Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gesprochen und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Gesamtstrafe bestraft. Vom Vorwurf des Ver-
- 6 - gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Kokainhandel bis zum 27. Dezember 2020) wurde der Beschuldigte frei- gesprochen. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das Urteilsdispositiv verwie- sen werden (Urk. 46 S. 62 ff.).
E. 1.1 Bezüglich der allgemeinen theoretischen Grundsätze und der konkreten Vorgehensweise der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 35 ff.).
- 16 -
E. 1.2 Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Mindest- strafe von einem Jahr vor. Die versuchte schwere Körperverletzung hat eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Beide Delikte sehen demnach von Gesetzes wegen als Strafart eine Freiheitsstrafe vor.
E. 1.3 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet mit der Vorinstanz das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Straf- rahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Es liegen keine aussergewöhnliche Umstände vor, die eine Erweiterung bzw. Unterschreitung des Strafrahmens aufdrängen. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist sodann in einem zweiten Schritt in Anwendung des As- perationsprinzips für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen zu er- höhen.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldpunkt (Ziff. 2), den Widerruf (Ziff. 3), die Sanktion und deren Vollzug (Ziff. 4 und 5) und die Kostenauflage (Ziff. 13 Abs. 2) an (Urk. 47). Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend den Freispruch (Ziff. 1), den Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. 6), die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Ziff. 7), die Genugtuung (Ziff. 8), die Einziehungen (Ziff. 9 und 10), die Entschädigungen der Parteivertreter (Ziff. 11 und 12) und die Kostenfestsetzung (Ziff. 13 Abs. 1) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger unter- liegt mit seiner Anschlussberufung ebenfalls. Ausgangsgemäss sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'061.62 geltend, was ausgewiesen und angemessen ist (Urk. 64/4). Zusätz- lich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 3'900.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
E. 2.3 Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 1'028.55 (Urk. 61) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ seine Anschlussberufung zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
24. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Kokainhandel bis zum
27. Dezember 2020) freigesprochen. 2.-5. ….
6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'500.– (Asservat Nr.: A014'544'968) wird zu Gunsten der Staatskasse definitiv eingezogen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände: − Kokain, (Asservat-Nr. A014'552'079 / B03383-2020); − 1 Feinwaage, On-Balance, grün, (Asservat-Nr. A014'552'228);
- 21 - − 1 Handtasche, Hugo Boss, schwarz, enthaltend Kaffeelöffel und Alufolie, (Asservat-Nr. A014'552'240); − 2 Minigrips, enthaltend jeweils ca. 40 24mmx24mm Minigrips, (Asservat-Nr. A014'552'295); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vor- ab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 ff.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte im Schnitt 50% im Sicherheitsdienst arbeitet und sich im übrigen Umfang nach wie vor um die Betreuung seiner schwerbehinderten Kinder küm- mert, welche sich tagsüber in einer heilpädagogischen Schule aufhalten. Da die Belastungssituation sehr gross sei, sei es geplant, eine andere Betreuungsrege- lung zu finden, wobei die Kinder dann teilweise im Heim wären (Urk. 62 S. 2 ff. und Prot. II S. 6). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhö- hend fallen indessen die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2018 und die Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung ins Gewicht (Urk. 59).
E. 2.4.2 Insgesamt rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Straferhöhung der Ein- satzstrafe um 6 Monate.
E. 2.4.3 Was das Nachtatverhalten betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 44). Der Beschuldigte ist grossmehrheitlich nicht geständig. Die Anerkennung der rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung erfolgte erst im Berufungsverfahren. Das Nachtatverhalten ist strafzumessungsneutral zu werten.
E. 2.5 Besondere Strafempfindlichkeit
- 18 - Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Es ist offenbar geplant, für die Kinder eine andere Betreuungssituation (Unterbringung teilweise in einem Heim und teilweise zuhause) zu finden. Zudem bestand die schwierige Situation bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen des Beschuldigten.
E. 2.6 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert in Beachtung des Verbots der reformatio in peius eine Gesamtstrafe von 22 Mo- naten Freiheitsstrafe.
3. Widerruf und Bildung Gesamtstrafe
E. 3 Verbotene Beweisausforschung
E. 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom
E. 3.2 Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist demnach zu widerrufen und aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen eine Gesamtstrafe mit der heute auszu- sprechenden Strafe zu bilden. Die von der Vorinstanz in Anwendung des Aspera- tionsprinzips gebildete Gesamtstrafe von 42 Monaten (neue Strafe: 22 Monate, widerrufene Strafe: 20 Monate) ist zu übernehmen, zumal es sich bei beiden Strafen schon um Gesamtstrafen handelt und die Asperation daher gemässigt vorzunehmen ist. Die damals angerechnete Haft von 45 Tagen ist an die Gesamt- strafe anzurechnen.
- 19 -
4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrech- nung von 135 Hafttagen im vorliegenden Verfahren steht ebenfalls nichts entge- gen (Art. 51 StGB), weshalb insgesamt 180 Tage durch Haft erstanden sind. IV. Kostenfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 46 S. 59 ff.) er- weist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 4 Teileinstellung
E. 4.1 Zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-7, Urk. 26 und Urk. 62), die Videosequenzen aus der Überwachungskamera (Urk. 1/9) und medizinische Unterlagen über die erlittenen Verletzungen des Privatklägers (Urk. 13/2+8) als Beweismittel vor. Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 17 ff.)
E. 4.2 Die Vorinstanz nahm eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vor, auf welche vorab im Wesentlichen verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 22 ff., insb. 28). Unbestrittenermassen fand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine tätliche Auseinandersetzung statt. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt ist, dass der Privatkläger eine Riss-Quetsch-Wunde in der linken Scheitel-region
- 12 - von rund 1 cm erlitt, welche mit zwei Stichen genäht werden musste (Urk. 13/2+8). Der relevanten Videosequenz (Urk. 1/9, Erisir_01_20201227_04.22.26.- .04.24.38[M] [@a3636][0] um 4:23:09) kann zunächst entnommen werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Fahrstuhltüre offen hielt und ihn mit einer Handbewegung aufforderte, in den Fahrstuhl zu gehen. Der Privatkläger kam die- ser Aufforderung nicht nach, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Handy in der Hand einen Schlag ins Gesicht verpasste. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er den Privatkläger zum Gehen aufgefordert hatte, und der Privatkläger dieser Aufforderung nicht nachkam und sich renitent verhielt, wird demnach durch das Videomaterial gestützt. Mit der Vorinstanz ist auf den ge- nannten Videosequenzen (Erisir_01_20201227_04.22.26.- .04.24.38[M][@a3636][0] und Erisir_01_202012 27_04.24.38.- .04.26.54[M][@a364f][0]) indessen deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger mehrfach Schläge gegen den Kopf und Kniestösse versetzte. So ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger wiederholt mit dem Kopf nach unten zog bzw. so am Kopf/Nacken/Oberkörper festhielt, wäh- renddessen er ihm Kniestösse gegen den Kopf- und Oberkörperbereich verpasste (vgl. 04:23:20, 04:23:26, 04:23:31, 04:23:44, 04:23:46, 04:24:23 und 04:24:49). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen der Verteidigung zielten die Mehr- zahl dieser Kniestösse auch gegen den Kopf, zumal der Beschuldigte den Privat- kläger erkennbar im Nackenbereich nach unten zog, bevor er die Kniestösse aus- führte. Ebenfalls ist erkennbar, wie der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen festhielt und ihn gegen die Betonwand stiess, wodurch ein blutiger Fleck an der Wand entstand (04:23:49). Zudem sind zig wuchtige Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers ersichtlich. Der Privatkläger war dem Beschuldigten tech- nisch und kräftemässig klarerweise unterlegen. Der Beschuldigte hielt dem Pri- vatkläger beispielsweise vor dem Fahrstuhl solange im Schwitzkasten, bis Letzte- rer ihm auf dem Rücken abklopfte, damit er (der Beschuldigte) ihn wieder losliess (ab 04:24:30). Zwischendurch gab es eine kurze Ruhephase, wo sich die beiden unterhielten. Dabei ist erkennbar, dass der Beschuldigte über ein beachtliches Aggressionspotential verfügte, indem er trotz Ruhephasen wieder zuschlug. Der Beschuldigte schien dabei auch überhaupt keine Angst vor dem Privatkläger zu
- 13 - haben, indem er sich zwischenzeitlich vor dem Privatkläger bückte und nach ei- nem weissen Tuch griff (04:25:07). Um 04:25:24 verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger sodann erneut einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten, wonach es sich um "dosierte" Schläge gehandelt ha- be, sind bei diesem dynamischen Geschehensablauf als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist auf der Videoaufnahme klar erkennbar, dass der Beschuldigte so- wohl Faustschläge wie Kniestösse mit maximaler Wucht ausführte. Insbesondere die Anzahl und Intensität der Schläge und Kniestösse gegen den Kopfbereich zeigen auf, dass der Beschuldigte auch mit schweren Verletzungen rechnen musste, obschon er solche nicht direkt beabsichtigte. Der Beschuldigte war mut- masslich verärgert, zumal der Privatkläger seiner Aufforderung, die Räumlichkei- ten zu verlassen, nicht nachkam.
E. 4.3 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend (Urk. 46 S. 31 f.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitu- lierend nur das Folgende: In objektiver Hinsicht ist von einer einfachen Körperver- letzung auszugehen. Es ist letztlich jedoch nur dem Zufall geschuldet, dass der Privatkläger bei diesem dynamischen Geschehensablauf, insbesondere durch die Kniestösse gegen den Kopf und den heftigen Stoss des Kopfes gegen die Wand, keine schweren Verletzungen erlitt. Es entspricht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, dass Faustschläge und Kniestösse gegen den Kopfbereich einer Person geeignet sind, schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität her- beizuführen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.w.H.). Damit musste der Beschuldigte insbesondere aufgrund seiner Kampferfahrung auch rechnen und nahm solche durch sein Handeln zumindest in Kauf. Zu Recht verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen einer Notwehrsituati- on (Urk. 46 S. 34 f.). Die Verteidigung hat im Übrigen wie bereits erwähnt an der Berufungsverhandlung die rechtliche Qualifikation ausdrücklich anerkannt (Urk. 63 S. 4).
- 14 -
E. 4.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Vorwurf des Verbrechens gegen BetmG
E. 5 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde im vorliegenden Verfahren nur einmal und zwar polizeilich befragt (Urk. 3/1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Verteidi- gung (Urk. 63 S. 6) dürfen seine Aussagen daher nicht zulasten des Beschuldig- ten verwendet werden, da der Beschuldigte nie mit dem Privatkläger als einzige Belastungsperson konfrontiert wurde. Nach den Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, der Belastungsperson Fra- gen stellen zu können. Eine belastende Aussage ist mithin grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfah-
- 9 - rens Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Be- lastungsperson zu stellen (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2 m.w.H.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Erstellung des Sachverhaltes allerdings nicht erforderlich, auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen.
E. 5.1 Zur Erstellung des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/4+6+7 und Urk. 26), das am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Kokain und weitere Drogenutensi- lien wie ca. 80 Minigrips sowie eine Feinwaage und ein Kaffeelöffel mit jeweils Kokainspuren (Urk. 6/3+14 und Urk. 5/11) sachdienlich. Zudem liegt ein Gutach- ten des FOR vom 20. Januar 2021 zum Reinheitsgrad des sichergestellten Koka- ins vor (Urk. 5/6). Die Vorinstanz hat die genannten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwie- sen werden (Urk. 46 S. 14 f.).
E. 5.2 Es steht demnach fest, dass am Wohnort des Beschuldigten in C._____ Kokaingemisch im Umfang von 28.8 Gramm sichergestellt wurde. Gemäss Gut- achten FOR ist von einem Reinheitsgrad von 94% auszugehen, weshalb eine Nettomenge von 27 Gramm Kokain resultiert. Der Beschuldigte bestreitet den Be- sitz des Kokains nicht. Bestritten ist indessen wie gezeigt, dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Vielmehr sei geplant gewesen, das sichergestellte Kokain in die Minigrips abzufüllen und an der Geburtstagsparty eines Kollegen zu verteilen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vor- genommen, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 23 ff und S. 27). Teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass allein schon die si- chergestellte Drogenmenge ein starkes Indiz für den geplanten Weiterverkauf darstellt. Dass eine solche Drogenmenge an einer Geburtstagsparty hätte kon- sumiert werden soll, ist unrealistisch. Zudem wurde das Kokain rund ein Viertel- jahr vor der angeblichen Geburtstagsparty Mitte März 2021 gekauft (Urk. 2/4 F/A 66 und 72). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte das Kokain wäh- rend mehreren Monaten zuhause aufbewahrt haben soll, obschon er selbst seit
- 15 - Jahren keine Drogen mehr konsumiert (Urk. 2/1 F/A 29). Hinzu kommen die si- chergestellten Drogenutensilien wie die Feinwaage und Minigrips sowie der Kaf- feelöffel, welche insgesamt ein in sich stimmiges Bild des geplanten Weiterver- kaufs des Kokains ergeben. Dass die Minigrips zum Austeilen bzw. zur Show an der Party gedacht waren (vgl. Urk. 26 S. 25), ist als eine klare Schutzbehauptung zu werten. Das Kokaingemisch hatte zudem einen sehr hohen Reinheitsgrad, was gegen Gassenqualität, wie der Konsument sie erwirbt, spricht. Der inkriminierte Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.
E. 5.4 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist bei 27 Gramm reinem Kokain zutreffend und bedarf keiner Ergänzung. Die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ab 18 Gramm reinem Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2 m.H.) ist klar überschritten. Da das Kokain verkauft werden sollte, stellte es eine Gefahr für Dritte dar. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann demnach verwiesen werden (Urk. 46 S. 29 f.).
E. 6 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion, Vollzug und Widerruf
1. Allgemeines zur Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen
E. 11 Die Entschädigung von Fürsprecher X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 14'493.95 festgesetzt, nämlich Fr. 13'200.– für den Auf- wand, Fr. 257.70 für die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 1'036.25.
E. 12 Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw C._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers wird auf Fr. 5'564.30 festgesetzt, nämlich Fr. 5'166.50 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 397.80.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 4'661.25 Entschädigung amtliche Verteidigung Vorverfahren Fr. 14'493.95 amtliche Verteidigung Fr. 5'564.30 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 34'049.50 Total ....
E. 14 (Mitteilungen)
E. 15 (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 22 - − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Juli 2018 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 Abs. 2) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'028.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
- 23 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Schwyz (Verfahren SGA 18 1) − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220292-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 15. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 24. Januar 2022 (DG210018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Juli 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Kokainhandel bis zum
27. Dezember 2020) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Juli 2018 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 42 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 180 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'500.– (Asservat Nr.: A014'544'968) wird zu Gunsten der Staatskasse definitiv eingezogen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände: − Kokain, (Asservat-Nr. A014'552'079 / B03383-2020); − 1 Feinwaage, On-Balance, grün, (Asservat-Nr. A014'552'228); − 1 Handtasche, Hugo Boss, schwarz, enthaltend Kaffeelöffel und Alufolie, (Asservat-Nr. A014'552'240); − 2 Minigrips, enthaltend jeweils ca. 40 24mmx24mm Minigrips, (Asservat-Nr. A014'552'295); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die Entschädigung von Fürsprecher X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 14'493.95 festgesetzt, nämlich Fr. 13'200.– für den Auf- wand, Fr. 257.70 für die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 1'036.25.
12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw C._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers wird auf Fr. 5'564.30 festgesetzt, nämlich Fr. 5'166.50 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 397.80.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 4'661.25 Entschädigung amtliche Verteidigung Vorverfahren Fr. 14'493.95 amtliche Verteidigung Fr. 5'564.30 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 34'049.50 Total
- 4 - Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers im Umfang von zwei Dritteln werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang von einem Drittel definitiv abgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kan- ton diese Entschädigungen im Umfang von zwei Dritteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63)
1. A._____ sei der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a BetmG) schuldig zu sprechen und zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen.
2. Es sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzulegen.
3. Es sei der Antrag des Widerrufs der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Juli 2018 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten abzuweisen und es sei auf den Widerruf zu verzichten.
4. Es sei festzustellen, dass sich der Privatkläger und A._____ gütlich geeinigt haben.
5. Es seien die Verfahrenskosten erster Instanz je hälftig A._____ aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Es seien die Kosten der amtlichen
- 5 - Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und das Nachforderungsrecht auf die Hälfte zu beschränken.
6. Es seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 60 sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei infolge Rückzug der Anschlussberufung zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang und Vorgeschichte 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils und der Vorgeschichte kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 ff.). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldig- te des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gesprochen und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Gesamtstrafe bestraft. Vom Vorwurf des Ver-
- 6 - gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Kokainhandel bis zum 27. Dezember 2020) wurde der Beschuldigte frei- gesprochen. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das Urteilsdispositiv verwie- sen werden (Urk. 46 S. 62 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden und innert Frist auch die Berufungserklärung erstatten (Urk. 37 und Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussbe- rufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 22. Juni 2022 innert Frist Anschlussberufung erheben (Urk. 54). Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 zog der Privatkläger seine Be- rufung zurück (Urk. 60), wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldpunkt (Ziff. 2), den Widerruf (Ziff. 3), die Sanktion und deren Vollzug (Ziff. 4 und 5) und die Kostenauflage (Ziff. 13 Abs. 2) an (Urk. 47). Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend den Freispruch (Ziff. 1), den Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. 6), die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Ziff. 7), die Genugtuung (Ziff. 8), die Einziehungen (Ziff. 9 und 10), die Entschädigungen der Parteivertreter (Ziff. 11 und 12) und die Kostenfestsetzung (Ziff. 13 Abs. 1) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Verbotene Beweisausforschung 3.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, dass die Hausdurchsuchungen im Räumchen in F._____ und am Wohnort des Beschuldigten in C._____ offensicht- lich keinen Konnex zur Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gehabt hätten. Bereits früh im Verfahren sei klar gewesen, dass der Beschuldigte und D._____ mit dem in der E._____-strasse in F._____ vorge- fundenen Marihuana und dem von D._____ versteckten Geld nichts zu tun gehabt hätten. Es stelle sich daher die Frage, ob zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchun- gen noch hinreichend Verdacht auf einen von der Auseinandersetzung abwei-
- 7 - chenden Sachverhalt und Tatverdacht bestanden oder vielmehr eine verbotene Beweisausforschung vorgelegen habe (Urk. 31 S. 7). 3.2. Die Rüge der Verteidigung einer verbotenen Beweisausforschung ist un- begründet. Nachdem es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu der inkriminierten tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, fand eine Haus- durchsuchung des Zimmers statt, in welchem sich der Beschuldigte und D._____ zur fraglichen Zeit aufgehalten hatten (4. OG Zimmer 1, E._____-strasse … in F._____, Urk. 6/10). Dabei wurden ein Beutel mit rund 3'100 Gramm Marihuana und weitere Drogenutensilien sichergestellt (Urk. 1/5 S. 4). Zudem hatte D._____ insgesamt Fr. 3'500.– in ihrer Unterwäsche versteckt (Urk. 1/1 S. 6). Die Staats- anwaltschaft ordnete daraufhin gleichentags eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten in C._____ bzw. bei D._____ in G._____ an (Urk. 6/1+5), wo- bei dieser Tatverdacht auf dem Handel mit Marihuana beruhte. In den jeweiligen Hausdurchsuchungsbefehlen wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass auch Zufallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen sind (Ziff. 5). Anlässlich der Hausdurchsuchung des Beschuldigten in C._____ wurden weitere Drogenu- tensilien (Feinwaage, Minigrips) und 30.8 g (brutto) Kokain in einem Plastikbeutel sichergestellt (Urk. 1/3 S. 4 und Urk. 6/3). Der Tatverdacht des Drogenhandels des Beschuldigten hat sich demnach durch die vorgenommene Hausdurchsu- chung weiter erhärtet. Die Hausdurchsuchung erfolgte mithin rechtmässig und diente nicht bloss der (unzulässigen) Beweisausforschung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass rund ein halbes Jahr später eine Teileinstellung der Staats- anwaltschaft betreffend das sichergestellte Marihuana erfolgte (Urk. 15). Zum Zeitpunkt, als die Hausdurchsuchung in C._____ angeordnet wurde, bestand der dringende Verdacht des Handels mit Marihuana. Das am Wohnort des Beschul- digten sichergestellte Kokain kann demnach als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwendet werden. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, dass es sich beim sichergestellten Kokain um einen Zufallsfund handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch zufällig entdeckte andere Drogen als Marihua- na gestützt auf Art. 243 Abs. 1 StPO haben sichergestellt und als Beweismittel verwendet werden dürfen. Da jedoch bereits ein Verdacht auf Drogenhandel be- stand, ist vorliegend beim sichergestellten Kokain und den weiteren Betäubungs-
- 8 - mittelutensilien (Minigrips, Feinwaage, vgl. Urk. 6/3) ohnehin nicht von einem Zu- fallsfund auszugehen.
4. Teileinstellung 4.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, dass die Teileinstellung vom 13. Juli 2021 betreffend das sichergestellte Marihuana auch den Vorwurf des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz umfasse, da es sich um denselben Tatvorwurf bzw. Lebensvorgang handle (Urk. 31 S. 8 ff.). 4.2. Mit diesem Einwand hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend auseinan- dergesetzt. Darauf kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 45 S. 7 f.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um denselben Lebensvorgang (sichergestelltes Marihuana in F._____ vs. sichergestelltes Kokain am Wohnort des Beschuldigten in C._____) handelte. Die Einstellung er- folgte, da das sichergestellte Marihuana nicht dem Beschuldigten und/oder D._____ habe zugeordnet werden können. In der Teileinstellungsverfügung vom
13. Juli 2021 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschul- digten der Kokainhandel weiterhin vorgeworfen werde. Demgemäss handelt es sich um keinen Fall des Grundsatzes ne bis in idem. Der Vorwurf des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten ist nicht ab- geurteilt.
5. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde im vorliegenden Verfahren nur einmal und zwar polizeilich befragt (Urk. 3/1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Verteidi- gung (Urk. 63 S. 6) dürfen seine Aussagen daher nicht zulasten des Beschuldig- ten verwendet werden, da der Beschuldigte nie mit dem Privatkläger als einzige Belastungsperson konfrontiert wurde. Nach den Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, der Belastungsperson Fra- gen stellen zu können. Eine belastende Aussage ist mithin grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfah-
- 9 - rens Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Be- lastungsperson zu stellen (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2 m.w.H.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Erstellung des Sachverhaltes allerdings nicht erforderlich, auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen.
6. Formelles Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage Bezüglich der Vorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 28.8 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgehalt von 94%) sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers kann auf die angefügte Anklageschrift vom 13. Juli 2021 verwiesen werden (Urk. 16).
2. Standpunkt des Beschuldigten zu den Vorwürfen 2.1. Der Beschuldigte stellte sich bezüglich des Vorwurfs der schweren Körper- verletzung auf den Standpunkt, dass es nie seine Absicht gewesen sei, den Pri- vatkläger schwer zu verletzen. Er habe einfach gewollt, dass er (der Privatkläger) gehe. Seine Schläge seien nicht mit voller Wucht sondern dosiert gewesen. Er habe ihn mit dem Knie auch nicht am Kopf treffen wollen, sondern am Oberkör- per. Er habe ihn (den Privatkläger) einmal im Würgegriff gehabt, aber ihn gleich [wieder] losgelassen (Urk. 2/7 F/A 5). Auch gegenüber der Vorinstanz hielt der Beschuldigte fest, dass er verärgert gewesen sei, weil der Privatkläger so auf- dringlich gewesen sei und ihn nicht in Ruhe gelassen habe. Er habe ihn (den Pri-
- 10 - vatkläger) zunächst nur gestossen, damit er gehe (Prot. I S. 31). Seine Schläge seien klar dosiert gewesen. Er habe ihn (den Privatkläger) mit seinem Knie gegen den Oberkörper gestossen, damit ihm die Luft ausgehe und er endlich begreife, dass es fertig sei (Prot. I S. 33). Der Beschuldigte bestritt demnach nicht, gegen- über dem Privatkläger tätlich geworden zu sein, stellte indessen die Intensität der Schläge bzw. Gewalt in Abrede (Prot. I S. 36 und Urk. 62 S. 7 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte vor Vorinstanz zudem aus, die Initiative zur Auseinandersetzung sei vom Privatkläger erfolgt. Der Privatkläger sei nicht wehrlos gewesen, sondern habe den Beschuldigten aktiv mit Schlägen gegen Kopf und Kopfstössen angegangen. Der Beschuldigte sei auch verletzt worden und habe geblutet. Er (der Beschuldigte) habe ihn Notwehr gehandelt. Die Kniestösse seien gegen den Flanke-, Bauch- und Brustbereich erfolgt. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit für schwere Verletzungen oder eine Bewusstlosigkeit des Privatklägers bestanden. Der Beschuldigte habe einen solchen Erfolg weder angestrebt noch in Kauf genommen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung stehe der Rechtferti- gungsgrund der Notwehr entgegen, wobei dem ohnehin der fehlende Strafantrag als Prozesshindernis entgegenstünde (Urk. 31 S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass die recht- liche Qualifikation der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung nicht mehr bestritten bzw. anerkannt werde (Urk. 63 S. 3 ff.). Der Sachverhalt ist demnach dahingehend ausdrücklich anerkannt. 2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz gab der Beschuldigte an, dass die rund 30 Gramm Kokaingemisch für den Konsum an einer Geburtstagsparty gewesen sei. Er habe nie die Absicht gehabt, das weiterzuverkaufen und es auch niemanden angeboten. Sie hätten das zu fünft zusammen konsumieren wollen (Urk. 2/7 F/A 6 und 9). Er habe kein Kokain verkauft. Die 80 Minigrips habe er zum Aufteilen gehabt (Prot. I S. 23 f. und Urk. 62 S. 5 ff.). Der Beschuldigte räumte demnach ein, dass es sich beim sicherge-
- 11 - stellten Kokain um sein eigenes Kokain gehandelt habe. Er bestritt indessen, dass dieses für den Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. 2.3. Die Verteidigung führte aus, dass der Besitz von grösseren Mengen Kokain nicht per se auf Handel schliessen lasse. Es sei keine Schutzbehauptung, dass das fragliche Kokain mit mehreren Personen für den Konsum an einer Party ge- kauft worden sei. Daran würden auch die Umstände der Aufbewahrung, das Vor- liegen von Verpackungsmaterial und der Fund einer Waage und eines Kaffeelöf- fels nichts ändern (Urk. 31 S. 16 f.). Gleiches gelte betreffend den Reinheitsgehalt des fraglichen Kokains. Sehr reines Kokain sei heute breit gestreut und sogar auf der Gasse erhältlich (Urk. 63 S. 7). Die Annahme eines Besitzes oder Aufbewah- rens mit Verkaufsabsicht stünden ernsthafte Zweifel gegenüber, weshalb in Über- einstimmung mit der Regel in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 63 S. 12).
3. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutref- fend dargelegt. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 46 S. 9 ff.).
4. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung 4.1. Zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-7, Urk. 26 und Urk. 62), die Videosequenzen aus der Überwachungskamera (Urk. 1/9) und medizinische Unterlagen über die erlittenen Verletzungen des Privatklägers (Urk. 13/2+8) als Beweismittel vor. Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 17 ff.) 4.2. Die Vorinstanz nahm eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vor, auf welche vorab im Wesentlichen verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 22 ff., insb. 28). Unbestrittenermassen fand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine tätliche Auseinandersetzung statt. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt ist, dass der Privatkläger eine Riss-Quetsch-Wunde in der linken Scheitel-region
- 12 - von rund 1 cm erlitt, welche mit zwei Stichen genäht werden musste (Urk. 13/2+8). Der relevanten Videosequenz (Urk. 1/9, Erisir_01_20201227_04.22.26.- .04.24.38[M] [@a3636][0] um 4:23:09) kann zunächst entnommen werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Fahrstuhltüre offen hielt und ihn mit einer Handbewegung aufforderte, in den Fahrstuhl zu gehen. Der Privatkläger kam die- ser Aufforderung nicht nach, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Handy in der Hand einen Schlag ins Gesicht verpasste. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er den Privatkläger zum Gehen aufgefordert hatte, und der Privatkläger dieser Aufforderung nicht nachkam und sich renitent verhielt, wird demnach durch das Videomaterial gestützt. Mit der Vorinstanz ist auf den ge- nannten Videosequenzen (Erisir_01_20201227_04.22.26.- .04.24.38[M][@a3636][0] und Erisir_01_202012 27_04.24.38.- .04.26.54[M][@a364f][0]) indessen deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger mehrfach Schläge gegen den Kopf und Kniestösse versetzte. So ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger wiederholt mit dem Kopf nach unten zog bzw. so am Kopf/Nacken/Oberkörper festhielt, wäh- renddessen er ihm Kniestösse gegen den Kopf- und Oberkörperbereich verpasste (vgl. 04:23:20, 04:23:26, 04:23:31, 04:23:44, 04:23:46, 04:24:23 und 04:24:49). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen der Verteidigung zielten die Mehr- zahl dieser Kniestösse auch gegen den Kopf, zumal der Beschuldigte den Privat- kläger erkennbar im Nackenbereich nach unten zog, bevor er die Kniestösse aus- führte. Ebenfalls ist erkennbar, wie der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen festhielt und ihn gegen die Betonwand stiess, wodurch ein blutiger Fleck an der Wand entstand (04:23:49). Zudem sind zig wuchtige Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers ersichtlich. Der Privatkläger war dem Beschuldigten tech- nisch und kräftemässig klarerweise unterlegen. Der Beschuldigte hielt dem Pri- vatkläger beispielsweise vor dem Fahrstuhl solange im Schwitzkasten, bis Letzte- rer ihm auf dem Rücken abklopfte, damit er (der Beschuldigte) ihn wieder losliess (ab 04:24:30). Zwischendurch gab es eine kurze Ruhephase, wo sich die beiden unterhielten. Dabei ist erkennbar, dass der Beschuldigte über ein beachtliches Aggressionspotential verfügte, indem er trotz Ruhephasen wieder zuschlug. Der Beschuldigte schien dabei auch überhaupt keine Angst vor dem Privatkläger zu
- 13 - haben, indem er sich zwischenzeitlich vor dem Privatkläger bückte und nach ei- nem weissen Tuch griff (04:25:07). Um 04:25:24 verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger sodann erneut einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten, wonach es sich um "dosierte" Schläge gehandelt ha- be, sind bei diesem dynamischen Geschehensablauf als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist auf der Videoaufnahme klar erkennbar, dass der Beschuldigte so- wohl Faustschläge wie Kniestösse mit maximaler Wucht ausführte. Insbesondere die Anzahl und Intensität der Schläge und Kniestösse gegen den Kopfbereich zeigen auf, dass der Beschuldigte auch mit schweren Verletzungen rechnen musste, obschon er solche nicht direkt beabsichtigte. Der Beschuldigte war mut- masslich verärgert, zumal der Privatkläger seiner Aufforderung, die Räumlichkei- ten zu verlassen, nicht nachkam. 4.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend (Urk. 46 S. 31 f.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitu- lierend nur das Folgende: In objektiver Hinsicht ist von einer einfachen Körperver- letzung auszugehen. Es ist letztlich jedoch nur dem Zufall geschuldet, dass der Privatkläger bei diesem dynamischen Geschehensablauf, insbesondere durch die Kniestösse gegen den Kopf und den heftigen Stoss des Kopfes gegen die Wand, keine schweren Verletzungen erlitt. Es entspricht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, dass Faustschläge und Kniestösse gegen den Kopfbereich einer Person geeignet sind, schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität her- beizuführen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.w.H.). Damit musste der Beschuldigte insbesondere aufgrund seiner Kampferfahrung auch rechnen und nahm solche durch sein Handeln zumindest in Kauf. Zu Recht verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen einer Notwehrsituati- on (Urk. 46 S. 34 f.). Die Verteidigung hat im Übrigen wie bereits erwähnt an der Berufungsverhandlung die rechtliche Qualifikation ausdrücklich anerkannt (Urk. 63 S. 4).
- 14 - 4.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Vorwurf des Verbrechens gegen BetmG 5.1. Zur Erstellung des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/4+6+7 und Urk. 26), das am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Kokain und weitere Drogenutensi- lien wie ca. 80 Minigrips sowie eine Feinwaage und ein Kaffeelöffel mit jeweils Kokainspuren (Urk. 6/3+14 und Urk. 5/11) sachdienlich. Zudem liegt ein Gutach- ten des FOR vom 20. Januar 2021 zum Reinheitsgrad des sichergestellten Koka- ins vor (Urk. 5/6). Die Vorinstanz hat die genannten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwie- sen werden (Urk. 46 S. 14 f.). 5.2. Es steht demnach fest, dass am Wohnort des Beschuldigten in C._____ Kokaingemisch im Umfang von 28.8 Gramm sichergestellt wurde. Gemäss Gut- achten FOR ist von einem Reinheitsgrad von 94% auszugehen, weshalb eine Nettomenge von 27 Gramm Kokain resultiert. Der Beschuldigte bestreitet den Be- sitz des Kokains nicht. Bestritten ist indessen wie gezeigt, dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Vielmehr sei geplant gewesen, das sichergestellte Kokain in die Minigrips abzufüllen und an der Geburtstagsparty eines Kollegen zu verteilen. 5.3. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vor- genommen, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 23 ff und S. 27). Teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass allein schon die si- chergestellte Drogenmenge ein starkes Indiz für den geplanten Weiterverkauf darstellt. Dass eine solche Drogenmenge an einer Geburtstagsparty hätte kon- sumiert werden soll, ist unrealistisch. Zudem wurde das Kokain rund ein Viertel- jahr vor der angeblichen Geburtstagsparty Mitte März 2021 gekauft (Urk. 2/4 F/A 66 und 72). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte das Kokain wäh- rend mehreren Monaten zuhause aufbewahrt haben soll, obschon er selbst seit
- 15 - Jahren keine Drogen mehr konsumiert (Urk. 2/1 F/A 29). Hinzu kommen die si- chergestellten Drogenutensilien wie die Feinwaage und Minigrips sowie der Kaf- feelöffel, welche insgesamt ein in sich stimmiges Bild des geplanten Weiterver- kaufs des Kokains ergeben. Dass die Minigrips zum Austeilen bzw. zur Show an der Party gedacht waren (vgl. Urk. 26 S. 25), ist als eine klare Schutzbehauptung zu werten. Das Kokaingemisch hatte zudem einen sehr hohen Reinheitsgrad, was gegen Gassenqualität, wie der Konsument sie erwirbt, spricht. Der inkriminierte Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. 5.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist bei 27 Gramm reinem Kokain zutreffend und bedarf keiner Ergänzung. Die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ab 18 Gramm reinem Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2 m.H.) ist klar überschritten. Da das Kokain verkauft werden sollte, stellte es eine Gefahr für Dritte dar. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann demnach verwiesen werden (Urk. 46 S. 29 f.).
6. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion, Vollzug und Widerruf
1. Allgemeines zur Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen 1.1. Bezüglich der allgemeinen theoretischen Grundsätze und der konkreten Vorgehensweise der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 35 ff.).
- 16 - 1.2. Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Mindest- strafe von einem Jahr vor. Die versuchte schwere Körperverletzung hat eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Beide Delikte sehen demnach von Gesetzes wegen als Strafart eine Freiheitsstrafe vor. 1.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet mit der Vorinstanz das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Straf- rahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Es liegen keine aussergewöhnliche Umstände vor, die eine Erweiterung bzw. Unterschreitung des Strafrahmens aufdrängen. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist sodann in einem zweiten Schritt in Anwendung des As- perationsprinzips für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen zu er- höhen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden korrekt abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auch auf diese kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 38 f.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Besitz von 27 Gramm reinem Kokain die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm rei- nes Kokain klar überschritt. Entsprechend ist von einem hohen – zumindest abs- trakten – Gefährdungspotential für Dritte auszugehen. Das Verschulden liegt mit der Vorinstanz im Rahmen der denkbaren Drogendelinquenz noch leicht. Die Ein- satzstrafe ist in objektiver Hinsicht auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen, zumal ein direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten vorliegt. 2.2. Die von der Vorinstanz nach Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatschwere festgelegte Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperver- letzung in der Höhe von 6 Monaten ist nicht angemessen, sondern unhaltbar tief. Dem Berufungsgericht ist es jedoch infolge des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbotes verwehrt, eine höhere Strafe festzusetzen, weshalb es dabei sein
- 17 - Bewenden hat. Zu übernehmen ist die Reduktion der Einzelstrafe um 2 Monate aufgrund des Versuchs. 2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips resultiert demnach eine Einsatz- strafe von 16 Monaten. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vor- ab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 ff.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte im Schnitt 50% im Sicherheitsdienst arbeitet und sich im übrigen Umfang nach wie vor um die Betreuung seiner schwerbehinderten Kinder küm- mert, welche sich tagsüber in einer heilpädagogischen Schule aufhalten. Da die Belastungssituation sehr gross sei, sei es geplant, eine andere Betreuungsrege- lung zu finden, wobei die Kinder dann teilweise im Heim wären (Urk. 62 S. 2 ff. und Prot. II S. 6). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhö- hend fallen indessen die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2018 und die Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung ins Gewicht (Urk. 59). 2.4.2. Insgesamt rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Straferhöhung der Ein- satzstrafe um 6 Monate. 2.4.3. Was das Nachtatverhalten betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 44). Der Beschuldigte ist grossmehrheitlich nicht geständig. Die Anerkennung der rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung erfolgte erst im Berufungsverfahren. Das Nachtatverhalten ist strafzumessungsneutral zu werten. 2.5. Besondere Strafempfindlichkeit
- 18 - Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Es ist offenbar geplant, für die Kinder eine andere Betreuungssituation (Unterbringung teilweise in einem Heim und teilweise zuhause) zu finden. Zudem bestand die schwierige Situation bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen des Beschuldigten. 2.6. Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert in Beachtung des Verbots der reformatio in peius eine Gesamtstrafe von 22 Mo- naten Freiheitsstrafe.
3. Widerruf und Bildung Gesamtstrafe 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom
11. Juni 2018 wegen Drohung, Beschimpfung, einfacher Körperverletzung, Fah- rens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 49). Wie dargelegt handelte der Beschuldigte vorliegend demnach während laufender Probezeit (Tatzeitpunkt: 27. Dezember 2020). Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten ausgesprochenen Strafe liegen mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 47) vor. 3.2. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist demnach zu widerrufen und aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen eine Gesamtstrafe mit der heute auszu- sprechenden Strafe zu bilden. Die von der Vorinstanz in Anwendung des Aspera- tionsprinzips gebildete Gesamtstrafe von 42 Monaten (neue Strafe: 22 Monate, widerrufene Strafe: 20 Monate) ist zu übernehmen, zumal es sich bei beiden Strafen schon um Gesamtstrafen handelt und die Asperation daher gemässigt vorzunehmen ist. Die damals angerechnete Haft von 45 Tagen ist an die Gesamt- strafe anzurechnen.
- 19 -
4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrech- nung von 135 Hafttagen im vorliegenden Verfahren steht ebenfalls nichts entge- gen (Art. 51 StGB), weshalb insgesamt 180 Tage durch Haft erstanden sind. IV. Kostenfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 46 S. 59 ff.) er- weist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger unter- liegt mit seiner Anschlussberufung ebenfalls. Ausgangsgemäss sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'061.62 geltend, was ausgewiesen und angemessen ist (Urk. 64/4). Zusätz- lich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 3'900.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten. 2.3. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 1'028.55 (Urk. 61) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ seine Anschlussberufung zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
24. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Kokainhandel bis zum
27. Dezember 2020) freigesprochen. 2.-5. ….
6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'500.– (Asservat Nr.: A014'544'968) wird zu Gunsten der Staatskasse definitiv eingezogen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände: − Kokain, (Asservat-Nr. A014'552'079 / B03383-2020); − 1 Feinwaage, On-Balance, grün, (Asservat-Nr. A014'552'228);
- 21 - − 1 Handtasche, Hugo Boss, schwarz, enthaltend Kaffeelöffel und Alufolie, (Asservat-Nr. A014'552'240); − 2 Minigrips, enthaltend jeweils ca. 40 24mmx24mm Minigrips, (Asservat-Nr. A014'552'295); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die Entschädigung von Fürsprecher X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 14'493.95 festgesetzt, nämlich Fr. 13'200.– für den Auf- wand, Fr. 257.70 für die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 1'036.25.
12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw C._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers wird auf Fr. 5'564.30 festgesetzt, nämlich Fr. 5'166.50 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 397.80.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 4'661.25 Entschädigung amtliche Verteidigung Vorverfahren Fr. 14'493.95 amtliche Verteidigung Fr. 5'564.30 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 34'049.50 Total ....
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 22 - − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Juli 2018 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 Abs. 2) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'028.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
- 23 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Schwyz (Verfahren SGA 18 1) − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle