Sachverhalt
betreffend Versand der inkriminierten E-Mails unbestritten ist. Bezüglich des zent- ralen Punktes des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises ist nicht erkennbar, dass die Aussagen des Privatklägers von Relevanz sein könnten. Der Beschuldig- te machte dies auch nicht geltend, sondern begründete seinen Beweisantrag ein- zig damit, dass die Befragung des Privatklägers für die Gesamtbeurteilung der Angelegenheit wesentlich sei und dieser Auskunft zu erteilen habe über die Ehr- verletzungsangelegenheit aus dem Jahre 2000, bei welcher er (der Beschuldigte) obsiegt habe (Urk. 47 S. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und das Schreiben des Beschul- digten vom 14. November 2018 wurde zu den Akten genommen, womit den ent- sprechenden Beweisanträgen des Beschuldigten stattgegeben wurde (Urk. 47 S. 2). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 vorgeworfen, er habe am 27. August 2020 eine E-Mail an Rechtsanwältin C._____ geschickt, in welcher er geschrieben habe, der geschä- digte B._____ habe jahrelang schwere Straftaten gegen ihn begangen. Von die-
- 7 - ser E-Mail habe der Geschädigte am 25. September 2020 Kenntnis erhalten. Fer- ner habe der Beschuldigte am 9. September 2020 eine E-Mail an den Geschädig- ten geschickt, in welcher er geschrieben habe, der Geschädigte sei wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung und falscher Buchführung aus dem Verwaltungsrat der D1._____ (Abkürzung für D2._____ AG) abzuberufen. Durch die Äusserun- gen in den beiden E-Mails sei der Geschädigte in seiner Ehre verletzt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 12).
2. Zu erstellender Sachverhalt In der Untersuchung und vor Vorinstanz hat der Beschuldigte anerkannt, die in- kriminierten E-Mails verschickt zu haben (Urk. 2/3 S. 3, 6, 8 f.; Urk. 4 S. 4 ff.; Prot. I S. 13). Sein diesbezügliches Geständnis bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13). Er anerkannte insbesondere, alles so ge- schrieben zu haben, wie es in der Anklage steht (Prot. I S. 13; Prot. II S. 13). So- weit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Korrekturen bzw. Präzisierungen hinsichtlich der Übersetzung einzelner Wörter in den von ihm ver- sandten E-Mails anbrachte (Prot. II S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 73 Rz. 1 f.), ist darauf nicht wei- ter einzugehen, da diese nichts am Sinngehalt der in der Anklage wiedergegebe- nen Ausschnitte dieser E-Mails ändern. Sein Geständnis ist durch die Akten ge- stützt, weshalb der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Der Beschuldigte stellte auch nie in Frage, die inkriminierten Äusserungen mit Wissen und Willen getätigt zu haben. Damit ist der subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er sei der Überzeugung gewe- sen, dass der Privatkläger sich strafbares Verhalten habe zuschulden kommen lassen. Dieses Vorbringen beschlägt den Rechtfertigungsgrund des Gutglaubens- bzw. Wahrheitsbeweises, auf welchen im Rahmen der rechtlichen Würdigung ein- zugehen ist.
- 8 - III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide zur Anklage gebrachten Ehrver- letzungstatbestände einen Eingriff in den strafrechtlich geschützten Ehrbereich voraussetzen. Beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist die strafrechtlich geschützte Ehre betroffen, was die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhielt (Urk. 45 S. 8; BGE 118 IV 248 E. 2.b). Sowohl in der E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 wie auch in der E-Mail vom 9. September 2020 an den Privatkläger warf der Beschuldigte diesem vor, Straftaten begangen zu haben, gemäss E-Mail vom
27. August 2020 jahrelang schwere Straftaten und gemäss E-Mail vom 9. Sep- tember 2020 ungetreue Geschäftsbesorgung und falsche Buchführung. Da der Vorwurf strafbaren Verhaltens entgegen der Meinung des Beschuldigten grund- sätzlich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft und – wie die Vorinstanz zutref- fend festhält (Urk. 45 S. 9) – schon an sich ehrenrührig ist, erweist sich sein Ein- wand als nicht stichhaltig, wonach er die angeklagten Äusserungen an den Pri- vatkläger in dessen Funktion als CEO der D2._____ AG, somit als Geschäfts- mann gemacht habe (Urk. 29 Rz. 59; Urk. 73 Rz. 79). Auch eine Würdigung des Vorwurfs strafbaren Verhaltens im gesamten Kontext der jeweiligen Mitteilung un- ter Berücksichtigung des stark belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger im Rahmen der Erbstreitigkeit ändert nichts daran, dass die Äusserungen ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB und Art. 177 StGB sind. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend erwogen, dass die Äusserungen auch nicht im Zuge einer hitzigen Diskussion im Sinne einer Eskalation in einem Ausnahmezustand erfolgten, vielmehr in mit Bedacht abgefassten Korresponden- zen (Urk. 45 S.10).
- 9 - Betreffend die E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 ist der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, bezüglich der E-Mail an den Privatkläger vom 9. September 2020 derjenige der Beschimpfung im Sin- ne von Art. 177 StGB erfüllt. Auf das Vorbringen des Beschuldigten zu seiner Ent- lastung ist nachfolgend im Zusammenhang mit dem Gutglaubens- bzw. Wahr- heitsbeweis einzugehen.
2. Entlastungsbeweis 2.1. Allgemeines Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthaf- te Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Dieser Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist auch bei Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zulässig (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 4 zu Art. 177 StGB). Zum Entlas- tungsbeweis nicht zugelassen ist der Beschuldigte für ehrverletzende Äusserun- gen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie begründete Ver- anlassung getätigt hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben be- ziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten, dass er die Äusserungen in der E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 deshalb getätigt habe, um diese als Beiständin seiner Mutter auf seine Hilflosigkeit bezüglich der bereits seit Jahren angespannten Beziehung zwischen ihm und dem Privatkläger hinzu- weisen, sie auf die familiären Missstände aufmerksam zu machen und um Ver- mittlung zu ersuchen. Seine primären Beweggründe hätten nicht darin gelegen, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen (Urk. 45 S. 13). Hinsichtlich der E-Mail an den Privatläger vom 9. September 2020 ging sie zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er versucht habe, die Interessen der Erbengemeinschaft und der D2._____ AG zu schützen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann bezüglich
- 10 - beider inkriminierter E-Mails gefolgt werden. Der Beschuldigte ist daher bezüglich beider Tatbestände zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.2. Entlastungbeweis in concreto 2.2.1. Vorbringen des Beschuldigten In der Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe den Privat- kläger seit 1999 mehrmals angezeigt, da dieser ihn wiederholt stark beschimpft habe (Prot. I S. 13). Auf die Frage, weshalb er der Beiständin seiner Mutter ge- schrieben habe, der Privatkläger habe schwere Straftaten gegen seine Person begangen, erklärte er, die Parteien hätten Kenntnis von der Situation zwischen dem Privatkläger und ihm gehabt, er habe erwartet, dass die Beiständin seiner Mutter interveniere und vermittle (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhand- lung präzisierte der Beschuldigte, dass er die E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 verschickt habe, weil sein Bruder ihm keinen Zugang zu re- levanten Dokumenten gewährt habe, die Eigentum, Immobilienobjekte und Bank- konten der Erbengemeinschaft betroffen hätten, obwohl ihm als Erbe und Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht zugestanden wäre, diese Dokumente einzuse- hen. Er sei der Meinung, dass es sich bei diesem Verhalten des Privatklägers um eine gravierende Straftat handle (Prot. II S. 15 f.). Zur E-Mail an seinen Bruder vom 9. September 2020 führte der Beschuldigte vor Vorinstanz und bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, diese sei in Reaktion darauf erfolgt, dass der Privatkläger die Bezahlung einer Rechnung ohne seine vorgängige Information und ohne seine Zustimmung veran- lasst habe. Am 3. September 2020 habe der Privatkläger ihm einfach aus heite- rem Himmel eine E-Mail zugestellt, aus welcher hervorgegangen sei, dass er be- schlossen habe, eine Rechnung der Revisionsstelle an die D2._____ AG von ei- nem Bankkonto zu bezahlen, welches auf die Erbengemeinschaft laute. Der Pri- vatkläger habe folglich die Anweisung zur Zahlung über ein Konto erteilt, welches nicht auf den Namen der schuldnerischen Gesellschaft laute. Er habe seinem Bruder mit E-Mail vom 8. September 2020 mitgeteilt, dass er seine Zustimmung zu dieser Zahlung nicht gebe, auch weil die Rechnung nicht klar gewesen sei. Da-
- 11 - rauf habe der Privatkläger noch am selben Abend geantwortet, dass er die Zah- lung bereits ausgelöst bzw. in Auftrag gegeben habe. Als Reaktion auf diese Rückmeldung habe er (der Beschuldigte) dann die Beiständin seiner Mutter da- rum gebeten, den Privatkläger als Verwaltungsrat der D2._____ AG abzuberufen (Prot. I S. 14, 18; Prot. II S. 16 f.). Sie sei das Organ, welches intervenieren müs- se, wenn mit dem Verwaltungsrat etwas nicht stimme oder gegen Sorgfaltspflich- ten verstossen werde. Er habe einen rechtlichen Anspruch darauf, inkorrektes Verhalten oder Vernachlässigungen dem zuständigen Organ resp. der Beiständin seiner Mutter anzuzeigen. Er sei der Auffassung gewesen, dass sich der Privat- kläger als Verwaltungsrat falsch verhalten habe, indem er die Zahlung der Rech- nung von einem Konto in Auftrag gegeben habe, welches nicht auf die D2._____ AG gelautet habe. Er habe diese Beschuldigung als Antrag auch im Rahmen der Generalversammlung der Aktionäre vorgebracht (Prot. I S. 14, 17). Über seinen Verteidiger liess der Beschuldigte geltend machen, seine E-Mail vom
9. September 2020 sei im Zusammenhang mit einer früheren E-Mail des Privat- klägers vom 3. September 2020 an den Bruder E._____ und ihn (den Beschuldig- ten) zu lesen. Der Privatkläger habe ihnen mit dieser E-Mail die Rechnung der F._____AG zugestellt, welche sich auf deren Dienste im Hinblick auf die Vorberei- tung bzw. Dokumentation für die G._____ AG bezogen habe. Letztere sei als Gutachterin mit der Wertbestimmung der D2._____ AG im Rahmen des Erbtei- lungsprozesses bestellt gewesen. Der Privatkläger habe in der E-Mail vom
3. September 2020 mitgeteilt, dass die Rechnung der F._____AG dem Gemein- schaftskonto der Erben bei der Zürcher Kantonalbank belastet werde. Am 8. Sep- tember 2020 habe der Beschuldigte dem Privatkläger mitgeteilt, dass er mit der Rechnung nicht einverstanden sei, da diese keine detaillierten Kostenpositionen ausweise, zudem sei er nicht einverstanden mit einer Bezahlung der Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto bei der Zürcher Kantonalbank. Der Privatkläger ha- be dem Beschuldigten mit E-Mail vom selben Tag geantwortet, dass der Zah- lungsauftrag bereits erteilt worden sei und der Beschuldigte sich bezüglich der Rechnungsdetails direkt mit der F._____AG auseinandersetzen solle. Auf diese E-Mail des Privatklägers sei die inkriminierte E-Mail des Beschuldigten vom
9. September 2020 gefolgt (Urk. 29 Rz. 17 ff.; Urk. 73 Rz. 35 ff.). Da die Zahlung
- 12 - ohne sein Einverständnis erfolgt und dem Gemeinschaftskonto belastet worden sei, sei der Beschuldigte der Überzeugung gewesen, dass dies ein unzulässiges, strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle. Er sei auch der festen Überzeugung gewesen, dass der Privatkläger gerade dabei sei, eine Fehlbuchung vorzuneh- men oder vornehmen zu lassen, weil er vorgehabt habe, die auf die D2._____ AG ausgestellte Rechnung der F._____AG durch Dritte bezahlen zu lassen (Urk. 29 Rz. 27 ff.; Urk. 73 Rz. 45 ff., 72). Betreffend die E-Mail vom 27. August 2020 liess der Beschuldigte ferner geltend machen, der Privatkläger verweigere ihm seit Jahren den Zugang zu Dokumenten und Informationen über den Verbleib von Gemälden, welche auch die Erbenge- meinschaft beträfen. Die andauernde Verweigerung des Zugangs zu Gegenstän- den, Unterlagen und Informationen und das unter Verschluss Halten von Unterla- gen sei nach seiner Ansicht strafrechtlich relevant. Darunter falle das Verweigern der Auskunft zur Personalfürsorgestiftung der D2._____ AG, welche Informatio- nen erst basierend auf einer Editionsverfügung im Frühjahr 2021 offengelegt wor- den seien (Urk. 29 Rz. 40 ff.; Urk. 73 Rz. 58 ff.). Ausserdem habe er als Gesamt- eigentümer der Liegenschaften Zürich und H._____ dem Privatkläger am 14. No- vember 2018 ein generelles Hausverbot erteilt betreffend diejenigen Räume, die er nicht gemietet habe. Der Privatkläger habe dieses Hausverbot nicht befolgt und dieses über einen langen Zeitraum verletzt, was der Beschuldigte ebenfalls als strafrechtlich relevant erachtet habe, als er die fragliche Äusserung getätigt habe. Insgesamt empfinde dieser das gesamte Verhalten des Privatklägers als einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Der Privatkläger unternehme alles, um seine Position innerhalb der Familie, der Erbengemeinschaft und der D2._____ AG zu schwächen und zu destabilisieren (Urk. 29 Rz. 43 f.; Urk. 73 Rz. 61 f.). 2.2.2. Würdigung
a) Wahrheitsbeweis Sowohl betreffend das Delikt der üblen Nachrede basierend auf der E-Mail vom
27. August 2020 als auch betreffend das Delikt der Beschimpfung basierend auf der E-Mail vom 9. September 2020 besteht die ehrverletzende Äusserung in der
- 13 - Behauptung strafbaren Verhaltens des Privatklägers. Bezüglich strafbaren Verhal- tens kann der Wahrheitsbeweis angesichts der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur durch den Beweis einer Verurteilung erbracht werden. Dieser Beweis wurde vom Beschuldigten nicht erbracht. Er konnte keine konkrete Verurteilung des Privatklägers wegen der von ihm angeführten Strafta- ten benennen. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpfte sich darin, dass der Privatkläger im Jahr 2000 schuldig gesprochen worden sei, er wisse nicht warum (Prot. I S. 17). Den Wahrheitsbeweis hat der Beschuldigte damit nicht erbracht.
b) Gutglaubensbeweis Zu prüfen bleibt, ob es ihm gelingt, den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Der Be- schuldigte müsste beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3.b und 3.c). Diesbezüg- lich ist zwischen den beiden inkriminierten E-Mails zu unterscheiden. Wie aus vorstehender Zusammenfassung seines Standpunkts hervorgeht, beruft sich der Beschuldigte betreffend die Äusserungen in der E-Mail vom 27. August 2020 darauf, der Privatkläger habe ihm Informationen über den Verbleib von Ge- mälden und den Zugang zu Dokumenten betreffend die Erbengemeinschaft ver- weigert und ein von ihm ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet. Darin sieht er jahrelange schwere Straftaten begründet. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 9. Dezember 2015, welches mit Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Ok- tober 2016 bestätigt wurde (Verfahrens-Nr. 6B_318/2016), rechtskräftig der üblen Nachrede und der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers schuldig ge- sprochen wurde. Entsprechend musste er sich der Problematik des Vorwurfs strafbaren Verhaltens bewusst sein, was in die Beurteilung der Frage, ob er ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, seine Behauptung jahrelangen strafbaren Verhaltens für wahr zu halten, einfliessen muss. Als Beweis für die ernsthaften Gründe liess der Beschuldigte im Berufungsverfahren ein Schreiben vom 14. No- vember 2018 an den Privatkläger, die Beiständin seiner Mutter und die KESB ein- reichen (Urk. 48/2). Darin moniert er gegenüber dem Privatkläger, dieser habe
- 14 - ihm den Zugang zur Familienwohnung im 1. Stock an der I._____-strasse seit vie- len Jahren verweigert, ihm trotz zahlreicher Aufforderungen auch ihn betreffende Unterlagen, wie gemeinsame Bankkontounterlagen, nicht ausgehändigt, vielmehr vor ihm versteckt, ohne ihn über den Erhalt zu informieren. Dies könne als Unter- drückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB verstanden werden. Viel gra- vierender sei, dass er zahlreiche wertvolle Gegenstände, darunter insbesondere zahlreiche wertvolle Gemälde, als nicht zur Erbmasse gehörend und ihnen allen zustehend bezeichne, was nicht zutreffe. Der Beschuldigte verlangt darin Aus- kunft über den Verbleib von vier Bildern. Im Falle der Auskunftsverweigerung würde er annehmen müssen, dass das Verhalten des Privatklägers im Zusam- menhang mit diesen Bildern allenfalls sogar auch strafrechtlich relevant sein könnte. Schliesslich spricht der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger mit die- sem Schreiben ein allgemeines Hausverbot aus, insbesondere betreffend die Familienwohnung im I._____ 1, 1. Obergeschoss, das gesamte I._____-Areal in- klusive der Häuser an der I._____-strasse 2 und 3 samt dazugehörender Gara- gen. Dieses bei den Akten liegende Schreiben vom 14. November 2018 ist nicht unterzeichnet, zudem liegt kein Beweis für dessen Versand vor. Selbst wenn zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass dieses Schreiben ver- schickt wurde, ist es nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass er am
27. August 2020 beim Verfassen der inkriminierten E-Mail an Rechtsanwältin C._____ ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Behauptung schwerer Straftaten des Privatklägers in guten Treuen für wahr zu halten. Es wurde vom Beschuldig- ten nicht geltend gemacht, dass entsprechende Strafuntersuchungen gegen den Privatkläger betreffend Urkundenunterdrückung oder Hausfriedensbruch am 27. August 2020 pendent gewesen wären oder gar eine entsprechende Anklageerhe- bung bevorgestanden hätte. In der E-Mail an die Beiständin seiner Mutter vom 27. August 2020 hielt der Beschuldigte erneut fest, ihm sei seit Jahren der Zutritt zur Familienwohnung an der I._____-strasse und zu ihn betreffenden Dokumenten der Erbengemeinschaft verweigert worden, und er ersuche sie, ihm den freien Zugang dazu wieder zu verschaffen. Schliesslich folgt der anklagegegenständli- che Passus, dass die Behörden informiert worden seien, dass er gegenüber dem Privatkläger ein Hausverbot ausgesprochen habe, dieser seit Jahren ununterbro-
- 15 - chen schwere Straftaten gegen ihn begangen habe wie schwere Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Urk. 66/2). Daraus geht klar hervor, dass der Beschuldigte den Privatkläger über den verweigerten Zugang zu den Räumlichkeiten der Familienwohnung und das Unterdrücken von Urkunden hin- aus schwerer Straftaten bezichtigte. Für diese Bezichtigungen bestand keinerlei Veranlassung, wäre es ihm nur darum gegangen, sich Zutritt zur Liegenschaft und zu den Unterlagen zu verschaffen, worum er die Beiständin seiner Mutter ersuch- te. Bezüglich der E-Mail vom 27. August 2020 kann der Beschuldigte den Gut- glaubensbeweis nicht erbringen. Er ist daher der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend die E-Mail an den Privatkläger vom 9. September 2020 führt der Be- schuldigte zur Erbringung des Gutglaubensbeweises aus, der Privatkläger habe die Rechnung der F._____AG entgegen der ausdrücklichen Verweigerung seiner Zustimmung aus dem Konto der Erbengemeinschaft bei der Zürcher Kantonal- bank bezahlen lassen. Er sei der Überzeugung gewesen, dass dies ein unzuläs- siges, strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle. Er sei auch der festen Über- zeugung gewesen, dass der Privatkläger gerade dabei sei, eine Fehlbuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, weil er vorgehabt habe, die auf die D2._____ AG ausgestellte Rechnung der F._____AG durch Dritte bezahlen zu lassen (Urk. 29 Rz. 27 ff.; Urk. 73 Rz. 45 ff., 72). Dass der Privatkläger sein Vor- haben, die fragliche Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, dem Beschuldigten mitteilte, worauf dieser dagegen remonstrierte, spricht gegen ir- gendwie geartete Machenschaften des Privatklägers. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 45 S. 19), kommt hinzu, dass die Rechnung der Erbengemein- schaft bloss vorübergehend hätte belastet werden sollen bis zur Entscheidung des Gerichts über die definitive Kostentragung. Was die Bezahlung einer an eine Gesellschaft gerichteten Rechnung durch einen Dritten per se mit ungetreuer Ge- schäftsbesorgung oder falscher Buchführung zu tun hat, deren der Beschuldigte den Privatkläger bezichtigte, erhellt nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger eine Fehlbuchung vorzunehmen beabsichtigte, brachte der Beschul- digte nicht vor. Bezüglich der E-Mail vom 9. September 2020 ist es dem Beschul- digten ebenfalls nicht gelungen, ernsthafte Gründe darzutun, welche ihm Anlass
- 16 - gegeben hätten, seine Behauptung ungetreuer Geschäftsbesorgung oder falscher Buchführung in guten Treuen für wahr zu halten. Da der Gutglaubensbeweis auch in diesem Punkt misslingt, ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung ist zur Vermei- dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 20 ff.). Demzufolge ist bei der Strafzumessung zuerst die Einsatzstrafe für die üble Nach- rede als schwerere der beiden Taten festzusetzen und diese für die Beschimp- fung durch Asperation angemessen zu erhöhen.
2. Tatkomponente 2.1. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB 2.1.1. Objektive Tatschwere Der Vorwurf strafbaren Verhaltens stellt eine erhebliche Verletzung des Ehrge- fühls dar. Die ehrverletzende Äusserung wurde in einer E-Mail getätigt, welche sich an eine einzelne Person, die Beiständin der Mutter des Beschuldigten, richte- te. Bei der Adressatin handelt es sich um eine Rechtsanwältin, welche Kenntnisse betreffend die Erbstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger hatte und aufgrund dieser Umstände in der Lage war, die inkriminierte Äusserung in einen Gesamtkontext einzuordnen. Zudem hatte sie kein Interesse an der Wei- terverbreitung der ehrverletzenden Äusserung, weshalb die Gefahr gering war, dass weitere Kreise davon Kenntnis erhalten könnten. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. 2.1.2. Subjektive Tatschwere
- 17 - Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er äusserte sich ohne unmittelbare Provo- kation oder zeitliche Dringlichkeit ehrenrührig über den Privatkläger. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Verhalten des Privatklägers, welches er gegenüber der Beiständin kritisieren und sie zum Einschreiten bewegen wollte, sachlich darzulegen. Relativiert wird die subjektive Schwere der Tat dadurch, dass die Äusserungen vor dem Hintergrund einer sehr belasteten familiären Situation und einer strittigen erbrechtlichen Aus- einandersetzung erfolgten, welche von den beiden Brüdern (Beschuldigter und Privatkläger) erbittert geführt wird. Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich hilflos fühlte und die Beiständin seiner Mutter um Hilfe ersuchen woll- te hinsichtlich der Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Erbstrei- tigkeit und Geltendmachung seiner Einsichtsrechte. Auch die subjektive Tat- schwere wiegt leicht. 2.1.3. Fazit Einsatzstrafe Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu taxieren. Die Vorinstanz hat dieser Gewichtung des Verschuldens mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Ta- gen in angemessener Weise Rechnung getragen. 2.2. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB 2.2.1. Objektive Tatschwere Beim gegenüber dem Privatkläger geäusserten Vorwurf strafbaren Verhaltens handelt es sich um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts der Ehre. Sie erfolgte aus nichtigem Anlass, weil der Beschuldigte der Meinung war, der Privatkläger bezahle eine Rechnung zu Unrecht aus einem Konto der Erben- gemeinschaft. Auch betreffend dieses Deliktes ist der Hintergrund des familiären Konfliktes bzw. der Erbschaftsstreitigkeit verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Die objektive Schwere der Tat wiegt leicht.
- 18 - 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Tatmotivation lag im Ärger darüber, dass der Privatkläger beabsichtigte, eine Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, womit er nicht einverstanden war. Er hat seinem Unmut unreflektiert Ausdruck verliehen. Seine Reaktion steht im Zusammenhang mit der psychischen Belastung aufgrund der erbrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Bruder. Auch die subjektive Tatschwere wiegt leicht. 2.2.3. Fazit Asperation Mit der Vorinstanz erscheint eine Asperation der vorstehend festgesetzten Ein- satzstrafe für die üble Nachrede von 20 Tagen um 5 Tage für die Beschimpfung als angemessen.
3. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 45 S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er im März 2022 eine Hirnblutung erlitten habe und sich deswegen aktu- ell in ambulanter Behandlung befinde. Er habe zwar noch nicht die volle Normali- tät wiedererlangt. Infolge der Behandlung habe er jedoch ziemlich grosse Fort- schritte gemacht und hoffe, dass er bald wieder im Besitz seiner totalen Fähigkei- ten sein werde. Im Übrigen hätten sich keine Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben (Prot. II S. 9 ff.). Diese wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist an- gesichts des fehlenden Geständnisses in subjektiver Hinsicht nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen, da der äussere Sachverhalt aufgrund der Ak- tenlage klar erstellt ist und das Teilgeständnis nicht zu einer Vereinfachung des Verfahrens führte. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2015 wegen mehrfacher übler Nachrede
- 19 - und wegen Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers, mithin wegen eines vergleichbaren Verhaltens, verurteilt wurde. Auch wenn damals von einer Bestra- fung abgesehen wurde, musste er durch die Verurteilung insofern sensibilisiert und gewarnt sein, dass er sich mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegenüber seinem Bruder allenfalls selbst in strafrechtlich relevanter Weise verhielt. Eine Erhöhung der aufgrund der Tatkomponente resultierenden Strafe von 25 Ta- gessätzen auf 30 Tagessätze erscheint als angemessen.
4. Sanktion Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu be- strafen. Einer härteren Bestrafung des Beschuldigten würde – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. Der Beschuldigte verweigerte auch im Berufungsverfahren die Auskunft über sei- ne finanziellen Verhältnisse (Prot. II S. 10 f.), weshalb mit der Vorinstanz auf den Auszug aus dem Steuerregister abzustellen ist, in welchem für die Steuerperiode 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 240'100.– dokumentiert ist (Urk. 9/3). Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzte Tagessatzhöhe trägt den sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen Rechnung und ist zu bestäti- gen. Zur Frage der Verbindungsbusse ist im Zusammenhang mit dem Strafvollzug Stellung zu nehmen. V. Strafvollzug / Verbindungsbusse In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Angesichts der einschlägigen Verurtei- lung des Beschuldigten aus dem Jahr 2015 und seiner nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist unter dem Aspekt der Warnwirkung eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Deren Höhe ist
- 20 - den vorinstanzlichen Erwägungen folgend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da die Verbindungsbusse nicht zu einer zusätzlichen Strafe führen darf, ist die Verbin- dungsbusse, welche bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 1'000.– vier Tagessätzen entspricht, von der Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– und Fr. 4'000.– Busse zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das angefochtene Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen, da dem Beschuldigten kein entsprechender Anspruch zukommt und dem Privatkläger keine erkennbaren Um- triebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Sep- tember 2021 wurde der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– und einer Busse von Fr. 4'000.–. Der Privatkläger wurde mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten wurden dem Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 33; Urk. 45). Gegen das mündlich eröffnete Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Prot. I S. 32; Urk. 37) und mit Eingabe vom 19. April 2022 innert der gesetzlichen Frist die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 44/2; Urk. 47). Er be- antragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Staatskasse (Urk. 47 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der Pri- vatkläger haben innert der mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2022 angesetzten Frist auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 55-57). Am 20. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 59). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den Anträgen gemäss seiner Beru- fungserklärung fest (Prot. II S. 19). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das vorinstanzliche Urteil ist mit Ausnahme der Verweisung des Genugtuungsbegehrens des Privat- klägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 6) vollumfänglich angefochten. Es ist daher vorweg festzustellen, dass die Dispositivziffern 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 5 -
E. 2 Ausstandsgesuch Am 10. September 2022 stellte der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzli- chen Einzelrichter. Mit seiner Berufungserklärung beantragte er die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsgesuch (Urk. 47 S. 2). Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfah- rens wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 abgewiesen, unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und darauf, dass die Berufungsverhandlung auf- grund der hohen Auslastung der Berufungskammer voraussichtlich erst nach Er- ledigung des Ausstandsgesuches werde stattfinden können (Urk. 53). Mit Be- schluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
21. November 2022 wurde das Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Einzelrichter abgewiesen (Urk. 61). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 68). Mit Eingabe vom
30. Januar 2023 ersuchte er um Verschiebung der für den 7. Februar 2023 termi- nierten Berufungsverhandlung, was er mit der Pendenz des Beschwerdeverfah- rens vor Bundesgericht begründen liess (Urk. 67). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2023 abgewiesen (Urk. 70). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2023 wurde gleichen- tags beschlossen, dass der Berufungsentscheid bis zur Erledigung des Aus- standsgesuches des Beschuldigten durch das Bundesgericht einstweilen ausge- setzt werde (Urk. 75). Die Verteidigung erklärte sich anlässlich der Berufungsver- handlung damit einverstanden, dass der Berufungsentscheid nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils schriftlich eröffnet werde (Prot. II S. 21). Das Bundes- gericht hat mit Urteil vom 28. März 2023 die Beschwerde des Beschuldigten ge- gen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
21. November 2022 abgewiesen (Urk. 80). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.
- 6 -
E. 2.1 Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB
E. 2.1.1 Objektive Tatschwere Der Vorwurf strafbaren Verhaltens stellt eine erhebliche Verletzung des Ehrge- fühls dar. Die ehrverletzende Äusserung wurde in einer E-Mail getätigt, welche sich an eine einzelne Person, die Beiständin der Mutter des Beschuldigten, richte- te. Bei der Adressatin handelt es sich um eine Rechtsanwältin, welche Kenntnisse betreffend die Erbstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger hatte und aufgrund dieser Umstände in der Lage war, die inkriminierte Äusserung in einen Gesamtkontext einzuordnen. Zudem hatte sie kein Interesse an der Wei- terverbreitung der ehrverletzenden Äusserung, weshalb die Gefahr gering war, dass weitere Kreise davon Kenntnis erhalten könnten. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen.
E. 2.1.2 Subjektive Tatschwere
- 17 - Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er äusserte sich ohne unmittelbare Provo- kation oder zeitliche Dringlichkeit ehrenrührig über den Privatkläger. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Verhalten des Privatklägers, welches er gegenüber der Beiständin kritisieren und sie zum Einschreiten bewegen wollte, sachlich darzulegen. Relativiert wird die subjektive Schwere der Tat dadurch, dass die Äusserungen vor dem Hintergrund einer sehr belasteten familiären Situation und einer strittigen erbrechtlichen Aus- einandersetzung erfolgten, welche von den beiden Brüdern (Beschuldigter und Privatkläger) erbittert geführt wird. Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich hilflos fühlte und die Beiständin seiner Mutter um Hilfe ersuchen woll- te hinsichtlich der Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Erbstrei- tigkeit und Geltendmachung seiner Einsichtsrechte. Auch die subjektive Tat- schwere wiegt leicht.
E. 2.1.3 Fazit Einsatzstrafe Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu taxieren. Die Vorinstanz hat dieser Gewichtung des Verschuldens mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Ta- gen in angemessener Weise Rechnung getragen.
E. 2.2 Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB
E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Beim gegenüber dem Privatkläger geäusserten Vorwurf strafbaren Verhaltens handelt es sich um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts der Ehre. Sie erfolgte aus nichtigem Anlass, weil der Beschuldigte der Meinung war, der Privatkläger bezahle eine Rechnung zu Unrecht aus einem Konto der Erben- gemeinschaft. Auch betreffend dieses Deliktes ist der Hintergrund des familiären Konfliktes bzw. der Erbschaftsstreitigkeit verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Die objektive Schwere der Tat wiegt leicht.
- 18 -
E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Tatmotivation lag im Ärger darüber, dass der Privatkläger beabsichtigte, eine Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, womit er nicht einverstanden war. Er hat seinem Unmut unreflektiert Ausdruck verliehen. Seine Reaktion steht im Zusammenhang mit der psychischen Belastung aufgrund der erbrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Bruder. Auch die subjektive Tatschwere wiegt leicht.
E. 2.2.3 Fazit Asperation Mit der Vorinstanz erscheint eine Asperation der vorstehend festgesetzten Ein- satzstrafe für die üble Nachrede von 20 Tagen um 5 Tage für die Beschimpfung als angemessen.
E. 3 Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 45 S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er im März 2022 eine Hirnblutung erlitten habe und sich deswegen aktu- ell in ambulanter Behandlung befinde. Er habe zwar noch nicht die volle Normali- tät wiedererlangt. Infolge der Behandlung habe er jedoch ziemlich grosse Fort- schritte gemacht und hoffe, dass er bald wieder im Besitz seiner totalen Fähigkei- ten sein werde. Im Übrigen hätten sich keine Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben (Prot. II S. 9 ff.). Diese wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist an- gesichts des fehlenden Geständnisses in subjektiver Hinsicht nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen, da der äussere Sachverhalt aufgrund der Ak- tenlage klar erstellt ist und das Teilgeständnis nicht zu einer Vereinfachung des Verfahrens führte. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2015 wegen mehrfacher übler Nachrede
- 19 - und wegen Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers, mithin wegen eines vergleichbaren Verhaltens, verurteilt wurde. Auch wenn damals von einer Bestra- fung abgesehen wurde, musste er durch die Verurteilung insofern sensibilisiert und gewarnt sein, dass er sich mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegenüber seinem Bruder allenfalls selbst in strafrechtlich relevanter Weise verhielt. Eine Erhöhung der aufgrund der Tatkomponente resultierenden Strafe von 25 Ta- gessätzen auf 30 Tagessätze erscheint als angemessen.
E. 4 Sanktion Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu be- strafen. Einer härteren Bestrafung des Beschuldigten würde – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. Der Beschuldigte verweigerte auch im Berufungsverfahren die Auskunft über sei- ne finanziellen Verhältnisse (Prot. II S. 10 f.), weshalb mit der Vorinstanz auf den Auszug aus dem Steuerregister abzustellen ist, in welchem für die Steuerperiode 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 240'100.– dokumentiert ist (Urk. 9/3). Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzte Tagessatzhöhe trägt den sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen Rechnung und ist zu bestäti- gen. Zur Frage der Verbindungsbusse ist im Zusammenhang mit dem Strafvollzug Stellung zu nehmen. V. Strafvollzug / Verbindungsbusse In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Angesichts der einschlägigen Verurtei- lung des Beschuldigten aus dem Jahr 2015 und seiner nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist unter dem Aspekt der Warnwirkung eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Deren Höhe ist
- 20 - den vorinstanzlichen Erwägungen folgend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da die Verbindungsbusse nicht zu einer zusätzlichen Strafe führen darf, ist die Verbin- dungsbusse, welche bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 1'000.– vier Tagessätzen entspricht, von der Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– und Fr. 4'000.– Busse zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das angefochtene Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen, da dem Beschuldigten kein entsprechender Anspruch zukommt und dem Privatkläger keine erkennbaren Um- triebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 30. September 2021 bezüglich der Dispositivzif- fern 5 (Genugtuungsbegehren des Privatklägers) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– sowie mit Fr. 4'000.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 22 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220210-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 11. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. September 2021 (GG210187)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– (entsprechend Fr. 26'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2; Prot. II S. 19)
1. Die Dispositivziffern 1 - 4 und 6 - 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2021 seien auf- zuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulas- ten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 57, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Sep- tember 2021 wurde der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– und einer Busse von Fr. 4'000.–. Der Privatkläger wurde mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten wurden dem Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 33; Urk. 45). Gegen das mündlich eröffnete Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Prot. I S. 32; Urk. 37) und mit Eingabe vom 19. April 2022 innert der gesetzlichen Frist die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 44/2; Urk. 47). Er be- antragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Staatskasse (Urk. 47 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der Pri- vatkläger haben innert der mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2022 angesetzten Frist auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 55-57). Am 20. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 59). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den Anträgen gemäss seiner Beru- fungserklärung fest (Prot. II S. 19). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das vorinstanzliche Urteil ist mit Ausnahme der Verweisung des Genugtuungsbegehrens des Privat- klägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 6) vollumfänglich angefochten. Es ist daher vorweg festzustellen, dass die Dispositivziffern 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 5 -
2. Ausstandsgesuch Am 10. September 2022 stellte der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzli- chen Einzelrichter. Mit seiner Berufungserklärung beantragte er die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsgesuch (Urk. 47 S. 2). Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfah- rens wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 abgewiesen, unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und darauf, dass die Berufungsverhandlung auf- grund der hohen Auslastung der Berufungskammer voraussichtlich erst nach Er- ledigung des Ausstandsgesuches werde stattfinden können (Urk. 53). Mit Be- schluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
21. November 2022 wurde das Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Einzelrichter abgewiesen (Urk. 61). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 68). Mit Eingabe vom
30. Januar 2023 ersuchte er um Verschiebung der für den 7. Februar 2023 termi- nierten Berufungsverhandlung, was er mit der Pendenz des Beschwerdeverfah- rens vor Bundesgericht begründen liess (Urk. 67). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2023 abgewiesen (Urk. 70). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2023 wurde gleichen- tags beschlossen, dass der Berufungsentscheid bis zur Erledigung des Aus- standsgesuches des Beschuldigten durch das Bundesgericht einstweilen ausge- setzt werde (Urk. 75). Die Verteidigung erklärte sich anlässlich der Berufungsver- handlung damit einverstanden, dass der Berufungsentscheid nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils schriftlich eröffnet werde (Prot. II S. 21). Das Bundes- gericht hat mit Urteil vom 28. März 2023 die Beschwerde des Beschuldigten ge- gen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
21. November 2022 abgewiesen (Urk. 80). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.
- 6 -
3. Beweisanträge Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, der Anzeigeer- statter B._____ sei einzuvernehmen, und die beiden der Anklage zugrundelie- genden E-Mails vom 27. August 2020 und vom 9. September 2020 seien durch einen gerichtlich anerkannten Übersetzer vollumfänglich ins Deutsche übersetzen zu lassen (Urk. 47 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschul- digte an den genannten Beweisanträgen fest (Prot. II S. 18). Eine vollumfängliche Übersetzung der E-Mails vom 27. August 2020 und vom 9. September 2020 wur- de durch die Berufungsinstanz im Nachgang zur Präsidialverfügung vom 24. Ja- nuar 2023 eingeholt (Urk. 62; Urk. 64-66/1+2). Die Befragung des Anzeigeerstat- ters B._____ erscheint dagegen als nicht erforderlich, da der äussere Sachverhalt betreffend Versand der inkriminierten E-Mails unbestritten ist. Bezüglich des zent- ralen Punktes des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises ist nicht erkennbar, dass die Aussagen des Privatklägers von Relevanz sein könnten. Der Beschuldig- te machte dies auch nicht geltend, sondern begründete seinen Beweisantrag ein- zig damit, dass die Befragung des Privatklägers für die Gesamtbeurteilung der Angelegenheit wesentlich sei und dieser Auskunft zu erteilen habe über die Ehr- verletzungsangelegenheit aus dem Jahre 2000, bei welcher er (der Beschuldigte) obsiegt habe (Urk. 47 S. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und das Schreiben des Beschul- digten vom 14. November 2018 wurde zu den Akten genommen, womit den ent- sprechenden Beweisanträgen des Beschuldigten stattgegeben wurde (Urk. 47 S. 2). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 vorgeworfen, er habe am 27. August 2020 eine E-Mail an Rechtsanwältin C._____ geschickt, in welcher er geschrieben habe, der geschä- digte B._____ habe jahrelang schwere Straftaten gegen ihn begangen. Von die-
- 7 - ser E-Mail habe der Geschädigte am 25. September 2020 Kenntnis erhalten. Fer- ner habe der Beschuldigte am 9. September 2020 eine E-Mail an den Geschädig- ten geschickt, in welcher er geschrieben habe, der Geschädigte sei wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung und falscher Buchführung aus dem Verwaltungsrat der D1._____ (Abkürzung für D2._____ AG) abzuberufen. Durch die Äusserun- gen in den beiden E-Mails sei der Geschädigte in seiner Ehre verletzt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 12).
2. Zu erstellender Sachverhalt In der Untersuchung und vor Vorinstanz hat der Beschuldigte anerkannt, die in- kriminierten E-Mails verschickt zu haben (Urk. 2/3 S. 3, 6, 8 f.; Urk. 4 S. 4 ff.; Prot. I S. 13). Sein diesbezügliches Geständnis bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13). Er anerkannte insbesondere, alles so ge- schrieben zu haben, wie es in der Anklage steht (Prot. I S. 13; Prot. II S. 13). So- weit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung Korrekturen bzw. Präzisierungen hinsichtlich der Übersetzung einzelner Wörter in den von ihm ver- sandten E-Mails anbrachte (Prot. II S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 73 Rz. 1 f.), ist darauf nicht wei- ter einzugehen, da diese nichts am Sinngehalt der in der Anklage wiedergegebe- nen Ausschnitte dieser E-Mails ändern. Sein Geständnis ist durch die Akten ge- stützt, weshalb der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Der Beschuldigte stellte auch nie in Frage, die inkriminierten Äusserungen mit Wissen und Willen getätigt zu haben. Damit ist der subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er sei der Überzeugung gewe- sen, dass der Privatkläger sich strafbares Verhalten habe zuschulden kommen lassen. Dieses Vorbringen beschlägt den Rechtfertigungsgrund des Gutglaubens- bzw. Wahrheitsbeweises, auf welchen im Rahmen der rechtlichen Würdigung ein- zugehen ist.
- 8 - III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide zur Anklage gebrachten Ehrver- letzungstatbestände einen Eingriff in den strafrechtlich geschützten Ehrbereich voraussetzen. Beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist die strafrechtlich geschützte Ehre betroffen, was die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhielt (Urk. 45 S. 8; BGE 118 IV 248 E. 2.b). Sowohl in der E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 wie auch in der E-Mail vom 9. September 2020 an den Privatkläger warf der Beschuldigte diesem vor, Straftaten begangen zu haben, gemäss E-Mail vom
27. August 2020 jahrelang schwere Straftaten und gemäss E-Mail vom 9. Sep- tember 2020 ungetreue Geschäftsbesorgung und falsche Buchführung. Da der Vorwurf strafbaren Verhaltens entgegen der Meinung des Beschuldigten grund- sätzlich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft und – wie die Vorinstanz zutref- fend festhält (Urk. 45 S. 9) – schon an sich ehrenrührig ist, erweist sich sein Ein- wand als nicht stichhaltig, wonach er die angeklagten Äusserungen an den Pri- vatkläger in dessen Funktion als CEO der D2._____ AG, somit als Geschäfts- mann gemacht habe (Urk. 29 Rz. 59; Urk. 73 Rz. 79). Auch eine Würdigung des Vorwurfs strafbaren Verhaltens im gesamten Kontext der jeweiligen Mitteilung un- ter Berücksichtigung des stark belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger im Rahmen der Erbstreitigkeit ändert nichts daran, dass die Äusserungen ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB und Art. 177 StGB sind. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend erwogen, dass die Äusserungen auch nicht im Zuge einer hitzigen Diskussion im Sinne einer Eskalation in einem Ausnahmezustand erfolgten, vielmehr in mit Bedacht abgefassten Korresponden- zen (Urk. 45 S.10).
- 9 - Betreffend die E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 ist der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, bezüglich der E-Mail an den Privatkläger vom 9. September 2020 derjenige der Beschimpfung im Sin- ne von Art. 177 StGB erfüllt. Auf das Vorbringen des Beschuldigten zu seiner Ent- lastung ist nachfolgend im Zusammenhang mit dem Gutglaubens- bzw. Wahr- heitsbeweis einzugehen.
2. Entlastungsbeweis 2.1. Allgemeines Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthaf- te Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Dieser Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist auch bei Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zulässig (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 4 zu Art. 177 StGB). Zum Entlas- tungsbeweis nicht zugelassen ist der Beschuldigte für ehrverletzende Äusserun- gen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie begründete Ver- anlassung getätigt hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben be- ziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten, dass er die Äusserungen in der E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 deshalb getätigt habe, um diese als Beiständin seiner Mutter auf seine Hilflosigkeit bezüglich der bereits seit Jahren angespannten Beziehung zwischen ihm und dem Privatkläger hinzu- weisen, sie auf die familiären Missstände aufmerksam zu machen und um Ver- mittlung zu ersuchen. Seine primären Beweggründe hätten nicht darin gelegen, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen (Urk. 45 S. 13). Hinsichtlich der E-Mail an den Privatläger vom 9. September 2020 ging sie zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er versucht habe, die Interessen der Erbengemeinschaft und der D2._____ AG zu schützen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann bezüglich
- 10 - beider inkriminierter E-Mails gefolgt werden. Der Beschuldigte ist daher bezüglich beider Tatbestände zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.2. Entlastungbeweis in concreto 2.2.1. Vorbringen des Beschuldigten In der Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe den Privat- kläger seit 1999 mehrmals angezeigt, da dieser ihn wiederholt stark beschimpft habe (Prot. I S. 13). Auf die Frage, weshalb er der Beiständin seiner Mutter ge- schrieben habe, der Privatkläger habe schwere Straftaten gegen seine Person begangen, erklärte er, die Parteien hätten Kenntnis von der Situation zwischen dem Privatkläger und ihm gehabt, er habe erwartet, dass die Beiständin seiner Mutter interveniere und vermittle (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhand- lung präzisierte der Beschuldigte, dass er die E-Mail an Rechtsanwältin C._____ vom 27. August 2020 verschickt habe, weil sein Bruder ihm keinen Zugang zu re- levanten Dokumenten gewährt habe, die Eigentum, Immobilienobjekte und Bank- konten der Erbengemeinschaft betroffen hätten, obwohl ihm als Erbe und Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht zugestanden wäre, diese Dokumente einzuse- hen. Er sei der Meinung, dass es sich bei diesem Verhalten des Privatklägers um eine gravierende Straftat handle (Prot. II S. 15 f.). Zur E-Mail an seinen Bruder vom 9. September 2020 führte der Beschuldigte vor Vorinstanz und bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, diese sei in Reaktion darauf erfolgt, dass der Privatkläger die Bezahlung einer Rechnung ohne seine vorgängige Information und ohne seine Zustimmung veran- lasst habe. Am 3. September 2020 habe der Privatkläger ihm einfach aus heite- rem Himmel eine E-Mail zugestellt, aus welcher hervorgegangen sei, dass er be- schlossen habe, eine Rechnung der Revisionsstelle an die D2._____ AG von ei- nem Bankkonto zu bezahlen, welches auf die Erbengemeinschaft laute. Der Pri- vatkläger habe folglich die Anweisung zur Zahlung über ein Konto erteilt, welches nicht auf den Namen der schuldnerischen Gesellschaft laute. Er habe seinem Bruder mit E-Mail vom 8. September 2020 mitgeteilt, dass er seine Zustimmung zu dieser Zahlung nicht gebe, auch weil die Rechnung nicht klar gewesen sei. Da-
- 11 - rauf habe der Privatkläger noch am selben Abend geantwortet, dass er die Zah- lung bereits ausgelöst bzw. in Auftrag gegeben habe. Als Reaktion auf diese Rückmeldung habe er (der Beschuldigte) dann die Beiständin seiner Mutter da- rum gebeten, den Privatkläger als Verwaltungsrat der D2._____ AG abzuberufen (Prot. I S. 14, 18; Prot. II S. 16 f.). Sie sei das Organ, welches intervenieren müs- se, wenn mit dem Verwaltungsrat etwas nicht stimme oder gegen Sorgfaltspflich- ten verstossen werde. Er habe einen rechtlichen Anspruch darauf, inkorrektes Verhalten oder Vernachlässigungen dem zuständigen Organ resp. der Beiständin seiner Mutter anzuzeigen. Er sei der Auffassung gewesen, dass sich der Privat- kläger als Verwaltungsrat falsch verhalten habe, indem er die Zahlung der Rech- nung von einem Konto in Auftrag gegeben habe, welches nicht auf die D2._____ AG gelautet habe. Er habe diese Beschuldigung als Antrag auch im Rahmen der Generalversammlung der Aktionäre vorgebracht (Prot. I S. 14, 17). Über seinen Verteidiger liess der Beschuldigte geltend machen, seine E-Mail vom
9. September 2020 sei im Zusammenhang mit einer früheren E-Mail des Privat- klägers vom 3. September 2020 an den Bruder E._____ und ihn (den Beschuldig- ten) zu lesen. Der Privatkläger habe ihnen mit dieser E-Mail die Rechnung der F._____AG zugestellt, welche sich auf deren Dienste im Hinblick auf die Vorberei- tung bzw. Dokumentation für die G._____ AG bezogen habe. Letztere sei als Gutachterin mit der Wertbestimmung der D2._____ AG im Rahmen des Erbtei- lungsprozesses bestellt gewesen. Der Privatkläger habe in der E-Mail vom
3. September 2020 mitgeteilt, dass die Rechnung der F._____AG dem Gemein- schaftskonto der Erben bei der Zürcher Kantonalbank belastet werde. Am 8. Sep- tember 2020 habe der Beschuldigte dem Privatkläger mitgeteilt, dass er mit der Rechnung nicht einverstanden sei, da diese keine detaillierten Kostenpositionen ausweise, zudem sei er nicht einverstanden mit einer Bezahlung der Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto bei der Zürcher Kantonalbank. Der Privatkläger ha- be dem Beschuldigten mit E-Mail vom selben Tag geantwortet, dass der Zah- lungsauftrag bereits erteilt worden sei und der Beschuldigte sich bezüglich der Rechnungsdetails direkt mit der F._____AG auseinandersetzen solle. Auf diese E-Mail des Privatklägers sei die inkriminierte E-Mail des Beschuldigten vom
9. September 2020 gefolgt (Urk. 29 Rz. 17 ff.; Urk. 73 Rz. 35 ff.). Da die Zahlung
- 12 - ohne sein Einverständnis erfolgt und dem Gemeinschaftskonto belastet worden sei, sei der Beschuldigte der Überzeugung gewesen, dass dies ein unzulässiges, strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle. Er sei auch der festen Überzeugung gewesen, dass der Privatkläger gerade dabei sei, eine Fehlbuchung vorzuneh- men oder vornehmen zu lassen, weil er vorgehabt habe, die auf die D2._____ AG ausgestellte Rechnung der F._____AG durch Dritte bezahlen zu lassen (Urk. 29 Rz. 27 ff.; Urk. 73 Rz. 45 ff., 72). Betreffend die E-Mail vom 27. August 2020 liess der Beschuldigte ferner geltend machen, der Privatkläger verweigere ihm seit Jahren den Zugang zu Dokumenten und Informationen über den Verbleib von Gemälden, welche auch die Erbenge- meinschaft beträfen. Die andauernde Verweigerung des Zugangs zu Gegenstän- den, Unterlagen und Informationen und das unter Verschluss Halten von Unterla- gen sei nach seiner Ansicht strafrechtlich relevant. Darunter falle das Verweigern der Auskunft zur Personalfürsorgestiftung der D2._____ AG, welche Informatio- nen erst basierend auf einer Editionsverfügung im Frühjahr 2021 offengelegt wor- den seien (Urk. 29 Rz. 40 ff.; Urk. 73 Rz. 58 ff.). Ausserdem habe er als Gesamt- eigentümer der Liegenschaften Zürich und H._____ dem Privatkläger am 14. No- vember 2018 ein generelles Hausverbot erteilt betreffend diejenigen Räume, die er nicht gemietet habe. Der Privatkläger habe dieses Hausverbot nicht befolgt und dieses über einen langen Zeitraum verletzt, was der Beschuldigte ebenfalls als strafrechtlich relevant erachtet habe, als er die fragliche Äusserung getätigt habe. Insgesamt empfinde dieser das gesamte Verhalten des Privatklägers als einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Der Privatkläger unternehme alles, um seine Position innerhalb der Familie, der Erbengemeinschaft und der D2._____ AG zu schwächen und zu destabilisieren (Urk. 29 Rz. 43 f.; Urk. 73 Rz. 61 f.). 2.2.2. Würdigung
a) Wahrheitsbeweis Sowohl betreffend das Delikt der üblen Nachrede basierend auf der E-Mail vom
27. August 2020 als auch betreffend das Delikt der Beschimpfung basierend auf der E-Mail vom 9. September 2020 besteht die ehrverletzende Äusserung in der
- 13 - Behauptung strafbaren Verhaltens des Privatklägers. Bezüglich strafbaren Verhal- tens kann der Wahrheitsbeweis angesichts der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur durch den Beweis einer Verurteilung erbracht werden. Dieser Beweis wurde vom Beschuldigten nicht erbracht. Er konnte keine konkrete Verurteilung des Privatklägers wegen der von ihm angeführten Strafta- ten benennen. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpfte sich darin, dass der Privatkläger im Jahr 2000 schuldig gesprochen worden sei, er wisse nicht warum (Prot. I S. 17). Den Wahrheitsbeweis hat der Beschuldigte damit nicht erbracht.
b) Gutglaubensbeweis Zu prüfen bleibt, ob es ihm gelingt, den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Der Be- schuldigte müsste beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3.b und 3.c). Diesbezüg- lich ist zwischen den beiden inkriminierten E-Mails zu unterscheiden. Wie aus vorstehender Zusammenfassung seines Standpunkts hervorgeht, beruft sich der Beschuldigte betreffend die Äusserungen in der E-Mail vom 27. August 2020 darauf, der Privatkläger habe ihm Informationen über den Verbleib von Ge- mälden und den Zugang zu Dokumenten betreffend die Erbengemeinschaft ver- weigert und ein von ihm ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet. Darin sieht er jahrelange schwere Straftaten begründet. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 9. Dezember 2015, welches mit Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Ok- tober 2016 bestätigt wurde (Verfahrens-Nr. 6B_318/2016), rechtskräftig der üblen Nachrede und der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers schuldig ge- sprochen wurde. Entsprechend musste er sich der Problematik des Vorwurfs strafbaren Verhaltens bewusst sein, was in die Beurteilung der Frage, ob er ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, seine Behauptung jahrelangen strafbaren Verhaltens für wahr zu halten, einfliessen muss. Als Beweis für die ernsthaften Gründe liess der Beschuldigte im Berufungsverfahren ein Schreiben vom 14. No- vember 2018 an den Privatkläger, die Beiständin seiner Mutter und die KESB ein- reichen (Urk. 48/2). Darin moniert er gegenüber dem Privatkläger, dieser habe
- 14 - ihm den Zugang zur Familienwohnung im 1. Stock an der I._____-strasse seit vie- len Jahren verweigert, ihm trotz zahlreicher Aufforderungen auch ihn betreffende Unterlagen, wie gemeinsame Bankkontounterlagen, nicht ausgehändigt, vielmehr vor ihm versteckt, ohne ihn über den Erhalt zu informieren. Dies könne als Unter- drückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB verstanden werden. Viel gra- vierender sei, dass er zahlreiche wertvolle Gegenstände, darunter insbesondere zahlreiche wertvolle Gemälde, als nicht zur Erbmasse gehörend und ihnen allen zustehend bezeichne, was nicht zutreffe. Der Beschuldigte verlangt darin Aus- kunft über den Verbleib von vier Bildern. Im Falle der Auskunftsverweigerung würde er annehmen müssen, dass das Verhalten des Privatklägers im Zusam- menhang mit diesen Bildern allenfalls sogar auch strafrechtlich relevant sein könnte. Schliesslich spricht der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger mit die- sem Schreiben ein allgemeines Hausverbot aus, insbesondere betreffend die Familienwohnung im I._____ 1, 1. Obergeschoss, das gesamte I._____-Areal in- klusive der Häuser an der I._____-strasse 2 und 3 samt dazugehörender Gara- gen. Dieses bei den Akten liegende Schreiben vom 14. November 2018 ist nicht unterzeichnet, zudem liegt kein Beweis für dessen Versand vor. Selbst wenn zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass dieses Schreiben ver- schickt wurde, ist es nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass er am
27. August 2020 beim Verfassen der inkriminierten E-Mail an Rechtsanwältin C._____ ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Behauptung schwerer Straftaten des Privatklägers in guten Treuen für wahr zu halten. Es wurde vom Beschuldig- ten nicht geltend gemacht, dass entsprechende Strafuntersuchungen gegen den Privatkläger betreffend Urkundenunterdrückung oder Hausfriedensbruch am 27. August 2020 pendent gewesen wären oder gar eine entsprechende Anklageerhe- bung bevorgestanden hätte. In der E-Mail an die Beiständin seiner Mutter vom 27. August 2020 hielt der Beschuldigte erneut fest, ihm sei seit Jahren der Zutritt zur Familienwohnung an der I._____-strasse und zu ihn betreffenden Dokumenten der Erbengemeinschaft verweigert worden, und er ersuche sie, ihm den freien Zugang dazu wieder zu verschaffen. Schliesslich folgt der anklagegegenständli- che Passus, dass die Behörden informiert worden seien, dass er gegenüber dem Privatkläger ein Hausverbot ausgesprochen habe, dieser seit Jahren ununterbro-
- 15 - chen schwere Straftaten gegen ihn begangen habe wie schwere Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Urk. 66/2). Daraus geht klar hervor, dass der Beschuldigte den Privatkläger über den verweigerten Zugang zu den Räumlichkeiten der Familienwohnung und das Unterdrücken von Urkunden hin- aus schwerer Straftaten bezichtigte. Für diese Bezichtigungen bestand keinerlei Veranlassung, wäre es ihm nur darum gegangen, sich Zutritt zur Liegenschaft und zu den Unterlagen zu verschaffen, worum er die Beiständin seiner Mutter ersuch- te. Bezüglich der E-Mail vom 27. August 2020 kann der Beschuldigte den Gut- glaubensbeweis nicht erbringen. Er ist daher der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend die E-Mail an den Privatkläger vom 9. September 2020 führt der Be- schuldigte zur Erbringung des Gutglaubensbeweises aus, der Privatkläger habe die Rechnung der F._____AG entgegen der ausdrücklichen Verweigerung seiner Zustimmung aus dem Konto der Erbengemeinschaft bei der Zürcher Kantonal- bank bezahlen lassen. Er sei der Überzeugung gewesen, dass dies ein unzuläs- siges, strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle. Er sei auch der festen Über- zeugung gewesen, dass der Privatkläger gerade dabei sei, eine Fehlbuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, weil er vorgehabt habe, die auf die D2._____ AG ausgestellte Rechnung der F._____AG durch Dritte bezahlen zu lassen (Urk. 29 Rz. 27 ff.; Urk. 73 Rz. 45 ff., 72). Dass der Privatkläger sein Vor- haben, die fragliche Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, dem Beschuldigten mitteilte, worauf dieser dagegen remonstrierte, spricht gegen ir- gendwie geartete Machenschaften des Privatklägers. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 45 S. 19), kommt hinzu, dass die Rechnung der Erbengemein- schaft bloss vorübergehend hätte belastet werden sollen bis zur Entscheidung des Gerichts über die definitive Kostentragung. Was die Bezahlung einer an eine Gesellschaft gerichteten Rechnung durch einen Dritten per se mit ungetreuer Ge- schäftsbesorgung oder falscher Buchführung zu tun hat, deren der Beschuldigte den Privatkläger bezichtigte, erhellt nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger eine Fehlbuchung vorzunehmen beabsichtigte, brachte der Beschul- digte nicht vor. Bezüglich der E-Mail vom 9. September 2020 ist es dem Beschul- digten ebenfalls nicht gelungen, ernsthafte Gründe darzutun, welche ihm Anlass
- 16 - gegeben hätten, seine Behauptung ungetreuer Geschäftsbesorgung oder falscher Buchführung in guten Treuen für wahr zu halten. Da der Gutglaubensbeweis auch in diesem Punkt misslingt, ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung ist zur Vermei- dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 20 ff.). Demzufolge ist bei der Strafzumessung zuerst die Einsatzstrafe für die üble Nach- rede als schwerere der beiden Taten festzusetzen und diese für die Beschimp- fung durch Asperation angemessen zu erhöhen.
2. Tatkomponente 2.1. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB 2.1.1. Objektive Tatschwere Der Vorwurf strafbaren Verhaltens stellt eine erhebliche Verletzung des Ehrge- fühls dar. Die ehrverletzende Äusserung wurde in einer E-Mail getätigt, welche sich an eine einzelne Person, die Beiständin der Mutter des Beschuldigten, richte- te. Bei der Adressatin handelt es sich um eine Rechtsanwältin, welche Kenntnisse betreffend die Erbstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger hatte und aufgrund dieser Umstände in der Lage war, die inkriminierte Äusserung in einen Gesamtkontext einzuordnen. Zudem hatte sie kein Interesse an der Wei- terverbreitung der ehrverletzenden Äusserung, weshalb die Gefahr gering war, dass weitere Kreise davon Kenntnis erhalten könnten. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. 2.1.2. Subjektive Tatschwere
- 17 - Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er äusserte sich ohne unmittelbare Provo- kation oder zeitliche Dringlichkeit ehrenrührig über den Privatkläger. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Verhalten des Privatklägers, welches er gegenüber der Beiständin kritisieren und sie zum Einschreiten bewegen wollte, sachlich darzulegen. Relativiert wird die subjektive Schwere der Tat dadurch, dass die Äusserungen vor dem Hintergrund einer sehr belasteten familiären Situation und einer strittigen erbrechtlichen Aus- einandersetzung erfolgten, welche von den beiden Brüdern (Beschuldigter und Privatkläger) erbittert geführt wird. Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich hilflos fühlte und die Beiständin seiner Mutter um Hilfe ersuchen woll- te hinsichtlich der Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Erbstrei- tigkeit und Geltendmachung seiner Einsichtsrechte. Auch die subjektive Tat- schwere wiegt leicht. 2.1.3. Fazit Einsatzstrafe Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu taxieren. Die Vorinstanz hat dieser Gewichtung des Verschuldens mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Ta- gen in angemessener Weise Rechnung getragen. 2.2. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB 2.2.1. Objektive Tatschwere Beim gegenüber dem Privatkläger geäusserten Vorwurf strafbaren Verhaltens handelt es sich um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts der Ehre. Sie erfolgte aus nichtigem Anlass, weil der Beschuldigte der Meinung war, der Privatkläger bezahle eine Rechnung zu Unrecht aus einem Konto der Erben- gemeinschaft. Auch betreffend dieses Deliktes ist der Hintergrund des familiären Konfliktes bzw. der Erbschaftsstreitigkeit verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Die objektive Schwere der Tat wiegt leicht.
- 18 - 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Tatmotivation lag im Ärger darüber, dass der Privatkläger beabsichtigte, eine Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto zu bezahlen, womit er nicht einverstanden war. Er hat seinem Unmut unreflektiert Ausdruck verliehen. Seine Reaktion steht im Zusammenhang mit der psychischen Belastung aufgrund der erbrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Bruder. Auch die subjektive Tatschwere wiegt leicht. 2.2.3. Fazit Asperation Mit der Vorinstanz erscheint eine Asperation der vorstehend festgesetzten Ein- satzstrafe für die üble Nachrede von 20 Tagen um 5 Tage für die Beschimpfung als angemessen.
3. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 45 S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er im März 2022 eine Hirnblutung erlitten habe und sich deswegen aktu- ell in ambulanter Behandlung befinde. Er habe zwar noch nicht die volle Normali- tät wiedererlangt. Infolge der Behandlung habe er jedoch ziemlich grosse Fort- schritte gemacht und hoffe, dass er bald wieder im Besitz seiner totalen Fähigkei- ten sein werde. Im Übrigen hätten sich keine Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben (Prot. II S. 9 ff.). Diese wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist an- gesichts des fehlenden Geständnisses in subjektiver Hinsicht nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen, da der äussere Sachverhalt aufgrund der Ak- tenlage klar erstellt ist und das Teilgeständnis nicht zu einer Vereinfachung des Verfahrens führte. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2015 wegen mehrfacher übler Nachrede
- 19 - und wegen Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers, mithin wegen eines vergleichbaren Verhaltens, verurteilt wurde. Auch wenn damals von einer Bestra- fung abgesehen wurde, musste er durch die Verurteilung insofern sensibilisiert und gewarnt sein, dass er sich mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegenüber seinem Bruder allenfalls selbst in strafrechtlich relevanter Weise verhielt. Eine Erhöhung der aufgrund der Tatkomponente resultierenden Strafe von 25 Ta- gessätzen auf 30 Tagessätze erscheint als angemessen.
4. Sanktion Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu be- strafen. Einer härteren Bestrafung des Beschuldigten würde – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. Der Beschuldigte verweigerte auch im Berufungsverfahren die Auskunft über sei- ne finanziellen Verhältnisse (Prot. II S. 10 f.), weshalb mit der Vorinstanz auf den Auszug aus dem Steuerregister abzustellen ist, in welchem für die Steuerperiode 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 240'100.– dokumentiert ist (Urk. 9/3). Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzte Tagessatzhöhe trägt den sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen Rechnung und ist zu bestäti- gen. Zur Frage der Verbindungsbusse ist im Zusammenhang mit dem Strafvollzug Stellung zu nehmen. V. Strafvollzug / Verbindungsbusse In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Angesichts der einschlägigen Verurtei- lung des Beschuldigten aus dem Jahr 2015 und seiner nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist unter dem Aspekt der Warnwirkung eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Deren Höhe ist
- 20 - den vorinstanzlichen Erwägungen folgend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da die Verbindungsbusse nicht zu einer zusätzlichen Strafe führen darf, ist die Verbin- dungsbusse, welche bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 1'000.– vier Tagessätzen entspricht, von der Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– und Fr. 4'000.– Busse zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das angefochtene Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen, da dem Beschuldigten kein entsprechender Anspruch zukommt und dem Privatkläger keine erkennbaren Um- triebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 30. September 2021 bezüglich der Dispositivzif- fern 5 (Genugtuungsbegehren des Privatklägers) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– sowie mit Fr. 4'000.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 22 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese