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SB220279

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2023-07-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dossier 1 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 vorgeworfen, zwischen Herbst 2015 (vgl. zur allseits anerkannten Korrektur des Tatzeitraumes: Urk. 37; Prot. I S. 10; Urk. 40 Ziff. 3.5. und Ziff. 3.8.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 38 S. 13) bis April 2017 in der Wohnung der Privatklägerin B._____ in Zürich mehrere Wertgegenstände, insbe- sondere Schmuck und Uhren, im Wert von insgesamt Fr. 282'000.– sowie Bargeld in den Beträgen von ca. Fr. 1'800.–, EUR 150.– sowie USD 300.– gestohlen zu haben. In der Folge soll er die Wertgegenstände verkauft und den erzielten Erlös

- 8 - sowie das entwendete Bargeld für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ver- wendet haben (Urk. D1/94 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, in der Wohnung der Privat- klägerin B._____ Schmuck und Bargeld entwendet zu haben. Ebenso räumt er ein, die an sich genommenen Schmuckstücke in der Folge verkauft und den daraus erzielten Erlös zusammen mit dem behändigten Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet zu haben (Urk. D1/82/1 F/A 31 ff.; Urk. D1/82/4 F/A 39; Urk. 38 S. 13; Urk. 40 Ziff. 3.7.). In Abrede stellt er einzig die ihm vorgeworfene Deliktssumme, indem er einerseits den Wert der in der Anklage aufgeführten Vermögenswerte bestreitet und andererseits in Frage stellt, dass die Privatklägerin tatsächlich im Besitz all dieser Gegenstände gewesen sei bzw. diese alle durch ihn entwendet worden seien. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren diesbezüglich insbesondere erneut vorbringen, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Eigentumsnachweis der Privatklägerin ausgegangen sei, indem sie in unzulässiger Weise auf deren Aussagen bzw. persönlich verfassten Listen abgestellt habe, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch die Opfermitverantwortung ausser Acht gelassen habe (Urk. 86 S. 17 ff.). Nachdem mithin die erwähnten Sachverhaltselemente nach wie vor umstritten sind, ist der Sachverhalt diesbezüglich in zweiter Instanz einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 1.3. Mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte betreffend das grundsätzliche Tatvorgehen geständig ist und sich die bei den Akten liegen- den Videoaufnahmen mit dem diesbezüglichen Geständnis des Beschuldigten decken (Urk. 47 S. 8 mit Hinweis auf Urk. D1/7/1 ff.). Dass der Beschuldigte zwi- schen Herbst 2015 und April 2017 Schmuckstücke und Bargeld aus der Wohnung der Privatklägerin B._____ entwendet hat, ist vor diesem Hintergrund ohne Weite- res als erstellt zu erachten. 1.4. Die Vorinstanz erwog weiter, die in der Anklage aufgeführten Werte der Schmuckstücke von gesamthaft Fr. 282'800.– beruhten auf einem Sachverständi- gengutachten, welches inhaltlich detailliert, differenziert und schlüssig sei. Es set- ze sich umfassend mit allen in der Anklageschrift aufgeführten Schmuckstücken

- 9 - auseinander, wobei der Gutachter die Privatklägerin B._____ im Hinblick auf sei- ne Einschätzungen umfassend befragt habe. Die Vorinstanz hält daher fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb für die Beurteilung des fraglichen De- liktswerts nicht auf die im Gutachten genannten Werte abzustellen sei (Urk. 47 S. 11). Mit der Vorinstanz ist das bei den Akten liegende Gutachten vom

6. September 2021 betreffend den Wert der von der Privatklägerin angegebenen Schmuckstücke als überzeugend zu würdigen, zumal es detailliert auf die Eigen- heiten, Beschaffenheiten und Materialzusammensetzungen der einzelnen Schmuckstücke eingeht (vgl. Urk. D1/84/6). Die Schlussfolgerungen des Gutach- ters sind nachvollziehbar und die Schätzung des Wertes der Schmuckstücke auf gesamthaft Fr. 282'800.– liegt im Ergebnis nicht deutlich über der Schätzung der Privatklägerin B._____, welche bei der Anzeigeerstattung initial von einem Wert von Fr. 251'070.– ausging (Urk. D1/1 S. 3). Der jeweilige Wert der in der Anklage erwähnten Schmuckstücke ist demnach grundsätzlich ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 1.5. Betreffend die einzelnen in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke ging die Vorinstanz davon aus, die Privatklägerin B._____ sei in der Lage, entspre- chenden Schmuck zu kaufen, ihn selber herzustellen und ihn auch nachmachen zu lassen. Schmuckstücke von der Art, wie sie in der Anklage aufgeführt sind, seien auch auf eingereichten Fotos der Privatklägerin (z.B. bei ihrer Hochzeit) zu sehen. Zudem sei die Aufstellung der Privatklägerin B._____ zu den abhanden gekommenen Schmuckstücken teilweise sehr detailreich beschrieben worden (Urk. D1/36: "Goldring in Form einer Krone, durchbrochen von der Mutter ge- schenkt."; "Grosser ovaler Ring, mit Bernstein in Roségold gefasst, selbst ge- schmiedet."; "[…] Ring im Tessin gekauft vor 15 Jahren."; "selbst gekauft in Israel 2016."). Ebenfalls kenne sich die Privatklägerin mit Edelsteinen aus, habe sie die- se doch genau benennen können. Ausserdem sei es der Privatklägerin möglich gewesen, anschauliche Zeichnungen der Schmuckstücke anzufertigen. Solche Beschreibungen – so die Vorinstanz – könne man nicht einfach so erfinden (Urk. 47 S. 12). Die Privatklägerin sei eine wohlhabende Person, und es sei

- 10 - durchaus nachvollziehbar, dass ihr viel an ihrem Schmuck liege, zumal es sich teilweise um Erbstücke handle. Schliesslich bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sie diesbezüglich Falschangaben mache, zumal ihr die Geldnot des Be- schuldigten bekannt und ihr entsprechend bewusst gewesen sei, dass sie von ihm keine Zahlung im Umfang des eingeklagten Schadenswertes werde erhältlich ma- chen können. Die Angaben der Privatklägerin B._____ seien daher grundsätzlich glaubhaft (Urk. 47 S. 12 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind für den Berufungsentscheid zu übernehmen. Tatsächlich sind in einer Gesamt- betrachtung keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin B._____ Schmuckstücke als vermisst angegeben haben könnte, welche nicht in ihrem Eigentum standen. Dass sie die Liste im Laufe des Verfahrens angepasst hat, erscheint angesichts ihres Umfangs nachvollziehbar und beschränkt ihre Verwendbarkeit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (vgl. Urk. 86 S. 18). Verdeutlicht wird die Glaubhaftigkeit der Angaben insbe- sondere angesichts der auch von der Vorinstanz angeführten detaillierten, nahezu akribischen Beschreibungen und Zeichnungen der teilweise aussergewöhnlichen Schmuckstücke, was es praktisch als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Privatklägerin deren Existenz frei erfunden hat. Hinweise, die auf eine Falsch- belastung hindeuten könnten, sind mit der Vorinstanz nicht zu erkennen, da sich die Privatklägerin aufgrund der ihr bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in der Tat keine Hoffnungen auf monetären Ersatz der Schmuck- stücke machen konnte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 40 S. 5) kann es vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen, dass die Privatklägerin nicht mehr zu jedem einzelnen Schmuckstück einen schriftlich festgehaltenen Eigentumsnachweis vorzeigen konnte, zumal es sich teilweise auch um Eigen- kreationen und Geschenke handelte und nicht etwa um einen katalogisierten Bestand eines Juweliergeschäftes. Zusammenfassend ist daher auch dies- bezüglich dem Beweisresultat der Vorinstanz zu folgen, weshalb rechtsgenügend erstellt ist, dass die Privatklägerin B._____ Eigentümerin sämtlicher in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke ist und diese im Tatzeitraum auch in Besitz hatte.

- 11 - Der diesbezügliche Verweis der Verteidigung auf zivilprozessuale Beweis- regeln, wonach der Beweis im Eigentumsstreit durch Besitznachweis oder Urkunden zu erbringen sei (vgl. Urk. 86 S. 10, 19 + 21 f.), ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass sich der strafrechtliche Begriff der Fremdheit auf die zivilrechtliche Güterzuordnung bezieht (vgl. BGE 122 IV 179, E. 3.c.aa.), was aber nichts am Umstand ändert, dass in einem Strafverfahren die strafprozessualen Beweisregeln Anwendung finden und damit insbesondere auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.6. Schliesslich hielt die Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Täterschaft des Beschuldigten zusammengefasst fest, es seien grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft zu finden, da weder der Beschuldigte noch die Privat- klägerin B._____ stichhaltige Hinweise auf andere in Frage kommende Personen vorgebracht hätten, welche die Schmuckstücke hätten entwenden können. Zwar sei es mithin wenig wahrscheinlich, dass sich eine andere Person in der Wohnung der Privatklägerin B._____ an deren Schmuck bedient habe, zumal der Beschuldigte sein Vorgehen sowie einen substantiellen Teil des dabei erlangten Deliktsgutes eingestanden habe, doch könne eine solche Täterschaft letztlich dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb sich dem Beschuldigten lediglich der konkret erstellbare Deliktsbetrag rechtsgenügend nachweisen lasse (Urk. 47 S. 17 f.). Auch diesen Erwägungen kann zugestimmt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte das in der Anklage umschriebene Tatvorgehen eingestan- den, weshalb seine Täterschaft grundsätzlich erstellt ist. Im Laufe der Untersu- chung hat er hinsichtlich zahlreicher Schmuckstücke sodann explizit eingeräumt, diese aus der Wohnung der Privatklägerin B._____ entwendet zu haben. Betref- fend die vom Beschuldigten anerkannten Gegenstände besteht vor dem Hinter- grund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin mithin kein relevanter Zweifel, dass die Privatklägerin diese Wertgegenstände auch tatsächlich beses- sen hat, zumal der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme (Urk. D1/82/4 F/A 14) in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen seine Ein- geständnisse in den vorgängigen Einvernahmen als Falschangaben zu gelten

- 12 - hätten. Da hierfür auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist na- mentlich von der Richtigkeit der nachstehend angeführten Zugaben des Beschul- digten auszugehen.

a) In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2017 (Urk. D1/6) hat der Be- schuldigte ausdrücklich anerkannt, die folgenden Schmuckgegenstände im Ge- samtwert von Fr. 33'020.– in der Wohnung der Privatklägerin an sich genommen zu haben: Position: Beschreibung: Wert in Fr: 4 Ring Gelbgold 750 mit Rubin (D1/6 F/A146) 4'200.00 8 Ring Gelbgold 750 in Form einer Krone (D1/6 F/A147) 3'600.00 17 Ring Horn und Roségold 750 ovaler Opal (D1/6 F/A148) 3'800.00 Anhänger Gelbgold 750 in Form eines Stierkopfes (D1/6 22 F/A151) 11'250.00 23 4 Ketten Gelbgold 750 (D1/6 F/A74; D1/30 F/A19; Entwendung der Ketten wurde eingestanden, wobei es sich hier um die ein- zigen Ketten in der Auflistung der Anklageschrift handelt) 3'320.00 24 Ketten in Überlänge Figaro Gelbgold 750 (D1/6 F/A74; D1/30 F/A19; Entwendung der Ketten wurde eingestanden, wobei es sich hier um die einzigen Ketten in der Auflistung der Anklage- schrift handelt) 6'000.00 26 Armband Silber 925er linsenförmig (D1/6 F/A151) 850.00 Total 33'020.00

b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2021 (Urk. D1/82/4 F/A 14; Urk. 36 S. 13) hat er weiter ausdrücklich eingeräumt, das folgende Deliktsgut im Wert von Fr. 10'350.– entwendet zu haben. Position: Beschreibung: Wert in Fr.: 25 Collier Silber 925 in Form von Salamandern 1'000.00 28 Armband Silber 925 in Form div. Figuren 500.00 29 Anstecknadel Gelbgold 750 in Form eines Hirschkopfs 3'600.00 33 Ohrstecker Paar Silber 92 in Form eines Salamanders 500.00 35 Ohrstecker Gelbgold 750 mit einem hängenden Männlein 400.00 38 Ohrhänger Silber 325 vergoldet 450.00 40A Ohranhänger Gelbgold in Form einer Weintraube 2'500.00 43 Ring Material Gelbgold 750 1'400.00 Total 10'350.00

c) Geständig ist der Beschuldigte zudem, im November 2016 Bargeld im Betrag von USD 300.– und EUR 150.– bei der Privatklägerin entwendet zu haben

- 13 - (vgl. Urk. D1/6 F/A 83; vgl. auch Urk. D1/30 F/A 15 ff.). Ausserdem räumte er in der Untersuchung ein, zusätzliches Bargeld in der Höhe von Fr. 1'800.– in der Wohnung der Privatklägerin behändigt zu haben (Urk. D1/82/4 F/A 14, Position 42).

d) Des Weiteren lässt sich nebst der anerkannten Deliktsware gestützt auf die im Recht liegende Videoaufnahme sowie die von Schmuckhändlern edierten Unterlagen auch die Entwendung der folgenden Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 37'500.– erstellen: Position: Beschreibung: Wert in Fr.: 39 Uhr Rolex Stahl/Gold weisses Ziffernblatt (Urk. D1/7/2 S. 3: Bild mit Mitnahme einer Uhr Stahl/Silber) 11'100.00 40B Uhr Modell unbekannt Roségold 750 (Urk. D1/34; Urk. D1/84/6 Scan-Zusatz; vgl. D1/7/2 S. 3: Bild mit Mitnahme einer Uhr Stahl/Silber) 24'000.00 44 Ohrschmuck Creole Gelbgold 750 (Urk. D1/34; Urk. D1/84/6 Scan-Zusatz) 2'400.00 Total 37'500.00 Zu den beiden erstgenannten Gegenständen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die Privatklägerin B._____ zwei fehlende Uhren als entwendet angab, wobei auf der Videoaufnahme (Urk. D1/7/2 S. 3) ersichtlich ist, wie der Beschuldigte eine Uhr aus Stahl/Silber in der Hand hält. Es besteht daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 22) kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte diesen Gegenstand an sich genommen hat (Position 39). Die Position 44 (Ohrschmuck Creole) lässt sich dem Verkauf durch den Beschuldigten an die Münzenhandlung G._____ zuordnen (Urk. D1/34, insbesondere Blatt 7 und Urk. D1/84/6 [zweitletzte Seite = "Scan#Zusatz" unteres Bild]). Dasselbe gilt für die Position 40B (Uhr rosé-gold), wobei der Beschuldigte hier die Verlängerungsglieder des rosé-goldenen Armbandes veräusserte (Urk. D1/34, insbesondere Blatt 7 und Urk. D1/84/6 [zweitletzte Seite = Scan#Zusatz unteres Bild]). Da eine isolierte Entwendung der Verlängerungsglieder unter Zurücklassung der entsprechenden Uhr lebensfremd erscheint und der Beschuldigte auch nie eine nachvollziehbare Erklärung hierfür geliefert hat, bestehen – mit der Vorinstanz – keine erheblichen Zweifel daran,

- 14 - dass er neben den Verlängerungsgliedern auch die dazugehörige rosé-goldene Uhr entwendet hat. 1.7. Zusammenfassend ist dem Beweisresultat der Vorinstanz daher zu folgen, wonach gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten, die aktenkundige Videoaufnahme sowie die edierten Unterlagen diverser Schmuckhändler ein tota- ler Deliktsbetrag von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– erstellt werden kann, während hinsichtlich des eingeklagten Restbetrages zwar ebenfalls wahr- scheinlich ist, dass Wertgegenstände in entsprechender Schadenshöhe vom Be- schuldigten in der Wohnung der Privatklägerin unrechtmässig behändigt wurden, ohne dass diesbezüglich aber eine genügend sichere Beweislage betreffend des- sen Täterschaft besteht.

2. Dossier 2 2.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, als verantwortlicher Mitarbeiter der Weinhandlung "C._____ GmbH" Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 32'000.– (einzeln betrachtet in der Höhe zwischen Fr. 70.– und Fr. 362.15) aus der Geschäftskasse entwendet zu haben, um diese für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verwenden. Zu diesem Zweck habe er jeweils – nachdem er Bargeldbeträge von Kunden einkassiert und korrekt verbucht habe – nach Ladenschluss das Kassensystem manipuliert und absichtlich unrichtige Stornos produziert. Dadurch habe er unwahre Kassenbelege erstellt, welche im Kassensystem gespeichert und zur Erstellung der Tagesabrechnung verwendet worden seien (Urk. D1/94 S. 6 f.). 2.2. Den Sachverhalt zu Dossier 2 hat der Beschuldigte sowohl in der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 4. November 2021 als auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden (Urk. D1/82/1 F/A 17 ff.; Urk. D1/82/4 F/A 40; Urk. 36 S. 11; Urk. 40 Ziff. 3.11). Am

26. November 2014 hat er zudem eine Schuldanerkennung im Betrag von Fr. 32'000.– (plus Zinsen) unterzeichnet (Urk. D3/4). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist.

- 15 - 2.3 Auf das Argument des Beschuldigten, wonach gewisse Teilhandlungen, welche sich auf einen Deliktsbetrag unter Fr. 300.– bezogen, bereits verjährt seien (Urk. 40 S. 9 f.), ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

3. Dossier 3 3.1. In Dossier 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Oktober 2016 bei drei Gelegenheiten das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ behändigt zu haben und mit diesem gefahren zu sein, ohne dass diese vorgängig ihre Einwilligung hierzu gegeben habe (Urk. D1/94 S. 7). 3.2. Der Beschuldigte hat diesbezüglich in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen bestätigt, das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ für die drei in der Anklage aufgeführten Fahrten im Oktober 2016 benutzt zu haben (Urk. D1/82/4 F/A 31 ff.; Urk. 36 S. 18 ff.). Er sei dabei aber jeweils da- von ausgegangen, dass die Privatklägerin ihm die Benützung erlaubt hätte, wenn er sie denn gefragt hätte. Dies habe er aber nicht getan, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sie nicht innert nützlicher Frist hätte erreichen können (Urk. 36 S. 19 f.). Konkret habe er das Auto benutzt, um die Katze der Privatklägerin zum Tierarzt zu bringen, zwei Mal habe sie ihn gebeten, das Auto zum Garagisten zu fahren, und zwei Mal habe er es gebraucht, als sie nichts davon gewusst habe (Urk. 36 S. 18 f.). Der Beschuldigte anerkennt mit diesen Ausführungen den An- klagesachverhalt, zumal ihm einzig vorgeworfen wird, das Auto der Privatklägerin bei den in der Anklage aufgeführten Gelegenheiten benützt zu haben, ohne vor- gängig um Erlaubnis gebeten bzw. eine Einwilligung eingeholt zu haben. Weitere Aspekte dieser Vorfälle sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

- 16 - StGB. Mit ihren Erwägungen im angefochtenen Urteil ist der erstellte Sachverhalt ohne Weiteres als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Strafbarkeit des Diebstahls begründet sich unter anderem durch den Bruch fremden Gewahrsams. Mit ihrem Verweis auf das Kriterium der Opfermitverant- wortung (vgl. Urk. 86 S. 6 u. S. 11; Prot. II S. 9) verkennt die Verteidigung, dass eine solche die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 139 StGB nicht entfallen lässt. Die von ihr angerufene Lehrmeinung stützt die Argumentation der Verteidi- gung nicht, sondern diskutiert lediglich die These, ob das Erfordernis des Ge- wahrsamsbruchs Ausdruck einer Opfermitverantwortung sei, wobei der Autor die- se Ansicht im Ergebnis aber eher ablehnt (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Starke Opfer - Schwache Täter, in: SCHWARZENEGGER / NÄGELI (Hrsg.), Schwachstelle Mensch: Prävention gegen alte und neue Formen der Kriminalität, 12. Zürcher Präventionsforum, Tagungsband 2021, S. 114). 1.2. Der Beschuldigte macht zudem geltend, die Gewerbsmässigkeit des Dieb- stahls sei zu verneinen (Urk. 40 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufs- mässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, E. 4.). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 253, E. 2.1.; 119 IV 129. E. 3.a; 116 IV 319. E. 4.c; Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2; 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017, E. 5.1.; 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.3. und 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.1.). Der Beschuldigte hat während rund 1.5 Jahren Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von Fr. 82'670.– sowie Fremdwährungen im Wert von USD 300.– und EUR 150.– erbeutet. Er hat damit – wie er selbst einräumt (Urk. D1/82/4 F/A

- 17 -

18) – zumindest teilweise seine Rechnungen bezahlt, mithin seinen Lebensunterhalt bestritten. Aus der Höhe der Deliktssumme sowie der hohen Anzahl der Einzelakte ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte die Diebstähle zu Lasten der Privatklägerin B._____ nach der Art eines Berufes begangen hat. Die Erlöse aus dem Verkauf des Deliktsgutes lassen sich zwar nicht exakt bestimmen, doch kann aufgrund der Häufigkeit der Taten geschlossen werden, dass sie für den Beschuldigten lukrativ waren und einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten. Es liegt daher Gewerbsmässigkeit vor, weshalb der Beschuldigte insofern des qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

2. Dossier 2 2.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt zu Dossier 2 als mehr- fache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie gewerbs- mässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, wobei sich der Beschuldigte hier auf den Standpunkt stellt, es liege angesichts des alleinigen Gewahrsams des Beschuldigten über die anvertrauten Wertsachen eher eine Veruntreuung vor (Urk. 40 S. 9 f.), und überdies geltend macht, auch in diesem Fall sei keine Gewerbsmässigkeit gegeben (Urk. 40 S. 10). Im Übrigen bringt er vor, einzelne Deliktsbeträge würden unter dem Grenzwert von Fr. 300.– liegen (bis zu welchem ein geringfügiges Vermögensdelikt angenommen wird), wobei diesbezüglich die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Urk. 40 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dann auch betreffend Dossier 2 der Standpunkt vertreten, dass die Opfermitverantwortung der Privatklägerin 2 die Strafbarkeit entfallen lasse (vgl. Urk. 86 S. 13). 2.2. Was den Einwand betreffend eine gegebene Veruntreuung anbelangt, kann auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach ein angestellter Mitarbeiter lediglich untergeordneten Mitgewahrsam an den Tages- einnahmen eines Geschäftes hat, welcher mit jenem der Privatklägerin nicht ver- gleichbar ist. Hat aber der Beschuldigte mit der definitiven Entnahme des Geldes

- 18 - für eigene Zwecke den übergeordneten Gewahrsam der Privatklägerin gebrochen, so liegt ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2. f.). Wenn die Verteidigung sodann auch betreffend die Privatklägerin 2 geltend macht, diese habe sich (zu) leichtfertig verhalten, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Opfermitverantwortung nicht auf die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 139 StGB (und im Übrigen auch gemäss Art. 251 StGB) auswirkt (vgl. vorne Ziffer III./1.1.). 2.3. Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Dossier 1 verwiesen werden. Der Beschuldigte entnahm in diesem Zusammenhang während eines Zeitraumes von rund 27 Monaten durchschnittlich zwei Mal wöchentlich Bargeldbeträge zwischen Fr. 70.– und Fr. 362.15 aus der Kasse der C._____ GmbH, womit er insgesamt den doch erheblichen Betrag von Fr. 32'000.– erbeutet hat. Die erlangten Vermögenswerte hat er nach eigenen Angaben für seinen "tagtäglichen Gebrauch" verwendet (Urk. D1/82/4 F/A 19), wobei angesichts der Deliktshöhe klar ist, dass diese Gelder für den Beschuldigten, welcher in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, einen substantiellen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten. Der Beschuldigte hat die deliktische Tätigkeit daher auch diesbezüglich nach der Art eines Berufes vollzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann in casu auch nicht von Einzelhandlungen mit einem jeweils neu gefasstem Tatentschluss ausgegangen werden. Die Handlungen des Beschuldigten erstreckten sich über einen Zeitraum von ca. 27 Monaten, wobei sein Tatvorgehen im Wesentlichen stets gleich blieb. Es liegt vor diesem Hintergrund ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vor. Da demnach ein qualifizierter Diebstahl gegeben ist, ist – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 40 S. 9 f.) – die Annahme teilweise gering- fügiger Diebstähle im Sinne von Art. 172ter StGB ausgeschlossen (Art. 172ter Abs. 2 StGB; vgl. auch WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 11 zu Art. 172ter

- 19 - StGB). Entsprechend vermag sich der Beschuldigte auch nicht auf die bei Übertretungen kürzere Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB zu berufen. Nachdem der Beschuldigte die Taten gemäss Dossier 2 im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2014 begangen hat und bei gewerbsmässigem Diebstahl die Verjährung erst nach 15 Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), waren die Taten des Beschuldigten bis zum relevanten erstinstanzlichen Urteil (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB), mithin noch nicht verjährt. 2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen Urkun- denfälschung ist zutreffend. Da einzeln abgrenzbare Tathandlungen vorliegen und diese zeitlich nicht unerheblich auseinanderliegen, ist von einer mehrfachen Tat- begehung und nicht von einer Tateinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3.). Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht substanziiert in Frage gestellt (Urk. 86 S. 28). Wenn diesbezüglich geltend gemacht wird, das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe mit einem Deliktsbetrag von bis zu Fr. 300.– sei ebenfalls einzustellen (Urk. 40 S. 11), so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 172ter StGB nur in Bezug auf Vermögensdelikte, nicht aber in Bezug auf Urkundendelikte zur Anwendung gelangen kann (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, 4. Aufl., N 5 zu Art. 172ter StGB), weshalb sich dieses Argument von vornherein als nicht stichhaltig erweist. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollständig zu übernehmen (vgl. Urk. 47 S. 21).

3. Dossier 3 3.1. Grundsätzlich zutreffend ist auch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes betreffend Dossier 3 als mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (vgl. Urk. 47 S. 22). 3.2. Das anklagegegenständliche Fahrzeug war dem Beschuldigten namentlich auch nicht anvertraut, da seitens der Privatklägerin B._____ der Wille zur Gewäh- rung der Verfügungsmacht fehlte, auch wenn – wie die Verteidigung vorbrachte (Urk. 86 S. 7) – der Beschuldigte grundsätzlich freien Zugang zum Fahrzeug-

- 20 - schlüssel hatte, während er die Wohnung hütete. Ein allfälliger Mitgewahrsam wä- re bei der vorliegend gegebenen Konstellation im Übrigen im Sinne eines unter- geordneten Gewahrsams zu deuten, in welchem Fall ebenfalls von einer Entwen- dung auszugehen ist (vgl. BGE 101 IV 33, E. 2). Der privilegierte Tatbestand von Art. 94 Abs. 3 SVG fällt damit ausser Betracht. 3.3. Mit Bezug auf die vorgeworfene Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte, als er gemäss seinen unwiderlegbaren Behauptungen die Katze der Privatklägerin zum Tierarzt fuhr (vgl. Urk. D1/82/3), im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes von der Einwilligung der Privatklägerin betreffend den Bruch ihres Gewahrsams am Fahrzeug ausgehen konnte, zumal im Falle einer dringlichen Situation eine vorgängige explizite Erlaubnis einer in den Ferien weilenden Person tatsächlich kaum erhältlich gemacht werden dürfte. Es liegt diesfalls für den Fall einer nachträglich verweigerten Genehmigung der Fahrzeugverwendung eine Putativrechtfertigung beim Beschuldigten vor (vgl. NIGGLI/MAEDER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 12 zu Art. 13 StGB), da er mit guten Gründen von der Einwilligung der Eigentümerin des Fahrzeuges zu dessen Ge- brauch ausgehen durfte. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit betreffend Dossier 3 hinsichtlich der Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG zu entlasten.

4. Fazit 4.1. Der Beschuldigte ist demnach des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrten nach H._____ / SZ und I._____ / Deutschland) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zü- rich) ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen.

- 21 - 4.2. Die Frage, inwiefern aufgrund der gesonderten Tatserien gemäss den Dossiers 1 und 2 ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfachem gewerbsmässigem Diebstahl in Betracht fällt, stellt sich im Übrigen angesichts des auch mit Bezug auf die rechtliche Würdigung geltenden Verbotes der refor- matio in peius im vorliegenden Fall nicht mehr, weshalb sich eine nähere Befas- sung mit dieser Problematik erübrigt. IV. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten bestraft (Urk. 47 S. 37). Die massgebenden theoretischen Grundsätze der Strafzumessung hat sie vorweg grundsätzlich zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 22 ff.). 1.2. Zu ergänzen gilt es einzig, dass im vorliegenden Fall das alte Sanktionsrecht anwendbar ist, nachdem der Beschuldigte die inkriminierten Taten allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit sowohl vor dem Inkrafttreten des revidierten Allge- meinen Teil des Strafgesetzbuches als auch vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am 1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen hat, da sich die entsprechend neuen Bestimmungen bei Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der "lex mitior") nicht als milder erweisen. Namentlich hatte gemäss dem alten Sanktionenrecht die Geldstrafe einen weiteren Anwendungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB), während umgekehrt keine Aspekte ersichtlich sind, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation als strenger erscheinen liessen. 1.3. Zu korrigieren gilt es sodann die erstinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Strafart. So führt die Vorinstanz aus, die Deliktsmehrheit und deren teilweise mehrfache Begehung würden insgesamt den Rahmen sprengen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könne. Zudem erscheine vorliegend hin- sichtlich aller Delikte eine Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven Effizienz

- 22 - erforderlich, da angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (Urk. 47 S. 25). Das Bundesgericht hat indessen seine Rechtsprechung mehrfach bestätigt, wonach die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Me- thode zulässig ist (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2. mit Hinweis auf BGE 144 IV 217, E. 2.4. und E. 3.5.4.; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4. und 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4.). Zum methodischen Vorge- hen präzisierte das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen gleicharti- gen Einzelstrafen allfällige Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Ge- richt zur Wahl der Strafart für die einzelnen konkreten Delikte zu äussern und hat nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzuge- ben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforder- lich hält (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist indes entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; Urteil 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sieht zwar vor, dass auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt werden könne, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe gilt aber nicht schon deshalb als unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60, E. 6.5.1.). Den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten ist daher in erster Linie bei der Bemessung des Tagessatzes Rechnung zu tragen.

- 23 - Vorliegend wird daher im Folgenden hinsichtlich jedes Delikts separat zu prüfen sein, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe den Verhältnissen als angemessen erscheint.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 1 und 2) 2.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von insgesamt ca. viereinhalb Jahren in zwei getrennten Phasen erhebliche Deliktssummen von zumindest Fr. 83'120.– (Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.–) sowie Fr. 32'000.– erbeutet hat, wobei die ent- sprechenden Diebstähle sowohl für die Privatklägerin B._____ als auch für die Privatklägerin C._____ GmbH eine gewichtige Einbusse von teilweise auch emotionalem Wert darstellten, derer sie kaum wieder habhaft werden dürften, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst gewesen sein muss. Der Beschuldigte nutzte nichtsdestotrotz gegenüber beiden Privatklägerinnen das ihm jeweils entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und bereicherte sich zum Nachteil von Personen, welche ihm zuvor sehr gut gesinnt waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 11) kann es niemandem zum Vorwurf gereichen, Schmuckstücke in den eigenen vier Wänden nicht vor dem Zugriff von Bekannten zu verstecken. Insbesondere die Diebstähle zum Nachteil der Privatklägerin B._____ erscheinen denn auch reichlich hinterhältig, da sie den Beschuldigten, mit welchem sie zuvor in einem Untermietsverhältnis zusammengewohnt hatte, im Rahmen einer grosszügig anmutenden Abmachung für die Zeit ihrer Abwesenheiten in ihrer Wohnung leben liess. 2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven, da er sich mit den erbeuteten Vermögenswerten einen Lebensstil finanzieren wollte, für den er selber nicht aufkommen konnte. Geradezu notleidend war der Beschuldigte indes zu keinem Zeitpunkt, zumal er stets ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit als freischaffender Fotograf erzielt hat, welches er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für die Zeit ab dem Jahr 2015 auf Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat bezifferte (Urk. 36 S. 4). Während seiner Anstellung bei der C._____ GmbH erzielte er zudem ein Einkommen aus eben dieser Tätigkeit. Sein Vorgehen ist daher mit der Vorinstanz als ziemlich habgierig zu bezeichnen.

- 24 - Sowohl beim Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin B._____ als auch bei jenem zum Nachteil der C._____ GmbH handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive mithin nicht zu relativieren, weshalb im Rahmen aller denkbaren gewerbsmässigen Diebstähle von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist. 2.3. Die Einsatzstrafe ist demzufolge innerhalb des bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe reichenden Strafrahmens im Bereich von 22 bis 24 Monaten festzusetzen, wobei aufgrund der Höhe des Verschuldens und der entsprechenden Strafhöhe als Strafart hier nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt.

3. Mehrfache Urkundenfälschung 3.1. Der Beschuldigte hat während einer Dauer von rund 28 Monaten unzählige Male die Kassenbelege seiner Arbeitgeberin zu eigenen Zwecken verfälscht. Es handelt sich bei Kassenbelegen zwar nicht um in besonderem Masse geschützte Urkunden, dennoch sind sie offensichtlich rechtlich relevant, worüber sich der Beschuldigte schlicht hinwegsetzte, um unbemerkt an ihm nicht gehörende Ver- mögenswerte zu gelangen. Bei seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte – ebenso wie bei den Diebstählen, welche als eigentliche Motivation für die Urkundenfälschungen erscheinen – eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, da er sich einen Lebensstil finanzieren wollte, welcher er sich selbst nicht hätte erlauben können. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten aber noch als eher leicht zu taxieren. 3.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte zwar mit Vorsatz, doch stellten die Manipulationen des Kassensystems nicht sein eigentliches Handlungsziel dar. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven, um seine Entnahmen aus dem Kassensystem zu kaschieren. Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Verschuldenselemente demnach nicht relativiert, weshalb insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3 Im Rahmen des bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist für die Urkundenfälschung hypothetisch eine isolierte Strafe von 6 Monaten

- 25 - festzusetzen, welche aufgrund ihrer einheitlichen Begehung mit dem gewerbs- mässigen Diebstahl im Rahmen einer Idealkonkurrenz ebenfalls als Freiheitstrafe auszufällen ist. Da die Urkundenfälschungen mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, rechtfer- tigt es sich, die Einsatzstrafe in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt lediglich 3 Monate auf eine Höhe von 25 bis 27 Monaten zu erhö- hen.

4. Mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 4.1. Der Beschuldigte entwendete das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ bei mehreren Gelegenheiten und fuhr damit teilweise relativ weite Strecken, einmal gar ins nahe Ausland nach I._____ [Stadt in Deutschland]. Das Verschulden ist dennoch als noch leicht zu bezeichnen, zumal der Gewahrsamsbruch für den Be- schuldigten aufgrund seines offenen Zuganges zum Fahrzeugschlüssel weniger offensichtlich gewesen sein mag. Hinsichtlich der Ausfahrten ist nicht näher be- kannt, ob das Fahrzeug tatsächlich gefahren werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Es lag aber jedenfalls nicht am Beschuldigten, eigenmächtig hierüber zu entscheiden. 4.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus einer Laune heraus, zumal er keine Notwendigkeit für die Benutzung des Fahrzeugs der Privatklägerin B._____ darlegen konnte. Im Gegenteil war der Beschuldigte ja sogar im Besitz eines eigenen Fahrzeugs, welches er indessen lieber stehen lassen wollte, um stattdessen das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ – welches er als schönes Fahrzeug bezeichnete, das gemäss Auskunft eines Garagisten zu wenig gefahren werde (Urk. D1/82/3 F/A 8) – zu benützen, was den Eindruck bestätigt, dass es der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten mit der Achtung fremden Eigentums nicht so genau nahm und nach Gutdünken darüber verfügte. Es rechtfertigt sich insgesamt, diesbezüglich eine Strafe in der Höhe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen. 4.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 48), weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, eine Geldstrafe zeige bei ihm von vornherein keine

- 26 - ausreichend abschreckende Wirkung. Im Übrigen führen knappe finanzielle Verhältnisse, wie sie beim Beschuldigten immer noch vorliegen (Urk. 86 S. 3), nicht automatisch dazu, dass aufgrund allfälliger Vollzugsschwierigkeiten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB stets eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre (vgl. vorstehend Ziffer IV./1.3.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht angezeigt und es ist die weniger eingriffsintensive Sanktion der Geldstrafe zu wählen. 4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der zuletzt ungünstigen finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten knapp über dem regulären Mindestansatz festzusetzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund seiner gelegentlichen Erwerbstätig- keit (Urk. 36 S. 5; Urk. 78 S. 5) erscheint ein Tagessatz von Fr. 40.– angemessen, da angesichts minimaler gesetzlicher Finanzverpflichtungen von einem monatli- chen Überschuss im Bereich von Fr. 1'200.– auszugehen ist.

5. Täterkomponente / Beschleunigungsgebot 5.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 28). Strafzu- messungsrelevante Faktoren sind daraus nicht ersichtlich. 5.2. Vorbestraft ist der Beschuldigte nicht (Urk. 48), was indessen strafzu- messungsneutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1). 5.3. Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte weitgehend mit der Untersuchungsbehörde kooperierte. Bei den Diebstählen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ gestand der Beschuldigte das Tatvorgehen stets ein und anerkannte im Laufe der Untersuchung auch die Entwendung zahlreicher Schmuckgegenstände, wobei er sein Geständnis in der Schlusseinvernahme, im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Anzahl der entwendeten Schmuckstücke nicht mehr in vollem Umfang bestätigen wollte (Urk. D1/82/4 F/A 14; Urk. 36 S. 13 f.). Die Taten gemäss Dossier 2 zum Nachteil der Privatklägerin C._____ GmbH gestand der Beschuldigte aber von Beginn weg ein, wobei er die Deliktshöhe anfänglich noch in Zweifel zog. Insbesondere

- 27 - hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Dossier 1 und 2 zeigte sich der Beschuldigte auch einsichtig und brachte wiederholt zum Ausdruck, dass er die Taten stark bereue und diese nie mehr vorkommen werden (Prot. I S. 22; Urk. D1/82/1 F/A 27; Urk. D1/82/4 F/A 56), was glaubhaft erscheint, zumal er sich bei den Geschädigten auch persönlich entschuldigt hat (vgl. Urk. 39/2). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit durchaus strafmindernd im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen. Die Entwendung des Fahrzeuges der Privatklägerin B._____ zum Gebrauch hat der Beschuldigte zwar nicht bestritten, doch machte er stets geltend, zu den Fahrten berechtigt gewesen zu sein, ohne näher darlegen zu können, weshalb er von einer Einwilligung der Privatklägerin ausgehen konnte, so dass diesbezüglich für das Nachtatverhalten keine Strafminderung angezeigt erscheint. 5.4. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Urk. 47 S. 28 f.) ist sodann unter diesem Titel eine weitere leichte Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten vorzunehmen. 5.5. Die aufgrund der Tatkomponente festgesetzte Freiheitsstrafe im Bereich von 25 - 27 Monaten ist demnach angesichts der übrigen Strafzumessungsfaktoren um 9 Monate auf letztlich 17 Monate zu reduzieren. Hinzu kommt die für die mehrfache Entwendung des Fahrzeuges zum Gebrauch festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 47 S. 29 f. + 37). Infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Regelung im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen, zumal es sich beim Beschuldigten um eine bisher gut beleumdete Person handelt. Nichts anderes kann für die heute festgesetzte Geldstrafe gelten, nachdem für die beiden Strafarten hinsichtlich des Vollzuges in casu letztlich dieselben Kriterien anwendbar sind.

- 28 - V. Zivilansprüche

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil zur Leistung von Scha- denersatz in der Höhe des in den einzelnen Anklagepunkten jeweils erstellten Sachschadens verpflichtet. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– sowie der Privatklägerin C._____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5% Zins ab

22. Oktober 2014, zu bezahlen (Urk. 47 S. 32 ff.). Weiter hat sie den Beschuldig- ten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 35).

2. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren mit Bezug auf den zuge- sprochenen Schadenersatz einwenden, dass mangels eines entsprechenden Eigentumsnachweises der Privatklägerin B._____ sowie infolge von Forderungsabtretungen der Privatklägerinnen an ihre Versicherungen der Schaden im behaupteten Umfang nicht nachgewiesen sei und die entsprechenden Forderungen deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen seien (Urk. 86 S. 29). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als die Privatklägerin B._____ gemäss dem Schreiben des Vertreters der Privatklägerin von ihrer Versicherung bereits mit Fr. 17'800.– für den vorliegend eingeklagten Vorfall entschädigt worden ist (vgl. Urk. D1/89/2), was von der Vorinstanz in ihrem Urteil zwar erwähnt wurde, letztlich jedoch bei der Schadensfestsetzung unberücksichtigt blieb (vgl. Urk. 47 S. 35 + 37). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Zusprechung von Schadenersatz an die beiden Privatklägerinnen hingegen zu bestätigen, zumal die Verteidigung insbesondere die Höhe des Sachschadens der Privatklägerin B._____ moniert, welcher jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen insoweit als erstellt zu erachten ist (vgl. vorne Ziffer II./1.7.). Wenn die Verteidigung sodann neu behauptet, dass die Privatklägerinnen B._____ und C._____ GmbH mutmasslich eine (noch weitergehende) Versicherungsentschädigung erhalten hätten (vgl. Urk. 86 S. S. 14 f. + 23 f.), so

- 29 - ist darauf hinzuweisen, dass die Strafprozessordnung für den Adhäsionsprozess keine Regelung betreffend das Novenrecht im Berufungsverfahren enthält, indessen diesbezüglich die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021 [Geschäfts-Nr. SB190212], E. III.2.4.), wonach unechte Noven (d.h. Tatsachen, die sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben) nur beachtlich sind, wenn die betreffende Partei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte (SPÜHLER, BSK ZPO,

3. Aufl., N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Verteidigung, die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung eine (weitergehende) Versicherungsentschädigung der beiden Privatklägerinnen behauptete, äusserte sich indessen nicht zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Novums sowie zu einer allfälligen späteren Kenntnisnahme dieser weiteren Entschädigungen. Damit erweist sich ihr entsprechendes Vorbringen als verspätet, zumal ohnehin festzuhalten ist, dass es sich hinsichtlich der behaupteten (weitergehenden) Entschädigung der Privat- klägerinnen um nicht näher begründete Mutmassungen der Verteidigung handelt. Betreffend die Privatklägerin B._____ ist nämlich aktenkundig, dass die Versicherung eine Zahlung von Fr. 17'800.– "per Saldo aller Ansprüche" geleistet hat (vgl. Urk. D1/89/2), während die Privatklägerin C._____ GmbH gemäss ihrer Formularerklärung über keine Versicherungsdeckung verfügt (Urk. D1/81). Im Übrigen beschlagen diese Einwendungen entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 24) auch nicht die Parteistellung der Privatklägerinnen, nachdem sich diese bereits im Untersuchungsstadium sowohl als Strafklägerinnen als auch als Zivilklägerinnen im hiesigen Verfahren ordnungsgemäss konstituiert haben (vgl. Urk. D1/35 + D1/81). Entsprechend ist der Beschuldigte in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 64'870.–, USD 300.– und EUR 150.– zu bezahlen, während im Mehrbetrag ein Verweis auf den Zivilweg zu erfolgen hat. Bezüglich der Privatklägerin C._____ GmbH bleibt es bei der Ver- pflichtung zu Schadenersatz von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014.

- 30 -

3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 500.– an die Privatklägerin B._____ wurde von der Verteidigung heute in keiner Weise kritisiert (vgl. Urk. 86 S. 29). Es lässt sich denn auch ohne Weiteres rechtfertigen, der Privatklägerin B._____ mit Blick auf den zusätzlichen ideellen Wert der Schmuckstücke und die damit erlittene Unbill die genannte Genugtuung im Sinne einer materiellen Wiedergutmachung zuzusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO), auch wenn der Beschul- digte heute in einem Nebenpunkt freizusprechen ist, da dieser Punkt aufgrund der beiden gleichgelagerten Strassenverkehrsdelikte im bisherigen Verfahren ohnehin zu untersuchen und umfassend zu beurteilen war. Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Be- zahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 16'000.– für die anwaltliche Vertretung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemäss der vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 9, da die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen auch in zweiter Instanz grundsätzlich durchdringt und sich hier lediglich eine geringfügige weitere Reduk- tion ihrer Forderungen ergibt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen

- 31 - werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich und vermag mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt lediglich marginale Verbesserungen seiner Position zu erzielen. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher zu sieben Achteln aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und das Honorar stimmt mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung überein (vgl. Urk. 84), so dass dem Verteidiger eine gemäss Nachtragsbeschluss vom 14. August 2023 (Urk. 91) berichtigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'300.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse auszuzahlen ist. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von sieben Achteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2022 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Direkt im Anschluss an die mündliche Eröffnung des vo- rinstanzlichen Urteils liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger die Berufung anmelden (Prot. I S. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das be- gründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 sodann fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei das Dispensationsgesuch der Ankläge- rin gutgeheissen wurde (Urk. 53 + 55; Art. 400 Abs. 3 StPO). Nach zwei Verschiebungen der anberaumten Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 60 - 72), wurde die Verhandlung schliesslich auf den 11. Juli 2023 angesetzt (Urk. 73). Eine zwischenzeitlich angeordnete psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten betreffend seine Verhandlungsfähigkeit ergab, dass er an einer An- passungsstörung mit depressiver Reaktion aufgrund psychosozialer Belastungen leidet, welche jedoch weder seine Verhandlungsfähigkeit noch seine Verneh- mungsfähigkeit tangieren (Urk. 78 S. 23 ff.). Zur Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, während der Beschuldigte der Verhandlung unentschuldigt fernblieb (Prot. II S. 7; vgl. auch Urk. 82).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten bestraft (Urk. 47 S. 37). Die massgebenden theoretischen Grundsätze der Strafzumessung hat sie vorweg grundsätzlich zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 22 ff.).

E. 1.2 Zu ergänzen gilt es einzig, dass im vorliegenden Fall das alte Sanktionsrecht anwendbar ist, nachdem der Beschuldigte die inkriminierten Taten allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit sowohl vor dem Inkrafttreten des revidierten Allge- meinen Teil des Strafgesetzbuches als auch vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am 1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen hat, da sich die entsprechend neuen Bestimmungen bei Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der "lex mitior") nicht als milder erweisen. Namentlich hatte gemäss dem alten Sanktionenrecht die Geldstrafe einen weiteren Anwendungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB), während umgekehrt keine Aspekte ersichtlich sind, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation als strenger erscheinen liessen.

E. 1.3 Zu korrigieren gilt es sodann die erstinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Strafart. So führt die Vorinstanz aus, die Deliktsmehrheit und deren teilweise mehrfache Begehung würden insgesamt den Rahmen sprengen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könne. Zudem erscheine vorliegend hin- sichtlich aller Delikte eine Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven Effizienz

- 22 - erforderlich, da angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (Urk. 47 S. 25). Das Bundesgericht hat indessen seine Rechtsprechung mehrfach bestätigt, wonach die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Me- thode zulässig ist (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2. mit Hinweis auf BGE 144 IV 217, E. 2.4. und E. 3.5.4.; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4. und 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4.). Zum methodischen Vorge- hen präzisierte das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen gleicharti- gen Einzelstrafen allfällige Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Ge- richt zur Wahl der Strafart für die einzelnen konkreten Delikte zu äussern und hat nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzuge- ben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforder- lich hält (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist indes entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; Urteil 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sieht zwar vor, dass auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt werden könne, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe gilt aber nicht schon deshalb als unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60, E. 6.5.1.). Den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten ist daher in erster Linie bei der Bemessung des Tagessatzes Rechnung zu tragen.

- 23 - Vorliegend wird daher im Folgenden hinsichtlich jedes Delikts separat zu prüfen sein, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe den Verhältnissen als angemessen erscheint.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 1 und 2)

E. 1.4 Die Vorinstanz erwog weiter, die in der Anklage aufgeführten Werte der Schmuckstücke von gesamthaft Fr. 282'800.– beruhten auf einem Sachverständi- gengutachten, welches inhaltlich detailliert, differenziert und schlüssig sei. Es set- ze sich umfassend mit allen in der Anklageschrift aufgeführten Schmuckstücken

- 9 - auseinander, wobei der Gutachter die Privatklägerin B._____ im Hinblick auf sei- ne Einschätzungen umfassend befragt habe. Die Vorinstanz hält daher fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb für die Beurteilung des fraglichen De- liktswerts nicht auf die im Gutachten genannten Werte abzustellen sei (Urk. 47 S. 11). Mit der Vorinstanz ist das bei den Akten liegende Gutachten vom

E. 1.5 Betreffend die einzelnen in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke ging die Vorinstanz davon aus, die Privatklägerin B._____ sei in der Lage, entspre- chenden Schmuck zu kaufen, ihn selber herzustellen und ihn auch nachmachen zu lassen. Schmuckstücke von der Art, wie sie in der Anklage aufgeführt sind, seien auch auf eingereichten Fotos der Privatklägerin (z.B. bei ihrer Hochzeit) zu sehen. Zudem sei die Aufstellung der Privatklägerin B._____ zu den abhanden gekommenen Schmuckstücken teilweise sehr detailreich beschrieben worden (Urk. D1/36: "Goldring in Form einer Krone, durchbrochen von der Mutter ge- schenkt."; "Grosser ovaler Ring, mit Bernstein in Roségold gefasst, selbst ge- schmiedet."; "[…] Ring im Tessin gekauft vor 15 Jahren."; "selbst gekauft in Israel 2016."). Ebenfalls kenne sich die Privatklägerin mit Edelsteinen aus, habe sie die- se doch genau benennen können. Ausserdem sei es der Privatklägerin möglich gewesen, anschauliche Zeichnungen der Schmuckstücke anzufertigen. Solche Beschreibungen – so die Vorinstanz – könne man nicht einfach so erfinden (Urk. 47 S. 12). Die Privatklägerin sei eine wohlhabende Person, und es sei

- 10 - durchaus nachvollziehbar, dass ihr viel an ihrem Schmuck liege, zumal es sich teilweise um Erbstücke handle. Schliesslich bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sie diesbezüglich Falschangaben mache, zumal ihr die Geldnot des Be- schuldigten bekannt und ihr entsprechend bewusst gewesen sei, dass sie von ihm keine Zahlung im Umfang des eingeklagten Schadenswertes werde erhältlich ma- chen können. Die Angaben der Privatklägerin B._____ seien daher grundsätzlich glaubhaft (Urk. 47 S. 12 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind für den Berufungsentscheid zu übernehmen. Tatsächlich sind in einer Gesamt- betrachtung keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin B._____ Schmuckstücke als vermisst angegeben haben könnte, welche nicht in ihrem Eigentum standen. Dass sie die Liste im Laufe des Verfahrens angepasst hat, erscheint angesichts ihres Umfangs nachvollziehbar und beschränkt ihre Verwendbarkeit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (vgl. Urk. 86 S. 18). Verdeutlicht wird die Glaubhaftigkeit der Angaben insbe- sondere angesichts der auch von der Vorinstanz angeführten detaillierten, nahezu akribischen Beschreibungen und Zeichnungen der teilweise aussergewöhnlichen Schmuckstücke, was es praktisch als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Privatklägerin deren Existenz frei erfunden hat. Hinweise, die auf eine Falsch- belastung hindeuten könnten, sind mit der Vorinstanz nicht zu erkennen, da sich die Privatklägerin aufgrund der ihr bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in der Tat keine Hoffnungen auf monetären Ersatz der Schmuck- stücke machen konnte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 40 S. 5) kann es vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen, dass die Privatklägerin nicht mehr zu jedem einzelnen Schmuckstück einen schriftlich festgehaltenen Eigentumsnachweis vorzeigen konnte, zumal es sich teilweise auch um Eigen- kreationen und Geschenke handelte und nicht etwa um einen katalogisierten Bestand eines Juweliergeschäftes. Zusammenfassend ist daher auch dies- bezüglich dem Beweisresultat der Vorinstanz zu folgen, weshalb rechtsgenügend erstellt ist, dass die Privatklägerin B._____ Eigentümerin sämtlicher in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke ist und diese im Tatzeitraum auch in Besitz hatte.

- 11 - Der diesbezügliche Verweis der Verteidigung auf zivilprozessuale Beweis- regeln, wonach der Beweis im Eigentumsstreit durch Besitznachweis oder Urkunden zu erbringen sei (vgl. Urk. 86 S. 10, 19 + 21 f.), ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass sich der strafrechtliche Begriff der Fremdheit auf die zivilrechtliche Güterzuordnung bezieht (vgl. BGE 122 IV 179, E. 3.c.aa.), was aber nichts am Umstand ändert, dass in einem Strafverfahren die strafprozessualen Beweisregeln Anwendung finden und damit insbesondere auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).

E. 1.6 Schliesslich hielt die Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Täterschaft des Beschuldigten zusammengefasst fest, es seien grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft zu finden, da weder der Beschuldigte noch die Privat- klägerin B._____ stichhaltige Hinweise auf andere in Frage kommende Personen vorgebracht hätten, welche die Schmuckstücke hätten entwenden können. Zwar sei es mithin wenig wahrscheinlich, dass sich eine andere Person in der Wohnung der Privatklägerin B._____ an deren Schmuck bedient habe, zumal der Beschuldigte sein Vorgehen sowie einen substantiellen Teil des dabei erlangten Deliktsgutes eingestanden habe, doch könne eine solche Täterschaft letztlich dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb sich dem Beschuldigten lediglich der konkret erstellbare Deliktsbetrag rechtsgenügend nachweisen lasse (Urk. 47 S. 17 f.). Auch diesen Erwägungen kann zugestimmt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte das in der Anklage umschriebene Tatvorgehen eingestan- den, weshalb seine Täterschaft grundsätzlich erstellt ist. Im Laufe der Untersu- chung hat er hinsichtlich zahlreicher Schmuckstücke sodann explizit eingeräumt, diese aus der Wohnung der Privatklägerin B._____ entwendet zu haben. Betref- fend die vom Beschuldigten anerkannten Gegenstände besteht vor dem Hinter- grund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin mithin kein relevanter Zweifel, dass die Privatklägerin diese Wertgegenstände auch tatsächlich beses- sen hat, zumal der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme (Urk. D1/82/4 F/A 14) in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen seine Ein- geständnisse in den vorgängigen Einvernahmen als Falschangaben zu gelten

- 12 - hätten. Da hierfür auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist na- mentlich von der Richtigkeit der nachstehend angeführten Zugaben des Beschul- digten auszugehen.

a) In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2017 (Urk. D1/6) hat der Be- schuldigte ausdrücklich anerkannt, die folgenden Schmuckgegenstände im Ge- samtwert von Fr. 33'020.– in der Wohnung der Privatklägerin an sich genommen zu haben: Position: Beschreibung: Wert in Fr: 4 Ring Gelbgold 750 mit Rubin (D1/6 F/A146) 4'200.00

E. 1.7 Zusammenfassend ist dem Beweisresultat der Vorinstanz daher zu folgen, wonach gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten, die aktenkundige Videoaufnahme sowie die edierten Unterlagen diverser Schmuckhändler ein tota- ler Deliktsbetrag von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– erstellt werden kann, während hinsichtlich des eingeklagten Restbetrages zwar ebenfalls wahr- scheinlich ist, dass Wertgegenstände in entsprechender Schadenshöhe vom Be- schuldigten in der Wohnung der Privatklägerin unrechtmässig behändigt wurden, ohne dass diesbezüglich aber eine genügend sichere Beweislage betreffend des- sen Täterschaft besteht.

2. Dossier 2

E. 2 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 5 (Zivilansprüche Privatklä-

- 6 - gerin 1), 6 (Zivilansprüche Privatklägerin 2), 8 (Kostenauflage) und 9 (Prozess- entschädigung an die Privatklägerin 1) an. Nicht gerügt und damit in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Landes- verweisung) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 2.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von insgesamt ca. viereinhalb Jahren in zwei getrennten Phasen erhebliche Deliktssummen von zumindest Fr. 83'120.– (Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.–) sowie Fr. 32'000.– erbeutet hat, wobei die ent- sprechenden Diebstähle sowohl für die Privatklägerin B._____ als auch für die Privatklägerin C._____ GmbH eine gewichtige Einbusse von teilweise auch emotionalem Wert darstellten, derer sie kaum wieder habhaft werden dürften, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst gewesen sein muss. Der Beschuldigte nutzte nichtsdestotrotz gegenüber beiden Privatklägerinnen das ihm jeweils entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und bereicherte sich zum Nachteil von Personen, welche ihm zuvor sehr gut gesinnt waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 11) kann es niemandem zum Vorwurf gereichen, Schmuckstücke in den eigenen vier Wänden nicht vor dem Zugriff von Bekannten zu verstecken. Insbesondere die Diebstähle zum Nachteil der Privatklägerin B._____ erscheinen denn auch reichlich hinterhältig, da sie den Beschuldigten, mit welchem sie zuvor in einem Untermietsverhältnis zusammengewohnt hatte, im Rahmen einer grosszügig anmutenden Abmachung für die Zeit ihrer Abwesenheiten in ihrer Wohnung leben liess.

E. 2.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven, da er sich mit den erbeuteten Vermögenswerten einen Lebensstil finanzieren wollte, für den er selber nicht aufkommen konnte. Geradezu notleidend war der Beschuldigte indes zu keinem Zeitpunkt, zumal er stets ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit als freischaffender Fotograf erzielt hat, welches er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für die Zeit ab dem Jahr 2015 auf Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat bezifferte (Urk. 36 S. 4). Während seiner Anstellung bei der C._____ GmbH erzielte er zudem ein Einkommen aus eben dieser Tätigkeit. Sein Vorgehen ist daher mit der Vorinstanz als ziemlich habgierig zu bezeichnen.

- 24 - Sowohl beim Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin B._____ als auch bei jenem zum Nachteil der C._____ GmbH handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive mithin nicht zu relativieren, weshalb im Rahmen aller denkbaren gewerbsmässigen Diebstähle von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist.

E. 2.3 Die Einsatzstrafe ist demzufolge innerhalb des bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe reichenden Strafrahmens im Bereich von 22 bis 24 Monaten festzusetzen, wobei aufgrund der Höhe des Verschuldens und der entsprechenden Strafhöhe als Strafart hier nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt.

3. Mehrfache Urkundenfälschung

E. 2.4 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen Urkun- denfälschung ist zutreffend. Da einzeln abgrenzbare Tathandlungen vorliegen und diese zeitlich nicht unerheblich auseinanderliegen, ist von einer mehrfachen Tat- begehung und nicht von einer Tateinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3.). Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht substanziiert in Frage gestellt (Urk. 86 S. 28). Wenn diesbezüglich geltend gemacht wird, das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe mit einem Deliktsbetrag von bis zu Fr. 300.– sei ebenfalls einzustellen (Urk. 40 S. 11), so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 172ter StGB nur in Bezug auf Vermögensdelikte, nicht aber in Bezug auf Urkundendelikte zur Anwendung gelangen kann (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, 4. Aufl., N 5 zu Art. 172ter StGB), weshalb sich dieses Argument von vornherein als nicht stichhaltig erweist. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollständig zu übernehmen (vgl. Urk. 47 S. 21).

3. Dossier 3

E. 3 Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschie- nen (Prot. II S. 7). Tritt die beschuldigte Person in zweiter Instanz als Berufungs- kläger auf und erscheint zur Berufungsverhandlung nur deren Verteidigung, so ist die Berufungsverhandlung ohne die unentschuldigt säumige Person durchzu- führen. Ein Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen von Art. 366 ff. StPO findet bei dieser Konstellation nicht statt (vgl. Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2.).

E. 3.1 Der Beschuldigte hat während einer Dauer von rund 28 Monaten unzählige Male die Kassenbelege seiner Arbeitgeberin zu eigenen Zwecken verfälscht. Es handelt sich bei Kassenbelegen zwar nicht um in besonderem Masse geschützte Urkunden, dennoch sind sie offensichtlich rechtlich relevant, worüber sich der Beschuldigte schlicht hinwegsetzte, um unbemerkt an ihm nicht gehörende Ver- mögenswerte zu gelangen. Bei seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte – ebenso wie bei den Diebstählen, welche als eigentliche Motivation für die Urkundenfälschungen erscheinen – eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, da er sich einen Lebensstil finanzieren wollte, welcher er sich selbst nicht hätte erlauben können. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten aber noch als eher leicht zu taxieren.

E. 3.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte zwar mit Vorsatz, doch stellten die Manipulationen des Kassensystems nicht sein eigentliches Handlungsziel dar. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven, um seine Entnahmen aus dem Kassensystem zu kaschieren. Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Verschuldenselemente demnach nicht relativiert, weshalb insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist.

E. 3.3 Im Rahmen des bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist für die Urkundenfälschung hypothetisch eine isolierte Strafe von 6 Monaten

- 25 - festzusetzen, welche aufgrund ihrer einheitlichen Begehung mit dem gewerbs- mässigen Diebstahl im Rahmen einer Idealkonkurrenz ebenfalls als Freiheitstrafe auszufällen ist. Da die Urkundenfälschungen mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, rechtfer- tigt es sich, die Einsatzstrafe in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt lediglich 3 Monate auf eine Höhe von 25 bis 27 Monaten zu erhö- hen.

4. Mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch

E. 4 Die Verteidigung verlangte mit den Vorfragen, es sei Dr. D._____ aufzu- fordern, einen schriftlichen Bericht über die frühere ärztliche Untersuchung des Beschuldigten zu verfassen, und es sei aufgrund der abweichenden Meinung von Dr. D._____ ein Obergutachten zum aktuellen Gutachten von Dr. E._____ betreffend die Verhandlungsfähigkeit zu erstellen, wobei über diese Anträge mit separatem (Zwischen-)Entscheid zu befinden sei (Urk. 85). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass mit der Vorladung des Beschuldigten zur heutigen Verhandlung im Sinne eines (nicht anfechtbaren) prozessleitenden Entscheides von dessen Verhandlungsfähigkeit ausgegangen wurde, damit zeitnah erneut vorgeladen werden konnte, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Diese Einschätzung hat sich mit dem Ergebnis der Begutachtung, welche dem Beschuldigten volle Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit attestiert (Urk. 78 S. 27), bestätigt. Es besteht mithin kein Grund, auf den vorgängigen Entscheid betreffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zurückzukommen oder gar einen neuen Zwischenentscheid in dieser Sache zu fällen, zumal ein solcher ohnehin nicht selbständig anfechtbar ist. Soll die Frage der Verhandlungsfähigkeit trotz klarer Stellungnahme der Fachperson nochmals aufgerollt werden, so müsste eine entsprechende Rüge mithin mit der strafrechtlichen Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Endentscheid beim

- 7 - Bundesgericht angebracht werden. Ein schriftlicher Bericht oder gar eine Oberexpertise in dieser Frage ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und klaren Feststellungen im Gutachten nicht einzuholen, zumal es sich bei der früheren Einschätzung von Dr. D._____ im Januar 2023 explizit nur um eine zeitlich beschränkte (summarische) Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten handelte (vgl. Urk. 68 + 70) und diesbezüglich weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht von einem Gutachten die Rede sein kann. Vielmehr handelt es sich dabei – wie im Übrigen auch bei der vorgängigen Einschätzung der Verhandlungsfähigkeit durch pract. med. F._____ (vgl. Urk. 60B) – um ein ärztliches Attest ohne umfassende Untersuchung des Beschuldigten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass Dr. D._____ für seine summarische Einschätzung die Verfahrensakten nicht bekannt waren. Mit dem aktuellen amtlichen Gutachten vom 4. Juli 2023, deren einleuchtend begründete Schlussfolgerung auf Basis einer umfassenden – insbesondere in Kenntnis der gesamten Verfahrensakten erstatteten – Untersuchung vorgenommen wurde, ist die vormalige zeitlich beschränkte Einschätzung von Dr. D._____ definitiv als überholt anzusehen, weshalb auch bei schriftlicher Verdeutlichung des Attestes zum vornherein nicht zwei sich widersprechende gleichwertige Expertisen betreffend denselben Zeitraum vorliegen, welche eine weitere Begutachtung als diskutabel erscheinen lassen könnten. II. Sachverhalt

1. Dossier 1

E. 4.1 Der Beschuldigte entwendete das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ bei mehreren Gelegenheiten und fuhr damit teilweise relativ weite Strecken, einmal gar ins nahe Ausland nach I._____ [Stadt in Deutschland]. Das Verschulden ist dennoch als noch leicht zu bezeichnen, zumal der Gewahrsamsbruch für den Be- schuldigten aufgrund seines offenen Zuganges zum Fahrzeugschlüssel weniger offensichtlich gewesen sein mag. Hinsichtlich der Ausfahrten ist nicht näher be- kannt, ob das Fahrzeug tatsächlich gefahren werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Es lag aber jedenfalls nicht am Beschuldigten, eigenmächtig hierüber zu entscheiden.

E. 4.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus einer Laune heraus, zumal er keine Notwendigkeit für die Benutzung des Fahrzeugs der Privatklägerin B._____ darlegen konnte. Im Gegenteil war der Beschuldigte ja sogar im Besitz eines eigenen Fahrzeugs, welches er indessen lieber stehen lassen wollte, um stattdessen das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ – welches er als schönes Fahrzeug bezeichnete, das gemäss Auskunft eines Garagisten zu wenig gefahren werde (Urk. D1/82/3 F/A 8) – zu benützen, was den Eindruck bestätigt, dass es der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten mit der Achtung fremden Eigentums nicht so genau nahm und nach Gutdünken darüber verfügte. Es rechtfertigt sich insgesamt, diesbezüglich eine Strafe in der Höhe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 48), weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, eine Geldstrafe zeige bei ihm von vornherein keine

- 26 - ausreichend abschreckende Wirkung. Im Übrigen führen knappe finanzielle Verhältnisse, wie sie beim Beschuldigten immer noch vorliegen (Urk. 86 S. 3), nicht automatisch dazu, dass aufgrund allfälliger Vollzugsschwierigkeiten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB stets eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre (vgl. vorstehend Ziffer IV./1.3.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht angezeigt und es ist die weniger eingriffsintensive Sanktion der Geldstrafe zu wählen.

E. 4.4 Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der zuletzt ungünstigen finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten knapp über dem regulären Mindestansatz festzusetzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund seiner gelegentlichen Erwerbstätig- keit (Urk. 36 S. 5; Urk. 78 S. 5) erscheint ein Tagessatz von Fr. 40.– angemessen, da angesichts minimaler gesetzlicher Finanzverpflichtungen von einem monatli- chen Überschuss im Bereich von Fr. 1'200.– auszugehen ist.

5. Täterkomponente / Beschleunigungsgebot 5.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 28). Strafzu- messungsrelevante Faktoren sind daraus nicht ersichtlich. 5.2. Vorbestraft ist der Beschuldigte nicht (Urk. 48), was indessen strafzu- messungsneutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1). 5.3. Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte weitgehend mit der Untersuchungsbehörde kooperierte. Bei den Diebstählen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ gestand der Beschuldigte das Tatvorgehen stets ein und anerkannte im Laufe der Untersuchung auch die Entwendung zahlreicher Schmuckgegenstände, wobei er sein Geständnis in der Schlusseinvernahme, im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Anzahl der entwendeten Schmuckstücke nicht mehr in vollem Umfang bestätigen wollte (Urk. D1/82/4 F/A 14; Urk. 36 S. 13 f.). Die Taten gemäss Dossier 2 zum Nachteil der Privatklägerin C._____ GmbH gestand der Beschuldigte aber von Beginn weg ein, wobei er die Deliktshöhe anfänglich noch in Zweifel zog. Insbesondere

- 27 - hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Dossier 1 und 2 zeigte sich der Beschuldigte auch einsichtig und brachte wiederholt zum Ausdruck, dass er die Taten stark bereue und diese nie mehr vorkommen werden (Prot. I S. 22; Urk. D1/82/1 F/A 27; Urk. D1/82/4 F/A 56), was glaubhaft erscheint, zumal er sich bei den Geschädigten auch persönlich entschuldigt hat (vgl. Urk. 39/2). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit durchaus strafmindernd im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen. Die Entwendung des Fahrzeuges der Privatklägerin B._____ zum Gebrauch hat der Beschuldigte zwar nicht bestritten, doch machte er stets geltend, zu den Fahrten berechtigt gewesen zu sein, ohne näher darlegen zu können, weshalb er von einer Einwilligung der Privatklägerin ausgehen konnte, so dass diesbezüglich für das Nachtatverhalten keine Strafminderung angezeigt erscheint. 5.4. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Urk. 47 S. 28 f.) ist sodann unter diesem Titel eine weitere leichte Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten vorzunehmen. 5.5. Die aufgrund der Tatkomponente festgesetzte Freiheitsstrafe im Bereich von 25 - 27 Monaten ist demnach angesichts der übrigen Strafzumessungsfaktoren um 9 Monate auf letztlich 17 Monate zu reduzieren. Hinzu kommt die für die mehrfache Entwendung des Fahrzeuges zum Gebrauch festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 47 S. 29 f. + 37). Infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Regelung im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen, zumal es sich beim Beschuldigten um eine bisher gut beleumdete Person handelt. Nichts anderes kann für die heute festgesetzte Geldstrafe gelten, nachdem für die beiden Strafarten hinsichtlich des Vollzuges in casu letztlich dieselben Kriterien anwendbar sind.

- 28 - V. Zivilansprüche

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil zur Leistung von Scha- denersatz in der Höhe des in den einzelnen Anklagepunkten jeweils erstellten Sachschadens verpflichtet. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– sowie der Privatklägerin C._____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5% Zins ab

22. Oktober 2014, zu bezahlen (Urk. 47 S. 32 ff.). Weiter hat sie den Beschuldig- ten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 35).

2. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren mit Bezug auf den zuge- sprochenen Schadenersatz einwenden, dass mangels eines entsprechenden Eigentumsnachweises der Privatklägerin B._____ sowie infolge von Forderungsabtretungen der Privatklägerinnen an ihre Versicherungen der Schaden im behaupteten Umfang nicht nachgewiesen sei und die entsprechenden Forderungen deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen seien (Urk. 86 S. 29). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als die Privatklägerin B._____ gemäss dem Schreiben des Vertreters der Privatklägerin von ihrer Versicherung bereits mit Fr. 17'800.– für den vorliegend eingeklagten Vorfall entschädigt worden ist (vgl. Urk. D1/89/2), was von der Vorinstanz in ihrem Urteil zwar erwähnt wurde, letztlich jedoch bei der Schadensfestsetzung unberücksichtigt blieb (vgl. Urk. 47 S. 35 + 37). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Zusprechung von Schadenersatz an die beiden Privatklägerinnen hingegen zu bestätigen, zumal die Verteidigung insbesondere die Höhe des Sachschadens der Privatklägerin B._____ moniert, welcher jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen insoweit als erstellt zu erachten ist (vgl. vorne Ziffer II./1.7.). Wenn die Verteidigung sodann neu behauptet, dass die Privatklägerinnen B._____ und C._____ GmbH mutmasslich eine (noch weitergehende) Versicherungsentschädigung erhalten hätten (vgl. Urk. 86 S. S. 14 f. + 23 f.), so

- 29 - ist darauf hinzuweisen, dass die Strafprozessordnung für den Adhäsionsprozess keine Regelung betreffend das Novenrecht im Berufungsverfahren enthält, indessen diesbezüglich die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021 [Geschäfts-Nr. SB190212], E. III.2.4.), wonach unechte Noven (d.h. Tatsachen, die sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben) nur beachtlich sind, wenn die betreffende Partei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte (SPÜHLER, BSK ZPO,

3. Aufl., N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Verteidigung, die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung eine (weitergehende) Versicherungsentschädigung der beiden Privatklägerinnen behauptete, äusserte sich indessen nicht zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Novums sowie zu einer allfälligen späteren Kenntnisnahme dieser weiteren Entschädigungen. Damit erweist sich ihr entsprechendes Vorbringen als verspätet, zumal ohnehin festzuhalten ist, dass es sich hinsichtlich der behaupteten (weitergehenden) Entschädigung der Privat- klägerinnen um nicht näher begründete Mutmassungen der Verteidigung handelt. Betreffend die Privatklägerin B._____ ist nämlich aktenkundig, dass die Versicherung eine Zahlung von Fr. 17'800.– "per Saldo aller Ansprüche" geleistet hat (vgl. Urk. D1/89/2), während die Privatklägerin C._____ GmbH gemäss ihrer Formularerklärung über keine Versicherungsdeckung verfügt (Urk. D1/81). Im Übrigen beschlagen diese Einwendungen entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 24) auch nicht die Parteistellung der Privatklägerinnen, nachdem sich diese bereits im Untersuchungsstadium sowohl als Strafklägerinnen als auch als Zivilklägerinnen im hiesigen Verfahren ordnungsgemäss konstituiert haben (vgl. Urk. D1/35 + D1/81). Entsprechend ist der Beschuldigte in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 64'870.–, USD 300.– und EUR 150.– zu bezahlen, während im Mehrbetrag ein Verweis auf den Zivilweg zu erfolgen hat. Bezüglich der Privatklägerin C._____ GmbH bleibt es bei der Ver- pflichtung zu Schadenersatz von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014.

- 30 -

3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 500.– an die Privatklägerin B._____ wurde von der Verteidigung heute in keiner Weise kritisiert (vgl. Urk. 86 S. 29). Es lässt sich denn auch ohne Weiteres rechtfertigen, der Privatklägerin B._____ mit Blick auf den zusätzlichen ideellen Wert der Schmuckstücke und die damit erlittene Unbill die genannte Genugtuung im Sinne einer materiellen Wiedergutmachung zuzusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO), auch wenn der Beschul- digte heute in einem Nebenpunkt freizusprechen ist, da dieser Punkt aufgrund der beiden gleichgelagerten Strassenverkehrsdelikte im bisherigen Verfahren ohnehin zu untersuchen und umfassend zu beurteilen war. Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Be- zahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 16'000.– für die anwaltliche Vertretung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemäss der vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 9, da die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen auch in zweiter Instanz grundsätzlich durchdringt und sich hier lediglich eine geringfügige weitere Reduk- tion ihrer Forderungen ergibt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen

- 31 - werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich und vermag mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt lediglich marginale Verbesserungen seiner Position zu erzielen. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher zu sieben Achteln aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und das Honorar stimmt mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung überein (vgl. Urk. 84), so dass dem Verteidiger eine gemäss Nachtragsbeschluss vom 14. August 2023 (Urk. 91) berichtigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'300.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse auszuzahlen ist. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von sieben Achteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:

E. 6 September 2021 betreffend den Wert der von der Privatklägerin angegebenen Schmuckstücke als überzeugend zu würdigen, zumal es detailliert auf die Eigen- heiten, Beschaffenheiten und Materialzusammensetzungen der einzelnen Schmuckstücke eingeht (vgl. Urk. D1/84/6). Die Schlussfolgerungen des Gutach- ters sind nachvollziehbar und die Schätzung des Wertes der Schmuckstücke auf gesamthaft Fr. 282'800.– liegt im Ergebnis nicht deutlich über der Schätzung der Privatklägerin B._____, welche bei der Anzeigeerstattung initial von einem Wert von Fr. 251'070.– ausging (Urk. D1/1 S. 3). Der jeweilige Wert der in der Anklage erwähnten Schmuckstücke ist demnach grundsätzlich ebenfalls rechtsgenügend erstellt.

E. 8 Ring Gelbgold 750 in Form einer Krone (D1/6 F/A147) 3'600.00 17 Ring Horn und Roségold 750 ovaler Opal (D1/6 F/A148) 3'800.00 Anhänger Gelbgold 750 in Form eines Stierkopfes (D1/6 22 F/A151) 11'250.00 23 4 Ketten Gelbgold 750 (D1/6 F/A74; D1/30 F/A19; Entwendung der Ketten wurde eingestanden, wobei es sich hier um die ein- zigen Ketten in der Auflistung der Anklageschrift handelt) 3'320.00 24 Ketten in Überlänge Figaro Gelbgold 750 (D1/6 F/A74; D1/30 F/A19; Entwendung der Ketten wurde eingestanden, wobei es sich hier um die einzigen Ketten in der Auflistung der Anklage- schrift handelt) 6'000.00 26 Armband Silber 925er linsenförmig (D1/6 F/A151) 850.00 Total 33'020.00

b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2021 (Urk. D1/82/4 F/A 14; Urk. 36 S. 13) hat er weiter ausdrücklich eingeräumt, das folgende Deliktsgut im Wert von Fr. 10'350.– entwendet zu haben. Position: Beschreibung: Wert in Fr.: 25 Collier Silber 925 in Form von Salamandern 1'000.00 28 Armband Silber 925 in Form div. Figuren 500.00 29 Anstecknadel Gelbgold 750 in Form eines Hirschkopfs 3'600.00 33 Ohrstecker Paar Silber 92 in Form eines Salamanders 500.00 35 Ohrstecker Gelbgold 750 mit einem hängenden Männlein 400.00 38 Ohrhänger Silber 325 vergoldet 450.00 40A Ohranhänger Gelbgold in Form einer Weintraube 2'500.00 43 Ring Material Gelbgold 750 1'400.00 Total 10'350.00

c) Geständig ist der Beschuldigte zudem, im November 2016 Bargeld im Betrag von USD 300.– und EUR 150.– bei der Privatklägerin entwendet zu haben

- 13 - (vgl. Urk. D1/6 F/A 83; vgl. auch Urk. D1/30 F/A 15 ff.). Ausserdem räumte er in der Untersuchung ein, zusätzliches Bargeld in der Höhe von Fr. 1'800.– in der Wohnung der Privatklägerin behändigt zu haben (Urk. D1/82/4 F/A 14, Position 42).

d) Des Weiteren lässt sich nebst der anerkannten Deliktsware gestützt auf die im Recht liegende Videoaufnahme sowie die von Schmuckhändlern edierten Unterlagen auch die Entwendung der folgenden Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 37'500.– erstellen: Position: Beschreibung: Wert in Fr.: 39 Uhr Rolex Stahl/Gold weisses Ziffernblatt (Urk. D1/7/2 S. 3: Bild mit Mitnahme einer Uhr Stahl/Silber) 11'100.00 40B Uhr Modell unbekannt Roségold 750 (Urk. D1/34; Urk. D1/84/6 Scan-Zusatz; vgl. D1/7/2 S. 3: Bild mit Mitnahme einer Uhr Stahl/Silber) 24'000.00 44 Ohrschmuck Creole Gelbgold 750 (Urk. D1/34; Urk. D1/84/6 Scan-Zusatz) 2'400.00 Total 37'500.00 Zu den beiden erstgenannten Gegenständen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die Privatklägerin B._____ zwei fehlende Uhren als entwendet angab, wobei auf der Videoaufnahme (Urk. D1/7/2 S. 3) ersichtlich ist, wie der Beschuldigte eine Uhr aus Stahl/Silber in der Hand hält. Es besteht daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 22) kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte diesen Gegenstand an sich genommen hat (Position 39). Die Position 44 (Ohrschmuck Creole) lässt sich dem Verkauf durch den Beschuldigten an die Münzenhandlung G._____ zuordnen (Urk. D1/34, insbesondere Blatt 7 und Urk. D1/84/6 [zweitletzte Seite = "Scan#Zusatz" unteres Bild]). Dasselbe gilt für die Position 40B (Uhr rosé-gold), wobei der Beschuldigte hier die Verlängerungsglieder des rosé-goldenen Armbandes veräusserte (Urk. D1/34, insbesondere Blatt 7 und Urk. D1/84/6 [zweitletzte Seite = Scan#Zusatz unteres Bild]). Da eine isolierte Entwendung der Verlängerungsglieder unter Zurücklassung der entsprechenden Uhr lebensfremd erscheint und der Beschuldigte auch nie eine nachvollziehbare Erklärung hierfür geliefert hat, bestehen – mit der Vorinstanz – keine erheblichen Zweifel daran,

- 14 - dass er neben den Verlängerungsgliedern auch die dazugehörige rosé-goldene Uhr entwendet hat.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. (…)
  3. (…)
  4. (…)
  5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  6. (…)
  7. (…) - 32 -
  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'080.– Auslagen Gutachten Akonto amtliche Verteidigung GB180069 (RA X._____), inklusive Bar- Fr. 8'283.45 auslagen und Mwst Fr. 10'071.40 amtliche Verteidigung (RA X._____), inklusive Barauslagen und Mwst Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. (…)
  10. (…)
  11. (Mitteilung)
  12. (Rechtsmittel)"
  13. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: (berichtigte Fassung gemäss Nachtragsbeschluss vom 14. August 2023)
  14. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1 und 2), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie − der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sin- ne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrten nach H._____ / SZ und I._____ / Deutschland). - 33 -
  15. Vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  16. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
  17. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  18. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Scha- denersatz von Fr. 64'870.–, USD 300.– und EUR 150.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrer Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ GmbH Scha- denersatz von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014, zu be- zahlen.
  20. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
  21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung in Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen.
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Attest Dr. med. D._____ Fr. 5'676.– Gutachten Dr. med. E._____ Fr. 9'300.– amtliche Verteidigung. - 34 -
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sieben Achteln auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten. - 35 -
  24. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per IncaMail) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin C._____ GmbH (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220279-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. E._____ und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. März 2022 (DG210191)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/94) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 37 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (Dossier 1 und 2), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie − der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 des SVG (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 500.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner teilweisen Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 2 (C._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5% Zins ab

22. Oktober 2014, zu bezahlen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'080.– Auslagen Gutachten Akonto amtliche Verteidigung GB180069 (RA X._____), inklusive Fr. 8'283.45 Barauslagen und Mwst amtliche Verteidigung (RA X._____), inklusive Fr. 10'071.40 Barauslagen und Mwst Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.– (inkl. Mwst) zu bezahlen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 49 S. 2 f.) Angefochten werden und abzuändern sind Ziffern 1., 2., 3., 5., 6., 8. und 9. des Urteilsdispositivs. − Diese sind dahingehend abzuändern, so dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird und ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden Zudem sei ihm für die durchgeführte Untersuchung (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) eine vollumfängliche, an- gemessene Entschädigung auszurichten. − Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 des SVG (Dossier 3) von Schuld und Strafe freizu- sprechen. − Eventualiter sei der Beschuldigte betreffend die ihm in den Dossiers 1 und 2 zur Last gelegten Sachverhalte angemessen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen und dies unter Ansetzung einer Probezeit von längstens zwei Jahren. − Die Zivilforderungen gemäss Dispositiv Ziffer 5 und 6 seien auf den Zivilweg zu verweisen. − Ebenso sei Dispositiv Ziffer 9 entsprechend aufzuheben.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahren und Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2022 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Direkt im Anschluss an die mündliche Eröffnung des vo- rinstanzlichen Urteils liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger die Berufung anmelden (Prot. I S. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das be- gründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 sodann fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei das Dispensationsgesuch der Ankläge- rin gutgeheissen wurde (Urk. 53 + 55; Art. 400 Abs. 3 StPO). Nach zwei Verschiebungen der anberaumten Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 60 - 72), wurde die Verhandlung schliesslich auf den 11. Juli 2023 angesetzt (Urk. 73). Eine zwischenzeitlich angeordnete psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten betreffend seine Verhandlungsfähigkeit ergab, dass er an einer An- passungsstörung mit depressiver Reaktion aufgrund psychosozialer Belastungen leidet, welche jedoch weder seine Verhandlungsfähigkeit noch seine Verneh- mungsfähigkeit tangieren (Urk. 78 S. 23 ff.). Zur Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, während der Beschuldigte der Verhandlung unentschuldigt fernblieb (Prot. II S. 7; vgl. auch Urk. 82).

2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 5 (Zivilansprüche Privatklä-

- 6 - gerin 1), 6 (Zivilansprüche Privatklägerin 2), 8 (Kostenauflage) und 9 (Prozess- entschädigung an die Privatklägerin 1) an. Nicht gerügt und damit in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Landes- verweisung) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschie- nen (Prot. II S. 7). Tritt die beschuldigte Person in zweiter Instanz als Berufungs- kläger auf und erscheint zur Berufungsverhandlung nur deren Verteidigung, so ist die Berufungsverhandlung ohne die unentschuldigt säumige Person durchzu- führen. Ein Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen von Art. 366 ff. StPO findet bei dieser Konstellation nicht statt (vgl. Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2.).

4. Die Verteidigung verlangte mit den Vorfragen, es sei Dr. D._____ aufzu- fordern, einen schriftlichen Bericht über die frühere ärztliche Untersuchung des Beschuldigten zu verfassen, und es sei aufgrund der abweichenden Meinung von Dr. D._____ ein Obergutachten zum aktuellen Gutachten von Dr. E._____ betreffend die Verhandlungsfähigkeit zu erstellen, wobei über diese Anträge mit separatem (Zwischen-)Entscheid zu befinden sei (Urk. 85). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass mit der Vorladung des Beschuldigten zur heutigen Verhandlung im Sinne eines (nicht anfechtbaren) prozessleitenden Entscheides von dessen Verhandlungsfähigkeit ausgegangen wurde, damit zeitnah erneut vorgeladen werden konnte, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Diese Einschätzung hat sich mit dem Ergebnis der Begutachtung, welche dem Beschuldigten volle Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit attestiert (Urk. 78 S. 27), bestätigt. Es besteht mithin kein Grund, auf den vorgängigen Entscheid betreffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zurückzukommen oder gar einen neuen Zwischenentscheid in dieser Sache zu fällen, zumal ein solcher ohnehin nicht selbständig anfechtbar ist. Soll die Frage der Verhandlungsfähigkeit trotz klarer Stellungnahme der Fachperson nochmals aufgerollt werden, so müsste eine entsprechende Rüge mithin mit der strafrechtlichen Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Endentscheid beim

- 7 - Bundesgericht angebracht werden. Ein schriftlicher Bericht oder gar eine Oberexpertise in dieser Frage ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und klaren Feststellungen im Gutachten nicht einzuholen, zumal es sich bei der früheren Einschätzung von Dr. D._____ im Januar 2023 explizit nur um eine zeitlich beschränkte (summarische) Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten handelte (vgl. Urk. 68 + 70) und diesbezüglich weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht von einem Gutachten die Rede sein kann. Vielmehr handelt es sich dabei – wie im Übrigen auch bei der vorgängigen Einschätzung der Verhandlungsfähigkeit durch pract. med. F._____ (vgl. Urk. 60B) – um ein ärztliches Attest ohne umfassende Untersuchung des Beschuldigten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass Dr. D._____ für seine summarische Einschätzung die Verfahrensakten nicht bekannt waren. Mit dem aktuellen amtlichen Gutachten vom 4. Juli 2023, deren einleuchtend begründete Schlussfolgerung auf Basis einer umfassenden – insbesondere in Kenntnis der gesamten Verfahrensakten erstatteten – Untersuchung vorgenommen wurde, ist die vormalige zeitlich beschränkte Einschätzung von Dr. D._____ definitiv als überholt anzusehen, weshalb auch bei schriftlicher Verdeutlichung des Attestes zum vornherein nicht zwei sich widersprechende gleichwertige Expertisen betreffend denselben Zeitraum vorliegen, welche eine weitere Begutachtung als diskutabel erscheinen lassen könnten. II. Sachverhalt

1. Dossier 1 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 vorgeworfen, zwischen Herbst 2015 (vgl. zur allseits anerkannten Korrektur des Tatzeitraumes: Urk. 37; Prot. I S. 10; Urk. 40 Ziff. 3.5. und Ziff. 3.8.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 38 S. 13) bis April 2017 in der Wohnung der Privatklägerin B._____ in Zürich mehrere Wertgegenstände, insbe- sondere Schmuck und Uhren, im Wert von insgesamt Fr. 282'000.– sowie Bargeld in den Beträgen von ca. Fr. 1'800.–, EUR 150.– sowie USD 300.– gestohlen zu haben. In der Folge soll er die Wertgegenstände verkauft und den erzielten Erlös

- 8 - sowie das entwendete Bargeld für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ver- wendet haben (Urk. D1/94 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, in der Wohnung der Privat- klägerin B._____ Schmuck und Bargeld entwendet zu haben. Ebenso räumt er ein, die an sich genommenen Schmuckstücke in der Folge verkauft und den daraus erzielten Erlös zusammen mit dem behändigten Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet zu haben (Urk. D1/82/1 F/A 31 ff.; Urk. D1/82/4 F/A 39; Urk. 38 S. 13; Urk. 40 Ziff. 3.7.). In Abrede stellt er einzig die ihm vorgeworfene Deliktssumme, indem er einerseits den Wert der in der Anklage aufgeführten Vermögenswerte bestreitet und andererseits in Frage stellt, dass die Privatklägerin tatsächlich im Besitz all dieser Gegenstände gewesen sei bzw. diese alle durch ihn entwendet worden seien. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren diesbezüglich insbesondere erneut vorbringen, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Eigentumsnachweis der Privatklägerin ausgegangen sei, indem sie in unzulässiger Weise auf deren Aussagen bzw. persönlich verfassten Listen abgestellt habe, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch die Opfermitverantwortung ausser Acht gelassen habe (Urk. 86 S. 17 ff.). Nachdem mithin die erwähnten Sachverhaltselemente nach wie vor umstritten sind, ist der Sachverhalt diesbezüglich in zweiter Instanz einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 1.3. Mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte betreffend das grundsätzliche Tatvorgehen geständig ist und sich die bei den Akten liegen- den Videoaufnahmen mit dem diesbezüglichen Geständnis des Beschuldigten decken (Urk. 47 S. 8 mit Hinweis auf Urk. D1/7/1 ff.). Dass der Beschuldigte zwi- schen Herbst 2015 und April 2017 Schmuckstücke und Bargeld aus der Wohnung der Privatklägerin B._____ entwendet hat, ist vor diesem Hintergrund ohne Weite- res als erstellt zu erachten. 1.4. Die Vorinstanz erwog weiter, die in der Anklage aufgeführten Werte der Schmuckstücke von gesamthaft Fr. 282'800.– beruhten auf einem Sachverständi- gengutachten, welches inhaltlich detailliert, differenziert und schlüssig sei. Es set- ze sich umfassend mit allen in der Anklageschrift aufgeführten Schmuckstücken

- 9 - auseinander, wobei der Gutachter die Privatklägerin B._____ im Hinblick auf sei- ne Einschätzungen umfassend befragt habe. Die Vorinstanz hält daher fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb für die Beurteilung des fraglichen De- liktswerts nicht auf die im Gutachten genannten Werte abzustellen sei (Urk. 47 S. 11). Mit der Vorinstanz ist das bei den Akten liegende Gutachten vom

6. September 2021 betreffend den Wert der von der Privatklägerin angegebenen Schmuckstücke als überzeugend zu würdigen, zumal es detailliert auf die Eigen- heiten, Beschaffenheiten und Materialzusammensetzungen der einzelnen Schmuckstücke eingeht (vgl. Urk. D1/84/6). Die Schlussfolgerungen des Gutach- ters sind nachvollziehbar und die Schätzung des Wertes der Schmuckstücke auf gesamthaft Fr. 282'800.– liegt im Ergebnis nicht deutlich über der Schätzung der Privatklägerin B._____, welche bei der Anzeigeerstattung initial von einem Wert von Fr. 251'070.– ausging (Urk. D1/1 S. 3). Der jeweilige Wert der in der Anklage erwähnten Schmuckstücke ist demnach grundsätzlich ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 1.5. Betreffend die einzelnen in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke ging die Vorinstanz davon aus, die Privatklägerin B._____ sei in der Lage, entspre- chenden Schmuck zu kaufen, ihn selber herzustellen und ihn auch nachmachen zu lassen. Schmuckstücke von der Art, wie sie in der Anklage aufgeführt sind, seien auch auf eingereichten Fotos der Privatklägerin (z.B. bei ihrer Hochzeit) zu sehen. Zudem sei die Aufstellung der Privatklägerin B._____ zu den abhanden gekommenen Schmuckstücken teilweise sehr detailreich beschrieben worden (Urk. D1/36: "Goldring in Form einer Krone, durchbrochen von der Mutter ge- schenkt."; "Grosser ovaler Ring, mit Bernstein in Roségold gefasst, selbst ge- schmiedet."; "[…] Ring im Tessin gekauft vor 15 Jahren."; "selbst gekauft in Israel 2016."). Ebenfalls kenne sich die Privatklägerin mit Edelsteinen aus, habe sie die- se doch genau benennen können. Ausserdem sei es der Privatklägerin möglich gewesen, anschauliche Zeichnungen der Schmuckstücke anzufertigen. Solche Beschreibungen – so die Vorinstanz – könne man nicht einfach so erfinden (Urk. 47 S. 12). Die Privatklägerin sei eine wohlhabende Person, und es sei

- 10 - durchaus nachvollziehbar, dass ihr viel an ihrem Schmuck liege, zumal es sich teilweise um Erbstücke handle. Schliesslich bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sie diesbezüglich Falschangaben mache, zumal ihr die Geldnot des Be- schuldigten bekannt und ihr entsprechend bewusst gewesen sei, dass sie von ihm keine Zahlung im Umfang des eingeklagten Schadenswertes werde erhältlich ma- chen können. Die Angaben der Privatklägerin B._____ seien daher grundsätzlich glaubhaft (Urk. 47 S. 12 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind für den Berufungsentscheid zu übernehmen. Tatsächlich sind in einer Gesamt- betrachtung keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin B._____ Schmuckstücke als vermisst angegeben haben könnte, welche nicht in ihrem Eigentum standen. Dass sie die Liste im Laufe des Verfahrens angepasst hat, erscheint angesichts ihres Umfangs nachvollziehbar und beschränkt ihre Verwendbarkeit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (vgl. Urk. 86 S. 18). Verdeutlicht wird die Glaubhaftigkeit der Angaben insbe- sondere angesichts der auch von der Vorinstanz angeführten detaillierten, nahezu akribischen Beschreibungen und Zeichnungen der teilweise aussergewöhnlichen Schmuckstücke, was es praktisch als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Privatklägerin deren Existenz frei erfunden hat. Hinweise, die auf eine Falsch- belastung hindeuten könnten, sind mit der Vorinstanz nicht zu erkennen, da sich die Privatklägerin aufgrund der ihr bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in der Tat keine Hoffnungen auf monetären Ersatz der Schmuck- stücke machen konnte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 40 S. 5) kann es vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen, dass die Privatklägerin nicht mehr zu jedem einzelnen Schmuckstück einen schriftlich festgehaltenen Eigentumsnachweis vorzeigen konnte, zumal es sich teilweise auch um Eigen- kreationen und Geschenke handelte und nicht etwa um einen katalogisierten Bestand eines Juweliergeschäftes. Zusammenfassend ist daher auch dies- bezüglich dem Beweisresultat der Vorinstanz zu folgen, weshalb rechtsgenügend erstellt ist, dass die Privatklägerin B._____ Eigentümerin sämtlicher in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke ist und diese im Tatzeitraum auch in Besitz hatte.

- 11 - Der diesbezügliche Verweis der Verteidigung auf zivilprozessuale Beweis- regeln, wonach der Beweis im Eigentumsstreit durch Besitznachweis oder Urkunden zu erbringen sei (vgl. Urk. 86 S. 10, 19 + 21 f.), ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass sich der strafrechtliche Begriff der Fremdheit auf die zivilrechtliche Güterzuordnung bezieht (vgl. BGE 122 IV 179, E. 3.c.aa.), was aber nichts am Umstand ändert, dass in einem Strafverfahren die strafprozessualen Beweisregeln Anwendung finden und damit insbesondere auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.6. Schliesslich hielt die Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Täterschaft des Beschuldigten zusammengefasst fest, es seien grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft zu finden, da weder der Beschuldigte noch die Privat- klägerin B._____ stichhaltige Hinweise auf andere in Frage kommende Personen vorgebracht hätten, welche die Schmuckstücke hätten entwenden können. Zwar sei es mithin wenig wahrscheinlich, dass sich eine andere Person in der Wohnung der Privatklägerin B._____ an deren Schmuck bedient habe, zumal der Beschuldigte sein Vorgehen sowie einen substantiellen Teil des dabei erlangten Deliktsgutes eingestanden habe, doch könne eine solche Täterschaft letztlich dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb sich dem Beschuldigten lediglich der konkret erstellbare Deliktsbetrag rechtsgenügend nachweisen lasse (Urk. 47 S. 17 f.). Auch diesen Erwägungen kann zugestimmt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte das in der Anklage umschriebene Tatvorgehen eingestan- den, weshalb seine Täterschaft grundsätzlich erstellt ist. Im Laufe der Untersu- chung hat er hinsichtlich zahlreicher Schmuckstücke sodann explizit eingeräumt, diese aus der Wohnung der Privatklägerin B._____ entwendet zu haben. Betref- fend die vom Beschuldigten anerkannten Gegenstände besteht vor dem Hinter- grund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin mithin kein relevanter Zweifel, dass die Privatklägerin diese Wertgegenstände auch tatsächlich beses- sen hat, zumal der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme (Urk. D1/82/4 F/A 14) in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen seine Ein- geständnisse in den vorgängigen Einvernahmen als Falschangaben zu gelten

- 12 - hätten. Da hierfür auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist na- mentlich von der Richtigkeit der nachstehend angeführten Zugaben des Beschul- digten auszugehen.

a) In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2017 (Urk. D1/6) hat der Be- schuldigte ausdrücklich anerkannt, die folgenden Schmuckgegenstände im Ge- samtwert von Fr. 33'020.– in der Wohnung der Privatklägerin an sich genommen zu haben: Position: Beschreibung: Wert in Fr: 4 Ring Gelbgold 750 mit Rubin (D1/6 F/A146) 4'200.00 8 Ring Gelbgold 750 in Form einer Krone (D1/6 F/A147) 3'600.00 17 Ring Horn und Roségold 750 ovaler Opal (D1/6 F/A148) 3'800.00 Anhänger Gelbgold 750 in Form eines Stierkopfes (D1/6 22 F/A151) 11'250.00 23 4 Ketten Gelbgold 750 (D1/6 F/A74; D1/30 F/A19; Entwendung der Ketten wurde eingestanden, wobei es sich hier um die ein- zigen Ketten in der Auflistung der Anklageschrift handelt) 3'320.00 24 Ketten in Überlänge Figaro Gelbgold 750 (D1/6 F/A74; D1/30 F/A19; Entwendung der Ketten wurde eingestanden, wobei es sich hier um die einzigen Ketten in der Auflistung der Anklage- schrift handelt) 6'000.00 26 Armband Silber 925er linsenförmig (D1/6 F/A151) 850.00 Total 33'020.00

b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2021 (Urk. D1/82/4 F/A 14; Urk. 36 S. 13) hat er weiter ausdrücklich eingeräumt, das folgende Deliktsgut im Wert von Fr. 10'350.– entwendet zu haben. Position: Beschreibung: Wert in Fr.: 25 Collier Silber 925 in Form von Salamandern 1'000.00 28 Armband Silber 925 in Form div. Figuren 500.00 29 Anstecknadel Gelbgold 750 in Form eines Hirschkopfs 3'600.00 33 Ohrstecker Paar Silber 92 in Form eines Salamanders 500.00 35 Ohrstecker Gelbgold 750 mit einem hängenden Männlein 400.00 38 Ohrhänger Silber 325 vergoldet 450.00 40A Ohranhänger Gelbgold in Form einer Weintraube 2'500.00 43 Ring Material Gelbgold 750 1'400.00 Total 10'350.00

c) Geständig ist der Beschuldigte zudem, im November 2016 Bargeld im Betrag von USD 300.– und EUR 150.– bei der Privatklägerin entwendet zu haben

- 13 - (vgl. Urk. D1/6 F/A 83; vgl. auch Urk. D1/30 F/A 15 ff.). Ausserdem räumte er in der Untersuchung ein, zusätzliches Bargeld in der Höhe von Fr. 1'800.– in der Wohnung der Privatklägerin behändigt zu haben (Urk. D1/82/4 F/A 14, Position 42).

d) Des Weiteren lässt sich nebst der anerkannten Deliktsware gestützt auf die im Recht liegende Videoaufnahme sowie die von Schmuckhändlern edierten Unterlagen auch die Entwendung der folgenden Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 37'500.– erstellen: Position: Beschreibung: Wert in Fr.: 39 Uhr Rolex Stahl/Gold weisses Ziffernblatt (Urk. D1/7/2 S. 3: Bild mit Mitnahme einer Uhr Stahl/Silber) 11'100.00 40B Uhr Modell unbekannt Roségold 750 (Urk. D1/34; Urk. D1/84/6 Scan-Zusatz; vgl. D1/7/2 S. 3: Bild mit Mitnahme einer Uhr Stahl/Silber) 24'000.00 44 Ohrschmuck Creole Gelbgold 750 (Urk. D1/34; Urk. D1/84/6 Scan-Zusatz) 2'400.00 Total 37'500.00 Zu den beiden erstgenannten Gegenständen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die Privatklägerin B._____ zwei fehlende Uhren als entwendet angab, wobei auf der Videoaufnahme (Urk. D1/7/2 S. 3) ersichtlich ist, wie der Beschuldigte eine Uhr aus Stahl/Silber in der Hand hält. Es besteht daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 22) kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte diesen Gegenstand an sich genommen hat (Position 39). Die Position 44 (Ohrschmuck Creole) lässt sich dem Verkauf durch den Beschuldigten an die Münzenhandlung G._____ zuordnen (Urk. D1/34, insbesondere Blatt 7 und Urk. D1/84/6 [zweitletzte Seite = "Scan#Zusatz" unteres Bild]). Dasselbe gilt für die Position 40B (Uhr rosé-gold), wobei der Beschuldigte hier die Verlängerungsglieder des rosé-goldenen Armbandes veräusserte (Urk. D1/34, insbesondere Blatt 7 und Urk. D1/84/6 [zweitletzte Seite = Scan#Zusatz unteres Bild]). Da eine isolierte Entwendung der Verlängerungsglieder unter Zurücklassung der entsprechenden Uhr lebensfremd erscheint und der Beschuldigte auch nie eine nachvollziehbare Erklärung hierfür geliefert hat, bestehen – mit der Vorinstanz – keine erheblichen Zweifel daran,

- 14 - dass er neben den Verlängerungsgliedern auch die dazugehörige rosé-goldene Uhr entwendet hat. 1.7. Zusammenfassend ist dem Beweisresultat der Vorinstanz daher zu folgen, wonach gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten, die aktenkundige Videoaufnahme sowie die edierten Unterlagen diverser Schmuckhändler ein tota- ler Deliktsbetrag von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– erstellt werden kann, während hinsichtlich des eingeklagten Restbetrages zwar ebenfalls wahr- scheinlich ist, dass Wertgegenstände in entsprechender Schadenshöhe vom Be- schuldigten in der Wohnung der Privatklägerin unrechtmässig behändigt wurden, ohne dass diesbezüglich aber eine genügend sichere Beweislage betreffend des- sen Täterschaft besteht.

2. Dossier 2 2.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, als verantwortlicher Mitarbeiter der Weinhandlung "C._____ GmbH" Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 32'000.– (einzeln betrachtet in der Höhe zwischen Fr. 70.– und Fr. 362.15) aus der Geschäftskasse entwendet zu haben, um diese für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verwenden. Zu diesem Zweck habe er jeweils – nachdem er Bargeldbeträge von Kunden einkassiert und korrekt verbucht habe – nach Ladenschluss das Kassensystem manipuliert und absichtlich unrichtige Stornos produziert. Dadurch habe er unwahre Kassenbelege erstellt, welche im Kassensystem gespeichert und zur Erstellung der Tagesabrechnung verwendet worden seien (Urk. D1/94 S. 6 f.). 2.2. Den Sachverhalt zu Dossier 2 hat der Beschuldigte sowohl in der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 4. November 2021 als auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden (Urk. D1/82/1 F/A 17 ff.; Urk. D1/82/4 F/A 40; Urk. 36 S. 11; Urk. 40 Ziff. 3.11). Am

26. November 2014 hat er zudem eine Schuldanerkennung im Betrag von Fr. 32'000.– (plus Zinsen) unterzeichnet (Urk. D3/4). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist.

- 15 - 2.3 Auf das Argument des Beschuldigten, wonach gewisse Teilhandlungen, welche sich auf einen Deliktsbetrag unter Fr. 300.– bezogen, bereits verjährt seien (Urk. 40 S. 9 f.), ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

3. Dossier 3 3.1. In Dossier 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Oktober 2016 bei drei Gelegenheiten das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ behändigt zu haben und mit diesem gefahren zu sein, ohne dass diese vorgängig ihre Einwilligung hierzu gegeben habe (Urk. D1/94 S. 7). 3.2. Der Beschuldigte hat diesbezüglich in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen bestätigt, das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ für die drei in der Anklage aufgeführten Fahrten im Oktober 2016 benutzt zu haben (Urk. D1/82/4 F/A 31 ff.; Urk. 36 S. 18 ff.). Er sei dabei aber jeweils da- von ausgegangen, dass die Privatklägerin ihm die Benützung erlaubt hätte, wenn er sie denn gefragt hätte. Dies habe er aber nicht getan, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sie nicht innert nützlicher Frist hätte erreichen können (Urk. 36 S. 19 f.). Konkret habe er das Auto benutzt, um die Katze der Privatklägerin zum Tierarzt zu bringen, zwei Mal habe sie ihn gebeten, das Auto zum Garagisten zu fahren, und zwei Mal habe er es gebraucht, als sie nichts davon gewusst habe (Urk. 36 S. 18 f.). Der Beschuldigte anerkennt mit diesen Ausführungen den An- klagesachverhalt, zumal ihm einzig vorgeworfen wird, das Auto der Privatklägerin bei den in der Anklage aufgeführten Gelegenheiten benützt zu haben, ohne vor- gängig um Erlaubnis gebeten bzw. eine Einwilligung eingeholt zu haben. Weitere Aspekte dieser Vorfälle sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

- 16 - StGB. Mit ihren Erwägungen im angefochtenen Urteil ist der erstellte Sachverhalt ohne Weiteres als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Strafbarkeit des Diebstahls begründet sich unter anderem durch den Bruch fremden Gewahrsams. Mit ihrem Verweis auf das Kriterium der Opfermitverant- wortung (vgl. Urk. 86 S. 6 u. S. 11; Prot. II S. 9) verkennt die Verteidigung, dass eine solche die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 139 StGB nicht entfallen lässt. Die von ihr angerufene Lehrmeinung stützt die Argumentation der Verteidi- gung nicht, sondern diskutiert lediglich die These, ob das Erfordernis des Ge- wahrsamsbruchs Ausdruck einer Opfermitverantwortung sei, wobei der Autor die- se Ansicht im Ergebnis aber eher ablehnt (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Starke Opfer - Schwache Täter, in: SCHWARZENEGGER / NÄGELI (Hrsg.), Schwachstelle Mensch: Prävention gegen alte und neue Formen der Kriminalität, 12. Zürcher Präventionsforum, Tagungsband 2021, S. 114). 1.2. Der Beschuldigte macht zudem geltend, die Gewerbsmässigkeit des Dieb- stahls sei zu verneinen (Urk. 40 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufs- mässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, E. 4.). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 253, E. 2.1.; 119 IV 129. E. 3.a; 116 IV 319. E. 4.c; Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2; 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017, E. 5.1.; 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.3. und 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.1.). Der Beschuldigte hat während rund 1.5 Jahren Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von Fr. 82'670.– sowie Fremdwährungen im Wert von USD 300.– und EUR 150.– erbeutet. Er hat damit – wie er selbst einräumt (Urk. D1/82/4 F/A

- 17 -

18) – zumindest teilweise seine Rechnungen bezahlt, mithin seinen Lebensunterhalt bestritten. Aus der Höhe der Deliktssumme sowie der hohen Anzahl der Einzelakte ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte die Diebstähle zu Lasten der Privatklägerin B._____ nach der Art eines Berufes begangen hat. Die Erlöse aus dem Verkauf des Deliktsgutes lassen sich zwar nicht exakt bestimmen, doch kann aufgrund der Häufigkeit der Taten geschlossen werden, dass sie für den Beschuldigten lukrativ waren und einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten. Es liegt daher Gewerbsmässigkeit vor, weshalb der Beschuldigte insofern des qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

2. Dossier 2 2.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt zu Dossier 2 als mehr- fache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie gewerbs- mässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, wobei sich der Beschuldigte hier auf den Standpunkt stellt, es liege angesichts des alleinigen Gewahrsams des Beschuldigten über die anvertrauten Wertsachen eher eine Veruntreuung vor (Urk. 40 S. 9 f.), und überdies geltend macht, auch in diesem Fall sei keine Gewerbsmässigkeit gegeben (Urk. 40 S. 10). Im Übrigen bringt er vor, einzelne Deliktsbeträge würden unter dem Grenzwert von Fr. 300.– liegen (bis zu welchem ein geringfügiges Vermögensdelikt angenommen wird), wobei diesbezüglich die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Urk. 40 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dann auch betreffend Dossier 2 der Standpunkt vertreten, dass die Opfermitverantwortung der Privatklägerin 2 die Strafbarkeit entfallen lasse (vgl. Urk. 86 S. 13). 2.2. Was den Einwand betreffend eine gegebene Veruntreuung anbelangt, kann auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach ein angestellter Mitarbeiter lediglich untergeordneten Mitgewahrsam an den Tages- einnahmen eines Geschäftes hat, welcher mit jenem der Privatklägerin nicht ver- gleichbar ist. Hat aber der Beschuldigte mit der definitiven Entnahme des Geldes

- 18 - für eigene Zwecke den übergeordneten Gewahrsam der Privatklägerin gebrochen, so liegt ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2. f.). Wenn die Verteidigung sodann auch betreffend die Privatklägerin 2 geltend macht, diese habe sich (zu) leichtfertig verhalten, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Opfermitverantwortung nicht auf die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 139 StGB (und im Übrigen auch gemäss Art. 251 StGB) auswirkt (vgl. vorne Ziffer III./1.1.). 2.3. Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Dossier 1 verwiesen werden. Der Beschuldigte entnahm in diesem Zusammenhang während eines Zeitraumes von rund 27 Monaten durchschnittlich zwei Mal wöchentlich Bargeldbeträge zwischen Fr. 70.– und Fr. 362.15 aus der Kasse der C._____ GmbH, womit er insgesamt den doch erheblichen Betrag von Fr. 32'000.– erbeutet hat. Die erlangten Vermögenswerte hat er nach eigenen Angaben für seinen "tagtäglichen Gebrauch" verwendet (Urk. D1/82/4 F/A 19), wobei angesichts der Deliktshöhe klar ist, dass diese Gelder für den Beschuldigten, welcher in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, einen substantiellen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten. Der Beschuldigte hat die deliktische Tätigkeit daher auch diesbezüglich nach der Art eines Berufes vollzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann in casu auch nicht von Einzelhandlungen mit einem jeweils neu gefasstem Tatentschluss ausgegangen werden. Die Handlungen des Beschuldigten erstreckten sich über einen Zeitraum von ca. 27 Monaten, wobei sein Tatvorgehen im Wesentlichen stets gleich blieb. Es liegt vor diesem Hintergrund ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vor. Da demnach ein qualifizierter Diebstahl gegeben ist, ist – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 40 S. 9 f.) – die Annahme teilweise gering- fügiger Diebstähle im Sinne von Art. 172ter StGB ausgeschlossen (Art. 172ter Abs. 2 StGB; vgl. auch WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 11 zu Art. 172ter

- 19 - StGB). Entsprechend vermag sich der Beschuldigte auch nicht auf die bei Übertretungen kürzere Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB zu berufen. Nachdem der Beschuldigte die Taten gemäss Dossier 2 im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2014 begangen hat und bei gewerbsmässigem Diebstahl die Verjährung erst nach 15 Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), waren die Taten des Beschuldigten bis zum relevanten erstinstanzlichen Urteil (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB), mithin noch nicht verjährt. 2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen Urkun- denfälschung ist zutreffend. Da einzeln abgrenzbare Tathandlungen vorliegen und diese zeitlich nicht unerheblich auseinanderliegen, ist von einer mehrfachen Tat- begehung und nicht von einer Tateinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3.). Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht substanziiert in Frage gestellt (Urk. 86 S. 28). Wenn diesbezüglich geltend gemacht wird, das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe mit einem Deliktsbetrag von bis zu Fr. 300.– sei ebenfalls einzustellen (Urk. 40 S. 11), so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 172ter StGB nur in Bezug auf Vermögensdelikte, nicht aber in Bezug auf Urkundendelikte zur Anwendung gelangen kann (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, 4. Aufl., N 5 zu Art. 172ter StGB), weshalb sich dieses Argument von vornherein als nicht stichhaltig erweist. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollständig zu übernehmen (vgl. Urk. 47 S. 21).

3. Dossier 3 3.1. Grundsätzlich zutreffend ist auch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes betreffend Dossier 3 als mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (vgl. Urk. 47 S. 22). 3.2. Das anklagegegenständliche Fahrzeug war dem Beschuldigten namentlich auch nicht anvertraut, da seitens der Privatklägerin B._____ der Wille zur Gewäh- rung der Verfügungsmacht fehlte, auch wenn – wie die Verteidigung vorbrachte (Urk. 86 S. 7) – der Beschuldigte grundsätzlich freien Zugang zum Fahrzeug-

- 20 - schlüssel hatte, während er die Wohnung hütete. Ein allfälliger Mitgewahrsam wä- re bei der vorliegend gegebenen Konstellation im Übrigen im Sinne eines unter- geordneten Gewahrsams zu deuten, in welchem Fall ebenfalls von einer Entwen- dung auszugehen ist (vgl. BGE 101 IV 33, E. 2). Der privilegierte Tatbestand von Art. 94 Abs. 3 SVG fällt damit ausser Betracht. 3.3. Mit Bezug auf die vorgeworfene Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte, als er gemäss seinen unwiderlegbaren Behauptungen die Katze der Privatklägerin zum Tierarzt fuhr (vgl. Urk. D1/82/3), im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes von der Einwilligung der Privatklägerin betreffend den Bruch ihres Gewahrsams am Fahrzeug ausgehen konnte, zumal im Falle einer dringlichen Situation eine vorgängige explizite Erlaubnis einer in den Ferien weilenden Person tatsächlich kaum erhältlich gemacht werden dürfte. Es liegt diesfalls für den Fall einer nachträglich verweigerten Genehmigung der Fahrzeugverwendung eine Putativrechtfertigung beim Beschuldigten vor (vgl. NIGGLI/MAEDER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 12 zu Art. 13 StGB), da er mit guten Gründen von der Einwilligung der Eigentümerin des Fahrzeuges zu dessen Ge- brauch ausgehen durfte. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit betreffend Dossier 3 hinsichtlich der Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG zu entlasten.

4. Fazit 4.1. Der Beschuldigte ist demnach des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrten nach H._____ / SZ und I._____ / Deutschland) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zü- rich) ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen.

- 21 - 4.2. Die Frage, inwiefern aufgrund der gesonderten Tatserien gemäss den Dossiers 1 und 2 ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfachem gewerbsmässigem Diebstahl in Betracht fällt, stellt sich im Übrigen angesichts des auch mit Bezug auf die rechtliche Würdigung geltenden Verbotes der refor- matio in peius im vorliegenden Fall nicht mehr, weshalb sich eine nähere Befas- sung mit dieser Problematik erübrigt. IV. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten bestraft (Urk. 47 S. 37). Die massgebenden theoretischen Grundsätze der Strafzumessung hat sie vorweg grundsätzlich zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 22 ff.). 1.2. Zu ergänzen gilt es einzig, dass im vorliegenden Fall das alte Sanktionsrecht anwendbar ist, nachdem der Beschuldigte die inkriminierten Taten allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit sowohl vor dem Inkrafttreten des revidierten Allge- meinen Teil des Strafgesetzbuches als auch vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am 1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen hat, da sich die entsprechend neuen Bestimmungen bei Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der "lex mitior") nicht als milder erweisen. Namentlich hatte gemäss dem alten Sanktionenrecht die Geldstrafe einen weiteren Anwendungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB), während umgekehrt keine Aspekte ersichtlich sind, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation als strenger erscheinen liessen. 1.3. Zu korrigieren gilt es sodann die erstinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Strafart. So führt die Vorinstanz aus, die Deliktsmehrheit und deren teilweise mehrfache Begehung würden insgesamt den Rahmen sprengen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könne. Zudem erscheine vorliegend hin- sichtlich aller Delikte eine Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven Effizienz

- 22 - erforderlich, da angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (Urk. 47 S. 25). Das Bundesgericht hat indessen seine Rechtsprechung mehrfach bestätigt, wonach die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Me- thode zulässig ist (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2. mit Hinweis auf BGE 144 IV 217, E. 2.4. und E. 3.5.4.; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4. und 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4.). Zum methodischen Vorge- hen präzisierte das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen gleicharti- gen Einzelstrafen allfällige Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Ge- richt zur Wahl der Strafart für die einzelnen konkreten Delikte zu äussern und hat nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzuge- ben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforder- lich hält (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist indes entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; Urteil 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sieht zwar vor, dass auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt werden könne, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe gilt aber nicht schon deshalb als unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60, E. 6.5.1.). Den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten ist daher in erster Linie bei der Bemessung des Tagessatzes Rechnung zu tragen.

- 23 - Vorliegend wird daher im Folgenden hinsichtlich jedes Delikts separat zu prüfen sein, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe den Verhältnissen als angemessen erscheint.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 1 und 2) 2.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von insgesamt ca. viereinhalb Jahren in zwei getrennten Phasen erhebliche Deliktssummen von zumindest Fr. 83'120.– (Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.–) sowie Fr. 32'000.– erbeutet hat, wobei die ent- sprechenden Diebstähle sowohl für die Privatklägerin B._____ als auch für die Privatklägerin C._____ GmbH eine gewichtige Einbusse von teilweise auch emotionalem Wert darstellten, derer sie kaum wieder habhaft werden dürften, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst gewesen sein muss. Der Beschuldigte nutzte nichtsdestotrotz gegenüber beiden Privatklägerinnen das ihm jeweils entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und bereicherte sich zum Nachteil von Personen, welche ihm zuvor sehr gut gesinnt waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 11) kann es niemandem zum Vorwurf gereichen, Schmuckstücke in den eigenen vier Wänden nicht vor dem Zugriff von Bekannten zu verstecken. Insbesondere die Diebstähle zum Nachteil der Privatklägerin B._____ erscheinen denn auch reichlich hinterhältig, da sie den Beschuldigten, mit welchem sie zuvor in einem Untermietsverhältnis zusammengewohnt hatte, im Rahmen einer grosszügig anmutenden Abmachung für die Zeit ihrer Abwesenheiten in ihrer Wohnung leben liess. 2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven, da er sich mit den erbeuteten Vermögenswerten einen Lebensstil finanzieren wollte, für den er selber nicht aufkommen konnte. Geradezu notleidend war der Beschuldigte indes zu keinem Zeitpunkt, zumal er stets ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit als freischaffender Fotograf erzielt hat, welches er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für die Zeit ab dem Jahr 2015 auf Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat bezifferte (Urk. 36 S. 4). Während seiner Anstellung bei der C._____ GmbH erzielte er zudem ein Einkommen aus eben dieser Tätigkeit. Sein Vorgehen ist daher mit der Vorinstanz als ziemlich habgierig zu bezeichnen.

- 24 - Sowohl beim Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin B._____ als auch bei jenem zum Nachteil der C._____ GmbH handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive mithin nicht zu relativieren, weshalb im Rahmen aller denkbaren gewerbsmässigen Diebstähle von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist. 2.3. Die Einsatzstrafe ist demzufolge innerhalb des bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe reichenden Strafrahmens im Bereich von 22 bis 24 Monaten festzusetzen, wobei aufgrund der Höhe des Verschuldens und der entsprechenden Strafhöhe als Strafart hier nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt.

3. Mehrfache Urkundenfälschung 3.1. Der Beschuldigte hat während einer Dauer von rund 28 Monaten unzählige Male die Kassenbelege seiner Arbeitgeberin zu eigenen Zwecken verfälscht. Es handelt sich bei Kassenbelegen zwar nicht um in besonderem Masse geschützte Urkunden, dennoch sind sie offensichtlich rechtlich relevant, worüber sich der Beschuldigte schlicht hinwegsetzte, um unbemerkt an ihm nicht gehörende Ver- mögenswerte zu gelangen. Bei seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte – ebenso wie bei den Diebstählen, welche als eigentliche Motivation für die Urkundenfälschungen erscheinen – eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, da er sich einen Lebensstil finanzieren wollte, welcher er sich selbst nicht hätte erlauben können. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten aber noch als eher leicht zu taxieren. 3.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte zwar mit Vorsatz, doch stellten die Manipulationen des Kassensystems nicht sein eigentliches Handlungsziel dar. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven, um seine Entnahmen aus dem Kassensystem zu kaschieren. Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Verschuldenselemente demnach nicht relativiert, weshalb insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3 Im Rahmen des bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist für die Urkundenfälschung hypothetisch eine isolierte Strafe von 6 Monaten

- 25 - festzusetzen, welche aufgrund ihrer einheitlichen Begehung mit dem gewerbs- mässigen Diebstahl im Rahmen einer Idealkonkurrenz ebenfalls als Freiheitstrafe auszufällen ist. Da die Urkundenfälschungen mit dem gewerbsmässigen Dieb- stahl in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, rechtfer- tigt es sich, die Einsatzstrafe in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt lediglich 3 Monate auf eine Höhe von 25 bis 27 Monaten zu erhö- hen.

4. Mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 4.1. Der Beschuldigte entwendete das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ bei mehreren Gelegenheiten und fuhr damit teilweise relativ weite Strecken, einmal gar ins nahe Ausland nach I._____ [Stadt in Deutschland]. Das Verschulden ist dennoch als noch leicht zu bezeichnen, zumal der Gewahrsamsbruch für den Be- schuldigten aufgrund seines offenen Zuganges zum Fahrzeugschlüssel weniger offensichtlich gewesen sein mag. Hinsichtlich der Ausfahrten ist nicht näher be- kannt, ob das Fahrzeug tatsächlich gefahren werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Es lag aber jedenfalls nicht am Beschuldigten, eigenmächtig hierüber zu entscheiden. 4.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus einer Laune heraus, zumal er keine Notwendigkeit für die Benutzung des Fahrzeugs der Privatklägerin B._____ darlegen konnte. Im Gegenteil war der Beschuldigte ja sogar im Besitz eines eigenen Fahrzeugs, welches er indessen lieber stehen lassen wollte, um stattdessen das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ – welches er als schönes Fahrzeug bezeichnete, das gemäss Auskunft eines Garagisten zu wenig gefahren werde (Urk. D1/82/3 F/A 8) – zu benützen, was den Eindruck bestätigt, dass es der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten mit der Achtung fremden Eigentums nicht so genau nahm und nach Gutdünken darüber verfügte. Es rechtfertigt sich insgesamt, diesbezüglich eine Strafe in der Höhe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen. 4.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 48), weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, eine Geldstrafe zeige bei ihm von vornherein keine

- 26 - ausreichend abschreckende Wirkung. Im Übrigen führen knappe finanzielle Verhältnisse, wie sie beim Beschuldigten immer noch vorliegen (Urk. 86 S. 3), nicht automatisch dazu, dass aufgrund allfälliger Vollzugsschwierigkeiten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB stets eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre (vgl. vorstehend Ziffer IV./1.3.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht angezeigt und es ist die weniger eingriffsintensive Sanktion der Geldstrafe zu wählen. 4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der zuletzt ungünstigen finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten knapp über dem regulären Mindestansatz festzusetzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund seiner gelegentlichen Erwerbstätig- keit (Urk. 36 S. 5; Urk. 78 S. 5) erscheint ein Tagessatz von Fr. 40.– angemessen, da angesichts minimaler gesetzlicher Finanzverpflichtungen von einem monatli- chen Überschuss im Bereich von Fr. 1'200.– auszugehen ist.

5. Täterkomponente / Beschleunigungsgebot 5.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 28). Strafzu- messungsrelevante Faktoren sind daraus nicht ersichtlich. 5.2. Vorbestraft ist der Beschuldigte nicht (Urk. 48), was indessen strafzu- messungsneutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1). 5.3. Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte weitgehend mit der Untersuchungsbehörde kooperierte. Bei den Diebstählen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ gestand der Beschuldigte das Tatvorgehen stets ein und anerkannte im Laufe der Untersuchung auch die Entwendung zahlreicher Schmuckgegenstände, wobei er sein Geständnis in der Schlusseinvernahme, im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Anzahl der entwendeten Schmuckstücke nicht mehr in vollem Umfang bestätigen wollte (Urk. D1/82/4 F/A 14; Urk. 36 S. 13 f.). Die Taten gemäss Dossier 2 zum Nachteil der Privatklägerin C._____ GmbH gestand der Beschuldigte aber von Beginn weg ein, wobei er die Deliktshöhe anfänglich noch in Zweifel zog. Insbesondere

- 27 - hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Dossier 1 und 2 zeigte sich der Beschuldigte auch einsichtig und brachte wiederholt zum Ausdruck, dass er die Taten stark bereue und diese nie mehr vorkommen werden (Prot. I S. 22; Urk. D1/82/1 F/A 27; Urk. D1/82/4 F/A 56), was glaubhaft erscheint, zumal er sich bei den Geschädigten auch persönlich entschuldigt hat (vgl. Urk. 39/2). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit durchaus strafmindernd im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen. Die Entwendung des Fahrzeuges der Privatklägerin B._____ zum Gebrauch hat der Beschuldigte zwar nicht bestritten, doch machte er stets geltend, zu den Fahrten berechtigt gewesen zu sein, ohne näher darlegen zu können, weshalb er von einer Einwilligung der Privatklägerin ausgehen konnte, so dass diesbezüglich für das Nachtatverhalten keine Strafminderung angezeigt erscheint. 5.4. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Urk. 47 S. 28 f.) ist sodann unter diesem Titel eine weitere leichte Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten vorzunehmen. 5.5. Die aufgrund der Tatkomponente festgesetzte Freiheitsstrafe im Bereich von 25 - 27 Monaten ist demnach angesichts der übrigen Strafzumessungsfaktoren um 9 Monate auf letztlich 17 Monate zu reduzieren. Hinzu kommt die für die mehrfache Entwendung des Fahrzeuges zum Gebrauch festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 47 S. 29 f. + 37). Infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Regelung im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen, zumal es sich beim Beschuldigten um eine bisher gut beleumdete Person handelt. Nichts anderes kann für die heute festgesetzte Geldstrafe gelten, nachdem für die beiden Strafarten hinsichtlich des Vollzuges in casu letztlich dieselben Kriterien anwendbar sind.

- 28 - V. Zivilansprüche

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil zur Leistung von Scha- denersatz in der Höhe des in den einzelnen Anklagepunkten jeweils erstellten Sachschadens verpflichtet. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 82'670.–, USD 300.– und EUR 150.– sowie der Privatklägerin C._____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5% Zins ab

22. Oktober 2014, zu bezahlen (Urk. 47 S. 32 ff.). Weiter hat sie den Beschuldig- ten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 35).

2. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren mit Bezug auf den zuge- sprochenen Schadenersatz einwenden, dass mangels eines entsprechenden Eigentumsnachweises der Privatklägerin B._____ sowie infolge von Forderungsabtretungen der Privatklägerinnen an ihre Versicherungen der Schaden im behaupteten Umfang nicht nachgewiesen sei und die entsprechenden Forderungen deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen seien (Urk. 86 S. 29). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als die Privatklägerin B._____ gemäss dem Schreiben des Vertreters der Privatklägerin von ihrer Versicherung bereits mit Fr. 17'800.– für den vorliegend eingeklagten Vorfall entschädigt worden ist (vgl. Urk. D1/89/2), was von der Vorinstanz in ihrem Urteil zwar erwähnt wurde, letztlich jedoch bei der Schadensfestsetzung unberücksichtigt blieb (vgl. Urk. 47 S. 35 + 37). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Zusprechung von Schadenersatz an die beiden Privatklägerinnen hingegen zu bestätigen, zumal die Verteidigung insbesondere die Höhe des Sachschadens der Privatklägerin B._____ moniert, welcher jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen insoweit als erstellt zu erachten ist (vgl. vorne Ziffer II./1.7.). Wenn die Verteidigung sodann neu behauptet, dass die Privatklägerinnen B._____ und C._____ GmbH mutmasslich eine (noch weitergehende) Versicherungsentschädigung erhalten hätten (vgl. Urk. 86 S. S. 14 f. + 23 f.), so

- 29 - ist darauf hinzuweisen, dass die Strafprozessordnung für den Adhäsionsprozess keine Regelung betreffend das Novenrecht im Berufungsverfahren enthält, indessen diesbezüglich die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021 [Geschäfts-Nr. SB190212], E. III.2.4.), wonach unechte Noven (d.h. Tatsachen, die sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben) nur beachtlich sind, wenn die betreffende Partei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte (SPÜHLER, BSK ZPO,

3. Aufl., N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Verteidigung, die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung eine (weitergehende) Versicherungsentschädigung der beiden Privatklägerinnen behauptete, äusserte sich indessen nicht zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Novums sowie zu einer allfälligen späteren Kenntnisnahme dieser weiteren Entschädigungen. Damit erweist sich ihr entsprechendes Vorbringen als verspätet, zumal ohnehin festzuhalten ist, dass es sich hinsichtlich der behaupteten (weitergehenden) Entschädigung der Privat- klägerinnen um nicht näher begründete Mutmassungen der Verteidigung handelt. Betreffend die Privatklägerin B._____ ist nämlich aktenkundig, dass die Versicherung eine Zahlung von Fr. 17'800.– "per Saldo aller Ansprüche" geleistet hat (vgl. Urk. D1/89/2), während die Privatklägerin C._____ GmbH gemäss ihrer Formularerklärung über keine Versicherungsdeckung verfügt (Urk. D1/81). Im Übrigen beschlagen diese Einwendungen entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 24) auch nicht die Parteistellung der Privatklägerinnen, nachdem sich diese bereits im Untersuchungsstadium sowohl als Strafklägerinnen als auch als Zivilklägerinnen im hiesigen Verfahren ordnungsgemäss konstituiert haben (vgl. Urk. D1/35 + D1/81). Entsprechend ist der Beschuldigte in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 64'870.–, USD 300.– und EUR 150.– zu bezahlen, während im Mehrbetrag ein Verweis auf den Zivilweg zu erfolgen hat. Bezüglich der Privatklägerin C._____ GmbH bleibt es bei der Ver- pflichtung zu Schadenersatz von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014.

- 30 -

3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 500.– an die Privatklägerin B._____ wurde von der Verteidigung heute in keiner Weise kritisiert (vgl. Urk. 86 S. 29). Es lässt sich denn auch ohne Weiteres rechtfertigen, der Privatklägerin B._____ mit Blick auf den zusätzlichen ideellen Wert der Schmuckstücke und die damit erlittene Unbill die genannte Genugtuung im Sinne einer materiellen Wiedergutmachung zuzusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO), auch wenn der Beschul- digte heute in einem Nebenpunkt freizusprechen ist, da dieser Punkt aufgrund der beiden gleichgelagerten Strassenverkehrsdelikte im bisherigen Verfahren ohnehin zu untersuchen und umfassend zu beurteilen war. Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Be- zahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 16'000.– für die anwaltliche Vertretung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemäss der vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 9, da die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen auch in zweiter Instanz grundsätzlich durchdringt und sich hier lediglich eine geringfügige weitere Reduk- tion ihrer Forderungen ergibt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen

- 31 - werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich und vermag mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt lediglich marginale Verbesserungen seiner Position zu erzielen. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher zu sieben Achteln aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und das Honorar stimmt mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung überein (vgl. Urk. 84), so dass dem Verteidiger eine gemäss Nachtragsbeschluss vom 14. August 2023 (Urk. 91) berichtigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'300.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse auszuzahlen ist. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von sieben Achteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. (…)

6. (…)

- 32 -

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'080.– Auslagen Gutachten Akonto amtliche Verteidigung GB180069 (RA X._____), inklusive Bar- Fr. 8'283.45 auslagen und Mwst Fr. 10'071.40 amtliche Verteidigung (RA X._____), inklusive Barauslagen und Mwst Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. (…)

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: (berichtigte Fassung gemäss Nachtragsbeschluss vom 14. August 2023)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1 und 2), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie − der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sin- ne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrten nach H._____ / SZ und I._____ / Deutschland).

- 33 -

2. Vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Scha- denersatz von Fr. 64'870.–, USD 300.– und EUR 150.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrer Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ GmbH Scha- denersatz von Fr. 32'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014, zu be- zahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung in Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Attest Dr. med. D._____ Fr. 5'676.– Gutachten Dr. med. E._____ Fr. 9'300.– amtliche Verteidigung.

- 34 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sieben Achteln auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.

- 35 -

11. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per IncaMail) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin C._____ GmbH (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.