Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
10. März 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 53 S. 37). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung mit Eingabe vom
15. März 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 55). Anklage- behörde und Privatklägerin haben mit Eingaben vom 7. respektive 20. Juni 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Urk 61; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 55, 60 und 61). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 55; Art. 399 Abs. 4 StPO). Anklagebehörde und Privatklägerin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60 und 61).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 190.– und damit knapp unter dem Antrag der Anklagebehörde be- straft (Urk. 53 S. 2 und S. 37). Die Verteidigung hat sich – basierend auf ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch im Schuldpunkt – nicht zum Strafmass geäussert (Urk. 40; Urk. 66).
- 17 -
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 53 S. 30 f.). Darauf wird verwiesen.
E. 1.3 In der Anklageschrift wird weiter dargestellt, der Beschuldigte habe der Privatklägerin, bei welcher Depressionen und ADHS diagnostiziert worden seien und die in der Therapie Halt und Lösungen gesucht habe, diverse Geschenke und Gefälligkeiten zukommen lassen. Diese Nicht-Einhaltung der gebotenen thera- peutischen Distanz habe bei der Privatklägerin zu einer emotionalen Abhängig- keit, einer fehlenden Abwehrbereitschaft und einem Verlust der Selbstbestim- mung geführt (Urk. 29 S. 2 f. und S. 5).
E. 1.4 Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklageschrift angeführten Geschenke und Gefälligkeiten im äusseren Sachverhalt nicht grundsätzlich, relativiert diese jedoch im Umfang respektive seine damit verbundene Absicht stark: Die Umar- mungen seien von der Privatklägerin aus gekommen; Geldgeschenke seien nicht für die Privatklägerin, sondern für deren Mutter gewesen und er habe auch ande- ren Patienten, die in Not gewesen seien, Geld geliehen oder gegeben; dies sei nichts Besonderes; den Nachhilfeunterricht habe er nur organisiert, nicht selber durchgeführt; es habe nicht wie von der Privatklägerin geschildert vier bis fünf Therapiesitzungen ausserhalb der Praxis gegeben; alle Geschenke respektive "kleinen Aufmerksamkeiten" seien bedingungslos und stets aus einem therapeuti- schen Grund bzw. aus Hilfsbereitschaft erfolgt (Prot. I S. 12-17; Urk. 65 S. 7 f.).
- 6 - Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung zudem darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch seinen weiteren Patienten Aufmerksamkeiten und Geschenke gegeben habe. So habe er einer Patientin Mandalas aus Konstanz oder Olivenöl aus Griechenland mitgebracht (Urk. 66 S. 4 und S. 12 f.). Diesbezüglich ist vorweg der Privatklägervertretung zuzustimmen, dass es einen Unterschied darstellt, ob der Beschuldigte als Psy- chiater seiner Patientin ein Mandala bzw. Olivenöl oder eine Geburtstagskarte mit einem sich Händchen haltenden Paar und einem Herzanhänger schenkt, wie er es vorliegend gegenüber der Privatklägerin gemacht hatte (vgl. Prot. II S. 10).
E. 1.5 Durch seine Bestreitung der inkriminierten übergriffigen Handlungen gegen die Privatklägerin (mehrfaches ans Gesäss-Greifen während Umarmungen; Ein- Ölen des Rückens der Privatklägerin unter Herunterschieben der BH- und Shirt- Träger; Einreiben von Öl am Gesäss unter Hose- und Unterhose) behauptet der Beschuldigte auf den Punkt gebracht, dass die Privatklägerin eben diese Hand- lungen frei erfunden habe und ihn vorsätzlich falsch belaste (vgl. auch Urk. 65 S. 14). Die Vorinstanz hat vorab die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 53 S. 9 unten) und namentlich die Aussagen der Direktbeteiligten, der Privatklägerin und des Beschuldigten, ausführlich zitiert (Urk. 53 S. 6 f. und S. 11 ff.). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung und die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagenden (Urk. 53 S. 8-10; vgl. dazu BGE 147 IV 534 E.2.3.3. und Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.1.2. mit Verweis).
E. 1.6 Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und detaillierten sowie im Resultat wie in der Begründung überzeugenden Beweiswürdigung erwogen, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin überzeuge (Urk. 53 S. 16-22) und die Bestrei- tungen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien (Urk. 53 S. 11-16). Dabei hat sie sich auch ebenso ausgiebig wie zutreffend mit der Kritik der Verteidigung ausei- nandergesetzt. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen.
- 7 -
E. 1.7 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privat- klägerin seien inhaltlich konstant, sehr detailreich und dennoch widerspruchsfrei. Sie habe bei beiden Einvernahmen lange, zusammenhängende Antworten und wiederholt Ergänzungen und Konkretisierungen gemacht, was für eine Erzählung aus ihrem Erinnerungsvermögen und gegen eine ausgedachte Geschichte spreche. Sowohl der quantitative Reichtum ihrer Aussagen betreffend das Kern- und das Randgeschehen als auch der Umstand, dass ihre Aussagen keine Strukturbrüche aufweisen, seien als Realkennzeichen zu beurteilen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Darüber hinaus habe die Privatklägerin nebensächliche Umstände geschildert, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Tat standen. Nachvollziehbar, eindrücklich und glaubhaft habe sie ihr schlech- tes Gefühl als Folge der Umarmungen, die Reaktion des Beschuldigten auf ihr zurückziehendes Verhalten sowie ihren inneren Zwist bei den Geldgeschenken und nach den Umarmungen dargestellt. Das Treffen vom 30. Juli 2018 einschliesslich Hypnose, Fuss- und anschliessen- der Rückenmassage mit den Berührungen am Gesäss habe die Privatklägerin de- tailliert, plastisch und in chronologisch nachvollziehbarer Reihenfolge geschildert. Sie habe den Inhalt des Gesprächs zu Beginn der Sitzung detailliert wiedergege- ben und diverse innere Vorgänge sowie die von ihr erlebten Gefühle beschrieben. Auf den visuellen Aufzeichnungen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei zu erkennen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen mit Gesten und Handbe- wegungen untermauerte, was von Originalität zeuge und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreiche. Geringfügige Abweichungen in nebensächlichen Details seien nicht relevant, zumal sie transparent deklariert habe, sich nicht mehr erin- nern zu können, was angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar erscheine. Die Darstellung der Privatklägerin decke sich weiter mit dem Chat zwischen ihr und ihrem damaligen Freund C._____, worin sie schrieb, dass sie sich unwohl fühle und der Beschuldigte komische Sachen von ihr wolle. Dermassen authentisch wirkende Aussagen liessen sich in diesem De- tailgrad nicht erfinden. Durch ihre lebensnahen und nachvollziehbaren Aussagen würde sich ihre Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten wie ein roter Faden ziehen, was gegen eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten spreche.
- 8 - Schliesslich habe die Privatklägerin auch glaubhaft und nachvollziehbar aufgelöst, weshalb sie sich erst nach etwa eineinhalb Jahren an die Polizei wandte, nämlich weil sie sich bei ihrer Kontaktnahme der Praxis "D._____" nicht ernst genommen gefühlt habe. Zusammenfassend habe die Privatklägerin bei den Einvernahmen konstante und logisch konsistente, anschauliche, lebensnahe und mit der objektiven Beweislage in Einklang stehende und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht, die eine Fülle von Realitätskriterien erfüllten, was für die Zuverlässigkeit ihrer Darstel- lungen und dafür spreche, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa erfundene Phantasiegeschichten sind.
E. 1.8 All dies ist in der Tat überzeugend. Die nachstehenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur. Vorab zeigt eine Visionierung der Einver- nahme der Privatklägerin, dass diese sehr ausführlich und erlebt-wirkend aussagt (Urk. 3/3). Beschuldigter und Verteidigung vermögen das vorstehend Zitierte nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 1.9 Für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklä- gerin ist entgegen der Verteidigung keinerlei nachvollziehbares Motiv erkennbar: Die Privatklägerin befand sich in einer schwierigen Lebensphase und wurde vom Beschuldigten therapiert. Die Privatklägerin hat ausdrücklich geschildert, dass sie sich beim Beschuldigten therapeutisch gut aufgehoben gefühlt und er ihr durch seine Behandlung geholfen habe (Urk. 3/2 S. 4 oben). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung betonte die Privatklägervertretung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus therapeutischer Sicht einiges verdanke und nicht zuletzt aufgrund der Hilfe, die sie vom Beschuldigten erhalten habe, so lange bei ihm in Therapie geblieben sei (Prot. II S. 11). Mit der Privatklägervertretung ist nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin dieses anfänglich ausschliesslich positive Patienten-Arzt-Verhältnis in eine Übergriffsproblematik verdrehen sollte. Die Behauptung, die Privatklägerin habe sich vom Beschuldigten unter "therapeuti- schem Druck" gefühlt und ihn daher als "den Bösen" betrachtet (Urk. 40 S. 7), deckt sich in keiner Weise mit den Schilderungen, wie die Privatklägerin den The- rapieverlauf erlebt hat und überzeugt entsprechend nicht. Der weitere Erklärungs-
- 9 - versuch, die Privatklägerin habe offenbar ein generelles Problem mit ihrem Ge- säss gehabt, sei darauf negativ fixiert gewesen und habe betreffend diesen Kör- perteil mögliche Übergriffe auf die Person des Beschuldigen projiziert (Urk. 40 S. 6), ist schon eigentlich abenteuerlich. Auch die – anlässlich der Berufungsver- handlung erneut wiederholte – Theorie, die Privatklägerin habe sich tatzeitaktuell mit ihren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen bei ihrem damaligen Freund wichtig machen wollen (Urk. 40 S. 7; Urk. 66 S. 7), überzeugt nicht: Die Privatklägerin schrieb noch aus der Therapie-Sitzung vom 30. Juli 2018 vom Wohnort des Beschuldigten ihrem Bekannten Textnachrichten, wonach sie sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht wohl fühle (Urk. 6/2; Urk. 8/3). Bei der Polizei angezeigt hat sie den Beschuldigten jedoch erst über ein Jahr und drei Monate später (Urk. 13). Die Tatsache dieser späten – und wie von der Privatklägerin überzeugend geschildert: wohlüberlegten – Anzeigeerstattung wi- derlegt die Theorie eines spontanen und wahrheitswidrigen Wichtig-Machens zum Tatzeitpunkt. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten sodann deshalb mit Ver- spätung bei der Polizei angezeigt, weil sie zuerst dessen Praxis orientierte. Erst als sie merkte, dass sie dort nicht ernst genommen wurde, ging sie zu den Behör- den (Urk. 3/2 S. 10 f.; vgl. Urk. 53 S. 22 mit Verweisen). Schliesslich akzeptierte sie eine – mit rechtlicher Begründung ergangene – Einstellung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörde nicht und focht diese – erfolgreich – an (Urk. 19, 21/3 und 21/6). All dies überführt den Beschuldigten zwar noch nicht, es spricht jedoch gegen eine spontane und leichtfertige Falschbelastung durch die Privat- klägerin. Ebenfalls zu verwerfen ist die Behauptung, die Privatklägerin habe sich eine mög- liche Entschuldigung zurecht gelegt, ihre anstehenden Prüfungen nicht absolvie- ren zu müssen oder ein allfälliges Versagen zu rechtfertigen (Urk. 40 S. 7; Urk. 66 S. 8): Die Privatklägerin befand sich mit ernsthaften psychischen Schwierigkeiten beim Beschuldigten in Behandlung; zwischenzeitlich war sie suizidal; sodann hat- te sie den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft zu verarbeiten. Sie brauchte schlicht keine weitere Entschuldigung für ein allfälliges Versagen bei Schulprüfungen. Inwiefern sich die Privatklägerin tatsächlich unter Druck fühlte, ergibt sich sodann aus der durch den Beschuldigten geführten Patientenakte
- 10 - (Urk. 10/4). Der Beschuldigte selber sagte aus, es sei vereinbart worden, dass die Privatklägerin die Prüfung verschieben und es ihr freigestellt sein soll, ob sie die- se absolviere (Urk. 22 S. 6). Das behauptete Motiv, mit einer Falschbelastung des Beschuldigten ein Entschuldigungs-Konstrukt für ein Prüfungsversagen zu bilden, bestand schlicht nicht. Der Privatklägervertreter hat dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung sodann zutreffend vorgehalten, die Privatklägerin habe die Prüfungen ja noch vor Anzeigeerstattung bestanden (Prot. I S. 32), worauf der Beschuldigte seine ursprüngliche Motiv-Behauptung dahingehend abänderte, die Privatklägerin habe generell einen Schuldigen dafür gesucht, "dass sie es im Le- ben nicht geschafft habe" (Prot. I S. 32). Dies ist offensichtlich eine ebenso nach- geschobene wie inkonstante Schutzbehauptung. Der im Übrigen – ebenfalls – nachgeschobene Versuch, eine behauptete Falsch- belastung durch die Privatklägerin mit einer bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung zu erklären, wurde bereits durch die Vorinstanz überzeugend verwor- fen (Urk. 53 S. 11). Dem Vorhalt des Privatklägervertreters, dass sich der durch den Beschuldigten selber erstellten Patientenakte nichts Diesbezügliches ent- nehmen lasse, hatte der Beschuldigte nichts Substantielles entgegenzusetzen (Prot. I S. 31 f.). Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Er- klärung der Verteidigung, weshalb der Beschuldigte zu einer solchen "Diagnose" gekommen sei (vgl. Urk. 66 S. 6 f.), überzeugt nicht. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr dahingehend. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Privat- klägerin lüge und allenfalls von ihrer Schwester, welche – angeblich – eine Borderline-Störung habe, beeinflusst worden sei (Urk. 65 S. 14 f.). Auch diesbe- züglich fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Ferner spricht auch die Art der Darstellung der Privatklägerin gegen eine erfunde- ne Falschbelastung: Die Privatklägerin schildert Berührungen des Beschuldigten, welche – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Übergriffen – betreffend ihre Tatintensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfallen, wie dies zu erwarten wäre, wenn sie dem Beschuldigten schlicht nach Kräften schaden möchte. Die im Kern- geschehen konstanten Schilderungen des Vorgefallenen decken sich sodann mit
- 11 - dem bereits zitierten, spontanen, tatzeitaktuellen SMS-Verkehr. Die Darstellung des Beschuldigten beinhaltet hingegen teilweise offensichtliche Ausreden, so wenn er behauptet, sämtliche seiner Zuwendungen an die Privatklägerin hätten therapeutischen Charakter gehabt (Prot. I S. 15). Ein professionell agierender Therapeut schenkt einer jungen Patientin weder einen Herz-Anhänger noch eine Karte mit der Abbildung eines sich umarmenden Paares, und dies mit der Bemer- kung, die Patientin müsse dies als Symbol "von Freund zu Freund" betrachten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4). Ebenso wenig organisiert ein Therapeut, welcher ein professionelles Therapeuten-Patientinnen-Verhältnis wahrt, die schulische Nach- hilfe seiner Patientin und finanziert diese gleich auch noch zumindest mit und schenkt der Patientin einen Laptop-Computer. Bezeichnenderweise windet sich der Beschuldigte, die Hingabe des Laptops als Geschenk zuzugeben und ver- sucht, diese als kleine Aufmerksamkeit zu bagatellisieren (Prot. I S. 14 und S. 16). Ferner zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht nur die Privatklägerin, sondern auch andere Patienten und Patientinnen di- verse Male umarmt haben soll (Urk. 66 S. 13), dass der Beschuldigte im Allge- meinen keine professionelle und insbesondere körperliche Distanz wahren konn- te. Insofern erstaunt auch nicht, dass der Beschuldigte in diesen Umarmungen bzw. den Geschenken an die Privatklägerin nichts Problematisches erkennen wollte und diese vielmehr als Ausdruck seiner hilfsbereiten Ader anschaute (vgl. Urk. 65 S. 7 f.). Die von der Verteidigung eingereichten Dankesschreiben von di- versen Patienten und Patientinnen des Beschuldigten (Urk. 67/1) sind im Übrigen irrelevant für den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf. So stellte auch die Privat- klägerin die therapeutischen Fähigkeiten des Beschuldigten nicht in Abrede (vgl. vorstehend Ziff. 1.9.). Wenn der Beschuldigte schliesslich bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, die Vorwürfe der Privatklägerin hätten ihn überrascht und sie sei eine Person für ihn gewesen, für welche er sich sehr eingesetzt habe (vgl. Urk. 66 S. 19), ist ihm dies zwar zu glauben. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldig- te offensichtlich gegenüber der Privatklägerin eine Affektion entwickelt, welche über ein professionelles Therapeuten-Patientinnen-Verhältnis mit der gebotenen Distanz hinausging. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung
- 12 - offenbar nicht erkannt haben will (Prot. II S. 15), nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund überzeugen dann auch die aufgrund ihrer Originalität und ihres De- tailreichtums sehr erlebt wirkenden Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sich in den inkriminierten, einzelnen Fällen physisch-distanzlos ge- genüber der Privatklägerin verhielt und durch unaufgeforderte, ihm erkennbar nicht gewünschte Berührungen im Intim-Bereich übergriffig wurde. Der Glaubhaf- tigkeit der Ausführungen der Privatklägerin tut insgesamt keinen Abbruch, dass sie – wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. Urk. 66 S. 15) – zunächst aussagte, die Massage am 30. Juli 2018 sei nur wenige Sekunden lang gewesen, später jedoch ausführte, sie habe maximal zehn Minuten gedauert. Vielmehr erweist sich die zeitliche Wiedergabe eines solchen Übergriffs für ein Opfer notorischerweise als schwierig und liegt der Fokus in einer solchen Situation auf das Empfundene und Gefühlte. So konnte die Privatklägerin denn auch detailliert schildern, wie der Be- schuldigte zuerst oben war, dann mit seinen Händen an den Rücken und dann weiter an ihren Po ging. Anschliessend ging er wieder nach oben und wollte den BH-Verschluss öffnen, weil dieser ihn störte (vgl. Urk. 3/2 Frage 78). Ferner kann der Verteidigung nicht dahingehend gefolgt werden, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin nicht habe sagen können, ob der Beschuldigte sie mit einer oder mit zwei Händen "begrapscht" habe (Urk. 66 S. 17). Wenn die Privat- klägerin im gleichen Zusammenhang aussagte, die Hände des Beschuldigten sei- en nicht ganz auf dem Po, sondern zur Hälfte auf dem Po und zur Hälfte auf dem Rücken gelegen (vgl. Urk. 66 S. 17), ist dies detailliert und aussagekräftig. Auch die weiteren Hinweise der Verteidigung auf angebliche "Widersprüche" in den Aussagen der Privatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So hatte die Privat- klägerin beispielsweise nie angegeben, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Massageöl gebraucht habe, dass es zwangsläufig Flecken auf ihren Klei- dern oder auf dem Stuhl hätte hinterlassen müssen (vgl. Urk. 66 S. 15). Insge- samt hat die Privatklägerin entgegen der Verteidigung und gerade im Kernge- schehen stets konstante, detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen getätigt. Zusammenfassend ist das in der Anklageschrift inkriminierte Verhalten des Beschuldigten somit mit Verweis auf die sorgfältige Beweiswürdigung im ange- fochtenen Entscheid erstellt. Bei diesem Resultat erübrigt sich auch eine weitere
- 13 - Auseinandersetzung mit den Aussagen, insbesondere Bestreitungen des Be- schuldigten, zu deren – fehlender – Überzeugungskraft sich die Vorinstanz aus- führlich und zutreffend geäussert hat (Urk. 53 S. 11 ff.; vgl. Urk. 66 S. 4 f., S. 8 f.).
E. 2 Gemäss den Anträgen der Parteien ist demnach im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht angefochten (Urteilsdispositiv- Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
E. 2.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe als behandelnder Psychiater der Privatklägerin seine berufliche Stellung bzw. das bestehende Vertrauens- und Abhängigkeits- verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin auf perfide Weise ausgenutzt, um seine sexuell motivierten Handlungen an ihr zu vollziehen. Er habe viel in den Aufbau des Vertrauensverhältnisses investiert; insbesondere durch das ausser- gewöhnliche Engagement ausserhalb der Therapiesitzungen und die Geldge- schenke habe er die Schuld- und Verpflichtungsgefühle der Privatklägerin ge- schürt. Sein Verhalten sei eigentlich systematisch und geplant gewesen. Die se- xuellen Handlungen an sich seien im Spektrum der möglichen Übergriffe noch klar an der untersten Grenze anzusiedeln (Urk. 53 S. 31 f.). All dies ist zutreffend und zu übernehmen. Obwohl die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten graduell noch nicht schwer waren, bestand bei der Privatklägerin, welche sich mit einem sehr schwierigen persönlichen Hintergrund dem sie therapierenden Beschuldigten uneingeschränkt anvertraute, die grosse Gefahr, dass sie in ihrem Sicherheitsge- fühl massiv geschädigt wird. Die inkriminierten Grenzüberschreitungen gegenüber einer besonders vulnerablen Person in einem äusserst sensiblen Täter-Opfer- Verhältnis sind daher verwerflich und nicht zu bagatellisieren. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe hinsichtlich des äusseren Tatgeschehens mit direktem Vorsatz gehandelt. Dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur aufgrund des Abhängigkeitsver- hältnisses und der damit einhergehenden fehlenden Entscheidungsfreiheit dulde- te, habe er mindestens billigend in Kauf genommen. Er habe aus rein egoisti- schen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung gehandelt, wobei er als Psychiater um die psychische Verfassung der Privatkläge- rin und um die möglichen schwerwiegenden Folgen, die sein Verhalten nach sich ziehen kann, gewusst habe (Urk. 53 S. 32). Auch dies trifft vollumfänglich zu. Der Beschuldigte verfolgte ausschliesslich seine eigenen Bedürfnisse und ignorierte
- 18 - dabei das Wohl seiner ihm anvertrauten Patientin. Eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wurde im Übrigen – zurecht – nie geltend gemacht (Urk. 40; Urk. 66). Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente dennoch ein noch eher leichtes Verschulden erkannt hat, ist dies korrekt. Mit der Vorinstanz führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Die bemessene Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden des Beschuldigten in der Tat angemessen (Urk. 53 S. 32).
E. 2.2 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 53 S. 32). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit dem 30. Juni 2022 nicht mehr arbeitstätig ist, da ihm gekündigt wurde. Er erhält eine Rente aus Deutschland, welche ungefähr EUR 780 und eine Rente aus der Schweiz, welche Fr. 50.– betragen. Eine AHV hat er jedoch nicht. Im Übrigen verfügt er über ein Barvermögen von rund Fr. 180'000.– und besitzt eine Ferienwohnung auf E._____ [Ortschaft in Griechenland], wo er sich zurückziehen möchte, falls er nicht mehr in der Schweiz arbeiten könnte. Ferner führte der Beschuldigte aus, dass er während des Ceausescu-Regimes aus Rumänien ausgewandert und in Deutschland in einer Pumpfabrik gearbeitet hat. Sein Medizinstudium in Human- medizin hat er in F._____ und G._____ [Ortschaften in Deutschland] abgeschlos- sen, jedoch aus finanziellen Gründen keinen Facharzt-Titel erworben. Nach sei- ner Scheidung ist er bislang keine neue Beziehung eingegangen (Urk. 65 S. 1-6). Sämtliche Punkte der Täterkomponente wirken sich strafzumessungsneutral aus: die persönlichen Verhältnisse ebenso wie die durchschnittlich-intensive Strafempfindlichkeit, die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 54) und das fehlende Geständ- nis respektive die fehlende Bekundung von Einsicht und Reue (Prot. I S. 46; Prot. II S. 16).
E. 2.3 Die Täterkomponente führt somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypotheti- schen Einsatzstrafe. Bei der Strafart der Geldstrafe hat es schon aus prozessua- len Gründen zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 19 -
E. 2.4 Die vorinstanzlich bemessene Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe von Fr. 190.– ist jedoch zu reduzieren, da der Beschuldigte nicht mehr in einem An- stellungsverhältnis ist und zurzeit nur von seinem Vermögen zehrt bzw. von sei- ner Rente aus Deutschland und der Schweiz lebt (vgl. Urk. 65 S. 2 und S. 6). In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Vermögenswerte rechtfertigt sich vorliegend, den Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen.
E. 2.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin wiederholt, während jeweils ca. 2 Sekunden mit einer oder auch zwei Händen über den Kleidern ans Gesäss gefasst. Am 30. Juli 2018 schob er schliesslich seine Hand unter die Kleider der Privatklägerin und fasste ihr ans Gesäss. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritten, dass es sich dabei um tatbeständliche sexuelle Handlungen ge- handelt habe (Urk. 40 S. 29 f.; Urk. 66 S. 20). Bereits die Vorinstanz hat zur fragli- chen Qualifikation theoretische Erwägungen angestellt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 53 S. 26). Eine sexuelle Handlung ist – nebst zahlreichem Weiteren – ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BSK StGB, Maier, Art. 189 N 48 mit Verweis auf die Praxis). Ein Griff an die Brust einer Frau ist von der Intensität der sexuellen Verhaltensweise einem Griff an ihr Gesäss gleichzuset- zen. Die Griffe an das Gesäss der Privatklägerin waren sodann für diese spürbar und mit jeweils 2 Sekunden Dauer auch nicht mehr rein flüchtig. Sodann erfolgten diese wiederholt und durchaus in einem Gesamtkontext. Das Bundesgericht qualifizierte sodann – bereits – ein Berühren eines Beines und Oberschenkels als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 193 StGB, da dies in ei- nem Gesamtgeschehen erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6S.239/2000 vom
- 16 -
30. August 2000 E.3.). Beim Gesäss handelt es sich fraglos um einen noch inti- meren Teil des weiblichen Körpers als bei einem Bein oder einem Oberschenkel. Der Griff an das weibliche Gesäss stellt – ob über oder unter den Kleidern erfolgt
– somit umso mehr eine sexuelle Handlung dar. Die in concreto inkriminierten Griffe des Beschuldigten an das Gesäss der Privatklägerin erfolgten sodann in ei- nem Therapeuten-Patientinnenverhältnis und in der Therapie-Praxis des Be- schuldigten, also mit einem grossen hierarchischen Gefälle zwischen den Beteilig- ten. Auch hier ist ein Gesamtgeschehen im Sinne der zitierten bundesgerichtli- chen Praxis zu erkennen. Wenn der Beschuldigte dann am 30. Juli 2018 in seiner eigenen und für die Privatklägerin fremden Wohnung seine Hand unter die Hose und Unterhose der Privatklägerin schob und an ihr Gesäss griff, erreichte dieses sexuelle Verhalten ohnehin eine Intensität, welche eine Qualifikation als reine se- xuelle Belästigung ausschliesst.
E. 2.6 Mit der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde und der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 193 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. In Nachach- tung des Verschlechterungsverbots ist im Berufungsverfahren die Frage einer mehrfachen Tatbegehung nicht aufzugreifen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.7 Eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung ist obsolet, da die Vorinstanz diesbezüglich eine Strafbarkeit des einzig appellieren- den Beschuldigten verworfen hat (Urk. 53 S. 29 f.). III. Sanktion
E. 3 Die Bestätigung des vorinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzuges un- ter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist wiede- rum schon aus prozessualen Gründen verbindlich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 4 Der unentgeltliche Privatklägerinnenvertreter macht für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von total Fr. 3'138.50 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 10. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren UE200435-O Fr. 8'622.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
E. 7 (…)
E. 8 (Mitteilungen)
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben)
- 22 - − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Simic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 190.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 8'622.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren UE200435-O Fr. 8'622.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 55 S. 2; Urk. 66 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. März 2022 (GG210307-L), seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
- Die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. März 2022 (GG210307-L), seien aufzuheben und die Gerichts- und Untersuchungskosten, inklusive die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von mindes- tens CHF 23'540.00 (CHF 16'684.25 + CHF 6'855.75) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 60): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin B._____ (Urk. 68 S. 1): "1. Das erstinstanzliche Urteil sei in allen die Privatklägerin betreffenden Punk- ten zu bestätigen.
- Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft in der Höhe gemäss beigelegter Honorarnote seien vom Staat zu tragen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten." - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- März 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 53 S. 37). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung mit Eingabe vom
- März 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 55). Anklage- behörde und Privatklägerin haben mit Eingaben vom 7. respektive 20. Juni 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Urk 61; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 55, 60 und 61). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 55; Art. 399 Abs. 4 StPO). Anklagebehörde und Privatklägerin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60 und 61).
- Gemäss den Anträgen der Parteien ist demnach im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht angefochten (Urteilsdispositiv- Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
- September 2021 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als praktizieren- der Psychiater die sich bei ihm in psychologischer Therapie befindende Privatklä- gerin in sexueller Absicht von ca. Mai 2018 bis Juli 2018 im Rahmen von Umar- mungen, die zur Begrüssung oder Verabschiedung bei Therapiesitzungen statt- fanden, mehrfach über den Kleidern am Gesäss berührt. Am 30. Juli 2018 habe - 5 - der Beschuldigte sodann der Privatklägerin an seinem Wohnort wiederum bei den Begrüssungs- und Verabschiedungsumarmungen ans Gesäss gefasst und sie im Rahmen einer Massage, zu welcher er sie überredete, unter ihrem T-Shirt am Rücken mit Öl eingerieben und ihr mit der Hand unter der Hose und Unterhose ans Gesäss gefasst (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu sporadischen Umarmungen gekommen sei. Er und die Privatklägerin hätten sich aber nicht immer auf diese Art und Weise begrüsst oder verabschiedet. Teilweise hätten sie sich auch nur die Hand gegeben. Der Beschuldigte bestritt jedoch, dass er die Privatklägerin bei diesen Umarmungen am Gesäss berührt habe. Am 30. Juli 2018 habe er bei der Privatklägerin einzig eine Fussreflexmassage, jedoch keine wie von der Privat- klägerin beschriebene Rückenmassage durchgeführt und dieser auch nicht ans Gesäss gegriffen (Prot. I S. 17 f. und S. 21 ff.; Urk. 65 S. 10 f. und S. 16). 1.3. In der Anklageschrift wird weiter dargestellt, der Beschuldigte habe der Privatklägerin, bei welcher Depressionen und ADHS diagnostiziert worden seien und die in der Therapie Halt und Lösungen gesucht habe, diverse Geschenke und Gefälligkeiten zukommen lassen. Diese Nicht-Einhaltung der gebotenen thera- peutischen Distanz habe bei der Privatklägerin zu einer emotionalen Abhängig- keit, einer fehlenden Abwehrbereitschaft und einem Verlust der Selbstbestim- mung geführt (Urk. 29 S. 2 f. und S. 5). 1.4. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklageschrift angeführten Geschenke und Gefälligkeiten im äusseren Sachverhalt nicht grundsätzlich, relativiert diese jedoch im Umfang respektive seine damit verbundene Absicht stark: Die Umar- mungen seien von der Privatklägerin aus gekommen; Geldgeschenke seien nicht für die Privatklägerin, sondern für deren Mutter gewesen und er habe auch ande- ren Patienten, die in Not gewesen seien, Geld geliehen oder gegeben; dies sei nichts Besonderes; den Nachhilfeunterricht habe er nur organisiert, nicht selber durchgeführt; es habe nicht wie von der Privatklägerin geschildert vier bis fünf Therapiesitzungen ausserhalb der Praxis gegeben; alle Geschenke respektive "kleinen Aufmerksamkeiten" seien bedingungslos und stets aus einem therapeuti- schen Grund bzw. aus Hilfsbereitschaft erfolgt (Prot. I S. 12-17; Urk. 65 S. 7 f.). - 6 - Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung zudem darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch seinen weiteren Patienten Aufmerksamkeiten und Geschenke gegeben habe. So habe er einer Patientin Mandalas aus Konstanz oder Olivenöl aus Griechenland mitgebracht (Urk. 66 S. 4 und S. 12 f.). Diesbezüglich ist vorweg der Privatklägervertretung zuzustimmen, dass es einen Unterschied darstellt, ob der Beschuldigte als Psy- chiater seiner Patientin ein Mandala bzw. Olivenöl oder eine Geburtstagskarte mit einem sich Händchen haltenden Paar und einem Herzanhänger schenkt, wie er es vorliegend gegenüber der Privatklägerin gemacht hatte (vgl. Prot. II S. 10). 1.5. Durch seine Bestreitung der inkriminierten übergriffigen Handlungen gegen die Privatklägerin (mehrfaches ans Gesäss-Greifen während Umarmungen; Ein- Ölen des Rückens der Privatklägerin unter Herunterschieben der BH- und Shirt- Träger; Einreiben von Öl am Gesäss unter Hose- und Unterhose) behauptet der Beschuldigte auf den Punkt gebracht, dass die Privatklägerin eben diese Hand- lungen frei erfunden habe und ihn vorsätzlich falsch belaste (vgl. auch Urk. 65 S. 14). Die Vorinstanz hat vorab die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 53 S. 9 unten) und namentlich die Aussagen der Direktbeteiligten, der Privatklägerin und des Beschuldigten, ausführlich zitiert (Urk. 53 S. 6 f. und S. 11 ff.). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung und die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagenden (Urk. 53 S. 8-10; vgl. dazu BGE 147 IV 534 E.2.3.3. und Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.1.2. mit Verweis). 1.6. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und detaillierten sowie im Resultat wie in der Begründung überzeugenden Beweiswürdigung erwogen, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin überzeuge (Urk. 53 S. 16-22) und die Bestrei- tungen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien (Urk. 53 S. 11-16). Dabei hat sie sich auch ebenso ausgiebig wie zutreffend mit der Kritik der Verteidigung ausei- nandergesetzt. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen. - 7 - 1.7. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privat- klägerin seien inhaltlich konstant, sehr detailreich und dennoch widerspruchsfrei. Sie habe bei beiden Einvernahmen lange, zusammenhängende Antworten und wiederholt Ergänzungen und Konkretisierungen gemacht, was für eine Erzählung aus ihrem Erinnerungsvermögen und gegen eine ausgedachte Geschichte spreche. Sowohl der quantitative Reichtum ihrer Aussagen betreffend das Kern- und das Randgeschehen als auch der Umstand, dass ihre Aussagen keine Strukturbrüche aufweisen, seien als Realkennzeichen zu beurteilen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Darüber hinaus habe die Privatklägerin nebensächliche Umstände geschildert, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Tat standen. Nachvollziehbar, eindrücklich und glaubhaft habe sie ihr schlech- tes Gefühl als Folge der Umarmungen, die Reaktion des Beschuldigten auf ihr zurückziehendes Verhalten sowie ihren inneren Zwist bei den Geldgeschenken und nach den Umarmungen dargestellt. Das Treffen vom 30. Juli 2018 einschliesslich Hypnose, Fuss- und anschliessen- der Rückenmassage mit den Berührungen am Gesäss habe die Privatklägerin de- tailliert, plastisch und in chronologisch nachvollziehbarer Reihenfolge geschildert. Sie habe den Inhalt des Gesprächs zu Beginn der Sitzung detailliert wiedergege- ben und diverse innere Vorgänge sowie die von ihr erlebten Gefühle beschrieben. Auf den visuellen Aufzeichnungen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei zu erkennen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen mit Gesten und Handbe- wegungen untermauerte, was von Originalität zeuge und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreiche. Geringfügige Abweichungen in nebensächlichen Details seien nicht relevant, zumal sie transparent deklariert habe, sich nicht mehr erin- nern zu können, was angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar erscheine. Die Darstellung der Privatklägerin decke sich weiter mit dem Chat zwischen ihr und ihrem damaligen Freund C._____, worin sie schrieb, dass sie sich unwohl fühle und der Beschuldigte komische Sachen von ihr wolle. Dermassen authentisch wirkende Aussagen liessen sich in diesem De- tailgrad nicht erfinden. Durch ihre lebensnahen und nachvollziehbaren Aussagen würde sich ihre Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten wie ein roter Faden ziehen, was gegen eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten spreche. - 8 - Schliesslich habe die Privatklägerin auch glaubhaft und nachvollziehbar aufgelöst, weshalb sie sich erst nach etwa eineinhalb Jahren an die Polizei wandte, nämlich weil sie sich bei ihrer Kontaktnahme der Praxis "D._____" nicht ernst genommen gefühlt habe. Zusammenfassend habe die Privatklägerin bei den Einvernahmen konstante und logisch konsistente, anschauliche, lebensnahe und mit der objektiven Beweislage in Einklang stehende und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht, die eine Fülle von Realitätskriterien erfüllten, was für die Zuverlässigkeit ihrer Darstel- lungen und dafür spreche, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa erfundene Phantasiegeschichten sind. 1.8. All dies ist in der Tat überzeugend. Die nachstehenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur. Vorab zeigt eine Visionierung der Einver- nahme der Privatklägerin, dass diese sehr ausführlich und erlebt-wirkend aussagt (Urk. 3/3). Beschuldigter und Verteidigung vermögen das vorstehend Zitierte nicht in Zweifel zu ziehen. 1.9. Für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklä- gerin ist entgegen der Verteidigung keinerlei nachvollziehbares Motiv erkennbar: Die Privatklägerin befand sich in einer schwierigen Lebensphase und wurde vom Beschuldigten therapiert. Die Privatklägerin hat ausdrücklich geschildert, dass sie sich beim Beschuldigten therapeutisch gut aufgehoben gefühlt und er ihr durch seine Behandlung geholfen habe (Urk. 3/2 S. 4 oben). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung betonte die Privatklägervertretung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus therapeutischer Sicht einiges verdanke und nicht zuletzt aufgrund der Hilfe, die sie vom Beschuldigten erhalten habe, so lange bei ihm in Therapie geblieben sei (Prot. II S. 11). Mit der Privatklägervertretung ist nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin dieses anfänglich ausschliesslich positive Patienten-Arzt-Verhältnis in eine Übergriffsproblematik verdrehen sollte. Die Behauptung, die Privatklägerin habe sich vom Beschuldigten unter "therapeuti- schem Druck" gefühlt und ihn daher als "den Bösen" betrachtet (Urk. 40 S. 7), deckt sich in keiner Weise mit den Schilderungen, wie die Privatklägerin den The- rapieverlauf erlebt hat und überzeugt entsprechend nicht. Der weitere Erklärungs- - 9 - versuch, die Privatklägerin habe offenbar ein generelles Problem mit ihrem Ge- säss gehabt, sei darauf negativ fixiert gewesen und habe betreffend diesen Kör- perteil mögliche Übergriffe auf die Person des Beschuldigen projiziert (Urk. 40 S. 6), ist schon eigentlich abenteuerlich. Auch die – anlässlich der Berufungsver- handlung erneut wiederholte – Theorie, die Privatklägerin habe sich tatzeitaktuell mit ihren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen bei ihrem damaligen Freund wichtig machen wollen (Urk. 40 S. 7; Urk. 66 S. 7), überzeugt nicht: Die Privatklägerin schrieb noch aus der Therapie-Sitzung vom 30. Juli 2018 vom Wohnort des Beschuldigten ihrem Bekannten Textnachrichten, wonach sie sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht wohl fühle (Urk. 6/2; Urk. 8/3). Bei der Polizei angezeigt hat sie den Beschuldigten jedoch erst über ein Jahr und drei Monate später (Urk. 13). Die Tatsache dieser späten – und wie von der Privatklägerin überzeugend geschildert: wohlüberlegten – Anzeigeerstattung wi- derlegt die Theorie eines spontanen und wahrheitswidrigen Wichtig-Machens zum Tatzeitpunkt. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten sodann deshalb mit Ver- spätung bei der Polizei angezeigt, weil sie zuerst dessen Praxis orientierte. Erst als sie merkte, dass sie dort nicht ernst genommen wurde, ging sie zu den Behör- den (Urk. 3/2 S. 10 f.; vgl. Urk. 53 S. 22 mit Verweisen). Schliesslich akzeptierte sie eine – mit rechtlicher Begründung ergangene – Einstellung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörde nicht und focht diese – erfolgreich – an (Urk. 19, 21/3 und 21/6). All dies überführt den Beschuldigten zwar noch nicht, es spricht jedoch gegen eine spontane und leichtfertige Falschbelastung durch die Privat- klägerin. Ebenfalls zu verwerfen ist die Behauptung, die Privatklägerin habe sich eine mög- liche Entschuldigung zurecht gelegt, ihre anstehenden Prüfungen nicht absolvie- ren zu müssen oder ein allfälliges Versagen zu rechtfertigen (Urk. 40 S. 7; Urk. 66 S. 8): Die Privatklägerin befand sich mit ernsthaften psychischen Schwierigkeiten beim Beschuldigten in Behandlung; zwischenzeitlich war sie suizidal; sodann hat- te sie den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft zu verarbeiten. Sie brauchte schlicht keine weitere Entschuldigung für ein allfälliges Versagen bei Schulprüfungen. Inwiefern sich die Privatklägerin tatsächlich unter Druck fühlte, ergibt sich sodann aus der durch den Beschuldigten geführten Patientenakte - 10 - (Urk. 10/4). Der Beschuldigte selber sagte aus, es sei vereinbart worden, dass die Privatklägerin die Prüfung verschieben und es ihr freigestellt sein soll, ob sie die- se absolviere (Urk. 22 S. 6). Das behauptete Motiv, mit einer Falschbelastung des Beschuldigten ein Entschuldigungs-Konstrukt für ein Prüfungsversagen zu bilden, bestand schlicht nicht. Der Privatklägervertreter hat dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung sodann zutreffend vorgehalten, die Privatklägerin habe die Prüfungen ja noch vor Anzeigeerstattung bestanden (Prot. I S. 32), worauf der Beschuldigte seine ursprüngliche Motiv-Behauptung dahingehend abänderte, die Privatklägerin habe generell einen Schuldigen dafür gesucht, "dass sie es im Le- ben nicht geschafft habe" (Prot. I S. 32). Dies ist offensichtlich eine ebenso nach- geschobene wie inkonstante Schutzbehauptung. Der im Übrigen – ebenfalls – nachgeschobene Versuch, eine behauptete Falsch- belastung durch die Privatklägerin mit einer bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung zu erklären, wurde bereits durch die Vorinstanz überzeugend verwor- fen (Urk. 53 S. 11). Dem Vorhalt des Privatklägervertreters, dass sich der durch den Beschuldigten selber erstellten Patientenakte nichts Diesbezügliches ent- nehmen lasse, hatte der Beschuldigte nichts Substantielles entgegenzusetzen (Prot. I S. 31 f.). Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Er- klärung der Verteidigung, weshalb der Beschuldigte zu einer solchen "Diagnose" gekommen sei (vgl. Urk. 66 S. 6 f.), überzeugt nicht. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr dahingehend. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Privat- klägerin lüge und allenfalls von ihrer Schwester, welche – angeblich – eine Borderline-Störung habe, beeinflusst worden sei (Urk. 65 S. 14 f.). Auch diesbe- züglich fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Ferner spricht auch die Art der Darstellung der Privatklägerin gegen eine erfunde- ne Falschbelastung: Die Privatklägerin schildert Berührungen des Beschuldigten, welche – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Übergriffen – betreffend ihre Tatintensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfallen, wie dies zu erwarten wäre, wenn sie dem Beschuldigten schlicht nach Kräften schaden möchte. Die im Kern- geschehen konstanten Schilderungen des Vorgefallenen decken sich sodann mit - 11 - dem bereits zitierten, spontanen, tatzeitaktuellen SMS-Verkehr. Die Darstellung des Beschuldigten beinhaltet hingegen teilweise offensichtliche Ausreden, so wenn er behauptet, sämtliche seiner Zuwendungen an die Privatklägerin hätten therapeutischen Charakter gehabt (Prot. I S. 15). Ein professionell agierender Therapeut schenkt einer jungen Patientin weder einen Herz-Anhänger noch eine Karte mit der Abbildung eines sich umarmenden Paares, und dies mit der Bemer- kung, die Patientin müsse dies als Symbol "von Freund zu Freund" betrachten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4). Ebenso wenig organisiert ein Therapeut, welcher ein professionelles Therapeuten-Patientinnen-Verhältnis wahrt, die schulische Nach- hilfe seiner Patientin und finanziert diese gleich auch noch zumindest mit und schenkt der Patientin einen Laptop-Computer. Bezeichnenderweise windet sich der Beschuldigte, die Hingabe des Laptops als Geschenk zuzugeben und ver- sucht, diese als kleine Aufmerksamkeit zu bagatellisieren (Prot. I S. 14 und S. 16). Ferner zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht nur die Privatklägerin, sondern auch andere Patienten und Patientinnen di- verse Male umarmt haben soll (Urk. 66 S. 13), dass der Beschuldigte im Allge- meinen keine professionelle und insbesondere körperliche Distanz wahren konn- te. Insofern erstaunt auch nicht, dass der Beschuldigte in diesen Umarmungen bzw. den Geschenken an die Privatklägerin nichts Problematisches erkennen wollte und diese vielmehr als Ausdruck seiner hilfsbereiten Ader anschaute (vgl. Urk. 65 S. 7 f.). Die von der Verteidigung eingereichten Dankesschreiben von di- versen Patienten und Patientinnen des Beschuldigten (Urk. 67/1) sind im Übrigen irrelevant für den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf. So stellte auch die Privat- klägerin die therapeutischen Fähigkeiten des Beschuldigten nicht in Abrede (vgl. vorstehend Ziff. 1.9.). Wenn der Beschuldigte schliesslich bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, die Vorwürfe der Privatklägerin hätten ihn überrascht und sie sei eine Person für ihn gewesen, für welche er sich sehr eingesetzt habe (vgl. Urk. 66 S. 19), ist ihm dies zwar zu glauben. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldig- te offensichtlich gegenüber der Privatklägerin eine Affektion entwickelt, welche über ein professionelles Therapeuten-Patientinnen-Verhältnis mit der gebotenen Distanz hinausging. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung - 12 - offenbar nicht erkannt haben will (Prot. II S. 15), nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund überzeugen dann auch die aufgrund ihrer Originalität und ihres De- tailreichtums sehr erlebt wirkenden Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sich in den inkriminierten, einzelnen Fällen physisch-distanzlos ge- genüber der Privatklägerin verhielt und durch unaufgeforderte, ihm erkennbar nicht gewünschte Berührungen im Intim-Bereich übergriffig wurde. Der Glaubhaf- tigkeit der Ausführungen der Privatklägerin tut insgesamt keinen Abbruch, dass sie – wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. Urk. 66 S. 15) – zunächst aussagte, die Massage am 30. Juli 2018 sei nur wenige Sekunden lang gewesen, später jedoch ausführte, sie habe maximal zehn Minuten gedauert. Vielmehr erweist sich die zeitliche Wiedergabe eines solchen Übergriffs für ein Opfer notorischerweise als schwierig und liegt der Fokus in einer solchen Situation auf das Empfundene und Gefühlte. So konnte die Privatklägerin denn auch detailliert schildern, wie der Be- schuldigte zuerst oben war, dann mit seinen Händen an den Rücken und dann weiter an ihren Po ging. Anschliessend ging er wieder nach oben und wollte den BH-Verschluss öffnen, weil dieser ihn störte (vgl. Urk. 3/2 Frage 78). Ferner kann der Verteidigung nicht dahingehend gefolgt werden, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin nicht habe sagen können, ob der Beschuldigte sie mit einer oder mit zwei Händen "begrapscht" habe (Urk. 66 S. 17). Wenn die Privat- klägerin im gleichen Zusammenhang aussagte, die Hände des Beschuldigten sei- en nicht ganz auf dem Po, sondern zur Hälfte auf dem Po und zur Hälfte auf dem Rücken gelegen (vgl. Urk. 66 S. 17), ist dies detailliert und aussagekräftig. Auch die weiteren Hinweise der Verteidigung auf angebliche "Widersprüche" in den Aussagen der Privatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So hatte die Privat- klägerin beispielsweise nie angegeben, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Massageöl gebraucht habe, dass es zwangsläufig Flecken auf ihren Klei- dern oder auf dem Stuhl hätte hinterlassen müssen (vgl. Urk. 66 S. 15). Insge- samt hat die Privatklägerin entgegen der Verteidigung und gerade im Kernge- schehen stets konstante, detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen getätigt. Zusammenfassend ist das in der Anklageschrift inkriminierte Verhalten des Beschuldigten somit mit Verweis auf die sorgfältige Beweiswürdigung im ange- fochtenen Entscheid erstellt. Bei diesem Resultat erübrigt sich auch eine weitere - 13 - Auseinandersetzung mit den Aussagen, insbesondere Bestreitungen des Be- schuldigten, zu deren – fehlender – Überzeugungskraft sich die Vorinstanz aus- führlich und zutreffend geäussert hat (Urk. 53 S. 11 ff.; vgl. Urk. 66 S. 4 f., S. 8 f.). 2.1. Die Anklagebehörde hat den inkriminierten Sachverhalt als Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB angeklagt (Urk. 29 S. 5). Die Privatklägervertre- tung hat im Hauptverfahren eine davon abweichende rechtliche Würdigung gel- tend gemacht (Urk. 38 S. 1). Im Berufungsverfahren opponierte sie mangels ei- genständiger Berufung und Anschlussberufung nicht gegen die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 3). Die Verteidigung verlangt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren einen Freispruch – auch – aus rechtlichen Gründen. Inhaltlich verweist sie im Berufungsverfahren auf ihre Ausführungen vor der ers- ten Instanz (Urk. 40 S. 25 ff.; Urk. 66 S. 20). Die Vorinstanz hat den Beschuldig- ten anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 53 S. 37). 2.2. Im Sinne von Art. 193 StGB macht sich jener Täter strafbar, welcher in einer Ausnützung einer Notlage oder (alternativ) einer durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründeten Abhängigkeit eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung veranlasst. Die Anklagebehörde geht davon aus, bei der Privatklägerin habe aufgrund des Therapieverhältnisses und nament- lich dessen spezieller Ausgestaltung durch den Beschuldigten eine Abhängigkeit bestanden (Urk. 29 S. 5). Das wiederholte Ausgreifen am Gesäss sei als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, zu deren Duldung der Beschuldigte die Privatkläge- rin in Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses veranlasst habe. Eine Ausei- nandersetzung mit dem – alternativen – Tatbestandselement der Notlage ist da- her obsolet (vgl. Urk. 40 S. 26). 2.3. Gemäss Bundesgericht ist das Opfer abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entschei- dungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung - 14 - und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 53 E.5.2). Gemäss Kommentar und höchstrichterlicher Praxis steht bei der Tatbestands- variante der in anderer Weise (als durch eine Notlage oder ein Arbeitsverhältnis) begründeten Abhängigkeit der sexuelle Missbrauch durch Psychotherapeuten geradezu im Vordergrund (OFK, StGB, Weder, Art. 193 N 4; BGE 133 IV 53 E.5.3). In der Psychotherapie vertraut sich der psychisch leidende Patient einsei- tig mit all seinen Problemen, Sorgen und Schwächen dem Behandelnden an und legt dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Da- raus kann sich im Verlaufe der Therapie eine ausserordentlich intime Situation entwickeln, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führt. In der Regel ist die therapeutische Beziehung zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führen die Therapien häufig, jedoch nicht zwingend, zu einem Machtgefälle und zu therapie- typischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinrei- chenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 133 IV 53 E.5.3 mit Verweisen). 2.4. Die 19 bzw. 20 Jahre junge Privatklägerin befand sich seit 9. November 2017 beim über 50 Jahre älteren Beschuldigten wegen schwerwiegender Le- bensprobleme in psychotherapeutischer Behandlung. Eindrücklich beschrieb sie, welche Bedeutung die Therapie für sie hatte und auch welchen Nutzen sie grund- sätzlich daraus zog: Der Beschuldigte sei eine grosse Hilfe für sie gewesen und sie habe sich ihm anvertrauen können; er sei für sie da gewesen, auch in der Nacht (Urk. 3/2 S. 4). Ebenso deutlich schilderte die Privatklägerin auch, wie sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten, welches er im Rahmen der Therapie an den Tag legte, unter Druck gefühlt hat: Sie habe sich sehr oft unter Druck ge- fühlt; sie habe sich irgendwann nicht mehr getraut, ihm gegenüber die ganze Wahrheit zu erzählen; sie habe befürchtet, den Beschuldigten zu enttäuschen; sie habe Mühe entwickelt, die Behandlungstermine wahrzunehmen; sie habe sich immer wieder gegenüber dem Beschuldigten verpflichtet gefühlt; sie habe sich gegenüber dem Beschuldigten in Verlegenheit gefühlt (Urk. 3/2 S. 13 f.). - 15 - Im konkreten Fall bestanden somit zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin zweifellos eine besondere Vertrauensbeziehung wie ein ausgeprägtes Machtgefälle im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis, aus welchen ein tatbestandsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten ist. Dieses Abhängig- keitsverhältnis musste dem Beschuldigten bekannt sein; er wusste, dass die Privatklägerin sich nicht gegen seine körperlichen Annäherungen wehren konnte, wehren würde und dies nutzte er in der Folge aus (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 193 N 14). Die Privatklägerin hat die wiederholten Griffe an ihr Gesäss denn auch nie abgewehrt, sondern erduldet und beim letzten Vorfall unter einem Vorwand den Tatort verlassen. 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin wiederholt, während jeweils ca. 2 Sekunden mit einer oder auch zwei Händen über den Kleidern ans Gesäss gefasst. Am 30. Juli 2018 schob er schliesslich seine Hand unter die Kleider der Privatklägerin und fasste ihr ans Gesäss. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritten, dass es sich dabei um tatbeständliche sexuelle Handlungen ge- handelt habe (Urk. 40 S. 29 f.; Urk. 66 S. 20). Bereits die Vorinstanz hat zur fragli- chen Qualifikation theoretische Erwägungen angestellt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 53 S. 26). Eine sexuelle Handlung ist – nebst zahlreichem Weiteren – ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BSK StGB, Maier, Art. 189 N 48 mit Verweis auf die Praxis). Ein Griff an die Brust einer Frau ist von der Intensität der sexuellen Verhaltensweise einem Griff an ihr Gesäss gleichzuset- zen. Die Griffe an das Gesäss der Privatklägerin waren sodann für diese spürbar und mit jeweils 2 Sekunden Dauer auch nicht mehr rein flüchtig. Sodann erfolgten diese wiederholt und durchaus in einem Gesamtkontext. Das Bundesgericht qualifizierte sodann – bereits – ein Berühren eines Beines und Oberschenkels als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 193 StGB, da dies in ei- nem Gesamtgeschehen erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6S.239/2000 vom - 16 -
- August 2000 E.3.). Beim Gesäss handelt es sich fraglos um einen noch inti- meren Teil des weiblichen Körpers als bei einem Bein oder einem Oberschenkel. Der Griff an das weibliche Gesäss stellt – ob über oder unter den Kleidern erfolgt – somit umso mehr eine sexuelle Handlung dar. Die in concreto inkriminierten Griffe des Beschuldigten an das Gesäss der Privatklägerin erfolgten sodann in ei- nem Therapeuten-Patientinnenverhältnis und in der Therapie-Praxis des Be- schuldigten, also mit einem grossen hierarchischen Gefälle zwischen den Beteilig- ten. Auch hier ist ein Gesamtgeschehen im Sinne der zitierten bundesgerichtli- chen Praxis zu erkennen. Wenn der Beschuldigte dann am 30. Juli 2018 in seiner eigenen und für die Privatklägerin fremden Wohnung seine Hand unter die Hose und Unterhose der Privatklägerin schob und an ihr Gesäss griff, erreichte dieses sexuelle Verhalten ohnehin eine Intensität, welche eine Qualifikation als reine se- xuelle Belästigung ausschliesst. 2.6. Mit der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde und der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 193 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. In Nachach- tung des Verschlechterungsverbots ist im Berufungsverfahren die Frage einer mehrfachen Tatbegehung nicht aufzugreifen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.7. Eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung ist obsolet, da die Vorinstanz diesbezüglich eine Strafbarkeit des einzig appellieren- den Beschuldigten verworfen hat (Urk. 53 S. 29 f.). III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 190.– und damit knapp unter dem Antrag der Anklagebehörde be- straft (Urk. 53 S. 2 und S. 37). Die Verteidigung hat sich – basierend auf ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch im Schuldpunkt – nicht zum Strafmass geäussert (Urk. 40; Urk. 66). - 17 - 1.2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 53 S. 30 f.). Darauf wird verwiesen. 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe als behandelnder Psychiater der Privatklägerin seine berufliche Stellung bzw. das bestehende Vertrauens- und Abhängigkeits- verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin auf perfide Weise ausgenutzt, um seine sexuell motivierten Handlungen an ihr zu vollziehen. Er habe viel in den Aufbau des Vertrauensverhältnisses investiert; insbesondere durch das ausser- gewöhnliche Engagement ausserhalb der Therapiesitzungen und die Geldge- schenke habe er die Schuld- und Verpflichtungsgefühle der Privatklägerin ge- schürt. Sein Verhalten sei eigentlich systematisch und geplant gewesen. Die se- xuellen Handlungen an sich seien im Spektrum der möglichen Übergriffe noch klar an der untersten Grenze anzusiedeln (Urk. 53 S. 31 f.). All dies ist zutreffend und zu übernehmen. Obwohl die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten graduell noch nicht schwer waren, bestand bei der Privatklägerin, welche sich mit einem sehr schwierigen persönlichen Hintergrund dem sie therapierenden Beschuldigten uneingeschränkt anvertraute, die grosse Gefahr, dass sie in ihrem Sicherheitsge- fühl massiv geschädigt wird. Die inkriminierten Grenzüberschreitungen gegenüber einer besonders vulnerablen Person in einem äusserst sensiblen Täter-Opfer- Verhältnis sind daher verwerflich und nicht zu bagatellisieren. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe hinsichtlich des äusseren Tatgeschehens mit direktem Vorsatz gehandelt. Dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur aufgrund des Abhängigkeitsver- hältnisses und der damit einhergehenden fehlenden Entscheidungsfreiheit dulde- te, habe er mindestens billigend in Kauf genommen. Er habe aus rein egoisti- schen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung gehandelt, wobei er als Psychiater um die psychische Verfassung der Privatkläge- rin und um die möglichen schwerwiegenden Folgen, die sein Verhalten nach sich ziehen kann, gewusst habe (Urk. 53 S. 32). Auch dies trifft vollumfänglich zu. Der Beschuldigte verfolgte ausschliesslich seine eigenen Bedürfnisse und ignorierte - 18 - dabei das Wohl seiner ihm anvertrauten Patientin. Eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wurde im Übrigen – zurecht – nie geltend gemacht (Urk. 40; Urk. 66). Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente dennoch ein noch eher leichtes Verschulden erkannt hat, ist dies korrekt. Mit der Vorinstanz führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Die bemessene Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden des Beschuldigten in der Tat angemessen (Urk. 53 S. 32). 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 53 S. 32). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit dem 30. Juni 2022 nicht mehr arbeitstätig ist, da ihm gekündigt wurde. Er erhält eine Rente aus Deutschland, welche ungefähr EUR 780 und eine Rente aus der Schweiz, welche Fr. 50.– betragen. Eine AHV hat er jedoch nicht. Im Übrigen verfügt er über ein Barvermögen von rund Fr. 180'000.– und besitzt eine Ferienwohnung auf E._____ [Ortschaft in Griechenland], wo er sich zurückziehen möchte, falls er nicht mehr in der Schweiz arbeiten könnte. Ferner führte der Beschuldigte aus, dass er während des Ceausescu-Regimes aus Rumänien ausgewandert und in Deutschland in einer Pumpfabrik gearbeitet hat. Sein Medizinstudium in Human- medizin hat er in F._____ und G._____ [Ortschaften in Deutschland] abgeschlos- sen, jedoch aus finanziellen Gründen keinen Facharzt-Titel erworben. Nach sei- ner Scheidung ist er bislang keine neue Beziehung eingegangen (Urk. 65 S. 1-6). Sämtliche Punkte der Täterkomponente wirken sich strafzumessungsneutral aus: die persönlichen Verhältnisse ebenso wie die durchschnittlich-intensive Strafempfindlichkeit, die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 54) und das fehlende Geständ- nis respektive die fehlende Bekundung von Einsicht und Reue (Prot. I S. 46; Prot. II S. 16). 2.3. Die Täterkomponente führt somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypotheti- schen Einsatzstrafe. Bei der Strafart der Geldstrafe hat es schon aus prozessua- len Gründen zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 19 - 2.4. Die vorinstanzlich bemessene Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe von Fr. 190.– ist jedoch zu reduzieren, da der Beschuldigte nicht mehr in einem An- stellungsverhältnis ist und zurzeit nur von seinem Vermögen zehrt bzw. von sei- ner Rente aus Deutschland und der Schweiz lebt (vgl. Urk. 65 S. 2 und S. 6). In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Vermögenswerte rechtfertigt sich vorliegend, den Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen.
- Die Bestätigung des vorinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzuges un- ter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist wiede- rum schon aus prozessualen Gründen verbindlich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Gleiches gilt für das vorinstanzliche Absehen von der Abnahme einer DNA- Probe und des Erstellens eines DNA-Profils (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen, soweit sie nicht die Entschädigung des unentgeltlichen Privatklägerin- nenvertreters betrifft (Art. 426 StPO). Bezüglich Letzterer hat die Vorinstanz in- konstant entschieden: Einerseits wurde der unentgeltliche Privatklägerinnenver- treter aus der Gerichtskasse entschädigt (Ziff. 5), dann wurden dem Beschuldig- ten die gesamten Verfahrenskosten, inklusive Kosten des unentgeltlichen Privat- klägerinnenvertreters, auferlegt, dann jedoch diese betreffend wieder eine staatli- che Nachforderung vorbehalten (Ziff. 7). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Kosten des unentgeltlichen Privatklägerin- nenvertreters auf die Gerichtskasse genommen und diesbezüglich eine Nachfor- derung vorbehalten hat. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren respektive zu verdeutlichen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher ist ihm die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen. Die - 20 - Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Der unentgeltliche Privatklägerinnenvertreter macht für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von total Fr. 3'138.50 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 10. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren UE200435-O Fr. 8'622.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB. - 21 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Pri- vatklägerin in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit Fr. 8'622.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, exklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Betreffend die aus der Gerichtskasse ausge- richtete Entschädigung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'138.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens wird dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft des Berufungsverfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) - 22 - − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220294-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident und lic. iur. S. Volken, die Ersatzoberrichterin C. Fischer Maurer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic Urteil vom 19. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Ausnützung der Notlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2022 (GG210307)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 37 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 190.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 8'622.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren UE200435-O Fr. 8'622.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 55 S. 2; Urk. 66 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. März 2022 (GG210307-L), seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
2. Die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. März 2022 (GG210307-L), seien aufzuheben und die Gerichts- und Untersuchungskosten, inklusive die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von mindes- tens CHF 23'540.00 (CHF 16'684.25 + CHF 6'855.75) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse."
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 60): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin B._____ (Urk. 68 S. 1): "1. Das erstinstanzliche Urteil sei in allen die Privatklägerin betreffenden Punk- ten zu bestätigen.
2. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft in der Höhe gemäss beigelegter Honorarnote seien vom Staat zu tragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
10. März 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 53 S. 37). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung mit Eingabe vom
15. März 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 55). Anklage- behörde und Privatklägerin haben mit Eingaben vom 7. respektive 20. Juni 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Urk 61; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 55, 60 und 61). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 55; Art. 399 Abs. 4 StPO). Anklagebehörde und Privatklägerin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60 und 61).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien ist demnach im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht angefochten (Urteilsdispositiv- Ziff. 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
27. September 2021 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als praktizieren- der Psychiater die sich bei ihm in psychologischer Therapie befindende Privatklä- gerin in sexueller Absicht von ca. Mai 2018 bis Juli 2018 im Rahmen von Umar- mungen, die zur Begrüssung oder Verabschiedung bei Therapiesitzungen statt- fanden, mehrfach über den Kleidern am Gesäss berührt. Am 30. Juli 2018 habe
- 5 - der Beschuldigte sodann der Privatklägerin an seinem Wohnort wiederum bei den Begrüssungs- und Verabschiedungsumarmungen ans Gesäss gefasst und sie im Rahmen einer Massage, zu welcher er sie überredete, unter ihrem T-Shirt am Rücken mit Öl eingerieben und ihr mit der Hand unter der Hose und Unterhose ans Gesäss gefasst (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu sporadischen Umarmungen gekommen sei. Er und die Privatklägerin hätten sich aber nicht immer auf diese Art und Weise begrüsst oder verabschiedet. Teilweise hätten sie sich auch nur die Hand gegeben. Der Beschuldigte bestritt jedoch, dass er die Privatklägerin bei diesen Umarmungen am Gesäss berührt habe. Am 30. Juli 2018 habe er bei der Privatklägerin einzig eine Fussreflexmassage, jedoch keine wie von der Privat- klägerin beschriebene Rückenmassage durchgeführt und dieser auch nicht ans Gesäss gegriffen (Prot. I S. 17 f. und S. 21 ff.; Urk. 65 S. 10 f. und S. 16). 1.3. In der Anklageschrift wird weiter dargestellt, der Beschuldigte habe der Privatklägerin, bei welcher Depressionen und ADHS diagnostiziert worden seien und die in der Therapie Halt und Lösungen gesucht habe, diverse Geschenke und Gefälligkeiten zukommen lassen. Diese Nicht-Einhaltung der gebotenen thera- peutischen Distanz habe bei der Privatklägerin zu einer emotionalen Abhängig- keit, einer fehlenden Abwehrbereitschaft und einem Verlust der Selbstbestim- mung geführt (Urk. 29 S. 2 f. und S. 5). 1.4. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklageschrift angeführten Geschenke und Gefälligkeiten im äusseren Sachverhalt nicht grundsätzlich, relativiert diese jedoch im Umfang respektive seine damit verbundene Absicht stark: Die Umar- mungen seien von der Privatklägerin aus gekommen; Geldgeschenke seien nicht für die Privatklägerin, sondern für deren Mutter gewesen und er habe auch ande- ren Patienten, die in Not gewesen seien, Geld geliehen oder gegeben; dies sei nichts Besonderes; den Nachhilfeunterricht habe er nur organisiert, nicht selber durchgeführt; es habe nicht wie von der Privatklägerin geschildert vier bis fünf Therapiesitzungen ausserhalb der Praxis gegeben; alle Geschenke respektive "kleinen Aufmerksamkeiten" seien bedingungslos und stets aus einem therapeuti- schen Grund bzw. aus Hilfsbereitschaft erfolgt (Prot. I S. 12-17; Urk. 65 S. 7 f.).
- 6 - Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung zudem darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch seinen weiteren Patienten Aufmerksamkeiten und Geschenke gegeben habe. So habe er einer Patientin Mandalas aus Konstanz oder Olivenöl aus Griechenland mitgebracht (Urk. 66 S. 4 und S. 12 f.). Diesbezüglich ist vorweg der Privatklägervertretung zuzustimmen, dass es einen Unterschied darstellt, ob der Beschuldigte als Psy- chiater seiner Patientin ein Mandala bzw. Olivenöl oder eine Geburtstagskarte mit einem sich Händchen haltenden Paar und einem Herzanhänger schenkt, wie er es vorliegend gegenüber der Privatklägerin gemacht hatte (vgl. Prot. II S. 10). 1.5. Durch seine Bestreitung der inkriminierten übergriffigen Handlungen gegen die Privatklägerin (mehrfaches ans Gesäss-Greifen während Umarmungen; Ein- Ölen des Rückens der Privatklägerin unter Herunterschieben der BH- und Shirt- Träger; Einreiben von Öl am Gesäss unter Hose- und Unterhose) behauptet der Beschuldigte auf den Punkt gebracht, dass die Privatklägerin eben diese Hand- lungen frei erfunden habe und ihn vorsätzlich falsch belaste (vgl. auch Urk. 65 S. 14). Die Vorinstanz hat vorab die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 53 S. 9 unten) und namentlich die Aussagen der Direktbeteiligten, der Privatklägerin und des Beschuldigten, ausführlich zitiert (Urk. 53 S. 6 f. und S. 11 ff.). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung und die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagenden (Urk. 53 S. 8-10; vgl. dazu BGE 147 IV 534 E.2.3.3. und Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.1.2. mit Verweis). 1.6. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und detaillierten sowie im Resultat wie in der Begründung überzeugenden Beweiswürdigung erwogen, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin überzeuge (Urk. 53 S. 16-22) und die Bestrei- tungen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien (Urk. 53 S. 11-16). Dabei hat sie sich auch ebenso ausgiebig wie zutreffend mit der Kritik der Verteidigung ausei- nandergesetzt. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen.
- 7 - 1.7. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privat- klägerin seien inhaltlich konstant, sehr detailreich und dennoch widerspruchsfrei. Sie habe bei beiden Einvernahmen lange, zusammenhängende Antworten und wiederholt Ergänzungen und Konkretisierungen gemacht, was für eine Erzählung aus ihrem Erinnerungsvermögen und gegen eine ausgedachte Geschichte spreche. Sowohl der quantitative Reichtum ihrer Aussagen betreffend das Kern- und das Randgeschehen als auch der Umstand, dass ihre Aussagen keine Strukturbrüche aufweisen, seien als Realkennzeichen zu beurteilen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Darüber hinaus habe die Privatklägerin nebensächliche Umstände geschildert, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Tat standen. Nachvollziehbar, eindrücklich und glaubhaft habe sie ihr schlech- tes Gefühl als Folge der Umarmungen, die Reaktion des Beschuldigten auf ihr zurückziehendes Verhalten sowie ihren inneren Zwist bei den Geldgeschenken und nach den Umarmungen dargestellt. Das Treffen vom 30. Juli 2018 einschliesslich Hypnose, Fuss- und anschliessen- der Rückenmassage mit den Berührungen am Gesäss habe die Privatklägerin de- tailliert, plastisch und in chronologisch nachvollziehbarer Reihenfolge geschildert. Sie habe den Inhalt des Gesprächs zu Beginn der Sitzung detailliert wiedergege- ben und diverse innere Vorgänge sowie die von ihr erlebten Gefühle beschrieben. Auf den visuellen Aufzeichnungen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei zu erkennen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen mit Gesten und Handbe- wegungen untermauerte, was von Originalität zeuge und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreiche. Geringfügige Abweichungen in nebensächlichen Details seien nicht relevant, zumal sie transparent deklariert habe, sich nicht mehr erin- nern zu können, was angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar erscheine. Die Darstellung der Privatklägerin decke sich weiter mit dem Chat zwischen ihr und ihrem damaligen Freund C._____, worin sie schrieb, dass sie sich unwohl fühle und der Beschuldigte komische Sachen von ihr wolle. Dermassen authentisch wirkende Aussagen liessen sich in diesem De- tailgrad nicht erfinden. Durch ihre lebensnahen und nachvollziehbaren Aussagen würde sich ihre Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten wie ein roter Faden ziehen, was gegen eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten spreche.
- 8 - Schliesslich habe die Privatklägerin auch glaubhaft und nachvollziehbar aufgelöst, weshalb sie sich erst nach etwa eineinhalb Jahren an die Polizei wandte, nämlich weil sie sich bei ihrer Kontaktnahme der Praxis "D._____" nicht ernst genommen gefühlt habe. Zusammenfassend habe die Privatklägerin bei den Einvernahmen konstante und logisch konsistente, anschauliche, lebensnahe und mit der objektiven Beweislage in Einklang stehende und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht, die eine Fülle von Realitätskriterien erfüllten, was für die Zuverlässigkeit ihrer Darstel- lungen und dafür spreche, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa erfundene Phantasiegeschichten sind. 1.8. All dies ist in der Tat überzeugend. Die nachstehenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur. Vorab zeigt eine Visionierung der Einver- nahme der Privatklägerin, dass diese sehr ausführlich und erlebt-wirkend aussagt (Urk. 3/3). Beschuldigter und Verteidigung vermögen das vorstehend Zitierte nicht in Zweifel zu ziehen. 1.9. Für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklä- gerin ist entgegen der Verteidigung keinerlei nachvollziehbares Motiv erkennbar: Die Privatklägerin befand sich in einer schwierigen Lebensphase und wurde vom Beschuldigten therapiert. Die Privatklägerin hat ausdrücklich geschildert, dass sie sich beim Beschuldigten therapeutisch gut aufgehoben gefühlt und er ihr durch seine Behandlung geholfen habe (Urk. 3/2 S. 4 oben). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung betonte die Privatklägervertretung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus therapeutischer Sicht einiges verdanke und nicht zuletzt aufgrund der Hilfe, die sie vom Beschuldigten erhalten habe, so lange bei ihm in Therapie geblieben sei (Prot. II S. 11). Mit der Privatklägervertretung ist nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin dieses anfänglich ausschliesslich positive Patienten-Arzt-Verhältnis in eine Übergriffsproblematik verdrehen sollte. Die Behauptung, die Privatklägerin habe sich vom Beschuldigten unter "therapeuti- schem Druck" gefühlt und ihn daher als "den Bösen" betrachtet (Urk. 40 S. 7), deckt sich in keiner Weise mit den Schilderungen, wie die Privatklägerin den The- rapieverlauf erlebt hat und überzeugt entsprechend nicht. Der weitere Erklärungs-
- 9 - versuch, die Privatklägerin habe offenbar ein generelles Problem mit ihrem Ge- säss gehabt, sei darauf negativ fixiert gewesen und habe betreffend diesen Kör- perteil mögliche Übergriffe auf die Person des Beschuldigen projiziert (Urk. 40 S. 6), ist schon eigentlich abenteuerlich. Auch die – anlässlich der Berufungsver- handlung erneut wiederholte – Theorie, die Privatklägerin habe sich tatzeitaktuell mit ihren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen bei ihrem damaligen Freund wichtig machen wollen (Urk. 40 S. 7; Urk. 66 S. 7), überzeugt nicht: Die Privatklägerin schrieb noch aus der Therapie-Sitzung vom 30. Juli 2018 vom Wohnort des Beschuldigten ihrem Bekannten Textnachrichten, wonach sie sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht wohl fühle (Urk. 6/2; Urk. 8/3). Bei der Polizei angezeigt hat sie den Beschuldigten jedoch erst über ein Jahr und drei Monate später (Urk. 13). Die Tatsache dieser späten – und wie von der Privatklägerin überzeugend geschildert: wohlüberlegten – Anzeigeerstattung wi- derlegt die Theorie eines spontanen und wahrheitswidrigen Wichtig-Machens zum Tatzeitpunkt. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten sodann deshalb mit Ver- spätung bei der Polizei angezeigt, weil sie zuerst dessen Praxis orientierte. Erst als sie merkte, dass sie dort nicht ernst genommen wurde, ging sie zu den Behör- den (Urk. 3/2 S. 10 f.; vgl. Urk. 53 S. 22 mit Verweisen). Schliesslich akzeptierte sie eine – mit rechtlicher Begründung ergangene – Einstellung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörde nicht und focht diese – erfolgreich – an (Urk. 19, 21/3 und 21/6). All dies überführt den Beschuldigten zwar noch nicht, es spricht jedoch gegen eine spontane und leichtfertige Falschbelastung durch die Privat- klägerin. Ebenfalls zu verwerfen ist die Behauptung, die Privatklägerin habe sich eine mög- liche Entschuldigung zurecht gelegt, ihre anstehenden Prüfungen nicht absolvie- ren zu müssen oder ein allfälliges Versagen zu rechtfertigen (Urk. 40 S. 7; Urk. 66 S. 8): Die Privatklägerin befand sich mit ernsthaften psychischen Schwierigkeiten beim Beschuldigten in Behandlung; zwischenzeitlich war sie suizidal; sodann hat- te sie den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft zu verarbeiten. Sie brauchte schlicht keine weitere Entschuldigung für ein allfälliges Versagen bei Schulprüfungen. Inwiefern sich die Privatklägerin tatsächlich unter Druck fühlte, ergibt sich sodann aus der durch den Beschuldigten geführten Patientenakte
- 10 - (Urk. 10/4). Der Beschuldigte selber sagte aus, es sei vereinbart worden, dass die Privatklägerin die Prüfung verschieben und es ihr freigestellt sein soll, ob sie die- se absolviere (Urk. 22 S. 6). Das behauptete Motiv, mit einer Falschbelastung des Beschuldigten ein Entschuldigungs-Konstrukt für ein Prüfungsversagen zu bilden, bestand schlicht nicht. Der Privatklägervertreter hat dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung sodann zutreffend vorgehalten, die Privatklägerin habe die Prüfungen ja noch vor Anzeigeerstattung bestanden (Prot. I S. 32), worauf der Beschuldigte seine ursprüngliche Motiv-Behauptung dahingehend abänderte, die Privatklägerin habe generell einen Schuldigen dafür gesucht, "dass sie es im Le- ben nicht geschafft habe" (Prot. I S. 32). Dies ist offensichtlich eine ebenso nach- geschobene wie inkonstante Schutzbehauptung. Der im Übrigen – ebenfalls – nachgeschobene Versuch, eine behauptete Falsch- belastung durch die Privatklägerin mit einer bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung zu erklären, wurde bereits durch die Vorinstanz überzeugend verwor- fen (Urk. 53 S. 11). Dem Vorhalt des Privatklägervertreters, dass sich der durch den Beschuldigten selber erstellten Patientenakte nichts Diesbezügliches ent- nehmen lasse, hatte der Beschuldigte nichts Substantielles entgegenzusetzen (Prot. I S. 31 f.). Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Er- klärung der Verteidigung, weshalb der Beschuldigte zu einer solchen "Diagnose" gekommen sei (vgl. Urk. 66 S. 6 f.), überzeugt nicht. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr dahingehend. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Privat- klägerin lüge und allenfalls von ihrer Schwester, welche – angeblich – eine Borderline-Störung habe, beeinflusst worden sei (Urk. 65 S. 14 f.). Auch diesbe- züglich fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Ferner spricht auch die Art der Darstellung der Privatklägerin gegen eine erfunde- ne Falschbelastung: Die Privatklägerin schildert Berührungen des Beschuldigten, welche – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Übergriffen – betreffend ihre Tatintensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfallen, wie dies zu erwarten wäre, wenn sie dem Beschuldigten schlicht nach Kräften schaden möchte. Die im Kern- geschehen konstanten Schilderungen des Vorgefallenen decken sich sodann mit
- 11 - dem bereits zitierten, spontanen, tatzeitaktuellen SMS-Verkehr. Die Darstellung des Beschuldigten beinhaltet hingegen teilweise offensichtliche Ausreden, so wenn er behauptet, sämtliche seiner Zuwendungen an die Privatklägerin hätten therapeutischen Charakter gehabt (Prot. I S. 15). Ein professionell agierender Therapeut schenkt einer jungen Patientin weder einen Herz-Anhänger noch eine Karte mit der Abbildung eines sich umarmenden Paares, und dies mit der Bemer- kung, die Patientin müsse dies als Symbol "von Freund zu Freund" betrachten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4). Ebenso wenig organisiert ein Therapeut, welcher ein professionelles Therapeuten-Patientinnen-Verhältnis wahrt, die schulische Nach- hilfe seiner Patientin und finanziert diese gleich auch noch zumindest mit und schenkt der Patientin einen Laptop-Computer. Bezeichnenderweise windet sich der Beschuldigte, die Hingabe des Laptops als Geschenk zuzugeben und ver- sucht, diese als kleine Aufmerksamkeit zu bagatellisieren (Prot. I S. 14 und S. 16). Ferner zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht nur die Privatklägerin, sondern auch andere Patienten und Patientinnen di- verse Male umarmt haben soll (Urk. 66 S. 13), dass der Beschuldigte im Allge- meinen keine professionelle und insbesondere körperliche Distanz wahren konn- te. Insofern erstaunt auch nicht, dass der Beschuldigte in diesen Umarmungen bzw. den Geschenken an die Privatklägerin nichts Problematisches erkennen wollte und diese vielmehr als Ausdruck seiner hilfsbereiten Ader anschaute (vgl. Urk. 65 S. 7 f.). Die von der Verteidigung eingereichten Dankesschreiben von di- versen Patienten und Patientinnen des Beschuldigten (Urk. 67/1) sind im Übrigen irrelevant für den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf. So stellte auch die Privat- klägerin die therapeutischen Fähigkeiten des Beschuldigten nicht in Abrede (vgl. vorstehend Ziff. 1.9.). Wenn der Beschuldigte schliesslich bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, die Vorwürfe der Privatklägerin hätten ihn überrascht und sie sei eine Person für ihn gewesen, für welche er sich sehr eingesetzt habe (vgl. Urk. 66 S. 19), ist ihm dies zwar zu glauben. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldig- te offensichtlich gegenüber der Privatklägerin eine Affektion entwickelt, welche über ein professionelles Therapeuten-Patientinnen-Verhältnis mit der gebotenen Distanz hinausging. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung
- 12 - offenbar nicht erkannt haben will (Prot. II S. 15), nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund überzeugen dann auch die aufgrund ihrer Originalität und ihres De- tailreichtums sehr erlebt wirkenden Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sich in den inkriminierten, einzelnen Fällen physisch-distanzlos ge- genüber der Privatklägerin verhielt und durch unaufgeforderte, ihm erkennbar nicht gewünschte Berührungen im Intim-Bereich übergriffig wurde. Der Glaubhaf- tigkeit der Ausführungen der Privatklägerin tut insgesamt keinen Abbruch, dass sie – wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. Urk. 66 S. 15) – zunächst aussagte, die Massage am 30. Juli 2018 sei nur wenige Sekunden lang gewesen, später jedoch ausführte, sie habe maximal zehn Minuten gedauert. Vielmehr erweist sich die zeitliche Wiedergabe eines solchen Übergriffs für ein Opfer notorischerweise als schwierig und liegt der Fokus in einer solchen Situation auf das Empfundene und Gefühlte. So konnte die Privatklägerin denn auch detailliert schildern, wie der Be- schuldigte zuerst oben war, dann mit seinen Händen an den Rücken und dann weiter an ihren Po ging. Anschliessend ging er wieder nach oben und wollte den BH-Verschluss öffnen, weil dieser ihn störte (vgl. Urk. 3/2 Frage 78). Ferner kann der Verteidigung nicht dahingehend gefolgt werden, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin nicht habe sagen können, ob der Beschuldigte sie mit einer oder mit zwei Händen "begrapscht" habe (Urk. 66 S. 17). Wenn die Privat- klägerin im gleichen Zusammenhang aussagte, die Hände des Beschuldigten sei- en nicht ganz auf dem Po, sondern zur Hälfte auf dem Po und zur Hälfte auf dem Rücken gelegen (vgl. Urk. 66 S. 17), ist dies detailliert und aussagekräftig. Auch die weiteren Hinweise der Verteidigung auf angebliche "Widersprüche" in den Aussagen der Privatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So hatte die Privat- klägerin beispielsweise nie angegeben, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Massageöl gebraucht habe, dass es zwangsläufig Flecken auf ihren Klei- dern oder auf dem Stuhl hätte hinterlassen müssen (vgl. Urk. 66 S. 15). Insge- samt hat die Privatklägerin entgegen der Verteidigung und gerade im Kernge- schehen stets konstante, detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen getätigt. Zusammenfassend ist das in der Anklageschrift inkriminierte Verhalten des Beschuldigten somit mit Verweis auf die sorgfältige Beweiswürdigung im ange- fochtenen Entscheid erstellt. Bei diesem Resultat erübrigt sich auch eine weitere
- 13 - Auseinandersetzung mit den Aussagen, insbesondere Bestreitungen des Be- schuldigten, zu deren – fehlender – Überzeugungskraft sich die Vorinstanz aus- führlich und zutreffend geäussert hat (Urk. 53 S. 11 ff.; vgl. Urk. 66 S. 4 f., S. 8 f.). 2.1. Die Anklagebehörde hat den inkriminierten Sachverhalt als Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB angeklagt (Urk. 29 S. 5). Die Privatklägervertre- tung hat im Hauptverfahren eine davon abweichende rechtliche Würdigung gel- tend gemacht (Urk. 38 S. 1). Im Berufungsverfahren opponierte sie mangels ei- genständiger Berufung und Anschlussberufung nicht gegen die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 3). Die Verteidigung verlangt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren einen Freispruch – auch – aus rechtlichen Gründen. Inhaltlich verweist sie im Berufungsverfahren auf ihre Ausführungen vor der ers- ten Instanz (Urk. 40 S. 25 ff.; Urk. 66 S. 20). Die Vorinstanz hat den Beschuldig- ten anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 53 S. 37). 2.2. Im Sinne von Art. 193 StGB macht sich jener Täter strafbar, welcher in einer Ausnützung einer Notlage oder (alternativ) einer durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründeten Abhängigkeit eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung veranlasst. Die Anklagebehörde geht davon aus, bei der Privatklägerin habe aufgrund des Therapieverhältnisses und nament- lich dessen spezieller Ausgestaltung durch den Beschuldigten eine Abhängigkeit bestanden (Urk. 29 S. 5). Das wiederholte Ausgreifen am Gesäss sei als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, zu deren Duldung der Beschuldigte die Privatkläge- rin in Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses veranlasst habe. Eine Ausei- nandersetzung mit dem – alternativen – Tatbestandselement der Notlage ist da- her obsolet (vgl. Urk. 40 S. 26). 2.3. Gemäss Bundesgericht ist das Opfer abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entschei- dungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung
- 14 - und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 53 E.5.2). Gemäss Kommentar und höchstrichterlicher Praxis steht bei der Tatbestands- variante der in anderer Weise (als durch eine Notlage oder ein Arbeitsverhältnis) begründeten Abhängigkeit der sexuelle Missbrauch durch Psychotherapeuten geradezu im Vordergrund (OFK, StGB, Weder, Art. 193 N 4; BGE 133 IV 53 E.5.3). In der Psychotherapie vertraut sich der psychisch leidende Patient einsei- tig mit all seinen Problemen, Sorgen und Schwächen dem Behandelnden an und legt dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Da- raus kann sich im Verlaufe der Therapie eine ausserordentlich intime Situation entwickeln, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führt. In der Regel ist die therapeutische Beziehung zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führen die Therapien häufig, jedoch nicht zwingend, zu einem Machtgefälle und zu therapie- typischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinrei- chenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 133 IV 53 E.5.3 mit Verweisen). 2.4. Die 19 bzw. 20 Jahre junge Privatklägerin befand sich seit 9. November 2017 beim über 50 Jahre älteren Beschuldigten wegen schwerwiegender Le- bensprobleme in psychotherapeutischer Behandlung. Eindrücklich beschrieb sie, welche Bedeutung die Therapie für sie hatte und auch welchen Nutzen sie grund- sätzlich daraus zog: Der Beschuldigte sei eine grosse Hilfe für sie gewesen und sie habe sich ihm anvertrauen können; er sei für sie da gewesen, auch in der Nacht (Urk. 3/2 S. 4). Ebenso deutlich schilderte die Privatklägerin auch, wie sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten, welches er im Rahmen der Therapie an den Tag legte, unter Druck gefühlt hat: Sie habe sich sehr oft unter Druck ge- fühlt; sie habe sich irgendwann nicht mehr getraut, ihm gegenüber die ganze Wahrheit zu erzählen; sie habe befürchtet, den Beschuldigten zu enttäuschen; sie habe Mühe entwickelt, die Behandlungstermine wahrzunehmen; sie habe sich immer wieder gegenüber dem Beschuldigten verpflichtet gefühlt; sie habe sich gegenüber dem Beschuldigten in Verlegenheit gefühlt (Urk. 3/2 S. 13 f.).
- 15 - Im konkreten Fall bestanden somit zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin zweifellos eine besondere Vertrauensbeziehung wie ein ausgeprägtes Machtgefälle im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis, aus welchen ein tatbestandsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten ist. Dieses Abhängig- keitsverhältnis musste dem Beschuldigten bekannt sein; er wusste, dass die Privatklägerin sich nicht gegen seine körperlichen Annäherungen wehren konnte, wehren würde und dies nutzte er in der Folge aus (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 193 N 14). Die Privatklägerin hat die wiederholten Griffe an ihr Gesäss denn auch nie abgewehrt, sondern erduldet und beim letzten Vorfall unter einem Vorwand den Tatort verlassen. 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin wiederholt, während jeweils ca. 2 Sekunden mit einer oder auch zwei Händen über den Kleidern ans Gesäss gefasst. Am 30. Juli 2018 schob er schliesslich seine Hand unter die Kleider der Privatklägerin und fasste ihr ans Gesäss. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritten, dass es sich dabei um tatbeständliche sexuelle Handlungen ge- handelt habe (Urk. 40 S. 29 f.; Urk. 66 S. 20). Bereits die Vorinstanz hat zur fragli- chen Qualifikation theoretische Erwägungen angestellt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 53 S. 26). Eine sexuelle Handlung ist – nebst zahlreichem Weiteren – ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BSK StGB, Maier, Art. 189 N 48 mit Verweis auf die Praxis). Ein Griff an die Brust einer Frau ist von der Intensität der sexuellen Verhaltensweise einem Griff an ihr Gesäss gleichzuset- zen. Die Griffe an das Gesäss der Privatklägerin waren sodann für diese spürbar und mit jeweils 2 Sekunden Dauer auch nicht mehr rein flüchtig. Sodann erfolgten diese wiederholt und durchaus in einem Gesamtkontext. Das Bundesgericht qualifizierte sodann – bereits – ein Berühren eines Beines und Oberschenkels als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 193 StGB, da dies in ei- nem Gesamtgeschehen erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6S.239/2000 vom
- 16 -
30. August 2000 E.3.). Beim Gesäss handelt es sich fraglos um einen noch inti- meren Teil des weiblichen Körpers als bei einem Bein oder einem Oberschenkel. Der Griff an das weibliche Gesäss stellt – ob über oder unter den Kleidern erfolgt
– somit umso mehr eine sexuelle Handlung dar. Die in concreto inkriminierten Griffe des Beschuldigten an das Gesäss der Privatklägerin erfolgten sodann in ei- nem Therapeuten-Patientinnenverhältnis und in der Therapie-Praxis des Be- schuldigten, also mit einem grossen hierarchischen Gefälle zwischen den Beteilig- ten. Auch hier ist ein Gesamtgeschehen im Sinne der zitierten bundesgerichtli- chen Praxis zu erkennen. Wenn der Beschuldigte dann am 30. Juli 2018 in seiner eigenen und für die Privatklägerin fremden Wohnung seine Hand unter die Hose und Unterhose der Privatklägerin schob und an ihr Gesäss griff, erreichte dieses sexuelle Verhalten ohnehin eine Intensität, welche eine Qualifikation als reine se- xuelle Belästigung ausschliesst. 2.6. Mit der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde und der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 193 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. In Nachach- tung des Verschlechterungsverbots ist im Berufungsverfahren die Frage einer mehrfachen Tatbegehung nicht aufzugreifen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.7. Eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung ist obsolet, da die Vorinstanz diesbezüglich eine Strafbarkeit des einzig appellieren- den Beschuldigten verworfen hat (Urk. 53 S. 29 f.). III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 190.– und damit knapp unter dem Antrag der Anklagebehörde be- straft (Urk. 53 S. 2 und S. 37). Die Verteidigung hat sich – basierend auf ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch im Schuldpunkt – nicht zum Strafmass geäussert (Urk. 40; Urk. 66).
- 17 - 1.2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 53 S. 30 f.). Darauf wird verwiesen. 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe als behandelnder Psychiater der Privatklägerin seine berufliche Stellung bzw. das bestehende Vertrauens- und Abhängigkeits- verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin auf perfide Weise ausgenutzt, um seine sexuell motivierten Handlungen an ihr zu vollziehen. Er habe viel in den Aufbau des Vertrauensverhältnisses investiert; insbesondere durch das ausser- gewöhnliche Engagement ausserhalb der Therapiesitzungen und die Geldge- schenke habe er die Schuld- und Verpflichtungsgefühle der Privatklägerin ge- schürt. Sein Verhalten sei eigentlich systematisch und geplant gewesen. Die se- xuellen Handlungen an sich seien im Spektrum der möglichen Übergriffe noch klar an der untersten Grenze anzusiedeln (Urk. 53 S. 31 f.). All dies ist zutreffend und zu übernehmen. Obwohl die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten graduell noch nicht schwer waren, bestand bei der Privatklägerin, welche sich mit einem sehr schwierigen persönlichen Hintergrund dem sie therapierenden Beschuldigten uneingeschränkt anvertraute, die grosse Gefahr, dass sie in ihrem Sicherheitsge- fühl massiv geschädigt wird. Die inkriminierten Grenzüberschreitungen gegenüber einer besonders vulnerablen Person in einem äusserst sensiblen Täter-Opfer- Verhältnis sind daher verwerflich und nicht zu bagatellisieren. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe hinsichtlich des äusseren Tatgeschehens mit direktem Vorsatz gehandelt. Dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur aufgrund des Abhängigkeitsver- hältnisses und der damit einhergehenden fehlenden Entscheidungsfreiheit dulde- te, habe er mindestens billigend in Kauf genommen. Er habe aus rein egoisti- schen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung gehandelt, wobei er als Psychiater um die psychische Verfassung der Privatkläge- rin und um die möglichen schwerwiegenden Folgen, die sein Verhalten nach sich ziehen kann, gewusst habe (Urk. 53 S. 32). Auch dies trifft vollumfänglich zu. Der Beschuldigte verfolgte ausschliesslich seine eigenen Bedürfnisse und ignorierte
- 18 - dabei das Wohl seiner ihm anvertrauten Patientin. Eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wurde im Übrigen – zurecht – nie geltend gemacht (Urk. 40; Urk. 66). Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente dennoch ein noch eher leichtes Verschulden erkannt hat, ist dies korrekt. Mit der Vorinstanz führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Die bemessene Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden des Beschuldigten in der Tat angemessen (Urk. 53 S. 32). 2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 53 S. 32). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit dem 30. Juni 2022 nicht mehr arbeitstätig ist, da ihm gekündigt wurde. Er erhält eine Rente aus Deutschland, welche ungefähr EUR 780 und eine Rente aus der Schweiz, welche Fr. 50.– betragen. Eine AHV hat er jedoch nicht. Im Übrigen verfügt er über ein Barvermögen von rund Fr. 180'000.– und besitzt eine Ferienwohnung auf E._____ [Ortschaft in Griechenland], wo er sich zurückziehen möchte, falls er nicht mehr in der Schweiz arbeiten könnte. Ferner führte der Beschuldigte aus, dass er während des Ceausescu-Regimes aus Rumänien ausgewandert und in Deutschland in einer Pumpfabrik gearbeitet hat. Sein Medizinstudium in Human- medizin hat er in F._____ und G._____ [Ortschaften in Deutschland] abgeschlos- sen, jedoch aus finanziellen Gründen keinen Facharzt-Titel erworben. Nach sei- ner Scheidung ist er bislang keine neue Beziehung eingegangen (Urk. 65 S. 1-6). Sämtliche Punkte der Täterkomponente wirken sich strafzumessungsneutral aus: die persönlichen Verhältnisse ebenso wie die durchschnittlich-intensive Strafempfindlichkeit, die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 54) und das fehlende Geständ- nis respektive die fehlende Bekundung von Einsicht und Reue (Prot. I S. 46; Prot. II S. 16). 2.3. Die Täterkomponente führt somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypotheti- schen Einsatzstrafe. Bei der Strafart der Geldstrafe hat es schon aus prozessua- len Gründen zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 19 - 2.4. Die vorinstanzlich bemessene Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe von Fr. 190.– ist jedoch zu reduzieren, da der Beschuldigte nicht mehr in einem An- stellungsverhältnis ist und zurzeit nur von seinem Vermögen zehrt bzw. von sei- ner Rente aus Deutschland und der Schweiz lebt (vgl. Urk. 65 S. 2 und S. 6). In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Vermögenswerte rechtfertigt sich vorliegend, den Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen.
3. Die Bestätigung des vorinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzuges un- ter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist wiede- rum schon aus prozessualen Gründen verbindlich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Gleiches gilt für das vorinstanzliche Absehen von der Abnahme einer DNA- Probe und des Erstellens eines DNA-Profils (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen, soweit sie nicht die Entschädigung des unentgeltlichen Privatklägerin- nenvertreters betrifft (Art. 426 StPO). Bezüglich Letzterer hat die Vorinstanz in- konstant entschieden: Einerseits wurde der unentgeltliche Privatklägerinnenver- treter aus der Gerichtskasse entschädigt (Ziff. 5), dann wurden dem Beschuldig- ten die gesamten Verfahrenskosten, inklusive Kosten des unentgeltlichen Privat- klägerinnenvertreters, auferlegt, dann jedoch diese betreffend wieder eine staatli- che Nachforderung vorbehalten (Ziff. 7). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Kosten des unentgeltlichen Privatklägerin- nenvertreters auf die Gerichtskasse genommen und diesbezüglich eine Nachfor- derung vorbehalten hat. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren respektive zu verdeutlichen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher ist ihm die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen. Die
- 20 - Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
4. Der unentgeltliche Privatklägerinnenvertreter macht für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von total Fr. 3'138.50 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 10. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren UE200435-O Fr. 8'622.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB.
- 21 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Pri- vatklägerin in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit Fr. 8'622.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, exklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Betreffend die aus der Gerichtskasse ausge- richtete Entschädigung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'138.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens wird dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft des Berufungsverfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben)
- 22 - − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Simic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.