Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen (Vorinstanz), sprach den Beschuldigten mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 17. März 2021 anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Die Vorinstanz widerrief die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte be- dingte Strafe von 90 Tagen Freiheitstrafe und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 270 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei, sowie mit einer vollzieh- baren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 2'000.–). Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 750.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 42 S. 16).
E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der auch vom Sachverhalt her unabhängigen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Be- schimpfung (Dispositiv-Ziff. 1 teilweise), und hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).
E. 3 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts-
- 6 - mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 48). Eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zulasten des Beschuldigten ist daher in prozessualer Hinsicht ausgeschlossen.
E. 4 Demgegenüber hat der Beschuldigte am 12. Dezember 2019 auf seinem Face- bookprofil einen Post veröffentlicht, worin er den Privatkläger einen Betrüger nennt und davon abrät, mit ihm Geschäfte zu machen. Damit hat er den Privat-
- 9 - kläger bei Dritten eines unehrenhaften, strafbaren Verhaltens beschuldigt, mithin tatbestandsmässig gehandelt. Der Ausdruck "Betrüger" ist ein gemischtes Wertur- teil, das dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zugänglich ist. Ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Privatkläger liegt nicht vor, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren denn auch auf den Gutglaubensbeweis, indem er geltend macht, er habe ernst- hafte Gründe gehabt, davon auszugehen, dass der Privatkläger ihn um sein Geld betrogen habe (Urk. 54 S. 2). In Abweichung zu den Ausführungen der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass unklar bleibt, ob der Beschuldigte in überwiegender Beleidigungsabsicht gehandelt hat. Zwar finden sich in den Aussagen und im Verhalten des Beschuldigten durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Beleidi- gungsabsicht im Vordergrund stand. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, er habe den Privatkläger an den Pranger stellen wollen, damit jeder wisse, dass er ein "linker Vogel" sei. Er habe ihn öffentlich blossstellen wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 11; Urk. 4/3 F/A 4). Doch lässt sich dem Beschuldigten nicht wiederlegen, dass es ihm auch massgebend darum ging, das Geschäftsgebaren des Privatklä- gers offen zu legen und andere davor zu warnen. Damit ist der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Der Gutglaubensbeweis gelingt, wenn der Täter nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der gute Glaube allein genügt nicht (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 173 N 19). Der Täter muss vielmehr beweisen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Der Beschuldigte brachte hierzu vor, der Privatkläger und er hätten einmal zusammen ein Transportgeschäft gehabt. Der Privatkläger habe einen Abtretungsvertrag für ein Fahrzeug und einen Anhä- nger unterzeichnet, wozu er gar nicht berechtigt gewesen sei. Er habe das Ge- schäft über die Firma C._____ in D._____ abgewickelt und dort sei seine Schwes- ter unterschriftsberechtigt gewesen und nicht er. Er solle seine Schulden bezah- len, die er beim Beschuldigten habe wegen Betrug, Unterschlagung und Unter- schriftenfälschung. Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte der Beschuldigte, das Fahrzeug und der Anhänger seien auf die Firma E.____ eingelöst gewesen. Nach
- 10 - der nicht zustande gekommenen Geldübergabe habe der Privatkläger den Anhä- nger zu einem Schleuderpreis verkauft. Das Fahrzeug Dodge RAM laufe nun über die Firma C._____. Daran sehe man schon, dass einige Sachen faul seien. Fer- ner hielt der Beschuldigte zusammenfassend fest, der Privatkläger habe Sachen verkauft, die ihnen gemeinsam gehört hätten und wolle ihm das Geld nicht geben (vgl. Urk. 4/1 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 24). Objektiv gesehen ergibt sich aus diesem Sachverhalt keine begründete Veranlassung für einen Betrugsvor- wurf. Der Privatkläger bestätigte den geplatzten Kaufvertrag. Er war hingegen der Auffassung, der Beschuldigte schulde ihm Geld (vgl. Urk. 5/1 F/A 12, 31; Urk. 5/2 F/A 23). Wie es sich mit den Forderungen zwischen den Parteien tatsächlich ver- hält, ist anhand der Akten (vgl. Urk. 3/1-2; Urk. 8) nicht überprüfbar. Der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 42 S. 11) ist darin zu folgen, dass aufgrund dieser Zweifel zu- gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, er habe berechtigte Forderungen gegenüber dem Privatkläger, die dieser nicht erfüllt habe. Alleine aufgrund dieser Umstände (offene Forderungen/Unterschrift ohne Berechtigung) durfte der Be- schuldigte den Privatkläger aber nicht in guten Treuen für einen Betrüger halten. Der Gutglaubensbeweis ist ihm nicht gelungen.
E. 5 Die Vorinstanz würdigte die Nötigungshandlungen in einem Gesamtzusam- menhang und sprach dafür eine Gesamtfreiheitstrafe aus. Die vorinstanzliche Strafzumessung widerspricht, da sie das Verschulden der einzelnen Taten nicht separat würdigt, der vom Bundesgericht entwickelten Methodik der Gesamt- strafenbildung. Gleichwohl ist von Belang, dass nicht so sehr die einzelne Sprachnachricht bzw. Nötigungshandlung, sondern deren Gesamtheit die Schwe- re dieser Taten für den Privatkläger ausmachte. Die Mehrzahl an Nötigungshand- lungen war geeignet, deren Wirkung zu verstärken, da sie das Einschüchterungs- potential der damit verbundenen Drohungen erhöhte. Trotz der vorgegebenen Einzelstrafzumessung drängt sich daher mit Blick auf die Tatfolgen und zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemes-
- 13 - sen ist, eine gewisse Gesamtbetrachtung auf. Den gesteigerten negativen Aus- wirkungen auf den Privatkläger durch die mehrmaligen Nötigungshandlungen ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tragen, dass die grosse sachliche und teilweise zeitliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen, gleichartigen De- likte nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führt, sondern ein Asperationsfaktor von 2/3 der jeweiligen Einzelstrafe anzuwenden ist.
E. 6 Wie nachfolgend auszuführen ist, kommen die Einsatzstrafen für die zu beurtei- lenden Delikte allesamt unter 180 Tagessätze zu liegen, weshalb der Geldstrafe als Sanktion für leichte Kriminalität der Vorrang zukommt. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten grosse Zweifel daran erwecken, ob die nötige präventive Wirkung durch eine wei- tere Geldstrafe erzielt werden kann. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, wird der Beschuldigte aber aufgrund des anzuordnenden Widerrufs seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2019 zum ersten Mal in der Schweiz eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und ist davon auszugehen, dass dieser Umstand genügend Warnwirkung entfalten wird, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es unter dem Blickwinkel der Spezialprävention nicht nötig, die Vergehen des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.
E. 7 Die kurz aufeinanderfolgenden, von demselben Motiv und Vorsatz getragenen Sprachnachrichten vom 18. November 2019 mit der Drohung, den Privatkläger "bis ufs Bluet" und "bis dä letscht Tropfe bi dir usgloffe isch" zu plagen, ihn "vorem Publikum" blosszustellen und der Drohung, der Privatkläger laufe dem Beschul- digten "irgendeines Tages in Hammer iä, und zwar fürchterlich", er mache ihn "platt" wie unter einer "30 Tonnä-Walzi", wenn er sein Geld nicht bekomme, wie- gen am Schwersten. Bei unbefangener Lesart war diese Nötigung im vorliegen- den Kontext und angesichts der Vorgeschichte vom Privatkläger zwar nicht wört- lich als "bis aufs Blut" plagen und "platt machen" und daher nicht als Todesdro- hung zu verstehen, wohl aber als Drohung mit einer Körperverletzung. Das Ver- halten des Beschuldigten zeigt eine inakzeptable Selbstjustiz. Allerdings ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Nötigungsmittel kei-
- 14 - ne Gewalt angewendet, sondern dem Privatkläger nur verbal gedroht hat. Der Privatkläger sprach davon, dass er vorsichtig geworden sei und sich auf der Strasse umschaue, ob der Beschuldigte irgendwo sei, sowie von einem "Gefühl der Unwohlheit", da der Beschuldigte ihm ständig drohe, dass er ihn zusammen- schlage (vgl. Urk. 5/1 F/A 20 ff.; Urk. 5/2 F/A 19). Das zielstrebige, konsequente Handeln des Beschuldigten dürfte das Sicherheitsgefühl des Privatklägers erheb- lich beeinträchtigt haben, wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 42 S. 11). Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungshandlungen trotz der erheblichen psychischen Folgen für den Privatkläger noch leicht. Der Be- schuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um beim Privatkläger seine Forderun- gen einzutreiben. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz richtigerweise zu- gunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Privatkläger etwelchen Verpflich- tungen gegenüber dem Beschuldigten nicht nachgekommen sein mag, so dass sich der Beschuldigte veranlasst gesehen habe, an sich berechtigte Forderungen geltend zu machen (Urk. 42 S. 11). Die Annahme, der Beschuldigte habe berech- tigte Forderungen gegenüber dem Privatkläger, vermag das Verschulden ange- sichts der zur Verfügung legalen Mittel der Betreibung nur leicht zu relativieren. Mit Blick auf das insgesamt leichte Verschulden ist dafür eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt im Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 8 Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine ver- schuldensunabhängige Tatkomponente. Sie hat sich indessen im Sinne einer Re- duzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken, wobei das Mass dieser Reduktion vor allem von der Nähe des tatbestandmässi- gen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (vgl. Urteil der er- kennenden Kammer Geschäfts-Nr. SB130351 vom 19. Februar 2014 E. IV.3.2; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, S. 115; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 48a N 24). Es liegt ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, nachdem der Be- schuldigte alles getan hat, was in seiner Macht stand bzw. aus seiner Sicht alles Notwendige zur Vollendung des Delikts vorkehrte, der Privatkläger sich aber nicht entsprechend verhielt, d.h. der Erfolg nicht eintrat. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass nicht eruiert werden kann, wie nahe der Beschuldigte dem ange-
- 15 - strebten Erfolg gekommen ist, dass die Folgen der Tat für den Privatkläger aber angesichts seiner intensiven Bedrängung über mehrere Monate erheblich waren (vgl. Urk. 42 S. 11). Dem Versuch ist mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen ist.
E. 9 Mit den kurz aufeinanderfolgenden, vom selben Motiv und Vorsatz und getra- genen Sprachnachrichten vom 12. Dezember 2019, den Privatkläger "dur all Bö- de dure z'schleike" ihm eine Ohrfeige ("Flättere") zu geben bzw. ihn zu dreschen ("ich schwör der, ich dresch di") drohte der Beschuldigte dem Privatkläger für den Fall, dass er mit ihm keine Lösung suche, Tätlichkeiten an. Zudem drohte er ihm erneut damit, ihn vor "em ganze Publikum" bloss zu stellen ("dänn wüssets emal all was au du für einä bisch"). Das sind im Kontext und angesichts des durch die Wiederholung erhöhten Drohpotentials keine leichten Drohungen mehr. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen noch leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um beim Privatkläger seine Forde- rungen einzutreiben. Das Verschulden wird durch die anzunehmenden berechtig- ten Forderungen des Beschuldigten leicht relativiert, so dass sich insgesamt ein leichtes Verschulden ergibt. Dafür rechtfertigt sich eine Einzel- bzw. Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 45 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu ei- ner Reduktion der Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür ei- ne Erhöhung der Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen.
E. 10 Die Sprachnachricht vom 23. Dezember 2019, beinhaltend die Drohung "und mis chline Netzwerk, muesch luege, was das mit dir macht, wänn nöd zahlsch, muesch luege, wie mis chline Netzwärkli tuet […]" und "susch laufi über die iä […] ich hol di" erhöht das Drohpotential angesichts der angedrohten Verstärkung (Netzwerk) nochmals. Die Drohung ist subtiler und für sich betrachtet weniger schwer. Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um beim Privatkläger sei- ne Forderungen einzutreiben. Das Verschulden wird durch die möglicherweise berechtigten Forderungen des Beschuldigten leicht relativiert, so dass sich insge- samt ein sehr leichtes Verschulden ergibt. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür
- 16 - eine Einzelstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen.
E. 11 Die Sprachnachricht vom 23. Januar 2020 mit der Drohung der öffentlichen Blossstellung in den sozialen Medien ("ich tuen dich nomal id Social Media… das schwör ich dir… du wirsch da im Ruum Züri kei Geschäft meh chöne mache") be- zieht sich auf das weitere Geschäftsleben des Privatklägers und droht sinnge- mäss eine räumlich begrenzte, geschäftliche (Ruf-)Vernichtung an. Auch hier zeigt sich die Konsequenz bzw. Beharrlichkeit des Beschuldigten. Immerhin wird keine Gewalt mehr angedroht. Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Der Beschuldigte handelte erneut mit direktem Vor- satz, um beim Privatkläger allenfalls berechtigte Forderungen einzutreiben. Ins- gesamt wiegt das Verschulden sehr leicht. Angemessen ist eine Einzelstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen.
E. 12 Die Sprachnachricht vom 28. Januar 2020 beinhaltet erneut die Drohung der öffentlichen Blossstellung sowie die Drohung mit Verstärkung ("es wärdet anderi Lüüt mir dir au no redä"), was das Drohpotential erhöhte. Das objektive Tatver- schulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Ebenfalls liegt direkter Vorsatz vor, mit dem Ziel, womöglich berechtigte Forderungen einzutreiben, so dass sich insgesamt ein sehr leichtes Verschulden ergibt. Isoliert betrachtet recht- fertigt sich dafür eine Einzelstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tages- sätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tages- sätzen.
E. 13 Die letzte Sprachnachricht vom 29. Februar 2020 drohte erneut mit der Äch- tung in den sozialen Medien und der öffentlichen Blossstellung, sowie damit, dass der Privatkläger keine Ruhe mehr vor dem Beschuldigten habe. Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Ebenfalls liegt di- rekter Vorsatz vor und geht es um womöglich berechtigte Forderungen, so dass
- 17 - sich insgesamt ein sehr leichtes Verschulden ergibt. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür eine Einzel- bzw. Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tages- sätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf
E. 15 Hinsichtlich der üblen Nachrede liegt eine einfache Tatbegehung vor. Das ob- jektive Tatverschulden bezüglich des Facebook-Posts vom 12. Dezember 2019 mit der Warnung vor dem Privatkläger "Achtung ! Betrüger" wiegt leicht, zumal der Adressaten- bzw. Leserkreis überschaubar gewesen sein dürfte. Der Beschuldig- te handelte direktvorsätzlich und es ging ihm darum, den Privatkläger zu schädi- gen. Mit Blick auf die Beweggründe ist zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen, dass er angesichts unerfüllter Forderungen aus einer als verzweifelt empfunde- nen Lage delinquierte. Insgesamt ergibt sich ein sehr leichtes Verschulden. Für die üble Nachrede vom 12. Dezember 2019 erscheinen 30 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Asperiert ergibt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Ta- gessätze.
E. 16 Zur Beschimpfung als "Drecks Spatz" ist unter dem Gesichtspunkt der objekti- ven Tatschwere zu gewichten, dass die verwendete Bezeichnung im erwähnten Kontext nur eine geringe kränkende Wirkung hatte und die Kenntnisnahme durch weitere Personen begrenzt gewesen sein dürfte. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb leicht. Verschuldensmindernd ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich dadurch seinem berechtigten Ärger aufgrund unerfüllt gebliebener Forderungen Luft zu verschaffen suchte. Der Beschuldigte war wü- tend und liess – offensichtlich ohne zu überlegen – seinen Frust heraus. In sub- jektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte. Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Kompo- nenten leicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten
- 18 - hinsichtlich der Beschimpfung sehr leicht. Die Einzelstrafe für die Tatkomponente ist bei 15 Tagessätzen anzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen um 10 Tagessätze für die Beschimpfung zu er- höhen.
E. 17 Unter Berücksichtigung der Tatkomponente sämtlicher Delikte ergibt sich so- mit eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 18 Die Vorinstanz hat zur Person des Beschuldigten und zu seinem Vorleben ei- nige Ausführungen gemacht (Urk. 42 S. 12). Bekannt ist, dass der Beschuldigte in F._____ [Ort in Italien] geboren wurde und in der Schweiz aufwuchs. Er besuchte die Realschule und machte hernach ein Jahr Berufswahlschule sowie eine drei- jährige Lehre als Baumaschinenmechaniker. Später arbeitete er vor allem im Be- reich der Kanaltechnik. Der Beschuldigte lebt allein und hat nach eigenen Anga- ben keine Kinder im eigenen Haushalt und keine Unterhalts- bzw. Unterstüt- zungspflichten (Urk. 4/2 F/A 43 ff., 51). Aus dem Vorleben des Beschuldigten er- geben sich keine besonderen Tatsachen, die sich auf die Strafzumessung aus- wirken könnten.
E. 19 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte am 28. Juni 2007 von ei- nem Gericht in G._____ in Ecuador wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne er- forderlichen Führerausweis mit einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu Fr. 40.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (vollziehba- ren) Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Am 8. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Beschimpfung zu einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 44). Wenig später wurde er von der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl mit Strafbefehl vom 15. Januar 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung
- 19 - und mehrfacher Drohung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen bestraft – davon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden – und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Dieser Strafe lagen ebenfalls Beschimpfun- gen und Drohungen gegenüber dem Privatkläger zugrunde. Die Probezeit lief noch, als der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Straftaten beging (vgl. bei- gezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt-Nr. 2019/10001664, Urk. 10/1-2). Die Vorinstanz gewichtete die teilweise einschlägigen und teilweise gar ebenfalls wegen vergleichbarer Straftaten gegenüber dem Privatkläger ausge- sprochenen Vorstrafen des Beschuldigten und sein Delinquieren während laufen- der Probezeit zu Recht stark straferhöhend (Urk. 42 S. 12).
E. 20 Das Geständnis des Beschuldigten hat die Strafuntersuchung angesichts der aktenkundigen Audio-Dateien (Urk. 6/2 und 6/6) nicht spürbar erleichtert, so dass sich das Geständnis nur leicht auf Strafe auswirken kann. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einsichtig. So versicherte er glaubhaft, nun begriffen zu haben, dass er in solchen Situationen den Rechts- weg beschreiten müsse, was er mit der Unterstützung seines Anwaltes auch tun werde (Prot. II S. 9 f. und S. 12).
E. 21 Damit überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Aspekte. Die Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen ist aufgrund der täterbezogenen Strafzumes- sungsfaktoren um 30 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt ist die Gesamtstrafe da- her auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 22 Am Rande sei bemerkt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten – die Strafuntersuchung dauerte seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am
9. Juni 2020 (Urk. 4/1) ein halbes Jahr und seit der Anklageerhebung vom 22. Dezember 2020 bis zum zweitinstanzlichen Urteil vergingen rund ein dreiviertel Jahre –, angesichts der aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Be- schuldigten zunächst neu angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des Gesuchs des Beschuldigten um Neubeurteilung (Urk. 34) mit anschliessender Beschwerde des Beschuldigten und Verfahren vor der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (vgl. Urk. 39), keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vorliegt.
- 20 -
E. 23 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten (ohne Berücksichtigung von Schulden) und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6., S. 68 ff.).
E. 24 Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er kein Erwerbseinkommen und bezieht Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'600.–, seine Wohnung koste Fr. 850.– pro Monat, und er habe Schulden im Betrag von etwas über Fr. 42'000.– (Urk. 50; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 41 ff., Prot. II S. 7 f.). Die Vorinstanz verwies in diesem Zu- sammenhang darauf, dass der Beschuldigte den Sozialhilfebezug nicht belegt habe. Im Sinne einer Schätzung unterstellte die Vorinstanz dem Beschuldigten kein allzu grosses Einkommen, aber auch keine komplette Mittellosigkeit und setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– fest (Urk. 42 S. 13). Die Vorinstanz über- bindet damit die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse zu Unrecht dem Be- schuldigten und übersieht, dass die Steuerdaten die in diesem Punkt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten belegen. Aufgrund der desolaten finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz somit auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.– festzusetzen.
E. 25 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagen Geldstrafe zu je Fr. 10.– (insgesamt Fr. 1'800.–) zu bestrafen. VI.
1. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug sowohl der ausgefällten Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe als notwendig, um dem Beschuldigten von weiteren Ver- gehen abzuhalten. Zudem widerrief sie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagen Frei- heitsstrafe (Urk. 42 S. 13 f.). Der Beschuldigte beantragt, auf den Widerruf zu ver- zichten und den Vollzug der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschie- ben (Urk. 43, Urk. 54 S. 3).
- 21 -
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Wi- derruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ein Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3. Der Beschuldigte hat weniger als ein Jahr nach Erlass des Strafbefehls vom
15. Januar 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung und Drohung bei laufender Probezeit in sehr ähnlicher Art und Weise weiter delinquiert. Die heute zu beurtei- lenden Handlungen des Beschuldigten richten sich gegen dieselbe Person, den Privatkläger (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt- Nr. 2019/10001664, Urk. 2/1-5 und Urk. 12). Die Vorinstanz legte sodann zu Recht Gewicht auf den Umstand, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Juni 2020 auf Vorhalt des Posts vom 12. Dezember 2019 sagte: "Den habe ich veröffentlicht und ich werde nochmals so einen eröffnen, er kann froh sein, dass ich nur poste. Ich hasse diesen Menschen, er ist so ein dreckiges Wixerli" (Urk. 4/1 S. 2 F/A 8). Weiter bekräftigte er, dass der Privatkläger ein "mieser Betrüger" sei (Urk. 4/1 F/A 9). So beschimpfte der Beschuldigte den Pri- vatkläger in der Untersuchung erneut und kündigte weitere ehrverletzende Äusse- rungen an. Die Vorinstanz (Urk. 42 S. 8) schliesst daraus völlig zu Recht, dass weder der Strafbefehl vom 15. Januar 2019 noch das laufende Strafverfahren ei- nen erkennbaren Eindruck auf den Beschuldigten machte. In diesem Zusammen- hang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kurz vor der erwähnten polizeilichen Einvernahme mit Urteil des Einzelgerichts der 1. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2020 wegen Tätlichkeiten zu Lasten des Privat- klägers (begangen am 21. Januar 2019) unter Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit gemäss dem vorgenannten Strafbefehl zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, Ge- schäfts-Nr. GG190223, Urk. 52). Dass diese Übertretungsstrafe nicht im Strafre-
- 22 - gisterauszug des Beschuldigten erscheint (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a und b StGB e contrario) ändert nichts daran, dass sie ein unverfrorenes, tätliches und nicht tole- rierbares Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger offenbart, was bei der Beurteilung der Legalprognose berücksichtigt werden muss. Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die teilweise ein- schlägigen, sich ebenfalls gegen den Privatkläger richtenden Vorstrafen, die mehrfache Delinquenz während der Probezeit und aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger in der Strafuntersuchung statt Einsicht zu zeigen erneute Ehrver- letzungen produzierte, – so richtig die Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 13 f.) – eine un- günstige Prognose gestellt werden muss. Seine bisherige Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit wecken grosse Bedenken, wenn für ihn keine spürbaren Konse- quenzen aus dem vorliegenden Verfahren resultieren würden. Der bedingte Voll- zug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) ist deshalb zu widerrufen. Da für die heute zu beurteilenden Delikte eine Geldstra- fe auszufällen ist (vgl. oben), kommt die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen nicht in Frage (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliess- lich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 128 IV 193, E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004 E. 1.2 und
- 23 - 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2.). Einschlägige Vorstrafen schliessen zwar die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewich- ten (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. Sep- tember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Strafe und allenfalls vom Widerruf des bedingten Voll- zugs einer früheren Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) erwartet werden kann (vgl. Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommentar, Art. 42 N 8 ff., BGE 134 IV 82 E. 4.2). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Straf- vollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1).
5. Aufgrund der Strafhöhe 180 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Der Beschuldigte wurde zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beur- teilenden Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur- teilt, weshalb es keiner besonders günstigen Umständen bedarf, die günstige Prognose vielmehr vermutet wird.
6. Trotz der erwähnten Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen des heute anzuordnenden Wi- derrufs der Vorstrafe vom 15. Januar 2019 eine dreimonatige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Von der Verbüssung dieser Freiheitsstrafe ist eine spürba- re Warnwirkung zu erwarten, welche als ausreichend erachtet werden kann, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte bald das Pensionsalter erreicht haben wird und mit dieser Lebensphase eine Beruhigung zu erwarten ist. Damit kann dem Beschul-
- 24 - digten für die heute auszufällende Geldstrafe noch einmal der bedingte Vollzug gewährt werden. Aufgrund der doch erheblichen Bedenken in Bezug auf die Le- galprognose des Beschuldigten ist ihm eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen. VII. Der Privatkläger verlangte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 12/3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Privatkläger seine Zivilforderung nicht näher begründet. Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII.
1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen (wenn auch teilweise unter anderer rechtlichen Qualifikation) geblieben ist, ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO; § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit der Berufung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der üblen Nach- rede (einfache statt mehrfache Tatbegehung). Zudem erreicht er eine mildere Strafe, eine Reduktion des Tagessatzes der Geldstrafe, die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges und den Verweis der Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Mit seinem Hauptantrag auf Teilfreispruch unterliegt er ebenso, wie mit seinen Anträgen auf eine weitere Strafreduktion und den Verzicht auf Wider- ruf. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 2'500.– (Urk. 53, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung, den Weg und die Nachbe-
- 25 - sprechung) sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der finanziell angespannten Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden, im heu- tigen Zeitpunkt ist keine definitive Abschreibung der Kosten vorzunehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Beschimpfung und mehrfache versuch- te Nötigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (betreffend den Facebook-Post vom 12. Dezember 2019).
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 26 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Untersuchungakten Nr. 2019/10001664 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220234-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 14. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. März 2021 (GG200057)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. Dezember 2020 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe be- straft mit einer Freiheitsstrafe von 270 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft er- standen ist, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (entsprechend Fr. 2'000.00).
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 750.00 als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde.
7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 3)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. März 2021 sei aufzu- heben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB freizusprechen; hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Strafe sei mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltshaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe sei nicht zu widerrufen. 6 Die Forderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verwei- sen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I.
1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen (Vorinstanz), sprach den Beschuldigten mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 17. März 2021 anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Die Vorinstanz widerrief die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte be- dingte Strafe von 90 Tagen Freiheitstrafe und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 270 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei, sowie mit einer vollzieh- baren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 2'000.–). Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 750.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 42 S. 16).
2. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zunächst angesetzt auf den 17. Feb- ruar 2021 und nach unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten neu termi- niert auf den 17. März 2021, war der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschie- nen (Prot. I S. 5 ff.). Gegen das ihm am 24. März 2021 zugestellte, unbegründete Urteil vom 17. März 2021 (Urk. 32c) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden, zudem verlangte er die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung, die Neubeurteilung der Sache und die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids (vgl. Urk. 34; Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 14. Dezember 2021, Urk. 39). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Neu- beurteilung und Begründung am 14. April 2021 ab (Urk. 36). Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf Beschwerde des Be- schuldigten hin die Sache zur Erstellung einer Begründung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen hatte (Entscheid vom 14. Dezember 2021, Urk. 39), versandte die Vorinstanz am 3. März 2022 das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 41/1-2) und übermittelte gleichzeitig die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Ak-
- 5 - ten dem Obergericht. Am 23. März 2022 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungser- klärung ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede, eine mildere Bestrafung unter Auf- schub des Vollzuges und Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten, bedingten Stra- fe sowie die Verweisung des Privatklägers auf den Zivilweg verlangte. Dem Pri- vatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2022 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 48), was der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 51/1). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft wurde zur Berufungsverhandlung fakultativ vorgeladen. Nach durchgeführ- ter Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II.
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen mehrfa- cher versuchter Nötigung und Beschimpfung (Dispositiv-Ziff. 1 teilweise) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) angefochten.
2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der auch vom Sachverhalt her unabhängigen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Be- schimpfung (Dispositiv-Ziff. 1 teilweise), und hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).
3. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts-
- 6 - mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 48). Eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zulasten des Beschuldigten ist daher in prozessualer Hinsicht ausgeschlossen.
4. Die üble Nachrede nach Art. 173 StGB sowie die Beschimpfung nach Art. 177 StGB erfordern als Antragsdelikte einen gültigen Strafantrag als Prozessvoraus- setzung. Der Privatkläger hatte mit der Strafanzeige vom 30. Januar 2020 (Urk. 1) fristwahrend einen Strafantrag im Sinne von Art. 31 StGB gegen den Beschuldig- ten wegen übler Nachrede und Beschimpfung gestellt, so dass das Strafan- tragserfordernis erfüllt ist. III.
1. Unter dem Titel der mehrfachen üblen Nachrede und der Beschimpfung wer- den in der Anklage zwei Posts, welche der Beschuldigte verfasst haben soll, an- geführt (Urk. 16 S. 5 f.). Der Beschuldigte ist geständig, am 12. Dezember 2019 auf seinem Facebook-Profil ein Foto des Privatklägers mit dem Text "… der Links im Bild B._____ mit der Firma …!" gepostet zu haben. Am 29. Dezember 2019 folgte eine weitere Veröffentlichung auf Facebook: "Der … B._____ …[sic]" (vgl. Urk. 4/1 F7 ff, Urk. 4/2 F4 ff.; Urk. 4/3 F6 ff.). Der äussere Anklagesachverhalt ist anerkannt und erstellt.
2. Da hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente Tat- und Rechtsfragen eng miteinander verbunden sind, sind diese nachfolgend, auch soweit sie Sach- verhaltsfragen betreffen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV.
1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üb- len Nachrede. Denn seine Aussagen, insbesondere dass der Privatkläger ein Be- trüger sei, entsprächen der Wahrheit. Zumindest aber habe der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, davon auszugehen, dass der Privatkläger ihn um sein Geld betrogen habe(vgl. Urk. 4/1 F/A 5, 21 f.; Urk. 4/2 F/A 15, Urk. 54 S. 2 f.).
- 7 -
2. Die Ehrverletzungstatbestände der Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehr- barer, charakterlich anständiger Mensch zu sein. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorge- brachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelas- sen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, nicht aber als ehrbarer Mensch, sind nicht ehrverlet- zend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzu- stellen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Pa- rallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tat- bestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Eine begrün- dete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Eine überwie-
- 8 - gende Beleidigungsabsicht ist immer dann zu bejahen, wenn es dem Urheber der Äusserung vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachrede zu scha- den, bzw. jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann sodann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 313 E. 2.1 und 2.4; BGE 132 IV 112 E. 3.1 und 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.3-6.5 und 6B_722/2017 vom 28. August 2017, E. 1.1; Urteile der erkennenden Kammer Geschäfts-Nr. SB170206-O/U vom 16. Januar 2018, E. II.4.3.1b und Geschäfts-Nr. SB170428-O/U vom 17. Au- gust 2018; E. II.3.1; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich 2021, Art. 173 N 25).
3. Dem Beschuldigten ist insoweit Recht zu geben, als sein Post auf Facebook vom 29. Dezember 2019 ("Der … B._____ …") zwar eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB – der Ausdruck "Drecks Spatz" ist ein reines Werturteil –, aber keine üble Nachrede beinhaltet. Die übrigen Äusserungen in diesem Post eignen sich dazu, den Privatkläger als Geschäftsmann, nicht aber als ehrbarer Mensch herabzusetzen. Sie sind zudem mangels Schwere noch nicht in strafrechtlich re- levanter Weise ehrenrührig. Das gilt auch für die Behauptung, der Privatkläger führe die "Ausführungen […] die im Handelsregister stehen" nicht aus. Damit weist der Beschuldigte zwar auf ein vorschriftswidriges, nicht aber auf ein strafba- res oder sonstwie sittlich vorwerfbares Verhalten hin. Selbst im Kontext mit den übrigen Äusserungen des Beschuldigten, dass der Privatkläger mit seiner Firma herumstolziere und sich darum drücke, Verpflichtungen zu bereinigen, kommt dieser Aussage für den unbefangenen Leser kein ehrverletzender Charakter zu. Da der entsprechende Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt wird, als die Staatsanwaltschaft dies getan hat, hat in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede hinsichtlich des Posts vom 29. Dezember 2022 kein Freispruch zu erfolgen.
4. Demgegenüber hat der Beschuldigte am 12. Dezember 2019 auf seinem Face- bookprofil einen Post veröffentlicht, worin er den Privatkläger einen Betrüger nennt und davon abrät, mit ihm Geschäfte zu machen. Damit hat er den Privat-
- 9 - kläger bei Dritten eines unehrenhaften, strafbaren Verhaltens beschuldigt, mithin tatbestandsmässig gehandelt. Der Ausdruck "Betrüger" ist ein gemischtes Wertur- teil, das dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zugänglich ist. Ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Privatkläger liegt nicht vor, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren denn auch auf den Gutglaubensbeweis, indem er geltend macht, er habe ernst- hafte Gründe gehabt, davon auszugehen, dass der Privatkläger ihn um sein Geld betrogen habe (Urk. 54 S. 2). In Abweichung zu den Ausführungen der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass unklar bleibt, ob der Beschuldigte in überwiegender Beleidigungsabsicht gehandelt hat. Zwar finden sich in den Aussagen und im Verhalten des Beschuldigten durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Beleidi- gungsabsicht im Vordergrund stand. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, er habe den Privatkläger an den Pranger stellen wollen, damit jeder wisse, dass er ein "linker Vogel" sei. Er habe ihn öffentlich blossstellen wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 11; Urk. 4/3 F/A 4). Doch lässt sich dem Beschuldigten nicht wiederlegen, dass es ihm auch massgebend darum ging, das Geschäftsgebaren des Privatklä- gers offen zu legen und andere davor zu warnen. Damit ist der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Der Gutglaubensbeweis gelingt, wenn der Täter nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der gute Glaube allein genügt nicht (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 173 N 19). Der Täter muss vielmehr beweisen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Der Beschuldigte brachte hierzu vor, der Privatkläger und er hätten einmal zusammen ein Transportgeschäft gehabt. Der Privatkläger habe einen Abtretungsvertrag für ein Fahrzeug und einen Anhä- nger unterzeichnet, wozu er gar nicht berechtigt gewesen sei. Er habe das Ge- schäft über die Firma C._____ in D._____ abgewickelt und dort sei seine Schwes- ter unterschriftsberechtigt gewesen und nicht er. Er solle seine Schulden bezah- len, die er beim Beschuldigten habe wegen Betrug, Unterschlagung und Unter- schriftenfälschung. Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte der Beschuldigte, das Fahrzeug und der Anhänger seien auf die Firma E.____ eingelöst gewesen. Nach
- 10 - der nicht zustande gekommenen Geldübergabe habe der Privatkläger den Anhä- nger zu einem Schleuderpreis verkauft. Das Fahrzeug Dodge RAM laufe nun über die Firma C._____. Daran sehe man schon, dass einige Sachen faul seien. Fer- ner hielt der Beschuldigte zusammenfassend fest, der Privatkläger habe Sachen verkauft, die ihnen gemeinsam gehört hätten und wolle ihm das Geld nicht geben (vgl. Urk. 4/1 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 24). Objektiv gesehen ergibt sich aus diesem Sachverhalt keine begründete Veranlassung für einen Betrugsvor- wurf. Der Privatkläger bestätigte den geplatzten Kaufvertrag. Er war hingegen der Auffassung, der Beschuldigte schulde ihm Geld (vgl. Urk. 5/1 F/A 12, 31; Urk. 5/2 F/A 23). Wie es sich mit den Forderungen zwischen den Parteien tatsächlich ver- hält, ist anhand der Akten (vgl. Urk. 3/1-2; Urk. 8) nicht überprüfbar. Der Vo- rinstanz (vgl. Urk. 42 S. 11) ist darin zu folgen, dass aufgrund dieser Zweifel zu- gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, er habe berechtigte Forderungen gegenüber dem Privatkläger, die dieser nicht erfüllt habe. Alleine aufgrund dieser Umstände (offene Forderungen/Unterschrift ohne Berechtigung) durfte der Be- schuldigte den Privatkläger aber nicht in guten Treuen für einen Betrüger halten. Der Gutglaubensbeweis ist ihm nicht gelungen.
5. Der Beschuldigte handelte, wie aus seinen Äusserungen hervorgeht, mit direk- tem Vorsatz, den Privatkläger herabzusetzen, d.h. in seiner Ehre zu verletzen. Seine Intention, den Privatkläger an den Pranger zu stellen (Urk. 4/2 F/A 11), zeigt, dass er um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserungen wusste und den Privatkläger in seiner Ehre verletzen wollte. Es liegen keine Gründe vor, die das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Damit ist der Beschuldigte hinsichtlich des Facebook-Posts vom 12. Dezember 2019 we- gen übler Nachrede schuldig zu sprechen. Da im Facebook-Post des Beschuldig- ten vom 29. Dezember 2022 nach dem Gesagten keine üble Nachrede zu erbli- cken ist, hat der Beschuldigte den Tatbestand hingegen nicht mehrfach erfüllt. V.
1. Die Vorinstanz widerrief die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe.
- 11 - Sie bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 270 Tagen (9 Monaten), wovon 1 Tag durch Haft er- standen sei, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspre- chend Fr. 2'000.–; vgl. Urk. 42 S. 8).
2. Der Beschuldigte verlangt mit der Berufung eine mildere Bestrafung und den Verzicht auf den Widerruf. Er sei für die (mehrfache) versuchte Nötigung und die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von höchstens 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen (Urk. 43, Urk. 54 S. 3).
3. Die Grundsätze der Strafzumessung nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB) hat die Vorinstanz korrekt dargelegt (vgl. Urk. 42 S. 9 f.). Da- rauf kann vorab verwiesen werden. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit im Regelfall letztere auszusprechen, weil sie weniger stark in die persönli- che Freiheit des Täters eingreift (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.3.3). Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist besonders zu begründen. Bei der Wahl der Strafart ist insbesondere auf deren Zweckmässigkeit und präventive Effizienz sowie auf ihre Auswirkungen auf den Täter und dessen soziales Umfeld abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 Erw. 1.2.3 mit Hinwei- sen). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, ins- besondere einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt wer- den kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 25). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120, E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Die frühere
- 12 - Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straf- taten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Auch nach der neusten Rechtspre- chung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2.; 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; zum Ganzen: OGer ZH SB200250, I. StrK., vom 15. Februar 2021, E. IV.2.2.; OGer ZH SB200129, I. StrK, vom 19. August 2020, E. III.3.).
4. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tatbestände der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 StGB sehen ausschliesslich Geldstrafe vor, wobei diese bei der Beschimpfung auf 90 Tagessätze begrenzt ist. Mangels be- sonderer Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu erweitern.
5. Die Vorinstanz würdigte die Nötigungshandlungen in einem Gesamtzusam- menhang und sprach dafür eine Gesamtfreiheitstrafe aus. Die vorinstanzliche Strafzumessung widerspricht, da sie das Verschulden der einzelnen Taten nicht separat würdigt, der vom Bundesgericht entwickelten Methodik der Gesamt- strafenbildung. Gleichwohl ist von Belang, dass nicht so sehr die einzelne Sprachnachricht bzw. Nötigungshandlung, sondern deren Gesamtheit die Schwe- re dieser Taten für den Privatkläger ausmachte. Die Mehrzahl an Nötigungshand- lungen war geeignet, deren Wirkung zu verstärken, da sie das Einschüchterungs- potential der damit verbundenen Drohungen erhöhte. Trotz der vorgegebenen Einzelstrafzumessung drängt sich daher mit Blick auf die Tatfolgen und zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemes-
- 13 - sen ist, eine gewisse Gesamtbetrachtung auf. Den gesteigerten negativen Aus- wirkungen auf den Privatkläger durch die mehrmaligen Nötigungshandlungen ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tragen, dass die grosse sachliche und teilweise zeitliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen, gleichartigen De- likte nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führt, sondern ein Asperationsfaktor von 2/3 der jeweiligen Einzelstrafe anzuwenden ist.
6. Wie nachfolgend auszuführen ist, kommen die Einsatzstrafen für die zu beurtei- lenden Delikte allesamt unter 180 Tagessätze zu liegen, weshalb der Geldstrafe als Sanktion für leichte Kriminalität der Vorrang zukommt. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten grosse Zweifel daran erwecken, ob die nötige präventive Wirkung durch eine wei- tere Geldstrafe erzielt werden kann. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, wird der Beschuldigte aber aufgrund des anzuordnenden Widerrufs seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2019 zum ersten Mal in der Schweiz eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und ist davon auszugehen, dass dieser Umstand genügend Warnwirkung entfalten wird, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es unter dem Blickwinkel der Spezialprävention nicht nötig, die Vergehen des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.
7. Die kurz aufeinanderfolgenden, von demselben Motiv und Vorsatz getragenen Sprachnachrichten vom 18. November 2019 mit der Drohung, den Privatkläger "bis ufs Bluet" und "bis dä letscht Tropfe bi dir usgloffe isch" zu plagen, ihn "vorem Publikum" blosszustellen und der Drohung, der Privatkläger laufe dem Beschul- digten "irgendeines Tages in Hammer iä, und zwar fürchterlich", er mache ihn "platt" wie unter einer "30 Tonnä-Walzi", wenn er sein Geld nicht bekomme, wie- gen am Schwersten. Bei unbefangener Lesart war diese Nötigung im vorliegen- den Kontext und angesichts der Vorgeschichte vom Privatkläger zwar nicht wört- lich als "bis aufs Blut" plagen und "platt machen" und daher nicht als Todesdro- hung zu verstehen, wohl aber als Drohung mit einer Körperverletzung. Das Ver- halten des Beschuldigten zeigt eine inakzeptable Selbstjustiz. Allerdings ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Nötigungsmittel kei-
- 14 - ne Gewalt angewendet, sondern dem Privatkläger nur verbal gedroht hat. Der Privatkläger sprach davon, dass er vorsichtig geworden sei und sich auf der Strasse umschaue, ob der Beschuldigte irgendwo sei, sowie von einem "Gefühl der Unwohlheit", da der Beschuldigte ihm ständig drohe, dass er ihn zusammen- schlage (vgl. Urk. 5/1 F/A 20 ff.; Urk. 5/2 F/A 19). Das zielstrebige, konsequente Handeln des Beschuldigten dürfte das Sicherheitsgefühl des Privatklägers erheb- lich beeinträchtigt haben, wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 42 S. 11). Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungshandlungen trotz der erheblichen psychischen Folgen für den Privatkläger noch leicht. Der Be- schuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um beim Privatkläger seine Forderun- gen einzutreiben. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz richtigerweise zu- gunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Privatkläger etwelchen Verpflich- tungen gegenüber dem Beschuldigten nicht nachgekommen sein mag, so dass sich der Beschuldigte veranlasst gesehen habe, an sich berechtigte Forderungen geltend zu machen (Urk. 42 S. 11). Die Annahme, der Beschuldigte habe berech- tigte Forderungen gegenüber dem Privatkläger, vermag das Verschulden ange- sichts der zur Verfügung legalen Mittel der Betreibung nur leicht zu relativieren. Mit Blick auf das insgesamt leichte Verschulden ist dafür eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt im Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
8. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine ver- schuldensunabhängige Tatkomponente. Sie hat sich indessen im Sinne einer Re- duzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken, wobei das Mass dieser Reduktion vor allem von der Nähe des tatbestandmässi- gen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (vgl. Urteil der er- kennenden Kammer Geschäfts-Nr. SB130351 vom 19. Februar 2014 E. IV.3.2; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, S. 115; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 48a N 24). Es liegt ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, nachdem der Be- schuldigte alles getan hat, was in seiner Macht stand bzw. aus seiner Sicht alles Notwendige zur Vollendung des Delikts vorkehrte, der Privatkläger sich aber nicht entsprechend verhielt, d.h. der Erfolg nicht eintrat. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass nicht eruiert werden kann, wie nahe der Beschuldigte dem ange-
- 15 - strebten Erfolg gekommen ist, dass die Folgen der Tat für den Privatkläger aber angesichts seiner intensiven Bedrängung über mehrere Monate erheblich waren (vgl. Urk. 42 S. 11). Dem Versuch ist mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen ist.
9. Mit den kurz aufeinanderfolgenden, vom selben Motiv und Vorsatz und getra- genen Sprachnachrichten vom 12. Dezember 2019, den Privatkläger "dur all Bö- de dure z'schleike" ihm eine Ohrfeige ("Flättere") zu geben bzw. ihn zu dreschen ("ich schwör der, ich dresch di") drohte der Beschuldigte dem Privatkläger für den Fall, dass er mit ihm keine Lösung suche, Tätlichkeiten an. Zudem drohte er ihm erneut damit, ihn vor "em ganze Publikum" bloss zu stellen ("dänn wüssets emal all was au du für einä bisch"). Das sind im Kontext und angesichts des durch die Wiederholung erhöhten Drohpotentials keine leichten Drohungen mehr. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen noch leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um beim Privatkläger seine Forde- rungen einzutreiben. Das Verschulden wird durch die anzunehmenden berechtig- ten Forderungen des Beschuldigten leicht relativiert, so dass sich insgesamt ein leichtes Verschulden ergibt. Dafür rechtfertigt sich eine Einzel- bzw. Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 45 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu ei- ner Reduktion der Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür ei- ne Erhöhung der Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen.
10. Die Sprachnachricht vom 23. Dezember 2019, beinhaltend die Drohung "und mis chline Netzwerk, muesch luege, was das mit dir macht, wänn nöd zahlsch, muesch luege, wie mis chline Netzwärkli tuet […]" und "susch laufi über die iä […] ich hol di" erhöht das Drohpotential angesichts der angedrohten Verstärkung (Netzwerk) nochmals. Die Drohung ist subtiler und für sich betrachtet weniger schwer. Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um beim Privatkläger sei- ne Forderungen einzutreiben. Das Verschulden wird durch die möglicherweise berechtigten Forderungen des Beschuldigten leicht relativiert, so dass sich insge- samt ein sehr leichtes Verschulden ergibt. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür
- 16 - eine Einzelstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen.
11. Die Sprachnachricht vom 23. Januar 2020 mit der Drohung der öffentlichen Blossstellung in den sozialen Medien ("ich tuen dich nomal id Social Media… das schwör ich dir… du wirsch da im Ruum Züri kei Geschäft meh chöne mache") be- zieht sich auf das weitere Geschäftsleben des Privatklägers und droht sinnge- mäss eine räumlich begrenzte, geschäftliche (Ruf-)Vernichtung an. Auch hier zeigt sich die Konsequenz bzw. Beharrlichkeit des Beschuldigten. Immerhin wird keine Gewalt mehr angedroht. Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Der Beschuldigte handelte erneut mit direktem Vor- satz, um beim Privatkläger allenfalls berechtigte Forderungen einzutreiben. Ins- gesamt wiegt das Verschulden sehr leicht. Angemessen ist eine Einzelstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen.
12. Die Sprachnachricht vom 28. Januar 2020 beinhaltet erneut die Drohung der öffentlichen Blossstellung sowie die Drohung mit Verstärkung ("es wärdet anderi Lüüt mir dir au no redä"), was das Drohpotential erhöhte. Das objektive Tatver- schulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Ebenfalls liegt direkter Vorsatz vor, mit dem Ziel, womöglich berechtigte Forderungen einzutreiben, so dass sich insgesamt ein sehr leichtes Verschulden ergibt. Isoliert betrachtet recht- fertigt sich dafür eine Einzelstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tagessätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tages- sätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tages- sätzen.
13. Die letzte Sprachnachricht vom 29. Februar 2020 drohte erneut mit der Äch- tung in den sozialen Medien und der öffentlichen Blossstellung, sowie damit, dass der Privatkläger keine Ruhe mehr vor dem Beschuldigten habe. Das objektive Tatverschulden wiegt im Rahmen denkbarer Nötigungen leicht. Ebenfalls liegt di- rekter Vorsatz vor und geht es um womöglich berechtigte Forderungen, so dass
- 17 - sich insgesamt ein sehr leichtes Verschulden ergibt. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür eine Einzel- bzw. Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 25 Tages- sätzen. Der vollendete Versuch führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze. Asperiert ergibt sich dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen.
14. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um insgesamt 60 Tagessätze für die weiteren Nötigungshand- lungen zu asperieren ist, was für die mehrfach versuchten Nötigungen insgesamt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ergibt.
15. Hinsichtlich der üblen Nachrede liegt eine einfache Tatbegehung vor. Das ob- jektive Tatverschulden bezüglich des Facebook-Posts vom 12. Dezember 2019 mit der Warnung vor dem Privatkläger "Achtung ! Betrüger" wiegt leicht, zumal der Adressaten- bzw. Leserkreis überschaubar gewesen sein dürfte. Der Beschuldig- te handelte direktvorsätzlich und es ging ihm darum, den Privatkläger zu schädi- gen. Mit Blick auf die Beweggründe ist zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen, dass er angesichts unerfüllter Forderungen aus einer als verzweifelt empfunde- nen Lage delinquierte. Insgesamt ergibt sich ein sehr leichtes Verschulden. Für die üble Nachrede vom 12. Dezember 2019 erscheinen 30 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Asperiert ergibt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Ta- gessätze.
16. Zur Beschimpfung als "Drecks Spatz" ist unter dem Gesichtspunkt der objekti- ven Tatschwere zu gewichten, dass die verwendete Bezeichnung im erwähnten Kontext nur eine geringe kränkende Wirkung hatte und die Kenntnisnahme durch weitere Personen begrenzt gewesen sein dürfte. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb leicht. Verschuldensmindernd ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich dadurch seinem berechtigten Ärger aufgrund unerfüllt gebliebener Forderungen Luft zu verschaffen suchte. Der Beschuldigte war wü- tend und liess – offensichtlich ohne zu überlegen – seinen Frust heraus. In sub- jektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte. Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Kompo- nenten leicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten
- 18 - hinsichtlich der Beschimpfung sehr leicht. Die Einzelstrafe für die Tatkomponente ist bei 15 Tagessätzen anzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen um 10 Tagessätze für die Beschimpfung zu er- höhen.
17. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente sämtlicher Delikte ergibt sich so- mit eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe.
18. Die Vorinstanz hat zur Person des Beschuldigten und zu seinem Vorleben ei- nige Ausführungen gemacht (Urk. 42 S. 12). Bekannt ist, dass der Beschuldigte in F._____ [Ort in Italien] geboren wurde und in der Schweiz aufwuchs. Er besuchte die Realschule und machte hernach ein Jahr Berufswahlschule sowie eine drei- jährige Lehre als Baumaschinenmechaniker. Später arbeitete er vor allem im Be- reich der Kanaltechnik. Der Beschuldigte lebt allein und hat nach eigenen Anga- ben keine Kinder im eigenen Haushalt und keine Unterhalts- bzw. Unterstüt- zungspflichten (Urk. 4/2 F/A 43 ff., 51). Aus dem Vorleben des Beschuldigten er- geben sich keine besonderen Tatsachen, die sich auf die Strafzumessung aus- wirken könnten.
19. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte am 28. Juni 2007 von ei- nem Gericht in G._____ in Ecuador wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne er- forderlichen Führerausweis mit einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu Fr. 40.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (vollziehba- ren) Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Am 8. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Beschimpfung zu einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 44). Wenig später wurde er von der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl mit Strafbefehl vom 15. Januar 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung
- 19 - und mehrfacher Drohung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen bestraft – davon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden – und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Dieser Strafe lagen ebenfalls Beschimpfun- gen und Drohungen gegenüber dem Privatkläger zugrunde. Die Probezeit lief noch, als der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Straftaten beging (vgl. bei- gezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt-Nr. 2019/10001664, Urk. 10/1-2). Die Vorinstanz gewichtete die teilweise einschlägigen und teilweise gar ebenfalls wegen vergleichbarer Straftaten gegenüber dem Privatkläger ausge- sprochenen Vorstrafen des Beschuldigten und sein Delinquieren während laufen- der Probezeit zu Recht stark straferhöhend (Urk. 42 S. 12).
20. Das Geständnis des Beschuldigten hat die Strafuntersuchung angesichts der aktenkundigen Audio-Dateien (Urk. 6/2 und 6/6) nicht spürbar erleichtert, so dass sich das Geständnis nur leicht auf Strafe auswirken kann. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einsichtig. So versicherte er glaubhaft, nun begriffen zu haben, dass er in solchen Situationen den Rechts- weg beschreiten müsse, was er mit der Unterstützung seines Anwaltes auch tun werde (Prot. II S. 9 f. und S. 12).
21. Damit überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Aspekte. Die Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen ist aufgrund der täterbezogenen Strafzumes- sungsfaktoren um 30 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt ist die Gesamtstrafe da- her auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
22. Am Rande sei bemerkt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten – die Strafuntersuchung dauerte seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am
9. Juni 2020 (Urk. 4/1) ein halbes Jahr und seit der Anklageerhebung vom 22. Dezember 2020 bis zum zweitinstanzlichen Urteil vergingen rund ein dreiviertel Jahre –, angesichts der aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Be- schuldigten zunächst neu angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des Gesuchs des Beschuldigten um Neubeurteilung (Urk. 34) mit anschliessender Beschwerde des Beschuldigten und Verfahren vor der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (vgl. Urk. 39), keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vorliegt.
- 20 -
23. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten (ohne Berücksichtigung von Schulden) und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6., S. 68 ff.).
24. Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er kein Erwerbseinkommen und bezieht Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'600.–, seine Wohnung koste Fr. 850.– pro Monat, und er habe Schulden im Betrag von etwas über Fr. 42'000.– (Urk. 50; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 41 ff., Prot. II S. 7 f.). Die Vorinstanz verwies in diesem Zu- sammenhang darauf, dass der Beschuldigte den Sozialhilfebezug nicht belegt habe. Im Sinne einer Schätzung unterstellte die Vorinstanz dem Beschuldigten kein allzu grosses Einkommen, aber auch keine komplette Mittellosigkeit und setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– fest (Urk. 42 S. 13). Die Vorinstanz über- bindet damit die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse zu Unrecht dem Be- schuldigten und übersieht, dass die Steuerdaten die in diesem Punkt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten belegen. Aufgrund der desolaten finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz somit auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.– festzusetzen.
25. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagen Geldstrafe zu je Fr. 10.– (insgesamt Fr. 1'800.–) zu bestrafen. VI.
1. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug sowohl der ausgefällten Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe als notwendig, um dem Beschuldigten von weiteren Ver- gehen abzuhalten. Zudem widerrief sie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagen Frei- heitsstrafe (Urk. 42 S. 13 f.). Der Beschuldigte beantragt, auf den Widerruf zu ver- zichten und den Vollzug der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschie- ben (Urk. 43, Urk. 54 S. 3).
- 21 -
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Wi- derruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ein Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
3. Der Beschuldigte hat weniger als ein Jahr nach Erlass des Strafbefehls vom
15. Januar 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung und Drohung bei laufender Probezeit in sehr ähnlicher Art und Weise weiter delinquiert. Die heute zu beurtei- lenden Handlungen des Beschuldigten richten sich gegen dieselbe Person, den Privatkläger (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt- Nr. 2019/10001664, Urk. 2/1-5 und Urk. 12). Die Vorinstanz legte sodann zu Recht Gewicht auf den Umstand, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Juni 2020 auf Vorhalt des Posts vom 12. Dezember 2019 sagte: "Den habe ich veröffentlicht und ich werde nochmals so einen eröffnen, er kann froh sein, dass ich nur poste. Ich hasse diesen Menschen, er ist so ein dreckiges Wixerli" (Urk. 4/1 S. 2 F/A 8). Weiter bekräftigte er, dass der Privatkläger ein "mieser Betrüger" sei (Urk. 4/1 F/A 9). So beschimpfte der Beschuldigte den Pri- vatkläger in der Untersuchung erneut und kündigte weitere ehrverletzende Äusse- rungen an. Die Vorinstanz (Urk. 42 S. 8) schliesst daraus völlig zu Recht, dass weder der Strafbefehl vom 15. Januar 2019 noch das laufende Strafverfahren ei- nen erkennbaren Eindruck auf den Beschuldigten machte. In diesem Zusammen- hang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kurz vor der erwähnten polizeilichen Einvernahme mit Urteil des Einzelgerichts der 1. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2020 wegen Tätlichkeiten zu Lasten des Privat- klägers (begangen am 21. Januar 2019) unter Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit gemäss dem vorgenannten Strafbefehl zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, Ge- schäfts-Nr. GG190223, Urk. 52). Dass diese Übertretungsstrafe nicht im Strafre-
- 22 - gisterauszug des Beschuldigten erscheint (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a und b StGB e contrario) ändert nichts daran, dass sie ein unverfrorenes, tätliches und nicht tole- rierbares Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger offenbart, was bei der Beurteilung der Legalprognose berücksichtigt werden muss. Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die teilweise ein- schlägigen, sich ebenfalls gegen den Privatkläger richtenden Vorstrafen, die mehrfache Delinquenz während der Probezeit und aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger in der Strafuntersuchung statt Einsicht zu zeigen erneute Ehrver- letzungen produzierte, – so richtig die Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 13 f.) – eine un- günstige Prognose gestellt werden muss. Seine bisherige Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit wecken grosse Bedenken, wenn für ihn keine spürbaren Konse- quenzen aus dem vorliegenden Verfahren resultieren würden. Der bedingte Voll- zug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) ist deshalb zu widerrufen. Da für die heute zu beurteilenden Delikte eine Geldstra- fe auszufällen ist (vgl. oben), kommt die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen nicht in Frage (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliess- lich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 128 IV 193, E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004 E. 1.2 und
- 23 - 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2.). Einschlägige Vorstrafen schliessen zwar die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewich- ten (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. Sep- tember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Strafe und allenfalls vom Widerruf des bedingten Voll- zugs einer früheren Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) erwartet werden kann (vgl. Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommentar, Art. 42 N 8 ff., BGE 134 IV 82 E. 4.2). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Straf- vollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1).
5. Aufgrund der Strafhöhe 180 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Der Beschuldigte wurde zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beur- teilenden Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur- teilt, weshalb es keiner besonders günstigen Umständen bedarf, die günstige Prognose vielmehr vermutet wird.
6. Trotz der erwähnten Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen des heute anzuordnenden Wi- derrufs der Vorstrafe vom 15. Januar 2019 eine dreimonatige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Von der Verbüssung dieser Freiheitsstrafe ist eine spürba- re Warnwirkung zu erwarten, welche als ausreichend erachtet werden kann, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte bald das Pensionsalter erreicht haben wird und mit dieser Lebensphase eine Beruhigung zu erwarten ist. Damit kann dem Beschul-
- 24 - digten für die heute auszufällende Geldstrafe noch einmal der bedingte Vollzug gewährt werden. Aufgrund der doch erheblichen Bedenken in Bezug auf die Le- galprognose des Beschuldigten ist ihm eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen. VII. Der Privatkläger verlangte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 12/3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Privatkläger seine Zivilforderung nicht näher begründet. Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII.
1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen (wenn auch teilweise unter anderer rechtlichen Qualifikation) geblieben ist, ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO; § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit der Berufung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der üblen Nach- rede (einfache statt mehrfache Tatbegehung). Zudem erreicht er eine mildere Strafe, eine Reduktion des Tagessatzes der Geldstrafe, die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges und den Verweis der Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Mit seinem Hauptantrag auf Teilfreispruch unterliegt er ebenso, wie mit seinen Anträgen auf eine weitere Strafreduktion und den Verzicht auf Wider- ruf. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 2'500.– (Urk. 53, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung, den Weg und die Nachbe-
- 25 - sprechung) sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der finanziell angespannten Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden, im heu- tigen Zeitpunkt ist keine definitive Abschreibung der Kosten vorzunehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Beschimpfung und mehrfache versuch- te Nötigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (betreffend den Facebook-Post vom 12. Dezember 2019).
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 26 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Untersuchungakten Nr. 2019/10001664 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard