Sachverhalt
3.1. Der Beschuldigte gab im Laufe des Verfahrens – ohne allerdings je von sich aus hinsichtlich der damaligen Vorgänge ins Detail zu gehen – zu, die Privat- klägerin am 19. Juni 2020 an ihrem Arbeitsplatz in D._____ und hernach in ihrer Wohnung in E._____ aufgesucht und tätlich drangsaliert (insb. mehrfaches Wür- gen sowie Schlagen mit der offenen Hand ins Gesicht) sowie mit dem Tode be- droht zu haben. Dies sei aber im Rahmen ihrer sexuellen BDSM-Beziehung bzw. einer solchen "Session" geschehen und damit von der Privatklägerin gewünscht und vom zwischen ihnen abgeschlossenen BDSM/Sklavenvertrag (vgl. Urk. D2/7) gedeckt gewesen, zumal die Privatklägerin die Session jederzeit durch Gebrauch des Codeworts ("Nein", vgl. Urk. D2/7 Pflichten der 1. Partei Ziff. 5) hätte beenden können (Urk. D2/4/2 S. 19 ff.; Urk. D2/4/3 S. 3 ff.). Explizit bestritt er sodann, dass er am Arbeitsplatz mit seinem Mobiltelefon eine Fotoaufnahme der Privatklägerin gemacht habe, dass er gesagt habe, er werde jeden Tag Leute schicken, um sie zu verprügeln, sowie dass sie aufhören müsse sich zu wehren, da er sie sonst bewusstlos schlagen und umbringen werde (Urk. D2/4/2 S. 21 ff.). 3.2. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in gewissen Teilen zwar anerkennt, in anderen aber bestreitet und zudem einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund (Einwilligung; vgl. PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 11; BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Vor Art. 14 N 7 ff.) geltend macht, ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, welche Geschehnisse und Umstände rechtsgenügend erstellt werden können. Wie dabei vorzugehen ist und welche Grundsätze zu beachten sind, wurde im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 14 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel liegen primär die Aussagen der beiden Direktbeteiligten vor, wobei sich der Beschuldigte am 20. August 2020 und am 15. Juli 2021 ge- genüber der Staatsanwaltschaft sowie vor Berufungsinstanz einlässlich zur Sache äusserte (Urk. D2/4/2 S. 19 ff., Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. II S. 36 ff.), während er in den übrigen Befragungen die Aussage verweigerte (Urk. D2/4/1, Prot. I S. 11 ff.). Die Privatklägerin wurde am 2. Juli 2020 polizeilich sowie am 27. Januar 2021
- 13 - durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. D2/5/1-2). Sodann wurde sie im Beru- fungsverfahren durch die Kammer einvernommen (Prot. II S. 10 ff.). Des Weiteren wurden zwei Zeuginnen, welche sich zum Verhalten der Privatklägerin am
19. Juni 2020 bzw. nach der Tat äusserten, befragt (Urk. D2/6/1-2) und liegen der BDSM/Sklavenvertrag (Urk. D2/7), verschiedene E-Mails, Chatprotokolle (samt Fotos), Sprachmitteilungen, Unterlagen betreffend die GmbH der Privatklägerin bzw. die diesbezügliche geschäftliche Zusammenarbeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D2/8, Urk. D2/10 Beilagen, Urk. D2/12, Urk. D2/13 Beila- gen, Urk. D2/14, Urk. D2/15, Urk. D2/17) sowie medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (Urk. D2/18) bei den Akten. Diese Beweismittel wurden prozessual rechtmässig erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar. 3.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklä- gerin angeht, ist festzuhalten, dass beide persönliche (auch finanzielle) Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, zumal sie über ihre private Beziehung hinaus auch geschäftlich verbunden waren, wobei sich diese geschäftliche Beziehung im Zeitpunkt der Tat in einer (Vertrauens-)Krise befand, was Motiv für Falschaussa- gen sein könnte. Dass die Privatklägerin bereits zur Tatzeit an einer psychischen Erkrankung litt (Urk. D2/18/4: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Borderli- ne-Typ, F60.31, sowie rezidivierende depressive Störung, F33; so allerdings auch der Beschuldigte, vgl. Urk. 86/10: paranoide Schizophrenie), vermag ihre allge- meine Glaubwürdigkeit im Übrigen, wie die Privatklägervertretung zutreffend vor- bringt (Urk. 117 S. 3), nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.1 f.). Was die Aussagen der Zeuginnen F._____ und G._____ angeht, ist festzuhalten, dass diese geschäftlich (G._____ war eine ehemalige Mitarbeiterin der Privatklä- gerin) bzw. freundschaftlich (F._____ ist gemäss eigener Deklaration die beste Freundin der Privatklägerin) mit der Privatklägerin verbunden sind, was beide aber von Beginn an offen gelegt haben. Darüber hinaus liegen jedoch keine An- haltspunkte für eine generelle Einschränkung der Glaubwürdigkeit vor. Ohnehin aber ist primär die Qualität der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit massgebend für die Erstellung des Sachverhalts.
- 14 - 3.5. Hinsichtlich der Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin, kann auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass sich die Parteien schon länger kannten, aber erst ab dem 19. März 2020 einen engeren Kontakt hatten. Dieser war vielfältig, indem sie sich einerseits in einer sexuell motivierten BDSM-Beziehung (Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism) befanden, in welche die Privatklägerin den Beschuldigten eingeführt hatte und die sie mittels Rollenspielen auslebten, wobei dem Beschuldigten unter dem Rollennamen "H._____" der dominante und der Privatklägerin der submissiv-dienende Part zukam. Anderseits bestanden auch geschäftliche und finanzielle Verflechtungen. So beabsichtigte die Privatklägerin, sich als […]-Masseurin selbständig zu machen, wozu ihr der Beschuldigte eine GmbH zur Verfügung stellte und sie mit seinen IT-Kenntnissen unterstützte. Die GmbH brachte gewisse finanzielle Altlasten mit sich, was die Privatklägerin über die Massen beunruhigte und zu Differenzen führte, was wiederum den Beschul- digten nervte. Zudem verlief auch die sexuelle Beziehung äusserst wechselhaft. Sie wurde mehrfach beendet und dann doch wieder intensiv gelebt. Soweit es um die erwähnten BDSM-Rollenspiele ging, verstand der Beschuldigte seine Rolle of- fenbar dahingehend, dass er einen gewalttätigen, bösen, dominanten Menschen zu spielen habe (Urk. D2/4/2 S. 29). 3.6. Der bereits mehrfach erwähnte BDSM/Sklavenvertrag datiert vom 3. April 2020 wurde von den Parteien gemeinsam erarbeitet (Urk. D2/7 und Urk. D2/13 Beilagen 2 und 3). Soweit darin die vorgängige Einwilligung zu Tätlichkeiten ent- halten ist (vgl. insbesondere die Pflichten der 2. Partei, Urk. D2/7 Ziffer 13), ist dies grundsätzlich wohl zulässig, sofern und soweit der Vertrag an sich bei der fraglichen Session noch gültig ist (BSK StGB-Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 N 24, 27 f.). Eine derartige Einwilligung kann allerdings in rechtlicher Hinsicht von vorn- herein nur im Zusammenhang mit einem BDSM-Rollenspiel Bestand haben und rechtfertigt jedenfalls keine davon unabhängige und damit willkürliche Gewaltan- wendung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin. Beides wird vorliegend in Frage gestellt, da nach Aussage der Privatklägerin der Vertrag am 19. Juni 2020 bereits aufgehoben war und überdies die Vorfälle keinen BDSM-Konnex aufwei-
- 15 - sen würden, sondern einzig im Zusammenhang mit ihrem Nachfragen bzw. Rü- gen von Schulden der GmbH stünden (Urk. D2/5/2 S. 38 f.). Gemäss Vertrag konnte (nur) der Beschuldigte als Partei 1 den Vertrag aufheben, wodurch er erlösche (Urk. D2/7, Einleitung). Ob bzw. inwiefern diese einseitige Regelung rechtlich zulässig war (was die Privatklägervertretung bestreitet: Prot. II S. 58), ist vorliegend unerheblich und kann somit offen bleiben, denn zweifellos geschah diese Vertragsaufhebung mit Chatmitteilung des Beschuldigten vom
17. April 2020 (Urk. D2/5/2 Anhang: "Hiermit beende ich jegliche Beziehung mit dir, geschäftlich wie Freundschaft und sexuell .."; vgl. auch den Mailverkehr vom gleichen Tag, Urk. D2/8). Allerdings ist auch belegt, dass die Parteien sich später wieder versöhnten und sowohl ihre sexuelle als auch ihre geschäftliche Bezie- hung wieder aufnahmen (vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2-9; Urk. D2/13 Beilage 17/1-2 und 19/1/1-5). Dabei kam es im Rahmen der sexuellen Beziehung auch zu weite- rer einvernehmlicher körperlicher Gewalt (vgl. Foto in Chat vom 25. April 2020, Urk. D2/10 Beilage 3 sowie Foto in Chat vom 4. Mai 2020, ebenda Beilage 5 und Textnachricht dazu, Urk. D2/13 Beilage 17/2). Während sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass diese im Rahmen weiterer BDSM-Sessions erfolgt seien, bestreitet die Privatklägerin dies und erklärt, dass es sich dabei um "rough sex" gehandelt hätte (Urk. D2/5/2 S. 20; Prot. II S. 25). Wie die Verteidigung zu- treffend vorbringt, vermochte sie keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Praktiken bei einer BDSM-Session und bei "rough sex" darzulegen (Prot. II S. 25 und 55). Zutreffend weist die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber da- rauf hin, dass nach der Aufkündigung des Vertrags am 17. April 2020 im gesam- ten im Recht liegenden Chatverkehr nie mehr auf den Vertrag Bezug genommen worden sei (Prot. II S. 25). Tatsächlich finden sich ab diesem Datum keine weite- ren Nachrichten, die auf eine Weitergeltung des Vertrages hinweisen würden, wie beispielsweise dass die Privatklägerin Vertragsverletzungen infolge Selbstbefrie- digung eingestehen würde, wie sie das zuvor tat. Zwar spricht die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem "rough sex" teilweise weiterhin von der Rollenvertei- lung zwischen dem Dom und dem Sub (vgl. Prot. II S. 25 f.), und ist auch ersicht- lich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 4. Mai 2020 im Chat nochmals als "Dom" ansprach, aber sie erwähnte in derselben Nachricht nebenbei sogar
- 16 - explizit auch, dass kein Vertrag mehr bestand (vgl. Urk. D2/13 Beilage 17/2: "Good morning my horny Dom, fell your self at home, my castle ist yours. You are one of a kind, you give my heart fire an my as to [Tränen lachendes Emoji] aha- hah i will think about you every second when i sit on my as [Tränen lachendes Emoji] Crazy but i love it so much, so wie su gestern jedes mal gesagt hast, wenn ich nicht ruhig bin, wird ich es wieder fühlen auf der gleiche stelle. Ich schmelze dann weg von geile hörige Submissive Gedanken. Ich bin so viel ruhige und zu- friedener wenn du die Kontrolle @home übernimmst, sonst kämpft mein Ego im- mer wieder und habe ich das Gefühl ich muss mich und mein Wert verteidigen. Aber jetzt auch ohne Vertrag [Anmerkung: Unterstreichung hinzugefügt] ist es so was von klar. You are the boss …"). Der Vertrag galt somit ab dem 17. April 2020 nicht mehr (womit im Übrigen entgegen der Verteidigung selbstverständlich auch alle darin enthaltenen einseitigen Ermächtigungen untergingen, vgl. Urk. 116 S. 11 f. und S. 50). Der Beschuldigte, welcher den Vertrag schliesslich selbst auf- gekündigt und in der Folge von der Privatklägerin sogar noch auf den fehlenden Vertrag hingewiesen wurde, wusste dies auch. Entsprechend erübrigen sich wei- tere Überlegungen dazu, welche Handlungen alle unter die Ermächtigung im "24/7"-Vertrag (so bezeichnet von der Verteidigung, vgl. Urk. 116 S. 12 ff.) gefal- len wären. Jedenfalls bestand somit nach dem 17. April 2020 keine "24/7"- Beziehung und demnach auch kein "Blankocheck" zur bedingungslosen Gewalt- anwendung bzw. Züchtigung in allen möglichen Situationen. Zudem lässt sich aus den WhatsApp-Chats ersehen, dass die Privatklägerin in geschäftlichen Angele- genheiten bereits ab Mai 2020 durchaus fordernd und auf ihrer Position beste- hend auftrat, was dem Ausleben einer submissiven Position in sämtlichen Le- benslagen klar widerspricht. Weiter vereinbarten die Parteien ihre Treffen dann jeweils auch im Vorfeld per Textnachricht und der Beschuldigte hatte keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, obwohl er sich dies offenbar wünschte. Entspre- chend bestehen auch keine Anzeichen einer faktisch weitergelebten "24/7"- BDSM-Beziehung, sondern ist zweifellos davon auszugehen, dass die Darstellung der Privatklägerin zutrifft, dass es ab der Vertragskündigung einzig noch zu ein- vernehmlichen Tätlichkeiten im Rahmen von "rough sex" kam, wenn auch allen-
- 17 - falls verbunden mit vereinzelten, situativ einvernehmlichen Rollenzuweisungen als Dom und Sub. Nachdem ihn die Privatklägerin per Chat wegen Schulden der GmbH bei der SVA gerügt hatte (Urk. D2/12 Beilage 7 und 8a; Urk. D2/13 Beilage 19/5, 20-23), kün- digte der Beschuldigte mit Textnachrichten vom 18. Juni 2020 der Privatklägerin erneut die Beziehung (Urk. D2/12 Beilage 9a: "Ich will nichts mehr mit dir zu tun", "Du bist der negativste Mensch den ich kenne", "Ich habe keine lust auf diese Kinderspiele und will mir das nicht antun mit dir..", "Und ich denke, hätte ich im vorhinein gewusst das du psychisch krank bist und stark suicid gefährdet und mich noch betrügst mich anderen, hätte ich mich niemals auf so einen negativen mensch wie dich eingelassen"). Am Folgetag, dem Tag der heute zu beurteilen- den Taten, bestand er dann mittels Textnachrichten darauf, bei ihr vorbeizukom- men, wobei ihn die Privatklägerin noch in einer Textnachricht darauf hinwies, dass sie ihm die Webseite abzahlen werde und er so den Beweis habe, dass sie gar nichts stehlen könne (Urk. D2/12/3a = 9b, Urk. D2/10 Beilage 9). Mithin ist festzuhalten, dass der schriftliche BDSM-Vertrag bereits kurz nach sei- nem Abschluss durch den Beschuldigten aufgehoben wurde und damit erloschen ist. Soweit die Parteien danach noch "rough sex" praktizierten (so am 25. April 2020 und am 4. Mai 2020, vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2 und 5), allenfalls vereinzelt mit spontanen Dominanz-Komponenten ausgeschmückt, liegt damit keine grund- sätzliche vorgängige schriftliche Einwilligung der Privatklägerin in ihr zugefügte Tätlichkeiten sowie andere Erniedrigungen vor. 3.7. Wie bereits oben wiedergegeben, bestreitet der Beschuldigte nicht, die Pri- vatklägerin an ihrem Arbeitsplatz und später bei ihr zuhause mehrfach geschla- gen und gewürgt zu haben. Auch habe er sie mit dem Tod und mit den Worten "Du wirsch es scho gseh" bedroht (Prot. II S. 40 und 44). Hingegen stellte er zu- nächst in Abrede und war sich diesbezüglich später nicht mehr sicher, ob anläss- lich des Treffens auch Geschäftliches besprochen worden sei, da es sich vielmehr um ein BDSM-Rollenspiel gehandelt habe (vgl. Ziff. 3.1 hiervor), während er an- lässlich der Berufungsverhandlung eingestand, dass er infolge ihres Misstrauens- votums hinsichtlich seiner geschäftlichen Seriosität genervt gewesen und zur
- 18 - diesbezüglichen Klärung bei ihr in der Filiale vorbeigegangen sei. Da sie beide die sexuelle und geschäftliche Beziehung stets vermischt hätten, habe er diese Um- stände als Thema für einen Auftritt als Dom genommen (Prot. II S. 39 ff. und 44; so auch die Verteidigung: Urk. 116 S. 27). Bei der Schilderung der Abläufe in der Wohnung fällt auf, wie der Beschuldigte dann besonders betont, dass die Privat- klägerin die Login-Daten geändert habe, ohne ihm etwas davon zu sagen. Wäh- rend er sich hinsichtlich geschäftlicher Handlungen immer viel überlegt habe, be- vor er etwas getan habe, habe sie einfach das Login geändert. Dann sei es sicher mit Gewalt/BDSM weitergegangen (Prot. II S. 44 f.). Diesen geschäftlichen Bezug legt bereits der vorgängige Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nahe (vgl. Ziff. 3.6; Urk. D2/12/3b, 7-8b) und wurde von der Privat- klägerin auch konstant und widerspruchsfrei geschildert (Urk. 5/1 und 5/2, je pas- sim; Prot. II S. 15 ff.). Sodann erzählte die Zeugin G._____, die Privatklägerin ha- be ihr am nächsten Tag vom Vorfall berichtet, als sie mit einem blauen Auge ins Geschäft gekommen sei. Es sei glaublich um irgendeine Firma gegangen, die der Beschuldigte der Privatklägerin geschenkt habe (Urk. D2/6/2 S. 5). Dies zeigt, dass die Privatklägerin bereits unmittelbar nach dem Ereignis und damit deutlich vor der Anzeigeerstattung auch gegenüber Dritten einen geschäftlichen Bezug herstellte. Und auch ihre am nächsten Tag dem Treuhänder des Beschuldigten und dem Beschuldigten selbst geschickten Mails (Urk. D2/13 Beilagen 25 und 29) bestätigen ihre Darstellung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner bislang einzigen wirklich einlässlichen Einvernahme vom 20. August 2020 zwar wortreich und detailliert die Vorgeschichte sowie die allgemeine geschäftliche Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin wiedergab, die freie Darstellung der fragli- chen Ereignisse vom 19. Juni 2020 aber auf 12 Zeilen Platz fand, ohne dass ir- gendwelche Details beschrieben wurden (Urk. D2/4/2 S. 20 F/A 110), während er heute weitgehend die bislang umstrittenen Aussagen der Privatklägerin bestätig- te, sich aber wie erwähnt neu auf den Standpunkt stellte, er habe im Rahmen ei- ner "24/7"-Einwilligung gehandelt und habe schliesslich einen Grund gebraucht, um als Dom aufzutreten, womit er insofern kein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt. Mithin kann er der detaillierten Schilderung der Privatklägerin – über seine schrittweisen Zugeständnisse hinaus – keine eigene, überzeugende Schil-
- 19 - derung dazu, was am Arbeitsort bzw. bei der Privatklägerin zuhause effektiv pas- siert ist, entgegenhalten. Für die rechtliche Würdigung irrelevant ist, ob der Beschuldigte nach dem Betre- ten des Arbeitsortes der Privatklägerin von dieser ein Foto machte bzw. so tat als ob. Aufgrund ihrer konstanten Aussagen (Urk. 5/1-2; Prot. II S. 15 ff.), welche sie bereits kurz nach der Tat auch so gegenüber den Zeuginnen F._____ und G._____ machte (Urk. 6/1-2, welche Zeuginnen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ihre Erinnerungsschilderungen deutlich von ihren eigenen Einschät- zungen differenzierten und damit nicht unglaubhaft aussagten, vgl. Urk. 116 S. 42 f.), ist aber jedenfalls als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte nicht nur
– wie von ihm eingestanden – ihr mehrfach mit dem Tod drohte, sondern insbe- sondere dass er ihr auch androhte, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange, nämlich das Geschäft zu schlies- sen, in den Keller mitzugehen, die Polizei nicht zu informieren und ihn nach der Arbeit zu Hause in die Wohnung zu lassen. Die Privatklägerin befolgte denn auch sämtliche dieser Anweisungen, was vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten ist auch, dass in der Wohnung der Privatklägerin die Fensterläden geschlossen wurden. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung des Beschuldig- ten ist hierzu aber gleichzeitig festzuhalten, dass dies (zusammen mit dem Zuzie- hen schallabdichtender Vorhänge) jeweils auch das übliche Vorgehen war, wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin eine BDSM-Session abhielten (vgl. Urk. D2/4/2 S. 22). Recht theatralisch überspitzt und im Grund lebensfremd wirkt die angebliche Dro- hung, (sinngemäss) irgendwelche kriminellen Drahtzieher hätten mit der zukünfti- gen […]-Tätigkeit der Privatklägerin Geld verdienen wollen und würden nun dafür sorgen, dass alles kaputt gehe. Gleichzeitig bedient diese absurde Drohung aller- dings perfekt die dem Beschuldigten bestens bekannten Ängste der Privatkläge- rin, welche sich davor fürchtete, als Ausländerin für Schulden der GmbH bei der SVA oder anderen Gläubigern geradestehen zu müssen, allenfalls sogar gebüsst
- 20 - zu werden und hernach ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt zu sein (vgl. Urk. D2/12/7; Urk. D2/13 Beilagen 20-23). Zudem ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin eine derart klischeehafte, gleichzeitig aber doch originelle Drohung erfinden würde, wodurch auch dieses Sachverhaltselement im Ergebnis glaubhaft erscheint. Im Ergebnis ist, basierend auf den fast vollumfänglichen Zugeständnissen des Beschuldigten und den im Übrigen widerspruchsfreien zusätzlichen Belastungen der Privatklägerin, welche sie derart bereits direkt nach den Vorfällen gegenüber den Zeuginnen erhoben hatte, und die überdies durch die vorliegenden Chatver- läufe und Mails gestützt werden, der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass der Ablauf wie geschildert durchaus auch Merkmale eines quasi skriptmässigen Handelns im Sinne eines Rollenspiels enthält, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird. So sein herrisches Auftreten ohne Furcht, dass die Privatklägerin ihre im Geschäft anwesenden Kunden um Hilfe bitten oder zumindest hernach die Polizei aufbieten oder ihn zumindest zuhause nicht in die Wohnung lassen würde – obwohl sich dies alles eigentlich aufgedrängt hätte. Sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, nach- dem sie den Beschuldigten abends in ihre Wohnung gelassen hatte, unbehelligt die Toilette aufsuchen konnte, bevor er von ihr verlangte, die weiteren Fensterlä- den zu schliessen. In seine Schilderung einer zumindest seinerseits beabsichtig- ten Session passt auch, dass er sich, als seine Schläge zu Nasenbluten führten, um die Privatklägerin kümmerte und am Ende durch die Privatklägerin doch recht einfach gestoppt werden konnte (vgl. die Aussagen der Privatklägerin [Urk. D2/5/1 S. 5]: "Ich war wütend und merkte, dass ich an meine Grenzen komme. Er wollte danach wieder über das Geschäftliche sprechen. Ich hatte genug. Ich nahm mein Telefon und sagte ihm, dass ich jetzt die Polizei anrufen werde, wenn er meine Wohnung nicht sofort verlassen würde. Ich ging ins Treppenhaus raus, sodass meine Nachbarn mich hören konnten und sagte ihm nochmal mit Nachdruck, dass er sich sofort verpissen sollte. Danach nahm er seine Sachen und verliess die Wohnung. .. ", vgl. auch Urk. D2/5/2 S. 15, worin der Beschuldigte schilderte, dass er irgendwann gemerkt habe, dass es gekehrt habe. Sie sei hysterisch ge-
- 21 - worden, habe rumgeschrien und mit Dosen um sich geworfen. Es sei schwierig. Sie habe ihm gesagt, dass wenn sie so reagiere, er sie erst recht schlagen müs- se, damit sie wieder runterkomme. Es habe sich dann so hochgeschaukelt und ir- gendwann habe sie gesagt, er müsse jetzt gehen, sonst hole sie die Polizei [Urk. D2/4/2 S. 20; Prot. II S. 39 und 45]). Schliesslich erwähnte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nebenbei, dass der Beschuldigte ihr ir- gendwann noch gesagt habe, sie gleich noch zu "ficken", was sie von sich gewie- sen habe (Urk. D2/5/2 S. 14), aber ins Szenario der vom Beschuldigten geltend gemachten Vergewaltigungsphantasie passt. So hatte dieser in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass es damals um Vergewaltigungsrollen- spiele gegangen sei, die sich die Privatklägerin gewünscht habe (Urk. D2/4/2 S. 19 und S. 29). Auch kam es nach der ersten Trennung, welche zum Erlöschen des BDSM-Sklavenvertrags führte, zu ähnlichem, einvernehmlichem "rough sex", wobei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass die- ser teilweise spontan mit BDSM-Rollenzuweisungen ausgeschmückt wurde. Nicht ins Bild eines vom Beschuldigten angenommenen möglichen Einverneh- mens der Privatklägerin am 19. Juni 2020 passt hingegen, dass er am Vortag in- folge der geschäftlichen Streitigkeiten die Paarbeziehung erneut beendete und in der Folge auch keine Versöhnung oder eine Absprache für eine "rough sex"/BDSM-Session ersichtlich ist, wie dies zuvor jeweils der Fall war. Somit be- stand am 19. Juni 2020 keine Paarbeziehung und auch keineswegs eine passen- de Stimmung für luststeigerndes Würgen, Schlagen oder Drohen. Ausserdem kam es in der Folge weder zu "rough sex", noch überhaupt zu Sex, und es sind im gesamten Tatablauf am 19. Juni 2020 beiderseits keinerlei Komponenten eines Lustgewinns zu sehen. Vielmehr tauchte der Beschuldigte am 19. Juni 2020 un- vereinbart an ihrem Arbeitsort auf mit dem primären Ziel, seine geschäftlichen Beziehungen durch gewaltsames Erzwingen einer Entschuldigungsmail an seinen Treuhänder zu beeinflussen, zu seinen Gunsten und gegen ihren Willen. Damit kongruent ist auch die besänftigende WhatsApp der Privatklägerin an den Be- schuldigten gleich nach dem Besuch in der C._____-Filiale, dass er es ja schrift- lich habe, dass sie ihn zahlen werde. Auch dies lässt sich nicht mit einer (fortge- setzten, lustvollen) BDSM-Session oder mit "rough sex" in Einklang bringen,
- 22 - ebenso wenig wie das Erzwingen der Rückänderung eines Website-Logins. Das war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb auch nicht weiter er- staunt, dass er im Vorverfahren zunächst noch tunlichst jeden geschäftlichen Be- zug seiner Besuche bei der Privatklägerin leugnete. Weiter kommt dazu, dass der Beschuldigte damals offensichtlich um den schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin wusste, deren Ängste (insbesondere im Zusammenhang mit ihrer angestrebten beruflichen Selbständigkeit) aber gleichwohl – wie gesehen – sehr gezielt bediente, was selbst, wenn der Vertrag noch gültig gewesen wäre, kaum mit den Fürsorgepflichten des dominanten Partners in Einklang zu bringen gewe- sen wäre (vgl. exemplarisch Ziffer 1 der Pflichten der 1. Partei sowie die Schluss- formel der 1. Partei gemäss dem, allerdings nicht anwendbaren, BDSM/Sklavenvertrag, Urk. D2/7). Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Argumente kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen subjektiv im Kontext einer (vertraglichen oder spontanen) BDSM-Session sah. Dies bewirkt entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 36 und Urk. 116 S. 49 f.), dass beim Be- schuldigten kein Sachverhaltsirrtum (worunter auch der Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes zu zählen ist, vgl. BGE 129 IV 238) vorliegt. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass er die Privatklägerin nicht zur Luststeigerung "dominierte", sondern um gegen ihren Willen seine geschäftlichen Interessen durchzusetzen, wofür er mithin wider besseres Wissens die gemeinsame BDSM- Vergangenheit benutzte. Dass er sich allenfalls aus einer Überforderung zu die- sem Vorgehen entschloss, änderte an diesem Wissensmoment im Übrigen nichts. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin damals davon aus- ging, die Drohungen etc. seien ernstgemeint, und entsprechend panisch reagier- te. Hierfür spricht insbesondere ihr Verhalten nach dem Besuch des Beschuldig- ten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihr zuhause (früheres Schliessen des Ladenge- schäfts, Organisation einer Aufnahmemöglichkeit zur Beweissicherung, Schreiben der verlangten E-Mail an den Treuhänder des Beschuldigten, Verteilung von "Schlagwaffen" im ganzen Ladengeschäft etc.) und es geht auch lebhaft aus ihren Aussagen und der Schilderung der Zeuginnen hervor. Dass bei dieser Perzeption
- 23 - der Vorgänge allenfalls auch ihre psychische Verfassung verstärkend mitgewirkt haben könnte, ist möglich, entlastet den Beschuldigten aber in keiner Weise, schliesslich war ihm diese wie erwähnt bestens bekannt (vgl. Urk. D2/1 S. 5, Urk. D2/4/1 S. 3, Urk. D2/4/2 S. 19; Urk. D2/12/9a).
4. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion kann – mit der Einschränkung, dass nicht erstellt wurde, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin ein Foto machte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dies seine Drohungen untermauert haben soll, wird er doch auch sonst auf Fotografien von ihr Zugriff gehabt haben – auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung geklärt, kann sich der Be- schuldigte dabei nicht auf den Rechtfertigungsgrund einer vorgängigen schriftli- chen Einwilligung der Privatklägerin berufen, da der BDSM/Sklavenvertrag im Tatzeitpunkt längst erloschen war. Wie die Sachverhaltserstellung weiter ergeben hat, war die Privatklägerin – anders als in früheren Situationen – mit seinen Hand- lungen vom 19. Juni 2020 auch nicht spontan (konkludent) einverstanden. Viel- mehr empfand sie diese als einschüchternd und sah darin keinen sexuellen Kon- text. Insbesondere erkannte sie darin kein BDSM-Rollenspiel, welches sie durch Benutzung des Codeworts sofort hätte stoppen können, sondern vielmehr einen ernstgemeinten Angriff auf ihre körperliche und psychische Integrität und ihre fi- nanzielle Existenz. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, kann zudem ausgeschlossen werden, dass er selbst davon ausging, sich erkenn- bar in seiner Rolle als dominanter H._____ zu bewegen und auch berechtigt zu sein, die Privatklägerin für ihr aus seiner Sicht nerviges, forderndes und misstrau- isches Geschäftsgebaren im Rahmen ihrer BDSM-Beziehung zu züchtigen. Gleichwohl tauchte er am 19. Juni 2020, ohne dass es vorgängig zu einer aus- drücklichen Versöhnung gekommen war, unangekündigt am Arbeitsort der Privat- klägerin auf und deckte sie unvermittelt mit massiven verbalen Drohungen ein, dass er sie durch Dritte verprügeln lasse, wenn sie ihm nicht gehorche, um sie dazu zu bewegen, das Geschäft abzuschliessen, mit ihm in den Keller zu gehen
- 24 - und ihn am Abend in ihre Wohnung hineinzulassen. Weiter bewirkte er am selben Abend zuhause bei der Privatklägerin nochmals durch entsprechende Drohungen, dass sie die restlichen Fensterläden schloss und seinem Treuhänder eine ge- schäftliche E-Mail schrieb, sowie durch eine Todesdrohung, dass sie sich nicht gegen seine Tätlichkeiten physisch wehrte. Dadurch erfüllte der Beschuldigte mehrmals den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, nämlich einmal nachmittags in der C._____-Filiale und einmal abends in ihrer Wohnung. Weiter äusserte sich der Beschuldigte beim Durchsuchen des Mobiltelefons der Privat- klägerin dahingehend, dass wenn sie irgendwo ein Video aus der gemeinsamen Zeit habe, er ihr schwöre, dass er sie fertig mache, was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte. Damit erfüllte er gleichermassen den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wie mit den Äusserungen, dass sie keine Ahnung habe, wer er sei (was mit der Vorinstanz als Todesdrohung zu interpretie- ren ist), sowie dass die Leute, die mit dem […]-Geschäft der Privatklägerin Geld hätten verdienen wollen, alles von ihr wissen würden und ihr das Geschäft schliessen und dafür sorgen könnten, dass sie keine Arbeitslosentaggelder und künftig keine Arbeit mehr bekomme, da er und seine Organisation nämlich alles, auch ihr Geschäft, kaputt machen könnten und würden. Weiter ist festzuhalten, dass die Ohrfeigen, welche nicht zu Verletzungsfolgen führten und damit Anfech- tungsgegenstand bilden (vgl. vorstehend Ziff. 2.2 sowie Urk. 62 S. 40), wie auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Bett und auf den Boden stiess, ihr Gesicht in die Matratze drückte und sie an den Haaren schleifte, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Da keine Schuldausschluss- und, wie dargelegt, auch keine Rechtfertigungsgründe vorlie- gen, ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend darge- legt (Urk. 62 S. 48 ff.), worauf verwiesen werden kann. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit 2015 schon dreimal mit- tels Geldstrafe sanktioniert wurde. Die erste Geldstrafe (45 Tagessätze zu Fr. 30.– zuzüglich Fr. 300.– Busse) wurde am 28. Januar 2015 bedingt ausge-
- 25 - sprochen und die dreijährige Probezeit sodann aufgrund Rückfalls um 1,5 Jahre verlängert. Die nächsten beiden Geldstrafen (30 Tagessätze zu Fr. 30.– im Jahr 2017 und 60 Tagessätze zu Fr. 60.– zuzüglich Fr. 300.– Busse im Jahr 2018) wurden unbedingt ausgesprochen; Urk. 65 und Urk. 107). Wie die vorliegende Verurteilung zeigt, hat sich der Beschuldigte durch unbedingte Geldstrafen und Bussen bisher nicht beeindrucken und zu gesetzmässigem Verhalten verleiten lassen, weshalb nachfolgend die Einsatzstrafen aller einzelnen Delikte, für die dies möglich ist, aus spezialpräventiven Gründen als Freiheitsstrafen auszufällen sind (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 5.3. Nötigungen Soweit der Beschuldigte die Privatklägerin beim zeitlich ersten Vorfall mittels der Drohung, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, zu von ihr nicht gewollten Verhaltensweisen (Laden schliessen, in den Keller kommen, etc.) nötigte, liegt an sich eine nicht unerhebliche Tatschwere vor. Allerdings ist erheblich strafmin- dernd der objektive Umstand zu berücksichtigen, dass in der Beziehung zuvor be- reits Gewaltanwendungen vorkamen, die aber einvernehmlich im Rahmen der an- fänglichen vertraglichen BDSM-Beziehung und hernach beim "rough sex" statt- fanden, was zu einer Verschiebung der Hemmschwelle der Sozialadäquanz führt. Entsprechend ist die Gewaltanwendung vorliegend nicht mit Fällen vergleichbar, bei welchen einzig unberechtigte Gewalt in der Beziehung vorkommt (Stichwort: häusliche Gewalt). Damit wiegt die Nötigung im Spektrum möglicher Nötigungen noch leicht, wobei das Verschulden durch die subjektive Komponente nicht relati- viert wird, denn der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Bei isolierter Betrach- tung des ersten Delikts ist somit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen auszusprechen. Der zweite Nötigungsvorfall in der Wohnung der Privatklägerin präsentiert sich hinsichtlich der Verschuldensbewertung derart vergleichbar wie der Erste in der Filiale, dass unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch hier von ei- ner isolierten Einsatzstrafe von 60 Tagen auszugehen ist. Angesichts der engen Verzahnung in einem fliessenden Tatablauf wirkt sich diese zweite Nötigung im Rahmen der Asperation nurmehr moderat straferhöhend aus, sodass für den Tat- komplex der Nötigungen insgesamt eine Einsatzstrafe von 90 Tagen resultiert.
- 26 -
- 27 - 5.4. Drohungen Die weiteren – ebenfalls direktvorsätzlich begangenen – Drohungen sind im Ver- gleich zu denjenigen, mit welchen die Privatklägerin zu einem Tun oder Unterlas- sen genötigt wurde, minderschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte blieb dabei jeweils eher abstrakt und liess damit Raum für Interpretation, womit sich die Dro- hungen auch untereinander nicht in ihrer Verschuldensbewertung unterscheiden. Weiter ist hier sodann ebenfalls dem Umstand der vorhergehenden einvernehmli- chen Gewaltanwendungen jeweils durch deutliche Verschuldensreduktionen Rechnung zu tragen, sodass insgesamt bei den einzelnen Drohungen je von ei- nem sehr leichten Verschulden zu sprechen ist. Eine einmalige Drohung wäre mit 20 Tagen zu ahnden gewesen. Da er die Privatklägerin in ihrer Wohnung insge- samt dreimal bedrohte, ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Auflage 2019, N 500) um drei Mal 10 Tage auf insgesamt 4 Monate zu erhöhen. 5.5. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu werten: Er wuchs bei den Eltern in der Schweiz und zeitweise bei der Grossmutter in der Türkei auf. Sodann schloss er nach Absolvierung der obligato- rischen Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Metallbauer ab, bestand die Gastro- prüfung und bildete sich im IT-Bereich weiter, wo er mehrere Jahre selbständig erwerbstätig war. Er ist nicht verheiratet, lebt aber mit seiner Freundin zusammen. Kinder hat er keine (Urk. 62 S. 52 m.w.H.). Offenbar befand er sich bereits seit 2017 wegen paranoider Schizophrenie in ärztlicher Behandlung, wobei sich die Erkrankung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und insbesonde- re nach der erstinstanzlichen Verurteilung stark verschlechtert hat (Urk. 86/10). Er ist deshalb seit September 2021 arbeitsunfähig und musste mehrfach stationär therapiert werden (Urk. 52/4, Urk. 79/3/7-12, Urk. 86/6-8). Nachdem der Beschul- digte zwischenzeitlich auch mit einer schweren Depression zu kämpfen hatte, hat sich dies inzwischen gebessert und er benötigt zurzeit auch keine stationäre Be- handlung infolge der paranoiden Schizophrenie. Vielmehr achtet er mit Sport auf
- 28 - seine Gesundheit, nimmt die erforderlichen Medikamente und wird ambulant durch Dr. I._____ betreut (Prot. II S. 33 f.). Hinsichtlich gewisser Drohungen war der Beschuldigte geständig, was strafmin- dernd anzurechnen ist. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung hinzuwei- sen. Der Beschuldigte verzeichnet seit 2015 drei, teils einschlägige Vorstrafen (Urk. 65). Insgesamt heben sich diese Faktoren auf, weshalb die Einsatzstrafen aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren sind. 5.6. Fazit betreffend Nötigungen und Drohungen Der Beschuldigte ist somit für die Nötigungen und Drohungen mit einer Freiheits- strafe von 4 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 21/3 in Verbindung mit Urk. D2/4/1; Urk. D2/1 S. 5) anzurechnen, denn auch wenn es sich formell lediglich um eine Zuführung zur Befragung handelte, befand sich der Beschuldigte doch mehr als drei Stunden in polizeilichem Gewahrsam, was praxisgemäss als Haft im Sinne von Art. 51 StGB einzustufen ist (BSK StGB- Mettler/Spichtin, 2019, Art. 51 N 13). 5.7. Tätlichkeiten Für die begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist kumulativ eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz hat diese ausgehend von der Tatschwere und dem Verschulden sowie von einem üblichen Einkommen des Be- schuldigten von Fr. 5'000.– pro Monat auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Urk. 62 S. 54 f.). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in ihrer Wohnung mehrfach ge- ohrfeigt, aufs Bett und auf den Boden gestossen, ihr Gesicht in die Matratze ge- drückt und sie an den Haaren geschleift. Dabei imponiert die Tätlichkeit, als er sie vom Küchentisch bis zum Bett an den Haaren schleifte, als schwerste Tat, zumal dabei selbst unter Berücksichtigung der bereits mehrfach erwähnten Verschie- bung der Hemmschwelle nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann. Demgegenüber ist bei den übrigen ebenfalls direktvorsätzlich be- gangenen Tätlichkeiten, bei welchen der vorgenannte Strafminderungsgrund auch zu berücksichtigen ist, von einem leichten Verschulden (Stoss vom Stuhl auf den
- 29 - Boden) bzw. von einem sehr leichten Verschulden (Ohrfeigen, Stoss aufs Bett, Drücken des Gesichts in die Matratze) auszugehen. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung zu verweisen, strafmindernd auf das umfassende Geständnis hinsichtlich der ausgeübten Übergriffe. Sodann hat sich die implizite Erwartung, der Beschuldigte werde bald wieder an seine früheren Einkommensverhältnisse anknüpfen können, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zerschlagen. Seit Ende September 2021 war er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig (Urk. 52/4; Urk. 79/3/7-12; Urk. 86/6-8, 10; Prot. II S. 32). Seit April 2022 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 79/3/13; Urk. 86/9 und 11; Prot. II S. 32). Vor diesem Hintergrund ist die Busse den neuen finanziellen Verhältnissen entspre- chend auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 5.8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafenbelastung (vgl. Ziff. 5.2.3-4 hiervor) für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt. Hiervon kann heute nicht abgewichen werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), und es ist zu hoffen, dass die im Falle der Nichtbewährung nun erstmals drohende Frei- heitsstrafe ihre Warnwirkung nicht verfehlt. Da der Beschuldigte kein Ersttäter ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie dies bereits die Vorinstanz vorge- sehen hat. 5.9. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 25 Tage festzusetzen, was einem den finanziellen Verhältnissen angepassten tiefen Regelansatz einer Geldstrafe ent- spricht und gleichzeitig einen verschuldensangemessenen Freiheitsentzug be- wirkt, sollte der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachkommen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 106 N 8 ff.).
6. Zivilansprüche 6.1. Die Privatklägerin macht Rechtsvertretungskosten von Fr. 1'065.15, die ihr entstanden sind, bevor die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, als Schadenersatz geltend (Urk. 41 S. 12 f.), was die Verteidigung zutreffenderweise rügt (vgl. Urk. 116 S. 53 f.). Da letztlich infolge des Grundsatzes "iura novit curia" die rechtliche Subsumtion vom Gericht selbst vorzunehmen ist, schadet dies der
- 30 - Privatklägerin vorliegend nicht per se, zumal sie den zu würdigenden Sachverhalt darlegte. Hierauf ist somit im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen näher einzugehen, da eine derartige Forderung als Aufwand im Sin- ne von Art. 433 StPO und nicht als Schaden im Sinne von Art. 41 OR zu qualifi- zieren ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2014, Art. 433 StPO N 21). 6.2. Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Verletzungen forderte die Privatklägerin vor Vorinstanz sodann eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüg- lich Zins (Urk. 41 S. 13 ff.). Die Vorinstanz sprach ihr diese in der Folge unter Hinweis auf die erlittenen Drohungen und Nötigungen, die sie in ihrem Sicher- heitsempfinden und auch in ihrem Selbstbestimmungsrecht erheblich tangiert hät- ten, zu (Urk. 62 S. 60 f.). Dem ist beizupflichten. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, nahm die Privatklägerin die Drohungen des Beschuldigten absolut ernst und passte ihr Verhalten danach an, indem sie zunächst seine Anweisungen befolgte und auch hernach aufgrund ihrer Ängste Sicherheitsmassnahmen ergriff. Der Vorfall führte dazu, dass ihre vorbestehende, dem Beschuldigten bekannte, psychische Symptomatik exazerbierte, weshalb die bestehende Psychotherapie intensiviert werden musste (Urk. D2/18/4). Vor dem Hintergrund dieser spürbaren, längere Zeit anhaltenden Folgen, die die Delikte für die Privatklägerin hatten, er- scheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung jedenfalls angemessen. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals gestellte Antrag der Privatklä- gervertretung, die Genugtuung auf Fr. 3'000.– zu erhöhen, da die Privatklägerin nochmals eine Befragung habe durchstehen müssen, vermag sich weder auf Art. 122 Abs. 1 StPO (kein Anspruch aus der Straftat), noch auf Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO (keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung) zu stützen. Im Übrigen könnte eine Einvernahme per se auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse analog Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, weshalb die Zulässigkeit einer solchen analogen Gesetzesan- wendung nicht weiter zu prüfen ist. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- 31 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 7.2.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung rügt die Verteidigung einzig die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 64 S. 1 und Urk. 116 S. 55). Wie ein Blick in die Aufwandübersicht zeigt, wurden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Leistungen nicht von der unentgeltlichen Rechtsver- treterin, Fürsprecherin Y1._____, erbracht, sondern von ihrem lediglich über eine Venia verfügenden Substituten Dr. iur. Y2._____ (Urk. 42/9). Eine Mandatierung zur unentgeltlichen Geschädigtenvertretung erfolgt ad personam. Eine vorüber- gehende Substitution ist im Einzelfall, sprich für einzelne Prozesshandlungen, von der Verfahrensleitung zu bewilligen. Die Einsetzung einer dauerhaften Substituti- on obliegt demgegenüber dem Büro für amtliche Mandate (vgl. den öffentlich ab- rufbaren Leitfaden "Amtliche Mandate" S. 26 und 63). Vorliegend wurde – entge- gen dem ersten Gesuch (Urk. 16/6) aber in Bewilligung des zweiten Gesuchs (Urk. 16/8) – zwar nicht Dr. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Geschädigtenvertre- ter eingesetzt, sondern (mit Wirkung ab 9. Februar 2021) Fürsprecherin Y1._____ (Urk. 16/11). Jedoch ist im Rubrum der Einsetzung, anders als im Antrag auf Be- stellung der fallführenden Staatsanwältin (Urk. 16/10), die Substitution vorgemerkt (Urk. 16/11). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend eine dauerhafte Sub- stitution bewilligt wurde, auch wenn in der Verfügung selbst nur Fürsprecherin Y1._____ erwähnt wird. Entgegen der Verteidigung scheint es zudem nicht an- gemessen, bei der vorliegenden Substitution von einem tieferen Stundenansatz
- 32 - als Fr. 220.– auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass es Dr. iur. Y2._____ an Erfahrung mangeln würde und entsprechend erhöhte Aufwände entstanden wä- ren. Vielmehr erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Privatklägervertre- tung bzw. der Substitution gerade auch im Abgleich mit dem Verteidigeraufwand ohne Weiteres als angemessen. Damit ist der Aufwand der Privatklägervertretung antragsgemäss zu entschädigen (vgl. zum anwendbaren Anwaltstarif den ge- nannten Leitfaden, S. 57). Nachdem die übrigen Kosten gemäss Dispositivziffer 8 weder beanstandet werden noch unangemessen erscheinen, ist die erstinstanzli- che Kostenfestsetzung insgesamt zu bestätigen. 7.2.2. Was die Kostenverteilung angeht, so ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 62) – der Tatsache, dass der Beschuldigte in den Dossiers 3 und 4 betreffend SVG-Verstössen freizusprechen war, durchaus Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm entgegen der Anklage keine ein- fache Körperverletzung, sondern lediglich minderschwere Tätlichkeiten nachge- wiesen werden konnten. Wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 116 S. 55) sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, somit zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2.3. Des Weiteren ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor Vorinstanz eine angemessene Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Der Beizug eines Anwalts war insgesamt jedenfalls gerecht- fertigt, was auch die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerin klar aufzeigt. Dass sich dieser Anwalt sodann auch zu den Ankla- gevorwürfen betreffend SVG-Delikten äussern muss, mithin hierzu notwendiger Aufwand entsteht, bedarf keiner weiteren Erwägung. Aus der eingereichten Auf- wandübersicht (Urk. 45) erhellt aber auch, dass der Aufwand im Vorverfahren grossmehrheitlich aufgrund der Vorwürfe in Dossier 2 entstanden ist. Damit recht- fertigt es sich, ihm für den Aufwand im Vorverfahren lediglich eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erstinstanzliche Verfahren (unter Be- rücksichtigung, dass die Hauptverhandlung eine Stunde länger dauerte, als ge-
- 33 - schätzt, und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde Weg sowie Verhand- lungszeit aufzurechnen sind) eine solche von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 4'100.– festzusetzen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehal- ten. 7.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin standen im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen. Sie sind deshalb zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, indessen ist für die gesamten Kosten die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten. 7.2.5. Schliesslich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 StPO zu ver- pflichten, der Privatklägerin die ihr im Vorverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 1'065.15 zu erstatten. Die Kosten standen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 43) – nicht im Zusammenhang mit der Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin, sondern ent- standen aufgrund der anwaltlichen Begleitung der Privatklägerin bei ihrer staats- anwaltlichen Einvernahme vom 27. Januar 2021 (vgl. Urk. 41 S. 13 in Verbindung mit Urk. 42/8). Sie sind entsprechend als verfahrensnotwendig zu qualifizieren, was durch die nachfolgende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung klar belegt ist (vgl. Urk. D2/16/11; Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 7.3. Berufungsverfahren 7.3.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). 7.3.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde per 7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt. Das von ihm geltend gemachte Honorar von rund Fr. 22'000.– (bzw. beinahe 100 Aufwandstunden, vgl. Urk. 115) sprengt den Kos- tenrahmen gemäss § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV (Einzelrichterfall: Fr. 600-8'000.–) deutlich. Auch wenn die Fallkonstellation vorliegend sicher eine
- 34 - überdurchschnittliche Komplexität und auch einen erhöhten Betreuungsbedarf des Mandanten aufweist, kann dem höchstens mit einer (bereits grosszügigen) Verdoppelung der Grundgebühr Rechnung getragen werden. Der geltend ge- machte Aufwand von 100 Stunden, nota bene erst ab dem 7. Oktober 2022, also bereits im laufenden Berufungsverfahren, sprengt den nötigen Umfang selbst bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Falles deutlich, zumal das Plädoyer auch mehrfach Wiederholungen enthielt und eine allenfalls ungenügen- de Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 56) jedenfalls keinen derartigen Aufwand im Berufungsverfahren zu rechtfertigen vermögen würde, was sich denn auch in der Unwesentlichkeit der noch eingereichten Ur- kunden zeigt. Entsprechend ist von einem Aufwand von ca. Fr. 16'000.– auszu- gehen und die Entschädigung unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer auf pauschal Fr. 17'500.– festzusetzen. Eine Nachforderung der damit resultierenden Differenz zum beantragten Honorar beim Beschuldigten ist unzulässig, selbst wenn Letzterer dies allenfalls vorab zugesichert haben sollte (vgl. Prot. II S. 56). 7.3.3. Die unentgeltliche Privatklägervertretung hat in ihrer Honorarnote zutreffen- derweise kein doppeltes Honorar für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung beantragt, auch wenn sowohl Fürsprecherin Y1._____ als auch Dr. iur. Y2._____ anwesend waren. Auch sonst erweist sich der beantragte Aufwand als angemes- sen, weshalb unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und - eröffnung ein Honorar von total Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzu- sprechen ist (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 7.3.4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grundsätz- lich vollumfänglich. Dass gewisse Verletzungen aus prozessualen Gründen nicht mehr rechtlich beurteilt werden konnten und dass die Busse infolge der schlechte- ren finanziellen Verhältnisse reduziert wurde, rechtfertigt beides keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 7.3.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
- 35 - unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO. 7.4. Der Beschuldigte fordert für seine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfah- ren eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 2'700.– (Urk. 43 S. 41 f. und Urk. 116 S. 3 und 56). Allerdings stand seine notwendige Beteiligung am Verfah- ren (Einvernahmen, Verhaftung etc.) überwiegend im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen, woraus kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht belegt hat, dass ihm durch die verschiedenen Einvernahmen und Befragungen effektiv Aufträge entgangen sind. Die Zeit der Polizeiverhaft wurde sodann an die Strafe angerechnet. Letzteres führt dazu, dass ihm entgegen seinem Antrag (Urk. 43 S. 42 f. und Urk. 116 S. 3) auch keine Genugtuung für erlittene Haft auszurichten ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 50, vgl. auch Urk. 49). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 26. April 2022 zu- gestellt (Urk. 58), worauf er am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, die Berufungserklärung ein- reichen und überdies beantragen liess, die Privatklägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung zu befragen und die erbetene Verteidigung in eine amtliche umzuwandeln (Urk. 64).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) lediglich ei- nen Bestätigungsantrag und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 69). Die Privatklägerin beantragte ihrerseits die Ab- weisung der Berufung und des Beweisantrags und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 70).
E. 1.3 Am 4. Mai 2022 und am 3. April 2023 wurde je ein neuer Strafregisteraus- zug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 65 und Urk. 107). Sodann reichte der Beschuldigte am 19. Juli 2022 (Datum Eingang) das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 76 und Urk. 77/1-9). Weiter wurden am 29. Juli 2022 die Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UP220027 von der III. Strafkammer beigezogen (Urk. 78 und Urk. 79/1-14).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und sein Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtlichen Verteidiger einstweilen abgewiesen (Urk. 80).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte erneut ein Ge- such um (rückwirkende) Ernennung von Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtli- chen Verteidiger und reichte hierzu neue Unterlagen ein (Urk. 85 und Urk. 86/1-
- 7 - 11). Am 3. November 2022 reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 87 und Urk. 88/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Wirkung ab
7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt (Urk. 89).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung von Fürspre- cherin Y1._____ und deren Substitut Dr. iur. Y2._____ erschienen (Prot. II S. 7). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafe; damit verbunden die Dispositivziffern 4 und 5), 7 (Regelung der Zivilansprüche), 8 (Kostenfestsetzung), 9 (Kostenrege- lung) und 10 (Regelung der Entschädigungsansprüche des Beschuldigten; Urk. 64). Damit ist das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche) und 6 (Beweismittelvernichtung) in Rechtskraft erwachsen, was so vorzumerken ist.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten betreffend die Vorfälle vom
19. Juni 2020 in der Wohnung der Privatklägerin einfache Körperverletzung sowie Tätlichkeiten vor, ohne indessen im Anklagesachverhalt zu spezifizieren, durch welche Handlung welches Delikt begangen worden sein soll (Urk. 23 S. 5 ff.). Es kann vermutet werden, dass sie diejenigen Schläge, die zu einer blutenden Nase, einem blauen Auge und Kieferschmerzen führten sowie das Würgen, welches zu einer geröteten Kehle führte, als einfache Körperverletzung qualifizierte. Sodann sind nach Einschätzung der Anklagebehörde wohl alle weiteren Schläge, die ohne sichtbare Folge blieben, als Tätlichkeiten zu würdigen. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung allerdings zum Ergebnis, dass auch die genannten Verlet- zung das Mass einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen und sprach den Beschuldigten gleichzeitig vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig (Urk. 62 S. 43 f.). Der Freispruch ist unan-
- 8 - gefochten geblieben, während der Schuldspruch vom Beschuldigten in Frage ge- stellt wird. Mit diesem Vorgehen verstiess die Vorinstanz gegen den Grundsatz "ne bis in idem", indem sie zum gleichen Lebensvorgang (Zufügung von konkret spezifizier- ten, sichtbare Folgen zeitigenden Verletzungen) zwei gegenläufige Entscheidun- gen fällte. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Teileinstellung (bzw. ein Teilfreispruch) grundsätzlich nur in Betracht, wenn meh- rere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine an- dere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung (bzw. ein Teilfreispruch) aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist die nicht angefochtene und damit rechtskräf- tige Teil-einstellung – auch wenn sie nicht hätte verfügt werden dürfen – aber nicht einfach inexistent. Die Sperrwirkung einer fehlerhaften, aber infolge Nichtan- fechtung in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung erfasst die Tat vielmehr unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lässt eine Verurteilung we- gen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu. Es besteht ein Verfahrenshinder- nis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO (Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1 mit Hinweisen, Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4), wes- halb das verbleibende Strafverfahren einzustellen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4; vgl. auch BGE 142 IV 378 E. 1.3, Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5, Ur- teil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3 und 1.5; je mit weiteren Hinwei- sen). In BGE 148 IV 124 relativierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin- gehend, dass eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Le- benssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffe, zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein könnte und dies- falls nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. In der Teilein- stellungsverfügung müsse aber auf die gleichzeitig erhobene Anklage Bezug ge- nommen und es müsse daraus hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Gan-
- 9 - zes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter erschwerender Tat- umstände eingestellt werde (a.a.O. E. 2.6.6). Nachdem der Freispruch betreffend einfache Körperverletzung vorliegend weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Privatklägerin angefochten wurde, ist er
– wie oben festgehalten – in Rechtskraft erwachsen und steht damit einer gleich- zeitigen Verurteilung hinsichtlich derselben Lebensvorgänge (in der Anklage enumerierte und von der Vorinstanz als erstellt angesehene Verletzungen, vgl. Urk. 23 S. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Urk. 62 S. 43 f.) entgegen (Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein Ausnahmefall analog BGE 148 IV 124 liegt nicht vor. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich einzustellen. Nicht vom Freispruch und damit auch nicht von der Einstellung betroffen sind diejenigen tätlichen Übergriffe in der Wohnung der Privatklägerin, die zu keinen sichtbaren Verletzungsfolgen geführt haben (vgl. Urk. 23 S. 5 ff.). Diese sind vielmehr zufolge der Anfechtung des diesbezüglichen Schuldspruches durch den Beschuldigten nachfolgend materiell zu beurteilen.
E. 2.3 Vorliegend stellte die Privatklägerin am 2. Juli 2020 und damit innert Frist Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. D2/2-3), welcher als Prozess- voraussetzung unabdingbar für die Strafverfolgung ist. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Privatklägerin habe mit ihrer an den Beschuldigten ge- richteten SMS vom 20. Juni 2020 rechtsgültig auf ihr Strafantragsrecht verzichtet, da sie dem Beschuldigten verziehen habe (Urk. 43 S. 5 und S. 19 f.). Die Privat- klägerin schrieb darin dem Beschuldigten um 18:57:36 (Urk.10 Beilage 9): "Ich habe dir 3 Mails geschickt, alle um das Vertrauen von Dir in mir zu starken. Unse- re Wegen haben sich gekreuzt, das ist nie Zufall und immer durch das Universum geplant. Ich werde trotz allem versuchen an die schöne Seiten unsere Zeit zu Denken, diese werden in meinem Kopf die überhand gewinnen. Ich verzeihe dir alles was du mir gestern angetan hast, und hoffe das du deinen Weg zum Herzen finden wirst. Take care [Herzemoji]". Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe deshalb, und weil sie die Drohungen auch nicht ernst genommen habe, nicht aufgrund der anklagegegenständlichen Vor- gänge Strafanzeige erstattet. Vielmehr habe sie sich geschäftlich vom Beschul- digten betrogen gefühlt und habe die Strafanzeige zu fremden Zwecken, nament-
- 10 - lich zur Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Interessen, instrumentalisiert (Urk. 116 S. 5, 30 ff. 37 und 44 f.). Gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ist ein ausdrücklicher Verzicht auf Stellung eines Strafantrags endgültig. Gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO ist der Verzicht auf Strafan- tragsstellung in der gleichen Form zu äussern, wie der Strafantrag selbst, womit einfache Schriftlichkeit oder mündliche Erstattung zu Protokoll bei Polizei, Staats- anwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde gemeint ist (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das vorliegende SMS war nicht an die Strafbehörden adressiert und auch nicht handschriftlich unterzeichnet (vgl. Art. 110 StPO). Zwar ist es gemäss Lehrmei- nung Riedo (vgl. BSK StGB-Riedo, 2019, Art. 30 N 123) auch möglich, den Ver- zicht an den Täter zu richten. Hingegen ist – wie der Wortlaut von Art. 30 Abs. 5 StGB klar aufzeigt und auch vom Basler Kommentator vertreten wird – ein aus- drücklicher Verzicht auf Strafverfolgung nötig (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1), woran es vorliegend offensichtlich fehlt. Wenn die Privatklägerin einen Tag nach der Tat dem Beschuldigten schreibt, sie verzeihe ihm, genügt dies der Anforderung an ei- nen ausdrücklichen und damit bewussten und unzweifelhaften Verzicht auf Straf- verfolgung nicht (vgl. auch Zürcher Kommentar StPO-Bosshard/Landshut, 3. Aufl. 2020, Art. 304 N 7 ff.). Die Privatklägerin konnte diesbezüglich glaubhaft darle- gen, dass sie das SMS einzig schrieb mit dem Ziel, den Beschuldigten zu besänf- tigen und ihm zu bestätigen, dass sie seinem Wunsch vom Vortag nachgekom- men sei, sodass er ihr in der letzten Arbeitswoche bei C._____ nicht noch jeman- den vorbeischickte, um sie zu verprügeln (Urk. D2/5/2 S. 45; Prot. II S. 15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung wiedergegebenen Telefongespräch am 20. Juni 2020 um 4:11 Uhr (Urk. 116 S. 7; betr. Uhrzeit vgl. Urk. D2/5/2 S. 32), zumal die Privatklägerin, welche darin deutlich besänftigend auf den Beschuldigten zugeht und ihm die Erfüllung seiner Forderungen ver- spricht, klarerweise noch unter dem Eindruck der kurz vorher geschehenen Er- eignisse stand. Damit ist nicht von einem rechtsgültigen Verzicht auf Ausübung des Antragsrechts auszugehen. Der Umstand, dass die in der Folge wieder auf- getretenen geschäftlichen Probleme der letzte Tropfen gewesen sein könnten, der bei ihr das Fass zum Überlaufen brachte, liesse die Strafanzeige vorliegend zu- dem nicht missbräuchlich erscheinen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschul-
- 11 - digte die Privatklägerin mit der GmbH im Ergebnis tatsächlich wie befürchtet über den Tisch gezogen hatte und sie viel mehr Schulden übernehmen musste, als ihr in Aussicht gestellt wurde, worauf die GmbH schlussendlich auch Konkurs ging. Vielmehr ist das geschäftliche Motiv als zusätzliches (und deshalb zulässiges) und nicht als einziges Motiv zu erachten, wenn man berücksichtigt, dass sich Op- fer von Beziehungsdelikten notorischerweise oft hinsichtlich einer Anzeigeerstat- tung ambivalent zeigen und dass die Privatklägerin immerhin das erste Mal nach einer Verletzung durch den Beschuldigten zum Arzt ging, was aufzeigt, dass der Vorfall für sie gravierender war. Im Ergebnis erweist sich der am 2. Juli 2020 ge- stellte Strafantrag deshalb als rechtswirksam. Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist der von der Verteidigung überdies aufgeworfenen Frage nachzu- gehen, ob die Strafbarkeit allenfalls aufgrund rechtsgültiger vorgängiger Einwilli- gung der Privatklägerin entfallen ist (Urk. 43 S. 5 und S. 32 ff.).
E. 2.4 Die Privatklägerin erstellte am 19. Juni 2020 vom Besuch des Beschuldig- ten in ihrer Wohnung sowie am 20. Juni 2020 von ihrem Telefonat mit ihm heimli- che Tonaufnahmen (Urk. D2/19/3). Sie verstiess damit gegen das Datenschutz- gesetz und allenfalls auch gegen Art. 179ter StGB (das entsprechende Strafver- fahren ist sistiert), weshalb von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszu- gehen ist (vgl. Art. 141 StPO). Angesichts der einzig in Frage stehenden Verge- hen minderer Tatschwere (vgl. die vorinstanzliche Strafzumessung, Urk. 62 S. 50 ff. sowie Art. 391 Abs. 2 StPO) und Übertretungen (Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten), sind die Tonaufnahmen als unverwertbar zu taxieren (vgl. BGE 147 IV 9, BGE 146 IV 226), wie dies die Verteidigung im Vorverfahren ausdrücklich beantragte (Urk. D2/13 S. 8), zumal nicht einmal die Privatklägerin selbst deren beweismässige Auswertung verlangt (Urk. D2/11 S. 5). Die Vernichtung der Tonaufnahme ist denn auch, wie vormals von der Verteidigung beantragt, bereits durch das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig beschlossen (vgl. Ziff. 2.1 hiervor). Dass die Verteidigung sich im Berufungsverfahren nun doch zu Gunsten des Beschuldigten selektiv auf die Tonaufnahmen beruft, diese auswertet und als Protokoll ins Ver- fahren einbringt (vgl. Urk. 114/2), erweist sich entsprechend unter dem Grundsatz "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich.
- 12 -
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Der Beschuldigte gab im Laufe des Verfahrens – ohne allerdings je von sich aus hinsichtlich der damaligen Vorgänge ins Detail zu gehen – zu, die Privat- klägerin am 19. Juni 2020 an ihrem Arbeitsplatz in D._____ und hernach in ihrer Wohnung in E._____ aufgesucht und tätlich drangsaliert (insb. mehrfaches Wür- gen sowie Schlagen mit der offenen Hand ins Gesicht) sowie mit dem Tode be- droht zu haben. Dies sei aber im Rahmen ihrer sexuellen BDSM-Beziehung bzw. einer solchen "Session" geschehen und damit von der Privatklägerin gewünscht und vom zwischen ihnen abgeschlossenen BDSM/Sklavenvertrag (vgl. Urk. D2/7) gedeckt gewesen, zumal die Privatklägerin die Session jederzeit durch Gebrauch des Codeworts ("Nein", vgl. Urk. D2/7 Pflichten der 1. Partei Ziff. 5) hätte beenden können (Urk. D2/4/2 S. 19 ff.; Urk. D2/4/3 S. 3 ff.). Explizit bestritt er sodann, dass er am Arbeitsplatz mit seinem Mobiltelefon eine Fotoaufnahme der Privatklägerin gemacht habe, dass er gesagt habe, er werde jeden Tag Leute schicken, um sie zu verprügeln, sowie dass sie aufhören müsse sich zu wehren, da er sie sonst bewusstlos schlagen und umbringen werde (Urk. D2/4/2 S. 21 ff.).
E. 3.2 Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in gewissen Teilen zwar anerkennt, in anderen aber bestreitet und zudem einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund (Einwilligung; vgl. PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 11; BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Vor Art. 14 N 7 ff.) geltend macht, ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, welche Geschehnisse und Umstände rechtsgenügend erstellt werden können. Wie dabei vorzugehen ist und welche Grundsätze zu beachten sind, wurde im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 14 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Als Beweismittel liegen primär die Aussagen der beiden Direktbeteiligten vor, wobei sich der Beschuldigte am 20. August 2020 und am 15. Juli 2021 ge- genüber der Staatsanwaltschaft sowie vor Berufungsinstanz einlässlich zur Sache äusserte (Urk. D2/4/2 S. 19 ff., Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. II S. 36 ff.), während er in den übrigen Befragungen die Aussage verweigerte (Urk. D2/4/1, Prot. I S. 11 ff.). Die Privatklägerin wurde am 2. Juli 2020 polizeilich sowie am 27. Januar 2021
- 13 - durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. D2/5/1-2). Sodann wurde sie im Beru- fungsverfahren durch die Kammer einvernommen (Prot. II S. 10 ff.). Des Weiteren wurden zwei Zeuginnen, welche sich zum Verhalten der Privatklägerin am
19. Juni 2020 bzw. nach der Tat äusserten, befragt (Urk. D2/6/1-2) und liegen der BDSM/Sklavenvertrag (Urk. D2/7), verschiedene E-Mails, Chatprotokolle (samt Fotos), Sprachmitteilungen, Unterlagen betreffend die GmbH der Privatklägerin bzw. die diesbezügliche geschäftliche Zusammenarbeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D2/8, Urk. D2/10 Beilagen, Urk. D2/12, Urk. D2/13 Beila- gen, Urk. D2/14, Urk. D2/15, Urk. D2/17) sowie medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (Urk. D2/18) bei den Akten. Diese Beweismittel wurden prozessual rechtmässig erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar.
E. 3.4 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklä- gerin angeht, ist festzuhalten, dass beide persönliche (auch finanzielle) Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, zumal sie über ihre private Beziehung hinaus auch geschäftlich verbunden waren, wobei sich diese geschäftliche Beziehung im Zeitpunkt der Tat in einer (Vertrauens-)Krise befand, was Motiv für Falschaussa- gen sein könnte. Dass die Privatklägerin bereits zur Tatzeit an einer psychischen Erkrankung litt (Urk. D2/18/4: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Borderli- ne-Typ, F60.31, sowie rezidivierende depressive Störung, F33; so allerdings auch der Beschuldigte, vgl. Urk. 86/10: paranoide Schizophrenie), vermag ihre allge- meine Glaubwürdigkeit im Übrigen, wie die Privatklägervertretung zutreffend vor- bringt (Urk. 117 S. 3), nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.1 f.). Was die Aussagen der Zeuginnen F._____ und G._____ angeht, ist festzuhalten, dass diese geschäftlich (G._____ war eine ehemalige Mitarbeiterin der Privatklä- gerin) bzw. freundschaftlich (F._____ ist gemäss eigener Deklaration die beste Freundin der Privatklägerin) mit der Privatklägerin verbunden sind, was beide aber von Beginn an offen gelegt haben. Darüber hinaus liegen jedoch keine An- haltspunkte für eine generelle Einschränkung der Glaubwürdigkeit vor. Ohnehin aber ist primär die Qualität der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit massgebend für die Erstellung des Sachverhalts.
- 14 -
E. 3.5 Hinsichtlich der Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin, kann auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass sich die Parteien schon länger kannten, aber erst ab dem 19. März 2020 einen engeren Kontakt hatten. Dieser war vielfältig, indem sie sich einerseits in einer sexuell motivierten BDSM-Beziehung (Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism) befanden, in welche die Privatklägerin den Beschuldigten eingeführt hatte und die sie mittels Rollenspielen auslebten, wobei dem Beschuldigten unter dem Rollennamen "H._____" der dominante und der Privatklägerin der submissiv-dienende Part zukam. Anderseits bestanden auch geschäftliche und finanzielle Verflechtungen. So beabsichtigte die Privatklägerin, sich als […]-Masseurin selbständig zu machen, wozu ihr der Beschuldigte eine GmbH zur Verfügung stellte und sie mit seinen IT-Kenntnissen unterstützte. Die GmbH brachte gewisse finanzielle Altlasten mit sich, was die Privatklägerin über die Massen beunruhigte und zu Differenzen führte, was wiederum den Beschul- digten nervte. Zudem verlief auch die sexuelle Beziehung äusserst wechselhaft. Sie wurde mehrfach beendet und dann doch wieder intensiv gelebt. Soweit es um die erwähnten BDSM-Rollenspiele ging, verstand der Beschuldigte seine Rolle of- fenbar dahingehend, dass er einen gewalttätigen, bösen, dominanten Menschen zu spielen habe (Urk. D2/4/2 S. 29).
E. 3.6 Der bereits mehrfach erwähnte BDSM/Sklavenvertrag datiert vom 3. April 2020 wurde von den Parteien gemeinsam erarbeitet (Urk. D2/7 und Urk. D2/13 Beilagen 2 und 3). Soweit darin die vorgängige Einwilligung zu Tätlichkeiten ent- halten ist (vgl. insbesondere die Pflichten der 2. Partei, Urk. D2/7 Ziffer 13), ist dies grundsätzlich wohl zulässig, sofern und soweit der Vertrag an sich bei der fraglichen Session noch gültig ist (BSK StGB-Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 N 24, 27 f.). Eine derartige Einwilligung kann allerdings in rechtlicher Hinsicht von vorn- herein nur im Zusammenhang mit einem BDSM-Rollenspiel Bestand haben und rechtfertigt jedenfalls keine davon unabhängige und damit willkürliche Gewaltan- wendung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin. Beides wird vorliegend in Frage gestellt, da nach Aussage der Privatklägerin der Vertrag am 19. Juni 2020 bereits aufgehoben war und überdies die Vorfälle keinen BDSM-Konnex aufwei-
- 15 - sen würden, sondern einzig im Zusammenhang mit ihrem Nachfragen bzw. Rü- gen von Schulden der GmbH stünden (Urk. D2/5/2 S. 38 f.). Gemäss Vertrag konnte (nur) der Beschuldigte als Partei 1 den Vertrag aufheben, wodurch er erlösche (Urk. D2/7, Einleitung). Ob bzw. inwiefern diese einseitige Regelung rechtlich zulässig war (was die Privatklägervertretung bestreitet: Prot. II S. 58), ist vorliegend unerheblich und kann somit offen bleiben, denn zweifellos geschah diese Vertragsaufhebung mit Chatmitteilung des Beschuldigten vom
17. April 2020 (Urk. D2/5/2 Anhang: "Hiermit beende ich jegliche Beziehung mit dir, geschäftlich wie Freundschaft und sexuell .."; vgl. auch den Mailverkehr vom gleichen Tag, Urk. D2/8). Allerdings ist auch belegt, dass die Parteien sich später wieder versöhnten und sowohl ihre sexuelle als auch ihre geschäftliche Bezie- hung wieder aufnahmen (vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2-9; Urk. D2/13 Beilage 17/1-2 und 19/1/1-5). Dabei kam es im Rahmen der sexuellen Beziehung auch zu weite- rer einvernehmlicher körperlicher Gewalt (vgl. Foto in Chat vom 25. April 2020, Urk. D2/10 Beilage 3 sowie Foto in Chat vom 4. Mai 2020, ebenda Beilage 5 und Textnachricht dazu, Urk. D2/13 Beilage 17/2). Während sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass diese im Rahmen weiterer BDSM-Sessions erfolgt seien, bestreitet die Privatklägerin dies und erklärt, dass es sich dabei um "rough sex" gehandelt hätte (Urk. D2/5/2 S. 20; Prot. II S. 25). Wie die Verteidigung zu- treffend vorbringt, vermochte sie keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Praktiken bei einer BDSM-Session und bei "rough sex" darzulegen (Prot. II S. 25 und 55). Zutreffend weist die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber da- rauf hin, dass nach der Aufkündigung des Vertrags am 17. April 2020 im gesam- ten im Recht liegenden Chatverkehr nie mehr auf den Vertrag Bezug genommen worden sei (Prot. II S. 25). Tatsächlich finden sich ab diesem Datum keine weite- ren Nachrichten, die auf eine Weitergeltung des Vertrages hinweisen würden, wie beispielsweise dass die Privatklägerin Vertragsverletzungen infolge Selbstbefrie- digung eingestehen würde, wie sie das zuvor tat. Zwar spricht die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem "rough sex" teilweise weiterhin von der Rollenvertei- lung zwischen dem Dom und dem Sub (vgl. Prot. II S. 25 f.), und ist auch ersicht- lich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 4. Mai 2020 im Chat nochmals als "Dom" ansprach, aber sie erwähnte in derselben Nachricht nebenbei sogar
- 16 - explizit auch, dass kein Vertrag mehr bestand (vgl. Urk. D2/13 Beilage 17/2: "Good morning my horny Dom, fell your self at home, my castle ist yours. You are one of a kind, you give my heart fire an my as to [Tränen lachendes Emoji] aha- hah i will think about you every second when i sit on my as [Tränen lachendes Emoji] Crazy but i love it so much, so wie su gestern jedes mal gesagt hast, wenn ich nicht ruhig bin, wird ich es wieder fühlen auf der gleiche stelle. Ich schmelze dann weg von geile hörige Submissive Gedanken. Ich bin so viel ruhige und zu- friedener wenn du die Kontrolle @home übernimmst, sonst kämpft mein Ego im- mer wieder und habe ich das Gefühl ich muss mich und mein Wert verteidigen. Aber jetzt auch ohne Vertrag [Anmerkung: Unterstreichung hinzugefügt] ist es so was von klar. You are the boss …"). Der Vertrag galt somit ab dem 17. April 2020 nicht mehr (womit im Übrigen entgegen der Verteidigung selbstverständlich auch alle darin enthaltenen einseitigen Ermächtigungen untergingen, vgl. Urk. 116 S. 11 f. und S. 50). Der Beschuldigte, welcher den Vertrag schliesslich selbst auf- gekündigt und in der Folge von der Privatklägerin sogar noch auf den fehlenden Vertrag hingewiesen wurde, wusste dies auch. Entsprechend erübrigen sich wei- tere Überlegungen dazu, welche Handlungen alle unter die Ermächtigung im "24/7"-Vertrag (so bezeichnet von der Verteidigung, vgl. Urk. 116 S. 12 ff.) gefal- len wären. Jedenfalls bestand somit nach dem 17. April 2020 keine "24/7"- Beziehung und demnach auch kein "Blankocheck" zur bedingungslosen Gewalt- anwendung bzw. Züchtigung in allen möglichen Situationen. Zudem lässt sich aus den WhatsApp-Chats ersehen, dass die Privatklägerin in geschäftlichen Angele- genheiten bereits ab Mai 2020 durchaus fordernd und auf ihrer Position beste- hend auftrat, was dem Ausleben einer submissiven Position in sämtlichen Le- benslagen klar widerspricht. Weiter vereinbarten die Parteien ihre Treffen dann jeweils auch im Vorfeld per Textnachricht und der Beschuldigte hatte keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, obwohl er sich dies offenbar wünschte. Entspre- chend bestehen auch keine Anzeichen einer faktisch weitergelebten "24/7"- BDSM-Beziehung, sondern ist zweifellos davon auszugehen, dass die Darstellung der Privatklägerin zutrifft, dass es ab der Vertragskündigung einzig noch zu ein- vernehmlichen Tätlichkeiten im Rahmen von "rough sex" kam, wenn auch allen-
- 17 - falls verbunden mit vereinzelten, situativ einvernehmlichen Rollenzuweisungen als Dom und Sub. Nachdem ihn die Privatklägerin per Chat wegen Schulden der GmbH bei der SVA gerügt hatte (Urk. D2/12 Beilage 7 und 8a; Urk. D2/13 Beilage 19/5, 20-23), kün- digte der Beschuldigte mit Textnachrichten vom 18. Juni 2020 der Privatklägerin erneut die Beziehung (Urk. D2/12 Beilage 9a: "Ich will nichts mehr mit dir zu tun", "Du bist der negativste Mensch den ich kenne", "Ich habe keine lust auf diese Kinderspiele und will mir das nicht antun mit dir..", "Und ich denke, hätte ich im vorhinein gewusst das du psychisch krank bist und stark suicid gefährdet und mich noch betrügst mich anderen, hätte ich mich niemals auf so einen negativen mensch wie dich eingelassen"). Am Folgetag, dem Tag der heute zu beurteilen- den Taten, bestand er dann mittels Textnachrichten darauf, bei ihr vorbeizukom- men, wobei ihn die Privatklägerin noch in einer Textnachricht darauf hinwies, dass sie ihm die Webseite abzahlen werde und er so den Beweis habe, dass sie gar nichts stehlen könne (Urk. D2/12/3a = 9b, Urk. D2/10 Beilage 9). Mithin ist festzuhalten, dass der schriftliche BDSM-Vertrag bereits kurz nach sei- nem Abschluss durch den Beschuldigten aufgehoben wurde und damit erloschen ist. Soweit die Parteien danach noch "rough sex" praktizierten (so am 25. April 2020 und am 4. Mai 2020, vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2 und 5), allenfalls vereinzelt mit spontanen Dominanz-Komponenten ausgeschmückt, liegt damit keine grund- sätzliche vorgängige schriftliche Einwilligung der Privatklägerin in ihr zugefügte Tätlichkeiten sowie andere Erniedrigungen vor.
E. 3.7 Wie bereits oben wiedergegeben, bestreitet der Beschuldigte nicht, die Pri- vatklägerin an ihrem Arbeitsplatz und später bei ihr zuhause mehrfach geschla- gen und gewürgt zu haben. Auch habe er sie mit dem Tod und mit den Worten "Du wirsch es scho gseh" bedroht (Prot. II S. 40 und 44). Hingegen stellte er zu- nächst in Abrede und war sich diesbezüglich später nicht mehr sicher, ob anläss- lich des Treffens auch Geschäftliches besprochen worden sei, da es sich vielmehr um ein BDSM-Rollenspiel gehandelt habe (vgl. Ziff. 3.1 hiervor), während er an- lässlich der Berufungsverhandlung eingestand, dass er infolge ihres Misstrauens- votums hinsichtlich seiner geschäftlichen Seriosität genervt gewesen und zur
- 18 - diesbezüglichen Klärung bei ihr in der Filiale vorbeigegangen sei. Da sie beide die sexuelle und geschäftliche Beziehung stets vermischt hätten, habe er diese Um- stände als Thema für einen Auftritt als Dom genommen (Prot. II S. 39 ff. und 44; so auch die Verteidigung: Urk. 116 S. 27). Bei der Schilderung der Abläufe in der Wohnung fällt auf, wie der Beschuldigte dann besonders betont, dass die Privat- klägerin die Login-Daten geändert habe, ohne ihm etwas davon zu sagen. Wäh- rend er sich hinsichtlich geschäftlicher Handlungen immer viel überlegt habe, be- vor er etwas getan habe, habe sie einfach das Login geändert. Dann sei es sicher mit Gewalt/BDSM weitergegangen (Prot. II S. 44 f.). Diesen geschäftlichen Bezug legt bereits der vorgängige Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nahe (vgl. Ziff. 3.6; Urk. D2/12/3b, 7-8b) und wurde von der Privat- klägerin auch konstant und widerspruchsfrei geschildert (Urk. 5/1 und 5/2, je pas- sim; Prot. II S. 15 ff.). Sodann erzählte die Zeugin G._____, die Privatklägerin ha- be ihr am nächsten Tag vom Vorfall berichtet, als sie mit einem blauen Auge ins Geschäft gekommen sei. Es sei glaublich um irgendeine Firma gegangen, die der Beschuldigte der Privatklägerin geschenkt habe (Urk. D2/6/2 S. 5). Dies zeigt, dass die Privatklägerin bereits unmittelbar nach dem Ereignis und damit deutlich vor der Anzeigeerstattung auch gegenüber Dritten einen geschäftlichen Bezug herstellte. Und auch ihre am nächsten Tag dem Treuhänder des Beschuldigten und dem Beschuldigten selbst geschickten Mails (Urk. D2/13 Beilagen 25 und 29) bestätigen ihre Darstellung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner bislang einzigen wirklich einlässlichen Einvernahme vom 20. August 2020 zwar wortreich und detailliert die Vorgeschichte sowie die allgemeine geschäftliche Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin wiedergab, die freie Darstellung der fragli- chen Ereignisse vom 19. Juni 2020 aber auf 12 Zeilen Platz fand, ohne dass ir- gendwelche Details beschrieben wurden (Urk. D2/4/2 S. 20 F/A 110), während er heute weitgehend die bislang umstrittenen Aussagen der Privatklägerin bestätig- te, sich aber wie erwähnt neu auf den Standpunkt stellte, er habe im Rahmen ei- ner "24/7"-Einwilligung gehandelt und habe schliesslich einen Grund gebraucht, um als Dom aufzutreten, womit er insofern kein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt. Mithin kann er der detaillierten Schilderung der Privatklägerin – über seine schrittweisen Zugeständnisse hinaus – keine eigene, überzeugende Schil-
- 19 - derung dazu, was am Arbeitsort bzw. bei der Privatklägerin zuhause effektiv pas- siert ist, entgegenhalten. Für die rechtliche Würdigung irrelevant ist, ob der Beschuldigte nach dem Betre- ten des Arbeitsortes der Privatklägerin von dieser ein Foto machte bzw. so tat als ob. Aufgrund ihrer konstanten Aussagen (Urk. 5/1-2; Prot. II S. 15 ff.), welche sie bereits kurz nach der Tat auch so gegenüber den Zeuginnen F._____ und G._____ machte (Urk. 6/1-2, welche Zeuginnen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ihre Erinnerungsschilderungen deutlich von ihren eigenen Einschät- zungen differenzierten und damit nicht unglaubhaft aussagten, vgl. Urk. 116 S. 42 f.), ist aber jedenfalls als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte nicht nur
– wie von ihm eingestanden – ihr mehrfach mit dem Tod drohte, sondern insbe- sondere dass er ihr auch androhte, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange, nämlich das Geschäft zu schlies- sen, in den Keller mitzugehen, die Polizei nicht zu informieren und ihn nach der Arbeit zu Hause in die Wohnung zu lassen. Die Privatklägerin befolgte denn auch sämtliche dieser Anweisungen, was vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten ist auch, dass in der Wohnung der Privatklägerin die Fensterläden geschlossen wurden. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung des Beschuldig- ten ist hierzu aber gleichzeitig festzuhalten, dass dies (zusammen mit dem Zuzie- hen schallabdichtender Vorhänge) jeweils auch das übliche Vorgehen war, wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin eine BDSM-Session abhielten (vgl. Urk. D2/4/2 S. 22). Recht theatralisch überspitzt und im Grund lebensfremd wirkt die angebliche Dro- hung, (sinngemäss) irgendwelche kriminellen Drahtzieher hätten mit der zukünfti- gen […]-Tätigkeit der Privatklägerin Geld verdienen wollen und würden nun dafür sorgen, dass alles kaputt gehe. Gleichzeitig bedient diese absurde Drohung aller- dings perfekt die dem Beschuldigten bestens bekannten Ängste der Privatkläge- rin, welche sich davor fürchtete, als Ausländerin für Schulden der GmbH bei der SVA oder anderen Gläubigern geradestehen zu müssen, allenfalls sogar gebüsst
- 20 - zu werden und hernach ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt zu sein (vgl. Urk. D2/12/7; Urk. D2/13 Beilagen 20-23). Zudem ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin eine derart klischeehafte, gleichzeitig aber doch originelle Drohung erfinden würde, wodurch auch dieses Sachverhaltselement im Ergebnis glaubhaft erscheint. Im Ergebnis ist, basierend auf den fast vollumfänglichen Zugeständnissen des Beschuldigten und den im Übrigen widerspruchsfreien zusätzlichen Belastungen der Privatklägerin, welche sie derart bereits direkt nach den Vorfällen gegenüber den Zeuginnen erhoben hatte, und die überdies durch die vorliegenden Chatver- läufe und Mails gestützt werden, der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass der Ablauf wie geschildert durchaus auch Merkmale eines quasi skriptmässigen Handelns im Sinne eines Rollenspiels enthält, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird. So sein herrisches Auftreten ohne Furcht, dass die Privatklägerin ihre im Geschäft anwesenden Kunden um Hilfe bitten oder zumindest hernach die Polizei aufbieten oder ihn zumindest zuhause nicht in die Wohnung lassen würde – obwohl sich dies alles eigentlich aufgedrängt hätte. Sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, nach- dem sie den Beschuldigten abends in ihre Wohnung gelassen hatte, unbehelligt die Toilette aufsuchen konnte, bevor er von ihr verlangte, die weiteren Fensterlä- den zu schliessen. In seine Schilderung einer zumindest seinerseits beabsichtig- ten Session passt auch, dass er sich, als seine Schläge zu Nasenbluten führten, um die Privatklägerin kümmerte und am Ende durch die Privatklägerin doch recht einfach gestoppt werden konnte (vgl. die Aussagen der Privatklägerin [Urk. D2/5/1 S. 5]: "Ich war wütend und merkte, dass ich an meine Grenzen komme. Er wollte danach wieder über das Geschäftliche sprechen. Ich hatte genug. Ich nahm mein Telefon und sagte ihm, dass ich jetzt die Polizei anrufen werde, wenn er meine Wohnung nicht sofort verlassen würde. Ich ging ins Treppenhaus raus, sodass meine Nachbarn mich hören konnten und sagte ihm nochmal mit Nachdruck, dass er sich sofort verpissen sollte. Danach nahm er seine Sachen und verliess die Wohnung. .. ", vgl. auch Urk. D2/5/2 S. 15, worin der Beschuldigte schilderte, dass er irgendwann gemerkt habe, dass es gekehrt habe. Sie sei hysterisch ge-
- 21 - worden, habe rumgeschrien und mit Dosen um sich geworfen. Es sei schwierig. Sie habe ihm gesagt, dass wenn sie so reagiere, er sie erst recht schlagen müs- se, damit sie wieder runterkomme. Es habe sich dann so hochgeschaukelt und ir- gendwann habe sie gesagt, er müsse jetzt gehen, sonst hole sie die Polizei [Urk. D2/4/2 S. 20; Prot. II S. 39 und 45]). Schliesslich erwähnte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nebenbei, dass der Beschuldigte ihr ir- gendwann noch gesagt habe, sie gleich noch zu "ficken", was sie von sich gewie- sen habe (Urk. D2/5/2 S. 14), aber ins Szenario der vom Beschuldigten geltend gemachten Vergewaltigungsphantasie passt. So hatte dieser in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass es damals um Vergewaltigungsrollen- spiele gegangen sei, die sich die Privatklägerin gewünscht habe (Urk. D2/4/2 S. 19 und S. 29). Auch kam es nach der ersten Trennung, welche zum Erlöschen des BDSM-Sklavenvertrags führte, zu ähnlichem, einvernehmlichem "rough sex", wobei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass die- ser teilweise spontan mit BDSM-Rollenzuweisungen ausgeschmückt wurde. Nicht ins Bild eines vom Beschuldigten angenommenen möglichen Einverneh- mens der Privatklägerin am 19. Juni 2020 passt hingegen, dass er am Vortag in- folge der geschäftlichen Streitigkeiten die Paarbeziehung erneut beendete und in der Folge auch keine Versöhnung oder eine Absprache für eine "rough sex"/BDSM-Session ersichtlich ist, wie dies zuvor jeweils der Fall war. Somit be- stand am 19. Juni 2020 keine Paarbeziehung und auch keineswegs eine passen- de Stimmung für luststeigerndes Würgen, Schlagen oder Drohen. Ausserdem kam es in der Folge weder zu "rough sex", noch überhaupt zu Sex, und es sind im gesamten Tatablauf am 19. Juni 2020 beiderseits keinerlei Komponenten eines Lustgewinns zu sehen. Vielmehr tauchte der Beschuldigte am 19. Juni 2020 un- vereinbart an ihrem Arbeitsort auf mit dem primären Ziel, seine geschäftlichen Beziehungen durch gewaltsames Erzwingen einer Entschuldigungsmail an seinen Treuhänder zu beeinflussen, zu seinen Gunsten und gegen ihren Willen. Damit kongruent ist auch die besänftigende WhatsApp der Privatklägerin an den Be- schuldigten gleich nach dem Besuch in der C._____-Filiale, dass er es ja schrift- lich habe, dass sie ihn zahlen werde. Auch dies lässt sich nicht mit einer (fortge- setzten, lustvollen) BDSM-Session oder mit "rough sex" in Einklang bringen,
- 22 - ebenso wenig wie das Erzwingen der Rückänderung eines Website-Logins. Das war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb auch nicht weiter er- staunt, dass er im Vorverfahren zunächst noch tunlichst jeden geschäftlichen Be- zug seiner Besuche bei der Privatklägerin leugnete. Weiter kommt dazu, dass der Beschuldigte damals offensichtlich um den schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin wusste, deren Ängste (insbesondere im Zusammenhang mit ihrer angestrebten beruflichen Selbständigkeit) aber gleichwohl – wie gesehen – sehr gezielt bediente, was selbst, wenn der Vertrag noch gültig gewesen wäre, kaum mit den Fürsorgepflichten des dominanten Partners in Einklang zu bringen gewe- sen wäre (vgl. exemplarisch Ziffer 1 der Pflichten der 1. Partei sowie die Schluss- formel der 1. Partei gemäss dem, allerdings nicht anwendbaren, BDSM/Sklavenvertrag, Urk. D2/7). Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Argumente kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen subjektiv im Kontext einer (vertraglichen oder spontanen) BDSM-Session sah. Dies bewirkt entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 36 und Urk. 116 S. 49 f.), dass beim Be- schuldigten kein Sachverhaltsirrtum (worunter auch der Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes zu zählen ist, vgl. BGE 129 IV 238) vorliegt. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass er die Privatklägerin nicht zur Luststeigerung "dominierte", sondern um gegen ihren Willen seine geschäftlichen Interessen durchzusetzen, wofür er mithin wider besseres Wissens die gemeinsame BDSM- Vergangenheit benutzte. Dass er sich allenfalls aus einer Überforderung zu die- sem Vorgehen entschloss, änderte an diesem Wissensmoment im Übrigen nichts. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin damals davon aus- ging, die Drohungen etc. seien ernstgemeint, und entsprechend panisch reagier- te. Hierfür spricht insbesondere ihr Verhalten nach dem Besuch des Beschuldig- ten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihr zuhause (früheres Schliessen des Ladenge- schäfts, Organisation einer Aufnahmemöglichkeit zur Beweissicherung, Schreiben der verlangten E-Mail an den Treuhänder des Beschuldigten, Verteilung von "Schlagwaffen" im ganzen Ladengeschäft etc.) und es geht auch lebhaft aus ihren Aussagen und der Schilderung der Zeuginnen hervor. Dass bei dieser Perzeption
- 23 - der Vorgänge allenfalls auch ihre psychische Verfassung verstärkend mitgewirkt haben könnte, ist möglich, entlastet den Beschuldigten aber in keiner Weise, schliesslich war ihm diese wie erwähnt bestens bekannt (vgl. Urk. D2/1 S. 5, Urk. D2/4/1 S. 3, Urk. D2/4/2 S. 19; Urk. D2/12/9a).
E. 4 Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion kann – mit der Einschränkung, dass nicht erstellt wurde, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin ein Foto machte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dies seine Drohungen untermauert haben soll, wird er doch auch sonst auf Fotografien von ihr Zugriff gehabt haben – auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung geklärt, kann sich der Be- schuldigte dabei nicht auf den Rechtfertigungsgrund einer vorgängigen schriftli- chen Einwilligung der Privatklägerin berufen, da der BDSM/Sklavenvertrag im Tatzeitpunkt längst erloschen war. Wie die Sachverhaltserstellung weiter ergeben hat, war die Privatklägerin – anders als in früheren Situationen – mit seinen Hand- lungen vom 19. Juni 2020 auch nicht spontan (konkludent) einverstanden. Viel- mehr empfand sie diese als einschüchternd und sah darin keinen sexuellen Kon- text. Insbesondere erkannte sie darin kein BDSM-Rollenspiel, welches sie durch Benutzung des Codeworts sofort hätte stoppen können, sondern vielmehr einen ernstgemeinten Angriff auf ihre körperliche und psychische Integrität und ihre fi- nanzielle Existenz. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, kann zudem ausgeschlossen werden, dass er selbst davon ausging, sich erkenn- bar in seiner Rolle als dominanter H._____ zu bewegen und auch berechtigt zu sein, die Privatklägerin für ihr aus seiner Sicht nerviges, forderndes und misstrau- isches Geschäftsgebaren im Rahmen ihrer BDSM-Beziehung zu züchtigen. Gleichwohl tauchte er am 19. Juni 2020, ohne dass es vorgängig zu einer aus- drücklichen Versöhnung gekommen war, unangekündigt am Arbeitsort der Privat- klägerin auf und deckte sie unvermittelt mit massiven verbalen Drohungen ein, dass er sie durch Dritte verprügeln lasse, wenn sie ihm nicht gehorche, um sie dazu zu bewegen, das Geschäft abzuschliessen, mit ihm in den Keller zu gehen
- 24 - und ihn am Abend in ihre Wohnung hineinzulassen. Weiter bewirkte er am selben Abend zuhause bei der Privatklägerin nochmals durch entsprechende Drohungen, dass sie die restlichen Fensterläden schloss und seinem Treuhänder eine ge- schäftliche E-Mail schrieb, sowie durch eine Todesdrohung, dass sie sich nicht gegen seine Tätlichkeiten physisch wehrte. Dadurch erfüllte der Beschuldigte mehrmals den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, nämlich einmal nachmittags in der C._____-Filiale und einmal abends in ihrer Wohnung. Weiter äusserte sich der Beschuldigte beim Durchsuchen des Mobiltelefons der Privat- klägerin dahingehend, dass wenn sie irgendwo ein Video aus der gemeinsamen Zeit habe, er ihr schwöre, dass er sie fertig mache, was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte. Damit erfüllte er gleichermassen den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wie mit den Äusserungen, dass sie keine Ahnung habe, wer er sei (was mit der Vorinstanz als Todesdrohung zu interpretie- ren ist), sowie dass die Leute, die mit dem […]-Geschäft der Privatklägerin Geld hätten verdienen wollen, alles von ihr wissen würden und ihr das Geschäft schliessen und dafür sorgen könnten, dass sie keine Arbeitslosentaggelder und künftig keine Arbeit mehr bekomme, da er und seine Organisation nämlich alles, auch ihr Geschäft, kaputt machen könnten und würden. Weiter ist festzuhalten, dass die Ohrfeigen, welche nicht zu Verletzungsfolgen führten und damit Anfech- tungsgegenstand bilden (vgl. vorstehend Ziff. 2.2 sowie Urk. 62 S. 40), wie auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Bett und auf den Boden stiess, ihr Gesicht in die Matratze drückte und sie an den Haaren schleifte, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Da keine Schuldausschluss- und, wie dargelegt, auch keine Rechtfertigungsgründe vorlie- gen, ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung und Vollzug
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend darge- legt (Urk. 62 S. 48 ff.), worauf verwiesen werden kann.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit 2015 schon dreimal mit- tels Geldstrafe sanktioniert wurde. Die erste Geldstrafe (45 Tagessätze zu Fr. 30.– zuzüglich Fr. 300.– Busse) wurde am 28. Januar 2015 bedingt ausge-
- 25 - sprochen und die dreijährige Probezeit sodann aufgrund Rückfalls um 1,5 Jahre verlängert. Die nächsten beiden Geldstrafen (30 Tagessätze zu Fr. 30.– im Jahr 2017 und 60 Tagessätze zu Fr. 60.– zuzüglich Fr. 300.– Busse im Jahr 2018) wurden unbedingt ausgesprochen; Urk. 65 und Urk. 107). Wie die vorliegende Verurteilung zeigt, hat sich der Beschuldigte durch unbedingte Geldstrafen und Bussen bisher nicht beeindrucken und zu gesetzmässigem Verhalten verleiten lassen, weshalb nachfolgend die Einsatzstrafen aller einzelnen Delikte, für die dies möglich ist, aus spezialpräventiven Gründen als Freiheitsstrafen auszufällen sind (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
E. 5.3 Nötigungen Soweit der Beschuldigte die Privatklägerin beim zeitlich ersten Vorfall mittels der Drohung, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, zu von ihr nicht gewollten Verhaltensweisen (Laden schliessen, in den Keller kommen, etc.) nötigte, liegt an sich eine nicht unerhebliche Tatschwere vor. Allerdings ist erheblich strafmin- dernd der objektive Umstand zu berücksichtigen, dass in der Beziehung zuvor be- reits Gewaltanwendungen vorkamen, die aber einvernehmlich im Rahmen der an- fänglichen vertraglichen BDSM-Beziehung und hernach beim "rough sex" statt- fanden, was zu einer Verschiebung der Hemmschwelle der Sozialadäquanz führt. Entsprechend ist die Gewaltanwendung vorliegend nicht mit Fällen vergleichbar, bei welchen einzig unberechtigte Gewalt in der Beziehung vorkommt (Stichwort: häusliche Gewalt). Damit wiegt die Nötigung im Spektrum möglicher Nötigungen noch leicht, wobei das Verschulden durch die subjektive Komponente nicht relati- viert wird, denn der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Bei isolierter Betrach- tung des ersten Delikts ist somit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen auszusprechen. Der zweite Nötigungsvorfall in der Wohnung der Privatklägerin präsentiert sich hinsichtlich der Verschuldensbewertung derart vergleichbar wie der Erste in der Filiale, dass unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch hier von ei- ner isolierten Einsatzstrafe von 60 Tagen auszugehen ist. Angesichts der engen Verzahnung in einem fliessenden Tatablauf wirkt sich diese zweite Nötigung im Rahmen der Asperation nurmehr moderat straferhöhend aus, sodass für den Tat- komplex der Nötigungen insgesamt eine Einsatzstrafe von 90 Tagen resultiert.
- 26 -
- 27 -
E. 5.4 Drohungen Die weiteren – ebenfalls direktvorsätzlich begangenen – Drohungen sind im Ver- gleich zu denjenigen, mit welchen die Privatklägerin zu einem Tun oder Unterlas- sen genötigt wurde, minderschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte blieb dabei jeweils eher abstrakt und liess damit Raum für Interpretation, womit sich die Dro- hungen auch untereinander nicht in ihrer Verschuldensbewertung unterscheiden. Weiter ist hier sodann ebenfalls dem Umstand der vorhergehenden einvernehmli- chen Gewaltanwendungen jeweils durch deutliche Verschuldensreduktionen Rechnung zu tragen, sodass insgesamt bei den einzelnen Drohungen je von ei- nem sehr leichten Verschulden zu sprechen ist. Eine einmalige Drohung wäre mit 20 Tagen zu ahnden gewesen. Da er die Privatklägerin in ihrer Wohnung insge- samt dreimal bedrohte, ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Auflage 2019, N 500) um drei Mal 10 Tage auf insgesamt 4 Monate zu erhöhen.
E. 5.5 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu werten: Er wuchs bei den Eltern in der Schweiz und zeitweise bei der Grossmutter in der Türkei auf. Sodann schloss er nach Absolvierung der obligato- rischen Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Metallbauer ab, bestand die Gastro- prüfung und bildete sich im IT-Bereich weiter, wo er mehrere Jahre selbständig erwerbstätig war. Er ist nicht verheiratet, lebt aber mit seiner Freundin zusammen. Kinder hat er keine (Urk. 62 S. 52 m.w.H.). Offenbar befand er sich bereits seit 2017 wegen paranoider Schizophrenie in ärztlicher Behandlung, wobei sich die Erkrankung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und insbesonde- re nach der erstinstanzlichen Verurteilung stark verschlechtert hat (Urk. 86/10). Er ist deshalb seit September 2021 arbeitsunfähig und musste mehrfach stationär therapiert werden (Urk. 52/4, Urk. 79/3/7-12, Urk. 86/6-8). Nachdem der Beschul- digte zwischenzeitlich auch mit einer schweren Depression zu kämpfen hatte, hat sich dies inzwischen gebessert und er benötigt zurzeit auch keine stationäre Be- handlung infolge der paranoiden Schizophrenie. Vielmehr achtet er mit Sport auf
- 28 - seine Gesundheit, nimmt die erforderlichen Medikamente und wird ambulant durch Dr. I._____ betreut (Prot. II S. 33 f.). Hinsichtlich gewisser Drohungen war der Beschuldigte geständig, was strafmin- dernd anzurechnen ist. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung hinzuwei- sen. Der Beschuldigte verzeichnet seit 2015 drei, teils einschlägige Vorstrafen (Urk. 65). Insgesamt heben sich diese Faktoren auf, weshalb die Einsatzstrafen aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren sind.
E. 5.6 Fazit betreffend Nötigungen und Drohungen Der Beschuldigte ist somit für die Nötigungen und Drohungen mit einer Freiheits- strafe von 4 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 21/3 in Verbindung mit Urk. D2/4/1; Urk. D2/1 S. 5) anzurechnen, denn auch wenn es sich formell lediglich um eine Zuführung zur Befragung handelte, befand sich der Beschuldigte doch mehr als drei Stunden in polizeilichem Gewahrsam, was praxisgemäss als Haft im Sinne von Art. 51 StGB einzustufen ist (BSK StGB- Mettler/Spichtin, 2019, Art. 51 N 13).
E. 5.7 Tätlichkeiten Für die begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist kumulativ eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz hat diese ausgehend von der Tatschwere und dem Verschulden sowie von einem üblichen Einkommen des Be- schuldigten von Fr. 5'000.– pro Monat auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Urk. 62 S. 54 f.). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in ihrer Wohnung mehrfach ge- ohrfeigt, aufs Bett und auf den Boden gestossen, ihr Gesicht in die Matratze ge- drückt und sie an den Haaren geschleift. Dabei imponiert die Tätlichkeit, als er sie vom Küchentisch bis zum Bett an den Haaren schleifte, als schwerste Tat, zumal dabei selbst unter Berücksichtigung der bereits mehrfach erwähnten Verschie- bung der Hemmschwelle nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann. Demgegenüber ist bei den übrigen ebenfalls direktvorsätzlich be- gangenen Tätlichkeiten, bei welchen der vorgenannte Strafminderungsgrund auch zu berücksichtigen ist, von einem leichten Verschulden (Stoss vom Stuhl auf den
- 29 - Boden) bzw. von einem sehr leichten Verschulden (Ohrfeigen, Stoss aufs Bett, Drücken des Gesichts in die Matratze) auszugehen. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung zu verweisen, strafmindernd auf das umfassende Geständnis hinsichtlich der ausgeübten Übergriffe. Sodann hat sich die implizite Erwartung, der Beschuldigte werde bald wieder an seine früheren Einkommensverhältnisse anknüpfen können, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zerschlagen. Seit Ende September 2021 war er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig (Urk. 52/4; Urk. 79/3/7-12; Urk. 86/6-8, 10; Prot. II S. 32). Seit April 2022 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 79/3/13; Urk. 86/9 und 11; Prot. II S. 32). Vor diesem Hintergrund ist die Busse den neuen finanziellen Verhältnissen entspre- chend auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
E. 5.8 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafenbelastung (vgl. Ziff. 5.2.3-4 hiervor) für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt. Hiervon kann heute nicht abgewichen werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), und es ist zu hoffen, dass die im Falle der Nichtbewährung nun erstmals drohende Frei- heitsstrafe ihre Warnwirkung nicht verfehlt. Da der Beschuldigte kein Ersttäter ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie dies bereits die Vorinstanz vorge- sehen hat.
E. 5.9 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 25 Tage festzusetzen, was einem den finanziellen Verhältnissen angepassten tiefen Regelansatz einer Geldstrafe ent- spricht und gleichzeitig einen verschuldensangemessenen Freiheitsentzug be- wirkt, sollte der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachkommen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 106 N 8 ff.).
E. 6 Zivilansprüche
E. 6.1 Die Privatklägerin macht Rechtsvertretungskosten von Fr. 1'065.15, die ihr entstanden sind, bevor die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, als Schadenersatz geltend (Urk. 41 S. 12 f.), was die Verteidigung zutreffenderweise rügt (vgl. Urk. 116 S. 53 f.). Da letztlich infolge des Grundsatzes "iura novit curia" die rechtliche Subsumtion vom Gericht selbst vorzunehmen ist, schadet dies der
- 30 - Privatklägerin vorliegend nicht per se, zumal sie den zu würdigenden Sachverhalt darlegte. Hierauf ist somit im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen näher einzugehen, da eine derartige Forderung als Aufwand im Sin- ne von Art. 433 StPO und nicht als Schaden im Sinne von Art. 41 OR zu qualifi- zieren ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2014, Art. 433 StPO N 21).
E. 6.2 Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Verletzungen forderte die Privatklägerin vor Vorinstanz sodann eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüg- lich Zins (Urk. 41 S. 13 ff.). Die Vorinstanz sprach ihr diese in der Folge unter Hinweis auf die erlittenen Drohungen und Nötigungen, die sie in ihrem Sicher- heitsempfinden und auch in ihrem Selbstbestimmungsrecht erheblich tangiert hät- ten, zu (Urk. 62 S. 60 f.). Dem ist beizupflichten. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, nahm die Privatklägerin die Drohungen des Beschuldigten absolut ernst und passte ihr Verhalten danach an, indem sie zunächst seine Anweisungen befolgte und auch hernach aufgrund ihrer Ängste Sicherheitsmassnahmen ergriff. Der Vorfall führte dazu, dass ihre vorbestehende, dem Beschuldigten bekannte, psychische Symptomatik exazerbierte, weshalb die bestehende Psychotherapie intensiviert werden musste (Urk. D2/18/4). Vor dem Hintergrund dieser spürbaren, längere Zeit anhaltenden Folgen, die die Delikte für die Privatklägerin hatten, er- scheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung jedenfalls angemessen. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals gestellte Antrag der Privatklä- gervertretung, die Genugtuung auf Fr. 3'000.– zu erhöhen, da die Privatklägerin nochmals eine Befragung habe durchstehen müssen, vermag sich weder auf Art. 122 Abs. 1 StPO (kein Anspruch aus der Straftat), noch auf Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO (keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung) zu stützen. Im Übrigen könnte eine Einvernahme per se auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse analog Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, weshalb die Zulässigkeit einer solchen analogen Gesetzesan- wendung nicht weiter zu prüfen ist. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- 31 -
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
E. 7.2.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung rügt die Verteidigung einzig die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 64 S. 1 und Urk. 116 S. 55). Wie ein Blick in die Aufwandübersicht zeigt, wurden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Leistungen nicht von der unentgeltlichen Rechtsver- treterin, Fürsprecherin Y1._____, erbracht, sondern von ihrem lediglich über eine Venia verfügenden Substituten Dr. iur. Y2._____ (Urk. 42/9). Eine Mandatierung zur unentgeltlichen Geschädigtenvertretung erfolgt ad personam. Eine vorüber- gehende Substitution ist im Einzelfall, sprich für einzelne Prozesshandlungen, von der Verfahrensleitung zu bewilligen. Die Einsetzung einer dauerhaften Substituti- on obliegt demgegenüber dem Büro für amtliche Mandate (vgl. den öffentlich ab- rufbaren Leitfaden "Amtliche Mandate" S. 26 und 63). Vorliegend wurde – entge- gen dem ersten Gesuch (Urk. 16/6) aber in Bewilligung des zweiten Gesuchs (Urk. 16/8) – zwar nicht Dr. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Geschädigtenvertre- ter eingesetzt, sondern (mit Wirkung ab 9. Februar 2021) Fürsprecherin Y1._____ (Urk. 16/11). Jedoch ist im Rubrum der Einsetzung, anders als im Antrag auf Be- stellung der fallführenden Staatsanwältin (Urk. 16/10), die Substitution vorgemerkt (Urk. 16/11). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend eine dauerhafte Sub- stitution bewilligt wurde, auch wenn in der Verfügung selbst nur Fürsprecherin Y1._____ erwähnt wird. Entgegen der Verteidigung scheint es zudem nicht an- gemessen, bei der vorliegenden Substitution von einem tieferen Stundenansatz
- 32 - als Fr. 220.– auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass es Dr. iur. Y2._____ an Erfahrung mangeln würde und entsprechend erhöhte Aufwände entstanden wä- ren. Vielmehr erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Privatklägervertre- tung bzw. der Substitution gerade auch im Abgleich mit dem Verteidigeraufwand ohne Weiteres als angemessen. Damit ist der Aufwand der Privatklägervertretung antragsgemäss zu entschädigen (vgl. zum anwendbaren Anwaltstarif den ge- nannten Leitfaden, S. 57). Nachdem die übrigen Kosten gemäss Dispositivziffer 8 weder beanstandet werden noch unangemessen erscheinen, ist die erstinstanzli- che Kostenfestsetzung insgesamt zu bestätigen.
E. 7.2.2 Was die Kostenverteilung angeht, so ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 62) – der Tatsache, dass der Beschuldigte in den Dossiers 3 und 4 betreffend SVG-Verstössen freizusprechen war, durchaus Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm entgegen der Anklage keine ein- fache Körperverletzung, sondern lediglich minderschwere Tätlichkeiten nachge- wiesen werden konnten. Wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 116 S. 55) sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, somit zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.2.3 Des Weiteren ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor Vorinstanz eine angemessene Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Der Beizug eines Anwalts war insgesamt jedenfalls gerecht- fertigt, was auch die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerin klar aufzeigt. Dass sich dieser Anwalt sodann auch zu den Ankla- gevorwürfen betreffend SVG-Delikten äussern muss, mithin hierzu notwendiger Aufwand entsteht, bedarf keiner weiteren Erwägung. Aus der eingereichten Auf- wandübersicht (Urk. 45) erhellt aber auch, dass der Aufwand im Vorverfahren grossmehrheitlich aufgrund der Vorwürfe in Dossier 2 entstanden ist. Damit recht- fertigt es sich, ihm für den Aufwand im Vorverfahren lediglich eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erstinstanzliche Verfahren (unter Be- rücksichtigung, dass die Hauptverhandlung eine Stunde länger dauerte, als ge-
- 33 - schätzt, und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde Weg sowie Verhand- lungszeit aufzurechnen sind) eine solche von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 4'100.– festzusetzen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehal- ten.
E. 7.2.4 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin standen im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen. Sie sind deshalb zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, indessen ist für die gesamten Kosten die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.
E. 7.2.5 Schliesslich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 StPO zu ver- pflichten, der Privatklägerin die ihr im Vorverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 1'065.15 zu erstatten. Die Kosten standen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 43) – nicht im Zusammenhang mit der Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin, sondern ent- standen aufgrund der anwaltlichen Begleitung der Privatklägerin bei ihrer staats- anwaltlichen Einvernahme vom 27. Januar 2021 (vgl. Urk. 41 S. 13 in Verbindung mit Urk. 42/8). Sie sind entsprechend als verfahrensnotwendig zu qualifizieren, was durch die nachfolgende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung klar belegt ist (vgl. Urk. D2/16/11; Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1).
E. 7.3 Berufungsverfahren
E. 7.3.1 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).
E. 7.3.2 Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde per 7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt. Das von ihm geltend gemachte Honorar von rund Fr. 22'000.– (bzw. beinahe 100 Aufwandstunden, vgl. Urk. 115) sprengt den Kos- tenrahmen gemäss § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV (Einzelrichterfall: Fr. 600-8'000.–) deutlich. Auch wenn die Fallkonstellation vorliegend sicher eine
- 34 - überdurchschnittliche Komplexität und auch einen erhöhten Betreuungsbedarf des Mandanten aufweist, kann dem höchstens mit einer (bereits grosszügigen) Verdoppelung der Grundgebühr Rechnung getragen werden. Der geltend ge- machte Aufwand von 100 Stunden, nota bene erst ab dem 7. Oktober 2022, also bereits im laufenden Berufungsverfahren, sprengt den nötigen Umfang selbst bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Falles deutlich, zumal das Plädoyer auch mehrfach Wiederholungen enthielt und eine allenfalls ungenügen- de Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 56) jedenfalls keinen derartigen Aufwand im Berufungsverfahren zu rechtfertigen vermögen würde, was sich denn auch in der Unwesentlichkeit der noch eingereichten Ur- kunden zeigt. Entsprechend ist von einem Aufwand von ca. Fr. 16'000.– auszu- gehen und die Entschädigung unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer auf pauschal Fr. 17'500.– festzusetzen. Eine Nachforderung der damit resultierenden Differenz zum beantragten Honorar beim Beschuldigten ist unzulässig, selbst wenn Letzterer dies allenfalls vorab zugesichert haben sollte (vgl. Prot. II S. 56).
E. 7.3.3 Die unentgeltliche Privatklägervertretung hat in ihrer Honorarnote zutreffen- derweise kein doppeltes Honorar für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung beantragt, auch wenn sowohl Fürsprecherin Y1._____ als auch Dr. iur. Y2._____ anwesend waren. Auch sonst erweist sich der beantragte Aufwand als angemes- sen, weshalb unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und - eröffnung ein Honorar von total Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzu- sprechen ist (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).
E. 7.3.4 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grundsätz- lich vollumfänglich. Dass gewisse Verletzungen aus prozessualen Gründen nicht mehr rechtlich beurteilt werden konnten und dass die Busse infolge der schlechte- ren finanziellen Verhältnisse reduziert wurde, rechtfertigt beides keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 7.3.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
- 35 - unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO.
E. 7.4 Der Beschuldigte fordert für seine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfah- ren eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 2'700.– (Urk. 43 S. 41 f. und Urk. 116 S. 3 und 56). Allerdings stand seine notwendige Beteiligung am Verfah- ren (Einvernahmen, Verhaftung etc.) überwiegend im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen, woraus kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht belegt hat, dass ihm durch die verschiedenen Einvernahmen und Befragungen effektiv Aufträge entgangen sind. Die Zeit der Polizeiverhaft wurde sodann an die Strafe angerechnet. Letzteres führt dazu, dass ihm entgegen seinem Antrag (Urk. 43 S. 42 f. und Urk. 116 S. 3) auch keine Genugtuung für erlittene Haft auszurichten ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Vernichtung Beweismittel) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Verletzungen mit sichtbaren Verletzungsfolgen), begangen in der Wohnung der Privatklä- gerin, eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. - 36 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist, und einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, unter Vorbehalt der unbeschränkten Rückzahlungspflicht des Beschul- digten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für anwaltliche Vertre- tung im Vorverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'065.15 zu be- zahlen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– für erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 37 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht dieser Kos- ten durch den Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbin- dung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Dem Beschuldigten werden weder Schadenersatz für Erwerbsausfall noch Genugtuung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertretung für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Privatklägervertretung für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 38 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220253-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 26. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Fürsprecherin Y1._____, betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 (GG210070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, sowie − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
6. Die von der Kantonspolizei Zürich erstellte CD mit zwei Tonaufnahmen (A013'967'118) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
- 3 -
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'065.15 als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 150.00 Auslagen unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. Fr. 7'048.00 MwSt. und Barauslagen); Fr. 10'798.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird kein Schadenersatz und keine Genugtuung zuge- sprochen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64; Urk. 116 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 10. Dezember 2021 (GG210070-K) in den Dispositivziffern 2 und 6 in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Es seien die Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufzu- heben. Das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohung sei einzustellen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung sei er freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Subeventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – sei anstelle der Frei- heitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe sei auf ma- ximal 90 Tagessätze zu je Fr. 10.– und die Busse auf Fr. 300.– festzu- setzen. Die Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. Die Busse sei zu vollziehen.
4. Es sei die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Adhäsionsklage der Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'065.15 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Adhäsionsklage der Privatklägerin auf Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– nebst Zins sei abzuweisen.
5. Es seien die Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils aufzu- heben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Dem Beschuldigten seien die geltend gemachten Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Eventualiter sei zumindest die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren nicht dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
- 5 -
6. Es sei die Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Dem Beschuldigten sei für das Durchleben des Verfahrens der Er- werbsausfall zu ersetzen in der Höhe von Fr. 2'700.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. Juli 2020 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. Juli 2020 zuzusprechen.
7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 69, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 117 S. 2)
1. In Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7b sei der Be- schuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. _____________________________
- 6 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 50, vgl. auch Urk. 49). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 26. April 2022 zu- gestellt (Urk. 58), worauf er am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, die Berufungserklärung ein- reichen und überdies beantragen liess, die Privatklägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung zu befragen und die erbetene Verteidigung in eine amtliche umzuwandeln (Urk. 64). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) lediglich ei- nen Bestätigungsantrag und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 69). Die Privatklägerin beantragte ihrerseits die Ab- weisung der Berufung und des Beweisantrags und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 70). 1.3. Am 4. Mai 2022 und am 3. April 2023 wurde je ein neuer Strafregisteraus- zug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 65 und Urk. 107). Sodann reichte der Beschuldigte am 19. Juli 2022 (Datum Eingang) das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 76 und Urk. 77/1-9). Weiter wurden am 29. Juli 2022 die Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UP220027 von der III. Strafkammer beigezogen (Urk. 78 und Urk. 79/1-14). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und sein Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtlichen Verteidiger einstweilen abgewiesen (Urk. 80). 1.5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte erneut ein Ge- such um (rückwirkende) Ernennung von Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtli- chen Verteidiger und reichte hierzu neue Unterlagen ein (Urk. 85 und Urk. 86/1-
- 7 - 11). Am 3. November 2022 reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 87 und Urk. 88/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Wirkung ab
7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt (Urk. 89). 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung von Fürspre- cherin Y1._____ und deren Substitut Dr. iur. Y2._____ erschienen (Prot. II S. 7). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden.
2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafe; damit verbunden die Dispositivziffern 4 und 5), 7 (Regelung der Zivilansprüche), 8 (Kostenfestsetzung), 9 (Kostenrege- lung) und 10 (Regelung der Entschädigungsansprüche des Beschuldigten; Urk. 64). Damit ist das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche) und 6 (Beweismittelvernichtung) in Rechtskraft erwachsen, was so vorzumerken ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten betreffend die Vorfälle vom
19. Juni 2020 in der Wohnung der Privatklägerin einfache Körperverletzung sowie Tätlichkeiten vor, ohne indessen im Anklagesachverhalt zu spezifizieren, durch welche Handlung welches Delikt begangen worden sein soll (Urk. 23 S. 5 ff.). Es kann vermutet werden, dass sie diejenigen Schläge, die zu einer blutenden Nase, einem blauen Auge und Kieferschmerzen führten sowie das Würgen, welches zu einer geröteten Kehle führte, als einfache Körperverletzung qualifizierte. Sodann sind nach Einschätzung der Anklagebehörde wohl alle weiteren Schläge, die ohne sichtbare Folge blieben, als Tätlichkeiten zu würdigen. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung allerdings zum Ergebnis, dass auch die genannten Verlet- zung das Mass einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen und sprach den Beschuldigten gleichzeitig vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig (Urk. 62 S. 43 f.). Der Freispruch ist unan-
- 8 - gefochten geblieben, während der Schuldspruch vom Beschuldigten in Frage ge- stellt wird. Mit diesem Vorgehen verstiess die Vorinstanz gegen den Grundsatz "ne bis in idem", indem sie zum gleichen Lebensvorgang (Zufügung von konkret spezifizier- ten, sichtbare Folgen zeitigenden Verletzungen) zwei gegenläufige Entscheidun- gen fällte. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Teileinstellung (bzw. ein Teilfreispruch) grundsätzlich nur in Betracht, wenn meh- rere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine an- dere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung (bzw. ein Teilfreispruch) aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist die nicht angefochtene und damit rechtskräf- tige Teil-einstellung – auch wenn sie nicht hätte verfügt werden dürfen – aber nicht einfach inexistent. Die Sperrwirkung einer fehlerhaften, aber infolge Nichtan- fechtung in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung erfasst die Tat vielmehr unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lässt eine Verurteilung we- gen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu. Es besteht ein Verfahrenshinder- nis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO (Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1 mit Hinweisen, Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4), wes- halb das verbleibende Strafverfahren einzustellen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4; vgl. auch BGE 142 IV 378 E. 1.3, Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5, Ur- teil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3 und 1.5; je mit weiteren Hinwei- sen). In BGE 148 IV 124 relativierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin- gehend, dass eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Le- benssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffe, zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein könnte und dies- falls nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. In der Teilein- stellungsverfügung müsse aber auf die gleichzeitig erhobene Anklage Bezug ge- nommen und es müsse daraus hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Gan-
- 9 - zes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter erschwerender Tat- umstände eingestellt werde (a.a.O. E. 2.6.6). Nachdem der Freispruch betreffend einfache Körperverletzung vorliegend weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Privatklägerin angefochten wurde, ist er
– wie oben festgehalten – in Rechtskraft erwachsen und steht damit einer gleich- zeitigen Verurteilung hinsichtlich derselben Lebensvorgänge (in der Anklage enumerierte und von der Vorinstanz als erstellt angesehene Verletzungen, vgl. Urk. 23 S. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Urk. 62 S. 43 f.) entgegen (Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein Ausnahmefall analog BGE 148 IV 124 liegt nicht vor. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich einzustellen. Nicht vom Freispruch und damit auch nicht von der Einstellung betroffen sind diejenigen tätlichen Übergriffe in der Wohnung der Privatklägerin, die zu keinen sichtbaren Verletzungsfolgen geführt haben (vgl. Urk. 23 S. 5 ff.). Diese sind vielmehr zufolge der Anfechtung des diesbezüglichen Schuldspruches durch den Beschuldigten nachfolgend materiell zu beurteilen. 2.3. Vorliegend stellte die Privatklägerin am 2. Juli 2020 und damit innert Frist Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. D2/2-3), welcher als Prozess- voraussetzung unabdingbar für die Strafverfolgung ist. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Privatklägerin habe mit ihrer an den Beschuldigten ge- richteten SMS vom 20. Juni 2020 rechtsgültig auf ihr Strafantragsrecht verzichtet, da sie dem Beschuldigten verziehen habe (Urk. 43 S. 5 und S. 19 f.). Die Privat- klägerin schrieb darin dem Beschuldigten um 18:57:36 (Urk.10 Beilage 9): "Ich habe dir 3 Mails geschickt, alle um das Vertrauen von Dir in mir zu starken. Unse- re Wegen haben sich gekreuzt, das ist nie Zufall und immer durch das Universum geplant. Ich werde trotz allem versuchen an die schöne Seiten unsere Zeit zu Denken, diese werden in meinem Kopf die überhand gewinnen. Ich verzeihe dir alles was du mir gestern angetan hast, und hoffe das du deinen Weg zum Herzen finden wirst. Take care [Herzemoji]". Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe deshalb, und weil sie die Drohungen auch nicht ernst genommen habe, nicht aufgrund der anklagegegenständlichen Vor- gänge Strafanzeige erstattet. Vielmehr habe sie sich geschäftlich vom Beschul- digten betrogen gefühlt und habe die Strafanzeige zu fremden Zwecken, nament-
- 10 - lich zur Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Interessen, instrumentalisiert (Urk. 116 S. 5, 30 ff. 37 und 44 f.). Gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ist ein ausdrücklicher Verzicht auf Stellung eines Strafantrags endgültig. Gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO ist der Verzicht auf Strafan- tragsstellung in der gleichen Form zu äussern, wie der Strafantrag selbst, womit einfache Schriftlichkeit oder mündliche Erstattung zu Protokoll bei Polizei, Staats- anwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde gemeint ist (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das vorliegende SMS war nicht an die Strafbehörden adressiert und auch nicht handschriftlich unterzeichnet (vgl. Art. 110 StPO). Zwar ist es gemäss Lehrmei- nung Riedo (vgl. BSK StGB-Riedo, 2019, Art. 30 N 123) auch möglich, den Ver- zicht an den Täter zu richten. Hingegen ist – wie der Wortlaut von Art. 30 Abs. 5 StGB klar aufzeigt und auch vom Basler Kommentator vertreten wird – ein aus- drücklicher Verzicht auf Strafverfolgung nötig (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1), woran es vorliegend offensichtlich fehlt. Wenn die Privatklägerin einen Tag nach der Tat dem Beschuldigten schreibt, sie verzeihe ihm, genügt dies der Anforderung an ei- nen ausdrücklichen und damit bewussten und unzweifelhaften Verzicht auf Straf- verfolgung nicht (vgl. auch Zürcher Kommentar StPO-Bosshard/Landshut, 3. Aufl. 2020, Art. 304 N 7 ff.). Die Privatklägerin konnte diesbezüglich glaubhaft darle- gen, dass sie das SMS einzig schrieb mit dem Ziel, den Beschuldigten zu besänf- tigen und ihm zu bestätigen, dass sie seinem Wunsch vom Vortag nachgekom- men sei, sodass er ihr in der letzten Arbeitswoche bei C._____ nicht noch jeman- den vorbeischickte, um sie zu verprügeln (Urk. D2/5/2 S. 45; Prot. II S. 15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung wiedergegebenen Telefongespräch am 20. Juni 2020 um 4:11 Uhr (Urk. 116 S. 7; betr. Uhrzeit vgl. Urk. D2/5/2 S. 32), zumal die Privatklägerin, welche darin deutlich besänftigend auf den Beschuldigten zugeht und ihm die Erfüllung seiner Forderungen ver- spricht, klarerweise noch unter dem Eindruck der kurz vorher geschehenen Er- eignisse stand. Damit ist nicht von einem rechtsgültigen Verzicht auf Ausübung des Antragsrechts auszugehen. Der Umstand, dass die in der Folge wieder auf- getretenen geschäftlichen Probleme der letzte Tropfen gewesen sein könnten, der bei ihr das Fass zum Überlaufen brachte, liesse die Strafanzeige vorliegend zu- dem nicht missbräuchlich erscheinen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschul-
- 11 - digte die Privatklägerin mit der GmbH im Ergebnis tatsächlich wie befürchtet über den Tisch gezogen hatte und sie viel mehr Schulden übernehmen musste, als ihr in Aussicht gestellt wurde, worauf die GmbH schlussendlich auch Konkurs ging. Vielmehr ist das geschäftliche Motiv als zusätzliches (und deshalb zulässiges) und nicht als einziges Motiv zu erachten, wenn man berücksichtigt, dass sich Op- fer von Beziehungsdelikten notorischerweise oft hinsichtlich einer Anzeigeerstat- tung ambivalent zeigen und dass die Privatklägerin immerhin das erste Mal nach einer Verletzung durch den Beschuldigten zum Arzt ging, was aufzeigt, dass der Vorfall für sie gravierender war. Im Ergebnis erweist sich der am 2. Juli 2020 ge- stellte Strafantrag deshalb als rechtswirksam. Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist der von der Verteidigung überdies aufgeworfenen Frage nachzu- gehen, ob die Strafbarkeit allenfalls aufgrund rechtsgültiger vorgängiger Einwilli- gung der Privatklägerin entfallen ist (Urk. 43 S. 5 und S. 32 ff.). 2.4. Die Privatklägerin erstellte am 19. Juni 2020 vom Besuch des Beschuldig- ten in ihrer Wohnung sowie am 20. Juni 2020 von ihrem Telefonat mit ihm heimli- che Tonaufnahmen (Urk. D2/19/3). Sie verstiess damit gegen das Datenschutz- gesetz und allenfalls auch gegen Art. 179ter StGB (das entsprechende Strafver- fahren ist sistiert), weshalb von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszu- gehen ist (vgl. Art. 141 StPO). Angesichts der einzig in Frage stehenden Verge- hen minderer Tatschwere (vgl. die vorinstanzliche Strafzumessung, Urk. 62 S. 50 ff. sowie Art. 391 Abs. 2 StPO) und Übertretungen (Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten), sind die Tonaufnahmen als unverwertbar zu taxieren (vgl. BGE 147 IV 9, BGE 146 IV 226), wie dies die Verteidigung im Vorverfahren ausdrücklich beantragte (Urk. D2/13 S. 8), zumal nicht einmal die Privatklägerin selbst deren beweismässige Auswertung verlangt (Urk. D2/11 S. 5). Die Vernichtung der Tonaufnahme ist denn auch, wie vormals von der Verteidigung beantragt, bereits durch das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig beschlossen (vgl. Ziff. 2.1 hiervor). Dass die Verteidigung sich im Berufungsverfahren nun doch zu Gunsten des Beschuldigten selektiv auf die Tonaufnahmen beruft, diese auswertet und als Protokoll ins Ver- fahren einbringt (vgl. Urk. 114/2), erweist sich entsprechend unter dem Grundsatz "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich.
- 12 -
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte gab im Laufe des Verfahrens – ohne allerdings je von sich aus hinsichtlich der damaligen Vorgänge ins Detail zu gehen – zu, die Privat- klägerin am 19. Juni 2020 an ihrem Arbeitsplatz in D._____ und hernach in ihrer Wohnung in E._____ aufgesucht und tätlich drangsaliert (insb. mehrfaches Wür- gen sowie Schlagen mit der offenen Hand ins Gesicht) sowie mit dem Tode be- droht zu haben. Dies sei aber im Rahmen ihrer sexuellen BDSM-Beziehung bzw. einer solchen "Session" geschehen und damit von der Privatklägerin gewünscht und vom zwischen ihnen abgeschlossenen BDSM/Sklavenvertrag (vgl. Urk. D2/7) gedeckt gewesen, zumal die Privatklägerin die Session jederzeit durch Gebrauch des Codeworts ("Nein", vgl. Urk. D2/7 Pflichten der 1. Partei Ziff. 5) hätte beenden können (Urk. D2/4/2 S. 19 ff.; Urk. D2/4/3 S. 3 ff.). Explizit bestritt er sodann, dass er am Arbeitsplatz mit seinem Mobiltelefon eine Fotoaufnahme der Privatklägerin gemacht habe, dass er gesagt habe, er werde jeden Tag Leute schicken, um sie zu verprügeln, sowie dass sie aufhören müsse sich zu wehren, da er sie sonst bewusstlos schlagen und umbringen werde (Urk. D2/4/2 S. 21 ff.). 3.2. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in gewissen Teilen zwar anerkennt, in anderen aber bestreitet und zudem einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund (Einwilligung; vgl. PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 11; BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Vor Art. 14 N 7 ff.) geltend macht, ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, welche Geschehnisse und Umstände rechtsgenügend erstellt werden können. Wie dabei vorzugehen ist und welche Grundsätze zu beachten sind, wurde im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 14 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel liegen primär die Aussagen der beiden Direktbeteiligten vor, wobei sich der Beschuldigte am 20. August 2020 und am 15. Juli 2021 ge- genüber der Staatsanwaltschaft sowie vor Berufungsinstanz einlässlich zur Sache äusserte (Urk. D2/4/2 S. 19 ff., Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. II S. 36 ff.), während er in den übrigen Befragungen die Aussage verweigerte (Urk. D2/4/1, Prot. I S. 11 ff.). Die Privatklägerin wurde am 2. Juli 2020 polizeilich sowie am 27. Januar 2021
- 13 - durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. D2/5/1-2). Sodann wurde sie im Beru- fungsverfahren durch die Kammer einvernommen (Prot. II S. 10 ff.). Des Weiteren wurden zwei Zeuginnen, welche sich zum Verhalten der Privatklägerin am
19. Juni 2020 bzw. nach der Tat äusserten, befragt (Urk. D2/6/1-2) und liegen der BDSM/Sklavenvertrag (Urk. D2/7), verschiedene E-Mails, Chatprotokolle (samt Fotos), Sprachmitteilungen, Unterlagen betreffend die GmbH der Privatklägerin bzw. die diesbezügliche geschäftliche Zusammenarbeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D2/8, Urk. D2/10 Beilagen, Urk. D2/12, Urk. D2/13 Beila- gen, Urk. D2/14, Urk. D2/15, Urk. D2/17) sowie medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (Urk. D2/18) bei den Akten. Diese Beweismittel wurden prozessual rechtmässig erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar. 3.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklä- gerin angeht, ist festzuhalten, dass beide persönliche (auch finanzielle) Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, zumal sie über ihre private Beziehung hinaus auch geschäftlich verbunden waren, wobei sich diese geschäftliche Beziehung im Zeitpunkt der Tat in einer (Vertrauens-)Krise befand, was Motiv für Falschaussa- gen sein könnte. Dass die Privatklägerin bereits zur Tatzeit an einer psychischen Erkrankung litt (Urk. D2/18/4: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Borderli- ne-Typ, F60.31, sowie rezidivierende depressive Störung, F33; so allerdings auch der Beschuldigte, vgl. Urk. 86/10: paranoide Schizophrenie), vermag ihre allge- meine Glaubwürdigkeit im Übrigen, wie die Privatklägervertretung zutreffend vor- bringt (Urk. 117 S. 3), nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.1 f.). Was die Aussagen der Zeuginnen F._____ und G._____ angeht, ist festzuhalten, dass diese geschäftlich (G._____ war eine ehemalige Mitarbeiterin der Privatklä- gerin) bzw. freundschaftlich (F._____ ist gemäss eigener Deklaration die beste Freundin der Privatklägerin) mit der Privatklägerin verbunden sind, was beide aber von Beginn an offen gelegt haben. Darüber hinaus liegen jedoch keine An- haltspunkte für eine generelle Einschränkung der Glaubwürdigkeit vor. Ohnehin aber ist primär die Qualität der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit massgebend für die Erstellung des Sachverhalts.
- 14 - 3.5. Hinsichtlich der Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin, kann auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass sich die Parteien schon länger kannten, aber erst ab dem 19. März 2020 einen engeren Kontakt hatten. Dieser war vielfältig, indem sie sich einerseits in einer sexuell motivierten BDSM-Beziehung (Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism) befanden, in welche die Privatklägerin den Beschuldigten eingeführt hatte und die sie mittels Rollenspielen auslebten, wobei dem Beschuldigten unter dem Rollennamen "H._____" der dominante und der Privatklägerin der submissiv-dienende Part zukam. Anderseits bestanden auch geschäftliche und finanzielle Verflechtungen. So beabsichtigte die Privatklägerin, sich als […]-Masseurin selbständig zu machen, wozu ihr der Beschuldigte eine GmbH zur Verfügung stellte und sie mit seinen IT-Kenntnissen unterstützte. Die GmbH brachte gewisse finanzielle Altlasten mit sich, was die Privatklägerin über die Massen beunruhigte und zu Differenzen führte, was wiederum den Beschul- digten nervte. Zudem verlief auch die sexuelle Beziehung äusserst wechselhaft. Sie wurde mehrfach beendet und dann doch wieder intensiv gelebt. Soweit es um die erwähnten BDSM-Rollenspiele ging, verstand der Beschuldigte seine Rolle of- fenbar dahingehend, dass er einen gewalttätigen, bösen, dominanten Menschen zu spielen habe (Urk. D2/4/2 S. 29). 3.6. Der bereits mehrfach erwähnte BDSM/Sklavenvertrag datiert vom 3. April 2020 wurde von den Parteien gemeinsam erarbeitet (Urk. D2/7 und Urk. D2/13 Beilagen 2 und 3). Soweit darin die vorgängige Einwilligung zu Tätlichkeiten ent- halten ist (vgl. insbesondere die Pflichten der 2. Partei, Urk. D2/7 Ziffer 13), ist dies grundsätzlich wohl zulässig, sofern und soweit der Vertrag an sich bei der fraglichen Session noch gültig ist (BSK StGB-Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 N 24, 27 f.). Eine derartige Einwilligung kann allerdings in rechtlicher Hinsicht von vorn- herein nur im Zusammenhang mit einem BDSM-Rollenspiel Bestand haben und rechtfertigt jedenfalls keine davon unabhängige und damit willkürliche Gewaltan- wendung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin. Beides wird vorliegend in Frage gestellt, da nach Aussage der Privatklägerin der Vertrag am 19. Juni 2020 bereits aufgehoben war und überdies die Vorfälle keinen BDSM-Konnex aufwei-
- 15 - sen würden, sondern einzig im Zusammenhang mit ihrem Nachfragen bzw. Rü- gen von Schulden der GmbH stünden (Urk. D2/5/2 S. 38 f.). Gemäss Vertrag konnte (nur) der Beschuldigte als Partei 1 den Vertrag aufheben, wodurch er erlösche (Urk. D2/7, Einleitung). Ob bzw. inwiefern diese einseitige Regelung rechtlich zulässig war (was die Privatklägervertretung bestreitet: Prot. II S. 58), ist vorliegend unerheblich und kann somit offen bleiben, denn zweifellos geschah diese Vertragsaufhebung mit Chatmitteilung des Beschuldigten vom
17. April 2020 (Urk. D2/5/2 Anhang: "Hiermit beende ich jegliche Beziehung mit dir, geschäftlich wie Freundschaft und sexuell .."; vgl. auch den Mailverkehr vom gleichen Tag, Urk. D2/8). Allerdings ist auch belegt, dass die Parteien sich später wieder versöhnten und sowohl ihre sexuelle als auch ihre geschäftliche Bezie- hung wieder aufnahmen (vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2-9; Urk. D2/13 Beilage 17/1-2 und 19/1/1-5). Dabei kam es im Rahmen der sexuellen Beziehung auch zu weite- rer einvernehmlicher körperlicher Gewalt (vgl. Foto in Chat vom 25. April 2020, Urk. D2/10 Beilage 3 sowie Foto in Chat vom 4. Mai 2020, ebenda Beilage 5 und Textnachricht dazu, Urk. D2/13 Beilage 17/2). Während sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass diese im Rahmen weiterer BDSM-Sessions erfolgt seien, bestreitet die Privatklägerin dies und erklärt, dass es sich dabei um "rough sex" gehandelt hätte (Urk. D2/5/2 S. 20; Prot. II S. 25). Wie die Verteidigung zu- treffend vorbringt, vermochte sie keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Praktiken bei einer BDSM-Session und bei "rough sex" darzulegen (Prot. II S. 25 und 55). Zutreffend weist die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber da- rauf hin, dass nach der Aufkündigung des Vertrags am 17. April 2020 im gesam- ten im Recht liegenden Chatverkehr nie mehr auf den Vertrag Bezug genommen worden sei (Prot. II S. 25). Tatsächlich finden sich ab diesem Datum keine weite- ren Nachrichten, die auf eine Weitergeltung des Vertrages hinweisen würden, wie beispielsweise dass die Privatklägerin Vertragsverletzungen infolge Selbstbefrie- digung eingestehen würde, wie sie das zuvor tat. Zwar spricht die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem "rough sex" teilweise weiterhin von der Rollenvertei- lung zwischen dem Dom und dem Sub (vgl. Prot. II S. 25 f.), und ist auch ersicht- lich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 4. Mai 2020 im Chat nochmals als "Dom" ansprach, aber sie erwähnte in derselben Nachricht nebenbei sogar
- 16 - explizit auch, dass kein Vertrag mehr bestand (vgl. Urk. D2/13 Beilage 17/2: "Good morning my horny Dom, fell your self at home, my castle ist yours. You are one of a kind, you give my heart fire an my as to [Tränen lachendes Emoji] aha- hah i will think about you every second when i sit on my as [Tränen lachendes Emoji] Crazy but i love it so much, so wie su gestern jedes mal gesagt hast, wenn ich nicht ruhig bin, wird ich es wieder fühlen auf der gleiche stelle. Ich schmelze dann weg von geile hörige Submissive Gedanken. Ich bin so viel ruhige und zu- friedener wenn du die Kontrolle @home übernimmst, sonst kämpft mein Ego im- mer wieder und habe ich das Gefühl ich muss mich und mein Wert verteidigen. Aber jetzt auch ohne Vertrag [Anmerkung: Unterstreichung hinzugefügt] ist es so was von klar. You are the boss …"). Der Vertrag galt somit ab dem 17. April 2020 nicht mehr (womit im Übrigen entgegen der Verteidigung selbstverständlich auch alle darin enthaltenen einseitigen Ermächtigungen untergingen, vgl. Urk. 116 S. 11 f. und S. 50). Der Beschuldigte, welcher den Vertrag schliesslich selbst auf- gekündigt und in der Folge von der Privatklägerin sogar noch auf den fehlenden Vertrag hingewiesen wurde, wusste dies auch. Entsprechend erübrigen sich wei- tere Überlegungen dazu, welche Handlungen alle unter die Ermächtigung im "24/7"-Vertrag (so bezeichnet von der Verteidigung, vgl. Urk. 116 S. 12 ff.) gefal- len wären. Jedenfalls bestand somit nach dem 17. April 2020 keine "24/7"- Beziehung und demnach auch kein "Blankocheck" zur bedingungslosen Gewalt- anwendung bzw. Züchtigung in allen möglichen Situationen. Zudem lässt sich aus den WhatsApp-Chats ersehen, dass die Privatklägerin in geschäftlichen Angele- genheiten bereits ab Mai 2020 durchaus fordernd und auf ihrer Position beste- hend auftrat, was dem Ausleben einer submissiven Position in sämtlichen Le- benslagen klar widerspricht. Weiter vereinbarten die Parteien ihre Treffen dann jeweils auch im Vorfeld per Textnachricht und der Beschuldigte hatte keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, obwohl er sich dies offenbar wünschte. Entspre- chend bestehen auch keine Anzeichen einer faktisch weitergelebten "24/7"- BDSM-Beziehung, sondern ist zweifellos davon auszugehen, dass die Darstellung der Privatklägerin zutrifft, dass es ab der Vertragskündigung einzig noch zu ein- vernehmlichen Tätlichkeiten im Rahmen von "rough sex" kam, wenn auch allen-
- 17 - falls verbunden mit vereinzelten, situativ einvernehmlichen Rollenzuweisungen als Dom und Sub. Nachdem ihn die Privatklägerin per Chat wegen Schulden der GmbH bei der SVA gerügt hatte (Urk. D2/12 Beilage 7 und 8a; Urk. D2/13 Beilage 19/5, 20-23), kün- digte der Beschuldigte mit Textnachrichten vom 18. Juni 2020 der Privatklägerin erneut die Beziehung (Urk. D2/12 Beilage 9a: "Ich will nichts mehr mit dir zu tun", "Du bist der negativste Mensch den ich kenne", "Ich habe keine lust auf diese Kinderspiele und will mir das nicht antun mit dir..", "Und ich denke, hätte ich im vorhinein gewusst das du psychisch krank bist und stark suicid gefährdet und mich noch betrügst mich anderen, hätte ich mich niemals auf so einen negativen mensch wie dich eingelassen"). Am Folgetag, dem Tag der heute zu beurteilen- den Taten, bestand er dann mittels Textnachrichten darauf, bei ihr vorbeizukom- men, wobei ihn die Privatklägerin noch in einer Textnachricht darauf hinwies, dass sie ihm die Webseite abzahlen werde und er so den Beweis habe, dass sie gar nichts stehlen könne (Urk. D2/12/3a = 9b, Urk. D2/10 Beilage 9). Mithin ist festzuhalten, dass der schriftliche BDSM-Vertrag bereits kurz nach sei- nem Abschluss durch den Beschuldigten aufgehoben wurde und damit erloschen ist. Soweit die Parteien danach noch "rough sex" praktizierten (so am 25. April 2020 und am 4. Mai 2020, vgl. Urk. D2/10 Beilagen 2 und 5), allenfalls vereinzelt mit spontanen Dominanz-Komponenten ausgeschmückt, liegt damit keine grund- sätzliche vorgängige schriftliche Einwilligung der Privatklägerin in ihr zugefügte Tätlichkeiten sowie andere Erniedrigungen vor. 3.7. Wie bereits oben wiedergegeben, bestreitet der Beschuldigte nicht, die Pri- vatklägerin an ihrem Arbeitsplatz und später bei ihr zuhause mehrfach geschla- gen und gewürgt zu haben. Auch habe er sie mit dem Tod und mit den Worten "Du wirsch es scho gseh" bedroht (Prot. II S. 40 und 44). Hingegen stellte er zu- nächst in Abrede und war sich diesbezüglich später nicht mehr sicher, ob anläss- lich des Treffens auch Geschäftliches besprochen worden sei, da es sich vielmehr um ein BDSM-Rollenspiel gehandelt habe (vgl. Ziff. 3.1 hiervor), während er an- lässlich der Berufungsverhandlung eingestand, dass er infolge ihres Misstrauens- votums hinsichtlich seiner geschäftlichen Seriosität genervt gewesen und zur
- 18 - diesbezüglichen Klärung bei ihr in der Filiale vorbeigegangen sei. Da sie beide die sexuelle und geschäftliche Beziehung stets vermischt hätten, habe er diese Um- stände als Thema für einen Auftritt als Dom genommen (Prot. II S. 39 ff. und 44; so auch die Verteidigung: Urk. 116 S. 27). Bei der Schilderung der Abläufe in der Wohnung fällt auf, wie der Beschuldigte dann besonders betont, dass die Privat- klägerin die Login-Daten geändert habe, ohne ihm etwas davon zu sagen. Wäh- rend er sich hinsichtlich geschäftlicher Handlungen immer viel überlegt habe, be- vor er etwas getan habe, habe sie einfach das Login geändert. Dann sei es sicher mit Gewalt/BDSM weitergegangen (Prot. II S. 44 f.). Diesen geschäftlichen Bezug legt bereits der vorgängige Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nahe (vgl. Ziff. 3.6; Urk. D2/12/3b, 7-8b) und wurde von der Privat- klägerin auch konstant und widerspruchsfrei geschildert (Urk. 5/1 und 5/2, je pas- sim; Prot. II S. 15 ff.). Sodann erzählte die Zeugin G._____, die Privatklägerin ha- be ihr am nächsten Tag vom Vorfall berichtet, als sie mit einem blauen Auge ins Geschäft gekommen sei. Es sei glaublich um irgendeine Firma gegangen, die der Beschuldigte der Privatklägerin geschenkt habe (Urk. D2/6/2 S. 5). Dies zeigt, dass die Privatklägerin bereits unmittelbar nach dem Ereignis und damit deutlich vor der Anzeigeerstattung auch gegenüber Dritten einen geschäftlichen Bezug herstellte. Und auch ihre am nächsten Tag dem Treuhänder des Beschuldigten und dem Beschuldigten selbst geschickten Mails (Urk. D2/13 Beilagen 25 und 29) bestätigen ihre Darstellung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner bislang einzigen wirklich einlässlichen Einvernahme vom 20. August 2020 zwar wortreich und detailliert die Vorgeschichte sowie die allgemeine geschäftliche Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin wiedergab, die freie Darstellung der fragli- chen Ereignisse vom 19. Juni 2020 aber auf 12 Zeilen Platz fand, ohne dass ir- gendwelche Details beschrieben wurden (Urk. D2/4/2 S. 20 F/A 110), während er heute weitgehend die bislang umstrittenen Aussagen der Privatklägerin bestätig- te, sich aber wie erwähnt neu auf den Standpunkt stellte, er habe im Rahmen ei- ner "24/7"-Einwilligung gehandelt und habe schliesslich einen Grund gebraucht, um als Dom aufzutreten, womit er insofern kein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt. Mithin kann er der detaillierten Schilderung der Privatklägerin – über seine schrittweisen Zugeständnisse hinaus – keine eigene, überzeugende Schil-
- 19 - derung dazu, was am Arbeitsort bzw. bei der Privatklägerin zuhause effektiv pas- siert ist, entgegenhalten. Für die rechtliche Würdigung irrelevant ist, ob der Beschuldigte nach dem Betre- ten des Arbeitsortes der Privatklägerin von dieser ein Foto machte bzw. so tat als ob. Aufgrund ihrer konstanten Aussagen (Urk. 5/1-2; Prot. II S. 15 ff.), welche sie bereits kurz nach der Tat auch so gegenüber den Zeuginnen F._____ und G._____ machte (Urk. 6/1-2, welche Zeuginnen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ihre Erinnerungsschilderungen deutlich von ihren eigenen Einschät- zungen differenzierten und damit nicht unglaubhaft aussagten, vgl. Urk. 116 S. 42 f.), ist aber jedenfalls als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte nicht nur
– wie von ihm eingestanden – ihr mehrfach mit dem Tod drohte, sondern insbe- sondere dass er ihr auch androhte, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange, nämlich das Geschäft zu schlies- sen, in den Keller mitzugehen, die Polizei nicht zu informieren und ihn nach der Arbeit zu Hause in die Wohnung zu lassen. Die Privatklägerin befolgte denn auch sämtliche dieser Anweisungen, was vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten ist auch, dass in der Wohnung der Privatklägerin die Fensterläden geschlossen wurden. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung des Beschuldig- ten ist hierzu aber gleichzeitig festzuhalten, dass dies (zusammen mit dem Zuzie- hen schallabdichtender Vorhänge) jeweils auch das übliche Vorgehen war, wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin eine BDSM-Session abhielten (vgl. Urk. D2/4/2 S. 22). Recht theatralisch überspitzt und im Grund lebensfremd wirkt die angebliche Dro- hung, (sinngemäss) irgendwelche kriminellen Drahtzieher hätten mit der zukünfti- gen […]-Tätigkeit der Privatklägerin Geld verdienen wollen und würden nun dafür sorgen, dass alles kaputt gehe. Gleichzeitig bedient diese absurde Drohung aller- dings perfekt die dem Beschuldigten bestens bekannten Ängste der Privatkläge- rin, welche sich davor fürchtete, als Ausländerin für Schulden der GmbH bei der SVA oder anderen Gläubigern geradestehen zu müssen, allenfalls sogar gebüsst
- 20 - zu werden und hernach ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt zu sein (vgl. Urk. D2/12/7; Urk. D2/13 Beilagen 20-23). Zudem ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin eine derart klischeehafte, gleichzeitig aber doch originelle Drohung erfinden würde, wodurch auch dieses Sachverhaltselement im Ergebnis glaubhaft erscheint. Im Ergebnis ist, basierend auf den fast vollumfänglichen Zugeständnissen des Beschuldigten und den im Übrigen widerspruchsfreien zusätzlichen Belastungen der Privatklägerin, welche sie derart bereits direkt nach den Vorfällen gegenüber den Zeuginnen erhoben hatte, und die überdies durch die vorliegenden Chatver- läufe und Mails gestützt werden, der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass der Ablauf wie geschildert durchaus auch Merkmale eines quasi skriptmässigen Handelns im Sinne eines Rollenspiels enthält, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird. So sein herrisches Auftreten ohne Furcht, dass die Privatklägerin ihre im Geschäft anwesenden Kunden um Hilfe bitten oder zumindest hernach die Polizei aufbieten oder ihn zumindest zuhause nicht in die Wohnung lassen würde – obwohl sich dies alles eigentlich aufgedrängt hätte. Sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, nach- dem sie den Beschuldigten abends in ihre Wohnung gelassen hatte, unbehelligt die Toilette aufsuchen konnte, bevor er von ihr verlangte, die weiteren Fensterlä- den zu schliessen. In seine Schilderung einer zumindest seinerseits beabsichtig- ten Session passt auch, dass er sich, als seine Schläge zu Nasenbluten führten, um die Privatklägerin kümmerte und am Ende durch die Privatklägerin doch recht einfach gestoppt werden konnte (vgl. die Aussagen der Privatklägerin [Urk. D2/5/1 S. 5]: "Ich war wütend und merkte, dass ich an meine Grenzen komme. Er wollte danach wieder über das Geschäftliche sprechen. Ich hatte genug. Ich nahm mein Telefon und sagte ihm, dass ich jetzt die Polizei anrufen werde, wenn er meine Wohnung nicht sofort verlassen würde. Ich ging ins Treppenhaus raus, sodass meine Nachbarn mich hören konnten und sagte ihm nochmal mit Nachdruck, dass er sich sofort verpissen sollte. Danach nahm er seine Sachen und verliess die Wohnung. .. ", vgl. auch Urk. D2/5/2 S. 15, worin der Beschuldigte schilderte, dass er irgendwann gemerkt habe, dass es gekehrt habe. Sie sei hysterisch ge-
- 21 - worden, habe rumgeschrien und mit Dosen um sich geworfen. Es sei schwierig. Sie habe ihm gesagt, dass wenn sie so reagiere, er sie erst recht schlagen müs- se, damit sie wieder runterkomme. Es habe sich dann so hochgeschaukelt und ir- gendwann habe sie gesagt, er müsse jetzt gehen, sonst hole sie die Polizei [Urk. D2/4/2 S. 20; Prot. II S. 39 und 45]). Schliesslich erwähnte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nebenbei, dass der Beschuldigte ihr ir- gendwann noch gesagt habe, sie gleich noch zu "ficken", was sie von sich gewie- sen habe (Urk. D2/5/2 S. 14), aber ins Szenario der vom Beschuldigten geltend gemachten Vergewaltigungsphantasie passt. So hatte dieser in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass es damals um Vergewaltigungsrollen- spiele gegangen sei, die sich die Privatklägerin gewünscht habe (Urk. D2/4/2 S. 19 und S. 29). Auch kam es nach der ersten Trennung, welche zum Erlöschen des BDSM-Sklavenvertrags führte, zu ähnlichem, einvernehmlichem "rough sex", wobei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass die- ser teilweise spontan mit BDSM-Rollenzuweisungen ausgeschmückt wurde. Nicht ins Bild eines vom Beschuldigten angenommenen möglichen Einverneh- mens der Privatklägerin am 19. Juni 2020 passt hingegen, dass er am Vortag in- folge der geschäftlichen Streitigkeiten die Paarbeziehung erneut beendete und in der Folge auch keine Versöhnung oder eine Absprache für eine "rough sex"/BDSM-Session ersichtlich ist, wie dies zuvor jeweils der Fall war. Somit be- stand am 19. Juni 2020 keine Paarbeziehung und auch keineswegs eine passen- de Stimmung für luststeigerndes Würgen, Schlagen oder Drohen. Ausserdem kam es in der Folge weder zu "rough sex", noch überhaupt zu Sex, und es sind im gesamten Tatablauf am 19. Juni 2020 beiderseits keinerlei Komponenten eines Lustgewinns zu sehen. Vielmehr tauchte der Beschuldigte am 19. Juni 2020 un- vereinbart an ihrem Arbeitsort auf mit dem primären Ziel, seine geschäftlichen Beziehungen durch gewaltsames Erzwingen einer Entschuldigungsmail an seinen Treuhänder zu beeinflussen, zu seinen Gunsten und gegen ihren Willen. Damit kongruent ist auch die besänftigende WhatsApp der Privatklägerin an den Be- schuldigten gleich nach dem Besuch in der C._____-Filiale, dass er es ja schrift- lich habe, dass sie ihn zahlen werde. Auch dies lässt sich nicht mit einer (fortge- setzten, lustvollen) BDSM-Session oder mit "rough sex" in Einklang bringen,
- 22 - ebenso wenig wie das Erzwingen der Rückänderung eines Website-Logins. Das war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb auch nicht weiter er- staunt, dass er im Vorverfahren zunächst noch tunlichst jeden geschäftlichen Be- zug seiner Besuche bei der Privatklägerin leugnete. Weiter kommt dazu, dass der Beschuldigte damals offensichtlich um den schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin wusste, deren Ängste (insbesondere im Zusammenhang mit ihrer angestrebten beruflichen Selbständigkeit) aber gleichwohl – wie gesehen – sehr gezielt bediente, was selbst, wenn der Vertrag noch gültig gewesen wäre, kaum mit den Fürsorgepflichten des dominanten Partners in Einklang zu bringen gewe- sen wäre (vgl. exemplarisch Ziffer 1 der Pflichten der 1. Partei sowie die Schluss- formel der 1. Partei gemäss dem, allerdings nicht anwendbaren, BDSM/Sklavenvertrag, Urk. D2/7). Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Argumente kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen subjektiv im Kontext einer (vertraglichen oder spontanen) BDSM-Session sah. Dies bewirkt entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 36 und Urk. 116 S. 49 f.), dass beim Be- schuldigten kein Sachverhaltsirrtum (worunter auch der Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes zu zählen ist, vgl. BGE 129 IV 238) vorliegt. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass er die Privatklägerin nicht zur Luststeigerung "dominierte", sondern um gegen ihren Willen seine geschäftlichen Interessen durchzusetzen, wofür er mithin wider besseres Wissens die gemeinsame BDSM- Vergangenheit benutzte. Dass er sich allenfalls aus einer Überforderung zu die- sem Vorgehen entschloss, änderte an diesem Wissensmoment im Übrigen nichts. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin damals davon aus- ging, die Drohungen etc. seien ernstgemeint, und entsprechend panisch reagier- te. Hierfür spricht insbesondere ihr Verhalten nach dem Besuch des Beschuldig- ten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihr zuhause (früheres Schliessen des Ladenge- schäfts, Organisation einer Aufnahmemöglichkeit zur Beweissicherung, Schreiben der verlangten E-Mail an den Treuhänder des Beschuldigten, Verteilung von "Schlagwaffen" im ganzen Ladengeschäft etc.) und es geht auch lebhaft aus ihren Aussagen und der Schilderung der Zeuginnen hervor. Dass bei dieser Perzeption
- 23 - der Vorgänge allenfalls auch ihre psychische Verfassung verstärkend mitgewirkt haben könnte, ist möglich, entlastet den Beschuldigten aber in keiner Weise, schliesslich war ihm diese wie erwähnt bestens bekannt (vgl. Urk. D2/1 S. 5, Urk. D2/4/1 S. 3, Urk. D2/4/2 S. 19; Urk. D2/12/9a).
4. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion kann – mit der Einschränkung, dass nicht erstellt wurde, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin ein Foto machte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dies seine Drohungen untermauert haben soll, wird er doch auch sonst auf Fotografien von ihr Zugriff gehabt haben – auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung geklärt, kann sich der Be- schuldigte dabei nicht auf den Rechtfertigungsgrund einer vorgängigen schriftli- chen Einwilligung der Privatklägerin berufen, da der BDSM/Sklavenvertrag im Tatzeitpunkt längst erloschen war. Wie die Sachverhaltserstellung weiter ergeben hat, war die Privatklägerin – anders als in früheren Situationen – mit seinen Hand- lungen vom 19. Juni 2020 auch nicht spontan (konkludent) einverstanden. Viel- mehr empfand sie diese als einschüchternd und sah darin keinen sexuellen Kon- text. Insbesondere erkannte sie darin kein BDSM-Rollenspiel, welches sie durch Benutzung des Codeworts sofort hätte stoppen können, sondern vielmehr einen ernstgemeinten Angriff auf ihre körperliche und psychische Integrität und ihre fi- nanzielle Existenz. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, kann zudem ausgeschlossen werden, dass er selbst davon ausging, sich erkenn- bar in seiner Rolle als dominanter H._____ zu bewegen und auch berechtigt zu sein, die Privatklägerin für ihr aus seiner Sicht nerviges, forderndes und misstrau- isches Geschäftsgebaren im Rahmen ihrer BDSM-Beziehung zu züchtigen. Gleichwohl tauchte er am 19. Juni 2020, ohne dass es vorgängig zu einer aus- drücklichen Versöhnung gekommen war, unangekündigt am Arbeitsort der Privat- klägerin auf und deckte sie unvermittelt mit massiven verbalen Drohungen ein, dass er sie durch Dritte verprügeln lasse, wenn sie ihm nicht gehorche, um sie dazu zu bewegen, das Geschäft abzuschliessen, mit ihm in den Keller zu gehen
- 24 - und ihn am Abend in ihre Wohnung hineinzulassen. Weiter bewirkte er am selben Abend zuhause bei der Privatklägerin nochmals durch entsprechende Drohungen, dass sie die restlichen Fensterläden schloss und seinem Treuhänder eine ge- schäftliche E-Mail schrieb, sowie durch eine Todesdrohung, dass sie sich nicht gegen seine Tätlichkeiten physisch wehrte. Dadurch erfüllte der Beschuldigte mehrmals den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, nämlich einmal nachmittags in der C._____-Filiale und einmal abends in ihrer Wohnung. Weiter äusserte sich der Beschuldigte beim Durchsuchen des Mobiltelefons der Privat- klägerin dahingehend, dass wenn sie irgendwo ein Video aus der gemeinsamen Zeit habe, er ihr schwöre, dass er sie fertig mache, was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte. Damit erfüllte er gleichermassen den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wie mit den Äusserungen, dass sie keine Ahnung habe, wer er sei (was mit der Vorinstanz als Todesdrohung zu interpretie- ren ist), sowie dass die Leute, die mit dem […]-Geschäft der Privatklägerin Geld hätten verdienen wollen, alles von ihr wissen würden und ihr das Geschäft schliessen und dafür sorgen könnten, dass sie keine Arbeitslosentaggelder und künftig keine Arbeit mehr bekomme, da er und seine Organisation nämlich alles, auch ihr Geschäft, kaputt machen könnten und würden. Weiter ist festzuhalten, dass die Ohrfeigen, welche nicht zu Verletzungsfolgen führten und damit Anfech- tungsgegenstand bilden (vgl. vorstehend Ziff. 2.2 sowie Urk. 62 S. 40), wie auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Bett und auf den Boden stiess, ihr Gesicht in die Matratze drückte und sie an den Haaren schleifte, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Da keine Schuldausschluss- und, wie dargelegt, auch keine Rechtfertigungsgründe vorlie- gen, ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend darge- legt (Urk. 62 S. 48 ff.), worauf verwiesen werden kann. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit 2015 schon dreimal mit- tels Geldstrafe sanktioniert wurde. Die erste Geldstrafe (45 Tagessätze zu Fr. 30.– zuzüglich Fr. 300.– Busse) wurde am 28. Januar 2015 bedingt ausge-
- 25 - sprochen und die dreijährige Probezeit sodann aufgrund Rückfalls um 1,5 Jahre verlängert. Die nächsten beiden Geldstrafen (30 Tagessätze zu Fr. 30.– im Jahr 2017 und 60 Tagessätze zu Fr. 60.– zuzüglich Fr. 300.– Busse im Jahr 2018) wurden unbedingt ausgesprochen; Urk. 65 und Urk. 107). Wie die vorliegende Verurteilung zeigt, hat sich der Beschuldigte durch unbedingte Geldstrafen und Bussen bisher nicht beeindrucken und zu gesetzmässigem Verhalten verleiten lassen, weshalb nachfolgend die Einsatzstrafen aller einzelnen Delikte, für die dies möglich ist, aus spezialpräventiven Gründen als Freiheitsstrafen auszufällen sind (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 5.3. Nötigungen Soweit der Beschuldigte die Privatklägerin beim zeitlich ersten Vorfall mittels der Drohung, sie täglich durch Dritte verprügeln zu lassen, zu von ihr nicht gewollten Verhaltensweisen (Laden schliessen, in den Keller kommen, etc.) nötigte, liegt an sich eine nicht unerhebliche Tatschwere vor. Allerdings ist erheblich strafmin- dernd der objektive Umstand zu berücksichtigen, dass in der Beziehung zuvor be- reits Gewaltanwendungen vorkamen, die aber einvernehmlich im Rahmen der an- fänglichen vertraglichen BDSM-Beziehung und hernach beim "rough sex" statt- fanden, was zu einer Verschiebung der Hemmschwelle der Sozialadäquanz führt. Entsprechend ist die Gewaltanwendung vorliegend nicht mit Fällen vergleichbar, bei welchen einzig unberechtigte Gewalt in der Beziehung vorkommt (Stichwort: häusliche Gewalt). Damit wiegt die Nötigung im Spektrum möglicher Nötigungen noch leicht, wobei das Verschulden durch die subjektive Komponente nicht relati- viert wird, denn der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Bei isolierter Betrach- tung des ersten Delikts ist somit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen auszusprechen. Der zweite Nötigungsvorfall in der Wohnung der Privatklägerin präsentiert sich hinsichtlich der Verschuldensbewertung derart vergleichbar wie der Erste in der Filiale, dass unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch hier von ei- ner isolierten Einsatzstrafe von 60 Tagen auszugehen ist. Angesichts der engen Verzahnung in einem fliessenden Tatablauf wirkt sich diese zweite Nötigung im Rahmen der Asperation nurmehr moderat straferhöhend aus, sodass für den Tat- komplex der Nötigungen insgesamt eine Einsatzstrafe von 90 Tagen resultiert.
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- 27 - 5.4. Drohungen Die weiteren – ebenfalls direktvorsätzlich begangenen – Drohungen sind im Ver- gleich zu denjenigen, mit welchen die Privatklägerin zu einem Tun oder Unterlas- sen genötigt wurde, minderschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte blieb dabei jeweils eher abstrakt und liess damit Raum für Interpretation, womit sich die Dro- hungen auch untereinander nicht in ihrer Verschuldensbewertung unterscheiden. Weiter ist hier sodann ebenfalls dem Umstand der vorhergehenden einvernehmli- chen Gewaltanwendungen jeweils durch deutliche Verschuldensreduktionen Rechnung zu tragen, sodass insgesamt bei den einzelnen Drohungen je von ei- nem sehr leichten Verschulden zu sprechen ist. Eine einmalige Drohung wäre mit 20 Tagen zu ahnden gewesen. Da er die Privatklägerin in ihrer Wohnung insge- samt dreimal bedrohte, ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Auflage 2019, N 500) um drei Mal 10 Tage auf insgesamt 4 Monate zu erhöhen. 5.5. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu werten: Er wuchs bei den Eltern in der Schweiz und zeitweise bei der Grossmutter in der Türkei auf. Sodann schloss er nach Absolvierung der obligato- rischen Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Metallbauer ab, bestand die Gastro- prüfung und bildete sich im IT-Bereich weiter, wo er mehrere Jahre selbständig erwerbstätig war. Er ist nicht verheiratet, lebt aber mit seiner Freundin zusammen. Kinder hat er keine (Urk. 62 S. 52 m.w.H.). Offenbar befand er sich bereits seit 2017 wegen paranoider Schizophrenie in ärztlicher Behandlung, wobei sich die Erkrankung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und insbesonde- re nach der erstinstanzlichen Verurteilung stark verschlechtert hat (Urk. 86/10). Er ist deshalb seit September 2021 arbeitsunfähig und musste mehrfach stationär therapiert werden (Urk. 52/4, Urk. 79/3/7-12, Urk. 86/6-8). Nachdem der Beschul- digte zwischenzeitlich auch mit einer schweren Depression zu kämpfen hatte, hat sich dies inzwischen gebessert und er benötigt zurzeit auch keine stationäre Be- handlung infolge der paranoiden Schizophrenie. Vielmehr achtet er mit Sport auf
- 28 - seine Gesundheit, nimmt die erforderlichen Medikamente und wird ambulant durch Dr. I._____ betreut (Prot. II S. 33 f.). Hinsichtlich gewisser Drohungen war der Beschuldigte geständig, was strafmin- dernd anzurechnen ist. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung hinzuwei- sen. Der Beschuldigte verzeichnet seit 2015 drei, teils einschlägige Vorstrafen (Urk. 65). Insgesamt heben sich diese Faktoren auf, weshalb die Einsatzstrafen aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren sind. 5.6. Fazit betreffend Nötigungen und Drohungen Der Beschuldigte ist somit für die Nötigungen und Drohungen mit einer Freiheits- strafe von 4 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 21/3 in Verbindung mit Urk. D2/4/1; Urk. D2/1 S. 5) anzurechnen, denn auch wenn es sich formell lediglich um eine Zuführung zur Befragung handelte, befand sich der Beschuldigte doch mehr als drei Stunden in polizeilichem Gewahrsam, was praxisgemäss als Haft im Sinne von Art. 51 StGB einzustufen ist (BSK StGB- Mettler/Spichtin, 2019, Art. 51 N 13). 5.7. Tätlichkeiten Für die begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist kumulativ eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz hat diese ausgehend von der Tatschwere und dem Verschulden sowie von einem üblichen Einkommen des Be- schuldigten von Fr. 5'000.– pro Monat auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Urk. 62 S. 54 f.). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in ihrer Wohnung mehrfach ge- ohrfeigt, aufs Bett und auf den Boden gestossen, ihr Gesicht in die Matratze ge- drückt und sie an den Haaren geschleift. Dabei imponiert die Tätlichkeit, als er sie vom Küchentisch bis zum Bett an den Haaren schleifte, als schwerste Tat, zumal dabei selbst unter Berücksichtigung der bereits mehrfach erwähnten Verschie- bung der Hemmschwelle nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann. Demgegenüber ist bei den übrigen ebenfalls direktvorsätzlich be- gangenen Tätlichkeiten, bei welchen der vorgenannte Strafminderungsgrund auch zu berücksichtigen ist, von einem leichten Verschulden (Stoss vom Stuhl auf den
- 29 - Boden) bzw. von einem sehr leichten Verschulden (Ohrfeigen, Stoss aufs Bett, Drücken des Gesichts in die Matratze) auszugehen. Straferhöhend ist auf die Vorstrafenbelastung zu verweisen, strafmindernd auf das umfassende Geständnis hinsichtlich der ausgeübten Übergriffe. Sodann hat sich die implizite Erwartung, der Beschuldigte werde bald wieder an seine früheren Einkommensverhältnisse anknüpfen können, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zerschlagen. Seit Ende September 2021 war er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig (Urk. 52/4; Urk. 79/3/7-12; Urk. 86/6-8, 10; Prot. II S. 32). Seit April 2022 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 79/3/13; Urk. 86/9 und 11; Prot. II S. 32). Vor diesem Hintergrund ist die Busse den neuen finanziellen Verhältnissen entspre- chend auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 5.8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafenbelastung (vgl. Ziff. 5.2.3-4 hiervor) für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt. Hiervon kann heute nicht abgewichen werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), und es ist zu hoffen, dass die im Falle der Nichtbewährung nun erstmals drohende Frei- heitsstrafe ihre Warnwirkung nicht verfehlt. Da der Beschuldigte kein Ersttäter ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie dies bereits die Vorinstanz vorge- sehen hat. 5.9. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 25 Tage festzusetzen, was einem den finanziellen Verhältnissen angepassten tiefen Regelansatz einer Geldstrafe ent- spricht und gleichzeitig einen verschuldensangemessenen Freiheitsentzug be- wirkt, sollte der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachkommen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 106 N 8 ff.).
6. Zivilansprüche 6.1. Die Privatklägerin macht Rechtsvertretungskosten von Fr. 1'065.15, die ihr entstanden sind, bevor die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, als Schadenersatz geltend (Urk. 41 S. 12 f.), was die Verteidigung zutreffenderweise rügt (vgl. Urk. 116 S. 53 f.). Da letztlich infolge des Grundsatzes "iura novit curia" die rechtliche Subsumtion vom Gericht selbst vorzunehmen ist, schadet dies der
- 30 - Privatklägerin vorliegend nicht per se, zumal sie den zu würdigenden Sachverhalt darlegte. Hierauf ist somit im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen näher einzugehen, da eine derartige Forderung als Aufwand im Sin- ne von Art. 433 StPO und nicht als Schaden im Sinne von Art. 41 OR zu qualifi- zieren ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2014, Art. 433 StPO N 21). 6.2. Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Verletzungen forderte die Privatklägerin vor Vorinstanz sodann eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüg- lich Zins (Urk. 41 S. 13 ff.). Die Vorinstanz sprach ihr diese in der Folge unter Hinweis auf die erlittenen Drohungen und Nötigungen, die sie in ihrem Sicher- heitsempfinden und auch in ihrem Selbstbestimmungsrecht erheblich tangiert hät- ten, zu (Urk. 62 S. 60 f.). Dem ist beizupflichten. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, nahm die Privatklägerin die Drohungen des Beschuldigten absolut ernst und passte ihr Verhalten danach an, indem sie zunächst seine Anweisungen befolgte und auch hernach aufgrund ihrer Ängste Sicherheitsmassnahmen ergriff. Der Vorfall führte dazu, dass ihre vorbestehende, dem Beschuldigten bekannte, psychische Symptomatik exazerbierte, weshalb die bestehende Psychotherapie intensiviert werden musste (Urk. D2/18/4). Vor dem Hintergrund dieser spürbaren, längere Zeit anhaltenden Folgen, die die Delikte für die Privatklägerin hatten, er- scheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung jedenfalls angemessen. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals gestellte Antrag der Privatklä- gervertretung, die Genugtuung auf Fr. 3'000.– zu erhöhen, da die Privatklägerin nochmals eine Befragung habe durchstehen müssen, vermag sich weder auf Art. 122 Abs. 1 StPO (kein Anspruch aus der Straftat), noch auf Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO (keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung) zu stützen. Im Übrigen könnte eine Einvernahme per se auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse analog Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, weshalb die Zulässigkeit einer solchen analogen Gesetzesan- wendung nicht weiter zu prüfen ist. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 7.2.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung rügt die Verteidigung einzig die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 64 S. 1 und Urk. 116 S. 55). Wie ein Blick in die Aufwandübersicht zeigt, wurden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Leistungen nicht von der unentgeltlichen Rechtsver- treterin, Fürsprecherin Y1._____, erbracht, sondern von ihrem lediglich über eine Venia verfügenden Substituten Dr. iur. Y2._____ (Urk. 42/9). Eine Mandatierung zur unentgeltlichen Geschädigtenvertretung erfolgt ad personam. Eine vorüber- gehende Substitution ist im Einzelfall, sprich für einzelne Prozesshandlungen, von der Verfahrensleitung zu bewilligen. Die Einsetzung einer dauerhaften Substituti- on obliegt demgegenüber dem Büro für amtliche Mandate (vgl. den öffentlich ab- rufbaren Leitfaden "Amtliche Mandate" S. 26 und 63). Vorliegend wurde – entge- gen dem ersten Gesuch (Urk. 16/6) aber in Bewilligung des zweiten Gesuchs (Urk. 16/8) – zwar nicht Dr. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Geschädigtenvertre- ter eingesetzt, sondern (mit Wirkung ab 9. Februar 2021) Fürsprecherin Y1._____ (Urk. 16/11). Jedoch ist im Rubrum der Einsetzung, anders als im Antrag auf Be- stellung der fallführenden Staatsanwältin (Urk. 16/10), die Substitution vorgemerkt (Urk. 16/11). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend eine dauerhafte Sub- stitution bewilligt wurde, auch wenn in der Verfügung selbst nur Fürsprecherin Y1._____ erwähnt wird. Entgegen der Verteidigung scheint es zudem nicht an- gemessen, bei der vorliegenden Substitution von einem tieferen Stundenansatz
- 32 - als Fr. 220.– auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass es Dr. iur. Y2._____ an Erfahrung mangeln würde und entsprechend erhöhte Aufwände entstanden wä- ren. Vielmehr erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Privatklägervertre- tung bzw. der Substitution gerade auch im Abgleich mit dem Verteidigeraufwand ohne Weiteres als angemessen. Damit ist der Aufwand der Privatklägervertretung antragsgemäss zu entschädigen (vgl. zum anwendbaren Anwaltstarif den ge- nannten Leitfaden, S. 57). Nachdem die übrigen Kosten gemäss Dispositivziffer 8 weder beanstandet werden noch unangemessen erscheinen, ist die erstinstanzli- che Kostenfestsetzung insgesamt zu bestätigen. 7.2.2. Was die Kostenverteilung angeht, so ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 62) – der Tatsache, dass der Beschuldigte in den Dossiers 3 und 4 betreffend SVG-Verstössen freizusprechen war, durchaus Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm entgegen der Anklage keine ein- fache Körperverletzung, sondern lediglich minderschwere Tätlichkeiten nachge- wiesen werden konnten. Wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 116 S. 55) sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, somit zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2.3. Des Weiteren ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor Vorinstanz eine angemessene Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Der Beizug eines Anwalts war insgesamt jedenfalls gerecht- fertigt, was auch die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerin klar aufzeigt. Dass sich dieser Anwalt sodann auch zu den Ankla- gevorwürfen betreffend SVG-Delikten äussern muss, mithin hierzu notwendiger Aufwand entsteht, bedarf keiner weiteren Erwägung. Aus der eingereichten Auf- wandübersicht (Urk. 45) erhellt aber auch, dass der Aufwand im Vorverfahren grossmehrheitlich aufgrund der Vorwürfe in Dossier 2 entstanden ist. Damit recht- fertigt es sich, ihm für den Aufwand im Vorverfahren lediglich eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erstinstanzliche Verfahren (unter Be- rücksichtigung, dass die Hauptverhandlung eine Stunde länger dauerte, als ge-
- 33 - schätzt, und für die Urteilseröffnung eine weitere Stunde Weg sowie Verhand- lungszeit aufzurechnen sind) eine solche von Fr. 2'800.– zuzusprechen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 4'100.– festzusetzen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehal- ten. 7.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin standen im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen. Sie sind deshalb zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, indessen ist für die gesamten Kosten die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten. 7.2.5. Schliesslich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 StPO zu ver- pflichten, der Privatklägerin die ihr im Vorverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 1'065.15 zu erstatten. Die Kosten standen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 43) – nicht im Zusammenhang mit der Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin, sondern ent- standen aufgrund der anwaltlichen Begleitung der Privatklägerin bei ihrer staats- anwaltlichen Einvernahme vom 27. Januar 2021 (vgl. Urk. 41 S. 13 in Verbindung mit Urk. 42/8). Sie sind entsprechend als verfahrensnotwendig zu qualifizieren, was durch die nachfolgende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung klar belegt ist (vgl. Urk. D2/16/11; Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 7.3. Berufungsverfahren 7.3.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). 7.3.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde per 7. Oktober 2022 zum amtlichen Verteidiger ernannt. Das von ihm geltend gemachte Honorar von rund Fr. 22'000.– (bzw. beinahe 100 Aufwandstunden, vgl. Urk. 115) sprengt den Kos- tenrahmen gemäss § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV (Einzelrichterfall: Fr. 600-8'000.–) deutlich. Auch wenn die Fallkonstellation vorliegend sicher eine
- 34 - überdurchschnittliche Komplexität und auch einen erhöhten Betreuungsbedarf des Mandanten aufweist, kann dem höchstens mit einer (bereits grosszügigen) Verdoppelung der Grundgebühr Rechnung getragen werden. Der geltend ge- machte Aufwand von 100 Stunden, nota bene erst ab dem 7. Oktober 2022, also bereits im laufenden Berufungsverfahren, sprengt den nötigen Umfang selbst bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Falles deutlich, zumal das Plädoyer auch mehrfach Wiederholungen enthielt und eine allenfalls ungenügen- de Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 56) jedenfalls keinen derartigen Aufwand im Berufungsverfahren zu rechtfertigen vermögen würde, was sich denn auch in der Unwesentlichkeit der noch eingereichten Ur- kunden zeigt. Entsprechend ist von einem Aufwand von ca. Fr. 16'000.– auszu- gehen und die Entschädigung unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer auf pauschal Fr. 17'500.– festzusetzen. Eine Nachforderung der damit resultierenden Differenz zum beantragten Honorar beim Beschuldigten ist unzulässig, selbst wenn Letzterer dies allenfalls vorab zugesichert haben sollte (vgl. Prot. II S. 56). 7.3.3. Die unentgeltliche Privatklägervertretung hat in ihrer Honorarnote zutreffen- derweise kein doppeltes Honorar für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung beantragt, auch wenn sowohl Fürsprecherin Y1._____ als auch Dr. iur. Y2._____ anwesend waren. Auch sonst erweist sich der beantragte Aufwand als angemes- sen, weshalb unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und - eröffnung ein Honorar von total Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzu- sprechen ist (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 7.3.4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grundsätz- lich vollumfänglich. Dass gewisse Verletzungen aus prozessualen Gründen nicht mehr rechtlich beurteilt werden konnten und dass die Busse infolge der schlechte- ren finanziellen Verhältnisse reduziert wurde, rechtfertigt beides keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 7.3.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
- 35 - unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO. 7.4. Der Beschuldigte fordert für seine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfah- ren eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 2'700.– (Urk. 43 S. 41 f. und Urk. 116 S. 3 und 56). Allerdings stand seine notwendige Beteiligung am Verfah- ren (Einvernahmen, Verhaftung etc.) überwiegend im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen, woraus kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht belegt hat, dass ihm durch die verschiedenen Einvernahmen und Befragungen effektiv Aufträge entgangen sind. Die Zeit der Polizeiverhaft wurde sodann an die Strafe angerechnet. Letzteres führt dazu, dass ihm entgegen seinem Antrag (Urk. 43 S. 42 f. und Urk. 116 S. 3) auch keine Genugtuung für erlittene Haft auszurichten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2021 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 6 (Vernichtung Beweismittel) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Verletzungen mit sichtbaren Verletzungsfolgen), begangen in der Wohnung der Privatklä- gerin, eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- 36 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist, und einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, unter Vorbehalt der unbeschränkten Rückzahlungspflicht des Beschul- digten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für anwaltliche Vertre- tung im Vorverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'065.15 zu be- zahlen.
10. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– für erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
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11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht dieser Kos- ten durch den Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbin- dung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
13. Dem Beschuldigten werden weder Schadenersatz für Erwerbsausfall noch Genugtuung zugesprochen.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertretung für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Privatklägervertretung für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 38 -
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter