strasse auf der von der Beschuldigten gefahrenen Strecke im fraglichen Zeitraum eine Geschwindigkeitssignalisation vorhanden war oder nicht, ist entsprechend nur von untergeordneter Bedeutung. Eine andere Geschwindigkeit wurde im wie besagt dicht besiedelten Gebiet von C._____ dazwischen jedenfalls nicht signalisiert. Sodann kann entgegen der Beschuldigten auch nicht gesagt werden, die Mess- stelle an der B._____-strasse 1 liege nicht mehr im besiedelten Gebiet, befinden sich doch rechts der Strasse zwei Siedlungen, die bis zur B._____ reichen und von welchen neben mehreren Garageneinfahrten auch – im Fall der "F._____" nur wenige Meter vor der Messstelle – Seitenstrassen in die B._____-strasse einmünden (vgl. Urk. 16 sowie Anhang "Google Maps B._____-strasse 2" zu Urk. 12; vgl. dazu auch nachfolgend E. II. 2.4.4.). Eine abweichende Höchstge- schwindigkeit (z.B. 60 km/h wie auf der E._____) hätte für die B._____-strasse demnach gesondert signalisiert sein müssen, was nicht der Fall ist. Die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h war somit entge- gen dem Vorbringen der Beschuldigten aufgehoben, nachdem sie die E._____- strasse verlassen und durch eine Innerortszone an die B._____-strasse gelangte.

- 8 - 2.4. Erkennbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit der geltenden Höchstgeschwindig- keit 2.4.1. Wie bereits erwähnt bringt die Beschuldigte diesbezüglich zweierlei vor. Sie sei aufgrund der fehlenden Signalisation auf der Strecke weiterhin von den auf der E._____-strasse geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegan- gen. Zudem habe sie die Verkehrssituation für ausserorts gehalten (Urk. 12 S. 1 f., Prot. I S. 12 und S. 16; Prot. II S. 12 ff.). 2.4.2. Wie von der Vorinstanz vorab zutreffend hervorgehoben, widersprechen sich die Argumente der Beschuldigten, macht sie doch einerseits geltend, sich in einer Ausserortssituation gewähnt zu haben und damit von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen zu sein, anderseits brachte sie ebenfalls vor, die auf der E._____-strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei auf der von ihr gefahrenen Strecke nie aufgehoben worden, weshalb sie (so sinngemäss) von diesem zulässigen Tempolimit ausgegangen sei. Ein sol- ches widersprüchliches Vorbringen erscheint schon an sich wenig überzeugend und hinterlässt den Eindruck, dass die Beschuldigte nach theoretischen Möglich- keiten und Ausflüchten sucht, nicht an ein Tempolimit von 50 km/h gebunden zu sein. Dies ist zwar ihr gutes Recht, hinterlässt indessen einen etwas zwiespältigen Eindruck. Weshalb sie – wenn sie denn tatsächlich von Tempo 60 ausgegangen sein will – dennoch über 80 km/h gefahren war, kann die Beschuldigte bezeich- nenderweise auch nicht erklären. Abgesehen von der oben erörterten rechtlichen Lage zur geltenden Höchstgeschwindigkeit an der B._____-strasse ist vor allem zu berücksichtigten, dass sie – als in C._____ wohnhafte Person – ortskundig ist und die Begrenzung auf 50 km/h im Übrigen zudem nur deshalb schon ohne wei- teres für sie erkennbar war, weil sie zuvor durch typische Innerortsstrassen gefah- ren war bis sie zur B._____-strasse gelangte. Auch ihr diesbezügliches Aussage- verhalten war ausweichend und teilweise nicht nachvollziehbar, wie dies der Ein- zelrichter zutreffend und sorgfältig dargetan hat, worauf zur Vermeidung von Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 59 S. 8 f.). Die Beschuldigte hat wie ebenfalls bereits erwähnt zugestanden, dass sie zuvor durch eine Innerortszone gefahren ist. Sie erklärte, "dort in C._____ ist innerorts. Sie haben Geschäfte, Kreuzungen.

- 9 - Das ist typisch innerorts, genau" (Prot. I S. 14). Auch erklärte sie sich zumindest sinngemäss damit einig, dass innerorts "50 km/h" gelte (Prot. I S. 15). Die Be- schuldigte fuhr somit mitten durch den Ort C._____ (Prot. I S. 14: "Zürich E._____

- Abbiegung Höhe Hotel G._____ links ins Dorf hoch - H._____-strasse - Unter- führung nach C._____ hoch - am 1. Kreisel rechts - links hoch dem Ortsschild D._____ folgend - I._____-strasse auf B._____-strasse"), wo eine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h galt. Schliesslich ist auch unbestritten und aufgrund des Augenscheins belegt, dass nach dieser "Innerortszone" bis zur Messstelle an der B._____-strasse 1 kein Schild aufgestellt gewesen war, welches diese 50 km/h-Beschränkung aufhob bzw. abänderte. Es musste ihr daher trotz der feh- lenden Signalisation auf dem von ihr gewähltem Weg klar sein, dass an der B._____-strasse weiterhin Tempo 50 galt. 2.4.3. Die Beschuldigte brachte weiter vor, sich in einer "ausserorts"-Situation be- funden zu haben. Sie gab bei der Staatsanwaltschaft dazu an, die Situation an der Stelle, wo der Blitzkasten gestanden, sei eine, die nach ausserorts gehe. Es sei keine typische Innerortssituation. Die "Zebrastreifen" seien weit hinter ihr ge- legen. Die Situation sei berghoch; rechts sei ein Feld und links Wald. Es sei we- der ein Gehweg noch ein Trottoir vorhanden. In Fahrtrichtung seien keine Häuser zu sehen und es gebe keine Einmündungsstrasse mehr. Man fühle sich dort aus- serorts (Urk. 12 S. 1 f.; Prot. II S. 12 ff.). Beim Vorderrichter führte sie zur Frage, warum sie zu schnell gefahren sei, aus, es sei ortsausgangs. Sie habe die Situa- tion für ausserorts gehalten. Sie sei in C._____ ansässig. Das sei nicht innerorts. Zudem gab sie an, sie habe dort niemanden gefährdet. Auf der rechten Seite (Anmerkung: Gemeint war offensichtlich linksseitig in Fahrtrichtung D._____) sei der C._____-er Wald, die Fortsetzung vom J._____. Es gebe keine beidseitige Bebauung und würden keine anderen Strassen einmünden. Auch rechtsseitig nehme man das als ausserorts mit Bewaldung bzw. mit Sträuchern war. Man se- he das Dach von einem einzigen Haus. Die Strecke führe geradlinig aus C._____ heraus. Dort gebe es keine anderen Verkehrsteilnehmer, keine Schule. Das sei kein Ortsbild (Prot. I S. 11 ff.; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.).

- 10 - 2.4.4. Was das Ortsbild anbelangt, so zeigt die Aufnahme der Messörtlichkeit mit- samt Messgerät, dass sich auf der linken Seite (in Fahrtrichtung) tatsächlich Wald befindet. Auf der rechten Seite ist indes entgegen der Angaben Beschuldigten ein Gehweg und ein Gebäude sichtbar (vgl. Urk. 13/1; vgl. auch Anhang zu Urk. 12 [Google Maps-Screenshots]). An der fraglichen Strecke finden sich zudem vorher diverse Liegenschaften und kurz vor der Messstelle eine kleine Strasseneinmün- dung in eine Wohnsiedlung (vgl. Urk. 13/2, Urk. 16/1 [Orthofoto 2019]). Wie auch die Beschuldigte konstatiert, findet sich zudem ein paar hundert Meter vor der fraglichen Stelle ein Fussgängerstreifen. Erst nach der Kontrollörtlichkeit führt die Strasse über eine leichte Biegung klarerweise in eine Ausserortsituation. Entspre- chend findet sich dort auch die Signalisation, dass die geltende Geschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben wird. Es trifft zwar zu, dass es sich nicht um ein Ortsbild wie in einem klassischen Ortskern handelt. Nichtsdestotrotz ist klar erkennbar, dass besagte Strecke noch zum eigentlichen Ort und entsprechend zum – wenn auch dessen Rande – bebautem Gebiet gehört und erst nach dem Kontrollort in die Ausserortssituation übergeht. Die grosse Mehrheit der durchfahrenden Ver- kehrsteilnehmer erkannte dies denn auch, wie das Messprotokoll zeigt (vgl. dazu sogleich). Zudem handelt es sich um eine eher enge und nicht sehr übersichtliche Strasse, was ebenfalls gegen eine Ausserortssituation spricht. Auch die relativ nahe bei der Strasse stehenden Häuser mitsamt Trottoir sind ein klares Zeichen dafür, dass man sich noch im Ortsinnern befindet. Die Sicht auf die Häuser ist zwar – wie auch die Beschuldigte vorbringt – teilweise durch Hecken versperrt. Dies macht die Situation aber gerade unübersichtlicher und spricht somit nicht da- für, dass dort eine höhere Tempolimite gelten würde (vgl. Urk. 13/1). Die Be- schuldigte gelangte über die I._____-strasse auf die B._____-strasse. Entgegen ihren Angaben hat es bis zur Kontrollörtlichkeit sodann mehrere Zufahrtsstrassen, namentlich unmittelbar vorher eine Einfahrt in eine kleinere Siedlung (F._____; einsehbar auf Google Maps). Dass danach keine Strassen mehr einmünden, ist nicht relevant. Die fragliche Strecke war für die Beschuldigte damit bei Anwen- dung der nötigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Innerortsstrecke mit einer gel- tenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennbar. Ob es sinnvoll ist an die- ser Stelle ein Radargerät aufzustellen, ist vorliegend nicht zu prüfen.

- 11 - 2.4.5. Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung, dass besagte Strecke von anderen Verkehrsteilnehmern als "typische Ausserorts- situation" wahrgenommen werde und die Qualifizierung als Innerortssituation ge- gen den Vertrauensgrundsatz verstosse, nicht überzeugt. Dagegen spricht der Umstand, dass gemäss Messprotokoll lediglich 2.07% der durchfahrenden Ver- kehrsteilnehmer im Zeitraum der Messung (während 5 Tagen und 3 Stunden) ge- blitzt wurden. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach dies in Relation zur Messdauer heruntergebrochen bedeute, dass durchschnittlich alle 15 Minuten ein Fahrzeug an der Messstelle zu schnell gefahren sei (Urk. 76 S. 8), erscheint nicht nur rein rechnerisch eher willkürlich gewählt – die Verteidigung geht nur von ei- nem 10-Stunden-Tag aus – sondern vermag das Gesamtergebnis der mehrtägi- gen Geschwindigkeitsmessung auch sonst nicht zum Vorteil der Beschuldigten zu beschönigen, stünden den 4 fehlbaren Lenker pro Stunde doch nicht weniger als 188 Lenker pro Stunde entgegen, welche sich an der Messstelle an die geltende Tempolimite 50 km/h hielten (Total 9'402 Durchfahren ohne Verzeigung, vgl. Urk. 13/2/2). Die durchschnittlich gemessene Geschwindigkeit über alle Messun- gen betrug 42.24 km/h (Urk. 13/2/2). All dies weist somit vielmehr darauf hin, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer sich an dieser Stelle an die geltende Höchstgeschwindigkeit hält, mithin nicht von einer Ausserortszone ausgeht und es sich keineswegs um eine unklare Situation handelt. 2.5. Innerer Sachverhalt Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Es ist daher sinnvoll, dies nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu be- urteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 12 -

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverlet- zung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei ge- nügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1., BGE 131 IV 133 E. 3.2., je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fragli- chen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen. Subjektiv er- fordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhal- ten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung ob- jektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1. mit Hinwei- sen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objek- tiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 3.1., Urteile des Bun- desgerichts 6B_85/2018 vom 15. August 2018, E 3.2.; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.1.) In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges

- 13 - Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milde- ren Licht erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom

8. November 2018, E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018, E. 5.3). 3.2. Wie erwogen ist erstellt, dass die Beschuldigte an der fraglichen Stelle unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h fuhr und damit 30 km/h zu schnell unterwegs war. Sie hat damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ernstliche abstrakte Gefahr für andere hervorgerufen. Der Einzelrichter hat zu diesem Punkt ebenfalls zutreffend erwogen, dass es der Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, bei- spielsweise auf Bewohner der B._____-strasse 1 zu reagieren, welche das Haus verlassen hätten. Auch weitere Verkehrsteilnehmer wie z.B. ein aus der wenige Meter vor der Messstelle einmündenden Querstrasse (F._____) abbiegendes Au- to hätte nicht damit rechnen müssen und können, dass die Beschuldigte mit der- art übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Aufgrund der übersetzten Ge- schwindigkeit wäre die Beschuldigte bei solchen realistischen, durchaus mögli- chen Vorkommnissen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu reagieren und hat daher mit ihrem zu schnellen Fahren eine ernstliche abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Eine konkrete Gefährdung Dritter ist für diesen Tatbestand nicht er- forderlich. Gestützt auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllt ihr Verhalten damit ungeachtet der konkreten Umstände den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 2 SVG zumindest grobe Fahrlässig- keit voraus. Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist grundsätzlich von Grobfahr- lässigkeit auszugehen. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wobei gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine solchen darstellen (vgl. z.B. BGE 143 IV 508 E. 1.3). Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, die das Fahrverhalten der Beschuldigten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vo- rinstanz ging von grobfahrlässigem Handeln der Beschuldigten aus (Urk. 59 S. 12). Wie dargelegt war für die Beschuldigte unter Anwendung der gebotenen

- 14 - Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Verkehrsteilnehmerin erkennbar, dass an besag- ter Stelle Tempo 50 gilt und sie sich noch nicht ausserorts befand (oben E. II. 2.4.). Nachdem das Fahrgefühl bei 50 km/h deutlich von jenem bei 80 km/h ab- weicht, kann auch nicht angenommen werden, dass ihr das Mass ihrer Ge- schwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst war, was von der Beschuldigten denn auch gar nicht behauptet wird. Entsprechend kann mit der Vorinstanz von grober Fahrlässigkeit der Beschuldigten ausgegangen werden, zumal – so der Einzel- richter zutreffend – der Beschuldigten wie jedem durchschnittlichen Lenker bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die geschaffene Gefahr zweifelsfrei bewusst geworden wäre (vgl. Urk. 59 S. 11). Die Beschuldigte beteuert mehrfach glaub- haft, dass sie nie absichtlich das Wohl anderer Menschen gefährden würde. Als Ärztin bzw. Anästhesistin sei sie sehr auf das Wohlergehen Dritter bedacht und sei geübt darin, für das Leben anderer verantwortlich zu sein (Prot. I S. 12). Es darf ihr einhergehend mit der Würdigung des Einzelrichters attestiert werden, dass sie nicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Vorinstanz hat auch einen Eventualvorsatz verneint (Urk. 59 S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat dies nicht angefochten und auch keine Anschlussberufung erhoben. Die Abgrenzung zwi- schen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Für die Abgrenzung ist der Wille massgebend. Der bewusst fahr- lässig Handelnde vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird (vgl. OFK/StGB– DONATSCH, StGB Art. 12 N 12, mit Hinweisen). Wie oben erwogen kommt grobe Fahrlässigkeit auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslosigkeit kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, so- fern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Vorliegend kann davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigte auch aufgrund der fehlenden Signalisation

- 15 - und der Richtung ausserorts führenden Strasse unkonzentriert war und aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, dass sie sich noch in der "50km/h- Zone" bzw. sie pflichtwidrig darauf vertraute, dass sie sich bereits ausserorts be- fand, als sie derart schnell fuhr. Es bestehen keine genügend klaren Hinweise da- rauf, dass die Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende abstrakte Gefährdung Dritter bei ihrer Fahrt willentlich in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang kann auch zu ihren Gunsten gewürdigt werden, dass die damals 54-jährige Beschuldigte keinerlei Vorstrafen und soweit bekannt einen ungetrübten automobilistischen Leumund aufweist. Es bleibt daher

– auch unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes – bei der vo- rinstanzlichen Würdigung. 3.4. Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft erfüllte sie diesen Tat- bestand in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG (und nicht Art. 27 SVG betr. Beach- tung der Signale) sowie mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, indem sie die in- nerorts in bebauten Gebiet von Ortschaften geltende allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h missachtete. Insoweit ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung eine Anpassung vorzunehmen. 3.5. Nachdem Gesagten entfällt selbstredend die Möglichkeit eines Sachver- haltsirrtums, wäre dieser doch aufgrund der konkreten Situation bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt leicht zu vermeiden gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Beschul- digte hätte in Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt und Aufmerksamkeit wis- sen können und wissen müssen, dass sie am fraglichen Ort maximal 50 km/h hät- te fahren dürfen. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist entsprechend ebenfalls ausgeschlossen, kommt dieser doch nur dann in Frage, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält.

4. Fazit Die Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

- 16 - III. Strafe

1. Rechtliche Grundlagen und Strafrahmen 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unbestrittenermassen kommt vorliegend bereits angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) als Sanktion nur eine Geld- strafe (und Busse) in Betracht.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Beschuldigte war unter objektiven Gesichtspunkten mit stark übersetz- ter Geschwindigkeit zur Nachmittagszeit in einem Innerortsbereich unterwegs. Zwar befand sich auf der linken Seite der Strasse Waldgebiet. Auf der rechten Seite jedoch befand sich ein Trottoir und Wohngebiet mit Zufahrten, wobei die Sicht teilweise durch Hecken eingeschränkt war. Um diese Tageszeit musste die Beschuldigte mit Fussgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen, wenn- gleich von keinem sehr grossen Verkehrsaufkommen an dieser Stelle auszuge- hen ist. Zu ihren Gunsten ist ferner von guten Sicht- und Witterungsverhältnissen auszugehen. Zudem lag die Kontrollörtlichkeit kurz vor Beginn einer Ausserorts- strecke. Auch zu ihren Gunsten wirkt sich aus, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – auch wenn diese auch ohne zusätzliche Signalisation galt – durch- aus klarer hätte angezeigt werden können. Gesamthaft wiegt das objektive Ver- schulden sehr leicht. 2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern "nur" grobfahrlässig handel- te. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere leicht zu relativieren und

- 17 - führt zu einem Gesamtverschulden, welches klarweise im sehr leichten Bereich liegt. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Be- reich des unteren Strafrahmendrittels auf 15 Tagessätze festzusetzen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Die Beschuldigte ist 1966 in K._____, Deutschland, als Tochter eines Deut- schen und einer Schweizerin geboren. Sie weist die doppelte Staatsbürgerschaft auf und verbrachte ihre ersten 18 Jahre in Deutschland an verschiedenen Orten. Sie besuchte als Leistungssportlerin das Sportinternat, machte in Deutschland das Abitur und holte später in der Schweiz die eidgenössische Maturität nach. Gemäss ihren Angaben berücksichtigte sie in ihrem Lebenslauf immer beide Län- der. Nach 2 Jahren Studium in L._____ kam sie in die Schweiz nach M._____, wo sie ihr Medizinstudium begann. Dieses beendete sie in Zürich. Sie übt hier ihren Beruf als Fachärztin in Anästhesie aus und ist heute selbstständig in der Klinik N._____ tätig. Sie und ihr Ehemann sind sodann mit insgesamt 200 Stammantei- len zu Fr. 100.– an der O._____ GmbH (O._____) beteiligt, welche vorwiegend von der Beschuldigten geleitet wird und im Bereich der Anästhesie sowie im Ver- leih von Operationsassistenten tätig ist. Sie wohnt in C._____ mit ihrem Mann und ihren 3 Söhnen (Jahrgang 1999, 2001, 2004). Ihr ältester Sohn erlangte im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Bachelor in Rechtswissen- schaften, der zweitälteste studierte an der ETH Architektur und der drittälteste wird im Jahr 2023 die Matur absolviert haben (Urk. 12 S. 5; Prot. I S. 10; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Auch eine übermässi- ge Strafempfindlichkeit ist entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 24) nicht ersicht- lich, zumal vorliegend "nur" eine Geldstrafe auszusprechen ist. Beim zu erwarten- den Fahrausweisentzug, auf welchen das diesbezügliche Vorbringen der Vertei- digung abzielen dürfte, handelt es sich sodann nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmassnahme, für welche das Strafgericht nicht zuständig ist. 2.3.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist soweit bekannt einen unge- trübten automobilistischen Leumund auf (Urk. 60; Prot. II S. 11). Ihr teilweises Geständnis in objektiver Hinsicht ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen,

- 18 - zumal aufgrund der erfolgten Geschwindigkeitsmessung in objektiver Hinsicht kaum Raum für Bestreitungen blieb. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind in ihren persönlichen Verhältnissen nicht ersichtlich, womit die Einsatzstrafe auf 12 Tagessätze zu mindern ist.

3. Höhe Tagessatz Die Beschuldigte wies im Jahr 2020 gemäss Steuererklärung ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 20'000.– pro Monat aus (vgl. Prot. II S. 10; gemäss Steuerer- klärung 2020 umgerechnet Fr. 21'300.– pro Monat, Urk. 33/2/2). Sie machte fer- ner geltend, dass sich die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 2'000.– und die Krankenkassenprämie für die ganze Familie auf rund Fr. 2'300.– pro Monat belaufen würden (Urk. 69; Prot. II S. 10). Mit der Vorinstanz erscheint die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 400.– bei diesen Verhältnis- se als angemessen.

4. Verbindungsbusse Die Vorinstanz sprach zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– aus (Urk. 59 S. 14). Um der im Strassenverkehr bekannten Schnitt- stellenproblematik gerecht zu werden, rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer zu bezahlenden Verbindungsbusse (vgl. zur Schnittstellenproblematik: BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Es liegt ein klassischer Fall vor, bei welchem ein Täter durch den bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht besser fahren soll als jener, der für ei- ne geringere Verkehrsregelverletzung eine unbedingte Busse erhält. Allerdings darf die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Sie erlaubt lediglich inner- halb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Angesichts der finanziellen Verhältnisse und der zuvor dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Busse von Fr. 800.– angemessen (Art. 42 Abs. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 106 StGB). Aufgrund der festgelegten Tagessatzhöhe (Fr. 400.–)

- 19 - entspricht die Verbindungsbusse 2 Tagessätzen, um welche die zuvor festgesetz- te Strafe zu reduzieren ist.

5. Fazit Strafe Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. V. Vollzug Der Beschuldigten ist als Ersttäterin der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu ge- währen und die Probezeit ist auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist im Lichte der zuvor festgelegten Tagessatzhöhe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszuspre- chen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kos- ten der Beschuldigten im vollen Umfang aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht kein Raum für eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– Geldstrafe und Fr. 800.– Busse.

- 20 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.