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SB220283

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2023-05-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 m.w.H.; Art. 350 Abs. 1 StPO). 3.1.3. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Tatvorwurf in Anklageziffer I.1.2. sei tatsächlich relativ offen formuliert. Es würden verschiedene mögliche Sachver- haltsvarianten genannt, was aber zulässig sei. Im Kern gehe es darum, dass die Täterschaft E._____ eine bestimmte Menge Kokaingemisch verschafft haben soll. Ob sie es ihm verkauft, übergeben oder auf andere Weise verschafft habe, er- scheine irrelevant, denn auch Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei relativ offen formu- liert. Wie und wo die eigentliche Übergabe des Stoffes an E._____ stattgefunden habe, erscheine vorliegend ebenfalls irrelevant, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass das Drogengeschäft als solches von der Täterschaft hierorts organisiert wurde. Auch die zeitliche Eingrenzung erscheine unproblematisch. Im Übrigen habe der Beschuldigte zugegeben, E._____ damals ein halbes Kilo Kokainge- misch verkauft zu haben (Urk. 2/16 N 40 ff.; Urk. 41/1). Es sei ihm also klar gewe- sen, um welchen Tatvorwurf es gehe. Auch sonst sei die Anklageschrift sorgfältig und detailliert abgefasst und umschreibe sämtliche Tatbestandselemente in gehö- riger Weise (Urk. 22/11 = Urk. 28). Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt sei überschaubar. Weiter sei festzuhalten, dass dem Verteidiger der provisorische

- 9 - Anklagesachverhalt am 30. April 2021 zugestellt worden sei (Urk. 16/39 i.V.m. Urk. 22/5 = Urk. 28) und dass dieser dem Beschuldigten anlässlich der konfronta- tiven Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 nochmals vorgehalten worden sei (Urk. 2/18). Für den anwaltlich vertretenen Beschuldigen sei damit klar gewesen, was ihm zur Last gelegt werde (Urk. 66 S. 7). 3.1.4. Die Argumentation der Vorinstanz ist überzeugend. So liegt es insbe- sondere bei Vorwürfen des Betäubungsmittelhandels, die sich, wie vorliegend, auf Abhörmassnahmen stützen, in der Natur der Sache, dass bisweilen nicht jedes zeitliche und örtliche Detail bekannt wird und in dementsprechender Schärfe in der Anklageschrift umschrieben werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz im Grundsatz gestän- dig zeigte, E._____ im betreffenden Zeitraum ein Kilogramm Kokaingemisch ver- kauft zu haben (Urk. 2/16 N 40 ff.; Urk. 41/1) – bestritten wird von der Verteidi- gung letztlich primär die Qualität des Kokaingemischs (Urk. 43 S. 7 f.; Urk. 85 S. 8 f.) – erhellt sich, dass ihm durchaus jederzeit klar war und ist, was ihm unter der betreffenden Anklageziffer vorgeworfen wird. Zudem geht auch der von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingebrachte Einwand, dass nicht bekannt sei, ob dieses Delikt betreffend E._____ überhaupt von der Schweizer Justiz be- urteilt werden dürfe, fehl, zumal der Beschuldigte selbst über das gesamte Ver- fahren hinweg nie behauptete, aus Holland agiert zu haben. Vielmehr war er ge- mäss seinen Aussagen in der Schweiz tätig, wobei zwei Orte im Vordergrund ste- hen: sein damaliger Wohnort in G._____ oder sein Aufenthaltsort an der H._____- strasse in Zürich. Mit der Vorinstanz ist daher irrelevant, wo die Übergabe des Stoffes an E._____ stattgefunden hat. Massgebend ist, dass der eigentliche Dro- genhandel in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich stattgefunden hat. Die Verteidi- gung vermochte sich denn auch mit dem Vorwurf im Rahmen ihres Parteivortra- ges inhaltlich auseinanderzusetzen. Inwiefern es der Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre, den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2. deutlicher abzufassen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist somit zu verneinen.

- 10 - 3.2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.2.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung, vor, die aufgrund der Überwachung des dem Be- schuldigten zugeordneten Mobiltelefons Apple iPhone X mit der Rufnummer 3 un- ter Verwendung von GovWare erlangten Erkenntnisse seien unverwertbar (Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 56; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 85 S. 10). Entgegen der Vorinstanz sei anzunehmen, dass das eingesetzte GovWare-Programm weitere, nicht doku- mentierte und nicht genehmigte Funktionen genutzt haben oder ausgelöst haben könne, zumal der Hashwert offenbar nur ab dem Zeitpunkt überprüfbar sei, in welchem die mit der Untersuchung betrauten Polizisten die Daten erhalten hätten (Urk. 67 S. 4; Urk. 85 S. 10). 3.2.2. Vorab ist festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Einwand der Verteidigung überzeugend sind, weswegen zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 8 ff.). Die nachfol- genden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2.3. a) Art. 269quater StPO hält bezüglich Anforderungen an die besonde- ren Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs fest, dass nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden dürfen, welche die Über- wachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten (Abs. 1). Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbei- tungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgt gesichert (Abs. 2). Die Strafverfolgungsbehörde stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt (Abs. 3).

b) Abs. 1 der Bestimmung verlangt, dass die eingesetzte GovWare die Über- wachung lückenlos protokollieren muss. Damit ist nicht das Erstellen der Ge- sprächsprotokolle gemeint, sondern ein durch die GovWare generiertes techni- sches Protokoll, aus dem hervorgeht, dass nur die erlaubten, vom Zwangsmass- nahmengericht genehmigten Funktionen auch tatsächlich genutzt wurden. Die Bestimmung ist insofern unglücklich formuliert, als sie die Protokollierung der

- 11 - "Überwachung" vorsieht. Dass damit keine inhaltliche, sondern eine technische Dokumentation gemeint ist, geht schon daraus hervor, dass das Protokoll durch die GovWare selber erstellt werden muss, was bei Gesprächsprotokollen nicht der Fall ist (PAJAROLA/HANSJAKOB in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 269quater StPO mit weiteren Hinweisen). Protokolliert werden müssen folgende Elemente: Welche Funktionen der GovWare wurden tatsächlich genutzt. Damit kann überprüft werden, ob tatsächlich nur die erlaubten, vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten Funktionen eingesetzt wurden und nicht weitere, die von der Genehmigung nicht umfasst sind (etwa Online- Durchsuchung). Die Version der eingesetzten GovWare. Dies ist deshalb wichtig, weil ihr Quellcode laufend angepasst werden muss, sie sich also konstant verän- dert (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 9 zu Art. 269quater StPO; mit weiteren Hin- weisen). Nicht in das Protokoll gehören einerseits die überwachten Inhalte, die wie bei anderen Kommunikationsüberwachungen durch die Ermittler erstellt wer- den. Andererseits müssen auch keine weiteren technischen Details erfasst wer- den, namentlich die Art und Weise, wie die eingesetzte GovWare in das System eingeschleust wird, oder der genaue Zeitpunkt, wann dies geschieht, und welche Veränderungen sie dort an der Software (nicht an den Benutzerdaten) vornimmt bzw. welche Lücken sie nutzt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 10 zu Art. 269quater StPO). Das Kriterium der Lückenlosigkeit der Protokollierung kann sich nicht auf die Überwachung einer bestimmten Kommunikationsform an sich, sondern nur darauf beziehen, dass nachvollzogen werden kann, dass von Anfang bis Schluss der Überwachung nur die genehmigten Funktionen genutzt wurden (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 11 zu Art. 269quater StPO). Die Protokollierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers unveränderbar sein. Mit dieser Bestimmung soll of- fenbar verhindert werden, dass die Strafverfolgungsbehörden das technische Pro- tokoll nachträglich zu ihren Gunsten bzw. zu Ungunsten des Betroffenen verän- dern können. Es ist allerdings schleierhaft, wie ein Programm aufgebaut sein müsste, dessen Protokolle unveränderbar sind: Jedes elektronisch erstellte Pro- tokoll kann (je nach Art mit unterschiedlichem Aufwand) nachträglich abgeändert werden (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 12 zu Art. 269quater StPO). Zu verlangen ist immerhin, dass die GovWare so programmiert werden sollte, dass die Datenin-

- 12 - tegrität möglichst einfach überprüfbar ist und Manipulationen einerseits schwierig sind, andererseits wenn möglich dokumentiert werden können (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 13 zu Art. 269quater StPO).

c) Abs. 2 der Bestimmung verlangt, dass die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde gesichert erfolgen muss. Das bedeutet, dass die GovWare, welche verschlüsselte Kommu- nikation auf dem Zielgerät vor dessen Verschlüsselung abgreift, diese Kommuni- kation mit einer eigenen Verschlüsselung versehen muss, bevor sie an die Straf- verfolgungsbehörden ausgeleitet wird (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 15 zu Art. 269quater StPO).

d) Nach Abs. 3 der Bestimmung haben die Strafverfolgungsbehörden sicherzu- stellen, dass der Quellcode der eingesetzten Programme überprüft werden kann, um sicherzustellen, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 17 zu Art. 269quater StPO). Unter dem Quellcode wird der für Menschen lesbare, in einer Programmiersprache geschrie- bene Text eines Computerprogramms verstanden. Der Quellcode der GovWare ist nicht statisch, sondern wird laufend angepasst. Daher ist es wichtig zu wissen, in welchem Zeitpunkt welche Version der GovWare eingesetzt wurde (PAJAROLA/ HANSJAKOB, a.a.O., N 18 zu Art. 269quater StPO). Wer ein kommerziell zu verwer- tendes Programm vertreibt, wird den Kunden den Quellcode nicht offenlegen, um zu verhindern, dass die Kunden das Programm bearbeiten, anpassen, weiterent- wickeln oder damit handeln können. Abs. 3 legt nahe, dass in der Strafverfolgung nur GovWare eingesetzt werden sollen, deren Entwickler den Quellcode offenle- gen, was diese realistischerweise aber nicht tun werden. Die Offenlegung des Quellcodes würde dazu führen, dass die Entwickler die ganze Programmarchitek- tur ihrer Software offenlegen müssten, ihr Produkt also unkontrollierbar aus der Hand geben und insbesondere auch offenlegen würden, welche Sicherheitslü- cken von Betriebssystemen sie ausnützen, um die GovWare unerkannt betreiben zu können (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 19 f. zu Art. 269quater StPO). Der Wortlaut verlangt immerhin nicht, dass der Quellcode für jede eingesetzte GovWare vorhanden sein muss, sondern dass er überprüft werden kann. Das be-

- 13 - deutet, dass auch künftig eine Überprüfung nur dann durchgeführt werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beim konkreten GovWare-Einsatz Daten erhoben oder Methoden angewendet wurden, die durch den Anwendungsbereich von Art. 269quater StPO nicht abgedeckt sind (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 23 zu Art. 269quater StPO). Insbesondere spielt es entge- gen dem Wortlaut von Abs. 3 keine Rolle, ob die GovWare auch über Funktionen verfügt, mit denen Daten einer Art. 269ter StPO widersprechenden Weise erhoben werden könnten. Massgebend ist alleine die Frage, ob solche Funktionen beim konkreten GovWare Einsatz tatsächlich verwendet wurden. Auf das blosse Vor- handensein unzulässiger Funktionen abzustellen, ist schon deshalb sinnlos, weil dies alleine keinerlei Beeinträchtigung der Rolle des Betroffenen darstellen würde (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 24 f. zu Art. 269quater StPO). Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wer den Quellcode überprüfen müsste, wie das zu gesche- hen hat und wie dieser Prüfungsvorgang zu dokumentieren ist. Klar ist, dass der Quellcode nicht den Parteien offengelegt werden kann, aus Gründen der Vertrau- lichkeit im Interesse des Herstellers, der Strafverfolgung bezüglich weiterer Eins- ätze der GovWare und des Umstands, dass ein solcher Quellcode mehrere Milli- onen Zeilen Programmiercode umfassen kann und nur durch Fachpersonen sinn- voll (sachgerecht und zeitnah) überprüft werden kann. Die Prüfung des Quell- codes ist also von vorneherein auf den Teil zu beschränken, der für die aufgewor- fene Beanstandung relevant ist (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 26 f. zu Art. 269quater StPO mit weiteren Hinweisen). Macht eine Partei also geltend, die auf ihren Geräten eingeschleuste GovWare sei mit gesetzlich nicht vorgesehenen Funktionen gesetzt worden, ist ein Sachverständiger gemäss Art. 182 ff. StPO zu bestellen, der diese Frage abklärt. Dabei muss ihm durch den Hersteller Einsicht in den beanstandeten Teil des Quellcodes gewährt werden. Der Sachverständige hat ein (Kurz-)Gutachten zu erstellen, welches den Parteien offengelegt wird. Der Quellcode selber wird den Parteien jedoch nicht offengelegt (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 28 zu Art. 269quater StPO). Das gemäss Abs. 1 zu erstel- lende technische Protokoll dokumentiert bereits, dass keine unzulässigen Funkti- onen eingesetzt wurden. Eine Prüfung des Quellcodes ist zu diesem Zweck nicht erforderlich. Die Prüfung des Quellcodes kann also sinnvollerweise nur verlangt

- 14 - werden, um zu prüfen, ob das technische Protokoll seinen Zweck tatsächlich erfüllt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 29 zu Art. 269quater StPO). Sollte das Gutachten ergeben, dass tatsächlich unzulässige Funktionen verwendet wurden, sind die dadurch gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 269ter Abs. 3 StPO). Die übrigen, zulässig erhobenen Überwachungsergebnisse bleiben davon allerdings unberührt, sofern sie nicht auf den unzulässig erhobenen Daten beru- hen (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 30 zu Art. 269quater StPO). 3.2.4. Die Stadtpolizei Zürich ersuchte die Staatsanwaltschaft am 6. August 2019 um Anordnung einer solchen Überwachungsmassnahme (Urk. 23/6/1). Die- se ordnete die Massnahme daraufhin mit Verfügung vom 8. August 2019 bis zum

7. November 2019 an (Urk. 23/6/3) und ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Genehmigung der Massnahme (Urk. 23/6/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Massnahme mit Verfügung vom 9. August 2019 bis zum 7. November 2019 (Urk. 23/6/4). Am

5. November 2019 stellte die Anklägerin beim Zwangsmassnahmengericht ein erstes Verlängerungsgesuch hinsichtlich der Massnahme (Urk. 23/11/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Verlängerung mit Verfügung vom

7. November 2019 bis zum 7. Februar 2020 (Urk. 23/11/4). Am 6. Februar 2020 beendete die Staatsanwaltschaft den Einsatz der Massnahme per sofort (Urk. 23/12/6). Aus den Verfügungen von Staatsanwaltschaft und Zwangsmass- nahmengericht geht detailliert hervor, welches Gerät von der Massnahme betrof- fen sein sollte und welche Funktionen bzw. Nutzungsarten des Geräts überwacht werden sollten. Dabei sollte und wurde das besagte, dem Beschuldigten zuge- ordnete Mobiltelefon überwacht bzw. der damit erfolgte schweizerische Fernmel- deverkehr. Ausgeleitet werden sollten sowohl die akustischen (hörbaren) als auch die optischen (sichtbaren) Daten und zwar konkret folgender Funktionen bzw. Nutzungsarten: Internetverkehr (inkl. Darknet), Instant Messaging (inkl. in den Anhängen übermittelte Bild-, Video- und Textdateien), E-Mail (inkl. in den Anhän- gen übermittelte Bild-, Video- und Textdateien) und Anrufe (inkl. Bilddateien bei Video-Anrufen). Überdies sollten auch die mit den vorgenannten Kommunikati- onstypen zusammenhängenden Randdaten ausgeleitet werden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte

- 15 - Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten war also eine umfassende Massnahme. Sie betraf sämtliche Funktionen, die auf einem heute üblichen soge- nannten Smartphone von einem Nutzer normalerweise in Anspruch genommen werden. Dass es eine Nutzungsform eines Mobiltelefons geben könnte, die von den zitierten Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts nicht umfasst wird, ist daher schwer vorstellbar. 3.2.5. Hinsichtlich der vom eingesetzten Programm genutzten Daten und Funktionen, wie sie sich aus dem elektronischen Protokoll auf dem in den Akten liegenden USB-Stick ergeben (Urk. 50), ist zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffende Auflistung im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 66 S. 11). Bezüglich den Einwendungen der Verteidigung ist zu bemerken, dass diese letztlich ausschliesslich theoretischer Natur sind. So wird etwa geltend gemacht, es sei anzunehmen, dass das eingesetzte GovWare-Programm weitere, nicht dokumentierte und nicht genehmigte Funktionen genutzt haben oder ausge- löst haben kann (Urk. 67 S. 4; Urk. 85 S. 10). Damit Anlass bestünde, zur Über- prüfung des Quellcodes und/oder des technischen Protokolls ein Sachverständi- gengutachten gemäss Art. 182 ff. StPO einzuholen, müsste aber – darin ist der vorstehend zitierten überzeugenden Lehrmeinung zu folgen – konkret dargelegt werden, welche Funktionen, die von den Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts nicht abgedeckt gewesen wären, tatsächlich ge- nutzt oder ausgelöst worden wären. Dies gelingt der Verteidigung indessen nicht und es ist angesichts der umfassenden Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht auch nicht ersichtlich, worin solche unzulässigen Funktionen und Nutzungsweisen hätten bestehen können. Mithin bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel an der Funktion und Anwendung des eingesetzten Programms im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und der Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Die dadurch erhobenen Beweismittel sind daher vollumfänglich verwertbar.

- 16 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer I.1.1. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten zunächst vor, er und die Mitbeschuldigte I._____ hätten am 31. Oktober 2018 Anstalten getroffen, um ca. ein Kilogramm Kokaingemisch bzw. ca. 890 Gramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) von Holland in die Schweiz einzuführen. Konkret hät- ten sie dafür D._____ am 31. Oktober 2018 um ca. 14.39 Uhr € 30'000.– überge- ben. Die Kokainlieferung habe dann aber nicht oder zumindest nicht wie geplant durchgeführt werden können, weil D._____ am 1. November 2018 um ca. 03.30 Uhr in Holland mit seinem Fahrzeug in eine Polizeikontrolle geraten und beim Fluchtversuch verunfallt sei (Urk. 28 Ziff. 1.1. S. 3 f.). 1.1.2. Weiter hätten gemäss Anklageziffer I.1.2. der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2019, zumindest aber noch vor dem 20. Februar 2019, ca. ein Kilogramm Kokainge- misch bzw. ca. 892 Gramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) im Wert von € 20'000.– verkauft, übergeben oder verschafft und zwar auf Kommissionsbasis an E._____, wobei die Anklageschrift verschiedene Möglichkeiten angibt, wie das Kokain unter Mitwirkung der beiden Beschuldigten von Holland zu E._____ gelangt sei (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 4 f.). Sodann habe E._____ das Kokain in Deutschland an Dritte ver- kauft und alsdann vom so erlangten Drogengeld auf Anweisung der beiden Be- schuldigten im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis 2. Juli 2019 Geldüberweisun- gen im Umfang von € 14'501.40 an diverse Empfänger in der Dominikanischen Republik getätigt (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 5 f.). Weitere € 2'500.– habe er am 26. Mai 2019 an I._____ überwiesen. Zudem habe er am 12. August 2019 € 1'000.– an J._____, die Schwester von I._____, überwiesen. Den Restbetrag von ca. € 2'000.– der geschuldeten € 20'000.– habe er am 7. September 2019 dem Be- schuldigten oder I._____ in bar übergeben (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 6 f.). 1.1.3. Unter Anklageziffer II.2.1.-13. wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten vor, er habe zusammen mit den Mitbeschuldigten I._____ und

- 17 - F._____ im Zeitraum vom 6. Januar 2019 bis 22. November 2019 mindestens 13 Kokaineinfuhren organisiert und dabei eine Gesamtmenge von mindestens 13.794 bis 15.330 Kilogramm Kokaingemisch bzw. mindestens 12.01438 bis 13.5534 Kilogramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) von Holland in die Schweiz einge- führt. Dieses sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Konkret angeklagt sind davon nur drei konkrete Fälle des Weiterverkaufs. Das Kokain sei am Wohnort des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten I._____ oder am Wohnort des Mitbe- schuldigten F._____ zwischengelagert worden. Dem Beschuldigten seien im We- sentlichen folgende Aufgaben zugekommen: Pflege der Kontakte zu den Drogen- lieferanten in Holland, Organisation der Kokaineinkäufe in Holland und der Trans- porte des Kokains in die Schweiz, einschliesslich der Bezahlungen, Koordination der Geld- und Drogenkuriere, Beisteuern von Geld für die Kokaineinkäufe sowie für die Bezahlung der Geld- und Drogenkuriere, Entgegennahme von Kokainliefe- rungen, Portionierung, Zwischenlagerung und Weiterverkauf des Kokains (Urk. 28 Ziff. II. S. 7 ff.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. bestritt der Beschuldigte vollumfänglich, wobei er lediglich einräumte, D._____ unter dessen Spitzname "K._____" zu kennen (Urk. 2/2 N 39 ff., N 60 ff.; Urk. 2/3 N 86 ff., N 126 ff.; Urk. 2/12 N 14 f., N 27; Prot. II S. 14 f.). Bezüglich des Anklagesachverhalts ge- mäss Anklageziffer I.1.2. war der Beschuldigte teilweise geständig, machte aber geltend, das vorgeworfene Kilogramm Kokaingemisch sei von sehr schlechter Qualität gewesen (Urk. 2/16 N 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er wiederum an, dass es sich gar nicht um Kokain gehandelt habe (Prot. II S. 16). Bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer II.2.1.-13. war der Beschuldigte ebenfalls teilweise geständig, indem er einige der Tatvorwürfe einräumte, aller- dings die eingeführte Menge mit Ausnahme von einem Mal, als es 1.2 Kilogramm gewesen seien, auf jeweils 800 Gramm bis ein Kilogramm beschränkte. Es seien möglicherweise 13 Fahrten gewesen, er könne sich aber nicht mehr an sie und die Daten erinnern (Urk. 2/16 N 9 ff.; Urk. 41/1). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, es seien nicht 13, sondern ca. 6 oder 7 Einfuhren gewesen. Zu-

- 18 - dem sei es ein einziges Mal um 1.2 Kilogramm gegangen, ansonsten aber immer um weniger, eventuell auch um 600 Gramm (Prot. II S. 17). 1.2.2. Die Verteidigung beantragt bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklagezif- fer I. einen vollumfänglichen Freispruch. Bezüglich des Vorwurfs des Anstalten- treffens mit D._____ gemäss Ziffer 1.1. handle es sich nur um Spekulationen sei- tens der Anklage. Für diesen Vorwurf gebe es keinerlei Beweise (Urk. 43 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 3; Urk. 85 S. 3). Bezüglich Ziffer 1.2. sei die Vorinstanz zu Unrecht, wie bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer II., von einem Reinheitsgrad von 48% des Kokaingemischs ausgegangen. Die Qualität des Kokaingemischs sei un- ter Ziffer 1.2. aber derart schlecht gewesen, dass ein aliud vorgelegen habe, also gar nicht von Kokain auszugehen sei (Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 67 S. 3; Urk. 85 S. 8 f.). Unter Anklageziffer II. anerkennt die Verteidigung den von der Vorinstanz angenommenen Reinheitsgrad von 48% des Kokaingemischs als korrekt an. Die Vorinstanz sei aber unter Ziffer 2.5.-12. zu Unrecht von der Verwertbarkeit der un- ter Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel ausgegangen. Die Vo- rinstanz hätte dort in weiteren Punkten von einem für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhalt ausgehen müssen. Unter Anklageziffer II.2.11., wo die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als nicht erstellt betrachtet habe, hätte sie zudem einen formellen Freispruch fällen sollen (Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 85 S. 2 f.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt, mit Ausnahme des für das Kokaingemisch anzuneh- menden Reinheitsgrads – 48% statt mindestens 89.2% – und Anklagezif- fer II.2.11., die als nicht erstellt qualifiziert wurde (Urk. 66 S. 13-105).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 13 f.).

- 19 -

3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grund- sätzlich überzeugend (Urk. 66 S. 15-104), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

4. Sachverhaltswürdigung 4.1. Anklageziffer I.1.1. 4.1.1. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. nicht auf- grund eines schlagenden Beweises, sondern einer Fülle von Indizien als erstellt (Urk. 66 S. 19-31). Die Würdigung der diversen Indizien durch die Vorinstanz er- folgte sehr sorgfältig, differenziert und nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei mit der erwähnten Ausnahme des Reinheitsgrads des Kokaingemischs, bei dem zu Gunsten des Beschuldigten von lediglich 48% auszugehen sei (vgl. zur Frage des Reinheitsgrads insb. Urk. 66 S. 20-23). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.1.2. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz machte die Verteidigung zusam- mengefasst geltend, die Indizien würden für eine rechtsgenügende Erstellung des Sachverhalts nicht ausreichen (Urk. 43 S. 4-6). Auch im Rahmen der Berufungs- erklärung verwies die Verteidigung lediglich auf den vermeintlich von der Vo- rinstanz verletzten Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 67 S. 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte sie zunächst mit Verweis auf das beigezogene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. November 2021 betreffend D._____ aus, aus diesem ergebe sich zwar nicht die eigentlich erhoffte Entlastung des Beschuldig- ten, da D._____ selber offenbar für das Anstalten-Treffen zum Kauf eines Kilos Kokain verurteilt worden sei. Daraus würden sich aber jedenfalls auch keine zu- sätzlichen Belastungen gegen den Beschuldigten ergeben (Urk. 85 S. 3). Weiter

- 20 - brachte die Verteidigung vor, dass es für den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1. keinerlei Beweis gebe. Es sei entgegen der Vorinstanz und der Anklage nicht rechtsgenügend erstellt, dass es am 31. Oktober 2018 um ca. 14.40 Uhr in L._____ überhaupt zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich hierfür aktenwidrig und willkürlich da- rauf, dass am VW Polo grau mit dem Kontrollschild ZH …. von I._____ ein Gerät zur Audioinnenüberwachung angebracht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber lediglich ein Gerät zur Standortermittlung (GPS) des PW im Einsatz gewe- sen. Das Fahrzeug sei gerade noch nicht (sondern erst ab dem 20. November

2018) mittels Audio-Innenraumüberwachung verwanzt gewesen. Eine TK- Überwachung habe es ebenfalls erst später gegeben, und der Staatstrojaner sei sogar erst viel später, ab Sommer 2019, zum Einsatz gekommen. Aufgrund der GPS-Daten sei zwar richtig, dass der VW Polo am 31. Oktober 2018 in L._____ gewesen sein müsse. Mangels Audio-Überwachung, TK-Überwachung und Staatstrojaner sei aber nicht bekannt, ob tatsächlich der Beschuldigte und I._____ damit dorthin gefahren seien. Gemäss Wahrnehmungsbericht soll zwar ein Mann mit Bart am Steuer gesessen und eine Frau als Beifahrerin sowie auch ein Kind im Auto gewesen sein. Ob es aber wirklich der Beschuldigte und I._____ gewe- sen seien, habe der Polizist M._____ als Zeuge nicht bestätigen können. Zwar möge I._____ das Treffen in einer Einvernahme tatsächlich eingeräumt haben, doch ergebe sich daraus nicht, dass tatsächlich der Beschuldigte dabei gewesen sei. Es könne auch ein anderer Dominikaner oder ein anderer Bärtiger mit I._____ gewesen sein. Jedenfalls fehle es an der Wiedererkennung des Beschuldigten durch den Zeugen M._____. Aber selbst wenn der Beschuldigte dabei gewesen wäre, könne nicht erstellt werden, dass es einfach eine Sache zwischen ihm und D._____ gewesen sei. I._____ könne daraus nicht einfach ausgeklammert wer- den (Urk. 85 S. 3 f.; Prot. II S. 32). Weiter beanstandete die Verteidigung, dass die Vorinstanz willkürlich angenommen habe, der Beschuldigte und I._____ hät- ten D._____ damals € 30'000.– für die Einfuhr von ca. 1 Kilogramm Kokainge- misch aus Holland in die Schweiz übergeben. Es gebe keinerlei Beweise, welche die angebliche Geldübergabe von € 30'000.– vom 31. Oktober 2018 an D._____ auch nur im Entferntesten bestätige (Urk. 85 S. 5 f.).

- 21 - 4.1.3. Ergebnis Anklageziffer I.1.1. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erweist sich grundsätzlich als zutref- fend. Sie stellte lediglich in der Erwägung 3.3.7.8. etwas unpräzise fest, dass vom

10. August 2018 bis 6. Mai 2019 am auf I._____ als Halterin eingelösten und von ihr sowie vom Beschuldigten benutzten Personenwagen, VW Polo grau mit dem Kontrollschild ZH …, nebst einem Gerät zur Standortermittlung (GPS) auch ein Gerät zur Audio-Innenraumüberwachung angebracht gewesen sei (Urk. 66 S. 27). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass ein Gerät zur Audio- Innenraumüberwachung tatsächlich erst ab dem 20. November 2018 zum Einsatz kam (Urk. 1/7 S. 11). Ansonsten ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz je- doch nicht zu beanstanden. So führte sie in der Erwägung 3.3.7.10.4. korrekter- weise aus, dass am Morgen des 20. November 2018 ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ habe abgehört werden können, in welchem es um das Treffen des Beschuldigten und D._____ vom Nachmittag des 20. November 2018 gegangen sei (Urk. 66 S. 29; vgl. Urk. 1/7 S. 24). Insofern hat sie den Sachverhalt

– trotz der erwähnten unpräzisen Feststellung – korrekt gewürdigt und diese Wür- digung erweist sich entgegen der Verteidigung nicht als willkürlich. Es kann der Verteidigung demgemäss nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es seien keinerlei Beweise vorhanden. Entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen hat auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend zusammengefasst, welche Beweismittel zur rechtsgenügenden Sachverhaltser- stellung vorliegen (Prot. II S. 37 f.). Namentlich steht zunächst gestützt auf die GPS-Daten fest, dass sich der auf I._____ eingelöste VW Polo am 31. Oktober 2018 in L._____ aufgehalten hat (Urk. 2/3 Beilage 3), was durch den Observati- onsbericht der Kantonspolizei Zürich gestützt wird (Urk. 1/2 S. 3 f.) und überdies auch von der Verteidigung anerkannt wurde (Urk. 85 S. 4). Auch wenn der Zeuge M._____, welcher an der Observation von D._____ am 31. Oktober 2018 teilge- nommen hat und den Vorfall aus einer Entfernung von maximal zwei bis drei Me- tern beobachten konnte, den Beschuldigten und I._____ anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme vom 25. August 2020 nicht wiedererkennen konnte (Urk. 6/8 S. 10), gab er immerhin an, dass es sich bei den am 31. Oktober 2018 beobach- teten Personen um einen dunkelhäutigen Mann im Alter von etwa 30 Jahren und

- 22 - eine dunkelhäutige Frau, die zwischen 28 und 35 Jahre alt gewesen sei, gehan- delt habe. Überdies habe er beide als aus der Dominikanischen Republik stam- mend eingeschätzt (Urk. 6/8 S.8 und S. 10). Diese Beschreibungen und diejeni- gen im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom 8. November 2018 (Urk. 1/2) stimmen mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten und von I._____ (Urk. 13/2; Urk. 14/2) überein. Des Weiteren liegen die den Beschuldigten belas- tenden Aussagen von I._____ vor. Diese räumte anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 6. Februar 2020 selbst ein, dass sie am 31. Oktober 2018 mit dem Beschul- digten nach L._____ gefahren sei und dass es dort zu diesem Treffen mit D._____ ("K._____") gekommen sei (Urk. 3/2 S. 5 und S. 8 f.). Diese Aussagen hat sie denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 nicht widerlegt (Urk. 3/12 S. 6 f.; vgl. dazu die ausführliche Wiedergabe ihrer Aussagen durch die Vorinstanz [Urk. 66 S. 25 f.]). Der Einwand der Verteidigung, wonach sich aus den Aussagen von I._____ nicht ergebe, dass tatsächlich der Beschuldigte beim Treffen dabei gewesen sei, ist daher aktenwidrig. Dass es sich, wie von ihr geltend gemacht, bei dem am 31. Oktober 2018 beobachteten sich mit I._____ im VW Polo aufhaltenden Fahrer nicht um den Beschuldigten, sondern um einen anderen bärtigen Dominikaner gehandelt habe, ist daher aus- geschlossen. In Würdigung der Beweismittel ist mit der Vorinstanz erstellt, dass es am 31. Oktober 2018 um ca. 14.40 Uhr zu einem Treffen zwischen dem Be- schuldigten und D._____ in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Letzteren in L._____ gekommen ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel – darunter insbesondere die abgehörten Ge- sprächsprotokolle (vgl. Urk. 1/7 Ziff. 4.4; Urk. 2/3 Beilagen) – überzeugend fest- gehalten, dass gestützt auf die abgehörten Gespräche und Ereignisse in Holland keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestünden, dass der Be- schuldigte und I._____ anlässlich dieses Treffens in L._____ € 30'000.– in bar an D._____ übergeben bzw. ausgehändigt hätten, dass damit die geplante Einfuhr von ca. einem Kilogramm Kokaingemisch von Holland in die Schweiz hätte finan- ziert werden sollen, dass D._____ u.a. dieses Bargeld von der Schweiz nach Hol- land hätte transportieren sollen, dass es dabei aber in der Nacht vom 31. Oktober 2018 zum 1. November 2018 in Holland zur Verhaftung von D._____ und zur Si-

- 23 - cherstellung des Fahrzeugs gekommen sei, dass deshalb die Kokainlieferung je- denfalls nicht wie geplant ausgeführt worden sei, dass der Wagen mitsamt dem darin versteckten Bargeld am 17. Dezember 2018 von der Halterin bei der Polizei habe ausgelöst werden können und dass in der Folge u.a. die € 30'000.– wieder in den Besitz der Täterschaft gelangt seien (vgl. Urk. 66 S. 27-31). Auf ihre Erwä- gungen kann – mit Ausnahme der wiederum lediglich unpräzisen Feststellung, dass die abgehörten Gespräche ab dem 31. Oktober 2018 stattfanden (vgl. Urk. 66 Erw. 3.7.10.; korrekterweise ab dem 20. November 2018) – vollumfänglich verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. ist daher mit der Einschränkung, dass von einem Reinheitsgrad von lediglich 48% des Kokainge- mischs auszugehen ist, zu dessen Kauf Anstalten getroffen wurden, erstellt. 4.2. Anklageziffer I.1.2. 4.2.1. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.2. aufgrund diverser Beweismittel, insbesondere sichergestellter Chats und Sprachnachrich- ten, als erstellt (Urk. 66 S. 35-42). Die Würdigung der diversen Indizien durch die Vorinstanz erfolgte wiederum sehr sorgfältig, differenziert und nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Sach- verhalt erstellt ist. Hinsichtlich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ging sie entgegen der Ansicht der Verteidigung wiederum von 48% aus. Die Staatsanwalt- schaft hat diese Annahme der Vorderrichter nicht beanstandet (Prot. II S. 39). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2.2. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz vertrat die Verteidigung einerseits den bereits vorstehend widerlegten prozessualen Standpunkt, das Anklageprinzip sei verletzt (vgl. Erw. I.4.1.), andererseits wurde geltend gemacht, die Qualität des Kokains sei derart schlecht gewesen, dass nicht lediglich von einem Peius, son- dern von einem Aliud auszugehen sei, mithin gar nicht von Betäubungsmitteln

- 24 - ausgegangen werden könne. Daher habe es sich bei der Bargeldübergabe vom

7. September 2019 von E._____ an den Beschuldigten auch nicht um Entgelt für die betreffende Kokainlieferung gehandelt (Urk. 43 S. 6-9). Auch im Rahmen der Berufungserklärung wies die Verteidigung lediglich auf das vermeintlich verletzte Anklageprinzip und den nach Ansicht der Verteidigung zu Unrecht angenomme- nen Reinheitsgrad von 48% hin (Urk. 67 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung beanstandete sie erneut nebst der Verletzung des Anklageprinzips die An- nahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe 480 Gramm reines Kokain an E._____ geliefert. Aufgrund der Sprachnachricht vom 20. Mai 2019 sei in dubio pro reo anzunehmen, dass der an E._____ gelieferte Stoff gar kein Kokain, son- dern ein eigentliches Aliud gewesen sei. Infolgedessen sei auch anzunehmen, dass E._____ gerade nicht Drogengeld, sondern vielmehr "sauberes" Geld vom Februar bis August 2019 überwiesen und übergeben habe. Aus welchem Grund E._____ die in der Anklageschrift aufgeführten Geldüberweisungen gemacht ha- be, sei auch nicht bekannt. Es fehle somit am Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder (Urk. 85 S. 7-10). 4.2.3. Ergebnis Anklageziffer I.1.2. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. So konnte bezüglich des fraglichen Kokaingemischs ein Chat-Verlauf zwischen dem Be- schuldigten und E._____ sichergestellt werden, der vom 20. Februar 2019 bis zum 7. September 2019 (Urk. 2/5 Beilagen 3 und 38) dauerte und 816 Nachrichten umfasste (Urk. 2/5 N 30). Zudem wurde eine längere Sprach- nachricht gesichert, die E._____ dem Beschuldigten am 20. Mai 2019 geschickt hatte (Urk. 2/5 Beilage 41). In der betreffenden Sprachnachricht beklagte sich E._____, dass jedenfalls seiner Ansicht nach das Kokaingemisch von sehr schlechter Qualität gewesen sei und es deshalb für ihn offenbar sehr schwierig war, dieses zu verkaufen und die vereinbarungsgemäss dem Beschuldigten zu übergebenden € 20'000.– einzunehmen. Teilweise musste er es offenbar mit bes- serem Stoff mischen, um es letztlich doch loszuwerden (Urk. 2/5 Beilage 41). Ein entsprechender Hinweis findet sich auch zu Beginn des Chat-Verlaufs (Urk. 2/5 Beilage 3). Wie sich der Beschuldigte damals zur Qualität des betreffenden Koka-

- 25 - ingemischs stellte, geht aus dem Chatverlauf nicht klar hervor. Vor Vorinstanz vertrat er dann – wenig erstaunlich – ebenfalls die Meinung, jenes Kokaingemisch sei von sehr schlechter Qualität gewesen (Urk. 41/1). Dass es sich, wie noch von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vertreten, nicht um ein Kokaingemisch von im Tatzeitraum durchschnittlicher Qualität von rund 89% gehandelt haben konnte, kann nicht widerlegt werden und wurde im Berufungsverfahren von der Staatsan- waltschaft auch nicht beanstandet. Wenn aber die Verteidigung daraus ableiten will, es habe sich nicht bloss um ein Kokaingemisch minderer Qualität, also ein sogenanntes Peius, sondern gar um ein Aliud, letztlich also um gar kein Kokain mehr gehandelt, so zielt diese Argumentation ins Leere, zumal das Kokainge- misch von E._____ nach einer Vermischung mit anderem Kokaingemisch letztlich doch verkauft werden konnte. Hätte es sich gewissermassen um reines Streckmit- tel gehandelt, wäre zu erwarten, dass sich der Abnehmer gegenüber dem Be- schuldigten anders geäussert und nicht nur von sehr schlechter Qualität, sondern von gänzlich unbrauchbarer Ware gesprochen hätte und kaum zu einer Zahlung bereit gewesen wäre. Anzumerken ist dabei, dass der vorinstanzlich zu Gunsten des Beschuldigten – aufgrund des unter Anklageziffer II.2.13. sichergestellten Ko- kaingemischs – angenommene Reinheitsgrad von 48%, verglichen mit den durchschnittlichen gut 89% in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. hierzu die vo- rinstanzlichen Erwägungen in Urk. 66 S. 19 f.), an sich schon sehr tief ist. Ein Ab- nehmer, der Kokaingemisch mit der Reinheit von nur wenig mehr als der Hälfte eines durchschnittlichen Gemischs erhält, dürfte generell alles andere als zufrie- den sein und Schwierigkeiten haben, dieses zu verkaufen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt die Annahme eines Reinheitsgrads des betreffenden Kilo- gramms Kokaingemisch von 48% somit eine Annahme zu Gunsten des Beschul- digten dar. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neuerdings zu Protokoll, bei dem an E._____ übergebenen Stoff habe es sich gar nicht um Kokain, sondern nur um eine Simulation gehandelt, um diesen zu täuschen. Deshalb sei es dann auch zur Reklamation ihm gegenüber gekommen. Die Frage, was für ein Material er E._____ stattdessen geliefert habe, konnte der Beschuldigte jedoch nicht beant- worten. Er gab darauf lediglich ausweichend an, der Doctor sei dafür verantwort-

- 26 - lich gewesen (Prot. II S. 16, S. 19 und S. 20 f.). Bei den Aussagen des Beschul- digten handelt es sich offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, zumal sie zum einen zu wenig detailliert sind und zum anderen, wie bereits er- wähnt, im Widerspruch zu seinem Zugeständnis anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020, dass er E._____ ein halbes Ki- lo Kokain gegeben habe (Urk. 2/16 F/A 40 f.), sowie seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er explizit angab, dass es sich um ein halbes Kilo Kokain gehandelt habe (Urk. 41/1 S. 12), stehen. Ausserdem erweist sich eine Simulation unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Geschäft auf Kommissionsbasis abgewickelt wurde, als nicht nachvollziehbar und unplau- sibel. Den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Bezahlung von E._____ an den Beschuldigten grösstenteils aus dem Weiterverkauf des betreffenden Kokain- gemischs an Dritte (Urk. 66 S. 39-42) ist im Übrigen nichts hinzuzufügen. Der An- klagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.2. ist daher wiederum mit der Einschränkung, dass in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von einem Reinheitsgrad von ledig- lich 48% des Kokaingemischs auszugehen ist, erstellt. 4.3. Anklageziffer II.2.1.-13. 4.3.1. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer II.2.1.-13. auf- grund diverser Beweismittel, insbesondere abgehörter Telefongespräche, sicher- gestellter Chats und Sprachnachrichten als erstellt (Urk. 66 S. 49-105). Die Wür- digung der diversen Indizien durch die Vorinstanz erfolgte wiederum sehr sorgfäl- tig, differenziert und nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Vo- rinstanz zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei. Hinsichtlich des Rein- heitsgrades des Kokaingemischs ging sie entgegen der Ansicht der Verteidigung wiederum von 48% statt mindestens 89.2% aus. Zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3.2. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen ihres Parteivortrages vor Vorinstanz vertrat die Verteidigung einer- seits den bereits vorstehend widerlegten prozessualen Standpunkt, die unter

- 27 - Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel seien unverwertbar (vgl. Erw. I.4.2.), weswegen von tieferen Mengen an Kokain ausgegangen werden müsse. Andererseits wurde geltend gemacht, der von der Staatsanwaltschaft an- genommene Reinheitsgrad von 78 bis 89.2% des Kokaingemischs sei zu hoch. Demgegenüber sei von der sogenannten "Doktormischung" von 45 bis 48% aus- zugehen. Vom Vorwurf gemäss Anklageziffer II.2.11. sei der Beschuldigte freizu- sprechen (Urk. 43 S. 9 ff.). In der Berufungserklärung erachtete die Verteidigung den von der Vorinstanz angenommenen Reinheitsgrad von 48% des Kokainge- mischs als korrekt. Die Vorinstanz sei aber unter Ziff. 2.5.-12. zu Unrecht von der Verwertbarkeit der unter Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel aus- gegangen. Die Vorinstanz hätte dort in weiteren Punkten von einem für den Be- schuldigten günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Unter Anklagezif- fer II.2.11., wo die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als nicht erstellt betrach- tet habe, hätte sie zudem einen formellen Freispruch fällen sollen (Urk. 67 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie erneut geltend, dass bezüglich Anklageziffer II.2.11. ein formeller Freispruch erfolgen müsse (Urk. 85 S. 3). 4.3.3. Ergebnis Anklageziffer II.2.1.-13. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, während von der Verteidigung nichts Neues vorgebracht wird. Der diesbezügliche Ankla- gesachverhalt ist daher erstellt, zumal sämtliche Beweismittel verwertbar sind, mit den Einschränkungen, dass zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) durchwegs von einem Reinheitsgrad von lediglich 48% des Kokaingemischs aus- zugehen ist, und zudem Anklageziffer II.2.11. nicht erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und der qualifizierten Geldwä-

- 28 - scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Urk. 28 S. 28). 1.2. Die Verteidigung schloss sich – soweit der Anklagesachverhalt als erstellt anerkannt wird – der Subsumtion der Tathandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG an (Urk. 43 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weitestgehend im Sinne der Anklage, wobei sie beim Tatvorwurf der Geldwäscherei jedoch nur auf den Grund- tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erkannte, die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB dagegen verneinte (Urk. 66 S. 35, 48 und 110).

2. Würdigung 2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung (Urk. 66 S. 17 ff., S. 32 ff., S. 42 ff. und S. 16 ff.) sind grundsätzlich zutreffend und bedürfen keiner weiteren Bemerkungen, zumal sich auch die Verteidigung dieser zu Recht grund- sätzlich angeschlossen hat. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Demgegenüber ist der Beschuldigte – der Verteidigung folgend – vom Vor- wurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG gemäss Anklageziffer II.2.11. freizusprechen, zumal es sich um einen eigenen abgrenzbaren Teil des Anklagesachverhalts handelt, der nicht erstellt ist. Auch die Staatsanwaltschaft opponiert nicht dagegen (Prot. II S. 37).

- 29 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 128). Die Vertei- digung beantragt demgegenüber die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von höchstens 5 Jahren (Urk. 43 S. 2; Urk. 85 S. 2).

2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes

- 30 - und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na-

- 31 - mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds allein führt deshalb grund- sätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3). 2.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

- 32 - 2.4. Massgebliche Strafrahmen 2.4.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine aussergewöhn- lichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Straf- rahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen. 2.4.2. Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen nach Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach zwischen drei und 180 Tagessätze auszuspre- chen sind.

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wo- rauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüg- lich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 66 S. 112 f.). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer II. zu würdigen. Im An- schluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der

- 33 - Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.). 3.3. Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht 3.3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom

21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwie- gend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche

- 34 - Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.

4. Tatkomponente 4.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer II. 4.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass gemäss erstell- tem Sachverhalt von einer Gesamtmenge von rund 11.9 Kilogramm Kokainge- misch auszugehen ist, die bei einem anzunehmenden Reinheitsgrad von 48% rund 5.712 Kilogramm reinem Kokain-Hydrochlorid entsprechen. Die gesamte Tathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum vom 11. Januar 2019 bis zum

22. November 2019, mithin über rund zehn Monate. Insgesamt erfolgten in dieser relativ kurzen Zeit 12 Kokaineinfuhren von den Niederlanden in die Schweiz, wo- bei einmal 1.5 Kilogramm Kokaingemisch, neunmal ca. ein Kilogramm Kokainge- misch, einmal 800 Gramm Kokaingemisch und einmal 600 Gramm Kokainge-

- 35 - misch eingeführt wurden, was die besagten knapp 12 Kilogramm Kokaingemisch ergibt. Das Kokaingemisch war vollumfänglich für den Weiterverkauf bestimmt und wurde entweder am Wohnort des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten I._____ oder am Wohnort des Mitbeschuldigten F._____ in den dortigen soge- nannten Drogenbunkern zwischengelagert. Gemäss erstelltem Sachverhalt erfolg- ten konkret drei Weiterverkäufe mit einer Gesamtmenge von rund 725 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 348 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid. Der Beschul- digte wirkte sowohl bei der Organisation der Einfuhren wie auch beim Weiterver- kauf des Kokains weitestgehend in Entschluss, Planung und Ausführung, also mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten F._____ zusammen, wobei er in mas- sgebender Weise beteiligt war. Mit seinem Vorgehen manifestierten der Beschul- digte und seine Mittäter eine erhebliche kriminelle Energie und ein grosses krimi- nelles Engagement. Wenn die Vorinstanz festhält, bei sämtlichen Vorgängen sei dem Beschuldigten im Vergleich zum Mitbeschuldigten F._____ eine klar überge- ordnete Rolle zugekommen (Urk. 66 S. 117), so stützt sie sich dabei direkt auf die diversen Beweismittel ab. Aus der Anklageschrift geht dies indessen so nicht her- vor und kann letztlich auch offengelassen werden. Festgehalten werden kann aber, dass die Kontakte zu den Lieferanten und Kurieren in Holland praktisch ausschliesslich vom Beschuldigten gepflegt wurden. Zudem steuerte er in mass- geblichem Umfang Geld zu den Käufen und Kurierentschädigungen bei, in der Regel mindestens in hälftiger Höhe. Er nahm die Lieferungen von den Kurieren in der Schweiz entgegen und händigte ihnen auch Bargeld aus, sei es für künftige Drogenkäufe oder als Transportentschädigungen. Bei der Portionierung des emp- fangenen Kokains für den Weiterverkauf wirkte er ebenfalls in massgebender Weise mit. Der Beschuldigte und seine Mittäter waren jedenfalls, wie die Vo- rinstanz richtig festhält, keine Kleinhändler, sondern Importeure und Zwischen- händler im Kilogrammbereich auf deutlich vorgelagerter Vertriebsstufe. Der Be- schuldigte und seine Mittäter erfüllten zudem zwei qualifizierende Tatbestandse- lemente, indem sie zum einen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen ge- fährdeten, und zum anderen bandenmässig handelten, was neben der grossen Anzahl an Vorgängen und Bandbreite der Tätigkeiten im Kokainhandel auch im Rahmen der erwähnten qualifizierten Tatbestände verschuldenserhöhend zu wer-

- 36 - ten ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Aussprechung je einer einzelnen Strafe für jede Einfuhr innerhalb dieses zusammenhängenden Handlungskomple- xes und anschliessendem Vorgehen nach Asperationsprinzip zu einer unange- messenen Strafe im oberen zweistelligen Bereich führt. Wird dagegen, wie in der Praxis vorgeschlagen, bei zunehmenden Drogenmengen eine degressive Tabelle zugrunde gelegt (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, An- hang Nr. 6, N 44 ff. zu Art. 47 StGB), erreicht man ein angemesseneres und für den Beschuldigten deutlich günstigeres Ergebnis. Die objektive Tatschwere ist keinesfalls mehr als leichtes Verschulden einzustufen. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldig- ten rein finanzieller Natur war, was letztlich ein egoistisches Motiv darstellt. So er- zielte er im Tatzeitraum kein weiteres Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit und ist mithin als berufsmässiger Drogenhändler zu bezeichnen. Er handelte mit direktem Tatvorsatz. Wenn die Vorinstanz festhält, lediglich in Bezug auf die Menge und vor allem auf die Qualität (Reinheitsgehalt) des eingeführten Kokains könne wohl nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden (Urk. 66 S. 118), so ist das insofern richtig, als dass er das Kokain nicht jedes Mal einer Qualitätskontrolle unterzog. Seine Absicht ging aber dahin, möglichst viel und möglichst gutes Kokain umzusetzen, das sich gut verkaufte. Das Fehlen der de- taillierten Kenntnis hinsichtlich des Reinheitsgrads bleibt daher unerheblich. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermin- dert. 4.1.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 37 - 4.2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.1.1. 4.2.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt trafen der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ Anstalten, ca. ein Kilogramm Kokaingemisch von den Niederlanden in die Schweiz einzuführen bzw. einführen zu lassen, wobei nunmehr von einem relativ tiefen Reinheitsgehalt des Kokaingemischs von 48% auszugehen ist, was ca. 480 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht. Zur Finanzierung dieser Lieferung übergab der Beschuldigte D._____ den Betrag von € 30'000.– am 31. Oktober 2018 in L._____ in bar. Ohne sein Zutun kam es dann aber nicht zur fraglichen Einfuhr. Es bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Der Beschul- digte handelte zusammen mit seiner Partnerin, der Mitbeschuldigten I._____, wo- bei ihm aber klar die grössere Rolle zukam. Wie auch bei den späteren Tathand- lungen gemäss Anklageziffer I., waren der Beschuldigte und seine Mittäterin nicht Kleinhändler, sondern vielmehr Importeure und Zwischenhändler einer grösseren Menge. Der Beschuldigte manifestierte bereits hierdurch eine erhebliche kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestan- des als noch leicht einzustufen, da nur, aber immerhin, ein Treffen von Anstalten vorliegt. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen.

- 38 - 4.3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.1.2. 4.3.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt verkaufte der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2019, zumindest aber noch vor dem 20. Februar 2019 ca. ein Kilogramm Kokaingemisch an E._____, wobei wiederum bloss von einem relativ tiefen Reinheitsgehalt des Kokaingemischs von 48% auszugehen ist, was ca. 480 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht. Wie genau das Kokain zu E._____ gelangte, kann und muss offengelassen werden. Die Drogen waren für den Wiederverkauf bestimmt und wurden von E._____ schliesslich auch in Deutschland weiterverkauft. Hierfür bezahlte dieser dem Beschuldigten die zuvor vereinbarten rund € 20'000.– bzw. tätigte in diesem Umfang auf Anweisung des Beschuldigten mehrere Geldüberweisungen und eine Geldübergabe. Der Be- schuldigte handelte von der Schweiz aus autonom als Organisator und Planer, wobei in einer untergeordneten Rolle auch die Mitbeschuldigte I._____ mitwirkte. Wie auch bei den späteren Tathandlungen gemäss Anklageziffer I., waren der Beschuldigte und seine Mittäterin nicht Kleinhändler, sondern vielmehr Importeure bzw. Exporteure und Zwischenhändler einer grösseren Menge. Der Beschuldigte manifestierte bereits hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch leicht einzu- stufen. 4.3.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.3.3. Zwischenfazit Insgesamt ist innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden gegeben. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

- 39 - 4.4. Geldwäscherei 4.4.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt geht es um einen "gewaschenen" Deliktsbetrag von € 20'000.–. E._____ bezahlte für ca. ein Kilogramm Kokaingemisch, das er vom Beschuldigten erhalten hatte, auf dessen Anweisung im Zeitraum vom

22. Februar 2019 bis am 2. Juli 2019 in insgesamt 14 Geldüberweisungen im Um- fang von € 14'501.40 inkl. Gebühren an verschiedene Personen mit Wohn- oder zumindest Aufenthaltsort in der Dominikanischen Republik, am 26. Mai 2019 eine Geldüberweisung im Umfang von € 2'500.– inkl. Gebühren an I._____, am

12. August 2019 eine Geldüberweisung im Umfang von € 1'000.– wohl inkl. Ge- bühren an J._____ und am 7. September 2019 eine Geldübergabe im Umfang von ca. € 2'000.– in bar an den Beschuldigten oder die Mitbeschuldigte I._____. Durch die Art der Überweisungen in die Dominikanische Republik einerseits und die Barübergabe andererseits wurde die Einziehung der Drogengelder erheblich erschwert bzw. gänzlich verunmöglicht. Die objektive Schwere der Tat ist aber als noch leicht zu taxieren. 4.4.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 122) liegt direktvorsätzliches Handeln vor, zumal sich der Beschuldigte zweifelsohne bewusst war, dass Überweisungen und eine Barüber- gabe des Geldes in dieser Weise die Rückverfolgung und damit die Einziehung erschwerten bzw. verhinderten. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.4.3. Zwischenfazit Insgesamt ist innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden gegeben. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

- 40 - 4.5 Asperation Einzeleinsatzstrafen bilden die 6 Jahre Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer II. Von den insgesamt 42 Monaten für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss An- klageziffern I.1.1. und 1.2. erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips die Berücksichtigung von zwei Dritteln, also 28 Monaten angemessen. Somit resultie- ren 8 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe. 4.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren im mittleren Bereich zu qualifizieren. Gestützt auf die er- wähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte wurde am 8. Oktober 2020 von der Polizei zur Person befragt, wobei er aber teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mach- te (Urk. 19/5). In den diversen Einvernahmen zur Sache finden sich punktuell wei- tere Hinweise zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 2/1-18). Gewisse Angaben sind auch in den Befragungen der Mitbeschuldigten I._____, der Lebenspartnerin des Beschuldigten, zu finden (Urk. 3/1-17). Zudem wurde er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Ver- hältnissen befragt (Urk. 41/1). Schliesslich machte auch die Verteidigung Ausfüh- rungen dazu (Urk. 43 S. 15-17). Der Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1983 in N._____ in der Dominikanischen Republik geboren, wo er bei seiner Tante oder Grossmutter aufwuchs. Seine Mutter lebte bereits damals in O._____, heute teil- weise in P._____. Sein Vater verstarb, als er etwa acht Jahre alt war. Er hat einen

- 41 - Bruder und eine Schwester, die aber nicht mit ihm zusammen aufwuchsen. Der Bruder lebt heute in O._____, die Schwester in Q._____. Er hat wenig Kontakt zu ihnen (Urk. 19/5 N 4-13 und 16). Der Beschuldigte ist ledig, aber Vater von zwei Kindern. Das ältere (15-jährig) lebt bei der Kindsmutter in O._____ und das jünge- re (5-jährig) bei der Kindsmutter in P._____. Er hat ab und zu Kontakt zu ihnen und bezahlt offenbar für sie auch etwas Unterhalt (Urk. 19/5 N 25-31). Betreffend schulische Ausbildung schloss der Beschuldigte die neun Jahre dau- ernde Grundschule in der Dominikanischen Republik ab (Urk. 19/5 N 34 f.). An- schliessend absolvierte er in P._____ eine Ausbildung zum Koch und arbeitete danach in verschiedenen Bars (Urk. 19/5 N 36). Im Jahr 2005 übersiedelte er nach Spanien. Zuerst war er im Bereich Reinigung tätig, dann in seinem gelernten Beruf als Koch. In den Jahren 2008/2009 beantragte er die spanische Staatsan- gehörigkeit und erhielt sie auch. Im Jahr 2011 kam er erstmals in die Schweiz, um hier Arbeit zu finden. Zunächst arbeitete er wieder im Bereich Reinigung, dann bei verschiedenen Temporärjob-Büros sowie in verschiedenen Bars. Sein letztes "re- guläres" Einkommen habe er im Jahr 2018 erzielt als Angestellter in der R._____ der Mitbeschuldigten I._____. Heute ist er Staatsangehöriger der Dominikani- schen Republik und von Spanien (Urk. 19/5 N 42). Als Wohnort gab er O._____ an (Urk. 2/1 N 6). In der Schweiz hielt er sich im Zeitpunkt der Verhaftung illegal auf, zumal ihm die Niederlassungsbewilligung B, über die er zuvor offenbar verfügt hatte, nach der Verurteilung wegen einer Straftat im Jahr 2014 wieder aberkannt und der Rekurs dagegen abgelehnt wurde (Urk. 19/5 N 46 ff.). Erst aufgrund dieser Probleme be- gann er nach eigenen Angaben mit den Drogengeschäften. In welchen Zeiträu- men er sich genau in der Schweiz aufhielt und wo überall, ausser in Spanien, er sich in den letzten Jahren sonst noch aufhielt, konnte oder wollte er nicht genau angeben (Urk. 2/1 N 13 ff., Urk. 2/2 N 16 sowie Urk. 19/5 N 17 ff. und N 39). Je- denfalls im anklagerelevanten Zeitraum lebte er bei seiner Lebenspartnerin, der Mitbeschuldigten I._____, in deren Wohnung in G._____, zusammen mit deren Tochter. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ sind nicht verheiratet (Urk. 2/1 N 4 und Urk. 20/3 N 21 f.), kennen sich aber gemäss eigenen Angaben

- 42 - schon seit vielen Jahren und sind seit ca. 2014-2016 ein Paar (Urk. 2/1 N 21 f. und Urk. 2/2 N 15). An der Betreuung und Erziehung der Tochter der Mitbeschul- digten I._____ habe er sich beteiligt (Urk. 2/1 N 14 f.). Er ist Raucher und trinkt Alkohol. Andere Drogen konsumiert er keine. Physische oder psychische Krank- heiten sind nicht bekannt (Urk. 19/5 N 51 f., N 56 f. und N 62). Er besitzt einen Führerausweis (Urk. 19/5 N 63). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten blieb das Meiste un- klar (vgl. Urk. 2/15 und Urk. 3/15). Bekannt ist, dass er in B._____, O._____, eine Wohnung besitzt, zusammen mit der dort lebenden Mutter seines Kindes. Die Wohnung habe er mit einem Kredit erworben (vgl. Urk. 2/10 N 194 ff.). Unklar blieb dagegen, ob er daneben in der Dominikanischen Republik noch weitere Lie- genschaften und ggf. einen Range Rover besitzt (Urk. 2/15 N 61 ff. und N 109 ff.), was der Beschuldigte verneint. Seinen Angaben zufolge habe er zwar Anzahlun- gen für den Erwerb bzw. den Bau einer Liegenschaft geleistet. Die geleisteten Anzahlungen habe er aber verloren, weil er nicht alle weiteren Anzahlungen habe leisten können. Er selber gibt an, weder Vermögen noch Schulden zu haben. Auch zu seinem Einkommen wollte er keine Angaben machen, insbesondere nicht dazu, wie er in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt finanzierte und wer für den Lebensunterhalt seiner Kinder und der Kindsmütter aufkam. Wirt- schaftliche staatliche Hilfe musste er jedenfalls noch nie in Anspruch nehmen (Urk. 19/5 N 33 und N 50; vgl. auch Urk. 2/15). Aus in den Akten liegenden Bele- gen ergibt sich, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Februar 2020 ins- gesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanischen Republik zu überweisen vermochte, wozu er sich indessen nicht äussern wollte (Urk. 2/15 Beilage 1). Am 5. Februar 2020 wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 13/2) und seit dem

2. Dezember 2020 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/33), derzeit in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez in 7408 Cazis/GR (Urk. 22/11 S. 1), wo er regelmässig Besuche von einem "Freund" sowie von der Tochter der Mitbe- schuldigten I._____ erhält. Zudem hat er fast täglich telefonischen Kontakt zur Mitbeschuldigten I._____. Der von der Vorinstanz eingeholte Führungsbericht ist

- 43 - einwandfrei (Urk. 40). Auch die im Berufungsverfahren eingeholte kurze Rück- meldung der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 4. Mai 2023 über den Be- schuldigten fiel positiv aus (Urk. 83). Im Rahmen der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, er habe demjeni- gen Kind, das in O._____ lebe, jeden Monat Alimente bezahlt, als er noch nicht im Gefängnis gewesen sei. Seitdem er im Gefängnis arbeiten könne, lasse er seiner Partnerin etwas Geld zukommen, die es dann an das Kind in O._____ weiterleite. Dasjenige Kind, welches in der Schweiz lebe, sei wie sein Stiefkind und diesem helfe er auch (Prot. II S. 8 f.) Auch im Berufungsverfahren blieben seine Aussa- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen jedoch vage. Auf die Frage, wie er sich in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt finanziert habe, gab er an, dass er gearbeitet habe, und zwar in einer Bar, die seiner Partnerin gehöre. An sein damaliges Einkommen konnte er sich jedoch nicht erinnern. Auch zu den im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Februar 2020 erfolgten Überweisungen von insgesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanischen Re- publik führte er lediglich aus, dass er sich nicht an die genauen Daten der Über- weisungen erinnere. Es könne schon sein, dass diese Gelder mit den erwähnten Delikten zu tun hätten (Prot. II S. 11). In Bezug auf die Wohnung in O._____ führ- te er aus, er erscheine zwar immer noch als Miteigentümer, habe aber seit 2011 – seit er sich von seiner damaligen Partnerin getrennt habe – mit dieser Liegen- schaft nichts mehr zu tun. Die Ex-Partnerin wohne dort mit ihrem aktuellen Part- ner und den Kindern zusammen (Prot. II S. 10 und S. 13). Ferner führte er aus, im Falle, dass eine Landesverweisung angeordnet würde, würde er wieder von Null anfangen und an einem neuen Ort in Europa – in Spanien oder Deutschland, mit- hin in der Nähe seiner Partnerin und ihrer Tochter – im Hotellerie- oder im Liefer- dienstbereich arbeiten (Prot. II S. 12 und S. 13 f.). Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 14) – keine ersichtlich. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Be- lastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Ausserge-

- 44 - wöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Be- schuldigten nicht gegeben. Daran ändert auch die Trennung von seiner Partnerin, von deren Kind und von seinen beiden leiblichen Kindern aufgrund des Gefäng- nisaufenthaltes nichts. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafe Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter An- rechnung von 294 Tagen Untersuchungshaft bestraft. 24 Monate der Strafe wur- den aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, während 12 Monate zu vollziehen waren (Urk. 69). Die damalige Tat ist zwar nicht ein- schlägig im Verhältnis zu den vorliegend zu beurteilenden Drogendelikten, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur knapp ein Jahr nach Ablauf der ange- setzten Probezeit bereits erneut delinquierte. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ob es in anderen Ländern wie z.B. der Dominikanischen Repub- lik oder in Spanien zu weiteren Verurteilungen gekommen ist, ist nicht bekannt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht In den ersten 15 Einvernahmen, die ab der Verhaftung des Beschuldigten am

5. Februar 2020 bis zum 8. Oktober 2020 durchgeführt wurden, verweigerte er weitgehend die Aussagen zur Sache (Urk. 2/1-15). Nach Vorliegen des Schluss- berichts der Stadtpolizei Zürich vom 14. Oktober 2020 (Urk. 1/7) – als ihm be- kannt war, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft gegen ihn in der Hand hat- te – machte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 dann gewisse Angaben zur Sache und zeigte sich dabei zumindest teilweise geständig sowie in gewissem Mass einsichtig (Urk. 2/16). Hierdurch belastete er in Bezug auf die Drogengeschäfte auch den Mitbeschuldigten F._____ und er- leichterte damit die gegen diesen geführte Strafuntersuchung, wenn auch nur ge- ringfügig. Für die Mitbeschuldigte I._____ wirkten sich seine Aussagen demge- genüber entlastend aus, womit er auch die gegen sie geführte Strafuntersuchung

- 45 - in entsprechendem Masse erleichterte. Im Rahmen der Konfrontationseinvernah- me vom 22. April 2021 und ebenso in der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 verweigerte der Beschuldigte dann jedoch wieder jegliche Aussagen zur Sache, nahm aber immerhin von seinen Eingeständnissen auch nicht Abstand (Urk. 2/17 f.). In einer Gesamtbetrachtung trug er also nur vergleichsweise wenig zur Vereinfachung der Strafuntersuchung bei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der Berufungsverhandlung zeigte er sich dann aber wieder zumindest teilweise geständig. Die teilweisen Geständnisse sind dem Beschuldig- ten leicht strafmindernd zu Gute zu halten. Von aufrichtiger Reue, die in noch stärkerem Masse zu berücksichtigen wäre, kann indessen keine Rede sein. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind mit der Vorstrafe ein straferhöhendes und mit dem teilweisen Ge- ständnis ein strafminderndes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkompo- nente festzustellen. Das strafmindernde Zumessungskriterium überwiegt dabei leicht. Es erscheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten auf 8 Jahre Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen auf 150 Tagessätze zu senken.

6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte bleibt, wie dargelegt, einiges im Dunkeln. Klar ist jedoch, dass er seit mehreren Jahren ohne legales Erwerbs- einkommen ist, jedoch weiterhin Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern hat. Die von der Vorinstanz angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 66 S. 128) erscheint daher angemessen.

7. Gesamtwürdigung 7.1. Strafhöhe Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweisen sich die von der Vorinstanz ver- hängten 7 Jahre Freiheitsstrafe und 25 Tagessätze Geldstrafe somit als keines- wegs zu hoch, sondern eher mild, jedoch in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls

- 46 - bezüglich der Freiheitsstrafe nicht unangemessen. Bei ihrem Vergleich mit dem Mitbeschuldigten F._____, der mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 für das von ihm begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Geschäfts- Nr. DG210016), – insbesondere ihrem Einwand, dass eine höhere Strafe für gleichberechtigte Partner nicht angebracht sei (Urk. 85 S. 14) – verkennt die Ver- teidigung, dass sich die Strafzumessung der beiden Beschuldigten deutlich von- einander unterscheidet. So wurde der Beschuldigte im Gegensatz zum Mitbe- schuldigten F._____ wegen weiterer Vorwürfe bezüglich des Kokainhandels schuldig gesprochen und aus den diesbezüglich ausgefällten Einzeleinsatzstrafen wurde in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. Erw. IV.4.5.). Ferner wurden die weiteren vom Mitbeschuldigten F._____ began- genen Delikte (Widerhandlung gegen das AIG, mehrfache Pornografie und mehr- fache Gewaltdarstellung) mit einer Gesamtgeldstrafe bestraft. Ausserdem fiel beim Mitbeschuldigten F._____ sein nahezu vollumfängliches Geständnis erheb- lich stafmindernd aus, wogegen die teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten vorliegend lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände hält die gegenüber der Freiheitsstrafe des Mitbeschuldig- ten F._____ höher ausgefällte Freiheitsstrafe beim Beschuldigten – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie bei gewissen Sachverhalten als gleichbe- rechtigte Partner agierten – stand. Zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Stra- fen ohnehin nicht in Betracht. Es hat daher mit der vorinstanzlichen Strafhöhe sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 7.2. Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte wurde am 5. Februar 2020 verhaftet und befand sich bis zum

2. Dezember 2020 während 301 Tagen in Untersuchungshaft. Seither befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug, was bis heute 888 Tage ergibt. Insgesamt befin- det er sich seit 1'189 Tagen in Untersuchungshaft oder im vorzeitigem Strafvoll-

- 47 - zug. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Frei- heitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Mög- lichkeit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objek- tiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt.

3. Geldstrafe Der Beschuldigte beging die relevanten Geldwäschereihandlungen, die mit der Geldstrafe bestraft werden, im Deliktszeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum

7. September 2019, also noch innerhalb der Frist von fünf Jahren seit er am

16. Dezember 2014 vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Kör-

- 48 - perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, weswegen nunmehr besonders günstige Umstände vorliegen müssten. Von der Vorinstanz wurden solche besonders günstigen Umstände bejaht (Urk. 66 S. 128 f.). Zufolge des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO wäre die Ver- weigerung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vorliegend ohnehin unzulässig, weswegen der Vollzug der Geldstrafe somit unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben ist. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren aus (Urk. 66 S. 129-134). 1.2. Die Verteidigung beantragt demgegenüber im Rahmen ihrer Berufungserklä- rung, es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten, even- tualiter sei diese auf 5 Jahre zu reduzieren (Urk. 67 S. 4). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ersuchte sie zumindest um die Reduktion der Dauer der Lan- desverweisung (Urk. 85 S. 2 und 14 f.).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach

- 49 - Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Spanien und der Dominikanischen Republik ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzun- gen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Be- schuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall- klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundes- gerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungs- elemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklau- sel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahms- weise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch

- 50 - nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien an- gewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vor- genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalog- tat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kin- dern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren per- sönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Voll-

- 51 - zugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Straf- zumessung zu verweisen (Erw. IV.5.1.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 131 f.). Der aktuell 39-jährige Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ sind nicht verheiratet, kennen sich aber offenbar schon seit vielen Jahren und seien seit ca. 2011/2012 oder auch einigen Jahren später ein Paar. Im Tat- zeitraum wohnte er bei ihr in G._____/ZH, zusammen mit deren Tochter. Dabei soll sich der Beschuldigte auch an der Betreuung und Erziehung der Tochter der Mitbeschuldigten I._____ beteiligt haben. Ob dies tatsächlich in relevantem Um- fang der Fall war, ist nicht ersichtlich. Zumindest seit seiner Verhaftung im Febru- ar 2020, also seit nunmehr über drei Jahren, ist dies nicht mehr der Fall. Von ei- ner sehr engen familiären und emotionalen Bindung des Beschuldigten zur Mitbe- schuldigten I._____ und deren Tochter ist nicht auszugehen, auch wenn er mit ihnen im Rahmen des offeng Koen Strafvollzugs regelmässintakt hat. Jedenfalls hat ihn das nicht vom Delinquieren abgehalten. Er besitzt in B._____, O._____, eine Wohnung, zusammen mit der Mutter seines Sohnes. Zu seiner legalen Er- werbstätigkeit in der Schweiz und zu seinen finanziellen Verhältnissen ist nur we- nig bekannt. Staatliche finanzielle Unterstützung musste er noch nie in Anspruch nehmen. Angeblich bezahlt(e) er für seine Kinder etwas Unterhalt. Im Übrigen scheinen aber sowohl seine im Ausland lebenden Kinder und deren Mütter, als auch die hierorts erwerbstätige Mitbeschuldigte I._____ und ihre Tochter ohne seine finanzielle Unterstützung auszukommen. Der deutschen Sprache ist er of- fenbar nicht mächtig, weder in Wort noch in Schrift. Ob er und wenn ja, inwiefern und inwieweit er aktiv oder passiv am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilnahm vor seiner Verhaftung, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf Mit- gliedschaften in Vereinen oder ähnliches finden sich jedenfalls keine. Soziale Kontakte pflegte er offenbar allenfalls zu Personen aus seinem Herkunftsland bzw. Kulturkreis, was die Beziehung zur Mitbeschuldigten I._____ und der Kon- takt zum Mitbeschuldigten F._____ zeigen. In die Schweiz kam der Beschuldigte

- 52 - erst im Alter von 27 oder 28 Jahren, nachdem er zuerst in seinem Geburtsland und danach in seiner neuen Heimat Spanien wirtschaftlich Fuss gefasst hatte. Es ist somit von einem geringen Mass an Integration in der Schweiz auszugehen. Dem Beschuldigten gelingt es jedenfalls nicht nachzuweisen oder auch nur schon glaubhaft zu machen, dass seine sozialen und beruflichen Banden zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert. Dass er gesundheitliche Probleme hätte, wird weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Da in seinen Heimatstaaten Spanien und Dominikanische Republik nahe Verwandte und Freunde leben, erscheint eine Wiedereingliederung des Beschuldigten nach Entlassung aus dem Strafvollzug in einem jener Länder durchaus möglich und zumutbar bzw. erscheinen die Chancen dazu weit besser als in der Schweiz, zu der er offensichtlich klar geringere Bindungen aufweist. Zwar dürfte es vor dem Hintergrund seiner Beziehung zur Mitbeschuldigten I._____ und deren Tochter für ihn eine gewisse Härte darstellen, wenn er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss. Angesichts des Um- stands, dass, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten ist, werden z.B. Besuche des Be- schuldigten im grenznahen Ausland zwecks Wahrung des direkten Kontakts mit der Mitbeschuldigten I._____ und deren Tochter aber problemlos möglich sein. Zudem stehen mittels moderner Kommunikationsmittel auch bei räumlicher Dis- tanz gute Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist mithin zu verneinen.

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit-

- 53 - hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewich- ten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden mehrjährigen Freiheitsstrafe aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich. So ist beim Beschuldigten von aufrichtiger Reue und Einsicht wenig zu spüren. Die Gü- terabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

- 54 -

5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrecht halten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Fami- lienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthalts- beendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interes- senabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.).

- 55 - 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härte- falls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestge- hend beantwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Be- schuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unrei- fer junger Erwachsener, sondern vielmehr im mittleren Erwachsenenalter beging. Demgegenüber spricht einzig die mit neun Jahren bis zur Verhaftung einigermas- sen lange Aufenthaltsdauer zu einem gewissen (leichten) Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Wie im Rahmen der Güterabwägung dargelegt, können Kontakte zu seiner Partnerin und deren Tochter aber auch im Falle des Vollzugs einer Lan- desverweisung gelebt werden. Zudem sind keine über das übliche Mass hinaus- gehende Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur vorhanden. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinen Heimatstaaten ist festzuhalten, dass die- se insgesamt zweifellos enger sind als zur Schweiz. Mit deren Kultur und Sprache ist der Beschuldigte jedenfalls vertraut. Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustandes neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesver- weisung stellt für den Beschuldigte zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte das öffentliche Interes- se an der Aussprechung eines Landesverweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

6. Prüfung nach FZA 6.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom 21 Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Ausle-

- 56 - gung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beach- ten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhnlicher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU- Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weniger strenge Mas- sstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzel- fall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit verhältnismässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Guns- ten des Beschuldigten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tat- sächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Ge- sellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten ange- knüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim qualifi- zierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4). 6.2. Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Der Tatvorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den eine

- 57 - mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist ohne Weiteres als Straftat von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt. An- zumerken ist im Übrigen, dass der Beschuldigte während des Deliktzeitraums gar nicht im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens einer bewilligten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging oder sonst über eine darauf gestützte Aufenthaltsbewilli- gung verfügte, sondern er sich vielmehr ohne formelle Bewilligung für längere Zeit, mithin illegal hier aufhielt. Schon deshalb steht das FZA der Landesverwei- sung des Beschuldigten nicht entgegen.

7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inte- resse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bin- dungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 7.2. Der Beschuldigte wird in Form des mehrfachen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG wegen schwerer Delikte verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als im mittleren Bereich zu qualifizieren ist.

- 58 - 7.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delik- te, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtat ist mithin auch bei dieser Betrachtung im etwa mittleren Bereich anzusiedeln. 7.4. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass beim Beschuldigten, wie bereits festgehalten wurde, ein geringes Mass an Integration in der Schweiz gegeben ist. Da keine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfolgt (vgl. nachfolgend, Erw. VI.8.) und es dem Beschuldig- ten somit möglich ist, ins grenznahe Ausland zu reisen, um seine Partnerin und deren Tochter zu treffen und ausserdem mittels moderner elektronischer Kommu- nikationsmöglichkeiten Unterhaltungen in Wort und Bild auch auf grosse Distanz problemlos möglich sind, ist die mit der Landesverweisung verbundene Härte we- niger gross. Demgegenüber ist die gravierende Delinquenz des Beschuldigten – darunter auch die von ihm in der Vergangenheit begangene versuchte schwere Körperverletzung, die keineswegs eine Bagatelle war – zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stellt damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz dar, weshalb das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises gross ist. All dies rechtfertigt eine längere – mithin eine das ge- setzliche Minimum von 5 Jahren übersteigende – Dauer der Landesverweisung. 7.5. In Relation zur Schwere der erfüllten Straftatbestände und der ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie unter Berücksichtigung, dass die mit der Lan- desverweisung verbundene Härte für den Beschuldigten aufgrund der dargeleg- ten Umstände weniger gross und das Fernhalteinteresse gegenüber dem Be- schuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit demgegenüber hoch ist, erweist sich eine Dauer der Landes- verweisung von 10 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Dementspre- chend ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66

- 59 - S. 134) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

8. Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem Hierzu ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 66 S. 134). Eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS hat nicht zu erfolgen. VII. Ersatzforderung/Beschlagnahmung

1. Ersatzforderung 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögens- vorteile Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 134 ff.). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 67 S. 5; Urk. 85 S. 2 und 15). 1.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 62 f.). Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip aus- zugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9). 1.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt zusammengefasst überzeugend fest, dass der Beschuldigte bereits alleine durch den Betäubungsmittelhandel gemäss Anklageziffer I.1.2. mit E._____ erstelltermassen rund € 20'000.– umsetzte, dass von den

- 60 - 12 Kokaineinfuhren mit rund 11.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Anklagezif- fer II. wenigstens deren rund 725 Gramm weiterverkauft wurden, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 6. Februar 2020 insgesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanische Republik überwies, und dass er seit 2018 nie mehr über ein legales Erwerbseinkommen verfügte, weswegen zu vermuten ist, dass er seinen Lebensunterhalt gänzlich durch den Kokainhandel bestritt in diesem Zeitraum (Urk. 66 S. 135 f.). Vor diesem Hinter- grund liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum mit dem Be- täubungsmittelhandel einen Umsatz von jedenfalls weit über den beantragten Fr. 30'000.– erzielte. Diese Gelder wären, sofern sie denn noch vorhanden wären, als Taterlös einzuziehen, was aber nicht mehr möglich ist. Dementsprechend ist auf eine Ersatzforderung des Staates in jener Höhe zu erkennen. Dass die Er- satzforderung, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 85 S. 15), von vorne- herein uneinbringlich wäre und eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliede- rung des Beschuldigten gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB zur Folge hätte, ist zu ver- neinen, zumal die Durchsetzung mittels Verwertung des Immobilienanteils des Beschuldigten im Grossraum O._____ – worauf nachfolgend einzugehen ist – zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das zukünftige wirtschaft- liche Fortkommen des Beschuldigten ist daher durch die Verpflichtung zur Bezah- lung einer Ersatzforderung nicht gefährdet. Wenn die Verteidigung in der Beru- fungserklärung dazu ausführt, "Dass der Staat die hohle Hand macht und auch noch daran verdienen möchte, dass mit Drogen gehandelt wurde, leuchtet schon prinzipiell nicht ein." (Urk. 67 S. 5), kann das nur als befremdlich bezeichnet wer- den. Die Intention des Gesetzgebers zum Erlass von Art. 71 StGB folgte dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen darf, wobei die Bestimmung insbe- sondere beim Betäubungsmittelhandel in professionellem Stil ihre Bedeutung hat. Der Konsum illegaler Drogen verursacht in der Schweiz jährliche, letztlich von der Allgemeinheit zu tragende Gesundheitskosten und andere volkswirtschaftliche Schäden in x-facher Millionenhöhe. Auch die Kosten für die Polizei und die Justiz sind grundsätzlich von der Allgemeinheit zu tragen und können durch verurteilten Personen aufzuerlegende Kosten bekanntlich nur zu einem Bruchteil gedeckt werden. Wenn vor diesem Hintergrund daher unterstellt wird, der Staat wolle sich

- 61 - beim Beschuldigten bereichern, so entbehrt dies jeder Grundlage. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz verhängte Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat im Sinne von Art. 71 StGB in der Höhe von Fr. 30'000.– ist daher zu bestätigen.

2. Beschlagnahmter Liegenschaftsanteil in Spanien 2.1. Ausgangslage Auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

6. Juli 2020, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 sowie Art. 70 Abs. 2 StGB und im Wesent- lichen mit der Begründung, dass die Liegenschaft mit deliktisch erlangtem Ver- mögen gekauft worden sei und daher dieser Vermögenswert einzuziehen sei und/oder dass dieser Vermögenswert zur Sicherung der Ersatzforderung heran- gezogen werden könne (Urk. 27/9/11 ff.; Urk. 27/9/19 ff.), beschlagnahmte das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) mit Entscheid vom

24. Juli 2020 die dem Beschuldigten zu Eigentum gehörende ideelle Hälfte der Liegenschaft C._____ 2 G, B._____ (O._____, Spanien), Katasternummer: 2 (Urk. 27/9/19 f.). Die Vorinstanz hielt die Beschlagnahme aufrecht (Urk. 66 S. 140). Die Verteidigung beantragt die Freigabe des Liegenschaftsanteils des Beschuldigten (Urk. 67 S. 5; Urk. 85 S. 2 und 15). 2.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 139). 2.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen und die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen könne (Art. 71 Abs. 3 StGB). Weiter hielt sie fest, dass gemäss Unterlagen von der Liegenschaft in

- 62 - B._____ nur die Hälfte dem Beschuldigten gehöre, während die andere Hälfte S._____ gehöre, und dementsprechend vom Grundbuchamt auch nur die im Ei- gentum des Beschuldigten stehende Hälfte mit einem Verfügungsverbot belegt, also beschlagnahmt worden sei (Urk. 27/9/19 f.). Demzufolge hielt sie die erfolgte Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahme antragsgemäss aufrecht bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultie- rende Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Siche- rungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt werde, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei- des betreffend die genannte Ersatzforderung. Das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien wurde ersucht, die Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahme entsprechend auf- rechtzuerhalten (Urk. 66 S. 140). Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeu- gend. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Hälfte der Liegenschaft dem Beschuldigten nur formell gehöre. Eigentlich gehöre dieser Teil, wie auch der andere Miteigentumsanteil, schon seit 2010 seiner von ihm ge- schiedenen Frau. Er habe sich mit dieser geeinigt, dass sie dort mit dem gemein- samen Sohn wohnen und die Liegenschaft für sich behalten könne. Man habe das Eigentum aber nicht übertragen, weil dies zu teuer gewesen sei (Urk. 85 S. 15). Die Verteidigung übersieht zunächst, dass der Beschuldigte mit seiner Ex- Partnerin nie verheiratet war. Im Übrigen wurde nicht annähernd belegt, dass sich die beiden hinsichtlich dieser Liegenschaft wirtschaftlich auseinander gesetzt hät- ten. Anzumerken ist schliesslich, dass die Durchsetzung des staatlichen An- spruchs in Spanien – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 38) – durchaus realistisch erscheint, nachdem bereits die Grundbuchsperre seitens des zuständigen Madrider Gerichts angeordnet wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. VIII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und

- 63 - Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend mit Ausnahme des formell auszusprechenden Teilfreispruchs, wobei letzterer in Gesamtbetrachtung von gänzlich untergeordne- ter Bedeutung ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher vollum- fänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 10'104.95 geltend (Urk. 87). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Ver- bindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG und erweist sich grundsätzlich als an- gemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'400.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögens- vorteile Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 134 ff.). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 67 S. 5; Urk. 85 S. 2 und 15).

E. 1.1.1 Unter Anklageziffer I.1.1. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten zunächst vor, er und die Mitbeschuldigte I._____ hätten am 31. Oktober 2018 Anstalten getroffen, um ca. ein Kilogramm Kokaingemisch bzw. ca. 890 Gramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) von Holland in die Schweiz einzuführen. Konkret hät- ten sie dafür D._____ am 31. Oktober 2018 um ca. 14.39 Uhr € 30'000.– überge- ben. Die Kokainlieferung habe dann aber nicht oder zumindest nicht wie geplant durchgeführt werden können, weil D._____ am 1. November 2018 um ca. 03.30 Uhr in Holland mit seinem Fahrzeug in eine Polizeikontrolle geraten und beim Fluchtversuch verunfallt sei (Urk. 28 Ziff. 1.1. S. 3 f.).

E. 1.1.2 Weiter hätten gemäss Anklageziffer I.1.2. der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2019, zumindest aber noch vor dem 20. Februar 2019, ca. ein Kilogramm Kokainge- misch bzw. ca. 892 Gramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) im Wert von € 20'000.– verkauft, übergeben oder verschafft und zwar auf Kommissionsbasis an E._____, wobei die Anklageschrift verschiedene Möglichkeiten angibt, wie das Kokain unter Mitwirkung der beiden Beschuldigten von Holland zu E._____ gelangt sei (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 4 f.). Sodann habe E._____ das Kokain in Deutschland an Dritte ver- kauft und alsdann vom so erlangten Drogengeld auf Anweisung der beiden Be- schuldigten im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis 2. Juli 2019 Geldüberweisun- gen im Umfang von € 14'501.40 an diverse Empfänger in der Dominikanischen Republik getätigt (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 5 f.). Weitere € 2'500.– habe er am 26. Mai 2019 an I._____ überwiesen. Zudem habe er am 12. August 2019 € 1'000.– an J._____, die Schwester von I._____, überwiesen. Den Restbetrag von ca. € 2'000.– der geschuldeten € 20'000.– habe er am 7. September 2019 dem Be- schuldigten oder I._____ in bar übergeben (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 6 f.).

E. 1.1.3 Unter Anklageziffer II.2.1.-13. wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten vor, er habe zusammen mit den Mitbeschuldigten I._____ und

- 17 - F._____ im Zeitraum vom 6. Januar 2019 bis 22. November 2019 mindestens 13 Kokaineinfuhren organisiert und dabei eine Gesamtmenge von mindestens 13.794 bis 15.330 Kilogramm Kokaingemisch bzw. mindestens 12.01438 bis 13.5534 Kilogramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) von Holland in die Schweiz einge- führt. Dieses sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Konkret angeklagt sind davon nur drei konkrete Fälle des Weiterverkaufs. Das Kokain sei am Wohnort des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten I._____ oder am Wohnort des Mitbe- schuldigten F._____ zwischengelagert worden. Dem Beschuldigten seien im We- sentlichen folgende Aufgaben zugekommen: Pflege der Kontakte zu den Drogen- lieferanten in Holland, Organisation der Kokaineinkäufe in Holland und der Trans- porte des Kokains in die Schweiz, einschliesslich der Bezahlungen, Koordination der Geld- und Drogenkuriere, Beisteuern von Geld für die Kokaineinkäufe sowie für die Bezahlung der Geld- und Drogenkuriere, Entgegennahme von Kokainliefe- rungen, Portionierung, Zwischenlagerung und Weiterverkauf des Kokains (Urk. 28 Ziff. II. S. 7 ff.).

E. 1.2 Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 62 f.). Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip aus- zugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9).

E. 1.2.1 Den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. bestritt der Beschuldigte vollumfänglich, wobei er lediglich einräumte, D._____ unter dessen Spitzname "K._____" zu kennen (Urk. 2/2 N 39 ff., N 60 ff.; Urk. 2/3 N 86 ff., N 126 ff.; Urk. 2/12 N 14 f., N 27; Prot. II S. 14 f.). Bezüglich des Anklagesachverhalts ge- mäss Anklageziffer I.1.2. war der Beschuldigte teilweise geständig, machte aber geltend, das vorgeworfene Kilogramm Kokaingemisch sei von sehr schlechter Qualität gewesen (Urk. 2/16 N 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er wiederum an, dass es sich gar nicht um Kokain gehandelt habe (Prot. II S. 16). Bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer II.2.1.-13. war der Beschuldigte ebenfalls teilweise geständig, indem er einige der Tatvorwürfe einräumte, aller- dings die eingeführte Menge mit Ausnahme von einem Mal, als es 1.2 Kilogramm gewesen seien, auf jeweils 800 Gramm bis ein Kilogramm beschränkte. Es seien möglicherweise 13 Fahrten gewesen, er könne sich aber nicht mehr an sie und die Daten erinnern (Urk. 2/16 N 9 ff.; Urk. 41/1). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, es seien nicht 13, sondern ca. 6 oder 7 Einfuhren gewesen. Zu-

- 18 - dem sei es ein einziges Mal um 1.2 Kilogramm gegangen, ansonsten aber immer um weniger, eventuell auch um 600 Gramm (Prot. II S. 17).

E. 1.2.2 Die Verteidigung beantragt bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklagezif- fer I. einen vollumfänglichen Freispruch. Bezüglich des Vorwurfs des Anstalten- treffens mit D._____ gemäss Ziffer 1.1. handle es sich nur um Spekulationen sei- tens der Anklage. Für diesen Vorwurf gebe es keinerlei Beweise (Urk. 43 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 3; Urk. 85 S. 3). Bezüglich Ziffer 1.2. sei die Vorinstanz zu Unrecht, wie bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer II., von einem Reinheitsgrad von 48% des Kokaingemischs ausgegangen. Die Qualität des Kokaingemischs sei un- ter Ziffer 1.2. aber derart schlecht gewesen, dass ein aliud vorgelegen habe, also gar nicht von Kokain auszugehen sei (Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 67 S. 3; Urk. 85 S. 8 f.). Unter Anklageziffer II. anerkennt die Verteidigung den von der Vorinstanz angenommenen Reinheitsgrad von 48% des Kokaingemischs als korrekt an. Die Vorinstanz sei aber unter Ziffer 2.5.-12. zu Unrecht von der Verwertbarkeit der un- ter Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel ausgegangen. Die Vo- rinstanz hätte dort in weiteren Punkten von einem für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhalt ausgehen müssen. Unter Anklageziffer II.2.11., wo die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als nicht erstellt betrachtet habe, hätte sie zudem einen formellen Freispruch fällen sollen (Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 85 S. 2 f.).

E. 1.3 Würdigung Die Vorinstanz hielt zusammengefasst überzeugend fest, dass der Beschuldigte bereits alleine durch den Betäubungsmittelhandel gemäss Anklageziffer I.1.2. mit E._____ erstelltermassen rund € 20'000.– umsetzte, dass von den

- 60 - 12 Kokaineinfuhren mit rund 11.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Anklagezif- fer II. wenigstens deren rund 725 Gramm weiterverkauft wurden, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 6. Februar 2020 insgesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanische Republik überwies, und dass er seit 2018 nie mehr über ein legales Erwerbseinkommen verfügte, weswegen zu vermuten ist, dass er seinen Lebensunterhalt gänzlich durch den Kokainhandel bestritt in diesem Zeitraum (Urk. 66 S. 135 f.). Vor diesem Hinter- grund liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum mit dem Be- täubungsmittelhandel einen Umsatz von jedenfalls weit über den beantragten Fr. 30'000.– erzielte. Diese Gelder wären, sofern sie denn noch vorhanden wären, als Taterlös einzuziehen, was aber nicht mehr möglich ist. Dementsprechend ist auf eine Ersatzforderung des Staates in jener Höhe zu erkennen. Dass die Er- satzforderung, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 85 S. 15), von vorne- herein uneinbringlich wäre und eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliede- rung des Beschuldigten gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB zur Folge hätte, ist zu ver- neinen, zumal die Durchsetzung mittels Verwertung des Immobilienanteils des Beschuldigten im Grossraum O._____ – worauf nachfolgend einzugehen ist – zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das zukünftige wirtschaft- liche Fortkommen des Beschuldigten ist daher durch die Verpflichtung zur Bezah- lung einer Ersatzforderung nicht gefährdet. Wenn die Verteidigung in der Beru- fungserklärung dazu ausführt, "Dass der Staat die hohle Hand macht und auch noch daran verdienen möchte, dass mit Drogen gehandelt wurde, leuchtet schon prinzipiell nicht ein." (Urk. 67 S. 5), kann das nur als befremdlich bezeichnet wer- den. Die Intention des Gesetzgebers zum Erlass von Art. 71 StGB folgte dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen darf, wobei die Bestimmung insbe- sondere beim Betäubungsmittelhandel in professionellem Stil ihre Bedeutung hat. Der Konsum illegaler Drogen verursacht in der Schweiz jährliche, letztlich von der Allgemeinheit zu tragende Gesundheitskosten und andere volkswirtschaftliche Schäden in x-facher Millionenhöhe. Auch die Kosten für die Polizei und die Justiz sind grundsätzlich von der Allgemeinheit zu tragen und können durch verurteilten Personen aufzuerlegende Kosten bekanntlich nur zu einem Bruchteil gedeckt werden. Wenn vor diesem Hintergrund daher unterstellt wird, der Staat wolle sich

- 61 - beim Beschuldigten bereichern, so entbehrt dies jeder Grundlage. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz verhängte Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat im Sinne von Art. 71 StGB in der Höhe von Fr. 30'000.– ist daher zu bestätigen.

2. Beschlagnahmter Liegenschaftsanteil in Spanien

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Ausgangslage Auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

6. Juli 2020, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 sowie Art. 70 Abs. 2 StGB und im Wesent- lichen mit der Begründung, dass die Liegenschaft mit deliktisch erlangtem Ver- mögen gekauft worden sei und daher dieser Vermögenswert einzuziehen sei und/oder dass dieser Vermögenswert zur Sicherung der Ersatzforderung heran- gezogen werden könne (Urk. 27/9/11 ff.; Urk. 27/9/19 ff.), beschlagnahmte das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) mit Entscheid vom

E. 2.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 2.1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes

- 30 - und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).

E. 2.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

E. 2.1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na-

- 31 - mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds allein führt deshalb grund- sätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

E. 2.2 Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 139).

E. 2.3 Würdigung Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen und die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen könne (Art. 71 Abs. 3 StGB). Weiter hielt sie fest, dass gemäss Unterlagen von der Liegenschaft in

- 62 - B._____ nur die Hälfte dem Beschuldigten gehöre, während die andere Hälfte S._____ gehöre, und dementsprechend vom Grundbuchamt auch nur die im Ei- gentum des Beschuldigten stehende Hälfte mit einem Verfügungsverbot belegt, also beschlagnahmt worden sei (Urk. 27/9/19 f.). Demzufolge hielt sie die erfolgte Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahme antragsgemäss aufrecht bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultie- rende Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Siche- rungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt werde, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei- des betreffend die genannte Ersatzforderung. Das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien wurde ersucht, die Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahme entsprechend auf- rechtzuerhalten (Urk. 66 S. 140). Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeu- gend. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Hälfte der Liegenschaft dem Beschuldigten nur formell gehöre. Eigentlich gehöre dieser Teil, wie auch der andere Miteigentumsanteil, schon seit 2010 seiner von ihm ge- schiedenen Frau. Er habe sich mit dieser geeinigt, dass sie dort mit dem gemein- samen Sohn wohnen und die Liegenschaft für sich behalten könne. Man habe das Eigentum aber nicht übertragen, weil dies zu teuer gewesen sei (Urk. 85 S. 15). Die Verteidigung übersieht zunächst, dass der Beschuldigte mit seiner Ex- Partnerin nie verheiratet war. Im Übrigen wurde nicht annähernd belegt, dass sich die beiden hinsichtlich dieser Liegenschaft wirtschaftlich auseinander gesetzt hät- ten. Anzumerken ist schliesslich, dass die Durchsetzung des staatlichen An- spruchs in Spanien – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 38) – durchaus realistisch erscheint, nachdem bereits die Grundbuchsperre seitens des zuständigen Madrider Gerichts angeordnet wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. VIII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und

- 63 - Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend mit Ausnahme des formell auszusprechenden Teilfreispruchs, wobei letzterer in Gesamtbetrachtung von gänzlich untergeordne- ter Bedeutung ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher vollum- fänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 10'104.95 geltend (Urk. 87). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Ver- bindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG und erweist sich grundsätzlich als an- gemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'400.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Massgebliche Strafrahmen

E. 2.4.1 Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine aussergewöhn- lichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Straf- rahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen.

E. 2.4.2 Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen nach Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach zwischen drei und 180 Tagessätze auszuspre- chen sind.

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wo- rauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüg- lich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 66 S. 112 f.). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer II. zu würdigen. Im An- schluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der

- 33 - Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.). 3.3. Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht 3.3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom

21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwie- gend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche

- 34 - Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.

4. Tatkomponente

E. 4 März 2022 ist mithin bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung 3.1. Verletzung des Anklageprinzips betreffend Anklageziffer I.1.2. 3.1.1. Vor Vorinstanz, wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, wur- de bezüglich der Anklageziffer I.1.2. von der Verteidigung vorgebracht, es sei of- fensichtlich zu unklar formuliert, welches Delikt wo, wann und wie erfolgt sei. Un- klarer und unbestimmter könne ein Anklagepunkt wohl gar nicht formuliert wer- den, weshalb die Anklage in diesem Anklagepunkt das Anklageprinzip verletze, dem Beschuldigten eine richtige Verteidigung verunmöglicht werde und es des- halb zu keinem Schuldspruch kommen dürfe (Urk. 43 S. 6 f.; Prot. I S. 21; Urk. 85 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung überdies geltend, dass bei einer solchen Situation mit völlig unklarem Tatort bereits die Ge- richtsstandsfrage nicht geklärt bzw. nicht bekannt sei, ob dieses Delikt betreffend E._____ überhaupt von der Schweizer Justiz beurteilt werden dürfe (Urk. 85 S. 8). 3.1.2. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO übt eine Rollentrennungs-, In- formations-, Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion aus, damit dem Beschuldigten klar ist, was ihm konkret vorgeworfen wird und er sich entsprechend auch ange- messen verteidigen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

- 8 - [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 17 ff. zu Art. 9 StPO; WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 9 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Nach dem ursprünglich aus Art. 29. Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 m.w.H.; Art. 350 Abs. 1 StPO). 3.1.3. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Tatvorwurf in Anklageziffer I.1.2. sei tatsächlich relativ offen formuliert. Es würden verschiedene mögliche Sachver- haltsvarianten genannt, was aber zulässig sei. Im Kern gehe es darum, dass die Täterschaft E._____ eine bestimmte Menge Kokaingemisch verschafft haben soll. Ob sie es ihm verkauft, übergeben oder auf andere Weise verschafft habe, er- scheine irrelevant, denn auch Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei relativ offen formu- liert. Wie und wo die eigentliche Übergabe des Stoffes an E._____ stattgefunden habe, erscheine vorliegend ebenfalls irrelevant, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass das Drogengeschäft als solches von der Täterschaft hierorts organisiert wurde. Auch die zeitliche Eingrenzung erscheine unproblematisch. Im Übrigen habe der Beschuldigte zugegeben, E._____ damals ein halbes Kilo Kokainge- misch verkauft zu haben (Urk. 2/16 N 40 ff.; Urk. 41/1). Es sei ihm also klar gewe- sen, um welchen Tatvorwurf es gehe. Auch sonst sei die Anklageschrift sorgfältig und detailliert abgefasst und umschreibe sämtliche Tatbestandselemente in gehö- riger Weise (Urk. 22/11 = Urk. 28). Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt sei überschaubar. Weiter sei festzuhalten, dass dem Verteidiger der provisorische

- 9 - Anklagesachverhalt am 30. April 2021 zugestellt worden sei (Urk. 16/39 i.V.m. Urk. 22/5 = Urk. 28) und dass dieser dem Beschuldigten anlässlich der konfronta- tiven Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 nochmals vorgehalten worden sei (Urk. 2/18). Für den anwaltlich vertretenen Beschuldigen sei damit klar gewesen, was ihm zur Last gelegt werde (Urk. 66 S. 7). 3.1.4. Die Argumentation der Vorinstanz ist überzeugend. So liegt es insbe- sondere bei Vorwürfen des Betäubungsmittelhandels, die sich, wie vorliegend, auf Abhörmassnahmen stützen, in der Natur der Sache, dass bisweilen nicht jedes zeitliche und örtliche Detail bekannt wird und in dementsprechender Schärfe in der Anklageschrift umschrieben werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz im Grundsatz gestän- dig zeigte, E._____ im betreffenden Zeitraum ein Kilogramm Kokaingemisch ver- kauft zu haben (Urk. 2/16 N 40 ff.; Urk. 41/1) – bestritten wird von der Verteidi- gung letztlich primär die Qualität des Kokaingemischs (Urk. 43 S. 7 f.; Urk. 85 S. 8 f.) – erhellt sich, dass ihm durchaus jederzeit klar war und ist, was ihm unter der betreffenden Anklageziffer vorgeworfen wird. Zudem geht auch der von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingebrachte Einwand, dass nicht bekannt sei, ob dieses Delikt betreffend E._____ überhaupt von der Schweizer Justiz be- urteilt werden dürfe, fehl, zumal der Beschuldigte selbst über das gesamte Ver- fahren hinweg nie behauptete, aus Holland agiert zu haben. Vielmehr war er ge- mäss seinen Aussagen in der Schweiz tätig, wobei zwei Orte im Vordergrund ste- hen: sein damaliger Wohnort in G._____ oder sein Aufenthaltsort an der H._____- strasse in Zürich. Mit der Vorinstanz ist daher irrelevant, wo die Übergabe des Stoffes an E._____ stattgefunden hat. Massgebend ist, dass der eigentliche Dro- genhandel in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich stattgefunden hat. Die Verteidi- gung vermochte sich denn auch mit dem Vorwurf im Rahmen ihres Parteivortra- ges inhaltlich auseinanderzusetzen. Inwiefern es der Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre, den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2. deutlicher abzufassen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist somit zu verneinen.

- 10 - 3.2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.2.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung, vor, die aufgrund der Überwachung des dem Be- schuldigten zugeordneten Mobiltelefons Apple iPhone X mit der Rufnummer 3 un- ter Verwendung von GovWare erlangten Erkenntnisse seien unverwertbar (Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 56; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 85 S. 10). Entgegen der Vorinstanz sei anzunehmen, dass das eingesetzte GovWare-Programm weitere, nicht doku- mentierte und nicht genehmigte Funktionen genutzt haben oder ausgelöst haben könne, zumal der Hashwert offenbar nur ab dem Zeitpunkt überprüfbar sei, in welchem die mit der Untersuchung betrauten Polizisten die Daten erhalten hätten (Urk. 67 S. 4; Urk. 85 S. 10). 3.2.2. Vorab ist festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Einwand der Verteidigung überzeugend sind, weswegen zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 8 ff.). Die nachfol- genden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2.3. a) Art. 269quater StPO hält bezüglich Anforderungen an die besonde- ren Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs fest, dass nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden dürfen, welche die Über- wachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten (Abs. 1). Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbei- tungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgt gesichert (Abs. 2). Die Strafverfolgungsbehörde stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt (Abs. 3).

b) Abs. 1 der Bestimmung verlangt, dass die eingesetzte GovWare die Über- wachung lückenlos protokollieren muss. Damit ist nicht das Erstellen der Ge- sprächsprotokolle gemeint, sondern ein durch die GovWare generiertes techni- sches Protokoll, aus dem hervorgeht, dass nur die erlaubten, vom Zwangsmass- nahmengericht genehmigten Funktionen auch tatsächlich genutzt wurden. Die Bestimmung ist insofern unglücklich formuliert, als sie die Protokollierung der

- 11 - "Überwachung" vorsieht. Dass damit keine inhaltliche, sondern eine technische Dokumentation gemeint ist, geht schon daraus hervor, dass das Protokoll durch die GovWare selber erstellt werden muss, was bei Gesprächsprotokollen nicht der Fall ist (PAJAROLA/HANSJAKOB in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 269quater StPO mit weiteren Hinweisen). Protokolliert werden müssen folgende Elemente: Welche Funktionen der GovWare wurden tatsächlich genutzt. Damit kann überprüft werden, ob tatsächlich nur die erlaubten, vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten Funktionen eingesetzt wurden und nicht weitere, die von der Genehmigung nicht umfasst sind (etwa Online- Durchsuchung). Die Version der eingesetzten GovWare. Dies ist deshalb wichtig, weil ihr Quellcode laufend angepasst werden muss, sie sich also konstant verän- dert (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 9 zu Art. 269quater StPO; mit weiteren Hin- weisen). Nicht in das Protokoll gehören einerseits die überwachten Inhalte, die wie bei anderen Kommunikationsüberwachungen durch die Ermittler erstellt wer- den. Andererseits müssen auch keine weiteren technischen Details erfasst wer- den, namentlich die Art und Weise, wie die eingesetzte GovWare in das System eingeschleust wird, oder der genaue Zeitpunkt, wann dies geschieht, und welche Veränderungen sie dort an der Software (nicht an den Benutzerdaten) vornimmt bzw. welche Lücken sie nutzt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 10 zu Art. 269quater StPO). Das Kriterium der Lückenlosigkeit der Protokollierung kann sich nicht auf die Überwachung einer bestimmten Kommunikationsform an sich, sondern nur darauf beziehen, dass nachvollzogen werden kann, dass von Anfang bis Schluss der Überwachung nur die genehmigten Funktionen genutzt wurden (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 11 zu Art. 269quater StPO). Die Protokollierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers unveränderbar sein. Mit dieser Bestimmung soll of- fenbar verhindert werden, dass die Strafverfolgungsbehörden das technische Pro- tokoll nachträglich zu ihren Gunsten bzw. zu Ungunsten des Betroffenen verän- dern können. Es ist allerdings schleierhaft, wie ein Programm aufgebaut sein müsste, dessen Protokolle unveränderbar sind: Jedes elektronisch erstellte Pro- tokoll kann (je nach Art mit unterschiedlichem Aufwand) nachträglich abgeändert werden (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 12 zu Art. 269quater StPO). Zu verlangen ist immerhin, dass die GovWare so programmiert werden sollte, dass die Datenin-

- 12 - tegrität möglichst einfach überprüfbar ist und Manipulationen einerseits schwierig sind, andererseits wenn möglich dokumentiert werden können (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 13 zu Art. 269quater StPO).

c) Abs. 2 der Bestimmung verlangt, dass die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde gesichert erfolgen muss. Das bedeutet, dass die GovWare, welche verschlüsselte Kommu- nikation auf dem Zielgerät vor dessen Verschlüsselung abgreift, diese Kommuni- kation mit einer eigenen Verschlüsselung versehen muss, bevor sie an die Straf- verfolgungsbehörden ausgeleitet wird (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 15 zu Art. 269quater StPO).

d) Nach Abs. 3 der Bestimmung haben die Strafverfolgungsbehörden sicherzu- stellen, dass der Quellcode der eingesetzten Programme überprüft werden kann, um sicherzustellen, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 17 zu Art. 269quater StPO). Unter dem Quellcode wird der für Menschen lesbare, in einer Programmiersprache geschrie- bene Text eines Computerprogramms verstanden. Der Quellcode der GovWare ist nicht statisch, sondern wird laufend angepasst. Daher ist es wichtig zu wissen, in welchem Zeitpunkt welche Version der GovWare eingesetzt wurde (PAJAROLA/ HANSJAKOB, a.a.O., N 18 zu Art. 269quater StPO). Wer ein kommerziell zu verwer- tendes Programm vertreibt, wird den Kunden den Quellcode nicht offenlegen, um zu verhindern, dass die Kunden das Programm bearbeiten, anpassen, weiterent- wickeln oder damit handeln können. Abs. 3 legt nahe, dass in der Strafverfolgung nur GovWare eingesetzt werden sollen, deren Entwickler den Quellcode offenle- gen, was diese realistischerweise aber nicht tun werden. Die Offenlegung des Quellcodes würde dazu führen, dass die Entwickler die ganze Programmarchitek- tur ihrer Software offenlegen müssten, ihr Produkt also unkontrollierbar aus der Hand geben und insbesondere auch offenlegen würden, welche Sicherheitslü- cken von Betriebssystemen sie ausnützen, um die GovWare unerkannt betreiben zu können (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 19 f. zu Art. 269quater StPO). Der Wortlaut verlangt immerhin nicht, dass der Quellcode für jede eingesetzte GovWare vorhanden sein muss, sondern dass er überprüft werden kann. Das be-

- 13 - deutet, dass auch künftig eine Überprüfung nur dann durchgeführt werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beim konkreten GovWare-Einsatz Daten erhoben oder Methoden angewendet wurden, die durch den Anwendungsbereich von Art. 269quater StPO nicht abgedeckt sind (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 23 zu Art. 269quater StPO). Insbesondere spielt es entge- gen dem Wortlaut von Abs. 3 keine Rolle, ob die GovWare auch über Funktionen verfügt, mit denen Daten einer Art. 269ter StPO widersprechenden Weise erhoben werden könnten. Massgebend ist alleine die Frage, ob solche Funktionen beim konkreten GovWare Einsatz tatsächlich verwendet wurden. Auf das blosse Vor- handensein unzulässiger Funktionen abzustellen, ist schon deshalb sinnlos, weil dies alleine keinerlei Beeinträchtigung der Rolle des Betroffenen darstellen würde (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 24 f. zu Art. 269quater StPO). Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wer den Quellcode überprüfen müsste, wie das zu gesche- hen hat und wie dieser Prüfungsvorgang zu dokumentieren ist. Klar ist, dass der Quellcode nicht den Parteien offengelegt werden kann, aus Gründen der Vertrau- lichkeit im Interesse des Herstellers, der Strafverfolgung bezüglich weiterer Eins- ätze der GovWare und des Umstands, dass ein solcher Quellcode mehrere Milli- onen Zeilen Programmiercode umfassen kann und nur durch Fachpersonen sinn- voll (sachgerecht und zeitnah) überprüft werden kann. Die Prüfung des Quell- codes ist also von vorneherein auf den Teil zu beschränken, der für die aufgewor- fene Beanstandung relevant ist (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 26 f. zu Art. 269quater StPO mit weiteren Hinweisen). Macht eine Partei also geltend, die auf ihren Geräten eingeschleuste GovWare sei mit gesetzlich nicht vorgesehenen Funktionen gesetzt worden, ist ein Sachverständiger gemäss Art. 182 ff. StPO zu bestellen, der diese Frage abklärt. Dabei muss ihm durch den Hersteller Einsicht in den beanstandeten Teil des Quellcodes gewährt werden. Der Sachverständige hat ein (Kurz-)Gutachten zu erstellen, welches den Parteien offengelegt wird. Der Quellcode selber wird den Parteien jedoch nicht offengelegt (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 28 zu Art. 269quater StPO). Das gemäss Abs. 1 zu erstel- lende technische Protokoll dokumentiert bereits, dass keine unzulässigen Funkti- onen eingesetzt wurden. Eine Prüfung des Quellcodes ist zu diesem Zweck nicht erforderlich. Die Prüfung des Quellcodes kann also sinnvollerweise nur verlangt

- 14 - werden, um zu prüfen, ob das technische Protokoll seinen Zweck tatsächlich erfüllt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 29 zu Art. 269quater StPO). Sollte das Gutachten ergeben, dass tatsächlich unzulässige Funktionen verwendet wurden, sind die dadurch gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 269ter Abs. 3 StPO). Die übrigen, zulässig erhobenen Überwachungsergebnisse bleiben davon allerdings unberührt, sofern sie nicht auf den unzulässig erhobenen Daten beru- hen (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 30 zu Art. 269quater StPO). 3.2.4. Die Stadtpolizei Zürich ersuchte die Staatsanwaltschaft am 6. August 2019 um Anordnung einer solchen Überwachungsmassnahme (Urk. 23/6/1). Die- se ordnete die Massnahme daraufhin mit Verfügung vom 8. August 2019 bis zum

E. 4.1 Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit-

- 53 - hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewich- ten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10).

E. 4.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass gemäss erstell- tem Sachverhalt von einer Gesamtmenge von rund 11.9 Kilogramm Kokainge- misch auszugehen ist, die bei einem anzunehmenden Reinheitsgrad von 48% rund 5.712 Kilogramm reinem Kokain-Hydrochlorid entsprechen. Die gesamte Tathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum vom 11. Januar 2019 bis zum

22. November 2019, mithin über rund zehn Monate. Insgesamt erfolgten in dieser relativ kurzen Zeit 12 Kokaineinfuhren von den Niederlanden in die Schweiz, wo- bei einmal 1.5 Kilogramm Kokaingemisch, neunmal ca. ein Kilogramm Kokainge- misch, einmal 800 Gramm Kokaingemisch und einmal 600 Gramm Kokainge-

- 35 - misch eingeführt wurden, was die besagten knapp 12 Kilogramm Kokaingemisch ergibt. Das Kokaingemisch war vollumfänglich für den Weiterverkauf bestimmt und wurde entweder am Wohnort des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten I._____ oder am Wohnort des Mitbeschuldigten F._____ in den dortigen soge- nannten Drogenbunkern zwischengelagert. Gemäss erstelltem Sachverhalt erfolg- ten konkret drei Weiterverkäufe mit einer Gesamtmenge von rund 725 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 348 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid. Der Beschul- digte wirkte sowohl bei der Organisation der Einfuhren wie auch beim Weiterver- kauf des Kokains weitestgehend in Entschluss, Planung und Ausführung, also mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten F._____ zusammen, wobei er in mas- sgebender Weise beteiligt war. Mit seinem Vorgehen manifestierten der Beschul- digte und seine Mittäter eine erhebliche kriminelle Energie und ein grosses krimi- nelles Engagement. Wenn die Vorinstanz festhält, bei sämtlichen Vorgängen sei dem Beschuldigten im Vergleich zum Mitbeschuldigten F._____ eine klar überge- ordnete Rolle zugekommen (Urk. 66 S. 117), so stützt sie sich dabei direkt auf die diversen Beweismittel ab. Aus der Anklageschrift geht dies indessen so nicht her- vor und kann letztlich auch offengelassen werden. Festgehalten werden kann aber, dass die Kontakte zu den Lieferanten und Kurieren in Holland praktisch ausschliesslich vom Beschuldigten gepflegt wurden. Zudem steuerte er in mass- geblichem Umfang Geld zu den Käufen und Kurierentschädigungen bei, in der Regel mindestens in hälftiger Höhe. Er nahm die Lieferungen von den Kurieren in der Schweiz entgegen und händigte ihnen auch Bargeld aus, sei es für künftige Drogenkäufe oder als Transportentschädigungen. Bei der Portionierung des emp- fangenen Kokains für den Weiterverkauf wirkte er ebenfalls in massgebender Weise mit. Der Beschuldigte und seine Mittäter waren jedenfalls, wie die Vo- rinstanz richtig festhält, keine Kleinhändler, sondern Importeure und Zwischen- händler im Kilogrammbereich auf deutlich vorgelagerter Vertriebsstufe. Der Be- schuldigte und seine Mittäter erfüllten zudem zwei qualifizierende Tatbestandse- lemente, indem sie zum einen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen ge- fährdeten, und zum anderen bandenmässig handelten, was neben der grossen Anzahl an Vorgängen und Bandbreite der Tätigkeiten im Kokainhandel auch im Rahmen der erwähnten qualifizierten Tatbestände verschuldenserhöhend zu wer-

- 36 - ten ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Aussprechung je einer einzelnen Strafe für jede Einfuhr innerhalb dieses zusammenhängenden Handlungskomple- xes und anschliessendem Vorgehen nach Asperationsprinzip zu einer unange- messenen Strafe im oberen zweistelligen Bereich führt. Wird dagegen, wie in der Praxis vorgeschlagen, bei zunehmenden Drogenmengen eine degressive Tabelle zugrunde gelegt (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, An- hang Nr. 6, N 44 ff. zu Art. 47 StGB), erreicht man ein angemesseneres und für den Beschuldigten deutlich günstigeres Ergebnis. Die objektive Tatschwere ist keinesfalls mehr als leichtes Verschulden einzustufen.

E. 4.1.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldig- ten rein finanzieller Natur war, was letztlich ein egoistisches Motiv darstellt. So er- zielte er im Tatzeitraum kein weiteres Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit und ist mithin als berufsmässiger Drogenhändler zu bezeichnen. Er handelte mit direktem Tatvorsatz. Wenn die Vorinstanz festhält, lediglich in Bezug auf die Menge und vor allem auf die Qualität (Reinheitsgehalt) des eingeführten Kokains könne wohl nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden (Urk. 66 S. 118), so ist das insofern richtig, als dass er das Kokain nicht jedes Mal einer Qualitätskontrolle unterzog. Seine Absicht ging aber dahin, möglichst viel und möglichst gutes Kokain umzusetzen, das sich gut verkaufte. Das Fehlen der de- taillierten Kenntnis hinsichtlich des Reinheitsgrads bleibt daher unerheblich. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermin- dert.

E. 4.1.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 37 -

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden mehrjährigen Freiheitsstrafe aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich. So ist beim Beschuldigten von aufrichtiger Reue und Einsicht wenig zu spüren. Die Gü- terabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

- 54 -

5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrecht halten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Fami- lienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthalts- beendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interes- senabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.).

- 55 - 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härte- falls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestge- hend beantwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Be- schuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unrei- fer junger Erwachsener, sondern vielmehr im mittleren Erwachsenenalter beging. Demgegenüber spricht einzig die mit neun Jahren bis zur Verhaftung einigermas- sen lange Aufenthaltsdauer zu einem gewissen (leichten) Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Wie im Rahmen der Güterabwägung dargelegt, können Kontakte zu seiner Partnerin und deren Tochter aber auch im Falle des Vollzugs einer Lan- desverweisung gelebt werden. Zudem sind keine über das übliche Mass hinaus- gehende Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur vorhanden. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinen Heimatstaaten ist festzuhalten, dass die- se insgesamt zweifellos enger sind als zur Schweiz. Mit deren Kultur und Sprache ist der Beschuldigte jedenfalls vertraut. Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustandes neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesver- weisung stellt für den Beschuldigte zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte das öffentliche Interes- se an der Aussprechung eines Landesverweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

6. Prüfung nach FZA 6.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom

E. 4.2.1 Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt trafen der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ Anstalten, ca. ein Kilogramm Kokaingemisch von den Niederlanden in die Schweiz einzuführen bzw. einführen zu lassen, wobei nunmehr von einem relativ tiefen Reinheitsgehalt des Kokaingemischs von 48% auszugehen ist, was ca. 480 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht. Zur Finanzierung dieser Lieferung übergab der Beschuldigte D._____ den Betrag von € 30'000.– am 31. Oktober 2018 in L._____ in bar. Ohne sein Zutun kam es dann aber nicht zur fraglichen Einfuhr. Es bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Der Beschul- digte handelte zusammen mit seiner Partnerin, der Mitbeschuldigten I._____, wo- bei ihm aber klar die grössere Rolle zukam. Wie auch bei den späteren Tathand- lungen gemäss Anklageziffer I., waren der Beschuldigte und seine Mittäterin nicht Kleinhändler, sondern vielmehr Importeure und Zwischenhändler einer grösseren Menge. Der Beschuldigte manifestierte bereits hierdurch eine erhebliche kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestan- des als noch leicht einzustufen, da nur, aber immerhin, ein Treffen von Anstalten vorliegt.

E. 4.2.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.

E. 4.2.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen.

- 38 -

E. 4.3 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.1.2.

E. 4.3.1 Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt verkaufte der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2019, zumindest aber noch vor dem 20. Februar 2019 ca. ein Kilogramm Kokaingemisch an E._____, wobei wiederum bloss von einem relativ tiefen Reinheitsgehalt des Kokaingemischs von 48% auszugehen ist, was ca. 480 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht. Wie genau das Kokain zu E._____ gelangte, kann und muss offengelassen werden. Die Drogen waren für den Wiederverkauf bestimmt und wurden von E._____ schliesslich auch in Deutschland weiterverkauft. Hierfür bezahlte dieser dem Beschuldigten die zuvor vereinbarten rund € 20'000.– bzw. tätigte in diesem Umfang auf Anweisung des Beschuldigten mehrere Geldüberweisungen und eine Geldübergabe. Der Be- schuldigte handelte von der Schweiz aus autonom als Organisator und Planer, wobei in einer untergeordneten Rolle auch die Mitbeschuldigte I._____ mitwirkte. Wie auch bei den späteren Tathandlungen gemäss Anklageziffer I., waren der Beschuldigte und seine Mittäterin nicht Kleinhändler, sondern vielmehr Importeure bzw. Exporteure und Zwischenhändler einer grösseren Menge. Der Beschuldigte manifestierte bereits hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch leicht einzu- stufen.

E. 4.3.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.

E. 4.3.3 Zwischenfazit Insgesamt ist innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden gegeben. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

- 39 -

E. 4.4 Geldwäscherei

E. 4.4.1 Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt geht es um einen "gewaschenen" Deliktsbetrag von € 20'000.–. E._____ bezahlte für ca. ein Kilogramm Kokaingemisch, das er vom Beschuldigten erhalten hatte, auf dessen Anweisung im Zeitraum vom

22. Februar 2019 bis am 2. Juli 2019 in insgesamt 14 Geldüberweisungen im Um- fang von € 14'501.40 inkl. Gebühren an verschiedene Personen mit Wohn- oder zumindest Aufenthaltsort in der Dominikanischen Republik, am 26. Mai 2019 eine Geldüberweisung im Umfang von € 2'500.– inkl. Gebühren an I._____, am

E. 4.4.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 122) liegt direktvorsätzliches Handeln vor, zumal sich der Beschuldigte zweifelsohne bewusst war, dass Überweisungen und eine Barüber- gabe des Geldes in dieser Weise die Rückverfolgung und damit die Einziehung erschwerten bzw. verhinderten. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.

E. 4.4.3 Zwischenfazit Insgesamt ist innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden gegeben. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

- 40 -

E. 4.5 Asperation Einzeleinsatzstrafen bilden die 6 Jahre Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer II. Von den insgesamt 42 Monaten für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss An- klageziffern I.1.1. und 1.2. erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips die Berücksichtigung von zwei Dritteln, also 28 Monaten angemessen. Somit resultie- ren 8 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe.

E. 4.6 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren im mittleren Bereich zu qualifizieren. Gestützt auf die er- wähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte wurde am 8. Oktober 2020 von der Polizei zur Person befragt, wobei er aber teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mach- te (Urk. 19/5). In den diversen Einvernahmen zur Sache finden sich punktuell wei- tere Hinweise zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 2/1-18). Gewisse Angaben sind auch in den Befragungen der Mitbeschuldigten I._____, der Lebenspartnerin des Beschuldigten, zu finden (Urk. 3/1-17). Zudem wurde er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Ver- hältnissen befragt (Urk. 41/1). Schliesslich machte auch die Verteidigung Ausfüh- rungen dazu (Urk. 43 S. 15-17). Der Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1983 in N._____ in der Dominikanischen Republik geboren, wo er bei seiner Tante oder Grossmutter aufwuchs. Seine Mutter lebte bereits damals in O._____, heute teil- weise in P._____. Sein Vater verstarb, als er etwa acht Jahre alt war. Er hat einen

- 41 - Bruder und eine Schwester, die aber nicht mit ihm zusammen aufwuchsen. Der Bruder lebt heute in O._____, die Schwester in Q._____. Er hat wenig Kontakt zu ihnen (Urk. 19/5 N 4-13 und 16). Der Beschuldigte ist ledig, aber Vater von zwei Kindern. Das ältere (15-jährig) lebt bei der Kindsmutter in O._____ und das jünge- re (5-jährig) bei der Kindsmutter in P._____. Er hat ab und zu Kontakt zu ihnen und bezahlt offenbar für sie auch etwas Unterhalt (Urk. 19/5 N 25-31). Betreffend schulische Ausbildung schloss der Beschuldigte die neun Jahre dau- ernde Grundschule in der Dominikanischen Republik ab (Urk. 19/5 N 34 f.). An- schliessend absolvierte er in P._____ eine Ausbildung zum Koch und arbeitete danach in verschiedenen Bars (Urk. 19/5 N 36). Im Jahr 2005 übersiedelte er nach Spanien. Zuerst war er im Bereich Reinigung tätig, dann in seinem gelernten Beruf als Koch. In den Jahren 2008/2009 beantragte er die spanische Staatsan- gehörigkeit und erhielt sie auch. Im Jahr 2011 kam er erstmals in die Schweiz, um hier Arbeit zu finden. Zunächst arbeitete er wieder im Bereich Reinigung, dann bei verschiedenen Temporärjob-Büros sowie in verschiedenen Bars. Sein letztes "re- guläres" Einkommen habe er im Jahr 2018 erzielt als Angestellter in der R._____ der Mitbeschuldigten I._____. Heute ist er Staatsangehöriger der Dominikani- schen Republik und von Spanien (Urk. 19/5 N 42). Als Wohnort gab er O._____ an (Urk. 2/1 N 6). In der Schweiz hielt er sich im Zeitpunkt der Verhaftung illegal auf, zumal ihm die Niederlassungsbewilligung B, über die er zuvor offenbar verfügt hatte, nach der Verurteilung wegen einer Straftat im Jahr 2014 wieder aberkannt und der Rekurs dagegen abgelehnt wurde (Urk. 19/5 N 46 ff.). Erst aufgrund dieser Probleme be- gann er nach eigenen Angaben mit den Drogengeschäften. In welchen Zeiträu- men er sich genau in der Schweiz aufhielt und wo überall, ausser in Spanien, er sich in den letzten Jahren sonst noch aufhielt, konnte oder wollte er nicht genau angeben (Urk. 2/1 N 13 ff., Urk. 2/2 N 16 sowie Urk. 19/5 N 17 ff. und N 39). Je- denfalls im anklagerelevanten Zeitraum lebte er bei seiner Lebenspartnerin, der Mitbeschuldigten I._____, in deren Wohnung in G._____, zusammen mit deren Tochter. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ sind nicht verheiratet (Urk. 2/1 N 4 und Urk. 20/3 N 21 f.), kennen sich aber gemäss eigenen Angaben

- 42 - schon seit vielen Jahren und sind seit ca. 2014-2016 ein Paar (Urk. 2/1 N 21 f. und Urk. 2/2 N 15). An der Betreuung und Erziehung der Tochter der Mitbeschul- digten I._____ habe er sich beteiligt (Urk. 2/1 N 14 f.). Er ist Raucher und trinkt Alkohol. Andere Drogen konsumiert er keine. Physische oder psychische Krank- heiten sind nicht bekannt (Urk. 19/5 N 51 f., N 56 f. und N 62). Er besitzt einen Führerausweis (Urk. 19/5 N 63). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten blieb das Meiste un- klar (vgl. Urk. 2/15 und Urk. 3/15). Bekannt ist, dass er in B._____, O._____, eine Wohnung besitzt, zusammen mit der dort lebenden Mutter seines Kindes. Die Wohnung habe er mit einem Kredit erworben (vgl. Urk. 2/10 N 194 ff.). Unklar blieb dagegen, ob er daneben in der Dominikanischen Republik noch weitere Lie- genschaften und ggf. einen Range Rover besitzt (Urk. 2/15 N 61 ff. und N 109 ff.), was der Beschuldigte verneint. Seinen Angaben zufolge habe er zwar Anzahlun- gen für den Erwerb bzw. den Bau einer Liegenschaft geleistet. Die geleisteten Anzahlungen habe er aber verloren, weil er nicht alle weiteren Anzahlungen habe leisten können. Er selber gibt an, weder Vermögen noch Schulden zu haben. Auch zu seinem Einkommen wollte er keine Angaben machen, insbesondere nicht dazu, wie er in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt finanzierte und wer für den Lebensunterhalt seiner Kinder und der Kindsmütter aufkam. Wirt- schaftliche staatliche Hilfe musste er jedenfalls noch nie in Anspruch nehmen (Urk. 19/5 N 33 und N 50; vgl. auch Urk. 2/15). Aus in den Akten liegenden Bele- gen ergibt sich, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Februar 2020 ins- gesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanischen Republik zu überweisen vermochte, wozu er sich indessen nicht äussern wollte (Urk. 2/15 Beilage 1). Am 5. Februar 2020 wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 13/2) und seit dem

2. Dezember 2020 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/33), derzeit in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez in 7408 Cazis/GR (Urk. 22/11 S. 1), wo er regelmässig Besuche von einem "Freund" sowie von der Tochter der Mitbe- schuldigten I._____ erhält. Zudem hat er fast täglich telefonischen Kontakt zur Mitbeschuldigten I._____. Der von der Vorinstanz eingeholte Führungsbericht ist

- 43 - einwandfrei (Urk. 40). Auch die im Berufungsverfahren eingeholte kurze Rück- meldung der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 4. Mai 2023 über den Be- schuldigten fiel positiv aus (Urk. 83). Im Rahmen der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, er habe demjeni- gen Kind, das in O._____ lebe, jeden Monat Alimente bezahlt, als er noch nicht im Gefängnis gewesen sei. Seitdem er im Gefängnis arbeiten könne, lasse er seiner Partnerin etwas Geld zukommen, die es dann an das Kind in O._____ weiterleite. Dasjenige Kind, welches in der Schweiz lebe, sei wie sein Stiefkind und diesem helfe er auch (Prot. II S. 8 f.) Auch im Berufungsverfahren blieben seine Aussa- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen jedoch vage. Auf die Frage, wie er sich in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt finanziert habe, gab er an, dass er gearbeitet habe, und zwar in einer Bar, die seiner Partnerin gehöre. An sein damaliges Einkommen konnte er sich jedoch nicht erinnern. Auch zu den im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Februar 2020 erfolgten Überweisungen von insgesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanischen Re- publik führte er lediglich aus, dass er sich nicht an die genauen Daten der Über- weisungen erinnere. Es könne schon sein, dass diese Gelder mit den erwähnten Delikten zu tun hätten (Prot. II S. 11). In Bezug auf die Wohnung in O._____ führ- te er aus, er erscheine zwar immer noch als Miteigentümer, habe aber seit 2011 – seit er sich von seiner damaligen Partnerin getrennt habe – mit dieser Liegen- schaft nichts mehr zu tun. Die Ex-Partnerin wohne dort mit ihrem aktuellen Part- ner und den Kindern zusammen (Prot. II S. 10 und S. 13). Ferner führte er aus, im Falle, dass eine Landesverweisung angeordnet würde, würde er wieder von Null anfangen und an einem neuen Ort in Europa – in Spanien oder Deutschland, mit- hin in der Nähe seiner Partnerin und ihrer Tochter – im Hotellerie- oder im Liefer- dienstbereich arbeiten (Prot. II S. 12 und S. 13 f.). Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 14) – keine ersichtlich. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Be- lastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Ausserge-

- 44 - wöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Be- schuldigten nicht gegeben. Daran ändert auch die Trennung von seiner Partnerin, von deren Kind und von seinen beiden leiblichen Kindern aufgrund des Gefäng- nisaufenthaltes nichts. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafe Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter An- rechnung von 294 Tagen Untersuchungshaft bestraft. 24 Monate der Strafe wur- den aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, während

E. 7 November 2019 bis zum 7. Februar 2020 (Urk. 23/11/4). Am 6. Februar 2020 beendete die Staatsanwaltschaft den Einsatz der Massnahme per sofort (Urk. 23/12/6). Aus den Verfügungen von Staatsanwaltschaft und Zwangsmass- nahmengericht geht detailliert hervor, welches Gerät von der Massnahme betrof- fen sein sollte und welche Funktionen bzw. Nutzungsarten des Geräts überwacht werden sollten. Dabei sollte und wurde das besagte, dem Beschuldigten zuge- ordnete Mobiltelefon überwacht bzw. der damit erfolgte schweizerische Fernmel- deverkehr. Ausgeleitet werden sollten sowohl die akustischen (hörbaren) als auch die optischen (sichtbaren) Daten und zwar konkret folgender Funktionen bzw. Nutzungsarten: Internetverkehr (inkl. Darknet), Instant Messaging (inkl. in den Anhängen übermittelte Bild-, Video- und Textdateien), E-Mail (inkl. in den Anhän- gen übermittelte Bild-, Video- und Textdateien) und Anrufe (inkl. Bilddateien bei Video-Anrufen). Überdies sollten auch die mit den vorgenannten Kommunikati- onstypen zusammenhängenden Randdaten ausgeleitet werden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte

- 15 - Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten war also eine umfassende Massnahme. Sie betraf sämtliche Funktionen, die auf einem heute üblichen soge- nannten Smartphone von einem Nutzer normalerweise in Anspruch genommen werden. Dass es eine Nutzungsform eines Mobiltelefons geben könnte, die von den zitierten Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts nicht umfasst wird, ist daher schwer vorstellbar. 3.2.5. Hinsichtlich der vom eingesetzten Programm genutzten Daten und Funktionen, wie sie sich aus dem elektronischen Protokoll auf dem in den Akten liegenden USB-Stick ergeben (Urk. 50), ist zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffende Auflistung im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 66 S. 11). Bezüglich den Einwendungen der Verteidigung ist zu bemerken, dass diese letztlich ausschliesslich theoretischer Natur sind. So wird etwa geltend gemacht, es sei anzunehmen, dass das eingesetzte GovWare-Programm weitere, nicht dokumentierte und nicht genehmigte Funktionen genutzt haben oder ausge- löst haben kann (Urk. 67 S. 4; Urk. 85 S. 10). Damit Anlass bestünde, zur Über- prüfung des Quellcodes und/oder des technischen Protokolls ein Sachverständi- gengutachten gemäss Art. 182 ff. StPO einzuholen, müsste aber – darin ist der vorstehend zitierten überzeugenden Lehrmeinung zu folgen – konkret dargelegt werden, welche Funktionen, die von den Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts nicht abgedeckt gewesen wären, tatsächlich ge- nutzt oder ausgelöst worden wären. Dies gelingt der Verteidigung indessen nicht und es ist angesichts der umfassenden Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht auch nicht ersichtlich, worin solche unzulässigen Funktionen und Nutzungsweisen hätten bestehen können. Mithin bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel an der Funktion und Anwendung des eingesetzten Programms im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und der Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Die dadurch erhobenen Beweismittel sind daher vollumfänglich verwertbar.

- 16 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 7.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inte- resse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bin- dungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).

E. 7.2 Der Beschuldigte wird in Form des mehrfachen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG wegen schwerer Delikte verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als im mittleren Bereich zu qualifizieren ist.

- 58 -

E. 7.3 Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delik- te, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtat ist mithin auch bei dieser Betrachtung im etwa mittleren Bereich anzusiedeln.

E. 7.4 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass beim Beschuldigten, wie bereits festgehalten wurde, ein geringes Mass an Integration in der Schweiz gegeben ist. Da keine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfolgt (vgl. nachfolgend, Erw. VI.8.) und es dem Beschuldig- ten somit möglich ist, ins grenznahe Ausland zu reisen, um seine Partnerin und deren Tochter zu treffen und ausserdem mittels moderner elektronischer Kommu- nikationsmöglichkeiten Unterhaltungen in Wort und Bild auch auf grosse Distanz problemlos möglich sind, ist die mit der Landesverweisung verbundene Härte we- niger gross. Demgegenüber ist die gravierende Delinquenz des Beschuldigten – darunter auch die von ihm in der Vergangenheit begangene versuchte schwere Körperverletzung, die keineswegs eine Bagatelle war – zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stellt damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz dar, weshalb das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises gross ist. All dies rechtfertigt eine längere – mithin eine das ge- setzliche Minimum von 5 Jahren übersteigende – Dauer der Landesverweisung.

E. 7.5 In Relation zur Schwere der erfüllten Straftatbestände und der ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie unter Berücksichtigung, dass die mit der Lan- desverweisung verbundene Härte für den Beschuldigten aufgrund der dargeleg- ten Umstände weniger gross und das Fernhalteinteresse gegenüber dem Be- schuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit demgegenüber hoch ist, erweist sich eine Dauer der Landes- verweisung von 10 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Dementspre- chend ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66

- 59 - S. 134) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

8. Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem Hierzu ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 66 S. 134). Eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS hat nicht zu erfolgen. VII. Ersatzforderung/Beschlagnahmung

1. Ersatzforderung

E. 10 August 2018 bis 6. Mai 2019 am auf I._____ als Halterin eingelösten und von ihr sowie vom Beschuldigten benutzten Personenwagen, VW Polo grau mit dem Kontrollschild ZH …, nebst einem Gerät zur Standortermittlung (GPS) auch ein Gerät zur Audio-Innenraumüberwachung angebracht gewesen sei (Urk. 66 S. 27). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass ein Gerät zur Audio- Innenraumüberwachung tatsächlich erst ab dem 20. November 2018 zum Einsatz kam (Urk. 1/7 S. 11). Ansonsten ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz je- doch nicht zu beanstanden. So führte sie in der Erwägung 3.3.7.10.4. korrekter- weise aus, dass am Morgen des 20. November 2018 ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ habe abgehört werden können, in welchem es um das Treffen des Beschuldigten und D._____ vom Nachmittag des 20. November 2018 gegangen sei (Urk. 66 S. 29; vgl. Urk. 1/7 S. 24). Insofern hat sie den Sachverhalt

– trotz der erwähnten unpräzisen Feststellung – korrekt gewürdigt und diese Wür- digung erweist sich entgegen der Verteidigung nicht als willkürlich. Es kann der Verteidigung demgemäss nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es seien keinerlei Beweise vorhanden. Entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen hat auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend zusammengefasst, welche Beweismittel zur rechtsgenügenden Sachverhaltser- stellung vorliegen (Prot. II S. 37 f.). Namentlich steht zunächst gestützt auf die GPS-Daten fest, dass sich der auf I._____ eingelöste VW Polo am 31. Oktober 2018 in L._____ aufgehalten hat (Urk. 2/3 Beilage 3), was durch den Observati- onsbericht der Kantonspolizei Zürich gestützt wird (Urk. 1/2 S. 3 f.) und überdies auch von der Verteidigung anerkannt wurde (Urk. 85 S. 4). Auch wenn der Zeuge M._____, welcher an der Observation von D._____ am 31. Oktober 2018 teilge- nommen hat und den Vorfall aus einer Entfernung von maximal zwei bis drei Me- tern beobachten konnte, den Beschuldigten und I._____ anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme vom 25. August 2020 nicht wiedererkennen konnte (Urk. 6/8 S. 10), gab er immerhin an, dass es sich bei den am 31. Oktober 2018 beobach- teten Personen um einen dunkelhäutigen Mann im Alter von etwa 30 Jahren und

- 22 - eine dunkelhäutige Frau, die zwischen 28 und 35 Jahre alt gewesen sei, gehan- delt habe. Überdies habe er beide als aus der Dominikanischen Republik stam- mend eingeschätzt (Urk. 6/8 S.8 und S. 10). Diese Beschreibungen und diejeni- gen im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom 8. November 2018 (Urk. 1/2) stimmen mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten und von I._____ (Urk. 13/2; Urk. 14/2) überein. Des Weiteren liegen die den Beschuldigten belas- tenden Aussagen von I._____ vor. Diese räumte anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 6. Februar 2020 selbst ein, dass sie am 31. Oktober 2018 mit dem Beschul- digten nach L._____ gefahren sei und dass es dort zu diesem Treffen mit D._____ ("K._____") gekommen sei (Urk. 3/2 S. 5 und S. 8 f.). Diese Aussagen hat sie denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 nicht widerlegt (Urk. 3/12 S. 6 f.; vgl. dazu die ausführliche Wiedergabe ihrer Aussagen durch die Vorinstanz [Urk. 66 S. 25 f.]). Der Einwand der Verteidigung, wonach sich aus den Aussagen von I._____ nicht ergebe, dass tatsächlich der Beschuldigte beim Treffen dabei gewesen sei, ist daher aktenwidrig. Dass es sich, wie von ihr geltend gemacht, bei dem am 31. Oktober 2018 beobachteten sich mit I._____ im VW Polo aufhaltenden Fahrer nicht um den Beschuldigten, sondern um einen anderen bärtigen Dominikaner gehandelt habe, ist daher aus- geschlossen. In Würdigung der Beweismittel ist mit der Vorinstanz erstellt, dass es am 31. Oktober 2018 um ca. 14.40 Uhr zu einem Treffen zwischen dem Be- schuldigten und D._____ in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Letzteren in L._____ gekommen ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel – darunter insbesondere die abgehörten Ge- sprächsprotokolle (vgl. Urk. 1/7 Ziff. 4.4; Urk. 2/3 Beilagen) – überzeugend fest- gehalten, dass gestützt auf die abgehörten Gespräche und Ereignisse in Holland keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestünden, dass der Be- schuldigte und I._____ anlässlich dieses Treffens in L._____ € 30'000.– in bar an D._____ übergeben bzw. ausgehändigt hätten, dass damit die geplante Einfuhr von ca. einem Kilogramm Kokaingemisch von Holland in die Schweiz hätte finan- ziert werden sollen, dass D._____ u.a. dieses Bargeld von der Schweiz nach Hol- land hätte transportieren sollen, dass es dabei aber in der Nacht vom 31. Oktober 2018 zum 1. November 2018 in Holland zur Verhaftung von D._____ und zur Si-

- 23 - cherstellung des Fahrzeugs gekommen sei, dass deshalb die Kokainlieferung je- denfalls nicht wie geplant ausgeführt worden sei, dass der Wagen mitsamt dem darin versteckten Bargeld am 17. Dezember 2018 von der Halterin bei der Polizei habe ausgelöst werden können und dass in der Folge u.a. die € 30'000.– wieder in den Besitz der Täterschaft gelangt seien (vgl. Urk. 66 S. 27-31). Auf ihre Erwä- gungen kann – mit Ausnahme der wiederum lediglich unpräzisen Feststellung, dass die abgehörten Gespräche ab dem 31. Oktober 2018 stattfanden (vgl. Urk. 66 Erw. 3.7.10.; korrekterweise ab dem 20. November 2018) – vollumfänglich verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. ist daher mit der Einschränkung, dass von einem Reinheitsgrad von lediglich 48% des Kokainge- mischs auszugehen ist, zu dessen Kauf Anstalten getroffen wurden, erstellt.

E. 12 Monate zu vollziehen waren (Urk. 69). Die damalige Tat ist zwar nicht ein- schlägig im Verhältnis zu den vorliegend zu beurteilenden Drogendelikten, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur knapp ein Jahr nach Ablauf der ange- setzten Probezeit bereits erneut delinquierte. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ob es in anderen Ländern wie z.B. der Dominikanischen Repub- lik oder in Spanien zu weiteren Verurteilungen gekommen ist, ist nicht bekannt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht In den ersten 15 Einvernahmen, die ab der Verhaftung des Beschuldigten am

5. Februar 2020 bis zum 8. Oktober 2020 durchgeführt wurden, verweigerte er weitgehend die Aussagen zur Sache (Urk. 2/1-15). Nach Vorliegen des Schluss- berichts der Stadtpolizei Zürich vom 14. Oktober 2020 (Urk. 1/7) – als ihm be- kannt war, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft gegen ihn in der Hand hat- te – machte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 dann gewisse Angaben zur Sache und zeigte sich dabei zumindest teilweise geständig sowie in gewissem Mass einsichtig (Urk. 2/16). Hierdurch belastete er in Bezug auf die Drogengeschäfte auch den Mitbeschuldigten F._____ und er- leichterte damit die gegen diesen geführte Strafuntersuchung, wenn auch nur ge- ringfügig. Für die Mitbeschuldigte I._____ wirkten sich seine Aussagen demge- genüber entlastend aus, womit er auch die gegen sie geführte Strafuntersuchung

- 45 - in entsprechendem Masse erleichterte. Im Rahmen der Konfrontationseinvernah- me vom 22. April 2021 und ebenso in der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 verweigerte der Beschuldigte dann jedoch wieder jegliche Aussagen zur Sache, nahm aber immerhin von seinen Eingeständnissen auch nicht Abstand (Urk. 2/17 f.). In einer Gesamtbetrachtung trug er also nur vergleichsweise wenig zur Vereinfachung der Strafuntersuchung bei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der Berufungsverhandlung zeigte er sich dann aber wieder zumindest teilweise geständig. Die teilweisen Geständnisse sind dem Beschuldig- ten leicht strafmindernd zu Gute zu halten. Von aufrichtiger Reue, die in noch stärkerem Masse zu berücksichtigen wäre, kann indessen keine Rede sein. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind mit der Vorstrafe ein straferhöhendes und mit dem teilweisen Ge- ständnis ein strafminderndes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkompo- nente festzustellen. Das strafmindernde Zumessungskriterium überwiegt dabei leicht. Es erscheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten auf 8 Jahre Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen auf 150 Tagessätze zu senken.

6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte bleibt, wie dargelegt, einiges im Dunkeln. Klar ist jedoch, dass er seit mehreren Jahren ohne legales Erwerbs- einkommen ist, jedoch weiterhin Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern hat. Die von der Vorinstanz angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 66 S. 128) erscheint daher angemessen.

7. Gesamtwürdigung

E. 16 Dezember 2014 vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Kör-

- 48 - perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, weswegen nunmehr besonders günstige Umstände vorliegen müssten. Von der Vorinstanz wurden solche besonders günstigen Umstände bejaht (Urk. 66 S. 128 f.). Zufolge des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO wäre die Ver- weigerung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vorliegend ohnehin unzulässig, weswegen der Vollzug der Geldstrafe somit unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben ist. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

E. 21 Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Ausle-

- 56 - gung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beach- ten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhnlicher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU- Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weniger strenge Mas- sstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzel- fall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit verhältnismässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Guns- ten des Beschuldigten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tat- sächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Ge- sellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten ange- knüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim qualifi- zierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4). 6.2. Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Der Tatvorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den eine

- 57 - mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist ohne Weiteres als Straftat von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt. An- zumerken ist im Übrigen, dass der Beschuldigte während des Deliktzeitraums gar nicht im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens einer bewilligten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging oder sonst über eine darauf gestützte Aufenthaltsbewilli- gung verfügte, sondern er sich vielmehr ohne formelle Bewilligung für längere Zeit, mithin illegal hier aufhielt. Schon deshalb steht das FZA der Landesverwei- sung des Beschuldigten nicht entgegen.

7. Dauer der Landesverweisung

E. 24 Juli 2020 die dem Beschuldigten zu Eigentum gehörende ideelle Hälfte der Liegenschaft C._____ 2 G, B._____ (O._____, Spanien), Katasternummer: 2 (Urk. 27/9/19 f.). Die Vorinstanz hielt die Beschlagnahme aufrecht (Urk. 66 S. 140). Die Verteidigung beantragt die Freigabe des Liegenschaftsanteils des Beschuldigten (Urk. 67 S. 5; Urk. 85 S. 2 und 15).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (Ent- scheid über beschlagnahmte Gegenstände) und 12-15 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. - 64 -
  4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG gemäss Anklage- ziffer II.2.11.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'189 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.– zu bezah- len.
  11. Die mit Entscheid vom 24. Juli 2020 des Untersuchungsgerichts Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) rechtshilfeweise erfolgte Beschlagnahme der dem Beschuldigten zu Eigentum gehörenden ideellen Hälfte der Liegen- schaft C._____ …, B._____ (O._____, Spanien), Katasternummer: 2, wird aufrechterhalten bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultierende Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 über Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wur- de, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung. Das Untersuchungs- - 65 - gericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien wird ersucht, die Beschlagnahme entsprechend aufrechtzuerhal- ten.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG) - 66 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen gemäss Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien, im Dispositivauszug gemäss Dis- positivziffer 8 und 9 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 67 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220283-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Lazareva Urteil vom 9. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

4. März 2022 (DG210015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 145-147)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (wo- von 759 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) wird verzichtet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen.

8. Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone X (IMEI 1), Asservat A013'493'679, Standort LBZH001285, ZH11L0U325-R0010FC01 (Asservate Lager U325 / Z11) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 3 -

9. Die beschlagnahmten SIM-Kartenhalterungen und SIM-Karten (1 SIM- Kartenhalterung Lebara, Asservat A013'493'839; 1 SIM-Kartenhalterung vo- danfoneyu, Asservat A013'493'840; 1 SIM-Kartenhalterung "Salt", Asservat A013'493'862; 1 SIM-Kartenhalterung "Claro", Asservat A013'493'873; je Standort LBZH001285, ZH11L0U325-R0010FC01 (Asservate Lager U325 / Z11) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gut- scheinenden Verwendung überlassen.

10. Die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 3'570.90 wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die mit Entscheid vom 24. Juli 2020 des Untersuchungsgerichts Nr. … von B._____ (O._____, Spanien) rechtshilfeweise erfolgte Beschlagnahme der dem Beschuldigten zu Eigentum gehörende ideelle Hälfte der Liegenschaft C._____ …, B._____ (O._____, Spanien), Katasternummer: 2, wird auf- rechterhalten bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus die- sem Strafverfahren resultierende Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 7 über Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wur- de, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung. Das Unter- suchungsgericht Nr. … von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständi- ge Behörde in Spanien wird ersucht, die Beschlagnahme entsprechend auf- recht zu erhalten.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 44'720.60 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X._____ bereits eine Akonto-Zahlung von Fr. 11'100.– erhalten hat.

- 4 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 734.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 319'027.65 Telefonkontrolle Fr. 416.05 Auslagen Fr. 900.00 Entschädigung Dolmetscher Fr. 44'720.60 Entschädigung RA X._____ (amtliche Verteidigung) Fr. 375'298.45 Subtotal Verfahrenskosten Fr. - 3'570.90 Anrechnung eingezogene Vermögenswerte Fr. 371'727.55 Total Verfahrenskosten

14. Die Kosten und Gebühren des Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.)

- Freispruch vom Anklagepunkt I. Ziff. 1.1. (Anstaltentreffen zur Kokain- einfuhr mit D._____)

- Freispruch vom Anklagepunkt I. Ziff. 1.2. (Ver- kauf/Übergabe/Verschaffen von Kokain an den Deutschen E._____)

- Formeller Freispruch vom Anklagepunkt II., 2.11. (Kokaineinfuhr vom

8. Oktober 2019)

- Es seien die durch den Govware-Einsatz erlangten Erkenntnisse für unverwertbar zu erklären (Beweisverwertungsverbot) mit entsprechen-

- 5 - den Folgen für die Beurteilung der Anklagepunkte Ziff. II (Drogenein- fuhren).

- Mein Mandant sei gegenüber dem angefochtenen Urteil deutlich milder und keinesfalls härter als der Mitbeschuldigte F._____ zu bestrafen, al- so mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 5 Jahren unter Anrech- nung der erstandenen Haft und des erstandenen vorzeitigen Strafvoll- zugs.

- Es seien zumindest die Dauer der Landesverweisung zu reduzieren.

- Es sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten.

- Die Grundbuchsperre in Spanien sei aufzuheben.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 4. März 2022 (Urk. 58) liess der Beschuldigte in- nert Frist Berufung anmelden (Urk. 59). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 20. bzw. 21. April 2022 zugestellt (Urk. 64). Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Be- weisanträge gestellt wurden (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären

- 6 - oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte aber gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 72). Auf Hinweis des Gerichts, wonach eine solche Eingabe keine Anschlussberufung darstelle, erklärte der zuständige Staatsanwalt, mit dem vorinstanzlichen Urteil einverstanden zu sein; dementsprechend sei die Staatsanwaltschaft nicht als An- schlussberufungsklägerin zu führen (Urk. 73). 1.2. Am 10. Oktober 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 28. April 2023 beantragte die Verteidigung die Einholung eines aktuellen Führungsberichts von der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez und den Beizug des begründeten Strafurteils in Sachen Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich gegen D._____ (Urk. 77). In der Folge wurde das angeforderte Urteil beigezogen und der Verteidigung zugestellt (Urk. 80-82). Die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez wurde am 2. Mai 2023, unter Hinweis des bal- digen Verhandlungstermins, um die Zustellung eines aktuellen Führungsberichts über den Beschuldigten ersucht. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 teilte die Justiz- vollzugsanstalt Cazis Tignez mit, dass die Erstellung eines fundierten Berichts mindestens 3 Wochen Vorlaufzeit benötige, weshalb die Zustellung eines aktuel- len Führungsberichts bis zum 9. Mai 2023 nicht möglich sei. Stattdessen erstatte- te sie eine kurze Rückmeldung über den Beschuldigten (Urk. 83). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Berufungs- anträge (Prot. II S. 3 f.). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wurde die Berufungsverhandlung, wie bereits die vorinstanzliche Hauptverhandlung des Beschuldigten, zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ (SB220282) durch- geführt (Prot. II S. 3 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1-7 und 11 an. Die Frage des Vollzugs

- 7 - gilt als mit der Strafzumessung mitangefochten. Da bei der Landesverweisung das gänzliche Absehen davon beantragt wird, gilt auch das Absehen von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem als mitangefochten (Urk. 67 S. 1 ff.). 2.2. Nicht angefochten sind somit der Entscheid über beschlagnahmte Gegen- stände (Dispositivziffern 8-10) und das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disposi- tivziffern 12-15). Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom

4. März 2022 ist mithin bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung 3.1. Verletzung des Anklageprinzips betreffend Anklageziffer I.1.2. 3.1.1. Vor Vorinstanz, wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, wur- de bezüglich der Anklageziffer I.1.2. von der Verteidigung vorgebracht, es sei of- fensichtlich zu unklar formuliert, welches Delikt wo, wann und wie erfolgt sei. Un- klarer und unbestimmter könne ein Anklagepunkt wohl gar nicht formuliert wer- den, weshalb die Anklage in diesem Anklagepunkt das Anklageprinzip verletze, dem Beschuldigten eine richtige Verteidigung verunmöglicht werde und es des- halb zu keinem Schuldspruch kommen dürfe (Urk. 43 S. 6 f.; Prot. I S. 21; Urk. 85 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung überdies geltend, dass bei einer solchen Situation mit völlig unklarem Tatort bereits die Ge- richtsstandsfrage nicht geklärt bzw. nicht bekannt sei, ob dieses Delikt betreffend E._____ überhaupt von der Schweizer Justiz beurteilt werden dürfe (Urk. 85 S. 8). 3.1.2. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO übt eine Rollentrennungs-, In- formations-, Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion aus, damit dem Beschuldigten klar ist, was ihm konkret vorgeworfen wird und er sich entsprechend auch ange- messen verteidigen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

- 8 - [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 17 ff. zu Art. 9 StPO; WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 9 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Nach dem ursprünglich aus Art. 29. Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 m.w.H.; Art. 350 Abs. 1 StPO). 3.1.3. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Tatvorwurf in Anklageziffer I.1.2. sei tatsächlich relativ offen formuliert. Es würden verschiedene mögliche Sachver- haltsvarianten genannt, was aber zulässig sei. Im Kern gehe es darum, dass die Täterschaft E._____ eine bestimmte Menge Kokaingemisch verschafft haben soll. Ob sie es ihm verkauft, übergeben oder auf andere Weise verschafft habe, er- scheine irrelevant, denn auch Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei relativ offen formu- liert. Wie und wo die eigentliche Übergabe des Stoffes an E._____ stattgefunden habe, erscheine vorliegend ebenfalls irrelevant, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass das Drogengeschäft als solches von der Täterschaft hierorts organisiert wurde. Auch die zeitliche Eingrenzung erscheine unproblematisch. Im Übrigen habe der Beschuldigte zugegeben, E._____ damals ein halbes Kilo Kokainge- misch verkauft zu haben (Urk. 2/16 N 40 ff.; Urk. 41/1). Es sei ihm also klar gewe- sen, um welchen Tatvorwurf es gehe. Auch sonst sei die Anklageschrift sorgfältig und detailliert abgefasst und umschreibe sämtliche Tatbestandselemente in gehö- riger Weise (Urk. 22/11 = Urk. 28). Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt sei überschaubar. Weiter sei festzuhalten, dass dem Verteidiger der provisorische

- 9 - Anklagesachverhalt am 30. April 2021 zugestellt worden sei (Urk. 16/39 i.V.m. Urk. 22/5 = Urk. 28) und dass dieser dem Beschuldigten anlässlich der konfronta- tiven Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 nochmals vorgehalten worden sei (Urk. 2/18). Für den anwaltlich vertretenen Beschuldigen sei damit klar gewesen, was ihm zur Last gelegt werde (Urk. 66 S. 7). 3.1.4. Die Argumentation der Vorinstanz ist überzeugend. So liegt es insbe- sondere bei Vorwürfen des Betäubungsmittelhandels, die sich, wie vorliegend, auf Abhörmassnahmen stützen, in der Natur der Sache, dass bisweilen nicht jedes zeitliche und örtliche Detail bekannt wird und in dementsprechender Schärfe in der Anklageschrift umschrieben werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz im Grundsatz gestän- dig zeigte, E._____ im betreffenden Zeitraum ein Kilogramm Kokaingemisch ver- kauft zu haben (Urk. 2/16 N 40 ff.; Urk. 41/1) – bestritten wird von der Verteidi- gung letztlich primär die Qualität des Kokaingemischs (Urk. 43 S. 7 f.; Urk. 85 S. 8 f.) – erhellt sich, dass ihm durchaus jederzeit klar war und ist, was ihm unter der betreffenden Anklageziffer vorgeworfen wird. Zudem geht auch der von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingebrachte Einwand, dass nicht bekannt sei, ob dieses Delikt betreffend E._____ überhaupt von der Schweizer Justiz be- urteilt werden dürfe, fehl, zumal der Beschuldigte selbst über das gesamte Ver- fahren hinweg nie behauptete, aus Holland agiert zu haben. Vielmehr war er ge- mäss seinen Aussagen in der Schweiz tätig, wobei zwei Orte im Vordergrund ste- hen: sein damaliger Wohnort in G._____ oder sein Aufenthaltsort an der H._____- strasse in Zürich. Mit der Vorinstanz ist daher irrelevant, wo die Übergabe des Stoffes an E._____ stattgefunden hat. Massgebend ist, dass der eigentliche Dro- genhandel in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich stattgefunden hat. Die Verteidi- gung vermochte sich denn auch mit dem Vorwurf im Rahmen ihres Parteivortra- ges inhaltlich auseinanderzusetzen. Inwiefern es der Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre, den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2. deutlicher abzufassen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist somit zu verneinen.

- 10 - 3.2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.2.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung, vor, die aufgrund der Überwachung des dem Be- schuldigten zugeordneten Mobiltelefons Apple iPhone X mit der Rufnummer 3 un- ter Verwendung von GovWare erlangten Erkenntnisse seien unverwertbar (Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 56; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 85 S. 10). Entgegen der Vorinstanz sei anzunehmen, dass das eingesetzte GovWare-Programm weitere, nicht doku- mentierte und nicht genehmigte Funktionen genutzt haben oder ausgelöst haben könne, zumal der Hashwert offenbar nur ab dem Zeitpunkt überprüfbar sei, in welchem die mit der Untersuchung betrauten Polizisten die Daten erhalten hätten (Urk. 67 S. 4; Urk. 85 S. 10). 3.2.2. Vorab ist festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Einwand der Verteidigung überzeugend sind, weswegen zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 8 ff.). Die nachfol- genden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2.3. a) Art. 269quater StPO hält bezüglich Anforderungen an die besonde- ren Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs fest, dass nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden dürfen, welche die Über- wachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten (Abs. 1). Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbei- tungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgt gesichert (Abs. 2). Die Strafverfolgungsbehörde stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt (Abs. 3).

b) Abs. 1 der Bestimmung verlangt, dass die eingesetzte GovWare die Über- wachung lückenlos protokollieren muss. Damit ist nicht das Erstellen der Ge- sprächsprotokolle gemeint, sondern ein durch die GovWare generiertes techni- sches Protokoll, aus dem hervorgeht, dass nur die erlaubten, vom Zwangsmass- nahmengericht genehmigten Funktionen auch tatsächlich genutzt wurden. Die Bestimmung ist insofern unglücklich formuliert, als sie die Protokollierung der

- 11 - "Überwachung" vorsieht. Dass damit keine inhaltliche, sondern eine technische Dokumentation gemeint ist, geht schon daraus hervor, dass das Protokoll durch die GovWare selber erstellt werden muss, was bei Gesprächsprotokollen nicht der Fall ist (PAJAROLA/HANSJAKOB in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 269quater StPO mit weiteren Hinweisen). Protokolliert werden müssen folgende Elemente: Welche Funktionen der GovWare wurden tatsächlich genutzt. Damit kann überprüft werden, ob tatsächlich nur die erlaubten, vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten Funktionen eingesetzt wurden und nicht weitere, die von der Genehmigung nicht umfasst sind (etwa Online- Durchsuchung). Die Version der eingesetzten GovWare. Dies ist deshalb wichtig, weil ihr Quellcode laufend angepasst werden muss, sie sich also konstant verän- dert (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 9 zu Art. 269quater StPO; mit weiteren Hin- weisen). Nicht in das Protokoll gehören einerseits die überwachten Inhalte, die wie bei anderen Kommunikationsüberwachungen durch die Ermittler erstellt wer- den. Andererseits müssen auch keine weiteren technischen Details erfasst wer- den, namentlich die Art und Weise, wie die eingesetzte GovWare in das System eingeschleust wird, oder der genaue Zeitpunkt, wann dies geschieht, und welche Veränderungen sie dort an der Software (nicht an den Benutzerdaten) vornimmt bzw. welche Lücken sie nutzt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 10 zu Art. 269quater StPO). Das Kriterium der Lückenlosigkeit der Protokollierung kann sich nicht auf die Überwachung einer bestimmten Kommunikationsform an sich, sondern nur darauf beziehen, dass nachvollzogen werden kann, dass von Anfang bis Schluss der Überwachung nur die genehmigten Funktionen genutzt wurden (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 11 zu Art. 269quater StPO). Die Protokollierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers unveränderbar sein. Mit dieser Bestimmung soll of- fenbar verhindert werden, dass die Strafverfolgungsbehörden das technische Pro- tokoll nachträglich zu ihren Gunsten bzw. zu Ungunsten des Betroffenen verän- dern können. Es ist allerdings schleierhaft, wie ein Programm aufgebaut sein müsste, dessen Protokolle unveränderbar sind: Jedes elektronisch erstellte Pro- tokoll kann (je nach Art mit unterschiedlichem Aufwand) nachträglich abgeändert werden (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 12 zu Art. 269quater StPO). Zu verlangen ist immerhin, dass die GovWare so programmiert werden sollte, dass die Datenin-

- 12 - tegrität möglichst einfach überprüfbar ist und Manipulationen einerseits schwierig sind, andererseits wenn möglich dokumentiert werden können (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 13 zu Art. 269quater StPO).

c) Abs. 2 der Bestimmung verlangt, dass die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde gesichert erfolgen muss. Das bedeutet, dass die GovWare, welche verschlüsselte Kommu- nikation auf dem Zielgerät vor dessen Verschlüsselung abgreift, diese Kommuni- kation mit einer eigenen Verschlüsselung versehen muss, bevor sie an die Straf- verfolgungsbehörden ausgeleitet wird (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 15 zu Art. 269quater StPO).

d) Nach Abs. 3 der Bestimmung haben die Strafverfolgungsbehörden sicherzu- stellen, dass der Quellcode der eingesetzten Programme überprüft werden kann, um sicherzustellen, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 17 zu Art. 269quater StPO). Unter dem Quellcode wird der für Menschen lesbare, in einer Programmiersprache geschrie- bene Text eines Computerprogramms verstanden. Der Quellcode der GovWare ist nicht statisch, sondern wird laufend angepasst. Daher ist es wichtig zu wissen, in welchem Zeitpunkt welche Version der GovWare eingesetzt wurde (PAJAROLA/ HANSJAKOB, a.a.O., N 18 zu Art. 269quater StPO). Wer ein kommerziell zu verwer- tendes Programm vertreibt, wird den Kunden den Quellcode nicht offenlegen, um zu verhindern, dass die Kunden das Programm bearbeiten, anpassen, weiterent- wickeln oder damit handeln können. Abs. 3 legt nahe, dass in der Strafverfolgung nur GovWare eingesetzt werden sollen, deren Entwickler den Quellcode offenle- gen, was diese realistischerweise aber nicht tun werden. Die Offenlegung des Quellcodes würde dazu führen, dass die Entwickler die ganze Programmarchitek- tur ihrer Software offenlegen müssten, ihr Produkt also unkontrollierbar aus der Hand geben und insbesondere auch offenlegen würden, welche Sicherheitslü- cken von Betriebssystemen sie ausnützen, um die GovWare unerkannt betreiben zu können (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 19 f. zu Art. 269quater StPO). Der Wortlaut verlangt immerhin nicht, dass der Quellcode für jede eingesetzte GovWare vorhanden sein muss, sondern dass er überprüft werden kann. Das be-

- 13 - deutet, dass auch künftig eine Überprüfung nur dann durchgeführt werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beim konkreten GovWare-Einsatz Daten erhoben oder Methoden angewendet wurden, die durch den Anwendungsbereich von Art. 269quater StPO nicht abgedeckt sind (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 23 zu Art. 269quater StPO). Insbesondere spielt es entge- gen dem Wortlaut von Abs. 3 keine Rolle, ob die GovWare auch über Funktionen verfügt, mit denen Daten einer Art. 269ter StPO widersprechenden Weise erhoben werden könnten. Massgebend ist alleine die Frage, ob solche Funktionen beim konkreten GovWare Einsatz tatsächlich verwendet wurden. Auf das blosse Vor- handensein unzulässiger Funktionen abzustellen, ist schon deshalb sinnlos, weil dies alleine keinerlei Beeinträchtigung der Rolle des Betroffenen darstellen würde (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 24 f. zu Art. 269quater StPO). Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wer den Quellcode überprüfen müsste, wie das zu gesche- hen hat und wie dieser Prüfungsvorgang zu dokumentieren ist. Klar ist, dass der Quellcode nicht den Parteien offengelegt werden kann, aus Gründen der Vertrau- lichkeit im Interesse des Herstellers, der Strafverfolgung bezüglich weiterer Eins- ätze der GovWare und des Umstands, dass ein solcher Quellcode mehrere Milli- onen Zeilen Programmiercode umfassen kann und nur durch Fachpersonen sinn- voll (sachgerecht und zeitnah) überprüft werden kann. Die Prüfung des Quell- codes ist also von vorneherein auf den Teil zu beschränken, der für die aufgewor- fene Beanstandung relevant ist (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 26 f. zu Art. 269quater StPO mit weiteren Hinweisen). Macht eine Partei also geltend, die auf ihren Geräten eingeschleuste GovWare sei mit gesetzlich nicht vorgesehenen Funktionen gesetzt worden, ist ein Sachverständiger gemäss Art. 182 ff. StPO zu bestellen, der diese Frage abklärt. Dabei muss ihm durch den Hersteller Einsicht in den beanstandeten Teil des Quellcodes gewährt werden. Der Sachverständige hat ein (Kurz-)Gutachten zu erstellen, welches den Parteien offengelegt wird. Der Quellcode selber wird den Parteien jedoch nicht offengelegt (PAJARO- LA/HANSJAKOB, a.a.O., N 28 zu Art. 269quater StPO). Das gemäss Abs. 1 zu erstel- lende technische Protokoll dokumentiert bereits, dass keine unzulässigen Funkti- onen eingesetzt wurden. Eine Prüfung des Quellcodes ist zu diesem Zweck nicht erforderlich. Die Prüfung des Quellcodes kann also sinnvollerweise nur verlangt

- 14 - werden, um zu prüfen, ob das technische Protokoll seinen Zweck tatsächlich erfüllt (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 29 zu Art. 269quater StPO). Sollte das Gutachten ergeben, dass tatsächlich unzulässige Funktionen verwendet wurden, sind die dadurch gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 269ter Abs. 3 StPO). Die übrigen, zulässig erhobenen Überwachungsergebnisse bleiben davon allerdings unberührt, sofern sie nicht auf den unzulässig erhobenen Daten beru- hen (PAJAROLA/HANSJAKOB, a.a.O., N 30 zu Art. 269quater StPO). 3.2.4. Die Stadtpolizei Zürich ersuchte die Staatsanwaltschaft am 6. August 2019 um Anordnung einer solchen Überwachungsmassnahme (Urk. 23/6/1). Die- se ordnete die Massnahme daraufhin mit Verfügung vom 8. August 2019 bis zum

7. November 2019 an (Urk. 23/6/3) und ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Genehmigung der Massnahme (Urk. 23/6/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Massnahme mit Verfügung vom 9. August 2019 bis zum 7. November 2019 (Urk. 23/6/4). Am

5. November 2019 stellte die Anklägerin beim Zwangsmassnahmengericht ein erstes Verlängerungsgesuch hinsichtlich der Massnahme (Urk. 23/11/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Verlängerung mit Verfügung vom

7. November 2019 bis zum 7. Februar 2020 (Urk. 23/11/4). Am 6. Februar 2020 beendete die Staatsanwaltschaft den Einsatz der Massnahme per sofort (Urk. 23/12/6). Aus den Verfügungen von Staatsanwaltschaft und Zwangsmass- nahmengericht geht detailliert hervor, welches Gerät von der Massnahme betrof- fen sein sollte und welche Funktionen bzw. Nutzungsarten des Geräts überwacht werden sollten. Dabei sollte und wurde das besagte, dem Beschuldigten zuge- ordnete Mobiltelefon überwacht bzw. der damit erfolgte schweizerische Fernmel- deverkehr. Ausgeleitet werden sollten sowohl die akustischen (hörbaren) als auch die optischen (sichtbaren) Daten und zwar konkret folgender Funktionen bzw. Nutzungsarten: Internetverkehr (inkl. Darknet), Instant Messaging (inkl. in den Anhängen übermittelte Bild-, Video- und Textdateien), E-Mail (inkl. in den Anhän- gen übermittelte Bild-, Video- und Textdateien) und Anrufe (inkl. Bilddateien bei Video-Anrufen). Überdies sollten auch die mit den vorgenannten Kommunikati- onstypen zusammenhängenden Randdaten ausgeleitet werden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte

- 15 - Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten war also eine umfassende Massnahme. Sie betraf sämtliche Funktionen, die auf einem heute üblichen soge- nannten Smartphone von einem Nutzer normalerweise in Anspruch genommen werden. Dass es eine Nutzungsform eines Mobiltelefons geben könnte, die von den zitierten Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts nicht umfasst wird, ist daher schwer vorstellbar. 3.2.5. Hinsichtlich der vom eingesetzten Programm genutzten Daten und Funktionen, wie sie sich aus dem elektronischen Protokoll auf dem in den Akten liegenden USB-Stick ergeben (Urk. 50), ist zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffende Auflistung im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 66 S. 11). Bezüglich den Einwendungen der Verteidigung ist zu bemerken, dass diese letztlich ausschliesslich theoretischer Natur sind. So wird etwa geltend gemacht, es sei anzunehmen, dass das eingesetzte GovWare-Programm weitere, nicht dokumentierte und nicht genehmigte Funktionen genutzt haben oder ausge- löst haben kann (Urk. 67 S. 4; Urk. 85 S. 10). Damit Anlass bestünde, zur Über- prüfung des Quellcodes und/oder des technischen Protokolls ein Sachverständi- gengutachten gemäss Art. 182 ff. StPO einzuholen, müsste aber – darin ist der vorstehend zitierten überzeugenden Lehrmeinung zu folgen – konkret dargelegt werden, welche Funktionen, die von den Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts nicht abgedeckt gewesen wären, tatsächlich ge- nutzt oder ausgelöst worden wären. Dies gelingt der Verteidigung indessen nicht und es ist angesichts der umfassenden Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht auch nicht ersichtlich, worin solche unzulässigen Funktionen und Nutzungsweisen hätten bestehen können. Mithin bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel an der Funktion und Anwendung des eingesetzten Programms im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und der Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Die dadurch erhobenen Beweismittel sind daher vollumfänglich verwertbar.

- 16 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer I.1.1. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten zunächst vor, er und die Mitbeschuldigte I._____ hätten am 31. Oktober 2018 Anstalten getroffen, um ca. ein Kilogramm Kokaingemisch bzw. ca. 890 Gramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) von Holland in die Schweiz einzuführen. Konkret hät- ten sie dafür D._____ am 31. Oktober 2018 um ca. 14.39 Uhr € 30'000.– überge- ben. Die Kokainlieferung habe dann aber nicht oder zumindest nicht wie geplant durchgeführt werden können, weil D._____ am 1. November 2018 um ca. 03.30 Uhr in Holland mit seinem Fahrzeug in eine Polizeikontrolle geraten und beim Fluchtversuch verunfallt sei (Urk. 28 Ziff. 1.1. S. 3 f.). 1.1.2. Weiter hätten gemäss Anklageziffer I.1.2. der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2019, zumindest aber noch vor dem 20. Februar 2019, ca. ein Kilogramm Kokainge- misch bzw. ca. 892 Gramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) im Wert von € 20'000.– verkauft, übergeben oder verschafft und zwar auf Kommissionsbasis an E._____, wobei die Anklageschrift verschiedene Möglichkeiten angibt, wie das Kokain unter Mitwirkung der beiden Beschuldigten von Holland zu E._____ gelangt sei (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 4 f.). Sodann habe E._____ das Kokain in Deutschland an Dritte ver- kauft und alsdann vom so erlangten Drogengeld auf Anweisung der beiden Be- schuldigten im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis 2. Juli 2019 Geldüberweisun- gen im Umfang von € 14'501.40 an diverse Empfänger in der Dominikanischen Republik getätigt (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 5 f.). Weitere € 2'500.– habe er am 26. Mai 2019 an I._____ überwiesen. Zudem habe er am 12. August 2019 € 1'000.– an J._____, die Schwester von I._____, überwiesen. Den Restbetrag von ca. € 2'000.– der geschuldeten € 20'000.– habe er am 7. September 2019 dem Be- schuldigten oder I._____ in bar übergeben (Urk. 28 Ziff. 1.2. S. 6 f.). 1.1.3. Unter Anklageziffer II.2.1.-13. wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten vor, er habe zusammen mit den Mitbeschuldigten I._____ und

- 17 - F._____ im Zeitraum vom 6. Januar 2019 bis 22. November 2019 mindestens 13 Kokaineinfuhren organisiert und dabei eine Gesamtmenge von mindestens 13.794 bis 15.330 Kilogramm Kokaingemisch bzw. mindestens 12.01438 bis 13.5534 Kilogramm Kokain-Hydrochlorid (HCL) von Holland in die Schweiz einge- führt. Dieses sei für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Konkret angeklagt sind davon nur drei konkrete Fälle des Weiterverkaufs. Das Kokain sei am Wohnort des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten I._____ oder am Wohnort des Mitbe- schuldigten F._____ zwischengelagert worden. Dem Beschuldigten seien im We- sentlichen folgende Aufgaben zugekommen: Pflege der Kontakte zu den Drogen- lieferanten in Holland, Organisation der Kokaineinkäufe in Holland und der Trans- porte des Kokains in die Schweiz, einschliesslich der Bezahlungen, Koordination der Geld- und Drogenkuriere, Beisteuern von Geld für die Kokaineinkäufe sowie für die Bezahlung der Geld- und Drogenkuriere, Entgegennahme von Kokainliefe- rungen, Portionierung, Zwischenlagerung und Weiterverkauf des Kokains (Urk. 28 Ziff. II. S. 7 ff.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. bestritt der Beschuldigte vollumfänglich, wobei er lediglich einräumte, D._____ unter dessen Spitzname "K._____" zu kennen (Urk. 2/2 N 39 ff., N 60 ff.; Urk. 2/3 N 86 ff., N 126 ff.; Urk. 2/12 N 14 f., N 27; Prot. II S. 14 f.). Bezüglich des Anklagesachverhalts ge- mäss Anklageziffer I.1.2. war der Beschuldigte teilweise geständig, machte aber geltend, das vorgeworfene Kilogramm Kokaingemisch sei von sehr schlechter Qualität gewesen (Urk. 2/16 N 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er wiederum an, dass es sich gar nicht um Kokain gehandelt habe (Prot. II S. 16). Bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer II.2.1.-13. war der Beschuldigte ebenfalls teilweise geständig, indem er einige der Tatvorwürfe einräumte, aller- dings die eingeführte Menge mit Ausnahme von einem Mal, als es 1.2 Kilogramm gewesen seien, auf jeweils 800 Gramm bis ein Kilogramm beschränkte. Es seien möglicherweise 13 Fahrten gewesen, er könne sich aber nicht mehr an sie und die Daten erinnern (Urk. 2/16 N 9 ff.; Urk. 41/1). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, es seien nicht 13, sondern ca. 6 oder 7 Einfuhren gewesen. Zu-

- 18 - dem sei es ein einziges Mal um 1.2 Kilogramm gegangen, ansonsten aber immer um weniger, eventuell auch um 600 Gramm (Prot. II S. 17). 1.2.2. Die Verteidigung beantragt bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklagezif- fer I. einen vollumfänglichen Freispruch. Bezüglich des Vorwurfs des Anstalten- treffens mit D._____ gemäss Ziffer 1.1. handle es sich nur um Spekulationen sei- tens der Anklage. Für diesen Vorwurf gebe es keinerlei Beweise (Urk. 43 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 3; Urk. 85 S. 3). Bezüglich Ziffer 1.2. sei die Vorinstanz zu Unrecht, wie bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer II., von einem Reinheitsgrad von 48% des Kokaingemischs ausgegangen. Die Qualität des Kokaingemischs sei un- ter Ziffer 1.2. aber derart schlecht gewesen, dass ein aliud vorgelegen habe, also gar nicht von Kokain auszugehen sei (Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 67 S. 3; Urk. 85 S. 8 f.). Unter Anklageziffer II. anerkennt die Verteidigung den von der Vorinstanz angenommenen Reinheitsgrad von 48% des Kokaingemischs als korrekt an. Die Vorinstanz sei aber unter Ziffer 2.5.-12. zu Unrecht von der Verwertbarkeit der un- ter Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel ausgegangen. Die Vo- rinstanz hätte dort in weiteren Punkten von einem für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhalt ausgehen müssen. Unter Anklageziffer II.2.11., wo die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als nicht erstellt betrachtet habe, hätte sie zudem einen formellen Freispruch fällen sollen (Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 85 S. 2 f.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt, mit Ausnahme des für das Kokaingemisch anzuneh- menden Reinheitsgrads – 48% statt mindestens 89.2% – und Anklagezif- fer II.2.11., die als nicht erstellt qualifiziert wurde (Urk. 66 S. 13-105).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 13 f.).

- 19 -

3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grund- sätzlich überzeugend (Urk. 66 S. 15-104), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

4. Sachverhaltswürdigung 4.1. Anklageziffer I.1.1. 4.1.1. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. nicht auf- grund eines schlagenden Beweises, sondern einer Fülle von Indizien als erstellt (Urk. 66 S. 19-31). Die Würdigung der diversen Indizien durch die Vorinstanz er- folgte sehr sorgfältig, differenziert und nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei mit der erwähnten Ausnahme des Reinheitsgrads des Kokaingemischs, bei dem zu Gunsten des Beschuldigten von lediglich 48% auszugehen sei (vgl. zur Frage des Reinheitsgrads insb. Urk. 66 S. 20-23). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.1.2. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz machte die Verteidigung zusam- mengefasst geltend, die Indizien würden für eine rechtsgenügende Erstellung des Sachverhalts nicht ausreichen (Urk. 43 S. 4-6). Auch im Rahmen der Berufungs- erklärung verwies die Verteidigung lediglich auf den vermeintlich von der Vo- rinstanz verletzten Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 67 S. 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte sie zunächst mit Verweis auf das beigezogene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. November 2021 betreffend D._____ aus, aus diesem ergebe sich zwar nicht die eigentlich erhoffte Entlastung des Beschuldig- ten, da D._____ selber offenbar für das Anstalten-Treffen zum Kauf eines Kilos Kokain verurteilt worden sei. Daraus würden sich aber jedenfalls auch keine zu- sätzlichen Belastungen gegen den Beschuldigten ergeben (Urk. 85 S. 3). Weiter

- 20 - brachte die Verteidigung vor, dass es für den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1. keinerlei Beweis gebe. Es sei entgegen der Vorinstanz und der Anklage nicht rechtsgenügend erstellt, dass es am 31. Oktober 2018 um ca. 14.40 Uhr in L._____ überhaupt zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich hierfür aktenwidrig und willkürlich da- rauf, dass am VW Polo grau mit dem Kontrollschild ZH …. von I._____ ein Gerät zur Audioinnenüberwachung angebracht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber lediglich ein Gerät zur Standortermittlung (GPS) des PW im Einsatz gewe- sen. Das Fahrzeug sei gerade noch nicht (sondern erst ab dem 20. November

2018) mittels Audio-Innenraumüberwachung verwanzt gewesen. Eine TK- Überwachung habe es ebenfalls erst später gegeben, und der Staatstrojaner sei sogar erst viel später, ab Sommer 2019, zum Einsatz gekommen. Aufgrund der GPS-Daten sei zwar richtig, dass der VW Polo am 31. Oktober 2018 in L._____ gewesen sein müsse. Mangels Audio-Überwachung, TK-Überwachung und Staatstrojaner sei aber nicht bekannt, ob tatsächlich der Beschuldigte und I._____ damit dorthin gefahren seien. Gemäss Wahrnehmungsbericht soll zwar ein Mann mit Bart am Steuer gesessen und eine Frau als Beifahrerin sowie auch ein Kind im Auto gewesen sein. Ob es aber wirklich der Beschuldigte und I._____ gewe- sen seien, habe der Polizist M._____ als Zeuge nicht bestätigen können. Zwar möge I._____ das Treffen in einer Einvernahme tatsächlich eingeräumt haben, doch ergebe sich daraus nicht, dass tatsächlich der Beschuldigte dabei gewesen sei. Es könne auch ein anderer Dominikaner oder ein anderer Bärtiger mit I._____ gewesen sein. Jedenfalls fehle es an der Wiedererkennung des Beschuldigten durch den Zeugen M._____. Aber selbst wenn der Beschuldigte dabei gewesen wäre, könne nicht erstellt werden, dass es einfach eine Sache zwischen ihm und D._____ gewesen sei. I._____ könne daraus nicht einfach ausgeklammert wer- den (Urk. 85 S. 3 f.; Prot. II S. 32). Weiter beanstandete die Verteidigung, dass die Vorinstanz willkürlich angenommen habe, der Beschuldigte und I._____ hät- ten D._____ damals € 30'000.– für die Einfuhr von ca. 1 Kilogramm Kokainge- misch aus Holland in die Schweiz übergeben. Es gebe keinerlei Beweise, welche die angebliche Geldübergabe von € 30'000.– vom 31. Oktober 2018 an D._____ auch nur im Entferntesten bestätige (Urk. 85 S. 5 f.).

- 21 - 4.1.3. Ergebnis Anklageziffer I.1.1. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erweist sich grundsätzlich als zutref- fend. Sie stellte lediglich in der Erwägung 3.3.7.8. etwas unpräzise fest, dass vom

10. August 2018 bis 6. Mai 2019 am auf I._____ als Halterin eingelösten und von ihr sowie vom Beschuldigten benutzten Personenwagen, VW Polo grau mit dem Kontrollschild ZH …, nebst einem Gerät zur Standortermittlung (GPS) auch ein Gerät zur Audio-Innenraumüberwachung angebracht gewesen sei (Urk. 66 S. 27). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass ein Gerät zur Audio- Innenraumüberwachung tatsächlich erst ab dem 20. November 2018 zum Einsatz kam (Urk. 1/7 S. 11). Ansonsten ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz je- doch nicht zu beanstanden. So führte sie in der Erwägung 3.3.7.10.4. korrekter- weise aus, dass am Morgen des 20. November 2018 ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ habe abgehört werden können, in welchem es um das Treffen des Beschuldigten und D._____ vom Nachmittag des 20. November 2018 gegangen sei (Urk. 66 S. 29; vgl. Urk. 1/7 S. 24). Insofern hat sie den Sachverhalt

– trotz der erwähnten unpräzisen Feststellung – korrekt gewürdigt und diese Wür- digung erweist sich entgegen der Verteidigung nicht als willkürlich. Es kann der Verteidigung demgemäss nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es seien keinerlei Beweise vorhanden. Entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen hat auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend zusammengefasst, welche Beweismittel zur rechtsgenügenden Sachverhaltser- stellung vorliegen (Prot. II S. 37 f.). Namentlich steht zunächst gestützt auf die GPS-Daten fest, dass sich der auf I._____ eingelöste VW Polo am 31. Oktober 2018 in L._____ aufgehalten hat (Urk. 2/3 Beilage 3), was durch den Observati- onsbericht der Kantonspolizei Zürich gestützt wird (Urk. 1/2 S. 3 f.) und überdies auch von der Verteidigung anerkannt wurde (Urk. 85 S. 4). Auch wenn der Zeuge M._____, welcher an der Observation von D._____ am 31. Oktober 2018 teilge- nommen hat und den Vorfall aus einer Entfernung von maximal zwei bis drei Me- tern beobachten konnte, den Beschuldigten und I._____ anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme vom 25. August 2020 nicht wiedererkennen konnte (Urk. 6/8 S. 10), gab er immerhin an, dass es sich bei den am 31. Oktober 2018 beobach- teten Personen um einen dunkelhäutigen Mann im Alter von etwa 30 Jahren und

- 22 - eine dunkelhäutige Frau, die zwischen 28 und 35 Jahre alt gewesen sei, gehan- delt habe. Überdies habe er beide als aus der Dominikanischen Republik stam- mend eingeschätzt (Urk. 6/8 S.8 und S. 10). Diese Beschreibungen und diejeni- gen im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom 8. November 2018 (Urk. 1/2) stimmen mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten und von I._____ (Urk. 13/2; Urk. 14/2) überein. Des Weiteren liegen die den Beschuldigten belas- tenden Aussagen von I._____ vor. Diese räumte anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 6. Februar 2020 selbst ein, dass sie am 31. Oktober 2018 mit dem Beschul- digten nach L._____ gefahren sei und dass es dort zu diesem Treffen mit D._____ ("K._____") gekommen sei (Urk. 3/2 S. 5 und S. 8 f.). Diese Aussagen hat sie denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 nicht widerlegt (Urk. 3/12 S. 6 f.; vgl. dazu die ausführliche Wiedergabe ihrer Aussagen durch die Vorinstanz [Urk. 66 S. 25 f.]). Der Einwand der Verteidigung, wonach sich aus den Aussagen von I._____ nicht ergebe, dass tatsächlich der Beschuldigte beim Treffen dabei gewesen sei, ist daher aktenwidrig. Dass es sich, wie von ihr geltend gemacht, bei dem am 31. Oktober 2018 beobachteten sich mit I._____ im VW Polo aufhaltenden Fahrer nicht um den Beschuldigten, sondern um einen anderen bärtigen Dominikaner gehandelt habe, ist daher aus- geschlossen. In Würdigung der Beweismittel ist mit der Vorinstanz erstellt, dass es am 31. Oktober 2018 um ca. 14.40 Uhr zu einem Treffen zwischen dem Be- schuldigten und D._____ in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Letzteren in L._____ gekommen ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel – darunter insbesondere die abgehörten Ge- sprächsprotokolle (vgl. Urk. 1/7 Ziff. 4.4; Urk. 2/3 Beilagen) – überzeugend fest- gehalten, dass gestützt auf die abgehörten Gespräche und Ereignisse in Holland keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestünden, dass der Be- schuldigte und I._____ anlässlich dieses Treffens in L._____ € 30'000.– in bar an D._____ übergeben bzw. ausgehändigt hätten, dass damit die geplante Einfuhr von ca. einem Kilogramm Kokaingemisch von Holland in die Schweiz hätte finan- ziert werden sollen, dass D._____ u.a. dieses Bargeld von der Schweiz nach Hol- land hätte transportieren sollen, dass es dabei aber in der Nacht vom 31. Oktober 2018 zum 1. November 2018 in Holland zur Verhaftung von D._____ und zur Si-

- 23 - cherstellung des Fahrzeugs gekommen sei, dass deshalb die Kokainlieferung je- denfalls nicht wie geplant ausgeführt worden sei, dass der Wagen mitsamt dem darin versteckten Bargeld am 17. Dezember 2018 von der Halterin bei der Polizei habe ausgelöst werden können und dass in der Folge u.a. die € 30'000.– wieder in den Besitz der Täterschaft gelangt seien (vgl. Urk. 66 S. 27-31). Auf ihre Erwä- gungen kann – mit Ausnahme der wiederum lediglich unpräzisen Feststellung, dass die abgehörten Gespräche ab dem 31. Oktober 2018 stattfanden (vgl. Urk. 66 Erw. 3.7.10.; korrekterweise ab dem 20. November 2018) – vollumfänglich verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.1. ist daher mit der Einschränkung, dass von einem Reinheitsgrad von lediglich 48% des Kokainge- mischs auszugehen ist, zu dessen Kauf Anstalten getroffen wurden, erstellt. 4.2. Anklageziffer I.1.2. 4.2.1. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.2. aufgrund diverser Beweismittel, insbesondere sichergestellter Chats und Sprachnachrich- ten, als erstellt (Urk. 66 S. 35-42). Die Würdigung der diversen Indizien durch die Vorinstanz erfolgte wiederum sehr sorgfältig, differenziert und nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Sach- verhalt erstellt ist. Hinsichtlich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ging sie entgegen der Ansicht der Verteidigung wiederum von 48% aus. Die Staatsanwalt- schaft hat diese Annahme der Vorderrichter nicht beanstandet (Prot. II S. 39). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2.2. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz vertrat die Verteidigung einerseits den bereits vorstehend widerlegten prozessualen Standpunkt, das Anklageprinzip sei verletzt (vgl. Erw. I.4.1.), andererseits wurde geltend gemacht, die Qualität des Kokains sei derart schlecht gewesen, dass nicht lediglich von einem Peius, son- dern von einem Aliud auszugehen sei, mithin gar nicht von Betäubungsmitteln

- 24 - ausgegangen werden könne. Daher habe es sich bei der Bargeldübergabe vom

7. September 2019 von E._____ an den Beschuldigten auch nicht um Entgelt für die betreffende Kokainlieferung gehandelt (Urk. 43 S. 6-9). Auch im Rahmen der Berufungserklärung wies die Verteidigung lediglich auf das vermeintlich verletzte Anklageprinzip und den nach Ansicht der Verteidigung zu Unrecht angenomme- nen Reinheitsgrad von 48% hin (Urk. 67 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung beanstandete sie erneut nebst der Verletzung des Anklageprinzips die An- nahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe 480 Gramm reines Kokain an E._____ geliefert. Aufgrund der Sprachnachricht vom 20. Mai 2019 sei in dubio pro reo anzunehmen, dass der an E._____ gelieferte Stoff gar kein Kokain, son- dern ein eigentliches Aliud gewesen sei. Infolgedessen sei auch anzunehmen, dass E._____ gerade nicht Drogengeld, sondern vielmehr "sauberes" Geld vom Februar bis August 2019 überwiesen und übergeben habe. Aus welchem Grund E._____ die in der Anklageschrift aufgeführten Geldüberweisungen gemacht ha- be, sei auch nicht bekannt. Es fehle somit am Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder (Urk. 85 S. 7-10). 4.2.3. Ergebnis Anklageziffer I.1.2. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. So konnte bezüglich des fraglichen Kokaingemischs ein Chat-Verlauf zwischen dem Be- schuldigten und E._____ sichergestellt werden, der vom 20. Februar 2019 bis zum 7. September 2019 (Urk. 2/5 Beilagen 3 und 38) dauerte und 816 Nachrichten umfasste (Urk. 2/5 N 30). Zudem wurde eine längere Sprach- nachricht gesichert, die E._____ dem Beschuldigten am 20. Mai 2019 geschickt hatte (Urk. 2/5 Beilage 41). In der betreffenden Sprachnachricht beklagte sich E._____, dass jedenfalls seiner Ansicht nach das Kokaingemisch von sehr schlechter Qualität gewesen sei und es deshalb für ihn offenbar sehr schwierig war, dieses zu verkaufen und die vereinbarungsgemäss dem Beschuldigten zu übergebenden € 20'000.– einzunehmen. Teilweise musste er es offenbar mit bes- serem Stoff mischen, um es letztlich doch loszuwerden (Urk. 2/5 Beilage 41). Ein entsprechender Hinweis findet sich auch zu Beginn des Chat-Verlaufs (Urk. 2/5 Beilage 3). Wie sich der Beschuldigte damals zur Qualität des betreffenden Koka-

- 25 - ingemischs stellte, geht aus dem Chatverlauf nicht klar hervor. Vor Vorinstanz vertrat er dann – wenig erstaunlich – ebenfalls die Meinung, jenes Kokaingemisch sei von sehr schlechter Qualität gewesen (Urk. 41/1). Dass es sich, wie noch von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vertreten, nicht um ein Kokaingemisch von im Tatzeitraum durchschnittlicher Qualität von rund 89% gehandelt haben konnte, kann nicht widerlegt werden und wurde im Berufungsverfahren von der Staatsan- waltschaft auch nicht beanstandet. Wenn aber die Verteidigung daraus ableiten will, es habe sich nicht bloss um ein Kokaingemisch minderer Qualität, also ein sogenanntes Peius, sondern gar um ein Aliud, letztlich also um gar kein Kokain mehr gehandelt, so zielt diese Argumentation ins Leere, zumal das Kokainge- misch von E._____ nach einer Vermischung mit anderem Kokaingemisch letztlich doch verkauft werden konnte. Hätte es sich gewissermassen um reines Streckmit- tel gehandelt, wäre zu erwarten, dass sich der Abnehmer gegenüber dem Be- schuldigten anders geäussert und nicht nur von sehr schlechter Qualität, sondern von gänzlich unbrauchbarer Ware gesprochen hätte und kaum zu einer Zahlung bereit gewesen wäre. Anzumerken ist dabei, dass der vorinstanzlich zu Gunsten des Beschuldigten – aufgrund des unter Anklageziffer II.2.13. sichergestellten Ko- kaingemischs – angenommene Reinheitsgrad von 48%, verglichen mit den durchschnittlichen gut 89% in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. hierzu die vo- rinstanzlichen Erwägungen in Urk. 66 S. 19 f.), an sich schon sehr tief ist. Ein Ab- nehmer, der Kokaingemisch mit der Reinheit von nur wenig mehr als der Hälfte eines durchschnittlichen Gemischs erhält, dürfte generell alles andere als zufrie- den sein und Schwierigkeiten haben, dieses zu verkaufen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt die Annahme eines Reinheitsgrads des betreffenden Kilo- gramms Kokaingemisch von 48% somit eine Annahme zu Gunsten des Beschul- digten dar. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neuerdings zu Protokoll, bei dem an E._____ übergebenen Stoff habe es sich gar nicht um Kokain, sondern nur um eine Simulation gehandelt, um diesen zu täuschen. Deshalb sei es dann auch zur Reklamation ihm gegenüber gekommen. Die Frage, was für ein Material er E._____ stattdessen geliefert habe, konnte der Beschuldigte jedoch nicht beant- worten. Er gab darauf lediglich ausweichend an, der Doctor sei dafür verantwort-

- 26 - lich gewesen (Prot. II S. 16, S. 19 und S. 20 f.). Bei den Aussagen des Beschul- digten handelt es sich offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, zumal sie zum einen zu wenig detailliert sind und zum anderen, wie bereits er- wähnt, im Widerspruch zu seinem Zugeständnis anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020, dass er E._____ ein halbes Ki- lo Kokain gegeben habe (Urk. 2/16 F/A 40 f.), sowie seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er explizit angab, dass es sich um ein halbes Kilo Kokain gehandelt habe (Urk. 41/1 S. 12), stehen. Ausserdem erweist sich eine Simulation unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Geschäft auf Kommissionsbasis abgewickelt wurde, als nicht nachvollziehbar und unplau- sibel. Den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Bezahlung von E._____ an den Beschuldigten grösstenteils aus dem Weiterverkauf des betreffenden Kokain- gemischs an Dritte (Urk. 66 S. 39-42) ist im Übrigen nichts hinzuzufügen. Der An- klagesachverhalt gemäss Ziffer I.1.2. ist daher wiederum mit der Einschränkung, dass in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von einem Reinheitsgrad von ledig- lich 48% des Kokaingemischs auszugehen ist, erstellt. 4.3. Anklageziffer II.2.1.-13. 4.3.1. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer II.2.1.-13. auf- grund diverser Beweismittel, insbesondere abgehörter Telefongespräche, sicher- gestellter Chats und Sprachnachrichten als erstellt (Urk. 66 S. 49-105). Die Wür- digung der diversen Indizien durch die Vorinstanz erfolgte wiederum sehr sorgfäl- tig, differenziert und nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Vo- rinstanz zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei. Hinsichtlich des Rein- heitsgrades des Kokaingemischs ging sie entgegen der Ansicht der Verteidigung wiederum von 48% statt mindestens 89.2% aus. Zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3.2. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen ihres Parteivortrages vor Vorinstanz vertrat die Verteidigung einer- seits den bereits vorstehend widerlegten prozessualen Standpunkt, die unter

- 27 - Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel seien unverwertbar (vgl. Erw. I.4.2.), weswegen von tieferen Mengen an Kokain ausgegangen werden müsse. Andererseits wurde geltend gemacht, der von der Staatsanwaltschaft an- genommene Reinheitsgrad von 78 bis 89.2% des Kokaingemischs sei zu hoch. Demgegenüber sei von der sogenannten "Doktormischung" von 45 bis 48% aus- zugehen. Vom Vorwurf gemäss Anklageziffer II.2.11. sei der Beschuldigte freizu- sprechen (Urk. 43 S. 9 ff.). In der Berufungserklärung erachtete die Verteidigung den von der Vorinstanz angenommenen Reinheitsgrad von 48% des Kokainge- mischs als korrekt. Die Vorinstanz sei aber unter Ziff. 2.5.-12. zu Unrecht von der Verwertbarkeit der unter Verwendung der GovWare erlangten Beweismittel aus- gegangen. Die Vorinstanz hätte dort in weiteren Punkten von einem für den Be- schuldigten günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Unter Anklagezif- fer II.2.11., wo die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als nicht erstellt betrach- tet habe, hätte sie zudem einen formellen Freispruch fällen sollen (Urk. 67 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie erneut geltend, dass bezüglich Anklageziffer II.2.11. ein formeller Freispruch erfolgen müsse (Urk. 85 S. 3). 4.3.3. Ergebnis Anklageziffer II.2.1.-13. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, während von der Verteidigung nichts Neues vorgebracht wird. Der diesbezügliche Ankla- gesachverhalt ist daher erstellt, zumal sämtliche Beweismittel verwertbar sind, mit den Einschränkungen, dass zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) durchwegs von einem Reinheitsgrad von lediglich 48% des Kokaingemischs aus- zugehen ist, und zudem Anklageziffer II.2.11. nicht erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und der qualifizierten Geldwä-

- 28 - scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Urk. 28 S. 28). 1.2. Die Verteidigung schloss sich – soweit der Anklagesachverhalt als erstellt anerkannt wird – der Subsumtion der Tathandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG an (Urk. 43 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weitestgehend im Sinne der Anklage, wobei sie beim Tatvorwurf der Geldwäscherei jedoch nur auf den Grund- tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erkannte, die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB dagegen verneinte (Urk. 66 S. 35, 48 und 110).

2. Würdigung 2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung (Urk. 66 S. 17 ff., S. 32 ff., S. 42 ff. und S. 16 ff.) sind grundsätzlich zutreffend und bedürfen keiner weiteren Bemerkungen, zumal sich auch die Verteidigung dieser zu Recht grund- sätzlich angeschlossen hat. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Demgegenüber ist der Beschuldigte – der Verteidigung folgend – vom Vor- wurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG gemäss Anklageziffer II.2.11. freizusprechen, zumal es sich um einen eigenen abgrenzbaren Teil des Anklagesachverhalts handelt, der nicht erstellt ist. Auch die Staatsanwaltschaft opponiert nicht dagegen (Prot. II S. 37).

- 29 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 128). Die Vertei- digung beantragt demgegenüber die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von höchstens 5 Jahren (Urk. 43 S. 2; Urk. 85 S. 2).

2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes

- 30 - und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na-

- 31 - mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds allein führt deshalb grund- sätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3). 2.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

- 32 - 2.4. Massgebliche Strafrahmen 2.4.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine aussergewöhn- lichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Straf- rahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen. 2.4.2. Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen nach Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach zwischen drei und 180 Tagessätze auszuspre- chen sind.

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wo- rauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüg- lich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 66 S. 112 f.). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer II. zu würdigen. Im An- schluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der

- 33 - Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.). 3.3. Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht 3.3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom

21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwie- gend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche

- 34 - Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.

4. Tatkomponente 4.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer II. 4.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass gemäss erstell- tem Sachverhalt von einer Gesamtmenge von rund 11.9 Kilogramm Kokainge- misch auszugehen ist, die bei einem anzunehmenden Reinheitsgrad von 48% rund 5.712 Kilogramm reinem Kokain-Hydrochlorid entsprechen. Die gesamte Tathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum vom 11. Januar 2019 bis zum

22. November 2019, mithin über rund zehn Monate. Insgesamt erfolgten in dieser relativ kurzen Zeit 12 Kokaineinfuhren von den Niederlanden in die Schweiz, wo- bei einmal 1.5 Kilogramm Kokaingemisch, neunmal ca. ein Kilogramm Kokainge- misch, einmal 800 Gramm Kokaingemisch und einmal 600 Gramm Kokainge-

- 35 - misch eingeführt wurden, was die besagten knapp 12 Kilogramm Kokaingemisch ergibt. Das Kokaingemisch war vollumfänglich für den Weiterverkauf bestimmt und wurde entweder am Wohnort des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten I._____ oder am Wohnort des Mitbeschuldigten F._____ in den dortigen soge- nannten Drogenbunkern zwischengelagert. Gemäss erstelltem Sachverhalt erfolg- ten konkret drei Weiterverkäufe mit einer Gesamtmenge von rund 725 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 348 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid. Der Beschul- digte wirkte sowohl bei der Organisation der Einfuhren wie auch beim Weiterver- kauf des Kokains weitestgehend in Entschluss, Planung und Ausführung, also mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten F._____ zusammen, wobei er in mas- sgebender Weise beteiligt war. Mit seinem Vorgehen manifestierten der Beschul- digte und seine Mittäter eine erhebliche kriminelle Energie und ein grosses krimi- nelles Engagement. Wenn die Vorinstanz festhält, bei sämtlichen Vorgängen sei dem Beschuldigten im Vergleich zum Mitbeschuldigten F._____ eine klar überge- ordnete Rolle zugekommen (Urk. 66 S. 117), so stützt sie sich dabei direkt auf die diversen Beweismittel ab. Aus der Anklageschrift geht dies indessen so nicht her- vor und kann letztlich auch offengelassen werden. Festgehalten werden kann aber, dass die Kontakte zu den Lieferanten und Kurieren in Holland praktisch ausschliesslich vom Beschuldigten gepflegt wurden. Zudem steuerte er in mass- geblichem Umfang Geld zu den Käufen und Kurierentschädigungen bei, in der Regel mindestens in hälftiger Höhe. Er nahm die Lieferungen von den Kurieren in der Schweiz entgegen und händigte ihnen auch Bargeld aus, sei es für künftige Drogenkäufe oder als Transportentschädigungen. Bei der Portionierung des emp- fangenen Kokains für den Weiterverkauf wirkte er ebenfalls in massgebender Weise mit. Der Beschuldigte und seine Mittäter waren jedenfalls, wie die Vo- rinstanz richtig festhält, keine Kleinhändler, sondern Importeure und Zwischen- händler im Kilogrammbereich auf deutlich vorgelagerter Vertriebsstufe. Der Be- schuldigte und seine Mittäter erfüllten zudem zwei qualifizierende Tatbestandse- lemente, indem sie zum einen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen ge- fährdeten, und zum anderen bandenmässig handelten, was neben der grossen Anzahl an Vorgängen und Bandbreite der Tätigkeiten im Kokainhandel auch im Rahmen der erwähnten qualifizierten Tatbestände verschuldenserhöhend zu wer-

- 36 - ten ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Aussprechung je einer einzelnen Strafe für jede Einfuhr innerhalb dieses zusammenhängenden Handlungskomple- xes und anschliessendem Vorgehen nach Asperationsprinzip zu einer unange- messenen Strafe im oberen zweistelligen Bereich führt. Wird dagegen, wie in der Praxis vorgeschlagen, bei zunehmenden Drogenmengen eine degressive Tabelle zugrunde gelegt (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, An- hang Nr. 6, N 44 ff. zu Art. 47 StGB), erreicht man ein angemesseneres und für den Beschuldigten deutlich günstigeres Ergebnis. Die objektive Tatschwere ist keinesfalls mehr als leichtes Verschulden einzustufen. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldig- ten rein finanzieller Natur war, was letztlich ein egoistisches Motiv darstellt. So er- zielte er im Tatzeitraum kein weiteres Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit und ist mithin als berufsmässiger Drogenhändler zu bezeichnen. Er handelte mit direktem Tatvorsatz. Wenn die Vorinstanz festhält, lediglich in Bezug auf die Menge und vor allem auf die Qualität (Reinheitsgehalt) des eingeführten Kokains könne wohl nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden (Urk. 66 S. 118), so ist das insofern richtig, als dass er das Kokain nicht jedes Mal einer Qualitätskontrolle unterzog. Seine Absicht ging aber dahin, möglichst viel und möglichst gutes Kokain umzusetzen, das sich gut verkaufte. Das Fehlen der de- taillierten Kenntnis hinsichtlich des Reinheitsgrads bleibt daher unerheblich. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermin- dert. 4.1.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 37 - 4.2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.1.1. 4.2.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt trafen der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ Anstalten, ca. ein Kilogramm Kokaingemisch von den Niederlanden in die Schweiz einzuführen bzw. einführen zu lassen, wobei nunmehr von einem relativ tiefen Reinheitsgehalt des Kokaingemischs von 48% auszugehen ist, was ca. 480 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht. Zur Finanzierung dieser Lieferung übergab der Beschuldigte D._____ den Betrag von € 30'000.– am 31. Oktober 2018 in L._____ in bar. Ohne sein Zutun kam es dann aber nicht zur fraglichen Einfuhr. Es bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Der Beschul- digte handelte zusammen mit seiner Partnerin, der Mitbeschuldigten I._____, wo- bei ihm aber klar die grössere Rolle zukam. Wie auch bei den späteren Tathand- lungen gemäss Anklageziffer I., waren der Beschuldigte und seine Mittäterin nicht Kleinhändler, sondern vielmehr Importeure und Zwischenhändler einer grösseren Menge. Der Beschuldigte manifestierte bereits hierdurch eine erhebliche kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestan- des als noch leicht einzustufen, da nur, aber immerhin, ein Treffen von Anstalten vorliegt. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen.

- 38 - 4.3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.1.2. 4.3.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt verkaufte der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2019, zumindest aber noch vor dem 20. Februar 2019 ca. ein Kilogramm Kokaingemisch an E._____, wobei wiederum bloss von einem relativ tiefen Reinheitsgehalt des Kokaingemischs von 48% auszugehen ist, was ca. 480 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht. Wie genau das Kokain zu E._____ gelangte, kann und muss offengelassen werden. Die Drogen waren für den Wiederverkauf bestimmt und wurden von E._____ schliesslich auch in Deutschland weiterverkauft. Hierfür bezahlte dieser dem Beschuldigten die zuvor vereinbarten rund € 20'000.– bzw. tätigte in diesem Umfang auf Anweisung des Beschuldigten mehrere Geldüberweisungen und eine Geldübergabe. Der Be- schuldigte handelte von der Schweiz aus autonom als Organisator und Planer, wobei in einer untergeordneten Rolle auch die Mitbeschuldigte I._____ mitwirkte. Wie auch bei den späteren Tathandlungen gemäss Anklageziffer I., waren der Beschuldigte und seine Mittäterin nicht Kleinhändler, sondern vielmehr Importeure bzw. Exporteure und Zwischenhändler einer grösseren Menge. Der Beschuldigte manifestierte bereits hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch leicht einzu- stufen. 4.3.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.3.3. Zwischenfazit Insgesamt ist innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden gegeben. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

- 39 - 4.4. Geldwäscherei 4.4.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt geht es um einen "gewaschenen" Deliktsbetrag von € 20'000.–. E._____ bezahlte für ca. ein Kilogramm Kokaingemisch, das er vom Beschuldigten erhalten hatte, auf dessen Anweisung im Zeitraum vom

22. Februar 2019 bis am 2. Juli 2019 in insgesamt 14 Geldüberweisungen im Um- fang von € 14'501.40 inkl. Gebühren an verschiedene Personen mit Wohn- oder zumindest Aufenthaltsort in der Dominikanischen Republik, am 26. Mai 2019 eine Geldüberweisung im Umfang von € 2'500.– inkl. Gebühren an I._____, am

12. August 2019 eine Geldüberweisung im Umfang von € 1'000.– wohl inkl. Ge- bühren an J._____ und am 7. September 2019 eine Geldübergabe im Umfang von ca. € 2'000.– in bar an den Beschuldigten oder die Mitbeschuldigte I._____. Durch die Art der Überweisungen in die Dominikanische Republik einerseits und die Barübergabe andererseits wurde die Einziehung der Drogengelder erheblich erschwert bzw. gänzlich verunmöglicht. Die objektive Schwere der Tat ist aber als noch leicht zu taxieren. 4.4.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tat- handeln gemäss Anklageziffer II. verwiesen werden (Erw. IV.4.1.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 122) liegt direktvorsätzliches Handeln vor, zumal sich der Beschuldigte zweifelsohne bewusst war, dass Überweisungen und eine Barüber- gabe des Geldes in dieser Weise die Rückverfolgung und damit die Einziehung erschwerten bzw. verhinderten. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.4.3. Zwischenfazit Insgesamt ist innerhalb des weiten Strafrahmens ein noch leichtes Verschulden gegeben. Es erscheint eine Einzeleinsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

- 40 - 4.5 Asperation Einzeleinsatzstrafen bilden die 6 Jahre Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer II. Von den insgesamt 42 Monaten für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss An- klageziffern I.1.1. und 1.2. erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips die Berücksichtigung von zwei Dritteln, also 28 Monaten angemessen. Somit resultie- ren 8 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe. 4.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren im mittleren Bereich zu qualifizieren. Gestützt auf die er- wähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte wurde am 8. Oktober 2020 von der Polizei zur Person befragt, wobei er aber teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mach- te (Urk. 19/5). In den diversen Einvernahmen zur Sache finden sich punktuell wei- tere Hinweise zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 2/1-18). Gewisse Angaben sind auch in den Befragungen der Mitbeschuldigten I._____, der Lebenspartnerin des Beschuldigten, zu finden (Urk. 3/1-17). Zudem wurde er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Ver- hältnissen befragt (Urk. 41/1). Schliesslich machte auch die Verteidigung Ausfüh- rungen dazu (Urk. 43 S. 15-17). Der Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1983 in N._____ in der Dominikanischen Republik geboren, wo er bei seiner Tante oder Grossmutter aufwuchs. Seine Mutter lebte bereits damals in O._____, heute teil- weise in P._____. Sein Vater verstarb, als er etwa acht Jahre alt war. Er hat einen

- 41 - Bruder und eine Schwester, die aber nicht mit ihm zusammen aufwuchsen. Der Bruder lebt heute in O._____, die Schwester in Q._____. Er hat wenig Kontakt zu ihnen (Urk. 19/5 N 4-13 und 16). Der Beschuldigte ist ledig, aber Vater von zwei Kindern. Das ältere (15-jährig) lebt bei der Kindsmutter in O._____ und das jünge- re (5-jährig) bei der Kindsmutter in P._____. Er hat ab und zu Kontakt zu ihnen und bezahlt offenbar für sie auch etwas Unterhalt (Urk. 19/5 N 25-31). Betreffend schulische Ausbildung schloss der Beschuldigte die neun Jahre dau- ernde Grundschule in der Dominikanischen Republik ab (Urk. 19/5 N 34 f.). An- schliessend absolvierte er in P._____ eine Ausbildung zum Koch und arbeitete danach in verschiedenen Bars (Urk. 19/5 N 36). Im Jahr 2005 übersiedelte er nach Spanien. Zuerst war er im Bereich Reinigung tätig, dann in seinem gelernten Beruf als Koch. In den Jahren 2008/2009 beantragte er die spanische Staatsan- gehörigkeit und erhielt sie auch. Im Jahr 2011 kam er erstmals in die Schweiz, um hier Arbeit zu finden. Zunächst arbeitete er wieder im Bereich Reinigung, dann bei verschiedenen Temporärjob-Büros sowie in verschiedenen Bars. Sein letztes "re- guläres" Einkommen habe er im Jahr 2018 erzielt als Angestellter in der R._____ der Mitbeschuldigten I._____. Heute ist er Staatsangehöriger der Dominikani- schen Republik und von Spanien (Urk. 19/5 N 42). Als Wohnort gab er O._____ an (Urk. 2/1 N 6). In der Schweiz hielt er sich im Zeitpunkt der Verhaftung illegal auf, zumal ihm die Niederlassungsbewilligung B, über die er zuvor offenbar verfügt hatte, nach der Verurteilung wegen einer Straftat im Jahr 2014 wieder aberkannt und der Rekurs dagegen abgelehnt wurde (Urk. 19/5 N 46 ff.). Erst aufgrund dieser Probleme be- gann er nach eigenen Angaben mit den Drogengeschäften. In welchen Zeiträu- men er sich genau in der Schweiz aufhielt und wo überall, ausser in Spanien, er sich in den letzten Jahren sonst noch aufhielt, konnte oder wollte er nicht genau angeben (Urk. 2/1 N 13 ff., Urk. 2/2 N 16 sowie Urk. 19/5 N 17 ff. und N 39). Je- denfalls im anklagerelevanten Zeitraum lebte er bei seiner Lebenspartnerin, der Mitbeschuldigten I._____, in deren Wohnung in G._____, zusammen mit deren Tochter. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ sind nicht verheiratet (Urk. 2/1 N 4 und Urk. 20/3 N 21 f.), kennen sich aber gemäss eigenen Angaben

- 42 - schon seit vielen Jahren und sind seit ca. 2014-2016 ein Paar (Urk. 2/1 N 21 f. und Urk. 2/2 N 15). An der Betreuung und Erziehung der Tochter der Mitbeschul- digten I._____ habe er sich beteiligt (Urk. 2/1 N 14 f.). Er ist Raucher und trinkt Alkohol. Andere Drogen konsumiert er keine. Physische oder psychische Krank- heiten sind nicht bekannt (Urk. 19/5 N 51 f., N 56 f. und N 62). Er besitzt einen Führerausweis (Urk. 19/5 N 63). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten blieb das Meiste un- klar (vgl. Urk. 2/15 und Urk. 3/15). Bekannt ist, dass er in B._____, O._____, eine Wohnung besitzt, zusammen mit der dort lebenden Mutter seines Kindes. Die Wohnung habe er mit einem Kredit erworben (vgl. Urk. 2/10 N 194 ff.). Unklar blieb dagegen, ob er daneben in der Dominikanischen Republik noch weitere Lie- genschaften und ggf. einen Range Rover besitzt (Urk. 2/15 N 61 ff. und N 109 ff.), was der Beschuldigte verneint. Seinen Angaben zufolge habe er zwar Anzahlun- gen für den Erwerb bzw. den Bau einer Liegenschaft geleistet. Die geleisteten Anzahlungen habe er aber verloren, weil er nicht alle weiteren Anzahlungen habe leisten können. Er selber gibt an, weder Vermögen noch Schulden zu haben. Auch zu seinem Einkommen wollte er keine Angaben machen, insbesondere nicht dazu, wie er in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt finanzierte und wer für den Lebensunterhalt seiner Kinder und der Kindsmütter aufkam. Wirt- schaftliche staatliche Hilfe musste er jedenfalls noch nie in Anspruch nehmen (Urk. 19/5 N 33 und N 50; vgl. auch Urk. 2/15). Aus in den Akten liegenden Bele- gen ergibt sich, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Februar 2020 ins- gesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanischen Republik zu überweisen vermochte, wozu er sich indessen nicht äussern wollte (Urk. 2/15 Beilage 1). Am 5. Februar 2020 wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 13/2) und seit dem

2. Dezember 2020 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/33), derzeit in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez in 7408 Cazis/GR (Urk. 22/11 S. 1), wo er regelmässig Besuche von einem "Freund" sowie von der Tochter der Mitbe- schuldigten I._____ erhält. Zudem hat er fast täglich telefonischen Kontakt zur Mitbeschuldigten I._____. Der von der Vorinstanz eingeholte Führungsbericht ist

- 43 - einwandfrei (Urk. 40). Auch die im Berufungsverfahren eingeholte kurze Rück- meldung der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 4. Mai 2023 über den Be- schuldigten fiel positiv aus (Urk. 83). Im Rahmen der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, er habe demjeni- gen Kind, das in O._____ lebe, jeden Monat Alimente bezahlt, als er noch nicht im Gefängnis gewesen sei. Seitdem er im Gefängnis arbeiten könne, lasse er seiner Partnerin etwas Geld zukommen, die es dann an das Kind in O._____ weiterleite. Dasjenige Kind, welches in der Schweiz lebe, sei wie sein Stiefkind und diesem helfe er auch (Prot. II S. 8 f.) Auch im Berufungsverfahren blieben seine Aussa- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen jedoch vage. Auf die Frage, wie er sich in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt finanziert habe, gab er an, dass er gearbeitet habe, und zwar in einer Bar, die seiner Partnerin gehöre. An sein damaliges Einkommen konnte er sich jedoch nicht erinnern. Auch zu den im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 6. Februar 2020 erfolgten Überweisungen von insgesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanischen Re- publik führte er lediglich aus, dass er sich nicht an die genauen Daten der Über- weisungen erinnere. Es könne schon sein, dass diese Gelder mit den erwähnten Delikten zu tun hätten (Prot. II S. 11). In Bezug auf die Wohnung in O._____ führ- te er aus, er erscheine zwar immer noch als Miteigentümer, habe aber seit 2011 – seit er sich von seiner damaligen Partnerin getrennt habe – mit dieser Liegen- schaft nichts mehr zu tun. Die Ex-Partnerin wohne dort mit ihrem aktuellen Part- ner und den Kindern zusammen (Prot. II S. 10 und S. 13). Ferner führte er aus, im Falle, dass eine Landesverweisung angeordnet würde, würde er wieder von Null anfangen und an einem neuen Ort in Europa – in Spanien oder Deutschland, mit- hin in der Nähe seiner Partnerin und ihrer Tochter – im Hotellerie- oder im Liefer- dienstbereich arbeiten (Prot. II S. 12 und S. 13 f.). Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 14) – keine ersichtlich. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Be- lastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Ausserge-

- 44 - wöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Be- schuldigten nicht gegeben. Daran ändert auch die Trennung von seiner Partnerin, von deren Kind und von seinen beiden leiblichen Kindern aufgrund des Gefäng- nisaufenthaltes nichts. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafe Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter An- rechnung von 294 Tagen Untersuchungshaft bestraft. 24 Monate der Strafe wur- den aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, während 12 Monate zu vollziehen waren (Urk. 69). Die damalige Tat ist zwar nicht ein- schlägig im Verhältnis zu den vorliegend zu beurteilenden Drogendelikten, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur knapp ein Jahr nach Ablauf der ange- setzten Probezeit bereits erneut delinquierte. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ob es in anderen Ländern wie z.B. der Dominikanischen Repub- lik oder in Spanien zu weiteren Verurteilungen gekommen ist, ist nicht bekannt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht In den ersten 15 Einvernahmen, die ab der Verhaftung des Beschuldigten am

5. Februar 2020 bis zum 8. Oktober 2020 durchgeführt wurden, verweigerte er weitgehend die Aussagen zur Sache (Urk. 2/1-15). Nach Vorliegen des Schluss- berichts der Stadtpolizei Zürich vom 14. Oktober 2020 (Urk. 1/7) – als ihm be- kannt war, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft gegen ihn in der Hand hat- te – machte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 dann gewisse Angaben zur Sache und zeigte sich dabei zumindest teilweise geständig sowie in gewissem Mass einsichtig (Urk. 2/16). Hierdurch belastete er in Bezug auf die Drogengeschäfte auch den Mitbeschuldigten F._____ und er- leichterte damit die gegen diesen geführte Strafuntersuchung, wenn auch nur ge- ringfügig. Für die Mitbeschuldigte I._____ wirkten sich seine Aussagen demge- genüber entlastend aus, womit er auch die gegen sie geführte Strafuntersuchung

- 45 - in entsprechendem Masse erleichterte. Im Rahmen der Konfrontationseinvernah- me vom 22. April 2021 und ebenso in der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 verweigerte der Beschuldigte dann jedoch wieder jegliche Aussagen zur Sache, nahm aber immerhin von seinen Eingeständnissen auch nicht Abstand (Urk. 2/17 f.). In einer Gesamtbetrachtung trug er also nur vergleichsweise wenig zur Vereinfachung der Strafuntersuchung bei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der Berufungsverhandlung zeigte er sich dann aber wieder zumindest teilweise geständig. Die teilweisen Geständnisse sind dem Beschuldig- ten leicht strafmindernd zu Gute zu halten. Von aufrichtiger Reue, die in noch stärkerem Masse zu berücksichtigen wäre, kann indessen keine Rede sein. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind mit der Vorstrafe ein straferhöhendes und mit dem teilweisen Ge- ständnis ein strafminderndes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkompo- nente festzustellen. Das strafmindernde Zumessungskriterium überwiegt dabei leicht. Es erscheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten auf 8 Jahre Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen auf 150 Tagessätze zu senken.

6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte bleibt, wie dargelegt, einiges im Dunkeln. Klar ist jedoch, dass er seit mehreren Jahren ohne legales Erwerbs- einkommen ist, jedoch weiterhin Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern hat. Die von der Vorinstanz angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 66 S. 128) erscheint daher angemessen.

7. Gesamtwürdigung 7.1. Strafhöhe Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweisen sich die von der Vorinstanz ver- hängten 7 Jahre Freiheitsstrafe und 25 Tagessätze Geldstrafe somit als keines- wegs zu hoch, sondern eher mild, jedoch in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls

- 46 - bezüglich der Freiheitsstrafe nicht unangemessen. Bei ihrem Vergleich mit dem Mitbeschuldigten F._____, der mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 für das von ihm begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Geschäfts- Nr. DG210016), – insbesondere ihrem Einwand, dass eine höhere Strafe für gleichberechtigte Partner nicht angebracht sei (Urk. 85 S. 14) – verkennt die Ver- teidigung, dass sich die Strafzumessung der beiden Beschuldigten deutlich von- einander unterscheidet. So wurde der Beschuldigte im Gegensatz zum Mitbe- schuldigten F._____ wegen weiterer Vorwürfe bezüglich des Kokainhandels schuldig gesprochen und aus den diesbezüglich ausgefällten Einzeleinsatzstrafen wurde in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. Erw. IV.4.5.). Ferner wurden die weiteren vom Mitbeschuldigten F._____ began- genen Delikte (Widerhandlung gegen das AIG, mehrfache Pornografie und mehr- fache Gewaltdarstellung) mit einer Gesamtgeldstrafe bestraft. Ausserdem fiel beim Mitbeschuldigten F._____ sein nahezu vollumfängliches Geständnis erheb- lich stafmindernd aus, wogegen die teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten vorliegend lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände hält die gegenüber der Freiheitsstrafe des Mitbeschuldig- ten F._____ höher ausgefällte Freiheitsstrafe beim Beschuldigten – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie bei gewissen Sachverhalten als gleichbe- rechtigte Partner agierten – stand. Zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Stra- fen ohnehin nicht in Betracht. Es hat daher mit der vorinstanzlichen Strafhöhe sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 7.2. Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte wurde am 5. Februar 2020 verhaftet und befand sich bis zum

2. Dezember 2020 während 301 Tagen in Untersuchungshaft. Seither befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug, was bis heute 888 Tage ergibt. Insgesamt befin- det er sich seit 1'189 Tagen in Untersuchungshaft oder im vorzeitigem Strafvoll-

- 47 - zug. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Frei- heitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Mög- lichkeit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objek- tiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt.

3. Geldstrafe Der Beschuldigte beging die relevanten Geldwäschereihandlungen, die mit der Geldstrafe bestraft werden, im Deliktszeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum

7. September 2019, also noch innerhalb der Frist von fünf Jahren seit er am

16. Dezember 2014 vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Kör-

- 48 - perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, weswegen nunmehr besonders günstige Umstände vorliegen müssten. Von der Vorinstanz wurden solche besonders günstigen Umstände bejaht (Urk. 66 S. 128 f.). Zufolge des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO wäre die Ver- weigerung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vorliegend ohnehin unzulässig, weswegen der Vollzug der Geldstrafe somit unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben ist. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren aus (Urk. 66 S. 129-134). 1.2. Die Verteidigung beantragt demgegenüber im Rahmen ihrer Berufungserklä- rung, es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten, even- tualiter sei diese auf 5 Jahre zu reduzieren (Urk. 67 S. 4). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ersuchte sie zumindest um die Reduktion der Dauer der Lan- desverweisung (Urk. 85 S. 2 und 14 f.).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach

- 49 - Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Spanien und der Dominikanischen Republik ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzun- gen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Be- schuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall- klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundes- gerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungs- elemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklau- sel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahms- weise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch

- 50 - nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien an- gewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vor- genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalog- tat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kin- dern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren per- sönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Voll-

- 51 - zugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Straf- zumessung zu verweisen (Erw. IV.5.1.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 131 f.). Der aktuell 39-jährige Beschuldigte und die Mitbeschuldigte I._____ sind nicht verheiratet, kennen sich aber offenbar schon seit vielen Jahren und seien seit ca. 2011/2012 oder auch einigen Jahren später ein Paar. Im Tat- zeitraum wohnte er bei ihr in G._____/ZH, zusammen mit deren Tochter. Dabei soll sich der Beschuldigte auch an der Betreuung und Erziehung der Tochter der Mitbeschuldigten I._____ beteiligt haben. Ob dies tatsächlich in relevantem Um- fang der Fall war, ist nicht ersichtlich. Zumindest seit seiner Verhaftung im Febru- ar 2020, also seit nunmehr über drei Jahren, ist dies nicht mehr der Fall. Von ei- ner sehr engen familiären und emotionalen Bindung des Beschuldigten zur Mitbe- schuldigten I._____ und deren Tochter ist nicht auszugehen, auch wenn er mit ihnen im Rahmen des offeng Koen Strafvollzugs regelmässintakt hat. Jedenfalls hat ihn das nicht vom Delinquieren abgehalten. Er besitzt in B._____, O._____, eine Wohnung, zusammen mit der Mutter seines Sohnes. Zu seiner legalen Er- werbstätigkeit in der Schweiz und zu seinen finanziellen Verhältnissen ist nur we- nig bekannt. Staatliche finanzielle Unterstützung musste er noch nie in Anspruch nehmen. Angeblich bezahlt(e) er für seine Kinder etwas Unterhalt. Im Übrigen scheinen aber sowohl seine im Ausland lebenden Kinder und deren Mütter, als auch die hierorts erwerbstätige Mitbeschuldigte I._____ und ihre Tochter ohne seine finanzielle Unterstützung auszukommen. Der deutschen Sprache ist er of- fenbar nicht mächtig, weder in Wort noch in Schrift. Ob er und wenn ja, inwiefern und inwieweit er aktiv oder passiv am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilnahm vor seiner Verhaftung, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf Mit- gliedschaften in Vereinen oder ähnliches finden sich jedenfalls keine. Soziale Kontakte pflegte er offenbar allenfalls zu Personen aus seinem Herkunftsland bzw. Kulturkreis, was die Beziehung zur Mitbeschuldigten I._____ und der Kon- takt zum Mitbeschuldigten F._____ zeigen. In die Schweiz kam der Beschuldigte

- 52 - erst im Alter von 27 oder 28 Jahren, nachdem er zuerst in seinem Geburtsland und danach in seiner neuen Heimat Spanien wirtschaftlich Fuss gefasst hatte. Es ist somit von einem geringen Mass an Integration in der Schweiz auszugehen. Dem Beschuldigten gelingt es jedenfalls nicht nachzuweisen oder auch nur schon glaubhaft zu machen, dass seine sozialen und beruflichen Banden zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert. Dass er gesundheitliche Probleme hätte, wird weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Da in seinen Heimatstaaten Spanien und Dominikanische Republik nahe Verwandte und Freunde leben, erscheint eine Wiedereingliederung des Beschuldigten nach Entlassung aus dem Strafvollzug in einem jener Länder durchaus möglich und zumutbar bzw. erscheinen die Chancen dazu weit besser als in der Schweiz, zu der er offensichtlich klar geringere Bindungen aufweist. Zwar dürfte es vor dem Hintergrund seiner Beziehung zur Mitbeschuldigten I._____ und deren Tochter für ihn eine gewisse Härte darstellen, wenn er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss. Angesichts des Um- stands, dass, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten ist, werden z.B. Besuche des Be- schuldigten im grenznahen Ausland zwecks Wahrung des direkten Kontakts mit der Mitbeschuldigten I._____ und deren Tochter aber problemlos möglich sein. Zudem stehen mittels moderner Kommunikationsmittel auch bei räumlicher Dis- tanz gute Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist mithin zu verneinen.

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit-

- 53 - hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewich- ten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden mehrjährigen Freiheitsstrafe aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich. So ist beim Beschuldigten von aufrichtiger Reue und Einsicht wenig zu spüren. Die Gü- terabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

- 54 -

5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrecht halten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Fami- lienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthalts- beendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interes- senabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.).

- 55 - 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härte- falls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestge- hend beantwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Be- schuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unrei- fer junger Erwachsener, sondern vielmehr im mittleren Erwachsenenalter beging. Demgegenüber spricht einzig die mit neun Jahren bis zur Verhaftung einigermas- sen lange Aufenthaltsdauer zu einem gewissen (leichten) Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Wie im Rahmen der Güterabwägung dargelegt, können Kontakte zu seiner Partnerin und deren Tochter aber auch im Falle des Vollzugs einer Lan- desverweisung gelebt werden. Zudem sind keine über das übliche Mass hinaus- gehende Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur vorhanden. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinen Heimatstaaten ist festzuhalten, dass die- se insgesamt zweifellos enger sind als zur Schweiz. Mit deren Kultur und Sprache ist der Beschuldigte jedenfalls vertraut. Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustandes neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesver- weisung stellt für den Beschuldigte zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte das öffentliche Interes- se an der Aussprechung eines Landesverweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

6. Prüfung nach FZA 6.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom 21 Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Ausle-

- 56 - gung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beach- ten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhnlicher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU- Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weniger strenge Mas- sstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzel- fall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit verhältnismässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Guns- ten des Beschuldigten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tat- sächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Ge- sellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten ange- knüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim qualifi- zierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4). 6.2. Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Der Tatvorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den eine

- 57 - mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist ohne Weiteres als Straftat von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt. An- zumerken ist im Übrigen, dass der Beschuldigte während des Deliktzeitraums gar nicht im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens einer bewilligten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging oder sonst über eine darauf gestützte Aufenthaltsbewilli- gung verfügte, sondern er sich vielmehr ohne formelle Bewilligung für längere Zeit, mithin illegal hier aufhielt. Schon deshalb steht das FZA der Landesverwei- sung des Beschuldigten nicht entgegen.

7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inte- resse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bin- dungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 7.2. Der Beschuldigte wird in Form des mehrfachen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG wegen schwerer Delikte verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als im mittleren Bereich zu qualifizieren ist.

- 58 - 7.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delik- te, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtat ist mithin auch bei dieser Betrachtung im etwa mittleren Bereich anzusiedeln. 7.4. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass beim Beschuldigten, wie bereits festgehalten wurde, ein geringes Mass an Integration in der Schweiz gegeben ist. Da keine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfolgt (vgl. nachfolgend, Erw. VI.8.) und es dem Beschuldig- ten somit möglich ist, ins grenznahe Ausland zu reisen, um seine Partnerin und deren Tochter zu treffen und ausserdem mittels moderner elektronischer Kommu- nikationsmöglichkeiten Unterhaltungen in Wort und Bild auch auf grosse Distanz problemlos möglich sind, ist die mit der Landesverweisung verbundene Härte we- niger gross. Demgegenüber ist die gravierende Delinquenz des Beschuldigten – darunter auch die von ihm in der Vergangenheit begangene versuchte schwere Körperverletzung, die keineswegs eine Bagatelle war – zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stellt damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz dar, weshalb das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises gross ist. All dies rechtfertigt eine längere – mithin eine das ge- setzliche Minimum von 5 Jahren übersteigende – Dauer der Landesverweisung. 7.5. In Relation zur Schwere der erfüllten Straftatbestände und der ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie unter Berücksichtigung, dass die mit der Lan- desverweisung verbundene Härte für den Beschuldigten aufgrund der dargeleg- ten Umstände weniger gross und das Fernhalteinteresse gegenüber dem Be- schuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit demgegenüber hoch ist, erweist sich eine Dauer der Landes- verweisung von 10 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Dementspre- chend ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 66

- 59 - S. 134) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

8. Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem Hierzu ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 66 S. 134). Eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS hat nicht zu erfolgen. VII. Ersatzforderung/Beschlagnahmung

1. Ersatzforderung 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögens- vorteile Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 134 ff.). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 67 S. 5; Urk. 85 S. 2 und 15). 1.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 62 f.). Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip aus- zugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9). 1.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt zusammengefasst überzeugend fest, dass der Beschuldigte bereits alleine durch den Betäubungsmittelhandel gemäss Anklageziffer I.1.2. mit E._____ erstelltermassen rund € 20'000.– umsetzte, dass von den

- 60 - 12 Kokaineinfuhren mit rund 11.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Anklagezif- fer II. wenigstens deren rund 725 Gramm weiterverkauft wurden, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 6. Februar 2020 insgesamt Fr. 62'192.– an verschiedene Personen in der Dominikanische Republik überwies, und dass er seit 2018 nie mehr über ein legales Erwerbseinkommen verfügte, weswegen zu vermuten ist, dass er seinen Lebensunterhalt gänzlich durch den Kokainhandel bestritt in diesem Zeitraum (Urk. 66 S. 135 f.). Vor diesem Hinter- grund liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum mit dem Be- täubungsmittelhandel einen Umsatz von jedenfalls weit über den beantragten Fr. 30'000.– erzielte. Diese Gelder wären, sofern sie denn noch vorhanden wären, als Taterlös einzuziehen, was aber nicht mehr möglich ist. Dementsprechend ist auf eine Ersatzforderung des Staates in jener Höhe zu erkennen. Dass die Er- satzforderung, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 85 S. 15), von vorne- herein uneinbringlich wäre und eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliede- rung des Beschuldigten gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB zur Folge hätte, ist zu ver- neinen, zumal die Durchsetzung mittels Verwertung des Immobilienanteils des Beschuldigten im Grossraum O._____ – worauf nachfolgend einzugehen ist – zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das zukünftige wirtschaft- liche Fortkommen des Beschuldigten ist daher durch die Verpflichtung zur Bezah- lung einer Ersatzforderung nicht gefährdet. Wenn die Verteidigung in der Beru- fungserklärung dazu ausführt, "Dass der Staat die hohle Hand macht und auch noch daran verdienen möchte, dass mit Drogen gehandelt wurde, leuchtet schon prinzipiell nicht ein." (Urk. 67 S. 5), kann das nur als befremdlich bezeichnet wer- den. Die Intention des Gesetzgebers zum Erlass von Art. 71 StGB folgte dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen darf, wobei die Bestimmung insbe- sondere beim Betäubungsmittelhandel in professionellem Stil ihre Bedeutung hat. Der Konsum illegaler Drogen verursacht in der Schweiz jährliche, letztlich von der Allgemeinheit zu tragende Gesundheitskosten und andere volkswirtschaftliche Schäden in x-facher Millionenhöhe. Auch die Kosten für die Polizei und die Justiz sind grundsätzlich von der Allgemeinheit zu tragen und können durch verurteilten Personen aufzuerlegende Kosten bekanntlich nur zu einem Bruchteil gedeckt werden. Wenn vor diesem Hintergrund daher unterstellt wird, der Staat wolle sich

- 61 - beim Beschuldigten bereichern, so entbehrt dies jeder Grundlage. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz verhängte Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat im Sinne von Art. 71 StGB in der Höhe von Fr. 30'000.– ist daher zu bestätigen.

2. Beschlagnahmter Liegenschaftsanteil in Spanien 2.1. Ausgangslage Auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

6. Juli 2020, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 sowie Art. 70 Abs. 2 StGB und im Wesent- lichen mit der Begründung, dass die Liegenschaft mit deliktisch erlangtem Ver- mögen gekauft worden sei und daher dieser Vermögenswert einzuziehen sei und/oder dass dieser Vermögenswert zur Sicherung der Ersatzforderung heran- gezogen werden könne (Urk. 27/9/11 ff.; Urk. 27/9/19 ff.), beschlagnahmte das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) mit Entscheid vom

24. Juli 2020 die dem Beschuldigten zu Eigentum gehörende ideelle Hälfte der Liegenschaft C._____ 2 G, B._____ (O._____, Spanien), Katasternummer: 2 (Urk. 27/9/19 f.). Die Vorinstanz hielt die Beschlagnahme aufrecht (Urk. 66 S. 140). Die Verteidigung beantragt die Freigabe des Liegenschaftsanteils des Beschuldigten (Urk. 67 S. 5; Urk. 85 S. 2 und 15). 2.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 139). 2.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– zu bezahlen und die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen könne (Art. 71 Abs. 3 StGB). Weiter hielt sie fest, dass gemäss Unterlagen von der Liegenschaft in

- 62 - B._____ nur die Hälfte dem Beschuldigten gehöre, während die andere Hälfte S._____ gehöre, und dementsprechend vom Grundbuchamt auch nur die im Ei- gentum des Beschuldigten stehende Hälfte mit einem Verfügungsverbot belegt, also beschlagnahmt worden sei (Urk. 27/9/19 f.). Demzufolge hielt sie die erfolgte Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahme antragsgemäss aufrecht bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultie- rende Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Siche- rungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt werde, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei- des betreffend die genannte Ersatzforderung. Das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien wurde ersucht, die Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahme entsprechend auf- rechtzuerhalten (Urk. 66 S. 140). Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeu- gend. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Hälfte der Liegenschaft dem Beschuldigten nur formell gehöre. Eigentlich gehöre dieser Teil, wie auch der andere Miteigentumsanteil, schon seit 2010 seiner von ihm ge- schiedenen Frau. Er habe sich mit dieser geeinigt, dass sie dort mit dem gemein- samen Sohn wohnen und die Liegenschaft für sich behalten könne. Man habe das Eigentum aber nicht übertragen, weil dies zu teuer gewesen sei (Urk. 85 S. 15). Die Verteidigung übersieht zunächst, dass der Beschuldigte mit seiner Ex- Partnerin nie verheiratet war. Im Übrigen wurde nicht annähernd belegt, dass sich die beiden hinsichtlich dieser Liegenschaft wirtschaftlich auseinander gesetzt hät- ten. Anzumerken ist schliesslich, dass die Durchsetzung des staatlichen An- spruchs in Spanien – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 38) – durchaus realistisch erscheint, nachdem bereits die Grundbuchsperre seitens des zuständigen Madrider Gerichts angeordnet wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. VIII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und

- 63 - Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend mit Ausnahme des formell auszusprechenden Teilfreispruchs, wobei letzterer in Gesamtbetrachtung von gänzlich untergeordne- ter Bedeutung ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher vollum- fänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 10'104.95 geltend (Urk. 87). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Ver- bindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG und erweist sich grundsätzlich als an- gemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'400.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (Ent- scheid über beschlagnahmte Gegenstände) und 12-15 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

- 64 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG gemäss Anklage- ziffer II.2.11.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'189 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.– zu bezah- len.

9. Die mit Entscheid vom 24. Juli 2020 des Untersuchungsgerichts Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) rechtshilfeweise erfolgte Beschlagnahme der dem Beschuldigten zu Eigentum gehörenden ideellen Hälfte der Liegen- schaft C._____ …, B._____ (O._____, Spanien), Katasternummer: 2, wird aufrechterhalten bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren resultierende Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 über Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wur- de, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung. Das Untersuchungs-

- 65 - gericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien wird ersucht, die Beschlagnahme entsprechend aufrechtzuerhal- ten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG)

- 66 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen gemäss Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Untersuchungsgericht Nr. 2 von B._____ (O._____, Spanien) bzw. die zuständige Behörde in Spanien, im Dispositivauszug gemäss Dis- positivziffer 8 und 9 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 67 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva