Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende August oder Anfang September 2017 eine Ohr- feige verpasst, sie an den Haaren gerissen und ihr gesagt zu haben, sie solle das Maul halten und sich nie mehr über seine Eltern beschweren, ansonsten er sie wieder schlagen würde. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin damit Angst machen und sie davon abhalten wollen, sich bei ihm über seine Eltern zu bekla- gen. Die Privatklägerin habe sich aus diesem Grund nicht mehr getraut, beim Be- schuldigten Hilfe zu suchen, wenn sie sich von ihren Schwiegereltern schlecht behandelt fühlte (Urk. 33 S. 4). 1.2. Ebenso wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin bei zwei Gelegenheiten ca. Ende September 2017 und ca. Dezember 2017 gesagt zu ha- ben, sie hätte zu tun, was seine Familie von ihr wolle, ansonsten er ihr noch Schlimmeres antun werde. Aus aufgrund dieser Äusserung hervorgerufener Angst, dass der Beschuldigte sie zusammenschlagen oder verletzen könnte, habe sich die Privatklägerin nicht mehr getraut, sich gegen ihre Schwiegereltern aufzu- lehnen, und habe alles getan, was von ihr verlangt worden sei. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit dieser Äusserung Angst machen wollen, um sie gefü- gig zu machen und sie seinem und dem Willen seiner Eltern unterzuordnen (Urk. 33 S. 4 f.).
2. Vorgeschichte Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im März 2016 im Kosovo kennen und heirateten am tt.mm.2017. Nach dem Hochzeitsfest im Kosovo Ende Juli 2017 zog die Privatklägerin am 2. August 2017 in die Schweiz, wo sie bis März 2018 mit dem Beschuldigten, dessen Schwester und Eltern in einem Haus- halt zusammenlebte. Am tt. März 2018 trennte sich der Beschuldigte von der Pri- vatklägerin nach einem Streit im Kosovo. In der Schweiz zurück, ging die Privat- klägerin zunächst für wenige Tage zu ihrem Bruder und danach – am tt. März
- 8 - 2018 – ins Frauenhaus B._____. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz setzte der Beschuldigte das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Trennung von der Privatklägerin in Kenntnis. Am 27. März 2018 liess die Privatklägerin ein Ehe- schutzverfahren einleiten. Der Beschuldigte liess am 25. April 2018 die Schei- dungsklage einreichen. Die Privatklägerin erstattete daraufhin – am 11. bzw. 15. Mai 2018 – bei der Polizei eine Anzeige gegen den Beschuldigten. Nach der er- folgten Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. Sep- tember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung etc. sowie gleichzeitig gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweismittel Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie der Zeugin und Schwägerin der Privatklägerin C._____ zur Verfügung. Zudem liegen diverse Urkunden, Fotos sowie Chatverläufe zwischen der Privatklägerin einerseits und dem Beschuldigten, dessen Mutter und C._____ andererseits vor. 3.2. Aussagen der Privatklägerin 3.2.1. Die Privatklägerin wurde am 15. Mai 2018 (Urk. 4/1), 17. Dezember 2018 (Urk. 4/2), 24. Januar 2019 (Urk. 4/3), 16. September 2019 (Urk. 4/4), 26. Sep- tember 2019 (Urk. 4/5) und am 25. Juni 2020 (Urk. 4/6) einvernommen. 3.2.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 (Urk. 4/1) erzählte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie Ende August oder Anfang September 2017 an den Haaren gerissen und ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie seien im Auto gewesen, sie auf dem Beifahrersitz. Er habe ihren Kopf gegen das Auto stossen wollen. Er habe das Auto angehalten und sie an den Haaren nach vorne gerissen (Urk. 4/1 F/A 43 f.). Sie hätten einen Ausflug ins D._____ gemacht. Vor dem Parkplatz seines Hauses habe er sie an den Haaren gerissen (Urk. 4/1 F/A 45). Das sei der erste Tag gewesen, als sie angefangen habe ihm zu erzählen, was
- 9 - seine Familie ihr antue (Urk. 4/1 F/A 46). Sie habe begonnen zu weinen und habe den Kopf nach hinten gedrückt, so dass er sie nicht gegen das Auto habe schla- gen können. Sie habe "Stopp" gesagt (Urk. 4/1 F/A 47). Er habe dann aufgehört und ihr gesagt, sie solle das Maul halten und nie wieder so etwas sagen, sonst schlage er sie wieder (Urk. 4/1 F/A 48). Zuerst habe er sie geohrfeigt, mit der rechten Handinnenfläche auf die linke Wange (Urk. 4/1 F/A 49-52). Seither habe er sie immer unter Drohungen gehalten, er habe ihr gesagt, er wer- de ihr noch Schlimmeres antun. Sie habe zu tun, was seine Familie wolle (Urk. 4/1 F/A 57). Was seine Familie gewollt habe, wisse sie nicht. Sie habe immer ver- sucht, das zu machen, was sie gewollt hätten. Sie hätten dann aber immer das Gegenteil gewollt. Sie habe sich bemüht, sich immer an ihre Regeln zu halten. Zum Beispiel hätten sie ihr, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, gesagt, sie würden bis 9 Uhr oder 10 Uhr schlafen. Wenn sie selber das dann getan habe, hätten sie ihr gesagt, sie müsse früher aufstehen. Als sie dann aber entsprechend früher, um 22/23 Uhr ins Bett gegangen sei, hätten sie gesagt, sie dürfe nicht so früh und vor ihnen ins Bett gehen. Sie hätten auch gesagt, sie würde viel Zeit am Telefon und im Gespräch mit ihrer Familie verbringen. Ihre Familie bringe sie viel- leicht gegen die Familie des Beschuldigten auf. Sie hätten die Regel gemacht, dass sie nur noch einmal pro Woche mit ihrer Mutter habe telefonieren dürfen. Sie habe den ganzen Tag das Telefon im Zimmer lassen müssen und habe es nicht mit sich mitführen dürfen. Sie habe alle Hausarbeiten bis 11 Uhr erledigen müs- sen. Von 11 Uhr bis 12 Uhr habe sie ins Schlafzimmer gehen und sich wie eine Braut anziehen und schminken müssen. Von 12 Uhr bis 13 Uhr habe sie das Mit- tagessen zubereiten und danach die Küche und das Esszimmer aufräumen müs- sen. Von 13 Uhr bis 17 Uhr habe sie den Neffen – den Sohn der Schwester des Beschuldigten – hüten müssen. Anfänglich sei sie ab und zu in ihr Zimmer ge- gangen, um sich auszuruhen. Das hätten sie ihr dann verboten. Sie habe mit ih- ren Schwiegereltern im Wohnzimmer bleiben, sie bedienen und den kleinen Nef- fen hüten müssen. Ab 17 Uhr habe sie das Nachtessen zubereiten müssen. Wenn jemand zu Besuch gekommen sei oder sie auf Besuch gegangen seien, habe sie die langen Röcke anziehen müssen, wie es bei ihnen für eine Braut Tra- dition sei. Den Besuch habe sie bedienen müssen. Die Schwiegermutter habe die
- 10 - Hauswartarbeit innegehabt. Seit sie, die Privatklägerin, dort sei, habe sie das Treppenhaus reinigen müssen. Sie hätten auf Schritt und Tritt geschaut, was sie gemacht habe. Sie hätten sie immer mit Worten beleidigt. Die Schwiegereltern hätten zum Beispiel auch gesagt, sie hätten sich für sie schämen müssen. Ihre Schwiegermutter habe gesagt, sie, die Privatklägerin, sei nicht gut genug für ihren Sohn, und dass sie fünf Jahre keine Kinder machen dürften. Sie habe ihr auch gesagt, es wäre offenbar besser gewesen, sie drei Monate zur Probe zu nehmen, um zu schauen, ob sie es bringe oder nicht, und nicht gleich die Aufenthaltsbewil- ligung zu machen (Urk. 4/1 F/A 58). Einmal, nach einem Streit mit dem Beschuldigten im Februar 2018, in welchem er ihr Vorwürfe gemacht habe, dass ihre Tanten nicht wie angekündigt zu seinen El- tern zu Besuch gekommen seien, sondern am gleichen Tag kurzfristig abgesagt hätten, sei sie ins Wohnzimmer gegangen und die Schwiegermutter habe sie am Arm gepackt und diesen nach Innen gedreht. Der Arm habe ca. zwei Tage lang geschmerzt. Sie habe gesagt, sie sei eine Schamlose, eine Zigeunerin, eine Schwätzerin. Sie halte sich wohl für wer weiss wen. Sie habe sie mit weiteren sol- chen Worten beleidigt. Sie habe gesagt, sie sei nicht gut genug für ihren Sohn. Al- les, was sie, die Privatklägerin, getan habe, sei für sie schlecht gewesen (Urk. 4/1 F/A 73 f.). Nach Februar 2018 habe sie keine weiteren Schläge erfahren, nur Worte. Die Familienmitglieder des Beschuldigten hätten sie beleidigt und seien dabei immer vom Beschuldigten unterstützt worden (Urk. 4/1 F/A 80 ff.). Auf die Frage, ob sie vor dem Beschuldigten Angst habe, antwortete die Privat- klägerin mit "jetzt schon", sie habe aber mehr Angst vor den Schwiegereltern. Denn wenn sie von der Anzeige erfuhren, habe sie Angst, dass sie sie auf der Strasse antreffen und sie ihr etwas tun würden. Sie habe auch Angst, dass sie sie töten könnten (Urk. 4/1 F/A 145-147). 3.2.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin, in der Zeit, als sie bei der Familie des Beschuldigten gelebt habe, habe sie immer viel Stress gehabt, sie seien nie zufrieden mit ihr gewesen, sie habe sich immer sehr erniedrigt gefühlt. Sie hätten sie wie eine
- 11 - Sklavin gehalten. Es sei ihr von ihnen alles vorgeschrieben worden, der Tagesab- lauf, es habe keine Möglichkeit bestanden, ihr eigenes Leben zu führen. Sie habe nur bis 8 Uhr schlafen dürfen, und bis 10 Uhr hätten alle Hausarbeiten erledigt werden müssen. Sie habe sich immer wie eine Braut schminken müssen. Dann habe sie das Mittagessen für die Eltern kochen und sich am Nachmittag um den Neffen kümmern müssen. Am Abend habe sie das Abendessen kochen, sich wie eine Braut anziehen und Tee servieren sowie die Gäste empfangen müssen. Dann habe sie warten müssen, bis sie ihr gesagt hätten, sie dürfe schlafen gehen. Und immer, wenn sie Hausarbeiten gemacht habe, habe die Schwiegermutter kontrolliert, ob es auch wirklich sauber gewesen sei, und es sei vorgekommen, dass sie sie vier Mal dieselbe Arbeit habe machen lassen. Sie hätten sie immer unter Druck gehalten, denn sie hätten gesagt, wenn sie dem Beschuldigten sagen würden, er solle sich von ihr trennen, würde er dies auch tun. Und wegen der Traditionen im Kosovo hätten sie sie unter Druck gehalten, dass, wenn sie ihren Eltern sagen würde, was sie ihr antun, es einen Streit zwischen den Familien ge- ben würde. Und sie habe nicht gewollt, dass einer der beiden Familien etwas Schlimmes passiere. Es sei vorgekommen, dass ihre Schwiegermutter sie am Arm gepackt und sie angeschrien habe: "Was machst du, du bist nicht gut genug für unseren Sohn". Die Schwiegereltern hätten sich immer beim Beschuldigten te- lefonisch und über Nachrichten über sie beklagt (Urk. 4/2 F/A 14). 3.2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019 schilder- te sie zum Vorfall von Ende August/Anfang September 2017, dass die Eltern des Beschuldigten den ganzen Tag mit ihr gestritten hätten. Sie habe dann dem Be- schuldigten gesagt, sie wolle etwas mit ihm besprechen, dass dies aber aus- serhalb des Hauses sein solle. Als sie begonnen habe, ihm zu erzählen, was sei- ne Eltern ihr gegenüber machen würden – sie habe ihm erzählt, was seine Mutter ihr antue, sie wisse aber nicht mehr genau was –, habe er sie an den Haaren ge- zogen und ihren Kopf auf den vorderen Teil des Autos "gemacht" und ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nichts über seine Eltern sagen. Sie müsse machen, was sie ihr sagten, Punkt, sie solle ihren Mund halten. Dies sei auf dem Parkplatz vor dem Haus geschehen. Danach seien sie ins Haus ge-
- 12 - gangen und die Privatklägerin habe so tun müssen, als sei nichts passiert. Sie habe nachher etwas Kopfschmerzen gehabt, aber als sie angeschlagen habe, habe sie sich mit ihren Händen geschützt (Urk. 4/3 F/A 41-45). Auf die Ohrfeige angesprochen, erzählte die Privatklägerin, als sie mit dem Kopf gefallen sei, habe sie sich erhoben, nichts gesagt und nur geschaut, denn sie habe immer Angst gehabt zu reagieren, weil sie sie immer unter Drohungen gehalten hätten. Sie ha- be gefragt, wieso sie geschlagen werde, wenn sie nichts getan habe. Dann habe der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, sie müsse machen, was seine Eltern ihr sagten, Punkt, sie solle ihren Mund halten. Sie dürfe nichts über seine Eltern sagen (Urk. 4/3 F/A 46). Auf Nachfrage präzisierte sie, der Beschul- digte habe sie nicht mit der Hand gepackt (wie davor mit der Hand gezeigt), son- dern die Haare mit der Faust gepackt und nach vorne gestossen (Urk. 4/3 F/A 48 f.). Der Auslöser seien die Worte gewesen, die seine Mutter ihr gegenüber gesagt habe (Urk. 4/3 F/A 50). Auf die Frage, ob sie sich gegen den Beschuldigten gewehrt habe, antwortete sie, als er sie nach vorne gestossen habe, habe sie versucht, den Kopf mit ihren Hän- den zu schützen. Anderen Widerstand habe sie nicht geleistet, ausser dass sie gesagt habe, "weshalb hast du mir das getan" (Urk. 4/3 F/A 51). Auf ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 angespro- chen, wonach der Beschuldigte das Auto vor dem Parkplatz seines Hauses ange- halten und ihr mit der rechten Handinnenfläche auf ihre linke Wange eine Ohrfei- ge gegeben und sie an den Haaren nach vorne gerissen habe (Urk. 4/1 F/A 42 ff.), gab sie an, der Beschuldigte habe sie an den Haaren gerissen und ihr dann eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 F/A 55). Auf ihre frühere Aussage angesprochen, wonach sie angefangen habe zu weinen und den Kopf nach hinten gedrückt habe, so dass er ihren Kopf nicht gegen das Auto habe schlagen können (vgl. Urk. 4/1 F/A 47), führte sie aus, er habe sie an den vorderen Teil des Autos gestossen und sie habe angefangen zu weinen und habe den Kopf nach hinten abgestützt, damit er es nicht mehr habe machen kön- nen, und habe ihn angeschaut und sich nicht getraut etwas zu sagen. Sie habe ihn angeschaut und gefragt, weshalb er das gemacht habe, worauf er ihr eine
- 13 - Ohrfeige gegeben und gesagt habe, sie müsse machen, was seine Eltern sagten, Punkt (Urk. 4/3 F/A 57). 3.2.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2019 führte sie aus, vom Beschuldigten und seinen Eltern jeden Tag Drohungen erlebt zu haben. Sie habe nicht zu ihrem Schutz reagieren können. Sie hätten sie immer unter Druck gesetzt, dass, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verlet- ze, sie in der Lage wären, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen (Urk. 4/4 F/A 16). Auf die Frage, wie sie denn darauf komme, dass sie in der Lage wä- ren, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen, gab sie an, sie hätten sie immer mit Angst kleingehalten, obwohl sie ihr Unrecht getan hätten, damit sie nichts sage und das aushalte (Urk. 4/4 F/A 18). Auf die Frage, wie sie das getan hätten und ob sie sich an konkrete Äusserungen erinnern könne, führte sie aus, sie habe nie das machen können, was sie gewollt habe. Sie habe alles mit einem vorgegebenen Stundenplan erledigen müssen. Sie habe ihnen gehorchen müs- sen, habe nicht sprechen dürfen und habe mit allem einverstanden sein müssen. So hätten sie ihr Angst gemacht (Urk. 4/4 F/A 19). Auf die Frage, was sie denke, was passiert wäre, wenn sie z.B. den Stundenplan nicht eingehalten bzw. nicht gehorcht hätte, führte sie aus, sie hätten grosse Probleme gemacht, sie hätten sie auch schlagen können. Durch die Drohungen habe sie so Angst gehabt, dass sie die Drohung, sie umzubringen, auch hätten wahrmachen können (Urk. 4/4 F/A 20). Zum Vorfall von Ende August/Anfang September sagte sie aus, sich erinnern zu können, dass sie etwas über die Mutter des Beschuldigten habe erzählen wollen und er dann ihre Haare gepackt, sie vorne auf das Auto gedrückt und gesagt ha- be, sie solle nie wieder etwas über seine Eltern sagen. Sonst würde er sie wieder schlagen. Sie habe ihm versucht zu erklären, dass seine Eltern sie mit Bedrohun- gen und Angst in Schach behielten. Aber er habe gesagt, sie solle das machen, was sie sagten. Er habe immer so reagiert. Sie habe gedacht, dass er diese Aus- sage ernst gemeint habe, da sie, gemeint seine Eltern, immer von schlimmen Fäl- len erzählt und gesagt hätten, sie hätten vor nichts Angst (Urk. 4/4 F/A 22-24). In
- 14 - der Folge habe sie nicht einmal sagen dürfen, dass sie wütend sei (Urk. 4/4 F/A 28). Wenn man im Kosovo heirate, dürfe man sich nicht mehr trennen, auch wenn man geschlagen werde (Urk. 4/4 F/A 30). Seitdem habe er sie immer unter Drohungen gehalten. Sie gab an, damit zu mei- nen, dass er gesagt habe, bei ihnen sei der Mann der Mann und die Frau die Frau. Und der Mann sage der Frau, was zu tun sei. Sie müsse sich damit abfin- den und wenn nicht, dürften sie, also er und die Familie, die Frau auch schlagen. Er habe ihr auch immer gesagt, es werde sonst immer schlimmer (Urk. 4/4 F/A 31). Sie hätten ihr immer gesagt, wenn sie ihre Regeln nicht respektiere und ihren Stundenplan nicht ausführe, werde es noch schlimmer. Damit gemeint sei, dass sie sie noch mehr schlagen, sie umbringen würden. Sie seien zu allem fähig (Urk. 4/4 F/A 32 f.). Diese Aussage habe er ununterbrochen gemacht. Auf die Frage, ob sie Gelegen- heiten nennen könne, an denen solche Aussagen vorgekommen seien, antworte- te sie, sich noch an einen Vorfall Ende September und einen im Dezember erin- nern zu können. An den Grund könne sie sich nicht erinnern. Aber es seien täg- lich immer die gleichen Themen gewesen. Einmal, als sie zu Dritt alleine zu Hau- se gewesen seien, hätten die Schwiegereltern begonnen, ihre Beanstandungen aufzuzählen und zu sagen, was ihnen nicht gefällt. Sie hätten ihr dann gesagt, entweder sie erfülle ihre Regeln oder es werde schlimmer. Sie würden sonst ihren Vater anrufen. Sie hätten dann angefangen, sie unter Druck zu setzen, indem sie gesagt hätten, warum sollten ihre Eltern sich um sie Sorgen machen und denken, wie es ihr gehe. Es sei sehr schlimm für sie gewesen. In dem Haus habe sie De- pressionen gehabt. Sie habe sogar Angst gehabt, ein Glas Wasser zu nehmen und zu trinken, da sie etwas hätten sagen können. Es sei eine ganze Familie ge- gen sie gewesen. Sie hätten immer etwas Schlechtes bei ihr gesucht, sie seien nie zufrieden mit ihr gewesen. Sie habe immer Angst gehabt zu sprechen und ha- be mit ihnen immer einverstanden sein müssen. Das Schlimmste sei für sie ge- wesen, dass sie sich immer fröhlich habe geben müssen. Sie habe die Rolle ei- nes Menschen gespielt, den sie gewollt hätten, aber nie sich selber (Urk. 4/4 F/A 34-38).
- 15 - Auf die Frage, was konkret passiert wäre, hätte sie nicht gehorcht, sagte sie, sie hätten sie geschlagen. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie ihr etwas antun könnten, da sie immer über Drohung gesprochen hätten, dass sie für ihren Sohn umbringen würden (Urk. 4/4 F/A 39). Auf die Frage, ob etwas vorgefallen sei, dass sie ab September 2017 ununterbrochen unter Druck gewesen sei, sagte sie aus, sie hätten gesagt, sie habe ab heute einen Stundenplan, wann sie aufstehen müsse, was sie den ganzen Tag machen müsse, wann sie sich hinlegen könne, wann sie telefonieren könne, dass sie ihre Eltern nicht mehr erwähnen dürfe usw. Sie wisse nicht, wieso diese Regeln eingeführt worden seien. Sie hätten gesagt, das seien die Regeln ihres Hauses und sie müsse sie befolgen. Aber diese Re- geln hätten nur für sie gegolten (Urk. 4/4 F/A 42 f.). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten eingereichten Chatverläufe, die belegen sol- len, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte eine normale Beziehung geführt und bis März 2018 wie frisch verliebt kommuniziert hätten, führte die Privatkläge- rin aus, sie sei gezwungen gewesen, das zu schreiben. Sie sei bereit gewesen, das Spiel mitzuspielen, um keinen Lärm zu machen. Wenn sie es gut gehabt hät- ten zusammen, hätten sie sich wohl nicht getrennt. Niemand könne sagen, sie sei aus diesem Haus weggegangen wegen lauter guten Dingen. Sie habe sich bereits im Dezember 2017 trennen wollen, aber die beiden Familien hätten dies nicht zu- gelassen (Urk. 4/4 F/A 65-68). Auf die Frage, von wem die Trennung ausgegan- gen sei, antwortete die Privatklägerin mit "von ihnen", von seiner Familie, sie sei- en nicht mit ihr zufrieden gewesen (Urk. 4/4 F/A 87 f.). Auf den Widerspruch an- gesprochen, dass gemäss ihrer Aussage sie beim Beschuldigten geblieben wäre, wäre es ihr um den Aufenthaltsstatus gegangen, erklärte sie, wenn sie wegen den Papieren bei ihnen gewesen wäre, hätte es sie nicht interessiert, was sie von ihr gehalten hätten. Sie hätte sich nicht so angestrengt, dass sie mit ihr zufrieden wä- ren (Urk. 4/4 F/A 89). Wenn sie nur einen Monat länger in diesem Haus geblieben wäre, wäre sie entweder nicht mehr am Leben oder psychisch krank. Sie habe mit so viel Druck gelebt, jeden Morgen, wenn sie aufgewacht sei, habe sie gedacht, was würden sie ihr heute sagen. So könne man nicht leben (Urk. 4/4 F/A 90).
- 16 - 3.2.6. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. April 2021 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie sich je länger je mehr als Sklavin statt als Familienmit- glied gefühlt habe. Wenn sie versucht habe, dies mit dem Beschuldigten zu be- sprechen, habe er gesagt, dass sie tun müsse, was seine Eltern verlangten. Beim Vorfall im Auto habe der Beschuldigte gesagt, sie solle sich fügen, es werde das gemacht, was seine Eltern entschieden. Dann habe er sie geschlagen, sie am Kopf gepackt und sie gegen das Armaturenbrett gestossen (Prot. I S. 42). Auf die Frage nach konkreten Problemen zwischen ihr und dem Schwiegervater gab sie an, sowohl er als auch die Schwiegermutter hätten die Hausarbeiten kon- trolliert. Sie seien nicht zufrieden gewesen und sie habe es ein zweites Mal erle- digen müssen. Sie habe es ihnen nie recht machen können. Sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass sie, wenn sie nicht das tue, was sie verlangten, den Be- schuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr etwas anzutun. Sie hätten sie immer in Angst gehalten, dass es nur schlimmer für sie komme, wenn sie ih- ren Eltern erzähle, was da laufe. Und sie hätten gesagt, wenn dem Beschuldigten etwas passiere, seien sie sogar bereit zu morden. Der Schwiegervater habe ihr gesagt, er habe keine Angst, weder vor Behörden noch vor dem Gericht noch vor irgendjemandem, keinerlei Angst. Wenn es um seinen Sohn gehe, sei er bereit, alles zu machen. Das Schlimmste sei für sie gewesen, dass sie immer so habe tun müssen, als sei sie glücklich. Wenn Gäste da gewesen seien, sei sie aufge- fordert worden, sich arrogant und hochnäsig zu halten, als ob es ihr gut gehe und alles bestens sei (Prot. I S. 43 f.). Auf die Frage, ob es Vorkommnisse mit der Schwiegermutter gegeben habe, so dass sie Angst vor ihr hätte haben müssen, und ob sie irgendwann tätlich gegen sie geworden sei, schilderte die Privatklägerin, es habe einen Vorfall gegeben: Die Schwiegermutter habe sich sehr beleidigend über ihre Eltern geäussert. Sie, die Privatklägerin, habe ihr gesagt, dies nicht hinnehmen zu wollen, sie könne sich nicht so über ihre Eltern äussern. Sie hätten nebeneinander auf dem Sofa gesessen. Die Schwiegermutter habe mit der Faust auf das Sofa geschlagen und sie mit einem Blick angeschaut, völlig wild, abartig, sie habe so etwas noch nie er- lebt. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei (Prot. I S. 44).
- 17 - Auf die Frage, was für Probleme sie mit dem Beschuldigten selber gehabt habe, führte die Privatklägerin aus, dieser sei auch immer unzufrieden gewesen. Sie wisse nicht, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Er habe immer gesagt, dies und jenes habe sie nicht richtig gemacht. Das Schlimmste sei, dass er sie zum Bei- spiel, während sie geschlafen habe, getreten und gestossen habe und sie vom Bett gefallen sei: "Steh auf, die Eltern sind schon wach." Sie habe zum Beispiel auch nicht ins Bett gehen dürfen, bevor alle anderen schlafen gegangen seien. Sie habe nie sagen dürfen, sie sei ein bisschen müde, oder sich in ihr Zimmer zu- rückziehen dürfen. Nachdem sie den ganzen Tag so behandelt worden sei, hätten sie von ihr am Abend noch verlangt, dass sie sie umarme und ihnen eine gute Nacht wünsche. In diesen sechs Monaten habe sie nie etwas richtig oder genau machen können. Es sei immer etwas mangelhaft gewesen (Prot. I S. 44). 3.2.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bis- herigen Depositionen und hielt fest, bislang wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha- ben. Auf die Frage, ob es zufällig sei, dass sie ihre Anzeige kurz nach der Schei- dungsklage und erst einige Zeit nach den behaupteten Straftaten erstattet habe, erklärte sie, dass sie damals sehr jung gewesen sei und Angst gehabt habe. Es sei eine schwierige Entscheidung gewesen. Sie habe sich damals hierzulande nicht gut ausgekannt und habe zuerst nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Sie wies den ihr gemachten Vorwurf der falschen Anschuldigung von sich und ver- wies im Übrigen auf ihre Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 14 ff.). 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2018 (Urk. 3/1), 8. Oktober 2019 (Urk. 3/2), 16. Oktober 2019 (Urk. 3/3) und 10. September 2020 (Urk. 3/4) einver- nommen. 3.3.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2018 gab der Beschuldigte zum Vorwurf von Ende August/Anfang September an, die Geschichte sei frei er- funden. Die Privatklägerin habe ein Aggressionsproblem. Das sei von Anfang an
- 18 - so gewesen. Der Beschuldigte erzählt von einem Vorfall, als die Privatklägerin auf seinen Vorschlag hin, die Flitterwochen in der Türkei zu verbringen, ausgerastet sei. Auch habe es einen Vorfall gegeben, als sie gewollt habe, dass er sie nach seiner Arbeit zu ihrem Bruder fahre. Ihr Verhalten sei einfach nicht normal gewe- sen (Urk. 3/1 F/A 17; zu den beiden Vorfällen vgl. nachfolgend). Zum Vorwurf, wonach die Privatklägerin versucht habe, alles richtig zu machen, was seine El- tern von ihr verlangt hätten, sie aber immer das Gegenteil gewollt hätten, antwor- tete der Beschuldigte, seine Eltern hätten ihr nie etwas gesagt. Seine Mutter habe ihre Kleider gewaschen, geputzt etc. Die Privatklägerin habe höchstens ein bis zwei Mal pro Woche staubgesaugt. Seine Eltern seien einmal in den Ferien ge- wesen und sie hätten zu dieser Zeit immer das Essen bestellen müssen. Die Pri- vatklägerin könne nicht kochen (Urk. 3/1 F/A 18). 3.3.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2019 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin und er hätten immer mal ein bisschen Diskus- sionen gehabt, weil sie ein Aggressionsproblem habe. Wenn einmal etwas nicht nach ihrem Wunsch gelaufen sei, sei sie ausgerastet, habe geschrien und ihn be- leidigt. Da sei es ab und zu zu Diskussionen gekommen, weil er ihr gesagt habe, dass es in einer Beziehung nicht nur nach ihrem Willen gehen könne, sondern der Wille von beiden zähle (Urk. 3/2 F/A 32). Das Erste sei gewesen, dass sie eine grosse Hochzeit gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten würde, wenn er keine grosse Hochzeit zahle. Sie habe ihn dabei übers Telefon angeschrien, sie sei damals noch im Kosovo gewesen. Das Zweite sei bei der Reservation der Flitterwochen gewesen, als er gesagt habe, dass die Hochzeit sehr teuer werden würde und sie die Flitterwochen doch in der Türkei verbringen könnten. Sie habe gesagt, Türkei sei etwas für arme Leute, er könne alleine in die Türkei gehen, sie würde nicht mitkommen. Als er ihr probiert habe zu erklären, dass sie mit ihrem kosovarischen Pass für fast jedes Land ein Visum benötige und deshalb die Türkei oder irgendwo in Europa die beste Lösung sei, habe sie gesagt, sie wolle entweder die Malediven, die Seychellen oder Mauritius. Es habe sie nicht interessiert, was gehe und was nicht. Als sie das Telefongespräch been- det hätten, habe ihn ihr Vater angerufen und gesagt: "Weshalb Türkei? Hast du
- 19 - kein Geld, um bessere Ferien zu buchen". Daraufhin hätten sie sich auf Griechen- land geeinigt (Urk. 3/2 F/A 33). Ein weiteres Mal sei gewesen, als er einen sehr stressigen Arbeitstag gehabt ha- be. Er habe an diesem Tag zwischen 60 und 70 Telefone entgegengenommen und sei dementsprechend sehr müde gewesen. Zusätzlich habe er wegen eines Unfalls im E._____-tunnel 1,5 Stunden im Stau gestanden. Als er nach Hause ge- kommen sei, habe die Privatklägerin von ihm verlangt, sie zu ihrem Bruder nach F._____ im Kanton G._____ zu fahren, weil sie ihn seit fast zwei Wochen nicht gesehen habe und ihn vermisse und sehen wolle. Als er ihr erklärt habe, dass er müde sei, er 1,5 Stunden im Stau gestanden habe und nur etwas essen und dann schlafen gehen wolle, antwortete sie, dass er sie fahren müsse. Als er ihr vorge- schlagen habe, sie am nächsten Tag zu fahren, sei sie "hässig" geworden und habe begonnen, ihre Eltern im Kosovo anzurufen, um diesen mitzuteilen, dass er sie nicht zu ihrem Bruder fahren wolle. Als er dies mitbekommen und langsam bemerkt habe, dass sie ein Aggressionsproblem habe, habe er eingewilligt. Hauptsache, es gebe keinen Streit und keine Diskussion. Als sie zum Auto run- tergelaufen seien, habe sie sich nicht auf den Beifahrersitz, sondern auf den Rücksitz gesetzt, als Signal, dass sie auf ihn "hässig" sei, weil er nicht sofort ja gesagt habe. Als er losgefahren sei, habe sie begonnen, mit Kopfhörern im Ohr Musik zu hören und laut mitzusingen. Daraufhin habe er das Radio angemacht. Als sie dies gemerkt habe, habe sie noch lauter zu singen begonnen. Als er dann die Radiomusik noch lauter gestellt habe, habe sie das Lied laut rausgeschrien, um ihn zu stören. Als er auf dies nicht reagiert habe, habe sie seinen Fahrersitz gekickt, dass er fast die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Das habe sie mehrmals getan. Er habe das Radio ausgeschaltet und ihr gesagt: "Du bist jetzt hässig und machst deine Psychospiele. Aber damit, was du jetzt machst, riskierst du unser Leben und das Leben fremder Leute auf der Autobahn, und das geht zu weit." Daraufhin habe sie mit dem Kicken aufgehört. Als er mit dem Auto beim Parkplatz der Wohnung ihres Bruders angekommen sei, sei sie ausgestiegen, ohne sich zu verabschieden, und habe die Autotür mit voller Kraft zugeschlagen. Er sei nicht ausgestiegen (Urk. 3/2 F/A 34, vgl. auch Urk. 3/1 F/A 17).
- 20 - Ein weiterer Vorfall sei im Dezember 2017 in Dubai gewesen. Als sie sich bereit gemacht hätten, um die Stadt zu erkunden, habe sich die Privatklägerin so freizü- gig angezogen, dass man ihre "Arschfalte" gesehen habe und ihre Brüste wegen dem sehr grossen Ausschnitt gedroht hätten "herauszuhüpfen". Als er ihr probiert habe zu erklären, dass sie in einem arabischen Land seien und ein solcher Klei- dungsstil nicht toleriert werde und sogar bestraft werden könne, sei sie völlig aus- gerastet. Sie habe gesagt, was ihm eigentlich einfalle, etwas über ihren Klei- dungsstil zu sagen, sie ziehe an, was sie wolle. Er habe ihr gesagt – da das nicht ihr erster Ausraster gewesen sei –, falls dies so weitergehe mit ihren Wutanfällen, würde er sie verlassen. Er sei dann alleine aus dem Hotelzimmer gegangen. Als er nach einer bis eineinhalb Stunden zurückgekommen sei, habe er sie auf dem Sofa liegen und seine Zigaretten rauchen gesehen. Es sei ihm etwas komisch vorgekommen, weil sie Nichtraucherin sei. Aber er habe sie trotzdem ignoriert und sich aufs Bett gelegt. Als er aus dem Augenwinkel ein zerbrochenes Wasserglas auf dem Tisch gesehen habe, habe er sie gefragt, ob das Glas umgefallen sei. Sie habe nicht darauf geantwortet. Dann habe sie sich aufgerichtet und habe auf- recht auf dem Hotelsofa gesessen. Er habe sie einen Glassplitter an ihre Pulsader halten gesehen. Er sei sofort aufgesprungen, habe ihre beiden Hände festgehal- ten und sie gefragt, was das solle. Als sie ihm keine Antwort gegeben habe, habe er ihr gesagt, sie solle den Glassplitter fallen lassen. Das habe sie dann auch so- fort gemacht. Als er sie gefragt habe, ob sie das nur gemacht habe, weil er gesagt habe, er würde sie verlassen, habe sie nichts entgegnet, sondern ihn nur umarmt. Kurze Zeit später – er sei total unter Schock gestanden, weil er noch nie so etwas erlebt habe – habe sie die Musik auf ihrem Mobiltelefon angemacht und begon- nen, sich zu schminken und bereit zu machen, um am Abend auszugehen. Sie habe gelacht, Witze gemacht und mit ihm gesprochen, als ob nichts gewesen wä- re. Spätestens da sei ihm bewusst geworden, dass sie das nur gemacht habe, um ihn einzuschüchtern. Als sie am Abend in Dubai rausgegangen seien, sei ihnen ein Herr mit seiner Frau in einer Burka entgegengekommen. Diese Frau habe die Privatklägerin mit voller Absicht angerempelt, weil sie so freizügig herumgelaufen sei. Die Privatklägerin habe ihre Schulter gehalten und gesagt: "Die huere Nutte, ich würde sie so gerne abschlagen." Er habe sie zurückhalten und beruhigen
- 21 - müssen, damit sie nicht eine Schlägerei in einem fremden Land beginne. Sie ha- be gesagt: "Ich würde sie am liebsten totschlagen, bis sie stirbt". Das sei der Vor- fall in Dubai gewesen (Urk. 3/2 F/A 35). Auf den Vorwurf, die Privatklägerin sei in seiner Familie wie eine Sklavin gehalten worden, sie habe einen Stundenplan gehabt, gemäss welchem sie diverse Arbei- ten habe erledigen müssen, ansonsten insbesondere seine Eltern mit ihr ge- schimpft hätten, entgegnete der Beschuldigte, dass das nicht stimme und ob sie den Stundenplan vorlegen könne. Sie hätten nur ein halbes Jahr zusammenge- lebt. Sie hätten im tt.2017 zivilstandesamtlich geheiratet. Die Hochzeitsfeier sei am tt.mm. 2017 im Kosovo gewesen. Erst danach sei die Privatklägerin zu ihm in die Schweiz gezogen. Sie seien vom Kosovo in die Schweiz geflogen, seien zwei Tage hier gewesen und sofort nach Griechenland in die Flitterwochen geflogen. Im September 2017 habe sie einen täglichen Deutsch-Intensivkurs gehabt. Im Ok- tober sei sie ihre Familie im Kosovo besuchen gegangen. Den ganzen November 2017 habe sie einen zweiten Deutsch-Intensivkurs gemacht. Im Dezember 2017 seien sie nach Dubai gegangen. Im März 2018 sei sie wieder nach Kosovo ihre Familie besuchen gegangen. Zwischendurch hätten sie immer wieder Wellness- Wochenendtrips gemacht. Wo soll sie als Sklavin gehalten worden sein? (Urk. 3/2 F/A 36). Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin erfinde die Vorwürfe, um ihren Auf- enthaltstitel in der Schweiz nicht zu verlieren. Denn seit dem Vorfall in Dubai, als er ihr gesagt habe, sie bei weiteren Aggressionsausbrüchen zu verlassen, sei ihre Ehesituation ein wenig erschüttert worden. Dies weil sie gemeint habe, es könnte jederzeit soweit kommen, dass er sie verlässt. Als die Privatklägerin im März 2018 nach Kosovo geflogen sei, habe er ihr nur ein One Way-Ticket gebucht und erst nachdem klar gewesen sei, dass seine Eltern und er ebenfalls fliegen und nicht mit dem Auto nach Kosovo fahren, ihr ein Rückflugticket für denselben Rückflug am tt. März 2018 gebucht. Das Rückflugticket sei aber bis dahin nicht zur Sprache gekommen, die Privatklägerin habe somit noch nicht davon gewusst. Ihr Verdacht sei gewesen, dass er sich in diesen Ferien von ihr trennen werde, da er ihr nur ein One Way Ticket gelöst habe. Am tt. März 2018 sei er im Kosovo angekommen
- 22 - und habe an diesem Tag die Privatklägerin getroffen. An diesem Abend sei die Geburtstagsfeier ihres Vaters gewesen. Er, der Beschuldigte, habe die Einladung ablehnen müssen, weil er wegen dem Flug um 3 Uhr habe aufstehen müssen und müde gewesen sei. Für die Privatklägerin sei das in Ordnung gewesen, sie habe nach der Feier zu ihm kommen und bei ihm übernachten wollen. Schliesslich sei es spät geworden und die Privatklägerin habe bei ihrer Familie übernachtet. Dies sei aus dem eingereichten Chatverlauf so ersichtlich (Urk. 3/2 F/A 49). Am nächs- ten Tag seien seine Eltern und er zur Familie der Privatklägerin zum Kaffeetrinken um 14 Uhr eingeladen worden. Gleich nachdem sie sich hingesetzt hätten, habe ihr Vater ihn angeschrien und beleidigt. Er und seine Eltern hätten dann das Haus verlassen wollen, worauf die Schwester der Privatklägerin ihm eine Ohrfeige ge- geben habe, so dass seine Kontaktlinse herausgefallen sei. Diese habe dann auch die Haustüre mit dem Schlüssel abgesperrt, so dass sie stundenlang fest- gehalten worden seien. Er sei beleidigt und von der Privatklägerin bespuckt wor- den, und habe nicht gewusst, weshalb so etwas überhaupt passiere. Durch die Beschimpfungen und das Geschreie habe er herausgehört, dass sie gesagt hät- ten, er dürfe ihre Tochter nicht verlassen. Die Situation habe sich aufgebauscht, dass es geheissen habe, er würde ihre Tochter verlassen oder sie gar nicht mehr in die Schweiz zurücknehmen wollen. Erst als er auf seinem Mobiltelefon die E- Mail mit dem Rückflugticket für die Privatklägerin vorgezeigt habe, habe sich die Stimmung ein bisschen beruhigt. Und vom Schreien sei wieder ein Sprechen ge- worden. Um 19.20 Uhr hätten sie wieder nach Hause gehen dürfen. Er sei erstarrt vor Angst gewesen und habe nicht genau gewusst, was passiert oder wieso es passiert sei. Er habe seinem Vater gesagt, er wolle mit dieser Familie nichts mehr zu tun haben. Am nächsten Tag, dem tt. März 2018, habe sich sein Vater auf ei- nen Anruf des Vaters der Privatklägerin hin mit diesem getroffen. Dieser habe sich im Namen seiner Familie entschuldigt für das, was sie ihnen angetan hätten. Er habe gewollt, dass der Beschuldigte wieder mit der Privatklägerin zusammen- kommt, was auch der Wunsch der Privatklägerin gewesen sei. Sein Vater habe gesagt, mit ihm, dem Beschuldigten, darüber gesprochen zu haben, und dass er mit der Privatklägerin nicht mehr zusammenkommen würde, weil sie so etwas wie das, was sie ihnen angetan hätten, noch nie erlebt hätten. Darauf habe ihr Vater
- 23 - zu seinem Vater gesagt, es werde Blutrache geben und er würde ihn, den Be- schuldigten, umbringen (Urk. 3/2 F/A 50). Kurze Zeit später hätten der Vater der Privatklägerin und diese sich mit den Grosseltern des Beschuldigten getroffen. Dabei habe der Vater der Privatklägerin mit allen Mitteln probiert, dass der Be- schuldigte ihr noch eine Chance gebe. Als sein Grossvater gemeint habe, der Be- schuldigte würde sie nicht zurücknehmen, habe der Vater der Privatklägerin er- neut mit Blutrache gedroht. Am tt.. März 2018 sei die Privatklägerin nach mehre- ren Kontaktversuchen ihrerseits vor dem Haus des Beschuldigten gestanden und habe ihm den Ehering und die Schlüssel der Wohnung in der Schweiz zurückge- geben, ohne dass er dies vorgängig verlangt habe. Sie habe ihm gesagt, er habe Glück gehabt, dass seine Eltern an diesem tt. März 2018 dabei gewesen seien, da sie ihn sonst umgebracht hätten. Beim Weggehen habe sie ihm noch nachge- rufen, sie würde sein Leben kaputt machen, er würde schon noch sehen (Urk. 3/2 F/A 51). 3.3.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 3/3) streitet der Beschuldigte die Vorwürfe ab (Urk. 3/3 F/A 17 ff.) und nimmt Stellung zum von der Privatklägerin eingereichten WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 3/3 F/A 45 ff.; dazu nachstehend). 3.3.5. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. April 2021 ant- wortete der Beschuldigte auf entsprechende Frage, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sich keine eigene Wohnung leisten könne und sie bei seinen El- tern bleiben würden, bis das Darlehen, das er für die Hochzeit habe aufnehmen müssen, abbezahlt sei. Das sei für die Privatklägerin in Ordnung gewesen, Hauptsache, sie bekomme ihre Traumhochzeit (Prot. I S. 15 f.). Er habe bemerkt, dass die Privatklägerin ein Aggressionsproblem habe und sehr bestimmend sei. Sie habe nicht mit sich reden lassen. Sie habe ihn richtig fertiggemacht, wenn sie nicht bekommen habe, was sie gewollt habe (Prot. I S. 17). Es habe ihn die ganze Zeit gestört, dass sie ihn immer "runtergebuttert" habe, immer aggressiv gewor- den sei, wenn er einmal "Nein" gesagt habe. Das habe ihn von ihr distanziert. Er habe sie dies aber nicht spüren lassen. Er habe gemerkt, dass sie ihn einfach nicht gut behandle. Er habe ihr einmal gesagt: "Ich bin dein Mann und nicht dein
- 24 - Haustier" (Prot. I. S. 24). Auf die entsprechende Frage gab er an, für die Privat- klägerin sei es selbstverständlich gewesen, dass er alles bezahle. Sie habe ge- sagt, er sei der Mann und müsse halt. Als es ihm zu viel und zu teuer geworden sei, habe er versucht, ihr zu erklären, dass sie ein bisschen mit den Reisen und Ausflügen bremsen sollten. Dann sei es immer wieder zu Wutausbrüchen ge- kommen (Prot. I S. 31). 3.3.6. Der Beschuldigte wurde, nachdem er ein Arztzeugnis eingereicht hatte, an- tragsgemäss von der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 93 f.), weshalb es zu keiner weiteren Befragung seiner Person im Berufungsverfahren kam (vgl. Prot. II S. 6, S. 8 und S. 16).
4. Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Aussagen der Privatklägerin zu den Nötigungen – verglichen mit denjenigen zu Vergewaltigungen – als "deutlich glaubhafter". Es liege zumindest im Bereich des Vorstellbaren, dass die Privatklä- gerin tatsächlich eine schreckliche Zeit während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten gehabt habe, es aber aus Gründen der Tradition, der Entwurzelung von ihrer Heimat und des fehlenden Selbstbewusstseins nicht geschafft habe, aus dieser Ehe auszubrechen (Urk. 58 S. 17). Mit diesen Ausführungen scheint auch die Staatsanwaltschaft nicht von den Aussagen der Privatklägerin überzeugt zu sein. An dieser Stelle ist aber zu betonen, dass es nicht darum geht, die Qualität des Zusammenlebens zwischen den Beteiligten oder das Leiden der Privatklägerin unter den gegebenen Lebens- und Wohnumständen festzustellen, sondern zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt bzw. die zur Anklage gebrachten Nötigungen vorliegen.
- 25 - 4.2. Hinsichtlich der Darstellung des Ereignisses von Ende August/Anfang Sep- tember 2017 durch die Privatklägerin kann entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 72 S. 29) nicht von einer grundsätzlich freien, detaillierten und im Kern widerspruchs- losen Schilderung ausgegangen werden: 4.2.1. Es fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme – polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2018 – zu diesem Vorfall nicht erzählte, ihr Kopf habe auf dem Armaturenbrett angeschlagen. Sie berichtete, der Beschuldig- te habe ihren Kopf gegen das Auto stossen wollen, sie habe aber den Kopf nach hinten gedrückt, so dass er sie nicht gegen das Auto habe schlagen können (Urk. 4/1 F/A 43 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019 erzählte sie neu, dass der Beschuldigte ihren Kopf an den vorderen Teil des Au- tos "gemacht" und sie danach etwas Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 4/3 F/A 41-45). Als einzigen Widerstand bezeichnete sie den Umstand, dass sie ihren Kopf mit den Händen geschützt habe. Davon, dass sie den Kopf nach hinten ge- drückt hätte, sprach sie nicht mehr (Urk. 4/3 F/A 51). Auf die frühere Aussage an- gesprochen, wonach sie zu weinen angefangen und den Kopf nach hinten ge- drückt habe, so dass er ihren Kopf nicht gegen das Auto habe schlagen können (vgl. Urk. 4/1 F/A 47), schilderte sie, er habe sie an den vorderen Teil des Autos gestossen und sie habe angefangen zu weinen und habe den Kopf nach hinten abgestützt, damit er dies nicht mehr habe machen können (Urk. 4/3 F/A 57). Nicht nachvollziehbar ist – hätte sie den Kopf tatsächlich angeschlagen und zwei Tage lang Schmerzen gehabt –, dass sie bei der ersten Schilderung des Ereignisses weder das Anschlagen noch die Schmerzen nennt. 4.2.2. Auch hinsichtlich der Ohrfeige gibt es zwei unterschiedliche Verläufe: In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass die Ohrfeige vor dem An-den- Haaren-Reissen erfolgt sei. Nachdem der Beschuldigte sie an den Haaren nach vorne gerissen habe, habe sie Stopp gesagt, woraufhin er aufgehört habe (Urk. 4/1 F/A 48 ff.). In der späteren, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie hingegen an, die Ohrfeige sei nach dem An-den-Haaren-Reissen erfolgt und zwar, nachdem sie gefragt habe, wieso er das gemacht habe (Urk. 4/3 F/A 46, 55).
- 26 - 4.2.3. Weiter gab sie zu den Umständen der Autofahrt in der ersten Einvernahme an, sie hätten einen Ausflug ins D._____ gemacht und der Beschuldigte habe das Auto angehalten und sie an den Haaren nach vorne gerissen (Urk. 4/1 F/A 44 f.). Einerseits widerspricht dies der in der gleichen Einvernahme gegebenen Aus- kunft, dass die Ohrfeige zuerst gewesen sein soll. Andererseits sagt die Privatklä- gerin, der Vorfall habe sich auf dem Parkplatz vor dem Haus des Beschuldigten ereignet, was sich mit der Darstellung, er habe das Auto angehalten (um sie wohl an den Haaren zu reissen), schwierig in Übereinstimmung bringen lässt. Zudem gab die Privatklägerin zu diesem Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. Januar 2019 an, sie habe den ganzen Tag mit den Schwiegerel- tern gestritten und dem Beschuldigten gesagt, sie wolle etwas mit ihm bespre- chen, dass dies aber ausserhalb des Hauses sein solle. Der Vorfall habe sich er- eignet, als sie begonnen habe, ihm davon zu erzählen (Urk. 4/3 F/A 41). Wollte die Privatklägerin mit dem Beschuldigten nach draussen gehen, um die Sache be- treffend seine Eltern zu besprechen, ist dies schwierig zu vereinbaren mit der Schilderung in der ersten Einvernahme, wonach sie einen Ausflug ins D._____ gemacht hätten. Denn wollte sie mit dem Beschuldigten nach draussen gehen, um die Sache bezüglich seiner Eltern zu besprechen, wirkt es realitätsfremd, dass sie zuerst einen Ausflug ins D._____ machen und die Sache mit den Eltern erst nach der Rückkehr vor dem Haus bzw. noch während des Fahrens zur Sprache kam. Noch weniger nachvollziehbar erscheint ein solch spätes Zur-Sprache- Bringen angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin den ganzen Tag mit den Schwiegereltern gestritten haben soll – sie wohl auch entsprechend mitge- nommen gewesen sein müsste – und der Beschuldigte auch gewusst haben soll, dass sie mit ihm etwas besprechen wollte. 4.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, sie sei seitens der Schwiegereltern und des Beschuldigten bedroht worden, bleiben die Aussagen der Privatklägerin pau- schal und in sich nicht stimmig: 4.3.1. Einerseits sagt sie aus, vom Beschuldigten und seinen Eltern jeden Tag Drohungen erlebt zu haben. Sie hätten sie immer unter Druck gesetzt, dass, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verletze, sie in der Lage wären, alles für
- 27 - ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen (Urk. 4/4 F/A 16). Auf die Frage, wie sie denn darauf komme, dass sie in der Lage wären, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen, gab sie an, sie hätten sie immer mit Angst kleingehalten, ob- wohl sie ihr Unrecht getan hätten, damit sie nichts sage und das aushalte (Urk. 4/4 F/A 18). Auf die Frage, wie sie das getan hätten und ob sie sich an kon- krete Äusserungen erinnern könne, führte sie aus, sie habe nie das machen kön- nen, was sie gewollt habe. Sie habe alles mit einem vorgegebenen Stundenplan erledigen müssen. Sie habe ihnen gehorchen müssen, habe nicht sprechen dür- fen und habe mit allem einverstanden sein müssen. So hätten sie ihr Angst ge- macht (Urk. 4/4 F/A 19). Auf die Frage, was ihrer Ansicht nach passiert wäre, wenn sie z.B. den Stundenplan nicht eingehalten bzw. nicht gehorcht hätte, führte sie aus, sie hätten grosse Probleme gemacht, sie hätten sie auch schlagen kön- nen. Durch die Drohungen habe sie so Angst gehabt, dass sie die Drohung, sie umzubringen, auch hätten wahrmachen können (Urk. 4/4 F/A 20). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 gab sie an, sie hätten sie immer unter Druck gehalten, denn sie hätten gesagt, wenn sie dem Beschul- digten sagen würden, er solle sich von ihr trennen, er dies auch tun würde. Und wegen der Traditionen im Kosovo hätten sie sie unter Druck gehalten, dass, wenn sie ihren Eltern sagen würde, was sie ihr antun, es einen Streit zwischen den Fa- milien geben könnte (Urk. 4/2 F/A 14). Auf die Frage nach konkreten Problemen zwischen ihr und dem Schwiegervater gab sie an, sowohl er als auch die Schwie- germutter hätten die Hausarbeiten kontrolliert. Sie seien nicht zufrieden gewesen und sie habe es ein zweites Mal erledigen müssen. Sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass sie, wenn sie nicht das tue, was sie verlangten, den Beschuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr etwas anzutun. Sie hätten sie immer in Angst gehalten, dass es nur schlimmer für sie komme, wenn sie ihren Eltern er- zähle, was da laufe. Und sie hätten gesagt, wenn dem Beschuldigten etwas pas- siere, seien sie sogar bereit zu morden (Prot. I S. 43 ff.). 4.3.2. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, sollen doch die Dro- hungen einen Monat nach ihrem Einzug in die Wohnung der Schwiegereltern be- gonnen haben, keine konkreteren Angaben machen konnte. Ihre Aussagen blei-
- 28 - ben pauschal und auch auf konkretes Nachfragen hin konnte sie keine Präzisie- rungen machen. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Privatklägerin resultiert nicht in einem klaren Bild über das Geschehene. Auch lassen sich etwa- ige Drohungen nicht herauskristallisieren. So vermag die Privatklägerin nicht schlüssig und konsistent zu schildern, wovor sie Angst gehabt haben soll. Einmal sagt sie, sie hätten sie unter Druck gesetzt, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verletze, sie alles für ihren Sohn tun und sie auch umbringen würden. Dann sei sie in Angst kleingehalten worden, weil sie alles nach einem Stunden- plan habe erledigen müssen. Weiter sei sie unter Druck gehalten worden, weil sie gesagt hätten, dass der Beschuldigte sich von ihr trennen würde, wenn sie ihm dies sagten. Und sie habe auch Angst gehabt, dass ein Streit zwischen den Fami- lien entstehe, wenn sie ihren Eltern erzählte, was sie ihr antun. Dann sagt sie, sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass, wenn sie nicht das tue, was sie von ihr verlangten, sie den Beschuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr et- was anzutun. Schliesslich ist es die Angst, dass, wenn sie ihren Eltern erzähle, was da laufe, es für sie nur schlimmer komme. Denn wenn dem Beschuldigten etwas passiere, könnten sie sogar morden. 4.3.3. Wenn man unter Drohungen in Schach gehalten wird, ist anzunehmen, dass man konkrete Angaben zu einzelnen Aussagen der Beteiligten bzw. den Gründen, welche dazu geführt haben sollen, machen kann. Das vermag die Pri- vatklägerin nicht. Ihre Erzählungen zu den Drohungen verbindet die Privatklägerin mit dem Stundenplan, welchen ihr die Schwiegereltern auferlegt hätten. Sie habe nie das machen können, was sie gewollt habe. Sie konnte jedoch unverständli- cherweise nicht sagen, warum die Regeln eingeführt worden seien bzw. was da- vor vorgefallen sei (Urk. 4/4 F/A 43). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal die Drohungen knapp einen Monat nach ihrem Einzug angefangen haben sollen. Da- zu ist zu sagen, dass, auch wenn die Privatklägerin – wie von ihr angegeben – viele Arbeiten im Haushalt machen musste, dies an sich keine Drohung begrün- det. Dafür, dass ihr die Schwiegereltern mit Nachteilen gedroht hätten, wenn sie sich ihnen nicht fügt, sind die Aussagen der Privatklägerin zu pauschal und in sich nicht stimmig. Ausserdem lassen sie sich mit den übrigen Beweismitteln nicht in
- 29 - Übereinstimmung bringen (dazu nachfolgend). An dieser Stelle ist der WhatsApp- Chatverlauf vom 8. März 2018 zu erwähnen. Die Privatklägerin schreibt ihrer Schwiegermutter und gratuliert ihr zum Weltfrauentag, nennt sie darin "meine lie- be Schwiegermutter". Sie tauschen sich darüber aus, wie es der anderen geht, die Schwiegermutter fragt, ob sie es streng habe, ob alles an ihr hängen geblie- ben sei, und teilt mit, sie solle sich nicht zu sehr anstrengen, wenn sie kommen, würden sie alles einrichten (Urk. 15/6). Der freundliche, liebevolle Umgangston der Privatklägerin auch der Schwiegermutter gegenüber passt nicht zu den von der Privatklägerin behaupteten permanenten Drohungen. 4.3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sie immer unter Drohung gehalten, sagte sie aus, dieser habe gesagt, bei ihnen sei der Mann der Mann und die Frau die Frau. Und der Mann sage der Frau, was zu tun sei. Sie müsse sich damit abfinden, und wenn nicht, dürften sie, also er und die Familie, die Frau auch schlagen. Wenn sie ihre Regeln nicht respektiere und ihren Stundenplan nicht ausführe, dann werde es immer schlimmer. Unter Schlimmer-Werden habe sie sich vorgestellt, sie mehr zu schlagen, sie umzubringen, sie seien zu allem fä- hig (Urk. 4/4 F/A 31-33). Auch hier bleiben die Behauptungen pauschal. Dass sie von den Schwiegereltern geschlagen wurde, lässt sich nicht erstellen: Zur Gewalt seitens der Schwiegermutter erzählte sie einerseits den Vorfall vom Februar 2018, bei welchem diese sie am Arm gepackt haben soll (Urk. 4/1 F/A 74 ff.). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie als einziges Vorkommnis mit der Schwiegermutter hingegen an, diese habe einmal mit der Faust auf das Sofa geschlagen und sie mit einem völlig wilden Blick angeschaut, nachdem sie erklärt habe, dass sie so über ihre Eltern nicht sprechen könne (Prot. I S. 44). Gewalt seitens des Schwiegervaters hat die Privatklägerin zudem nicht behaup- tet. Es leuchtet daher auch nicht ein, dass sie sich vorgestellt haben könnte, sie würden sie "mehr" schlagen, sie sogar umbringen, wenn von der Familie des Be- schuldigten keine physische Gewalt ihr gegenüber ausging. Dass der – gemäss ihrer Aussage in der ersten Einvernahme – einzige gewalttätige Vorfall mit der Schwiegermutter ein Ereignis im Februar 2018 sein soll, lässt sich nicht in Über-
- 30 - einstimmung bringen mit ihrer Behauptung, seit September 2017 Angst gehabt zu haben, "von ihnen" "noch mehr" geschlagen zu werden. 4.4. Der Beschuldigte schilderte in seinen Einvernahmen glaubhaft die Vorfälle und das aufbrausende Verhalten der Privatklägerin, wenn ihr etwas nicht passte. Dies trifft auch auf die Schilderungen zu ihrem fordernden Auftreten zu. So weist der Beschuldigte auch auf den Umstand hin, dass die (erwiesenen) Abwesenhei- ten der Privatklägerin aus dem Haushalt seiner Eltern während des sechsmonati- gen Zusammenlebens (Flitterwochen in Griechenland, täglicher Deutsch-Kurs im September und November 2017, Fahrstunden, Besuche beim Bruder in F._____, gemeinsame Ferien in Dubai im Dezember 2017 sowie Ferien der Privatklägerin im Kosovo im Oktober 2017 und März 2018) schwer zu vereinbaren sind mit der Darstellung der Privatklägerin, wie eine Sklavin und unter Drohungen gehalten worden zu sein (vgl. Urk. 95 S. 5 und S. 10 f.; Urk. 96/1). Auch gemäss Staatsan- waltschaft sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich widerspruchsfrei und wirken nicht unglaubhaft (Urk. 58 S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten werden ausserdem durch weitere Beweismittel, unter anderem die Chatverläufe, unterstützt (dazu nachfolgend). Die Chatverläufe belegen im Übrigen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussage tagsüber sehr wohl Zugang zu ihrem Han- dy gehabt und dieses benutzt hat. 4.4.1. Ein Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und ihrer Schwägerin C._____ (Ehefrau des Bruders der Privatklägerin) vom 24. Februar 2019 zeichnet das Bild eines aufbrausenden und aggressiven Charakters der Privatklägerin. Nachdem C._____ nach der Trennung von ihrem Ehemann von letzterer – in einer keine Schimpfwörter enthaltenden Nachricht – verlangt hatte, das Foto ihrer kleinen Tochter von den sozialen Medien zu entfernen, schrieb die Privatklägerin impulsiv und in einer beleidigenden Sprache zurück. Da fielen Worte wie "Friss diese Sch- eisse selber du Gesichtslose", "Ich poste das Foto wo ich will", "Dich hat sogar schon jemand ersetzt, wir vermissen dich nicht", "Wenn du auf mich hören willst, geh und heirate A._____", "Er wird dich nicht nehmen mit zwei Gören" (vgl. Urk. 15/10).
- 31 - 4.4.2. Ein anspruchsvolles Verhalten der Privatklägerin ist auch aus dem WhatsApp-Chatverlauf vom 6. Februar 2018 ersichtlich. Da fragt die Privatkläge- rin den Beschuldigten, ob er online gewesen sei, mit wem er geschrieben habe. Er müsse als erstes ihr antworten, denn sie sei wichtiger für ihn, so wie er für sie. Auch wenn ihr wer auch immer schreibe, antworte sie ihm als erstem. Der Be- schuldigte rechtfertigt sich, dass er das schon so mache, ein Klient habe aber an- gerufen, während die WhatsApp offen geblieben sei (Urk. 14/14). 4.4.3. Der Beschuldigte reichte zwei WhatsApp-Chatverläufe vom 12. Januar 2018 ein. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Privatklägerin vorschlägt, noch ein- mal in die Ferien zu gehen, was in einem Widerspruch zu einer Tätlichkeit am 9. Januar 2018 stehe (Urk. 3/3 F/A 68). Am 12. Januar 2018 schickte die Privatklä- gerin dem Beschuldigten eine Nachricht mit einem Ferienangebot für Dubai, Halbpension für EUR 580.– pro Person bzw. für die Malediven für April und Mai 2018 für Fr. 1'950.– mit der Anmerkung "wow" "wie billig" (Urk. 14/12 und Urk. 14/14 S. 1). Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten, welcher ein Darlehen in zweistelliger Höhe abzahlte, und der Ferienreise nach Dubai einen Monat zuvor (im Dezember 2017) lässt sich dieses Verhalten der Privatklägerin nicht in Einklang bringen mit ihrer Darstellung von sich als eine Person, welche ständig unter Drohungen gehalten und wie eine Sklavin unterdrückt wurde. Viel- mehr scheint hier ein forderndes Konsumverhalten durch. Die Privatklägerin gab zudem selber an, beim Beschuldigten habe ihr gefallen, dass er gut situiert gewe- sen sei (Prot. I S. 38). 4.4.4. Der Darstellung der Privatklägerin widerspricht auch das Attest der H._____ [Sprachschule], wonach sie vom 11. September 2017 bis am 6. Oktober 2017 und vom 6. November 2017 bis am 1. Dezember 2017 einen Deutsch-Intensiv-Kurs besucht hat. Es handelt sich dabei um zwei Kurse von 80 Lektionen zu 50 Minu- ten, wobei das Attest ausgestellt wird, wenn mindestens 80 Prozent der Lektionen besucht worden sind (Urk. 14/10). Das von der Privatklägerin behauptete Leben nach einem vorgegebenen ganztägigen Stundenplan seit September 2017 lässt sich mit den mit dem Kursbesuch einhergehenden Abwesenheiten der Privatklä-
- 32 - gerin aus dem Haushalt der Schwiegereltern – und das über acht Wochen hinweg
– nicht in Einklang bringen. 4.4.5. Dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten lässt sich entnehmen, dass er für sie Bewerbungen verschickt hat und ihr gesagt hat, sie solle in ihrer E-Mail regelmässig kontrollieren, ob es eine Rück- meldung von einer Firma gegeben hat. Dies zusammen mit den zahlreichen ak- tenkundigen Bewerbungen im Januar und Februar 2018 belegt mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 95 S. 5), dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht daran ge- hindert hat, zu arbeiten, sie vielmehr bei der Stellensuche unterstützt hat (Urk. 14/14; Urk. 14/9). 4.4.6. Auch der Umstand, dass es für die Privatklägerin und den Beschuldigten selbstverständlich schien, dass sie mit ihrem Lohn (sie ging zweimal eine Zahn- arztpraxis reinigen für Fr. 150.– bzw. Fr. 200.–, vgl. Urk. 14/9 S. 1 f.) nicht den Familieneinkauf zahlen müsste (vgl. Urk. 14/14 S. 4), spricht nicht für die Darstel- lung der Privatklägerin, wie eine Sklavin gehalten worden zu sein. 4.4.7. In der Zeugeneinvernahme von C._____, der Schwägerin der Privatkläge- rin, vom 26. September 2019 sagte diese aus, im März 2018 nach der Trennung vom Beschuldigten habe ihr die Privatklägerin erzählt, sie sei von der ganzen Familie des Beschuldigten schlecht behandelt worden. Sie, die Zeugin selbst, könne das nicht bestätigen. Als sie auf Besuch gegangen seien, sei alles tiptop gewesen. Und auch sonst im öffentlichen Leben habe man nichts davon erfahren. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Privatklägerin ein glückliches Leben führe. Erst nach der Trennung vom Beschuldigten habe ihr die Privatklägerin die- se Sachen erzählt (Urk. 5 F/A 14-16). Erstattete die Privatklägerin während der Ehe ihrem Bruder und seiner Familie in F._____ mehrere Besuche ab und hatte sie damals ein gutes Verhältnis zu ihrer Schwägerin, wäre anzunehmen gewesen, dass sich die Privatklägerin etwas hätte anmerken lassen müssen (sie war dort al- leine und ohne den Beschuldigten), wäre sie von der Familie des Beschuldigten unter den geltend gemachten Drohungen gehalten worden.
- 33 - 4.4.8. Auch die verschiedenen Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mit einer liebevollen Sprache – "Mein Schatz", "ich liebe dich" – passen nicht in das durch die Privatklägerin gezeichnete Bild ihrer Situation (Urk. 14/12 und 14/14). Auch die zwischen dem 4. und 6. März 2018 – mithin ge- gen das Ende der Beziehung – ausgetauschten Nachrichten, als die Privatkläge- rin im Kosovo und der Beschuldigte in der Schweiz war, zeigen einen liebevollen Umgang und nicht das von der Privatklägerin gezeichnete Bild einer andauernden Drohung und Angst (Urk. 14/12). Schliesslich lassen auch die vom Beschuldigten eingereichten Fotos – Hochzeits-, Ferien- und Freizeitfotos (Urk. 14/13) – keine Anzeichen der von der Privatklägerin dargestellten Situation erkennen. 4.4.9. Auch dass die Privatklägerin sich nach der Trennung vom Beschuldigten in der Shisha Bar, in welcher dieser regelmässig Gast ist (Urk. 14/11), sowie auch vor dem Grillstand seines Cousins am … [Ortsbeschreibung] hat fotografieren lassen und zumindest nicht verhindert hat (Urk. 14/7), dass die Fotos in den so- zialen Medien dem Beschuldigten und seinem Umfeld zur Kenntnis gelangen, steht im Widerspruch zu der von der Privatklägerin geschilderten Situation, wo- nach sie vom Beschuldigten und seiner Familie in Angst gehalten worden sei bzw. sie noch immer Angst vor ihnen habe. 4.5. Auch die nachfolgenden Chatverläufe vermögen nicht die von der Privat- klägerin erhobenen Nötigungsvorwürfe zu stützen. Sie zeugen aber von einem Eheleben, welches unter den kritischen Augen und dem Einfluss bzw. der Einmi- schung der Schwiegereltern stattgefunden hat, und von der grossen Mühe der Privatklägerin, mit dieser Situation umzugehen. 4.5.1. In einem von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chatverlauf schreibt der Beschuldigte (Urk. 16/5): [Beschuldigter:] Bis du so wirst, wie ich es will, wird es so sein. Es wird noch schlechter werden. Entweder respektierst du meine Familie, etwas anderes gibt es nicht. Anders akzeptiere ich es nicht. Nie.
- 34 - Auf diese Nachricht angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass diese aus dem Kontext gerissen sei und es Gründe habe, wieso die Privatklägerin nicht die ganze Diskussion eingereicht habe. Es handle sich dabei nicht um einen Konflikt, sondern es gehe um Höflichkeit und Respekt. Die Privatklägerin sei immer unhöf- lich gewesen und sei ausgerastet, wenn etwas nicht nach ihrem Wunsch gelaufen sei. So habe sie sich über Besuche aufgeregt, welche wegen ihrer Heirat gekom- men seien, und ihren Unmut mit Worten wie "du und deine Familie mit eurem Be- such" bekundet (Urk. 3/3 F/A 50 ff.). Ist der gesamte Kontext des Chatverlaufs durch die Privatklägerin nicht einge- reicht worden, kann nicht beurteilt werden, was das Thema der Diskussion war und ob der Beschuldigte tatsächlich nicht auf einen Ausraster der Privatklägerin reagiert hat. Aus der Wortwahl – "Bis du so wirst, wie ich es will, wird es so sein. Es wird noch schlechter werden." –, welche ohne Zweifel keine liebevolle Kom- munikation darstellt, lässt sich aufgrund des fehlenden Kontextes jedenfalls keine Drohung ableiten. 4.5.2. Weiter schildert die Privatklägerin in einem von ihr eingereichten und auf den 9. Januar 2018 datierten Chatverlauf, dass der Beschuldigte ihr einen Schlag auf die Hand gegeben und ihre Mutter beleidigt habe, als sie eine Zigarette ange- zündet habe (Urk. 16/5). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es sich dabei um ein Reaktionsspiel gehandelt habe, bei welchem beide ihre Hände in der Luft halten und der eine versucht, die Hand des anderen zu treffen. Als sie ihn einmal fest getroffen habe, habe er aus dem Schmerz heraus "Oh dini Muetter" gesagt. Die Privatklägerin greife nach jedem Strohhalm, um als Opfer dazustehen (Urk. 3/3 F/A 47). Die Privatklägerin machte zu dieser Erklärung keine Aussage (Urk. 4/6 F/A 27). Stand der auf die Hand erfolgte Schlag im Zusammenhang mit dem Anzünden der Zigarette durch die Privatklägerin, ist die Erklärung des Be- schuldigten, wonach es sich hierbei um ein gängiges Spiel mit den Händen ge- handelt habe, entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 13) nicht plausibel. Der Umstand, dass die Privatklägerin sehr betroffen war, als der Be- schuldigte das Schimpfwort "Oh dini Muetter" verwendet hat, und ihn fragte, was wäre, wenn sie diesen Ausdruck ihm gegenüber verwenden würde, zeigt aber je-
- 35 - denfalls nicht, dass sie sich nicht getraut hat, sich zu wehren, wenn sie sich schlecht behandelt fühlte. Aus dieser Situation lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten in der von ihr behaupteten Art unter Drohungen gehalten und geschlagen wurde. 4.5.3. In einem weiteren von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chat- verlauf schrieben der Beschuldigte und die Privatklägerin folgendes (Urk. 16/5): [Beschuldigter:] Reden wir darüber was geht und was nicht geht Denn offenbar hast du es nötig dass es dir gesagt wird Ich habe gemeint dass du weisst was Ehemann bedeutet Aber du scheinst es nicht zu wissen [Privatklägerin:] Wisse dass du mir mit diesen Worten Angst machst […] Denn ich komme um glücklich zu leben und um in Ruhe zu leben Eine glückliche Familie zu gründen und nicht damit du mir drohst [Beschuldigter:] Wenn du hierher kommst reden wir Denn es ist nicht das erste Mal dass du es erwähnst Der Beschuldigte führte zu diesen Nachrichten aus, dass die Privatklägerin ver- sucht habe, ihn zum Pantoffelhelden zu machen. Sie habe entscheiden wollen, wie alles zu laufen habe. Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte er kein Mitspra- cherecht gehabt. Mit der Aussage "Ich habe gemeint dass du weisst was Ehe- mann bedeutet" habe er sagen wollen, dass sie gleichberechtigt seien (Urk. 3/3 F/A 57 f.). Bei diesem Nachrichtenaustausch geht es wohl um Vorfälle vor der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz (vgl. auch Urk. 95 S. 8 f.). Die Kommunikation zeugt von Konflikten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schon vor dem Zusammenleben. Infolge des fehlenden Kontextes sowie auch des vom Beschul- digten glaubhaft gemachten fordernden Verhaltens der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände der Heirat und der Flitterwochen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Kommunikation nicht im Zusammenhang mit
- 36 - einem solchen Thema stattgefunden hat. Die harsche Sprache alleine belegt noch nicht die Behauptungen der Privatklägerin. Zudem erscheint es nicht nachvoll- ziehbar, wieso die Privatklägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen jeweils nicht die vollständigen Konversationen eingereicht hat, anhand welcher der Ge- samtkontext ersichtlich gewesen wäre und welche eine Beurteilung erlaubt hätten. 4.5.4. In einem weiteren von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chat- verlauf schildert die Privatklägerin dem Beschuldigten, welche Arbeiten sie im Haushalt erledigt habe (Urk. 16/5): [Privatklägerin:] Soll ich dir nun den Rapport geben Ich habe alle Arbeiten gemacht Das Bad habe ich ganz gereinigt mit den Platten und allem, blitzblank [Beschuldigter:] Super [Privatklägerin:] Das Mittagessen hab ich gemacht [Beschuldigter:] Bist du müde [Privatklägerin:] Ich habe den Tisch selbst abgeräumt Das Geschirr war nicht in der Maschine gewaschen Ich habe das Geschirr mit welchem wir gegessen haben von Hand gewaschen Ich habe deiner Mutter Wäsche zur Maschine gebracht Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass dies nur dann gewesen sein könne, als seine Eltern im Urlaub gewesen seien. Einen Rapport habe er bestimmt nicht ver- langt, sie habe das von sich aus erzählt. Er habe als liebevoller Ehemann sogar gefragt, ob sie müde sei (Urk. 3/3 F/A 59 f.). Da die Privatklägerin der Schwiegermutter die Wäsche gebracht hat, kann dies nicht während der Ferien der Schwiegereltern gewesen sein. Dieser Chatverlauf zeigt, dass die Privatklägerin Hausarbeiten gemacht hat, was an sich nichts Aus- sergewöhnliches in einem Fünf-Personen-Haushalt darstellt und davon auszuge- hen ist, dass jeder nach seinen Kräften sich daran beteiligt, umso mehr, als die
- 37 - Person nicht berufstätig ist und nicht schon durch ein Einkommen zum Unterhalt beiträgt bzw. ihren Tag nicht bei der Arbeit verbringt. Ersichtlich ist zudem, dass die Schwiegermutter ebenfalls Hausarbeiten – hier Wäschewaschen – erledigt hat. Ein weiterer Chat belegt, dass die Schwiegermutter ebenfalls fürs Kochen und Einkaufen zuständig war (Urk. 14/14). Im gleichen Zusammenhang kann auch der vom Beschuldigten eingereichte Chatverlauf vom 26. Januar 2018 angeschaut werden, in welchem der Beschul- digte die Privatklägerin fragt, ob sie die Arbeit erledigt habe, und diese antwortet, jetzt fertig zu sein und nur noch die Küche zu machen (Urk. 14/14-15). Einem Chatverlauf vom 13. Januar 2018 lässt sich aber auch entnehmen, dass die Privatklägerin – sie war ausser Haus – den Beschuldigten fragt, ob er die Kü- che, das Badezimmer und das Schlafzimmer in Ordnung hinterlassen habe (Urk. 14/14 S. 2). Hier ging es wohl darum, dass die Wohnung so hinterlassen wird, dass die Schwiegereltern nichts zu kritisieren haben, und auch der Beschuldigte zur Ordnung beitragen musste. 4.5.5. Folgendes schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten sodann in einem weiteren von ihr eingereichten, undatierten Chatverlauf (Urk. 16/5): [Privatklägerin:] Auch wenn die mich schlagen, so schaue ich morgen wie- der für sie und erweise ihnen Respekt, nur weil ich weiss, dass sie deine Eltern sind Aber schaue A._____ wie viele Themen habe ich dir gesagt Jetzt denk mal selbst etwas nach Mal langsam, nicht nur sie hat Schuld nicht nur sie [Beschuldigter:] Ja aber I._____ [I._____, Schwester des Beschuldigten] hat dir nie etwas aus Trotz getan Bei diesem Chatverlauf ist der genaue Kontext nicht bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin hier über die Schwiegereltern beklagt hat und es hier um schon mal Thematisiertes ging. Jedenfalls ist die For- mulierung "Auch wenn die mich schlagen" nicht so zu verstehen, dass die Privat-
- 38 - klägerin behauptet, von den Schwiegereltern geschlagen zu werden, sondern im Sinne des Konjunktiv II als "schlagen würden". Etwas anderes wurde im Verfah- ren auch nicht behauptet. 4.5.6. Gegen die Darstellung der Privatklägerin sprechen auch die aus dem Chat- verlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten ersichtlichen Umstände, dass sie mit der Schwiegermutter im D._____ war, sich im D._____ ein Nasenloch stechen liess und einen Nasenring aussuchte sowie dass sie mit den Schwiegereltern auch gegen das Ende der Beziehung – am 6. Februar 2018 – einfach ohne An- lass Kaffeetrinken ging (vgl. Urk. 14/14). 4.5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich den Chatverläufen nicht ent- nehmen lässt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen oder von ihm und den Schwiegereltern unter Drohung und in Angst gehalten wurde. Diesen lässt sich wohl entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin Spannungen gab, welche das Zusammenleben betrafen, und die Privat- klägerin sich im gemeinsamen Haushalt nicht wohlfühlte. Sie hatte verständli- cherweise Mühe damit, dass sie als junge Braut unter Beobachtung stand und die Schwiegereltern an ihr etwas auszusetzen hatten. Dazu kam wohl auch die Angst, dass, wenn sie nicht zufrieden sind mit ihr, sich dies auch auf die Beziehung zwi- schen ihr und dem Beschuldigten auswirken würde, weil die Schwiegereltern sich bei ihm über sie beklagen würden. Die Privatklägerin sprach die ihre Schwiegerel- tern betreffenden Themen, welche sie belasteten, mit dem Beschuldigten an, was zu Spannungen führte und auch zu einem Teil des aktenkundigen harschen Kommunikationston geführt haben dürfte. Dies zeigt auch ein weiterer von der Privatklägerin eingereichter, undatierter Chatverlauf, worin sie dem Beschuldigten unter anderem schreibt, seine Mutter gehört zu haben, wie sie sich bei ihm beklagt, dass sie, die Privatklägerin, um zehn Uhr ins Bett gegangen sei (Urk. 16/5). In diesem Chatverlauf wiederspiegelt sich die gesamte Ehesituation und die Position der Privatklägerin in der Familie. Die aus dem Zusammenleben resultierende – nachvollziehbare – Unzufriedenheit
- 39 - der Privatklägerin ist aber von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Be- schuldigten – hier Nötigungen – zu unterscheiden. [Privatklägerin:] Was geht die als erste zu Bett Aber einmal ist es genug Auch mein Leben ist mir öde geworden, immer so in Angst zu leben oje oje ich schlafe viel, oje das ich dies nicht tue, oje ob ich das wohl gut gemacht habe sonst sagen sie mir etwas Selbst der Onkel deines Vaters sagte eines Tages die grösste Sünde vor Gott ist wenn man der Frau aus fremder Familie, die man zur Schwiegertochter ge- nommen hat, ständig auf die Finger schaut nur um Fehler zu finden, wann ist sie aufgestanden, wie hat sie bedienst, was hat sie gemacht […] Aber mal langsam, A._____, wie wäre es, mich nicht bei allem in jedem Detail zu beobachten was ich mache Denn ich komme mir vor wie wenn ich bei der Polizei leben würde und nicht bei meinem Mann So laut hast du gelacht [Beschuldigter:] Was ist dabei [Privatklägerin:] Wie erlaubst du dir zu sprechen Du bist arrogant [Beschuldigter:] Aber das sind doch keine Probleme […]
5. Fazit Zusammenfassend bleibt es festzuhalten, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfälle mit den vorliegenden Beweismitteln nicht erstellen lassen. Der Anklagesachverhalt bezüglich der mehrfachen Nötigung ist nicht erstellt und der Beschuldigte ist freizusprechen.
- 40 - III. Entschädigung / Genugtuung 1.1. Der Beschuldigte verlangte vor Vorinstanz Fr. 3'542.60 Ferienlohn für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie Fr. 89.– für Kosten der ÖV-Tickets als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 60 S. 39). Im Berufungs- verfahren hielt er an diesem Antrag fest (vgl. Urk. 95 S. 20 i.V.m. Prot. II S. 17). 1.2. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 72 S. 46 f.) ist festzuhalten, dass die Teilnahme an erforderlichen Einvernahmen und Verhandlungen nur dann entschädigt wird, wenn ein konkreter Lohnausfall belegt wird (OGer ZH SB150026 vom
22. September 2015, E. V.1.2.3). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Belege für allfällige durch die einzelnen Einvernahmen erlittenen Verdienstausfälle vor. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann Belege für die angefallenen Reise- bzw. ÖV-Kosten ein, wobei sich einige der Belege kei- nem Einvernahme- oder Verhandlungstermin zuordnen lassen (vgl. Urk. 96/11). Insgesamt sind weniger als Fr. 80.– belegt, mithin handelt es sich um derart ge- ringfügige Aufwendungen des Beschuldigten, dass in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO von einer Entschädigung abzusehen ist. Somit ist dem Beschul- digten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1. Weiter verlangt der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von mindestens Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2019. Er macht geltend, er habe schwere depressive Pha- sen, habe nächtelang nicht mehr schlafen können und sein Vertrauen in die Frau- en und auch in die Untersuchungsbehörde sei nachhaltig erschüttert worden. Er sei zu Unrecht einer 90-fachen Vergewaltigung beschuldigt worden, was für ihn sehr belastend gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm ein mehrjähriges, für ihn äusserst aufwändiges Verfahren aufgezwungen, welches seine Ehre und seine psychische Integrität verletzt habe (Urk. 60 S. 39 f.; Urk. 95 S. 20 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess er ergänzend darauf hinweisen, dass er – da er kurz vor einem Burnout und Nervenzusammenbruch gestanden habe – ei- nen Arzt konsultiert habe, welcher ihn umgehend krankgeschrieben habe. Wegen
- 41 - der durch das Verfahren verursachten psychischen Probleme befinde er sich auch in psychologischer Behandlung (Urk. 95 S. 21; Urk. 96/12). 2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtu- ung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbe- finden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es muss aber eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, wobei die mit jedem Strafverfahren ein- hergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung grundsätzlich nicht genügen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 26 ff.). 2.3. Ein ungerechtfertigter und folglich zu entschädigender Freiheitsentzug liegt, wie der Beschuldigte selbst festhält (vgl. Urk. 95 S. 20), nicht vor. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass er durch die falschen Aussagen der Privatklägerin und die anschliessende Strafuntersuchung in seiner Persönlichkeit schwer ver- letzt worden sei (vgl. Urk. 95 S. 21). Wie dargelegt, rechtfertigt eine strafrechtliche Anschuldigung selbst und die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychi- schen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen keine Genugtuung. Indes ist vorliegend anzuerkennen, dass der dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf der unzähligen Vergewaltigungen schwer wiegt und ihn das 4.5 Jahre dauernde Verfahren psychisch stark belastet hat, was nachzuvollziehen ist. Wie den Ausführungen der Verteidigung und dem Arztbe- richt vom 11. Februar 2023 zu entnehmen ist, leidet der Beschuldigte als Folge der Vorkommnisse auch an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 95
- 42 - S. 21 und Urk. 96/12). Mit anderen Worten hat das Verfahren den Beschuldigten überdurchschnittlich stark mitgenommen. Damit weist die geltend gemachte im- materielle Unbill eine gewisse Schwere auf und ist – wenn auch in geringem Mas- se – als genugtuungsrelevant zu qualifizieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von pauschal Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation weitestgehend – mit Ausnah- me der Höhe der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche – durch. Bei die- sem Ausgang sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 429 StPO).
3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren – ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung – ei- ne Entschädigung von Fr. 10'034.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 97), was der Sache nicht angemessen ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs-
- 43 - prozess bei Straffällen ausserhalb des einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereichs in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei im Berufungsverfahren auch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wird. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Hono- rarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsäch- lich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehal- ten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandsposi- tionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten, namentlich ist der vor- instanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet im Schuld- punkt einzig der Vorwurf der mehrfachen Nötigung (vgl. vorstehend Erw. I. 2.). Die vorliegende Strafsache erweist sich zudem weder im Hinblick auf den zu beurtei- lenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhnlich. Ferner waren im Berufungsverfahren keine neuen Aspek- te darzulegen bzw. zu prüfen. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der Verteidi- gung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des Umfangs des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich ei- ne Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren (unter Berücksichtigung der Umtriebe für die Berufungsverhand- lung inklusive Weg und Nachbesprechung) von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.) als angemessen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht mit Honorarno- te vom 24. Februar 2023 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von Fr. 3'148.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk.
- 44 - 98), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren als auch die amtli- che Verteidigung von J._____ im Verfahren SB220291 umfasst. Nach Berücksich- tigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von 5 Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von knapp Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, hiervon ungefähr einen Viertel im vorliegenden Ver- fahren und drei Viertel im Verfahren SB220291 zu entschädigen. Die unentgeltli- che Rechtsvertretung ist entsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Be- rufungsverfahren mit Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB stellte es zudem infolge Ver- jährung ein. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wies es ab. Es entschied weiter über Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'326.50 zu bezahlen. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wurden abgewiesen (Urk. 72 S. 48 f.).
E. 1.1 Der Beschuldigte verlangte vor Vorinstanz Fr. 3'542.60 Ferienlohn für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie Fr. 89.– für Kosten der ÖV-Tickets als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 60 S. 39). Im Berufungs- verfahren hielt er an diesem Antrag fest (vgl. Urk. 95 S. 20 i.V.m. Prot. II S. 17).
E. 1.2 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 72 S. 46 f.) ist festzuhalten, dass die Teilnahme an erforderlichen Einvernahmen und Verhandlungen nur dann entschädigt wird, wenn ein konkreter Lohnausfall belegt wird (OGer ZH SB150026 vom
22. September 2015, E. V.1.2.3). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Belege für allfällige durch die einzelnen Einvernahmen erlittenen Verdienstausfälle vor. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann Belege für die angefallenen Reise- bzw. ÖV-Kosten ein, wobei sich einige der Belege kei- nem Einvernahme- oder Verhandlungstermin zuordnen lassen (vgl. Urk. 96/11). Insgesamt sind weniger als Fr. 80.– belegt, mithin handelt es sich um derart ge- ringfügige Aufwendungen des Beschuldigten, dass in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO von einer Entschädigung abzusehen ist. Somit ist dem Beschul- digten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO keine Entschädigung zuzusprechen.
E. 1.3 Am 11. Juli 2022 ging das vom Beschuldigten aufforderungsgemäss aus- gefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 82 und 83/1-9). Mit Eingabe vom
18. Oktober 2022 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ um Entlassung aus dem Amt als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit der Begrün- dung, dass sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgebe, und beantragte namens der Privatklägerin, dass Rechtsanwalt MLaw X3._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werde (Urk. 86 f.). Ihrem Gesuch wurde mit Präsidial-
- 6 - verfügung vom 24. Oktober 2022 entsprochen (Urk. 88) und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wurde mit Beschluss vom 2. November 2022 mit Fr. 246.– (inkl. MwSt.) entschädigt (Urk. 90). Am 3. Februar 2023 wurde ein aktueller Strafregis- terauszug eingeholt (Urk. 92).
E. 1.4 Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2023 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers namens des vorgängig dispensierten Beschuldigten sowie der Privatklägerin und ihres unentgeltlichen Vertreters statt (vgl. Urk. 93 f.; Prot. II S. 6). Anlässlich derselben stellten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Prot. II S. 6 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 20).
E. 2 Vorgeschichte Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im März 2016 im Kosovo kennen und heirateten am tt.mm.2017. Nach dem Hochzeitsfest im Kosovo Ende Juli 2017 zog die Privatklägerin am 2. August 2017 in die Schweiz, wo sie bis März 2018 mit dem Beschuldigten, dessen Schwester und Eltern in einem Haus- halt zusammenlebte. Am tt. März 2018 trennte sich der Beschuldigte von der Pri- vatklägerin nach einem Streit im Kosovo. In der Schweiz zurück, ging die Privat- klägerin zunächst für wenige Tage zu ihrem Bruder und danach – am tt. März
- 8 - 2018 – ins Frauenhaus B._____. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz setzte der Beschuldigte das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Trennung von der Privatklägerin in Kenntnis. Am 27. März 2018 liess die Privatklägerin ein Ehe- schutzverfahren einleiten. Der Beschuldigte liess am 25. April 2018 die Schei- dungsklage einreichen. Die Privatklägerin erstattete daraufhin – am 11. bzw. 15. Mai 2018 – bei der Polizei eine Anzeige gegen den Beschuldigten. Nach der er- folgten Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. Sep- tember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung etc. sowie gleichzeitig gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten.
E. 2.1 Weiter verlangt der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von mindestens Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2019. Er macht geltend, er habe schwere depressive Pha- sen, habe nächtelang nicht mehr schlafen können und sein Vertrauen in die Frau- en und auch in die Untersuchungsbehörde sei nachhaltig erschüttert worden. Er sei zu Unrecht einer 90-fachen Vergewaltigung beschuldigt worden, was für ihn sehr belastend gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm ein mehrjähriges, für ihn äusserst aufwändiges Verfahren aufgezwungen, welches seine Ehre und seine psychische Integrität verletzt habe (Urk. 60 S. 39 f.; Urk. 95 S. 20 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess er ergänzend darauf hinweisen, dass er – da er kurz vor einem Burnout und Nervenzusammenbruch gestanden habe – ei- nen Arzt konsultiert habe, welcher ihn umgehend krankgeschrieben habe. Wegen
- 41 - der durch das Verfahren verursachten psychischen Probleme befinde er sich auch in psychologischer Behandlung (Urk. 95 S. 21; Urk. 96/12).
E. 2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtu- ung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbe- finden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es muss aber eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, wobei die mit jedem Strafverfahren ein- hergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung grundsätzlich nicht genügen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 26 ff.).
E. 2.3 Ein ungerechtfertigter und folglich zu entschädigender Freiheitsentzug liegt, wie der Beschuldigte selbst festhält (vgl. Urk. 95 S. 20), nicht vor. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass er durch die falschen Aussagen der Privatklägerin und die anschliessende Strafuntersuchung in seiner Persönlichkeit schwer ver- letzt worden sei (vgl. Urk. 95 S. 21). Wie dargelegt, rechtfertigt eine strafrechtliche Anschuldigung selbst und die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychi- schen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen keine Genugtuung. Indes ist vorliegend anzuerkennen, dass der dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf der unzähligen Vergewaltigungen schwer wiegt und ihn das 4.5 Jahre dauernde Verfahren psychisch stark belastet hat, was nachzuvollziehen ist. Wie den Ausführungen der Verteidigung und dem Arztbe- richt vom 11. Februar 2023 zu entnehmen ist, leidet der Beschuldigte als Folge der Vorkommnisse auch an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 95
- 42 - S. 21 und Urk. 96/12). Mit anderen Worten hat das Verfahren den Beschuldigten überdurchschnittlich stark mitgenommen. Damit weist die geltend gemachte im- materielle Unbill eine gewisse Schwere auf und ist – wenn auch in geringem Mas- se – als genugtuungsrelevant zu qualifizieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von pauschal Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation weitestgehend – mit Ausnah- me der Höhe der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche – durch. Bei die- sem Ausgang sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 429 StPO).
3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren – ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung – ei- ne Entschädigung von Fr. 10'034.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 97), was der Sache nicht angemessen ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs-
- 43 - prozess bei Straffällen ausserhalb des einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereichs in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei im Berufungsverfahren auch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wird. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Hono- rarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsäch- lich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehal- ten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandsposi- tionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten, namentlich ist der vor- instanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet im Schuld- punkt einzig der Vorwurf der mehrfachen Nötigung (vgl. vorstehend Erw. I. 2.). Die vorliegende Strafsache erweist sich zudem weder im Hinblick auf den zu beurtei- lenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhnlich. Ferner waren im Berufungsverfahren keine neuen Aspek- te darzulegen bzw. zu prüfen. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der Verteidi- gung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des Umfangs des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich ei- ne Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren (unter Berücksichtigung der Umtriebe für die Berufungsverhand- lung inklusive Weg und Nachbesprechung) von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.) als angemessen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht mit Honorarno- te vom 24. Februar 2023 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von Fr. 3'148.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk.
- 44 - 98), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren als auch die amtli- che Verteidigung von J._____ im Verfahren SB220291 umfasst. Nach Berücksich- tigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von
E. 3 Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Beweismittel Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie der Zeugin und Schwägerin der Privatklägerin C._____ zur Verfügung. Zudem liegen diverse Urkunden, Fotos sowie Chatverläufe zwischen der Privatklägerin einerseits und dem Beschuldigten, dessen Mutter und C._____ andererseits vor.
E. 3.2 Aussagen der Privatklägerin
E. 3.2.1 Die Privatklägerin wurde am 15. Mai 2018 (Urk. 4/1), 17. Dezember 2018 (Urk. 4/2), 24. Januar 2019 (Urk. 4/3), 16. September 2019 (Urk. 4/4), 26. Sep- tember 2019 (Urk. 4/5) und am 25. Juni 2020 (Urk. 4/6) einvernommen.
E. 3.2.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 (Urk. 4/1) erzählte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie Ende August oder Anfang September 2017 an den Haaren gerissen und ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie seien im Auto gewesen, sie auf dem Beifahrersitz. Er habe ihren Kopf gegen das Auto stossen wollen. Er habe das Auto angehalten und sie an den Haaren nach vorne gerissen (Urk. 4/1 F/A 43 f.). Sie hätten einen Ausflug ins D._____ gemacht. Vor dem Parkplatz seines Hauses habe er sie an den Haaren gerissen (Urk. 4/1 F/A 45). Das sei der erste Tag gewesen, als sie angefangen habe ihm zu erzählen, was
- 9 - seine Familie ihr antue (Urk. 4/1 F/A 46). Sie habe begonnen zu weinen und habe den Kopf nach hinten gedrückt, so dass er sie nicht gegen das Auto habe schla- gen können. Sie habe "Stopp" gesagt (Urk. 4/1 F/A 47). Er habe dann aufgehört und ihr gesagt, sie solle das Maul halten und nie wieder so etwas sagen, sonst schlage er sie wieder (Urk. 4/1 F/A 48). Zuerst habe er sie geohrfeigt, mit der rechten Handinnenfläche auf die linke Wange (Urk. 4/1 F/A 49-52). Seither habe er sie immer unter Drohungen gehalten, er habe ihr gesagt, er wer- de ihr noch Schlimmeres antun. Sie habe zu tun, was seine Familie wolle (Urk. 4/1 F/A 57). Was seine Familie gewollt habe, wisse sie nicht. Sie habe immer ver- sucht, das zu machen, was sie gewollt hätten. Sie hätten dann aber immer das Gegenteil gewollt. Sie habe sich bemüht, sich immer an ihre Regeln zu halten. Zum Beispiel hätten sie ihr, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, gesagt, sie würden bis 9 Uhr oder 10 Uhr schlafen. Wenn sie selber das dann getan habe, hätten sie ihr gesagt, sie müsse früher aufstehen. Als sie dann aber entsprechend früher, um 22/23 Uhr ins Bett gegangen sei, hätten sie gesagt, sie dürfe nicht so früh und vor ihnen ins Bett gehen. Sie hätten auch gesagt, sie würde viel Zeit am Telefon und im Gespräch mit ihrer Familie verbringen. Ihre Familie bringe sie viel- leicht gegen die Familie des Beschuldigten auf. Sie hätten die Regel gemacht, dass sie nur noch einmal pro Woche mit ihrer Mutter habe telefonieren dürfen. Sie habe den ganzen Tag das Telefon im Zimmer lassen müssen und habe es nicht mit sich mitführen dürfen. Sie habe alle Hausarbeiten bis 11 Uhr erledigen müs- sen. Von 11 Uhr bis 12 Uhr habe sie ins Schlafzimmer gehen und sich wie eine Braut anziehen und schminken müssen. Von 12 Uhr bis 13 Uhr habe sie das Mit- tagessen zubereiten und danach die Küche und das Esszimmer aufräumen müs- sen. Von 13 Uhr bis 17 Uhr habe sie den Neffen – den Sohn der Schwester des Beschuldigten – hüten müssen. Anfänglich sei sie ab und zu in ihr Zimmer ge- gangen, um sich auszuruhen. Das hätten sie ihr dann verboten. Sie habe mit ih- ren Schwiegereltern im Wohnzimmer bleiben, sie bedienen und den kleinen Nef- fen hüten müssen. Ab 17 Uhr habe sie das Nachtessen zubereiten müssen. Wenn jemand zu Besuch gekommen sei oder sie auf Besuch gegangen seien, habe sie die langen Röcke anziehen müssen, wie es bei ihnen für eine Braut Tra- dition sei. Den Besuch habe sie bedienen müssen. Die Schwiegermutter habe die
- 10 - Hauswartarbeit innegehabt. Seit sie, die Privatklägerin, dort sei, habe sie das Treppenhaus reinigen müssen. Sie hätten auf Schritt und Tritt geschaut, was sie gemacht habe. Sie hätten sie immer mit Worten beleidigt. Die Schwiegereltern hätten zum Beispiel auch gesagt, sie hätten sich für sie schämen müssen. Ihre Schwiegermutter habe gesagt, sie, die Privatklägerin, sei nicht gut genug für ihren Sohn, und dass sie fünf Jahre keine Kinder machen dürften. Sie habe ihr auch gesagt, es wäre offenbar besser gewesen, sie drei Monate zur Probe zu nehmen, um zu schauen, ob sie es bringe oder nicht, und nicht gleich die Aufenthaltsbewil- ligung zu machen (Urk. 4/1 F/A 58). Einmal, nach einem Streit mit dem Beschuldigten im Februar 2018, in welchem er ihr Vorwürfe gemacht habe, dass ihre Tanten nicht wie angekündigt zu seinen El- tern zu Besuch gekommen seien, sondern am gleichen Tag kurzfristig abgesagt hätten, sei sie ins Wohnzimmer gegangen und die Schwiegermutter habe sie am Arm gepackt und diesen nach Innen gedreht. Der Arm habe ca. zwei Tage lang geschmerzt. Sie habe gesagt, sie sei eine Schamlose, eine Zigeunerin, eine Schwätzerin. Sie halte sich wohl für wer weiss wen. Sie habe sie mit weiteren sol- chen Worten beleidigt. Sie habe gesagt, sie sei nicht gut genug für ihren Sohn. Al- les, was sie, die Privatklägerin, getan habe, sei für sie schlecht gewesen (Urk. 4/1 F/A 73 f.). Nach Februar 2018 habe sie keine weiteren Schläge erfahren, nur Worte. Die Familienmitglieder des Beschuldigten hätten sie beleidigt und seien dabei immer vom Beschuldigten unterstützt worden (Urk. 4/1 F/A 80 ff.). Auf die Frage, ob sie vor dem Beschuldigten Angst habe, antwortete die Privat- klägerin mit "jetzt schon", sie habe aber mehr Angst vor den Schwiegereltern. Denn wenn sie von der Anzeige erfuhren, habe sie Angst, dass sie sie auf der Strasse antreffen und sie ihr etwas tun würden. Sie habe auch Angst, dass sie sie töten könnten (Urk. 4/1 F/A 145-147).
E. 3.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin, in der Zeit, als sie bei der Familie des Beschuldigten gelebt habe, habe sie immer viel Stress gehabt, sie seien nie zufrieden mit ihr gewesen, sie habe sich immer sehr erniedrigt gefühlt. Sie hätten sie wie eine
- 11 - Sklavin gehalten. Es sei ihr von ihnen alles vorgeschrieben worden, der Tagesab- lauf, es habe keine Möglichkeit bestanden, ihr eigenes Leben zu führen. Sie habe nur bis 8 Uhr schlafen dürfen, und bis 10 Uhr hätten alle Hausarbeiten erledigt werden müssen. Sie habe sich immer wie eine Braut schminken müssen. Dann habe sie das Mittagessen für die Eltern kochen und sich am Nachmittag um den Neffen kümmern müssen. Am Abend habe sie das Abendessen kochen, sich wie eine Braut anziehen und Tee servieren sowie die Gäste empfangen müssen. Dann habe sie warten müssen, bis sie ihr gesagt hätten, sie dürfe schlafen gehen. Und immer, wenn sie Hausarbeiten gemacht habe, habe die Schwiegermutter kontrolliert, ob es auch wirklich sauber gewesen sei, und es sei vorgekommen, dass sie sie vier Mal dieselbe Arbeit habe machen lassen. Sie hätten sie immer unter Druck gehalten, denn sie hätten gesagt, wenn sie dem Beschuldigten sagen würden, er solle sich von ihr trennen, würde er dies auch tun. Und wegen der Traditionen im Kosovo hätten sie sie unter Druck gehalten, dass, wenn sie ihren Eltern sagen würde, was sie ihr antun, es einen Streit zwischen den Familien ge- ben würde. Und sie habe nicht gewollt, dass einer der beiden Familien etwas Schlimmes passiere. Es sei vorgekommen, dass ihre Schwiegermutter sie am Arm gepackt und sie angeschrien habe: "Was machst du, du bist nicht gut genug für unseren Sohn". Die Schwiegereltern hätten sich immer beim Beschuldigten te- lefonisch und über Nachrichten über sie beklagt (Urk. 4/2 F/A 14).
E. 3.2.4 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019 schilder- te sie zum Vorfall von Ende August/Anfang September 2017, dass die Eltern des Beschuldigten den ganzen Tag mit ihr gestritten hätten. Sie habe dann dem Be- schuldigten gesagt, sie wolle etwas mit ihm besprechen, dass dies aber aus- serhalb des Hauses sein solle. Als sie begonnen habe, ihm zu erzählen, was sei- ne Eltern ihr gegenüber machen würden – sie habe ihm erzählt, was seine Mutter ihr antue, sie wisse aber nicht mehr genau was –, habe er sie an den Haaren ge- zogen und ihren Kopf auf den vorderen Teil des Autos "gemacht" und ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nichts über seine Eltern sagen. Sie müsse machen, was sie ihr sagten, Punkt, sie solle ihren Mund halten. Dies sei auf dem Parkplatz vor dem Haus geschehen. Danach seien sie ins Haus ge-
- 12 - gangen und die Privatklägerin habe so tun müssen, als sei nichts passiert. Sie habe nachher etwas Kopfschmerzen gehabt, aber als sie angeschlagen habe, habe sie sich mit ihren Händen geschützt (Urk. 4/3 F/A 41-45). Auf die Ohrfeige angesprochen, erzählte die Privatklägerin, als sie mit dem Kopf gefallen sei, habe sie sich erhoben, nichts gesagt und nur geschaut, denn sie habe immer Angst gehabt zu reagieren, weil sie sie immer unter Drohungen gehalten hätten. Sie ha- be gefragt, wieso sie geschlagen werde, wenn sie nichts getan habe. Dann habe der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, sie müsse machen, was seine Eltern ihr sagten, Punkt, sie solle ihren Mund halten. Sie dürfe nichts über seine Eltern sagen (Urk. 4/3 F/A 46). Auf Nachfrage präzisierte sie, der Beschul- digte habe sie nicht mit der Hand gepackt (wie davor mit der Hand gezeigt), son- dern die Haare mit der Faust gepackt und nach vorne gestossen (Urk. 4/3 F/A 48 f.). Der Auslöser seien die Worte gewesen, die seine Mutter ihr gegenüber gesagt habe (Urk. 4/3 F/A 50). Auf die Frage, ob sie sich gegen den Beschuldigten gewehrt habe, antwortete sie, als er sie nach vorne gestossen habe, habe sie versucht, den Kopf mit ihren Hän- den zu schützen. Anderen Widerstand habe sie nicht geleistet, ausser dass sie gesagt habe, "weshalb hast du mir das getan" (Urk. 4/3 F/A 51). Auf ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 angespro- chen, wonach der Beschuldigte das Auto vor dem Parkplatz seines Hauses ange- halten und ihr mit der rechten Handinnenfläche auf ihre linke Wange eine Ohrfei- ge gegeben und sie an den Haaren nach vorne gerissen habe (Urk. 4/1 F/A 42 ff.), gab sie an, der Beschuldigte habe sie an den Haaren gerissen und ihr dann eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 F/A 55). Auf ihre frühere Aussage angesprochen, wonach sie angefangen habe zu weinen und den Kopf nach hinten gedrückt habe, so dass er ihren Kopf nicht gegen das Auto habe schlagen können (vgl. Urk. 4/1 F/A 47), führte sie aus, er habe sie an den vorderen Teil des Autos gestossen und sie habe angefangen zu weinen und habe den Kopf nach hinten abgestützt, damit er es nicht mehr habe machen kön- nen, und habe ihn angeschaut und sich nicht getraut etwas zu sagen. Sie habe ihn angeschaut und gefragt, weshalb er das gemacht habe, worauf er ihr eine
- 13 - Ohrfeige gegeben und gesagt habe, sie müsse machen, was seine Eltern sagten, Punkt (Urk. 4/3 F/A 57).
E. 3.2.5 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2019 führte sie aus, vom Beschuldigten und seinen Eltern jeden Tag Drohungen erlebt zu haben. Sie habe nicht zu ihrem Schutz reagieren können. Sie hätten sie immer unter Druck gesetzt, dass, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verlet- ze, sie in der Lage wären, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen (Urk. 4/4 F/A 16). Auf die Frage, wie sie denn darauf komme, dass sie in der Lage wä- ren, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen, gab sie an, sie hätten sie immer mit Angst kleingehalten, obwohl sie ihr Unrecht getan hätten, damit sie nichts sage und das aushalte (Urk. 4/4 F/A 18). Auf die Frage, wie sie das getan hätten und ob sie sich an konkrete Äusserungen erinnern könne, führte sie aus, sie habe nie das machen können, was sie gewollt habe. Sie habe alles mit einem vorgegebenen Stundenplan erledigen müssen. Sie habe ihnen gehorchen müs- sen, habe nicht sprechen dürfen und habe mit allem einverstanden sein müssen. So hätten sie ihr Angst gemacht (Urk. 4/4 F/A 19). Auf die Frage, was sie denke, was passiert wäre, wenn sie z.B. den Stundenplan nicht eingehalten bzw. nicht gehorcht hätte, führte sie aus, sie hätten grosse Probleme gemacht, sie hätten sie auch schlagen können. Durch die Drohungen habe sie so Angst gehabt, dass sie die Drohung, sie umzubringen, auch hätten wahrmachen können (Urk. 4/4 F/A 20). Zum Vorfall von Ende August/Anfang September sagte sie aus, sich erinnern zu können, dass sie etwas über die Mutter des Beschuldigten habe erzählen wollen und er dann ihre Haare gepackt, sie vorne auf das Auto gedrückt und gesagt ha- be, sie solle nie wieder etwas über seine Eltern sagen. Sonst würde er sie wieder schlagen. Sie habe ihm versucht zu erklären, dass seine Eltern sie mit Bedrohun- gen und Angst in Schach behielten. Aber er habe gesagt, sie solle das machen, was sie sagten. Er habe immer so reagiert. Sie habe gedacht, dass er diese Aus- sage ernst gemeint habe, da sie, gemeint seine Eltern, immer von schlimmen Fäl- len erzählt und gesagt hätten, sie hätten vor nichts Angst (Urk. 4/4 F/A 22-24). In
- 14 - der Folge habe sie nicht einmal sagen dürfen, dass sie wütend sei (Urk. 4/4 F/A 28). Wenn man im Kosovo heirate, dürfe man sich nicht mehr trennen, auch wenn man geschlagen werde (Urk. 4/4 F/A 30). Seitdem habe er sie immer unter Drohungen gehalten. Sie gab an, damit zu mei- nen, dass er gesagt habe, bei ihnen sei der Mann der Mann und die Frau die Frau. Und der Mann sage der Frau, was zu tun sei. Sie müsse sich damit abfin- den und wenn nicht, dürften sie, also er und die Familie, die Frau auch schlagen. Er habe ihr auch immer gesagt, es werde sonst immer schlimmer (Urk. 4/4 F/A 31). Sie hätten ihr immer gesagt, wenn sie ihre Regeln nicht respektiere und ihren Stundenplan nicht ausführe, werde es noch schlimmer. Damit gemeint sei, dass sie sie noch mehr schlagen, sie umbringen würden. Sie seien zu allem fähig (Urk. 4/4 F/A 32 f.). Diese Aussage habe er ununterbrochen gemacht. Auf die Frage, ob sie Gelegen- heiten nennen könne, an denen solche Aussagen vorgekommen seien, antworte- te sie, sich noch an einen Vorfall Ende September und einen im Dezember erin- nern zu können. An den Grund könne sie sich nicht erinnern. Aber es seien täg- lich immer die gleichen Themen gewesen. Einmal, als sie zu Dritt alleine zu Hau- se gewesen seien, hätten die Schwiegereltern begonnen, ihre Beanstandungen aufzuzählen und zu sagen, was ihnen nicht gefällt. Sie hätten ihr dann gesagt, entweder sie erfülle ihre Regeln oder es werde schlimmer. Sie würden sonst ihren Vater anrufen. Sie hätten dann angefangen, sie unter Druck zu setzen, indem sie gesagt hätten, warum sollten ihre Eltern sich um sie Sorgen machen und denken, wie es ihr gehe. Es sei sehr schlimm für sie gewesen. In dem Haus habe sie De- pressionen gehabt. Sie habe sogar Angst gehabt, ein Glas Wasser zu nehmen und zu trinken, da sie etwas hätten sagen können. Es sei eine ganze Familie ge- gen sie gewesen. Sie hätten immer etwas Schlechtes bei ihr gesucht, sie seien nie zufrieden mit ihr gewesen. Sie habe immer Angst gehabt zu sprechen und ha- be mit ihnen immer einverstanden sein müssen. Das Schlimmste sei für sie ge- wesen, dass sie sich immer fröhlich habe geben müssen. Sie habe die Rolle ei- nes Menschen gespielt, den sie gewollt hätten, aber nie sich selber (Urk. 4/4 F/A 34-38).
- 15 - Auf die Frage, was konkret passiert wäre, hätte sie nicht gehorcht, sagte sie, sie hätten sie geschlagen. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie ihr etwas antun könnten, da sie immer über Drohung gesprochen hätten, dass sie für ihren Sohn umbringen würden (Urk. 4/4 F/A 39). Auf die Frage, ob etwas vorgefallen sei, dass sie ab September 2017 ununterbrochen unter Druck gewesen sei, sagte sie aus, sie hätten gesagt, sie habe ab heute einen Stundenplan, wann sie aufstehen müsse, was sie den ganzen Tag machen müsse, wann sie sich hinlegen könne, wann sie telefonieren könne, dass sie ihre Eltern nicht mehr erwähnen dürfe usw. Sie wisse nicht, wieso diese Regeln eingeführt worden seien. Sie hätten gesagt, das seien die Regeln ihres Hauses und sie müsse sie befolgen. Aber diese Re- geln hätten nur für sie gegolten (Urk. 4/4 F/A 42 f.). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten eingereichten Chatverläufe, die belegen sol- len, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte eine normale Beziehung geführt und bis März 2018 wie frisch verliebt kommuniziert hätten, führte die Privatkläge- rin aus, sie sei gezwungen gewesen, das zu schreiben. Sie sei bereit gewesen, das Spiel mitzuspielen, um keinen Lärm zu machen. Wenn sie es gut gehabt hät- ten zusammen, hätten sie sich wohl nicht getrennt. Niemand könne sagen, sie sei aus diesem Haus weggegangen wegen lauter guten Dingen. Sie habe sich bereits im Dezember 2017 trennen wollen, aber die beiden Familien hätten dies nicht zu- gelassen (Urk. 4/4 F/A 65-68). Auf die Frage, von wem die Trennung ausgegan- gen sei, antwortete die Privatklägerin mit "von ihnen", von seiner Familie, sie sei- en nicht mit ihr zufrieden gewesen (Urk. 4/4 F/A 87 f.). Auf den Widerspruch an- gesprochen, dass gemäss ihrer Aussage sie beim Beschuldigten geblieben wäre, wäre es ihr um den Aufenthaltsstatus gegangen, erklärte sie, wenn sie wegen den Papieren bei ihnen gewesen wäre, hätte es sie nicht interessiert, was sie von ihr gehalten hätten. Sie hätte sich nicht so angestrengt, dass sie mit ihr zufrieden wä- ren (Urk. 4/4 F/A 89). Wenn sie nur einen Monat länger in diesem Haus geblieben wäre, wäre sie entweder nicht mehr am Leben oder psychisch krank. Sie habe mit so viel Druck gelebt, jeden Morgen, wenn sie aufgewacht sei, habe sie gedacht, was würden sie ihr heute sagen. So könne man nicht leben (Urk. 4/4 F/A 90).
- 16 -
E. 3.2.6 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. April 2021 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie sich je länger je mehr als Sklavin statt als Familienmit- glied gefühlt habe. Wenn sie versucht habe, dies mit dem Beschuldigten zu be- sprechen, habe er gesagt, dass sie tun müsse, was seine Eltern verlangten. Beim Vorfall im Auto habe der Beschuldigte gesagt, sie solle sich fügen, es werde das gemacht, was seine Eltern entschieden. Dann habe er sie geschlagen, sie am Kopf gepackt und sie gegen das Armaturenbrett gestossen (Prot. I S. 42). Auf die Frage nach konkreten Problemen zwischen ihr und dem Schwiegervater gab sie an, sowohl er als auch die Schwiegermutter hätten die Hausarbeiten kon- trolliert. Sie seien nicht zufrieden gewesen und sie habe es ein zweites Mal erle- digen müssen. Sie habe es ihnen nie recht machen können. Sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass sie, wenn sie nicht das tue, was sie verlangten, den Be- schuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr etwas anzutun. Sie hätten sie immer in Angst gehalten, dass es nur schlimmer für sie komme, wenn sie ih- ren Eltern erzähle, was da laufe. Und sie hätten gesagt, wenn dem Beschuldigten etwas passiere, seien sie sogar bereit zu morden. Der Schwiegervater habe ihr gesagt, er habe keine Angst, weder vor Behörden noch vor dem Gericht noch vor irgendjemandem, keinerlei Angst. Wenn es um seinen Sohn gehe, sei er bereit, alles zu machen. Das Schlimmste sei für sie gewesen, dass sie immer so habe tun müssen, als sei sie glücklich. Wenn Gäste da gewesen seien, sei sie aufge- fordert worden, sich arrogant und hochnäsig zu halten, als ob es ihr gut gehe und alles bestens sei (Prot. I S. 43 f.). Auf die Frage, ob es Vorkommnisse mit der Schwiegermutter gegeben habe, so dass sie Angst vor ihr hätte haben müssen, und ob sie irgendwann tätlich gegen sie geworden sei, schilderte die Privatklägerin, es habe einen Vorfall gegeben: Die Schwiegermutter habe sich sehr beleidigend über ihre Eltern geäussert. Sie, die Privatklägerin, habe ihr gesagt, dies nicht hinnehmen zu wollen, sie könne sich nicht so über ihre Eltern äussern. Sie hätten nebeneinander auf dem Sofa gesessen. Die Schwiegermutter habe mit der Faust auf das Sofa geschlagen und sie mit einem Blick angeschaut, völlig wild, abartig, sie habe so etwas noch nie er- lebt. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei (Prot. I S. 44).
- 17 - Auf die Frage, was für Probleme sie mit dem Beschuldigten selber gehabt habe, führte die Privatklägerin aus, dieser sei auch immer unzufrieden gewesen. Sie wisse nicht, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Er habe immer gesagt, dies und jenes habe sie nicht richtig gemacht. Das Schlimmste sei, dass er sie zum Bei- spiel, während sie geschlafen habe, getreten und gestossen habe und sie vom Bett gefallen sei: "Steh auf, die Eltern sind schon wach." Sie habe zum Beispiel auch nicht ins Bett gehen dürfen, bevor alle anderen schlafen gegangen seien. Sie habe nie sagen dürfen, sie sei ein bisschen müde, oder sich in ihr Zimmer zu- rückziehen dürfen. Nachdem sie den ganzen Tag so behandelt worden sei, hätten sie von ihr am Abend noch verlangt, dass sie sie umarme und ihnen eine gute Nacht wünsche. In diesen sechs Monaten habe sie nie etwas richtig oder genau machen können. Es sei immer etwas mangelhaft gewesen (Prot. I S. 44).
E. 3.2.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bis- herigen Depositionen und hielt fest, bislang wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha- ben. Auf die Frage, ob es zufällig sei, dass sie ihre Anzeige kurz nach der Schei- dungsklage und erst einige Zeit nach den behaupteten Straftaten erstattet habe, erklärte sie, dass sie damals sehr jung gewesen sei und Angst gehabt habe. Es sei eine schwierige Entscheidung gewesen. Sie habe sich damals hierzulande nicht gut ausgekannt und habe zuerst nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Sie wies den ihr gemachten Vorwurf der falschen Anschuldigung von sich und ver- wies im Übrigen auf ihre Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 14 ff.).
E. 3.3 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.3.1 Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2018 (Urk. 3/1), 8. Oktober 2019 (Urk. 3/2), 16. Oktober 2019 (Urk. 3/3) und 10. September 2020 (Urk. 3/4) einver- nommen.
E. 3.3.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2018 gab der Beschuldigte zum Vorwurf von Ende August/Anfang September an, die Geschichte sei frei er- funden. Die Privatklägerin habe ein Aggressionsproblem. Das sei von Anfang an
- 18 - so gewesen. Der Beschuldigte erzählt von einem Vorfall, als die Privatklägerin auf seinen Vorschlag hin, die Flitterwochen in der Türkei zu verbringen, ausgerastet sei. Auch habe es einen Vorfall gegeben, als sie gewollt habe, dass er sie nach seiner Arbeit zu ihrem Bruder fahre. Ihr Verhalten sei einfach nicht normal gewe- sen (Urk. 3/1 F/A 17; zu den beiden Vorfällen vgl. nachfolgend). Zum Vorwurf, wonach die Privatklägerin versucht habe, alles richtig zu machen, was seine El- tern von ihr verlangt hätten, sie aber immer das Gegenteil gewollt hätten, antwor- tete der Beschuldigte, seine Eltern hätten ihr nie etwas gesagt. Seine Mutter habe ihre Kleider gewaschen, geputzt etc. Die Privatklägerin habe höchstens ein bis zwei Mal pro Woche staubgesaugt. Seine Eltern seien einmal in den Ferien ge- wesen und sie hätten zu dieser Zeit immer das Essen bestellen müssen. Die Pri- vatklägerin könne nicht kochen (Urk. 3/1 F/A 18).
E. 3.3.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2019 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin und er hätten immer mal ein bisschen Diskus- sionen gehabt, weil sie ein Aggressionsproblem habe. Wenn einmal etwas nicht nach ihrem Wunsch gelaufen sei, sei sie ausgerastet, habe geschrien und ihn be- leidigt. Da sei es ab und zu zu Diskussionen gekommen, weil er ihr gesagt habe, dass es in einer Beziehung nicht nur nach ihrem Willen gehen könne, sondern der Wille von beiden zähle (Urk. 3/2 F/A 32). Das Erste sei gewesen, dass sie eine grosse Hochzeit gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten würde, wenn er keine grosse Hochzeit zahle. Sie habe ihn dabei übers Telefon angeschrien, sie sei damals noch im Kosovo gewesen. Das Zweite sei bei der Reservation der Flitterwochen gewesen, als er gesagt habe, dass die Hochzeit sehr teuer werden würde und sie die Flitterwochen doch in der Türkei verbringen könnten. Sie habe gesagt, Türkei sei etwas für arme Leute, er könne alleine in die Türkei gehen, sie würde nicht mitkommen. Als er ihr probiert habe zu erklären, dass sie mit ihrem kosovarischen Pass für fast jedes Land ein Visum benötige und deshalb die Türkei oder irgendwo in Europa die beste Lösung sei, habe sie gesagt, sie wolle entweder die Malediven, die Seychellen oder Mauritius. Es habe sie nicht interessiert, was gehe und was nicht. Als sie das Telefongespräch been- det hätten, habe ihn ihr Vater angerufen und gesagt: "Weshalb Türkei? Hast du
- 19 - kein Geld, um bessere Ferien zu buchen". Daraufhin hätten sie sich auf Griechen- land geeinigt (Urk. 3/2 F/A 33). Ein weiteres Mal sei gewesen, als er einen sehr stressigen Arbeitstag gehabt ha- be. Er habe an diesem Tag zwischen 60 und 70 Telefone entgegengenommen und sei dementsprechend sehr müde gewesen. Zusätzlich habe er wegen eines Unfalls im E._____-tunnel 1,5 Stunden im Stau gestanden. Als er nach Hause ge- kommen sei, habe die Privatklägerin von ihm verlangt, sie zu ihrem Bruder nach F._____ im Kanton G._____ zu fahren, weil sie ihn seit fast zwei Wochen nicht gesehen habe und ihn vermisse und sehen wolle. Als er ihr erklärt habe, dass er müde sei, er 1,5 Stunden im Stau gestanden habe und nur etwas essen und dann schlafen gehen wolle, antwortete sie, dass er sie fahren müsse. Als er ihr vorge- schlagen habe, sie am nächsten Tag zu fahren, sei sie "hässig" geworden und habe begonnen, ihre Eltern im Kosovo anzurufen, um diesen mitzuteilen, dass er sie nicht zu ihrem Bruder fahren wolle. Als er dies mitbekommen und langsam bemerkt habe, dass sie ein Aggressionsproblem habe, habe er eingewilligt. Hauptsache, es gebe keinen Streit und keine Diskussion. Als sie zum Auto run- tergelaufen seien, habe sie sich nicht auf den Beifahrersitz, sondern auf den Rücksitz gesetzt, als Signal, dass sie auf ihn "hässig" sei, weil er nicht sofort ja gesagt habe. Als er losgefahren sei, habe sie begonnen, mit Kopfhörern im Ohr Musik zu hören und laut mitzusingen. Daraufhin habe er das Radio angemacht. Als sie dies gemerkt habe, habe sie noch lauter zu singen begonnen. Als er dann die Radiomusik noch lauter gestellt habe, habe sie das Lied laut rausgeschrien, um ihn zu stören. Als er auf dies nicht reagiert habe, habe sie seinen Fahrersitz gekickt, dass er fast die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Das habe sie mehrmals getan. Er habe das Radio ausgeschaltet und ihr gesagt: "Du bist jetzt hässig und machst deine Psychospiele. Aber damit, was du jetzt machst, riskierst du unser Leben und das Leben fremder Leute auf der Autobahn, und das geht zu weit." Daraufhin habe sie mit dem Kicken aufgehört. Als er mit dem Auto beim Parkplatz der Wohnung ihres Bruders angekommen sei, sei sie ausgestiegen, ohne sich zu verabschieden, und habe die Autotür mit voller Kraft zugeschlagen. Er sei nicht ausgestiegen (Urk. 3/2 F/A 34, vgl. auch Urk. 3/1 F/A 17).
- 20 - Ein weiterer Vorfall sei im Dezember 2017 in Dubai gewesen. Als sie sich bereit gemacht hätten, um die Stadt zu erkunden, habe sich die Privatklägerin so freizü- gig angezogen, dass man ihre "Arschfalte" gesehen habe und ihre Brüste wegen dem sehr grossen Ausschnitt gedroht hätten "herauszuhüpfen". Als er ihr probiert habe zu erklären, dass sie in einem arabischen Land seien und ein solcher Klei- dungsstil nicht toleriert werde und sogar bestraft werden könne, sei sie völlig aus- gerastet. Sie habe gesagt, was ihm eigentlich einfalle, etwas über ihren Klei- dungsstil zu sagen, sie ziehe an, was sie wolle. Er habe ihr gesagt – da das nicht ihr erster Ausraster gewesen sei –, falls dies so weitergehe mit ihren Wutanfällen, würde er sie verlassen. Er sei dann alleine aus dem Hotelzimmer gegangen. Als er nach einer bis eineinhalb Stunden zurückgekommen sei, habe er sie auf dem Sofa liegen und seine Zigaretten rauchen gesehen. Es sei ihm etwas komisch vorgekommen, weil sie Nichtraucherin sei. Aber er habe sie trotzdem ignoriert und sich aufs Bett gelegt. Als er aus dem Augenwinkel ein zerbrochenes Wasserglas auf dem Tisch gesehen habe, habe er sie gefragt, ob das Glas umgefallen sei. Sie habe nicht darauf geantwortet. Dann habe sie sich aufgerichtet und habe auf- recht auf dem Hotelsofa gesessen. Er habe sie einen Glassplitter an ihre Pulsader halten gesehen. Er sei sofort aufgesprungen, habe ihre beiden Hände festgehal- ten und sie gefragt, was das solle. Als sie ihm keine Antwort gegeben habe, habe er ihr gesagt, sie solle den Glassplitter fallen lassen. Das habe sie dann auch so- fort gemacht. Als er sie gefragt habe, ob sie das nur gemacht habe, weil er gesagt habe, er würde sie verlassen, habe sie nichts entgegnet, sondern ihn nur umarmt. Kurze Zeit später – er sei total unter Schock gestanden, weil er noch nie so etwas erlebt habe – habe sie die Musik auf ihrem Mobiltelefon angemacht und begon- nen, sich zu schminken und bereit zu machen, um am Abend auszugehen. Sie habe gelacht, Witze gemacht und mit ihm gesprochen, als ob nichts gewesen wä- re. Spätestens da sei ihm bewusst geworden, dass sie das nur gemacht habe, um ihn einzuschüchtern. Als sie am Abend in Dubai rausgegangen seien, sei ihnen ein Herr mit seiner Frau in einer Burka entgegengekommen. Diese Frau habe die Privatklägerin mit voller Absicht angerempelt, weil sie so freizügig herumgelaufen sei. Die Privatklägerin habe ihre Schulter gehalten und gesagt: "Die huere Nutte, ich würde sie so gerne abschlagen." Er habe sie zurückhalten und beruhigen
- 21 - müssen, damit sie nicht eine Schlägerei in einem fremden Land beginne. Sie ha- be gesagt: "Ich würde sie am liebsten totschlagen, bis sie stirbt". Das sei der Vor- fall in Dubai gewesen (Urk. 3/2 F/A 35). Auf den Vorwurf, die Privatklägerin sei in seiner Familie wie eine Sklavin gehalten worden, sie habe einen Stundenplan gehabt, gemäss welchem sie diverse Arbei- ten habe erledigen müssen, ansonsten insbesondere seine Eltern mit ihr ge- schimpft hätten, entgegnete der Beschuldigte, dass das nicht stimme und ob sie den Stundenplan vorlegen könne. Sie hätten nur ein halbes Jahr zusammenge- lebt. Sie hätten im tt.2017 zivilstandesamtlich geheiratet. Die Hochzeitsfeier sei am tt.mm. 2017 im Kosovo gewesen. Erst danach sei die Privatklägerin zu ihm in die Schweiz gezogen. Sie seien vom Kosovo in die Schweiz geflogen, seien zwei Tage hier gewesen und sofort nach Griechenland in die Flitterwochen geflogen. Im September 2017 habe sie einen täglichen Deutsch-Intensivkurs gehabt. Im Ok- tober sei sie ihre Familie im Kosovo besuchen gegangen. Den ganzen November 2017 habe sie einen zweiten Deutsch-Intensivkurs gemacht. Im Dezember 2017 seien sie nach Dubai gegangen. Im März 2018 sei sie wieder nach Kosovo ihre Familie besuchen gegangen. Zwischendurch hätten sie immer wieder Wellness- Wochenendtrips gemacht. Wo soll sie als Sklavin gehalten worden sein? (Urk. 3/2 F/A 36). Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin erfinde die Vorwürfe, um ihren Auf- enthaltstitel in der Schweiz nicht zu verlieren. Denn seit dem Vorfall in Dubai, als er ihr gesagt habe, sie bei weiteren Aggressionsausbrüchen zu verlassen, sei ihre Ehesituation ein wenig erschüttert worden. Dies weil sie gemeint habe, es könnte jederzeit soweit kommen, dass er sie verlässt. Als die Privatklägerin im März 2018 nach Kosovo geflogen sei, habe er ihr nur ein One Way-Ticket gebucht und erst nachdem klar gewesen sei, dass seine Eltern und er ebenfalls fliegen und nicht mit dem Auto nach Kosovo fahren, ihr ein Rückflugticket für denselben Rückflug am tt. März 2018 gebucht. Das Rückflugticket sei aber bis dahin nicht zur Sprache gekommen, die Privatklägerin habe somit noch nicht davon gewusst. Ihr Verdacht sei gewesen, dass er sich in diesen Ferien von ihr trennen werde, da er ihr nur ein One Way Ticket gelöst habe. Am tt. März 2018 sei er im Kosovo angekommen
- 22 - und habe an diesem Tag die Privatklägerin getroffen. An diesem Abend sei die Geburtstagsfeier ihres Vaters gewesen. Er, der Beschuldigte, habe die Einladung ablehnen müssen, weil er wegen dem Flug um 3 Uhr habe aufstehen müssen und müde gewesen sei. Für die Privatklägerin sei das in Ordnung gewesen, sie habe nach der Feier zu ihm kommen und bei ihm übernachten wollen. Schliesslich sei es spät geworden und die Privatklägerin habe bei ihrer Familie übernachtet. Dies sei aus dem eingereichten Chatverlauf so ersichtlich (Urk. 3/2 F/A 49). Am nächs- ten Tag seien seine Eltern und er zur Familie der Privatklägerin zum Kaffeetrinken um 14 Uhr eingeladen worden. Gleich nachdem sie sich hingesetzt hätten, habe ihr Vater ihn angeschrien und beleidigt. Er und seine Eltern hätten dann das Haus verlassen wollen, worauf die Schwester der Privatklägerin ihm eine Ohrfeige ge- geben habe, so dass seine Kontaktlinse herausgefallen sei. Diese habe dann auch die Haustüre mit dem Schlüssel abgesperrt, so dass sie stundenlang fest- gehalten worden seien. Er sei beleidigt und von der Privatklägerin bespuckt wor- den, und habe nicht gewusst, weshalb so etwas überhaupt passiere. Durch die Beschimpfungen und das Geschreie habe er herausgehört, dass sie gesagt hät- ten, er dürfe ihre Tochter nicht verlassen. Die Situation habe sich aufgebauscht, dass es geheissen habe, er würde ihre Tochter verlassen oder sie gar nicht mehr in die Schweiz zurücknehmen wollen. Erst als er auf seinem Mobiltelefon die E- Mail mit dem Rückflugticket für die Privatklägerin vorgezeigt habe, habe sich die Stimmung ein bisschen beruhigt. Und vom Schreien sei wieder ein Sprechen ge- worden. Um 19.20 Uhr hätten sie wieder nach Hause gehen dürfen. Er sei erstarrt vor Angst gewesen und habe nicht genau gewusst, was passiert oder wieso es passiert sei. Er habe seinem Vater gesagt, er wolle mit dieser Familie nichts mehr zu tun haben. Am nächsten Tag, dem tt. März 2018, habe sich sein Vater auf ei- nen Anruf des Vaters der Privatklägerin hin mit diesem getroffen. Dieser habe sich im Namen seiner Familie entschuldigt für das, was sie ihnen angetan hätten. Er habe gewollt, dass der Beschuldigte wieder mit der Privatklägerin zusammen- kommt, was auch der Wunsch der Privatklägerin gewesen sei. Sein Vater habe gesagt, mit ihm, dem Beschuldigten, darüber gesprochen zu haben, und dass er mit der Privatklägerin nicht mehr zusammenkommen würde, weil sie so etwas wie das, was sie ihnen angetan hätten, noch nie erlebt hätten. Darauf habe ihr Vater
- 23 - zu seinem Vater gesagt, es werde Blutrache geben und er würde ihn, den Be- schuldigten, umbringen (Urk. 3/2 F/A 50). Kurze Zeit später hätten der Vater der Privatklägerin und diese sich mit den Grosseltern des Beschuldigten getroffen. Dabei habe der Vater der Privatklägerin mit allen Mitteln probiert, dass der Be- schuldigte ihr noch eine Chance gebe. Als sein Grossvater gemeint habe, der Be- schuldigte würde sie nicht zurücknehmen, habe der Vater der Privatklägerin er- neut mit Blutrache gedroht. Am tt.. März 2018 sei die Privatklägerin nach mehre- ren Kontaktversuchen ihrerseits vor dem Haus des Beschuldigten gestanden und habe ihm den Ehering und die Schlüssel der Wohnung in der Schweiz zurückge- geben, ohne dass er dies vorgängig verlangt habe. Sie habe ihm gesagt, er habe Glück gehabt, dass seine Eltern an diesem tt. März 2018 dabei gewesen seien, da sie ihn sonst umgebracht hätten. Beim Weggehen habe sie ihm noch nachge- rufen, sie würde sein Leben kaputt machen, er würde schon noch sehen (Urk. 3/2 F/A 51).
E. 3.3.4 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 3/3) streitet der Beschuldigte die Vorwürfe ab (Urk. 3/3 F/A 17 ff.) und nimmt Stellung zum von der Privatklägerin eingereichten WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 3/3 F/A 45 ff.; dazu nachstehend).
E. 3.3.5 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. April 2021 ant- wortete der Beschuldigte auf entsprechende Frage, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sich keine eigene Wohnung leisten könne und sie bei seinen El- tern bleiben würden, bis das Darlehen, das er für die Hochzeit habe aufnehmen müssen, abbezahlt sei. Das sei für die Privatklägerin in Ordnung gewesen, Hauptsache, sie bekomme ihre Traumhochzeit (Prot. I S. 15 f.). Er habe bemerkt, dass die Privatklägerin ein Aggressionsproblem habe und sehr bestimmend sei. Sie habe nicht mit sich reden lassen. Sie habe ihn richtig fertiggemacht, wenn sie nicht bekommen habe, was sie gewollt habe (Prot. I S. 17). Es habe ihn die ganze Zeit gestört, dass sie ihn immer "runtergebuttert" habe, immer aggressiv gewor- den sei, wenn er einmal "Nein" gesagt habe. Das habe ihn von ihr distanziert. Er habe sie dies aber nicht spüren lassen. Er habe gemerkt, dass sie ihn einfach nicht gut behandle. Er habe ihr einmal gesagt: "Ich bin dein Mann und nicht dein
- 24 - Haustier" (Prot. I. S. 24). Auf die entsprechende Frage gab er an, für die Privat- klägerin sei es selbstverständlich gewesen, dass er alles bezahle. Sie habe ge- sagt, er sei der Mann und müsse halt. Als es ihm zu viel und zu teuer geworden sei, habe er versucht, ihr zu erklären, dass sie ein bisschen mit den Reisen und Ausflügen bremsen sollten. Dann sei es immer wieder zu Wutausbrüchen ge- kommen (Prot. I S. 31).
E. 3.3.6 Der Beschuldigte wurde, nachdem er ein Arztzeugnis eingereicht hatte, an- tragsgemäss von der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 93 f.), weshalb es zu keiner weiteren Befragung seiner Person im Berufungsverfahren kam (vgl. Prot. II S. 6, S. 8 und S. 16).
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Aussagen der Privatklägerin zu den Nötigungen – verglichen mit denjenigen zu Vergewaltigungen – als "deutlich glaubhafter". Es liege zumindest im Bereich des Vorstellbaren, dass die Privatklä- gerin tatsächlich eine schreckliche Zeit während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten gehabt habe, es aber aus Gründen der Tradition, der Entwurzelung von ihrer Heimat und des fehlenden Selbstbewusstseins nicht geschafft habe, aus dieser Ehe auszubrechen (Urk. 58 S. 17). Mit diesen Ausführungen scheint auch die Staatsanwaltschaft nicht von den Aussagen der Privatklägerin überzeugt zu sein. An dieser Stelle ist aber zu betonen, dass es nicht darum geht, die Qualität des Zusammenlebens zwischen den Beteiligten oder das Leiden der Privatklägerin unter den gegebenen Lebens- und Wohnumständen festzustellen, sondern zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt bzw. die zur Anklage gebrachten Nötigungen vorliegen.
- 25 -
E. 4.2 Hinsichtlich der Darstellung des Ereignisses von Ende August/Anfang Sep- tember 2017 durch die Privatklägerin kann entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 72 S. 29) nicht von einer grundsätzlich freien, detaillierten und im Kern widerspruchs- losen Schilderung ausgegangen werden:
E. 4.2.1 Es fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme – polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2018 – zu diesem Vorfall nicht erzählte, ihr Kopf habe auf dem Armaturenbrett angeschlagen. Sie berichtete, der Beschuldig- te habe ihren Kopf gegen das Auto stossen wollen, sie habe aber den Kopf nach hinten gedrückt, so dass er sie nicht gegen das Auto habe schlagen können (Urk. 4/1 F/A 43 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019 erzählte sie neu, dass der Beschuldigte ihren Kopf an den vorderen Teil des Au- tos "gemacht" und sie danach etwas Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 4/3 F/A 41-45). Als einzigen Widerstand bezeichnete sie den Umstand, dass sie ihren Kopf mit den Händen geschützt habe. Davon, dass sie den Kopf nach hinten ge- drückt hätte, sprach sie nicht mehr (Urk. 4/3 F/A 51). Auf die frühere Aussage an- gesprochen, wonach sie zu weinen angefangen und den Kopf nach hinten ge- drückt habe, so dass er ihren Kopf nicht gegen das Auto habe schlagen können (vgl. Urk. 4/1 F/A 47), schilderte sie, er habe sie an den vorderen Teil des Autos gestossen und sie habe angefangen zu weinen und habe den Kopf nach hinten abgestützt, damit er dies nicht mehr habe machen können (Urk. 4/3 F/A 57). Nicht nachvollziehbar ist – hätte sie den Kopf tatsächlich angeschlagen und zwei Tage lang Schmerzen gehabt –, dass sie bei der ersten Schilderung des Ereignisses weder das Anschlagen noch die Schmerzen nennt.
E. 4.2.2 Auch hinsichtlich der Ohrfeige gibt es zwei unterschiedliche Verläufe: In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass die Ohrfeige vor dem An-den- Haaren-Reissen erfolgt sei. Nachdem der Beschuldigte sie an den Haaren nach vorne gerissen habe, habe sie Stopp gesagt, woraufhin er aufgehört habe (Urk. 4/1 F/A 48 ff.). In der späteren, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie hingegen an, die Ohrfeige sei nach dem An-den-Haaren-Reissen erfolgt und zwar, nachdem sie gefragt habe, wieso er das gemacht habe (Urk. 4/3 F/A 46, 55).
- 26 -
E. 4.2.3 Weiter gab sie zu den Umständen der Autofahrt in der ersten Einvernahme an, sie hätten einen Ausflug ins D._____ gemacht und der Beschuldigte habe das Auto angehalten und sie an den Haaren nach vorne gerissen (Urk. 4/1 F/A 44 f.). Einerseits widerspricht dies der in der gleichen Einvernahme gegebenen Aus- kunft, dass die Ohrfeige zuerst gewesen sein soll. Andererseits sagt die Privatklä- gerin, der Vorfall habe sich auf dem Parkplatz vor dem Haus des Beschuldigten ereignet, was sich mit der Darstellung, er habe das Auto angehalten (um sie wohl an den Haaren zu reissen), schwierig in Übereinstimmung bringen lässt. Zudem gab die Privatklägerin zu diesem Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. Januar 2019 an, sie habe den ganzen Tag mit den Schwiegerel- tern gestritten und dem Beschuldigten gesagt, sie wolle etwas mit ihm bespre- chen, dass dies aber ausserhalb des Hauses sein solle. Der Vorfall habe sich er- eignet, als sie begonnen habe, ihm davon zu erzählen (Urk. 4/3 F/A 41). Wollte die Privatklägerin mit dem Beschuldigten nach draussen gehen, um die Sache be- treffend seine Eltern zu besprechen, ist dies schwierig zu vereinbaren mit der Schilderung in der ersten Einvernahme, wonach sie einen Ausflug ins D._____ gemacht hätten. Denn wollte sie mit dem Beschuldigten nach draussen gehen, um die Sache bezüglich seiner Eltern zu besprechen, wirkt es realitätsfremd, dass sie zuerst einen Ausflug ins D._____ machen und die Sache mit den Eltern erst nach der Rückkehr vor dem Haus bzw. noch während des Fahrens zur Sprache kam. Noch weniger nachvollziehbar erscheint ein solch spätes Zur-Sprache- Bringen angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin den ganzen Tag mit den Schwiegereltern gestritten haben soll – sie wohl auch entsprechend mitge- nommen gewesen sein müsste – und der Beschuldigte auch gewusst haben soll, dass sie mit ihm etwas besprechen wollte.
E. 4.3 Auch hinsichtlich des Vorwurfs, sie sei seitens der Schwiegereltern und des Beschuldigten bedroht worden, bleiben die Aussagen der Privatklägerin pau- schal und in sich nicht stimmig:
E. 4.3.1 Einerseits sagt sie aus, vom Beschuldigten und seinen Eltern jeden Tag Drohungen erlebt zu haben. Sie hätten sie immer unter Druck gesetzt, dass, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verletze, sie in der Lage wären, alles für
- 27 - ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen (Urk. 4/4 F/A 16). Auf die Frage, wie sie denn darauf komme, dass sie in der Lage wären, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen, gab sie an, sie hätten sie immer mit Angst kleingehalten, ob- wohl sie ihr Unrecht getan hätten, damit sie nichts sage und das aushalte (Urk. 4/4 F/A 18). Auf die Frage, wie sie das getan hätten und ob sie sich an kon- krete Äusserungen erinnern könne, führte sie aus, sie habe nie das machen kön- nen, was sie gewollt habe. Sie habe alles mit einem vorgegebenen Stundenplan erledigen müssen. Sie habe ihnen gehorchen müssen, habe nicht sprechen dür- fen und habe mit allem einverstanden sein müssen. So hätten sie ihr Angst ge- macht (Urk. 4/4 F/A 19). Auf die Frage, was ihrer Ansicht nach passiert wäre, wenn sie z.B. den Stundenplan nicht eingehalten bzw. nicht gehorcht hätte, führte sie aus, sie hätten grosse Probleme gemacht, sie hätten sie auch schlagen kön- nen. Durch die Drohungen habe sie so Angst gehabt, dass sie die Drohung, sie umzubringen, auch hätten wahrmachen können (Urk. 4/4 F/A 20). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 gab sie an, sie hätten sie immer unter Druck gehalten, denn sie hätten gesagt, wenn sie dem Beschul- digten sagen würden, er solle sich von ihr trennen, er dies auch tun würde. Und wegen der Traditionen im Kosovo hätten sie sie unter Druck gehalten, dass, wenn sie ihren Eltern sagen würde, was sie ihr antun, es einen Streit zwischen den Fa- milien geben könnte (Urk. 4/2 F/A 14). Auf die Frage nach konkreten Problemen zwischen ihr und dem Schwiegervater gab sie an, sowohl er als auch die Schwie- germutter hätten die Hausarbeiten kontrolliert. Sie seien nicht zufrieden gewesen und sie habe es ein zweites Mal erledigen müssen. Sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass sie, wenn sie nicht das tue, was sie verlangten, den Beschuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr etwas anzutun. Sie hätten sie immer in Angst gehalten, dass es nur schlimmer für sie komme, wenn sie ihren Eltern er- zähle, was da laufe. Und sie hätten gesagt, wenn dem Beschuldigten etwas pas- siere, seien sie sogar bereit zu morden (Prot. I S. 43 ff.).
E. 4.3.2 Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, sollen doch die Dro- hungen einen Monat nach ihrem Einzug in die Wohnung der Schwiegereltern be- gonnen haben, keine konkreteren Angaben machen konnte. Ihre Aussagen blei-
- 28 - ben pauschal und auch auf konkretes Nachfragen hin konnte sie keine Präzisie- rungen machen. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Privatklägerin resultiert nicht in einem klaren Bild über das Geschehene. Auch lassen sich etwa- ige Drohungen nicht herauskristallisieren. So vermag die Privatklägerin nicht schlüssig und konsistent zu schildern, wovor sie Angst gehabt haben soll. Einmal sagt sie, sie hätten sie unter Druck gesetzt, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verletze, sie alles für ihren Sohn tun und sie auch umbringen würden. Dann sei sie in Angst kleingehalten worden, weil sie alles nach einem Stunden- plan habe erledigen müssen. Weiter sei sie unter Druck gehalten worden, weil sie gesagt hätten, dass der Beschuldigte sich von ihr trennen würde, wenn sie ihm dies sagten. Und sie habe auch Angst gehabt, dass ein Streit zwischen den Fami- lien entstehe, wenn sie ihren Eltern erzählte, was sie ihr antun. Dann sagt sie, sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass, wenn sie nicht das tue, was sie von ihr verlangten, sie den Beschuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr et- was anzutun. Schliesslich ist es die Angst, dass, wenn sie ihren Eltern erzähle, was da laufe, es für sie nur schlimmer komme. Denn wenn dem Beschuldigten etwas passiere, könnten sie sogar morden.
E. 4.3.3 Wenn man unter Drohungen in Schach gehalten wird, ist anzunehmen, dass man konkrete Angaben zu einzelnen Aussagen der Beteiligten bzw. den Gründen, welche dazu geführt haben sollen, machen kann. Das vermag die Pri- vatklägerin nicht. Ihre Erzählungen zu den Drohungen verbindet die Privatklägerin mit dem Stundenplan, welchen ihr die Schwiegereltern auferlegt hätten. Sie habe nie das machen können, was sie gewollt habe. Sie konnte jedoch unverständli- cherweise nicht sagen, warum die Regeln eingeführt worden seien bzw. was da- vor vorgefallen sei (Urk. 4/4 F/A 43). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal die Drohungen knapp einen Monat nach ihrem Einzug angefangen haben sollen. Da- zu ist zu sagen, dass, auch wenn die Privatklägerin – wie von ihr angegeben – viele Arbeiten im Haushalt machen musste, dies an sich keine Drohung begrün- det. Dafür, dass ihr die Schwiegereltern mit Nachteilen gedroht hätten, wenn sie sich ihnen nicht fügt, sind die Aussagen der Privatklägerin zu pauschal und in sich nicht stimmig. Ausserdem lassen sie sich mit den übrigen Beweismitteln nicht in
- 29 - Übereinstimmung bringen (dazu nachfolgend). An dieser Stelle ist der WhatsApp- Chatverlauf vom 8. März 2018 zu erwähnen. Die Privatklägerin schreibt ihrer Schwiegermutter und gratuliert ihr zum Weltfrauentag, nennt sie darin "meine lie- be Schwiegermutter". Sie tauschen sich darüber aus, wie es der anderen geht, die Schwiegermutter fragt, ob sie es streng habe, ob alles an ihr hängen geblie- ben sei, und teilt mit, sie solle sich nicht zu sehr anstrengen, wenn sie kommen, würden sie alles einrichten (Urk. 15/6). Der freundliche, liebevolle Umgangston der Privatklägerin auch der Schwiegermutter gegenüber passt nicht zu den von der Privatklägerin behaupteten permanenten Drohungen.
E. 4.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sie immer unter Drohung gehalten, sagte sie aus, dieser habe gesagt, bei ihnen sei der Mann der Mann und die Frau die Frau. Und der Mann sage der Frau, was zu tun sei. Sie müsse sich damit abfinden, und wenn nicht, dürften sie, also er und die Familie, die Frau auch schlagen. Wenn sie ihre Regeln nicht respektiere und ihren Stundenplan nicht ausführe, dann werde es immer schlimmer. Unter Schlimmer-Werden habe sie sich vorgestellt, sie mehr zu schlagen, sie umzubringen, sie seien zu allem fä- hig (Urk. 4/4 F/A 31-33). Auch hier bleiben die Behauptungen pauschal. Dass sie von den Schwiegereltern geschlagen wurde, lässt sich nicht erstellen: Zur Gewalt seitens der Schwiegermutter erzählte sie einerseits den Vorfall vom Februar 2018, bei welchem diese sie am Arm gepackt haben soll (Urk. 4/1 F/A 74 ff.). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie als einziges Vorkommnis mit der Schwiegermutter hingegen an, diese habe einmal mit der Faust auf das Sofa geschlagen und sie mit einem völlig wilden Blick angeschaut, nachdem sie erklärt habe, dass sie so über ihre Eltern nicht sprechen könne (Prot. I S. 44). Gewalt seitens des Schwiegervaters hat die Privatklägerin zudem nicht behaup- tet. Es leuchtet daher auch nicht ein, dass sie sich vorgestellt haben könnte, sie würden sie "mehr" schlagen, sie sogar umbringen, wenn von der Familie des Be- schuldigten keine physische Gewalt ihr gegenüber ausging. Dass der – gemäss ihrer Aussage in der ersten Einvernahme – einzige gewalttätige Vorfall mit der Schwiegermutter ein Ereignis im Februar 2018 sein soll, lässt sich nicht in Über-
- 30 - einstimmung bringen mit ihrer Behauptung, seit September 2017 Angst gehabt zu haben, "von ihnen" "noch mehr" geschlagen zu werden.
E. 4.4 Der Beschuldigte schilderte in seinen Einvernahmen glaubhaft die Vorfälle und das aufbrausende Verhalten der Privatklägerin, wenn ihr etwas nicht passte. Dies trifft auch auf die Schilderungen zu ihrem fordernden Auftreten zu. So weist der Beschuldigte auch auf den Umstand hin, dass die (erwiesenen) Abwesenhei- ten der Privatklägerin aus dem Haushalt seiner Eltern während des sechsmonati- gen Zusammenlebens (Flitterwochen in Griechenland, täglicher Deutsch-Kurs im September und November 2017, Fahrstunden, Besuche beim Bruder in F._____, gemeinsame Ferien in Dubai im Dezember 2017 sowie Ferien der Privatklägerin im Kosovo im Oktober 2017 und März 2018) schwer zu vereinbaren sind mit der Darstellung der Privatklägerin, wie eine Sklavin und unter Drohungen gehalten worden zu sein (vgl. Urk. 95 S. 5 und S. 10 f.; Urk. 96/1). Auch gemäss Staatsan- waltschaft sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich widerspruchsfrei und wirken nicht unglaubhaft (Urk. 58 S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten werden ausserdem durch weitere Beweismittel, unter anderem die Chatverläufe, unterstützt (dazu nachfolgend). Die Chatverläufe belegen im Übrigen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussage tagsüber sehr wohl Zugang zu ihrem Han- dy gehabt und dieses benutzt hat.
E. 4.4.1 Ein Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und ihrer Schwägerin C._____ (Ehefrau des Bruders der Privatklägerin) vom 24. Februar 2019 zeichnet das Bild eines aufbrausenden und aggressiven Charakters der Privatklägerin. Nachdem C._____ nach der Trennung von ihrem Ehemann von letzterer – in einer keine Schimpfwörter enthaltenden Nachricht – verlangt hatte, das Foto ihrer kleinen Tochter von den sozialen Medien zu entfernen, schrieb die Privatklägerin impulsiv und in einer beleidigenden Sprache zurück. Da fielen Worte wie "Friss diese Sch- eisse selber du Gesichtslose", "Ich poste das Foto wo ich will", "Dich hat sogar schon jemand ersetzt, wir vermissen dich nicht", "Wenn du auf mich hören willst, geh und heirate A._____", "Er wird dich nicht nehmen mit zwei Gören" (vgl. Urk. 15/10).
- 31 -
E. 4.4.2 Ein anspruchsvolles Verhalten der Privatklägerin ist auch aus dem WhatsApp-Chatverlauf vom 6. Februar 2018 ersichtlich. Da fragt die Privatkläge- rin den Beschuldigten, ob er online gewesen sei, mit wem er geschrieben habe. Er müsse als erstes ihr antworten, denn sie sei wichtiger für ihn, so wie er für sie. Auch wenn ihr wer auch immer schreibe, antworte sie ihm als erstem. Der Be- schuldigte rechtfertigt sich, dass er das schon so mache, ein Klient habe aber an- gerufen, während die WhatsApp offen geblieben sei (Urk. 14/14).
E. 4.4.3 Der Beschuldigte reichte zwei WhatsApp-Chatverläufe vom 12. Januar 2018 ein. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Privatklägerin vorschlägt, noch ein- mal in die Ferien zu gehen, was in einem Widerspruch zu einer Tätlichkeit am 9. Januar 2018 stehe (Urk. 3/3 F/A 68). Am 12. Januar 2018 schickte die Privatklä- gerin dem Beschuldigten eine Nachricht mit einem Ferienangebot für Dubai, Halbpension für EUR 580.– pro Person bzw. für die Malediven für April und Mai 2018 für Fr. 1'950.– mit der Anmerkung "wow" "wie billig" (Urk. 14/12 und Urk. 14/14 S. 1). Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten, welcher ein Darlehen in zweistelliger Höhe abzahlte, und der Ferienreise nach Dubai einen Monat zuvor (im Dezember 2017) lässt sich dieses Verhalten der Privatklägerin nicht in Einklang bringen mit ihrer Darstellung von sich als eine Person, welche ständig unter Drohungen gehalten und wie eine Sklavin unterdrückt wurde. Viel- mehr scheint hier ein forderndes Konsumverhalten durch. Die Privatklägerin gab zudem selber an, beim Beschuldigten habe ihr gefallen, dass er gut situiert gewe- sen sei (Prot. I S. 38).
E. 4.4.4 Der Darstellung der Privatklägerin widerspricht auch das Attest der H._____ [Sprachschule], wonach sie vom 11. September 2017 bis am 6. Oktober 2017 und vom 6. November 2017 bis am 1. Dezember 2017 einen Deutsch-Intensiv-Kurs besucht hat. Es handelt sich dabei um zwei Kurse von 80 Lektionen zu 50 Minu- ten, wobei das Attest ausgestellt wird, wenn mindestens 80 Prozent der Lektionen besucht worden sind (Urk. 14/10). Das von der Privatklägerin behauptete Leben nach einem vorgegebenen ganztägigen Stundenplan seit September 2017 lässt sich mit den mit dem Kursbesuch einhergehenden Abwesenheiten der Privatklä-
- 32 - gerin aus dem Haushalt der Schwiegereltern – und das über acht Wochen hinweg
– nicht in Einklang bringen.
E. 4.4.5 Dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten lässt sich entnehmen, dass er für sie Bewerbungen verschickt hat und ihr gesagt hat, sie solle in ihrer E-Mail regelmässig kontrollieren, ob es eine Rück- meldung von einer Firma gegeben hat. Dies zusammen mit den zahlreichen ak- tenkundigen Bewerbungen im Januar und Februar 2018 belegt mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 95 S. 5), dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht daran ge- hindert hat, zu arbeiten, sie vielmehr bei der Stellensuche unterstützt hat (Urk. 14/14; Urk. 14/9).
E. 4.4.6 Auch der Umstand, dass es für die Privatklägerin und den Beschuldigten selbstverständlich schien, dass sie mit ihrem Lohn (sie ging zweimal eine Zahn- arztpraxis reinigen für Fr. 150.– bzw. Fr. 200.–, vgl. Urk. 14/9 S. 1 f.) nicht den Familieneinkauf zahlen müsste (vgl. Urk. 14/14 S. 4), spricht nicht für die Darstel- lung der Privatklägerin, wie eine Sklavin gehalten worden zu sein.
E. 4.4.7 In der Zeugeneinvernahme von C._____, der Schwägerin der Privatkläge- rin, vom 26. September 2019 sagte diese aus, im März 2018 nach der Trennung vom Beschuldigten habe ihr die Privatklägerin erzählt, sie sei von der ganzen Familie des Beschuldigten schlecht behandelt worden. Sie, die Zeugin selbst, könne das nicht bestätigen. Als sie auf Besuch gegangen seien, sei alles tiptop gewesen. Und auch sonst im öffentlichen Leben habe man nichts davon erfahren. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Privatklägerin ein glückliches Leben führe. Erst nach der Trennung vom Beschuldigten habe ihr die Privatklägerin die- se Sachen erzählt (Urk. 5 F/A 14-16). Erstattete die Privatklägerin während der Ehe ihrem Bruder und seiner Familie in F._____ mehrere Besuche ab und hatte sie damals ein gutes Verhältnis zu ihrer Schwägerin, wäre anzunehmen gewesen, dass sich die Privatklägerin etwas hätte anmerken lassen müssen (sie war dort al- leine und ohne den Beschuldigten), wäre sie von der Familie des Beschuldigten unter den geltend gemachten Drohungen gehalten worden.
- 33 -
E. 4.4.8 Auch die verschiedenen Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mit einer liebevollen Sprache – "Mein Schatz", "ich liebe dich" – passen nicht in das durch die Privatklägerin gezeichnete Bild ihrer Situation (Urk. 14/12 und 14/14). Auch die zwischen dem 4. und 6. März 2018 – mithin ge- gen das Ende der Beziehung – ausgetauschten Nachrichten, als die Privatkläge- rin im Kosovo und der Beschuldigte in der Schweiz war, zeigen einen liebevollen Umgang und nicht das von der Privatklägerin gezeichnete Bild einer andauernden Drohung und Angst (Urk. 14/12). Schliesslich lassen auch die vom Beschuldigten eingereichten Fotos – Hochzeits-, Ferien- und Freizeitfotos (Urk. 14/13) – keine Anzeichen der von der Privatklägerin dargestellten Situation erkennen.
E. 4.4.9 Auch dass die Privatklägerin sich nach der Trennung vom Beschuldigten in der Shisha Bar, in welcher dieser regelmässig Gast ist (Urk. 14/11), sowie auch vor dem Grillstand seines Cousins am … [Ortsbeschreibung] hat fotografieren lassen und zumindest nicht verhindert hat (Urk. 14/7), dass die Fotos in den so- zialen Medien dem Beschuldigten und seinem Umfeld zur Kenntnis gelangen, steht im Widerspruch zu der von der Privatklägerin geschilderten Situation, wo- nach sie vom Beschuldigten und seiner Familie in Angst gehalten worden sei bzw. sie noch immer Angst vor ihnen habe.
E. 4.5 Auch die nachfolgenden Chatverläufe vermögen nicht die von der Privat- klägerin erhobenen Nötigungsvorwürfe zu stützen. Sie zeugen aber von einem Eheleben, welches unter den kritischen Augen und dem Einfluss bzw. der Einmi- schung der Schwiegereltern stattgefunden hat, und von der grossen Mühe der Privatklägerin, mit dieser Situation umzugehen.
E. 4.5.1 In einem von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chatverlauf schreibt der Beschuldigte (Urk. 16/5): [Beschuldigter:] Bis du so wirst, wie ich es will, wird es so sein. Es wird noch schlechter werden. Entweder respektierst du meine Familie, etwas anderes gibt es nicht. Anders akzeptiere ich es nicht. Nie.
- 34 - Auf diese Nachricht angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass diese aus dem Kontext gerissen sei und es Gründe habe, wieso die Privatklägerin nicht die ganze Diskussion eingereicht habe. Es handle sich dabei nicht um einen Konflikt, sondern es gehe um Höflichkeit und Respekt. Die Privatklägerin sei immer unhöf- lich gewesen und sei ausgerastet, wenn etwas nicht nach ihrem Wunsch gelaufen sei. So habe sie sich über Besuche aufgeregt, welche wegen ihrer Heirat gekom- men seien, und ihren Unmut mit Worten wie "du und deine Familie mit eurem Be- such" bekundet (Urk. 3/3 F/A 50 ff.). Ist der gesamte Kontext des Chatverlaufs durch die Privatklägerin nicht einge- reicht worden, kann nicht beurteilt werden, was das Thema der Diskussion war und ob der Beschuldigte tatsächlich nicht auf einen Ausraster der Privatklägerin reagiert hat. Aus der Wortwahl – "Bis du so wirst, wie ich es will, wird es so sein. Es wird noch schlechter werden." –, welche ohne Zweifel keine liebevolle Kom- munikation darstellt, lässt sich aufgrund des fehlenden Kontextes jedenfalls keine Drohung ableiten.
E. 4.5.2 Weiter schildert die Privatklägerin in einem von ihr eingereichten und auf den 9. Januar 2018 datierten Chatverlauf, dass der Beschuldigte ihr einen Schlag auf die Hand gegeben und ihre Mutter beleidigt habe, als sie eine Zigarette ange- zündet habe (Urk. 16/5). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es sich dabei um ein Reaktionsspiel gehandelt habe, bei welchem beide ihre Hände in der Luft halten und der eine versucht, die Hand des anderen zu treffen. Als sie ihn einmal fest getroffen habe, habe er aus dem Schmerz heraus "Oh dini Muetter" gesagt. Die Privatklägerin greife nach jedem Strohhalm, um als Opfer dazustehen (Urk. 3/3 F/A 47). Die Privatklägerin machte zu dieser Erklärung keine Aussage (Urk. 4/6 F/A 27). Stand der auf die Hand erfolgte Schlag im Zusammenhang mit dem Anzünden der Zigarette durch die Privatklägerin, ist die Erklärung des Be- schuldigten, wonach es sich hierbei um ein gängiges Spiel mit den Händen ge- handelt habe, entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 13) nicht plausibel. Der Umstand, dass die Privatklägerin sehr betroffen war, als der Be- schuldigte das Schimpfwort "Oh dini Muetter" verwendet hat, und ihn fragte, was wäre, wenn sie diesen Ausdruck ihm gegenüber verwenden würde, zeigt aber je-
- 35 - denfalls nicht, dass sie sich nicht getraut hat, sich zu wehren, wenn sie sich schlecht behandelt fühlte. Aus dieser Situation lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten in der von ihr behaupteten Art unter Drohungen gehalten und geschlagen wurde.
E. 4.5.3 In einem weiteren von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chat- verlauf schrieben der Beschuldigte und die Privatklägerin folgendes (Urk. 16/5): [Beschuldigter:] Reden wir darüber was geht und was nicht geht Denn offenbar hast du es nötig dass es dir gesagt wird Ich habe gemeint dass du weisst was Ehemann bedeutet Aber du scheinst es nicht zu wissen [Privatklägerin:] Wisse dass du mir mit diesen Worten Angst machst […] Denn ich komme um glücklich zu leben und um in Ruhe zu leben Eine glückliche Familie zu gründen und nicht damit du mir drohst [Beschuldigter:] Wenn du hierher kommst reden wir Denn es ist nicht das erste Mal dass du es erwähnst Der Beschuldigte führte zu diesen Nachrichten aus, dass die Privatklägerin ver- sucht habe, ihn zum Pantoffelhelden zu machen. Sie habe entscheiden wollen, wie alles zu laufen habe. Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte er kein Mitspra- cherecht gehabt. Mit der Aussage "Ich habe gemeint dass du weisst was Ehe- mann bedeutet" habe er sagen wollen, dass sie gleichberechtigt seien (Urk. 3/3 F/A 57 f.). Bei diesem Nachrichtenaustausch geht es wohl um Vorfälle vor der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz (vgl. auch Urk. 95 S. 8 f.). Die Kommunikation zeugt von Konflikten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schon vor dem Zusammenleben. Infolge des fehlenden Kontextes sowie auch des vom Beschul- digten glaubhaft gemachten fordernden Verhaltens der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände der Heirat und der Flitterwochen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Kommunikation nicht im Zusammenhang mit
- 36 - einem solchen Thema stattgefunden hat. Die harsche Sprache alleine belegt noch nicht die Behauptungen der Privatklägerin. Zudem erscheint es nicht nachvoll- ziehbar, wieso die Privatklägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen jeweils nicht die vollständigen Konversationen eingereicht hat, anhand welcher der Ge- samtkontext ersichtlich gewesen wäre und welche eine Beurteilung erlaubt hätten.
E. 4.5.4 In einem weiteren von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chat- verlauf schildert die Privatklägerin dem Beschuldigten, welche Arbeiten sie im Haushalt erledigt habe (Urk. 16/5): [Privatklägerin:] Soll ich dir nun den Rapport geben Ich habe alle Arbeiten gemacht Das Bad habe ich ganz gereinigt mit den Platten und allem, blitzblank [Beschuldigter:] Super [Privatklägerin:] Das Mittagessen hab ich gemacht [Beschuldigter:] Bist du müde [Privatklägerin:] Ich habe den Tisch selbst abgeräumt Das Geschirr war nicht in der Maschine gewaschen Ich habe das Geschirr mit welchem wir gegessen haben von Hand gewaschen Ich habe deiner Mutter Wäsche zur Maschine gebracht Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass dies nur dann gewesen sein könne, als seine Eltern im Urlaub gewesen seien. Einen Rapport habe er bestimmt nicht ver- langt, sie habe das von sich aus erzählt. Er habe als liebevoller Ehemann sogar gefragt, ob sie müde sei (Urk. 3/3 F/A 59 f.). Da die Privatklägerin der Schwiegermutter die Wäsche gebracht hat, kann dies nicht während der Ferien der Schwiegereltern gewesen sein. Dieser Chatverlauf zeigt, dass die Privatklägerin Hausarbeiten gemacht hat, was an sich nichts Aus- sergewöhnliches in einem Fünf-Personen-Haushalt darstellt und davon auszuge- hen ist, dass jeder nach seinen Kräften sich daran beteiligt, umso mehr, als die
- 37 - Person nicht berufstätig ist und nicht schon durch ein Einkommen zum Unterhalt beiträgt bzw. ihren Tag nicht bei der Arbeit verbringt. Ersichtlich ist zudem, dass die Schwiegermutter ebenfalls Hausarbeiten – hier Wäschewaschen – erledigt hat. Ein weiterer Chat belegt, dass die Schwiegermutter ebenfalls fürs Kochen und Einkaufen zuständig war (Urk. 14/14). Im gleichen Zusammenhang kann auch der vom Beschuldigten eingereichte Chatverlauf vom 26. Januar 2018 angeschaut werden, in welchem der Beschul- digte die Privatklägerin fragt, ob sie die Arbeit erledigt habe, und diese antwortet, jetzt fertig zu sein und nur noch die Küche zu machen (Urk. 14/14-15). Einem Chatverlauf vom 13. Januar 2018 lässt sich aber auch entnehmen, dass die Privatklägerin – sie war ausser Haus – den Beschuldigten fragt, ob er die Kü- che, das Badezimmer und das Schlafzimmer in Ordnung hinterlassen habe (Urk. 14/14 S. 2). Hier ging es wohl darum, dass die Wohnung so hinterlassen wird, dass die Schwiegereltern nichts zu kritisieren haben, und auch der Beschuldigte zur Ordnung beitragen musste.
E. 4.5.5 Folgendes schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten sodann in einem weiteren von ihr eingereichten, undatierten Chatverlauf (Urk. 16/5): [Privatklägerin:] Auch wenn die mich schlagen, so schaue ich morgen wie- der für sie und erweise ihnen Respekt, nur weil ich weiss, dass sie deine Eltern sind Aber schaue A._____ wie viele Themen habe ich dir gesagt Jetzt denk mal selbst etwas nach Mal langsam, nicht nur sie hat Schuld nicht nur sie [Beschuldigter:] Ja aber I._____ [I._____, Schwester des Beschuldigten] hat dir nie etwas aus Trotz getan Bei diesem Chatverlauf ist der genaue Kontext nicht bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin hier über die Schwiegereltern beklagt hat und es hier um schon mal Thematisiertes ging. Jedenfalls ist die For- mulierung "Auch wenn die mich schlagen" nicht so zu verstehen, dass die Privat-
- 38 - klägerin behauptet, von den Schwiegereltern geschlagen zu werden, sondern im Sinne des Konjunktiv II als "schlagen würden". Etwas anderes wurde im Verfah- ren auch nicht behauptet.
E. 4.5.6 Gegen die Darstellung der Privatklägerin sprechen auch die aus dem Chat- verlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten ersichtlichen Umstände, dass sie mit der Schwiegermutter im D._____ war, sich im D._____ ein Nasenloch stechen liess und einen Nasenring aussuchte sowie dass sie mit den Schwiegereltern auch gegen das Ende der Beziehung – am 6. Februar 2018 – einfach ohne An- lass Kaffeetrinken ging (vgl. Urk. 14/14).
E. 4.5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich den Chatverläufen nicht ent- nehmen lässt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen oder von ihm und den Schwiegereltern unter Drohung und in Angst gehalten wurde. Diesen lässt sich wohl entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin Spannungen gab, welche das Zusammenleben betrafen, und die Privat- klägerin sich im gemeinsamen Haushalt nicht wohlfühlte. Sie hatte verständli- cherweise Mühe damit, dass sie als junge Braut unter Beobachtung stand und die Schwiegereltern an ihr etwas auszusetzen hatten. Dazu kam wohl auch die Angst, dass, wenn sie nicht zufrieden sind mit ihr, sich dies auch auf die Beziehung zwi- schen ihr und dem Beschuldigten auswirken würde, weil die Schwiegereltern sich bei ihm über sie beklagen würden. Die Privatklägerin sprach die ihre Schwiegerel- tern betreffenden Themen, welche sie belasteten, mit dem Beschuldigten an, was zu Spannungen führte und auch zu einem Teil des aktenkundigen harschen Kommunikationston geführt haben dürfte. Dies zeigt auch ein weiterer von der Privatklägerin eingereichter, undatierter Chatverlauf, worin sie dem Beschuldigten unter anderem schreibt, seine Mutter gehört zu haben, wie sie sich bei ihm beklagt, dass sie, die Privatklägerin, um zehn Uhr ins Bett gegangen sei (Urk. 16/5). In diesem Chatverlauf wiederspiegelt sich die gesamte Ehesituation und die Position der Privatklägerin in der Familie. Die aus dem Zusammenleben resultierende – nachvollziehbare – Unzufriedenheit
- 39 - der Privatklägerin ist aber von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Be- schuldigten – hier Nötigungen – zu unterscheiden. [Privatklägerin:] Was geht die als erste zu Bett Aber einmal ist es genug Auch mein Leben ist mir öde geworden, immer so in Angst zu leben oje oje ich schlafe viel, oje das ich dies nicht tue, oje ob ich das wohl gut gemacht habe sonst sagen sie mir etwas Selbst der Onkel deines Vaters sagte eines Tages die grösste Sünde vor Gott ist wenn man der Frau aus fremder Familie, die man zur Schwiegertochter ge- nommen hat, ständig auf die Finger schaut nur um Fehler zu finden, wann ist sie aufgestanden, wie hat sie bedienst, was hat sie gemacht […] Aber mal langsam, A._____, wie wäre es, mich nicht bei allem in jedem Detail zu beobachten was ich mache Denn ich komme mir vor wie wenn ich bei der Polizei leben würde und nicht bei meinem Mann So laut hast du gelacht [Beschuldigter:] Was ist dabei [Privatklägerin:] Wie erlaubst du dir zu sprechen Du bist arrogant [Beschuldigter:] Aber das sind doch keine Probleme […]
E. 5 Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von knapp Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, hiervon ungefähr einen Viertel im vorliegenden Ver- fahren und drei Viertel im Verfahren SB220291 zu entschädigen. Die unentgeltli- che Rechtsvertretung ist entsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Be- rufungsverfahren mit Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 29. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung), 3 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Tätlichkeiten), 6 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger- schaft) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird auch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: - 45 - Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 1'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin; vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 246.– klägerin (RAin X2._____), bereits entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw X3._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw X3._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 92 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 46 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220281-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 24. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
29. Juni 2021 (DG200038)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2020 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 48 f.)
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sin- ne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird infolge Ver- jährung eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 558.75 Dolmetscherkosten Fr. 680.– Auslagen Polizei amtl. Verteidigungskosten (Fr. 10'000.– à Konto bereits aus- Fr. 30'312.– bezahlt) (inkl. 7.7 % MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. 9/10 der Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/10 und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Umfang von 1/10 resp. Fr. 2'326.50, werden einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 9/10 sowie diejenige der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Umfang von 9/10 (Fr. 20'938.50) werden auf die Staatskasse genommen. 8a. Der Beschuldigt wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'326.50 zu bezahlen.
9. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten wer- den abgewiesen. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 2, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. April 2021 (DG200038) vom Vorwurf wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vollumfänglich freizusprechen.
2. Dispositivziffer 8a des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. April 2021 (DG200038) sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldig- ten keine Verfahrenskosten, keine Kosten der amtlichen Verteidigung und keine Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auferlegt werden.
3. Dispositivziffer 8b des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. April 2021 (DG200038) sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldig-
- 4 - ten keine Zahlung einer Prozessentschädigung an die vorinstanzliche Privatklägerin auferlegt wird.
4. In Abänderung von Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. April 2021 (DG200038) sei dem Beschuldigten Scha- denersatz in Höhe von Fr. 3'631.60 und eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
5. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- rufungsverfahrens seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin: (Prot. II S. 17 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers.
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet galt. Den Vollzug der Geldstrafe schob es un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sprach es den Beschuldigten frei. Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB stellte es zudem infolge Ver- jährung ein. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wies es ab. Es entschied weiter über Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'326.50 zu bezahlen. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wurden abgewiesen (Urk. 72 S. 48 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 72 ff.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 73; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 81). 1.3. Am 11. Juli 2022 ging das vom Beschuldigten aufforderungsgemäss aus- gefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 82 und 83/1-9). Mit Eingabe vom
18. Oktober 2022 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ um Entlassung aus dem Amt als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit der Begrün- dung, dass sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgebe, und beantragte namens der Privatklägerin, dass Rechtsanwalt MLaw X3._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werde (Urk. 86 f.). Ihrem Gesuch wurde mit Präsidial-
- 6 - verfügung vom 24. Oktober 2022 entsprochen (Urk. 88) und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wurde mit Beschluss vom 2. November 2022 mit Fr. 246.– (inkl. MwSt.) entschädigt (Urk. 90). Am 3. Februar 2023 wurde ein aktueller Strafregis- terauszug eingeholt (Urk. 92). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2023 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers namens des vorgängig dispensierten Beschuldigten sowie der Privatklägerin und ihres unentgeltlichen Vertreters statt (vgl. Urk. 93 f.; Prot. II S. 6). Anlässlich derselben stellten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Prot. II S. 6 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 20).
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB (Dispositivziffer 2) an. Die dafür ausgefällte Sanktion und deren Vollzug gelten als mitangefochten (Dispositivziffern 4 und 5). Angefochten wird weiter die Kostenauflage (Dispositivziffer 8), die Verpflichtung zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin (Dispositivziffer 8a) sowie die Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Disposi- tivziffer 9; Urk. 73). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil bleibt unangefochten in Bezug auf den Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1), die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dispositivziffer 3), die Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger- schaft (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Das Ur- teil ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 7 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende August oder Anfang September 2017 eine Ohr- feige verpasst, sie an den Haaren gerissen und ihr gesagt zu haben, sie solle das Maul halten und sich nie mehr über seine Eltern beschweren, ansonsten er sie wieder schlagen würde. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin damit Angst machen und sie davon abhalten wollen, sich bei ihm über seine Eltern zu bekla- gen. Die Privatklägerin habe sich aus diesem Grund nicht mehr getraut, beim Be- schuldigten Hilfe zu suchen, wenn sie sich von ihren Schwiegereltern schlecht behandelt fühlte (Urk. 33 S. 4). 1.2. Ebenso wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin bei zwei Gelegenheiten ca. Ende September 2017 und ca. Dezember 2017 gesagt zu ha- ben, sie hätte zu tun, was seine Familie von ihr wolle, ansonsten er ihr noch Schlimmeres antun werde. Aus aufgrund dieser Äusserung hervorgerufener Angst, dass der Beschuldigte sie zusammenschlagen oder verletzen könnte, habe sich die Privatklägerin nicht mehr getraut, sich gegen ihre Schwiegereltern aufzu- lehnen, und habe alles getan, was von ihr verlangt worden sei. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit dieser Äusserung Angst machen wollen, um sie gefü- gig zu machen und sie seinem und dem Willen seiner Eltern unterzuordnen (Urk. 33 S. 4 f.).
2. Vorgeschichte Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im März 2016 im Kosovo kennen und heirateten am tt.mm.2017. Nach dem Hochzeitsfest im Kosovo Ende Juli 2017 zog die Privatklägerin am 2. August 2017 in die Schweiz, wo sie bis März 2018 mit dem Beschuldigten, dessen Schwester und Eltern in einem Haus- halt zusammenlebte. Am tt. März 2018 trennte sich der Beschuldigte von der Pri- vatklägerin nach einem Streit im Kosovo. In der Schweiz zurück, ging die Privat- klägerin zunächst für wenige Tage zu ihrem Bruder und danach – am tt. März
- 8 - 2018 – ins Frauenhaus B._____. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz setzte der Beschuldigte das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Trennung von der Privatklägerin in Kenntnis. Am 27. März 2018 liess die Privatklägerin ein Ehe- schutzverfahren einleiten. Der Beschuldigte liess am 25. April 2018 die Schei- dungsklage einreichen. Die Privatklägerin erstattete daraufhin – am 11. bzw. 15. Mai 2018 – bei der Polizei eine Anzeige gegen den Beschuldigten. Nach der er- folgten Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am 29. Sep- tember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung etc. sowie gleichzeitig gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweismittel Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie der Zeugin und Schwägerin der Privatklägerin C._____ zur Verfügung. Zudem liegen diverse Urkunden, Fotos sowie Chatverläufe zwischen der Privatklägerin einerseits und dem Beschuldigten, dessen Mutter und C._____ andererseits vor. 3.2. Aussagen der Privatklägerin 3.2.1. Die Privatklägerin wurde am 15. Mai 2018 (Urk. 4/1), 17. Dezember 2018 (Urk. 4/2), 24. Januar 2019 (Urk. 4/3), 16. September 2019 (Urk. 4/4), 26. Sep- tember 2019 (Urk. 4/5) und am 25. Juni 2020 (Urk. 4/6) einvernommen. 3.2.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 (Urk. 4/1) erzählte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie Ende August oder Anfang September 2017 an den Haaren gerissen und ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie seien im Auto gewesen, sie auf dem Beifahrersitz. Er habe ihren Kopf gegen das Auto stossen wollen. Er habe das Auto angehalten und sie an den Haaren nach vorne gerissen (Urk. 4/1 F/A 43 f.). Sie hätten einen Ausflug ins D._____ gemacht. Vor dem Parkplatz seines Hauses habe er sie an den Haaren gerissen (Urk. 4/1 F/A 45). Das sei der erste Tag gewesen, als sie angefangen habe ihm zu erzählen, was
- 9 - seine Familie ihr antue (Urk. 4/1 F/A 46). Sie habe begonnen zu weinen und habe den Kopf nach hinten gedrückt, so dass er sie nicht gegen das Auto habe schla- gen können. Sie habe "Stopp" gesagt (Urk. 4/1 F/A 47). Er habe dann aufgehört und ihr gesagt, sie solle das Maul halten und nie wieder so etwas sagen, sonst schlage er sie wieder (Urk. 4/1 F/A 48). Zuerst habe er sie geohrfeigt, mit der rechten Handinnenfläche auf die linke Wange (Urk. 4/1 F/A 49-52). Seither habe er sie immer unter Drohungen gehalten, er habe ihr gesagt, er wer- de ihr noch Schlimmeres antun. Sie habe zu tun, was seine Familie wolle (Urk. 4/1 F/A 57). Was seine Familie gewollt habe, wisse sie nicht. Sie habe immer ver- sucht, das zu machen, was sie gewollt hätten. Sie hätten dann aber immer das Gegenteil gewollt. Sie habe sich bemüht, sich immer an ihre Regeln zu halten. Zum Beispiel hätten sie ihr, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, gesagt, sie würden bis 9 Uhr oder 10 Uhr schlafen. Wenn sie selber das dann getan habe, hätten sie ihr gesagt, sie müsse früher aufstehen. Als sie dann aber entsprechend früher, um 22/23 Uhr ins Bett gegangen sei, hätten sie gesagt, sie dürfe nicht so früh und vor ihnen ins Bett gehen. Sie hätten auch gesagt, sie würde viel Zeit am Telefon und im Gespräch mit ihrer Familie verbringen. Ihre Familie bringe sie viel- leicht gegen die Familie des Beschuldigten auf. Sie hätten die Regel gemacht, dass sie nur noch einmal pro Woche mit ihrer Mutter habe telefonieren dürfen. Sie habe den ganzen Tag das Telefon im Zimmer lassen müssen und habe es nicht mit sich mitführen dürfen. Sie habe alle Hausarbeiten bis 11 Uhr erledigen müs- sen. Von 11 Uhr bis 12 Uhr habe sie ins Schlafzimmer gehen und sich wie eine Braut anziehen und schminken müssen. Von 12 Uhr bis 13 Uhr habe sie das Mit- tagessen zubereiten und danach die Küche und das Esszimmer aufräumen müs- sen. Von 13 Uhr bis 17 Uhr habe sie den Neffen – den Sohn der Schwester des Beschuldigten – hüten müssen. Anfänglich sei sie ab und zu in ihr Zimmer ge- gangen, um sich auszuruhen. Das hätten sie ihr dann verboten. Sie habe mit ih- ren Schwiegereltern im Wohnzimmer bleiben, sie bedienen und den kleinen Nef- fen hüten müssen. Ab 17 Uhr habe sie das Nachtessen zubereiten müssen. Wenn jemand zu Besuch gekommen sei oder sie auf Besuch gegangen seien, habe sie die langen Röcke anziehen müssen, wie es bei ihnen für eine Braut Tra- dition sei. Den Besuch habe sie bedienen müssen. Die Schwiegermutter habe die
- 10 - Hauswartarbeit innegehabt. Seit sie, die Privatklägerin, dort sei, habe sie das Treppenhaus reinigen müssen. Sie hätten auf Schritt und Tritt geschaut, was sie gemacht habe. Sie hätten sie immer mit Worten beleidigt. Die Schwiegereltern hätten zum Beispiel auch gesagt, sie hätten sich für sie schämen müssen. Ihre Schwiegermutter habe gesagt, sie, die Privatklägerin, sei nicht gut genug für ihren Sohn, und dass sie fünf Jahre keine Kinder machen dürften. Sie habe ihr auch gesagt, es wäre offenbar besser gewesen, sie drei Monate zur Probe zu nehmen, um zu schauen, ob sie es bringe oder nicht, und nicht gleich die Aufenthaltsbewil- ligung zu machen (Urk. 4/1 F/A 58). Einmal, nach einem Streit mit dem Beschuldigten im Februar 2018, in welchem er ihr Vorwürfe gemacht habe, dass ihre Tanten nicht wie angekündigt zu seinen El- tern zu Besuch gekommen seien, sondern am gleichen Tag kurzfristig abgesagt hätten, sei sie ins Wohnzimmer gegangen und die Schwiegermutter habe sie am Arm gepackt und diesen nach Innen gedreht. Der Arm habe ca. zwei Tage lang geschmerzt. Sie habe gesagt, sie sei eine Schamlose, eine Zigeunerin, eine Schwätzerin. Sie halte sich wohl für wer weiss wen. Sie habe sie mit weiteren sol- chen Worten beleidigt. Sie habe gesagt, sie sei nicht gut genug für ihren Sohn. Al- les, was sie, die Privatklägerin, getan habe, sei für sie schlecht gewesen (Urk. 4/1 F/A 73 f.). Nach Februar 2018 habe sie keine weiteren Schläge erfahren, nur Worte. Die Familienmitglieder des Beschuldigten hätten sie beleidigt und seien dabei immer vom Beschuldigten unterstützt worden (Urk. 4/1 F/A 80 ff.). Auf die Frage, ob sie vor dem Beschuldigten Angst habe, antwortete die Privat- klägerin mit "jetzt schon", sie habe aber mehr Angst vor den Schwiegereltern. Denn wenn sie von der Anzeige erfuhren, habe sie Angst, dass sie sie auf der Strasse antreffen und sie ihr etwas tun würden. Sie habe auch Angst, dass sie sie töten könnten (Urk. 4/1 F/A 145-147). 3.2.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin, in der Zeit, als sie bei der Familie des Beschuldigten gelebt habe, habe sie immer viel Stress gehabt, sie seien nie zufrieden mit ihr gewesen, sie habe sich immer sehr erniedrigt gefühlt. Sie hätten sie wie eine
- 11 - Sklavin gehalten. Es sei ihr von ihnen alles vorgeschrieben worden, der Tagesab- lauf, es habe keine Möglichkeit bestanden, ihr eigenes Leben zu führen. Sie habe nur bis 8 Uhr schlafen dürfen, und bis 10 Uhr hätten alle Hausarbeiten erledigt werden müssen. Sie habe sich immer wie eine Braut schminken müssen. Dann habe sie das Mittagessen für die Eltern kochen und sich am Nachmittag um den Neffen kümmern müssen. Am Abend habe sie das Abendessen kochen, sich wie eine Braut anziehen und Tee servieren sowie die Gäste empfangen müssen. Dann habe sie warten müssen, bis sie ihr gesagt hätten, sie dürfe schlafen gehen. Und immer, wenn sie Hausarbeiten gemacht habe, habe die Schwiegermutter kontrolliert, ob es auch wirklich sauber gewesen sei, und es sei vorgekommen, dass sie sie vier Mal dieselbe Arbeit habe machen lassen. Sie hätten sie immer unter Druck gehalten, denn sie hätten gesagt, wenn sie dem Beschuldigten sagen würden, er solle sich von ihr trennen, würde er dies auch tun. Und wegen der Traditionen im Kosovo hätten sie sie unter Druck gehalten, dass, wenn sie ihren Eltern sagen würde, was sie ihr antun, es einen Streit zwischen den Familien ge- ben würde. Und sie habe nicht gewollt, dass einer der beiden Familien etwas Schlimmes passiere. Es sei vorgekommen, dass ihre Schwiegermutter sie am Arm gepackt und sie angeschrien habe: "Was machst du, du bist nicht gut genug für unseren Sohn". Die Schwiegereltern hätten sich immer beim Beschuldigten te- lefonisch und über Nachrichten über sie beklagt (Urk. 4/2 F/A 14). 3.2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019 schilder- te sie zum Vorfall von Ende August/Anfang September 2017, dass die Eltern des Beschuldigten den ganzen Tag mit ihr gestritten hätten. Sie habe dann dem Be- schuldigten gesagt, sie wolle etwas mit ihm besprechen, dass dies aber aus- serhalb des Hauses sein solle. Als sie begonnen habe, ihm zu erzählen, was sei- ne Eltern ihr gegenüber machen würden – sie habe ihm erzählt, was seine Mutter ihr antue, sie wisse aber nicht mehr genau was –, habe er sie an den Haaren ge- zogen und ihren Kopf auf den vorderen Teil des Autos "gemacht" und ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nichts über seine Eltern sagen. Sie müsse machen, was sie ihr sagten, Punkt, sie solle ihren Mund halten. Dies sei auf dem Parkplatz vor dem Haus geschehen. Danach seien sie ins Haus ge-
- 12 - gangen und die Privatklägerin habe so tun müssen, als sei nichts passiert. Sie habe nachher etwas Kopfschmerzen gehabt, aber als sie angeschlagen habe, habe sie sich mit ihren Händen geschützt (Urk. 4/3 F/A 41-45). Auf die Ohrfeige angesprochen, erzählte die Privatklägerin, als sie mit dem Kopf gefallen sei, habe sie sich erhoben, nichts gesagt und nur geschaut, denn sie habe immer Angst gehabt zu reagieren, weil sie sie immer unter Drohungen gehalten hätten. Sie ha- be gefragt, wieso sie geschlagen werde, wenn sie nichts getan habe. Dann habe der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, sie müsse machen, was seine Eltern ihr sagten, Punkt, sie solle ihren Mund halten. Sie dürfe nichts über seine Eltern sagen (Urk. 4/3 F/A 46). Auf Nachfrage präzisierte sie, der Beschul- digte habe sie nicht mit der Hand gepackt (wie davor mit der Hand gezeigt), son- dern die Haare mit der Faust gepackt und nach vorne gestossen (Urk. 4/3 F/A 48 f.). Der Auslöser seien die Worte gewesen, die seine Mutter ihr gegenüber gesagt habe (Urk. 4/3 F/A 50). Auf die Frage, ob sie sich gegen den Beschuldigten gewehrt habe, antwortete sie, als er sie nach vorne gestossen habe, habe sie versucht, den Kopf mit ihren Hän- den zu schützen. Anderen Widerstand habe sie nicht geleistet, ausser dass sie gesagt habe, "weshalb hast du mir das getan" (Urk. 4/3 F/A 51). Auf ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 angespro- chen, wonach der Beschuldigte das Auto vor dem Parkplatz seines Hauses ange- halten und ihr mit der rechten Handinnenfläche auf ihre linke Wange eine Ohrfei- ge gegeben und sie an den Haaren nach vorne gerissen habe (Urk. 4/1 F/A 42 ff.), gab sie an, der Beschuldigte habe sie an den Haaren gerissen und ihr dann eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 F/A 55). Auf ihre frühere Aussage angesprochen, wonach sie angefangen habe zu weinen und den Kopf nach hinten gedrückt habe, so dass er ihren Kopf nicht gegen das Auto habe schlagen können (vgl. Urk. 4/1 F/A 47), führte sie aus, er habe sie an den vorderen Teil des Autos gestossen und sie habe angefangen zu weinen und habe den Kopf nach hinten abgestützt, damit er es nicht mehr habe machen kön- nen, und habe ihn angeschaut und sich nicht getraut etwas zu sagen. Sie habe ihn angeschaut und gefragt, weshalb er das gemacht habe, worauf er ihr eine
- 13 - Ohrfeige gegeben und gesagt habe, sie müsse machen, was seine Eltern sagten, Punkt (Urk. 4/3 F/A 57). 3.2.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2019 führte sie aus, vom Beschuldigten und seinen Eltern jeden Tag Drohungen erlebt zu haben. Sie habe nicht zu ihrem Schutz reagieren können. Sie hätten sie immer unter Druck gesetzt, dass, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verlet- ze, sie in der Lage wären, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen (Urk. 4/4 F/A 16). Auf die Frage, wie sie denn darauf komme, dass sie in der Lage wä- ren, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen, gab sie an, sie hätten sie immer mit Angst kleingehalten, obwohl sie ihr Unrecht getan hätten, damit sie nichts sage und das aushalte (Urk. 4/4 F/A 18). Auf die Frage, wie sie das getan hätten und ob sie sich an konkrete Äusserungen erinnern könne, führte sie aus, sie habe nie das machen können, was sie gewollt habe. Sie habe alles mit einem vorgegebenen Stundenplan erledigen müssen. Sie habe ihnen gehorchen müs- sen, habe nicht sprechen dürfen und habe mit allem einverstanden sein müssen. So hätten sie ihr Angst gemacht (Urk. 4/4 F/A 19). Auf die Frage, was sie denke, was passiert wäre, wenn sie z.B. den Stundenplan nicht eingehalten bzw. nicht gehorcht hätte, führte sie aus, sie hätten grosse Probleme gemacht, sie hätten sie auch schlagen können. Durch die Drohungen habe sie so Angst gehabt, dass sie die Drohung, sie umzubringen, auch hätten wahrmachen können (Urk. 4/4 F/A 20). Zum Vorfall von Ende August/Anfang September sagte sie aus, sich erinnern zu können, dass sie etwas über die Mutter des Beschuldigten habe erzählen wollen und er dann ihre Haare gepackt, sie vorne auf das Auto gedrückt und gesagt ha- be, sie solle nie wieder etwas über seine Eltern sagen. Sonst würde er sie wieder schlagen. Sie habe ihm versucht zu erklären, dass seine Eltern sie mit Bedrohun- gen und Angst in Schach behielten. Aber er habe gesagt, sie solle das machen, was sie sagten. Er habe immer so reagiert. Sie habe gedacht, dass er diese Aus- sage ernst gemeint habe, da sie, gemeint seine Eltern, immer von schlimmen Fäl- len erzählt und gesagt hätten, sie hätten vor nichts Angst (Urk. 4/4 F/A 22-24). In
- 14 - der Folge habe sie nicht einmal sagen dürfen, dass sie wütend sei (Urk. 4/4 F/A 28). Wenn man im Kosovo heirate, dürfe man sich nicht mehr trennen, auch wenn man geschlagen werde (Urk. 4/4 F/A 30). Seitdem habe er sie immer unter Drohungen gehalten. Sie gab an, damit zu mei- nen, dass er gesagt habe, bei ihnen sei der Mann der Mann und die Frau die Frau. Und der Mann sage der Frau, was zu tun sei. Sie müsse sich damit abfin- den und wenn nicht, dürften sie, also er und die Familie, die Frau auch schlagen. Er habe ihr auch immer gesagt, es werde sonst immer schlimmer (Urk. 4/4 F/A 31). Sie hätten ihr immer gesagt, wenn sie ihre Regeln nicht respektiere und ihren Stundenplan nicht ausführe, werde es noch schlimmer. Damit gemeint sei, dass sie sie noch mehr schlagen, sie umbringen würden. Sie seien zu allem fähig (Urk. 4/4 F/A 32 f.). Diese Aussage habe er ununterbrochen gemacht. Auf die Frage, ob sie Gelegen- heiten nennen könne, an denen solche Aussagen vorgekommen seien, antworte- te sie, sich noch an einen Vorfall Ende September und einen im Dezember erin- nern zu können. An den Grund könne sie sich nicht erinnern. Aber es seien täg- lich immer die gleichen Themen gewesen. Einmal, als sie zu Dritt alleine zu Hau- se gewesen seien, hätten die Schwiegereltern begonnen, ihre Beanstandungen aufzuzählen und zu sagen, was ihnen nicht gefällt. Sie hätten ihr dann gesagt, entweder sie erfülle ihre Regeln oder es werde schlimmer. Sie würden sonst ihren Vater anrufen. Sie hätten dann angefangen, sie unter Druck zu setzen, indem sie gesagt hätten, warum sollten ihre Eltern sich um sie Sorgen machen und denken, wie es ihr gehe. Es sei sehr schlimm für sie gewesen. In dem Haus habe sie De- pressionen gehabt. Sie habe sogar Angst gehabt, ein Glas Wasser zu nehmen und zu trinken, da sie etwas hätten sagen können. Es sei eine ganze Familie ge- gen sie gewesen. Sie hätten immer etwas Schlechtes bei ihr gesucht, sie seien nie zufrieden mit ihr gewesen. Sie habe immer Angst gehabt zu sprechen und ha- be mit ihnen immer einverstanden sein müssen. Das Schlimmste sei für sie ge- wesen, dass sie sich immer fröhlich habe geben müssen. Sie habe die Rolle ei- nes Menschen gespielt, den sie gewollt hätten, aber nie sich selber (Urk. 4/4 F/A 34-38).
- 15 - Auf die Frage, was konkret passiert wäre, hätte sie nicht gehorcht, sagte sie, sie hätten sie geschlagen. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie ihr etwas antun könnten, da sie immer über Drohung gesprochen hätten, dass sie für ihren Sohn umbringen würden (Urk. 4/4 F/A 39). Auf die Frage, ob etwas vorgefallen sei, dass sie ab September 2017 ununterbrochen unter Druck gewesen sei, sagte sie aus, sie hätten gesagt, sie habe ab heute einen Stundenplan, wann sie aufstehen müsse, was sie den ganzen Tag machen müsse, wann sie sich hinlegen könne, wann sie telefonieren könne, dass sie ihre Eltern nicht mehr erwähnen dürfe usw. Sie wisse nicht, wieso diese Regeln eingeführt worden seien. Sie hätten gesagt, das seien die Regeln ihres Hauses und sie müsse sie befolgen. Aber diese Re- geln hätten nur für sie gegolten (Urk. 4/4 F/A 42 f.). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten eingereichten Chatverläufe, die belegen sol- len, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte eine normale Beziehung geführt und bis März 2018 wie frisch verliebt kommuniziert hätten, führte die Privatkläge- rin aus, sie sei gezwungen gewesen, das zu schreiben. Sie sei bereit gewesen, das Spiel mitzuspielen, um keinen Lärm zu machen. Wenn sie es gut gehabt hät- ten zusammen, hätten sie sich wohl nicht getrennt. Niemand könne sagen, sie sei aus diesem Haus weggegangen wegen lauter guten Dingen. Sie habe sich bereits im Dezember 2017 trennen wollen, aber die beiden Familien hätten dies nicht zu- gelassen (Urk. 4/4 F/A 65-68). Auf die Frage, von wem die Trennung ausgegan- gen sei, antwortete die Privatklägerin mit "von ihnen", von seiner Familie, sie sei- en nicht mit ihr zufrieden gewesen (Urk. 4/4 F/A 87 f.). Auf den Widerspruch an- gesprochen, dass gemäss ihrer Aussage sie beim Beschuldigten geblieben wäre, wäre es ihr um den Aufenthaltsstatus gegangen, erklärte sie, wenn sie wegen den Papieren bei ihnen gewesen wäre, hätte es sie nicht interessiert, was sie von ihr gehalten hätten. Sie hätte sich nicht so angestrengt, dass sie mit ihr zufrieden wä- ren (Urk. 4/4 F/A 89). Wenn sie nur einen Monat länger in diesem Haus geblieben wäre, wäre sie entweder nicht mehr am Leben oder psychisch krank. Sie habe mit so viel Druck gelebt, jeden Morgen, wenn sie aufgewacht sei, habe sie gedacht, was würden sie ihr heute sagen. So könne man nicht leben (Urk. 4/4 F/A 90).
- 16 - 3.2.6. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. April 2021 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie sich je länger je mehr als Sklavin statt als Familienmit- glied gefühlt habe. Wenn sie versucht habe, dies mit dem Beschuldigten zu be- sprechen, habe er gesagt, dass sie tun müsse, was seine Eltern verlangten. Beim Vorfall im Auto habe der Beschuldigte gesagt, sie solle sich fügen, es werde das gemacht, was seine Eltern entschieden. Dann habe er sie geschlagen, sie am Kopf gepackt und sie gegen das Armaturenbrett gestossen (Prot. I S. 42). Auf die Frage nach konkreten Problemen zwischen ihr und dem Schwiegervater gab sie an, sowohl er als auch die Schwiegermutter hätten die Hausarbeiten kon- trolliert. Sie seien nicht zufrieden gewesen und sie habe es ein zweites Mal erle- digen müssen. Sie habe es ihnen nie recht machen können. Sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass sie, wenn sie nicht das tue, was sie verlangten, den Be- schuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr etwas anzutun. Sie hätten sie immer in Angst gehalten, dass es nur schlimmer für sie komme, wenn sie ih- ren Eltern erzähle, was da laufe. Und sie hätten gesagt, wenn dem Beschuldigten etwas passiere, seien sie sogar bereit zu morden. Der Schwiegervater habe ihr gesagt, er habe keine Angst, weder vor Behörden noch vor dem Gericht noch vor irgendjemandem, keinerlei Angst. Wenn es um seinen Sohn gehe, sei er bereit, alles zu machen. Das Schlimmste sei für sie gewesen, dass sie immer so habe tun müssen, als sei sie glücklich. Wenn Gäste da gewesen seien, sei sie aufge- fordert worden, sich arrogant und hochnäsig zu halten, als ob es ihr gut gehe und alles bestens sei (Prot. I S. 43 f.). Auf die Frage, ob es Vorkommnisse mit der Schwiegermutter gegeben habe, so dass sie Angst vor ihr hätte haben müssen, und ob sie irgendwann tätlich gegen sie geworden sei, schilderte die Privatklägerin, es habe einen Vorfall gegeben: Die Schwiegermutter habe sich sehr beleidigend über ihre Eltern geäussert. Sie, die Privatklägerin, habe ihr gesagt, dies nicht hinnehmen zu wollen, sie könne sich nicht so über ihre Eltern äussern. Sie hätten nebeneinander auf dem Sofa gesessen. Die Schwiegermutter habe mit der Faust auf das Sofa geschlagen und sie mit einem Blick angeschaut, völlig wild, abartig, sie habe so etwas noch nie er- lebt. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei (Prot. I S. 44).
- 17 - Auf die Frage, was für Probleme sie mit dem Beschuldigten selber gehabt habe, führte die Privatklägerin aus, dieser sei auch immer unzufrieden gewesen. Sie wisse nicht, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Er habe immer gesagt, dies und jenes habe sie nicht richtig gemacht. Das Schlimmste sei, dass er sie zum Bei- spiel, während sie geschlafen habe, getreten und gestossen habe und sie vom Bett gefallen sei: "Steh auf, die Eltern sind schon wach." Sie habe zum Beispiel auch nicht ins Bett gehen dürfen, bevor alle anderen schlafen gegangen seien. Sie habe nie sagen dürfen, sie sei ein bisschen müde, oder sich in ihr Zimmer zu- rückziehen dürfen. Nachdem sie den ganzen Tag so behandelt worden sei, hätten sie von ihr am Abend noch verlangt, dass sie sie umarme und ihnen eine gute Nacht wünsche. In diesen sechs Monaten habe sie nie etwas richtig oder genau machen können. Es sei immer etwas mangelhaft gewesen (Prot. I S. 44). 3.2.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bis- herigen Depositionen und hielt fest, bislang wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha- ben. Auf die Frage, ob es zufällig sei, dass sie ihre Anzeige kurz nach der Schei- dungsklage und erst einige Zeit nach den behaupteten Straftaten erstattet habe, erklärte sie, dass sie damals sehr jung gewesen sei und Angst gehabt habe. Es sei eine schwierige Entscheidung gewesen. Sie habe sich damals hierzulande nicht gut ausgekannt und habe zuerst nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Sie wies den ihr gemachten Vorwurf der falschen Anschuldigung von sich und ver- wies im Übrigen auf ihre Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 14 ff.). 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2018 (Urk. 3/1), 8. Oktober 2019 (Urk. 3/2), 16. Oktober 2019 (Urk. 3/3) und 10. September 2020 (Urk. 3/4) einver- nommen. 3.3.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2018 gab der Beschuldigte zum Vorwurf von Ende August/Anfang September an, die Geschichte sei frei er- funden. Die Privatklägerin habe ein Aggressionsproblem. Das sei von Anfang an
- 18 - so gewesen. Der Beschuldigte erzählt von einem Vorfall, als die Privatklägerin auf seinen Vorschlag hin, die Flitterwochen in der Türkei zu verbringen, ausgerastet sei. Auch habe es einen Vorfall gegeben, als sie gewollt habe, dass er sie nach seiner Arbeit zu ihrem Bruder fahre. Ihr Verhalten sei einfach nicht normal gewe- sen (Urk. 3/1 F/A 17; zu den beiden Vorfällen vgl. nachfolgend). Zum Vorwurf, wonach die Privatklägerin versucht habe, alles richtig zu machen, was seine El- tern von ihr verlangt hätten, sie aber immer das Gegenteil gewollt hätten, antwor- tete der Beschuldigte, seine Eltern hätten ihr nie etwas gesagt. Seine Mutter habe ihre Kleider gewaschen, geputzt etc. Die Privatklägerin habe höchstens ein bis zwei Mal pro Woche staubgesaugt. Seine Eltern seien einmal in den Ferien ge- wesen und sie hätten zu dieser Zeit immer das Essen bestellen müssen. Die Pri- vatklägerin könne nicht kochen (Urk. 3/1 F/A 18). 3.3.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2019 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin und er hätten immer mal ein bisschen Diskus- sionen gehabt, weil sie ein Aggressionsproblem habe. Wenn einmal etwas nicht nach ihrem Wunsch gelaufen sei, sei sie ausgerastet, habe geschrien und ihn be- leidigt. Da sei es ab und zu zu Diskussionen gekommen, weil er ihr gesagt habe, dass es in einer Beziehung nicht nur nach ihrem Willen gehen könne, sondern der Wille von beiden zähle (Urk. 3/2 F/A 32). Das Erste sei gewesen, dass sie eine grosse Hochzeit gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten würde, wenn er keine grosse Hochzeit zahle. Sie habe ihn dabei übers Telefon angeschrien, sie sei damals noch im Kosovo gewesen. Das Zweite sei bei der Reservation der Flitterwochen gewesen, als er gesagt habe, dass die Hochzeit sehr teuer werden würde und sie die Flitterwochen doch in der Türkei verbringen könnten. Sie habe gesagt, Türkei sei etwas für arme Leute, er könne alleine in die Türkei gehen, sie würde nicht mitkommen. Als er ihr probiert habe zu erklären, dass sie mit ihrem kosovarischen Pass für fast jedes Land ein Visum benötige und deshalb die Türkei oder irgendwo in Europa die beste Lösung sei, habe sie gesagt, sie wolle entweder die Malediven, die Seychellen oder Mauritius. Es habe sie nicht interessiert, was gehe und was nicht. Als sie das Telefongespräch been- det hätten, habe ihn ihr Vater angerufen und gesagt: "Weshalb Türkei? Hast du
- 19 - kein Geld, um bessere Ferien zu buchen". Daraufhin hätten sie sich auf Griechen- land geeinigt (Urk. 3/2 F/A 33). Ein weiteres Mal sei gewesen, als er einen sehr stressigen Arbeitstag gehabt ha- be. Er habe an diesem Tag zwischen 60 und 70 Telefone entgegengenommen und sei dementsprechend sehr müde gewesen. Zusätzlich habe er wegen eines Unfalls im E._____-tunnel 1,5 Stunden im Stau gestanden. Als er nach Hause ge- kommen sei, habe die Privatklägerin von ihm verlangt, sie zu ihrem Bruder nach F._____ im Kanton G._____ zu fahren, weil sie ihn seit fast zwei Wochen nicht gesehen habe und ihn vermisse und sehen wolle. Als er ihr erklärt habe, dass er müde sei, er 1,5 Stunden im Stau gestanden habe und nur etwas essen und dann schlafen gehen wolle, antwortete sie, dass er sie fahren müsse. Als er ihr vorge- schlagen habe, sie am nächsten Tag zu fahren, sei sie "hässig" geworden und habe begonnen, ihre Eltern im Kosovo anzurufen, um diesen mitzuteilen, dass er sie nicht zu ihrem Bruder fahren wolle. Als er dies mitbekommen und langsam bemerkt habe, dass sie ein Aggressionsproblem habe, habe er eingewilligt. Hauptsache, es gebe keinen Streit und keine Diskussion. Als sie zum Auto run- tergelaufen seien, habe sie sich nicht auf den Beifahrersitz, sondern auf den Rücksitz gesetzt, als Signal, dass sie auf ihn "hässig" sei, weil er nicht sofort ja gesagt habe. Als er losgefahren sei, habe sie begonnen, mit Kopfhörern im Ohr Musik zu hören und laut mitzusingen. Daraufhin habe er das Radio angemacht. Als sie dies gemerkt habe, habe sie noch lauter zu singen begonnen. Als er dann die Radiomusik noch lauter gestellt habe, habe sie das Lied laut rausgeschrien, um ihn zu stören. Als er auf dies nicht reagiert habe, habe sie seinen Fahrersitz gekickt, dass er fast die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Das habe sie mehrmals getan. Er habe das Radio ausgeschaltet und ihr gesagt: "Du bist jetzt hässig und machst deine Psychospiele. Aber damit, was du jetzt machst, riskierst du unser Leben und das Leben fremder Leute auf der Autobahn, und das geht zu weit." Daraufhin habe sie mit dem Kicken aufgehört. Als er mit dem Auto beim Parkplatz der Wohnung ihres Bruders angekommen sei, sei sie ausgestiegen, ohne sich zu verabschieden, und habe die Autotür mit voller Kraft zugeschlagen. Er sei nicht ausgestiegen (Urk. 3/2 F/A 34, vgl. auch Urk. 3/1 F/A 17).
- 20 - Ein weiterer Vorfall sei im Dezember 2017 in Dubai gewesen. Als sie sich bereit gemacht hätten, um die Stadt zu erkunden, habe sich die Privatklägerin so freizü- gig angezogen, dass man ihre "Arschfalte" gesehen habe und ihre Brüste wegen dem sehr grossen Ausschnitt gedroht hätten "herauszuhüpfen". Als er ihr probiert habe zu erklären, dass sie in einem arabischen Land seien und ein solcher Klei- dungsstil nicht toleriert werde und sogar bestraft werden könne, sei sie völlig aus- gerastet. Sie habe gesagt, was ihm eigentlich einfalle, etwas über ihren Klei- dungsstil zu sagen, sie ziehe an, was sie wolle. Er habe ihr gesagt – da das nicht ihr erster Ausraster gewesen sei –, falls dies so weitergehe mit ihren Wutanfällen, würde er sie verlassen. Er sei dann alleine aus dem Hotelzimmer gegangen. Als er nach einer bis eineinhalb Stunden zurückgekommen sei, habe er sie auf dem Sofa liegen und seine Zigaretten rauchen gesehen. Es sei ihm etwas komisch vorgekommen, weil sie Nichtraucherin sei. Aber er habe sie trotzdem ignoriert und sich aufs Bett gelegt. Als er aus dem Augenwinkel ein zerbrochenes Wasserglas auf dem Tisch gesehen habe, habe er sie gefragt, ob das Glas umgefallen sei. Sie habe nicht darauf geantwortet. Dann habe sie sich aufgerichtet und habe auf- recht auf dem Hotelsofa gesessen. Er habe sie einen Glassplitter an ihre Pulsader halten gesehen. Er sei sofort aufgesprungen, habe ihre beiden Hände festgehal- ten und sie gefragt, was das solle. Als sie ihm keine Antwort gegeben habe, habe er ihr gesagt, sie solle den Glassplitter fallen lassen. Das habe sie dann auch so- fort gemacht. Als er sie gefragt habe, ob sie das nur gemacht habe, weil er gesagt habe, er würde sie verlassen, habe sie nichts entgegnet, sondern ihn nur umarmt. Kurze Zeit später – er sei total unter Schock gestanden, weil er noch nie so etwas erlebt habe – habe sie die Musik auf ihrem Mobiltelefon angemacht und begon- nen, sich zu schminken und bereit zu machen, um am Abend auszugehen. Sie habe gelacht, Witze gemacht und mit ihm gesprochen, als ob nichts gewesen wä- re. Spätestens da sei ihm bewusst geworden, dass sie das nur gemacht habe, um ihn einzuschüchtern. Als sie am Abend in Dubai rausgegangen seien, sei ihnen ein Herr mit seiner Frau in einer Burka entgegengekommen. Diese Frau habe die Privatklägerin mit voller Absicht angerempelt, weil sie so freizügig herumgelaufen sei. Die Privatklägerin habe ihre Schulter gehalten und gesagt: "Die huere Nutte, ich würde sie so gerne abschlagen." Er habe sie zurückhalten und beruhigen
- 21 - müssen, damit sie nicht eine Schlägerei in einem fremden Land beginne. Sie ha- be gesagt: "Ich würde sie am liebsten totschlagen, bis sie stirbt". Das sei der Vor- fall in Dubai gewesen (Urk. 3/2 F/A 35). Auf den Vorwurf, die Privatklägerin sei in seiner Familie wie eine Sklavin gehalten worden, sie habe einen Stundenplan gehabt, gemäss welchem sie diverse Arbei- ten habe erledigen müssen, ansonsten insbesondere seine Eltern mit ihr ge- schimpft hätten, entgegnete der Beschuldigte, dass das nicht stimme und ob sie den Stundenplan vorlegen könne. Sie hätten nur ein halbes Jahr zusammenge- lebt. Sie hätten im tt.2017 zivilstandesamtlich geheiratet. Die Hochzeitsfeier sei am tt.mm. 2017 im Kosovo gewesen. Erst danach sei die Privatklägerin zu ihm in die Schweiz gezogen. Sie seien vom Kosovo in die Schweiz geflogen, seien zwei Tage hier gewesen und sofort nach Griechenland in die Flitterwochen geflogen. Im September 2017 habe sie einen täglichen Deutsch-Intensivkurs gehabt. Im Ok- tober sei sie ihre Familie im Kosovo besuchen gegangen. Den ganzen November 2017 habe sie einen zweiten Deutsch-Intensivkurs gemacht. Im Dezember 2017 seien sie nach Dubai gegangen. Im März 2018 sei sie wieder nach Kosovo ihre Familie besuchen gegangen. Zwischendurch hätten sie immer wieder Wellness- Wochenendtrips gemacht. Wo soll sie als Sklavin gehalten worden sein? (Urk. 3/2 F/A 36). Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin erfinde die Vorwürfe, um ihren Auf- enthaltstitel in der Schweiz nicht zu verlieren. Denn seit dem Vorfall in Dubai, als er ihr gesagt habe, sie bei weiteren Aggressionsausbrüchen zu verlassen, sei ihre Ehesituation ein wenig erschüttert worden. Dies weil sie gemeint habe, es könnte jederzeit soweit kommen, dass er sie verlässt. Als die Privatklägerin im März 2018 nach Kosovo geflogen sei, habe er ihr nur ein One Way-Ticket gebucht und erst nachdem klar gewesen sei, dass seine Eltern und er ebenfalls fliegen und nicht mit dem Auto nach Kosovo fahren, ihr ein Rückflugticket für denselben Rückflug am tt. März 2018 gebucht. Das Rückflugticket sei aber bis dahin nicht zur Sprache gekommen, die Privatklägerin habe somit noch nicht davon gewusst. Ihr Verdacht sei gewesen, dass er sich in diesen Ferien von ihr trennen werde, da er ihr nur ein One Way Ticket gelöst habe. Am tt. März 2018 sei er im Kosovo angekommen
- 22 - und habe an diesem Tag die Privatklägerin getroffen. An diesem Abend sei die Geburtstagsfeier ihres Vaters gewesen. Er, der Beschuldigte, habe die Einladung ablehnen müssen, weil er wegen dem Flug um 3 Uhr habe aufstehen müssen und müde gewesen sei. Für die Privatklägerin sei das in Ordnung gewesen, sie habe nach der Feier zu ihm kommen und bei ihm übernachten wollen. Schliesslich sei es spät geworden und die Privatklägerin habe bei ihrer Familie übernachtet. Dies sei aus dem eingereichten Chatverlauf so ersichtlich (Urk. 3/2 F/A 49). Am nächs- ten Tag seien seine Eltern und er zur Familie der Privatklägerin zum Kaffeetrinken um 14 Uhr eingeladen worden. Gleich nachdem sie sich hingesetzt hätten, habe ihr Vater ihn angeschrien und beleidigt. Er und seine Eltern hätten dann das Haus verlassen wollen, worauf die Schwester der Privatklägerin ihm eine Ohrfeige ge- geben habe, so dass seine Kontaktlinse herausgefallen sei. Diese habe dann auch die Haustüre mit dem Schlüssel abgesperrt, so dass sie stundenlang fest- gehalten worden seien. Er sei beleidigt und von der Privatklägerin bespuckt wor- den, und habe nicht gewusst, weshalb so etwas überhaupt passiere. Durch die Beschimpfungen und das Geschreie habe er herausgehört, dass sie gesagt hät- ten, er dürfe ihre Tochter nicht verlassen. Die Situation habe sich aufgebauscht, dass es geheissen habe, er würde ihre Tochter verlassen oder sie gar nicht mehr in die Schweiz zurücknehmen wollen. Erst als er auf seinem Mobiltelefon die E- Mail mit dem Rückflugticket für die Privatklägerin vorgezeigt habe, habe sich die Stimmung ein bisschen beruhigt. Und vom Schreien sei wieder ein Sprechen ge- worden. Um 19.20 Uhr hätten sie wieder nach Hause gehen dürfen. Er sei erstarrt vor Angst gewesen und habe nicht genau gewusst, was passiert oder wieso es passiert sei. Er habe seinem Vater gesagt, er wolle mit dieser Familie nichts mehr zu tun haben. Am nächsten Tag, dem tt. März 2018, habe sich sein Vater auf ei- nen Anruf des Vaters der Privatklägerin hin mit diesem getroffen. Dieser habe sich im Namen seiner Familie entschuldigt für das, was sie ihnen angetan hätten. Er habe gewollt, dass der Beschuldigte wieder mit der Privatklägerin zusammen- kommt, was auch der Wunsch der Privatklägerin gewesen sei. Sein Vater habe gesagt, mit ihm, dem Beschuldigten, darüber gesprochen zu haben, und dass er mit der Privatklägerin nicht mehr zusammenkommen würde, weil sie so etwas wie das, was sie ihnen angetan hätten, noch nie erlebt hätten. Darauf habe ihr Vater
- 23 - zu seinem Vater gesagt, es werde Blutrache geben und er würde ihn, den Be- schuldigten, umbringen (Urk. 3/2 F/A 50). Kurze Zeit später hätten der Vater der Privatklägerin und diese sich mit den Grosseltern des Beschuldigten getroffen. Dabei habe der Vater der Privatklägerin mit allen Mitteln probiert, dass der Be- schuldigte ihr noch eine Chance gebe. Als sein Grossvater gemeint habe, der Be- schuldigte würde sie nicht zurücknehmen, habe der Vater der Privatklägerin er- neut mit Blutrache gedroht. Am tt.. März 2018 sei die Privatklägerin nach mehre- ren Kontaktversuchen ihrerseits vor dem Haus des Beschuldigten gestanden und habe ihm den Ehering und die Schlüssel der Wohnung in der Schweiz zurückge- geben, ohne dass er dies vorgängig verlangt habe. Sie habe ihm gesagt, er habe Glück gehabt, dass seine Eltern an diesem tt. März 2018 dabei gewesen seien, da sie ihn sonst umgebracht hätten. Beim Weggehen habe sie ihm noch nachge- rufen, sie würde sein Leben kaputt machen, er würde schon noch sehen (Urk. 3/2 F/A 51). 3.3.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 3/3) streitet der Beschuldigte die Vorwürfe ab (Urk. 3/3 F/A 17 ff.) und nimmt Stellung zum von der Privatklägerin eingereichten WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 3/3 F/A 45 ff.; dazu nachstehend). 3.3.5. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. April 2021 ant- wortete der Beschuldigte auf entsprechende Frage, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sich keine eigene Wohnung leisten könne und sie bei seinen El- tern bleiben würden, bis das Darlehen, das er für die Hochzeit habe aufnehmen müssen, abbezahlt sei. Das sei für die Privatklägerin in Ordnung gewesen, Hauptsache, sie bekomme ihre Traumhochzeit (Prot. I S. 15 f.). Er habe bemerkt, dass die Privatklägerin ein Aggressionsproblem habe und sehr bestimmend sei. Sie habe nicht mit sich reden lassen. Sie habe ihn richtig fertiggemacht, wenn sie nicht bekommen habe, was sie gewollt habe (Prot. I S. 17). Es habe ihn die ganze Zeit gestört, dass sie ihn immer "runtergebuttert" habe, immer aggressiv gewor- den sei, wenn er einmal "Nein" gesagt habe. Das habe ihn von ihr distanziert. Er habe sie dies aber nicht spüren lassen. Er habe gemerkt, dass sie ihn einfach nicht gut behandle. Er habe ihr einmal gesagt: "Ich bin dein Mann und nicht dein
- 24 - Haustier" (Prot. I. S. 24). Auf die entsprechende Frage gab er an, für die Privat- klägerin sei es selbstverständlich gewesen, dass er alles bezahle. Sie habe ge- sagt, er sei der Mann und müsse halt. Als es ihm zu viel und zu teuer geworden sei, habe er versucht, ihr zu erklären, dass sie ein bisschen mit den Reisen und Ausflügen bremsen sollten. Dann sei es immer wieder zu Wutausbrüchen ge- kommen (Prot. I S. 31). 3.3.6. Der Beschuldigte wurde, nachdem er ein Arztzeugnis eingereicht hatte, an- tragsgemäss von der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 93 f.), weshalb es zu keiner weiteren Befragung seiner Person im Berufungsverfahren kam (vgl. Prot. II S. 6, S. 8 und S. 16).
4. Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Aussagen der Privatklägerin zu den Nötigungen – verglichen mit denjenigen zu Vergewaltigungen – als "deutlich glaubhafter". Es liege zumindest im Bereich des Vorstellbaren, dass die Privatklä- gerin tatsächlich eine schreckliche Zeit während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten gehabt habe, es aber aus Gründen der Tradition, der Entwurzelung von ihrer Heimat und des fehlenden Selbstbewusstseins nicht geschafft habe, aus dieser Ehe auszubrechen (Urk. 58 S. 17). Mit diesen Ausführungen scheint auch die Staatsanwaltschaft nicht von den Aussagen der Privatklägerin überzeugt zu sein. An dieser Stelle ist aber zu betonen, dass es nicht darum geht, die Qualität des Zusammenlebens zwischen den Beteiligten oder das Leiden der Privatklägerin unter den gegebenen Lebens- und Wohnumständen festzustellen, sondern zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt bzw. die zur Anklage gebrachten Nötigungen vorliegen.
- 25 - 4.2. Hinsichtlich der Darstellung des Ereignisses von Ende August/Anfang Sep- tember 2017 durch die Privatklägerin kann entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 72 S. 29) nicht von einer grundsätzlich freien, detaillierten und im Kern widerspruchs- losen Schilderung ausgegangen werden: 4.2.1. Es fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme – polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2018 – zu diesem Vorfall nicht erzählte, ihr Kopf habe auf dem Armaturenbrett angeschlagen. Sie berichtete, der Beschuldig- te habe ihren Kopf gegen das Auto stossen wollen, sie habe aber den Kopf nach hinten gedrückt, so dass er sie nicht gegen das Auto habe schlagen können (Urk. 4/1 F/A 43 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019 erzählte sie neu, dass der Beschuldigte ihren Kopf an den vorderen Teil des Au- tos "gemacht" und sie danach etwas Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 4/3 F/A 41-45). Als einzigen Widerstand bezeichnete sie den Umstand, dass sie ihren Kopf mit den Händen geschützt habe. Davon, dass sie den Kopf nach hinten ge- drückt hätte, sprach sie nicht mehr (Urk. 4/3 F/A 51). Auf die frühere Aussage an- gesprochen, wonach sie zu weinen angefangen und den Kopf nach hinten ge- drückt habe, so dass er ihren Kopf nicht gegen das Auto habe schlagen können (vgl. Urk. 4/1 F/A 47), schilderte sie, er habe sie an den vorderen Teil des Autos gestossen und sie habe angefangen zu weinen und habe den Kopf nach hinten abgestützt, damit er dies nicht mehr habe machen können (Urk. 4/3 F/A 57). Nicht nachvollziehbar ist – hätte sie den Kopf tatsächlich angeschlagen und zwei Tage lang Schmerzen gehabt –, dass sie bei der ersten Schilderung des Ereignisses weder das Anschlagen noch die Schmerzen nennt. 4.2.2. Auch hinsichtlich der Ohrfeige gibt es zwei unterschiedliche Verläufe: In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass die Ohrfeige vor dem An-den- Haaren-Reissen erfolgt sei. Nachdem der Beschuldigte sie an den Haaren nach vorne gerissen habe, habe sie Stopp gesagt, woraufhin er aufgehört habe (Urk. 4/1 F/A 48 ff.). In der späteren, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie hingegen an, die Ohrfeige sei nach dem An-den-Haaren-Reissen erfolgt und zwar, nachdem sie gefragt habe, wieso er das gemacht habe (Urk. 4/3 F/A 46, 55).
- 26 - 4.2.3. Weiter gab sie zu den Umständen der Autofahrt in der ersten Einvernahme an, sie hätten einen Ausflug ins D._____ gemacht und der Beschuldigte habe das Auto angehalten und sie an den Haaren nach vorne gerissen (Urk. 4/1 F/A 44 f.). Einerseits widerspricht dies der in der gleichen Einvernahme gegebenen Aus- kunft, dass die Ohrfeige zuerst gewesen sein soll. Andererseits sagt die Privatklä- gerin, der Vorfall habe sich auf dem Parkplatz vor dem Haus des Beschuldigten ereignet, was sich mit der Darstellung, er habe das Auto angehalten (um sie wohl an den Haaren zu reissen), schwierig in Übereinstimmung bringen lässt. Zudem gab die Privatklägerin zu diesem Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. Januar 2019 an, sie habe den ganzen Tag mit den Schwiegerel- tern gestritten und dem Beschuldigten gesagt, sie wolle etwas mit ihm bespre- chen, dass dies aber ausserhalb des Hauses sein solle. Der Vorfall habe sich er- eignet, als sie begonnen habe, ihm davon zu erzählen (Urk. 4/3 F/A 41). Wollte die Privatklägerin mit dem Beschuldigten nach draussen gehen, um die Sache be- treffend seine Eltern zu besprechen, ist dies schwierig zu vereinbaren mit der Schilderung in der ersten Einvernahme, wonach sie einen Ausflug ins D._____ gemacht hätten. Denn wollte sie mit dem Beschuldigten nach draussen gehen, um die Sache bezüglich seiner Eltern zu besprechen, wirkt es realitätsfremd, dass sie zuerst einen Ausflug ins D._____ machen und die Sache mit den Eltern erst nach der Rückkehr vor dem Haus bzw. noch während des Fahrens zur Sprache kam. Noch weniger nachvollziehbar erscheint ein solch spätes Zur-Sprache- Bringen angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin den ganzen Tag mit den Schwiegereltern gestritten haben soll – sie wohl auch entsprechend mitge- nommen gewesen sein müsste – und der Beschuldigte auch gewusst haben soll, dass sie mit ihm etwas besprechen wollte. 4.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, sie sei seitens der Schwiegereltern und des Beschuldigten bedroht worden, bleiben die Aussagen der Privatklägerin pau- schal und in sich nicht stimmig: 4.3.1. Einerseits sagt sie aus, vom Beschuldigten und seinen Eltern jeden Tag Drohungen erlebt zu haben. Sie hätten sie immer unter Druck gesetzt, dass, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verletze, sie in der Lage wären, alles für
- 27 - ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen (Urk. 4/4 F/A 16). Auf die Frage, wie sie denn darauf komme, dass sie in der Lage wären, alles für ihren Sohn zu tun, sie auch umzubringen, gab sie an, sie hätten sie immer mit Angst kleingehalten, ob- wohl sie ihr Unrecht getan hätten, damit sie nichts sage und das aushalte (Urk. 4/4 F/A 18). Auf die Frage, wie sie das getan hätten und ob sie sich an kon- krete Äusserungen erinnern könne, führte sie aus, sie habe nie das machen kön- nen, was sie gewollt habe. Sie habe alles mit einem vorgegebenen Stundenplan erledigen müssen. Sie habe ihnen gehorchen müssen, habe nicht sprechen dür- fen und habe mit allem einverstanden sein müssen. So hätten sie ihr Angst ge- macht (Urk. 4/4 F/A 19). Auf die Frage, was ihrer Ansicht nach passiert wäre, wenn sie z.B. den Stundenplan nicht eingehalten bzw. nicht gehorcht hätte, führte sie aus, sie hätten grosse Probleme gemacht, sie hätten sie auch schlagen kön- nen. Durch die Drohungen habe sie so Angst gehabt, dass sie die Drohung, sie umzubringen, auch hätten wahrmachen können (Urk. 4/4 F/A 20). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 gab sie an, sie hätten sie immer unter Druck gehalten, denn sie hätten gesagt, wenn sie dem Beschul- digten sagen würden, er solle sich von ihr trennen, er dies auch tun würde. Und wegen der Traditionen im Kosovo hätten sie sie unter Druck gehalten, dass, wenn sie ihren Eltern sagen würde, was sie ihr antun, es einen Streit zwischen den Fa- milien geben könnte (Urk. 4/2 F/A 14). Auf die Frage nach konkreten Problemen zwischen ihr und dem Schwiegervater gab sie an, sowohl er als auch die Schwie- germutter hätten die Hausarbeiten kontrolliert. Sie seien nicht zufrieden gewesen und sie habe es ein zweites Mal erledigen müssen. Sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass sie, wenn sie nicht das tue, was sie verlangten, den Beschuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr etwas anzutun. Sie hätten sie immer in Angst gehalten, dass es nur schlimmer für sie komme, wenn sie ihren Eltern er- zähle, was da laufe. Und sie hätten gesagt, wenn dem Beschuldigten etwas pas- siere, seien sie sogar bereit zu morden (Prot. I S. 43 ff.). 4.3.2. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, sollen doch die Dro- hungen einen Monat nach ihrem Einzug in die Wohnung der Schwiegereltern be- gonnen haben, keine konkreteren Angaben machen konnte. Ihre Aussagen blei-
- 28 - ben pauschal und auch auf konkretes Nachfragen hin konnte sie keine Präzisie- rungen machen. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Privatklägerin resultiert nicht in einem klaren Bild über das Geschehene. Auch lassen sich etwa- ige Drohungen nicht herauskristallisieren. So vermag die Privatklägerin nicht schlüssig und konsistent zu schildern, wovor sie Angst gehabt haben soll. Einmal sagt sie, sie hätten sie unter Druck gesetzt, wenn sie etwas gegen ihren Sohn tue oder ihn verletze, sie alles für ihren Sohn tun und sie auch umbringen würden. Dann sei sie in Angst kleingehalten worden, weil sie alles nach einem Stunden- plan habe erledigen müssen. Weiter sei sie unter Druck gehalten worden, weil sie gesagt hätten, dass der Beschuldigte sich von ihr trennen würde, wenn sie ihm dies sagten. Und sie habe auch Angst gehabt, dass ein Streit zwischen den Fami- lien entstehe, wenn sie ihren Eltern erzählte, was sie ihr antun. Dann sagt sie, sie hätten sie immer in Angst gelassen, dass, wenn sie nicht das tue, was sie von ihr verlangten, sie den Beschuldigten anstiften würden, sie zu schlagen oder ihr et- was anzutun. Schliesslich ist es die Angst, dass, wenn sie ihren Eltern erzähle, was da laufe, es für sie nur schlimmer komme. Denn wenn dem Beschuldigten etwas passiere, könnten sie sogar morden. 4.3.3. Wenn man unter Drohungen in Schach gehalten wird, ist anzunehmen, dass man konkrete Angaben zu einzelnen Aussagen der Beteiligten bzw. den Gründen, welche dazu geführt haben sollen, machen kann. Das vermag die Pri- vatklägerin nicht. Ihre Erzählungen zu den Drohungen verbindet die Privatklägerin mit dem Stundenplan, welchen ihr die Schwiegereltern auferlegt hätten. Sie habe nie das machen können, was sie gewollt habe. Sie konnte jedoch unverständli- cherweise nicht sagen, warum die Regeln eingeführt worden seien bzw. was da- vor vorgefallen sei (Urk. 4/4 F/A 43). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal die Drohungen knapp einen Monat nach ihrem Einzug angefangen haben sollen. Da- zu ist zu sagen, dass, auch wenn die Privatklägerin – wie von ihr angegeben – viele Arbeiten im Haushalt machen musste, dies an sich keine Drohung begrün- det. Dafür, dass ihr die Schwiegereltern mit Nachteilen gedroht hätten, wenn sie sich ihnen nicht fügt, sind die Aussagen der Privatklägerin zu pauschal und in sich nicht stimmig. Ausserdem lassen sie sich mit den übrigen Beweismitteln nicht in
- 29 - Übereinstimmung bringen (dazu nachfolgend). An dieser Stelle ist der WhatsApp- Chatverlauf vom 8. März 2018 zu erwähnen. Die Privatklägerin schreibt ihrer Schwiegermutter und gratuliert ihr zum Weltfrauentag, nennt sie darin "meine lie- be Schwiegermutter". Sie tauschen sich darüber aus, wie es der anderen geht, die Schwiegermutter fragt, ob sie es streng habe, ob alles an ihr hängen geblie- ben sei, und teilt mit, sie solle sich nicht zu sehr anstrengen, wenn sie kommen, würden sie alles einrichten (Urk. 15/6). Der freundliche, liebevolle Umgangston der Privatklägerin auch der Schwiegermutter gegenüber passt nicht zu den von der Privatklägerin behaupteten permanenten Drohungen. 4.3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sie immer unter Drohung gehalten, sagte sie aus, dieser habe gesagt, bei ihnen sei der Mann der Mann und die Frau die Frau. Und der Mann sage der Frau, was zu tun sei. Sie müsse sich damit abfinden, und wenn nicht, dürften sie, also er und die Familie, die Frau auch schlagen. Wenn sie ihre Regeln nicht respektiere und ihren Stundenplan nicht ausführe, dann werde es immer schlimmer. Unter Schlimmer-Werden habe sie sich vorgestellt, sie mehr zu schlagen, sie umzubringen, sie seien zu allem fä- hig (Urk. 4/4 F/A 31-33). Auch hier bleiben die Behauptungen pauschal. Dass sie von den Schwiegereltern geschlagen wurde, lässt sich nicht erstellen: Zur Gewalt seitens der Schwiegermutter erzählte sie einerseits den Vorfall vom Februar 2018, bei welchem diese sie am Arm gepackt haben soll (Urk. 4/1 F/A 74 ff.). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie als einziges Vorkommnis mit der Schwiegermutter hingegen an, diese habe einmal mit der Faust auf das Sofa geschlagen und sie mit einem völlig wilden Blick angeschaut, nachdem sie erklärt habe, dass sie so über ihre Eltern nicht sprechen könne (Prot. I S. 44). Gewalt seitens des Schwiegervaters hat die Privatklägerin zudem nicht behaup- tet. Es leuchtet daher auch nicht ein, dass sie sich vorgestellt haben könnte, sie würden sie "mehr" schlagen, sie sogar umbringen, wenn von der Familie des Be- schuldigten keine physische Gewalt ihr gegenüber ausging. Dass der – gemäss ihrer Aussage in der ersten Einvernahme – einzige gewalttätige Vorfall mit der Schwiegermutter ein Ereignis im Februar 2018 sein soll, lässt sich nicht in Über-
- 30 - einstimmung bringen mit ihrer Behauptung, seit September 2017 Angst gehabt zu haben, "von ihnen" "noch mehr" geschlagen zu werden. 4.4. Der Beschuldigte schilderte in seinen Einvernahmen glaubhaft die Vorfälle und das aufbrausende Verhalten der Privatklägerin, wenn ihr etwas nicht passte. Dies trifft auch auf die Schilderungen zu ihrem fordernden Auftreten zu. So weist der Beschuldigte auch auf den Umstand hin, dass die (erwiesenen) Abwesenhei- ten der Privatklägerin aus dem Haushalt seiner Eltern während des sechsmonati- gen Zusammenlebens (Flitterwochen in Griechenland, täglicher Deutsch-Kurs im September und November 2017, Fahrstunden, Besuche beim Bruder in F._____, gemeinsame Ferien in Dubai im Dezember 2017 sowie Ferien der Privatklägerin im Kosovo im Oktober 2017 und März 2018) schwer zu vereinbaren sind mit der Darstellung der Privatklägerin, wie eine Sklavin und unter Drohungen gehalten worden zu sein (vgl. Urk. 95 S. 5 und S. 10 f.; Urk. 96/1). Auch gemäss Staatsan- waltschaft sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich widerspruchsfrei und wirken nicht unglaubhaft (Urk. 58 S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten werden ausserdem durch weitere Beweismittel, unter anderem die Chatverläufe, unterstützt (dazu nachfolgend). Die Chatverläufe belegen im Übrigen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussage tagsüber sehr wohl Zugang zu ihrem Han- dy gehabt und dieses benutzt hat. 4.4.1. Ein Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und ihrer Schwägerin C._____ (Ehefrau des Bruders der Privatklägerin) vom 24. Februar 2019 zeichnet das Bild eines aufbrausenden und aggressiven Charakters der Privatklägerin. Nachdem C._____ nach der Trennung von ihrem Ehemann von letzterer – in einer keine Schimpfwörter enthaltenden Nachricht – verlangt hatte, das Foto ihrer kleinen Tochter von den sozialen Medien zu entfernen, schrieb die Privatklägerin impulsiv und in einer beleidigenden Sprache zurück. Da fielen Worte wie "Friss diese Sch- eisse selber du Gesichtslose", "Ich poste das Foto wo ich will", "Dich hat sogar schon jemand ersetzt, wir vermissen dich nicht", "Wenn du auf mich hören willst, geh und heirate A._____", "Er wird dich nicht nehmen mit zwei Gören" (vgl. Urk. 15/10).
- 31 - 4.4.2. Ein anspruchsvolles Verhalten der Privatklägerin ist auch aus dem WhatsApp-Chatverlauf vom 6. Februar 2018 ersichtlich. Da fragt die Privatkläge- rin den Beschuldigten, ob er online gewesen sei, mit wem er geschrieben habe. Er müsse als erstes ihr antworten, denn sie sei wichtiger für ihn, so wie er für sie. Auch wenn ihr wer auch immer schreibe, antworte sie ihm als erstem. Der Be- schuldigte rechtfertigt sich, dass er das schon so mache, ein Klient habe aber an- gerufen, während die WhatsApp offen geblieben sei (Urk. 14/14). 4.4.3. Der Beschuldigte reichte zwei WhatsApp-Chatverläufe vom 12. Januar 2018 ein. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Privatklägerin vorschlägt, noch ein- mal in die Ferien zu gehen, was in einem Widerspruch zu einer Tätlichkeit am 9. Januar 2018 stehe (Urk. 3/3 F/A 68). Am 12. Januar 2018 schickte die Privatklä- gerin dem Beschuldigten eine Nachricht mit einem Ferienangebot für Dubai, Halbpension für EUR 580.– pro Person bzw. für die Malediven für April und Mai 2018 für Fr. 1'950.– mit der Anmerkung "wow" "wie billig" (Urk. 14/12 und Urk. 14/14 S. 1). Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten, welcher ein Darlehen in zweistelliger Höhe abzahlte, und der Ferienreise nach Dubai einen Monat zuvor (im Dezember 2017) lässt sich dieses Verhalten der Privatklägerin nicht in Einklang bringen mit ihrer Darstellung von sich als eine Person, welche ständig unter Drohungen gehalten und wie eine Sklavin unterdrückt wurde. Viel- mehr scheint hier ein forderndes Konsumverhalten durch. Die Privatklägerin gab zudem selber an, beim Beschuldigten habe ihr gefallen, dass er gut situiert gewe- sen sei (Prot. I S. 38). 4.4.4. Der Darstellung der Privatklägerin widerspricht auch das Attest der H._____ [Sprachschule], wonach sie vom 11. September 2017 bis am 6. Oktober 2017 und vom 6. November 2017 bis am 1. Dezember 2017 einen Deutsch-Intensiv-Kurs besucht hat. Es handelt sich dabei um zwei Kurse von 80 Lektionen zu 50 Minu- ten, wobei das Attest ausgestellt wird, wenn mindestens 80 Prozent der Lektionen besucht worden sind (Urk. 14/10). Das von der Privatklägerin behauptete Leben nach einem vorgegebenen ganztägigen Stundenplan seit September 2017 lässt sich mit den mit dem Kursbesuch einhergehenden Abwesenheiten der Privatklä-
- 32 - gerin aus dem Haushalt der Schwiegereltern – und das über acht Wochen hinweg
– nicht in Einklang bringen. 4.4.5. Dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten lässt sich entnehmen, dass er für sie Bewerbungen verschickt hat und ihr gesagt hat, sie solle in ihrer E-Mail regelmässig kontrollieren, ob es eine Rück- meldung von einer Firma gegeben hat. Dies zusammen mit den zahlreichen ak- tenkundigen Bewerbungen im Januar und Februar 2018 belegt mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 95 S. 5), dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht daran ge- hindert hat, zu arbeiten, sie vielmehr bei der Stellensuche unterstützt hat (Urk. 14/14; Urk. 14/9). 4.4.6. Auch der Umstand, dass es für die Privatklägerin und den Beschuldigten selbstverständlich schien, dass sie mit ihrem Lohn (sie ging zweimal eine Zahn- arztpraxis reinigen für Fr. 150.– bzw. Fr. 200.–, vgl. Urk. 14/9 S. 1 f.) nicht den Familieneinkauf zahlen müsste (vgl. Urk. 14/14 S. 4), spricht nicht für die Darstel- lung der Privatklägerin, wie eine Sklavin gehalten worden zu sein. 4.4.7. In der Zeugeneinvernahme von C._____, der Schwägerin der Privatkläge- rin, vom 26. September 2019 sagte diese aus, im März 2018 nach der Trennung vom Beschuldigten habe ihr die Privatklägerin erzählt, sie sei von der ganzen Familie des Beschuldigten schlecht behandelt worden. Sie, die Zeugin selbst, könne das nicht bestätigen. Als sie auf Besuch gegangen seien, sei alles tiptop gewesen. Und auch sonst im öffentlichen Leben habe man nichts davon erfahren. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Privatklägerin ein glückliches Leben führe. Erst nach der Trennung vom Beschuldigten habe ihr die Privatklägerin die- se Sachen erzählt (Urk. 5 F/A 14-16). Erstattete die Privatklägerin während der Ehe ihrem Bruder und seiner Familie in F._____ mehrere Besuche ab und hatte sie damals ein gutes Verhältnis zu ihrer Schwägerin, wäre anzunehmen gewesen, dass sich die Privatklägerin etwas hätte anmerken lassen müssen (sie war dort al- leine und ohne den Beschuldigten), wäre sie von der Familie des Beschuldigten unter den geltend gemachten Drohungen gehalten worden.
- 33 - 4.4.8. Auch die verschiedenen Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mit einer liebevollen Sprache – "Mein Schatz", "ich liebe dich" – passen nicht in das durch die Privatklägerin gezeichnete Bild ihrer Situation (Urk. 14/12 und 14/14). Auch die zwischen dem 4. und 6. März 2018 – mithin ge- gen das Ende der Beziehung – ausgetauschten Nachrichten, als die Privatkläge- rin im Kosovo und der Beschuldigte in der Schweiz war, zeigen einen liebevollen Umgang und nicht das von der Privatklägerin gezeichnete Bild einer andauernden Drohung und Angst (Urk. 14/12). Schliesslich lassen auch die vom Beschuldigten eingereichten Fotos – Hochzeits-, Ferien- und Freizeitfotos (Urk. 14/13) – keine Anzeichen der von der Privatklägerin dargestellten Situation erkennen. 4.4.9. Auch dass die Privatklägerin sich nach der Trennung vom Beschuldigten in der Shisha Bar, in welcher dieser regelmässig Gast ist (Urk. 14/11), sowie auch vor dem Grillstand seines Cousins am … [Ortsbeschreibung] hat fotografieren lassen und zumindest nicht verhindert hat (Urk. 14/7), dass die Fotos in den so- zialen Medien dem Beschuldigten und seinem Umfeld zur Kenntnis gelangen, steht im Widerspruch zu der von der Privatklägerin geschilderten Situation, wo- nach sie vom Beschuldigten und seiner Familie in Angst gehalten worden sei bzw. sie noch immer Angst vor ihnen habe. 4.5. Auch die nachfolgenden Chatverläufe vermögen nicht die von der Privat- klägerin erhobenen Nötigungsvorwürfe zu stützen. Sie zeugen aber von einem Eheleben, welches unter den kritischen Augen und dem Einfluss bzw. der Einmi- schung der Schwiegereltern stattgefunden hat, und von der grossen Mühe der Privatklägerin, mit dieser Situation umzugehen. 4.5.1. In einem von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chatverlauf schreibt der Beschuldigte (Urk. 16/5): [Beschuldigter:] Bis du so wirst, wie ich es will, wird es so sein. Es wird noch schlechter werden. Entweder respektierst du meine Familie, etwas anderes gibt es nicht. Anders akzeptiere ich es nicht. Nie.
- 34 - Auf diese Nachricht angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass diese aus dem Kontext gerissen sei und es Gründe habe, wieso die Privatklägerin nicht die ganze Diskussion eingereicht habe. Es handle sich dabei nicht um einen Konflikt, sondern es gehe um Höflichkeit und Respekt. Die Privatklägerin sei immer unhöf- lich gewesen und sei ausgerastet, wenn etwas nicht nach ihrem Wunsch gelaufen sei. So habe sie sich über Besuche aufgeregt, welche wegen ihrer Heirat gekom- men seien, und ihren Unmut mit Worten wie "du und deine Familie mit eurem Be- such" bekundet (Urk. 3/3 F/A 50 ff.). Ist der gesamte Kontext des Chatverlaufs durch die Privatklägerin nicht einge- reicht worden, kann nicht beurteilt werden, was das Thema der Diskussion war und ob der Beschuldigte tatsächlich nicht auf einen Ausraster der Privatklägerin reagiert hat. Aus der Wortwahl – "Bis du so wirst, wie ich es will, wird es so sein. Es wird noch schlechter werden." –, welche ohne Zweifel keine liebevolle Kom- munikation darstellt, lässt sich aufgrund des fehlenden Kontextes jedenfalls keine Drohung ableiten. 4.5.2. Weiter schildert die Privatklägerin in einem von ihr eingereichten und auf den 9. Januar 2018 datierten Chatverlauf, dass der Beschuldigte ihr einen Schlag auf die Hand gegeben und ihre Mutter beleidigt habe, als sie eine Zigarette ange- zündet habe (Urk. 16/5). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es sich dabei um ein Reaktionsspiel gehandelt habe, bei welchem beide ihre Hände in der Luft halten und der eine versucht, die Hand des anderen zu treffen. Als sie ihn einmal fest getroffen habe, habe er aus dem Schmerz heraus "Oh dini Muetter" gesagt. Die Privatklägerin greife nach jedem Strohhalm, um als Opfer dazustehen (Urk. 3/3 F/A 47). Die Privatklägerin machte zu dieser Erklärung keine Aussage (Urk. 4/6 F/A 27). Stand der auf die Hand erfolgte Schlag im Zusammenhang mit dem Anzünden der Zigarette durch die Privatklägerin, ist die Erklärung des Be- schuldigten, wonach es sich hierbei um ein gängiges Spiel mit den Händen ge- handelt habe, entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 13) nicht plausibel. Der Umstand, dass die Privatklägerin sehr betroffen war, als der Be- schuldigte das Schimpfwort "Oh dini Muetter" verwendet hat, und ihn fragte, was wäre, wenn sie diesen Ausdruck ihm gegenüber verwenden würde, zeigt aber je-
- 35 - denfalls nicht, dass sie sich nicht getraut hat, sich zu wehren, wenn sie sich schlecht behandelt fühlte. Aus dieser Situation lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten in der von ihr behaupteten Art unter Drohungen gehalten und geschlagen wurde. 4.5.3. In einem weiteren von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chat- verlauf schrieben der Beschuldigte und die Privatklägerin folgendes (Urk. 16/5): [Beschuldigter:] Reden wir darüber was geht und was nicht geht Denn offenbar hast du es nötig dass es dir gesagt wird Ich habe gemeint dass du weisst was Ehemann bedeutet Aber du scheinst es nicht zu wissen [Privatklägerin:] Wisse dass du mir mit diesen Worten Angst machst […] Denn ich komme um glücklich zu leben und um in Ruhe zu leben Eine glückliche Familie zu gründen und nicht damit du mir drohst [Beschuldigter:] Wenn du hierher kommst reden wir Denn es ist nicht das erste Mal dass du es erwähnst Der Beschuldigte führte zu diesen Nachrichten aus, dass die Privatklägerin ver- sucht habe, ihn zum Pantoffelhelden zu machen. Sie habe entscheiden wollen, wie alles zu laufen habe. Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte er kein Mitspra- cherecht gehabt. Mit der Aussage "Ich habe gemeint dass du weisst was Ehe- mann bedeutet" habe er sagen wollen, dass sie gleichberechtigt seien (Urk. 3/3 F/A 57 f.). Bei diesem Nachrichtenaustausch geht es wohl um Vorfälle vor der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz (vgl. auch Urk. 95 S. 8 f.). Die Kommunikation zeugt von Konflikten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schon vor dem Zusammenleben. Infolge des fehlenden Kontextes sowie auch des vom Beschul- digten glaubhaft gemachten fordernden Verhaltens der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände der Heirat und der Flitterwochen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Kommunikation nicht im Zusammenhang mit
- 36 - einem solchen Thema stattgefunden hat. Die harsche Sprache alleine belegt noch nicht die Behauptungen der Privatklägerin. Zudem erscheint es nicht nachvoll- ziehbar, wieso die Privatklägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen jeweils nicht die vollständigen Konversationen eingereicht hat, anhand welcher der Ge- samtkontext ersichtlich gewesen wäre und welche eine Beurteilung erlaubt hätten. 4.5.4. In einem weiteren von der Privatklägerin eingereichten, undatierten Chat- verlauf schildert die Privatklägerin dem Beschuldigten, welche Arbeiten sie im Haushalt erledigt habe (Urk. 16/5): [Privatklägerin:] Soll ich dir nun den Rapport geben Ich habe alle Arbeiten gemacht Das Bad habe ich ganz gereinigt mit den Platten und allem, blitzblank [Beschuldigter:] Super [Privatklägerin:] Das Mittagessen hab ich gemacht [Beschuldigter:] Bist du müde [Privatklägerin:] Ich habe den Tisch selbst abgeräumt Das Geschirr war nicht in der Maschine gewaschen Ich habe das Geschirr mit welchem wir gegessen haben von Hand gewaschen Ich habe deiner Mutter Wäsche zur Maschine gebracht Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass dies nur dann gewesen sein könne, als seine Eltern im Urlaub gewesen seien. Einen Rapport habe er bestimmt nicht ver- langt, sie habe das von sich aus erzählt. Er habe als liebevoller Ehemann sogar gefragt, ob sie müde sei (Urk. 3/3 F/A 59 f.). Da die Privatklägerin der Schwiegermutter die Wäsche gebracht hat, kann dies nicht während der Ferien der Schwiegereltern gewesen sein. Dieser Chatverlauf zeigt, dass die Privatklägerin Hausarbeiten gemacht hat, was an sich nichts Aus- sergewöhnliches in einem Fünf-Personen-Haushalt darstellt und davon auszuge- hen ist, dass jeder nach seinen Kräften sich daran beteiligt, umso mehr, als die
- 37 - Person nicht berufstätig ist und nicht schon durch ein Einkommen zum Unterhalt beiträgt bzw. ihren Tag nicht bei der Arbeit verbringt. Ersichtlich ist zudem, dass die Schwiegermutter ebenfalls Hausarbeiten – hier Wäschewaschen – erledigt hat. Ein weiterer Chat belegt, dass die Schwiegermutter ebenfalls fürs Kochen und Einkaufen zuständig war (Urk. 14/14). Im gleichen Zusammenhang kann auch der vom Beschuldigten eingereichte Chatverlauf vom 26. Januar 2018 angeschaut werden, in welchem der Beschul- digte die Privatklägerin fragt, ob sie die Arbeit erledigt habe, und diese antwortet, jetzt fertig zu sein und nur noch die Küche zu machen (Urk. 14/14-15). Einem Chatverlauf vom 13. Januar 2018 lässt sich aber auch entnehmen, dass die Privatklägerin – sie war ausser Haus – den Beschuldigten fragt, ob er die Kü- che, das Badezimmer und das Schlafzimmer in Ordnung hinterlassen habe (Urk. 14/14 S. 2). Hier ging es wohl darum, dass die Wohnung so hinterlassen wird, dass die Schwiegereltern nichts zu kritisieren haben, und auch der Beschuldigte zur Ordnung beitragen musste. 4.5.5. Folgendes schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten sodann in einem weiteren von ihr eingereichten, undatierten Chatverlauf (Urk. 16/5): [Privatklägerin:] Auch wenn die mich schlagen, so schaue ich morgen wie- der für sie und erweise ihnen Respekt, nur weil ich weiss, dass sie deine Eltern sind Aber schaue A._____ wie viele Themen habe ich dir gesagt Jetzt denk mal selbst etwas nach Mal langsam, nicht nur sie hat Schuld nicht nur sie [Beschuldigter:] Ja aber I._____ [I._____, Schwester des Beschuldigten] hat dir nie etwas aus Trotz getan Bei diesem Chatverlauf ist der genaue Kontext nicht bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin hier über die Schwiegereltern beklagt hat und es hier um schon mal Thematisiertes ging. Jedenfalls ist die For- mulierung "Auch wenn die mich schlagen" nicht so zu verstehen, dass die Privat-
- 38 - klägerin behauptet, von den Schwiegereltern geschlagen zu werden, sondern im Sinne des Konjunktiv II als "schlagen würden". Etwas anderes wurde im Verfah- ren auch nicht behauptet. 4.5.6. Gegen die Darstellung der Privatklägerin sprechen auch die aus dem Chat- verlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten ersichtlichen Umstände, dass sie mit der Schwiegermutter im D._____ war, sich im D._____ ein Nasenloch stechen liess und einen Nasenring aussuchte sowie dass sie mit den Schwiegereltern auch gegen das Ende der Beziehung – am 6. Februar 2018 – einfach ohne An- lass Kaffeetrinken ging (vgl. Urk. 14/14). 4.5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich den Chatverläufen nicht ent- nehmen lässt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen oder von ihm und den Schwiegereltern unter Drohung und in Angst gehalten wurde. Diesen lässt sich wohl entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin Spannungen gab, welche das Zusammenleben betrafen, und die Privat- klägerin sich im gemeinsamen Haushalt nicht wohlfühlte. Sie hatte verständli- cherweise Mühe damit, dass sie als junge Braut unter Beobachtung stand und die Schwiegereltern an ihr etwas auszusetzen hatten. Dazu kam wohl auch die Angst, dass, wenn sie nicht zufrieden sind mit ihr, sich dies auch auf die Beziehung zwi- schen ihr und dem Beschuldigten auswirken würde, weil die Schwiegereltern sich bei ihm über sie beklagen würden. Die Privatklägerin sprach die ihre Schwiegerel- tern betreffenden Themen, welche sie belasteten, mit dem Beschuldigten an, was zu Spannungen führte und auch zu einem Teil des aktenkundigen harschen Kommunikationston geführt haben dürfte. Dies zeigt auch ein weiterer von der Privatklägerin eingereichter, undatierter Chatverlauf, worin sie dem Beschuldigten unter anderem schreibt, seine Mutter gehört zu haben, wie sie sich bei ihm beklagt, dass sie, die Privatklägerin, um zehn Uhr ins Bett gegangen sei (Urk. 16/5). In diesem Chatverlauf wiederspiegelt sich die gesamte Ehesituation und die Position der Privatklägerin in der Familie. Die aus dem Zusammenleben resultierende – nachvollziehbare – Unzufriedenheit
- 39 - der Privatklägerin ist aber von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Be- schuldigten – hier Nötigungen – zu unterscheiden. [Privatklägerin:] Was geht die als erste zu Bett Aber einmal ist es genug Auch mein Leben ist mir öde geworden, immer so in Angst zu leben oje oje ich schlafe viel, oje das ich dies nicht tue, oje ob ich das wohl gut gemacht habe sonst sagen sie mir etwas Selbst der Onkel deines Vaters sagte eines Tages die grösste Sünde vor Gott ist wenn man der Frau aus fremder Familie, die man zur Schwiegertochter ge- nommen hat, ständig auf die Finger schaut nur um Fehler zu finden, wann ist sie aufgestanden, wie hat sie bedienst, was hat sie gemacht […] Aber mal langsam, A._____, wie wäre es, mich nicht bei allem in jedem Detail zu beobachten was ich mache Denn ich komme mir vor wie wenn ich bei der Polizei leben würde und nicht bei meinem Mann So laut hast du gelacht [Beschuldigter:] Was ist dabei [Privatklägerin:] Wie erlaubst du dir zu sprechen Du bist arrogant [Beschuldigter:] Aber das sind doch keine Probleme […]
5. Fazit Zusammenfassend bleibt es festzuhalten, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfälle mit den vorliegenden Beweismitteln nicht erstellen lassen. Der Anklagesachverhalt bezüglich der mehrfachen Nötigung ist nicht erstellt und der Beschuldigte ist freizusprechen.
- 40 - III. Entschädigung / Genugtuung 1.1. Der Beschuldigte verlangte vor Vorinstanz Fr. 3'542.60 Ferienlohn für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie Fr. 89.– für Kosten der ÖV-Tickets als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 60 S. 39). Im Berufungs- verfahren hielt er an diesem Antrag fest (vgl. Urk. 95 S. 20 i.V.m. Prot. II S. 17). 1.2. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 72 S. 46 f.) ist festzuhalten, dass die Teilnahme an erforderlichen Einvernahmen und Verhandlungen nur dann entschädigt wird, wenn ein konkreter Lohnausfall belegt wird (OGer ZH SB150026 vom
22. September 2015, E. V.1.2.3). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Belege für allfällige durch die einzelnen Einvernahmen erlittenen Verdienstausfälle vor. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann Belege für die angefallenen Reise- bzw. ÖV-Kosten ein, wobei sich einige der Belege kei- nem Einvernahme- oder Verhandlungstermin zuordnen lassen (vgl. Urk. 96/11). Insgesamt sind weniger als Fr. 80.– belegt, mithin handelt es sich um derart ge- ringfügige Aufwendungen des Beschuldigten, dass in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO von einer Entschädigung abzusehen ist. Somit ist dem Beschul- digten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1. Weiter verlangt der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von mindestens Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2019. Er macht geltend, er habe schwere depressive Pha- sen, habe nächtelang nicht mehr schlafen können und sein Vertrauen in die Frau- en und auch in die Untersuchungsbehörde sei nachhaltig erschüttert worden. Er sei zu Unrecht einer 90-fachen Vergewaltigung beschuldigt worden, was für ihn sehr belastend gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm ein mehrjähriges, für ihn äusserst aufwändiges Verfahren aufgezwungen, welches seine Ehre und seine psychische Integrität verletzt habe (Urk. 60 S. 39 f.; Urk. 95 S. 20 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess er ergänzend darauf hinweisen, dass er – da er kurz vor einem Burnout und Nervenzusammenbruch gestanden habe – ei- nen Arzt konsultiert habe, welcher ihn umgehend krankgeschrieben habe. Wegen
- 41 - der durch das Verfahren verursachten psychischen Probleme befinde er sich auch in psychologischer Behandlung (Urk. 95 S. 21; Urk. 96/12). 2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtu- ung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbe- finden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es muss aber eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, wobei die mit jedem Strafverfahren ein- hergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung grundsätzlich nicht genügen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 26 ff.). 2.3. Ein ungerechtfertigter und folglich zu entschädigender Freiheitsentzug liegt, wie der Beschuldigte selbst festhält (vgl. Urk. 95 S. 20), nicht vor. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass er durch die falschen Aussagen der Privatklägerin und die anschliessende Strafuntersuchung in seiner Persönlichkeit schwer ver- letzt worden sei (vgl. Urk. 95 S. 21). Wie dargelegt, rechtfertigt eine strafrechtliche Anschuldigung selbst und die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychi- schen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen keine Genugtuung. Indes ist vorliegend anzuerkennen, dass der dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf der unzähligen Vergewaltigungen schwer wiegt und ihn das 4.5 Jahre dauernde Verfahren psychisch stark belastet hat, was nachzuvollziehen ist. Wie den Ausführungen der Verteidigung und dem Arztbe- richt vom 11. Februar 2023 zu entnehmen ist, leidet der Beschuldigte als Folge der Vorkommnisse auch an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 95
- 42 - S. 21 und Urk. 96/12). Mit anderen Worten hat das Verfahren den Beschuldigten überdurchschnittlich stark mitgenommen. Damit weist die geltend gemachte im- materielle Unbill eine gewisse Schwere auf und ist – wenn auch in geringem Mas- se – als genugtuungsrelevant zu qualifizieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von pauschal Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation weitestgehend – mit Ausnah- me der Höhe der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche – durch. Bei die- sem Ausgang sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 429 StPO).
3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren – ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung – ei- ne Entschädigung von Fr. 10'034.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 97), was der Sache nicht angemessen ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs-
- 43 - prozess bei Straffällen ausserhalb des einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereichs in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei im Berufungsverfahren auch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wird. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Hono- rarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsäch- lich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehal- ten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandsposi- tionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten, namentlich ist der vor- instanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet im Schuld- punkt einzig der Vorwurf der mehrfachen Nötigung (vgl. vorstehend Erw. I. 2.). Die vorliegende Strafsache erweist sich zudem weder im Hinblick auf den zu beurtei- lenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhnlich. Ferner waren im Berufungsverfahren keine neuen Aspek- te darzulegen bzw. zu prüfen. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der Verteidi- gung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des Umfangs des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich ei- ne Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren (unter Berücksichtigung der Umtriebe für die Berufungsverhand- lung inklusive Weg und Nachbesprechung) von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.) als angemessen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht mit Honorarno- te vom 24. Februar 2023 – ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von Fr. 3'148.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk.
- 44 - 98), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren als auch die amtli- che Verteidigung von J._____ im Verfahren SB220291 umfasst. Nach Berücksich- tigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von 5 Stunden resultiert ein zu entschädigender Aufwand von knapp Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.). Es rechtfertigt sich, hiervon ungefähr einen Viertel im vorliegenden Ver- fahren und drei Viertel im Verfahren SB220291 zu entschädigen. Die unentgeltli- che Rechtsvertretung ist entsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Be- rufungsverfahren mit Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 29. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung), 3 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Tätlichkeiten), 6 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger- schaft) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird auch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
- 45 - Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 1'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin; vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 246.– klägerin (RAin X2._____), bereits entschädigt.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw X3._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw X3._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 92 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 46 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer