opencaselaw.ch

SB220291

Falsche Anschuldigung

Zürich OG · 2023-02-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass sämtliche von ihr gegen den Privatkläger erhobenen und zur Anklage gegen diesen gebrachten Vorwürfe – mehrfache Vergewaltigung, Tätlichkeiten und mehrfache Nötigung – nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Privatkläger diese Taten nicht be- gangen habe, was die Beschuldigte gewusst habe. Die Beschuldigte habe die Vorwürfe einzig mit dem Ziel erhoben, ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Scheidung vom Privatkläger nicht zu verlieren, und dabei in Kauf ge- nommen, dass der Privatkläger gestützt auf die Vorwürfe zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte (Urk. 34).

2. Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich im März 2016 im Koso- vo kennen und heirateten am tt. März 2017. Nach dem Hochzeitsfest im Kosovo Ende Juli 2017 zog die Beschuldigte am 2. August 2017 in die Schweiz, wo sie bis März 2018 mit dem Privatkläger, dessen Schwester und Eltern in einem Haushalt zusammenlebte. Am 10. März 2018 trennte sich der Privatkläger von der Beschuldigten nach einem Streit im Kosovo. In der Schweiz zurück, ging die Be- schuldigte zunächst für wenige Tage zu ihrem Bruder und danach – am 19. März 2018 – ins Frauenhaus H._____. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz setzte der

- 6 - Privatkläger das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Trennung von der Beschuldigten in Kenntnis. Am 27. März 2018 liess die Beschuldigte ein Ehe- schutzverfahren einleiten. Der Privatkläger liess am 25. April 2018 die Schei- dungsklage einreichen. Die Beschuldigte erstattete daraufhin – am 11. bzw. 15. Mai 2018 – eine Anzeige gegen den Privatkläger bei der Polizei. Nach der erfolg- ten Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. Septem- ber 2020 Anklage gegen den Privatkläger wegen Vergewaltigung etc. sowie gleichzeitig gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den dem Privatkläger vorgeworfenen Delikten. 2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist grundsätzlich unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 11. Mai 2018 zwecks Anzeigeerstattung, gegen den Be- schuldigten bei der Polizei meldete und in ihrer polizeilichen Einvernahme vom

15. Mai 2018 sowie in den darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 17. Dezember 2018, 24. Januar 2019, 16. September 2019 und

26. September 2019 die in der Anklageschrift genannten Vorwürfe gegen den Be- schuldigten erhob, wobei die Beschuldigte jedoch einzelne Formulierungen in der Anklage bestreiten lässt. Vollumfänglich bestreitet die Beschuldigte sodann den inneren Sachverhalt, mithin dass es sich bei den genannten Vorwürfen um fal- sche Anschuldigungen wider besseren Wissens gehandelt habe mit dem Ziel, den Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht zu verlieren. 2.3. Gleichzeitig mit der vorliegenden Anklage gegen die Beschuldigte erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gestützt auf die Vorwürfe der Beschuldig- ten auch Anklage gegen den Privatkläger vor dem Bezirksgericht Bülach (Gesch.- Nr. DG200038-C). Mit Urteil vom 29. Juni 2021 stellte das Bezirksgericht Bülach das Strafverfahren gegen den Privatkläger betreffend mehrfache Tätlichkeiten in- folge Verjährung ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung frei; beides ist in Rechtskraft erwachsen. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erfolgte ein Schuldspruch, gegen welchen der Privatkläger Berufung er- hob. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Privatkläger mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2023 vollumfänglich frei (Gesch.-Nr. SB220281).

- 7 - 2.4. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen vorliegend die Aussagen der Be- schuldigten und des Privatklägers sowie der Zeugin C._____. Zudem liegen di- verse von den Parteien eingereichte Chatverläufe, Fotos und Urkunden vor. 2.5. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Beweiswürdi- gung sind vollständig und korrekt, und es ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen darauf zu verweisen (vgl. Urk. 73 S. 6 ff.).

3. Äusserer Sachverhalt Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte am 11. Mai 2018 Anzeige ge- gen den Privatkläger erstattete und in der Einvernahme vom 15. Mai 2018 sowie den darauffolgenden Einvernahmen die in der Anklage umschriebenen Vorwürfe hinsichtlich der ersten Vergewaltigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Nö- tigung erhob und bestätigte (Urk. 4/1-6). Hinsichtlich der erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 erhobenen Vor- würfe der weiteren Vergewaltigungen (drei bis vier Mal pro Woche im Zeitraum von September 2017 bis März 2018) weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 64 S. 6; Urk. 102 S. 2 f.), dass sich die Formulierung in der Anklageschrift, die weiteren Vergewaltigungen seien "nach dem gleichen Schema wie die Ver- gewaltigung Ende September 2017" erfolgt, nicht auf Aussagen der Beschuldig- ten stützen lässt. Wenn die Verteidigung hinsichtlich der Formulierung in der An- klageschrift weiter bemängelt, dass der Beschuldigten keine von ihr vorgebrach- ten und konkreten Schilderungen vorgeworfen würden, sondern pauschal und im Sinne einer rechtlichen Würdigung von "regelmässigen Vergewaltigungen" ge- sprochen werde (Urk. 64 S. 5), ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 73 S. 8 f.), dass die Beschuldigte selbst – pauschal – davon sprach, dass der Geschlechts- verkehr in 80% der Fälle gegen ihren Willen gewesen sei bzw. dies drei bis vier Mal pro Woche vorgekommen sei (4/2 F/A 40 ff.; Urk. 4/3 F/A 13 ff.; Prot. I S. 52; vgl. auch Prot. II S. 14). Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt.

- 8 -

4. Innerer Sachverhalt Im Rahmen der inneren Sachverhaltserstellung ist zu prüfen, ob der Beschuldig- ten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sie den Privatkläger wider bes- seren Wissens falsch beschuldigte. Der Privatkläger hat infolge vollumfänglichen Freispruchs als Nichtschuldiger zu gelten. Der Umstand, dass ein freisprechendes Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich gilt, schadet demjenigen, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, jedoch nicht. Dieser kann das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, zu seiner eigenen Verteidigung anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; BGE 72 IV 74 E. 1 a.E.). Im Folgenden sind die Beweismittel hinsichtlich aller gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe – mehrfache Vergewaltigung, Tätlichkeiten, mehrfache Nötigung – zu würdigen.

- 9 - 4.1. Aussagen der Beschuldigten 4.1.1. Die Vorinstanz schilderte und würdigte die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Vergewaltigungen zutreffend, und es ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 73 Erw. 5.3.1. und 5.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Depositionen. Sie hielt im Wesentlichen fest, bislang wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und dass der ihr gemachte Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht zutreffend sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 12 ff.). 4.1.2. Ihre Aussagen hinsichtlich des als Nötigung zur Anklage gebrachten Vor- falls im Auto Ende August/Anfang September sind – wie in dem betreffend den Privatkläger ergangenen Urteil festgehalten – widersprüchlich in der Schilderung des Ereignisses anlässlich der verschiedenen Einvernahmen. Zudem sind die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Drohungen bzw. der Gewalt nicht schlüssig. 4.1.3. Hinsichtlich des in der Beschreibung allgemein gehaltenen Vorwurfs der Tätlichkeiten, wonach der Privatkläger die Beschuldigte mehrmals mit den Hän- den oder Füssen aus dem Bett gestossen habe, damit sie aufstehe, da seine Eltern schon wach seien, führt sie einerseits aus, der Privatkläger habe sie im Dezem- ber 2017 drei oder vier Mal vom Bett zu Boden geworfen (Urk. 4/1 F/A 60). In der darauffolgenden Einvernahme gab sie an, dies sei oft vorgekommen (Urk. 4/2 F/A 14 S. 7), um schliesslich anzugeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wann dies gewesen sei (Urk. 4/4 F/A 62). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Beschuldigten in der Beschreibung pauschal und nicht wider- spruchsfrei, jedoch vor dem Hintergrund des (nicht einfachen) Zusammenlebens mit den Schwiegereltern als plausibel. Die weitere Tätlichkeit, wonach der Privat- kläger der Beschuldigten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe (mit seiner rechten Hand auf ihre rechte Wange), als sich die Beschuldigte eine Ziga- rette anzündete, erzählt die Beschuldigte widerspruchsfrei (Urk. 4/1 F/A 65 ff.,

- 10 - Urk. 4/4 F/A 62), wobei zu bemerken ist, dass eine Ohrfeige mit der rechten Hand

– abgesehen von ausserordentlichen Umständen, von welchen hier nicht die Re- de ist – auf die linke Wange erfolgen müsste. Weiter steht die Aussage der Be- schuldigten, wonach der Privatkläger sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, im Widerspruch zu dem von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Chatverlauf vom 9. Januar 2018, wonach der Privatkläger ihr einen Schlag auf die Hand gegeben und ihre Mutter beleidigt habe, als sie eine Zigarette angezündet habe (Urk. 16/5). 4.2. Aussagen des Privatklägers Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist vollumfänglich auf die Ausführun- gen und die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 73 Erw. 5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Weitere Beweismittel 4.3.1. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/2) liess der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Untersu- chungsbehörde mitteilen, dass sehr starke Verdachtsmomente bestünden, welche auf eine bewusst falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB durch die Beschuldigte hindeuteten, um sich den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, da sie, solange das Verfahren laufe, nicht ausgewiesen werden könne. Darauf deute die Tatsache hin, dass die Strafanzeige erst nach der Einreichung der Schei- dungsklage durch den Privatkläger erfolgt sei und die Beschuldigte vorher weder zur Polizei noch zu einem Arzt gegangen sei und auch bei ihrer Familie keinen Schutz gesucht habe. Er ersuchte damit, dass seine seit längerem bereits erfolgte Anzeige gegen die Beschuldigte ernstgenommen werde. Weiter reichte er einen Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwägerin C._____ ein, worin es darum gehe, dass die Beschuldigte, falls es mit der Sache mit dem Privatklä- ger (also Strafverfahren gegen ihn, um hier bleiben zu können) nicht klappen soll- te, bereits einen anderen Mann habe – ebenfalls mit Vornamen D._____ [gleicher Vorname wie A._____] –, um eine Scheinehe eingehen zu können. Zudem reichte

- 11 - er einen Chatverlauf zwischen C._____ und ihrer Cousine E._____ ein, worin die Frauen Mitleid mit dem Privatkläger bekunden, da dieser nicht verdient habe, was die Beschuldigte mit ihm mache. Es sei offenbar für das Umfeld der Beschuldig- ten klar, dass die Anzeige nur vorgeschoben sei (vgl. Urk. 15/2). 4.3.2. Zum Instagram-Chatverlauf vom 30. November 2018 zwischen der Be- schuldigten und C._____: Auf die Veröffentlichung eines Fotos eines Brunches durch die Beschuldigte mit dem Text "Guten morgen von F._____ B._____ und D._____" hin schrieb C._____: "A._____??" Darauf antwortete die Beschuldigte mit: "Das ist jemand anders. Wir haben ihn gerufen, aber erzähl das niemandem. F._____ kennt ihn gut. Er hat Interesse mir das Visum gegen Bezahlung zu er- möglichen. Ich habe ihn gerufen, um das zu besprechen. Falls ich alleine nichts machen kann. Kann ich es mit ihm machen. Die Aufenthaltsbewilligung gegen Bezahlung (Schein-Ehe)" (Urk. 15/3). Darauf angesprochen machte die Beschul- digte geltend, dass es sich nicht um ihren Instagram-Account handle. Sie habe zwar das zum Chat gehörige Foto gemacht, der Chatverlauf stamme jedoch nicht von ihr. Den Instagram-Account "[…]" habe sie nach der Trennung vom Privatklä- ger nämlich nicht mehr verwendet (Urk. 4/4 F/A 104 ff.). Die in Auftrag gegebene Datenauswertung des entsprechenden Instagram-Accounts ergab, dass der Ac- count im August 2017 registriert wurde und bis Ende September 2019 regelmäs- sig, meist täglich in Betrieb war (Urk. 12/3). Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 73 Erw. II.5.6.5.) ist festzuhalten, dass diese Datenauswertung die Erklärung der Beschul- digten unglaubhaft erscheinen lässt. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Drittper- son sich nahtlos unbefugt Zugriff auf den Account der Beschuldigten verschafft und diesen – wie die Beschuldigte bisher – täglich genutzt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Chatnachrichten tatsächlich von der Be- schuldigten stammen, was wiederum für das Vorhandensein eines migrations- rechtlichen Motivs der Beschuldigten spricht und entsprechend bei der Gesamt- würdigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist sich andererseits auch vor Augen zu halten, dass der Umstand alleine, dass die Beschuldigte eine Scheinehe gewollt haben könnte, an sich nicht darauf schliessen lässt, dass sie den Privatkläger falsch beschuldigt.

- 12 - 4.3.3. Gut zwei Monate später – am 10. Januar 2019 – schickt C._____, welche zu diesem Zeitpunkt getrennt vom Bruder der Beschuldigten lebte, ihrer Cousine E._____ per WhatsApp einen Screenshot des (obigen) Instagram-Chatverlaufs vom 30. November 2018 zwischen ihr und der Beschuldigten (Urk. 15/4). Dazu schreibt C._____ ihrer Cousine, der Privatkläger habe das nicht verdient, was die Beschuldigte mit ihm mache, und sie wolle ihm das zeigen. Falls der Privatkläger wolle, könne er das dem Migrationsamt senden. Sie bittet E._____, das an A._____ zu senden. E._____ willigt ein und fragt, ob sie nicht zuvor dessen Schwester, G._____, mit welcher sie befreundet sei, informieren solle. C._____ schreibt, sie wolle nicht, dass G._____ ihren Namen verbreite. Sie habe den Pri- vatkläger persönlich anrufen wollen, sie sei aber im 8. Monat schwanger und kön- ne nicht alles verarbeiten, das solle ihm reichen von ihr (Urk. 15/4). 4.3.4. Drei Wochen später – am 1. Februar 2019 – verfasst C._____ ein Schrei- ben, wonach die Beschuldigte ihr gesagt haben soll, eine falsche Anschuldigung wegen Vergewaltigung gegen A._____ gemacht zu haben, um ihre Aufenthalts- bewilligung nicht zu verlieren (Urk. 13/1). In der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2019 bestätigte C._____, das Schreiben vom 1. Februar 2019 verfasst und Kontakt zur Schwester des Privatklägers aufgenommen zu haben. Das sei in einer Zeit gewesen, als sie von ihrem Ehemann getrennt gewesen sei (Urk. 5 F/A 19). Das mit der Vergewaltigung könne sie nicht bestätigen, das könne jede Frau sagen. Die Frage, was die Beschuldigte ihr genau gesagt habe, dass sie dieses Schreiben so verfasst habe, beantwortete die Zeugin nicht (Urk. 5 F/A 20 f.). In diesem Zusammenhang ist der aktenkundige Chatverlauf vom 7. Februar 2019 zu erwähnen, in welchem C._____ der Schwester des Privatklägers, G._____, mit- teilt, vom Schwiegervater – dem Vater der Beschuldigten – sehr bedroht worden zu sein, falls sie sich bei der Beschuldigten einmische, falls sie das bei der Be- schuldigten versaue und sie verliere (vgl. Urk. 15/8). Schliesslich bleibt damit – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 100 S. 4) – im Dunkeln, was die Be- schuldigte zur Zeugin tatsächlich gesagt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass der Instagram-Chatverlauf vom 30. November 2018 – Bericht der Beschuldigten über eine mögliche Scheinehe – der Auslöser für das Schreiben vom 1. Februar

- 13 - 2019 war und sich die Kenntnis der Zeugin über die genauen Umstände darin er- schöpft. Sie bat ihre Cousine E._____, G._____ darüber in Kenntnis zu setzen. Drei Wochen später verfasste sie das Schreiben an G._____ selber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das ansonsten gute Verhältnis zwischen der Zeugin und der Beschuldigten in dieser Zeit ebenfalls an der Trennung der Zeugin vom Bru- der der Beschuldigten litt, was sich in einem entsprechenden Kommunikationston äusserte (vgl. Urk. 15/10). Vor diesem Hintergrund kann dem Schreiben keine entscheidende Beweiskraft zugesprochen werden. 4.3.5. Gemäss Art. 50 AIG hat ein Ehegatte, der Opfer ehelicher Gewalt wurde, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflö- sung der Ehe oder Familiengemeinschaft. Sowohl die Untersuchungsbehörde als auch der Privatkläger sehen in diesem Umstand ein Motiv der Beschuldigten, die Vorwürfe gegen den Privatkläger zu erheben. Der Privatkläger lässt in dem gegen ihn geführten Verfahren ausführen, mit E-Mail vom 16. März 2018 das Migrati- onsamt des Kantons Zürich über seine im Kosovo eingereichte Scheidung infor- miert zu haben, worauf dieses ihn am 19. März 2018 mit einem Fragenkatalog zur Stellungnahme aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 22. März 2018 habe das Migrationsamt der Beschuldigten den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung ange- kündigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Offensichtlich erst auf- grund dieses Schreibens des Migrationsamtes, nicht wegen all der behaupteten Straftaten während der Ehe, habe die Beschuldigte eine Anwältin konsultiert, wel- che am 27. März 2018, also wenige Tage nach Erhalt des Schreibens vom Migra- tionsamt durch die Beschuldigte, ein Eheschutzbegehren eingeleitet habe (vgl. Urk. 60 S. 6 in Gesch.-Nr. SB220281). Ca. zwei Wochen nach Einreichung der Scheidungsklage durch den Privatkläger habe die Beschuldigte die Strafanzeige eingereicht (Urk. 62 S. 5). Der Privatkläger selbst gab in der Einvernahme vom

10. September 2020 an, von den Vorwürfen zum ersten Mal im Rahmen des Schreibens des Migrationsamts erfahren zu haben und aus allen Wolken gefallen zu sein. Er gehe davon aus, dass das Migrationsamt auf seine Meldung der Tren- nung hin die Beschuldigte befragt und sie dort diese Lügen erzählt habe (Urk. 3/4 F/A 26).

- 14 - In der Einvernahme vom 26. Februar 2019 gab die Beschuldigte zwar an, zu wis- sen, dass sie in der Schweiz bleiben könne, "bis die Gerichte und diese Dinge zu Ende sind". Ihre Verteidigerin ergänzte, dass die Beschuldigte eine Wegwei- sungsverfügung erhalten habe und eine Nichtverlängerung der B-Bewilligung ver- fügt worden sei. Diese sei jedoch noch nicht rechtskräftig (Urk. 4/4 F/A 94). Der Streit, der zur Trennung der Beschuldigten und des Privatklägers führte, fand am 10. März 2018 im Kosovo statt. Am 14. März 2018 sahen sie sich dort zum letzten Mal, als die Beschuldigte dem Privatkläger die Wohnungsschlüssel und den Ehering zurückbrachte. Daraufhin kam sie in die Schweiz zurück und ver- brachte das Wochenende vom 17. und 18. März 2018 bei ihrem Bruder und mel- dete sich am darauffolgenden Montag im Frauenhaus H._____ an. Gemäss dem Gesuch um Kostengutsprache des Frauenhauses H._____ vom 21. März 2018 ist die Beschuldigte am 19. März 2018 bei ihnen eingetreten (Urk. 16/4 S. 1). Weiter wird darin angegeben, dass die Beschuldigte von ihren schwierigen Lebensum- ständen mit den Schwiegereltern berichtete. Sie sei wie eine Sklavin gehalten worden und habe den ganzen Haushalt erledigen müssen usw. Sie sei den gan- zen Tag kontrolliert und bedroht worden, dass der Privatkläger sich trennen wür- de, falls sie nicht tue, was sie sagten. Er sei dreimal tätlich geworden ihr gegen- über, habe sie geohrfeigt und an den Haaren gezogen und geschubst. Sie sei von ihm mehrmals pro Woche gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen und Ge- schlechtsverkehr gezwungen worden (Urk. 16/4 S. 2). Weiter wird angegeben, dass noch keine Strafanzeige gemacht worden sei und die Beschuldigte diesbe- züglich im Frauenhaus beraten werde (Urk. 16/4 S. 4). Die Beschreibung der Vor- fälle im Gesuch um Kostengutsprache wird im Gesuch um Verlängerung von Ge- waltschutzmassnahmen vom 18. Juni 2018 identisch wiederholt. Zu diesem Zeit- punkt war die Beschuldigte bei I._____ untergebracht (Urk. 16/3 S. 1). Der Privatkläger bringt vor, dass der Beschuldigten immer bewusst gewesen sei, dass ihr Verbleib in der Schweiz vom Strafverfahren gegen ihn abhänge (vgl. Urk. 100 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte die gegen den Privat- kläger zur Anzeige gebrachten Vorfälle im Frauenhaus H._____ vor dem 21. März 2018 schilderte, lässt sich aber der Verdacht nicht erhärten, dass sie die Anzeige

- 15 - erst infolge des Schreibens des Migrationsamtes vom 22. März 2018, in welchem ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung angekündigt wurde, erhob. Sie muss im Frauenhaus die Ereignisse geschildert haben, bevor sie erfahren hat, dass der Privatkläger die Trennung dem Migrationsamt gemeldet hatte. Ginge man von ei- nem migrationsrechtlichen Motiv aus, müsste der Beschuldigten unterstellt wer- den, dass sie bis am 21. März 2018 in Erfahrung bringen konnte, unter welchen Voraussetzungen sie trotz der Trennung in der Schweiz bleiben könnte, sie mithin Kenntnis von Art. 50 AIG hatte. Dafür liegen aber keine Hinweise vor, auch wenn man davon ausgehen muss, dass es nach dem Streit im Kosovo für die Beschul- digte klar gewesen sein musste, dass die Trennung endgültig war – weder der Privatkläger noch dessen Familie liessen sich vom Vater der Beschuldigten dazu überreden, ihr noch eine Chance zu geben (vgl. Urk. 3/2 F/A 50 f.). Mit der Vertei- digung (vgl. Urk. 102 S. 4) ist deshalb ebenfalls nicht anzunehmen, dass die Be- schuldigte davon ausging, dass es eine x-fache Vergewaltigung brauche, um ge- stützt auf Art. 50 AIG in der Schweiz bleiben zu können. Schliesslich ist insbeson- dere auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in der kurzen Zeit zwischen ih- rer Ankunft im Frauenhaus am 19. März 2018 und dem Gesuch um Kostenüber- nahme vom 21. März 2018 von einer Rechtsanwältin hat beraten lassen können. Die im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Bülach erteilte Vollmacht an Rechtsanwältin Y2._____ datiert vom 27. März 2018 (Urk. 2 im Verfahren EE180044). Der Privatkläger hat angegeben, die Beschuldigte habe ihm am 14. März 2018, als sie ihm nach der Trennung die Schlüssel und den Ehering zurückgebracht hat- te, beim Weggehen nachgerufen, sie würde sein Leben kaputt machen, er würde schon noch sehen (Urk. 3/2 F/A 51). Ein mögliches Motiv könnte somit in der Ra- che gesehen werden, dass sie von ihm verlassen wurde und nicht zurück zu ihrer Familie konnte. Mit dem Privatkläger (vgl. Urk. 100 S. 3) ist nämlich davon auszu- gehen, dass dir Trennung von ihm ausging. Dafür, dass sich die Beschuldigte am Privatkläger rächen wollte, liegen aber keine weiteren Hinweise vor.

- 16 - 4.4. Fazit Unter Würdigung aller Beweismittel bleibt das Vorgefallene wie auch eine mögli- che Motivlage der Beschuldigten unklar, so dass der Beschuldigten der ihr vorge- worfene innere Sachverhalt nicht ohne unüberwindbare Zweifel nachgewiesen werden kann. Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen An- schuldigung freizusprechen. III. Zivilansprüche Der Privatkläger macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– geltend (Urk. 74, Urk. 100 S. 2 und S. 6 f.). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), ist die Zivilklage in der Regel abzuweisen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die im Rahmen der Zivilkla- ge geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen zu beurteilen sind, daher unabhängig davon, ob das der be- schuldigten Person vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand er- füllt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizeri- schen StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 126 N 8). Nachdem die Beschuldigte frei- zusprechen ist und ihr das Verhalten auch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, mithin auch eine Beurteilung nach den einschlä- gigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen keine Genugtuung begründet, ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab- zuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Freispruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

- 17 - welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind. Sie sind jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. Urk. 43; Prot. I S. 4) in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter dem Vorbehalt des Rückgriffs auf den Privatkläger bei Verbes- serung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bezüglich der Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diese können dem Privatkläger nicht auferlegt werden (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5).

5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht mit Honorarno- te vom 24. Februar 2023 einen Aufwand von Fr. 2'254.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 101), ohne dabei die Berufungsverhandlung zu veran- schlagen. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von ungefähr 2.5 Stunden – die restliche Dau- er entfällt auf das gleichzeitig stattgefundene Verfahren SB22081, in welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ amtet – ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

6. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

24. Februar 2023 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen

- 18 - Aufwand von Fr. 3'148.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 103), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SB220281 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von 5 Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von knapp Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, hiervon ungefähr drei Viertel im vorliegenden Verfahren und einen Viertel im Ver- fahren SB220281 zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 3'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil vom 29. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB frei. Zudem wies es die Zivilansprüche der Privat- klägerschaft ab und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 73 S. 18 f.).

E. 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 73 ff.) liess der Privatkläger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 70; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 74; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 82).

E. 1.3 Am 20. Oktober 2022 ging das von der Beschuldigten aufforderungsge- mäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 88-91). Am 3. Februar 2023 wur- de ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 95) und unter dem Datum vom

17. Februar 2023 ging eine vorläufige Honorarnote des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 96).

E. 1.4 Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2023 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters namens des vorgängig dispensierten Privatklägers statt (vgl. Urk. 97 f.; Prot. II S. 4). Anlässlich derselben stellten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 18).

- 5 -

E. 2 Ausgangslage

E. 2.1 Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich im März 2016 im Koso- vo kennen und heirateten am tt. März 2017. Nach dem Hochzeitsfest im Kosovo Ende Juli 2017 zog die Beschuldigte am 2. August 2017 in die Schweiz, wo sie bis März 2018 mit dem Privatkläger, dessen Schwester und Eltern in einem Haushalt zusammenlebte. Am 10. März 2018 trennte sich der Privatkläger von der Beschuldigten nach einem Streit im Kosovo. In der Schweiz zurück, ging die Be- schuldigte zunächst für wenige Tage zu ihrem Bruder und danach – am 19. März 2018 – ins Frauenhaus H._____. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz setzte der

- 6 - Privatkläger das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Trennung von der Beschuldigten in Kenntnis. Am 27. März 2018 liess die Beschuldigte ein Ehe- schutzverfahren einleiten. Der Privatkläger liess am 25. April 2018 die Schei- dungsklage einreichen. Die Beschuldigte erstattete daraufhin – am 11. bzw. 15. Mai 2018 – eine Anzeige gegen den Privatkläger bei der Polizei. Nach der erfolg- ten Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. Septem- ber 2020 Anklage gegen den Privatkläger wegen Vergewaltigung etc. sowie gleichzeitig gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den dem Privatkläger vorgeworfenen Delikten.

E. 2.2 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist grundsätzlich unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 11. Mai 2018 zwecks Anzeigeerstattung, gegen den Be- schuldigten bei der Polizei meldete und in ihrer polizeilichen Einvernahme vom

15. Mai 2018 sowie in den darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 17. Dezember 2018, 24. Januar 2019, 16. September 2019 und

26. September 2019 die in der Anklageschrift genannten Vorwürfe gegen den Be- schuldigten erhob, wobei die Beschuldigte jedoch einzelne Formulierungen in der Anklage bestreiten lässt. Vollumfänglich bestreitet die Beschuldigte sodann den inneren Sachverhalt, mithin dass es sich bei den genannten Vorwürfen um fal- sche Anschuldigungen wider besseren Wissens gehandelt habe mit dem Ziel, den Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht zu verlieren.

E. 2.3 Gleichzeitig mit der vorliegenden Anklage gegen die Beschuldigte erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gestützt auf die Vorwürfe der Beschuldig- ten auch Anklage gegen den Privatkläger vor dem Bezirksgericht Bülach (Gesch.- Nr. DG200038-C). Mit Urteil vom 29. Juni 2021 stellte das Bezirksgericht Bülach das Strafverfahren gegen den Privatkläger betreffend mehrfache Tätlichkeiten in- folge Verjährung ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung frei; beides ist in Rechtskraft erwachsen. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erfolgte ein Schuldspruch, gegen welchen der Privatkläger Berufung er- hob. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Privatkläger mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2023 vollumfänglich frei (Gesch.-Nr. SB220281).

- 7 -

E. 2.4 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen vorliegend die Aussagen der Be- schuldigten und des Privatklägers sowie der Zeugin C._____. Zudem liegen di- verse von den Parteien eingereichte Chatverläufe, Fotos und Urkunden vor.

E. 2.5 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Beweiswürdi- gung sind vollständig und korrekt, und es ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen darauf zu verweisen (vgl. Urk. 73 S. 6 ff.).

E. 3 Äusserer Sachverhalt Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte am 11. Mai 2018 Anzeige ge- gen den Privatkläger erstattete und in der Einvernahme vom 15. Mai 2018 sowie den darauffolgenden Einvernahmen die in der Anklage umschriebenen Vorwürfe hinsichtlich der ersten Vergewaltigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Nö- tigung erhob und bestätigte (Urk. 4/1-6). Hinsichtlich der erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 erhobenen Vor- würfe der weiteren Vergewaltigungen (drei bis vier Mal pro Woche im Zeitraum von September 2017 bis März 2018) weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 64 S. 6; Urk. 102 S. 2 f.), dass sich die Formulierung in der Anklageschrift, die weiteren Vergewaltigungen seien "nach dem gleichen Schema wie die Ver- gewaltigung Ende September 2017" erfolgt, nicht auf Aussagen der Beschuldig- ten stützen lässt. Wenn die Verteidigung hinsichtlich der Formulierung in der An- klageschrift weiter bemängelt, dass der Beschuldigten keine von ihr vorgebrach- ten und konkreten Schilderungen vorgeworfen würden, sondern pauschal und im Sinne einer rechtlichen Würdigung von "regelmässigen Vergewaltigungen" ge- sprochen werde (Urk. 64 S. 5), ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 73 S. 8 f.), dass die Beschuldigte selbst – pauschal – davon sprach, dass der Geschlechts- verkehr in 80% der Fälle gegen ihren Willen gewesen sei bzw. dies drei bis vier Mal pro Woche vorgekommen sei (4/2 F/A 40 ff.; Urk. 4/3 F/A 13 ff.; Prot. I S. 52; vgl. auch Prot. II S. 14). Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt.

- 8 -

E. 4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diese können dem Privatkläger nicht auferlegt werden (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5).

E. 4.1 Aussagen der Beschuldigten

E. 4.1.1 Die Vorinstanz schilderte und würdigte die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Vergewaltigungen zutreffend, und es ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 73 Erw. 5.3.1. und 5.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Depositionen. Sie hielt im Wesentlichen fest, bislang wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und dass der ihr gemachte Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht zutreffend sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 12 ff.).

E. 4.1.2 Ihre Aussagen hinsichtlich des als Nötigung zur Anklage gebrachten Vor- falls im Auto Ende August/Anfang September sind – wie in dem betreffend den Privatkläger ergangenen Urteil festgehalten – widersprüchlich in der Schilderung des Ereignisses anlässlich der verschiedenen Einvernahmen. Zudem sind die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Drohungen bzw. der Gewalt nicht schlüssig.

E. 4.1.3 Hinsichtlich des in der Beschreibung allgemein gehaltenen Vorwurfs der Tätlichkeiten, wonach der Privatkläger die Beschuldigte mehrmals mit den Hän- den oder Füssen aus dem Bett gestossen habe, damit sie aufstehe, da seine Eltern schon wach seien, führt sie einerseits aus, der Privatkläger habe sie im Dezem- ber 2017 drei oder vier Mal vom Bett zu Boden geworfen (Urk. 4/1 F/A 60). In der darauffolgenden Einvernahme gab sie an, dies sei oft vorgekommen (Urk. 4/2 F/A 14 S. 7), um schliesslich anzugeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wann dies gewesen sei (Urk. 4/4 F/A 62). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Beschuldigten in der Beschreibung pauschal und nicht wider- spruchsfrei, jedoch vor dem Hintergrund des (nicht einfachen) Zusammenlebens mit den Schwiegereltern als plausibel. Die weitere Tätlichkeit, wonach der Privat- kläger der Beschuldigten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe (mit seiner rechten Hand auf ihre rechte Wange), als sich die Beschuldigte eine Ziga- rette anzündete, erzählt die Beschuldigte widerspruchsfrei (Urk. 4/1 F/A 65 ff.,

- 10 - Urk. 4/4 F/A 62), wobei zu bemerken ist, dass eine Ohrfeige mit der rechten Hand

– abgesehen von ausserordentlichen Umständen, von welchen hier nicht die Re- de ist – auf die linke Wange erfolgen müsste. Weiter steht die Aussage der Be- schuldigten, wonach der Privatkläger sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, im Widerspruch zu dem von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Chatverlauf vom 9. Januar 2018, wonach der Privatkläger ihr einen Schlag auf die Hand gegeben und ihre Mutter beleidigt habe, als sie eine Zigarette angezündet habe (Urk. 16/5).

E. 4.2 Aussagen des Privatklägers Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist vollumfänglich auf die Ausführun- gen und die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 73 Erw. 5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3 Weitere Beweismittel

E. 4.3.1 Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/2) liess der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Untersu- chungsbehörde mitteilen, dass sehr starke Verdachtsmomente bestünden, welche auf eine bewusst falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB durch die Beschuldigte hindeuteten, um sich den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, da sie, solange das Verfahren laufe, nicht ausgewiesen werden könne. Darauf deute die Tatsache hin, dass die Strafanzeige erst nach der Einreichung der Schei- dungsklage durch den Privatkläger erfolgt sei und die Beschuldigte vorher weder zur Polizei noch zu einem Arzt gegangen sei und auch bei ihrer Familie keinen Schutz gesucht habe. Er ersuchte damit, dass seine seit längerem bereits erfolgte Anzeige gegen die Beschuldigte ernstgenommen werde. Weiter reichte er einen Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwägerin C._____ ein, worin es darum gehe, dass die Beschuldigte, falls es mit der Sache mit dem Privatklä- ger (also Strafverfahren gegen ihn, um hier bleiben zu können) nicht klappen soll- te, bereits einen anderen Mann habe – ebenfalls mit Vornamen D._____ [gleicher Vorname wie A._____] –, um eine Scheinehe eingehen zu können. Zudem reichte

- 11 - er einen Chatverlauf zwischen C._____ und ihrer Cousine E._____ ein, worin die Frauen Mitleid mit dem Privatkläger bekunden, da dieser nicht verdient habe, was die Beschuldigte mit ihm mache. Es sei offenbar für das Umfeld der Beschuldig- ten klar, dass die Anzeige nur vorgeschoben sei (vgl. Urk. 15/2).

E. 4.3.2 Zum Instagram-Chatverlauf vom 30. November 2018 zwischen der Be- schuldigten und C._____: Auf die Veröffentlichung eines Fotos eines Brunches durch die Beschuldigte mit dem Text "Guten morgen von F._____ B._____ und D._____" hin schrieb C._____: "A._____??" Darauf antwortete die Beschuldigte mit: "Das ist jemand anders. Wir haben ihn gerufen, aber erzähl das niemandem. F._____ kennt ihn gut. Er hat Interesse mir das Visum gegen Bezahlung zu er- möglichen. Ich habe ihn gerufen, um das zu besprechen. Falls ich alleine nichts machen kann. Kann ich es mit ihm machen. Die Aufenthaltsbewilligung gegen Bezahlung (Schein-Ehe)" (Urk. 15/3). Darauf angesprochen machte die Beschul- digte geltend, dass es sich nicht um ihren Instagram-Account handle. Sie habe zwar das zum Chat gehörige Foto gemacht, der Chatverlauf stamme jedoch nicht von ihr. Den Instagram-Account "[…]" habe sie nach der Trennung vom Privatklä- ger nämlich nicht mehr verwendet (Urk. 4/4 F/A 104 ff.). Die in Auftrag gegebene Datenauswertung des entsprechenden Instagram-Accounts ergab, dass der Ac- count im August 2017 registriert wurde und bis Ende September 2019 regelmäs- sig, meist täglich in Betrieb war (Urk. 12/3). Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 73 Erw. II.5.6.5.) ist festzuhalten, dass diese Datenauswertung die Erklärung der Beschul- digten unglaubhaft erscheinen lässt. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Drittper- son sich nahtlos unbefugt Zugriff auf den Account der Beschuldigten verschafft und diesen – wie die Beschuldigte bisher – täglich genutzt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Chatnachrichten tatsächlich von der Be- schuldigten stammen, was wiederum für das Vorhandensein eines migrations- rechtlichen Motivs der Beschuldigten spricht und entsprechend bei der Gesamt- würdigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist sich andererseits auch vor Augen zu halten, dass der Umstand alleine, dass die Beschuldigte eine Scheinehe gewollt haben könnte, an sich nicht darauf schliessen lässt, dass sie den Privatkläger falsch beschuldigt.

- 12 -

E. 4.3.3 Gut zwei Monate später – am 10. Januar 2019 – schickt C._____, welche zu diesem Zeitpunkt getrennt vom Bruder der Beschuldigten lebte, ihrer Cousine E._____ per WhatsApp einen Screenshot des (obigen) Instagram-Chatverlaufs vom 30. November 2018 zwischen ihr und der Beschuldigten (Urk. 15/4). Dazu schreibt C._____ ihrer Cousine, der Privatkläger habe das nicht verdient, was die Beschuldigte mit ihm mache, und sie wolle ihm das zeigen. Falls der Privatkläger wolle, könne er das dem Migrationsamt senden. Sie bittet E._____, das an A._____ zu senden. E._____ willigt ein und fragt, ob sie nicht zuvor dessen Schwester, G._____, mit welcher sie befreundet sei, informieren solle. C._____ schreibt, sie wolle nicht, dass G._____ ihren Namen verbreite. Sie habe den Pri- vatkläger persönlich anrufen wollen, sie sei aber im 8. Monat schwanger und kön- ne nicht alles verarbeiten, das solle ihm reichen von ihr (Urk. 15/4).

E. 4.3.4 Drei Wochen später – am 1. Februar 2019 – verfasst C._____ ein Schrei- ben, wonach die Beschuldigte ihr gesagt haben soll, eine falsche Anschuldigung wegen Vergewaltigung gegen A._____ gemacht zu haben, um ihre Aufenthalts- bewilligung nicht zu verlieren (Urk. 13/1). In der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2019 bestätigte C._____, das Schreiben vom 1. Februar 2019 verfasst und Kontakt zur Schwester des Privatklägers aufgenommen zu haben. Das sei in einer Zeit gewesen, als sie von ihrem Ehemann getrennt gewesen sei (Urk. 5 F/A 19). Das mit der Vergewaltigung könne sie nicht bestätigen, das könne jede Frau sagen. Die Frage, was die Beschuldigte ihr genau gesagt habe, dass sie dieses Schreiben so verfasst habe, beantwortete die Zeugin nicht (Urk. 5 F/A 20 f.). In diesem Zusammenhang ist der aktenkundige Chatverlauf vom 7. Februar 2019 zu erwähnen, in welchem C._____ der Schwester des Privatklägers, G._____, mit- teilt, vom Schwiegervater – dem Vater der Beschuldigten – sehr bedroht worden zu sein, falls sie sich bei der Beschuldigten einmische, falls sie das bei der Be- schuldigten versaue und sie verliere (vgl. Urk. 15/8). Schliesslich bleibt damit – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 100 S. 4) – im Dunkeln, was die Be- schuldigte zur Zeugin tatsächlich gesagt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass der Instagram-Chatverlauf vom 30. November 2018 – Bericht der Beschuldigten über eine mögliche Scheinehe – der Auslöser für das Schreiben vom 1. Februar

- 13 - 2019 war und sich die Kenntnis der Zeugin über die genauen Umstände darin er- schöpft. Sie bat ihre Cousine E._____, G._____ darüber in Kenntnis zu setzen. Drei Wochen später verfasste sie das Schreiben an G._____ selber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das ansonsten gute Verhältnis zwischen der Zeugin und der Beschuldigten in dieser Zeit ebenfalls an der Trennung der Zeugin vom Bru- der der Beschuldigten litt, was sich in einem entsprechenden Kommunikationston äusserte (vgl. Urk. 15/10). Vor diesem Hintergrund kann dem Schreiben keine entscheidende Beweiskraft zugesprochen werden.

E. 4.3.5 Gemäss Art. 50 AIG hat ein Ehegatte, der Opfer ehelicher Gewalt wurde, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflö- sung der Ehe oder Familiengemeinschaft. Sowohl die Untersuchungsbehörde als auch der Privatkläger sehen in diesem Umstand ein Motiv der Beschuldigten, die Vorwürfe gegen den Privatkläger zu erheben. Der Privatkläger lässt in dem gegen ihn geführten Verfahren ausführen, mit E-Mail vom 16. März 2018 das Migrati- onsamt des Kantons Zürich über seine im Kosovo eingereichte Scheidung infor- miert zu haben, worauf dieses ihn am 19. März 2018 mit einem Fragenkatalog zur Stellungnahme aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 22. März 2018 habe das Migrationsamt der Beschuldigten den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung ange- kündigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Offensichtlich erst auf- grund dieses Schreibens des Migrationsamtes, nicht wegen all der behaupteten Straftaten während der Ehe, habe die Beschuldigte eine Anwältin konsultiert, wel- che am 27. März 2018, also wenige Tage nach Erhalt des Schreibens vom Migra- tionsamt durch die Beschuldigte, ein Eheschutzbegehren eingeleitet habe (vgl. Urk. 60 S. 6 in Gesch.-Nr. SB220281). Ca. zwei Wochen nach Einreichung der Scheidungsklage durch den Privatkläger habe die Beschuldigte die Strafanzeige eingereicht (Urk. 62 S. 5). Der Privatkläger selbst gab in der Einvernahme vom

10. September 2020 an, von den Vorwürfen zum ersten Mal im Rahmen des Schreibens des Migrationsamts erfahren zu haben und aus allen Wolken gefallen zu sein. Er gehe davon aus, dass das Migrationsamt auf seine Meldung der Tren- nung hin die Beschuldigte befragt und sie dort diese Lügen erzählt habe (Urk. 3/4 F/A 26).

- 14 - In der Einvernahme vom 26. Februar 2019 gab die Beschuldigte zwar an, zu wis- sen, dass sie in der Schweiz bleiben könne, "bis die Gerichte und diese Dinge zu Ende sind". Ihre Verteidigerin ergänzte, dass die Beschuldigte eine Wegwei- sungsverfügung erhalten habe und eine Nichtverlängerung der B-Bewilligung ver- fügt worden sei. Diese sei jedoch noch nicht rechtskräftig (Urk. 4/4 F/A 94). Der Streit, der zur Trennung der Beschuldigten und des Privatklägers führte, fand am 10. März 2018 im Kosovo statt. Am 14. März 2018 sahen sie sich dort zum letzten Mal, als die Beschuldigte dem Privatkläger die Wohnungsschlüssel und den Ehering zurückbrachte. Daraufhin kam sie in die Schweiz zurück und ver- brachte das Wochenende vom 17. und 18. März 2018 bei ihrem Bruder und mel- dete sich am darauffolgenden Montag im Frauenhaus H._____ an. Gemäss dem Gesuch um Kostengutsprache des Frauenhauses H._____ vom 21. März 2018 ist die Beschuldigte am 19. März 2018 bei ihnen eingetreten (Urk. 16/4 S. 1). Weiter wird darin angegeben, dass die Beschuldigte von ihren schwierigen Lebensum- ständen mit den Schwiegereltern berichtete. Sie sei wie eine Sklavin gehalten worden und habe den ganzen Haushalt erledigen müssen usw. Sie sei den gan- zen Tag kontrolliert und bedroht worden, dass der Privatkläger sich trennen wür- de, falls sie nicht tue, was sie sagten. Er sei dreimal tätlich geworden ihr gegen- über, habe sie geohrfeigt und an den Haaren gezogen und geschubst. Sie sei von ihm mehrmals pro Woche gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen und Ge- schlechtsverkehr gezwungen worden (Urk. 16/4 S. 2). Weiter wird angegeben, dass noch keine Strafanzeige gemacht worden sei und die Beschuldigte diesbe- züglich im Frauenhaus beraten werde (Urk. 16/4 S. 4). Die Beschreibung der Vor- fälle im Gesuch um Kostengutsprache wird im Gesuch um Verlängerung von Ge- waltschutzmassnahmen vom 18. Juni 2018 identisch wiederholt. Zu diesem Zeit- punkt war die Beschuldigte bei I._____ untergebracht (Urk. 16/3 S. 1). Der Privatkläger bringt vor, dass der Beschuldigten immer bewusst gewesen sei, dass ihr Verbleib in der Schweiz vom Strafverfahren gegen ihn abhänge (vgl. Urk. 100 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte die gegen den Privat- kläger zur Anzeige gebrachten Vorfälle im Frauenhaus H._____ vor dem 21. März 2018 schilderte, lässt sich aber der Verdacht nicht erhärten, dass sie die Anzeige

- 15 - erst infolge des Schreibens des Migrationsamtes vom 22. März 2018, in welchem ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung angekündigt wurde, erhob. Sie muss im Frauenhaus die Ereignisse geschildert haben, bevor sie erfahren hat, dass der Privatkläger die Trennung dem Migrationsamt gemeldet hatte. Ginge man von ei- nem migrationsrechtlichen Motiv aus, müsste der Beschuldigten unterstellt wer- den, dass sie bis am 21. März 2018 in Erfahrung bringen konnte, unter welchen Voraussetzungen sie trotz der Trennung in der Schweiz bleiben könnte, sie mithin Kenntnis von Art. 50 AIG hatte. Dafür liegen aber keine Hinweise vor, auch wenn man davon ausgehen muss, dass es nach dem Streit im Kosovo für die Beschul- digte klar gewesen sein musste, dass die Trennung endgültig war – weder der Privatkläger noch dessen Familie liessen sich vom Vater der Beschuldigten dazu überreden, ihr noch eine Chance zu geben (vgl. Urk. 3/2 F/A 50 f.). Mit der Vertei- digung (vgl. Urk. 102 S. 4) ist deshalb ebenfalls nicht anzunehmen, dass die Be- schuldigte davon ausging, dass es eine x-fache Vergewaltigung brauche, um ge- stützt auf Art. 50 AIG in der Schweiz bleiben zu können. Schliesslich ist insbeson- dere auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in der kurzen Zeit zwischen ih- rer Ankunft im Frauenhaus am 19. März 2018 und dem Gesuch um Kostenüber- nahme vom 21. März 2018 von einer Rechtsanwältin hat beraten lassen können. Die im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Bülach erteilte Vollmacht an Rechtsanwältin Y2._____ datiert vom 27. März 2018 (Urk. 2 im Verfahren EE180044). Der Privatkläger hat angegeben, die Beschuldigte habe ihm am 14. März 2018, als sie ihm nach der Trennung die Schlüssel und den Ehering zurückgebracht hat- te, beim Weggehen nachgerufen, sie würde sein Leben kaputt machen, er würde schon noch sehen (Urk. 3/2 F/A 51). Ein mögliches Motiv könnte somit in der Ra- che gesehen werden, dass sie von ihm verlassen wurde und nicht zurück zu ihrer Familie konnte. Mit dem Privatkläger (vgl. Urk. 100 S. 3) ist nämlich davon auszu- gehen, dass dir Trennung von ihm ausging. Dafür, dass sich die Beschuldigte am Privatkläger rächen wollte, liegen aber keine weiteren Hinweise vor.

- 16 -

E. 4.4 Fazit Unter Würdigung aller Beweismittel bleibt das Vorgefallene wie auch eine mögli- che Motivlage der Beschuldigten unklar, so dass der Beschuldigten der ihr vorge- worfene innere Sachverhalt nicht ohne unüberwindbare Zweifel nachgewiesen werden kann. Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen An- schuldigung freizusprechen. III. Zivilansprüche Der Privatkläger macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– geltend (Urk. 74, Urk. 100 S. 2 und S. 6 f.). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), ist die Zivilklage in der Regel abzuweisen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die im Rahmen der Zivilkla- ge geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen zu beurteilen sind, daher unabhängig davon, ob das der be- schuldigten Person vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand er- füllt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizeri- schen StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 126 N 8). Nachdem die Beschuldigte frei- zusprechen ist und ihr das Verhalten auch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, mithin auch eine Beurteilung nach den einschlä- gigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen keine Genugtuung begründet, ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab- zuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Freispruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

- 17 - welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind. Sie sind jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. Urk. 43; Prot. I S. 4) in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter dem Vorbehalt des Rückgriffs auf den Privatkläger bei Verbes- serung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bezüglich der Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

E. 5 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht mit Honorarno- te vom 24. Februar 2023 einen Aufwand von Fr. 2'254.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 101), ohne dabei die Berufungsverhandlung zu veran- schlagen. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von ungefähr 2.5 Stunden – die restliche Dau- er entfällt auf das gleichzeitig stattgefundene Verfahren SB22081, in welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ amtet – ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

E. 6 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

24. Februar 2023 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen

- 18 - Aufwand von Fr. 3'148.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 103), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SB220281 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von 5 Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von knapp Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, hiervon ungefähr drei Viertel im vorliegenden Verfahren und einen Viertel im Ver- fahren SB220281 zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 3'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen.
  2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung; Fr. 2'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung, werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Pri- vatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 19 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 95 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220291-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 24. Februar 2023 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ betreffend falsche Anschuldigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

29. Juni 2021 (DG200039)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2020 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 18)

1. Die Beklagte [recte: Beschuldigte] wird vom Vorwurf der falschen Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 558.75 Dolmetscherkosten Fr. 35.– Entschädigung Zeuge Fr. 9'178.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. 7.7 % MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft in der Höhe von Fr. 2'060.–, werden auf die Gerichts- kasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 100 S. 2)

1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 14. April 2021 der fal- schen Anschuldigung schuldig zu sprechen.

- 3 -

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 49 OR eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zu bezahlen.

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers.

c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 82) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB frei. Zudem wies es die Zivilansprüche der Privat- klägerschaft ab und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 73 S. 18 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 73 ff.) liess der Privatkläger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 70; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 74; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 82). 1.3. Am 20. Oktober 2022 ging das von der Beschuldigten aufforderungsge- mäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 88-91). Am 3. Februar 2023 wur- de ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 95) und unter dem Datum vom

17. Februar 2023 ging eine vorläufige Honorarnote des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 96). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2023 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters namens des vorgängig dispensierten Privatklägers statt (vgl. Urk. 97 f.; Prot. II S. 4). Anlässlich derselben stellten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 18).

- 5 -

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Privatkläger ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 74). Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft, und der angefochtene Entscheid steht unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass sämtliche von ihr gegen den Privatkläger erhobenen und zur Anklage gegen diesen gebrachten Vorwürfe – mehrfache Vergewaltigung, Tätlichkeiten und mehrfache Nötigung – nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Privatkläger diese Taten nicht be- gangen habe, was die Beschuldigte gewusst habe. Die Beschuldigte habe die Vorwürfe einzig mit dem Ziel erhoben, ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Scheidung vom Privatkläger nicht zu verlieren, und dabei in Kauf ge- nommen, dass der Privatkläger gestützt auf die Vorwürfe zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte (Urk. 34).

2. Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich im März 2016 im Koso- vo kennen und heirateten am tt. März 2017. Nach dem Hochzeitsfest im Kosovo Ende Juli 2017 zog die Beschuldigte am 2. August 2017 in die Schweiz, wo sie bis März 2018 mit dem Privatkläger, dessen Schwester und Eltern in einem Haushalt zusammenlebte. Am 10. März 2018 trennte sich der Privatkläger von der Beschuldigten nach einem Streit im Kosovo. In der Schweiz zurück, ging die Be- schuldigte zunächst für wenige Tage zu ihrem Bruder und danach – am 19. März 2018 – ins Frauenhaus H._____. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz setzte der

- 6 - Privatkläger das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Trennung von der Beschuldigten in Kenntnis. Am 27. März 2018 liess die Beschuldigte ein Ehe- schutzverfahren einleiten. Der Privatkläger liess am 25. April 2018 die Schei- dungsklage einreichen. Die Beschuldigte erstattete daraufhin – am 11. bzw. 15. Mai 2018 – eine Anzeige gegen den Privatkläger bei der Polizei. Nach der erfolg- ten Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. Septem- ber 2020 Anklage gegen den Privatkläger wegen Vergewaltigung etc. sowie gleichzeitig gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den dem Privatkläger vorgeworfenen Delikten. 2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist grundsätzlich unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 11. Mai 2018 zwecks Anzeigeerstattung, gegen den Be- schuldigten bei der Polizei meldete und in ihrer polizeilichen Einvernahme vom

15. Mai 2018 sowie in den darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 17. Dezember 2018, 24. Januar 2019, 16. September 2019 und

26. September 2019 die in der Anklageschrift genannten Vorwürfe gegen den Be- schuldigten erhob, wobei die Beschuldigte jedoch einzelne Formulierungen in der Anklage bestreiten lässt. Vollumfänglich bestreitet die Beschuldigte sodann den inneren Sachverhalt, mithin dass es sich bei den genannten Vorwürfen um fal- sche Anschuldigungen wider besseren Wissens gehandelt habe mit dem Ziel, den Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht zu verlieren. 2.3. Gleichzeitig mit der vorliegenden Anklage gegen die Beschuldigte erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gestützt auf die Vorwürfe der Beschuldig- ten auch Anklage gegen den Privatkläger vor dem Bezirksgericht Bülach (Gesch.- Nr. DG200038-C). Mit Urteil vom 29. Juni 2021 stellte das Bezirksgericht Bülach das Strafverfahren gegen den Privatkläger betreffend mehrfache Tätlichkeiten in- folge Verjährung ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung frei; beides ist in Rechtskraft erwachsen. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erfolgte ein Schuldspruch, gegen welchen der Privatkläger Berufung er- hob. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Privatkläger mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2023 vollumfänglich frei (Gesch.-Nr. SB220281).

- 7 - 2.4. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen vorliegend die Aussagen der Be- schuldigten und des Privatklägers sowie der Zeugin C._____. Zudem liegen di- verse von den Parteien eingereichte Chatverläufe, Fotos und Urkunden vor. 2.5. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Beweiswürdi- gung sind vollständig und korrekt, und es ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen darauf zu verweisen (vgl. Urk. 73 S. 6 ff.).

3. Äusserer Sachverhalt Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte am 11. Mai 2018 Anzeige ge- gen den Privatkläger erstattete und in der Einvernahme vom 15. Mai 2018 sowie den darauffolgenden Einvernahmen die in der Anklage umschriebenen Vorwürfe hinsichtlich der ersten Vergewaltigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Nö- tigung erhob und bestätigte (Urk. 4/1-6). Hinsichtlich der erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 erhobenen Vor- würfe der weiteren Vergewaltigungen (drei bis vier Mal pro Woche im Zeitraum von September 2017 bis März 2018) weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 64 S. 6; Urk. 102 S. 2 f.), dass sich die Formulierung in der Anklageschrift, die weiteren Vergewaltigungen seien "nach dem gleichen Schema wie die Ver- gewaltigung Ende September 2017" erfolgt, nicht auf Aussagen der Beschuldig- ten stützen lässt. Wenn die Verteidigung hinsichtlich der Formulierung in der An- klageschrift weiter bemängelt, dass der Beschuldigten keine von ihr vorgebrach- ten und konkreten Schilderungen vorgeworfen würden, sondern pauschal und im Sinne einer rechtlichen Würdigung von "regelmässigen Vergewaltigungen" ge- sprochen werde (Urk. 64 S. 5), ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 73 S. 8 f.), dass die Beschuldigte selbst – pauschal – davon sprach, dass der Geschlechts- verkehr in 80% der Fälle gegen ihren Willen gewesen sei bzw. dies drei bis vier Mal pro Woche vorgekommen sei (4/2 F/A 40 ff.; Urk. 4/3 F/A 13 ff.; Prot. I S. 52; vgl. auch Prot. II S. 14). Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt.

- 8 -

4. Innerer Sachverhalt Im Rahmen der inneren Sachverhaltserstellung ist zu prüfen, ob der Beschuldig- ten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sie den Privatkläger wider bes- seren Wissens falsch beschuldigte. Der Privatkläger hat infolge vollumfänglichen Freispruchs als Nichtschuldiger zu gelten. Der Umstand, dass ein freisprechendes Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich gilt, schadet demjenigen, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, jedoch nicht. Dieser kann das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, zu seiner eigenen Verteidigung anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; BGE 72 IV 74 E. 1 a.E.). Im Folgenden sind die Beweismittel hinsichtlich aller gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe – mehrfache Vergewaltigung, Tätlichkeiten, mehrfache Nötigung – zu würdigen.

- 9 - 4.1. Aussagen der Beschuldigten 4.1.1. Die Vorinstanz schilderte und würdigte die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Vergewaltigungen zutreffend, und es ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 73 Erw. 5.3.1. und 5.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Depositionen. Sie hielt im Wesentlichen fest, bislang wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und dass der ihr gemachte Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht zutreffend sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 12 ff.). 4.1.2. Ihre Aussagen hinsichtlich des als Nötigung zur Anklage gebrachten Vor- falls im Auto Ende August/Anfang September sind – wie in dem betreffend den Privatkläger ergangenen Urteil festgehalten – widersprüchlich in der Schilderung des Ereignisses anlässlich der verschiedenen Einvernahmen. Zudem sind die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Drohungen bzw. der Gewalt nicht schlüssig. 4.1.3. Hinsichtlich des in der Beschreibung allgemein gehaltenen Vorwurfs der Tätlichkeiten, wonach der Privatkläger die Beschuldigte mehrmals mit den Hän- den oder Füssen aus dem Bett gestossen habe, damit sie aufstehe, da seine Eltern schon wach seien, führt sie einerseits aus, der Privatkläger habe sie im Dezem- ber 2017 drei oder vier Mal vom Bett zu Boden geworfen (Urk. 4/1 F/A 60). In der darauffolgenden Einvernahme gab sie an, dies sei oft vorgekommen (Urk. 4/2 F/A 14 S. 7), um schliesslich anzugeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wann dies gewesen sei (Urk. 4/4 F/A 62). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Beschuldigten in der Beschreibung pauschal und nicht wider- spruchsfrei, jedoch vor dem Hintergrund des (nicht einfachen) Zusammenlebens mit den Schwiegereltern als plausibel. Die weitere Tätlichkeit, wonach der Privat- kläger der Beschuldigten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe (mit seiner rechten Hand auf ihre rechte Wange), als sich die Beschuldigte eine Ziga- rette anzündete, erzählt die Beschuldigte widerspruchsfrei (Urk. 4/1 F/A 65 ff.,

- 10 - Urk. 4/4 F/A 62), wobei zu bemerken ist, dass eine Ohrfeige mit der rechten Hand

– abgesehen von ausserordentlichen Umständen, von welchen hier nicht die Re- de ist – auf die linke Wange erfolgen müsste. Weiter steht die Aussage der Be- schuldigten, wonach der Privatkläger sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, im Widerspruch zu dem von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Chatverlauf vom 9. Januar 2018, wonach der Privatkläger ihr einen Schlag auf die Hand gegeben und ihre Mutter beleidigt habe, als sie eine Zigarette angezündet habe (Urk. 16/5). 4.2. Aussagen des Privatklägers Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist vollumfänglich auf die Ausführun- gen und die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 73 Erw. 5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Weitere Beweismittel 4.3.1. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/2) liess der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Untersu- chungsbehörde mitteilen, dass sehr starke Verdachtsmomente bestünden, welche auf eine bewusst falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB durch die Beschuldigte hindeuteten, um sich den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, da sie, solange das Verfahren laufe, nicht ausgewiesen werden könne. Darauf deute die Tatsache hin, dass die Strafanzeige erst nach der Einreichung der Schei- dungsklage durch den Privatkläger erfolgt sei und die Beschuldigte vorher weder zur Polizei noch zu einem Arzt gegangen sei und auch bei ihrer Familie keinen Schutz gesucht habe. Er ersuchte damit, dass seine seit längerem bereits erfolgte Anzeige gegen die Beschuldigte ernstgenommen werde. Weiter reichte er einen Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwägerin C._____ ein, worin es darum gehe, dass die Beschuldigte, falls es mit der Sache mit dem Privatklä- ger (also Strafverfahren gegen ihn, um hier bleiben zu können) nicht klappen soll- te, bereits einen anderen Mann habe – ebenfalls mit Vornamen D._____ [gleicher Vorname wie A._____] –, um eine Scheinehe eingehen zu können. Zudem reichte

- 11 - er einen Chatverlauf zwischen C._____ und ihrer Cousine E._____ ein, worin die Frauen Mitleid mit dem Privatkläger bekunden, da dieser nicht verdient habe, was die Beschuldigte mit ihm mache. Es sei offenbar für das Umfeld der Beschuldig- ten klar, dass die Anzeige nur vorgeschoben sei (vgl. Urk. 15/2). 4.3.2. Zum Instagram-Chatverlauf vom 30. November 2018 zwischen der Be- schuldigten und C._____: Auf die Veröffentlichung eines Fotos eines Brunches durch die Beschuldigte mit dem Text "Guten morgen von F._____ B._____ und D._____" hin schrieb C._____: "A._____??" Darauf antwortete die Beschuldigte mit: "Das ist jemand anders. Wir haben ihn gerufen, aber erzähl das niemandem. F._____ kennt ihn gut. Er hat Interesse mir das Visum gegen Bezahlung zu er- möglichen. Ich habe ihn gerufen, um das zu besprechen. Falls ich alleine nichts machen kann. Kann ich es mit ihm machen. Die Aufenthaltsbewilligung gegen Bezahlung (Schein-Ehe)" (Urk. 15/3). Darauf angesprochen machte die Beschul- digte geltend, dass es sich nicht um ihren Instagram-Account handle. Sie habe zwar das zum Chat gehörige Foto gemacht, der Chatverlauf stamme jedoch nicht von ihr. Den Instagram-Account "[…]" habe sie nach der Trennung vom Privatklä- ger nämlich nicht mehr verwendet (Urk. 4/4 F/A 104 ff.). Die in Auftrag gegebene Datenauswertung des entsprechenden Instagram-Accounts ergab, dass der Ac- count im August 2017 registriert wurde und bis Ende September 2019 regelmäs- sig, meist täglich in Betrieb war (Urk. 12/3). Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 73 Erw. II.5.6.5.) ist festzuhalten, dass diese Datenauswertung die Erklärung der Beschul- digten unglaubhaft erscheinen lässt. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Drittper- son sich nahtlos unbefugt Zugriff auf den Account der Beschuldigten verschafft und diesen – wie die Beschuldigte bisher – täglich genutzt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Chatnachrichten tatsächlich von der Be- schuldigten stammen, was wiederum für das Vorhandensein eines migrations- rechtlichen Motivs der Beschuldigten spricht und entsprechend bei der Gesamt- würdigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist sich andererseits auch vor Augen zu halten, dass der Umstand alleine, dass die Beschuldigte eine Scheinehe gewollt haben könnte, an sich nicht darauf schliessen lässt, dass sie den Privatkläger falsch beschuldigt.

- 12 - 4.3.3. Gut zwei Monate später – am 10. Januar 2019 – schickt C._____, welche zu diesem Zeitpunkt getrennt vom Bruder der Beschuldigten lebte, ihrer Cousine E._____ per WhatsApp einen Screenshot des (obigen) Instagram-Chatverlaufs vom 30. November 2018 zwischen ihr und der Beschuldigten (Urk. 15/4). Dazu schreibt C._____ ihrer Cousine, der Privatkläger habe das nicht verdient, was die Beschuldigte mit ihm mache, und sie wolle ihm das zeigen. Falls der Privatkläger wolle, könne er das dem Migrationsamt senden. Sie bittet E._____, das an A._____ zu senden. E._____ willigt ein und fragt, ob sie nicht zuvor dessen Schwester, G._____, mit welcher sie befreundet sei, informieren solle. C._____ schreibt, sie wolle nicht, dass G._____ ihren Namen verbreite. Sie habe den Pri- vatkläger persönlich anrufen wollen, sie sei aber im 8. Monat schwanger und kön- ne nicht alles verarbeiten, das solle ihm reichen von ihr (Urk. 15/4). 4.3.4. Drei Wochen später – am 1. Februar 2019 – verfasst C._____ ein Schrei- ben, wonach die Beschuldigte ihr gesagt haben soll, eine falsche Anschuldigung wegen Vergewaltigung gegen A._____ gemacht zu haben, um ihre Aufenthalts- bewilligung nicht zu verlieren (Urk. 13/1). In der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2019 bestätigte C._____, das Schreiben vom 1. Februar 2019 verfasst und Kontakt zur Schwester des Privatklägers aufgenommen zu haben. Das sei in einer Zeit gewesen, als sie von ihrem Ehemann getrennt gewesen sei (Urk. 5 F/A 19). Das mit der Vergewaltigung könne sie nicht bestätigen, das könne jede Frau sagen. Die Frage, was die Beschuldigte ihr genau gesagt habe, dass sie dieses Schreiben so verfasst habe, beantwortete die Zeugin nicht (Urk. 5 F/A 20 f.). In diesem Zusammenhang ist der aktenkundige Chatverlauf vom 7. Februar 2019 zu erwähnen, in welchem C._____ der Schwester des Privatklägers, G._____, mit- teilt, vom Schwiegervater – dem Vater der Beschuldigten – sehr bedroht worden zu sein, falls sie sich bei der Beschuldigten einmische, falls sie das bei der Be- schuldigten versaue und sie verliere (vgl. Urk. 15/8). Schliesslich bleibt damit – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 100 S. 4) – im Dunkeln, was die Be- schuldigte zur Zeugin tatsächlich gesagt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass der Instagram-Chatverlauf vom 30. November 2018 – Bericht der Beschuldigten über eine mögliche Scheinehe – der Auslöser für das Schreiben vom 1. Februar

- 13 - 2019 war und sich die Kenntnis der Zeugin über die genauen Umstände darin er- schöpft. Sie bat ihre Cousine E._____, G._____ darüber in Kenntnis zu setzen. Drei Wochen später verfasste sie das Schreiben an G._____ selber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das ansonsten gute Verhältnis zwischen der Zeugin und der Beschuldigten in dieser Zeit ebenfalls an der Trennung der Zeugin vom Bru- der der Beschuldigten litt, was sich in einem entsprechenden Kommunikationston äusserte (vgl. Urk. 15/10). Vor diesem Hintergrund kann dem Schreiben keine entscheidende Beweiskraft zugesprochen werden. 4.3.5. Gemäss Art. 50 AIG hat ein Ehegatte, der Opfer ehelicher Gewalt wurde, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflö- sung der Ehe oder Familiengemeinschaft. Sowohl die Untersuchungsbehörde als auch der Privatkläger sehen in diesem Umstand ein Motiv der Beschuldigten, die Vorwürfe gegen den Privatkläger zu erheben. Der Privatkläger lässt in dem gegen ihn geführten Verfahren ausführen, mit E-Mail vom 16. März 2018 das Migrati- onsamt des Kantons Zürich über seine im Kosovo eingereichte Scheidung infor- miert zu haben, worauf dieses ihn am 19. März 2018 mit einem Fragenkatalog zur Stellungnahme aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 22. März 2018 habe das Migrationsamt der Beschuldigten den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung ange- kündigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Offensichtlich erst auf- grund dieses Schreibens des Migrationsamtes, nicht wegen all der behaupteten Straftaten während der Ehe, habe die Beschuldigte eine Anwältin konsultiert, wel- che am 27. März 2018, also wenige Tage nach Erhalt des Schreibens vom Migra- tionsamt durch die Beschuldigte, ein Eheschutzbegehren eingeleitet habe (vgl. Urk. 60 S. 6 in Gesch.-Nr. SB220281). Ca. zwei Wochen nach Einreichung der Scheidungsklage durch den Privatkläger habe die Beschuldigte die Strafanzeige eingereicht (Urk. 62 S. 5). Der Privatkläger selbst gab in der Einvernahme vom

10. September 2020 an, von den Vorwürfen zum ersten Mal im Rahmen des Schreibens des Migrationsamts erfahren zu haben und aus allen Wolken gefallen zu sein. Er gehe davon aus, dass das Migrationsamt auf seine Meldung der Tren- nung hin die Beschuldigte befragt und sie dort diese Lügen erzählt habe (Urk. 3/4 F/A 26).

- 14 - In der Einvernahme vom 26. Februar 2019 gab die Beschuldigte zwar an, zu wis- sen, dass sie in der Schweiz bleiben könne, "bis die Gerichte und diese Dinge zu Ende sind". Ihre Verteidigerin ergänzte, dass die Beschuldigte eine Wegwei- sungsverfügung erhalten habe und eine Nichtverlängerung der B-Bewilligung ver- fügt worden sei. Diese sei jedoch noch nicht rechtskräftig (Urk. 4/4 F/A 94). Der Streit, der zur Trennung der Beschuldigten und des Privatklägers führte, fand am 10. März 2018 im Kosovo statt. Am 14. März 2018 sahen sie sich dort zum letzten Mal, als die Beschuldigte dem Privatkläger die Wohnungsschlüssel und den Ehering zurückbrachte. Daraufhin kam sie in die Schweiz zurück und ver- brachte das Wochenende vom 17. und 18. März 2018 bei ihrem Bruder und mel- dete sich am darauffolgenden Montag im Frauenhaus H._____ an. Gemäss dem Gesuch um Kostengutsprache des Frauenhauses H._____ vom 21. März 2018 ist die Beschuldigte am 19. März 2018 bei ihnen eingetreten (Urk. 16/4 S. 1). Weiter wird darin angegeben, dass die Beschuldigte von ihren schwierigen Lebensum- ständen mit den Schwiegereltern berichtete. Sie sei wie eine Sklavin gehalten worden und habe den ganzen Haushalt erledigen müssen usw. Sie sei den gan- zen Tag kontrolliert und bedroht worden, dass der Privatkläger sich trennen wür- de, falls sie nicht tue, was sie sagten. Er sei dreimal tätlich geworden ihr gegen- über, habe sie geohrfeigt und an den Haaren gezogen und geschubst. Sie sei von ihm mehrmals pro Woche gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen und Ge- schlechtsverkehr gezwungen worden (Urk. 16/4 S. 2). Weiter wird angegeben, dass noch keine Strafanzeige gemacht worden sei und die Beschuldigte diesbe- züglich im Frauenhaus beraten werde (Urk. 16/4 S. 4). Die Beschreibung der Vor- fälle im Gesuch um Kostengutsprache wird im Gesuch um Verlängerung von Ge- waltschutzmassnahmen vom 18. Juni 2018 identisch wiederholt. Zu diesem Zeit- punkt war die Beschuldigte bei I._____ untergebracht (Urk. 16/3 S. 1). Der Privatkläger bringt vor, dass der Beschuldigten immer bewusst gewesen sei, dass ihr Verbleib in der Schweiz vom Strafverfahren gegen ihn abhänge (vgl. Urk. 100 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte die gegen den Privat- kläger zur Anzeige gebrachten Vorfälle im Frauenhaus H._____ vor dem 21. März 2018 schilderte, lässt sich aber der Verdacht nicht erhärten, dass sie die Anzeige

- 15 - erst infolge des Schreibens des Migrationsamtes vom 22. März 2018, in welchem ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung angekündigt wurde, erhob. Sie muss im Frauenhaus die Ereignisse geschildert haben, bevor sie erfahren hat, dass der Privatkläger die Trennung dem Migrationsamt gemeldet hatte. Ginge man von ei- nem migrationsrechtlichen Motiv aus, müsste der Beschuldigten unterstellt wer- den, dass sie bis am 21. März 2018 in Erfahrung bringen konnte, unter welchen Voraussetzungen sie trotz der Trennung in der Schweiz bleiben könnte, sie mithin Kenntnis von Art. 50 AIG hatte. Dafür liegen aber keine Hinweise vor, auch wenn man davon ausgehen muss, dass es nach dem Streit im Kosovo für die Beschul- digte klar gewesen sein musste, dass die Trennung endgültig war – weder der Privatkläger noch dessen Familie liessen sich vom Vater der Beschuldigten dazu überreden, ihr noch eine Chance zu geben (vgl. Urk. 3/2 F/A 50 f.). Mit der Vertei- digung (vgl. Urk. 102 S. 4) ist deshalb ebenfalls nicht anzunehmen, dass die Be- schuldigte davon ausging, dass es eine x-fache Vergewaltigung brauche, um ge- stützt auf Art. 50 AIG in der Schweiz bleiben zu können. Schliesslich ist insbeson- dere auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in der kurzen Zeit zwischen ih- rer Ankunft im Frauenhaus am 19. März 2018 und dem Gesuch um Kostenüber- nahme vom 21. März 2018 von einer Rechtsanwältin hat beraten lassen können. Die im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Bülach erteilte Vollmacht an Rechtsanwältin Y2._____ datiert vom 27. März 2018 (Urk. 2 im Verfahren EE180044). Der Privatkläger hat angegeben, die Beschuldigte habe ihm am 14. März 2018, als sie ihm nach der Trennung die Schlüssel und den Ehering zurückgebracht hat- te, beim Weggehen nachgerufen, sie würde sein Leben kaputt machen, er würde schon noch sehen (Urk. 3/2 F/A 51). Ein mögliches Motiv könnte somit in der Ra- che gesehen werden, dass sie von ihm verlassen wurde und nicht zurück zu ihrer Familie konnte. Mit dem Privatkläger (vgl. Urk. 100 S. 3) ist nämlich davon auszu- gehen, dass dir Trennung von ihm ausging. Dafür, dass sich die Beschuldigte am Privatkläger rächen wollte, liegen aber keine weiteren Hinweise vor.

- 16 - 4.4. Fazit Unter Würdigung aller Beweismittel bleibt das Vorgefallene wie auch eine mögli- che Motivlage der Beschuldigten unklar, so dass der Beschuldigten der ihr vorge- worfene innere Sachverhalt nicht ohne unüberwindbare Zweifel nachgewiesen werden kann. Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen An- schuldigung freizusprechen. III. Zivilansprüche Der Privatkläger macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– geltend (Urk. 74, Urk. 100 S. 2 und S. 6 f.). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), ist die Zivilklage in der Regel abzuweisen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die im Rahmen der Zivilkla- ge geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen zu beurteilen sind, daher unabhängig davon, ob das der be- schuldigten Person vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand er- füllt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizeri- schen StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 126 N 8). Nachdem die Beschuldigte frei- zusprechen ist und ihr das Verhalten auch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, mithin auch eine Beurteilung nach den einschlä- gigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen keine Genugtuung begründet, ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab- zuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Freispruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

- 17 - welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind. Sie sind jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. Urk. 43; Prot. I S. 4) in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter dem Vorbehalt des Rückgriffs auf den Privatkläger bei Verbes- serung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bezüglich der Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diese können dem Privatkläger nicht auferlegt werden (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5).

5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht mit Honorarno- te vom 24. Februar 2023 einen Aufwand von Fr. 2'254.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 101), ohne dabei die Berufungsverhandlung zu veran- schlagen. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von ungefähr 2.5 Stunden – die restliche Dau- er entfällt auf das gleichzeitig stattgefundene Verfahren SB22081, in welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger von A._____ amtet – ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

6. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

24. Februar 2023 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen

- 18 - Aufwand von Fr. 3'148.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 103), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SB220281 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von 5 Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von knapp Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, hiervon ungefähr drei Viertel im vorliegenden Verfahren und einen Viertel im Ver- fahren SB220281 zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 3'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung; Fr. 2'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung, werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Pri- vatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 19 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 95 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer