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SB220293

Mehrfache einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2023-04-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

10. Februar 2022 wurde der Beschuldigte weitgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer – bereits erstandenen – Freiheitsstrafe sowie einer Busse bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 107 S. 83). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom

18. Februar 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 67). Die Berufungserklärung des vormaligen amtlichen Verteidigers ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 109). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 115; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die vormalige Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 109; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 115).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in einer ausführlich begründeten Strafzumessung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 107 S. 53-69).

E. 1.2 Die aktuelle Verteidigung kritisierte in der Berufungsverhandlung, die ausge- fällten Strafen seien überhöht (Urk. 168 S. 7).

- 18 -

E. 1.3 Zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens und den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung wird auf die entsprechenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 107 S. 53-55; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat korrekt die einfache Körperverletzung vom 25. Februar 2020 (Dossier 3) als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und dafür eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe bemessen: Unter der Tatkomponente wurden die doch mehrfachen Gesichtsverletzungen des Privatklägers 3 und der nichtige Tatanlass des Beschuldigten einerseits, wie auch die fachärztlich diagnostizierte, stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/38 S. 96; Urk. 58 S. 22) andererseits berücksichtigt. Die – einschlägigen

– Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 112) führten bei fehlendem Geständnis unter der Täterkomponente zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten um einen Monat auf letztlich 5 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 107 S. 55-59). Mit wiederum zutreffenden Erwägungen wurde diese Einsatzstrafe in Abgeltung der zweiten Körperverletzung (Dossier 7) – asperiert – um 2 Monate erhöht (Urk. 107 S. 59 f.). Auch hier wurden korrekt objektiv die etwas leichteren Verlet- zungen des Privatklägers 3 sowie subjektiv der nichtige Tatanlass und die ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten erkannt. In einem weiteren Schritt wurde die Einsatzstrafe in Abgeltung der beiden Dro- hungen um – asperiert – insgesamt 3 Monate erhöht: Die (Todes-)Drohungen des Beschuldigten bezogen sich objektiv auf das höchste Rechtsgut des Privatklä- gers 3, welcher bereits früher durch den Beschuldigten tatsächlich in seiner Ge- sundheit geschädigt wurde. Subjektiv handelte der Beschuldigte einmal mehr aus nichtigem Anlass, in seiner Steuerungsfähigkeit jedoch reduziert (Urk. 107 S. 60- 62). Schliesslich wurde die Einsatzstrafe in Abgeltung der beiden Hausfriedensbrüche bei noch leichtem Verschulden moderat um insgesamt 15 Tage erhöht (Urk. 107 S. 62 f.).

- 19 - All dies ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr vollumfänglich zu überneh- men.

E. 1.5 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei für sämtliche Vergehen eine Freiheits- strafe als Gesamtstrafe zu bemessen. Eine Geldstrafe für die mehrfache einfache Körperverletzung falle schon daher ausser Betracht, da dafür 210 Strafeinheiten und damit mehr als die Obergrenze der Geldstrafe (180 Strafeinheiten; Art. 34 Abs. 1 StGB) auszufällen seien (Urk. 107 S. 63). Dies hält vor der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Vorgabe zur Bestimmung der Strafart nicht stand: Gemäss BGE 144 IV 313 E.1.1.; 217 E. 3 ist bei der Be- urteilung mehrerer Straftaten für jede Straftat die Strafart vorab separat zu be- stimmen. Wenn also für die schwerer wiegende Körperverletzung 150 Strafeinheiten und für die leichter wiegende Körperverletzung 90 Strafeinheiten bemessen werden (Urk. 107 S. 59 f.), müsste für beide – wie im Übrigen für sämtliche weiteren, we- niger schwer zu sanktionierenden – Vergehen die Angemessenheit der Geldstrafe als Strafart geprüft werden. Allerdings hat das Bundesgericht auch schon erwogen, dass im Falle vieler Ein- zeltaten, die zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blos- se Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, die Ein- zeltaten ausnahmsweise vorab zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und ge- stützt darauf die Strafart festgelegt werden kann (vgl. dazu BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). Sodann kann gemäss Art. 41 StGB anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit bereits mehrere Vorstrafen erwirkt, welche mit sowohl bedingten wie unbedingten Geldstrafen geahndet wurden, was

- 20 - ihn offensichtlich völlig unbeeindruckt liess (Urk. 112). Die aktuellen Taten beging er in grosser Regelmässigkeit, teilweise während laufenden Verfahren und immer mit derselben – nichtigen – Tatmotivation. Er zeigte sich in den jeweiligen Unter- suchungen und zeigt sich auch heute vollständig uneinsichtig, in optima forma re- nitent und mit der Vorinstanz geradezu gleichgültig gegenüber behördlichen Inter- ventionen wie auch Sanktionen. Hinzu kommt – wiederum mit der Vorinstanz –, dass Geldstrafen beim mittellosen Beschuldigten gar nicht vollzogen werden könnten. Insgesamt rechtfertigt sich daher in der Tat lediglich die Bestrafung des Beschuldigten in jedem einzelnen Fall mit einer Freiheitsstrafe und damit insge- samt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.6 Die vorliegend zu wählende Strafart ist jedoch letztlich nicht von entschei- dender Bedeutung, da der Beschuldigte die ihm aufzuerlegenden Strafeinheiten ohnehin durch seine Haft bereits erstanden hat.

E. 1.7 Somit ist die betreffend die begangenen Vergehen vorinstanzlich ausgefällte Sanktion zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von

E. 1.8 Der Beschuldigte weist eine tatzeitaktuelle und bis heute unbehandelte psychische Störung auf; der Gutachter taxiert seine Legalprognose als sehr kri- tisch (Urk. D1/12/38 S. 92 und S. 96 f.). Die Freiheitsstrafe ist daher vollziehbar zu erklären; allerdings hat der Beschuldigte – wie erwähnt – diese bereits vollständig durch Haft erstanden (Art. 51 StGB).

E. 1.9 Die vorinstanzliche Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 200.– Busse in Abgeltung der begangenen Tätlichkeiten sowie die Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen sind ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 107 S. 64-66).

E. 1.10 Beim vorinstanzlichen Absehen von einer Bestrafung der Beschimpfung muss es schon aus prozessualen Gründen sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 21 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Be- handlung psychischer Störungen angeordnet (Urk. 56 und Urk. 107 S. 84). Der Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch seinen damaligen Verteidiger die An- ordnung einer ambulanten psychiatrischen Massnahme beantragen (Urk. 58 S. 2).

2. Der Beschuldigte wurde am 7. März 2021 verhaftet und befand sich an- schliessend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 107 S. 66 mit Verweisen; Urk. 153 S. 1). Seit dem 22. April 2022 befindet er sich in der Klinik F._____ (Urk. 153 S. 3).

3. Über den Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren ein psychiatri- sches Gutachten (das insgesamt Vierte) bei Dr. O._____ in Auftrag gegeben. Da der Beschuldigte die Kooperation zur Exploration verweigerte, resultierte ein Ak- tengutachten (Urk. D1/12/38). Bei der Klinik F._____ wurde ein Therapie- Verlaufsbericht verlangt (Urk. 150), zu welchem der Beschuldigte der Klinik die Entbindung vom Arztgeheimnis verweigerte (Urk. 151). Selbstredend kann ein straffälliger Patient, welcher sich im vorzeitigen Vollzug einer erstinstanzlich ge- richtlich angeordneten Massnahme befindet, die vollziehende Institution nicht an der Erstellung eines Verlaufsberichts zum Massnahmenvollzug zuhanden des zu- ständigen Berufungsgerichts hindern. Auf einer solchen wurde dann in der Folge nicht bestanden, da erst Ende Februar 2023 ein Therapiebericht zuhanden des JUWE erfolgte (Urk. 153) und dieser dem Gericht geliefert wurde (Urk. 152). Je eine Kopie ging zur Kenntnisnahme an die Verteidigung und die Anklagebehörde (Urk. 154).

4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme zutreffend widergegeben (Urk. 107 S. 68). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann dazu auf die jüngere bundesrechtliche Rechtsprechung bezüg- lich der Anordnung von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB verwiesen werden (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.).

- 22 -

5. Der fachärztliche Gutachter erkannte beim Beschuldigte aufgrund dessen multipler, langjähriger und schwerer psychischen Erkrankung sowie einer hohen Rückfallgefahr eine Massnahmenindikation (Urk. D1/12/38 S. 95-97), was die Vor- instanz übernommen hat (Urk. 107 S. 69 f.) und was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 168 S. 4 ff.). Dass im Verlaufsbericht der Klinik F._____, wo der Beschuldigte sich nun seit einem Jahr im vorzeitigen Vollzug der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme befand, entgegen dem Gutachten wohl von einer Schizophrenie, nicht jedoch gleichzeitig von einer Persönlichkeitsstö- rung ausgegangen wird (Urk. 153 S. 5), hat massnahmenrechtlich keine Rele- vanz.

6. Zur Massnahmenfähigkeit zitierte die Vorinstanz den Gutachter dahinge- hend, eine Heilung der psychischen Störung sei unrealistisch. Eine grundsätzliche Behandelbarkeit sei aber vorhanden. Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten der schweren psychischen Störung aus schwerer Impulskontrollstörung seit der Kind- heit, deutlicher kombinierter Persönlichkeitsstörung und schizophrener Entwick- lung seien sehr beschränkt. Reale Therapiemöglichkeiten seien dagegen gege- ben. Insbesondere psychiatrische Kliniken wären in der Lage, eine medikamentö- se Anpassung und Neueinstellung sowie die hängigen Abklärungen vorzuneh- men, die sich aktuell aufdrängten. Laut Gutachten könne eine adäquate Behand- lung der Störungen die Legalprognose deutlich verbessern, wie sich dies auch be- reits in der Vergangenheit gezeigt habe. Die Massnahmenfähigkeit sei damit grundsätzlich gegeben (Urk. 107 S. 71 mit Verweisen). Bereits hier stellen sich angesichts des aktuellen und ausführlichen Verlaufsbe- richts der Klinik F._____ (Urk. 153) grosse Fragezeichen. Gemäss Verlaufsbericht seien – namentlich – die folgenden Ziele verfolgt worden:

- Reduktion der Fremdaggressivität

- Behandlung der Schizophrenie mit Erarbeitung einer Krankheitseinsicht

- Etablierung einer stabilen wie suffizienten Medikation

- Förderung sozialverträglichen Verhaltens (S. 6).

- 23 - Soweit der Beschuldigte bis heute zu einer regelmässigen Einnahme von Medi- kamenten habe motiviert werden können, seien diese nicht hinreichend, um einen genügenden therapeutischen Effekt zu erzielen (S. 6). Der Beschuldigte bezeich- ne sich nach wie vor als nicht psychisch krank und nicht gefährlich (S. 7). Inhaltli- ches Arbeiten im Sinne einer einsichtsbasierten Auseinandersetzung mit Erkran- kung und Prognose sei nicht möglich (S. 7). Durch das impulsive und querulatori- sche Verhalten des Beschuldigten komme es regelmässig zu Konflikten mit Pati- enten und Personal, die vergleichbar mit den Anlassdelikten seien (verbale Ag- gressionen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen; S. 7). Die für die un- günstige Legalprognose massgebliche Erkrankung (Schizophrenie) habe bisher nicht angemessen behandelt werden können, weshalb es auch im stationären Behandlungsverlauf regelmässig zu deliktrelevantem Verhalten analog der An- lassdelikte komme. Die extramural ungünstige Legalprognose habe sich nicht verbessert (S. 8). Vorrangiges Ziel bleibe die Motivation des Beschuldigten zur regelmässigen Einnahme neuroleptischer Medikation (S. 8). Den – ausführlichen – Verlaufsbericht zusammenfassend konnte in einem Jahr vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs zu keinem der eingangs angeführ- ten Ziele auch nur annähernd ein Behandlungserfolg erzielt werden und solches wird in der näheren Zukunft auch nicht erwartet. Somit ist bereits eine Massnahmenfähigkeit im Sinne von Art. 59 StGB höchst fraglich.

7. Die weitere Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme, die Mass- nahmenwilligkeit, ist beim Beschuldigten sodann auch gemäss aktuellem Verlaufsbericht komplett inexistent. Davon ging schon der Gutachter aus (Urk. D1/12/38 S. 97), was die Vorinstanz nicht verwerfen konnte (Urk. 107 S. 71 f.) und was der Beschuldigte nun seit einem Jahr in optima forma bewiesen hat (Urk. 153 S. 6 ff.; Urk. 167). Umso entschiedener zeigt sich die komplette Verweigerung einer stationären Behandlung angesichts des bereits sehr fortge- schrittenen Alters des Beschuldigten. Die Verweigerung jeglicher Zusammenar- beit mit der ihn beherbergenden Institution geht soweit, dass der Beschuldigte dieser verbieten wollte, das Gericht über den Behandlungsverlauf zu orientieren (Urk. 151).

- 24 -

8. Somit ist vorliegend die gesetzliche Massnahmenvoraussetzung der Mass- nahmenbedürftigkeit erfüllt, diejenige der Massnahmenfähigkeit äusserst fraglich und schliesslich diejenige der Massnahmebereitschaft respektive -willigkeit in optima forma und auch zukünftig dauernd nicht erfüllt (vgl. Art. 56 StGB). Der Beschuldigte wird seit einem Jahr daran gehindert, seine ihm attestierte schlechte Legalprognose extramural umzusetzen, indem seine nach wie vor regelmässig auftretenden Übergriffe gegen Dritte in einer geschlossenen Institution sofort durch Fachpersonal und medikamentös, jedoch auch durch "Reizabschirmung" (S. 7) sofort unterbunden werden. Eine eigentliche therapeutische Behandlung mit dem Ziel einer gesundheitlichen Besserung des Beschuldigten sowie einer Ver- besserung seiner Legalprognose ist dies mit Sicherheit nicht. Bei den Anlasstaten des Beschuldigten handelt es sich namentlich um drei noch nicht schwerwiegende körperliche Übergriffe (einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten) sowie verbale Ausfälligkeiten. Diese Taten wiegen nicht schwer ge- nug, als dass ein weiteres eigentliches Wegsperren des Beschuldigten, ange- sichts seines fortgeschrittenen Alters von 76 Jahren sogar lebenslänglich, unter dem Titel einer stationären Massnahme noch verhältnismässig wäre. Die Ein- schätzung der Klinik F._____ im Verlaufsbericht, wonach die Unterbringung des Beschuldigten in einer gesicherten forensisch-psychiatrischen Station gegenwär- tig alternativlos sei (S. 8), ist durchaus überzeugend und mag zutreffen; als Rechtsgrundlage für eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Institu- tion kann jedoch in concreto wie erwogen nicht Art. 59 StGB herangezogen wer- den.

9. Somit ist für den Beschuldigten heute keine stationäre Massnahme im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung anzuordnen. Für eine ambulante Massnah- me liegt kein formeller Antrag vor. Ebenfalls fände eine solche auch im Gutachten keine Stütze. V. Genugtuung

1. Da heute trotz offensichtlicher Massnahmenindikation eine stationäre Mass- nahme nicht – mehr – angeordnet wird, weil deren Erfolgsaussichten zu gering

- 25 - und die Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben wären, stellt sich die Frage nach einer Genugtuung für den Beschuldigten, wie sie auch von der aktuellen Verteidigung beantragt wurde (Urk. 168 S. 7 f.).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz die durch den Beschuldigten erstandene Haft auf die auszufällende Strafe angerechnet respektive Letztere als durch Erstere verbüsst erachtet (Urk. 107 S. 66). Eine Genugtuung für 26 Tage erstandene Haft bis zum Urteilsdatum, die nicht durch die auszufällende Strafe konsumiert wurde (Urk. 107 S. 66), für 71 Tage Haft, die der Beschuldigte seit Urteilsdatum bis zum Eintritt in die Klinik F._____ und damit dem Massnahmenantritt erstanden hat (10. Februar 2022 bis 22. April 2022) sowie für 372 Tage, seit sich der Beschul- digte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (22. April 2022 bis

28. April 2023; vgl. Urk. 153 S. 3) findet jedoch keine Stütze.

3. Die Vorinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Urteils noch davon ausgehen, dass die stationäre Behandlung beim Beschuldigten Aussicht auf Erfolg hat. Damit war auch die Haft – von 21 und 71 Tagen – im Hinblick auf den Antritt einer stationä- ren Massnahme gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine – beim Beschuldigten an sich indizierte – stationäre Massnahme haben sich indes- sen erst im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgezeigt, namentlich seit dem Eingang des Verlaufsberichts aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 153) am hiesigen Gericht im März 2023 – bzw. bei dessen Verarbeitung im Rahmen der Urteilsberatung – sowie durch die Wahrnehmung des Beschuldigten durch das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung. Damit hat der fraglos behandlungsbedürftige Beschuldigte durch Haft sowie den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten. VI. Zivilansprüche der Privatkläger Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Regelungen hinsichtlich der Zi- vilansprüche der Privatkläger – soweit angefochten – ohne Weiteres zu bestäti- gen (Urteilsdispositivziffern 13, 15 und 16). Das Vorbringen der aktuellen Vertei- digung, wonach die Höhe der dem Privatkläger 3 zugesprochenen Genugtuung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 168 S. 9) erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz hat

- 26 - zutreffend die schwere der Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers 3 aufge- zeigt (Urk. 107 S. 80 f.). Darauf kann verwiesen werden. VII. Feststellungsbegehren Die aktuelle Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, es sei festzustellen, dass durch die aktuellen Haftbedingungen die Würde des Beschuldigten verletzt sei (Urk. 168). Zusammengefasst führte die Verteidi- gung dazu aus, dass der Beschuldigte zwangsmedikamentiert worden sei, bzw. ihm die falschen Medikamente verabreicht worden seien. Zudem sei er diszipli- niert worden, indem ihm der uneingeschränkte Kontakt zur Aussenwelt, insbe- sondere mit den Medien oder der Polizei vorenthalten worden sei (Urk. 168 S. 5). Zu diesen Vorwürfen konnte sich die betroffene Institution nie äussern. Das recht- liche Gehör wurde ihr nicht gewährt. Ebenfalls sind die Vorbringen der Verteidi- gung durch nichts belegt und stellen damit reine Parteibehauptungen dar, womit der Antrag abzuweisen ist. VIII. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv- Ziffer 18 zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die aktuelle amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren Fr. 9'643.25 (inkl. Aufwand für die Berufungs- verhandlung und MwSt.) geltend (Urk. 171). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist Rechtsanwalt X1._____ mit einem Honorar von Fr. 9'643.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gleiche gilt für die Honorarforderung der vormaligen amtlichen Verteidigung. Diese machte für ihre Aufwendungen ein Honorar von Fr. 6'338.65 geltend (Urk. 123) und wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 dementspre- chend entschädigt (Urk. 119 und Urk. 123).

- 27 -

4. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig-appellierende Beschuldigte mit seinem Antrag zum Schuld- und Strafpunkt und obsiegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer stationären Massnahme (vgl. Art. 428 StPO). Die gesamten Kosten dieses Verfahrens sind jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit beim betagten, kranken und mittellosen Beschuldigten definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […]; − […]; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6); − […]; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1).

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-8. […]

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlag- nahmte und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernde Thermosflasche aus Aluminium, blau, rund, mit Drehverschlussdeckel (Asservat Nr. A013'566'579; Polis- Geschäfts-Nr. 77466069), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 2 Demnach sind gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten − der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie Tätlichkeiten (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 3 und 5) − der vorinstanzliche Freispruch in einem Anklagepunkt (Urteilsdispositiv- Ziff. 2) − die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 9, 10 und 11) − die vorinstanzliche Abweisung des Zivilanspruchs der Privatklägerin 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 14) sowie

- 8 - − teilweise die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteils- dispositiv-Ziff. 17, 19, 20 und 21). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird in Dossier 7 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 28. September 2021 unter dem Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zusammengefasst vorgeworfen, am 5. März 2021 mittags um ca. 12 Uhr an der J._____-strasse ... in Zürich dem Privatkläger 3 mit einem Treckingstock gegen den Kopf und gegen den Arm geschlagen zu haben und dem Privatkläger 3 da- durch eine Rissquetschwunde und Schmerzen am linken Ellenbogen verursacht zu haben. Als die Kontrahenten im weiteren Verlauf am Boden gelegen haben, habe der Beschuldigte weiter mit dem Treckingstock gegen den Privatkläger 3 ge- schlagen und diesen mit den Schuhen getreten (Urk. D1/25 S. 8).

E. 2.2 Der Beschuldigte und sein vormaliger Verteidiger haben an der Hauptver- handlung wiederum eine Auseinandersetzung grundsätzlich anerkannt, allerdings

- 13 - habe diese erst am Boden stattgefunden, nachdem der Privatkläger 3 den Be- schuldigten zu Boden geworfen habe. Vorgängige Schläge mit dem Treckingstock gegen den Privatkläger wurden bestritten (Prot. I S. 28; Urk. 58 S. 17 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung brachte die aktuelle Verteidigung vor, der Be- schuldigte sei das Opfer und nicht der Täter, die objektiven Beweismittel würden dies belegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, man könne nicht einfach auf die Aussagen des Privatklägers 3 abstellen. Diese seien nicht glaub- würdiger als jene des Beschuldigten. Der Privatkläger 3 habe gemäss verschie- dener Zeugen auf dem Beschuldigten gekniet (Urk. 168 S. 3 f.).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Aussagen der Direktbeteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers 3, sowie von nicht we- niger als sechs Zeugen zitiert und die vorhandenen, aktenkundigen Sachbeweise angeführt (Urk. 107 S. 33-39). In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz an- schliessend zusammengefasst erwogen, die Schläge des Beschuldigten mit dem Treckingstock gegen Kopf und linken Arm des Privatklägers 3 seien erstellt. Nicht rechtsgenügend erstellen lasse sich der eingeklagte Tatablauf, soweit die Aus- einandersetzung am Boden stattfand (Urk. 107 S. 42). Die Aussagen des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen. So habe er nach- träglich das anlässlich der Hafteinvernahme gemachte Teilgeständnis wenig überzeugend widerrufen. Keiner der Zeugen habe gesehen, dass der Privatklä- ger 3 den Beschuldigten geschlagen oder geohrfeigt haben soll. Hingegen konnte die Zeugin K._____ beobachten, wie der Beschuldigte versucht habe, den Privat- kläger 3 zu schlagen. Schliesslich würden die Aussagen des Beschuldigten, dass der Privatkläger 3 der Täter und er das Opfer gewesen sei, indem der Privatklä- ger 3 ihn in Lebensgefahr gebracht und fast umgebracht habe, von den ärztlichen Berichten sowie dem Gutachten des IRM widerlegt. Einige der Verletzungen des Beschuldigten seien dem Gutachten des IRM zufolge gar zu einem früheren Zeit- punkt entstanden. Die Aussagen des Beschuldigten wirkten betreffend die erlitte- nen Verletzungen sodann übertrieben. Die Aussagen des Privatklägers 3 seien sehr detailliert. Er habe darauf verzichtet, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Er habe den Beschuldigten auch entlastet

- 14 - und seine eigene Wut und Aggression freimütig zugegeben. Seine Schilderung der Situation am Boden sei nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Er habe jedoch glaubhaft dargestellt, dass er den Beschuldigten am Boden lediglich habe fixieren und sich vor den Schlägen des Beschuldigten schützen wollen, was auch die Zeugen so ausführten. Die Aussagen der Zeugen, die Fotodokumentation sowie die Arztberichte würden sich mit den Aussagen sowie den Verletzungen des Privatklägers 3 decken. Insgesamt wirkten die Aussagen des Privatklägers 3 unter Würdigung der weiteren Beweismittel als auf tatsächlich Erlebtem basierend und als glaubhaft. Ein Motiv für eine Falschbelastung seitens der Zeugen sei nicht zu erkennen (Urk. 107 S. 39-41).

E. 2.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist – wiederum – im Resultat wie in der Begründung nicht zu beanstanden. Die folgenden Erwägungen sind daher na- mentlich ergänzender Natur: Der Beschuldigte konnte keinen vernünftigen Grund anführen, weshalb er den Privatkläger 3 überhaupt an dessen Wohnort aufsuchte (Prot. I S. 27 f.). Der Privatkläger 3 erlitt offensichtliche Schlagverletzungen, wel- che mit seinen Schilderungen des Vorfalls korrespondieren (Urk. D7/9 S. 3 f. und D7/10/3). Auch die Blessuren des Beschuldigten lassen sich zwanglos mit den Aussagen des Privatklägers 3 in Einklang bringen (Urk. D7/11). Die einvernommenen Zeugen haben zwar den Beginn der Auseinandersetzung nicht wahrgenommen; sie sagten jedoch übereinstimmend – und wiederum deckend mit der Darstellung des Privatklägers 3 – aus, der Privatkläger 3 habe sich einzig verteidigt respektive den Beschuldigten fixiert, während der Beschuldigte äusserst aggressiv versucht habe, den Privatkläger 3 zu schlagen (Urk. 107 S. 36 f. mit Verweisen auf Urk. D7/7). Zum im Berufungsverfahren einzig noch massgeblichen Sachverhalt ist somit in der Tat auf die überzeugende, erlebt wirkende und glaubhafte Schilderung des Privatklägers 3 abzustellen, wonach der Beschuldigte ihn unvermittelt zweimal mit seinem Treckingstock geschlagen habe, einmal gegen den Kopf und ein weiteres Mal gegen den linken Ellbogen (Urk. D3/3/4; Urk. D7/5). Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.

- 15 -

E. 3 Soweit die aktuelle Verteidigung auf die Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten (Urteilsdispositiv-Ziffer 1, Lemma 3 und 5) zurückzukommen versucht (Prot. II S. 5), ist dem nicht zu folgen. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungs- erklärung verbindlich anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 399 N 8 und 16). Die Schuldsprüche betreffend Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6) sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1) wurde von der damaligen Verteidigung in ihrer Berufungserklärung vom 20. Mai 2022 nicht angefochten (Urk. 109). Demzufolge sind diese in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird in den Dossier 4 und 5 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 28. September 2021 unter dem Tatvorwurf der Drohung zu- sammengefasst vorgeworfen, am 5. Juli 2020 um ca. 16 Uhr an der J._____- strasse ... in Zürich sowie am 16. August 2020 um ca. 21.35 Uhr an der Ver- zweigung L._____-strasse/G._____-strasse in Zürich dem Privatkläger 3 verbal mit dem Tod gedroht zu haben, was den Privatkläger 3 verängstigt habe; beim zweiten Vorfall habe der Beschuldigte sodann mehrere Steine nach dem Privatkläger 3 geworfen (Urk. D1/25 S. 6 f.).

E. 3.2 Der Beschuldigte und sein vormaliger Verteidiger haben an der Hauptver- handlung die verbalen Todesdrohungen pauschal bestritten (Prot. I S. 27.; Urk. 58 S. 15-17). Auch an der Berufungsverhandlung wurden diese pauschal bestritten, indem vorgebracht wurde, der Privatkläger 3 habe sich durch den Beschuldigten nicht bedroht gefühlt bzw. sei durch ihn nicht "verängstigt" worden (Urk. 168 S. 3).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Aussagen der Direktbeteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers 3, sowie zum zweiten Vorfall den vorliegenden Sachbeweis angeführt (Urk. 107 S. 26-31). In ihrer Be- weiswürdigung hat die Vorinstanz anschliessend zusammengefasst erwogen, die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten seien gestützt auf die überzeugen- den Schilderungen des Privatklägers 3 erstellt (Urk. 107 S. 28 f. und S. 31 f.).

E. 3.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist im Resultat wie in der Begründung einmal mehr nicht zu beanstanden. Korrekt hat sie erwogen, aus dem Video zum Vorfall gemäss Dossier 3 sei erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 bei früherer Gelegenheit gedroht habe, er würde ihn umbringen. Die Worte, wel- che der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Drohung ausgesprochen haben soll, schienen Bestandteil des üblichen Sprachgebrauchs des Beschuldigten zu sein. Die Aussagen des Privatklägers 3 seien stimmig und widerspruchsfrei, wirkten erlebt und erschienen als glaubhaft und überzeugend. Die gemäss seinen Schilderungen geworfenen Steine seien in ihrer Lage auf den Fotos der Örtlichkeit abgebildet und sichergestellt. Weiter habe der Privatkläger 3 darauf verzichtet, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien inkonsistent und widersprüchlich. Weiter sei nachvollziehbar, dass

- 16 - der Privatkläger 3 nach der Vorgeschichte mit dem Beschuldigten und im Wissen um dessen psychische Störung verängstigt war. Insgesamt seien die eingeklagten Sachverhalte gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 3 sowie der Fotodokumentation gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt. Dem ist kaum etwas beizufügen: Die Verteidigung argumentiert einzig pauschal und unbehelflich, der Sachverhalt sei daher nicht erstellt, da sich die Aussagen der Direktbeteiligten gegenüberstehen würden (Urk. 58 S. 15-17) oder da der Pri- vatkläger 3 sich nie bedroht gefühlt habe (Urk. 168 S. 3). Die Schilderungen des Privatklägers 3 wirken in der Tat erlebt, sind überzeugend und glaubhaft. Die ge- mäss seiner Darstellung vom Beschuldigten geworfenen Steine wurden gefunden (Urk. D5/4 S. 2). Dass er nach dem Vorfall vom Februar 2020, bei welchem er durch den Beschuldigten erheblich attackiert und verletzt worden war (Dossier 3), aufgrund der verbalen Todesdrohungen, in einem Fall noch verbunden mit Stein- würfen in seine Richtung, tatsächlich verängstigt wurde, ist ebenso nachvollzieh- bar wie glaubhaft. Die bestrittenen Sachverhalte sind mit der Vorinstanz erstellt.

E. 4 Die aktuelle Verteidigung erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren Beweisantrag, wonach ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 168). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, es seien Veränderungen eingetreten, welche noch nicht berücksichtigt worden seien, weshalb eine erneute Begutachtung des Beschuldigten notwendig sei (Prot. II S. 4 f.). Über den Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren bereits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Da der Beschuldigte die Kooperation zur Exploration verweigerte, resultierte am 22. Juli 2021 ein Aktengutachten (Urk. D1/12/38). Bei der Klinik F._____ wurde am

17. Februar 2023 ein Therapie-Verlaufsbericht verlangt (Urk. 150), zu welchem der Beschuldigte der Klinik die Entbindung vom Arztgeheimnis ebenfalls verweigerte (Urk. 151; Urk. 155). Beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung konnte sodann ein ausführlicher Therapiebericht von der Klinik F._____ – datiert vom 27. März 2023 – erhältlich gemacht werden

- 9 - (Urk. 153). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut deutlich, dass er an einer erneuten Begutachtung nicht mitwirken würde (Urk. 167 S. 4 f.). Entgegen der aktuellen Verteidigung können mit den bei den Akten liegenden Unterlagen alle massnahmenrelevanten Fragen beantwortet werden. Die allenfalls veränderten Verhältnisse werden zureichend abgebildet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Entscheidgrundlage zur Beantwortung der massnahmenrechtlichen Fragen somit als ausreichend und eine neuerliche Begutachtung des Beschuldigten erscheint als nicht notwendig.

E. 4.1 Schliesslich bestritten Beschuldigter und vormaliger Verteidiger auch noch völlig unbehelflich den Tatvorwurf gemäss Dossier 2, der Beschuldigte habe am

27. August 2019 an der M._____-strasse ... in Zürich der Privatklägerin 2 (C._____) gesagt "Du Sauschlampe, wann gehst Du zurück nach Afrika" (Urk. D1/25 S. 4; Urk. 58 S. 5 f.; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde dazu von der aktuellen Verteidigung im Wesentlichen vorgebracht, der Zeuge N._____ sei zu spät befragt worden und die Beschimpfungen seien ge- genseitig gewesen (Urk. 168 S. 2).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschuldigte die inkriminier- ten, bestrittenen Äusserungen in seiner staatsanwaltlichen Einvernahm ja gera- dezu wiederholt hat, dass seine Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft, hin- gegen diejenigen der Privatklägerin 2 grundsätzlich gleichbleibend und glaubhaft sind und mit den Aussagen des Augen- und Ohrenzeugen N._____ dahingehend übereinstimmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 unvermittelt und

- 17 - übelst rassistisch beleidigt habe (Urk. 107 S. 14 mit Verweisen). Ergänzt kann hierzu werden, dass den Akten detaillierte Aussagen des Zeugen N._____s bei- liegen (Urk. D2/6/1 F 9 ff.) und bei ihm keinerlei Anzeichen für eine Falschbelas- tung des Beschuldigten erkennbar sind. Auch dieser Sachverhalt ist demnach entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt.

E. 5 Ihren Antrag auf Edition der Vollzugsakten des Beschuldigten (Urk. 186) be- gründete die aktuelle Verteidigung nicht substantiiert. Sie brachte lediglich vor, die Vollzugsakten seien bisher nicht Thema gewesen (Prot. II S. 4). Soweit die Ver- teidigung die Vollzugsakten im Rahmen einer erneuten Begutachtung des Be- schuldigten beiziehen will, kann auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4) ver- wiesen werden. Über das hinaus bleibt unklar, was die Verteidigung mit dem Beizug der Vollzugsakten erreichen will. II. Schuldpunkt

E. 5.1 Die mehrfachen Rissquetschwunden sowie die schmerzhafte Ellbogen- Blessur, die der Privatkläger 3 bei zwei Vorfällen erlitten hat, stellen fraglos ein- fache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Der Beschuldigte hat mit Absicht und ohne ersichtlichen Grund auf ihn eingeschlagen und somit wissentlich und willentlich gehandelt. Angriffe seitens des Privatklägers 3 und entsprechend eine Notwehrsituation beim Beschuldigten (Art. 15 StGB) gab es entgegen der Hypothese der Verteidigung nicht. Der angefochtene Schuldspruch der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist zu bestätigen.

E. 5.2 Der Privatkläger 3 wurde durch die zweimal geäusserten verbalen Todes- drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB mehrfach erfüllt und auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.

E. 5.3 Schliesslich hat der Beschuldigte die Privatklägerin 2 durch seine ebenso rassistische wie beleidigende verbale Äusserung im Sinne von Art. 177 StGB be- schimpft und auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion

E. 10 Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den aufge- führten Referenz-Nummern lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Ver- nichtung zu überlassen:

- 28 - Referenz-Nummer K210305-075 / 79804345 − IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'785'990); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'351); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'362); − der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 be- schlagnahmte Stock (Asservat Nr. A014'783'632; Polis-Geschäfts-Nr. 79804345); − IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'784'486); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'500); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'511); − Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A014'784'533); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'566); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'588); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'599); Referenz-Nummer AO 21-330 − Serum-Plasma; − Urin.

E. 11 Die von der Stadtpolizei Zürich am 16. August 2020 sichergestellten und bei der Asser- vatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernden drei Steine (Asservat Nr. A014'101'338; Polis-Geschäfts-Nr. 78495597), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12.-13. […]

E. 14 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2, C._____, wird abgewiesen. 15.-16. […]

- 29 -

E. 17 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 16'137.00 Auslagen (Gutachten und Arztberichte) Fr. 24.75 Auslagen (Transport Inselspital – Gef. Bern) Fr. 138.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 1'400.00 Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB210048-O amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 14'782.85 , teilweise substituiert durch MLaw X3._____ Fr. 22'114.40 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ Fr. 13'356.45 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 18 […]

E. 19 Der bis 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teil- weise substituiert durch MLaw X3._____, wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. August 2021 (act. D1/19/43) mit Fr. 14'782.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 20 Der ab 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 22'114.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 21 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 3, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 13'356.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 22 [Mitteilungen]

E. 23 [Rechtsmittel] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 3 und 7); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Von einer Strafe betreffend die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) wird abgesehen.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Freiheitsstrafe und Busse sind bereits vollständig durch Haft erstanden.

6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

8. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

- 31 -

E. 26 Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

11. Der Antrag des Beschuldigten, wonach festzustellen sei, dass durch die aktuellen Haftbedingungen die Würde des Beschuldigten verletzt werde, wird abgewiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv-Ziffer 18 wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'338.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 9'643.25 amtliche Verteidigung (RA X1._____)

- 32 -

14. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt; vorab per Inca-Mail: X1._____@....ch) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt; vorab per Inca-Mail: P._____@ji.zh.ch) − die Beistandschaft des Beschuldigten, Q._____, c/o Sozialzentrum R._____, … [Adresse], … Zürich (versandt; vorab per Inca-Mail: Q._____@zuerich.ch) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt; vorab per Inca-Mail: S._____@ji.zh.ch) − die Privatklägerschaft 1-3 (je versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss vorinstanzlicher Disp. Ziff. 9 und 11 − das Forensische Institut gemäss vorinstanzlicher Disp. Ziff. 10 − das Institut für Rechtsmedizin gemäss vorinstanzlicher Disp. Ziff. 10.

- 33 -

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220293-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 28. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2022 (DG210151)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 107 S. 83 ff.) " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 3 und 7); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 4 und 5); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6); − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1).

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Von einer Strafe betreffend die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) wird abgesehen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, welche bereits vollständig durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An deren Dauer sind 26 Tage Haft anzurechnen.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

- 3 -

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlagnahmte und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernde Thermosflasche aus Alu- minium, blau, rund, mit Drehverschlussdeckel (Asservat Nr. A013'566'579; Polis-Geschäfts- Nr. 77466069), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den aufgeführten Referenz-Nummern lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu über- lassen: Referenz-Nummer K210305-075 / 79804345 − IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'785'990); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'351); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'362); − der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlag- nahmte Stock (Asservat Nr. A014'783'632; Polis-Geschäfts-Nr. 79804345); − IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'784'486); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'500); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'511); − Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A014'784'533); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'566); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'588); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'599); Referenz-Nummer AO 21-330 − Serum-Plasma; − Urin.

11. Die von der Stadtpolizei Zürich am 16. August 2020 sichergestellten und bei der Asservate- triage der Kantonspolizei Zürich lagernden drei Steine (Asservat Nr. A014'101'338; Polis- Geschäfts-Nr. 78495597), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Von einer Genugtuung an den Beschuldigten wird abgesehen.

- 4 -

13. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2, C._____, wird abgewiesen.

15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

17. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 16'137.00 Auslagen (Gutachten und Arztberichte) Fr. 24.75 Auslagen (Transport Inselspital – Gef. Bern) Fr. 138.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 1'400.00 Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB210048-O amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 14'782.85 , teilweise substituiert durch MLaw X3._____ Fr. 22'114.40 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ Fr. 13'356.45 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 3, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

19. Der bis 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teilwei- se substituiert durch MLaw X3._____, wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. August 2021 (act. D1/19/43) mit Fr. 14'782.85 (inkl. MwSt.) entschä- digt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Der ab 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 22'114.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf

- 5 - die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 3, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 13'356.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unent- geltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. [Mitteilungen]

23. [Rechtmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 168): " Vorfragen

1. Es sei ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auf- trag zu geben (Art. 189 StPO).

2. Es seien die Vollzugsakten zu edieren und für prozedürlich zu er- klären.

3. Es sei die heutige Verhandlung inkl. Parteivorträge durchzuführen und nach Edition der Vollzugsakten sei von den Parteien eine schriftliche Stellungnahme einzuholen und der Entscheid habe danach schriftlich zu erfolgen. Schuldpunkt

4. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ur- teils aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizu- sprechen, namentlich in Bezug auf Straftatendossier 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7. In Bezug auf Dossier 1 und 6 sei allenfalls von einer Strafe abzusehen. Strafpunkt und Nebenfolgen

5. Es seien der bP die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändi- gen.

6. Es sei die bP von Schuld und Strafe freizusprechen.

7. Eventualiter: In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 4 und 5 auf- zuheben und der Beschuldigte sei lediglich mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen a CHF 20.00 und mit nicht mit ei- ner Freiheitsstrafe zu belegen.

- 6 -

8. In Gutheissung der Berufung seien Ziffern 7 und 8 aufzuheben und es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen. Zivilpunkt

9. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 13 aufzuheben und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen.

10. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 15 und 15 aufzuheben und das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers 3, Herr D._____ sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Kostenpunkt

11. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

12. Eventualiter seien die Kosten entsprechend der finanziellen Leis- tungsfähigkeit und dem Gedanken der Resozialisierung zuzu- messen. Entschädigungspunkt

13. Rechtsanwalt X1._____, E._____, sei für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 9‘643.24 (inkl. MwSt) aus der Staatskasse zu entschädigen.

14. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 195‘250.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% seit 07.03.2021.

15. […] Neuer Antrag:

16. Es sei festzustellen, dass durch die aktuellen Haftbedingungen die Würde der bP verletzt wird (Art. 3 EMRK)."

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 115): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatkläger 3, D._____ (Urk. 165): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

10. Februar 2022 wurde der Beschuldigte weitgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer – bereits erstandenen – Freiheitsstrafe sowie einer Busse bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 107 S. 83). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom

18. Februar 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 67). Die Berufungserklärung des vormaligen amtlichen Verteidigers ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 109). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 115; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die vormalige Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 109; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 115).

2. Demnach sind gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten − der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie Tätlichkeiten (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 3 und 5) − der vorinstanzliche Freispruch in einem Anklagepunkt (Urteilsdispositiv- Ziff. 2) − die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 9, 10 und 11) − die vorinstanzliche Abweisung des Zivilanspruchs der Privatklägerin 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 14) sowie

- 8 - − teilweise die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteils- dispositiv-Ziff. 17, 19, 20 und 21). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Soweit die aktuelle Verteidigung auf die Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten (Urteilsdispositiv-Ziffer 1, Lemma 3 und 5) zurückzukommen versucht (Prot. II S. 5), ist dem nicht zu folgen. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungs- erklärung verbindlich anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 399 N 8 und 16). Die Schuldsprüche betreffend Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6) sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1) wurde von der damaligen Verteidigung in ihrer Berufungserklärung vom 20. Mai 2022 nicht angefochten (Urk. 109). Demzufolge sind diese in Rechtskraft erwachsen.

4. Die aktuelle Verteidigung erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren Beweisantrag, wonach ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 168). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, es seien Veränderungen eingetreten, welche noch nicht berücksichtigt worden seien, weshalb eine erneute Begutachtung des Beschuldigten notwendig sei (Prot. II S. 4 f.). Über den Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren bereits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Da der Beschuldigte die Kooperation zur Exploration verweigerte, resultierte am 22. Juli 2021 ein Aktengutachten (Urk. D1/12/38). Bei der Klinik F._____ wurde am

17. Februar 2023 ein Therapie-Verlaufsbericht verlangt (Urk. 150), zu welchem der Beschuldigte der Klinik die Entbindung vom Arztgeheimnis ebenfalls verweigerte (Urk. 151; Urk. 155). Beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung konnte sodann ein ausführlicher Therapiebericht von der Klinik F._____ – datiert vom 27. März 2023 – erhältlich gemacht werden

- 9 - (Urk. 153). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut deutlich, dass er an einer erneuten Begutachtung nicht mitwirken würde (Urk. 167 S. 4 f.). Entgegen der aktuellen Verteidigung können mit den bei den Akten liegenden Unterlagen alle massnahmenrelevanten Fragen beantwortet werden. Die allenfalls veränderten Verhältnisse werden zureichend abgebildet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Entscheidgrundlage zur Beantwortung der massnahmenrechtlichen Fragen somit als ausreichend und eine neuerliche Begutachtung des Beschuldigten erscheint als nicht notwendig.

5. Ihren Antrag auf Edition der Vollzugsakten des Beschuldigten (Urk. 186) be- gründete die aktuelle Verteidigung nicht substantiiert. Sie brachte lediglich vor, die Vollzugsakten seien bisher nicht Thema gewesen (Prot. II S. 4). Soweit die Ver- teidigung die Vollzugsakten im Rahmen einer erneuten Begutachtung des Be- schuldigten beiziehen will, kann auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4) ver- wiesen werden. Über das hinaus bleibt unklar, was die Verteidigung mit dem Beizug der Vollzugsakten erreichen will. II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 3 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 28. September 2021 unter dem Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zusammengefasst vorgeworfen, am 25. Februar 2020 abends um ca. 22 Uhr an der G._____-strasse ... in Zürich dem Privatkläger 3 (D._____) mit einer metalle- nen Thermosflasche zweimal ins Gesicht geschlagen und diesem dadurch zwei Rissquetschwunden zugefügt zu haben (Urk. D1/25 S. 5 f.). 1.2. Der Beschuldigte und sein vormaliger Verteidiger haben an der Haupt- verhandlung eine verbale Auseinandersetzung anerkannt, für den weiteren Ver- lauf jedoch geltend gemacht, der Geschädigte habe den Beschuldigten angegrif- fen und der Beschuldigte habe sich lediglich mit einem Holzlöffel gewehrt (Prot. I S. 26 f.; Urk. 58 S. 11-15). 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Aussagen der Direktbeteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers 3, sowie der Augen-

- 10 - zeugen H._____ und I._____ zitiert sowie die vorhandenen, aktenkundigen Sach- beweise angeführt (Urk. 107 S. 19-23). In ihrer Beweiswürdigung hat die Vor- instanz anschliessend zusammengefasst erwogen, die Aussagen des Beschuldig- ten seien über sämtliche seiner Einvernahmen gesehen wirr, inkonsistent, wider- sprüchlich und von Schimpftiraden durchzogen. Teilweise verweigere er Aussa- gen. Er habe bei jeder Einvernahme eine neue Version des vermeintlichen Tatab- laufs geschildert. Die weiteren Beweismittel würden nicht für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten sprechen. Dass er vom Privatkläger 3 halb zu Tode geprügelt oder gewürgt wor- den sei, würde von keinem Zeugen bestätigt und fände auch keine Stütze in der Fotodokumentation oder im Tatbestandsrapport der Stadtpolizei Zürich. Ein me- dizinischer Bericht über den Beschuldigten liege auch nicht vor. Vor Ort sei eine Thermosflasche aufgefunden worden, obwohl der Beschuldigte angab, keine da- bei gehabt zu haben. Seine Bestreitung, den Privatkläger 3 verbal mit dem Tod bedroht zu haben, werde durch das Video des Zeugen I._____ widerlegt. Es be- stünden keine Zweifel daran, dass die Aggression klar vom Beschuldigten ausge- gangen sei und auch gemäss den Aussagen der Zeugen der Privatkläger 3 sich nur gegen den Beschuldigten verteidigt habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Ferner sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 3 den Beschuldigten zu Unrecht oder mehr als nötig belasten sollte. Die psychische Krankheit des Pri- vatklägers 3 habe keinen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit. Er habe lebensnah und detailreich den Tatablauf geschildert. Seine in diversen Befragungen ge- machten Aussagen seien übereinstimmend und widerspruchsfrei. Er habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und auch Entlastendes genannt. Die Aussagen des Privatklägers 3 stünden im Einklang mit seinen Verletzungen und dem am Tatort aufgefundenen Holzlöffel sowie der blauen Thermosflasche. Seine Aussagen, dass er die Zeugin H._____ gebeten habe, die Polizei zu rufen und dass er den Beschuldigten nicht geschlagen habe, würden durch die Zeugin H._____ bestätigt. Die Aussagen des Privatklägers 3 seien auch unter Würdigung der weiteren Beweismittel insgesamt glaubhaft und überzeugend.

- 11 - Die beiden Zeugen hätten keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belas- ten. Ihre Aussagen wirkten neutral und objektiv. Die Zeugin H._____ habe zu- rückhaltend ausgesagt und deklariert, wenn sie sich bei einem Ablauf nicht mehr sicher gewesen sei. Der Zeuge I._____ habe rund neun Monate nach dem Vorfall ausgesagt und sich an Bestimmtes nur noch sehr verschwommen erinnern kön- nen. Er habe aber sicher und übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklä- gers 3 sowie der Zeugin H._____ ausgesagt, dass nicht auf den am Boden lie- genden Beschuldigten eingeschlagen worden sei. In Würdigung sämtlicher Be- weismittel sei der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend er- stellt (Urk. 107 S. 23-26). 1.4. Die aktuelle Verteidigung des Beschuldigten kritisierte das vorinstanzliche Beweisresultat dahingehend, dass der Privatkläger 3 den Beschuldigten angegrif- fen und der Beschuldigte "höchstens" in Notwehr gehandelt habe. So sei der Be- schuldigte vom Privatkläger 3 zu Boden gebracht und festgehalten worden. Der Beschuldigte habe Blut im Gesicht gehabt. Der Privatkläger 3 habe ausserdem ausgesagt, dass es für ihn nur eine Bagatelle gewesen sei. Auch seien die Zeu- genaussagen unstimmig und es sei nie zu einem Einsatz einer Thermosflasche gekommen (Urk. 168 S. 2 f.). 1.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist im Resultat wie in der Begründung nicht zu beanstanden. Die folgenden Erwägungen sind daher namentlich ergän- zender Natur: Die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang sind mit der Vor- instanz ebenso inkonsistent wie realitätsfremd: Der Privatkläger 3 erlitt zwei Riss- quetschwunden, die von zwei unterschiedlichen Schlägen herrührten, sowie eine weitere Blessur auf der Nase (Urk. D3/5 S. 5; Urk. D3/10/3). Er schilderte konstant, der Beschuldigte habe ihn mit einer Thermosflasche ins Gesicht geschlagen (Urk. D3/3/2 S. 4 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, über eine solche Flasche verfügt zu haben (Urk. 107 S. 19 f. mit Verweisen). Tatsächlich wurde am Tatort eine wie vom Privatkläger 3 geschilderte Flasche sichergestellt (Urk. D3/5 S. 4). Die Zeugin H._____ sagte klar aus, während der gesamten Phase der Tat, welche sie gesehen hat, habe nur der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 eingeschlagen, der Privatkläger 3 habe den Beschuldigten lediglich festhalten

- 12 - wollen (Urk. D3/4/1 S. 3 f.). Der Zeuge I._____ sagte klar aus, auf den am Boden liegenden Beschuldigten sei nicht eingeschlagen worden (Urk. D3/4/2 S. 6). Die Behauptung der – vormaligen – Verteidigung, es müsse sich um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung gehandelt haben, bei welcher der Privatkläger 3 auch als Täter zu qualifizieren sei (Urk. 58 S. 12 ff.), deckt sich somit weder mit den detailreichen und erlebt wirkenden Schilderungen des Privatklägers 3, noch mit dessen Verletzungsbild, noch mit den Aussagen der Augenzeugen des Vorfalls. Entgegen der Behauptung der Verteidigung lässt sich den Aussagen des Zeugen I._____ auch nicht entnehmen, es habe sich um eine Auseinandersetzung mit einem wechselseitigen Austeilen von Schlägen gehandelt (Urk. 58 S. 14). Eine Aggression des Privatklägers 3 gegen den Beschuldigten, wie die Verteidigung dies plausibel zu machen versucht, fand nicht statt. Der Beschuldigte hat sich nicht gegen einen Angriff des Privatklägers 3 verteidigt, sondern vielmehr selber den Privatkläger 3 mehrfach ins Gesicht geschlagen, weshalb dieser ihn bis zum Eintreffen der – ebenfalls auf Initiative des Privatklägers 3 – avisierten Polizei ruhig zu stellen versuchte, was ihm schliesslich gelang. Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Blut im Gesicht gehabt hat, dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich der Vorfall an- klagegemäss zugetragen hat. Der massgebliche Sachverhalt ist in der Tat im Sinne der Anklagedarstellung erstellt. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 7 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 28. September 2021 unter dem Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zusammengefasst vorgeworfen, am 5. März 2021 mittags um ca. 12 Uhr an der J._____-strasse ... in Zürich dem Privatkläger 3 mit einem Treckingstock gegen den Kopf und gegen den Arm geschlagen zu haben und dem Privatkläger 3 da- durch eine Rissquetschwunde und Schmerzen am linken Ellenbogen verursacht zu haben. Als die Kontrahenten im weiteren Verlauf am Boden gelegen haben, habe der Beschuldigte weiter mit dem Treckingstock gegen den Privatkläger 3 ge- schlagen und diesen mit den Schuhen getreten (Urk. D1/25 S. 8). 2.2. Der Beschuldigte und sein vormaliger Verteidiger haben an der Hauptver- handlung wiederum eine Auseinandersetzung grundsätzlich anerkannt, allerdings

- 13 - habe diese erst am Boden stattgefunden, nachdem der Privatkläger 3 den Be- schuldigten zu Boden geworfen habe. Vorgängige Schläge mit dem Treckingstock gegen den Privatkläger wurden bestritten (Prot. I S. 28; Urk. 58 S. 17 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung brachte die aktuelle Verteidigung vor, der Be- schuldigte sei das Opfer und nicht der Täter, die objektiven Beweismittel würden dies belegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, man könne nicht einfach auf die Aussagen des Privatklägers 3 abstellen. Diese seien nicht glaub- würdiger als jene des Beschuldigten. Der Privatkläger 3 habe gemäss verschie- dener Zeugen auf dem Beschuldigten gekniet (Urk. 168 S. 3 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Aussagen der Direktbeteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers 3, sowie von nicht we- niger als sechs Zeugen zitiert und die vorhandenen, aktenkundigen Sachbeweise angeführt (Urk. 107 S. 33-39). In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz an- schliessend zusammengefasst erwogen, die Schläge des Beschuldigten mit dem Treckingstock gegen Kopf und linken Arm des Privatklägers 3 seien erstellt. Nicht rechtsgenügend erstellen lasse sich der eingeklagte Tatablauf, soweit die Aus- einandersetzung am Boden stattfand (Urk. 107 S. 42). Die Aussagen des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen. So habe er nach- träglich das anlässlich der Hafteinvernahme gemachte Teilgeständnis wenig überzeugend widerrufen. Keiner der Zeugen habe gesehen, dass der Privatklä- ger 3 den Beschuldigten geschlagen oder geohrfeigt haben soll. Hingegen konnte die Zeugin K._____ beobachten, wie der Beschuldigte versucht habe, den Privat- kläger 3 zu schlagen. Schliesslich würden die Aussagen des Beschuldigten, dass der Privatkläger 3 der Täter und er das Opfer gewesen sei, indem der Privatklä- ger 3 ihn in Lebensgefahr gebracht und fast umgebracht habe, von den ärztlichen Berichten sowie dem Gutachten des IRM widerlegt. Einige der Verletzungen des Beschuldigten seien dem Gutachten des IRM zufolge gar zu einem früheren Zeit- punkt entstanden. Die Aussagen des Beschuldigten wirkten betreffend die erlitte- nen Verletzungen sodann übertrieben. Die Aussagen des Privatklägers 3 seien sehr detailliert. Er habe darauf verzichtet, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Er habe den Beschuldigten auch entlastet

- 14 - und seine eigene Wut und Aggression freimütig zugegeben. Seine Schilderung der Situation am Boden sei nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Er habe jedoch glaubhaft dargestellt, dass er den Beschuldigten am Boden lediglich habe fixieren und sich vor den Schlägen des Beschuldigten schützen wollen, was auch die Zeugen so ausführten. Die Aussagen der Zeugen, die Fotodokumentation sowie die Arztberichte würden sich mit den Aussagen sowie den Verletzungen des Privatklägers 3 decken. Insgesamt wirkten die Aussagen des Privatklägers 3 unter Würdigung der weiteren Beweismittel als auf tatsächlich Erlebtem basierend und als glaubhaft. Ein Motiv für eine Falschbelastung seitens der Zeugen sei nicht zu erkennen (Urk. 107 S. 39-41). 2.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist – wiederum – im Resultat wie in der Begründung nicht zu beanstanden. Die folgenden Erwägungen sind daher na- mentlich ergänzender Natur: Der Beschuldigte konnte keinen vernünftigen Grund anführen, weshalb er den Privatkläger 3 überhaupt an dessen Wohnort aufsuchte (Prot. I S. 27 f.). Der Privatkläger 3 erlitt offensichtliche Schlagverletzungen, wel- che mit seinen Schilderungen des Vorfalls korrespondieren (Urk. D7/9 S. 3 f. und D7/10/3). Auch die Blessuren des Beschuldigten lassen sich zwanglos mit den Aussagen des Privatklägers 3 in Einklang bringen (Urk. D7/11). Die einvernommenen Zeugen haben zwar den Beginn der Auseinandersetzung nicht wahrgenommen; sie sagten jedoch übereinstimmend – und wiederum deckend mit der Darstellung des Privatklägers 3 – aus, der Privatkläger 3 habe sich einzig verteidigt respektive den Beschuldigten fixiert, während der Beschuldigte äusserst aggressiv versucht habe, den Privatkläger 3 zu schlagen (Urk. 107 S. 36 f. mit Verweisen auf Urk. D7/7). Zum im Berufungsverfahren einzig noch massgeblichen Sachverhalt ist somit in der Tat auf die überzeugende, erlebt wirkende und glaubhafte Schilderung des Privatklägers 3 abzustellen, wonach der Beschuldigte ihn unvermittelt zweimal mit seinem Treckingstock geschlagen habe, einmal gegen den Kopf und ein weiteres Mal gegen den linken Ellbogen (Urk. D3/3/4; Urk. D7/5). Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.

- 15 - 3.1. Dem Beschuldigten wird in den Dossier 4 und 5 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 28. September 2021 unter dem Tatvorwurf der Drohung zu- sammengefasst vorgeworfen, am 5. Juli 2020 um ca. 16 Uhr an der J._____- strasse ... in Zürich sowie am 16. August 2020 um ca. 21.35 Uhr an der Ver- zweigung L._____-strasse/G._____-strasse in Zürich dem Privatkläger 3 verbal mit dem Tod gedroht zu haben, was den Privatkläger 3 verängstigt habe; beim zweiten Vorfall habe der Beschuldigte sodann mehrere Steine nach dem Privatkläger 3 geworfen (Urk. D1/25 S. 6 f.). 3.2. Der Beschuldigte und sein vormaliger Verteidiger haben an der Hauptver- handlung die verbalen Todesdrohungen pauschal bestritten (Prot. I S. 27.; Urk. 58 S. 15-17). Auch an der Berufungsverhandlung wurden diese pauschal bestritten, indem vorgebracht wurde, der Privatkläger 3 habe sich durch den Beschuldigten nicht bedroht gefühlt bzw. sei durch ihn nicht "verängstigt" worden (Urk. 168 S. 3). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Aussagen der Direktbeteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers 3, sowie zum zweiten Vorfall den vorliegenden Sachbeweis angeführt (Urk. 107 S. 26-31). In ihrer Be- weiswürdigung hat die Vorinstanz anschliessend zusammengefasst erwogen, die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten seien gestützt auf die überzeugen- den Schilderungen des Privatklägers 3 erstellt (Urk. 107 S. 28 f. und S. 31 f.). 3.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist im Resultat wie in der Begründung einmal mehr nicht zu beanstanden. Korrekt hat sie erwogen, aus dem Video zum Vorfall gemäss Dossier 3 sei erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 bei früherer Gelegenheit gedroht habe, er würde ihn umbringen. Die Worte, wel- che der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Drohung ausgesprochen haben soll, schienen Bestandteil des üblichen Sprachgebrauchs des Beschuldigten zu sein. Die Aussagen des Privatklägers 3 seien stimmig und widerspruchsfrei, wirkten erlebt und erschienen als glaubhaft und überzeugend. Die gemäss seinen Schilderungen geworfenen Steine seien in ihrer Lage auf den Fotos der Örtlichkeit abgebildet und sichergestellt. Weiter habe der Privatkläger 3 darauf verzichtet, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien inkonsistent und widersprüchlich. Weiter sei nachvollziehbar, dass

- 16 - der Privatkläger 3 nach der Vorgeschichte mit dem Beschuldigten und im Wissen um dessen psychische Störung verängstigt war. Insgesamt seien die eingeklagten Sachverhalte gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 3 sowie der Fotodokumentation gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt. Dem ist kaum etwas beizufügen: Die Verteidigung argumentiert einzig pauschal und unbehelflich, der Sachverhalt sei daher nicht erstellt, da sich die Aussagen der Direktbeteiligten gegenüberstehen würden (Urk. 58 S. 15-17) oder da der Pri- vatkläger 3 sich nie bedroht gefühlt habe (Urk. 168 S. 3). Die Schilderungen des Privatklägers 3 wirken in der Tat erlebt, sind überzeugend und glaubhaft. Die ge- mäss seiner Darstellung vom Beschuldigten geworfenen Steine wurden gefunden (Urk. D5/4 S. 2). Dass er nach dem Vorfall vom Februar 2020, bei welchem er durch den Beschuldigten erheblich attackiert und verletzt worden war (Dossier 3), aufgrund der verbalen Todesdrohungen, in einem Fall noch verbunden mit Stein- würfen in seine Richtung, tatsächlich verängstigt wurde, ist ebenso nachvollzieh- bar wie glaubhaft. Die bestrittenen Sachverhalte sind mit der Vorinstanz erstellt. 4.1. Schliesslich bestritten Beschuldigter und vormaliger Verteidiger auch noch völlig unbehelflich den Tatvorwurf gemäss Dossier 2, der Beschuldigte habe am

27. August 2019 an der M._____-strasse ... in Zürich der Privatklägerin 2 (C._____) gesagt "Du Sauschlampe, wann gehst Du zurück nach Afrika" (Urk. D1/25 S. 4; Urk. 58 S. 5 f.; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde dazu von der aktuellen Verteidigung im Wesentlichen vorgebracht, der Zeuge N._____ sei zu spät befragt worden und die Beschimpfungen seien ge- genseitig gewesen (Urk. 168 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschuldigte die inkriminier- ten, bestrittenen Äusserungen in seiner staatsanwaltlichen Einvernahm ja gera- dezu wiederholt hat, dass seine Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft, hin- gegen diejenigen der Privatklägerin 2 grundsätzlich gleichbleibend und glaubhaft sind und mit den Aussagen des Augen- und Ohrenzeugen N._____ dahingehend übereinstimmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 unvermittelt und

- 17 - übelst rassistisch beleidigt habe (Urk. 107 S. 14 mit Verweisen). Ergänzt kann hierzu werden, dass den Akten detaillierte Aussagen des Zeugen N._____s bei- liegen (Urk. D2/6/1 F 9 ff.) und bei ihm keinerlei Anzeichen für eine Falschbelas- tung des Beschuldigten erkennbar sind. Auch dieser Sachverhalt ist demnach entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt. 5.1. Die mehrfachen Rissquetschwunden sowie die schmerzhafte Ellbogen- Blessur, die der Privatkläger 3 bei zwei Vorfällen erlitten hat, stellen fraglos ein- fache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Der Beschuldigte hat mit Absicht und ohne ersichtlichen Grund auf ihn eingeschlagen und somit wissentlich und willentlich gehandelt. Angriffe seitens des Privatklägers 3 und entsprechend eine Notwehrsituation beim Beschuldigten (Art. 15 StGB) gab es entgegen der Hypothese der Verteidigung nicht. Der angefochtene Schuldspruch der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist zu bestätigen. 5.2. Der Privatkläger 3 wurde durch die zweimal geäusserten verbalen Todes- drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB mehrfach erfüllt und auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 5.3. Schliesslich hat der Beschuldigte die Privatklägerin 2 durch seine ebenso rassistische wie beleidigende verbale Äusserung im Sinne von Art. 177 StGB be- schimpft und auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in einer ausführlich begründeten Strafzumessung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 107 S. 53-69). 1.2. Die aktuelle Verteidigung kritisierte in der Berufungsverhandlung, die ausge- fällten Strafen seien überhöht (Urk. 168 S. 7).

- 18 - 1.3. Zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens und den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung wird auf die entsprechenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 107 S. 53-55; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Vorinstanz hat korrekt die einfache Körperverletzung vom 25. Februar 2020 (Dossier 3) als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und dafür eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe bemessen: Unter der Tatkomponente wurden die doch mehrfachen Gesichtsverletzungen des Privatklägers 3 und der nichtige Tatanlass des Beschuldigten einerseits, wie auch die fachärztlich diagnostizierte, stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/38 S. 96; Urk. 58 S. 22) andererseits berücksichtigt. Die – einschlägigen

– Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 112) führten bei fehlendem Geständnis unter der Täterkomponente zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten um einen Monat auf letztlich 5 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 107 S. 55-59). Mit wiederum zutreffenden Erwägungen wurde diese Einsatzstrafe in Abgeltung der zweiten Körperverletzung (Dossier 7) – asperiert – um 2 Monate erhöht (Urk. 107 S. 59 f.). Auch hier wurden korrekt objektiv die etwas leichteren Verlet- zungen des Privatklägers 3 sowie subjektiv der nichtige Tatanlass und die ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten erkannt. In einem weiteren Schritt wurde die Einsatzstrafe in Abgeltung der beiden Dro- hungen um – asperiert – insgesamt 3 Monate erhöht: Die (Todes-)Drohungen des Beschuldigten bezogen sich objektiv auf das höchste Rechtsgut des Privatklä- gers 3, welcher bereits früher durch den Beschuldigten tatsächlich in seiner Ge- sundheit geschädigt wurde. Subjektiv handelte der Beschuldigte einmal mehr aus nichtigem Anlass, in seiner Steuerungsfähigkeit jedoch reduziert (Urk. 107 S. 60- 62). Schliesslich wurde die Einsatzstrafe in Abgeltung der beiden Hausfriedensbrüche bei noch leichtem Verschulden moderat um insgesamt 15 Tage erhöht (Urk. 107 S. 62 f.).

- 19 - All dies ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr vollumfänglich zu überneh- men. 1.5. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei für sämtliche Vergehen eine Freiheits- strafe als Gesamtstrafe zu bemessen. Eine Geldstrafe für die mehrfache einfache Körperverletzung falle schon daher ausser Betracht, da dafür 210 Strafeinheiten und damit mehr als die Obergrenze der Geldstrafe (180 Strafeinheiten; Art. 34 Abs. 1 StGB) auszufällen seien (Urk. 107 S. 63). Dies hält vor der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Vorgabe zur Bestimmung der Strafart nicht stand: Gemäss BGE 144 IV 313 E.1.1.; 217 E. 3 ist bei der Be- urteilung mehrerer Straftaten für jede Straftat die Strafart vorab separat zu be- stimmen. Wenn also für die schwerer wiegende Körperverletzung 150 Strafeinheiten und für die leichter wiegende Körperverletzung 90 Strafeinheiten bemessen werden (Urk. 107 S. 59 f.), müsste für beide – wie im Übrigen für sämtliche weiteren, we- niger schwer zu sanktionierenden – Vergehen die Angemessenheit der Geldstrafe als Strafart geprüft werden. Allerdings hat das Bundesgericht auch schon erwogen, dass im Falle vieler Ein- zeltaten, die zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blos- se Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, die Ein- zeltaten ausnahmsweise vorab zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und ge- stützt darauf die Strafart festgelegt werden kann (vgl. dazu BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). Sodann kann gemäss Art. 41 StGB anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit bereits mehrere Vorstrafen erwirkt, welche mit sowohl bedingten wie unbedingten Geldstrafen geahndet wurden, was

- 20 - ihn offensichtlich völlig unbeeindruckt liess (Urk. 112). Die aktuellen Taten beging er in grosser Regelmässigkeit, teilweise während laufenden Verfahren und immer mit derselben – nichtigen – Tatmotivation. Er zeigte sich in den jeweiligen Unter- suchungen und zeigt sich auch heute vollständig uneinsichtig, in optima forma re- nitent und mit der Vorinstanz geradezu gleichgültig gegenüber behördlichen Inter- ventionen wie auch Sanktionen. Hinzu kommt – wiederum mit der Vorinstanz –, dass Geldstrafen beim mittellosen Beschuldigten gar nicht vollzogen werden könnten. Insgesamt rechtfertigt sich daher in der Tat lediglich die Bestrafung des Beschuldigten in jedem einzelnen Fall mit einer Freiheitsstrafe und damit insge- samt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.6. Die vorliegend zu wählende Strafart ist jedoch letztlich nicht von entschei- dender Bedeutung, da der Beschuldigte die ihm aufzuerlegenden Strafeinheiten ohnehin durch seine Haft bereits erstanden hat. 1.7. Somit ist die betreffend die begangenen Vergehen vorinstanzlich ausgefällte Sanktion zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen zu bestrafen. 1.8. Der Beschuldigte weist eine tatzeitaktuelle und bis heute unbehandelte psychische Störung auf; der Gutachter taxiert seine Legalprognose als sehr kri- tisch (Urk. D1/12/38 S. 92 und S. 96 f.). Die Freiheitsstrafe ist daher vollziehbar zu erklären; allerdings hat der Beschuldigte – wie erwähnt – diese bereits vollständig durch Haft erstanden (Art. 51 StGB). 1.9. Die vorinstanzliche Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 200.– Busse in Abgeltung der begangenen Tätlichkeiten sowie die Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen sind ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 107 S. 64-66). 1.10. Beim vorinstanzlichen Absehen von einer Bestrafung der Beschimpfung muss es schon aus prozessualen Gründen sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 21 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Be- handlung psychischer Störungen angeordnet (Urk. 56 und Urk. 107 S. 84). Der Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch seinen damaligen Verteidiger die An- ordnung einer ambulanten psychiatrischen Massnahme beantragen (Urk. 58 S. 2).

2. Der Beschuldigte wurde am 7. März 2021 verhaftet und befand sich an- schliessend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 107 S. 66 mit Verweisen; Urk. 153 S. 1). Seit dem 22. April 2022 befindet er sich in der Klinik F._____ (Urk. 153 S. 3).

3. Über den Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren ein psychiatri- sches Gutachten (das insgesamt Vierte) bei Dr. O._____ in Auftrag gegeben. Da der Beschuldigte die Kooperation zur Exploration verweigerte, resultierte ein Ak- tengutachten (Urk. D1/12/38). Bei der Klinik F._____ wurde ein Therapie- Verlaufsbericht verlangt (Urk. 150), zu welchem der Beschuldigte der Klinik die Entbindung vom Arztgeheimnis verweigerte (Urk. 151). Selbstredend kann ein straffälliger Patient, welcher sich im vorzeitigen Vollzug einer erstinstanzlich ge- richtlich angeordneten Massnahme befindet, die vollziehende Institution nicht an der Erstellung eines Verlaufsberichts zum Massnahmenvollzug zuhanden des zu- ständigen Berufungsgerichts hindern. Auf einer solchen wurde dann in der Folge nicht bestanden, da erst Ende Februar 2023 ein Therapiebericht zuhanden des JUWE erfolgte (Urk. 153) und dieser dem Gericht geliefert wurde (Urk. 152). Je eine Kopie ging zur Kenntnisnahme an die Verteidigung und die Anklagebehörde (Urk. 154).

4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme zutreffend widergegeben (Urk. 107 S. 68). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann dazu auf die jüngere bundesrechtliche Rechtsprechung bezüg- lich der Anordnung von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB verwiesen werden (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.).

- 22 -

5. Der fachärztliche Gutachter erkannte beim Beschuldigte aufgrund dessen multipler, langjähriger und schwerer psychischen Erkrankung sowie einer hohen Rückfallgefahr eine Massnahmenindikation (Urk. D1/12/38 S. 95-97), was die Vor- instanz übernommen hat (Urk. 107 S. 69 f.) und was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 168 S. 4 ff.). Dass im Verlaufsbericht der Klinik F._____, wo der Beschuldigte sich nun seit einem Jahr im vorzeitigen Vollzug der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme befand, entgegen dem Gutachten wohl von einer Schizophrenie, nicht jedoch gleichzeitig von einer Persönlichkeitsstö- rung ausgegangen wird (Urk. 153 S. 5), hat massnahmenrechtlich keine Rele- vanz.

6. Zur Massnahmenfähigkeit zitierte die Vorinstanz den Gutachter dahinge- hend, eine Heilung der psychischen Störung sei unrealistisch. Eine grundsätzliche Behandelbarkeit sei aber vorhanden. Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten der schweren psychischen Störung aus schwerer Impulskontrollstörung seit der Kind- heit, deutlicher kombinierter Persönlichkeitsstörung und schizophrener Entwick- lung seien sehr beschränkt. Reale Therapiemöglichkeiten seien dagegen gege- ben. Insbesondere psychiatrische Kliniken wären in der Lage, eine medikamentö- se Anpassung und Neueinstellung sowie die hängigen Abklärungen vorzuneh- men, die sich aktuell aufdrängten. Laut Gutachten könne eine adäquate Behand- lung der Störungen die Legalprognose deutlich verbessern, wie sich dies auch be- reits in der Vergangenheit gezeigt habe. Die Massnahmenfähigkeit sei damit grundsätzlich gegeben (Urk. 107 S. 71 mit Verweisen). Bereits hier stellen sich angesichts des aktuellen und ausführlichen Verlaufsbe- richts der Klinik F._____ (Urk. 153) grosse Fragezeichen. Gemäss Verlaufsbericht seien – namentlich – die folgenden Ziele verfolgt worden:

- Reduktion der Fremdaggressivität

- Behandlung der Schizophrenie mit Erarbeitung einer Krankheitseinsicht

- Etablierung einer stabilen wie suffizienten Medikation

- Förderung sozialverträglichen Verhaltens (S. 6).

- 23 - Soweit der Beschuldigte bis heute zu einer regelmässigen Einnahme von Medi- kamenten habe motiviert werden können, seien diese nicht hinreichend, um einen genügenden therapeutischen Effekt zu erzielen (S. 6). Der Beschuldigte bezeich- ne sich nach wie vor als nicht psychisch krank und nicht gefährlich (S. 7). Inhaltli- ches Arbeiten im Sinne einer einsichtsbasierten Auseinandersetzung mit Erkran- kung und Prognose sei nicht möglich (S. 7). Durch das impulsive und querulatori- sche Verhalten des Beschuldigten komme es regelmässig zu Konflikten mit Pati- enten und Personal, die vergleichbar mit den Anlassdelikten seien (verbale Ag- gressionen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen; S. 7). Die für die un- günstige Legalprognose massgebliche Erkrankung (Schizophrenie) habe bisher nicht angemessen behandelt werden können, weshalb es auch im stationären Behandlungsverlauf regelmässig zu deliktrelevantem Verhalten analog der An- lassdelikte komme. Die extramural ungünstige Legalprognose habe sich nicht verbessert (S. 8). Vorrangiges Ziel bleibe die Motivation des Beschuldigten zur regelmässigen Einnahme neuroleptischer Medikation (S. 8). Den – ausführlichen – Verlaufsbericht zusammenfassend konnte in einem Jahr vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs zu keinem der eingangs angeführ- ten Ziele auch nur annähernd ein Behandlungserfolg erzielt werden und solches wird in der näheren Zukunft auch nicht erwartet. Somit ist bereits eine Massnahmenfähigkeit im Sinne von Art. 59 StGB höchst fraglich.

7. Die weitere Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme, die Mass- nahmenwilligkeit, ist beim Beschuldigten sodann auch gemäss aktuellem Verlaufsbericht komplett inexistent. Davon ging schon der Gutachter aus (Urk. D1/12/38 S. 97), was die Vorinstanz nicht verwerfen konnte (Urk. 107 S. 71 f.) und was der Beschuldigte nun seit einem Jahr in optima forma bewiesen hat (Urk. 153 S. 6 ff.; Urk. 167). Umso entschiedener zeigt sich die komplette Verweigerung einer stationären Behandlung angesichts des bereits sehr fortge- schrittenen Alters des Beschuldigten. Die Verweigerung jeglicher Zusammenar- beit mit der ihn beherbergenden Institution geht soweit, dass der Beschuldigte dieser verbieten wollte, das Gericht über den Behandlungsverlauf zu orientieren (Urk. 151).

- 24 -

8. Somit ist vorliegend die gesetzliche Massnahmenvoraussetzung der Mass- nahmenbedürftigkeit erfüllt, diejenige der Massnahmenfähigkeit äusserst fraglich und schliesslich diejenige der Massnahmebereitschaft respektive -willigkeit in optima forma und auch zukünftig dauernd nicht erfüllt (vgl. Art. 56 StGB). Der Beschuldigte wird seit einem Jahr daran gehindert, seine ihm attestierte schlechte Legalprognose extramural umzusetzen, indem seine nach wie vor regelmässig auftretenden Übergriffe gegen Dritte in einer geschlossenen Institution sofort durch Fachpersonal und medikamentös, jedoch auch durch "Reizabschirmung" (S. 7) sofort unterbunden werden. Eine eigentliche therapeutische Behandlung mit dem Ziel einer gesundheitlichen Besserung des Beschuldigten sowie einer Ver- besserung seiner Legalprognose ist dies mit Sicherheit nicht. Bei den Anlasstaten des Beschuldigten handelt es sich namentlich um drei noch nicht schwerwiegende körperliche Übergriffe (einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten) sowie verbale Ausfälligkeiten. Diese Taten wiegen nicht schwer ge- nug, als dass ein weiteres eigentliches Wegsperren des Beschuldigten, ange- sichts seines fortgeschrittenen Alters von 76 Jahren sogar lebenslänglich, unter dem Titel einer stationären Massnahme noch verhältnismässig wäre. Die Ein- schätzung der Klinik F._____ im Verlaufsbericht, wonach die Unterbringung des Beschuldigten in einer gesicherten forensisch-psychiatrischen Station gegenwär- tig alternativlos sei (S. 8), ist durchaus überzeugend und mag zutreffen; als Rechtsgrundlage für eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Institu- tion kann jedoch in concreto wie erwogen nicht Art. 59 StGB herangezogen wer- den.

9. Somit ist für den Beschuldigten heute keine stationäre Massnahme im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung anzuordnen. Für eine ambulante Massnah- me liegt kein formeller Antrag vor. Ebenfalls fände eine solche auch im Gutachten keine Stütze. V. Genugtuung

1. Da heute trotz offensichtlicher Massnahmenindikation eine stationäre Mass- nahme nicht – mehr – angeordnet wird, weil deren Erfolgsaussichten zu gering

- 25 - und die Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben wären, stellt sich die Frage nach einer Genugtuung für den Beschuldigten, wie sie auch von der aktuellen Verteidigung beantragt wurde (Urk. 168 S. 7 f.).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz die durch den Beschuldigten erstandene Haft auf die auszufällende Strafe angerechnet respektive Letztere als durch Erstere verbüsst erachtet (Urk. 107 S. 66). Eine Genugtuung für 26 Tage erstandene Haft bis zum Urteilsdatum, die nicht durch die auszufällende Strafe konsumiert wurde (Urk. 107 S. 66), für 71 Tage Haft, die der Beschuldigte seit Urteilsdatum bis zum Eintritt in die Klinik F._____ und damit dem Massnahmenantritt erstanden hat (10. Februar 2022 bis 22. April 2022) sowie für 372 Tage, seit sich der Beschul- digte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (22. April 2022 bis

28. April 2023; vgl. Urk. 153 S. 3) findet jedoch keine Stütze.

3. Die Vorinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Urteils noch davon ausgehen, dass die stationäre Behandlung beim Beschuldigten Aussicht auf Erfolg hat. Damit war auch die Haft – von 21 und 71 Tagen – im Hinblick auf den Antritt einer stationä- ren Massnahme gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine – beim Beschuldigten an sich indizierte – stationäre Massnahme haben sich indes- sen erst im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgezeigt, namentlich seit dem Eingang des Verlaufsberichts aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 153) am hiesigen Gericht im März 2023 – bzw. bei dessen Verarbeitung im Rahmen der Urteilsberatung – sowie durch die Wahrnehmung des Beschuldigten durch das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung. Damit hat der fraglos behandlungsbedürftige Beschuldigte durch Haft sowie den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten. VI. Zivilansprüche der Privatkläger Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Regelungen hinsichtlich der Zi- vilansprüche der Privatkläger – soweit angefochten – ohne Weiteres zu bestäti- gen (Urteilsdispositivziffern 13, 15 und 16). Das Vorbringen der aktuellen Vertei- digung, wonach die Höhe der dem Privatkläger 3 zugesprochenen Genugtuung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 168 S. 9) erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz hat

- 26 - zutreffend die schwere der Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers 3 aufge- zeigt (Urk. 107 S. 80 f.). Darauf kann verwiesen werden. VII. Feststellungsbegehren Die aktuelle Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, es sei festzustellen, dass durch die aktuellen Haftbedingungen die Würde des Beschuldigten verletzt sei (Urk. 168). Zusammengefasst führte die Verteidi- gung dazu aus, dass der Beschuldigte zwangsmedikamentiert worden sei, bzw. ihm die falschen Medikamente verabreicht worden seien. Zudem sei er diszipli- niert worden, indem ihm der uneingeschränkte Kontakt zur Aussenwelt, insbe- sondere mit den Medien oder der Polizei vorenthalten worden sei (Urk. 168 S. 5). Zu diesen Vorwürfen konnte sich die betroffene Institution nie äussern. Das recht- liche Gehör wurde ihr nicht gewährt. Ebenfalls sind die Vorbringen der Verteidi- gung durch nichts belegt und stellen damit reine Parteibehauptungen dar, womit der Antrag abzuweisen ist. VIII. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv- Ziffer 18 zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die aktuelle amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren Fr. 9'643.25 (inkl. Aufwand für die Berufungs- verhandlung und MwSt.) geltend (Urk. 171). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist Rechtsanwalt X1._____ mit einem Honorar von Fr. 9'643.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gleiche gilt für die Honorarforderung der vormaligen amtlichen Verteidigung. Diese machte für ihre Aufwendungen ein Honorar von Fr. 6'338.65 geltend (Urk. 123) und wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 dementspre- chend entschädigt (Urk. 119 und Urk. 123).

- 27 -

4. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig-appellierende Beschuldigte mit seinem Antrag zum Schuld- und Strafpunkt und obsiegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer stationären Massnahme (vgl. Art. 428 StPO). Die gesamten Kosten dieses Verfahrens sind jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit beim betagten, kranken und mittellosen Beschuldigten definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […]; − […]; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6); − […]; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1).

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-8. […]

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlag- nahmte und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernde Thermosflasche aus Aluminium, blau, rund, mit Drehverschlussdeckel (Asservat Nr. A013'566'579; Polis- Geschäfts-Nr. 77466069), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den aufge- führten Referenz-Nummern lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Ver- nichtung zu überlassen:

- 28 - Referenz-Nummer K210305-075 / 79804345 − IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'785'990); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'351); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'362); − der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 be- schlagnahmte Stock (Asservat Nr. A014'783'632; Polis-Geschäfts-Nr. 79804345); − IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'784'486); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'500); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'511); − Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A014'784'533); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'566); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'588); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'599); Referenz-Nummer AO 21-330 − Serum-Plasma; − Urin.

11. Die von der Stadtpolizei Zürich am 16. August 2020 sichergestellten und bei der Asser- vatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernden drei Steine (Asservat Nr. A014'101'338; Polis-Geschäfts-Nr. 78495597), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12.-13. […]

14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2, C._____, wird abgewiesen. 15.-16. […]

- 29 -

17. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 16'137.00 Auslagen (Gutachten und Arztberichte) Fr. 24.75 Auslagen (Transport Inselspital – Gef. Bern) Fr. 138.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 1'400.00 Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB210048-O amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 14'782.85 , teilweise substituiert durch MLaw X3._____ Fr. 22'114.40 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ Fr. 13'356.45 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. […]

19. Der bis 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teil- weise substituiert durch MLaw X3._____, wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. August 2021 (act. D1/19/43) mit Fr. 14'782.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Der ab 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 22'114.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 3, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 13'356.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. [Mitteilungen]

23. [Rechtsmittel] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 3 und 7); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Von einer Strafe betreffend die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) wird abgesehen.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Freiheitsstrafe und Busse sind bereits vollständig durch Haft erstanden.

6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

8. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

- 31 -

26. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

11. Der Antrag des Beschuldigten, wonach festzustellen sei, dass durch die aktuellen Haftbedingungen die Würde des Beschuldigten verletzt werde, wird abgewiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv-Ziffer 18 wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'338.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 9'643.25 amtliche Verteidigung (RA X1._____)

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14. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt; vorab per Inca-Mail: X1._____@....ch) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt; vorab per Inca-Mail: P._____@ji.zh.ch) − die Beistandschaft des Beschuldigten, Q._____, c/o Sozialzentrum R._____, … [Adresse], … Zürich (versandt; vorab per Inca-Mail: Q._____@zuerich.ch) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt; vorab per Inca-Mail: S._____@ji.zh.ch) − die Privatklägerschaft 1-3 (je versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss vorinstanzlicher Disp. Ziff. 9 und 11 − das Forensische Institut gemäss vorinstanzlicher Disp. Ziff. 10 − das Institut für Rechtsmedizin gemäss vorinstanzlicher Disp. Ziff. 10.

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16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber