Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 9. November 2021 sprach das Bezirksgericht Uster, Einzel- gericht in Strafsachen, die Beschuldigte schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehr- fachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 700.–. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen und die Kosten der Beschuldigten auferlegt (Urk. 47 S. 32 ff.).
- 5 -
E. 1.1 Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch den vorliegend massgeblichen Strafrahmen betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Busse bis Fr. 10'000.–) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 45 S. 22 ff.), so dass vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Der Vorinstanz kann aufgrund der relativen Geringfügigkeit der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch betreffend die Wahl der Strafart vorbehaltlos gefolgt werden. Die neu erwirkte Verurteilung wegen eines Verkehrsdeliktes sowie des erneuten Konsums von Marihuana vermag die spezialpräventive Wirksamkeit einer Geldstrafe in casu nicht in Frage zu stellen, da dieser Umstand nichts daran ändert, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten noch nie eine Geldstrafe zu gewärtigen hatte und sich diese Sanktion für diese Delikte mithin nicht von vornherein als unzweckmässig erweist.
2. Strafzumessung
E. 2 Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom
18. November 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 41). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 9. Mai 2022 (Urk. 49) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft beantragte diese mit Schreiben vom
25. Mai 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 53).
E. 2.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2.1.1 Was die Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz anbelangt, so ist das Verschulden betreffend den Handel mit 500 Gramm Marihuana in Anbetracht des Vorliegens einer nicht besonders grossen Menge einer weichen Droge sowie einer einzigen Erwerbshandlung im Einklang mit der Vorinstanz im untersten Bereich des massgeblichen Strafrahmens anzusiedeln. Hinweise auf die Eingliederung in eine Betäubungsmittelorganisation bestehen
- 21 - nicht. Im Gegenteil weisen der Übergabeort in unmittelbarer Nähe des Wohnor- tes, die persönliche Abholung und insbesondere die Benutzung einer persönlich registrierten SIM-Karte auf eine relativ geringe kriminelle Energie der Beschuldig- ten hin, zumal unklar bleibt, was mit dem erworbenen Stoff hätte geschehen sol- len. Schliesslich kann bei einem drei Jahre andauernden beinahe täglichen Kon- sum auf eine gewisse Suchtproblematik geschlossen werden, was sich in subjek- tiver Hinsicht leicht strafmindernd auswirkt. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist damit ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 2.1.2 Betreffend die Täterkomponente kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Dies gilt auch betreffend die übrigen Aspekte der täterbezogenen Kriterien, da die Beschuldigte im Rah- men der vorliegenden Beurteilung als vorstrafenlos anzusehen ist (vgl. Urk. 68), jedoch im Verfahren auch keinerlei Zugeständnisse bezüglich des Vorwurfes des Erwerbes von Marihuana machte.
E. 2.1.3 Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente mithin angemessen, die Beschuldigte betreffend die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 2.1.4 Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Belegen ein monatliches Ein- kommen von ca. Fr. 4'330.– (inkl. 13. Monatslohn, vgl. Urk. 59) erzielt. Sie verfügt weder über Schulden noch über finanzielle Unterstützungspflichten (Urk. 59). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 70.– ist angesichts dieser finanziellen Verhältnisse zu bestätigen.
E. 2.1.5 Die heute festzusetzende Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszufällen, wobei infolge der identischen Strafen von der aktu- ellen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen und diese um die mit dem früheren Strafbefehl verhängte Geldstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu-
- 22 - stand angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Straftaten unterschiedliche Rechtsgüter betreffen und auch anderweitig keinen Zusammenhang aufweisen. Die aktuelle Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist demzufolge auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu schärfen, so dass sich nach Abzug der mit dem früheren Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Ergebnis für die heute zu beurteilende Tat eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl ergibt.
E. 2.2 Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes
E. 2.2.1 In Bezug auf den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch wurde die Grenze zur geringfügigen Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht erheblich überschritten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag sich indes der Beweggrund der Beschuldigten, dass sie mittels Mari- huanakonsum besser schlafen könne, nicht zu ihren Gunsten auszuwirken, da hierfür eine Vielzahl von legalen und einfach verfügbaren Möglichkeiten offenste- hen und ein besonderer Leidensdruck bzw. eine Alternativlosigkeit nicht weiter substanziiert wurde. Währenddessen ist die Suchtproblematik der Beschuldigten mit der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht strafmindernd in Anschlag zu bringen. Bezüglich des Nachtatverhaltens blieb das frühe Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf den Besitz von der Vorinstanz unerwähnt, wobei sich eine Bestreitung angesichts der klaren Beweislage aber ohnehin als wenig aussichtsreich präsen- tiert hätte und das Geständnis die Untersuchung auch nicht massgeblich erleich- terte. Die von der Vorinstanz im Sinne einer Einsatzstrafe festgelegte Busse von Fr. 400.– erweist sich mithin im Ergebnis noch als angemessen.
E. 2.2.2 In Berücksichtigung des täglichen Konsums von Marihuana über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten, das frühe diesbezügliche Geständnis sowie die aktuellen finanziellen Verhältnisse erscheint diesbezüglich als Einzelstrafe ei- ne Busse in der Höhe von Fr. 300.– gerechtfertigt, so dass sich angesichts des engen sachlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhanges mit dem vorer- wähnten Besitz von Marihuana bzw. Haschisch eine Asperation der Einsatzbusse um Fr. 150.– auf eine Gesamtbusse von Fr. 550.– rechtfertigt.
- 23 -
E. 2.2.3 Die heute definitiv festzusetzenden Busse ist im Sinne einer Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 ausgesprochenen Busse von Fr. 700.– auszufällen (vgl. Urk. 44), da die heute zu beurteilenden Taten vor dieser Verurteilung begangen worden sind (Art. 49 Abs. 2 StGB, welche Bestimmung auch für Bussen gilt). Dabei ist von der früher festge- setzten Busse auszugehen und diese angemessen zu erhöhen. Angesichts der nahezu identischen Delikte ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine nicht allzu starke Asperation angezeigt, wobei aber gleichzeitig zu berücksichtigten ist, dass bei bereits erfolgter Asperation innerhalb der neuen Sanktion die erneute Asperation infolge der Zusatzstrafenbildung nicht allzu mild ausfallen darf (vgl. BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). In Beachtung dieser Aspekte ist eine Verschärfung auf eine Gesamtbusse Fr. 1'100.– gerechtfertigt. Nach Abzug der mit dem Straf- befehl vom 23. Februar 2022 ausgefällten Sanktion in der Höhe von Fr. 700.– re- sultiert betreffend die heutigen Übertretungen mithin eine Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl.
E. 2.3 Vollzug
E. 2.3.1 Für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe gelten die allgemeinen Grund- sätze von Art. 42 StGB, wonach die Strafe bei Fehlen einer schlechten Prognose grundsätzlich aufzuschieben ist, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des bedingten Vollzuges gegeben sind. Vorliegend hat sich die Sachlage gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend geändert, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurde (Urk. 44), wo- bei die Beschuldigte die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Straftaten während des Verfahrens in der vorliegenden Sache beging. An der grundsätzlich günstigen Legalprognose vermag dieser Umstand indes nichts zu ändern. Soweit die Be- währungsaussichten aufgrund dieser erneuten Delinquenz kritisch einzuschätzen sind, betrifft dies insbesondere die Möglichkeit der erneuten Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche in Bezug auf die Prognose betreffend die Geldstrafe nicht von entscheidender Bedeutung ist (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 43 zu Art. 42 StGB). Auch hinsichtlich
- 24 - der Lebenssituation ist festzuhalten, dass mit der abgeschlossenen Ausbildung und der Erwerbstätigkeit im Grunde günstige Umstände vorliegen, während nega- tive Umstände – abgesehen vom fortgesetzten Marihuanakonsum – nicht augen- fällig sind. Der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe ist mithin aufzuschieben, wobei es sich in zweiter Instanz angesichts der grundsätzlich günstigen Aussich- ten trotz Vorliegens neuer Tatsachen (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht rechtfertigt, die Probezeit über die Minimaldauer von 2 Jahren hinaus festzuset- zen.
E. 2.3.2 Die Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu be- zahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte ist auch in zweiter Instanz anklagegemäss schuldig zu sprechen. Insofern ergibt sich kein Anlass, die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 zu korrigieren. Die Beschuldigte hat demnach in Be- stätigung des Urteils des Bezirksgerichtes die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich selber zu bestreiten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
3. Die Gerichtsgebühr betreffend den zweitinstanzlichen Prozess ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 25 -
4. Das Urteil der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren in allen Punkten bestätigt. Es erscheint demnach ohne Weiteres geboten, die Beschuldigte auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vollumfänglich selber tragen zu lassen.
E. 3 In der Folge wurde auf den 2. November 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). Nachdem die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom
9. August 2022 vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde, erschien einzig deren erbetene Verteidigung zur Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffern 5 - 7 (betreffend Beschlagnahmungen) sowie Dispositiv-Ziffer 8 (betreffend Kostenfestsetzung) akzeptiert (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 77 S. 1 f.). Die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Uster ist demnach vorab mit Beschluss festzustellen.
2. Seitens der Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren keine Beweis- anträge gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 wurden seitens des Gerichts das im Vorverfahren thematisierte Chat-Protokoll zwischen den Teil- nehmern "B._____" und "C._____" sowie die Informationsabfrage betreffend die Telefonnummer von "D._____ [Ortschaft] Frau" zu den Akten beigezogen (Urk. 69 - 72). Des Weiteren wurden die Untersuchungsakten des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 sowie ein Google- Maps-Ausdruck betreffend den Wohnort der Beschuldigten und die Volg-Filiale in D._____ zu den Akten genommen (Urk. 75 + 76). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz von Amtes wegen nicht auf. Auf die erneute Befragung der dispensierten Beschuldigten (vgl. Urk. 66) kann verzichtet werden,
- 6 - nachdem sie im bisherigen Verfahren bereits umfassend zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte und im Übrigen im Vorfeld ohnehin die Aussageverweigerung an der Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt hat, zumal der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht relativ einfach gelagert ist (vgl. Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO).
E. 3.1 Beweismittel
E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum umstrittenen Sach- verhalt die ihrer Ansicht nach massgeblichen Beweismittel aufgelistet und die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 45 S. 6 ff.), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Polizeirapport vom 26. Februar 2020 Beweiswert zubilligt, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da Strafbehör- den zur Wahrheitsfindung "alle […] geeigneten Beweismittel einsetzen, die recht- lich zulässig sind" (Art. 139 Abs. 1 StPO), und als Beweismittel unter anderem auch die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO gelten (vgl. dazu Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 3. und 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3.). Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang jedoch, wenn im Vorverfahren Beweiserhebungen einzig mittel-
- 9 - bar im Rahmen von Feststellungen eines Polizeibeamten in einem polizeilichen Bericht aktenkundig gemacht werden. Es gehört zu den elementaren Grundsät- zen des Strafprozesses, dass erhobene Beweise direkt zu den Akten genommen werden. Soll der Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrgenommen wer- den können, so ist erforderlich, dass alles zu den Akten genommen wird, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Damit besteht spiegelbildlich zum Recht auf Akteneinsicht eine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In ei- nem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person prüfen kann, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände ge- gen deren Verwertbarkeit erheben kann (Urteil 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018, E. 1.3.1.).
E. 3.1.2 Diesbezüglich fällt auf, dass im Polizeirapport vom 26. Februar 2020 fest- gehalten wurde, die Ermittlungen hätten einen WhatsApp-Chat zwischen der Beschuldigten und E._____ für die Zeit vom 21. - 22. November 2019 (d.h. na- mentlich für den Zeitraum, in dem der fragliche Erwerb von Marihuana gemäss Anklage stattgefunden hat) hervorgebracht (Urk. 1 S. 3). Des Weiteren wurde festgehalten, dass aufgrund des Anrufprotokolls des Mobiltelefons von E._____ im Zeitraum zwischen dem 21. und dem 22. November 2019 elf Anrufe zwischen ihm und der Beschuldigten getätigt wurden. Weder der Chat zwischen E._____ und der Beschuldigten noch das Anrufprotokoll wurden in der Folge aber zu den Akten erhoben. Somit bleibt offen, was zwischen den beiden Personen geschrie- ben wurde und für welche Dauer bzw. zu welchen Zeitpunkten telefoniert wurde, zumal die sichergestellten Daten in der Zwischenzeit gelöscht wurden (vgl. Urk. 72). Vor dem Hintergrund, dass es um die Kommunikation zwischen den bei- den am vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel beteiligten Personen geht, von denen die eine Person jeglichen Kontakt mit der anderen Person stets bestritt, wäre es aber auf jeden Fall geboten gewesen, die entsprechenden Daten im Sin-
- 10 - ne der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht gemäss Art. 100 StPO zu den Akten zu nehmen, damit die Parteien und das Gericht hätten nachvollziehen kön- nen, wie die Feststellungen im Polizeirapport zustande gekommen sind. Ist dies jedoch unterblieben und kann dieser Mangel infolge Löschung der Daten auch nachträglich nicht mehr korrigiert werden, so können entsprechende Anhaltspunk- te im Polizeibericht nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal sie sich im Verfahren weder zu den (angeblichen) Anrufen noch zu den (angeblichen) Whatsapp-Nachrichten äussern konnte. In casu wurde auch die Tatsache, dass auf dem Mobiltelefon von E._____ ein Kontakt mit der Bezeichnung "D._____ Frau" mit der Telefonnummer 07… gespeichert war, einzig im Rapport festgehalten, ohne dass der Kontakt "D._____ Frau" sowie die verknüpfte Telefonnummer anderweitig aus den Akten hervorge- hen. Dem "Bericht Datensicherung" in den Beizugsakten betreffend das Strafver- fahren gegen E._____ lässt sich aber immerhin entnehmen, dass die Daten ab dem betreffenden Mobiltelefon sowie der SIM-Karte von E._____ mittels ein- schlägiger Software sichergestellt wurden (vgl. Beizugsakten Unt.-Nr. 2018/ 13957, Urk. 5/13 S. 4). Die entsprechenden Feststellungen im Polizeirapport sind somit genügend nachvollziehbar, um als Beweis für den fraglichen Kontakt dienen zu können, (vgl. Urteil d. Obergerichts d. Kantons Zürich vom 12. März 2018, Ge- schäfts-Nr. SB170407, E. 3.12.).
E. 3.1.3 Weitergehend ergab sich im Berufungsverfahren, dass auch der im Vorver- fahren mehrfach vorgehaltene Chat-Verlauf zwischen den Gesprächsteilnehmern "C._____" (E._____) und einem nicht näher bekannten "B._____" nicht zu den Akten genommen wurde und die Beweiserhebung betreffend die Identifikation der Telefonnummer 07… ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde. Im Berufungs- verfahren wurden die entsprechenden Dokumente von der Kantonspolizei Zürich beigezogen und den Parteien vor der Berufungsverhandlung zugestellt (vgl. Urk. 69 - 71), so dass sie nunmehr als Beweismittel verwertbar sind.
- 11 -
E. 3.2 Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E._____
E. 3.2.1 Das angefochtene Urteil befasst sich sodann mit der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E._____, nachdem die Verteidigung in der Haupt- verhandlung deren Gültigkeit in Frage gestellt hat. Die Verteidigung führte dazu – auch heute – zusammengefasst aus, dass E._____ seine Aussagen vom
E. 3.2.2 Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK fliessenden Konfrontationsrecht kann diesbezüglich vorweg verwiesen werden. Als zentraler Gesichtspunkt erweist sich danach die Frage, dass eine beschuldigte Person zumindest bei einer Gelegenheit im Verlauf des Verfahrens anlässlich einer direkten Konfrontation die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen kann (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO). Insoweit sich die konfrontierten Aussagen der Belastungsperson auf formale Bestätigungen der früheren Aussagen beschränken oder die Aussageperson dannzumal gar von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird der beschuldigten Person indes verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, was die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen in Frage stellt (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4. und 6B_1219/2019 vom 24. April 2020, E. 2.1.). Zu ergänzen sind die erstinstanzlichen Erwägungen aber dahingehend, dass der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zufolge selbst streitige Zeugnisse von ausschlaggebender Bedeutung ohne (wirksame) Konfron- tation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein können (Aufgabe der sog. "sole or decisive"-Regel), wenn ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben sind, um die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten
- 12 - (Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. m.H.a. Urteil des EGMR i.S. Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 118 ff.).
E. 3.2.3 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2020 äusserte sich E._____ einlässlich zum vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel mit der Beschuldigten (vgl. Urk. 3, insb. S. 6). Demgegenüber machte er im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am
21. Mai 2020 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung am 9. November 2021 nahezu durchwegs Erinnerungslücken geltend bzw. von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. Insbesondere wusste er nicht mehr, wie der Verkauf von Marihuana an die "D._____ Frau" abgelaufen war, ob es sich bei der "D._____ Frau" um die Beschuldigte handelte, woher er die Telefonnummer der Beschuldigten hatte und wo er ihr das Marihuana übergeben hatte (vgl. Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 34 S. 4 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung gab E._____ an, sich nicht an einen Verkauf von einem halben Kilogramm Marihuana zwischen dem 1. September 2019 und dem
28. November 2019 erinnern zu können (Urk. 34 S. 6). Der Schluss der Vorinstanz, wonach E._____ "bei einzelnen Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und bei einigen Fragen Erinnerungslücken geltend machte", demgegenüber aber "wesentliche Aussagen bestätigte" (Urk. 45 S. 10), erscheint bei Betrachtung seines Aussageverhaltens mithin in dieser Form nicht haltbar. Zwar bestätigte E._____ anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage, im Rahmen des abgekürzten Verfahrens anerkannt zu haben, dass er unter anderem ein halbes Kilogramm Marihuana an die Beschuldigte verkauft habe (Urk. 34 S. 4: "Ja, ich habe anerkannt, dass ich verkauft habe."), wobei es sich aber einzig um eine formale Bestätigung eines Vorgangs in seinem abgekürzten Verfahren handelt. Wenn die Vorinstanz mithin in diesem Zusammenhang festhält, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung seine Aussage aus der polizeilichen Einvernahme bestätigt habe, wonach er der "D._____ Frau" ein halbes Kilogramm Marihuana verkauft habe (vgl. Urk. 45 S. 10), so ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Einbezug der gesamten Antwort des Beschuldigten zur betreffenden Frage erschliesst, dass er sich an seine Aussagen bei der Polizei nicht mehr zu erinnern
- 13 - vermochte und er bei seiner Bestätigung einfach darauf abstützte, dass er das Protokoll so unterzeichnet hatte (Urk. 34 S. 5: "Ja, ich bestätige es, dass ich es so gesagt habe. Ich nehme mal an, ich habe es so unterschrieben. Ich erinnere mich aber heute nicht mehr daran, was ich gesagt habe."). In dieser Hinsicht kann demnach mangels Vorliegen von substanziellen Angaben der Auskunftsperson in ihren weiteren Befragungen nicht von einer hinreichenden Bestätigung der früheren Aussagen ausgegangen werden, welche es der Beschuldigten ermöglicht hätte, dessen Depositionen in einem kontradiktorischen Prozess auf die Probe zu stellen. Entgegen der Vorinstanz ist demzufolge zu konstatieren, dass der Anspruch der Beschuldigten auf Konfrontation verletzt wurde und sie ihre Verteidigungsrechte in dieser Hinsicht nicht wirksam wahrnehmen konnte. Von einer weiteren Befragung von E._____ im Rahmen des Berufungsverfahrens wäre in dieser Hinsicht kaum Abhilfe zu erwarten, da nicht davon auszugehen ist, dieser könnte sich im heutigen Stadium plötzlich an gewisse Vorkommnisse vom Herbst 2019 besser erinnern bzw. wäre plötzlich zu konkreten Aussagen betreffend den inkriminierten Handel bereit. Da mithin eine erneute Einvernahme dieses Zeugen weder in formeller noch in materieller Hinsicht wesentliche Erkenntnisse zu bringen vermöchte, ist auch der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung definitiv abzuweisen (vgl. Urk. 49 S. 2).
E. 3.2.4 Nachdem feststeht, dass der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten nicht hinreichend gewahrt wurde, stellt sich gemäss der einschlägigen Recht- sprechung die Frage, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt und die unkonfrontierte Einvernahme das alleinige bzw. entscheidende Beweismittel darstellt. Sofern dies zutrifft, ist weiter zu prüfen, ob ausreichende kompensatorische Faktoren vorliegen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gleichwohl die Verlässlichkeit des fraglichen Beweismittels zu garantieren (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom
15. Dezember 2011, § 118 ff.). Die unwirksame gebliebene Konfrontation lag im vorliegenden Fall nicht in der Verantwortung der Behörden. Im Vordergrund steht stattdessen aufgrund des Erinnerungsverlustes bzw. der Aussageverweigerung von E._____ eine tat-
- 14 - sächliche Unmöglichkeit der Konfrontation (vgl. MEYER, Die "sole or decisive" - Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen - not so decisive anymore, HRRS 3/2012 S. 118; ANTJE DU BOIS-PEDAIN, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare Zeuge: Weist der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse?, HRRS 3/2012 S. 124). Mit der tatsächlichen Unmöglichkeit der Konfrontation, welcher nicht durch die Behörden verschuldet war, lag mithin ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Konfrontationsrechts vor. Des Wei- teren ist festzuhalten, dass selbst bei einer restriktiven Auslegung des Begriffs "decisive" (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 131: "[…] the word “decisive” should be narrowly understood as indicating evidence of such significance or importance as is likely to be determinative of the outcome of the case") davon auszugehen ist, dass es sich bei den Aussagen von E._____ um ein entscheidendes Beweis- mittel handelt. Zwar weisen eine Reihe von weiteren Indizien auf die Täterschaft der Beschuldigten hin, indes stellen diese Aussagen den einzigen unmittelbaren Beweis dar. Kompensatorische Faktoren, welche bei dieser Ausgangslage die unter- bliebene Konfrontation auszugleichen vermögen, können gemäss der Rechtspre- chung sowohl in prozessualen Massnahmen als auch im Vorliegen von (weiteren) Beweismitteln gegeben sein, sofern sie die Verlässlichkeit unkonfrontierter Aus- sagen erhöhen (vgl. Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. sowie Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 156; vgl. auch Urteile 6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.1. sowie 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.3.). Wie noch zu zeigen sein wird, liegen im vorliegenden Fall liegen indes in mehrfacher Hinsicht unabhängige Indizien vor, welche als kompensatorische Faktoren ausreichend Gewähr für die Verläss- lichkeit der Angaben von E._____ bieten (vgl. nachfolgend Ziffer 3.3.2.). Folglich erweisen sich die Aussagen von E._____ als verwertbar, auch wenn dieser im Verfahren nicht einwandfrei mit der Beschuldigten konfrontiert worden ist. Auf die- se Aussagen kann mithin im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Vorfälle grundsätzlich abgestellt werden.
- 15 -
E. 3.3 Erwerb von 500 Gramm Marihuana
E. 3.3.1 Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den Erwerb von 500 Gramm Marihuana hat die Vorinstanz – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen von E._____ und der Beschuldigten – eine ausführli- che materielle Würdigung der Ausführungen der beiden befragten Personen vor- genommen (vgl. Urk. 45 S. 14 ff.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg verwiesen werden kann. Nachdem die polizeilichen Aussagen von E._____ gemäss den vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit mangelhaft konfrontiert blieben, ist bei deren Würdigung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 118 ff). Im Einklang mit der Vorinstanz ist das Aussageverhal- ten von E._____ indessen als detailliert, konsistent und widerspruchsfrei sowie angesichts der verschiedenen Indizien, welche seine Aussagen stützen, auch in seiner Gesamtheit als glaubhaft zu werten, während die Aussagen der Beschul- digten ausweichend und lückenhaft anmuten.
E. 3.3.2 Hervorzuheben ist zunächst hinsichtlich der Belastungen von E._____ ge- genüber der Beschuldigten die Tatsache, dass dieser bestätigte, dass es sich bei der Abnehmerin der 500 Gramm Marihuana um dieselbe Person handelt, welche in seinem Mobiltelefon als "D._____ Frau" gespeichert sei (Urk. 3 S. 6). An der Verlässlichkeit dieser Angaben bestehen keine vernünftigen Zweifel, zumal sich aus dem Polizeirapport mit hinreichender Zuverlässigkeit ergibt, dass auf dem Mobiltelefon von E._____ tatsächlich Kontaktdaten mit der Bezeichnung "D._____ Frau" vorhanden waren (vgl. Urk. 70). Des Weiteren wirkt sich für die Beschuldig- te belastend aus, dass E._____ den Übergabeort der Drogen in der Nähe der Volg-Filiale genau bezeichnen konnte und dieser gemäss "Google Maps" lediglich ca. 200 Meter vom Wohnort der Beschuldigten entfernt liegt (vgl. Urk. 3 S. 6; Urk. 76). Die Abnehmerin beschrieb er als gross, dünn und mit langen, geraden, braunen Haaren, etwa im selben Alter wie er. Die Beschuldigte anerkennt, dass diese Beschreibung auf sie zutrifft, was sich auch aus dem Polizeifoto anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten ergibt (Urk. 5 S. 2; vgl. Urk. 8/2). Hinsichtlich des von der Beschuldigten diesbezüglich implizierten Zufallstreffers ist zu beach-
- 16 - ten, dass ein solcher exponentiell unwahrscheinlicher wird, je mehr unabhängige Merkmale genannt werden, wobei vorliegend immerhin gleich sechs körperliche Merkmale (Haarfarbe, Haarlänge, Haartyp, Körpergrösse, Konstitution, Alter) auf die Person der Beschuldigten zutreffen. Ein Zufall ist dabei umso eher auszu- schliessen, als die Beschuldigte für eine weibliche Person auffallend gross ist (vgl. Urk. 8/2: ca. 1.83 Meter) und E._____ dieses prägnante Merkmal zutreffend zu nennen vermochte. Als weiteres Indiz für die Tatsache, dass die Aussagen von E._____ als verlässlich zu werten sind, ist die Erwähnung einer "Frau aus D._____", welche "ein halbes" übernehmen wolle, durch einen offensichtlich ebenfalls im Betäubungsmittelhandel involvierten "B._____" im Rahmen des Threema-Chats mit E._____ (alias "C._____") zu nennen (vgl. Urk. 69 S. 1). Ebenfalls aus diesem Threema-Chat mit "B._____" kann geschlossen werden, dass der Betäubungsmittelhandel betreffend ein halbes Kilogramm Marihuana zwischen E._____ und der Beschuldigten am 21. November 2019 bereits verein- bart war, die Übergabe aber noch bevorstand (Urk. 69 S. 1: B._____: "die frau us D._____ wo es halbs wett. chani die etz übernäh oder gaht das nöd?", C._____: "isch nonig cho."). Der Einwand der Verteidigung, dass sich die Tatbegehung im angeklagten Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem
28. November 2019 nicht erstellen lasse (Urk. 77 S. 3), erweist sich vor diesem Hintergrund mithin als nicht stichhaltig. Mit Blick auf die detaillierten Aussagen von E._____, welche im Einklang mit der erwähnten Reihe von Indizien (Kontakt- speicherung der Beschuldigten, Übergabeort der Drogen, äusseres Erschei- nungsbild der Beschuldigten, Erwähnung der Beschuldigten im Chat zwischen E._____ und "B._____") stehen, vermögen auch die Bestreitungen der Beschul- digten und ihre Behauptungen, wonach andere Personen ihr Mobiltelefon ebenfalls benutzt haben könnten bzw. ihr Ex-Freund über eine identische SIM- Karte verfügte, keine Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes zu begründen.
E. 3.4 Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch
E. 3.4.1 Der Sachverhalt betreffend den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch wurde von der Vorinstanz ebenfalls unter Einbezug sämtli-
- 17 - cher Standpunkte ausführlich ausgeleuchtet und im Endeffekt auch hinsichtlich der angeklagten Menge als erstellt erachtet (Urk. 45 S. 11 ff.). Mit der Vorinstanz lassen die handschriftlichen Notizen in der Sicherstellungsliste des Durchsuchungsprotokolls neben den als CBD-Hanf bezeichneten Sicherstellun- gen ("gem. A._____", vgl. Urk. 9/2 S. 2) den Schluss zu, dass die Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung selber darauf hinwies, welche Behältnisse CBD-Hanf und welche THC-Hanf enthielten. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte diese Liste, in der ausdrücklich zwischen "Marihuana" bzw. "Haschisch" und "CBD" unterschieden wird, unterzeichnet hat (vgl. Urk. 9/2 S. 2 unten), was rechtsgenügend impliziert, dass sie den THC-Gehalt der nicht mit dem Begriff "CBD" bezeichneten Positionen anerkannt hat. In ihrer polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte dann ohne Weiteres zu, dass die Sicherstel- lungen anlässlich der Hausdurchsuchung, namentlich "div. Behältnisse mit klei- nen Mengen Marihuana sowie Haschisch", ihr gehörten (Urk. 4 S. 6).
E. 3.4.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Positionen gemäss der Asservatenliste (vgl. Urk. 9/4), welche sich mit den Angaben gemäss der von ihr anerkannten Sicherstellungsliste ohne Weiteres in Einklang bringen lassen, hinsichtlich des THC-Gehalts und der Menge bestreiten lässt. Dass sie anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie erneut betreffend die Sicherstellungen und erstmals betreffend die konkrete Menge Marihuana bzw. Haschisch befragt wurde, die Aussage verweigerte, vermag die in der Asservatenliste vermerkten Angaben zur Drogenart und zum Gewicht des bei der Beschuldigten sichergestellten Stoffes jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts dieser genügend klaren Aus- gangslage besteht kein Anlass, die sichergestellten Betäubungsmittel auf ihren THC-Gehalt bzw. ihre genaue Menge zu untersuchen, zumal ein solcher Beweis- antrag von der Verteidigung zu Recht auch nicht gestellt wurde. Aufgrund der Zu- geständnisse der Beschuldigten sowie den Angaben in der Asservatenliste, wel- che vom fallführenden Polizeibeamten im Sinne eines Rapportes unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 9/4 S. 3), ist mithin auch der Anklagesachverhalt betreffend den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana sowie 3 Gramm Haschisch erstellt.
- 18 -
E. 3.5 Konsum von Marihuana und Haschisch Der Anklagevorwurf betreffend den mehrfachen wöchentlichen Konsum von Marihuana bzw. Haschisch im Zeitraum von Februar 2020 bis 14. Mai 2020 wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung nicht explizit behandelt. Der Vorwurf gründet indessen in den Zugeständnissen der Beschuldigten (vgl. Urk. 4 S. 2) und ist gestützt auf diese Zugaben denn auch ohne Weiteres als erstellt zu erachten.
4. Rechtliche Würdigung
E. 4 Soweit die Verteidigung sodann anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung erneut die Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise in Frage stellt, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer III./3.2.). III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem
1. September 2019 und dem 28. November 2019 in der Nähe ihres Wohnortes 500 Gramm Marihuana von E._____ zu einem Preis von Fr. 2'600.– bis Fr. 2'800.– erworben zu haben. Zudem sei sie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Mai 2020 an ihrem Wohnort im Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch gewesen, welches für ihren Eigenkonsum bestimmt gewe- sen sei. Schliesslich habe sie zwischen Februar 2020 und 14. Mai 2020 täglich
- 8 - bzw. mehrmals wöchentlich ca. 0.3 Gramm Marihuana bzw. Haschisch durch Rauchen konsumiert (Urk. 17 S. 2 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten
E. 4.1 Die rechtliche Qualifikation des Erwerbes von 500 Gramm Marihuana als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bietet keine grundlegenden Probleme, dasselbe gilt bei erstelltem Sachverhalt betreffend den THC-Gehalt und die Menge für die Qualifikation des Besitzes von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch zwecks Eigen- konsum als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
E. 4.2 In Bezug auf den Konsum von Marihuana und Haschisch macht die Vertei- digung einen leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG geltend. Im Wesentli- chen begründet sie dies damit, dass der Tatverdacht alleine auf dem Zugeständ- nis der Beschuldigten beruhe, sie mit der Tat einen legitimen Zweck – nämlich die Bekämpfung ihrer Schlafstörungen – verfolgt habe, die konsumierte Menge äus- serst gering gewesen sei und durch den Konsum auch keine Rechtsgüter Dritter gefährdet worden seien (Urk. 77 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die theoretischen Grundla- gen betreffend die Bestimmung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG zutreffend dargelegt (Urk. 45 S. 28 f.). Wenn sie anschliessend folgert, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens bzw. das Absehen von einer Bestrafung nicht er- füllt sind, so kann dieser Feststellung vollumfänglich gefolgt werden. Bei der vor- liegenden mehrfachen Tatbegehung kann weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Fall gesprochen werden. Art. 19a Ziff. 2 BetmG stellt
- 19 - eine Ausnahmebestimmung dar und ist als solche restriktiv zu interpretieren. Ein intensives Konsumverhalten, wie es die Beschuldigte mit ihrem täglichen Konsum über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von dreieinhalb Monaten an den Tag legte, lässt sich bereits in objektiver Hinsicht nicht als leichter Fall einordnen, wo- ran die jeweils im Einzelfall konsumierte geringe Menge – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nichts zu ändern vermag. Nachdem für das Vorliegen eines leichten Falles in subjektiver Hinsicht unter anderem zu prüfen ist, ob der Drogen- konsument seinen Konsum unter Kontrolle hat (vgl. HUG-BEELI, BetmG- Kommentar, N 527 zu Art. 19a BetmG), ist ferner zu berücksichtigen, dass auch Konsumenten, welche nicht die Absicht zeigen, ihr Verhalten zu ändern, von der Annahme des leichten Falles ausgeschlossen sind (BGE 124 IV 44, E. 2). Aus dem Strafbefehl vom 23. Februar 2022 geht diesbezüglich hervor, dass die Be- schuldigte entgegen ihren diesbezüglichen Bekundungen in der Untersuchung (vgl. Urk. 5 S. 3) im Oktober 2021 noch immer an ihrem Marihuana-Konsum fest- hielt (vgl. Urk. 44 S. 1), was als deutliches Zeichen für ihren Unwillen, ihr Kon- sumverhalten zu ändern, zu werten ist. Als unbehelflich erweist sich dabei die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach Marihuana eine "weiche Droge" darstelle, deren Legalisierung bereits mehrfach thematisiert worden sei, wobei auch keine Drittpersonen gefährdet würden, denn all dies trifft auf jeglichen Marihuana- Konsum zu und ist als Abgrenzungskriterium für den leichten Fall untauglich. Schliesslich ist ihr Geständnis in Bezug auf den Konsum als Strafminderungs- und nicht als Strafbefreiungsgrund zu berücksichtigen. Zusammengefasst liegt mithin mit der Vorinstanz kein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor, weshalb sich daraus weder eine Verfahrenseinstellung noch eine Strafbefrei- ung ergibt.
E. 4.3 Die Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Strafe
1. Strafrahmen / Strafart
E. 5 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstän- de/Betäubungsmittel/Betäubungsmittelutensilien (Geschäfts-Nummer
77469966) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservatetriage, zur Vernichtung überlassen: − 1 Glas mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'762) − 1 Glas mit Marihuana-Resten (Asservat Nr. A013'780'773) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'784) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'808) − 1 Döschen mit Haschisch (Asservat Nr. A013'780'819) − 1 Glas mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'152) − 1 Döschen mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'174) − 1 Schachtel bzw. Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'196)
- 26 -
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 sichergestellte Datensicherung des Mobiltelefons bzw. der SIM-Karte (Asservat Nr. A013'813'951) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen.
E. 7 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: − 3 Minigrip mit CBD, 4.3 g (Asservat Nr. A013'793'210) − 1 Beutel mit CBD, 16.1 g (Asservat Nr. A013'793'221) − 1 Tupper mit CBD, 75.1 g (Asservat Nr. A013'793'243) − 1 Tabakdose mit CBD, 113.6 g (Asservat Nr. A013'793'254) − 1 Tabakdose mit CBD, 129.9 g (Asservat Nr. A013'793'265) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 72.– Zeugenentschädigung Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Zürich
E. 9 (…)
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie - 27 - − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafen zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 ausge- fällten Geldstrafe und Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Anträge der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für die Verfahren vor beiden gerichtlichen Instanzen werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 28 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220242-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 2. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 9. November 2021 (GG210035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ll vom 9. Juni 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– und ei- ner Busse von Fr. 700.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 7 Tagen.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände/Betäubungsmittel/Betäubungsmittelutensilien (Geschäfts- Nummer 77469966) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, zur Vernichtung überlassen: − 1 Glas mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'762) − 1 Glas mit Marihuana-Resten (Asservat Nr. A013'780'773) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'784) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'808) − 1 Döschen mit Haschisch (Asservat Nr. A013'780'819) − 1 Glas mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'152) − 1 Döschen mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'174) − 1 Schachtel bzw. Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'196)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 sicher- gestellte Datensicherung des Mobiltelefons bzw. der SIM-Karte (Asservat Nr. A013'813'951) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: − 3 Minigrip mit CBD, 4.3 g (Asservat Nr. A013'793'210) − 1 Beutel mit CBD, 16.1 g (Asservat Nr. A013'793'221) − 1 Tupper mit CBD, 75.1 g (Asservat Nr. A013'793'243) − 1 Tabakdose mit CBD, 113.6 g (Asservat Nr. A013'793'254) − 1 Tabakdose mit CBD, 129.9 g (Asservat Nr. A013'793'265) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, Asser- vatetriage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 72.– Zeugenentschädigung, Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Zürich. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. November 2021 sei bezüg- lich der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 9 aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu
- 4 - sprechen und von einer Bestrafung sei gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG Umgang zu nehmen.
3. Im Übrigen sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Die bis zum erstinstanzlichen Urteil aufgelaufenen Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und der Be- schuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 5'923.50 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 4'603.65 zu bezahlen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil vom 9. November 2021 sprach das Bezirksgericht Uster, Einzel- gericht in Strafsachen, die Beschuldigte schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehr- fachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 700.–. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen und die Kosten der Beschuldigten auferlegt (Urk. 47 S. 32 ff.).
- 5 -
2. Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom
18. November 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 41). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 9. Mai 2022 (Urk. 49) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft beantragte diese mit Schreiben vom
25. Mai 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 53).
3. In der Folge wurde auf den 2. November 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). Nachdem die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom
9. August 2022 vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde, erschien einzig deren erbetene Verteidigung zur Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffern 5 - 7 (betreffend Beschlagnahmungen) sowie Dispositiv-Ziffer 8 (betreffend Kostenfestsetzung) akzeptiert (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 77 S. 1 f.). Die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Uster ist demnach vorab mit Beschluss festzustellen.
2. Seitens der Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren keine Beweis- anträge gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 wurden seitens des Gerichts das im Vorverfahren thematisierte Chat-Protokoll zwischen den Teil- nehmern "B._____" und "C._____" sowie die Informationsabfrage betreffend die Telefonnummer von "D._____ [Ortschaft] Frau" zu den Akten beigezogen (Urk. 69 - 72). Des Weiteren wurden die Untersuchungsakten des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 sowie ein Google- Maps-Ausdruck betreffend den Wohnort der Beschuldigten und die Volg-Filiale in D._____ zu den Akten genommen (Urk. 75 + 76). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz von Amtes wegen nicht auf. Auf die erneute Befragung der dispensierten Beschuldigten (vgl. Urk. 66) kann verzichtet werden,
- 6 - nachdem sie im bisherigen Verfahren bereits umfassend zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte und im Übrigen im Vorfeld ohnehin die Aussageverweigerung an der Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt hat, zumal der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht relativ einfach gelagert ist (vgl. Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. 3.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren eine Verletzung des An- klageprinzips geltend. Aufgrund der vagen Eingrenzung des Tatzeitraums be- treffend den Kauf von 500 Gramm Marihuana in der Anklageschrift auf drei Monate sei es der Beschuldigten nicht möglich, sich gegen den Vorwurf effektiv zur Wehr zu setzen. Dies gelte umso mehr, als es um einen einmaligen Vorwurf und nicht um mehrmaligen Betäubungsmittelhandel gehe (Urk. 77 S. 2). 3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1.; BGE 140 IV 188, E. 1.3.; BGE 133 IV 235, E. 6.2. f.; BGE 126 I 19, E. 2.a). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1.b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2. [nicht
- 7 - publ. in: BGE 141 IV 437], 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015, E. 1.2 und 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3.). 3.3. In der Anklageschrift wird vorliegend detailliert unter Namensnennung des Verkäufers angegeben, an welchem Ort die Beschuldigte welche Menge von welchem Betäubungsmittel zu welchem Preis gekauft haben soll. Wenn sich die zeitlichen Verhältnisse betreffend einen Drogenhandel nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt sodann auch die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel bestehen kann, welches Verhalten ihr in die- sem Zeitraum vorgeworfen wird (Urteile 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.5. und 6B_441/2013 vom 4. November 2013, E. 3.2.). Angesichts der prä- zise genannten übrigen Umstände des Betäubungsmittelhandels muss für die Be- schuldigte in casu aber auch in zeitlicher Hinsicht klar gewesen sein, welche Tat- handlung ihr konkret vorgeworfen wird. Dass der Aspekt des Tatzeitraums in der Anklage mithin nur relativ grob umschrieben ist, vermag an der Gültigkeit der Anklageschrift nichts zu ändern.
4. Soweit die Verteidigung sodann anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung erneut die Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise in Frage stellt, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer III./3.2.). III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem
1. September 2019 und dem 28. November 2019 in der Nähe ihres Wohnortes 500 Gramm Marihuana von E._____ zu einem Preis von Fr. 2'600.– bis Fr. 2'800.– erworben zu haben. Zudem sei sie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Mai 2020 an ihrem Wohnort im Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch gewesen, welches für ihren Eigenkonsum bestimmt gewe- sen sei. Schliesslich habe sie zwischen Februar 2020 und 14. Mai 2020 täglich
- 8 - bzw. mehrmals wöchentlich ca. 0.3 Gramm Marihuana bzw. Haschisch durch Rauchen konsumiert (Urk. 17 S. 2 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt betreffend den Erwerb von 500 Gramm Marihuana, indem sie namentlich in Abrede stellt, E._____ zu kennen und Marihuana von ihm erworben zu haben (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 1 ff.). Mit Bezug auf den Besitz der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel sowie den Konsum von Marihuana bzw. Haschisch ist die Beschuldigte grundsätzlich geständig, wobei die Verteidigung betreffend die be- sessenen bzw. sichergestellten Mengen sowohl vor Vorinstanz als auch in der Berufungsverhandlung Einwendungen vorbrachte (vgl. Urk. 37 S. 5 f.; Urk. 77 S. 12 f.). 2.2. Der Sachverhalt ist mithin in zweiter Instanz in den bestrittenen Punkten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die relevanten und verwertbaren Beweismittel nochmals zu überprüfen.
3. Beurteilung 3.1. Beweismittel 3.1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum umstrittenen Sach- verhalt die ihrer Ansicht nach massgeblichen Beweismittel aufgelistet und die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 45 S. 6 ff.), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Polizeirapport vom 26. Februar 2020 Beweiswert zubilligt, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da Strafbehör- den zur Wahrheitsfindung "alle […] geeigneten Beweismittel einsetzen, die recht- lich zulässig sind" (Art. 139 Abs. 1 StPO), und als Beweismittel unter anderem auch die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO gelten (vgl. dazu Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 3. und 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3.). Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang jedoch, wenn im Vorverfahren Beweiserhebungen einzig mittel-
- 9 - bar im Rahmen von Feststellungen eines Polizeibeamten in einem polizeilichen Bericht aktenkundig gemacht werden. Es gehört zu den elementaren Grundsät- zen des Strafprozesses, dass erhobene Beweise direkt zu den Akten genommen werden. Soll der Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrgenommen wer- den können, so ist erforderlich, dass alles zu den Akten genommen wird, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Damit besteht spiegelbildlich zum Recht auf Akteneinsicht eine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In ei- nem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person prüfen kann, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände ge- gen deren Verwertbarkeit erheben kann (Urteil 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018, E. 1.3.1.). 3.1.2. Diesbezüglich fällt auf, dass im Polizeirapport vom 26. Februar 2020 fest- gehalten wurde, die Ermittlungen hätten einen WhatsApp-Chat zwischen der Beschuldigten und E._____ für die Zeit vom 21. - 22. November 2019 (d.h. na- mentlich für den Zeitraum, in dem der fragliche Erwerb von Marihuana gemäss Anklage stattgefunden hat) hervorgebracht (Urk. 1 S. 3). Des Weiteren wurde festgehalten, dass aufgrund des Anrufprotokolls des Mobiltelefons von E._____ im Zeitraum zwischen dem 21. und dem 22. November 2019 elf Anrufe zwischen ihm und der Beschuldigten getätigt wurden. Weder der Chat zwischen E._____ und der Beschuldigten noch das Anrufprotokoll wurden in der Folge aber zu den Akten erhoben. Somit bleibt offen, was zwischen den beiden Personen geschrie- ben wurde und für welche Dauer bzw. zu welchen Zeitpunkten telefoniert wurde, zumal die sichergestellten Daten in der Zwischenzeit gelöscht wurden (vgl. Urk. 72). Vor dem Hintergrund, dass es um die Kommunikation zwischen den bei- den am vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel beteiligten Personen geht, von denen die eine Person jeglichen Kontakt mit der anderen Person stets bestritt, wäre es aber auf jeden Fall geboten gewesen, die entsprechenden Daten im Sin-
- 10 - ne der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht gemäss Art. 100 StPO zu den Akten zu nehmen, damit die Parteien und das Gericht hätten nachvollziehen kön- nen, wie die Feststellungen im Polizeirapport zustande gekommen sind. Ist dies jedoch unterblieben und kann dieser Mangel infolge Löschung der Daten auch nachträglich nicht mehr korrigiert werden, so können entsprechende Anhaltspunk- te im Polizeibericht nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal sie sich im Verfahren weder zu den (angeblichen) Anrufen noch zu den (angeblichen) Whatsapp-Nachrichten äussern konnte. In casu wurde auch die Tatsache, dass auf dem Mobiltelefon von E._____ ein Kontakt mit der Bezeichnung "D._____ Frau" mit der Telefonnummer 07… gespeichert war, einzig im Rapport festgehalten, ohne dass der Kontakt "D._____ Frau" sowie die verknüpfte Telefonnummer anderweitig aus den Akten hervorge- hen. Dem "Bericht Datensicherung" in den Beizugsakten betreffend das Strafver- fahren gegen E._____ lässt sich aber immerhin entnehmen, dass die Daten ab dem betreffenden Mobiltelefon sowie der SIM-Karte von E._____ mittels ein- schlägiger Software sichergestellt wurden (vgl. Beizugsakten Unt.-Nr. 2018/ 13957, Urk. 5/13 S. 4). Die entsprechenden Feststellungen im Polizeirapport sind somit genügend nachvollziehbar, um als Beweis für den fraglichen Kontakt dienen zu können, (vgl. Urteil d. Obergerichts d. Kantons Zürich vom 12. März 2018, Ge- schäfts-Nr. SB170407, E. 3.12.). 3.1.3. Weitergehend ergab sich im Berufungsverfahren, dass auch der im Vorver- fahren mehrfach vorgehaltene Chat-Verlauf zwischen den Gesprächsteilnehmern "C._____" (E._____) und einem nicht näher bekannten "B._____" nicht zu den Akten genommen wurde und die Beweiserhebung betreffend die Identifikation der Telefonnummer 07… ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde. Im Berufungs- verfahren wurden die entsprechenden Dokumente von der Kantonspolizei Zürich beigezogen und den Parteien vor der Berufungsverhandlung zugestellt (vgl. Urk. 69 - 71), so dass sie nunmehr als Beweismittel verwertbar sind.
- 11 - 3.2. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E._____ 3.2.1. Das angefochtene Urteil befasst sich sodann mit der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E._____, nachdem die Verteidigung in der Haupt- verhandlung deren Gültigkeit in Frage gestellt hat. Die Verteidigung führte dazu – auch heute – zusammengefasst aus, dass E._____ seine Aussagen vom
5. Februar 2020 in den parteiöffentlichen Einvernahmen weder bestätigen noch wiederholen konnte. Damit sei es der Beschuldigten aber nicht möglich gewesen, ihre Verteidigungsrechte hinreichend auszuüben. Namentlich hätten weder die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten überprüft noch deren Beweis- wert in kontradiktorischer Weise auf die Probe gestellt werden können (vgl. Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 77 S. 4 ff.). 3.2.2. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK fliessenden Konfrontationsrecht kann diesbezüglich vorweg verwiesen werden. Als zentraler Gesichtspunkt erweist sich danach die Frage, dass eine beschuldigte Person zumindest bei einer Gelegenheit im Verlauf des Verfahrens anlässlich einer direkten Konfrontation die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen kann (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO). Insoweit sich die konfrontierten Aussagen der Belastungsperson auf formale Bestätigungen der früheren Aussagen beschränken oder die Aussageperson dannzumal gar von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird der beschuldigten Person indes verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, was die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen in Frage stellt (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4. und 6B_1219/2019 vom 24. April 2020, E. 2.1.). Zu ergänzen sind die erstinstanzlichen Erwägungen aber dahingehend, dass der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zufolge selbst streitige Zeugnisse von ausschlaggebender Bedeutung ohne (wirksame) Konfron- tation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein können (Aufgabe der sog. "sole or decisive"-Regel), wenn ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben sind, um die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten
- 12 - (Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. m.H.a. Urteil des EGMR i.S. Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 118 ff.). 3.2.3. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2020 äusserte sich E._____ einlässlich zum vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel mit der Beschuldigten (vgl. Urk. 3, insb. S. 6). Demgegenüber machte er im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am
21. Mai 2020 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung am 9. November 2021 nahezu durchwegs Erinnerungslücken geltend bzw. von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. Insbesondere wusste er nicht mehr, wie der Verkauf von Marihuana an die "D._____ Frau" abgelaufen war, ob es sich bei der "D._____ Frau" um die Beschuldigte handelte, woher er die Telefonnummer der Beschuldigten hatte und wo er ihr das Marihuana übergeben hatte (vgl. Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 34 S. 4 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung gab E._____ an, sich nicht an einen Verkauf von einem halben Kilogramm Marihuana zwischen dem 1. September 2019 und dem
28. November 2019 erinnern zu können (Urk. 34 S. 6). Der Schluss der Vorinstanz, wonach E._____ "bei einzelnen Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und bei einigen Fragen Erinnerungslücken geltend machte", demgegenüber aber "wesentliche Aussagen bestätigte" (Urk. 45 S. 10), erscheint bei Betrachtung seines Aussageverhaltens mithin in dieser Form nicht haltbar. Zwar bestätigte E._____ anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage, im Rahmen des abgekürzten Verfahrens anerkannt zu haben, dass er unter anderem ein halbes Kilogramm Marihuana an die Beschuldigte verkauft habe (Urk. 34 S. 4: "Ja, ich habe anerkannt, dass ich verkauft habe."), wobei es sich aber einzig um eine formale Bestätigung eines Vorgangs in seinem abgekürzten Verfahren handelt. Wenn die Vorinstanz mithin in diesem Zusammenhang festhält, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung seine Aussage aus der polizeilichen Einvernahme bestätigt habe, wonach er der "D._____ Frau" ein halbes Kilogramm Marihuana verkauft habe (vgl. Urk. 45 S. 10), so ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Einbezug der gesamten Antwort des Beschuldigten zur betreffenden Frage erschliesst, dass er sich an seine Aussagen bei der Polizei nicht mehr zu erinnern
- 13 - vermochte und er bei seiner Bestätigung einfach darauf abstützte, dass er das Protokoll so unterzeichnet hatte (Urk. 34 S. 5: "Ja, ich bestätige es, dass ich es so gesagt habe. Ich nehme mal an, ich habe es so unterschrieben. Ich erinnere mich aber heute nicht mehr daran, was ich gesagt habe."). In dieser Hinsicht kann demnach mangels Vorliegen von substanziellen Angaben der Auskunftsperson in ihren weiteren Befragungen nicht von einer hinreichenden Bestätigung der früheren Aussagen ausgegangen werden, welche es der Beschuldigten ermöglicht hätte, dessen Depositionen in einem kontradiktorischen Prozess auf die Probe zu stellen. Entgegen der Vorinstanz ist demzufolge zu konstatieren, dass der Anspruch der Beschuldigten auf Konfrontation verletzt wurde und sie ihre Verteidigungsrechte in dieser Hinsicht nicht wirksam wahrnehmen konnte. Von einer weiteren Befragung von E._____ im Rahmen des Berufungsverfahrens wäre in dieser Hinsicht kaum Abhilfe zu erwarten, da nicht davon auszugehen ist, dieser könnte sich im heutigen Stadium plötzlich an gewisse Vorkommnisse vom Herbst 2019 besser erinnern bzw. wäre plötzlich zu konkreten Aussagen betreffend den inkriminierten Handel bereit. Da mithin eine erneute Einvernahme dieses Zeugen weder in formeller noch in materieller Hinsicht wesentliche Erkenntnisse zu bringen vermöchte, ist auch der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung definitiv abzuweisen (vgl. Urk. 49 S. 2). 3.2.4. Nachdem feststeht, dass der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten nicht hinreichend gewahrt wurde, stellt sich gemäss der einschlägigen Recht- sprechung die Frage, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt und die unkonfrontierte Einvernahme das alleinige bzw. entscheidende Beweismittel darstellt. Sofern dies zutrifft, ist weiter zu prüfen, ob ausreichende kompensatorische Faktoren vorliegen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gleichwohl die Verlässlichkeit des fraglichen Beweismittels zu garantieren (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom
15. Dezember 2011, § 118 ff.). Die unwirksame gebliebene Konfrontation lag im vorliegenden Fall nicht in der Verantwortung der Behörden. Im Vordergrund steht stattdessen aufgrund des Erinnerungsverlustes bzw. der Aussageverweigerung von E._____ eine tat-
- 14 - sächliche Unmöglichkeit der Konfrontation (vgl. MEYER, Die "sole or decisive" - Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen - not so decisive anymore, HRRS 3/2012 S. 118; ANTJE DU BOIS-PEDAIN, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare Zeuge: Weist der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse?, HRRS 3/2012 S. 124). Mit der tatsächlichen Unmöglichkeit der Konfrontation, welcher nicht durch die Behörden verschuldet war, lag mithin ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Konfrontationsrechts vor. Des Wei- teren ist festzuhalten, dass selbst bei einer restriktiven Auslegung des Begriffs "decisive" (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 131: "[…] the word “decisive” should be narrowly understood as indicating evidence of such significance or importance as is likely to be determinative of the outcome of the case") davon auszugehen ist, dass es sich bei den Aussagen von E._____ um ein entscheidendes Beweis- mittel handelt. Zwar weisen eine Reihe von weiteren Indizien auf die Täterschaft der Beschuldigten hin, indes stellen diese Aussagen den einzigen unmittelbaren Beweis dar. Kompensatorische Faktoren, welche bei dieser Ausgangslage die unter- bliebene Konfrontation auszugleichen vermögen, können gemäss der Rechtspre- chung sowohl in prozessualen Massnahmen als auch im Vorliegen von (weiteren) Beweismitteln gegeben sein, sofern sie die Verlässlichkeit unkonfrontierter Aus- sagen erhöhen (vgl. Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. sowie Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 156; vgl. auch Urteile 6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.1. sowie 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.3.). Wie noch zu zeigen sein wird, liegen im vorliegenden Fall liegen indes in mehrfacher Hinsicht unabhängige Indizien vor, welche als kompensatorische Faktoren ausreichend Gewähr für die Verläss- lichkeit der Angaben von E._____ bieten (vgl. nachfolgend Ziffer 3.3.2.). Folglich erweisen sich die Aussagen von E._____ als verwertbar, auch wenn dieser im Verfahren nicht einwandfrei mit der Beschuldigten konfrontiert worden ist. Auf die- se Aussagen kann mithin im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Vorfälle grundsätzlich abgestellt werden.
- 15 - 3.3. Erwerb von 500 Gramm Marihuana 3.3.1. Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den Erwerb von 500 Gramm Marihuana hat die Vorinstanz – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen von E._____ und der Beschuldigten – eine ausführli- che materielle Würdigung der Ausführungen der beiden befragten Personen vor- genommen (vgl. Urk. 45 S. 14 ff.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg verwiesen werden kann. Nachdem die polizeilichen Aussagen von E._____ gemäss den vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit mangelhaft konfrontiert blieben, ist bei deren Würdigung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 118 ff). Im Einklang mit der Vorinstanz ist das Aussageverhal- ten von E._____ indessen als detailliert, konsistent und widerspruchsfrei sowie angesichts der verschiedenen Indizien, welche seine Aussagen stützen, auch in seiner Gesamtheit als glaubhaft zu werten, während die Aussagen der Beschul- digten ausweichend und lückenhaft anmuten. 3.3.2. Hervorzuheben ist zunächst hinsichtlich der Belastungen von E._____ ge- genüber der Beschuldigten die Tatsache, dass dieser bestätigte, dass es sich bei der Abnehmerin der 500 Gramm Marihuana um dieselbe Person handelt, welche in seinem Mobiltelefon als "D._____ Frau" gespeichert sei (Urk. 3 S. 6). An der Verlässlichkeit dieser Angaben bestehen keine vernünftigen Zweifel, zumal sich aus dem Polizeirapport mit hinreichender Zuverlässigkeit ergibt, dass auf dem Mobiltelefon von E._____ tatsächlich Kontaktdaten mit der Bezeichnung "D._____ Frau" vorhanden waren (vgl. Urk. 70). Des Weiteren wirkt sich für die Beschuldig- te belastend aus, dass E._____ den Übergabeort der Drogen in der Nähe der Volg-Filiale genau bezeichnen konnte und dieser gemäss "Google Maps" lediglich ca. 200 Meter vom Wohnort der Beschuldigten entfernt liegt (vgl. Urk. 3 S. 6; Urk. 76). Die Abnehmerin beschrieb er als gross, dünn und mit langen, geraden, braunen Haaren, etwa im selben Alter wie er. Die Beschuldigte anerkennt, dass diese Beschreibung auf sie zutrifft, was sich auch aus dem Polizeifoto anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten ergibt (Urk. 5 S. 2; vgl. Urk. 8/2). Hinsichtlich des von der Beschuldigten diesbezüglich implizierten Zufallstreffers ist zu beach-
- 16 - ten, dass ein solcher exponentiell unwahrscheinlicher wird, je mehr unabhängige Merkmale genannt werden, wobei vorliegend immerhin gleich sechs körperliche Merkmale (Haarfarbe, Haarlänge, Haartyp, Körpergrösse, Konstitution, Alter) auf die Person der Beschuldigten zutreffen. Ein Zufall ist dabei umso eher auszu- schliessen, als die Beschuldigte für eine weibliche Person auffallend gross ist (vgl. Urk. 8/2: ca. 1.83 Meter) und E._____ dieses prägnante Merkmal zutreffend zu nennen vermochte. Als weiteres Indiz für die Tatsache, dass die Aussagen von E._____ als verlässlich zu werten sind, ist die Erwähnung einer "Frau aus D._____", welche "ein halbes" übernehmen wolle, durch einen offensichtlich ebenfalls im Betäubungsmittelhandel involvierten "B._____" im Rahmen des Threema-Chats mit E._____ (alias "C._____") zu nennen (vgl. Urk. 69 S. 1). Ebenfalls aus diesem Threema-Chat mit "B._____" kann geschlossen werden, dass der Betäubungsmittelhandel betreffend ein halbes Kilogramm Marihuana zwischen E._____ und der Beschuldigten am 21. November 2019 bereits verein- bart war, die Übergabe aber noch bevorstand (Urk. 69 S. 1: B._____: "die frau us D._____ wo es halbs wett. chani die etz übernäh oder gaht das nöd?", C._____: "isch nonig cho."). Der Einwand der Verteidigung, dass sich die Tatbegehung im angeklagten Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem
28. November 2019 nicht erstellen lasse (Urk. 77 S. 3), erweist sich vor diesem Hintergrund mithin als nicht stichhaltig. Mit Blick auf die detaillierten Aussagen von E._____, welche im Einklang mit der erwähnten Reihe von Indizien (Kontakt- speicherung der Beschuldigten, Übergabeort der Drogen, äusseres Erschei- nungsbild der Beschuldigten, Erwähnung der Beschuldigten im Chat zwischen E._____ und "B._____") stehen, vermögen auch die Bestreitungen der Beschul- digten und ihre Behauptungen, wonach andere Personen ihr Mobiltelefon ebenfalls benutzt haben könnten bzw. ihr Ex-Freund über eine identische SIM- Karte verfügte, keine Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes zu begründen. 3.4. Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch 3.4.1. Der Sachverhalt betreffend den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch wurde von der Vorinstanz ebenfalls unter Einbezug sämtli-
- 17 - cher Standpunkte ausführlich ausgeleuchtet und im Endeffekt auch hinsichtlich der angeklagten Menge als erstellt erachtet (Urk. 45 S. 11 ff.). Mit der Vorinstanz lassen die handschriftlichen Notizen in der Sicherstellungsliste des Durchsuchungsprotokolls neben den als CBD-Hanf bezeichneten Sicherstellun- gen ("gem. A._____", vgl. Urk. 9/2 S. 2) den Schluss zu, dass die Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung selber darauf hinwies, welche Behältnisse CBD-Hanf und welche THC-Hanf enthielten. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte diese Liste, in der ausdrücklich zwischen "Marihuana" bzw. "Haschisch" und "CBD" unterschieden wird, unterzeichnet hat (vgl. Urk. 9/2 S. 2 unten), was rechtsgenügend impliziert, dass sie den THC-Gehalt der nicht mit dem Begriff "CBD" bezeichneten Positionen anerkannt hat. In ihrer polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte dann ohne Weiteres zu, dass die Sicherstel- lungen anlässlich der Hausdurchsuchung, namentlich "div. Behältnisse mit klei- nen Mengen Marihuana sowie Haschisch", ihr gehörten (Urk. 4 S. 6). 3.4.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Positionen gemäss der Asservatenliste (vgl. Urk. 9/4), welche sich mit den Angaben gemäss der von ihr anerkannten Sicherstellungsliste ohne Weiteres in Einklang bringen lassen, hinsichtlich des THC-Gehalts und der Menge bestreiten lässt. Dass sie anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie erneut betreffend die Sicherstellungen und erstmals betreffend die konkrete Menge Marihuana bzw. Haschisch befragt wurde, die Aussage verweigerte, vermag die in der Asservatenliste vermerkten Angaben zur Drogenart und zum Gewicht des bei der Beschuldigten sichergestellten Stoffes jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts dieser genügend klaren Aus- gangslage besteht kein Anlass, die sichergestellten Betäubungsmittel auf ihren THC-Gehalt bzw. ihre genaue Menge zu untersuchen, zumal ein solcher Beweis- antrag von der Verteidigung zu Recht auch nicht gestellt wurde. Aufgrund der Zu- geständnisse der Beschuldigten sowie den Angaben in der Asservatenliste, wel- che vom fallführenden Polizeibeamten im Sinne eines Rapportes unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 9/4 S. 3), ist mithin auch der Anklagesachverhalt betreffend den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana sowie 3 Gramm Haschisch erstellt.
- 18 - 3.5. Konsum von Marihuana und Haschisch Der Anklagevorwurf betreffend den mehrfachen wöchentlichen Konsum von Marihuana bzw. Haschisch im Zeitraum von Februar 2020 bis 14. Mai 2020 wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung nicht explizit behandelt. Der Vorwurf gründet indessen in den Zugeständnissen der Beschuldigten (vgl. Urk. 4 S. 2) und ist gestützt auf diese Zugaben denn auch ohne Weiteres als erstellt zu erachten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Qualifikation des Erwerbes von 500 Gramm Marihuana als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bietet keine grundlegenden Probleme, dasselbe gilt bei erstelltem Sachverhalt betreffend den THC-Gehalt und die Menge für die Qualifikation des Besitzes von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch zwecks Eigen- konsum als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 4.2. In Bezug auf den Konsum von Marihuana und Haschisch macht die Vertei- digung einen leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG geltend. Im Wesentli- chen begründet sie dies damit, dass der Tatverdacht alleine auf dem Zugeständ- nis der Beschuldigten beruhe, sie mit der Tat einen legitimen Zweck – nämlich die Bekämpfung ihrer Schlafstörungen – verfolgt habe, die konsumierte Menge äus- serst gering gewesen sei und durch den Konsum auch keine Rechtsgüter Dritter gefährdet worden seien (Urk. 77 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die theoretischen Grundla- gen betreffend die Bestimmung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG zutreffend dargelegt (Urk. 45 S. 28 f.). Wenn sie anschliessend folgert, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens bzw. das Absehen von einer Bestrafung nicht er- füllt sind, so kann dieser Feststellung vollumfänglich gefolgt werden. Bei der vor- liegenden mehrfachen Tatbegehung kann weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Fall gesprochen werden. Art. 19a Ziff. 2 BetmG stellt
- 19 - eine Ausnahmebestimmung dar und ist als solche restriktiv zu interpretieren. Ein intensives Konsumverhalten, wie es die Beschuldigte mit ihrem täglichen Konsum über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von dreieinhalb Monaten an den Tag legte, lässt sich bereits in objektiver Hinsicht nicht als leichter Fall einordnen, wo- ran die jeweils im Einzelfall konsumierte geringe Menge – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nichts zu ändern vermag. Nachdem für das Vorliegen eines leichten Falles in subjektiver Hinsicht unter anderem zu prüfen ist, ob der Drogen- konsument seinen Konsum unter Kontrolle hat (vgl. HUG-BEELI, BetmG- Kommentar, N 527 zu Art. 19a BetmG), ist ferner zu berücksichtigen, dass auch Konsumenten, welche nicht die Absicht zeigen, ihr Verhalten zu ändern, von der Annahme des leichten Falles ausgeschlossen sind (BGE 124 IV 44, E. 2). Aus dem Strafbefehl vom 23. Februar 2022 geht diesbezüglich hervor, dass die Be- schuldigte entgegen ihren diesbezüglichen Bekundungen in der Untersuchung (vgl. Urk. 5 S. 3) im Oktober 2021 noch immer an ihrem Marihuana-Konsum fest- hielt (vgl. Urk. 44 S. 1), was als deutliches Zeichen für ihren Unwillen, ihr Kon- sumverhalten zu ändern, zu werten ist. Als unbehelflich erweist sich dabei die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach Marihuana eine "weiche Droge" darstelle, deren Legalisierung bereits mehrfach thematisiert worden sei, wobei auch keine Drittpersonen gefährdet würden, denn all dies trifft auf jeglichen Marihuana- Konsum zu und ist als Abgrenzungskriterium für den leichten Fall untauglich. Schliesslich ist ihr Geständnis in Bezug auf den Konsum als Strafminderungs- und nicht als Strafbefreiungsgrund zu berücksichtigen. Zusammengefasst liegt mithin mit der Vorinstanz kein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor, weshalb sich daraus weder eine Verfahrenseinstellung noch eine Strafbefrei- ung ergibt. 4.3. Die Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Strafe
1. Strafrahmen / Strafart 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch den vorliegend massgeblichen Strafrahmen betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Busse bis Fr. 10'000.–) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 45 S. 22 ff.), so dass vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Vorinstanz kann aufgrund der relativen Geringfügigkeit der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch betreffend die Wahl der Strafart vorbehaltlos gefolgt werden. Die neu erwirkte Verurteilung wegen eines Verkehrsdeliktes sowie des erneuten Konsums von Marihuana vermag die spezialpräventive Wirksamkeit einer Geldstrafe in casu nicht in Frage zu stellen, da dieser Umstand nichts daran ändert, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten noch nie eine Geldstrafe zu gewärtigen hatte und sich diese Sanktion für diese Delikte mithin nicht von vornherein als unzweckmässig erweist.
2. Strafzumessung 2.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Was die Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz anbelangt, so ist das Verschulden betreffend den Handel mit 500 Gramm Marihuana in Anbetracht des Vorliegens einer nicht besonders grossen Menge einer weichen Droge sowie einer einzigen Erwerbshandlung im Einklang mit der Vorinstanz im untersten Bereich des massgeblichen Strafrahmens anzusiedeln. Hinweise auf die Eingliederung in eine Betäubungsmittelorganisation bestehen
- 21 - nicht. Im Gegenteil weisen der Übergabeort in unmittelbarer Nähe des Wohnor- tes, die persönliche Abholung und insbesondere die Benutzung einer persönlich registrierten SIM-Karte auf eine relativ geringe kriminelle Energie der Beschuldig- ten hin, zumal unklar bleibt, was mit dem erworbenen Stoff hätte geschehen sol- len. Schliesslich kann bei einem drei Jahre andauernden beinahe täglichen Kon- sum auf eine gewisse Suchtproblematik geschlossen werden, was sich in subjek- tiver Hinsicht leicht strafmindernd auswirkt. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist damit ohne Weiteres zu bestätigen. 2.1.2. Betreffend die Täterkomponente kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Dies gilt auch betreffend die übrigen Aspekte der täterbezogenen Kriterien, da die Beschuldigte im Rah- men der vorliegenden Beurteilung als vorstrafenlos anzusehen ist (vgl. Urk. 68), jedoch im Verfahren auch keinerlei Zugeständnisse bezüglich des Vorwurfes des Erwerbes von Marihuana machte. 2.1.3. Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente mithin angemessen, die Beschuldigte betreffend die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 2.1.4. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Belegen ein monatliches Ein- kommen von ca. Fr. 4'330.– (inkl. 13. Monatslohn, vgl. Urk. 59) erzielt. Sie verfügt weder über Schulden noch über finanzielle Unterstützungspflichten (Urk. 59). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 70.– ist angesichts dieser finanziellen Verhältnisse zu bestätigen. 2.1.5. Die heute festzusetzende Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszufällen, wobei infolge der identischen Strafen von der aktu- ellen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen und diese um die mit dem früheren Strafbefehl verhängte Geldstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu-
- 22 - stand angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Straftaten unterschiedliche Rechtsgüter betreffen und auch anderweitig keinen Zusammenhang aufweisen. Die aktuelle Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist demzufolge auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu schärfen, so dass sich nach Abzug der mit dem früheren Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Ergebnis für die heute zu beurteilende Tat eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl ergibt. 2.2. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes 2.2.1. In Bezug auf den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch wurde die Grenze zur geringfügigen Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht erheblich überschritten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag sich indes der Beweggrund der Beschuldigten, dass sie mittels Mari- huanakonsum besser schlafen könne, nicht zu ihren Gunsten auszuwirken, da hierfür eine Vielzahl von legalen und einfach verfügbaren Möglichkeiten offenste- hen und ein besonderer Leidensdruck bzw. eine Alternativlosigkeit nicht weiter substanziiert wurde. Währenddessen ist die Suchtproblematik der Beschuldigten mit der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht strafmindernd in Anschlag zu bringen. Bezüglich des Nachtatverhaltens blieb das frühe Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf den Besitz von der Vorinstanz unerwähnt, wobei sich eine Bestreitung angesichts der klaren Beweislage aber ohnehin als wenig aussichtsreich präsen- tiert hätte und das Geständnis die Untersuchung auch nicht massgeblich erleich- terte. Die von der Vorinstanz im Sinne einer Einsatzstrafe festgelegte Busse von Fr. 400.– erweist sich mithin im Ergebnis noch als angemessen. 2.2.2. In Berücksichtigung des täglichen Konsums von Marihuana über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten, das frühe diesbezügliche Geständnis sowie die aktuellen finanziellen Verhältnisse erscheint diesbezüglich als Einzelstrafe ei- ne Busse in der Höhe von Fr. 300.– gerechtfertigt, so dass sich angesichts des engen sachlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhanges mit dem vorer- wähnten Besitz von Marihuana bzw. Haschisch eine Asperation der Einsatzbusse um Fr. 150.– auf eine Gesamtbusse von Fr. 550.– rechtfertigt.
- 23 - 2.2.3. Die heute definitiv festzusetzenden Busse ist im Sinne einer Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 ausgesprochenen Busse von Fr. 700.– auszufällen (vgl. Urk. 44), da die heute zu beurteilenden Taten vor dieser Verurteilung begangen worden sind (Art. 49 Abs. 2 StGB, welche Bestimmung auch für Bussen gilt). Dabei ist von der früher festge- setzten Busse auszugehen und diese angemessen zu erhöhen. Angesichts der nahezu identischen Delikte ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine nicht allzu starke Asperation angezeigt, wobei aber gleichzeitig zu berücksichtigten ist, dass bei bereits erfolgter Asperation innerhalb der neuen Sanktion die erneute Asperation infolge der Zusatzstrafenbildung nicht allzu mild ausfallen darf (vgl. BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). In Beachtung dieser Aspekte ist eine Verschärfung auf eine Gesamtbusse Fr. 1'100.– gerechtfertigt. Nach Abzug der mit dem Straf- befehl vom 23. Februar 2022 ausgefällten Sanktion in der Höhe von Fr. 700.– re- sultiert betreffend die heutigen Übertretungen mithin eine Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl. 2.3. Vollzug 2.3.1. Für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe gelten die allgemeinen Grund- sätze von Art. 42 StGB, wonach die Strafe bei Fehlen einer schlechten Prognose grundsätzlich aufzuschieben ist, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des bedingten Vollzuges gegeben sind. Vorliegend hat sich die Sachlage gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend geändert, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurde (Urk. 44), wo- bei die Beschuldigte die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Straftaten während des Verfahrens in der vorliegenden Sache beging. An der grundsätzlich günstigen Legalprognose vermag dieser Umstand indes nichts zu ändern. Soweit die Be- währungsaussichten aufgrund dieser erneuten Delinquenz kritisch einzuschätzen sind, betrifft dies insbesondere die Möglichkeit der erneuten Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche in Bezug auf die Prognose betreffend die Geldstrafe nicht von entscheidender Bedeutung ist (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 43 zu Art. 42 StGB). Auch hinsichtlich
- 24 - der Lebenssituation ist festzuhalten, dass mit der abgeschlossenen Ausbildung und der Erwerbstätigkeit im Grunde günstige Umstände vorliegen, während nega- tive Umstände – abgesehen vom fortgesetzten Marihuanakonsum – nicht augen- fällig sind. Der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe ist mithin aufzuschieben, wobei es sich in zweiter Instanz angesichts der grundsätzlich günstigen Aussich- ten trotz Vorliegens neuer Tatsachen (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht rechtfertigt, die Probezeit über die Minimaldauer von 2 Jahren hinaus festzuset- zen. 2.3.2. Die Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu be- zahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte ist auch in zweiter Instanz anklagegemäss schuldig zu sprechen. Insofern ergibt sich kein Anlass, die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 zu korrigieren. Die Beschuldigte hat demnach in Be- stätigung des Urteils des Bezirksgerichtes die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich selber zu bestreiten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
3. Die Gerichtsgebühr betreffend den zweitinstanzlichen Prozess ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 25 -
4. Das Urteil der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren in allen Punkten bestätigt. Es erscheint demnach ohne Weiteres geboten, die Beschuldigte auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vollumfänglich selber tragen zu lassen.
5. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten auch keine Entschädigung für ihre erbetene Verteidigung in erster und zweiter Instanz zuzusprechen, weshalb die entsprechenden Anträge der Beschuldigten abzuweisen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstän- de/Betäubungsmittel/Betäubungsmittelutensilien (Geschäfts-Nummer
77469966) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservatetriage, zur Vernichtung überlassen: − 1 Glas mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'762) − 1 Glas mit Marihuana-Resten (Asservat Nr. A013'780'773) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'784) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'780'808) − 1 Döschen mit Haschisch (Asservat Nr. A013'780'819) − 1 Glas mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'152) − 1 Döschen mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'174) − 1 Schachtel bzw. Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A013'793'196)
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6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 sichergestellte Datensicherung des Mobiltelefons bzw. der SIM-Karte (Asservat Nr. A013'813'951) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: − 3 Minigrip mit CBD, 4.3 g (Asservat Nr. A013'793'210) − 1 Beutel mit CBD, 16.1 g (Asservat Nr. A013'793'221) − 1 Tupper mit CBD, 75.1 g (Asservat Nr. A013'793'243) − 1 Tabakdose mit CBD, 113.6 g (Asservat Nr. A013'793'254) − 1 Tabakdose mit CBD, 129.9 g (Asservat Nr. A013'793'265) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 72.– Zeugenentschädigung Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Zürich
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie
- 27 - − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafen zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2022 ausge- fällten Geldstrafe und Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Anträge der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für die Verfahren vor beiden gerichtlichen Instanzen werden abgewiesen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 28 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. November 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.