Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 36 ff.).
- 31 -
2. Anklageziffer 1.1. betreffend Kokainhandel 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.1. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, von C._____ und D._____ in der Zeit vom 8. Mai bis 18. Juni 2020 insgesamt mindestens zwei Kilogramm Kokain erworben zu haben, wobei er E._____ jeweils mit der Übernahme des Kokains von C._____ und dessen Trans- port und Weitergabe beauftragt habe (Ordner 12 p. 4096 ff. bzw. AS S. 3 ff.). 2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte während der gesamten Untersuchung (Ordner 4
p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die Verteidigung vertritt die An- sicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 110 S. 21 ff.). 2.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. mit Ausnah- me der Vorwürfe gemäss Anklageschrift S. 3 Abs. 1 und Abs. 3, zu denen von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Freisprüche ergingen (Urk. 71 S. 124) und die demzufolge nicht mehr zu überprüfen sind, als erstellt (Urk. 71 S. 39-79). 2.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1. durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 71 S. 39-79), weswegen im Wesentli- chen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Er- wägungen sind daher primär präzisierender Natur. 2.3. Drei Treffen zwischen E._____ und C._____ im Auftrag des Beschuldigten mit Übernahme von Kokain 2.3.1. Einleitend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zunächst vor- geworfen, E._____ damit beauftragt zu haben, anlässlich dreier Treffen mit
- 32 - C._____, am 8. Mai 2020, am 28. Mai 2020 und am 18. Juni 2020, von diesem Kokain zu übernehmen (AS S. 3). 2.3.2. Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ hierzu (vgl. Urk. 71 S. 39-42) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten. Anzumerken ist auch, dass E._____ sich hierdurch primär selbst stark belastete und ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht ersichtlich ist. Schliesslich decken sich seine Aussagen auch im Wesentlichen mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____ zu diesem Punkt, soweit C._____ dazu überhaupt konkrete Angaben machte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft und überzeugend. 2.3.3. Der Mitbeschuldigte C._____ war in seinen Aussagen zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 42) offensichtlich bemüht, nur insoweit sich und andere zu belas- ten, als ihm kaum etwas anderes übrig blieb angesichts seiner Verhaftung und derjenigen von E._____ sowie des sichergestellten Kokains. Soweit er Aussagen zu den drei Treffen machte, sind diese aber nicht unglaubhaft und weisen auch keine Hinweise auf Fantasieerzählungen auf. Auch die Beschreibung des angeb- lich einmal zusammen mit E._____ getroffenen "A'._____" erfolgte detailliert und realitätsnah. 2.3.4. Die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 43 f.) sind demgegenüber mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu be- zeichnen angesichts der zahlreichen Widersprüche. Hiermit belastet er den Be- schuldigten zwar nicht, entlastend wirkt sich dies für den Beschuldigten indessen auch nicht aus. 2.3.5. Bezüglich der Würdigung der RTI-Daten, der GPS-Daten, der Daten auf den Mobiltelefonen der beschuldigten Personen und der Audioüberwachung des von C._____ gelenkten BMWs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 45-49). Anzufügen ist, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen zu diesem Punkt von E._____ und C._____ einerseits miteinander und anderer- seits mit den sichergestellten Daten übereinstimmen. Entsprechend der vorste-
- 33 - hend zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR zur Verwertbarkeit belastender Aussagen (Erw. I.3.2.) sind die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____ und C._____ zu diesem Punkt daher vollumfänglich verwertbar. 2.3.6. Somit ist erstellt, dass am 8. Mai, am 28. Mai sowie am 18. Juni 2020 je ein Treffen zwischen E.______ und C._____ erfolgte, anlässlich denen Treffen E._____ im Auftrag des Beschuldigten Kokain von C._____ übernahm. 2.4. Vorgang 12 betreffend Kokainübernahme vom 8. Mai 2020 2.4.1. Unter Vorgang 12 wird dem Beschuldigten – soweit ihn betreffend, die Einfuhr des Kokains durch C._____ enthält keinen Vorhalt gegenüber dem Be- schuldigten – vorgeworfen, E._____ habe am 8. Mai 2020, ca. zwischen 16.00 Uhr und 17.45 Uhr, an der …-Tankstelle in K._____/AG von C._____ in seinem Auftrag mindestens 500 Gramm Kokain übernommen und dieses in der Folge nach Zürich transportiert, wo er das Kokain auftragsgemäss an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben habe. Der Beschuldigte habe E._____ dafür mit Fr. 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von Fr. 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt. Bei der Kokainübergabe an der …-Tankstelle in K._____/AG sei der Beschuldigte ebenfalls anwesend gewesen (AS S. 4). 2.4.2. Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ zur Kokain- übernahme vom 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 71 S. 50 f.) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten und E._____ sich hierdurch wiederum primär selbst stark belastete, wobei ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belas- ten, nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Menge – 500 Gramm Kokain – ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 50-53) der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen für den 8. Mai 2020 – die sich mit den Aussagen von E._____ insofern decken – keine Min- destmenge in diesem Umfang erstellen lässt, sondern lediglich von einer Menge im unteren Hundertgrammbereich auszugehen ist. 2.4.3. Bezüglich der Frage des Transports des Kokains nach Zürich und der dortigen Weitergabe machte der Mitbeschuldigte E._____, wie seitens der Vorin-
- 34 - stanz korrekt festgestellt wird, gewisse widersprüchliche Aussagen, an wen er das Kokain übergeben habe (Urk. 71 S. 53 f.), so dass sich daraus nicht mit rechtsge- nügender Sicherheit schliessen lässt, an welche Person die Übergabe erfolgte. Angesichts seiner insofern konzisen Aussagen lässt sich dagegen immerhin er- stellen, dass er das Kokain – wie auch bei den weiteren Übergaben – nach Zürich brachte und dort weitergab. 2.4.4. Betreffend die Frage der Entlöhnung von E._____ lässt sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54 f.) aus seinen Aussagen nicht mit rechtgenügender Sicherheit feststellen, wie hoch diese im Detail jeweils ausfiel, doch sind seine Aussagen glaubhaft und überzeugend, dass er vom Beschuldigten für den Ko- kaintransport vom 8. Mai 2020 bzw. die Kokaintransporte überhaupt entlöhnt wurde. 2.4.5. Schliesslich lässt sich aufgrund der Aussagen von E._____ einerseits und dem im Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ andererseits sowie der Auswertung der RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten mit rechtsgenü- gender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte, der von E._____ "A'._____" genannt wurde und den C._____ in seinem Mobiltelefon als "A'._____" vermerkte, bei der Übergabe vom 8. Mai 2020 anwesend war (Urk. 71 S. 55-57). Anzumer- ken ist, dass eine solche physische Anwesenheit des Beschuldigten im Gesamt- kontext auch deshalb logisch erscheint, weil E._____ C._____ im damaligen Zeit- punkt gemäss eigenen Aussagen noch gar nicht kannte. Dass der Beschuldigte sich selbst vor Ort begab, um sicherzustellen, dass die Übergabe reibungslos ab- lief, ist daher nachvollziehbar. 2.4.6. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt zum 8. Mai 2020 grundsätzlich erstellt, wobei aber nicht erstellt werden kann, dass es sich um 500 Gramm Kokain handelte, sowie, wie hoch der Lohn von E._____ im Detail ausfiel. Bezüglich der Menge ist von einer solchen im unteren Hundertgrammbereich aus- zugehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 22 f.) lässt sich dies aufgrund der Aussagen von E._____, welcher im Zusammenhang mit der Übergabe vom 8. Mai 2020 auch von "Blöcken" und "Paketen" spricht und dass er einen "Sack" respektive "Plastiksack" übernommen habe, durchaus erstellen. An-
- 35 - zufügen ist, dass wiederum die den Beschuldigten belastenden Aussagen von E._____ mit den sichergestellten Daten übereinstimmen, so dass die Aussagen nicht das einzig relevante Beweismittel darstellen und mithin zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar sind. 2.4.7. Hinsichtlich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 58) zu Gunsten des Beschuldigten vom mittleren Rein- heitsgrad gemäss Statistik für das Jahr 2020 von 74.5 % Kokainhydrochlorid bei sichergestelltem Kokaingemisch zwischen 100 und 1'000 Gramm auszugehen. Zwar spricht einiges dafür – es handelte sich um grundsätzlich dasselbe Vorge- hen derselben involvierten Personen –, dass wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 54 S. 9) analog zu den konkret sichergestellten Mengen ein Reinheitsgrad von 94-96 % vorgelegen haben könnte. Mit rechtsge- nügender Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht schliessen. 2.5. Vorgang 15 bezüglich Treffens zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 26. Mai 2020 und Kokainübernahme vom 28. Mai 2020 2.5.1. Unter Vorgang 15 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorge- worfen, C._____ am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr in L._____/ZH getroffen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte C._____ einen unbekannten Geldbetrag, vermutlich Euro, mindestens € 22'600.–, für bereits von C._____ und D._____ be- zogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben und erklärt, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne. Der Beschul- digte und C._____ hätten sodann vereinbart, dass ersterer sich für Detailabspra- chen mit D._____ treffen werde. Am 28. Mai 2020, um ca. 15.00 Uhr, habe E._____ dann von C._____ im Auftrag des Beschuldigten in der Tiefgarage des AB._____-Supermarktes M._____ K._____ 548 Gramm Kokain (Bruttogewicht) übernommen und dieses Kokain ebenfalls im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben, wobei der Beschul- digte ihn mit CHF 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von CHF 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt habe (AS S. 4 f.).
- 36 - 2.5.2. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente basieren gänzlich auf den Erkenntnissen aus den GPS-Daten, den RTI-Daten und den Daten der Audio- Überwachung im BMW von C._____, nachdem sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ dazu die Aussagen verweigerten. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 71 S. 59-65). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte und C._____ sich am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr – bzw. gemäss Audioüberwachung von 20.32 bis 20.39 Uhr – in L._____/ZH trafen, wobei der Beschuldigte eine gewisse Menge an Euro für C._____ mit sich dabei hatte, um es diesem zu übergeben. Wenn die Vorinstanz den Schluss zog, dass es sich dabei um das Entgelt für bereits bezo- gene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel gehandelt habe, ergebe sich aus den Kokainübernahmen durch E._____ von C._____, die erstelltermassen im Auftrag des Beschuldigten stattfanden (Urk. 71 S. 63), so ist diesem Schluss zu- zustimmen, zumal nie jemand der Beteiligten einen anderen nachvollziehbaren Grund nannte, weswegen sonst der Beschuldigte C._____ hätte Geld übergeben sollen. Mit der Vorinstanz ist aus dem besagten Gespräch zudem der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in zehn Tagen bis zwei Wochen weiteres Geld be- reitstellen werde und die beiden zum Schluss des Gesprächs ein weiteres Treffen für Donnerstag, 28. Mai 2020, anlässlich dem – worauf nachfolgend einzugehen ist – E._____ von C._____ 548 Gramm Kokain brutto übernahm, vereinbarten. Aus dem ebenfalls im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS in Englischer Sprache von C._____ an D._____ geht weiter hervor, dass der Beschuldigte – ge- nannt "A'._____" – seine Zahlung vervollständigte und bald eine weitere Lieferung wünschen werde. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrach- ten, dass der Beschuldigte C._____ anlässlich des Treffens in L._____ einen Geldbetrag in Euro für bereits von C._____ und D._____ bezogene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel übergab und erklärte, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne, wobei C._____ und der Beschul- digte vereinbarten, dass letzterer sich für Detailabsprachen mit "ihm", gemeint D._____, treffen werde (Urk. 71 S. 64). Diese Treffen zwischen dem Beschuldig- ten und D._____ fanden dann effektiv am 6., 11. und 12. Juni 2020 statt, worauf nachfolgend einzugehen ist.
- 37 - 2.5.3. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzustellen, dass sich die kon- krete Höhe des am 26. Mai 2020 vom Beschuldigten an C._____ übergebenen Geldbetrags nicht erstellen lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist (Urk. 71 S. 64 f.). 2.5.4. Zusammenfassend sind – mit Ausnahme der Höhe des Bargeldbetrags
– sowohl die Bargeldübergabe vom Beschuldigten an C._____ am 26. Mai 2020 wie auch die Übernahme von 548 Gramm Kokaingemisch von E._____ im Auftrag des Beschuldigten bei C._____ am 28. Mai 2020 erstellt. Mit der Vorinstanz er- scheint es wiederum gerechtfertigt, von einem Reinheitsgrad des Kokaingemischs von 74.5 % auszugehen, wodurch eine Menge von rund 370 Gramm reinen Ko- kainmonohydrats resultiert (vgl. Urk. 71 S. 65 f.). 2.6. Vorgang 16 bezüglich Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 6., 11. und 12. Juni 2020 und Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 2.6.1. Unter Vorgang 16 wird dem Beschuldigten von der Anklage vorgewor- fen, den Mitbeschuldigten D._____ am Samstag, 6. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr in der Nähe der Wohnüberbauung "N._____" in O._____, am Donnerstag,
11. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr, am selben Ort und am Freitag, 12. Juni 2020, kurz nach 11.35 Uhr bei den Parkplätzen des Restaurants "P._____" an der Q._____-strasse … in Zürich getroffen zu haben. Anlässlich der Treffen seien die Einzelheiten für weitere Betäubungsmittelübergaben besprochen worden und der Beschuldigte habe D._____ einen grösseren Bargeldbetrag von mindestens Fr. 20'000.– für bezogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben. Die Treffen seien von C._____ absprachegemäss für die beiden vereinbart wor- den. Bezüglich der Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 werden sodann in der Ankla- geschrift verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ festgehal- ten. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, der Mitbeschuldigte E._____ habe am
18. Juni 2020 kurz vor 18.40 Uhr in seinem Auftrag von C._____ in der Tiefgarage des AB._____ Supermarktes K._____ insgesamt 1'004 Gramm Kokaingemisch
- 38 - (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm rei- nem Kokain, übernommen und diesem auftragsgemäss Bargeld im Betrag von Fr. 40'150.– übergeben, welches E._____ kurz zuvor in Zürich vom Beschuldigten erhalten habe. Der Mitbeschuldigte E._____ hätte das Kokain im Auftrag des Be- schuldigten nach Zürich transportieren und dort auftragsgemäss weitergeben sol- len, wozu es aufgrund der Verhaftung von C._____ und E._____ sowie der Si- cherstellung des Kokains sowie des Geldes nicht mehr gekommen sei. Dafür habe letzterer ersterem Fr. 1'000.– in Aussicht gestellt. Das Kokain sei zum Ver- kauf durch den Beschuldigten im Raum Zürich an nicht näher bekannte Abneh- mer bestimmt gewesen (AS S. 5 ff.). 2.6.2. Aus den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS-Nachrichten zwi- schen den drei Beteiligten ist nicht belegt, dass die drei fraglichen Treffen an den jeweiligen Daten stattfanden, wobei der Mitbeschuldigte D._____ dies bei der Po- lizei anerkannte und die Aussage im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Dezember 2020 bestätigte (vgl. Urk. 71 S. 66-69). Anzumerken ist, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ wiederum zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal sie mit den SMS-Nachrichten, also den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. 2.6.3. Hinsichtlich des Umstands, dass es bei den Treffen angesichts der Art und Weise, wie die Beteiligten diese abmachten, nicht um legale Geschäfte, son- dern einzig um solche im Zusammenhang mit Drogengeschäften gehen konnte, ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 71 S. 70). Bei legalen Ge- schäften bestünde kein Grund, eine codierte Sprache zu verwenden. Zudem wurde auch von keinem der Beteiligten je ein Grund genannt, weswegen sonst solche Treffen hätten stattfinden sollen. Und zudem drängt sich die Annahme, dass es sich um Drogengeschäfte handeln musste, auch aufgrund der Tatsache auf, dass zwischen den Beteiligen wie dargelegt bereits früher Drogengeschäfte stattgefunden hatten. 2.6.4. Die Übergabe der insgesamt mindestens Fr. 20'000.– vom Beschuldig- ten an D._____ ist erstellt aufgrund der – wie er anerkannte – vom Mitbeschuldig- ten D._____ verfassten, sichergestellten Notiz, den Bildern der Videoüberwa-
- 39 - chung und den sichergestellten SMS-Nachrichten (Urk. 71 S. 70-72). Die An- nahme, dass es sich beim Geldbetrag nur um einen solchen im Zusammenhang mit Drogenübergaben handeln konnte, drängt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwingend auf, nachdem schlicht kein anderer Grund für eine solche Geldübergabe ersichtlich ist. Der Anklagevorwurf zu den Treffen vom 6., 11. und
12. Juni 2020 gemäss Vorgang 16 ist somit erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72) kann offengelassen werden, was genau an den einzelnen Treffen bespro- chen wurde, zumal erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Dro- gengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. 2.6.5. Hinsichtlich der vorgeworfenen Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72-75) festzustellen, dass diese basierend auf den sichergestellten Textnachrichten zwischen den Beteiligten einerseits und den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ andererseits erstellt ist. Hierbei ist zu den Aussagen von E._____ wiederum zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen er den Beschuldigten wider besseren Wissens belasten sollte, zu- mal er sich mit seinen Aussagen auch massgeblich selbst belastete. Da die be- treffenden Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ mit den objektiven Beweis- mitteln übereinstimmen bzw. von diesen gestützt werden und E._____ seine frü- heren Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung als richtig bestätigte, sind sie auch ver- wertbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 76) ist nicht erstellt und kann im Übrigen mangels Relevanz auch offengelassen werden, wohin das Kokain hätte transpor- tiert und wo es hätte übergeben werden sollen, sowie wofür das Kokain hernach bestimmt gewesen wäre, auch wenn wahrscheinlich ist, dass es sich damit wie in der Anklage umschrieben verhielt. 2.6.6. Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf gemäss Vorgang 16 zu den Treffen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 wie in der Anklage umschrieben (AS S. 5 ff.) erstellt. Nicht erstellt ist, was genau an den einzelnen Treffen besprochen wurde, was aber insofern irrelevant ist, als jedenfalls erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ an-
- 40 - lässlich dieser oder eines dieser Treffen Fr. 20'000.– übergab. Zudem ist die in der Anklageschrift umschriebene Übernahme von Kokain gegen Geld vom
18. Juni 2020 zwischen dem Beschuldigten und C._____ mit Ausnahme einiger Details erstellt, indem nicht erstellt ist, wo E._____ die Fr. 40'150.– vom Beschul- digten erhielt und wo er das erhaltene Kokain in der Folge hätte übergeben sollen, wie hoch der ihm in Aussicht gestellte Lohn für seine Dienste war sowie wofür das von E._____ übernommene Kokain genau bestimmt war. 2.7. Einleitender Vorwurf zum Kokainhandel gemäss Anklageschrift S. 3 Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 77-79).
3. Anklageziffer 1.2. betreffend Hanfindooranlage 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ ab dem Frühjahr 2019 am R._____ [Strasse] … in H._____/SO eine Hanfindooranlage aufgebaut und bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 betrieben zu haben. In die- ser Zeit hätten sie mit mindestens zwei bis drei Ernten einen Umsatz von mindes- tens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– eingefahren. Dabei hätten sie als Bande und ge- werbsmässig gehandelt. Nach der Verhaftung von E._____ habe der Beschul- digte die Hanfindooranlage bis zur dortigen Hausdurchsuchung am 2. September 2020 weiterbetrieben. Der Beschuldigte habe in der Gesamtbetriebszeit einen Ge- winn von mehr als Fr. 10'000.– erzielt (Ordner 12 p. 4100 ff. bzw. AS S. 7 ff.). 3.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Tatvorwurf während der gesamten Untersuchung (Ordner 4 p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die
- 41 - Verteidigung vertritt die Ansicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 28 ff.). 3.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. im Wesentli- chen als erstellt (Urk. 71 S. 79-98). 3.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.2. durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 71 S. 79-98), weswegen im Wesentli- chen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Er- wägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.3. Aufbau der Hanfindooranlage und Abschluss des Mietvertrags für die Lie- genschaft am R._____ [Strasse] … in H._____ SO 3.3.1. Bezüglich des Aufbaus der Anlage wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2019 den Ent- schluss gefasst zu haben, in der Liegenschaft am R._____ [Strasse] … in H._____ eine Hanfindooranlage zu betreiben. Hierfür habe er den Mitbeschuldig- ten E._____ beauftragt respektive mit diesem vereinbart, dass dieser ihm beim Aufbau der Hanf-indooranlage helfe. Per 1. Februar 2019 habe E._____ gemäss Vereinbarung mit dem Beschuldigten den Untermietvertrag für diese Liegenschaft übernommen. In der Folge hätten die beiden im Hinblick auf den Betrieb der An- lage diverse Umbauarbeiten in der genannten Liegenschaft vorgenommen, wobei der Beschuldigte E._____ mit rund Fr. 200.– pro Arbeitstag, mithin mit insgesamt rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– während der ganzen Umbauarbeiten entlöhnt habe. Das Equip-ment für die Hanfindooranlage wie Lampen etc. sei durch den Beschuldigten finanziert worden (AS S. 7 f.). 3.3.2. Der diesbezügliche Sachverhalt basiert auf dem Mietvertrag für die fragliche Liegenschaft, der anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchung sicherge- stellten Hanfindooranlage mit rund 330 Cannabispflanzen und der ebenfalls si- chergestellten Planskizze, der GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, der
- 42 - Zeugenaussagen von G._____ und F._____, worin beide den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E._____ identifizierten, sowie der Aussagen des Mitbe- schuldigten E._____. Zu den Aussagen der beiden Zeugen ist zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen sie den Beschuldigten falsch belasten soll- ten. Der Mitbeschuldigte E._____ belastete wiederum sich selbst mit seinen Aus- sagen und es ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, weswegen er wider besseren Wissens den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Aussagen der drei Aussa- gepersonen stimmen im Kern überein und sind glaubhaft und überzeugend. Anzu- merken ist, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ wiederum zu Las- ten des Beschuldigten verwertbar sind, nachdem sie durch andere Beweismittel gestützt werden. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 80-89) ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt zum Abschluss des Miet- vertrages für die Wohnung sowie das Lager/den Schuppen am R._____ [Strasse] … in H._____/SO sowie zum Aufbau der Hanfindooranlage als erstellt zu bezeich- nen. 3.4. Betrieb der Hanfindooranlage 3.4.1. Bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dem Mitbeschuldigten E._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vorgeschlagen zu haben, gemeinsam die Hanfindooranlage zu betrei- ben und diesem eine Umsatzbeteiligung von 15 % in Aussicht gestellt zu haben, wobei eine durchschnittliche Ernte von rund sechs bis sieben Kilogramm Marihu- ana alle zwei Monate erzielt werden sollte und ein Verkaufspreis des Marihuanas von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm beabsichtigt gewesen sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ca. im Sommer/Herbst 2019 sei die Hanfin- dooranlage mit rund 330 Pflanzen in Betrieb genommen worden, wobei E._____ unter anderem die folgenden Arbeiten übernommen habe, welche teilweise aber auch durch den Beschuldigten ausgeführt worden seien: Wasserauffüllen, Kon- trolle der Pflanzen, Dünger ins Wasser mischen, Ernten und Trocknen, Abpacken und Portionieren des Marihuanas, Setzen der Stecklinge. Der Beschuldigte habe das Equipment für die Hanfindooranlage und sämtliche Betriebskosten (Mietzins, Strom, Stecklinge) finanziert und sei für den Verkauf des Marihuanas zuständig
- 43 - gewesen. In der Zeit bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 hätten die- ser und der Beschuldigte die Anlage in vorgenannter Weise gemeinsam betrie- ben, wobei in dieser Zeit mindestens zwei bis drei verwertbare bzw. verkaufsbe- reite Ernten von je mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden seien, mithin mindestens zehn bis fünfzehn Kilogramm Marihuana, wel- ches vom Beschuldigten zum Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft worden sei. Dabei sei mit der Hanfin- dooranlage ein Umsatz von mindestens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– von Som- mer/Herbst 2019 bis 18. Juni 2020 erzielt worden und E._____ habe vom Be- schuldigten eine 15 % Umsatzbeteiligung von mindestens Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erhalten. Beim Betrieb der Hanfindooranlage seien der Beschuldigte und E._____ mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen und hätten ausdrücklich oder zumindest konkludent entschlossen, inskünftig gemein- sam fortgesetzt den Anbau und Handel mit Marihuana zu betreiben, wobei sie in der Absicht gehandelt hätten, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Sie hät- ten mit den aus der in der Art eines Berufes ausgeübten deliktischen Tätigkeit er- zielten Einkünften einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder ei- nen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Nach der Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 habe der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zum 2. September 2020 weiter- betrieben. In diesem Zeitraum sei mindestens eine weitere Ernte von mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden, welches durch den Be- schuldigten zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft und so ab dem 18. Juni 2020 durch den Be- schuldigten ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– er- zielt worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte in der Gesamtbetriebszeit der Plantage von ca. Sommer/Herbst 2019 bis am 2. September 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– durch den Betrieb der Hanfindooranlage bzw. den Ver- kauf des daraus geernteten Marihuanas erzielt (AS S. 7 f.). 3.4.2. Hinsichtlich der Inbetriebnahme der Hanfindooranlage und deren Kapa- zität ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 91-92) die Anklage ba- sierend auf den Auskünften der I._____ bezüglich des Stromverbrauchs, den Aus-
- 44 - sagen des Zeugen G._____ und auch den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erstellt. Die Aussagen des letzteren sind wiederum zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar, da sie durch die weiteren Beweismittel gestützt werden. Zum Einwand der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass es sich über all die Monate hinweg um Drogenhanf und nicht etwa legales CBD-Marihuana gehandelt habe (Urk. 56 S. 24 f.), ist zu bemerken, dass kaum anzunehmen ist, dass die Be- treiber der Anlage diesfalls einen solchen Aufwand zur Verheimlichung der An- lage betrieben hätten. Zudem wurde auch nie seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten E._____ vorgebracht, man habe die Hanf-indooranlage zum An- bau legalen CBD-Hanfs angelegt. Wäre das der Fall gewesen, hätten die beiden dieses entlastende Moment zweifelsohne selbst vorgebracht im Verlaufe des Ver- fahrens. Der diesbezügliche Teil der Anklage ist daher erstellt. 3.4.3. Zur Frage der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Ernten, des Ver- kaufspreises des Marihuanas und der Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 92-95) festzustellen, dass insofern die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ als einziges Beweismittel vorliegen und er in der Konfrontationseinvernahme hierzu detaillierte Aussagen verwei- gerte, so dass zu Lasten des Beschuldigten nicht darauf abgestellt werden darf. Die in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen beabsichtigen und bis 18. Juni 2020 mit der Hanfindooranlage tatsächlich erzielten Kilogramm Mari- huana, Verkaufspreise sowie Umsätze sind daher nicht erstellbar. Aufgrund der Grösse und Ausstattung der Anlage sowie der Dauer des Betriebs ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bis zum 18. Juni 2020 um zwei Ernten mit je einer erheblichen Menge von mehreren Kilogramm Marihuana handelte. Dass als absolutes Minimum wenigstens zwei Ernten erfolg- ten, stellt angesichts der Betriebsdauer der Anlage einen zwingenden Rück- schluss dar. Die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ zu seiner prozentualen Umsatzbeteiligung von 15 % sind dagegen konstant und lediglich ein Teil betref- fend den Betrieb der Hanfindooranlage, wobei insofern wie vorstehend gezeigt weitere Beweismittel vorhanden sind. Darauf kann entsprechend abgestellt wer- den. Im Übrigen stellt die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ – so- weit nicht eine tiefere Beteiligung angenommen wird – auch ein teilweise entlas-
- 45 - tendes Tatbestandsmerkmal dar. Die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ von 15 % ist damit erstellt. 3.4.4. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Hanfindooranlage auch nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ weiterbetrieben und eine weitere Ernte gemacht zu haben, ergab die Auswertung der überwachten GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, dass dieser ab Beginn der Überwa- chung am 21. Juli 2020 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2020, also während knapp 1 ½ Monaten, dreizehnmal in H._____ war, wobei teilweise am selben Tag zweimal. Am 29. August 2020 konnte er seitens der Polizei dabei be- obachtet werden, wie er die Liegenschaft um 15.04 Uhr betrat und um 15.30 Uhr wieder verliess. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 95 f.), ergibt sich daraus vor dem Hintergrund, dass bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft in H._____ am 2. September 2020, also rund 2 ½ Monate nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____, rund 330 Pflanzen Drogenhanf mit einer Höhe von 40 bis 100 cm angetroffen wurden (Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. September 2020 S. 2, Ordner 11 p. 3674), dass der Be- schuldigte diese Pflanzen dort selbst kultivierte. Jemand anders käme dafür nicht in Frage. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass angesichts des Zeitraums sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte zumindest eine weitere Ernte von mehreren Kilogramm Marihuana erzielen konnte, dass bezüglich deren genauen Umfangs indessen nicht erstellt werden kann, dass diese mindestens fünf bis sechs Kilogramm wog und zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– verkauft wurde, womit ab dem 18. Juni 2020 ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– erzielt wurde. Ebenso wenig kann damit erstellt wer- den, dass der Beschuldigte damit in der Gesamtbetriebszeit bis zum 2. Septem- ber 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– erzielte, wobei dies berufungs- halber ohnehin nicht weiter zu prüfen ist, nachdem die Vorinstanz hierzu einen unangefochten gebliebenen formellen Freispruch fällte (Urk. 71 S. 124 Dispositiv- ziffer 4). 3.4.5. Zur Frage der Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ sind die Aussagen E._____s das einzige direkte Be-
- 46 - weismittel. Wie die Vorinstanz zutreffend schliesst, erweisen sich seine Aussagen als konstant und durchaus detailliert. Zudem stimmen sie mit den von E._____ gemachten Aussagen zur Arbeitsteilung beim Kokainhandel überein, wo auch der Beschuldigte für die Organisation und Finanzierung und E._____ für den Trans- port zuständig war (vgl. Urk. 71 S. 96-97). Jedenfalls indirekt werden die auf den Betrieb der Hanfindooranlage bezogenen Aussagen von E._____ zwischen den beiden mithin auch durch die dortigen Beweismittel gestützt, so dass sie auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Anzufügen ist, dass sich diese Aussa- gen auch teilweise entlastend für den Beschuldigten auswirken, zumal E._____ auch seinen eigenen Tatbeitrag einräumte. Die Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ gemäss Anklage ist daher er- stellt. Dass das Marihuana verkauft wurde, ergibt sich einerseits aus dem Ange- bot des Beschuldigten an E._____ einer "Umsatzbeteiligung", wie auch daraus, dass schlechterdings keine andere plausible Verwendung für solche Mengen von Marihuana vorstellbar ist. Eine andere Verwendung wurde überdies auch nie von einem der Beteiligten geltend gemacht. 3.4.6. Zusammenfassend ist der Sachverhalt bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage am R._____ [Strasse] … in H._____ mit Ausnahme der beab- sichtigten Anzahl Ernten und Mengen pro Ernte, des beabsichtigen Verkaufsprei- ses des Marihuanas, der genau geernteten Mengen an Marihuana, des damit er- zielten Umsatzes, der frankenmässigen Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ sowie des vom Beschuldigten bis am 2. September 2020 erzielten Ge- winns erstellt. Erstellt ist bezüglich der Anzahl Ernten und Mengen Marihuana pro Ernte aber immerhin, dass es sich insgesamt um wenigstens drei Ernten mit einer Menge von mehreren Kilo Marihuana pro Ernte handelte (vgl. Urk. 71 S. 97 f.). III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 71 S. 98-103) erweist sich als zutreffend. Nachdem seitens der Verteidigung keinerlei Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 26; Urk. 110), kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzli-
- 47 - chen Entscheid verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 71 S. 113 und 124). Die Verteidigung stellt keinen Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 73 S. 3 und Urk. 110 S. 2 f.). Sie führte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich der objektiven Tatschwere aber aus, betref- fend die Vorwürfe der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz müsse eine Einordnung im untersten Drittel des Strafrahmens erfolgen und nicht bei 42 Mona- ten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere könne man sodann im Drogenhandel einem Täter nicht unterstellen, aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehan- delt zu haben, da dies dann wohl in sämtlichen Fällen von Drogenhandel anzu- nehmen wäre (Urk. 110 S. 32 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer An- schlussberufung eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von "mindestens" 5 ½ Jahren (Urk. 77 S. 2; Urk. 109 S. 2).
2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 48 - 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestim- mung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandro- hung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unte- ren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom
26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-
- 49 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds allein führt deshalb grund- sätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2. Massgeblicher Strafrahmen Vorliegend ist vom Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine ausserge- wöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen.
- 50 -
3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wor- auf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 105-107). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für die Vorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer 1.1. betreffend Kokainhan- del zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer 1.2. betreffend Han- findooranlage zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche kei- nen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkom- ponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ver- steht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zu- grunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis er- stellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.). 3.3. Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht 3.3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.;
- 51 - BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f.
- 52 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.
4. Tatkomponente 4.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 16 4.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass es am 18. Juni 2020, kurz vor 18.40 Uhr, zum Treffen zwischen E._____ und C._____ in der Tiefgarage der AB._____ M._____ K._____ kam, anlässlich welchem E._____ von C._____ 1'004 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm reinem Kokain, übernahm. Hierbei handelte E._____ im Auftrag des Be- schuldigten. Der Reinheitsgrad des Kokains ist als überdurchschnittlich hoch zu bezeichnen. Bei Kokain handelt es sich sodann um eine sogenannte "harte" Droge mit einem grossen gesundheitsgefährdenden Potential, wobei der vom Bundesgericht als schwerer Fall definierte Grenzwert (BGE 109 IV 145 E. 3b) um das 40-fache überschritten wurde. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich im Zusammenhang mit den Drogengeschäften mit D._____ und C._____ traf und auch die Drogengeschäfte betreffende Kommuni- kation mit C._____ übernahm, wobei er sich ansonsten im Hintergrund hielt, in- dem er für den Weitertransport der Betäubungsmittel E._____ beauftragte. Er war für die Verhandlungen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zuständig und gab die weiteren Anweisungen an. Er agierte mithin nicht als blosser Kurier, sondern viel mehr als eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte. Damit geht
- 53 - seine Rolle weit über diejenige eines "Gehilfen", wie sie die Verteidigung qualifi- ziert sehen möchte (Urk. 110 S. 35), hinaus. Seine hierarchische Stellung ist in der Drogenhändlerhierarchie vielmehr auf einer mittleren Stufe anzusiedeln. In- dem der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen illegalen Drogengeschäften verschiedene Aliasnamen verwendete, manifestierte er auch eine nicht unerhebli- che kriminelle Energie. Durch seine Handlungen gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenabnehmern, wobei eine Gefährdung von noch mehr Personen nur dadurch verhindert wurde, dass die Polizei den Beschul- digten im Anschluss an den fraglichen Vorgang verhaftete. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldig- ten rein finanzieller Natur war, was letztlich ein egoistisches Motiv darstellt. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Motiv durchaus zu Lasten des Be- schuldigten zu berücksichtigen, sind doch auch im Drogenhandel entlastende Mo- tive wie beispielsweise das Handeln aus einer Notlage heraus denkbar. Er han- delte mit direktem Tatvorsatz, wobei er zweifellos um die um die gesundheitsge- fährdende Wirkung der Betäubungsmittel wusste. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.1.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein nicht mehr leichtes Ver- schulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 15 4.2.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es am 28. Mai 2020 zum Treffen zwischen den Mitbeschuldigten E._____ und C._____ in der Tiefgarage der AB._____
- 54 - M.______ K._____, anlässlich welchem E._____ von C._____ ca. 370 Gramm reines Kokain übernahm, wobei E._____ im Auftrag des Beschuldigten handelte, das Kokain nach der Übergabe auftragsgemäss nach Zürich transportierte, es dort an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit weitergab und vom Beschuldigten für seine Arbeit entlöhnt wurde, wobei die genaue Höhe des Lohnes jedoch nicht feststeht. Der vom Bundesgericht als schwerer Fall definierte Grenzwert wurde dabei um das 20-fache überschritten, womit der Beschuldigte mit seinen Handlun- gen die Gesundheit einer Vielzahl von Abnehmern gefährdete. Der Beschuldigte war auch bei den Tathandlungen gemäss Vorgang 15 wiederum eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte. Er war derjenige, der für die Verhandlungen bzw. die Kommunikation mit C._____ und D._____ zuständig war und sich dabei im Zusammenhang mit den Drogengeschäften mit C._____ zu einer Geldüberg- abe traf sowie die weiteren Anweisungen an E._____ gab. Auch hier war er somit nicht lediglich als Kurier tätig und sein Vorgehen zeugt erneut von einer nicht un- erheblichen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 12 4.3.1. Objektive Tatschwere Bei diesem Vorgang war der Beschuldigte am 8. Mai 2020 bei der Kokainüberg- abe von C._____ an E._____ anwesend, wobei C._____ E._____ eine nicht nä- her bekannte Menge an Kokain, jedenfalls im unteren Hundertgrammbereich,
- 55 - übergab. Hierbei brachte E._____ das Kokain im Auftrag des Beschuldigten nach Zürich und gab es dort weiter. Der Beschuldigte war erneut für die Verhandlungen bzw. die Kommunikation im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zustän- dig, wobei er als eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte agierte und nicht lediglich ein Kurier war. Zudem gab er dem Mitbeschuldigten E._____ auch die weiteren Anweisungen. Sein Vorgehen zeugt wiederum von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrah- mens von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.2. 4.4.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Hanfindooranlage in H._____ im Som- mer/Herbst 2019 mit einer Kapazität von zuletzt ca. 330 Pflanzen in Betrieb ge- nommen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ – letzterer bis zu seiner Verhaftung – bauten die Anlage in arbeitsteiliger Weise zusammen auf und betrieben sie danach so, wobei die Aufgaben klar zwischen ihnen aufgeteilt wa- ren. Die beiden verübten die Tat in Mittäterschaft. Sie legten hierbei einige Profes- sionalität an den Tag, indem sie als Bande zusammenwirkten, was sich nebst dem arbeitsteiligen Vorgehen, auch an der logistischen Organisation, insbeson- dere durch Anmietung eines abgelegenen Innenraums, zeigt. Die Rolle des Be- schuldigten war – wie schon beim Kokainhandel – diejenige des Organisators und Drahtziehers betreffend Aufbau und Betrieb der Anlage, wobei sich beide auf der-
- 56 - selben Hierarchiestufe befanden. Nach erfolgter Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ betrieb der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zu seiner eigenen Verhaftung am 2. September 2020 alleine weiter. Insgesamt wurde die Hanfin- dooranlage während rund 1 ½ Jahren betrieben, wobei der Beschuldigte mit dem Betrieb lediglich zufolge Verhaftung aufhörte und er zumindest drei Ernten mit ei- ner Menge von mehreren Kilogramm Marihuana pro Ernte eingeholt hatte. Sein professionelles Vorgehen und der Umstand, dass er selbst nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten bis zu seiner eigenen Verhaftung die Hanfindooranlage noch alleine weiterbetrieb, manifestiert eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens letztlich aber dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen, nachdem die genauen produzierten Mengen und erzielten Gewinne mangels Nachweis offengelassen werden müs- sen. 4.4.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.4.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5. Asperation Einsatzstrafe bilden die 42 Monate Freiheitsstrafe für den Kokainhandel gemäss Anklageziffer 1.1., Vorgang 16. Bezüglich der weiteren Tathandlungen gemäss Anklageziffer 1.1., Vorgänge 15 und 12, ist zu berücksichtigen, dass diese zeitlich nahe bei denjenigen gemäss Vorgang 16 liegen, dasselbe Tatmuster vorliegt und ihnen letztlich derselbe, jeweils erneut betätigte Tatvorsatz des Beschuldigten zu- grunde liegt. Von den insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe für jene beiden Vor- würfe ist daher nur ein vergleichsweise kleiner Teil erhöhend zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es somit angemessen die Ein-
- 57 - satzstrafe für die beiden weiteren Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. um 18 Monate auf 60 Monate zu erhöhen. Unter Anklageziffer 1.2. liegt dagegen mit dem Betrieb der Hanfindooranlage ein anderes Tatvorgehen vor, das von einem anderen Tatvorsatz getragen wurde. Von den 18 Monaten für die Tatvorwürfe un- ter Anklageziffer 1.2. sind deshalb deren 12 Monate erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren somit 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Vor Vorinstanz wollte der Beschuldigte keine Aussagen zur Person machen (Urk. 52 S. 1). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2020 führte er eingangs aus, er sei am tt. Mai 1990 in S._____, Türkei, geboren worden, habe die C-Niederlassung, sei wohnhaft in L._____/ZH an der T._____- strasse …, ledig und habe keine Kinder (Ordner 4 p. 939). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte im Alter von 5 Jahren in die Schweiz kam und hier aufwuchs (Ordner 10 p. 3538). Nach Abschluss der Schule in U._____/SO absolvierte er in V._____/SO eine Lehre als Polymechaniker, die er allerdings ab- brach, wie einem auf seinem Computer sichergestellten elektronischen Lebens- lauf, den er offenbar für eine Stellenbewerbung als Applikationsentwickler selbst erstellt hatte, entnommen werden kann (Ordner 12 p. 4090 f.). Seine Familie, ins- besondere seine Mutter, sein Vater und auch seine Schwester, lebt in der Schweiz, wobei in seiner Familie Türkisch gesprochen wird (Ordner 10 p. 3538). Der Beschuldigte hat Verwandte in der Türkei und er sei ab und zu in W._____ gewesen, um seinen Onkel zu besuchen (Ordner 10 p. 3538). Der Beschuldigte
- 58 - ist verlobt mit AA._____ (Ordner 10 p. 3514), die gemäss ihren Angaben zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Einvernahme am 22. September 2020 schwanger war (Ordner 10 p. 3514). Sowohl der Beschuldigte als auch seine Verlobte sprechen Türkisch (Ordner 12 p. 3530, p. 4090). Der Beschuldigte gibt zudem selber an, Türkisch sei seine zweite Muttersprache (Ordner 12 p. 4090). Gemäss Angaben des Gemeindesteueramts L._____ waren für den Beschuldigten im Jahr 2020 provisorisch Null Einkommen und Vermögen veranschlagt, wobei auch keine Re- stanzen zu verzeichnen waren (Ordner 12 p. 4085). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte Aussagen zu seiner Person und führte ergän- zend und korrigierend aus, sich nach Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker mit einer Umzugsfirma selbständig gemacht zu haben. Später habe er eine Um- schulung zum Applikationsentwickler gemacht, habe nach Abschluss des schuli- schen Teils aber keine Praktikumsstelle gefunden. Jetzt arbeite er als Hilfsarbeiter auf dem Bau und verdiene monatlich Fr. 3'800.– brutto. Er sei inzwischen, d.h. seit 2021, mit AA._____ verheiratet, habe zwei Kinder und seine Frau sei in Er- wartung des dritten Kindes. Seine Frau sei nicht Türkin. Sie komme ursprünglich aus dem Irak, sei Schweizerin und habe vor der Schwangerschaft als Kranken- schwester gearbeitet. Jemand von ihnen müsse immer den ältesten Sohn be- treuen, da dieser das Angelman-Syndrom habe und eine spezielle Pflege benö- tige (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist aktuell keine Vorstrafen auf (Urk. 105), was zumessungs- neutral bleibt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumes- sungsneutral bleibt. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt mithin gesamthaft zumessungsneutral.
- 59 -
6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 2. September 2020 verhaftet und befand sich bis zum
16. Februar 2021 während 168 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, weswegen ein voll- oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 9 Jahren aus (Urk. 71 S. 114-119). 1.2. Die Verteidigung äussert sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung nicht nä- her zur Frage einer Landesverweisung, ficht diese aber angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs konsequenterweise mit an (Urk. 73 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte sie den Antrag, von einer Landesver- weisung sei abzusehen und machte geltend, der Beschuldigte könne sich ledig- lich im familiären Umfeld auf Türkisch ausdrücken und andere verstehen, er spre- che und schreibe aber nicht so gut, dass er in der Türkei arbeiten könnte. Vorlie- gend komme die Härtefallklausel zur Anwendung. Der Beschuldigte sei mit 4 Jah- ren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen, habe hier die Schulen be- sucht und sei hier fest verwurzelt. Er fühle sich nicht als Türke, wenn schon, als Kurde, sondern als Schweizer. Sein wesentliches familiäres und soziales Umfeld
- 60 - befinde sich hier, insbesondere seine zwei kleinen Kinder. Zudem sei seine Ehe- frau hochschwanger und erwarte das dritte Kind nächsten Monat. Auch seine El- tern, seine Schwester und weitere Verwandte würden in der Schweiz leben. Eine Trennung der Kinder von ihrem Vater wäre unvorstellbar, sei er doch immer wie- der Hausmann gewesen und habe den Grossteil der Kinderbetreuung übernom- men, während seine Ehefrau gearbeitet habe. Diese sei Schweizerin, bis zu ihrer letzten Schwangerschaft als Krankenschwester tätig gewesen und ihr könne nicht zugemutet werden, in die Türkei zu ziehen. Dazu leide der 3-jährige Sohn an ei- nem schweren Geburtsgebrechen (Angelman-Syndrom) und sei rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen und benötige mehrmals pro Woche eine Therapie. Es sei unzumutbar, die Betreuung allein der Mutter zu überlassen. Eine Fremdbe- treuung sei aufgrund der Krankheit nicht möglich. In der Türkei könnten sodann die aufwändige medizinische Betreuung und die Therapien des Sohnes nicht si- chergestellt werden. Bei einem Landesverweis würde entweder die Familie aus- einandergerissen und die Mutter der drei Kinder würde ohne Erwerbseinkommen und ohne Möglichkeit der Fremdbetreuung in der Schweiz verbleiben. Oder aber die ganze Familie müsste die Schweiz verlassen und dadurch die Gesundheit des Sohnes ernsthaft gefährden und auch finanziell nicht über die Runden kommen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten würden nicht so schwer wiegen, als dass sie das weit überwiegende Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden (Urk. 110 S. 37 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es,
- 61 - auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger der Türkei ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall- klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundes- gerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungs- elemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklau- sel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahms- weise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen
- 62 - grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalog- tat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kin- dern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren per- sönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten
- 63 - und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugs- hindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzu- messung zu verweisen (Erw. IV.5.1.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 116 f.). Der Beschuldigte verbrachte den Grossteil seiner Kindheit so- wie seine gesamte Zeit als Jugendlicher und junger Erwachsener in der Schweiz und war nach Abschluss seiner Schulzeit hier berufstätig. Auch jetzt arbeitet er 80 % auf dem Bau. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr zwei, bald drei Kinder. Ausserdem beherrscht er die hiesige Sprache. Seine Eltern, seine Schwester und weitere Verwandte leben in der Schweiz. Eine Integration in die Schweiz ist daher grundsätzlich zweifellos gegeben. In der Türkei pflegt er nur mit einem Onkel Kontakt, weitere Verwandte kennt er dort nicht. Er spricht die Türkische Sprache und war letztmals vor zwei Jahren in der Türkei (Prot. II S. 12 ff.). Eine Integration im Heimatland wäre grundsätzlich möglich. Aber auch wenn gemäss Art. 66a StGB das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls in Bezug auf die von der Landesverweisung direkt betroffene Person massgeblich ist, können allfällige Auswirkungen auf übrige Familienmitglieder nicht ausser Acht gelassen werden. Vorliegend ist der drohende Nachteil einer Landesverweisung für die Familie und insbesondere den 3-jährigen Sohn des Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Dieser leidet am Angelman-Syndrom (vgl. Arztberichte, Urk. 111/1- 3) und ist rund um die Uhr auf Betreuung und zusätzlich auf mehrere Therapien pro Woche angewiesen. Da aufgrund dieser Krankheit keine Fremdbe- treuung möglich ist, ist die Familie des Beschuldigten darauf angewiesen, dass ein Elternteil zu Hause bei den Kindern bleiben kann. Um finanziell über die Run- den zu kommen muss der andere Elternteil aber arbeiten können. Würde der Be- schuldigte des Landes verwiesen werden, könnte die Ehefrau aber nicht arbeiten und gleichzeitig die Kinder betreuen, was zu einer finanziellen Notlage der Familie führen würde, was sich auch auf den Beschuldigten als Familienvater auswirken
- 64 - würde. Dass der kranke Sohn sodann in der Türkei die gleiche medizinische Ver- sorgung erhalten würde wie in der Schweiz, sollte die ganze Familie in die Türkei ziehen müssen, ist zu bezweifeln und ein Wegzug der Familie deshalb nicht zu- mutbar. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der damit einhergehenden Verwurzelung in der Schweiz sowohl in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht und der schwierigen familiären Situation aufgrund eines kranken Kindes, würde die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. Es liegt damit ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit- hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge-
- 65 - setz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewich- ten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassung wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Ein anderes als ein finanzielles Motiv für die Tat des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Seine finanzi- elle Situation ist zwar nach wie vor prekär, aber er geht einer Arbeit nach, erhält eine Hilflosenentschädigung für den kranken Sohn (Urk. 111/4) und nach der Ge- burt des dritten Kindes wird voraussichtlich seine Ehefrau, welche als Kranken- schwester mehr verdient als er, wieder arbeiten gehen (Prot. II S. 17). Das Ver- schulden des Beschuldigten ist im Bereich des unteren bis mittleren Strafrahmens anzusiedeln und es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Vorstra- fen hat. Im vorliegenden Verfahren werden ihm erstmals die gravierenden Konsequenzen vor Augen geführt, die deliktisches Verhalten in der Schweiz, die er als seine Heimat sieht, für ihn persönlich als Ausländer haben können. Die sich manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist klein und es kann ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden, insbesondere nachdem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche ihn nachhaltig beeindrucken sollte. Das vorstehend erwähnte private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche (Sicherheits- )Interesse an der Landesverweisung im vorliegenden Ausnahmefall.
5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK nicht aufrecht halten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
- 66 - anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niederge- lassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwach- sener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines die- ser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine In- teressenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.). 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prü- fung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend be- antwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Er- wachsener, sondern vielmehr im Alter von rund 30 Jahren beging. Demgegenüber sprechen die lange Aufenthaltsdauer und die in sozialer und wirtschaftlicher Hin-
- 67 - sicht gefestigte Bindung zur Schweiz zu Gunsten des Beschuldigten. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Heimatstaat ist festzuhalten, dass diese deutlich weniger eng sind als zur Schweiz. Mit dessen Kultur und Sprache ist der Beschuldigte aber vertraut. Das Kriterium des Gesundheitszustandes des Beschul- digten ist neutral zu bewerten. Aber auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK ist die aussergewöhnlich schwierige Situation der Familie des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, welche die Krankheit (Angelman-Syndrom) des 3-jährigen Sohnes, welcher eine Rundumbetreuung durch einen Elternteil und therapeutische und me- dizinische Unterstützung benötigt, mit sich bringt. Weder die Landesverweisung des Beschuldigten, welche entweder die Betreuung des Sohnes oder das Erzielen eines Einkommens durch die Ehefrau verunmöglichen würde, noch der Wegzug der Familie in die Türkei, wo dem Sohn eine gleichwertige medizinische Versorgung wie in der Schweiz verwehrt werden würde, ist unter diesen Umständen zumutbar. Wie bereits festgestellt, überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises. Eine Landesverweisung ist auch mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist damit in diesem singu- lären Fall abzusehen. VII. Ersatzforderung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz sah von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile ab (Urk. 71 S. 119 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungshalber wie bereits vor Vorin- stanz, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.– zu verpflichten (Urk. 54 S. 11; Urk. 77 S. 2; Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2). Sie macht geltend, Verbrechen dürften sich nicht lohnen, weshalb eine Ersatzforde- rung bei solchen Drogenmengen nötig sei (Urk. 109 S. 3).
- 68 -
2. Grundlagen 2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermö- genswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (Ersatzforderungsbe- schlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruhen Einziehung und Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 m.w.H.). 2.2. Als subsidiärer Einziehungsmechanismus zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz also die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt – wie soeben erwähnt – dann zum Zug, wenn die der Naturalein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Haupt- zweck der Ersatzforderung besteht mithin darin, zu verhindern, dass derjenige be- günstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern, zu verbrauchen oder zu verstecken, bevor es beschlagnahmt werden kann. Zu- nächst ist also entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Diese Möglichkeit wurde in erster Linie im Interesse des Staates (Verhinderung unnützen Aufwands) und nicht in jenem des Ersatz- pflichtigen vorgesehen. Entscheidend ist die finanzielle Lage im Zeitpunkt der Fäl-
- 69 - lung des Entscheids. Hierbei ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eine Prognose zu fällen, wobei auch Anwartschaften wie etwa Erbschaften zu berücksichtigen sind (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Krimi- nelle Organisationen – Einziehung – Kriminelle Organisation – Finanzierung des Terrorismus – Geldwäscherei, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 56; Urteil 6S.205/2002 des BGer vom 6. Januar 2004 E. 5.1). Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des konkursiten Einziehungsbetroffenen zulasten von des- sen Privatgläubigern schmälern würde (BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 66 zu Art. 70/71). Umfangmässig darf die Er- satzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 71, m.w.H.). 2.3. Bezüglich beschlagnahmter Vermögenswerte ist demnach zunächst zu ent- scheiden, ob diese ihrem Inhaber gestützt auf Art. 70 StGB wegzunehmen und entweder zugunsten des Staates einzuziehen oder einer verletzten Person zuzu- weisen sind. Wurden diese Vermögenswerte durch Straftaten gegen Individualin- teressen erlangt, sind sie denjenigen Personen zurückzugeben, in deren Vermö- gen sie sich vor den Straftaten befunden haben (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 StGB N 90). Bei Wertvermischungen hat sich die Einziehung auf den deliktischen Anteil der Gelder zu beschränken (vgl. Urteil 1B_711/2012 des BGer vom 14. März 2013 E. 4.4.1). 2.4. Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip aus- zugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9).
3. Subsumtion 3.1. Grundsätzlich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 119 f.).
- 70 - 3.2. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Weiterverkauf bzw. die Bestimmung des Kokains zum Weiterverkauf kann nicht erstellt werden und der Beschuldigte wurde hierfür seitens der Vorinstanz – was unangefochten geblieben ist – formell freigesprochen. Ein Gewinn des Beschuldigten aus dem Kokainhandel lässt sich also nicht annehmen. Hinsichtlich der Hanfindooranlage kann ein Gewinn des Be- schuldigten zwar ebenfalls nicht direkt erstellt werden, ergibt sich aber aus dem Angebot einer "Umsatzbeteiligung" sowie daraus, dass schlechterdings keine an- dere plausible Verwendung für solche Mengen von Marihuana vorstellbar ist. In- sofern ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf des Marihuanas ein Erlös resultierte, dessen Höhe allerdings – entgegen den Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 11) – nicht erstellt werden kann. Wie hoch nur schon der Brutto-Erlös des Beschuldigten war, muss daher offengelassen werden. 3.3. Sodann gilt es die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Dieser verdient mit seiner Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nur Fr. 3'800.– brutto im Monat und hat für seine Frau und zwei, bald drei Kinder auf- zukommen. Der Beschuldigte wird sodann die im vorliegenden Verfahren ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Zudem werden dem Beschuldig- ten insgesamt Verfahrenskosten von mehreren zehntausend Franken auferlegt, so dass sich der Drogenhandel für ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kaum gelohnt haben dürfte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ir- gendwelche Vermögenswerte ins Ausland transferiert hätte, auf die er später al- lenfalls zurückgreifen könnte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, die bean- tragte Ersatzforderung von Fr. 20'000.– zu tilgen zu beginnen, geschweige denn, vollständig zu bezahlen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten ist von der Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen, weswegen es gerechtfertigt erscheint, von deren Anordnung abzusehen.
- 71 - VIII. Einziehungen/Beschlagnahmungen
1. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Ge- genstände sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen: iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524); iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535); Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875); iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308).
2. Die Vorinstanz entschied, ein allfälliger Erlös sei zur teilweisen Verfahrens- kostendeckung zu verwenden (Urk. 71 S. 121 f.). Angesichts der erfolgten Einzie- hung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB der Telefone als Tatwerkzeuge bestünde für die Anrechnung eines allfälligen Erlöses auf die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zwar kein Raum. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) und mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt indessen zu bestätigen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.– (Barkaution Nr. 20-
10029536) ist zur teilweisen Verfahrenskostendeckung zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuld- spruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 16 und 17 Teilsatz 2) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
- 72 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich. Er obsiegt jedoch hinsichtlich des Antrags auf den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft ob- siegt mit ihrer Anschlussberufung dahingehend, dass eine höhere Strafe ausge- sprochen wurde, unterliegt aber hinsichtlich der Anordnung bzw. Erhöhung der Dauer der Landesverweisung und der Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablie- ferung einer Ersatzforderung. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'500.– (inklusive 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 108, korri- giert bezüglich der effektiven Verhandlungsdauer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (95 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 9 Jahren aus (Urk. 71 S. 114-119).
E. 1.2 Die Verteidigung äussert sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung nicht nä- her zur Frage einer Landesverweisung, ficht diese aber angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs konsequenterweise mit an (Urk. 73 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte sie den Antrag, von einer Landesver- weisung sei abzusehen und machte geltend, der Beschuldigte könne sich ledig- lich im familiären Umfeld auf Türkisch ausdrücken und andere verstehen, er spre- che und schreibe aber nicht so gut, dass er in der Türkei arbeiten könnte. Vorlie- gend komme die Härtefallklausel zur Anwendung. Der Beschuldigte sei mit 4 Jah- ren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen, habe hier die Schulen be- sucht und sei hier fest verwurzelt. Er fühle sich nicht als Türke, wenn schon, als Kurde, sondern als Schweizer. Sein wesentliches familiäres und soziales Umfeld
- 60 - befinde sich hier, insbesondere seine zwei kleinen Kinder. Zudem sei seine Ehe- frau hochschwanger und erwarte das dritte Kind nächsten Monat. Auch seine El- tern, seine Schwester und weitere Verwandte würden in der Schweiz leben. Eine Trennung der Kinder von ihrem Vater wäre unvorstellbar, sei er doch immer wie- der Hausmann gewesen und habe den Grossteil der Kinderbetreuung übernom- men, während seine Ehefrau gearbeitet habe. Diese sei Schweizerin, bis zu ihrer letzten Schwangerschaft als Krankenschwester tätig gewesen und ihr könne nicht zugemutet werden, in die Türkei zu ziehen. Dazu leide der 3-jährige Sohn an ei- nem schweren Geburtsgebrechen (Angelman-Syndrom) und sei rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen und benötige mehrmals pro Woche eine Therapie. Es sei unzumutbar, die Betreuung allein der Mutter zu überlassen. Eine Fremdbe- treuung sei aufgrund der Krankheit nicht möglich. In der Türkei könnten sodann die aufwändige medizinische Betreuung und die Therapien des Sohnes nicht si- chergestellt werden. Bei einem Landesverweis würde entweder die Familie aus- einandergerissen und die Mutter der drei Kinder würde ohne Erwerbseinkommen und ohne Möglichkeit der Fremdbetreuung in der Schweiz verbleiben. Oder aber die ganze Familie müsste die Schweiz verlassen und dadurch die Gesundheit des Sohnes ernsthaft gefährden und auch finanziell nicht über die Runden kommen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten würden nicht so schwer wiegen, als dass sie das weit überwiegende Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden (Urk. 110 S. 37 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich. Er obsiegt jedoch hinsichtlich des Antrags auf den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft ob- siegt mit ihrer Anschlussberufung dahingehend, dass eine höhere Strafe ausge- sprochen wurde, unterliegt aber hinsichtlich der Anordnung bzw. Erhöhung der Dauer der Landesverweisung und der Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablie- ferung einer Ersatzforderung. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt.
E. 2.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 48 -
E. 2.1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestim- mung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandro- hung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unte- ren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom
26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).
E. 2.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).
E. 2.1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-
- 49 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds allein führt deshalb grund- sätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'500.– (inklusive 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 108, korri- giert bezüglich der effektiven Verhandlungsdauer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Bezüglich beschlagnahmter Vermögenswerte ist demnach zunächst zu ent- scheiden, ob diese ihrem Inhaber gestützt auf Art. 70 StGB wegzunehmen und entweder zugunsten des Staates einzuziehen oder einer verletzten Person zuzu- weisen sind. Wurden diese Vermögenswerte durch Straftaten gegen Individualin- teressen erlangt, sind sie denjenigen Personen zurückzugeben, in deren Vermö- gen sie sich vor den Straftaten befunden haben (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 StGB N 90). Bei Wertvermischungen hat sich die Einziehung auf den deliktischen Anteil der Gelder zu beschränken (vgl. Urteil 1B_711/2012 des BGer vom 14. März 2013 E. 4.4.1).
E. 2.3.1 Einleitend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zunächst vor- geworfen, E._____ damit beauftragt zu haben, anlässlich dreier Treffen mit
- 32 - C._____, am 8. Mai 2020, am 28. Mai 2020 und am 18. Juni 2020, von diesem Kokain zu übernehmen (AS S. 3).
E. 2.3.2 Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ hierzu (vgl. Urk. 71 S. 39-42) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten. Anzumerken ist auch, dass E._____ sich hierdurch primär selbst stark belastete und ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht ersichtlich ist. Schliesslich decken sich seine Aussagen auch im Wesentlichen mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____ zu diesem Punkt, soweit C._____ dazu überhaupt konkrete Angaben machte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft und überzeugend.
E. 2.3.3 Der Mitbeschuldigte C._____ war in seinen Aussagen zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 42) offensichtlich bemüht, nur insoweit sich und andere zu belas- ten, als ihm kaum etwas anderes übrig blieb angesichts seiner Verhaftung und derjenigen von E._____ sowie des sichergestellten Kokains. Soweit er Aussagen zu den drei Treffen machte, sind diese aber nicht unglaubhaft und weisen auch keine Hinweise auf Fantasieerzählungen auf. Auch die Beschreibung des angeb- lich einmal zusammen mit E._____ getroffenen "A'._____" erfolgte detailliert und realitätsnah.
E. 2.3.4 Die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 43 f.) sind demgegenüber mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu be- zeichnen angesichts der zahlreichen Widersprüche. Hiermit belastet er den Be- schuldigten zwar nicht, entlastend wirkt sich dies für den Beschuldigten indessen auch nicht aus.
E. 2.3.5 Bezüglich der Würdigung der RTI-Daten, der GPS-Daten, der Daten auf den Mobiltelefonen der beschuldigten Personen und der Audioüberwachung des von C._____ gelenkten BMWs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 45-49). Anzufügen ist, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen zu diesem Punkt von E._____ und C._____ einerseits miteinander und anderer- seits mit den sichergestellten Daten übereinstimmen. Entsprechend der vorste-
- 33 - hend zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR zur Verwertbarkeit belastender Aussagen (Erw. I.3.2.) sind die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____ und C._____ zu diesem Punkt daher vollumfänglich verwertbar.
E. 2.3.6 Somit ist erstellt, dass am 8. Mai, am 28. Mai sowie am 18. Juni 2020 je ein Treffen zwischen E.______ und C._____ erfolgte, anlässlich denen Treffen E._____ im Auftrag des Beschuldigten Kokain von C._____ übernahm.
E. 2.4 Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip aus- zugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9).
3. Subsumtion
E. 2.4.1 Unter Vorgang 12 wird dem Beschuldigten – soweit ihn betreffend, die Einfuhr des Kokains durch C._____ enthält keinen Vorhalt gegenüber dem Be- schuldigten – vorgeworfen, E._____ habe am 8. Mai 2020, ca. zwischen 16.00 Uhr und 17.45 Uhr, an der …-Tankstelle in K._____/AG von C._____ in seinem Auftrag mindestens 500 Gramm Kokain übernommen und dieses in der Folge nach Zürich transportiert, wo er das Kokain auftragsgemäss an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben habe. Der Beschuldigte habe E._____ dafür mit Fr. 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von Fr. 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt. Bei der Kokainübergabe an der …-Tankstelle in K._____/AG sei der Beschuldigte ebenfalls anwesend gewesen (AS S. 4).
E. 2.4.2 Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ zur Kokain- übernahme vom 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 71 S. 50 f.) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten und E._____ sich hierdurch wiederum primär selbst stark belastete, wobei ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belas- ten, nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Menge – 500 Gramm Kokain – ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 50-53) der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen für den 8. Mai 2020 – die sich mit den Aussagen von E._____ insofern decken – keine Min- destmenge in diesem Umfang erstellen lässt, sondern lediglich von einer Menge im unteren Hundertgrammbereich auszugehen ist.
E. 2.4.3 Bezüglich der Frage des Transports des Kokains nach Zürich und der dortigen Weitergabe machte der Mitbeschuldigte E._____, wie seitens der Vorin-
- 34 - stanz korrekt festgestellt wird, gewisse widersprüchliche Aussagen, an wen er das Kokain übergeben habe (Urk. 71 S. 53 f.), so dass sich daraus nicht mit rechtsge- nügender Sicherheit schliessen lässt, an welche Person die Übergabe erfolgte. Angesichts seiner insofern konzisen Aussagen lässt sich dagegen immerhin er- stellen, dass er das Kokain – wie auch bei den weiteren Übergaben – nach Zürich brachte und dort weitergab.
E. 2.4.4 Betreffend die Frage der Entlöhnung von E._____ lässt sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54 f.) aus seinen Aussagen nicht mit rechtgenügender Sicherheit feststellen, wie hoch diese im Detail jeweils ausfiel, doch sind seine Aussagen glaubhaft und überzeugend, dass er vom Beschuldigten für den Ko- kaintransport vom 8. Mai 2020 bzw. die Kokaintransporte überhaupt entlöhnt wurde.
E. 2.4.5 Schliesslich lässt sich aufgrund der Aussagen von E._____ einerseits und dem im Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ andererseits sowie der Auswertung der RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten mit rechtsgenü- gender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte, der von E._____ "A'._____" genannt wurde und den C._____ in seinem Mobiltelefon als "A'._____" vermerkte, bei der Übergabe vom 8. Mai 2020 anwesend war (Urk. 71 S. 55-57). Anzumer- ken ist, dass eine solche physische Anwesenheit des Beschuldigten im Gesamt- kontext auch deshalb logisch erscheint, weil E._____ C._____ im damaligen Zeit- punkt gemäss eigenen Aussagen noch gar nicht kannte. Dass der Beschuldigte sich selbst vor Ort begab, um sicherzustellen, dass die Übergabe reibungslos ab- lief, ist daher nachvollziehbar.
E. 2.4.6 Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt zum 8. Mai 2020 grundsätzlich erstellt, wobei aber nicht erstellt werden kann, dass es sich um 500 Gramm Kokain handelte, sowie, wie hoch der Lohn von E._____ im Detail ausfiel. Bezüglich der Menge ist von einer solchen im unteren Hundertgrammbereich aus- zugehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 22 f.) lässt sich dies aufgrund der Aussagen von E._____, welcher im Zusammenhang mit der Übergabe vom 8. Mai 2020 auch von "Blöcken" und "Paketen" spricht und dass er einen "Sack" respektive "Plastiksack" übernommen habe, durchaus erstellen. An-
- 35 - zufügen ist, dass wiederum die den Beschuldigten belastenden Aussagen von E._____ mit den sichergestellten Daten übereinstimmen, so dass die Aussagen nicht das einzig relevante Beweismittel darstellen und mithin zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar sind.
E. 2.4.7 Hinsichtlich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 58) zu Gunsten des Beschuldigten vom mittleren Rein- heitsgrad gemäss Statistik für das Jahr 2020 von 74.5 % Kokainhydrochlorid bei sichergestelltem Kokaingemisch zwischen 100 und 1'000 Gramm auszugehen. Zwar spricht einiges dafür – es handelte sich um grundsätzlich dasselbe Vorge- hen derselben involvierten Personen –, dass wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 54 S. 9) analog zu den konkret sichergestellten Mengen ein Reinheitsgrad von 94-96 % vorgelegen haben könnte. Mit rechtsge- nügender Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht schliessen.
E. 2.5 Vorgang 15 bezüglich Treffens zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 26. Mai 2020 und Kokainübernahme vom 28. Mai 2020
E. 2.5.1 Unter Vorgang 15 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorge- worfen, C._____ am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr in L._____/ZH getroffen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte C._____ einen unbekannten Geldbetrag, vermutlich Euro, mindestens € 22'600.–, für bereits von C._____ und D._____ be- zogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben und erklärt, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne. Der Beschul- digte und C._____ hätten sodann vereinbart, dass ersterer sich für Detailabspra- chen mit D._____ treffen werde. Am 28. Mai 2020, um ca. 15.00 Uhr, habe E._____ dann von C._____ im Auftrag des Beschuldigten in der Tiefgarage des AB._____-Supermarktes M._____ K._____ 548 Gramm Kokain (Bruttogewicht) übernommen und dieses Kokain ebenfalls im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben, wobei der Beschul- digte ihn mit CHF 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von CHF 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt habe (AS S. 4 f.).
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E. 2.5.2 Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente basieren gänzlich auf den Erkenntnissen aus den GPS-Daten, den RTI-Daten und den Daten der Audio- Überwachung im BMW von C._____, nachdem sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ dazu die Aussagen verweigerten. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 71 S. 59-65). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte und C._____ sich am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr – bzw. gemäss Audioüberwachung von 20.32 bis 20.39 Uhr – in L._____/ZH trafen, wobei der Beschuldigte eine gewisse Menge an Euro für C._____ mit sich dabei hatte, um es diesem zu übergeben. Wenn die Vorinstanz den Schluss zog, dass es sich dabei um das Entgelt für bereits bezo- gene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel gehandelt habe, ergebe sich aus den Kokainübernahmen durch E._____ von C._____, die erstelltermassen im Auftrag des Beschuldigten stattfanden (Urk. 71 S. 63), so ist diesem Schluss zu- zustimmen, zumal nie jemand der Beteiligten einen anderen nachvollziehbaren Grund nannte, weswegen sonst der Beschuldigte C._____ hätte Geld übergeben sollen. Mit der Vorinstanz ist aus dem besagten Gespräch zudem der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in zehn Tagen bis zwei Wochen weiteres Geld be- reitstellen werde und die beiden zum Schluss des Gesprächs ein weiteres Treffen für Donnerstag, 28. Mai 2020, anlässlich dem – worauf nachfolgend einzugehen ist – E._____ von C._____ 548 Gramm Kokain brutto übernahm, vereinbarten. Aus dem ebenfalls im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS in Englischer Sprache von C._____ an D._____ geht weiter hervor, dass der Beschuldigte – ge- nannt "A'._____" – seine Zahlung vervollständigte und bald eine weitere Lieferung wünschen werde. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrach- ten, dass der Beschuldigte C._____ anlässlich des Treffens in L._____ einen Geldbetrag in Euro für bereits von C._____ und D._____ bezogene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel übergab und erklärte, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne, wobei C._____ und der Beschul- digte vereinbarten, dass letzterer sich für Detailabsprachen mit "ihm", gemeint D._____, treffen werde (Urk. 71 S. 64). Diese Treffen zwischen dem Beschuldig- ten und D._____ fanden dann effektiv am 6., 11. und 12. Juni 2020 statt, worauf nachfolgend einzugehen ist.
- 37 -
E. 2.5.3 Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzustellen, dass sich die kon- krete Höhe des am 26. Mai 2020 vom Beschuldigten an C._____ übergebenen Geldbetrags nicht erstellen lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist (Urk. 71 S. 64 f.).
E. 2.5.4 Zusammenfassend sind – mit Ausnahme der Höhe des Bargeldbetrags
– sowohl die Bargeldübergabe vom Beschuldigten an C._____ am 26. Mai 2020 wie auch die Übernahme von 548 Gramm Kokaingemisch von E._____ im Auftrag des Beschuldigten bei C._____ am 28. Mai 2020 erstellt. Mit der Vorinstanz er- scheint es wiederum gerechtfertigt, von einem Reinheitsgrad des Kokaingemischs von 74.5 % auszugehen, wodurch eine Menge von rund 370 Gramm reinen Ko- kainmonohydrats resultiert (vgl. Urk. 71 S. 65 f.).
E. 2.6 Vorgang 16 bezüglich Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 6., 11. und 12. Juni 2020 und Kokainübernahme vom 18. Juni 2020
E. 2.6.1 Unter Vorgang 16 wird dem Beschuldigten von der Anklage vorgewor- fen, den Mitbeschuldigten D._____ am Samstag, 6. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr in der Nähe der Wohnüberbauung "N._____" in O._____, am Donnerstag,
11. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr, am selben Ort und am Freitag, 12. Juni 2020, kurz nach 11.35 Uhr bei den Parkplätzen des Restaurants "P._____" an der Q._____-strasse … in Zürich getroffen zu haben. Anlässlich der Treffen seien die Einzelheiten für weitere Betäubungsmittelübergaben besprochen worden und der Beschuldigte habe D._____ einen grösseren Bargeldbetrag von mindestens Fr. 20'000.– für bezogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben. Die Treffen seien von C._____ absprachegemäss für die beiden vereinbart wor- den. Bezüglich der Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 werden sodann in der Ankla- geschrift verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ festgehal- ten. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, der Mitbeschuldigte E._____ habe am
18. Juni 2020 kurz vor 18.40 Uhr in seinem Auftrag von C._____ in der Tiefgarage des AB._____ Supermarktes K._____ insgesamt 1'004 Gramm Kokaingemisch
- 38 - (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm rei- nem Kokain, übernommen und diesem auftragsgemäss Bargeld im Betrag von Fr. 40'150.– übergeben, welches E._____ kurz zuvor in Zürich vom Beschuldigten erhalten habe. Der Mitbeschuldigte E._____ hätte das Kokain im Auftrag des Be- schuldigten nach Zürich transportieren und dort auftragsgemäss weitergeben sol- len, wozu es aufgrund der Verhaftung von C._____ und E._____ sowie der Si- cherstellung des Kokains sowie des Geldes nicht mehr gekommen sei. Dafür habe letzterer ersterem Fr. 1'000.– in Aussicht gestellt. Das Kokain sei zum Ver- kauf durch den Beschuldigten im Raum Zürich an nicht näher bekannte Abneh- mer bestimmt gewesen (AS S. 5 ff.).
E. 2.6.2 Aus den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS-Nachrichten zwi- schen den drei Beteiligten ist nicht belegt, dass die drei fraglichen Treffen an den jeweiligen Daten stattfanden, wobei der Mitbeschuldigte D._____ dies bei der Po- lizei anerkannte und die Aussage im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Dezember 2020 bestätigte (vgl. Urk. 71 S. 66-69). Anzumerken ist, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ wiederum zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal sie mit den SMS-Nachrichten, also den objektiven Beweismitteln übereinstimmen.
E. 2.6.3 Hinsichtlich des Umstands, dass es bei den Treffen angesichts der Art und Weise, wie die Beteiligten diese abmachten, nicht um legale Geschäfte, son- dern einzig um solche im Zusammenhang mit Drogengeschäften gehen konnte, ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 71 S. 70). Bei legalen Ge- schäften bestünde kein Grund, eine codierte Sprache zu verwenden. Zudem wurde auch von keinem der Beteiligten je ein Grund genannt, weswegen sonst solche Treffen hätten stattfinden sollen. Und zudem drängt sich die Annahme, dass es sich um Drogengeschäfte handeln musste, auch aufgrund der Tatsache auf, dass zwischen den Beteiligen wie dargelegt bereits früher Drogengeschäfte stattgefunden hatten.
E. 2.6.4 Die Übergabe der insgesamt mindestens Fr. 20'000.– vom Beschuldig- ten an D._____ ist erstellt aufgrund der – wie er anerkannte – vom Mitbeschuldig- ten D._____ verfassten, sichergestellten Notiz, den Bildern der Videoüberwa-
- 39 - chung und den sichergestellten SMS-Nachrichten (Urk. 71 S. 70-72). Die An- nahme, dass es sich beim Geldbetrag nur um einen solchen im Zusammenhang mit Drogenübergaben handeln konnte, drängt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwingend auf, nachdem schlicht kein anderer Grund für eine solche Geldübergabe ersichtlich ist. Der Anklagevorwurf zu den Treffen vom 6., 11. und
12. Juni 2020 gemäss Vorgang 16 ist somit erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72) kann offengelassen werden, was genau an den einzelnen Treffen bespro- chen wurde, zumal erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Dro- gengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen.
E. 2.6.5 Hinsichtlich der vorgeworfenen Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72-75) festzustellen, dass diese basierend auf den sichergestellten Textnachrichten zwischen den Beteiligten einerseits und den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ andererseits erstellt ist. Hierbei ist zu den Aussagen von E._____ wiederum zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen er den Beschuldigten wider besseren Wissens belasten sollte, zu- mal er sich mit seinen Aussagen auch massgeblich selbst belastete. Da die be- treffenden Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ mit den objektiven Beweis- mitteln übereinstimmen bzw. von diesen gestützt werden und E._____ seine frü- heren Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung als richtig bestätigte, sind sie auch ver- wertbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 76) ist nicht erstellt und kann im Übrigen mangels Relevanz auch offengelassen werden, wohin das Kokain hätte transpor- tiert und wo es hätte übergeben werden sollen, sowie wofür das Kokain hernach bestimmt gewesen wäre, auch wenn wahrscheinlich ist, dass es sich damit wie in der Anklage umschrieben verhielt.
E. 2.6.6 Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf gemäss Vorgang 16 zu den Treffen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 wie in der Anklage umschrieben (AS S. 5 ff.) erstellt. Nicht erstellt ist, was genau an den einzelnen Treffen besprochen wurde, was aber insofern irrelevant ist, als jedenfalls erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ an-
- 40 - lässlich dieser oder eines dieser Treffen Fr. 20'000.– übergab. Zudem ist die in der Anklageschrift umschriebene Übernahme von Kokain gegen Geld vom
18. Juni 2020 zwischen dem Beschuldigten und C._____ mit Ausnahme einiger Details erstellt, indem nicht erstellt ist, wo E._____ die Fr. 40'150.– vom Beschul- digten erhielt und wo er das erhaltene Kokain in der Folge hätte übergeben sollen, wie hoch der ihm in Aussicht gestellte Lohn für seine Dienste war sowie wofür das von E._____ übernommene Kokain genau bestimmt war.
E. 2.7 Einleitender Vorwurf zum Kokainhandel gemäss Anklageschrift S. 3 Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 77-79).
E. 3 Strafzumessung im engeren Sinne
E. 3.1 Grundsätzlich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 119 f.).
- 70 -
E. 3.1.1 Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ ab dem Frühjahr 2019 am R._____ [Strasse] … in H._____/SO eine Hanfindooranlage aufgebaut und bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 betrieben zu haben. In die- ser Zeit hätten sie mit mindestens zwei bis drei Ernten einen Umsatz von mindes- tens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– eingefahren. Dabei hätten sie als Bande und ge- werbsmässig gehandelt. Nach der Verhaftung von E._____ habe der Beschul- digte die Hanfindooranlage bis zur dortigen Hausdurchsuchung am 2. September 2020 weiterbetrieben. Der Beschuldigte habe in der Gesamtbetriebszeit einen Ge- winn von mehr als Fr. 10'000.– erzielt (Ordner 12 p. 4100 ff. bzw. AS S. 7 ff.).
E. 3.1.2 Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Tatvorwurf während der gesamten Untersuchung (Ordner 4 p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die
- 41 - Verteidigung vertritt die Ansicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 28 ff.).
E. 3.1.3 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. im Wesentli- chen als erstellt (Urk. 71 S. 79-98).
E. 3.1.4 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufge- führten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschul- digte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi-
- 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Da- mit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV ver- langt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom 25. Septem- ber 2018 E. 5.1 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts muss die Anklagebehörde demgemäss dem Ge- richt sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Vertei- digung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1.). Die Do- kumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeili- chen Ermittlungsverfahren (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; m.H.). Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann allerdings verzichtet werden, wenn die Tatsa- che der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100 StPO; KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 62). Wich- tig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Bei- akten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht
- 12 - (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 m.H.; KRAUSS, a.a.O., S. 62; BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3, m.H.). Es verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht gegen die Aktenfüh- rungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwa- chung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer, Ur- teil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2 m.H.; Urteil 6B_627/2011 vom
30. Januar 2012 E. 3.2). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass – im vom Bun- desgericht zu beurteilenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Februar 2011 überwacht, wobei ihm mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Grund, Art und Dauer der Überwachungsmassnahmen mitgeteilt wurden und die Staatsanwaltschaft die Protokolle der abgehörten und zu den Akten ge- nommenen Telefongespräche nach Anklagesachverhalt geordnet akturierte und zusätzlich ein Gesamtverzeichnis dieser Protokolle von 56 Seiten erstellte – die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet seien, bei der Überwachung des Fern- meldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefun- denen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Im von der Verteidigung zitierten (Urk. 80 S. 3 und Urk. 110 S. 7 f.) Bundesge- richtsentscheid 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 führte das Bundesgericht aus, es sei im ihm unterbreiteten Fall aufgrund der Akten einzig bekannt, dass der Be- schwerdeführer gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft während 16 Monaten überwacht wurde; jedoch fänden sich in den Akten keine Informationen darüber, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden hätten. Demnach ergebe sich aus den Hauptakten nicht, welche weiteren Akten beziehungsweise Tonträger im vorliegenden Fall produziert worden seien. Ebenso wenig sei den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen, dass in den Akten vermerkt wäre, weitere Überwa- chungsmassnahmen seien erfolglos gewesen. Damit genügten die Akten den dar- gelegten Anforderungen nicht. Angesichts der unvollständigen Akten habe der
- 13 - Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Insofern sei die Staatsanwalt- schaft aufzufordern, ihrer Dokumentations- sowie Aktenführungspflicht nachzu- kommen und zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.2). Beim von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichtes handelt es sich mithin um einen Entscheid, in dem das Bundesgericht im konkre- ten Einzelfall entschied, die Staatsanwaltschaft müsse belegen, wann der Be- schwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht worden sei, da aufgrund der unvollständigen Akten das Akteneinsichtsrecht nicht wirksam habe ausgeübt werden können. Ein genereller bzw. nicht einzelfallbezogener An- spruch auf die Erstellung eines sogenannten "Logbuchs" kann aus besagtem Ent- scheid allerdings nicht abgeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr der konkrete Einzelfall. Der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sach- verhalt kann nicht mit vorliegendem Straffall verglichen werden, zumal der vorlie- gend Beschuldigte nicht annähernd während der gleichen Dauer überwacht wurde – der Beschuldigte im von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsent- scheid wurde während 16 Monaten überwacht – und es sich vorliegend sodann in genügender Weise aus den Akten und den sauber geführten Aktenverzeichnissen ergibt, welche Überwachungsmassnahmen – deren Anzahl durchaus überschau- bar ist – wann, wo, durch wen und mit welchem Ergebnis vorgenommen wurden, die Akten im Übrigen auch nicht unvollständig sind und sich sogar auch Hinweise betreffend "erfolgslos" gebliebene Ermittlungen in den Akten finden lassen (vgl. Ordner 1 p. 195, 197, 198). Weiter betrifft der von der Verteidigung zitierte Bun- desgerichtsentscheid die durchgeführten Überwachungsmassnahmen betreffend die beschuldigte Person selber und nicht andere Personen betreffende Überwa- chungsmassnahmen, die im Rahmen einer mit der Aktion "SKALA" vergleichba- ren Untersuchung durchgeführt wurden. Ein genereller Anspruch auf ein "Log- buch" oder auch ein Anspruch auf ein "Logbuch" über alle in der Aktion "SKALA" durchgeführten Überwachungsmassnahmen, die also insbesondere D._____, C._____ und E._____ betreffen, kann aus der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden.
- 14 -
E. 3.1.5 Soweit Überwachungsmassnahmen vorgenommen wurden, wurden diese alle vom Zwangsmassnahmengericht Zürich genehmigt (Ordner 11
p. 3605 ff.; p. 3632 ff.; p. 3651 ff.) und dem Beschuldigten schliesslich mittels Mit- teilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 (Ordner 11 p. 3662 ff.) zur Kenntnis gebracht. So wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Strafuntersu- chung (Vorverfahren) vor dem Abschluss stehe und den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer von Überwachungsmassnahmen in Anwendung von Art. 279 StPO sowie Art. 283 StPO mitzuteilen sei. Es wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, dass das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnah- mengericht, mit Verfügung vom 16. Juli 2020 die Verwendung der aus den Über- wachungen in der Aktion "SKALA" gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gegen ihn genehmigt habe. Der Beschuldigte wurde ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass er in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 (mit Unterbrüchen) observiert worden sei und dass für die Telefonanschlüsse mit den Nummern 1 und 2 im Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis 1. Juli 2020 und den Telefonan- schluss mit der Rufnummer 3 im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis 20. Juli 2020 eine rückwirkende Überwachung angeordnet worden sei. Sodann wurde dem Be- schuldigten mitgeteilt, dass der Einsatz technischer Überwachungsgeräte zum Zwecke den Standort von Personen oder Sache festzustellen (Ortungsgeräte) im vom Beschuldigten benutzten und mitbenutzten Personenwagen mit dem Kon- trollschild ZH 4 / ZH 5 im Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 3. September 2020 an- geordnet worden sei (Ordner 11 p. 3662 ff.). Die den Beschuldigten betreffenden Überwachungsmassnahmen wurden in Ordner 11 der Untersuchungsakten so- dann in übersichtlicher und chronologischer Weise akturiert, wobei die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse dem Leser durchaus gestatten, sich einen raschen Überblick über die durchgeführten Zwangsmassnahmen zu verschaffen. Demgemäss geht nebst der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 aus den jeweili- gen – die aktuellen Ermittlungen beinhaltenden – Anträgen der Stadtpolizei Zürich (Ordner 11 p. 3584 ff.; p. 3614 ff.; p. 3637 ff.), den begründeten Gesuchen der Staatsanwaltschaft um Genehmigung eines Zufallsfundes bzw. um Genehmigung einer Überwachung (Ordner 11 p. 3594 ff.; p. 3625 ff.; p. 3645 ff.) und den Geneh-
- 15 - migungen des Obergerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Ordner 11 p. 3605 ff.; p. 3632 ff.; p. 3651 ff.), hervor, weshalb was und wo sowie durch wen ge- nau gemacht wurde und welche Überwachungsmassnahmen aus welchen Grün- den bewilligt wurden. Daraus ergibt sich im Übrigen auch, um welche Massnah- men es sich jeweils handelte. Schliesslich wurden dem Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schluss-einvernahme vom 9. Februar 2021 die Ergeb- nisse der Untersuchung und der Überwachungsmassnahmen dargelegt (Ordner 4
p. 1252 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, auch die den Einvernahmen und Berichten bei- gelegten "relevanten Überwachungsmassnahmen" vermöchten keine genügende Übersicht über die vorgenommenen Überwachungsmassnahmen zu verschaffen, ist entgegenzuhalten, dass die an den betreffenden Fundstellen akturierten bzw. beigelegten Resultate aus den Überwachungsmassnahmen jeweils in direktem Zusammenhang mit den Einvernahmen bzw. Berichten stehen und als logische Folge davon jeweils dort akturiert wurden: Die Überwachungsprotokolle wurden dem Beschuldigten in den fraglichen Einvernahmen zur Stellungnahme vorgehal- ten. Den jeweiligen Inhaltsverzeichnissen (vgl. insb. Gesamtübersicht über die verschiedenen Ordner im Hauptdossier sowie die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse der Ordner 2-4) ist denn auch zu entnehmen, dass sich die betreffenden Beilagen an angegebener Stelle finden lassen. Sodann findet sich im Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 3. Dezember 2020 eine Auflistung zu den betreffend den Beschuldigten vorgenommenen Überwachungsmassnahmen sowie ein konzises Fazit der Ergebnisse (Ordner 1 p. 193). Im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 wird schliesslich darauf hingewiesen, dass detaillierte Aktenverzeichnisse auch hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen (Ordner 11) bestünden, die relevanten Überwachungsmassnahmen in den Einver- nahmen und entsprechenden Berichten beigelegt worden seien und am 9. Fe- bruar 2021 in der Schlusseinvernahme sämtliche Überwachungsmassnahmen inkl. Grund, Art und Dauer unter Hinweis auf Art. 279 StPO mitgeteilt worden seien (Ordner 11 p. 3732). Insofern wurde auch im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft nochmals auf die Fundstellen der durchgeführten Überwa- chungsmassnahmen in den Untersuchungsakten hingewiesen. Entgegen der An-
- 16 - sicht der Verteidigung kann mithin keine Rede davon sein, dass die relevanten Er- kenntnisse der Überwachungsmassnahmen nicht aufgefunden werden könnten. Auf die Erstellung eines sogenannten "Logbuchs" kann somit verzichtet werden und es stellt auch keinen Mangel dar, dass ein solches im Rahmen der Untersu- chung und/oder des vorinstanzlichen Hauptverfahrens nicht erstellt wurde.
E. 3.1.6 Soweit die Verteidigung darüber hinaus verlangt, es sei ein "Logbuch" über die Überwachungsmassnahmen der gesamten Aktion "SKALA" zu erstellen und die Akten sämtlicher diesbezüglicher Überwachungsmassnahmen – also auch diejenigen, die nur die Verfahren gegen D._____, C._____ und/oder E._____ betreffen und mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen überhaupt nichts zu tun haben – ist zu bemerken, dass hierfür kein grundsätzli- cher Anspruch geltend gemacht werden kann. Wie seitens der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt wird, wäre hierzu notwendig, dass seitens des Beschuldig- ten bzw. der Verteidigung dargelegt wird, von welchen Massnahmen bzw. Ge- sprächen zwischen welchen Personen ein Datenträger erstellt und beigezogen werden soll (Urk. 96 S. 5). Anzumerken ist dazu, dass – wie auch von der Vorin- stanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 17 ff.) – die Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ in getrennten Verfahren geführt wurden bzw. teilweise noch werden und der Beschuldigte keinen Anspruch stellen kann, dass in diesen getrennt geführten Verfahren ein Logbuch über die vorgenommenen Überwa- chungsmassnahmen erstellt wird. Ebenfalls kann unter Hinweis auf die Aktenfüh- rungspflicht auch nicht verlangt werden, alle Akten betreffend die Überwachungs- massnahmen aus den Verfahren D._____/C._____ müssten in das vorliegende Verfahren aufgenommen werden. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verteidigung die Untersuchungsakten D._____/C._____ bereits im Rahmen der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft zwecks Einsichtnahme zur Verfü- gung gestellt wurden, was der Verteidigung von der Staatsanwaltschaft mehrfach ausdrücklich mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Okto- ber 2020 betr. Verfahrensvereinigung und Einschränkung der Teilnahmerechte [p. 3947] und Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 [Ordner 11 p. 3733]). Dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung standen so- mit sämtliche Akten, insbesondere auch jene Untersuchungsakten aus den sepa-
- 17 - rat geführten Verfahren gegen C._____ und D._____, zur Verfügung. Dabei wäre es der Verteidigung entgegen ihren Ausführungen (Prot. I S. 13 f.) – auch bei ei- nem Aktenfundus von insgesamt 35 Bundesordnern – durchaus zumutbar und möglich gewesen, vor Ort in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Aktenein- sicht zu nehmen und gegebenenfalls Kopien anzufertigen. Wenn die Verteidigung daher geltend macht, die Akten seien ihr nicht zur Verfügung gestanden, geht die- ser Einwand ins Leere, zumal auf die Akteneinsicht verzichtet wurde. Anzumerken bleibt, dass kein Anspruch der Verteidigung besteht, dass ihr die Untersuchungs- akten betreffend die anderen beschuldigten Personen in ihre Kanzleiräumlichkei- ten zugestellt würden. Zudem ist anzumerken, dass der Verteidigung die Akten- verzeichnisse aus den Strafuntersuchungen D._____/C._____ sowie diverse Ak- tenkopien in der Strafuntersuchung E._____ seitens der Vorinstanz zugestellt wurden (Urk. 47). Hinsichtlich der von der Verteidigung verlangten Überwachungsakten der Aktion "SKALA" aus den getrennt geführten Verfahren ist sodann anzufügen, dass wie dargelegt eine Triage der in der Untersuchung produzierten Dokumente insbeson- dere in umfangreichen Fällen unumgänglich ist. Die mögliche Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft die Akten anklageorientiert einseitig zu Lasten der beschuldig- ten Person zusammenstellen könnte, darf wie auch von der Vorinstanz zutreffend angemerkt (Urk. 71 S. 18 f.) nicht überbewertet werden, zumal es nach wie vor eine selbstverständliche, in der kontinentaleuropäischen Rechtstradition fest ver- ankerte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen. Die trotz- dem bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dann vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches wäh- rend der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Eine solche Lösung kann jedoch nicht ernsthaft in Erwägungen gezogen werden, zumal zu berücksichtigen ist, dass in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgänglich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Be- wältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehba-
- 18 - ren Beurteilung dient (BSK StPO-SCHMUTZ, N 11 zu Art. 100 StPO). So stellte das Bundesgericht dazu verschiedentlich überzeugend fest, dass im Strafverfahren in den Akten festzuhalten sei, was zur Sache gehöre und entscheidwesentlich sein könne (BGE 130 II 473 Erw. 4.1.; BGE 124 V 372 Erw. 3b). Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder nachträglichen Auswertung gesichtet wurden und in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, müssen – wie auch vorstehend erwähnt – nicht in das Dossier übernommen werden, weil sie in die- sem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer, Urteile 6B_627/2011 vom 12. Januar 2012 Erw. 3.2. sowie 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019). Die von der Verteidigung verlangte Möglichkeit der Überprüfung, ob die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Ermessen richtig ausgeübt hat oder nicht, kann nun nicht darin resultieren, dass wiederum jegliches in der Untersuchung bekannt gewordenes Material in die Akten Eingang finden müsse (BSK StPO- SCHMUTZ, a.a.O.). Es ist deshalb unumgänglich, dass gewisse Indizien oder zu- mindest plausible Gründe vorliegen müssen, um von der Staatsanwaltschaft als nicht sachrelevant beurteilte Beweismittel dennoch im Nachgang zu den Akten einzufordern. Allein eine bloss abstrakte allgemeine Möglichkeit im Sinne einer blossen Hoffnung, dass sich aus irgendeiner Observation ein ausschlaggebendes entlastendes Moment ergeben könnte, genügt nicht (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil SB160345-O vom 19. Januar 2018). Dem Vorbringen der Verteidi- gung, es seien auch die aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergebnislosen Ermitt- lungen zu den Untersuchungsakten zu nehmen, ist entgegenzuhalten, dass ent- sprechend der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht alle Ermittlungen, sondern nur jene, die im Hinblick auf die vorgeworfene Straftat rele- vante Ermittlungen auch Bedeutung erlangen könnten, zu den Untersuchungsak- ten zu nehmen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Untersuchungsergebnisse, die in keinem Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat stehen und so- mit auch keine entlastenden Momente aufweisen können, nicht zu den Akten ge- nommen werden müssen. Vorliegend finden sich auch Hinweise in den Akten, insbesondere im polizeilichen Schlussbericht, wenn die Ermittlungen in Bezug auf die zu untersuchende Straftat ergebnislos blieben (vgl. insbesondere Ordner 1 p. 195, p. 197, p. 198). Die Gefahr einseitiger Tatsachenfeststellung und Akten-
- 19 - sammlung durch die Staatsanwaltschaft besteht rein theoretisch immer. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beschuldigter in der Regel selbst am besten weiss, ob und welche weiteren Beweise, die von der Staatsanwaltschaft nicht er- hoben wurden, ihn entlasten würden. Soweit die Verteidigung sinngemäss geltend macht, sie müsse die erhobenen RTI-Daten oder die GPS-Daten nach entlasten- den Momenten durchsuchen, ist anzunehmen, dass der Beschuldigte allfällige Entlastungen selbst vorbringen bzw. dem Verteidiger sollte benennen können, da er selbst am besten weiss, wo er sich wann aufhielt. Indem der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens die von der Staatsanwaltschaft eingereichten RTI-Datenträger im Doppel zugestellt wurden, bestand für die Verteidigung die Möglichkeit, diese auf Hinweise des Beschuldigten entsprechend zu prüfen.
E. 3.1.7 Hinsichtlich der von der Verteidigung angeführten Punkte, auf die sie das angeforderte Daten- bzw. Aktenmaterial prüfen wolle (vgl. auch Urk. 110 S. 11 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist die Genehmigung von Zufallsfunden grundsätzlich nicht davon abhän- gig, ob die zugrunde liegenden konnexen Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig erfolgt sind oder nicht (BGE 140 IV 40 E. 4.2). Hingegen muss über- prüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGer, Urteil 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2; BGer, Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; BGer, Urteil 1B_59/201428 vom Juli 2014 E. 4.11). Das Ausgeführte gilt im Beschwerdeverfahren nach er- folgter Mitteilung der Genehmigung von Zufallsfunden im Untersuchungsverfahren (so explizit BGer, Urteil vom 28. Juli 2014, 1B_59/2014 E. 4.11). Die vorgenann- ten Bundesgerichtsentscheide behandelten immer Sachverhalte, in denen Be- schwerde gegen die Überwachungsmassnahmen selber nach deren Mitteilung gemacht wurde. Vorliegend wurden jedoch sämtliche relevanten Zufallsfunde zu- lasten des Beschuldigten vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt (Verfügung vom 16. Juli 2020, Ordner 11 p. 3605 ff.) und die Genehmigung dem Beschuldig- ten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 mitgeteilt (Ordner 11 p. 3662 ff.). Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung erfolgte keine Beschwerde dagegen. Im Verfahren vor den Sachgerichten kann die Rechtmäs- sigkeit von Überwachungsmassnahmen daher nicht mehr überprüft werden (BGE
- 20 - 140 IV 40, E. 1.1; BGer 6B_610/2017 vom 23. März 2018, E.1.1; BGer 1B_487/2019 vom 11. November 2019, E. 1; vgl. auch ZK StPO-HANSJAKOB/PAJA- ROLA, Art. 279 N 98 f. und N 103). Der Beizug der Genehmigung der konnexen Überwachungsmassnahmen in den Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten hätte sich daher an sich erübrigt. Nichtsdestotrotz wurden die Mitteilungen betr. Art. 279 StPO bezüglich dieser Personen wie eingangs erwähnt seitens der Staatsanwaltschaft jedoch in Kopie eingereicht und der Verteidigung zugestellt (Urk. 97). Wurde die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen dem Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren wie vorliegend erfolgt also mitgeteilt, kann und darf das Sachgericht die Rechtmässigkeit dieser Genehmigung nicht mehr überprüfen. Der Einwand der Verteidigung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie aufgrund der mangelnden Aktenlage keine Be- schwerde habe erheben können (Prot. I S. 14), zielt ins Leere, da es der Verteidi- gung in einem solchen Beschwerdeverfahren durchaus zuzumuten gewesen wäre, bezüglich der konnexen Verfahren die Einreichung von Kopien der Mittei- lungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 279 StPO und der Genehmigungsent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts zu beantragen. Soweit die Verteidigung vorbringt, sie müsse prüfen können, ob die Überwachungsmassnahmen in den Verfahren gegen C._____ und D._____ inhaltliche oder formelle Fehler aufwiesen und deshalb die Verwertbarkeit des Zufallsfundes fraglich sei, ist ihr mithin entge- genzuhalten, dass sie ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid hätte erheben müssen, was jedoch nicht gemacht wurde. Relevant ist letztlich, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt, was vorliegend der Fall ist, denn es erfolgte eine entsprechende Genehmigung durch das Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichtes, wobei dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Dementsprechend entsteht auch keine "Kette von Unverwertbarkeiten", wie dies von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht wurde (Urk. 56 Rz. 13). Bezüglich der Entdeckung der Hanfindooranlage in H._____ basierte diese ge- mäss Akten unter anderem auf den GPS-Daten aus der geheimen Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion betreffend die Rufnummer 6 des Mitbeschuldigten E._____ (Ordner 1 p. 135 und 202). Diese Entdeckung ist nicht durch die Anordnung der Überwachungs-
- 21 - massnahmen abgedeckt, da es sich bei dem Betrieb einer Hanfindooranlage um eine andere Straftat bzw. einen anderen Lebenssachverhalt handelt als beim Handel mit Kokain gemäss Anklageziffer 1.1. (vgl. BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Zu- fallsfunde gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sind zufällig entdeckte Spuren oder Ge- genstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Der sachliche Zufallsfund, wie vorlie- gend, muss für die nach anderen Beweismitteln suchende Behörde mindestens erkennbar mit einem anderen Delikt im Zusammenhang stehen (BSK StPO-GFEL- LER/THORMANN, Art. 243 N 11). Sodann stehen Zufallsfunde immer im Zusammen- hang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen (NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001 S. 14 ff.). Die aus den GPS-Daten und der RTI gewonnenen Erkenntnisse zeigten lediglich eine Anhäufung von Standorten in H._____, was noch keinen Hinweis auf eine andere Straftat und damit auch keinen genehmigungspflichtigen Zufallsfund darstellt. So wäre im Zeitpunkt der Ermittlungen durchaus denkbar ge- wesen, dass der Standort H._____ im Zusammenhang mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten gestanden oder der Beschuldigte sich dort ganz ohne Zusam- menhang mit einer Straftat aufgehalten hätte. Eine Notwendigkeit zur Genehmi- gung durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher nicht ersichtlich. Der Ein- zug von Erkundigungen bei der I._____ stellte sodann eine rein polizeiliche Er- mittlungstätigkeit ohne Zwangsmassnahmencharakter dar, weshalb die Entde- ckung des hohen Stromverbrauchs ebenfalls keinen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO darstellt. Die Hausdurchsuchung erfolgte bereits auf dringenden Verdacht betreffend den Betrieb einer Hanfindoorplantage hin (HD-Befehl vom
31. August 2020, Ordner 12 S. 3852), womit deren Entdeckung keinen Zufallsfund darstellt. Ein anlässlich einer Hausdurchsuchung erfolgter Zufallsfund wäre denn auch nicht genehmigungspflichtig. Betreffend die von der Vorinstanz nachträglich eingeholten polizeilichen Wahrneh- mungsberichte (Urk. 27/1-3) ist zu bemerken, dass schon anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 2. September 2020 die Resultate der Observierun- gen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 dem Beschuldigten in Anwesenheit seines da- maligen Verteidigers vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
- 22 - eingeräumt wurde (Ordner 4 p. 948, p. 949 und p. 950). In materieller Hinsicht wa- ren sie dem Beschuldigten somit bekannt. In formeller Hinsicht datieren die Be- richte vom 5. Juli 2021 (Urk. 27/1-3) und somit in zeitlicher Hinsicht nach Anklage- erhebung. Dass die Vorinstanz die Berichte dem Beschuldigten bzw. dessen Ver- teidigung am 15. Juli 2021 samt Fotografien weiterleitete und somit zur Kenntnis brachte (Urk. 28 und 28A) ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist mit der Vor- instanz, dass D._____ die fraglichen drei Treffen vom 6., 11., und 12. Juni 2020 anerkannte (vgl. Urk. 71 Erw.II.B.3.4.3 und 3.4.6). Der Beschuldigte und die Ver- teidigung hatten im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens somit ausrei- chend Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der betreffenden Observierungen zu äussern. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz gel- tend machte, das dazugehörige polizeiliche Observationsjournal sei zu den Akten zu nehmen (Prot. I S. 23), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Observationsjournale interne Arbeitsunterlagen darstellen, welche die operative, taktische Tätigkeit der Polizei berühren und nicht unter Art. 307 Abs. 3 StPO fallen (vgl. Urteil des Ober- gerichts Kanton Zürich vom 23. April 2016, UH160084 E. 2.1.2. m.H.a. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 78 f.; ZK StPO-HANSJAKOB, Art. 282 N 29; Schmid, Handbuch, N 1174 Fn. 574; der- selbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013 [SCHMID, StPO PK], Art. 282 N 11; Handbuch VSKC-RHYNER/STÜSSI, S. 481). Die Wahrnehmungsberichte sind daher verwertbar und auch eine Befra- gung der observierenden Polizeibeamten nicht notwendig. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz rügte, die Dursuchung der Garagenbox … an der J._____-strasse …/… in K._____ sei illegal erfolgt und die daraus gezoge- nen Erkenntnisse seien daher nicht verwertbar, ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 29 f.). Die Verteidigung führte sodann vor Vorinstanz (Prot. S. 16 f.) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Strafbehörden zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter (als demjenigen nach Ge- winnung weiterer Erkenntnisse) verpflichtet seien und demnach viel früher hätte
- 23 - einschreiten müssen, wenn sie angesichts der umfassenden Überwachungs- massnahmen doch im Bild über den angeblichen Drogenhandel gewesen seien. Die Behörden seien verpflichtet, einzuschreiten, wenn sie Hinweise auf illegale Aktivitäten hätten, die die Gesundheit Dritter gefährde. Der Staat bzw. Polizei und Staatsanwaltschaft hätten ihre positiven Schutzpflichten, welche auch den Schutz vor Gefährdung Dritter umfassen würden, verletzt. Die vorliegenden Unterlassun- gen der Behörden seien deshalb als rechtswidrig zu qualifizieren, was deren Re- sultate der Untersuchung gemäss Art. 140 ff. StPO unverwertbar mache (Urk. 110 S. 16 ff.). Auch dazu hat die Vorinstanz bereits zutreffende Ausführungen ge- macht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 30). Aus BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3 ergibt sich, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, eine Verhaftung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, diese Verpflichtung aber keinen persönlichen Anspruch des Verdächti- gen auf Verhaftung begründet. Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnah- men vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet. Auch in BGE 140 IV 40 E. 4.4.2 hält das Bundesgericht fest, dass gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern dürfen, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsab- klärung sachlich notwendig erscheint. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delik- ten gehindert zu werden. Vorliegend handelt es sich um eine komplexe und um- fangreiche Strafuntersuchung gegen verschiedene Beschuldigte, wobei keinerlei Anzeichen ersichtlich wären, dass die Strafuntersuchungsbehörden ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und ihre Ermittlungspflicht verletzt hätten, um so die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise zu schmälern. Es war berechtigt, den Beschuldigten nicht unverzüglich zu verhaften, in der Hoffnung, man könnte noch Hintermänner ausfindig machen. Je mehr am Drogenhandel Beteiligte man erwi- scht, desto besser kann man die Gesundheit Dritter schützen. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass kein Recht auf eine frühere Verhaftung besteht, wes-
- 24 - halb auch keinerlei Unverwertbarkeiten oder formelle Mängel daraus resultieren, dass der Beschuldigte nicht sofort verhaftet wurde. Zusammenfassend sind somit weder in materieller noch formeller Hinsicht irgend- welche Gründe ersichtlich, weswegen im von der Verteidigung beantragten Sinne weiteres Aktenmaterial beigezogen werden sollte oder inwiefern von einem rechtswidrigen Vorgehen der Staatsanwaltschaft auszugehen wäre.
E. 3.1.8 Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.1 unter Verweis auf BGE 139 IV 25 Erw. 5.4.1 zutreffend fest, dass Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien dienen, sondern primär der Wahrheitsfindung. Die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge erfolgten zusammenfassend ohne Grundlage und vermöchten auch bei Durchführung der beantragten Aktenergän- zungen nichts am Resultat zu ändern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit, c, Art. 101 und Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK vor. Die seitens der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung (Urk. 80 und 92) gestellten Beweisanträge, auf welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut verwies und an welchen sie festhielt (Prot. II S. 18), waren und sind daher abzuweisen, soweit die Staatsanwaltschaft nicht wie eingangs erwähnt von sich aus Urkunden nachreichte.
E. 3.2 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Weiterverkauf bzw. die Bestimmung des Kokains zum Weiterverkauf kann nicht erstellt werden und der Beschuldigte wurde hierfür seitens der Vorinstanz – was unangefochten geblieben ist – formell freigesprochen. Ein Gewinn des Beschuldigten aus dem Kokainhandel lässt sich also nicht annehmen. Hinsichtlich der Hanfindooranlage kann ein Gewinn des Be- schuldigten zwar ebenfalls nicht direkt erstellt werden, ergibt sich aber aus dem Angebot einer "Umsatzbeteiligung" sowie daraus, dass schlechterdings keine an- dere plausible Verwendung für solche Mengen von Marihuana vorstellbar ist. In- sofern ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf des Marihuanas ein Erlös resultierte, dessen Höhe allerdings – entgegen den Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 11) – nicht erstellt werden kann. Wie hoch nur schon der Brutto-Erlös des Beschuldigten war, muss daher offengelassen werden.
E. 3.2.1 Die Verteidigung vertrat sowohl im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 10 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 110 S. 13 ff.) die Ansicht, die Aussagen der Mitbeschuldigten seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigung machte zusammenfas- send geltend, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiere der beschuldigten Person als Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Diese Garantie sei auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Daraus folge, dass eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar sei, wenn die be-
- 25 - schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen und so die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in- frage zu stellen (Urteil BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4). Dies setze voraus, dass sich der Belastungszeuge in Anwesenheit der beschuldigten Person nochmals zur Sa- che äussere. Mache er anlässlich dieser späteren parteiöffentlichen Einvernahme jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, werde es der beschul- digten Person verunmöglicht, ihre Konfrontations- bzw. Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen. Diesfalls seien deshalb die Belastungen der ersten (nicht parteiöffentlichen) Einvernahme nicht verwertbar (Urteil BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4). Dasselbe gelte für den Fall, dass der Belastungszeuge anlässlich der zweiten Einvernahme seine Aussagen aus der ersten Einvernahme auf blossen Vorhalt hin nur formal bestätige. Einerseits werden die früheren Aussagen durch den Vorhalt hin nur formal bestätigt und würden die früheren Aussagen durch den Vorhalt unzulässigerweise verwertet (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459). Ande- rerseits verunmögliche es die bloss formale Bestätigung, genauso wie eine Aus- sageverweigerung, der beschuldigten Person, ihr Konfrontations- bzw. Verteidi- gungsrecht wirksam wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_1003/2020 E. 2.2 und 6B_14/2021 E. 1.3.4). Würden die früheren Belastungen vom Einvernommenen nur "abgenickt", sei es für die beschuldigte Person nicht möglich, ihre Glaubhaftig- keit tatsächlich einer Prüfung zu unterziehen. In beiden Fällen – Aussageverwei- gerung und bloss formale Bestätigung – seien die früheren belastenden Aussa- gen also nicht zulasten der beschuldigten Person verwertbar. Dies betreffe vorlie- gend auch die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____, D._____ und C._____. Die drei Mitbeschuldigten seien diverse Male durch die Staatsanwaltschaft und delegiert durch die Polizei einvernommen worden. Diese Einvernahmen seien al- lesamt nicht parteiöffentlich bzw. sie hätten ohne Beisein des Beschuldigten und seines damaligen Verteidigers stattgefunden. Die damaligen Aussagen seien da- her nur gegen ihn verwertbar, wenn sie in seiner Anwesenheit wiederholt worden wären und er dann ihre Glaubhaftigkeit prüfen und ihren Beweiswert in kontradik- torischer Weise auf die Probe und infrage hätte stellen können. Dazu sei es nie
- 26 - gekommen. Parteiöffentlich sei erst und einzig die Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 gewesen, anlässlich welcher alle drei Mitbeschuldigten zusammen mit dem Beschuldigten befragt worden seien. In dieser Konfrontations- einvernahme hätten die Mitbeschuldigten aber entweder die Aussage verweigert oder auf ihre früheren Aussagen verwiesen. E._____ habe einmal noch bejaht, dass seine früheren Ausführungen stimmen würden, habe aber ausführlich nichts weiter beigefügt. Darüber hinaus habe sich damals keiner der drei Mitbeschuldig- ten nochmals zur Sache geäussert. Folglich seien ihre allenfalls belastenden Aus- sagen, die sich anlässlich ihrer vorherigen, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen gemacht hätten, nicht gegen den Beschuldigten verwertbar. Durch ihre Aussage- verweigerung oder ihre bloss formale Bestätigung früherer Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme sei es dem Beschuldigten verunmöglicht worden, sein Konfrontations- bzw. Verteidigungsrecht wirksam wahrnehmen zu können. Hinzu komme, dass man den Mitbeschuldigten an der Konfrontationseinvernahme unzulässigerweise ihre früheren Aussagen vorgehalten habe (BGE 143 IV 458 E. 1.6.1 S. 459). In der Konsequenz seien keine Aussagen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten verwertbar. Sie dürften daher in keiner Weise zur Er- stellung des Anklagesachverhalts bzw. zur Urteilsfindung dienen (Urk. 56 S. 10 ff.; Urk. 110 S. 13 ff.).
E. 3.2.2 Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten E._____ (Unt. Nr. …), C._____ (Unt. Nr. …), D._____ (Unt. Nr. …, ab 1. Oktober 2020 ebenfalls Unt. Nr. …) und den Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens (Unt. Nr. …) wurden von der Staatsanwaltschaft von Anfang an getrennt geführt. Auf Antrag des Mitbe- schuldigten C._____ (Ordner 12 S. 3946), welchem vom Mitbeschuldigten D._____ in seiner Stellungnahme gefolgt wurde (Ordner 12 S. 3951), wurden die gegen C._____ und D._____ geführten Verfahren mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 1. Oktober 2020 unter der Unt. Nr. … vereinigt (Ordner 12 S. 3947 ff. und Ordner 11 S. 3733). In derselben Verfügung wurde festgehalten, dass die Verfahren gegen E._____ sowie den vorliegend Beschuldigten weiterhin getrennt geführt würden (Ordner 12 S. 3947 ff.). E._____ hatte in seiner Stellung- nahme zum Antrag von C._____ geäussert, er sehe im konkreten Fall genügend gewichtige sachliche Gründe, die gegen eine Vereinigung der Dossiers sprächen
- 27 - (Ordner 12 S. 3952). Der vorliegend Beschuldigte verzichtete auf die freigestellte Stellungnahme (Ordner 12 S. 3948 und S. 3953 f.). Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 wurde von keinem der Beschuldigten Beschwer-de erhoben. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E._____ wurde vor Vorinstanz zwar gemeinsam durchgeführt, weswegen beide Beschuldigten die Aussagen des jeweils anderen mitanhören sowie Ergänzungsfragen und zu den Aussagen Stellung hätten nehmen können (Prot. I S. 7 ff.). Bei formeller Betrachtung wurden aber auch diese gerichtlichen Verfahren getrennt geführt, indem eine Verfahrensvereinigung unterblieb. Im Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ wurde von keiner Partei Berufung er- hoben.
E. 3.2.3 Beschuldigten Personen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung und damit kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 und jüngst wieder bestätigt in BGer 6B_1220/2019 E. 4.5 vom 14. April 2020). Die Verwertbarkeit entsprechender Einvernahmen steht aber unter dem Vorbehalt der Wahrung des konventions- und verfassungsmässigen Konfrontati- onsrechtes, wonach der beschuldigten Person im Verlauf des gesamten Verfah- rens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit zu bieten ist, die sie be- lastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den (Mit-)Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 je mit Hinweisen). Grundsätzlich verlangt der Konfrontationsanspruch, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich aus- zuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwe- senheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_369/2013 vom 31.Oktober 2013 E. 2.3.3, BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht angeschlos- sen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belas- tungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befra-
- 28 - gung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter an- derem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Er- forderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belasten- den Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig ge- prüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neue- ren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung zudem in- sofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belas- tungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, m.w.H.; BGer 6B_1220/2019 vom
14. April 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; EGMR Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 §§ 118 ff.). Letzteres bedeutet, dass die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbe- sondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 34, m.w.H.).
E. 3.2.4 E._____ machte im gegen ihn geführten Strafverfahren als beschul- digte Person Aussagen zur Sache im Rahmen der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 24. August 2020 (Ordner 5 p. 1320 ff.), der delegierten polizeili- chen Einvernahme vom 28. September 2020 (Ordner 5 p. 1363 ff.), der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 (Ordner 5 p. 1521 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2020 (Ordner 5
p. 1548 ff.) sowie in der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Dezem- ber 2020 (Ordner 5 p. 1568 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten und den weiteren Mitbeschuldigten vom 16. Dezember 2020 wurden ihm seine Aussagen unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht noch- mals vorgehalten. Er erklärte grossmehrheitlich, er habe seine Aussagen gemacht und wolle diesen nichts anfügen (Ordner 4 p. 1190 ff.). Faktisch äusserte er sich damit nicht mehr zur Sache, sondern verweigerte weitere Aussagen. Dies macht seine früheren Aussagen, wie vorstehend ausgeführt, aber nicht per se unver- wertbar. Der Beschuldigte nahm seinerseits weder anlässlich der Konfrontations-
- 29 - einvernahme noch der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen von E._____ und weder er noch sein Verteidiger stellten diesem Ergän- zungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und Ordner 4 S. 1252 ff.). Angesichts des von E._____ faktisch in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrechts ist je- doch zu bezweifeln, dass er zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit ge- wesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von E._____ im Sinne der vor- stehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen.
E. 3.2.5 Dasselbe gilt für die Aussagen des in einem separaten Verfahren be- schuldigten C._____ in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 19. Juni 2020 (Ordner 6 p. 1580 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 20. Juni 2020 (Ordner 6 p. 1599 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom
10. Juli 2020 (Ordner 6 p. 1604 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 (Ordner 6 p. 1671 ff.) sowie der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2020 (Ordner 6 p. 1897 ff.). In den folgenden Ein- vernahmen verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussagen (Ordner 6 und Ordner 7 p. 2061 ff.). Er erklärte in der Konfrontationseinvernahme vom 16. De- zember 2020 auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen und nach dem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht sodann, er wolle keine Aussagen machen (Ord- ner 4 p. 1187 ff.). Auch diesbezüglich nahm der Beschuldigte weder anlässlich der Konfrontationseinvernahme noch der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen und weder er noch sein Verteidiger stellten C._____ Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und Ordner 4 p. 1252 ff.). Auch hier ist zu bezweifeln, dass C._____ zur Beantwortung von Ergänzungsfragen be- reit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von C._____ im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen.
E. 3.2.6 Der ebenfalls in einem separaten Verfahren beschuldigte D._____ machte in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2020 (Ordner 8
p. 2538), in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2020 (Ordner 8 p. 2668 f.), in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Sep-
- 30 - tember 2020 (Ordner 8 p. 2690: Treffen mit dem Beschuldigten), in der delegier- ten polizeilichen Aussage vom 19. November 2020 (Ordner 9 p. 3054 f.) sowie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 (Ordner 9
p. 3272 ff.) Aussagen, die im vorliegenden Verfahren relevant sind. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 beantwortete er gewisse Fragen frei, teilweise erklärte er auf Vorhalte bezüglich seiner Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen jedoch lediglich, er bleibe bei diesen Aussagen oder er habe bereits eine Aussage dazu gemacht (Ordner 4 p. 1187 ff.). Soweit D._____ lediglich auf seine früheren Aussagen verwies, äusserte er sich faktisch nicht mehr zur Sache, sondern verweigerte weitere Aussagen. Dies macht seine früheren Aussagen wiederum nicht per se unverwertbar. Auch diesbezüglich nahm der Beschuldigte weder anlässlich der Konfrontationseinvernahme noch der Schluss-einvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen und weder er noch sein Verteidiger stellten D._____ Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und p. 1252 ff.). Aufgrund des Aussageverhaltens von D._____ ist zu bezweifeln, dass er zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von D._____ im Sinne der vorstehend zitierten Recht- sprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung si- tuativ zu prüfen.
E. 3.2.7 Die Aussagen der Auskunftspersonen F._____ (Ordner 10 p. 3552 ff.) und G._____ (Ordner 1 p. 180-183) sind nach erfolgter Einvernahme der beiden als Zeugen durch die Staatsanwaltschaft unter Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers (Ordner 10 p. 3564 ff. und p. 3573 ff.) demgegenüber unein- geschränkt verwertbar. II. Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 36 ff.).
- 31 -
2. Anklageziffer 1.1. betreffend Kokainhandel
E. 3.3 Sodann gilt es die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Dieser verdient mit seiner Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nur Fr. 3'800.– brutto im Monat und hat für seine Frau und zwei, bald drei Kinder auf- zukommen. Der Beschuldigte wird sodann die im vorliegenden Verfahren ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Zudem werden dem Beschuldig- ten insgesamt Verfahrenskosten von mehreren zehntausend Franken auferlegt, so dass sich der Drogenhandel für ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kaum gelohnt haben dürfte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ir- gendwelche Vermögenswerte ins Ausland transferiert hätte, auf die er später al- lenfalls zurückgreifen könnte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, die bean- tragte Ersatzforderung von Fr. 20'000.– zu tilgen zu beginnen, geschweige denn, vollständig zu bezahlen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten ist von der Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen, weswegen es gerechtfertigt erscheint, von deren Anordnung abzusehen.
- 71 - VIII. Einziehungen/Beschlagnahmungen
1. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
E. 3.3.1 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.;
- 51 - BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.
E. 3.3.2 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193).
E. 3.3.3 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f.
- 52 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.
E. 3.4 Betrieb der Hanfindooranlage
E. 3.4.1 Bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dem Mitbeschuldigten E._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vorgeschlagen zu haben, gemeinsam die Hanfindooranlage zu betrei- ben und diesem eine Umsatzbeteiligung von 15 % in Aussicht gestellt zu haben, wobei eine durchschnittliche Ernte von rund sechs bis sieben Kilogramm Marihu- ana alle zwei Monate erzielt werden sollte und ein Verkaufspreis des Marihuanas von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm beabsichtigt gewesen sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ca. im Sommer/Herbst 2019 sei die Hanfin- dooranlage mit rund 330 Pflanzen in Betrieb genommen worden, wobei E._____ unter anderem die folgenden Arbeiten übernommen habe, welche teilweise aber auch durch den Beschuldigten ausgeführt worden seien: Wasserauffüllen, Kon- trolle der Pflanzen, Dünger ins Wasser mischen, Ernten und Trocknen, Abpacken und Portionieren des Marihuanas, Setzen der Stecklinge. Der Beschuldigte habe das Equipment für die Hanfindooranlage und sämtliche Betriebskosten (Mietzins, Strom, Stecklinge) finanziert und sei für den Verkauf des Marihuanas zuständig
- 43 - gewesen. In der Zeit bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 hätten die- ser und der Beschuldigte die Anlage in vorgenannter Weise gemeinsam betrie- ben, wobei in dieser Zeit mindestens zwei bis drei verwertbare bzw. verkaufsbe- reite Ernten von je mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden seien, mithin mindestens zehn bis fünfzehn Kilogramm Marihuana, wel- ches vom Beschuldigten zum Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft worden sei. Dabei sei mit der Hanfin- dooranlage ein Umsatz von mindestens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– von Som- mer/Herbst 2019 bis 18. Juni 2020 erzielt worden und E._____ habe vom Be- schuldigten eine 15 % Umsatzbeteiligung von mindestens Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erhalten. Beim Betrieb der Hanfindooranlage seien der Beschuldigte und E._____ mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen und hätten ausdrücklich oder zumindest konkludent entschlossen, inskünftig gemein- sam fortgesetzt den Anbau und Handel mit Marihuana zu betreiben, wobei sie in der Absicht gehandelt hätten, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Sie hät- ten mit den aus der in der Art eines Berufes ausgeübten deliktischen Tätigkeit er- zielten Einkünften einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder ei- nen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Nach der Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 habe der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zum 2. September 2020 weiter- betrieben. In diesem Zeitraum sei mindestens eine weitere Ernte von mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden, welches durch den Be- schuldigten zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft und so ab dem 18. Juni 2020 durch den Be- schuldigten ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– er- zielt worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte in der Gesamtbetriebszeit der Plantage von ca. Sommer/Herbst 2019 bis am 2. September 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– durch den Betrieb der Hanfindooranlage bzw. den Ver- kauf des daraus geernteten Marihuanas erzielt (AS S. 7 f.).
E. 3.4.2 Hinsichtlich der Inbetriebnahme der Hanfindooranlage und deren Kapa- zität ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 91-92) die Anklage ba- sierend auf den Auskünften der I._____ bezüglich des Stromverbrauchs, den Aus-
- 44 - sagen des Zeugen G._____ und auch den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erstellt. Die Aussagen des letzteren sind wiederum zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar, da sie durch die weiteren Beweismittel gestützt werden. Zum Einwand der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass es sich über all die Monate hinweg um Drogenhanf und nicht etwa legales CBD-Marihuana gehandelt habe (Urk. 56 S. 24 f.), ist zu bemerken, dass kaum anzunehmen ist, dass die Be- treiber der Anlage diesfalls einen solchen Aufwand zur Verheimlichung der An- lage betrieben hätten. Zudem wurde auch nie seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten E._____ vorgebracht, man habe die Hanf-indooranlage zum An- bau legalen CBD-Hanfs angelegt. Wäre das der Fall gewesen, hätten die beiden dieses entlastende Moment zweifelsohne selbst vorgebracht im Verlaufe des Ver- fahrens. Der diesbezügliche Teil der Anklage ist daher erstellt.
E. 3.4.3 Zur Frage der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Ernten, des Ver- kaufspreises des Marihuanas und der Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 92-95) festzustellen, dass insofern die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ als einziges Beweismittel vorliegen und er in der Konfrontationseinvernahme hierzu detaillierte Aussagen verwei- gerte, so dass zu Lasten des Beschuldigten nicht darauf abgestellt werden darf. Die in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen beabsichtigen und bis 18. Juni 2020 mit der Hanfindooranlage tatsächlich erzielten Kilogramm Mari- huana, Verkaufspreise sowie Umsätze sind daher nicht erstellbar. Aufgrund der Grösse und Ausstattung der Anlage sowie der Dauer des Betriebs ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bis zum 18. Juni 2020 um zwei Ernten mit je einer erheblichen Menge von mehreren Kilogramm Marihuana handelte. Dass als absolutes Minimum wenigstens zwei Ernten erfolg- ten, stellt angesichts der Betriebsdauer der Anlage einen zwingenden Rück- schluss dar. Die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ zu seiner prozentualen Umsatzbeteiligung von 15 % sind dagegen konstant und lediglich ein Teil betref- fend den Betrieb der Hanfindooranlage, wobei insofern wie vorstehend gezeigt weitere Beweismittel vorhanden sind. Darauf kann entsprechend abgestellt wer- den. Im Übrigen stellt die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ – so- weit nicht eine tiefere Beteiligung angenommen wird – auch ein teilweise entlas-
- 45 - tendes Tatbestandsmerkmal dar. Die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ von 15 % ist damit erstellt.
E. 3.4.4 Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Hanfindooranlage auch nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ weiterbetrieben und eine weitere Ernte gemacht zu haben, ergab die Auswertung der überwachten GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, dass dieser ab Beginn der Überwa- chung am 21. Juli 2020 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2020, also während knapp 1 ½ Monaten, dreizehnmal in H._____ war, wobei teilweise am selben Tag zweimal. Am 29. August 2020 konnte er seitens der Polizei dabei be- obachtet werden, wie er die Liegenschaft um 15.04 Uhr betrat und um 15.30 Uhr wieder verliess. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 95 f.), ergibt sich daraus vor dem Hintergrund, dass bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft in H._____ am 2. September 2020, also rund 2 ½ Monate nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____, rund 330 Pflanzen Drogenhanf mit einer Höhe von 40 bis 100 cm angetroffen wurden (Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. September 2020 S. 2, Ordner 11 p. 3674), dass der Be- schuldigte diese Pflanzen dort selbst kultivierte. Jemand anders käme dafür nicht in Frage. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass angesichts des Zeitraums sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte zumindest eine weitere Ernte von mehreren Kilogramm Marihuana erzielen konnte, dass bezüglich deren genauen Umfangs indessen nicht erstellt werden kann, dass diese mindestens fünf bis sechs Kilogramm wog und zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– verkauft wurde, womit ab dem 18. Juni 2020 ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– erzielt wurde. Ebenso wenig kann damit erstellt wer- den, dass der Beschuldigte damit in der Gesamtbetriebszeit bis zum 2. Septem- ber 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– erzielte, wobei dies berufungs- halber ohnehin nicht weiter zu prüfen ist, nachdem die Vorinstanz hierzu einen unangefochten gebliebenen formellen Freispruch fällte (Urk. 71 S. 124 Dispositiv- ziffer 4).
E. 3.4.5 Zur Frage der Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ sind die Aussagen E._____s das einzige direkte Be-
- 46 - weismittel. Wie die Vorinstanz zutreffend schliesst, erweisen sich seine Aussagen als konstant und durchaus detailliert. Zudem stimmen sie mit den von E._____ gemachten Aussagen zur Arbeitsteilung beim Kokainhandel überein, wo auch der Beschuldigte für die Organisation und Finanzierung und E._____ für den Trans- port zuständig war (vgl. Urk. 71 S. 96-97). Jedenfalls indirekt werden die auf den Betrieb der Hanfindooranlage bezogenen Aussagen von E._____ zwischen den beiden mithin auch durch die dortigen Beweismittel gestützt, so dass sie auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Anzufügen ist, dass sich diese Aussa- gen auch teilweise entlastend für den Beschuldigten auswirken, zumal E._____ auch seinen eigenen Tatbeitrag einräumte. Die Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ gemäss Anklage ist daher er- stellt. Dass das Marihuana verkauft wurde, ergibt sich einerseits aus dem Ange- bot des Beschuldigten an E._____ einer "Umsatzbeteiligung", wie auch daraus, dass schlechterdings keine andere plausible Verwendung für solche Mengen von Marihuana vorstellbar ist. Eine andere Verwendung wurde überdies auch nie von einem der Beteiligten geltend gemacht.
E. 3.4.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage am R._____ [Strasse] … in H._____ mit Ausnahme der beab- sichtigten Anzahl Ernten und Mengen pro Ernte, des beabsichtigen Verkaufsprei- ses des Marihuanas, der genau geernteten Mengen an Marihuana, des damit er- zielten Umsatzes, der frankenmässigen Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ sowie des vom Beschuldigten bis am 2. September 2020 erzielten Ge- winns erstellt. Erstellt ist bezüglich der Anzahl Ernten und Mengen Marihuana pro Ernte aber immerhin, dass es sich insgesamt um wenigstens drei Ernten mit einer Menge von mehreren Kilo Marihuana pro Ernte handelte (vgl. Urk. 71 S. 97 f.). III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 71 S. 98-103) erweist sich als zutreffend. Nachdem seitens der Verteidigung keinerlei Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 26; Urk. 110), kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzli-
- 47 - chen Entscheid verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 71 S. 113 und 124). Die Verteidigung stellt keinen Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 73 S. 3 und Urk. 110 S. 2 f.). Sie führte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich der objektiven Tatschwere aber aus, betref- fend die Vorwürfe der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz müsse eine Einordnung im untersten Drittel des Strafrahmens erfolgen und nicht bei 42 Mona- ten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere könne man sodann im Drogenhandel einem Täter nicht unterstellen, aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehan- delt zu haben, da dies dann wohl in sämtlichen Fällen von Drogenhandel anzu- nehmen wäre (Urk. 110 S. 32 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer An- schlussberufung eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von "mindestens" 5 ½ Jahren (Urk. 77 S. 2; Urk. 109 S. 2).
2. Theoretischer Strafrahmen
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit- hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge-
- 65 - setz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewich- ten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10).
E. 4.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass es am 18. Juni 2020, kurz vor 18.40 Uhr, zum Treffen zwischen E._____ und C._____ in der Tiefgarage der AB._____ M._____ K._____ kam, anlässlich welchem E._____ von C._____ 1'004 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm reinem Kokain, übernahm. Hierbei handelte E._____ im Auftrag des Be- schuldigten. Der Reinheitsgrad des Kokains ist als überdurchschnittlich hoch zu bezeichnen. Bei Kokain handelt es sich sodann um eine sogenannte "harte" Droge mit einem grossen gesundheitsgefährdenden Potential, wobei der vom Bundesgericht als schwerer Fall definierte Grenzwert (BGE 109 IV 145 E. 3b) um das 40-fache überschritten wurde. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich im Zusammenhang mit den Drogengeschäften mit D._____ und C._____ traf und auch die Drogengeschäfte betreffende Kommuni- kation mit C._____ übernahm, wobei er sich ansonsten im Hintergrund hielt, in- dem er für den Weitertransport der Betäubungsmittel E._____ beauftragte. Er war für die Verhandlungen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zuständig und gab die weiteren Anweisungen an. Er agierte mithin nicht als blosser Kurier, sondern viel mehr als eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte. Damit geht
- 53 - seine Rolle weit über diejenige eines "Gehilfen", wie sie die Verteidigung qualifi- ziert sehen möchte (Urk. 110 S. 35), hinaus. Seine hierarchische Stellung ist in der Drogenhändlerhierarchie vielmehr auf einer mittleren Stufe anzusiedeln. In- dem der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen illegalen Drogengeschäften verschiedene Aliasnamen verwendete, manifestierte er auch eine nicht unerhebli- che kriminelle Energie. Durch seine Handlungen gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenabnehmern, wobei eine Gefährdung von noch mehr Personen nur dadurch verhindert wurde, dass die Polizei den Beschul- digten im Anschluss an den fraglichen Vorgang verhaftete. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.1.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldig- ten rein finanzieller Natur war, was letztlich ein egoistisches Motiv darstellt. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Motiv durchaus zu Lasten des Be- schuldigten zu berücksichtigen, sind doch auch im Drogenhandel entlastende Mo- tive wie beispielsweise das Handeln aus einer Notlage heraus denkbar. Er han- delte mit direktem Tatvorsatz, wobei er zweifellos um die um die gesundheitsge- fährdende Wirkung der Betäubungsmittel wusste. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.
E. 4.1.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein nicht mehr leichtes Ver- schulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassung wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Ein anderes als ein finanzielles Motiv für die Tat des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Seine finanzi- elle Situation ist zwar nach wie vor prekär, aber er geht einer Arbeit nach, erhält eine Hilflosenentschädigung für den kranken Sohn (Urk. 111/4) und nach der Ge- burt des dritten Kindes wird voraussichtlich seine Ehefrau, welche als Kranken- schwester mehr verdient als er, wieder arbeiten gehen (Prot. II S. 17). Das Ver- schulden des Beschuldigten ist im Bereich des unteren bis mittleren Strafrahmens anzusiedeln und es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Vorstra- fen hat. Im vorliegenden Verfahren werden ihm erstmals die gravierenden Konsequenzen vor Augen geführt, die deliktisches Verhalten in der Schweiz, die er als seine Heimat sieht, für ihn persönlich als Ausländer haben können. Die sich manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist klein und es kann ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden, insbesondere nachdem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche ihn nachhaltig beeindrucken sollte. Das vorstehend erwähnte private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche (Sicherheits- )Interesse an der Landesverweisung im vorliegenden Ausnahmefall.
5. Prüfung nach EMRK
E. 4.2.1 Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es am 28. Mai 2020 zum Treffen zwischen den Mitbeschuldigten E._____ und C._____ in der Tiefgarage der AB._____
- 54 - M.______ K._____, anlässlich welchem E._____ von C._____ ca. 370 Gramm reines Kokain übernahm, wobei E._____ im Auftrag des Beschuldigten handelte, das Kokain nach der Übergabe auftragsgemäss nach Zürich transportierte, es dort an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit weitergab und vom Beschuldigten für seine Arbeit entlöhnt wurde, wobei die genaue Höhe des Lohnes jedoch nicht feststeht. Der vom Bundesgericht als schwerer Fall definierte Grenzwert wurde dabei um das 20-fache überschritten, womit der Beschuldigte mit seinen Handlun- gen die Gesundheit einer Vielzahl von Abnehmern gefährdete. Der Beschuldigte war auch bei den Tathandlungen gemäss Vorgang 15 wiederum eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte. Er war derjenige, der für die Verhandlungen bzw. die Kommunikation mit C._____ und D._____ zuständig war und sich dabei im Zusammenhang mit den Drogengeschäften mit C._____ zu einer Geldüberg- abe traf sowie die weiteren Anweisungen an E._____ gab. Auch hier war er somit nicht lediglich als Kurier tätig und sein Vorgehen zeugt erneut von einer nicht un- erheblichen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.2.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.
E. 4.2.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.3 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 12
E. 4.3.1 Objektive Tatschwere Bei diesem Vorgang war der Beschuldigte am 8. Mai 2020 bei der Kokainüberg- abe von C._____ an E._____ anwesend, wobei C._____ E._____ eine nicht nä- her bekannte Menge an Kokain, jedenfalls im unteren Hundertgrammbereich,
- 55 - übergab. Hierbei brachte E._____ das Kokain im Auftrag des Beschuldigten nach Zürich und gab es dort weiter. Der Beschuldigte war erneut für die Verhandlungen bzw. die Kommunikation im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zustän- dig, wobei er als eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte agierte und nicht lediglich ein Kurier war. Zudem gab er dem Mitbeschuldigten E._____ auch die weiteren Anweisungen. Sein Vorgehen zeugt wiederum von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrah- mens von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.3.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.
E. 4.3.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.4 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.2.
E. 4.4.1 Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Hanfindooranlage in H._____ im Som- mer/Herbst 2019 mit einer Kapazität von zuletzt ca. 330 Pflanzen in Betrieb ge- nommen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ – letzterer bis zu seiner Verhaftung – bauten die Anlage in arbeitsteiliger Weise zusammen auf und betrieben sie danach so, wobei die Aufgaben klar zwischen ihnen aufgeteilt wa- ren. Die beiden verübten die Tat in Mittäterschaft. Sie legten hierbei einige Profes- sionalität an den Tag, indem sie als Bande zusammenwirkten, was sich nebst dem arbeitsteiligen Vorgehen, auch an der logistischen Organisation, insbeson- dere durch Anmietung eines abgelegenen Innenraums, zeigt. Die Rolle des Be- schuldigten war – wie schon beim Kokainhandel – diejenige des Organisators und Drahtziehers betreffend Aufbau und Betrieb der Anlage, wobei sich beide auf der-
- 56 - selben Hierarchiestufe befanden. Nach erfolgter Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ betrieb der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zu seiner eigenen Verhaftung am 2. September 2020 alleine weiter. Insgesamt wurde die Hanfin- dooranlage während rund 1 ½ Jahren betrieben, wobei der Beschuldigte mit dem Betrieb lediglich zufolge Verhaftung aufhörte und er zumindest drei Ernten mit ei- ner Menge von mehreren Kilogramm Marihuana pro Ernte eingeholt hatte. Sein professionelles Vorgehen und der Umstand, dass er selbst nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten bis zu seiner eigenen Verhaftung die Hanfindooranlage noch alleine weiterbetrieb, manifestiert eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens letztlich aber dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen, nachdem die genauen produzierten Mengen und erzielten Gewinne mangels Nachweis offengelassen werden müs- sen.
E. 4.4.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert.
E. 4.4.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.5 Asperation Einsatzstrafe bilden die 42 Monate Freiheitsstrafe für den Kokainhandel gemäss Anklageziffer 1.1., Vorgang 16. Bezüglich der weiteren Tathandlungen gemäss Anklageziffer 1.1., Vorgänge 15 und 12, ist zu berücksichtigen, dass diese zeitlich nahe bei denjenigen gemäss Vorgang 16 liegen, dasselbe Tatmuster vorliegt und ihnen letztlich derselbe, jeweils erneut betätigte Tatvorsatz des Beschuldigten zu- grunde liegt. Von den insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe für jene beiden Vor- würfe ist daher nur ein vergleichsweise kleiner Teil erhöhend zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es somit angemessen die Ein-
- 57 - satzstrafe für die beiden weiteren Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. um 18 Monate auf 60 Monate zu erhöhen. Unter Anklageziffer 1.2. liegt dagegen mit dem Betrieb der Hanfindooranlage ein anderes Tatvorgehen vor, das von einem anderen Tatvorsatz getragen wurde. Von den 18 Monaten für die Tatvorwürfe un- ter Anklageziffer 1.2. sind deshalb deren 12 Monate erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren somit 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe.
E. 4.6 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
E. 5 Täterkomponente
E. 5.1 Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK nicht aufrecht halten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
- 66 - anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niederge- lassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwach- sener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines die- ser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine In- teressenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.).
E. 5.2 Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prü- fung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend be- antwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Er- wachsener, sondern vielmehr im Alter von rund 30 Jahren beging. Demgegenüber sprechen die lange Aufenthaltsdauer und die in sozialer und wirtschaftlicher Hin-
- 67 - sicht gefestigte Bindung zur Schweiz zu Gunsten des Beschuldigten. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Heimatstaat ist festzuhalten, dass diese deutlich weniger eng sind als zur Schweiz. Mit dessen Kultur und Sprache ist der Beschuldigte aber vertraut. Das Kriterium des Gesundheitszustandes des Beschul- digten ist neutral zu bewerten. Aber auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK ist die aussergewöhnlich schwierige Situation der Familie des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, welche die Krankheit (Angelman-Syndrom) des 3-jährigen Sohnes, welcher eine Rundumbetreuung durch einen Elternteil und therapeutische und me- dizinische Unterstützung benötigt, mit sich bringt. Weder die Landesverweisung des Beschuldigten, welche entweder die Betreuung des Sohnes oder das Erzielen eines Einkommens durch die Ehefrau verunmöglichen würde, noch der Wegzug der Familie in die Türkei, wo dem Sohn eine gleichwertige medizinische Versorgung wie in der Schweiz verwehrt werden würde, ist unter diesen Umständen zumutbar. Wie bereits festgestellt, überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises. Eine Landesverweisung ist auch mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist damit in diesem singu- lären Fall abzusehen. VII. Ersatzforderung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz sah von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile ab (Urk. 71 S. 119 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungshalber wie bereits vor Vorin- stanz, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.– zu verpflichten (Urk. 54 S. 11; Urk. 77 S. 2; Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2). Sie macht geltend, Verbrechen dürften sich nicht lohnen, weshalb eine Ersatzforde- rung bei solchen Drogenmengen nötig sei (Urk. 109 S. 3).
- 68 -
2. Grundlagen
E. 5.3 Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumes- sungsneutral bleibt.
E. 5.4 Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt mithin gesamthaft zumessungsneutral.
- 59 -
E. 6 Gesamtwürdigung
E. 6.1 Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
E. 6.2 Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 2. September 2020 verhaftet und befand sich bis zum
16. Februar 2021 während 168 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, weswegen ein voll- oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 9 Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Ge- genstände sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen: iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524); iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535); Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875); iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308).
2. Die Vorinstanz entschied, ein allfälliger Erlös sei zur teilweisen Verfahrens- kostendeckung zu verwenden (Urk. 71 S. 121 f.). Angesichts der erfolgten Einzie- hung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB der Telefone als Tatwerkzeuge bestünde für die Anrechnung eines allfälligen Erlöses auf die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zwar kein Raum. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) und mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt indessen zu bestätigen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.– (Barkaution Nr. 20-
10029536) ist zur teilweisen Verfahrenskostendeckung zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuld- spruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 16 und 17 Teilsatz 2) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
- 72 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Januar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 - 4 (Teilfreisprüche), 9, 10, 12 und 13 (Einziehung Gegenstände, Spurenträger und Betäubungs- mittel), 15 (Kostenfestsetzung) sowie 17 Teilsatz 1 (Kostenauflage Verteidi- gungskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 73 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 168 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung an den Staat wird abgesehen.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524) iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535) Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875) iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308). Ein allfälliger Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. - 74 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.– (Barkaution Nr. 20- 10029536) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 und 17 Teilsatz 2) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich - 75 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Dispositivziffer 6 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220236-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Weder und Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach- Oswald Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
21. Januar 2022 (DG210035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2021 (Ordner 12 p. 4094 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
2. Vom Vorwurf des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Vereinbarung zur regelmässi- gen Übernahme grösserer Mengen Kokain zum Preis von rund CHF 40'000.– pro Kilogramm Kokain, Anklageschrift S. 3 Abs. 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Weiterveräusserung des Kokains, Anklageschrift S. 3 Abs. 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit betreffend Hanf-Indooranlage, An- klageschrift S. 9 letzter Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 168 Tage durch Haft erstanden sind.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
9. Die folgenden von der Polizei Kanton Solothurn am 2. September 2020 si- chergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'390) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'436) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'447) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'458) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'481) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'505) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'527) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'538) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'550) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'561) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'572) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'618) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A014'434'674) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A014'434'685) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A014'434'732) Handschuhe (Asservat.-Nr. A014'434'754) Handschuhe (Asservat.-Nr. A014'434'765)
- 4 -
10. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss Kurzbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 2. September 2020 [Asservat-Nr. A014'154'428, Referenz-Nr. K200401-009] werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524) iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535) Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875) iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308) Ein allfälliger Erlös wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
12. Der von Stadtpolizei Zürich am 2. September 2020 sichergestellte Notizblock mit Skizze (Asservat-Nr. A014'152'444) wird bei den Untersu- chungsakten belassen.
13. Die am 2. September 2020 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, lagernden Betäubungsmittel (Hanfpflanzen, Asservat- Nr. A014'158'204, Lagernummer S01679-2020) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.00 (Barkaution Nr. 20-
10029536) wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
- 5 -
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'300.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 280.00 Zeugenentschädigung; Fr. 8'979.35 Auslagen (Untersuchung); Fr. 4'163.35 diverse Kosten; amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barausla- Fr. 10'523.80 gen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barausla- Fr. 24'100.00 gen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
3. Für die zu Unrecht erstandenen 169 Tage Haft sei meinem Mandanten eine Genugtuung von CHF 33'800.00 (CHF 200.00 pro Hafttag) zzgl.
- 6 - 5% Zins seit 24. November 2020 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
4. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) sei abzusehen.
5. Die beschlagnahmten Mobiltelefone seien meinem Mandanten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
6. Von der Auferlegung einer Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatz- forderung sei abzusehen.
7. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass kein Nachforderungsrecht für die der amtlichen Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren ausbezahlte Entschädigung besteht.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2)
• Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 ½ Jahren
• Aussprechen einer Landesverweisung von 10 Jahren
• Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 20'000.– als Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat Im Übrigen wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 21. Januar 2022 (Urk. 60) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 12. bzw. 13. April 2022 zugestellt (Urk. 68 = 71). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei ange- kündigt wurde, mit separater Eingabe Beweisanträge zu stellen (Urk. 73). Mit Prä- sidialverfügung vom 5. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklä- ren oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Anschlussberufung (Urk. 77). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldig- ten mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 78). Mit Eingabe vom
15. Juni 2022 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung Beweisanträge stellen (Urk. 80). Auf mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2022 gesetzte Frist (Urk. 81) beantragte die Staatsanwaltschaft durch Eingabe vom 8. Juli 2022 (Urk. 81) die Fortsetzung seitens des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Vor- instanz angeordneter Ersatzmassnahmen. Die Verteidigung verzichtete auf Stel- lungnahme (Urk. 84). Hierauf wurden die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot mit C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) mit Präsidialverfügung vom
13. Juli 2022 aufrecht erhalten (Urk. 87). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 änderte bzw. präzisierte die Verteidigung die gestellten Beweisanträge (Urk. 92). Auf mit- tels Präsidialverfügung vom 1. September 2023 gesetzte Frist (Urk. 94) reichte die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 einige Ur- kunden aus den Verfahren gegen Mitbeschuldigte ein (Urk. 97/1-4), kündigte im weiteren die Erstellung und Einreichung von Archivdatenträgern an (Urk. 96 S. 4) und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2023 wurden die Beweisan-
- 8 - träge des Beschuldigten, soweit nicht seitens der Staatsanwaltschaft Urkunden bereits eingereicht wurden bzw. noch werden, einstweilen abgewiesen (Urk. 98). Nach Einreichung von RTI-Datenträgern durch die Staatsanwaltschaft und Zustel- lung derselben an die Verteidigung musste die zunächst auf den 3. Oktober 2023 vorgeladene Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2024 verschoben werden, um der Verteidigung genügend Zeit zur Durchsicht bzw. Abhörung der Daten ein- zuräumen. 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und Staatsanwalt lic. iur. B._____ (Prot. II S. 9). Das Urteil erging gleichentags im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1, 5, 6-7, 11, 14, 16 und 17 Teilsatz 2 an (Urk. 73 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Dispositivziffern 5 und 7 sowie zusätzlich Dispositivziffer 8 an (Urk. 77 S. 2). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 2 - 4 (Teilfrei- sprüche), 9, 10, 12 und 13 (Einziehung Gegenstände, Spurenträger und Betäu- bungsmittel), 15 (Kostenfestsetzung) sowie 17 Teilsatz 1 (Kostenauflage Verteidi- gungskosten). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Januar 2022 ist mithin bezüglich jenen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
- 9 -
3. Prozessuales 3.1. Beweisanträge betreffend Prozessakten und diesbezügliche prozessuale Ein- wendungen 3.1.1. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2022, es sei
1. für sämtliche Überwachungsmassnahmen der Aktion "SKALA" ein Verzeichnis im Sinne einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Gesamtübersicht mit Informationen darüber, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben, ein sogenanntes "Logbuch", zu erstellen und inklusive der dazugehörigen Überwachungsakten, insbesondere der Datenträger und Transkriptionen, der Ver- teidigung zur Verfügung zu stellen. Unter Ziff. 2 wurde beantragt, die vollständi- gen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens gegen C._____ und D._____ (Referenz Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: …) seien beizuziehen (inklusive all- fälliger verfahrenserledigender Entscheide) und der Verteidigung zur Einsicht- nahme zuzustellen (Urk. 80 S. 1). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 wurde Ziff. 1 der Beweisanträge präzisiert bzw. geändert. Unter Ziff. 1.1. wurde beantragt, bezüg- lich sämtlicher im Rahmen der Aktion "SKALA" überwachter Personen seien die Meldungen gem. Art. 279 StPO beizuziehen und der Verteidigung zuzustellen. Gemäss Ziff. 1.2. wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei bezüglich des Be- schuldigten anzuhalten, allfällige sich nicht bei den Verfahrensakten befindliche Überwachungsakten (insbesondere der Datenträger und Transkriptionen) unab- hängig von der ihrer Ansicht nach für das Verfahren bestehenden Relevanz der Verteidigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und die Zusicherung abzuge- ben, dass der Verteidigung damit restlos alles Überwachungsmaterial zur Verfü- gung gestellt wurde. Unter Ziff. 1.3. wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei sodann anzuhalten, die für die Herausgabe des Materials gemäss Ziff. 1.2. allfäl- lige notwendige Erstellung von Datenträgern o.ä. zu veranlassen oder allfällige er- forderliche Vorkehrungen für den Zugang zum beantragten Material zu treffen (Urk. 92 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, keine neuen Beweisanträge zu stellen, aber auf die bisher gestellten Beweisan- träge zu verweisen und an diesen festzuhalten (Prot. II S. 18).
- 10 - 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Sep- tember 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Anträge der Verteidigung (Urk. 96 S. 1 ff.). Die Mitteilungen nach Art. 279 StPO bezüglich der Mitbeschul- digten C._____, D._____ und E._____ wurden in Kopie eingereicht. Ebenso wurde in Aussicht gestellt, Archivdatenträger bezüglich RTI-Daten von drei Ruf- nummern des Beschuldigten herzustellen und dem Gericht einzureichen, was mit Datum vom 19. September 2023 (Urk. 100 und Urk. 101) erfolgte. Beides wurde der Verteidigung in Kopie bzw. zur Einsicht zugestellt. 3.1.3. Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz anlässlich der Hauptver- handlung vorfrageweise Beweisanträge, die weitgehend mit den berufungshalber neu gestellten Anträgen identisch sind (Urk. 50 S. 4 ff.). Zudem machte sie im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz prozessuale Einwendungen (Urk. 56 S. 4-8.), die im Wesentlichen dieselbe Materie betreffen. Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung ging sie erneut auf die Thematik ein (Urk. 110 S. 5-12). Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Verteidigung eingehend und überzeugend auseinander, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 6-30). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher primär präzisieren- der Natur. 3.1.4. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufge- führten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschul- digte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi-
- 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Da- mit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV ver- langt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom 25. Septem- ber 2018 E. 5.1 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts muss die Anklagebehörde demgemäss dem Ge- richt sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Vertei- digung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1.). Die Do- kumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeili- chen Ermittlungsverfahren (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; m.H.). Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann allerdings verzichtet werden, wenn die Tatsa- che der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100 StPO; KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 62). Wich- tig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Bei- akten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht
- 12 - (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 m.H.; KRAUSS, a.a.O., S. 62; BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3, m.H.). Es verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht gegen die Aktenfüh- rungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwa- chung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer, Ur- teil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2 m.H.; Urteil 6B_627/2011 vom
30. Januar 2012 E. 3.2). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass – im vom Bun- desgericht zu beurteilenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Februar 2011 überwacht, wobei ihm mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Grund, Art und Dauer der Überwachungsmassnahmen mitgeteilt wurden und die Staatsanwaltschaft die Protokolle der abgehörten und zu den Akten ge- nommenen Telefongespräche nach Anklagesachverhalt geordnet akturierte und zusätzlich ein Gesamtverzeichnis dieser Protokolle von 56 Seiten erstellte – die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet seien, bei der Überwachung des Fern- meldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefun- denen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Im von der Verteidigung zitierten (Urk. 80 S. 3 und Urk. 110 S. 7 f.) Bundesge- richtsentscheid 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 führte das Bundesgericht aus, es sei im ihm unterbreiteten Fall aufgrund der Akten einzig bekannt, dass der Be- schwerdeführer gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft während 16 Monaten überwacht wurde; jedoch fänden sich in den Akten keine Informationen darüber, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden hätten. Demnach ergebe sich aus den Hauptakten nicht, welche weiteren Akten beziehungsweise Tonträger im vorliegenden Fall produziert worden seien. Ebenso wenig sei den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen, dass in den Akten vermerkt wäre, weitere Überwa- chungsmassnahmen seien erfolglos gewesen. Damit genügten die Akten den dar- gelegten Anforderungen nicht. Angesichts der unvollständigen Akten habe der
- 13 - Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Insofern sei die Staatsanwalt- schaft aufzufordern, ihrer Dokumentations- sowie Aktenführungspflicht nachzu- kommen und zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.2). Beim von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichtes handelt es sich mithin um einen Entscheid, in dem das Bundesgericht im konkre- ten Einzelfall entschied, die Staatsanwaltschaft müsse belegen, wann der Be- schwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht worden sei, da aufgrund der unvollständigen Akten das Akteneinsichtsrecht nicht wirksam habe ausgeübt werden können. Ein genereller bzw. nicht einzelfallbezogener An- spruch auf die Erstellung eines sogenannten "Logbuchs" kann aus besagtem Ent- scheid allerdings nicht abgeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr der konkrete Einzelfall. Der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sach- verhalt kann nicht mit vorliegendem Straffall verglichen werden, zumal der vorlie- gend Beschuldigte nicht annähernd während der gleichen Dauer überwacht wurde – der Beschuldigte im von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsent- scheid wurde während 16 Monaten überwacht – und es sich vorliegend sodann in genügender Weise aus den Akten und den sauber geführten Aktenverzeichnissen ergibt, welche Überwachungsmassnahmen – deren Anzahl durchaus überschau- bar ist – wann, wo, durch wen und mit welchem Ergebnis vorgenommen wurden, die Akten im Übrigen auch nicht unvollständig sind und sich sogar auch Hinweise betreffend "erfolgslos" gebliebene Ermittlungen in den Akten finden lassen (vgl. Ordner 1 p. 195, 197, 198). Weiter betrifft der von der Verteidigung zitierte Bun- desgerichtsentscheid die durchgeführten Überwachungsmassnahmen betreffend die beschuldigte Person selber und nicht andere Personen betreffende Überwa- chungsmassnahmen, die im Rahmen einer mit der Aktion "SKALA" vergleichba- ren Untersuchung durchgeführt wurden. Ein genereller Anspruch auf ein "Log- buch" oder auch ein Anspruch auf ein "Logbuch" über alle in der Aktion "SKALA" durchgeführten Überwachungsmassnahmen, die also insbesondere D._____, C._____ und E._____ betreffen, kann aus der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden.
- 14 - 3.1.5. Soweit Überwachungsmassnahmen vorgenommen wurden, wurden diese alle vom Zwangsmassnahmengericht Zürich genehmigt (Ordner 11
p. 3605 ff.; p. 3632 ff.; p. 3651 ff.) und dem Beschuldigten schliesslich mittels Mit- teilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 (Ordner 11 p. 3662 ff.) zur Kenntnis gebracht. So wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Strafuntersu- chung (Vorverfahren) vor dem Abschluss stehe und den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer von Überwachungsmassnahmen in Anwendung von Art. 279 StPO sowie Art. 283 StPO mitzuteilen sei. Es wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, dass das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnah- mengericht, mit Verfügung vom 16. Juli 2020 die Verwendung der aus den Über- wachungen in der Aktion "SKALA" gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gegen ihn genehmigt habe. Der Beschuldigte wurde ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass er in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 (mit Unterbrüchen) observiert worden sei und dass für die Telefonanschlüsse mit den Nummern 1 und 2 im Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis 1. Juli 2020 und den Telefonan- schluss mit der Rufnummer 3 im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis 20. Juli 2020 eine rückwirkende Überwachung angeordnet worden sei. Sodann wurde dem Be- schuldigten mitgeteilt, dass der Einsatz technischer Überwachungsgeräte zum Zwecke den Standort von Personen oder Sache festzustellen (Ortungsgeräte) im vom Beschuldigten benutzten und mitbenutzten Personenwagen mit dem Kon- trollschild ZH 4 / ZH 5 im Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 3. September 2020 an- geordnet worden sei (Ordner 11 p. 3662 ff.). Die den Beschuldigten betreffenden Überwachungsmassnahmen wurden in Ordner 11 der Untersuchungsakten so- dann in übersichtlicher und chronologischer Weise akturiert, wobei die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse dem Leser durchaus gestatten, sich einen raschen Überblick über die durchgeführten Zwangsmassnahmen zu verschaffen. Demgemäss geht nebst der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 aus den jeweili- gen – die aktuellen Ermittlungen beinhaltenden – Anträgen der Stadtpolizei Zürich (Ordner 11 p. 3584 ff.; p. 3614 ff.; p. 3637 ff.), den begründeten Gesuchen der Staatsanwaltschaft um Genehmigung eines Zufallsfundes bzw. um Genehmigung einer Überwachung (Ordner 11 p. 3594 ff.; p. 3625 ff.; p. 3645 ff.) und den Geneh-
- 15 - migungen des Obergerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Ordner 11 p. 3605 ff.; p. 3632 ff.; p. 3651 ff.), hervor, weshalb was und wo sowie durch wen ge- nau gemacht wurde und welche Überwachungsmassnahmen aus welchen Grün- den bewilligt wurden. Daraus ergibt sich im Übrigen auch, um welche Massnah- men es sich jeweils handelte. Schliesslich wurden dem Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schluss-einvernahme vom 9. Februar 2021 die Ergeb- nisse der Untersuchung und der Überwachungsmassnahmen dargelegt (Ordner 4
p. 1252 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, auch die den Einvernahmen und Berichten bei- gelegten "relevanten Überwachungsmassnahmen" vermöchten keine genügende Übersicht über die vorgenommenen Überwachungsmassnahmen zu verschaffen, ist entgegenzuhalten, dass die an den betreffenden Fundstellen akturierten bzw. beigelegten Resultate aus den Überwachungsmassnahmen jeweils in direktem Zusammenhang mit den Einvernahmen bzw. Berichten stehen und als logische Folge davon jeweils dort akturiert wurden: Die Überwachungsprotokolle wurden dem Beschuldigten in den fraglichen Einvernahmen zur Stellungnahme vorgehal- ten. Den jeweiligen Inhaltsverzeichnissen (vgl. insb. Gesamtübersicht über die verschiedenen Ordner im Hauptdossier sowie die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse der Ordner 2-4) ist denn auch zu entnehmen, dass sich die betreffenden Beilagen an angegebener Stelle finden lassen. Sodann findet sich im Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 3. Dezember 2020 eine Auflistung zu den betreffend den Beschuldigten vorgenommenen Überwachungsmassnahmen sowie ein konzises Fazit der Ergebnisse (Ordner 1 p. 193). Im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 wird schliesslich darauf hingewiesen, dass detaillierte Aktenverzeichnisse auch hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen (Ordner 11) bestünden, die relevanten Überwachungsmassnahmen in den Einver- nahmen und entsprechenden Berichten beigelegt worden seien und am 9. Fe- bruar 2021 in der Schlusseinvernahme sämtliche Überwachungsmassnahmen inkl. Grund, Art und Dauer unter Hinweis auf Art. 279 StPO mitgeteilt worden seien (Ordner 11 p. 3732). Insofern wurde auch im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft nochmals auf die Fundstellen der durchgeführten Überwa- chungsmassnahmen in den Untersuchungsakten hingewiesen. Entgegen der An-
- 16 - sicht der Verteidigung kann mithin keine Rede davon sein, dass die relevanten Er- kenntnisse der Überwachungsmassnahmen nicht aufgefunden werden könnten. Auf die Erstellung eines sogenannten "Logbuchs" kann somit verzichtet werden und es stellt auch keinen Mangel dar, dass ein solches im Rahmen der Untersu- chung und/oder des vorinstanzlichen Hauptverfahrens nicht erstellt wurde. 3.1.6. Soweit die Verteidigung darüber hinaus verlangt, es sei ein "Logbuch" über die Überwachungsmassnahmen der gesamten Aktion "SKALA" zu erstellen und die Akten sämtlicher diesbezüglicher Überwachungsmassnahmen – also auch diejenigen, die nur die Verfahren gegen D._____, C._____ und/oder E._____ betreffen und mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen überhaupt nichts zu tun haben – ist zu bemerken, dass hierfür kein grundsätzli- cher Anspruch geltend gemacht werden kann. Wie seitens der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt wird, wäre hierzu notwendig, dass seitens des Beschuldig- ten bzw. der Verteidigung dargelegt wird, von welchen Massnahmen bzw. Ge- sprächen zwischen welchen Personen ein Datenträger erstellt und beigezogen werden soll (Urk. 96 S. 5). Anzumerken ist dazu, dass – wie auch von der Vorin- stanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 17 ff.) – die Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ in getrennten Verfahren geführt wurden bzw. teilweise noch werden und der Beschuldigte keinen Anspruch stellen kann, dass in diesen getrennt geführten Verfahren ein Logbuch über die vorgenommenen Überwa- chungsmassnahmen erstellt wird. Ebenfalls kann unter Hinweis auf die Aktenfüh- rungspflicht auch nicht verlangt werden, alle Akten betreffend die Überwachungs- massnahmen aus den Verfahren D._____/C._____ müssten in das vorliegende Verfahren aufgenommen werden. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verteidigung die Untersuchungsakten D._____/C._____ bereits im Rahmen der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft zwecks Einsichtnahme zur Verfü- gung gestellt wurden, was der Verteidigung von der Staatsanwaltschaft mehrfach ausdrücklich mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Okto- ber 2020 betr. Verfahrensvereinigung und Einschränkung der Teilnahmerechte [p. 3947] und Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 [Ordner 11 p. 3733]). Dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung standen so- mit sämtliche Akten, insbesondere auch jene Untersuchungsakten aus den sepa-
- 17 - rat geführten Verfahren gegen C._____ und D._____, zur Verfügung. Dabei wäre es der Verteidigung entgegen ihren Ausführungen (Prot. I S. 13 f.) – auch bei ei- nem Aktenfundus von insgesamt 35 Bundesordnern – durchaus zumutbar und möglich gewesen, vor Ort in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Aktenein- sicht zu nehmen und gegebenenfalls Kopien anzufertigen. Wenn die Verteidigung daher geltend macht, die Akten seien ihr nicht zur Verfügung gestanden, geht die- ser Einwand ins Leere, zumal auf die Akteneinsicht verzichtet wurde. Anzumerken bleibt, dass kein Anspruch der Verteidigung besteht, dass ihr die Untersuchungs- akten betreffend die anderen beschuldigten Personen in ihre Kanzleiräumlichkei- ten zugestellt würden. Zudem ist anzumerken, dass der Verteidigung die Akten- verzeichnisse aus den Strafuntersuchungen D._____/C._____ sowie diverse Ak- tenkopien in der Strafuntersuchung E._____ seitens der Vorinstanz zugestellt wurden (Urk. 47). Hinsichtlich der von der Verteidigung verlangten Überwachungsakten der Aktion "SKALA" aus den getrennt geführten Verfahren ist sodann anzufügen, dass wie dargelegt eine Triage der in der Untersuchung produzierten Dokumente insbeson- dere in umfangreichen Fällen unumgänglich ist. Die mögliche Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft die Akten anklageorientiert einseitig zu Lasten der beschuldig- ten Person zusammenstellen könnte, darf wie auch von der Vorinstanz zutreffend angemerkt (Urk. 71 S. 18 f.) nicht überbewertet werden, zumal es nach wie vor eine selbstverständliche, in der kontinentaleuropäischen Rechtstradition fest ver- ankerte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen. Die trotz- dem bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dann vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches wäh- rend der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Eine solche Lösung kann jedoch nicht ernsthaft in Erwägungen gezogen werden, zumal zu berücksichtigen ist, dass in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgänglich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Be- wältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehba-
- 18 - ren Beurteilung dient (BSK StPO-SCHMUTZ, N 11 zu Art. 100 StPO). So stellte das Bundesgericht dazu verschiedentlich überzeugend fest, dass im Strafverfahren in den Akten festzuhalten sei, was zur Sache gehöre und entscheidwesentlich sein könne (BGE 130 II 473 Erw. 4.1.; BGE 124 V 372 Erw. 3b). Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder nachträglichen Auswertung gesichtet wurden und in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, müssen – wie auch vorstehend erwähnt – nicht in das Dossier übernommen werden, weil sie in die- sem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer, Urteile 6B_627/2011 vom 12. Januar 2012 Erw. 3.2. sowie 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019). Die von der Verteidigung verlangte Möglichkeit der Überprüfung, ob die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Ermessen richtig ausgeübt hat oder nicht, kann nun nicht darin resultieren, dass wiederum jegliches in der Untersuchung bekannt gewordenes Material in die Akten Eingang finden müsse (BSK StPO- SCHMUTZ, a.a.O.). Es ist deshalb unumgänglich, dass gewisse Indizien oder zu- mindest plausible Gründe vorliegen müssen, um von der Staatsanwaltschaft als nicht sachrelevant beurteilte Beweismittel dennoch im Nachgang zu den Akten einzufordern. Allein eine bloss abstrakte allgemeine Möglichkeit im Sinne einer blossen Hoffnung, dass sich aus irgendeiner Observation ein ausschlaggebendes entlastendes Moment ergeben könnte, genügt nicht (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil SB160345-O vom 19. Januar 2018). Dem Vorbringen der Verteidi- gung, es seien auch die aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergebnislosen Ermitt- lungen zu den Untersuchungsakten zu nehmen, ist entgegenzuhalten, dass ent- sprechend der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht alle Ermittlungen, sondern nur jene, die im Hinblick auf die vorgeworfene Straftat rele- vante Ermittlungen auch Bedeutung erlangen könnten, zu den Untersuchungsak- ten zu nehmen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Untersuchungsergebnisse, die in keinem Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat stehen und so- mit auch keine entlastenden Momente aufweisen können, nicht zu den Akten ge- nommen werden müssen. Vorliegend finden sich auch Hinweise in den Akten, insbesondere im polizeilichen Schlussbericht, wenn die Ermittlungen in Bezug auf die zu untersuchende Straftat ergebnislos blieben (vgl. insbesondere Ordner 1 p. 195, p. 197, p. 198). Die Gefahr einseitiger Tatsachenfeststellung und Akten-
- 19 - sammlung durch die Staatsanwaltschaft besteht rein theoretisch immer. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beschuldigter in der Regel selbst am besten weiss, ob und welche weiteren Beweise, die von der Staatsanwaltschaft nicht er- hoben wurden, ihn entlasten würden. Soweit die Verteidigung sinngemäss geltend macht, sie müsse die erhobenen RTI-Daten oder die GPS-Daten nach entlasten- den Momenten durchsuchen, ist anzunehmen, dass der Beschuldigte allfällige Entlastungen selbst vorbringen bzw. dem Verteidiger sollte benennen können, da er selbst am besten weiss, wo er sich wann aufhielt. Indem der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens die von der Staatsanwaltschaft eingereichten RTI-Datenträger im Doppel zugestellt wurden, bestand für die Verteidigung die Möglichkeit, diese auf Hinweise des Beschuldigten entsprechend zu prüfen. 3.1.7. Hinsichtlich der von der Verteidigung angeführten Punkte, auf die sie das angeforderte Daten- bzw. Aktenmaterial prüfen wolle (vgl. auch Urk. 110 S. 11 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist die Genehmigung von Zufallsfunden grundsätzlich nicht davon abhän- gig, ob die zugrunde liegenden konnexen Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig erfolgt sind oder nicht (BGE 140 IV 40 E. 4.2). Hingegen muss über- prüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGer, Urteil 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2; BGer, Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; BGer, Urteil 1B_59/201428 vom Juli 2014 E. 4.11). Das Ausgeführte gilt im Beschwerdeverfahren nach er- folgter Mitteilung der Genehmigung von Zufallsfunden im Untersuchungsverfahren (so explizit BGer, Urteil vom 28. Juli 2014, 1B_59/2014 E. 4.11). Die vorgenann- ten Bundesgerichtsentscheide behandelten immer Sachverhalte, in denen Be- schwerde gegen die Überwachungsmassnahmen selber nach deren Mitteilung gemacht wurde. Vorliegend wurden jedoch sämtliche relevanten Zufallsfunde zu- lasten des Beschuldigten vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt (Verfügung vom 16. Juli 2020, Ordner 11 p. 3605 ff.) und die Genehmigung dem Beschuldig- ten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 mitgeteilt (Ordner 11 p. 3662 ff.). Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung erfolgte keine Beschwerde dagegen. Im Verfahren vor den Sachgerichten kann die Rechtmäs- sigkeit von Überwachungsmassnahmen daher nicht mehr überprüft werden (BGE
- 20 - 140 IV 40, E. 1.1; BGer 6B_610/2017 vom 23. März 2018, E.1.1; BGer 1B_487/2019 vom 11. November 2019, E. 1; vgl. auch ZK StPO-HANSJAKOB/PAJA- ROLA, Art. 279 N 98 f. und N 103). Der Beizug der Genehmigung der konnexen Überwachungsmassnahmen in den Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten hätte sich daher an sich erübrigt. Nichtsdestotrotz wurden die Mitteilungen betr. Art. 279 StPO bezüglich dieser Personen wie eingangs erwähnt seitens der Staatsanwaltschaft jedoch in Kopie eingereicht und der Verteidigung zugestellt (Urk. 97). Wurde die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen dem Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren wie vorliegend erfolgt also mitgeteilt, kann und darf das Sachgericht die Rechtmässigkeit dieser Genehmigung nicht mehr überprüfen. Der Einwand der Verteidigung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie aufgrund der mangelnden Aktenlage keine Be- schwerde habe erheben können (Prot. I S. 14), zielt ins Leere, da es der Verteidi- gung in einem solchen Beschwerdeverfahren durchaus zuzumuten gewesen wäre, bezüglich der konnexen Verfahren die Einreichung von Kopien der Mittei- lungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 279 StPO und der Genehmigungsent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts zu beantragen. Soweit die Verteidigung vorbringt, sie müsse prüfen können, ob die Überwachungsmassnahmen in den Verfahren gegen C._____ und D._____ inhaltliche oder formelle Fehler aufwiesen und deshalb die Verwertbarkeit des Zufallsfundes fraglich sei, ist ihr mithin entge- genzuhalten, dass sie ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid hätte erheben müssen, was jedoch nicht gemacht wurde. Relevant ist letztlich, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt, was vorliegend der Fall ist, denn es erfolgte eine entsprechende Genehmigung durch das Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichtes, wobei dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Dementsprechend entsteht auch keine "Kette von Unverwertbarkeiten", wie dies von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht wurde (Urk. 56 Rz. 13). Bezüglich der Entdeckung der Hanfindooranlage in H._____ basierte diese ge- mäss Akten unter anderem auf den GPS-Daten aus der geheimen Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion betreffend die Rufnummer 6 des Mitbeschuldigten E._____ (Ordner 1 p. 135 und 202). Diese Entdeckung ist nicht durch die Anordnung der Überwachungs-
- 21 - massnahmen abgedeckt, da es sich bei dem Betrieb einer Hanfindooranlage um eine andere Straftat bzw. einen anderen Lebenssachverhalt handelt als beim Handel mit Kokain gemäss Anklageziffer 1.1. (vgl. BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Zu- fallsfunde gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sind zufällig entdeckte Spuren oder Ge- genstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Der sachliche Zufallsfund, wie vorlie- gend, muss für die nach anderen Beweismitteln suchende Behörde mindestens erkennbar mit einem anderen Delikt im Zusammenhang stehen (BSK StPO-GFEL- LER/THORMANN, Art. 243 N 11). Sodann stehen Zufallsfunde immer im Zusammen- hang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen (NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001 S. 14 ff.). Die aus den GPS-Daten und der RTI gewonnenen Erkenntnisse zeigten lediglich eine Anhäufung von Standorten in H._____, was noch keinen Hinweis auf eine andere Straftat und damit auch keinen genehmigungspflichtigen Zufallsfund darstellt. So wäre im Zeitpunkt der Ermittlungen durchaus denkbar ge- wesen, dass der Standort H._____ im Zusammenhang mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten gestanden oder der Beschuldigte sich dort ganz ohne Zusam- menhang mit einer Straftat aufgehalten hätte. Eine Notwendigkeit zur Genehmi- gung durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher nicht ersichtlich. Der Ein- zug von Erkundigungen bei der I._____ stellte sodann eine rein polizeiliche Er- mittlungstätigkeit ohne Zwangsmassnahmencharakter dar, weshalb die Entde- ckung des hohen Stromverbrauchs ebenfalls keinen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO darstellt. Die Hausdurchsuchung erfolgte bereits auf dringenden Verdacht betreffend den Betrieb einer Hanfindoorplantage hin (HD-Befehl vom
31. August 2020, Ordner 12 S. 3852), womit deren Entdeckung keinen Zufallsfund darstellt. Ein anlässlich einer Hausdurchsuchung erfolgter Zufallsfund wäre denn auch nicht genehmigungspflichtig. Betreffend die von der Vorinstanz nachträglich eingeholten polizeilichen Wahrneh- mungsberichte (Urk. 27/1-3) ist zu bemerken, dass schon anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 2. September 2020 die Resultate der Observierun- gen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 dem Beschuldigten in Anwesenheit seines da- maligen Verteidigers vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
- 22 - eingeräumt wurde (Ordner 4 p. 948, p. 949 und p. 950). In materieller Hinsicht wa- ren sie dem Beschuldigten somit bekannt. In formeller Hinsicht datieren die Be- richte vom 5. Juli 2021 (Urk. 27/1-3) und somit in zeitlicher Hinsicht nach Anklage- erhebung. Dass die Vorinstanz die Berichte dem Beschuldigten bzw. dessen Ver- teidigung am 15. Juli 2021 samt Fotografien weiterleitete und somit zur Kenntnis brachte (Urk. 28 und 28A) ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist mit der Vor- instanz, dass D._____ die fraglichen drei Treffen vom 6., 11., und 12. Juni 2020 anerkannte (vgl. Urk. 71 Erw.II.B.3.4.3 und 3.4.6). Der Beschuldigte und die Ver- teidigung hatten im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens somit ausrei- chend Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der betreffenden Observierungen zu äussern. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz gel- tend machte, das dazugehörige polizeiliche Observationsjournal sei zu den Akten zu nehmen (Prot. I S. 23), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Observationsjournale interne Arbeitsunterlagen darstellen, welche die operative, taktische Tätigkeit der Polizei berühren und nicht unter Art. 307 Abs. 3 StPO fallen (vgl. Urteil des Ober- gerichts Kanton Zürich vom 23. April 2016, UH160084 E. 2.1.2. m.H.a. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 78 f.; ZK StPO-HANSJAKOB, Art. 282 N 29; Schmid, Handbuch, N 1174 Fn. 574; der- selbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013 [SCHMID, StPO PK], Art. 282 N 11; Handbuch VSKC-RHYNER/STÜSSI, S. 481). Die Wahrnehmungsberichte sind daher verwertbar und auch eine Befra- gung der observierenden Polizeibeamten nicht notwendig. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz rügte, die Dursuchung der Garagenbox … an der J._____-strasse …/… in K._____ sei illegal erfolgt und die daraus gezoge- nen Erkenntnisse seien daher nicht verwertbar, ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 29 f.). Die Verteidigung führte sodann vor Vorinstanz (Prot. S. 16 f.) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Strafbehörden zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter (als demjenigen nach Ge- winnung weiterer Erkenntnisse) verpflichtet seien und demnach viel früher hätte
- 23 - einschreiten müssen, wenn sie angesichts der umfassenden Überwachungs- massnahmen doch im Bild über den angeblichen Drogenhandel gewesen seien. Die Behörden seien verpflichtet, einzuschreiten, wenn sie Hinweise auf illegale Aktivitäten hätten, die die Gesundheit Dritter gefährde. Der Staat bzw. Polizei und Staatsanwaltschaft hätten ihre positiven Schutzpflichten, welche auch den Schutz vor Gefährdung Dritter umfassen würden, verletzt. Die vorliegenden Unterlassun- gen der Behörden seien deshalb als rechtswidrig zu qualifizieren, was deren Re- sultate der Untersuchung gemäss Art. 140 ff. StPO unverwertbar mache (Urk. 110 S. 16 ff.). Auch dazu hat die Vorinstanz bereits zutreffende Ausführungen ge- macht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 30). Aus BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3 ergibt sich, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, eine Verhaftung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, diese Verpflichtung aber keinen persönlichen Anspruch des Verdächti- gen auf Verhaftung begründet. Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnah- men vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet. Auch in BGE 140 IV 40 E. 4.4.2 hält das Bundesgericht fest, dass gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern dürfen, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsab- klärung sachlich notwendig erscheint. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delik- ten gehindert zu werden. Vorliegend handelt es sich um eine komplexe und um- fangreiche Strafuntersuchung gegen verschiedene Beschuldigte, wobei keinerlei Anzeichen ersichtlich wären, dass die Strafuntersuchungsbehörden ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und ihre Ermittlungspflicht verletzt hätten, um so die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise zu schmälern. Es war berechtigt, den Beschuldigten nicht unverzüglich zu verhaften, in der Hoffnung, man könnte noch Hintermänner ausfindig machen. Je mehr am Drogenhandel Beteiligte man erwi- scht, desto besser kann man die Gesundheit Dritter schützen. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass kein Recht auf eine frühere Verhaftung besteht, wes-
- 24 - halb auch keinerlei Unverwertbarkeiten oder formelle Mängel daraus resultieren, dass der Beschuldigte nicht sofort verhaftet wurde. Zusammenfassend sind somit weder in materieller noch formeller Hinsicht irgend- welche Gründe ersichtlich, weswegen im von der Verteidigung beantragten Sinne weiteres Aktenmaterial beigezogen werden sollte oder inwiefern von einem rechtswidrigen Vorgehen der Staatsanwaltschaft auszugehen wäre. 3.1.8. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.1 unter Verweis auf BGE 139 IV 25 Erw. 5.4.1 zutreffend fest, dass Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien dienen, sondern primär der Wahrheitsfindung. Die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge erfolgten zusammenfassend ohne Grundlage und vermöchten auch bei Durchführung der beantragten Aktenergän- zungen nichts am Resultat zu ändern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit, c, Art. 101 und Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK vor. Die seitens der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung (Urk. 80 und 92) gestellten Beweisanträge, auf welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut verwies und an welchen sie festhielt (Prot. II S. 18), waren und sind daher abzuweisen, soweit die Staatsanwaltschaft nicht wie eingangs erwähnt von sich aus Urkunden nachreichte. 3.2. Verwertbarkeit von Aussagen Mitbeschuldigter 3.2.1. Die Verteidigung vertrat sowohl im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 10 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 110 S. 13 ff.) die Ansicht, die Aussagen der Mitbeschuldigten seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigung machte zusammenfas- send geltend, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiere der beschuldigten Person als Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Diese Garantie sei auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Daraus folge, dass eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar sei, wenn die be-
- 25 - schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen und so die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in- frage zu stellen (Urteil BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4). Dies setze voraus, dass sich der Belastungszeuge in Anwesenheit der beschuldigten Person nochmals zur Sa- che äussere. Mache er anlässlich dieser späteren parteiöffentlichen Einvernahme jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, werde es der beschul- digten Person verunmöglicht, ihre Konfrontations- bzw. Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen. Diesfalls seien deshalb die Belastungen der ersten (nicht parteiöffentlichen) Einvernahme nicht verwertbar (Urteil BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4). Dasselbe gelte für den Fall, dass der Belastungszeuge anlässlich der zweiten Einvernahme seine Aussagen aus der ersten Einvernahme auf blossen Vorhalt hin nur formal bestätige. Einerseits werden die früheren Aussagen durch den Vorhalt hin nur formal bestätigt und würden die früheren Aussagen durch den Vorhalt unzulässigerweise verwertet (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459). Ande- rerseits verunmögliche es die bloss formale Bestätigung, genauso wie eine Aus- sageverweigerung, der beschuldigten Person, ihr Konfrontations- bzw. Verteidi- gungsrecht wirksam wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_1003/2020 E. 2.2 und 6B_14/2021 E. 1.3.4). Würden die früheren Belastungen vom Einvernommenen nur "abgenickt", sei es für die beschuldigte Person nicht möglich, ihre Glaubhaftig- keit tatsächlich einer Prüfung zu unterziehen. In beiden Fällen – Aussageverwei- gerung und bloss formale Bestätigung – seien die früheren belastenden Aussa- gen also nicht zulasten der beschuldigten Person verwertbar. Dies betreffe vorlie- gend auch die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____, D._____ und C._____. Die drei Mitbeschuldigten seien diverse Male durch die Staatsanwaltschaft und delegiert durch die Polizei einvernommen worden. Diese Einvernahmen seien al- lesamt nicht parteiöffentlich bzw. sie hätten ohne Beisein des Beschuldigten und seines damaligen Verteidigers stattgefunden. Die damaligen Aussagen seien da- her nur gegen ihn verwertbar, wenn sie in seiner Anwesenheit wiederholt worden wären und er dann ihre Glaubhaftigkeit prüfen und ihren Beweiswert in kontradik- torischer Weise auf die Probe und infrage hätte stellen können. Dazu sei es nie
- 26 - gekommen. Parteiöffentlich sei erst und einzig die Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 gewesen, anlässlich welcher alle drei Mitbeschuldigten zusammen mit dem Beschuldigten befragt worden seien. In dieser Konfrontations- einvernahme hätten die Mitbeschuldigten aber entweder die Aussage verweigert oder auf ihre früheren Aussagen verwiesen. E._____ habe einmal noch bejaht, dass seine früheren Ausführungen stimmen würden, habe aber ausführlich nichts weiter beigefügt. Darüber hinaus habe sich damals keiner der drei Mitbeschuldig- ten nochmals zur Sache geäussert. Folglich seien ihre allenfalls belastenden Aus- sagen, die sich anlässlich ihrer vorherigen, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen gemacht hätten, nicht gegen den Beschuldigten verwertbar. Durch ihre Aussage- verweigerung oder ihre bloss formale Bestätigung früherer Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme sei es dem Beschuldigten verunmöglicht worden, sein Konfrontations- bzw. Verteidigungsrecht wirksam wahrnehmen zu können. Hinzu komme, dass man den Mitbeschuldigten an der Konfrontationseinvernahme unzulässigerweise ihre früheren Aussagen vorgehalten habe (BGE 143 IV 458 E. 1.6.1 S. 459). In der Konsequenz seien keine Aussagen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten verwertbar. Sie dürften daher in keiner Weise zur Er- stellung des Anklagesachverhalts bzw. zur Urteilsfindung dienen (Urk. 56 S. 10 ff.; Urk. 110 S. 13 ff.). 3.2.2. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten E._____ (Unt. Nr. …), C._____ (Unt. Nr. …), D._____ (Unt. Nr. …, ab 1. Oktober 2020 ebenfalls Unt. Nr. …) und den Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens (Unt. Nr. …) wurden von der Staatsanwaltschaft von Anfang an getrennt geführt. Auf Antrag des Mitbe- schuldigten C._____ (Ordner 12 S. 3946), welchem vom Mitbeschuldigten D._____ in seiner Stellungnahme gefolgt wurde (Ordner 12 S. 3951), wurden die gegen C._____ und D._____ geführten Verfahren mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 1. Oktober 2020 unter der Unt. Nr. … vereinigt (Ordner 12 S. 3947 ff. und Ordner 11 S. 3733). In derselben Verfügung wurde festgehalten, dass die Verfahren gegen E._____ sowie den vorliegend Beschuldigten weiterhin getrennt geführt würden (Ordner 12 S. 3947 ff.). E._____ hatte in seiner Stellung- nahme zum Antrag von C._____ geäussert, er sehe im konkreten Fall genügend gewichtige sachliche Gründe, die gegen eine Vereinigung der Dossiers sprächen
- 27 - (Ordner 12 S. 3952). Der vorliegend Beschuldigte verzichtete auf die freigestellte Stellungnahme (Ordner 12 S. 3948 und S. 3953 f.). Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 wurde von keinem der Beschuldigten Beschwer-de erhoben. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E._____ wurde vor Vorinstanz zwar gemeinsam durchgeführt, weswegen beide Beschuldigten die Aussagen des jeweils anderen mitanhören sowie Ergänzungsfragen und zu den Aussagen Stellung hätten nehmen können (Prot. I S. 7 ff.). Bei formeller Betrachtung wurden aber auch diese gerichtlichen Verfahren getrennt geführt, indem eine Verfahrensvereinigung unterblieb. Im Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ wurde von keiner Partei Berufung er- hoben. 3.2.3. Beschuldigten Personen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung und damit kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 und jüngst wieder bestätigt in BGer 6B_1220/2019 E. 4.5 vom 14. April 2020). Die Verwertbarkeit entsprechender Einvernahmen steht aber unter dem Vorbehalt der Wahrung des konventions- und verfassungsmässigen Konfrontati- onsrechtes, wonach der beschuldigten Person im Verlauf des gesamten Verfah- rens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit zu bieten ist, die sie be- lastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den (Mit-)Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 je mit Hinweisen). Grundsätzlich verlangt der Konfrontationsanspruch, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich aus- zuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwe- senheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_369/2013 vom 31.Oktober 2013 E. 2.3.3, BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht angeschlos- sen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belas- tungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befra-
- 28 - gung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter an- derem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Er- forderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belasten- den Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig ge- prüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neue- ren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung zudem in- sofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belas- tungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, m.w.H.; BGer 6B_1220/2019 vom
14. April 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; EGMR Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 §§ 118 ff.). Letzteres bedeutet, dass die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbe- sondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 34, m.w.H.). 3.2.4. E._____ machte im gegen ihn geführten Strafverfahren als beschul- digte Person Aussagen zur Sache im Rahmen der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 24. August 2020 (Ordner 5 p. 1320 ff.), der delegierten polizeili- chen Einvernahme vom 28. September 2020 (Ordner 5 p. 1363 ff.), der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 (Ordner 5 p. 1521 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2020 (Ordner 5
p. 1548 ff.) sowie in der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Dezem- ber 2020 (Ordner 5 p. 1568 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten und den weiteren Mitbeschuldigten vom 16. Dezember 2020 wurden ihm seine Aussagen unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht noch- mals vorgehalten. Er erklärte grossmehrheitlich, er habe seine Aussagen gemacht und wolle diesen nichts anfügen (Ordner 4 p. 1190 ff.). Faktisch äusserte er sich damit nicht mehr zur Sache, sondern verweigerte weitere Aussagen. Dies macht seine früheren Aussagen, wie vorstehend ausgeführt, aber nicht per se unver- wertbar. Der Beschuldigte nahm seinerseits weder anlässlich der Konfrontations-
- 29 - einvernahme noch der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen von E._____ und weder er noch sein Verteidiger stellten diesem Ergän- zungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und Ordner 4 S. 1252 ff.). Angesichts des von E._____ faktisch in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrechts ist je- doch zu bezweifeln, dass er zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit ge- wesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von E._____ im Sinne der vor- stehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen. 3.2.5. Dasselbe gilt für die Aussagen des in einem separaten Verfahren be- schuldigten C._____ in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 19. Juni 2020 (Ordner 6 p. 1580 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 20. Juni 2020 (Ordner 6 p. 1599 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom
10. Juli 2020 (Ordner 6 p. 1604 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 (Ordner 6 p. 1671 ff.) sowie der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2020 (Ordner 6 p. 1897 ff.). In den folgenden Ein- vernahmen verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussagen (Ordner 6 und Ordner 7 p. 2061 ff.). Er erklärte in der Konfrontationseinvernahme vom 16. De- zember 2020 auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen und nach dem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht sodann, er wolle keine Aussagen machen (Ord- ner 4 p. 1187 ff.). Auch diesbezüglich nahm der Beschuldigte weder anlässlich der Konfrontationseinvernahme noch der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen und weder er noch sein Verteidiger stellten C._____ Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und Ordner 4 p. 1252 ff.). Auch hier ist zu bezweifeln, dass C._____ zur Beantwortung von Ergänzungsfragen be- reit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von C._____ im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen. 3.2.6. Der ebenfalls in einem separaten Verfahren beschuldigte D._____ machte in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2020 (Ordner 8
p. 2538), in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2020 (Ordner 8 p. 2668 f.), in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Sep-
- 30 - tember 2020 (Ordner 8 p. 2690: Treffen mit dem Beschuldigten), in der delegier- ten polizeilichen Aussage vom 19. November 2020 (Ordner 9 p. 3054 f.) sowie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 (Ordner 9
p. 3272 ff.) Aussagen, die im vorliegenden Verfahren relevant sind. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 beantwortete er gewisse Fragen frei, teilweise erklärte er auf Vorhalte bezüglich seiner Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen jedoch lediglich, er bleibe bei diesen Aussagen oder er habe bereits eine Aussage dazu gemacht (Ordner 4 p. 1187 ff.). Soweit D._____ lediglich auf seine früheren Aussagen verwies, äusserte er sich faktisch nicht mehr zur Sache, sondern verweigerte weitere Aussagen. Dies macht seine früheren Aussagen wiederum nicht per se unverwertbar. Auch diesbezüglich nahm der Beschuldigte weder anlässlich der Konfrontationseinvernahme noch der Schluss-einvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen und weder er noch sein Verteidiger stellten D._____ Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und p. 1252 ff.). Aufgrund des Aussageverhaltens von D._____ ist zu bezweifeln, dass er zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von D._____ im Sinne der vorstehend zitierten Recht- sprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung si- tuativ zu prüfen. 3.2.7. Die Aussagen der Auskunftspersonen F._____ (Ordner 10 p. 3552 ff.) und G._____ (Ordner 1 p. 180-183) sind nach erfolgter Einvernahme der beiden als Zeugen durch die Staatsanwaltschaft unter Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers (Ordner 10 p. 3564 ff. und p. 3573 ff.) demgegenüber unein- geschränkt verwertbar. II. Sachverhalt
1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 36 ff.).
- 31 -
2. Anklageziffer 1.1. betreffend Kokainhandel 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.1. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, von C._____ und D._____ in der Zeit vom 8. Mai bis 18. Juni 2020 insgesamt mindestens zwei Kilogramm Kokain erworben zu haben, wobei er E._____ jeweils mit der Übernahme des Kokains von C._____ und dessen Trans- port und Weitergabe beauftragt habe (Ordner 12 p. 4096 ff. bzw. AS S. 3 ff.). 2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte während der gesamten Untersuchung (Ordner 4
p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die Verteidigung vertritt die An- sicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 110 S. 21 ff.). 2.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. mit Ausnah- me der Vorwürfe gemäss Anklageschrift S. 3 Abs. 1 und Abs. 3, zu denen von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Freisprüche ergingen (Urk. 71 S. 124) und die demzufolge nicht mehr zu überprüfen sind, als erstellt (Urk. 71 S. 39-79). 2.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1. durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 71 S. 39-79), weswegen im Wesentli- chen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Er- wägungen sind daher primär präzisierender Natur. 2.3. Drei Treffen zwischen E._____ und C._____ im Auftrag des Beschuldigten mit Übernahme von Kokain 2.3.1. Einleitend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zunächst vor- geworfen, E._____ damit beauftragt zu haben, anlässlich dreier Treffen mit
- 32 - C._____, am 8. Mai 2020, am 28. Mai 2020 und am 18. Juni 2020, von diesem Kokain zu übernehmen (AS S. 3). 2.3.2. Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ hierzu (vgl. Urk. 71 S. 39-42) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten. Anzumerken ist auch, dass E._____ sich hierdurch primär selbst stark belastete und ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht ersichtlich ist. Schliesslich decken sich seine Aussagen auch im Wesentlichen mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____ zu diesem Punkt, soweit C._____ dazu überhaupt konkrete Angaben machte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft und überzeugend. 2.3.3. Der Mitbeschuldigte C._____ war in seinen Aussagen zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 42) offensichtlich bemüht, nur insoweit sich und andere zu belas- ten, als ihm kaum etwas anderes übrig blieb angesichts seiner Verhaftung und derjenigen von E._____ sowie des sichergestellten Kokains. Soweit er Aussagen zu den drei Treffen machte, sind diese aber nicht unglaubhaft und weisen auch keine Hinweise auf Fantasieerzählungen auf. Auch die Beschreibung des angeb- lich einmal zusammen mit E._____ getroffenen "A'._____" erfolgte detailliert und realitätsnah. 2.3.4. Die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 43 f.) sind demgegenüber mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu be- zeichnen angesichts der zahlreichen Widersprüche. Hiermit belastet er den Be- schuldigten zwar nicht, entlastend wirkt sich dies für den Beschuldigten indessen auch nicht aus. 2.3.5. Bezüglich der Würdigung der RTI-Daten, der GPS-Daten, der Daten auf den Mobiltelefonen der beschuldigten Personen und der Audioüberwachung des von C._____ gelenkten BMWs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 45-49). Anzufügen ist, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen zu diesem Punkt von E._____ und C._____ einerseits miteinander und anderer- seits mit den sichergestellten Daten übereinstimmen. Entsprechend der vorste-
- 33 - hend zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR zur Verwertbarkeit belastender Aussagen (Erw. I.3.2.) sind die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____ und C._____ zu diesem Punkt daher vollumfänglich verwertbar. 2.3.6. Somit ist erstellt, dass am 8. Mai, am 28. Mai sowie am 18. Juni 2020 je ein Treffen zwischen E.______ und C._____ erfolgte, anlässlich denen Treffen E._____ im Auftrag des Beschuldigten Kokain von C._____ übernahm. 2.4. Vorgang 12 betreffend Kokainübernahme vom 8. Mai 2020 2.4.1. Unter Vorgang 12 wird dem Beschuldigten – soweit ihn betreffend, die Einfuhr des Kokains durch C._____ enthält keinen Vorhalt gegenüber dem Be- schuldigten – vorgeworfen, E._____ habe am 8. Mai 2020, ca. zwischen 16.00 Uhr und 17.45 Uhr, an der …-Tankstelle in K._____/AG von C._____ in seinem Auftrag mindestens 500 Gramm Kokain übernommen und dieses in der Folge nach Zürich transportiert, wo er das Kokain auftragsgemäss an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben habe. Der Beschuldigte habe E._____ dafür mit Fr. 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von Fr. 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt. Bei der Kokainübergabe an der …-Tankstelle in K._____/AG sei der Beschuldigte ebenfalls anwesend gewesen (AS S. 4). 2.4.2. Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ zur Kokain- übernahme vom 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 71 S. 50 f.) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten und E._____ sich hierdurch wiederum primär selbst stark belastete, wobei ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belas- ten, nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Menge – 500 Gramm Kokain – ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 50-53) der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen für den 8. Mai 2020 – die sich mit den Aussagen von E._____ insofern decken – keine Min- destmenge in diesem Umfang erstellen lässt, sondern lediglich von einer Menge im unteren Hundertgrammbereich auszugehen ist. 2.4.3. Bezüglich der Frage des Transports des Kokains nach Zürich und der dortigen Weitergabe machte der Mitbeschuldigte E._____, wie seitens der Vorin-
- 34 - stanz korrekt festgestellt wird, gewisse widersprüchliche Aussagen, an wen er das Kokain übergeben habe (Urk. 71 S. 53 f.), so dass sich daraus nicht mit rechtsge- nügender Sicherheit schliessen lässt, an welche Person die Übergabe erfolgte. Angesichts seiner insofern konzisen Aussagen lässt sich dagegen immerhin er- stellen, dass er das Kokain – wie auch bei den weiteren Übergaben – nach Zürich brachte und dort weitergab. 2.4.4. Betreffend die Frage der Entlöhnung von E._____ lässt sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54 f.) aus seinen Aussagen nicht mit rechtgenügender Sicherheit feststellen, wie hoch diese im Detail jeweils ausfiel, doch sind seine Aussagen glaubhaft und überzeugend, dass er vom Beschuldigten für den Ko- kaintransport vom 8. Mai 2020 bzw. die Kokaintransporte überhaupt entlöhnt wurde. 2.4.5. Schliesslich lässt sich aufgrund der Aussagen von E._____ einerseits und dem im Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ andererseits sowie der Auswertung der RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten mit rechtsgenü- gender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte, der von E._____ "A'._____" genannt wurde und den C._____ in seinem Mobiltelefon als "A'._____" vermerkte, bei der Übergabe vom 8. Mai 2020 anwesend war (Urk. 71 S. 55-57). Anzumer- ken ist, dass eine solche physische Anwesenheit des Beschuldigten im Gesamt- kontext auch deshalb logisch erscheint, weil E._____ C._____ im damaligen Zeit- punkt gemäss eigenen Aussagen noch gar nicht kannte. Dass der Beschuldigte sich selbst vor Ort begab, um sicherzustellen, dass die Übergabe reibungslos ab- lief, ist daher nachvollziehbar. 2.4.6. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt zum 8. Mai 2020 grundsätzlich erstellt, wobei aber nicht erstellt werden kann, dass es sich um 500 Gramm Kokain handelte, sowie, wie hoch der Lohn von E._____ im Detail ausfiel. Bezüglich der Menge ist von einer solchen im unteren Hundertgrammbereich aus- zugehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 22 f.) lässt sich dies aufgrund der Aussagen von E._____, welcher im Zusammenhang mit der Übergabe vom 8. Mai 2020 auch von "Blöcken" und "Paketen" spricht und dass er einen "Sack" respektive "Plastiksack" übernommen habe, durchaus erstellen. An-
- 35 - zufügen ist, dass wiederum die den Beschuldigten belastenden Aussagen von E._____ mit den sichergestellten Daten übereinstimmen, so dass die Aussagen nicht das einzig relevante Beweismittel darstellen und mithin zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar sind. 2.4.7. Hinsichtlich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 58) zu Gunsten des Beschuldigten vom mittleren Rein- heitsgrad gemäss Statistik für das Jahr 2020 von 74.5 % Kokainhydrochlorid bei sichergestelltem Kokaingemisch zwischen 100 und 1'000 Gramm auszugehen. Zwar spricht einiges dafür – es handelte sich um grundsätzlich dasselbe Vorge- hen derselben involvierten Personen –, dass wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 54 S. 9) analog zu den konkret sichergestellten Mengen ein Reinheitsgrad von 94-96 % vorgelegen haben könnte. Mit rechtsge- nügender Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht schliessen. 2.5. Vorgang 15 bezüglich Treffens zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 26. Mai 2020 und Kokainübernahme vom 28. Mai 2020 2.5.1. Unter Vorgang 15 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorge- worfen, C._____ am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr in L._____/ZH getroffen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte C._____ einen unbekannten Geldbetrag, vermutlich Euro, mindestens € 22'600.–, für bereits von C._____ und D._____ be- zogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben und erklärt, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne. Der Beschul- digte und C._____ hätten sodann vereinbart, dass ersterer sich für Detailabspra- chen mit D._____ treffen werde. Am 28. Mai 2020, um ca. 15.00 Uhr, habe E._____ dann von C._____ im Auftrag des Beschuldigten in der Tiefgarage des AB._____-Supermarktes M._____ K._____ 548 Gramm Kokain (Bruttogewicht) übernommen und dieses Kokain ebenfalls im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben, wobei der Beschul- digte ihn mit CHF 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von CHF 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt habe (AS S. 4 f.).
- 36 - 2.5.2. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente basieren gänzlich auf den Erkenntnissen aus den GPS-Daten, den RTI-Daten und den Daten der Audio- Überwachung im BMW von C._____, nachdem sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ dazu die Aussagen verweigerten. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 71 S. 59-65). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte und C._____ sich am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr – bzw. gemäss Audioüberwachung von 20.32 bis 20.39 Uhr – in L._____/ZH trafen, wobei der Beschuldigte eine gewisse Menge an Euro für C._____ mit sich dabei hatte, um es diesem zu übergeben. Wenn die Vorinstanz den Schluss zog, dass es sich dabei um das Entgelt für bereits bezo- gene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel gehandelt habe, ergebe sich aus den Kokainübernahmen durch E._____ von C._____, die erstelltermassen im Auftrag des Beschuldigten stattfanden (Urk. 71 S. 63), so ist diesem Schluss zu- zustimmen, zumal nie jemand der Beteiligten einen anderen nachvollziehbaren Grund nannte, weswegen sonst der Beschuldigte C._____ hätte Geld übergeben sollen. Mit der Vorinstanz ist aus dem besagten Gespräch zudem der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in zehn Tagen bis zwei Wochen weiteres Geld be- reitstellen werde und die beiden zum Schluss des Gesprächs ein weiteres Treffen für Donnerstag, 28. Mai 2020, anlässlich dem – worauf nachfolgend einzugehen ist – E._____ von C._____ 548 Gramm Kokain brutto übernahm, vereinbarten. Aus dem ebenfalls im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS in Englischer Sprache von C._____ an D._____ geht weiter hervor, dass der Beschuldigte – ge- nannt "A'._____" – seine Zahlung vervollständigte und bald eine weitere Lieferung wünschen werde. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrach- ten, dass der Beschuldigte C._____ anlässlich des Treffens in L._____ einen Geldbetrag in Euro für bereits von C._____ und D._____ bezogene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel übergab und erklärte, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne, wobei C._____ und der Beschul- digte vereinbarten, dass letzterer sich für Detailabsprachen mit "ihm", gemeint D._____, treffen werde (Urk. 71 S. 64). Diese Treffen zwischen dem Beschuldig- ten und D._____ fanden dann effektiv am 6., 11. und 12. Juni 2020 statt, worauf nachfolgend einzugehen ist.
- 37 - 2.5.3. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzustellen, dass sich die kon- krete Höhe des am 26. Mai 2020 vom Beschuldigten an C._____ übergebenen Geldbetrags nicht erstellen lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist (Urk. 71 S. 64 f.). 2.5.4. Zusammenfassend sind – mit Ausnahme der Höhe des Bargeldbetrags
– sowohl die Bargeldübergabe vom Beschuldigten an C._____ am 26. Mai 2020 wie auch die Übernahme von 548 Gramm Kokaingemisch von E._____ im Auftrag des Beschuldigten bei C._____ am 28. Mai 2020 erstellt. Mit der Vorinstanz er- scheint es wiederum gerechtfertigt, von einem Reinheitsgrad des Kokaingemischs von 74.5 % auszugehen, wodurch eine Menge von rund 370 Gramm reinen Ko- kainmonohydrats resultiert (vgl. Urk. 71 S. 65 f.). 2.6. Vorgang 16 bezüglich Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 6., 11. und 12. Juni 2020 und Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 2.6.1. Unter Vorgang 16 wird dem Beschuldigten von der Anklage vorgewor- fen, den Mitbeschuldigten D._____ am Samstag, 6. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr in der Nähe der Wohnüberbauung "N._____" in O._____, am Donnerstag,
11. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr, am selben Ort und am Freitag, 12. Juni 2020, kurz nach 11.35 Uhr bei den Parkplätzen des Restaurants "P._____" an der Q._____-strasse … in Zürich getroffen zu haben. Anlässlich der Treffen seien die Einzelheiten für weitere Betäubungsmittelübergaben besprochen worden und der Beschuldigte habe D._____ einen grösseren Bargeldbetrag von mindestens Fr. 20'000.– für bezogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben. Die Treffen seien von C._____ absprachegemäss für die beiden vereinbart wor- den. Bezüglich der Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 werden sodann in der Ankla- geschrift verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ festgehal- ten. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, der Mitbeschuldigte E._____ habe am
18. Juni 2020 kurz vor 18.40 Uhr in seinem Auftrag von C._____ in der Tiefgarage des AB._____ Supermarktes K._____ insgesamt 1'004 Gramm Kokaingemisch
- 38 - (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm rei- nem Kokain, übernommen und diesem auftragsgemäss Bargeld im Betrag von Fr. 40'150.– übergeben, welches E._____ kurz zuvor in Zürich vom Beschuldigten erhalten habe. Der Mitbeschuldigte E._____ hätte das Kokain im Auftrag des Be- schuldigten nach Zürich transportieren und dort auftragsgemäss weitergeben sol- len, wozu es aufgrund der Verhaftung von C._____ und E._____ sowie der Si- cherstellung des Kokains sowie des Geldes nicht mehr gekommen sei. Dafür habe letzterer ersterem Fr. 1'000.– in Aussicht gestellt. Das Kokain sei zum Ver- kauf durch den Beschuldigten im Raum Zürich an nicht näher bekannte Abneh- mer bestimmt gewesen (AS S. 5 ff.). 2.6.2. Aus den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS-Nachrichten zwi- schen den drei Beteiligten ist nicht belegt, dass die drei fraglichen Treffen an den jeweiligen Daten stattfanden, wobei der Mitbeschuldigte D._____ dies bei der Po- lizei anerkannte und die Aussage im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Dezember 2020 bestätigte (vgl. Urk. 71 S. 66-69). Anzumerken ist, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ wiederum zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal sie mit den SMS-Nachrichten, also den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. 2.6.3. Hinsichtlich des Umstands, dass es bei den Treffen angesichts der Art und Weise, wie die Beteiligten diese abmachten, nicht um legale Geschäfte, son- dern einzig um solche im Zusammenhang mit Drogengeschäften gehen konnte, ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 71 S. 70). Bei legalen Ge- schäften bestünde kein Grund, eine codierte Sprache zu verwenden. Zudem wurde auch von keinem der Beteiligten je ein Grund genannt, weswegen sonst solche Treffen hätten stattfinden sollen. Und zudem drängt sich die Annahme, dass es sich um Drogengeschäfte handeln musste, auch aufgrund der Tatsache auf, dass zwischen den Beteiligen wie dargelegt bereits früher Drogengeschäfte stattgefunden hatten. 2.6.4. Die Übergabe der insgesamt mindestens Fr. 20'000.– vom Beschuldig- ten an D._____ ist erstellt aufgrund der – wie er anerkannte – vom Mitbeschuldig- ten D._____ verfassten, sichergestellten Notiz, den Bildern der Videoüberwa-
- 39 - chung und den sichergestellten SMS-Nachrichten (Urk. 71 S. 70-72). Die An- nahme, dass es sich beim Geldbetrag nur um einen solchen im Zusammenhang mit Drogenübergaben handeln konnte, drängt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwingend auf, nachdem schlicht kein anderer Grund für eine solche Geldübergabe ersichtlich ist. Der Anklagevorwurf zu den Treffen vom 6., 11. und
12. Juni 2020 gemäss Vorgang 16 ist somit erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72) kann offengelassen werden, was genau an den einzelnen Treffen bespro- chen wurde, zumal erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Dro- gengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. 2.6.5. Hinsichtlich der vorgeworfenen Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72-75) festzustellen, dass diese basierend auf den sichergestellten Textnachrichten zwischen den Beteiligten einerseits und den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ andererseits erstellt ist. Hierbei ist zu den Aussagen von E._____ wiederum zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen er den Beschuldigten wider besseren Wissens belasten sollte, zu- mal er sich mit seinen Aussagen auch massgeblich selbst belastete. Da die be- treffenden Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ mit den objektiven Beweis- mitteln übereinstimmen bzw. von diesen gestützt werden und E._____ seine frü- heren Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung als richtig bestätigte, sind sie auch ver- wertbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 76) ist nicht erstellt und kann im Übrigen mangels Relevanz auch offengelassen werden, wohin das Kokain hätte transpor- tiert und wo es hätte übergeben werden sollen, sowie wofür das Kokain hernach bestimmt gewesen wäre, auch wenn wahrscheinlich ist, dass es sich damit wie in der Anklage umschrieben verhielt. 2.6.6. Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf gemäss Vorgang 16 zu den Treffen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 wie in der Anklage umschrieben (AS S. 5 ff.) erstellt. Nicht erstellt ist, was genau an den einzelnen Treffen besprochen wurde, was aber insofern irrelevant ist, als jedenfalls erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ an-
- 40 - lässlich dieser oder eines dieser Treffen Fr. 20'000.– übergab. Zudem ist die in der Anklageschrift umschriebene Übernahme von Kokain gegen Geld vom
18. Juni 2020 zwischen dem Beschuldigten und C._____ mit Ausnahme einiger Details erstellt, indem nicht erstellt ist, wo E._____ die Fr. 40'150.– vom Beschul- digten erhielt und wo er das erhaltene Kokain in der Folge hätte übergeben sollen, wie hoch der ihm in Aussicht gestellte Lohn für seine Dienste war sowie wofür das von E._____ übernommene Kokain genau bestimmt war. 2.7. Einleitender Vorwurf zum Kokainhandel gemäss Anklageschrift S. 3 Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 77-79).
3. Anklageziffer 1.2. betreffend Hanfindooranlage 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ ab dem Frühjahr 2019 am R._____ [Strasse] … in H._____/SO eine Hanfindooranlage aufgebaut und bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 betrieben zu haben. In die- ser Zeit hätten sie mit mindestens zwei bis drei Ernten einen Umsatz von mindes- tens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– eingefahren. Dabei hätten sie als Bande und ge- werbsmässig gehandelt. Nach der Verhaftung von E._____ habe der Beschul- digte die Hanfindooranlage bis zur dortigen Hausdurchsuchung am 2. September 2020 weiterbetrieben. Der Beschuldigte habe in der Gesamtbetriebszeit einen Ge- winn von mehr als Fr. 10'000.– erzielt (Ordner 12 p. 4100 ff. bzw. AS S. 7 ff.). 3.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Tatvorwurf während der gesamten Untersuchung (Ordner 4 p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die
- 41 - Verteidigung vertritt die Ansicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 28 ff.). 3.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. im Wesentli- chen als erstellt (Urk. 71 S. 79-98). 3.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.2. durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 71 S. 79-98), weswegen im Wesentli- chen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Er- wägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.3. Aufbau der Hanfindooranlage und Abschluss des Mietvertrags für die Lie- genschaft am R._____ [Strasse] … in H._____ SO 3.3.1. Bezüglich des Aufbaus der Anlage wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2019 den Ent- schluss gefasst zu haben, in der Liegenschaft am R._____ [Strasse] … in H._____ eine Hanfindooranlage zu betreiben. Hierfür habe er den Mitbeschuldig- ten E._____ beauftragt respektive mit diesem vereinbart, dass dieser ihm beim Aufbau der Hanf-indooranlage helfe. Per 1. Februar 2019 habe E._____ gemäss Vereinbarung mit dem Beschuldigten den Untermietvertrag für diese Liegenschaft übernommen. In der Folge hätten die beiden im Hinblick auf den Betrieb der An- lage diverse Umbauarbeiten in der genannten Liegenschaft vorgenommen, wobei der Beschuldigte E._____ mit rund Fr. 200.– pro Arbeitstag, mithin mit insgesamt rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– während der ganzen Umbauarbeiten entlöhnt habe. Das Equip-ment für die Hanfindooranlage wie Lampen etc. sei durch den Beschuldigten finanziert worden (AS S. 7 f.). 3.3.2. Der diesbezügliche Sachverhalt basiert auf dem Mietvertrag für die fragliche Liegenschaft, der anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchung sicherge- stellten Hanfindooranlage mit rund 330 Cannabispflanzen und der ebenfalls si- chergestellten Planskizze, der GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, der
- 42 - Zeugenaussagen von G._____ und F._____, worin beide den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E._____ identifizierten, sowie der Aussagen des Mitbe- schuldigten E._____. Zu den Aussagen der beiden Zeugen ist zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen sie den Beschuldigten falsch belasten soll- ten. Der Mitbeschuldigte E._____ belastete wiederum sich selbst mit seinen Aus- sagen und es ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, weswegen er wider besseren Wissens den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Aussagen der drei Aussa- gepersonen stimmen im Kern überein und sind glaubhaft und überzeugend. Anzu- merken ist, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ wiederum zu Las- ten des Beschuldigten verwertbar sind, nachdem sie durch andere Beweismittel gestützt werden. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 80-89) ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt zum Abschluss des Miet- vertrages für die Wohnung sowie das Lager/den Schuppen am R._____ [Strasse] … in H._____/SO sowie zum Aufbau der Hanfindooranlage als erstellt zu bezeich- nen. 3.4. Betrieb der Hanfindooranlage 3.4.1. Bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dem Mitbeschuldigten E._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vorgeschlagen zu haben, gemeinsam die Hanfindooranlage zu betrei- ben und diesem eine Umsatzbeteiligung von 15 % in Aussicht gestellt zu haben, wobei eine durchschnittliche Ernte von rund sechs bis sieben Kilogramm Marihu- ana alle zwei Monate erzielt werden sollte und ein Verkaufspreis des Marihuanas von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm beabsichtigt gewesen sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ca. im Sommer/Herbst 2019 sei die Hanfin- dooranlage mit rund 330 Pflanzen in Betrieb genommen worden, wobei E._____ unter anderem die folgenden Arbeiten übernommen habe, welche teilweise aber auch durch den Beschuldigten ausgeführt worden seien: Wasserauffüllen, Kon- trolle der Pflanzen, Dünger ins Wasser mischen, Ernten und Trocknen, Abpacken und Portionieren des Marihuanas, Setzen der Stecklinge. Der Beschuldigte habe das Equipment für die Hanfindooranlage und sämtliche Betriebskosten (Mietzins, Strom, Stecklinge) finanziert und sei für den Verkauf des Marihuanas zuständig
- 43 - gewesen. In der Zeit bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 hätten die- ser und der Beschuldigte die Anlage in vorgenannter Weise gemeinsam betrie- ben, wobei in dieser Zeit mindestens zwei bis drei verwertbare bzw. verkaufsbe- reite Ernten von je mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden seien, mithin mindestens zehn bis fünfzehn Kilogramm Marihuana, wel- ches vom Beschuldigten zum Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft worden sei. Dabei sei mit der Hanfin- dooranlage ein Umsatz von mindestens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– von Som- mer/Herbst 2019 bis 18. Juni 2020 erzielt worden und E._____ habe vom Be- schuldigten eine 15 % Umsatzbeteiligung von mindestens Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erhalten. Beim Betrieb der Hanfindooranlage seien der Beschuldigte und E._____ mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen und hätten ausdrücklich oder zumindest konkludent entschlossen, inskünftig gemein- sam fortgesetzt den Anbau und Handel mit Marihuana zu betreiben, wobei sie in der Absicht gehandelt hätten, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Sie hät- ten mit den aus der in der Art eines Berufes ausgeübten deliktischen Tätigkeit er- zielten Einkünften einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder ei- nen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Nach der Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 habe der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zum 2. September 2020 weiter- betrieben. In diesem Zeitraum sei mindestens eine weitere Ernte von mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden, welches durch den Be- schuldigten zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft und so ab dem 18. Juni 2020 durch den Be- schuldigten ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– er- zielt worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte in der Gesamtbetriebszeit der Plantage von ca. Sommer/Herbst 2019 bis am 2. September 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– durch den Betrieb der Hanfindooranlage bzw. den Ver- kauf des daraus geernteten Marihuanas erzielt (AS S. 7 f.). 3.4.2. Hinsichtlich der Inbetriebnahme der Hanfindooranlage und deren Kapa- zität ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 91-92) die Anklage ba- sierend auf den Auskünften der I._____ bezüglich des Stromverbrauchs, den Aus-
- 44 - sagen des Zeugen G._____ und auch den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erstellt. Die Aussagen des letzteren sind wiederum zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar, da sie durch die weiteren Beweismittel gestützt werden. Zum Einwand der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass es sich über all die Monate hinweg um Drogenhanf und nicht etwa legales CBD-Marihuana gehandelt habe (Urk. 56 S. 24 f.), ist zu bemerken, dass kaum anzunehmen ist, dass die Be- treiber der Anlage diesfalls einen solchen Aufwand zur Verheimlichung der An- lage betrieben hätten. Zudem wurde auch nie seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten E._____ vorgebracht, man habe die Hanf-indooranlage zum An- bau legalen CBD-Hanfs angelegt. Wäre das der Fall gewesen, hätten die beiden dieses entlastende Moment zweifelsohne selbst vorgebracht im Verlaufe des Ver- fahrens. Der diesbezügliche Teil der Anklage ist daher erstellt. 3.4.3. Zur Frage der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Ernten, des Ver- kaufspreises des Marihuanas und der Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 92-95) festzustellen, dass insofern die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ als einziges Beweismittel vorliegen und er in der Konfrontationseinvernahme hierzu detaillierte Aussagen verwei- gerte, so dass zu Lasten des Beschuldigten nicht darauf abgestellt werden darf. Die in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen beabsichtigen und bis 18. Juni 2020 mit der Hanfindooranlage tatsächlich erzielten Kilogramm Mari- huana, Verkaufspreise sowie Umsätze sind daher nicht erstellbar. Aufgrund der Grösse und Ausstattung der Anlage sowie der Dauer des Betriebs ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bis zum 18. Juni 2020 um zwei Ernten mit je einer erheblichen Menge von mehreren Kilogramm Marihuana handelte. Dass als absolutes Minimum wenigstens zwei Ernten erfolg- ten, stellt angesichts der Betriebsdauer der Anlage einen zwingenden Rück- schluss dar. Die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ zu seiner prozentualen Umsatzbeteiligung von 15 % sind dagegen konstant und lediglich ein Teil betref- fend den Betrieb der Hanfindooranlage, wobei insofern wie vorstehend gezeigt weitere Beweismittel vorhanden sind. Darauf kann entsprechend abgestellt wer- den. Im Übrigen stellt die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ – so- weit nicht eine tiefere Beteiligung angenommen wird – auch ein teilweise entlas-
- 45 - tendes Tatbestandsmerkmal dar. Die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ von 15 % ist damit erstellt. 3.4.4. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Hanfindooranlage auch nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ weiterbetrieben und eine weitere Ernte gemacht zu haben, ergab die Auswertung der überwachten GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, dass dieser ab Beginn der Überwa- chung am 21. Juli 2020 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2020, also während knapp 1 ½ Monaten, dreizehnmal in H._____ war, wobei teilweise am selben Tag zweimal. Am 29. August 2020 konnte er seitens der Polizei dabei be- obachtet werden, wie er die Liegenschaft um 15.04 Uhr betrat und um 15.30 Uhr wieder verliess. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 95 f.), ergibt sich daraus vor dem Hintergrund, dass bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft in H._____ am 2. September 2020, also rund 2 ½ Monate nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____, rund 330 Pflanzen Drogenhanf mit einer Höhe von 40 bis 100 cm angetroffen wurden (Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. September 2020 S. 2, Ordner 11 p. 3674), dass der Be- schuldigte diese Pflanzen dort selbst kultivierte. Jemand anders käme dafür nicht in Frage. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass angesichts des Zeitraums sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte zumindest eine weitere Ernte von mehreren Kilogramm Marihuana erzielen konnte, dass bezüglich deren genauen Umfangs indessen nicht erstellt werden kann, dass diese mindestens fünf bis sechs Kilogramm wog und zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– verkauft wurde, womit ab dem 18. Juni 2020 ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– erzielt wurde. Ebenso wenig kann damit erstellt wer- den, dass der Beschuldigte damit in der Gesamtbetriebszeit bis zum 2. Septem- ber 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– erzielte, wobei dies berufungs- halber ohnehin nicht weiter zu prüfen ist, nachdem die Vorinstanz hierzu einen unangefochten gebliebenen formellen Freispruch fällte (Urk. 71 S. 124 Dispositiv- ziffer 4). 3.4.5. Zur Frage der Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ sind die Aussagen E._____s das einzige direkte Be-
- 46 - weismittel. Wie die Vorinstanz zutreffend schliesst, erweisen sich seine Aussagen als konstant und durchaus detailliert. Zudem stimmen sie mit den von E._____ gemachten Aussagen zur Arbeitsteilung beim Kokainhandel überein, wo auch der Beschuldigte für die Organisation und Finanzierung und E._____ für den Trans- port zuständig war (vgl. Urk. 71 S. 96-97). Jedenfalls indirekt werden die auf den Betrieb der Hanfindooranlage bezogenen Aussagen von E._____ zwischen den beiden mithin auch durch die dortigen Beweismittel gestützt, so dass sie auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Anzufügen ist, dass sich diese Aussa- gen auch teilweise entlastend für den Beschuldigten auswirken, zumal E._____ auch seinen eigenen Tatbeitrag einräumte. Die Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ gemäss Anklage ist daher er- stellt. Dass das Marihuana verkauft wurde, ergibt sich einerseits aus dem Ange- bot des Beschuldigten an E._____ einer "Umsatzbeteiligung", wie auch daraus, dass schlechterdings keine andere plausible Verwendung für solche Mengen von Marihuana vorstellbar ist. Eine andere Verwendung wurde überdies auch nie von einem der Beteiligten geltend gemacht. 3.4.6. Zusammenfassend ist der Sachverhalt bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage am R._____ [Strasse] … in H._____ mit Ausnahme der beab- sichtigten Anzahl Ernten und Mengen pro Ernte, des beabsichtigen Verkaufsprei- ses des Marihuanas, der genau geernteten Mengen an Marihuana, des damit er- zielten Umsatzes, der frankenmässigen Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ sowie des vom Beschuldigten bis am 2. September 2020 erzielten Ge- winns erstellt. Erstellt ist bezüglich der Anzahl Ernten und Mengen Marihuana pro Ernte aber immerhin, dass es sich insgesamt um wenigstens drei Ernten mit einer Menge von mehreren Kilo Marihuana pro Ernte handelte (vgl. Urk. 71 S. 97 f.). III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 71 S. 98-103) erweist sich als zutreffend. Nachdem seitens der Verteidigung keinerlei Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 26; Urk. 110), kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzli-
- 47 - chen Entscheid verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 71 S. 113 und 124). Die Verteidigung stellt keinen Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 73 S. 3 und Urk. 110 S. 2 f.). Sie führte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich der objektiven Tatschwere aber aus, betref- fend die Vorwürfe der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz müsse eine Einordnung im untersten Drittel des Strafrahmens erfolgen und nicht bei 42 Mona- ten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere könne man sodann im Drogenhandel einem Täter nicht unterstellen, aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehan- delt zu haben, da dies dann wohl in sämtlichen Fällen von Drogenhandel anzu- nehmen wäre (Urk. 110 S. 32 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer An- schlussberufung eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von "mindestens" 5 ½ Jahren (Urk. 77 S. 2; Urk. 109 S. 2).
2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 48 - 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestim- mung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandro- hung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unte- ren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom
26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-
- 49 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds allein führt deshalb grund- sätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2. Massgeblicher Strafrahmen Vorliegend ist vom Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine ausserge- wöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen.
- 50 -
3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wor- auf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 105-107). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für die Vorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer 1.1. betreffend Kokainhan- del zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer 1.2. betreffend Han- findooranlage zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche kei- nen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkom- ponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ver- steht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zu- grunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis er- stellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.). 3.3. Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht 3.3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.;
- 51 - BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f.
- 52 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.
4. Tatkomponente 4.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 16 4.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass es am 18. Juni 2020, kurz vor 18.40 Uhr, zum Treffen zwischen E._____ und C._____ in der Tiefgarage der AB._____ M._____ K._____ kam, anlässlich welchem E._____ von C._____ 1'004 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm reinem Kokain, übernahm. Hierbei handelte E._____ im Auftrag des Be- schuldigten. Der Reinheitsgrad des Kokains ist als überdurchschnittlich hoch zu bezeichnen. Bei Kokain handelt es sich sodann um eine sogenannte "harte" Droge mit einem grossen gesundheitsgefährdenden Potential, wobei der vom Bundesgericht als schwerer Fall definierte Grenzwert (BGE 109 IV 145 E. 3b) um das 40-fache überschritten wurde. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich im Zusammenhang mit den Drogengeschäften mit D._____ und C._____ traf und auch die Drogengeschäfte betreffende Kommuni- kation mit C._____ übernahm, wobei er sich ansonsten im Hintergrund hielt, in- dem er für den Weitertransport der Betäubungsmittel E._____ beauftragte. Er war für die Verhandlungen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zuständig und gab die weiteren Anweisungen an. Er agierte mithin nicht als blosser Kurier, sondern viel mehr als eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte. Damit geht
- 53 - seine Rolle weit über diejenige eines "Gehilfen", wie sie die Verteidigung qualifi- ziert sehen möchte (Urk. 110 S. 35), hinaus. Seine hierarchische Stellung ist in der Drogenhändlerhierarchie vielmehr auf einer mittleren Stufe anzusiedeln. In- dem der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen illegalen Drogengeschäften verschiedene Aliasnamen verwendete, manifestierte er auch eine nicht unerhebli- che kriminelle Energie. Durch seine Handlungen gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenabnehmern, wobei eine Gefährdung von noch mehr Personen nur dadurch verhindert wurde, dass die Polizei den Beschul- digten im Anschluss an den fraglichen Vorgang verhaftete. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldig- ten rein finanzieller Natur war, was letztlich ein egoistisches Motiv darstellt. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Motiv durchaus zu Lasten des Be- schuldigten zu berücksichtigen, sind doch auch im Drogenhandel entlastende Mo- tive wie beispielsweise das Handeln aus einer Notlage heraus denkbar. Er han- delte mit direktem Tatvorsatz, wobei er zweifellos um die um die gesundheitsge- fährdende Wirkung der Betäubungsmittel wusste. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.1.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des weiten Strafrahmens ein nicht mehr leichtes Ver- schulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 15 4.2.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es am 28. Mai 2020 zum Treffen zwischen den Mitbeschuldigten E._____ und C._____ in der Tiefgarage der AB._____
- 54 - M.______ K._____, anlässlich welchem E._____ von C._____ ca. 370 Gramm reines Kokain übernahm, wobei E._____ im Auftrag des Beschuldigten handelte, das Kokain nach der Übergabe auftragsgemäss nach Zürich transportierte, es dort an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit weitergab und vom Beschuldigten für seine Arbeit entlöhnt wurde, wobei die genaue Höhe des Lohnes jedoch nicht feststeht. Der vom Bundesgericht als schwerer Fall definierte Grenzwert wurde dabei um das 20-fache überschritten, womit der Beschuldigte mit seinen Handlun- gen die Gesundheit einer Vielzahl von Abnehmern gefährdete. Der Beschuldigte war auch bei den Tathandlungen gemäss Vorgang 15 wiederum eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte. Er war derjenige, der für die Verhandlungen bzw. die Kommunikation mit C._____ und D._____ zuständig war und sich dabei im Zusammenhang mit den Drogengeschäften mit C._____ zu einer Geldüberg- abe traf sowie die weiteren Anweisungen an E._____ gab. Auch hier war er somit nicht lediglich als Kurier tätig und sein Vorgehen zeugt erneut von einer nicht un- erheblichen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.1., Vorgang 12 4.3.1. Objektive Tatschwere Bei diesem Vorgang war der Beschuldigte am 8. Mai 2020 bei der Kokainüberg- abe von C._____ an E._____ anwesend, wobei C._____ E._____ eine nicht nä- her bekannte Menge an Kokain, jedenfalls im unteren Hundertgrammbereich,
- 55 - übergab. Hierbei brachte E._____ das Kokain im Auftrag des Beschuldigten nach Zürich und gab es dort weiter. Der Beschuldigte war erneut für die Verhandlungen bzw. die Kommunikation im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zustän- dig, wobei er als eigentlicher Drahtzieher der Drogengeschäfte agierte und nicht lediglich ein Kurier war. Zudem gab er dem Mitbeschuldigten E._____ auch die weiteren Anweisungen. Sein Vorgehen zeugt wiederum von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrah- mens von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagezif- fer 1.2. 4.4.1. Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Hanfindooranlage in H._____ im Som- mer/Herbst 2019 mit einer Kapazität von zuletzt ca. 330 Pflanzen in Betrieb ge- nommen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ – letzterer bis zu seiner Verhaftung – bauten die Anlage in arbeitsteiliger Weise zusammen auf und betrieben sie danach so, wobei die Aufgaben klar zwischen ihnen aufgeteilt wa- ren. Die beiden verübten die Tat in Mittäterschaft. Sie legten hierbei einige Profes- sionalität an den Tag, indem sie als Bande zusammenwirkten, was sich nebst dem arbeitsteiligen Vorgehen, auch an der logistischen Organisation, insbeson- dere durch Anmietung eines abgelegenen Innenraums, zeigt. Die Rolle des Be- schuldigten war – wie schon beim Kokainhandel – diejenige des Organisators und Drahtziehers betreffend Aufbau und Betrieb der Anlage, wobei sich beide auf der-
- 56 - selben Hierarchiestufe befanden. Nach erfolgter Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ betrieb der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zu seiner eigenen Verhaftung am 2. September 2020 alleine weiter. Insgesamt wurde die Hanfin- dooranlage während rund 1 ½ Jahren betrieben, wobei der Beschuldigte mit dem Betrieb lediglich zufolge Verhaftung aufhörte und er zumindest drei Ernten mit ei- ner Menge von mehreren Kilogramm Marihuana pro Ernte eingeholt hatte. Sein professionelles Vorgehen und der Umstand, dass er selbst nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten bis zu seiner eigenen Verhaftung die Hanfindooranlage noch alleine weiterbetrieb, manifestiert eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des weiten Strafrahmens letztlich aber dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen, nachdem die genauen produzierten Mengen und erzielten Gewinne mangels Nachweis offengelassen werden müs- sen. 4.4.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Vorgang 16 (Erw. 4.1.2.) verwiesen werden. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht vermindert. 4.4.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5. Asperation Einsatzstrafe bilden die 42 Monate Freiheitsstrafe für den Kokainhandel gemäss Anklageziffer 1.1., Vorgang 16. Bezüglich der weiteren Tathandlungen gemäss Anklageziffer 1.1., Vorgänge 15 und 12, ist zu berücksichtigen, dass diese zeitlich nahe bei denjenigen gemäss Vorgang 16 liegen, dasselbe Tatmuster vorliegt und ihnen letztlich derselbe, jeweils erneut betätigte Tatvorsatz des Beschuldigten zu- grunde liegt. Von den insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe für jene beiden Vor- würfe ist daher nur ein vergleichsweise kleiner Teil erhöhend zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es somit angemessen die Ein-
- 57 - satzstrafe für die beiden weiteren Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. um 18 Monate auf 60 Monate zu erhöhen. Unter Anklageziffer 1.2. liegt dagegen mit dem Betrieb der Hanfindooranlage ein anderes Tatvorgehen vor, das von einem anderen Tatvorsatz getragen wurde. Von den 18 Monaten für die Tatvorwürfe un- ter Anklageziffer 1.2. sind deshalb deren 12 Monate erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren somit 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Vor Vorinstanz wollte der Beschuldigte keine Aussagen zur Person machen (Urk. 52 S. 1). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2020 führte er eingangs aus, er sei am tt. Mai 1990 in S._____, Türkei, geboren worden, habe die C-Niederlassung, sei wohnhaft in L._____/ZH an der T._____- strasse …, ledig und habe keine Kinder (Ordner 4 p. 939). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte im Alter von 5 Jahren in die Schweiz kam und hier aufwuchs (Ordner 10 p. 3538). Nach Abschluss der Schule in U._____/SO absolvierte er in V._____/SO eine Lehre als Polymechaniker, die er allerdings ab- brach, wie einem auf seinem Computer sichergestellten elektronischen Lebens- lauf, den er offenbar für eine Stellenbewerbung als Applikationsentwickler selbst erstellt hatte, entnommen werden kann (Ordner 12 p. 4090 f.). Seine Familie, ins- besondere seine Mutter, sein Vater und auch seine Schwester, lebt in der Schweiz, wobei in seiner Familie Türkisch gesprochen wird (Ordner 10 p. 3538). Der Beschuldigte hat Verwandte in der Türkei und er sei ab und zu in W._____ gewesen, um seinen Onkel zu besuchen (Ordner 10 p. 3538). Der Beschuldigte
- 58 - ist verlobt mit AA._____ (Ordner 10 p. 3514), die gemäss ihren Angaben zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Einvernahme am 22. September 2020 schwanger war (Ordner 10 p. 3514). Sowohl der Beschuldigte als auch seine Verlobte sprechen Türkisch (Ordner 12 p. 3530, p. 4090). Der Beschuldigte gibt zudem selber an, Türkisch sei seine zweite Muttersprache (Ordner 12 p. 4090). Gemäss Angaben des Gemeindesteueramts L._____ waren für den Beschuldigten im Jahr 2020 provisorisch Null Einkommen und Vermögen veranschlagt, wobei auch keine Re- stanzen zu verzeichnen waren (Ordner 12 p. 4085). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte Aussagen zu seiner Person und führte ergän- zend und korrigierend aus, sich nach Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker mit einer Umzugsfirma selbständig gemacht zu haben. Später habe er eine Um- schulung zum Applikationsentwickler gemacht, habe nach Abschluss des schuli- schen Teils aber keine Praktikumsstelle gefunden. Jetzt arbeite er als Hilfsarbeiter auf dem Bau und verdiene monatlich Fr. 3'800.– brutto. Er sei inzwischen, d.h. seit 2021, mit AA._____ verheiratet, habe zwei Kinder und seine Frau sei in Er- wartung des dritten Kindes. Seine Frau sei nicht Türkin. Sie komme ursprünglich aus dem Irak, sei Schweizerin und habe vor der Schwangerschaft als Kranken- schwester gearbeitet. Jemand von ihnen müsse immer den ältesten Sohn be- treuen, da dieser das Angelman-Syndrom habe und eine spezielle Pflege benö- tige (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist aktuell keine Vorstrafen auf (Urk. 105), was zumessungs- neutral bleibt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumes- sungsneutral bleibt. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt mithin gesamthaft zumessungsneutral.
- 59 -
6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 2. September 2020 verhaftet und befand sich bis zum
16. Februar 2021 während 168 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, weswegen ein voll- oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 9 Jahren aus (Urk. 71 S. 114-119). 1.2. Die Verteidigung äussert sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung nicht nä- her zur Frage einer Landesverweisung, ficht diese aber angesichts des beantrag- ten vollumfänglichen Freispruchs konsequenterweise mit an (Urk. 73 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte sie den Antrag, von einer Landesver- weisung sei abzusehen und machte geltend, der Beschuldigte könne sich ledig- lich im familiären Umfeld auf Türkisch ausdrücken und andere verstehen, er spre- che und schreibe aber nicht so gut, dass er in der Türkei arbeiten könnte. Vorlie- gend komme die Härtefallklausel zur Anwendung. Der Beschuldigte sei mit 4 Jah- ren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen, habe hier die Schulen be- sucht und sei hier fest verwurzelt. Er fühle sich nicht als Türke, wenn schon, als Kurde, sondern als Schweizer. Sein wesentliches familiäres und soziales Umfeld
- 60 - befinde sich hier, insbesondere seine zwei kleinen Kinder. Zudem sei seine Ehe- frau hochschwanger und erwarte das dritte Kind nächsten Monat. Auch seine El- tern, seine Schwester und weitere Verwandte würden in der Schweiz leben. Eine Trennung der Kinder von ihrem Vater wäre unvorstellbar, sei er doch immer wie- der Hausmann gewesen und habe den Grossteil der Kinderbetreuung übernom- men, während seine Ehefrau gearbeitet habe. Diese sei Schweizerin, bis zu ihrer letzten Schwangerschaft als Krankenschwester tätig gewesen und ihr könne nicht zugemutet werden, in die Türkei zu ziehen. Dazu leide der 3-jährige Sohn an ei- nem schweren Geburtsgebrechen (Angelman-Syndrom) und sei rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen und benötige mehrmals pro Woche eine Therapie. Es sei unzumutbar, die Betreuung allein der Mutter zu überlassen. Eine Fremdbe- treuung sei aufgrund der Krankheit nicht möglich. In der Türkei könnten sodann die aufwändige medizinische Betreuung und die Therapien des Sohnes nicht si- chergestellt werden. Bei einem Landesverweis würde entweder die Familie aus- einandergerissen und die Mutter der drei Kinder würde ohne Erwerbseinkommen und ohne Möglichkeit der Fremdbetreuung in der Schweiz verbleiben. Oder aber die ganze Familie müsste die Schweiz verlassen und dadurch die Gesundheit des Sohnes ernsthaft gefährden und auch finanziell nicht über die Runden kommen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten würden nicht so schwer wiegen, als dass sie das weit überwiegende Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden (Urk. 110 S. 37 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es,
- 61 - auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger der Türkei ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall- klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundes- gerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungs- elemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklau- sel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahms- weise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen
- 62 - grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalog- tat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kin- dern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren per- sönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten
- 63 - und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugs- hindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzu- messung zu verweisen (Erw. IV.5.1.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 116 f.). Der Beschuldigte verbrachte den Grossteil seiner Kindheit so- wie seine gesamte Zeit als Jugendlicher und junger Erwachsener in der Schweiz und war nach Abschluss seiner Schulzeit hier berufstätig. Auch jetzt arbeitet er 80 % auf dem Bau. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr zwei, bald drei Kinder. Ausserdem beherrscht er die hiesige Sprache. Seine Eltern, seine Schwester und weitere Verwandte leben in der Schweiz. Eine Integration in die Schweiz ist daher grundsätzlich zweifellos gegeben. In der Türkei pflegt er nur mit einem Onkel Kontakt, weitere Verwandte kennt er dort nicht. Er spricht die Türkische Sprache und war letztmals vor zwei Jahren in der Türkei (Prot. II S. 12 ff.). Eine Integration im Heimatland wäre grundsätzlich möglich. Aber auch wenn gemäss Art. 66a StGB das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls in Bezug auf die von der Landesverweisung direkt betroffene Person massgeblich ist, können allfällige Auswirkungen auf übrige Familienmitglieder nicht ausser Acht gelassen werden. Vorliegend ist der drohende Nachteil einer Landesverweisung für die Familie und insbesondere den 3-jährigen Sohn des Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Dieser leidet am Angelman-Syndrom (vgl. Arztberichte, Urk. 111/1- 3) und ist rund um die Uhr auf Betreuung und zusätzlich auf mehrere Therapien pro Woche angewiesen. Da aufgrund dieser Krankheit keine Fremdbe- treuung möglich ist, ist die Familie des Beschuldigten darauf angewiesen, dass ein Elternteil zu Hause bei den Kindern bleiben kann. Um finanziell über die Run- den zu kommen muss der andere Elternteil aber arbeiten können. Würde der Be- schuldigte des Landes verwiesen werden, könnte die Ehefrau aber nicht arbeiten und gleichzeitig die Kinder betreuen, was zu einer finanziellen Notlage der Familie führen würde, was sich auch auf den Beschuldigten als Familienvater auswirken
- 64 - würde. Dass der kranke Sohn sodann in der Türkei die gleiche medizinische Ver- sorgung erhalten würde wie in der Schweiz, sollte die ganze Familie in die Türkei ziehen müssen, ist zu bezweifeln und ein Wegzug der Familie deshalb nicht zu- mutbar. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der damit einhergehenden Verwurzelung in der Schweiz sowohl in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht und der schwierigen familiären Situation aufgrund eines kranken Kindes, würde die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. Es liegt damit ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit- hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge-
- 65 - setz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewich- ten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassung wegen in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Ein anderes als ein finanzielles Motiv für die Tat des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Seine finanzi- elle Situation ist zwar nach wie vor prekär, aber er geht einer Arbeit nach, erhält eine Hilflosenentschädigung für den kranken Sohn (Urk. 111/4) und nach der Ge- burt des dritten Kindes wird voraussichtlich seine Ehefrau, welche als Kranken- schwester mehr verdient als er, wieder arbeiten gehen (Prot. II S. 17). Das Ver- schulden des Beschuldigten ist im Bereich des unteren bis mittleren Strafrahmens anzusiedeln und es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Vorstra- fen hat. Im vorliegenden Verfahren werden ihm erstmals die gravierenden Konsequenzen vor Augen geführt, die deliktisches Verhalten in der Schweiz, die er als seine Heimat sieht, für ihn persönlich als Ausländer haben können. Die sich manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist klein und es kann ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden, insbesondere nachdem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche ihn nachhaltig beeindrucken sollte. Das vorstehend erwähnte private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche (Sicherheits- )Interesse an der Landesverweisung im vorliegenden Ausnahmefall.
5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK nicht aufrecht halten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
- 66 - anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niederge- lassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwach- sener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines die- ser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine In- teressenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.). 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prü- fung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend be- antwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Er- wachsener, sondern vielmehr im Alter von rund 30 Jahren beging. Demgegenüber sprechen die lange Aufenthaltsdauer und die in sozialer und wirtschaftlicher Hin-
- 67 - sicht gefestigte Bindung zur Schweiz zu Gunsten des Beschuldigten. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Heimatstaat ist festzuhalten, dass diese deutlich weniger eng sind als zur Schweiz. Mit dessen Kultur und Sprache ist der Beschuldigte aber vertraut. Das Kriterium des Gesundheitszustandes des Beschul- digten ist neutral zu bewerten. Aber auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK ist die aussergewöhnlich schwierige Situation der Familie des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, welche die Krankheit (Angelman-Syndrom) des 3-jährigen Sohnes, welcher eine Rundumbetreuung durch einen Elternteil und therapeutische und me- dizinische Unterstützung benötigt, mit sich bringt. Weder die Landesverweisung des Beschuldigten, welche entweder die Betreuung des Sohnes oder das Erzielen eines Einkommens durch die Ehefrau verunmöglichen würde, noch der Wegzug der Familie in die Türkei, wo dem Sohn eine gleichwertige medizinische Versorgung wie in der Schweiz verwehrt werden würde, ist unter diesen Umständen zumutbar. Wie bereits festgestellt, überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises. Eine Landesverweisung ist auch mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist damit in diesem singu- lären Fall abzusehen. VII. Ersatzforderung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz sah von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile ab (Urk. 71 S. 119 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungshalber wie bereits vor Vorin- stanz, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.– zu verpflichten (Urk. 54 S. 11; Urk. 77 S. 2; Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2). Sie macht geltend, Verbrechen dürften sich nicht lohnen, weshalb eine Ersatzforde- rung bei solchen Drogenmengen nötig sei (Urk. 109 S. 3).
- 68 -
2. Grundlagen 2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermö- genswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (Ersatzforderungsbe- schlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruhen Einziehung und Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 m.w.H.). 2.2. Als subsidiärer Einziehungsmechanismus zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz also die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt – wie soeben erwähnt – dann zum Zug, wenn die der Naturalein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Haupt- zweck der Ersatzforderung besteht mithin darin, zu verhindern, dass derjenige be- günstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern, zu verbrauchen oder zu verstecken, bevor es beschlagnahmt werden kann. Zu- nächst ist also entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Diese Möglichkeit wurde in erster Linie im Interesse des Staates (Verhinderung unnützen Aufwands) und nicht in jenem des Ersatz- pflichtigen vorgesehen. Entscheidend ist die finanzielle Lage im Zeitpunkt der Fäl-
- 69 - lung des Entscheids. Hierbei ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eine Prognose zu fällen, wobei auch Anwartschaften wie etwa Erbschaften zu berücksichtigen sind (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Krimi- nelle Organisationen – Einziehung – Kriminelle Organisation – Finanzierung des Terrorismus – Geldwäscherei, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 56; Urteil 6S.205/2002 des BGer vom 6. Januar 2004 E. 5.1). Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des konkursiten Einziehungsbetroffenen zulasten von des- sen Privatgläubigern schmälern würde (BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 66 zu Art. 70/71). Umfangmässig darf die Er- satzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 71, m.w.H.). 2.3. Bezüglich beschlagnahmter Vermögenswerte ist demnach zunächst zu ent- scheiden, ob diese ihrem Inhaber gestützt auf Art. 70 StGB wegzunehmen und entweder zugunsten des Staates einzuziehen oder einer verletzten Person zuzu- weisen sind. Wurden diese Vermögenswerte durch Straftaten gegen Individualin- teressen erlangt, sind sie denjenigen Personen zurückzugeben, in deren Vermö- gen sie sich vor den Straftaten befunden haben (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 StGB N 90). Bei Wertvermischungen hat sich die Einziehung auf den deliktischen Anteil der Gelder zu beschränken (vgl. Urteil 1B_711/2012 des BGer vom 14. März 2013 E. 4.4.1). 2.4. Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip aus- zugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9).
3. Subsumtion 3.1. Grundsätzlich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 119 f.).
- 70 - 3.2. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Weiterverkauf bzw. die Bestimmung des Kokains zum Weiterverkauf kann nicht erstellt werden und der Beschuldigte wurde hierfür seitens der Vorinstanz – was unangefochten geblieben ist – formell freigesprochen. Ein Gewinn des Beschuldigten aus dem Kokainhandel lässt sich also nicht annehmen. Hinsichtlich der Hanfindooranlage kann ein Gewinn des Be- schuldigten zwar ebenfalls nicht direkt erstellt werden, ergibt sich aber aus dem Angebot einer "Umsatzbeteiligung" sowie daraus, dass schlechterdings keine an- dere plausible Verwendung für solche Mengen von Marihuana vorstellbar ist. In- sofern ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf des Marihuanas ein Erlös resultierte, dessen Höhe allerdings – entgegen den Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 11) – nicht erstellt werden kann. Wie hoch nur schon der Brutto-Erlös des Beschuldigten war, muss daher offengelassen werden. 3.3. Sodann gilt es die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Dieser verdient mit seiner Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nur Fr. 3'800.– brutto im Monat und hat für seine Frau und zwei, bald drei Kinder auf- zukommen. Der Beschuldigte wird sodann die im vorliegenden Verfahren ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Zudem werden dem Beschuldig- ten insgesamt Verfahrenskosten von mehreren zehntausend Franken auferlegt, so dass sich der Drogenhandel für ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kaum gelohnt haben dürfte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ir- gendwelche Vermögenswerte ins Ausland transferiert hätte, auf die er später al- lenfalls zurückgreifen könnte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, die bean- tragte Ersatzforderung von Fr. 20'000.– zu tilgen zu beginnen, geschweige denn, vollständig zu bezahlen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten ist von der Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen, weswegen es gerechtfertigt erscheint, von deren Anordnung abzusehen.
- 71 - VIII. Einziehungen/Beschlagnahmungen
1. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Ge- genstände sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen: iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524); iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535); Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875); iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308).
2. Die Vorinstanz entschied, ein allfälliger Erlös sei zur teilweisen Verfahrens- kostendeckung zu verwenden (Urk. 71 S. 121 f.). Angesichts der erfolgten Einzie- hung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB der Telefone als Tatwerkzeuge bestünde für die Anrechnung eines allfälligen Erlöses auf die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zwar kein Raum. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) und mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt indessen zu bestätigen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.– (Barkaution Nr. 20-
10029536) ist zur teilweisen Verfahrenskostendeckung zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuld- spruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 16 und 17 Teilsatz 2) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
- 72 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich. Er obsiegt jedoch hinsichtlich des Antrags auf den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft ob- siegt mit ihrer Anschlussberufung dahingehend, dass eine höhere Strafe ausge- sprochen wurde, unterliegt aber hinsichtlich der Anordnung bzw. Erhöhung der Dauer der Landesverweisung und der Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablie- ferung einer Ersatzforderung. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'500.– (inklusive 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 108, korri- giert bezüglich der effektiven Verhandlungsdauer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Januar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 - 4 (Teilfreisprüche), 9, 10, 12 und 13 (Einziehung Gegenstände, Spurenträger und Betäubungs- mittel), 15 (Kostenfestsetzung) sowie 17 Teilsatz 1 (Kostenauflage Verteidi- gungskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 168 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung an den Staat wird abgesehen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524) iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535) Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875) iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308). Ein allfälliger Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
- 74 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.– (Barkaution Nr. 20-
10029536) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 und 17 Teilsatz 2) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 75 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Dispositivziffer 6 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald