Sachverhalt
1. Die Grundlagen zur Sachverhaltserstellung wurden von der Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 17 ff.).
- 7 - 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels zusammengefasst (Urk. 77 S. 20 ff.), dass auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht abgestellt werden könne. Seine Abstreitungen würden gegen vor- handene objektive Beweismittel sprechen. Auch könne nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ abgestellt werden, weil auch dessen Aussagen gegen die objektiven Beweismittel sprechen würden. 2.2. Hingegen könne man auf die Aussagen der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ abstellen, so die Vorinstanz. Die Privatklägerin habe über neun Einver- nahmen sehr offen und ehrlich ausgesagt, ohne dass Zeichen erkennbar gewe- sen seien, welche darauf hätten schliessen lassen, dass sie unwahr oder über Gebühr zu eigenen Gunsten ausgesagt hätte. Vielmehr habe die Privatklägerin wiederholt und konsequent zu ihrem eigenen Nachteil ausgesagt, womit sie um- gekehrt wiederum die beiden Beschuldigten entlastet habe. Die Privatklägerin ha- be eingeräumt, dass keinerlei Druck auf sie ausgeübt worden sei, um nach Zürich zu reisen. Dem Chatverlauf lasse sich sodann entnehmen, dass sich die Privat- klägerin und der Beschuldigte vor ihrer Anreise mehrmals persönlich in Ungarn in ihrer Heimatstadt getroffen hätten. Sie habe den Zug nach Zürich Ende November 2018 freiwillig, alleine und auf eigene Kosten bestiegen. 2.3. Die Privatklägerin habe weiter bestätigt, dass sie bereits in Ungarn gewusst habe, welcher Tätigkeit sie in Zürich nachgehen sollte. Sie habe auch bestätigt, dass sie angesichts der finanziellen Lage ihrer Familie in Ungarn zu einer Tätig- keit als Prostituierte bereit gewesen sei. Wiederholt habe sie ausgesagt, dass sie nach Zürich gekommen sei, weil sie gedacht habe, sie schaue sich "das" einmal an. Ihre Motivation sei gewesen, in Zürich als Prostituierte Geld zu verdienen, nachdem ihre Verdienstmöglichkeiten in einem Erotikmassagesalon in F._____ eingebrochen seien und sie nicht mehr genügend Geld an ihre Mutter habe über- weisen können. Der Beschuldigte habe eine genaue Vorstellung über die Le- bensweise der Privatklägerin und ihrer Familie gehabt. Ihm sei die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin bekannt gewesen. 2.4. Die Privatklägerin habe konsequent verneint, dass sie vom Beschuldigten in irgendeiner Weise zur Reise in die Schweiz gezwungen worden sei. Über die
- 8 - konkreten Arbeitsumstände in Zürich sei die Privatklägerin jedoch vom Beschul- digten getäuscht worden, erwog die Vorinstanz weiter. Die Privatklägerin habe dazu glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie der Prostitution in Zürich nur un- ter den vom Beschuldigten versprochenen sauberen und gehobenen Umständen habe nachgehen wollen und dass sie nur wegen dieser in Aussicht gestellten Arbeitsbedingungen und den Verdienstmöglichkeiten die Reise in die Schweiz überhaupt angetreten habe. Überzeugend habe die Privatklägerin dargelegt, dass sie dem Beschuldigten grosses Vertrauen entgegengebracht habe, zumal sie ihn von Kindsbeinen an gekannt habe. Dies werde auch aufgrund der Chatnachrich- ten deutlich, welche ein vertrautes Verhältnis erkennen liessen. 2.5. Die Privatklägerin habe glaubhaft und über alle Einvernahmen konstant geschildert, dass sie bereits kurz nach ihrer Ankunft über die vorgefundenen Bedingungen an der D._____-strasse entsetzt gewesen sei. Sie habe sodann sieben Tage die Woche gearbeitet, wobei sie sich kaum habe erholen können, da sie Mindesteinnahmen habe erzielen müssen. Ihren finanziellen Druck habe die Privatklägerin mit der Schilderung eines offensichtlich traumatischen Vorfalls un- termauern können. Dass die Privatklägerin oft betrübt gewesen sei und unter Substanzeinfluss gestanden habe, habe auch der Zeuge E._____ bestätigt. Er habe ihr mehrfach das Essen bezahlt, da die Privatklägerin zum Teil nicht genü- gend Geld für Lebensmittel gehabt habe. 2.6. Subjektiv bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin falsche Vorstellungen über ihre Betätigung als Prostituierte in Zürich geweckt habe, um sie zur Reise zu veranlassen und von ihr finanziell zu profitieren. Ein anderes, plausibles Motiv sei nicht ersichtlich. 3.1. Die Vorinstanz hat eine akribische Beweiswürdigung vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist und die von den Parteien anlässlich der Berufungsver- handlung auch nicht substantiiert beanstandet wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 77 S. 37 ff.). Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist unauffällig und deren Aussagen lassen sich durch den Chatverkehr – zwischen ihr und dem Beschul- digten sowie auch zwischen ihr und H._____ – verifizieren. Ebenfalls im Einklang
- 9 - mit der Vorinstanz bleibt zu sagen, dass die ausweichenden, offenkundig beschö- nigenden und insgesamt wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten den überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nichts entgegenzusetzen vermögen. Dies bestätigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung: 3.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erwies sich als auffällig und zeigte erneut, dass er nicht die Wahrheit sagte. Vehement stritt er ab, dass die Privat- klägerin wegen ihm in die Schweiz gereist sei. Er habe zwar gewusst, dass die Privatklägerin als Prostituierte gearbeitet habe, das habe ihn jedoch nicht interes- siert. Er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin in die Schweiz gereist sei und sie sei auch nicht zu ihm gekommen. Diese pauschalen Abstreitungen stehen im Widerspruch zu den Chatnachrichten (Urk. D1/2/1), welche der Beschuldigte und die Privatklägerin unbestrittenermassen ausgetauscht haben. Auf die Frage, weshalb er der Privatklägerin das gute Leben und die Arbeitsbedingungen in der Schweiz dermassen angepriesen habe, wusste der Beschuldigte sodann keine Antwort. Er finde keine Worte dazu. Er habe ihr nichts versprochen und auch nicht mit ihr darüber gesprochen. Die weiteren Fragen, wie er die Privatklägerin unter- stützt habe (mit Abholen am Bahnhof, organisieren einer Wohnung etc.), beant- wortete er mit einem knappen "nein", wogegen er sich ansonsten redselig zeigte, sich umfassend erklärte und dem Gericht sogar Gegenfragen stellte. Zusammen- gefasst zog er sich auf den Standpunkt zurück, dass er zwar die Privatklägerin in der Schweiz getroffen habe (selten), er aber ansonsten gar nichts wisse. Sein Aufenthalt im Rotlich-Milieu in Zürich bei ungarischen Prostituierten sei lediglich zum Zwecke seiner Entspannung erfolgt und um Party zu machen (Urk. 107 S. 7 ff.). 3.3. Weshalb ihn die Privatklägerin dermassen belasten sollte, konnte der Beschuldigte indessen auch nicht erklären. Sein Vorbringen, wonach sie in seinen Zwillingsbruder verliebt gewesen sei (Urk. 107 S. 17), blieb genauso unschlüssig, wie die Erklärung, sie habe versucht, dadurch ihre Prostitutionstätigkeit zu ver- bergen. Hätte sie Letzteres gewollt, hätte sie sich kaum selbst einem polizeilichen Verfahren ausgesetzt, welches ihr ganzes Privatleben offengelegt hat. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass Familie und Bekannten in der Heimat-
- 10 - stadt der Privatklägerin bekannt war, welcher Tätigkeit sie im Ausland nachging. Auch das von der Verteidigung erneut vorgebrachte Motiv, wonach die Privatklä- gerin einen "Sündenbock" für ihre missliche Lage gebraucht habe (Urk. 66 S. 6 und Urk. 112 S. 3 f.), erschliesst sich nicht. Wenn der Beschuldigte – wie er selber glauben machen wollte – die Privatklägerin nicht ermutigt hat, in die Schweiz zu kommen, hier auch nichts für sie organisiert hat und auch nicht für sie Bezugs- person gewesen ist, weshalb sollte sie ihn dann als "Sündenbock" auswählen? Dass die Privatklägerin eine Person, die sie zwar aus der Schulzeit kannte und viel später spontan ein paar Mal in der Heimatstadt und in Zürich im Ausgang ge- troffen hat, dermassen schwerwiegend belastet, ist schlicht lebensfremd. Der Standpunkt des Beschuldigten deckt sich auch nicht mit dem Chatverlauf zwi- schen ihm und der Privatklägerin, welcher einen viel intensiveren und intimeren Umgang dieser beiden Personen aufzeigt. 3.4. Schliesslich war es so, dass der Beschuldigte um die prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin bzw. ihrer Familie gewusst hat. Wie ausgeführt, hat bereits die Vorinstanz dies zutreffend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 77 S. 41 f.). Diesen Umstand bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wo er zu Protokoll gab, dass die Familie der Privatklägerin "arm" und auch nicht "die Sauberste" gewesen sei (Urk. 107 S. 8). 4.1. Soweit die Vorinstanz bei den Ausführungen zum Sachverhalt den relevan- ten äusseren Ablauf der Geschehnisse als erstellt sieht (Urk. 77 S. 42), jedoch unter dem Titel der rechtlichen Würdigung die in der Anklage umschriebene aus- weglose wirtschaftliche Situation, welche die Privatklägerin geradezu in die Prosti- tution gezwungen habe (Urk. D1/27 S. 4), als nicht erstellt ansieht (Urk. 77 S. 53), ist dem nicht zu folgen. Die persönliche Situation der Privatklägerin ist Tat- und nicht Rechtsfrage und wäre unter ersterem Titel zu behandeln gewesen. 4.2. Wie vorstehend ausgeführt, befand sich die Privatklägerin anklagegemäss in einer desolaten wirtschaftlichen Situation. Dieser Umstand muss nachfolgend der rechtlichen Würdigung ebenfalls zugrunde gelegt werden. Nach diesen Erwägun- gen ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen.
- 11 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, auf welche vorab verwie- sen werden kann (Urk. 77 S. 49 f.).
2. Tathandlung / Tatzweck 2.1. Anklagegemäss geht es vorliegend um die Tathandlungsvariante "Anwerben zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung". Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist damit jede Tätigkeit gemeint, die darauf abzielt, eine Person zum Zwecke der (sexuellen) Ausbeutung zu verpflichten oder zu binden. Der Begriff des "Anwerbens" ist damit grundsätzlich weit auszulegen (BGer 6B_4/2020 vom 17.12.2020 E. 4.1.; vgl. auch SCHULTZ ANNATINA, Menschenhandel in der Schweiz, in ZBJV 159/2023 S. 409 ff.). 2.2. Das "Anwerben" der Privatklägerin durch den Beschuldigten wurde bereits von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt (Urk. 77 S. 51 Ziff. 2.2.1.). Auf dies- bezügliche Erwägungen kann verwiesen werden. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde weder von der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich beanstandet (Urk. 108 S. 7; Urk. 112 S. 6). 2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes wie folgt zu ergänzen: der Beschuldigte traf die Privatklägerin anlässlich einer Party in ihrer Heimatstadt G._____ und pries ihr in der Folge gute Verdienstmöglichkeiten und ein luxuriöses Leben als Prostituierte in der Schweiz an. Dies tat er insbesondere, weil ihm be- kannt war, dass die Privatklägerin bereits im Ausland als Prostituierte tätig war. Zudem wusste er um die prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin (mehr dazu nachfolgend). Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt (noch) keine bestimmte Geldsumme vereinbart, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten aus ihrer Sexarbeit abzugeben hatte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt an- warb, weil er sich eigene finanzielle Vorteile erhoffte, liegt hingegen auf der Hand und ergibt sich zwanglos daraus, dass er ihr ein Zimmer organisieren liess, ge-
- 12 - meinsame Partys, Einkaufstouren und Ferien im Ausland in Aussicht stellte. Das alles ist freilich nicht umsonst zu haben. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte von der Privatklägerin Fr. 300.– bezahlen liess (bevor diese überhaupt in der Schweiz ankam), untermauert die vorwiegend finanzielle (Ausbeutungs-)Absicht des Beschuldigten zusätzlich. 2.4. Die Anwerbung erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der Privatklägerin in der Prostitution. Diesbezüglich muss sich der Beschuldigte zu- mindest einen Eventualvorsatz vorwerfen lassen. Ob sich die Privatklägerin letzt- lich auch ausnützen liess, ist nicht tatbestandsmässig.
3. Tatmittel 3.1. Die Vorinstanz kam zwar zum Schluss, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin unwahre und täuschende Angaben gemacht habe. Sie erwog hingegen, dass die Privatklägerin nicht ihres freien Willens beraubt worden sei, weil sie gewusst habe, um welche Tätigkeit es in Zürich gehen würde (die Prostitution) und weil sie sich zuerst nur alles habe anschauen wollen. Sie sei aus freien Stü- cken nach Zürich gereist. Die Vorinstanz erblickte auch keine prekäre wirtschaftli- che Notlage der Familie der Privatklägerin oder fehlende Alternativen zur Prostitu- tionstätigkeit in Zürich. Die Privatklägerin habe in F._____ zeitweise ein Einkom- men bis zu EUR 3'500.– oder am Ende ihrer Tätigkeit noch etwa EUR 1'000.– er- zielt, was genügt habe, um die Familie bzw. die Mutter zu unterstützen. Ausser- dem hätte auch der arbeitsfähige Bruder helfen können. Dass die Privatklägerin im Sinne der Palermo-Konvention getäuscht oder ihre besondere Hilflosigkeit ausgenutzt worden sei, sah die Vorinstanz ebenfalls nicht als erfüllt. Der Beschul- digte habe letztlich bei der Privatklägerin kein Macht- oder Abhängigkeitsverhält- nis ausnutzen können, so schliesslich die Vorinstanz (Urk. 77 S. 51 ff.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem zusammengefasst entgegen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter falschen Versprechungen in Bezug auf wesentliche Punkte der Prostitutionstätigkeit angeworben habe. Die Privatklägerin wäre nie in die Schweiz gereist, hätte sie um die wahren Gegebenheiten gewusst. Unter Anwendung einschlägiger internationaler Abkommen falle dies unter das
- 13 - Tatmittel der Täuschung. Ausserdem habe der Beschuldigte die besondere Ver- letzlichkeit der Privatklägerin ausgenutzt, weil er um die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage der Privatklägerin gewusst habe, die ihre Entscheidungsmög- lichkeiten eingeschränkt hätten. Auch die Ausnutzung der bei der Privatklägerin vorhandenen Situation der Verletzlichkeit stelle unter Anwendung internationaler Abkommen ein weiteres Tatmittel des Menschenhandels dar (Urk. 108 unter Hin- weis auf Urk. 82). Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 109 S. 4 ff.). Die Verteidigung hingegen verwies hierzu lediglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 112 S. 7). 3.3. Nach ständiger bundesrechtlicher Rechtsprechung werden die Tatmittel des Tatbestands des Menschenhandels anhand internationaler Definitionen aus- gelegt. Danach sollen Opfer, die unter Anwendung von Gewalt oder anderer For- men der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden, geschützt werden (vgl. BGer 6B_128/2013 vom
7. November 2013 E. 1.1.1; Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Be- kämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [Palermokonvention], SR 0.311.542 oder Art. 4 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Men- schenhandels [Europaratskonvention gegen Menschenhandel], SR 0.311.543). Dieselben Definitionen statuieren weiter, dass bei Vorliegen eines Tatmittels eine allfällige Einwilligung des Opfers irrelevant ist (Art. 3 lit. b Palermokonvention bzw. Art. 4 lit. b Europaratskonvention gegen Menschenhandel). Vorliegen sind die Tatmittel der Täuschung sowie die Ausnützung besonderer Hilflosigkeit einschlä- gig, was grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 77 S. 51 ff.; Urk. 108 unter Hinweis auf Urk. 82 S. 7; Urk. 112 S. 6 ff.). Dabei ist der Begriff der Täuschung nicht im Sinne eines Zwangs zu verstehen. Bereits ein Irrtum beim Opfer, worauf dieses falsch entscheidet, ist ausreichend (SCHULTZ, a.a.O., S. 425). 3.4. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des Zusammentreffens 2018 in Ungarn unwahre und falsche Versprechung in Bezug auf wesentliche Punkte der zu erbringenden Prostitutionstätigkeit in Zürich machte. So wurden von ihm die allgemeinen Le-
- 14 - bensumstände beschönigt dargestellt, indem er der Privatklägerin Partys, Shop- ping und Ferien im Ausland in Aussicht stellte. Die konkreten Arbeitsumstände als Prostituierte wurden vom Beschuldigten ebenfalls unwahr dargestellt. Gemäss seinen Schilderungen sollte die Privatklägerin in einer Luxus-Bar arbeiten und hätte von Bodyguards bewacht werden sollen. Die Privatklägerin sollte dort ihr ei- genes Zimmer zur Verfügung haben und sich ihre Kunden selber aussuchen kön- nen. Schliesslich wurden ihr gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt (sie sollte keine Dienstleistungen unter Fr. 100.– anbieten müssen) und niemand soll- te ihr den Verdienst wegnehmen. Nach erster Kontaktaufnahme bearbeitete der Beschuldigte die Privatklägerin danach via Textnachrichten weiter und ermunterte sie, den Schritt in die vermeintlich verheissungsvolle Zukunft in der Schweiz zu machen. Vertrauend auf die Schilderungen des Beschuldigten, den sie seit der Kindheit kannte, entschloss sich die Privatklägerin sodann – in Unkenntnis aller relevanten Umstände –, nach Zürich zu kommen und es "zu versuchen". 3.5. In Zürich fand die Privatklägerin sodann gemäss erstelltem Sachverhalt völlig gegenteilige Bedingungen vor. Zusammengefasst kam die Privatklägerin in Zürich auf den Strassenstrich, wo sie ihren Körper für Fr. 50.– bis Fr. 100.– an Freier anbot. Vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten C._____ wurde sie verbal unter Druck gesetzt und überwacht. Sie hatte ihr Zimmer – wo sie ebenfalls ihre Freier bediente – mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu teilen, mit ihrem Ver- dienst musste sie dieses Zimmer für den Mitbeschuldigten C._____ (mit- )finanzieren sowie den Lebensunterhalb des Mitbeschuldigten C._____ und des Beschuldigten. Zusätzlich hatte sie den beiden weiteren Abgaben zu leisten. 3.6. Bei ihrem Entscheid, nach Zürich zu fahren, befand sich die Privatklägerin damit in einem Irrtum und sie fällte diesen auf einer falschen Grundlage. Zwi- schen dem Irrtum der Privatklägerin sowie deren Verhalten bestand zu diesem Zeitpunkt ein Motivationszusammenhang: hätte der Beschuldigte der Privatkläge- rin die Wahrheit über die sie in Zürich erwartenden, konkreten Arbeits- und Le- bensbedingungen gesagt, dann hätte sie sich fraglos nicht dazu entschlossen, die Reise nach Zürich anzutreten, um sich zu prostituieren.
- 15 - 3.7. Dass die Privatklägerin letztlich vermeintlich "freiwillig" einwilligte nach Zürich zu kommen, ist irrelevant, denn sie fasste ihren Entschluss – wie gesagt – gestützt auf die täuschenden und manipulativen Machenschaften des Beschuldig- ten. Insofern wurde sie gar nie in die Lage versetzt, sich nach Abwägung von Pro und Kontra einen freien Willen zu bilden und in die Prostitutionstätigkeit in Zürich einzuwilligen. F._____ als Arbeitsort war damals keine Alternative mehr. Die Ver- dienstmöglichkeiten dort waren stark rückläufig und im Vergleich zu den ange- priesenen Möglichkeiten in Zürich schlicht zu wenig attraktiv. 3.8. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte neben dem Tatmittel der Täuschung auch noch die bei der Privatklägerin vorliegende besondere Vulnerabilität aus- nutzte. Er kannte die Familiengeschichte der Privatklägerin bis ins Detail, er wuss- te um das jugendliche Alter, um ihre Naivität und ihre desolate wirtschaftliche Si- tuation und auch darum, dass sie nirgendwo ein besseres "Arbeitsangebot" erhal- ten würde, als das von ihm präsentierte. Der Beschuldigte selber gab an, dass es praktisch nur "einen Grund" (wegen des Geldes mit andern ins Bett zu gehen) gebe, weshalb junge Frauen aus Ungarn in die Schweiz kämen (Urk. 107 S. 9). Ohne Frage hatte die Privatklägerin keine wirkliche Alternative zur Prostitution. Sie führte selber aus, sie sei in Ungarn nicht zum Arzt gegangen, weil sie über keine Krankenversicherung verfügt habe. Die Heizkörper in ihrem Haus hätten erst mit ihrem Verdienst aus F._____ saniert werden können (Urk. D1/9/6 S. 6 ff.). Die Familie verfügte offensichtlich nicht über ausreichende Mittel, um ihre exis- tenziellen Bedürfnisse zu decken. 3.9. Selbst wenn sodann von einer erwachsenen Person zu erwarten wäre, dass sie sich selbstbestimmt für eine Tätigkeit entscheidet und nicht zu einer sol- chen überredet wird, ist bei einer 18-Jährigen naiven und intellektuell offensicht- lich überforderten Person durchaus von einer verstärkten Beeinflussbarkeit und Ausnutzbarkeit auszugehen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass die Privatklägerin bereits selbständig nach F._____ reiste und dort der Pros- titution nachging. Wenn die Vorinstanz hierin den Mut und die Fähigkeit zu eigen- ständigem Überlegen und Handeln der Privatklägerin sieht (Urk. 77 S. 54), ist das
- 16 - zwar nicht falsch, verkennt jedoch, dass auch dieser Schritt aus einer schlichten Alternativlosigkeit heraus erfolgte. 3.10. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade die Privatklägerin aufgrund ihrer sehr ärmlich verlaufenen Kindheit empfänglich dafür war, im Ausland (möglichst rasch) zu Geld zu kommen und so in Ungarn für sich und ihre Familie sorgen zu können. Dafür sah sie offensichtlich den Verkauf ihres Körpers als einzige Mög- lichkeit an. Wie sie selber zu Protokoll gab, verfügte sie über keine abgeschlosse- ne Ausbildung. Ihre Verdienstmöglichkeiten in der Heimat schienen nicht derart vorhanden gewesen zu sein, um damit ein ausreichendes Einkommen zu erzie- len, um sich und die Mutter genügend zu versorgen. Inwieweit der Bruder anstelle der Privatklägerin in der Lage gewesen wäre, für die Familie zu sorgen, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen und ist schliesslich irrelevant. Die Privat- klägerin glaubte, keine echte oder akzeptable Alternative zu haben, als sich der Ausbeutung zu unterziehen. Wie bereits erwähnt, stellte auch eine Rückkehr nach F._____ keine Alternative dar. Die Privatklägerin entschied sich damit innerhalb der beschränkten, schlechten Möglichkeiten für das vermeintlich beste Angebot. 3.11. Damit kann gesagt werden, dass der Beschuldigte die besondere Verletz- lichkeit der Privatklägerin ausgenutzt hat. Er profitierte dabei von der Zwangslage, in welcher sich die Privatklägerin befand und welche letztlich ihre Entscheidungs- freiheit einschränkte. Wenn die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit gege- ben ist, dann ist die Einwilligung des Opfers in die Ausbeutung unerheblich, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Dass und warum die Privatklägerin letztlich in der Prostitution verweilte, ist für die Erfüllung des Straftatbestandes irrelevant. 3.12. Der Beschuldigte hat zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass die Privatklägerin seinem Angebot vor allem aus ihrer finanziel- len Not heraus Folge leistete. Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugen- den Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher sich die Privatklägerin ange- schlossen hat und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung der objektive und subjektive Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.
- 17 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Grundlagen 1.1. Art. 182 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheits- strafe (drei Tage bis 20 Jahre) oder Geldstrafe (mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze) vor. Abs. 3 desselben Artikels sah vor, dass in jedem Fall eine Geldstrafe auszusprechen sei. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung seit 1. Juli 2023 aufgehoben. Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübte Tat wird nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist das Wegfallen einer zusätzlichen obligatorisch auszufällen- den Geldstrafe für den Beschuldigten fraglos günstiger. Da keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist der vorgenannte Strafrahmen nicht zu verlassen. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben,
- 18 - insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
2. Tatkomponente 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nichts anderes, als die Tätigkeit als Prostituierte in Aussicht gestellt hat. Sie wurde nicht über die zu leistende Arbeit angelogen, lediglich über die allgemeinen Lebensumstände und die konkrete Arbeitssituation. Es handelte sich – soweit angeklagt – um einen einzigen Fall. Hingegen wirkte der Beschul- digte auf eine junge Person ein, die noch nicht lange volljährig war. Die Intensität der Beeinflussung der Privatklägerin, deren Widerstand schliesslich gebrochen wurde, war jedoch nicht besonders hoch. Der Beschuldigte beeinflusste die Pri- vatklägerin insbesondere mit Worten, d.h. mit falschen Versprechungen. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin nicht erpresst oder ihr Gewalt angedroht (oder angetan), auch hat er ihr nicht die Ausweispapiere oder dergleichen abgenom- men, was das Vorgehen des Beschuldigten keineswegs bagatellisiert, jedoch wä- ren im Spektrum möglicher Tatvarianten des Menschenhandels weitaus schlim- mere Vorgehensweisen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin möglich ge- wesen. Im Rahmen des Tatbestandes von Art. 182 Abs. 1 StGB erscheint des- halb die objektive Tatschwere als sehr leicht. 2.2. Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus egoistischen und monetären Motiven heraus handelte. Er be- handelte die Privatklägerin wie eine Sache, obwohl er wusste, wie jung und uner- fahren diese war und welche traumatischen Erfahrungen sie in der Prostitution machen kann. Trotzdem vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tat- schwere weder zu verringern, noch zu erhöhen, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. Anzumerken bleibt, dass das Prädi- kat "sehr leicht" keine moralische Bewertung darstellt. Es dient einzig der Veran- kerung des Tatverschuldens innerhalb des sehr weiten Strafrahmens. Nach der Beurteilung der Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten als angemessen.
- 19 -
3. Täterkomponente 3.1. Der heute 26-jährige Beschuldigte gab zu seinen persönlichen Verhältnis- sen an, dass er in G._____ in Ungarn aufgewachsen sei und auch dort die Schule absolviert habe. Mit 16 Jahren habe er seine Mutter verloren und habe danach bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Im Alter von 17 oder 18 Jahren sei er zu seinem Vater – der bereits im Ausland gelebt habe – nach Deutschland gegan- gen, bevor er mit diesem zusammen in die Schweiz gezogen sei. Noch immer wohne er mit ihm zusammen. In Ungarn lebe noch sein Zwillingsbruder, der eine Dachdeckerfirma führe. Die Grossmutter sei im mm.2023 verstorben. In der Schweiz verfüge er über den Aufenthaltsstatus B. Nach einer Ausbildung zum Zimmermann in Ungarn habe er in der Schweiz in der Gastronomie gearbeitet, sei nach Ungarn zurückgegangen, um später dann in der Schweiz als Dachdecker bei der Firma I._____ in J._____ anzufangen. Er sei damals über ein Temporär- büro auf diese Festanstellung vermittelt worden. Derzeit sei er erneut bei einem Temporärbüro als Dachdecker angestellt und habe wiederum Aussicht auf eine feste Stelle. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass er nicht verheiratet und kinderlos sei, wobei unklar sei, ob er nicht allenfalls der Vater von in Ungarn lebenden Zwillingen sei. Ein Verfahren dazu sei in Ungarn eingeleitet worden, welches bisher jedoch ergebnislos verlaufen sei (Urk. 62; D1/8/1; Urk. 107). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu be- urteilen. 3.2. Der Beschuldigte ist sodann vorstrafenlos (Urk. 106). Im Verfahren zeigte er sich weder geständig noch reuig, was jedoch unbeachtlich zu bleiben hat. Für die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen keine Anhaltspunkte vor. Insgesamt wirken sich deshalb die Täterkomponenten neutral auf das Tatverschulden aus.
4. Strafart sowie Strafhöhe 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 108). Bei einem sehr leichten Tatverschulden hat die Strafe einerseits im untersten Drittel zu liegen,
- 20 - andererseits erscheint eine Geldstrafe dem Tatverschulden keineswegs mehr als angemessen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Gründe ist deshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, was zufolge des sehr weiten Strafrahmens auch beim Prädikat "sehr leicht" zwangslos möglich ist. Unter Einbezug aller relevanten Strafzumessungsgründen erscheint deshalb in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berücksichtigung der Tä- terkomponenten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen, wie sie auch von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde. Für eine zusätzliche Geldstrafe bleibt – wie vorstehend ausgeführt – kein Raum. 4.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb die Freiheitsstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit praxisgemäss auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist. 4.3. Der Beschuldigte befand sich 180 Tage in Haft (Urk. 77 S. 81). Diese ist ihm an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Landesverweisung (Art. 66a StGB)
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen. Vor der Vorinstanz führte sie dazu aus, dass kein Härtefall vorliege (Urk. 63 S. 12). Der Beschuldigte liess demgegenüber beantragen, es sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zur Anordnung einer Landesver- weisung äusserte er sich in der Berufungsverhandlung nicht, sondern verwies auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz (Urk. 112), wo er im Wesentlichen dazu vorbringen liess, dass bei ihm ein Härtefall vorliege, weil nur noch sein Zwillings- bruder in Ungarn leben würde (seine Grossmutter sei inzwischen verstorben) und er in Ungarn keine Arbeit finden könne (Urk. 66 S. 18).
2. Katalogtat Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Ungarn und ist des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 StGB schuldig zu sprechen. Beim Straftatbestand
- 21 - des Menschenhandels handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB), womit der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist.
3. Härtefallprüfung 3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Der Zusatz, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist vor- liegend nicht einschlägig. Dies trifft auf den Beschuldigten nicht zu (vgl. V.3.1.). 3.2. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrations- kriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.). 3.3. Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf vorstehende Ausführungen bei den Täterkomponenten verwiesen werden (vgl. V.3.1.). Der inzwischen 26 Jahre alte Beschuldigte wurde in G._____ in Ungarn geboren. Ebendort ist er aufgewachsen und hat sein Schul- und Lehrzeit absolviert. Der Beschuldigte kam im Jahr 2016 erst im Alter von ungefähr 19 Jahren in die Schweiz. Inzwischen
- 22 - verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Es kann zweifelsohne nicht von ei- ner langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden, was sich stark zu seinen Ungunsten auswirkt. 3.4. Immerhin kann zur Arbeitssituation des Beschuldigten gesagt werden, dass er insgesamt gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert ist. Er hat eine Anstel- lung und auch weiterhin Aussicht auf Arbeit. Der Beschuldigte ist damit in der La- ge, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und benötigt keinerlei Unter- stützung von Dritten. 3.5. Hingegen ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten, dass er die für das Heranwachsen prägenden Jahre in Ungarn verbrachte. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er führt auch keine feste Partnerschaft und hat keinerlei familiären Unterstützungspflichten in der Schweiz. In der Schweiz leben lediglich sein Vater sowie der jüngere Halbbruder. Ausser diesen sind keine speziellen engen Bezie- hungen zu Familienmitgliedern oder Freunden in der Schweiz den Akten zu ent- nehmen. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschuldigten besteht zur Hauptsache aus Personen aus Ungarn. Das gesellschaftliche Leben des Be- schuldigten spielt sich primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration spricht. In Ungarn lebt der Zwillingsbruder des Beschuldigten im Haus der 2023 verstorbenen Grossmutter, an welchem er auch Miteigentum hat. Das letzte Mal war der Beschuldigte 2023 im Heimatland, für medizinische Behandlungen. Insgesamt kann nicht von einer eigentlichen Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden (Urk. 62; Urk. D1/8/1; Urk. 107). 3.6. Nach diesen Ausführungen gelangt beim Beschuldigten die Härtefallklausel zweifellos nicht zur Anwendung. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, weshalb es dem Beschuldigten unzumutbar sein sollte, die Schweiz zu verlassen. Mit sei- ner Schweizer Berufserfahrung in der Gastro- und Baubranche hat er auch im EU-Land Ungarn Aussicht auf eine Anstellung. 3.7. Selbst aus Sicht des Beschuldigten spricht nichts gegen eine Rückkehr nach Ungarn. Er machte keine massgeblichen Gründe geltend, weshalb er in der
- 23 - Schweiz und nicht in Ungarn leben sollte. Es sei einfach besser in der Schweiz und er habe hier mehr (wirtschaftliche) Perspektiven (Urk. 62 S. 10 f.; Urk. 107 S. 2). Nach diesem Fazit entfällt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jah- re auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Gegen den Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten auszusprechen, wobei das Tatverschulden als "sehr leicht" bewertet wurde. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist. Es recht- fertigt sich deshalb – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend –, die minimale Dauer der Landesvereisung von 5 Jahren anzuordnen. 4.2. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen und in An- wendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Ge- biet der Schweiz zu verweisen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht anzuordnen, da es sich bei Ungarn um ein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens handelt. VII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldig-
- 24 - ten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wä- re die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin beantragte Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'300.– zu- züglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2018, Fr. 450.90 zuzüglich 5 % Zins seit
22. Dezember 2018 sowie dass im Urteil festgehalten werde, dass der Beschul- digte aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig sei (Urk. 88; Urk. 109). 2.2. Die Privatklägerin liess zu ihrer Forderung ausführen, sie habe wider- rechtlich vom 30. November bis zum 22. Dezember 2018 Fr. 150.– pro Tag an den Beschuldigten abgeben müssen (Fr. 150.– für die Zimmermiete plus Fr. 50.– weitere Abgaben, abzüglich Fr. 50.– Eigenbeteiligung an die Zimmerkosten, d.h. Fr. 150.– während 22 Tagen), insgesamt Fr. 3'300.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfallstag (10. Dezember 2018). Zusätzlich habe sie erzwungen Fr. 450.– für das Zimmer im Etablissement "K._____" bezahlen müssen, damit sie ihre Habselig- keiten von dort habe zurückholen können. Im "K._____" sei sie sodann ab dem
22. Dezember 2018 nicht mehr gewesen, weshalb ab dann der gesetzliche Ver- zugszins geschuldet sei. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass der Beschul- digte aus den eingeklagten Ereignissen auch für den weiteren Schaden gegen- über ihr dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, weil sie wohl noch über geraume Zeit auf therapeutische Hilfe angewiesen sein werde (Urk. 109 S. 9 f.). 2.3. Die Verteidigung hat die Schadenersatzforderungen weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten. Zu den gestellten Anträgen ver- wies sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführungen vor der Vo- rinstanz, wo sie lediglich allgemein dazu bemerkte, dass ein Betrag von Fr. 3'300.– nicht stimmen könne (Prot. II S. 14 mit Verweis auf Urk. 66 S. 18 bzw. Prot. I S. 16 f.).
- 25 - 2.4. Die Schadensbeträge ergeben sich aus dem erstellten Sachverhalt. Namentlich geht daraus im Einzelnen hervor, dass die Privatklägerin während 22 Tagen Abgaben an den Beschuldigten zu leisten hatte. Diese setzten sich aus Fr. 150.– für die Zimmermiete sowie Fr. 50.– für eine Abgabe an das Restaurant L._____ zusammen, insgesamt also Fr. 200.–, wobei davon von der Privatkläge- rin Fr. 50.– pro Tag als Eigenmiete in Abzug gebracht wurden, was grundsätzlich nachvollziehbar – und deshalb zu übernehmen – ist. Von Fr. 500.–, welche sich die Privatklägerin von E._____ lieh, übergab sie zusätzlich Fr. 450.– an den Beschuldigten. Von Fr. 50.– kaufte sie sich Essen. Die geltend gemachten Beträ- ge sind ebenfalls ohne Weiteres mit dem durch die Prostitution erwirtschafteten Gewinn in Einklang zu bringen. Demgemäss ist der Schaden genügend substanti- iert. Nachdem die Privatklägerin in psychiatrischer Behandlung ist (Urk. 110), weshalb mit weiterem, aus dem Delikt erwachsendem Schaden zu rechnen ist, ist vorliegend sodann festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich zur Leistung von Schadener- satz verpflichtet ist. 2.5. Zu den weiteren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Ver- schuldens muss infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten nichts weiter ausgeführt zu werden. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und der Beschuldigte ist gestützt auf diese Bestimmung zum Er- satz des obgenannten Schadens zu verpflichten. Die Schadensbeträge sind – entsprechend dem Antrag der Privatklägerin (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – ab dem Zeit- punkt, als das schädigende Ereignis endete, bzw. ab mittlerem Verfallstag, zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
3. Genugtuungsforderung 3.1. Die Privatklägerin verlangte mit der Berufung, gleich wie vor Vorinstanz, die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 22'500.– plus 5 % Zins seit dem
10. Dezember 2018 (Urk. 88; Urk. 109). Sie begründete zusammengefasst die Höhe der Forderung mit den ausserordentlich gravierenden Folgen, welche die vom Beschuldigten begangene Tat des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeu- tung und das Verbringen an die Langstrasse in die Prostitution für die Privatkläge-
- 26 - rin gehabt habe und dass diese Straftat ihr Leben bis heute massiv beeinträchti- gen würde (Urk. 109 S. 10 ff.). Die Verteidigung erachtete das Verhalten des Be- schuldigten als nicht kausal für den Zustand der Privatklägerin und verlangte die Abweisung der Genugtuungsansprüche (Prot. II S. 14 mit Verweis auf Urk. 66 S. 18 bzw. Prot. I S. 17.). 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf eine Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorlie- gen einer sogenannten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persön- lichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichti- gen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Per- sönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Eine immaterielle Unbill besteht regelmässig bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Straftat- bestand des Menschenhandels. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., 2021, N 611; BSK OR- KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.). 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Privatklägerin um kein massives Opfer von Menschenhandel handelt. Vorliegend resultiert ein Schuld- spruch wegen des Anwerbens zur Prostitution in der Schweiz. Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass ein junge Frau in die Schweiz kam und unter wid- rigsten Umständen 22 Tage auf dem Strassenstrich arbeitete. Das hinterlässt oh- ne Zweifel gewisse Traumafolgen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen von Menschenhandel jedoch weitaus gravie- rendere Vorgehensweisen möglich. Ebenfalls kann der Beschuldigte – und das ist zentral – nicht alleine für alle Traumafolgen bzw. psychischen Störungen verant-
- 27 - wortlich gemacht werden, welche die Privatklägerin erlitten hat (vgl. Urk. 109 S. 11; Urk. 110). So hatte der Beschuldigten keinen Einfluss auf die schwierigen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation. Auch für ihren erlittenen Schwangerschaftsabbruch oder für die Zeit, als die Privatklä- gerin als Prostituierte in F._____ gearbeitet hat, trägt der Beschuldigte keine Ver- antwortung. Das wurde ebenfalls von der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin so erkannt (Urk. 109 S. 14). Der Beschuldigte griff lediglich teilweise wi- derrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten. 3.4. Für das Gericht ist unbestritten, dass die Privatklägerin eine genügend schwere Beeinträchtigung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für ihre Unbill geltend machen zu können. Letztlich bleibt bei dieser Ausgangslage jedoch nichts Anderes übrig, als einen Ermessensent- scheid zu fällen. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel hat sich noch nicht entwickelt. Wenn die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'500.– (zuzüglich Zins) fordert, so erweist sich diese Summe nach dem Gesagten sicherlich als weit überhöht. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vielmehr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit
10. Dezember 2018 (mittlerer Verfallstag) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Lichte der beim Men- schenhandel zur Anwendung gelangenden Bandbreiten erweist sich diese Genugtuungssumme ebenfalls als angemessen (vgl. BGer 6B_628/2012 vom 18.07.2013 E. 2.4.4.). Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklä- gerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vor- und Hauptverfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging für den Beschuldigten ein vollständi-
- 28 - ger Freispruch, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Kos- ten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte. 1.2. Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Delikten teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person aufzuerlegen, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessen- spielraum zukommt. 1.3. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten sind bereits in Rechtskraft erwachsen. 1.4. Zufolge des rechtskräftigen teilweisen Freispruchs (vom Vorwurf der För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB) erscheint es gerechtfer- tigt, dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Be- schuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte (da diese auch das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ betrifft) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 29 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es erfolgt ein Schuld- spruch betreffend des nunmehr alleine zur Disposition stehenden Vorwurfs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB. Es rechtfertigt sich des- halb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren Fr. 4'363.40 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung und MwSt) geltend (Urk. 113). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Zuschlag von 6 Stunden zu Fr. 220.– auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt Y._____ mit einem Honorar von Fr. 6'120.– (Honorarnote Fr. 4'363.– plus Zuschlag Fr. 1'320.– plus MwSt Fr. 437.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin machte für ihre Aufwend- ungen im Berufungsverfahren Fr. 5'231.60 (inkl. 5.5 Stunden Aufwand für die Be- rufungsverhandlung) sowie Fr. 77.70 Barauslagen geltend (exkl. MwSt; Urk. 111). Das geltend gemachte Honorar steht ebenfalls im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die leicht längere Dauer der Berufungsverhandlung (0.5 Stunden) ist ein entspre- chender Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwältin X._____ mit einem Ho- norar von Fr. 5'836.– (Fr. 5231.– Honorarnote plus Fr. 110.– Zuschlag plus Fr. 77.70 Barauslagen sowie Fr. 417.30 MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts-
- 30 - kasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2022 wurde der Beschuldigte B._____ (nachfolgend der Beschuldigte) von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution freigesprochen (Urk. 77 S. 82 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 72 und Urk. 73). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin ihre Berufung am
13. Mai 2022 zurück (Urk. 80). Am 16. Mai 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung gegen den Beschuldigten ein (Urk. 82).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging für den Beschuldigten ein vollständi-
- 28 - ger Freispruch, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Kos- ten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.
E. 1.2 Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Delikten teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person aufzuerlegen, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessen- spielraum zukommt.
E. 1.3 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten sind bereits in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.4 Zufolge des rechtskräftigen teilweisen Freispruchs (vom Vorwurf der För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB) erscheint es gerechtfer- tigt, dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Be- schuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte (da diese auch das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ betrifft) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 29 -
2. Berufungsverfahren
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 wurde der Privatklägerin sowie den Beschuldigten B._____ und C._____ die Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 84). Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erklärte die Privatklägerin Anschlussberufung (Urk. 88). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 liess der Beschuldigte C._____ den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und eine Entschädigung für das Berufungsverfahren über Fr. 1'077.– beantragen (Urk. 86). Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 wurde un- ter anderem vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ Vormerk genommen und dessen amtlicher Verteidi- ger mit Fr. 1'077.– entschädigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich betreffend den Beschuldigten C._____ in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 90).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es erfolgt ein Schuld- spruch betreffend des nunmehr alleine zur Disposition stehenden Vorwurfs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB. Es rechtfertigt sich des- halb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren Fr. 4'363.40 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung und MwSt) geltend (Urk. 113). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Zuschlag von 6 Stunden zu Fr. 220.– auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt Y._____ mit einem Honorar von Fr. 6'120.– (Honorarnote Fr. 4'363.– plus Zuschlag Fr. 1'320.– plus MwSt Fr. 437.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.4 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin machte für ihre Aufwend- ungen im Berufungsverfahren Fr. 5'231.60 (inkl. 5.5 Stunden Aufwand für die Be- rufungsverhandlung) sowie Fr. 77.70 Barauslagen geltend (exkl. MwSt; Urk. 111). Das geltend gemachte Honorar steht ebenfalls im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die leicht längere Dauer der Berufungsverhandlung (0.5 Stunden) ist ein entspre- chender Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwältin X._____ mit einem Ho- norar von Fr. 5'836.– (Fr. 5231.– Honorarnote plus Fr. 110.– Zuschlag plus Fr. 77.70 Barauslagen sowie Fr. 417.30 MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
E. 2.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts-
- 30 - kasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
E. 2.6 Subjektiv bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin falsche Vorstellungen über ihre Betätigung als Prostituierte in Zürich geweckt habe, um sie zur Reise zu veranlassen und von ihr finanziell zu profitieren. Ein anderes, plausibles Motiv sei nicht ersichtlich.
E. 3 Tatmittel
E. 3.1 Die Privatklägerin verlangte mit der Berufung, gleich wie vor Vorinstanz, die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 22'500.– plus 5 % Zins seit dem
E. 3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf eine Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorlie- gen einer sogenannten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persön- lichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichti- gen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Per- sönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Eine immaterielle Unbill besteht regelmässig bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Straftat- bestand des Menschenhandels. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., 2021, N 611; BSK OR- KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.).
E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Privatklägerin um kein massives Opfer von Menschenhandel handelt. Vorliegend resultiert ein Schuld- spruch wegen des Anwerbens zur Prostitution in der Schweiz. Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass ein junge Frau in die Schweiz kam und unter wid- rigsten Umständen 22 Tage auf dem Strassenstrich arbeitete. Das hinterlässt oh- ne Zweifel gewisse Traumafolgen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen von Menschenhandel jedoch weitaus gravie- rendere Vorgehensweisen möglich. Ebenfalls kann der Beschuldigte – und das ist zentral – nicht alleine für alle Traumafolgen bzw. psychischen Störungen verant-
- 27 - wortlich gemacht werden, welche die Privatklägerin erlitten hat (vgl. Urk. 109 S. 11; Urk. 110). So hatte der Beschuldigten keinen Einfluss auf die schwierigen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation. Auch für ihren erlittenen Schwangerschaftsabbruch oder für die Zeit, als die Privatklä- gerin als Prostituierte in F._____ gearbeitet hat, trägt der Beschuldigte keine Ver- antwortung. Das wurde ebenfalls von der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin so erkannt (Urk. 109 S. 14). Der Beschuldigte griff lediglich teilweise wi- derrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten.
E. 3.4 Für das Gericht ist unbestritten, dass die Privatklägerin eine genügend schwere Beeinträchtigung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für ihre Unbill geltend machen zu können. Letztlich bleibt bei dieser Ausgangslage jedoch nichts Anderes übrig, als einen Ermessensent- scheid zu fällen. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel hat sich noch nicht entwickelt. Wenn die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'500.– (zuzüglich Zins) fordert, so erweist sich diese Summe nach dem Gesagten sicherlich als weit überhöht. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vielmehr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit
E. 3.5 Hingegen ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten, dass er die für das Heranwachsen prägenden Jahre in Ungarn verbrachte. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er führt auch keine feste Partnerschaft und hat keinerlei familiären Unterstützungspflichten in der Schweiz. In der Schweiz leben lediglich sein Vater sowie der jüngere Halbbruder. Ausser diesen sind keine speziellen engen Bezie- hungen zu Familienmitgliedern oder Freunden in der Schweiz den Akten zu ent- nehmen. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschuldigten besteht zur Hauptsache aus Personen aus Ungarn. Das gesellschaftliche Leben des Be- schuldigten spielt sich primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration spricht. In Ungarn lebt der Zwillingsbruder des Beschuldigten im Haus der 2023 verstorbenen Grossmutter, an welchem er auch Miteigentum hat. Das letzte Mal war der Beschuldigte 2023 im Heimatland, für medizinische Behandlungen. Insgesamt kann nicht von einer eigentlichen Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden (Urk. 62; Urk. D1/8/1; Urk. 107).
E. 3.6 Nach diesen Ausführungen gelangt beim Beschuldigten die Härtefallklausel zweifellos nicht zur Anwendung. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, weshalb es dem Beschuldigten unzumutbar sein sollte, die Schweiz zu verlassen. Mit sei- ner Schweizer Berufserfahrung in der Gastro- und Baubranche hat er auch im EU-Land Ungarn Aussicht auf eine Anstellung.
E. 3.7 Selbst aus Sicht des Beschuldigten spricht nichts gegen eine Rückkehr nach Ungarn. Er machte keine massgeblichen Gründe geltend, weshalb er in der
- 23 - Schweiz und nicht in Ungarn leben sollte. Es sei einfach besser in der Schweiz und er habe hier mehr (wirtschaftliche) Perspektiven (Urk. 62 S. 10 f.; Urk. 107 S. 2). Nach diesem Fazit entfällt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jah- re auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Gegen den Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten auszusprechen, wobei das Tatverschulden als "sehr leicht" bewertet wurde. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist. Es recht- fertigt sich deshalb – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend –, die minimale Dauer der Landesvereisung von 5 Jahren anzuordnen. 4.2. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen und in An- wendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Ge- biet der Schweiz zu verweisen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht anzuordnen, da es sich bei Ungarn um ein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens handelt. VII. Zivilansprüche
1. Grundlagen
E. 3.8 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte neben dem Tatmittel der Täuschung auch noch die bei der Privatklägerin vorliegende besondere Vulnerabilität aus- nutzte. Er kannte die Familiengeschichte der Privatklägerin bis ins Detail, er wuss- te um das jugendliche Alter, um ihre Naivität und ihre desolate wirtschaftliche Si- tuation und auch darum, dass sie nirgendwo ein besseres "Arbeitsangebot" erhal- ten würde, als das von ihm präsentierte. Der Beschuldigte selber gab an, dass es praktisch nur "einen Grund" (wegen des Geldes mit andern ins Bett zu gehen) gebe, weshalb junge Frauen aus Ungarn in die Schweiz kämen (Urk. 107 S. 9). Ohne Frage hatte die Privatklägerin keine wirkliche Alternative zur Prostitution. Sie führte selber aus, sie sei in Ungarn nicht zum Arzt gegangen, weil sie über keine Krankenversicherung verfügt habe. Die Heizkörper in ihrem Haus hätten erst mit ihrem Verdienst aus F._____ saniert werden können (Urk. D1/9/6 S. 6 ff.). Die Familie verfügte offensichtlich nicht über ausreichende Mittel, um ihre exis- tenziellen Bedürfnisse zu decken.
E. 3.9 Selbst wenn sodann von einer erwachsenen Person zu erwarten wäre, dass sie sich selbstbestimmt für eine Tätigkeit entscheidet und nicht zu einer sol- chen überredet wird, ist bei einer 18-Jährigen naiven und intellektuell offensicht- lich überforderten Person durchaus von einer verstärkten Beeinflussbarkeit und Ausnutzbarkeit auszugehen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass die Privatklägerin bereits selbständig nach F._____ reiste und dort der Pros- titution nachging. Wenn die Vorinstanz hierin den Mut und die Fähigkeit zu eigen- ständigem Überlegen und Handeln der Privatklägerin sieht (Urk. 77 S. 54), ist das
- 16 - zwar nicht falsch, verkennt jedoch, dass auch dieser Schritt aus einer schlichten Alternativlosigkeit heraus erfolgte.
E. 3.10 Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade die Privatklägerin aufgrund ihrer sehr ärmlich verlaufenen Kindheit empfänglich dafür war, im Ausland (möglichst rasch) zu Geld zu kommen und so in Ungarn für sich und ihre Familie sorgen zu können. Dafür sah sie offensichtlich den Verkauf ihres Körpers als einzige Mög- lichkeit an. Wie sie selber zu Protokoll gab, verfügte sie über keine abgeschlosse- ne Ausbildung. Ihre Verdienstmöglichkeiten in der Heimat schienen nicht derart vorhanden gewesen zu sein, um damit ein ausreichendes Einkommen zu erzie- len, um sich und die Mutter genügend zu versorgen. Inwieweit der Bruder anstelle der Privatklägerin in der Lage gewesen wäre, für die Familie zu sorgen, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen und ist schliesslich irrelevant. Die Privat- klägerin glaubte, keine echte oder akzeptable Alternative zu haben, als sich der Ausbeutung zu unterziehen. Wie bereits erwähnt, stellte auch eine Rückkehr nach F._____ keine Alternative dar. Die Privatklägerin entschied sich damit innerhalb der beschränkten, schlechten Möglichkeiten für das vermeintlich beste Angebot.
E. 3.11 Damit kann gesagt werden, dass der Beschuldigte die besondere Verletz- lichkeit der Privatklägerin ausgenutzt hat. Er profitierte dabei von der Zwangslage, in welcher sich die Privatklägerin befand und welche letztlich ihre Entscheidungs- freiheit einschränkte. Wenn die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit gege- ben ist, dann ist die Einwilligung des Opfers in die Ausbeutung unerheblich, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Dass und warum die Privatklägerin letztlich in der Prostitution verweilte, ist für die Erfüllung des Straftatbestandes irrelevant.
E. 3.12 Der Beschuldigte hat zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass die Privatklägerin seinem Angebot vor allem aus ihrer finanziel- len Not heraus Folge leistete. Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugen- den Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher sich die Privatklägerin ange- schlossen hat und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung der objektive und subjektive Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.
- 17 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Grundlagen
E. 7 November 2013 E. 1.1.1; Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Be- kämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [Palermokonvention], SR 0.311.542 oder Art. 4 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Men- schenhandels [Europaratskonvention gegen Menschenhandel], SR 0.311.543). Dieselben Definitionen statuieren weiter, dass bei Vorliegen eines Tatmittels eine allfällige Einwilligung des Opfers irrelevant ist (Art. 3 lit. b Palermokonvention bzw. Art. 4 lit. b Europaratskonvention gegen Menschenhandel). Vorliegen sind die Tatmittel der Täuschung sowie die Ausnützung besonderer Hilflosigkeit einschlä- gig, was grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 77 S. 51 ff.; Urk. 108 unter Hinweis auf Urk. 82 S. 7; Urk. 112 S. 6 ff.). Dabei ist der Begriff der Täuschung nicht im Sinne eines Zwangs zu verstehen. Bereits ein Irrtum beim Opfer, worauf dieses falsch entscheidet, ist ausreichend (SCHULTZ, a.a.O., S. 425).
E. 10 Dezember 2018 (mittlerer Verfallstag) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Lichte der beim Men- schenhandel zur Anwendung gelangenden Bandbreiten erweist sich diese Genugtuungssumme ebenfalls als angemessen (vgl. BGer 6B_628/2012 vom 18.07.2013 E. 2.4.4.). Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklä- gerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vor- und Hauptverfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen [vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB]. 2.- 5. […]
- a) […]; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung B._____ Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung C._____ Fr. 260.– Auslagen Untersuchung C._____ amtliche Verteidigung RA Y._____ (Beschuldigter 1) Fr. 25'466.55 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA Z._____ (Beschuldigter 2) Fr. 30'386.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 17'461.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. b) […] 7.- 9. […]
- [Rechtsmittel]
- [Mitteilungen] " - 31 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 180 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 3'300.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2018 sowie Fr. 450.– zu- züglich 5% Zins seit 22. Dezember 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für den weiteren Schaden schadenersatz- pflichtig ist.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. - 32 -
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'120.– amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 5'836.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet; vorab per IncaMail an anwalt@Y._____.ch) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versendet; vorab per IncaMail an thomas.braendli@ji.zh.ch) - 33 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versendet; vorab per IncaMail an X._____@M._____.ch) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220255-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 1. September 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungs- klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. (...) Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Februar 2022 (DG210177)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. Oktober 2021 (Urk. D1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 82 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV, − des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB freigesprochen.
4. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte C._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte C._____ 177 Tage Unter- suchungshaft erstanden hat.
- 3 -
e) Die Geldstrafe gilt als durch 40 Tage erstandene Haft geleistet.
f) Die Busse gilt als durch 3 Tage erstandene Haft geleistet.
g) Für die weitere erstandene Haft wird der Beschuldigte C._____ gemäss nach- stehender Ziff. 9 entschädigt.
5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abge- wiesen.
6. a) Die Entscheidgebühr betreffend Dossier 1 fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung B._____ Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung C._____ Fr. 260.– Auslagen Untersuchung C._____ amtliche Verteidigung RA Y._____ (Beschuldigter 1) Fr. 25'466.55 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA Z._____ (Beschuldigter 2) Fr. 30'386.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 17'461.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Die obgenannten Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Entscheidgebühr betreffend Dossier 2 bis 4 beträgt Fr. 1'200.– und wird dem Beschul- digten C._____ auferlegt.
8. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 18'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Genugtuung von Fr. 13'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel] "
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 112): Vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108): " 1. Schuldigsprechung von B._____ wegen Menschenhandels.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entspre- chend CHF 900.00)
3. Anrechnung der erstandenen Haft
4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren
5. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren
6. Anordnung der Landesverweisung von 5 Jahren
7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
8. Kostenauflage (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht) "
c) Der Privatklägerin (Urk. 109): " 1. Ziff. 1 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldig- te/Berufungsbeklagte B._____ sei wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
2. Ziffer 5 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldig- te/Berufungsbeklagte B._____ sei zu verpflichten, der Privatklä- gerin den Betrag von CHF 3'300.– plus 5 % Zins seit dem
10. Dezember 2018 (mittlerer Verfall) sowie CHF 450.– plus 5 % Zins seit dem 22. Dezember 2018 als Schadenersatz zu bezahlen und es sei festzuhalten, dass er der Privatklägerin dem Grundsatz nach aus dem eingeklagten Ereignis für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist;
3. Ziffer 5 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldig- te/Berufungsbeklagte B._____ sei zu verpflichten, der Privatklä- gerin den Betrag von Fr. 22'500.– plus 5 % Zins seit dem
10. Dezember 2018 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezah- len;
4. Der Beschuldigte/Berufungsbeklagte B._____ sei zur Bezahlung der ihn betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten inklusive derjenigen der
- 5 - unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin zu verur- teilen und diese seien ausgangsgemäss dem Beschuldig- ten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen respektive im Falle des Un- terliegens der Staatsanwaltschaft/Berufungsklägerin oder der Pri- vatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen. " Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2022 wurde der Beschuldigte B._____ (nachfolgend der Beschuldigte) von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution freigesprochen (Urk. 77 S. 82 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 72 und Urk. 73). Nach Erhalt des begründeten Urteils zog die Privatklägerin ihre Berufung am
13. Mai 2022 zurück (Urk. 80). Am 16. Mai 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung gegen den Beschuldigten ein (Urk. 82).
2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 wurde der Privatklägerin sowie den Beschuldigten B._____ und C._____ die Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 84). Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erklärte die Privatklägerin Anschlussberufung (Urk. 88). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 liess der Beschuldigte C._____ den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und eine Entschädigung für das Berufungsverfahren über Fr. 1'077.– beantragen (Urk. 86). Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 wurde un- ter anderem vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ Vormerk genommen und dessen amtlicher Verteidi- ger mit Fr. 1'077.– entschädigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich betreffend den Beschuldigten C._____ in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 90).
3. Am 31. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. August 2023 vorgeladen (Urk. 95). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y._____, die un-
- 6 - entgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin X._____ sowie Staatsanwalt Brändli teil. Die Privatklägerin sowie eine Begleitperson verfolgten die Berufungsverhandlung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens per Video- übertragung aus dem Anwaltszimmer (Prot. II S. 9 ff.). Das Urteil erging am Fol- getag und wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt (Prot. II. S. 17 ff.). II. Prozessuales
1. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin beschränkte sich auf den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels (Urk. 82 und Urk. 88). Gemäss den Anträgen der Parteien sind demnach im Berufungsver- fahren der Freispruch des Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Ziffer 1) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 lit. a) nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 11). Vom Ein- tritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.), auch oh- ne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ih- ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Die Grundlagen zur Sachverhaltserstellung wurden von der Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 17 ff.).
- 7 - 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels zusammengefasst (Urk. 77 S. 20 ff.), dass auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht abgestellt werden könne. Seine Abstreitungen würden gegen vor- handene objektive Beweismittel sprechen. Auch könne nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ abgestellt werden, weil auch dessen Aussagen gegen die objektiven Beweismittel sprechen würden. 2.2. Hingegen könne man auf die Aussagen der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____ abstellen, so die Vorinstanz. Die Privatklägerin habe über neun Einver- nahmen sehr offen und ehrlich ausgesagt, ohne dass Zeichen erkennbar gewe- sen seien, welche darauf hätten schliessen lassen, dass sie unwahr oder über Gebühr zu eigenen Gunsten ausgesagt hätte. Vielmehr habe die Privatklägerin wiederholt und konsequent zu ihrem eigenen Nachteil ausgesagt, womit sie um- gekehrt wiederum die beiden Beschuldigten entlastet habe. Die Privatklägerin ha- be eingeräumt, dass keinerlei Druck auf sie ausgeübt worden sei, um nach Zürich zu reisen. Dem Chatverlauf lasse sich sodann entnehmen, dass sich die Privat- klägerin und der Beschuldigte vor ihrer Anreise mehrmals persönlich in Ungarn in ihrer Heimatstadt getroffen hätten. Sie habe den Zug nach Zürich Ende November 2018 freiwillig, alleine und auf eigene Kosten bestiegen. 2.3. Die Privatklägerin habe weiter bestätigt, dass sie bereits in Ungarn gewusst habe, welcher Tätigkeit sie in Zürich nachgehen sollte. Sie habe auch bestätigt, dass sie angesichts der finanziellen Lage ihrer Familie in Ungarn zu einer Tätig- keit als Prostituierte bereit gewesen sei. Wiederholt habe sie ausgesagt, dass sie nach Zürich gekommen sei, weil sie gedacht habe, sie schaue sich "das" einmal an. Ihre Motivation sei gewesen, in Zürich als Prostituierte Geld zu verdienen, nachdem ihre Verdienstmöglichkeiten in einem Erotikmassagesalon in F._____ eingebrochen seien und sie nicht mehr genügend Geld an ihre Mutter habe über- weisen können. Der Beschuldigte habe eine genaue Vorstellung über die Le- bensweise der Privatklägerin und ihrer Familie gehabt. Ihm sei die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin bekannt gewesen. 2.4. Die Privatklägerin habe konsequent verneint, dass sie vom Beschuldigten in irgendeiner Weise zur Reise in die Schweiz gezwungen worden sei. Über die
- 8 - konkreten Arbeitsumstände in Zürich sei die Privatklägerin jedoch vom Beschul- digten getäuscht worden, erwog die Vorinstanz weiter. Die Privatklägerin habe dazu glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie der Prostitution in Zürich nur un- ter den vom Beschuldigten versprochenen sauberen und gehobenen Umständen habe nachgehen wollen und dass sie nur wegen dieser in Aussicht gestellten Arbeitsbedingungen und den Verdienstmöglichkeiten die Reise in die Schweiz überhaupt angetreten habe. Überzeugend habe die Privatklägerin dargelegt, dass sie dem Beschuldigten grosses Vertrauen entgegengebracht habe, zumal sie ihn von Kindsbeinen an gekannt habe. Dies werde auch aufgrund der Chatnachrich- ten deutlich, welche ein vertrautes Verhältnis erkennen liessen. 2.5. Die Privatklägerin habe glaubhaft und über alle Einvernahmen konstant geschildert, dass sie bereits kurz nach ihrer Ankunft über die vorgefundenen Bedingungen an der D._____-strasse entsetzt gewesen sei. Sie habe sodann sieben Tage die Woche gearbeitet, wobei sie sich kaum habe erholen können, da sie Mindesteinnahmen habe erzielen müssen. Ihren finanziellen Druck habe die Privatklägerin mit der Schilderung eines offensichtlich traumatischen Vorfalls un- termauern können. Dass die Privatklägerin oft betrübt gewesen sei und unter Substanzeinfluss gestanden habe, habe auch der Zeuge E._____ bestätigt. Er habe ihr mehrfach das Essen bezahlt, da die Privatklägerin zum Teil nicht genü- gend Geld für Lebensmittel gehabt habe. 2.6. Subjektiv bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin falsche Vorstellungen über ihre Betätigung als Prostituierte in Zürich geweckt habe, um sie zur Reise zu veranlassen und von ihr finanziell zu profitieren. Ein anderes, plausibles Motiv sei nicht ersichtlich. 3.1. Die Vorinstanz hat eine akribische Beweiswürdigung vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist und die von den Parteien anlässlich der Berufungsver- handlung auch nicht substantiiert beanstandet wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 77 S. 37 ff.). Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist unauffällig und deren Aussagen lassen sich durch den Chatverkehr – zwischen ihr und dem Beschul- digten sowie auch zwischen ihr und H._____ – verifizieren. Ebenfalls im Einklang
- 9 - mit der Vorinstanz bleibt zu sagen, dass die ausweichenden, offenkundig beschö- nigenden und insgesamt wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten den überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nichts entgegenzusetzen vermögen. Dies bestätigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung: 3.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erwies sich als auffällig und zeigte erneut, dass er nicht die Wahrheit sagte. Vehement stritt er ab, dass die Privat- klägerin wegen ihm in die Schweiz gereist sei. Er habe zwar gewusst, dass die Privatklägerin als Prostituierte gearbeitet habe, das habe ihn jedoch nicht interes- siert. Er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin in die Schweiz gereist sei und sie sei auch nicht zu ihm gekommen. Diese pauschalen Abstreitungen stehen im Widerspruch zu den Chatnachrichten (Urk. D1/2/1), welche der Beschuldigte und die Privatklägerin unbestrittenermassen ausgetauscht haben. Auf die Frage, weshalb er der Privatklägerin das gute Leben und die Arbeitsbedingungen in der Schweiz dermassen angepriesen habe, wusste der Beschuldigte sodann keine Antwort. Er finde keine Worte dazu. Er habe ihr nichts versprochen und auch nicht mit ihr darüber gesprochen. Die weiteren Fragen, wie er die Privatklägerin unter- stützt habe (mit Abholen am Bahnhof, organisieren einer Wohnung etc.), beant- wortete er mit einem knappen "nein", wogegen er sich ansonsten redselig zeigte, sich umfassend erklärte und dem Gericht sogar Gegenfragen stellte. Zusammen- gefasst zog er sich auf den Standpunkt zurück, dass er zwar die Privatklägerin in der Schweiz getroffen habe (selten), er aber ansonsten gar nichts wisse. Sein Aufenthalt im Rotlich-Milieu in Zürich bei ungarischen Prostituierten sei lediglich zum Zwecke seiner Entspannung erfolgt und um Party zu machen (Urk. 107 S. 7 ff.). 3.3. Weshalb ihn die Privatklägerin dermassen belasten sollte, konnte der Beschuldigte indessen auch nicht erklären. Sein Vorbringen, wonach sie in seinen Zwillingsbruder verliebt gewesen sei (Urk. 107 S. 17), blieb genauso unschlüssig, wie die Erklärung, sie habe versucht, dadurch ihre Prostitutionstätigkeit zu ver- bergen. Hätte sie Letzteres gewollt, hätte sie sich kaum selbst einem polizeilichen Verfahren ausgesetzt, welches ihr ganzes Privatleben offengelegt hat. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass Familie und Bekannten in der Heimat-
- 10 - stadt der Privatklägerin bekannt war, welcher Tätigkeit sie im Ausland nachging. Auch das von der Verteidigung erneut vorgebrachte Motiv, wonach die Privatklä- gerin einen "Sündenbock" für ihre missliche Lage gebraucht habe (Urk. 66 S. 6 und Urk. 112 S. 3 f.), erschliesst sich nicht. Wenn der Beschuldigte – wie er selber glauben machen wollte – die Privatklägerin nicht ermutigt hat, in die Schweiz zu kommen, hier auch nichts für sie organisiert hat und auch nicht für sie Bezugs- person gewesen ist, weshalb sollte sie ihn dann als "Sündenbock" auswählen? Dass die Privatklägerin eine Person, die sie zwar aus der Schulzeit kannte und viel später spontan ein paar Mal in der Heimatstadt und in Zürich im Ausgang ge- troffen hat, dermassen schwerwiegend belastet, ist schlicht lebensfremd. Der Standpunkt des Beschuldigten deckt sich auch nicht mit dem Chatverlauf zwi- schen ihm und der Privatklägerin, welcher einen viel intensiveren und intimeren Umgang dieser beiden Personen aufzeigt. 3.4. Schliesslich war es so, dass der Beschuldigte um die prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin bzw. ihrer Familie gewusst hat. Wie ausgeführt, hat bereits die Vorinstanz dies zutreffend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 77 S. 41 f.). Diesen Umstand bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wo er zu Protokoll gab, dass die Familie der Privatklägerin "arm" und auch nicht "die Sauberste" gewesen sei (Urk. 107 S. 8). 4.1. Soweit die Vorinstanz bei den Ausführungen zum Sachverhalt den relevan- ten äusseren Ablauf der Geschehnisse als erstellt sieht (Urk. 77 S. 42), jedoch unter dem Titel der rechtlichen Würdigung die in der Anklage umschriebene aus- weglose wirtschaftliche Situation, welche die Privatklägerin geradezu in die Prosti- tution gezwungen habe (Urk. D1/27 S. 4), als nicht erstellt ansieht (Urk. 77 S. 53), ist dem nicht zu folgen. Die persönliche Situation der Privatklägerin ist Tat- und nicht Rechtsfrage und wäre unter ersterem Titel zu behandeln gewesen. 4.2. Wie vorstehend ausgeführt, befand sich die Privatklägerin anklagegemäss in einer desolaten wirtschaftlichen Situation. Dieser Umstand muss nachfolgend der rechtlichen Würdigung ebenfalls zugrunde gelegt werden. Nach diesen Erwägun- gen ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen.
- 11 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, auf welche vorab verwie- sen werden kann (Urk. 77 S. 49 f.).
2. Tathandlung / Tatzweck 2.1. Anklagegemäss geht es vorliegend um die Tathandlungsvariante "Anwerben zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung". Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist damit jede Tätigkeit gemeint, die darauf abzielt, eine Person zum Zwecke der (sexuellen) Ausbeutung zu verpflichten oder zu binden. Der Begriff des "Anwerbens" ist damit grundsätzlich weit auszulegen (BGer 6B_4/2020 vom 17.12.2020 E. 4.1.; vgl. auch SCHULTZ ANNATINA, Menschenhandel in der Schweiz, in ZBJV 159/2023 S. 409 ff.). 2.2. Das "Anwerben" der Privatklägerin durch den Beschuldigten wurde bereits von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt (Urk. 77 S. 51 Ziff. 2.2.1.). Auf dies- bezügliche Erwägungen kann verwiesen werden. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde weder von der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich beanstandet (Urk. 108 S. 7; Urk. 112 S. 6). 2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes wie folgt zu ergänzen: der Beschuldigte traf die Privatklägerin anlässlich einer Party in ihrer Heimatstadt G._____ und pries ihr in der Folge gute Verdienstmöglichkeiten und ein luxuriöses Leben als Prostituierte in der Schweiz an. Dies tat er insbesondere, weil ihm be- kannt war, dass die Privatklägerin bereits im Ausland als Prostituierte tätig war. Zudem wusste er um die prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin (mehr dazu nachfolgend). Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt (noch) keine bestimmte Geldsumme vereinbart, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten aus ihrer Sexarbeit abzugeben hatte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt an- warb, weil er sich eigene finanzielle Vorteile erhoffte, liegt hingegen auf der Hand und ergibt sich zwanglos daraus, dass er ihr ein Zimmer organisieren liess, ge-
- 12 - meinsame Partys, Einkaufstouren und Ferien im Ausland in Aussicht stellte. Das alles ist freilich nicht umsonst zu haben. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte von der Privatklägerin Fr. 300.– bezahlen liess (bevor diese überhaupt in der Schweiz ankam), untermauert die vorwiegend finanzielle (Ausbeutungs-)Absicht des Beschuldigten zusätzlich. 2.4. Die Anwerbung erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der Privatklägerin in der Prostitution. Diesbezüglich muss sich der Beschuldigte zu- mindest einen Eventualvorsatz vorwerfen lassen. Ob sich die Privatklägerin letzt- lich auch ausnützen liess, ist nicht tatbestandsmässig.
3. Tatmittel 3.1. Die Vorinstanz kam zwar zum Schluss, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin unwahre und täuschende Angaben gemacht habe. Sie erwog hingegen, dass die Privatklägerin nicht ihres freien Willens beraubt worden sei, weil sie gewusst habe, um welche Tätigkeit es in Zürich gehen würde (die Prostitution) und weil sie sich zuerst nur alles habe anschauen wollen. Sie sei aus freien Stü- cken nach Zürich gereist. Die Vorinstanz erblickte auch keine prekäre wirtschaftli- che Notlage der Familie der Privatklägerin oder fehlende Alternativen zur Prostitu- tionstätigkeit in Zürich. Die Privatklägerin habe in F._____ zeitweise ein Einkom- men bis zu EUR 3'500.– oder am Ende ihrer Tätigkeit noch etwa EUR 1'000.– er- zielt, was genügt habe, um die Familie bzw. die Mutter zu unterstützen. Ausser- dem hätte auch der arbeitsfähige Bruder helfen können. Dass die Privatklägerin im Sinne der Palermo-Konvention getäuscht oder ihre besondere Hilflosigkeit ausgenutzt worden sei, sah die Vorinstanz ebenfalls nicht als erfüllt. Der Beschul- digte habe letztlich bei der Privatklägerin kein Macht- oder Abhängigkeitsverhält- nis ausnutzen können, so schliesslich die Vorinstanz (Urk. 77 S. 51 ff.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem zusammengefasst entgegen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter falschen Versprechungen in Bezug auf wesentliche Punkte der Prostitutionstätigkeit angeworben habe. Die Privatklägerin wäre nie in die Schweiz gereist, hätte sie um die wahren Gegebenheiten gewusst. Unter Anwendung einschlägiger internationaler Abkommen falle dies unter das
- 13 - Tatmittel der Täuschung. Ausserdem habe der Beschuldigte die besondere Ver- letzlichkeit der Privatklägerin ausgenutzt, weil er um die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage der Privatklägerin gewusst habe, die ihre Entscheidungsmög- lichkeiten eingeschränkt hätten. Auch die Ausnutzung der bei der Privatklägerin vorhandenen Situation der Verletzlichkeit stelle unter Anwendung internationaler Abkommen ein weiteres Tatmittel des Menschenhandels dar (Urk. 108 unter Hin- weis auf Urk. 82). Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 109 S. 4 ff.). Die Verteidigung hingegen verwies hierzu lediglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 112 S. 7). 3.3. Nach ständiger bundesrechtlicher Rechtsprechung werden die Tatmittel des Tatbestands des Menschenhandels anhand internationaler Definitionen aus- gelegt. Danach sollen Opfer, die unter Anwendung von Gewalt oder anderer For- men der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden, geschützt werden (vgl. BGer 6B_128/2013 vom
7. November 2013 E. 1.1.1; Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Be- kämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [Palermokonvention], SR 0.311.542 oder Art. 4 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Men- schenhandels [Europaratskonvention gegen Menschenhandel], SR 0.311.543). Dieselben Definitionen statuieren weiter, dass bei Vorliegen eines Tatmittels eine allfällige Einwilligung des Opfers irrelevant ist (Art. 3 lit. b Palermokonvention bzw. Art. 4 lit. b Europaratskonvention gegen Menschenhandel). Vorliegen sind die Tatmittel der Täuschung sowie die Ausnützung besonderer Hilflosigkeit einschlä- gig, was grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 77 S. 51 ff.; Urk. 108 unter Hinweis auf Urk. 82 S. 7; Urk. 112 S. 6 ff.). Dabei ist der Begriff der Täuschung nicht im Sinne eines Zwangs zu verstehen. Bereits ein Irrtum beim Opfer, worauf dieses falsch entscheidet, ist ausreichend (SCHULTZ, a.a.O., S. 425). 3.4. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des Zusammentreffens 2018 in Ungarn unwahre und falsche Versprechung in Bezug auf wesentliche Punkte der zu erbringenden Prostitutionstätigkeit in Zürich machte. So wurden von ihm die allgemeinen Le-
- 14 - bensumstände beschönigt dargestellt, indem er der Privatklägerin Partys, Shop- ping und Ferien im Ausland in Aussicht stellte. Die konkreten Arbeitsumstände als Prostituierte wurden vom Beschuldigten ebenfalls unwahr dargestellt. Gemäss seinen Schilderungen sollte die Privatklägerin in einer Luxus-Bar arbeiten und hätte von Bodyguards bewacht werden sollen. Die Privatklägerin sollte dort ihr ei- genes Zimmer zur Verfügung haben und sich ihre Kunden selber aussuchen kön- nen. Schliesslich wurden ihr gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt (sie sollte keine Dienstleistungen unter Fr. 100.– anbieten müssen) und niemand soll- te ihr den Verdienst wegnehmen. Nach erster Kontaktaufnahme bearbeitete der Beschuldigte die Privatklägerin danach via Textnachrichten weiter und ermunterte sie, den Schritt in die vermeintlich verheissungsvolle Zukunft in der Schweiz zu machen. Vertrauend auf die Schilderungen des Beschuldigten, den sie seit der Kindheit kannte, entschloss sich die Privatklägerin sodann – in Unkenntnis aller relevanten Umstände –, nach Zürich zu kommen und es "zu versuchen". 3.5. In Zürich fand die Privatklägerin sodann gemäss erstelltem Sachverhalt völlig gegenteilige Bedingungen vor. Zusammengefasst kam die Privatklägerin in Zürich auf den Strassenstrich, wo sie ihren Körper für Fr. 50.– bis Fr. 100.– an Freier anbot. Vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten C._____ wurde sie verbal unter Druck gesetzt und überwacht. Sie hatte ihr Zimmer – wo sie ebenfalls ihre Freier bediente – mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu teilen, mit ihrem Ver- dienst musste sie dieses Zimmer für den Mitbeschuldigten C._____ (mit- )finanzieren sowie den Lebensunterhalb des Mitbeschuldigten C._____ und des Beschuldigten. Zusätzlich hatte sie den beiden weiteren Abgaben zu leisten. 3.6. Bei ihrem Entscheid, nach Zürich zu fahren, befand sich die Privatklägerin damit in einem Irrtum und sie fällte diesen auf einer falschen Grundlage. Zwi- schen dem Irrtum der Privatklägerin sowie deren Verhalten bestand zu diesem Zeitpunkt ein Motivationszusammenhang: hätte der Beschuldigte der Privatkläge- rin die Wahrheit über die sie in Zürich erwartenden, konkreten Arbeits- und Le- bensbedingungen gesagt, dann hätte sie sich fraglos nicht dazu entschlossen, die Reise nach Zürich anzutreten, um sich zu prostituieren.
- 15 - 3.7. Dass die Privatklägerin letztlich vermeintlich "freiwillig" einwilligte nach Zürich zu kommen, ist irrelevant, denn sie fasste ihren Entschluss – wie gesagt – gestützt auf die täuschenden und manipulativen Machenschaften des Beschuldig- ten. Insofern wurde sie gar nie in die Lage versetzt, sich nach Abwägung von Pro und Kontra einen freien Willen zu bilden und in die Prostitutionstätigkeit in Zürich einzuwilligen. F._____ als Arbeitsort war damals keine Alternative mehr. Die Ver- dienstmöglichkeiten dort waren stark rückläufig und im Vergleich zu den ange- priesenen Möglichkeiten in Zürich schlicht zu wenig attraktiv. 3.8. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte neben dem Tatmittel der Täuschung auch noch die bei der Privatklägerin vorliegende besondere Vulnerabilität aus- nutzte. Er kannte die Familiengeschichte der Privatklägerin bis ins Detail, er wuss- te um das jugendliche Alter, um ihre Naivität und ihre desolate wirtschaftliche Si- tuation und auch darum, dass sie nirgendwo ein besseres "Arbeitsangebot" erhal- ten würde, als das von ihm präsentierte. Der Beschuldigte selber gab an, dass es praktisch nur "einen Grund" (wegen des Geldes mit andern ins Bett zu gehen) gebe, weshalb junge Frauen aus Ungarn in die Schweiz kämen (Urk. 107 S. 9). Ohne Frage hatte die Privatklägerin keine wirkliche Alternative zur Prostitution. Sie führte selber aus, sie sei in Ungarn nicht zum Arzt gegangen, weil sie über keine Krankenversicherung verfügt habe. Die Heizkörper in ihrem Haus hätten erst mit ihrem Verdienst aus F._____ saniert werden können (Urk. D1/9/6 S. 6 ff.). Die Familie verfügte offensichtlich nicht über ausreichende Mittel, um ihre exis- tenziellen Bedürfnisse zu decken. 3.9. Selbst wenn sodann von einer erwachsenen Person zu erwarten wäre, dass sie sich selbstbestimmt für eine Tätigkeit entscheidet und nicht zu einer sol- chen überredet wird, ist bei einer 18-Jährigen naiven und intellektuell offensicht- lich überforderten Person durchaus von einer verstärkten Beeinflussbarkeit und Ausnutzbarkeit auszugehen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass die Privatklägerin bereits selbständig nach F._____ reiste und dort der Pros- titution nachging. Wenn die Vorinstanz hierin den Mut und die Fähigkeit zu eigen- ständigem Überlegen und Handeln der Privatklägerin sieht (Urk. 77 S. 54), ist das
- 16 - zwar nicht falsch, verkennt jedoch, dass auch dieser Schritt aus einer schlichten Alternativlosigkeit heraus erfolgte. 3.10. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade die Privatklägerin aufgrund ihrer sehr ärmlich verlaufenen Kindheit empfänglich dafür war, im Ausland (möglichst rasch) zu Geld zu kommen und so in Ungarn für sich und ihre Familie sorgen zu können. Dafür sah sie offensichtlich den Verkauf ihres Körpers als einzige Mög- lichkeit an. Wie sie selber zu Protokoll gab, verfügte sie über keine abgeschlosse- ne Ausbildung. Ihre Verdienstmöglichkeiten in der Heimat schienen nicht derart vorhanden gewesen zu sein, um damit ein ausreichendes Einkommen zu erzie- len, um sich und die Mutter genügend zu versorgen. Inwieweit der Bruder anstelle der Privatklägerin in der Lage gewesen wäre, für die Familie zu sorgen, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen und ist schliesslich irrelevant. Die Privat- klägerin glaubte, keine echte oder akzeptable Alternative zu haben, als sich der Ausbeutung zu unterziehen. Wie bereits erwähnt, stellte auch eine Rückkehr nach F._____ keine Alternative dar. Die Privatklägerin entschied sich damit innerhalb der beschränkten, schlechten Möglichkeiten für das vermeintlich beste Angebot. 3.11. Damit kann gesagt werden, dass der Beschuldigte die besondere Verletz- lichkeit der Privatklägerin ausgenutzt hat. Er profitierte dabei von der Zwangslage, in welcher sich die Privatklägerin befand und welche letztlich ihre Entscheidungs- freiheit einschränkte. Wenn die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit gege- ben ist, dann ist die Einwilligung des Opfers in die Ausbeutung unerheblich, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Dass und warum die Privatklägerin letztlich in der Prostitution verweilte, ist für die Erfüllung des Straftatbestandes irrelevant. 3.12. Der Beschuldigte hat zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass die Privatklägerin seinem Angebot vor allem aus ihrer finanziel- len Not heraus Folge leistete. Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugen- den Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher sich die Privatklägerin ange- schlossen hat und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung der objektive und subjektive Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.
- 17 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Grundlagen 1.1. Art. 182 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheits- strafe (drei Tage bis 20 Jahre) oder Geldstrafe (mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze) vor. Abs. 3 desselben Artikels sah vor, dass in jedem Fall eine Geldstrafe auszusprechen sei. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung seit 1. Juli 2023 aufgehoben. Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübte Tat wird nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist das Wegfallen einer zusätzlichen obligatorisch auszufällen- den Geldstrafe für den Beschuldigten fraglos günstiger. Da keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist der vorgenannte Strafrahmen nicht zu verlassen. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben,
- 18 - insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
2. Tatkomponente 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nichts anderes, als die Tätigkeit als Prostituierte in Aussicht gestellt hat. Sie wurde nicht über die zu leistende Arbeit angelogen, lediglich über die allgemeinen Lebensumstände und die konkrete Arbeitssituation. Es handelte sich – soweit angeklagt – um einen einzigen Fall. Hingegen wirkte der Beschul- digte auf eine junge Person ein, die noch nicht lange volljährig war. Die Intensität der Beeinflussung der Privatklägerin, deren Widerstand schliesslich gebrochen wurde, war jedoch nicht besonders hoch. Der Beschuldigte beeinflusste die Pri- vatklägerin insbesondere mit Worten, d.h. mit falschen Versprechungen. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin nicht erpresst oder ihr Gewalt angedroht (oder angetan), auch hat er ihr nicht die Ausweispapiere oder dergleichen abgenom- men, was das Vorgehen des Beschuldigten keineswegs bagatellisiert, jedoch wä- ren im Spektrum möglicher Tatvarianten des Menschenhandels weitaus schlim- mere Vorgehensweisen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin möglich ge- wesen. Im Rahmen des Tatbestandes von Art. 182 Abs. 1 StGB erscheint des- halb die objektive Tatschwere als sehr leicht. 2.2. Mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus egoistischen und monetären Motiven heraus handelte. Er be- handelte die Privatklägerin wie eine Sache, obwohl er wusste, wie jung und uner- fahren diese war und welche traumatischen Erfahrungen sie in der Prostitution machen kann. Trotzdem vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tat- schwere weder zu verringern, noch zu erhöhen, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. Anzumerken bleibt, dass das Prädi- kat "sehr leicht" keine moralische Bewertung darstellt. Es dient einzig der Veran- kerung des Tatverschuldens innerhalb des sehr weiten Strafrahmens. Nach der Beurteilung der Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten als angemessen.
- 19 -
3. Täterkomponente 3.1. Der heute 26-jährige Beschuldigte gab zu seinen persönlichen Verhältnis- sen an, dass er in G._____ in Ungarn aufgewachsen sei und auch dort die Schule absolviert habe. Mit 16 Jahren habe er seine Mutter verloren und habe danach bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Im Alter von 17 oder 18 Jahren sei er zu seinem Vater – der bereits im Ausland gelebt habe – nach Deutschland gegan- gen, bevor er mit diesem zusammen in die Schweiz gezogen sei. Noch immer wohne er mit ihm zusammen. In Ungarn lebe noch sein Zwillingsbruder, der eine Dachdeckerfirma führe. Die Grossmutter sei im mm.2023 verstorben. In der Schweiz verfüge er über den Aufenthaltsstatus B. Nach einer Ausbildung zum Zimmermann in Ungarn habe er in der Schweiz in der Gastronomie gearbeitet, sei nach Ungarn zurückgegangen, um später dann in der Schweiz als Dachdecker bei der Firma I._____ in J._____ anzufangen. Er sei damals über ein Temporär- büro auf diese Festanstellung vermittelt worden. Derzeit sei er erneut bei einem Temporärbüro als Dachdecker angestellt und habe wiederum Aussicht auf eine feste Stelle. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass er nicht verheiratet und kinderlos sei, wobei unklar sei, ob er nicht allenfalls der Vater von in Ungarn lebenden Zwillingen sei. Ein Verfahren dazu sei in Ungarn eingeleitet worden, welches bisher jedoch ergebnislos verlaufen sei (Urk. 62; D1/8/1; Urk. 107). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu be- urteilen. 3.2. Der Beschuldigte ist sodann vorstrafenlos (Urk. 106). Im Verfahren zeigte er sich weder geständig noch reuig, was jedoch unbeachtlich zu bleiben hat. Für die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen keine Anhaltspunkte vor. Insgesamt wirken sich deshalb die Täterkomponenten neutral auf das Tatverschulden aus.
4. Strafart sowie Strafhöhe 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 108). Bei einem sehr leichten Tatverschulden hat die Strafe einerseits im untersten Drittel zu liegen,
- 20 - andererseits erscheint eine Geldstrafe dem Tatverschulden keineswegs mehr als angemessen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Gründe ist deshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, was zufolge des sehr weiten Strafrahmens auch beim Prädikat "sehr leicht" zwangslos möglich ist. Unter Einbezug aller relevanten Strafzumessungsgründen erscheint deshalb in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berücksichtigung der Tä- terkomponenten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen, wie sie auch von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde. Für eine zusätzliche Geldstrafe bleibt – wie vorstehend ausgeführt – kein Raum. 4.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb die Freiheitsstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit praxisgemäss auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist. 4.3. Der Beschuldigte befand sich 180 Tage in Haft (Urk. 77 S. 81). Diese ist ihm an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Landesverweisung (Art. 66a StGB)
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen. Vor der Vorinstanz führte sie dazu aus, dass kein Härtefall vorliege (Urk. 63 S. 12). Der Beschuldigte liess demgegenüber beantragen, es sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zur Anordnung einer Landesver- weisung äusserte er sich in der Berufungsverhandlung nicht, sondern verwies auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz (Urk. 112), wo er im Wesentlichen dazu vorbringen liess, dass bei ihm ein Härtefall vorliege, weil nur noch sein Zwillings- bruder in Ungarn leben würde (seine Grossmutter sei inzwischen verstorben) und er in Ungarn keine Arbeit finden könne (Urk. 66 S. 18).
2. Katalogtat Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Ungarn und ist des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 StGB schuldig zu sprechen. Beim Straftatbestand
- 21 - des Menschenhandels handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB), womit der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist.
3. Härtefallprüfung 3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Der Zusatz, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist vor- liegend nicht einschlägig. Dies trifft auf den Beschuldigten nicht zu (vgl. V.3.1.). 3.2. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrations- kriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.). 3.3. Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf vorstehende Ausführungen bei den Täterkomponenten verwiesen werden (vgl. V.3.1.). Der inzwischen 26 Jahre alte Beschuldigte wurde in G._____ in Ungarn geboren. Ebendort ist er aufgewachsen und hat sein Schul- und Lehrzeit absolviert. Der Beschuldigte kam im Jahr 2016 erst im Alter von ungefähr 19 Jahren in die Schweiz. Inzwischen
- 22 - verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Es kann zweifelsohne nicht von ei- ner langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden, was sich stark zu seinen Ungunsten auswirkt. 3.4. Immerhin kann zur Arbeitssituation des Beschuldigten gesagt werden, dass er insgesamt gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert ist. Er hat eine Anstel- lung und auch weiterhin Aussicht auf Arbeit. Der Beschuldigte ist damit in der La- ge, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und benötigt keinerlei Unter- stützung von Dritten. 3.5. Hingegen ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten, dass er die für das Heranwachsen prägenden Jahre in Ungarn verbrachte. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er führt auch keine feste Partnerschaft und hat keinerlei familiären Unterstützungspflichten in der Schweiz. In der Schweiz leben lediglich sein Vater sowie der jüngere Halbbruder. Ausser diesen sind keine speziellen engen Bezie- hungen zu Familienmitgliedern oder Freunden in der Schweiz den Akten zu ent- nehmen. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschuldigten besteht zur Hauptsache aus Personen aus Ungarn. Das gesellschaftliche Leben des Be- schuldigten spielt sich primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration spricht. In Ungarn lebt der Zwillingsbruder des Beschuldigten im Haus der 2023 verstorbenen Grossmutter, an welchem er auch Miteigentum hat. Das letzte Mal war der Beschuldigte 2023 im Heimatland, für medizinische Behandlungen. Insgesamt kann nicht von einer eigentlichen Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden (Urk. 62; Urk. D1/8/1; Urk. 107). 3.6. Nach diesen Ausführungen gelangt beim Beschuldigten die Härtefallklausel zweifellos nicht zur Anwendung. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, weshalb es dem Beschuldigten unzumutbar sein sollte, die Schweiz zu verlassen. Mit sei- ner Schweizer Berufserfahrung in der Gastro- und Baubranche hat er auch im EU-Land Ungarn Aussicht auf eine Anstellung. 3.7. Selbst aus Sicht des Beschuldigten spricht nichts gegen eine Rückkehr nach Ungarn. Er machte keine massgeblichen Gründe geltend, weshalb er in der
- 23 - Schweiz und nicht in Ungarn leben sollte. Es sei einfach besser in der Schweiz und er habe hier mehr (wirtschaftliche) Perspektiven (Urk. 62 S. 10 f.; Urk. 107 S. 2). Nach diesem Fazit entfällt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jah- re auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Gegen den Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten auszusprechen, wobei das Tatverschulden als "sehr leicht" bewertet wurde. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist. Es recht- fertigt sich deshalb – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend –, die minimale Dauer der Landesvereisung von 5 Jahren anzuordnen. 4.2. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen und in An- wendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Ge- biet der Schweiz zu verweisen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht anzuordnen, da es sich bei Ungarn um ein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens handelt. VII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldig-
- 24 - ten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wä- re die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin beantragte Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'300.– zu- züglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2018, Fr. 450.90 zuzüglich 5 % Zins seit
22. Dezember 2018 sowie dass im Urteil festgehalten werde, dass der Beschul- digte aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig sei (Urk. 88; Urk. 109). 2.2. Die Privatklägerin liess zu ihrer Forderung ausführen, sie habe wider- rechtlich vom 30. November bis zum 22. Dezember 2018 Fr. 150.– pro Tag an den Beschuldigten abgeben müssen (Fr. 150.– für die Zimmermiete plus Fr. 50.– weitere Abgaben, abzüglich Fr. 50.– Eigenbeteiligung an die Zimmerkosten, d.h. Fr. 150.– während 22 Tagen), insgesamt Fr. 3'300.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfallstag (10. Dezember 2018). Zusätzlich habe sie erzwungen Fr. 450.– für das Zimmer im Etablissement "K._____" bezahlen müssen, damit sie ihre Habselig- keiten von dort habe zurückholen können. Im "K._____" sei sie sodann ab dem
22. Dezember 2018 nicht mehr gewesen, weshalb ab dann der gesetzliche Ver- zugszins geschuldet sei. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass der Beschul- digte aus den eingeklagten Ereignissen auch für den weiteren Schaden gegen- über ihr dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, weil sie wohl noch über geraume Zeit auf therapeutische Hilfe angewiesen sein werde (Urk. 109 S. 9 f.). 2.3. Die Verteidigung hat die Schadenersatzforderungen weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten. Zu den gestellten Anträgen ver- wies sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführungen vor der Vo- rinstanz, wo sie lediglich allgemein dazu bemerkte, dass ein Betrag von Fr. 3'300.– nicht stimmen könne (Prot. II S. 14 mit Verweis auf Urk. 66 S. 18 bzw. Prot. I S. 16 f.).
- 25 - 2.4. Die Schadensbeträge ergeben sich aus dem erstellten Sachverhalt. Namentlich geht daraus im Einzelnen hervor, dass die Privatklägerin während 22 Tagen Abgaben an den Beschuldigten zu leisten hatte. Diese setzten sich aus Fr. 150.– für die Zimmermiete sowie Fr. 50.– für eine Abgabe an das Restaurant L._____ zusammen, insgesamt also Fr. 200.–, wobei davon von der Privatkläge- rin Fr. 50.– pro Tag als Eigenmiete in Abzug gebracht wurden, was grundsätzlich nachvollziehbar – und deshalb zu übernehmen – ist. Von Fr. 500.–, welche sich die Privatklägerin von E._____ lieh, übergab sie zusätzlich Fr. 450.– an den Beschuldigten. Von Fr. 50.– kaufte sie sich Essen. Die geltend gemachten Beträ- ge sind ebenfalls ohne Weiteres mit dem durch die Prostitution erwirtschafteten Gewinn in Einklang zu bringen. Demgemäss ist der Schaden genügend substanti- iert. Nachdem die Privatklägerin in psychiatrischer Behandlung ist (Urk. 110), weshalb mit weiterem, aus dem Delikt erwachsendem Schaden zu rechnen ist, ist vorliegend sodann festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich zur Leistung von Schadener- satz verpflichtet ist. 2.5. Zu den weiteren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Ver- schuldens muss infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten nichts weiter ausgeführt zu werden. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und der Beschuldigte ist gestützt auf diese Bestimmung zum Er- satz des obgenannten Schadens zu verpflichten. Die Schadensbeträge sind – entsprechend dem Antrag der Privatklägerin (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – ab dem Zeit- punkt, als das schädigende Ereignis endete, bzw. ab mittlerem Verfallstag, zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
3. Genugtuungsforderung 3.1. Die Privatklägerin verlangte mit der Berufung, gleich wie vor Vorinstanz, die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 22'500.– plus 5 % Zins seit dem
10. Dezember 2018 (Urk. 88; Urk. 109). Sie begründete zusammengefasst die Höhe der Forderung mit den ausserordentlich gravierenden Folgen, welche die vom Beschuldigten begangene Tat des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeu- tung und das Verbringen an die Langstrasse in die Prostitution für die Privatkläge-
- 26 - rin gehabt habe und dass diese Straftat ihr Leben bis heute massiv beeinträchti- gen würde (Urk. 109 S. 10 ff.). Die Verteidigung erachtete das Verhalten des Be- schuldigten als nicht kausal für den Zustand der Privatklägerin und verlangte die Abweisung der Genugtuungsansprüche (Prot. II S. 14 mit Verweis auf Urk. 66 S. 18 bzw. Prot. I S. 17.). 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf eine Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorlie- gen einer sogenannten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persön- lichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichti- gen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Per- sönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Eine immaterielle Unbill besteht regelmässig bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Straftat- bestand des Menschenhandels. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., 2021, N 611; BSK OR- KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.). 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Privatklägerin um kein massives Opfer von Menschenhandel handelt. Vorliegend resultiert ein Schuld- spruch wegen des Anwerbens zur Prostitution in der Schweiz. Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass ein junge Frau in die Schweiz kam und unter wid- rigsten Umständen 22 Tage auf dem Strassenstrich arbeitete. Das hinterlässt oh- ne Zweifel gewisse Traumafolgen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen von Menschenhandel jedoch weitaus gravie- rendere Vorgehensweisen möglich. Ebenfalls kann der Beschuldigte – und das ist zentral – nicht alleine für alle Traumafolgen bzw. psychischen Störungen verant-
- 27 - wortlich gemacht werden, welche die Privatklägerin erlitten hat (vgl. Urk. 109 S. 11; Urk. 110). So hatte der Beschuldigten keinen Einfluss auf die schwierigen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation. Auch für ihren erlittenen Schwangerschaftsabbruch oder für die Zeit, als die Privatklä- gerin als Prostituierte in F._____ gearbeitet hat, trägt der Beschuldigte keine Ver- antwortung. Das wurde ebenfalls von der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin so erkannt (Urk. 109 S. 14). Der Beschuldigte griff lediglich teilweise wi- derrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten. 3.4. Für das Gericht ist unbestritten, dass die Privatklägerin eine genügend schwere Beeinträchtigung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für ihre Unbill geltend machen zu können. Letztlich bleibt bei dieser Ausgangslage jedoch nichts Anderes übrig, als einen Ermessensent- scheid zu fällen. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel hat sich noch nicht entwickelt. Wenn die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'500.– (zuzüglich Zins) fordert, so erweist sich diese Summe nach dem Gesagten sicherlich als weit überhöht. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vielmehr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit
10. Dezember 2018 (mittlerer Verfallstag) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Lichte der beim Men- schenhandel zur Anwendung gelangenden Bandbreiten erweist sich diese Genugtuungssumme ebenfalls als angemessen (vgl. BGer 6B_628/2012 vom 18.07.2013 E. 2.4.4.). Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklä- gerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vor- und Hauptverfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging für den Beschuldigten ein vollständi-
- 28 - ger Freispruch, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Kos- ten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte. 1.2. Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Delikten teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person aufzuerlegen, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessen- spielraum zukommt. 1.3. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten sind bereits in Rechtskraft erwachsen. 1.4. Zufolge des rechtskräftigen teilweisen Freispruchs (vom Vorwurf der För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB) erscheint es gerechtfer- tigt, dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Be- schuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte (da diese auch das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ betrifft) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 29 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es erfolgt ein Schuld- spruch betreffend des nunmehr alleine zur Disposition stehenden Vorwurfs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB. Es rechtfertigt sich des- halb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren Fr. 4'363.40 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung und MwSt) geltend (Urk. 113). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Zuschlag von 6 Stunden zu Fr. 220.– auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt Y._____ mit einem Honorar von Fr. 6'120.– (Honorarnote Fr. 4'363.– plus Zuschlag Fr. 1'320.– plus MwSt Fr. 437.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin machte für ihre Aufwend- ungen im Berufungsverfahren Fr. 5'231.60 (inkl. 5.5 Stunden Aufwand für die Be- rufungsverhandlung) sowie Fr. 77.70 Barauslagen geltend (exkl. MwSt; Urk. 111). Das geltend gemachte Honorar steht ebenfalls im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die leicht längere Dauer der Berufungsverhandlung (0.5 Stunden) ist ein entspre- chender Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwältin X._____ mit einem Ho- norar von Fr. 5'836.– (Fr. 5231.– Honorarnote plus Fr. 110.– Zuschlag plus Fr. 77.70 Barauslagen sowie Fr. 417.30 MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts-
- 30 - kasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen [vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB]. 2.- 5. […]
6. a) […]; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung B._____ Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung C._____ Fr. 260.– Auslagen Untersuchung C._____ amtliche Verteidigung RA Y._____ (Beschuldigter 1) Fr. 25'466.55 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA Z._____ (Beschuldigter 2) Fr. 30'386.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 17'461.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) […] 7.- 9. […]
10. [Rechtsmittel]
11. [Mitteilungen] "
- 31 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 180 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 3'300.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2018 sowie Fr. 450.– zu- züglich 5% Zins seit 22. Dezember 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für den weiteren Schaden schadenersatz- pflichtig ist.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- 32 -
8. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschuldigten B._____ betreffend, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt betreffend seine amtliche Verteidigung im vollen Umfang und betreffend die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'120.– amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 5'836.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet; vorab per IncaMail an anwalt@Y._____.ch) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versendet; vorab per IncaMail an thomas.braendli@ji.zh.ch)
- 33 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versendet; vorab per IncaMail an X._____@M._____.ch) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.