Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. In Bezug auf die in den Dossiers 6 (Urk. D1/11/7 F/A 3 ff., Urk. D1/11/23 F/A 24), 12 (Urk. D1/11/3 S. 5, Urk. D1/11/18 F/A 125), 16 (Urk. D1/11/8 F/A 55 ff., Urk. D1/11/16 F/A 3, Urk. D1/11/24 F/A 9) und 30 (Urk. D1/11/24 F/A 20) in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erklärte sich der Beschuldigte geständig, wollte diese jedoch teilweise unterschiedlich gewür- digt wissen (Urk. 64 S. 2 ff.). Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an diesen Geständnissen weckt. Der rechtlichen Würdigung sind somit diese Sachverhalte zugrunde zu legen. 1.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt des Weiteren in Bezug auf die Dossiers 1, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 28, 31, 33 und 34 in den wesentlichen Punkten als erstellt erachtet (Urk. 79 S. 15 bis S. 79), was vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. 109 S. 3 ff.). Es ist nahfolgend zu überprüfen, ob und inwie- weit sich der Anklagesachverhalt auf Grund der Akten erstellen lässt. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung und die Glaubwür- digkeit der Beteiligten ausführlich dargelegt und diskutiert (Urk. 79 S. 12 ff.). Es kann darauf verweisen werden. 1.4. Dossier 1 (Hehlerei) 1.4.1. Der Beschuldigte anerkennt, von einer Person, welche ihm Fr. 100.00 geschuldet habe, ein iPhone als Pfand entgegengenommen zu haben. Ob es sich bei der nicht weiter bekannten Person um einen Drogenkonsumenten gehandelt habe, wisse er nicht. Bezüglich des Verwendungszwecks der Fr. 100.00 mut- masste er: "Etwa zum Trinken oder für was diese Leute das Geld sonst ausgeben würden." Der Pfandbesteller sei jedoch dem Kreis 4-Umfeld entstammt, dieser sei "langstrassenmässig" gewesen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein gestohlenes Gerät gehandelt habe. Gedanken über die Herkunft habe er sich nicht gemacht. Der Pfandbesteller habe zum Gerät einzig gesagt, dass man es gleich freischalten könne (Urk. D1/11/5 S. 3, Urk. 1/11/19 S. 2).
- 24 - 1.4.2. Das beim Beschuldigten sichergestellte Handy wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. April 2018 als am 5. April 2018 gestohlen ge- meldet. Über die Person des Diebes konnten weder der Bestohlene noch die anwesende Zeugin genaue Angaben machen (Urk. D1/3). Von einer strafbaren Vortat ist damit auszugehen. Über die Zeit zwischen dem Abhandenkommen und dem Wiederauftauchen des iPhones zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschul- digten am 17. November 2019 ist nichts bekannt. Es ist somit weder bekannt, ob die ausleihende Person das iPhone selbst gestohlen hat, noch welchen Weg durch wie viele Hände es genommen hat. Damit ist auch nicht bekannt, ob der Bestohlene nach wie vor am iPhone berechtigt war oder ob das Eigentum zwi- schenzeitlich auf einen Dritten übergegangen ist. Dies wäre keineswegs ein le- bensfremder, bloss theoretisch denkbarer Vorgang, sondern ist für Deliktsgut der vorliegenden Art geradezu typisch. Somit steht weder fest, ob der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des iPhones gewusst hat – zumindest lässt sich dies mit den Akten widerlegen – noch steht fest, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Bestohlene immer noch einen Herausgabeanspruch am iPhone besass. Dies kann jedoch offen bleiben. Schliesslich ist als erstellt zu betrachten, dass das iPhone samt SIM-Karte und Zubehör (Schutzhülle) einen Neuwert von Fr. 825.00 hatte (Urk. D1/3). Über den Wert zum Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Beschuldigten ist ebenso wenig bekannt wie über dessen Alter und Zustand. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Wert damals Fr. 100.00 betragen habe. Es sei alt, gebraucht und beschädigt gewesen. Zudem entspreche dies auch dem Gegenwert des zu sichernden Darlehens (Urk. 64 S. 9). Andere Wertangaben lassen sich den Akten nicht entnehmen. 1.4.3. Mit Blick auf den Tatbestand der Hehlerei ist zu untersuchen, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Da dies sogenannte innere Tatsachen betrifft, ist dies eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGer 6B_724/2017, Urteil vom 21. Juli 2017, E. 1.2.). Für den Vorsatz ist we- der genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass
- 25 - die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt inso- weit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat (BSK StGB-WEISSENBERGER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht [StGB/JStGB], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 N 69). 1.4.4. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei das Verhältnis des Warenwerts zur erhal- tenen Gegenleistung. Ein krasses Missverhältnis muss Zweifel an der Herkunft wecken. Die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware bereitet in der Lehre und Praxis regelmässig einige Schwierigkeiten bzw. führt zu unterschiedlichen Ansichten. Klar ist, dass bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbe- trag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 192 E. 2b/aa; BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 32; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 172ter N 2). Bei gebrauchten Sachen kann der Wert jedoch schwierig zu bestimmen sein. Gebrauchte Alltagssachen haben in der Re- gel einen geringeren Wert als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis kann lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeit- wert) geben. So ist beispielsweise bei Fahrrädern auf den Verkehrswert abzustel- len, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 30). Für gebrauchte Mobiltelefone besteht ein grosser Markt. Es ist notorisch, dass auf Internetplattformen Geräte wie das vorliegende zu Prei- sen zwischen unter hundert Franken bis mehrere hundert Franken angeboten werden. In Anbetracht des notorischen Preiszerfalls bei gebrauchten Mobiltelefo- nen erscheinen diese Preise als realistisch. Es ist deshalb davon ausgehen, dass der Marktpreis zum Tatzeitpunkt nicht wesentlich höher lag. Nachdem erstellt ist, dass der Marktpreis des übergebenen Mobiltelefons dem zu sichernden Darlehen entsprach, erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er auf Grund des Wertes keinen Verdacht schöpfen musste, plausibel. Dies ist jedoch bezüglich der übrigen Umstände nicht der Fall.
- 26 - 1.4.5. Darlehensnehmer und Pfandbesteller war gemäss erstelltem Sachverhalt ein "langstrassenmässiger Kreis 4-Typ". Der Beschuldigte ordnete diesen den "Leuten" zu, welche geliehenes Geld zum Trinken oder für Ähnliches brauchen. Obwohl diese Begriffe gewisse Unschärfen aufweisen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit Personen meint, die in einem Milieu verkehren, in dem der Umgang mit illegalen Waren aller Art gebräuchlich ist, seien dies Drogen oder aber Hehlereiware. Wohl geht es nicht an, bestimmte Personen alleine ihrer Milieuzugehörigkeit wegen unter Generalverdacht zu stellen. Treten aber weitere Umstände hinzu, so können diese in ihrer Kombination und eingebettet in ein be- stimmtes Milieu als Grund zu besonderer Vorsicht und Sorgfalt sein. Ein solcher Grund liegt im Umstand, wonach das iPhone gesperrt war und mit dem Hinweis übergeben wurde, wonach dieses einfach zu entsperren sei. Wer ein legal erwor- benes Mobiltelefon hat, wird dieses entsperrt übergeben können. Wer ein ge- sperrtes Mobiltelefon übernimmt, unter welchem Titel auch immer, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass damit alles in Ordnung ist. Wird dieses dann auf der Strasse durch eine nicht näher bekannte, dem "Langstrassenmillieu" angehörige Person übergeben, so sind erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Her- kunft angebracht. Somit hätte der Beschuldigte damals auch in Betracht ziehen müssen, dass dieses von einer anderen Person durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Der Sachverhalt ist somit auch in die- sem Punkt erstellt mit der Korrektur, dass von einem Warenwert von klar unter Fr. 300.00 auszugehen ist. Konkret ist von einem Warenwert und somit von einer Deliktssumme von Fr. 100.00 auszugehen, welcher Betrag der Beschuldigte an- erkannt hat. 1.4.6. Die Verteidigung rügte im Zusammenhang mit diesem Vorwurf, dass der Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. April 2018 (Urk. D1/3) nicht ver- wertbar sei, da der Geschädigte H._____ nie parteiöffentlich befragt worden sei, und weil dessen Aussagen nie im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Einvernahme auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden seien. Dies gelte auch in Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson … (Urk. D1/9). Diese Rügen (vgl. Urk. 109 S. 55 ff.) erweisen sich als unbegründet. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Aussagen nicht auf deren Richtigkeit überprüft worden sei-
- 27 - en, ist anzumerken, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten zwar auf den Umstand beziehen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Indessen ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich, denn es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (vgl. BGer 6B_115/2007, Urteil vom
24. September 2007, E. 3.3.3). Wie gesehen, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte musste indessen nicht wissen, was sich hinsichtlich der Vortat im Detail abgespielt hat, da er – wie gezeigt – die Gewissheit gehabt haben muss, dass das Mobiltelefon aus einem Vermögensdelikt stammte. Was die Verwertbar- keit der Einvernahmen betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in jenem Verfahren mangels Parteistellung kein Teilnahmerecht hatte. 1.5. Dossier 3 (Drohung) 1.5.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten und der Zeugin, ausführlich wiedergegeben (Urk. 79 S. 51-58). In Bezug auf ihre Anmerkung, wonach die polizeiliche Einvernahme des Geschädig- ten vom 20. September 2018 nur in dem Umfang verwertbar sei, in dem sie dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2020 vorgehalten worden sei (Urk. 79 S. 52), ist festzuhalten, dass im polizeilichen Ermittlungsver- fahren kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO, BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 10). Bei der Einvernah- me des Geschädigten AD._____ vom 20. September 2018 (Urk. D3/3) handelt es sich um eine polizeiliche und nicht um eine delegierte Einvernahme. 1.5.2. Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich als im Kerngeschehen wi- derspruchsfrei, klar und lebensnah. Dass seine Erinnerung in der zweiten, rund eineinhalb Jahre später durchgeführten Einvernahme teilweise verblasst war, ist nicht aussergewöhnlich. Im Kerngeschehen jedenfalls, welches ein sehr einpräg- sames Erlebnis war, ergeben sich keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Geschädigten. Sie ist detailliert, frei von Übertreibungen und unnötigen Belas- tungen. Ebenso vermag der Geschädigte den vom Beschuldigten vorgebachten Zweifel an der Angst, welche das Verhalten bei ihm ausgelöst habe, überzeugend zu widerlegen: Es treffe wohl zu, dass er unmittelbar nach der Tat noch rund eine
- 28 - Stunde mit dem Bus gefahren sei, danach aber nach einer Ablösung verlangt und den Dienst beendet habe, weil ihn dies zu sehr aufgewühlt habe (Urk. D3/3 S. 3). Diese Reaktion ist keineswegs aussergewöhnlich. Es ist bekannt, dass Geschä- digte nach Angriffen dieser Art unmittelbar danach weiter funktionieren und erst nach Ablauf einer gewissen Zeit und im Zuge der Wahrnehmung und Verarbei- tung des Erlebten die Tatfolgen zusehend stärker auftreten. Entgegen der Inter- pretation der Verteidigung, wonach dies belege, dass der Geschädigte nicht in Angst und Schrecken verfallen sei (Urk. 109 S. 47 ff.), wirken das Verhalten und die entsprechenden Aussagen des Geschädigten plausibel. 1.5.3. Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung zielen ins Leere (Urk. 64 S. 10 ff., Urk. 109 S. 47 ff.): Dass der Geschädigte, welcher seit mehr als 20 Jah- ren in hoheitlichen und auch sicherheitsdienstlichen Funktionen tätig ist und auf Grund seiner vita sich von den in der Anklage umschriebenen Worten nicht habe einschüchtern lassen, ist nichts weiter als eine Mutmassung, welche durch die klaren glaubhaften Aussagen des Geschädigten widerlegt ist. 1.5.4. Als ebenso unzutreffend erweist sich der Einwand, dass die einzige Amts- handlung, welche behindert worden sei, die Aufforderung des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten zum Verlassen des Busses gewesen sei (Urk. 64 S. 12). Die Amtshandlung des Geschädigten bestand im Fahren des Busses mit allen damit verbundenen Aufgaben, wie dem Verkaufen der Tickets oder dem Aufrechthalten der Ordnung im Fahrzeug. In dieser Tätigkeit wurde der Geschä- digte sehr wohl durch den Beschuldigten behindert. Dass die Handlung des Be- schuldigten für den vorzeitigen Abbruch des Fahrdienstes durch den Geschädig- ten kausal war, ist nicht zu bezweifeln, auch wenn dazwischen rund eine Stunde Zeit verging. Der Geschädigte hat überzeugend dargelegt, dass die Unfähigkeit, den Dienst weiter zu versehen, erst im Nachhinein, aber klar durch das Vorange- gangene verursacht eingetreten sei. Dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geeignet war, die aufgetretenen Folgen zu verursachen, musste dem Beschuldig- ten klar sein. Der Sachverhalt gemäss Anklagedossier 3 ist damit erstellt, auch in subjektiver Hinsicht, lässt doch sein äusserlich wahrnehmbares Handeln keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen vorgegangen ist.
- 29 - 1.6. Dossier 5 (Diebstahl 5) 1.6.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 beschrieb der Beschuldigte, wie er die beiden Taschen in den AA._____ behän- digt hatte mit der Absicht, diese nachher zu verkaufen, um sich damit zu berei- chern. Zum Wert der Taschen konnte er keine Angaben machen. Er konnte sich auf den vorgehaltenen Überwachungsbildern klar selbst identifizieren (Urk. D1/11/7 S. 4 f.). In der Folge machte er keine Aussagen mehr und bestritt damit auch nicht, die Taten begangen zu haben (Urk. D1/11/12, Urk. D5/6, Urk. D5/7). In seiner Einvernahme vom 17. Mai 2021 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, bei seinem Geständnis und seinen Aussagen vom 17. Dezember 2019 zu bleiben (Urk. D1/11/23 F/A 21). In der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er abermals auf seine ursprünglichen Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/11/24 S. 2 F/A 4, Urk. 62 S. 5). 1.6.2. Diesem klaren, widerspruchsfreien und glaubhaften Geständnis zum Trotz macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt nicht anerkenne. Aus den Umständen und den Akten ergebe sich der auf dem Beschuldigten lastende Haftdruck anlässlich seiner Aussagen in der Einvernahme vom 17. Dezember 2019. Der Beschuldigte sei damals drogensüchtig und in ei- nem Substitutionsprogramm gewesen, er sei unter Entzugserscheinungen ge- standen und der Haftschock sei auf ihm gelastet. Die Aussagen habe er gemacht mit dem Ziel, möglichst aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Urk. 64 S. 14, Urk. 109 S. 39 ff.). Dies erweist sich im Lichte der Aussagen des Beschul- digten als klar aktenwidrig: Dieser hat sein Geständnis nie widerrufen, sondern – ganz im Gegenteil – mehrfach bekräftigt, und zwar selbst dann, als er sich wieder in Freiheit befand. Damit zielt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach das Geständnis unter dem Haftdruck abgelegt worden sei, ins Leere. Aus den Ak- ten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte anlässlich der Einver- nahmen unzurechnungsfähig beziehungsweise nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ausserdem war der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 17. Dezember
- 30 - 2019 bereits auch schon verteidigt (Urk. D1/11/7). Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass der Diebstahl nicht bewiesen sei, so verkennt sie, dass der Sachverhalt alleine schon aufgrund des klaren, unmissverständlichen und glaub- haften Geständnisses des Beschuldigten bewiesen ist. Zudem ist auf den von der Geschädigten eingereichten Ausdrucken der Überwachungskameras klar erkenn- bar, wie der Beschuldigte mit einer grösseren Tasche durch den Rayon mit dem Deliktsgut geht (Urk. D5/10). Dies stützt den Anklagesachverhalt zusätzlich. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass darauf keine Diebstahlshandlung erkennbar und es möglich sei, dass der Diebstahl durch Dritte begangen worden sei und auch niemand vom Personal den Diebstahl beobachtet habe, so sind diese Aus- führungen allesamt unbehelflich (Urk. 64 S. 14 f.). Sie vermögen am klaren und unmissverständlichen Geständnis des Beschuldigten keine Zweifel aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Und zwar vollumfänglich, entgegen der Vorinstanz, welche den Vorwurf des Zusammenwirkens mit AF._____ als nicht erstellt sieht (Urk. 79 S. 17), denn die Anklage wirft dem Beschuldigten einzig vor, mit AF._____ zusammen das Ladenlokal betreten zu haben, nicht jedoch mit die- ser zusammen deliktisch tätig geworden zu sein. Schliesslich ist auch der angeklagte Warenwert des Deliktsguts mit Fr. 700.00 erstellt. Dieser wurde von der Geschädigten so deklariert (Urk. D5/1). Weder wurden dazu vom Beschuldig- ten eine glaubhafte anderslautende Sachverhaltsdarstellung abgegeben noch er- weisen sich die Zahlen als nicht plausibel. Dies muss auch in der Vorstellung des Beschuldigten so gewesen sein, weshalb der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt ist. 1.7. Dossier 7 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.7.1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse. Er habe in der Nähe des Tatorts einen Besichtigungstermin für eine Wohnung ge- habt, wobei der Vermieter nicht gekommen sei, und sie während des Wartens die Flaschen gesehen und einfach mitgenommen hätten (Urk. D1/11/3 S. 2 f. = Urk. D7/6 S. 3). In der Folge machte er keine weiteren Aussagen mehr zur Sache (Urk. D7/7) und verwies auf sein ursprüngliches Geständnis, wobei er geltend machte, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass es sich beim Tatort um die
- 31 - zu besichtigende Liegenschaft gehandelt habe (Urk. D1/11/19 S. 5, Urk. 1/11/24 F/A 6). 1.7.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte sich in der Adresse der Wohnungsbesichtigung geirrt habe und davon ausgegangen sei, sich berech- tigterweise dort aufzuhalten (Urk. 64 S. 16, Urk. 109 S. 42). Dies mag für die allgemein zugänglichen Räume zutreffen. Der Beschuldigte hat jedoch zum Zwecke des Diebstahls auch die beiden Kellerabteile betreten. Diese waren zwar nicht verschlossen, trotzdem musste ihm bewusst gewesen sein, dass er zu de- ren Betreten nicht berechtigt war, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich mit Wissen und Willen gehandelt hat. 1.7.3. Weiter machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, dass sich der an- geklagte Warenwert nicht erstellen lasse. Zum einen seien die Spirituosen weit weniger Wert und zum anderen seien die Koffer nicht verkehrsfähig (Urk. 64 S. 17). Die Verteidigung hat diesen letzteren Einwand anlässlich der Berufungs- verhandlung zurecht fallen gelassen (Urk. 109 S. 72), denn Ausführungen zur Verkehrsfähigkeit zielen an der Sache vorbei. Da es sich bei den beiden Koffern jeweils um Sachen handelt, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte zu bil- den, sind diese klar verkehrsfähig. 1.7.4. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte die Koffer und Alkoho- lika gesehen habe und im Moment der Entwendung zweifellos habe abschätzen können, was der Wert dieser Gegenstände gewesen sei, und sein Wille sei auf eine Entwendung genau dieser Waren gegangen. Der Beschuldigte habe bewusst im Bereich eines Gesamtdeliktbetrages von maximal ca. Fr. 150.00 gehandelt (Urk. 109 S. 41 f.). Der Wert kann bei gebrauchten Sachen, wie beispielsweise Portemonnaies, schwierig zu bestimmen sein. Sicher ist nur, dass gebrauchte Alltagssachen einen geringeren Wert haben als ein neues Gegenstück (vgl. BSK- StGB I-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 30). Somit ist bei den Spirituosen vom Verkaufspreis auszugehen, da es sich um Neuware handelt. Bei den beiden Gepäckstücken ist vom Zeitwert auszugehen. Die deklarierten Werte von Fr. 50.00 für den Koffer von AB._____ sowie die Fr. 300.00 für den Koffer und die fünf Flaschen Spirituosen von AG._____ erscheinen plausibel (Urk. D7/1). Die
- 32 - Gepäckstücke erscheinen neuwertig und bei den Spirituosen handelt es sich um ungeöffnete Originalware (Urk. D7/8 S. 3). Die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwendungen erweisen dich demgegenüber als unsubstantiiert. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt, zumal sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach der Beschuldigte nicht mit Wissen und Willen gehandelt hat und insbesondere beim Deliktsbetrag nicht von unter Fr. 300.00 lie- gendem Warenwert auszugehen ist. 1.8. Dossier 8 (Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) 1.8.1. Auch hier erklärt sich der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung geständig, bestreitet aber, dass er einen Diebstahlversuch begangen habe. Er habe sich dort mit AF._____ aufgehalten, um mit ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen (Urk. D8/6/1, Urk. D8/6/3 S. 2). 1.8.2. Letztere widersprach dem und beschrieb sehr detailliert, wie sie mit dem Beschuldigten zusammen zum Tatort ging und dieser dort versucht habe, einzu- brechen (Urk. D8/7/1 S. 1 f., Urk. D8/7/2). Im Rahmen der Konfrontationseinver- nahme schilderte sie sehr detailliert und umfassend, wie sie sich zum Tatort be- geben haben und wie der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass er dort einbre- chen werde, denn das Fenster sei sehr einfach einzudrücken. Dies habe er in der Folge denn auch versucht, doch sei die Glasscheibe zerborsten (Urk. D8/8 S. 4 f.). Die Ausführungen der Zeugin AF._____ erweisen sich als ausführlich, detail- liert und als insgesamt glaubhaft. Zudem sind keine Anzeichen erkennbar, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht der Tat bezichtigt, zumal dafür kein Motiv er- kennbar ist. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Zeugin durch eine wissentli- che Falschbeschuldigung etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Gegenteil: Durch ihre Aussagen belastete sich die Zeugin AF._____ selbst als Gehilfin oder Mittäterin. Es ist insgesamt kein Grund ersichtlich, nicht auf ihre Aussagen abzu- stellen. 1.8.3. Auch die Ausführungen der Verteidigung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wenn sie der Zeugin unterstellt, dass sie ein substantielles
- 33 - Interesse daran habe, sämtliche Schuld auf den Beschuldigten zu schieben, da bei ihr aus einem anderen Verfahren noch eine Probezeit am Laufen gewesen sei, so wirkt das geradezu an den Haaren herbeigezogen (Urk. 64 S. 18, Urk. 109 S. 53). Wäre dem so gewesen und hätten sich die Dinge wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen, so wäre nichts näher gelegen, als die Version mit dem Geschlechtsverkehr zu Protokoll zu geben. Damit hätte sie den Beschuldigten nicht der Tat bezichtigt und sich damit noch mehr aus der Schusslinie gezogen. Durch die Schilderung eines unzutreffenden Diebstahlversuchs hätte sie sich je- doch unnötigerweise dem Verdacht der Beteiligung ausgesetzt. Hätte sie durch eine falsche Aussage jeden Verdacht von sich lenken wollen, so hätte sie die Version des Beschuldigten deponiert. 1.8.4. Als aktenwidrig und in der Schlussfolgerung als geradezu abwegig erweist sich die Behauptung, die beiden hätten keine Spuren vor Ort hinterlassen, wenn ein Einbruchsversuch geplant gewesen wäre, was sie aber mit den hinterlassenen Spuren in Form von Getränkedosen, Zigarettenkippen und Körperspuren getan hätten (Urk. 64 S. 18, Urk. 109 S. 54). Abgesehen davon, dass lediglich eine Spur auf einer einzelnen Bierdose sichergestellt wurde und die weiteren vom Verteidi- ger geltend gemachten Spuren nicht aktenkundig sind, finden sich auf der Bierdo- se einzig Spuren der Zeugin AF._____ (Urk. D8/10/2). Die Spur wurde somit ohne Zutun des Beschuldigten gelegt. Wenn der Verteidiger geltend macht, dass der Beschuldigte, hätte er einen Diebstahl begehen wollen, auch keine Spuren verur- sacht hätte, so muss sich diese entgegenhalten lassen, dass der Beschuldigte genau dies getan hat: Keine Spuren hinterlassen. 1.8.5. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat und der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat, nachdem seine Schilderung des versehentli- chen Glasbruchs unglaubhaft ist. 1.9. Dossier 10 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) 1.9.1. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hafteinvernahme vom
19. August 2019 als geständig mit dem Vorbehalt, dass er nicht versucht habe,
- 34 - durch das Fenster einzubrechen, sondern dass er durch das mittels eines Schla- ges geöffnete Kippfenster eingestiegen sei (Urk. D10/6 S. 4). In der nachfolgen- den Einvernahme vom 3. September 2020 machte er keine Aussagen, mithin be- stritt er weder den Tatvorwurf, noch gab er eine eigene Sachverhaltsdarstellung ab (Urk. D10/7). Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 gab er auf entsprechende Nachfrage an, dass er denke, dass er sich da- mals ganz schwer getäuscht habe. Er könne sich das Geständnis nur damit erklä- ren, dass er damals unbedingt habe aus der Haft entlassen werden wollen. Er sei selber etwas verwirrt, dass er damals so ausgesagt habe (Urk. 1/11/19 S. 7 f.). 1.9.2. Die ursprünglichen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme sind glaub- haft (Urk. D10/6). So hat er nicht nur einfach einen Vorhalt bestätigt, sondern von sich aus detailliert Auskunft gegeben, etwa dass er nicht wie vorgeworfen durch die Tür, sondern über ein Kippfenster eingebrochen sei oder dass er alles bei der Grünzeugmulde deponiert und danach abgeholt habe (Urk. D10/6 S. 4). Diese Art der Schilderung spricht für selbst Erlebtes, da sich seine Schilderungen exakt mit den polizeilichen fotografischen Feststellungen vor Ort decken (Urk. D10/8). Hätte er diese Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung gemacht, wäre er nicht im Stande gewesen, diese so zu Protokoll zu geben. Ein falsches Geständnis oh- ne detaillierte Kenntnisse des Tatablaufes hätte unmöglich derart detailliert ausfal- len und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen können. Somit ist die Anerkennung alles andere als – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 109 S. 42 ff.) – substanzlos und unglaubhaft. Auch dass vor Ort keine Spu- ren und kein Deliktsgut gefunden wurden, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten. Dies ist bei Einbrüchen regelmässig der Fall, so auch bei anderen im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilenden Delikten. Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt, mit Ausnahme des Beschädigens der Eingangstüre, nachdem der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, durch das Fenster einge- drungen zu sein. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass er die Tat zusammen mit einem Mittäter begangen hat. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat.
- 35 - 1.10. Dossier 11 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.10.1. Die Verteidigung macht eine Unverwertbarkeit der (telefonischen) Aus- sagen des Geschädigten P._____ gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom
20. August 2019 geltend, da dieser seine telefonischen Aussagen nie persönlich bei der Polizei wiederholt habe (Urk. 109 S. 31 f.). Hierzu ist zu erwähnen, dass die Rüge der Unverwertbarkeit der telefonischen Aussagen von P._____ an der Sache vorbeigeht, da diese – zusammengefasst im Polizeirapport – nicht Beweis- fundament sind und darauf nicht abgestellt wird. 1.10.2. Weiter macht die Verteidigung die Unverwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten AH._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. August 2019 und seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. Mai 2021 geltend, soweit die Aussagen das Verfahren in Dossi- er 11 betreffen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass soweit die Aussagen des Geschädigten AH._____ nicht dessen eigenen Fall betreffend würden, sondern denjenigen des Geschädigten P._____, seien diese Aussagen in der prozessua- len Stellung eines Zeugen erfolgt und nicht einer Auskunftsperson. Die Polizei hätte AH._____ vor dessen Aussage im Zusammenhang mit dem Verfahren von P._____ auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson und auf jene eines Zeugen aufmerksam machen müssen. Dies sei nicht erfolgt, womit die Einver- nahmen unverwertbar seien (Urk. 109 S. 32 ff.). Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeu- gin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28). Anlässlich der Einvernahme von AH._____ vom 17. August 2019 stand bis und mit Frage/Antwort 6 eine Zeugen- einvernahme noch nicht fest, womit die Aussagen bis dorthin verwertbar sind (vgl. Urk. D12/11). Nachfolgend ist jedoch aufzuzeigen, dass sich der Sachverhalt auch ohne die Aussagen von AH._____ erstellen lässt: 1.10.3. In Bezug auf Dossier 11 zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Hafteinvernahme geständig (Urk. D11/7 S. 4 f.). Anlässlich der Schlusseinver- nahme anerkannte er den Vorwurf nicht (Urk. D1/11/24 S. 3 ff.). Bezüglich der
- 36 - Würdigung seiner Aussagen gilt dasselbe wie das zu Dossier 10 Gesagte (vgl. E. III.1.9): Der Beschuldigte legte ein klares Geständnis ab und gab zu, dass er das Portemonnaie samt Identitätskarte und die Powerbank des Geschädigten an sich genommen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Geständnis des Beschuldigten nur auf das Portemonnaie bezieht, ist der Dieb- stahl auch der anderen Gegenstände erstellt, da der Beschuldigte auf den Vor- halt, er habe ein Portemonnaie, Bargeld, ein Ladegerät und eine ID gestohlen ha- be, geantwortet hat: "Das stimmt. Ich habe einfach die Brieftasche an mich ge- nommen." (Urk. D11/7 S. 4 f.). Hinweise, wonach er damals unter erheblichem Druck gestanden wäre oder einzig falsche Geständnisse abgelegt hätte, um ent- lassen zu werden, gibt es nicht. Er war anwaltlich vertreten, wurde ärztlich unter- sucht und es wurde ihm volle Hafterstehungsfähigkeit attestiert, und die notwen- digen Medikamente, inklusive Substitutionsmittel für seine Benzodiazepinabhän- gigkeit, wurden verordnet (Urk. D1/15/4). Sodann geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ihm vor der Befragung in Aussicht gestellt worden wäre, dass er le- diglich bei Ablegen von Geständnissen entlassen würde. Der angebliche Ge- ständnisdruck erweist sich somit als reine, durch nichts belegte Schutzbehaup- tung. 1.10.4. Die Vorinstanz sieht auch im Umstand, wonach der Zeuge AH._____ un- mittelbar nach der Tat beobachten konnte, wie der Beschuldigte etwas in einen nahe gelegenen Abfalleimer geworfen hatte und bei dessen Leerung die Identi- tätskarte aus dem entwendeten Portemonnaie sichergestellt werden konnte, ein weiteres Indiz für die Täterschaft (Urk. D12/11 S. 2, Urk. D12/12 S. 3 f.). In der Tat ist dies ein sehr starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Das Ent- sorgen von Ausweisdokumenten ist bei Eigentumsdelikten an Portemonnaies ty- pisch. 1.10.5. Somit trifft die anwaltliche Kritik, wonach die Anschuldigungen einzig auf Vermutungen und Spekulationen beruhten, nicht zu. Wohl ist ihr darin zuzustim- men, dass der Zeuge AH._____ nicht erkennen konnte, was der Beschuldigte ge- nau in den Abfalleimer geworfen hatte (Urk. 64 S. 22). Würde dieser Beweis für sich alleine nicht ausreichen, um die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen,
- 37 - kommt hinzu, dass beim Beschuldigten die entwendete Powerbank sichergestellt werden konnte (Urk. D11/5 S. 3). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen AH._____, welcher zu Protokoll gab, dass er, als er auf dem Weg zur Po- lizei gewesen sei, einem Mann auf einem E-Bike begegnet sei. Er sei ihm nach- gerannt und habe ihn gestoppt, er habe ihn geschubst, woraufhin er mit dem Velo zu Boden gestürzt sei. Er habe in dessen brauner Ledertasche sein iPad und vie- le andere Sachen gesehen. Mit diesen Sachen sei er zur Polizei gegangen (Urk. D12/11 S. 2). Er habe dem Beschuldigten zwei Handys, ein Samsung Tablet und eine Powerbank abgenommen. Diese Sachen habe er am 10. August [2019] zur Polizei gebracht (Urk. D12/12 S. 6). Dem Polizeirapport vom 20. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Zeuge AH._____ eine Powerbank der Marke Adata übergeben hat (Urk. D12/7 S. 4). Auch dieser Umstand lässt sich vernünftiger- weise nur mit der Täterschaft des Beschuldigten erklären. Als weiterer Umstand, der für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, kommt Folgendes hinzu: Der Beschuldigte beging am gleichen Tag, dem 10. August 2019, nur gerade zwei Stunden nach dem vorliegend fraglichen Diebstahl und Hausfriedensbruch, einen weiteren Diebstahl mit Hausfriedensbruch (Dossier 12). Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte, wie gesehen, geständig (vgl. E. III.1.1). Die Örtlichkeiten liegen mit einer Entfernung von nur 500 Metern nicht weit auseinander. Zusammenge- fasst verbleiben somit keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat. 1.11. Dossier 13 (Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, (geringfügiges) Erschleichen einer Leistung) 1.11.1. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Geschehnisse geständig, bestritt aber, dass er die Einleitung eines Verfahrens gegen seinen Bruder in Kauf genommen hatte und dass es sich beim unterzeich- neten Dokument um eine Urkunde handelte (Urk. D1/11/24 S. 9). Während auf letzteren Einwand im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird, ist die Frage der Inkaufnahme eines Strafverfahrens ein innerer Vorgang, welcher im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu behandeln ist.
- 38 - 1.11.2. Im Rahmen der polizeilichen Befragung am 6. Oktober 2019 gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, dass er dachte, der Strafe mit der An- gabe der falschen Personalien entfliehen zu können. Auch habe er gewusst, dass er sich mit den falschen Angaben und dem Reisen ohne Billett strafbar machen werde (Urk. D13/4). Diese Aussagen bestätigte er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2021 ausdrücklich, schwächte diese jedoch dahingehend ab, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass sein Bruder bestraft werde und dies auch nicht gewollt habe (Urk. D1/11/23 S. 5). Die- se Aussage erweist sich nicht nur im Lichte der vorangehenden glaubhaften Aus- sage, sondern auch aus sich selbst heraus als wenig glaubhaft. Wer ohne gülti- gen Fahrausweis fährt, macht sich strafbar. Das ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigten bewusst. Es entsprach seiner Intention, durch die Be- zichtigung eines Dritten ein Verfahren gegen sich abzuwenden. Dass dies nicht zur Folge haben konnte, dass überhaupt kein Verfahren, sondern eines gegen die zu Unrecht belastete Person durchgeführt wird, musste der Beschuldigte eben- falls für möglich halten und hat er im Zuge der ersten Einvernahme ebenfalls zu- gegeben. Dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass gegen seinen Bruder ein Verfahren eröffnet würde, zeigt sich auch in der folgenden Aussage des Beschul- digten: "Ich ging davon aus, mein Bruder ist nicht blöd, dass er dann schon ge- sagt hätte, dass er das nicht war." (Urk. D1/11/23 F/A 32). Somit kann sein Han- deln im Wissen um diese Umstände nicht anders als Inkaufnahme der Folgen für seinen Bruder ausgelegt werden. Damit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.12. Dossier 14 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) 1.12.1. Der Beschuldigte bestritt den Ablauf der Geschehnisse weitgehend und gab eine – wie die Vorinstanz schon zu Recht festgehalten hat (Urk. 79 S. 36 ff.) – widersprüchliche eigene Sachverhaltsdarstellung ab: Wohl sei er zum Tatzeit- punkt am Tatort zugegen gewesen. Er habe damals während drei Wochen mit ei- ner rund 400 Kilogramm schweren Frau, welche mit dem Opfer befreundet gewe- sen sei, im Wald gewohnt. Er gab an, die Wohnung am Tatort nicht betreten zu haben. Nachdem der Beschuldigte anfänglich anerkannte, die Wohnung betreten
- 39 - zu haben, gab er beim Durchlesen seiner Antworten an, die Wohnung nicht betre- ten zu haben. Auf entsprechendes Nachfragen gab er an, dass die in der Woh- nung sichergestellte Spur seines Blutes von der Jacke stammen müsse, welche er seiner Begleiterin mitgegeben habe. Diese Jacke habe seine Blutanhaftungen getragen weil er sich – draussen stehend und in die Wohnung schauend – an der Scheibe verletzt habe. Von den beiden Taschen mit Deliktsgut habe er diejenige an sich genommen, welche zwei Ordner und eine Bancomat-Karte samt PIN- Code enthalten habe, womit er Fr. 1'000.00 abgehoben habe (Urk. D14/5 S. 1 ff.). In der Schlusseinvernahme bestritt er die Tat erneut und verwies auf seine frühe- ren Aussagen (Urk. D1/11/19 S. 9). 1.12.2. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ist im Lichte der übrigen Beweisergebnisse unglaubhaft. Einerseits leidet sie an einem fundamentalen Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob er die Liegenschaft betreten hat. Dieser Widerspruch lässt sich nicht mit dem Ablauf der Zeit oder dem Verblassen der Erinnerung erklären, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Nebensächlich- keit, sondern um ein zentrales Element der Tathandlung. Dieser Widerspruch lässt sich nur damit erklären, dass es sich bei dieser Schilderung nicht um tat- sächlich selbst Erlebtes handelt, sondern um eine zurechtgebogene Schilderung beziehungsweise einen hilflosen Versuch, mittels lebensfremden Behauptungen den Verdacht von sich zu weisen. Auf den Tatortfotos ist klar ersichtlich, dass die Fensterscheibe, durch welche beide die Wohnung betreten haben sollen und nicht durch die geöffnete Tür, nur etwa zur Hälfte eingebrochen war und im Tür- rahmen noch grossflächige, scharfkantige Glasstücke hingen (Urk. D14/8). Mag diese Lücke für den drahtigen Beschuldigten passierbar gewesen sein, ist schlicht nicht vorstellbar, wie eine stark adipöse Person, welche vom Beschuldigten auf 400 Kilogramm geschätzt wurde, in die Wohnung gelangen konnte. Das ist aus- zuschliessen. Ebenso unmöglich ist, dass eine Person dieser Grösse eine Jacke des zwar trainierten, aber eher kleinen und drahtigen Beschuldigten getragen ha- ben kann. Nicht minder lebensfremd ist die Schilderung der Herkunft der Blutspur des Beschuldigten auf dem Schlafzimmerboden. Sie weist die Grösse eines Schuhabsatzes auf und es handelt sich klar nicht um einen heruntergefallenen Tropfen, sondern um eine zertretene Spur (Urk. D14/8 S. 6 Foto 12). Abgesehen
- 40 - davon, dass ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die unbekannte angebli- che Täterin die Jacke des Beschuldigten getragen haben soll, ist nicht nachvoll- ziehbar, wie der Beschuldigte, will er doch lediglich vor dem Haus gestanden und nicht durch die beschädigte Türe gestiegen sein, sich überhaupt eine Schnittver- letzung zugezogen haben kann. Selbst wenn aber die Jacke mit der Blutanhaf- tung in die Wohnung getragen worden sein sollte, ist nicht vorstellbar, wie ab die- ser eine derart grosse Blutspur an einem derart weit vom Fenster entfernten Ort entstanden sein soll. Die Schilderungen des Beschuldigten zum eigentlichen Tat- vorgang sind unglaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschul- digte die Wohnung selbst betreten und die Beute behändigt hat. Andere Gesche- hensabläufe sind vernünftigerweise nicht denkbar, zumal er ja unbestrittenermas- sen am Tatort war und zumindest einen Teil der Beute bei ihm sichergestellt wer- den konnte. Die Angaben des Opfers an der Beute erwecken keine Zweifel, zumal auch keinerlei Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang erkennbar ist, hat er doch keine Zivilansprüche gestellt. Dass er die Taten mit Wissen und Wil- len begangen hat, steht auf Grund der Umstände ausser Zweifel. 1.12.3. An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Vertei- digung nichts zu ändern (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 109 S. 50 ff.). Dass die Blutspuren auf andere Weise in die Wohnung gelangt sein können, beispielsweise durch den Geschädigten, ist eine reine Mutmassung ohne jede Stütze in den Akten. Selbst im Spurenbericht des FOR, welchen die Verteidigung als Grundlage für diese Sachverhaltsvariante sehen will, ist nur davon die Rede, dass der Geschädigte den Tatort im Bereich Terrassentüre und des Wohnzimmers betreten haben soll (Urk. D14/10/1). Vom Schlafzimmer, wo die Blutspuren sichergestellt worden sind, ist nicht die Rede. Auch die Hypothese, wonach nicht auszuschliessen sei, dass eine Drittperson nach dem Einbruch durch den Beschuldigten und die unbekannte Dritte einen Diebstahl begangen haben könne, wirkt sehr gesucht und steht in klarem Widerspruch zur Zugabe des Beschuldigten, wonach die Beute durch die unbekannte Dritte mitgenommen worden sei, welche er bei der Flucht begleitet habe. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aufgrund der Um- stände muss auf vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden.
- 41 - 1.13. Dossier 28 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 1.13.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der beiden Einvernah- men vom 17. und 18. Mai 2021 ausdrücklich anerkannt (Urk. D1/11/23 S. 7 f.; Urk. D1/11/24 S. 12). Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung machte er zu diesem Vorwurf keine Aussagen mehr, widerrief aber sein Geständnis nicht (Urk. 62 S. 12). Im Lichte der polizeilichen Feststellungen, welche das Erklimmen des Tatorts durch den Beschuldigten beschreiben, bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. 1.13.2. Wie die Verteidigung im Lichte dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen dazu kommt, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt nicht anerkenne, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 64 S. 28, Urk. 109 S. 65). Dies gilt ins- besondere für die Behauptung, dass als Tatzeitpunkt vom 4. November 2020 auszugehen sei. Einerseits anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt und andererseits ergibt sich aus dem Verhaftsrapport, dass der Beschuldigte in flagranti erwischt und sogleich, nämlich am 8. November 2020 um 19.40 Uhr, verhaftet wurde (Urk. D1/15/12). Ebenso ins Leere zielen die Ausführungen, wo- nach nicht aktenkundig sei, dass der Beschuldigte vom Kontakt- und Rayonverbot vom 15. Oktober 2020 Kenntnis gehabt habe und es deshalb am subjektiven Tat- bestand fehle (Urk. 64 S. 28, Urk. 109 S. 66). Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte auch in diesem Punkt geständig ist und es keine Veranlassung gibt, an diesem Geständnis zu zweifeln, wurde mit der Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Rayonverbot nicht angeordnet, sondern die mit Verfügung vom 3. August 2020 ausgesprochene Ersatzmassnahme zur am 17. Februar 2020 angeordneten Untersuchungshaft verlängert (Urk. D28/3 S. 4). Weiter ergibt sich auch aus der Einvernahme vom 17. Mai 2021, dass der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er sich zum Wohnort von AI._____ begeben habe, antwortete: "Weil ich damals doch noch sehr verliebt war. Das Ganze war auch im Einverständnis mit Frau AI._____" (Urk. D1/11/23 F/A 46). Hätte der Beschuldigte nicht von der Verlänge- rung gewusst, hätte er eine solche Aussage nicht getätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass er von diesem Rayonverbot wusste und sich mit Wissen und
- 42 - Willen über dieses hinweggesetzt hat. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. 1.14. Dossier 30 (Diebstahl, (geringfügiger) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) Der Beschuldigte zeigte sich in diesem Punkt vollumfänglich geständig (vgl. oben, E. III.1.1, Urk. D30/4 S. 12 ff., Urk. D1/11/24 S. 10 f.). Daran, ob er vor dem Diebstahl in das Portemonnaie geschaut habe, könne er sich nicht mehr erinnern, er denke aber, dass er das Portemonnaie einfach genommen habe und gegangen sei (Urk. D30/4 S. 14). Nachdem sich aber der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme als vollumfänglich geständig zeigte, ist im Lichte der als bloss theoretisch vorgetragenen Möglichkeit, dass er vorher in das Portemonnaie geschaut habe, vom anklagegemässen Sachverhalt auszugehen (Urk. 64 S. 29). Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht, gab er doch auch zu, mit Wissen und Willen vorgegangen zu sein. Alles andere, beispielsweise die von der Verteidigung vor- getragene Begründung, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus- geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte vorher nicht ins Portemonnaie geschaut habe, erweist sich als gesucht. Zudem würde dies in Bezug auf die rechtliche Würdigung nichts ändern. Sein Tatentschluss, das Portemonnaie zu stehlen, war bereits gefasst, und es wäre für die rechtliche Würdigung einzig rele- vant, wenn fest stünde, dass er, sofern er einen Fr. 300.00 übersteigenden Betrag festgestellt hätte, die Tat nicht begangen hätte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte möglichst viel erbeuten wollte und er damit einen Betrag von über Fr. 300.00 mindestens in Kauf nahm. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und solches hat der Beschuldigte auch nicht behauptet. Im Übrigen wäre es geradezu lebensfremd. 1.15. Dossier 31 (Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung) 1.15.1. Die Verteidigung bestreitet die Entwendung des Fahrzeugs und das Fah- ren ohne Berechtigung und damit zusammenhängend die Verwertbarkeit der deutschen Akten im vorliegenden Verfahren. Namentlich ergebe sich kein Rechts-
- 43 - hilfeersuchen der Schweiz an Deutschland mit Bezug auf das Schweizer Verfah- ren (Urk. 109 S. 64 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das Polizeipräsidium Freiburg die Kantonspolizei Zürich um Rechtshilfe ersuchte (Urk. D31/6/1). Gleichzeitig übermittelte dieses der Kantonspolizei eine sogenannte Anzeigenaufnahme (Urk. D31/6/2) sowie drei Lichtbilder (Urk. D31/6/3). Die genannten Justizbehör- den können unmittelbar miteinander verkehren (Art. VIII des Vertrages vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleich- terung seiner Anwendung, SR 0.351.913.61, nachfolgend Zusatzvertrag; Art. 15 Abs. 7 EUeR [SR 0.351.1]; Art. 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.12). Das Rechts- hilfegesuch des Polizeipräsidiums Freiburg vom 11. November 2020 erfüllt die Anforderungen in formaler und inhaltlicher Hinsicht (Art. 14 EUeR, Art. VII Abs. 3 des Zusatzvertrags; Art. 17 EUeR). Die vom Polizeipräsidium Freiburg übermittel- ten Schriftstücke und Urkunden bedürfen gestützt auf Art. 17 EUeR keiner Be- glaubigung. Die Fotos gemäss Urk. D31/6/3 gelangten somit im Rahmen dieses genannten Ersuchens rechtmässig in den Besitz der Kantonspolizei Zürich. Die genannten Beweise sind damit entgegen der Verteidigung ohne Weiteres ver- wertbar. 1.15.2. Der Beschuldigte anerkannte zwar, zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze ei- nes gültigen Führerausweises gewesen zu sein, machte aber zum Tatvorwurf keine Aussagen (Urk. D1/11/18 S. 15 ff.). Weder bestritt er den Anklagesachver- halt ausdrücklich, noch deponierte er zum Vorwurf eine eigene Sachverhaltsdar- stellung. 1.15.3. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen der Geschädigten AI._____ (Urk. 79 S. 63 ff.). Diese Aussagen erweisen sich als detailliert, frei von Widersprüchen und unnötigen Belastungen. So gab sie beispielsweise an, dass sie nicht ausschliessen könne, dass eine andere Person mit dem Auto gefahren sei. Nachdem ihr aber der Beschuldigte gesagt habe, dass er mit ihrem Auto bei seinem Vater gewesen sei, gehe sie davon aus, dass dem
- 44 - so war (Urk. D31/4 S. 4 f.). Zudem liegt ein Foto des benutzten Fahrzeuges bei den Akten, auf welchem der Beschuldigte als Fahrer erkennbar ist (Urk. D31/6/3 S. 3). Wohl ist das Gesicht auf dem Foto nicht erkennbar, aber die auffällige Jacke des Beschuldigten mit dem ausladenden weissen Kragen und den nicht minder ausgefallenen weissen Kragenkordeln, welche der Beschuldigte anerkanntermassen im Tatzeitraum trug (Urk. 62 S. 11). Zudem ist der Beschuldigte auf den Fotos 1 und 2, aufgenommen durch die Überwachungskameras der Edeka, ebenfalls mit der auffälligen Jacke mit dem weissen Kragen und den weissen Kragenkordeln, klar erkennbar (Urk. D31/6/3 S. 1 f.). Dass eine unbekannte Drittperson von der Statur des Beschuldigten das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt benutzt und dabei die gleiche, nicht alltägliche Jacke getragen hat wie der Beschuldigte, muss vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Berufungsverfahren nie behauptet hat, AI._____ habe ihm das Fahrzeug überlassen. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss erstellt. 1.15.4. Die Einwendungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 64 S. 30 f., Urk. 109 S. 63 f.). Dass die Geschädigte die Tat nicht mit eige- nen Augen mitbekommen hat, ändert nichts am Beweisergebnis. Auch aus dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person gefahren ist, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wohl kann es nicht ausgeschlossen werden, es bestehen aber aufgrund der Beweislage kei- ne Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. 1.16. Dossier 33 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.16.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Tatort zugegen gewesen zu sein, jedoch auf Einladung des Hausbewohners AJ._____ und ohne eine Handtasche samt In- halt behändigt zu haben (Urk. D8/6/5 S. 2). 1.16.2. Der als Zeuge befragte AJ._____ bestätigte zwar, den Beschuldigten zu kennen und mit diesem auch schon gesprochen zu haben. Eingeladen habe er diesen jedoch nicht, ebenso wenig habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte
- 45 - zum Tatzeitpunkt das Haus betreten und dort eine Handtasche behändigt habe. Es treffe zu, dass sie sich in der Vergangenheit über Drogen unterhalten und er dem Beschuldigten einmal etwas Methadon habe zukommen lassen (Urk. D33/4 S. 5 ff.). Die Aussagen des Zeugen AJ._____ sind ausführlich, zurückhaltend und frei von Belastungen. Dass er sich mit seinen Aussagen hinsichtlich der Drogen selbst in ein schlechtes Licht rückt und belastet, spricht zusätzlich für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 1.16.3. Als Privatklägerin wurde die Geschädigte AK._____ befragt. Sie schilderte ausführlich die Begegnung mit dem Beschuldigten und wie er, nachdem er ihr be- gegnet war, die Flucht ergriffen hat. Sie schilderte ihre Begegnung mit dem Be- schuldigten sehr ausführlich und detailliert, ebenso ihr späteres Vorgehen mit dem Zeugen AJ._____ (Urk. D33/3). Ihre Ausführungen erweisen sich als vorsich- tig, detailliert und in sich stimmig. Sie sind frei von Verdächtigungen und unnöti- gen Belastungen, sie erweisen sich als insgesamt glaubhaft. 1.16.4. Bringt man die beiden Aussagen zueinander in Bezug, so ergeben sich weder Widersprüche noch Brüche, vielmehr ergänzen sie sich und stimmen überein. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. 1.16.5. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts. So führte sie aus, dass die Zeugin nicht habe schildern können, woher der Beschuldigte gekommen sei, sondern dass sie einzig geschildert habe, wie sie ihn habe stehen sehen (Urk. 64 S. 32, Urk. 109 S. 67). Dem ist nicht so: Die Privatklägerin schil- derte, wie der Beschuldigte aus dem Büro gekommen, stehen geblieben und dann über die Balkontüre geflüchtet sei. Dabei sei ihr aufgefallen, wie er die Arme verschränkt gehalten habe, was unüblich sei (Urk. D33/3 S. 3). Dem ist so, ent- sprechend lässt sich die gekreuzte Position der Arme nur damit erklären, dass der Beschuldigte unter den gekreuzten Armen etwas versteckt hielt. 1.16.6. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Tasche anderweitig abhandengekommen sei und dass es unlogisch sei, dass jemand im Nachbarshaus einen Diebstahl begeht, so sind
- 46 - dies nichts weiter als Spekulationen und vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (Urk. 109 S. 69). Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt, auch in subjektiver Hinsicht, nachdem aufgrund der Umstände darauf geschlossen wer- den muss, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine möglichst hohe Beute zu erzielen und sich sein Eventualvor- satz auf einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 richtete (Urk. 79 S. 74 f.). 1.17. Dossier 34 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.17.1. Der Beschuldigte anerkannte, die Handtasche behändigt zu haben, bestritt jedoch, das Restaurant betreten zu haben. Vielmehr habe er sich ihrer von aus- sen mit einem Griff durch das offene Fenster habhaft gemacht (Urk. D8/6/4 S. 8). 1.17.2. Die als Zeugin befragte AL._____, welche sich zum Tatzeitpunkt im Res- taurant aufhielt, schilderte demgegenüber ausführlich, klar und widerspruchsfrei, wie sie den Täter durch das offene Fenster habe flüchten sehen. Die Handtasche sei zwei bis drei Meter vom Fenster entfernt gewesen, man hätte diese unmöglich von draussen behändigen könne (Urk. D34/4 S. 2 f.). 1.17.3. Die als Privatklägerin einvernommene AM._____ bestätigte, dass sie mit der Zeugin im Restaurant Kaffee getrunken habe, als diese plötzlich geschrien habe, dass jemand zum Fenster eingestiegen und sogleich wieder geflüchtet sei. Sie selber habe nichts direkt mitbekommen, habe dann jedoch feststellen müs- sen, dass ihre Tasche verschwunden war. Diese sei rund drei bis vier Meter vom Fenster entfernt gewesen (Urk. D34/3 S. 3). 1.17.4. Diese Aussagen sind widerspruchsfrei, klar und glaubhaft. Auch die zahl- reichen Details, die Schilderungen der gesprochenen Worte und der Ausdruck der jeweiligen Gemütslage spricht für deren Glaubhaftigkeit (entgegen Urk. 109 S. 69 ff.). Hingegen sind die Schilderungen des Beschuldigten unglaubhaft. Er gab an, dass die Tasche auf einem Barstuhl beim Fenster gewesen sei. Wie sich aus der polizeilichen Fotodokumentation ergibt, befand sich in der Nähe des Fensters kein Barstuhl. Solche standen, wie von der Zeugin und der Privatklägerin geschildert,
- 47 - in einem Abstand von mehreren Metern zum Fenster. Weiter ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass sich in der Umgebung des Fensters keinerlei Mobiliar befand, auf welchem eine Tasche hätte liegen können (Urk. D34/5). Insgesamt passen die Fotos entgegen der Rüge der Verteidigung, wonach die Fotos keinen akkuraten Tatort zeigen würden (Urk. 109 S. 70), mit den Schilderungen der Zeu- gin und Privatklägerin überein. 1.17.5. Aufgrund der lebensfremden Schilderungen des Beschuldigten und der überzeugenden Ausführungen der Zeugin und der Privatklägerin bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage zugetragen hat. Auf Grund der Umstände muss auf ein Handeln mit Wissen und Willen, mithin auf vorsätz- liches Handeln geschlossen werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen erstellten Anklagesachverhalte auseinandergesetzt (Urk. 79 S. 79 ff.), worauf vorab verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen hat auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens an sich keinen Einfluss. Massgeblich ist die bis dahin geltende Fassung (vgl. hierzu im Weiteren E. V.2.). Teilweise ergänzend und rekapitulierend sei noch Folgendes erwähnt:
2. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16) 2.1. Die amtliche Verteidigung machte mit Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vermögensdelikte geltend, dass die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit (gerade noch) nicht erreicht worden sei. Der Beschuldigte habe während dem anklagere- levanten Zeitraum über eigene Mittel verfügt und sei in verschiedener Hinsicht auch von Dritten unterstützt worden, weshalb er nicht gezwungen gewesen sei, mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe Mittel aus dem Verkauf seines Fitnessstudios gehabt und sei von seinem Vater und seinem Bru- der unterstützt worden. Zudem habe der Beschuldigte nicht in einer Häufigkeit im
- 48 - Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung delinquiert. Der Beschuldigte ha- be mit dem Deliktsbetrag nicht einen namhaften Umfang seiner Lebenshaltungs- kosten bestreiten können. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen (Urk. 64 S. 34 f., Urk. 109 S. 73 f.). 2.2. Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass vorliegend gewerbs- mässiges Handeln vorliegt (Urk. 79 S. 82 f.). Gewerbsmässig handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs verübt (z.B. BGE 116 IV 337; vgl. DONATSCH, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 137 N 14). Das Bundesgericht beurteilte die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB als bundesrechtskonform bei einem Tä- ter, der innerhalb von drei Monaten zwei Diebstähle verübt und einen Deliktsbe- trag von Fr. 1'300.00 bei einem legalen Einkommen von Fr. 360.00 erzielt hatte. Es unterstrich, das illegale Einkommen habe einen namhaften Beitrag an den Le- benshaltungskosten ausgemacht. Aus den zu beurteilenden Straftaten müsse ge- schlossen werden, dass der Täter ungeachtet der zahlreichen einschlägigen Ver- urteilungen zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Hand- lungen bereit gewesen sei (BGer 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3). Die Anzahl der Einbruchdiebstähle, deren Häufigkeit und Kadenz sowie der delik- tische Erlös (Wert des Deliktsguts) lassen keine Zweifel daran offen, dass der Be- schuldigte zumindest einen Teil seiner Lebenshaltungskosten mit diesen kriminell erlangten Geldern bestritt. Anhaltspunkte, dass er über ein weiteres Einkommen verfügte, indem er vom Vermögensverzehr und Zuwendungen von seinem Vater und seinem Bruder leben konnte, ergeben sich keine aus den Akten, ganz im Ge- genteil, wie gleich zu zeigen ist. 2.3. Anlässlich seiner Befragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschuldigte an, Schulden in der Höhe von Fr. 60'000.00 bis Fr. 70'000.00 zu haben. Sein Einkommen aus dem Betrieb des Fitnessstudios bezifferte er auf Fr. 100'000.00 jährlich. Von Zuwendungen Dritter war nicht die Rede (Urk. D1/11/1 S. 4). Auch im Rahmen seiner Befragung vom 19. August 2019 gab er an, dass er nicht gera- de im Geld schwimme. Als Grund für seine Delinquenz gab er an, die Mittel für die
- 49 - Finanzierung seiner Sucht benötigt zu haben (Urk. D1/11/3 S. 4 f.). Als anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2019 die Frage auftauchte, ob er in der La- ge sei, eine vorbestehende Busse über Fr. 500.00 zu bezahlen, verneinte er dies und erklärte, dass er versucht habe, das Geld bei seinem Vater aufzutreiben. Of- fenbar ist ihm dies nicht gelungen. Zu diesem Zeitpunkt bezifferte er seine Schul- den auf Fr. 50'000.00 aus dem Betrieb des Fitnessstudios. Er gab an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. D1/11/4 S. 4). Im Rahmen seiner Einvernahme vom
17. Dezember 2019 gab er auf die Frage, was er mit dem Erlös aus der Beute gemacht habe, an, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Urk. D1/11/7 F/A 30). Aus diesen eigenen Zugeständnissen ergibt sich mit aller Klarheit, dass der Beschuldigte damals mittellos und über zumindest im mittleren fünfstelligen Betrag Schulden hatte und er den Erlös aus den Delikten zur Bestrei- tung seines Lebensunterhaltes benötigte. Hinweise für anderweitige Einnahmen gibt es keine. Sein Handeln erfüllt damit den Qualifikationsgrund der Gewerbs- mässigkeit. 2.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.
- 50 -
3. Diebstahl (Dossier 33) 3.1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 30 wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Urk. 109 S. 82). 3.2. Wie oben unter E. III.1.16 ausgeführt, richtete sich der Vorsatz des Beschul- digten auf einen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, schloss die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 79 S. 99), was hiermit bestätigt wird.
4. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 10 und 14) 4.1. Die Verteidigung beantragt diesbezüglich einen Freispruch, allenfalls sei die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (Urk. 109 S. 74 f.). 4.2. Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 10 (ausgenommen die beschädigte Eingangstüre) und Dossier 14 ist jeweils erstellt (vgl. oben E. III.1.9 und E. III.1.12). Eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB ist gestützt auf die jeweilige Schadenshöhe somit unbeachtlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Dossiers 10 und 14 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34) 5.1. Die Verteidigung beantragt – eventualiter zur Einstellung – einen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Urk. 109 S. 75 und S. 84). 5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekte Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist und die zu übernehmen sind, da auch vorliegend die jeweiligen Sachverhalte erstellt werden konnten (Urk. 79 S. 84 und S. 99 f.). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Entsprechend ist der Be- schuldigte in Bezug auf die Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34 des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 51 -
6. Hehlerei (Dossier 1) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 79 S. 86 f.). Wie jedoch oben unter E. III.1.4 ausgeführt, betrug der Warenwert des iPhones lediglich Fr. 100.00, wo- von auch der Beschuldigte ausging. Damit ist er im Sinne seines Eventualantra- ges (Urk. 109 S. 75) lediglich der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Drohung (Dossier 3) 7.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte ausführlich und zutreffend verworfen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 87 ff.). Sie hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung qualifiziert, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem Dienstabbruch des Geschädigten nicht nachgewiesen sei (Urk. 79 S. 88 f.). Der Freispruch wurde nicht angefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2. Hingegen erfüllt sein Verhalten – wie die Vorinstanz zutreffend schloss – den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 87 ff.). Wie gesehen, war der Geschädigte durch das Auftreten des Beschuldigten ver- ängstigt und beendete daraufhin seinen Dienst. Der Taterfolg ist damit gegeben (entgegen der Verteidigung in Urk. 109 S. 76 f.). 7.3. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Damit ist der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13) 8.1. Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung vor, dass der Beschuldigte die SBB-Formulare gemäss Anklageschrift mit einer "fiktiven", das heisse "frei erfundenen" Unterschrift von AE._____ unterzeichnet
- 52 - habe. Eine fiktive Unterschrift identifiziere keine bestimmte Person. Die Vo- rinstanz habe erwogen, dass der Berufungskläger die Formulare "mit der Unter- schrift seines Bruders" ausgefüllt habe, also mit der nachgemachten effektiven Unterschrift, was eine Ergänzung der Anklageschrift sei. Damit sei das Immutabili- tätsprinzip verletzt worden, das diesbezügliche Verfahren sei einzustellen (Urk. 109 S. 27). 8.2. Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr er- sichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem ande- ren stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 3). Stammt eine Urkunde also in Wirklichkeit von einer anderen Person, liegt eine Täuschung über die Identität des Urhebers und damit eine unechte Urkunde vor. Für die Würdigung eines Schriftstücks als Urkunde ist nicht unbedingt eine Unterschrift erforderlich, wenn der (vermeintliche) Aussteller aus dem Schriftstück ohne weiteres erkennbar ist (BGer 6B_447/2021, Urteil vom 16. Juli 2021, E. 3.1). Es kann somit gesagt werden, dass selbst bei einer fiktiven Unterschrift eine un- echte Urkunde vorliegt. Somit hat sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall und gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. E. III.1.11) tatbestandsmässig verhal- ten. Damit ist die Rüge der Verletzung des Immutabilitätsprinzips unbegründet. 8.3. Im Übrigen ist auf die ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob den Formularen Urkundencharakter zukommt (Urk. 79 S. 90 ff.). Damit ist der Be- schuldigte in Bezug auf Dossier 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB schuldig zu spre- chen, nachdem insbesondere auch keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe gegeben sind.
9. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13) 9.1. Die Verteidigung bringt unter Verweis auf BGE 132 IV 20 E. 5.2. vor, dass jemand, der in einer Strafuntersuchung als Verdächtigter oder Angeschuldigter
- 53 - unter der Identität einer anderen Person auftrete, den Behörden nicht mit hin- reichender Sicherheit mitteile, diese Person habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Da dies für ein formelles Strafverfahren gelte, müsse dies erst recht für einen informellen Akt zwischen einem Zugspassagier und dem Zugspersonal gelten. Auch sei der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da der Beschuldigte nicht in Kauf genommen habe bzw. überhaupt nicht daran gedacht habe, dass er durch sein Handeln eine Strafverfolgung gegen seinen Bruder herbeiführen könn- te (Urk. 109 S. 79 f.). 9.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 93). 9.3. Zum von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid ist festzuhalten, dass dieser für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. So geht es im besag- ten Bundesgerichtsentscheid um eine Person, die sich mit den Papieren seines Bruders auswies, die in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt die Täterschaft bestritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 9.4. Irrelevant ist weiter, dass der Beschuldigte die Angaben dem Zugspersonal gegenüber machte. Die Bezichtigung muss nicht direkt bei der Behörde erfolgen, da es ausreichend ist, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörde würde indirekt davon Kenntnis erlangen (BSK StGB- DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 21). Der Beschuldigte wusste, dass Schwarz- fahren eine Busse nach sich ziehen könne, womit er auch die hohe Wahrschein- lichkeit, eine Strafverfolgungsbehörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln, kannte. 9.5. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen wider besseres Wissen handel- te, indem er die Unterschrift seines Bruders nachmachte. Er hatte somit positive Kenntnis über die Unwahrheit. Dies tat der Beschuldigte, um sich vom Delikts- verdacht gegen ihn zu befreien. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Falschbezichtigung seines Bruders die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
- 54 - diesen zur Folge haben könnte, nachdem er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass es eine Busse von Fr. 100.00 geben könne, wenn man ohne gültigen Fahrausweis Zug fahre (Urk. 62 S. 10). Festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung auch blosse Eventu- alabsicht genügt (BGer 6B_593/2020, Urteil vom 19. Oktober 2020, E.2.3.5. m.w.H.), was nach dem Gesagten zweifelsohne vorliegt. 9.6. Somit ist der Beschuldigte, nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
10. Mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Dossier 13) 10.1. Die Verteidigung moniert die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Tatbestand des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB anwendbar sei und beantragt, der Beschuldigte sei wegen Benützung eines Fahrzeugs zur Per- sonenbeförderung ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte habe sich nicht der Kontrolle entzogen (Urk. 109 S. 81). 10.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Erschlei- chens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB sowie zum Tatbestand des Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 79 S. 94). Zur Abgrenzung der beiden Tatbestände ist festzuhalten, dass keine Leistungser- schleichung begeht, wer lediglich anlässlich einer Kontrolle erklärt, er könne die in Anspruch genommene Dienstleistung nicht bezahlen (vgl. BSK StGB- WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 150 N 11). Es ist nur dann ein Erschleichen einer Leistung anzunehmen, wenn die unbefugte Inanspruchnahme der Leistung unter Umgehung der von den Verkehrsbetrieben gegen eine unerlaubte Benutzung ge- schaffenen Sicherheitsvorkehren erfolgt oder wenn sich ein Passagier versteckt oder sich sonst wie durch täuschendes Verhalten der Kontrolle entzieht (BGE 117 IV 449 E. 6b/cc S. 451 f.). Die Fahrt muss somit durch ein "unlauteres Verhalten"
- 55 - erlangt werden. Dies war vorliegend zweimal der Fall, indem sich der Beschuldig- te im Zeitpunkt der Kontrollen am 27. Juli 2019 und 6. Oktober 2019 unrechtmäs- sig verhalten hat und sich gegenüber dem zuständigen Kontrolleur als seinen Bruder (AE._____) ausgab und mit dessen Personalien das "Personalienblatt SBB" ausfüllte. Da er sich damit unrechtmässigen Machenschaften bediente, fällt dieses Verhalten unter den Tatbestand von Art. 150 StGB, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (Urk. 79 S. 94 f.). 10.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 13 des mehrfachen geringfügigen Erschlei- chens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
11. Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 30) 11.1. Die Verteidigung beantragt eine Verurteilung wegen einfachem geringfügi- gen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, da von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Alle Einkäufe mit den entwendeten Debitkarten seien gleichen- tags erfolgt in zwei nicht allzu weit auseinanderliegenden Coop-Filialen und hätten auf einem einmaligen Entschluss des Beschuldigten beruht (Urk. 109 S. 82 ff.). 11.2. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 79 S. 97 f.). Sie hat richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte zwei verschiedene Debitkarten verwendet hat, die auf unterschiedliche Namen lauteten. Die Verteidigung kann diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten ableiten, wenn sie geltend macht, die Debitkarten hätten sich im gleichen Portemonnaie befunden. Der Beschuldigte hat sich durch deren Verwendung da- zu entschieden, mehrere Personen zu schädigen. Alleine deshalb liegt keine na- türliche Handlungseinheit vor. Der Beschuldigte verwendete die Karten sodann in zwei unterschiedlichen Coop-Filialen. Auch diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte jeweils individuelle Tatentschlüsse gefasst hat, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte die beiden Karten insgesamt sieben Mal verwen- dete. Eine Handlungseinheit liegt damit nicht vor.
- 56 - 11.3. Damit ist der Beschuldigte des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen.
12. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31) 12.1. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 109 S. 84). 12.2. Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.15). Die diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 31 der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
13. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31) 13.1. Auch hier beantragt die Verteidigung einen Freispruch (Urk. 109 S. 84). 13.2. Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.15). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist in Bezug auf Dossier 31 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
14. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 28) 14.1. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 109 S. 84). 14.2. Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.13). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist in Bezug auf Dossier 28 deshalb des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 -
15. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 33), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 und 14) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34) − der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 30), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 31), − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 31) sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 28)
- 58 - schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'200.00 (Urk. 79 S. 153). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à Fr. 20.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (Urk. 109 S. 6).
2. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 2.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Strafzumessungsregeln bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Urk. 79 S. 100 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat den gewerbsmässigen Diebstahl zu Recht als schwerstes Delikt qualifiziert (Urk. 79 S. 104). In der Zwischenzeit, d.h. per 1. Juli 2023, trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen in Kraft. Die revidierten Bestimmungen kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher be- urteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist nicht milder (nArt. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB), weshalb die Taten nach altem Recht zu beurteilen sind (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Strafe ist vorlie- gend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen. Mit der Vorinstanz sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat straferhöhend zu berücksichtigen. Soweit relevant, ist auf wei- tere revidierte Strafbestimmungen bei der konkreten Strafzumessung einzugehen.
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3. Strafart 3.1. Mit der Vorinstanz ist für die zu beurteilenden Delikte des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförde- rungsgesetz, der Hehlerei, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch, des Fahrens ohne Berechtigung und der Missachtung der Ausgrenzung eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten auszusprechen. Wenngleich für diese Delikte auch eine Geldstrafe als mögliche Sanktion ausgesprochen werden könnte, erscheint eine solche nicht angemessen, nachdem nicht davon auszuge- hen ist, dass diese eine genügende Wirkung auf den Beschuldigten hätte (vgl. auch Urk. 79 S. 103). 3.2. Für die anderen Delikte des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist, wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat, eine Busse auszufällen (Urk. 79 S. 103 f.).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16) 4.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte die neun Einzeltaten innerhalb von rund 4 ½ Monaten beging. Der Deliktsbetrag belief sich dabei auf Fr. 27'200.00. Bei der vom Beschuldigten begangenen Diebstähle kommt dem Kriterium der Deliktshöhe jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da diesem bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften und Diebstählen von verschlossenen Behältnissen wie Handtaschen und Portemonnaies stets etwas Zufälliges anhaftet. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass er bei sich bietender Gele- genheit jeweils an sich nahm, was er konnte. Bei der Art des Deliktsguts fällt auf, dass es der Beschuldigte nebst Bargeld auf elektronische Geräte und Portemon-
- 60 - naies/ Handtaschen abgesehen hatte. Anders als bei blossen Gebrauchsgegen- ständen sind elektronische Datenträger und Portemonnaieinhalte oft kaum zu er- setzen. Mobiltelefone und Laptops sind über ihren angestammten Zweck hinaus Träger von vielerlei Daten, etwa in Form von Adressdatenbanken, Dokumenten und Erinnerungen wie Fotos oder Videos. Auch hier liegt in der Regel neben dem eigentlichen materiellen Schaden ein sehr hoher, oft auch unersetzlicher immate- rieller Schaden vor. Dazu kommt, ähnlich wie bei Ausweisen, Bank- oder anderen Karten, ein aufwändiges und kostspieliges Verfahren der Ersatzbeschaffung hin- zu. Mit anderen Worten: Bei der Strafzumessung beim Diebstahl kommt nebst dem Warenwert dem immateriellen Schaden eine grosse Bedeutung zu. So macht es beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob auf einer Baustelle eine Bohrmaschine im Wert von Fr. 1'000.00 oder ein Mobiltelefon mit demselben Wert gestohlen wird, auf welchem Fotos, Dokumente, und persönliche Daten wie Kennziffern oder Apps gespeichert sind. Zudem haben Portemonnaies und Hand- taschen für die Besitzer/ innen oft auch einen hohen Affektionswert. Nicht ins Ge- wicht fällt, dass es beim Vorfall vom 9. Juli 2018 (Dossier 8) beim Versuch geblie- ben ist, geht doch dieser Versuch im Kollektivdelikt auf. Wenn das Verschulden somit als insgesamt lediglich mit "leicht" zu qualifizieren ist, so sollen damit die Taten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden. Die Qualifikation dient einzig der konkreten Verankerung innerhalb des sehr weiten Strafrahmens. Die Einsatz- strafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 61 - 4.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Er wollte auf einfachstem Weg zu Geld beziehungsweise zu Wertgegenständen kommen, welche leicht liquidiert werden konnten. All dies zeugt von einem gewissen Planungsgrad. Hingegen haftete den einzelnen Taten etwas Zufälliges an. Sie waren nicht von langer Hand voraus geplant, vielmehr schritt er jeweils zur Tat, wenn sich ihm eine günstige Gelegen- heit bot. Auch die brachiale Art der Einbrüche und das schamlose Zugreifen bei den Portemonnaiediebstählen zeugt von erheblicher Dreistigkeit und krimineller Energie. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit keinesfalls zu rela- tivieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 4.1.3. Der besonderen Konstellation, dass auch Diebstähle in Kombination mit Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen (sogenannte Einbruchdiebstähle) begangen wurden, ist unter dem Titel des Hausfriedensbruchs Rechnung zu tragen. 4.2. Diebstahl (Dossier 30) 4.2.1. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern es war eine dreiste Spontanhandlung. Die Deliktssumme ist nicht allzu hoch, wobei es sich beim De- liktsgut um ein Portemonnaie handelt. Der immaterielle Schaden überwiegt den materiellen Schaden. Innerhalb des Strafrahmens ist trotzdem von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe erscheint als angemessen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. Die subjektiven Elemente vermö- gen an der objektiven Tatschwere und der Sanktion nichts zu ändern. 4.2.3. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um ½ Monat (15 Tage) Freiheitsstrafe zu asperieren.
- 62 - 4.3. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 10 und 14) 4.3.1. Auch hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs die gemeinsame Behandlung gerechtfertigt. Die angerichtete Zerstörung und der angerichtete Schaden sind mit insgesamt Fr. 2'000.00 nicht allzu hoch. Anders als beim Hausfriedensbruch (vgl. unten E. V.4.4) erscheint die Sachbeschädigung eher als Kollateralschaden des Diebstahls. Andererseits gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass bei Sachbeschädigungen im Rahmen von Einbruchdiebstählen ein erheb- licher Wiederherstellungsaufwand entsteht, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. Können beschädigte Gebrauchsgegenstände in der Regel einfach durch neue ersetzt werden, sind an beschädigten Wohnräumen meist aufwändige Reparaturarbeiten vorzunehmen und es sind regelmässig längere Komfort- und Sicherheitseinbussen in Kauf zu nehmen. Die hohe krimi- nelle Energie und die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten findet auch hier ihren Ausdruck. Insgesamt erweist sich das Verschulden als leicht und eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Komponente bleibt ohne Einfluss auf die Sanktion. Damit hat es für die Sachbeschädigungen sein Bewenden bei 4 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3.3. Zwischen den Eigentums- und den damit verbundenen Nebendelikten besteht ein enger Sachzusammenhang (vgl. auch sogleich E. V.4.4 betreffend Hausfriedensbruch), was bei der Asperation entsprechend zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache Sachbeschädigung eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 26) 4.4.1. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist eine gemeinsame Behandlung der Delikte angezeigt. Die Vorinstanz verzichtet auf die Festsetzung einer Einzelstrafe, sondern erhöht in Anwendung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate (Urk. 79 S. 107). Das Verschulden wertet sie als noch leicht, da die Hausfriedensbrüche lediglich Mittel zum Zweck zur Be-
- 63 - gehung der Diebstähle waren. Stärker gewichtet werden diejenigen Fälle, in de- nen Bewohner angetroffen wurden. Diese Gewichtung erweist sich als zutreffend. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es wohl zutrifft, dass die Hausfrie- densbrüche Teile der Diebstähle waren. Doch handelt es sich hierbei nicht um ei- nen blossen Kollateralschaden. Vielmehr potenziert der Hausfriedensbruch die Auswirkungen des Diebstahls und macht ihn erst – meist in Kombination mit einer Sachbeschädigung – zu einem Einbruchdiebstahl, welchem zwar kein eigenstän- diger Straftatbestand gewidmet ist, der aber als Rechtsfigur Eingang in die Ver- fassung gefunden hat. Der Einbruchdiebstahl wird nebst dem vorsätzlichen Tö- tungsdelikt, der Vergewaltigung, dem Raub, dem Menschen- und Drogenhandel als Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts aufgeführt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Dies ist Ausdruck davon, dass der Souverän diese Deliktskombination als besonders gravierend qualifiziert. Und das aus gutem Grund: Es ist gerichtsnoto- risch, dass die Folgen des Hausfriedensbruchs bei Einbruchdiebstählen auf die Opfer oft sehr schwerwiegend sind. Die Privatsphäre innerhalb der eigenen vier Wände ist hierzulande ein sehr hohes Gut. Entsprechend schwer sind die Folgen für die Opfer von Einbruchdiebstählen, oft in Form von Angststörungen, erhebli- cher Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und Ekel, weil sich fremde, unbe- kannte Eindringlinge an ihrem Hausrat zu schaffen gemacht haben. Es ist be- kannt, dass Opfer von Einbruchdiebstählen lange Zeit an den psychischen Folgen zu leiden haben und in nicht wenigen Fällen der Umzug als einzige Form der Lin- derung bleibt. Mithin sind die immateriellen Folgen sehr gravierend und nicht zu vergleichen mit anderen, typischen Formen des Hausfriedensbruchs, wie etwa das Betreten eines Einkaufszentrums trotz bestehendem Ladenverbot. Aber auch die materiellen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Oft haben Einbruchdiebstähle einen erheblichen Aufräum- und Reinigungsaufwand zur Folge. Insgesamt wiegt das Verschulden hier somit wie erwähnt noch leicht und es ist eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.4.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass aus der Sicht des Täters der Hausfriedensbruch beim Einbruchdiebstahl
- 64 - lediglich Mittel zum Zweck ist und die verursachten Folgen nicht eigentliches Ziel des Handelns sind, aber eben doch nicht anders als billigende Inkaufnahme gewertet werden können. Insgesamt bleibt die subjektive Komponente ohne Ein- fluss auf die Sanktion. Es bleibt bei der Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstra- fe. 4.4.3. Es rechtfertigt sich, für den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Asperation von 4.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.5. Mehrfache Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Dossier 4) Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 79 S. 108), zumal der zwischenzeitlich revidierte nArt. 22 Abs. 2 SpoFöG hier nicht relevant ist. Für sich gesehen wäre bei einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten eine Strafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe ange- messen. Es rechtfertigt sich mit der Vorinstanz, diesbezüglich eine Asperation von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.6. Drohung (Dossier 3) 4.6.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die angedrohten Nachteile sehr gravierend sind. Etwas Schlimmeres als den Tod und das zusätzli- che Brechen aller Knochen kann kaum in Aussicht gestellt werden. Zudem nahm der Beschuldigte nebst den gewählten Worten auch eine bedrohliche Haltung und ein drohendes Gebahren ein. Dementsprechend kann sich das Verschulden nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen. Auch die direkten und in- direkten Folgen der Tat wiegen erheblich. Der Geschädigte wurde erheblich ein- geschüchtert und derart in Angst versetzt, dass er seinen Dienst nicht mehr weiter verrichten konnte und daraufhin den psychologischen Dienst der Post für eine Behandlung beanspruchen musste (Urk. D3/5 S. 6 f. F/A 40). Auch die verursach- ten Umtriebe waren erheblich, musste doch für den Geschädigten eigens eine Ab- lösung aufgeboten werden (Urk. D3/3 S. 3). Das Verschulden wiegt insgesamt leicht und es ist eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 65 - 4.6.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht von langer Hand geplant und das Vorgehen des Beschuldigten Ausdruck seiner Unbeherrschtheit war. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass die Motive und die inneren Vorgänge weitgehend im Dunkeln bleiben. Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, welche sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 4.6.3. Es rechtfertigt sich, für die Drohung eine Asperation von 4 Monaten Frei- heitsstrafe vorzunehmen. 4.7. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13) 4.7.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der verfolgte wirt- schaftliche Vorteil in Form der eingesparten Fahrtkosten von Fr. 6.70 und Fr. 2.30 sehr gering ist. Auf der anderen Seite fällt jedoch ins Gewicht, dass mit der ge- fälschten Urkunde eine falsche Anschuldigung begangen wurde, welches Delikt eine hohe Strafandrohung vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Trotzdem wiegt das Verschulden insgesamt leicht. 4.7.2. Die subjektive Seite vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er hat die Tat vorsätzlich begangen, um einer drohenden, verhältnismässig kleinen Bus- se zu entgehen. Eine Einzelstrafe von je 1.5 Monaten pro Tat, mithin insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe, erscheint hier als angemessen. 4.7.3. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache Urkundenfälschung eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.8. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13) 4.8.1. Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen erfuhr der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB per 1. Juli 2023 eine Änderung, wonach die Strafe nur noch maxi- mal fünf Jahre Freiheitsstrafe (anstelle 20 Jahre) oder Geldstrafe betragen darf
- 66 - (Ziff. 1), und die Strafe nur noch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (anstelle drei Jahre) oder Geldstrafe betragen darf, wenn die falsche Anschuldigung eine Über- tretung betrifft (Ziff. 2). Das neue Recht erweist sich somit als das mildere, wes- halb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.8.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seien Bruder lediglich eines geringfügigen Vermögensdeliktes und damit einer Übertretung bezichtigte (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB). Dafür beläuft sich der Strafrahmen lediglich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Innerhalb des Strafrahmens wiegt das Verschulden leicht. Dass er seinen Bruder lediglich einer Übertretung bezichtigte, ist allerdings Tat- bestandselement und darf nicht nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. Auf der anderen Seite war die Vorgehensweise sehr plump und es musste auch dem Beschuldigten klar sein, dass die Sache sehr bald auffliegen werde. Dementsprechend gering war denn auch der für die Strafverfolgung verursachte Aufwand. Somit wiegt das Verschulden leicht und eine Einzelstrafe von insgesamt 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als angemessen. 4.8.3. In subjektiver Hinsicht ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Es bleibt bei der festgelegten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 4.8.4. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache falsche Anschuldigung eine Asperati- on von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.9. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31) 4.9.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug für eine einmalige Fahrt ins benachbarte Ausland gebraucht hat und die Einschränkungen für die Geschädigte dadurch klein war. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist hier angemessen.
- 67 - 4.9.2. Die subjektiven Elemente ändern nichts an der Tatschwere. Es sind keiner- lei Motive erkennbar, welche sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen. Zudem hätte er den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen können, die Fahrzeit ist mit knapp anderthalb Stunden ohne Weiteres zumutbar. 4.9.3. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Asperation von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.10. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31) 4.10.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Februar 2019 des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Zürich der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, und er dennoch von AN._____ bis nach AO._____ (Deutschland) fuhr. Das Verschulden wiegt leicht, eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist hier angemessen. 4.10.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ändert dieser Umstand indes- sen nichts an der Tatschwere, womit es bei der festgelegten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bleibt. 4.10.3. Insgesamt rechtfertigt es sich, hierfür eine Asperation von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.11. Missachtung der Ausgrenzung (Dossier 29) Die Vorinstanz hat unter zutreffender Begründung eine bereits asperierte Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Diese ist zu bestätigen, nachdem es angemessen erschiene, für dieses Delikt für sich gesehen eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 68 - 4.12. Zwischenfazit / Asperation Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Januar 2021 4.12.1. Insgesamt resultiert nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten. 4.12.2. Zu berücksichtigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021, wozu die Vorinstanz ausführliche und zutreffende Ausführungen gemacht hat. Es ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 79 S. 114 ff.). Unter Berück- sichtigung der daraus herrührenden Freiheitsstrafe von 5 Monaten ergibt dies ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die dazu von der Verteidigung vorgetragene Kritik verfängt nicht, da das Urteil der Vorinstanz vom 6. Januar 2021 nur im Rahmen der Asperation (im Umfang von 5 Monaten) berücksichtigt wird. 4.12.3. Von der nach dem Gesagten resultierenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von einstweilen 28 Monaten. 4.13. Täterkomponenten 4.13.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 79 S. 118 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung haben sich diesbezüglich – trotz den ausführlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 112) – keine Änderungen ergeben. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafzumessung auswirken. 4.13.2. Hinsichtlich der Vorstrafen und dem Handeln während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchungen und gerichtlicher Verfahren kann vollumfäng- lich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 79 S. 119 f.). Diese sind insgesamt spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
- 69 - 4.13.3. Zum Nachtatverhalten ist anzumerken, dass der Beschuldigte teilweise geständig ist. Diese Zugeständnisse erfolgten dort, wo er durch die Untersuchung bereits überführt war. Zu einer Vereinfachung des Verfahrens hat sein Verhalten jedenfalls nicht beigetragen, weshalb sich sein Teilgeständnis nur sehr leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Schon gar nicht zu erkennen sind Zeichen von Reue und Einsicht. Wohl entschuldigte er sich pauschal für seine Taten, soweit er sie eingestanden hat. Mehr als ein Lippenbekenntnis ist darin nicht zu erkennen. 4.13.4. Nichts ableiten kann die Verteidigung, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe bis zu seiner ersten Vorstrafe von 2019 ein straffreies Vorle- ben (Urk. 109 S. 94), zumal dies eine Selbstverständlichkeit ist und von jeder Person erwartet werden kann. Ebenso wenig ist der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 109 S. 94), da zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um einen grösseren Fall mit erheblichem Aktenumfang handelt. Ausserdem kann von den Behörden nicht erwartet werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. 4.13.5. Unter Berücksichtigung der persönlichen Komponenten ist die Strafe um 4 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.14. Kumulative Strafen betreffend Dossier 33 und Dossier 34 4.14.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 116), beging der Beschuldigte die Diebstähle und Hausfriedensbrüche in den Dossiers 33 und 34 am 25. Juni 2021 bzw. 28. Juni 2021 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021. Damit ist für die neu zu beurteilenden Taten eine eigenständige Freiheitsstrafe (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021) auszufällen, wobei für die einzelnen Delikte dieser Dossiers die Grundsätze der Asperation gelten. 4.14.2. Dossier 33 4.14.2.1. In Bezug auf den Diebstahl ist zu erwähnen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten durch das Eindringen in das bewohnte Nachbarshaus dreist
- 70 - war. Die Deliktssumme ist nicht allzu hoch, wobei es sich beim Deliktsgut um eine Handtasche samt Portemonnaie mit dem üblichen Inhalt an Bargeld und Karten handelte. Der immaterielle Schaden überwiegt den materiellen Schaden. Deshalb erscheint die vorinstanzliche Gewichtung des Verschuldens als "sehr leicht" als zu wohlwollend. Es ist vielmehr von einem leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. 4.14.2.2. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist auf das bereits unter E. V.4.4 Erwähnte zu verweisen. Besonders zu erwähnen ist, dass es sich um eine bewohnte Wohnliegenschaft handelt. 4.14.2.3. Für die beiden Delikte erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Insgesamt rechtfertigt es sich, für die beiden Delikte eine Asperati- on von 4 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.14.3. Dossier 34 4.14.3.1. Hinsichtlich des Diebstahls ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten in Form des Hereinspringens in das Restaurant durch das ge- öffnete Fenster abermals von einer Dreistigkeit und kriminellen Energie zeugt. Die Deliktssumme liegt bereits relativ hoch. Für die Geschädigte weit schwerer ins Gewicht fällt jedoch der Verlust der Handtasche, des Portemonnaies, der Brillen und des Mobiltelefons. Die Verschuldensgewichtung der Vorinstanz von "leicht" ist zu übernehmen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. 4.14.3.2. Zum Hausfriedensbruch ist zu erwähnen, dass sich im Restaurant zwar auch Personen aufhielten, es sich hierbei indessen um ein öffentlich zugängliches Lokal handelt. Der modus operandi durch Einsteigen in das Fenster ist wiederum dreist, die Auswirkungen auf die Geschädigte jedoch klein.
- 71 - 4.14.3.3. Es erscheint angemessen, für die Taten gemäss Dossier 34 insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten festzusetzen und zur vorherigen Strafe eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.15. Fazit Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten, dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheits- strafe. Wegen des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sein Bewenden. Der Beschuldigte befand sich 67 Tage in Haft. Diese sind ihm gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 4.16. Bussen 4.16.1. Hinsichtlich der Grundlagen zur Busse kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 79 S. 122 f.). 4.16.2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 28 und 29) 4.16.2.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 123) ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen ist, da der Beschuldigte beide Male die Wohnung der Geschädigten in ihrem Einverständnis betrat und sie keiner Ge- fährdung aussetzte. 4.16.2.2. In subjektiver Hinsicht ist ebenso auf die Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit egoistischem Motiv han- delte (vgl. Urk. 79 S. 123). 4.16.2.3. Mit der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzbusse von Fr. 600.00 als angemessen (Urk. 79 S. 123). 4.16.3. Geringfügiger Diebstahl (Dossier 35)
- 72 - 4.16.3.1. Der Beschuldigte behändigte eine Halskette aus dem Warenhaus AA._____, deren Wert sich auf Fr. 209.00 belief. Dabei handelte er nicht beson- ders raffiniert (vgl. auch Urk. 79 S. 124). Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu beurteilen. 4.16.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus einem finanziellen Motiv. Mit der Vorinstanz bleibt es bei einem leichten Tatverschulden (Urk. 79 S. 125). 4.16.3.3. Eine Einzelstrafe von Fr. 200.00 Busse wäre vor diesem Hintergrund verschuldensadäquat. Mit der Vorinstanz erscheint es insgesamt angemessen, eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 vorzunehmen (Urk. 79 S. 125). 4.16.4. Geringfügige Hehlerei (Dossier 1) 4.16.4.1. Wie oben ausgeführt (E. III.1.4), ist bei der Hehlerei gemäss Dossier 1 von einem Warenwert von Fr. 100.00 auszugehen. Für die Strafzumessung gilt das bereits unter dem Diebstahl Erwähnte: Der Warenwert ist bei deliktisch er- langten Mobiltelefonen nicht von entscheidender Bedeutung, da Mobiltelefone auch die Funktion eines Datenspeichers, insbesondere Fotos und Videos haben. Diese sind oft nicht oder nur mit besonderem Aufwand wiederzubeschaffen. Ein abhanden gekommenes Mobiltelefon verursacht dem Eigentümer somit erhebli- chen Ärger und Aufwand. In Anbetracht dessen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. 4.16.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte und seinem Handeln egoistische, mithin finanzielle Motive zugrunde lagen. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden. 4.16.4.3. Für sich gesehen erschiene eine Busse in der Höhe von Fr. 400.00 an- gemessen. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips zur festgelegten Ein- satzbusse um Fr. 200.00 zu erhöhen.
- 73 - 4.16.5. Mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Dossier 13) 4.16.5.1. Es ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verwei- sen, wonach von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen ist, nachdem die erschlichenen Leistungen von einem sehr geringen Wert waren und der Be- schuldigte sich hierfür der Urkundenfälschung bediente, bei der indessen keine besondere Raffinesse zu erkennen ist (Urk. 79 S. 123). 4.16.5.2. Die Vorinstanz machte auch zutreffende Ausführungen zur subjektiven Tatschwere, welche vollumfänglich zu übernehmen sind (Urk. 79 S. 124). 4.16.5.3. Vor diesem Hintergrund wäre eine Busse von Fr. 200.00 angebracht. Ebenfalls mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 als angemessen (Urk. 79 S. 124). 4.16.6. Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 30) 4.16.6.1. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Tatverschulden als leicht, was zu übernehmen ist (Urk. 79 S. 124). Der Beschuldigte tätigte innert weniger Stunden sieben Einkäufe mit zwei unterschiedlichen Debitkarten im Wert von wenigen Hundert Franken. 4.16.6.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Moti- ven. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden (vgl. Urk. 79 S. 124). 4.16.6.3. Eine Einzelstrafe von Fr. 400.00 erschiene angemessen. Mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 als angemessen (Urk. 79 S. 124). 4.16.7. Täterkomponenten
- 74 - 4.16.7.1. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse ent- nehmen lassen, diese mithin neutral zu werten sind (vgl. auch Urk. 79 S. 125). 4.16.7.2. Der Beschuldigte beging die Tathandlungen sowohl während laufender Probezeit als auch während laufender Untersuchung, wie die Vorinstanz richtig erwog und worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 125). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. 4.16.7.3. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschul- digte geständig zeigte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 79 S. 125 f.). 4.16.7.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 126) für die Täter- komponenten und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung von Fr. 100.00 vorzunehmen, nachdem die straferhöhenden die strafmindernden Umstände überwiegen. 4.16.8. Zwischenfazit 4.16.8.1. Nach dem Gesagten resultiert eine Busse von Fr. 1'300.00. 4.16.8.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Januar 2021 nebst der bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und der unbe- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft (Urk. 105). Sämtliche hier zu beurteilenden Übertretungen erfolgten vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 (nament- lich im Sommer 2019, am 27. Juli 2019, am 6. Oktober 2019, am 24. September 2020, am 8. November 2020, am 16. November 2020 sowie am 18. November 2020), weshalb eine Zusatzbusse dazu auszusprechen ist. 4.16.8.3. Die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00, welche mit Urteil vom 6. Januar 2021 ausgesprochen wurde, bildet die Grundstrafe. Für die vorliegenden Delikte
- 75 - wurde wie gezeigt eine Busse von Fr. 1'300.00 als angemessen erachtet. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Asperation von Fr. 1'000.00 vorzunehmen, woraus eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 2'000.00 resultiert. Von die- ser ist die Grundstrafe von Fr. 1'000.00 abzuziehen, was eine Zusatzbusse von Fr. 1'000.00 ergibt. 4.16.9. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Busse von Fr. 1'000.00 als Zusatzbusse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Busse zu bestrafen. 4.16.10. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Ersatz- freiheitsstrafe ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 als angemessen erscheint (Urk. 79 S. 126). Somit ist für die vorliegend auszufällende Busse von Fr. 1'000.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien und dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 79 S. 128 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung beantragen, dass ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt werde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Dossiers Tathandlungen betreffen wür- den, die sich vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 zugetragen hätten. Es liege somit keine Vorstrafe vor. Weiter würden nach wie vor gute Gründe bestehen, um ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten annehmen zu dürfen und es erscheine nicht schlichtweg notwen- dig, diesen mit einer unbedingten Strafe zu belegen, um ihn von einer weiteren Delinquenz abzuhalten. Es könne ihm keine klare Schlechtprognose gestellt wer- den (engagiertes und ordentliches "früheres" Leben, tragischer Umstand seines
- 76 - Lebenswandels, davor guter Leumund, grundsätzlich kooperatives Verhalten in der Untersuchung, vgl. Urk. 64 S. 39 und S. 46 f., Urk. 109 S. 97 ff.).
3. Festzuhalten ist zunächst, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils beginnt. So ist jemand, der gegen eine erstinstanzliche Verurteilung in Berufung geht, kein Verurteilter, sondern gilt weiterhin als unschuldig. Die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die entsprechende Warnwirkung treten erst ein, wenn das vollstreckbare Urteil des Berufungsgerichts eröffnet ist (vgl. BGE 145 IV 137, E. 3.4.3). Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches infolge Berufungsrückzuges erst im Dezember 2021 rechtskräftig wurde. Somit ist die Rüge der Verteidigung zutreffend, dass im Juni 2021 noch keine Verurteilung betreffend die Dossiers 33 und 34 im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlag. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn die günstige Prognose vermutet wird, genügend Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose vorliegen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 129 f.). Seit der erstinstanzlichen Verurteilung kam sodann nichts dazu, was Hoffnung auf Besserung auf Seiten des Beschuldigten wecken würde (vgl. Urk. 112). Es liegen mithin auch keine Anzeichen vor, dass sich der Beschuldigte durch eine aufgeschobene Strafe genügend beeindrucken lassen würde.
4. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu vollziehen. VII. Widerruf Die Vorinstanz machte ausführliche und zutreffende Ausführungen zum Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 (Urk. 79 S. 126 ff.). Sie führte aus, dass im Hinblick auf die vom Beschuldigten am 25. und 28. Juni 2021 während der Probezeit be- gangenen Delikte (Dossiers 33 und 34) kein Widerruf auszusprechen sei, da die- se nicht in die Probezeit fallen, nachdem diese erst mit Zustellung des Beschlus-
- 77 - ses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2022 (betreffend Beru- fungsrückzug) zu laufen begonnen habe. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts anzufügen. Somit ist der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Janu- ar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht zu widerrufen. VIII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Lan- des verwiesen (Urk. 79 S. 131 ff.). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung ei- nen Verzicht auf eine solche beantragen (Urk. 109 S. 7 und S. 101 ff.).
2. Im Wesentlichen begründet die Verteidigung den Antrag damit, dass die Gesetzgebung zur Landesverweisung im Zusammenhang mit Einbruchs- /Einschleichdelikten undifferenziert und in Fällen mit geringerem Unrechtsgehalt offensichtlich unverhältnismässig sei (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 101 f.). Weiter macht die Verteidigung mit Verweis auf die sogenannte Härtefallklausel geltend, dass der Beschuldigte hierzulande aufgewachsen und weitestgehend stets hier gelebt, gearbeitet und sich auch ausserberuflich engagiert habe. Sein einziger familiärer Bezugspunkt sei sein in der Schweiz lebender Bruder. Zudem betreibe er seine Resozialisierung hier in der Schweiz. Seine Zukunftsperspektive in Deutschland wären deutlich geringer als hier in der Schweiz (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 102 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung und der Katalogtaten ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 131 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Härtefallprü- fung und zum FZA sorgfältig mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Verhältnissen, der Arbeits- und Ausbildungs- situation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration, den Resozia- lisierungschancen des Beschuldigten sowie den anwaltlichen Einwendungen aus- einandergesetzt (Urk. 79 S. 132 ff.).
- 78 -
4. Nicht bei jeder in der Schweiz aufgewachsenen Person bedeutet die Lan- desverweisung eine persönliche schwere Härte. Zwar durfte bereits unter der Be- stimmung von aArt. 55 StGB bei einem in der Schweiz verwurzelten Ausländer mit kaum mehr Beziehungen zum Ausland, der durch eine Landesverweisung "deshalb hart getroffen würde", diese nur mit Zurückhaltung ausgesprochen wer- den (BGer 6B_627/2018, Urteil vom 22. März 2019, E. 1.3.2). Dies gilt besonders für "Secondos", die oftmals nur noch formell Ausländer sind (Trechsel/Bertossa, StGB-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 66a N 11), was am Ausländerstatus nichts ändert, in der Verhältnismässigkeitsprüfung aber wesentlich ins Gewicht fallen kann (vgl. BGer 2C_826/2018, Urteil vom 30. Januar 2019, E. 8.2.3). Diese Aus- länder der zweiten Generation begünstigende Praxis ist mit Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Gesetz geworden: "Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind." (BGer 6B_627/2018, Urteil vom 22. März 2019, E. 1.5). Strafgerichte haben ge- mäss dieser gesetzlichen Anweisung der "besonderen Situation" von Ausländern Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; BGer 6B_724/2018, Urteil vom
30. Oktober 2018, E. 2.3.3; BGer 6B_861/2018, Urteil vom 24. Oktober 2018, E. 2.3). Auf der anderen Seite hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch fest, dass es keinen generellen Ausschluss von Fernhaltemassnahmen bei Aus- ländern der zweiten Generation gibt (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 123, mit Verweisen). Denn wie das Gesetz festhält, ist der besonderen Situati- on Rechnung zu tragen. Das heisst, es sind in jedem Falle die konkreten Um- stände zu überprüfen und zu berücksichtigen. Falls bei hier geborenen Auslän- dern, welche lediglich noch formell Ausländer sind, die Landesverweisung faktisch die Ausweisung in die Fremde zur Folge hätte, ist auf eine Ausweisung zu ver- zichten. Abzustellen ist somit nicht auf das formelle Kriterium des Geburts- und Lebensortes, sondern auf die Intensität der Beziehungen zur Schweiz und zur Heimat.
5. Im Lichte dieser Grundsätze zählt der Beschuldigte nicht zu den typischen Ausländern der zweiten Generation im Sinne von Migrantenkindern, welche hier- zulande aufgewachsen und sozialisiert worden sind und denen die Heimat ihrer
- 79 - Eltern fremd ist. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Auch hat er, mit Ausnahme der Jahre 2010 und 2011, in denen er mit Frau und Kind in Deutschland lebte, stets hier gewohnt. Doch begründet, wie die Vorinstanz zurecht festhält, auch eine langjährige Anwesenheit nicht ohne Weiteres einen Härtefall (Urk. 79 S. 132). Dies insbesondere beim Beschuldigten, welcher sich hierzulande ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhält und gegen welchen im Kanton Zürich eine Wegweisungsverfügung besteht (Urk. D1/19/16/7). Zudem pflegte er stets Kontakt zu seinem in Grenznähe wohnenden Vater in Deutsch- land. So gesehen bedeutet die Rückkehr in seine Heimat als Folge der Landesverweisung nichts Weiteres als die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einerseits und in eine vertraute Umgebung andererseits. Selbst der Verzicht auf eine Landesverweisung würde nichts daran ändern, dass der Be- schuldigte die Schweiz verlassen muss.
6. Zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder pflegt der Beschuldigte sodann gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt. Der Beschuldigte selbst ist le- dig und lebt in keiner Partnerschaft. Selbst bei einer grosszügigen Auslegung des Familienbegriffs kann beim Beschuldigten unter den aufgezeigten Umständen nicht von einem familiären Zusammenleben im Sinne der EMRK ausgegangen werden: Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018, Ur- teil vom 27. Mai 2019, E. 3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich daher auf Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_846/2014, Urteil vom 16. Dezember 2014, E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und 80). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Ver-
- 80 - wandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018, Urteil vom 27. Mai 2019, E. 3.2.3 und BGer 6B_1070/2018, Urteil vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen geschützten Familienkreis im Sinne der EMRK hat.
7. Die seitens der Verteidigung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer schwierigen beruflichen und damit wirtschaftlichen Situation sind unbegründet (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 101 ff.). Der Umzug in das grenznahe deutsch- sprachige Ausland, wo der Vater des Beschuldigten lebt und welches dem Be- schuldigten vertraut ist, drängt sich geradezu auf, da sich die dortigen Verhältnis- se in jeder Hinsicht kaum von den hiesigen unterscheiden. Insbesondere die Chance, dort beruflich Fuss zu fassen, ist gross und auch der Arbeitsmarkt für Ar- beitnehmer ist intakt. Auch aus diesem Grund ist es für den Beschuldigten einer- lei, ob er wie früher im Kanton Aargau wohnt oder beispielsweise im benachbar- ten Baden-Württemberg.
8. Sieht man den Grad des persönlichen Härtefalls – auf eine Kürzestformel heruntergebrochen – in der Differenz der Summe aller Vorzüge, derer eine Per- son durch die Landesverweisung verlustig zu gehen droht und der Situation, wel- che eine Person nach ihrer Rückkehr antreffen wird, so fällt diese vorliegend überhaupt nicht ins Gewicht, weder familiär, noch beruflich, gesundheitlich, wirt- schaftlich oder sozial. Vielmehr wird der Beschuldigte sein hier geführtes Leben in Deutschland weiterführen können. Von einer schweren persönlichen Härte kann somit noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein, weshalb eine Landesverweisung auszusprechen ist.
9. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ist und auch wäh-
- 81 - rend der Phase der Delinquenz nicht über eine solche verfügte (Urk. 116 S. 65 f., Urk. 116 S. 71). Nachdem er im Rahmen seiner persönlichen Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung zuerst wahrheitswidrig angab, im Besitze einer B- Bewilligung zu sein, musste er schliesslich eingestehen, dass er über keine Auf- enthaltsbewilligung verfügt. Einen anderen Aufenthaltsgrund, als dass er auf die Erteilung der B-Bewilligung warte, konnte er nicht bezeichnen (Urk. 112 S. 21 f.).
10. Den beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau lässt sich unter dem Datum vom 16. September 2021 eine Wegzugsanzeige des Beschul- digten an die AP._____-strasse … in AQ._____ in Deutschland entnehmen (Urk. 116 S. 81). Der Beschuldigte hat am 18. November 2022 ein Anmeldeformu- lar mit Einreise von Deutschland per 1. August 2022 wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an die Gemeinde AR.______ gesandt (Urk. 116 S. 132 f.). Es wurde hinsichtlich seines Aufenthalts jedoch nichts verfügt, geschweige denn wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsbewilligung erteilt. Im Lichte der klaren Ak- tenlage ist nicht ersichtlich, worauf die Verteidigung ihre Vermutung, wonach das Migrationsamt die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten blockiere, stützt. Die weitere Behauptung, wonach diese Blockierung trotz der vollständigen Einreichung sämtlicher erforderlichen Dokumente erfolge, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze (Urk. 122 S. 4). Der Beschuldigte hält sich dem- nach weiterhin ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen ist noch nicht einmal im Ansatz von einem Härtefall, geschweige denn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
11. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit denjenigen der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzu- wägen.
12. Über die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA hat sich die Vorinstanz zutreffend und ausführlich auseinandergesetzt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 134 ff.).
- 82 -
13. Dies gilt auch für die Dauer der Landesverweisung, welche die Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzt hat (Urk. 79 S. 136). Es kann vollumfänglich auf die Be- gründung verwiesen werden und die Dauer von 7 Jahren ist zu bestätigen.
14. Dasselbe gilt für die Ausschreibung im SIS. Auf eine solche ist zu verzich- ten. IX. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte beantragt, die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprü- che seien auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei auf diese nicht einzutre- ten und subeventualiter seien diese abzuweisen, da die Forderungen hinsichtlich Grundlage, Inhalt und Höhe weder hinreichend substantiiert noch belegt seien (Urk. 64 S. 49 f., Urk. 109 S. 7 und S. 106 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Dossiers 11 ausdrücklich aner- kannt hat, ein Portemonnaie im Wert von Fr. 30.00 mit Bargeld in der Höhe von Fr. 973.00 an sich genommen zu haben und sich diesbezüglich auch schuldig erklärt hat und ein Kaufbeleg für die Powerbank in den Akten liegt, sind die Vo- raussetzungen zur Pflicht auf Leistung von Schadenersatz ohne Weiteres gege- ben (Urk. D11/7 S. 4 f., Urk. D11/14). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger P._____ Schadenersatz von Fr. 1'003.00 zuzüglich 5 % Zins ab
10. August 2019 zu bezahlen. Der darüber hinausgehende Schadenersatz, wel- chen der Privatkläger P._____ geltend macht, ist nicht ausgewiesen. Somit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers P._____ im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Da die Täterschaft des Beschuldigten auch hinsichtlich Dossier 10 erstellt ist und das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 3'192.40 mittels Belegen ausgewiesen ist (Urk. D10/9), ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin Q._____ AG Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 83 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ist auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, welche zu übernehmen sind (Urk. 79 S. 147 f.). 1.2. Weiter ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ausgangsgemäss zu bestäti- gen und entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten hingegen die Fr. 1'219.00 (Auslagen Untersuchung, Gut- achten Dossier 9), da diesbezüglich ein Freispruch erging (Urk. 79 S. 153) und hierfür kein Beleg vorhanden ist und die Position nicht liquid ist. Diese Kosten so- wie die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Anders als im Berufungsverfahren kommt im erstinstanzlichen Verfahren, wie vom Beschuldigten beantragt, die an- teilsmässige Auferlegung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage, wel- che vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 148). Namentlich ist bei einem einheitli- chen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkos- ten geführt hat (BGer 6B_115/2019, Urteil vom 15. Mai 2019, E. 4.3. mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall sind die Freisprüche betreffend die Dossiers 9 und 20 vernachlässigbar, womit sich eine vollständige Kostenauflage an den Beschuldig- ten rechtfertigt.
- 84 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.00 zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Be- schwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung Freisprüche in weiteren Dossiers an, beantragte teilweise eine andere rechtliche Würdigung, eine tiefe- re Sanktion sowie das Absehen von der Landesverweisung und die Aufhebung der gesprochenen Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz. Er unter- liegt mit Ausnahme der milderen Qualifikation der Hehlerei und in wenigen un- wesentlichen Nebenpunkten, unter anderem betreffend die Verfahrenseinstel- lung bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 und ei- ner minim tiefer ausfallenden Busse, praktisch vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens daher aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte weder Anspruch auf eine persön- liche Umtriebsentschädigung noch auf Leistung von Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.4. Die amtliche Verteidigung beantragt für ihre Bemühungen im Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'433.80 (Urk. 102, Urk. 111). Aus den eingereichten Aufstellungen geht hervor, dass seinem Antrag ein Aufwandhonorar auf der Basis eines geltend gemachten Aufwands von 166,2 Stunden à Fr. 220.00
- 85 - zuzüglich Barauslagen von Fr. 979.00 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zugrun- de liegt. 2.4.1. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ in Form seiner konsolidierten Abrechnung vom 15. Juni 2023 gestellt (Urk. 111). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorge- sehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 liegt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Festset- zung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4.2. Die Bedeutung des Falles ist für den Beschuldigten vorliegend hoch, bean- tragt er doch im Wesentlichen den Verzicht auf den Vollzug der Sanktion und den Verzicht auf die Landesverweisung. Dieser Aspekt ist stark zu gewichten und im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Verantwortung des Rechtsanwalts ist nicht gleich hoch einzustufen, da der Schwierigkeitsgrad als noch eher tief einzustufen ist. Es stellen sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der notwendige Zeitaufwand war im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren erheblich. Dies gilt jedoch nicht für die Vorbereitung des Berufungsverfahrens, decken sich doch die Argumentatio- nen der beiden Verhandlungen weitestgehend. 2.4.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl die Be- deutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand
- 86 - des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls nicht über dem mittleren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung im mittleren Bereich des Gebüh- renspektrums auf Fr. 14'000.00 festzusetzen. Hinzu kommt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 für die Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Urk. 122). Zu addieren sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 979.00 (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 15'979.00, zuzüglich Mehrwert- steuer im Umfang von 7.7 % (entsprechend Fr. 1'230.40). Dies ergibt ein Honorar für die amtliche Verteidigung von Fr. 17'209.40. 2.5. Lediglich um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Vergütung von Fr. 23'445.10 geleistet hat, sich nichts ableiten lässt (Urk. 66). Abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Entschädigungsbeschluss keine Begründung enthält und alleine schon deshalb im Quantitativen nicht nachvollziehbar ist, erscheint die Entschädigung im Lichte der Grundsätze von § 2 der AnwGebV als überhöht. Da diese jedoch unangefochten blieb und das Verschlechterungsverbot gilt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 30, 34 und 35),
- (…)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 8, 12 und 26)
- 87 -
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV (Dos- sier 4),
- (6.-13. Spiegelstrich …)
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 29),
- der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (Dossier 29).
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 9 und Dossier 20 sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. (…)
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen: Geschäfts-Nr. 71605817
- Andere Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A011'026'101)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'026'145)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A011'026'156)
- Vergleichs-WSA ab B._____ (Asservat Nr. A011'026'167)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'026'178) Geschäfts-Nr. 73257702
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'406)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'417)
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A011'681'428) Geschäfts-Nr. 75680669
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'827'428) Geschäfts-Nr. 75814823
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'829'708)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'797'090) Geschäfts-Nr. 75954255
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'856'096)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'109)
- 88 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'110)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'132) Geschäfts-Nr. 76054267
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'903'763)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'774)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'796) Geschäfts-Nr. 76068398
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'907'107)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'298)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'141)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'152)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'174)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'196)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'210)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'221)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'243)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'254)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'265)
- Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'927'945) Geschäfts-Nr. 76534059
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A013'108'468)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'491)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'515)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'560)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'108'571)
- DNA-Spur - Gegenstand (Asservat Nr. A013'108'593)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'606)
- Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. 013'108'548) Geschäfts-Nr. 76537616
- Fahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'787)
- Beifahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'798)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'867)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'878)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'914)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'947)
- 89 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'042)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'053)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'064)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'111)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'122)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'144)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'155)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'166)
9. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Geschäfts-Nr. 70507492) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen:
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701N01 (Asservat Nr. A010'768'602)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701S01 (Asservat Nr. A10'768'613)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581702N01 (Asservat Nr. A010'768'624)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581703H01 (Asservat Nr. A010'768'646)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581704U01 (Asservat Nr. A010'768'657)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581705H01 (Asservat Nr. A010'768'679)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581706U01 (Asservat Nr. A010'768'680)
- andere Datenträger 0559.17.02 - USB Memory Stick (Asservat Nr. A010'766'571)
10. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, liegende ärztliche Zeugnis im Original betr. A._____ (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A014'734'975) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des zur Vernichtung überlassen.
11. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Besondere Delikte/Amtsermittlungen, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 70507492) werden C._____, D._____- strasse …, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Ver- langen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern sie dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurden:
- andere Datenträger 0559.17.01.H01 - SSD (Asservat Nr. A010'771'309); (act. D4/11/19)
- andere Datenträger 0559.17.01.H02 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'310)
- andere Datenträger 0559.17.01.H03 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'978)
- andere Datenträger 0559.17.01.H04 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'990)
- 90 -
- andere Datenträger 0559.17.01.H05 - SSD (Asservat Nr. A010'772'028)
12. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Samsung Tablet Ser.Nr. 2 (Geschäfts-Nummer: 73257702; Asservat Nr. A013'386'453) wird der F._____ GmbH (B), G._____-strasse …, … Zürich, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
13. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Mobiltelefon iPhone, IMEI-Nr. 3 (Geschäfts-Nr.: 76786077; Asservat Nr. A013'228'712) wird H._____, I._____-strasse …, J._____, nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es dem Berech- tigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
14. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüsselbund mit 6 Schlüsseln (1 KABA Star, RU4634, 4, 2 / 1 SILCA / 1 KABA 8, A5103395.1 ALFA, 5000K / 1 BURCHWÄCHTER / 1 ABUS) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'232'047) wird K._____, L._____-strasse …, M._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausge- geben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
15. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (1 KABA Star, SN8246, 10.1 / 1 KALE / 1Q) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'231'986) wird N._____, O._____- strasse …, …. Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2021 be- schlagnahmten Dopingmittel und Dopingutensilien (Asservat Nr. A014'630'423, A014'630'478, A014'630'525, A014'630'558, A014'630'570, A014'630'627) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen. 17.-18. (…)
- 91 -
19. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- R._____ (3);
- S._____ (4);
- T._____ (5);
- U._____ GmbH (6);
- V._____ (16).
20. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
21. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
22. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ AG (1) wird abgewiesen. 23.-27. (…)
28. (Mitteilungen)
29. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 33), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 und 14), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34),
- 92 - − der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 30), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 31), − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 31), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 28).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon insge- samt 67 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Frei- heitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'000.– als Zusatzbusse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Busse.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 93 -
6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird nicht widerrufen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ (Dossier 11) Schadenersatz von Fr. 1'003.00 zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren des Privatklägers P._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Q._____ AG (Dossier
10) Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen (Schaden Nr. 4). Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird hinsichtlich Ziff. 23 und 25 bestätigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen Fr. 1'219.00 (Gutachten, Dossier 9) und diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten von Fr. 1'219.00 (Gutachten, Dossier 9) und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 94 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'209.40 amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger P._____ (versandt) − die Q._____ AG (Schaden Nr. 4) (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger P._____ − die Q._____ AG (Schaden Nr.4) − das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern − das Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Widereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
- 95 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. 5) − die Staatsanwaltschaft Freiburg, z. Hd. Herr Erster Staatsanwalt Stefan Fuchs, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. August 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel MLaw J. Bischof
Erwägungen (220 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 7 f.).
E. 1.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ist auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, welche zu übernehmen sind (Urk. 79 S. 147 f.).
E. 1.2 Weiter ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ausgangsgemäss zu bestäti- gen und entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten hingegen die Fr. 1'219.00 (Auslagen Untersuchung, Gut- achten Dossier 9), da diesbezüglich ein Freispruch erging (Urk. 79 S. 153) und hierfür kein Beleg vorhanden ist und die Position nicht liquid ist. Diese Kosten so- wie die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Anders als im Berufungsverfahren kommt im erstinstanzlichen Verfahren, wie vom Beschuldigten beantragt, die an- teilsmässige Auferlegung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage, wel- che vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 148). Namentlich ist bei einem einheitli- chen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkos- ten geführt hat (BGer 6B_115/2019, Urteil vom 15. Mai 2019, E. 4.3. mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall sind die Freisprüche betreffend die Dossiers 9 und 20 vernachlässigbar, womit sich eine vollständige Kostenauflage an den Beschuldig- ten rechtfertigt.
- 84 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung und die Glaubwür- digkeit der Beteiligten ausführlich dargelegt und diskutiert (Urk. 79 S. 12 ff.). Es kann darauf verweisen werden.
E. 1.4 Dossier 1 (Hehlerei)
E. 1.4.1 Der Beschuldigte anerkennt, von einer Person, welche ihm Fr. 100.00 geschuldet habe, ein iPhone als Pfand entgegengenommen zu haben. Ob es sich bei der nicht weiter bekannten Person um einen Drogenkonsumenten gehandelt habe, wisse er nicht. Bezüglich des Verwendungszwecks der Fr. 100.00 mut- masste er: "Etwa zum Trinken oder für was diese Leute das Geld sonst ausgeben würden." Der Pfandbesteller sei jedoch dem Kreis 4-Umfeld entstammt, dieser sei "langstrassenmässig" gewesen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein gestohlenes Gerät gehandelt habe. Gedanken über die Herkunft habe er sich nicht gemacht. Der Pfandbesteller habe zum Gerät einzig gesagt, dass man es gleich freischalten könne (Urk. D1/11/5 S. 3, Urk. 1/11/19 S. 2).
- 24 -
E. 1.4.2 Das beim Beschuldigten sichergestellte Handy wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. April 2018 als am 5. April 2018 gestohlen ge- meldet. Über die Person des Diebes konnten weder der Bestohlene noch die anwesende Zeugin genaue Angaben machen (Urk. D1/3). Von einer strafbaren Vortat ist damit auszugehen. Über die Zeit zwischen dem Abhandenkommen und dem Wiederauftauchen des iPhones zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschul- digten am 17. November 2019 ist nichts bekannt. Es ist somit weder bekannt, ob die ausleihende Person das iPhone selbst gestohlen hat, noch welchen Weg durch wie viele Hände es genommen hat. Damit ist auch nicht bekannt, ob der Bestohlene nach wie vor am iPhone berechtigt war oder ob das Eigentum zwi- schenzeitlich auf einen Dritten übergegangen ist. Dies wäre keineswegs ein le- bensfremder, bloss theoretisch denkbarer Vorgang, sondern ist für Deliktsgut der vorliegenden Art geradezu typisch. Somit steht weder fest, ob der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des iPhones gewusst hat – zumindest lässt sich dies mit den Akten widerlegen – noch steht fest, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Bestohlene immer noch einen Herausgabeanspruch am iPhone besass. Dies kann jedoch offen bleiben. Schliesslich ist als erstellt zu betrachten, dass das iPhone samt SIM-Karte und Zubehör (Schutzhülle) einen Neuwert von Fr. 825.00 hatte (Urk. D1/3). Über den Wert zum Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Beschuldigten ist ebenso wenig bekannt wie über dessen Alter und Zustand. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Wert damals Fr. 100.00 betragen habe. Es sei alt, gebraucht und beschädigt gewesen. Zudem entspreche dies auch dem Gegenwert des zu sichernden Darlehens (Urk. 64 S. 9). Andere Wertangaben lassen sich den Akten nicht entnehmen.
E. 1.4.3 Mit Blick auf den Tatbestand der Hehlerei ist zu untersuchen, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Da dies sogenannte innere Tatsachen betrifft, ist dies eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGer 6B_724/2017, Urteil vom 21. Juli 2017, E. 1.2.). Für den Vorsatz ist we- der genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass
- 25 - die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt inso- weit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat (BSK StGB-WEISSENBERGER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht [StGB/JStGB], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 N 69).
E. 1.4.4 Ein wesentlicher Aspekt ist dabei das Verhältnis des Warenwerts zur erhal- tenen Gegenleistung. Ein krasses Missverhältnis muss Zweifel an der Herkunft wecken. Die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware bereitet in der Lehre und Praxis regelmässig einige Schwierigkeiten bzw. führt zu unterschiedlichen Ansichten. Klar ist, dass bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbe- trag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 192 E. 2b/aa; BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 32; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 172ter N 2). Bei gebrauchten Sachen kann der Wert jedoch schwierig zu bestimmen sein. Gebrauchte Alltagssachen haben in der Re- gel einen geringeren Wert als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis kann lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeit- wert) geben. So ist beispielsweise bei Fahrrädern auf den Verkehrswert abzustel- len, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 30). Für gebrauchte Mobiltelefone besteht ein grosser Markt. Es ist notorisch, dass auf Internetplattformen Geräte wie das vorliegende zu Prei- sen zwischen unter hundert Franken bis mehrere hundert Franken angeboten werden. In Anbetracht des notorischen Preiszerfalls bei gebrauchten Mobiltelefo- nen erscheinen diese Preise als realistisch. Es ist deshalb davon ausgehen, dass der Marktpreis zum Tatzeitpunkt nicht wesentlich höher lag. Nachdem erstellt ist, dass der Marktpreis des übergebenen Mobiltelefons dem zu sichernden Darlehen entsprach, erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er auf Grund des Wertes keinen Verdacht schöpfen musste, plausibel. Dies ist jedoch bezüglich der übrigen Umstände nicht der Fall.
- 26 -
E. 1.4.5 Darlehensnehmer und Pfandbesteller war gemäss erstelltem Sachverhalt ein "langstrassenmässiger Kreis 4-Typ". Der Beschuldigte ordnete diesen den "Leuten" zu, welche geliehenes Geld zum Trinken oder für Ähnliches brauchen. Obwohl diese Begriffe gewisse Unschärfen aufweisen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit Personen meint, die in einem Milieu verkehren, in dem der Umgang mit illegalen Waren aller Art gebräuchlich ist, seien dies Drogen oder aber Hehlereiware. Wohl geht es nicht an, bestimmte Personen alleine ihrer Milieuzugehörigkeit wegen unter Generalverdacht zu stellen. Treten aber weitere Umstände hinzu, so können diese in ihrer Kombination und eingebettet in ein be- stimmtes Milieu als Grund zu besonderer Vorsicht und Sorgfalt sein. Ein solcher Grund liegt im Umstand, wonach das iPhone gesperrt war und mit dem Hinweis übergeben wurde, wonach dieses einfach zu entsperren sei. Wer ein legal erwor- benes Mobiltelefon hat, wird dieses entsperrt übergeben können. Wer ein ge- sperrtes Mobiltelefon übernimmt, unter welchem Titel auch immer, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass damit alles in Ordnung ist. Wird dieses dann auf der Strasse durch eine nicht näher bekannte, dem "Langstrassenmillieu" angehörige Person übergeben, so sind erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Her- kunft angebracht. Somit hätte der Beschuldigte damals auch in Betracht ziehen müssen, dass dieses von einer anderen Person durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Der Sachverhalt ist somit auch in die- sem Punkt erstellt mit der Korrektur, dass von einem Warenwert von klar unter Fr. 300.00 auszugehen ist. Konkret ist von einem Warenwert und somit von einer Deliktssumme von Fr. 100.00 auszugehen, welcher Betrag der Beschuldigte an- erkannt hat.
E. 1.4.6 Die Verteidigung rügte im Zusammenhang mit diesem Vorwurf, dass der Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. April 2018 (Urk. D1/3) nicht ver- wertbar sei, da der Geschädigte H._____ nie parteiöffentlich befragt worden sei, und weil dessen Aussagen nie im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Einvernahme auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden seien. Dies gelte auch in Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson … (Urk. D1/9). Diese Rügen (vgl. Urk. 109 S. 55 ff.) erweisen sich als unbegründet. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Aussagen nicht auf deren Richtigkeit überprüft worden sei-
- 27 - en, ist anzumerken, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten zwar auf den Umstand beziehen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Indessen ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich, denn es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (vgl. BGer 6B_115/2007, Urteil vom
24. September 2007, E. 3.3.3). Wie gesehen, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte musste indessen nicht wissen, was sich hinsichtlich der Vortat im Detail abgespielt hat, da er – wie gezeigt – die Gewissheit gehabt haben muss, dass das Mobiltelefon aus einem Vermögensdelikt stammte. Was die Verwertbar- keit der Einvernahmen betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in jenem Verfahren mangels Parteistellung kein Teilnahmerecht hatte.
E. 1.5 Dossier 3 (Drohung)
E. 1.5.1 Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten und der Zeugin, ausführlich wiedergegeben (Urk. 79 S. 51-58). In Bezug auf ihre Anmerkung, wonach die polizeiliche Einvernahme des Geschädig- ten vom 20. September 2018 nur in dem Umfang verwertbar sei, in dem sie dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2020 vorgehalten worden sei (Urk. 79 S. 52), ist festzuhalten, dass im polizeilichen Ermittlungsver- fahren kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO, BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 10). Bei der Einvernah- me des Geschädigten AD._____ vom 20. September 2018 (Urk. D3/3) handelt es sich um eine polizeiliche und nicht um eine delegierte Einvernahme.
E. 1.5.2 Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich als im Kerngeschehen wi- derspruchsfrei, klar und lebensnah. Dass seine Erinnerung in der zweiten, rund eineinhalb Jahre später durchgeführten Einvernahme teilweise verblasst war, ist nicht aussergewöhnlich. Im Kerngeschehen jedenfalls, welches ein sehr einpräg- sames Erlebnis war, ergeben sich keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Geschädigten. Sie ist detailliert, frei von Übertreibungen und unnötigen Belas- tungen. Ebenso vermag der Geschädigte den vom Beschuldigten vorgebachten Zweifel an der Angst, welche das Verhalten bei ihm ausgelöst habe, überzeugend zu widerlegen: Es treffe wohl zu, dass er unmittelbar nach der Tat noch rund eine
- 28 - Stunde mit dem Bus gefahren sei, danach aber nach einer Ablösung verlangt und den Dienst beendet habe, weil ihn dies zu sehr aufgewühlt habe (Urk. D3/3 S. 3). Diese Reaktion ist keineswegs aussergewöhnlich. Es ist bekannt, dass Geschä- digte nach Angriffen dieser Art unmittelbar danach weiter funktionieren und erst nach Ablauf einer gewissen Zeit und im Zuge der Wahrnehmung und Verarbei- tung des Erlebten die Tatfolgen zusehend stärker auftreten. Entgegen der Inter- pretation der Verteidigung, wonach dies belege, dass der Geschädigte nicht in Angst und Schrecken verfallen sei (Urk. 109 S. 47 ff.), wirken das Verhalten und die entsprechenden Aussagen des Geschädigten plausibel.
E. 1.5.3 Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung zielen ins Leere (Urk. 64 S. 10 ff., Urk. 109 S. 47 ff.): Dass der Geschädigte, welcher seit mehr als 20 Jah- ren in hoheitlichen und auch sicherheitsdienstlichen Funktionen tätig ist und auf Grund seiner vita sich von den in der Anklage umschriebenen Worten nicht habe einschüchtern lassen, ist nichts weiter als eine Mutmassung, welche durch die klaren glaubhaften Aussagen des Geschädigten widerlegt ist.
E. 1.5.4 Als ebenso unzutreffend erweist sich der Einwand, dass die einzige Amts- handlung, welche behindert worden sei, die Aufforderung des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten zum Verlassen des Busses gewesen sei (Urk. 64 S. 12). Die Amtshandlung des Geschädigten bestand im Fahren des Busses mit allen damit verbundenen Aufgaben, wie dem Verkaufen der Tickets oder dem Aufrechthalten der Ordnung im Fahrzeug. In dieser Tätigkeit wurde der Geschä- digte sehr wohl durch den Beschuldigten behindert. Dass die Handlung des Be- schuldigten für den vorzeitigen Abbruch des Fahrdienstes durch den Geschädig- ten kausal war, ist nicht zu bezweifeln, auch wenn dazwischen rund eine Stunde Zeit verging. Der Geschädigte hat überzeugend dargelegt, dass die Unfähigkeit, den Dienst weiter zu versehen, erst im Nachhinein, aber klar durch das Vorange- gangene verursacht eingetreten sei. Dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geeignet war, die aufgetretenen Folgen zu verursachen, musste dem Beschuldig- ten klar sein. Der Sachverhalt gemäss Anklagedossier 3 ist damit erstellt, auch in subjektiver Hinsicht, lässt doch sein äusserlich wahrnehmbares Handeln keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen vorgegangen ist.
- 29 -
E. 1.6 Dossier 5 (Diebstahl 5)
E. 1.6.1 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 beschrieb der Beschuldigte, wie er die beiden Taschen in den AA._____ behän- digt hatte mit der Absicht, diese nachher zu verkaufen, um sich damit zu berei- chern. Zum Wert der Taschen konnte er keine Angaben machen. Er konnte sich auf den vorgehaltenen Überwachungsbildern klar selbst identifizieren (Urk. D1/11/7 S. 4 f.). In der Folge machte er keine Aussagen mehr und bestritt damit auch nicht, die Taten begangen zu haben (Urk. D1/11/12, Urk. D5/6, Urk. D5/7). In seiner Einvernahme vom 17. Mai 2021 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, bei seinem Geständnis und seinen Aussagen vom 17. Dezember 2019 zu bleiben (Urk. D1/11/23 F/A 21). In der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er abermals auf seine ursprünglichen Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/11/24 S. 2 F/A 4, Urk. 62 S. 5).
E. 1.6.2 Diesem klaren, widerspruchsfreien und glaubhaften Geständnis zum Trotz macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt nicht anerkenne. Aus den Umständen und den Akten ergebe sich der auf dem Beschuldigten lastende Haftdruck anlässlich seiner Aussagen in der Einvernahme vom 17. Dezember 2019. Der Beschuldigte sei damals drogensüchtig und in ei- nem Substitutionsprogramm gewesen, er sei unter Entzugserscheinungen ge- standen und der Haftschock sei auf ihm gelastet. Die Aussagen habe er gemacht mit dem Ziel, möglichst aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Urk. 64 S. 14, Urk. 109 S. 39 ff.). Dies erweist sich im Lichte der Aussagen des Beschul- digten als klar aktenwidrig: Dieser hat sein Geständnis nie widerrufen, sondern – ganz im Gegenteil – mehrfach bekräftigt, und zwar selbst dann, als er sich wieder in Freiheit befand. Damit zielt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach das Geständnis unter dem Haftdruck abgelegt worden sei, ins Leere. Aus den Ak- ten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte anlässlich der Einver- nahmen unzurechnungsfähig beziehungsweise nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ausserdem war der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 17. Dezember
- 30 - 2019 bereits auch schon verteidigt (Urk. D1/11/7). Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass der Diebstahl nicht bewiesen sei, so verkennt sie, dass der Sachverhalt alleine schon aufgrund des klaren, unmissverständlichen und glaub- haften Geständnisses des Beschuldigten bewiesen ist. Zudem ist auf den von der Geschädigten eingereichten Ausdrucken der Überwachungskameras klar erkenn- bar, wie der Beschuldigte mit einer grösseren Tasche durch den Rayon mit dem Deliktsgut geht (Urk. D5/10). Dies stützt den Anklagesachverhalt zusätzlich. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass darauf keine Diebstahlshandlung erkennbar und es möglich sei, dass der Diebstahl durch Dritte begangen worden sei und auch niemand vom Personal den Diebstahl beobachtet habe, so sind diese Aus- führungen allesamt unbehelflich (Urk. 64 S. 14 f.). Sie vermögen am klaren und unmissverständlichen Geständnis des Beschuldigten keine Zweifel aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Und zwar vollumfänglich, entgegen der Vorinstanz, welche den Vorwurf des Zusammenwirkens mit AF._____ als nicht erstellt sieht (Urk. 79 S. 17), denn die Anklage wirft dem Beschuldigten einzig vor, mit AF._____ zusammen das Ladenlokal betreten zu haben, nicht jedoch mit die- ser zusammen deliktisch tätig geworden zu sein. Schliesslich ist auch der angeklagte Warenwert des Deliktsguts mit Fr. 700.00 erstellt. Dieser wurde von der Geschädigten so deklariert (Urk. D5/1). Weder wurden dazu vom Beschuldig- ten eine glaubhafte anderslautende Sachverhaltsdarstellung abgegeben noch er- weisen sich die Zahlen als nicht plausibel. Dies muss auch in der Vorstellung des Beschuldigten so gewesen sein, weshalb der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt ist.
E. 1.7 Dossier 7 (Diebstahl, Hausfriedensbruch)
E. 1.7.1 Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse. Er habe in der Nähe des Tatorts einen Besichtigungstermin für eine Wohnung ge- habt, wobei der Vermieter nicht gekommen sei, und sie während des Wartens die Flaschen gesehen und einfach mitgenommen hätten (Urk. D1/11/3 S. 2 f. = Urk. D7/6 S. 3). In der Folge machte er keine weiteren Aussagen mehr zur Sache (Urk. D7/7) und verwies auf sein ursprüngliches Geständnis, wobei er geltend machte, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass es sich beim Tatort um die
- 31 - zu besichtigende Liegenschaft gehandelt habe (Urk. D1/11/19 S. 5, Urk. 1/11/24 F/A 6).
E. 1.7.2 Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte sich in der Adresse der Wohnungsbesichtigung geirrt habe und davon ausgegangen sei, sich berech- tigterweise dort aufzuhalten (Urk. 64 S. 16, Urk. 109 S. 42). Dies mag für die allgemein zugänglichen Räume zutreffen. Der Beschuldigte hat jedoch zum Zwecke des Diebstahls auch die beiden Kellerabteile betreten. Diese waren zwar nicht verschlossen, trotzdem musste ihm bewusst gewesen sein, dass er zu de- ren Betreten nicht berechtigt war, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich mit Wissen und Willen gehandelt hat.
E. 1.7.3 Weiter machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, dass sich der an- geklagte Warenwert nicht erstellen lasse. Zum einen seien die Spirituosen weit weniger Wert und zum anderen seien die Koffer nicht verkehrsfähig (Urk. 64 S. 17). Die Verteidigung hat diesen letzteren Einwand anlässlich der Berufungs- verhandlung zurecht fallen gelassen (Urk. 109 S. 72), denn Ausführungen zur Verkehrsfähigkeit zielen an der Sache vorbei. Da es sich bei den beiden Koffern jeweils um Sachen handelt, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte zu bil- den, sind diese klar verkehrsfähig.
E. 1.7.4 Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte die Koffer und Alkoho- lika gesehen habe und im Moment der Entwendung zweifellos habe abschätzen können, was der Wert dieser Gegenstände gewesen sei, und sein Wille sei auf eine Entwendung genau dieser Waren gegangen. Der Beschuldigte habe bewusst im Bereich eines Gesamtdeliktbetrages von maximal ca. Fr. 150.00 gehandelt (Urk. 109 S. 41 f.). Der Wert kann bei gebrauchten Sachen, wie beispielsweise Portemonnaies, schwierig zu bestimmen sein. Sicher ist nur, dass gebrauchte Alltagssachen einen geringeren Wert haben als ein neues Gegenstück (vgl. BSK- StGB I-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 30). Somit ist bei den Spirituosen vom Verkaufspreis auszugehen, da es sich um Neuware handelt. Bei den beiden Gepäckstücken ist vom Zeitwert auszugehen. Die deklarierten Werte von Fr. 50.00 für den Koffer von AB._____ sowie die Fr. 300.00 für den Koffer und die fünf Flaschen Spirituosen von AG._____ erscheinen plausibel (Urk. D7/1). Die
- 32 - Gepäckstücke erscheinen neuwertig und bei den Spirituosen handelt es sich um ungeöffnete Originalware (Urk. D7/8 S. 3). Die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwendungen erweisen dich demgegenüber als unsubstantiiert. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt, zumal sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach der Beschuldigte nicht mit Wissen und Willen gehandelt hat und insbesondere beim Deliktsbetrag nicht von unter Fr. 300.00 lie- gendem Warenwert auszugehen ist.
E. 1.8 Dossier 8 (Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch)
E. 1.8.1 Auch hier erklärt sich der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung geständig, bestreitet aber, dass er einen Diebstahlversuch begangen habe. Er habe sich dort mit AF._____ aufgehalten, um mit ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen (Urk. D8/6/1, Urk. D8/6/3 S. 2).
E. 1.8.2 Letztere widersprach dem und beschrieb sehr detailliert, wie sie mit dem Beschuldigten zusammen zum Tatort ging und dieser dort versucht habe, einzu- brechen (Urk. D8/7/1 S. 1 f., Urk. D8/7/2). Im Rahmen der Konfrontationseinver- nahme schilderte sie sehr detailliert und umfassend, wie sie sich zum Tatort be- geben haben und wie der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass er dort einbre- chen werde, denn das Fenster sei sehr einfach einzudrücken. Dies habe er in der Folge denn auch versucht, doch sei die Glasscheibe zerborsten (Urk. D8/8 S. 4 f.). Die Ausführungen der Zeugin AF._____ erweisen sich als ausführlich, detail- liert und als insgesamt glaubhaft. Zudem sind keine Anzeichen erkennbar, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht der Tat bezichtigt, zumal dafür kein Motiv er- kennbar ist. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Zeugin durch eine wissentli- che Falschbeschuldigung etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Gegenteil: Durch ihre Aussagen belastete sich die Zeugin AF._____ selbst als Gehilfin oder Mittäterin. Es ist insgesamt kein Grund ersichtlich, nicht auf ihre Aussagen abzu- stellen.
E. 1.8.3 Auch die Ausführungen der Verteidigung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wenn sie der Zeugin unterstellt, dass sie ein substantielles
- 33 - Interesse daran habe, sämtliche Schuld auf den Beschuldigten zu schieben, da bei ihr aus einem anderen Verfahren noch eine Probezeit am Laufen gewesen sei, so wirkt das geradezu an den Haaren herbeigezogen (Urk. 64 S. 18, Urk. 109 S. 53). Wäre dem so gewesen und hätten sich die Dinge wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen, so wäre nichts näher gelegen, als die Version mit dem Geschlechtsverkehr zu Protokoll zu geben. Damit hätte sie den Beschuldigten nicht der Tat bezichtigt und sich damit noch mehr aus der Schusslinie gezogen. Durch die Schilderung eines unzutreffenden Diebstahlversuchs hätte sie sich je- doch unnötigerweise dem Verdacht der Beteiligung ausgesetzt. Hätte sie durch eine falsche Aussage jeden Verdacht von sich lenken wollen, so hätte sie die Version des Beschuldigten deponiert.
E. 1.8.4 Als aktenwidrig und in der Schlussfolgerung als geradezu abwegig erweist sich die Behauptung, die beiden hätten keine Spuren vor Ort hinterlassen, wenn ein Einbruchsversuch geplant gewesen wäre, was sie aber mit den hinterlassenen Spuren in Form von Getränkedosen, Zigarettenkippen und Körperspuren getan hätten (Urk. 64 S. 18, Urk. 109 S. 54). Abgesehen davon, dass lediglich eine Spur auf einer einzelnen Bierdose sichergestellt wurde und die weiteren vom Verteidi- ger geltend gemachten Spuren nicht aktenkundig sind, finden sich auf der Bierdo- se einzig Spuren der Zeugin AF._____ (Urk. D8/10/2). Die Spur wurde somit ohne Zutun des Beschuldigten gelegt. Wenn der Verteidiger geltend macht, dass der Beschuldigte, hätte er einen Diebstahl begehen wollen, auch keine Spuren verur- sacht hätte, so muss sich diese entgegenhalten lassen, dass der Beschuldigte genau dies getan hat: Keine Spuren hinterlassen.
E. 1.8.5 Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat und der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat, nachdem seine Schilderung des versehentli- chen Glasbruchs unglaubhaft ist.
E. 1.9 Dossier 10 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch)
E. 1.9.1 Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hafteinvernahme vom
19. August 2019 als geständig mit dem Vorbehalt, dass er nicht versucht habe,
- 34 - durch das Fenster einzubrechen, sondern dass er durch das mittels eines Schla- ges geöffnete Kippfenster eingestiegen sei (Urk. D10/6 S. 4). In der nachfolgen- den Einvernahme vom 3. September 2020 machte er keine Aussagen, mithin be- stritt er weder den Tatvorwurf, noch gab er eine eigene Sachverhaltsdarstellung ab (Urk. D10/7). Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 gab er auf entsprechende Nachfrage an, dass er denke, dass er sich da- mals ganz schwer getäuscht habe. Er könne sich das Geständnis nur damit erklä- ren, dass er damals unbedingt habe aus der Haft entlassen werden wollen. Er sei selber etwas verwirrt, dass er damals so ausgesagt habe (Urk. 1/11/19 S. 7 f.).
E. 1.9.2 Die ursprünglichen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme sind glaub- haft (Urk. D10/6). So hat er nicht nur einfach einen Vorhalt bestätigt, sondern von sich aus detailliert Auskunft gegeben, etwa dass er nicht wie vorgeworfen durch die Tür, sondern über ein Kippfenster eingebrochen sei oder dass er alles bei der Grünzeugmulde deponiert und danach abgeholt habe (Urk. D10/6 S. 4). Diese Art der Schilderung spricht für selbst Erlebtes, da sich seine Schilderungen exakt mit den polizeilichen fotografischen Feststellungen vor Ort decken (Urk. D10/8). Hätte er diese Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung gemacht, wäre er nicht im Stande gewesen, diese so zu Protokoll zu geben. Ein falsches Geständnis oh- ne detaillierte Kenntnisse des Tatablaufes hätte unmöglich derart detailliert ausfal- len und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen können. Somit ist die Anerkennung alles andere als – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 109 S. 42 ff.) – substanzlos und unglaubhaft. Auch dass vor Ort keine Spu- ren und kein Deliktsgut gefunden wurden, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten. Dies ist bei Einbrüchen regelmässig der Fall, so auch bei anderen im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilenden Delikten. Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt, mit Ausnahme des Beschädigens der Eingangstüre, nachdem der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, durch das Fenster einge- drungen zu sein. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass er die Tat zusammen mit einem Mittäter begangen hat. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat.
- 35 -
E. 1.10 Dossier 11 (Diebstahl, Hausfriedensbruch)
E. 1.10.1 Die Verteidigung macht eine Unverwertbarkeit der (telefonischen) Aus- sagen des Geschädigten P._____ gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom
20. August 2019 geltend, da dieser seine telefonischen Aussagen nie persönlich bei der Polizei wiederholt habe (Urk. 109 S. 31 f.). Hierzu ist zu erwähnen, dass die Rüge der Unverwertbarkeit der telefonischen Aussagen von P._____ an der Sache vorbeigeht, da diese – zusammengefasst im Polizeirapport – nicht Beweis- fundament sind und darauf nicht abgestellt wird.
E. 1.10.2 Weiter macht die Verteidigung die Unverwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten AH._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. August 2019 und seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. Mai 2021 geltend, soweit die Aussagen das Verfahren in Dossi- er 11 betreffen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass soweit die Aussagen des Geschädigten AH._____ nicht dessen eigenen Fall betreffend würden, sondern denjenigen des Geschädigten P._____, seien diese Aussagen in der prozessua- len Stellung eines Zeugen erfolgt und nicht einer Auskunftsperson. Die Polizei hätte AH._____ vor dessen Aussage im Zusammenhang mit dem Verfahren von P._____ auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson und auf jene eines Zeugen aufmerksam machen müssen. Dies sei nicht erfolgt, womit die Einver- nahmen unverwertbar seien (Urk. 109 S. 32 ff.). Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeu- gin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28). Anlässlich der Einvernahme von AH._____ vom 17. August 2019 stand bis und mit Frage/Antwort 6 eine Zeugen- einvernahme noch nicht fest, womit die Aussagen bis dorthin verwertbar sind (vgl. Urk. D12/11). Nachfolgend ist jedoch aufzuzeigen, dass sich der Sachverhalt auch ohne die Aussagen von AH._____ erstellen lässt:
E. 1.10.3 In Bezug auf Dossier 11 zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Hafteinvernahme geständig (Urk. D11/7 S. 4 f.). Anlässlich der Schlusseinver- nahme anerkannte er den Vorwurf nicht (Urk. D1/11/24 S. 3 ff.). Bezüglich der
- 36 - Würdigung seiner Aussagen gilt dasselbe wie das zu Dossier 10 Gesagte (vgl. E. III.1.9): Der Beschuldigte legte ein klares Geständnis ab und gab zu, dass er das Portemonnaie samt Identitätskarte und die Powerbank des Geschädigten an sich genommen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Geständnis des Beschuldigten nur auf das Portemonnaie bezieht, ist der Dieb- stahl auch der anderen Gegenstände erstellt, da der Beschuldigte auf den Vor- halt, er habe ein Portemonnaie, Bargeld, ein Ladegerät und eine ID gestohlen ha- be, geantwortet hat: "Das stimmt. Ich habe einfach die Brieftasche an mich ge- nommen." (Urk. D11/7 S. 4 f.). Hinweise, wonach er damals unter erheblichem Druck gestanden wäre oder einzig falsche Geständnisse abgelegt hätte, um ent- lassen zu werden, gibt es nicht. Er war anwaltlich vertreten, wurde ärztlich unter- sucht und es wurde ihm volle Hafterstehungsfähigkeit attestiert, und die notwen- digen Medikamente, inklusive Substitutionsmittel für seine Benzodiazepinabhän- gigkeit, wurden verordnet (Urk. D1/15/4). Sodann geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ihm vor der Befragung in Aussicht gestellt worden wäre, dass er le- diglich bei Ablegen von Geständnissen entlassen würde. Der angebliche Ge- ständnisdruck erweist sich somit als reine, durch nichts belegte Schutzbehaup- tung.
E. 1.10.4 Die Vorinstanz sieht auch im Umstand, wonach der Zeuge AH._____ un- mittelbar nach der Tat beobachten konnte, wie der Beschuldigte etwas in einen nahe gelegenen Abfalleimer geworfen hatte und bei dessen Leerung die Identi- tätskarte aus dem entwendeten Portemonnaie sichergestellt werden konnte, ein weiteres Indiz für die Täterschaft (Urk. D12/11 S. 2, Urk. D12/12 S. 3 f.). In der Tat ist dies ein sehr starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Das Ent- sorgen von Ausweisdokumenten ist bei Eigentumsdelikten an Portemonnaies ty- pisch.
E. 1.10.5 Somit trifft die anwaltliche Kritik, wonach die Anschuldigungen einzig auf Vermutungen und Spekulationen beruhten, nicht zu. Wohl ist ihr darin zuzustim- men, dass der Zeuge AH._____ nicht erkennen konnte, was der Beschuldigte ge- nau in den Abfalleimer geworfen hatte (Urk. 64 S. 22). Würde dieser Beweis für sich alleine nicht ausreichen, um die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen,
- 37 - kommt hinzu, dass beim Beschuldigten die entwendete Powerbank sichergestellt werden konnte (Urk. D11/5 S. 3). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen AH._____, welcher zu Protokoll gab, dass er, als er auf dem Weg zur Po- lizei gewesen sei, einem Mann auf einem E-Bike begegnet sei. Er sei ihm nach- gerannt und habe ihn gestoppt, er habe ihn geschubst, woraufhin er mit dem Velo zu Boden gestürzt sei. Er habe in dessen brauner Ledertasche sein iPad und vie- le andere Sachen gesehen. Mit diesen Sachen sei er zur Polizei gegangen (Urk. D12/11 S. 2). Er habe dem Beschuldigten zwei Handys, ein Samsung Tablet und eine Powerbank abgenommen. Diese Sachen habe er am 10. August [2019] zur Polizei gebracht (Urk. D12/12 S. 6). Dem Polizeirapport vom 20. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Zeuge AH._____ eine Powerbank der Marke Adata übergeben hat (Urk. D12/7 S. 4). Auch dieser Umstand lässt sich vernünftiger- weise nur mit der Täterschaft des Beschuldigten erklären. Als weiterer Umstand, der für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, kommt Folgendes hinzu: Der Beschuldigte beging am gleichen Tag, dem 10. August 2019, nur gerade zwei Stunden nach dem vorliegend fraglichen Diebstahl und Hausfriedensbruch, einen weiteren Diebstahl mit Hausfriedensbruch (Dossier 12). Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte, wie gesehen, geständig (vgl. E. III.1.1). Die Örtlichkeiten liegen mit einer Entfernung von nur 500 Metern nicht weit auseinander. Zusammenge- fasst verbleiben somit keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat.
E. 1.11 Dossier 13 (Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, (geringfügiges) Erschleichen einer Leistung)
E. 1.11.1 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Geschehnisse geständig, bestritt aber, dass er die Einleitung eines Verfahrens gegen seinen Bruder in Kauf genommen hatte und dass es sich beim unterzeich- neten Dokument um eine Urkunde handelte (Urk. D1/11/24 S. 9). Während auf letzteren Einwand im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird, ist die Frage der Inkaufnahme eines Strafverfahrens ein innerer Vorgang, welcher im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu behandeln ist.
- 38 -
E. 1.11.2 Im Rahmen der polizeilichen Befragung am 6. Oktober 2019 gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, dass er dachte, der Strafe mit der An- gabe der falschen Personalien entfliehen zu können. Auch habe er gewusst, dass er sich mit den falschen Angaben und dem Reisen ohne Billett strafbar machen werde (Urk. D13/4). Diese Aussagen bestätigte er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2021 ausdrücklich, schwächte diese jedoch dahingehend ab, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass sein Bruder bestraft werde und dies auch nicht gewollt habe (Urk. D1/11/23 S. 5). Die- se Aussage erweist sich nicht nur im Lichte der vorangehenden glaubhaften Aus- sage, sondern auch aus sich selbst heraus als wenig glaubhaft. Wer ohne gülti- gen Fahrausweis fährt, macht sich strafbar. Das ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigten bewusst. Es entsprach seiner Intention, durch die Be- zichtigung eines Dritten ein Verfahren gegen sich abzuwenden. Dass dies nicht zur Folge haben konnte, dass überhaupt kein Verfahren, sondern eines gegen die zu Unrecht belastete Person durchgeführt wird, musste der Beschuldigte eben- falls für möglich halten und hat er im Zuge der ersten Einvernahme ebenfalls zu- gegeben. Dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass gegen seinen Bruder ein Verfahren eröffnet würde, zeigt sich auch in der folgenden Aussage des Beschul- digten: "Ich ging davon aus, mein Bruder ist nicht blöd, dass er dann schon ge- sagt hätte, dass er das nicht war." (Urk. D1/11/23 F/A 32). Somit kann sein Han- deln im Wissen um diese Umstände nicht anders als Inkaufnahme der Folgen für seinen Bruder ausgelegt werden. Damit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 1.12 Dossier 14 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch)
E. 1.12.1 Der Beschuldigte bestritt den Ablauf der Geschehnisse weitgehend und gab eine – wie die Vorinstanz schon zu Recht festgehalten hat (Urk. 79 S. 36 ff.) – widersprüchliche eigene Sachverhaltsdarstellung ab: Wohl sei er zum Tatzeit- punkt am Tatort zugegen gewesen. Er habe damals während drei Wochen mit ei- ner rund 400 Kilogramm schweren Frau, welche mit dem Opfer befreundet gewe- sen sei, im Wald gewohnt. Er gab an, die Wohnung am Tatort nicht betreten zu haben. Nachdem der Beschuldigte anfänglich anerkannte, die Wohnung betreten
- 39 - zu haben, gab er beim Durchlesen seiner Antworten an, die Wohnung nicht betre- ten zu haben. Auf entsprechendes Nachfragen gab er an, dass die in der Woh- nung sichergestellte Spur seines Blutes von der Jacke stammen müsse, welche er seiner Begleiterin mitgegeben habe. Diese Jacke habe seine Blutanhaftungen getragen weil er sich – draussen stehend und in die Wohnung schauend – an der Scheibe verletzt habe. Von den beiden Taschen mit Deliktsgut habe er diejenige an sich genommen, welche zwei Ordner und eine Bancomat-Karte samt PIN- Code enthalten habe, womit er Fr. 1'000.00 abgehoben habe (Urk. D14/5 S. 1 ff.). In der Schlusseinvernahme bestritt er die Tat erneut und verwies auf seine frühe- ren Aussagen (Urk. D1/11/19 S. 9).
E. 1.12.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ist im Lichte der übrigen Beweisergebnisse unglaubhaft. Einerseits leidet sie an einem fundamentalen Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob er die Liegenschaft betreten hat. Dieser Widerspruch lässt sich nicht mit dem Ablauf der Zeit oder dem Verblassen der Erinnerung erklären, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Nebensächlich- keit, sondern um ein zentrales Element der Tathandlung. Dieser Widerspruch lässt sich nur damit erklären, dass es sich bei dieser Schilderung nicht um tat- sächlich selbst Erlebtes handelt, sondern um eine zurechtgebogene Schilderung beziehungsweise einen hilflosen Versuch, mittels lebensfremden Behauptungen den Verdacht von sich zu weisen. Auf den Tatortfotos ist klar ersichtlich, dass die Fensterscheibe, durch welche beide die Wohnung betreten haben sollen und nicht durch die geöffnete Tür, nur etwa zur Hälfte eingebrochen war und im Tür- rahmen noch grossflächige, scharfkantige Glasstücke hingen (Urk. D14/8). Mag diese Lücke für den drahtigen Beschuldigten passierbar gewesen sein, ist schlicht nicht vorstellbar, wie eine stark adipöse Person, welche vom Beschuldigten auf 400 Kilogramm geschätzt wurde, in die Wohnung gelangen konnte. Das ist aus- zuschliessen. Ebenso unmöglich ist, dass eine Person dieser Grösse eine Jacke des zwar trainierten, aber eher kleinen und drahtigen Beschuldigten getragen ha- ben kann. Nicht minder lebensfremd ist die Schilderung der Herkunft der Blutspur des Beschuldigten auf dem Schlafzimmerboden. Sie weist die Grösse eines Schuhabsatzes auf und es handelt sich klar nicht um einen heruntergefallenen Tropfen, sondern um eine zertretene Spur (Urk. D14/8 S. 6 Foto 12). Abgesehen
- 40 - davon, dass ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die unbekannte angebli- che Täterin die Jacke des Beschuldigten getragen haben soll, ist nicht nachvoll- ziehbar, wie der Beschuldigte, will er doch lediglich vor dem Haus gestanden und nicht durch die beschädigte Türe gestiegen sein, sich überhaupt eine Schnittver- letzung zugezogen haben kann. Selbst wenn aber die Jacke mit der Blutanhaf- tung in die Wohnung getragen worden sein sollte, ist nicht vorstellbar, wie ab die- ser eine derart grosse Blutspur an einem derart weit vom Fenster entfernten Ort entstanden sein soll. Die Schilderungen des Beschuldigten zum eigentlichen Tat- vorgang sind unglaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschul- digte die Wohnung selbst betreten und die Beute behändigt hat. Andere Gesche- hensabläufe sind vernünftigerweise nicht denkbar, zumal er ja unbestrittenermas- sen am Tatort war und zumindest einen Teil der Beute bei ihm sichergestellt wer- den konnte. Die Angaben des Opfers an der Beute erwecken keine Zweifel, zumal auch keinerlei Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang erkennbar ist, hat er doch keine Zivilansprüche gestellt. Dass er die Taten mit Wissen und Wil- len begangen hat, steht auf Grund der Umstände ausser Zweifel.
E. 1.12.3 An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Vertei- digung nichts zu ändern (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 109 S. 50 ff.). Dass die Blutspuren auf andere Weise in die Wohnung gelangt sein können, beispielsweise durch den Geschädigten, ist eine reine Mutmassung ohne jede Stütze in den Akten. Selbst im Spurenbericht des FOR, welchen die Verteidigung als Grundlage für diese Sachverhaltsvariante sehen will, ist nur davon die Rede, dass der Geschädigte den Tatort im Bereich Terrassentüre und des Wohnzimmers betreten haben soll (Urk. D14/10/1). Vom Schlafzimmer, wo die Blutspuren sichergestellt worden sind, ist nicht die Rede. Auch die Hypothese, wonach nicht auszuschliessen sei, dass eine Drittperson nach dem Einbruch durch den Beschuldigten und die unbekannte Dritte einen Diebstahl begangen haben könne, wirkt sehr gesucht und steht in klarem Widerspruch zur Zugabe des Beschuldigten, wonach die Beute durch die unbekannte Dritte mitgenommen worden sei, welche er bei der Flucht begleitet habe. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aufgrund der Um- stände muss auf vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden.
- 41 -
E. 1.13 Dossier 28 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
E. 1.13.1 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der beiden Einvernah- men vom 17. und 18. Mai 2021 ausdrücklich anerkannt (Urk. D1/11/23 S. 7 f.; Urk. D1/11/24 S. 12). Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung machte er zu diesem Vorwurf keine Aussagen mehr, widerrief aber sein Geständnis nicht (Urk. 62 S. 12). Im Lichte der polizeilichen Feststellungen, welche das Erklimmen des Tatorts durch den Beschuldigten beschreiben, bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat.
E. 1.13.2 Wie die Verteidigung im Lichte dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen dazu kommt, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt nicht anerkenne, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 64 S. 28, Urk. 109 S. 65). Dies gilt ins- besondere für die Behauptung, dass als Tatzeitpunkt vom 4. November 2020 auszugehen sei. Einerseits anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt und andererseits ergibt sich aus dem Verhaftsrapport, dass der Beschuldigte in flagranti erwischt und sogleich, nämlich am 8. November 2020 um 19.40 Uhr, verhaftet wurde (Urk. D1/15/12). Ebenso ins Leere zielen die Ausführungen, wo- nach nicht aktenkundig sei, dass der Beschuldigte vom Kontakt- und Rayonverbot vom 15. Oktober 2020 Kenntnis gehabt habe und es deshalb am subjektiven Tat- bestand fehle (Urk. 64 S. 28, Urk. 109 S. 66). Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte auch in diesem Punkt geständig ist und es keine Veranlassung gibt, an diesem Geständnis zu zweifeln, wurde mit der Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Rayonverbot nicht angeordnet, sondern die mit Verfügung vom 3. August 2020 ausgesprochene Ersatzmassnahme zur am 17. Februar 2020 angeordneten Untersuchungshaft verlängert (Urk. D28/3 S. 4). Weiter ergibt sich auch aus der Einvernahme vom 17. Mai 2021, dass der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er sich zum Wohnort von AI._____ begeben habe, antwortete: "Weil ich damals doch noch sehr verliebt war. Das Ganze war auch im Einverständnis mit Frau AI._____" (Urk. D1/11/23 F/A 46). Hätte der Beschuldigte nicht von der Verlänge- rung gewusst, hätte er eine solche Aussage nicht getätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass er von diesem Rayonverbot wusste und sich mit Wissen und
- 42 - Willen über dieses hinweggesetzt hat. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt.
E. 1.14 Dossier 30 (Diebstahl, (geringfügiger) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) Der Beschuldigte zeigte sich in diesem Punkt vollumfänglich geständig (vgl. oben, E. III.1.1, Urk. D30/4 S. 12 ff., Urk. D1/11/24 S. 10 f.). Daran, ob er vor dem Diebstahl in das Portemonnaie geschaut habe, könne er sich nicht mehr erinnern, er denke aber, dass er das Portemonnaie einfach genommen habe und gegangen sei (Urk. D30/4 S. 14). Nachdem sich aber der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme als vollumfänglich geständig zeigte, ist im Lichte der als bloss theoretisch vorgetragenen Möglichkeit, dass er vorher in das Portemonnaie geschaut habe, vom anklagegemässen Sachverhalt auszugehen (Urk. 64 S. 29). Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht, gab er doch auch zu, mit Wissen und Willen vorgegangen zu sein. Alles andere, beispielsweise die von der Verteidigung vor- getragene Begründung, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus- geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte vorher nicht ins Portemonnaie geschaut habe, erweist sich als gesucht. Zudem würde dies in Bezug auf die rechtliche Würdigung nichts ändern. Sein Tatentschluss, das Portemonnaie zu stehlen, war bereits gefasst, und es wäre für die rechtliche Würdigung einzig rele- vant, wenn fest stünde, dass er, sofern er einen Fr. 300.00 übersteigenden Betrag festgestellt hätte, die Tat nicht begangen hätte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte möglichst viel erbeuten wollte und er damit einen Betrag von über Fr. 300.00 mindestens in Kauf nahm. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und solches hat der Beschuldigte auch nicht behauptet. Im Übrigen wäre es geradezu lebensfremd.
E. 1.15 Dossier 31 (Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung)
E. 1.15.1 Die Verteidigung bestreitet die Entwendung des Fahrzeugs und das Fah- ren ohne Berechtigung und damit zusammenhängend die Verwertbarkeit der deutschen Akten im vorliegenden Verfahren. Namentlich ergebe sich kein Rechts-
- 43 - hilfeersuchen der Schweiz an Deutschland mit Bezug auf das Schweizer Verfah- ren (Urk. 109 S. 64 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das Polizeipräsidium Freiburg die Kantonspolizei Zürich um Rechtshilfe ersuchte (Urk. D31/6/1). Gleichzeitig übermittelte dieses der Kantonspolizei eine sogenannte Anzeigenaufnahme (Urk. D31/6/2) sowie drei Lichtbilder (Urk. D31/6/3). Die genannten Justizbehör- den können unmittelbar miteinander verkehren (Art. VIII des Vertrages vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleich- terung seiner Anwendung, SR 0.351.913.61, nachfolgend Zusatzvertrag; Art. 15 Abs. 7 EUeR [SR 0.351.1]; Art. 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.12). Das Rechts- hilfegesuch des Polizeipräsidiums Freiburg vom 11. November 2020 erfüllt die Anforderungen in formaler und inhaltlicher Hinsicht (Art. 14 EUeR, Art. VII Abs. 3 des Zusatzvertrags; Art. 17 EUeR). Die vom Polizeipräsidium Freiburg übermittel- ten Schriftstücke und Urkunden bedürfen gestützt auf Art. 17 EUeR keiner Be- glaubigung. Die Fotos gemäss Urk. D31/6/3 gelangten somit im Rahmen dieses genannten Ersuchens rechtmässig in den Besitz der Kantonspolizei Zürich. Die genannten Beweise sind damit entgegen der Verteidigung ohne Weiteres ver- wertbar.
E. 1.15.2 Der Beschuldigte anerkannte zwar, zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze ei- nes gültigen Führerausweises gewesen zu sein, machte aber zum Tatvorwurf keine Aussagen (Urk. D1/11/18 S. 15 ff.). Weder bestritt er den Anklagesachver- halt ausdrücklich, noch deponierte er zum Vorwurf eine eigene Sachverhaltsdar- stellung.
E. 1.15.3 Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen der Geschädigten AI._____ (Urk. 79 S. 63 ff.). Diese Aussagen erweisen sich als detailliert, frei von Widersprüchen und unnötigen Belastungen. So gab sie beispielsweise an, dass sie nicht ausschliessen könne, dass eine andere Person mit dem Auto gefahren sei. Nachdem ihr aber der Beschuldigte gesagt habe, dass er mit ihrem Auto bei seinem Vater gewesen sei, gehe sie davon aus, dass dem
- 44 - so war (Urk. D31/4 S. 4 f.). Zudem liegt ein Foto des benutzten Fahrzeuges bei den Akten, auf welchem der Beschuldigte als Fahrer erkennbar ist (Urk. D31/6/3 S. 3). Wohl ist das Gesicht auf dem Foto nicht erkennbar, aber die auffällige Jacke des Beschuldigten mit dem ausladenden weissen Kragen und den nicht minder ausgefallenen weissen Kragenkordeln, welche der Beschuldigte anerkanntermassen im Tatzeitraum trug (Urk. 62 S. 11). Zudem ist der Beschuldigte auf den Fotos 1 und 2, aufgenommen durch die Überwachungskameras der Edeka, ebenfalls mit der auffälligen Jacke mit dem weissen Kragen und den weissen Kragenkordeln, klar erkennbar (Urk. D31/6/3 S. 1 f.). Dass eine unbekannte Drittperson von der Statur des Beschuldigten das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt benutzt und dabei die gleiche, nicht alltägliche Jacke getragen hat wie der Beschuldigte, muss vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Berufungsverfahren nie behauptet hat, AI._____ habe ihm das Fahrzeug überlassen. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss erstellt.
E. 1.15.4 Die Einwendungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 64 S. 30 f., Urk. 109 S. 63 f.). Dass die Geschädigte die Tat nicht mit eige- nen Augen mitbekommen hat, ändert nichts am Beweisergebnis. Auch aus dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person gefahren ist, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wohl kann es nicht ausgeschlossen werden, es bestehen aber aufgrund der Beweislage kei- ne Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat.
E. 1.16 Dossier 33 (Diebstahl, Hausfriedensbruch)
E. 1.16.1 Der Beschuldigte anerkennt, am Tatort zugegen gewesen zu sein, jedoch auf Einladung des Hausbewohners AJ._____ und ohne eine Handtasche samt In- halt behändigt zu haben (Urk. D8/6/5 S. 2).
E. 1.16.2 Der als Zeuge befragte AJ._____ bestätigte zwar, den Beschuldigten zu kennen und mit diesem auch schon gesprochen zu haben. Eingeladen habe er diesen jedoch nicht, ebenso wenig habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte
- 45 - zum Tatzeitpunkt das Haus betreten und dort eine Handtasche behändigt habe. Es treffe zu, dass sie sich in der Vergangenheit über Drogen unterhalten und er dem Beschuldigten einmal etwas Methadon habe zukommen lassen (Urk. D33/4 S. 5 ff.). Die Aussagen des Zeugen AJ._____ sind ausführlich, zurückhaltend und frei von Belastungen. Dass er sich mit seinen Aussagen hinsichtlich der Drogen selbst in ein schlechtes Licht rückt und belastet, spricht zusätzlich für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen.
E. 1.16.3 Als Privatklägerin wurde die Geschädigte AK._____ befragt. Sie schilderte ausführlich die Begegnung mit dem Beschuldigten und wie er, nachdem er ihr be- gegnet war, die Flucht ergriffen hat. Sie schilderte ihre Begegnung mit dem Be- schuldigten sehr ausführlich und detailliert, ebenso ihr späteres Vorgehen mit dem Zeugen AJ._____ (Urk. D33/3). Ihre Ausführungen erweisen sich als vorsich- tig, detailliert und in sich stimmig. Sie sind frei von Verdächtigungen und unnöti- gen Belastungen, sie erweisen sich als insgesamt glaubhaft.
E. 1.16.4 Bringt man die beiden Aussagen zueinander in Bezug, so ergeben sich weder Widersprüche noch Brüche, vielmehr ergänzen sie sich und stimmen überein. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat.
E. 1.16.5 Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts. So führte sie aus, dass die Zeugin nicht habe schildern können, woher der Beschuldigte gekommen sei, sondern dass sie einzig geschildert habe, wie sie ihn habe stehen sehen (Urk. 64 S. 32, Urk. 109 S. 67). Dem ist nicht so: Die Privatklägerin schil- derte, wie der Beschuldigte aus dem Büro gekommen, stehen geblieben und dann über die Balkontüre geflüchtet sei. Dabei sei ihr aufgefallen, wie er die Arme verschränkt gehalten habe, was unüblich sei (Urk. D33/3 S. 3). Dem ist so, ent- sprechend lässt sich die gekreuzte Position der Arme nur damit erklären, dass der Beschuldigte unter den gekreuzten Armen etwas versteckt hielt.
E. 1.16.6 Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Tasche anderweitig abhandengekommen sei und dass es unlogisch sei, dass jemand im Nachbarshaus einen Diebstahl begeht, so sind
- 46 - dies nichts weiter als Spekulationen und vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (Urk. 109 S. 69). Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt, auch in subjektiver Hinsicht, nachdem aufgrund der Umstände darauf geschlossen wer- den muss, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine möglichst hohe Beute zu erzielen und sich sein Eventualvor- satz auf einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 richtete (Urk. 79 S. 74 f.).
E. 1.17 Dossier 34 (Diebstahl, Hausfriedensbruch)
E. 1.17.1 Der Beschuldigte anerkannte, die Handtasche behändigt zu haben, bestritt jedoch, das Restaurant betreten zu haben. Vielmehr habe er sich ihrer von aus- sen mit einem Griff durch das offene Fenster habhaft gemacht (Urk. D8/6/4 S. 8).
E. 1.17.2 Die als Zeugin befragte AL._____, welche sich zum Tatzeitpunkt im Res- taurant aufhielt, schilderte demgegenüber ausführlich, klar und widerspruchsfrei, wie sie den Täter durch das offene Fenster habe flüchten sehen. Die Handtasche sei zwei bis drei Meter vom Fenster entfernt gewesen, man hätte diese unmöglich von draussen behändigen könne (Urk. D34/4 S. 2 f.).
E. 1.17.3 Die als Privatklägerin einvernommene AM._____ bestätigte, dass sie mit der Zeugin im Restaurant Kaffee getrunken habe, als diese plötzlich geschrien habe, dass jemand zum Fenster eingestiegen und sogleich wieder geflüchtet sei. Sie selber habe nichts direkt mitbekommen, habe dann jedoch feststellen müs- sen, dass ihre Tasche verschwunden war. Diese sei rund drei bis vier Meter vom Fenster entfernt gewesen (Urk. D34/3 S. 3).
E. 1.17.4 Diese Aussagen sind widerspruchsfrei, klar und glaubhaft. Auch die zahl- reichen Details, die Schilderungen der gesprochenen Worte und der Ausdruck der jeweiligen Gemütslage spricht für deren Glaubhaftigkeit (entgegen Urk. 109 S. 69 ff.). Hingegen sind die Schilderungen des Beschuldigten unglaubhaft. Er gab an, dass die Tasche auf einem Barstuhl beim Fenster gewesen sei. Wie sich aus der polizeilichen Fotodokumentation ergibt, befand sich in der Nähe des Fensters kein Barstuhl. Solche standen, wie von der Zeugin und der Privatklägerin geschildert,
- 47 - in einem Abstand von mehreren Metern zum Fenster. Weiter ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass sich in der Umgebung des Fensters keinerlei Mobiliar befand, auf welchem eine Tasche hätte liegen können (Urk. D34/5). Insgesamt passen die Fotos entgegen der Rüge der Verteidigung, wonach die Fotos keinen akkuraten Tatort zeigen würden (Urk. 109 S. 70), mit den Schilderungen der Zeu- gin und Privatklägerin überein.
E. 1.17.5 Aufgrund der lebensfremden Schilderungen des Beschuldigten und der überzeugenden Ausführungen der Zeugin und der Privatklägerin bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage zugetragen hat. Auf Grund der Umstände muss auf ein Handeln mit Wissen und Willen, mithin auf vorsätz- liches Handeln geschlossen werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen erstellten Anklagesachverhalte auseinandergesetzt (Urk. 79 S. 79 ff.), worauf vorab verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen hat auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens an sich keinen Einfluss. Massgeblich ist die bis dahin geltende Fassung (vgl. hierzu im Weiteren E. V.2.). Teilweise ergänzend und rekapitulierend sei noch Folgendes erwähnt:
2. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16)
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 25. Januar 2022 wur- de der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 70). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldig- ten in der Folge am 4. Mai 2022 zugestellt (Urk. 77/2). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 81).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.00 zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Be- schwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung Freisprüche in weiteren Dossiers an, beantragte teilweise eine andere rechtliche Würdigung, eine tiefe- re Sanktion sowie das Absehen von der Landesverweisung und die Aufhebung der gesprochenen Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz. Er unter- liegt mit Ausnahme der milderen Qualifikation der Hehlerei und in wenigen un- wesentlichen Nebenpunkten, unter anderem betreffend die Verfahrenseinstel- lung bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 und ei- ner minim tiefer ausfallenden Busse, praktisch vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens daher aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte weder Anspruch auf eine persön- liche Umtriebsentschädigung noch auf Leistung von Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung beantragt für ihre Bemühungen im Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'433.80 (Urk. 102, Urk. 111). Aus den eingereichten Aufstellungen geht hervor, dass seinem Antrag ein Aufwandhonorar auf der Basis eines geltend gemachten Aufwands von 166,2 Stunden à Fr. 220.00
- 85 - zuzüglich Barauslagen von Fr. 979.00 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zugrun- de liegt.
E. 2.4.1 Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ in Form seiner konsolidierten Abrechnung vom 15. Juni 2023 gestellt (Urk. 111). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§
E. 2.4.2 Die Bedeutung des Falles ist für den Beschuldigten vorliegend hoch, bean- tragt er doch im Wesentlichen den Verzicht auf den Vollzug der Sanktion und den Verzicht auf die Landesverweisung. Dieser Aspekt ist stark zu gewichten und im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Verantwortung des Rechtsanwalts ist nicht gleich hoch einzustufen, da der Schwierigkeitsgrad als noch eher tief einzustufen ist. Es stellen sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der notwendige Zeitaufwand war im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren erheblich. Dies gilt jedoch nicht für die Vorbereitung des Berufungsverfahrens, decken sich doch die Argumentatio- nen der beiden Verhandlungen weitestgehend.
E. 2.4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl die Be- deutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand
- 86 - des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls nicht über dem mittleren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung im mittleren Bereich des Gebüh- renspektrums auf Fr. 14'000.00 festzusetzen. Hinzu kommt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 für die Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Urk. 122). Zu addieren sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 979.00 (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 15'979.00, zuzüglich Mehrwert- steuer im Umfang von 7.7 % (entsprechend Fr. 1'230.40). Dies ergibt ein Honorar für die amtliche Verteidigung von Fr. 17'209.40.
E. 2.5 Lediglich um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Vergütung von Fr. 23'445.10 geleistet hat, sich nichts ableiten lässt (Urk. 66). Abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Entschädigungsbeschluss keine Begründung enthält und alleine schon deshalb im Quantitativen nicht nachvollziehbar ist, erscheint die Entschädigung im Lichte der Grundsätze von § 2 der AnwGebV als überhöht. Da diese jedoch unangefochten blieb und das Verschlechterungsverbot gilt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 30, 34 und 35),
- (…)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 8, 12 und 26)
- 87 -
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV (Dos- sier 4),
- (6.-13. Spiegelstrich …)
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 29),
- der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (Dossier 29).
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 9 und Dossier 20 sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. (…)
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen: Geschäfts-Nr. 71605817
- Andere Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A011'026'101)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'026'145)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A011'026'156)
- Vergleichs-WSA ab B._____ (Asservat Nr. A011'026'167)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'026'178) Geschäfts-Nr. 73257702
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'406)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'417)
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A011'681'428) Geschäfts-Nr. 75680669
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'827'428) Geschäfts-Nr. 75814823
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'829'708)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'797'090) Geschäfts-Nr. 75954255
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'856'096)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'109)
- 88 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'110)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'132) Geschäfts-Nr. 76054267
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'903'763)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'774)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'796) Geschäfts-Nr. 76068398
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'907'107)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'298)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'141)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'152)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'174)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'196)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'210)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'221)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'243)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'254)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'265)
- Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'927'945) Geschäfts-Nr. 76534059
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A013'108'468)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'491)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'515)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'560)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'108'571)
- DNA-Spur - Gegenstand (Asservat Nr. A013'108'593)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'606)
- Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. 013'108'548) Geschäfts-Nr. 76537616
- Fahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'787)
- Beifahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'798)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'867)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'878)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'914)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'947)
- 89 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'042)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'053)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'064)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'111)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'122)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'144)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'155)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'166)
9. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Geschäfts-Nr. 70507492) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen:
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701N01 (Asservat Nr. A010'768'602)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701S01 (Asservat Nr. A10'768'613)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581702N01 (Asservat Nr. A010'768'624)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581703H01 (Asservat Nr. A010'768'646)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581704U01 (Asservat Nr. A010'768'657)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581705H01 (Asservat Nr. A010'768'679)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581706U01 (Asservat Nr. A010'768'680)
- andere Datenträger 0559.17.02 - USB Memory Stick (Asservat Nr. A010'766'571)
10. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, liegende ärztliche Zeugnis im Original betr. A._____ (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A014'734'975) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des zur Vernichtung überlassen.
11. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Besondere Delikte/Amtsermittlungen, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 70507492) werden C._____, D._____- strasse …, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Ver- langen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern sie dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurden:
- andere Datenträger 0559.17.01.H01 - SSD (Asservat Nr. A010'771'309); (act. D4/11/19)
- andere Datenträger 0559.17.01.H02 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'310)
- andere Datenträger 0559.17.01.H03 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'978)
- andere Datenträger 0559.17.01.H04 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'990)
- 90 -
- andere Datenträger 0559.17.01.H05 - SSD (Asservat Nr. A010'772'028)
12. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Samsung Tablet Ser.Nr. 2 (Geschäfts-Nummer: 73257702; Asservat Nr. A013'386'453) wird der F._____ GmbH (B), G._____-strasse …, … Zürich, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
13. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Mobiltelefon iPhone, IMEI-Nr. 3 (Geschäfts-Nr.: 76786077; Asservat Nr. A013'228'712) wird H._____, I._____-strasse …, J._____, nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es dem Berech- tigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
14. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüsselbund mit 6 Schlüsseln (1 KABA Star, RU4634, 4, 2 / 1 SILCA / 1 KABA 8, A5103395.1 ALFA, 5000K / 1 BURCHWÄCHTER / 1 ABUS) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'232'047) wird K._____, L._____-strasse …, M._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausge- geben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
15. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (1 KABA Star, SN8246, 10.1 / 1 KALE / 1Q) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'231'986) wird N._____, O._____- strasse …, …. Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
E. 2.6 Unter Dossier 30 spekuliert die Verteidigung über zwei Seiten hinweg, dass der Strafantrag zwar am 30. November 2020 von der Geschädigten unterzeichnet worden sei, sich aber aus den Akten nicht rechtsgenüglich ergebe, dass der Strafantrag auch rechtzeitig bei der Polizei eingegangen sei (Urk. 109 S. 21 ff.). Nachdem aber der unterzeichnete Strafantrag am selbigen 30. November 2020 auch vom polizeilichen Sachbearbeiter unterzeichnet wurde, ergeben sich nicht die geringsten Zweifel, dass der Strafantrag auch unter diesem Datum bei der Po- lizei eingegangen und somit fristgerecht gestellt wurde (Urk. D30/2). Nachdem sich der Vorfall am 24. September 2020 ereignet haben soll, ist die Frist mit dem Strafantrag vom 30. November 2020 gewahrt und die Rüge der Verteidigung wur- de damit ohne Grund erhoben.
3. Konstituierung der Privatklägerschaft Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 9 f.).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie den Privatklägern die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. (Urk. 83). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Seitens der Privatkläger erfolgten keine Eingaben. Am 9. Juni 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 105).
E. 3.1 Mit der Vorinstanz ist für die zu beurteilenden Delikte des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförde- rungsgesetz, der Hehlerei, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch, des Fahrens ohne Berechtigung und der Missachtung der Ausgrenzung eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten auszusprechen. Wenngleich für diese Delikte auch eine Geldstrafe als mögliche Sanktion ausgesprochen werden könnte, erscheint eine solche nicht angemessen, nachdem nicht davon auszuge- hen ist, dass diese eine genügende Wirkung auf den Beschuldigten hätte (vgl. auch Urk. 79 S. 103).
E. 3.2 Für die anderen Delikte des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist, wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat, eine Busse auszufällen (Urk. 79 S. 103 f.).
4. Konkrete Strafzumessung
E. 4 Anklageprinzip
E. 4.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16)
E. 4.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte die neun Einzeltaten innerhalb von rund 4 ½ Monaten beging. Der Deliktsbetrag belief sich dabei auf Fr. 27'200.00. Bei der vom Beschuldigten begangenen Diebstähle kommt dem Kriterium der Deliktshöhe jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da diesem bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften und Diebstählen von verschlossenen Behältnissen wie Handtaschen und Portemonnaies stets etwas Zufälliges anhaftet. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass er bei sich bietender Gele- genheit jeweils an sich nahm, was er konnte. Bei der Art des Deliktsguts fällt auf, dass es der Beschuldigte nebst Bargeld auf elektronische Geräte und Portemon-
- 60 - naies/ Handtaschen abgesehen hatte. Anders als bei blossen Gebrauchsgegen- ständen sind elektronische Datenträger und Portemonnaieinhalte oft kaum zu er- setzen. Mobiltelefone und Laptops sind über ihren angestammten Zweck hinaus Träger von vielerlei Daten, etwa in Form von Adressdatenbanken, Dokumenten und Erinnerungen wie Fotos oder Videos. Auch hier liegt in der Regel neben dem eigentlichen materiellen Schaden ein sehr hoher, oft auch unersetzlicher immate- rieller Schaden vor. Dazu kommt, ähnlich wie bei Ausweisen, Bank- oder anderen Karten, ein aufwändiges und kostspieliges Verfahren der Ersatzbeschaffung hin- zu. Mit anderen Worten: Bei der Strafzumessung beim Diebstahl kommt nebst dem Warenwert dem immateriellen Schaden eine grosse Bedeutung zu. So macht es beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob auf einer Baustelle eine Bohrmaschine im Wert von Fr. 1'000.00 oder ein Mobiltelefon mit demselben Wert gestohlen wird, auf welchem Fotos, Dokumente, und persönliche Daten wie Kennziffern oder Apps gespeichert sind. Zudem haben Portemonnaies und Hand- taschen für die Besitzer/ innen oft auch einen hohen Affektionswert. Nicht ins Ge- wicht fällt, dass es beim Vorfall vom 9. Juli 2018 (Dossier 8) beim Versuch geblie- ben ist, geht doch dieser Versuch im Kollektivdelikt auf. Wenn das Verschulden somit als insgesamt lediglich mit "leicht" zu qualifizieren ist, so sollen damit die Taten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden. Die Qualifikation dient einzig der konkreten Verankerung innerhalb des sehr weiten Strafrahmens. Die Einsatz- strafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 61 -
E. 4.1.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Er wollte auf einfachstem Weg zu Geld beziehungsweise zu Wertgegenständen kommen, welche leicht liquidiert werden konnten. All dies zeugt von einem gewissen Planungsgrad. Hingegen haftete den einzelnen Taten etwas Zufälliges an. Sie waren nicht von langer Hand voraus geplant, vielmehr schritt er jeweils zur Tat, wenn sich ihm eine günstige Gelegen- heit bot. Auch die brachiale Art der Einbrüche und das schamlose Zugreifen bei den Portemonnaiediebstählen zeugt von erheblicher Dreistigkeit und krimineller Energie. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit keinesfalls zu rela- tivieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
E. 4.1.3 Der besonderen Konstellation, dass auch Diebstähle in Kombination mit Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen (sogenannte Einbruchdiebstähle) begangen wurden, ist unter dem Titel des Hausfriedensbruchs Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Diebstahl (Dossier 30)
E. 4.2.1 Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern es war eine dreiste Spontanhandlung. Die Deliktssumme ist nicht allzu hoch, wobei es sich beim De- liktsgut um ein Portemonnaie handelt. Der immaterielle Schaden überwiegt den materiellen Schaden. Innerhalb des Strafrahmens ist trotzdem von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe erscheint als angemessen.
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. Die subjektiven Elemente vermö- gen an der objektiven Tatschwere und der Sanktion nichts zu ändern.
E. 4.2.3 Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um ½ Monat (15 Tage) Freiheitsstrafe zu asperieren.
- 62 -
E. 4.3 Mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 10 und 14)
E. 4.3.1 Auch hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs die gemeinsame Behandlung gerechtfertigt. Die angerichtete Zerstörung und der angerichtete Schaden sind mit insgesamt Fr. 2'000.00 nicht allzu hoch. Anders als beim Hausfriedensbruch (vgl. unten E. V.4.4) erscheint die Sachbeschädigung eher als Kollateralschaden des Diebstahls. Andererseits gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass bei Sachbeschädigungen im Rahmen von Einbruchdiebstählen ein erheb- licher Wiederherstellungsaufwand entsteht, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. Können beschädigte Gebrauchsgegenstände in der Regel einfach durch neue ersetzt werden, sind an beschädigten Wohnräumen meist aufwändige Reparaturarbeiten vorzunehmen und es sind regelmässig längere Komfort- und Sicherheitseinbussen in Kauf zu nehmen. Die hohe krimi- nelle Energie und die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten findet auch hier ihren Ausdruck. Insgesamt erweist sich das Verschulden als leicht und eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Komponente bleibt ohne Einfluss auf die Sanktion. Damit hat es für die Sachbeschädigungen sein Bewenden bei 4 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.3.3 Zwischen den Eigentums- und den damit verbundenen Nebendelikten besteht ein enger Sachzusammenhang (vgl. auch sogleich E. V.4.4 betreffend Hausfriedensbruch), was bei der Asperation entsprechend zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache Sachbeschädigung eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.4 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 26)
E. 4.4.1 Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist eine gemeinsame Behandlung der Delikte angezeigt. Die Vorinstanz verzichtet auf die Festsetzung einer Einzelstrafe, sondern erhöht in Anwendung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate (Urk. 79 S. 107). Das Verschulden wertet sie als noch leicht, da die Hausfriedensbrüche lediglich Mittel zum Zweck zur Be-
- 63 - gehung der Diebstähle waren. Stärker gewichtet werden diejenigen Fälle, in de- nen Bewohner angetroffen wurden. Diese Gewichtung erweist sich als zutreffend. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es wohl zutrifft, dass die Hausfrie- densbrüche Teile der Diebstähle waren. Doch handelt es sich hierbei nicht um ei- nen blossen Kollateralschaden. Vielmehr potenziert der Hausfriedensbruch die Auswirkungen des Diebstahls und macht ihn erst – meist in Kombination mit einer Sachbeschädigung – zu einem Einbruchdiebstahl, welchem zwar kein eigenstän- diger Straftatbestand gewidmet ist, der aber als Rechtsfigur Eingang in die Ver- fassung gefunden hat. Der Einbruchdiebstahl wird nebst dem vorsätzlichen Tö- tungsdelikt, der Vergewaltigung, dem Raub, dem Menschen- und Drogenhandel als Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts aufgeführt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Dies ist Ausdruck davon, dass der Souverän diese Deliktskombination als besonders gravierend qualifiziert. Und das aus gutem Grund: Es ist gerichtsnoto- risch, dass die Folgen des Hausfriedensbruchs bei Einbruchdiebstählen auf die Opfer oft sehr schwerwiegend sind. Die Privatsphäre innerhalb der eigenen vier Wände ist hierzulande ein sehr hohes Gut. Entsprechend schwer sind die Folgen für die Opfer von Einbruchdiebstählen, oft in Form von Angststörungen, erhebli- cher Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und Ekel, weil sich fremde, unbe- kannte Eindringlinge an ihrem Hausrat zu schaffen gemacht haben. Es ist be- kannt, dass Opfer von Einbruchdiebstählen lange Zeit an den psychischen Folgen zu leiden haben und in nicht wenigen Fällen der Umzug als einzige Form der Lin- derung bleibt. Mithin sind die immateriellen Folgen sehr gravierend und nicht zu vergleichen mit anderen, typischen Formen des Hausfriedensbruchs, wie etwa das Betreten eines Einkaufszentrums trotz bestehendem Ladenverbot. Aber auch die materiellen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Oft haben Einbruchdiebstähle einen erheblichen Aufräum- und Reinigungsaufwand zur Folge. Insgesamt wiegt das Verschulden hier somit wie erwähnt noch leicht und es ist eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
E. 4.4.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass aus der Sicht des Täters der Hausfriedensbruch beim Einbruchdiebstahl
- 64 - lediglich Mittel zum Zweck ist und die verursachten Folgen nicht eigentliches Ziel des Handelns sind, aber eben doch nicht anders als billigende Inkaufnahme gewertet werden können. Insgesamt bleibt die subjektive Komponente ohne Ein- fluss auf die Sanktion. Es bleibt bei der Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstra- fe.
E. 4.4.3 Es rechtfertigt sich, für den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Asperation von 4.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Dossier 4) Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 79 S. 108), zumal der zwischenzeitlich revidierte nArt. 22 Abs. 2 SpoFöG hier nicht relevant ist. Für sich gesehen wäre bei einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten eine Strafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe ange- messen. Es rechtfertigt sich mit der Vorinstanz, diesbezüglich eine Asperation von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.6 Drohung (Dossier 3)
E. 4.6.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die angedrohten Nachteile sehr gravierend sind. Etwas Schlimmeres als den Tod und das zusätzli- che Brechen aller Knochen kann kaum in Aussicht gestellt werden. Zudem nahm der Beschuldigte nebst den gewählten Worten auch eine bedrohliche Haltung und ein drohendes Gebahren ein. Dementsprechend kann sich das Verschulden nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen. Auch die direkten und in- direkten Folgen der Tat wiegen erheblich. Der Geschädigte wurde erheblich ein- geschüchtert und derart in Angst versetzt, dass er seinen Dienst nicht mehr weiter verrichten konnte und daraufhin den psychologischen Dienst der Post für eine Behandlung beanspruchen musste (Urk. D3/5 S. 6 f. F/A 40). Auch die verursach- ten Umtriebe waren erheblich, musste doch für den Geschädigten eigens eine Ab- lösung aufgeboten werden (Urk. D3/3 S. 3). Das Verschulden wiegt insgesamt leicht und es ist eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 65 -
E. 4.6.2 In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht von langer Hand geplant und das Vorgehen des Beschuldigten Ausdruck seiner Unbeherrschtheit war. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass die Motive und die inneren Vorgänge weitgehend im Dunkeln bleiben. Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, welche sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.6.3 Es rechtfertigt sich, für die Drohung eine Asperation von 4 Monaten Frei- heitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.7 Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13)
E. 4.7.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der verfolgte wirt- schaftliche Vorteil in Form der eingesparten Fahrtkosten von Fr. 6.70 und Fr. 2.30 sehr gering ist. Auf der anderen Seite fällt jedoch ins Gewicht, dass mit der ge- fälschten Urkunde eine falsche Anschuldigung begangen wurde, welches Delikt eine hohe Strafandrohung vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Trotzdem wiegt das Verschulden insgesamt leicht.
E. 4.7.2 Die subjektive Seite vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er hat die Tat vorsätzlich begangen, um einer drohenden, verhältnismässig kleinen Bus- se zu entgehen. Eine Einzelstrafe von je 1.5 Monaten pro Tat, mithin insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe, erscheint hier als angemessen.
E. 4.7.3 Es rechtfertigt sich, für die mehrfache Urkundenfälschung eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.8 Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13)
E. 4.8.1 Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen erfuhr der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB per 1. Juli 2023 eine Änderung, wonach die Strafe nur noch maxi- mal fünf Jahre Freiheitsstrafe (anstelle 20 Jahre) oder Geldstrafe betragen darf
- 66 - (Ziff. 1), und die Strafe nur noch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (anstelle drei Jahre) oder Geldstrafe betragen darf, wenn die falsche Anschuldigung eine Über- tretung betrifft (Ziff. 2). Das neue Recht erweist sich somit als das mildere, wes- halb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
E. 4.8.2 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seien Bruder lediglich eines geringfügigen Vermögensdeliktes und damit einer Übertretung bezichtigte (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB). Dafür beläuft sich der Strafrahmen lediglich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Innerhalb des Strafrahmens wiegt das Verschulden leicht. Dass er seinen Bruder lediglich einer Übertretung bezichtigte, ist allerdings Tat- bestandselement und darf nicht nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. Auf der anderen Seite war die Vorgehensweise sehr plump und es musste auch dem Beschuldigten klar sein, dass die Sache sehr bald auffliegen werde. Dementsprechend gering war denn auch der für die Strafverfolgung verursachte Aufwand. Somit wiegt das Verschulden leicht und eine Einzelstrafe von insgesamt 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als angemessen.
E. 4.8.3 In subjektiver Hinsicht ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Es bleibt bei der festgelegten Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
E. 4.8.4 Es rechtfertigt sich, für die mehrfache falsche Anschuldigung eine Asperati- on von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.9 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31)
E. 4.9.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug für eine einmalige Fahrt ins benachbarte Ausland gebraucht hat und die Einschränkungen für die Geschädigte dadurch klein war. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist hier angemessen.
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E. 4.9.2 Die subjektiven Elemente ändern nichts an der Tatschwere. Es sind keiner- lei Motive erkennbar, welche sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen. Zudem hätte er den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen können, die Fahrzeit ist mit knapp anderthalb Stunden ohne Weiteres zumutbar.
E. 4.9.3 Es rechtfertigt sich, hierfür eine Asperation von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.10 Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31)
E. 4.10.1 In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Februar 2019 des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Zürich der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, und er dennoch von AN._____ bis nach AO._____ (Deutschland) fuhr. Das Verschulden wiegt leicht, eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist hier angemessen.
E. 4.10.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ändert dieser Umstand indes- sen nichts an der Tatschwere, womit es bei der festgelegten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bleibt.
E. 4.10.3 Insgesamt rechtfertigt es sich, hierfür eine Asperation von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.11 Missachtung der Ausgrenzung (Dossier 29) Die Vorinstanz hat unter zutreffender Begründung eine bereits asperierte Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Diese ist zu bestätigen, nachdem es angemessen erschiene, für dieses Delikt für sich gesehen eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 68 -
E. 4.12 Zwischenfazit / Asperation Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Januar 2021
E. 4.12.1 Insgesamt resultiert nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten.
E. 4.12.2 Zu berücksichtigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021, wozu die Vorinstanz ausführliche und zutreffende Ausführungen gemacht hat. Es ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 79 S. 114 ff.). Unter Berück- sichtigung der daraus herrührenden Freiheitsstrafe von 5 Monaten ergibt dies ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die dazu von der Verteidigung vorgetragene Kritik verfängt nicht, da das Urteil der Vorinstanz vom 6. Januar 2021 nur im Rahmen der Asperation (im Umfang von 5 Monaten) berücksichtigt wird.
E. 4.12.3 Von der nach dem Gesagten resultierenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von einstweilen 28 Monaten.
E. 4.13 Täterkomponenten
E. 4.13.1 Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 79 S. 118 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung haben sich diesbezüglich – trotz den ausführlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 112) – keine Änderungen ergeben. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafzumessung auswirken.
E. 4.13.2 Hinsichtlich der Vorstrafen und dem Handeln während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchungen und gerichtlicher Verfahren kann vollumfäng- lich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 79 S. 119 f.). Diese sind insgesamt spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
- 69 -
E. 4.13.3 Zum Nachtatverhalten ist anzumerken, dass der Beschuldigte teilweise geständig ist. Diese Zugeständnisse erfolgten dort, wo er durch die Untersuchung bereits überführt war. Zu einer Vereinfachung des Verfahrens hat sein Verhalten jedenfalls nicht beigetragen, weshalb sich sein Teilgeständnis nur sehr leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Schon gar nicht zu erkennen sind Zeichen von Reue und Einsicht. Wohl entschuldigte er sich pauschal für seine Taten, soweit er sie eingestanden hat. Mehr als ein Lippenbekenntnis ist darin nicht zu erkennen.
E. 4.13.4 Nichts ableiten kann die Verteidigung, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe bis zu seiner ersten Vorstrafe von 2019 ein straffreies Vorle- ben (Urk. 109 S. 94), zumal dies eine Selbstverständlichkeit ist und von jeder Person erwartet werden kann. Ebenso wenig ist der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 109 S. 94), da zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um einen grösseren Fall mit erheblichem Aktenumfang handelt. Ausserdem kann von den Behörden nicht erwartet werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.
E. 4.13.5 Unter Berücksichtigung der persönlichen Komponenten ist die Strafe um 4 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.14 Kumulative Strafen betreffend Dossier 33 und Dossier 34
E. 4.14.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 116), beging der Beschuldigte die Diebstähle und Hausfriedensbrüche in den Dossiers 33 und 34 am 25. Juni 2021 bzw. 28. Juni 2021 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021. Damit ist für die neu zu beurteilenden Taten eine eigenständige Freiheitsstrafe (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021) auszufällen, wobei für die einzelnen Delikte dieser Dossiers die Grundsätze der Asperation gelten.
E. 4.14.2 Dossier 33
E. 4.14.2.1 In Bezug auf den Diebstahl ist zu erwähnen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten durch das Eindringen in das bewohnte Nachbarshaus dreist
- 70 - war. Die Deliktssumme ist nicht allzu hoch, wobei es sich beim Deliktsgut um eine Handtasche samt Portemonnaie mit dem üblichen Inhalt an Bargeld und Karten handelte. Der immaterielle Schaden überwiegt den materiellen Schaden. Deshalb erscheint die vorinstanzliche Gewichtung des Verschuldens als "sehr leicht" als zu wohlwollend. Es ist vielmehr von einem leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte.
E. 4.14.2.2 Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist auf das bereits unter E. V.4.4 Erwähnte zu verweisen. Besonders zu erwähnen ist, dass es sich um eine bewohnte Wohnliegenschaft handelt.
E. 4.14.2.3 Für die beiden Delikte erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Insgesamt rechtfertigt es sich, für die beiden Delikte eine Asperati- on von 4 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.14.3 Dossier 34
E. 4.14.3.1 Hinsichtlich des Diebstahls ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten in Form des Hereinspringens in das Restaurant durch das ge- öffnete Fenster abermals von einer Dreistigkeit und kriminellen Energie zeugt. Die Deliktssumme liegt bereits relativ hoch. Für die Geschädigte weit schwerer ins Gewicht fällt jedoch der Verlust der Handtasche, des Portemonnaies, der Brillen und des Mobiltelefons. Die Verschuldensgewichtung der Vorinstanz von "leicht" ist zu übernehmen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte.
E. 4.14.3.2 Zum Hausfriedensbruch ist zu erwähnen, dass sich im Restaurant zwar auch Personen aufhielten, es sich hierbei indessen um ein öffentlich zugängliches Lokal handelt. Der modus operandi durch Einsteigen in das Fenster ist wiederum dreist, die Auswirkungen auf die Geschädigte jedoch klein.
- 71 -
E. 4.14.3.3 Es erscheint angemessen, für die Taten gemäss Dossier 34 insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten festzusetzen und zur vorherigen Strafe eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 4.15 Fazit Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten, dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheits- strafe. Wegen des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sein Bewenden. Der Beschuldigte befand sich 67 Tage in Haft. Diese sind ihm gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
E. 4.16 Bussen
E. 4.16.1 Hinsichtlich der Grundlagen zur Busse kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 79 S. 122 f.).
E. 4.16.2 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 28 und 29)
E. 4.16.2.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 123) ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen ist, da der Beschuldigte beide Male die Wohnung der Geschädigten in ihrem Einverständnis betrat und sie keiner Ge- fährdung aussetzte.
E. 4.16.2.2 In subjektiver Hinsicht ist ebenso auf die Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit egoistischem Motiv han- delte (vgl. Urk. 79 S. 123).
E. 4.16.2.3 Mit der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzbusse von Fr. 600.00 als angemessen (Urk. 79 S. 123).
E. 4.16.3 Geringfügiger Diebstahl (Dossier 35)
- 72 -
E. 4.16.3.1 Der Beschuldigte behändigte eine Halskette aus dem Warenhaus AA._____, deren Wert sich auf Fr. 209.00 belief. Dabei handelte er nicht beson- ders raffiniert (vgl. auch Urk. 79 S. 124). Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu beurteilen.
E. 4.16.3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus einem finanziellen Motiv. Mit der Vorinstanz bleibt es bei einem leichten Tatverschulden (Urk. 79 S. 125).
E. 4.16.3.3 Eine Einzelstrafe von Fr. 200.00 Busse wäre vor diesem Hintergrund verschuldensadäquat. Mit der Vorinstanz erscheint es insgesamt angemessen, eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 vorzunehmen (Urk. 79 S. 125).
E. 4.16.4 Geringfügige Hehlerei (Dossier 1)
E. 4.16.4.1 Wie oben ausgeführt (E. III.1.4), ist bei der Hehlerei gemäss Dossier 1 von einem Warenwert von Fr. 100.00 auszugehen. Für die Strafzumessung gilt das bereits unter dem Diebstahl Erwähnte: Der Warenwert ist bei deliktisch er- langten Mobiltelefonen nicht von entscheidender Bedeutung, da Mobiltelefone auch die Funktion eines Datenspeichers, insbesondere Fotos und Videos haben. Diese sind oft nicht oder nur mit besonderem Aufwand wiederzubeschaffen. Ein abhanden gekommenes Mobiltelefon verursacht dem Eigentümer somit erhebli- chen Ärger und Aufwand. In Anbetracht dessen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.
E. 4.16.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte und seinem Handeln egoistische, mithin finanzielle Motive zugrunde lagen. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden.
E. 4.16.4.3 Für sich gesehen erschiene eine Busse in der Höhe von Fr. 400.00 an- gemessen. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips zur festgelegten Ein- satzbusse um Fr. 200.00 zu erhöhen.
- 73 -
E. 4.16.5 Mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Dossier 13)
E. 4.16.5.1 Es ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verwei- sen, wonach von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen ist, nachdem die erschlichenen Leistungen von einem sehr geringen Wert waren und der Be- schuldigte sich hierfür der Urkundenfälschung bediente, bei der indessen keine besondere Raffinesse zu erkennen ist (Urk. 79 S. 123).
E. 4.16.5.2 Die Vorinstanz machte auch zutreffende Ausführungen zur subjektiven Tatschwere, welche vollumfänglich zu übernehmen sind (Urk. 79 S. 124).
E. 4.16.5.3 Vor diesem Hintergrund wäre eine Busse von Fr. 200.00 angebracht. Ebenfalls mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 als angemessen (Urk. 79 S. 124).
E. 4.16.6 Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 30)
E. 4.16.6.1 Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Tatverschulden als leicht, was zu übernehmen ist (Urk. 79 S. 124). Der Beschuldigte tätigte innert weniger Stunden sieben Einkäufe mit zwei unterschiedlichen Debitkarten im Wert von wenigen Hundert Franken.
E. 4.16.6.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Moti- ven. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden (vgl. Urk. 79 S. 124).
E. 4.16.6.3 Eine Einzelstrafe von Fr. 400.00 erschiene angemessen. Mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 als angemessen (Urk. 79 S. 124).
E. 4.16.7 Täterkomponenten
- 74 -
E. 4.16.7.1 Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse ent- nehmen lassen, diese mithin neutral zu werten sind (vgl. auch Urk. 79 S. 125).
E. 4.16.7.2 Der Beschuldigte beging die Tathandlungen sowohl während laufender Probezeit als auch während laufender Untersuchung, wie die Vorinstanz richtig erwog und worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 125). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht.
E. 4.16.7.3 Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschul- digte geständig zeigte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 79 S. 125 f.).
E. 4.16.7.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 126) für die Täter- komponenten und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung von Fr. 100.00 vorzunehmen, nachdem die straferhöhenden die strafmindernden Umstände überwiegen.
E. 4.16.8 Zwischenfazit
E. 4.16.8.1 Nach dem Gesagten resultiert eine Busse von Fr. 1'300.00.
E. 4.16.8.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Januar 2021 nebst der bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und der unbe- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft (Urk. 105). Sämtliche hier zu beurteilenden Übertretungen erfolgten vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 (nament- lich im Sommer 2019, am 27. Juli 2019, am 6. Oktober 2019, am 24. September 2020, am 8. November 2020, am 16. November 2020 sowie am 18. November 2020), weshalb eine Zusatzbusse dazu auszusprechen ist.
E. 4.16.8.3 Die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00, welche mit Urteil vom 6. Januar 2021 ausgesprochen wurde, bildet die Grundstrafe. Für die vorliegenden Delikte
- 75 - wurde wie gezeigt eine Busse von Fr. 1'300.00 als angemessen erachtet. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Asperation von Fr. 1'000.00 vorzunehmen, woraus eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 2'000.00 resultiert. Von die- ser ist die Grundstrafe von Fr. 1'000.00 abzuziehen, was eine Zusatzbusse von Fr. 1'000.00 ergibt.
E. 4.16.9 Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Busse von Fr. 1'000.00 als Zusatzbusse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Busse zu bestrafen.
E. 4.16.10 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Ersatz- freiheitsstrafe ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 als angemessen erscheint (Urk. 79 S. 126). Somit ist für die vorliegend auszufällende Busse von Fr. 1'000.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien und dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 79 S. 128 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung beantragen, dass ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt werde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Dossiers Tathandlungen betreffen wür- den, die sich vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 zugetragen hätten. Es liege somit keine Vorstrafe vor. Weiter würden nach wie vor gute Gründe bestehen, um ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten annehmen zu dürfen und es erscheine nicht schlichtweg notwen- dig, diesen mit einer unbedingten Strafe zu belegen, um ihn von einer weiteren Delinquenz abzuhalten. Es könne ihm keine klare Schlechtprognose gestellt wer- den (engagiertes und ordentliches "früheres" Leben, tragischer Umstand seines
- 76 - Lebenswandels, davor guter Leumund, grundsätzlich kooperatives Verhalten in der Untersuchung, vgl. Urk. 64 S. 39 und S. 46 f., Urk. 109 S. 97 ff.).
3. Festzuhalten ist zunächst, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils beginnt. So ist jemand, der gegen eine erstinstanzliche Verurteilung in Berufung geht, kein Verurteilter, sondern gilt weiterhin als unschuldig. Die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die entsprechende Warnwirkung treten erst ein, wenn das vollstreckbare Urteil des Berufungsgerichts eröffnet ist (vgl. BGE 145 IV 137, E. 3.4.3). Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches infolge Berufungsrückzuges erst im Dezember 2021 rechtskräftig wurde. Somit ist die Rüge der Verteidigung zutreffend, dass im Juni 2021 noch keine Verurteilung betreffend die Dossiers 33 und 34 im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlag. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn die günstige Prognose vermutet wird, genügend Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose vorliegen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 129 f.). Seit der erstinstanzlichen Verurteilung kam sodann nichts dazu, was Hoffnung auf Besserung auf Seiten des Beschuldigten wecken würde (vgl. Urk. 112). Es liegen mithin auch keine Anzeichen vor, dass sich der Beschuldigte durch eine aufgeschobene Strafe genügend beeindrucken lassen würde.
4. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu vollziehen. VII. Widerruf Die Vorinstanz machte ausführliche und zutreffende Ausführungen zum Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 (Urk. 79 S. 126 ff.). Sie führte aus, dass im Hinblick auf die vom Beschuldigten am 25. und 28. Juni 2021 während der Probezeit be- gangenen Delikte (Dossiers 33 und 34) kein Widerruf auszusprechen sei, da die- se nicht in die Probezeit fallen, nachdem diese erst mit Zustellung des Beschlus-
- 77 - ses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2022 (betreffend Beru- fungsrückzug) zu laufen begonnen habe. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts anzufügen. Somit ist der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Janu- ar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht zu widerrufen. VIII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Lan- des verwiesen (Urk. 79 S. 131 ff.). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung ei- nen Verzicht auf eine solche beantragen (Urk. 109 S. 7 und S. 101 ff.).
2. Im Wesentlichen begründet die Verteidigung den Antrag damit, dass die Gesetzgebung zur Landesverweisung im Zusammenhang mit Einbruchs- /Einschleichdelikten undifferenziert und in Fällen mit geringerem Unrechtsgehalt offensichtlich unverhältnismässig sei (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 101 f.). Weiter macht die Verteidigung mit Verweis auf die sogenannte Härtefallklausel geltend, dass der Beschuldigte hierzulande aufgewachsen und weitestgehend stets hier gelebt, gearbeitet und sich auch ausserberuflich engagiert habe. Sein einziger familiärer Bezugspunkt sei sein in der Schweiz lebender Bruder. Zudem betreibe er seine Resozialisierung hier in der Schweiz. Seine Zukunftsperspektive in Deutschland wären deutlich geringer als hier in der Schweiz (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 102 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung und der Katalogtaten ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 131 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Härtefallprü- fung und zum FZA sorgfältig mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Verhältnissen, der Arbeits- und Ausbildungs- situation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration, den Resozia- lisierungschancen des Beschuldigten sowie den anwaltlichen Einwendungen aus- einandergesetzt (Urk. 79 S. 132 ff.).
- 78 -
4. Nicht bei jeder in der Schweiz aufgewachsenen Person bedeutet die Lan- desverweisung eine persönliche schwere Härte. Zwar durfte bereits unter der Be- stimmung von aArt. 55 StGB bei einem in der Schweiz verwurzelten Ausländer mit kaum mehr Beziehungen zum Ausland, der durch eine Landesverweisung "deshalb hart getroffen würde", diese nur mit Zurückhaltung ausgesprochen wer- den (BGer 6B_627/2018, Urteil vom 22. März 2019, E. 1.3.2). Dies gilt besonders für "Secondos", die oftmals nur noch formell Ausländer sind (Trechsel/Bertossa, StGB-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 66a N 11), was am Ausländerstatus nichts ändert, in der Verhältnismässigkeitsprüfung aber wesentlich ins Gewicht fallen kann (vgl. BGer 2C_826/2018, Urteil vom 30. Januar 2019, E. 8.2.3). Diese Aus- länder der zweiten Generation begünstigende Praxis ist mit Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Gesetz geworden: "Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind." (BGer 6B_627/2018, Urteil vom 22. März 2019, E. 1.5). Strafgerichte haben ge- mäss dieser gesetzlichen Anweisung der "besonderen Situation" von Ausländern Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; BGer 6B_724/2018, Urteil vom
30. Oktober 2018, E. 2.3.3; BGer 6B_861/2018, Urteil vom 24. Oktober 2018, E. 2.3). Auf der anderen Seite hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch fest, dass es keinen generellen Ausschluss von Fernhaltemassnahmen bei Aus- ländern der zweiten Generation gibt (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 123, mit Verweisen). Denn wie das Gesetz festhält, ist der besonderen Situati- on Rechnung zu tragen. Das heisst, es sind in jedem Falle die konkreten Um- stände zu überprüfen und zu berücksichtigen. Falls bei hier geborenen Auslän- dern, welche lediglich noch formell Ausländer sind, die Landesverweisung faktisch die Ausweisung in die Fremde zur Folge hätte, ist auf eine Ausweisung zu ver- zichten. Abzustellen ist somit nicht auf das formelle Kriterium des Geburts- und Lebensortes, sondern auf die Intensität der Beziehungen zur Schweiz und zur Heimat.
5. Im Lichte dieser Grundsätze zählt der Beschuldigte nicht zu den typischen Ausländern der zweiten Generation im Sinne von Migrantenkindern, welche hier- zulande aufgewachsen und sozialisiert worden sind und denen die Heimat ihrer
- 79 - Eltern fremd ist. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Auch hat er, mit Ausnahme der Jahre 2010 und 2011, in denen er mit Frau und Kind in Deutschland lebte, stets hier gewohnt. Doch begründet, wie die Vorinstanz zurecht festhält, auch eine langjährige Anwesenheit nicht ohne Weiteres einen Härtefall (Urk. 79 S. 132). Dies insbesondere beim Beschuldigten, welcher sich hierzulande ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhält und gegen welchen im Kanton Zürich eine Wegweisungsverfügung besteht (Urk. D1/19/16/7). Zudem pflegte er stets Kontakt zu seinem in Grenznähe wohnenden Vater in Deutsch- land. So gesehen bedeutet die Rückkehr in seine Heimat als Folge der Landesverweisung nichts Weiteres als die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einerseits und in eine vertraute Umgebung andererseits. Selbst der Verzicht auf eine Landesverweisung würde nichts daran ändern, dass der Be- schuldigte die Schweiz verlassen muss.
6. Zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder pflegt der Beschuldigte sodann gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt. Der Beschuldigte selbst ist le- dig und lebt in keiner Partnerschaft. Selbst bei einer grosszügigen Auslegung des Familienbegriffs kann beim Beschuldigten unter den aufgezeigten Umständen nicht von einem familiären Zusammenleben im Sinne der EMRK ausgegangen werden: Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018, Ur- teil vom 27. Mai 2019, E. 3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich daher auf Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_846/2014, Urteil vom 16. Dezember 2014, E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und 80). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Ver-
- 80 - wandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018, Urteil vom 27. Mai 2019, E. 3.2.3 und BGer 6B_1070/2018, Urteil vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen geschützten Familienkreis im Sinne der EMRK hat.
7. Die seitens der Verteidigung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer schwierigen beruflichen und damit wirtschaftlichen Situation sind unbegründet (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 101 ff.). Der Umzug in das grenznahe deutsch- sprachige Ausland, wo der Vater des Beschuldigten lebt und welches dem Be- schuldigten vertraut ist, drängt sich geradezu auf, da sich die dortigen Verhältnis- se in jeder Hinsicht kaum von den hiesigen unterscheiden. Insbesondere die Chance, dort beruflich Fuss zu fassen, ist gross und auch der Arbeitsmarkt für Ar- beitnehmer ist intakt. Auch aus diesem Grund ist es für den Beschuldigten einer- lei, ob er wie früher im Kanton Aargau wohnt oder beispielsweise im benachbar- ten Baden-Württemberg.
8. Sieht man den Grad des persönlichen Härtefalls – auf eine Kürzestformel heruntergebrochen – in der Differenz der Summe aller Vorzüge, derer eine Per- son durch die Landesverweisung verlustig zu gehen droht und der Situation, wel- che eine Person nach ihrer Rückkehr antreffen wird, so fällt diese vorliegend überhaupt nicht ins Gewicht, weder familiär, noch beruflich, gesundheitlich, wirt- schaftlich oder sozial. Vielmehr wird der Beschuldigte sein hier geführtes Leben in Deutschland weiterführen können. Von einer schweren persönlichen Härte kann somit noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein, weshalb eine Landesverweisung auszusprechen ist.
9. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ist und auch wäh-
- 81 - rend der Phase der Delinquenz nicht über eine solche verfügte (Urk. 116 S. 65 f., Urk. 116 S. 71). Nachdem er im Rahmen seiner persönlichen Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung zuerst wahrheitswidrig angab, im Besitze einer B- Bewilligung zu sein, musste er schliesslich eingestehen, dass er über keine Auf- enthaltsbewilligung verfügt. Einen anderen Aufenthaltsgrund, als dass er auf die Erteilung der B-Bewilligung warte, konnte er nicht bezeichnen (Urk. 112 S. 21 f.).
10. Den beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau lässt sich unter dem Datum vom 16. September 2021 eine Wegzugsanzeige des Beschul- digten an die AP._____-strasse … in AQ._____ in Deutschland entnehmen (Urk. 116 S. 81). Der Beschuldigte hat am 18. November 2022 ein Anmeldeformu- lar mit Einreise von Deutschland per 1. August 2022 wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an die Gemeinde AR.______ gesandt (Urk. 116 S. 132 f.). Es wurde hinsichtlich seines Aufenthalts jedoch nichts verfügt, geschweige denn wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsbewilligung erteilt. Im Lichte der klaren Ak- tenlage ist nicht ersichtlich, worauf die Verteidigung ihre Vermutung, wonach das Migrationsamt die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten blockiere, stützt. Die weitere Behauptung, wonach diese Blockierung trotz der vollständigen Einreichung sämtlicher erforderlichen Dokumente erfolge, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze (Urk. 122 S. 4). Der Beschuldigte hält sich dem- nach weiterhin ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen ist noch nicht einmal im Ansatz von einem Härtefall, geschweige denn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
11. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit denjenigen der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzu- wägen.
12. Über die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA hat sich die Vorinstanz zutreffend und ausführlich auseinandergesetzt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 134 ff.).
- 82 -
13. Dies gilt auch für die Dauer der Landesverweisung, welche die Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzt hat (Urk. 79 S. 136). Es kann vollumfänglich auf die Be- gründung verwiesen werden und die Dauer von 7 Jahren ist zu bestätigen.
14. Dasselbe gilt für die Ausschreibung im SIS. Auf eine solche ist zu verzich- ten. IX. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte beantragt, die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprü- che seien auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei auf diese nicht einzutre- ten und subeventualiter seien diese abzuweisen, da die Forderungen hinsichtlich Grundlage, Inhalt und Höhe weder hinreichend substantiiert noch belegt seien (Urk. 64 S. 49 f., Urk. 109 S. 7 und S. 106 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Dossiers 11 ausdrücklich aner- kannt hat, ein Portemonnaie im Wert von Fr. 30.00 mit Bargeld in der Höhe von Fr. 973.00 an sich genommen zu haben und sich diesbezüglich auch schuldig erklärt hat und ein Kaufbeleg für die Powerbank in den Akten liegt, sind die Vo- raussetzungen zur Pflicht auf Leistung von Schadenersatz ohne Weiteres gege- ben (Urk. D11/7 S. 4 f., Urk. D11/14). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger P._____ Schadenersatz von Fr. 1'003.00 zuzüglich 5 % Zins ab
10. August 2019 zu bezahlen. Der darüber hinausgehende Schadenersatz, wel- chen der Privatkläger P._____ geltend macht, ist nicht ausgewiesen. Somit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers P._____ im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Da die Täterschaft des Beschuldigten auch hinsichtlich Dossier 10 erstellt ist und das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 3'192.40 mittels Belegen ausgewiesen ist (Urk. D10/9), ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin Q._____ AG Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 83 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 5 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34)
E. 5.1 Die Verteidigung beantragt – eventualiter zur Einstellung – einen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Urk. 109 S. 75 und S. 84).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekte Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist und die zu übernehmen sind, da auch vorliegend die jeweiligen Sachverhalte erstellt werden konnten (Urk. 79 S. 84 und S. 99 f.). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Entsprechend ist der Be- schuldigte in Bezug auf die Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34 des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 51 -
E. 5.3 Dass auch sonst im Untersuchungsverfahren keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschuldigte nicht einvernahmefähig gewesen wäre, zeigt sich an Folgendem: So erkundigte sich der einvernehmende Polizist am Tag vor der be- reits erwähnten Einvernahme, d.h. am 18. August 2019, nach dem Befinden des Beschuldigten. Darauf antwortete der Beschuldigte: "Ich bin einfach müde, aber es geht schon." (Urk. D1/11/2 F/A 38). Anlässlich der Einvernahme vom
19. August 2019 (Urk. D1/11/3) finden sich keine Protokollnotizen betreffend eine allfällige Beeinträchtigung des Beschuldigten. Zu erwähnen ist, dass in den jewei- ligen Einvernahmen stets der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ anwesend war, der zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahmeunfähigkeit des Beschuldigten geltend machte. Auch hier ist zu erwähnen, dass die Aussagen des Beschuldigten detailliert ausfallen und keine Hinweise für eine Beeinträchti- gung bestehen. Ausserdem liegt ein Dokument ("Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit") in den Akten, wonach der Beschuldigte gemäss ärztli- cher Abklärung vom 17. August 2019 hafterstehungsfähig sei (Urk. D1/15/4).
E. 5.4 Nach dem Gesagten bestehen somit keine Gründe, an der Einvernahme- fähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, da Hinweise auf einen allfälligen Drogen- rausch etc. gänzlich fehlen. Die amtliche Verteidigung trifft mit ihren Argumenten ins Leere. Die Einvernahme vom 19. August 2019 ist verwertbar.
E. 5.5 Im Übrigen ist an dieser Stelle zu bemerken, dass hinsichtlich der weiteren prozessualen Einwendungen der Verteidigung, wonach Aussagen nicht verwert- bar seien, im Rahmen des Sachverhalts bei den jeweiligen Dossiers darauf ein- gegangen wird.
- 23 - III. Sachverhalt
1. Ausgangslage
E. 6 Hehlerei (Dossier 1) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 79 S. 86 f.). Wie jedoch oben unter E. III.1.4 ausgeführt, betrug der Warenwert des iPhones lediglich Fr. 100.00, wo- von auch der Beschuldigte ausging. Damit ist er im Sinne seines Eventualantra- ges (Urk. 109 S. 75) lediglich der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 Drohung (Dossier 3)
E. 7.1 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte ausführlich und zutreffend verworfen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 87 ff.). Sie hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung qualifiziert, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem Dienstabbruch des Geschädigten nicht nachgewiesen sei (Urk. 79 S. 88 f.). Der Freispruch wurde nicht angefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 7.2 Hingegen erfüllt sein Verhalten – wie die Vorinstanz zutreffend schloss – den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 87 ff.). Wie gesehen, war der Geschädigte durch das Auftreten des Beschuldigten ver- ängstigt und beendete daraufhin seinen Dienst. Der Taterfolg ist damit gegeben (entgegen der Verteidigung in Urk. 109 S. 76 f.).
E. 7.3 Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Damit ist der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8 Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13)
E. 8.1 Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung vor, dass der Beschuldigte die SBB-Formulare gemäss Anklageschrift mit einer "fiktiven", das heisse "frei erfundenen" Unterschrift von AE._____ unterzeichnet
- 52 - habe. Eine fiktive Unterschrift identifiziere keine bestimmte Person. Die Vo- rinstanz habe erwogen, dass der Berufungskläger die Formulare "mit der Unter- schrift seines Bruders" ausgefüllt habe, also mit der nachgemachten effektiven Unterschrift, was eine Ergänzung der Anklageschrift sei. Damit sei das Immutabili- tätsprinzip verletzt worden, das diesbezügliche Verfahren sei einzustellen (Urk. 109 S. 27).
E. 8.2 Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr er- sichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem ande- ren stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 3). Stammt eine Urkunde also in Wirklichkeit von einer anderen Person, liegt eine Täuschung über die Identität des Urhebers und damit eine unechte Urkunde vor. Für die Würdigung eines Schriftstücks als Urkunde ist nicht unbedingt eine Unterschrift erforderlich, wenn der (vermeintliche) Aussteller aus dem Schriftstück ohne weiteres erkennbar ist (BGer 6B_447/2021, Urteil vom 16. Juli 2021, E. 3.1). Es kann somit gesagt werden, dass selbst bei einer fiktiven Unterschrift eine un- echte Urkunde vorliegt. Somit hat sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall und gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. E. III.1.11) tatbestandsmässig verhal- ten. Damit ist die Rüge der Verletzung des Immutabilitätsprinzips unbegründet.
E. 8.3 Im Übrigen ist auf die ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob den Formularen Urkundencharakter zukommt (Urk. 79 S. 90 ff.). Damit ist der Be- schuldigte in Bezug auf Dossier 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB schuldig zu spre- chen, nachdem insbesondere auch keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe gegeben sind.
E. 9 Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13)
E. 9.1 Die Verteidigung bringt unter Verweis auf BGE 132 IV 20 E. 5.2. vor, dass jemand, der in einer Strafuntersuchung als Verdächtigter oder Angeschuldigter
- 53 - unter der Identität einer anderen Person auftrete, den Behörden nicht mit hin- reichender Sicherheit mitteile, diese Person habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Da dies für ein formelles Strafverfahren gelte, müsse dies erst recht für einen informellen Akt zwischen einem Zugspassagier und dem Zugspersonal gelten. Auch sei der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da der Beschuldigte nicht in Kauf genommen habe bzw. überhaupt nicht daran gedacht habe, dass er durch sein Handeln eine Strafverfolgung gegen seinen Bruder herbeiführen könn- te (Urk. 109 S. 79 f.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 93).
E. 9.3 Zum von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid ist festzuhalten, dass dieser für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. So geht es im besag- ten Bundesgerichtsentscheid um eine Person, die sich mit den Papieren seines Bruders auswies, die in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt die Täterschaft bestritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 9.4 Irrelevant ist weiter, dass der Beschuldigte die Angaben dem Zugspersonal gegenüber machte. Die Bezichtigung muss nicht direkt bei der Behörde erfolgen, da es ausreichend ist, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörde würde indirekt davon Kenntnis erlangen (BSK StGB- DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 21). Der Beschuldigte wusste, dass Schwarz- fahren eine Busse nach sich ziehen könne, womit er auch die hohe Wahrschein- lichkeit, eine Strafverfolgungsbehörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln, kannte.
E. 9.5 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen wider besseres Wissen handel- te, indem er die Unterschrift seines Bruders nachmachte. Er hatte somit positive Kenntnis über die Unwahrheit. Dies tat der Beschuldigte, um sich vom Delikts- verdacht gegen ihn zu befreien. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Falschbezichtigung seines Bruders die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
- 54 - diesen zur Folge haben könnte, nachdem er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass es eine Busse von Fr. 100.00 geben könne, wenn man ohne gültigen Fahrausweis Zug fahre (Urk. 62 S. 10). Festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung auch blosse Eventu- alabsicht genügt (BGer 6B_593/2020, Urteil vom 19. Oktober 2020, E.2.3.5. m.w.H.), was nach dem Gesagten zweifelsohne vorliegt.
E. 9.6 Somit ist der Beschuldigte, nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 10 Mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Dossier 13)
E. 10.1 Die Verteidigung moniert die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Tatbestand des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB anwendbar sei und beantragt, der Beschuldigte sei wegen Benützung eines Fahrzeugs zur Per- sonenbeförderung ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte habe sich nicht der Kontrolle entzogen (Urk. 109 S. 81).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Erschlei- chens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB sowie zum Tatbestand des Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 79 S. 94). Zur Abgrenzung der beiden Tatbestände ist festzuhalten, dass keine Leistungser- schleichung begeht, wer lediglich anlässlich einer Kontrolle erklärt, er könne die in Anspruch genommene Dienstleistung nicht bezahlen (vgl. BSK StGB- WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 150 N 11). Es ist nur dann ein Erschleichen einer Leistung anzunehmen, wenn die unbefugte Inanspruchnahme der Leistung unter Umgehung der von den Verkehrsbetrieben gegen eine unerlaubte Benutzung ge- schaffenen Sicherheitsvorkehren erfolgt oder wenn sich ein Passagier versteckt oder sich sonst wie durch täuschendes Verhalten der Kontrolle entzieht (BGE 117 IV 449 E. 6b/cc S. 451 f.). Die Fahrt muss somit durch ein "unlauteres Verhalten"
- 55 - erlangt werden. Dies war vorliegend zweimal der Fall, indem sich der Beschuldig- te im Zeitpunkt der Kontrollen am 27. Juli 2019 und 6. Oktober 2019 unrechtmäs- sig verhalten hat und sich gegenüber dem zuständigen Kontrolleur als seinen Bruder (AE._____) ausgab und mit dessen Personalien das "Personalienblatt SBB" ausfüllte. Da er sich damit unrechtmässigen Machenschaften bediente, fällt dieses Verhalten unter den Tatbestand von Art. 150 StGB, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (Urk. 79 S. 94 f.).
E. 10.3 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 13 des mehrfachen geringfügigen Erschlei- chens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
E. 11 Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 30)
E. 11.1 Die Verteidigung beantragt eine Verurteilung wegen einfachem geringfügi- gen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, da von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Alle Einkäufe mit den entwendeten Debitkarten seien gleichen- tags erfolgt in zwei nicht allzu weit auseinanderliegenden Coop-Filialen und hätten auf einem einmaligen Entschluss des Beschuldigten beruht (Urk. 109 S. 82 ff.).
E. 11.2 Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 79 S. 97 f.). Sie hat richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte zwei verschiedene Debitkarten verwendet hat, die auf unterschiedliche Namen lauteten. Die Verteidigung kann diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten ableiten, wenn sie geltend macht, die Debitkarten hätten sich im gleichen Portemonnaie befunden. Der Beschuldigte hat sich durch deren Verwendung da- zu entschieden, mehrere Personen zu schädigen. Alleine deshalb liegt keine na- türliche Handlungseinheit vor. Der Beschuldigte verwendete die Karten sodann in zwei unterschiedlichen Coop-Filialen. Auch diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte jeweils individuelle Tatentschlüsse gefasst hat, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte die beiden Karten insgesamt sieben Mal verwen- dete. Eine Handlungseinheit liegt damit nicht vor.
- 56 -
E. 11.3 Damit ist der Beschuldigte des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen.
E. 12 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31)
E. 12.1 Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 109 S. 84).
E. 12.2 Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.15). Die diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 31 der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
E. 13 Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31)
E. 13.1 Auch hier beantragt die Verteidigung einen Freispruch (Urk. 109 S. 84).
E. 13.2 Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.15). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist in Bezug auf Dossier 31 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
E. 14 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 28)
E. 14.1 Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 109 S. 84).
E. 14.2 Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.13). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist in Bezug auf Dossier 28 deshalb des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 -
E. 15 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 33), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 und 14) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34) − der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 30), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 31), − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 31) sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 28)
- 58 - schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'200.00 (Urk. 79 S. 153). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à Fr. 20.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (Urk. 109 S. 6).
2. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen
E. 16 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2021 be- schlagnahmten Dopingmittel und Dopingutensilien (Asservat Nr. A014'630'423, A014'630'478, A014'630'525, A014'630'558, A014'630'570, A014'630'627) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen. 17.-18. (…)
- 91 -
E. 19 Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- R._____ (3);
- S._____ (4);
- T._____ (5);
- U._____ GmbH (6);
- V._____ (16).
E. 20 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
E. 21 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
E. 22 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ AG (1) wird abgewiesen. 23.-27. (…)
28. (Mitteilungen)
29. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 33), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 und 14), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34),
- 92 - − der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 30), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 31), − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 31), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 28).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon insge- samt 67 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Frei- heitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'000.– als Zusatzbusse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Busse.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 93 -
6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird nicht widerrufen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ (Dossier 11) Schadenersatz von Fr. 1'003.00 zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren des Privatklägers P._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Q._____ AG (Dossier
10) Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen (Schaden Nr. 4). Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird hinsichtlich Ziff. 23 und 25 bestätigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen Fr. 1'219.00 (Gutachten, Dossier 9) und diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten von Fr. 1'219.00 (Gutachten, Dossier 9) und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 94 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'209.40 amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger P._____ (versandt) − die Q._____ AG (Schaden Nr. 4) (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger P._____ − die Q._____ AG (Schaden Nr.4) − das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern − das Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Widereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
- 95 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. 5) − die Staatsanwaltschaft Freiburg, z. Hd. Herr Erster Staatsanwalt Stefan Fuchs, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. August 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel MLaw J. Bischof
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220257-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 14. August 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Arce, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. Januar 2022 (DG210092)
- 2 - Anklage: (Urk. D1/44, Urk. D8/22, Urk. 49) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juni 2021 (Urk. D1/44) und die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. November 2021 (Urk. D8/22 und Urk. 49) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 151 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- 3 - − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie − der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG.
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 9 und Dossier 20 sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 3 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute ins- gesamt 65 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird nicht widerrufen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstän- de, Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen: Geschäfts-Nr. 71605817
- Andere Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A011'026'101)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'026'145)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A011'026'156)
- Vergleichs-WSA ab B._____ (Asservat Nr. A011'026'167)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'026'178) Geschäfts-Nr. 73257702
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'406)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'417)
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A011'681'428) Geschäfts-Nr. 75680669
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'827'428)
- 4 - Geschäfts-Nr. 75814823
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'829'708)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'797'090) Geschäfts-Nr. 75954255
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'856'096)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'109)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'110)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'132) Geschäfts-Nr. 76054267
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'903'763)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'774)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'796) Geschäfts-Nr. 76068398
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'907'107)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'298)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'141)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'152)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'174)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'196)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'210)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'221)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'243)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'254)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'265)
- Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'927'945) Geschäfts-Nr. 76534059
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A013'108'468)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'491)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'515)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'560)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'108'571)
- DNA-Spur - Gegenstand (Asservat Nr. A013'108'593)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'606)
- Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. 013'108'548)
- 5 - Geschäfts-Nr. 76537616
- Fahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'787)
- Beifahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'798)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'867)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'878)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'914)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'947)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'042)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'053)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'064)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'111)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'122)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'144)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'155)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'166)
9. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, lagern- den Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Geschäfts-Nr. 70507492) werden der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen:
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701N01 (Asservat Nr. A010'768'602)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701S01 (Asservat Nr. A10'768'613)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581702N01 (Asservat Nr. A010'768'624)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581703H01 (Asservat Nr. A010'768'646)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581704U01 (Asservat Nr. A010'768'657)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581705H01 (Asservat Nr. A010'768'679)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581706U01 (Asservat Nr. A010'768'680)
- andere Datenträger 0559.17.02 - USB Memory Stick (Asservat Nr. A010'766'571)
10. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, liegende ärztliche Zeugnis im Original betr. A._____ (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A014'734'975) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen.
11. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Besondere Delikte/Amtsermittlungen, lagern- den Gegenstände (Geschäfts-Nr. 70507492) werden C._____, D._____-strasse …, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin heraus-
- 6 - gegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern sie dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurden:
- andere Datenträger 0559.17.01.H01 - SSD (Asservat Nr. A010'771'309); (act. D4/11/19)
- andere Datenträger 0559.17.01.H02 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'310)
- andere Datenträger 0559.17.01.H03 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'978)
- andere Datenträger 0559.17.01.H04 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'990)
- andere Datenträger 0559.17.01.H05 - SSD (Asservat Nr. A010'772'028)
12. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Samsung Tablet Ser.Nr. 2 (Geschäfts-Nummer: 73257702; Asservat Nr. A013'386'453) wird der F._____ GmbH (B), G._____-strasse …, … Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es der Berechtigten nicht bereits ausgehän- digt wurde.
13. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Mobil- telefon iPhone, IMEI-Nr. 3 (Geschäfts-Nr.: 76786077; Asservat Nr. A013'228'712) wird H._____, I._____-strasse …, J._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
14. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüs- selbund mit 6 Schlüsseln (1 KABA Star, RU4634, 4, 2 / 1 SILCA / 1 KABA 8, A5103395.1 ALFA, 5000K / 1 BURCHWÄCHTER / 1 ABUS) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'232'047) wird K._____, L._____-strasse …, M._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Mona- ten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
15. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüs- selbund mit 3 Schlüsseln (1 KABA Star, SN8246, 10.1 / 1 KALE / 1Q) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'231'986) wird N._____, O._____-strasse …, …Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2021 beschlagnahm- ten Dopingmittel und Dopingutensilien (Asservat Nr. A014'630'423, A014'630'478, A014'630'525, A014'630'558, A014'630'570, A014'630'627) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen.
- 7 -
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ (7) Schadenersatz von Fr. 1'003.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren des Privatklägers P._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Q._____ AG (15) Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen (Schaden Nr. 4). Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
19. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen:
- R._____ (3);
- S._____ (4);
- T._____ (5);
- U._____ GmbH (6);
- V._____ (16).
20. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
21. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
22. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ AG (1) wird abgewiesen.
23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (DG210092); CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren (DG210187); CHF 1'219.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten, Dossier 9); CHF 720.00 Auslagen Untersuchung (Kantonspolizei ZH, Dossier 14); CHF 61'564.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (akonto). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 8 -
25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
26. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten (Antrag Ziff. 15) wird, soweit darauf einzu- treten ist, abgewiesen.
27. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten (Antrag Ziff. 16) wird abgewiesen.
28. (Mitteilungen)
29. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109)
1. Die folgenden Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils (S. 151 f.) seien aufzuheben, und es sei wie folgt neu zu ent- scheiden:
- wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen
- wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (inklusive wegen versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, soweit die Dossiers 5, 8, 10, 11, 14 und 33 betroffen sind; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen, soweit das Verfahren in diesen Dossiers dies- bezüglich nicht einzustellen ist. In Dossier 7 sei der Beschuldigte we- gen geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, soweit das Verfahren nicht einzu- stellen ist
- wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, soweit die Dossiers 8, 10 und 14 betroffen sind; der Beschuldigte sei
- 9 - hiervon freizusprechen, soweit das Verfahren in diesen Dossiers diesbezüglich nicht einzustellen ist
- wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, soweit die Dossiers 7, 10, 11, 14, 33, 34 betroffen sind; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen, soweit das Verfahren in diesen Dossiers dies- bezüglich nicht einzustellen ist
- wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB; der Beschuldigte sei hier- von freizusprechen
- wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB; der Beschuldigte sei hier- von freizusprechen
- wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 251 Ziff. 2 StGB; der Beschuldigte sei hiervon freizuspre- chen
- wegen mehrfacher falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Ziff. 2 StGB; der Beschuldigte sei hiervon freizuspre- chen
- wegen mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung i.S.v. Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172ter (Abs. 1) StGB; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen, und er sei stattdessen wegen (mehrfacher) Benützung eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung ohne gültigen Fahrausweis i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen
- wegen mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen, soweit das Verfah- ren diesbezüglich nicht einzustellen ist, und er sei stattdessen wegen einfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB
- 10 - schuldig zu sprechen, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht einzu- stellen ist
- wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen
- wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art 95 Abs. 1 Bst. b SVG; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen
- wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB; der Beschuldigte sei hiervon freizusprechen, und er sei stattdessen wegen einfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei angemessen milde zu bestrafen, insgesamt höchstens mit einer Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen à CHF 20.00 (CHF 3'400.00) und mit einer Busse von CHF 500.00.
3. Dispositiv-Ziffer 3 sei auch aufzuheben, soweit darin von einer anrechenba- ren Haftdauer von 65 Tagen ausgegangen wird, und es sei eine erstandene Haftdauer von 66 Tagen anzurechnen. Die vom Beschuldigten erstandene Haft sei vollumfänglich auf eine Strafe anzurechnen, soweit dem Beschuldig- ten nicht eine Genugtuung für rechtswidrig angewendete Zwangsmassnah- men zuzusprechen ist (gemäss sep. Antrag 13).
4. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei – mit Aus- nahme von Busse (keine Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 5 betreffend Ver- pflichtung zur Bezahlung der Busse, aber Anfechtung und Antrag betreffend eine ausgangsgemässe Neubestimmung einer allfälligen Ersatzfreiheitstra- fe) – der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probe- zeit von vier Jahren.
5. Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben und von einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten sei abzusehen.
- 11 -
6. Dispositiv-Ziffer 17 Absatz 1 sei aufzuheben und das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers P._____ sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen, eventualiter sei auf das Begehren nicht einzutreten, sub-eventualiter sei das Begehren vollumfänglich abzuweisen.
7. Dispositiv-Ziffer 18 Absatz 1 sei aufzuheben und das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin Q._____ AG sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei auf das Begehren nicht einzutreten, sub- eventualiter sei das Begehren vollumfänglich abzuweisen.
8. Dispositiv-Ziffer 23, Alinea 1, sei aufzuheben und die Gerichtsgebühr sei in Anwendung des Asperationsprinzips als Zusatzgebühr zur Gerichtsgebühr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt., Einzelgericht, vom
6. Januar 2021 (Dispositiv-Ziffer 11; GG200154-L, Urk. 79) neu festzuset- zen.
9. Dispositiv-Ziffer 23, Alinea 4, sei aufzuheben und als "Auslagen Untersu- chung (Gutachten, Dossier 9)" seien stattdessen CHF 0.00 festzusetzen.
10. Dispositiv-Ziffer 24 sei insoweit aufzuheben, als damit die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt werden, und stattdessen seien die Kosten der Untersuchung (Gebühren für die beiden Vorverfahren) und die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens im Umfang eines Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung vorbehaltslos und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, und seien in ei- nem übrigen Umfang dem Beschuldigten angemessen aufzuerlegen. Die "Auslagen Untersuchung (Gutachten, Dossier 9)" gemäss Dispositiv-Ziffer 23, Alinea 4, seien – unabhängig von vorstehend Antrag 9 – vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Durch Anträge im Zivilpunkt verursachte Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit geltend gemach- ten Zivilansprüchen, seien soweit angemessen nach Verursacherprinzip der Privatklägerschaft aufzuerlegen.
- 12 -
11. Dispositiv-Ziffer 25 sei insoweit aufzuheben, als darin ein Nachforderungs- vorbehalt enthalten ist für Kosten der amtlichen Verteidigung im Zusammen- hang mit Dossiers, in denen ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung ergeht, und die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
12. Dispositiv-Ziffer 26 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei ausgangs- gemäss für ihm aus der notwendigen Verfahrensbeteiligung entstandene wirtschaftliche Einbussen, namentlich für eigene Umtriebskosten, eine an- gemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.
13. Dispositiv-Ziffer 27 sei aufzuheben und stattdessen sei dem Beschuldigten für die mangels Haftgrund rechtswidrig gegen ihn angeordnete Untersu- chungshaft vom 17. November 2019 bis 23. Dezember 2019 (37 Hafttage) eine angemessene Genugtuung (CHF 200.00 pro Hafttag) aus der Staats- kasse zuzusprechen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu veranlagen.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, einschliess- lich im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Erklärung der Berufung, seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, und der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen und Auslagen gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
16. Dem Berufungskläger sei für ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Berufungsverfahren entstandene, eigene Umtriebskosten eine Entschädi- gung von CHF 200.00 zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzusprechen.
17. Der Antrag der Staatsanwaltschaft (Anklägerin, Berufungsbeklagte) mit Ein- gabe vom 14. Juni 2022 und allfällige weitere Anträge der Staatsanwalt- schaft, sowie allfällige Anträge der Privatklägerschaft, soweit darauf einzu- treten ist, seien abzuweisen, soweit sie den Anträgen des Berufungsklägers entgegen laufen.
- 13 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 7 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 25. Januar 2022 wur- de der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 70). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldig- ten in der Folge am 4. Mai 2022 zugestellt (Urk. 77/2). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 81).
3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie den Privatklägern die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. (Urk. 83). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Seitens der Privatkläger erfolgten keine Eingaben. Am 9. Juni 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 105).
4. Am 15. Juni 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Seitens des Beschuldigten wurden diverse Urkunden zu den Akten gereicht (Urk.
- 14 - 110). Der Beschuldigte wurde einvernommen, wobei er keine Angaben zur Sache machte (Urk. 112). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurden die den Beschuldigten betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau bei- gezogen (Urk. 113) und den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 116 und Urk. 118). Dem Beschuldigten wurde überdies die Möglichkeit eingeräumt, anstelle des mündlichen Schlusswortes eine kurze schriftliche Schlusserklärung abzugeben (Urk. 118). Der Beschuldigte nahm am 12. Juli 2023 Stellung (Urk. 122), die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 121). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Im Einverständnis mit den Parteien wird das Urteil schriftlich eröffnet (Prot. II S. 14). II. Formelles
1. Berufungsumfang In der Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 stellte die Verteidigung die eingangs angeführten Anträge. Daraus ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich
- Dossier 4 (mehrfache Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV),
- Dossier 8 (Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB),
- Dossier 12 (Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB),
- Dossier 26 (Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB),
- Dossier 29 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG),
- Dossier 30 (Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB),
- Dossier 34 (Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB),
- 15 -
- Dossier 35 (Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB), sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch), 8-16 (Verfügung über Gegen- stände) sowie 19-22 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privat- kläger) nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht in Rechtskraft erwachsen sind sodann die nicht explizit angefochtenen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils, nämlich die Verfügung einer Ersatzfreiheits- strafe und der Verzicht auf einen Widerruf. Die Aufzählung der anfechtbaren Teil- punkte gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO wird als abschliessend bezeichnet. Inner- halb der in Abs. 4 aufgelisteten Teilpunkte soll es nicht möglich sein, einschrän- kende Differenzierungen vorzunehmen (BSK StPO-BÄHLER, in: MARCEL ALEXAND- ER NIGGLI/MARIANNE HEER/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 399 N 10). Einzelne Kriterien der Strafzumessung können nicht separat angefochten werden, da der Streitgegenstand die Strafzumessung als Ganzes bildet (BGer 6B_1038/2017, Urteil vom 31. Juli 2018, E. 1). Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochte- nen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Strafanträge 2.1. Die Verteidigung rügt, dass in Dossier 7 die Geschädigten AB._____ und AG._____ ihre jeweiligen Strafanträge auf den Sachverhalt des Hausfriedens- bruchs eingeschränkt hätten, weshalb eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls nicht in Frage komme (Urk. 109 S. 14 f.). Da, wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird, eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls erfolgen wird, stellt sich die Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, nicht. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 9).
- 16 - 2.2. Hinsichtlich Dossier 8 bezeichnet die Verteidigung das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags als fraglich, da sich der Vorfall am 9. Juli 2019 ereig- net habe und der Strafantrag vom 19. Februar 2020 datiere (Urk. 109 S. 15 ff.). Zum Zeitpunkt der Tat und der erstmaligen Befragung der Geschädigten war die Täterschaft unbekannt (Urk. D8/2 S. 1). Wohl entstand polizeilicherseits am
13. September 2019 der Verdacht gegenüber dem Beschuldigten. Die Geschädig- te hatte davon jedoch keine Kenntnis (Urk. D8/3). Indessen erging am
17. Oktober 2019 seitens der Staatsanwaltschaft Baden eine Übernahmeverfü- gung zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, welche gemäss Mittei- lungssatz auch an die Geschädigte V._____ zugestellt wurde (Urk. D1/17/21). Spätestens in diesem Zeitpunkt musste die Geschädigte somit Kenntnis vom Be- schuldigten haben und die Frist zur Antragstellung begann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung an diesem Datum zu laufen (vgl. BGer 6B_1148/2013, Urteil vom 5. Dezember 2014, E. 2.2). Der vorliegende Strafantrag datiert vom
19. Februar 2020 und ist somit zu spät erfolgt. Folglich ist das Verfahren bezüg- lich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 einzustellen. 2.3. Auch in Dossier 10 sieht die Verteidigung ein Verfahrenshindernis wegen fehlender Strafanträge, denn antragsberechtigt hinsichtlich der Sachbeschädi- gung sei der Liegenschaftseigentümer, welcher vorliegend nicht bekannt sei, und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sei einzig der Mieter antragsberechtigt, nicht aber der Vermieter oder der Eigentümer (Urk. 109 S. 17 ff.). Die Eigentümerschaft der Genossenschaft Dreieck ist aktenkundig (vgl. Handelsregisterauszug sowie Urk. D10/1 S. 4). Sodann übersieht die Verteidigung, dass die Räume, in welche eingebrochen wurde, nicht als Ganzes vermietet waren, sondern lediglich einzel- ne Arbeitsplätze innerhalb des gleichen Raumes im gleichen Gebäude (sog. Grossraumbüro, vgl. Urk. D10/1 S. 7). Somit hatte die Eigentümerschaft noch immer das Hausrecht inne und war berechtigt, Strafantrag zu stellen. 2.4. Mit Bezug auf Dossier 11 macht die Verteidigung geltend, dass der Strafan- trag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die Tat sei am 10. August 2019 verübt worden, die Meldung an die Polizei sei durch den Geschädigten telefonisch am
20. August 2019 erfolgt, zu einem Zeitpunkt, in dem dieser noch in den bis Mo-
- 17 - natsende dauernden Ferien geweilt habe. Es sei deshalb ein unauflösbares Rät- sel, wie der Geschädigte das Strafantragsformular mit 10. August 2019 habe un- terzeichnen können. Es sei naheliegend, dass er das Formular erst später unter- zeichnet habe, nämlich am 10. Dezember 2019 zusammen mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft". Damit wäre aber die Frist verpasst (Urk. 109 S. 19 f.). Entgegen den Mutmassungen des Verteidigers war der Geschädigte weder zum Tatzeitpunkt in den Ferien noch erfolgte die polizeili- che Tatbestandsaufnahme am 20. August 2019. Bei letzterem handelt es sich um das Ausfertigungs-/ Druckdatum. Aus den Akten ergibt sich jedoch klar, dass die telefonische Aufnahme am Deliktstag stattgefunden hat und der Geschädigte am
10. August 2019 vor Ort war ("Ja, mir wurde heute Morgen das Portemonnaie und eine Powerbank aus dem Büro meiner Wohnung entwendet. Ich öffnete um ca. 06.00 Uhr das Fenster. […] Zudem sah ich den Schuhabdruck auf dem Sims. […]", Urk. D11/1 S. 3). Wieso es, wie von der Verteidigung geltend gemacht, "zeit- lich und sachlogisch" für den Geschädigten nicht hätte möglich sein können, das Formular zu unterzeichnen, ist schleierhaft, zumal auch seine Behauptung, wo- nach das Formular von der Polizei am 20. August 2019 von der rapportierenden Polizistin vorbereitet sein soll, aktenwidrig ist. Das Formular trägt als Ausstel- lungsdatum ebenso das Datum des 10. August 2019, wie der darauf gestellte Strafantrag (Urk. D11/3). Es ist sodann ohne weiteres möglich, dass der Geschä- digte nach der telefonischen Befragung vom 10. August 2019 auf den Polizeipos- ten ging und später in die Ferien verreiste. Die Rüge der Verteidigung wurde da- mit ohne Grund erhoben. 2.5. Als geradezu an den Haaren herbeigezogen erweist sich die Argumentation der Verteidigung zum Strafantrag zu Dossier 14. Der Strafantrag wurde wegen "EBD" (= Einbruchdiebstahl) gestellt. Dazu führt die Verteidigung aus, dass ein solcher nicht zwingend eine Sachbeschädigung mitumfasse, weshalb diesbezüg- lich nicht von einem gültigen Strafantrag ausgegangen werden könne (Urk. 109 S. 20 f.). Aus dem vom Verteidiger dazu angeführten BGer 6B_65/2015 vom
25. März 2015 geht nicht hervor, dass der Strafantrag eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts und die zu verfolgenden Tatbestände enthalten muss. Ganz im
- 18 - Gegenteil erklärt der Verletzte mit dem Strafantrag seinen bedingungslosen Wil- len zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestrafung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387 mit Hinweisen). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der vorlie- gende Strafantrag als genügend, zumal mit "EBD" auch die Sachbeschädigung umfasst wird und der Geschädigte mit dem Strafantrag den Willen äusserte, sämt- liche Delikte in Bezug auf den konkreten Vorfall verfolgen zu wollen. Die Rüge der Verteidigung ist damit nicht zu hören. 2.6. Unter Dossier 30 spekuliert die Verteidigung über zwei Seiten hinweg, dass der Strafantrag zwar am 30. November 2020 von der Geschädigten unterzeichnet worden sei, sich aber aus den Akten nicht rechtsgenüglich ergebe, dass der Strafantrag auch rechtzeitig bei der Polizei eingegangen sei (Urk. 109 S. 21 ff.). Nachdem aber der unterzeichnete Strafantrag am selbigen 30. November 2020 auch vom polizeilichen Sachbearbeiter unterzeichnet wurde, ergeben sich nicht die geringsten Zweifel, dass der Strafantrag auch unter diesem Datum bei der Po- lizei eingegangen und somit fristgerecht gestellt wurde (Urk. D30/2). Nachdem sich der Vorfall am 24. September 2020 ereignet haben soll, ist die Frist mit dem Strafantrag vom 30. November 2020 gewahrt und die Rüge der Verteidigung wur- de damit ohne Grund erhoben.
3. Konstituierung der Privatklägerschaft Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 9 f.).
4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung macht unter diesem Titel geltend, dass die Vorwürfe der Drohung (Dossier 3) sowie der Urkundenfälschung und falschen Anschuldigung
- 19 - (Dossier 13) in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben seien (Urk. 109 S. 23 ff.). 4.2. Das Gericht überprüft die Anklage von Amtes wegen. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die an- wendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffe- ne Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63, E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_1423/2019, Urteil vom 26. Oktober 2020, E. 2.2). Dieses ist an den in der An- klage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtli- che Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63, E. 2.2).
- 20 - 4.3. Kernstück der Anklageschrift bildet somit die Darstellung der dem Beschul- digten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage er- füllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGer 6B_638/2019, Urteil vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2, mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhal- ten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGer 6B_638/2019, Urteil vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.1 f.). 4.4. Wie detailliert ein Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissen Masse von der Beweislage. Die Umschreibungsdichte ist mithin relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend ge- nau informiert wird (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 25). 4.5. Die Anklage umschreibt in Bezug auf Dossier 3 ausführlich Ort und Zeit (20. September 2018 im Postauto beim Bahnhof in AC._____) sowie die Beteilig- ten der Tat (Beschuldigter und AD._____). Ebenso werden konkrete Handlungen des Beschuldigten (Drohen mit dem Tod und dem Brechen aller Knochen, falls er den Bus verlassen müsse und der Geschädigte nicht seine Hand hinunternehme) und die Folgen, welches diese Handeln ausgelöst haben soll (starke Verängstigung des Geschädigten und anschliessende Unfähigkeit, seinen Dienst weiter zu verrichten) umschrieben. Aufgrund dieser Angaben weiss der Beschul- digte genau, was ihm vorgeworfen wird und er ist in der Lage, sich gegen die Anklagevorwürfe genügend zur Wehr zu setzen. Damit genügt die Anklage den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht und es ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat und
- 21 - wie diese rechtlich zu würdigen sind, ist eine andere, später unter den Ausführun- gen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu diskutierende Frage. 4.6. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorwürfe in Bezug auf Dossier 13. Die Vertei- digung macht geltend, die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, dass er das Formular der SBB mit einer fiktiven Unterschrift von AE._____ unterzeichnet ha- be, was eine frei erfundene und damit keine bestimmte Person impliziere. Wenn nun die Vorinstanz festhalte, der Beschuldigte habe das Formular mit der Unter- schrift seines Bruders ausgefüllt, erweitere sie den Sachverhalt in unzulässiger Weise (Urk. 109 S. 27). Im Lichte der oben ausgeführten Praxis erhellt, dass die Umschreibung des Sachverhalts genügt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine andere als seine eigene echte Unterschrift und Identität verwendet zu haben. Wenn die Anklage und die Vorinstanz dafür jeweils unterschiedliche Formulierun- gen wählen, so ändert dies nichts am generellen Sachverhalt. Die Kritik erweist sich somit als reine Wortklauberei.
5. Unverwertbarkeit 5.1. Die Verteidigung machte geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. August 2019 unverwertbar seien, mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei damals deutlich beeinträchtigt gewesen, woraus dessen fehlende Einvernahmefähigkeit resultiert sei. Der Beschuldigte sei damals stark drogenabhängig gewesen und er sei während seiner Einvernahmen unter dem Einfluss starker Medikamente und Beruhigungsmittel gestanden. Es hätten sich bei ihm auch Entzugserscheinungen gezeigt. Die Anwesenheit eines Verteidigers ändere daran nichts, da der objektive Gesundheitszustand des Berufungsklägers relevant sei (Urk. 109 S. 28 ff.). 5.2. Diesen Vorbringen der Verteidigung ist nicht zu folgen. So ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2019 durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ verteidigt war (Urk. D1/11/3; vgl. auch bereits am
18. August 2019: Urk. D1/11/2). Bereits die zweite Frage des Staatsanwaltes war: "(…) Sind Sie in der Lage, der Befragung zu folgen?", was der Beschuldigte mit "Ja." beantwortete (D1/11/3 F/A 2). Der Beschuldigte machte anlässlich dieser
- 22 - Einvernahme sodann differenzierte Aussagen und erzählte auch von sich aus, mithin nicht nur auf jeweiliges Nachfragen hin. Es bestanden somit keine Anhalts- punkte, an der damaligen Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. 5.3. Dass auch sonst im Untersuchungsverfahren keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschuldigte nicht einvernahmefähig gewesen wäre, zeigt sich an Folgendem: So erkundigte sich der einvernehmende Polizist am Tag vor der be- reits erwähnten Einvernahme, d.h. am 18. August 2019, nach dem Befinden des Beschuldigten. Darauf antwortete der Beschuldigte: "Ich bin einfach müde, aber es geht schon." (Urk. D1/11/2 F/A 38). Anlässlich der Einvernahme vom
19. August 2019 (Urk. D1/11/3) finden sich keine Protokollnotizen betreffend eine allfällige Beeinträchtigung des Beschuldigten. Zu erwähnen ist, dass in den jewei- ligen Einvernahmen stets der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ anwesend war, der zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahmeunfähigkeit des Beschuldigten geltend machte. Auch hier ist zu erwähnen, dass die Aussagen des Beschuldigten detailliert ausfallen und keine Hinweise für eine Beeinträchti- gung bestehen. Ausserdem liegt ein Dokument ("Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit") in den Akten, wonach der Beschuldigte gemäss ärztli- cher Abklärung vom 17. August 2019 hafterstehungsfähig sei (Urk. D1/15/4). 5.4. Nach dem Gesagten bestehen somit keine Gründe, an der Einvernahme- fähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, da Hinweise auf einen allfälligen Drogen- rausch etc. gänzlich fehlen. Die amtliche Verteidigung trifft mit ihren Argumenten ins Leere. Die Einvernahme vom 19. August 2019 ist verwertbar. 5.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu bemerken, dass hinsichtlich der weiteren prozessualen Einwendungen der Verteidigung, wonach Aussagen nicht verwert- bar seien, im Rahmen des Sachverhalts bei den jeweiligen Dossiers darauf ein- gegangen wird.
- 23 - III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. In Bezug auf die in den Dossiers 6 (Urk. D1/11/7 F/A 3 ff., Urk. D1/11/23 F/A 24), 12 (Urk. D1/11/3 S. 5, Urk. D1/11/18 F/A 125), 16 (Urk. D1/11/8 F/A 55 ff., Urk. D1/11/16 F/A 3, Urk. D1/11/24 F/A 9) und 30 (Urk. D1/11/24 F/A 20) in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erklärte sich der Beschuldigte geständig, wollte diese jedoch teilweise unterschiedlich gewür- digt wissen (Urk. 64 S. 2 ff.). Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an diesen Geständnissen weckt. Der rechtlichen Würdigung sind somit diese Sachverhalte zugrunde zu legen. 1.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt des Weiteren in Bezug auf die Dossiers 1, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 28, 31, 33 und 34 in den wesentlichen Punkten als erstellt erachtet (Urk. 79 S. 15 bis S. 79), was vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. 109 S. 3 ff.). Es ist nahfolgend zu überprüfen, ob und inwie- weit sich der Anklagesachverhalt auf Grund der Akten erstellen lässt. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung und die Glaubwür- digkeit der Beteiligten ausführlich dargelegt und diskutiert (Urk. 79 S. 12 ff.). Es kann darauf verweisen werden. 1.4. Dossier 1 (Hehlerei) 1.4.1. Der Beschuldigte anerkennt, von einer Person, welche ihm Fr. 100.00 geschuldet habe, ein iPhone als Pfand entgegengenommen zu haben. Ob es sich bei der nicht weiter bekannten Person um einen Drogenkonsumenten gehandelt habe, wisse er nicht. Bezüglich des Verwendungszwecks der Fr. 100.00 mut- masste er: "Etwa zum Trinken oder für was diese Leute das Geld sonst ausgeben würden." Der Pfandbesteller sei jedoch dem Kreis 4-Umfeld entstammt, dieser sei "langstrassenmässig" gewesen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein gestohlenes Gerät gehandelt habe. Gedanken über die Herkunft habe er sich nicht gemacht. Der Pfandbesteller habe zum Gerät einzig gesagt, dass man es gleich freischalten könne (Urk. D1/11/5 S. 3, Urk. 1/11/19 S. 2).
- 24 - 1.4.2. Das beim Beschuldigten sichergestellte Handy wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. April 2018 als am 5. April 2018 gestohlen ge- meldet. Über die Person des Diebes konnten weder der Bestohlene noch die anwesende Zeugin genaue Angaben machen (Urk. D1/3). Von einer strafbaren Vortat ist damit auszugehen. Über die Zeit zwischen dem Abhandenkommen und dem Wiederauftauchen des iPhones zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschul- digten am 17. November 2019 ist nichts bekannt. Es ist somit weder bekannt, ob die ausleihende Person das iPhone selbst gestohlen hat, noch welchen Weg durch wie viele Hände es genommen hat. Damit ist auch nicht bekannt, ob der Bestohlene nach wie vor am iPhone berechtigt war oder ob das Eigentum zwi- schenzeitlich auf einen Dritten übergegangen ist. Dies wäre keineswegs ein le- bensfremder, bloss theoretisch denkbarer Vorgang, sondern ist für Deliktsgut der vorliegenden Art geradezu typisch. Somit steht weder fest, ob der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des iPhones gewusst hat – zumindest lässt sich dies mit den Akten widerlegen – noch steht fest, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Bestohlene immer noch einen Herausgabeanspruch am iPhone besass. Dies kann jedoch offen bleiben. Schliesslich ist als erstellt zu betrachten, dass das iPhone samt SIM-Karte und Zubehör (Schutzhülle) einen Neuwert von Fr. 825.00 hatte (Urk. D1/3). Über den Wert zum Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Beschuldigten ist ebenso wenig bekannt wie über dessen Alter und Zustand. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Wert damals Fr. 100.00 betragen habe. Es sei alt, gebraucht und beschädigt gewesen. Zudem entspreche dies auch dem Gegenwert des zu sichernden Darlehens (Urk. 64 S. 9). Andere Wertangaben lassen sich den Akten nicht entnehmen. 1.4.3. Mit Blick auf den Tatbestand der Hehlerei ist zu untersuchen, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Da dies sogenannte innere Tatsachen betrifft, ist dies eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGer 6B_724/2017, Urteil vom 21. Juli 2017, E. 1.2.). Für den Vorsatz ist we- der genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass
- 25 - die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt inso- weit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat (BSK StGB-WEISSENBERGER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht [StGB/JStGB], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 N 69). 1.4.4. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei das Verhältnis des Warenwerts zur erhal- tenen Gegenleistung. Ein krasses Missverhältnis muss Zweifel an der Herkunft wecken. Die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware bereitet in der Lehre und Praxis regelmässig einige Schwierigkeiten bzw. führt zu unterschiedlichen Ansichten. Klar ist, dass bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbe- trag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 192 E. 2b/aa; BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 32; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 172ter N 2). Bei gebrauchten Sachen kann der Wert jedoch schwierig zu bestimmen sein. Gebrauchte Alltagssachen haben in der Re- gel einen geringeren Wert als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis kann lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeit- wert) geben. So ist beispielsweise bei Fahrrädern auf den Verkehrswert abzustel- len, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 30). Für gebrauchte Mobiltelefone besteht ein grosser Markt. Es ist notorisch, dass auf Internetplattformen Geräte wie das vorliegende zu Prei- sen zwischen unter hundert Franken bis mehrere hundert Franken angeboten werden. In Anbetracht des notorischen Preiszerfalls bei gebrauchten Mobiltelefo- nen erscheinen diese Preise als realistisch. Es ist deshalb davon ausgehen, dass der Marktpreis zum Tatzeitpunkt nicht wesentlich höher lag. Nachdem erstellt ist, dass der Marktpreis des übergebenen Mobiltelefons dem zu sichernden Darlehen entsprach, erscheint die Aussage des Beschuldigten, dass er auf Grund des Wertes keinen Verdacht schöpfen musste, plausibel. Dies ist jedoch bezüglich der übrigen Umstände nicht der Fall.
- 26 - 1.4.5. Darlehensnehmer und Pfandbesteller war gemäss erstelltem Sachverhalt ein "langstrassenmässiger Kreis 4-Typ". Der Beschuldigte ordnete diesen den "Leuten" zu, welche geliehenes Geld zum Trinken oder für Ähnliches brauchen. Obwohl diese Begriffe gewisse Unschärfen aufweisen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit Personen meint, die in einem Milieu verkehren, in dem der Umgang mit illegalen Waren aller Art gebräuchlich ist, seien dies Drogen oder aber Hehlereiware. Wohl geht es nicht an, bestimmte Personen alleine ihrer Milieuzugehörigkeit wegen unter Generalverdacht zu stellen. Treten aber weitere Umstände hinzu, so können diese in ihrer Kombination und eingebettet in ein be- stimmtes Milieu als Grund zu besonderer Vorsicht und Sorgfalt sein. Ein solcher Grund liegt im Umstand, wonach das iPhone gesperrt war und mit dem Hinweis übergeben wurde, wonach dieses einfach zu entsperren sei. Wer ein legal erwor- benes Mobiltelefon hat, wird dieses entsperrt übergeben können. Wer ein ge- sperrtes Mobiltelefon übernimmt, unter welchem Titel auch immer, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass damit alles in Ordnung ist. Wird dieses dann auf der Strasse durch eine nicht näher bekannte, dem "Langstrassenmillieu" angehörige Person übergeben, so sind erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Her- kunft angebracht. Somit hätte der Beschuldigte damals auch in Betracht ziehen müssen, dass dieses von einer anderen Person durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Der Sachverhalt ist somit auch in die- sem Punkt erstellt mit der Korrektur, dass von einem Warenwert von klar unter Fr. 300.00 auszugehen ist. Konkret ist von einem Warenwert und somit von einer Deliktssumme von Fr. 100.00 auszugehen, welcher Betrag der Beschuldigte an- erkannt hat. 1.4.6. Die Verteidigung rügte im Zusammenhang mit diesem Vorwurf, dass der Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. April 2018 (Urk. D1/3) nicht ver- wertbar sei, da der Geschädigte H._____ nie parteiöffentlich befragt worden sei, und weil dessen Aussagen nie im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Einvernahme auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden seien. Dies gelte auch in Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson … (Urk. D1/9). Diese Rügen (vgl. Urk. 109 S. 55 ff.) erweisen sich als unbegründet. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Aussagen nicht auf deren Richtigkeit überprüft worden sei-
- 27 - en, ist anzumerken, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten zwar auf den Umstand beziehen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Indessen ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich, denn es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (vgl. BGer 6B_115/2007, Urteil vom
24. September 2007, E. 3.3.3). Wie gesehen, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte musste indessen nicht wissen, was sich hinsichtlich der Vortat im Detail abgespielt hat, da er – wie gezeigt – die Gewissheit gehabt haben muss, dass das Mobiltelefon aus einem Vermögensdelikt stammte. Was die Verwertbar- keit der Einvernahmen betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in jenem Verfahren mangels Parteistellung kein Teilnahmerecht hatte. 1.5. Dossier 3 (Drohung) 1.5.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten und der Zeugin, ausführlich wiedergegeben (Urk. 79 S. 51-58). In Bezug auf ihre Anmerkung, wonach die polizeiliche Einvernahme des Geschädig- ten vom 20. September 2018 nur in dem Umfang verwertbar sei, in dem sie dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2020 vorgehalten worden sei (Urk. 79 S. 52), ist festzuhalten, dass im polizeilichen Ermittlungsver- fahren kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO, BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 10). Bei der Einvernah- me des Geschädigten AD._____ vom 20. September 2018 (Urk. D3/3) handelt es sich um eine polizeiliche und nicht um eine delegierte Einvernahme. 1.5.2. Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich als im Kerngeschehen wi- derspruchsfrei, klar und lebensnah. Dass seine Erinnerung in der zweiten, rund eineinhalb Jahre später durchgeführten Einvernahme teilweise verblasst war, ist nicht aussergewöhnlich. Im Kerngeschehen jedenfalls, welches ein sehr einpräg- sames Erlebnis war, ergeben sich keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Geschädigten. Sie ist detailliert, frei von Übertreibungen und unnötigen Belas- tungen. Ebenso vermag der Geschädigte den vom Beschuldigten vorgebachten Zweifel an der Angst, welche das Verhalten bei ihm ausgelöst habe, überzeugend zu widerlegen: Es treffe wohl zu, dass er unmittelbar nach der Tat noch rund eine
- 28 - Stunde mit dem Bus gefahren sei, danach aber nach einer Ablösung verlangt und den Dienst beendet habe, weil ihn dies zu sehr aufgewühlt habe (Urk. D3/3 S. 3). Diese Reaktion ist keineswegs aussergewöhnlich. Es ist bekannt, dass Geschä- digte nach Angriffen dieser Art unmittelbar danach weiter funktionieren und erst nach Ablauf einer gewissen Zeit und im Zuge der Wahrnehmung und Verarbei- tung des Erlebten die Tatfolgen zusehend stärker auftreten. Entgegen der Inter- pretation der Verteidigung, wonach dies belege, dass der Geschädigte nicht in Angst und Schrecken verfallen sei (Urk. 109 S. 47 ff.), wirken das Verhalten und die entsprechenden Aussagen des Geschädigten plausibel. 1.5.3. Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung zielen ins Leere (Urk. 64 S. 10 ff., Urk. 109 S. 47 ff.): Dass der Geschädigte, welcher seit mehr als 20 Jah- ren in hoheitlichen und auch sicherheitsdienstlichen Funktionen tätig ist und auf Grund seiner vita sich von den in der Anklage umschriebenen Worten nicht habe einschüchtern lassen, ist nichts weiter als eine Mutmassung, welche durch die klaren glaubhaften Aussagen des Geschädigten widerlegt ist. 1.5.4. Als ebenso unzutreffend erweist sich der Einwand, dass die einzige Amts- handlung, welche behindert worden sei, die Aufforderung des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten zum Verlassen des Busses gewesen sei (Urk. 64 S. 12). Die Amtshandlung des Geschädigten bestand im Fahren des Busses mit allen damit verbundenen Aufgaben, wie dem Verkaufen der Tickets oder dem Aufrechthalten der Ordnung im Fahrzeug. In dieser Tätigkeit wurde der Geschä- digte sehr wohl durch den Beschuldigten behindert. Dass die Handlung des Be- schuldigten für den vorzeitigen Abbruch des Fahrdienstes durch den Geschädig- ten kausal war, ist nicht zu bezweifeln, auch wenn dazwischen rund eine Stunde Zeit verging. Der Geschädigte hat überzeugend dargelegt, dass die Unfähigkeit, den Dienst weiter zu versehen, erst im Nachhinein, aber klar durch das Vorange- gangene verursacht eingetreten sei. Dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geeignet war, die aufgetretenen Folgen zu verursachen, musste dem Beschuldig- ten klar sein. Der Sachverhalt gemäss Anklagedossier 3 ist damit erstellt, auch in subjektiver Hinsicht, lässt doch sein äusserlich wahrnehmbares Handeln keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen vorgegangen ist.
- 29 - 1.6. Dossier 5 (Diebstahl 5) 1.6.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 beschrieb der Beschuldigte, wie er die beiden Taschen in den AA._____ behän- digt hatte mit der Absicht, diese nachher zu verkaufen, um sich damit zu berei- chern. Zum Wert der Taschen konnte er keine Angaben machen. Er konnte sich auf den vorgehaltenen Überwachungsbildern klar selbst identifizieren (Urk. D1/11/7 S. 4 f.). In der Folge machte er keine Aussagen mehr und bestritt damit auch nicht, die Taten begangen zu haben (Urk. D1/11/12, Urk. D5/6, Urk. D5/7). In seiner Einvernahme vom 17. Mai 2021 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, bei seinem Geständnis und seinen Aussagen vom 17. Dezember 2019 zu bleiben (Urk. D1/11/23 F/A 21). In der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er abermals auf seine ursprünglichen Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/11/24 S. 2 F/A 4, Urk. 62 S. 5). 1.6.2. Diesem klaren, widerspruchsfreien und glaubhaften Geständnis zum Trotz macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt nicht anerkenne. Aus den Umständen und den Akten ergebe sich der auf dem Beschuldigten lastende Haftdruck anlässlich seiner Aussagen in der Einvernahme vom 17. Dezember 2019. Der Beschuldigte sei damals drogensüchtig und in ei- nem Substitutionsprogramm gewesen, er sei unter Entzugserscheinungen ge- standen und der Haftschock sei auf ihm gelastet. Die Aussagen habe er gemacht mit dem Ziel, möglichst aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Urk. 64 S. 14, Urk. 109 S. 39 ff.). Dies erweist sich im Lichte der Aussagen des Beschul- digten als klar aktenwidrig: Dieser hat sein Geständnis nie widerrufen, sondern – ganz im Gegenteil – mehrfach bekräftigt, und zwar selbst dann, als er sich wieder in Freiheit befand. Damit zielt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach das Geständnis unter dem Haftdruck abgelegt worden sei, ins Leere. Aus den Ak- ten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte anlässlich der Einver- nahmen unzurechnungsfähig beziehungsweise nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ausserdem war der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 17. Dezember
- 30 - 2019 bereits auch schon verteidigt (Urk. D1/11/7). Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass der Diebstahl nicht bewiesen sei, so verkennt sie, dass der Sachverhalt alleine schon aufgrund des klaren, unmissverständlichen und glaub- haften Geständnisses des Beschuldigten bewiesen ist. Zudem ist auf den von der Geschädigten eingereichten Ausdrucken der Überwachungskameras klar erkenn- bar, wie der Beschuldigte mit einer grösseren Tasche durch den Rayon mit dem Deliktsgut geht (Urk. D5/10). Dies stützt den Anklagesachverhalt zusätzlich. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass darauf keine Diebstahlshandlung erkennbar und es möglich sei, dass der Diebstahl durch Dritte begangen worden sei und auch niemand vom Personal den Diebstahl beobachtet habe, so sind diese Aus- führungen allesamt unbehelflich (Urk. 64 S. 14 f.). Sie vermögen am klaren und unmissverständlichen Geständnis des Beschuldigten keine Zweifel aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Und zwar vollumfänglich, entgegen der Vorinstanz, welche den Vorwurf des Zusammenwirkens mit AF._____ als nicht erstellt sieht (Urk. 79 S. 17), denn die Anklage wirft dem Beschuldigten einzig vor, mit AF._____ zusammen das Ladenlokal betreten zu haben, nicht jedoch mit die- ser zusammen deliktisch tätig geworden zu sein. Schliesslich ist auch der angeklagte Warenwert des Deliktsguts mit Fr. 700.00 erstellt. Dieser wurde von der Geschädigten so deklariert (Urk. D5/1). Weder wurden dazu vom Beschuldig- ten eine glaubhafte anderslautende Sachverhaltsdarstellung abgegeben noch er- weisen sich die Zahlen als nicht plausibel. Dies muss auch in der Vorstellung des Beschuldigten so gewesen sein, weshalb der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt ist. 1.7. Dossier 7 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.7.1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse. Er habe in der Nähe des Tatorts einen Besichtigungstermin für eine Wohnung ge- habt, wobei der Vermieter nicht gekommen sei, und sie während des Wartens die Flaschen gesehen und einfach mitgenommen hätten (Urk. D1/11/3 S. 2 f. = Urk. D7/6 S. 3). In der Folge machte er keine weiteren Aussagen mehr zur Sache (Urk. D7/7) und verwies auf sein ursprüngliches Geständnis, wobei er geltend machte, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass es sich beim Tatort um die
- 31 - zu besichtigende Liegenschaft gehandelt habe (Urk. D1/11/19 S. 5, Urk. 1/11/24 F/A 6). 1.7.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte sich in der Adresse der Wohnungsbesichtigung geirrt habe und davon ausgegangen sei, sich berech- tigterweise dort aufzuhalten (Urk. 64 S. 16, Urk. 109 S. 42). Dies mag für die allgemein zugänglichen Räume zutreffen. Der Beschuldigte hat jedoch zum Zwecke des Diebstahls auch die beiden Kellerabteile betreten. Diese waren zwar nicht verschlossen, trotzdem musste ihm bewusst gewesen sein, dass er zu de- ren Betreten nicht berechtigt war, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich mit Wissen und Willen gehandelt hat. 1.7.3. Weiter machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, dass sich der an- geklagte Warenwert nicht erstellen lasse. Zum einen seien die Spirituosen weit weniger Wert und zum anderen seien die Koffer nicht verkehrsfähig (Urk. 64 S. 17). Die Verteidigung hat diesen letzteren Einwand anlässlich der Berufungs- verhandlung zurecht fallen gelassen (Urk. 109 S. 72), denn Ausführungen zur Verkehrsfähigkeit zielen an der Sache vorbei. Da es sich bei den beiden Koffern jeweils um Sachen handelt, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte zu bil- den, sind diese klar verkehrsfähig. 1.7.4. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte die Koffer und Alkoho- lika gesehen habe und im Moment der Entwendung zweifellos habe abschätzen können, was der Wert dieser Gegenstände gewesen sei, und sein Wille sei auf eine Entwendung genau dieser Waren gegangen. Der Beschuldigte habe bewusst im Bereich eines Gesamtdeliktbetrages von maximal ca. Fr. 150.00 gehandelt (Urk. 109 S. 41 f.). Der Wert kann bei gebrauchten Sachen, wie beispielsweise Portemonnaies, schwierig zu bestimmen sein. Sicher ist nur, dass gebrauchte Alltagssachen einen geringeren Wert haben als ein neues Gegenstück (vgl. BSK- StGB I-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 30). Somit ist bei den Spirituosen vom Verkaufspreis auszugehen, da es sich um Neuware handelt. Bei den beiden Gepäckstücken ist vom Zeitwert auszugehen. Die deklarierten Werte von Fr. 50.00 für den Koffer von AB._____ sowie die Fr. 300.00 für den Koffer und die fünf Flaschen Spirituosen von AG._____ erscheinen plausibel (Urk. D7/1). Die
- 32 - Gepäckstücke erscheinen neuwertig und bei den Spirituosen handelt es sich um ungeöffnete Originalware (Urk. D7/8 S. 3). Die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwendungen erweisen dich demgegenüber als unsubstantiiert. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt, zumal sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach der Beschuldigte nicht mit Wissen und Willen gehandelt hat und insbesondere beim Deliktsbetrag nicht von unter Fr. 300.00 lie- gendem Warenwert auszugehen ist. 1.8. Dossier 8 (Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) 1.8.1. Auch hier erklärt sich der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung geständig, bestreitet aber, dass er einen Diebstahlversuch begangen habe. Er habe sich dort mit AF._____ aufgehalten, um mit ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen (Urk. D8/6/1, Urk. D8/6/3 S. 2). 1.8.2. Letztere widersprach dem und beschrieb sehr detailliert, wie sie mit dem Beschuldigten zusammen zum Tatort ging und dieser dort versucht habe, einzu- brechen (Urk. D8/7/1 S. 1 f., Urk. D8/7/2). Im Rahmen der Konfrontationseinver- nahme schilderte sie sehr detailliert und umfassend, wie sie sich zum Tatort be- geben haben und wie der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass er dort einbre- chen werde, denn das Fenster sei sehr einfach einzudrücken. Dies habe er in der Folge denn auch versucht, doch sei die Glasscheibe zerborsten (Urk. D8/8 S. 4 f.). Die Ausführungen der Zeugin AF._____ erweisen sich als ausführlich, detail- liert und als insgesamt glaubhaft. Zudem sind keine Anzeichen erkennbar, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht der Tat bezichtigt, zumal dafür kein Motiv er- kennbar ist. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Zeugin durch eine wissentli- che Falschbeschuldigung etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Gegenteil: Durch ihre Aussagen belastete sich die Zeugin AF._____ selbst als Gehilfin oder Mittäterin. Es ist insgesamt kein Grund ersichtlich, nicht auf ihre Aussagen abzu- stellen. 1.8.3. Auch die Ausführungen der Verteidigung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wenn sie der Zeugin unterstellt, dass sie ein substantielles
- 33 - Interesse daran habe, sämtliche Schuld auf den Beschuldigten zu schieben, da bei ihr aus einem anderen Verfahren noch eine Probezeit am Laufen gewesen sei, so wirkt das geradezu an den Haaren herbeigezogen (Urk. 64 S. 18, Urk. 109 S. 53). Wäre dem so gewesen und hätten sich die Dinge wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen, so wäre nichts näher gelegen, als die Version mit dem Geschlechtsverkehr zu Protokoll zu geben. Damit hätte sie den Beschuldigten nicht der Tat bezichtigt und sich damit noch mehr aus der Schusslinie gezogen. Durch die Schilderung eines unzutreffenden Diebstahlversuchs hätte sie sich je- doch unnötigerweise dem Verdacht der Beteiligung ausgesetzt. Hätte sie durch eine falsche Aussage jeden Verdacht von sich lenken wollen, so hätte sie die Version des Beschuldigten deponiert. 1.8.4. Als aktenwidrig und in der Schlussfolgerung als geradezu abwegig erweist sich die Behauptung, die beiden hätten keine Spuren vor Ort hinterlassen, wenn ein Einbruchsversuch geplant gewesen wäre, was sie aber mit den hinterlassenen Spuren in Form von Getränkedosen, Zigarettenkippen und Körperspuren getan hätten (Urk. 64 S. 18, Urk. 109 S. 54). Abgesehen davon, dass lediglich eine Spur auf einer einzelnen Bierdose sichergestellt wurde und die weiteren vom Verteidi- ger geltend gemachten Spuren nicht aktenkundig sind, finden sich auf der Bierdo- se einzig Spuren der Zeugin AF._____ (Urk. D8/10/2). Die Spur wurde somit ohne Zutun des Beschuldigten gelegt. Wenn der Verteidiger geltend macht, dass der Beschuldigte, hätte er einen Diebstahl begehen wollen, auch keine Spuren verur- sacht hätte, so muss sich diese entgegenhalten lassen, dass der Beschuldigte genau dies getan hat: Keine Spuren hinterlassen. 1.8.5. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat und der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat, nachdem seine Schilderung des versehentli- chen Glasbruchs unglaubhaft ist. 1.9. Dossier 10 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) 1.9.1. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hafteinvernahme vom
19. August 2019 als geständig mit dem Vorbehalt, dass er nicht versucht habe,
- 34 - durch das Fenster einzubrechen, sondern dass er durch das mittels eines Schla- ges geöffnete Kippfenster eingestiegen sei (Urk. D10/6 S. 4). In der nachfolgen- den Einvernahme vom 3. September 2020 machte er keine Aussagen, mithin be- stritt er weder den Tatvorwurf, noch gab er eine eigene Sachverhaltsdarstellung ab (Urk. D10/7). Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 gab er auf entsprechende Nachfrage an, dass er denke, dass er sich da- mals ganz schwer getäuscht habe. Er könne sich das Geständnis nur damit erklä- ren, dass er damals unbedingt habe aus der Haft entlassen werden wollen. Er sei selber etwas verwirrt, dass er damals so ausgesagt habe (Urk. 1/11/19 S. 7 f.). 1.9.2. Die ursprünglichen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme sind glaub- haft (Urk. D10/6). So hat er nicht nur einfach einen Vorhalt bestätigt, sondern von sich aus detailliert Auskunft gegeben, etwa dass er nicht wie vorgeworfen durch die Tür, sondern über ein Kippfenster eingebrochen sei oder dass er alles bei der Grünzeugmulde deponiert und danach abgeholt habe (Urk. D10/6 S. 4). Diese Art der Schilderung spricht für selbst Erlebtes, da sich seine Schilderungen exakt mit den polizeilichen fotografischen Feststellungen vor Ort decken (Urk. D10/8). Hätte er diese Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung gemacht, wäre er nicht im Stande gewesen, diese so zu Protokoll zu geben. Ein falsches Geständnis oh- ne detaillierte Kenntnisse des Tatablaufes hätte unmöglich derart detailliert ausfal- len und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen können. Somit ist die Anerkennung alles andere als – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 109 S. 42 ff.) – substanzlos und unglaubhaft. Auch dass vor Ort keine Spu- ren und kein Deliktsgut gefunden wurden, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten. Dies ist bei Einbrüchen regelmässig der Fall, so auch bei anderen im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilenden Delikten. Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt, mit Ausnahme des Beschädigens der Eingangstüre, nachdem der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, durch das Fenster einge- drungen zu sein. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass er die Tat zusammen mit einem Mittäter begangen hat. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat.
- 35 - 1.10. Dossier 11 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.10.1. Die Verteidigung macht eine Unverwertbarkeit der (telefonischen) Aus- sagen des Geschädigten P._____ gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom
20. August 2019 geltend, da dieser seine telefonischen Aussagen nie persönlich bei der Polizei wiederholt habe (Urk. 109 S. 31 f.). Hierzu ist zu erwähnen, dass die Rüge der Unverwertbarkeit der telefonischen Aussagen von P._____ an der Sache vorbeigeht, da diese – zusammengefasst im Polizeirapport – nicht Beweis- fundament sind und darauf nicht abgestellt wird. 1.10.2. Weiter macht die Verteidigung die Unverwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten AH._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. August 2019 und seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. Mai 2021 geltend, soweit die Aussagen das Verfahren in Dossi- er 11 betreffen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass soweit die Aussagen des Geschädigten AH._____ nicht dessen eigenen Fall betreffend würden, sondern denjenigen des Geschädigten P._____, seien diese Aussagen in der prozessua- len Stellung eines Zeugen erfolgt und nicht einer Auskunftsperson. Die Polizei hätte AH._____ vor dessen Aussage im Zusammenhang mit dem Verfahren von P._____ auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson und auf jene eines Zeugen aufmerksam machen müssen. Dies sei nicht erfolgt, womit die Einver- nahmen unverwertbar seien (Urk. 109 S. 32 ff.). Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeu- gin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28). Anlässlich der Einvernahme von AH._____ vom 17. August 2019 stand bis und mit Frage/Antwort 6 eine Zeugen- einvernahme noch nicht fest, womit die Aussagen bis dorthin verwertbar sind (vgl. Urk. D12/11). Nachfolgend ist jedoch aufzuzeigen, dass sich der Sachverhalt auch ohne die Aussagen von AH._____ erstellen lässt: 1.10.3. In Bezug auf Dossier 11 zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Hafteinvernahme geständig (Urk. D11/7 S. 4 f.). Anlässlich der Schlusseinver- nahme anerkannte er den Vorwurf nicht (Urk. D1/11/24 S. 3 ff.). Bezüglich der
- 36 - Würdigung seiner Aussagen gilt dasselbe wie das zu Dossier 10 Gesagte (vgl. E. III.1.9): Der Beschuldigte legte ein klares Geständnis ab und gab zu, dass er das Portemonnaie samt Identitätskarte und die Powerbank des Geschädigten an sich genommen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Geständnis des Beschuldigten nur auf das Portemonnaie bezieht, ist der Dieb- stahl auch der anderen Gegenstände erstellt, da der Beschuldigte auf den Vor- halt, er habe ein Portemonnaie, Bargeld, ein Ladegerät und eine ID gestohlen ha- be, geantwortet hat: "Das stimmt. Ich habe einfach die Brieftasche an mich ge- nommen." (Urk. D11/7 S. 4 f.). Hinweise, wonach er damals unter erheblichem Druck gestanden wäre oder einzig falsche Geständnisse abgelegt hätte, um ent- lassen zu werden, gibt es nicht. Er war anwaltlich vertreten, wurde ärztlich unter- sucht und es wurde ihm volle Hafterstehungsfähigkeit attestiert, und die notwen- digen Medikamente, inklusive Substitutionsmittel für seine Benzodiazepinabhän- gigkeit, wurden verordnet (Urk. D1/15/4). Sodann geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ihm vor der Befragung in Aussicht gestellt worden wäre, dass er le- diglich bei Ablegen von Geständnissen entlassen würde. Der angebliche Ge- ständnisdruck erweist sich somit als reine, durch nichts belegte Schutzbehaup- tung. 1.10.4. Die Vorinstanz sieht auch im Umstand, wonach der Zeuge AH._____ un- mittelbar nach der Tat beobachten konnte, wie der Beschuldigte etwas in einen nahe gelegenen Abfalleimer geworfen hatte und bei dessen Leerung die Identi- tätskarte aus dem entwendeten Portemonnaie sichergestellt werden konnte, ein weiteres Indiz für die Täterschaft (Urk. D12/11 S. 2, Urk. D12/12 S. 3 f.). In der Tat ist dies ein sehr starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Das Ent- sorgen von Ausweisdokumenten ist bei Eigentumsdelikten an Portemonnaies ty- pisch. 1.10.5. Somit trifft die anwaltliche Kritik, wonach die Anschuldigungen einzig auf Vermutungen und Spekulationen beruhten, nicht zu. Wohl ist ihr darin zuzustim- men, dass der Zeuge AH._____ nicht erkennen konnte, was der Beschuldigte ge- nau in den Abfalleimer geworfen hatte (Urk. 64 S. 22). Würde dieser Beweis für sich alleine nicht ausreichen, um die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen,
- 37 - kommt hinzu, dass beim Beschuldigten die entwendete Powerbank sichergestellt werden konnte (Urk. D11/5 S. 3). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen AH._____, welcher zu Protokoll gab, dass er, als er auf dem Weg zur Po- lizei gewesen sei, einem Mann auf einem E-Bike begegnet sei. Er sei ihm nach- gerannt und habe ihn gestoppt, er habe ihn geschubst, woraufhin er mit dem Velo zu Boden gestürzt sei. Er habe in dessen brauner Ledertasche sein iPad und vie- le andere Sachen gesehen. Mit diesen Sachen sei er zur Polizei gegangen (Urk. D12/11 S. 2). Er habe dem Beschuldigten zwei Handys, ein Samsung Tablet und eine Powerbank abgenommen. Diese Sachen habe er am 10. August [2019] zur Polizei gebracht (Urk. D12/12 S. 6). Dem Polizeirapport vom 20. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Zeuge AH._____ eine Powerbank der Marke Adata übergeben hat (Urk. D12/7 S. 4). Auch dieser Umstand lässt sich vernünftiger- weise nur mit der Täterschaft des Beschuldigten erklären. Als weiterer Umstand, der für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, kommt Folgendes hinzu: Der Beschuldigte beging am gleichen Tag, dem 10. August 2019, nur gerade zwei Stunden nach dem vorliegend fraglichen Diebstahl und Hausfriedensbruch, einen weiteren Diebstahl mit Hausfriedensbruch (Dossier 12). Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte, wie gesehen, geständig (vgl. E. III.1.1). Die Örtlichkeiten liegen mit einer Entfernung von nur 500 Metern nicht weit auseinander. Zusammenge- fasst verbleiben somit keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Taten mit Wissen und Willen begangen hat. 1.11. Dossier 13 (Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, (geringfügiges) Erschleichen einer Leistung) 1.11.1. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Geschehnisse geständig, bestritt aber, dass er die Einleitung eines Verfahrens gegen seinen Bruder in Kauf genommen hatte und dass es sich beim unterzeich- neten Dokument um eine Urkunde handelte (Urk. D1/11/24 S. 9). Während auf letzteren Einwand im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird, ist die Frage der Inkaufnahme eines Strafverfahrens ein innerer Vorgang, welcher im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu behandeln ist.
- 38 - 1.11.2. Im Rahmen der polizeilichen Befragung am 6. Oktober 2019 gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, dass er dachte, der Strafe mit der An- gabe der falschen Personalien entfliehen zu können. Auch habe er gewusst, dass er sich mit den falschen Angaben und dem Reisen ohne Billett strafbar machen werde (Urk. D13/4). Diese Aussagen bestätigte er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2021 ausdrücklich, schwächte diese jedoch dahingehend ab, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass sein Bruder bestraft werde und dies auch nicht gewollt habe (Urk. D1/11/23 S. 5). Die- se Aussage erweist sich nicht nur im Lichte der vorangehenden glaubhaften Aus- sage, sondern auch aus sich selbst heraus als wenig glaubhaft. Wer ohne gülti- gen Fahrausweis fährt, macht sich strafbar. Das ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigten bewusst. Es entsprach seiner Intention, durch die Be- zichtigung eines Dritten ein Verfahren gegen sich abzuwenden. Dass dies nicht zur Folge haben konnte, dass überhaupt kein Verfahren, sondern eines gegen die zu Unrecht belastete Person durchgeführt wird, musste der Beschuldigte eben- falls für möglich halten und hat er im Zuge der ersten Einvernahme ebenfalls zu- gegeben. Dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass gegen seinen Bruder ein Verfahren eröffnet würde, zeigt sich auch in der folgenden Aussage des Beschul- digten: "Ich ging davon aus, mein Bruder ist nicht blöd, dass er dann schon ge- sagt hätte, dass er das nicht war." (Urk. D1/11/23 F/A 32). Somit kann sein Han- deln im Wissen um diese Umstände nicht anders als Inkaufnahme der Folgen für seinen Bruder ausgelegt werden. Damit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.12. Dossier 14 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) 1.12.1. Der Beschuldigte bestritt den Ablauf der Geschehnisse weitgehend und gab eine – wie die Vorinstanz schon zu Recht festgehalten hat (Urk. 79 S. 36 ff.) – widersprüchliche eigene Sachverhaltsdarstellung ab: Wohl sei er zum Tatzeit- punkt am Tatort zugegen gewesen. Er habe damals während drei Wochen mit ei- ner rund 400 Kilogramm schweren Frau, welche mit dem Opfer befreundet gewe- sen sei, im Wald gewohnt. Er gab an, die Wohnung am Tatort nicht betreten zu haben. Nachdem der Beschuldigte anfänglich anerkannte, die Wohnung betreten
- 39 - zu haben, gab er beim Durchlesen seiner Antworten an, die Wohnung nicht betre- ten zu haben. Auf entsprechendes Nachfragen gab er an, dass die in der Woh- nung sichergestellte Spur seines Blutes von der Jacke stammen müsse, welche er seiner Begleiterin mitgegeben habe. Diese Jacke habe seine Blutanhaftungen getragen weil er sich – draussen stehend und in die Wohnung schauend – an der Scheibe verletzt habe. Von den beiden Taschen mit Deliktsgut habe er diejenige an sich genommen, welche zwei Ordner und eine Bancomat-Karte samt PIN- Code enthalten habe, womit er Fr. 1'000.00 abgehoben habe (Urk. D14/5 S. 1 ff.). In der Schlusseinvernahme bestritt er die Tat erneut und verwies auf seine frühe- ren Aussagen (Urk. D1/11/19 S. 9). 1.12.2. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ist im Lichte der übrigen Beweisergebnisse unglaubhaft. Einerseits leidet sie an einem fundamentalen Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob er die Liegenschaft betreten hat. Dieser Widerspruch lässt sich nicht mit dem Ablauf der Zeit oder dem Verblassen der Erinnerung erklären, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Nebensächlich- keit, sondern um ein zentrales Element der Tathandlung. Dieser Widerspruch lässt sich nur damit erklären, dass es sich bei dieser Schilderung nicht um tat- sächlich selbst Erlebtes handelt, sondern um eine zurechtgebogene Schilderung beziehungsweise einen hilflosen Versuch, mittels lebensfremden Behauptungen den Verdacht von sich zu weisen. Auf den Tatortfotos ist klar ersichtlich, dass die Fensterscheibe, durch welche beide die Wohnung betreten haben sollen und nicht durch die geöffnete Tür, nur etwa zur Hälfte eingebrochen war und im Tür- rahmen noch grossflächige, scharfkantige Glasstücke hingen (Urk. D14/8). Mag diese Lücke für den drahtigen Beschuldigten passierbar gewesen sein, ist schlicht nicht vorstellbar, wie eine stark adipöse Person, welche vom Beschuldigten auf 400 Kilogramm geschätzt wurde, in die Wohnung gelangen konnte. Das ist aus- zuschliessen. Ebenso unmöglich ist, dass eine Person dieser Grösse eine Jacke des zwar trainierten, aber eher kleinen und drahtigen Beschuldigten getragen ha- ben kann. Nicht minder lebensfremd ist die Schilderung der Herkunft der Blutspur des Beschuldigten auf dem Schlafzimmerboden. Sie weist die Grösse eines Schuhabsatzes auf und es handelt sich klar nicht um einen heruntergefallenen Tropfen, sondern um eine zertretene Spur (Urk. D14/8 S. 6 Foto 12). Abgesehen
- 40 - davon, dass ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die unbekannte angebli- che Täterin die Jacke des Beschuldigten getragen haben soll, ist nicht nachvoll- ziehbar, wie der Beschuldigte, will er doch lediglich vor dem Haus gestanden und nicht durch die beschädigte Türe gestiegen sein, sich überhaupt eine Schnittver- letzung zugezogen haben kann. Selbst wenn aber die Jacke mit der Blutanhaf- tung in die Wohnung getragen worden sein sollte, ist nicht vorstellbar, wie ab die- ser eine derart grosse Blutspur an einem derart weit vom Fenster entfernten Ort entstanden sein soll. Die Schilderungen des Beschuldigten zum eigentlichen Tat- vorgang sind unglaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschul- digte die Wohnung selbst betreten und die Beute behändigt hat. Andere Gesche- hensabläufe sind vernünftigerweise nicht denkbar, zumal er ja unbestrittenermas- sen am Tatort war und zumindest einen Teil der Beute bei ihm sichergestellt wer- den konnte. Die Angaben des Opfers an der Beute erwecken keine Zweifel, zumal auch keinerlei Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang erkennbar ist, hat er doch keine Zivilansprüche gestellt. Dass er die Taten mit Wissen und Wil- len begangen hat, steht auf Grund der Umstände ausser Zweifel. 1.12.3. An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Vertei- digung nichts zu ändern (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 109 S. 50 ff.). Dass die Blutspuren auf andere Weise in die Wohnung gelangt sein können, beispielsweise durch den Geschädigten, ist eine reine Mutmassung ohne jede Stütze in den Akten. Selbst im Spurenbericht des FOR, welchen die Verteidigung als Grundlage für diese Sachverhaltsvariante sehen will, ist nur davon die Rede, dass der Geschädigte den Tatort im Bereich Terrassentüre und des Wohnzimmers betreten haben soll (Urk. D14/10/1). Vom Schlafzimmer, wo die Blutspuren sichergestellt worden sind, ist nicht die Rede. Auch die Hypothese, wonach nicht auszuschliessen sei, dass eine Drittperson nach dem Einbruch durch den Beschuldigten und die unbekannte Dritte einen Diebstahl begangen haben könne, wirkt sehr gesucht und steht in klarem Widerspruch zur Zugabe des Beschuldigten, wonach die Beute durch die unbekannte Dritte mitgenommen worden sei, welche er bei der Flucht begleitet habe. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aufgrund der Um- stände muss auf vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden.
- 41 - 1.13. Dossier 28 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 1.13.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der beiden Einvernah- men vom 17. und 18. Mai 2021 ausdrücklich anerkannt (Urk. D1/11/23 S. 7 f.; Urk. D1/11/24 S. 12). Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung machte er zu diesem Vorwurf keine Aussagen mehr, widerrief aber sein Geständnis nicht (Urk. 62 S. 12). Im Lichte der polizeilichen Feststellungen, welche das Erklimmen des Tatorts durch den Beschuldigten beschreiben, bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. 1.13.2. Wie die Verteidigung im Lichte dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen dazu kommt, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt nicht anerkenne, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 64 S. 28, Urk. 109 S. 65). Dies gilt ins- besondere für die Behauptung, dass als Tatzeitpunkt vom 4. November 2020 auszugehen sei. Einerseits anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt und andererseits ergibt sich aus dem Verhaftsrapport, dass der Beschuldigte in flagranti erwischt und sogleich, nämlich am 8. November 2020 um 19.40 Uhr, verhaftet wurde (Urk. D1/15/12). Ebenso ins Leere zielen die Ausführungen, wo- nach nicht aktenkundig sei, dass der Beschuldigte vom Kontakt- und Rayonverbot vom 15. Oktober 2020 Kenntnis gehabt habe und es deshalb am subjektiven Tat- bestand fehle (Urk. 64 S. 28, Urk. 109 S. 66). Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte auch in diesem Punkt geständig ist und es keine Veranlassung gibt, an diesem Geständnis zu zweifeln, wurde mit der Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Rayonverbot nicht angeordnet, sondern die mit Verfügung vom 3. August 2020 ausgesprochene Ersatzmassnahme zur am 17. Februar 2020 angeordneten Untersuchungshaft verlängert (Urk. D28/3 S. 4). Weiter ergibt sich auch aus der Einvernahme vom 17. Mai 2021, dass der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er sich zum Wohnort von AI._____ begeben habe, antwortete: "Weil ich damals doch noch sehr verliebt war. Das Ganze war auch im Einverständnis mit Frau AI._____" (Urk. D1/11/23 F/A 46). Hätte der Beschuldigte nicht von der Verlänge- rung gewusst, hätte er eine solche Aussage nicht getätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass er von diesem Rayonverbot wusste und sich mit Wissen und
- 42 - Willen über dieses hinweggesetzt hat. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. 1.14. Dossier 30 (Diebstahl, (geringfügiger) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) Der Beschuldigte zeigte sich in diesem Punkt vollumfänglich geständig (vgl. oben, E. III.1.1, Urk. D30/4 S. 12 ff., Urk. D1/11/24 S. 10 f.). Daran, ob er vor dem Diebstahl in das Portemonnaie geschaut habe, könne er sich nicht mehr erinnern, er denke aber, dass er das Portemonnaie einfach genommen habe und gegangen sei (Urk. D30/4 S. 14). Nachdem sich aber der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme als vollumfänglich geständig zeigte, ist im Lichte der als bloss theoretisch vorgetragenen Möglichkeit, dass er vorher in das Portemonnaie geschaut habe, vom anklagegemässen Sachverhalt auszugehen (Urk. 64 S. 29). Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht, gab er doch auch zu, mit Wissen und Willen vorgegangen zu sein. Alles andere, beispielsweise die von der Verteidigung vor- getragene Begründung, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus- geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte vorher nicht ins Portemonnaie geschaut habe, erweist sich als gesucht. Zudem würde dies in Bezug auf die rechtliche Würdigung nichts ändern. Sein Tatentschluss, das Portemonnaie zu stehlen, war bereits gefasst, und es wäre für die rechtliche Würdigung einzig rele- vant, wenn fest stünde, dass er, sofern er einen Fr. 300.00 übersteigenden Betrag festgestellt hätte, die Tat nicht begangen hätte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte möglichst viel erbeuten wollte und er damit einen Betrag von über Fr. 300.00 mindestens in Kauf nahm. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und solches hat der Beschuldigte auch nicht behauptet. Im Übrigen wäre es geradezu lebensfremd. 1.15. Dossier 31 (Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung) 1.15.1. Die Verteidigung bestreitet die Entwendung des Fahrzeugs und das Fah- ren ohne Berechtigung und damit zusammenhängend die Verwertbarkeit der deutschen Akten im vorliegenden Verfahren. Namentlich ergebe sich kein Rechts-
- 43 - hilfeersuchen der Schweiz an Deutschland mit Bezug auf das Schweizer Verfah- ren (Urk. 109 S. 64 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das Polizeipräsidium Freiburg die Kantonspolizei Zürich um Rechtshilfe ersuchte (Urk. D31/6/1). Gleichzeitig übermittelte dieses der Kantonspolizei eine sogenannte Anzeigenaufnahme (Urk. D31/6/2) sowie drei Lichtbilder (Urk. D31/6/3). Die genannten Justizbehör- den können unmittelbar miteinander verkehren (Art. VIII des Vertrages vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleich- terung seiner Anwendung, SR 0.351.913.61, nachfolgend Zusatzvertrag; Art. 15 Abs. 7 EUeR [SR 0.351.1]; Art. 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.12). Das Rechts- hilfegesuch des Polizeipräsidiums Freiburg vom 11. November 2020 erfüllt die Anforderungen in formaler und inhaltlicher Hinsicht (Art. 14 EUeR, Art. VII Abs. 3 des Zusatzvertrags; Art. 17 EUeR). Die vom Polizeipräsidium Freiburg übermittel- ten Schriftstücke und Urkunden bedürfen gestützt auf Art. 17 EUeR keiner Be- glaubigung. Die Fotos gemäss Urk. D31/6/3 gelangten somit im Rahmen dieses genannten Ersuchens rechtmässig in den Besitz der Kantonspolizei Zürich. Die genannten Beweise sind damit entgegen der Verteidigung ohne Weiteres ver- wertbar. 1.15.2. Der Beschuldigte anerkannte zwar, zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze ei- nes gültigen Führerausweises gewesen zu sein, machte aber zum Tatvorwurf keine Aussagen (Urk. D1/11/18 S. 15 ff.). Weder bestritt er den Anklagesachver- halt ausdrücklich, noch deponierte er zum Vorwurf eine eigene Sachverhaltsdar- stellung. 1.15.3. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen der Geschädigten AI._____ (Urk. 79 S. 63 ff.). Diese Aussagen erweisen sich als detailliert, frei von Widersprüchen und unnötigen Belastungen. So gab sie beispielsweise an, dass sie nicht ausschliessen könne, dass eine andere Person mit dem Auto gefahren sei. Nachdem ihr aber der Beschuldigte gesagt habe, dass er mit ihrem Auto bei seinem Vater gewesen sei, gehe sie davon aus, dass dem
- 44 - so war (Urk. D31/4 S. 4 f.). Zudem liegt ein Foto des benutzten Fahrzeuges bei den Akten, auf welchem der Beschuldigte als Fahrer erkennbar ist (Urk. D31/6/3 S. 3). Wohl ist das Gesicht auf dem Foto nicht erkennbar, aber die auffällige Jacke des Beschuldigten mit dem ausladenden weissen Kragen und den nicht minder ausgefallenen weissen Kragenkordeln, welche der Beschuldigte anerkanntermassen im Tatzeitraum trug (Urk. 62 S. 11). Zudem ist der Beschuldigte auf den Fotos 1 und 2, aufgenommen durch die Überwachungskameras der Edeka, ebenfalls mit der auffälligen Jacke mit dem weissen Kragen und den weissen Kragenkordeln, klar erkennbar (Urk. D31/6/3 S. 1 f.). Dass eine unbekannte Drittperson von der Statur des Beschuldigten das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt benutzt und dabei die gleiche, nicht alltägliche Jacke getragen hat wie der Beschuldigte, muss vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Berufungsverfahren nie behauptet hat, AI._____ habe ihm das Fahrzeug überlassen. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss erstellt. 1.15.4. Die Einwendungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 64 S. 30 f., Urk. 109 S. 63 f.). Dass die Geschädigte die Tat nicht mit eige- nen Augen mitbekommen hat, ändert nichts am Beweisergebnis. Auch aus dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person gefahren ist, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wohl kann es nicht ausgeschlossen werden, es bestehen aber aufgrund der Beweislage kei- ne Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. 1.16. Dossier 33 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.16.1. Der Beschuldigte anerkennt, am Tatort zugegen gewesen zu sein, jedoch auf Einladung des Hausbewohners AJ._____ und ohne eine Handtasche samt In- halt behändigt zu haben (Urk. D8/6/5 S. 2). 1.16.2. Der als Zeuge befragte AJ._____ bestätigte zwar, den Beschuldigten zu kennen und mit diesem auch schon gesprochen zu haben. Eingeladen habe er diesen jedoch nicht, ebenso wenig habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte
- 45 - zum Tatzeitpunkt das Haus betreten und dort eine Handtasche behändigt habe. Es treffe zu, dass sie sich in der Vergangenheit über Drogen unterhalten und er dem Beschuldigten einmal etwas Methadon habe zukommen lassen (Urk. D33/4 S. 5 ff.). Die Aussagen des Zeugen AJ._____ sind ausführlich, zurückhaltend und frei von Belastungen. Dass er sich mit seinen Aussagen hinsichtlich der Drogen selbst in ein schlechtes Licht rückt und belastet, spricht zusätzlich für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 1.16.3. Als Privatklägerin wurde die Geschädigte AK._____ befragt. Sie schilderte ausführlich die Begegnung mit dem Beschuldigten und wie er, nachdem er ihr be- gegnet war, die Flucht ergriffen hat. Sie schilderte ihre Begegnung mit dem Be- schuldigten sehr ausführlich und detailliert, ebenso ihr späteres Vorgehen mit dem Zeugen AJ._____ (Urk. D33/3). Ihre Ausführungen erweisen sich als vorsich- tig, detailliert und in sich stimmig. Sie sind frei von Verdächtigungen und unnöti- gen Belastungen, sie erweisen sich als insgesamt glaubhaft. 1.16.4. Bringt man die beiden Aussagen zueinander in Bezug, so ergeben sich weder Widersprüche noch Brüche, vielmehr ergänzen sie sich und stimmen überein. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. 1.16.5. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts. So führte sie aus, dass die Zeugin nicht habe schildern können, woher der Beschuldigte gekommen sei, sondern dass sie einzig geschildert habe, wie sie ihn habe stehen sehen (Urk. 64 S. 32, Urk. 109 S. 67). Dem ist nicht so: Die Privatklägerin schil- derte, wie der Beschuldigte aus dem Büro gekommen, stehen geblieben und dann über die Balkontüre geflüchtet sei. Dabei sei ihr aufgefallen, wie er die Arme verschränkt gehalten habe, was unüblich sei (Urk. D33/3 S. 3). Dem ist so, ent- sprechend lässt sich die gekreuzte Position der Arme nur damit erklären, dass der Beschuldigte unter den gekreuzten Armen etwas versteckt hielt. 1.16.6. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Tasche anderweitig abhandengekommen sei und dass es unlogisch sei, dass jemand im Nachbarshaus einen Diebstahl begeht, so sind
- 46 - dies nichts weiter als Spekulationen und vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (Urk. 109 S. 69). Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt, auch in subjektiver Hinsicht, nachdem aufgrund der Umstände darauf geschlossen wer- den muss, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine möglichst hohe Beute zu erzielen und sich sein Eventualvor- satz auf einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 richtete (Urk. 79 S. 74 f.). 1.17. Dossier 34 (Diebstahl, Hausfriedensbruch) 1.17.1. Der Beschuldigte anerkannte, die Handtasche behändigt zu haben, bestritt jedoch, das Restaurant betreten zu haben. Vielmehr habe er sich ihrer von aus- sen mit einem Griff durch das offene Fenster habhaft gemacht (Urk. D8/6/4 S. 8). 1.17.2. Die als Zeugin befragte AL._____, welche sich zum Tatzeitpunkt im Res- taurant aufhielt, schilderte demgegenüber ausführlich, klar und widerspruchsfrei, wie sie den Täter durch das offene Fenster habe flüchten sehen. Die Handtasche sei zwei bis drei Meter vom Fenster entfernt gewesen, man hätte diese unmöglich von draussen behändigen könne (Urk. D34/4 S. 2 f.). 1.17.3. Die als Privatklägerin einvernommene AM._____ bestätigte, dass sie mit der Zeugin im Restaurant Kaffee getrunken habe, als diese plötzlich geschrien habe, dass jemand zum Fenster eingestiegen und sogleich wieder geflüchtet sei. Sie selber habe nichts direkt mitbekommen, habe dann jedoch feststellen müs- sen, dass ihre Tasche verschwunden war. Diese sei rund drei bis vier Meter vom Fenster entfernt gewesen (Urk. D34/3 S. 3). 1.17.4. Diese Aussagen sind widerspruchsfrei, klar und glaubhaft. Auch die zahl- reichen Details, die Schilderungen der gesprochenen Worte und der Ausdruck der jeweiligen Gemütslage spricht für deren Glaubhaftigkeit (entgegen Urk. 109 S. 69 ff.). Hingegen sind die Schilderungen des Beschuldigten unglaubhaft. Er gab an, dass die Tasche auf einem Barstuhl beim Fenster gewesen sei. Wie sich aus der polizeilichen Fotodokumentation ergibt, befand sich in der Nähe des Fensters kein Barstuhl. Solche standen, wie von der Zeugin und der Privatklägerin geschildert,
- 47 - in einem Abstand von mehreren Metern zum Fenster. Weiter ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass sich in der Umgebung des Fensters keinerlei Mobiliar befand, auf welchem eine Tasche hätte liegen können (Urk. D34/5). Insgesamt passen die Fotos entgegen der Rüge der Verteidigung, wonach die Fotos keinen akkuraten Tatort zeigen würden (Urk. 109 S. 70), mit den Schilderungen der Zeu- gin und Privatklägerin überein. 1.17.5. Aufgrund der lebensfremden Schilderungen des Beschuldigten und der überzeugenden Ausführungen der Zeugin und der Privatklägerin bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage zugetragen hat. Auf Grund der Umstände muss auf ein Handeln mit Wissen und Willen, mithin auf vorsätz- liches Handeln geschlossen werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen erstellten Anklagesachverhalte auseinandergesetzt (Urk. 79 S. 79 ff.), worauf vorab verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen hat auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens an sich keinen Einfluss. Massgeblich ist die bis dahin geltende Fassung (vgl. hierzu im Weiteren E. V.2.). Teilweise ergänzend und rekapitulierend sei noch Folgendes erwähnt:
2. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16) 2.1. Die amtliche Verteidigung machte mit Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vermögensdelikte geltend, dass die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit (gerade noch) nicht erreicht worden sei. Der Beschuldigte habe während dem anklagere- levanten Zeitraum über eigene Mittel verfügt und sei in verschiedener Hinsicht auch von Dritten unterstützt worden, weshalb er nicht gezwungen gewesen sei, mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe Mittel aus dem Verkauf seines Fitnessstudios gehabt und sei von seinem Vater und seinem Bru- der unterstützt worden. Zudem habe der Beschuldigte nicht in einer Häufigkeit im
- 48 - Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung delinquiert. Der Beschuldigte ha- be mit dem Deliktsbetrag nicht einen namhaften Umfang seiner Lebenshaltungs- kosten bestreiten können. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen (Urk. 64 S. 34 f., Urk. 109 S. 73 f.). 2.2. Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass vorliegend gewerbs- mässiges Handeln vorliegt (Urk. 79 S. 82 f.). Gewerbsmässig handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs verübt (z.B. BGE 116 IV 337; vgl. DONATSCH, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 137 N 14). Das Bundesgericht beurteilte die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB als bundesrechtskonform bei einem Tä- ter, der innerhalb von drei Monaten zwei Diebstähle verübt und einen Deliktsbe- trag von Fr. 1'300.00 bei einem legalen Einkommen von Fr. 360.00 erzielt hatte. Es unterstrich, das illegale Einkommen habe einen namhaften Beitrag an den Le- benshaltungskosten ausgemacht. Aus den zu beurteilenden Straftaten müsse ge- schlossen werden, dass der Täter ungeachtet der zahlreichen einschlägigen Ver- urteilungen zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Hand- lungen bereit gewesen sei (BGer 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3). Die Anzahl der Einbruchdiebstähle, deren Häufigkeit und Kadenz sowie der delik- tische Erlös (Wert des Deliktsguts) lassen keine Zweifel daran offen, dass der Be- schuldigte zumindest einen Teil seiner Lebenshaltungskosten mit diesen kriminell erlangten Geldern bestritt. Anhaltspunkte, dass er über ein weiteres Einkommen verfügte, indem er vom Vermögensverzehr und Zuwendungen von seinem Vater und seinem Bruder leben konnte, ergeben sich keine aus den Akten, ganz im Ge- genteil, wie gleich zu zeigen ist. 2.3. Anlässlich seiner Befragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschuldigte an, Schulden in der Höhe von Fr. 60'000.00 bis Fr. 70'000.00 zu haben. Sein Einkommen aus dem Betrieb des Fitnessstudios bezifferte er auf Fr. 100'000.00 jährlich. Von Zuwendungen Dritter war nicht die Rede (Urk. D1/11/1 S. 4). Auch im Rahmen seiner Befragung vom 19. August 2019 gab er an, dass er nicht gera- de im Geld schwimme. Als Grund für seine Delinquenz gab er an, die Mittel für die
- 49 - Finanzierung seiner Sucht benötigt zu haben (Urk. D1/11/3 S. 4 f.). Als anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2019 die Frage auftauchte, ob er in der La- ge sei, eine vorbestehende Busse über Fr. 500.00 zu bezahlen, verneinte er dies und erklärte, dass er versucht habe, das Geld bei seinem Vater aufzutreiben. Of- fenbar ist ihm dies nicht gelungen. Zu diesem Zeitpunkt bezifferte er seine Schul- den auf Fr. 50'000.00 aus dem Betrieb des Fitnessstudios. Er gab an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. D1/11/4 S. 4). Im Rahmen seiner Einvernahme vom
17. Dezember 2019 gab er auf die Frage, was er mit dem Erlös aus der Beute gemacht habe, an, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Urk. D1/11/7 F/A 30). Aus diesen eigenen Zugeständnissen ergibt sich mit aller Klarheit, dass der Beschuldigte damals mittellos und über zumindest im mittleren fünfstelligen Betrag Schulden hatte und er den Erlös aus den Delikten zur Bestrei- tung seines Lebensunterhaltes benötigte. Hinweise für anderweitige Einnahmen gibt es keine. Sein Handeln erfüllt damit den Qualifikationsgrund der Gewerbs- mässigkeit. 2.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.
- 50 -
3. Diebstahl (Dossier 33) 3.1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 30 wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Urk. 109 S. 82). 3.2. Wie oben unter E. III.1.16 ausgeführt, richtete sich der Vorsatz des Beschul- digten auf einen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, schloss die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 79 S. 99), was hiermit bestätigt wird.
4. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 10 und 14) 4.1. Die Verteidigung beantragt diesbezüglich einen Freispruch, allenfalls sei die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (Urk. 109 S. 74 f.). 4.2. Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 10 (ausgenommen die beschädigte Eingangstüre) und Dossier 14 ist jeweils erstellt (vgl. oben E. III.1.9 und E. III.1.12). Eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB ist gestützt auf die jeweilige Schadenshöhe somit unbeachtlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Dossiers 10 und 14 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34) 5.1. Die Verteidigung beantragt – eventualiter zur Einstellung – einen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Urk. 109 S. 75 und S. 84). 5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekte Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist und die zu übernehmen sind, da auch vorliegend die jeweiligen Sachverhalte erstellt werden konnten (Urk. 79 S. 84 und S. 99 f.). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Entsprechend ist der Be- schuldigte in Bezug auf die Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34 des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 51 -
6. Hehlerei (Dossier 1) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 79 S. 86 f.). Wie jedoch oben unter E. III.1.4 ausgeführt, betrug der Warenwert des iPhones lediglich Fr. 100.00, wo- von auch der Beschuldigte ausging. Damit ist er im Sinne seines Eventualantra- ges (Urk. 109 S. 75) lediglich der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Drohung (Dossier 3) 7.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte ausführlich und zutreffend verworfen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 87 ff.). Sie hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung qualifiziert, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem Dienstabbruch des Geschädigten nicht nachgewiesen sei (Urk. 79 S. 88 f.). Der Freispruch wurde nicht angefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2. Hingegen erfüllt sein Verhalten – wie die Vorinstanz zutreffend schloss – den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 87 ff.). Wie gesehen, war der Geschädigte durch das Auftreten des Beschuldigten ver- ängstigt und beendete daraufhin seinen Dienst. Der Taterfolg ist damit gegeben (entgegen der Verteidigung in Urk. 109 S. 76 f.). 7.3. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Damit ist der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13) 8.1. Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung vor, dass der Beschuldigte die SBB-Formulare gemäss Anklageschrift mit einer "fiktiven", das heisse "frei erfundenen" Unterschrift von AE._____ unterzeichnet
- 52 - habe. Eine fiktive Unterschrift identifiziere keine bestimmte Person. Die Vo- rinstanz habe erwogen, dass der Berufungskläger die Formulare "mit der Unter- schrift seines Bruders" ausgefüllt habe, also mit der nachgemachten effektiven Unterschrift, was eine Ergänzung der Anklageschrift sei. Damit sei das Immutabili- tätsprinzip verletzt worden, das diesbezügliche Verfahren sei einzustellen (Urk. 109 S. 27). 8.2. Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr er- sichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem ande- ren stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 3). Stammt eine Urkunde also in Wirklichkeit von einer anderen Person, liegt eine Täuschung über die Identität des Urhebers und damit eine unechte Urkunde vor. Für die Würdigung eines Schriftstücks als Urkunde ist nicht unbedingt eine Unterschrift erforderlich, wenn der (vermeintliche) Aussteller aus dem Schriftstück ohne weiteres erkennbar ist (BGer 6B_447/2021, Urteil vom 16. Juli 2021, E. 3.1). Es kann somit gesagt werden, dass selbst bei einer fiktiven Unterschrift eine un- echte Urkunde vorliegt. Somit hat sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall und gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. E. III.1.11) tatbestandsmässig verhal- ten. Damit ist die Rüge der Verletzung des Immutabilitätsprinzips unbegründet. 8.3. Im Übrigen ist auf die ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob den Formularen Urkundencharakter zukommt (Urk. 79 S. 90 ff.). Damit ist der Be- schuldigte in Bezug auf Dossier 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB schuldig zu spre- chen, nachdem insbesondere auch keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe gegeben sind.
9. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13) 9.1. Die Verteidigung bringt unter Verweis auf BGE 132 IV 20 E. 5.2. vor, dass jemand, der in einer Strafuntersuchung als Verdächtigter oder Angeschuldigter
- 53 - unter der Identität einer anderen Person auftrete, den Behörden nicht mit hin- reichender Sicherheit mitteile, diese Person habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Da dies für ein formelles Strafverfahren gelte, müsse dies erst recht für einen informellen Akt zwischen einem Zugspassagier und dem Zugspersonal gelten. Auch sei der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da der Beschuldigte nicht in Kauf genommen habe bzw. überhaupt nicht daran gedacht habe, dass er durch sein Handeln eine Strafverfolgung gegen seinen Bruder herbeiführen könn- te (Urk. 109 S. 79 f.). 9.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 93). 9.3. Zum von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid ist festzuhalten, dass dieser für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. So geht es im besag- ten Bundesgerichtsentscheid um eine Person, die sich mit den Papieren seines Bruders auswies, die in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt die Täterschaft bestritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 9.4. Irrelevant ist weiter, dass der Beschuldigte die Angaben dem Zugspersonal gegenüber machte. Die Bezichtigung muss nicht direkt bei der Behörde erfolgen, da es ausreichend ist, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörde würde indirekt davon Kenntnis erlangen (BSK StGB- DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 21). Der Beschuldigte wusste, dass Schwarz- fahren eine Busse nach sich ziehen könne, womit er auch die hohe Wahrschein- lichkeit, eine Strafverfolgungsbehörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln, kannte. 9.5. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen wider besseres Wissen handel- te, indem er die Unterschrift seines Bruders nachmachte. Er hatte somit positive Kenntnis über die Unwahrheit. Dies tat der Beschuldigte, um sich vom Delikts- verdacht gegen ihn zu befreien. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Falschbezichtigung seines Bruders die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
- 54 - diesen zur Folge haben könnte, nachdem er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass es eine Busse von Fr. 100.00 geben könne, wenn man ohne gültigen Fahrausweis Zug fahre (Urk. 62 S. 10). Festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung auch blosse Eventu- alabsicht genügt (BGer 6B_593/2020, Urteil vom 19. Oktober 2020, E.2.3.5. m.w.H.), was nach dem Gesagten zweifelsohne vorliegt. 9.6. Somit ist der Beschuldigte, nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
10. Mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Dossier 13) 10.1. Die Verteidigung moniert die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Tatbestand des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB anwendbar sei und beantragt, der Beschuldigte sei wegen Benützung eines Fahrzeugs zur Per- sonenbeförderung ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte habe sich nicht der Kontrolle entzogen (Urk. 109 S. 81). 10.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Erschlei- chens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB sowie zum Tatbestand des Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 79 S. 94). Zur Abgrenzung der beiden Tatbestände ist festzuhalten, dass keine Leistungser- schleichung begeht, wer lediglich anlässlich einer Kontrolle erklärt, er könne die in Anspruch genommene Dienstleistung nicht bezahlen (vgl. BSK StGB- WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 150 N 11). Es ist nur dann ein Erschleichen einer Leistung anzunehmen, wenn die unbefugte Inanspruchnahme der Leistung unter Umgehung der von den Verkehrsbetrieben gegen eine unerlaubte Benutzung ge- schaffenen Sicherheitsvorkehren erfolgt oder wenn sich ein Passagier versteckt oder sich sonst wie durch täuschendes Verhalten der Kontrolle entzieht (BGE 117 IV 449 E. 6b/cc S. 451 f.). Die Fahrt muss somit durch ein "unlauteres Verhalten"
- 55 - erlangt werden. Dies war vorliegend zweimal der Fall, indem sich der Beschuldig- te im Zeitpunkt der Kontrollen am 27. Juli 2019 und 6. Oktober 2019 unrechtmäs- sig verhalten hat und sich gegenüber dem zuständigen Kontrolleur als seinen Bruder (AE._____) ausgab und mit dessen Personalien das "Personalienblatt SBB" ausfüllte. Da er sich damit unrechtmässigen Machenschaften bediente, fällt dieses Verhalten unter den Tatbestand von Art. 150 StGB, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (Urk. 79 S. 94 f.). 10.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 13 des mehrfachen geringfügigen Erschlei- chens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
11. Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 30) 11.1. Die Verteidigung beantragt eine Verurteilung wegen einfachem geringfügi- gen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, da von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Alle Einkäufe mit den entwendeten Debitkarten seien gleichen- tags erfolgt in zwei nicht allzu weit auseinanderliegenden Coop-Filialen und hätten auf einem einmaligen Entschluss des Beschuldigten beruht (Urk. 109 S. 82 ff.). 11.2. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 79 S. 97 f.). Sie hat richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte zwei verschiedene Debitkarten verwendet hat, die auf unterschiedliche Namen lauteten. Die Verteidigung kann diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten ableiten, wenn sie geltend macht, die Debitkarten hätten sich im gleichen Portemonnaie befunden. Der Beschuldigte hat sich durch deren Verwendung da- zu entschieden, mehrere Personen zu schädigen. Alleine deshalb liegt keine na- türliche Handlungseinheit vor. Der Beschuldigte verwendete die Karten sodann in zwei unterschiedlichen Coop-Filialen. Auch diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte jeweils individuelle Tatentschlüsse gefasst hat, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte die beiden Karten insgesamt sieben Mal verwen- dete. Eine Handlungseinheit liegt damit nicht vor.
- 56 - 11.3. Damit ist der Beschuldigte des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen.
12. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31) 12.1. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 109 S. 84). 12.2. Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.15). Die diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 31 der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
13. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31) 13.1. Auch hier beantragt die Verteidigung einen Freispruch (Urk. 109 S. 84). 13.2. Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.15). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist in Bezug auf Dossier 31 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
14. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 28) 14.1. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 109 S. 84). 14.2. Der Sachverhalt ist erstellt (vgl. oben E. III.1.13). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 79 S. 98). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist in Bezug auf Dossier 28 deshalb des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 -
15. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 33), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 und 14) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34) − der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 30), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 31), − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 31) sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 28)
- 58 - schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'200.00 (Urk. 79 S. 153). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à Fr. 20.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (Urk. 109 S. 6).
2. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 2.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Strafzumessungsregeln bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Urk. 79 S. 100 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat den gewerbsmässigen Diebstahl zu Recht als schwerstes Delikt qualifiziert (Urk. 79 S. 104). In der Zwischenzeit, d.h. per 1. Juli 2023, trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen in Kraft. Die revidierten Bestimmungen kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher be- urteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist nicht milder (nArt. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB), weshalb die Taten nach altem Recht zu beurteilen sind (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Strafe ist vorlie- gend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen. Mit der Vorinstanz sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat straferhöhend zu berücksichtigen. Soweit relevant, ist auf wei- tere revidierte Strafbestimmungen bei der konkreten Strafzumessung einzugehen.
- 59 -
3. Strafart 3.1. Mit der Vorinstanz ist für die zu beurteilenden Delikte des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförde- rungsgesetz, der Hehlerei, der Drohung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch, des Fahrens ohne Berechtigung und der Missachtung der Ausgrenzung eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten auszusprechen. Wenngleich für diese Delikte auch eine Geldstrafe als mögliche Sanktion ausgesprochen werden könnte, erscheint eine solche nicht angemessen, nachdem nicht davon auszuge- hen ist, dass diese eine genügende Wirkung auf den Beschuldigten hätte (vgl. auch Urk. 79 S. 103). 3.2. Für die anderen Delikte des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist, wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat, eine Busse auszufällen (Urk. 79 S. 103 f.).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 16) 4.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte die neun Einzeltaten innerhalb von rund 4 ½ Monaten beging. Der Deliktsbetrag belief sich dabei auf Fr. 27'200.00. Bei der vom Beschuldigten begangenen Diebstähle kommt dem Kriterium der Deliktshöhe jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da diesem bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften und Diebstählen von verschlossenen Behältnissen wie Handtaschen und Portemonnaies stets etwas Zufälliges anhaftet. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass er bei sich bietender Gele- genheit jeweils an sich nahm, was er konnte. Bei der Art des Deliktsguts fällt auf, dass es der Beschuldigte nebst Bargeld auf elektronische Geräte und Portemon-
- 60 - naies/ Handtaschen abgesehen hatte. Anders als bei blossen Gebrauchsgegen- ständen sind elektronische Datenträger und Portemonnaieinhalte oft kaum zu er- setzen. Mobiltelefone und Laptops sind über ihren angestammten Zweck hinaus Träger von vielerlei Daten, etwa in Form von Adressdatenbanken, Dokumenten und Erinnerungen wie Fotos oder Videos. Auch hier liegt in der Regel neben dem eigentlichen materiellen Schaden ein sehr hoher, oft auch unersetzlicher immate- rieller Schaden vor. Dazu kommt, ähnlich wie bei Ausweisen, Bank- oder anderen Karten, ein aufwändiges und kostspieliges Verfahren der Ersatzbeschaffung hin- zu. Mit anderen Worten: Bei der Strafzumessung beim Diebstahl kommt nebst dem Warenwert dem immateriellen Schaden eine grosse Bedeutung zu. So macht es beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob auf einer Baustelle eine Bohrmaschine im Wert von Fr. 1'000.00 oder ein Mobiltelefon mit demselben Wert gestohlen wird, auf welchem Fotos, Dokumente, und persönliche Daten wie Kennziffern oder Apps gespeichert sind. Zudem haben Portemonnaies und Hand- taschen für die Besitzer/ innen oft auch einen hohen Affektionswert. Nicht ins Ge- wicht fällt, dass es beim Vorfall vom 9. Juli 2018 (Dossier 8) beim Versuch geblie- ben ist, geht doch dieser Versuch im Kollektivdelikt auf. Wenn das Verschulden somit als insgesamt lediglich mit "leicht" zu qualifizieren ist, so sollen damit die Taten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden. Die Qualifikation dient einzig der konkreten Verankerung innerhalb des sehr weiten Strafrahmens. Die Einsatz- strafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 61 - 4.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Er wollte auf einfachstem Weg zu Geld beziehungsweise zu Wertgegenständen kommen, welche leicht liquidiert werden konnten. All dies zeugt von einem gewissen Planungsgrad. Hingegen haftete den einzelnen Taten etwas Zufälliges an. Sie waren nicht von langer Hand voraus geplant, vielmehr schritt er jeweils zur Tat, wenn sich ihm eine günstige Gelegen- heit bot. Auch die brachiale Art der Einbrüche und das schamlose Zugreifen bei den Portemonnaiediebstählen zeugt von erheblicher Dreistigkeit und krimineller Energie. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit keinesfalls zu rela- tivieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 4.1.3. Der besonderen Konstellation, dass auch Diebstähle in Kombination mit Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen (sogenannte Einbruchdiebstähle) begangen wurden, ist unter dem Titel des Hausfriedensbruchs Rechnung zu tragen. 4.2. Diebstahl (Dossier 30) 4.2.1. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern es war eine dreiste Spontanhandlung. Die Deliktssumme ist nicht allzu hoch, wobei es sich beim De- liktsgut um ein Portemonnaie handelt. Der immaterielle Schaden überwiegt den materiellen Schaden. Innerhalb des Strafrahmens ist trotzdem von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe erscheint als angemessen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. Die subjektiven Elemente vermö- gen an der objektiven Tatschwere und der Sanktion nichts zu ändern. 4.2.3. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um ½ Monat (15 Tage) Freiheitsstrafe zu asperieren.
- 62 - 4.3. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 10 und 14) 4.3.1. Auch hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs die gemeinsame Behandlung gerechtfertigt. Die angerichtete Zerstörung und der angerichtete Schaden sind mit insgesamt Fr. 2'000.00 nicht allzu hoch. Anders als beim Hausfriedensbruch (vgl. unten E. V.4.4) erscheint die Sachbeschädigung eher als Kollateralschaden des Diebstahls. Andererseits gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass bei Sachbeschädigungen im Rahmen von Einbruchdiebstählen ein erheb- licher Wiederherstellungsaufwand entsteht, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. Können beschädigte Gebrauchsgegenstände in der Regel einfach durch neue ersetzt werden, sind an beschädigten Wohnräumen meist aufwändige Reparaturarbeiten vorzunehmen und es sind regelmässig längere Komfort- und Sicherheitseinbussen in Kauf zu nehmen. Die hohe krimi- nelle Energie und die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten findet auch hier ihren Ausdruck. Insgesamt erweist sich das Verschulden als leicht und eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Komponente bleibt ohne Einfluss auf die Sanktion. Damit hat es für die Sachbeschädigungen sein Bewenden bei 4 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3.3. Zwischen den Eigentums- und den damit verbundenen Nebendelikten besteht ein enger Sachzusammenhang (vgl. auch sogleich E. V.4.4 betreffend Hausfriedensbruch), was bei der Asperation entsprechend zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache Sachbeschädigung eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 26) 4.4.1. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist eine gemeinsame Behandlung der Delikte angezeigt. Die Vorinstanz verzichtet auf die Festsetzung einer Einzelstrafe, sondern erhöht in Anwendung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate (Urk. 79 S. 107). Das Verschulden wertet sie als noch leicht, da die Hausfriedensbrüche lediglich Mittel zum Zweck zur Be-
- 63 - gehung der Diebstähle waren. Stärker gewichtet werden diejenigen Fälle, in de- nen Bewohner angetroffen wurden. Diese Gewichtung erweist sich als zutreffend. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es wohl zutrifft, dass die Hausfrie- densbrüche Teile der Diebstähle waren. Doch handelt es sich hierbei nicht um ei- nen blossen Kollateralschaden. Vielmehr potenziert der Hausfriedensbruch die Auswirkungen des Diebstahls und macht ihn erst – meist in Kombination mit einer Sachbeschädigung – zu einem Einbruchdiebstahl, welchem zwar kein eigenstän- diger Straftatbestand gewidmet ist, der aber als Rechtsfigur Eingang in die Ver- fassung gefunden hat. Der Einbruchdiebstahl wird nebst dem vorsätzlichen Tö- tungsdelikt, der Vergewaltigung, dem Raub, dem Menschen- und Drogenhandel als Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts aufgeführt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Dies ist Ausdruck davon, dass der Souverän diese Deliktskombination als besonders gravierend qualifiziert. Und das aus gutem Grund: Es ist gerichtsnoto- risch, dass die Folgen des Hausfriedensbruchs bei Einbruchdiebstählen auf die Opfer oft sehr schwerwiegend sind. Die Privatsphäre innerhalb der eigenen vier Wände ist hierzulande ein sehr hohes Gut. Entsprechend schwer sind die Folgen für die Opfer von Einbruchdiebstählen, oft in Form von Angststörungen, erhebli- cher Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und Ekel, weil sich fremde, unbe- kannte Eindringlinge an ihrem Hausrat zu schaffen gemacht haben. Es ist be- kannt, dass Opfer von Einbruchdiebstählen lange Zeit an den psychischen Folgen zu leiden haben und in nicht wenigen Fällen der Umzug als einzige Form der Lin- derung bleibt. Mithin sind die immateriellen Folgen sehr gravierend und nicht zu vergleichen mit anderen, typischen Formen des Hausfriedensbruchs, wie etwa das Betreten eines Einkaufszentrums trotz bestehendem Ladenverbot. Aber auch die materiellen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Oft haben Einbruchdiebstähle einen erheblichen Aufräum- und Reinigungsaufwand zur Folge. Insgesamt wiegt das Verschulden hier somit wie erwähnt noch leicht und es ist eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.4.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass aus der Sicht des Täters der Hausfriedensbruch beim Einbruchdiebstahl
- 64 - lediglich Mittel zum Zweck ist und die verursachten Folgen nicht eigentliches Ziel des Handelns sind, aber eben doch nicht anders als billigende Inkaufnahme gewertet werden können. Insgesamt bleibt die subjektive Komponente ohne Ein- fluss auf die Sanktion. Es bleibt bei der Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstra- fe. 4.4.3. Es rechtfertigt sich, für den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Asperation von 4.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.5. Mehrfache Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Dossier 4) Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 79 S. 108), zumal der zwischenzeitlich revidierte nArt. 22 Abs. 2 SpoFöG hier nicht relevant ist. Für sich gesehen wäre bei einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten eine Strafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe ange- messen. Es rechtfertigt sich mit der Vorinstanz, diesbezüglich eine Asperation von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.6. Drohung (Dossier 3) 4.6.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die angedrohten Nachteile sehr gravierend sind. Etwas Schlimmeres als den Tod und das zusätzli- che Brechen aller Knochen kann kaum in Aussicht gestellt werden. Zudem nahm der Beschuldigte nebst den gewählten Worten auch eine bedrohliche Haltung und ein drohendes Gebahren ein. Dementsprechend kann sich das Verschulden nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen. Auch die direkten und in- direkten Folgen der Tat wiegen erheblich. Der Geschädigte wurde erheblich ein- geschüchtert und derart in Angst versetzt, dass er seinen Dienst nicht mehr weiter verrichten konnte und daraufhin den psychologischen Dienst der Post für eine Behandlung beanspruchen musste (Urk. D3/5 S. 6 f. F/A 40). Auch die verursach- ten Umtriebe waren erheblich, musste doch für den Geschädigten eigens eine Ab- lösung aufgeboten werden (Urk. D3/3 S. 3). Das Verschulden wiegt insgesamt leicht und es ist eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 65 - 4.6.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht von langer Hand geplant und das Vorgehen des Beschuldigten Ausdruck seiner Unbeherrschtheit war. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass die Motive und die inneren Vorgänge weitgehend im Dunkeln bleiben. Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, welche sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 4.6.3. Es rechtfertigt sich, für die Drohung eine Asperation von 4 Monaten Frei- heitsstrafe vorzunehmen. 4.7. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13) 4.7.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der verfolgte wirt- schaftliche Vorteil in Form der eingesparten Fahrtkosten von Fr. 6.70 und Fr. 2.30 sehr gering ist. Auf der anderen Seite fällt jedoch ins Gewicht, dass mit der ge- fälschten Urkunde eine falsche Anschuldigung begangen wurde, welches Delikt eine hohe Strafandrohung vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Trotzdem wiegt das Verschulden insgesamt leicht. 4.7.2. Die subjektive Seite vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er hat die Tat vorsätzlich begangen, um einer drohenden, verhältnismässig kleinen Bus- se zu entgehen. Eine Einzelstrafe von je 1.5 Monaten pro Tat, mithin insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe, erscheint hier als angemessen. 4.7.3. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache Urkundenfälschung eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.8. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13) 4.8.1. Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen erfuhr der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB per 1. Juli 2023 eine Änderung, wonach die Strafe nur noch maxi- mal fünf Jahre Freiheitsstrafe (anstelle 20 Jahre) oder Geldstrafe betragen darf
- 66 - (Ziff. 1), und die Strafe nur noch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (anstelle drei Jahre) oder Geldstrafe betragen darf, wenn die falsche Anschuldigung eine Über- tretung betrifft (Ziff. 2). Das neue Recht erweist sich somit als das mildere, wes- halb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.8.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seien Bruder lediglich eines geringfügigen Vermögensdeliktes und damit einer Übertretung bezichtigte (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB). Dafür beläuft sich der Strafrahmen lediglich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Innerhalb des Strafrahmens wiegt das Verschulden leicht. Dass er seinen Bruder lediglich einer Übertretung bezichtigte, ist allerdings Tat- bestandselement und darf nicht nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. Auf der anderen Seite war die Vorgehensweise sehr plump und es musste auch dem Beschuldigten klar sein, dass die Sache sehr bald auffliegen werde. Dementsprechend gering war denn auch der für die Strafverfolgung verursachte Aufwand. Somit wiegt das Verschulden leicht und eine Einzelstrafe von insgesamt 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als angemessen. 4.8.3. In subjektiver Hinsicht ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Es bleibt bei der festgelegten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 4.8.4. Es rechtfertigt sich, für die mehrfache falsche Anschuldigung eine Asperati- on von 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.9. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31) 4.9.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug für eine einmalige Fahrt ins benachbarte Ausland gebraucht hat und die Einschränkungen für die Geschädigte dadurch klein war. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist hier angemessen.
- 67 - 4.9.2. Die subjektiven Elemente ändern nichts an der Tatschwere. Es sind keiner- lei Motive erkennbar, welche sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen. Zudem hätte er den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen können, die Fahrzeit ist mit knapp anderthalb Stunden ohne Weiteres zumutbar. 4.9.3. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Asperation von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.10. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31) 4.10.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Februar 2019 des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Zürich der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, und er dennoch von AN._____ bis nach AO._____ (Deutschland) fuhr. Das Verschulden wiegt leicht, eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist hier angemessen. 4.10.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ändert dieser Umstand indes- sen nichts an der Tatschwere, womit es bei der festgelegten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bleibt. 4.10.3. Insgesamt rechtfertigt es sich, hierfür eine Asperation von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.11. Missachtung der Ausgrenzung (Dossier 29) Die Vorinstanz hat unter zutreffender Begründung eine bereits asperierte Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Diese ist zu bestätigen, nachdem es angemessen erschiene, für dieses Delikt für sich gesehen eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 68 - 4.12. Zwischenfazit / Asperation Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Januar 2021 4.12.1. Insgesamt resultiert nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten. 4.12.2. Zu berücksichtigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021, wozu die Vorinstanz ausführliche und zutreffende Ausführungen gemacht hat. Es ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 79 S. 114 ff.). Unter Berück- sichtigung der daraus herrührenden Freiheitsstrafe von 5 Monaten ergibt dies ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die dazu von der Verteidigung vorgetragene Kritik verfängt nicht, da das Urteil der Vorinstanz vom 6. Januar 2021 nur im Rahmen der Asperation (im Umfang von 5 Monaten) berücksichtigt wird. 4.12.3. Von der nach dem Gesagten resultierenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von einstweilen 28 Monaten. 4.13. Täterkomponenten 4.13.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 79 S. 118 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung haben sich diesbezüglich – trotz den ausführlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 112) – keine Änderungen ergeben. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafzumessung auswirken. 4.13.2. Hinsichtlich der Vorstrafen und dem Handeln während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchungen und gerichtlicher Verfahren kann vollumfäng- lich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 79 S. 119 f.). Diese sind insgesamt spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
- 69 - 4.13.3. Zum Nachtatverhalten ist anzumerken, dass der Beschuldigte teilweise geständig ist. Diese Zugeständnisse erfolgten dort, wo er durch die Untersuchung bereits überführt war. Zu einer Vereinfachung des Verfahrens hat sein Verhalten jedenfalls nicht beigetragen, weshalb sich sein Teilgeständnis nur sehr leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Schon gar nicht zu erkennen sind Zeichen von Reue und Einsicht. Wohl entschuldigte er sich pauschal für seine Taten, soweit er sie eingestanden hat. Mehr als ein Lippenbekenntnis ist darin nicht zu erkennen. 4.13.4. Nichts ableiten kann die Verteidigung, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe bis zu seiner ersten Vorstrafe von 2019 ein straffreies Vorle- ben (Urk. 109 S. 94), zumal dies eine Selbstverständlichkeit ist und von jeder Person erwartet werden kann. Ebenso wenig ist der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 109 S. 94), da zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um einen grösseren Fall mit erheblichem Aktenumfang handelt. Ausserdem kann von den Behörden nicht erwartet werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. 4.13.5. Unter Berücksichtigung der persönlichen Komponenten ist die Strafe um 4 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.14. Kumulative Strafen betreffend Dossier 33 und Dossier 34 4.14.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 116), beging der Beschuldigte die Diebstähle und Hausfriedensbrüche in den Dossiers 33 und 34 am 25. Juni 2021 bzw. 28. Juni 2021 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021. Damit ist für die neu zu beurteilenden Taten eine eigenständige Freiheitsstrafe (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021) auszufällen, wobei für die einzelnen Delikte dieser Dossiers die Grundsätze der Asperation gelten. 4.14.2. Dossier 33 4.14.2.1. In Bezug auf den Diebstahl ist zu erwähnen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten durch das Eindringen in das bewohnte Nachbarshaus dreist
- 70 - war. Die Deliktssumme ist nicht allzu hoch, wobei es sich beim Deliktsgut um eine Handtasche samt Portemonnaie mit dem üblichen Inhalt an Bargeld und Karten handelte. Der immaterielle Schaden überwiegt den materiellen Schaden. Deshalb erscheint die vorinstanzliche Gewichtung des Verschuldens als "sehr leicht" als zu wohlwollend. Es ist vielmehr von einem leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. 4.14.2.2. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist auf das bereits unter E. V.4.4 Erwähnte zu verweisen. Besonders zu erwähnen ist, dass es sich um eine bewohnte Wohnliegenschaft handelt. 4.14.2.3. Für die beiden Delikte erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Insgesamt rechtfertigt es sich, für die beiden Delikte eine Asperati- on von 4 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.14.3. Dossier 34 4.14.3.1. Hinsichtlich des Diebstahls ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten in Form des Hereinspringens in das Restaurant durch das ge- öffnete Fenster abermals von einer Dreistigkeit und kriminellen Energie zeugt. Die Deliktssumme liegt bereits relativ hoch. Für die Geschädigte weit schwerer ins Gewicht fällt jedoch der Verlust der Handtasche, des Portemonnaies, der Brillen und des Mobiltelefons. Die Verschuldensgewichtung der Vorinstanz von "leicht" ist zu übernehmen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. 4.14.3.2. Zum Hausfriedensbruch ist zu erwähnen, dass sich im Restaurant zwar auch Personen aufhielten, es sich hierbei indessen um ein öffentlich zugängliches Lokal handelt. Der modus operandi durch Einsteigen in das Fenster ist wiederum dreist, die Auswirkungen auf die Geschädigte jedoch klein.
- 71 - 4.14.3.3. Es erscheint angemessen, für die Taten gemäss Dossier 34 insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten festzusetzen und zur vorherigen Strafe eine Asperation von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. 4.15. Fazit Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten, dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheits- strafe. Wegen des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sein Bewenden. Der Beschuldigte befand sich 67 Tage in Haft. Diese sind ihm gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 4.16. Bussen 4.16.1. Hinsichtlich der Grundlagen zur Busse kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 79 S. 122 f.). 4.16.2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 28 und 29) 4.16.2.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 123) ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen ist, da der Beschuldigte beide Male die Wohnung der Geschädigten in ihrem Einverständnis betrat und sie keiner Ge- fährdung aussetzte. 4.16.2.2. In subjektiver Hinsicht ist ebenso auf die Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit egoistischem Motiv han- delte (vgl. Urk. 79 S. 123). 4.16.2.3. Mit der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzbusse von Fr. 600.00 als angemessen (Urk. 79 S. 123). 4.16.3. Geringfügiger Diebstahl (Dossier 35)
- 72 - 4.16.3.1. Der Beschuldigte behändigte eine Halskette aus dem Warenhaus AA._____, deren Wert sich auf Fr. 209.00 belief. Dabei handelte er nicht beson- ders raffiniert (vgl. auch Urk. 79 S. 124). Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu beurteilen. 4.16.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus einem finanziellen Motiv. Mit der Vorinstanz bleibt es bei einem leichten Tatverschulden (Urk. 79 S. 125). 4.16.3.3. Eine Einzelstrafe von Fr. 200.00 Busse wäre vor diesem Hintergrund verschuldensadäquat. Mit der Vorinstanz erscheint es insgesamt angemessen, eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 vorzunehmen (Urk. 79 S. 125). 4.16.4. Geringfügige Hehlerei (Dossier 1) 4.16.4.1. Wie oben ausgeführt (E. III.1.4), ist bei der Hehlerei gemäss Dossier 1 von einem Warenwert von Fr. 100.00 auszugehen. Für die Strafzumessung gilt das bereits unter dem Diebstahl Erwähnte: Der Warenwert ist bei deliktisch er- langten Mobiltelefonen nicht von entscheidender Bedeutung, da Mobiltelefone auch die Funktion eines Datenspeichers, insbesondere Fotos und Videos haben. Diese sind oft nicht oder nur mit besonderem Aufwand wiederzubeschaffen. Ein abhanden gekommenes Mobiltelefon verursacht dem Eigentümer somit erhebli- chen Ärger und Aufwand. In Anbetracht dessen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. 4.16.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte und seinem Handeln egoistische, mithin finanzielle Motive zugrunde lagen. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden. 4.16.4.3. Für sich gesehen erschiene eine Busse in der Höhe von Fr. 400.00 an- gemessen. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips zur festgelegten Ein- satzbusse um Fr. 200.00 zu erhöhen.
- 73 - 4.16.5. Mehrfaches geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Dossier 13) 4.16.5.1. Es ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verwei- sen, wonach von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen ist, nachdem die erschlichenen Leistungen von einem sehr geringen Wert waren und der Be- schuldigte sich hierfür der Urkundenfälschung bediente, bei der indessen keine besondere Raffinesse zu erkennen ist (Urk. 79 S. 123). 4.16.5.2. Die Vorinstanz machte auch zutreffende Ausführungen zur subjektiven Tatschwere, welche vollumfänglich zu übernehmen sind (Urk. 79 S. 124). 4.16.5.3. Vor diesem Hintergrund wäre eine Busse von Fr. 200.00 angebracht. Ebenfalls mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 als angemessen (Urk. 79 S. 124). 4.16.6. Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Dossier 30) 4.16.6.1. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Tatverschulden als leicht, was zu übernehmen ist (Urk. 79 S. 124). Der Beschuldigte tätigte innert weniger Stunden sieben Einkäufe mit zwei unterschiedlichen Debitkarten im Wert von wenigen Hundert Franken. 4.16.6.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Moti- ven. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden (vgl. Urk. 79 S. 124). 4.16.6.3. Eine Einzelstrafe von Fr. 400.00 erschiene angemessen. Mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 als angemessen (Urk. 79 S. 124). 4.16.7. Täterkomponenten
- 74 - 4.16.7.1. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse ent- nehmen lassen, diese mithin neutral zu werten sind (vgl. auch Urk. 79 S. 125). 4.16.7.2. Der Beschuldigte beging die Tathandlungen sowohl während laufender Probezeit als auch während laufender Untersuchung, wie die Vorinstanz richtig erwog und worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 125). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. 4.16.7.3. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschul- digte geständig zeigte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 79 S. 125 f.). 4.16.7.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 126) für die Täter- komponenten und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung von Fr. 100.00 vorzunehmen, nachdem die straferhöhenden die strafmindernden Umstände überwiegen. 4.16.8. Zwischenfazit 4.16.8.1. Nach dem Gesagten resultiert eine Busse von Fr. 1'300.00. 4.16.8.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Januar 2021 nebst der bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und der unbe- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft (Urk. 105). Sämtliche hier zu beurteilenden Übertretungen erfolgten vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 (nament- lich im Sommer 2019, am 27. Juli 2019, am 6. Oktober 2019, am 24. September 2020, am 8. November 2020, am 16. November 2020 sowie am 18. November 2020), weshalb eine Zusatzbusse dazu auszusprechen ist. 4.16.8.3. Die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00, welche mit Urteil vom 6. Januar 2021 ausgesprochen wurde, bildet die Grundstrafe. Für die vorliegenden Delikte
- 75 - wurde wie gezeigt eine Busse von Fr. 1'300.00 als angemessen erachtet. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Asperation von Fr. 1'000.00 vorzunehmen, woraus eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 2'000.00 resultiert. Von die- ser ist die Grundstrafe von Fr. 1'000.00 abzuziehen, was eine Zusatzbusse von Fr. 1'000.00 ergibt. 4.16.9. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Busse von Fr. 1'000.00 als Zusatzbusse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Busse zu bestrafen. 4.16.10. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Ersatz- freiheitsstrafe ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 als angemessen erscheint (Urk. 79 S. 126). Somit ist für die vorliegend auszufällende Busse von Fr. 1'000.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien und dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 79 S. 128 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung beantragen, dass ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt werde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Dossiers Tathandlungen betreffen wür- den, die sich vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 zugetragen hätten. Es liege somit keine Vorstrafe vor. Weiter würden nach wie vor gute Gründe bestehen, um ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten annehmen zu dürfen und es erscheine nicht schlichtweg notwen- dig, diesen mit einer unbedingten Strafe zu belegen, um ihn von einer weiteren Delinquenz abzuhalten. Es könne ihm keine klare Schlechtprognose gestellt wer- den (engagiertes und ordentliches "früheres" Leben, tragischer Umstand seines
- 76 - Lebenswandels, davor guter Leumund, grundsätzlich kooperatives Verhalten in der Untersuchung, vgl. Urk. 64 S. 39 und S. 46 f., Urk. 109 S. 97 ff.).
3. Festzuhalten ist zunächst, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils beginnt. So ist jemand, der gegen eine erstinstanzliche Verurteilung in Berufung geht, kein Verurteilter, sondern gilt weiterhin als unschuldig. Die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die entsprechende Warnwirkung treten erst ein, wenn das vollstreckbare Urteil des Berufungsgerichts eröffnet ist (vgl. BGE 145 IV 137, E. 3.4.3). Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches infolge Berufungsrückzuges erst im Dezember 2021 rechtskräftig wurde. Somit ist die Rüge der Verteidigung zutreffend, dass im Juni 2021 noch keine Verurteilung betreffend die Dossiers 33 und 34 im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlag. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn die günstige Prognose vermutet wird, genügend Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose vorliegen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 129 f.). Seit der erstinstanzlichen Verurteilung kam sodann nichts dazu, was Hoffnung auf Besserung auf Seiten des Beschuldigten wecken würde (vgl. Urk. 112). Es liegen mithin auch keine Anzeichen vor, dass sich der Beschuldigte durch eine aufgeschobene Strafe genügend beeindrucken lassen würde.
4. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zu vollziehen. VII. Widerruf Die Vorinstanz machte ausführliche und zutreffende Ausführungen zum Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 (Urk. 79 S. 126 ff.). Sie führte aus, dass im Hinblick auf die vom Beschuldigten am 25. und 28. Juni 2021 während der Probezeit be- gangenen Delikte (Dossiers 33 und 34) kein Widerruf auszusprechen sei, da die- se nicht in die Probezeit fallen, nachdem diese erst mit Zustellung des Beschlus-
- 77 - ses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2022 (betreffend Beru- fungsrückzug) zu laufen begonnen habe. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts anzufügen. Somit ist der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Janu- ar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht zu widerrufen. VIII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Lan- des verwiesen (Urk. 79 S. 131 ff.). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung ei- nen Verzicht auf eine solche beantragen (Urk. 109 S. 7 und S. 101 ff.).
2. Im Wesentlichen begründet die Verteidigung den Antrag damit, dass die Gesetzgebung zur Landesverweisung im Zusammenhang mit Einbruchs- /Einschleichdelikten undifferenziert und in Fällen mit geringerem Unrechtsgehalt offensichtlich unverhältnismässig sei (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 101 f.). Weiter macht die Verteidigung mit Verweis auf die sogenannte Härtefallklausel geltend, dass der Beschuldigte hierzulande aufgewachsen und weitestgehend stets hier gelebt, gearbeitet und sich auch ausserberuflich engagiert habe. Sein einziger familiärer Bezugspunkt sei sein in der Schweiz lebender Bruder. Zudem betreibe er seine Resozialisierung hier in der Schweiz. Seine Zukunftsperspektive in Deutschland wären deutlich geringer als hier in der Schweiz (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 102 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung und der Katalogtaten ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 131 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Härtefallprü- fung und zum FZA sorgfältig mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Verhältnissen, der Arbeits- und Ausbildungs- situation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration, den Resozia- lisierungschancen des Beschuldigten sowie den anwaltlichen Einwendungen aus- einandergesetzt (Urk. 79 S. 132 ff.).
- 78 -
4. Nicht bei jeder in der Schweiz aufgewachsenen Person bedeutet die Lan- desverweisung eine persönliche schwere Härte. Zwar durfte bereits unter der Be- stimmung von aArt. 55 StGB bei einem in der Schweiz verwurzelten Ausländer mit kaum mehr Beziehungen zum Ausland, der durch eine Landesverweisung "deshalb hart getroffen würde", diese nur mit Zurückhaltung ausgesprochen wer- den (BGer 6B_627/2018, Urteil vom 22. März 2019, E. 1.3.2). Dies gilt besonders für "Secondos", die oftmals nur noch formell Ausländer sind (Trechsel/Bertossa, StGB-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 66a N 11), was am Ausländerstatus nichts ändert, in der Verhältnismässigkeitsprüfung aber wesentlich ins Gewicht fallen kann (vgl. BGer 2C_826/2018, Urteil vom 30. Januar 2019, E. 8.2.3). Diese Aus- länder der zweiten Generation begünstigende Praxis ist mit Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Gesetz geworden: "Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind." (BGer 6B_627/2018, Urteil vom 22. März 2019, E. 1.5). Strafgerichte haben ge- mäss dieser gesetzlichen Anweisung der "besonderen Situation" von Ausländern Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; BGer 6B_724/2018, Urteil vom
30. Oktober 2018, E. 2.3.3; BGer 6B_861/2018, Urteil vom 24. Oktober 2018, E. 2.3). Auf der anderen Seite hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch fest, dass es keinen generellen Ausschluss von Fernhaltemassnahmen bei Aus- ländern der zweiten Generation gibt (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 123, mit Verweisen). Denn wie das Gesetz festhält, ist der besonderen Situati- on Rechnung zu tragen. Das heisst, es sind in jedem Falle die konkreten Um- stände zu überprüfen und zu berücksichtigen. Falls bei hier geborenen Auslän- dern, welche lediglich noch formell Ausländer sind, die Landesverweisung faktisch die Ausweisung in die Fremde zur Folge hätte, ist auf eine Ausweisung zu ver- zichten. Abzustellen ist somit nicht auf das formelle Kriterium des Geburts- und Lebensortes, sondern auf die Intensität der Beziehungen zur Schweiz und zur Heimat.
5. Im Lichte dieser Grundsätze zählt der Beschuldigte nicht zu den typischen Ausländern der zweiten Generation im Sinne von Migrantenkindern, welche hier- zulande aufgewachsen und sozialisiert worden sind und denen die Heimat ihrer
- 79 - Eltern fremd ist. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Auch hat er, mit Ausnahme der Jahre 2010 und 2011, in denen er mit Frau und Kind in Deutschland lebte, stets hier gewohnt. Doch begründet, wie die Vorinstanz zurecht festhält, auch eine langjährige Anwesenheit nicht ohne Weiteres einen Härtefall (Urk. 79 S. 132). Dies insbesondere beim Beschuldigten, welcher sich hierzulande ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhält und gegen welchen im Kanton Zürich eine Wegweisungsverfügung besteht (Urk. D1/19/16/7). Zudem pflegte er stets Kontakt zu seinem in Grenznähe wohnenden Vater in Deutsch- land. So gesehen bedeutet die Rückkehr in seine Heimat als Folge der Landesverweisung nichts Weiteres als die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einerseits und in eine vertraute Umgebung andererseits. Selbst der Verzicht auf eine Landesverweisung würde nichts daran ändern, dass der Be- schuldigte die Schweiz verlassen muss.
6. Zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder pflegt der Beschuldigte sodann gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt. Der Beschuldigte selbst ist le- dig und lebt in keiner Partnerschaft. Selbst bei einer grosszügigen Auslegung des Familienbegriffs kann beim Beschuldigten unter den aufgezeigten Umständen nicht von einem familiären Zusammenleben im Sinne der EMRK ausgegangen werden: Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018, Ur- teil vom 27. Mai 2019, E. 3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich daher auf Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_846/2014, Urteil vom 16. Dezember 2014, E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und 80). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Ver-
- 80 - wandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018, Urteil vom 27. Mai 2019, E. 3.2.3 und BGer 6B_1070/2018, Urteil vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen geschützten Familienkreis im Sinne der EMRK hat.
7. Die seitens der Verteidigung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer schwierigen beruflichen und damit wirtschaftlichen Situation sind unbegründet (Urk. 64 S. 43 ff., Urk. 109 S. 101 ff.). Der Umzug in das grenznahe deutsch- sprachige Ausland, wo der Vater des Beschuldigten lebt und welches dem Be- schuldigten vertraut ist, drängt sich geradezu auf, da sich die dortigen Verhältnis- se in jeder Hinsicht kaum von den hiesigen unterscheiden. Insbesondere die Chance, dort beruflich Fuss zu fassen, ist gross und auch der Arbeitsmarkt für Ar- beitnehmer ist intakt. Auch aus diesem Grund ist es für den Beschuldigten einer- lei, ob er wie früher im Kanton Aargau wohnt oder beispielsweise im benachbar- ten Baden-Württemberg.
8. Sieht man den Grad des persönlichen Härtefalls – auf eine Kürzestformel heruntergebrochen – in der Differenz der Summe aller Vorzüge, derer eine Per- son durch die Landesverweisung verlustig zu gehen droht und der Situation, wel- che eine Person nach ihrer Rückkehr antreffen wird, so fällt diese vorliegend überhaupt nicht ins Gewicht, weder familiär, noch beruflich, gesundheitlich, wirt- schaftlich oder sozial. Vielmehr wird der Beschuldigte sein hier geführtes Leben in Deutschland weiterführen können. Von einer schweren persönlichen Härte kann somit noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein, weshalb eine Landesverweisung auszusprechen ist.
9. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ist und auch wäh-
- 81 - rend der Phase der Delinquenz nicht über eine solche verfügte (Urk. 116 S. 65 f., Urk. 116 S. 71). Nachdem er im Rahmen seiner persönlichen Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung zuerst wahrheitswidrig angab, im Besitze einer B- Bewilligung zu sein, musste er schliesslich eingestehen, dass er über keine Auf- enthaltsbewilligung verfügt. Einen anderen Aufenthaltsgrund, als dass er auf die Erteilung der B-Bewilligung warte, konnte er nicht bezeichnen (Urk. 112 S. 21 f.).
10. Den beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau lässt sich unter dem Datum vom 16. September 2021 eine Wegzugsanzeige des Beschul- digten an die AP._____-strasse … in AQ._____ in Deutschland entnehmen (Urk. 116 S. 81). Der Beschuldigte hat am 18. November 2022 ein Anmeldeformu- lar mit Einreise von Deutschland per 1. August 2022 wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an die Gemeinde AR.______ gesandt (Urk. 116 S. 132 f.). Es wurde hinsichtlich seines Aufenthalts jedoch nichts verfügt, geschweige denn wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsbewilligung erteilt. Im Lichte der klaren Ak- tenlage ist nicht ersichtlich, worauf die Verteidigung ihre Vermutung, wonach das Migrationsamt die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten blockiere, stützt. Die weitere Behauptung, wonach diese Blockierung trotz der vollständigen Einreichung sämtlicher erforderlichen Dokumente erfolge, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze (Urk. 122 S. 4). Der Beschuldigte hält sich dem- nach weiterhin ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen ist noch nicht einmal im Ansatz von einem Härtefall, geschweige denn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
11. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit denjenigen der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzu- wägen.
12. Über die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA hat sich die Vorinstanz zutreffend und ausführlich auseinandergesetzt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 134 ff.).
- 82 -
13. Dies gilt auch für die Dauer der Landesverweisung, welche die Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzt hat (Urk. 79 S. 136). Es kann vollumfänglich auf die Be- gründung verwiesen werden und die Dauer von 7 Jahren ist zu bestätigen.
14. Dasselbe gilt für die Ausschreibung im SIS. Auf eine solche ist zu verzich- ten. IX. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte beantragt, die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprü- che seien auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei auf diese nicht einzutre- ten und subeventualiter seien diese abzuweisen, da die Forderungen hinsichtlich Grundlage, Inhalt und Höhe weder hinreichend substantiiert noch belegt seien (Urk. 64 S. 49 f., Urk. 109 S. 7 und S. 106 f.).
2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Dossiers 11 ausdrücklich aner- kannt hat, ein Portemonnaie im Wert von Fr. 30.00 mit Bargeld in der Höhe von Fr. 973.00 an sich genommen zu haben und sich diesbezüglich auch schuldig erklärt hat und ein Kaufbeleg für die Powerbank in den Akten liegt, sind die Vo- raussetzungen zur Pflicht auf Leistung von Schadenersatz ohne Weiteres gege- ben (Urk. D11/7 S. 4 f., Urk. D11/14). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger P._____ Schadenersatz von Fr. 1'003.00 zuzüglich 5 % Zins ab
10. August 2019 zu bezahlen. Der darüber hinausgehende Schadenersatz, wel- chen der Privatkläger P._____ geltend macht, ist nicht ausgewiesen. Somit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers P._____ im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Da die Täterschaft des Beschuldigten auch hinsichtlich Dossier 10 erstellt ist und das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 3'192.40 mittels Belegen ausgewiesen ist (Urk. D10/9), ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin Q._____ AG Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 83 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ist auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, welche zu übernehmen sind (Urk. 79 S. 147 f.). 1.2. Weiter ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ausgangsgemäss zu bestäti- gen und entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten hingegen die Fr. 1'219.00 (Auslagen Untersuchung, Gut- achten Dossier 9), da diesbezüglich ein Freispruch erging (Urk. 79 S. 153) und hierfür kein Beleg vorhanden ist und die Position nicht liquid ist. Diese Kosten so- wie die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Anders als im Berufungsverfahren kommt im erstinstanzlichen Verfahren, wie vom Beschuldigten beantragt, die an- teilsmässige Auferlegung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage, wel- che vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 148). Namentlich ist bei einem einheitli- chen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkos- ten geführt hat (BGer 6B_115/2019, Urteil vom 15. Mai 2019, E. 4.3. mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall sind die Freisprüche betreffend die Dossiers 9 und 20 vernachlässigbar, womit sich eine vollständige Kostenauflage an den Beschuldig- ten rechtfertigt.
- 84 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.00 zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Be- schwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung Freisprüche in weiteren Dossiers an, beantragte teilweise eine andere rechtliche Würdigung, eine tiefe- re Sanktion sowie das Absehen von der Landesverweisung und die Aufhebung der gesprochenen Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz. Er unter- liegt mit Ausnahme der milderen Qualifikation der Hehlerei und in wenigen un- wesentlichen Nebenpunkten, unter anderem betreffend die Verfahrenseinstel- lung bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 und ei- ner minim tiefer ausfallenden Busse, praktisch vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens daher aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte weder Anspruch auf eine persön- liche Umtriebsentschädigung noch auf Leistung von Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.4. Die amtliche Verteidigung beantragt für ihre Bemühungen im Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'433.80 (Urk. 102, Urk. 111). Aus den eingereichten Aufstellungen geht hervor, dass seinem Antrag ein Aufwandhonorar auf der Basis eines geltend gemachten Aufwands von 166,2 Stunden à Fr. 220.00
- 85 - zuzüglich Barauslagen von Fr. 979.00 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zugrun- de liegt. 2.4.1. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ in Form seiner konsolidierten Abrechnung vom 15. Juni 2023 gestellt (Urk. 111). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorge- sehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 liegt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Festset- zung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4.2. Die Bedeutung des Falles ist für den Beschuldigten vorliegend hoch, bean- tragt er doch im Wesentlichen den Verzicht auf den Vollzug der Sanktion und den Verzicht auf die Landesverweisung. Dieser Aspekt ist stark zu gewichten und im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Verantwortung des Rechtsanwalts ist nicht gleich hoch einzustufen, da der Schwierigkeitsgrad als noch eher tief einzustufen ist. Es stellen sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der notwendige Zeitaufwand war im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren erheblich. Dies gilt jedoch nicht für die Vorbereitung des Berufungsverfahrens, decken sich doch die Argumentatio- nen der beiden Verhandlungen weitestgehend. 2.4.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl die Be- deutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand
- 86 - des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls nicht über dem mittleren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung im mittleren Bereich des Gebüh- renspektrums auf Fr. 14'000.00 festzusetzen. Hinzu kommt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 für die Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Urk. 122). Zu addieren sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 979.00 (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 15'979.00, zuzüglich Mehrwert- steuer im Umfang von 7.7 % (entsprechend Fr. 1'230.40). Dies ergibt ein Honorar für die amtliche Verteidigung von Fr. 17'209.40. 2.5. Lediglich um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Vergütung von Fr. 23'445.10 geleistet hat, sich nichts ableiten lässt (Urk. 66). Abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Entschädigungsbeschluss keine Begründung enthält und alleine schon deshalb im Quantitativen nicht nachvollziehbar ist, erscheint die Entschädigung im Lichte der Grundsätze von § 2 der AnwGebV als überhöht. Da diese jedoch unangefochten blieb und das Verschlechterungsverbot gilt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 30, 34 und 35),
- (…)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 8, 12 und 26)
- 87 -
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV (Dos- sier 4),
- (6.-13. Spiegelstrich …)
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 29),
- der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (Dossier 29).
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 9 und Dossier 20 sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. (…)
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen: Geschäfts-Nr. 71605817
- Andere Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A011'026'101)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'026'145)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A011'026'156)
- Vergleichs-WSA ab B._____ (Asservat Nr. A011'026'167)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'026'178) Geschäfts-Nr. 73257702
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'406)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'681'417)
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A011'681'428) Geschäfts-Nr. 75680669
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'827'428) Geschäfts-Nr. 75814823
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'829'708)
- Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'797'090) Geschäfts-Nr. 75954255
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'856'096)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'109)
- 88 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'110)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'856'132) Geschäfts-Nr. 76054267
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'903'763)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'774)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'903'796) Geschäfts-Nr. 76068398
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A012'907'107)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'298)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'141)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'152)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'174)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'196)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'210)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'221)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'243)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'254)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'907'265)
- Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'927'945) Geschäfts-Nr. 76534059
- Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A013'108'468)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'491)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'515)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'560)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'108'571)
- DNA-Spur - Gegenstand (Asservat Nr. A013'108'593)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'108'606)
- Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. 013'108'548) Geschäfts-Nr. 76537616
- Fahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'787)
- Beifahrer-Airbag aus dem Pw ZH 1 (Asservat Nr. A013'117'798)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'867)
- DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A013'117'878)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'914)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'117'947)
- 89 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'042)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'053)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'064)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'111)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'122)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'144)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'155)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'118'166)
9. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Geschäfts-Nr. 70507492) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen:
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701N01 (Asservat Nr. A010'768'602)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581701S01 (Asservat Nr. A10'768'613)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581702N01 (Asservat Nr. A010'768'624)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581703H01 (Asservat Nr. A010'768'646)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581704U01 (Asservat Nr. A010'768'657)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581705H01 (Asservat Nr. A010'768'679)
- Datenauslesung/Datensicherung 05581706U01 (Asservat Nr. A010'768'680)
- andere Datenträger 0559.17.02 - USB Memory Stick (Asservat Nr. A010'766'571)
10. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, liegende ärztliche Zeugnis im Original betr. A._____ (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A014'734'975) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des zur Vernichtung überlassen.
11. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Besondere Delikte/Amtsermittlungen, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 70507492) werden C._____, D._____- strasse …, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Ver- langen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern sie dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurden:
- andere Datenträger 0559.17.01.H01 - SSD (Asservat Nr. A010'771'309); (act. D4/11/19)
- andere Datenträger 0559.17.01.H02 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'310)
- andere Datenträger 0559.17.01.H03 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'978)
- andere Datenträger 0559.17.01.H04 - Festplatte (Asservat Nr. A010'771'990)
- 90 -
- andere Datenträger 0559.17.01.H05 - SSD (Asservat Nr. A010'772'028)
12. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Samsung Tablet Ser.Nr. 2 (Geschäfts-Nummer: 73257702; Asservat Nr. A013'386'453) wird der F._____ GmbH (B), G._____-strasse …, … Zürich, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
13. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Mobiltelefon iPhone, IMEI-Nr. 3 (Geschäfts-Nr.: 76786077; Asservat Nr. A013'228'712) wird H._____, I._____-strasse …, J._____, nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern es dem Berech- tigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
14. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüsselbund mit 6 Schlüsseln (1 KABA Star, RU4634, 4, 2 / 1 SILCA / 1 KABA 8, A5103395.1 ALFA, 5000K / 1 BURCHWÄCHTER / 1 ABUS) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'232'047) wird K._____, L._____-strasse …, M._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausge- geben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
15. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernde Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (1 KABA Star, SN8246, 10.1 / 1 KALE / 1Q) (Geschäfts-Nr. 76786077; Asservat Nr. A013'231'986) wird N._____, O._____- strasse …, …. Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, sofern er der Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurde.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2021 be- schlagnahmten Dopingmittel und Dopingutensilien (Asservat Nr. A014'630'423, A014'630'478, A014'630'525, A014'630'558, A014'630'570, A014'630'627) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen. 17.-18. (…)
- 91 -
19. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- R._____ (3);
- S._____ (4);
- T._____ (5);
- U._____ GmbH (6);
- V._____ (16).
20. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
21. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin W._____ AG (2) wird abgewiesen.
22. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ AG (1) wird abgewiesen. 23.-27. (…)
28. (Mitteilungen)
29. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 8 eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 33), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 10 und 14), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7, 10, 11, 14, 33 und 34),
- 92 - − der geringfügigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 13), − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 30), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 31), − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 31), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 28).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon insge- samt 67 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Frei- heitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'000.– als Zusatzbusse zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Busse.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
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6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird nicht widerrufen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P._____ (Dossier 11) Schadenersatz von Fr. 1'003.00 zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren des Privatklägers P._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Q._____ AG (Dossier
10) Schadenersatz von Fr. 3'192.40 zu bezahlen (Schaden Nr. 4). Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin Q._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird hinsichtlich Ziff. 23 und 25 bestätigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen Fr. 1'219.00 (Gutachten, Dossier 9) und diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten von Fr. 1'219.00 (Gutachten, Dossier 9) und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 94 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'209.40 amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger P._____ (versandt) − die Q._____ AG (Schaden Nr. 4) (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger P._____ − die Q._____ AG (Schaden Nr.4) − das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern − das Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Widereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
- 95 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. 5) − die Staatsanwaltschaft Freiburg, z. Hd. Herr Erster Staatsanwalt Stefan Fuchs, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. August 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel MLaw J. Bischof