opencaselaw.ch

SB220220

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2022-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 4).

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Januar 2022 (Urk. 42) meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 36), die fristgerechte Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 20. April 2022 (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entsprechender Frist- ansetzung auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46 und 48). Beweisergänzungsanträge wurden für das Berufungsverfahren keine gestellt.

E. 2.1 Die Vorinstanz entschied sich, entsprechend dem Antrag der Staats- anwaltschaft (Urk. 20 S. 4), für einen teilbedingten Vollzug der ausgefällten

- 11 - Freiheitsstrafe und setzte den zu vollziehenden Teil auf 6 Monate fest (Urk. 42 S. 30).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen ein, dass die Beschuldigte nicht unbeeindruckt von der Vorstrafe gewesen sei. Den Strafbefehl habe sie erst am 17. Dezember 2019 erhalten, nicht verstanden und entsprechend auch nicht realisiert, dass eine Probezeit gelaufen sei. Die Vorinstanz habe das Verschulden als leicht eingestuft, weshalb ein teil- bedingter Vollzug nicht notwendig sei, um dem Verschulden der Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Ferner verstosse die Begründung der Vorinstanz gegen Art. 42 StGB, da entgegen der Vorinstanz keine besonders günstige Umstände vorliegen müssten (Urk. 53 S. 3).

E. 3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

E. 3.1 Die Höhe der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug zu. Was die subjektiven Voraussetzungen betrifft, attestierte die Vorinstanz der Beschuldigten unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe und das Delinquieren innerhalb der erst seit kurzem andauernden Probezeit grundsätzlich eher eine ungünstige Le- galprognose. Aus dem Nachtatverhalten und den persönlichen Verhältnissen vermochte sie überdies keine günstigen Umstände abzuleiten. Sie erachtete ei- nen teilbedingten Vollzug als notwendige, aber auch ausreichende Warnwirkung, damit sich die Beschuldigte künftig vom Kokainhandel fernhält und nicht mehr rückfällig wird (Urk. 42 S. 13 f.).

E. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Einwand der Verteidigung, die Begründung der Vorinstanz verstosse gegen Art. 42 StGB nicht greift. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine theoretische Ausführungen der Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. Urk. 42 S. 12). Die Einschätzung der Vorinstanz in der Sache selbst ist im Wesentlichen zu teilen. In der Tat ist die Prognose der Beschuldigten getrübt, nachdem sie das heute zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt während laufender Probezeit beging und bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es liegt der Schluss nahe, dass sie die beiden bedingten Geldstrafen gestützt auf die Strafbefehle vom 16. Januar 2015 und 19. Dezember 2017 (Urk. 43) unbeeindruckt liessen. Dass die Beschuldigte

- 12 - den Inhalt des Strafbefehls vom 19. Dezember 2017 nicht verstanden habe, wurde bereits als Schutzbehauptung widerlegt. Die Beschuldigte ist eine Wieder- holungstäterin. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch der Umstand nichts, dass das Verschulden als leicht eingestuft wurde. Es kann nicht mehr ohne Weiteres darauf vertraut werden, dass sich die Beschuldigte, trotz ihrer Beteuerungen, inskünftig rechtskonform verhalten und vom Drogenhandel Abstand nehmen wird. Nichtsdestotrotz ist durch das Geständnis und die Reue, welche die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte (Urk. 53 S. 6 und 8), eine gewisse Einsicht erkennbar. Die Beschuldigte war zudem knapp 3 Monate in Untersuchungshaft und muss sich nun das erste Mal einer Freiheitsstrafe unterziehen. Es ist anzunehmen, dass die Untersuchungshaft und die zu vollziehende Freiheitsstrafe, im Gegensatz zu den bedingten Geldstrafen, genügend prägen, damit die Beschuldigte künftig deliktsfrei handeln und leben wird, auch wenn ein Restrisiko für einen Rückfall nicht auszuschliessen ist. In persönlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass es zwischen der Beschuldigten und ihren zwei erwachsenen Kindern, welche in der Schweiz leben und zu denen sie keinen Kontakt mehr hatte, nach der Untersuchungshaft zu einer Aussprache gekommen war und die Beschuldigte sich offenbar auch gegenüber ihrer Familie reuig zeigte (Prot. I S. 10 f., Urk. 33 Rz. 10). Insofern ist diesbezüglich mit etwas Halt und einem gewissen Mass an Stabilität zu rechnen.

E. 3.3 Eine bedingte Strafe ist vor diesem Hintergrund zwar nicht mehr gerecht- fertigt. Jedoch bestehen gute Aussichten, dass sich die Beschuldigte nach einem teilbedingten Vollzug bewähren wird, weshalb dieser zu gewähren ist.

4. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten auf und setzte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Mona- te und damit das gesetzliche Minimum (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB) fest (Urk. 42 S. 13 f. und S. 30). Dieses Ergebnis ist in Achtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.

E. 4 Die Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3 und 5 des erst- instanzlichen Urteils (Urk. 42, 44 und 53). Die übrigen Punkte blieben unangefochten. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. Januar 2022 in den Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Widerruf), 7 und 8 (Einziehung beschlagnahmte Betäubungsmittel, Chemikalien und Gegenstände), 9 (Freigabe beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 11 (Vernichtung Spurenasservate und Spurenträger) und 12 - 14 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 4). Dispositivziffer 6 (Ausschreibung SIS) ist vom vorgenannten Beschluss, obwohl nicht angefochten, auszunehmen. Die Frage der Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist thematisch abhängig von der Anordnung einer Landes- verweisung. Sollte von einer solchen abgesehen werden, würde Ziffer 6 obsolet.

- 8 - II. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 83 Tagen), schob den Vollzug im Umfang von 12 Monaten auf und setzte eine Probezeit von 4 Jahren fest (Urk. 42 S. 30).

2. Die Verteidigung stellte dagegen im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, den Antrag, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Es sei weiter der Vollzug der Strafe vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 33 S. 1, Urk. 44 S. 1 und Urk. 53).

3. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 42 S. 5 ff.).

E. 4.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in ihrer Wohnung rund 66 Gramm reines Kokain aufbewahrte, welches für den Verkauf bestimmt war und zudem während zirka acht Monaten rund 22 Gramm reines Kokain verkaufte. Damit ist, mit der fast fünffachen Menge, der Grenzwert für den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mehrfach überschritten (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b, wonach bei Kokain ab 18 Gramm des reinen Stoffes ein schwerer Fall anzunehmen ist). Zutreffend ist ferner, dass die Beschuldigte einen kleinen Abnehmerkreis hatte, einen eher geringen Deliktsbetrag von Fr. 2'775.– erwirtschaftete und davon auszugehen ist, dass sie als autonome Händlerin agierte, relativ kleine Portionen absetzte und nicht in eine Organisationsstruktur des Drogenhandels eingebunden war. Nicht strafzumessungsrelevant ist jedoch der Reinheitsgehalt des Kokains von durchschnittlich zirka 40%. Dafür müsste feststehen, dass die Beschuldigte ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel verkaufen wollte (vgl. Pra 85 (1996) Nr. 28). Ein solcher Vorsatz lässt sich nicht erstellen und wird auch von der Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht. Insgesamt ist bei dieser

- 9 - Ausgangslage mit der Vorinstanz die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen.

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu bestätigen, dass die Beschuldigte aus rein fi- nanziellen Gründen und eigennützig motiviert handelte. Weder befand sie sich in einer unausweichlichen Notlage, noch liegt ein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Als autonome Händlerin hätte die Beschuldigte überdies während den acht Monaten ihres deliktischen Wirkens jederzeit die volle Entscheidungsfreiheit ge- habt, mit dem Drogenverkauf aufzuhören und sich rechtskonform zu verhalten. Schliesslich handelte sie direktvorsätzlich. Dennoch vermag das subjektive Ver- schulden die objektive Tatschwere nicht nach oben zu relativieren und ist eben- falls noch als leicht zu qualifizieren.

E. 4.3 Gesamthaft ist in Bestätigung der Vorinstanz von einem leichten Verschul- den auszugehen und die Einsatzstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafrah- mens von einem Jahr bis maximal 20 Jahren festzulegen. Die Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei Kokain um eine sehr gefährliche und äusserst gesundheitsschädigende Droge handelt und die Beschuldigte den Grenzwert ei- nes schweren Falles um das Mehrfache überschritt. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten erweist sich ohne Weiteres als angemes- sen, jedenfalls nicht zu hoch und ist in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.

E. 4.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 S. 9 f.), darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aktualisierend aus, dass sie zurzeit aufgrund einer Mittelallergie am Rücken keine Arbeitsstelle mehr habe. Sie lebe aktuell von ihrer Rente in der Höhe von Fr. 1'215.– und putze einmal pro Woche für insgesamt Fr. 400.– im Monat ein Treppenhaus. Zudem würden ihre Kinder sie mit rund Fr. 500.– monatlich unterstützen (Urk. 53 S. 3 f. und Urk. 52 S. 4 f.). Zu Recht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral sind. Merkbar straferhöhend ist jedoch entgegen der

- 10 - Auffassung der Verteidigung die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2017 (Urk. 43) zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich die Beschuldigte nur rund 8 Monate nach Eröffnung des Strafbefehls und damit innerhalb der dreijährigen Probezeit erneut mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt strafbar machte. Die erste Vorstrafe aus dem Jahre 2015 liegt zwar schon etwas länger zurück und ist nicht einschlägig, jedoch ist bemerkenswert, dass die Beschuldigte nur knapp zwei Monate nach Ablauf der damals festgelegten Probezeit von 2 Jahren wieder zu delinquieren begann, was schliesslich die erstgenannte Vorstrafe aus dem Jahre 2017 zur Folge hatte (Urk. 43). Dass die Beschuldigte den Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 schlicht nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 53 S. 2). Die Beschuldigte hatte Kenntnis vom laufenden Strafverfahren und dem Strafbefehl. Entsprechend ist zu erwarten, dass sich die Beschuldigte auch erkundigt, ob sie bestraft wurde und was für eine Sanktion sie erhalten hat. Mit der Vorinstanz ist schliesslich das Nachtatverhalten strafmindernd zu berücksichtigen. Wenn sie jedoch festhält, dieses halte sich mit den straferhöhenden Faktoren die Waage, so ist dies sehr wohlwollend. Die Beschuldigte erwies sich zwar gegen Ende der Untersuchung als geständig und erleichterte so die Wahrheitsfindung, jedoch war ihr Verhalten bis zum Geständnis in weiten Teilen unkooperativ und desorientierend. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe daher etwas und wäre die Einsatzstrafe nach oben anzupassen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sein Bewenden und ist diese zu bestätigen.

E. 5 Die erstandene Haft von 83 Tagen ist richtigerweise anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Vollzug

1. In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen im erst- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 f.).

E. 5.1 Das erstinstanzliche Urteil gibt das Vorleben sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich und zutreffend wieder (vgl. Urk. 42 S. 9 f. und S. 18). Darauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen. Vor Vorinstanz erklärte die Beschuldigte, nicht mehr mit ihrem Partner zusammen zu sein und die Wohnung an der B._____-strasse ... in … Zürich gekündigt zu haben, welche sie per Februar 2022 verlassen müsse (Prot. I S. 15 f.). Aktuell lebt die Beschuldigte mit ihrer Schwester zusammen, wobei Letz- tere die Mietkosten übernimmt (Urk. 52 S. 4). Was ihre berufliche und finanzielle Situation betrifft, so führte die Beschuldigte wie erwähnt an der heutigen

- 16 - Berufungsverhandlung aus, aktuell keine Arbeitsstelle zu haben. Sie lebe von der Pensionskassenrente in der Höhe von Fr. 1'215.– sowie einem Nebeneinkommen von rund Fr. 400.– monatlich. Zusätzlich werde sie mit rund Fr. 500.– pro Monat von ihren Kinder unterstützt (Urk. 52 S. 5 ff. und Urk. 53 S. 4).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich eingehend, differenziert und mit zutreffenden Argumenten mit den Kriterien und den konkreten Gegebenheiten der Beschuldigten auseinandergesetzt und gelangte richtigerweise zum Ergebnis, dass kein persönlicher Härtefall vorliege und auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegenstehe und diese demnach anzuordnen sei (Urk. 42 S. 18 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich deshalb als Ergänzung und Präzisierung.

E. 5.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die heute 63-jährige Beschuldigte die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend in der Dominikanischen Republik verbrachte, dort die gesamte Schulzeit durchlief und auch ihre Berufsausbildung zur Krankenschwester absolvierte (Urk. 42 S. 18). Ebenso zutreffend ist, dass die Beschuldigte zwar seit dem Jahre 1993 in der Schweiz lebt, aber bereits 35-jährig war, als sie einwanderte. Trotz ihres fast 30-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz gelang es der Beschuldigten letztlich nicht, sich gut und gefestigt zu integrieren. Sie spricht zwar Spanisch und Italienisch, aber nur "ein bisschen" Deutsch, alle Personen würden Spanisch mit ihr sprechen (Urk. 3/8 S. 16). So mussten denn auch für die Einvernahmen im vorliegenden Verfahren Spanisch-Dolmetscherinnen beigezogen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war die Beschuldigte auf einen Dolmetscher angewiesen. Über einen Freundeskreis scheint die Beschuldigte nicht zu verfügen und ihren Alltag weitestgehend zu Hause zu verbringen (Prot. I S. 12). So gab sie an der Berufungsverhandlung an, in der Freizeit ihrer Schwester im Haushalt zu helfen (Urk. 52 S. 6). Den Kontakt zu ihren beiden erwachsenen Kindern in der Schweiz hat sie erst nach der Untersuchungshaft, mithin frühestens im Sommer 2021, wieder aufgenommen (Prot. I S. 10). Während der Untersuchung gab die Beschuldigte noch zu Protokoll, keinen Kontakt zu diesen beiden Kindern zu haben, die Tochter wisse gar nicht, wo sie wohne (Urk. 3/3 S. 13). Aktuell hat die

- 17 - Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern (Urk. 52 S. 2). Nebst ihren beiden Kindern und sieben Enkeln leben auch eine ihrer Schwestern in der Schweiz sowie mehrere Neffen und Nichten, wobei die Beschuldigte keine Kenntnis von deren Wohnadresse hat (Urk. 3/5 S. 6). Weitere Familienangehörige hat die Beschuldigte schliesslich auch in Italien, wo sie lange Jahre mit ihrem damaligen Ehemann lebte (Urk. 3/8 S. 16). Zu ihrem Sohn, welcher an einem Down Syndrom leidet und in der Dominikanischen Republik lebt, pflegt sie täglich Kontakt und unterstützt ihn finanziell (Prot. S. 10 und Urk. 3/3 S. 5). Auch sonst verfügt sie über viele Familienangehörige in ihrem Herkunftsland, zu denen sie ebenfalls regelmässig Kontakt pflegt, namentlich zu sechs dort lebenden Geschwistern (Urk. 3/3 S. 6 und Urk. 3/8 S. 15). Zwar war die Beschuldigte nach eigenen Angaben das letzte Mal im Jahre 2016, als ihre Mutter starb, in C._____ (Prot. I S. 13 und Urk. 52 S. 5). Dem nach wie vor sehr engen Bezug zu ihrem Herkunftsland ist dies aber nicht abträglich. Dies umso mehr, als sie anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 deponierte, sie habe in C._____ eine Wohnung inklusive Möbilierung für 57'000.– Dollar kaufen wollen. Sie habe dafür bis jetzt bereits Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.– überwiesen. Wenn sie ihre Pension erhalten hätte, dann hätte sie den ganzen Betrag sofort bezahlt. Die Wohnung habe sie kaufen wollen, weil sie definitiv vor habe, von der Schweiz wegzugehen (Urk. 3/5 S. 17 - 19). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte sodann, sie sei im Begriff gewesen, die Wohnung zu kaufen, habe sie nun aber verloren, weil sie nicht zu Ende bezahlt habe (Prot. I S. 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte dazu an, sie habe 57'000.– Dollar bezahlt. Insgesamt hätte die Wohnung 65'000.– Dollar gekostet, weshalb ihr noch 8'000.– Dollar gefehlt hätten. Ihre Anzahlung von 57'000.– Dollar habe sie verloren bzw. nicht zurückerhalten (Urk. 52 S. 4). Insgesamt ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte nach wie vor stark mit ihrem Herkunftsland verbunden ist, auch wenn sie bereits eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorweist, lange Jahre in Italien gelebt hat und über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt. Auch wenn es der Beschuldigten selbstverständlich frei steht, nach wie vor mit ihrem Geburtsland verbunden zu bleiben, so wäre zu erwarten, dass sie sich im Laufe der Jahrzehnte auch in der Schweiz

- 18 - gesellschaftlich integriert und verwurzelt hätte, was ihr nicht gelungen ist. Diese ohnehin schon mangelhafte Integration erfährt weitere Abstriche durch den Umstand, dass die Beschuldige nun zum dritten Mal straffällig geworden ist, wovon zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 43). Und auch wenn ihr grundsätzlich unter Einbezug des teilbedingten Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt wird, so besteht nach wie vor ein Restrisiko, dass die Beschuldigte rückfällig wird (vgl. Ziff. III.3.2 vorstehend). Was die berufliche Situation betrifft, so gab die Beschuldigte an, seit ihrer Einwanderung in die Schweiz im Jahre 1993 immer Arbeitsstellen als Raum- pflegerin, Zimmermädchen und Schmuckverkäuferin gehabt zu haben (Urk. 3/8 S. 19 und Urk. 52 S. 3). Vor dem Coronavirus habe sie als Raumpflegerin gearbeitet und im Monat durchschnittlich Fr. 3'700.– verdient. Seit August 2020 verfüge sie über keine Festanstellung mehr. Auch habe sie in einer Bar gearbeitet, welche im November 2020 geschlossen worden sei (Urk. 3/3 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, nach wie vor arbeitslos zu sein und von der Pensionskassenrente im Umfang von Fr. 1'215.–, einen Nebeneinkommen von Fr. 400.– sowie der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder von rund Fr. 500.–zu leben (Urk. 52 S. 5 und S. 7 und Urk. 53 S. 4). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte im August 2022, mithin in wenigen Wochen, das ordentliche Rentenalter erreichen wird. Ihr ist zugute zu halten, dass sie sich über lange Zeit beruflich gut integrieren konnte und erwerbstätig war. Jedoch sind, trotz Erwerbstätigkeit, ihre finanziellen Verhältnisse angesichts der 11 offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 16'721.97 (Urk. 16/7) ungeordnet. So musste die Beschuldigte seit 2018 bis Mitte 2021 etliche Male wegen der Krankenkassenprämien sowie für Forderungen des Bundes, des Kantons und der Wohnsitzgemeinde betrieben werden (Urk. 3/8 S. 19, Urk. 16/7). Dies ist umso ernüchternder, als sie von Juni 2020 bis April 2021 unbestrittenermassen über Fr. 12'000.-, unter anderem für die Wohnung in C._____, ins Ausland transferierte (Urk. 3/5 S. 16 ff. und Urk. 3/6 [tabellarische Aufstellung "Zahlungen Ausland Samsung S9"]), während die Gläubiger in der Schweiz das Nachsehen hatten und die Beschuldigte offenbar auch Zahlungen

- 19 - des Sozialamtes in Anspruch nahm (vgl. Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I S. 11). Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration kann deshalb nicht die Rede sein.

E. 5.4 Insgesamt hat die Beschuldigte aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären Beziehungen zweifellos eine gewisse Bindung zur Schweiz. Jedoch ist sie der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig, hat sich sozial und wirtschaftlich ungenügend integriert und durch ihre wiederholte Straffälligkeit und die schlechte Zahlungsmoral gezeigt, dass sie die hiesige Werte- und Rechtsordnung nicht respektiert. Ferner sind ihre familiären Beziehungen nicht von einer derartigen Intensität und Stabilität, dass Art. 8 EMRK tangiert wäre und auch die lange Aufenthaltsdauer führt nicht kategorisch zur Annahme eines Härtefalles (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Vorinstanz hat sich schliesslich auch differenziert und mit zutreffenden Argumenten mit der Frage der Wiedereingliederungschancen der Beschuldigten in der Dominikanischen Republik und Italien auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Rückkehr in eines der beiden Länder nicht unzumutbar wäre (Urk. 42 S. 19). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte ihren dominikanischen Pass nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung nicht mehr verlängern liess und über kein gültiges Ausweispapier mehr verfügt. Dass sie die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, ist eine reine unbelegte Behauptung der Verteidigung. So gab die Beschuldigte an, eines Tages wieder dort leben zu wollen, weshalb sie selbst davon ausgeht, dass dies möglich sein wird (Urk. 52 S. 6). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann sie immer noch nach Italien zurückgehen. Das Fazit der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen und es bleibt einzig zu ergänzen, dass der Beschuldigten der Wegzug in ein anderes Land auch insofern zumutbar ist, als sie im August 2022 das ordentliche Rentenalter erreicht und somit nicht mehr mit der beruflichen Integration in einem anderen Land, namentlich der Dominikanischen Republik oder Italien, konfrontiert sein wird, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert. Zusätzlich zu ihrer monatlichen Pensionskassenrente von Fr. 1'215.– wird sie eine Rente aus der AHV erhalten und damit ihr Existenzminimum ohne Weiteres sichern können, zumal sie in beiden Ländern,

- 20 - insbesondere aber in der Dominikanischen Republik, erheblich tiefere Lebenshaltungskosten erwarten als in der Schweiz. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, wie vorstehend wiedergegeben, ohnehin vor hatte, die Schweiz zu verlassen, sich das Pensionskassenguthaben oder zumindest einen Teil davon auszahlen zu lassen und in die Dominikanische Republik zurückzukehren.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erhellt, dass unter keinem Titel ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht werden kann. Die Wegweisung der Beschuldigten stellt zwar, was in der Natur der Sache liegt, einen Eingriff dar und fordert von ihr, sich in einem anderen Land eine neues Leben aufzubauen. Jedoch kann ihr dies aufgrund ihrer schwachen Integration in der Schweiz, ihrer Sprachkenntnisse und ihres starken Bezuges zu ihrem Geburtsland sowie der finanziellen Absicherung durch ihr Renteneinkommen ohne Weiteres zugemutet werden. 6.1. Selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, würde das öffentliche Interesse eine Landesverweisung gebieten. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1). Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8). 6.2. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ohnehin nicht erheblich ist. Die Beschuldigte beging ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und hat damit eine schwere Straftat begangen. Durch ihr Handeln, welches einzig egoistisch motiviert war, gefährdete sie potentiell die Gesundheit vieler Menschen. Die noch laufende Probezeit wegen Bestrafung infolge eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetztes (Urk. 43) beeindruckte sie offensichtlich nicht, viel mehr begann sie nur wenige Monate nach Eröffnung des

- 21 - Strafbefehls erneut einschlägig zu delinquieren, abermals mit Kokain, einer der gefährlichsten Drogen überhaupt. Zwar ist bei der Beschuldigten nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, wurde ihr doch der teilbedingte Vollzug gewährt (vgl. Ziff. III vorstehend), jedoch bestehen nach wie vor gewisse Bedenken, ob sie sich bewähren wird, was sich letztlich auch an der angesetzten Probezeit von 3 Jahren zeigt. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind folglich nicht erfüllt.

E. 7 Jahre des Landes. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem sah sie ab (Urk. 42 S. 30). Damit folgte sie im Wesentlichen der Staatsan- waltschaft, welche eine Landesverweisung von 8 Jahren beantragte (Urk. 20 und Urk. 32).

2. Die Verteidigung ersuchte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren darum, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 33, 44 und 53 S. 4 ff.). Sie machte geltend, es liege ein Härtefall vor. Die Beschuldigte lebe seit 29 Jahren in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und fühle sich als Teil dieses Landes. Sie spreche auch ein bisschen Deutsch und habe die Schweiz seit Jahren nicht verlassen. Zudem haben sie stets hier gearbeitet, für sich selber gesorgt und sei auch in der Lage gewesen, mit ihrem Einkommen ihre Familie zu unterstützen. Dies wolle sie unbedingt auch in Zukunft tun. Schliesslich wohnten zwei ihrer drei Kinder, Enkel, Geschwister und Neffen sowie ihre Freunde und Bekannten hier in der Schweiz. Sie wolle für ihre Kinder und Enkelkinder da sein. Von der Dominikanischen Republik habe sie keine Staatsbürgerschaft mehr. Eine Rückkehr sei deshalb

- 14 - ausgeschlossen. Zwar sei sie italienische Staatsangehörige, habe aber zu Italien seit Jahrzehnten keinen Bezug mehr. Sie habe weder in Italien noch in der Dominikanischen Republik ein Umfeld. Eine Wiedereingliederung in Italien sei ausgeschlossen. Im Übrigen würde eine Landesverweisung auch Art. 5 Anhang I FZA widersprechen, da weder die öffentliche Ordnung noch die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sei (Urk. 33 Rz. 17 ff., Urk. 53 S. 4 ff.).

3. Wird ein Ausländer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Es kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

- 15 - Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3).

4. Die Beschuldigte verfügt nicht über die Schweizer Staatsangehörigkeit und hat sich einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht, weshalb sie grundsätzlich des Landes zu verweisen ist.

E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergibt, steht die Beschuldigte als italienische Staatsangehörige grundsätzlich unter dem Schutz des Freizügigkeits- abkommens der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA, SR 0.142.112.681). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme ge- nommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Auch das FZA gewährleistet Drogenhändlern keinen Aufenthalt in der Schweiz (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).

E. 7.2 Die Beschuldigte hat sich mit rund 88 Gramm reinem Kokain eines quali- fizierten Betäubungsmitteldeliktes schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dies ist praxisgemäss bereits für sich alleine eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und berechtigt die Schweiz zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen. Es gibt keinen Grund, davon vorliegend eine

- 22 - Ausnahme zu machen, zumal die Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, ebenfalls im Zusammenhang mit Kokain, vorbestraft ist (Urk. 43) und im heute zu beurteilenden Fall den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Mehrfaches überschritt. Die Legalprognose ist zwar nicht durchwegs ungünstig, aber doch getrübt, so dass ein Rückfall, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Mit der Vorinstanz steht bei dieser Ausgangslage das FZA der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.

E. 8 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB erfüllt sind und eine solche anzuordnen ist.

E. 9 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt noch leicht und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten befindet sich deutlich im unteren Bereich des ordentlichen Straf- rahmens. Dies hat auch für die Landesverweisung zu gelten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte einen qualifizierten Tatbestand erfüllt. Zudem überschritt sie den Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB um ein Mehrfaches und ist einschlägig vorbestraft. Eine Dauer von 5 Jahren, ganz am unteren Rand, ginge vor diesem Hintergrund fehl. Demgegenüber wird eine Landesverweisung von 6 Jahren den gesamten Umständen gerecht. Die von der Vorinstanz festgelegten 7 Jahre wären aber auch noch im Rahmen des Vertretbaren.

E. 10 Auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird schliesslich zu Recht verzichtet (Urk. 42 S. 21 und 30). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

- 23 -

2. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Reduktion der Dauer der Landes- verweisung ist ein reiner Ermessensentscheid und bei der Kostenauflage neutral zu werten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von total Fr. 2'630.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 54). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten ist deshalb auf Fr. 3'600.– pauschal (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 13 Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d. 2.-3. …

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 19. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5.-6. …

- 24 -

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 83 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 28 -
  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 83 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  3. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
  4. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 29 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Untersuchungs-Nr. S- 2/2017/10015348, gem. erstinstanzl. Disp.-Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter Hinweis auf Geschäfts-Nr. 79937294 und BM-Lager-Nr. B00932-2021, gem. erst- instanzl. Disp.-Ziff. 7, 8 und 9 − das Forensische Institut Zürich, gem. erstinstanzl. Disp.-Ziff. 11 − die amtliche Verteidigung gem. erstinstanzl. Disp.-Ziff. 9 und 10.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220220-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. S. Volken, die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 4. Juli 2022 in Sachen A._____, (vormals A'._____) Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Januar 2022 (DG210146)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. September 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 83 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 83 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 19. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwie- sen.

6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird abgesehen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

17. August 2021 (act. 5/6) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Chemikalien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Portion Kokain à netto 49.0 g (A014'919'756) − 1 Portion Phenethylamin (Chemikalie) à 157 g (A014'919'767) − Getrocknetes Pflanzenmaterial in 3 Teebeuteln (A014'919'789)

- 3 - − 1 Portion Kokain à 0.84 g (A014'919'825) − 1 Vakuumbeutel mit Kokainrückständen (A014'919'858) − 1 Portion Phenethylamin (Chemikalie) à 88.4 g (A014'919'869) − 1 Portion Phenethylamin (Chemikalie) à 6.9 g (A014'919'870) − 1 Portion Kokain à netto 88.5 g (A014'919'892) − 1 Portion Kokain à netto 22.2 g (A014'919'905) − Textilfarbstoff (Chemikalie), blau, à netto 21.4 g (A014'919'927) − Phenacetin Benzocian (Arzneistoffe) à netto 48.5 g (A014'919'961) − 1 Portion Kokain à netto 1.98 g (A014'920'026) − 1 Portion Cannabis (Industriehanf) à netto 20.4 g (A014'920'071) − 1 Portion Lactose und Spuren von Kokain à netto 19.8 g (A014'920'128) − Rosarotes Pulver (Chemikalie) à netto 3.9 g (A014'920'139) − Lidocain (Arzneistoff) à netto 2.8 g (A014'920'162) − Gräuliches, zum Teil gepresstes Pulver (Chemikalie) à netto 1.32 g (A014'920'173) − MDMB-4en-PINACA (synthetisches Cannabinoid) à netto 4.0 g (A014'920'195) − Quecksilber (Chemikalie) (A014'920'275) − Phenacetin Benzocian (Arzneistoffe) à netto 88.7 g (A014'920'286) − 1 Portion Kokain à netto 1.21 g (A014'920'333) − 3 Tabletten Sulfathiazol (Arzneistoffe) à netto 2.2 g (A014'920'388) − Pulver in verschiedenen Farben (Chemikalie) (A014'920'399) − Rote zähflüssige Substanz «Amarra Hombre» (A014'969'961, separiert aus A014'920'399).

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

17. August 2021 (act. 5/7) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 BM-Waage (A014'919'836) − Diverse leere Minigrips (A014'919'881)

- 4 - − 2 offene Vakuumbeutel und 1 Beutel mit Kordelzugverschluss (A014'920'48) − 1 BM-Waage (A014'920'219) − 1 BM-Waage (A014'920'220) − 1 Paar Gummi-Handschuhe (A014'920'242) − Diverse Minigrips (A014'920'297) − 1 BM-Waage (A014'920'300) − 1 BM-Waage (A014'920'311) − Minigrip (A014'920'093) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung» (A014'920'208).

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. August 2021 (act. 5/7) einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- tentriage, lagernden Gegenstände wie folgt freigegeben: − 1 Mobiltelefon der Marke «Huawei», Ascend G 330 (A014'919'790) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone» (A014'919'803) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone gold» (A014'919'814) − 1 Portemonnaie mit diversen Zetteln (A014'919'916) − 1 SIM-Karte «Ortel» (A014'919'949) − Notizen (A014'919'950) − 3 Bankkarten (2 x UBS und 1 x ZKB) (A014'919'972) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung», weiss (A014'919'994) − 1 Couvert mit Beschriftung (A014'920'015) − 1 Couvert (A014'920'060) − 1 Couvert (A014'920'106) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone» (A014'920'117) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung», schwarz (A014'920'140) − Notizblöcke mit Abrechnungen (A014'920'184) − 1 iPad der Marke «Apple» (A014'920'231)

- 5 - − 1 Agenda mit Notizen (A014'920'264) − 1 Notizbuch (A014'920'322) − 1 Notizbuch (A014'920'344) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone gold» (A014'920'355) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung» mit Glitzerhülle (A014'920'366) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung» (A014'920'377) − 1 Couvert mit Beschriftung (A014'920'413) − 1 Couvert mit Notizen (A014'920'435) − Überweisungsbelege (A014'920'446) − Notizbuch (A014'920'151). Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, abzuholen. Bei Säumnis werden die Gegenstände vernichtet. Die Lagerbehörde wird ange- wiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. August 2021 (act. 5/8) beschlagnahmte Anteil an der Barschaft in der Höhe von Fr. 12'523.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. August 2021 (act. 5/8) beschlagnahmte Anteil an der Barschaft in der Höhe von Fr. 3'000.00 wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

11. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K210415-083 lagernden Spurenasservate und Spurenträger (Polis- Geschäfts-Nr. 79937294) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 6 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'016.50 Auslagen (Gutachten FOR und IRM) Fr. 3'690.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung, Kurzberichte) Fr. 14'206.20 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 14'206.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 44 und Urk. 53)

1. Meine Mandantin sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (wovon 83 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48, schriftlich)

- 7 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung

1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 4).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Januar 2022 (Urk. 42) meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 36), die fristgerechte Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 20. April 2022 (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entsprechender Frist- ansetzung auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46 und 48). Beweisergänzungsanträge wurden für das Berufungsverfahren keine gestellt.

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

4. Die Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3 und 5 des erst- instanzlichen Urteils (Urk. 42, 44 und 53). Die übrigen Punkte blieben unangefochten. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. Januar 2022 in den Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Widerruf), 7 und 8 (Einziehung beschlagnahmte Betäubungsmittel, Chemikalien und Gegenstände), 9 (Freigabe beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 11 (Vernichtung Spurenasservate und Spurenträger) und 12 - 14 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 4). Dispositivziffer 6 (Ausschreibung SIS) ist vom vorgenannten Beschluss, obwohl nicht angefochten, auszunehmen. Die Frage der Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist thematisch abhängig von der Anordnung einer Landes- verweisung. Sollte von einer solchen abgesehen werden, würde Ziffer 6 obsolet.

- 8 - II. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 83 Tagen), schob den Vollzug im Umfang von 12 Monaten auf und setzte eine Probezeit von 4 Jahren fest (Urk. 42 S. 30).

2. Die Verteidigung stellte dagegen im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, den Antrag, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Es sei weiter der Vollzug der Strafe vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 33 S. 1, Urk. 44 S. 1 und Urk. 53).

3. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 42 S. 5 ff.). 4.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in ihrer Wohnung rund 66 Gramm reines Kokain aufbewahrte, welches für den Verkauf bestimmt war und zudem während zirka acht Monaten rund 22 Gramm reines Kokain verkaufte. Damit ist, mit der fast fünffachen Menge, der Grenzwert für den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mehrfach überschritten (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b, wonach bei Kokain ab 18 Gramm des reinen Stoffes ein schwerer Fall anzunehmen ist). Zutreffend ist ferner, dass die Beschuldigte einen kleinen Abnehmerkreis hatte, einen eher geringen Deliktsbetrag von Fr. 2'775.– erwirtschaftete und davon auszugehen ist, dass sie als autonome Händlerin agierte, relativ kleine Portionen absetzte und nicht in eine Organisationsstruktur des Drogenhandels eingebunden war. Nicht strafzumessungsrelevant ist jedoch der Reinheitsgehalt des Kokains von durchschnittlich zirka 40%. Dafür müsste feststehen, dass die Beschuldigte ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel verkaufen wollte (vgl. Pra 85 (1996) Nr. 28). Ein solcher Vorsatz lässt sich nicht erstellen und wird auch von der Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht. Insgesamt ist bei dieser

- 9 - Ausgangslage mit der Vorinstanz die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bestätigen, dass die Beschuldigte aus rein fi- nanziellen Gründen und eigennützig motiviert handelte. Weder befand sie sich in einer unausweichlichen Notlage, noch liegt ein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Als autonome Händlerin hätte die Beschuldigte überdies während den acht Monaten ihres deliktischen Wirkens jederzeit die volle Entscheidungsfreiheit ge- habt, mit dem Drogenverkauf aufzuhören und sich rechtskonform zu verhalten. Schliesslich handelte sie direktvorsätzlich. Dennoch vermag das subjektive Ver- schulden die objektive Tatschwere nicht nach oben zu relativieren und ist eben- falls noch als leicht zu qualifizieren. 4.3. Gesamthaft ist in Bestätigung der Vorinstanz von einem leichten Verschul- den auszugehen und die Einsatzstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafrah- mens von einem Jahr bis maximal 20 Jahren festzulegen. Die Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei Kokain um eine sehr gefährliche und äusserst gesundheitsschädigende Droge handelt und die Beschuldigte den Grenzwert ei- nes schweren Falles um das Mehrfache überschritt. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten erweist sich ohne Weiteres als angemes- sen, jedenfalls nicht zu hoch und ist in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. 4.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 S. 9 f.), darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aktualisierend aus, dass sie zurzeit aufgrund einer Mittelallergie am Rücken keine Arbeitsstelle mehr habe. Sie lebe aktuell von ihrer Rente in der Höhe von Fr. 1'215.– und putze einmal pro Woche für insgesamt Fr. 400.– im Monat ein Treppenhaus. Zudem würden ihre Kinder sie mit rund Fr. 500.– monatlich unterstützen (Urk. 53 S. 3 f. und Urk. 52 S. 4 f.). Zu Recht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral sind. Merkbar straferhöhend ist jedoch entgegen der

- 10 - Auffassung der Verteidigung die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2017 (Urk. 43) zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich die Beschuldigte nur rund 8 Monate nach Eröffnung des Strafbefehls und damit innerhalb der dreijährigen Probezeit erneut mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt strafbar machte. Die erste Vorstrafe aus dem Jahre 2015 liegt zwar schon etwas länger zurück und ist nicht einschlägig, jedoch ist bemerkenswert, dass die Beschuldigte nur knapp zwei Monate nach Ablauf der damals festgelegten Probezeit von 2 Jahren wieder zu delinquieren begann, was schliesslich die erstgenannte Vorstrafe aus dem Jahre 2017 zur Folge hatte (Urk. 43). Dass die Beschuldigte den Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 schlicht nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 53 S. 2). Die Beschuldigte hatte Kenntnis vom laufenden Strafverfahren und dem Strafbefehl. Entsprechend ist zu erwarten, dass sich die Beschuldigte auch erkundigt, ob sie bestraft wurde und was für eine Sanktion sie erhalten hat. Mit der Vorinstanz ist schliesslich das Nachtatverhalten strafmindernd zu berücksichtigen. Wenn sie jedoch festhält, dieses halte sich mit den straferhöhenden Faktoren die Waage, so ist dies sehr wohlwollend. Die Beschuldigte erwies sich zwar gegen Ende der Untersuchung als geständig und erleichterte so die Wahrheitsfindung, jedoch war ihr Verhalten bis zum Geständnis in weiten Teilen unkooperativ und desorientierend. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe daher etwas und wäre die Einsatzstrafe nach oben anzupassen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sein Bewenden und ist diese zu bestätigen.

5. Die erstandene Haft von 83 Tagen ist richtigerweise anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Vollzug

1. In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen im erst- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 f.). 2.1. Die Vorinstanz entschied sich, entsprechend dem Antrag der Staats- anwaltschaft (Urk. 20 S. 4), für einen teilbedingten Vollzug der ausgefällten

- 11 - Freiheitsstrafe und setzte den zu vollziehenden Teil auf 6 Monate fest (Urk. 42 S. 30). 2.2. Die amtliche Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen ein, dass die Beschuldigte nicht unbeeindruckt von der Vorstrafe gewesen sei. Den Strafbefehl habe sie erst am 17. Dezember 2019 erhalten, nicht verstanden und entsprechend auch nicht realisiert, dass eine Probezeit gelaufen sei. Die Vorinstanz habe das Verschulden als leicht eingestuft, weshalb ein teil- bedingter Vollzug nicht notwendig sei, um dem Verschulden der Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Ferner verstosse die Begründung der Vorinstanz gegen Art. 42 StGB, da entgegen der Vorinstanz keine besonders günstige Umstände vorliegen müssten (Urk. 53 S. 3). 3.1. Die Höhe der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug zu. Was die subjektiven Voraussetzungen betrifft, attestierte die Vorinstanz der Beschuldigten unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe und das Delinquieren innerhalb der erst seit kurzem andauernden Probezeit grundsätzlich eher eine ungünstige Le- galprognose. Aus dem Nachtatverhalten und den persönlichen Verhältnissen vermochte sie überdies keine günstigen Umstände abzuleiten. Sie erachtete ei- nen teilbedingten Vollzug als notwendige, aber auch ausreichende Warnwirkung, damit sich die Beschuldigte künftig vom Kokainhandel fernhält und nicht mehr rückfällig wird (Urk. 42 S. 13 f.). 3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Einwand der Verteidigung, die Begründung der Vorinstanz verstosse gegen Art. 42 StGB nicht greift. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine theoretische Ausführungen der Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. Urk. 42 S. 12). Die Einschätzung der Vorinstanz in der Sache selbst ist im Wesentlichen zu teilen. In der Tat ist die Prognose der Beschuldigten getrübt, nachdem sie das heute zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt während laufender Probezeit beging und bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es liegt der Schluss nahe, dass sie die beiden bedingten Geldstrafen gestützt auf die Strafbefehle vom 16. Januar 2015 und 19. Dezember 2017 (Urk. 43) unbeeindruckt liessen. Dass die Beschuldigte

- 12 - den Inhalt des Strafbefehls vom 19. Dezember 2017 nicht verstanden habe, wurde bereits als Schutzbehauptung widerlegt. Die Beschuldigte ist eine Wieder- holungstäterin. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch der Umstand nichts, dass das Verschulden als leicht eingestuft wurde. Es kann nicht mehr ohne Weiteres darauf vertraut werden, dass sich die Beschuldigte, trotz ihrer Beteuerungen, inskünftig rechtskonform verhalten und vom Drogenhandel Abstand nehmen wird. Nichtsdestotrotz ist durch das Geständnis und die Reue, welche die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte (Urk. 53 S. 6 und 8), eine gewisse Einsicht erkennbar. Die Beschuldigte war zudem knapp 3 Monate in Untersuchungshaft und muss sich nun das erste Mal einer Freiheitsstrafe unterziehen. Es ist anzunehmen, dass die Untersuchungshaft und die zu vollziehende Freiheitsstrafe, im Gegensatz zu den bedingten Geldstrafen, genügend prägen, damit die Beschuldigte künftig deliktsfrei handeln und leben wird, auch wenn ein Restrisiko für einen Rückfall nicht auszuschliessen ist. In persönlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass es zwischen der Beschuldigten und ihren zwei erwachsenen Kindern, welche in der Schweiz leben und zu denen sie keinen Kontakt mehr hatte, nach der Untersuchungshaft zu einer Aussprache gekommen war und die Beschuldigte sich offenbar auch gegenüber ihrer Familie reuig zeigte (Prot. I S. 10 f., Urk. 33 Rz. 10). Insofern ist diesbezüglich mit etwas Halt und einem gewissen Mass an Stabilität zu rechnen. 3.3. Eine bedingte Strafe ist vor diesem Hintergrund zwar nicht mehr gerecht- fertigt. Jedoch bestehen gute Aussichten, dass sich die Beschuldigte nach einem teilbedingten Vollzug bewähren wird, weshalb dieser zu gewähren ist.

4. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten auf und setzte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Mona- te und damit das gesetzliche Minimum (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB) fest (Urk. 42 S. 13 f. und S. 30). Dieses Ergebnis ist in Achtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. 5.1. Die Probezeit legte die Vorinstanz auf 4 Jahre fest (Urk. 42 S. 14 und 30). Die Verteidigung beantragte eine Probezeit von 2 Jahren (Urk. 44 S. 1 und Urk. 44 und 53).

- 13 - 5.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Bewährungsfrist innerhalb dieses Rahmens als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121, E. 1). 5.3. Wie vorstehend dargelegt, bestehen an der Legalprognose der Beschuldig- ten gewisse Zweifel (vgl. Ziff. III.3.2), weshalb 3 Jahre Probezeit angezeigt er- scheinen, um den Restzweifeln Rechnung zu tragen und einer allfälligen Rück- fallgefahr zu begegnen. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz verwies die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem sah sie ab (Urk. 42 S. 30). Damit folgte sie im Wesentlichen der Staatsan- waltschaft, welche eine Landesverweisung von 8 Jahren beantragte (Urk. 20 und Urk. 32).

2. Die Verteidigung ersuchte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren darum, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 33, 44 und 53 S. 4 ff.). Sie machte geltend, es liege ein Härtefall vor. Die Beschuldigte lebe seit 29 Jahren in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und fühle sich als Teil dieses Landes. Sie spreche auch ein bisschen Deutsch und habe die Schweiz seit Jahren nicht verlassen. Zudem haben sie stets hier gearbeitet, für sich selber gesorgt und sei auch in der Lage gewesen, mit ihrem Einkommen ihre Familie zu unterstützen. Dies wolle sie unbedingt auch in Zukunft tun. Schliesslich wohnten zwei ihrer drei Kinder, Enkel, Geschwister und Neffen sowie ihre Freunde und Bekannten hier in der Schweiz. Sie wolle für ihre Kinder und Enkelkinder da sein. Von der Dominikanischen Republik habe sie keine Staatsbürgerschaft mehr. Eine Rückkehr sei deshalb

- 14 - ausgeschlossen. Zwar sei sie italienische Staatsangehörige, habe aber zu Italien seit Jahrzehnten keinen Bezug mehr. Sie habe weder in Italien noch in der Dominikanischen Republik ein Umfeld. Eine Wiedereingliederung in Italien sei ausgeschlossen. Im Übrigen würde eine Landesverweisung auch Art. 5 Anhang I FZA widersprechen, da weder die öffentliche Ordnung noch die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sei (Urk. 33 Rz. 17 ff., Urk. 53 S. 4 ff.).

3. Wird ein Ausländer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Es kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

- 15 - Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3).

4. Die Beschuldigte verfügt nicht über die Schweizer Staatsangehörigkeit und hat sich einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht, weshalb sie grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. 5.1. Das erstinstanzliche Urteil gibt das Vorleben sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich und zutreffend wieder (vgl. Urk. 42 S. 9 f. und S. 18). Darauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen. Vor Vorinstanz erklärte die Beschuldigte, nicht mehr mit ihrem Partner zusammen zu sein und die Wohnung an der B._____-strasse ... in … Zürich gekündigt zu haben, welche sie per Februar 2022 verlassen müsse (Prot. I S. 15 f.). Aktuell lebt die Beschuldigte mit ihrer Schwester zusammen, wobei Letz- tere die Mietkosten übernimmt (Urk. 52 S. 4). Was ihre berufliche und finanzielle Situation betrifft, so führte die Beschuldigte wie erwähnt an der heutigen

- 16 - Berufungsverhandlung aus, aktuell keine Arbeitsstelle zu haben. Sie lebe von der Pensionskassenrente in der Höhe von Fr. 1'215.– sowie einem Nebeneinkommen von rund Fr. 400.– monatlich. Zusätzlich werde sie mit rund Fr. 500.– pro Monat von ihren Kinder unterstützt (Urk. 52 S. 5 ff. und Urk. 53 S. 4). 5.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend, differenziert und mit zutreffenden Argumenten mit den Kriterien und den konkreten Gegebenheiten der Beschuldigten auseinandergesetzt und gelangte richtigerweise zum Ergebnis, dass kein persönlicher Härtefall vorliege und auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegenstehe und diese demnach anzuordnen sei (Urk. 42 S. 18 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich deshalb als Ergänzung und Präzisierung. 5.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die heute 63-jährige Beschuldigte die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend in der Dominikanischen Republik verbrachte, dort die gesamte Schulzeit durchlief und auch ihre Berufsausbildung zur Krankenschwester absolvierte (Urk. 42 S. 18). Ebenso zutreffend ist, dass die Beschuldigte zwar seit dem Jahre 1993 in der Schweiz lebt, aber bereits 35-jährig war, als sie einwanderte. Trotz ihres fast 30-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz gelang es der Beschuldigten letztlich nicht, sich gut und gefestigt zu integrieren. Sie spricht zwar Spanisch und Italienisch, aber nur "ein bisschen" Deutsch, alle Personen würden Spanisch mit ihr sprechen (Urk. 3/8 S. 16). So mussten denn auch für die Einvernahmen im vorliegenden Verfahren Spanisch-Dolmetscherinnen beigezogen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war die Beschuldigte auf einen Dolmetscher angewiesen. Über einen Freundeskreis scheint die Beschuldigte nicht zu verfügen und ihren Alltag weitestgehend zu Hause zu verbringen (Prot. I S. 12). So gab sie an der Berufungsverhandlung an, in der Freizeit ihrer Schwester im Haushalt zu helfen (Urk. 52 S. 6). Den Kontakt zu ihren beiden erwachsenen Kindern in der Schweiz hat sie erst nach der Untersuchungshaft, mithin frühestens im Sommer 2021, wieder aufgenommen (Prot. I S. 10). Während der Untersuchung gab die Beschuldigte noch zu Protokoll, keinen Kontakt zu diesen beiden Kindern zu haben, die Tochter wisse gar nicht, wo sie wohne (Urk. 3/3 S. 13). Aktuell hat die

- 17 - Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern (Urk. 52 S. 2). Nebst ihren beiden Kindern und sieben Enkeln leben auch eine ihrer Schwestern in der Schweiz sowie mehrere Neffen und Nichten, wobei die Beschuldigte keine Kenntnis von deren Wohnadresse hat (Urk. 3/5 S. 6). Weitere Familienangehörige hat die Beschuldigte schliesslich auch in Italien, wo sie lange Jahre mit ihrem damaligen Ehemann lebte (Urk. 3/8 S. 16). Zu ihrem Sohn, welcher an einem Down Syndrom leidet und in der Dominikanischen Republik lebt, pflegt sie täglich Kontakt und unterstützt ihn finanziell (Prot. S. 10 und Urk. 3/3 S. 5). Auch sonst verfügt sie über viele Familienangehörige in ihrem Herkunftsland, zu denen sie ebenfalls regelmässig Kontakt pflegt, namentlich zu sechs dort lebenden Geschwistern (Urk. 3/3 S. 6 und Urk. 3/8 S. 15). Zwar war die Beschuldigte nach eigenen Angaben das letzte Mal im Jahre 2016, als ihre Mutter starb, in C._____ (Prot. I S. 13 und Urk. 52 S. 5). Dem nach wie vor sehr engen Bezug zu ihrem Herkunftsland ist dies aber nicht abträglich. Dies umso mehr, als sie anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 deponierte, sie habe in C._____ eine Wohnung inklusive Möbilierung für 57'000.– Dollar kaufen wollen. Sie habe dafür bis jetzt bereits Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.– überwiesen. Wenn sie ihre Pension erhalten hätte, dann hätte sie den ganzen Betrag sofort bezahlt. Die Wohnung habe sie kaufen wollen, weil sie definitiv vor habe, von der Schweiz wegzugehen (Urk. 3/5 S. 17 - 19). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte sodann, sie sei im Begriff gewesen, die Wohnung zu kaufen, habe sie nun aber verloren, weil sie nicht zu Ende bezahlt habe (Prot. I S. 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte dazu an, sie habe 57'000.– Dollar bezahlt. Insgesamt hätte die Wohnung 65'000.– Dollar gekostet, weshalb ihr noch 8'000.– Dollar gefehlt hätten. Ihre Anzahlung von 57'000.– Dollar habe sie verloren bzw. nicht zurückerhalten (Urk. 52 S. 4). Insgesamt ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte nach wie vor stark mit ihrem Herkunftsland verbunden ist, auch wenn sie bereits eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorweist, lange Jahre in Italien gelebt hat und über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt. Auch wenn es der Beschuldigten selbstverständlich frei steht, nach wie vor mit ihrem Geburtsland verbunden zu bleiben, so wäre zu erwarten, dass sie sich im Laufe der Jahrzehnte auch in der Schweiz

- 18 - gesellschaftlich integriert und verwurzelt hätte, was ihr nicht gelungen ist. Diese ohnehin schon mangelhafte Integration erfährt weitere Abstriche durch den Umstand, dass die Beschuldige nun zum dritten Mal straffällig geworden ist, wovon zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 43). Und auch wenn ihr grundsätzlich unter Einbezug des teilbedingten Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt wird, so besteht nach wie vor ein Restrisiko, dass die Beschuldigte rückfällig wird (vgl. Ziff. III.3.2 vorstehend). Was die berufliche Situation betrifft, so gab die Beschuldigte an, seit ihrer Einwanderung in die Schweiz im Jahre 1993 immer Arbeitsstellen als Raum- pflegerin, Zimmermädchen und Schmuckverkäuferin gehabt zu haben (Urk. 3/8 S. 19 und Urk. 52 S. 3). Vor dem Coronavirus habe sie als Raumpflegerin gearbeitet und im Monat durchschnittlich Fr. 3'700.– verdient. Seit August 2020 verfüge sie über keine Festanstellung mehr. Auch habe sie in einer Bar gearbeitet, welche im November 2020 geschlossen worden sei (Urk. 3/3 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, nach wie vor arbeitslos zu sein und von der Pensionskassenrente im Umfang von Fr. 1'215.–, einen Nebeneinkommen von Fr. 400.– sowie der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder von rund Fr. 500.–zu leben (Urk. 52 S. 5 und S. 7 und Urk. 53 S. 4). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte im August 2022, mithin in wenigen Wochen, das ordentliche Rentenalter erreichen wird. Ihr ist zugute zu halten, dass sie sich über lange Zeit beruflich gut integrieren konnte und erwerbstätig war. Jedoch sind, trotz Erwerbstätigkeit, ihre finanziellen Verhältnisse angesichts der 11 offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 16'721.97 (Urk. 16/7) ungeordnet. So musste die Beschuldigte seit 2018 bis Mitte 2021 etliche Male wegen der Krankenkassenprämien sowie für Forderungen des Bundes, des Kantons und der Wohnsitzgemeinde betrieben werden (Urk. 3/8 S. 19, Urk. 16/7). Dies ist umso ernüchternder, als sie von Juni 2020 bis April 2021 unbestrittenermassen über Fr. 12'000.-, unter anderem für die Wohnung in C._____, ins Ausland transferierte (Urk. 3/5 S. 16 ff. und Urk. 3/6 [tabellarische Aufstellung "Zahlungen Ausland Samsung S9"]), während die Gläubiger in der Schweiz das Nachsehen hatten und die Beschuldigte offenbar auch Zahlungen

- 19 - des Sozialamtes in Anspruch nahm (vgl. Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I S. 11). Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration kann deshalb nicht die Rede sein. 5.4. Insgesamt hat die Beschuldigte aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären Beziehungen zweifellos eine gewisse Bindung zur Schweiz. Jedoch ist sie der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig, hat sich sozial und wirtschaftlich ungenügend integriert und durch ihre wiederholte Straffälligkeit und die schlechte Zahlungsmoral gezeigt, dass sie die hiesige Werte- und Rechtsordnung nicht respektiert. Ferner sind ihre familiären Beziehungen nicht von einer derartigen Intensität und Stabilität, dass Art. 8 EMRK tangiert wäre und auch die lange Aufenthaltsdauer führt nicht kategorisch zur Annahme eines Härtefalles (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Vorinstanz hat sich schliesslich auch differenziert und mit zutreffenden Argumenten mit der Frage der Wiedereingliederungschancen der Beschuldigten in der Dominikanischen Republik und Italien auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Rückkehr in eines der beiden Länder nicht unzumutbar wäre (Urk. 42 S. 19). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte ihren dominikanischen Pass nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung nicht mehr verlängern liess und über kein gültiges Ausweispapier mehr verfügt. Dass sie die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, ist eine reine unbelegte Behauptung der Verteidigung. So gab die Beschuldigte an, eines Tages wieder dort leben zu wollen, weshalb sie selbst davon ausgeht, dass dies möglich sein wird (Urk. 52 S. 6). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann sie immer noch nach Italien zurückgehen. Das Fazit der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen und es bleibt einzig zu ergänzen, dass der Beschuldigten der Wegzug in ein anderes Land auch insofern zumutbar ist, als sie im August 2022 das ordentliche Rentenalter erreicht und somit nicht mehr mit der beruflichen Integration in einem anderen Land, namentlich der Dominikanischen Republik oder Italien, konfrontiert sein wird, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert. Zusätzlich zu ihrer monatlichen Pensionskassenrente von Fr. 1'215.– wird sie eine Rente aus der AHV erhalten und damit ihr Existenzminimum ohne Weiteres sichern können, zumal sie in beiden Ländern,

- 20 - insbesondere aber in der Dominikanischen Republik, erheblich tiefere Lebenshaltungskosten erwarten als in der Schweiz. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, wie vorstehend wiedergegeben, ohnehin vor hatte, die Schweiz zu verlassen, sich das Pensionskassenguthaben oder zumindest einen Teil davon auszahlen zu lassen und in die Dominikanische Republik zurückzukehren. 5.5. Nach dem Gesagten erhellt, dass unter keinem Titel ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht werden kann. Die Wegweisung der Beschuldigten stellt zwar, was in der Natur der Sache liegt, einen Eingriff dar und fordert von ihr, sich in einem anderen Land eine neues Leben aufzubauen. Jedoch kann ihr dies aufgrund ihrer schwachen Integration in der Schweiz, ihrer Sprachkenntnisse und ihres starken Bezuges zu ihrem Geburtsland sowie der finanziellen Absicherung durch ihr Renteneinkommen ohne Weiteres zugemutet werden. 6.1. Selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, würde das öffentliche Interesse eine Landesverweisung gebieten. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1). Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8). 6.2. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ohnehin nicht erheblich ist. Die Beschuldigte beging ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und hat damit eine schwere Straftat begangen. Durch ihr Handeln, welches einzig egoistisch motiviert war, gefährdete sie potentiell die Gesundheit vieler Menschen. Die noch laufende Probezeit wegen Bestrafung infolge eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetztes (Urk. 43) beeindruckte sie offensichtlich nicht, viel mehr begann sie nur wenige Monate nach Eröffnung des

- 21 - Strafbefehls erneut einschlägig zu delinquieren, abermals mit Kokain, einer der gefährlichsten Drogen überhaupt. Zwar ist bei der Beschuldigten nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, wurde ihr doch der teilbedingte Vollzug gewährt (vgl. Ziff. III vorstehend), jedoch bestehen nach wie vor gewisse Bedenken, ob sie sich bewähren wird, was sich letztlich auch an der angesetzten Probezeit von 3 Jahren zeigt. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind folglich nicht erfüllt. 7.1. Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergibt, steht die Beschuldigte als italienische Staatsangehörige grundsätzlich unter dem Schutz des Freizügigkeits- abkommens der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA, SR 0.142.112.681). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme ge- nommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Auch das FZA gewährleistet Drogenhändlern keinen Aufenthalt in der Schweiz (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 7.2. Die Beschuldigte hat sich mit rund 88 Gramm reinem Kokain eines quali- fizierten Betäubungsmitteldeliktes schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dies ist praxisgemäss bereits für sich alleine eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und berechtigt die Schweiz zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen. Es gibt keinen Grund, davon vorliegend eine

- 22 - Ausnahme zu machen, zumal die Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, ebenfalls im Zusammenhang mit Kokain, vorbestraft ist (Urk. 43) und im heute zu beurteilenden Fall den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Mehrfaches überschritt. Die Legalprognose ist zwar nicht durchwegs ungünstig, aber doch getrübt, so dass ein Rückfall, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Mit der Vorinstanz steht bei dieser Ausgangslage das FZA der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.

8. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB erfüllt sind und eine solche anzuordnen ist.

9. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt noch leicht und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten befindet sich deutlich im unteren Bereich des ordentlichen Straf- rahmens. Dies hat auch für die Landesverweisung zu gelten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte einen qualifizierten Tatbestand erfüllt. Zudem überschritt sie den Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB um ein Mehrfaches und ist einschlägig vorbestraft. Eine Dauer von 5 Jahren, ganz am unteren Rand, ginge vor diesem Hintergrund fehl. Demgegenüber wird eine Landesverweisung von 6 Jahren den gesamten Umständen gerecht. Die von der Vorinstanz festgelegten 7 Jahre wären aber auch noch im Rahmen des Vertretbaren.

10. Auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird schliesslich zu Recht verzichtet (Urk. 42 S. 21 und 30). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

- 23 -

2. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Reduktion der Dauer der Landes- verweisung ist ein reiner Ermessensentscheid und bei der Kostenauflage neutral zu werten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von total Fr. 2'630.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 54). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten ist deshalb auf Fr. 3'600.– pauschal (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d. 2.-3. …

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 19. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5.-6. …

- 24 -

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

17. August 2021 (act. 5/6) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Chemikalien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Portion Kokain à netto 49.0 g (A014'919'756) − 1 Portion Phenethylamin (Chemikalie) à 157 g (A014'919'767) − Getrocknetes Pflanzenmaterial in 3 Teebeuteln (A014'919'789) − 1 Portion Kokain à 0.84 g (A014'919'825) − 1 Vakuumbeutel mit Kokainrückständen (A014'919'858) − 1 Portion Phenethylamin (Chemikalie) à 88.4 g (A014'919'869) − 1 Portion Phenethylamin (Chemikalie) à 6.9 g (A014'919'870) − 1 Portion Kokain à netto 88.5 g (A014'919'892) − 1 Portion Kokain à netto 22.2 g (A014'919'905) − Textilfarbstoff (Chemikalie), blau, à netto 21.4 g (A014'919'927) − Phenacetin Benzocian (Arzneistoffe) à netto 48.5 g (A014'919'961) − 1 Portion Kokain à netto 1.98 g (A014'920'026) − 1 Portion Cannabis (Industriehanf) à netto 20.4 g (A014'920'071) − 1 Portion Lactose und Spuren von Kokain à netto 19.8 g (A014'920'128) − Rosarotes Pulver (Chemikalie) à netto 3.9 g (A014'920'139) − Lidocain (Arzneistoff) à netto 2.8 g (A014'920'162) − Gräuliches, zum Teil gepresstes Pulver (Chemikalie) à netto 1.32 g (A014'920'173) − MDMB-4en-PINACA (synthetisches Cannabinoid) à netto 4.0 g (A014'920'195) − Quecksilber (Chemikalie) (A014'920'275) − Phenacetin Benzocian (Arzneistoffe) à netto 88.7 g (A014'920'286) − 1 Portion Kokain à netto 1.21 g (A014'920'333) − 3 Tabletten Sulfathiazol (Arzneistoffe) à netto 2.2 g (A014'920'388) − Pulver in verschiedenen Farben (Chemikalie) (A014'920'399)

- 25 - − Rote zähflüssige Substanz «Amarra Hombre» (A014'969'961, separiert aus A014'920'399).

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

17. August 2021 (act. 5/7) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 BM-Waage (A014'919'836) − Diverse leere Minigrips (A014'919'881) − 2 offene Vakuumbeutel und 1 Beutel mit Kordelzugverschluss (A014'920'48) − 1 BM-Waage (A014'920'219) − 1 BM-Waage (A014'920'220) − 1 Paar Gummi-Handschuhe (A014'920'242) − Diverse Minigrips (A014'920'297) − 1 BM-Waage (A014'920'300) − 1 BM-Waage (A014'920'311) − Minigrip (A014'920'093) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung» (A014'920'208).

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. August 2021 (act. 5/7) einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- tentriage, lagernden Gegenstände wie folgt freigegeben: − 1 Mobiltelefon der Marke «Huawei», Ascend G 330 (A014'919'790) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone» (A014'919'803) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone gold» (A014'919'814) − 1 Portemonnaie mit diversen Zetteln (A014'919'916) − 1 SIM-Karte «Ortel» (A014'919'949) − Notizen (A014'919'950) − 3 Bankkarten (2 x UBS und 1 x ZKB) (A014'919'972) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung», weiss (A014'919'994)

- 26 - − 1 Couvert mit Beschriftung (A014'920'015) − 1 Couvert (A014'920'060) − 1 Couvert (A014'920'106) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone» (A014'920'117) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung», schwarz (A014'920'140) − Notizblöcke mit Abrechnungen (A014'920'184) − 1 iPad der Marke «Apple» (A014'920'231) − 1 Agenda mit Notizen (A014'920'264) − 1 Notizbuch (A014'920'322) − 1 Notizbuch (A014'920'344) − 1 Mobiltelefon der Marke «iPhone gold» (A014'920'355) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung» mit Glitzerhülle (A014'920'366) − 1 Mobiltelefon der Marke «Samsung» (A014'920'377) − 1 Couvert mit Beschriftung (A014'920'413) − 1 Couvert mit Notizen (A014'920'435) − Überweisungsbelege (A014'920'446) − Notizbuch (A014'920'151). Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, abzuholen. Bei Säumnis werden die Gegenstände vernichtet. Die Lagerbehörde wird ange- wiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. August 2021 (act. 5/8) beschlagnahmte Anteil an der Barschaft in der Höhe von Fr. 12'523.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 27 - Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. August 2021 (act. 5/8) beschlagnahmte Anteil an der Barschaft in der Höhe von Fr. 3'000.00 wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

11. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K210415-083 lagernden Spurenasservate und Spurenträger (Polis- Geschäfts-Nr. 79937294) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'016.50 Auslagen (Gutachten FOR und IRM) Fr. 3'690.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung, Kurzberichte) Fr. 14'206.20 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 14'206.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 83 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 28 -

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 83 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 29 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Untersuchungs-Nr. S- 2/2017/10015348, gem. erstinstanzl. Disp.-Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter Hinweis auf Geschäfts-Nr. 79937294 und BM-Lager-Nr. B00932-2021, gem. erst- instanzl. Disp.-Ziff. 7, 8 und 9 − das Forensische Institut Zürich, gem. erstinstanzl. Disp.-Ziff. 11 − die amtliche Verteidigung gem. erstinstanzl. Disp.-Ziff. 9 und 10.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.