Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen verwiesen werden (Urk. 190 S. 8 ff.). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 2. September 2021 sprach die Vorin- stanz den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuel- len Nötigung sowie weiterer Delikte schuldig, die er vorwiegend zum Nachteil sei- ner Ex-Partnerin C._____ (Privatklägerin 2) und teils auch zum Nachteil ihres da- maligen Verlobten und nachmaligen Ehegatten B._____ (Privatkläger 1) began- gen hat. In einzelnen Anklagepunkten erging ein Freispruch oder eine Verfahrens- einstellung. Dafür wurde gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 6 Jah- ren verhängt und ein 5-jähriges Kontaktverbot zur Privatklägerin 2 ausgespro- chen, auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde indessen verzich- tet. Ferner entschied die Vorinstanz über die Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren der Privatkläger 1 und 2. Ebenso befand sie über die Beschlagnahmun-
- 14 - gen und Sicherstellungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 190 S. 150 ff.). 2.1. Gegen den mündlich im Dispositiv eröffneten Entscheid (Prot. I S. 147) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 140). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 16. Mai 2022 zugestellt wurde (Urk. 187/2), reichte die Verteidigung am 6. Juni 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 194). Am 20. Juni 2022 folgte innert Frist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 197) und am 27. Juni 2022 jene der Privatklägerin 2 (Urk. 199). Der Privatkläger 1 verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 201). 2.2. In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung, den diese im Rah- men der Berufungserklärung eingereicht hatte, wurde mit Präsidialverfügung vom
26. Juli 2022 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich die dem Gut- achten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 zugrunde liegende Fo- todokumentation beigezogen. Die übrigen Beweisanträge wurden einstweilen ab- gewiesen (Urk. 206). Mit Eingabe vom 30. September 2022 stellte die Verteidi- gung den weiteren Antrag, es seien dem Beschuldigten – so wie auch von der Vorinstanz vorgesehen – diverse beschlagnahmte Datenträger herauszugeben. Zu diesem Zweck zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich der betreffen- den Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids zurück (Urk. 210). Gestützt darauf wurde mit Beschluss vom 8. November 2022 festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem wurde in Über- einstimmung mit der gleichlautenden Regelung im vorinstanzlichen Entscheid an- geordnet, dass vor der Herausgabe sämtliche Daten, die einen zoophilen Inhalt haben oder die Privatklägerin 2 zeigen, zu entfernen sind (Urk. 217). Am 9. März 2023 bestätigte die Abteilung Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich, dass die zu entfernenden Daten unwiderruflich gelöscht und die zur Herausgabe be- stimmten Datenträger anschliessend vom Beschuldigten dort abgeholt wurden (Urk. 236). 2.3. In der Folge wurden die Parteien auf den 17. November 2023 zur mündli- chen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 237). Bereits zuvor war die Privat-
- 15 - klägervertreterin mit Eingabe vom 18. November 2022 ans Gericht gelangt und hatte gemeldet, dass sich der Beschuldigte das Profil der Privatklägerin 2 auf der LinkedIn-Plattform angeschaut habe. Gleichzeitig hatte die Privatklägerin 2 aus- führen lassen, dass ihr der Beschuldigte auf diversen Kanälen der sozialen Me- dien zu folgen versuche und dass sie regelmässig SMS und Telefonanrufe von Nummern erhalte, die ihr unbekannt seien (Urk. 219). In diesem Zusammenhang hatte die Verteidigung daraufhin mehrere Beweisanträge gestellt, die den Nach- weis erbringen sollen, dass der Beschuldigte weder durch Anrufe noch durch Textnachrichten übers Mobiltelefon oder über Social Media mit der Privatkläge- rin 2 Kontakt aufgenommen hat (Urk. 223). Diesen Beweisanträgen wurde nicht stattgegeben (Urk. 242). 2.4. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juli 2023 verlangte die Verteidigung so- dann, es sei polizeilich nach der in Verstoss geratenen Speicherkarte zu suchen, auf der den Angaben des Beschuldigten zufolge die Videoaufnahmen des einge- klagten Vorfalls vom 10. März 2020 enthalten sein sollen (Urk. 238). Auch dieses Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 abgewiesen (Urk. 240). 2.5. Unter dem Datum vom 16. Oktober 2023 adressierten die Eltern des Be- schuldigten ein Schreiben an das hiesige Gericht, in welchem sie ihre Sicht der Dinge schildern (Urk. 245). Dieses Schreiben wurde den Parteien in Kopie zuge- stellt (Urk. 246/1-4). Ferner stellte die Verteidigung im Vorfeld zur Berufungsver- handlung mit Eingabe vom 13. November 2023 die Beweisanträge, dass die als Beilagen eingereichte Video- und Audiodatei inkl. Transkriptionsprotokoll zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 250 und Urk. 251/1-3). Am 15. November 2023 zog die Staatsanwaltschaft schliesslich ihre Anschlussberufung teilweise zurück (Urk. 254).
E. 1.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 45'197.20 geltend (Urk. 256). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin unter Be- rücksichtigung der noch nicht in der Honorarnote berücksichtigten Aufwendungen von insgesamt 15 Stunden (zusätzliche 2 Stunden am 16. November 2023, 10 Stunden Berufungsverhandlung vom 17. November 2023 [inkl. Weg] und 3 Stunden mündliche Urteilseröffnung vom 20. November 2023 [inkl. Nachbespre- chung Urteil und Weg]; vgl. Urk. 261 S. 68 i.V.m. Prot. II S. 80) mit einem Honorar von Fr. 48'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 1.2 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 5/6 anzubringen. Im Restbe- trag sind die Verteidigungskosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 beansprucht für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 13'296.75 (Urk. 257). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als angemessen. Entspre- chend ist die Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerin 2 unter Berück- sichtigung der noch nicht in der Honorarnote berücksichtigten Aufwendungen von insgesamt 4 Stunden (zusätzlich 2 Stunden Berufungsverhandlung vom 17. No- vember 2023 [inkl. Weg] und 2 Stunden mündliche Urteilseröffnung vom 20. No- vember 2023 [inkl. Weg]) mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 14'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- klägerin 2 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 107 - D. Parteientschädigung erbetene Privatklägervertretung Für die dem Privatkläger 1 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten seiner erbetenen Rechtsvertretung wurde ihm gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bereits mit dem Urteil der Vorinstanz eine Parteient- schädigung zugesprochen (Urk. 190 S. 149), was in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. A. 3.). Im Appellationsprozess liess der Privatkläger 1 weder Haupt- noch Anschlussberufung erheben und es wurden seinerseits auch keine formellen Anträge gestellt (vgl. Urk. 201). Entsprechend ist festzuhalten, dass dem Privatkläger 1 im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zusteht. E. Entschädigung für Überhaft Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 261 S. 64) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen, III. Ab- teilung, vom 2. September 2021 zusätzlich zu den Urteilsdispositivziffern 9, 10 und 13 (Herausgabe Gegenstände und Datenträger an Beschuldigten), die bereits mit Beschluss vom 8. November 2022 rechtskräftig erklärt wur- den, bezüglich des Vorbeschlusses (Verfahrenseinstellung mehrfache Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Porno- grafie) und bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Freiheitsberaubung), 2 (Freispruch unbefugtes Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem), 7, 8, 11 und 12 (Beschlagnahmungen bzw. Sicherstellun- gen), 15 (Parteientschädigung Privatkläger 1), 18 und 19 (Entschädigungen amtliche Mandate) sowie 20 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 108 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig: der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 9. März 2020; Anklageziffer I).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 592 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privat- klägerin 2 (C._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich,
- 109 - per SMS, E-Mail, Facebook, Twitter etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Verstösst der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot, muss er damit rech- nen, gestützt auf Art. 294 Abs. 2 StGB verurteilt zu werden.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadener- satz von Fr. 1'015.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 abge- wiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 1'174.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2021 so- wie Fr. 105.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2022 zu bezahlen (ungedeckt gebliebene Medizinalkosten). Ferner wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 7'375.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021 zu bezahlen (Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 hin- sichtlich des Erwerbsschadens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Umfang von Fr. 1'416.15 zuzüglich 5 % Zins ab Urteilsdatum (Ersatz Smartwatch, Laufschuhe, Brille) wird das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin 2 abgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach für künftigen Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfe- stelle, Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'244.05 zu bezahlen.
- 110 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen.
E. 1.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 11. Februar 2020 eine konkrete Todesdrohung ausgesprochen hat, die gemäss vorstehender Beurteilung strafrechtlich insofern relevant ist, als sie gegen den Privatkläger 1 gerichtet war (s. dazu vorn Erw. III.
- 84 - D. 5.3.1.). Dabei handelt es sich selbstredend um die schlimmstmögliche Folge, die der Beschuldigte in Aussicht stellen konnte. Zudem kam die Drohung für die Privatklägerin 2, der gegenüber die Äusserung unmittelbar ausgesprochen wurde, völlig unerwartet, war sie doch bis dahin der Meinung, dass sie auch nach der Trennung einen freundschaftlichen Umgang mit dem Beschuldigten pflegen könnte, und hatte sie ihn damals lediglich aufgesucht, um ihre restlichen Sachen aus seiner Wohnung abzuholen und um ihm den Hausschlüssel zurückzugeben. Zu bedenken ist auch, dass die betreffende Drohung letztlich den Auftakt für die darauffolgenden, noch viel schwerwiegenderen Taten bildete, welche der Be- schuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 2 verübte. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden in diesem Zusammenhang keinesfalls mehr leicht, weshalb ein Strafmass von 180 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint.
E. 1.2.2 Mit der Drohung bezweckte der Beschuldigte, den Privatklägern 1 und 2 klarzumachen, dass sie kein Kind gemeinsam zeugen dürfen, sondern dass nur er berechtigt sei, die Privatklägerin 2 zu schwängern. Die psychische Einschüch- terung war von ihm also durchaus beabsichtigt. Subjektiv handelte der Beschul- digte folglich mit direktem Vorsatz. Zudem manifestiert sich in der betreffenden Drohäusserung erstmals offenkundig sein gutachterlich festgestelltes Unvermö- gen, dem aggressiven Impuls, der damals aus der Dynamik der Trennung von der Privatklägerin 2 entstanden war, angemessene Hemmungsmechanismen entge- gensetzen zu können (Urk. D1/12/43 S. 34 f.). Als Folge der gemäss psychiatri- scher Einschätzung bestehenden leichtgradigen Einschränkung der Steuerungs- fähigkeit erfährt die objektive Tatschwere demnach auch in diesem Punkt eine merkliche Relativierung. Freilich ist die Einsatzstrafe für die Drohung auch unter Berücksichtigung des Abzugs für diese verminderte Schuldfähigkeit auf 150 Ta- gessätzen festzulegen.
2. Strafzumessung Nebendelikt (Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020) 2.1. Zu beurteilen ist schliesslich das Eindringen des Beschuldigten in die zur Wohnliegenschaft des Privatklägers 1 gehörende Sammelgarage. Dabei ging es ihm darum, dass er unter dessen Fahrzeug ein Mobiltelefongerät mit GPS-Ortung
- 85 - montiert, damit er am Folgetag (dem 22. Februar 2020) den Privatklägern 1 und 2 auf deren Ausflug nach F._____ (Deutschland) nachfahren kann. Sein Vorgehen erscheint zwar als dreist und stalkingähnlich, doch wird es dadurch erheblich ge- mildert, dass der Beschuldigte die heimliche Verfolgung abgebrochen und im Ver- lauf der Fahrt sich aus eigenem Antrieb gegenüber den Privatklägern 1 und 2 zu erkennen gegeben hat. 2.2. In Anbetracht des eher geringfügigen Tatverschuldens sowie unter erneu- ter Berücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Strafe für den Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020, der wie erörtert ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, bei isolierter Beurteilung auf 30 Tagessätze zu stehen. Nachdem die Tat einen zeit- lich klar unterschiedlichen Kontext betrifft als die Drohung vom 11. Februar 2020, rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise nicht, im Rahmen der vorzunehmen- den Asperation einen Strafabzug zu gewähren, zumal ein Strafmass von 180 Ta- gessätzen für beide Delikte zusammen ohne weiteres verschuldensangemessen ist.
3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente für die Delikte, welche mit Geldstrafe zu sank- tionieren sind, kann vorab grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. D. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Hausfrie- densbruch vom 21./22. Februar 2020 im Gegensatz zur Drohung zwar an sich an- erkennt. Indessen darf nicht unbeachtet bleiben, dass bei den Akten namentlich eine Textmitteilung liegt, in der er das Anbringen des GPS-Trackers unter dem privatklägerischen Fahrzeug ausdrücklich zugibt (vgl. D1/3/2/26). Insofern lag für den Hausfriedensbruch eine erdrückende Beweislage vor, weshalb seinem Ge- ständnis in diesem Fall keine strafmindernde Wirkung zukommen kann. Im Ergeb- nis ist die Täterkomponente diesbezüglich daher strafzumessungsneutral zu wer- ten. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt somit keine Veränderung.
- 86 -
4. Zusammenfassung Geldstrafe
E. 1.3 Versuch Dass es bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist, ist letztlich dem Um- stand zuzuschreiben, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, mit seinem Penis in die Vagina einzudringen, weil sein Glied nicht steif war. Insofern muss zu sei- nen Gunsten berücksichtigt werden, dass eine Erfüllung des Tatbestands nicht
- 73 - unmittelbar bevorstand, wobei er es jedoch nicht unterliess, der Privatklägerin 2 den Womanizer an die Klitoris zu halten, um sie – wie er das nannte – "in Stim- mung zu bringen" bzw. um ihr Freude zu bereiten, und nicht gänzlich aus eige- nem Antrieb von ihr abliess. Dies führt mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 258 S. 10 f.) zu einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe um 9 Monate auf 32 Mo- nate.
2. Strafzumessung Nebendelikte 2.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 2.1.1. Die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe für die Haupttat ist nunmehr um die Strafe für die übrigen Delikte, zunächst für die mehrfach begangene sexuelle Nötigung, angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am 10. März 2020 bereits vor dem Vergewaltigungsversuch mit Kabelbindern und einem Seil am Bettpfosten fixiert hatte, um ihre Gegenwehr zu brechen. Die Privatklägerin 2 musste die hier zu beurteilenden sexuellen Handlungen deshalb gefesselt auf allen Vieren am Boden über sich ergehen las- sen. Dabei fügte der Beschuldigte ihr sowohl beim erzwungenen Oralverkehr wie auch bei der anschliessenden Analpenetration, die er ohne Verwendung von Gleitmittel vollzogen hat, erhebliche Schmerzen zu. Wenn der Beschuldigte vor- bringen lässt, dass Analverkehr zu den von der Privatklägerin 2 ausgeübten sexu- ellen Praktiken gehöre, kann er daraus hinsichtlich der hier zur Beurteilung ste- henden, erzwungenen sexuellen Handlung natürlich nichts zu seinen Gunsten ab- leiten (Urk. 261 S. 62). Im Gegensatz zum fehlgeschlagenen vaginalen Ge- schlechtsverkehr dauerten diese beischlafsähnlichen Handlungen sodann jeweils mehrere Minuten, dafür erfolgte der Tatentschluss dazu wohl eher spontan. Zu- dem ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er auf einen Sa- menerguss verzichtete. In subjektiver Hinsicht wirkt sich wiederum aus, dass er aus egoistischen Motiven gehandelt hat, wobei aufgrund des Tatvorgehens er- hellt, dass er nicht einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse handelte, sondern offenkundig ebenso, um seine Macht und Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 2 aufzuzeigen und sie so zu erniedrigen.
- 74 - 2.1.2. Hinsichtlich der sexuellen Nötigungshandlungen liegt ein keinesfalls mehr leichtes Tatverschulden vor. Unter Beachtung des generellen Abzugs von 1/5 für die in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit käme bei isolierter Betrachtung die Sanktion für den besagten Übergriff demnach innerhalb des weit gefassten Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem die Taten dasselbe Rechtsgut und dasselbe Opfer wie die versuchte Vergewaltigung betreffen sowie dem fehlge- schlagenen Beischlaf zeitlich unmittelbar vorausgingen, ist bei der Asperation nach Art. 49 StGB weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vom Be- schuldigten begangenen Sexualdelikte allesamt situativ eng zusammenhängen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Haupttat aufgrund der mehrfachen sexuellen Nötigung um 18 Monate auf 50 Monate zu erhöhen. 2.2. Freiheitsberaubung 2.2.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 während des ge- samten Übergriffs vom 10. März 2020 daran hinderte, die Wohnung zu verlassen, stellt selbstredend eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Fortbewegungsfreiheit dar. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, dauerte die Tatbegehung bis zum Verlassen der Wohnung fort und endete also keineswegs mit dem Beginn der erzwungenen sexuellen Handlungen; im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung verschuldensmässig völlig irrelevant, ob der Beschuldigte den Hausschlüssel in seine Hosentasche eingesteckt hatte oder nicht (vgl. Urk. 123 S. 8 f.), und dass der Privatklägerin 2 Fesselungen mit Kabelbindern aus ihrer Se- xualpraxis mit dem Beschuldigten bekannt gewesen sein sollen (Urk. 261 S. 56), geschah es vorliegend doch nicht freiwillig. Gestützt auf den erstellten Sachver- halt geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, dass die Privatklägerin 2 während dieser Zeit weder mit Worten bedroht noch grausam behandelt worden sei (so Urk. 261 S. 56). Die Tat zeigt letztlich, dass der Beschuldigte ohne weite- res bereit war, weitergehende Delikte zu begehen, um seinen Tatplan umzuset- zen, der darin bestand, mit der Privatklägerin 2 an jenem Tag unbedingt ein Kind zu zeugen bzw. den auf ihrem Mobiltelefon gespeicherten Chatverlauf zwischen dem Privatkläger 1 und ihr mit der mitgenommenen GoPro-Kamera abzufilmen.
- 75 - Entsprechend handelte der Beschuldigte subjektiv im Bewusstsein, dass die Frei- heitsberaubung eine notwendige Nebenfolge der eigentlich von ihm anvisierten Tat darstellt (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades). 2.2.2. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden bei der Freiheitsberau- bung, die mit einer Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden ist, gerade noch leicht. Unter Beachtung des Strafabzugs für die vermin- derte Schuldfähigkeit, der wiederum auf 20 % zu bemessen ist, wäre dafür eine Sanktion von 4 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. Da die Tat lediglich als unum- gängliche Begleiterscheinung der eigentlichen Haupttat erscheint, rechtfertigt es sich, die Erhöhung der Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation auf 1 Monat fest- zulegen, sodass die Strafe neu auf 51 Monate zu stehen kommt. 2.3. Mehrfache Nötigung 2.3.1. Hinsichtlich der Strafzumessung für die mehrfach begangenen Nötigun- gen ist zwischen den Tathandlungen anlässlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 und jenen im Verlauf des Übergriffs vom 10. März 2020 zu unterscheiden. 2.3.2.1.Beim Vorfall vom 11. Februar 2020 hat der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 gezwungen, ihm den Entsperrcode für ihre Smartwatch zu verraten, und hat sie anschliessend für mehrere Minuten im Badezimmer seiner Wohnung einge- schlossen, damit er die darin enthaltenen Daten nach allfälligen Tonaufzeichnun- gen durchsuchen kann. Gravierend ins Gewicht fällt dabei vor allem die massive physische Gewalt, die der Beschuldigte angewendet hat, um der Privatklägerin 2 die Smartwatch zu entreissen und um sie danach dazu zu bringen, ihm den Ent- sperrcode preiszugeben, ist er doch nicht davor zurückgeschreckt, sie zu würgen und ihr mehrere Finger in den Hals zu stecken. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. 2.3.2.2.Verschuldensmässig wiegt das Vorgehen des Beschuldigten keinesfalls leicht. Selbst unter Berücksichtigung des inzwischen mehrfach erwähnten Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Sanktion hierfür innerhalb des an- wendbaren Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auf
- 76 - 6 Monate Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem die Nötigung vom 11. Februar 2020 zeitlich klar vom Hauptdelikt abgrenzbar ist, das am 10. März 2020 begangen worden ist, ist der Gesamtschuldbeitrag dieser Tat deutlich höher zu veranschla- gen, als wenn diese gleichzeitig mit der Haupttat begangen worden wäre. Vor die- sem Hintergrund ist die Einsatzstrafe daher um 5 Monate zu erhöhen. 2.3.3.1.Die Nötigungshandlungen vom 10. März 2020 betreffen hingegen zum ei- nen das Zerren der Privatklägerin 2 in deren Wohnung, nachdem er sie im Trep- penhaus überwältigt hatte. Zum anderen geht es um das Entreissen des Mobilte- lefons, der Smartwatch und der Brille sowie um das Abziehen des Mantels und der Schuhe beim anschliessenden Gerangel im Eingangsbereich der Wohnung, wobei insbesondere die Wegnahme der elektronischen Geräte dazu diente, zu verhindern, dass die Privatklägerin 2 damit Dritte verständigen kann. Ebenso zielte das Einsperren der Privatklägerin 2 im WC wie auch deren Fesselung dar- auf ab, dass sich der Beschuldigte auf die Umsetzung seines Tatplans, die Privat- klägerin 2 in den oberen Wohnungsteil zu verbringen, vorbereiten kann. Schliess- lich hat der Beschuldigte dabei den psychischen Druck auf die Privatklägerin 2 er- höht, indem er sie zusätzlich mit dem Tod bedroht hat. Daneben wurde seitens des Beschuldigten zwar auch in diesem Zusammenhang jeweils physische Ge- walt angewendet, doch fällt diese insgesamt betrachtet weniger schwer aus als bei der früheren Tatbegehung vom 11. Februar 2020. 2.3.3.2.Ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und unter abermaliger Berücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit würde für alle als Einheit zu betrachtende Nötigungshandlungen vom 10. März 2020 eine isolierte Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen erscheinen. Zu beachten ist weiter, dass die Nötigungen in diesem Fall allesamt eng mit der Haupttat verknüpft sind, weshalb in Anwendung des Asperationsgrundsatzes eine Straferhöhung um 2 Monate zu erfolgen hat. 2.3.4. Zusammengerechnet erscheint aufgrund der Nötigungshandlungen dem- nach eine Anhebung der Sanktion um 7 Monate als angezeigt. Damit beträgt die Einsatzstrafe neu 58 Monate.
- 77 - 2.4. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.4.1. Obwohl der Beschuldigte die GoPro-Kamera am 10. März 2020 eigenen Angaben zufolge in erster Linie deshalb mitgenommen haben will, um den auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gespeicherten Chatverlauf zwischen dem Privatkläger 1 und ihr abzufilmen, zögerte er nicht, stattdessen damit die sexuel- len Handlungen aufzunehmen, die er gegen den Willen der Privatklägerin 2 an ihr vorgenommen hat. Dies stellt eine zusätzliche Demütigung der zur weitgehenden Bewegungsunfähigkeit gefesselten, am Kopf lädierten, psychisch eingeschüchter- ten und durch den sexuellen Übergriff bereits massiv erniedrigten Privatklägerin 2 dar. Als besonders verwerflich erscheint dabei, dass der Beschuldigte, falls er das Bildmaterial behalten hätte, die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahmen des se- xuellen Missbrauchs der Privatklägerin 2 in Zukunft jederzeit zur eigenen gut- scheinenden Verwendung zu gebrauchen. Auch darin zeigt sich mithin der bei der gesamten Tatbegehung an den Tag gelegte Drang des Beschuldigten, der Privat- klägerin 2 seine Überlegenheit aufzudrücken. 2.4.2. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden in Bezug auf das Filmen der sexuellen Handlungen als keinesfalls mehr leicht zu bewerten. Selbst unter Be- rücksichtigung des 20 %-igen Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit wäre dafür bei isolierter Betrachtung – unter Zugrundelegung des anwendbaren Straf- rahmens, der wiederum von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzulegen. Kommt hinzu, dass diese Tat im Kontext der Geschehnisse vom 10. März 2020 keineswegs als blosse Nebenfolge bezeichnet werden kann, sondern ihr aufgrund des besonders verwerflichen Cha- rakters durchaus eine eigenständige rechtliche Bedeutung beigemessen werden muss. Unter dem Gesichtspunkt des Asperationsgrundsatzes drängt sich hierfür demzufolge eine Aufstockung um weitere 3 Monate auf. Gestützt darauf kommt die Einsatzstrafe mithin auf 61 Monate zu stehen. 2.5. Mehrfache einfache Körperverletzung 2.5.1. Die Körperverletzungen entstanden dadurch, dass der Beschuldigte im Verlauf des Vorfalls vom 10. März 2020 die Privatklägerin 2 im WC mit einem
- 78 - Tuch würgte, wodurch diese ein Hämatom am Hals erlitt und eine Zeit lang einen starken Würgereiz spürte. Zum anderen hinderte der Beschuldigte die Privatklä- gerin 2 an der Flucht, worauf diese stürzte und mit dem Kopf an einem Türrahmen aufschlug, was eine Rissquetschwunde an ihrer Stirn zur Folge hatte, welche im- merhin eine medizinische Versorgung erforderte. Ohne die Taten bagatellisieren zu wollen, wären indessen weitaus gravierendere Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität vorstellbar. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten zu veranschla- gen, dass er hinsichtlich keiner dieser Verletzungen mit direktem Vorsatz han- delte. 2.5.2. Das Tatverschulden betreffend beide Körperverletzungen liegt innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe im niedrigen Bereich. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, die wiederum mit einem Abzug von 1/5 zu berücksichtigen ist, wäre für beide Taten zusammen isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten in Be- tracht zu ziehen. Im Weiteren ist zu beachten, dass diese Taten letztlich eine Ne- benerscheinung im Gesamtablauf darstellen. Im Rahmen der Asperation erweist sich daher dafür im Ergebnis lediglich eine eher geringfügige Erhöhung der Ein- satzstrafe um 1 ½ Monate auf 62 ½ Monate als angemessen. 2.6. Mehrfache Sachbeschädigung 2.6.1. Die Schäden an der Wohnungseinrichtung des Privatklägers 1 sowie der Bettwäsche und der Kleidung der Privatkläger 1 und 2 entstanden allesamt im Verlauf des Vorfalls vom 10. März 2020. Sie erfolgten ungeplant und waren wie- derum nicht von direktem Vorsatz getragen. Ferner zerbrach das Displayglas der Smartwatch der Privatklägerin 2 beim früheren Vorfall vom 11. Februar 2020, als der Beschuldigte die Uhr mit Wucht der Privatklägerin 2 zuwarf und das Gerät zu Boden fiel. Auch in diesem Fall muss daher entgegen der Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 190 S. 131) angenommen werden, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Zudem hat dieser die Privatklägerin 2 für das zerbro- chene Displayglas nachgewiesenermassen sogleich entschädigt, indem er ihr un- mittelbar darauf als Ersatz für die beschädigte Smartwatch eine Geldsumme von Fr. 400.– übergeben hat (s. dazu vorn Erw. III. D. 5.3.3.).
- 79 - 2.6.2. Auch hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung liegt das Tatver- schulden innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jah- ren Freiheitsstrafe eher im niedrigen Bereich. Für sämtliche Taten zusammen wäre bei isolierter Beurteilung, bei der wie üblich auch der verminderten Schuldfä- higkeit Rechnung zu tragen ist, eine Freiheitsstrafe von zusammengerechnet 3 Monaten in Betracht zu ziehen (so auch die Verteidigung, Urk. 261 S. 57, 62). Zu beachten ist weiter, dass die Sachbeschädigungen allesamt lediglich als aus- gesprochene Begleiterscheinung der Haupttat zu werten sind, weshalb dafür in Anwendung des Asperationsgrundsatzes ein sehr geringfügiger Anstieg der Sank- tion um ½ Monat auf 63 Monate zu erfolgen hat. 2.7. Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 2.7.1. Der Beschuldigte durchsuchte anlässlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 die Daten der Smartwatch der Privatklägerin 2, weil er der irrigen Meinung war, darauf befinde sich eine Tonaufzeichnung der zuvor von ihm ausgesproche- nen Drohung, er würde die Privatkläger 1 und 2 umbringen, falls sie zusammen ein Kind zeugen würden. Trotz einer entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 57) nicht unbeträchtlichen kriminellen Energie sind weitaus gravierendere Vorgehen beim verbotenen Zugreifen auf fremde Daten vorstellbar. 2.7.2. Das Tatverschulden beim unbefugten Eindringen in ein Datenverarbei- tungssystem ist als leicht einzustufen. Ausgehend vom anwendbaren Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit wäre dafür für sich allein betrachtet eine Freiheits- strafe von 3 Monaten festzulegen. Immerhin bildete diese Tat im Rahmen des Vorfalls vom 11. Februar 2020 letztlich das Ziel der damals begangenen Nöti- gungshandlungen, weshalb sie bei der Asperation etwas höher zu veranschlagen ist. Es erscheint daher als angezeigt, die Einsatzstrafe dafür um weitere 1 ½ Mo- nate auf 64 ½ Monate zu erhöhen.
- 80 - 2.8. Hausfriedensbruch vom 10. März 2020 2.8.1. Als Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte den körperlichen und se- xuellen Übergriff vom 10. März 2020 auf die Privatklägerin 2 verüben konnte, musste er schliesslich ohne Einwilligung der Berechtigten die Liegenschaft und die Wohnung am Wohnort des Privatklägers 1 betreten. Seine kriminelle Energie erschöpfte sich dabei darin, die Privatklägerin 2 unter Anwendung eines Vor- wands (vgl. Prot. II S. 44), wonach er mit ihr draussen ein persönliches Gespräch führen wolle, dazu zu bringen, dass sie die Wohnungstüre öffnet und ins Treppen- haus hinauskommt. 2.8.2. Angesichts des geringen Tatverschuldens sowie unter nochmaliger Be- rücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Strafe für den Hausfriedensbruch, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe vorsieht, bei isolierter Beurteilung auf höchstens einen 1 Mo- nat Freiheitsstrafe zu stehen. Kommt hinzu, dass – wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 261 S. 57) – die Tat einzig der Vorbereitung der anschliessenden Delikte gedient hat. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes ist die Einsatz- strafe dafür demnach lediglich um einen weiteren ½ Monat auf 65 Monate zu er- höhen. 2.9. Ergebnis Asperation Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat und der Asperation bezüglich der Nebendelikte resultiert demgemäss unter dem Gesichtspunkt der Tatkompo- nente eine Einsatzstrafe von zusammengerechnet 65 Monaten.
3. Täterkomponente
E. 3 Glaubwürdigkeit 3.1.1. Was die Beurteilung der Glaubwürdigkeit anbelangt, so darf vorab nicht unbeachtet bleiben, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte von Ende De- zember 2018 bis ca. Anfang Januar 2020 eine On/Off-Paarbeziehung geführt ha- ben, welche als Vorgeschichte auch in die Anklageschrift Eingang gefunden hat (Urk. D1/30 S. 2). Wesentlich dabei ist vor allem, dass die Beziehung endete, als die Privatklägerin 2 entschied, ihre ungeplant entstandene Schwangerschaft durch Abtreibung zu beenden, was gleichzeitig dazu führte, dass die ursprünglich eingegangene Verlobung zwischen den beiden aufgelöst wurde, wobei man in der Folge jedoch weiterhin freundschaftlichen Umgang miteinander gepflegt hat (vgl. zum Ganzen: Urk. 116 S. 2 ff.). Zudem hatten die Parteien Ende Januar 2020 nochmals einen sexuellen Kontakt (vgl. dazu die Aussage der Privatklägerin 2 in
- 31 - Urk. D1/5/3 F/A 13 und die Aussagen des Beschuldigten in Prot. II S. 63; vgl. auch Urk. 261 S. 24). Gleichwohl kann nicht gesagt werden, dass diese persönli- che Beziehung zum Beschuldigten die generelle Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin 2 negativ zu beeinflussen vermag, war sie doch durchaus in der Lage, dessen Charakter differenziert und teilweise sogar sehr positiv darzustellen, indem sie ihm beispielsweise beschied, ein sehr guter Informatiker zu sein (Prot. I F/A 10) und dass er ihr beim Schwangerschaftsabbruch zur Seite gestanden habe (Urk. D1/5/3 F/A 30; Prot. I F/A 24). Zudem bestätigte die Privatklägerin 2, dass sie während der Beziehung harmonisch, liebevoll und zärtlich miteinander umge- gangen seien (Prot. I F/A 9). 3.1.2. Des Weiteren ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin 2 in einem früheren Strafverfahren sexuelle Kontakte zwischen dem von ihr des Stalkings verdächtigten D._____ und ihr anfänglich verschwiegen hatte. Wie jedoch selbst die frühere Verteidigung einräumen musste, lässt sich daraus keineswegs ablei- ten, dass sie im aktuellen, gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren die Unwahrheit sagt (Urk. 123 S. 14), was sofort einleuchtet, handelt es sich doch um zwei unterschiedliche und gänzlich voneinander unabhängige Sachverhaltskom- plexe. Entsprechend besteht entgegen der Auffassung der Verteidigung kein An- lass, D._____ einzuvernehmen, damit er darüber berichten kann, wie er die Pri- vatklägerin 2 in ihrem Aussageverhalten erlebt hat (Urk. 194 S. 8 f.). Der Um- stand, dass die Privatklägerin 2 in einem früheren Verfahren gewisse für sie nach- teilige Umstände bewusst zurückbehalten hat, lässt für sich alleine mithin keinen direkten Rückschluss auf ihre Glaubwürdigkeit in diesem Verfahren zu, hat jedoch im Rahmen der Aussagewürdigung miteinzufliessen und gebietet mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 261 S. 21) eine vorsichtige Würdigung ihrer Aussagen. 3.1.3. Nicht zu folgen ist der Verteidigung sodann auch, als sie aufgrund des pri- vatklägerischen Aussageverhaltens im früheren Stalkingverfahren und der Schil- derungen des Beschuldigten hinsichtlich von psychischen Auffälligkeiten auf Sei- ten der Privatklägerin 2 eine aussagepsychologische Begutachtung bei dieser be- antragt (Urk. 194 S. 7). So drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Um-
- 32 - ständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpre- tierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzei- chen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der einvernommenen Person beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aussagende unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2 m.w.H.). Keiner der zitierten Anwendungsfälle ist bei der Privatklägerin 2 gege- ben. Daran ändert auch das von der Verteidigung eingereichte Schreiben von Dipl.-Psych. J._____ vom Zentrum für Aussagepsychologie Berlin vom 14. Januar 2021 nichts (Urk. 124/1), das lediglich eine äussert kurzgehaltene Einschätzung einer von Beschuldigtenseite mandatierten Stelle über das privatklägerische Aus- sageverhalten darstellt, welche obendrein auf ungenauen Prämissen zu beruhen scheint. So hat die Privatklägerin 2 ihr anfängliches Verschweigen der sexuellen Kontakte mit D._____ keineswegs einzig damit begründet, dass sie ihren Lebens- gefährten nicht über allfällige Seitensprünge informieren wollte, worin die angebli- che Parallele zum heute zu beurteilenden Fall liegen soll, sondern in gleichem Masse auch damit, dass es sich beim einvernehmenden Polizeibeamten um den Cousin einer Bekannten gehandelt habe, weshalb sie sich geschämt habe, vor ihm sexuelle Intimitäten auszubreiten (Urk. D1/5/6 F/A 33), was doch eine sehr spezifische und vor allem eine anders gelagerte Konstellation als hier darstellt. Ausserdem ist es nicht so, dass der Beschuldigte den Ablauf der Ereignisse vom
10. März 2020, insbesondere die Eingangssituation bis zur sexuellen Interaktion, sehr ähnlich schildere wie die Privatklägerin 2, sondern es bestehen bereits hin- sichtlich der Geschehnisse in dieser Phase beträchtliche Diskrepanzen zwischen den Sachdarstellungen der beiden, worauf im Rahmen der nachstehenden Aus- sagewürdigung noch näher einzugehen sein wird. Im Übrigen ist gerade eine sol- che Prüfung von Widersprüchen im Aussageverhalten verschiedener Verfahrens- beteiligter primär Aufgabe des Gerichts und nicht eines Sachverständigen (BGE 129 I 49 E. 4; Urteile Bundesgericht 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.5; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Auch diesbezüglich erscheint eine Beweisergänzung mithin als nicht angezeigt.
- 33 - 3.1.4. Schliesslich ist auch die von der Verteidigung mit Eingabe vom 13. No- vember 2023 eingereichte Videodatei, die den Heiratsantrag des Beschuldigten an die Privatklägerin 2 zeigt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Letzterer irrelevant und hat – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. II. C. 2.4.) – für das vorliegende Strafverfahren keinen Beweiswert, streitet die Privatklägerin 2 doch zum einen im Berufungsverfahren nicht ab, den Heiratsantrag angenommen zu haben (vgl. Prot. II S. 70). Zum anderen kann aufgrund der Kürze der Videose- quenz (unter 1 Minute) und des gewählten Aufnahmewinkels – das Video zeigt die Privatklägerin 2 im Wesentlichen nur bis zur Hüfte – ihre Reaktion nur einge- schränkt bis gar nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 251/1). Entgegen der Verteidi- gung wirkt sich denn auch das von der Privatklägerin 2 in der Trennungsphase gegenüber dem Beschuldigten an den Tag gelegte ambivalente Verhalten nicht auf ihre Glaubwürdigkeit aus. Dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Beur- teilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. nachste- hend Erw. IV. D. 1.2.2.3.). 3.1.5. Einhergehend mit der Vorinstanz ist demzufolge festzuhalten, dass mit Ausnahme davon, dass die Privatklägerin 2 in einem früheren Strafverfahren ge- wisse für sie unangenehme Sachverhaltsaspekte zunächst verschwiegen hat, und abgesehen vom Umstand, dass die Privatklägerin 2, die im Strafprozess adhäsi- onsweise Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Beschul- digten erhebt, ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, keinerlei Hinweise auf eine generell eingeschränkte Glaubwürdigkeit beste- hen (Urk. 190 S. 27 f.).
E. 3.1 Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte wiederholt in deren psychische und physische Integrität eingriff, was umso schwerer wiegt, als er sich ihr gegen- über auch mehrerer Sexualdelikte schuldig gemacht hat (Urk. 190 S. 142). Frag- los verletzte der Beschuldigte damit in krasser Weise die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 2, weshalb ihr grundsätzlich zu Recht eine Genugtuungsforde- rung zusteht.
E. 3.1.1 Die Privatklägerin 2 verlangt zunächst den Ersatz ihrer ungedeckt geblie- benen Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt) aus dem Zeitraum vom
3. März 2021 bis zum 7. Januar 2022 (Urk. 117 S. 26; Urk. 199 S. 3 f.; Urk. 259 S. 2, 6 f.). Als Folge der Schuldsprüche, die heute zu ergehen haben, erscheint der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 2 gestützt auf Art. 41 OR grund- sätzlich ausgewiesen und ist darüber zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem ist der Umfang der Forderungen in Höhe von Fr. 1'174.40 und Fr. 105.90 aktenmässig belegt (Urk. 118/5/1-5; Urk. 200/4-6) und vom Beschuldigten, samt dem jeweiligen Zinsenlauf, anerkannt (Urk. 261 S. 4, 67 i.V.m. Prot. II S. 72, 80).
E. 3.1.2 Demgemäss schuldet der Beschuldigte der Privatklägerin 2 Schadener- satz in Höhe von Fr. 1'174.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2021 so- wie Fr. 105.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2022 für ungedeckt geblie- bene Medizinalkosten. Diesbezüglich ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass sich die vom Beschuldigten anerkannten Fr. 300.– der Sache nach einzig auf diese Forderung beziehen können. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin 2 (Urk. 199 S. 2; Urk. 259 S. 1, 3 f.) kann ihr der genannte Teilbetrag deshalb nicht zusätzlich zugesprochen werden. Auch der von der Privatklägerin 2 vor Vorin- stanz geltend gemachte Sachschaden für den Ersatz der Smartwatch, der Lauf- schuhe und der Brille in Höhe von gesamt Fr. 1'416.15 zuzüglich 5 % Zins ab Ur- teilsdatum (vgl. Urk. 117 S. 1), welcher im Berufungsverfahren weitestgehend nicht mehr thematisiert wurde, ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen abzuweisen (vgl. Urk. 190 S. 138).
E. 3.2 Hinsichtlich der Bemessung fällt ins Gewicht, dass die Tat nach dem Be- richt der fachpsychiatrischen Behandlungsstelle bei der Privatklägerin 2 eine post- traumatische Belastungsstörung mit Panikstörung ausgelöst hat. Sie leidet seither regelmässig unter Rückenschmerzen sowie vermehrt unter Hämorrhoiden, die von der analen Penetration verursacht wurden. Als ausgebildete Coiffeurin macht
- 102 - ihr sodann die verbliebene Narbe an der Stirn zu schaffen. Darüber hinaus kom- men noch immer Panikattacken vor, die häufig mit Atemnot und intensivem Wei- nen verbunden sind. Neben den fortbestehenden Ein- und Durchschlafstörungen fühlt sie sich ausserdem weiterhin stark in ihrer Persönlichkeit verunsichert. Auf- grund ihrer Ängste ist sie zudem weniger belastbar geworden und fällt durch hohe Vigilanzbereitschaft auf. Schliesslich wird durch das Erlebte auch das Eheleben mit dem Privatkläger 1 ständig negativ beeinflusst (zum Ganzen: Urk. 118/1a). Dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Verlaufsbericht der Kli- nik M._____, wo die Privatklägerin 2 vom 11. Juli 2023 bis 20. September 2023 in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war und seither am- bulant behandelt wird, ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor unter einer schwe- ren posttraumatischen Belastungsstörung infolge des sexuellen Gewaltverbre- chens vom 10. März 2020 und einer Anorexia nervosa vom Purging-Typ leidet, wobei die Essstörung als Bewältigungsversuch zu sehen sei und es noch Monate bis Jahre brauchen werde, bis sie ein inneres Ruhe-/Sicherheitsgefühl wiederer- langt habe (Urk. 260/1a). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen ange- sichts der Intensität der von der Privatklägerin 2 erlittenen Unbill und in Anbe- tracht des Tatverschuldens des Beschuldigten die Höhe der Genugtuungssumme auf Fr. 30'000.– festgesetzt hat, ist das durchaus vertretbar und erweist sich als angemessen. Eine Erhöhung der Genugtuungsforderung rechtfertigt sich demge- genüber auch unter Berücksichtigung des von der Privatklägerin 2 Vorgetragenen (Urk. 259 S. 2, 7 ff. i.V.m. Prot. II S. 67 ff.) nicht. Umgekehrt besteht allerdings auch kein Anlass zur Herabsetzung der Genugtuungssumme, wie dies von der Verteidigung verlangt wird. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt dem- nach einschliesslich des unbestritten gebliebenen Zinses ab dem Tatzeitpunkt (10. März 2020) vollumfänglich zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen.
4. Beurteilung Genugtuung Privatkläger 1
E. 3.2.1 Als Nächstes behauptet die Privatklägerin 2 einen Erwerbsschaden, da sie aufgrund der ausserordentlich intensiven und der auch langfristig andauern- den Auswirkungen des erlittenen gewalttätigen und sexuellen Übergriffs auf ihre physische und psychische Gesundheit seit der Tat zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 117 S. 19 ff., 23 f.). Wie dargelegt, macht die Privatklägerin 2 im Berufungs-
- 96 - verfahren nebst dem bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Erwerbsschaden von Fr. 12'194.– für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021 zu- züglich Zins seit mittlerem Verfall, welcher ihr erstinstanzlich zugesprochen wurde, einen weiteren Erwerbsschaden von Fr. 4'440.80 für den Zeitraum vom
1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 zusätzlich Zins seit mittlerem Verfall geltend (Urk. 199 S. 2 ff.; Urk. 259 S. 2, 4 ff.). Die Zulässigkeit der Geltendma- chung dieses zusätzlichen Erwerbsschadens im Berufungsverfahren ergibt sich aus Art. 317 Abs. 1 ZPO und wird von keiner Seite bestritten. Als Beleg reichte die Privatklägerin 2 zum einen den Bericht der sie behandelnden psychiatrisch- psychotherapeutischen Fachärzte aus dem Jahr 2021 ein und zum anderen edierte sie die Arztzeugnisse, in denen ihr für die Zeitperiode ab dem 10. März 2020 bis Anfang Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 118/1a-b; Urk. 118/2a-n; Urk. 200/1-3). An der Berufungsverhandlung wurde sodann ein aktualisierter Arzt- bzw. Verlaufsbericht nachgereicht (Urk. 260/1a).
E. 3.2.2 Im Zeichen des im Zivilprozess vorherrschenden Dispositions- und Ver- handlungsgrundsatzes obliegt es auch im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Forderungen substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wer eine Erwerbsunfähigkeit geltend macht, hat im Bestrei- tungsfall demnach darzulegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen er infolge des schädigenden Ereignisses leidet, ihn in seiner Fähigkeit, den angestammten Beruf auszuüben und Erwerbseinkommen zu erzielen, einschrän- ken. Insbesondere hat er zu beweisen, worin die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit konkret besteht. Weiter gehören auch Umfang und Dauer der Arbeitsunfähig- keit zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Urteil Bundesge- richt 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). Namentlich betreffend die Ar- beitsunfähigkeit kann dabei nicht unbesehen auf den von den behandelnden Fachstellen attestierten Umfang abgestellt werden, zumal diesbezüglich der Er- fahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen (Urteil Bundesgericht 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.5). Wird Bestand, Umfang oder Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch die Gegenseite bestritten, so vermögen allfällige Arztberichte resp. -zeugnisse als Parteibehaup-
- 97 - tungen diese Tatsache also nicht zu belegen. Die anspruchserhebende Partei hat in solchen Konstellationen also anderweitig den vollen Beweis der behaupteten Erwerbsunfähigkeit zu erbringen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6).
E. 3.2.3 Die Verteidigung bestreitet den geltend gemachten Erwerbsschaden im Fr. 7'375.05 (zuzüglich Zins) übersteigenden Betrag. Sie macht namentlich gel- tend, dass mehrere Google-Bewertungen zur Arbeit der Privatklägerin 2 für den Zeitraum nach dem 10. März 2020 existierten, was nicht nachvollziehbar sei, wenn sie in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen sein soll. Jedenfalls sei eine län- ger andauernde Arbeitsunfähigkeit als Resultat der zu beurteilenden Straftat nicht klar ausgewiesen und werde für eine Zeit nach Ende Mai 2021 bestritten. Aner- kannt werde eine Arbeitsunfähigkeit von rund 1 Jahr. Für die Tagessatzberech- nung sei auf die letzten 3 Jahre abzustellen, was gestützt auf die Steuerdaten der Privatklägerin 2 in den Jahren 2016 bis 2018 im Vergleich zur Vorinstanz einen tieferen Tagessatz von Fr. 30.35 ergebe. Der Erwerbsausfall belaufe sich damit im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 auf Fr. 7'375.05 (entspre- chend 243 Tage zu Fr. 30.35) zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2021 (mittlerer Verfall) und werde in diesem Umfang anerkannt (Urk. 261 S. 4, 65 f. i.V.m. Prot. II S. 79, 87; Urk. 262/8-10; Urk. 118/4c/3).
E. 3.2.4 Wenn die Privatklägerin 2 dagegen im Wesentlichen vorbringt, dass es der Beschuldigte vor Vorinstanz unterlassen habe, den von ihr hinreichend be- haupteten und belegten Erwerbsschaden substantiiert zu bestreiten, was sich im Berufungsverfahren nicht nachholen lasse, da es sich weder bei den zeitlich rele- vanten Google-Bewertungen noch bei den Steuerdaten der Privatklägerin 2 aus den Jahren 2016 und 2017 um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handle (Prot. II S. 82 f.), ist dem nicht zuzustimmen. Der Privatklägerin 2 ist zwar beizupflichten, dass ein Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zi- vilprozess darstellt, welcher, soweit die Strafprozessordnung keine Bestimmun- gen enthält, den zivilprozessualen Regeln folgt. Nichtsdestotrotz ist ein Adhäsi- onsprozess nicht mit einem reinen Zivilprozess gleichzusetzen, was beispiels- weise auch daran zu erkennen ist, dass die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess insofern gemin-
- 98 - dert ist, als dass sie – den Schaden ausgenommen – auf die Ergebnisse der Stra- funtersuchung verweisen kann (vgl. BSK StPO I-DOLGE, N 23 zu Art. 122 StPO). Ferner sind die durch das Strafverfahren bedingten Umstände und Besonderhei- ten zu berücksichtigen. Die zivilprozessuale Novenregelung kann im Rahmen ei- nes Adhäsionsverfahrens nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten die Möglich- keit genommen wird, zu einer Schadenersatzforderung umfassend Stellung zu nehmen und diese substantiiert zu bestreiten. Mit der Verteidigung ist namentlich zu berücksichtigen (Prot. II S. 87), dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Haft befand und keinen Zugriff auf seine elektronischen Geräte hatte, weshalb es ihm gar nicht möglich war, die Steuerda- ten der Privatklägerin 2, selbst wenn diese bereits vorlagen, ins Verfahren einzu- bringen. Schlussfolgernd setzt die Gutheissung des geltend gemachten Erwerbs- schadens über den vom Beschuldigten anerkannten Betrag hinaus infolge der substantiiert vorgebrachten Bestreitungen einen rechtsgenügenden Beweis vor- aus.
E. 3.2.5 Aus den Ausführungen und den eingereichten Unterlagen der Privatkläge- rin 2 erhellt, dass sie unter den Straftaten des Beschuldigten nach wie vor schwer leidet. Dennoch vermag die Privatklägerin 2 nach Massgabe der vorstehenden Er- wägungen die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit über den vom Be- schuldigten anerkannten Zeitpunkt hinaus nicht rechtsgenügend zu beweisen. Vielmehr müssten zur Abklärung dieser Tatsache noch umfangreiche Beweise namentlich in Form eines gerichtlich angeordneten Gutachtens erhoben werden, was im Strafprozess aus offensichtlichen Gründen nicht angeht. Die vorinstanzli- che Schadenersatzregelung ist in diesem Punkt entsprechend abzuändern und der Privatklägerin 2 kann Ersatz für Erwerbsschaden nur im vom Beschuldigten zugestandenen Umfang zugesprochen werden. Folglich ist der Beschuldigte ge- mäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'375.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021 für ihren vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 erlittenen Erwerbsschaden zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 hinsichtlich des Erwerbsschadens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 99 -
E. 3.3 Künftiger Schaden Des Weiteren ist unbestritten und aufgrund der Sach- und Rechtslage auch unbe- streitbar, dass der Beschuldigte auch für den Schaden aufzukommen hat, welcher der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen inskünftig erwachsen wird (Urk. 117 S. 26). Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 3.4 Ergebnis Schadenersatz Privatklägerin 2 Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privat- klägerin 2 Schadenersatz von Fr. 1'174.40 zuzüglich Zins sowie Fr. 105.90 zuzüg- lich Zins für ungedeckt gebliebene Medizinalkosten zu bezahlen. Ferner ist er zu verpflichten, sie für den erlittenen Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis
31. Mai 2021 mit Fr. 7'375.05 zuzüglich Zins zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist ihr Schadenersatzbegehren hinsichtlich des Erwerbsschadens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach für den künftig eintretenden Schaden ersatzpflichtig ist. Zu bestätigen ist das erstinstanzliche Urteil schliesslich, als das Zivilbegehren der Privatklägerin 2 im Mehrbetrag, der namentlich den im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Sach- schaden in Höhe von Fr. 1'416.15 zuzüglich Zins für den Ersatz der Smartwatch, der Laufschuhe und der Brille umfasst, abzuweisen ist.
E. 3.5 Leistungen Opferhilfestelle Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin 2 anstelle des Kantons Zürich eingeklagte Forderung auf Rückzahlung der von der Opferhil- festelle ausbezahlten Gelder ausdrücklich anerkannt hat (Urk. 261 S. 67), ist er gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Kanton Zürich, Kantonale Op- ferhilfestelle, Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'244.05 zu bezahlen.
- 100 -
4. Beurteilung Schadenersatz Privatkläger 1
E. 4 Inhalt der Aussagen
E. 4.1 Zur Begründung seiner Genugtuungsforderung macht der Privatkläger 1 zum einen geltend, er sei von der Todesdrohung, die der Beschuldigte beim Vor- fall vom 11. Februar 2020 ausgesprochen hat, direkt betroffen gewesen, weshalb
- 103 - er sich damals auf dem Heimweg von der Arbeit sehr unsicher gefühlt habe (vgl. Urk. 120 S. 8). Zum anderen bringt der Privatkläger 1 vor, als Ehegatte der Privat- klägerin 2 stark unter den Folgen des Übergriffs zu leiden, den diese am 10. März 2020 erleiden musste. Er habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwi- ckelt, die sich in wiederholten Flashbacks und massiven Albträumen geäussert habe. Aus diesem Grund habe er sich vorübergehend in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Zudem habe er grosse Angst gehabt, dass sich der Beschuldigte an ihnen rächen könne. Dies habe ihn letztlich dazu bewogen, mit der Privatklägerin 2 an einen neuen Wohnort zu ziehen (Urk. 120 S. 9 f.).
E. 4.2 Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat gemäss Art. 49 OR nur, wer in seiner Persönlichkeit schwer widerrechtlich verletzt wird und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Privatkläger 1 war nicht persönlich anwesend, als der Beschuldigte am 11. Februar 2020 die inkriminierte Todesdrohung ausgesprochen hat, sondern hat davon zu einem späteren Zeit- punkt von der Privatklägerin 2 erfahren. Im Übrigen reicht ein unsicheres Gefühl auf dem Heimweg allein nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Dies zumal die damalige Drohung den Privatkläger 1 offenkundig auch nicht dazu veranlasst hat, die Polizei einzuschalten.
E. 4.2.1 Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem familiäre Unterhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekommen wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Insbe- sondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich feh- lendes oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Regel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6).
E. 4.2.2 Zu den Einkünften und den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten sind keine Belege vorhanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er hin- sichtlich seiner Einkünfte indes zu Protokoll, im Rahmen seiner derzeitigen unbe- fristeten Anstellung beim Kanton Zürich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'270.– zu erzielen, was glaubhaft wirkt und plausibel erscheint. Sein Vermö- gen bezifferte er auf Fr. 35'000.–. Schulden hat er keine (Prot. II S. 20 f., 27). Sein Nettoverdienst ist mithin einschliesslich des ihm zustehenden 13. Monatslohns auf jährlich knapp Fr. 82'000.– zu veranschlagen. Dieser Betrag ist für die laufen- den Steuern, die Krankenkassenprämien und die Berufsauslagen um weitere rund 20 % zu reduzieren, womit ein anrechenbarer Betrag von rund Fr. 65'000.– ver- bleibt. Andere finanzielle Lasten sind beim ledigen und kinderlosen Beschuldigten hingegen nicht auszumachen. Folgerichtig ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 180.– (entsprechend Fr. 65'000.– ÷ 360).
- 87 - F. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wo- von 592 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. V. Massnahmen / Vollzugsregelung A. Ambulante Massnahme (Art. 63 StGB)
1. Berufungsanträge Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft – so wie auch im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 116 S. 45 f.) – die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme beim Beschuldigten (Urk. 197 S. 2 f.; Urk. 258 S. 2, 12 f. i.V.m. Prot. II S. 66 f.). Demgegenüber wehrt sich der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Regelung der Vorinstanz (Urk. 190 S. 133 f.) – gegen eine Massnahme (Urk. 194 S. 2; Urk. 261 S. 65 i.V.m. Prot. II S. 79).
2. Psychiatrisches Gutachten Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2020 hält der Sach- verständige Dr. med. L._____ vorab fest, dass beim Beschuldigten weder der Be- fund einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliege noch Hinweise auf eine sexuelle Devianz oder auf Suchtverhalten bestünden (Urk. D1/12/43 S. 27 f.). Stattdessen diagnostiziert der Gutachter beim Beschuldigten zum Tat- zeitpunkt eine mild ausgeprägte reaktiv-depressive Symptomatik, einhergehend mit einem dysfunktionalen Umgang mit der Trennung von der Privatklägerin 2. Eine solche Beziehungsdynamik könne sich in Zukunft erneut konstellieren, so- dass bei einer dereinst erneut möglichen einseitigen Auflösung einer Beziehung die erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass der Beschuldigte wiederum ag- gressiv-destruktiv gegen die sich trennende Partnerin agiere (vgl. Urk. D1/12/43 S. 35). In einer nachträglichen Stellungnahme vom 8. Februar 2021 ergänzt der
- 88 - Gutachter sodann, dass der Beschuldigte die Reaktivität trotz Fehlen einer psych- iatrischen Diagnose in sich trage. Unbehandelt könnte sich diese in künftigen Be- ziehungen bzw. darauffolgenden Trennungssituationen erneut manifestieren und zu schweren persönlichen Störungen führen (Urk. D1/12/50 S. 1 f.). Da jedoch in seinem Fall die relevanten Faktoren einer risikovermindernden Therapie zugäng- lich seien, sei beim Beschuldigten eine ambulante Massnahme angezeigt, die so- wohl im Einverständnis mit ihm, aber auch gegen seinen Willen erfolgsverspre- chend durchführbar sei. Nicht erforderlich für das Gelingen der Behandlung sei schliesslich ein Aufschub des Strafvollzugs (Urk. D1/12/43 S. 36 f.).
3. Würdigung
E. 4.3 Daneben besteht für Personen, deren naher Angehöriger Opfer eines Se- xualdelikts geworden ist, ebenfalls die Möglichkeit, eine Genugtuungsleistung zu beanspruchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies allerdings von vornherein nur bei "ausserordentlich gravierenden" sexuellen Übergriffen auf ihre Nächsten zu bejahen. Vorausgesetzt wird, dass der Ansprecher wegen des erlittenen seelischen Schadens gleichschwer oder schwerer betroffen sein muss als im Falle der Tötung eines Angehörigen (Urteil Bundesgericht 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 1.2.4 m.w.H.; vgl. auch Urteil Bundesgericht 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 betreffend Körperverletzung). Der Privatkläger 1 hat die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht direkt miterlebt. Auch der sexu- elle Übergriff vom 10. März 2020 hat sich nicht in seiner Gegenwart abgespielt. Seine Beeinträchtigungen stehen zwar im Zusammenhang mit der Delinquenz des Beschuldigten, dies jedoch lediglich in indirekter Form. Er leidet in erster Li-
- 104 - nie, weil dadurch die Ehe mit der Privatklägerin 2 stark belastet ist bzw. zumindest war. Dies im Sinne eines Reflexgeschädigten, also als Drittperson, die in einer be- sonderen Beziehung zur Direktgeschädigten steht und durch das schädigende Er- eignis selber ebenfalls beeinträchtigt wird. Dass der Privatkläger 1 durch die Straf- taten des Beschuldigten betroffen ist und ihm dadurch Leid zugefügt wurde, ist of- fensichtlich. Jedoch wurde mit der Verteidigung (Urk. 261 S. 67) nicht dargelegt, dass seine dadurch verursachten Leiden aussergewöhnlicher Natur sind, d.h. dass er in vergleichbarem Ausmass wie beispielsweise bei einem Todesfall be- troffen ist. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen reichen insofern auch in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Privatklägerin 2 nicht aus, um einen Ge- nugtuungsanspruch zu begründen.
E. 4.4 Demgemäss ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 aufzuheben und dessen Begehren abzuwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Disposi- tivziffer 21), ist angesichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO so zu belassen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass im Berufungs- verfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ein zusätzlicher Freispruch zu ergehen hat, kann doch nicht gesagt werden, dass im Zusammenhang mit dem betreffenden Anklagevorwurf kostenpflichtiger Untersuchungsaufwand be- trieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, in eine Verurteilung mün- denden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre. Demgemäss ist die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffer 21) zu bestätigen. Folgerichtig entfällt auch die von der Verteidigung (Urk. 261 S. 68) geforderte anteilsmässige Entschädi-
- 105 - gung der im vorinstanzlichen Verfahren zwischenzeitlich beigezogenen erbetenen Verteidigung. B. Kosten Berufungsverfahren
1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'500.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinzu kommen die während laufendem Berufungsprozess anfallenden Kosten der polizeilichen Datensicherung, die sich auf Fr. 500.– belau- fen (vgl. Urk. 198). 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskom- mentar StPO, Art. 428 StPO N 3). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Hauptberufung anteilsmässig nur ge- ringfügig durch. Er erreicht, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf ein weiterer Freispruch zu erfolgen hat und dass die Sanktion insgesamt etwas gemildert wird. Ausserdem fällt die Beurteilung der privatklägerischen Zivilbegehren nunmehr et- was stärker zu seinen Gunsten aus. In allen anderen Punkten, die den weitaus grösseren Umfang seiner Appellation ausmachen, unterliegt er. Auf der anderen Seite kommt es, nachdem im Vorfeld bereits ein Teilrückzug erfolgte (Urk. 254), zu einer vollumfänglichen Abweisung der zur Beurteilung verbleibenden An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 2, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/6) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 106 - 2.3. Keine Kosten zu tragen haben schliesslich die Privatkläger 1 und 2, zumal in der vorliegenden Strafsache schwerpunktmässig Offizialdelikte zu untersuchen waren und die Beurteilung der Zivilbegehren insgesamt betrachtet vergleichs- weise wenig Aufwand verursacht hat. C. Honorare amtliche Mandate
E. 5 Vorfall vom 11. Februar 2020 (Dossier 3)
E. 5.1 Zunächst geht es um den Vorwurf der Drohung, gemäss welchem der Be- schuldigte beim Treffen mit der Privatklägerin 2 an seinem Wohnort am 11. Fe- bruar 2020 geäussert haben soll, er werde sie oder den Privatkläger 1 töten, würde sie diesem ein Kind schenken; ausserdem soll der Beschuldigte gesagt ha- ben, dass er den Privatkläger 1 töten werde, indem er einen grossen Stein von der Autobahnbrücke werfen würde (Anklageziffer XV). Um an den Entsperrcode für die Smartwatch der Privatklägerin 2 zu gelangen, die der Beschuldigte ihr zuvor vom Handgelenk entrissen hatte, habe dieser sie danach mit einer Hand am Hals gewürgt und ihr mehrere Finger in den Mund eingeführt, wodurch er sich der Nöti- gung schuldig gemacht habe (Anklageziffer XVI). Ausserdem soll er eine weitere Nötigung begangen haben, indem er die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen meh- rere Minuten lang im Badezimmer eingesperrt habe (Anklageziffer XVII). Schliess- lich habe sich der Beschuldigte auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht, indem er die Smartwatch der Privatklägerin 2 zu Boden geworfen habe, wodurch das Displayglas der Uhr zerbrochen sei (Anklageziffer XIX). Der Beschuldigte ist geständig, der Privatklägerin 2 ihre Smartwatch entzogen (Anklageziffer XVI teil-
- 36 - weise) und sich unbefugt Zugang zu den darin enthaltenen Daten verschafft zu haben (Anklageziffer XVIII) (Urk. 261 S. 8); im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe (vgl. Prot. II S. 29 ff.). 5.2.1. Einhergehend mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass die Privatklä- gerin 2 die Geschehnisse beim damaligen Treffen glaubhaft schildert, indem sie den Vorfall bildlich und in ihre Emotionen eingebettet wiedergibt, wobei ihre Aus- sagen diesbezüglich während des Strafverfahrens grundsätzlich konstant blieben (Urk. 190 S. 36). So hat die Privatklägerin 2 bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 30. April 2020 anschaulich dargelegt, wie sie zur Wohnung des Beschuldigten ging, um ihm den Hausschlüssel zurückzugeben und ihre restli- chen Sachen abzuholen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie bereits Sex mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Er könne für nichts garantieren, wenn sie be- reits vorhätten, eine Familie zu gründen. Als die Privatklägerin 2 nachgefragt habe, wie er das meine, habe der Beschuldigte entgegnet, er könne es ihr nicht sagen, da er befürchte, die Privatklägerin 2 könne es mit ihrem Mobiltelefon auf- zeichnen; deshalb habe er sie aufgefordert, ihr Telefon im Wohnzimmer liegen zu lassen und ihm ins Badezimmer zu folgen. Dort habe er schliesslich zu ihr gesagt, dass er den Privatkläger 1 und sie umbringen würde, falls sie eine Familie grün- den sollten (vgl. Urk. D1/5/2 F/A 6). Anlässlich der folgenden staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. Mai 2020 ergänzte die Privatklägerin 2 sodann, dass der Beschuldigte sich dahingehend ausgedrückt habe, dass er einen grossen Stein von der Autobahnbrücke werfen würde. Dies habe sie bei der vorangegan- genen polizeilichen Befragung noch nicht erwähnt (Urk. D1/5/3 F/A 215). Gerade die zuletzt genannte Selbstkorrektur, welche spontan und nicht erst auf Frage hin erfolgte, spricht dafür, dass die Privatklägerin 2 sich nicht scheut, es offenzule- gen, wenn sie ihre Aussage verändert, was man nicht von jemandem erwarten würde, der absichtlich Falschaussagen produziert. Die Verteidigung selbst führt einleitend aus, dass spontane Selbstkorrekturen Realkennzeichen darstellten (Urk. 261 S. 17 f.). Ihr ist entsprechend nicht zu folgen, wenn sie später genau diese Selbstkorrektur als Argument dafür anführt, dass die Aussagen der Privat- klägerin 2 nicht glaubhaft seien (Urk. 261 S. 29). Mit der Vorinstanz vermag so- dann auch der Umstand, dass sie bei der späteren Einvernahme von sich aus nur
- 37 - von Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 sprach und nicht mehr ausdrück- lich auch solche ihr gegenüber erwähnte, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern (Urk. 190 S. 35). Ein eigentlicher Widerspruch, wie es die Verteidi- gung darstellt (Urk. 261 S. 14 f.), ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die gegen den Privatkläger 1 ausgestossene Drohung aus der Sicht der Pri- vatklägerin 2 schlimmer war als diejenige, die gegen sie selbst gerichtet war, nachdem der Beschuldigte sie hatte gehen lassen, sie aber nicht wissen konnte, was er als Nächstes vorhat. Dies fügt sich denn auch nahtlos in die bei den Akten liegenden Auszüge aus dem Chat-Verlauf zwischen den Privatklägern 1 und 2 ein, aus denen hervorgeht, dass die Privatklägerin 2 ihrem Partner unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall schrieb, er solle, wenn er im Büro fertig sei, sie so- fort anrufen, bevor er das Gebäude verlasse, und wonach sie auch in der Folge mehrmals bei diesem nachfragte, ob alles in Ordnung sei, sie mache sich Sorgen um ihn (Urk. D1/19/3/8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche bei ihrer Würdigung die soeben zitierten Nachrichten ausklammert (vgl. Urk. 261 S. 28 f.), werden die Aussagen der Privatklägerin 2 folglich durch objektive Beweismittel, namentlich den direkt im Anschluss an das Ereignis geführten Chat zwischen den Privatklägern 1 und 2, gestützt und validiert. 5.2.2. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die gegenteilige Version des Be- schuldigten bereits insofern, als er beim Treffen an jenem 11. Februar 2020 die Privatklägerin 2 einfach darum gebeten haben will, noch mindestens 1 Monat zu- zuwarten, bis sie mit dem Privatkläger 1 ein Kind zeuge, damit er (der Beschul- digte) Zeit habe, um die Situation zu verarbeiten (Urk. D1/4/4 F/A 8; vgl. auch Prot. II S. 30), lässt sich doch im Gegensatz zur privatklägerischen Sachdarstel- lung durch den von ihm geschilderten Gesprächsverlauf in keiner Weise erklären, weshalb der Beschuldigte auch nach seinen eigenen Aussagen gleich anschlies- send dazu übergegangen sein soll, der Privatklägerin 2 im Badezimmer die Smartwatch zu entreissen (vgl. Urk. D1/4/4 F/A 6; Urk. D1/4/10 F/A 37; Prot. I F/A 45; Prot. II S. 31 f.). Solche Strukturbrüche sprechen gegen die Glaubhaftig- keit von Aussagen.
- 38 - 5.2.3. Für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen spricht sodann, dass sie in der Lage war, auch hinsichtlich gewisser Nebenaspekte gleichbleibend auszusagen, etwa wenn die Privatklägerin 2 hinsichtlich des anschliessenden tät- lichen Übergriffs im Badezimmer der Wohnung des Beschuldigten konstant aus- geführt hat, sie sei auf dem Badewannenrand gesessen, als er sie von oben am Hals gewürgt habe (Urk. D1/5/2 F/A 38 ff.; Urk. D1/5/3 F/A 220; Prot. I F/A 37). Zudem berichtete die Privatklägerin 2 anschaulich von der Atemnot, in die sie durch das Würgen geraten ist (Urk. D1/5/3 F/A 224). Dabei ist auch der Vorin- stanz nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 bei ihren Aussagen eigentlich da- von spricht, dass sie beim Entreissen der Uhr ein erstes Mal und anschliessend nach ihrer Weigerung, den Entsperrcode bekannt zu geben, ein zweites Mal vom Beschuldigten gewürgt worden sei, während in der Anklageschrift lediglich steht, dass der Beschuldigte sie einzig gewürgt habe, als sie sich geweigert habe, ihm den Code für den Zugang zu den Daten auf ihrer Smartwatch preiszugeben (vgl. Urk. 190 S. 40). Nachdem für das Gericht der in der Anklage festgehaltene Sach- verhalt verbindlich ist (Art. 9 StPO), ist nachfolgend allerdings – anders als die Vorinstanz dies getan hat – auf den in der Anklageschrift enthaltenen Hergang abzustellen, zumal dieser für den Beschuldigten der günstigere ist. 5.2.4. Gleichermassen glaubhaft sind die Aussagen der Privatklägerin 2, wenn sie schildert, dass sie kaum mehr einen Ton herausbekommen habe, nachdem ihr der Beschuldigte die Finger in den Hals gesteckt habe. Sie habe sich in diesem Moment hilflos gefühlt, habe keine Kraft mehr zum Schreien gehabt und geweint. Währenddessen habe der Beschuldigte sie für ca. 3 bis 5 Minuten (vgl. zu dieser Zeitangabe: Urk. D1/5/3 F/A 236) im Badezimmer eingesperrt und ihre Smart- watch nach Aufnahmen durchforstet (Urk. D1/5/2 F/A 6; Urk. D1/5/3 F/A 208; Prot. I F/A 37). Dabei hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die privatklägerische Darstellung auch insofern plausibel ist, als der ungestörte Versuch der Durchsu- chung der Daten auf der Uhr tatsächlich einige wenige Minuten in Anspruch ge- nommen haben dürfte (Urk. 190 S. 43). Wenn die Verteidigung moniert, dass die Privatklägerin 2 nicht konstant ausgesagt habe, was sie in den Minuten, als sie eingesperrt gewesen sei, genau getan habe (Urk. 261 S. 32 f.), so ist dem inso- fern nicht zuzustimmen, als sie inhaltlich konstant eine Verzweiflung ihrerseits be-
- 39 - schrieb, welche sich in Weinen, Schreien und an die Türe klopfen äusserte. Im Übrigen verbietet es sich, aufgrund von Nuancen im Aussageverhalten zu einzel- nen, mehr oder weniger willkürlich herausgepickten Nebensächlichkeiten (etwa zur unterschiedlichen Anzahl Finger, die ihr beim Würgen in den Mund gesteckt wurden) den Schluss zu ziehen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 generell nicht konstant und daher unglaubhaft seien (vgl. dazu auch Erw. III. D. 7.2.2.). 5.2.5. Ebenso erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als lebensnah, wenn sie detailliert schildert, wie der Beschuldigte sie aufgefordert habe, zu zei- gen, wo sich die Aufnahmen auf der Smartwatch befinden, er finde sie nicht, wor- auf sie ihm entgegnet habe, es gebe keine Aufnahmen, da sie nichts aufgezeich- net habe, und er schliesslich die Uhr mit Gewalt auf den Boden geworfen habe (Urk. D1/5/2 F/A 6; Urk. D1/5/3 F/A 208; Prot. I F/A 37). Zudem decken sich die Angaben der Privatklägerin 2 nicht nur mit den Aufnahmen des beschädigten Ge- räts, die sie gleichentags dem Privatkläger 1 geschickt hat (Urk. D1/19/3/8), son- dern auch mit der Textnachricht des Beschuldigten vom 13. Februar 2020, mit der er sich gegenüber der Privatklägerin 2 "wegen ihrer geliebten Uhr" entschuldigt (Urk. D1/19/3/9). 5.2.6. Abgerundet wird das Beweisergebnis schliesslich noch durch weitere Textnachrichten, die der Beschuldigte am 13. Februar 2020 der Privatklägerin 2 geschickt hat. Darin führt er zum einen aus, dass er es krank finde, wie er "ges- tern" (gemeint ist dem Kontext nach aber eindeutig der 11. Februar 2020) ausge- tickt sei, es sei ihm peinlich und es tue ihm aufrichtig leid; zum anderen schreibt er, dass er ihr nie wieder wehtun wolle und sie künftig wie ein rohes Ei behandeln werde (Urk. D1/19/3/9). Dies zeigt eindeutig, dass auch aus Sicht des Beschuldig- ten bei seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 am besagten Treffen Gewalt im Spiel gewesen sein muss, ansonsten kein Anlass bestanden hätte, ihr vorzugeben, dass er ihr nie wieder wehtun und in Zukunft sehr vorsichtig mit ihr umgehen werde. Bereits aus diesem Grund entpuppen sich die im Strafverfahren gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach es abgesehen davon, dass er die Privatklägerin 2 bei der Schulter gehalten habe, um an ihre Smartwatch zu ge- langen, keine tätliche Auseinandersetzung gegeben habe, er sie insbesondere
- 40 - weder gewürgt noch eingeschlossen habe (Urk. D1/4/10 F/A 39; Prot. I F/A 45; Prot. II S. 32 f.), als reine Schutzbehauptungen. Kommt hinzu, dass der Beschul- digte beim späteren Vorfall vom 10. März 2020 Fesselutensilien mitgenommen hat, weil er eigenen Aussagen zufolge damit rechnete, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Mobiltelefon nicht freiwillig aushändigen würde (Urk. D1/4/3 F/A 9; vgl. auch Prot. II S. 45). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt dies zum einen ein Indiz dar, dass die Privatklägerin 2 bereits bei der vorangegangenen ähnlich gelagerten Situation nicht bereit war, dem Beschuldigten ihre Smartwatch freiwillig herauszugeben, und zum anderen dafür, dass Letzterer keineswegs davor zu- rückschreckt, mit körperlicher Gewalt vorzugehen, um an die privatklägerischen Daten zu gelangen (Urk. 190 S. 41). 5.2.7. Ferner verfängt auch der Einwand der Verteidigung nicht, wonach unver- ständlich sei, weshalb die Privatklägerin 2 den Vorfall vom 11. Februar 2020 nicht schon bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 11. März 2020 vorgebracht habe (Urk. 123 S. 29 f.; Urk. 261 S. 29 i.V.m. Prot. II S. 78 f.), da ihr Verhalten – sie machte keine ungenauen oder widersprüchlichen Aussagen, sondern sie er- wähnte den Vorfall damals überhaupt nicht – zu erklären ist. Denn zum einen stand die Privatklägerin 2 bei ihrer Erstbefragung noch gänzlich unter dem Ein- druck der vergleichsweise massiven Geschehnisse vom Vortag, die Gegenstand von Dossier 1 der Anklage bilden, während frühere Ereignisse offensichtlich aus- serhalb ihres damaligen Fokus lagen. Und zum anderen hatte sich der Beschul- digte im Nachgang zum Vorfall vom 11. Februar 2020 bei der Privatklägerin 2 ent- schuldigt (Urk. D1/19/3/9), was sie ihm eigenen Aussagen zufolge abgenommen hatte (Urk. D1/5/2 F/A 56). Ebenso hatte sich die Privatklägerin 2 nach dem weite- ren Vorfall vom 22. Februar 2020 nochmals auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschuldigten eingelassen, der sich wiederum reumütig gezeigt hatte, wes- halb die Privatkläger 1 und 2 letztlich davon abgesehen haben, die Polizei einzu- schalten (vgl. Urk. 116 S. 6 f.). Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 in einem ersten Moment den bzw. die beiden Vorfälle vor dem 9./10. März 2020 noch unerwähnt liess, sondern diese erst im späteren Verlauf der Strafuntersuchung eingebracht hat.
- 41 - 5.2.8. Schliesslich vermag die Verteidigung das bisher Erwogene auch mit dem Argument des sog. Phänomens des Parallelerlebnisses nicht umzustossen, wo- nach die Privatklägerin 2 ein möglichst ähnliches Erlebnis auf den fraglichen Fall übertrage bzw. gewisse Sachen vermische, vorliegend beispielsweise mit einem Film, welchen sie und der Beschuldigte zusammen angeschaut und in welchem Jugendliche einen Stein auf die Autobahn geworfen hätten (Urk. 261 S. 19, 30 und 38; vgl. auch Prot. II S. 30 f.), zumal es sich hierbei lediglich um eine Vermu- tung der Verteidigung handelt und die Sachverhaltsversion der Privatklägerin 2 – wie dargelegt – in Übereinstimmung mit dem objektiven Beweisergebnis steht. Der Sachverhalt betreffend Dossier 3 ist folglich als anklagegemäss erstellt zu be- trachten. 5.3.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, so sieht die Anklage mit Bezug auf die im Verlaufe des Vorfalls vom 11. Februar 2020 getätigte Äusserung des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin 2 oder den Privatkläger 1 töten, falls diese zusammen ein Kind bekommen würden, den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, zumal Todesdrohungen grundsätzlich einen schweren Angriff auf das Sicherheits- gefühl der Betroffenen bedeuten (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 26). Konkret wurde die Privatklägerin 2 dadurch in Angst und Schrecken ver- setzt, dass sie befürchtete, der Beschuldigte könne ihrem Verlobten etwas antun, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sie dem Privatkläger 1 sogar ein Foto des Beschuldigten schickte, damit er sich vor der Gefahr in Acht nehmen könne (vgl. Prot. I F/A 37). Dies reicht für die Annahme der Strafbarkeit aus, kann sich doch eine Drohung ohne weiteres auch gegen die Rechtsgüter einer Drittperson richten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 17). Ebenso ist, wie in der Anklage umschrieben, als tatbestandsmässig zu werten, dass der Privatkläger 1 zu einem späteren Zeitpunkt von der Privatklägerin 2 die vom Beschuldigten aus- gesprochene Todesdrohung gegen ihn vernahm (vgl. PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 180 StGB N 3), zumal der Privatkläger 1 die Drohung gemäss seinen glaub- haften Aussagen ernst nahm (Urk. D1/6/2 F/A 30 ff.). Der Beschuldigte ist daher insofern hinsichtlich von Anklageziffer XV der Drohung schuldig zu sprechen. Dass aufgrund der inkriminierten Äusserung des Beschuldigten die Privatkläge-
- 42 - rin 2 auch um ihre eigene Sicherheit gefürchtet hätte, braucht bei diesem Ergeb- nis hingegen nicht geprüft zu werden, sodass im Ergebnis einzig die gegen den Privatkläger 1 gerichtete Drohung als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist. 5.3.2. Des Weiteren steht nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 11. Februar 2020 unter Gewaltanwendung (Würgen und Stecken mehrerer Finger in den Hals) an die Smartwatch der Privatklägerin 2 gelangt ist und sie dazu gebracht hat, ihm den Entsperrcode preiszugeben. Entsprechend ist der Vorinstanz unter Verweis auf ihre zutreffenden Erwägungen vorbehaltslos beizupflichten, wenn sie das Verhal- ten des Beschuldigten diesbezüglich als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert. Dasselbe gilt im Übrigen auch, soweit der Beschuldigte daraufhin die Privatklägerin 2 durch Einsperren daran hinderte, das Badezimmer zu verlassen, damit der Beschuldigte deren Smartwatch danach durchforsten kann, ob eine Tonaufzeichnung erstellt wurde (Urk. 190 S. 91 ff.). Obwohl jeweils ein anderes Nötigungsmittel (Gewalt resp. Einsperren) eingesetzt wurde und sich der Nöti- gungszweck (Erlangung der Smartwatch und Bekanntgabe des Entsperrcodes resp. Durchsuchen der Daten) leicht voneinander unterscheidet, bilden die beiden Nötigungshandlungen dennoch eine räumliche, zeitliche und sachliche Einheit. Demgemäss ist in Präzisierung des angefochtenen Entscheids betreffend Ankla- geziffern XVI und XVII nicht auf mehrfache, sondern auf einfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erkennen. 5.3.3. Hinsichtlich der beschädigten Smartwatch konzediert schliesslich selbst die Verteidigung, dass das Displayglas der Uhr beim Vorfall vom 11. Februar 2020 zerbrach. Der Beschuldigte soll jedoch die Smartwatch der Privatklägerin 2 lediglich zugeworfen haben; es sei sie gewesen, die die Uhr nicht habe fangen können und zu Boden fallen gelassen habe (Urk. 123 S. 41; Urk. 261 S. 33; so auch der Beschuldigte in Prot. II S. 31). Implizit bestreitet die Verteidigung damit ein vorsätzliches Handeln seitens des Beschuldigten. Mit Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt, wobei Eventualvorsatz ebenfalls genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Letzterer liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraus-
- 43 - sieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich also damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile Bundesgericht 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3). Vorliegend belegt bereits das starke Beschädi- gungsbild bei der Smartwatch der Privatklägerin 2 (vgl. dazu Urk. D1/19/3/8), dass die Uhr aus einer gewissen Höhe auf den Boden gefallen sein muss. Auch wenn es zutreffen sollte, dass er das Gerät der Privatklägerin 2 – wie von der Ver- teidigung vorgetragen – lediglich zugeworfen hat, hat der Beschuldigte damit ein Zerbrechen des Displayglases zweifellos in Kauf genommen. Ferner dürfte unbe- stritten sein, dass die Schadenshöhe die Schwelle zur privilegierten Norm gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB (Fr. 300.–) eindeutig übersteigt, hat doch immerhin der Be- schuldigte selber die Privatklägerin 2 für das zerbrochene Gerät sogleich mit Fr. 400.– entschädigt (Urk. D1/4/4 F/A 6). Entsprechend ist der Beschuldigte be- treffend Anklageziffer XIX der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei – anders als die Vorinstanz (Urk. 190 S. 95) – lediglich auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann. 5.3.4. Im Übrigen nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Smartwatch zwischen dem Tatbestand der Sachbeschädigung und jenem der vorausgegangenen Sachentziehung nach Art. 141 StGB eine unechte Realkon- kurrenz angenommen hat, womit letztere Norm nicht zur Anwendung gelangt (Urk. 190 S. 95 f.), was im Lichte des strafprozessualen Verschlechterungsver- bots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden könnte, nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Pri- vatklägerschaft in diesem Punkt Berufung erhoben haben.
E. 6 Vorfall vom 9. März 2020 (Dossier 1)
E. 6.1 Beim nächsten Anklagevorwurf geht es darum, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt haben soll, als er bei einem ge- meinsamen Spaziergang am 9. März 2020 ihr gegenüber geäussert habe, es sei Vollmond, er werde in dieser Nacht zum Werwolf, er könne für nichts garantieren, der Privatkläger 1 werde sie nicht bekommen, sie und er würden gemeinsam in
- 44 - den Himmel kommen (Anklageziffer I). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (Prot. II S. 35). 6.2.1. Sachverhaltsmässig ist zunächst unbestritten, dass der Beschuldigte beim damaligen Spaziergang davon erfuhr, dass der Privatkläger 1 der Privatklä- gerin 2 einen Heiratsantrag gemacht hatte (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 67; Prot. I F/A 40 [S. 41]; Prot. II S. 35 f.; vgl. auch Urk. 251/2-3), was Ersteren gemäss eigener Aussage fassungslos und überfordert zurückliess (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 68 f.; Prot. II S. 36 f.). Ebenso ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklä- gerin 2 davon auszugehen, dass es daraufhin wieder "ausgeartet" sei, sie das Treffen abgebrochen und mit dem Tram alleine nach Hause gefahren sei (Urk. D1/5/1 F/A 10; Urk. D1/5/3 F/A 48). In dieses Bild passt auch die einge- reichte Tonaufnahme, die einen Teil des Spaziergangs aufzeichnet und eine kon- frontative Haltung des Beschuldigten offenbart (vgl. Urk. 251/2). Ein solches Ge- schehen lässt sich denn auch ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass sich der Beschuldigte am folgenden Tag gegenüber der Privatklägerin 2 mit den Wor- ten entschuldigt hat: "Verzeisch mir dä Talk vo geschtert?" (Urk. D1/19/3/28). 6.2.2. Trotz gewisser Indizien lässt sich mit der Verteidigung (Urk. 261 S. 15, 34 i.V.m. Prot. II S. 79) anhand des vorhandenen Untersuchungsergebnisses der ge- naue Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 am 9. März 2020 jedoch nicht erstellen. So ist insbesondere mit Bezug auf die Aussage, wonach die Privatklägerin 2 und er gemeinsam in den Himmel kommen würden, zu beachten, dass sie bei ihrer Erstbefragung vom 11. März 2020 nicht etwa diesen Ausdruck zu Protokoll gegeben hat, wie dies angesichts der einpräg- samen Wortwahl und des Umstands, dass die Einvernahme nur 2 Tage nach dem in Frage stehenden Vorfall stattgefunden hat, zu erwarten gewesen wäre, son- dern angegeben hat, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie sich auf dem Friedhof wiedersehen würden (Urk. D1/5/3 F/A 10, 87), was zwar eine thematisch ähnlich gelagerte, jedoch von der Formulierung her doch deutlich andere Aussage darstellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz deutet zudem auch die nachfol- gende Textmitteilung vom 10. März 2020, in der sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 entschuldigt, nicht zwingend darauf hin, dass am Tag zuvor
- 45 - Drohungen ausgesprochen wurden (Urk. 190 S. 49). Vielmehr kann die betref- fende Entschuldigung etwa auch darauf Bezug genommen haben, dass der Be- schuldigte als Reaktion darauf, dass ihm die Privatklägerin 2 vom Heiratsantrag seitens des Privatklägers 1 erzählt hat, dieser angeboten haben soll, ein Ku- ckuckskind mit ihr zu zeugen (Urk. D1/4/3 F/A 68, 70; so auch die Verteidigung in Urk. 261 S. 34), was selbstverständlich schon für sich allein genommen eine völlig deplatzierte Aussage ist.
E. 6.3 Mangels Feststehens eines konkreten drohenden Inhalts der Äusserun- gen des Beschuldigten anlässlich des Treffens vom 9. März 2020 scheidet dem- nach eine Subsumtion unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in diesem Zusammenhang bereits aus sachverhaltsmässigen Grün- den aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle sodann beizufügen, dass ohnehin fraglich erscheint, ob die inkriminierten Aussagen des Beschuldigten tatsächlich eine angsterzeugende Wirkung auf die Privatklägerin 2 hatten. So hat die Privatklägerin 2 im Strafprozess bezeichnenderweise von sich aus ausgeführt, sie wäre am folgenden Tag nie aus der Wohnung herausgetreten, wenn sie auch nur annähernd die Besorgnis oder Zweifel daran gehabt hätte, dass der Beschuldigte böse Absichten hegt, als er sie telefonisch um ein klären- des Gespräch vor dem Haus bat (Prot. I F/A 41). Eine tatbestandsmässige Dro- hung lässt sich mithin für den 9. März 2020 nicht nachweisen. Diesbezüglich hat betreffend Anklageziffer I demnach ein formeller (Teil-) Freispruch zu ergehen.
E. 7 Vorfall vom 10. März 2020 (Dossier 1)
E. 7.1 Zu untersuchen verbleiben damit die Anklagevorwürfe betreffend die Ge- schehnisse vom 10. März 2020, soweit sie im Berufungsverfahren noch relevant sind und vom Beschuldigten nicht anerkannt werden. Wie bereits erwogen ist der Beschuldigte in Dossier 1 namentlich geständig, zuerst einen Hausfriedensbruch begangen, anschliessend die Privatklägerin 2 vor ihre Haustüre gelockt, sie über- wältigt und in die Wohnung gezerrt sowie ihr den Mund zugehalten zu haben (An- klageziffer I), ihr das Mobiltelefon und die Smartwatch entzogen zu haben (Ankla- geziffer IV), sie mit Kabelbindern gefesselt und dabei tätlich verletzt zu haben (An- klageziffer VI) sowie schliesslich illegal Aufnahmen mit der GoPro-Kamera getä-
- 46 - tigt zu haben (Anklageziffer XI) (Urk. 261 S. 8; Prot. II S. 39 ff.; s. dazu auch vorn Erw. II. A. bzw. Erw. III. C.). Vorauszuschicken ist sodann, dass die Vorinstanz auch mit Bezug auf die zur Beurteilung verbleibenden, bestrittenen Anklage- punkte in Dossier 1 eine sorgfältige, nachvollziehbare und überzeugende Beweis- würdigung vorgenommen hat (Urk. 190 S. 50 ff.). Darauf kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden. 7.2.1. Hinsichtlich der Ereignisse vom 10. März 2020 zeichnet sich das Aussa- geverhalten der Privatklägerin 2, auf das sich die Anklage auch diesmal in erster Linie stützt, wiederum durch Detailreichtum, gleichbleibende Struktur und Einbet- tung ihrer Sachdarstellung in die eigene emotionale Lage aus. So schildert die Privatklägerin 2 bereits bei ihrer Erstbefragung vom 11. März 2020 ausführlich, le- bensnah und absolut plastisch, wie sie auf völlig unerwartete Weise auf den Be- schuldigten getroffen sei, als sie von der Wohnung des Privatklägers 1 (wohin sie gerade umgezogen sei) ins Treppenhaus rausgekommen sei. Dieser habe einen Rucksack bei sich gehabt und zu ihr gesagt, jetzt sei es vorbei. Sie habe vor Angst geschrien und versucht, sich am Treppengeländer festzuhalten, doch er habe sie gewaltsam in die Wohnung gezerrt. Dort habe er die Wohnungstüre von innen verschlossen und die Schlüssel in seine Hosentasche genommen. Die Pri- vatklägerin 2 habe im Eingangsbereich der Wohnung um sich geschlagen, doch der Beschuldigte habe ihr zunächst die Smartwatch abgenommen, weil er Angst gehabt habe, dass sie etwas aufzeichnen könne. Ebenso habe er ihr mit Gewalt das Mobiltelefon entrissen und geschaut, ob irgendwo in der Wohnung Überwa- chungskameras angebracht seien. Im Eingangsbereich habe die Privatklägerin 2 versucht, vom Beschuldigten loszukommen, doch dieser habe sie ins nahegele- gene kleine WC gezogen. Damit sie aufhöre zu schreien, habe er sie mit einem Dreieckstuch, welches sie um den Hals getragen habe, gewürgt, und ihr mit ei- nem weiteren Tuch, das er aus seinem Rucksack herausgenommen habe, den Mund geknebelt. Zudem habe er ihr den Kopf runtergedrückt und ihr den Rücken über die Toilette gedrückt. Dabei habe er ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht stillhalte. Ausserdem habe er Kabelbinder aus seinem Rucksack genom- men, mit denen er ihre Hände gefesselt habe, sodass sie nichts mehr machen könne. Sodann habe er ihr gesagt, er wisse, dass sie ihre fruchtbaren Tage habe,
- 47 - und werde jetzt ein Kuckuckskind mit ihr zeugen, er sei der einzige, der sie schwängern würde. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 die Treppe hoch zum Schlafzimmer in den oberen Wohnungsteil geschleift. Dort habe sie versucht zu fliehen, doch er habe sie am Bein zurückgezogen, und sie sei ge- stürzt und gegen den Türrahmen geprallt, sodass sie vorübergehend wie be- wusstlos gewesen sei und am Kopf eine blutende Wunde davongetragen habe, die er mit einem Hemd, das er aus dem Schrank geholt habe, behelfsmässig ver- bunden habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die Hände und ein Bein der Pri- vatklägerin 2 mit Fesseln, die er aus seinem Rucksack hervorgenommen habe, am Boden beim Bettsockel angebunden, ihr mit einer Binde die Augen zugedeckt und ein Erotiktuch um den Hals gelegt. Nun habe der Beschuldigte der Privatklä- gerin 2 die Kleider ausgezogen, seine GoPro-Kamera zum Filmen positioniert und nach Sextoys gesucht, bis er den Womanizer der Privatklägerin 2 gefunden habe. Damit habe er versucht, sie vaginal zu stimulieren. Als Nächstes habe er von ihr Oralsex verlangt, wofür er ihren Kopf von hinten festgehalten und ihr sein Glied tief in den Mund gestossen habe. Daneben habe er ihre Brüste geknetet. Obwohl sie immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle, geweint und geschrien habe, so gut es gegangen sei, und obschon sie versucht habe, sich loszubinden, habe er sie zudem mehrmals mit seinem Penis anal penetriert. Sie sei auch psy- chisch am Ende gewesen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 so umgelagert, dass sie in Rückenlage auf dem Bett liegend angebunden gewe- sen sei. Dabei habe er wiederholt, dass er ein Kind von ihr wolle. Als sie entgeg- net habe, dass es nichts bringe, sie zu schwängern, da sie in jedem Fall abtreiben würde, habe er jedoch nicht in sie eindringen können, weil sein Glied nicht mehr steif gewesen sei. Schliesslich sei der Beschuldigte nicht mehr erregt gewesen, habe begonnen zu weinen und die Privatklägerin 2 zur Arztpraxis seiner Schwes- ter gefahren, um die Kopfwunde zu versorgen. Als sie in die Wohnung zurückge- kehrt seien, sei es dann der Privatklägerin 2 endlich gelungen, in einem unbeob- achteten Moment den Privatkläger 1 anzurufen, der umgehend die Polizei alar- miert habe (zum Ganzen: Urk. D1/5/1 F/A 10 f.). 7.2.2. Bestärkt wird die Glaubhaftigkeit der vorstehend wiedergegebenen Aus- sagen dadurch, dass die Privatklägerin 2 in der Lage war, ihre Sachdarstellung
- 48 - über mehrere Einvernahmen hinweg weitgehend konstant und im Wesentlichen übereinstimmend zu wiederholen (vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 5. Mai 2020: Urk. D1/5/3 F/A 57 ff.; sowie die erstinstanzliche Haupt- verhandlung vom 27. August 2021: Prot. I F/A 54). Der Umstand, dass hinsichtlich gewisser Aspekte, etwa zur Frage, welche Gegenstände die Privatklägerin 2 zu Beginn dem Beschuldigten aushändigen musste, mit welchem Tuch sie im WC gewürgt wurde, ob der Beschuldigte ihr vor dem Verbringen ins Schlafzimmer beide Hände verbunden hat oder nicht, ob er beim späteren Aufschneiden der Ka- belbinder ein Messer oder eine Zange bzw. Schere benutzt haben soll (die Vorin- stanz sieht diesbezüglich zutreffenderweise Letzteres als erstellt [Urk. 190 S. 69]) oder ob es der Beschuldigte resp. die Privatklägerin 2 war, welche beim Verlas- sen der Wohnung die Haustüre abschloss (so die Verteidigung: Urk. 123 S. 16 ff., 20 f., 28 f.; Urk. 261 S. 12 f., 16 f., 35, 37, 39 ff., 51), zwischen den einzelnen Ein- vernahmen Abweichungen vorliegen, liegt im Rahmen der Konstanzanalyse letzt- lich im zu erwartenden Bereich, kann doch nicht damit gerechnet werden, dass sich das Opfer eines körperlichen und sexuellen Übergriffs auf sämtliche Neben- punkte konzentriert. Dasselbe gilt auch, soweit eingewendet wird, die Privatkläge- rin 2 habe sich hinsichtlich der Verwendung des Womanizers durch den Beschul- digten oder der Kleidung, die sie anhatte, in krasse Widersprüche verwickelt (vgl. Urk. 123 S. 19 f., 24 ff.; Urk. 261 S. 44 f., 51), zumal die Privatklägerin 2 ihre Aus- sagen einerseits glaubhaft korrigierte, indem sie – wenn auch auf Vorhalt hin – darauf hinwies, dass sie nicht mehr genau wisse, in welchem Zeitpunkt der Be- schuldigte den Womanizer bei ihr eingesetzt habe (Urk. D1/15/3 F/A 138 f.), und andererseits zu berücksichtigen ist, dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 nicht mehr exakt angeben kann, wann der Beschuldigte ihr welche Kleider ausgezogen hat, wenn man bedenkt, dass sie aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Vorkommnisse, die sie durchleben musste, emotional stark gestresst war, sie sich vor den sexuellen Übergriffen zudem eine Kopfverlet- zung zugezogen hatte und obendrein ihre Augen während dieser Phase auch noch teilweise verbunden waren. Im Übrigen wurde die Privatklägerin 2 bei der Polizei explizit danach gefragt, ob sie ihre Kleider anhatte, als sie vom Beschul- digten ans Bett gefesselt wurde (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 58). Wenn sie darauf ant-
- 49 - wortet, dass sie oben noch ihren Sport-BH und ein T-Shirt getragen habe, wäh- rend der Beschuldigte sie unten bis auf einen Socken ausgezogen habe, so schliesst dies demnach nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ganz nackt war, wie sie dies im weiteren Verlauf der Untersuchung bei der Staatsan- waltschaft zu Protokoll gab (Urk. D1/5/3 F/A 124), was sich im Übrigen auch ohne weiteres mit den Blutspuren auf ihrem T-Shirt (v.a. auf der Vorderseite sowie im Nackenbereich bzw. oberen Rücken) in Übereinstimmung bringen lässt (vgl. Urk. D1/18/35). Entgegen der Darstellung der Beschuldigtenseite lassen sich die angeblichen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 2 demnach ohne weiteres auflösen. Nicht ersichtlich ist überdies, was die Verteidigung aus dem Umstand ableiten möchte, dass die Privatklägerin 2 mehrere englische Aus- drücke genannt hat, die der Beschuldigte während des Übergriffs verwendet habe (z.B. "game over" oder "come on") (Urk. 123 S. 27). Die diesbezügliche Argumen- tation der Verteidigung, die falsche Aussprache von "no police", was von der Pri- vatklägerin 2 mit "no policy" wiedergegeben worden sei, zeuge davon, dass diese ihre Ausführungen mit unwahren Details ausschmücke, verfängt jedenfalls klarer- weise nicht. Schliesslich ist die Vorinstanz entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 38) auch nicht in Willkür verfallen, sondern hat zu Recht erkannt, dass es kein Lügensignal darstellt, wenn die Privatklägerin 2 das Einsperren von ihr im WC nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt hat (Urk. 190 S. 64), handelt es sich doch um kein untypisches Aussageverhalten von Gewaltopfern, dass sie häufig nicht von Beginn an die gesamte Situation lückenlos zu beschreiben vermögen. Wesentlich ist vielmehr, dass die Privatklägerin 2 das eigentliche Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte sie am 10. März 2020 in der Wohnung des Privatklä- gers 1 unter Anwendung von Gewalt überwältigte, sie trotz ihres Widerstands fes- selte und knebelte sowie gegen ihren Willen Oral- und Analsex an ihr vollzog und versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, stets gleichbleibend wie- dergeben konnte. 7.2.3. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 umgekehrt zahlreiche Einzelhei- ten zu Protokoll gab, deren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung von wirklichkeitsgetreuen Vorgängen spricht, genauso wie die Tatsache, dass sie mit- unter auch von Interaktionen und Komplikationen berichtet, die kaum von jeman-
- 50 - dem zur Sprache gebracht würden, der bewusst falsche Aussagen macht und deshalb möglichst geradlinig auszusagen versucht. Zu erwähnen ist etwa, dass die Privatklägerin 2 angab, der Beschuldigte habe beim Knebeln ihres Mundes im WC zunächst nicht gewusst, ob er das dafür verwendete Tuch über oder unter ih- rem Pferdeschwanz befestigen solle (Urk. D1/5/3 F/A 62). An der Originalität die- ser Aussage ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 37) auch nichts, dass der Beschuldigte die Handlung an sich nicht in Abrede stellt. Sodann führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe im Verlauf des Übergriffs vom Mobil- telefon aus, das er ihr weggenommen habe, in ihrem Namen Textmitteilungen an den Privatkläger 1 geschickt, damit dieser unbesorgt bleibe (Urk. D1/5/1 F/A 10). Letzteres wird im Übrigen vom Beschuldigten selbst eingestanden (vgl. Urk. D1/17/9 S. 3; Prot. II S. 49), allerdings erstmals nachdem die Verteidigung Akteneinsicht und damit Kenntnis von den privatklägerischen Aussagen erhalten hatte (Urk. D1/17/5). Des Weiteren kann die Privatklägerin 2 auch eigene Gefühle und Gedankengänge benennen, etwa wenn sie aussagt, sie habe sich überlegt, in den Penis des Beschuldigten zu beissen, als er sie zum Oralsex gezwungen habe, sie jedoch letztlich davon abgesehen habe, weil sie befürchtet habe, er könne sie dann androhungsgemäss umbringen (Urk. D1/5/1 F/A 51). Bemerkens- wert ist sodann die detaillierte und in sich stimmige Wiedergabe, wie der Beschul- digte vor der Analpenetration im Schlafzimmer nach Gleitmittel gesucht habe, worauf die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, es sei keines vorhanden, höchstens im Beutel, der zum Womanizer gehöre, was den Beschuldigten allerdings nicht in- teressiert habe, sondern er gesagt habe, er werde jetzt halt seine Spucke dafür verwenden müssen (Urk. D1/5/1 F/A 67). Absolut lebensnah ist zudem die Aus- sage der Privatklägerin 2, wonach es dem Beschuldigten nicht mehr gelang, sein Glied steif zu halten, nachdem sie ihm gesagt habe, es bringe nichts, sie zu schwängern, sie würde ein Kind von ihm ohnehin abtreiben, wobei seine Stim- mung zusätzlich dadurch getrübt worden sei, dass in diesem Moment auf seinem Mobiltelefon, das er vor den sexuellen Handlungen eigens zum Abspielen von Musik eingeschaltet habe, ein sentimentaler Sound gelaufen sei (Urk. D1/5/1 F/A 11). Zu konstatieren ist demnach, dass das Aussageverhalten der Privatklä- gerin 2 gerade auch im Bereich der sexuellen Handlungen zahlreiche Realitätskri-
- 51 - terien enthält, was sich nur dadurch erklären lässt, dass ihre Schilderungen dies- bezüglich auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Folgerichtig ist es auch irrelevant, ob es hierzu einer besonderen intellektuellen Leistung bedarf oder nicht, wie dies von der Verteidigung unter Berufung auf den von ihr selbst einge- reichten Bericht einer externen Fachpsychologin angeführt wird (vgl. Urk. 123 S. 33; Urk. 194 S. 7; Urk. 261 S. 11). 7.2.4. Eine inhaltliche Validierung erfahren die Aussagen der Privatklägerin 2 zudem dadurch, dass sich ihre Schilderungen mit den übrigen Beweismitteln, so- fern solche vorhanden sind, decken. Zwar trifft es zu, dass der Schlüssel zum kleinen WC nie auf DNA-Spuren untersucht wurde, womit die privatklägerische Darstellung in diesem Punkt nicht spurentechnisch bestätigt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass damit erwiesen wäre, dass der Beschuldigte den Schlüssel nicht zum Abschliessen der WC-Türe verwendet hätte, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 261 S. 39). Vielmehr stellt der Umstand, dass der Schlüssel von aussen in der Türe steckend vorgefunden wurde (Urk. D1/18/8 Foto 15), in der Tat ein erhebliches Indiz dafür dar, dass diese tat- sächlich zuvor von aussen abgeschlossen worden sein muss, wohingegen die These des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 und er hätten während der On-/Off- Beziehung die WC-Türe stets offengelassen (Prot. I F/A 160), als Erklärungsver- such offensichtlich nicht taugt. Im Weiteren ist es richtig, dass die nachträglich vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) durchgeführte Auswer- tung des Vaginalabstrichs bei der Privatklägerin 2 ergab, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten vorgefunden wurden (Urk. 114 S. 2), weshalb es die Vorin- stanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Recht als nicht erwiesen sah, dass dieser mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen ist (Urk. 190 S. 87 f.). Auch ist der Verteidigung insofern beizupflichten, dass es für die von der Privat- klägerin 2 geschilderte vorübergehende Bewusstlosigkeit, die sie aufgrund des Kopfaufpralls bei ihrem Fluchtversuch erlitten habe, kein objektiver Befund be- steht (Urk. 123 S. 23 f.; vgl. auch Urk. 261 S. 41 f.). Hingegen lässt sich nament- lich die von der Privatklägerin 2 geschilderte Gewaltanwendung durch den Be- schuldigten mit dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens, welches über die noch am Tag des eingeklagten Vorfalls bei ihr erfolgte körperliche Untersu-
- 52 - chung erstellt wurde, in Übereinstimmung bringen. Darin werden nicht nur die Verletzungen am Kopf (frische Rissquetschwunde und Hautabschürfung an der Stirn), am Hals (mehrere frische Blutergüsse sowie eine oberflächliche Hautab- schürfung), an der Brust (frische Hautabschürfung unter der linken Brustwarze), am Rücken (mehrere frische Hautabtragungen samt Blutergüssen) und an den Händen (beidseits zahlreiche frische Hautabschürfungen und Hautrötungen) be- schrieben, sondern wird gleichzeitig auch festgehalten, dass sämtliche Verletzun- gen mit dem von der Privatklägerin 2 beschriebenen Sachverhaltsablauf erklärt werden können (Urk. D1/10/7 S. 6 f.). Die einzelnen Hautverfärbungen sind über- dies auch auf der beigezogenen Fotodokumentation des IRM klar sichtbar (Urk. 208). Ebenso zeigen diverse weitere Fotoaufnahmen, die bei den Akten lie- gen, deutliche Verletzungen im Halsbereich (Urk. D1/20/5 Foto 4) sowie am Kopf, am Rücken und an den Handgelenken der Privatklägerin 2 (Urk. D1/3/1 Fotos 5 bis 7). Wenn der Beschuldigte in diesem Kontext beantragen lässt, dass das IRM- Gutachten zu ergänzen bzw. dem IRM seine Sachverhaltsversion zur Prüfung vorzulegen sei (vgl. Urk. 261 S. 37 f., 41), erscheint dies als nicht angezeigt, zu- mal die bei der Privatklägerin 2 festgestellten Verletzungen nicht bestritten wer- den, und es sich bei der Tatsache, dass sich ihre Sachverhaltsversion mit dem Verletzungsbild in Übereinstimmung bringen lässt, lediglich um ein Indiz handelt. Es ist vorwegzunehmen, dass selbst wenn das Gutachten zum Schluss gelangen würde, dass die Verletzungen der Privatklägerin 2 auch mit der Sachdarstellung des Beschuldigten im Einklang stünden, dies nichts am Beweisergebnis ändern würde. Im Übrigen offengelassen werden kann, weshalb die Privatklägerin 2 nicht von sich aus eine Aufnahme ihrer verletzten Brustwarze eingereicht hat, nachdem die entsprechende Hautverfärbung auf der Fotodokumentation des IRM einwand- frei zu erkennen ist. Die Mutmassung der Verteidigung, wonach sich die Privatklä- gerin 2 diese Verletzung beim Sex mit dem Privatkläger 1 geholt haben müsse (vgl. Urk. 123 S. 28; Urk. 194 S. 5), findet in den Akten jedenfalls keine Stütze, wird doch auch in der in diesem Zusammenhang zitierten Textmitteilung des Be- schuldigten an die Privatklägerin 2 vom 6. März 2020 nirgends erwähnt, dass de- ren Brust verletzt worden sei (vgl. dazu Urk. D1/3/2/43). Ebenso kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 123 S. 36; Urk. 194 S. 5) dahingestellt
- 53 - bleiben, weshalb die Privatklägerin 2 die Aufnahme eines Hämatoms an ihrem In- timbereich eingereicht hat (vgl. dazu Urk. D1/20/5 Foto 10), bildet doch eine sol- che Verletzung nicht Gegenstand des zur Beurteilung stehenden Anklagevor- wurfs. Umgekehrt wird durch G._____, die Schwester des Beschuldigten, welche die medizinische Erstversorgung der Rissquetschwunde am Kopf der Privatkläge- rin 2 vorgenommen hat, wiederum bestätigt, dass u.a. ein Knacksen am linken Kiefergelenk zu hören war, was die Zeugin immerhin dazu bewog, die Privatklä- gerin 2 darauf hinzuweisen, dass man dies zusammen mit den übrigen Verletzun- gen im Spital mituntersuchen soll (Urk. D1/7/2 F/A 17). Insofern ist mithin mit der Vorinstanz als plausibel zu werten, dass die Privatklägerin 2 ihren Aussagen zu- folge beim erzwungenen Oralsex mit dem Beschuldigten starke Kieferschmerzen verspürt hat (Urk. 190 S. 80). Darüber hinaus zeugen die zahlreichen, vom Be- schuldigten teilweise eingestandenen Beschädigungen an der Wohnungseinrich- tung, etwa die fotografisch festgehaltenen Kampfspuren im Eingangsbereich und an der Wand im Gang sowie der Schaden an der Ecke des Türrahmens im Schlafzimmer (zum Ganzen: Urk. D1/20/10), genauso wie die blutbefleckte Bett- wäsche und das blutverschmierte Hemd des Privatklägers 1 (Urk. D1/15/8 S. 11 f.) sowie die ebenfalls blutverschmierten Kleidungsstücke der Privatkläge- rin 2 (Urk. D1/15/8 S. 9) davon, dass – so wie von der Privatklägerin 2 angegeben
– in der Wohnung tatsächlich eine heftige und örtlich sich mehrfach verlagernde körperliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muss. Und schliesslich liegt die Aussage der Nachbarin H._____ vor, die am 10. März 2020 vormittags einen lauten Schrei im Treppenhaus sowie ein Schwanken des metallenen Treppenge- länders bezeugt hat (Urk. D1/7/4 F/A 16). Dies stützt die privatklägerische Aus- sage, wonach sie zu Beginn des Übergriffs gewaltsam in die Wohnung gezerrt worden ist, was im Übrigen wiederum auch vom Beschuldigten selbst nicht in Ab- rede gestellt wird (Prot. II S. 40 f.). In Anbetracht dieses Untersuchungsergebnis- ses kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es seitens des Beschul- digten zu einer erheblichen Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 2 ge- kommen ist, wobei angesichts der zahlreichen Vorkommnisse im Verlaufe des ge- samten Übergriffs und des dynamischen Handlungsablaufs kaum erwartet werden kann, dass die einzelnen Handlungsabläufe detailgetreu und in der richtigen Rei-
- 54 - henfolge wiedergegeben werden können. Aggravationstendenzen, die auf Seiten der Privatklägerin 2 eine Neigung erkennen lassen würden, im Verlauf des Straf- verfahrens immer schwerere Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben, sind demgegenüber nicht erkennbar. Im Gegenteil bekräftigte sie etwa, dass der Be- schuldigte sie nicht im Gesicht geschlagen habe (Urk. D1/5/3 F/A 195). Entspre- chend zielen die Einwände der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin 2 hin- sichtlich der erlittenen Gewalt in zahlreiche Widersprüche verwickelt haben soll und Aggravationstendenzen aufweise (Urk. 123 S. 16, 22 f., 28; Urk. 261 S. 36 ff., 40 ff., 51 ff.), allesamt ins Leere. 7.2.5. Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann im Übrigen, weshalb die Privatklägerin 2 die Gelegenheit zum Alarmschlagen nicht genutzt hat, als es ihr vor dem Verlassen der Wohnung, um mit dem Beschuldigten zur Arztpraxis seiner Schwester G._____ zu fahren, gelungen ist, an ihr Mobiltelefongerät zu gelangen, sondern dieses einzig dazu genutzt hat, um im Lift, mit dem sie alleine von der Wohnung im 2. Obergeschoss nach unten gefahren ist, Fotoaufnahmen von sich zu machen (vgl. Urk. D1/1/2 S. 7). Dass es sich dabei nicht um die logischste Handlungsweise handelt, liegt auf der Hand. Auf der anderen Seite hat die Privat- klägerin 2 wiederholt betont, wie sehr sie sich während des gesamten Übergriffs vor dem Beschuldigten fürchtete (Urk. D1/5/1 F/A 85; Urk. D1/5/3 F/A 172; Prot. I F/A 54). Es erscheint dabei nicht unverständlich, dass sich die Privatklägerin 2 unmittelbar nach dem massiven Übergriff vom Beschuldigten noch stärker be- droht fühlte als in der nachfolgenden Situation nach der Rückkehr aus der Arzt- praxis, bei der sie sich dazu entschloss, ihren Verlobten anzurufen, befand sie sich doch zu jenem Zeitpunkt alleine in ihrer Wohnung, während der Beschuldigte im Auto vor der Liegenschaft wartete (Urk. D1/5/1 F/A 76). Auch dieser Umstand vermag daher keine begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägeri- schen Aussagen zu erwecken. 7.2.6. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei der Privatklägerin 2 auch kein Mo- tiv ersichtlich ist, den Beschuldigten zu Unrecht der Begehung eines Sexualdelikts zu bezichtigen. So erscheint die Argumentation des Beschuldigten, wonach es der Privatklägerin 2 darum gehe, gegenüber dem Privatkläger 1 nicht offenlegen
- 55 - zu müssen, dass sie diejenige gewesen sei, die den Analsex angeboten habe (Urk. 123 S. 14; Urk. 261 S. 47, 52), als völlig unlogisch. Denn diesfalls hätte sie es – wie beim früheren Vorfall vom 11. Februar 2020 – dabei belassen können, gegenüber den Strafbehörden einzig von der Gewaltanwendung zu berichten, die sie am 10. März 2020 nachgewiesenermassen erlitten hatte, und die sexuellen Handlungen ganz zu verschweigen. Ähnliches gilt auch für die von der Verteidi- gung aufgestellte Hypothese, wonach die Privatklägerin 2 ihr Angebot zu Analsex aus einer Art Druck- resp. Zwangssituation heraus gestellt haben könnte, weil sie nicht gewusst habe, was der Beschuldigte genau vorhabe, und sich davor ge- fürchtet habe, dass dieser sie schwängern oder gar töten wolle (Urk. 123 S. 39 f.; Urk. 261 S. 43, 47), wäre doch bei einer solchen Konstellation für jedermann – und mithin auch für ihren Verlobten – sofort erkennbar, dass die sexuellen Hand- lungen ungeachtet davon, wie sich die Privatklägerin 2 verhält, unfreiwillig erfolg- ten, weshalb sie sich keine Blösse zu geben gebraucht hätte, entsprechend aus- zusagen, falls sich dies aus ihrer Sicht so ereignet hätte. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte wie erwähnt auch nach der Trennung wei- terhin einen freundschaftlichen Umgang miteinander pflegten (s. dazu vorn Erw. III. D. 3.1.1.), was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sie sich noch am Tag vor dem Übergriff vom 10. März 2020 zum gemeinsamen Spazieren getroffen ha- ben (s. dazu vorn Erw. III. D. 6.). Obwohl der Beschuldigte zudem in den Wochen davor mehrmals die Grenze zur Illegalität gegenüber den Privatklägern 1 und 2 überschritten hatte, war ihm von der Privatklägerin 2 jedes Mal verziehen worden (s. dazu vorn Erw. III. D. 5.2.7.). Und selbst am 10. März 2020 liess sich die Pri- vatklägerin 2 durch den Telefonanruf des Beschuldigten, der ihr ein versöhnliches Gespräch vorgaukelte, aus ihrer Wohnung locken, weil sie immer noch überzeugt war, dass er kein böser Mensch sei und dass er sich für sein Fehlverhalten vom Vortag bei ihr entschuldigen wolle (Prot. I F/A 32). Neben der Wut, welche die Pri- vatklägerin 2 angesichts der von ihr beschriebenen Übergriffe offensichtlich emp- findet, sind vor diesem Hintergrund keine Anzeichen dafür vorhanden, dass sie den Beschuldigten mutwillig zerstören will, wie das von ihm teilweise vorgebracht worden ist (Urk. D1/4/4 F/A 9, 15). Auch Rachegelüste oder dergleichen sind auf Seiten der Privatklägerin 2 nicht erkennbar.
- 56 - 7.2.7. Demgegenüber sind beim Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur zahlreiche Ungereimtheiten, sondern auch erhebliche Strukturbrüche zu verzeich- nen. So gibt er zwar zu, damals zur Privatklägerin 2 gefahren zu sein und diese unter Gewaltanwendung in ihre Wohnung gedrängt zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. I F/A 69 ff.; Prot. II S. 39 ff.). Dort sei es am Boden zu einem Gerangel zwi- schen der Privatklägerin 2 und ihm gekommen. Als es ihm gelungen sei, die Pri- vatklägerin 2 zu beruhigen, habe sie ihm auf seine Aufforderung hin ihre elektroni- schen Geräte ausgehändigt (Urk. D1/4/3 F/A 9; Urk. D1/4/10 F/A 11), ebenso habe sie ihm ihre Brille übergeben (vgl. Prot. I F/A 78; Prot. II S. 43). Damit der Beschuldigte in Ruhe das Mobiltelefon durchsuchen kann, habe er dann die Pri- vatklägerin 2 ins WC gezogen, wo er sie mit Kabelbindern an den Händen gefes- selt und mit einem Tuch geknebelt habe. Er habe nicht mit so viel Widerstand ih- rerseits gerechnet (Urk. D1/4/3 F/A 153 ff.; Urk. D1/4/10 F/A 21; Prot. I F/A 85 ff.; Prot. II S. 44 ff.). Dabei ist namentlich festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund zu nennen vermag, weshalb die Privatklägerin 2 ihm letztlich von sich aus ihr Mobiltelefon und ihre Smartwatch sowie ihre Brille, auf die sie aufgrund ihrer Sehschwäche angewiesen ist, überlassen haben soll, nach- dem sie auch nach seiner eigenen Darstellung unmittelbar zuvor unter Anwen- dung von Gewalt von ihm überwältigt worden war. Zudem ist völlig unstimmig, weshalb der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin 2 beruhigt haben will, gezwungen war, diese dann trotzdem ins WC zu ziehen, um sie zu fesseln und zu knebeln, wobei überdies auch sinnwidrig ist, dass er sich über den geleisteten Wi- derstand der Privatklägerin 2 wundert, wenn er selbst doch von Beginn weg Fes- selutensilien dabei hatte, weil er eigenen Aussagen zufolge damit gerechnet hatte, dass sie ihre elektronischen Daten nicht freiwillig herausgeben wird (Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. II S. 45 f.). Gemäss den weiteren Aussagen des Be- schuldigten seien sie anschliessend zusammen ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich vor Erschöpfung auf den Boden gesetzt. Plötzlich sei die Privatkläge- rin 2 aufgestanden und am Beschuldigten vorbeigerannt, worauf sie mit dem Kopf die Wand touchiert und sich eine Platzwunde zugezogen habe; um die Wunde zu versorgen, habe er sie daraufhin ans Bett gefesselt (Urk. D1/4/3 F/A 9; Urk. D1/4/10 F/A 25; Prot. I F/A 102 ff.; Prot. II S. 47 ff.). Der Beschuldigte sei
- 57 - traurig gewesen, dass die Privatklägerin 2 kein Kind von ihm habe bekommen wollen; umso mehr habe es ihn gefreut, als sie damals vorgeschlagen habe, Anal- sex zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. I F/A 107; Prot. II S. 49 f., 52). Da sein Pe- nis noch nicht erigiert gewesen sei, habe sie ihn zuerst oral befriedigt. Danach habe er ihren "Womanizer" geholt und an ihre Klitoris gehalten, sei es ihm doch wichtig gewesen, "dass sie auch Vergnügen habe" (Urk. D1/4/3 F/A 9; vgl. auch Urk. D1/4/10 F/A 27; Prot. I F/A 108 ff.; Prot. II S. 54 ff.). Auch hinsichtlich der se- xuellen Handlungen ist indessen überhaupt nicht einzusehen, weshalb die Privat- klägerin 2 trotz des vorangegangenen gewalttätigen Übergriffs und der Tatsache, dass sie soeben eine blutende Rissquetschwunde davongetragen hatte, dem Be- schuldigten das selbst für ihn völlig unerwartete Angebot unterbreitet haben soll, er möge sie "anal nehmen" (Urk. D1/17/9 S. 3). Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung und er selbst vorbringen (vgl. Urk. 261 S. 47 sowie S. 37, 42; Prot. II S. 50, 59 f.), in seiner eigenen Gemütslage nicht fähig gewesen sein soll, die da- malige emotionale bzw. psychische Druck-/Zwangssituation der Privatklägerin 2 wahrzunehmen, erscheint vor dem Hintergrund der sich bis dahin ereigneten Ge- schehnisse und der konkreten Situation – die Privatklägerin 2 war zu jenem Zeit- punkt gefesselt und hatte die Augen verbunden – denn auch als geradezu absurd. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst, dass er gewusst habe, wenn auch bezogen auf das Anfangsstadium, dass die Privatklä- gerin 2 Todesangst hatte, habe sie ihn doch gefragt, ob er sie töten werde (Prot. II S. 59 f.; vgl. auch Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. I F/A 86). Daran vermögen auch die Hinweise, dass Sex in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 die häufigste Lösungsstrategie bei Konflikten gewesen sei (Urk. 261 S. 47; Prot. II S. 50, 59), und die Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in der Vergan- genheit Würge- und Missbrauchsfantasien bzw. -vorlieben kommuniziert habe so- wie dass man während der gemeinsamen Beziehung Kabelbinder als Fesseluten- silien benutzt habe (Urk. 250 S. 2; Urk. 261 S. 25 f.; Prot. II S. 55), selbst wenn dies alles zutreffend sein sollte, nichts zu ändern. Das gesamte Verhalten des Be- schuldigten zeigt vielmehr, dass er um das Unrecht seiner Handlungen am
E. 10 März 2020 wusste. So erklärte er beispielsweise, dass er die Privatklägerin 2 zuerst ins Badezimmer und hernach ins Schlafzimmer gebracht habe, weil er ei-
- 58 - nerseits befürchtet habe, dass der Eingangsbereich – wie ihm die Privatklägerin 2 zu Unrecht mitgeteilt hatte – durch Überwachungskameras überwacht werde (Urk. 1/5/3 F/A 87 f.), und andererseits weil der Bereich im unteren Stock von aus- sen gut einsehbar sei (Prot. II S. 47), was ihm offenkundig unerwünscht war. In dieses Bild passt schliesslich auch, dass er dem Privatkläger 1 auf seine Text- nachrichten namens der Privatklägerin 2 antwortete, um sein Auffliegen zu verhin- dern (vgl. Prot. II S. 49). Davon abgesehen ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte einerseits angibt, er habe damals vorgehabt, mit der Pri- vatklägerin 2 ein Kuckuckskind zu zeugen, wobei er zu deren Überredung extra noch eine Bargeldsumme von Fr. 12'000.– mitgenommen haben will, und ande- rerseits behauptet, es sei ihm darum gegangen, an die privatklägerische Mobilte- lefondaten zu gelangen, um diese auszuforschen und so in Erfahrung zu bringen, ob die Privatklägerin 2 nicht schon zu einem Zeitpunkt Kontakt mit dem Privatklä- ger 1 hatte, als sie noch mit ihm (dem Beschuldigten) eine Paarbeziehung geführt hat (Urk. D1/4/3 F/A 76 ff.; Urk. D1/4/5 F/A 29; Prot. I F/A 56, 58; Prot. II S. 43, 52 f., 56 f., 61). Dieses vom Beschuldigten angegebene Motiv, den Nachrichten- verlauf zwischen den Privatklägern 1 und 2 zu lesen bzw. für das spätere Lesen abzufilmen, um herauszufinden, ob die Privatklägerin 2 ihm gegenüber ehrlich ge- wesen sei oder ihn während der gemeinsamen Beziehungszeit betrogen habe, wobei er für den Fall, dass sie ehrlich gewesen sein sollte, allenfalls Sex mit ihr zu haben und ein Kuckuckskind zu zeugen vorgehabt habe (so explizit Prot. II S. 57 f.), vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 24) auch vor dem Hin- tergrund seiner anzuerkennenden emotionalen Notlage nicht einzuleuchten. Ins- besondere ist nicht nachvollziehbar, wie es dazu gekommen sein soll, dass der Beschuldigte von seinem geltend gemachten ursprünglichen Vorhaben abrückte, mittels GoPro-Kamera den auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 abgespei- cherten Chatverlauf zwischen dem Privatkläger 1 und ihr abzufilmen (Urk. D1/4/3 F/A 84), um stattdessen nunmehr den gemeinsamen Geschlechtsverkehr aufzu- nehmen (Urk. D1/4/3 F/A 268). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht erklären, weshalb er mit dem Abfilmen des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 aufgehört hat, bevor er überhaupt wissen konnte, ob sie ehrlich mit ihm gewesen war (vgl. hierzu Prot. II S. 58). Mit der Vorinstanz ist es schliesslich als auffallend zu bezeichnen,
- 59 - dass der Beschuldigte häufig der Fragestellung auswich und in negative Beschrei- bungen der Privatklägerin 2 verfiel, was als Lügensignal zu werten ist, etwa wenn er ausführt, sie versuche bei der Unterstellung, dass er englische Ausdrücke ver- wendet habe, ihn als Informatiker zu imitieren, oder sie fantasiere mit Bezug auf ihre Behauptungen, von ihm im WC eingesperrt worden zu sein, bzw. sie habe ihm wohl einzig deshalb Analsex angeboten, um ihn danach strafrechtlich zu be- lasten (vgl. Urk. 190 S. 52, 65, 87). 7.2.8. Was die eingeklagten Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung und den persönlichen Gegenständen der Privatkläger 1 und 2 betrifft, kann schliess- lich dem Grundsatz nach auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 190 S. 88 ff.). Demzufolge können die in der Anklage erwähnten Löcher im Parkett der Wohnung, die Kratzer am Glasschrank im Schlafzimmer und die Beschädigung der Schuhe der Privatklägerin 2 dem Be- schuldigten nicht angelastet werden. In Abweichung von der Vorinstanz lässt sich sodann auch die Beschädigung der Brille der Privatklägerin 2 nicht erstellen. In der vom IRM unter dem Datum vom 21. Oktober 2022 eingereichten Fotodoku- mentation, der eine fachmännische Aufnahme der Brille beiliegt (vgl. Urk. 215), lässt sich kein Kratzer im Brillenglas erkennen, obwohl darauf sogar – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 261 S. 48 f.) – ein Fussel auf den Wim- pern der Privatklägerin 2 auszumachen ist. Anklagegemäss erstellt sind dagegen schwarze Spuren an der Wand im Eingangsbereich und im Gang (Urk. D1/20/10 Fotos 7 bis 9), der Schaden an der Ecke des Türrahmens im Schlafzimmer (vgl. Urk. D1/20/10 Foto 10) sowie die Kratzer an den Bettpfosten und an den Kanten der Bettbeine (Urk. D1/20/10 Fotos 2 bis 5), ebenso wie das blutbefleckte Kissen und das blutverschmierte Hemd des Privatklägers 1 (Urk. D1/15/8 S. 11 f.) sowie mehrere ebenfalls blutverschmierte Kleidungsstücke der Privatklägerin 2 (Urk. D1/15/8 S. 9). 7.2.9. Nach dem Gesagten ist der unter Dossier 1 eingeklagte Sachverhalt mit Ausnahme der erwähnten Punkte, d.h. des Verwendens einer Zange zum Lösen der zu fest angezogenen Kabelbinder anstelle eines Messers, des fehlenden Nachweises des Eindringens mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin 2
- 60 - und des eingeschränkten Ausmasses der Sachbeschädigungen, als rechtsgenü- gend erstellt zu erachten. 7.3.1. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Geschehnisse vom 10. März 2020 erachtet die Anklage in einer allerersten Phase, die sich im Treppenhaus der privatklägerischen Wohnliegenschaft abgespielt hat, die Tatbestände der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als erfüllt (Ankla- geziffer I), wobei die beiden letztgenannten Delikte vom Beschuldigten anerkannt werden (s. dazu vorn Erw. III. C.). Hinsichtlich der Drohung hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen sodann an sich zutreffend festgehalten, dass diese von der Nötigungshandlung konsumiert wird, weshalb die Anwendung von Art. 180 StGB im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht fällt (Urk. 190 S. 97 f.). Dem ist auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zu folgen. 7.3.2. Die unter Anklageziffer III eingeklagte Wegnahme des Mobiltelefons, der Smartwatch und der Brille der Privatklägerin 2 sowie das Ausziehen ihres Mantels und ihrer Schuhe im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung im Eingangs- bereich der privatklägerischen Wohnung würdigt die Vorinstanz anklagegemäss als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dazu wird im angefochtenen Entscheid insbesondere zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 un- ter Gewaltanwendung dazu gezwungen hat, die Wegnahme ihrer persönlichen Gegenstände sowie das Ausziehen ihrer Kleidungsstücke zu dulden, was klar rechtswidrig ist. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass der Beschuldigte im Wissen darum handelte, dass die Privatklägerin 2 ihm ihre Sachen nicht freiwillig heraus- gegeben hätte (Urk. 190 S. 100 f.). Entsprechend sind alle Tatbestandselemente gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung ist auch im Beru- fungsverfahren zu bestätigen. Beizufügen ist allerdings, dass der Nötigungsvor- satz des Beschuldigten in der Folge naheliegenderweise darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin 2 daran zu hindern, dass sie über ihr Mobiltelefon oder über ihre Smartwatch Dritte verständigt. Die Anklageschrift umschreibt zwar einen solchen Sachverhalt, allerdings nicht unter Anklageziffer III, sondern erst beim nachfolgen- den Vorhalt betreffend Sachentziehung unter Anklageziffer IV (Urk. D1/30 S. 7).
- 61 - Dabei wird verkannt, dass es dem Beschuldigten beim Vorenthalten der elektroni- schen Geräte wohl kaum darum ging, der Privatklägerin 2 die Ausübung ihres Ei- gentums zu erschweren oder zu vereiteln, sondern dass er wie gesagt darauf ab- zielte, ihr während der restlichen Dauer des Übergriffs eine Kontaktaufnahme zu Drittpersonen zu verunmöglichen. Entsprechend wäre selbst ein allfälliger Sach- entziehungswille vom Unrechtsgehalt her vollständig durch die beim Beschuldig- ten offensichtlich im Vordergrund stehende Nötigungsabsicht abgedeckt. Demzu- folge ist der Tatbestand der Sachentziehung als durch die Nötigung konsumiert zu betrachten. 7.3.3. Soweit erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am 10. März 2020 mehrere Minuten lang im WC eingesperrt hat (Anklageziffer VII), ist dies im Weiteren analog zum gleichgelagerten Vorfall vom 11. Februar 2020 als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren (s. dazu vorn Erw. III. D. 5.3.2.). Wenn die Vorinstanz ausserdem erwägt, dass die zusätzlich eingeklagte Drohung, wonach der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt hat, er werde sie umbringen, wenn sie nicht stillhalte (Anklageziffer V), von der Nötigungshandlung konsumiert wird (Urk. 190 S. 102 f.), ist dem im Übrigen – unter Verweis auf die vorstehenden Er- wägungen zum Tatgeschehen im Treppenhaus (s. dazu vorn Erw. III. D. 7.3.1.) – auch hier zu folgen. 7.3.4. Hinsichtlich der Nötigungen in den Anklageziffern I, III und VII ist schliess- lich wiederum zu erwägen, dass zwar jeweils verschiedene Nötigungsmittel (Ge- walt, Wegnahme von Gegenständen und Einsperren) eingesetzt wurden, jedoch alle diese Nötigungen im Hinblick auf die Erfüllung des Tatplans bzw. der Vor- nahme der sexuellen Handlungen erfolgt sind und insgesamt eine räumliche, zeit- liche und sachliche Einheit bilden. Demgemäss ist in Präzisierung des angefoch- tenen Entscheids betreffend die Anklageziffern I, III und VII nicht auf mehrfache, sondern auf einfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erkennen. 7.3.5.1.Mit Bezug auf die eingeklagten Körperverletzungsdelikte ist zunächst zu beachten, dass die Privatklägerin 2 dadurch, dass sie im WC vom Beschuldigten gewürgt wurde, diverse Verletzungen im Halsbereich erlitten hat, die im rechtsme- dizinischen Gutachten als nichtwegdrückbare Hautverfärbungen (Urk. D1/10/7
- 62 - S. 4) bzw. als Blutergüsse (Urk. D1/10/7 S. 6) bezeichnet werden. Ebenso liegen Fotoaufnahmen bei den Akten, die noch 2 Tage nach dem eingeklagten Vorfall ei- nen blauen Fleck am Hals der Privatklägerin 2 zeigen (vgl. Urk. D1/20/5 Foto 4). Nach einem jüngeren Entscheid des Bundesgerichts stellt das Verursachen sol- cher Hämatome bereits eine tatbestandsmässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar (Urteil Bundesgericht 6B_1217/2018 vom
7. Juni 2019 E. 9.3 m.w.H.). Die Auffassung der Verteidigung, wonach diesbezüg- lich einzig Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB vorliegen (vgl. Urk. 123 S. 9; Urk. 261 S. 54), vermag demnach nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass die Privatklä- gerin 2 bestätigt hat, nach der erlittenen Strangulation einen anhaltenden Würge- reiz verspürt zu haben (Urk. D1/5/3 F/A 65), weshalb auch insofern nicht nur eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorliegt, die keine Schmer- zen auslöst, wie dies in der Regel für den Tätlichkeitstatbestand vorausgesetzt wird (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 StGB N 5 m.w.H.). Keinem Zweifel kann im Übrigen unterliegen, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung die Ver- ursachung von Hämatomen und das Auslösen von Schmerzen bei der Privatklä- gerin 2 in Kauf genommen hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte betreffend An- klageziffer VI der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei im Gegensatz zur Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang auch Verletzungen im Rückenbereich der Privatklägerin 2 er- wähnt (vgl. Urk. 190 S. 103 f.), zu betonen ist, dass solche irrelevant sind, nach- dem diesbezüglich einzig Halsverletzungen Gegenstand des Anklagevorhalts bil- den (vgl. Urk. D1/30 S. 8). 7.3.5.2.Hinsichtlich der unter den Anklageziffern VIII und IX umschriebenen Vor- würfe hat die Vorinstanz dann wieder mit nachvollziehbarer Begründung erwogen, dass die betreffenden Tathandlungen des Beschuldigten (namentlich das Herun- terdrücken der Privatklägerin 2 über die Treppenkante und das Hinaufstossen von ihr die Treppe hinauf in das oben gelegene Schlafzimmer) einzig dazu dienten, sein Opfer für die spätere Fixierung am Bett vorzubereiten, um dort die sexuellen Handlungen an ihr zu begehen (Urk. 190 S. 105 f.). Insofern ist nicht zu beanstan- den – und dürfte in Anbetracht des strafprozessualen Verschlechterungsverbots auch nicht mehr zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden –, wenn die
- 63 - Tatvorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten von der Vorinstanz als mitbestrafte Vortaten der späteren Sexualdelikte eingestuft werden, für die kein eigenständiger Schuldspruch zu ergehen hat. 7.3.5.3.Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist schliesslich ohne weiteres er- stellt, dass sich die Privatklägerin 2 ihre Rissquetschwunde an der Stirn dadurch zugezogen hat, dass sie beim Versuch, vor dem Beschuldigten zu fliehen, ge- stürzt und mit dem Kopf gegen den Türrahmen des Schlafzimmers geprallt ist. Anders als von der Beschuldigtenseite geltend gemacht (Urk. D1/4/10 F/A 25; Prot. II S. 48), besteht dabei selbstredend ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten, der die Privatklägerin 2 beim Fluchtversuch an einem Bein zurückgezogen hat, und der Verletzung der Privatklägerin 2, die durch den daraufhin erfolgten Sturz entstanden ist. Ferner ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass im Gegensatz zu den soeben abgehandelten Tathandlungen der Verur- sachung der blutenden Kopfwunde eine eigenständige rechtliche Bedeutung zu- zumessen ist, die nicht vom Unrechtsgehalt der im Anschluss daran begangenen Sexualdelikte erfasst wird (Urk. 190 S. 106). Demgemäss ist der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer X unverändert zu überneh- men. 7.3.6.1.Hinsichtlich der Sexualdelikte hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraus- setzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) und Art. 190 StGB (Vergewaltigung) korrekt aufgeführt (Urk. 190 S. 107 ff., 111 f.). Ferner ist sie zum einleuchtenden und nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mit physischer Gewalt und verbalen Drohungen die Privatkläge- rin 2 dazu gezwungen hat, die sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen (Urk. 190 S. 110, 113 ff.). So hat der Beschuldigte nach Massgabe der vorstehen- den Erwägungen zum Sachverhalt die Privatklägerin 2 nach ihrem Fluchtversuch nahezu bewegungsunfähig gemacht, indem er sie mittels Kabelbindern und einem Seil mit beiden Händen und dem rechten Bein am Bett im Schlafzimmer fixiert hat. Infolgedessen war es der Privatklägerin 2 verunmöglicht, massgeblichen Wi- derstand zu leisten. Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid zudem erwogen,
- 64 - dass der Beschuldigte zuvor bereits erhebliche Gewalt angewendet hatte, um die Privatklägerin 2 unter Kontrolle zu bringen, was dazu geführt hatte, dass diese körperlich erschöpft war und am Kopf eine blutende Wunde davongetragen hatte sowie psychisch extrem eingeschüchtert war. Diese durchlebte während des erlit- tenen sexuellen Übergriffs eigenen Aussagen zufolge denn auch Todesängste (Urk. D1/5/1 F/A 51; Urk. D1/5/3 F/A 70; Prot. I F/A 82), welche durch die gleich- zeitig ausgesprochenen bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten (sie solle ruhig sein, sonst werde es mehr wehtun resp. könne er für nichts mehr garantie- ren) noch bestärkt wurden (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 10, 74; Urk. D1/5/3 F/A 70; Prot. I F/A 54). Des Weiteren ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, als dem Beschuldigten bewusst war, dass die Privatklägerin 2 mit der Vornahme der sexu- ellen Handlungen in keiner Weise einverstanden war, nachdem sie diesem wie- derholt ausdrücklich gesagt hatte, dass sie das nicht wolle, und auch schon wäh- rend des gesamten vorherigen Verlaufs erhebliche Gegenwehr geleistet hatte (vgl. Urk. 190 S. 111, 116 f. sowie vorn Erw. III. D. 7.2.7.). 7.3.6.2.Darüber hinaus hat die Vorinstanz den vom Beschuldigten mit der Privat- klägerin 2 erzwungenen Oral- und Analverkehr richtigerweise als beischlafsähnli- che sexuelle Handlungen qualifiziert, die den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllen (Urk. 190 S. 109 f.). Insoweit ist betreffend Anklageziffer XI der erst- instanzlich ergangene Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung mithin zu bestätigen. Anders als von der Vorinstanz beurteilt bleibt hingegen unklar, wann und wie genau der vom Beschuldigten behändigte Womanizer zum Einsatz kam. Aufgrund der in einem späteren Stadium des Verfahrens deponierten Aus- sagen der Privatklägerin 2 ist am ehesten davon auszugehen, dass der Beschul- digte damit die Privatklägerin 2 stimulieren wollte, als es darum ging, nach deren Umlagerung vom Boden, wo die bisherigen sexuellen Handlungen stattgefunden hatten, auf das Bett auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen (Urk. D1/5/3 F/A 70, 139; Prot. I F/A 54). Insofern erscheint die Verwendung des Womanizers letztlich als Begleiterscheinung des geplanten vaginalen Beischlafs und ist nicht als eigenständige Tathandlung zu werten, um zur sexuellen Befriedi- gung zu gelangen. Dieser Vorgang wird daher durch den anschliessend vorge- nommenen Versuch, die Privatklägerin 2 zu vergewaltigen (s. dazu sogleich
- 65 - Erw. III. D. 7.3.6.3.), konsumiert (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 190 StGB N 24 m.w.H.). 7.3.6.3.Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 ist weiter erstellt, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, da sein Glied nicht mehr steif war. Dabei vermochten auch die nachträglichen Masturbationsversuche des Beschuldigten nicht, seine Erektion wiederherzustellen (Urk. D1/5/3 F/A 164; Prot. I F/A 54). Damit blieb die Tatbe- standserfüllung hinsichtlich der Vergewaltigung offenkundig aus. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in Rückenlage auf dem Bett ge- fesselt hatte und sie weiterhin verbal massiv bedrohte, ist es ohne weiteres so, dass er mit dem Einsatz der Nötigungsmittel längst begonnen hatte, als er zum Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs ansetzte. Wie die Vorinstanz zutref- fend hervorgehoben hat, hat der Beschuldigte damit die Schwelle zum Vergewalti- gungsversuch objektiv überschritten (Urk. 190 S. 112 f.). In subjektiver Hinsicht kann der Vorsatz, die Privatklägerin 2 vaginal penetrieren zu wollen, angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten zwar lediglich aus den äusseren Umständen abgeleitet werden (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 190 StGB N 15 m.w.H.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte soeben von der Privatklägerin 2 Oral- und Analverkehr erzwungen hatte, wie auch in Anbetracht dessen, dass er auch ge- mäss seinen eigenen Angaben vorhatte, an jenem Tag – sollte es gut laufen – mit der Privatklägerin 2 ein Kind zu zeugen, wobei er sogar zugegeben hat, gewusst zu haben, dass sie sich damals innerhalb ihres Monatszyklus in der Ovulations- phase befand (vgl. Prot. I F/A 55 f.; Prot. II S. 51, 58), bestehen allerdings keiner- lei Zweifel, dass seine Intention darin lag, den Beischlaf mit ihr zu vollziehen. Da- durch ist auch der Vorsatz bewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte demgemäss betreffend Anklageziffer XI auch wegen versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7.3.7. Abschliessend hat die Vorinstanz die am 10. März 2020 verursachten Schäden an der Wohnungseinrichtung und an der Bettwäsche sowie an diversen Kleidungsstücken der Privatkläger 1 und 2, soweit sich diese sachverhaltsmässig
- 66 - erstellen lassen (s. dazu vorn Erw. III. D. 7.2.8.) zutreffend als mehrfache Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 190 S. 118 ff.). Insbesondere hat sie mit überzeugender Begründung den ursprünglichen Ein- wand der Verteidigung verworfen, wonach der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen müsse, da die einzelnen Scha- densbeträge unter dem bundesgerichtlich festgelegten Grenzbetrag von Fr. 300.– lägen (Urk. 123 S. 44). Im Berufungsverfahren wird denn von der Verteidigung korrekterweise auch nicht mehr geltend gemacht, dass es sich um einen Anwen- dungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB handle (vgl. Urk. 261 S. 55). Der erstinstanz- lich ergangene Schuldspruch betreffend Anklageziffer XIII ist folglich ebenfalls zu übernehmen. E. Fazit Schuldpunkt
1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (Anklagezif- fer II) folgender Delikte schuldig zu sprechen: der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XI), der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XI), der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern VI und X), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern XIII und XIX), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern I, III, VII, XVI und XVII), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (An- klageziffern I und XIV), des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB (Anklageziffer XVIII),
- 67 - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater StGB (Anklageziffer XI) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XV).
2. Des Weiteren ist der Beschuldigte zusätzlich zum rechtskräftigen Frei- spruch vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssys- tem (Anklageziffer XII) nunmehr auch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer I (Vorfall vom 9. März 2020) freizu- sprechen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren aus (Urk. 190 S. 121 ff.). Appellationsweise lässt der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von maxi- mal 8 ½ Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.–, je be- dingt vollziehbar, sowie eine Busse von Fr. 1'000.– beantragen (Urk. 261 S. 4), wobei Letzteres damit begründet wird, dass nach seiner Auffassung auch Über- tretungstatbestände erfüllt sind, während vorliegend einzig auf Verbrechen und Vergehen zu erkennen ist. Eventualiter, im Falle der (teilweisen) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, lässt er eine Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– beantragen, wobei die Frei- heitsstrafe teilbedingt (unbedingter Teil 6 Monate) und die Geldstrafe bedingt aus- zusprechen sei (Urk. 261 S. 5). Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung, dass die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre zu erhöhen sei (Urk. 197 S. 2; Urk. 258 S. 2). B. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 190 S. 121 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV
- 68 - 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). C. Strafart
1. Was die Frage der Strafart anbelangt, sprach die Vorinstanz eine Ge- samtfreiheitsstrafe aus, ohne dass diese Sanktionswahl im angefochtenen Ent- scheid näher begründet wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt hat, dass das Strafgericht auch bei mehreren Delikten die Strafbemessung für jede Einzeltat gesondert vorzunehmen hat, wobei sich dies auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufäl- len ist (Urteil Bundesgericht 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Früher zugelassene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen er- schien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 m.w.H.). Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen nur noch ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile Bundesgericht 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 m.w.H.; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Der Beschuldigte verübte im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 2020 und dem 10. März 2020 eine Vielzahl meist gleichgearteter und teilweise schwer- wiegender Straftaten. Soweit diese Delikte ausschliesslich gegen die Privatkläge- rin 2 gerichtet waren, besteht dabei nicht nur eine zeitliche und sachliche, sondern insbesondere auch in personeller Hinsicht eine derart enge Verknüpfung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unabhängig davon, auf welches Strafmass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Normverstösse zu erkennen
- 69 - wäre, jede Einzeltat zwingend eine Freiheitsstrafe als Sanktion nach sich ziehen muss. Demgemäss ist ein Grossteil der Taten, die der Beschuldigte begangen hat (versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem sowie Hausfriedensbruch vom 10. März 2020), mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. 2.2. Entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 81) ist hingegen nicht ersicht- lich, inwiefern für die Delikte, welche keinen ausschliesslichen Bezug zur Privat- klägerin 2 haben, ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. Dies betrifft zum einen den Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020, der ein- deutig zum Nachteil des Privatklägers 1 begangen wurde, und zum anderen die anlässlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 ausgesprochene Drohung, welche wiederum an den Privatkläger 1 adressiert war und die auch insofern, als sie von der Privatklägerin 2 selber vernommen wurde, für Letztere vor allem deshalb angsterzeugend war, weil sie um die Sicherheit ihres (damaligen) Verlobten fürch- tete. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass die Erfüllung dieser beiden Tatbestände mit den übrigen Straftaten derart eng verknüpft wäre, dass gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, präventiv genügend auf den Beschuldigten einzuwirken. Kommt hinzu, dass sich weder bei der einen noch bei der anderen Tat aufgrund des Verschuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhängung einer Gelds- trafe ausschliessen würde. Vielmehr besteht auch unter spezialpräventiven Ge- sichtspunkten wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein Anlass, von den für die beiden Einzeldelikte alternativ zur Verfügung stehen- den und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszu- wählen, die ihn am härtesten trifft (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Folgerichtig kommt für den Hausfriedens- bruch vom 21./22. Februar 2020 und die Drohung vom 11. Februar 2020 jeweils einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Betracht.
- 70 - D. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe
1. Strafzumessung Hauptdelikt (versuchte Vergewaltigung)
E. 12 Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 21) wird bestätigt.
E. 13 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Kosten Kantonspolizei Zürich (Datensicherung); Fr. 14'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2; Fr. 48'700.– amtliche Verteidigung.
E. 14 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/6 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Vertretung des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie der kantonalen Opferhilfestelle (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 111 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie der kantonalen Opferhilfestelle und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6.) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 16 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 112 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220287-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 20. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____, Privatkläger
2. C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom
2. September 2021 (DG210005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. April 2021 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 190 S. 150 ff.) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der harten Porno- grafie (Dossier 4, Anklageziffer XX und XXI) eingestellt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB; des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 143bis StGB (Dossier 3, Anklageziffer XVIII); der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB; der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater StGB; der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; sowie der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 3 -
2. Vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 143bis StGB (Dossier 1, Anklageziffer XII) wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 541 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird abgewiesen.
6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren untersagt, mit C._____, geboren tt. August 1986, in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Verstösst der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot, muss er damit rech- nen, gestützt auf Art. 294 Abs. 2 StGB verurteilt zu werden. Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimm- ten Personen oder mit Personen einer bestimmbaren Gruppe Kontakt auf- nimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Arti- kel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 9'679.20 wird zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet.
8. Die folgenden sichergestellten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As-
- 4 - servaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: Asservat-Nr. A013'617'511 Klebeband Asservat-Nr. A013'617'566 IRM-Fotografie Verletzungsaufnahmen GES Asservat-Nr. A013'617'602 Tatortfotografie IRM Asservat-Nr. A013'617'884 Fotografie Verletzungsaufnahmen BES Asservat-Nr. A013'620'627 Vergleich WSA GES Asservat-Nr. A013'620'638 DNA Spur Wattetupfer Asservat-Nr. A013'620'672 DNA Spur Wattetupfer Asservat-Nr. A013'621'073 zwei Kabelbinder Asservat-Nr. A013'621'277 Küchentuch Asservat-Nr. A013'621'313 Trinkglas Asservat-Nr. A013'621'460 DNA Spur Wattetupfer Asservat-Nr. A013'621'517 Frotteetüchlein Asservat-Nr. A013'621'733 Datensicherung zu A013'617'884 Asservat-Nr. A013'622'021 DNA Spur Wattetupfer Asservat-Nr. A013'622'032 Decke (Baumwolltuch) Asservat-Nr. A013'622'043 Kissen weiss Asservat-Nr. A013'622'076 Deckenbezug grau Asservat-Nr. A013'622'098 Fixleintuch weiss Asservat-Nr. A013'622'101 DNA Spur Wattetupfer Asservat-Nr. A013'622'134 Schal grau/weiss Asservat-Nr. A013'621'233 Herrenhemd
9. Die folgenden sichergestellten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten oder einem durch ihn bevollmächtigten Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen gegen Vorlage eines gültigen Aus- weises durch die Lagerbehörde herausgegeben, ansonsten nach Ablauf ei- ner unbenutzten Frist von drei Monaten (ab Rechtskraft dieses Entscheides) durch die Lagerbehörde der Vernichtung zugeführt:
- 5 - Asservat-Nr. A013'617'408 Herrenjacke Asservat-Nr. A013'617'419 Herrenkopfbekleidung (Wollmütze) Asservat-Nr. A013'617'420 Halsbekleidung (Schal) Asservat-Nr. A013'617'431 Gürtel Asservat-Nr. A013'617'442 Schuhe Dunkelbraun, Grösse 44 Asservat-Nr. A013'617'453 "Esprit" Herrenhose Asservat-Nr. A013'617'464 Herrensocken Asservat-Nr. A013'617'475 Herrenunterwäsche Asservat-Nr. A013'617'486 "We" Herrenkapuzenjacke Asservat-Nr. A013'617'497 "Esprit" T-Shirt Asservat-Nr. A013'617'500 "Reusch" Handschuhe Asservat-Nr. A013'617'522 Schere Asservat-Nr. A013'617'533 "Deuter" Rucksack Asservat-Nr. A013'617'544 Handwerkzeug Asservat-Nr. A013'617'555 "GoPro 7" (Filmkamera; inkl. Halter, Kabel und 2 Akkus) Asservat-Nr. A013'617'588 Decke (Kunststoffpelz) Asservat-Nr. A013'617'599 Decke (Baumwolltuch) Asservat-Nr. A013'617'558 Armkette Asservat-Nr. A013'620'616 "Whitings" Herrenarmbanduhr Asservat-Nr. A013'628'427 "Apple" Laptop Asservat-Nr. A013'628'438 "Dell XPS" Laptop mit Ladekabel Asservat-Nr. A013'628'450 "Apple iPad" Tablet Asservat-Nr. A013'628'530 "Kingston" Datenträger für Fotokamera Asservat-Nr. A013'628'541 "SanDisk Ultra 64GB" Datenträger für Foto- kamera Asservat-Nr. A013'628'563 "SanDisk Ultra 15MB/s 2GB" Datenträger für Fotokamera Asservat-Nr. A013'628'574 "HITACHI 4GB Microdrive" Datenträger für Computer Asservat-Nr. A013'628'596 "SanDisk Micro SD" Datenträger für Foto- kamera Asservat-Nr. A013'628'609 "SanDisk Memory Stick Pro Duo 512MB" Datenträger für Fotokamera Asservat-Nr. A013'628'610 "Sony Memory Stick 64 MB" Datenträger für Fotokamera
- 6 - Asservat-Nr. A013'628'621 USB Stick (nur vorderer Teil) Asservat-Nr. A013'628'632 "Canon Compactflash Card FC-8M" Daten- träger für Computer Asservat-Nr. A013'628'643 "Dell" Festplatte Asservat-Nr. A013'628'767 "Wiko" Mobiltelefon, inklusive Ladekabel Asservat-Nr. A013'628'778 "Synology" Disk Station Asservat-Nr. A013'628'541 "SanDisk Ultra 64GB" Datenträger für Foto- kamera Asservat-Nr. A013'628'789 Computer Tower Eigenbau Asservat-Nr. A013'628'790 "Apple" Computer
10. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten oder ei- nem durch ihn bevollmächtigten Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen gegen Vorlage eines gültigen Auswei- ses durch die Lagerbehörde herausgegeben, ansonsten nach Ablauf einer unbenutzten Frist von drei Monaten (ab Rechtskraft dieses Entscheides) durch die Lagerbehörde der Vernichtung zugeführt: Asservat-Nr. A014'038'325 "iPhone 6 plus" Asservat-Nr. A014'038'336 "iPhone 5" schwarz Asservat-Nr. A014'038'347 "NAS Box Synology DS718" Asservat-Nr. A014'500'711 andere Datenträger Asservat-Nr. A014'500'744 andere Datenträger Asservat-Nr. A013'343'421 "Audi A3"
11. Die folgenden sichergestellten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen gegen Vorlage eines gültigen Ausweises durch die Lagerbehörde herausgegeben, ansonsten nach Ablauf einer unbenutzten Frist von drei Monaten (ab Rechtskraft dieses Entscheides) durch die Lagerbehörde der Vernichtung zugeführt:
- 7 - Asservat-Nr. A013'619'471 "Apple iPhone X" (Mobiltelefon) Asservat-Nr. A013'620'730 "Brooks" Schuhe Asservat-Nr. A013'620'752 Damensocken Asservat-Nr. A013'620'763 Trainerhose Asservat-Nr. A013'620'774 T-Shirt (weiss) Asservat-Nr. A013'620'796 Damenbluse Asservat-Nr. A013'620'843 Damenunterwäsche (Slip) Asservat-Nr. A013'620'876 Damenunterwäsche (Sport-BH) Asservat-Nr. A013'620'956 "Apple" Smartuhr (Armbanduhr) Asservat-Nr. A013'621'006 Damensocke Asservat-Nr. A013'621'744 SIM-Karte
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden sämtliche, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 77561514 sichergestellten Spuren und Spurenträger sowie sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände (Asservat-Nr. A014'500'700; Asservat-Nr. A014'500'733; Asservat-Nr. A014'500'755) eingezogen und vernichtet.
13. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, sämtliche sich auf dem NAS Speichergerät (Asservat-Nr. A014'038'347 "NAS Box Synology DS718") des Beschuldigten befindliche Bilder und Videos, welche die Privatklägerin 2 zei- gen sowie welche Zoophilie zum Inhalt haben, nach Eintritt der Rechtskraft und vor einer allfälligen Herausgabe nach Dispositivziffer 10 auf Kosten des Beschuldigten unwiderruflich zu löschen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'215.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020 sowie Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte da- von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.– anerkannt hat. Im Übrigen wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 ab- gewiesen.
- 8 -
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'580.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 12'194.– nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 (Erwerbsscha- den), Fr. 1'174.40 nebst Zins zu 5 % ab 2. September 2021 sowie Genugtu- ung in Höhe von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte Schadenersatz im Umfang von Fr. 300.– und Genugtuung im Umfang von Fr. 5'000.– aner- kannt hat. Es wird zudem festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für künf- tigen Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin 2 abgewiesen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfe- stelle, Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'244.05 zu bezahlen.
18. Rechtsanwältin MLaw W._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 83'212.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
19. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 45'152.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 9 -
20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.– Gerichtsgebühren Obergericht; Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 21'645.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 8.35 Entschädigung Zeuge; Fr. 778.50 Auslagen Abstrich (FOR); Fr. 83'212.– amtliche Verteidigung; Fr. 45'152.25 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
21. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 261 S. 3-5 i.V.m. Prot. II S. 72) "1. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Ur- teils sei A._____
– der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB [Teil- Bestätigung Urteil],
– des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB (betr. Dossier 3) [Bestätigung Urteil],
– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (betr. Dossier 1) [Bestätigung Urteil],
- 10 -
– der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB (betr. Dossier 1) [Bestätigung Urteil],
– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (betr. Anklageziff. I) [Teil- Bestätigung Urteil],
– der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB [Bestäti- gung Urteil] sowie
– des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Bestätigung Urteil] schuldig zu sprechen bzw. sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Urteils sei A._____ von den Vorwürfen
– der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (betr. Ankla- geziff. III, VII, XVI, XVII),
– der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB,
– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (betr. Dossier 3),
– des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB (betr. Dossier 1) [Bestätigung Urteil] so- wie
– der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB freizusprechen.
3. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefoch- tenen Urteils sei A._____ mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheits- strafe von maximal 8 ½ Monaten und einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– zu bestrafen und die Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sei an die Strafen anzurechnen.
4. Für die erlittene Überhaft sei A._____ eine angemessene Entschädigung zu zusprechen.
- 11 -
5. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Ur- teils sei auf die Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber C._____ zu verzichten.
6. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des ange- fochtenen Urteils sei auf die Zusprechung der Schadenersatzforderung im Fr. 1'000.– (inklusive Zins) übersteigenden Betrag sowie einer Ge- nugtuung an den Privatkläger 1 zu verzichten.
7. In teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffer 16 des ange- fochtenen Urteils sei der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'375.05 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2021 (Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021), Fr. 1'174.40 nebst Zins zu 5 % ab 2. September 2021 (medizinische Kosten) und Fr. 105.90 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2022 (weitere medizinische Kosten) sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2020 zuzusprechen.
8. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 21 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten A._____ lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
9. A._____ sei eine Entschädigung für die erbetene Verteidi- gung im Umfang von Fr. 10'937.80 zuzusprechen.
10. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. September 2021 (DG210005) zu bestätigen und die Anschlussberufun- gen der Anklägerin sowie der Privatklägerin 2 seien im nicht anerkann- ten Umfang abzuweisen.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
12. Für das Berufungsverfahren sei die amtliche Verteidigerin von A._____ aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
13. Eventualiter sei im Falle der teilweisen oder gänzlichen Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, die Strafzumessung zu überprü- fen und A._____ mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt aus- zusprechende Teil auf 6 Monate festzulegen sei. Die Geldstrafe sei be- dingt auszusprechen."
- 12 -
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 258 S. 1 f.) "1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Urteilsdispo- sitiv Ziffer 1;
2. Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Ur- teilsdispositiv Ziffer 2;
3. Bestrafung des Beschuldigten mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (Urteilsdispositiv Ziffer 3);
4. Vollzug dieser Freiheitsstrafe (Urteilsdispositiv Ziffer 4);
5. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urteils- dispositiv Ziffer 5);
6. Bestätigung des übrigen vorinstanzlichen Urteils gemäss Ur- teilsdispositiv Ziffern 6 bis 21;
7. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren."
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2: (Urk. 259 S. 1 f.) "Es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung von Dispositiv Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von:
– Fr. 300.– nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2020 (Sachschaden gemäss Anerkennung des Beschuldigten)
– Fr. 12'194.– nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 (Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021 gemäss vorinstanzlichem Ur- teil)
– Fr. 4'440.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2021 (weiterer Er- werbsschaden vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021)
– Fr. 1'174.40 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2021 (medizinische Kosten aus Leistungsabrechnungen vom 3. März 2021, 16. April 2021,
26. Mai 2021, 7. Juli 2021 gemäss vorinstanzlichem Urteil)
– Fr. 105.90 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2022 (weitere medizini- sche Kosten 2021 aus Leistungsabrechnungen vom 22. September 2021, 3. November 2021, 7. Januar 2022)
- 13 - sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 10. März 2020 zu bezahlen; unter Auferlegung der Kosten zulasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorab aus der Ge- richtskasse zu erstatten seien."
d) Der Vertretung des Privatklägers 1: (Urk. 201; schriftlich) Verzicht auf Anschlussberufung. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen verwiesen werden (Urk. 190 S. 8 ff.). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 2. September 2021 sprach die Vorin- stanz den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuel- len Nötigung sowie weiterer Delikte schuldig, die er vorwiegend zum Nachteil sei- ner Ex-Partnerin C._____ (Privatklägerin 2) und teils auch zum Nachteil ihres da- maligen Verlobten und nachmaligen Ehegatten B._____ (Privatkläger 1) began- gen hat. In einzelnen Anklagepunkten erging ein Freispruch oder eine Verfahrens- einstellung. Dafür wurde gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 6 Jah- ren verhängt und ein 5-jähriges Kontaktverbot zur Privatklägerin 2 ausgespro- chen, auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde indessen verzich- tet. Ferner entschied die Vorinstanz über die Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren der Privatkläger 1 und 2. Ebenso befand sie über die Beschlagnahmun-
- 14 - gen und Sicherstellungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 190 S. 150 ff.). 2.1. Gegen den mündlich im Dispositiv eröffneten Entscheid (Prot. I S. 147) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 140). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 16. Mai 2022 zugestellt wurde (Urk. 187/2), reichte die Verteidigung am 6. Juni 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 194). Am 20. Juni 2022 folgte innert Frist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 197) und am 27. Juni 2022 jene der Privatklägerin 2 (Urk. 199). Der Privatkläger 1 verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 201). 2.2. In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung, den diese im Rah- men der Berufungserklärung eingereicht hatte, wurde mit Präsidialverfügung vom
26. Juli 2022 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich die dem Gut- achten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 zugrunde liegende Fo- todokumentation beigezogen. Die übrigen Beweisanträge wurden einstweilen ab- gewiesen (Urk. 206). Mit Eingabe vom 30. September 2022 stellte die Verteidi- gung den weiteren Antrag, es seien dem Beschuldigten – so wie auch von der Vorinstanz vorgesehen – diverse beschlagnahmte Datenträger herauszugeben. Zu diesem Zweck zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich der betreffen- den Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids zurück (Urk. 210). Gestützt darauf wurde mit Beschluss vom 8. November 2022 festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem wurde in Über- einstimmung mit der gleichlautenden Regelung im vorinstanzlichen Entscheid an- geordnet, dass vor der Herausgabe sämtliche Daten, die einen zoophilen Inhalt haben oder die Privatklägerin 2 zeigen, zu entfernen sind (Urk. 217). Am 9. März 2023 bestätigte die Abteilung Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich, dass die zu entfernenden Daten unwiderruflich gelöscht und die zur Herausgabe be- stimmten Datenträger anschliessend vom Beschuldigten dort abgeholt wurden (Urk. 236). 2.3. In der Folge wurden die Parteien auf den 17. November 2023 zur mündli- chen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 237). Bereits zuvor war die Privat-
- 15 - klägervertreterin mit Eingabe vom 18. November 2022 ans Gericht gelangt und hatte gemeldet, dass sich der Beschuldigte das Profil der Privatklägerin 2 auf der LinkedIn-Plattform angeschaut habe. Gleichzeitig hatte die Privatklägerin 2 aus- führen lassen, dass ihr der Beschuldigte auf diversen Kanälen der sozialen Me- dien zu folgen versuche und dass sie regelmässig SMS und Telefonanrufe von Nummern erhalte, die ihr unbekannt seien (Urk. 219). In diesem Zusammenhang hatte die Verteidigung daraufhin mehrere Beweisanträge gestellt, die den Nach- weis erbringen sollen, dass der Beschuldigte weder durch Anrufe noch durch Textnachrichten übers Mobiltelefon oder über Social Media mit der Privatkläge- rin 2 Kontakt aufgenommen hat (Urk. 223). Diesen Beweisanträgen wurde nicht stattgegeben (Urk. 242). 2.4. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juli 2023 verlangte die Verteidigung so- dann, es sei polizeilich nach der in Verstoss geratenen Speicherkarte zu suchen, auf der den Angaben des Beschuldigten zufolge die Videoaufnahmen des einge- klagten Vorfalls vom 10. März 2020 enthalten sein sollen (Urk. 238). Auch dieses Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 abgewiesen (Urk. 240). 2.5. Unter dem Datum vom 16. Oktober 2023 adressierten die Eltern des Be- schuldigten ein Schreiben an das hiesige Gericht, in welchem sie ihre Sicht der Dinge schildern (Urk. 245). Dieses Schreiben wurde den Parteien in Kopie zuge- stellt (Urk. 246/1-4). Ferner stellte die Verteidigung im Vorfeld zur Berufungsver- handlung mit Eingabe vom 13. November 2023 die Beweisanträge, dass die als Beilagen eingereichte Video- und Audiodatei inkl. Transkriptionsprotokoll zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 250 und Urk. 251/1-3). Am 15. November 2023 zog die Staatsanwaltschaft schliesslich ihre Anschlussberufung teilweise zurück (Urk. 254).
3. An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, die Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 teil, welche die eingangs aufgeführten An- träge stellten (Prot. II S. 10 ff.). Ferner stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorfragen ein Verschiebungsgesuch mit der Begründung, dass die Berufungsverhandlung auf der Homepage des Obergerichts des Kantons Zü-
- 16 - rich zeitweise als unter Ausschluss der Öffentlichkeit angekündigt gewesen sei, weshalb sie den Anforderungen von Art. 69 Abs. 1 StPO nicht genüge (Prot. II S. 15). Dieser Antrag wurde nach geheimer Beratung in mündlich begründeter Form abgewiesen (vgl. Prot. II S. 17). Schliesslich hielt die Verteidigung an ihren bisher gestellten Beweisanträgen fest (Prot. II S. 64). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft den vorinstanzlichen Entscheid somit nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Verur- teilung wegen Freiheitsberaubung – die durch die Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche anfechten, auch wenn diese inhaltlich teilweise unbestritten blei- ben (vgl. hierzu präzisierend Erw. III. C.). Als Folge daraus strebt er sodann eine mildere Bestrafung sowie die Aufhebung des ihm auferlegten Kontaktverbots ge- genüber der Privatklägerin 2 an. Darüber hinaus geht es ihm darum, seine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger 1 und 2 zu reduzieren. Ferner beantragt er eine nur teilweise Auflage der Verfahrenskosten und eine Entschädigung für die erlittene Überhaft sowie seine zeitweise erbetene Verteidigung (Urk. 194; Urk. 261 S. 3 ff.). Mit ihrer Anschlussappellation verlangt die Staatsanwaltschaft demgegenüber – nachdem sie ihre Berufungsanträge mit Eingabe vom 15. November 2023 eingeschränkt hatte (Urk. 254) – eine höhere Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urk. 258 S. 1 f.). Die Privatklägerin 2 schliesslich beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Zivilpunkt und fordert zusätzlichen Schadenersatz sowie eine höhere Genug- tuung vom Beschuldigten (Urk. 199; Urk. 259 S. 1 f.).
3. Aus den Anträgen der Berufungsparteien ergibt sich demnach, dass der Vorbeschluss der Vorinstanz, mit welchem das Verfahren betreffend die Vorwürfe
- 17 - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte und der harten Pornografie (Dossier 4, Anklageziffern XX und XXI) eingestellt wurde, nicht (mehr) angefochten ist. Ebenso sind einerseits der Schuldspruch be- treffend Freiheitsberaubung gemäss Dispositivziffer 1 (8. Spiegelstrich) des vorin- stanzlichen Urteils (Anklageziffer II) und der Freispruch vom Vorwurf des unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Dossier 1 (Anklagzif- fer XII) (Dispositivziffer 2) sowie andererseits die erstinstanzlichen Entscheide über die sichergestellten resp. beschlagnahmten Barschaften, Gegenstände und Spuren bzw. Spurenträger (Dispositivziffern 7, 8, 11 und 12), die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung an den Privatkläger 1 (Dispositivziffer 15), die Bemes- sung der Honorare der amtlichen Mandatsträgerinnen (Dispositivziffern 18 und 19) und die Festsetzung der Verfahrenskosten bis zum Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 20) unangefochten geblieben. Zusammen mit den Dispositivziffern 9 und 10 sowie der Dispositivziffer 13 (betreffend die Her- ausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern an den Beschul- digten sowie die Anordnung, dass vor der Herausgabe bestimmte elektronische Daten durch den polizeilichen Spezialdienst zu löschen sind), welche schon mit Beschluss vom 8. November 2022 rechtskräftig erklärt wurden (Urk. 217), ist in diesem Umfang deshalb mittels Vorabbeschluss festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegen- über im Rahmen des Berufungsprozesses zur Disposition. B. Strafanträge Bei verschiedenen dem Beschuldigten vorgeworfenen und im vorliegenden Appel- lationsverfahren zu beurteilenden Strafbestimmungen (einfache Körperverletzung [Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], Tätlichkeiten [Art. 126 Abs. 1 StGB], Sachentzie- hung [Art. 141 StGB], unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem [Art. 143bis Abs. 1 StGB], Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB], Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte [Art. 179quater StGB], Drohung [Art. 180 Abs. 1 StGB] sowie Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB]) handelt es sich um Antragsdelikte. Namentlich liegt mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 190
- 18 - S. 19 f.) kein Fall von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB oder Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB vor, da der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 nie einen gemeinsamen Haus- halt auf unbestimmte Zeit geführt haben, weshalb die Tatbestände der Körperver- letzung und der Drohung in Abweichung von der Anklageschrift nicht als Offizial- delikte zu beurteilen sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurden die erforderlichen Strafanträge von den dazu berechtigten Privatklägern 1 und 2 form- und fristgerecht gestellt (Urk. D1/2/1-5). Damit ist diese Prozessvor- aussetzung erfüllt. C. Beweisanträge/Vorfragen
1. Von der Verteidigung wurde im Verlaufe des Appellationsprozesses eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, die mehrheitlich bereits im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung abgewiesen wurden (Antrag auf aussagepsychologische Be- gutachtung der Privatklägerin 2, auf Einvernahme von D._____ als Zeuge, auf Er- mittlung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 2 während des Berufungsverfah- rens kontaktiert hatte, und auf Suche nach der Speicherkarte, auf der die Filmauf- nahmen über den eingeklagten Vorfall vom 10. März 2020 enthalten sein sollen) (s. dazu auch vorn Erw. I. 2.2. ff.). 2.1. Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung noch nicht behandelt wurden die mit Eingabe vom 13. November 2023 gestellten Beweisanträge der Verteidigung, wonach die als Beilagen eingereichte Videodatei betreffend den Heiratsantrag vom 28. Dezember 2019 und die Audiodatei betreffend das Spazierganggespräch vom 9. März 2020 (inkl. Transkriptionsprotokoll des Gesprächs) als Beweise zu den Akten zu nehmen seien. Begründet wurden die Anträge damit, dass diese Dateien zeigten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 verschiedentlich nicht der Wahrheit entsprächen und daher für die Beweisführung hinsichtlich des um- strittenen Sachverhalts mangels Glaubhaftigkeit nicht taugten. Der Audioauf- nahme sei zudem zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 Würge- und Miss- brauchsfantasien habe bzw. dies den Beschuldigten mindestens habe glauben lassen. Überdies seien die eingereichten Aufnahmen wichtig, um die damalige emotionale Verfassung des Beschuldigten zu verstehen. Vor Vorinstanz sei das
- 19 - Einreichen dieser Dateien noch nicht möglich gewesen, da Letzterer während sei- ner Inhaftierung keinen Zugriff auf seine elektronischen Dateien gehabt habe und schliesslich erst bei der Ausarbeitung des Plädoyers klar geworden sei, dass diese als Beweise gebraucht würden (Urk. 250 und Urk. 251/1-3; Prot. II S. 75 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 hätten sich im Übrigen x-Mal gegensei- tig aufgenommen, weshalb nicht erstellt sei, dass es sich um illegale Aufnahmen handle. Selbst wenn es illegale Aufnahmen wären, wären diese verwertbar. Einer beschuldigten Person müsse es bei einem Beweisnotstand zur Verteidigung ge- gen einen solch erheblichen Vorwurf, wie er im Raum stehe, möglich sein, Be- weismittel in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO einzureichen (Prot. II S. 76 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft (Urk. 258 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 65, 81) und die Privatklägerin 2 (Urk. 289 S. 2, 9 f. i.V.m. Prot. II S. 67 ff.) vertreten hingegen die Ansicht, dass Letztere nicht gewusst habe, dass sie aufgenommen worden sei und auch nie ihr Einverständnis dazu erteilt habe, weshalb es sich um rechtswid- rig erlangtes Beweismaterial handle, welches auch gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei. Die Audiodatei sei willkürlich bzw. selektiv ausgesucht wor- den, weshalb sie nicht einer umfassenden, objektiven Wahrheitsfindung diene. Zudem seien die eingereichten Dateien gesamthaft unerheblich und damit zur Aufklärung der Straftaten nicht wie von Art. 141 Abs. 2 StPO vorausgesetzt uner- lässlich. Sie seien entsprechend aus dem Recht zu weisen. Die Privatklägerin 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Verletzung von Art. 179ter StGB und Art. 179quater StGB stellen (Prot. II S. 69 f.). 2.3. Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wur- den, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung "schwerer Straftaten" unerlässlich. Der Begriff der schweren Straftat wird im Gesetz nicht definiert. Das Bundesgericht nimmt zur Begriffsdefinition eine Interessensabwägung vor: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfin- dung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche
- 20 - Beweis unverwertbar bleibt. Demgegenüber ist das Beweismittel dann nicht ver- wertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im kon- kreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.1.2 und E. 4.5). Präzisierend äusserte sich das Bundesgericht in BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 zudem dahingehend, als unter den Be- griff der schweren Straftat vorab Verbrechen in Betracht kämen. In der Lehre wird ausserdem die Auffassung vertreten, dass eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nur ein Delikt der Schwerkriminalität sein kann, also ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist (BSK StPO I-GLESS, Art. 141 StPO N 72). 2.4. Vorwegzunehmen ist, dass weder die Video- noch die Audioaufnahme aus dem Recht zu weisen sind, da es möglich sein muss, ihre Verwertbarkeit zu beurteilen. Ihre Zulässigkeit als Beweismittel ist sodann vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten gesamthaft angelasteten Vorwürfe zu prüfen. Der Verteidi- gung ist insofern zuzustimmen, als dass auch eine beschuldigte Person ein legiti- mes Interesse daran hat, sich auf Art. 141 Abs. 2 StPO zu berufen, um ihre Un- schuld zu beweisen. In Anbetracht der im Raum stehenden schwerwiegenden Vorwürfe, namentlich der versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuel- len Nötigung, welche als Verbrechen qualifizieren, und der beantragten mehrjähri- gen Freiheitsstrafe ist deshalb festzustellen, dass selbst wenn die Video- und Au- dioaufnahmen vom Beschuldigten illegal erlangt worden wären, seine Interessen derart gelagert sind, dass die Verwertbarkeit der rubrizierten Beweismittel zu beja- hen wäre. 2.5. Bereits an dieser Stelle ist indes zu bemerken, dass die rubrizierten Auf- nahmen für die Beweiswürdigung nicht von entscheidender Relevanz sind. Bei der Audioaufnahme handelt es sich, wie sich auch aus den Aussagen des Be- schuldigten ergibt (Prot. II S. 38), nur um einen Ausschnitt des Spaziergangsge- sprächs vom 9. März 2020 (Urk. 251/2-3), weshalb sie von vornherein nicht taug- lich ist, um die Drohung bzw. das Fehlen einer solchen zu beweisen. Ebenso ver- mag die Videodatei betreffend den Heiratsantrag vom 28. Dezember 2019 (vgl. Urk. 251/1) nicht den vom Beschuldigten gewünschten Beweis zu erbringen (vgl.
- 21 - nachstehend Erw. III. D. 3.1.4.) und kann insgesamt auch nichts zur Sachver- haltserstellung beitragen.
3. Auf die übrigen Beweisanträge wird, soweit angezeigt, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen noch einzugehen sein. Davon abgesehen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen, die noch zu behandeln wären. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. D. Begründungspflicht Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründungspflicht eingehalten, wenn aus den Urteilserwägungen die Gründe erkennbar sind, von denen sich das Gericht bei seinem Entscheid hat leiten lassen (Urteile Bundesgericht 6B_219/2021 vom
19. April 2023 E. 2.2; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2 m.w.H.). Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten – in chronologischer Reihen- folge – zusammengefasst vorgeworfen, am 11. Februar 2020 gegenüber der Pri- vatklägerin 2, mit der er bis kurz davor eine On/Off-Paarbeziehung geführt habe, gedroht zu haben, sie und ihren neuen Lebenspartner (den Privatkläger 1) zu tö- ten, wenn sie eine Familie gründeten (Anklageziffer XV). Anschliessend habe er die Privatklägerin 2 im Badezimmer eingeschlossen, wo er sie durch Gewalt dazu gebracht habe, ihm den Entsperrcode ihrer Smartwatch bekannt zu geben, damit er überprüfen kann, ob sich darauf Aufzeichnungen seiner soeben getätigten Äus-
- 22 - serung befinden (Anklageziffern XVI-XVIII). Danach habe er die privatklägerische Smartwatch zerbrochen (Anklageziffer XIX) (Urk. D1/30 S. 19 ff.).
2. Darüber hinaus soll der Beschuldigte am 21. oder 22. Februar 2020 in die zur Wohnliegenschaft des Privatklägers 1 gehörende Sammelgarage eingedrun- gen sein, um auf der Unterseite des dort abgestellten privatklägerischen Perso- nenwagens sein Mobiltelefon samt Powerbank zu befestigen, sodass es ihm am Folgetag via GPS-Ortung möglich gewesen sei, dem Fahrzeug des Privatklä- gers 1 von E._____ bis nach F._____ (Deutschland) zu folgen (Anklageziffer XIV) (Urk. D1/30 S. 18).
3. Schliesslich wird dem Beschuldigten – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – zur Last gelegt, er habe am 9. März 2020 der Privatklägerin 2 an- gedroht, der Privatkläger 1 werde sie nicht bekommen, sie würden gemeinsam in den Himmel gehen; am 10. März 2020 habe er sich dann Zugang zum Wohnort des Privatklägers 1 verschafft, wo sich die Privatklägerin 2 aufgehalten habe, und habe sie gewaltsam in die Wohnung gezerrt (Anklageziffern I bis III). Dort habe er der Privatklägerin 2 die Smartwatch sowie ihr Mobiltelefon abgenommen und ihr erneut mit dem Tod gedroht (Anklageziffern IV und V). Dabei habe er sie gewürgt, geknebelt und im WC eingeschlossen (Anklageziffern VI und VII). Anschliessend habe er die Privatklägerin 2 an den Händen gefesselt und sie zum Schlafzimmer geschleift, wodurch sie am Rücken Verletzungen davongetragen habe (Anklage- ziffern VIII und IX). Im Schlafzimmer habe er die Privatklägerin 2, die sich bei ei- nem Fluchtversuch eine von ihm verursachte Kopfverletzung zugezogen habe, ans Bett gefesselt (Anklageziffer X). Daraufhin habe er gegen den Willen der Pri- vatklägerin 2 Oral- und Analsex mit ihr vollzogen sowie seine Finger in ihre Va- gina eingeführt; ausserdem habe er versucht, mit ihr auch vaginalen Geschlechts- verkehr zu haben; die sexuellen Handlungen habe er mit seiner mitgeführten Go- Pro-Kamera aufgezeichnet (Anklageziffer XI). Im Verlaufe seines Übergriffs auf die Privatklägerin 2 habe der Beschuldigte schliesslich mehrere Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung und an persönlichen Gegenständen der Privatklä- ger 1 und 2 verursacht (Anklageziffer XIII) (Urk. D1/30 S. 2 ff.).
- 23 - B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe teil- weise geständig. Den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21./
22. Februar 2020 anerkennt er voll (Urk. 123 S. 10). Beim Vorfall vom 11. Februar 2020 gibt er zu, der Privatklägerin 2 die Smartwatch entzogen zu haben und darin nach allfälligen Tonaufzeichnungen gesucht zu haben, doch bestreitet er das Würgen und das Einsperren der Privatklägerin 2 sowie das Aussprechen von Dro- hungen (Urk. 123 S. 10). Auch hinsichtlich des Geschehens vom 9./10. März 2020 gesteht der Beschuldigte einen Teil der Anklagevorhalte – zumindest in be- schränktem Umfang – ein. Dabei stellt er auch diesmal in Abrede, Drohungen ge- genüber der Privatklägerin 2 ausgestossen zu haben. Zudem wehrt er sich insbe- sondere dagegen, dass er ein Sexualdelikt begangen haben soll (vgl. Urk. 123 S. 9 f.). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 261 S. 3, 28 ff., 53 ff.). C. Unbestrittene Anklagepunkte
1. Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte folgende Anklagepunkte an- erkennen, welche noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 123 S. 8 ff.): hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 (Dossier 3) den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB, indem er ge- gen den Willen der Privatklägerin 2 ihre Smartwatch vorübergehend an sich ge- nommen und diese ohne ihre Zustimmung auf allfällige abgespeicherte Tonauf- zeichnungen durchsucht hat (Anklageziffer XVI teilweise und Anklageziffer XVIII ganz), hinsichtlich des Vorfalls vom 21./22. Februar 2020 (Dossier 2) den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, indem er zwecks An- bringen eines GPS-Trackers am Fahrzeug des Privatklägers 1 unbefugt in die Ga- rage an dessen Wohnort eingedrungen ist (Anklageziffer XIV) sowie hinsichtlich des Vorfalls vom 10. März 2020 (Dossier 1) wiederum den Tatbestand des Haus- friedensbruchs und denjenigen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, indem er das Wohnhaus des Privatklägers 1 unberechtigt betreten hat und die Privatklä- gerin 2 gewaltsam in die Wohnung gezerrt hat (Anklageziffer I teilweise), ebenso
- 24 - erneut den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, indem er der Privatklägerin 2 die Smartwatch und das Mobiltelefon weggenommen hat (An- klageziffer IV) und ferner den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, indem er gegen den Willen der Privatklägerin 2 mittels seiner GoPro-Kamera die sexuellen Hand- lungen zwischen ihnen filmte (Anklageziffer XI teilweise).
2. Obwohl der Beschuldigte im Appellationsprozess die Schuldsprüche, wel- che die Vorinstanz mit Bezug auf die vorgenannten Anklagepunkte gefällt hatte, in der Berufungserklärung aus formellen Gründen mitanfechten liess, sind die betref- fenden Anklagevorwürfe inhaltlich nach wie vor unbestritten (Urk. 194 S. 3; Urk. 261 S. 3, 8). Im Berufungsverfahren zudem anerkannt ist – nachdem vor Vor- instanz nur eine Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung akzeptiert wurde (Urk. 123 S. 42 ff.) – der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XIII), auch wenn nach wie vor nicht alle Schadenspositionen anerkannt werden (Urk. 261 S. 3, 48 ff., 55; vgl. hierzu nachfolgend Erw. III. D. 7.2.8. und 7.3.7.). Demgemäss hat es dabei sein Bewenden und der Beschuldigte ist dem Grundsatze nach auch zweitinstanzlich im Sinne der aufgeführten Tatbestände schuldig zu sprechen (s. aber zur Sachentziehung hinten Erw. III. D. 7.3.2.).
3. Beizufügen ist, dass der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 261 S. 3) bereit war, auch eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu akzeptieren. Indessen lautet das Dispositiv des angefochtenen Entscheids im betreffenden Anklagepunkt auf den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), weshalb das erstinstanzliche Urteil auch diesbezüglich einer Überprüfung zu unterziehen ist.
- 25 - D. Bestrittene Anklagepunkte
1. Grundlagen der Beweiswürdigung Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich lediglich teilweise schuldig be- kennt, ist der Anklagesachverhalt namentlich in dem Umfang, in dem seine Aus- sagen denjenigen der Privatklägerin 2 widersprechen, zu erstellen. In Ergänzung der an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Be- weiswürdigung im Strafprozess (vgl. Urk. 190 S. 22 ff.) ist dabei anzuführen, dass an den Nachweis von Täterschaft und Schuld zwar hohe Anforderungen zu stel- len sind. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel darüber, dass die beschuldigte Person mit ih- rem Verhalten objektiv und subjektiv den oder die ihr zu Last gelegten Straftatbe- stände verwirklicht hat, ausgeschlossen werden können (JOSITSCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 StPO N 6 m.w.H.). Im Übrigen verlangt auch der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) nicht, dass bei einzelnen sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel "in dubio pro reo" kommt vielmehr nur und erst dann zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel am Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Lebenssachverhalts oder ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile Bundesgericht 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch eigentliche "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Be- weise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussa- gen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (vgl. Ur- teile Bundesgericht 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3; 6B_1198/2020 vom
19. Juli 2021 E. 2.1; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.1; 6B_332/2020 vom 9. Juni 2020 E. 3.2). Vielmehr ist es dann Aufgabe des Gerichts, anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche
- 26 - Sachdarstellung überzeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist dabei insbeson- dere darauf zu achten, ob diese verständlich, zusammenhängend und mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil Bundesgericht 7B_88/2022 vom
14. Juli 2023 E. 3.1 m.w.H.).
2. Beweismittel 2.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung kommt den Aussagen der Privatkläge- rin 2, die diese im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung deponiert und deren strafprozessuale Verwertbarkeit zu Recht niemand in Frage gestellt hat, wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 während des Vorverfahrens insgesamt viermal einver- nommen wurde (Urk. D1/5/1-3 und Urk. D1/5/6), wovon die beiden letzten einläss- lich durchgeführten Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft auf Video festge- halten wurden (Urk. D1/5/4 und Urk. D1/5/9). Entsprechend konnte sich das Ge- richt anhand der audiovisuellen Aufnahmen einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin 2 verschaffen. Zu- sätzlich wurde die Privatklägerin 2 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung abermals einer ausführlichen Befragung unterzogen (Prot. I S. 17 ff.). Auch unter Berücksichtigung der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung drängt sich unter diesen Umständen mithin keine erneute Einvernahme der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren auf (Urteile Bundesgericht 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2 m.w.H.; 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2). 2.2. Ebenso zentral sind die Aussagen des Beschuldigten, die dieser bei der Polizei (Urk. D1/4/1), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/4/2-8 bzw. D1/4/10), vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. D1/22/21; Urk. D1/22/35) und vor Schran- ken der ersten Instanz (Prot. I S. 76 ff.) gemacht hat. Neu kommen sodann die Aussagen bei der Berufungsverhandlung hinzu (Prot. II S. 18 ff.). Nachdem der Beschuldigte von der ersten Einvernahme an anwaltlich verteidigt war (vgl.
- 27 - Urk. D1/17/1; Urk. D1/4/1), ergeben sich auch hinsichtlich seiner eigenen Aussa- gen keinerlei Zweifel an der beweismässigen Verwertbarkeit. 2.3. Als Personalbeweise darüber hinaus zu erwähnen sind die – wiederum verwertbaren – Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/6/1-2) sowie der Zeugin- nen G._____ (Urk. D1/7/1-2) und H._____ (Urk. D1/7/4). Zu Recht nicht berück- sichtigt hat die Vorinstanz hingegen die Aussagen der Ex-Partnerin des Beschul- digten, I._____, da sie keine sachrelevanten Angaben gemacht hat und ihre Aus- sagen mangels Konfrontation beweismässig ohnehin nicht verwertbar wären (Urk. 190 S. 14). 2.4. Des Weiteren sind die Sachbeweismittel zu berücksichtigen, die bereits im angefochtenen Entscheid aufgezählt sind, u.a. die Expertisen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 24. April 2020 und vom 26. Au- gust 2021, welche die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 2 zum Gegen- stand haben (Urk. D1/10/7 bzw. Urk. 114), sowie die Chatverläufe zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten resp. dem Privatkläger 1 (Urk. D1/19/3/3- 28). Ergänzend ist sodann die im Berufungsverfahren erhobene Fotodokumenta- tion des IRM über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 2 zu nennen (Urk. 208). 2.5.1. Nach wie vor nicht vorhanden sind demgegenüber die Videoaufnahmen, die der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen mittels seiner GoPro-Kamera an- lässlich des inkriminierten Vorfalls vom 10. März 2020 getätigt hat. Der Beschul- digte beantragt diesbezüglich, das Berufungsgericht habe die Polizeibehörden da- mit zu beauftragen, nach der SD-Karte zu suchen, auf der die damaligen Filmauf- nahmen gespeichert seien, da sich darauf entlastendes Beweismaterial für ihn be- finde (Prot. II S. 64; Urk. 261 S. 22 f. i.V.m. Prot. II S. 73 f.). 2.5.2. In der Regel gebietet der strafprozessuale Untersuchungsgrundsatz, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben, wobei die belastenden und die entlas- tenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu untersuchen sind (Art. 6 StPO). Un- tersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Strafgericht aller- dings auch auf entsprechendes Parteibegehren hin nicht, Beweiserhebungen vor-
- 28 - zunehmen, wenn die beantragten Beweise ungeeignet sind (Art. 139 Abs. 1 StPO e contrario). Als ungeeignet gelten insbesondere Beweismittel, die offensichtlich nicht erhältlich sind (SK StPO I-WOHLERS, Art. 139 StPO N 15). 2.5.3. Zur Begründung ihres Beweisergänzungsbegehrens macht die Verteidi- gung geltend, der Beschuldigte habe, nachdem er sich am 10. März 2020 von der Privatklägerin 2 getrennt habe, die SD-Karte aus seiner GoPro-Kamera entfernt, diese mit schwarzem Outdoor-Isolierband umwickelt und sie in der Nähe des pri- vatklägerischen Wohnorts in einem abgesägten Baumstrunk im Freien versteckt. Leider habe er nach seiner Haftentlassung, die über 1 Jahr später stattgefunden habe, feststellen müssen, dass sich die Speicherkarte nicht mehr am zurückge- lassenen Ort befinde. Es sei jedoch seine grosse Hoffnung, dass die SD-Karte beispielsweise mit spezialisierten Metalldetektoren oder mittels Einsatz von poli- zeilichen Spürhunden gefunden werden könne (Urk. 238 S. 2; Urk. 261 S. 22 f.). Der Beschuldigte selbst vermutet, dass wahrscheinlich Regen oder ein Tier die Karte weggetragen habe, weshalb er sie nicht mehr an der hinterlegten Stelle vor- gefunden habe (vgl. Urk. 239/2 S. 1). Er konnte diese trotz intensiver Suchbemü- hungen (Suche mit Hilfe von Metalldetektoren und Vertrauenspersonen sowie In- aussichtstellen eines Finderlohns) nicht finden (vgl. Urk. 261 S. 23; Urk. 262/1-3). Bereits daraus erhellt, dass der in Frage stehende Datenträger – so denn die Be- hauptungen des Beschuldigten zutreffen – seit nunmehr 3 ½ Jahren irgendwo an einer unbestimmten Stelle in einem öffentlich zugänglichen Waldstück liegt oder von dorthin an einen anderen unbekannten Ort gelangt ist. Wie in der Präsidial- verfügung vom 25. Juli 2023 erwogen, mit der bereits im Vorfeld der Berufungs- verhandlung ein gleichlautendes Beweisbegehren der Verteidigung abgewiesen wurde (Urk. 240), ist die Wahrscheinlichkeit, dass die SD-Karte, die eine Grösse von nur wenigen cm2 aufweist, heute noch mit verhältnismässigem Aufwand ge- funden werden kann, demnach verschwindend klein, zumal nicht einmal feststeht, ob die Aufnahmen tatsächlich drauf sind (so die Verteidigung in Urk. 261 S. 55), und es angesichts der langen Zeitspanne auch für einen ausgebildeten Suchhund unmöglich sein dürfte, den Datenträger aufgrund des Geruchs aufzuspüren (vgl. Urk. D1/20/3 S. 1 f.). Schon aus diesem Grund ist dem Beweisantrag der Verteidi- gung nicht stattzugeben.
- 29 - 2.5.4. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschul- digte hinsichtlich des Verbleibs der SD-Karte seiner GoPro-Kamera noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen völlig anderen Standpunkt vertreten hatte. Bis dahin hatte er ausführen lassen, er habe die Gegenstände, die er am
10. März 2020 bei sich gehabt habe, insbesondere auch die SD-Karte und sein Mobiltelefongerät, in einem öffentlichen Abfallkübel entsorgt (Prot. I F/A 120). Es sei daher "absolut nicht zu erwarten", dass die Gegenstände noch aufgefunden werden können (so ausdrücklich die damalige Verteidigerin in Urk. 123 S. 38 f. und in Prot. I S. 137; vgl. dazu auch Urk. 239/1). Ebenso hatte der Beschuldigte selbst am 29. April 2020 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt, er sei, nachdem er im Anschluss zum Vorfall vom 10. März 2020 vor der Wohnlie- genschaft der Privatkläger 1 und 2 die Polizei gesehen habe, davongefahren und habe sich der von ihm mitgeführten Gegenstände entledigt und sie entsorgt (Urk. D1/4/3 F/A 9). Als er in einer späteren Einvernahme danach gefragt wurde, worin der Unterschied zwischen Entsorgen und Entledigen bestehe, hatte er so- dann am 14. Oktober 2020 wörtlich zu Protokoll gegeben: "Ich habe den Prozess der Vernichtung nicht miterlebt. Aus diesem Grund wäre es hypothetisch möglich gewesen, dass ein Arbeiter das gefunden und mitgenommen hat. Ich gehe davon aus, dass es endgültig entsorgt wurde nach so langer Zeit" (Urk. D1/4/6 F/A 39). Das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte bewusst von Entledigen und nicht von Entsorgen gesprochen habe (Urk. 261 S. 22 f.), verfängt entspre- chend nicht, da er trotz verschiedener Wortwahl damit offenkundig stets die Ver- nichtung der SD-Karte meinte. Wenn der Beschuldigte nunmehr behauptet, dass er die Existenz der SD-Karte und deren Versteck bislang den Strafbehörden nicht preisgegeben habe, weil er das Vertrauen in diese verloren habe und habe ver- hindern wollen, dass die Polizei ohne seine Anwesenheit vor Ort nach dem Da- tenträger sucht, und weil er beabsichtigt habe, nach seiner Haftentlassung eine eigene Interessenabwägung in Bezug auf seine Privatsphäre und diejenige der Privatklägerin 2 vorzunehmen, um zu entscheiden, ob er die Videoaufnahmen einreichen werde oder nicht (vgl. Urk. 238 S. 2; Urk. 261 S. 22 f. i.V.m. Prot. II S. 73 f.), so wirkt das vor dem Hintergrund seiner früheren Aussagen demnach vorgeschoben und vermag in keiner Weise zu überzeugen. Seine Berufung auf
- 30 - angebliche Datenschutzgründe, die ihn vor einer Preisgabe des Verstecks der SD-Karte abgehalten haben sollen, steht überdies im Widerspruch zur Haltung, die der Beschuldigte anderweitig im Strafprozess eingenommen hat. So hat er an- lässlich seiner Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht am 30. November 2020 angegeben, es sei ihm schwergefallen, den Behörden den Zugang zu sei- nen Digitalaccounts freizugeben, da ihm die Privatsphäre viel bedeute. Er habe die Zugangsdaten nur deshalb offengelegt, weil er die Wahrheitsfindung be- schleunigen wolle. Freiheit sei ihm wichtiger als Privatsphäre (Urk. D1/22/35 S. 5). Weshalb dies nur für die Freigabe der Passwörter zu seinen elektronischen Da- ten, nicht aber für das Versteck der SD-Karte Geltung haben soll, bleibt indessen unerfindlich. Letztlich erscheint deshalb seine neuerdings aufgestellte Behaup- tung, wonach er die Speicherkarte nicht zusammen mit den übrigen Utensilien, die er damals bei sich hatte, entsorgt haben soll, als unglaubhaft. So oder anders hat es sich der Beschuldigte aufgrund seines soeben dargelegten Prozessverhal- tens selber zuzuschreiben, dass die Filmaufnahmen vom Vorfall vom 10. März 2020 als Beweismittel fehlen. Entsprechend kann daraus – anders als von der Verteidigung geltend gemacht – auch nicht etwa abgeleitet werden, es müsse an- genommen werden, dass die Aufnahmen tatsächlich einen entlastenden Inhalt für den Beschuldigten aufweisen würden.
3. Glaubwürdigkeit 3.1.1. Was die Beurteilung der Glaubwürdigkeit anbelangt, so darf vorab nicht unbeachtet bleiben, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte von Ende De- zember 2018 bis ca. Anfang Januar 2020 eine On/Off-Paarbeziehung geführt ha- ben, welche als Vorgeschichte auch in die Anklageschrift Eingang gefunden hat (Urk. D1/30 S. 2). Wesentlich dabei ist vor allem, dass die Beziehung endete, als die Privatklägerin 2 entschied, ihre ungeplant entstandene Schwangerschaft durch Abtreibung zu beenden, was gleichzeitig dazu führte, dass die ursprünglich eingegangene Verlobung zwischen den beiden aufgelöst wurde, wobei man in der Folge jedoch weiterhin freundschaftlichen Umgang miteinander gepflegt hat (vgl. zum Ganzen: Urk. 116 S. 2 ff.). Zudem hatten die Parteien Ende Januar 2020 nochmals einen sexuellen Kontakt (vgl. dazu die Aussage der Privatklägerin 2 in
- 31 - Urk. D1/5/3 F/A 13 und die Aussagen des Beschuldigten in Prot. II S. 63; vgl. auch Urk. 261 S. 24). Gleichwohl kann nicht gesagt werden, dass diese persönli- che Beziehung zum Beschuldigten die generelle Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin 2 negativ zu beeinflussen vermag, war sie doch durchaus in der Lage, dessen Charakter differenziert und teilweise sogar sehr positiv darzustellen, indem sie ihm beispielsweise beschied, ein sehr guter Informatiker zu sein (Prot. I F/A 10) und dass er ihr beim Schwangerschaftsabbruch zur Seite gestanden habe (Urk. D1/5/3 F/A 30; Prot. I F/A 24). Zudem bestätigte die Privatklägerin 2, dass sie während der Beziehung harmonisch, liebevoll und zärtlich miteinander umge- gangen seien (Prot. I F/A 9). 3.1.2. Des Weiteren ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin 2 in einem früheren Strafverfahren sexuelle Kontakte zwischen dem von ihr des Stalkings verdächtigten D._____ und ihr anfänglich verschwiegen hatte. Wie jedoch selbst die frühere Verteidigung einräumen musste, lässt sich daraus keineswegs ablei- ten, dass sie im aktuellen, gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren die Unwahrheit sagt (Urk. 123 S. 14), was sofort einleuchtet, handelt es sich doch um zwei unterschiedliche und gänzlich voneinander unabhängige Sachverhaltskom- plexe. Entsprechend besteht entgegen der Auffassung der Verteidigung kein An- lass, D._____ einzuvernehmen, damit er darüber berichten kann, wie er die Pri- vatklägerin 2 in ihrem Aussageverhalten erlebt hat (Urk. 194 S. 8 f.). Der Um- stand, dass die Privatklägerin 2 in einem früheren Verfahren gewisse für sie nach- teilige Umstände bewusst zurückbehalten hat, lässt für sich alleine mithin keinen direkten Rückschluss auf ihre Glaubwürdigkeit in diesem Verfahren zu, hat jedoch im Rahmen der Aussagewürdigung miteinzufliessen und gebietet mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 261 S. 21) eine vorsichtige Würdigung ihrer Aussagen. 3.1.3. Nicht zu folgen ist der Verteidigung sodann auch, als sie aufgrund des pri- vatklägerischen Aussageverhaltens im früheren Stalkingverfahren und der Schil- derungen des Beschuldigten hinsichtlich von psychischen Auffälligkeiten auf Sei- ten der Privatklägerin 2 eine aussagepsychologische Begutachtung bei dieser be- antragt (Urk. 194 S. 7). So drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Um-
- 32 - ständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpre- tierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzei- chen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der einvernommenen Person beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aussagende unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2 m.w.H.). Keiner der zitierten Anwendungsfälle ist bei der Privatklägerin 2 gege- ben. Daran ändert auch das von der Verteidigung eingereichte Schreiben von Dipl.-Psych. J._____ vom Zentrum für Aussagepsychologie Berlin vom 14. Januar 2021 nichts (Urk. 124/1), das lediglich eine äussert kurzgehaltene Einschätzung einer von Beschuldigtenseite mandatierten Stelle über das privatklägerische Aus- sageverhalten darstellt, welche obendrein auf ungenauen Prämissen zu beruhen scheint. So hat die Privatklägerin 2 ihr anfängliches Verschweigen der sexuellen Kontakte mit D._____ keineswegs einzig damit begründet, dass sie ihren Lebens- gefährten nicht über allfällige Seitensprünge informieren wollte, worin die angebli- che Parallele zum heute zu beurteilenden Fall liegen soll, sondern in gleichem Masse auch damit, dass es sich beim einvernehmenden Polizeibeamten um den Cousin einer Bekannten gehandelt habe, weshalb sie sich geschämt habe, vor ihm sexuelle Intimitäten auszubreiten (Urk. D1/5/6 F/A 33), was doch eine sehr spezifische und vor allem eine anders gelagerte Konstellation als hier darstellt. Ausserdem ist es nicht so, dass der Beschuldigte den Ablauf der Ereignisse vom
10. März 2020, insbesondere die Eingangssituation bis zur sexuellen Interaktion, sehr ähnlich schildere wie die Privatklägerin 2, sondern es bestehen bereits hin- sichtlich der Geschehnisse in dieser Phase beträchtliche Diskrepanzen zwischen den Sachdarstellungen der beiden, worauf im Rahmen der nachstehenden Aus- sagewürdigung noch näher einzugehen sein wird. Im Übrigen ist gerade eine sol- che Prüfung von Widersprüchen im Aussageverhalten verschiedener Verfahrens- beteiligter primär Aufgabe des Gerichts und nicht eines Sachverständigen (BGE 129 I 49 E. 4; Urteile Bundesgericht 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.5; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Auch diesbezüglich erscheint eine Beweisergänzung mithin als nicht angezeigt.
- 33 - 3.1.4. Schliesslich ist auch die von der Verteidigung mit Eingabe vom 13. No- vember 2023 eingereichte Videodatei, die den Heiratsantrag des Beschuldigten an die Privatklägerin 2 zeigt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Letzterer irrelevant und hat – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. II. C. 2.4.) – für das vorliegende Strafverfahren keinen Beweiswert, streitet die Privatklägerin 2 doch zum einen im Berufungsverfahren nicht ab, den Heiratsantrag angenommen zu haben (vgl. Prot. II S. 70). Zum anderen kann aufgrund der Kürze der Videose- quenz (unter 1 Minute) und des gewählten Aufnahmewinkels – das Video zeigt die Privatklägerin 2 im Wesentlichen nur bis zur Hüfte – ihre Reaktion nur einge- schränkt bis gar nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 251/1). Entgegen der Verteidi- gung wirkt sich denn auch das von der Privatklägerin 2 in der Trennungsphase gegenüber dem Beschuldigten an den Tag gelegte ambivalente Verhalten nicht auf ihre Glaubwürdigkeit aus. Dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Beur- teilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. nachste- hend Erw. IV. D. 1.2.2.3.). 3.1.5. Einhergehend mit der Vorinstanz ist demzufolge festzuhalten, dass mit Ausnahme davon, dass die Privatklägerin 2 in einem früheren Strafverfahren ge- wisse für sie unangenehme Sachverhaltsaspekte zunächst verschwiegen hat, und abgesehen vom Umstand, dass die Privatklägerin 2, die im Strafprozess adhäsi- onsweise Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Beschul- digten erhebt, ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, keinerlei Hinweise auf eine generell eingeschränkte Glaubwürdigkeit beste- hen (Urk. 190 S. 27 f.). 3.2. Ebenso hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Beurteilung der allgemei- nen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten auseinandergesetzt. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann daher vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 190 S. 27). So lässt sich für die im Berufungsverfahren noch zu prüfenden (bestrittenen) Anklagesachverhalte aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sich letztlich der Polizei gestellt hat und dass er die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe teilweise eingestanden hat (so die Verteidigung in Urk. 123 S. 12; vgl. Urk. 261 S. 52 und Prot. II S. 86), nichts We-
- 34 - sentliches zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist beim Beschuldigten im Ge- gensatz zur Privatklägerin 2 offensichtlich, dass es ihm offenkundig nach wie vor schwer fällt, die Trennung von der Privatklägerin 2 emotional zu verkraften, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck kam (vgl. nachstehend auch Erw. V. B. 2.1.). Nur so lässt sich erklären, dass er sie im Verlauf des Straf- verfahrens beispielsweise als "raffiniert, masochistisch, narzisstisch, zielorientiert und herzig" (Urk. D1/4/3 F/A 19) bezeichnet hat, die einen pathologischen Drang zum Lügen habe (Urk. D1/22/22 S. 1), und er überdies versucht hat, sie auch mo- ralisch herabzusetzen, indem er sie etwa als Callgirl (Urk. D1/4/8 F/A 34), das Es- corterfahrung habe (Urk. D1/4/3 F/A 9), tituliert hat. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin 2 damit nicht bloss als "narzisstisch" bezeichnet, sondern sie wieder- holt mit negativen Attributen beschrieben, die entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 261 S. 27 f.) nicht allesamt auf Gespräche mit der Privatklägerin 2 zurückzu- führen sind (vgl. hierzu auch nachstehend Erw. III. D. 7.2.7.). 3.3. Ferner hat sich die Vorinstanz auch zutreffend zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1, bei dem es sich um den damaligen Verlobten und nachmaligen Ehegatten der Privatklägerin 2 handelt, wie auch von G._____, der Schwester des Beschuldigten, geäussert (Urk. 190 S. 28 f.). Als einzig neutrale Aussageperson präsentiert sich folglich H._____, die zum Anklagezeitpunkt an derselben Adresse wie die Privatklägerschaft wohnhaft war, ansonsten aber in keiner Beziehung zu einer der Parteien steht, wobei sie jedoch bei der Beweiswürdigung ohnehin eine nur sehr untergeordnete Rolle spielt. 3.4. Wenn die Vorinstanz bei den einzelnen Aussagepersonen jeweils anführt, dass es auf deren Glaubwürdigkeit nicht so sehr ankommt, sondern vorrangig auf die inhaltliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgestellt werden muss (Urk. 190 S. 27 ff.), so ist dem schliesslich vorbehaltlos beizupflichten.
4. Inhalt der Aussagen 4.1. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen sämtlicher Beteiligter in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte jeweils Punkt für Punkt ausführlich und zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 190 S. 32 ff.), sodass in Anwendung von
- 35 - Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann. Auf die konkreten Aussagen ist nach- folgend daher nur noch punktuell und ergänzend einzugehen. 4.2. Einleitend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Erstaussagen erst deponierte, nachdem die Verteidigung volle Akteneinsicht er- halten hatte (vgl. Urk. D1/4/1-2; Urk. D1/17/5). Insofern ist wenig erstaunlich, dass sich die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten hinsichtlich der äusseren Umstände und des Ablaufs der Geschehnisse weitestgehend de- cken, sich gleichzeitig aber in den für die Tatbestandsverwirklichung entscheiden- den Punkten merklich unterscheiden; mithin sind ihre Aussagen nicht derart gleich bzw. übereinstimmend, wie es von der Verteidigung mehrfach vorgetragen wurde (vgl. Urk. 261 S. 11, 44, 48).
5. Vorfall vom 11. Februar 2020 (Dossier 3) 5.1. Zunächst geht es um den Vorwurf der Drohung, gemäss welchem der Be- schuldigte beim Treffen mit der Privatklägerin 2 an seinem Wohnort am 11. Fe- bruar 2020 geäussert haben soll, er werde sie oder den Privatkläger 1 töten, würde sie diesem ein Kind schenken; ausserdem soll der Beschuldigte gesagt ha- ben, dass er den Privatkläger 1 töten werde, indem er einen grossen Stein von der Autobahnbrücke werfen würde (Anklageziffer XV). Um an den Entsperrcode für die Smartwatch der Privatklägerin 2 zu gelangen, die der Beschuldigte ihr zuvor vom Handgelenk entrissen hatte, habe dieser sie danach mit einer Hand am Hals gewürgt und ihr mehrere Finger in den Mund eingeführt, wodurch er sich der Nöti- gung schuldig gemacht habe (Anklageziffer XVI). Ausserdem soll er eine weitere Nötigung begangen haben, indem er die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen meh- rere Minuten lang im Badezimmer eingesperrt habe (Anklageziffer XVII). Schliess- lich habe sich der Beschuldigte auch der Sachbeschädigung schuldig gemacht, indem er die Smartwatch der Privatklägerin 2 zu Boden geworfen habe, wodurch das Displayglas der Uhr zerbrochen sei (Anklageziffer XIX). Der Beschuldigte ist geständig, der Privatklägerin 2 ihre Smartwatch entzogen (Anklageziffer XVI teil-
- 36 - weise) und sich unbefugt Zugang zu den darin enthaltenen Daten verschafft zu haben (Anklageziffer XVIII) (Urk. 261 S. 8); im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe (vgl. Prot. II S. 29 ff.). 5.2.1. Einhergehend mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass die Privatklä- gerin 2 die Geschehnisse beim damaligen Treffen glaubhaft schildert, indem sie den Vorfall bildlich und in ihre Emotionen eingebettet wiedergibt, wobei ihre Aus- sagen diesbezüglich während des Strafverfahrens grundsätzlich konstant blieben (Urk. 190 S. 36). So hat die Privatklägerin 2 bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 30. April 2020 anschaulich dargelegt, wie sie zur Wohnung des Beschuldigten ging, um ihm den Hausschlüssel zurückzugeben und ihre restli- chen Sachen abzuholen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie bereits Sex mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Er könne für nichts garantieren, wenn sie be- reits vorhätten, eine Familie zu gründen. Als die Privatklägerin 2 nachgefragt habe, wie er das meine, habe der Beschuldigte entgegnet, er könne es ihr nicht sagen, da er befürchte, die Privatklägerin 2 könne es mit ihrem Mobiltelefon auf- zeichnen; deshalb habe er sie aufgefordert, ihr Telefon im Wohnzimmer liegen zu lassen und ihm ins Badezimmer zu folgen. Dort habe er schliesslich zu ihr gesagt, dass er den Privatkläger 1 und sie umbringen würde, falls sie eine Familie grün- den sollten (vgl. Urk. D1/5/2 F/A 6). Anlässlich der folgenden staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. Mai 2020 ergänzte die Privatklägerin 2 sodann, dass der Beschuldigte sich dahingehend ausgedrückt habe, dass er einen grossen Stein von der Autobahnbrücke werfen würde. Dies habe sie bei der vorangegan- genen polizeilichen Befragung noch nicht erwähnt (Urk. D1/5/3 F/A 215). Gerade die zuletzt genannte Selbstkorrektur, welche spontan und nicht erst auf Frage hin erfolgte, spricht dafür, dass die Privatklägerin 2 sich nicht scheut, es offenzule- gen, wenn sie ihre Aussage verändert, was man nicht von jemandem erwarten würde, der absichtlich Falschaussagen produziert. Die Verteidigung selbst führt einleitend aus, dass spontane Selbstkorrekturen Realkennzeichen darstellten (Urk. 261 S. 17 f.). Ihr ist entsprechend nicht zu folgen, wenn sie später genau diese Selbstkorrektur als Argument dafür anführt, dass die Aussagen der Privat- klägerin 2 nicht glaubhaft seien (Urk. 261 S. 29). Mit der Vorinstanz vermag so- dann auch der Umstand, dass sie bei der späteren Einvernahme von sich aus nur
- 37 - von Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 sprach und nicht mehr ausdrück- lich auch solche ihr gegenüber erwähnte, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern (Urk. 190 S. 35). Ein eigentlicher Widerspruch, wie es die Verteidi- gung darstellt (Urk. 261 S. 14 f.), ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die gegen den Privatkläger 1 ausgestossene Drohung aus der Sicht der Pri- vatklägerin 2 schlimmer war als diejenige, die gegen sie selbst gerichtet war, nachdem der Beschuldigte sie hatte gehen lassen, sie aber nicht wissen konnte, was er als Nächstes vorhat. Dies fügt sich denn auch nahtlos in die bei den Akten liegenden Auszüge aus dem Chat-Verlauf zwischen den Privatklägern 1 und 2 ein, aus denen hervorgeht, dass die Privatklägerin 2 ihrem Partner unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall schrieb, er solle, wenn er im Büro fertig sei, sie so- fort anrufen, bevor er das Gebäude verlasse, und wonach sie auch in der Folge mehrmals bei diesem nachfragte, ob alles in Ordnung sei, sie mache sich Sorgen um ihn (Urk. D1/19/3/8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche bei ihrer Würdigung die soeben zitierten Nachrichten ausklammert (vgl. Urk. 261 S. 28 f.), werden die Aussagen der Privatklägerin 2 folglich durch objektive Beweismittel, namentlich den direkt im Anschluss an das Ereignis geführten Chat zwischen den Privatklägern 1 und 2, gestützt und validiert. 5.2.2. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die gegenteilige Version des Be- schuldigten bereits insofern, als er beim Treffen an jenem 11. Februar 2020 die Privatklägerin 2 einfach darum gebeten haben will, noch mindestens 1 Monat zu- zuwarten, bis sie mit dem Privatkläger 1 ein Kind zeuge, damit er (der Beschul- digte) Zeit habe, um die Situation zu verarbeiten (Urk. D1/4/4 F/A 8; vgl. auch Prot. II S. 30), lässt sich doch im Gegensatz zur privatklägerischen Sachdarstel- lung durch den von ihm geschilderten Gesprächsverlauf in keiner Weise erklären, weshalb der Beschuldigte auch nach seinen eigenen Aussagen gleich anschlies- send dazu übergegangen sein soll, der Privatklägerin 2 im Badezimmer die Smartwatch zu entreissen (vgl. Urk. D1/4/4 F/A 6; Urk. D1/4/10 F/A 37; Prot. I F/A 45; Prot. II S. 31 f.). Solche Strukturbrüche sprechen gegen die Glaubhaftig- keit von Aussagen.
- 38 - 5.2.3. Für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen spricht sodann, dass sie in der Lage war, auch hinsichtlich gewisser Nebenaspekte gleichbleibend auszusagen, etwa wenn die Privatklägerin 2 hinsichtlich des anschliessenden tät- lichen Übergriffs im Badezimmer der Wohnung des Beschuldigten konstant aus- geführt hat, sie sei auf dem Badewannenrand gesessen, als er sie von oben am Hals gewürgt habe (Urk. D1/5/2 F/A 38 ff.; Urk. D1/5/3 F/A 220; Prot. I F/A 37). Zudem berichtete die Privatklägerin 2 anschaulich von der Atemnot, in die sie durch das Würgen geraten ist (Urk. D1/5/3 F/A 224). Dabei ist auch der Vorin- stanz nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 bei ihren Aussagen eigentlich da- von spricht, dass sie beim Entreissen der Uhr ein erstes Mal und anschliessend nach ihrer Weigerung, den Entsperrcode bekannt zu geben, ein zweites Mal vom Beschuldigten gewürgt worden sei, während in der Anklageschrift lediglich steht, dass der Beschuldigte sie einzig gewürgt habe, als sie sich geweigert habe, ihm den Code für den Zugang zu den Daten auf ihrer Smartwatch preiszugeben (vgl. Urk. 190 S. 40). Nachdem für das Gericht der in der Anklage festgehaltene Sach- verhalt verbindlich ist (Art. 9 StPO), ist nachfolgend allerdings – anders als die Vorinstanz dies getan hat – auf den in der Anklageschrift enthaltenen Hergang abzustellen, zumal dieser für den Beschuldigten der günstigere ist. 5.2.4. Gleichermassen glaubhaft sind die Aussagen der Privatklägerin 2, wenn sie schildert, dass sie kaum mehr einen Ton herausbekommen habe, nachdem ihr der Beschuldigte die Finger in den Hals gesteckt habe. Sie habe sich in diesem Moment hilflos gefühlt, habe keine Kraft mehr zum Schreien gehabt und geweint. Währenddessen habe der Beschuldigte sie für ca. 3 bis 5 Minuten (vgl. zu dieser Zeitangabe: Urk. D1/5/3 F/A 236) im Badezimmer eingesperrt und ihre Smart- watch nach Aufnahmen durchforstet (Urk. D1/5/2 F/A 6; Urk. D1/5/3 F/A 208; Prot. I F/A 37). Dabei hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die privatklägerische Darstellung auch insofern plausibel ist, als der ungestörte Versuch der Durchsu- chung der Daten auf der Uhr tatsächlich einige wenige Minuten in Anspruch ge- nommen haben dürfte (Urk. 190 S. 43). Wenn die Verteidigung moniert, dass die Privatklägerin 2 nicht konstant ausgesagt habe, was sie in den Minuten, als sie eingesperrt gewesen sei, genau getan habe (Urk. 261 S. 32 f.), so ist dem inso- fern nicht zuzustimmen, als sie inhaltlich konstant eine Verzweiflung ihrerseits be-
- 39 - schrieb, welche sich in Weinen, Schreien und an die Türe klopfen äusserte. Im Übrigen verbietet es sich, aufgrund von Nuancen im Aussageverhalten zu einzel- nen, mehr oder weniger willkürlich herausgepickten Nebensächlichkeiten (etwa zur unterschiedlichen Anzahl Finger, die ihr beim Würgen in den Mund gesteckt wurden) den Schluss zu ziehen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 generell nicht konstant und daher unglaubhaft seien (vgl. dazu auch Erw. III. D. 7.2.2.). 5.2.5. Ebenso erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als lebensnah, wenn sie detailliert schildert, wie der Beschuldigte sie aufgefordert habe, zu zei- gen, wo sich die Aufnahmen auf der Smartwatch befinden, er finde sie nicht, wor- auf sie ihm entgegnet habe, es gebe keine Aufnahmen, da sie nichts aufgezeich- net habe, und er schliesslich die Uhr mit Gewalt auf den Boden geworfen habe (Urk. D1/5/2 F/A 6; Urk. D1/5/3 F/A 208; Prot. I F/A 37). Zudem decken sich die Angaben der Privatklägerin 2 nicht nur mit den Aufnahmen des beschädigten Ge- räts, die sie gleichentags dem Privatkläger 1 geschickt hat (Urk. D1/19/3/8), son- dern auch mit der Textnachricht des Beschuldigten vom 13. Februar 2020, mit der er sich gegenüber der Privatklägerin 2 "wegen ihrer geliebten Uhr" entschuldigt (Urk. D1/19/3/9). 5.2.6. Abgerundet wird das Beweisergebnis schliesslich noch durch weitere Textnachrichten, die der Beschuldigte am 13. Februar 2020 der Privatklägerin 2 geschickt hat. Darin führt er zum einen aus, dass er es krank finde, wie er "ges- tern" (gemeint ist dem Kontext nach aber eindeutig der 11. Februar 2020) ausge- tickt sei, es sei ihm peinlich und es tue ihm aufrichtig leid; zum anderen schreibt er, dass er ihr nie wieder wehtun wolle und sie künftig wie ein rohes Ei behandeln werde (Urk. D1/19/3/9). Dies zeigt eindeutig, dass auch aus Sicht des Beschuldig- ten bei seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 am besagten Treffen Gewalt im Spiel gewesen sein muss, ansonsten kein Anlass bestanden hätte, ihr vorzugeben, dass er ihr nie wieder wehtun und in Zukunft sehr vorsichtig mit ihr umgehen werde. Bereits aus diesem Grund entpuppen sich die im Strafverfahren gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach es abgesehen davon, dass er die Privatklägerin 2 bei der Schulter gehalten habe, um an ihre Smartwatch zu ge- langen, keine tätliche Auseinandersetzung gegeben habe, er sie insbesondere
- 40 - weder gewürgt noch eingeschlossen habe (Urk. D1/4/10 F/A 39; Prot. I F/A 45; Prot. II S. 32 f.), als reine Schutzbehauptungen. Kommt hinzu, dass der Beschul- digte beim späteren Vorfall vom 10. März 2020 Fesselutensilien mitgenommen hat, weil er eigenen Aussagen zufolge damit rechnete, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Mobiltelefon nicht freiwillig aushändigen würde (Urk. D1/4/3 F/A 9; vgl. auch Prot. II S. 45). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt dies zum einen ein Indiz dar, dass die Privatklägerin 2 bereits bei der vorangegangenen ähnlich gelagerten Situation nicht bereit war, dem Beschuldigten ihre Smartwatch freiwillig herauszugeben, und zum anderen dafür, dass Letzterer keineswegs davor zu- rückschreckt, mit körperlicher Gewalt vorzugehen, um an die privatklägerischen Daten zu gelangen (Urk. 190 S. 41). 5.2.7. Ferner verfängt auch der Einwand der Verteidigung nicht, wonach unver- ständlich sei, weshalb die Privatklägerin 2 den Vorfall vom 11. Februar 2020 nicht schon bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 11. März 2020 vorgebracht habe (Urk. 123 S. 29 f.; Urk. 261 S. 29 i.V.m. Prot. II S. 78 f.), da ihr Verhalten – sie machte keine ungenauen oder widersprüchlichen Aussagen, sondern sie er- wähnte den Vorfall damals überhaupt nicht – zu erklären ist. Denn zum einen stand die Privatklägerin 2 bei ihrer Erstbefragung noch gänzlich unter dem Ein- druck der vergleichsweise massiven Geschehnisse vom Vortag, die Gegenstand von Dossier 1 der Anklage bilden, während frühere Ereignisse offensichtlich aus- serhalb ihres damaligen Fokus lagen. Und zum anderen hatte sich der Beschul- digte im Nachgang zum Vorfall vom 11. Februar 2020 bei der Privatklägerin 2 ent- schuldigt (Urk. D1/19/3/9), was sie ihm eigenen Aussagen zufolge abgenommen hatte (Urk. D1/5/2 F/A 56). Ebenso hatte sich die Privatklägerin 2 nach dem weite- ren Vorfall vom 22. Februar 2020 nochmals auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschuldigten eingelassen, der sich wiederum reumütig gezeigt hatte, wes- halb die Privatkläger 1 und 2 letztlich davon abgesehen haben, die Polizei einzu- schalten (vgl. Urk. 116 S. 6 f.). Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 in einem ersten Moment den bzw. die beiden Vorfälle vor dem 9./10. März 2020 noch unerwähnt liess, sondern diese erst im späteren Verlauf der Strafuntersuchung eingebracht hat.
- 41 - 5.2.8. Schliesslich vermag die Verteidigung das bisher Erwogene auch mit dem Argument des sog. Phänomens des Parallelerlebnisses nicht umzustossen, wo- nach die Privatklägerin 2 ein möglichst ähnliches Erlebnis auf den fraglichen Fall übertrage bzw. gewisse Sachen vermische, vorliegend beispielsweise mit einem Film, welchen sie und der Beschuldigte zusammen angeschaut und in welchem Jugendliche einen Stein auf die Autobahn geworfen hätten (Urk. 261 S. 19, 30 und 38; vgl. auch Prot. II S. 30 f.), zumal es sich hierbei lediglich um eine Vermu- tung der Verteidigung handelt und die Sachverhaltsversion der Privatklägerin 2 – wie dargelegt – in Übereinstimmung mit dem objektiven Beweisergebnis steht. Der Sachverhalt betreffend Dossier 3 ist folglich als anklagegemäss erstellt zu be- trachten. 5.3.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, so sieht die Anklage mit Bezug auf die im Verlaufe des Vorfalls vom 11. Februar 2020 getätigte Äusserung des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin 2 oder den Privatkläger 1 töten, falls diese zusammen ein Kind bekommen würden, den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, zumal Todesdrohungen grundsätzlich einen schweren Angriff auf das Sicherheits- gefühl der Betroffenen bedeuten (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 26). Konkret wurde die Privatklägerin 2 dadurch in Angst und Schrecken ver- setzt, dass sie befürchtete, der Beschuldigte könne ihrem Verlobten etwas antun, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sie dem Privatkläger 1 sogar ein Foto des Beschuldigten schickte, damit er sich vor der Gefahr in Acht nehmen könne (vgl. Prot. I F/A 37). Dies reicht für die Annahme der Strafbarkeit aus, kann sich doch eine Drohung ohne weiteres auch gegen die Rechtsgüter einer Drittperson richten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 17). Ebenso ist, wie in der Anklage umschrieben, als tatbestandsmässig zu werten, dass der Privatkläger 1 zu einem späteren Zeitpunkt von der Privatklägerin 2 die vom Beschuldigten aus- gesprochene Todesdrohung gegen ihn vernahm (vgl. PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 180 StGB N 3), zumal der Privatkläger 1 die Drohung gemäss seinen glaub- haften Aussagen ernst nahm (Urk. D1/6/2 F/A 30 ff.). Der Beschuldigte ist daher insofern hinsichtlich von Anklageziffer XV der Drohung schuldig zu sprechen. Dass aufgrund der inkriminierten Äusserung des Beschuldigten die Privatkläge-
- 42 - rin 2 auch um ihre eigene Sicherheit gefürchtet hätte, braucht bei diesem Ergeb- nis hingegen nicht geprüft zu werden, sodass im Ergebnis einzig die gegen den Privatkläger 1 gerichtete Drohung als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist. 5.3.2. Des Weiteren steht nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 11. Februar 2020 unter Gewaltanwendung (Würgen und Stecken mehrerer Finger in den Hals) an die Smartwatch der Privatklägerin 2 gelangt ist und sie dazu gebracht hat, ihm den Entsperrcode preiszugeben. Entsprechend ist der Vorinstanz unter Verweis auf ihre zutreffenden Erwägungen vorbehaltslos beizupflichten, wenn sie das Verhal- ten des Beschuldigten diesbezüglich als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert. Dasselbe gilt im Übrigen auch, soweit der Beschuldigte daraufhin die Privatklägerin 2 durch Einsperren daran hinderte, das Badezimmer zu verlassen, damit der Beschuldigte deren Smartwatch danach durchforsten kann, ob eine Tonaufzeichnung erstellt wurde (Urk. 190 S. 91 ff.). Obwohl jeweils ein anderes Nötigungsmittel (Gewalt resp. Einsperren) eingesetzt wurde und sich der Nöti- gungszweck (Erlangung der Smartwatch und Bekanntgabe des Entsperrcodes resp. Durchsuchen der Daten) leicht voneinander unterscheidet, bilden die beiden Nötigungshandlungen dennoch eine räumliche, zeitliche und sachliche Einheit. Demgemäss ist in Präzisierung des angefochtenen Entscheids betreffend Ankla- geziffern XVI und XVII nicht auf mehrfache, sondern auf einfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erkennen. 5.3.3. Hinsichtlich der beschädigten Smartwatch konzediert schliesslich selbst die Verteidigung, dass das Displayglas der Uhr beim Vorfall vom 11. Februar 2020 zerbrach. Der Beschuldigte soll jedoch die Smartwatch der Privatklägerin 2 lediglich zugeworfen haben; es sei sie gewesen, die die Uhr nicht habe fangen können und zu Boden fallen gelassen habe (Urk. 123 S. 41; Urk. 261 S. 33; so auch der Beschuldigte in Prot. II S. 31). Implizit bestreitet die Verteidigung damit ein vorsätzliches Handeln seitens des Beschuldigten. Mit Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt, wobei Eventualvorsatz ebenfalls genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Letzterer liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraus-
- 43 - sieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich also damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile Bundesgericht 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3). Vorliegend belegt bereits das starke Beschädi- gungsbild bei der Smartwatch der Privatklägerin 2 (vgl. dazu Urk. D1/19/3/8), dass die Uhr aus einer gewissen Höhe auf den Boden gefallen sein muss. Auch wenn es zutreffen sollte, dass er das Gerät der Privatklägerin 2 – wie von der Ver- teidigung vorgetragen – lediglich zugeworfen hat, hat der Beschuldigte damit ein Zerbrechen des Displayglases zweifellos in Kauf genommen. Ferner dürfte unbe- stritten sein, dass die Schadenshöhe die Schwelle zur privilegierten Norm gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB (Fr. 300.–) eindeutig übersteigt, hat doch immerhin der Be- schuldigte selber die Privatklägerin 2 für das zerbrochene Gerät sogleich mit Fr. 400.– entschädigt (Urk. D1/4/4 F/A 6). Entsprechend ist der Beschuldigte be- treffend Anklageziffer XIX der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei – anders als die Vorinstanz (Urk. 190 S. 95) – lediglich auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann. 5.3.4. Im Übrigen nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Smartwatch zwischen dem Tatbestand der Sachbeschädigung und jenem der vorausgegangenen Sachentziehung nach Art. 141 StGB eine unechte Realkon- kurrenz angenommen hat, womit letztere Norm nicht zur Anwendung gelangt (Urk. 190 S. 95 f.), was im Lichte des strafprozessualen Verschlechterungsver- bots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden könnte, nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Pri- vatklägerschaft in diesem Punkt Berufung erhoben haben.
6. Vorfall vom 9. März 2020 (Dossier 1) 6.1. Beim nächsten Anklagevorwurf geht es darum, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt haben soll, als er bei einem ge- meinsamen Spaziergang am 9. März 2020 ihr gegenüber geäussert habe, es sei Vollmond, er werde in dieser Nacht zum Werwolf, er könne für nichts garantieren, der Privatkläger 1 werde sie nicht bekommen, sie und er würden gemeinsam in
- 44 - den Himmel kommen (Anklageziffer I). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (Prot. II S. 35). 6.2.1. Sachverhaltsmässig ist zunächst unbestritten, dass der Beschuldigte beim damaligen Spaziergang davon erfuhr, dass der Privatkläger 1 der Privatklä- gerin 2 einen Heiratsantrag gemacht hatte (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 67; Prot. I F/A 40 [S. 41]; Prot. II S. 35 f.; vgl. auch Urk. 251/2-3), was Ersteren gemäss eigener Aussage fassungslos und überfordert zurückliess (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 68 f.; Prot. II S. 36 f.). Ebenso ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklä- gerin 2 davon auszugehen, dass es daraufhin wieder "ausgeartet" sei, sie das Treffen abgebrochen und mit dem Tram alleine nach Hause gefahren sei (Urk. D1/5/1 F/A 10; Urk. D1/5/3 F/A 48). In dieses Bild passt auch die einge- reichte Tonaufnahme, die einen Teil des Spaziergangs aufzeichnet und eine kon- frontative Haltung des Beschuldigten offenbart (vgl. Urk. 251/2). Ein solches Ge- schehen lässt sich denn auch ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass sich der Beschuldigte am folgenden Tag gegenüber der Privatklägerin 2 mit den Wor- ten entschuldigt hat: "Verzeisch mir dä Talk vo geschtert?" (Urk. D1/19/3/28). 6.2.2. Trotz gewisser Indizien lässt sich mit der Verteidigung (Urk. 261 S. 15, 34 i.V.m. Prot. II S. 79) anhand des vorhandenen Untersuchungsergebnisses der ge- naue Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 am 9. März 2020 jedoch nicht erstellen. So ist insbesondere mit Bezug auf die Aussage, wonach die Privatklägerin 2 und er gemeinsam in den Himmel kommen würden, zu beachten, dass sie bei ihrer Erstbefragung vom 11. März 2020 nicht etwa diesen Ausdruck zu Protokoll gegeben hat, wie dies angesichts der einpräg- samen Wortwahl und des Umstands, dass die Einvernahme nur 2 Tage nach dem in Frage stehenden Vorfall stattgefunden hat, zu erwarten gewesen wäre, son- dern angegeben hat, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie sich auf dem Friedhof wiedersehen würden (Urk. D1/5/3 F/A 10, 87), was zwar eine thematisch ähnlich gelagerte, jedoch von der Formulierung her doch deutlich andere Aussage darstellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz deutet zudem auch die nachfol- gende Textmitteilung vom 10. März 2020, in der sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 entschuldigt, nicht zwingend darauf hin, dass am Tag zuvor
- 45 - Drohungen ausgesprochen wurden (Urk. 190 S. 49). Vielmehr kann die betref- fende Entschuldigung etwa auch darauf Bezug genommen haben, dass der Be- schuldigte als Reaktion darauf, dass ihm die Privatklägerin 2 vom Heiratsantrag seitens des Privatklägers 1 erzählt hat, dieser angeboten haben soll, ein Ku- ckuckskind mit ihr zu zeugen (Urk. D1/4/3 F/A 68, 70; so auch die Verteidigung in Urk. 261 S. 34), was selbstverständlich schon für sich allein genommen eine völlig deplatzierte Aussage ist. 6.3. Mangels Feststehens eines konkreten drohenden Inhalts der Äusserun- gen des Beschuldigten anlässlich des Treffens vom 9. März 2020 scheidet dem- nach eine Subsumtion unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in diesem Zusammenhang bereits aus sachverhaltsmässigen Grün- den aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle sodann beizufügen, dass ohnehin fraglich erscheint, ob die inkriminierten Aussagen des Beschuldigten tatsächlich eine angsterzeugende Wirkung auf die Privatklägerin 2 hatten. So hat die Privatklägerin 2 im Strafprozess bezeichnenderweise von sich aus ausgeführt, sie wäre am folgenden Tag nie aus der Wohnung herausgetreten, wenn sie auch nur annähernd die Besorgnis oder Zweifel daran gehabt hätte, dass der Beschuldigte böse Absichten hegt, als er sie telefonisch um ein klären- des Gespräch vor dem Haus bat (Prot. I F/A 41). Eine tatbestandsmässige Dro- hung lässt sich mithin für den 9. März 2020 nicht nachweisen. Diesbezüglich hat betreffend Anklageziffer I demnach ein formeller (Teil-) Freispruch zu ergehen.
7. Vorfall vom 10. März 2020 (Dossier 1) 7.1. Zu untersuchen verbleiben damit die Anklagevorwürfe betreffend die Ge- schehnisse vom 10. März 2020, soweit sie im Berufungsverfahren noch relevant sind und vom Beschuldigten nicht anerkannt werden. Wie bereits erwogen ist der Beschuldigte in Dossier 1 namentlich geständig, zuerst einen Hausfriedensbruch begangen, anschliessend die Privatklägerin 2 vor ihre Haustüre gelockt, sie über- wältigt und in die Wohnung gezerrt sowie ihr den Mund zugehalten zu haben (An- klageziffer I), ihr das Mobiltelefon und die Smartwatch entzogen zu haben (Ankla- geziffer IV), sie mit Kabelbindern gefesselt und dabei tätlich verletzt zu haben (An- klageziffer VI) sowie schliesslich illegal Aufnahmen mit der GoPro-Kamera getä-
- 46 - tigt zu haben (Anklageziffer XI) (Urk. 261 S. 8; Prot. II S. 39 ff.; s. dazu auch vorn Erw. II. A. bzw. Erw. III. C.). Vorauszuschicken ist sodann, dass die Vorinstanz auch mit Bezug auf die zur Beurteilung verbleibenden, bestrittenen Anklage- punkte in Dossier 1 eine sorgfältige, nachvollziehbare und überzeugende Beweis- würdigung vorgenommen hat (Urk. 190 S. 50 ff.). Darauf kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden. 7.2.1. Hinsichtlich der Ereignisse vom 10. März 2020 zeichnet sich das Aussa- geverhalten der Privatklägerin 2, auf das sich die Anklage auch diesmal in erster Linie stützt, wiederum durch Detailreichtum, gleichbleibende Struktur und Einbet- tung ihrer Sachdarstellung in die eigene emotionale Lage aus. So schildert die Privatklägerin 2 bereits bei ihrer Erstbefragung vom 11. März 2020 ausführlich, le- bensnah und absolut plastisch, wie sie auf völlig unerwartete Weise auf den Be- schuldigten getroffen sei, als sie von der Wohnung des Privatklägers 1 (wohin sie gerade umgezogen sei) ins Treppenhaus rausgekommen sei. Dieser habe einen Rucksack bei sich gehabt und zu ihr gesagt, jetzt sei es vorbei. Sie habe vor Angst geschrien und versucht, sich am Treppengeländer festzuhalten, doch er habe sie gewaltsam in die Wohnung gezerrt. Dort habe er die Wohnungstüre von innen verschlossen und die Schlüssel in seine Hosentasche genommen. Die Pri- vatklägerin 2 habe im Eingangsbereich der Wohnung um sich geschlagen, doch der Beschuldigte habe ihr zunächst die Smartwatch abgenommen, weil er Angst gehabt habe, dass sie etwas aufzeichnen könne. Ebenso habe er ihr mit Gewalt das Mobiltelefon entrissen und geschaut, ob irgendwo in der Wohnung Überwa- chungskameras angebracht seien. Im Eingangsbereich habe die Privatklägerin 2 versucht, vom Beschuldigten loszukommen, doch dieser habe sie ins nahegele- gene kleine WC gezogen. Damit sie aufhöre zu schreien, habe er sie mit einem Dreieckstuch, welches sie um den Hals getragen habe, gewürgt, und ihr mit ei- nem weiteren Tuch, das er aus seinem Rucksack herausgenommen habe, den Mund geknebelt. Zudem habe er ihr den Kopf runtergedrückt und ihr den Rücken über die Toilette gedrückt. Dabei habe er ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht stillhalte. Ausserdem habe er Kabelbinder aus seinem Rucksack genom- men, mit denen er ihre Hände gefesselt habe, sodass sie nichts mehr machen könne. Sodann habe er ihr gesagt, er wisse, dass sie ihre fruchtbaren Tage habe,
- 47 - und werde jetzt ein Kuckuckskind mit ihr zeugen, er sei der einzige, der sie schwängern würde. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 die Treppe hoch zum Schlafzimmer in den oberen Wohnungsteil geschleift. Dort habe sie versucht zu fliehen, doch er habe sie am Bein zurückgezogen, und sie sei ge- stürzt und gegen den Türrahmen geprallt, sodass sie vorübergehend wie be- wusstlos gewesen sei und am Kopf eine blutende Wunde davongetragen habe, die er mit einem Hemd, das er aus dem Schrank geholt habe, behelfsmässig ver- bunden habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die Hände und ein Bein der Pri- vatklägerin 2 mit Fesseln, die er aus seinem Rucksack hervorgenommen habe, am Boden beim Bettsockel angebunden, ihr mit einer Binde die Augen zugedeckt und ein Erotiktuch um den Hals gelegt. Nun habe der Beschuldigte der Privatklä- gerin 2 die Kleider ausgezogen, seine GoPro-Kamera zum Filmen positioniert und nach Sextoys gesucht, bis er den Womanizer der Privatklägerin 2 gefunden habe. Damit habe er versucht, sie vaginal zu stimulieren. Als Nächstes habe er von ihr Oralsex verlangt, wofür er ihren Kopf von hinten festgehalten und ihr sein Glied tief in den Mund gestossen habe. Daneben habe er ihre Brüste geknetet. Obwohl sie immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle, geweint und geschrien habe, so gut es gegangen sei, und obschon sie versucht habe, sich loszubinden, habe er sie zudem mehrmals mit seinem Penis anal penetriert. Sie sei auch psy- chisch am Ende gewesen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 so umgelagert, dass sie in Rückenlage auf dem Bett liegend angebunden gewe- sen sei. Dabei habe er wiederholt, dass er ein Kind von ihr wolle. Als sie entgeg- net habe, dass es nichts bringe, sie zu schwängern, da sie in jedem Fall abtreiben würde, habe er jedoch nicht in sie eindringen können, weil sein Glied nicht mehr steif gewesen sei. Schliesslich sei der Beschuldigte nicht mehr erregt gewesen, habe begonnen zu weinen und die Privatklägerin 2 zur Arztpraxis seiner Schwes- ter gefahren, um die Kopfwunde zu versorgen. Als sie in die Wohnung zurückge- kehrt seien, sei es dann der Privatklägerin 2 endlich gelungen, in einem unbeob- achteten Moment den Privatkläger 1 anzurufen, der umgehend die Polizei alar- miert habe (zum Ganzen: Urk. D1/5/1 F/A 10 f.). 7.2.2. Bestärkt wird die Glaubhaftigkeit der vorstehend wiedergegebenen Aus- sagen dadurch, dass die Privatklägerin 2 in der Lage war, ihre Sachdarstellung
- 48 - über mehrere Einvernahmen hinweg weitgehend konstant und im Wesentlichen übereinstimmend zu wiederholen (vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 5. Mai 2020: Urk. D1/5/3 F/A 57 ff.; sowie die erstinstanzliche Haupt- verhandlung vom 27. August 2021: Prot. I F/A 54). Der Umstand, dass hinsichtlich gewisser Aspekte, etwa zur Frage, welche Gegenstände die Privatklägerin 2 zu Beginn dem Beschuldigten aushändigen musste, mit welchem Tuch sie im WC gewürgt wurde, ob der Beschuldigte ihr vor dem Verbringen ins Schlafzimmer beide Hände verbunden hat oder nicht, ob er beim späteren Aufschneiden der Ka- belbinder ein Messer oder eine Zange bzw. Schere benutzt haben soll (die Vorin- stanz sieht diesbezüglich zutreffenderweise Letzteres als erstellt [Urk. 190 S. 69]) oder ob es der Beschuldigte resp. die Privatklägerin 2 war, welche beim Verlas- sen der Wohnung die Haustüre abschloss (so die Verteidigung: Urk. 123 S. 16 ff., 20 f., 28 f.; Urk. 261 S. 12 f., 16 f., 35, 37, 39 ff., 51), zwischen den einzelnen Ein- vernahmen Abweichungen vorliegen, liegt im Rahmen der Konstanzanalyse letzt- lich im zu erwartenden Bereich, kann doch nicht damit gerechnet werden, dass sich das Opfer eines körperlichen und sexuellen Übergriffs auf sämtliche Neben- punkte konzentriert. Dasselbe gilt auch, soweit eingewendet wird, die Privatkläge- rin 2 habe sich hinsichtlich der Verwendung des Womanizers durch den Beschul- digten oder der Kleidung, die sie anhatte, in krasse Widersprüche verwickelt (vgl. Urk. 123 S. 19 f., 24 ff.; Urk. 261 S. 44 f., 51), zumal die Privatklägerin 2 ihre Aus- sagen einerseits glaubhaft korrigierte, indem sie – wenn auch auf Vorhalt hin – darauf hinwies, dass sie nicht mehr genau wisse, in welchem Zeitpunkt der Be- schuldigte den Womanizer bei ihr eingesetzt habe (Urk. D1/15/3 F/A 138 f.), und andererseits zu berücksichtigen ist, dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 nicht mehr exakt angeben kann, wann der Beschuldigte ihr welche Kleider ausgezogen hat, wenn man bedenkt, dass sie aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Vorkommnisse, die sie durchleben musste, emotional stark gestresst war, sie sich vor den sexuellen Übergriffen zudem eine Kopfverlet- zung zugezogen hatte und obendrein ihre Augen während dieser Phase auch noch teilweise verbunden waren. Im Übrigen wurde die Privatklägerin 2 bei der Polizei explizit danach gefragt, ob sie ihre Kleider anhatte, als sie vom Beschul- digten ans Bett gefesselt wurde (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 58). Wenn sie darauf ant-
- 49 - wortet, dass sie oben noch ihren Sport-BH und ein T-Shirt getragen habe, wäh- rend der Beschuldigte sie unten bis auf einen Socken ausgezogen habe, so schliesst dies demnach nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ganz nackt war, wie sie dies im weiteren Verlauf der Untersuchung bei der Staatsan- waltschaft zu Protokoll gab (Urk. D1/5/3 F/A 124), was sich im Übrigen auch ohne weiteres mit den Blutspuren auf ihrem T-Shirt (v.a. auf der Vorderseite sowie im Nackenbereich bzw. oberen Rücken) in Übereinstimmung bringen lässt (vgl. Urk. D1/18/35). Entgegen der Darstellung der Beschuldigtenseite lassen sich die angeblichen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 2 demnach ohne weiteres auflösen. Nicht ersichtlich ist überdies, was die Verteidigung aus dem Umstand ableiten möchte, dass die Privatklägerin 2 mehrere englische Aus- drücke genannt hat, die der Beschuldigte während des Übergriffs verwendet habe (z.B. "game over" oder "come on") (Urk. 123 S. 27). Die diesbezügliche Argumen- tation der Verteidigung, die falsche Aussprache von "no police", was von der Pri- vatklägerin 2 mit "no policy" wiedergegeben worden sei, zeuge davon, dass diese ihre Ausführungen mit unwahren Details ausschmücke, verfängt jedenfalls klarer- weise nicht. Schliesslich ist die Vorinstanz entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 38) auch nicht in Willkür verfallen, sondern hat zu Recht erkannt, dass es kein Lügensignal darstellt, wenn die Privatklägerin 2 das Einsperren von ihr im WC nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt hat (Urk. 190 S. 64), handelt es sich doch um kein untypisches Aussageverhalten von Gewaltopfern, dass sie häufig nicht von Beginn an die gesamte Situation lückenlos zu beschreiben vermögen. Wesentlich ist vielmehr, dass die Privatklägerin 2 das eigentliche Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte sie am 10. März 2020 in der Wohnung des Privatklä- gers 1 unter Anwendung von Gewalt überwältigte, sie trotz ihres Widerstands fes- selte und knebelte sowie gegen ihren Willen Oral- und Analsex an ihr vollzog und versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, stets gleichbleibend wie- dergeben konnte. 7.2.3. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 umgekehrt zahlreiche Einzelhei- ten zu Protokoll gab, deren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung von wirklichkeitsgetreuen Vorgängen spricht, genauso wie die Tatsache, dass sie mit- unter auch von Interaktionen und Komplikationen berichtet, die kaum von jeman-
- 50 - dem zur Sprache gebracht würden, der bewusst falsche Aussagen macht und deshalb möglichst geradlinig auszusagen versucht. Zu erwähnen ist etwa, dass die Privatklägerin 2 angab, der Beschuldigte habe beim Knebeln ihres Mundes im WC zunächst nicht gewusst, ob er das dafür verwendete Tuch über oder unter ih- rem Pferdeschwanz befestigen solle (Urk. D1/5/3 F/A 62). An der Originalität die- ser Aussage ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 37) auch nichts, dass der Beschuldigte die Handlung an sich nicht in Abrede stellt. Sodann führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe im Verlauf des Übergriffs vom Mobil- telefon aus, das er ihr weggenommen habe, in ihrem Namen Textmitteilungen an den Privatkläger 1 geschickt, damit dieser unbesorgt bleibe (Urk. D1/5/1 F/A 10). Letzteres wird im Übrigen vom Beschuldigten selbst eingestanden (vgl. Urk. D1/17/9 S. 3; Prot. II S. 49), allerdings erstmals nachdem die Verteidigung Akteneinsicht und damit Kenntnis von den privatklägerischen Aussagen erhalten hatte (Urk. D1/17/5). Des Weiteren kann die Privatklägerin 2 auch eigene Gefühle und Gedankengänge benennen, etwa wenn sie aussagt, sie habe sich überlegt, in den Penis des Beschuldigten zu beissen, als er sie zum Oralsex gezwungen habe, sie jedoch letztlich davon abgesehen habe, weil sie befürchtet habe, er könne sie dann androhungsgemäss umbringen (Urk. D1/5/1 F/A 51). Bemerkens- wert ist sodann die detaillierte und in sich stimmige Wiedergabe, wie der Beschul- digte vor der Analpenetration im Schlafzimmer nach Gleitmittel gesucht habe, worauf die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, es sei keines vorhanden, höchstens im Beutel, der zum Womanizer gehöre, was den Beschuldigten allerdings nicht in- teressiert habe, sondern er gesagt habe, er werde jetzt halt seine Spucke dafür verwenden müssen (Urk. D1/5/1 F/A 67). Absolut lebensnah ist zudem die Aus- sage der Privatklägerin 2, wonach es dem Beschuldigten nicht mehr gelang, sein Glied steif zu halten, nachdem sie ihm gesagt habe, es bringe nichts, sie zu schwängern, sie würde ein Kind von ihm ohnehin abtreiben, wobei seine Stim- mung zusätzlich dadurch getrübt worden sei, dass in diesem Moment auf seinem Mobiltelefon, das er vor den sexuellen Handlungen eigens zum Abspielen von Musik eingeschaltet habe, ein sentimentaler Sound gelaufen sei (Urk. D1/5/1 F/A 11). Zu konstatieren ist demnach, dass das Aussageverhalten der Privatklä- gerin 2 gerade auch im Bereich der sexuellen Handlungen zahlreiche Realitätskri-
- 51 - terien enthält, was sich nur dadurch erklären lässt, dass ihre Schilderungen dies- bezüglich auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Folgerichtig ist es auch irrelevant, ob es hierzu einer besonderen intellektuellen Leistung bedarf oder nicht, wie dies von der Verteidigung unter Berufung auf den von ihr selbst einge- reichten Bericht einer externen Fachpsychologin angeführt wird (vgl. Urk. 123 S. 33; Urk. 194 S. 7; Urk. 261 S. 11). 7.2.4. Eine inhaltliche Validierung erfahren die Aussagen der Privatklägerin 2 zudem dadurch, dass sich ihre Schilderungen mit den übrigen Beweismitteln, so- fern solche vorhanden sind, decken. Zwar trifft es zu, dass der Schlüssel zum kleinen WC nie auf DNA-Spuren untersucht wurde, womit die privatklägerische Darstellung in diesem Punkt nicht spurentechnisch bestätigt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass damit erwiesen wäre, dass der Beschuldigte den Schlüssel nicht zum Abschliessen der WC-Türe verwendet hätte, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 261 S. 39). Vielmehr stellt der Umstand, dass der Schlüssel von aussen in der Türe steckend vorgefunden wurde (Urk. D1/18/8 Foto 15), in der Tat ein erhebliches Indiz dafür dar, dass diese tat- sächlich zuvor von aussen abgeschlossen worden sein muss, wohingegen die These des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 und er hätten während der On-/Off- Beziehung die WC-Türe stets offengelassen (Prot. I F/A 160), als Erklärungsver- such offensichtlich nicht taugt. Im Weiteren ist es richtig, dass die nachträglich vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) durchgeführte Auswer- tung des Vaginalabstrichs bei der Privatklägerin 2 ergab, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten vorgefunden wurden (Urk. 114 S. 2), weshalb es die Vorin- stanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Recht als nicht erwiesen sah, dass dieser mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen ist (Urk. 190 S. 87 f.). Auch ist der Verteidigung insofern beizupflichten, dass es für die von der Privat- klägerin 2 geschilderte vorübergehende Bewusstlosigkeit, die sie aufgrund des Kopfaufpralls bei ihrem Fluchtversuch erlitten habe, kein objektiver Befund be- steht (Urk. 123 S. 23 f.; vgl. auch Urk. 261 S. 41 f.). Hingegen lässt sich nament- lich die von der Privatklägerin 2 geschilderte Gewaltanwendung durch den Be- schuldigten mit dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens, welches über die noch am Tag des eingeklagten Vorfalls bei ihr erfolgte körperliche Untersu-
- 52 - chung erstellt wurde, in Übereinstimmung bringen. Darin werden nicht nur die Verletzungen am Kopf (frische Rissquetschwunde und Hautabschürfung an der Stirn), am Hals (mehrere frische Blutergüsse sowie eine oberflächliche Hautab- schürfung), an der Brust (frische Hautabschürfung unter der linken Brustwarze), am Rücken (mehrere frische Hautabtragungen samt Blutergüssen) und an den Händen (beidseits zahlreiche frische Hautabschürfungen und Hautrötungen) be- schrieben, sondern wird gleichzeitig auch festgehalten, dass sämtliche Verletzun- gen mit dem von der Privatklägerin 2 beschriebenen Sachverhaltsablauf erklärt werden können (Urk. D1/10/7 S. 6 f.). Die einzelnen Hautverfärbungen sind über- dies auch auf der beigezogenen Fotodokumentation des IRM klar sichtbar (Urk. 208). Ebenso zeigen diverse weitere Fotoaufnahmen, die bei den Akten lie- gen, deutliche Verletzungen im Halsbereich (Urk. D1/20/5 Foto 4) sowie am Kopf, am Rücken und an den Handgelenken der Privatklägerin 2 (Urk. D1/3/1 Fotos 5 bis 7). Wenn der Beschuldigte in diesem Kontext beantragen lässt, dass das IRM- Gutachten zu ergänzen bzw. dem IRM seine Sachverhaltsversion zur Prüfung vorzulegen sei (vgl. Urk. 261 S. 37 f., 41), erscheint dies als nicht angezeigt, zu- mal die bei der Privatklägerin 2 festgestellten Verletzungen nicht bestritten wer- den, und es sich bei der Tatsache, dass sich ihre Sachverhaltsversion mit dem Verletzungsbild in Übereinstimmung bringen lässt, lediglich um ein Indiz handelt. Es ist vorwegzunehmen, dass selbst wenn das Gutachten zum Schluss gelangen würde, dass die Verletzungen der Privatklägerin 2 auch mit der Sachdarstellung des Beschuldigten im Einklang stünden, dies nichts am Beweisergebnis ändern würde. Im Übrigen offengelassen werden kann, weshalb die Privatklägerin 2 nicht von sich aus eine Aufnahme ihrer verletzten Brustwarze eingereicht hat, nachdem die entsprechende Hautverfärbung auf der Fotodokumentation des IRM einwand- frei zu erkennen ist. Die Mutmassung der Verteidigung, wonach sich die Privatklä- gerin 2 diese Verletzung beim Sex mit dem Privatkläger 1 geholt haben müsse (vgl. Urk. 123 S. 28; Urk. 194 S. 5), findet in den Akten jedenfalls keine Stütze, wird doch auch in der in diesem Zusammenhang zitierten Textmitteilung des Be- schuldigten an die Privatklägerin 2 vom 6. März 2020 nirgends erwähnt, dass de- ren Brust verletzt worden sei (vgl. dazu Urk. D1/3/2/43). Ebenso kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 123 S. 36; Urk. 194 S. 5) dahingestellt
- 53 - bleiben, weshalb die Privatklägerin 2 die Aufnahme eines Hämatoms an ihrem In- timbereich eingereicht hat (vgl. dazu Urk. D1/20/5 Foto 10), bildet doch eine sol- che Verletzung nicht Gegenstand des zur Beurteilung stehenden Anklagevor- wurfs. Umgekehrt wird durch G._____, die Schwester des Beschuldigten, welche die medizinische Erstversorgung der Rissquetschwunde am Kopf der Privatkläge- rin 2 vorgenommen hat, wiederum bestätigt, dass u.a. ein Knacksen am linken Kiefergelenk zu hören war, was die Zeugin immerhin dazu bewog, die Privatklä- gerin 2 darauf hinzuweisen, dass man dies zusammen mit den übrigen Verletzun- gen im Spital mituntersuchen soll (Urk. D1/7/2 F/A 17). Insofern ist mithin mit der Vorinstanz als plausibel zu werten, dass die Privatklägerin 2 ihren Aussagen zu- folge beim erzwungenen Oralsex mit dem Beschuldigten starke Kieferschmerzen verspürt hat (Urk. 190 S. 80). Darüber hinaus zeugen die zahlreichen, vom Be- schuldigten teilweise eingestandenen Beschädigungen an der Wohnungseinrich- tung, etwa die fotografisch festgehaltenen Kampfspuren im Eingangsbereich und an der Wand im Gang sowie der Schaden an der Ecke des Türrahmens im Schlafzimmer (zum Ganzen: Urk. D1/20/10), genauso wie die blutbefleckte Bett- wäsche und das blutverschmierte Hemd des Privatklägers 1 (Urk. D1/15/8 S. 11 f.) sowie die ebenfalls blutverschmierten Kleidungsstücke der Privatkläge- rin 2 (Urk. D1/15/8 S. 9) davon, dass – so wie von der Privatklägerin 2 angegeben
– in der Wohnung tatsächlich eine heftige und örtlich sich mehrfach verlagernde körperliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muss. Und schliesslich liegt die Aussage der Nachbarin H._____ vor, die am 10. März 2020 vormittags einen lauten Schrei im Treppenhaus sowie ein Schwanken des metallenen Treppenge- länders bezeugt hat (Urk. D1/7/4 F/A 16). Dies stützt die privatklägerische Aus- sage, wonach sie zu Beginn des Übergriffs gewaltsam in die Wohnung gezerrt worden ist, was im Übrigen wiederum auch vom Beschuldigten selbst nicht in Ab- rede gestellt wird (Prot. II S. 40 f.). In Anbetracht dieses Untersuchungsergebnis- ses kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es seitens des Beschul- digten zu einer erheblichen Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 2 ge- kommen ist, wobei angesichts der zahlreichen Vorkommnisse im Verlaufe des ge- samten Übergriffs und des dynamischen Handlungsablaufs kaum erwartet werden kann, dass die einzelnen Handlungsabläufe detailgetreu und in der richtigen Rei-
- 54 - henfolge wiedergegeben werden können. Aggravationstendenzen, die auf Seiten der Privatklägerin 2 eine Neigung erkennen lassen würden, im Verlauf des Straf- verfahrens immer schwerere Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben, sind demgegenüber nicht erkennbar. Im Gegenteil bekräftigte sie etwa, dass der Be- schuldigte sie nicht im Gesicht geschlagen habe (Urk. D1/5/3 F/A 195). Entspre- chend zielen die Einwände der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin 2 hin- sichtlich der erlittenen Gewalt in zahlreiche Widersprüche verwickelt haben soll und Aggravationstendenzen aufweise (Urk. 123 S. 16, 22 f., 28; Urk. 261 S. 36 ff., 40 ff., 51 ff.), allesamt ins Leere. 7.2.5. Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann im Übrigen, weshalb die Privatklägerin 2 die Gelegenheit zum Alarmschlagen nicht genutzt hat, als es ihr vor dem Verlassen der Wohnung, um mit dem Beschuldigten zur Arztpraxis seiner Schwester G._____ zu fahren, gelungen ist, an ihr Mobiltelefongerät zu gelangen, sondern dieses einzig dazu genutzt hat, um im Lift, mit dem sie alleine von der Wohnung im 2. Obergeschoss nach unten gefahren ist, Fotoaufnahmen von sich zu machen (vgl. Urk. D1/1/2 S. 7). Dass es sich dabei nicht um die logischste Handlungsweise handelt, liegt auf der Hand. Auf der anderen Seite hat die Privat- klägerin 2 wiederholt betont, wie sehr sie sich während des gesamten Übergriffs vor dem Beschuldigten fürchtete (Urk. D1/5/1 F/A 85; Urk. D1/5/3 F/A 172; Prot. I F/A 54). Es erscheint dabei nicht unverständlich, dass sich die Privatklägerin 2 unmittelbar nach dem massiven Übergriff vom Beschuldigten noch stärker be- droht fühlte als in der nachfolgenden Situation nach der Rückkehr aus der Arzt- praxis, bei der sie sich dazu entschloss, ihren Verlobten anzurufen, befand sie sich doch zu jenem Zeitpunkt alleine in ihrer Wohnung, während der Beschuldigte im Auto vor der Liegenschaft wartete (Urk. D1/5/1 F/A 76). Auch dieser Umstand vermag daher keine begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägeri- schen Aussagen zu erwecken. 7.2.6. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei der Privatklägerin 2 auch kein Mo- tiv ersichtlich ist, den Beschuldigten zu Unrecht der Begehung eines Sexualdelikts zu bezichtigen. So erscheint die Argumentation des Beschuldigten, wonach es der Privatklägerin 2 darum gehe, gegenüber dem Privatkläger 1 nicht offenlegen
- 55 - zu müssen, dass sie diejenige gewesen sei, die den Analsex angeboten habe (Urk. 123 S. 14; Urk. 261 S. 47, 52), als völlig unlogisch. Denn diesfalls hätte sie es – wie beim früheren Vorfall vom 11. Februar 2020 – dabei belassen können, gegenüber den Strafbehörden einzig von der Gewaltanwendung zu berichten, die sie am 10. März 2020 nachgewiesenermassen erlitten hatte, und die sexuellen Handlungen ganz zu verschweigen. Ähnliches gilt auch für die von der Verteidi- gung aufgestellte Hypothese, wonach die Privatklägerin 2 ihr Angebot zu Analsex aus einer Art Druck- resp. Zwangssituation heraus gestellt haben könnte, weil sie nicht gewusst habe, was der Beschuldigte genau vorhabe, und sich davor ge- fürchtet habe, dass dieser sie schwängern oder gar töten wolle (Urk. 123 S. 39 f.; Urk. 261 S. 43, 47), wäre doch bei einer solchen Konstellation für jedermann – und mithin auch für ihren Verlobten – sofort erkennbar, dass die sexuellen Hand- lungen ungeachtet davon, wie sich die Privatklägerin 2 verhält, unfreiwillig erfolg- ten, weshalb sie sich keine Blösse zu geben gebraucht hätte, entsprechend aus- zusagen, falls sich dies aus ihrer Sicht so ereignet hätte. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte wie erwähnt auch nach der Trennung wei- terhin einen freundschaftlichen Umgang miteinander pflegten (s. dazu vorn Erw. III. D. 3.1.1.), was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sie sich noch am Tag vor dem Übergriff vom 10. März 2020 zum gemeinsamen Spazieren getroffen ha- ben (s. dazu vorn Erw. III. D. 6.). Obwohl der Beschuldigte zudem in den Wochen davor mehrmals die Grenze zur Illegalität gegenüber den Privatklägern 1 und 2 überschritten hatte, war ihm von der Privatklägerin 2 jedes Mal verziehen worden (s. dazu vorn Erw. III. D. 5.2.7.). Und selbst am 10. März 2020 liess sich die Pri- vatklägerin 2 durch den Telefonanruf des Beschuldigten, der ihr ein versöhnliches Gespräch vorgaukelte, aus ihrer Wohnung locken, weil sie immer noch überzeugt war, dass er kein böser Mensch sei und dass er sich für sein Fehlverhalten vom Vortag bei ihr entschuldigen wolle (Prot. I F/A 32). Neben der Wut, welche die Pri- vatklägerin 2 angesichts der von ihr beschriebenen Übergriffe offensichtlich emp- findet, sind vor diesem Hintergrund keine Anzeichen dafür vorhanden, dass sie den Beschuldigten mutwillig zerstören will, wie das von ihm teilweise vorgebracht worden ist (Urk. D1/4/4 F/A 9, 15). Auch Rachegelüste oder dergleichen sind auf Seiten der Privatklägerin 2 nicht erkennbar.
- 56 - 7.2.7. Demgegenüber sind beim Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur zahlreiche Ungereimtheiten, sondern auch erhebliche Strukturbrüche zu verzeich- nen. So gibt er zwar zu, damals zur Privatklägerin 2 gefahren zu sein und diese unter Gewaltanwendung in ihre Wohnung gedrängt zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. I F/A 69 ff.; Prot. II S. 39 ff.). Dort sei es am Boden zu einem Gerangel zwi- schen der Privatklägerin 2 und ihm gekommen. Als es ihm gelungen sei, die Pri- vatklägerin 2 zu beruhigen, habe sie ihm auf seine Aufforderung hin ihre elektroni- schen Geräte ausgehändigt (Urk. D1/4/3 F/A 9; Urk. D1/4/10 F/A 11), ebenso habe sie ihm ihre Brille übergeben (vgl. Prot. I F/A 78; Prot. II S. 43). Damit der Beschuldigte in Ruhe das Mobiltelefon durchsuchen kann, habe er dann die Pri- vatklägerin 2 ins WC gezogen, wo er sie mit Kabelbindern an den Händen gefes- selt und mit einem Tuch geknebelt habe. Er habe nicht mit so viel Widerstand ih- rerseits gerechnet (Urk. D1/4/3 F/A 153 ff.; Urk. D1/4/10 F/A 21; Prot. I F/A 85 ff.; Prot. II S. 44 ff.). Dabei ist namentlich festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund zu nennen vermag, weshalb die Privatklägerin 2 ihm letztlich von sich aus ihr Mobiltelefon und ihre Smartwatch sowie ihre Brille, auf die sie aufgrund ihrer Sehschwäche angewiesen ist, überlassen haben soll, nach- dem sie auch nach seiner eigenen Darstellung unmittelbar zuvor unter Anwen- dung von Gewalt von ihm überwältigt worden war. Zudem ist völlig unstimmig, weshalb der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin 2 beruhigt haben will, gezwungen war, diese dann trotzdem ins WC zu ziehen, um sie zu fesseln und zu knebeln, wobei überdies auch sinnwidrig ist, dass er sich über den geleisteten Wi- derstand der Privatklägerin 2 wundert, wenn er selbst doch von Beginn weg Fes- selutensilien dabei hatte, weil er eigenen Aussagen zufolge damit gerechnet hatte, dass sie ihre elektronischen Daten nicht freiwillig herausgeben wird (Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. II S. 45 f.). Gemäss den weiteren Aussagen des Be- schuldigten seien sie anschliessend zusammen ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich vor Erschöpfung auf den Boden gesetzt. Plötzlich sei die Privatkläge- rin 2 aufgestanden und am Beschuldigten vorbeigerannt, worauf sie mit dem Kopf die Wand touchiert und sich eine Platzwunde zugezogen habe; um die Wunde zu versorgen, habe er sie daraufhin ans Bett gefesselt (Urk. D1/4/3 F/A 9; Urk. D1/4/10 F/A 25; Prot. I F/A 102 ff.; Prot. II S. 47 ff.). Der Beschuldigte sei
- 57 - traurig gewesen, dass die Privatklägerin 2 kein Kind von ihm habe bekommen wollen; umso mehr habe es ihn gefreut, als sie damals vorgeschlagen habe, Anal- sex zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. I F/A 107; Prot. II S. 49 f., 52). Da sein Pe- nis noch nicht erigiert gewesen sei, habe sie ihn zuerst oral befriedigt. Danach habe er ihren "Womanizer" geholt und an ihre Klitoris gehalten, sei es ihm doch wichtig gewesen, "dass sie auch Vergnügen habe" (Urk. D1/4/3 F/A 9; vgl. auch Urk. D1/4/10 F/A 27; Prot. I F/A 108 ff.; Prot. II S. 54 ff.). Auch hinsichtlich der se- xuellen Handlungen ist indessen überhaupt nicht einzusehen, weshalb die Privat- klägerin 2 trotz des vorangegangenen gewalttätigen Übergriffs und der Tatsache, dass sie soeben eine blutende Rissquetschwunde davongetragen hatte, dem Be- schuldigten das selbst für ihn völlig unerwartete Angebot unterbreitet haben soll, er möge sie "anal nehmen" (Urk. D1/17/9 S. 3). Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung und er selbst vorbringen (vgl. Urk. 261 S. 47 sowie S. 37, 42; Prot. II S. 50, 59 f.), in seiner eigenen Gemütslage nicht fähig gewesen sein soll, die da- malige emotionale bzw. psychische Druck-/Zwangssituation der Privatklägerin 2 wahrzunehmen, erscheint vor dem Hintergrund der sich bis dahin ereigneten Ge- schehnisse und der konkreten Situation – die Privatklägerin 2 war zu jenem Zeit- punkt gefesselt und hatte die Augen verbunden – denn auch als geradezu absurd. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst, dass er gewusst habe, wenn auch bezogen auf das Anfangsstadium, dass die Privatklä- gerin 2 Todesangst hatte, habe sie ihn doch gefragt, ob er sie töten werde (Prot. II S. 59 f.; vgl. auch Urk. D1/4/3 F/A 9; Prot. I F/A 86). Daran vermögen auch die Hinweise, dass Sex in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 die häufigste Lösungsstrategie bei Konflikten gewesen sei (Urk. 261 S. 47; Prot. II S. 50, 59), und die Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in der Vergan- genheit Würge- und Missbrauchsfantasien bzw. -vorlieben kommuniziert habe so- wie dass man während der gemeinsamen Beziehung Kabelbinder als Fesseluten- silien benutzt habe (Urk. 250 S. 2; Urk. 261 S. 25 f.; Prot. II S. 55), selbst wenn dies alles zutreffend sein sollte, nichts zu ändern. Das gesamte Verhalten des Be- schuldigten zeigt vielmehr, dass er um das Unrecht seiner Handlungen am
10. März 2020 wusste. So erklärte er beispielsweise, dass er die Privatklägerin 2 zuerst ins Badezimmer und hernach ins Schlafzimmer gebracht habe, weil er ei-
- 58 - nerseits befürchtet habe, dass der Eingangsbereich – wie ihm die Privatklägerin 2 zu Unrecht mitgeteilt hatte – durch Überwachungskameras überwacht werde (Urk. 1/5/3 F/A 87 f.), und andererseits weil der Bereich im unteren Stock von aus- sen gut einsehbar sei (Prot. II S. 47), was ihm offenkundig unerwünscht war. In dieses Bild passt schliesslich auch, dass er dem Privatkläger 1 auf seine Text- nachrichten namens der Privatklägerin 2 antwortete, um sein Auffliegen zu verhin- dern (vgl. Prot. II S. 49). Davon abgesehen ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte einerseits angibt, er habe damals vorgehabt, mit der Pri- vatklägerin 2 ein Kuckuckskind zu zeugen, wobei er zu deren Überredung extra noch eine Bargeldsumme von Fr. 12'000.– mitgenommen haben will, und ande- rerseits behauptet, es sei ihm darum gegangen, an die privatklägerische Mobilte- lefondaten zu gelangen, um diese auszuforschen und so in Erfahrung zu bringen, ob die Privatklägerin 2 nicht schon zu einem Zeitpunkt Kontakt mit dem Privatklä- ger 1 hatte, als sie noch mit ihm (dem Beschuldigten) eine Paarbeziehung geführt hat (Urk. D1/4/3 F/A 76 ff.; Urk. D1/4/5 F/A 29; Prot. I F/A 56, 58; Prot. II S. 43, 52 f., 56 f., 61). Dieses vom Beschuldigten angegebene Motiv, den Nachrichten- verlauf zwischen den Privatklägern 1 und 2 zu lesen bzw. für das spätere Lesen abzufilmen, um herauszufinden, ob die Privatklägerin 2 ihm gegenüber ehrlich ge- wesen sei oder ihn während der gemeinsamen Beziehungszeit betrogen habe, wobei er für den Fall, dass sie ehrlich gewesen sein sollte, allenfalls Sex mit ihr zu haben und ein Kuckuckskind zu zeugen vorgehabt habe (so explizit Prot. II S. 57 f.), vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 24) auch vor dem Hin- tergrund seiner anzuerkennenden emotionalen Notlage nicht einzuleuchten. Ins- besondere ist nicht nachvollziehbar, wie es dazu gekommen sein soll, dass der Beschuldigte von seinem geltend gemachten ursprünglichen Vorhaben abrückte, mittels GoPro-Kamera den auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 abgespei- cherten Chatverlauf zwischen dem Privatkläger 1 und ihr abzufilmen (Urk. D1/4/3 F/A 84), um stattdessen nunmehr den gemeinsamen Geschlechtsverkehr aufzu- nehmen (Urk. D1/4/3 F/A 268). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht erklären, weshalb er mit dem Abfilmen des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 aufgehört hat, bevor er überhaupt wissen konnte, ob sie ehrlich mit ihm gewesen war (vgl. hierzu Prot. II S. 58). Mit der Vorinstanz ist es schliesslich als auffallend zu bezeichnen,
- 59 - dass der Beschuldigte häufig der Fragestellung auswich und in negative Beschrei- bungen der Privatklägerin 2 verfiel, was als Lügensignal zu werten ist, etwa wenn er ausführt, sie versuche bei der Unterstellung, dass er englische Ausdrücke ver- wendet habe, ihn als Informatiker zu imitieren, oder sie fantasiere mit Bezug auf ihre Behauptungen, von ihm im WC eingesperrt worden zu sein, bzw. sie habe ihm wohl einzig deshalb Analsex angeboten, um ihn danach strafrechtlich zu be- lasten (vgl. Urk. 190 S. 52, 65, 87). 7.2.8. Was die eingeklagten Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung und den persönlichen Gegenständen der Privatkläger 1 und 2 betrifft, kann schliess- lich dem Grundsatz nach auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 190 S. 88 ff.). Demzufolge können die in der Anklage erwähnten Löcher im Parkett der Wohnung, die Kratzer am Glasschrank im Schlafzimmer und die Beschädigung der Schuhe der Privatklägerin 2 dem Be- schuldigten nicht angelastet werden. In Abweichung von der Vorinstanz lässt sich sodann auch die Beschädigung der Brille der Privatklägerin 2 nicht erstellen. In der vom IRM unter dem Datum vom 21. Oktober 2022 eingereichten Fotodoku- mentation, der eine fachmännische Aufnahme der Brille beiliegt (vgl. Urk. 215), lässt sich kein Kratzer im Brillenglas erkennen, obwohl darauf sogar – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 261 S. 48 f.) – ein Fussel auf den Wim- pern der Privatklägerin 2 auszumachen ist. Anklagegemäss erstellt sind dagegen schwarze Spuren an der Wand im Eingangsbereich und im Gang (Urk. D1/20/10 Fotos 7 bis 9), der Schaden an der Ecke des Türrahmens im Schlafzimmer (vgl. Urk. D1/20/10 Foto 10) sowie die Kratzer an den Bettpfosten und an den Kanten der Bettbeine (Urk. D1/20/10 Fotos 2 bis 5), ebenso wie das blutbefleckte Kissen und das blutverschmierte Hemd des Privatklägers 1 (Urk. D1/15/8 S. 11 f.) sowie mehrere ebenfalls blutverschmierte Kleidungsstücke der Privatklägerin 2 (Urk. D1/15/8 S. 9). 7.2.9. Nach dem Gesagten ist der unter Dossier 1 eingeklagte Sachverhalt mit Ausnahme der erwähnten Punkte, d.h. des Verwendens einer Zange zum Lösen der zu fest angezogenen Kabelbinder anstelle eines Messers, des fehlenden Nachweises des Eindringens mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin 2
- 60 - und des eingeschränkten Ausmasses der Sachbeschädigungen, als rechtsgenü- gend erstellt zu erachten. 7.3.1. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Geschehnisse vom 10. März 2020 erachtet die Anklage in einer allerersten Phase, die sich im Treppenhaus der privatklägerischen Wohnliegenschaft abgespielt hat, die Tatbestände der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als erfüllt (Ankla- geziffer I), wobei die beiden letztgenannten Delikte vom Beschuldigten anerkannt werden (s. dazu vorn Erw. III. C.). Hinsichtlich der Drohung hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen sodann an sich zutreffend festgehalten, dass diese von der Nötigungshandlung konsumiert wird, weshalb die Anwendung von Art. 180 StGB im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht fällt (Urk. 190 S. 97 f.). Dem ist auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zu folgen. 7.3.2. Die unter Anklageziffer III eingeklagte Wegnahme des Mobiltelefons, der Smartwatch und der Brille der Privatklägerin 2 sowie das Ausziehen ihres Mantels und ihrer Schuhe im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung im Eingangs- bereich der privatklägerischen Wohnung würdigt die Vorinstanz anklagegemäss als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dazu wird im angefochtenen Entscheid insbesondere zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 un- ter Gewaltanwendung dazu gezwungen hat, die Wegnahme ihrer persönlichen Gegenstände sowie das Ausziehen ihrer Kleidungsstücke zu dulden, was klar rechtswidrig ist. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass der Beschuldigte im Wissen darum handelte, dass die Privatklägerin 2 ihm ihre Sachen nicht freiwillig heraus- gegeben hätte (Urk. 190 S. 100 f.). Entsprechend sind alle Tatbestandselemente gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung ist auch im Beru- fungsverfahren zu bestätigen. Beizufügen ist allerdings, dass der Nötigungsvor- satz des Beschuldigten in der Folge naheliegenderweise darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin 2 daran zu hindern, dass sie über ihr Mobiltelefon oder über ihre Smartwatch Dritte verständigt. Die Anklageschrift umschreibt zwar einen solchen Sachverhalt, allerdings nicht unter Anklageziffer III, sondern erst beim nachfolgen- den Vorhalt betreffend Sachentziehung unter Anklageziffer IV (Urk. D1/30 S. 7).
- 61 - Dabei wird verkannt, dass es dem Beschuldigten beim Vorenthalten der elektroni- schen Geräte wohl kaum darum ging, der Privatklägerin 2 die Ausübung ihres Ei- gentums zu erschweren oder zu vereiteln, sondern dass er wie gesagt darauf ab- zielte, ihr während der restlichen Dauer des Übergriffs eine Kontaktaufnahme zu Drittpersonen zu verunmöglichen. Entsprechend wäre selbst ein allfälliger Sach- entziehungswille vom Unrechtsgehalt her vollständig durch die beim Beschuldig- ten offensichtlich im Vordergrund stehende Nötigungsabsicht abgedeckt. Demzu- folge ist der Tatbestand der Sachentziehung als durch die Nötigung konsumiert zu betrachten. 7.3.3. Soweit erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am 10. März 2020 mehrere Minuten lang im WC eingesperrt hat (Anklageziffer VII), ist dies im Weiteren analog zum gleichgelagerten Vorfall vom 11. Februar 2020 als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren (s. dazu vorn Erw. III. D. 5.3.2.). Wenn die Vorinstanz ausserdem erwägt, dass die zusätzlich eingeklagte Drohung, wonach der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt hat, er werde sie umbringen, wenn sie nicht stillhalte (Anklageziffer V), von der Nötigungshandlung konsumiert wird (Urk. 190 S. 102 f.), ist dem im Übrigen – unter Verweis auf die vorstehenden Er- wägungen zum Tatgeschehen im Treppenhaus (s. dazu vorn Erw. III. D. 7.3.1.) – auch hier zu folgen. 7.3.4. Hinsichtlich der Nötigungen in den Anklageziffern I, III und VII ist schliess- lich wiederum zu erwägen, dass zwar jeweils verschiedene Nötigungsmittel (Ge- walt, Wegnahme von Gegenständen und Einsperren) eingesetzt wurden, jedoch alle diese Nötigungen im Hinblick auf die Erfüllung des Tatplans bzw. der Vor- nahme der sexuellen Handlungen erfolgt sind und insgesamt eine räumliche, zeit- liche und sachliche Einheit bilden. Demgemäss ist in Präzisierung des angefoch- tenen Entscheids betreffend die Anklageziffern I, III und VII nicht auf mehrfache, sondern auf einfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erkennen. 7.3.5.1.Mit Bezug auf die eingeklagten Körperverletzungsdelikte ist zunächst zu beachten, dass die Privatklägerin 2 dadurch, dass sie im WC vom Beschuldigten gewürgt wurde, diverse Verletzungen im Halsbereich erlitten hat, die im rechtsme- dizinischen Gutachten als nichtwegdrückbare Hautverfärbungen (Urk. D1/10/7
- 62 - S. 4) bzw. als Blutergüsse (Urk. D1/10/7 S. 6) bezeichnet werden. Ebenso liegen Fotoaufnahmen bei den Akten, die noch 2 Tage nach dem eingeklagten Vorfall ei- nen blauen Fleck am Hals der Privatklägerin 2 zeigen (vgl. Urk. D1/20/5 Foto 4). Nach einem jüngeren Entscheid des Bundesgerichts stellt das Verursachen sol- cher Hämatome bereits eine tatbestandsmässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar (Urteil Bundesgericht 6B_1217/2018 vom
7. Juni 2019 E. 9.3 m.w.H.). Die Auffassung der Verteidigung, wonach diesbezüg- lich einzig Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB vorliegen (vgl. Urk. 123 S. 9; Urk. 261 S. 54), vermag demnach nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass die Privatklä- gerin 2 bestätigt hat, nach der erlittenen Strangulation einen anhaltenden Würge- reiz verspürt zu haben (Urk. D1/5/3 F/A 65), weshalb auch insofern nicht nur eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorliegt, die keine Schmer- zen auslöst, wie dies in der Regel für den Tätlichkeitstatbestand vorausgesetzt wird (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 StGB N 5 m.w.H.). Keinem Zweifel kann im Übrigen unterliegen, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung die Ver- ursachung von Hämatomen und das Auslösen von Schmerzen bei der Privatklä- gerin 2 in Kauf genommen hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte betreffend An- klageziffer VI der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei im Gegensatz zur Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang auch Verletzungen im Rückenbereich der Privatklägerin 2 er- wähnt (vgl. Urk. 190 S. 103 f.), zu betonen ist, dass solche irrelevant sind, nach- dem diesbezüglich einzig Halsverletzungen Gegenstand des Anklagevorhalts bil- den (vgl. Urk. D1/30 S. 8). 7.3.5.2.Hinsichtlich der unter den Anklageziffern VIII und IX umschriebenen Vor- würfe hat die Vorinstanz dann wieder mit nachvollziehbarer Begründung erwogen, dass die betreffenden Tathandlungen des Beschuldigten (namentlich das Herun- terdrücken der Privatklägerin 2 über die Treppenkante und das Hinaufstossen von ihr die Treppe hinauf in das oben gelegene Schlafzimmer) einzig dazu dienten, sein Opfer für die spätere Fixierung am Bett vorzubereiten, um dort die sexuellen Handlungen an ihr zu begehen (Urk. 190 S. 105 f.). Insofern ist nicht zu beanstan- den – und dürfte in Anbetracht des strafprozessualen Verschlechterungsverbots auch nicht mehr zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden –, wenn die
- 63 - Tatvorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten von der Vorinstanz als mitbestrafte Vortaten der späteren Sexualdelikte eingestuft werden, für die kein eigenständiger Schuldspruch zu ergehen hat. 7.3.5.3.Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist schliesslich ohne weiteres er- stellt, dass sich die Privatklägerin 2 ihre Rissquetschwunde an der Stirn dadurch zugezogen hat, dass sie beim Versuch, vor dem Beschuldigten zu fliehen, ge- stürzt und mit dem Kopf gegen den Türrahmen des Schlafzimmers geprallt ist. Anders als von der Beschuldigtenseite geltend gemacht (Urk. D1/4/10 F/A 25; Prot. II S. 48), besteht dabei selbstredend ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten, der die Privatklägerin 2 beim Fluchtversuch an einem Bein zurückgezogen hat, und der Verletzung der Privatklägerin 2, die durch den daraufhin erfolgten Sturz entstanden ist. Ferner ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass im Gegensatz zu den soeben abgehandelten Tathandlungen der Verur- sachung der blutenden Kopfwunde eine eigenständige rechtliche Bedeutung zu- zumessen ist, die nicht vom Unrechtsgehalt der im Anschluss daran begangenen Sexualdelikte erfasst wird (Urk. 190 S. 106). Demgemäss ist der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer X unverändert zu überneh- men. 7.3.6.1.Hinsichtlich der Sexualdelikte hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraus- setzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) und Art. 190 StGB (Vergewaltigung) korrekt aufgeführt (Urk. 190 S. 107 ff., 111 f.). Ferner ist sie zum einleuchtenden und nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mit physischer Gewalt und verbalen Drohungen die Privatkläge- rin 2 dazu gezwungen hat, die sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen (Urk. 190 S. 110, 113 ff.). So hat der Beschuldigte nach Massgabe der vorstehen- den Erwägungen zum Sachverhalt die Privatklägerin 2 nach ihrem Fluchtversuch nahezu bewegungsunfähig gemacht, indem er sie mittels Kabelbindern und einem Seil mit beiden Händen und dem rechten Bein am Bett im Schlafzimmer fixiert hat. Infolgedessen war es der Privatklägerin 2 verunmöglicht, massgeblichen Wi- derstand zu leisten. Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid zudem erwogen,
- 64 - dass der Beschuldigte zuvor bereits erhebliche Gewalt angewendet hatte, um die Privatklägerin 2 unter Kontrolle zu bringen, was dazu geführt hatte, dass diese körperlich erschöpft war und am Kopf eine blutende Wunde davongetragen hatte sowie psychisch extrem eingeschüchtert war. Diese durchlebte während des erlit- tenen sexuellen Übergriffs eigenen Aussagen zufolge denn auch Todesängste (Urk. D1/5/1 F/A 51; Urk. D1/5/3 F/A 70; Prot. I F/A 82), welche durch die gleich- zeitig ausgesprochenen bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten (sie solle ruhig sein, sonst werde es mehr wehtun resp. könne er für nichts mehr garantie- ren) noch bestärkt wurden (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 10, 74; Urk. D1/5/3 F/A 70; Prot. I F/A 54). Des Weiteren ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, als dem Beschuldigten bewusst war, dass die Privatklägerin 2 mit der Vornahme der sexu- ellen Handlungen in keiner Weise einverstanden war, nachdem sie diesem wie- derholt ausdrücklich gesagt hatte, dass sie das nicht wolle, und auch schon wäh- rend des gesamten vorherigen Verlaufs erhebliche Gegenwehr geleistet hatte (vgl. Urk. 190 S. 111, 116 f. sowie vorn Erw. III. D. 7.2.7.). 7.3.6.2.Darüber hinaus hat die Vorinstanz den vom Beschuldigten mit der Privat- klägerin 2 erzwungenen Oral- und Analverkehr richtigerweise als beischlafsähnli- che sexuelle Handlungen qualifiziert, die den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllen (Urk. 190 S. 109 f.). Insoweit ist betreffend Anklageziffer XI der erst- instanzlich ergangene Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung mithin zu bestätigen. Anders als von der Vorinstanz beurteilt bleibt hingegen unklar, wann und wie genau der vom Beschuldigten behändigte Womanizer zum Einsatz kam. Aufgrund der in einem späteren Stadium des Verfahrens deponierten Aus- sagen der Privatklägerin 2 ist am ehesten davon auszugehen, dass der Beschul- digte damit die Privatklägerin 2 stimulieren wollte, als es darum ging, nach deren Umlagerung vom Boden, wo die bisherigen sexuellen Handlungen stattgefunden hatten, auf das Bett auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen (Urk. D1/5/3 F/A 70, 139; Prot. I F/A 54). Insofern erscheint die Verwendung des Womanizers letztlich als Begleiterscheinung des geplanten vaginalen Beischlafs und ist nicht als eigenständige Tathandlung zu werten, um zur sexuellen Befriedi- gung zu gelangen. Dieser Vorgang wird daher durch den anschliessend vorge- nommenen Versuch, die Privatklägerin 2 zu vergewaltigen (s. dazu sogleich
- 65 - Erw. III. D. 7.3.6.3.), konsumiert (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 190 StGB N 24 m.w.H.). 7.3.6.3.Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 ist weiter erstellt, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, da sein Glied nicht mehr steif war. Dabei vermochten auch die nachträglichen Masturbationsversuche des Beschuldigten nicht, seine Erektion wiederherzustellen (Urk. D1/5/3 F/A 164; Prot. I F/A 54). Damit blieb die Tatbe- standserfüllung hinsichtlich der Vergewaltigung offenkundig aus. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in Rückenlage auf dem Bett ge- fesselt hatte und sie weiterhin verbal massiv bedrohte, ist es ohne weiteres so, dass er mit dem Einsatz der Nötigungsmittel längst begonnen hatte, als er zum Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs ansetzte. Wie die Vorinstanz zutref- fend hervorgehoben hat, hat der Beschuldigte damit die Schwelle zum Vergewalti- gungsversuch objektiv überschritten (Urk. 190 S. 112 f.). In subjektiver Hinsicht kann der Vorsatz, die Privatklägerin 2 vaginal penetrieren zu wollen, angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten zwar lediglich aus den äusseren Umständen abgeleitet werden (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 190 StGB N 15 m.w.H.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte soeben von der Privatklägerin 2 Oral- und Analverkehr erzwungen hatte, wie auch in Anbetracht dessen, dass er auch ge- mäss seinen eigenen Angaben vorhatte, an jenem Tag – sollte es gut laufen – mit der Privatklägerin 2 ein Kind zu zeugen, wobei er sogar zugegeben hat, gewusst zu haben, dass sie sich damals innerhalb ihres Monatszyklus in der Ovulations- phase befand (vgl. Prot. I F/A 55 f.; Prot. II S. 51, 58), bestehen allerdings keiner- lei Zweifel, dass seine Intention darin lag, den Beischlaf mit ihr zu vollziehen. Da- durch ist auch der Vorsatz bewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte demgemäss betreffend Anklageziffer XI auch wegen versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7.3.7. Abschliessend hat die Vorinstanz die am 10. März 2020 verursachten Schäden an der Wohnungseinrichtung und an der Bettwäsche sowie an diversen Kleidungsstücken der Privatkläger 1 und 2, soweit sich diese sachverhaltsmässig
- 66 - erstellen lassen (s. dazu vorn Erw. III. D. 7.2.8.) zutreffend als mehrfache Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 190 S. 118 ff.). Insbesondere hat sie mit überzeugender Begründung den ursprünglichen Ein- wand der Verteidigung verworfen, wonach der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen müsse, da die einzelnen Scha- densbeträge unter dem bundesgerichtlich festgelegten Grenzbetrag von Fr. 300.– lägen (Urk. 123 S. 44). Im Berufungsverfahren wird denn von der Verteidigung korrekterweise auch nicht mehr geltend gemacht, dass es sich um einen Anwen- dungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB handle (vgl. Urk. 261 S. 55). Der erstinstanz- lich ergangene Schuldspruch betreffend Anklageziffer XIII ist folglich ebenfalls zu übernehmen. E. Fazit Schuldpunkt
1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (Anklagezif- fer II) folgender Delikte schuldig zu sprechen: der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XI), der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XI), der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern VI und X), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern XIII und XIX), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern I, III, VII, XVI und XVII), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (An- klageziffern I und XIV), des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB (Anklageziffer XVIII),
- 67 - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater StGB (Anklageziffer XI) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer XV).
2. Des Weiteren ist der Beschuldigte zusätzlich zum rechtskräftigen Frei- spruch vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssys- tem (Anklageziffer XII) nunmehr auch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer I (Vorfall vom 9. März 2020) freizu- sprechen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren aus (Urk. 190 S. 121 ff.). Appellationsweise lässt der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von maxi- mal 8 ½ Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.–, je be- dingt vollziehbar, sowie eine Busse von Fr. 1'000.– beantragen (Urk. 261 S. 4), wobei Letzteres damit begründet wird, dass nach seiner Auffassung auch Über- tretungstatbestände erfüllt sind, während vorliegend einzig auf Verbrechen und Vergehen zu erkennen ist. Eventualiter, im Falle der (teilweisen) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, lässt er eine Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– beantragen, wobei die Frei- heitsstrafe teilbedingt (unbedingter Teil 6 Monate) und die Geldstrafe bedingt aus- zusprechen sei (Urk. 261 S. 5). Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung, dass die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre zu erhöhen sei (Urk. 197 S. 2; Urk. 258 S. 2). B. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 190 S. 121 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV
- 68 - 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). C. Strafart
1. Was die Frage der Strafart anbelangt, sprach die Vorinstanz eine Ge- samtfreiheitsstrafe aus, ohne dass diese Sanktionswahl im angefochtenen Ent- scheid näher begründet wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt hat, dass das Strafgericht auch bei mehreren Delikten die Strafbemessung für jede Einzeltat gesondert vorzunehmen hat, wobei sich dies auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufäl- len ist (Urteil Bundesgericht 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Früher zugelassene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen er- schien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 m.w.H.). Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen nur noch ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile Bundesgericht 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 m.w.H.; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 m.w.H.). 2.1. Der Beschuldigte verübte im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 2020 und dem 10. März 2020 eine Vielzahl meist gleichgearteter und teilweise schwer- wiegender Straftaten. Soweit diese Delikte ausschliesslich gegen die Privatkläge- rin 2 gerichtet waren, besteht dabei nicht nur eine zeitliche und sachliche, sondern insbesondere auch in personeller Hinsicht eine derart enge Verknüpfung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unabhängig davon, auf welches Strafmass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Normverstösse zu erkennen
- 69 - wäre, jede Einzeltat zwingend eine Freiheitsstrafe als Sanktion nach sich ziehen muss. Demgemäss ist ein Grossteil der Taten, die der Beschuldigte begangen hat (versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem sowie Hausfriedensbruch vom 10. März 2020), mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. 2.2. Entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 81) ist hingegen nicht ersicht- lich, inwiefern für die Delikte, welche keinen ausschliesslichen Bezug zur Privat- klägerin 2 haben, ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. Dies betrifft zum einen den Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020, der ein- deutig zum Nachteil des Privatklägers 1 begangen wurde, und zum anderen die anlässlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 ausgesprochene Drohung, welche wiederum an den Privatkläger 1 adressiert war und die auch insofern, als sie von der Privatklägerin 2 selber vernommen wurde, für Letztere vor allem deshalb angsterzeugend war, weil sie um die Sicherheit ihres (damaligen) Verlobten fürch- tete. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass die Erfüllung dieser beiden Tatbestände mit den übrigen Straftaten derart eng verknüpft wäre, dass gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, präventiv genügend auf den Beschuldigten einzuwirken. Kommt hinzu, dass sich weder bei der einen noch bei der anderen Tat aufgrund des Verschuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhängung einer Gelds- trafe ausschliessen würde. Vielmehr besteht auch unter spezialpräventiven Ge- sichtspunkten wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein Anlass, von den für die beiden Einzeldelikte alternativ zur Verfügung stehen- den und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszu- wählen, die ihn am härtesten trifft (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Folgerichtig kommt für den Hausfriedens- bruch vom 21./22. Februar 2020 und die Drohung vom 11. Februar 2020 jeweils einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Betracht.
- 70 - D. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe
1. Strafzumessung Hauptdelikt (versuchte Vergewaltigung) 1.1. Anwendbarer Strafrahmen Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet die Tat, welche mit der höchsten Strafe bedroht ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 49 StGB N 3 m.w.H.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, trifft dies vorliegend auf die versuchte Vergewaltigung zu, sieht doch der Verge- waltigungstatbestand einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtferti- gen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Ent- sprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehr- fachbegehung wie auch die versuchte Tatbegehung und die generell verminderte Schuldfähigkeit auf Seiten des Beschuldigten (s. dazu hinten Erw. IV. D. 1.2.2.2.) innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 190 Abs. 1 StGB straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch das versuchte Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Pe- nis deren sexuelle Integrität massiv beeinträchtigt hat. Zwar benötigte der Be- schuldigte in dieser Phase des Tatgeschehens keine brachiale Kraft, um sich sein Opfer gefügig zu machen. Die Gewaltanwendung als solche war mit anderen Worten nicht massiv. Indessen darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Vergewal- tigungsversuch den Schlussakt bildete, dem ein länger dauernder intensiver Vor- lauf mit massiver Zwangsanwendung, beträchtlichem Einsatz körperlicher und verbaler Gewalt sowie sexueller Erniedrigung vorausgegangen war. Zum Zeit- punkt der Tat lag die Privatklägerin 2 nicht nur gefesselt am Bett fixiert, was ihr praktisch jede Bewegungsmöglichkeit nahm. Von der heftigen Gegenwehr, die sie zuvor geleistet hatte, war sie zudem körperlich erschöpft, ebenso wies sie eine blutende Kopfwunde sowie starke Schmerzen am Rücken (mehrere Hautabtra- gungen samt Blutergüssen) und an den Handgelenken (Hautabschürfungen und
- 71 - Hautrötungen) auf, auch wenn es sich hierbei um nicht direkt intentionierte Be- gleiterscheinungen der vorausgegangenen körperlichen Auseinandersetzung han- delt. Nicht zuletzt war sie überdies von den wiederholt ausgesprochenen Drohun- gen des Beschuldigten psychisch stark eingeschüchtert. Insofern konnte die Pri- vatklägerin 2 zu diesem Zeitpunkt keinen grösseren Widerstand gegen den Ver- such der vaginalen Penetration mehr leisten. Des Weiteren ist aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte sich bereits im Vorfeld der Tat Gedanken über den Vollzug von Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gemacht hatte. Bezeichnenderweise hatte er – wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Urk. 258 S. 9) – im von ihm mitgenommenen Rucksack denn auch Fesselutensilien dabei, die er am Tattag konkret dazu verwendete, die Ge- genwehr der Privatklägerin 2 zu brechen. Daraus ergibt sich, dass dem Tatent- schluss zum Beischlaf eine gewisse Planung vorausgegangen war. Immerhin dauerte der Vergewaltigungsversuch, weil der Beschuldigte keine Erektion be- kam, nicht sehr lang. Insgesamt betrachtet wirkt sein Tatverschulden mithin mittel- schwer, sodass die hypothetische Einsatzstrafe bei einem vollendeten Delikt am unteren Ende des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens bei 48 Mona- ten anzusiedeln wäre. 1.2.2.1.Subjektiv wusste der Beschuldigte genau, dass die Privatklägerin 2 in kei- ner Weise mit sexuellen Handlungen mit ihm einverstanden war. Indem er sich über deren Willen rücksichtslos hinwegsetzte, verfiel er also in eine krasse Miss- achtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin 2. Erschwe- rend kommt hinzu, dass es dem Beschuldigten beim erzwungenen Beischlaf mit der Privatklägerin 2 darum ging, ein Kind mit ihr zu zeugen. Dies ungeachtet des- sen, dass die Privatklägerin 2 ihm mehrfach gesagt hatte, sie wolle kein Kind von ihm, und obschon er am Vortag von ihr erfahren hatte, dass sie sich soeben mit dem Privatkläger 1 verlobt hatte (s. dazu vorn Erw. III. D. 6.). Durch diese beson- dere Tatmotivation erfährt die objektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht eine zusätzliche Schwere, der mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate Rechnung zu tragen ist.
- 72 - 1.2.2.2.Auf der anderen Seite wird dem Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. Steffen Lau, welches am 21. Dezember 2020 erstellt wurde, eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert (vgl. Urk. D1/12/43 S. 34 f.). Wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwägt, dass sowohl hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung wie auch aller übriger Delikte eine Herabsetzung des Strafmasses um 20 % erfolgen muss (Urk. 190 S. 123 ff., 126, 131), erweist sich diese Beurteilung entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 258 S. 9 f.) als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie zu übernehmen ist. Entsprechend ist diesbezüglich ein Strafabzug von rund 10 Monaten vorzunehmen. 1.2.2.3.Dabei betont im Übrigen auch der Sachverständige, dass der nach der Auflösung der Paarbeziehung erhalten gebliebene Kontakt zwischen der Privat- klägerin 2 und dem Beschuldigten sich insofern ungünstig auswirkte, als dies bei ihm die unterschwellige Hoffnung entstehen liess, es könne doch noch eine ge- meinsame Zukunft geben, was dazu führte, dass der Beschuldigte mit zunehmen- den Wut-, Ärger- und Racheaffekten reagierte, als sich die Privatklägerin 2 neu mit dem Privatkläger 1 liierte (Urk. D1/12/43 S. 28 f.). Die Ambivalenz, welche in der Trennungsphase von der Privatklägerin 2 ausging und die es dem Beschul- digten erschwert hat, sich von ihr gefühlsmässig zu lösen, mithin seine emotionale Notlage, floss demnach bereits vollumfänglich in die Begutachtung ein, und bildet entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 58, 62) keinen zusätzlichen Strafredukti- onsfaktor. 1.2.2.4.Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatkomponente erscheint somit per Saldo eine Reduktion des nach der objektiven Tatschwere ermittelten Straf- masses um 7 Monate als angezeigt. Für das vollendete Delikt resultiert daraus mithin eine hypothetische Einsatzstrafe von 41 Monaten. 1.3. Versuch Dass es bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist, ist letztlich dem Um- stand zuzuschreiben, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, mit seinem Penis in die Vagina einzudringen, weil sein Glied nicht steif war. Insofern muss zu sei- nen Gunsten berücksichtigt werden, dass eine Erfüllung des Tatbestands nicht
- 73 - unmittelbar bevorstand, wobei er es jedoch nicht unterliess, der Privatklägerin 2 den Womanizer an die Klitoris zu halten, um sie – wie er das nannte – "in Stim- mung zu bringen" bzw. um ihr Freude zu bereiten, und nicht gänzlich aus eige- nem Antrieb von ihr abliess. Dies führt mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 258 S. 10 f.) zu einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe um 9 Monate auf 32 Mo- nate.
2. Strafzumessung Nebendelikte 2.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 2.1.1. Die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe für die Haupttat ist nunmehr um die Strafe für die übrigen Delikte, zunächst für die mehrfach begangene sexuelle Nötigung, angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am 10. März 2020 bereits vor dem Vergewaltigungsversuch mit Kabelbindern und einem Seil am Bettpfosten fixiert hatte, um ihre Gegenwehr zu brechen. Die Privatklägerin 2 musste die hier zu beurteilenden sexuellen Handlungen deshalb gefesselt auf allen Vieren am Boden über sich ergehen las- sen. Dabei fügte der Beschuldigte ihr sowohl beim erzwungenen Oralverkehr wie auch bei der anschliessenden Analpenetration, die er ohne Verwendung von Gleitmittel vollzogen hat, erhebliche Schmerzen zu. Wenn der Beschuldigte vor- bringen lässt, dass Analverkehr zu den von der Privatklägerin 2 ausgeübten sexu- ellen Praktiken gehöre, kann er daraus hinsichtlich der hier zur Beurteilung ste- henden, erzwungenen sexuellen Handlung natürlich nichts zu seinen Gunsten ab- leiten (Urk. 261 S. 62). Im Gegensatz zum fehlgeschlagenen vaginalen Ge- schlechtsverkehr dauerten diese beischlafsähnlichen Handlungen sodann jeweils mehrere Minuten, dafür erfolgte der Tatentschluss dazu wohl eher spontan. Zu- dem ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er auf einen Sa- menerguss verzichtete. In subjektiver Hinsicht wirkt sich wiederum aus, dass er aus egoistischen Motiven gehandelt hat, wobei aufgrund des Tatvorgehens er- hellt, dass er nicht einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse handelte, sondern offenkundig ebenso, um seine Macht und Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 2 aufzuzeigen und sie so zu erniedrigen.
- 74 - 2.1.2. Hinsichtlich der sexuellen Nötigungshandlungen liegt ein keinesfalls mehr leichtes Tatverschulden vor. Unter Beachtung des generellen Abzugs von 1/5 für die in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit käme bei isolierter Betrachtung die Sanktion für den besagten Übergriff demnach innerhalb des weit gefassten Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem die Taten dasselbe Rechtsgut und dasselbe Opfer wie die versuchte Vergewaltigung betreffen sowie dem fehlge- schlagenen Beischlaf zeitlich unmittelbar vorausgingen, ist bei der Asperation nach Art. 49 StGB weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vom Be- schuldigten begangenen Sexualdelikte allesamt situativ eng zusammenhängen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Haupttat aufgrund der mehrfachen sexuellen Nötigung um 18 Monate auf 50 Monate zu erhöhen. 2.2. Freiheitsberaubung 2.2.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 während des ge- samten Übergriffs vom 10. März 2020 daran hinderte, die Wohnung zu verlassen, stellt selbstredend eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Fortbewegungsfreiheit dar. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, dauerte die Tatbegehung bis zum Verlassen der Wohnung fort und endete also keineswegs mit dem Beginn der erzwungenen sexuellen Handlungen; im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung verschuldensmässig völlig irrelevant, ob der Beschuldigte den Hausschlüssel in seine Hosentasche eingesteckt hatte oder nicht (vgl. Urk. 123 S. 8 f.), und dass der Privatklägerin 2 Fesselungen mit Kabelbindern aus ihrer Se- xualpraxis mit dem Beschuldigten bekannt gewesen sein sollen (Urk. 261 S. 56), geschah es vorliegend doch nicht freiwillig. Gestützt auf den erstellten Sachver- halt geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, dass die Privatklägerin 2 während dieser Zeit weder mit Worten bedroht noch grausam behandelt worden sei (so Urk. 261 S. 56). Die Tat zeigt letztlich, dass der Beschuldigte ohne weite- res bereit war, weitergehende Delikte zu begehen, um seinen Tatplan umzuset- zen, der darin bestand, mit der Privatklägerin 2 an jenem Tag unbedingt ein Kind zu zeugen bzw. den auf ihrem Mobiltelefon gespeicherten Chatverlauf zwischen dem Privatkläger 1 und ihr mit der mitgenommenen GoPro-Kamera abzufilmen.
- 75 - Entsprechend handelte der Beschuldigte subjektiv im Bewusstsein, dass die Frei- heitsberaubung eine notwendige Nebenfolge der eigentlich von ihm anvisierten Tat darstellt (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades). 2.2.2. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden bei der Freiheitsberau- bung, die mit einer Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden ist, gerade noch leicht. Unter Beachtung des Strafabzugs für die vermin- derte Schuldfähigkeit, der wiederum auf 20 % zu bemessen ist, wäre dafür eine Sanktion von 4 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. Da die Tat lediglich als unum- gängliche Begleiterscheinung der eigentlichen Haupttat erscheint, rechtfertigt es sich, die Erhöhung der Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation auf 1 Monat fest- zulegen, sodass die Strafe neu auf 51 Monate zu stehen kommt. 2.3. Mehrfache Nötigung 2.3.1. Hinsichtlich der Strafzumessung für die mehrfach begangenen Nötigun- gen ist zwischen den Tathandlungen anlässlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 und jenen im Verlauf des Übergriffs vom 10. März 2020 zu unterscheiden. 2.3.2.1.Beim Vorfall vom 11. Februar 2020 hat der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 gezwungen, ihm den Entsperrcode für ihre Smartwatch zu verraten, und hat sie anschliessend für mehrere Minuten im Badezimmer seiner Wohnung einge- schlossen, damit er die darin enthaltenen Daten nach allfälligen Tonaufzeichnun- gen durchsuchen kann. Gravierend ins Gewicht fällt dabei vor allem die massive physische Gewalt, die der Beschuldigte angewendet hat, um der Privatklägerin 2 die Smartwatch zu entreissen und um sie danach dazu zu bringen, ihm den Ent- sperrcode preiszugeben, ist er doch nicht davor zurückgeschreckt, sie zu würgen und ihr mehrere Finger in den Hals zu stecken. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. 2.3.2.2.Verschuldensmässig wiegt das Vorgehen des Beschuldigten keinesfalls leicht. Selbst unter Berücksichtigung des inzwischen mehrfach erwähnten Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Sanktion hierfür innerhalb des an- wendbaren Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auf
- 76 - 6 Monate Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem die Nötigung vom 11. Februar 2020 zeitlich klar vom Hauptdelikt abgrenzbar ist, das am 10. März 2020 begangen worden ist, ist der Gesamtschuldbeitrag dieser Tat deutlich höher zu veranschla- gen, als wenn diese gleichzeitig mit der Haupttat begangen worden wäre. Vor die- sem Hintergrund ist die Einsatzstrafe daher um 5 Monate zu erhöhen. 2.3.3.1.Die Nötigungshandlungen vom 10. März 2020 betreffen hingegen zum ei- nen das Zerren der Privatklägerin 2 in deren Wohnung, nachdem er sie im Trep- penhaus überwältigt hatte. Zum anderen geht es um das Entreissen des Mobilte- lefons, der Smartwatch und der Brille sowie um das Abziehen des Mantels und der Schuhe beim anschliessenden Gerangel im Eingangsbereich der Wohnung, wobei insbesondere die Wegnahme der elektronischen Geräte dazu diente, zu verhindern, dass die Privatklägerin 2 damit Dritte verständigen kann. Ebenso zielte das Einsperren der Privatklägerin 2 im WC wie auch deren Fesselung dar- auf ab, dass sich der Beschuldigte auf die Umsetzung seines Tatplans, die Privat- klägerin 2 in den oberen Wohnungsteil zu verbringen, vorbereiten kann. Schliess- lich hat der Beschuldigte dabei den psychischen Druck auf die Privatklägerin 2 er- höht, indem er sie zusätzlich mit dem Tod bedroht hat. Daneben wurde seitens des Beschuldigten zwar auch in diesem Zusammenhang jeweils physische Ge- walt angewendet, doch fällt diese insgesamt betrachtet weniger schwer aus als bei der früheren Tatbegehung vom 11. Februar 2020. 2.3.3.2.Ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und unter abermaliger Berücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit würde für alle als Einheit zu betrachtende Nötigungshandlungen vom 10. März 2020 eine isolierte Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen erscheinen. Zu beachten ist weiter, dass die Nötigungen in diesem Fall allesamt eng mit der Haupttat verknüpft sind, weshalb in Anwendung des Asperationsgrundsatzes eine Straferhöhung um 2 Monate zu erfolgen hat. 2.3.4. Zusammengerechnet erscheint aufgrund der Nötigungshandlungen dem- nach eine Anhebung der Sanktion um 7 Monate als angezeigt. Damit beträgt die Einsatzstrafe neu 58 Monate.
- 77 - 2.4. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.4.1. Obwohl der Beschuldigte die GoPro-Kamera am 10. März 2020 eigenen Angaben zufolge in erster Linie deshalb mitgenommen haben will, um den auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gespeicherten Chatverlauf zwischen dem Privatkläger 1 und ihr abzufilmen, zögerte er nicht, stattdessen damit die sexuel- len Handlungen aufzunehmen, die er gegen den Willen der Privatklägerin 2 an ihr vorgenommen hat. Dies stellt eine zusätzliche Demütigung der zur weitgehenden Bewegungsunfähigkeit gefesselten, am Kopf lädierten, psychisch eingeschüchter- ten und durch den sexuellen Übergriff bereits massiv erniedrigten Privatklägerin 2 dar. Als besonders verwerflich erscheint dabei, dass der Beschuldigte, falls er das Bildmaterial behalten hätte, die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahmen des se- xuellen Missbrauchs der Privatklägerin 2 in Zukunft jederzeit zur eigenen gut- scheinenden Verwendung zu gebrauchen. Auch darin zeigt sich mithin der bei der gesamten Tatbegehung an den Tag gelegte Drang des Beschuldigten, der Privat- klägerin 2 seine Überlegenheit aufzudrücken. 2.4.2. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden in Bezug auf das Filmen der sexuellen Handlungen als keinesfalls mehr leicht zu bewerten. Selbst unter Be- rücksichtigung des 20 %-igen Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit wäre dafür bei isolierter Betrachtung – unter Zugrundelegung des anwendbaren Straf- rahmens, der wiederum von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzulegen. Kommt hinzu, dass diese Tat im Kontext der Geschehnisse vom 10. März 2020 keineswegs als blosse Nebenfolge bezeichnet werden kann, sondern ihr aufgrund des besonders verwerflichen Cha- rakters durchaus eine eigenständige rechtliche Bedeutung beigemessen werden muss. Unter dem Gesichtspunkt des Asperationsgrundsatzes drängt sich hierfür demzufolge eine Aufstockung um weitere 3 Monate auf. Gestützt darauf kommt die Einsatzstrafe mithin auf 61 Monate zu stehen. 2.5. Mehrfache einfache Körperverletzung 2.5.1. Die Körperverletzungen entstanden dadurch, dass der Beschuldigte im Verlauf des Vorfalls vom 10. März 2020 die Privatklägerin 2 im WC mit einem
- 78 - Tuch würgte, wodurch diese ein Hämatom am Hals erlitt und eine Zeit lang einen starken Würgereiz spürte. Zum anderen hinderte der Beschuldigte die Privatklä- gerin 2 an der Flucht, worauf diese stürzte und mit dem Kopf an einem Türrahmen aufschlug, was eine Rissquetschwunde an ihrer Stirn zur Folge hatte, welche im- merhin eine medizinische Versorgung erforderte. Ohne die Taten bagatellisieren zu wollen, wären indessen weitaus gravierendere Beeinträchtigungen der körperli- chen Integrität vorstellbar. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten zu veranschla- gen, dass er hinsichtlich keiner dieser Verletzungen mit direktem Vorsatz han- delte. 2.5.2. Das Tatverschulden betreffend beide Körperverletzungen liegt innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe im niedrigen Bereich. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, die wiederum mit einem Abzug von 1/5 zu berücksichtigen ist, wäre für beide Taten zusammen isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten in Be- tracht zu ziehen. Im Weiteren ist zu beachten, dass diese Taten letztlich eine Ne- benerscheinung im Gesamtablauf darstellen. Im Rahmen der Asperation erweist sich daher dafür im Ergebnis lediglich eine eher geringfügige Erhöhung der Ein- satzstrafe um 1 ½ Monate auf 62 ½ Monate als angemessen. 2.6. Mehrfache Sachbeschädigung 2.6.1. Die Schäden an der Wohnungseinrichtung des Privatklägers 1 sowie der Bettwäsche und der Kleidung der Privatkläger 1 und 2 entstanden allesamt im Verlauf des Vorfalls vom 10. März 2020. Sie erfolgten ungeplant und waren wie- derum nicht von direktem Vorsatz getragen. Ferner zerbrach das Displayglas der Smartwatch der Privatklägerin 2 beim früheren Vorfall vom 11. Februar 2020, als der Beschuldigte die Uhr mit Wucht der Privatklägerin 2 zuwarf und das Gerät zu Boden fiel. Auch in diesem Fall muss daher entgegen der Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 190 S. 131) angenommen werden, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Zudem hat dieser die Privatklägerin 2 für das zerbro- chene Displayglas nachgewiesenermassen sogleich entschädigt, indem er ihr un- mittelbar darauf als Ersatz für die beschädigte Smartwatch eine Geldsumme von Fr. 400.– übergeben hat (s. dazu vorn Erw. III. D. 5.3.3.).
- 79 - 2.6.2. Auch hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung liegt das Tatver- schulden innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jah- ren Freiheitsstrafe eher im niedrigen Bereich. Für sämtliche Taten zusammen wäre bei isolierter Beurteilung, bei der wie üblich auch der verminderten Schuldfä- higkeit Rechnung zu tragen ist, eine Freiheitsstrafe von zusammengerechnet 3 Monaten in Betracht zu ziehen (so auch die Verteidigung, Urk. 261 S. 57, 62). Zu beachten ist weiter, dass die Sachbeschädigungen allesamt lediglich als aus- gesprochene Begleiterscheinung der Haupttat zu werten sind, weshalb dafür in Anwendung des Asperationsgrundsatzes ein sehr geringfügiger Anstieg der Sank- tion um ½ Monat auf 63 Monate zu erfolgen hat. 2.7. Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 2.7.1. Der Beschuldigte durchsuchte anlässlich des Vorfalls vom 11. Februar 2020 die Daten der Smartwatch der Privatklägerin 2, weil er der irrigen Meinung war, darauf befinde sich eine Tonaufzeichnung der zuvor von ihm ausgesproche- nen Drohung, er würde die Privatkläger 1 und 2 umbringen, falls sie zusammen ein Kind zeugen würden. Trotz einer entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 57) nicht unbeträchtlichen kriminellen Energie sind weitaus gravierendere Vorgehen beim verbotenen Zugreifen auf fremde Daten vorstellbar. 2.7.2. Das Tatverschulden beim unbefugten Eindringen in ein Datenverarbei- tungssystem ist als leicht einzustufen. Ausgehend vom anwendbaren Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit wäre dafür für sich allein betrachtet eine Freiheits- strafe von 3 Monaten festzulegen. Immerhin bildete diese Tat im Rahmen des Vorfalls vom 11. Februar 2020 letztlich das Ziel der damals begangenen Nöti- gungshandlungen, weshalb sie bei der Asperation etwas höher zu veranschlagen ist. Es erscheint daher als angezeigt, die Einsatzstrafe dafür um weitere 1 ½ Mo- nate auf 64 ½ Monate zu erhöhen.
- 80 - 2.8. Hausfriedensbruch vom 10. März 2020 2.8.1. Als Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte den körperlichen und se- xuellen Übergriff vom 10. März 2020 auf die Privatklägerin 2 verüben konnte, musste er schliesslich ohne Einwilligung der Berechtigten die Liegenschaft und die Wohnung am Wohnort des Privatklägers 1 betreten. Seine kriminelle Energie erschöpfte sich dabei darin, die Privatklägerin 2 unter Anwendung eines Vor- wands (vgl. Prot. II S. 44), wonach er mit ihr draussen ein persönliches Gespräch führen wolle, dazu zu bringen, dass sie die Wohnungstüre öffnet und ins Treppen- haus hinauskommt. 2.8.2. Angesichts des geringen Tatverschuldens sowie unter nochmaliger Be- rücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Strafe für den Hausfriedensbruch, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe vorsieht, bei isolierter Beurteilung auf höchstens einen 1 Mo- nat Freiheitsstrafe zu stehen. Kommt hinzu, dass – wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 261 S. 57) – die Tat einzig der Vorbereitung der anschliessenden Delikte gedient hat. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes ist die Einsatz- strafe dafür demnach lediglich um einen weiteren ½ Monat auf 65 Monate zu er- höhen. 2.9. Ergebnis Asperation Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat und der Asperation bezüglich der Nebendelikte resultiert demgemäss unter dem Gesichtspunkt der Tatkompo- nente eine Einsatzstrafe von zusammengerechnet 65 Monaten.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des heute 42-jährigen Beschuldigten zu- treffend zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 190 S. 131 f.). An der Beru- fungsverhandlung hat er zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzt, dass er nach seiner Haftentlassung im Oktober 2021 wieder seine alte Wohnung habe be-
- 81 - ziehen können. Er bewohne diese heute mit seiner neuen Partnerin und bezahle für die Wohnung monatlich Fr. 1'650.– bis Fr. 1'700.–. Die feste Beziehung zu sei- ner Freundin, welche aus China stamme und in der Schweiz ein Masterstudium absolviere, bestehe seit anfangs 2023 und sei harmonisch. Zum Ende der Haft hin bis im Frühjahr 2022 habe er eine Psychotherapie besuchen und vieles verar- beiten können. Die Therapie habe er zwischenzeitlich wieder beendet, weil er sich mental stabil fühle und sein Leben selber wieder aufbauen wolle. Ferner konnte der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung eine neue Arbeitsstelle finden. Er hat eine unbefristete Anstellung als Informatikspezialist in der … des Kantons Zü- rich inne, welche ihm gemäss seinen eigenen Angaben gefällt. Er pflegt ein gutes Verhältnis zu seiner Herkunftsfamilie, wird von dieser unterstützt und engagiert sich sozial, namentlich hat er den Verein K._____ gegründet, der inhaftierten Per- sonen Aussenkontakte ermöglichen soll (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 261 S. 58 f. i.V.m. Prot. II S. 79; Urk. 262/6-7). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschul- digten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeu- tung wären. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei ihm nicht vor. 3.2. Vorleben Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine strafrechtliche Vorbe- lastung auf (Urk. 248), was sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 261 S. 57) nicht strafmindernd, sondern ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. 3.3. Nachtatverhalten Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu 1/3 bewirken können (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (vgl. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 169 ff. m.w.H.). Vorliegend hat der Be- schuldigte gewisse Delikte eingestanden (insbesondere die Freiheitsberaubung,
- 82 - einen Teil der Nötigungshandlungen, die Verstösse gegen Art. 143bis StGB und Art. 179quater StGB, die Hausfriedensbrüche sowie in begrenztem Umfang auch die Tätlichkeiten und die Sachbeschädigungen), was die Durchführung der Stra- funtersuchung bis zu einem gewissen Grad erleichtert hat. Die schwerwiegende- ren Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 2, insbesondere den Vergewalti- gungsversuch und die erzwungenen beischlafsähnlichen sexuellen Handlungen, bestreitet er jedoch weiterhin hartnäckig. Ferner kann dem Beschuldigten zwar keine Reue oder Einsicht attestiert werden, ging er doch nach anfänglichen Be- teuerungen, dass er es bedaure, was er der Privatklägerin 2 angetan habe (vgl. Urk. D1/17/9 S. 5), mit Fortdauer des Strafverfahrens immer mehr dazu über, sich in seinem brutalen, absolut rücksichtslosen und zuletzt auch in einem massiven sexuellen Übergriff gipfelnden Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 gerecht- fertigt zu sehen, etwa wenn er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
12. Februar 2021 geltend macht, er habe aufgrund seiner Erfahrungen während der Beziehung mit der Privatklägerin 2 beim Vorfall vom 11. Februar 2020 berech- tigtes Misstrauen gehabt, dass sie seine Aussagen heimlich aufzeichnen könne (Urk. D1/4/8 F/A 28), oder wenn er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 27. August 2021 und der Berufungsverhandlung sinngemäss dar- auf kapriziert, dass er zur Tat vom 10. März 2020 habe schreiten müssen, weil er Gewissheit darüber erlangen wollte, ob sich die Privatklägerin 2 ihm gegenüber aufrichtig verhalten hat (Prot. I F/A 60 ff.; statt vieler Prot. II S. 51, 61 f.). Auf der anderen Seite ist ihm mit der Vorinstanz sein zeitweise kooperatives Verhalten im Strafverfahren zugute zu halten, nachdem er sich beispielsweise bereit erklärt hat, den Strafbehörden die Zugangsdaten zu seinen Digitalaccounts bekannt zu ge- ben (Urk. 190 S. 132 f.). Schliesslich fällt der Umstand, dass er sich gemäss Füh- rungsbericht der Vollzugsbehörde im früheren Haftregime klaglos verhalten hat (Urk. D1/23/4-5), praxisgemäss strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil Bundes- gericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Alles in allem rechtfertigt es sich deshalb, unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens dem Beschuldigten eine leichte Strafminderung von etwas weniger als 1/10 zuzubilligen, was einem Abzug von 5 Monaten entspricht.
- 83 - 3.4. Ergebnis Täterkomponente Die aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere von Haupt- und Neben- delikten ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Senkung auf 60 Monate bzw. umgerechnet 5 Jahre.
4. Zusammenfassung Freiheitsstrafe In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran zudem die von ihm erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, die vom 10. März 2020 (Urk. D1/22/1) bis zum 22. Oktober 2021 (Urk. 155), d.h. insgesamt 592 Tage dauerte. E. Gesamtstrafenbildung Geldstrafe
1. Strafzumessung Hauptdelikt (Drohung) 1.1. Anwendbarer Strafrahmen Bei jenen Delikten, die nicht mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, stellt die Drohung vom 11. Februar 2020 die schwerste Tat dar, die einen theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aufweist (Art. 180 Abs. 1 StGB). Sodann erscheint es auch in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, auf- grund der Tatmehrheit und der verminderten Schuldfähigkeit den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie erwogen aus Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (s. vorn Erw. IV. C. 2.2.), wobei bei dieser Strafart die gesetzliche Maxi- malhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 11. Februar 2020 eine konkrete Todesdrohung ausgesprochen hat, die gemäss vorstehender Beurteilung strafrechtlich insofern relevant ist, als sie gegen den Privatkläger 1 gerichtet war (s. dazu vorn Erw. III.
- 84 - D. 5.3.1.). Dabei handelt es sich selbstredend um die schlimmstmögliche Folge, die der Beschuldigte in Aussicht stellen konnte. Zudem kam die Drohung für die Privatklägerin 2, der gegenüber die Äusserung unmittelbar ausgesprochen wurde, völlig unerwartet, war sie doch bis dahin der Meinung, dass sie auch nach der Trennung einen freundschaftlichen Umgang mit dem Beschuldigten pflegen könnte, und hatte sie ihn damals lediglich aufgesucht, um ihre restlichen Sachen aus seiner Wohnung abzuholen und um ihm den Hausschlüssel zurückzugeben. Zu bedenken ist auch, dass die betreffende Drohung letztlich den Auftakt für die darauffolgenden, noch viel schwerwiegenderen Taten bildete, welche der Be- schuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 2 verübte. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden in diesem Zusammenhang keinesfalls mehr leicht, weshalb ein Strafmass von 180 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint. 1.2.2. Mit der Drohung bezweckte der Beschuldigte, den Privatklägern 1 und 2 klarzumachen, dass sie kein Kind gemeinsam zeugen dürfen, sondern dass nur er berechtigt sei, die Privatklägerin 2 zu schwängern. Die psychische Einschüch- terung war von ihm also durchaus beabsichtigt. Subjektiv handelte der Beschul- digte folglich mit direktem Vorsatz. Zudem manifestiert sich in der betreffenden Drohäusserung erstmals offenkundig sein gutachterlich festgestelltes Unvermö- gen, dem aggressiven Impuls, der damals aus der Dynamik der Trennung von der Privatklägerin 2 entstanden war, angemessene Hemmungsmechanismen entge- gensetzen zu können (Urk. D1/12/43 S. 34 f.). Als Folge der gemäss psychiatri- scher Einschätzung bestehenden leichtgradigen Einschränkung der Steuerungs- fähigkeit erfährt die objektive Tatschwere demnach auch in diesem Punkt eine merkliche Relativierung. Freilich ist die Einsatzstrafe für die Drohung auch unter Berücksichtigung des Abzugs für diese verminderte Schuldfähigkeit auf 150 Ta- gessätzen festzulegen.
2. Strafzumessung Nebendelikt (Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020) 2.1. Zu beurteilen ist schliesslich das Eindringen des Beschuldigten in die zur Wohnliegenschaft des Privatklägers 1 gehörende Sammelgarage. Dabei ging es ihm darum, dass er unter dessen Fahrzeug ein Mobiltelefongerät mit GPS-Ortung
- 85 - montiert, damit er am Folgetag (dem 22. Februar 2020) den Privatklägern 1 und 2 auf deren Ausflug nach F._____ (Deutschland) nachfahren kann. Sein Vorgehen erscheint zwar als dreist und stalkingähnlich, doch wird es dadurch erheblich ge- mildert, dass der Beschuldigte die heimliche Verfolgung abgebrochen und im Ver- lauf der Fahrt sich aus eigenem Antrieb gegenüber den Privatklägern 1 und 2 zu erkennen gegeben hat. 2.2. In Anbetracht des eher geringfügigen Tatverschuldens sowie unter erneu- ter Berücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Strafe für den Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020, der wie erörtert ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, bei isolierter Beurteilung auf 30 Tagessätze zu stehen. Nachdem die Tat einen zeit- lich klar unterschiedlichen Kontext betrifft als die Drohung vom 11. Februar 2020, rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise nicht, im Rahmen der vorzunehmen- den Asperation einen Strafabzug zu gewähren, zumal ein Strafmass von 180 Ta- gessätzen für beide Delikte zusammen ohne weiteres verschuldensangemessen ist.
3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente für die Delikte, welche mit Geldstrafe zu sank- tionieren sind, kann vorab grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. D. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Hausfrie- densbruch vom 21./22. Februar 2020 im Gegensatz zur Drohung zwar an sich an- erkennt. Indessen darf nicht unbeachtet bleiben, dass bei den Akten namentlich eine Textmitteilung liegt, in der er das Anbringen des GPS-Trackers unter dem privatklägerischen Fahrzeug ausdrücklich zugibt (vgl. D1/3/2/26). Insofern lag für den Hausfriedensbruch eine erdrückende Beweislage vor, weshalb seinem Ge- ständnis in diesem Fall keine strafmindernde Wirkung zukommen kann. Im Ergeb- nis ist die Täterkomponente diesbezüglich daher strafzumessungsneutral zu wer- ten. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt somit keine Veränderung.
- 86 -
4. Zusammenfassung Geldstrafe 4.1. Schlussfolgernd ergibt sich für die Drohung vom 11. Februar 2020 und den Hausfriedensbruch vom 21./22. Februar 2020 demgemäss eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.2.1. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem familiäre Unterhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekommen wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Insbe- sondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich feh- lendes oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Regel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6). 4.2.2. Zu den Einkünften und den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten sind keine Belege vorhanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er hin- sichtlich seiner Einkünfte indes zu Protokoll, im Rahmen seiner derzeitigen unbe- fristeten Anstellung beim Kanton Zürich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'270.– zu erzielen, was glaubhaft wirkt und plausibel erscheint. Sein Vermö- gen bezifferte er auf Fr. 35'000.–. Schulden hat er keine (Prot. II S. 20 f., 27). Sein Nettoverdienst ist mithin einschliesslich des ihm zustehenden 13. Monatslohns auf jährlich knapp Fr. 82'000.– zu veranschlagen. Dieser Betrag ist für die laufen- den Steuern, die Krankenkassenprämien und die Berufsauslagen um weitere rund 20 % zu reduzieren, womit ein anrechenbarer Betrag von rund Fr. 65'000.– ver- bleibt. Andere finanzielle Lasten sind beim ledigen und kinderlosen Beschuldigten hingegen nicht auszumachen. Folgerichtig ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 180.– (entsprechend Fr. 65'000.– ÷ 360).
- 87 - F. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wo- von 592 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. V. Massnahmen / Vollzugsregelung A. Ambulante Massnahme (Art. 63 StGB)
1. Berufungsanträge Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft – so wie auch im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 116 S. 45 f.) – die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme beim Beschuldigten (Urk. 197 S. 2 f.; Urk. 258 S. 2, 12 f. i.V.m. Prot. II S. 66 f.). Demgegenüber wehrt sich der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Regelung der Vorinstanz (Urk. 190 S. 133 f.) – gegen eine Massnahme (Urk. 194 S. 2; Urk. 261 S. 65 i.V.m. Prot. II S. 79).
2. Psychiatrisches Gutachten Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2020 hält der Sach- verständige Dr. med. L._____ vorab fest, dass beim Beschuldigten weder der Be- fund einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliege noch Hinweise auf eine sexuelle Devianz oder auf Suchtverhalten bestünden (Urk. D1/12/43 S. 27 f.). Stattdessen diagnostiziert der Gutachter beim Beschuldigten zum Tat- zeitpunkt eine mild ausgeprägte reaktiv-depressive Symptomatik, einhergehend mit einem dysfunktionalen Umgang mit der Trennung von der Privatklägerin 2. Eine solche Beziehungsdynamik könne sich in Zukunft erneut konstellieren, so- dass bei einer dereinst erneut möglichen einseitigen Auflösung einer Beziehung die erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass der Beschuldigte wiederum ag- gressiv-destruktiv gegen die sich trennende Partnerin agiere (vgl. Urk. D1/12/43 S. 35). In einer nachträglichen Stellungnahme vom 8. Februar 2021 ergänzt der
- 88 - Gutachter sodann, dass der Beschuldigte die Reaktivität trotz Fehlen einer psych- iatrischen Diagnose in sich trage. Unbehandelt könnte sich diese in künftigen Be- ziehungen bzw. darauffolgenden Trennungssituationen erneut manifestieren und zu schweren persönlichen Störungen führen (Urk. D1/12/50 S. 1 f.). Da jedoch in seinem Fall die relevanten Faktoren einer risikovermindernden Therapie zugäng- lich seien, sei beim Beschuldigten eine ambulante Massnahme angezeigt, die so- wohl im Einverständnis mit ihm, aber auch gegen seinen Willen erfolgsverspre- chend durchführbar sei. Nicht erforderlich für das Gelingen der Behandlung sei schliesslich ein Aufschub des Strafvollzugs (Urk. D1/12/43 S. 36 f.).
3. Würdigung 3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psy- chisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammen- hang stehender Taten begegnen (lit. b). Zentrale Eingangsvoraussetzung einer Massnahmenanordnung bildet demnach ein auf den Geisteszustand oder die Suchterkrankung des Täters fokussiertes Behandlungsbedürfnis. Nach der Recht- sprechung genügt dabei nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizini- schen Sinn dem Kriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprä- gung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Stö- rung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteile Bundesgericht 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). 3.2. Richtig ist sodann, dass das Gericht gemäss gefestigter Praxis in Fachfra- gen nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen im Rahmen einer sachver- ständigen Begutachtung abweichen darf (vgl. BSK StGB I-HEER, Art. 56 StGB N 74 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beurteilung, ob ein vom Gutachter diagnostiziertes Krankheitsbild als schwere psychische Störung im
- 89 - Sinne von Art. 63 StGB zu qualifizieren ist, obliegt indessen dem Gericht (Urteile Bundesgericht 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_770/2020 vom 25. No- vember 2020 E. 1.4.4; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 45 f.; Urk. 197 S. 2 f.; Urk. 258 S. 12 f. i.V.m. Prot. II S. 66 f.) führt der Umstand, dass der Sach- verständige beim Beschuldigten eine psychiatrische Behandlung empfiehlt, also keineswegs automatisch dazu, dass das Gericht eine Massnahme anordnen muss. Ebenso irrelevant für die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsstörung ist, ob und in welchem Umfang der Geisteszustand des Beschuldigten geeignet ist bzw. war, dessen Schuldfähigkeit aufzuheben (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Schliesslich geht es auch nicht an, von der Art und dem Ausmass der Delinquenz des Beschuldigten einfache Rückschlüsse auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit rechtserheblicher Schwere zu ziehen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.4). 3.3. Inhaltlich hat der Sachverständige wie erwähnt eine psychiatrische Stö- rung nach den gängigen Klassifikationssystemen wie ICD oder DSM beim Be- schuldigten ausdrücklich verneint (vgl. dazu Anhang I S. 13 zu Urk. D1/12/43; Urk. D1/12/50 S. 1). Dies allein schliesst zwar nach neuerer – allerdings bereits stark kritisierter (vgl. dazu die Hinweise im Urteil Bundesgericht 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.6) – höchstrichterlicher Rechtsprechung eine schwere Störung nach Art. 63 StGB nicht per se aus, jedoch müssten sich dann die im Zu- sammenhang mit der Straftat stehenden Persönlichkeitsmerkmale daneben auch in nichtdeliktischen Lebensbereichen dysfunktional auswirken und es müsste si- chergestellt sein, dass die Diagnose massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer entsprechenden Therapie zugänglich sind (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteil Bundesgericht 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Beim Beschuldigten hält das Gutachten explizit fest, dass es sich bei dessen reaktiv-depressiver Symptomatik um eine leichte Episode handelte, die ihn verändert, aber in der Bewältigung von Alltagssituatio- nen nicht beeinträchtigt hat (Urk. D1/12/43 S. 34). Und auch hinsichtlich des dys- funktionalen Umgangs mit der Situation um die Trennung von der Privatklägerin 2 lassen sich dem Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung auf nichtde- liktische Lebensbereiche zum Tatzeitpunkt entnehmen. In den Grundzügen er-
- 90 - scheinen die begangenen Taten vielmehr den Charakter typischer Beziehungsde- linquenz aufzuweisen. Nicht zuletzt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation zudem deutlich vom Sachverhalt, der dem vom Sachverständigen zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_828/2019 vom 5. November 2019 zugrunde lag, ging es doch dort um eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition des Tä- ters, die in der allgemeinen Psychiatrie nicht bekannt ist, jedoch im Sinne einer fo- rensischen Risikoeigenschaft als Beleg für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstö- rung gewertet wurde. Ebenso ändert der von der Staatsanwaltschaft zitierte (und in BGE 146 IV 1 teilweise publizierte) Bundesgerichtsentscheid 6B_933/2018 vom
3. Oktober 2019 nichts an dem bisher Erwogenen (vgl. Urk. 258 S. 13), ergab sich die psychische Störung in diesem Fall doch durch das Zusammenwirken von zwei verschiedenen, minder schweren Befunden. Im Gegensatz dazu liegt beim Be- schuldigten vorliegend einzig eine mild ausgeprägte reaktiv-depressive Sympto- matik vor, mithin eine ganz andere Ausgangslage. Ferner wurde auch in diesem Entscheid grundsätzlich vorausgesetzt, dass sich die mit der Straftat zusammen- hängenden Persönlichkeitsmerkmale daneben auch in verschiedenen (nichtdelik- tischen) Lebensbereichen dysfunktional auswirken, was wie dargelegt beim Be- schuldigten nicht der Fall ist. Insgesamt führt auch eine Gesamtbetrachtung – wie im rubrizierten Entscheid gefordert – nicht dazu, dass die Defizite des Beschuldig- ten als psychische Störung im Rechtssinne qualifizierten. 3.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Ein- gangsvoraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB mangels nachweisbarer schwerer psychischer Störung beim Beschuldigten nicht erfüllt sind, zu bestätigen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. B. Kontaktverbot (Art. 67b StGB)
1. Rechtliche Grundlagen Des Weiteren hat die Vorinstanz dem Beschuldigten ein Kontaktverbot von 5 Jah- ren gegenüber der Privatklägerin 2 auferlegt, wobei die massgebenden rechtli- chen Grundlagen nach Art. 67b StGB im angefochtenen Entscheid zutreffend dar-
- 91 - gestellt wurden (Urk. 190 S. 134 f.). Der Beschuldigte beantragt, dass auf die An- ordnung eines Kontaktverbots zu verzichten sei (Urk. 261 S. 4, 65), wohingegen die Privatklägerin 2 in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 259 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 71 f.).
2. Würdigung 2.1. Zweifellos hat sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten, darunter auch schwerwiegender Sexual- und Nötigungsdelikte, zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig gemacht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es dem Beschuldigten bislang offenkundig nicht gelungen ist, den nötigen emotionalen Abstand von ihr zu nehmen (Urk. 190 S. 135). Anzeichen dafür sind, dass er zu- gegebenermassen selbst nach seiner Haftentlassung vom 22. Oktober 2021 die Arbeitsstelle der Privatklägerin 2 aufgesucht sowie sich deren Profil auf der Lin- kedIn-Plattform angeschaut hat (Urk. 184; Urk. 223; vgl. auch Prot. II S. 24). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich zu- künftiger Kontakte mit der Privatklägerin 2 ambivalent. Sein Wunsch, mit Letzterer in Kontakt zu treten, kam mehrfach zum Ausdruck, in der Vergangenheit u.a. auch durch eine Kontaktaufnahme mit ihrer Psychiaterin, wobei er hauptsächlich den Standpunkt vertritt, dass ein Kontakt von Seiten der Privatklägerin 2 gewollt sein könnte und durch das Kontaktverbot unnötigerweise verhindert werde (vgl. Prot. II S. 25 ff.). Die Privatklägerin 2 liess aber ausdrücklich vortragen, dass sie keinerlei Kontakt zum Beschuldigten wünsche (Urk. 259 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 71 f.). An- gesichts dessen, dass seine emotionalen Schwierigkeiten in der Bewältigung der Trennung von der Privatklägerin 2 als wesentliche Ursache der Tatbegehung ein- gestuft werden müssen, und nachdem er sich nach wie vor für die persönlichen Belange der Privatklägerin 2 zu interessieren scheint, erweist sich das vorinstanz- lich angeordnete Kontaktverbot entgegen der Verteidigung (Urk. 261 S. 65) nach wie vor als grundsätzlich geeignet, erforderlich und zumutbar, um ihn vor der Be- gehung weiterer Delikte gegenüber der Privatklägerin 2 abzuhalten, zumal es sich um keinen massiven Eingriff in seine Lebensgestaltung handelt. 2.2. Auf der anderen Seite ist hinsichtlich der Dauer des zu verhängenden Kontaktverbots zu berücksichtigen, dass seit der Haftentlassung des Beschuldig-
- 92 - ten am 22. Oktober 2021 inzwischen bereits rund 2 Jahre vergangen sind, wovon nur während 6 Monaten eine gleichlautende Anordnung im Sinne einer strafpro- zessualen Ersatzmassnahme weitergelaufen ist (vgl. Urk. 155A). Mit anderen Worten besteht seit rund 1 ½ Jahren kein förmliches Kontaktverbot mehr, wobei zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass ihm nicht nachgewiesen wer- den kann, dass er nach dessen Auslaufen die Privatklägerin 2 nochmals tatsäch- lich kontaktiert habe. Insofern rechtfertigt es sich, das Verbot nunmehr auf 3 Jahre zu befristen. C. Vollzugsregelung (Art. 42 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen Angesichts dessen, dass auf eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu verzichten ist, bleibt die Regelung des Vollzugs der heute auszufällen- den Freiheits- und Geldstrafe zu prüfen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Bereich zwischen 1 Jahr und 3 Jahren Freiheitsstrafe kann auch der teilbedingte Strafvollzug ge- währt werden (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für den bedingten Vollzug erforderlich, dass dem Täter keine negative Legalprognose gestellt werden muss. In Anlehnung an die herrschende Praxis bedeutet dies, dass auf das Fehlen von konkreten Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, im Rahmen derer insbesondere das Vorle- ben, der Leumund und die Tatumstände einzubeziehen sind, soweit sie gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 StGB N 6 ff.). Bei Bewilli- gung des bedingten Vollzugs bestimmt das Gericht für den Verurteilten zudem eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 93 -
2. Würdigung 2.1. Mit Bezug auf die Freiheitsstrafe kommt die Gewährung eines voll- oder teilbedingten Strafvollzugs schon aufgrund der Strafhöhe von 5 Jahren, die heute auszufällen ist, von vornherein nicht in Frage. Folglich ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2.2. Was die Geldstrafe anbelangt, ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Ersttäter gilt, bei dem in legalprognostischer Hinsicht grundsätz- lich erwartet wird, dass ihn das durchlaufene Strafverfahren und insbesondere die erstandene Haftdauer von über 1 ½ Jahren sowie die noch zu vollziehende Frei- heitsstrafe nachhaltig so beeindruckt, dass ihn dies in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Dabei vermag auch der Umstand, dass dem Be- schuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine erhöhte Rückfallgefahr zu- geschrieben wird (Urk. D1/12/43 S. 35), die Vermutung der günstigen Prognose nicht umzustossen, zumal das heute zu verhängende Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin 2 (s. dazu vorn Erw. V. B.) ebenfalls eine spezialpräventive Wir- kung auf ihn erzeugen dürfte. Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben, wobei die Probezeit auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen ist. VI. Zivilbegehren A. Schadenersatz
1. Regelung vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Bezug auf die Privatklägerin 2 hat die Vorinstanz in teilweiser Gutheis- sung ihrer adhäsionsweise gestellten Zivilbegehren den Beschuldigten zum Er- satz des Erwerbsschadens von Fr. 12'194.– nebst Zins ab mittlerem Verfall sowie der aufgelaufenen medizinischen Kosten von Fr. 1'174.40 nebst Zins verpflichtet. Die übrigen betragsmässig geltend gemachten Schadenspositionen wurden abge- wiesen (Urk. 190 S. 138 ff.). Darüber hinaus wurde die Feststellung getroffen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 auch für den zukünftig aus dem eingeklagten Ereignis eintretenden Schaden schadenersatzpflichtig zu erklä-
- 94 - ren ist (Urk. 190 S. 140). Ferner wurde der Beschuldigte auf Antrag der Privatklä- gerin 2 verpflichtet, die Opferhilfestelle des Kantons Zürich mit Fr. 13'244.05 zu entschädigen (Urk. 190 S. 140 f.). 1.2. Hinsichtlich des Privatklägers 1 hat die Vorinstanz den Beschuldigten so- dann wiederum in teilweiser Gutheissung seines Zivilbegehrens verpflichtet, den entstandenen Sachschaden von Fr. 1'215.50 nebst Zins zu ersetzen. Im Mehrbe- trag wurde die Schadenersatzforderung abgewiesen (Urk. 190 S. 137, 139 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Im Berufungsprozess fordert die Privatklägerin 2 gemäss ihrer Anschluss- appellation zusätzlich zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids einen Scha- densbetrag von Fr. 300.– nebst Zins seit dem Tatzeitpunkt (10. März 2020) und macht weiteren Erwerbsschaden von Fr. 4'440.80 nebst Zins seit mittlerem Zins- verfall (1. November 2021) sowie weitere ungedeckt gebliebene medizinische Kosten von Fr. 105.90 nebst Zins seit dem 6. Februar 2022 geltend (vgl. Urk. 199 S. 2 f.; Urk. 259 S. 1 f.). Demgegenüber anerkennt der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 lediglich einen Erwerbsschaden im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 von Fr. 7'375.05 nebst Zins seit mittlerem Verfall und Schadenersatz für medizinische Kosten von Fr. 1'174.40 nebst Zins seit 2. Sep- tember 2021 sowie Fr. 105.90 nebst Zins seit 6. Februar 2022. Ferner anerkennt er den von der Vorinstanz der Opferhilfestelle des Kantons Zürich für Erwerbsaus- fall und ungedeckt gebliebene medizinische Kosten zugesprochenen Schadener- satz von Fr. 13'244.05. Im Mehrbetrag fordert er die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin 2 bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 261 S. 4, 65 ff. i.V.m. Prot. II S. 72, 79 f.). 2.2. Der Privatkläger 1 seinerseits hat auf Anschlussberufung verzichtet und beantragt keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 201). Ihm ge- genüber anerkennt der Beschuldigte im Appellationsverfahren lediglich Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 1'000.– (inkl. Zins) und bestreitet den Mehrbetrag (Urk. 261 S. 4, 67).
- 95 -
3. Beurteilung Schadenersatz Privatklägerin 2 3.1. Medizinische Kosten / Sachschaden 3.1.1. Die Privatklägerin 2 verlangt zunächst den Ersatz ihrer ungedeckt geblie- benen Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt) aus dem Zeitraum vom
3. März 2021 bis zum 7. Januar 2022 (Urk. 117 S. 26; Urk. 199 S. 3 f.; Urk. 259 S. 2, 6 f.). Als Folge der Schuldsprüche, die heute zu ergehen haben, erscheint der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 2 gestützt auf Art. 41 OR grund- sätzlich ausgewiesen und ist darüber zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem ist der Umfang der Forderungen in Höhe von Fr. 1'174.40 und Fr. 105.90 aktenmässig belegt (Urk. 118/5/1-5; Urk. 200/4-6) und vom Beschuldigten, samt dem jeweiligen Zinsenlauf, anerkannt (Urk. 261 S. 4, 67 i.V.m. Prot. II S. 72, 80). 3.1.2. Demgemäss schuldet der Beschuldigte der Privatklägerin 2 Schadener- satz in Höhe von Fr. 1'174.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2021 so- wie Fr. 105.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2022 für ungedeckt geblie- bene Medizinalkosten. Diesbezüglich ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass sich die vom Beschuldigten anerkannten Fr. 300.– der Sache nach einzig auf diese Forderung beziehen können. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin 2 (Urk. 199 S. 2; Urk. 259 S. 1, 3 f.) kann ihr der genannte Teilbetrag deshalb nicht zusätzlich zugesprochen werden. Auch der von der Privatklägerin 2 vor Vorin- stanz geltend gemachte Sachschaden für den Ersatz der Smartwatch, der Lauf- schuhe und der Brille in Höhe von gesamt Fr. 1'416.15 zuzüglich 5 % Zins ab Ur- teilsdatum (vgl. Urk. 117 S. 1), welcher im Berufungsverfahren weitestgehend nicht mehr thematisiert wurde, ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen abzuweisen (vgl. Urk. 190 S. 138). 3.2. Erwerbsschaden 3.2.1. Als Nächstes behauptet die Privatklägerin 2 einen Erwerbsschaden, da sie aufgrund der ausserordentlich intensiven und der auch langfristig andauern- den Auswirkungen des erlittenen gewalttätigen und sexuellen Übergriffs auf ihre physische und psychische Gesundheit seit der Tat zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 117 S. 19 ff., 23 f.). Wie dargelegt, macht die Privatklägerin 2 im Berufungs-
- 96 - verfahren nebst dem bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Erwerbsschaden von Fr. 12'194.– für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021 zu- züglich Zins seit mittlerem Verfall, welcher ihr erstinstanzlich zugesprochen wurde, einen weiteren Erwerbsschaden von Fr. 4'440.80 für den Zeitraum vom
1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 zusätzlich Zins seit mittlerem Verfall geltend (Urk. 199 S. 2 ff.; Urk. 259 S. 2, 4 ff.). Die Zulässigkeit der Geltendma- chung dieses zusätzlichen Erwerbsschadens im Berufungsverfahren ergibt sich aus Art. 317 Abs. 1 ZPO und wird von keiner Seite bestritten. Als Beleg reichte die Privatklägerin 2 zum einen den Bericht der sie behandelnden psychiatrisch- psychotherapeutischen Fachärzte aus dem Jahr 2021 ein und zum anderen edierte sie die Arztzeugnisse, in denen ihr für die Zeitperiode ab dem 10. März 2020 bis Anfang Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 118/1a-b; Urk. 118/2a-n; Urk. 200/1-3). An der Berufungsverhandlung wurde sodann ein aktualisierter Arzt- bzw. Verlaufsbericht nachgereicht (Urk. 260/1a). 3.2.2. Im Zeichen des im Zivilprozess vorherrschenden Dispositions- und Ver- handlungsgrundsatzes obliegt es auch im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Forderungen substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wer eine Erwerbsunfähigkeit geltend macht, hat im Bestrei- tungsfall demnach darzulegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen er infolge des schädigenden Ereignisses leidet, ihn in seiner Fähigkeit, den angestammten Beruf auszuüben und Erwerbseinkommen zu erzielen, einschrän- ken. Insbesondere hat er zu beweisen, worin die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit konkret besteht. Weiter gehören auch Umfang und Dauer der Arbeitsunfähig- keit zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Urteil Bundesge- richt 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). Namentlich betreffend die Ar- beitsunfähigkeit kann dabei nicht unbesehen auf den von den behandelnden Fachstellen attestierten Umfang abgestellt werden, zumal diesbezüglich der Er- fahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen (Urteil Bundesgericht 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.5). Wird Bestand, Umfang oder Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch die Gegenseite bestritten, so vermögen allfällige Arztberichte resp. -zeugnisse als Parteibehaup-
- 97 - tungen diese Tatsache also nicht zu belegen. Die anspruchserhebende Partei hat in solchen Konstellationen also anderweitig den vollen Beweis der behaupteten Erwerbsunfähigkeit zu erbringen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). 3.2.3. Die Verteidigung bestreitet den geltend gemachten Erwerbsschaden im Fr. 7'375.05 (zuzüglich Zins) übersteigenden Betrag. Sie macht namentlich gel- tend, dass mehrere Google-Bewertungen zur Arbeit der Privatklägerin 2 für den Zeitraum nach dem 10. März 2020 existierten, was nicht nachvollziehbar sei, wenn sie in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen sein soll. Jedenfalls sei eine län- ger andauernde Arbeitsunfähigkeit als Resultat der zu beurteilenden Straftat nicht klar ausgewiesen und werde für eine Zeit nach Ende Mai 2021 bestritten. Aner- kannt werde eine Arbeitsunfähigkeit von rund 1 Jahr. Für die Tagessatzberech- nung sei auf die letzten 3 Jahre abzustellen, was gestützt auf die Steuerdaten der Privatklägerin 2 in den Jahren 2016 bis 2018 im Vergleich zur Vorinstanz einen tieferen Tagessatz von Fr. 30.35 ergebe. Der Erwerbsausfall belaufe sich damit im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 auf Fr. 7'375.05 (entspre- chend 243 Tage zu Fr. 30.35) zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2021 (mittlerer Verfall) und werde in diesem Umfang anerkannt (Urk. 261 S. 4, 65 f. i.V.m. Prot. II S. 79, 87; Urk. 262/8-10; Urk. 118/4c/3). 3.2.4. Wenn die Privatklägerin 2 dagegen im Wesentlichen vorbringt, dass es der Beschuldigte vor Vorinstanz unterlassen habe, den von ihr hinreichend be- haupteten und belegten Erwerbsschaden substantiiert zu bestreiten, was sich im Berufungsverfahren nicht nachholen lasse, da es sich weder bei den zeitlich rele- vanten Google-Bewertungen noch bei den Steuerdaten der Privatklägerin 2 aus den Jahren 2016 und 2017 um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handle (Prot. II S. 82 f.), ist dem nicht zuzustimmen. Der Privatklägerin 2 ist zwar beizupflichten, dass ein Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zi- vilprozess darstellt, welcher, soweit die Strafprozessordnung keine Bestimmun- gen enthält, den zivilprozessualen Regeln folgt. Nichtsdestotrotz ist ein Adhäsi- onsprozess nicht mit einem reinen Zivilprozess gleichzusetzen, was beispiels- weise auch daran zu erkennen ist, dass die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess insofern gemin-
- 98 - dert ist, als dass sie – den Schaden ausgenommen – auf die Ergebnisse der Stra- funtersuchung verweisen kann (vgl. BSK StPO I-DOLGE, N 23 zu Art. 122 StPO). Ferner sind die durch das Strafverfahren bedingten Umstände und Besonderhei- ten zu berücksichtigen. Die zivilprozessuale Novenregelung kann im Rahmen ei- nes Adhäsionsverfahrens nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten die Möglich- keit genommen wird, zu einer Schadenersatzforderung umfassend Stellung zu nehmen und diese substantiiert zu bestreiten. Mit der Verteidigung ist namentlich zu berücksichtigen (Prot. II S. 87), dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Haft befand und keinen Zugriff auf seine elektronischen Geräte hatte, weshalb es ihm gar nicht möglich war, die Steuerda- ten der Privatklägerin 2, selbst wenn diese bereits vorlagen, ins Verfahren einzu- bringen. Schlussfolgernd setzt die Gutheissung des geltend gemachten Erwerbs- schadens über den vom Beschuldigten anerkannten Betrag hinaus infolge der substantiiert vorgebrachten Bestreitungen einen rechtsgenügenden Beweis vor- aus. 3.2.5. Aus den Ausführungen und den eingereichten Unterlagen der Privatkläge- rin 2 erhellt, dass sie unter den Straftaten des Beschuldigten nach wie vor schwer leidet. Dennoch vermag die Privatklägerin 2 nach Massgabe der vorstehenden Er- wägungen die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit über den vom Be- schuldigten anerkannten Zeitpunkt hinaus nicht rechtsgenügend zu beweisen. Vielmehr müssten zur Abklärung dieser Tatsache noch umfangreiche Beweise namentlich in Form eines gerichtlich angeordneten Gutachtens erhoben werden, was im Strafprozess aus offensichtlichen Gründen nicht angeht. Die vorinstanzli- che Schadenersatzregelung ist in diesem Punkt entsprechend abzuändern und der Privatklägerin 2 kann Ersatz für Erwerbsschaden nur im vom Beschuldigten zugestandenen Umfang zugesprochen werden. Folglich ist der Beschuldigte ge- mäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'375.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021 für ihren vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 erlittenen Erwerbsschaden zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 hinsichtlich des Erwerbsschadens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 99 - 3.3. Künftiger Schaden Des Weiteren ist unbestritten und aufgrund der Sach- und Rechtslage auch unbe- streitbar, dass der Beschuldigte auch für den Schaden aufzukommen hat, welcher der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen inskünftig erwachsen wird (Urk. 117 S. 26). Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.4. Ergebnis Schadenersatz Privatklägerin 2 Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privat- klägerin 2 Schadenersatz von Fr. 1'174.40 zuzüglich Zins sowie Fr. 105.90 zuzüg- lich Zins für ungedeckt gebliebene Medizinalkosten zu bezahlen. Ferner ist er zu verpflichten, sie für den erlittenen Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis
31. Mai 2021 mit Fr. 7'375.05 zuzüglich Zins zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist ihr Schadenersatzbegehren hinsichtlich des Erwerbsschadens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach für den künftig eintretenden Schaden ersatzpflichtig ist. Zu bestätigen ist das erstinstanzliche Urteil schliesslich, als das Zivilbegehren der Privatklägerin 2 im Mehrbetrag, der namentlich den im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Sach- schaden in Höhe von Fr. 1'416.15 zuzüglich Zins für den Ersatz der Smartwatch, der Laufschuhe und der Brille umfasst, abzuweisen ist. 3.5. Leistungen Opferhilfestelle Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin 2 anstelle des Kantons Zürich eingeklagte Forderung auf Rückzahlung der von der Opferhil- festelle ausbezahlten Gelder ausdrücklich anerkannt hat (Urk. 261 S. 67), ist er gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Kanton Zürich, Kantonale Op- ferhilfestelle, Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'244.05 zu bezahlen.
- 100 -
4. Beurteilung Schadenersatz Privatkläger 1 4.1. Beim Privatkläger 1 sieht die vorinstanzliche Schadenersatzregelung vor, dass der Beschuldigte ihm die Beschädigung der Bettwaren mit Fr. 915.50, der Wolldecke mit Fr. 200.– sowie des Hemdes mit Fr. 100.– ersetzen muss (Urk. 190 S. 137 ff.). Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren hingegen für alle Sachschäden – entsprechend seiner Anerkennung vor Vorinstanz (Urk. 123 S. 52; Prot. I S. 138) – lediglich einen Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 von pauschal Fr. 1'000.– inkl. Zins (Urk. 261 S. 4, 67). 4.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist erwiesen, dass bei der Tat so- wohl das Hemd des Privatklägers 1 wie auch das Kissen seines Betts mit Blut der Privatklägerin 2 befleckt wurden (s. dazu vorn Erw. III. D. 7.2.8.). Naheliegend ist indessen, dass dabei auch die übrige Bettwäsche (z.B. Leintuch und Decke) – ohne dass sie selber mit Blut verschmiert wurde – in Mitleidenschaft gezogen wurde und ersetzt werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat der Beschuldigte diesbezüglich somit nicht nur für das blutbefleckte Kissen zu haften. Der Privatkläger 1 war diesbezüglich zudem in der Lage, den Wert der be- schädigten Bettwaren (Kopfkissen, Daunendecke etc.) und des Hemdes zu bele- gen (Urk. 121/1-3), nicht jedoch denjenigen der separat geltend gemachten Woll- decke (vgl. Urk. 120 S. 4), weshalb letztere Position nicht ausgewiesen ist, wohl aber die beiden ersten. Der vom Beschuldigten zu ersetzende Betrag beläuft sich damit zusammengerechnet auf Fr. 1'015.50 und der von der Vorinstanz ab dem Tatzeitpunkt zugesprochene Zins ist nicht zu beanstanden. 4.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 1'015.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (wozu nach heutiger Beurteilung auch die Schadenspo- sition Wolldecke gehört) ist das Begehren abzuweisen.
- 101 - B. Genugtuung
1. Regelung vorinstanzliches Urteil Neben dem Schadenersatz hat die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der je- weiligen Zivilbegehren der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins und dem Privatkläger 1 eine solche von Fr. 1'000.– nebst Zins zuge- sprochen (Urk. 190 S. 141 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Berufungsweise akzeptiert der Beschuldigte lediglich eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins für die Privatklägerin 2 (Urk. 194 S. 4; Urk. 261 S. 4, 67). Demgegenüber fordert die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf Fr. 35'000.– nebst Zins (Urk. 199 S. 3; Urk. 259 S. 2, 7 ff. i.V.m. Prot. II S. 67 ff.). 2.2. Hinsichtlich des Privatklägers 1 hat lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben. Darin beantragt er die vollumfängliche Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens (Urk. 194 S. 4; Urk. 261 S. 4, 67).
3. Beurteilung Genugtuung Privatklägerin 2 3.1. Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte wiederholt in deren psychische und physische Integrität eingriff, was umso schwerer wiegt, als er sich ihr gegen- über auch mehrerer Sexualdelikte schuldig gemacht hat (Urk. 190 S. 142). Frag- los verletzte der Beschuldigte damit in krasser Weise die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 2, weshalb ihr grundsätzlich zu Recht eine Genugtuungsforde- rung zusteht. 3.2. Hinsichtlich der Bemessung fällt ins Gewicht, dass die Tat nach dem Be- richt der fachpsychiatrischen Behandlungsstelle bei der Privatklägerin 2 eine post- traumatische Belastungsstörung mit Panikstörung ausgelöst hat. Sie leidet seither regelmässig unter Rückenschmerzen sowie vermehrt unter Hämorrhoiden, die von der analen Penetration verursacht wurden. Als ausgebildete Coiffeurin macht
- 102 - ihr sodann die verbliebene Narbe an der Stirn zu schaffen. Darüber hinaus kom- men noch immer Panikattacken vor, die häufig mit Atemnot und intensivem Wei- nen verbunden sind. Neben den fortbestehenden Ein- und Durchschlafstörungen fühlt sie sich ausserdem weiterhin stark in ihrer Persönlichkeit verunsichert. Auf- grund ihrer Ängste ist sie zudem weniger belastbar geworden und fällt durch hohe Vigilanzbereitschaft auf. Schliesslich wird durch das Erlebte auch das Eheleben mit dem Privatkläger 1 ständig negativ beeinflusst (zum Ganzen: Urk. 118/1a). Dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Verlaufsbericht der Kli- nik M._____, wo die Privatklägerin 2 vom 11. Juli 2023 bis 20. September 2023 in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war und seither am- bulant behandelt wird, ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor unter einer schwe- ren posttraumatischen Belastungsstörung infolge des sexuellen Gewaltverbre- chens vom 10. März 2020 und einer Anorexia nervosa vom Purging-Typ leidet, wobei die Essstörung als Bewältigungsversuch zu sehen sei und es noch Monate bis Jahre brauchen werde, bis sie ein inneres Ruhe-/Sicherheitsgefühl wiederer- langt habe (Urk. 260/1a). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen ange- sichts der Intensität der von der Privatklägerin 2 erlittenen Unbill und in Anbe- tracht des Tatverschuldens des Beschuldigten die Höhe der Genugtuungssumme auf Fr. 30'000.– festgesetzt hat, ist das durchaus vertretbar und erweist sich als angemessen. Eine Erhöhung der Genugtuungsforderung rechtfertigt sich demge- genüber auch unter Berücksichtigung des von der Privatklägerin 2 Vorgetragenen (Urk. 259 S. 2, 7 ff. i.V.m. Prot. II S. 67 ff.) nicht. Umgekehrt besteht allerdings auch kein Anlass zur Herabsetzung der Genugtuungssumme, wie dies von der Verteidigung verlangt wird. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt dem- nach einschliesslich des unbestritten gebliebenen Zinses ab dem Tatzeitpunkt (10. März 2020) vollumfänglich zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen.
4. Beurteilung Genugtuung Privatkläger 1 4.1. Zur Begründung seiner Genugtuungsforderung macht der Privatkläger 1 zum einen geltend, er sei von der Todesdrohung, die der Beschuldigte beim Vor- fall vom 11. Februar 2020 ausgesprochen hat, direkt betroffen gewesen, weshalb
- 103 - er sich damals auf dem Heimweg von der Arbeit sehr unsicher gefühlt habe (vgl. Urk. 120 S. 8). Zum anderen bringt der Privatkläger 1 vor, als Ehegatte der Privat- klägerin 2 stark unter den Folgen des Übergriffs zu leiden, den diese am 10. März 2020 erleiden musste. Er habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwi- ckelt, die sich in wiederholten Flashbacks und massiven Albträumen geäussert habe. Aus diesem Grund habe er sich vorübergehend in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Zudem habe er grosse Angst gehabt, dass sich der Beschuldigte an ihnen rächen könne. Dies habe ihn letztlich dazu bewogen, mit der Privatklägerin 2 an einen neuen Wohnort zu ziehen (Urk. 120 S. 9 f.). 4.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat gemäss Art. 49 OR nur, wer in seiner Persönlichkeit schwer widerrechtlich verletzt wird und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Privatkläger 1 war nicht persönlich anwesend, als der Beschuldigte am 11. Februar 2020 die inkriminierte Todesdrohung ausgesprochen hat, sondern hat davon zu einem späteren Zeit- punkt von der Privatklägerin 2 erfahren. Im Übrigen reicht ein unsicheres Gefühl auf dem Heimweg allein nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Dies zumal die damalige Drohung den Privatkläger 1 offenkundig auch nicht dazu veranlasst hat, die Polizei einzuschalten. 4.3. Daneben besteht für Personen, deren naher Angehöriger Opfer eines Se- xualdelikts geworden ist, ebenfalls die Möglichkeit, eine Genugtuungsleistung zu beanspruchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies allerdings von vornherein nur bei "ausserordentlich gravierenden" sexuellen Übergriffen auf ihre Nächsten zu bejahen. Vorausgesetzt wird, dass der Ansprecher wegen des erlittenen seelischen Schadens gleichschwer oder schwerer betroffen sein muss als im Falle der Tötung eines Angehörigen (Urteil Bundesgericht 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 1.2.4 m.w.H.; vgl. auch Urteil Bundesgericht 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 betreffend Körperverletzung). Der Privatkläger 1 hat die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht direkt miterlebt. Auch der sexu- elle Übergriff vom 10. März 2020 hat sich nicht in seiner Gegenwart abgespielt. Seine Beeinträchtigungen stehen zwar im Zusammenhang mit der Delinquenz des Beschuldigten, dies jedoch lediglich in indirekter Form. Er leidet in erster Li-
- 104 - nie, weil dadurch die Ehe mit der Privatklägerin 2 stark belastet ist bzw. zumindest war. Dies im Sinne eines Reflexgeschädigten, also als Drittperson, die in einer be- sonderen Beziehung zur Direktgeschädigten steht und durch das schädigende Er- eignis selber ebenfalls beeinträchtigt wird. Dass der Privatkläger 1 durch die Straf- taten des Beschuldigten betroffen ist und ihm dadurch Leid zugefügt wurde, ist of- fensichtlich. Jedoch wurde mit der Verteidigung (Urk. 261 S. 67) nicht dargelegt, dass seine dadurch verursachten Leiden aussergewöhnlicher Natur sind, d.h. dass er in vergleichbarem Ausmass wie beispielsweise bei einem Todesfall be- troffen ist. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen reichen insofern auch in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Privatklägerin 2 nicht aus, um einen Ge- nugtuungsanspruch zu begründen. 4.4. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 aufzuheben und dessen Begehren abzuwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Disposi- tivziffer 21), ist angesichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO so zu belassen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass im Berufungs- verfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ein zusätzlicher Freispruch zu ergehen hat, kann doch nicht gesagt werden, dass im Zusammenhang mit dem betreffenden Anklagevorwurf kostenpflichtiger Untersuchungsaufwand be- trieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, in eine Verurteilung mün- denden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre. Demgemäss ist die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffer 21) zu bestätigen. Folgerichtig entfällt auch die von der Verteidigung (Urk. 261 S. 68) geforderte anteilsmässige Entschädi-
- 105 - gung der im vorinstanzlichen Verfahren zwischenzeitlich beigezogenen erbetenen Verteidigung. B. Kosten Berufungsverfahren
1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'500.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinzu kommen die während laufendem Berufungsprozess anfallenden Kosten der polizeilichen Datensicherung, die sich auf Fr. 500.– belau- fen (vgl. Urk. 198). 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskom- mentar StPO, Art. 428 StPO N 3). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Hauptberufung anteilsmässig nur ge- ringfügig durch. Er erreicht, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf ein weiterer Freispruch zu erfolgen hat und dass die Sanktion insgesamt etwas gemildert wird. Ausserdem fällt die Beurteilung der privatklägerischen Zivilbegehren nunmehr et- was stärker zu seinen Gunsten aus. In allen anderen Punkten, die den weitaus grösseren Umfang seiner Appellation ausmachen, unterliegt er. Auf der anderen Seite kommt es, nachdem im Vorfeld bereits ein Teilrückzug erfolgte (Urk. 254), zu einer vollumfänglichen Abweisung der zur Beurteilung verbleibenden An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 2, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/6) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 106 - 2.3. Keine Kosten zu tragen haben schliesslich die Privatkläger 1 und 2, zumal in der vorliegenden Strafsache schwerpunktmässig Offizialdelikte zu untersuchen waren und die Beurteilung der Zivilbegehren insgesamt betrachtet vergleichs- weise wenig Aufwand verursacht hat. C. Honorare amtliche Mandate 1.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 45'197.20 geltend (Urk. 256). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin unter Be- rücksichtigung der noch nicht in der Honorarnote berücksichtigten Aufwendungen von insgesamt 15 Stunden (zusätzliche 2 Stunden am 16. November 2023, 10 Stunden Berufungsverhandlung vom 17. November 2023 [inkl. Weg] und 3 Stunden mündliche Urteilseröffnung vom 20. November 2023 [inkl. Nachbespre- chung Urteil und Weg]; vgl. Urk. 261 S. 68 i.V.m. Prot. II S. 80) mit einem Honorar von Fr. 48'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 5/6 anzubringen. Im Restbe- trag sind die Verteidigungskosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 beansprucht für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 13'296.75 (Urk. 257). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als angemessen. Entspre- chend ist die Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerin 2 unter Berück- sichtigung der noch nicht in der Honorarnote berücksichtigten Aufwendungen von insgesamt 4 Stunden (zusätzlich 2 Stunden Berufungsverhandlung vom 17. No- vember 2023 [inkl. Weg] und 2 Stunden mündliche Urteilseröffnung vom 20. No- vember 2023 [inkl. Weg]) mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 14'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- klägerin 2 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 107 - D. Parteientschädigung erbetene Privatklägervertretung Für die dem Privatkläger 1 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten seiner erbetenen Rechtsvertretung wurde ihm gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bereits mit dem Urteil der Vorinstanz eine Parteient- schädigung zugesprochen (Urk. 190 S. 149), was in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. A. 3.). Im Appellationsprozess liess der Privatkläger 1 weder Haupt- noch Anschlussberufung erheben und es wurden seinerseits auch keine formellen Anträge gestellt (vgl. Urk. 201). Entsprechend ist festzuhalten, dass dem Privatkläger 1 im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zusteht. E. Entschädigung für Überhaft Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 261 S. 64) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen, III. Ab- teilung, vom 2. September 2021 zusätzlich zu den Urteilsdispositivziffern 9, 10 und 13 (Herausgabe Gegenstände und Datenträger an Beschuldigten), die bereits mit Beschluss vom 8. November 2022 rechtskräftig erklärt wur- den, bezüglich des Vorbeschlusses (Verfahrenseinstellung mehrfache Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Porno- grafie) und bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Freiheitsberaubung), 2 (Freispruch unbefugtes Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem), 7, 8, 11 und 12 (Beschlagnahmungen bzw. Sicherstellun- gen), 15 (Parteientschädigung Privatkläger 1), 18 und 19 (Entschädigungen amtliche Mandate) sowie 20 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 108 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig: der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 9. März 2020; Anklageziffer I).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 592 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privat- klägerin 2 (C._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich,
- 109 - per SMS, E-Mail, Facebook, Twitter etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Verstösst der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot, muss er damit rech- nen, gestützt auf Art. 294 Abs. 2 StGB verurteilt zu werden.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadener- satz von Fr. 1'015.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 abge- wiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 1'174.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2021 so- wie Fr. 105.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2022 zu bezahlen (ungedeckt gebliebene Medizinalkosten). Ferner wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 7'375.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021 zu bezahlen (Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 hin- sichtlich des Erwerbsschadens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Umfang von Fr. 1'416.15 zuzüglich 5 % Zins ab Urteilsdatum (Ersatz Smartwatch, Laufschuhe, Brille) wird das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin 2 abgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach für künftigen Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfe- stelle, Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'244.05 zu bezahlen.
- 110 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen.
12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 21) wird bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Kosten Kantonspolizei Zürich (Datensicherung); Fr. 14'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2; Fr. 48'700.– amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/6 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Vertretung des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie der kantonalen Opferhilfestelle (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 111 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie der kantonalen Opferhilfestelle und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6.) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 112 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.