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SB220286

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2023-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 28. Oktober 2021 meldete die Staatsanwaltschaft am

E. 1.1 Der Beschuldigte liess eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2020 für die erlittene Haft von 2 Tagen beantragen (Urk. 68 S. 1).

E. 1.2 Die Strafbehörden haben Ansprüche auf Genugtuung für rechtmässig ange- ordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheits- entzug von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO in

- 21 - Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei kürzeren Freiheitsentzügen ist die Genugtuung praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzulegen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringe- re Entschädigung rechtfertigen (WEHRENBERG/FRANK in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).

E. 1.3 Der Beschuldigte wurde am 27. September 2020, 04.55 Uhr, verhaftet und am nächsten Tag um 19.15 Uhr wieder aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (vgl. Urk. 14/5; Urk. 14/6; Urk. 14/9). Für diese zwei Hafttage erscheint die beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.– als an- gemessen und entspricht der Praxis. Somit ist der Beschuldigten antrags- gemäss mit Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2020 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) erscheint ange- messen bzw. ist belegt und ist daher zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzen sich je aus der Gebühr und den notwendigen Aus- lagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird nach den beson- deren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falls bemessen (§ 2 AnwGebV).

E. 2 Am 27. Juni 2022 liess A._____ als Geschädigte und Privatklägerin An- schlussberufung erheben (Urk. 83).

E. 3 Am 1. September 2022 wurde auf den 21. Februar 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 86). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5-7).

- 7 - II. (Berufungsumfang und Kognition)

1. Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten an. Die Privatklägerin schloss sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Das angefochtene Urteil ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Berufung resp. Anschlussberufung erhoben haben, darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). III. (Sachverhalt / Tatbestandsmässigkeit) 1.

E. 3.1 Den Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nö- tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1

- 9 - StGB). Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider- stand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Art. 189 und Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens un- abhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (GUNHILD GODENZI, Handkommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 189 N. 1 und Art. 190 N. 1; NORA SCHEIDEGGER, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 189 N. 1 und Art. 190 N. 1). Das blosse Übergehen des vom Opfer geäusserten Willens reicht für sich genommen zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB al- lerdings nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.1 f.; SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 189 N. 2). Erforderlich ist der Ein- satz eines der (nicht abschliessend) aufgeführten qualifizierten Nötigungs- mittel, i.e. bedrohen, Gewalt anwenden, unter psychischen Druck setzen, zum Widerstand unfähig machen, wobei die letztgenannte Tatbestandsvari- ante kaum eine eigenständige Bedeutung hat (BGE 131 IV 167 E. 3). Die Nötigungsmittel gemäss Art. 189 und Art. 190 StGB stimmen überein (SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 190 N. 4).

E. 3.2 Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer für den Fall der Nicht- kooperation explizit oder implizit die Anwendung körperlicher Gewalt androht (GODENZI, a.a.O., Art. 189 N. 6). Weil es um Drohung mit physischer Gewalt geht, ist ein relativer, die Kräfte des jeweiligen Opfers berücksichtigender Massstab anzusetzen (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1).

E. 3.3 Die Anwendung von Gewalt erfordert, dass der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. dass sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegen-

- 10 - wehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht er- forderlich. Auch wird vom Opfer nicht verlangt, dass es sich gegen die Ge- walt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf ei- nen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeu- gung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit se- xuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3).

E. 3.4 Das Opfer wird unter psychischen Druck gesetzt, wenn vom Täter eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Der psychische Druck kann sich für das Opfer bereits aus der körperlichen oder sozialen Überlegenheit des Tä- ters ergeben. Bei Erwachsenen muss der psychische Druck mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB aber von besonderer Intensität und dementsprechend mit einer Bedrohung oder Gewaltanwen- dung vergleichbar sein. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals hat sich insoweit an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Op- fers zu orientieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1444/2020, a.a.O., E. 2.3.2; 6B_145/2019, a.a.O., E. 3.2.4). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen ver- ständlich oder zumindest nachvollziehbar erscheinen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.4).

E. 3.5 Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 189 N. 11). Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einver- standen ist, und dies in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich. Die irrige Annahme eines Einverständnisses hingegen führt nach Art. 13 StGB zum

- 11 - Ausschluss der Strafbarkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2017 vom

17. Mai 2018 E. 2.1.2; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1).

E. 4.1 Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Be- rufungsverfahren in der Höhe von ca. Fr. 5'100.– (inklusive Mehrwertsteuer,

- 22 - vgl. Urk. 87) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu ent- schädigen.

E. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 89) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungs- verhandlung mit insgesamt Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.–, zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2020, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. April 2021 beschlagnahmten und unter der Polis-Geschäfts- Nr. 78785305 registrierten Gegenstände sowie die übrigen polizeilich si- chergestellten Asservate, Aufnahmen und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet bzw. gelöscht, namentlich:

a) beim Forensischen Institut Zürich lagernd bzw. gespeichert: − 1 Kosmetiktüchlein, 1 Kondom verpackt (A014'233'308); − 1 Pullover rot, 1 Büstenhalter schwarz, 1 Strumpfhose schwarz, 1 Tanga schwarz (A014'233'319); − 1 Bettanzug grün (A014'233'320); − 1 Kondom geöffnet (A014'233'295); − Personenfotografie in der Übersicht und im Detail (A014'250'454);

- 23 -

b) bei der Digitalforensik, CC-DF-DS2, lagernd: − 08962001N01, Datenauslesung/Datensicherung (A014'258'436).

E. 4.3 In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2021 hatte die Privatklägerin diverse Erinnerungslücken und verwies deshalb auf ihre Aussagen in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/6, STA-EV vom

15. März 2021 Frage/Antwort 12, 19, 32, 39).

E. 5 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

E. 5.1 Gemäss der Anklageschrift habe der Beschuldigte den Tatbestand der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt, indem er sich über den ver- balen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt, körperliche Gewalt an- gewendet sowie seine kräftemässige Überlegenheit und Dominanz einge- setzt habe, um entgegen dem Willen der Privatklägerin den Vaginal- und Analverkehr an ihr zu vollziehen (Urk. 24 S. 3). Das Nötigungsmittel der körperliche Gewalt sah die Staatsanwaltschaft da- rin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals mit den Händen auf deren Gesäss geschlagen und sie entsprechend seinen Wünschen positio- niert habe. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es ergebe sich nicht aus der An- klageschrift, dass die Privatklägerin gerade wegen der Schläge zum Vagi- nalverkehr resp. zur Einnahme der vom Beschuldigten gewünschten Positi- on zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs (doggy style) genötigt worden wä- re (Urk. 78 S. 20). Solches liesse sich den Aussagen der Privatklägerin denn auch nicht entnehmen. Diese war mit Vaginal- und Analverkehr in der Posi- tion "von hinten" grundsätzlich einverstanden (vgl. den Chat der Parteien über WhatsApp, Urk. 9/1 S. 3-7). Der Beschuldigte musste daher keine Ge- walt einsetzen, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Gemäss ihrer Dar-

- 17 - stellung reagierte die Privatklägerin auf die Schläge auf ihr Gesäss, indem sie jeweils "aua" sagte und damit zum Ausdruck brachte, dass sie die Schlä- ge als zu stark empfand (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Dabei räumte sie ein, dass sie es an sich gern habe, wenn man ihr einen Klaps auf das Gesäss gebe, aber nicht so, wie es der Beschuldigte getan habe (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 101). Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass die Schläge resp. Klapse auf das Gesäss der Privatklägerin zu stark waren, aber nicht als Nötigungsmittel zur Erzwingung des Vaginal- oder Analver- kehrs eingesetzt wurden. Den Einsatz von körperlicher Gewalt sah die Staatsanwaltschaft zudem da- rin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt und seinen Wünschen entsprechend positioniert habe. Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin ha- be zwar gesagt, der Beschuldigte habe sie "gepackt", jedoch habe sie immer wieder davon gesprochen, dass der Beschuldigte sie "positioniert" und "mo- delliert" habe. Diese Handlungen des Beschuldigten seien zu wenig intensiv, als dass sie den Widerstand der Privatklägerin hätten brechen können und somit als Nötigungsmittel qualifiziert werden müssten (Urk. 78 S. 21). Diesen Erwägungen ist nichts entgegenzusetzen. Die Privatklägerin sah sich zum "Befriedigungsautomaten" (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 81) degradiert, weil der Beschuldigte sie "wie einen Sklaven" oder "wie eine Puppe" behan- delte und sie nach seinen Wünschen positionierte und modellierte (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40, 74). Diesen Äusserungen lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Beschuldigte eigentliche Körpergewalt angewendet hätte. Dass keine Körpergewalt im Spiel war, korreliert mit dem Umstand, dass in der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin im An- schluss an den Vorfall keine Verletzungen festgestellt wurden (vgl. Urk. 12/6 S. 3). Weiter erkannte die Staatsanwaltschaft ein Nötigungsmittel im Einsatz der kräftemässigen Überlegenheit und Dominanz des Beschuldigten. Den Aus- sagen der Privatklägerin ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte je eine verbale Androhung der Gewaltanwendung ausgesprochen hätte. Sie

- 18 - beschrieb die Drohung mit der vom Beschuldigten ausgehenden Ausstrah- lung. Er habe "diese Macht" ausgestrahlt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 95-96). Er habe ihr ständig Befehle erteilt und sie wie einen Sklaven behan- delt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Er habe ihr zu spüren gegeben, dass etwas passiere, wenn sie sich nicht füge (Urk. 7/4, STA-EV vom

21. Dezember 2020 Frage/Antwort 57-60). Wie die Vorinstanz zu Recht er- wog, sind diese Äusserungen zu wenig konkret, um darin eine implizit ge- äusserte konkrete Gewaltandrohung zu erkennen. Die Ausstrahlung einer Person stellt für sich genommen kein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB dar. Selbst wenn sich die Privatklägerin selber durch das Auftreten des Beschuldigten verängstigt fühlte, so schilderte sie aus objekti- ver Sicht kein eigentliches Nötigungsmittel, welches der Beschuldigte einge- setzt haben sollte. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch das Kräfte- verhältnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Die Privatklägerin be- schrieb den Beschuldigten als klein und "eher fein" (Urk. 7/1, PO-EV Fra- ge/Antwort 39). Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme der Staatsan- waltschaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin allein mit seinem domi- nanten Auftreten genötigt hätte, sich ihm zu fügen. Schliesslich sah die Staatsanwaltschaft im Umstand, dass der Beschuldigte sich über den verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt hatte, ein nötigendes Element. Wie die Vorinstanz zu Recht dagegen einwandte, fehlt es im Anklagesachverhalt an Ausführungen dazu, was die Privatkläge- rin durch das angebliche Ignoriert werden einschüchtern und zur Duldung der sexuellen Handlungen hätte bewegen können (Urk. 78 S. 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das blosse Übergehen des vom Opfer geäusserten Willens zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich nicht genügt (vgl. hiervor E. III/3.1). Zudem trifft es gemäss den Schilderungen der Privatklägerin gerade nicht zu, dass der Beschuldigte ihren verbalen Wider- stand ignoriert hätte. Sie selbst sagte aus, dass der Beschuldigte den Ver- kehr abgebrochen habe, als sie gesagt habe, "aua, ich will nüm" (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40).

- 19 -

E. 5.2 Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung mehrfach erfüllt, indem er sich über den verbalen und physischen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt, körperliche Gewalt angewen- det sowie seine kräftemässige Überlegenheit und Dominanz eingesetzt ha- be, um entgegen dem Willen der Privatklägerin den Oral- und Analverkehr an ihr zu vollziehen (Urk. 24 S. 4). Die Staatsanwaltschaft sah den Einsatz von Körpergewalt wiederum darin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in die von ihm gewünschte Position brachte. Darin liegt, wie oben gesagt, keine Gewaltanwendung im tatbe- ständlichen Sinn. Zudem erkannte die Staatsanwaltschaft eine Gewaltan- wendung darin, dass der Beschuldigte zwecks Durchführung des Oralver- kehrs den Kopf der Privatklägerin zwischen seine Hände nahm und festhielt, obschon sie zuvor gesagt habe, sie wolle dies so nicht. Die Vorinstanz er- wog zu Recht, dass in der Anklageschrift nicht beschrieben werde, inwiefern das Festhalten des Kopfes mit den Händen über das normale Mass im Rahmen der Ausführung des Oralverkehrs hinausgegangen wäre (Urk. 78 S. 22 f.). In der Anklageschrift umschriebenen Handlung ist jedenfalls keine Gewaltanwendung zu sehen. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass die Pri- vatklägerin gemäss ihren Angaben die Hände in die Höhe streckte, eine Ge- genwehr erkennen, über die sich der Beschuldigte hinweggesetzt hätte. Eine anderweitige Gegenwehr ist in der Anklageschrift nicht beschrieben. Die körperliche Überlegenheit und Dominanz des Beschuldigten sowie das Ignorieren der Äusserungen der Privatklägerin sind, wie dargelegt, ebenfalls nicht als Nötigungsmittel zu qualifizieren.

E. 5.3 Auf der Grundlage des für einen Schuldspruch massgeblichen Anklagesa- chverhalts kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den ob- jektiven Tatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung erfüllte. Der Beschuldigte ist demnach freizusprechen. Erwägungen zu den weiteren Fragen – insbesondere zur Frage, ob sich die Äusserungen der Privatkläge- rin ("aua", "ich will dies so nüm") auf den Intimverkehr generell oder nur auf einzelne Positionen bezogen und ob der Beschuldigte die Ablehnung der

- 20 - Privatklägerin überhaupt wahrnahm – sowie Weiterungen zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Parteien erübrigen sich. IX. (Zivilforderungen) Das von der Privatklägerin gestellte Begehren um Zusprechung von Scha- denersatz und Genugtuung ist infolge des Freispruchs des Beschuldigten von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB abzuweisen. Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 78 S. 29 f.). X. (Sicherstellungen / Beschlagnahmungen) Die diversen Einziehungen und Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmungen sind als Folge des von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin bean- tragten Schuldspruchs mitangefochten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben sich jedoch im Einzelnen damit und der Begrün- dung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden und umfassenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 28 f.). XI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispo- sitivziffer 4

- 24 - − die Digitalforensik, CC-DF-DS2, Kasernenstr. 49, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 4 − Concordia, Spezialleistungen/Regress, Bundesplatz 15, Postfach 2463, 6002 Luzern (z. Hd. C._____; im Dispositiv, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 ATSG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220286-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 21. Februar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Oktober 2021 (DG210023)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 24) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 31-34)

1. Der Beschuldigte B._____ ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.

3. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen der Betrag von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 27. September 2020 als Genug- tuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom

15. April 2021 beschlagnahmten und unter der Polis-Geschäfts-Nr. 78785305 registrierten Gegenstände sowie die übrigen polizeilich sicherge- stellten Asservate, Aufnahmen und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet bzw. gelöscht, namentlich:

a) beim Forensischen Institut Zürich lagernd bzw. gespeichert: − 1 Kosmetiktüchlein, 1 Kondom verpackt (A014'233'308); − 1 Pullover rot, 1 Büstenhalter schwarz, 1 Strumpfhose schwarz, 1 Tanga schwarz (A014'233'319); − 1 Bettanzug grün (A014'233'320); − 1 Kondom geöffnet (A014'233'295); − Personenfotografie in der Übersicht und im Detail (A014'250'454);

b) bei der Digitalforensik, CC-DF-DS2, Kasernenstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich lagernd: − 08962001N01, Datenauslesung/Datensicherung (A014'258'436).

- 4 -

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'531.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'040.00 Auslagen (Polizei) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barausla- Fr. 20'933.35 gen) Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- Fr. 11'761.95 klägerin (inkl. Barauslagen) Fr. 40'766.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) Berufungs- und Anschlussberufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 90 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 22. April 2021 schuldig zu sprechen: − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen.

3. Es seien 10 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und für die restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren.

- 5 -

4. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.

5. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem anzuordnen.

6. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 91 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu ver- urteilen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemes- sene Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Verzugszins seit dem

27. September 2020 (Tatzeitpunkt) zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für vergangenen und zu- künftigen Schaden der Privatklägerin (insb. Therapiekosten), der im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten steht, scha- denersatzpflichtig ist.

4. Evtl. sei bei einem Freispruch auf eine Kostenauflage und Rückforde- rung der Kosten der Geschädigtenvertretung bei der Privatpartei abzu- sehen (Art. 30 Abs. 3 OHG).

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschuldigten, resp. der Gerichtskasse.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei abzu- weisen.

- 6 -

2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 1) sei B._____ vom Vorwurf der Anklage freizusprechen.

3. Ausgangsgemäss seien die Dispositivziffern 2 (Abweisung der Zivilan- sprüche der Privatklägerschaft), 3 (Genugtuung für Untersuchungs- haft), 4 (Vernichtung bzw. Löschung der Asservate, Aufnahmen und Datenträger) sowie 5 (Kostenfolge) des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen.

4. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt.), seien auf die Staatskasse zu nehmen. _______________________________ Erwägungen: I. (Verfahrensgang)

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 28. Oktober 2021 meldete die Staatsanwaltschaft am

2. November 2021 rechtzeitig Berufung an und reichte beim hiesigen Gericht am 27. April 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 71; Urk. 80).

2. Am 27. Juni 2022 liess A._____ als Geschädigte und Privatklägerin An- schlussberufung erheben (Urk. 83).

3. Am 1. September 2022 wurde auf den 21. Februar 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 86). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5-7).

- 7 - II. (Berufungsumfang und Kognition)

1. Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten an. Die Privatklägerin schloss sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Das angefochtene Urteil ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Berufung resp. Anschlussberufung erhoben haben, darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). III. (Sachverhalt / Tatbestandsmässigkeit) 1. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des

27. September 2020 entgegen dem manifestierten Willen der Privatklägerin Vaginal-, Oral- und Analverkehr an ihr vollzogen zu haben (Urk. 24). Fol- gender Sachverhalt ist anerkannt und ergibt sich aus den Akten: Die Parteien lernten sich rund ein Jahr vor dem Vorfall in einem Bus in Lu- zern kennen und standen daraufhin in mehr oder weniger regelmässigen Abständen über das Mobiltelefon in Kontakt. Am 27. September 2020 trafen sie sich zum ersten Mal. In der vorangehenden WhatsApp-Kommunikation war die Rede davon, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Geld auslei- hen würde, sie zusammen zunächst in eine Bar und anschliessend zur Pri- vatklägerin nach Hause gehen würden, um miteinander Sex zu haben (Urk. 9/1 S. 3-7). Die Privatklägerin fragte, ob sie Kondome holen solle, und teilte dem Beschuldigten explizit mit, dass sie Sex mit ihm haben wolle (Urk. 9/1 S. 5). Der Beschuldigte fragte die Privatklägerin, ob sie "es von hin- ten" wolle, worauf sie angab, dies am meisten zu lieben, und explizit "doggy, reiter" hinzufügte (Urk. 9/1 S. 6). Zudem äusserte sie, sich danach zu seh-

- 8 - nen, dass der Beschuldigte mehr als nur Sex von ihr haben wolle (Urk. 9/1 S. 6). Der Beschuldigte fuhr in der Folge nach Winterthur und ging mit der Privat- klägerin zunächst in eine Bar. Daraufhin gingen die Parteien in die Wohnung der Privatklägerin. Dort kam es zunächst zu einvernehmlichem Oralverkehr und anschliessend zum inkriminierten Vaginal-, Oral- und Analverkehr. Daraufhin verliess der Beschuldigte unter dem Vorwand, sein Auto nicht ab- geschlossen zu haben, die Wohnung der Privatklägerin, legte ihr Fr. 50.– hin und kehrte nicht mehr in die Wohnung zurück. Die Privatklägerin sandte dem Beschuldigten um 01.52 Uhr eine WhatsApp-Nachricht unbekannten Inhalts. Sie löschte diese Nachricht, als sie merkte, dass der Beschuldigte sie zwischenzeitlich auf WhatsApp gesperrt hatte. Um 02.05 Uhr schrieb sie ihm, sie fände keine Worte für das, was er ihr angetan habe (Urk. 7/3). Um 02.31 Uhr wandte sie sich an die Stadtpolizei Winterthur und erstattete An- zeige wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Urk. 1). 1.2 Bezüglich des genauen Handlungsablaufs und der Frage, ob sämtliche se- xuellen Handlungen im Einvernehmen erfolgten, gehen die Aussagen der Parteien auseinander.

2. Gemäss dem angefochtenen Urteil erfüllen die dem Beschuldigten vorge- worfenen Tathandlungen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nicht. Die Anklage basiere auf den Aussagen der Privatklägerin. Selbst unter der An- nahme, dass die Aussagen der Wahrheit entsprächen, habe sich der Be- schuldigte nicht strafbar gemacht (Urk. 78 S. 17 f.). 3. 3.1 Den Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nö- tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1

- 9 - StGB). Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider- stand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Art. 189 und Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens un- abhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (GUNHILD GODENZI, Handkommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 189 N. 1 und Art. 190 N. 1; NORA SCHEIDEGGER, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 189 N. 1 und Art. 190 N. 1). Das blosse Übergehen des vom Opfer geäusserten Willens reicht für sich genommen zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB al- lerdings nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.1 f.; SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 189 N. 2). Erforderlich ist der Ein- satz eines der (nicht abschliessend) aufgeführten qualifizierten Nötigungs- mittel, i.e. bedrohen, Gewalt anwenden, unter psychischen Druck setzen, zum Widerstand unfähig machen, wobei die letztgenannte Tatbestandsvari- ante kaum eine eigenständige Bedeutung hat (BGE 131 IV 167 E. 3). Die Nötigungsmittel gemäss Art. 189 und Art. 190 StGB stimmen überein (SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 190 N. 4). 3.2 Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer für den Fall der Nicht- kooperation explizit oder implizit die Anwendung körperlicher Gewalt androht (GODENZI, a.a.O., Art. 189 N. 6). Weil es um Drohung mit physischer Gewalt geht, ist ein relativer, die Kräfte des jeweiligen Opfers berücksichtigender Massstab anzusetzen (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1). 3.3 Die Anwendung von Gewalt erfordert, dass der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. dass sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegen-

- 10 - wehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht er- forderlich. Auch wird vom Opfer nicht verlangt, dass es sich gegen die Ge- walt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf ei- nen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeu- gung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit se- xuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3). 3.4 Das Opfer wird unter psychischen Druck gesetzt, wenn vom Täter eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Der psychische Druck kann sich für das Opfer bereits aus der körperlichen oder sozialen Überlegenheit des Tä- ters ergeben. Bei Erwachsenen muss der psychische Druck mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB aber von besonderer Intensität und dementsprechend mit einer Bedrohung oder Gewaltanwen- dung vergleichbar sein. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals hat sich insoweit an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Op- fers zu orientieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1444/2020, a.a.O., E. 2.3.2; 6B_145/2019, a.a.O., E. 3.2.4). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen ver- ständlich oder zumindest nachvollziehbar erscheinen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.4). 3.5 Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 189 N. 11). Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einver- standen ist, und dies in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich. Die irrige Annahme eines Einverständnisses hingegen führt nach Art. 13 StGB zum

- 11 - Ausschluss der Strafbarkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2017 vom

17. Mai 2018 E. 2.1.2; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1). 4. 4.1 Beide Parteien gingen anfänglich übereinstimmend davon aus, dass man in der Wohnung der Privatklägerin Sex haben werde und dabei auch Analver- kehr in Frage komme. Die Aussagen der Privatklägerin in der ersten Befragung bei der Polizei ei- nen Tag nach dem Vorfall am 28. September 2020 lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: Zunächst sei man in eine Bar gegangen. Sie habe darauf bestanden, obschon der Beschuldigte eigentlich sofort zu ihr nach Hause habe gehen wollen. Ab dem Zeitpunkt des Betretens ihrer Wohnung habe er sie wie eine Sklavin behandelt und ihr Befehle erteilt, was sie tun bzw. wie sie sich zu positionieren habe (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Der Beschuldigte habe ihr fest auf das Gesäss geschlagen, so dass sie mehrmals "aua" gesagt habe. Sie habe in dem Moment gedacht, dass es am be-sten sei, "die Sache" so schnell wie möglich hintersichzubringen. An- schliessend habe er ihr befohlen, ihm ein Kondom anzuziehen, zu ihm zu kommen und sich so zu positionieren, dass er "von hinten" in sie eindringen könne. Zwischendurch habe er ihr wieder auf das Gesäss geschlagen, und sie habe "aua" gesagt. Dann sei er in sie eingedrungen, ohne sie vorher zu fragen. Dies habe ihr so wehgetan, dass sie gesagt habe, "aua, ich will nüm". Daraufhin habe er den Verkehr abgebrochen und das Kondom aus- gezogen (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Sodann habe der Beschuldigte ihr befohlen, einen "Blowjob" zu machen. Hierzu habe er ihren Kopf zwischen seine Hände genommen. Er sei mit sei- nem Penis tief in ihren Mund eingedrungen und habe gestossen. Es habe ihr wehgetan. Sie habe versucht, sich aus der Klemme zwischen seinen Hän- den zu befreien. Dies sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe ihm deutlich ge-

- 12 - zeigt, dass es für sie so nicht stimme. Er selber sei dabei nicht zum Orgas- mus gekommen (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Anschliessend habe er ihr befohlen, eine andere Stellung einzunehmen, damit er nochmals "von hinten" in sie eindringen könne. Sie habe sich hinge- legt. Sie habe eine Gedächtnislücke, wisse aber, dass er dieses Mal kein Kondom habe benutzen wollen. Sie habe sich im Bett Richtung Wand be- wegt, um sich von ihm zu entfernen. Er habe ihr befohlen, zu ihm hinzu- kommen. Sie sei von alleine zu ihm hingegangen. Als sie in seiner Nähe gewesen sei, habe er sie so positioniert, wie er es gewollt habe. Er habe sie wie einen Sklaven behandelt. Er sei mit zwei oder drei Stössen in sie einge- drungen. Dies habe ihr weh getan. Sie habe immer "aua" gesagt und geäus- sert, dass sie nicht mehr könne. Irgendwann habe er gemerkt, dass sie nicht mehr gekonnt habe. Dennoch habe er es nochmals versucht, weil er unbe- dingt zum Orgasmus habe kommen wollen. Irgendwann habe er gemerkt, dass es keinen Sinn mache und sei "aus ihr raus". Er habe ihr noch zweimal einen Klaps auf das Gesäss gegeben und sich dann angezogen. Beim Anziehen habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er vergessen habe, sein Auto abzuschliessen. Er gehe schnell aus der Wohnung, um das Auto abzuschliessen, und komme dann wieder. Während er dies gesagt habe, habe er ihr Fr. 50.– hingelegt. Dies hätten sie zuvor so abgemacht, weil sie momentan finanziell nicht gut dastehe. Es sei ihr aber nicht ums Geld ge- gangen. Sie habe Nähe gewollt. Aus diesem Grund sei sie mit dem Be- schuldigten vorgängig in eine Bar gegangen. Sie habe ihn zuerst kennenler- nen wollen (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). In der Folge sei der Beschuldigte nicht in die Wohnung zurückgekehrt. Sie sei in diesem Moment nackt gewesen. Sie sei "perplex auf dem Bett" gewe- sen (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40 und 41). Auf entsprechende Fragen antwortete die Privatklägerin Folgendes: Die se- xuellen Handlungen hätten auf ihrem Bett stattgefunden. Sie habe sich zweimal an die Wand zurückgezogen. Dann habe er "komm" gesagt und sie

- 13 - müsse zugeben, dass sie wieder zu ihm hingegangen sei. Aber sie habe oft "aua" gesagt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 44). Sex sei zunächst auch ihr Wunsch gewesen. Aber wie es dann passiert sei, sei überhaupt nicht "ihres". So grausam wolle sie nicht behandelt werden. Er habe "es" ihr gegenüber erzwungen. Es sei kein Sex gewesen, sondern Selbstbefriedigung mit Hilfe einer Person (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 56). Sie habe auf seinen Befehl hin ihr Kleid ausgezogen. Sie habe dies getan, weil sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sonst hätte er sie nicht wie einen Sklaven behandeln können (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 62). Nach dem "Blowjob" sei sie zur Wand gegangen, weil sie gedacht habe, dass er die Missionarsstellung wolle (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 70). Schon nach der ersten Stellung habe es einen Positionswechsel gegeben, weil sie "aua" gerufen habe (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 71). Der Be- schuldigte habe immer Befehle gegeben, was sie zu tun habe. Er habe zum Beispiel gesagt, "Rock aus" oder "Beine so" oder "Hand so". Dabei habe er sie angefasst, ihre Beine und ihre Hand genommen und so positioniert, wie er es gewollt habe. Er habe sie wie eine Puppe behandelt, die man modellie- ren könne. Er sei sichtlich genervt gewesen, wenn sie es nicht von sich aus gemacht habe (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 74). Die Frage, ob der Beschuldigte habe merken können, dass sie die erste se- xuelle Handlung abgelehnt habe, bejahte die Privatklägerin mit dem Hin- weis, dass sie "aua" gesagt und sich verkrampft habe (Urk. 7/1, PO-EV Fra- ge/Antwort 80). Der Beschuldigte habe auf das "aua" nicht reagiert. Sie sei als Mensch nichts mehr wert gewesen, sondern nur noch ein Befriedigungs- automat (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 81). Der Beschuldigte habe auch bemerkt, dass sie den "Blowjob" nicht gewollt habe. Sonst hätte er ihren Kopf nicht nehmen müssen (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 82). Er habe ebenfalls erkannt, dass sie auch die dritte sexuelle Handlung abgelehnt ha- be, da der "Blowjob" zuvor dies klar gezeigt habe (Urk. 7/1, PO-EV Fra- ge/Antwort 88). Irgendwann habe sie gesagt, "ich will und kann das nicht" (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 87).

- 14 - Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe sich verbal gewehrt. Körperlich habe sie sich beim "Blowjob" gewehrt, sie wisse es aber nicht mehr genau. Sie habe sich überlegt, ob sie zubeis- sen solle. Vielleicht habe er aufgehört, weil sie mit den Zähnen bewusst sei- nen Penis berührt habe (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 91). Der Beschul- digte habe das jeweilige "aua" sicherlich gehört, sie habe dies lauter als normal gesagt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 93-94). Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit gegeben hätte, aus der Situation zu gelangen, antwortete die Privatklägerin, sie habe gar nicht erst versucht zu fliehen, weil die Wohnung eng sei und der Beschuldigte ihr nachgekommen wäre. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue. Er habe ausgestrahlt, dass man vor ihm Angst haben müsse. Er habe "diese Macht" ausgestrahlt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 95-96). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr gedroht oder sie verletzt habe, ant- wortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe nicht verbal, sondern mit seinem Auftreten gedroht (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 99). Er habe ihr keine Verletzungen zugefügt. Er habe sie aber an den Oberschenkeln und Handgelenken gepackt, dies habe geschmerzt (Urk. 7/1, PO-EV Fra- ge/Antwort 100). Sie habe im Intimbereich, an den Handgelenken, an den Beinen, im Mund und am Gesäss Schmerzen gehabt (Urk. 7/1, PO-EV Fra- ge/Antwort 101). Weiter fügte die Privatklägerin an, sie habe zu Beginn der Einvernahme ver- gessen zu erwähnen, dass es ganz am Anfang zu einvernehmlichem Oral- verkehr gekommen sei. Erst anschliessend habe der Beschuldigte ihr befoh- len, sich auf alle viere zu begeben (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 129). "Es" habe ihr extrem wehgetan. Sie habe sich gedemütigt und vergewaltigt gefühlt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 132). 4.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2020 schil- derte die Privatklägerin das Geschehene wie folgt:

- 15 - Der Beschuldigte habe viel Gewalt angewendet und sie gewaltsam auf das Gesäss geschlagen. Es habe sehr fest wehgetan, und sie habe zu weinen begonnen. Die erste Stellung sei "von hinten" gewesen. Es habe ihr brutal wehgetan. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle, und er aufhören solle. Dann habe sie sich aus der Stellung befreien können. Anschliessend habe er ihr Oralsex befohlen. Sie habe versucht, sich mit den Zähnen zu wehren. Er sei wieder unzufrieden gewesen. Er sei wie in einem Rausch gewesen, es sei ihm lediglich um seine sexuelle Be- friedigung gegangen. Nach dem "Blowjob" habe er ihr nochmals "von hinten" befohlen. Sie habe sich zu wehren versucht, hätte aber nicht die Kraft dazu gehabt. Er habe sie so modelliert, wie er es gewollt habe. Es sei wieder zu Analverkehr gekommen. Dies habe ihr sehr wehgetan. Sie habe zu ihm ge- sagt, er solle aufhören, es tue ihr sehr weh. Irgendwann habe der Beschul- digte von ihr abgelassen. Er habe ihr einen kräftigen Klatsch auf den Po ge- geben und sich in Windeseile angezogen. Er habe eine 50er-Note auf den Tisch gelegt und sei gegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er ge- merkt habe, etwas Falsches getan zu haben, und dass er dies so habe "be- sänftigen" wollen (Urk. 7/4, STA-EV vom 21. Dezember 2020 Frage/Antwort 21). Auf die Frage, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie weine, antworte- te die Privatklägerin, der Beschuldigte sei in einem Rausch gewesen, wes- halb er es wahrscheinlich nicht bemerkt habe (Urk. 7/4, STA-EV vom

21. Dezember 2020 Frage/Antwort 56). Die Privatklägerin wiederholte, dass der Beschuldigte ihr zwar nicht konkret gedroht, sie aber Angst vor ihm gehabt habe. Er habe ihr zu spüren gege- ben, dass etwas passiere, wenn sie sich nicht füge (Urk. 7/4, STA-EV vom

21. Dezember 2020 Frage/Antwort 57-60). Der Beschuldigte habe Gewalt gegen sie ausgeübt, indem er sie auf das Gesäss und "sonst wo" geschla- gen habe. Er habe sie in der Mitte des Rückens getroffen (Urk. 7/4, STA-EV vom 21. Dezember 2020 Frage/Antwort 78 f.). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, und versucht, ihn mit dem Bein wegzustossen. Dabei habe sie

- 16 - bemerkt, dass sie keine Chance gehabt habe (Urk. 7/4, STA-EV vom

21. Dezember 2020 Frage/Antwort 77). Auf Vorhalt, dass sie keine Verlet- zungen davon getragen habe, antwortete die Privatklägerin, sie wisse mit Bestimmtheit, dass der Beschuldigte grob zu ihr gewesen sei und ihr wehge- tan habe. Sie empfinde Schmerzen schneller als andere Personen. Sie leide an einem chronischen Schmerzsyndrom (Urk. 7/4, STA-EV vom

21. Dezember 2020 Frage/Antwort 109). 4.3 In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2021 hatte die Privatklägerin diverse Erinnerungslücken und verwies deshalb auf ihre Aussagen in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/6, STA-EV vom

15. März 2021 Frage/Antwort 12, 19, 32, 39). 5. 5.1 Gemäss der Anklageschrift habe der Beschuldigte den Tatbestand der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt, indem er sich über den ver- balen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt, körperliche Gewalt an- gewendet sowie seine kräftemässige Überlegenheit und Dominanz einge- setzt habe, um entgegen dem Willen der Privatklägerin den Vaginal- und Analverkehr an ihr zu vollziehen (Urk. 24 S. 3). Das Nötigungsmittel der körperliche Gewalt sah die Staatsanwaltschaft da- rin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals mit den Händen auf deren Gesäss geschlagen und sie entsprechend seinen Wünschen positio- niert habe. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es ergebe sich nicht aus der An- klageschrift, dass die Privatklägerin gerade wegen der Schläge zum Vagi- nalverkehr resp. zur Einnahme der vom Beschuldigten gewünschten Positi- on zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs (doggy style) genötigt worden wä- re (Urk. 78 S. 20). Solches liesse sich den Aussagen der Privatklägerin denn auch nicht entnehmen. Diese war mit Vaginal- und Analverkehr in der Posi- tion "von hinten" grundsätzlich einverstanden (vgl. den Chat der Parteien über WhatsApp, Urk. 9/1 S. 3-7). Der Beschuldigte musste daher keine Ge- walt einsetzen, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Gemäss ihrer Dar-

- 17 - stellung reagierte die Privatklägerin auf die Schläge auf ihr Gesäss, indem sie jeweils "aua" sagte und damit zum Ausdruck brachte, dass sie die Schlä- ge als zu stark empfand (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Dabei räumte sie ein, dass sie es an sich gern habe, wenn man ihr einen Klaps auf das Gesäss gebe, aber nicht so, wie es der Beschuldigte getan habe (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 101). Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass die Schläge resp. Klapse auf das Gesäss der Privatklägerin zu stark waren, aber nicht als Nötigungsmittel zur Erzwingung des Vaginal- oder Analver- kehrs eingesetzt wurden. Den Einsatz von körperlicher Gewalt sah die Staatsanwaltschaft zudem da- rin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt und seinen Wünschen entsprechend positioniert habe. Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin ha- be zwar gesagt, der Beschuldigte habe sie "gepackt", jedoch habe sie immer wieder davon gesprochen, dass der Beschuldigte sie "positioniert" und "mo- delliert" habe. Diese Handlungen des Beschuldigten seien zu wenig intensiv, als dass sie den Widerstand der Privatklägerin hätten brechen können und somit als Nötigungsmittel qualifiziert werden müssten (Urk. 78 S. 21). Diesen Erwägungen ist nichts entgegenzusetzen. Die Privatklägerin sah sich zum "Befriedigungsautomaten" (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 81) degradiert, weil der Beschuldigte sie "wie einen Sklaven" oder "wie eine Puppe" behan- delte und sie nach seinen Wünschen positionierte und modellierte (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40, 74). Diesen Äusserungen lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Beschuldigte eigentliche Körpergewalt angewendet hätte. Dass keine Körpergewalt im Spiel war, korreliert mit dem Umstand, dass in der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin im An- schluss an den Vorfall keine Verletzungen festgestellt wurden (vgl. Urk. 12/6 S. 3). Weiter erkannte die Staatsanwaltschaft ein Nötigungsmittel im Einsatz der kräftemässigen Überlegenheit und Dominanz des Beschuldigten. Den Aus- sagen der Privatklägerin ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte je eine verbale Androhung der Gewaltanwendung ausgesprochen hätte. Sie

- 18 - beschrieb die Drohung mit der vom Beschuldigten ausgehenden Ausstrah- lung. Er habe "diese Macht" ausgestrahlt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 95-96). Er habe ihr ständig Befehle erteilt und sie wie einen Sklaven behan- delt (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40). Er habe ihr zu spüren gegeben, dass etwas passiere, wenn sie sich nicht füge (Urk. 7/4, STA-EV vom

21. Dezember 2020 Frage/Antwort 57-60). Wie die Vorinstanz zu Recht er- wog, sind diese Äusserungen zu wenig konkret, um darin eine implizit ge- äusserte konkrete Gewaltandrohung zu erkennen. Die Ausstrahlung einer Person stellt für sich genommen kein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB dar. Selbst wenn sich die Privatklägerin selber durch das Auftreten des Beschuldigten verängstigt fühlte, so schilderte sie aus objekti- ver Sicht kein eigentliches Nötigungsmittel, welches der Beschuldigte einge- setzt haben sollte. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch das Kräfte- verhältnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Die Privatklägerin be- schrieb den Beschuldigten als klein und "eher fein" (Urk. 7/1, PO-EV Fra- ge/Antwort 39). Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme der Staatsan- waltschaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin allein mit seinem domi- nanten Auftreten genötigt hätte, sich ihm zu fügen. Schliesslich sah die Staatsanwaltschaft im Umstand, dass der Beschuldigte sich über den verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt hatte, ein nötigendes Element. Wie die Vorinstanz zu Recht dagegen einwandte, fehlt es im Anklagesachverhalt an Ausführungen dazu, was die Privatkläge- rin durch das angebliche Ignoriert werden einschüchtern und zur Duldung der sexuellen Handlungen hätte bewegen können (Urk. 78 S. 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das blosse Übergehen des vom Opfer geäusserten Willens zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich nicht genügt (vgl. hiervor E. III/3.1). Zudem trifft es gemäss den Schilderungen der Privatklägerin gerade nicht zu, dass der Beschuldigte ihren verbalen Wider- stand ignoriert hätte. Sie selbst sagte aus, dass der Beschuldigte den Ver- kehr abgebrochen habe, als sie gesagt habe, "aua, ich will nüm" (Urk. 7/1, PO-EV Frage/Antwort 40).

- 19 - 5.2 Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung mehrfach erfüllt, indem er sich über den verbalen und physischen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt, körperliche Gewalt angewen- det sowie seine kräftemässige Überlegenheit und Dominanz eingesetzt ha- be, um entgegen dem Willen der Privatklägerin den Oral- und Analverkehr an ihr zu vollziehen (Urk. 24 S. 4). Die Staatsanwaltschaft sah den Einsatz von Körpergewalt wiederum darin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in die von ihm gewünschte Position brachte. Darin liegt, wie oben gesagt, keine Gewaltanwendung im tatbe- ständlichen Sinn. Zudem erkannte die Staatsanwaltschaft eine Gewaltan- wendung darin, dass der Beschuldigte zwecks Durchführung des Oralver- kehrs den Kopf der Privatklägerin zwischen seine Hände nahm und festhielt, obschon sie zuvor gesagt habe, sie wolle dies so nicht. Die Vorinstanz er- wog zu Recht, dass in der Anklageschrift nicht beschrieben werde, inwiefern das Festhalten des Kopfes mit den Händen über das normale Mass im Rahmen der Ausführung des Oralverkehrs hinausgegangen wäre (Urk. 78 S. 22 f.). In der Anklageschrift umschriebenen Handlung ist jedenfalls keine Gewaltanwendung zu sehen. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass die Pri- vatklägerin gemäss ihren Angaben die Hände in die Höhe streckte, eine Ge- genwehr erkennen, über die sich der Beschuldigte hinweggesetzt hätte. Eine anderweitige Gegenwehr ist in der Anklageschrift nicht beschrieben. Die körperliche Überlegenheit und Dominanz des Beschuldigten sowie das Ignorieren der Äusserungen der Privatklägerin sind, wie dargelegt, ebenfalls nicht als Nötigungsmittel zu qualifizieren. 5.3 Auf der Grundlage des für einen Schuldspruch massgeblichen Anklagesa- chverhalts kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den ob- jektiven Tatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung erfüllte. Der Beschuldigte ist demnach freizusprechen. Erwägungen zu den weiteren Fragen – insbesondere zur Frage, ob sich die Äusserungen der Privatkläge- rin ("aua", "ich will dies so nüm") auf den Intimverkehr generell oder nur auf einzelne Positionen bezogen und ob der Beschuldigte die Ablehnung der

- 20 - Privatklägerin überhaupt wahrnahm – sowie Weiterungen zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Parteien erübrigen sich. IX. (Zivilforderungen) Das von der Privatklägerin gestellte Begehren um Zusprechung von Scha- denersatz und Genugtuung ist infolge des Freispruchs des Beschuldigten von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB abzuweisen. Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 78 S. 29 f.). X. (Sicherstellungen / Beschlagnahmungen) Die diversen Einziehungen und Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmungen sind als Folge des von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin bean- tragten Schuldspruchs mitangefochten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben sich jedoch im Einzelnen damit und der Begrün- dung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden und umfassenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 28 f.). XI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. 1.1 Der Beschuldigte liess eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2020 für die erlittene Haft von 2 Tagen beantragen (Urk. 68 S. 1). 1.2 Die Strafbehörden haben Ansprüche auf Genugtuung für rechtmässig ange- ordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheits- entzug von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO in

- 21 - Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei kürzeren Freiheitsentzügen ist die Genugtuung praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzulegen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringe- re Entschädigung rechtfertigen (WEHRENBERG/FRANK in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 1.3 Der Beschuldigte wurde am 27. September 2020, 04.55 Uhr, verhaftet und am nächsten Tag um 19.15 Uhr wieder aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (vgl. Urk. 14/5; Urk. 14/6; Urk. 14/9). Für diese zwei Hafttage erscheint die beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.– als an- gemessen und entspricht der Praxis. Somit ist der Beschuldigten antrags- gemäss mit Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2020 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) erscheint ange- messen bzw. ist belegt und ist daher zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzen sich je aus der Gebühr und den notwendigen Aus- lagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird nach den beson- deren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falls bemessen (§ 2 AnwGebV). 4.1 Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Be- rufungsverfahren in der Höhe von ca. Fr. 5'100.– (inklusive Mehrwertsteuer,

- 22 - vgl. Urk. 87) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu ent- schädigen. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 89) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungs- verhandlung mit insgesamt Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.–, zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2020, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. April 2021 beschlagnahmten und unter der Polis-Geschäfts- Nr. 78785305 registrierten Gegenstände sowie die übrigen polizeilich si- chergestellten Asservate, Aufnahmen und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet bzw. gelöscht, namentlich:

a) beim Forensischen Institut Zürich lagernd bzw. gespeichert: − 1 Kosmetiktüchlein, 1 Kondom verpackt (A014'233'308); − 1 Pullover rot, 1 Büstenhalter schwarz, 1 Strumpfhose schwarz, 1 Tanga schwarz (A014'233'319); − 1 Bettanzug grün (A014'233'320); − 1 Kondom geöffnet (A014'233'295); − Personenfotografie in der Übersicht und im Detail (A014'250'454);

- 23 -

b) bei der Digitalforensik, CC-DF-DS2, lagernd: − 08962001N01, Datenauslesung/Datensicherung (A014'258'436).

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispo- sitivziffer 4

- 24 - − die Digitalforensik, CC-DF-DS2, Kasernenstr. 49, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 4 − Concordia, Spezialleistungen/Regress, Bundesplatz 15, Postfach 2463, 6002 Luzern (z. Hd. C._____; im Dispositiv, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 ATSG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva