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SB220227

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2023-04-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

8. Februar 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit sechs Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Von weiteren Tatvorwürfen wurde er freigesprochen (Urk. 97 S. 88 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde mit Eingabe vom

10. Februar 2022 und die Verteidigung mit Eingabe vom 15. Februar 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 91 und 92). Die Beru- fungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungs- instanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 99 und 101). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 101 S. 4; Urk. 121; Urk. 99; Urk. 122). Anklagebehörde und Beschuldigter haben ihre Beru- fungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 99 und 101; Art. 399 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat das Theoretische zur Strafzumessung angeführt und den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 97 S. 75 ff.).

E. 1.2 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 97 S. 78 f.), der Beschuldigte habe dem Geschädigten drei Stich- verletzungen am Kopf und sieben Stichverletzungen am Oberkörper, insgesamt zehn Stichverletzungen, zugefügt. In der Tat legte der Beschuldigte eine exempla- risch hohe Gewaltbereitschaft und ein brutales Tatvorgehen an den Tag. Der An- griff kam für den Geschädigten – wie die Anklagebehörde richtig ausführte (Urk. 122 S. 3) – überraschend und er war weder in der Lage, die Gefahr rechtzei- tig zu erkennen noch Gegenwehr zu leisten. Der Beschuldigte nutzte den für ihn günstigen Moment, dass der Geschädigte ihn nicht bemerkte, aus. Er verwendete eine gefährliche Waffe. Des Weiteren zeugt es von einer erschreckenden Brutali- tät, dass der Beschuldigte den Geschädigten, nachdem dieser am Hinterkopf be- reits massiv verletzt auf dem Boden lag, zusätzlich fixierte und weitere sieben Mal auf ihn einstach und schliesslich weggezerrt werden musste, damit er von ihm abliess. Der Geschädigte hatte auch in diesem Moment keinerlei Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass diese Vorgehensweise von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens zeugt (Urk. 122 S. 3), kann ihr nur beigepflichtet werden.

- 23 - Nach der Tat entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort und leistete dem am Boden liegenden Geschädigten keinerlei Hilfe. Dieser überlebte zwar den Angriff, wurde aber multipel und schwer verletzt und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem mittleren objektiven – und knapp nicht von einem schweren – Tatverschulden auszugehen (Urk. 97 S. 78 f.). Wäre der Geschädigte getötet worden, wäre der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, sondern mit rund 14 Jahren Frei- heitsstrafe bestraft worden (vgl. Urk. 97 S. 79 f.).

E. 1.3 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz gehandelt, was wie vorstehend erwogen, nicht zu über- nehmen ist: Der Beschuldigte stach derart zahlreich, heftig und gezielt auf die sensibelsten Körperstellen des Geschädigten ein, dass daraus zwingend abzu- leiten ist, dass er in den massgeblichen Sekunden des Messerangriffs den Tod des Geschädigten nicht nur in Kauf nahm, sondern diesen wollte. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, der Beschuldigte habe tatzeitaktuell unter einer grossen seelischen Belastung und einem psychischen Spannungszustand gelitten, er habe sich in einer hoch-emotionalen Situation, getrieben durch Gefühle der Ohnmacht, Hilflosigkeit, Aggression und Wut befunden, mag dies grundsätzlich zutreffen. Allerdings hat die Vorinstanz auch richtig festgestellt, dass der Beschuldigte seinerseits Provokationen begangen hat, die zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen haben (Urk. 97 S. 79 f.). Aggression und Wut sind sodann nicht per se Emotionen, die ein Tatmotiv graduell relativieren. Diese sind in concreto wohl zumindest teilweise auch darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte bei der seinem Messerangriff vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung selber leichtere Verletzungen erlitten hat (Urk. D1/16/1-2). Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht den Geschädigten eliminieren, sondern lediglich sich "in einer schwierigen psychischen Situation Gehör verschaffen wollen", angesichts des offensichtlich destruktiven Tatvorgehens des Beschuldigten mit der appellierenden Anklagebehörde fraglos allzu wohlwollend (Urk. 99 S. 2 und Urk. 122 S. 3 f.). Auch wenn die gesamte Situation, namentlich das Auseinanderbrechen der

- 24 - Beziehung zu C._____ sowie die Schwierigkeiten in Bezug auf die Kinderbelange, den Beschuldigten verständlicherweise mitgenommen hatte, erfolgte die Tat aus einem nichtigen Anlass. Auch wenn der Geschädigte nie ein Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und sich nie bei ihm entschuldigt hatte (vgl. Urk. 120 S. 27 f.), vermag dies jedoch das Verschulden des Beschuldigten nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich – gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM der UZH (vgl. Urk. D1/20/6) – eine Misch-Intoxikation von Alkohol und Medikamenten als Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verschuldensmindernd angerechnet hat, ist dies zu übernehmen. Entgegen der Vorinstanz wird die objektive Tatschwere (ausgehend von einem vollendeten Delikt) durch die subjektive Tatschwere zwar relativiert, jedoch nicht derart deutlich, wie im angefochtenen Entscheid erwogen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer. Insgesamt entspricht dem objektiven und subjektiven Tatverschulden für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 11,5 Jahren.

E. 1.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Tatsache, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt wurde und es beim Versuch blieb, nur zu einer – relativ – leichten Re- duktion der für den Fall eines vollendeten Delikts bemessenen Einsatzstrafe füh- ren kann (Urk. 97 S. 80 f.). Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte alles seinerseits Notwendige für den Eintritt des Erfolgs tat und er den Angriff auf den Geschädigten auch nicht von sich aus abbrach. Dass der Geschädigte überlebte, ist dem Zufall und seiner raschen medizinischen Notver- sorgung zu verdanken. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, den Versuch nicht nur mit einer leichten Reduktion von einem Jahr, sondern vorliegend von zwei Jahren zu werten, weshalb nach Berücksichtigung des Versuchs und somit nach Beurteilung der Tatkomponente, die Einsatzstrafe auf 9,5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt. An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte und C._____ zunächst eine glückliche

- 25 - Beziehung miteinander geführt hätten. Als der Beschuldigte jedoch seinen Schwiegersohn, den Geschädigten, bei sich zu Hause aufgenommen habe, hät- ten Letzterer und C._____ ein Verhältnis miteinander angefangen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er den Geschädigten aus seinem Haus geschickt habe. Nach der Beziehung mit C._____ sei der Beschuldigte mit G._____ zu- sammen gewesen, welche er am tt. Juli 2022 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geheiratet habe. Ferner führte der Beschuldigte aus, er beziehe seit ca. 11 Jahren eine volle IV-Rente, womit er zusammen mit den Ergänzungsleis- tungen monatlich rund Fr. 3'250.– erhalte. Seine jetzige Ehefrau würde ebenfalls vom Sozialamt unterstützt (Urk. 120 S. 2-14). Die Vorinstanz hat geschlossen, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und auch sein Werdegang seien zwar "ungewöhnlich", würden sich jedoch dennoch strafzumessungsneutral auswirken (Urk. 97 S. 83). Entgegen der Vorinstanz – und der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 21) – ist dem Beschuldigten jedoch eine gewisse Strafminderung zuzugestehen: Er hatte nicht nur eine schwierige Kindheit im Fahrenden-Milieu, er vermochte sich offensichtlich bis heute in diesem seinem engmaschigen sozialen Umfeld keine befriedigende Position zu erarbeiten. Insoweit richtete sich die heute zu beurteilende Tat wohl tatsächlich nicht nur gegen das Leben des Geschädigten, sondern – wenn auch indirekt – pauschal gegen die ihn aus seiner Sicht drangsalierenden Familien- und Sippen-Mitglieder. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die nicht einschlägige Vorstrafe nur leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 98). Wenn sie auch sein Teilgeständnis strafmindernd angerechnet hat, ist dies wohlwollend: Der Beschuldigte anerkennt bis heute lediglich, was er ohnehin nicht abstreiten kann: Dem Geschädigten die Messerstiche zugefügt zu haben. In weiten, entscheidenden Teilen des Anklagesachverhalts ist er jedoch nicht geständig und lässt einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Ehrlich mutet hingegen die von ihm geäusserte Reue über sein aggressives Verhalten an (Prot. I S. 20; Urk. 120 und Prot. II S. 22), was zu einer Strafminderung führt.

3. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe und der Beschuldigte ist mit 8,5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

- 26 -

4. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Vollzugs (809 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Beschlagnahmungen

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen die Einziehung des beschlagnahmten Sackmessers als Tatwaffe (Urk. 101 S. 2; Dispositiv-Ziffer 8.). Ausgangsgemäss ist der angefochtene Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 69 StGB).

2. Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten Schusswaffen und Munition beschlagnahmt (Urk. 97 S. 85 mit Verweisen). Betreffend eine dieser Waffen wurde gegen den Beschuldigten Anklage erhoben (Urk. 57 S. 4 f.), er wurde diesbezüglich jedoch durch die Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen (Urk. 97 S. 88). Die Vorinstanz hat betreffend die beschlagnahmten Waffen und die Munition entschieden, diese seien zu verwerten respektive der Lagerbehörde zu überlassen (Urk. 97 S. 90), da Beschuldigter und Besitzer der einen Waffe deren Verwertung zugestimmt respektive keine Herausgabe verlangt hätten (Urk. 97 S. 85 mit Verweisen). Die Verteidigung des Beschuldigten verlangt im Berufungsverfahren aufgrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten, die Waffen samt Munition seien der zuständigen Verwaltungsbehörde zur weiteren Veranlassung zu überlassen (Urk. 101 S. 2 f.; Urk. 121 S. 14 f.). Da der Beschuldigte jedoch auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf diese beiden Punkte (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) zu bestätigen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung – soweit angefochten – zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 27 -

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich und die Anklagebehörde obsiegt mehrheitlich. Daher sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter Vorbehalt einer Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Rechtsvertretung des Geschädigten hat im Berufungsverfahren auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 117).

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von total Fr. 8'976.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 119). Für die Berufungsverhandlung inklusi- ve Nachbesprechung mit ihrem Klienten rechnete sie knapp 10 Stunden ein. Da die Berufungsverhandlung etwas länger als fünf Stunden dauerte, rechtfertigt sich vorliegend eine minimale Kürzung der Honorarnote. Insgesamt ist der amtlichen Verteidigung daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den übrigen Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Bargeld, Fr. 0.20 (A014'663'731) − 1 Herrenjacke (A014'663'786)

- 28 - − 1 Pullover (A014'663'800) − 1 Waffenbehältnis, Gurtholster für Messer (A014'663'833) − 1 Herrenhose (A014'663'797) − 1 Paar Sportschuhe, Marke Nike Air (A014'663'811)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 beschlagnahmte Verpackung für eine Breitling-Uhr, inkl. Zertifikat, ohne Uhr (A014'848'818) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

E. 2 Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten

- der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten in den Nebenanklage- punkten (Urteilsdispositiv-Ziff. 2)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 4, 5, 6 und 7) sowie

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

E. 2.1 Die zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und das Be- weisresultat in allen Teilen zu übernehmen. Die nachstehenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur.

E. 2.2 Zur Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten massgeblich belastenden Per- sonen, C._____ und B._____, ist vorab massgeblich, dass sich diese nicht als Privatkläger konstituiert respektive an einer entsprechenden prozessualen Stellung festgehalten haben. Sie stellen keinerlei finanzielle Forderungen gegen den Beschuldigten und haben auch geäussert, sie würden ihm eine möglichst milde Bestrafung wünschen (Urk. 79 und 80; Urk. D/2/2 und D2/2/3). All dies sind bereits relevante Indizien gegen eine ungerechtfertigte oder auch nur übertriebene Belastung des Beschuldigten durch die Genannten. Wenn die Verteidigung sich vor Vorinstanz ausführlichst dahingehend geäussert hat, die Aussagen aus dem familiären Umfeld von C._____ und B._____ seien widersprüchlich und nicht glaubhaft (Urk. 85 S. 5 ff.), erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Auseinandersetzung: Bereits die Vorinstanz hat – zurecht – zur

- 13 - Erstellung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf diese Aussagen abgestellt (Urk. 97 S. 40 ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht nur im Quervergleich seiner mehreren Einvernahmen (Urk. D1/9/1, 4, 5, 13, 14, 15, 28, 34-37) widersprüchlich und uneinheitlich. Die endgültige Version des Beschuldigten ist ferner schon ein Sammelsurium der einschlägigen Schutzbehauptungen eines Gewalttäters, der im Nachhinein seine Tat von sich zu weisen sucht: So hat – behaupteterweise – der Beschuldigte die Tatwaffe nicht etwa bezüglich des späteren Opfers gezogen, sondern in der unbestimmten Angst, er werde nun allenfalls von einem Mob der Verwandten seiner Ex-Partnerin drangsaliert. Vor diesem will er dann auch ge- flüchtet sein, zufällig gerade in die Richtung, in welcher sich auch das spätere Op- fer vom Ort der ersten Rauferei entfernte. Dieses hat ihn dann zu seiner Überra- schung unvermittelt angesprungen und angegriffen; dabei hielt er wiederum mehr zufälligerweise noch das früher gezogene Messer in der Hand. Was sich im Fol- genden abgespielt hat, will der Beschuldigte sodann nicht mehr genau wissen, hatte er doch einen "Filmriss" und weiss nicht, wie er zugestochen hat. Sicher ist er einzig, dass er dabei keine Tötungs- oder gar Verletzungsabsicht gegenüber dem Opfer gehabt haben will; es sei vielmehr im Affekt geschehen bzw. aus Not- wehr (Urk. 82 S. 35 ff.; Urk. 85 S. 9; Urk. 120 S. 19). Anfänglich sagte der Be- schuldigte sogar aus, er habe den Geschädigten gar nicht als Angreifer erkannt, er habe keine bewusste Stichbewegung gegen den Geschädigten gemacht, er wisse nicht, ob er ihn getroffen und verletzt habe, jedenfalls habe er dies nicht gewollt (Urk. D1/9/1 S. 11). Diese Darstellung ist nicht nur bereits in sich selbst höchst unrealistisch, sondern auch durch zahlreiche Beweismittel, nebst den Aussagen C._____s und des Ge- schädigten, geradezu widerlegt: Aus dem Chat- und Audioverkehr (Urk. D1/25) mit C._____ geht hervor, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall gegen- über dem Geschädigten feindlich eingestellt war: Er beleidigte ihn aufs Übelste ("Din Wichser söll sich stelle bi mir…"; Urk. D1/25/3 S. 9) und forderte ihn wieder- holt auf, sich ihm von Mann zu Mann zu stellen, also einer Konfrontation nicht auszuweichen (Urk. 97 S. 37-39 mit Verweisen). Die Argumentation der Verteidi-

- 14 - gung, wonach sich der Beschuldigte aufgrund dessen fehlender Schulbildung nicht eloquent und vernünftig ausdrücken könne und die Sprach-Nachrichten zu- sammen mit einer gehobenen Stimme deshalb auch bedrohlich wirken könnten (Urk. 121 S. 5 und Prot. II S. 17), ist dabei unbehelflich. Ferner vermag die Vertei- digung nicht zu überzeugen, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe gar nie ei- ne körperliche Auseinandersetzung gesucht, sondern sich mit dem Geschädigten nur aussprechen wollen (Urk. 121 S. 4). Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Befragung an der Berufungsverhandlung selber an, er hätte dem Geschädigten anlässlich dieser "Aussprache" vielleicht auch eins "geschmiert". Seine anschlies- senden Ausflüchte dahingehend, er habe Tätlichkeiten sicherlich nicht in Kauf ge- nommen und es hätte auch sein können, dass der Geschädigte ihm eins "ge- schmiert" hätte (Urk. 120 S. 27 f.), gehen ins Leere und vermögen ihn nicht zu entlasten. Im Übrigen sind auch seine weiteren Aussagen und versuchten Erklä- rungen unter anderem zur Frage, weshalb er in einer seiner Nachrichten an C._____ betont habe, der Geschädigte solle sich ihm, einem alten Mann, stellen, wenn er doch nur eine Aussprache mit ihm habe führen wollen, alles andere als glaubhaft und vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten (Urk. 120 S. 27 f.). Wenn der Beschuldigte sodann ausführt, dass er, wenn er den Geschädigten tat- sächlich hätte töten wollen, bei sich zu Hause als ehemaliger Waffensammler und ausgebildeter Jäger diverse Waffen zur Verfügung gehabt hätte, so geht dies an der Sache vorbei (vgl. Urk. 120 S. 22 f.). Es wird ihm in der Anklage nicht vorge- worfen, er habe den Tötungsversuch gegen den Geschädigten geplant (Urk. D1/57). Allerdings ist aufgrund der gesamten Umstände, den eindeutigen Chat- und Audionachrichten des Beschuldigten in Richtung des Geschädigten sowie seiner Aussage, wonach er dem Geschädigten vielleicht auch eins "ge- schmiert" hätte, eine Grundaggressivität seitens des Beschuldigten in jener Tat- nacht nicht von der Hand zu weisen. Der Vorinstanz kann ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschuldigte habe es auf eine Kon- frontation mit dem Geschädigten angelegt (Urk. 97 S. 43) und ist ferner davon auszugehen, dass er dabei auch eine tätliche Konfrontation nicht scheute bzw. in Kauf nahm oder gar beabsichtigte.

- 15 - Der Geschädigte weist sodann drei Stichwunden am Hinterkopf auf (Urk. D1/24/6 S. 56-58). Dass diese ihm von hinten beigebracht wurden, als der Beschuldigte den sich entfernenden Geschädigten einholte, drängt sich aufgrund des Verletzungsbildes schon eigentlich auf, wird aber auch zusätzlich durch die erlebt wirkende und daher überzeugende Schilderung des Geschädigten untermauert (Urk. 97 S. 24 f. und S. 27 mit Verweisen). Die diesbezügliche Behauptung der Verteidigung vor der Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe die Stiche von vorne, mittels "Umgreifen" geführt, ist nicht plausibel (Urk. 85 S. 13 f.; Urk. 121 S. 11). Auch die weiteren Ausführungen zur Lokalisation der Messerstiche am Hinterkopf des Geschädigten und dahingehend, dass Stiche in den Rücken oder die Flanke oder sogar den Hals am ehesten Sinn gemacht hätten, wenn man einen Flüchtenden hätte stoppen wollen (Urk. 121 S. 10 f.), sind reine Mutmassungen seitens der Verteidigung und können nicht mit dem Verletzungsmuster des Geschädigten in Einklang gebracht werden. Gemäss der glaubhaften Schilderung des Geschädigten ist es auch ohne Weiteres – und entgegen der wiederum nicht überzeugenden Bestreitung der Verteidigung (Urk. 85 S. 13; Urk. 121 S. 10) – nachvollziehbar, wie der Geschädigte sich als Folge der Stiche gegen seinen Hinterkopf umdrehen wollte – weshalb mit der Anklagebehörde auch erklärbar ist, weshalb die Stiche an verschiedenen Stellen am Hinterkopf waren (vgl. Prot. II S. 16) –, dabei zu Fall und auf den Rücken zu liegen kam, worauf der Beschuldigte sich auf dessen Beine setzte und auf den Oberkörper des Geschädigten einstach. Der Beschuldigte hörte auch nicht von sich aus mit dem Zustechen auf, sondern wurde von C._____ von hinten gepackt und vom Geschädigten heruntergezogen (Urk. 97 S. 29 ff. mit Verweisen). Ferner ist es für die Sachverhaltserstellung betreffend die Messerstiche gegen den Geschädigten ohne Belang, ob auch E._____ "E'._____" in jener Tatnacht anwesend gewesen ist und dem Beschuldigten einen oder mehrere Faustschläge verpasst hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist dies noch kein Nachweis dafür, dass der Geschädigte den Beschuldigten frontal angesprungen bzw. ange- griffen habe oder den Beschuldigten wieder der Familie / Gruppe habe zuführen wollen, wie es die Verteidigung zu erklären versucht (Urk. 121 S. 7). Diese Version ist ferner aus Folgendem zu verwerfen: So entfernte sich der

- 16 - Geschädigte nach der ersten Rangelei mit dem Beschuldigten und lief die Strasse hoch. Die Verteidigung brachte vor, es sei als einzige logische Erklärung nur möglich, dass der Geschädigte auf der anderen Seite des Zaunes nach oben gegangen sei und sich nach Abschluss der Zauntrennung wieder nach unten begeben habe, weshalb es auch nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte dem Geschädigten förmlich in die Arme gelaufen sei (Urk. 121 S. 7). Doch wie bereits erwogen deutet unter anderem das Verletzungsmuster des Geschädigten darauf hin, dass dieser von hinten angegriffen wurde. Ein frontales Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten ist nicht anzunehmen. Auch sonst entbehrt es jeglicher Logik, dass der Geschädigte, nachdem er sich nach der ersten Rangelei mit dem Beschuldigten freiwillig von ihm entfernte und den Weg hochlief, wieder auf den Beschuldigten zugegangen sein und versucht haben soll, diesen anzugreifen bzw. zu packen. So wäre es für den Geschädigten auch einfacher gewesen, den Beschuldigten "ausser Gefecht" zu setzen, als Letzterer anlässlich der ersten Rauferei bereits auf dem Boden war – gab doch auch der Beschuldigte selber an, der Geschädigte habe während dieser Rauferei stets die Oberhand gehabt (Urk. D1/9/36 S. 4 f. und Urk. 97 S. 16). Aus dem Gesagten vermag die Version des Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht zu überzeugen. Ob der Beschuldigte das Messer bereits in der Absicht zog, den sich entfernen- den Geschädigten von hinten niederzustechen, kann oder muss offen bleiben. Zweifellos hat er jedoch – entgegen seiner Bestreitung und anderweitigen Sach- darstellung – den Geschädigten verfolgt und dieser hatte ihm seine Rückseite zu- gewandt, als der Beschuldigte begann, auf ihn einzustechen. Eine Notwehrsitua- tion des Beschuldigten lag zu diesem Zeitpunkt keinesfalls vor. Vollständigkeits- halber sei darauf hingewiesen, dass auch gegenüber dem "Mob" der Familie von C._____ keine Notwehrsituation bestand, entfernte sich der Beschuldigte doch von diesen Personen und auch nachdem ihm E._____ "E'._____" Schläge ver- passt haben soll, sei er nach eigenen Angaben weggesprungen (Urk. 82 S. 35). Schliesslich bestand auch keine Notwehrsituation nachdem der Geschädigte – durch die Messerstiche in den Hinterkopf bereits erheblich verletzt – zu Fall kam und unbewaffnet vor dem Beschuldigten rücklings auf dem Boden lag. Der Be- schuldigte wurde daher vom Geschädigten tatzeitaktuell nicht angegriffen, ein

- 17 - solcher Angriff drohte auch nicht und es bestand für den Beschuldigten betreffend den Geschädigten entgegen der Behauptung durch Verteidigung und Beschuldig- ten keine Notwehrsituation. Wenn der Beschuldigte weiter – bereits kurz nach der Tat und seither konstant – geltend macht, er könne die Art und Weise seines Zustechens nicht mehr en De- tail rekonstruieren (Urk. 82 S. 37; Urk. 120 S. 19), ist dies unglaubhaft: Solches mag allenfalls angehen bei wechselseitig aggressiven Kampfhandlungen in einem insgesamt dynamischen Geschehen: Dies liegt hier nicht vor: Der Beschuldigte hat den sich entfernenden, allenfalls flüchtenden Geschädigten eingeholt und ge- zielt von hinten auf ihn eingestochen; als dieser dann zu Boden ging, setzte sich der Beschuldigte bewusst auf ihn und stach weiter auf ihn ein. Aggressiv agiert hat nicht der Geschädigte, sondern einzig der Beschuldigte. Weshalb er den Tat- hergang nicht mehr sollte nachvollziehen können, leuchtet nicht ein. Dies kann einzig der Versuch sein, das Getane nachträglich zu verdrängen; Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, sich infolge eines "Filmrisses" nicht mehr an den Tatablauf erinnern zu können (Urk. D1/9/1 S. 11 f.; D1/9/4 S. 6; D1/9/37 S. 5). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist entgegen der Verteidigung alles andere als "äusserst konstant, differenziert und schlüssig" und kann auch nicht durch mangelnde Schulbildung erklärt werden (Urk. 85 S. 9; vgl. auch Urk. 121 S. 11). An der Berufungsverhandlung hinterliess er einen durchaus intelligenten Eindruck. Schliesslich ist noch auf die Version der Verteidigung einzugehen, wonach die Angehörigen der F._____, zu welchen C._____ gehört, ein gewisses Interesse daran haben könnten, den Beschuldigten falsch zu belasten. So sei es bei den F._____ kulturell höchst problematisch, wenn eine Frau aus einer Beziehung mit einem Mann, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich verheiratet seien oder nicht, herausgehe. Diese Frau müsse in der Folge von der eigenen Familie "markiert" werden, indem man ihr die langen Haare abschneide, welche bei den Fahrenden ein wichtiges Symbol darstellten. Dies sei eine Blossstellung für die ganze Familie. Aus diesem Grund sei es einfacher, wenn man die Beziehungstrennung offiziell durch einen solchen Akt, wie den vorliegenden, darstellen könne (Prot. II

- 18 - S. 12 f.). Der Verteidigung ist jedoch entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Tat sowohl C._____ als auch der Beschuldigte wieder in einer neuen Beziehung waren, nämlich Erstere mit dem Geschädigten und Letzterer mit seiner jetzigen Ehefrau. Des Weiteren brachte die Verteidigung – auch bereits vor der Vorinstanz

– selber vor, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte ausgesprochen und sowohl Letzterer als auch C._____ ausdrücklich ihr Desinteresse an einer Straf- verfolgung zum Ausdruck gebracht hätten und hofften, dass der Beschuldigte nur milde bestraft würde (Urk. 85 S. 22; Prot. II S. 19). Ferner gab auch der Be- schuldigte an, der Geschädigte habe ihn sogar im Gefängnis besuchen wollen und es seien ganz sicher keine Rachegefühle seitens des Geschädigten vorhanden (Urk. 120 S. 21 f.). In einer solchen Konstellation erscheint es abwegig, dass die Familie von C._____ die Absicht hegt, den Beschuldigten mit einer konstruierten Geschichte zu Unrecht zu belasten. Wer einem Menschen mit einem robusten Messer mit einer Klingenlänge von

E. 6 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet:

- 29 - − 1 Herrenjacke, Marke Primask (A014'663'719) − 1 Herrenjacke, Marke Chicorée (A014'663'720) − 1 Herrenjacke, Marke Atrium (A014'663'946) − 1 T-Shirt, Marke Jack&Jones Core (A014'663'957) − 1 Herrenhose, Marke SMOG (A014'664'449) − 1 Paar Schuhe, Marke Puma (A014'664'450)

E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − 1 Sporthose, Marke Puma (A014'664'278) − Armschmuck/Halsschmuck, 2 Ketten, 1 Anhänger (A014'663'968)

E. 8 (…)

E. 9 (…)

E. 10 (…)

E. 11 Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 8'000.– Gerichtsgebühr Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'298.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 8'800.85 Gutachten/Expertisen etc. amtliche Verteidigung Vorverfahren (RAin X2._____; inkl. Fr. 15'993.45 Barauslagen und Mwst) Fr. 6'280.85 unentgeltlicher Rechtsbeistand B._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 12 (…)

E. 13 (…)

E. 14 (Mitteilung)

E. 15 (Rechtsmittel)."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- er 1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8,5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 809 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmte Taschenmesser Victorinox (A014'663'882) wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 be- schlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile werden mit Ausnahme des Gegenstands in Ziff. 1 lit. u der Verfügung (A014'848'818) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse verwertet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmte Munition gemäss Ziff. 1 lit. b und q (A014'663'775 und A014'951'076) wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwertung überlassen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12. und 13.) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.-- amtliche Verteidigung

- 31 -

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und B._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse gem. Disp. Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gem. Disp. Ziff. 3 bis 5 − H._____ AG

- 32 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Simic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220227-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic Urteil vom 19. April 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2022 (DG210152)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

23. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/57). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 88 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).

2. Von den übrigen Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 374 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 beschlag- nahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Bargeld, Fr. 0.20 (A014'663'731) − 1 Herrenjacke (A014'663'786) − 1 Pullover (A014'663'800) − 1 Waffenbehältnis, Gurtholster für Messer (A014'663'833) − 1 Herrenhose (A014'663'797) − 1 Paar Sportschuhe, Marke Nike Air (A014'663'811)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 beschlagnahmte Ver- packung für eine Breitling-Uhr, inkl. Zertifikat, ohne Uhr (A014'848'818) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 beschlag- nahmten Gegenstände werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − 1 Herrenjacke, Marke Primask (A014'663'719) − 1 Herrenjacke, Marke Chicorée (A014'663'720) − 1 Herrenjacke, Marke Atrium (A014'663'946)

- 3 - − 1 T-Shirt, Marke Jack&Jones Core (A014'663'957) − 1 Herrenhose, Marke SMOG (A014'664'449) − 1 Paar Schuhe, Marke Puma (A014'664'450)

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 beschlag- nahmten Gegenstände werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − 1 Sporthose, Marke Puma (A014'664'278) − Armschmuck/Halsschmuck, 2 Ketten, 1 Anhänger (A014'663'968)

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 beschlagnahmte Ta- schenmesser Victorinox (A014'663'882) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 beschlagnahmten Waf- fen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile werden mit Ausnah- me des Gegenstands in Ziff. 1 lit. u der Verfügung (A014'848'818) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 beschlagnahmte Munition gemäss Ziff. 1 lit. b und q (A014'663'775 und A014'951'076) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 8'000.– Gerichtsgebühr Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'298.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 8'800.85 Gutachten/Expertisen etc. amtliche Verteidigung Vorverfahren (RAin X2._____; inkl. Barauslagen und Fr. 15'993.45 Mwst) Fr. 6'280.85 unentgeltlicher Rechtsbeistand B._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren werden zu 1/4 definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von B._____ sowie 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; dies- bezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'690.40 für anwaltliche Ver- teidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zugesprochen, welche mit den dem Beschuldigten gemäss vorstehenden Ziffern 11 und 12 auferlegten Verfahrenskos- ten verrechnet wird.

14. (Mitteilung)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 101 S. 2 f. und Urk. 121 S. 14 ff.): "1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 15 StGB freigesprochen von der Anklage der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1). (alternativ seien Dispositivziffer 1 und 2 zusammenzufassen und wie folgt neu fassen: Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. [wobei die Dispositivziffer 2 für sich nicht angefochten wird])

2. Die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei vollumfänglich aufzuheben.

- 5 -

3. Die Dispositivziffer 8 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmte Taschenmesser Victorinox (A014'663'882) wird dem Beschul- digten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

4. Die Dispositivziffer 9 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Beschlagnahme über die Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 angeordnet wurde (mit Ausnahme des Gegenstan- des in Ziff. 1 lit. u der Verfügung) wird aufgehoben (A014'848'818). Die Waf- fen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile wer- den nach Rechtskraft der zuständigen Verwaltungsstelle (Kantonspolizei Zü- rich, Fachdienst Waffen/Sprengstoffe, Postfach, 8021 Zürich) zugeführt, welche im Verwaltungsverfahren nach Art. 31 WG über deren weiteres Schicksal zu entscheiden hat.

5. Die Dispositivziffer 10 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Beschlagnahme über die Munition, welche mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 23. September 2021 angeordnet wurde (Ziff. 1 lit. b und q) wird aufgehoben (A014'663'775). Die Munition wird nach Rechtskraft der zuständigen Verwaltungsstelle (Kantonspolizei Zürich, Fachdienst Waffen/ Sprengstoffe, Postfach, 8021 Zürich) zugeführt, welche im Verwaltungsver- fahren nach Art. 31 WG über deren weiteres Schicksal zu entscheiden hat.

- 6 -

6. Die Dispositivziffer 12 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei teilweise (in Bezug auf den nicht erlassenen Teil der Kosten [3/4]) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genom- men.

7. Die Dispositivziffer 13 des Urteils vom 8. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, sei teilweise (in Bezug auf den nicht zugesprochenen Teil der beantragten resp. ins richterliche Ermessen gestellte Entschädi- gung) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für die Aufwände für seine Verteidigung in der Höhe von CHF 30'761.50 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Überdies wird dem Beschuldigten für die 375 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von CHF 75'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

9. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzu- setzende Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen."

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 99 S. 3 und Urk. 122 S. 1): "1. Der Beschuldigte sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Februar 2022 bezüglich des Schuldpunktes (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs) und des Frei- spruchs (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs), der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen."

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

8. Februar 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit sechs Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Von weiteren Tatvorwürfen wurde er freigesprochen (Urk. 97 S. 88 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde mit Eingabe vom

10. Februar 2022 und die Verteidigung mit Eingabe vom 15. Februar 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 91 und 92). Die Beru- fungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungs- instanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 99 und 101). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 101 S. 4; Urk. 121; Urk. 99; Urk. 122). Anklagebehörde und Beschuldigter haben ihre Beru- fungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 99 und 101; Art. 399 Abs. 4 StPO).

2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten

- der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten in den Nebenanklage- punkten (Urteilsdispositiv-Ziff. 2)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 4, 5, 6 und 7) sowie

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt in der Anklageschrift der Ankla- gebehörde vom 23. September 2021 (Urk. 57 S. 2 f.) ging C._____ (vormals C'._____; vgl. Urk. 74; nachfolgend C._____) am 30. Januar 2021, ca. 01'13 Uhr,

- 8 - in Begleitung ihres Freundes (und heutigen Ehemannes), des Geschädigten B._____, zum Wohnort des Beschuldigten, des Vaters ihrer gemeinsamen Kinder, an die D._____-strasse … in Zürich. Dort kam es zu einer wechselseitigen tätli- chen Auseinandersetzung zwischen den drei Genannten mit Schubsen, Schlägen und Gerangel am Boden. Soweit ist der Anklagesachverhalt grundsätzlich unbe- stritten (Urk. 82 S. 32 ff.; Urk. 85 S. 4 ff.). Gemäss der weiteren Darstellung in der Anklageschrift habe sich der Geschädigte vom Ort der Rangelei entfernt. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt, habe dem Fliehenden zuerst mit einem Messer von hinten dreimal in den Kopf gestochen und – als der Geschädigte darauf zu Boden ging und rücklings liegen blieb – wei- tere siebenmal mit dem Messer in den Oberkörper gestochen. Dabei sei der Ge- schädigte lebensgefährlich verletzt worden (Urk. 57 S. 2). Hiezu anerkennt der Beschuldigte einzig, dass der Geschädigte sich nach der Rangelei zwischen Ge- schädigtem und Beschuldigtem zumindest kurzzeitig vom Beschuldigten entfernt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte jedoch bezüg- lich der Frage, ob zuerst der Geschädigte oder er weggegangen sei, Erinnerungs- lücken geltend (Urk. 120 S. 17 f.). Im Übrigen behauptet der Beschuldigte, er sei nicht dem Geschädigten gefolgt, sondern vielmehr selber geflüchtet, da er einen Angriff der gesamten Verwandtschaft von C._____ gefürchtet habe. Zu deren Ab- schreckung habe er das Messer gezückt und geöffnet. Er sei zufällig in die Rich- tung des Geschädigten gerannt und auf diesen getroffen. Der Geschädigte habe ihn frontal angegriffen, worauf er sich unter Einsatz des mitgeführten Messers ver- teidigt habe; wie genau er den Geschädigten gestochen habe, wisse er nicht. Dass er den Geschädigten lebensgefährlich verletzt hat, bestreitet der Beschul- digte nicht (Urk. 82 S. 35 ff.; vgl. Urk. 97 S. 9-11 mit Verweisen; Urk. 120 S. 17 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat vorab die vorliegenden Sach- und Personenbeweise an- geführt. Anschliessend hat sie überzeugend erwogen, dass die entscheidenden Fragen, ob der Beschuldigte dem flüchtenden Geschädigten gefolgt oder vielmehr selber geflüchtet ist und ob der Beschuldigte den Geschädigten angegriffen hat oder vielmehr selber von diesem angegriffen wurde, – namentlich – anhand der

- 9 - Aussagen der Direktbeteiligten, also des Beschuldigten, des Geschädigten sowie C._____ zu erstellen sind (Urk. 97 S. 11-13). In der Folge hat die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen der genannten Personen, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, ausführlich zitiert, und auch die aktenkundigen Resultate der ärztlichen Untersuchungen der Betei- ligten sowie die massgeblichen Audio- und Chatnachrichten, die vor der Tat zwi- schen den Genannten ausgetauscht wurden, wiedergegeben (Urk. 97 S. 14-40). In einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung, die sich auch mit den wesentlichen im Hauptverfahren geäusserten Parteistandpunkten auseinander- setzt, hat die Vorinstanz dann zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 97 S. 40-48): 1.3. Aufgrund der sehr widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten könne der Anklagesachverhalt zur Nacht vom 30. Januar 2021 nicht vollständig, jedoch zu- mindest in Bezug auf den Messerangriff des Beschuldigten erstellt werden. Die Aussagen sämtlicher Beteiligter seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen und sich bzw. ihre Gruppe in einem besseren Licht darzustellen versuchten. Genau wie viele und welche Personen bereits zu Beginn des Vorfalls am 30. Januar 2021 anwesend waren, könne nicht zweifelsfrei erstellt werden; es sei jedoch davon auszugehen, dass neben dem Beschuldigten, dem Geschädigten B._____ und C._____ bereits zu Beginn des Aufeinandertreffens noch andere Personen anwesend waren. Bezüglich der angeblichen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegen C._____ in jener Nacht sei namentlich aufgrund des vorliegenden Verletzungsbildes davon auszugehen, dass der Beschuldigte wie von ihm geschildert einen Schlag auf den Hinterkopf erlitt, er daraufhin gegen C._____ vorging und sie mehrmals ins Ge- sicht schlug. Dies erkläre dann auch die erste Rangelei zwischen dem Ge- schädigten B._____ und dem Beschuldigten. Wie genau der Beschuldigte sich die erlittenen Verletzungen zugezogen hat, bleibe offen. Der genaue Tathergang der dem Messerangriff vorausgegangenen Tätlichkeiten sei für die Erstellung des Ersteren allerdings nicht von entscheidender Bedeutung.

- 10 - Unabhängig vom Beginn der Auseinandersetzung in dieser Nacht sei die vom Be- schuldigten geltend gemachte Notlage/Notwehrsituation nicht glaubhaft dargelegt: Der Beschuldigte mache zusammengefasst geltend, weil er durch Personen aus der Familie/dem Umkreis der Familie von C._____ erneut geschlagen worden und einer Übermacht gegenübergestanden sei, habe er Panik bekommen, sein Sack- messer gezückt und die Anwesenden gewarnt, ihm nicht zu nahe zu kommen, bevor er geflüchtet und dem Geschädigten "in die Arme" gerannt sei. Dieser habe ihn sofort wieder angegriffen und er habe sich nur verteidigen wollen. Der Ge- schädigte hingegen mache geltend, der Beschuldigte habe ihm, als er vor diesem den Weg hochgelaufen sei, von hinten in den Kopf gestochen. Erst dann habe er versucht, sich umzudrehen, sei gestolpert/hingefallen und der Beschuldigte habe in der Folge auf ihm sitzend weitere Messerstiche ausgeführt. Seine Angst/Panik begründe der Beschuldigte damit, dass er bereits früher von der Familie C._____s zusammengeschlagen worden sei, weil diese ihn nie akzep- tiert habe. Diese Schilderungen des Beschuldigten über frühere Gewalttätigkeiten seitens C._____s Familie seien wohl etwas übertrieben, jedoch grundsätzlich glaubhaft. Dies erkläre sein Gefühl, sich gegen eine angebliche Übermacht ver- teidigen zu müssen und das Zücken des Sackmessers, nicht jedoch seinen Mes- serangriff auf den Geschädigten B._____. Der Beschuldigte habe es erstelltermassen in dieser Nacht auf eine Konfrontation mit dem Geschädigten nachdrücklich angelegt respektive eine solche provoziert und dies bemerkenswerterweise in einer ihm "feindlich" gesinnten Umgebung, dem Wohnort einer grossen Zahl Verwandter von C._____ und des Geschädigten. Die Mobiltelefonauswertung zeige, dass der Beschuldigte gegen seine Ex-Partnerin C._____ und den Geschädigten Beschimpfungen und Beleidigungen sowie Drohungen ausgestossen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals vom Geschädigten verlangt, dass sich dieser ihm endlich "von Mann zu Mann" stelle. Dies zeige – entgegen seinen Beteuerungen – seine bestehende aggressive wie auch verzweifelte Grundstimmung, die sich in der Tatnacht offensichtlich entladen habe.

- 11 - Die behauptete Notwehrsituation würde ferner widerlegt durch die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten selbst zum Vorfall wie auch das Verlet- zungsbild des Geschädigten. Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, weshalb überhaupt und in welcher Weise er sich mit dem Messer gegen B._____ habe verteidigen müssen, seien sehr vage, wenig plastisch bzw. teilweise auch widersprüchlich und unglaubhaft geblieben. Er habe Erinnerungslücken geltend gemacht und erklärt, er habe das Messer "blöderweise" eingesetzt, es sei "irgendwie automatisch" passiert. Wie es beim Geschädigten genau zu den Verletzungen gekommen sei, könne er nicht sagen, er habe im Affekt gehandelt. Er sei dem Geschädigten "in die Arme gelau- fen", dieser habe ihn wieder angegriffen. Die Behauptung, er sei nach der ersten Rauferei vor mehreren Personen geflüchtet und dabei dem Geschädigten in die Arme gelaufen und sofort angegriffen worden, überzeuge nicht, da der Beschul- digte das Messer einzig gegen den Geschädigten eingesetzt habe und nach der Tat nach Hause gegangen sei und zwar erstaunlicherweise durch jene Gasse, aus welcher er vorher in Panik habe fliehen wollen. Es habe folglich keine Meute gegeben, die ihm wütend und aggressiv nachgesetzt hätte. Im Gegensatz zu dieser unglaubhaften Sachdarstellung des Beschuldigten habe der Geschädigte glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinem tatsächlichen Ver- letzungsbild dargelegt, dass ihn der Beschuldigte in der Zwischenstrasse von hinten angegriffen habe – deshalb auch die drei Stiche oberhalb bzw. hinter dem linken Ohr – und als er sich habe umdrehen wollen, sei er gestolpert und zu Boden gefallen, worauf der Beschuldigte rittlings auf ihm sitzend weiter auf ihn eingestochen habe. Entsprechend weise der Geschädigte Stichverletzungen auf, welche nahelegten, dass ihm diese Stiche nicht im Stehen zugefügt wurden. Die Aussagen des Geschädigten zum Ende des Messerangriffs würden sich auch mit jenen von C._____ decken. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten spreche, dass dieser den Beschuldigten nicht übermässig belaste- te, sondern unter anderem auch aussagte, er glaube, es sei keine geplante Tat des Beschuldigten gewesen.

- 12 - Zusammenfassend sei eine gewisse unterschwellige Angst des Beschuldigten aufgrund früherer Vorkommnisse plausibel. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Messerangriff an sich sowie der weiteren Beweismittel, insbesondere der glaubhaften, sich mit dem Verletzungsbild deckenden Aussagen des Geschädigten sei jedoch auszuschliessen, dass der Beschuldigte aus Angst und in panischer Flucht begriffen handelte, als er den Geschädigten mit dem Messer angriff. Vielmehr habe der Beschuldigte den Geschädigten verfolgt und bewusst mit dem Messer angegriffen. Er habe auch nicht vom Geschädigten abgelassen, als dieser zu Boden fiel, sondern sich rittlings auf die Beine des Geschädigten gesetzt und weitere sieben Male auf ihn eingestochen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation sei damit keinesfalls gegeben. Es sei nicht von einer geplanten Tat auszugehen; der Beschuldigte habe sich vielmehr tatzeitaktuell in Rage gesteigert und sich letztlich spontan zur Messerattacke hinreissen lassen. In diesem Sinne sei der Anklagesachverhalt erstellt. 2.1. Die zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und das Be- weisresultat in allen Teilen zu übernehmen. Die nachstehenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur. 2.2. Zur Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten massgeblich belastenden Per- sonen, C._____ und B._____, ist vorab massgeblich, dass sich diese nicht als Privatkläger konstituiert respektive an einer entsprechenden prozessualen Stellung festgehalten haben. Sie stellen keinerlei finanzielle Forderungen gegen den Beschuldigten und haben auch geäussert, sie würden ihm eine möglichst milde Bestrafung wünschen (Urk. 79 und 80; Urk. D/2/2 und D2/2/3). All dies sind bereits relevante Indizien gegen eine ungerechtfertigte oder auch nur übertriebene Belastung des Beschuldigten durch die Genannten. Wenn die Verteidigung sich vor Vorinstanz ausführlichst dahingehend geäussert hat, die Aussagen aus dem familiären Umfeld von C._____ und B._____ seien widersprüchlich und nicht glaubhaft (Urk. 85 S. 5 ff.), erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Auseinandersetzung: Bereits die Vorinstanz hat – zurecht – zur

- 13 - Erstellung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf diese Aussagen abgestellt (Urk. 97 S. 40 ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht nur im Quervergleich seiner mehreren Einvernahmen (Urk. D1/9/1, 4, 5, 13, 14, 15, 28, 34-37) widersprüchlich und uneinheitlich. Die endgültige Version des Beschuldigten ist ferner schon ein Sammelsurium der einschlägigen Schutzbehauptungen eines Gewalttäters, der im Nachhinein seine Tat von sich zu weisen sucht: So hat – behaupteterweise – der Beschuldigte die Tatwaffe nicht etwa bezüglich des späteren Opfers gezogen, sondern in der unbestimmten Angst, er werde nun allenfalls von einem Mob der Verwandten seiner Ex-Partnerin drangsaliert. Vor diesem will er dann auch ge- flüchtet sein, zufällig gerade in die Richtung, in welcher sich auch das spätere Op- fer vom Ort der ersten Rauferei entfernte. Dieses hat ihn dann zu seiner Überra- schung unvermittelt angesprungen und angegriffen; dabei hielt er wiederum mehr zufälligerweise noch das früher gezogene Messer in der Hand. Was sich im Fol- genden abgespielt hat, will der Beschuldigte sodann nicht mehr genau wissen, hatte er doch einen "Filmriss" und weiss nicht, wie er zugestochen hat. Sicher ist er einzig, dass er dabei keine Tötungs- oder gar Verletzungsabsicht gegenüber dem Opfer gehabt haben will; es sei vielmehr im Affekt geschehen bzw. aus Not- wehr (Urk. 82 S. 35 ff.; Urk. 85 S. 9; Urk. 120 S. 19). Anfänglich sagte der Be- schuldigte sogar aus, er habe den Geschädigten gar nicht als Angreifer erkannt, er habe keine bewusste Stichbewegung gegen den Geschädigten gemacht, er wisse nicht, ob er ihn getroffen und verletzt habe, jedenfalls habe er dies nicht gewollt (Urk. D1/9/1 S. 11). Diese Darstellung ist nicht nur bereits in sich selbst höchst unrealistisch, sondern auch durch zahlreiche Beweismittel, nebst den Aussagen C._____s und des Ge- schädigten, geradezu widerlegt: Aus dem Chat- und Audioverkehr (Urk. D1/25) mit C._____ geht hervor, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall gegen- über dem Geschädigten feindlich eingestellt war: Er beleidigte ihn aufs Übelste ("Din Wichser söll sich stelle bi mir…"; Urk. D1/25/3 S. 9) und forderte ihn wieder- holt auf, sich ihm von Mann zu Mann zu stellen, also einer Konfrontation nicht auszuweichen (Urk. 97 S. 37-39 mit Verweisen). Die Argumentation der Verteidi-

- 14 - gung, wonach sich der Beschuldigte aufgrund dessen fehlender Schulbildung nicht eloquent und vernünftig ausdrücken könne und die Sprach-Nachrichten zu- sammen mit einer gehobenen Stimme deshalb auch bedrohlich wirken könnten (Urk. 121 S. 5 und Prot. II S. 17), ist dabei unbehelflich. Ferner vermag die Vertei- digung nicht zu überzeugen, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe gar nie ei- ne körperliche Auseinandersetzung gesucht, sondern sich mit dem Geschädigten nur aussprechen wollen (Urk. 121 S. 4). Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Befragung an der Berufungsverhandlung selber an, er hätte dem Geschädigten anlässlich dieser "Aussprache" vielleicht auch eins "geschmiert". Seine anschlies- senden Ausflüchte dahingehend, er habe Tätlichkeiten sicherlich nicht in Kauf ge- nommen und es hätte auch sein können, dass der Geschädigte ihm eins "ge- schmiert" hätte (Urk. 120 S. 27 f.), gehen ins Leere und vermögen ihn nicht zu entlasten. Im Übrigen sind auch seine weiteren Aussagen und versuchten Erklä- rungen unter anderem zur Frage, weshalb er in einer seiner Nachrichten an C._____ betont habe, der Geschädigte solle sich ihm, einem alten Mann, stellen, wenn er doch nur eine Aussprache mit ihm habe führen wollen, alles andere als glaubhaft und vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten (Urk. 120 S. 27 f.). Wenn der Beschuldigte sodann ausführt, dass er, wenn er den Geschädigten tat- sächlich hätte töten wollen, bei sich zu Hause als ehemaliger Waffensammler und ausgebildeter Jäger diverse Waffen zur Verfügung gehabt hätte, so geht dies an der Sache vorbei (vgl. Urk. 120 S. 22 f.). Es wird ihm in der Anklage nicht vorge- worfen, er habe den Tötungsversuch gegen den Geschädigten geplant (Urk. D1/57). Allerdings ist aufgrund der gesamten Umstände, den eindeutigen Chat- und Audionachrichten des Beschuldigten in Richtung des Geschädigten sowie seiner Aussage, wonach er dem Geschädigten vielleicht auch eins "ge- schmiert" hätte, eine Grundaggressivität seitens des Beschuldigten in jener Tat- nacht nicht von der Hand zu weisen. Der Vorinstanz kann ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschuldigte habe es auf eine Kon- frontation mit dem Geschädigten angelegt (Urk. 97 S. 43) und ist ferner davon auszugehen, dass er dabei auch eine tätliche Konfrontation nicht scheute bzw. in Kauf nahm oder gar beabsichtigte.

- 15 - Der Geschädigte weist sodann drei Stichwunden am Hinterkopf auf (Urk. D1/24/6 S. 56-58). Dass diese ihm von hinten beigebracht wurden, als der Beschuldigte den sich entfernenden Geschädigten einholte, drängt sich aufgrund des Verletzungsbildes schon eigentlich auf, wird aber auch zusätzlich durch die erlebt wirkende und daher überzeugende Schilderung des Geschädigten untermauert (Urk. 97 S. 24 f. und S. 27 mit Verweisen). Die diesbezügliche Behauptung der Verteidigung vor der Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe die Stiche von vorne, mittels "Umgreifen" geführt, ist nicht plausibel (Urk. 85 S. 13 f.; Urk. 121 S. 11). Auch die weiteren Ausführungen zur Lokalisation der Messerstiche am Hinterkopf des Geschädigten und dahingehend, dass Stiche in den Rücken oder die Flanke oder sogar den Hals am ehesten Sinn gemacht hätten, wenn man einen Flüchtenden hätte stoppen wollen (Urk. 121 S. 10 f.), sind reine Mutmassungen seitens der Verteidigung und können nicht mit dem Verletzungsmuster des Geschädigten in Einklang gebracht werden. Gemäss der glaubhaften Schilderung des Geschädigten ist es auch ohne Weiteres – und entgegen der wiederum nicht überzeugenden Bestreitung der Verteidigung (Urk. 85 S. 13; Urk. 121 S. 10) – nachvollziehbar, wie der Geschädigte sich als Folge der Stiche gegen seinen Hinterkopf umdrehen wollte – weshalb mit der Anklagebehörde auch erklärbar ist, weshalb die Stiche an verschiedenen Stellen am Hinterkopf waren (vgl. Prot. II S. 16) –, dabei zu Fall und auf den Rücken zu liegen kam, worauf der Beschuldigte sich auf dessen Beine setzte und auf den Oberkörper des Geschädigten einstach. Der Beschuldigte hörte auch nicht von sich aus mit dem Zustechen auf, sondern wurde von C._____ von hinten gepackt und vom Geschädigten heruntergezogen (Urk. 97 S. 29 ff. mit Verweisen). Ferner ist es für die Sachverhaltserstellung betreffend die Messerstiche gegen den Geschädigten ohne Belang, ob auch E._____ "E'._____" in jener Tatnacht anwesend gewesen ist und dem Beschuldigten einen oder mehrere Faustschläge verpasst hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist dies noch kein Nachweis dafür, dass der Geschädigte den Beschuldigten frontal angesprungen bzw. ange- griffen habe oder den Beschuldigten wieder der Familie / Gruppe habe zuführen wollen, wie es die Verteidigung zu erklären versucht (Urk. 121 S. 7). Diese Version ist ferner aus Folgendem zu verwerfen: So entfernte sich der

- 16 - Geschädigte nach der ersten Rangelei mit dem Beschuldigten und lief die Strasse hoch. Die Verteidigung brachte vor, es sei als einzige logische Erklärung nur möglich, dass der Geschädigte auf der anderen Seite des Zaunes nach oben gegangen sei und sich nach Abschluss der Zauntrennung wieder nach unten begeben habe, weshalb es auch nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte dem Geschädigten förmlich in die Arme gelaufen sei (Urk. 121 S. 7). Doch wie bereits erwogen deutet unter anderem das Verletzungsmuster des Geschädigten darauf hin, dass dieser von hinten angegriffen wurde. Ein frontales Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten ist nicht anzunehmen. Auch sonst entbehrt es jeglicher Logik, dass der Geschädigte, nachdem er sich nach der ersten Rangelei mit dem Beschuldigten freiwillig von ihm entfernte und den Weg hochlief, wieder auf den Beschuldigten zugegangen sein und versucht haben soll, diesen anzugreifen bzw. zu packen. So wäre es für den Geschädigten auch einfacher gewesen, den Beschuldigten "ausser Gefecht" zu setzen, als Letzterer anlässlich der ersten Rauferei bereits auf dem Boden war – gab doch auch der Beschuldigte selber an, der Geschädigte habe während dieser Rauferei stets die Oberhand gehabt (Urk. D1/9/36 S. 4 f. und Urk. 97 S. 16). Aus dem Gesagten vermag die Version des Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht zu überzeugen. Ob der Beschuldigte das Messer bereits in der Absicht zog, den sich entfernen- den Geschädigten von hinten niederzustechen, kann oder muss offen bleiben. Zweifellos hat er jedoch – entgegen seiner Bestreitung und anderweitigen Sach- darstellung – den Geschädigten verfolgt und dieser hatte ihm seine Rückseite zu- gewandt, als der Beschuldigte begann, auf ihn einzustechen. Eine Notwehrsitua- tion des Beschuldigten lag zu diesem Zeitpunkt keinesfalls vor. Vollständigkeits- halber sei darauf hingewiesen, dass auch gegenüber dem "Mob" der Familie von C._____ keine Notwehrsituation bestand, entfernte sich der Beschuldigte doch von diesen Personen und auch nachdem ihm E._____ "E'._____" Schläge ver- passt haben soll, sei er nach eigenen Angaben weggesprungen (Urk. 82 S. 35). Schliesslich bestand auch keine Notwehrsituation nachdem der Geschädigte – durch die Messerstiche in den Hinterkopf bereits erheblich verletzt – zu Fall kam und unbewaffnet vor dem Beschuldigten rücklings auf dem Boden lag. Der Be- schuldigte wurde daher vom Geschädigten tatzeitaktuell nicht angegriffen, ein

- 17 - solcher Angriff drohte auch nicht und es bestand für den Beschuldigten betreffend den Geschädigten entgegen der Behauptung durch Verteidigung und Beschuldig- ten keine Notwehrsituation. Wenn der Beschuldigte weiter – bereits kurz nach der Tat und seither konstant – geltend macht, er könne die Art und Weise seines Zustechens nicht mehr en De- tail rekonstruieren (Urk. 82 S. 37; Urk. 120 S. 19), ist dies unglaubhaft: Solches mag allenfalls angehen bei wechselseitig aggressiven Kampfhandlungen in einem insgesamt dynamischen Geschehen: Dies liegt hier nicht vor: Der Beschuldigte hat den sich entfernenden, allenfalls flüchtenden Geschädigten eingeholt und ge- zielt von hinten auf ihn eingestochen; als dieser dann zu Boden ging, setzte sich der Beschuldigte bewusst auf ihn und stach weiter auf ihn ein. Aggressiv agiert hat nicht der Geschädigte, sondern einzig der Beschuldigte. Weshalb er den Tat- hergang nicht mehr sollte nachvollziehen können, leuchtet nicht ein. Dies kann einzig der Versuch sein, das Getane nachträglich zu verdrängen; Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, sich infolge eines "Filmrisses" nicht mehr an den Tatablauf erinnern zu können (Urk. D1/9/1 S. 11 f.; D1/9/4 S. 6; D1/9/37 S. 5). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist entgegen der Verteidigung alles andere als "äusserst konstant, differenziert und schlüssig" und kann auch nicht durch mangelnde Schulbildung erklärt werden (Urk. 85 S. 9; vgl. auch Urk. 121 S. 11). An der Berufungsverhandlung hinterliess er einen durchaus intelligenten Eindruck. Schliesslich ist noch auf die Version der Verteidigung einzugehen, wonach die Angehörigen der F._____, zu welchen C._____ gehört, ein gewisses Interesse daran haben könnten, den Beschuldigten falsch zu belasten. So sei es bei den F._____ kulturell höchst problematisch, wenn eine Frau aus einer Beziehung mit einem Mann, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich verheiratet seien oder nicht, herausgehe. Diese Frau müsse in der Folge von der eigenen Familie "markiert" werden, indem man ihr die langen Haare abschneide, welche bei den Fahrenden ein wichtiges Symbol darstellten. Dies sei eine Blossstellung für die ganze Familie. Aus diesem Grund sei es einfacher, wenn man die Beziehungstrennung offiziell durch einen solchen Akt, wie den vorliegenden, darstellen könne (Prot. II

- 18 - S. 12 f.). Der Verteidigung ist jedoch entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Tat sowohl C._____ als auch der Beschuldigte wieder in einer neuen Beziehung waren, nämlich Erstere mit dem Geschädigten und Letzterer mit seiner jetzigen Ehefrau. Des Weiteren brachte die Verteidigung – auch bereits vor der Vorinstanz

– selber vor, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte ausgesprochen und sowohl Letzterer als auch C._____ ausdrücklich ihr Desinteresse an einer Straf- verfolgung zum Ausdruck gebracht hätten und hofften, dass der Beschuldigte nur milde bestraft würde (Urk. 85 S. 22; Prot. II S. 19). Ferner gab auch der Be- schuldigte an, der Geschädigte habe ihn sogar im Gefängnis besuchen wollen und es seien ganz sicher keine Rachegefühle seitens des Geschädigten vorhanden (Urk. 120 S. 21 f.). In einer solchen Konstellation erscheint es abwegig, dass die Familie von C._____ die Absicht hegt, den Beschuldigten mit einer konstruierten Geschichte zu Unrecht zu belasten. Wer einem Menschen mit einem robusten Messer mit einer Klingenlänge von 6 Zentimetern (Urk. D1/24/6 S. 20-24) dreimal kräftig von hinten in den Kopf sticht und dem anschliessend rücklings am Boden Liegenden und durch den Täter noch an den Beinen Fixierten weitere sieben Mal in den Oberkörper sticht (Urk. D1/24/6 S. 64-71), nimmt zu diesem Zeitpunkt, entgegen der Vorinstanz und der Anklage- behörde, nicht nur in Kauf, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen (vgl. Urk. 97 S. 72; Urk. 122 S. 3). Der gesamte Tatablauf zeigt zweifelsfrei, dass der Be- schuldigte zwar nicht von Beginn weg, jedoch im Moment seines Zustechens, nichts anderes wollte, als den ihm verhassten Gegner zu vernichten, sein Leben auszulöschen. In den massgeblichen Sekunden des Zustechens wollte er den Tod des Geschädigten! Zum Motiv sagte der Beschuldigte aus, er habe das Messer gezogen, um die gesamte anwesende Verwandtschaft zu beeindrucken respektive um sie einzu- schüchtern (Urk. 82 S. 38; Urk. 120 S. 24). Darin mag etwas Wahres liegen: Der Geschädigte hatte dem Beschuldigten die Frau ausgespannt. Dass der Be- schuldigte dem Geschädigten deswegen feindlich gesinnt war, ist nachvollziehbar und ergibt sich zweifellos aus dem aktenkundigen Chat- und Audioverkehr, welcher der Tat vorausging. Der Beschuldigte sagte auch aus, die Sippe der

- 19 - Verwandten von C._____ habe ihn nie respektiert (Urk. 82 S. 34). Das Zusammentreffen am 30. Januar 2021 war für den Beschuldigten die – ausdrücklich eingeforderte – Gelegenheit, den Geschädigten am Wohnort der gesamten Sippe abzustrafen. Dabei kann durchaus zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Tat, wie sie sich dann tatsächlich abspielte, nicht von langer Hand geplant war, sondern die äusserst grosse Aggression in der Tatausführung aufgrund eines spontanen Tatentschlusses eigentlich überschiessend und eruptiv aus dem Beschuldigten herausbrach. Dass beim Geschädigten als Folge der ihm durch den Beschuldigten zugefügten multiplen Stichverletzungen akute Lebensgefahr bestand (Urk. D1/15/22 S. 8), wurde seitens des Beschuldigten nie bestritten (Urk. 85 S. 15; Urk. 120 S. 23). Insgesamt fügen sich die einzelnen Beweismittel zu einem stimmigen Ganzen zu- sammen und ist der massgebliche Anklagesachverhalt in der Tat mit der Vo- rinstanz rechtsgenügend erstellt. 3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das notwendige Theoreti- sche zum Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB angeführt (Urk. 97 S. 69 ff.). Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand nicht vollends erfüllt, da der Geschädigte die ihm durch den Beschuldigten zugefügten Stichverletzungen überlebt hat. Hingegen wären die insgesamt zehn mit grosser Kraft gegen Kopf und Oberkörper des Geschädigten geführten Messerstiche ohne Weiteres geeignet gewesen, den Geschädigten zu töten und dieser wäre auch fraglos verstorben, wenn er nicht umgehend notfallärztlich behandelt worden wä- re. 3.2. Mit der Vorinstanz führte die konkrete Tatausführung zu einem hohen Risiko der Tatbestandsverwirklichung und der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit seiner Tat für das Leben des Geschädigten (Urk. 97 S. 71 f.). Ohne sich dann weiter zur Willenskomponente zu äussern hat die Vorinstanz dann geschlossen, der Beschuldigte habe "eventualvorsätzlich mit einem entsprechend gefassten Tatentschluss" gehandelt (Urk. 97 S. 72).

- 20 - Dies ist, wie bereits vorstehend erwogen, nicht zu übernehmen: Die Vorinstanz hat zitiert: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.H.). Weshalb mit der Vorinstanz "aufgrund des geschilderten Tatablaufs nicht von ei- ner direktvorsätzlichen Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen ist, womit lediglich Eventualvorsatz zu prüfen bleibt" (Urk. 97 S. 69), ist nicht nachvollzieh- bar: Das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung war wie er- wogen sehr gross. Er stach dem Geschädigten zuerst von hinten mehrmals in den Kopf und dann ungezügelt weitere sieben Male auf den Oberkörper des vor ihm am Boden Liegenden ein. Seine Sorgfaltspflichtverletzung ist geradezu exempla- risch. Ein nachvollziehbares Motiv gab es nicht; es lag viel mehr in der eruptiv aus dem Täter herausbrechenden Frustration über seine Situation, namentlich den Verlust von Frau und Kindern und seine in der Sippe tiefe soziale Stellung, für welche er den Geschädigten verantwortlich machte. Der Beschuldigte dosierte die schweren Verletzungen des Geschädigten nicht und dieser hatte auch keine Ab- wehrchancen (vgl. die Kriterien gemäss Urk. 97 S. 70). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten eingestochen hat, nämlich zahlreich, heftig und gezielt gegen dessen sensibelste Körperstellen, führt – wie schon vorstehend bei der Beweiswürdigung erwogen – zwingend zum Schluss, dass er im massgeblichen, wenn auch nur sekundenlangen Moment des Zustechens nicht nur in Kauf nahm, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen, son- dern nichts anderes wollte, als den Tod des Gegners. 3.3. Somit ist auf direkt-vorsätzlich begangene versuchte vorsätzliche Tötung zu erkennen. Der Umstand, dass die Vorinstanz – im Übrigen der Argumentation der Anklagebehörde folgend (Urk. 84 S. 20) – lediglich auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erkannt hat, steht dem prozessual nicht entgegen:

- 21 - Das Bundesgericht hat in BGE 146 IV 311 E. 3.6.3. erwogen, was folgt: Die Rechtsmittelinstanz darf gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Ver- schlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die be- schuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200, BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 43; BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44; BGE 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289; je mit Hin- weis). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer weiten Auslegung des in der StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 S. 182; BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.). Die Anklagebehörde hat den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten (Urk. 99), weshalb diesbezüglich das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist. Eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Delikt mit höherer Strafandrohung; vollen- dete Tat anstelle Versuchs; Mittäterschaft statt nur Gehilfenschaft; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5.) erfolgt vorliegend allerdings nicht. Insbesondere führt das Erken- nen auf direkt- statt nur auf eventualvorsätzliche Tatbegehung auch nicht zu einer Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs im Schuldpunkt. 3.4. Der seitens der Verteidigung wiederum geltend gemachte Rechtfertigungs- grund der rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB liegt wie erwogen nicht vor (Urk. 121 S. 12 f.). Liegt keine Notwehrsituation vor, scheidet auch ein allfälliger Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB von vornherein aus. Ferner kommt auch eine von der Verteidigung ins Feld geführte Putativnotwehr- situation nicht in Frage: Die Sachverhaltsvariante, wonach der Geschädigte auf den Beschuldigten frontal zugelaufen sei bzw. ihn habe packen wollen, wurde be-

- 22 - reits widerlegt (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.). In diesem Sinn kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen Angriff gegen sich erwartet habe (vgl. Urk. 121 S. 7). 3.5. Weder hat die Anklagebehörde qualifizierende Tatmomente im Sinne von Art. 112 StGB geltend gemacht, noch die Verteidigung privilegierende im Sinne von Art. 113 StGB. Beides zurecht und im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 97 S. 72 ff.). 3.6. Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteilsdispositiv zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat das Theoretische zur Strafzumessung angeführt und den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 97 S. 75 ff.). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 97 S. 78 f.), der Beschuldigte habe dem Geschädigten drei Stich- verletzungen am Kopf und sieben Stichverletzungen am Oberkörper, insgesamt zehn Stichverletzungen, zugefügt. In der Tat legte der Beschuldigte eine exempla- risch hohe Gewaltbereitschaft und ein brutales Tatvorgehen an den Tag. Der An- griff kam für den Geschädigten – wie die Anklagebehörde richtig ausführte (Urk. 122 S. 3) – überraschend und er war weder in der Lage, die Gefahr rechtzei- tig zu erkennen noch Gegenwehr zu leisten. Der Beschuldigte nutzte den für ihn günstigen Moment, dass der Geschädigte ihn nicht bemerkte, aus. Er verwendete eine gefährliche Waffe. Des Weiteren zeugt es von einer erschreckenden Brutali- tät, dass der Beschuldigte den Geschädigten, nachdem dieser am Hinterkopf be- reits massiv verletzt auf dem Boden lag, zusätzlich fixierte und weitere sieben Mal auf ihn einstach und schliesslich weggezerrt werden musste, damit er von ihm abliess. Der Geschädigte hatte auch in diesem Moment keinerlei Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass diese Vorgehensweise von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens zeugt (Urk. 122 S. 3), kann ihr nur beigepflichtet werden.

- 23 - Nach der Tat entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort und leistete dem am Boden liegenden Geschädigten keinerlei Hilfe. Dieser überlebte zwar den Angriff, wurde aber multipel und schwer verletzt und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem mittleren objektiven – und knapp nicht von einem schweren – Tatverschulden auszugehen (Urk. 97 S. 78 f.). Wäre der Geschädigte getötet worden, wäre der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, sondern mit rund 14 Jahren Frei- heitsstrafe bestraft worden (vgl. Urk. 97 S. 79 f.). 1.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz gehandelt, was wie vorstehend erwogen, nicht zu über- nehmen ist: Der Beschuldigte stach derart zahlreich, heftig und gezielt auf die sensibelsten Körperstellen des Geschädigten ein, dass daraus zwingend abzu- leiten ist, dass er in den massgeblichen Sekunden des Messerangriffs den Tod des Geschädigten nicht nur in Kauf nahm, sondern diesen wollte. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, der Beschuldigte habe tatzeitaktuell unter einer grossen seelischen Belastung und einem psychischen Spannungszustand gelitten, er habe sich in einer hoch-emotionalen Situation, getrieben durch Gefühle der Ohnmacht, Hilflosigkeit, Aggression und Wut befunden, mag dies grundsätzlich zutreffen. Allerdings hat die Vorinstanz auch richtig festgestellt, dass der Beschuldigte seinerseits Provokationen begangen hat, die zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen haben (Urk. 97 S. 79 f.). Aggression und Wut sind sodann nicht per se Emotionen, die ein Tatmotiv graduell relativieren. Diese sind in concreto wohl zumindest teilweise auch darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte bei der seinem Messerangriff vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung selber leichtere Verletzungen erlitten hat (Urk. D1/16/1-2). Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht den Geschädigten eliminieren, sondern lediglich sich "in einer schwierigen psychischen Situation Gehör verschaffen wollen", angesichts des offensichtlich destruktiven Tatvorgehens des Beschuldigten mit der appellierenden Anklagebehörde fraglos allzu wohlwollend (Urk. 99 S. 2 und Urk. 122 S. 3 f.). Auch wenn die gesamte Situation, namentlich das Auseinanderbrechen der

- 24 - Beziehung zu C._____ sowie die Schwierigkeiten in Bezug auf die Kinderbelange, den Beschuldigten verständlicherweise mitgenommen hatte, erfolgte die Tat aus einem nichtigen Anlass. Auch wenn der Geschädigte nie ein Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und sich nie bei ihm entschuldigt hatte (vgl. Urk. 120 S. 27 f.), vermag dies jedoch das Verschulden des Beschuldigten nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich – gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM der UZH (vgl. Urk. D1/20/6) – eine Misch-Intoxikation von Alkohol und Medikamenten als Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verschuldensmindernd angerechnet hat, ist dies zu übernehmen. Entgegen der Vorinstanz wird die objektive Tatschwere (ausgehend von einem vollendeten Delikt) durch die subjektive Tatschwere zwar relativiert, jedoch nicht derart deutlich, wie im angefochtenen Entscheid erwogen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer. Insgesamt entspricht dem objektiven und subjektiven Tatverschulden für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 11,5 Jahren. 1.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Tatsache, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt wurde und es beim Versuch blieb, nur zu einer – relativ – leichten Re- duktion der für den Fall eines vollendeten Delikts bemessenen Einsatzstrafe füh- ren kann (Urk. 97 S. 80 f.). Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte alles seinerseits Notwendige für den Eintritt des Erfolgs tat und er den Angriff auf den Geschädigten auch nicht von sich aus abbrach. Dass der Geschädigte überlebte, ist dem Zufall und seiner raschen medizinischen Notver- sorgung zu verdanken. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, den Versuch nicht nur mit einer leichten Reduktion von einem Jahr, sondern vorliegend von zwei Jahren zu werten, weshalb nach Berücksichtigung des Versuchs und somit nach Beurteilung der Tatkomponente, die Einsatzstrafe auf 9,5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt. An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte und C._____ zunächst eine glückliche

- 25 - Beziehung miteinander geführt hätten. Als der Beschuldigte jedoch seinen Schwiegersohn, den Geschädigten, bei sich zu Hause aufgenommen habe, hät- ten Letzterer und C._____ ein Verhältnis miteinander angefangen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er den Geschädigten aus seinem Haus geschickt habe. Nach der Beziehung mit C._____ sei der Beschuldigte mit G._____ zu- sammen gewesen, welche er am tt. Juli 2022 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geheiratet habe. Ferner führte der Beschuldigte aus, er beziehe seit ca. 11 Jahren eine volle IV-Rente, womit er zusammen mit den Ergänzungsleis- tungen monatlich rund Fr. 3'250.– erhalte. Seine jetzige Ehefrau würde ebenfalls vom Sozialamt unterstützt (Urk. 120 S. 2-14). Die Vorinstanz hat geschlossen, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und auch sein Werdegang seien zwar "ungewöhnlich", würden sich jedoch dennoch strafzumessungsneutral auswirken (Urk. 97 S. 83). Entgegen der Vorinstanz – und der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 21) – ist dem Beschuldigten jedoch eine gewisse Strafminderung zuzugestehen: Er hatte nicht nur eine schwierige Kindheit im Fahrenden-Milieu, er vermochte sich offensichtlich bis heute in diesem seinem engmaschigen sozialen Umfeld keine befriedigende Position zu erarbeiten. Insoweit richtete sich die heute zu beurteilende Tat wohl tatsächlich nicht nur gegen das Leben des Geschädigten, sondern – wenn auch indirekt – pauschal gegen die ihn aus seiner Sicht drangsalierenden Familien- und Sippen-Mitglieder. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die nicht einschlägige Vorstrafe nur leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 98). Wenn sie auch sein Teilgeständnis strafmindernd angerechnet hat, ist dies wohlwollend: Der Beschuldigte anerkennt bis heute lediglich, was er ohnehin nicht abstreiten kann: Dem Geschädigten die Messerstiche zugefügt zu haben. In weiten, entscheidenden Teilen des Anklagesachverhalts ist er jedoch nicht geständig und lässt einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Ehrlich mutet hingegen die von ihm geäusserte Reue über sein aggressives Verhalten an (Prot. I S. 20; Urk. 120 und Prot. II S. 22), was zu einer Strafminderung führt.

3. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe und der Beschuldigte ist mit 8,5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

- 26 -

4. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Vollzugs (809 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Beschlagnahmungen

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen die Einziehung des beschlagnahmten Sackmessers als Tatwaffe (Urk. 101 S. 2; Dispositiv-Ziffer 8.). Ausgangsgemäss ist der angefochtene Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 69 StGB).

2. Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten Schusswaffen und Munition beschlagnahmt (Urk. 97 S. 85 mit Verweisen). Betreffend eine dieser Waffen wurde gegen den Beschuldigten Anklage erhoben (Urk. 57 S. 4 f.), er wurde diesbezüglich jedoch durch die Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen (Urk. 97 S. 88). Die Vorinstanz hat betreffend die beschlagnahmten Waffen und die Munition entschieden, diese seien zu verwerten respektive der Lagerbehörde zu überlassen (Urk. 97 S. 90), da Beschuldigter und Besitzer der einen Waffe deren Verwertung zugestimmt respektive keine Herausgabe verlangt hätten (Urk. 97 S. 85 mit Verweisen). Die Verteidigung des Beschuldigten verlangt im Berufungsverfahren aufgrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten, die Waffen samt Munition seien der zuständigen Verwaltungsbehörde zur weiteren Veranlassung zu überlassen (Urk. 101 S. 2 f.; Urk. 121 S. 14 f.). Da der Beschuldigte jedoch auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf diese beiden Punkte (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) zu bestätigen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung – soweit angefochten – zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 27 -

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich und die Anklagebehörde obsiegt mehrheitlich. Daher sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter Vorbehalt einer Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Rechtsvertretung des Geschädigten hat im Berufungsverfahren auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 117).

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von total Fr. 8'976.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 119). Für die Berufungsverhandlung inklusi- ve Nachbesprechung mit ihrem Klienten rechnete sie knapp 10 Stunden ein. Da die Berufungsverhandlung etwas länger als fünf Stunden dauerte, rechtfertigt sich vorliegend eine minimale Kürzung der Honorarnote. Insgesamt ist der amtlichen Verteidigung daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den übrigen Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Bargeld, Fr. 0.20 (A014'663'731) − 1 Herrenjacke (A014'663'786)

- 28 - − 1 Pullover (A014'663'800) − 1 Waffenbehältnis, Gurtholster für Messer (A014'663'833) − 1 Herrenhose (A014'663'797) − 1 Paar Sportschuhe, Marke Nike Air (A014'663'811)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 beschlagnahmte Verpackung für eine Breitling-Uhr, inkl. Zertifikat, ohne Uhr (A014'848'818) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet:

- 29 - − 1 Herrenjacke, Marke Primask (A014'663'719) − 1 Herrenjacke, Marke Chicorée (A014'663'720) − 1 Herrenjacke, Marke Atrium (A014'663'946) − 1 T-Shirt, Marke Jack&Jones Core (A014'663'957) − 1 Herrenhose, Marke SMOG (A014'664'449) − 1 Paar Schuhe, Marke Puma (A014'664'450)

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − 1 Sporthose, Marke Puma (A014'664'278) − Armschmuck/Halsschmuck, 2 Ketten, 1 Anhänger (A014'663'968)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 8'000.– Gerichtsgebühr Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'298.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 8'800.85 Gutachten/Expertisen etc. amtliche Verteidigung Vorverfahren (RAin X2._____; inkl. Fr. 15'993.45 Barauslagen und Mwst) Fr. 6'280.85 unentgeltlicher Rechtsbeistand B._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. (…)

14. (Mitteilung)

15. (Rechtsmittel)."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- er 1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8,5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 809 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmte Taschenmesser Victorinox (A014'663'882) wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021 be- schlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile werden mit Ausnahme des Gegenstands in Ziff. 1 lit. u der Verfügung (A014'848'818) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse verwertet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 be- schlagnahmte Munition gemäss Ziff. 1 lit. b und q (A014'663'775 und A014'951'076) wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwertung überlassen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12. und 13.) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.-- amtliche Verteidigung

- 31 -

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und B._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse gem. Disp. Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gem. Disp. Ziff. 3 bis 5 − H._____ AG

- 32 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Simic