Sachverhalt
1. Dossier 1 1.1. Betreffend Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2021 vorgeworfen, am
30. August 2021 im Zug den Rucksack des Geschädigten E._____ festgehalten zu haben, als dieser seine Wertsachen darin habe verstauen wollen. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen, bei welchem der Beschuldigte dem Geschä- digten dessen Rucksack habe entreissen wollen, wobei er auf seine Faust gezeigt und Schlagbewegungen in Richtung des Geschädigten angedeutet habe, so dass dieser unter dem Eindruck der Drohungen den Rucksack losgelassen habe, wo- rauf der Beschuldigte den Rucksack im Wert von Fr. 150.– samt Inhalt im Wert von ca. Fr. 2'993.– an sich genommen habe, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen (Urk. D1/17 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte macht dazu geltend, er sei zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und MDMA gestanden und könne sich nicht mehr an die fragliche Zugfahrt erinnern (Urk. D1/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/3/3 S. 2 ff.; Urk. 33 S. 10).
- 8 - Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesem Standpunkt (Urk. 65 S. 9). Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in wesentlichen Punkten nicht anerkannt wurde, ist im Folgenden nochmals zu prü- fen, inwiefern sich die umstrittenen Passagen der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 48 S. 10). Der äussere An- klagesachverhalt geht gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aus den Videoaufnahmen hervor, auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 48 S. 18 ff.). 1.4. Was die Verteidigung mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt hinsicht- lich ihrer These vorbringt, wonach der Beschuldigte die Tasche lediglich aus ei- nem sozialen Bedürfnis heraus ergriffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie dabei mutmasst, der Beschuldigte habe durch das Halten der Tasche lediglich verhindern wollen, dass E._____ von ihm weggehe (Urk. 66 S. 4), blen- det sie aus, dass es der Beschuldigte war, der sich erhob und mit der Tasche wegzugehen versuchte, nachdem sich E._____ bereits wieder zu ihm gesetzt hat- te (vgl. Urk. D1/6/4: Videoaufnahme K23-W7-WK7, Sequenz 23:41:50-23:42:02). Als wenig stichhaltig erweisen sich ausserdem die Spekulationen der Verteidi- gung über angeblich erfolgsversprechendere Vorgehensweisen, welche dem Be- schuldigten offen gestanden wären (vgl. Urk. 66 S. 4). Aus den Videoaufnahmen geht jedenfalls hervor, dass E._____ gegen die Wegnahme des Rucksacks Wi- derstand leistete, weshalb es dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres gelang, den Rucksack wegzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Bemühun- gen schliesslich mittels Zeigens auf seine Faust und angedeuteten Schlagbewe- gungen intensivierte, spricht sodann dafür, dass er wollte, dass E._____ die Ta- sche loslässt. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Ta- sche letztlich an sich nahm und sich von E._____ entfernte, kaum mit der These der Verteidigung vereinbar, wonach es dem Beschuldigten lediglich um das Be-
- 9 - dürfnis nach sozialer Interaktion ging. Ein Aneignungswille mit Bereicherungsab- sicht ist somit durchaus gegeben.
2. Dossier 3 2.1. Betreffend Dossier 3 wird dem Beschuldigten hinsichtlich der noch ange- fochtenen Punkte vorgeworfen, er habe am 7. August 2021 während der Zugfahrt den Rucksack der Geschädigten F._____ samt Inhalt (iPad und Spielwaren) an sich genommen. Nachdem F._____ dies bemerkt habe, sei ein lautstarker Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt, auf den die Grenzwächter D._____, G._____ und H._____ aufmerksam geworden seien. Sie hätten sich da- rauf mit ihren Ausweisen "Border Police" zu erkennen gegeben und hätten den Beschuldigten in der Folge aufgrund seines aggressiven Verhaltens arretiert. Während dieses Arretierungsvorgangs habe der Beschuldigte drei Mal mit dem Fuss gegen das Bein von D._____ getreten. Nach der Zugeinfahrt in Biel hätten die Grenzwächter den Beschuldigten in eine Zelle verbracht, wo sich dieser mit einem Draht geritzt habe. Als die Grenzwächter versucht hätten, dem Beschuldig- ten den Draht wegzunehmen, habe dieser sich dagegen gesperrt und versucht, die Hände von D._____ wegzustossen, womit er die Amtshandlung zeitlich verzö- gert habe. Ausserdem habe sich D._____ aufgrund des Verhaltens des Beschul- digten Rötungen am linken Schienbein und Schürfungen am Unterarm zugezogen (D1/17 S. 3 ff.). 2.2. Der Beschuldigte machte bezüglich der Wegnahme des Rucksacks gel- tend, er könne sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr daran erinnern (Urk. D3/3 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu vermögen. Das was er davor dazu ausgesagt habe, sollte aber stimmen (Urk. 65 S. 10). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig bzw. verweigerte die Aussage (Urk. D1/3/6 S. 2 f.; Urk. D3/3 S. 3 f.; Urk. 33 S. 7 ff.). 2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte den Rucksack von F._____ entwendet habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, fällt in
- 10 - Nachachtung des Verschlechterungsverbots eine rechtliche Würdigung als Dieb- stahl ausser Betracht, weshalb die Frage, ob es der Beschuldigte war, der den Rucksack zunächst von F._____ weggenommen hat, offengelassen werden kann. Mit der Vorinstanz ist indessen als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Rucksack letztlich an sich genommen hat und sich weigerte, diesen heraus- zugeben, obwohl ihm bewusst war, dass es sich um fremdes Eigentum handelte. Die These, dass er den Rucksack gefunden hat oder dieser ihm von Dritten über- geben worden ist, brachte er weder am Tatort gegenüber F._____ noch in der Un- tersuchung gegenüber den Befragenden vor. Stattdessen widerspricht das Ver- halten des Beschuldigten, der nach der Konfrontation durch die Geschädigte den Inhalt des Rucksacks entnahm und explizit das Eigentum an den Gegenständen behauptete, dieser Mutmassung der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 9). 2.4. Der Sachverhalt rund um den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 48 S. 24 ff.) angesichts der auf den Fotos ersichtlichen Rötun- gen bzw. Schürfungen und Kratzern des Beamten sowie der betreffend das Kern- geschehen übereinstimmenden Aussagen von D._____, G._____ und H._____ als erstellt zu erachten. Dass die Geschädigte F._____ die Tritte des Beschuldig- ten nicht sah, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 9 f.) daran nichts zu ändern, da sie sich nicht in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten befand, als der Arretierungsvorgang stattfand, was – neben den Wahrnehmungen der Grenzwächter – auch aus den Aussagen der Geschädigten selbst hervorgeht. Diese gab an, dass sie die Tasche vom Beschuldigten zurückgenommen und sich dann von ihm entfernt habe und zurück zum Sitzplatz des Sohnes gegangen sei, der sich mehrere Abteile entfernt vom Tatort befunden habe (vgl. Urk. D3/4/9 S. 4). Im Übrigen ergibt sich die räumliche Entfernung zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ auch daraus, dass einer der Beamten zwischen dem Ort, an dem der Beschuldigte arretiert wurde, und demjenigen, an dem sich die Geschä- digte befand, jeweils "hin und her" gehen musste (vgl. Urk. D3/4/9 S. 7). Selbst wenn aber F._____ das Geschehen über die Abteile hinweg teilweise beobachten konnte, ist anzunehmen, dass die Sicht durch das Zuginventar teilweise eingeschränkt war und sie nur schwerlich sehen konnte, ob der Beschuldigte den
- 11 - Privatkläger im Bereich des Schienbeins getreten hat. Zumindest gab aber auch sie an, dass sich der Beschuldigte körperlich gegen die Arretierung gewehrt habe (Urk. D3/4/9 S. 9). Das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht verstanden habe, dass es sich um Grenzwächter handle (Urk. 66 S. 11), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal sich diese zu Beginn mit einem Ausweis legitimierten und der Beschuldigte selbst zwar Unmut über seine Behandlung anlässlich der Kontrolle äusserte, aber (auch im Nachgang) nie geltend machte, sich in einem Sachverhaltsirrtum über die Stellung der Grenzwächter befunden zu haben. 2.5. Auch mit Bezug auf den Vorfall betreffend die Hinderung einer Amts- handlung in der Zelle kann auf die durchwegs zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 48 S. 29 ff.). Dass es sich bei der Auffor- derung von D._____ und H._____, den Draht herauszugeben, um eine Amts- handlung handelte, konnte für den Beschuldigten nicht ernstlich in Frage stehen. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen steht auch aufgrund der Reak- tion des Beschuldigten ausser Zweifel, dass er wusste, dass die Grenzwächter den Draht aus seiner Hand nehmen wollten: Nach der Aufforderung der Grenz- wächter sperrte er sich spezifisch gegen die Wegnahme des Drahtes, dies unter anderem, indem er die Hand krampfartig verschloss, so dass seine Hand schliesslich gewaltsam geöffnet werden musste, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte genau wusste, was die Grenzwächter vorhatten (vgl. Urk. D3/4/4 S. 5; vgl. ebenso den Rapport von D._____ gemäss Urk. D3/2 S. 4: "A._____ wehrte sich dabei und versuchte, durch Wegstossen meiner Hand, den Zugriff auf Draht zu verhindern. Er versuchte ausserdem den Draht durch krampf- haftes Schliessen der Faust bei sich zu behalten."). Zuletzt steht auch nicht in Frage, dass der in der Anklage umschriebene körperliche Widerstand gegen die Wegnahme des Drahtes die Amtshandlung in zeitlicher Hinsicht verzögerte, was selbst von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird.
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1 1.1. Was die Grundlagen des Tatbestandes des Raubes gemäss Dossier 1 anbelangt, so kann grundsätzlich erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist in objektiver Hinsicht, dass seit der Revision des Vermögensstrafrechts im Jahr 1995 der Tatbestand des Raubes verschärft wurde und infolge der Drohung keine Widerstandsunfähigkeit des Opfers mehr eintreten muss, doch muss die Drohung immerhin so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein besonnener Mensch in derselben Situation beugen würde (NIGGLI/ RIEDO, BSK StGB II, 4. Aufl., N 30 zu Art. 140 StGB). Wenn die Vorinstanz in der Demonstration der Faust gegenüber E._____ sowie den ange- deuteten Schlagbewegungen eine genügend schwere Drohung erblickt, so kann dem mithin ohne Weiteres gefolgt werden, denn eine konkrete Androhung gewalt- tätiger Einwirkung mit Faustschlägen durch einen erwachsenen Mann ist durchaus geeignet, eine durchschnittlich besonnene Person zum Einlenken zu bewegen, zumal der Beschuldigte nicht nur auf seine Faust zeigte, sondern in der Folge auch Schlagbewegungen mit der Hand andeutete, womit er die Ernsthaftigkeit seiner Androhung weiter unterstrich. Was sodann die Ausführungen der Verteidigung zum angeblichen Irrtum betreffend ein im Spiel befindliches Messer angeht (Urk. 35 S. 8; Urk. 66 S. 5), so ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Videoaufnahmen klar hervorgeht, dass der Geschädigte die Tasche loslässt, als der Beschuldigte einen Schlag andeutet (vgl. Urk. D1/6/4: Videoaufnahme K24-W7-WK8, Sequenz 23:44:10-23:44:12). Angesichts dieses Ablaufes und der zeitlichen Nähe der Aktion des Beschuldigten zu der Reaktion des Geschädigten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Kausalität zwischen der Gewaltandrohung (Zeigen auf die Faust bzw. angedeutete Schlagbewegungen) und der Aufgabe des Widerstandes des Geschädigten. Wenn er sich ansonsten noch durch andere (eingebildete) Beweggründe vom Widerstand abhalten liess, ist dies mithin von untergeordneter Bedeutung. 1.2. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten bewusst über den körperlichen Widerstand von E._____ hinweg und wollte den Diebstahl unter An-
- 13 - drohung von erheblicher Gewalt erzwingen. Des Weiteren ist hinsichtlich der von der Verteidigung monierten Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (Urk. 66 S. 7 f.) festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine entsprechende Eventualabsicht genügt (vgl. BGE 105 IV 330, E. 2.c sowie Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 2.5.), woran auch einzelne andere Lehrmeinungen nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen wurde bereits festgehalten, dass die Theorie der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit der Tat primär Aufmerksamkeit auf sich habe ziehen wollen, ohne weitere Absichten damit zu verfolgen, nicht stichhaltig ist (vgl. vorne Ziffer III./1.4.). Diesen Zweck hatte er bereits erreicht, als er sich zum fremden Geschädigten gesetzt und sich an ihn angelehnt hatte. Weshalb er in der Folge auch dessen Rucksack mit Inhalt hätte wegnehmen und mit sich tragen sollen, wenn er keine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. 1.3. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte den Rucksack des Privatklägers nur eine beschränkte Zeit an sich genommen habe, diesen auch anderen Zugpassagieren übergeben und schliesslich im Zug zurückgelassen habe. Dieses Verhalten im Nachgang der Tat zeuge davon, dass der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe (Urk. 66 S. 7). Diese Argumentation der Verteidigung verfängt indessen nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte den Rucksack kurzzeitig in der Nähe einer Drittperson deponierte. Er blieb jedoch stets in der Nähe des Rucksacks, bis er ihn nach kurzer Zeit wieder an sich nahm. Des Weiteren erschliesst sich bei Visionierung der Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte den Rucksack unmittelbar vor dem Ausstieg noch auf sich trug und diesen erst zurückliess, nachdem er, als er aus dem Fenster spähte, die Bahnpolizei wahrgenommen hatte, welche ihn auf dem Bahnsteig bereits erwartete (vgl. Urk. D1/6/4, Videoaufnahme K24-W7-WK8, Sequenz 23:52:20 - 23:52:40; Urk. D1/6/4, Videoaufnahme K20-W7-WK4, Sequenz 23:53:18). Damit sind weder in der kurzzeitigen Deponierung des Rucksacks bei der Drittperson noch im Zurücklassen des Rucksacks vor dem Ausstieg konkrete Indizien für den Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte (von vornherein) nie über einen Aneignungs- und Bereicherungswillen verfügte.
- 14 -
2. Dossier 3 2.1. Betreffend den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB kann in theoretischer Hinsicht wiederum auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 41). Nach- dem der Anklagesachverhalt betreffend die Wegnahme des Rucksacks von der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet wurde, fällt die rechtliche Würdigung als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 9) bedarf es beim Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht der Umschreibung, unter welchen Umständen der Täter die fremde Sache an sich genommen hat, da die Aneignung und nicht die Wegnahme das wesentliche objektive Tatbestandselement darstellt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, der den Rucksack von F._____ auf dem Schoss hatte und bei der Konfrontation durch F._____ aggressiv wurde, anschliessend den Inhalt entnahm und gegenüber F._____ schliesslich Widerstand leistete, scheint auch die Annahme der Verteidigung lebensfremd, dem Beschuldigten sei der Rucksack ohne seinen Willen zugekommen (vgl. Urk. 66 S. 9). 2.2. Die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber Grenzwächter D._____ hat die Verteidigung nicht in Zweifel gezogen. Nachdem in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die angeklagten Fusstritte gegen das Schienbein von D._____ ausgeteilt hat, das Vorliegen ei- nes Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten betreffend den Beamtenstatus von D._____ ausser Frage steht und sich D._____ die in der Anklageschrift erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen auch tatsächlich zugezogen hat, erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation der Tat als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB denn auch ohne Weiteres als zu- treffend. 2.3. Wenn die Verteidigung mit Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend die nachfolgende Hinderung einer Amtshandlung geltend macht, dass dem Be- schuldigten lediglich vorgeworfen werde, einen Draht nicht herausgegeben zu haben, und dies ein rein passives Verhalten darstelle, welches nur in Sonderfällen
- 15 - tatbestandsmässig sei (Urk. 66 S. 13), so stellt dies eine verkürzte Darstellung des Anklagevorwurfs dar. Gemäss dem angeklagten und erstellten Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte gegen die Amtshandlung, indem er namentlich ver- suchte, die Hände von D._____ wegzustossen, welchem Verhalten zweifellos ei- ne aktive Komponente innewohnt. Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hat sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegenüber den Grenz- wächtern in der Zelle mithin auch der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht, zumal in Lehre und Praxis unbestritten ist, dass es für die Erfüllung des Tatbestands genügt, wenn die Amtshandlung verzö- gert, erschwert oder massgeblich behindert wird (BGE 120 IV 139; 124 IV 129; 127 IV 117 f.; vgl. auch ISENRING, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 zu Art. 286 StGB). V. Strafe
1. Grundlagen / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargestellt und insbesondere auch die Strafrahmen der vorliegend zur Beurteilung anstehen- den Tatbestände richtig wiedergegeben. Es ist mithin im Folgenden ausgehend von der schwersten Straftat in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzulegen und in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen. Der Vorinstanz kann dabei auch dahinge- hend gefolgt werden, dass in casu als schwerste Straftat der Raub gemäss Dos- sier 1 mit einem Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren gilt und im Folgenden bei der konkreten Strafzumessung von dieser Tat auszugehen ist (vgl. Urk. 48 S. 49 ff.). 1.2. Bei der Wahl der jeweiligen Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 16 - eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2.). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; 134 IV 97, E. 4.2.2.). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung ausdrücklich festgehalten (BGE 144 IV 217, E. 3.6.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.5. sowie 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2.). 1.3. Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Diebstahl, unrechtmässige Aneignung zum Nachteil von F._____, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung sowie Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung unter den genannten Prämissen die Aussprechung einer Freiheitsstrafe als geboten erachtet, so kann dieser Entscheid nachvollzogen werden. Der Beschuldigte reiste am 5. Juli 2021 in die Schweiz ein (Urk. D1/3/5; Urk. 29) und verübte rund einen Monat nach seiner Einreise im Zeitraum von knapp drei Wochen (7. - 30. August 2021) neun Delikte, wobei die Delinquenz erst durch seine Verhaftung am 30. August 2021 unterbrochen wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der am 7. August 2021 begangen Delikte vorläufig festgenommen wurde, was ihn aber nicht davon abhielt, in den folgenden drei Wochen während laufendem Strafverfahren erneut mehrfach – teilweise einschlägig – zu delinquieren. In diesem unmittelbar fortgesetzten, hartnäckigen kriminellen Verhalten manifestiert sich eine eindrückliche Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber fremdem Eigentum, sondern
- 17 - auch gegenüber behördlichen Interventionen, was insbesondere auch aus seinem Vorgehen gegenüber den Beamten am 7. August 2021 hervorgeht. Auch sein weiteres Verhalten im Strafverfahren, in welchem er sich unkooperativ zeigte und selbst mit Bezug auf die (vor dem Hintergrund eindeutiger Beweislage) eingestandenen Delikte nicht ansatzweise Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennen liess, zeugt von einer nachhaltigen Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem und dem Leid anderer, was nach spürbaren strafrechtlichen Konsequenzen ruft. Es ist vor diesem gesamten Hintergrund trotz der prinzipiellen Ersttäterschaft des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten genügend zu beeindrucken vermöchte, um nicht wieder straffällig zu werden, dies sowohl mit Bezug auf die Vermögensdelikte (Diebstahl und unrechtmässige Aneignung) als auch auf die sachlich und zeitlich unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Taten (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, Missachtung der Aus- oder Eingrenzung). Es ist aus diesen Gründen für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen ist (vgl. zur Ausnahme der Beschimpfung bzw. Hinderung einer Amtshandlung nachstehend Ziffer 2.9.), zumal eine Geldstrafe beim hierzulande nicht aufenthaltsberechtigten Beschuldigten auch kaum vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2. Strafzumessung 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere betreffend den Raub ist festzuhal- ten, dass es sich beim Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.– um einen nicht unerheb- lichen Betrag handelt. Zwar wendete der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 53) – im Rahmen der Tatbegehung durchaus auch ei- ne gewisse Gewalt an, indem er mehrfach und über eine längere Zeit gegen den Widerstand des Opfers an der Tasche zerrte. Relativierend zu veranschlagen ist aber, dass die Gewaltanwendung bzw. die Androhung weiterer Gewalt nicht weit über das hinausgingen, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war. Im Übrigen zeugt die wenig raffinierte Vorgehensweise des Beschuldigten zwar von
- 18 - einer gewissen Unverfrorenheit, lässt eine geplante Tat hingegen unwahrschein- lich erscheinen. Eine relevante Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkoholkonsum erscheint bei Sichtung der Videoaufnahmen ausgeschlossen, da er sowohl wäh- rend der Auseinandersetzung als auch beim schnellen Durchschreiten des fahrenden Zuges keinerlei Probleme mit dem Gleichgewicht erkennen lässt. Der von der Polizei vor Ort durchgeführte Test, welcher lediglich einen Atemalkoholgehalt von 0.58 mg/l ergab, stützt diesen Befund (Urk. D1/1 S. 3). Das weitere Vorbringen betreffend einen Betäubungsmittelkonsum (Urk. 35 S. 23) ist mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme noch behauptete, aufgrund seines Alkoholkonsums "ohne Bewusstsein" gewesen zu sein, Betäubungsmittel damals aber keine Erwähnung fanden (vgl. Urk. D1/3/2 S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte lediglich geltend, er sei alkoholisiert gewesen, einen gleichzeitigen Betäubungsmittelkonsum erwähnte er indes nicht (vgl. Urk. 65 S. 9). Es sind demnach keine subjektiven Aspekte ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativieren vermöchten, und es erscheint bei einem eher leichten Verschulden in der Gesamtbetrachtung für den Raub eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe angemessen. 2.2. Bezüglich der Tatschwere des Diebstahls des Mobiltelefons kann im We- sentlichen im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fest- gehalten werden, dass es sich um ein gebrauchtes Mobiltelefon und einen be- scheidenen Deliktsbetrag handelte, wobei sich dem Beschuldigten mit einer unbe- aufsichtigten Wertsache im öffentlichen Raum ein leichtes Ziel bot. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür bei einer isolierten Betrach- tung eine Freiheitsstrafe von rund 1.5 Monaten und im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat als angemessen erscheint. 2.3. Die unrechtmässige Aneignung des Rucksacks samt Inhalt (iPad und Spielwaren) betraf ebenfalls einen tiefen Deliktsbetrag und auch diese Tat richtete sich gegen eine unbeaufsichtigte Sache im öffentlichen Raum. Immerhin fällt dies- bezüglich auf, mit welcher Unverfrorenheit der Beschuldigte auf einer nicht ihm
- 19 - gehörenden Sache gegenüber der Ansprecherin beharrte. Nichtsdestotrotz han- delt es sich auch hier noch um ein leichtes Verschulden, was bei einer isolierten Betrachtung eine Freiheitsstrafe von rund 1.5 Monaten und im Rahmen der Aspe- ration eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat gerechtfertigt erscheinen lässt. 2.4. Im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte trat der Beschuldigte nach hinten gegen das Schienbein des Beschuldigten, wobei eine solche Handlung geeignet ist, einige Schmerzen zu verursachen, insgesamt aber nicht als besonders risikoreiche Handlung imponiert. Zudem ist zu berücksichti- gen, dass die Tritte den Privatkläger D._____ nicht besonders hart, sondern ledig- lich mit der Schuhspitze trafen, woraus lediglich Rötungen am Schienbein resul- tierten. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich ohne ersichtlichen Anlass handelte, was die objektive Tatschwere nicht relativiert. Ins- gesamt erscheint diesbezüglich aufgrund des Gewaltaspektes bei einem noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich von rund 3 Monaten als an- gemessen, was im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate zur Folge hat. 2.5. Bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens betreffend die Sachbe- schädigung ist primär der relativ geringe Schaden von Fr. 500.– zu berücksichti- gen sowie der Umstand, dass sich das Delikt spontan in einer belastenden Haftsi- tuation ereignete, was die Tat insgesamt als leicht erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz und dem Fehlen von straf- mindernden Beweggründen auszugehen, was bei einer isolierten Betrachtung zu einer Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten und im Rahmen der Asperation zur Erhö- hung der Einsatzstrafe um 1 Monat führt. 2.6. Betreffend die objektive Tatbewertung der Missachtung der ausländer- rechtlichen Eingrenzung fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weit ausser- halb des zulässigen Gebietes bewegte. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument eines allgemeinen Strebens nach Freiheit vermag sich in subjektiver Hinsicht nicht strafmindernd auszuwirken, zumal dieses Motiv regelmässig vorliegen dürfte. Einen konkreten Beweggrund, der die Missachtung
- 20 - des Gebotes über das allgemeine Freiheitsbedürfnis hinaus als weniger verwerflich erscheinen liesse, vermochte der Beschuldigte nicht vorzubringen. Nichtsdestotrotz wiegt das Verschulden der einmaligen Verfehlung leicht, so dass sich im Rahmen einer isolierten Betrachtung die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten rechtfertigen und mithin infolge der Asperation die Einsatzstrafe weiter um 1 Monat zu erhöhen ist. 2.7. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten und dessen Vorleben zutreffend zusammengefasst (Urk. 48 S. 59 ff.). Die allgemeine Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 65 S. 1 ff.) ist dabei mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen strafzumessungsneutral zu werten. Straferhöhend zu berücksichti- gen ist indessen die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten während laufen- der Strafuntersuchung: Nachdem er am 7. August 2021 verhaftet wurde, verübte er in den folgenden rund drei Wochen gleich mehrfach und teilweise einschlägig weitere Straftaten in verschiedenen Bereichen, welchem Umstand mit einer merk- lichen Anhebung der Strafe im Umfang von 2 Monaten Rechnung zu tragen ist. 2.8. Insgesamt ist die aufgrund der Tatkomponente angemessene Freiheitsstra- fe von 14 Monaten angesichts der Täterkomponente um 2 Monate zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ergibt. An diese Freiheitsstrafe ist der in Haft erstandene Freiheitsentzug von insgesamt 157 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen (vgl. Urk. D1/9/1; Urk. D3/8/1; Urk. 39). 2.9. Für die keiner Freiheitsstrafe zugängliche Beschimpfung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB) erscheint mit der Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine Geldstrafe von knapp 30 Tagessätzen als angemessen. Zwar han- delt es sich bei den verwendeten Ausdrücken um wenig spezifische Beleidigun- gen, doch wurden diese mehrfach ausgestossen und waren für mehrere Drittper- sonen hörbar. Hinsichtlich der ebenfalls nur mit einer Geldstrafe sanktionierbaren Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Art. 286 StGB) ist sodann zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Amtshandlung nur für relativ kurze Zeit mit nicht gravierenden Mitteln verzögert hat, womit bei einem leichten Verschulden eine Asperation um lediglich 5 Tagessätze mit der Vorinstanz als gerechtfertigt er-
- 21 - scheint. Insgesamt erweist sich in neutraler Berücksichtigung der Täterkomponen- te mithin eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen als sachgerecht. Die Höhe des Tagessatzes ist dabei aufgrund der unverändert sehr schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten auf dem gesetzlichen Minimum von Fr. 10.– zu be- lassen. 2.10. Mit Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2022 betreffend rechtswidrige Einreise mit einer weiteren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden ist (vgl. Urk. 60 bzw. Beizugsak- ten des Untersuchungsamtes Gossau, Urk. A/18). Es liegt mithin ein Fall retro- spektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, wonach die neu zu ver- hängende (ebenfalls bereits als Gesamtstrafe ausgesprochene) Geldstrafe von 35 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen um 15 Tages-sätze auf eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu erhöhen ist. Nach Abzug der rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen re- sultiert demzufolge heute eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– im Sin- ne einer Zusatzstrafe zur Sanktion vom 5. April 2022.
3. Vollzug 3.1. Hinsichtlich der Vollzugsfrage kann in theoretischer Hinsicht auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 65 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf diese Grundsätze zu Recht, dass sich die Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegen lasse, weshalb der Voll- zug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufzuschieben sei (Urk. 48 S. 66 f.). Auf diese Beurteilung ist nicht zurückzukommen, auch wenn seither ein geringfü- giges Vermögensdelikt hinzugekommen ist (vgl. Urk. 62). Die Probezeit kann bei dieser Entwicklung trotz der Ersttäterschaft indessen nicht auf das Minimum fest- gesetzt werden, weshalb eine Erhöhung auf 3 Jahre gerechtfertigt erscheint.
- 22 - VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf die Landeverweisung sowohl in theoretischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den konkreten Fall umfassend mit dem Fall befasst (Urk. 48 S. 68 ff.). Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere betreffend die Grundvoraussetzungen der Ausländer- eigenschaft des Beschuldigten sowie die von ihm begangenen Katalogtaten vorab ohne Weiteres verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte ist vor weniger als zwei Jahren im 28. Lebensjahr in die Schweiz eingereist. Er spricht weder eine Landessprache noch ist er in persön- licher, familiärer oder beruflicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Wenn die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete, dass die Rückreise für den Beschuldigten "den sicheren Tod" bedeuten würde, so blieb dies gänzlich unbelegt. Die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Libyen erwei- sen sich jedenfalls als ungeeignet, eine individuell-persönliche Gefährdung darzu- legen (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.6.). Der Beschuldig- te ist jung, gesund und verfügt über eine Ausbildung als Polizist sowie ein intaktes Beziehungsnetz in seinem Herkunftsland, weshalb günstige Faktoren für eine Wiedereingliederung vorliegen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Landesverweisung für den Beschuldigten grund- sätzlich unzumutbar wäre. Im Übrigen stellte das Staatssekretariat für Migration in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2022 fest, dass der Vollzug der Landesver- weisung nach Libyen zwar schwierig, aber auch unter Wahrung der völkerrechtli- chen Verpflichtungen noch möglich sei (Urk. 29 S. 3).
3. Die Beziehung zu seiner Partnerin, welche gemäss den Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im fünften oder sechsten Monat schwanger ist (Urk. 65 S. 1 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2022 sprach der Beschuldigte noch nicht von dieser Partnerin (vgl. Urk. 33 S. 7). Bei einer seither eingegangenen Partnerschaft kann indessen noch nicht von einer gefestigten Beziehung die Rede sein, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die Vaterschaft des Beschuldigten ist nicht belegt (vgl. Urk. 58), ver-
- 23 - möchte aber selbst bei ihrem Zutreffen dem Fall keine andere Wendung zu ge- ben, da die (erstinstanzliche) Landesverweisung zum Zeitpunkt der Familienpla- nung bereits ausgesprochen war, weshalb der Beschuldigte aus dem geltend ge- machten zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten ver- mag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte voraussichtlich auch nicht in der Lage sein würde, in finanzieller Hinsicht für ein Kind aufzukommen, weshalb auch unter diesem Aspekt der Ver- bleib des Beschuldigten in der Schweiz keineswegs als unabdingbar erscheint. Will der Beschuldigte während der Dauer der Landesverweisung Kontakt zum Kind aufnehmen, so steht es ihm frei, dies über moderne Kommunikationsmittel zu tun (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022, E. 2.5.1.).
4. Der Beschuldigte kann somit keinen Härtefall für sich in Anspruch nehmen. Sollte sich die Bedrohungslage im Heimatland bis zum Vollzug der Landesver- weisung verifizieren lassen, so könnte diesem Aspekt dannzumal durch die Voll- zugsbehörden Rechnung getragen werden.
5. Bei dieser Ausgangslage entfällt grundsätzlich eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Interessen des Staates. Mit der Vorinstanz ist aber zu konstatieren, dass das staatliche Interesse an der Fernhaltung von uneinsichtigen Intensivtätern wie dem Beschuldigten hoch einzu- stufen ist, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei seinen Taten durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft gegenüber fremden Personen in der Öffentlichkeit an den Tag legte und ohnehin gewisse Bedenken betreffend seine Legalprognose bestehen. Angesichts seiner schwachen Bindungen zur Schweiz und der günstigen Reintegrationschancen im Heimatland wäre mithin selbst bei einem Härtefall von überwiegenden öffentlichen Interessen auszuge- hen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Landesverweisung auszu- sprechen ist.
6. Die von der Vorinstanz unter Hinweis auf das insgesamt noch moderate Verschulden des Beschuldigten festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren erweist sich auch in zweiter Instanz als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 71)
- 24 - und könnte infolge des Verbotes der "reformatio in peius" im Übrigen ohnehin nicht erhöht werden.
7. Gegen den Beschuldigten ist demzufolge gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren zu ver- hängen.
8. Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich voll- umfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Vo- raussetzungen als gegeben erachtet und in der Folge zu Recht die entsprechen- de Anordnung getroffen hat (vgl. Urk. 48 S. 71 f.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren hinsichtlich des Schuldpunktes keine Änderung erfährt, rechtfertigt es sich nicht, von den mit je- nem Entscheid festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweichen. Demnach ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung vollum- fänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nur betref- fend den Strafpunkt marginal durch, wobei es sich diesbezüglich um einen Er-
- 25 - messensentscheid der Berufungsinstanz handelt. Die Kosten des Berufungsver- fahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, sind somit ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'070.– (inkl. MwSt) geltend (Urk. 64). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung des gesamten Aufwandes für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 8'300.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch auch für dieses Verfahrensstadium vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2); − (…) − (…) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − (…) − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AlG (Dossier 3);
- 26 - − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls und betref- fend Dossier 4 vom Vorwurf des Diebstahls sowie teilweise vom Vorwurf des gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (betreffend drei Zahlungen an B._____-Verpflegungsautomaten) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit […] einer Busse von Fr. 100.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. (…)
7. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.00 Entschädigung Zeuge im Vorverfahren Fr. 510.00 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 23'328.50 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1); − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 3);
- 27 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 157 Tage durch Haft erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2022 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) wird bestätigt.
- 28 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 29 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen
- 5 - Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 3), der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AIG (Dossier 3) sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 4) schuldig gesprochen, während er betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls sowie betreffend Dossier 4 vom Vorwurf des Diebstahls sowie teilweise vom Vorwurf des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (betreffend drei Zahlungen an B._____-Automaten) freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (abzüglich 157 Tage Haft), einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft und unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche des Privatklägers C._____ entschieden sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 48 S. 74 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargestellt und insbesondere auch die Strafrahmen der vorliegend zur Beurteilung anstehen- den Tatbestände richtig wiedergegeben. Es ist mithin im Folgenden ausgehend von der schwersten Straftat in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzulegen und in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen. Der Vorinstanz kann dabei auch dahinge- hend gefolgt werden, dass in casu als schwerste Straftat der Raub gemäss Dos- sier 1 mit einem Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren gilt und im Folgenden bei der konkreten Strafzumessung von dieser Tat auszugehen ist (vgl. Urk. 48 S. 49 ff.).
E. 1.2 Bei der Wahl der jeweiligen Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 16 - eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2.). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; 134 IV 97, E. 4.2.2.). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung ausdrücklich festgehalten (BGE 144 IV 217, E. 3.6.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.5. sowie 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2.).
E. 1.3 Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Diebstahl, unrechtmässige Aneignung zum Nachteil von F._____, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung sowie Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung unter den genannten Prämissen die Aussprechung einer Freiheitsstrafe als geboten erachtet, so kann dieser Entscheid nachvollzogen werden. Der Beschuldigte reiste am 5. Juli 2021 in die Schweiz ein (Urk. D1/3/5; Urk. 29) und verübte rund einen Monat nach seiner Einreise im Zeitraum von knapp drei Wochen (7. - 30. August 2021) neun Delikte, wobei die Delinquenz erst durch seine Verhaftung am 30. August 2021 unterbrochen wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der am 7. August 2021 begangen Delikte vorläufig festgenommen wurde, was ihn aber nicht davon abhielt, in den folgenden drei Wochen während laufendem Strafverfahren erneut mehrfach – teilweise einschlägig – zu delinquieren. In diesem unmittelbar fortgesetzten, hartnäckigen kriminellen Verhalten manifestiert sich eine eindrückliche Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber fremdem Eigentum, sondern
- 17 - auch gegenüber behördlichen Interventionen, was insbesondere auch aus seinem Vorgehen gegenüber den Beamten am 7. August 2021 hervorgeht. Auch sein weiteres Verhalten im Strafverfahren, in welchem er sich unkooperativ zeigte und selbst mit Bezug auf die (vor dem Hintergrund eindeutiger Beweislage) eingestandenen Delikte nicht ansatzweise Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennen liess, zeugt von einer nachhaltigen Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem und dem Leid anderer, was nach spürbaren strafrechtlichen Konsequenzen ruft. Es ist vor diesem gesamten Hintergrund trotz der prinzipiellen Ersttäterschaft des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten genügend zu beeindrucken vermöchte, um nicht wieder straffällig zu werden, dies sowohl mit Bezug auf die Vermögensdelikte (Diebstahl und unrechtmässige Aneignung) als auch auf die sachlich und zeitlich unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Taten (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, Missachtung der Aus- oder Eingrenzung). Es ist aus diesen Gründen für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen ist (vgl. zur Ausnahme der Beschimpfung bzw. Hinderung einer Amtshandlung nachstehend Ziffer 2.9.), zumal eine Geldstrafe beim hierzulande nicht aufenthaltsberechtigten Beschuldigten auch kaum vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2. Strafzumessung
E. 1.4 Was die Verteidigung mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt hinsicht- lich ihrer These vorbringt, wonach der Beschuldigte die Tasche lediglich aus ei- nem sozialen Bedürfnis heraus ergriffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie dabei mutmasst, der Beschuldigte habe durch das Halten der Tasche lediglich verhindern wollen, dass E._____ von ihm weggehe (Urk. 66 S. 4), blen- det sie aus, dass es der Beschuldigte war, der sich erhob und mit der Tasche wegzugehen versuchte, nachdem sich E._____ bereits wieder zu ihm gesetzt hat- te (vgl. Urk. D1/6/4: Videoaufnahme K23-W7-WK7, Sequenz 23:41:50-23:42:02). Als wenig stichhaltig erweisen sich ausserdem die Spekulationen der Verteidi- gung über angeblich erfolgsversprechendere Vorgehensweisen, welche dem Be- schuldigten offen gestanden wären (vgl. Urk. 66 S. 4). Aus den Videoaufnahmen geht jedenfalls hervor, dass E._____ gegen die Wegnahme des Rucksacks Wi- derstand leistete, weshalb es dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres gelang, den Rucksack wegzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Bemühun- gen schliesslich mittels Zeigens auf seine Faust und angedeuteten Schlagbewe- gungen intensivierte, spricht sodann dafür, dass er wollte, dass E._____ die Ta- sche loslässt. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Ta- sche letztlich an sich nahm und sich von E._____ entfernte, kaum mit der These der Verteidigung vereinbar, wonach es dem Beschuldigten lediglich um das Be-
- 9 - dürfnis nach sozialer Interaktion ging. Ein Aneignungswille mit Bereicherungsab- sicht ist somit durchaus gegeben.
2. Dossier 3
E. 2 Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 41). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 30. März 2022 (Urk. 49) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Privatkläger ver- zichtete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Mai 2022 auf eine An- schlussberufung (Urk. 54). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet haben.
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nur betref- fend den Strafpunkt marginal durch, wobei es sich diesbezüglich um einen Er-
- 25 - messensentscheid der Berufungsinstanz handelt. Die Kosten des Berufungsver- fahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, sind somit ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'070.– (inkl. MwSt) geltend (Urk. 64). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung des gesamten Aufwandes für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 8'300.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch auch für dieses Verfahrensstadium vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2); − (…) − (…) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − (…) − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AlG (Dossier 3);
- 26 - − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls und betref- fend Dossier 4 vom Vorwurf des Diebstahls sowie teilweise vom Vorwurf des gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (betreffend drei Zahlungen an B._____-Verpflegungsautomaten) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit […] einer Busse von Fr. 100.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. (…)
7. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 2.6 Betreffend die objektive Tatbewertung der Missachtung der ausländer- rechtlichen Eingrenzung fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weit ausser- halb des zulässigen Gebietes bewegte. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument eines allgemeinen Strebens nach Freiheit vermag sich in subjektiver Hinsicht nicht strafmindernd auszuwirken, zumal dieses Motiv regelmässig vorliegen dürfte. Einen konkreten Beweggrund, der die Missachtung
- 20 - des Gebotes über das allgemeine Freiheitsbedürfnis hinaus als weniger verwerflich erscheinen liesse, vermochte der Beschuldigte nicht vorzubringen. Nichtsdestotrotz wiegt das Verschulden der einmaligen Verfehlung leicht, so dass sich im Rahmen einer isolierten Betrachtung die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten rechtfertigen und mithin infolge der Asperation die Einsatzstrafe weiter um 1 Monat zu erhöhen ist.
E. 2.7 Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten und dessen Vorleben zutreffend zusammengefasst (Urk. 48 S. 59 ff.). Die allgemeine Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 65 S. 1 ff.) ist dabei mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen strafzumessungsneutral zu werten. Straferhöhend zu berücksichti- gen ist indessen die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten während laufen- der Strafuntersuchung: Nachdem er am 7. August 2021 verhaftet wurde, verübte er in den folgenden rund drei Wochen gleich mehrfach und teilweise einschlägig weitere Straftaten in verschiedenen Bereichen, welchem Umstand mit einer merk- lichen Anhebung der Strafe im Umfang von 2 Monaten Rechnung zu tragen ist.
E. 2.8 Insgesamt ist die aufgrund der Tatkomponente angemessene Freiheitsstra- fe von 14 Monaten angesichts der Täterkomponente um 2 Monate zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ergibt. An diese Freiheitsstrafe ist der in Haft erstandene Freiheitsentzug von insgesamt 157 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen (vgl. Urk. D1/9/1; Urk. D3/8/1; Urk. 39).
E. 2.9 Für die keiner Freiheitsstrafe zugängliche Beschimpfung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB) erscheint mit der Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine Geldstrafe von knapp 30 Tagessätzen als angemessen. Zwar han- delt es sich bei den verwendeten Ausdrücken um wenig spezifische Beleidigun- gen, doch wurden diese mehrfach ausgestossen und waren für mehrere Drittper- sonen hörbar. Hinsichtlich der ebenfalls nur mit einer Geldstrafe sanktionierbaren Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Art. 286 StGB) ist sodann zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Amtshandlung nur für relativ kurze Zeit mit nicht gravierenden Mitteln verzögert hat, womit bei einem leichten Verschulden eine Asperation um lediglich 5 Tagessätze mit der Vorinstanz als gerechtfertigt er-
- 21 - scheint. Insgesamt erweist sich in neutraler Berücksichtigung der Täterkomponen- te mithin eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen als sachgerecht. Die Höhe des Tagessatzes ist dabei aufgrund der unverändert sehr schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten auf dem gesetzlichen Minimum von Fr. 10.– zu be- lassen.
E. 2.10 Mit Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2022 betreffend rechtswidrige Einreise mit einer weiteren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden ist (vgl. Urk. 60 bzw. Beizugsak- ten des Untersuchungsamtes Gossau, Urk. A/18). Es liegt mithin ein Fall retro- spektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, wonach die neu zu ver- hängende (ebenfalls bereits als Gesamtstrafe ausgesprochene) Geldstrafe von 35 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen um 15 Tages-sätze auf eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu erhöhen ist. Nach Abzug der rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen re- sultiert demzufolge heute eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– im Sin- ne einer Zusatzstrafe zur Sanktion vom 5. April 2022.
E. 3 Die Beziehung zu seiner Partnerin, welche gemäss den Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im fünften oder sechsten Monat schwanger ist (Urk. 65 S. 1 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2022 sprach der Beschuldigte noch nicht von dieser Partnerin (vgl. Urk. 33 S. 7). Bei einer seither eingegangenen Partnerschaft kann indessen noch nicht von einer gefestigten Beziehung die Rede sein, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die Vaterschaft des Beschuldigten ist nicht belegt (vgl. Urk. 58), ver-
- 23 - möchte aber selbst bei ihrem Zutreffen dem Fall keine andere Wendung zu ge- ben, da die (erstinstanzliche) Landesverweisung zum Zeitpunkt der Familienpla- nung bereits ausgesprochen war, weshalb der Beschuldigte aus dem geltend ge- machten zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten ver- mag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte voraussichtlich auch nicht in der Lage sein würde, in finanzieller Hinsicht für ein Kind aufzukommen, weshalb auch unter diesem Aspekt der Ver- bleib des Beschuldigten in der Schweiz keineswegs als unabdingbar erscheint. Will der Beschuldigte während der Dauer der Landesverweisung Kontakt zum Kind aufnehmen, so steht es ihm frei, dies über moderne Kommunikationsmittel zu tun (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022, E. 2.5.1.).
E. 3.1 Hinsichtlich der Vollzugsfrage kann in theoretischer Hinsicht auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 65 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt gestützt auf diese Grundsätze zu Recht, dass sich die Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegen lasse, weshalb der Voll- zug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufzuschieben sei (Urk. 48 S. 66 f.). Auf diese Beurteilung ist nicht zurückzukommen, auch wenn seither ein geringfü- giges Vermögensdelikt hinzugekommen ist (vgl. Urk. 62). Die Probezeit kann bei dieser Entwicklung trotz der Ersttäterschaft indessen nicht auf das Minimum fest- gesetzt werden, weshalb eine Erhöhung auf 3 Jahre gerechtfertigt erscheint.
- 22 - VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf die Landeverweisung sowohl in theoretischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den konkreten Fall umfassend mit dem Fall befasst (Urk. 48 S. 68 ff.). Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere betreffend die Grundvoraussetzungen der Ausländer- eigenschaft des Beschuldigten sowie die von ihm begangenen Katalogtaten vorab ohne Weiteres verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte ist vor weniger als zwei Jahren im 28. Lebensjahr in die Schweiz eingereist. Er spricht weder eine Landessprache noch ist er in persön- licher, familiärer oder beruflicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Wenn die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete, dass die Rückreise für den Beschuldigten "den sicheren Tod" bedeuten würde, so blieb dies gänzlich unbelegt. Die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Libyen erwei- sen sich jedenfalls als ungeeignet, eine individuell-persönliche Gefährdung darzu- legen (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.6.). Der Beschuldig- te ist jung, gesund und verfügt über eine Ausbildung als Polizist sowie ein intaktes Beziehungsnetz in seinem Herkunftsland, weshalb günstige Faktoren für eine Wiedereingliederung vorliegen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Landesverweisung für den Beschuldigten grund- sätzlich unzumutbar wäre. Im Übrigen stellte das Staatssekretariat für Migration in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2022 fest, dass der Vollzug der Landesver- weisung nach Libyen zwar schwierig, aber auch unter Wahrung der völkerrechtli- chen Verpflichtungen noch möglich sei (Urk. 29 S. 3).
E. 4 Der Beschuldigte kann somit keinen Härtefall für sich in Anspruch nehmen. Sollte sich die Bedrohungslage im Heimatland bis zum Vollzug der Landesver- weisung verifizieren lassen, so könnte diesem Aspekt dannzumal durch die Voll- zugsbehörden Rechnung getragen werden.
E. 5 Bei dieser Ausgangslage entfällt grundsätzlich eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Interessen des Staates. Mit der Vorinstanz ist aber zu konstatieren, dass das staatliche Interesse an der Fernhaltung von uneinsichtigen Intensivtätern wie dem Beschuldigten hoch einzu- stufen ist, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei seinen Taten durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft gegenüber fremden Personen in der Öffentlichkeit an den Tag legte und ohnehin gewisse Bedenken betreffend seine Legalprognose bestehen. Angesichts seiner schwachen Bindungen zur Schweiz und der günstigen Reintegrationschancen im Heimatland wäre mithin selbst bei einem Härtefall von überwiegenden öffentlichen Interessen auszuge- hen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Landesverweisung auszu- sprechen ist.
E. 6 Die von der Vorinstanz unter Hinweis auf das insgesamt noch moderate Verschulden des Beschuldigten festgesetzte Dauer der Landesverweisung von
E. 7 Gegen den Beschuldigten ist demzufolge gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren zu ver- hängen.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.00 Entschädigung Zeuge im Vorverfahren Fr. 510.00 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 23'328.50 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 (…)
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1); − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 3);
- 27 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Freiheitsstrafe von
E. 16 Monaten, wovon 157 Tage durch Haft erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2022 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) wird bestätigt.
- 28 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 29 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220217-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 7. Dezember 2022 in Sachen A._____ (alias: A1._____), Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Arce, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 (DG210190)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. November 2021 (Urk. D1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2); − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 3); − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 3); − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AlG (Dossier 3); − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls und betreffend Dossier 4 vom Vorwurf des Diebstahls sowie teilweise vom Vorwurf des geringfügigen be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (betreffend drei Zahlungen an B._____-Verpflegungsautomaten) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 157 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 100.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
- 3 -
7. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.– Entschädigung Zeuge im Vorverfahren Fr. 510.– Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 23'328.50 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)
1. In teilweiser Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.02.2022 sei der Berufungskläger
a) vom Vorwurf des Raubes freizusprechen (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und anstelle dessen wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Sach- entziehung (Art. 141 StGB) zu verurteilen (Dossier 1), sowie
b) vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) (Dossier 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) (Dossier 3) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (Dossier 3) freizusprechen.
- 4 -
2. In teilweiser Abänderung der Ziffer 3 und 4 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 02.02.2022 sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft wesentlich milder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
3. In Abänderung der Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.02.2022 sei von einer Landesverweisung sowie von einer Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.
4. In Abänderung der Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.02.2022 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss zu verteilen.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 02.02.2022 zu bestätigen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen
- 5 - Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 3), der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AIG (Dossier 3) sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 4) schuldig gesprochen, während er betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls sowie betreffend Dossier 4 vom Vorwurf des Diebstahls sowie teilweise vom Vorwurf des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (betreffend drei Zahlungen an B._____-Automaten) freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (abzüglich 157 Tage Haft), einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft und unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche des Privatklägers C._____ entschieden sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 48 S. 74 ff.).
2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 41). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 30. März 2022 (Urk. 49) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Privatkläger ver- zichtete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Mai 2022 auf eine An- schlussberufung (Urk. 54). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet haben.
3. In der Folge wurde auf den 7. Dezember 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4).
- 6 - II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung die Freisprüche sowie die Schuldsprüche wegen Diebstahl (Dossier 2), Sachbeschädigung (Dossier 3), mehrfacher Beschimpfung (Dossier 3), Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Dossier 3) und geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 4) unangefochten und akzeptiert auch die Sanktionierung mittels Busse und den Entscheid über die Zivilansprüche sowie die Kostenfestsetzung (vgl. Urk. 49 S. 2 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
2. Februar 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 2, 5, 6, 8 und 9 (Schuldsprüche betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls betreffend Dossier 3 sowie Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und vom Vorwurf des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Bezug auf drei Zahlungen an B._____-Automaten betreffend Dossier 4), Dispositiv-Ziffer 3 und 5 (Busse und Festsetzung Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Dispositiv-Ziffer 7 (Verweis des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) und Dispositiv-Ziffer 8 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1, 3, 4 und 7 sowie Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 9) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu prüfen.
2. Die amtliche Verteidigung reichte im Vorfeld der Berufungsverhandlung Unterlagen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein, wel- che antragsgemäss zu den Akten genommen wurden (Urk. 58). Im Übrigen haben die Parteien im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge ge- stellt (vgl. Urk. 49; Prot. II S. 7). Es drängen sich in zweiter Instanz– abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.
- 7 -
3. Mit Bezug auf die Gültigkeit der Strafanträge kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 6 ff.). Hinsichtlich des Strafantrags betreffend Sachbeschädigung (Dossier 3) ist zu ergänzen, dass die Wahrnehmung eines Rechtes grundsätzlich nur zurückhaltend als missbräuchlich zu taxieren ist. Konkret bedeutet das in Bezug auf die Stellung eines Strafantra- ges, dass Rechtsmissbräuchlichkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung namentlich nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat, wobei ein enger Kausalzusammenhang erforderlich ist (BGE 118 IV 291, E. 2.a; 105 IV 229, E. 1.; 104 IV 90, E. 3.). Im vorliegenden Fall ist ein sol- ches oder damit vergleichbares Verhalten indessen weder dargetan noch ersicht- lich. Allein der Umstand, dass der den Antrag stellende Wachtmeister D._____ auch in eigenen Rechten verletzt wurde, vermag einen Rechtsmissbrauch jeden- falls nicht zu begründen. III. Sachverhalt
1. Dossier 1 1.1. Betreffend Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2021 vorgeworfen, am
30. August 2021 im Zug den Rucksack des Geschädigten E._____ festgehalten zu haben, als dieser seine Wertsachen darin habe verstauen wollen. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen, bei welchem der Beschuldigte dem Geschä- digten dessen Rucksack habe entreissen wollen, wobei er auf seine Faust gezeigt und Schlagbewegungen in Richtung des Geschädigten angedeutet habe, so dass dieser unter dem Eindruck der Drohungen den Rucksack losgelassen habe, wo- rauf der Beschuldigte den Rucksack im Wert von Fr. 150.– samt Inhalt im Wert von ca. Fr. 2'993.– an sich genommen habe, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen (Urk. D1/17 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte macht dazu geltend, er sei zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und MDMA gestanden und könne sich nicht mehr an die fragliche Zugfahrt erinnern (Urk. D1/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/3/3 S. 2 ff.; Urk. 33 S. 10).
- 8 - Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesem Standpunkt (Urk. 65 S. 9). Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in wesentlichen Punkten nicht anerkannt wurde, ist im Folgenden nochmals zu prü- fen, inwiefern sich die umstrittenen Passagen der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 48 S. 10). Der äussere An- klagesachverhalt geht gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aus den Videoaufnahmen hervor, auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 48 S. 18 ff.). 1.4. Was die Verteidigung mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt hinsicht- lich ihrer These vorbringt, wonach der Beschuldigte die Tasche lediglich aus ei- nem sozialen Bedürfnis heraus ergriffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie dabei mutmasst, der Beschuldigte habe durch das Halten der Tasche lediglich verhindern wollen, dass E._____ von ihm weggehe (Urk. 66 S. 4), blen- det sie aus, dass es der Beschuldigte war, der sich erhob und mit der Tasche wegzugehen versuchte, nachdem sich E._____ bereits wieder zu ihm gesetzt hat- te (vgl. Urk. D1/6/4: Videoaufnahme K23-W7-WK7, Sequenz 23:41:50-23:42:02). Als wenig stichhaltig erweisen sich ausserdem die Spekulationen der Verteidi- gung über angeblich erfolgsversprechendere Vorgehensweisen, welche dem Be- schuldigten offen gestanden wären (vgl. Urk. 66 S. 4). Aus den Videoaufnahmen geht jedenfalls hervor, dass E._____ gegen die Wegnahme des Rucksacks Wi- derstand leistete, weshalb es dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres gelang, den Rucksack wegzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Bemühun- gen schliesslich mittels Zeigens auf seine Faust und angedeuteten Schlagbewe- gungen intensivierte, spricht sodann dafür, dass er wollte, dass E._____ die Ta- sche loslässt. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Ta- sche letztlich an sich nahm und sich von E._____ entfernte, kaum mit der These der Verteidigung vereinbar, wonach es dem Beschuldigten lediglich um das Be-
- 9 - dürfnis nach sozialer Interaktion ging. Ein Aneignungswille mit Bereicherungsab- sicht ist somit durchaus gegeben.
2. Dossier 3 2.1. Betreffend Dossier 3 wird dem Beschuldigten hinsichtlich der noch ange- fochtenen Punkte vorgeworfen, er habe am 7. August 2021 während der Zugfahrt den Rucksack der Geschädigten F._____ samt Inhalt (iPad und Spielwaren) an sich genommen. Nachdem F._____ dies bemerkt habe, sei ein lautstarker Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt, auf den die Grenzwächter D._____, G._____ und H._____ aufmerksam geworden seien. Sie hätten sich da- rauf mit ihren Ausweisen "Border Police" zu erkennen gegeben und hätten den Beschuldigten in der Folge aufgrund seines aggressiven Verhaltens arretiert. Während dieses Arretierungsvorgangs habe der Beschuldigte drei Mal mit dem Fuss gegen das Bein von D._____ getreten. Nach der Zugeinfahrt in Biel hätten die Grenzwächter den Beschuldigten in eine Zelle verbracht, wo sich dieser mit einem Draht geritzt habe. Als die Grenzwächter versucht hätten, dem Beschuldig- ten den Draht wegzunehmen, habe dieser sich dagegen gesperrt und versucht, die Hände von D._____ wegzustossen, womit er die Amtshandlung zeitlich verzö- gert habe. Ausserdem habe sich D._____ aufgrund des Verhaltens des Beschul- digten Rötungen am linken Schienbein und Schürfungen am Unterarm zugezogen (D1/17 S. 3 ff.). 2.2. Der Beschuldigte machte bezüglich der Wegnahme des Rucksacks gel- tend, er könne sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr daran erinnern (Urk. D3/3 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu vermögen. Das was er davor dazu ausgesagt habe, sollte aber stimmen (Urk. 65 S. 10). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig bzw. verweigerte die Aussage (Urk. D1/3/6 S. 2 f.; Urk. D3/3 S. 3 f.; Urk. 33 S. 7 ff.). 2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte den Rucksack von F._____ entwendet habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, fällt in
- 10 - Nachachtung des Verschlechterungsverbots eine rechtliche Würdigung als Dieb- stahl ausser Betracht, weshalb die Frage, ob es der Beschuldigte war, der den Rucksack zunächst von F._____ weggenommen hat, offengelassen werden kann. Mit der Vorinstanz ist indessen als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Rucksack letztlich an sich genommen hat und sich weigerte, diesen heraus- zugeben, obwohl ihm bewusst war, dass es sich um fremdes Eigentum handelte. Die These, dass er den Rucksack gefunden hat oder dieser ihm von Dritten über- geben worden ist, brachte er weder am Tatort gegenüber F._____ noch in der Un- tersuchung gegenüber den Befragenden vor. Stattdessen widerspricht das Ver- halten des Beschuldigten, der nach der Konfrontation durch die Geschädigte den Inhalt des Rucksacks entnahm und explizit das Eigentum an den Gegenständen behauptete, dieser Mutmassung der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 9). 2.4. Der Sachverhalt rund um den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 48 S. 24 ff.) angesichts der auf den Fotos ersichtlichen Rötun- gen bzw. Schürfungen und Kratzern des Beamten sowie der betreffend das Kern- geschehen übereinstimmenden Aussagen von D._____, G._____ und H._____ als erstellt zu erachten. Dass die Geschädigte F._____ die Tritte des Beschuldig- ten nicht sah, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 9 f.) daran nichts zu ändern, da sie sich nicht in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten befand, als der Arretierungsvorgang stattfand, was – neben den Wahrnehmungen der Grenzwächter – auch aus den Aussagen der Geschädigten selbst hervorgeht. Diese gab an, dass sie die Tasche vom Beschuldigten zurückgenommen und sich dann von ihm entfernt habe und zurück zum Sitzplatz des Sohnes gegangen sei, der sich mehrere Abteile entfernt vom Tatort befunden habe (vgl. Urk. D3/4/9 S. 4). Im Übrigen ergibt sich die räumliche Entfernung zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ auch daraus, dass einer der Beamten zwischen dem Ort, an dem der Beschuldigte arretiert wurde, und demjenigen, an dem sich die Geschä- digte befand, jeweils "hin und her" gehen musste (vgl. Urk. D3/4/9 S. 7). Selbst wenn aber F._____ das Geschehen über die Abteile hinweg teilweise beobachten konnte, ist anzunehmen, dass die Sicht durch das Zuginventar teilweise eingeschränkt war und sie nur schwerlich sehen konnte, ob der Beschuldigte den
- 11 - Privatkläger im Bereich des Schienbeins getreten hat. Zumindest gab aber auch sie an, dass sich der Beschuldigte körperlich gegen die Arretierung gewehrt habe (Urk. D3/4/9 S. 9). Das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht verstanden habe, dass es sich um Grenzwächter handle (Urk. 66 S. 11), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal sich diese zu Beginn mit einem Ausweis legitimierten und der Beschuldigte selbst zwar Unmut über seine Behandlung anlässlich der Kontrolle äusserte, aber (auch im Nachgang) nie geltend machte, sich in einem Sachverhaltsirrtum über die Stellung der Grenzwächter befunden zu haben. 2.5. Auch mit Bezug auf den Vorfall betreffend die Hinderung einer Amts- handlung in der Zelle kann auf die durchwegs zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 48 S. 29 ff.). Dass es sich bei der Auffor- derung von D._____ und H._____, den Draht herauszugeben, um eine Amts- handlung handelte, konnte für den Beschuldigten nicht ernstlich in Frage stehen. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen steht auch aufgrund der Reak- tion des Beschuldigten ausser Zweifel, dass er wusste, dass die Grenzwächter den Draht aus seiner Hand nehmen wollten: Nach der Aufforderung der Grenz- wächter sperrte er sich spezifisch gegen die Wegnahme des Drahtes, dies unter anderem, indem er die Hand krampfartig verschloss, so dass seine Hand schliesslich gewaltsam geöffnet werden musste, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte genau wusste, was die Grenzwächter vorhatten (vgl. Urk. D3/4/4 S. 5; vgl. ebenso den Rapport von D._____ gemäss Urk. D3/2 S. 4: "A._____ wehrte sich dabei und versuchte, durch Wegstossen meiner Hand, den Zugriff auf Draht zu verhindern. Er versuchte ausserdem den Draht durch krampf- haftes Schliessen der Faust bei sich zu behalten."). Zuletzt steht auch nicht in Frage, dass der in der Anklage umschriebene körperliche Widerstand gegen die Wegnahme des Drahtes die Amtshandlung in zeitlicher Hinsicht verzögerte, was selbst von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird.
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1 1.1. Was die Grundlagen des Tatbestandes des Raubes gemäss Dossier 1 anbelangt, so kann grundsätzlich erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist in objektiver Hinsicht, dass seit der Revision des Vermögensstrafrechts im Jahr 1995 der Tatbestand des Raubes verschärft wurde und infolge der Drohung keine Widerstandsunfähigkeit des Opfers mehr eintreten muss, doch muss die Drohung immerhin so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein besonnener Mensch in derselben Situation beugen würde (NIGGLI/ RIEDO, BSK StGB II, 4. Aufl., N 30 zu Art. 140 StGB). Wenn die Vorinstanz in der Demonstration der Faust gegenüber E._____ sowie den ange- deuteten Schlagbewegungen eine genügend schwere Drohung erblickt, so kann dem mithin ohne Weiteres gefolgt werden, denn eine konkrete Androhung gewalt- tätiger Einwirkung mit Faustschlägen durch einen erwachsenen Mann ist durchaus geeignet, eine durchschnittlich besonnene Person zum Einlenken zu bewegen, zumal der Beschuldigte nicht nur auf seine Faust zeigte, sondern in der Folge auch Schlagbewegungen mit der Hand andeutete, womit er die Ernsthaftigkeit seiner Androhung weiter unterstrich. Was sodann die Ausführungen der Verteidigung zum angeblichen Irrtum betreffend ein im Spiel befindliches Messer angeht (Urk. 35 S. 8; Urk. 66 S. 5), so ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Videoaufnahmen klar hervorgeht, dass der Geschädigte die Tasche loslässt, als der Beschuldigte einen Schlag andeutet (vgl. Urk. D1/6/4: Videoaufnahme K24-W7-WK8, Sequenz 23:44:10-23:44:12). Angesichts dieses Ablaufes und der zeitlichen Nähe der Aktion des Beschuldigten zu der Reaktion des Geschädigten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Kausalität zwischen der Gewaltandrohung (Zeigen auf die Faust bzw. angedeutete Schlagbewegungen) und der Aufgabe des Widerstandes des Geschädigten. Wenn er sich ansonsten noch durch andere (eingebildete) Beweggründe vom Widerstand abhalten liess, ist dies mithin von untergeordneter Bedeutung. 1.2. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten bewusst über den körperlichen Widerstand von E._____ hinweg und wollte den Diebstahl unter An-
- 13 - drohung von erheblicher Gewalt erzwingen. Des Weiteren ist hinsichtlich der von der Verteidigung monierten Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (Urk. 66 S. 7 f.) festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine entsprechende Eventualabsicht genügt (vgl. BGE 105 IV 330, E. 2.c sowie Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 2.5.), woran auch einzelne andere Lehrmeinungen nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen wurde bereits festgehalten, dass die Theorie der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit der Tat primär Aufmerksamkeit auf sich habe ziehen wollen, ohne weitere Absichten damit zu verfolgen, nicht stichhaltig ist (vgl. vorne Ziffer III./1.4.). Diesen Zweck hatte er bereits erreicht, als er sich zum fremden Geschädigten gesetzt und sich an ihn angelehnt hatte. Weshalb er in der Folge auch dessen Rucksack mit Inhalt hätte wegnehmen und mit sich tragen sollen, wenn er keine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. 1.3. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte den Rucksack des Privatklägers nur eine beschränkte Zeit an sich genommen habe, diesen auch anderen Zugpassagieren übergeben und schliesslich im Zug zurückgelassen habe. Dieses Verhalten im Nachgang der Tat zeuge davon, dass der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe (Urk. 66 S. 7). Diese Argumentation der Verteidigung verfängt indessen nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte den Rucksack kurzzeitig in der Nähe einer Drittperson deponierte. Er blieb jedoch stets in der Nähe des Rucksacks, bis er ihn nach kurzer Zeit wieder an sich nahm. Des Weiteren erschliesst sich bei Visionierung der Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte den Rucksack unmittelbar vor dem Ausstieg noch auf sich trug und diesen erst zurückliess, nachdem er, als er aus dem Fenster spähte, die Bahnpolizei wahrgenommen hatte, welche ihn auf dem Bahnsteig bereits erwartete (vgl. Urk. D1/6/4, Videoaufnahme K24-W7-WK8, Sequenz 23:52:20 - 23:52:40; Urk. D1/6/4, Videoaufnahme K20-W7-WK4, Sequenz 23:53:18). Damit sind weder in der kurzzeitigen Deponierung des Rucksacks bei der Drittperson noch im Zurücklassen des Rucksacks vor dem Ausstieg konkrete Indizien für den Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte (von vornherein) nie über einen Aneignungs- und Bereicherungswillen verfügte.
- 14 -
2. Dossier 3 2.1. Betreffend den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB kann in theoretischer Hinsicht wiederum auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 41). Nach- dem der Anklagesachverhalt betreffend die Wegnahme des Rucksacks von der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet wurde, fällt die rechtliche Würdigung als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 9) bedarf es beim Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht der Umschreibung, unter welchen Umständen der Täter die fremde Sache an sich genommen hat, da die Aneignung und nicht die Wegnahme das wesentliche objektive Tatbestandselement darstellt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, der den Rucksack von F._____ auf dem Schoss hatte und bei der Konfrontation durch F._____ aggressiv wurde, anschliessend den Inhalt entnahm und gegenüber F._____ schliesslich Widerstand leistete, scheint auch die Annahme der Verteidigung lebensfremd, dem Beschuldigten sei der Rucksack ohne seinen Willen zugekommen (vgl. Urk. 66 S. 9). 2.2. Die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber Grenzwächter D._____ hat die Verteidigung nicht in Zweifel gezogen. Nachdem in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die angeklagten Fusstritte gegen das Schienbein von D._____ ausgeteilt hat, das Vorliegen ei- nes Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten betreffend den Beamtenstatus von D._____ ausser Frage steht und sich D._____ die in der Anklageschrift erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen auch tatsächlich zugezogen hat, erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation der Tat als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB denn auch ohne Weiteres als zu- treffend. 2.3. Wenn die Verteidigung mit Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend die nachfolgende Hinderung einer Amtshandlung geltend macht, dass dem Be- schuldigten lediglich vorgeworfen werde, einen Draht nicht herausgegeben zu haben, und dies ein rein passives Verhalten darstelle, welches nur in Sonderfällen
- 15 - tatbestandsmässig sei (Urk. 66 S. 13), so stellt dies eine verkürzte Darstellung des Anklagevorwurfs dar. Gemäss dem angeklagten und erstellten Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte gegen die Amtshandlung, indem er namentlich ver- suchte, die Hände von D._____ wegzustossen, welchem Verhalten zweifellos ei- ne aktive Komponente innewohnt. Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hat sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegenüber den Grenz- wächtern in der Zelle mithin auch der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht, zumal in Lehre und Praxis unbestritten ist, dass es für die Erfüllung des Tatbestands genügt, wenn die Amtshandlung verzö- gert, erschwert oder massgeblich behindert wird (BGE 120 IV 139; 124 IV 129; 127 IV 117 f.; vgl. auch ISENRING, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 zu Art. 286 StGB). V. Strafe
1. Grundlagen / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargestellt und insbesondere auch die Strafrahmen der vorliegend zur Beurteilung anstehen- den Tatbestände richtig wiedergegeben. Es ist mithin im Folgenden ausgehend von der schwersten Straftat in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzulegen und in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen. Der Vorinstanz kann dabei auch dahinge- hend gefolgt werden, dass in casu als schwerste Straftat der Raub gemäss Dos- sier 1 mit einem Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren gilt und im Folgenden bei der konkreten Strafzumessung von dieser Tat auszugehen ist (vgl. Urk. 48 S. 49 ff.). 1.2. Bei der Wahl der jeweiligen Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 16 - eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2.). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; 134 IV 97, E. 4.2.2.). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung ausdrücklich festgehalten (BGE 144 IV 217, E. 3.6.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.5. sowie 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2.). 1.3. Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Diebstahl, unrechtmässige Aneignung zum Nachteil von F._____, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung sowie Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung unter den genannten Prämissen die Aussprechung einer Freiheitsstrafe als geboten erachtet, so kann dieser Entscheid nachvollzogen werden. Der Beschuldigte reiste am 5. Juli 2021 in die Schweiz ein (Urk. D1/3/5; Urk. 29) und verübte rund einen Monat nach seiner Einreise im Zeitraum von knapp drei Wochen (7. - 30. August 2021) neun Delikte, wobei die Delinquenz erst durch seine Verhaftung am 30. August 2021 unterbrochen wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der am 7. August 2021 begangen Delikte vorläufig festgenommen wurde, was ihn aber nicht davon abhielt, in den folgenden drei Wochen während laufendem Strafverfahren erneut mehrfach – teilweise einschlägig – zu delinquieren. In diesem unmittelbar fortgesetzten, hartnäckigen kriminellen Verhalten manifestiert sich eine eindrückliche Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber fremdem Eigentum, sondern
- 17 - auch gegenüber behördlichen Interventionen, was insbesondere auch aus seinem Vorgehen gegenüber den Beamten am 7. August 2021 hervorgeht. Auch sein weiteres Verhalten im Strafverfahren, in welchem er sich unkooperativ zeigte und selbst mit Bezug auf die (vor dem Hintergrund eindeutiger Beweislage) eingestandenen Delikte nicht ansatzweise Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennen liess, zeugt von einer nachhaltigen Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem und dem Leid anderer, was nach spürbaren strafrechtlichen Konsequenzen ruft. Es ist vor diesem gesamten Hintergrund trotz der prinzipiellen Ersttäterschaft des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten genügend zu beeindrucken vermöchte, um nicht wieder straffällig zu werden, dies sowohl mit Bezug auf die Vermögensdelikte (Diebstahl und unrechtmässige Aneignung) als auch auf die sachlich und zeitlich unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Taten (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, Missachtung der Aus- oder Eingrenzung). Es ist aus diesen Gründen für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen ist (vgl. zur Ausnahme der Beschimpfung bzw. Hinderung einer Amtshandlung nachstehend Ziffer 2.9.), zumal eine Geldstrafe beim hierzulande nicht aufenthaltsberechtigten Beschuldigten auch kaum vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2. Strafzumessung 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere betreffend den Raub ist festzuhal- ten, dass es sich beim Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.– um einen nicht unerheb- lichen Betrag handelt. Zwar wendete der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 53) – im Rahmen der Tatbegehung durchaus auch ei- ne gewisse Gewalt an, indem er mehrfach und über eine längere Zeit gegen den Widerstand des Opfers an der Tasche zerrte. Relativierend zu veranschlagen ist aber, dass die Gewaltanwendung bzw. die Androhung weiterer Gewalt nicht weit über das hinausgingen, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war. Im Übrigen zeugt die wenig raffinierte Vorgehensweise des Beschuldigten zwar von
- 18 - einer gewissen Unverfrorenheit, lässt eine geplante Tat hingegen unwahrschein- lich erscheinen. Eine relevante Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkoholkonsum erscheint bei Sichtung der Videoaufnahmen ausgeschlossen, da er sowohl wäh- rend der Auseinandersetzung als auch beim schnellen Durchschreiten des fahrenden Zuges keinerlei Probleme mit dem Gleichgewicht erkennen lässt. Der von der Polizei vor Ort durchgeführte Test, welcher lediglich einen Atemalkoholgehalt von 0.58 mg/l ergab, stützt diesen Befund (Urk. D1/1 S. 3). Das weitere Vorbringen betreffend einen Betäubungsmittelkonsum (Urk. 35 S. 23) ist mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme noch behauptete, aufgrund seines Alkoholkonsums "ohne Bewusstsein" gewesen zu sein, Betäubungsmittel damals aber keine Erwähnung fanden (vgl. Urk. D1/3/2 S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte lediglich geltend, er sei alkoholisiert gewesen, einen gleichzeitigen Betäubungsmittelkonsum erwähnte er indes nicht (vgl. Urk. 65 S. 9). Es sind demnach keine subjektiven Aspekte ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativieren vermöchten, und es erscheint bei einem eher leichten Verschulden in der Gesamtbetrachtung für den Raub eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe angemessen. 2.2. Bezüglich der Tatschwere des Diebstahls des Mobiltelefons kann im We- sentlichen im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fest- gehalten werden, dass es sich um ein gebrauchtes Mobiltelefon und einen be- scheidenen Deliktsbetrag handelte, wobei sich dem Beschuldigten mit einer unbe- aufsichtigten Wertsache im öffentlichen Raum ein leichtes Ziel bot. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür bei einer isolierten Betrach- tung eine Freiheitsstrafe von rund 1.5 Monaten und im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat als angemessen erscheint. 2.3. Die unrechtmässige Aneignung des Rucksacks samt Inhalt (iPad und Spielwaren) betraf ebenfalls einen tiefen Deliktsbetrag und auch diese Tat richtete sich gegen eine unbeaufsichtigte Sache im öffentlichen Raum. Immerhin fällt dies- bezüglich auf, mit welcher Unverfrorenheit der Beschuldigte auf einer nicht ihm
- 19 - gehörenden Sache gegenüber der Ansprecherin beharrte. Nichtsdestotrotz han- delt es sich auch hier noch um ein leichtes Verschulden, was bei einer isolierten Betrachtung eine Freiheitsstrafe von rund 1.5 Monaten und im Rahmen der Aspe- ration eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat gerechtfertigt erscheinen lässt. 2.4. Im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte trat der Beschuldigte nach hinten gegen das Schienbein des Beschuldigten, wobei eine solche Handlung geeignet ist, einige Schmerzen zu verursachen, insgesamt aber nicht als besonders risikoreiche Handlung imponiert. Zudem ist zu berücksichti- gen, dass die Tritte den Privatkläger D._____ nicht besonders hart, sondern ledig- lich mit der Schuhspitze trafen, woraus lediglich Rötungen am Schienbein resul- tierten. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich ohne ersichtlichen Anlass handelte, was die objektive Tatschwere nicht relativiert. Ins- gesamt erscheint diesbezüglich aufgrund des Gewaltaspektes bei einem noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich von rund 3 Monaten als an- gemessen, was im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate zur Folge hat. 2.5. Bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens betreffend die Sachbe- schädigung ist primär der relativ geringe Schaden von Fr. 500.– zu berücksichti- gen sowie der Umstand, dass sich das Delikt spontan in einer belastenden Haftsi- tuation ereignete, was die Tat insgesamt als leicht erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz und dem Fehlen von straf- mindernden Beweggründen auszugehen, was bei einer isolierten Betrachtung zu einer Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten und im Rahmen der Asperation zur Erhö- hung der Einsatzstrafe um 1 Monat führt. 2.6. Betreffend die objektive Tatbewertung der Missachtung der ausländer- rechtlichen Eingrenzung fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weit ausser- halb des zulässigen Gebietes bewegte. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument eines allgemeinen Strebens nach Freiheit vermag sich in subjektiver Hinsicht nicht strafmindernd auszuwirken, zumal dieses Motiv regelmässig vorliegen dürfte. Einen konkreten Beweggrund, der die Missachtung
- 20 - des Gebotes über das allgemeine Freiheitsbedürfnis hinaus als weniger verwerflich erscheinen liesse, vermochte der Beschuldigte nicht vorzubringen. Nichtsdestotrotz wiegt das Verschulden der einmaligen Verfehlung leicht, so dass sich im Rahmen einer isolierten Betrachtung die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten rechtfertigen und mithin infolge der Asperation die Einsatzstrafe weiter um 1 Monat zu erhöhen ist. 2.7. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten und dessen Vorleben zutreffend zusammengefasst (Urk. 48 S. 59 ff.). Die allgemeine Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 65 S. 1 ff.) ist dabei mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen strafzumessungsneutral zu werten. Straferhöhend zu berücksichti- gen ist indessen die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten während laufen- der Strafuntersuchung: Nachdem er am 7. August 2021 verhaftet wurde, verübte er in den folgenden rund drei Wochen gleich mehrfach und teilweise einschlägig weitere Straftaten in verschiedenen Bereichen, welchem Umstand mit einer merk- lichen Anhebung der Strafe im Umfang von 2 Monaten Rechnung zu tragen ist. 2.8. Insgesamt ist die aufgrund der Tatkomponente angemessene Freiheitsstra- fe von 14 Monaten angesichts der Täterkomponente um 2 Monate zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ergibt. An diese Freiheitsstrafe ist der in Haft erstandene Freiheitsentzug von insgesamt 157 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen (vgl. Urk. D1/9/1; Urk. D3/8/1; Urk. 39). 2.9. Für die keiner Freiheitsstrafe zugängliche Beschimpfung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB) erscheint mit der Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine Geldstrafe von knapp 30 Tagessätzen als angemessen. Zwar han- delt es sich bei den verwendeten Ausdrücken um wenig spezifische Beleidigun- gen, doch wurden diese mehrfach ausgestossen und waren für mehrere Drittper- sonen hörbar. Hinsichtlich der ebenfalls nur mit einer Geldstrafe sanktionierbaren Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Art. 286 StGB) ist sodann zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Amtshandlung nur für relativ kurze Zeit mit nicht gravierenden Mitteln verzögert hat, womit bei einem leichten Verschulden eine Asperation um lediglich 5 Tagessätze mit der Vorinstanz als gerechtfertigt er-
- 21 - scheint. Insgesamt erweist sich in neutraler Berücksichtigung der Täterkomponen- te mithin eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen als sachgerecht. Die Höhe des Tagessatzes ist dabei aufgrund der unverändert sehr schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten auf dem gesetzlichen Minimum von Fr. 10.– zu be- lassen. 2.10. Mit Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2022 betreffend rechtswidrige Einreise mit einer weiteren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden ist (vgl. Urk. 60 bzw. Beizugsak- ten des Untersuchungsamtes Gossau, Urk. A/18). Es liegt mithin ein Fall retro- spektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, wonach die neu zu ver- hängende (ebenfalls bereits als Gesamtstrafe ausgesprochene) Geldstrafe von 35 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen um 15 Tages-sätze auf eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu erhöhen ist. Nach Abzug der rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen re- sultiert demzufolge heute eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– im Sin- ne einer Zusatzstrafe zur Sanktion vom 5. April 2022.
3. Vollzug 3.1. Hinsichtlich der Vollzugsfrage kann in theoretischer Hinsicht auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 65 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf diese Grundsätze zu Recht, dass sich die Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegen lasse, weshalb der Voll- zug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufzuschieben sei (Urk. 48 S. 66 f.). Auf diese Beurteilung ist nicht zurückzukommen, auch wenn seither ein geringfü- giges Vermögensdelikt hinzugekommen ist (vgl. Urk. 62). Die Probezeit kann bei dieser Entwicklung trotz der Ersttäterschaft indessen nicht auf das Minimum fest- gesetzt werden, weshalb eine Erhöhung auf 3 Jahre gerechtfertigt erscheint.
- 22 - VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf die Landeverweisung sowohl in theoretischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den konkreten Fall umfassend mit dem Fall befasst (Urk. 48 S. 68 ff.). Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere betreffend die Grundvoraussetzungen der Ausländer- eigenschaft des Beschuldigten sowie die von ihm begangenen Katalogtaten vorab ohne Weiteres verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte ist vor weniger als zwei Jahren im 28. Lebensjahr in die Schweiz eingereist. Er spricht weder eine Landessprache noch ist er in persön- licher, familiärer oder beruflicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Wenn die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete, dass die Rückreise für den Beschuldigten "den sicheren Tod" bedeuten würde, so blieb dies gänzlich unbelegt. Die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Libyen erwei- sen sich jedenfalls als ungeeignet, eine individuell-persönliche Gefährdung darzu- legen (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.6.). Der Beschuldig- te ist jung, gesund und verfügt über eine Ausbildung als Polizist sowie ein intaktes Beziehungsnetz in seinem Herkunftsland, weshalb günstige Faktoren für eine Wiedereingliederung vorliegen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Landesverweisung für den Beschuldigten grund- sätzlich unzumutbar wäre. Im Übrigen stellte das Staatssekretariat für Migration in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2022 fest, dass der Vollzug der Landesver- weisung nach Libyen zwar schwierig, aber auch unter Wahrung der völkerrechtli- chen Verpflichtungen noch möglich sei (Urk. 29 S. 3).
3. Die Beziehung zu seiner Partnerin, welche gemäss den Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im fünften oder sechsten Monat schwanger ist (Urk. 65 S. 1 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2022 sprach der Beschuldigte noch nicht von dieser Partnerin (vgl. Urk. 33 S. 7). Bei einer seither eingegangenen Partnerschaft kann indessen noch nicht von einer gefestigten Beziehung die Rede sein, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die Vaterschaft des Beschuldigten ist nicht belegt (vgl. Urk. 58), ver-
- 23 - möchte aber selbst bei ihrem Zutreffen dem Fall keine andere Wendung zu ge- ben, da die (erstinstanzliche) Landesverweisung zum Zeitpunkt der Familienpla- nung bereits ausgesprochen war, weshalb der Beschuldigte aus dem geltend ge- machten zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten ver- mag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte voraussichtlich auch nicht in der Lage sein würde, in finanzieller Hinsicht für ein Kind aufzukommen, weshalb auch unter diesem Aspekt der Ver- bleib des Beschuldigten in der Schweiz keineswegs als unabdingbar erscheint. Will der Beschuldigte während der Dauer der Landesverweisung Kontakt zum Kind aufnehmen, so steht es ihm frei, dies über moderne Kommunikationsmittel zu tun (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022, E. 2.5.1.).
4. Der Beschuldigte kann somit keinen Härtefall für sich in Anspruch nehmen. Sollte sich die Bedrohungslage im Heimatland bis zum Vollzug der Landesver- weisung verifizieren lassen, so könnte diesem Aspekt dannzumal durch die Voll- zugsbehörden Rechnung getragen werden.
5. Bei dieser Ausgangslage entfällt grundsätzlich eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Interessen des Staates. Mit der Vorinstanz ist aber zu konstatieren, dass das staatliche Interesse an der Fernhaltung von uneinsichtigen Intensivtätern wie dem Beschuldigten hoch einzu- stufen ist, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei seinen Taten durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft gegenüber fremden Personen in der Öffentlichkeit an den Tag legte und ohnehin gewisse Bedenken betreffend seine Legalprognose bestehen. Angesichts seiner schwachen Bindungen zur Schweiz und der günstigen Reintegrationschancen im Heimatland wäre mithin selbst bei einem Härtefall von überwiegenden öffentlichen Interessen auszuge- hen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Landesverweisung auszu- sprechen ist.
6. Die von der Vorinstanz unter Hinweis auf das insgesamt noch moderate Verschulden des Beschuldigten festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren erweist sich auch in zweiter Instanz als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 71)
- 24 - und könnte infolge des Verbotes der "reformatio in peius" im Übrigen ohnehin nicht erhöht werden.
7. Gegen den Beschuldigten ist demzufolge gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren zu ver- hängen.
8. Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich voll- umfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Vo- raussetzungen als gegeben erachtet und in der Folge zu Recht die entsprechen- de Anordnung getroffen hat (vgl. Urk. 48 S. 71 f.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren hinsichtlich des Schuldpunktes keine Änderung erfährt, rechtfertigt es sich nicht, von den mit je- nem Entscheid festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweichen. Demnach ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung vollum- fänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nur betref- fend den Strafpunkt marginal durch, wobei es sich diesbezüglich um einen Er-
- 25 - messensentscheid der Berufungsinstanz handelt. Die Kosten des Berufungsver- fahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, sind somit ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'070.– (inkl. MwSt) geltend (Urk. 64). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung des gesamten Aufwandes für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 8'300.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch auch für dieses Verfahrensstadium vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2); − (…) − (…) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − (…) − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AlG (Dossier 3);
- 26 - − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls und betref- fend Dossier 4 vom Vorwurf des Diebstahls sowie teilweise vom Vorwurf des gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (betreffend drei Zahlungen an B._____-Verpflegungsautomaten) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit […] einer Busse von Fr. 100.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. (…)
7. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.00 Entschädigung Zeuge im Vorverfahren Fr. 510.00 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 23'328.50 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1); − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 3);
- 27 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 157 Tage durch Haft erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2022 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 9) wird bestätigt.
- 28 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 29 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.