Erwägungen (106 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln und die Straf- rahmen der einzelnen Delikte zutreffend dargelegt (Urk. 164 S. 91-95 E. V.A. und B.1.1., S. 102 E. V.B.2.1., S. 105 E. V.B.3.2. und E. V.B.4.1. sowie S. 109 E. V.B. 6.1.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und er- gänzend ist nochmals festzuhalten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher
- 37 - Rechtsprechung bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestim- men ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstel- lationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies ins- besondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).
E. 1.2 Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen für die (mehrfache) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, das mit ei- ner Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Aufgrund der aus- sergewöhnlich hohen Anzahl von sexuellen Übergriffen und des aussergewöhn- lich schweren Verschuldens des Beschuldigten lägen aussergewöhnliche Um- stände vor, die wohl eine Erweiterung des Strafrahmens gerechtfertigt hätten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist jedoch eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
- 38 -
2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe
E. 1.3 Die Privatklägerin 1 partizipierte an den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht freiwil- lig. Stattdessen schuf der Beschuldigte eine eigentliche Zwangssituation, welche er über mehrere Monate aufrecht zu erhalten vermochte, sodass die Privatklägerin 1 letztlich keine andere Wahl hatte, als sich den Machenschaften des Beschuldigten über eine Zeitraum von knapp einem Jahr hinzugeben. Dem Beschuldigten gelang es gemäss erstelltem Anklagevorwurf die nötigenden Umstände an den konkreten Verlauf der Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 anzu- passen und die Privatklägerin 1 in eine für sie subjektiv ausweglose Situation zu begeben und die- se während des gesamten Zeitraums aufrecht zu erhalten. Die ersten Übergriffe ereigneten sich in Serbien in der Ferienwohnung der Familie A._____B._____C._____. Die Privatklägerin 1 war alleine mit dem Beschuldigten in Serbien, ihre Mutter und ihre Schwester verblieben in der Schweiz. Ausserdem lebten in diesem Zeitraum hauptsächlich die Verwandten und Bekannten des Beschuldigten in T._____, so insbesondere dessen Mutter, welche in der besagten Wohnung wohnte. Die Privatklägerin 1 war mit anderen Worten während ihres Aufenthaltes in Serbien vom Beschuldigten sowohl finanziell als auch fak- tisch abhängig. Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass die Privatklägerin 1 erst nach Hause rei- sen konnte, nachdem der Beschuldigte ihr ein Flugticket gekauft und sie zum Flughafen gefahren hatte (Prot. S. 73). Sie hatte damals keine Vertrauensperson vor Ort und war dem Beschuldigten, auch wenn ihr die Örtlichkeiten und die Personen bekannt waren, letztlich ausgeliefert. Bereits mit diesen konkreten Umständen schuf der Beschuldigte eine gewisse Zwangslage. Schliesslich riss der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim ersten Übergriff am 30. März 2018 am Morgen früh aus dem Schlaf und zerrte sie an ihrem Arm in sein Schlafzimmer, wo er sie auf das Bett stiess. Während des Vorfalls hielt er sie an den Händen fest, drückte ihre Beine auf und hielt ihr den Mund mit einer Hand zu (Prot. S. 64). Insofern wendete der Beschuldigte beim ersten
- 32 - Übergriff durchaus ein gewisses Mass an physischer Gewalt an. Darüber hinaus nutzte der Be- schuldigte den durch das plötzliche Aufwecken der Privatklägerin 1 geschaffenen Überra- schungsmoment aus, in welchem sie nicht wusste, was geschah und sich entsprechend auch nicht rechtzeitig zur Wehr setzen konnte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte weitaus grösser und schwerer ist als die ihm deutlich körperlich unterlegene Privatklägerin 1, so- dass sie sich seinem Vorhaben alleine schon aufgrund seiner physischen Überlegenheit nicht ent- ziehen konnte. Gleichzeitig schuf der Beschuldigte bereits in Serbien eine emotionale Zwangslage für die Privat- klägerin 1, in dem er ihr dem erstellten Sachverhalt folgend zu verstehen gab, dass die von ihm verübten sexuellen Handlungen als Bestrafung für ihr Verhalten gelten würden. Insbesondere machte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 deutlich, dass er sie mit den sexuellen Übergriffen für ihre Anzeige im Jahr 2016 und seinem damit verbundenen Gefängnisaufenthalt sowie ihr Aus- reissen zu ihrem Freund L1._____ bestrafe und rief ihr bewusst in Erinnerung, dass sie damals mit ihren Vorwürfen alleine dagestanden und nicht einmal ihre eigene Mutter ihr geglaubt hatte. Damit setzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst unter Druck und liess sie zudem deutlich spü- ren, dass seine Macht bereits einmal dazu geführt hatte, dass er davon gekommen war und sie als Lügnerin dastand. Genau dieses Machtgefälle nutzte der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Aufenthalts in Serbien auch aus, um sich weiter an der Privatklägerin 1 zu vergehen. Schliesslich nutzte der Beschuldigte offensichtlich aus, dass die Privatklägerin 1 zu ihm ein sehr ambivalentes Verhältnis hatte. Einerseits liebte sie ihren Vater und bewunderte ihn, zudem gab er sich ihr [gegenüber] zumindest phasenweise als liebender und grosszügiger Vater aus, versprach ihr nach dem ersten Übergriff, dass es nicht mehr geschehen werde und entschuldigte sich, indem er ihr erlaubte, sich tätowieren zu lassen und er dies auch noch bezahlte. Andererseits zeigte er sich regelmässig sehr eifersüchtig hinsichtlich ihrer Freunde und kontrollierte sie massiv. Bereits einmal zeigte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen ihr gegenüber an, was dazu führte, dass seitens der Familie und der Freunde des Beschuldigten massiv Druck auf sie ausgeübt wurde. Dem Beschuldigten gelang es, diese Ambivalenz der Privatklägerin 1 zu seinen Gunsten auszunutzen und eine Situation zu schaffen, in der es der gerade einmal 17- jährigen Tochter nachvollziebarerweise nicht gelang, allfällige ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder sich dem Beschuldigten gegenüber abzugren- zen. Nach der Rückkehr des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in die Schweiz lebten diese wei- terhin unter einem Dach in der Familienwohnung an der R._____-strasse … in I._____. Die Privatklägerin 1 war mit dem Berufseinstieg überfordert und sehr häufig zu Hause. Einer geregel- ten Arbeit oder Berufsbildung konnte sie nicht nachgehen und war somit in wirtschaftlicher und emotionaler Art und Weise von ihrer Herkunftsfamilie und insbesondere ihrem Vater abhängig. Zudem arbeitete die Mutter der Privatklägerin 1 zumindest teilweise abends, sodass es immer
- 33 - wieder dazu kam, dass die Privatklägerin 1 sich mit dem Beschuldigten alleine zu Hause befand, während dem die Schwester mit Kolleginnen unterwegs war. Sie hatte so keine Gelegenheit, sich dem Einfluss des Beschuldigten zu entziehen oder sich ihm gegenüber in irgendeiner Form abzu- grenzen. Erst als sie ihren Freund K._____ im Oktober 2018 kennengelernt hatte, verschaffte ihr diese Beziehung die Möglichkeit, Distanz zwischen sich und dem Vater zu schaffen und so seinem Einfluss und seinem Wirken phasenweise zu entkommen. Was die psychische Zwangslage betrifft, so veränderte sich die Haltung des Beschuldigten inso- fern, als dass er die Privatklägerin 1 nicht mehr bestrafen wollte, sondern ihr stattdessen zu ver- stehen gab, dass er sie belehren bzw. mit ihr zusammen sein wollte. Er gab ihr damit einerseits das Gefühl etwas Besonderes zu sein, andererseits liess er die Privatklägerin 1 auch spüren, dass diese sich alles bei ihm verdienen musste. Weiter schilderte die Privatklägerin 1 glaubhaft, wie sie immer und immer wieder mit dem Beschuldigten gestritten oder mit ihm diskutiert habe und gesagt habe, dass sie das alles nicht wolle, diese Diskussionen aber zwecklos gewesen seien, weil der Beschuldigte sowieso immer bekommen habe, was er gewollt habe. Glaubhaft machte sie geltend, dass sie schlicht und einfach Angst vor ihrem Vater gehabt habe (D1 act. 3/1 Antw. 108, D1 act. 3/4 Antw. z42-45; Prot. S. 78). Die Privatklägerin 1 war dem Beschuldigten somit offensichtlich nicht nur körperlich, sondern insbesondere emotional und intellektuell massiv unterlegen und gleichzeitig von diesem abhängig. Die so vom Beschuldigten geschaffenen Zwangslage führte oh- ne Weiteres dazu, dass die Privatklägerin 1 sich nicht anders verhalten konnte, als seine Übergrif- fe gewähren zu lassen. Mit den vorstehend geschilderten Umständen in deren Gesamtheit vermochte der Beschuldigte eine ausweglose Zwangssituation für die Privatklägerin 1 zu schaffen, in welcher ihr jegliche Ab- wehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden. Insbesondere der psychische Druck, welcher angesichts des Verhaltens und der Vorgehensweise des Beschuldigten auf der Privatklägerin 1 lastete, war immens und beschränkte sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung massiv. Gerade die Tatsache, dass es dem Beschuldigten gelang, seine Druckmittel im Verlaufe des deliktgegen- ständlichen Zeitraums anzupassen und zu verändern, verunmöglichte es der Privatklägerin 1 sich seinen Forderungen wirkungsvoll zu entziehen, sodass sie schliesslich keinen anderen Ausweg mehr hatte, als die Handlungen über sich ergehen zu lassen. Dass es der Privatklägerin 1 erst ge- lang, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen bzw. diesen anzuzeigen, nachdem durch den Auszug der Mutter und der beiden Töchter aus der Familienwohnung räumliche Distanz ge- schaffen worden war, zeigt deutlich mit welcher Intensität der Beschuldigte Druck auf seine Toch- ter ausübte und sie letztlich zu den sexuellen Handlungen nötigte.
E. 1.4 Der Beschuldigte wusste, dass seine Tochter mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen wollte. Sie hat ihm dies gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach und fortwährend zu verstehen gegeben. Dennoch setzte er sich bewusst und damit willentlich über die Haltung seiner Tochter
- 34 - hinweg und nötigte ihr die von ihm gewünschten sexuellen Handlungen ab. Der Beschuldigte han- delte demnach vorsätzlich.
E. 1.5 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als auch jenen der sexuellen Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Es ist je von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, wenngleich die Übergriffe in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen, regelmässig in ähnlicher Art und Weise stattfanden und zudem eine fortdauernde, wenn auch veränderliche Zwangslage durch den Beschuldigten geschaffen wurde. Der Beschuldigte fasste dennoch jedes Mal von neuem den Entschluss, seine Tochter zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Hinsichtlich jener Vorfälle, bei welchen der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowohl zum (vaginalen) Geschlechtsverkehr zwang als auch von ihr eine orale Befriedigung verlangte, erfüllte er beide Tatbestände in Realkonkur- renz."
E. 2 Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 7, 2, 9 und 13 unangefochten und erwuchs entsprechend in Rechtskraft, wovon vor- ab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Im übrigen Umfang steht das Urteil zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten
- 53 - des Berufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 2.2 Die durch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 275) sind ausgewiesen und erscheinen - unter Berücksichtigung der Be- schwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und dass sie die Verteidigung des Beschuldigten erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid übernommen hat - angemessen. Dementsprechend ist - unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung - die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der ersten Vergewaltigung in Serbi- en erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe, indem er an seiner Tochter der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr in eingeklagter Art und Weise vollzogen habe, deren sexuellen Integrität krass verletzt. Er habe wohl nicht besonders bru- tal und ohne massive Gewaltanwendung gehandelt, habe aber den Überraschungseffekt genutzt, indem er die Privatklägerin 1 unvermittelt aus dem Schlaf gerissen habe. Sie habe daher weder zu realisieren vermocht, was vor sich gegangen sei, noch habe sie sich rechtzeitig und entsprechend zur Wehr setzen können. Darüber hinaus habe der Beschuldigte ohne Rücksicht auf die Tatsache gehandelt, dass es sich um seine eigene Tochter gehandelt habe, die sich zudem in einem - nicht nur was die sexuelle Entwicklung betrifft - sehr vulnerablen Alter befunden habe. Entsprechend sei sein Verhalten als besonders verwerflich einzu- stufen. Weiter sei der Beschuldigte nicht davor zurückgescheut, sexuelle Hand- lungen an der Privatklägerin 1 vorzunehmen, obschon sie aufgrund ihrer Menst- ruation stark geblutet habe und zudem noch Jungfrau gewesen sei. Sein Verhal- ten sei demnach für die Privatklägerin 1 äusserst entwürdigend und beschämend gewesen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte dies getan, ohne über ein Ver- hütungsmittel bzw. einen Schutz gegen eine mögliche Übertragung von Ge- schlechtskrankheiten zu benutzen, womit er die Privatklägerin 1 zusätzlich dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft oder der Ansteckung mit sexuell über- tragbaren Krankheiten ausgesetzt habe. Hinzu komme schliesslich, dass sich der Beschuldigte, der aufgrund der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Deutschland und eines Einreiseverbots während vieler Jahre nicht für seine Tochter habe da sein können, nach seiner Rückkehr zur Familie und in einer Zeit, in der die Privat- klägerin 1 zufolge Schwierigkeiten in der Schule und bei der Lehrstellensuche auf seine väterliche Unterstützung und Fürsorge angewiesen gewesen wäre, just nachdem er wieder Vertrauen zu ihr hätte aufbauen sollen, an ihr vergangen ha- be. Der mit dem sexuellen Übergriff einhergehende Vertrauens- und Machtmiss- brauch komme damit erschwerend hinzu. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgenutzt, dass die Privatklägern 1 alleine mit ihm in Serbien gewesen sei und keinen Schutz oder Unterstützung durch ihre Mutter oder Schwester gehabt habe
- 40 - (Urk. 164 S. 96 f. E. V.B.1.2.1.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Im Ergebnis qualifizierte sie das objektive Tatverschulden vergli- chen mit anderen möglichen vorstellbaren Tatbegehungsvarianten als "gerade noch leicht" (a.a.O., S. 97), was sicher nicht zu streng ist.
E. 2.2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, es sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Zu seinen Gunsten und leicht das objektive Verschulden relativierend sei davon auszugehen, dass er zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sei, habe doch die Privatkläge- rin 1 angegeben, sie glaube, er habe nach dem Vorfall erbrechen müssen. Der Beschuldigte habe um seiner sexuellen Befriedigung willen gehandelt und nicht zuletzt, um seine Tochter zu bestrafen bzw. seine Überlegenheit und Macht ihr gegenüber zu demonstrieren. Er sei seinen Trieben ohne Rücksicht auf das phy- sische und psychische Wohlergehen seiner Tochter gefolgt und habe damit aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt. Insgesamt vermöge demnach die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden weder wesentlich zu relativieren noch erheblich zu erhöhen. Es bleibe bei einem gerade noch leichten Verschul- den (Urk. 164 S. 96 f. E. V.B.1.2.2.). Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatschwere erscheint auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (a.a.O.) verschuldensangemessen.
E. 2.3 Die durch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. Y._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungs- verfahren inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung (Urk. 276) sind aus- gewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'535.35 (inkl. MWST und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.4 Die durch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechts- anwältin lic. iur. Z._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 277) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist - unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung - die unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 2 mit pauschal Fr. 2'900.– (inkl. MWST und Barausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 54 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
4. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […], − […], − […], − […], − […], − […] − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB (D1, Drohung in Serbien; D2, Drohung über die Schwes- ter). 3.-8. […]
E. 2.5 Weitere Vergewaltigungen Hinsichtlich der weiteren Vergewaltigungen kann zunächst auf das bereits Erwo- gene verwiesen werden. Ins Gewicht fällt vor allem die schiere Anzahl der sexuel- len Übergriffe, die der Beschuldigte während rund eines Jahres regelmässig mit bzw. an der Privatklägerin 1 gegen deren Willen vornahm. Erschwerend ist so- dann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem Tun keinen Einhalt gebot, obschon die Privatklägerin 1 immer wieder zumindest verbal opponierte. Der Be- schuldigte verletzte die sexuelle Integrität und die psychische und sexuelle Ent- wicklung seiner Tochter durch die fortgesetzten Übergriffe massiv und nahm dadurch eine erhebliche und andauernde Traumatisierung seiner Tochter bewusst in Kauf. All dies aus rein egoistischen Motiven und unter schamloser Ausnutzung des bestehenden Machtgefälles. Im Ergebnis hat die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt gleichwohl nur eine vergleichsweise geringfü- gige Erhöhung der bereits festgesetzten Einsatzstrafe um 12 Monate vorgenom- men, was deutlich zu tief ist. In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch dabei.
E. 2.6 Erste sexuelle Nötigung in Serbien Die Vorinstanz erwog dazu, einhergehend mit der Vergewaltigung vom 6. April 2018 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, was diese auch getan habe, jedoch ohne dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen wäre. Der Unrechts-
- 43 - gehalt eines abgenötigten Oralverkehrs sei vergleichbar mit jenem bei erzwunge- nem Geschlechtsverkehr. Indem der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 zu- sätzlich eine orale Befriedigung eingefordert habe, habe er in ihre körperliche und sexuelle Integrität eingegriffen und eine weitergehende sexuelle Handlung als den "blossen" Geschlechtsverkehr verlangt. Er sei damit "erstmals einen Schritt weiter gegangen", ohne sich darum zu kümmern, dass die Privatklägerin 1 sich seinem Vorhaben zu widersetzen versucht habe. Verschuldensmindernd sei zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte während des Oralverkehrs nicht ejakuliert und keine zusätzliche Gewalt oder zusätzlichen Zwang angewendet habe, sondern den Umstand, dass die Privatklägerin 1 sich bereits gefügig gezeigt für zusätzli- che sexuellen Handlungen ausgenutzt habe. Auch der Oralverkehr sei unge- schützt erfolgt. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Mit Bezug auf die vorzunehmende Asperation sei zu berücksichtigen, dass der zu beurteilende Oralverkehr zwar eine selbständige Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach sich ziehe, jedoch Teil eines zeitlich einheitlichen Vorgangs gewesen und im Wechsel mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs erfolgt sei. Auch wenn der Unrechtsgehalt einer erzwungenen oralen sexuellen Handlung mit jenem einer Vergewaltigung vergleichbar sei, müsse diesem Umstand bei der Asperation doch angemessen Rechnung getragen werden. Insgesamt rechtfertige sich eine Erhö- hung der für die Vergewaltigungen festgesetzten Einsatzstrafe um 8 Monate (Urk. 164 S. 102 f. E. V.B.2.2.1. f.). Diese Erwägungen können übernommen wer- den.
E. 2.7 Erste sexuelle Nötigung in der Schweiz Hinsichtlich der ersten sexuellen Nötigung in der Schweiz, so die Vorinstanz wei- ter, könne wiederum das schon Erwogene verwiesen werden. Wie bereits ausge- führt, sei mit Blick auf das Verschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, seine sexuellen Übergriffe auch in der Schweiz und in der Familienwohnung fortzusetzen. Im Sinne einer Steigerung habe er nunmehr von der Privatklägerin 1 verlangt, mitzumachen und sich besser anzustellen und sei gar wütend geworden, wenn aufgrund der fehlenden aktiven Beteiligung der Privatklägerin 1 sein Penis erschlafft sei. Der Beschuldigte habe sich mithin ge-
- 44 - genüber seiner Tochter je länger je mehr nicht mehr als [strafender] Vater, son- dern vielmehr als "Lehrer und Liebespartner" aufgeführt. Das Ausmass an psychi- scher Schädigung, die er dadurch ausgelöst habe, sei erheblich. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sei im Rahmen der Asperartion dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Oralverkehr Bestandteil eines einheitlich verlaufenden Übergriffs gewesen sei, bei dem der Beschuldigte aufgrund seiner Potenzprobleme die Pri- vatklägerin 1 aufgefordert habe, zwischen oralen Handlungen und Geschlechts- verkehr hin und her zu wechseln. Insgesamt rechtfertige sich eine weitere Erhö- hung der Einsatzstrafe um 8 Monate (Urk. 164 S. 103 E. V.B.2.3.). Auch diese Erwägungen sind zu übernehmen.
E. 2.8 Letzte sexuelle Nötigung in der Schweiz Weiter führte die Vorinstanz aus, bei seinem letzten sexuellen Übergriff habe der Beschuldigte ausgehend von der Annahme, die Privatklägerin 1 hätte mit ihrem damaligen Freund K._____ Analsex und als Gegenzug dafür, dass er ihr die Er- laubnis erteilen würde, mit ihrem Freund im Sommer in die Ferien fahren zu dür- fen, von der Privatklägerin 1 verlangt, dass sie mit ihm Analsex habe. Obschon ihm die Privatklägerin 1 deutlich gemacht habe, dass sie dies unter keinen Um- ständen wolle und lieber auf die Ferien verzichte, habe der Beschuldigte schliess- lich unter Zuhilfenahme von Vaseline den Analverkehr an seiner Tochter vollzo- gen. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens falle ins Gewicht, dass der Be- schuldigte erneut massiv in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen und im Sinne einer Steigerung zusätzlich zu den bereits "gewohnten" sexuellen Handlungen eine weitere Praktik verlangt habe. Die Verknüpfung mit ihrem Sexu- alleben mit ihrem damaligen Freund bzw. der Erlaubnis, Ferien machen zu dür- fen, zeige deutlich, in welchem Ausmass der Beschuldigte seine Dominanz ge- genüber der Privatklägerin 1 ausgeübt, er diese rücksichtslos unter Druck gesetzt und als gefügige Sexualpartnerin missbraucht habe. Der Beschuldigte habe dies direktvorsätzlich und im Wissen darum getan, dass die Privatklägerin 1 sich ihm nicht ernsthaft habe widersetzen können. Sie selber habe dazu eindrücklich an- gegeben, sie habe gewusst, dass es zwecklos sei, mit ihm zu diskutieren, zumal er ohnehin bekommen habe, was er wolle. Was die Erhöhung der Einsatzstrafe
- 45 - betreffe, so sei mit Verweis auf die bereits gemachten Erwägungen trotz der Schwere des Vorfalls nur noch eine geringe Erhöhung um 12 Monate angezeigt (Urk. 164 S. 103 f. E. V.B.2.4.). Das kann übernommen werden
E. 2.9 Weitere sexuelle Nötigungen Was die weiteren sexuellen Nötigungen betrifft, gilt das vorne unter E. II.2.5. Erwogene. Die sexuellen Nötigungen erfolgten im Verbund mit eigentlichem Geschlechtsverkehr, was asperierend ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Nach- achtung des Verschlechterungsverbotes bleibt es bei einer Erhöhung der Einsatz- strafe um nochmals 6 Monate.
E. 2.10 Inzest Nachdem der Beschuldigte sich mit jeder Vergewaltigung seiner Tochter auch des Inzests schuldig gemacht hat und sich sein deliktisches Handeln betreffend die einzelnen Inzesthandlungen nicht davon unterscheidet, kann zunächst auf das bereits Erwogene verwiesen werden und rechtfertigt es sich im Übrigen, diese Inzesthandlungen bei der Strafzumessung einheitlich zu betrachten. Der Straftat- bestand des Inzests bezweckt den Schutz der intakten Familie und die Verhinde- rung von Erbschäden. Der Beschuldigte hatte während rund eines Jahres regel- mässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner leiblichen Tochter. Er hat damit das geschützte Rechtsgut klar verletzt, selbst wenn die Privatklägerin 1 mitunter verhütet haben mag. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate.
E. 2.11 Drohungen
E. 2.11.1 Drohung zum Nachteil der Privatklägerinnen vom 15. Dezember 2020 Die Vorinstanz führte aus, das den Privatklägerinnen in Aussicht gestellte Übel habe der Beschuldigte nicht konkret umschrieben, er habe diesen jedoch ganz allgemein mit Rache gedroht, was per se als schwerwiegende Konsequenz zu betrachten sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen ille- galerweise aus dem Gefängnis heraus kontaktiert habe, verleihe seiner Andro-
- 46 - hung ein zusätzliches Gewicht, ebenso seine Anweisung, wonach sie ihm mittels Zusendung seiner gelben Schuhe ein Zeichen zu geben hätten. Dass der Be- schuldigte den Brief, der an die Privatklägerin 2 gerichtet gewesen sei, seinem Freund N._____ habe zukommen lassen und diesen aufgefordert habe, die Pri- vatklägerin 2 zu informieren, habe zusätzlich dazu geführt, dass diese sich nicht habe entziehen können und geradezu gezwungen worden sei, den Brief zu lesen. Dass sie und später auch die Privatklägerin 1 angesichts der Persönlichkeit des Beschuldigten in Angst versetzt worden seien, verstehe sich von selbst. Das Ziel des Beschuldigten sei es denn auch gewesen, die Privatklägerinnen einzuschüch- tern. Das Vorgehen des Beschuldigten sei verwerflich gewesen. Insgesamt sei das objektive Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und im Wissen darum gehandelt, dass er die Privatklägerinnen ängstigen werde, was er beabsichtigt habe. Es sei ihm darum gegangen, seine Tochter und seine Ehefrau einzuschüchtern. Zum Zeitpunkt des Versands der inkriminierten Briefe habe sich der Beschuldigten seit gut einem halben Jahr in Haft befunden. Die Drohung sei während laufender Strafuntersuchung und zum Zwecke der Beeinflussung derselben erfolgt. Dem Beschuldigten sei offensichtlich jedes Mittel recht gewesen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, was sich straferhöhend auswirke. Schliesslich sei der Beschuldigte geständig, die Briefe aus dem Gefängnis geschickt zu haben, von einem drohenden Inhalt habe er hin- gegen nichts wissen wollen, weshalb sein Geständnis nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 164 S. 106 f. E. V.B.4.2.). Diese Ausführungen kön- nen übernommen werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte (Einsatz- )Geldstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich vor dem Hintergrund des insgesamt nur knapp als noch leicht zu wertenden Verschuldens gerade noch angemessen.
E. 2.11.2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 24. März 2020 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 eine Nachricht gesandt, wonach er ihr die Zunge abschneiden werde, damit sie niemandem mehr von den familiären Problemen erzählen könne. Er habe ihr damit eine Ver- letzung ihrer körperlichen Integrität und damit ein schweres Übel angedroht. Sei- ne Absicht sei es gewesen, sie dadurch zum Schweigen zu bringen, um weiterhin
- 47 - ein funktionierendes Familienbild aufrecht erhalten zu können. Er habe dies vor- sätzlich und im Wissen um die Beeinträchtigung der Privatklägerin 2 in ihrem Si- cherheitsgefühl getan. Er habe die nämliche Sprachnachricht noch vor seiner Verhaftung verfasst und die zur vorliegenden Verurteilung führende Untersuchung sei noch nicht im Gang gewesen. Indes sei dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt worden (Urk. D1/30/7), womit er während laufender Pro- bezeit gehandelt habe, was zumindest marginal straferhöhend zu berücksichtigen sei. Von einem strafmindernden Geständnis oder einer ernstgemeinten Einsicht und Reue könne keine Rede sein (Urk. 164 S. 107 E. V.B.4.3.). Das kann über- nommen werden. Anzumerken bleibt, dass alle abzuurteilenden Drohungen wäh- rend laufender Probezeit erfolgten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhö- hung der (Einsatz-)Geldstrafe um 40 Tagessätze erscheint etwas zu hoch, 25 Ta- gessätze erscheinen angemessen.
E. 2.11.3 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 2. Mai 2020 Mit der Sprachnachricht vom 2. Mai 2020, so die Vorinstanz, habe der Beschul- digte der Privatklägerin 2 angedroht, er werde sich an den Privatklägerinnen rä- chen und sie fertig machen sowie ihr Leben ficken. Auch diese aggressive Dro- hung sei darauf ausgerichtet gewesen, die Privatklägerin 2 einzuschüchtern. Das in Aussicht gestellte Übel sei unklar geblieben, jedoch habe der Beschuldigte auch hier von Rache und damit von schweren Konsequenzen gesprochen. Wenngleich diese Äusserung im Rahmen eines Streites stattgefunden haben sol- le, so ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Privatklägerin 2 den Be- schuldigten derart provoziert haben sollte, dass sich eine solche Äusserung recht- fertigen würde (Urk. 164 S. 107 f. E. V.B.4.4.). Das kann übernommen werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der (Einsatz-)Geldstrafe um 20 Tagessätze erscheint etwas zu hoch, 15 Tagessätze erscheinen angemessen.
E. 2.12 Täuschung der Behörden
E. 2.12.1 Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass der Beschuldigte die- ses Delikt am 8. Mai 2015 beging und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
- 48 - Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, weshalb mit Blick auf das vorliegend zu beurteilende Delikt retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt und bei Gleichartigkeit der Strafen eine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. in diesem Sinne Urk. 164 S. 108 E. V.B.5.1.).
E. 2.12.2 Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe gegenüber dem Migrationsamt im Rahmen seines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung bewusst angegeben, keine Vorstrafen aufzuweisen, obschon er in Deutschland im Jahr 2007 wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Er habe damit wissentlich und willentlich die zuständige Behörde über eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung ge- täuscht, nämlich seinen strafrechtlichen Leumund. Dies, um zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu können und im Wissen darum, dass die genannte Vorstrafe diesen Wunsch verunmöglichen würde. Sein Verschulden wiege leicht. Der Beschuldigte sei geständig, gegenüber der Migrationsbehörde falsche Anga- ben gemacht zu haben, habe seine Verfehlung allerdings dahingehend zu relati- vieren versucht, als dass er gleichzeitig geltend gemacht habe, er sei davon aus- gegangen, die Migrationsbehörden hätten von seiner Verurteilung in Deutschland ohnehin gewusst, was jedoch nicht zu einer Strafminderung gereiche. Insgesamt wäre eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die Täuschung der Behörden an- gemessen. Da mit erwähntem Strafbefehl ebenfalls eine Geldstrafe ausgefällt wurde, sei die vorliegend festzusetzende Strafe als Zusatzstrafe zu dieser Strafe auszufällen. Dabei sei zunächst ausgehend vom schwersten Delikt eine hypothe- tische Gesamtstrafe festzusetzen und die damals ausgefällte Strafe von dieser in Abzug zu bringen, womit die aktuell auszufällende Zusatzstrafe resultiert. Die vor- liegend auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen sei aufgrund der mit Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiere eine hypothetische Ge- samtstrafe von 110 Tagessätzen. Davon in Abzug zu bringen seien die 30 Ta- gessätze, die mit dem Strafbefehl festgesetzt worden seien, womit eine Zusatz-
- 49 - strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 164 S. 108 f. E. V.B.5.2.-5.4.). Das kann übernommen werden.
E. 2.12.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte für die im Jahr 2020 verübten Drohungen mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist (vgl. dazu vorne unter E. III.2.11.). Darüber hinaus ist eine Geldzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 in der Höhe von 80 Tagessätzen aus- zufällen (vgl. dazu soeben unter E. III.2.12.1.f.). Diese Strafen sind zu addieren, womit insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultiert, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe.
E. 2.12.4 Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel Fr. 30.– bis Fr. 3'000.– und kann ausnahmsweise auf Fr. 10.– gesenkt werden. Sie bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeit- punkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf nachstehenden Erwägun- gen unter E. III.2.14. verwiesen werden. Es rechtfertigt sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 2.13 Tätlichkeiten und Kokainkonsum Hinsichtlich der für die Tätlichkeiten auszufällenden Strafe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 164 S. 109 E. V.B.6.). Der Kokainkonsum stand heute nicht mehr zur Beurteilung (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), muss jedoch bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz erscheint für die eingeklagten Übertretungen insge- samt eine Busse in der Höhe von Fr. 600.-- angemessen.
E. 2.14 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 164 S. 97-99 E. V.B.1.2.3.). Aufgrund der von der Be-
- 50 - schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen erga- ben sich keine wesentlichen Änderungen (Urk. 277A S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist die in Deutschland wegen schwerer räuberischer Erpressung erwirkte Vorstra- fe in der Höhe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen, was mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen ist.
3. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
25. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Der bisher erstandenen Haft im Um- fang von 1058 Tagen steht nichts entgegen.
4. Vollzug Was den Vollzug der ausgefällten Strafen betrifft, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 164 S. 111 E. V.C.).
5. Widerruf Mit der Vorinstanz ist auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. Es kann auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 164 S. 112 E. V.D.). IV. Massnahmen
1. Landesverweisung Die wenigen Ausführungen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren zur Landesverweisung beruhen auf der Annahme, dass der Beschuldigte - abgesehen von einer Übertretung des BetmG - vollumfänglich freigesprochen wird (Urk. 278 S. 33), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Mit den Voraus-
- 51 - setzungen und der Dauer der Landesverweisung hat sich die Verteidigung des Beschuldigten in keiner Art und Weise kritisch auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutref- fend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Aus- länder mit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB wie auch der mehrfachen sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesver- weisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen (Urk. 164 S. 112-114 E. VI.1.1.-1.3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt und auch sein Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen- steht (a.a.O., S. 114 f. E. VI.1.4.), wenn auch - in Korrektur bzw. Präzisierung der entsprechenden Formulierung im vorinstanzlichen Urteil - nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass der Beschuldigte generell "seinen Anspruch auf ein Familienleben verwirkt hat" (a.a.O., S. 115). Unter diesen Umständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 115 E. VI.1.5.). Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Diesem Schluss steht auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht entgegen, diesbezüglich kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O., S. 116 E. VI.1.6.). Auch die von der Vorinstanz ange- ordnete maximale Dauer der Landesverweisung von fünfzehn Jahren ist aufgrund der erstellen Delinquenz angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechen- den Erwägungen (a.a.O., E. VI.1.7.) kann ebenfalls verwiesen werden. Diese
- 52 - Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (a.a.O., S. 116 f. E. VI.1.8.).
2. Tätigkeitsverbot Hinsichtlich des Tätigkeitsverbots kann vollumfänglich auf die zutreffende Be- gründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 164 S. 117 f. E. VI.2.). Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert damit auseinandergesetzt. Ihre wenigen Ausführungen beruhen auf der Annah- me, dass der Beschuldigte - abgesehen von einer Übertretung des BetmG - voll- umfänglich freigesprochen wird (Urk. 278 S. 33). V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 164 S. 118- 123 E. VII.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Die wenigen Ausführungen der Ver- teidigung des Beschuldigten zu den Zivilansprüchen beruhen auf der Annahme, dass der Beschuldigte - abgesehen von einer Übertretung des BetmG - vollum- fänglich freigesprochen wird (Urk. 278 S. 33 f.), worauf nicht näher eingegangen werden muss. VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 164 S. 124-126 E. VIII.) ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 3 Sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in Serbien
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1, auf letztere sich die Anklage im Wesentlichen stützt, zutreffend zu- sammengefasst (Urk. 164 S. 14-24, E. III.B.2. f.), darauf kann verwiesen werden.
- 12 - Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte auch an der Berufungs- verhandlung die Vorwürfe bestritt und ansonsten mehrheitlich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 277A S. 6 ff.).
E. 3.2 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ist zunächst mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist (Urk. 164 S. 13 E. III.A.3. bzw. S. 24 E. III.A.4.1.1. so- wie soeben unter E. II.2.). Gleichwohl hat die Vorinstanz unter diesem Titel grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 164 S. 24-27 E. III.4.1.). Soweit sie dabei belastende Aussagen von E._____ zitierte (a.a.O., S. 25 E. III.4.1.1.), müssen diese wie bereits ausgeführt (vgl. dazu soeben unter E. II.2.), unberücksichtigt bleiben, was jedoch im Ergebnis nichts ändert. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass die aufgrund der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Rahmen des Berufungsverfah- rens eingeholten zahlreichen zusätzlichen Akten von (Lehr-)Betrieben und Institu- tionen, bei denen die Privatklägerin 1 gearbeitet bzw. mit denen sie zu tun gehabt hatte (vgl. dazu Urk. 231, 233-241 und 246-270 bzw. vorne unter E. I.2.), keine Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit haben.
E. 3.3 Aussagen der Privatklägerin 1
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 164 S. 28-34 E. III.B.4.2.1.). Einschränkend gilt erneut lediglich, dass auf die Aussagen der beiden Tanten der Privatklägerin 1 bzw. Schwestern der Privatklägerin 2 nicht abgestellt werden kann, soweit diese zuungunsten des Beschuldigten ausfielen, wobei dies auch im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich ins Gewicht fällt (vgl. dazu be- reits vorne unter E. II.2. und II.3.2.). Vor dem Hintergrund der im Übrigen sorgfäl- tigen und zutreffenden Aussagenanalyse der Vorinstanz sind die nachfolgenden
- 13 - Erwägungen deshalb lediglich als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Im Übrigen hat sich die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung inhaltlich kaum konkret mit den Aussagen der Privatkläge- rin 1 auseinandergesetzt. Ihre Kritik beschränkte sich überwiegend auf das An- zeigeverhalten der Privatklägerin 1 (Urk. 278 S. 8 f.), worauf nachfolgend einzu- gehen sein wird.
E. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die Aussagegenese bzw. die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin 1 zustande kamen und Ein- gang in die Akten fanden, keine Zweifel an ihrer Darstellung wecken. Bereits an dieser Stelle kann sodann festgehalten werden, dass es ihr gelang, bei den ein- zelnen Einvernahmen von sich aus und im Kerngeschehen widerspruchsfrei zu erzählen, was sich zunächst in Serbien und hernach in der Schweiz zugetragen haben soll (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 164 S. 28 E. III.B.4.2.1.2.).
E. 3.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verzichten Opfer von Sexual- delikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals ganz auf eine Anzeigeerstattung oder teilen sich erst später, nach Tagen, Mona- ten oder gar Jahren, über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGer 6B_257/2020, BGer 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021, E. 5.4.1), woraus sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt. Die Privatklägerin 1 führte glaubhaft aus, sie habe lange Zeit niemandem von den Vorfällen erzählt, weil der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, ihre Mutter die Privatklägerin 2 würde sich umbringen, wenn sie von den Vorfällen erführe. Darüber hinaus verwies die Privatklägerin 1 darauf, dass sie den Beschuldigten bereits einmal wegen sexueller Übergriffe angezeigt habe, auf Druck der Familie des Beschuldigten diese Anzeige aber habe zurückziehen müssen (Urk. D1/3/2 F/A 77 und Prot. I S. 73), was auch die Privatklägerin 2 glaubhaft bestätigte (Urk. D1/5/17 F/A 27). Die Erklärung der Privatklägerin 1 für die verzögerte Anzeigeerstattung ist nachvollziehbar und glaubhaft. Nebst dem Umstand, dass der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren massiv Druck auf die Privatklägerinnen auszuüben versuchte (vgl. dazu nachfolgend unter
- 14 - E. II.5.f.), versuchte er der Privatklägerin 1 auch einzureden, dass sich ihre Mutter etwas antun würde, wenn sie ihr von den Übergriffen erzählen würde, was diese nachvollziehbarerweise einstweilen davor abzuhalten vermochte, ihrer Mutter al- les zu erzählen. Sodann hatte die Privatklägerin 1 zweifellos auch mitbekommen, dass ihre Mutter auch ohne Kenntnis der eingeklagten Vorfälle psychisch belastet und teilweise krankgeschrieben gewesen war (Urk. D1/11/2). Zudem hatte die Privatklägerin 1 schon einmal erfahren, was für Auswirkungen eine Anzeige ge- gen den Beschuldigten nach sich ziehen konnte, nachdem sie diesen im Jahr 2016 schon einmal wegen sexueller Übergriffe angezeigt hatte, es ihm jedoch ge- lungen war, sie zu einem Rückzug der Anzeige zu bewegen. Dass dieses Erleb- nis dazu führte, dass sie sich von einer erneuten unmittelbar nach den Vorfällen erhobenen Anzeige abhalten liess, ist schlüssig. Übereinstimmend führten die Privatklägerinnen schliesslich aus, das Fass zum Überlaufen gebracht habe der Umstand, dass der Beschuldigte an seinem Geburtstag am tt. März 2020 seiner Tochter Kokain angeboten habe. Daraufhin sei die Privatklägerin 2 mit ihren Töchter sofort in eine eigene Wohnung gezogen und die Privatklägerin 1 habe ih- rer Mutter ca. drei Wochen später von den Übergriffen erzählt (Urk. D1/5/17 F/A 17 und Prot. I S. 83). Dass die geschaffene räumliche Distanz zum Beschuldigten es der Privatklägerin 1 erst ermöglichte, von den Vorfällen zu berichten, erweist sich ebenfalls als nachvollziehbar. Insgesamt ist die verzögerte Anzeigeerstattung demnach ohne Weiteres nachvollziehbar und sind die von der Privatklägerin 1 da- für genannten Gründe einleuchtend und glaubhaft.
E. 3.3.4 Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die zeitliche Verortung der Geschehnisse zunächst schwer fiel, der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tut, zumal aus den Behand- lungsberichten der F._____ (F._____) und den Einvernahmen des die Privatklä- gerin 1 behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ überzeugend hervorgeht, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die bei Betroffenen regelmässig zu Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen führen kann (Urk. D1/10/3 und D1/5/21 F/A 27; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 164 S. 30 E. III.B.4.2.1.4.). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass eine präzi- se retrospektive zeitliche Einordnung verschiedener Vorfälle Betroffenen aus un-
- 15 - terschiedlichsten Gründen regelmässig schwer fällt und oft nicht auf Anhieb ge- lingt, woraus sich per se kaum je Grundsätzliches ableiten lässt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang sodann festzuhalten, dass Gesagtem auch der aufgrund der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Rahmen des Beru- fungsverfahrens eingeholte Abschlussbericht des Ambulatoriums für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie "H._____" in I._____ vom 21. Juli 2017 (Urk. 271), wo die Privatklägerin vom 13. Dezember 2016 bis 11. Juli 2017 ambu- lant behandelt wurde, nicht entgegensteht. Zwar verneint der Bericht das Vorlie- gen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er datiert indes geraume Zeit vor den eingeklagten Vorfällen und bespricht eine Behandlungsperiode, die ebenfalls vorher stattfand, weshalb er nicht als aktuell und ausschlaggebend angesehen werden kann.
E. 3.3.5 Die Vorinstanz hat im Detail aufgezeigt, dass sich die einzelnen Aussagen der Privatklägerin 1 als im Wesentlichen bzw. im Kerngeschehen widerspruchs- frei, authentisch und nachvollziehbar erweisen, auf die entsprechenden Ausfüh- rungen kann verwiesen werden (Urk. 164 S. 30-32 E. III.B.4.2.1.5., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen chronologisch stimmig sind und zahlreiche Verknüpfungen zu konkreten Ereignissen und nachprüfbaren Umständen aufweisen. Zudem finden sich darin zahlreiche Realitätskriterien und die Aussagen zeichnen ein stimmiges und plausibles Bild der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in Serbi- en. All die von der Privatklägern 1 geschilderten Details und Zusammenhänge sprechen für tatsächlich Erlebtes und können in der von ihr vorgebrachten Art und Weise als glaubhaft eingestuft werden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr be- lastet, auch auf die in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen der Vo- rinstanz kann verwiesen werden (a.a.O., S. 32 f. E. III.B.4.2.1.6.). Weiter fällt auch auf, dass die Privatklägerin 1 eigene Unsicherheiten in ihrer Erinnerung nannte und diese offengelegten Unsicherheiten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu entkräften vermögen, sondern vielmehr darauf schliessen lassen, dass sie kei- ne einstudierte und auswendig gelernte Geschichte wiedergab, auch diesbezüg-
- 16 - lich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O., S. 33 E. III.B.4.2.1.7.).
E. 3.3.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl strukturell als auch inhaltlich diverse Realitätskriterien aufweisen und die Verknüpfung der geschilderten Handlungen des Beschuldigten mit nachweisbaren Ereignissen und Vorkommnissen, der Detaillierungsgrad so- wie die im Kerngeschehen mehrfach widerspruchsfreien Schilderungen der Vor- kommnisse sowie die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin 1 zu- stande kamen, keinen anderen Schluss zulassen, als dass diese tatsächlich Er- lebtes schilderte (Urk. 164 S. 34 E. III.B.4.2.1.10.).
E. 3.4 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.4.1 Vorab kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die sich auch mit den wesentlichen Einwänden der Verteidi- gung auseinandersetzte (Urk. 164 S. 34-37 E. III.B.4.2.2.). Die folgenden Ausfüh- rungen sind teilweise ergänzende und rekapitulierende.
E. 3.4.2 Zugunsten des Beschuldigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dementsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte die Vorwürfe mit einem Zurückweisen abstreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und - qualität. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich seine Aussagen insgesamt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm ein detailliertes Abstreiten grundsätzlich nicht möglich ist, eher als gehaltarm und ausweichend erweisen, worauf schon die Vorinstanz zurecht und unter Nennung konkreter Bespiele hin- wies (Urk. 164 S. 34 f. E. III.B.4.2.2.1.). Weiter ist mit der Vorinstanz, wiederum unter Hinweis auf die von ihr angeführten Beispiele, festzuhalten, dass der Be- schuldigte auffallend bemüht war, sich positiv darzustellen, was sich weder mit seinem Verhalten während der Hauptverhandlung noch zahlreichen seiner Aus- sagen, die in Angriffen und Anschuldigungen an die Adressen der Privatklägerin-
- 17 - nen mündeten, verträgt, wobei dieses Verhalten insgesamt wenig überzeugend wirkt (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 35 f. E. III.B.4.2.2.2.).
E. 3.4.3 Zusammenfassend ist seitens des Beschuldigten eine geringe Aussagen- zuverlässigkeit und -qualität festzustellen. Namentlich vermögen seine Bestrei- tungen und seine Mutmassungen über ein allfälliges Motiv der Privatklägerin 1 für eine Falschaussage keine ernsthaften Zweifel an der hohen Aussagenzuverläs- sigkeit und -qualität der Privatklägerin 1 zu begründen. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, sprechen auch die Aussagen weiterer Befragten klar für die Darstellung der Privatklägerin 1 und gegen die Bestreitungen des Beschuldigten.
E. 3.5 Weitere Aussagen
E. 3.5.1 Vorab kann auch auf die unter diesem Titel gemachten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die grundsätzlich zutreffen (Urk. 164 S. 37-47 E. III.B.5.). Einschränkend gilt erneut, dass auf die Aussagen der beiden Tanten der Privatklägerin 1 bzw. Schwestern der Privatklägerin 2 nicht abgestellt werden kann, soweit diese zuungunsten des Beschuldigten ausfielen, wobei dies auch im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ist (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2., II.3.2. und II.3.3.1.).
E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 2, der Mutter der Privatklägerin 1 und Ehefrau des Beschuldigten, zusammengefasst (Urk. 164 S. 37 E. III.B.5.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Privatklägerin 2 vermochte zu den eigentlichen Vorwürfen aus direkter eigener Wahrnehmung nichts auszusagen. Sie konnte jedoch wiedergeben, was ihr von der Privatkläge- rin 1 erzählt wurde, was sie im Wesentlichen widerspruchsfrei, nachvollziehbar, glaubhaft und vor allem sehr detailreich tat. Dabei nannte sie unter anderem Ein- zel- und Besonderheiten, die auch die Privatklägerin 1 erwähnte, wobei sie insbe- sondere auch emotionale bzw. innere Vorgänge in Übereinstimmung mit der Privatklägerin schilderte. Insgesamt vermögen die Schilderungen der Mutter jene der Tochter zu stützen (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 37 f.).
- 18 -
E. 3.5.3 Die Vorinstanz hat weiter die Aussagen der Zeugin J._____ der jüngeren Schwester der Privatklägerin 1 und Tochter des Beschuldigten, wiedergegeben (Urk. 164 S. 38 E. III.B.5.2.), darauf kann verwiesen werden. Auch sie konnte kei- ne direkten eigenen Wahrnehmungen zu den eingeklagten Vorfällen machen, be- stätigte jedoch glaubhaft, dass ihr die Schwester von den Vorfällen berichtet habe und gab an, sie könne sich nicht vorstellen, dass diese gelogen habe. Auch die Aussagen der Zeugin J._____ sprechen für die Darstellung der Privatklägerin 1 und gegen die Bestreitungen des Beschuldigten.
E. 3.5.4 Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Zeugen K._____, dem Freund der Privatklägerin in der Zeit von Oktober 2018 bis Sommer 2020, dargestellt und dazu zutreffende Erwägungen angestellt (Urk. 164 S. 38 f. E. III.B.5.3.), darauf kann verwiesen werden. Ihm berichtete die Privatklägerin 1 ebenfalls von den eingeklagten Vorfällen, teilweise recht detailliert. Die Aussagen des Zeugen sind überzeugend und sprechen ebenfalls für die Schilderung der Privatklägerin 1.
E. 3.5.5 Weite wurde der Ex-Freund der Privatklägerin 1 L._____ (genannt "L1._____") befragt, die Vorinstanz hat dessen Aussagen wiedergegeben und da- zu zutreffende Überlegungen angestellt (Urk. 164 S. 39 f. E. III.B.5.4.), darauf kann verwiesen werden. Er machte unter anderem glaubhaft Angaben zu Rah- mengeschehnissen, welche die Schilderungen der Privatklägerin 1 bestätigen.
E. 3.5.6 Die Mutter des Beschuldigten, M._____, wurde ebenfalls als Zeugin be- fragt, konnte aber, wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, keine glaubhaften entlastenden Aussagen zugunsten des Beschuldigten machen (Urk. 164 S. 42 f. E. III.B.5.7.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
E. 3.5.7 N._____, der von sich sagt, er sei mehr als ein Freund des Beschuldigten, dieser sei wie ein Bruder für ihn (Urk. D1/5/25 F/A 7), wurde ebenfalls befragt. Die Vorinstanz hat seine wesentlichen Aussagen wiedergegeben und dazu zutreffen- de Ausführungen gemacht (Urk. 164 S. 43 f. E. III.B.5.8.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die teils entlastenden Aussagen des Zeugen nicht verfangen, namentlich seine Darstellung, wonach die Privatklägerin 1 bereits vor der von ihr behaupteten Entjungferung durch den Be-
- 19 - schuldigten Geschlechtsverkehr mit anderen Männern, insbesondere seinem Sohn O._____ (vgl. dazu sogleich unter E. II.3.5.8.), gehabt habe, zumal Letzterer angab, er habe erst im Sommer 2018 mit ihr Sex gehabt (Urk. D1/5/5 F/A 21), wohingegen der erste eingeklagte sexuelle Übergriff bzw. die Entjungferung im Frühling 2018 stattgefunden haben soll. Im Übrigen haben auch K._____ und L._____ angegeben, vor April 2018 keinen Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt zu haben, was ebenfalls gegen die Behauptung von N._____ spricht. Schliesslich berichtete auch N._____ von ihm zugetragenen Details zu den eingeklagten Vor- fällen, wie sie identisch auch von anderen Personen geschildert wurden, was wiederum eher für die Darstellung der Privatklägerin 1 spricht.
E. 3.5.8 Die Ausführungen von O._____ wurden von der Vorinstanz ebenfalls dar- gestellt und gewürdigt (Urk. 164 S. 44 f. E. III.B.5.9.), darauf kann verwiesen wer- den. Mit der Vorinstanz ist dazu lediglich festzuhalten, dass sich daraus - abgese- hen vom soeben unter E. II.3.5.7 Gesagten - nichts Wesentliches zur Sachver- haltsklärung ableiten lässt.
E. 3.5.9 Befragt wurde weiter der Zeuge Dr. G._____, Psychiater der Privatklägerin 1, auch diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 164 S. 45 f. E. III.B.5.10.). Dr. G._____ vermochte überzeu- gend darzulegen, weshalb er den Aussagen der Privatklägerin 1 Glauben schenkt und inwiefern ihr psychischer Gesundheitszustand mit dem von ihr geschilderten Erlebten in Einklang zu bringen sei. Sodann berichtete auch er von verschiedenen Details, welche die Privatklägerin 1 in der Untersuchung selber wiedergab. Seine Aussage stützt die Darstellung der Privatklägerin 1 klar.
E. 3.5.10 Schliesslich würdigte die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugin P._____, der Therapeutin des Beschuldigten (Urk 164 S. 46 E. III.B.5.11.). Diese gab unter anderem an, sie könne sich beim Beschuldigten nicht vorstellen, dass er sexuell übergriffig sei, weil er sich ihr gegenüber stets respektvoll verhalten ha- be (Urk. D1/5/1 F/A 20). Sie glaube nicht, dass er die ihm vorgeworfenen sexuel- len Übergriffe begangen habe, aber sie sei natürlich voreingenommen, er sei ihr Patient, sie wisse es nicht. Ihr gegenüber habe er sich immer sehr korrekt verhal- ten (Urk. D1/5/19 F/A 31). Diese Aussagen vermögen den Beschuldigten nicht zu
- 20 - entlasten. Die Zeugin scheint vor allem gestützt auf das vom Beschuldigten ihr gegenüber an den Tag gelegte Verhalten Schlüsse zu ziehen, was nicht über- zeugt, zumal sich daraus kaum etwas über sein Verhalten ausserhalb ihrer Praxis bzw. in ihrer Abwesenheit ableiten lässt. Leider ist es notorisch und entspricht es einer nicht unüblichen Erscheinung klassischer Fälle von regelmässiger häusli- cher/sexueller Gewalt, dass nach aussen hin nichts Derartiges zu erkennen ist und alles in Ordnung zu sein scheint. Im Übrigen konnte auch diese Zeugin keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den eingeklagten Vorfällen machen und räum- te selber ein, letztlich nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Jedenfalls vermögen ihre Angaben die glaubhafte Darstel- lung der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern.
E. 3.5.11 Zusammenfassend ist zu den Aussagen der einvernommenen Personen festzuhalten, dass diese mehrheitlich zahlreiche entscheidende Details hinsicht- lich der konkreten Vorwürfe wiedergeben konnten, so namentlich dass die Über- griffe in Serbien begonnen hätten, der Beschuldigte die Privatklägerin 1 entjung- fert und ihr dabei den Mund zugehalten habe, dass die Privatklägerin 1 beim ers- ten Übergriff stark menstruiert habe sowie die Grossmutter anwesend gewesen sei. Die Privatklägerin 1 hat mit zahlreichen Personen über die Vorfälle gespro- chen und diesen Personen im Wesentlichen Identisches berichtet, wie sie dies dann auch in den Einvernahmen in der Untersuchung und vor Vorinstanz tat. Es erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin 1 in der Lage gewe- sen wäre, gegenüber all jenen Person die im Wesentlichen gleichen Angaben zu machen, ohne sich dabei in erkennbare Widersprüche zu verstricken, zumal es sich ja auch um ein mehrphasiges Geschehen mit einem relativ hohen Detaillie- rungsgrad handelte. Im Übrigen sind bei ihren Aussagen wie aufgezeigt keine re- levanten Lügensignale ersichtlich. Entsprechend lassen die Aussagen der befrag- ten Personen aus dem Umfeld der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten deut- lich darauf schliessen, dass die Privatklägerin 1 glaubhaft von tatsächlich Erleb- tem berichtete. Weiter sind die Aussagen der Beteiligten auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse in Serbien aufschlussreich und vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. So kann insbesondere als erstellt erachtet werden, weshalb und zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin 1 mit dem Be-
- 21 - schuldigten nach Serbien reisen musste, nämlich im Frühjahr 2018, nachdem der Beschuldigte nicht wollte, dass sie sich mit L1._____ abgab, und wann die Privat- klägerin 1 mit ihren Exfreunden L1._____ und K._____ sowie mit O._____ Sexu- alverkehr hatte. Diese Erkenntnisse stehen nicht im Widerspruch zu den gegen- über dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfen. Schliesslich lässt sich anhand der Aussagen der Befragten auch nachvollziehen, in welchem Zusammenhang und in welcher Reihenfolge die Familienmitglieder von den Übergriffen erfuhren. Die Pri- vatklägerin 1 sprach erst nach der (räumlichen) Trennung vom Beschuldigten über die Vorfälle und zwar zunächst mit K._____ und danach mit ihrer Schwester, später dann mit jenen Personen, die ihr am nächsten waren bzw. von denen sie erwarten musste bzw. konnte, dass diese entweder den Beschuldigten nicht direkt darauf ansprechen oder - wie ihre Mutter - aufgrund ihrer Schilderungen in Not geraten würden. Dies bestätigte die Privatklägerin 1 denn auch in der Hauptver- handlung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. D1/3/4 F/A 53 und 58 f. und Prot. I S. 81). Auch dies erweist sich als stimmig und widerspricht den Einwänden des Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung, wonach sich die Familie seiner Frau gegen ihn verbündet und in falsch belastet habe. Insgesamt werden die schon per se glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 durch die Aussagen der übrigen ein- vernommenen Personen deutlich gestützt und bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urk. 164 S. 46 f. E. III.B.5.12.).
E. 3.6 Weitere Beweismittel Die Vorinstanz hat abschliessend weitere Beweismittel, namentlich Fotos, Social- Media-Posts und WhatsApp-Chats, gewürdigt und dazu unter Abhandlung der Vorbringen des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 164 S. 48 E. III.B.6.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Beweismittel, namentlich die akten- kundigen, auf Social-Media geposteten Fotos der Privatklägerin 1, keine relevan- ten Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bzw. ihrer gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zulassen. Gerade was all die aktenkun- digen Fotos betrifft, gilt, was der Zeuge Dr. G._____ auf den Punkt brachte: "Anhand eines Fotos kann man nicht sehen, was jemand wirklich erlebt hat oder
- 22 - was für eine psychische Erkrankung er hat. Man kann nicht sehen, wie es jeman- dem wirklich geht anhand eines Fotos" (Urk. D1/5/21 F/A 35).
E. 3.7 Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die ein- geklagten sexuellen Handlungen in Serbien erstellt ist.
E. 4 Sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in der Schweiz
E. 4.1 Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 und 2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerinnen 1 und 2, auf welche sich die Anklage im Wesentlichen stützt, zusam- mengefasst (Urk. 164 S. 50-59, E. III.C.2.-4.), darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten gelten die unter E. II.3.1. gemachten Ausführungen.
E. 4.2 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gel- ten die vorne unter E. II.3.2. gemachten Ausführungen.
E. 4.3 Aussagen der Privatklägerin 1
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 164 S. 59 f. E. III.C.5.2.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Aussagenanalyse der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen lediglich als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Im Übrigen hat sich die Verteidigung des Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung inhaltlich kaum konkret mit den Aussa- gen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt. Ihre Kritik beschränkte sich über- wiegend auf die zeitlichen Verortungen sowie die eingeklagte Kadenz der Über- griffe (Urk. 278 S. 8 ff.), worauf nachfolgend einzugehen sein wird.
- 23 -
E. 4.3.2 Was die Aussagegenese bzw. die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin 1 zustande kamen und Eingang in die Akten fanden, betrifft, gilt das vorne unter E. II.3.3.2. Ausgeführte. Ebenso gelten auch hier die vorne unter E. II.3.3.3. zur (verzögerten) Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin 1 ange- stellten Erwägungen. Schliesslich gilt im vorliegenden Zusammenhang auch das vorne unter E. II.3.3.4. zur zeitlichen Verortung der Geschehnisse durch die Pri- vatklägerin 1 Gesagte.
E. 4.3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 auch im Hinblick auf die Vorfälle in der Schweiz nachvollziehbar und glaubhaft sind. Sie schilderte auch diese Vorfälle - vorbehältlich der zunächst ungenauen zeitlichen Verortung (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.4. bzw. soeben unter E. II.4.3.2.) - in sich und im Gesamtzusammenhang im Wesentlichen wider- spruchsfrei und dort, wo es um einen "besonderen" Übergriff ging, namentlich weil es der erste in der Schweiz oder der letzte überhaupt gewesen sei, bei dem es zudem zum ersten und einzigen Mal zu Analverkehr gekommen sei, sehr detail- liert und konkret. Weiter sagte sie unter anderem auch anschaulich aus, der Be- schuldigte habe Potenzprobleme gehabt und daher die Stellung wechseln müs- sen oder legte Unterschiede zu den Vorfällen in Serbien differenziert dar, nament- lich, dass der Beschuldigte die Übergriffe nicht mehr als "Bestrafung" vorgenom- men, sondern mit ihr wie mit einer Freundin habe zusammen sein und sie in se- xueller Hinsicht quasi habe "ausbilden" wollen und er sich gewünscht habe, dass auch sie es "geil" fände (vgl. zu Letzterem Prot. I S. 70 und 75). Sodann gelang es der Privatklägerin 1 detailliert und überzeugend darzulegen, in welchem Zu- sammenhang es zum behaupteten Analverkehr gekommen sei und weshalb es sich dabei um den letzten Übergriff des Beschuldigten gehandelt habe. Auch in chronologischer und systematischer Hinsicht vermag die Darstellung der Privat- klägerin 1 zu überzeugen und sie vermochte ein Bild zu zeichnen, das stimmig sowohl in die Gesamtzusammenhänge als auch zu den von den übrigen Befrag- ten gemachten Aussagen passt (vgl. zu Letzterem auch vorne unter E. II.3.5. so- wie nachfolgend unter E. II.4.5.). Eindrücklich schilderte die Privatklägerin 1 schliesslich, dass sie jeweils mit dem Beschuldigten gestritten und ihm gesagt habe, dass sie das alles nicht wolle, mit der Zeit aber habe erkennen müssen,
- 24 - dass dies zwecklos sei und er sowieso bekommen würde, was er wolle. Die Aus- sagen der Privatklägerin 1 weisen auch im vorliegenden Zusammenhang zahlrei- che Realitätskriterien auf und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie von tatsächlich Erlebtem berichtete (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 164 S. 59 f. E. III.C.5.2.).
E. 4.3.4 Die Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen nicht nur hinsichtlich der konkreten Vorfälle zu überzeugen, sondern sind auch hinsichtlich der Häufigkeit und der Regelmässigkeit der Übergriffe nachvollziehbar und glaubhaft. Was dies betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass ihren Angaben die Arbeitstätigkeit ihrer Mutter der Privatklägerin 2 nicht entgegensteht, diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 164 S. 61 E. III.C.6.1.). Wei- ter ist dazu festzuhalten, dass auch die aufgrund der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten zusätzlichen Akten von (Lehr-)Betrieben, bei denen die Privatklägerin 1 zeitweise und immer wieder mit kürzeren und längeren Unterbrüchen gearbeitet hatte (vgl. dazu Urk. 231, 233-241 und 246-255 bzw. vorne unter E. I.2.), ihre Darstel- lung nicht erschüttern. Insbesondere spricht der Umstand, dass sie zeitweise als Coiffeuse auch ab und zu in den Abend hinein arbeitete (vgl. dazu u.a. Urk. 255/2-4) nicht gegen die eingeklagte Kadenz der Übergriffe. Auch aus dem im Berufungsverfahren von der Verteidigung eingereichten Schulferienplan der Gemeinde I._____ für das Jahr 2018 (Urk. 175/1) sowie den drei Fahrtenschrei- bern des Beschuldigten vom 7. Juli 2018, 22./23. August 2018 und 29. September 2018 (Urk. 175/2) lässt sich was die zeitliche Plausibilität des eingeklagten Sach- verhalts bzw. die Plausibilität der eingeklagten Kadenz der Übergriffe betrifft - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 278 S. 12 ff.) - nichts Entschei- dendes zugunsten des Beschuldigten ableiten. Mit der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 (Prot. II S. 18) und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 278 S. 18) wären sodann selbst 15 Minuten ausreichend Zeit, um sich an der Privat- klägerin 1 zu vergehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu- weisen, dass auch die Anklage immer von "ca." spricht (Urk. 34 S. 4, letzter Ab- satz), wobei - wie bereits eingangs unter E. I.3.3. - nochmals bemerkt sei, dass dies bzw. eine solche Hochrechnung bei Fällen wie dem vorliegenden grundsätz-
- 25 - lich gar nicht anders möglich erscheint. Es bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 jedenfalls keine begründeten Zweifel daran, dass es zahlenmässig zu Übergriffen in der eingeklagten Grössenordnung kam.
E. 4.3.5 Die Verteidigung brachte in Bezug auf die zeitliche Plausibilität der Vorwür- fe wiederholt vor, der Beschuldigte sei im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verpflichtet worden, die eheliche Wohnung per 1. Dezember 2018 zu verlassen und er habe zeitweise von seiner Familie getrennt gelebt (vgl. dazu letztmals Urk. 174 S. 6 und Prot. II.). Was den behaupteten Auszug des Beschuldigten aus der Familienwohnung im Herbst 2018 betrifft, so ist ein effektiver Auszug und ein permanentes Getrenntleben von der Familie weder belegt noch plausibel. Inwie- weit der Beschuldigte tatsächlich von Mitte Oktober 2018 bis Anfang Mai 2019 in einer eigenen 1-Zimmer-Wohnung an der der Q._____-strasse in I._____ lebte und sich nicht mehr in der Familienwohnung an der R._____-strasse in I._____ aufhielt, ist völlig offen. Das Vorliegen eines Mietvertrages für die Wohnung an der Q._____- strasse (Urk. 50/1) sagt nichts über den tatsächlichen Aufenthalt daselbst. Zu sei- nen Wohnverhältnissen befragt, gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersu- chung im Gegenteil denn auch noch an, er habe seit 2015 an der R._____- strasse in I._____ gewohnt und bis am 27. März 2020 mit seiner Familie zusam- mengelebt (Urk. D1/2/4 F/A 4 f. und 8). Ebenso fragt es sich, weshalb die Woh- nung an der Q._____-strasse - obwohl der Beschuldigte dort gemäss Wohnsitz- bestätigung der Stadt I._____ ab dem 15. Oktober 2018 ansässig gewesen sein soll (Urk. 50/2) - anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Oktober 2018 al- lem Anschein nach kein Thema war (Urk. D1/18/3). Vielmehr war anlässlich die- ser Verhandlung offenbar lediglich von einem "allfälligen Auszug" die Rede (a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund kann ein dauerhaftes, tatsächliches Ge- trenntleben während der eingeklagten Periode weder erstellt noch zugunsten des Beschuldigten angenommen werden. Im Übrigen könnte eine teilweise Abwesen- heit selbst im erwiesenen Fall höchstens dazu führen, dass allenfalls insgesamt von weniger Übergriffen auszugehen wäre, hätte indes nicht die vollständige Un- glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1 zur Folge. Im Ergebnis ändern
- 26 - die Einwände des Beschuldigten jedoch nichts an der zeitlichen Plausibilität der Anklagevorwürfe und der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1.
E. 4.4 Aussagen des Beschuldigten
E. 4.4.1 Vorab kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 164 S. 60 E. III.C.5.3.). Sodann gelten auch hier die vor- ne unter E. II.3.4.2. f. gemachten Ausführungen.
E. 4.4.2 Die Ausführungen des Beschuldigten überzeugen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht. Sie vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 zu begründen. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen di- verser weiterer Befragten für die Darstellung der Privatklägerin 1 und gegen die Bestreitungen des Beschuldigten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.5. sowie sogleich auch unter E. II.4.5.).
E. 4.5 Weitere Aussagen
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschuldigten zutreffende Ausführungen zu den Aussagen der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 164 S. 60 f. E. III.C.5.4.), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die stimmigen und glaubhaften Depositionen der Pri- vatklägerin 2, die einen hohen und überzeugenden Übereinstimmungsgrad mit je- nen der Privatklägerin 1 aufweisen und sich auch sonst schlüssig in das Gesamt- bild fügen, darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 tatsächlich Erlebtes berichtete. Die Aussagen der Privatklägerin 2 stützen die Darstellung der Privatklägerin 1 klar.
E. 4.5.2 Betreffend die Aussagen der weiteren befragten Personen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 164 S. 61 E. III.C.5.5.) sowie das dazu bereits weiter vorne unter E. II.3.5. Erwogene verwiesen werden. Die Aus- sagen dieser Personen stützten im Ergebnis die Darstellung der Privatklägerin 1 ebenfalls.
- 27 -
E. 4.6 Weitere Beweismittel Soweit auf weitere Beweismittel nicht schon weiter vorne eingegangen wurde, gelten auch hier die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 164 S. 61 f. E. III.C.6.).
E. 4.7 Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die ein- geklagten sexuellen Handlungen in der Schweiz erstellt ist.
E. 5 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1
E. 5.1 Was die beweismässige Ausgangslage betrifft, so hat die Vorinstanz zu- nächst richtig festgehalten, dass gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten die anklagegegenständlichen Briefe des Beschuldigten von N._____ vernichtet wurden, weshalb deren Inhalt anhand der Aussagen der Beteiligten zu erstellen ist (Urk. 164 S. 63 E. III.D.2.1., unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 164 S. 63-70, E. III.D.2.2.-2.6.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussa- gen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten sorgfältig gewürdigt und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass sich der Anklagesach- verhalt erstellen lässt (Urk. 164 S. 70-72 E. III.D.3.f.), darauf kann verwiesen wer- den. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Befragten zu den Vorgängen vom und um den 15. Dezember 2020 herum übereinstimmen, indes hinsichtlich des Inhalts des Briefes divergieren, wobei S._____ und N._____ nichts von einer Drohung gehört oder gelesen haben wol- len (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 70 f. E. III.D.3.1.f.). Die Vorinstanz er- wog, dass S._____ und N._____ von einer Drohung des Beschuldigten im Brief an die Privatklägerin 2 nichts gelesen oder gehört haben wollen, sei nachvollzieh- bar und insofern erklärbar, als dass sie sich als Freunde des Beschuldigten ver- stünden und ihn während des ganzen Verfahrens unterstützt hätten. Offensicht-
- 28 - lich hätten sie ihn schützen wollen, was sich nicht zuletzt aus den Aussagen der beiden klar ergebe. So lasse insbesondere S._____ nichts unversucht, die Privat- klägerin 2 schlecht aussehen zu lassen, habe sie doch zum Schluss der polizeili- chen Einvernahme vom 12. Januar 2021 von sich aus geltend gemacht, sie sei sich nicht sicher, ob die Privatklägerin 2 die Wahrheit sage. Nun nach dieser Sa- che wolle sie noch anmerken, dass sie immer mehr das Gefühl habe, dass die Privatklägerin 2 psychisch krank sei und dies auch auf die Privatklägerin 1 über- trage. Ausserdem habe S._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 angegeben, sie sei nicht immer dabei gewesen, aber von Drohungen habe sie nichts mitbekommen, ohne dass sie überhaupt nach Dro- hungen gefragt worden sei, sondern nur danach, was in dem Brief an die Privat- klägerin 2 gestanden habe. N._____ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest zu Beginn dahingehend geäussert, als wüsste er nichts von den Brie- fen, um dies hernach damit zu begründen, dass er mit der Sache nichts zu tun gewollt habe. All dies spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von N._____ und S._____, was den eingeklagten Inhalt des Drohbriefs betreffe (a.a.O., S. 71 f. E. III.D.3.3., unter Hinweis auf die Akten). Diese Begründung kann wie gesagt übernommen werden. Ergänzend kann noch auf die bereits vor- ne unter E. II.3.5.7. gemachen Erwägungen verwiesen werden, wo die entlasten- den Aussagen von N._____, der von sich sagt, er sei mehr als ein Freund des Beschuldigten, dieser sei wie ein Bruder für ihn, auch in anderem Zusammenhang nicht überzeugten. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheinen seine Aus- sagen alles andere als unbefangen, weshalb die Vorinstanz zurecht nicht darauf abstellte. Weiter erwog sie, hinsichtlich der eingeklagten Drohung sei vielmehr auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen, die nachvollziehbar und glaubhaft geschildert habe, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass er ihre ganze Familie bei der Polizei verpetzen würde, was sie die letzten zwanzig Jahre ge- macht hätten, und er sich an ihr und der Privatklägerin 1 rächen würde, sofern sie die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht zurückziehen würden. Es sei daher erstellt, dass das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin 2 einen entsprechenden Inhalt gehabt habe. Schliesslich sei aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt, dass diese von der Privatklägerin 2 vom Inhalt der Briefe
- 29 - des Beschuldigten Kenntnis erhalten habe und aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in diesem Schreiben in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei (a.a.O., S. 72 E. III.D.3.4.f.). Auch diese Würdigung ist nicht zu bean- standen und zu übernehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einge- klagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist.
E. 6 Mehrfache Drohung und Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2
E. 6.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung, die der Privatklägerin 2 im Mai 2020 über seine Schwester zugetragen worden sein soll (Urk. 34 S. 6, 3. Absatz), freigesprochen wurde und dieser Freispruch rechtskräftig ist (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
E. 6.2 Was die eingeklagte Körperverletzung betrifft, so hat die Vorinstanz die dazu gemachten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrem Entscheid zusammengefasst (Urk. 164 S. 74 f. E. III.F.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussagen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten gewürdigt und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt er- stellen lässt (Urk. 164 S. 75 E. III.F.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Rekapi- tulierend ist zusammengefasst festzuhalten, dass aufgrund der übereinstimmen- den und glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann, zumal die pauschalen Bestreitungen des Beschul- digten keine vernünftigen Zweifel an ihrer Darstellung zu wecken vermögen.
E. 6.4 Was die eingeklagte Drohung vom 24. März 2020 betrifft, so hat die Vorinstanz die dazu erhobenen Beweise dargestellt (Urk. 164 S. 75 f. E. III.F.2.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussagen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8).
- 30 -
E. 6.5 Der eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Aussagen und der vorhandenen Audiodatei erstellt, die halbherzigen Bestreitungen des Be- schuldigten vermögen daran keine erheblichen Zweifel zu begründen.
E. 6.6 Was die eingeklagte Drohung vom 2. Mai 2020 betrifft, so hat die Vorinstanz die dazu erhobenen Beweise dargestellt (Urk. 164 S. 76 f. E. III.F.2.3.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussagen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8).
E. 6.7 Der eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt. Eine entsprechende Audiodatei liegt vor und der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht ausdrücklich, die nämliche Sprachnachricht verfasst zu haben. Die Drohung passt zudem zeitlich ins Bild, da der tt. Mai offenbar der Todestag des Vaters des Beschuldigten ist.
E. 6.8 Was die eingeklagte Drohung vom 15. Dezember 2020 betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorne unter E. II.5. im Zusammenhang mit dem geleichen Vorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemachten Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt ist auch mit Blick auf die Privatklägerin 2 erstellt.
E. 7 Widerhandlung gegen das AIG (Dossier 3)
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Beweise dargestellt (Urk. 164 S. 78 f. E. III.G.2.), darauf kann verwiesen werden.
E. 7.2 Der eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erstellt, seine Ausführungen sind als Geständnis zu werten, das sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis ohne Weiteres in Einklang bringen lässt.
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E. 8 Rechtliche Würdigung
E. 8.1 Mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und mehrfa- che sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
E. 8.1.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zu den eingeklagten Tatbeständen gemacht (Urk. 164 S. 80 f. E. IV.1.1.), darauf kann verwiesen werden. Subsumierend erwog sie sodann was folgt (a.a.O., S. 81-85 E. IV.1.2.-1.5.): "1.2. Fest steht, dass der Beschuldigte an der Privatklägerin 1, seiner Tochter, sowohl vaginalen Geschlechtsverkehr als auch Oral- sowie Analverkehr vornahm […]. Die eigentlichen Tathand- lungen hat er damit erfüllt.
E. 8.1.2 Die zitierte rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlie- gen, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und er mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
E. 8.2 Mehrfacher Inzest im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 164 S. 86 E. IV.2.), der Beschuldigte ist entsprechend des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8.3 Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 164 S. 86-88 E. IV.3.), der Beschuldigte ist entsprechend der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8.4 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 164 S. 88 f. E. IV.4.1.f.), der Beschuldigte ist entsprechend der Tätlichkeiten im Sinne von
- 35 - Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein gültiger Strafantrag liegt bei den Akten (Urk. D2/2/1; vgl. dazu bereits vorne unter E. I.3.4.).
E. 8.5 Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG
E. 8.5.1 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren, es sei auf die Anklage betreffend Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG nicht einzutreten (Urk. 278 S. 2). Vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, der Beschuldigte habe seine Einspra- che gegen den Strafbefehl vom 27. März 2020 zurückgezogen und dieser sei da- mit rechtskräftig geworden (Urk. 106 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, richtig sei, dass am 27. März 2020 ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 118 Abs. 1 AIG [recte: AuG] erlassen worden sei (Urk. D3/4/1). Dieser habe jedoch nie formell korrekt zugestellt werden können (Urk. D1/30/19), weshalb er nicht habe in Rechtskraft erwachsen können und zwar unabhängig davon, ob der Be- schuldigte Einsprache erhoben und diese wieder zurückgezogen habe (Urk. D1/21/1). Ein Nichteintretensentscheid habe damit nicht zu ergehen (vgl. zum Ganzen Urk. 164 S. 90 f. E. IV.5.5.). Im Berufungsverfahren begründete die Verteidigung des Beschuldigten ihren Nichteintretensantrag indes damit, dass der Beschuldigte bzw. sein damaliger Rechtsvertreter zwar Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2020 erhoben habe, diese sei jedoch aufgrund der Zu- stellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verspätet erfolgt, womit der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei (Urk. 278 S. 6 f.).
E. 8.5.2 Aktenkundig ist, dass am 27. März 2020 ein Strafbefehl wegen Widerhand- lung gegen Art. 118 Abs. 1 AuG erlassen wurde (Urk. D3/4/1). Weiter ist akten- kundig, dass ein Zustellungsversuch an den Beschuldigten persönlich scheiterte (Urk. D1/30/20). Schliesslich ist aktenkundig, dass der seinerzeitige Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt X2._____, unterm 13. Mai 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (Urk. D1/21/1). Aus der Einsprache ergibt sich, der Strafbe- fehl sei "mutmasslich eingegangen vor 9 Tagen", wobei offenbleibt, bei wem (a.a.O.). Rechtsanwalt X2._____ findet sich weder im Rubrum noch im Mittei- lungssatz des Strafbefehls. Er war auch nicht an der polizeilichen Einvernahme dabei, bei der es um den Vorwurf ging (Urk. D3/2/1). Wie genau Rechtsanwalt
- 36 - X2._____ und der Beschuldigte vom Strafbefehl Kenntnis erhielten, lässt sich aufgrund der Akten nicht rekonstruieren. Damit lässt sich - entgegen der Auffas- sung der Verteidigung - nicht erstellen, dass die unbestrittene Einsprache verspä- tet erfolgt ist. Im Übrigen ist der - jedenfalls noch vor Vorinstanz - behauptete Rückzug der Einsprache nicht aktenkundig. Damit ist davon auszugehen, dass es nicht zu einem Rückzug der Einsprache kam, womit der Strafbefehl gestützt auf einen Rückzug der Einsprache nicht rechtskräftig werden konnte. Im Übrigen wä- re fraglich, ob ein Rückzug in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch möglich gewesen wäre (BGer 6B_222/2022 vom 18.01.2023, E. 1). Für eine andere Vari- ante, wie der Strafbefehl hätte in Rechtkraft hätte erwachsen können, fehlen Hin- weise. Nachdem Einsprache erhoben worden war, stand es der Staatsanwalt- schaft damit frei, den Vorwurf einzuklagen (Art. 355 StPO) und der Vorwurf war und ist auch materiell zu behandeln. Im Übrigen kann auf die zutreffende rechtli- che Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 164 S. 89-91 E. IV.5.1.- 5.4.).
E. 9 Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten bereits am 12. November 2020 herausgegeben wurden. Entsprechend ist auf den diesbe- züglichen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. 10.-12. […]
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 8'085.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 269.00 Entschädigung Zeuge Fr. 330.00 Entschädigung Dolm.
- 55 - Entscheidgebühr gemäss Verfügung des Obergerichts Fr. 1'200.00 Zürich vom 19. Oktober 2020 betreffend Haftentlassung Untersuchungshaft (UB200165-O) Entscheidgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 1'000.00 Zürich vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung Sicherheitshaft (UB210080-O) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Fr. 35'291.75 Barauslagen und MwSt.; abzüglich Akontozahlungen vom 17. September 2020 und vom 4. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 21'793.50) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 12'338.35 Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 73'351.25 lic. iur. X2._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; ab 20. Mai 2020 bis und mit 4. Januar 2021) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 15'646.70 Dr. iur. X3._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; ab 4. Januar 2021) Fr. 180'512.05 Total
E. 14 […]
E. 15 [Mitteilung]
E. 16 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- 56 - − des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1059 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Vom Widerruf des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 15 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebenslängli- ches Tätigkeitsverbot).
- 57 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägern 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2020 auf Fr. 500.– sowie zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2020 auf Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 14) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'535.35 unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 Fr. 2'900.– unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privat- klägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 58 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 59 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220228-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 12. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. November 2021 (DG210024)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. April 2021 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 164 S.127 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (D1, Drohung in Serbien; D2, Drohung über die Schwester).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 535 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 ausgefällten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Vom Widerruf des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 15 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
- 3 -
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen umfasst, verboten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot).
9. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten bereits am
12. November 2020 herausgegeben wurden. Entsprechend ist auf den diesbezüglichen An- trag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.
10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägern 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 60'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 1. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2020 auf Fr. 500.– sowie zuzüg- lich 5 % Zins ab 15. Dezember 2020 auf Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
12. Die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 8'085.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 269.00 Entschädigung Zeuge Fr. 330.00 Entschädigung Dolm. Entscheidgebühr gemäss Verfügung des Obergerichts Fr. 1'200.00 Zürich vom 19. Oktober 2020 betreffend Haftentlassung Untersuchungshaft (UB200165-O) Entscheidgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 1'000.00 Zürich vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung Sicherheitshaft (UB210080-O)
- 4 - Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Fr. 35'291.75 Barauslagen und MwSt.; abzüglich Akontozahlungen vom 17. September 2020 und vom 4. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 21'793.50) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 12'338.35 Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 73'351.25 lic. iur. X2._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; ab 20. Mai 2020 bis und mit 4. Januar 2021) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 15'646.70 Dr. iur. X3._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; ab 4. Januar 2021) Fr. 180'512.05 Total
14. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 13 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 170 S. 2 f., Urk. 278 S. 2 ff.) "1. Dispositiv-Ziffer 1 Absätze 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. November 2021 (Geschäfts-Nr.: DG210024-K) seien aufzuheben und auf die Anklage sei in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nö- tigung im Sinne von Art. 189 StGB sowie des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB – begangen in der Ferienwohnung in Serbien –
- 5 - nicht einzutreten; eventualiter sei der Beschuldigte von den diesbezüglichen Verwürfen freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom
4. November 2021 (Geschäfts-Nr.: DG210024-K) sei aufzuheben und auf die Anklage sei in Bezug auf den Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AiG nicht einzutreten.
3. Dispositiv-Ziffer 1 Absätze 1-4 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. November 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) seien auf- zuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen
- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, freizusprechen.
4. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Novem- ber 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 150.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
5. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Novem- ber 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits vollständig durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft erstanden ist.
6. Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom
4. November 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und es sei
- 6 - auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf Anordnung einer Landesverweisung sowie Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem nicht einzutreten; eventualiter sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem abzusehen.
7. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Novem- ber 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und es sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, nicht einzutreten; eventualiter sei von der Anordnung eines le- benslangen Tätigkeitsverbotes für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, abzusehen.
8. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. No- vember 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und die Zivilan- sprüche der Privatklägerin 1 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) seien vollumfänglich abzuweisen.
9. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. No- vember 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und die Zivilan- sprüche der Privatklägerin 2 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) seien vollumfänglich abzuweisen.
10. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. No- vember 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und dem Be- schuldigten sei eine Entschädigung von CHF 279'500.00 sowie eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 350'000.00 für die zu Unrecht erstandene Haft sowie die Schwere der Vorwürfe zuzusprechen.
11. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. No- vember 2021 (Geschäfts-Nr. DG210024-K) sei aufzuheben und die Kosten
- 7 - der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Be- schuldigten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen und im Übrigen (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerinnen 1 und 2) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerinnen 1 und 2, seien auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 18; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1: (Prot. II S. 18; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
d) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2: (Prot. II S. 22; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils soweit es die Privatklägerin 2 betrifft Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 164 S. 6 f. E. I.). Der Beschuldigte befindet sich in Sicherheitshaft (vgl. dazu für das Berufungsverfahren u.a. Urk. 166, 168, 177, 182, 202, 208 und 214). Auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Ab- weisung eines Protokollberichtigungsbegehrens durch die Verfahrensleitung der
- 8 - Vorinstanz trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Be- schluss vom 14. Juli 2022 nicht ein (Urk. 217). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 4. November 2021 gemäss eingangs wiederholtem Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft, wogegen er innert Frist Berufung anmelden und erklären liess (Urk. 113, 170 und 160/4). Mit Verfügung vom 3. August 2022 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschat Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 218). Die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin 2 verzichteten auf eine Anschlussberufung und eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen (Urk. 220 und 224). Die Privat- klägerin 1 verzichtete ebenfalls auf eine Anschlussberufung, nahm jedoch zu den Beweisanträgen Stellung (Urk. 226 und 228). Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und die bean- tragten Akten von den entsprechenden (Lehr-)Betrieben und Institutionen, bei de- nen die Privatklägerin 1 gearbeitet bzw. mit denen sie zu tun gehabt hatte, einge- fordert (Urk. 231; vgl. dazu auch Urk. 233-241 und 246-270). Die beigezogenen Akten wurden den Parteien in der Folge zugestellt (Urk. 260 und 270). 1.3. Am 12. April 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler, der Privatklägerin 1 und ihrer unent- geltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie der Privatklä- gerin 2 und ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, statt (Prot. II S. 13). Vorfragen waren keine zu entscheiden und - abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 16 f.; Urk. 277A). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. Die Sicherheitshaft des Beschuldigten wurde bis zum Strafantritt verlängert (Prot. II S. 28 ff.).
- 9 -
2. Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 7, 2, 9 und 13 unangefochten und erwuchs entsprechend in Rechtskraft, wovon vor- ab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Im übrigen Umfang steht das Urteil zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Zuständigkeit Die Vorinstanz hat zur Frage der Zuständigkeit zutreffende Ausführungen ge- macht (Urk. 164 S. 7 f. E. II.1.), darauf kann verwiesen werden. Insbesondere liegt - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 278 S. 5 f.) - auch die ne- gative Voraussetzung der fehlenden Auslieferung vor, zumal ein Strafübernahmebegehren des ausländlichen Tatortstaates entbehrlich ist bzw. die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auch ohne solches Ersuchen ohne
- 10 - weiteres tätig zu werden haben, sobald sie von der Auslandstat Kenntnis erhalten. (BGE 119 IV 113, 116; BGE 122 IV 162, 170; BSK StGB-LEVANTE, N 8 zu Art. 5 i.V.m. BSK StGB-POPP/KESHELAVA, N 7 zu Art. 7). 3.3. Anklagegrundsatz Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen und unter Ab- handlung der Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zutreffende Ausführungen zur Frage gemacht, ob vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt ist, was sie richtigerweise verneinte (Urk. 164 S. 9
f. E. II.3.), darauf kann verwiesen werden. Auch wenn die Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren keine Verletzung des Anklagegrundsatzes mehr geltend machte, ist teilweise ergänzend und rekapitulierend mit Blick auf die dem Beschuldigten von Mitte April 2018 bis ca. März 2019 vorgeworfenen Sexu- aldelikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung nochmals festzuhalten, dass diese Vorwürfe genügend um- schrieben sind, zumal bei gehäuften und regelmässigen Delikten, insbesondere bei solchen innerhalb der Familie, nicht erwartet werden kann, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_441/2013 vom 4. November 2013, E. 3.2 mit Hinweisen), was ganz besonders gilt, da es sich bei den dem Beschul- digten vorgeworfenen Handlungen um in den Alltag eingebettete Übergriffe han- delt, die nicht im Zusammenhang mit speziellen Ereignissen standen. Der Be- schuldigte wusste genau, was für Handlungen ihm in welchem Zeitraum und in welchem Umfang vorgeworfen wurden. Seine Ausführungen sowie die Vorbringen seiner Verteidigung und die gestellte Beweisanträge zeigen denn auch, dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe konkret und ausreichend zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demnach nicht vor. Im Üb- rigen hätte anders zu entscheiden in Fällen wie dem vorliegenden, wo es um ha- bituelle sexuelle Übergriffe in einem familiären Kontext und über einen langen Zeitraum hinweg geht, regelmässig zur Folge, dass derartige Vorwürfe gar nicht mehr zur Anklage gebracht und beurteilt werden könnten, was selbstredend nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann.
- 11 - 3.4. Strafanträge und Konstituierung Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat zur Frage der Strafanträge und der Konstituierung der Privat- klägerschaft zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 164 S. 11 f. E. II.4.), darauf ist zu verweisen. Seitens des Beschuldigten wurde dazu nichts eingewendet. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 34 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel aufgeführt und die massgeb- lichen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 164 S. 12 f. E. III.A.), darauf kann vorab verwiesen werden. Was die aufgeführten Beweismit- tel und deren Verwertbarkeit betrifft, ist präzisierend festzuhalten, dass neben dem Beschuldigten und den beiden Privatklägerinnen auch diverse Personen aus deren Umfeld einvernommen wurden. Soweit der Beschuldigte mit diesen Perso- nen nicht konfrontiert wurde, dürfen deren Aussagen nur zu seinen Gunsten und nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden, was namentlich für die als Aus- kunftspersonen lediglich polizeilich und nicht im Beisein des Beschuldigten ein- vernommenen Tanten der Privatklägerin 1 bzw. Schwestern der Privatklägerin 2 D._____ und E._____ gilt (Urk. D1/5/6 f. und D1/5/11). Da deren Aussagen indes nicht ausschlaggebend sind, kann auf eine nachträgliche Konfrontation verzichtet werden.
3. Sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in Serbien 3.1. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1, auf letztere sich die Anklage im Wesentlichen stützt, zutreffend zu- sammengefasst (Urk. 164 S. 14-24, E. III.B.2. f.), darauf kann verwiesen werden.
- 12 - Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte auch an der Berufungs- verhandlung die Vorwürfe bestritt und ansonsten mehrheitlich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 277A S. 6 ff.). 3.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ist zunächst mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist (Urk. 164 S. 13 E. III.A.3. bzw. S. 24 E. III.A.4.1.1. so- wie soeben unter E. II.2.). Gleichwohl hat die Vorinstanz unter diesem Titel grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 164 S. 24-27 E. III.4.1.). Soweit sie dabei belastende Aussagen von E._____ zitierte (a.a.O., S. 25 E. III.4.1.1.), müssen diese wie bereits ausgeführt (vgl. dazu soeben unter E. II.2.), unberücksichtigt bleiben, was jedoch im Ergebnis nichts ändert. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass die aufgrund der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Rahmen des Berufungsverfah- rens eingeholten zahlreichen zusätzlichen Akten von (Lehr-)Betrieben und Institu- tionen, bei denen die Privatklägerin 1 gearbeitet bzw. mit denen sie zu tun gehabt hatte (vgl. dazu Urk. 231, 233-241 und 246-270 bzw. vorne unter E. I.2.), keine Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit haben. 3.3. Aussagen der Privatklägerin 1 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 164 S. 28-34 E. III.B.4.2.1.). Einschränkend gilt erneut lediglich, dass auf die Aussagen der beiden Tanten der Privatklägerin 1 bzw. Schwestern der Privatklägerin 2 nicht abgestellt werden kann, soweit diese zuungunsten des Beschuldigten ausfielen, wobei dies auch im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich ins Gewicht fällt (vgl. dazu be- reits vorne unter E. II.2. und II.3.2.). Vor dem Hintergrund der im Übrigen sorgfäl- tigen und zutreffenden Aussagenanalyse der Vorinstanz sind die nachfolgenden
- 13 - Erwägungen deshalb lediglich als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Im Übrigen hat sich die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung inhaltlich kaum konkret mit den Aussagen der Privatkläge- rin 1 auseinandergesetzt. Ihre Kritik beschränkte sich überwiegend auf das An- zeigeverhalten der Privatklägerin 1 (Urk. 278 S. 8 f.), worauf nachfolgend einzu- gehen sein wird. 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die Aussagegenese bzw. die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin 1 zustande kamen und Ein- gang in die Akten fanden, keine Zweifel an ihrer Darstellung wecken. Bereits an dieser Stelle kann sodann festgehalten werden, dass es ihr gelang, bei den ein- zelnen Einvernahmen von sich aus und im Kerngeschehen widerspruchsfrei zu erzählen, was sich zunächst in Serbien und hernach in der Schweiz zugetragen haben soll (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 164 S. 28 E. III.B.4.2.1.2.). 3.3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verzichten Opfer von Sexual- delikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals ganz auf eine Anzeigeerstattung oder teilen sich erst später, nach Tagen, Mona- ten oder gar Jahren, über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGer 6B_257/2020, BGer 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021, E. 5.4.1), woraus sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt. Die Privatklägerin 1 führte glaubhaft aus, sie habe lange Zeit niemandem von den Vorfällen erzählt, weil der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, ihre Mutter die Privatklägerin 2 würde sich umbringen, wenn sie von den Vorfällen erführe. Darüber hinaus verwies die Privatklägerin 1 darauf, dass sie den Beschuldigten bereits einmal wegen sexueller Übergriffe angezeigt habe, auf Druck der Familie des Beschuldigten diese Anzeige aber habe zurückziehen müssen (Urk. D1/3/2 F/A 77 und Prot. I S. 73), was auch die Privatklägerin 2 glaubhaft bestätigte (Urk. D1/5/17 F/A 27). Die Erklärung der Privatklägerin 1 für die verzögerte Anzeigeerstattung ist nachvollziehbar und glaubhaft. Nebst dem Umstand, dass der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren massiv Druck auf die Privatklägerinnen auszuüben versuchte (vgl. dazu nachfolgend unter
- 14 - E. II.5.f.), versuchte er der Privatklägerin 1 auch einzureden, dass sich ihre Mutter etwas antun würde, wenn sie ihr von den Übergriffen erzählen würde, was diese nachvollziehbarerweise einstweilen davor abzuhalten vermochte, ihrer Mutter al- les zu erzählen. Sodann hatte die Privatklägerin 1 zweifellos auch mitbekommen, dass ihre Mutter auch ohne Kenntnis der eingeklagten Vorfälle psychisch belastet und teilweise krankgeschrieben gewesen war (Urk. D1/11/2). Zudem hatte die Privatklägerin 1 schon einmal erfahren, was für Auswirkungen eine Anzeige ge- gen den Beschuldigten nach sich ziehen konnte, nachdem sie diesen im Jahr 2016 schon einmal wegen sexueller Übergriffe angezeigt hatte, es ihm jedoch ge- lungen war, sie zu einem Rückzug der Anzeige zu bewegen. Dass dieses Erleb- nis dazu führte, dass sie sich von einer erneuten unmittelbar nach den Vorfällen erhobenen Anzeige abhalten liess, ist schlüssig. Übereinstimmend führten die Privatklägerinnen schliesslich aus, das Fass zum Überlaufen gebracht habe der Umstand, dass der Beschuldigte an seinem Geburtstag am tt. März 2020 seiner Tochter Kokain angeboten habe. Daraufhin sei die Privatklägerin 2 mit ihren Töchter sofort in eine eigene Wohnung gezogen und die Privatklägerin 1 habe ih- rer Mutter ca. drei Wochen später von den Übergriffen erzählt (Urk. D1/5/17 F/A 17 und Prot. I S. 83). Dass die geschaffene räumliche Distanz zum Beschuldigten es der Privatklägerin 1 erst ermöglichte, von den Vorfällen zu berichten, erweist sich ebenfalls als nachvollziehbar. Insgesamt ist die verzögerte Anzeigeerstattung demnach ohne Weiteres nachvollziehbar und sind die von der Privatklägerin 1 da- für genannten Gründe einleuchtend und glaubhaft. 3.3.4. Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die zeitliche Verortung der Geschehnisse zunächst schwer fiel, der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tut, zumal aus den Behand- lungsberichten der F._____ (F._____) und den Einvernahmen des die Privatklä- gerin 1 behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ überzeugend hervorgeht, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die bei Betroffenen regelmässig zu Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen führen kann (Urk. D1/10/3 und D1/5/21 F/A 27; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 164 S. 30 E. III.B.4.2.1.4.). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass eine präzi- se retrospektive zeitliche Einordnung verschiedener Vorfälle Betroffenen aus un-
- 15 - terschiedlichsten Gründen regelmässig schwer fällt und oft nicht auf Anhieb ge- lingt, woraus sich per se kaum je Grundsätzliches ableiten lässt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang sodann festzuhalten, dass Gesagtem auch der aufgrund der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Rahmen des Beru- fungsverfahrens eingeholte Abschlussbericht des Ambulatoriums für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie "H._____" in I._____ vom 21. Juli 2017 (Urk. 271), wo die Privatklägerin vom 13. Dezember 2016 bis 11. Juli 2017 ambu- lant behandelt wurde, nicht entgegensteht. Zwar verneint der Bericht das Vorlie- gen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er datiert indes geraume Zeit vor den eingeklagten Vorfällen und bespricht eine Behandlungsperiode, die ebenfalls vorher stattfand, weshalb er nicht als aktuell und ausschlaggebend angesehen werden kann. 3.3.5. Die Vorinstanz hat im Detail aufgezeigt, dass sich die einzelnen Aussagen der Privatklägerin 1 als im Wesentlichen bzw. im Kerngeschehen widerspruchs- frei, authentisch und nachvollziehbar erweisen, auf die entsprechenden Ausfüh- rungen kann verwiesen werden (Urk. 164 S. 30-32 E. III.B.4.2.1.5., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen chronologisch stimmig sind und zahlreiche Verknüpfungen zu konkreten Ereignissen und nachprüfbaren Umständen aufweisen. Zudem finden sich darin zahlreiche Realitätskriterien und die Aussagen zeichnen ein stimmiges und plausibles Bild der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in Serbi- en. All die von der Privatklägern 1 geschilderten Details und Zusammenhänge sprechen für tatsächlich Erlebtes und können in der von ihr vorgebrachten Art und Weise als glaubhaft eingestuft werden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr be- lastet, auch auf die in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen der Vo- rinstanz kann verwiesen werden (a.a.O., S. 32 f. E. III.B.4.2.1.6.). Weiter fällt auch auf, dass die Privatklägerin 1 eigene Unsicherheiten in ihrer Erinnerung nannte und diese offengelegten Unsicherheiten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu entkräften vermögen, sondern vielmehr darauf schliessen lassen, dass sie kei- ne einstudierte und auswendig gelernte Geschichte wiedergab, auch diesbezüg-
- 16 - lich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O., S. 33 E. III.B.4.2.1.7.). 3.3.6. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl strukturell als auch inhaltlich diverse Realitätskriterien aufweisen und die Verknüpfung der geschilderten Handlungen des Beschuldigten mit nachweisbaren Ereignissen und Vorkommnissen, der Detaillierungsgrad so- wie die im Kerngeschehen mehrfach widerspruchsfreien Schilderungen der Vor- kommnisse sowie die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin 1 zu- stande kamen, keinen anderen Schluss zulassen, als dass diese tatsächlich Er- lebtes schilderte (Urk. 164 S. 34 E. III.B.4.2.1.10.). 3.4. Aussagen des Beschuldigten 3.4.1. Vorab kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die sich auch mit den wesentlichen Einwänden der Verteidi- gung auseinandersetzte (Urk. 164 S. 34-37 E. III.B.4.2.2.). Die folgenden Ausfüh- rungen sind teilweise ergänzende und rekapitulierende. 3.4.2. Zugunsten des Beschuldigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dementsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte die Vorwürfe mit einem Zurückweisen abstreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und - qualität. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich seine Aussagen insgesamt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm ein detailliertes Abstreiten grundsätzlich nicht möglich ist, eher als gehaltarm und ausweichend erweisen, worauf schon die Vorinstanz zurecht und unter Nennung konkreter Bespiele hin- wies (Urk. 164 S. 34 f. E. III.B.4.2.2.1.). Weiter ist mit der Vorinstanz, wiederum unter Hinweis auf die von ihr angeführten Beispiele, festzuhalten, dass der Be- schuldigte auffallend bemüht war, sich positiv darzustellen, was sich weder mit seinem Verhalten während der Hauptverhandlung noch zahlreichen seiner Aus- sagen, die in Angriffen und Anschuldigungen an die Adressen der Privatklägerin-
- 17 - nen mündeten, verträgt, wobei dieses Verhalten insgesamt wenig überzeugend wirkt (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 35 f. E. III.B.4.2.2.2.). 3.4.3. Zusammenfassend ist seitens des Beschuldigten eine geringe Aussagen- zuverlässigkeit und -qualität festzustellen. Namentlich vermögen seine Bestrei- tungen und seine Mutmassungen über ein allfälliges Motiv der Privatklägerin 1 für eine Falschaussage keine ernsthaften Zweifel an der hohen Aussagenzuverläs- sigkeit und -qualität der Privatklägerin 1 zu begründen. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, sprechen auch die Aussagen weiterer Befragten klar für die Darstellung der Privatklägerin 1 und gegen die Bestreitungen des Beschuldigten. 3.5. Weitere Aussagen 3.5.1. Vorab kann auch auf die unter diesem Titel gemachten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die grundsätzlich zutreffen (Urk. 164 S. 37-47 E. III.B.5.). Einschränkend gilt erneut, dass auf die Aussagen der beiden Tanten der Privatklägerin 1 bzw. Schwestern der Privatklägerin 2 nicht abgestellt werden kann, soweit diese zuungunsten des Beschuldigten ausfielen, wobei dies auch im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ist (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2., II.3.2. und II.3.3.1.). 3.5.2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 2, der Mutter der Privatklägerin 1 und Ehefrau des Beschuldigten, zusammengefasst (Urk. 164 S. 37 E. III.B.5.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Privatklägerin 2 vermochte zu den eigentlichen Vorwürfen aus direkter eigener Wahrnehmung nichts auszusagen. Sie konnte jedoch wiedergeben, was ihr von der Privatkläge- rin 1 erzählt wurde, was sie im Wesentlichen widerspruchsfrei, nachvollziehbar, glaubhaft und vor allem sehr detailreich tat. Dabei nannte sie unter anderem Ein- zel- und Besonderheiten, die auch die Privatklägerin 1 erwähnte, wobei sie insbe- sondere auch emotionale bzw. innere Vorgänge in Übereinstimmung mit der Privatklägerin schilderte. Insgesamt vermögen die Schilderungen der Mutter jene der Tochter zu stützen (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 37 f.).
- 18 - 3.5.3. Die Vorinstanz hat weiter die Aussagen der Zeugin J._____ der jüngeren Schwester der Privatklägerin 1 und Tochter des Beschuldigten, wiedergegeben (Urk. 164 S. 38 E. III.B.5.2.), darauf kann verwiesen werden. Auch sie konnte kei- ne direkten eigenen Wahrnehmungen zu den eingeklagten Vorfällen machen, be- stätigte jedoch glaubhaft, dass ihr die Schwester von den Vorfällen berichtet habe und gab an, sie könne sich nicht vorstellen, dass diese gelogen habe. Auch die Aussagen der Zeugin J._____ sprechen für die Darstellung der Privatklägerin 1 und gegen die Bestreitungen des Beschuldigten. 3.5.4. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Zeugen K._____, dem Freund der Privatklägerin in der Zeit von Oktober 2018 bis Sommer 2020, dargestellt und dazu zutreffende Erwägungen angestellt (Urk. 164 S. 38 f. E. III.B.5.3.), darauf kann verwiesen werden. Ihm berichtete die Privatklägerin 1 ebenfalls von den eingeklagten Vorfällen, teilweise recht detailliert. Die Aussagen des Zeugen sind überzeugend und sprechen ebenfalls für die Schilderung der Privatklägerin 1. 3.5.5. Weite wurde der Ex-Freund der Privatklägerin 1 L._____ (genannt "L1._____") befragt, die Vorinstanz hat dessen Aussagen wiedergegeben und da- zu zutreffende Überlegungen angestellt (Urk. 164 S. 39 f. E. III.B.5.4.), darauf kann verwiesen werden. Er machte unter anderem glaubhaft Angaben zu Rah- mengeschehnissen, welche die Schilderungen der Privatklägerin 1 bestätigen. 3.5.6. Die Mutter des Beschuldigten, M._____, wurde ebenfalls als Zeugin be- fragt, konnte aber, wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, keine glaubhaften entlastenden Aussagen zugunsten des Beschuldigten machen (Urk. 164 S. 42 f. E. III.B.5.7.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. 3.5.7. N._____, der von sich sagt, er sei mehr als ein Freund des Beschuldigten, dieser sei wie ein Bruder für ihn (Urk. D1/5/25 F/A 7), wurde ebenfalls befragt. Die Vorinstanz hat seine wesentlichen Aussagen wiedergegeben und dazu zutreffen- de Ausführungen gemacht (Urk. 164 S. 43 f. E. III.B.5.8.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die teils entlastenden Aussagen des Zeugen nicht verfangen, namentlich seine Darstellung, wonach die Privatklägerin 1 bereits vor der von ihr behaupteten Entjungferung durch den Be-
- 19 - schuldigten Geschlechtsverkehr mit anderen Männern, insbesondere seinem Sohn O._____ (vgl. dazu sogleich unter E. II.3.5.8.), gehabt habe, zumal Letzterer angab, er habe erst im Sommer 2018 mit ihr Sex gehabt (Urk. D1/5/5 F/A 21), wohingegen der erste eingeklagte sexuelle Übergriff bzw. die Entjungferung im Frühling 2018 stattgefunden haben soll. Im Übrigen haben auch K._____ und L._____ angegeben, vor April 2018 keinen Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt zu haben, was ebenfalls gegen die Behauptung von N._____ spricht. Schliesslich berichtete auch N._____ von ihm zugetragenen Details zu den eingeklagten Vor- fällen, wie sie identisch auch von anderen Personen geschildert wurden, was wiederum eher für die Darstellung der Privatklägerin 1 spricht. 3.5.8. Die Ausführungen von O._____ wurden von der Vorinstanz ebenfalls dar- gestellt und gewürdigt (Urk. 164 S. 44 f. E. III.B.5.9.), darauf kann verwiesen wer- den. Mit der Vorinstanz ist dazu lediglich festzuhalten, dass sich daraus - abgese- hen vom soeben unter E. II.3.5.7 Gesagten - nichts Wesentliches zur Sachver- haltsklärung ableiten lässt. 3.5.9. Befragt wurde weiter der Zeuge Dr. G._____, Psychiater der Privatklägerin 1, auch diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 164 S. 45 f. E. III.B.5.10.). Dr. G._____ vermochte überzeu- gend darzulegen, weshalb er den Aussagen der Privatklägerin 1 Glauben schenkt und inwiefern ihr psychischer Gesundheitszustand mit dem von ihr geschilderten Erlebten in Einklang zu bringen sei. Sodann berichtete auch er von verschiedenen Details, welche die Privatklägerin 1 in der Untersuchung selber wiedergab. Seine Aussage stützt die Darstellung der Privatklägerin 1 klar. 3.5.10. Schliesslich würdigte die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugin P._____, der Therapeutin des Beschuldigten (Urk 164 S. 46 E. III.B.5.11.). Diese gab unter anderem an, sie könne sich beim Beschuldigten nicht vorstellen, dass er sexuell übergriffig sei, weil er sich ihr gegenüber stets respektvoll verhalten ha- be (Urk. D1/5/1 F/A 20). Sie glaube nicht, dass er die ihm vorgeworfenen sexuel- len Übergriffe begangen habe, aber sie sei natürlich voreingenommen, er sei ihr Patient, sie wisse es nicht. Ihr gegenüber habe er sich immer sehr korrekt verhal- ten (Urk. D1/5/19 F/A 31). Diese Aussagen vermögen den Beschuldigten nicht zu
- 20 - entlasten. Die Zeugin scheint vor allem gestützt auf das vom Beschuldigten ihr gegenüber an den Tag gelegte Verhalten Schlüsse zu ziehen, was nicht über- zeugt, zumal sich daraus kaum etwas über sein Verhalten ausserhalb ihrer Praxis bzw. in ihrer Abwesenheit ableiten lässt. Leider ist es notorisch und entspricht es einer nicht unüblichen Erscheinung klassischer Fälle von regelmässiger häusli- cher/sexueller Gewalt, dass nach aussen hin nichts Derartiges zu erkennen ist und alles in Ordnung zu sein scheint. Im Übrigen konnte auch diese Zeugin keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den eingeklagten Vorfällen machen und räum- te selber ein, letztlich nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Jedenfalls vermögen ihre Angaben die glaubhafte Darstel- lung der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern. 3.5.11. Zusammenfassend ist zu den Aussagen der einvernommenen Personen festzuhalten, dass diese mehrheitlich zahlreiche entscheidende Details hinsicht- lich der konkreten Vorwürfe wiedergeben konnten, so namentlich dass die Über- griffe in Serbien begonnen hätten, der Beschuldigte die Privatklägerin 1 entjung- fert und ihr dabei den Mund zugehalten habe, dass die Privatklägerin 1 beim ers- ten Übergriff stark menstruiert habe sowie die Grossmutter anwesend gewesen sei. Die Privatklägerin 1 hat mit zahlreichen Personen über die Vorfälle gespro- chen und diesen Personen im Wesentlichen Identisches berichtet, wie sie dies dann auch in den Einvernahmen in der Untersuchung und vor Vorinstanz tat. Es erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin 1 in der Lage gewe- sen wäre, gegenüber all jenen Person die im Wesentlichen gleichen Angaben zu machen, ohne sich dabei in erkennbare Widersprüche zu verstricken, zumal es sich ja auch um ein mehrphasiges Geschehen mit einem relativ hohen Detaillie- rungsgrad handelte. Im Übrigen sind bei ihren Aussagen wie aufgezeigt keine re- levanten Lügensignale ersichtlich. Entsprechend lassen die Aussagen der befrag- ten Personen aus dem Umfeld der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten deut- lich darauf schliessen, dass die Privatklägerin 1 glaubhaft von tatsächlich Erleb- tem berichtete. Weiter sind die Aussagen der Beteiligten auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse in Serbien aufschlussreich und vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. So kann insbesondere als erstellt erachtet werden, weshalb und zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin 1 mit dem Be-
- 21 - schuldigten nach Serbien reisen musste, nämlich im Frühjahr 2018, nachdem der Beschuldigte nicht wollte, dass sie sich mit L1._____ abgab, und wann die Privat- klägerin 1 mit ihren Exfreunden L1._____ und K._____ sowie mit O._____ Sexu- alverkehr hatte. Diese Erkenntnisse stehen nicht im Widerspruch zu den gegen- über dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfen. Schliesslich lässt sich anhand der Aussagen der Befragten auch nachvollziehen, in welchem Zusammenhang und in welcher Reihenfolge die Familienmitglieder von den Übergriffen erfuhren. Die Pri- vatklägerin 1 sprach erst nach der (räumlichen) Trennung vom Beschuldigten über die Vorfälle und zwar zunächst mit K._____ und danach mit ihrer Schwester, später dann mit jenen Personen, die ihr am nächsten waren bzw. von denen sie erwarten musste bzw. konnte, dass diese entweder den Beschuldigten nicht direkt darauf ansprechen oder - wie ihre Mutter - aufgrund ihrer Schilderungen in Not geraten würden. Dies bestätigte die Privatklägerin 1 denn auch in der Hauptver- handlung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. D1/3/4 F/A 53 und 58 f. und Prot. I S. 81). Auch dies erweist sich als stimmig und widerspricht den Einwänden des Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung, wonach sich die Familie seiner Frau gegen ihn verbündet und in falsch belastet habe. Insgesamt werden die schon per se glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 durch die Aussagen der übrigen ein- vernommenen Personen deutlich gestützt und bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urk. 164 S. 46 f. E. III.B.5.12.). 3.6. Weitere Beweismittel Die Vorinstanz hat abschliessend weitere Beweismittel, namentlich Fotos, Social- Media-Posts und WhatsApp-Chats, gewürdigt und dazu unter Abhandlung der Vorbringen des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 164 S. 48 E. III.B.6.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Beweismittel, namentlich die akten- kundigen, auf Social-Media geposteten Fotos der Privatklägerin 1, keine relevan- ten Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bzw. ihrer gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zulassen. Gerade was all die aktenkun- digen Fotos betrifft, gilt, was der Zeuge Dr. G._____ auf den Punkt brachte: "Anhand eines Fotos kann man nicht sehen, was jemand wirklich erlebt hat oder
- 22 - was für eine psychische Erkrankung er hat. Man kann nicht sehen, wie es jeman- dem wirklich geht anhand eines Fotos" (Urk. D1/5/21 F/A 35). 3.7. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die ein- geklagten sexuellen Handlungen in Serbien erstellt ist.
4. Sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in der Schweiz 4.1. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 und 2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerinnen 1 und 2, auf welche sich die Anklage im Wesentlichen stützt, zusam- mengefasst (Urk. 164 S. 50-59, E. III.C.2.-4.), darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten gelten die unter E. II.3.1. gemachten Ausführungen. 4.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gel- ten die vorne unter E. II.3.2. gemachten Ausführungen. 4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 164 S. 59 f. E. III.C.5.2.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Aussagenanalyse der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen lediglich als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Im Übrigen hat sich die Verteidigung des Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung inhaltlich kaum konkret mit den Aussa- gen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt. Ihre Kritik beschränkte sich über- wiegend auf die zeitlichen Verortungen sowie die eingeklagte Kadenz der Über- griffe (Urk. 278 S. 8 ff.), worauf nachfolgend einzugehen sein wird.
- 23 - 4.3.2. Was die Aussagegenese bzw. die Art und Weise, wie die Aussagen der Privatklägerin 1 zustande kamen und Eingang in die Akten fanden, betrifft, gilt das vorne unter E. II.3.3.2. Ausgeführte. Ebenso gelten auch hier die vorne unter E. II.3.3.3. zur (verzögerten) Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin 1 ange- stellten Erwägungen. Schliesslich gilt im vorliegenden Zusammenhang auch das vorne unter E. II.3.3.4. zur zeitlichen Verortung der Geschehnisse durch die Pri- vatklägerin 1 Gesagte. 4.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 auch im Hinblick auf die Vorfälle in der Schweiz nachvollziehbar und glaubhaft sind. Sie schilderte auch diese Vorfälle - vorbehältlich der zunächst ungenauen zeitlichen Verortung (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.4. bzw. soeben unter E. II.4.3.2.) - in sich und im Gesamtzusammenhang im Wesentlichen wider- spruchsfrei und dort, wo es um einen "besonderen" Übergriff ging, namentlich weil es der erste in der Schweiz oder der letzte überhaupt gewesen sei, bei dem es zudem zum ersten und einzigen Mal zu Analverkehr gekommen sei, sehr detail- liert und konkret. Weiter sagte sie unter anderem auch anschaulich aus, der Be- schuldigte habe Potenzprobleme gehabt und daher die Stellung wechseln müs- sen oder legte Unterschiede zu den Vorfällen in Serbien differenziert dar, nament- lich, dass der Beschuldigte die Übergriffe nicht mehr als "Bestrafung" vorgenom- men, sondern mit ihr wie mit einer Freundin habe zusammen sein und sie in se- xueller Hinsicht quasi habe "ausbilden" wollen und er sich gewünscht habe, dass auch sie es "geil" fände (vgl. zu Letzterem Prot. I S. 70 und 75). Sodann gelang es der Privatklägerin 1 detailliert und überzeugend darzulegen, in welchem Zu- sammenhang es zum behaupteten Analverkehr gekommen sei und weshalb es sich dabei um den letzten Übergriff des Beschuldigten gehandelt habe. Auch in chronologischer und systematischer Hinsicht vermag die Darstellung der Privat- klägerin 1 zu überzeugen und sie vermochte ein Bild zu zeichnen, das stimmig sowohl in die Gesamtzusammenhänge als auch zu den von den übrigen Befrag- ten gemachten Aussagen passt (vgl. zu Letzterem auch vorne unter E. II.3.5. so- wie nachfolgend unter E. II.4.5.). Eindrücklich schilderte die Privatklägerin 1 schliesslich, dass sie jeweils mit dem Beschuldigten gestritten und ihm gesagt habe, dass sie das alles nicht wolle, mit der Zeit aber habe erkennen müssen,
- 24 - dass dies zwecklos sei und er sowieso bekommen würde, was er wolle. Die Aus- sagen der Privatklägerin 1 weisen auch im vorliegenden Zusammenhang zahlrei- che Realitätskriterien auf und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie von tatsächlich Erlebtem berichtete (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 164 S. 59 f. E. III.C.5.2.). 4.3.4. Die Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen nicht nur hinsichtlich der konkreten Vorfälle zu überzeugen, sondern sind auch hinsichtlich der Häufigkeit und der Regelmässigkeit der Übergriffe nachvollziehbar und glaubhaft. Was dies betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass ihren Angaben die Arbeitstätigkeit ihrer Mutter der Privatklägerin 2 nicht entgegensteht, diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 164 S. 61 E. III.C.6.1.). Wei- ter ist dazu festzuhalten, dass auch die aufgrund der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten zusätzlichen Akten von (Lehr-)Betrieben, bei denen die Privatklägerin 1 zeitweise und immer wieder mit kürzeren und längeren Unterbrüchen gearbeitet hatte (vgl. dazu Urk. 231, 233-241 und 246-255 bzw. vorne unter E. I.2.), ihre Darstel- lung nicht erschüttern. Insbesondere spricht der Umstand, dass sie zeitweise als Coiffeuse auch ab und zu in den Abend hinein arbeitete (vgl. dazu u.a. Urk. 255/2-4) nicht gegen die eingeklagte Kadenz der Übergriffe. Auch aus dem im Berufungsverfahren von der Verteidigung eingereichten Schulferienplan der Gemeinde I._____ für das Jahr 2018 (Urk. 175/1) sowie den drei Fahrtenschrei- bern des Beschuldigten vom 7. Juli 2018, 22./23. August 2018 und 29. September 2018 (Urk. 175/2) lässt sich was die zeitliche Plausibilität des eingeklagten Sach- verhalts bzw. die Plausibilität der eingeklagten Kadenz der Übergriffe betrifft - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 278 S. 12 ff.) - nichts Entschei- dendes zugunsten des Beschuldigten ableiten. Mit der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 (Prot. II S. 18) und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 278 S. 18) wären sodann selbst 15 Minuten ausreichend Zeit, um sich an der Privat- klägerin 1 zu vergehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu- weisen, dass auch die Anklage immer von "ca." spricht (Urk. 34 S. 4, letzter Ab- satz), wobei - wie bereits eingangs unter E. I.3.3. - nochmals bemerkt sei, dass dies bzw. eine solche Hochrechnung bei Fällen wie dem vorliegenden grundsätz-
- 25 - lich gar nicht anders möglich erscheint. Es bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 jedenfalls keine begründeten Zweifel daran, dass es zahlenmässig zu Übergriffen in der eingeklagten Grössenordnung kam. 4.3.5. Die Verteidigung brachte in Bezug auf die zeitliche Plausibilität der Vorwür- fe wiederholt vor, der Beschuldigte sei im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verpflichtet worden, die eheliche Wohnung per 1. Dezember 2018 zu verlassen und er habe zeitweise von seiner Familie getrennt gelebt (vgl. dazu letztmals Urk. 174 S. 6 und Prot. II.). Was den behaupteten Auszug des Beschuldigten aus der Familienwohnung im Herbst 2018 betrifft, so ist ein effektiver Auszug und ein permanentes Getrenntleben von der Familie weder belegt noch plausibel. Inwie- weit der Beschuldigte tatsächlich von Mitte Oktober 2018 bis Anfang Mai 2019 in einer eigenen 1-Zimmer-Wohnung an der der Q._____-strasse in I._____ lebte und sich nicht mehr in der Familienwohnung an der R._____-strasse in I._____ aufhielt, ist völlig offen. Das Vorliegen eines Mietvertrages für die Wohnung an der Q._____- strasse (Urk. 50/1) sagt nichts über den tatsächlichen Aufenthalt daselbst. Zu sei- nen Wohnverhältnissen befragt, gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersu- chung im Gegenteil denn auch noch an, er habe seit 2015 an der R._____- strasse in I._____ gewohnt und bis am 27. März 2020 mit seiner Familie zusam- mengelebt (Urk. D1/2/4 F/A 4 f. und 8). Ebenso fragt es sich, weshalb die Woh- nung an der Q._____-strasse - obwohl der Beschuldigte dort gemäss Wohnsitz- bestätigung der Stadt I._____ ab dem 15. Oktober 2018 ansässig gewesen sein soll (Urk. 50/2) - anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Oktober 2018 al- lem Anschein nach kein Thema war (Urk. D1/18/3). Vielmehr war anlässlich die- ser Verhandlung offenbar lediglich von einem "allfälligen Auszug" die Rede (a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund kann ein dauerhaftes, tatsächliches Ge- trenntleben während der eingeklagten Periode weder erstellt noch zugunsten des Beschuldigten angenommen werden. Im Übrigen könnte eine teilweise Abwesen- heit selbst im erwiesenen Fall höchstens dazu führen, dass allenfalls insgesamt von weniger Übergriffen auszugehen wäre, hätte indes nicht die vollständige Un- glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1 zur Folge. Im Ergebnis ändern
- 26 - die Einwände des Beschuldigten jedoch nichts an der zeitlichen Plausibilität der Anklagevorwürfe und der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1. 4.4. Aussagen des Beschuldigten 4.4.1. Vorab kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 164 S. 60 E. III.C.5.3.). Sodann gelten auch hier die vor- ne unter E. II.3.4.2. f. gemachten Ausführungen. 4.4.2. Die Ausführungen des Beschuldigten überzeugen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht. Sie vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 zu begründen. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen di- verser weiterer Befragten für die Darstellung der Privatklägerin 1 und gegen die Bestreitungen des Beschuldigten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.5. sowie sogleich auch unter E. II.4.5.). 4.5. Weitere Aussagen 4.5.1. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschuldigten zutreffende Ausführungen zu den Aussagen der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 164 S. 60 f. E. III.C.5.4.), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die stimmigen und glaubhaften Depositionen der Pri- vatklägerin 2, die einen hohen und überzeugenden Übereinstimmungsgrad mit je- nen der Privatklägerin 1 aufweisen und sich auch sonst schlüssig in das Gesamt- bild fügen, darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 tatsächlich Erlebtes berichtete. Die Aussagen der Privatklägerin 2 stützen die Darstellung der Privatklägerin 1 klar. 4.5.2. Betreffend die Aussagen der weiteren befragten Personen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 164 S. 61 E. III.C.5.5.) sowie das dazu bereits weiter vorne unter E. II.3.5. Erwogene verwiesen werden. Die Aus- sagen dieser Personen stützten im Ergebnis die Darstellung der Privatklägerin 1 ebenfalls.
- 27 - 4.6. Weitere Beweismittel Soweit auf weitere Beweismittel nicht schon weiter vorne eingegangen wurde, gelten auch hier die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 164 S. 61 f. E. III.C.6.). 4.7. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die ein- geklagten sexuellen Handlungen in der Schweiz erstellt ist.
5. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 5.1. Was die beweismässige Ausgangslage betrifft, so hat die Vorinstanz zu- nächst richtig festgehalten, dass gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten die anklagegegenständlichen Briefe des Beschuldigten von N._____ vernichtet wurden, weshalb deren Inhalt anhand der Aussagen der Beteiligten zu erstellen ist (Urk. 164 S. 63 E. III.D.2.1., unter Hinweis auf die Akten). 5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 164 S. 63-70, E. III.D.2.2.-2.6.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussa- gen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8). 5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten sorgfältig gewürdigt und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass sich der Anklagesach- verhalt erstellen lässt (Urk. 164 S. 70-72 E. III.D.3.f.), darauf kann verwiesen wer- den. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Befragten zu den Vorgängen vom und um den 15. Dezember 2020 herum übereinstimmen, indes hinsichtlich des Inhalts des Briefes divergieren, wobei S._____ und N._____ nichts von einer Drohung gehört oder gelesen haben wol- len (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 70 f. E. III.D.3.1.f.). Die Vorinstanz er- wog, dass S._____ und N._____ von einer Drohung des Beschuldigten im Brief an die Privatklägerin 2 nichts gelesen oder gehört haben wollen, sei nachvollzieh- bar und insofern erklärbar, als dass sie sich als Freunde des Beschuldigten ver- stünden und ihn während des ganzen Verfahrens unterstützt hätten. Offensicht-
- 28 - lich hätten sie ihn schützen wollen, was sich nicht zuletzt aus den Aussagen der beiden klar ergebe. So lasse insbesondere S._____ nichts unversucht, die Privat- klägerin 2 schlecht aussehen zu lassen, habe sie doch zum Schluss der polizeili- chen Einvernahme vom 12. Januar 2021 von sich aus geltend gemacht, sie sei sich nicht sicher, ob die Privatklägerin 2 die Wahrheit sage. Nun nach dieser Sa- che wolle sie noch anmerken, dass sie immer mehr das Gefühl habe, dass die Privatklägerin 2 psychisch krank sei und dies auch auf die Privatklägerin 1 über- trage. Ausserdem habe S._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 angegeben, sie sei nicht immer dabei gewesen, aber von Drohungen habe sie nichts mitbekommen, ohne dass sie überhaupt nach Dro- hungen gefragt worden sei, sondern nur danach, was in dem Brief an die Privat- klägerin 2 gestanden habe. N._____ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest zu Beginn dahingehend geäussert, als wüsste er nichts von den Brie- fen, um dies hernach damit zu begründen, dass er mit der Sache nichts zu tun gewollt habe. All dies spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von N._____ und S._____, was den eingeklagten Inhalt des Drohbriefs betreffe (a.a.O., S. 71 f. E. III.D.3.3., unter Hinweis auf die Akten). Diese Begründung kann wie gesagt übernommen werden. Ergänzend kann noch auf die bereits vor- ne unter E. II.3.5.7. gemachen Erwägungen verwiesen werden, wo die entlasten- den Aussagen von N._____, der von sich sagt, er sei mehr als ein Freund des Beschuldigten, dieser sei wie ein Bruder für ihn, auch in anderem Zusammenhang nicht überzeugten. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheinen seine Aus- sagen alles andere als unbefangen, weshalb die Vorinstanz zurecht nicht darauf abstellte. Weiter erwog sie, hinsichtlich der eingeklagten Drohung sei vielmehr auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen, die nachvollziehbar und glaubhaft geschildert habe, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass er ihre ganze Familie bei der Polizei verpetzen würde, was sie die letzten zwanzig Jahre ge- macht hätten, und er sich an ihr und der Privatklägerin 1 rächen würde, sofern sie die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht zurückziehen würden. Es sei daher erstellt, dass das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin 2 einen entsprechenden Inhalt gehabt habe. Schliesslich sei aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt, dass diese von der Privatklägerin 2 vom Inhalt der Briefe
- 29 - des Beschuldigten Kenntnis erhalten habe und aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in diesem Schreiben in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei (a.a.O., S. 72 E. III.D.3.4.f.). Auch diese Würdigung ist nicht zu bean- standen und zu übernehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einge- klagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist.
6. Mehrfache Drohung und Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 6.1. Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung, die der Privatklägerin 2 im Mai 2020 über seine Schwester zugetragen worden sein soll (Urk. 34 S. 6, 3. Absatz), freigesprochen wurde und dieser Freispruch rechtskräftig ist (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 6.2. Was die eingeklagte Körperverletzung betrifft, so hat die Vorinstanz die dazu gemachten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrem Entscheid zusammengefasst (Urk. 164 S. 74 f. E. III.F.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussagen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8). 6.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten gewürdigt und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt er- stellen lässt (Urk. 164 S. 75 E. III.F.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Rekapi- tulierend ist zusammengefasst festzuhalten, dass aufgrund der übereinstimmen- den und glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann, zumal die pauschalen Bestreitungen des Beschul- digten keine vernünftigen Zweifel an ihrer Darstellung zu wecken vermögen. 6.4. Was die eingeklagte Drohung vom 24. März 2020 betrifft, so hat die Vorinstanz die dazu erhobenen Beweise dargestellt (Urk. 164 S. 75 f. E. III.F.2.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussagen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8).
- 30 - 6.5. Der eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Aussagen und der vorhandenen Audiodatei erstellt, die halbherzigen Bestreitungen des Be- schuldigten vermögen daran keine erheblichen Zweifel zu begründen. 6.6. Was die eingeklagte Drohung vom 2. Mai 2020 betrifft, so hat die Vorinstanz die dazu erhobenen Beweise dargestellt (Urk. 164 S. 76 f. E. III.F.2.3.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Aussagen zu diesem Vorwurf machte (Urk. 277A S. 8). 6.7. Der eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt. Eine entsprechende Audiodatei liegt vor und der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht ausdrücklich, die nämliche Sprachnachricht verfasst zu haben. Die Drohung passt zudem zeitlich ins Bild, da der tt. Mai offenbar der Todestag des Vaters des Beschuldigten ist. 6.8. Was die eingeklagte Drohung vom 15. Dezember 2020 betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorne unter E. II.5. im Zusammenhang mit dem geleichen Vorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemachten Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt ist auch mit Blick auf die Privatklägerin 2 erstellt.
7. Widerhandlung gegen das AIG (Dossier 3) 7.1. Die Vorinstanz hat die Beweise dargestellt (Urk. 164 S. 78 f. E. III.G.2.), darauf kann verwiesen werden. 7.2. Der eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erstellt, seine Ausführungen sind als Geständnis zu werten, das sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis ohne Weiteres in Einklang bringen lässt.
- 31 -
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und mehrfa- che sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB 8.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zu den eingeklagten Tatbeständen gemacht (Urk. 164 S. 80 f. E. IV.1.1.), darauf kann verwiesen werden. Subsumierend erwog sie sodann was folgt (a.a.O., S. 81-85 E. IV.1.2.-1.5.): "1.2. Fest steht, dass der Beschuldigte an der Privatklägerin 1, seiner Tochter, sowohl vaginalen Geschlechtsverkehr als auch Oral- sowie Analverkehr vornahm […]. Die eigentlichen Tathand- lungen hat er damit erfüllt. 1.3. Die Privatklägerin 1 partizipierte an den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht freiwil- lig. Stattdessen schuf der Beschuldigte eine eigentliche Zwangssituation, welche er über mehrere Monate aufrecht zu erhalten vermochte, sodass die Privatklägerin 1 letztlich keine andere Wahl hatte, als sich den Machenschaften des Beschuldigten über eine Zeitraum von knapp einem Jahr hinzugeben. Dem Beschuldigten gelang es gemäss erstelltem Anklagevorwurf die nötigenden Umstände an den konkreten Verlauf der Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 anzu- passen und die Privatklägerin 1 in eine für sie subjektiv ausweglose Situation zu begeben und die- se während des gesamten Zeitraums aufrecht zu erhalten. Die ersten Übergriffe ereigneten sich in Serbien in der Ferienwohnung der Familie A._____B._____C._____. Die Privatklägerin 1 war alleine mit dem Beschuldigten in Serbien, ihre Mutter und ihre Schwester verblieben in der Schweiz. Ausserdem lebten in diesem Zeitraum hauptsächlich die Verwandten und Bekannten des Beschuldigten in T._____, so insbesondere dessen Mutter, welche in der besagten Wohnung wohnte. Die Privatklägerin 1 war mit anderen Worten während ihres Aufenthaltes in Serbien vom Beschuldigten sowohl finanziell als auch fak- tisch abhängig. Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass die Privatklägerin 1 erst nach Hause rei- sen konnte, nachdem der Beschuldigte ihr ein Flugticket gekauft und sie zum Flughafen gefahren hatte (Prot. S. 73). Sie hatte damals keine Vertrauensperson vor Ort und war dem Beschuldigten, auch wenn ihr die Örtlichkeiten und die Personen bekannt waren, letztlich ausgeliefert. Bereits mit diesen konkreten Umständen schuf der Beschuldigte eine gewisse Zwangslage. Schliesslich riss der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim ersten Übergriff am 30. März 2018 am Morgen früh aus dem Schlaf und zerrte sie an ihrem Arm in sein Schlafzimmer, wo er sie auf das Bett stiess. Während des Vorfalls hielt er sie an den Händen fest, drückte ihre Beine auf und hielt ihr den Mund mit einer Hand zu (Prot. S. 64). Insofern wendete der Beschuldigte beim ersten
- 32 - Übergriff durchaus ein gewisses Mass an physischer Gewalt an. Darüber hinaus nutzte der Be- schuldigte den durch das plötzliche Aufwecken der Privatklägerin 1 geschaffenen Überra- schungsmoment aus, in welchem sie nicht wusste, was geschah und sich entsprechend auch nicht rechtzeitig zur Wehr setzen konnte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte weitaus grösser und schwerer ist als die ihm deutlich körperlich unterlegene Privatklägerin 1, so- dass sie sich seinem Vorhaben alleine schon aufgrund seiner physischen Überlegenheit nicht ent- ziehen konnte. Gleichzeitig schuf der Beschuldigte bereits in Serbien eine emotionale Zwangslage für die Privat- klägerin 1, in dem er ihr dem erstellten Sachverhalt folgend zu verstehen gab, dass die von ihm verübten sexuellen Handlungen als Bestrafung für ihr Verhalten gelten würden. Insbesondere machte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 deutlich, dass er sie mit den sexuellen Übergriffen für ihre Anzeige im Jahr 2016 und seinem damit verbundenen Gefängnisaufenthalt sowie ihr Aus- reissen zu ihrem Freund L1._____ bestrafe und rief ihr bewusst in Erinnerung, dass sie damals mit ihren Vorwürfen alleine dagestanden und nicht einmal ihre eigene Mutter ihr geglaubt hatte. Damit setzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst unter Druck und liess sie zudem deutlich spü- ren, dass seine Macht bereits einmal dazu geführt hatte, dass er davon gekommen war und sie als Lügnerin dastand. Genau dieses Machtgefälle nutzte der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Aufenthalts in Serbien auch aus, um sich weiter an der Privatklägerin 1 zu vergehen. Schliesslich nutzte der Beschuldigte offensichtlich aus, dass die Privatklägerin 1 zu ihm ein sehr ambivalentes Verhältnis hatte. Einerseits liebte sie ihren Vater und bewunderte ihn, zudem gab er sich ihr [gegenüber] zumindest phasenweise als liebender und grosszügiger Vater aus, versprach ihr nach dem ersten Übergriff, dass es nicht mehr geschehen werde und entschuldigte sich, indem er ihr erlaubte, sich tätowieren zu lassen und er dies auch noch bezahlte. Andererseits zeigte er sich regelmässig sehr eifersüchtig hinsichtlich ihrer Freunde und kontrollierte sie massiv. Bereits einmal zeigte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen ihr gegenüber an, was dazu führte, dass seitens der Familie und der Freunde des Beschuldigten massiv Druck auf sie ausgeübt wurde. Dem Beschuldigten gelang es, diese Ambivalenz der Privatklägerin 1 zu seinen Gunsten auszunutzen und eine Situation zu schaffen, in der es der gerade einmal 17- jährigen Tochter nachvollziebarerweise nicht gelang, allfällige ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder sich dem Beschuldigten gegenüber abzugren- zen. Nach der Rückkehr des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in die Schweiz lebten diese wei- terhin unter einem Dach in der Familienwohnung an der R._____-strasse … in I._____. Die Privatklägerin 1 war mit dem Berufseinstieg überfordert und sehr häufig zu Hause. Einer geregel- ten Arbeit oder Berufsbildung konnte sie nicht nachgehen und war somit in wirtschaftlicher und emotionaler Art und Weise von ihrer Herkunftsfamilie und insbesondere ihrem Vater abhängig. Zudem arbeitete die Mutter der Privatklägerin 1 zumindest teilweise abends, sodass es immer
- 33 - wieder dazu kam, dass die Privatklägerin 1 sich mit dem Beschuldigten alleine zu Hause befand, während dem die Schwester mit Kolleginnen unterwegs war. Sie hatte so keine Gelegenheit, sich dem Einfluss des Beschuldigten zu entziehen oder sich ihm gegenüber in irgendeiner Form abzu- grenzen. Erst als sie ihren Freund K._____ im Oktober 2018 kennengelernt hatte, verschaffte ihr diese Beziehung die Möglichkeit, Distanz zwischen sich und dem Vater zu schaffen und so seinem Einfluss und seinem Wirken phasenweise zu entkommen. Was die psychische Zwangslage betrifft, so veränderte sich die Haltung des Beschuldigten inso- fern, als dass er die Privatklägerin 1 nicht mehr bestrafen wollte, sondern ihr stattdessen zu ver- stehen gab, dass er sie belehren bzw. mit ihr zusammen sein wollte. Er gab ihr damit einerseits das Gefühl etwas Besonderes zu sein, andererseits liess er die Privatklägerin 1 auch spüren, dass diese sich alles bei ihm verdienen musste. Weiter schilderte die Privatklägerin 1 glaubhaft, wie sie immer und immer wieder mit dem Beschuldigten gestritten oder mit ihm diskutiert habe und gesagt habe, dass sie das alles nicht wolle, diese Diskussionen aber zwecklos gewesen seien, weil der Beschuldigte sowieso immer bekommen habe, was er gewollt habe. Glaubhaft machte sie geltend, dass sie schlicht und einfach Angst vor ihrem Vater gehabt habe (D1 act. 3/1 Antw. 108, D1 act. 3/4 Antw. z42-45; Prot. S. 78). Die Privatklägerin 1 war dem Beschuldigten somit offensichtlich nicht nur körperlich, sondern insbesondere emotional und intellektuell massiv unterlegen und gleichzeitig von diesem abhängig. Die so vom Beschuldigten geschaffenen Zwangslage führte oh- ne Weiteres dazu, dass die Privatklägerin 1 sich nicht anders verhalten konnte, als seine Übergrif- fe gewähren zu lassen. Mit den vorstehend geschilderten Umständen in deren Gesamtheit vermochte der Beschuldigte eine ausweglose Zwangssituation für die Privatklägerin 1 zu schaffen, in welcher ihr jegliche Ab- wehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden. Insbesondere der psychische Druck, welcher angesichts des Verhaltens und der Vorgehensweise des Beschuldigten auf der Privatklägerin 1 lastete, war immens und beschränkte sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung massiv. Gerade die Tatsache, dass es dem Beschuldigten gelang, seine Druckmittel im Verlaufe des deliktgegen- ständlichen Zeitraums anzupassen und zu verändern, verunmöglichte es der Privatklägerin 1 sich seinen Forderungen wirkungsvoll zu entziehen, sodass sie schliesslich keinen anderen Ausweg mehr hatte, als die Handlungen über sich ergehen zu lassen. Dass es der Privatklägerin 1 erst ge- lang, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen bzw. diesen anzuzeigen, nachdem durch den Auszug der Mutter und der beiden Töchter aus der Familienwohnung räumliche Distanz ge- schaffen worden war, zeigt deutlich mit welcher Intensität der Beschuldigte Druck auf seine Toch- ter ausübte und sie letztlich zu den sexuellen Handlungen nötigte. 1.4. Der Beschuldigte wusste, dass seine Tochter mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen wollte. Sie hat ihm dies gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach und fortwährend zu verstehen gegeben. Dennoch setzte er sich bewusst und damit willentlich über die Haltung seiner Tochter
- 34 - hinweg und nötigte ihr die von ihm gewünschten sexuellen Handlungen ab. Der Beschuldigte han- delte demnach vorsätzlich. 1.5 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als auch jenen der sexuellen Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Es ist je von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, wenngleich die Übergriffe in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen, regelmässig in ähnlicher Art und Weise stattfanden und zudem eine fortdauernde, wenn auch veränderliche Zwangslage durch den Beschuldigten geschaffen wurde. Der Beschuldigte fasste dennoch jedes Mal von neuem den Entschluss, seine Tochter zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Hinsichtlich jener Vorfälle, bei welchen der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowohl zum (vaginalen) Geschlechtsverkehr zwang als auch von ihr eine orale Befriedigung verlangte, erfüllte er beide Tatbestände in Realkonkur- renz." 8.1.2. Die zitierte rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlie- gen, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und er mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 8.2. Mehrfacher Inzest im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 164 S. 86 E. IV.2.), der Beschuldigte ist entsprechend des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.3. Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 164 S. 86-88 E. IV.3.), der Beschuldigte ist entsprechend der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 8.4. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 164 S. 88 f. E. IV.4.1.f.), der Beschuldigte ist entsprechend der Tätlichkeiten im Sinne von
- 35 - Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein gültiger Strafantrag liegt bei den Akten (Urk. D2/2/1; vgl. dazu bereits vorne unter E. I.3.4.). 8.5. Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG 8.5.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren, es sei auf die Anklage betreffend Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG nicht einzutreten (Urk. 278 S. 2). Vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, der Beschuldigte habe seine Einspra- che gegen den Strafbefehl vom 27. März 2020 zurückgezogen und dieser sei da- mit rechtskräftig geworden (Urk. 106 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, richtig sei, dass am 27. März 2020 ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 118 Abs. 1 AIG [recte: AuG] erlassen worden sei (Urk. D3/4/1). Dieser habe jedoch nie formell korrekt zugestellt werden können (Urk. D1/30/19), weshalb er nicht habe in Rechtskraft erwachsen können und zwar unabhängig davon, ob der Be- schuldigte Einsprache erhoben und diese wieder zurückgezogen habe (Urk. D1/21/1). Ein Nichteintretensentscheid habe damit nicht zu ergehen (vgl. zum Ganzen Urk. 164 S. 90 f. E. IV.5.5.). Im Berufungsverfahren begründete die Verteidigung des Beschuldigten ihren Nichteintretensantrag indes damit, dass der Beschuldigte bzw. sein damaliger Rechtsvertreter zwar Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2020 erhoben habe, diese sei jedoch aufgrund der Zu- stellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verspätet erfolgt, womit der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei (Urk. 278 S. 6 f.). 8.5.2. Aktenkundig ist, dass am 27. März 2020 ein Strafbefehl wegen Widerhand- lung gegen Art. 118 Abs. 1 AuG erlassen wurde (Urk. D3/4/1). Weiter ist akten- kundig, dass ein Zustellungsversuch an den Beschuldigten persönlich scheiterte (Urk. D1/30/20). Schliesslich ist aktenkundig, dass der seinerzeitige Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt X2._____, unterm 13. Mai 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (Urk. D1/21/1). Aus der Einsprache ergibt sich, der Strafbe- fehl sei "mutmasslich eingegangen vor 9 Tagen", wobei offenbleibt, bei wem (a.a.O.). Rechtsanwalt X2._____ findet sich weder im Rubrum noch im Mittei- lungssatz des Strafbefehls. Er war auch nicht an der polizeilichen Einvernahme dabei, bei der es um den Vorwurf ging (Urk. D3/2/1). Wie genau Rechtsanwalt
- 36 - X2._____ und der Beschuldigte vom Strafbefehl Kenntnis erhielten, lässt sich aufgrund der Akten nicht rekonstruieren. Damit lässt sich - entgegen der Auffas- sung der Verteidigung - nicht erstellen, dass die unbestrittene Einsprache verspä- tet erfolgt ist. Im Übrigen ist der - jedenfalls noch vor Vorinstanz - behauptete Rückzug der Einsprache nicht aktenkundig. Damit ist davon auszugehen, dass es nicht zu einem Rückzug der Einsprache kam, womit der Strafbefehl gestützt auf einen Rückzug der Einsprache nicht rechtskräftig werden konnte. Im Übrigen wä- re fraglich, ob ein Rückzug in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch möglich gewesen wäre (BGer 6B_222/2022 vom 18.01.2023, E. 1). Für eine andere Vari- ante, wie der Strafbefehl hätte in Rechtkraft hätte erwachsen können, fehlen Hin- weise. Nachdem Einsprache erhoben worden war, stand es der Staatsanwalt- schaft damit frei, den Vorwurf einzuklagen (Art. 355 StPO) und der Vorwurf war und ist auch materiell zu behandeln. Im Übrigen kann auf die zutreffende rechtli- che Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 164 S. 89-91 E. IV.5.1.- 5.4.).
9. Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG ist zu bestätigen. III. Strafe
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln und die Straf- rahmen der einzelnen Delikte zutreffend dargelegt (Urk. 164 S. 91-95 E. V.A. und B.1.1., S. 102 E. V.B.2.1., S. 105 E. V.B.3.2. und E. V.B.4.1. sowie S. 109 E. V.B. 6.1.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und er- gänzend ist nochmals festzuhalten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher
- 37 - Rechtsprechung bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestim- men ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstel- lationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies ins- besondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen für die (mehrfache) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, das mit ei- ner Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Aufgrund der aus- sergewöhnlich hohen Anzahl von sexuellen Übergriffen und des aussergewöhn- lich schweren Verschuldens des Beschuldigten lägen aussergewöhnliche Um- stände vor, die wohl eine Erweiterung des Strafrahmens gerechtfertigt hätten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist jedoch eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
- 38 -
2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zunächst für die erste Vergewaltigung in Serbien eine Einsatz- strafe festgelegt. Hernach nahm sie für die zweite und dritte Vergewaltigung in Serbien zusammen eine Strafzumessung vor und erhöhte anschliessend basie- rend darauf die für die erste Vergewaltigung festgesetzte Einsatzstrafe. Sodann machte sie eine Strafzumessung für die erste Vergewaltigung in der Schweiz und erhöhte erneut. Alle weiteren Vergewaltigungen bemass sie dann zusammen, um schliesslich auf eine Gesamteinsatzstrafe für sämtliche Vergewaltigungen zu kommen (Urk. 164 S. 96-101 E. V.B.1.2.-1.5.). Entsprechend verfuhr die Vo- rinstanz hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigung und des mehrfachen In- zests (a.a.O., S. 102-104 E. V.B.2.2.-2.5. und S. 105 E. V.B.3.). Vorliegend sind zahlreiche Vergewaltigungen, sexuelle Nötigungen und Inzeste zu beurteilen, die über einen Zeitraum von ca. einem Jahr mit einer ca. drei- bis viermaligen wö- chentlichen Regelmässigkeit stattfanden. Da der Beschuldigte dabei jeweils ein ähnliches Vorgehen an den Tag legte, sich die Vorfälle ähnlich gestalteten und während der einzelnen Ereignisse teilweise sowohl der Tatbestand der Vergewal- tigung wie auch der sexuellen Nötigung und stets der Tatbestand des Inzests er- füllt wurde, die Tathandlungen somit als weitgehend ähnlich bezeichnet werden können und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinan- der stehen, erweist sich das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen vor dem Hin- tergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu soeben vorne unter E. III.1.) als sachgerecht und ist zu übernehmen. Im Unterschied zur Vorinstanz ist jedoch die Täterkomponente nicht jeweils bei der aufgrund der Tatkomponen- ten festzulegenden Einsatzstrafen sondern erst am Ende der Strafzumessung ge- samthaft zu berücksichtigen. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu be- merken, dass als für die Sexualdelikte als Sanktion vorliegend nur eine Freiheits- strafe in Frage kommt.
- 39 - 2.2. Erste Vergewaltigung in Serbien 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der ersten Vergewaltigung in Serbi- en erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe, indem er an seiner Tochter der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr in eingeklagter Art und Weise vollzogen habe, deren sexuellen Integrität krass verletzt. Er habe wohl nicht besonders bru- tal und ohne massive Gewaltanwendung gehandelt, habe aber den Überraschungseffekt genutzt, indem er die Privatklägerin 1 unvermittelt aus dem Schlaf gerissen habe. Sie habe daher weder zu realisieren vermocht, was vor sich gegangen sei, noch habe sie sich rechtzeitig und entsprechend zur Wehr setzen können. Darüber hinaus habe der Beschuldigte ohne Rücksicht auf die Tatsache gehandelt, dass es sich um seine eigene Tochter gehandelt habe, die sich zudem in einem - nicht nur was die sexuelle Entwicklung betrifft - sehr vulnerablen Alter befunden habe. Entsprechend sei sein Verhalten als besonders verwerflich einzu- stufen. Weiter sei der Beschuldigte nicht davor zurückgescheut, sexuelle Hand- lungen an der Privatklägerin 1 vorzunehmen, obschon sie aufgrund ihrer Menst- ruation stark geblutet habe und zudem noch Jungfrau gewesen sei. Sein Verhal- ten sei demnach für die Privatklägerin 1 äusserst entwürdigend und beschämend gewesen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte dies getan, ohne über ein Ver- hütungsmittel bzw. einen Schutz gegen eine mögliche Übertragung von Ge- schlechtskrankheiten zu benutzen, womit er die Privatklägerin 1 zusätzlich dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft oder der Ansteckung mit sexuell über- tragbaren Krankheiten ausgesetzt habe. Hinzu komme schliesslich, dass sich der Beschuldigte, der aufgrund der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Deutschland und eines Einreiseverbots während vieler Jahre nicht für seine Tochter habe da sein können, nach seiner Rückkehr zur Familie und in einer Zeit, in der die Privat- klägerin 1 zufolge Schwierigkeiten in der Schule und bei der Lehrstellensuche auf seine väterliche Unterstützung und Fürsorge angewiesen gewesen wäre, just nachdem er wieder Vertrauen zu ihr hätte aufbauen sollen, an ihr vergangen ha- be. Der mit dem sexuellen Übergriff einhergehende Vertrauens- und Machtmiss- brauch komme damit erschwerend hinzu. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgenutzt, dass die Privatklägern 1 alleine mit ihm in Serbien gewesen sei und keinen Schutz oder Unterstützung durch ihre Mutter oder Schwester gehabt habe
- 40 - (Urk. 164 S. 96 f. E. V.B.1.2.1.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Im Ergebnis qualifizierte sie das objektive Tatverschulden vergli- chen mit anderen möglichen vorstellbaren Tatbegehungsvarianten als "gerade noch leicht" (a.a.O., S. 97), was sicher nicht zu streng ist. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, es sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Zu seinen Gunsten und leicht das objektive Verschulden relativierend sei davon auszugehen, dass er zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sei, habe doch die Privatkläge- rin 1 angegeben, sie glaube, er habe nach dem Vorfall erbrechen müssen. Der Beschuldigte habe um seiner sexuellen Befriedigung willen gehandelt und nicht zuletzt, um seine Tochter zu bestrafen bzw. seine Überlegenheit und Macht ihr gegenüber zu demonstrieren. Er sei seinen Trieben ohne Rücksicht auf das phy- sische und psychische Wohlergehen seiner Tochter gefolgt und habe damit aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt. Insgesamt vermöge demnach die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden weder wesentlich zu relativieren noch erheblich zu erhöhen. Es bleibe bei einem gerade noch leichten Verschul- den (Urk. 164 S. 96 f. E. V.B.1.2.2.). Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatschwere erscheint auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (a.a.O.) verschuldensangemessen. 2.3. Zweite und dritte Vergewaltigung in Serbien Hinsichtlich der Tatschwere verwies die Vorinstanz auf das bereits zur ersten Vergewaltigung Erwogene. Ergänzend dazu führte sie aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem ersten Vorfall versprochen gehabt, dass ein solcher Übergriff nicht wieder vorkommen werde und sich dennoch we- nige Tage darauf wieder an ihr vergangen. Der damit einhergehende erneute und massive Vertrauensmissbrauch falle verschuldenserschwerend ins Gewicht. Spä- testens bei der dritten Vergewaltigung in Serbien habe der Beschuldigte zudem die Position gewechselt, indem er gemäss Angaben der Privatklägerin 1 nunmehr von hinten "doggy-style" in sie eingedrungen sei und schliesslich auf ihren Rü-
- 41 - cken ejakuliert habe, weshalb von einer Steigerung im Ausleben seiner sexuellen Triebe auszugehen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr menstruiert habe und seitens des Beschul- digten weniger Widerstand habe überwunden werden müssen. Ihre Gegenwehr habe bereits nach dem ersten Übergriff und aufgrund der neuerlichen Enttäu- schung deutlich nachgelassen. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und einzig um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu stillen. Sein Verhalten gegen- über seiner Tochter sei rücksichts-, schamlos und krass egoistisch gewesen (Urk. 164 S. 99 E. V.B.1.3.2.). Diese Ausführungen können übernommen werden. Mit der Vorinstanz erscheint für die beiden weiteren Vergewaltigungen asperie- rend eine Erhöhung der für die erste Vergewaltigung festgelegte Einsatzstrafe um 20 Monate angemessen (a.a.O., S. 100 E. V.B.1.3.4.). 2.4. Erste Vergewaltigung in der Schweiz Was die erste Vergewaltigung in der Schweiz betreffe, so die Vorinstanz weiter, sei diese die schlichte Fortsetzung der in Serbien begonnenen Übergriffe gewe- sen. Was das objektive Verschulden betreffe, so komme ergänzend zu den vor- stehend dargelegten verschuldensrelevanten Umstände hinzu, dass der Beschul- digte offensichtlich nicht davor zurückgeschreckt sei, die Privatklägerin 1 in der Familienwohnung in I._____ zu vergewaltigen. Er habe damit nicht nur erneut massiv in ihre sexuelle Selbstbestimmung und Integrität eingegriffen, sondern dies nunmehr auch in einer Umgebung getan, in der die Privatklägerin 1 zu Hause gewesen sei und die ihr Schutz hätte geben sollen. Dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, die Abwesenheit der Mutter und der Schwester der Privatklägerin 1 auszunutzen und sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 im Elternschlafzimmer vorzunehmen, zeuge von einer besonderen Gleichgültigkeit und Verwerflichkeit seines Handelns. Neuerlich habe der Beschuldigte damit eine Schamgrenze deutlich überschritten und mit einer absoluten Gleichgültigkeit hin- sichtlich der Auswirkungen seines Verhaltens auf die psychische Verfassung sei- ner Tochter gehandelt. Schliesslich sei ergänzend verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 verlangt habe, dass sie sich aktiv an den sexuellen Handlungen beteilige, dazu stöhne und sich ent-
- 42 - spanne. Die Art und Weise seines Vorgehens sei demnach äusserst perfid und erniedrigend gewesen. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und aus egoistischen und niederträchtigen Beweggründen gehandelt, letztlich einzig um seine sexuel- len Bedürfnisse zu stillen und um seiner Tochter gegenüber seine Dominanz zu demonstrieren (Urk. 164 S. 100 E. V.B.1.4.1.). Diese Ausführungen können über- nommen werden. Mit der Vorinstanz erscheint für die erste Vergewaltigung in der Schweiz asperierend eine Erhöhung der bereits festgelegten Einsatzstrafe um 8 Monate angemessen (a.a.O., S. 101 E. V.B.1.4.3.). 2.5. Weitere Vergewaltigungen Hinsichtlich der weiteren Vergewaltigungen kann zunächst auf das bereits Erwo- gene verwiesen werden. Ins Gewicht fällt vor allem die schiere Anzahl der sexuel- len Übergriffe, die der Beschuldigte während rund eines Jahres regelmässig mit bzw. an der Privatklägerin 1 gegen deren Willen vornahm. Erschwerend ist so- dann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem Tun keinen Einhalt gebot, obschon die Privatklägerin 1 immer wieder zumindest verbal opponierte. Der Be- schuldigte verletzte die sexuelle Integrität und die psychische und sexuelle Ent- wicklung seiner Tochter durch die fortgesetzten Übergriffe massiv und nahm dadurch eine erhebliche und andauernde Traumatisierung seiner Tochter bewusst in Kauf. All dies aus rein egoistischen Motiven und unter schamloser Ausnutzung des bestehenden Machtgefälles. Im Ergebnis hat die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt gleichwohl nur eine vergleichsweise geringfü- gige Erhöhung der bereits festgesetzten Einsatzstrafe um 12 Monate vorgenom- men, was deutlich zu tief ist. In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch dabei. 2.6. Erste sexuelle Nötigung in Serbien Die Vorinstanz erwog dazu, einhergehend mit der Vergewaltigung vom 6. April 2018 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, was diese auch getan habe, jedoch ohne dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen wäre. Der Unrechts-
- 43 - gehalt eines abgenötigten Oralverkehrs sei vergleichbar mit jenem bei erzwunge- nem Geschlechtsverkehr. Indem der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 zu- sätzlich eine orale Befriedigung eingefordert habe, habe er in ihre körperliche und sexuelle Integrität eingegriffen und eine weitergehende sexuelle Handlung als den "blossen" Geschlechtsverkehr verlangt. Er sei damit "erstmals einen Schritt weiter gegangen", ohne sich darum zu kümmern, dass die Privatklägerin 1 sich seinem Vorhaben zu widersetzen versucht habe. Verschuldensmindernd sei zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte während des Oralverkehrs nicht ejakuliert und keine zusätzliche Gewalt oder zusätzlichen Zwang angewendet habe, sondern den Umstand, dass die Privatklägerin 1 sich bereits gefügig gezeigt für zusätzli- che sexuellen Handlungen ausgenutzt habe. Auch der Oralverkehr sei unge- schützt erfolgt. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Mit Bezug auf die vorzunehmende Asperation sei zu berücksichtigen, dass der zu beurteilende Oralverkehr zwar eine selbständige Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach sich ziehe, jedoch Teil eines zeitlich einheitlichen Vorgangs gewesen und im Wechsel mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs erfolgt sei. Auch wenn der Unrechtsgehalt einer erzwungenen oralen sexuellen Handlung mit jenem einer Vergewaltigung vergleichbar sei, müsse diesem Umstand bei der Asperation doch angemessen Rechnung getragen werden. Insgesamt rechtfertige sich eine Erhö- hung der für die Vergewaltigungen festgesetzten Einsatzstrafe um 8 Monate (Urk. 164 S. 102 f. E. V.B.2.2.1. f.). Diese Erwägungen können übernommen wer- den. 2.7. Erste sexuelle Nötigung in der Schweiz Hinsichtlich der ersten sexuellen Nötigung in der Schweiz, so die Vorinstanz wei- ter, könne wiederum das schon Erwogene verwiesen werden. Wie bereits ausge- führt, sei mit Blick auf das Verschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, seine sexuellen Übergriffe auch in der Schweiz und in der Familienwohnung fortzusetzen. Im Sinne einer Steigerung habe er nunmehr von der Privatklägerin 1 verlangt, mitzumachen und sich besser anzustellen und sei gar wütend geworden, wenn aufgrund der fehlenden aktiven Beteiligung der Privatklägerin 1 sein Penis erschlafft sei. Der Beschuldigte habe sich mithin ge-
- 44 - genüber seiner Tochter je länger je mehr nicht mehr als [strafender] Vater, son- dern vielmehr als "Lehrer und Liebespartner" aufgeführt. Das Ausmass an psychi- scher Schädigung, die er dadurch ausgelöst habe, sei erheblich. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sei im Rahmen der Asperartion dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Oralverkehr Bestandteil eines einheitlich verlaufenden Übergriffs gewesen sei, bei dem der Beschuldigte aufgrund seiner Potenzprobleme die Pri- vatklägerin 1 aufgefordert habe, zwischen oralen Handlungen und Geschlechts- verkehr hin und her zu wechseln. Insgesamt rechtfertige sich eine weitere Erhö- hung der Einsatzstrafe um 8 Monate (Urk. 164 S. 103 E. V.B.2.3.). Auch diese Erwägungen sind zu übernehmen. 2.8. Letzte sexuelle Nötigung in der Schweiz Weiter führte die Vorinstanz aus, bei seinem letzten sexuellen Übergriff habe der Beschuldigte ausgehend von der Annahme, die Privatklägerin 1 hätte mit ihrem damaligen Freund K._____ Analsex und als Gegenzug dafür, dass er ihr die Er- laubnis erteilen würde, mit ihrem Freund im Sommer in die Ferien fahren zu dür- fen, von der Privatklägerin 1 verlangt, dass sie mit ihm Analsex habe. Obschon ihm die Privatklägerin 1 deutlich gemacht habe, dass sie dies unter keinen Um- ständen wolle und lieber auf die Ferien verzichte, habe der Beschuldigte schliess- lich unter Zuhilfenahme von Vaseline den Analverkehr an seiner Tochter vollzo- gen. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens falle ins Gewicht, dass der Be- schuldigte erneut massiv in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen und im Sinne einer Steigerung zusätzlich zu den bereits "gewohnten" sexuellen Handlungen eine weitere Praktik verlangt habe. Die Verknüpfung mit ihrem Sexu- alleben mit ihrem damaligen Freund bzw. der Erlaubnis, Ferien machen zu dür- fen, zeige deutlich, in welchem Ausmass der Beschuldigte seine Dominanz ge- genüber der Privatklägerin 1 ausgeübt, er diese rücksichtslos unter Druck gesetzt und als gefügige Sexualpartnerin missbraucht habe. Der Beschuldigte habe dies direktvorsätzlich und im Wissen darum getan, dass die Privatklägerin 1 sich ihm nicht ernsthaft habe widersetzen können. Sie selber habe dazu eindrücklich an- gegeben, sie habe gewusst, dass es zwecklos sei, mit ihm zu diskutieren, zumal er ohnehin bekommen habe, was er wolle. Was die Erhöhung der Einsatzstrafe
- 45 - betreffe, so sei mit Verweis auf die bereits gemachten Erwägungen trotz der Schwere des Vorfalls nur noch eine geringe Erhöhung um 12 Monate angezeigt (Urk. 164 S. 103 f. E. V.B.2.4.). Das kann übernommen werden 2.9. Weitere sexuelle Nötigungen Was die weiteren sexuellen Nötigungen betrifft, gilt das vorne unter E. II.2.5. Erwogene. Die sexuellen Nötigungen erfolgten im Verbund mit eigentlichem Geschlechtsverkehr, was asperierend ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Nach- achtung des Verschlechterungsverbotes bleibt es bei einer Erhöhung der Einsatz- strafe um nochmals 6 Monate. 2.10. Inzest Nachdem der Beschuldigte sich mit jeder Vergewaltigung seiner Tochter auch des Inzests schuldig gemacht hat und sich sein deliktisches Handeln betreffend die einzelnen Inzesthandlungen nicht davon unterscheidet, kann zunächst auf das bereits Erwogene verwiesen werden und rechtfertigt es sich im Übrigen, diese Inzesthandlungen bei der Strafzumessung einheitlich zu betrachten. Der Straftat- bestand des Inzests bezweckt den Schutz der intakten Familie und die Verhinde- rung von Erbschäden. Der Beschuldigte hatte während rund eines Jahres regel- mässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner leiblichen Tochter. Er hat damit das geschützte Rechtsgut klar verletzt, selbst wenn die Privatklägerin 1 mitunter verhütet haben mag. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate. 2.11. Drohungen 2.11.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerinnen vom 15. Dezember 2020 Die Vorinstanz führte aus, das den Privatklägerinnen in Aussicht gestellte Übel habe der Beschuldigte nicht konkret umschrieben, er habe diesen jedoch ganz allgemein mit Rache gedroht, was per se als schwerwiegende Konsequenz zu betrachten sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen ille- galerweise aus dem Gefängnis heraus kontaktiert habe, verleihe seiner Andro-
- 46 - hung ein zusätzliches Gewicht, ebenso seine Anweisung, wonach sie ihm mittels Zusendung seiner gelben Schuhe ein Zeichen zu geben hätten. Dass der Be- schuldigte den Brief, der an die Privatklägerin 2 gerichtet gewesen sei, seinem Freund N._____ habe zukommen lassen und diesen aufgefordert habe, die Pri- vatklägerin 2 zu informieren, habe zusätzlich dazu geführt, dass diese sich nicht habe entziehen können und geradezu gezwungen worden sei, den Brief zu lesen. Dass sie und später auch die Privatklägerin 1 angesichts der Persönlichkeit des Beschuldigten in Angst versetzt worden seien, verstehe sich von selbst. Das Ziel des Beschuldigten sei es denn auch gewesen, die Privatklägerinnen einzuschüch- tern. Das Vorgehen des Beschuldigten sei verwerflich gewesen. Insgesamt sei das objektive Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und im Wissen darum gehandelt, dass er die Privatklägerinnen ängstigen werde, was er beabsichtigt habe. Es sei ihm darum gegangen, seine Tochter und seine Ehefrau einzuschüchtern. Zum Zeitpunkt des Versands der inkriminierten Briefe habe sich der Beschuldigten seit gut einem halben Jahr in Haft befunden. Die Drohung sei während laufender Strafuntersuchung und zum Zwecke der Beeinflussung derselben erfolgt. Dem Beschuldigten sei offensichtlich jedes Mittel recht gewesen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, was sich straferhöhend auswirke. Schliesslich sei der Beschuldigte geständig, die Briefe aus dem Gefängnis geschickt zu haben, von einem drohenden Inhalt habe er hin- gegen nichts wissen wollen, weshalb sein Geständnis nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 164 S. 106 f. E. V.B.4.2.). Diese Ausführungen kön- nen übernommen werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte (Einsatz- )Geldstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich vor dem Hintergrund des insgesamt nur knapp als noch leicht zu wertenden Verschuldens gerade noch angemessen. 2.11.2. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 24. März 2020 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 eine Nachricht gesandt, wonach er ihr die Zunge abschneiden werde, damit sie niemandem mehr von den familiären Problemen erzählen könne. Er habe ihr damit eine Ver- letzung ihrer körperlichen Integrität und damit ein schweres Übel angedroht. Sei- ne Absicht sei es gewesen, sie dadurch zum Schweigen zu bringen, um weiterhin
- 47 - ein funktionierendes Familienbild aufrecht erhalten zu können. Er habe dies vor- sätzlich und im Wissen um die Beeinträchtigung der Privatklägerin 2 in ihrem Si- cherheitsgefühl getan. Er habe die nämliche Sprachnachricht noch vor seiner Verhaftung verfasst und die zur vorliegenden Verurteilung führende Untersuchung sei noch nicht im Gang gewesen. Indes sei dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt worden (Urk. D1/30/7), womit er während laufender Pro- bezeit gehandelt habe, was zumindest marginal straferhöhend zu berücksichtigen sei. Von einem strafmindernden Geständnis oder einer ernstgemeinten Einsicht und Reue könne keine Rede sein (Urk. 164 S. 107 E. V.B.4.3.). Das kann über- nommen werden. Anzumerken bleibt, dass alle abzuurteilenden Drohungen wäh- rend laufender Probezeit erfolgten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhö- hung der (Einsatz-)Geldstrafe um 40 Tagessätze erscheint etwas zu hoch, 25 Ta- gessätze erscheinen angemessen. 2.11.3. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 2. Mai 2020 Mit der Sprachnachricht vom 2. Mai 2020, so die Vorinstanz, habe der Beschul- digte der Privatklägerin 2 angedroht, er werde sich an den Privatklägerinnen rä- chen und sie fertig machen sowie ihr Leben ficken. Auch diese aggressive Dro- hung sei darauf ausgerichtet gewesen, die Privatklägerin 2 einzuschüchtern. Das in Aussicht gestellte Übel sei unklar geblieben, jedoch habe der Beschuldigte auch hier von Rache und damit von schweren Konsequenzen gesprochen. Wenngleich diese Äusserung im Rahmen eines Streites stattgefunden haben sol- le, so ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Privatklägerin 2 den Be- schuldigten derart provoziert haben sollte, dass sich eine solche Äusserung recht- fertigen würde (Urk. 164 S. 107 f. E. V.B.4.4.). Das kann übernommen werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der (Einsatz-)Geldstrafe um 20 Tagessätze erscheint etwas zu hoch, 15 Tagessätze erscheinen angemessen. 2.12. Täuschung der Behörden 2.12.1. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass der Beschuldigte die- ses Delikt am 8. Mai 2015 beging und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
- 48 - Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, weshalb mit Blick auf das vorliegend zu beurteilende Delikt retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt und bei Gleichartigkeit der Strafen eine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. in diesem Sinne Urk. 164 S. 108 E. V.B.5.1.). 2.12.2. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe gegenüber dem Migrationsamt im Rahmen seines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung bewusst angegeben, keine Vorstrafen aufzuweisen, obschon er in Deutschland im Jahr 2007 wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Er habe damit wissentlich und willentlich die zuständige Behörde über eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung ge- täuscht, nämlich seinen strafrechtlichen Leumund. Dies, um zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu können und im Wissen darum, dass die genannte Vorstrafe diesen Wunsch verunmöglichen würde. Sein Verschulden wiege leicht. Der Beschuldigte sei geständig, gegenüber der Migrationsbehörde falsche Anga- ben gemacht zu haben, habe seine Verfehlung allerdings dahingehend zu relati- vieren versucht, als dass er gleichzeitig geltend gemacht habe, er sei davon aus- gegangen, die Migrationsbehörden hätten von seiner Verurteilung in Deutschland ohnehin gewusst, was jedoch nicht zu einer Strafminderung gereiche. Insgesamt wäre eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die Täuschung der Behörden an- gemessen. Da mit erwähntem Strafbefehl ebenfalls eine Geldstrafe ausgefällt wurde, sei die vorliegend festzusetzende Strafe als Zusatzstrafe zu dieser Strafe auszufällen. Dabei sei zunächst ausgehend vom schwersten Delikt eine hypothe- tische Gesamtstrafe festzusetzen und die damals ausgefällte Strafe von dieser in Abzug zu bringen, womit die aktuell auszufällende Zusatzstrafe resultiert. Die vor- liegend auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen sei aufgrund der mit Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiere eine hypothetische Ge- samtstrafe von 110 Tagessätzen. Davon in Abzug zu bringen seien die 30 Ta- gessätze, die mit dem Strafbefehl festgesetzt worden seien, womit eine Zusatz-
- 49 - strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 164 S. 108 f. E. V.B.5.2.-5.4.). Das kann übernommen werden. 2.12.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte für die im Jahr 2020 verübten Drohungen mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist (vgl. dazu vorne unter E. III.2.11.). Darüber hinaus ist eine Geldzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 in der Höhe von 80 Tagessätzen aus- zufällen (vgl. dazu soeben unter E. III.2.12.1.f.). Diese Strafen sind zu addieren, womit insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultiert, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe. 2.12.4. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel Fr. 30.– bis Fr. 3'000.– und kann ausnahmsweise auf Fr. 10.– gesenkt werden. Sie bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeit- punkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf nachstehenden Erwägun- gen unter E. III.2.14. verwiesen werden. Es rechtfertigt sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.13. Tätlichkeiten und Kokainkonsum Hinsichtlich der für die Tätlichkeiten auszufällenden Strafe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 164 S. 109 E. V.B.6.). Der Kokainkonsum stand heute nicht mehr zur Beurteilung (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), muss jedoch bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz erscheint für die eingeklagten Übertretungen insge- samt eine Busse in der Höhe von Fr. 600.-- angemessen. 2.14. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 164 S. 97-99 E. V.B.1.2.3.). Aufgrund der von der Be-
- 50 - schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen erga- ben sich keine wesentlichen Änderungen (Urk. 277A S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist die in Deutschland wegen schwerer räuberischer Erpressung erwirkte Vorstra- fe in der Höhe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen, was mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen ist.
3. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
25. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Der bisher erstandenen Haft im Um- fang von 1058 Tagen steht nichts entgegen.
4. Vollzug Was den Vollzug der ausgefällten Strafen betrifft, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 164 S. 111 E. V.C.).
5. Widerruf Mit der Vorinstanz ist auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. Es kann auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 164 S. 112 E. V.D.). IV. Massnahmen
1. Landesverweisung Die wenigen Ausführungen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren zur Landesverweisung beruhen auf der Annahme, dass der Beschuldigte - abgesehen von einer Übertretung des BetmG - vollumfänglich freigesprochen wird (Urk. 278 S. 33), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Mit den Voraus-
- 51 - setzungen und der Dauer der Landesverweisung hat sich die Verteidigung des Beschuldigten in keiner Art und Weise kritisch auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutref- fend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Aus- länder mit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB wie auch der mehrfachen sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesver- weisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen (Urk. 164 S. 112-114 E. VI.1.1.-1.3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt und auch sein Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen- steht (a.a.O., S. 114 f. E. VI.1.4.), wenn auch - in Korrektur bzw. Präzisierung der entsprechenden Formulierung im vorinstanzlichen Urteil - nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass der Beschuldigte generell "seinen Anspruch auf ein Familienleben verwirkt hat" (a.a.O., S. 115). Unter diesen Umständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 115 E. VI.1.5.). Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Diesem Schluss steht auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht entgegen, diesbezüglich kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O., S. 116 E. VI.1.6.). Auch die von der Vorinstanz ange- ordnete maximale Dauer der Landesverweisung von fünfzehn Jahren ist aufgrund der erstellen Delinquenz angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechen- den Erwägungen (a.a.O., E. VI.1.7.) kann ebenfalls verwiesen werden. Diese
- 52 - Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (a.a.O., S. 116 f. E. VI.1.8.).
2. Tätigkeitsverbot Hinsichtlich des Tätigkeitsverbots kann vollumfänglich auf die zutreffende Be- gründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 164 S. 117 f. E. VI.2.). Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert damit auseinandergesetzt. Ihre wenigen Ausführungen beruhen auf der Annah- me, dass der Beschuldigte - abgesehen von einer Übertretung des BetmG - voll- umfänglich freigesprochen wird (Urk. 278 S. 33). V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 164 S. 118- 123 E. VII.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Die wenigen Ausführungen der Ver- teidigung des Beschuldigten zu den Zivilansprüchen beruhen auf der Annahme, dass der Beschuldigte - abgesehen von einer Übertretung des BetmG - vollum- fänglich freigesprochen wird (Urk. 278 S. 33 f.), worauf nicht näher eingegangen werden muss. VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 164 S. 124-126 E. VIII.) ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten
- 53 - des Berufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Die durch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X1._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 275) sind ausgewiesen und erscheinen - unter Berücksichtigung der Be- schwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und dass sie die Verteidigung des Beschuldigten erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid übernommen hat - angemessen. Dementsprechend ist - unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung - die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die durch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. Y._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungs- verfahren inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung (Urk. 276) sind aus- gewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'535.35 (inkl. MWST und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die durch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechts- anwältin lic. iur. Z._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 277) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist - unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung - die unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 2 mit pauschal Fr. 2'900.– (inkl. MWST und Barausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 54 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
4. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […], − […], − […], − […], − […], − […] − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB (D1, Drohung in Serbien; D2, Drohung über die Schwes- ter). 3.-8. […]
9. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten bereits am 12. November 2020 herausgegeben wurden. Entsprechend ist auf den diesbe- züglichen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. 10.-12. […]
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 8'085.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 269.00 Entschädigung Zeuge Fr. 330.00 Entschädigung Dolm.
- 55 - Entscheidgebühr gemäss Verfügung des Obergerichts Fr. 1'200.00 Zürich vom 19. Oktober 2020 betreffend Haftentlassung Untersuchungshaft (UB200165-O) Entscheidgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 1'000.00 Zürich vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung Sicherheitshaft (UB210080-O) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Fr. 35'291.75 Barauslagen und MwSt.; abzüglich Akontozahlungen vom 17. September 2020 und vom 4. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 21'793.50) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 12'338.35 Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 73'351.25 lic. iur. X2._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; ab 20. Mai 2020 bis und mit 4. Januar 2021) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 15'646.70 Dr. iur. X3._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; ab 4. Januar 2021) Fr. 180'512.05 Total
14. […]
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- 56 - − des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1059 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Januar 2019 aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Vom Widerruf des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 15 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebenslängli- ches Tätigkeitsverbot).
- 57 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägern 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2020 auf Fr. 500.– sowie zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2020 auf Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 14) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'535.35 unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 Fr. 2'900.– unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privat- klägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 58 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 59 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker