Sachverhalt
1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2020 mit einem nicht näher bekannten Schneidewerkzeug im Stadtspital B._____ um etwa 09.05 Uhr zuerst ein Stromkabel des Bettenlifts "A" und wenige Minuten später, um etwa 09.14 Uhr, ein weiteres Stromkabel des Bettenliftes "C" durchtrennt zu haben. Dadurch seien die beiden Lifte blockiert und funktionsunfähig gemacht worden, womit ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'484.30 entstanden sei, was der Beschuldigte be- absichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 44). Nur am Rande sei erwähnt, dass im Anklagesachverhalt fälschlicherweise als Tatzeitpunkt 17.45 Uhr angeführt wird, wobei es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb bzw. einen "Copy-and-paste"-Fehler handelt. In der Regeste des Anklagevorwurfs be- treffend den Vorfall vom 29. Juni 2020 wurde die Uhrzeit dahingegen korrekt wie- dergegeben (a.a.O. S. 2). 1.2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte arbeitete im Zeitpunkt der Vorfälle seit mehr als 10 Jahren beim Stadtspital B._____ (dem Privatkläger). Er bestreitet seine Schuld und macht gel-
- 9 - tend, dass es kein einziges Motiv für eine solche Tat gebe. Er sei ein loyaler und von seinen Kollegen geschätzter Mitarbeiter und habe weder Streit, noch Anlass zu Groll gehabt, welcher ihn zu einer solchen Tat hätte verleiten können. Vielmehr würde er mit einer solchen Tat seine in der Schweiz aufgebaute Existenz gefähr- den, was schlicht nicht einsichtig sei und keinerlei Sinn ergeben würde. Sodann verfüge er nicht über das Fachwissen, welches Kabel man überhaupt durch- schneiden müsse. Der Beschuldigte bestreitet weiter die der Anklageschrift zu- grunde liegende Beweislage und allgemein die Aussagekraft der im Recht liegen- den Beweismittel. Aufgrund der vielen Unklarheiten sei seine Tatschuld nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, weshalb auch kein Schuldspruch erfolgen könne (vgl. Urk. 54, Urk. 74, Prot. II S. 4 und S. 10 f.).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze Beweiswürdigung und wesentliche Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweislage des Vorfalls vom 29. Juni 2020 in Bezug auf den äusseren Tatbestand zutreffend zusammengefasst und würdigte diese ge- stützt auf die allgemeinen Beweisregeln schlüssig und grundsätzlich zutreffend (Urk. 62 S. 5 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher zu- nächst auf ihre Zusammenfassungen der Aussagen und Beweismittel sowie ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführun- gen sind dabei als Ergänzungen zu verstehen. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020 liegen nebst den Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 8-10) folgenden Beweismittel im Recht:
- Polizeirapporte und Dokumentationen (Urk. 1-5 und 12-15)
- CD-Rom (Urk. 16)
- Mail mit Screenshots der Badgeregistrierungen und Liftabläufen (Urk. 21)
- Mails betreffend Nutzung verschiedener Badges (Urk. 22 und 23)
- Fotos des zerstörten früheren Badges des Beschuldigten (Urk. 27)
- Unterlagen FOR (Urk. 28/1-8)
- 10 -
- Gutachten des IRM Zürich (Urk. 28/11)
- Schriftlicher Bericht bzgl. des Schliess-/Zutrittssystems (Urk. 31/3) Die formelle Verwertbarkeit der genannten Beweismittel stellt grundsätzlich kein Problem dar und wird vom Beschuldigten auch zurecht nicht gerügt. Soweit diese in Bezug auf die Urteilsfindung relevant ist, wird in der Folge inhaltlich auf sie ein- gegangen. 2.2. Beweiswürdigung Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 ff., Urk. 74 S. 8 f.) ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend schwer verständlich ist, dass beim Privatkläger (Stadtspital B._____) trotz der laufenden Strafuntersuchung weder die originalen Videoauf- zeichnungen, noch die originalen Daten der Badgeregistrierungen oder Liftabläufe aufbewahrt wurden. Bei den Akten liegen lediglich Screenshots von Badgeregist- rierungen sowie den Liftabläufen, welche von Angestellten des Privatklägers er- stellt und schliesslich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sind (Urk. 16 und 21). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hatte der Privatkläger mitge- teilt, dass alle Bilder und Informationen, die vorhanden waren, bereits übergeben und in der Folge gelöscht worden seien. Die Videoaufzeichnungen würden ledig- lich 14 Tage lang aufbewahrt und danach gelöscht. Auch die Badgeherausgaben und Badgeregistrierungen könnten nicht mehr nachvollzogen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 32/1-7). Die Dokumente, aus welchen die Zeiten der Badgeregistrierungen sowie die Lift- abläufe ersichtlich sind, wurden somit von Angestellten des Privatklägers in der Art und Weise aufbereitet, wie diese es für richtig erachteten. Es war dabei weder für die Staatsanwaltschaft, noch für das Gericht, noch für die Verteidigung mög- lich, die Daten in ihrer Ursprungsform zu sichten. Vielmehr haben die Mitarbeiter des Privatklägers die Entscheidung darüber getroffen, was für sie als relevant er- scheint und in welcher Form die Daten aufbereitet werden. Das Gleiche gilt für die Videoaufzeichnungen, bei welchen seitens von Angestellten des Privatklägers gegenüber der Polizei mitgeteilt wurde, dass diese keine sachdienlichen Erkennt- nisse liefern würden und welche in der Folge nicht aufbereitet worden waren
- 11 - ("Man würde ihn nur mit dem Schlepper herumfahren sehen" vgl. Urk. 3 S. 5). Den Mitarbeitern des Privatklägers ist dabei indessen nicht zu unterstellen, sie hätten Beweismaterial falsch bereitgestellt oder verändert. Die vorliegenden Bad- geregistrierungen und Liftprotokolle (Urk. 11 und 12) stellen damit zwar ein zuläs- siges, verwertbares Beweismittel dar und liefern Indizien dafür, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Für sich alleine wären sie indessen kaum geeignet, die Schuld des Beschuldigten zu be- weisen, da zu viele Unklarheiten bestehen, nicht alle Fragen beantwortet werden und sie aufgrund der Löschung der Originaldaten auch nicht mehr überprüft wer- den können. Unter anderem aufgrund dieser Umstände entschied die Vorinstanz schliesslich unter Anwendung des Prinzips von in dubio pro reo auch auf einen Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020 wurden dagegen, anders als bei dem- jenigen vom 20. Juni 2020, an den durchtrennten Kabeln der beiden Lifte DNA- Spuren sichergestellt, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 28/3). Die Verteidigung führt hierzu aus, gemäss dem Kurzbericht des Forensischen In- stituts Zürich vom 18. Dezember 2020 hätten nur bei einem durchtrennten Strom- kabel DNA-Spuren feststellt werden können, welche vom Beschuldigte stammen könnten, beim anderen nicht (Urk. 74 S. 7). Dies ist aktenwidrig, lässt sich doch sowohl dem Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Dezember 2020 als auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juni 2021 entneh- men, dass das DNA-Profil der beiden Spurenasservate übereinstimmt und sowohl die DNA-Spur ab dem durchtrennten Stromkabel des Lifts 1 (A013'942'864), als auch diejenige ab dem durchtrennen Stromkabel des Lifts 2 (A013'942'875) dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (Urk. 28/3 S. 2, Urk. 28/11 S. 2). Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung wird im Gutachten denn auch nicht nur "unspezifisch" festgestellt, dass der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausge- schlossen werden könne, sondern berechnet, dass der Beweiswert der an den beiden Stromkabeln nachgewiesenen DNA-Spur unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal
- 12 - grösser sei, wenn man die Spurengeberschaft des Beschuldigten annehme, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (Urk. 28/11 S. 2 f.). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juni 2021 wird ferner an verschiedenen Stellen festgehalten, dass es sich bei dem ab den beiden Spu- renasservaten erstellten DNA-Profil um eine einfache Spur einer einzigen Person handle und nicht um ein DNA-Mischprofil. Es hätten sich keine weiteren DNA- Merkmale und somit auch keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer weiteren Person gefunden (Urk. 28/11 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung angeführten Gerichtsentscheide (Urk. 74 S. 10) nicht einschlägig, ging es dort doch um den Beweiswert eines DNA-Mischprofils (vgl. OG ZH, II. StrK, SB200041 vom 29. Mai 2020; E. 4.2). Weiter wurde im Gutachten vom 22. Juni 2021 auf entsprechende Nachfrage ausgeführt, dass eine indirekte Übertragung von DNA (etwa, indem Polizeibeamte zuerst den Beschuldigten und dann die Kabel berührten) wohl möglich sei, die eindeutigen, einfachen DNA-Profile, welche vorliegend an den Kabeln aufgefun- den worden seien, indessen klar gegen eine solche sprechen würden. Bei einem Sekundärtransfer des DNA-Materials wäre gemäss Gutachten vielmehr mit einem Mischprofil oder zumindest vereinzelt zusätzlichen Merkmalen zu rechnen gewe- sen, was nicht vorliege. Sodann sei die Spurensicherung gemäss dem Forensi- schen Institut Zürich nicht von den beiden Polizeifunktionären durchgeführt wor- den, sondern von Herrn C._____. Für die beiden Polizeifunktionäre habe es kei- nen Grund gegeben, die Stromkabel zu berühren, weshalb auch keine Möglichkeit bestand, dass diese die DNA des Beschuldigten, da sie diesen allenfalls zuerst berührt hatten, hätten auf die Kabel übertragen können. Die beiden Liftmonteure scheiden sodann nach einem entsprechenden DNA-Abgleich als Spurengeber aus (vgl. zum Ganzen Urk. 28/11 S. 3 f.). Da das Institut für Rechtsmedizin den Sekundärtransfer aufgrund der eindeutigen, einfachen DNA-Profile als äusserst unwahrscheinlich betrachtet, fällt auch die Möglichkeit, dass die DNA des Be- schuldigten an die Kabel gelangte, als diese am Boden lagen, etwa indem sie dort
- 13 - mit zufällig dorthin gelangtem Speichel, Schweiss oder Blut des Beschuldigten in Berührung kamen (Urk. 54 S. 9), ausser Betracht beziehungsweise erscheint als nahezu unmöglich. Festzuhalten gilt es sodann, dass die durchtrennten Kabel der Lichtschranken für Liftbenutzer nicht frei zugänglich sind. Sie sind in den seitlichen Öffnungen für die Lifttüren in den sich dort befindenden Vertiefungen befestigt und wurden auf 2,1 Meter Höhe ab Boden durchgeschnitten. Um sie durchzuschneiden, mussten sie aus der Halterung herausgezogen werden (Urk. 5 S. 2 mit Verweis auf den Fotobogen Urk. 13 S. 2), was nicht ohne Veranlassung oder unbeabsichtigt ge- schehen konnte. Die Möglichkeit, dass die DNA des Beschuldigten durch eine rein zufällige Berührung an die Kabel gelangte, steht damit ausser Frage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte keine nachvoll- ziehbare Erklärung dafür abgeben, wie seine DNA an die beiden beschädigten Kabel der Lifte gelangte (Urk. 62 S. 10). Vielmehr ist auffällig, dass er äusserst wortkarg wurde, sobald man ihm das Ergebnis des Gutachtens betreffend den DNA-Abstrich mitgeteilt hatte, während er zuvor sehr wortreich Erklärungen vor- brachte und seine Unschuld beteuerte (Urk. 9 S. 18 f., und Urk.10 S. 2 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung verweigerte er dann seine Aussagen zur Sache ganz (Prot. I S. 6). In der Berufungsverhandlung gab er ebenfalls lediglich an, er sei unschuldig; er habe nichts durchtrennt. Ansonsten machte er bei den Fragen zur Sache grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S.10). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass im Zeitraum der Sabotagen ein Globalbadge verwendet worden ist, welcher für al- le Mitarbeitenden in der Küche zugänglich war, und dass die Nutzung des perso- nifizierten Badges des Beschuldigten beim Personenlift und nicht beim Bettenlift stattfand (Urk. 74 S. 6). Allerdings lässt sich aus den Badgeregistrierungen und Liftprotokollen ableiten, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum der Beschädigun- gen im gleichen Stockwerk wie die stehen gebliebenen Bettenlifte befand. So be- legen die Badgeregistrierungen und Liftprotokolle, dass die später beschädigten Bettenlifte zwar mit einem Globalbadge ("Küche 1") gerufen wurden. Zudem wur-
- 14 - de kurz nach der Beschädigung der Bettenlifte auf genau den Stockwerken, in welchen die Bettenlifte stehen geblieben waren, zunächst wiederum derselbe Globalbadge für die Benutzung der Personenlifte registriert. Doch da der Perso- nenlift mangels Berechtigung nicht mit dem Globalbadge gerufen werden konnte (vgl. Eintrag: "keine Raumzonenberechtigung"), wurde gleich danach der perso- nalifizierte Badge des Beschuldigten zum Einsatz gebracht. Dieser Umstand ver- mag die Täterschaft des Beschuldigten zwar nicht zu beweisen, stellt aber ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar (Urk. 21 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 22). Gemäss schriftlichem Bericht der D._____ AG müssen die Personenlifte zwin- gend mit dem aktuellem Badge des Beschuldigten gerufen worden sein, da der al- te Badge, welchen er später zerstört in einem Couvert in seinem Briefkasten ge- funden haben will, mit Inbetriebsetzung des neuen Badges automatisch deakti- viert wurde und daher nicht mehr verwendbar war (Urk. 31/3). Es mag zwar zu- treffen, dass die D._____ AG das Stadtspital B._____ seit mehreren Jahren bei fachtechnischen Fragen im Bereich der Zutrittskontrolle unterstützt und für die Si- cherheitskontrollen mitverantwortlich ist, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 74 S. 6 f.), doch stellt dies für sich alleine genommen noch keinen Grund für eine Falschaussage dar. Auch die Akten ergeben keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Wohl besteht die hypothetische Möglichkeit, dass sich jemand anderer des Bad- ges des Beschuldigten behändigt hat, etwa, als er diesen in seiner Pause im Auf- enthaltsraum oder bei einem Gang zur Toilette auf dem Schlepper zurück liess. In Kombination mit dem Umstand, dass die DNA des Beschuldigten an den beschä- digten Kabeln gefunden wurde, erscheint diese Variante aber ebenfalls als äus- serst unwahrscheinlich. Sodann bringt der Beschuldigte nicht konkret vor, an die- sem Tag seinen Badge unbeaufsichtigt irgendwo liegen gelassen zu haben, wo- ran er sich wohl erinnern könnte, nachdem diese massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind (vgl. Urk. 9 und 10). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtig- keit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu
- 15 - betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie kon- krete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbe- hauptung zu Fall gebracht werden. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen als kein Motiv des Beschuldigten zu bestehen scheint, beziehungsweise keinerlei allfällige Vorteile für ihn aus einer solchen Tat ersichtlich sind. Die von der Vorinstanz angeführte Vermutung, wo- nach der Beschuldigte über eine Verschiebung im Dienstplan verärgert war und deshalb die Sachbeschädigungen verübt haben könnte (Urk. 62 S.14 mit Verweis auf Urk. 9 F/A 7), stellt wohl eine mögliche Erklärung dar, ist aber nicht erstellt. Es ist indessen auch nicht Aufgabe der Anklagebehörde oder des Gerichtes, das Mo- tiv im Handeln eines Beschuldigten zu erklären. Die anscheinend völlige Sinnlo- sigkeit der Tat sowie die Umstände, dass schon die Nutzung des Badges des Be- schuldigten derart offensichtlich auf seine Täterschaft hinweist und die Tatbege- hung damit in höchstem Masse unbedacht erscheint, erstaunen wohl. Dies stellt indessen bei Straftaten keine Seltenheit dar. Entgegen der Verteidigung liegen vielmehr zu viele deutliche Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten vor, als dass massgebliche Zweifel an derselbige verbleiben könnten. Unter Würdigung all dieser Umstände vermag es den Beschuldigten entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 74 S. 7) auch nicht zu entlasten, wenn auf dem Seitenschneider, der mutmasslich zur Durchtrennung der Kabel verwendet wurde, keine Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 28/6 S. 3). Dies, zumal die Untersuchung nicht aufzeigen konnte, dass genau dieses Werkzeug zur Durchtrennung der Kabel benutzt worden war (vgl. Urk. 28/5, Urk. 28/6 und Urk. 5 S. 2).
- 16 - Dasselbe gilt für die allfälligen Aussagen des von der Verteidigung bereits in der Untersuchung offerierten Zeugen, welcher den Beschuldigten im Tatzeitpunkt ge- sehen und angetroffen haben soll (Urk. 42). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass allfällige entlastende Aussagen des Zeugen vor dem Hintergrund, dass an den durchtrennten Strom- kabeln DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten, nicht geeignet wären, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist zu berück- sichtigen, dass die Verteidigung den diesbezüglichen Beweisantrag erst am
3. September 2021, mithin mehr als ein Jahr nach dem eingeklagten Vorfall, ge- stellt hat und es bereits in diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich erschien, dass ein Zeuge sich nach so langer Zeit noch auf die Minute bzw. Sekunde genau daran erinnern kann, wo er den Beschuldigten gesehen und angetroffen haben soll. Dies gilt umso mehr, als die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, der Zeuge könne bestätigen, dass er zur Tatzeit mit dem Beschul- digten Lift gefahren sei und in einem anderen Stockwerk ausgestiegen sei, als in demjenigen, wo der Lift beschädigt worden ist (Urk. 74 S. 9 f). Dass sich der Zeu- ge nach inzwischen mehr als zwei Jahren an einen so alltäglichen Vorgang erin- nern können soll, ist lebensfremd. In Würdigung sämtlicher Indizien ist der in der Anklage festgehaltene Sachverhalt in Bezug auf die beiden Sachbeschädigungen vom 29. Juni 2019 damit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 10 f.). Der Beschul- digte erfüllte damit in objektiver und subjektiver Weise mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Es liegen sodann keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er sich der mehrfa- chen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 17 - IV. Strafzumessung
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 1.2. Für den Fall eines Schuldspruchs beantragt der Beschuldigte im Sinne eines Eventualantrages, der Tagessatz der Geldstrafe sei auf Fr. 40.– herabzusetzen und auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten (Urk. 74 S. 1 f.).
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wel- che nach einem Verlassen des ordentlichen Strafrahmens verlangen würden. Der Strafrahmen für ein Vergehen nach Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges so- wie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 ff. zu
- 18 - Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, PK StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV 82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mas- sgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Vorliegend hat der Beschuldigte zwei Sachbeschädigungen verübt. Da die Ta- ten, welche das gleiche Rechtsgut betreffen, in Bezug auf das Verschulden je- doch quasi eine Einheit bilden, erscheint es als angezeigt, eine gemeinsame Strafe zu bilden.
3. Tatkomponenten 3.1. Objektives Verschulden Der vom Beschuldigten verübte Schaden beträgt gemäss Anklageschrift aus dem Vorfall vom 29. Juni 2020 für die beiden beschädigten Lifte zusammen maximal Fr. 1'484.30 (vgl. Urk. 44 und Urk. 50). Wie die Vorinstanz im Rahmen der Beur- teilung der Zivilansprüche zurecht feststellte, ist der Umfang des Schadens nicht rechtsgenügend erstellt und wird dessen Feststellung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 62 S. 16). Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass es sich zwar, um einen nicht allzu hohen, aber dennoch nicht vernachlässigbaren Betrag han- delt. Wie der Vorderrichter sodann zutreffend ausführt, ist straferhöhend zu be-
- 19 - rücksichtigen, dass der Schaden an zwei Liften eines Spitals verursacht wurde und der Beschuldigte damit potentiell einen Spitalbetrieb störte, wodurch Perso- nen an Leib und Leben hätten zu Schaden kommen können (Urk. 62 S. 13). Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Subjektives Verschulden Das Motiv des Beschuldigten, bleibt völlig im Dunkeln. Es ist aus Sicht von Aus- senstehenden schlicht nicht nachvollziehbar, was den nicht vorbestraften, bisher völlig unauffälligen, als gewissenhaft und zuverlässig beschriebenen Beschuldig- ten dazu gebracht haben könnte, sich so zu verhalten. Die Ausführungen der Vor- instanz, wonach ein Motiv allenfalls in seinem Ärger über zu seinen Ungunsten kurzfristig geänderte Dienstpläne begründet gewesen sein könnte, mag eine Er- klärung sein. Sie ist indessen nicht gesichert. Der Beschuldigte selbst blieb bisher eine Erklärung schuldig. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem direkten Vorsatz und nicht ledig- lich einem Eventualvorsatz auszugehen, da ein Kabel auf 2,1 Metern Höhe, wel- ches sich sodann grundsätzlich für die Liftbenutzer versteckt in einem Kanal be- findet, nur mit Wissen und Willen hervorgeholt und zerschnitten werden kann. Das subjektive Verschulden vermag dabei das objektive nicht zu relativieren. 3.3. Einsatzstrafe Unter Würdigung der Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen als dem Verschulden angemessen
4. Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt seit 2007 mit seiner Familie in der Schweiz und teilt mit sei- ner Ehefrau und seiner erwachsenen, berufstätigen Tochter eine Wohnung. Seit 2010 bis im Februar 2022 arbeitete er im Stadtspital B._____. Den Lohn erhielt er bis und mit Juli 2022. Aktuell wird er gemäss eigenen Angaben von seiner Toch- ter unterstützt. Arbeitslosengeld erhält er (noch) keines. Trotzdem will er weiterhin seine Eltern in E._____ [Staat in Südamerika] finanziell unterstützen. Der Be-
- 20 - schuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber Schulden im Betrag von rund Fr. 15'000.–, welche er mit einem monatlichen Betrag von Fr. 360.– abbezahlt (vgl. zum Ganzen Urk. 10 S. 6 ff. und Prot. II. S. 5 ff. und Urk. 74 S. 13). Aus sei- nen Ausführungen geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Weiter verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen (Urk. 63) und ist nicht ge- ständig, was beides ebenfalls als strafzumessungsneutral zu werten ist. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
5. Tagessatzhöhe Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zäh- len ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit nament- lich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei
- 21 - Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 70/1-4) und wurde an- lässlich der Berufungsverhandlung zu diesen befragt (Prot. II S. 8 ff.). Aus seinem Lohnausweis 2021 ergibt sich dabei, dass das Nettoeinkommen des Beschuldig- ten durchschnittlich gerundet Fr. 5'560.– betrug (Urk. 70/2). Zwar erhält der Be- schuldigte seit August 2022 keinen Lohn mehr (Urk. 74 S. 13, Urk. 70/3), doch hat er spätestens nach einer Einstellzeit von 60 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengel- der und somit auf 80% seines bisherigen Lohnes (vgl. Art. 30 Abs. 3 Arbeitslo- senversicherungsgesetz, AVIG). Gemäss eigenen Angaben wird der Beschuldigte derzeit von der Tochter unterstützt, welche die Miete, den Anwalt und die Le- bensmittel bezahlt. Seine Ehefrau sei zu 50% erwerbstätig und erziele monatliche Nettoeinkünfte von rund Fr. 1'000.–. Über Vermögen verfüge er nicht, habe je- doch Schulden von rund Fr. 15'000.–, welche er in Raten von monatlich Fr. 360.– zurückbezahle. Sodann unterstütze er seine Mutter in E._____ mit jeweils Fr. 300.– pro Monat (vgl. zum Ganzen Prot. I S. 7; Prot. II. S. 8 ff.). Die Tages- satzhöhe ist aufgrund sämtlicher Angaben gemäss dem Datenerfassungsblatt, seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung und unter Berücksichti- gung der relevanten Faktoren auf Fr. 60.– festzusetzen. Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.– als angemessen.
6. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat die bedingt ausgefällte Geldstrafe mit einer Busse von Fr. 800.– verbunden (Urk. 62 S. 14). Mit der Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstel- lenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der be- dingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Dabei können gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Die teilweise verbreitete Praxis, wonach jede bedingte Geld-
- 22 - strafe mit einer Busse verknüpft wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung aber contra legem (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der vorstrafenlose Beschuldigte durch die be- dingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, na- mentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist infolge- dessen zu verzichten.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu be- strafen. V. Vollzug 1.1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung. 1.2. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts
- 23 - der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Die Probezeit für die Geldstrafe ist damit auf 2 Jahre festzulegen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilan- sprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 62 S. 16).
2. Die Verteidigung begründete die von ihr beantragte Abweisung der Zivilan- sprüche des Privatklägers mit dem von ihr beantragten vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 74 S. 2 und S. 12). Wie aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte aber vorliegend der mehrfachen Sachbeschädigung in Bezug auf die beiden am
29. Juni 2020 beschädigten Lifte schuldig zu sprechen. Es ist daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 16) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10-12) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt mit seiner Berufung. Zwar konnte er aufgrund seiner aktuellen fi-
- 24 - nanziellen Situation eine Reduktion der Tagessatzhöhe erwirken und obsiegt er auch insoweit, als von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde. Da die Voraussetzungen für sein teilweises Obsiegen in Bezug auf die Tages- satzhöhe aber erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind und es sich beim Absehen von der Ausfällung einer Busse um einen Ermessensentscheid der Berufungsinstanz handelt, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wurde, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens trotz- dem vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Dezember 2021 (Urk. 62), mit welchem der Beschuldigte in Bezug auf einen Vorfall vom 29. Juni 2020 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden war. Bezüglich eines ebenfalls angeklagten, fast identisch gelegenen Vorfalls vom 20. Juni 2020 betreffend Sachbeschädigung war er von der Vorinstanz freigesprochen worden. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 800.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 4).
E. 1.1 Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung.
E. 1.2 Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts
- 23 - der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Die Probezeit für die Geldstrafe ist damit auf 2 Jahre festzulegen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilan- sprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 62 S. 16).
2. Die Verteidigung begründete die von ihr beantragte Abweisung der Zivilan- sprüche des Privatklägers mit dem von ihr beantragten vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 74 S. 2 und S. 12). Wie aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte aber vorliegend der mehrfachen Sachbeschädigung in Bezug auf die beiden am
29. Juni 2020 beschädigten Lifte schuldig zu sprechen. Es ist daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 16) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10-12) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt mit seiner Berufung. Zwar konnte er aufgrund seiner aktuellen fi-
- 24 - nanziellen Situation eine Reduktion der Tagessatzhöhe erwirken und obsiegt er auch insoweit, als von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde. Da die Voraussetzungen für sein teilweises Obsiegen in Bezug auf die Tages- satzhöhe aber erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind und es sich beim Absehen von der Ausfällung einer Busse um einen Ermessensentscheid der Berufungsinstanz handelt, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wurde, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens trotz- dem vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Es wird beschlossen:
E. 2 Am 22. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil an (Urk. 58). Nach Zustellung des begründeten Urteils am
18. Mai 2022 (Urk. 61/2) erklärte er mit Eingabe vom 3. Juni 2022 fristgerecht Be- rufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die eingangs genannten Anträge (Urk. 64, Urk. 65/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2022 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3, Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2022 ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 68). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
- 7 - Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 liess der Beschuldigte das vervollständigte Datener- fassungsblatt sowie weitere Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 69, Urk. 70/1-4).
E. 2.1 Grundsätze Beweiswürdigung und wesentliche Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweislage des Vorfalls vom 29. Juni 2020 in Bezug auf den äusseren Tatbestand zutreffend zusammengefasst und würdigte diese ge- stützt auf die allgemeinen Beweisregeln schlüssig und grundsätzlich zutreffend (Urk. 62 S. 5 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher zu- nächst auf ihre Zusammenfassungen der Aussagen und Beweismittel sowie ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführun- gen sind dabei als Ergänzungen zu verstehen. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020 liegen nebst den Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 8-10) folgenden Beweismittel im Recht:
- Polizeirapporte und Dokumentationen (Urk. 1-5 und 12-15)
- CD-Rom (Urk. 16)
- Mail mit Screenshots der Badgeregistrierungen und Liftabläufen (Urk. 21)
- Mails betreffend Nutzung verschiedener Badges (Urk. 22 und 23)
- Fotos des zerstörten früheren Badges des Beschuldigten (Urk. 27)
- Unterlagen FOR (Urk. 28/1-8)
- 10 -
- Gutachten des IRM Zürich (Urk. 28/11)
- Schriftlicher Bericht bzgl. des Schliess-/Zutrittssystems (Urk. 31/3) Die formelle Verwertbarkeit der genannten Beweismittel stellt grundsätzlich kein Problem dar und wird vom Beschuldigten auch zurecht nicht gerügt. Soweit diese in Bezug auf die Urteilsfindung relevant ist, wird in der Folge inhaltlich auf sie ein- gegangen.
E. 2.2 Beweiswürdigung Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 ff., Urk. 74 S. 8 f.) ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend schwer verständlich ist, dass beim Privatkläger (Stadtspital B._____) trotz der laufenden Strafuntersuchung weder die originalen Videoauf- zeichnungen, noch die originalen Daten der Badgeregistrierungen oder Liftabläufe aufbewahrt wurden. Bei den Akten liegen lediglich Screenshots von Badgeregist- rierungen sowie den Liftabläufen, welche von Angestellten des Privatklägers er- stellt und schliesslich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sind (Urk. 16 und 21). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hatte der Privatkläger mitge- teilt, dass alle Bilder und Informationen, die vorhanden waren, bereits übergeben und in der Folge gelöscht worden seien. Die Videoaufzeichnungen würden ledig- lich 14 Tage lang aufbewahrt und danach gelöscht. Auch die Badgeherausgaben und Badgeregistrierungen könnten nicht mehr nachvollzogen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 32/1-7). Die Dokumente, aus welchen die Zeiten der Badgeregistrierungen sowie die Lift- abläufe ersichtlich sind, wurden somit von Angestellten des Privatklägers in der Art und Weise aufbereitet, wie diese es für richtig erachteten. Es war dabei weder für die Staatsanwaltschaft, noch für das Gericht, noch für die Verteidigung mög- lich, die Daten in ihrer Ursprungsform zu sichten. Vielmehr haben die Mitarbeiter des Privatklägers die Entscheidung darüber getroffen, was für sie als relevant er- scheint und in welcher Form die Daten aufbereitet werden. Das Gleiche gilt für die Videoaufzeichnungen, bei welchen seitens von Angestellten des Privatklägers gegenüber der Polizei mitgeteilt wurde, dass diese keine sachdienlichen Erkennt- nisse liefern würden und welche in der Folge nicht aufbereitet worden waren
- 11 - ("Man würde ihn nur mit dem Schlepper herumfahren sehen" vgl. Urk. 3 S. 5). Den Mitarbeitern des Privatklägers ist dabei indessen nicht zu unterstellen, sie hätten Beweismaterial falsch bereitgestellt oder verändert. Die vorliegenden Bad- geregistrierungen und Liftprotokolle (Urk. 11 und 12) stellen damit zwar ein zuläs- siges, verwertbares Beweismittel dar und liefern Indizien dafür, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Für sich alleine wären sie indessen kaum geeignet, die Schuld des Beschuldigten zu be- weisen, da zu viele Unklarheiten bestehen, nicht alle Fragen beantwortet werden und sie aufgrund der Löschung der Originaldaten auch nicht mehr überprüft wer- den können. Unter anderem aufgrund dieser Umstände entschied die Vorinstanz schliesslich unter Anwendung des Prinzips von in dubio pro reo auch auf einen Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020 wurden dagegen, anders als bei dem- jenigen vom 20. Juni 2020, an den durchtrennten Kabeln der beiden Lifte DNA- Spuren sichergestellt, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 28/3). Die Verteidigung führt hierzu aus, gemäss dem Kurzbericht des Forensischen In- stituts Zürich vom 18. Dezember 2020 hätten nur bei einem durchtrennten Strom- kabel DNA-Spuren feststellt werden können, welche vom Beschuldigte stammen könnten, beim anderen nicht (Urk. 74 S. 7). Dies ist aktenwidrig, lässt sich doch sowohl dem Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Dezember 2020 als auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juni 2021 entneh- men, dass das DNA-Profil der beiden Spurenasservate übereinstimmt und sowohl die DNA-Spur ab dem durchtrennten Stromkabel des Lifts 1 (A013'942'864), als auch diejenige ab dem durchtrennen Stromkabel des Lifts 2 (A013'942'875) dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (Urk. 28/3 S. 2, Urk. 28/11 S. 2). Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung wird im Gutachten denn auch nicht nur "unspezifisch" festgestellt, dass der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausge- schlossen werden könne, sondern berechnet, dass der Beweiswert der an den beiden Stromkabeln nachgewiesenen DNA-Spur unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal
- 12 - grösser sei, wenn man die Spurengeberschaft des Beschuldigten annehme, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (Urk. 28/11 S. 2 f.). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juni 2021 wird ferner an verschiedenen Stellen festgehalten, dass es sich bei dem ab den beiden Spu- renasservaten erstellten DNA-Profil um eine einfache Spur einer einzigen Person handle und nicht um ein DNA-Mischprofil. Es hätten sich keine weiteren DNA- Merkmale und somit auch keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer weiteren Person gefunden (Urk. 28/11 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung angeführten Gerichtsentscheide (Urk. 74 S. 10) nicht einschlägig, ging es dort doch um den Beweiswert eines DNA-Mischprofils (vgl. OG ZH, II. StrK, SB200041 vom 29. Mai 2020; E. 4.2). Weiter wurde im Gutachten vom 22. Juni 2021 auf entsprechende Nachfrage ausgeführt, dass eine indirekte Übertragung von DNA (etwa, indem Polizeibeamte zuerst den Beschuldigten und dann die Kabel berührten) wohl möglich sei, die eindeutigen, einfachen DNA-Profile, welche vorliegend an den Kabeln aufgefun- den worden seien, indessen klar gegen eine solche sprechen würden. Bei einem Sekundärtransfer des DNA-Materials wäre gemäss Gutachten vielmehr mit einem Mischprofil oder zumindest vereinzelt zusätzlichen Merkmalen zu rechnen gewe- sen, was nicht vorliege. Sodann sei die Spurensicherung gemäss dem Forensi- schen Institut Zürich nicht von den beiden Polizeifunktionären durchgeführt wor- den, sondern von Herrn C._____. Für die beiden Polizeifunktionäre habe es kei- nen Grund gegeben, die Stromkabel zu berühren, weshalb auch keine Möglichkeit bestand, dass diese die DNA des Beschuldigten, da sie diesen allenfalls zuerst berührt hatten, hätten auf die Kabel übertragen können. Die beiden Liftmonteure scheiden sodann nach einem entsprechenden DNA-Abgleich als Spurengeber aus (vgl. zum Ganzen Urk. 28/11 S. 3 f.). Da das Institut für Rechtsmedizin den Sekundärtransfer aufgrund der eindeutigen, einfachen DNA-Profile als äusserst unwahrscheinlich betrachtet, fällt auch die Möglichkeit, dass die DNA des Be- schuldigten an die Kabel gelangte, als diese am Boden lagen, etwa indem sie dort
- 13 - mit zufällig dorthin gelangtem Speichel, Schweiss oder Blut des Beschuldigten in Berührung kamen (Urk. 54 S. 9), ausser Betracht beziehungsweise erscheint als nahezu unmöglich. Festzuhalten gilt es sodann, dass die durchtrennten Kabel der Lichtschranken für Liftbenutzer nicht frei zugänglich sind. Sie sind in den seitlichen Öffnungen für die Lifttüren in den sich dort befindenden Vertiefungen befestigt und wurden auf 2,1 Meter Höhe ab Boden durchgeschnitten. Um sie durchzuschneiden, mussten sie aus der Halterung herausgezogen werden (Urk. 5 S. 2 mit Verweis auf den Fotobogen Urk. 13 S. 2), was nicht ohne Veranlassung oder unbeabsichtigt ge- schehen konnte. Die Möglichkeit, dass die DNA des Beschuldigten durch eine rein zufällige Berührung an die Kabel gelangte, steht damit ausser Frage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte keine nachvoll- ziehbare Erklärung dafür abgeben, wie seine DNA an die beiden beschädigten Kabel der Lifte gelangte (Urk. 62 S. 10). Vielmehr ist auffällig, dass er äusserst wortkarg wurde, sobald man ihm das Ergebnis des Gutachtens betreffend den DNA-Abstrich mitgeteilt hatte, während er zuvor sehr wortreich Erklärungen vor- brachte und seine Unschuld beteuerte (Urk. 9 S. 18 f., und Urk.10 S. 2 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung verweigerte er dann seine Aussagen zur Sache ganz (Prot. I S. 6). In der Berufungsverhandlung gab er ebenfalls lediglich an, er sei unschuldig; er habe nichts durchtrennt. Ansonsten machte er bei den Fragen zur Sache grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S.10). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass im Zeitraum der Sabotagen ein Globalbadge verwendet worden ist, welcher für al- le Mitarbeitenden in der Küche zugänglich war, und dass die Nutzung des perso- nifizierten Badges des Beschuldigten beim Personenlift und nicht beim Bettenlift stattfand (Urk. 74 S. 6). Allerdings lässt sich aus den Badgeregistrierungen und Liftprotokollen ableiten, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum der Beschädigun- gen im gleichen Stockwerk wie die stehen gebliebenen Bettenlifte befand. So be- legen die Badgeregistrierungen und Liftprotokolle, dass die später beschädigten Bettenlifte zwar mit einem Globalbadge ("Küche 1") gerufen wurden. Zudem wur-
- 14 - de kurz nach der Beschädigung der Bettenlifte auf genau den Stockwerken, in welchen die Bettenlifte stehen geblieben waren, zunächst wiederum derselbe Globalbadge für die Benutzung der Personenlifte registriert. Doch da der Perso- nenlift mangels Berechtigung nicht mit dem Globalbadge gerufen werden konnte (vgl. Eintrag: "keine Raumzonenberechtigung"), wurde gleich danach der perso- nalifizierte Badge des Beschuldigten zum Einsatz gebracht. Dieser Umstand ver- mag die Täterschaft des Beschuldigten zwar nicht zu beweisen, stellt aber ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar (Urk. 21 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 22). Gemäss schriftlichem Bericht der D._____ AG müssen die Personenlifte zwin- gend mit dem aktuellem Badge des Beschuldigten gerufen worden sein, da der al- te Badge, welchen er später zerstört in einem Couvert in seinem Briefkasten ge- funden haben will, mit Inbetriebsetzung des neuen Badges automatisch deakti- viert wurde und daher nicht mehr verwendbar war (Urk. 31/3). Es mag zwar zu- treffen, dass die D._____ AG das Stadtspital B._____ seit mehreren Jahren bei fachtechnischen Fragen im Bereich der Zutrittskontrolle unterstützt und für die Si- cherheitskontrollen mitverantwortlich ist, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 74 S. 6 f.), doch stellt dies für sich alleine genommen noch keinen Grund für eine Falschaussage dar. Auch die Akten ergeben keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Wohl besteht die hypothetische Möglichkeit, dass sich jemand anderer des Bad- ges des Beschuldigten behändigt hat, etwa, als er diesen in seiner Pause im Auf- enthaltsraum oder bei einem Gang zur Toilette auf dem Schlepper zurück liess. In Kombination mit dem Umstand, dass die DNA des Beschuldigten an den beschä- digten Kabeln gefunden wurde, erscheint diese Variante aber ebenfalls als äus- serst unwahrscheinlich. Sodann bringt der Beschuldigte nicht konkret vor, an die- sem Tag seinen Badge unbeaufsichtigt irgendwo liegen gelassen zu haben, wo- ran er sich wohl erinnern könnte, nachdem diese massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind (vgl. Urk. 9 und 10). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtig- keit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu
- 15 - betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie kon- krete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbe- hauptung zu Fall gebracht werden. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen als kein Motiv des Beschuldigten zu bestehen scheint, beziehungsweise keinerlei allfällige Vorteile für ihn aus einer solchen Tat ersichtlich sind. Die von der Vorinstanz angeführte Vermutung, wo- nach der Beschuldigte über eine Verschiebung im Dienstplan verärgert war und deshalb die Sachbeschädigungen verübt haben könnte (Urk. 62 S.14 mit Verweis auf Urk. 9 F/A 7), stellt wohl eine mögliche Erklärung dar, ist aber nicht erstellt. Es ist indessen auch nicht Aufgabe der Anklagebehörde oder des Gerichtes, das Mo- tiv im Handeln eines Beschuldigten zu erklären. Die anscheinend völlige Sinnlo- sigkeit der Tat sowie die Umstände, dass schon die Nutzung des Badges des Be- schuldigten derart offensichtlich auf seine Täterschaft hinweist und die Tatbege- hung damit in höchstem Masse unbedacht erscheint, erstaunen wohl. Dies stellt indessen bei Straftaten keine Seltenheit dar. Entgegen der Verteidigung liegen vielmehr zu viele deutliche Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten vor, als dass massgebliche Zweifel an derselbige verbleiben könnten. Unter Würdigung all dieser Umstände vermag es den Beschuldigten entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 74 S. 7) auch nicht zu entlasten, wenn auf dem Seitenschneider, der mutmasslich zur Durchtrennung der Kabel verwendet wurde, keine Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 28/6 S. 3). Dies, zumal die Untersuchung nicht aufzeigen konnte, dass genau dieses Werkzeug zur Durchtrennung der Kabel benutzt worden war (vgl. Urk. 28/5, Urk. 28/6 und Urk. 5 S. 2).
- 16 - Dasselbe gilt für die allfälligen Aussagen des von der Verteidigung bereits in der Untersuchung offerierten Zeugen, welcher den Beschuldigten im Tatzeitpunkt ge- sehen und angetroffen haben soll (Urk. 42). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass allfällige entlastende Aussagen des Zeugen vor dem Hintergrund, dass an den durchtrennten Strom- kabeln DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten, nicht geeignet wären, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist zu berück- sichtigen, dass die Verteidigung den diesbezüglichen Beweisantrag erst am
E. 2.3 Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (Urk. 64; Urk. 74; Prot. II S. 11). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Am- tes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Standpunkte der Parteien betreffend den Sachverhalt
E. 3 Tatkomponenten
E. 3.1 Objektives Verschulden Der vom Beschuldigten verübte Schaden beträgt gemäss Anklageschrift aus dem Vorfall vom 29. Juni 2020 für die beiden beschädigten Lifte zusammen maximal Fr. 1'484.30 (vgl. Urk. 44 und Urk. 50). Wie die Vorinstanz im Rahmen der Beur- teilung der Zivilansprüche zurecht feststellte, ist der Umfang des Schadens nicht rechtsgenügend erstellt und wird dessen Feststellung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 62 S. 16). Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass es sich zwar, um einen nicht allzu hohen, aber dennoch nicht vernachlässigbaren Betrag han- delt. Wie der Vorderrichter sodann zutreffend ausführt, ist straferhöhend zu be-
- 19 - rücksichtigen, dass der Schaden an zwei Liften eines Spitals verursacht wurde und der Beschuldigte damit potentiell einen Spitalbetrieb störte, wodurch Perso- nen an Leib und Leben hätten zu Schaden kommen können (Urk. 62 S. 13). Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.2 Subjektives Verschulden Das Motiv des Beschuldigten, bleibt völlig im Dunkeln. Es ist aus Sicht von Aus- senstehenden schlicht nicht nachvollziehbar, was den nicht vorbestraften, bisher völlig unauffälligen, als gewissenhaft und zuverlässig beschriebenen Beschuldig- ten dazu gebracht haben könnte, sich so zu verhalten. Die Ausführungen der Vor- instanz, wonach ein Motiv allenfalls in seinem Ärger über zu seinen Ungunsten kurzfristig geänderte Dienstpläne begründet gewesen sein könnte, mag eine Er- klärung sein. Sie ist indessen nicht gesichert. Der Beschuldigte selbst blieb bisher eine Erklärung schuldig. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem direkten Vorsatz und nicht ledig- lich einem Eventualvorsatz auszugehen, da ein Kabel auf 2,1 Metern Höhe, wel- ches sich sodann grundsätzlich für die Liftbenutzer versteckt in einem Kanal be- findet, nur mit Wissen und Willen hervorgeholt und zerschnitten werden kann. Das subjektive Verschulden vermag dabei das objektive nicht zu relativieren.
E. 3.3 Einsatzstrafe Unter Würdigung der Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen als dem Verschulden angemessen
E. 4 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt seit 2007 mit seiner Familie in der Schweiz und teilt mit sei- ner Ehefrau und seiner erwachsenen, berufstätigen Tochter eine Wohnung. Seit 2010 bis im Februar 2022 arbeitete er im Stadtspital B._____. Den Lohn erhielt er bis und mit Juli 2022. Aktuell wird er gemäss eigenen Angaben von seiner Toch- ter unterstützt. Arbeitslosengeld erhält er (noch) keines. Trotzdem will er weiterhin seine Eltern in E._____ [Staat in Südamerika] finanziell unterstützen. Der Be-
- 20 - schuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber Schulden im Betrag von rund Fr. 15'000.–, welche er mit einem monatlichen Betrag von Fr. 360.– abbezahlt (vgl. zum Ganzen Urk. 10 S. 6 ff. und Prot. II. S. 5 ff. und Urk. 74 S. 13). Aus sei- nen Ausführungen geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Weiter verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen (Urk. 63) und ist nicht ge- ständig, was beides ebenfalls als strafzumessungsneutral zu werten ist. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
E. 5 Tagessatzhöhe Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zäh- len ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit nament- lich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei
- 21 - Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 70/1-4) und wurde an- lässlich der Berufungsverhandlung zu diesen befragt (Prot. II S. 8 ff.). Aus seinem Lohnausweis 2021 ergibt sich dabei, dass das Nettoeinkommen des Beschuldig- ten durchschnittlich gerundet Fr. 5'560.– betrug (Urk. 70/2). Zwar erhält der Be- schuldigte seit August 2022 keinen Lohn mehr (Urk. 74 S. 13, Urk. 70/3), doch hat er spätestens nach einer Einstellzeit von 60 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengel- der und somit auf 80% seines bisherigen Lohnes (vgl. Art. 30 Abs. 3 Arbeitslo- senversicherungsgesetz, AVIG). Gemäss eigenen Angaben wird der Beschuldigte derzeit von der Tochter unterstützt, welche die Miete, den Anwalt und die Le- bensmittel bezahlt. Seine Ehefrau sei zu 50% erwerbstätig und erziele monatliche Nettoeinkünfte von rund Fr. 1'000.–. Über Vermögen verfüge er nicht, habe je- doch Schulden von rund Fr. 15'000.–, welche er in Raten von monatlich Fr. 360.– zurückbezahle. Sodann unterstütze er seine Mutter in E._____ mit jeweils Fr. 300.– pro Monat (vgl. zum Ganzen Prot. I S. 7; Prot. II. S. 8 ff.). Die Tages- satzhöhe ist aufgrund sämtlicher Angaben gemäss dem Datenerfassungsblatt, seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung und unter Berücksichti- gung der relevanten Faktoren auf Fr. 60.– festzusetzen. Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.– als angemessen.
E. 6 Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat die bedingt ausgefällte Geldstrafe mit einer Busse von Fr. 800.– verbunden (Urk. 62 S. 14). Mit der Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstel- lenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der be- dingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Dabei können gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Die teilweise verbreitete Praxis, wonach jede bedingte Geld-
- 22 - strafe mit einer Busse verknüpft wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung aber contra legem (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der vorstrafenlose Beschuldigte durch die be- dingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, na- mentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist infolge- dessen zu verzichten.
E. 7 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu be- strafen. V. Vollzug
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 15. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020), 6-7 (beschlag- nahmte Gegenstände) und 8 (Abweisung Schadenersatzbegehren Privat- kläger in Bezug auf das Ereignis vom 20. Juni 2020) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Vorfall vom 29. Juni 2020 dem Grundsatze nach - 25 - vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 bis 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (Stadtspital B._____) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (Stadtspital B._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220289-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Leuthard Urteil vom 9. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Dezember 2021 (GG210287)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf das Ereignis vom 29. Juni 2020.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf das Ereignis vom 20. Juni 2020 wird der Beschul- digte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger auf ers- tes Verlangen herausgegeben. Verlangt er sie innert drei Monaten nicht her- aus, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen: − Messer (Asservat Nr. A013'942'897), − Handwerkzeug (Asservat Nr. A014'281'835), − Kabel/Kabelrolle (Asservat Nr. A014'281'857), − Zutrittsausweis (Asservat Nr. A014'283'546),
- 3 - − Zutrittsausweis (Asservat Nr. A014'302'353).
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A013'938'799), − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'942'864), − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'942'875), − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A013'942'886), − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A013'952'517), − Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A014'307'416), − Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat Nr. A014'307'438).
8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird im Betrag von Fr. 3'117.70 (betreffend das Ereignis vom 20. Juni 2020) abgewiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagtem Ereignis vom 29. Juni 2020 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schaden- ersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung, Fr. 612.54 Auslagen (Gutachten), Fr. 490.– Auslagen (FOR), Fr. 2'960.– Auslagen Polizei. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt.
12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f.)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf das Ereignis vom 29. Juni 2020 freizusprechen.
2. Es seien als Folge des Freispruchs auch Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 vollum- fänglich aufzuheben. Eventualiter, im Fall des Festhaltens am Schuldspruch für das Ereignis vom
29. Juni 2020, sei Dispositiv-Ziffer 3 dahingehend anzupassen, dass der Ta- gessatz der Geldstrafe auf CHF 40.– pro Tag reduziert und auf die Ausfäl- lung einer Busse verzichtet wird.
- 5 -
3. Es sei als Folge des Freispruchs auch Dispositiv-Ziffer 9 vollumfänglich auf- zuheben und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend das Ereignis vom 29. Juni 2020 sei abzuweisen.
4. Es seien als Folge des Freispruchs auch Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des Ur- teils vollumfänglich aufzuheben, und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine volle Prozessentschädigung für anwaltliche Vertei- digung sowie eine angemessene Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Dezember 2021 (Urk. 62), mit welchem der Beschuldigte in Bezug auf einen Vorfall vom 29. Juni 2020 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden war. Bezüglich eines ebenfalls angeklagten, fast identisch gelegenen Vorfalls vom 20. Juni 2020 betreffend Sachbeschädigung war er von der Vorinstanz freigesprochen worden. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 800.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 4).
2. Am 22. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil an (Urk. 58). Nach Zustellung des begründeten Urteils am
18. Mai 2022 (Urk. 61/2) erklärte er mit Eingabe vom 3. Juni 2022 fristgerecht Be- rufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die eingangs genannten Anträge (Urk. 64, Urk. 65/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2022 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3, Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2022 ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 68). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
- 7 - Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 liess der Beschuldigte das vervollständigte Datener- fassungsblatt sowie weitere Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 69, Urk. 70/1-4).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Die Staatsanwaltschaft war nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch in Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020), 3-5 (Strafe), 9 (Zivilansprüche) sowie 10-12 (Kostenfolgen) an. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020), 6-7 (beschlagnahmte Gegenstände) und 8 (Abweisung Schadenersatzbe- gehren Privatkläger in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei-
- 8 - standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). 2.3. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (Urk. 64; Urk. 74; Prot. II S. 11). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Am- tes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Standpunkte der Parteien betreffend den Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2020 mit einem nicht näher bekannten Schneidewerkzeug im Stadtspital B._____ um etwa 09.05 Uhr zuerst ein Stromkabel des Bettenlifts "A" und wenige Minuten später, um etwa 09.14 Uhr, ein weiteres Stromkabel des Bettenliftes "C" durchtrennt zu haben. Dadurch seien die beiden Lifte blockiert und funktionsunfähig gemacht worden, womit ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'484.30 entstanden sei, was der Beschuldigte be- absichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 44). Nur am Rande sei erwähnt, dass im Anklagesachverhalt fälschlicherweise als Tatzeitpunkt 17.45 Uhr angeführt wird, wobei es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb bzw. einen "Copy-and-paste"-Fehler handelt. In der Regeste des Anklagevorwurfs be- treffend den Vorfall vom 29. Juni 2020 wurde die Uhrzeit dahingegen korrekt wie- dergegeben (a.a.O. S. 2). 1.2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte arbeitete im Zeitpunkt der Vorfälle seit mehr als 10 Jahren beim Stadtspital B._____ (dem Privatkläger). Er bestreitet seine Schuld und macht gel-
- 9 - tend, dass es kein einziges Motiv für eine solche Tat gebe. Er sei ein loyaler und von seinen Kollegen geschätzter Mitarbeiter und habe weder Streit, noch Anlass zu Groll gehabt, welcher ihn zu einer solchen Tat hätte verleiten können. Vielmehr würde er mit einer solchen Tat seine in der Schweiz aufgebaute Existenz gefähr- den, was schlicht nicht einsichtig sei und keinerlei Sinn ergeben würde. Sodann verfüge er nicht über das Fachwissen, welches Kabel man überhaupt durch- schneiden müsse. Der Beschuldigte bestreitet weiter die der Anklageschrift zu- grunde liegende Beweislage und allgemein die Aussagekraft der im Recht liegen- den Beweismittel. Aufgrund der vielen Unklarheiten sei seine Tatschuld nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, weshalb auch kein Schuldspruch erfolgen könne (vgl. Urk. 54, Urk. 74, Prot. II S. 4 und S. 10 f.).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze Beweiswürdigung und wesentliche Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweislage des Vorfalls vom 29. Juni 2020 in Bezug auf den äusseren Tatbestand zutreffend zusammengefasst und würdigte diese ge- stützt auf die allgemeinen Beweisregeln schlüssig und grundsätzlich zutreffend (Urk. 62 S. 5 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher zu- nächst auf ihre Zusammenfassungen der Aussagen und Beweismittel sowie ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführun- gen sind dabei als Ergänzungen zu verstehen. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020 liegen nebst den Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 8-10) folgenden Beweismittel im Recht:
- Polizeirapporte und Dokumentationen (Urk. 1-5 und 12-15)
- CD-Rom (Urk. 16)
- Mail mit Screenshots der Badgeregistrierungen und Liftabläufen (Urk. 21)
- Mails betreffend Nutzung verschiedener Badges (Urk. 22 und 23)
- Fotos des zerstörten früheren Badges des Beschuldigten (Urk. 27)
- Unterlagen FOR (Urk. 28/1-8)
- 10 -
- Gutachten des IRM Zürich (Urk. 28/11)
- Schriftlicher Bericht bzgl. des Schliess-/Zutrittssystems (Urk. 31/3) Die formelle Verwertbarkeit der genannten Beweismittel stellt grundsätzlich kein Problem dar und wird vom Beschuldigten auch zurecht nicht gerügt. Soweit diese in Bezug auf die Urteilsfindung relevant ist, wird in der Folge inhaltlich auf sie ein- gegangen. 2.2. Beweiswürdigung Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 ff., Urk. 74 S. 8 f.) ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend schwer verständlich ist, dass beim Privatkläger (Stadtspital B._____) trotz der laufenden Strafuntersuchung weder die originalen Videoauf- zeichnungen, noch die originalen Daten der Badgeregistrierungen oder Liftabläufe aufbewahrt wurden. Bei den Akten liegen lediglich Screenshots von Badgeregist- rierungen sowie den Liftabläufen, welche von Angestellten des Privatklägers er- stellt und schliesslich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sind (Urk. 16 und 21). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hatte der Privatkläger mitge- teilt, dass alle Bilder und Informationen, die vorhanden waren, bereits übergeben und in der Folge gelöscht worden seien. Die Videoaufzeichnungen würden ledig- lich 14 Tage lang aufbewahrt und danach gelöscht. Auch die Badgeherausgaben und Badgeregistrierungen könnten nicht mehr nachvollzogen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 32/1-7). Die Dokumente, aus welchen die Zeiten der Badgeregistrierungen sowie die Lift- abläufe ersichtlich sind, wurden somit von Angestellten des Privatklägers in der Art und Weise aufbereitet, wie diese es für richtig erachteten. Es war dabei weder für die Staatsanwaltschaft, noch für das Gericht, noch für die Verteidigung mög- lich, die Daten in ihrer Ursprungsform zu sichten. Vielmehr haben die Mitarbeiter des Privatklägers die Entscheidung darüber getroffen, was für sie als relevant er- scheint und in welcher Form die Daten aufbereitet werden. Das Gleiche gilt für die Videoaufzeichnungen, bei welchen seitens von Angestellten des Privatklägers gegenüber der Polizei mitgeteilt wurde, dass diese keine sachdienlichen Erkennt- nisse liefern würden und welche in der Folge nicht aufbereitet worden waren
- 11 - ("Man würde ihn nur mit dem Schlepper herumfahren sehen" vgl. Urk. 3 S. 5). Den Mitarbeitern des Privatklägers ist dabei indessen nicht zu unterstellen, sie hätten Beweismaterial falsch bereitgestellt oder verändert. Die vorliegenden Bad- geregistrierungen und Liftprotokolle (Urk. 11 und 12) stellen damit zwar ein zuläs- siges, verwertbares Beweismittel dar und liefern Indizien dafür, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Für sich alleine wären sie indessen kaum geeignet, die Schuld des Beschuldigten zu be- weisen, da zu viele Unklarheiten bestehen, nicht alle Fragen beantwortet werden und sie aufgrund der Löschung der Originaldaten auch nicht mehr überprüft wer- den können. Unter anderem aufgrund dieser Umstände entschied die Vorinstanz schliesslich unter Anwendung des Prinzips von in dubio pro reo auch auf einen Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020. In Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020 wurden dagegen, anders als bei dem- jenigen vom 20. Juni 2020, an den durchtrennten Kabeln der beiden Lifte DNA- Spuren sichergestellt, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 28/3). Die Verteidigung führt hierzu aus, gemäss dem Kurzbericht des Forensischen In- stituts Zürich vom 18. Dezember 2020 hätten nur bei einem durchtrennten Strom- kabel DNA-Spuren feststellt werden können, welche vom Beschuldigte stammen könnten, beim anderen nicht (Urk. 74 S. 7). Dies ist aktenwidrig, lässt sich doch sowohl dem Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Dezember 2020 als auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juni 2021 entneh- men, dass das DNA-Profil der beiden Spurenasservate übereinstimmt und sowohl die DNA-Spur ab dem durchtrennten Stromkabel des Lifts 1 (A013'942'864), als auch diejenige ab dem durchtrennen Stromkabel des Lifts 2 (A013'942'875) dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (Urk. 28/3 S. 2, Urk. 28/11 S. 2). Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung wird im Gutachten denn auch nicht nur "unspezifisch" festgestellt, dass der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausge- schlossen werden könne, sondern berechnet, dass der Beweiswert der an den beiden Stromkabeln nachgewiesenen DNA-Spur unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal
- 12 - grösser sei, wenn man die Spurengeberschaft des Beschuldigten annehme, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (Urk. 28/11 S. 2 f.). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Juni 2021 wird ferner an verschiedenen Stellen festgehalten, dass es sich bei dem ab den beiden Spu- renasservaten erstellten DNA-Profil um eine einfache Spur einer einzigen Person handle und nicht um ein DNA-Mischprofil. Es hätten sich keine weiteren DNA- Merkmale und somit auch keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer weiteren Person gefunden (Urk. 28/11 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung angeführten Gerichtsentscheide (Urk. 74 S. 10) nicht einschlägig, ging es dort doch um den Beweiswert eines DNA-Mischprofils (vgl. OG ZH, II. StrK, SB200041 vom 29. Mai 2020; E. 4.2). Weiter wurde im Gutachten vom 22. Juni 2021 auf entsprechende Nachfrage ausgeführt, dass eine indirekte Übertragung von DNA (etwa, indem Polizeibeamte zuerst den Beschuldigten und dann die Kabel berührten) wohl möglich sei, die eindeutigen, einfachen DNA-Profile, welche vorliegend an den Kabeln aufgefun- den worden seien, indessen klar gegen eine solche sprechen würden. Bei einem Sekundärtransfer des DNA-Materials wäre gemäss Gutachten vielmehr mit einem Mischprofil oder zumindest vereinzelt zusätzlichen Merkmalen zu rechnen gewe- sen, was nicht vorliege. Sodann sei die Spurensicherung gemäss dem Forensi- schen Institut Zürich nicht von den beiden Polizeifunktionären durchgeführt wor- den, sondern von Herrn C._____. Für die beiden Polizeifunktionäre habe es kei- nen Grund gegeben, die Stromkabel zu berühren, weshalb auch keine Möglichkeit bestand, dass diese die DNA des Beschuldigten, da sie diesen allenfalls zuerst berührt hatten, hätten auf die Kabel übertragen können. Die beiden Liftmonteure scheiden sodann nach einem entsprechenden DNA-Abgleich als Spurengeber aus (vgl. zum Ganzen Urk. 28/11 S. 3 f.). Da das Institut für Rechtsmedizin den Sekundärtransfer aufgrund der eindeutigen, einfachen DNA-Profile als äusserst unwahrscheinlich betrachtet, fällt auch die Möglichkeit, dass die DNA des Be- schuldigten an die Kabel gelangte, als diese am Boden lagen, etwa indem sie dort
- 13 - mit zufällig dorthin gelangtem Speichel, Schweiss oder Blut des Beschuldigten in Berührung kamen (Urk. 54 S. 9), ausser Betracht beziehungsweise erscheint als nahezu unmöglich. Festzuhalten gilt es sodann, dass die durchtrennten Kabel der Lichtschranken für Liftbenutzer nicht frei zugänglich sind. Sie sind in den seitlichen Öffnungen für die Lifttüren in den sich dort befindenden Vertiefungen befestigt und wurden auf 2,1 Meter Höhe ab Boden durchgeschnitten. Um sie durchzuschneiden, mussten sie aus der Halterung herausgezogen werden (Urk. 5 S. 2 mit Verweis auf den Fotobogen Urk. 13 S. 2), was nicht ohne Veranlassung oder unbeabsichtigt ge- schehen konnte. Die Möglichkeit, dass die DNA des Beschuldigten durch eine rein zufällige Berührung an die Kabel gelangte, steht damit ausser Frage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte keine nachvoll- ziehbare Erklärung dafür abgeben, wie seine DNA an die beiden beschädigten Kabel der Lifte gelangte (Urk. 62 S. 10). Vielmehr ist auffällig, dass er äusserst wortkarg wurde, sobald man ihm das Ergebnis des Gutachtens betreffend den DNA-Abstrich mitgeteilt hatte, während er zuvor sehr wortreich Erklärungen vor- brachte und seine Unschuld beteuerte (Urk. 9 S. 18 f., und Urk.10 S. 2 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung verweigerte er dann seine Aussagen zur Sache ganz (Prot. I S. 6). In der Berufungsverhandlung gab er ebenfalls lediglich an, er sei unschuldig; er habe nichts durchtrennt. Ansonsten machte er bei den Fragen zur Sache grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S.10). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass im Zeitraum der Sabotagen ein Globalbadge verwendet worden ist, welcher für al- le Mitarbeitenden in der Küche zugänglich war, und dass die Nutzung des perso- nifizierten Badges des Beschuldigten beim Personenlift und nicht beim Bettenlift stattfand (Urk. 74 S. 6). Allerdings lässt sich aus den Badgeregistrierungen und Liftprotokollen ableiten, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum der Beschädigun- gen im gleichen Stockwerk wie die stehen gebliebenen Bettenlifte befand. So be- legen die Badgeregistrierungen und Liftprotokolle, dass die später beschädigten Bettenlifte zwar mit einem Globalbadge ("Küche 1") gerufen wurden. Zudem wur-
- 14 - de kurz nach der Beschädigung der Bettenlifte auf genau den Stockwerken, in welchen die Bettenlifte stehen geblieben waren, zunächst wiederum derselbe Globalbadge für die Benutzung der Personenlifte registriert. Doch da der Perso- nenlift mangels Berechtigung nicht mit dem Globalbadge gerufen werden konnte (vgl. Eintrag: "keine Raumzonenberechtigung"), wurde gleich danach der perso- nalifizierte Badge des Beschuldigten zum Einsatz gebracht. Dieser Umstand ver- mag die Täterschaft des Beschuldigten zwar nicht zu beweisen, stellt aber ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar (Urk. 21 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 22). Gemäss schriftlichem Bericht der D._____ AG müssen die Personenlifte zwin- gend mit dem aktuellem Badge des Beschuldigten gerufen worden sein, da der al- te Badge, welchen er später zerstört in einem Couvert in seinem Briefkasten ge- funden haben will, mit Inbetriebsetzung des neuen Badges automatisch deakti- viert wurde und daher nicht mehr verwendbar war (Urk. 31/3). Es mag zwar zu- treffen, dass die D._____ AG das Stadtspital B._____ seit mehreren Jahren bei fachtechnischen Fragen im Bereich der Zutrittskontrolle unterstützt und für die Si- cherheitskontrollen mitverantwortlich ist, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 74 S. 6 f.), doch stellt dies für sich alleine genommen noch keinen Grund für eine Falschaussage dar. Auch die Akten ergeben keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Wohl besteht die hypothetische Möglichkeit, dass sich jemand anderer des Bad- ges des Beschuldigten behändigt hat, etwa, als er diesen in seiner Pause im Auf- enthaltsraum oder bei einem Gang zur Toilette auf dem Schlepper zurück liess. In Kombination mit dem Umstand, dass die DNA des Beschuldigten an den beschä- digten Kabeln gefunden wurde, erscheint diese Variante aber ebenfalls als äus- serst unwahrscheinlich. Sodann bringt der Beschuldigte nicht konkret vor, an die- sem Tag seinen Badge unbeaufsichtigt irgendwo liegen gelassen zu haben, wo- ran er sich wohl erinnern könnte, nachdem diese massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind (vgl. Urk. 9 und 10). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtig- keit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu
- 15 - betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie kon- krete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbe- hauptung zu Fall gebracht werden. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen als kein Motiv des Beschuldigten zu bestehen scheint, beziehungsweise keinerlei allfällige Vorteile für ihn aus einer solchen Tat ersichtlich sind. Die von der Vorinstanz angeführte Vermutung, wo- nach der Beschuldigte über eine Verschiebung im Dienstplan verärgert war und deshalb die Sachbeschädigungen verübt haben könnte (Urk. 62 S.14 mit Verweis auf Urk. 9 F/A 7), stellt wohl eine mögliche Erklärung dar, ist aber nicht erstellt. Es ist indessen auch nicht Aufgabe der Anklagebehörde oder des Gerichtes, das Mo- tiv im Handeln eines Beschuldigten zu erklären. Die anscheinend völlige Sinnlo- sigkeit der Tat sowie die Umstände, dass schon die Nutzung des Badges des Be- schuldigten derart offensichtlich auf seine Täterschaft hinweist und die Tatbege- hung damit in höchstem Masse unbedacht erscheint, erstaunen wohl. Dies stellt indessen bei Straftaten keine Seltenheit dar. Entgegen der Verteidigung liegen vielmehr zu viele deutliche Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten vor, als dass massgebliche Zweifel an derselbige verbleiben könnten. Unter Würdigung all dieser Umstände vermag es den Beschuldigten entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 74 S. 7) auch nicht zu entlasten, wenn auf dem Seitenschneider, der mutmasslich zur Durchtrennung der Kabel verwendet wurde, keine Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 28/6 S. 3). Dies, zumal die Untersuchung nicht aufzeigen konnte, dass genau dieses Werkzeug zur Durchtrennung der Kabel benutzt worden war (vgl. Urk. 28/5, Urk. 28/6 und Urk. 5 S. 2).
- 16 - Dasselbe gilt für die allfälligen Aussagen des von der Verteidigung bereits in der Untersuchung offerierten Zeugen, welcher den Beschuldigten im Tatzeitpunkt ge- sehen und angetroffen haben soll (Urk. 42). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass allfällige entlastende Aussagen des Zeugen vor dem Hintergrund, dass an den durchtrennten Strom- kabeln DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten, nicht geeignet wären, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist zu berück- sichtigen, dass die Verteidigung den diesbezüglichen Beweisantrag erst am
3. September 2021, mithin mehr als ein Jahr nach dem eingeklagten Vorfall, ge- stellt hat und es bereits in diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich erschien, dass ein Zeuge sich nach so langer Zeit noch auf die Minute bzw. Sekunde genau daran erinnern kann, wo er den Beschuldigten gesehen und angetroffen haben soll. Dies gilt umso mehr, als die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, der Zeuge könne bestätigen, dass er zur Tatzeit mit dem Beschul- digten Lift gefahren sei und in einem anderen Stockwerk ausgestiegen sei, als in demjenigen, wo der Lift beschädigt worden ist (Urk. 74 S. 9 f). Dass sich der Zeu- ge nach inzwischen mehr als zwei Jahren an einen so alltäglichen Vorgang erin- nern können soll, ist lebensfremd. In Würdigung sämtlicher Indizien ist der in der Anklage festgehaltene Sachverhalt in Bezug auf die beiden Sachbeschädigungen vom 29. Juni 2019 damit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 10 f.). Der Beschul- digte erfüllte damit in objektiver und subjektiver Weise mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Es liegen sodann keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er sich der mehrfa- chen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 17 - IV. Strafzumessung
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 1.2. Für den Fall eines Schuldspruchs beantragt der Beschuldigte im Sinne eines Eventualantrages, der Tagessatz der Geldstrafe sei auf Fr. 40.– herabzusetzen und auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten (Urk. 74 S. 1 f.).
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wel- che nach einem Verlassen des ordentlichen Strafrahmens verlangen würden. Der Strafrahmen für ein Vergehen nach Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges so- wie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 ff. zu
- 18 - Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, PK StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV 82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mas- sgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Vorliegend hat der Beschuldigte zwei Sachbeschädigungen verübt. Da die Ta- ten, welche das gleiche Rechtsgut betreffen, in Bezug auf das Verschulden je- doch quasi eine Einheit bilden, erscheint es als angezeigt, eine gemeinsame Strafe zu bilden.
3. Tatkomponenten 3.1. Objektives Verschulden Der vom Beschuldigten verübte Schaden beträgt gemäss Anklageschrift aus dem Vorfall vom 29. Juni 2020 für die beiden beschädigten Lifte zusammen maximal Fr. 1'484.30 (vgl. Urk. 44 und Urk. 50). Wie die Vorinstanz im Rahmen der Beur- teilung der Zivilansprüche zurecht feststellte, ist der Umfang des Schadens nicht rechtsgenügend erstellt und wird dessen Feststellung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 62 S. 16). Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass es sich zwar, um einen nicht allzu hohen, aber dennoch nicht vernachlässigbaren Betrag han- delt. Wie der Vorderrichter sodann zutreffend ausführt, ist straferhöhend zu be-
- 19 - rücksichtigen, dass der Schaden an zwei Liften eines Spitals verursacht wurde und der Beschuldigte damit potentiell einen Spitalbetrieb störte, wodurch Perso- nen an Leib und Leben hätten zu Schaden kommen können (Urk. 62 S. 13). Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Subjektives Verschulden Das Motiv des Beschuldigten, bleibt völlig im Dunkeln. Es ist aus Sicht von Aus- senstehenden schlicht nicht nachvollziehbar, was den nicht vorbestraften, bisher völlig unauffälligen, als gewissenhaft und zuverlässig beschriebenen Beschuldig- ten dazu gebracht haben könnte, sich so zu verhalten. Die Ausführungen der Vor- instanz, wonach ein Motiv allenfalls in seinem Ärger über zu seinen Ungunsten kurzfristig geänderte Dienstpläne begründet gewesen sein könnte, mag eine Er- klärung sein. Sie ist indessen nicht gesichert. Der Beschuldigte selbst blieb bisher eine Erklärung schuldig. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem direkten Vorsatz und nicht ledig- lich einem Eventualvorsatz auszugehen, da ein Kabel auf 2,1 Metern Höhe, wel- ches sich sodann grundsätzlich für die Liftbenutzer versteckt in einem Kanal be- findet, nur mit Wissen und Willen hervorgeholt und zerschnitten werden kann. Das subjektive Verschulden vermag dabei das objektive nicht zu relativieren. 3.3. Einsatzstrafe Unter Würdigung der Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen als dem Verschulden angemessen
4. Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt seit 2007 mit seiner Familie in der Schweiz und teilt mit sei- ner Ehefrau und seiner erwachsenen, berufstätigen Tochter eine Wohnung. Seit 2010 bis im Februar 2022 arbeitete er im Stadtspital B._____. Den Lohn erhielt er bis und mit Juli 2022. Aktuell wird er gemäss eigenen Angaben von seiner Toch- ter unterstützt. Arbeitslosengeld erhält er (noch) keines. Trotzdem will er weiterhin seine Eltern in E._____ [Staat in Südamerika] finanziell unterstützen. Der Be-
- 20 - schuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber Schulden im Betrag von rund Fr. 15'000.–, welche er mit einem monatlichen Betrag von Fr. 360.– abbezahlt (vgl. zum Ganzen Urk. 10 S. 6 ff. und Prot. II. S. 5 ff. und Urk. 74 S. 13). Aus sei- nen Ausführungen geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Weiter verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen (Urk. 63) und ist nicht ge- ständig, was beides ebenfalls als strafzumessungsneutral zu werten ist. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
5. Tagessatzhöhe Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zäh- len ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit nament- lich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei
- 21 - Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 70/1-4) und wurde an- lässlich der Berufungsverhandlung zu diesen befragt (Prot. II S. 8 ff.). Aus seinem Lohnausweis 2021 ergibt sich dabei, dass das Nettoeinkommen des Beschuldig- ten durchschnittlich gerundet Fr. 5'560.– betrug (Urk. 70/2). Zwar erhält der Be- schuldigte seit August 2022 keinen Lohn mehr (Urk. 74 S. 13, Urk. 70/3), doch hat er spätestens nach einer Einstellzeit von 60 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengel- der und somit auf 80% seines bisherigen Lohnes (vgl. Art. 30 Abs. 3 Arbeitslo- senversicherungsgesetz, AVIG). Gemäss eigenen Angaben wird der Beschuldigte derzeit von der Tochter unterstützt, welche die Miete, den Anwalt und die Le- bensmittel bezahlt. Seine Ehefrau sei zu 50% erwerbstätig und erziele monatliche Nettoeinkünfte von rund Fr. 1'000.–. Über Vermögen verfüge er nicht, habe je- doch Schulden von rund Fr. 15'000.–, welche er in Raten von monatlich Fr. 360.– zurückbezahle. Sodann unterstütze er seine Mutter in E._____ mit jeweils Fr. 300.– pro Monat (vgl. zum Ganzen Prot. I S. 7; Prot. II. S. 8 ff.). Die Tages- satzhöhe ist aufgrund sämtlicher Angaben gemäss dem Datenerfassungsblatt, seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung und unter Berücksichti- gung der relevanten Faktoren auf Fr. 60.– festzusetzen. Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.– als angemessen.
6. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat die bedingt ausgefällte Geldstrafe mit einer Busse von Fr. 800.– verbunden (Urk. 62 S. 14). Mit der Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstel- lenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der be- dingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Dabei können gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Die teilweise verbreitete Praxis, wonach jede bedingte Geld-
- 22 - strafe mit einer Busse verknüpft wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung aber contra legem (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der vorstrafenlose Beschuldigte durch die be- dingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, na- mentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist infolge- dessen zu verzichten.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu be- strafen. V. Vollzug 1.1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung. 1.2. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts
- 23 - der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Die Probezeit für die Geldstrafe ist damit auf 2 Jahre festzulegen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilan- sprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 62 S. 16).
2. Die Verteidigung begründete die von ihr beantragte Abweisung der Zivilan- sprüche des Privatklägers mit dem von ihr beantragten vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 74 S. 2 und S. 12). Wie aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte aber vorliegend der mehrfachen Sachbeschädigung in Bezug auf die beiden am
29. Juni 2020 beschädigten Lifte schuldig zu sprechen. Es ist daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 16) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10-12) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt mit seiner Berufung. Zwar konnte er aufgrund seiner aktuellen fi-
- 24 - nanziellen Situation eine Reduktion der Tagessatzhöhe erwirken und obsiegt er auch insoweit, als von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde. Da die Voraussetzungen für sein teilweises Obsiegen in Bezug auf die Tages- satzhöhe aber erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind und es sich beim Absehen von der Ausfällung einer Busse um einen Ermessensentscheid der Berufungsinstanz handelt, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wurde, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens trotz- dem vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 15. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020), 6-7 (beschlag- nahmte Gegenstände) und 8 (Abweisung Schadenersatzbegehren Privat- kläger in Bezug auf das Ereignis vom 20. Juni 2020) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Vorfall vom 29. Juni 2020.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Vorfall vom 29. Juni 2020 dem Grundsatze nach
- 25 - vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 bis 12) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (Stadtspital B._____) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (Stadtspital B._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard