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SB220209

fahrlässige Tötung etc.

Zürich OG · 2023-01-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigte anerkennt, den Geschädigten †E._____ mit seinem Last- wagen erfasst und überrollt zu haben, sodass jener die in der Anklageschrift ge- schilderten Verletzungen erlitt, an welchen er noch auf der Unfallstelle verstarb. Er macht jedoch geltend, die Kinder – den damals eben erst zehn Jahre alt geworde- nen Geschädigten und seinen kurz vor dem zwölften Geburtstag stehenden Bruder D._____ – auf ihren Scootern vor der Kollision weder gesehen zu haben, noch dass er sie hätte sehen können bzw. müssen (Prot. II S. 29 und 32 f.; Urk. 45 S. 2 und 4, vgl. auch den Standpunkt der Verteidigung, Urk. 45 S. 4 und Urk. 76 S. 12). Die

- 8 - Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass nicht rekonstruiert werden könne, wie bzw. woher die Kinder auf die Kreuzung F._____-strasse/G._____-strasse bzw. den Fussgängerstreifen über die G._____-strasse gelangt sind, weshalb auch nicht erstellt werden könne, ob der Beschuldigte den Geschädigten und seinen Bruder schon vor der Kollision gesehen habe bzw. hätte sehen oder wahrnehmen können und müssen (Urk. 56 S. 25). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger 2 und 3 wenden sich mit ihren Berufungen gegen diesen Schluss, da sie der Ansicht sind, aufgrund der Aussagen von D._____ sei davon auszugehen, dass die Brüder mit ihren Scootern linksseitig der F._____-strasse auf den Kreisel zugefahren und her- nach eingangs des Kreisels zunächst die F._____-strasse überquert und sodann rechtsseitig auf dem Trottoir zum Fussgängerstreifen über die G._____-strasse ge- fahren seien, wo sie dann die Strasse ein zweites Mal überquert hätten (Urk. 58 S. 5 f. und Urk. 60 S. 2). Mithin zweifeln sie die Beweiswürdigung bzw. Sachver- haltserstellung der Vorinstanz an, weshalb diese zu überprüfen bzw. durch das Be- rufungsgericht neu vorzunehmen ist. Wie dabei grundsätzlich vorzugehen ist bzw. welche Beweiswürdigungsregeln da- bei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 7 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass sich die Frage, ob der Beschuldigte die Kinder gese- hen hat bzw. hätte sehen müssen – was für die strafrechtliche Einordnung seines Verhaltens von ausschlaggebender Bedeutung ist – daran entscheidet, welchen Weg sie genommen haben und mit welcher Geschwindigkeit sie dabei gefahren sind (vgl. Urk. 56 S. 9). 3.2. Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden (und uneingeschränkt ver- wertbaren) Beweismittel umfassend aufgezählt (Urk. 56 S. 7 f.) und auch inhaltlich korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 10 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu liegen noch die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ im Berufungsverfahren vor, welche in die Würdigung miteinzubeziehen sind. 3.2.1. Der Beschuldigte erklärte heute, er sei mit seinem Lastwagen durch die F._____-strasse über die Brücke auf den Kreisel zugefahren und habe dort beim

- 9 - Fussgängerstreifen vor dem Kreisel angehalten, um zwei erwachsene Fussgänger passieren zu lassen. Er habe danach bei der Kreiseldurchfahrt konstant seine Spie- gel und die Sicht im Blick gehabt und erst aufgrund eines Rumpelns auf dem zwei- ten Fussgängerstreifen bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Mitunter habe er erst dann die Kinder das erste Mal gesehen. An viele nachgefragte Details konnte sich der Beschuldigte heute nicht mehr erinnern, beispielsweise ob noch weitere Personen oder Fahrzeuge im Umkreis zugegen waren (Prot. II S. 28 ff.). Hinsicht- lich seines Erinnerungsvermögens führte er aus, der ganze Ablauf, was passiert sei, sei ihm am Anfang immer wieder wie ein Film im Kopf durchgegangen. Er könne sich deshalb genau an die einzelnen Punkte des Aufprallens, des Einfahrens und des Zufahrens erinnern. Nebensächliche Sachen, wie ob noch Autos im Ver- kehr oder weitere Leute in den Bereichen gewesen seien, habe er nicht effektiv gesehen und könne sich deshalb nicht erinnern. Bei den zwei den ersten Fussgän- gerstreifen passierenden Personen könne er sich aber zu 100% sicher erinnern, dass es keine Kinder gewesen seien (Prot. II S. 35). Allerdings konnte er sich in der Befragung zuvor weder an die Gehrichtung der zwei erwachsenen Personen erin- nern, noch konnte er sich hinsichtlich des Signalements dieser Personen an irgend- ein Detail erinnern, weder an etwas bezüglich deren Aussehens, noch an ein Klei- dungsmerkmal (Prot. II S. 29). Diese Erinnerungslücke lässt sich mit seinem Vor- bringen des für ihn wesentlichen Erinnerungsteils des Passierenlassens zweier Er- wachsenen nicht zweifellos vereinbaren. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der angeklagte Vorwurf sei schon deshalb nicht erstellbar, weil dies schon den Gutachtern nicht gelungen sei und diese deshalb hätten verschiedene Varianten ausarbeiten müssen (Urk. 76 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass die Gutachten nicht den Sachverhalt zu erstellen hat- ten, die Würdigung der Beweise bleibt Sache des Gerichts. Mit der Ausarbeitung von Varianten haben die Gutachten vielmehr aus der technischen Perspektive Ent- scheidungshilfen für das Gericht geschaffen. Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Gutachten hätten infolge vieler Unwägbarkeiten bei den Re- konstruktionen mit verschiedenen Annahmen gearbeitet, namentlich seien die Rü- ckrechnung der Körpergrösse von D._____ und die Körperhaltung der beiden Kin- der auf den Trottinetts nicht verlässlich und der Abstand zwischen den Trottinetts

- 10 - während der Fahrt sowie die Geschwindigkeit der Kinder während der Fahrt seien unbekannt (Urk. 76 S. 4). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass diese Faktoren nicht präzise ermittelt werden konnten. Ob sich diese in concreto als wesentlich herausstellen, wird sich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung ergeben. 3.2.2. D._____ wurde durch das Berufungsgericht – da er mittlerweile das 15. Al- tersjahr erreicht hat – als Zeuge und nicht mehr (wie im bisherigen Verfahren) als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 163 Abs. 1 StPO und Art. 178 lit. b StPO). Entsprechend unterlag er nunmehr einer Aussage- und Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2 StPO). Allerdings hatte ihm der Staatsanwalt bereits bei der ersten Einver- nahme am 4. August 2020 erklärt, wenn D._____ ihm etwas erzählen wolle, müsse dies die Wahrheit sein (Urk. 6/5 S. 3). D._____ wurde heute im Detail und mithilfe der Projektion von Google Maps im Gerichtssaal zu den üblichen Schulwegen und dem zum Tatzeitpunkt gewählten Nachhauseweg befragt, wobei er die üblichen Schulwege auch auf einem Google Maps-Ausdruck einzeichnete (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 74). Ebenfalls wurde er zum Abstand zwischen den Scootern während der Nachhausefahrt am 4. Dezember 2018, zu den weiteren damals im Umkreis be- findlichen Personen und Fahrzeugen sowie zu den Details befragt, wie er und sein Bruder jeweils die Zebrastreifen überquerten (Prot. II S. 16 ff.). Darauf ist im Ein- zelnen nachfolgend einzugehen. 3.3. Glaubwürdigkeit der Befragten 3.3.1. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Verfahrensposition grundsätz- lich ein Interesse daran haben wird, das Strafverfahren ohne Verurteilung absch- liessen zu können, sind vorliegend keine darüber hinausgehenden Motive erkenn- bar, die seine allgemeine Glaubwürdigkeit einschränken würden. Ohnehin kommt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bloss nachrangige Bedeutung zu. Hinsichtlich Letzterer ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte konstant ausgeführt hat, die Kinder vor der Kollision zu keinem Zeitpunkt bemerkt zu haben, weshalb seine Aussagen zur Rekonstruktion der Ereignisse vor

- 11 - der Kollision – insbesondere zur Frage, woher die Kinder zum Kreisel F._____- strasse/G._____-strasse gelangt sind – wenig beizutragen vermögen. 3.3.2. D._____ ist der ältere Bruder des Geschädigten, welcher damals auf dem Heimweg gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihm und den Zeugen H._____ und I._____ auch die Führung übernommen hatte (Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/3 Anhang, Urk. 6/5 S. 5; Prot. II S. 21 f.). Konkret fuhr er mit seinem Scooter leicht schräg versetzt vor dem Geschädigten und gab damit Weg und Tempo vor. Er stand damals wenige Tage vor seinem zwölften Geburtstag und erlebte die Kolli- sion mit dem Lastwagen wie auch den Tod seines zwei Jahre jüngeren Bruders hautnah mit (vgl. Urk. 6/5 S. 3: auf die Frage, woran er sich erinnere, antwortete D._____ sogleich spontan, als das passiert sei, habe er noch gesehen, wie er [sein Bruder] mit den Nerven zuckte). Es braucht nicht viel Vorstellungsvermögen um anzunehmen, dass er sich für das Schicksal seines Bruders zumindest mitverant- wortlich fühlt und durch den Vorfall auch in der eigenen psychischen Integrität stark betroffen wurde. So war er denn auch direkt nach dem Unfall und noch mehrere Monate danach nicht in der Lage, im Verfahren Aussagen zu machen (Urk. 1 S. 6, Urk. 3 S. 2). Dies alles zeigt auf, dass er ungleich stärker persönlich vom Vorfall tangiert ist, als dies bei Drittpersonen in der Regel der Fall ist, und ist geeignet, sein Aussageverhalten zu beeinflussen, da das damalige Verhalten des Geschädigten auf ihn zurückfällt, weshalb es in seinem Interesse sein kann, dieses in einem (zu) positiven Licht darzustellen. Dies ist bei der inhaltlichen Würdigung im Auge zu be- halten. 3.3.3. Die beiden Zeugen H._____ und I._____ waren zufällig vor Ort und haben keinerlei Beziehung zum Beschuldigten oder zum Geschädigten bzw. dessen Fa- milie. Mithin sind keine Motive für eine mögliche Falschaussage ersichtlich, wes- halb sie als uneingeschränkt glaubwürdig erscheinen. 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Auch inhaltlich ist den Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. So blieb ihre Darstellung in beiden Einvernahmen grundsätzlich deckungsgleich und stimmt auch mit dem Erleben des jeweils ande-

- 12 - ren Zeugen überein. Mit der Vorinstanz ist deshalb – der Würdigung der Aussagen von D._____ vorgreifend – als erstellt anzusehen, dass die Kinder den Fussgän- gerstreifen über die G._____-strasse auf ihren Scootern fahrend überquerten, ohne davor anzuhalten und ohne von den Scootern abzusteigen. Weiter ist davon aus- zugehen, dass sie die Zeugen in deutlich schnellerem Tempo passierten, als deren Gehgeschwindigkeit, wobei sie das Tempo bei der Traverse auf die G._____- strasse unverändert beibehielten (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vor- instanz, Urk. 56 S. 20 ff.). Genauer lässt sich die Geschwindigkeit der Scooterfah- rer einzig aufgrund der Angaben der Zeugen H._____ und I._____ allerdings nicht bestimmen. Ihre Schätzungen von "etwa 10 km/h" (Urk. 6/1 S. 2) bzw. "Joggen bis Rennen" (Urk. 6/2 S. 3) bzw. "mindestens doppelt so schnell oder mehr … als wir, also ca. 10 km/h, eher schneller" (Urk. 6/3 Anhang) sind unter dem Gesichtspunkt, dass Geschwindigkeiten (wie auch Distanzen) für Zeugen äusserst schwierig zu schätzen sind, im Sinne einer groben aber unpräzisen Tendenz zu würdigen. Diese Unzuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen zeigt sich gerade auch in den Angaben der Zeugin I._____, der Lastwagen sei im Schritttempo gefahren, es sei alles in Zeitlupe abgelaufen (Urk. 6/1 S. 1 und 3), denn dies wird durch die Daten des Fahrtenschreibers, die eine genaue Rekonstruktion der gefahrenen Geschwin- digkeit erlauben, klar widerlegt (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/8 Bei- lage 2) und es ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lastwagen kurz vor der Kollision von 13 km/h auf bis zu 17 km/h beschleunigte, bevor er †E._____ über- rollte. Insofern waren im Übrigen auch die tatnächsten Aussagen des Beschuldig- ten klar unzutreffend, welcher geltend machte, auf der Brücke mit ca. 20 km/h (effektiv ca. 50 km/h; Urk. 11/8 Beilage 2) und im Kreisverkehr Schritttempo gefah- ren zu sein (Urk. 2 S. 3). 3.4.2. Wie bereits erwähnt, kann den Aussagen von D._____ über die Art und Weise, wie er und sein Bruder die Fussgängerstreifen beim Kreisel F._____- strasse/G._____-strasse überquert haben wollen, kein Glaube geschenkt werden. Die Schilderung von D._____ scheint vielmehr aus der inneren Not und Bedrängnis geboren, die damaligen Ereignisse bzw. den Tod seines Bruders und seine Rolle dabei in für ihn selbst akzeptierbarer Art und Weise verarbeiten zu können. Heute, vier Jahre nach dem Vorfall, gelang es ihm zumindest einzugestehen, dass sie auf

- 13 - den Fussgängerstreifen die Scooter nicht schoben sondern fuhren und dass sie dabei etwas schneller unterwegs waren als mit Gehgeschwindigkeit (Prot. II S. 20 f. und S. 23). Aufgrund der Aussagen der Zeugen I._____ und H._____ ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass die beiden Kinder zu keinem Zeitpunkt von ihren Scootern abgestiegen sind und insbesondere nicht vor dem Fussgängerstrei- fen über die G._____-strasse angehalten und die Verkehrslage geprüft haben. Dies bedeutet aber nicht, dass zwingend auch seine Aussage, die beiden Knaben seien damals vom Bahnübergang her kommend linksseitig der F._____-strasse zum Kreisel gelangt, falsch ist. Bereits in seiner ersten Einvernahme schilderte er den damaligen Heimweg recht detailliert, beginnend vom Schulhaus J._____ anhand der vorzunehmenden Links- bzw. Rechtsabzweigungen und nannte sodann den Blumenladen K._____ L._____-strasse/F._____-strasse und die im gleichen Gebäude ansässige M._____ GmbH (vgl. www.M._____.ch sowie www.N._____.ch, beide domiziliert an der L._____-strasse … in O._____) und weiter das Gras links der F._____- strasse als markante Wegmarken. Heute hat er diesen Weg samt Wegmarken kon- stant und wiederum detailreich geschildert sowie auch aufgezeigt, wie er sich noch genau an die Heimfahrt am Ereignistag erinnern kann. So erzählte er vom Ge- spräch mit seinem Bruder, beginnend auf Höhe des M._____s und endend auf der Brücke der F._____-strasse, was es wohl diesen Mittag zu essen geben würde, wobei sie schliesslich auf Nudeln spekuliert hätten (Prot. II S. 17 f.). Weiter hat er konstant erklärt, dass sie zumeist diesen Weg nach Hause genommen hätten. Wenn sie mit Kollegen unterwegs gewesen seien, die südlich des P._____-wegs wohnen, hätten sie aber einen anderen Heimweg durch die Bahnunterführung in den P._____-weg benutzt. Für diesen Weg hätten sie jeweils bereits vor dem Krei- sel beim Blumenladen die Q._____-strasse überquert und seien danach in die L._____-strasse Richtung Bahnhof eingebogen, um dann die Unterführung von der R._____-strasse in den P._____-weg zu benutzen. Ansonsten hätten sie beim Krei- sel Q._____- bzw. F._____-strasse/L._____-strasse kaum je zwei Fussgängerstrei- fen nacheinander überquert und seien entsprechend auch selten rechtsseitig der F._____-strasse zum Kreisel F._____-strasse/G._____-strasse hinuntergefahren. Beim Weg in die Schule hätten sie hingegen in der Regel letztere Strassenseite

- 14 - benutzt. Sie hätten die F._____-strasse somit jeweils erst am Schluss bzw. beim jeweils zweiten Kreisel überquert, weil ihnen damit die Absolvierung des Weges schneller erschien. Dies sei für sie logisch gewesen (Prot. II S. 13 ff.). Dies leuchtet insofern ein, als sie bei der gemäss D._____ damals gewählten Variante über den Bahnübergang nach dem Queren der L._____-strasse ohne weitere Verzögerung die Schussfahrt zum Kreisel antreten konnten, zumal dort dann ohnehin eine Stras- senüberquerung (über die G._____-strasse) anstand. Dies ist aus der kindlichen Perspektive, möglichst schnell viel Weg absolvieren zu wollen, überaus nachvoll- ziehbar und mit der früheren Aussage stimmig. Entsprechend erscheint die Aus- sage von D._____ in diesem Punkt (Routenwahl) glaubhaft. Wie die Staatsanwalt- schaft (Urk. 46 S. 4 f.) zu Recht geltend macht, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, mit welchem Motiv D._____ (auch) bezüglich des gewählten Heimwegs bei der Staatsanwaltschaft in seiner ersten Aussage eine falsche Angabe hätte machen sollen, ist doch nicht davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit der Routenwahl für die strafrechtliche Bewertung des Vorfalles bewusst war. Dass er den weiteren Verlauf teilweise nicht oder nicht von Beginn weg wahrheitsgemäss geschildert hat, lässt sich demgegenüber eindeutig einem Motiv zuordnen, nämlich eigenes ver- kehrsregelwidriges Verhalten (auch sich selber) nicht eingestehen zu wollen, was jedoch vor dem Hintergrund der erlebten Tragik und eigenen Betroffenheit nach- vollziehbar erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Prot. II S. 38 und 45 f.), war die Variante über das linksseitige Trottoir der F._____-strasse bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ zudem gar kein Thema in der Untersuchung, sondern wurde von diesem dann originär und überraschend ein- gebracht, was gegen eine vorbereitete Falschaussage spricht. Dass er von dritter Seite instruiert worden wäre, diesen Heimweg – links der F._____-strasse – zu schildern, ist ebenfalls auszuschliessen. Diesfalls wäre wohl der gesamte Vorfall intensiv mit ihm besprochen und D._____ darauf hingewiesen worden, dass seine Schilderung verkehrsregelgerechten Verhaltens aufgrund der vorliegenden Zeu- genaussagen nicht überzeuge und seine Aussage insgesamt abwerte. Und entgegen der Vorinstanz sprechen auch die Aussagen der Zeugen I._____ und H._____, nicht gesehen zu haben, woher die Kinder gekommen sind, nicht gegen eine linksseitige Routenwahl (so aber Urk. 56 S. 23). Denn gemäss dem

- 15 - unfalltechnischen Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 wäre bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 10 km/h (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 3.4.3) (nur) der voraus fahrende D._____ für die sich in normalem Gehtempo fort- bewegenden Zeugen am Rande ihres Gesichtsfelds – welches nicht dem effektiv genutzten Sehfeld entsprechen muss – allenfalls kurzzeitig wahrnehmbar gewe- sen, bevor sie sich vor die Scooterfahrer begeben hätten (Urk. 11/19 S. 7 und Bei- lage 28). Wie die Zeugen aber beide übereinstimmend aussagten, hatten sie da- mals (vom P._____-weg herkommend) im Gehen den Blick nach vorwärts gerichtet und waren ins Gespräch vertieft (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/3 Anhang, Urk. 6/4 S. 3). Dass in einer derartigen Situation periphere Bewegungen, zumal auf der weit ge- genüberliegenden Strassenseite, nicht registriert werden, ist nicht ungewöhnlich, sondern entspricht wohl vielmehr dem Normalfall. Bei einer langsameren Ge- schwindigkeit der Brüder von ca. 7 km/h hätten die Zeugen nach Meinung der Gut- achter die Kinder beim Überqueren der F._____-strasse wahrnehmen können, so- fern sie denn in diesem Moment in deren Richtung geschaut hätten (Urk. 11/19 S. 6 und Beilage 27). Auch diese Formulierung ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Kinder für die Zeugen zwingend sichtbar gewesen wären. Auch dass der Zeuge H._____ geltend machte, den Lastwagen kurz vor der Kollision aus dem linken Au- genwinkel bemerkt zu haben, widerspricht dem nicht bzw. legt nicht nahe, dass er diesfalls auch die Kinder – die den Fussgängerstreifen über die F._____-strasse deutlich vor dem Lastwagen passiert haben – in diesem früheren Zeitpunkt, als alle Beteiligten sich an anderen Standorten befanden, gesehen haben müsste (so aber die Vorinstanz in Urk. 56 S. 23), schliesslich war der – schon aufgrund seiner Grösse auffallendere – LKW in diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits im Kreisel drin, hatte also seinerseits (und nach den Kindern) den Fussgängerstreifen über die F._____-strasse schon passiert gehabt, als er vom Zeugen H._____ am Rande von dessen Blickfeld wahrgenommen wurde. Dass der Zeuge H._____ den Last- wagen als "von der Brücke her" kommend beschrieb, bedeutet im Kontext gesehen nicht, dass er ihn bereits bei der Brücke oben bemerkte, sondern dass er von jener Einfahrt her in den Kreisel eingefahren war. Denn er verortete das Bemerken im Augenwinkel als gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, als er von den Kindern auf ihren

- 16 - Scootern überholt wurde (Urk. 6/1 S. 1) bzw. erklärte explizit, den Lastwagen das erste Mal "auf unserer Höhe wahrgenommen" zu haben (Urk. 6/1 S. 2). 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft holte ein unfallanalytisches Gutachten (Urk. 11/7) so- wie zwei Ergänzungen hierzu (Urk. 11/19 und Urk. 28) ein, mit welchen unter an- derem ermittelt werden sollte, inwiefern die beiden Kinder für den Beschuldigten in seinem Lastwagen sichtbar waren (Urk. 11/7 S. 3). Nachdem aufgrund der Würdi- gung der Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass die Kinder linksseitig der F._____-strasse vom Bahnübergang zum Kreisel gelangten, ist auf die Varianten, die von einer rechtsseitigen Annäherung, bzw. von einer Annäherung aus der Bahnunterführung via P._____-weg ausgingen (Urk. 11/7 S. ) nur noch insoweit einzugehen, als sich der Spurverlauf mit dem erstellten Sachverhalt deckt, was ab dem Bereich rechtsseitig des Fussgängerstreifens F._____-strasse (Standort der Zeugen H._____ und I._____) der Fall ist (vgl. hierzu Urk. 11/19 S. 6). Hinsichtlich der Sichtbarkeit ab Überqueren des ersten Fussgängerstreifens bis zum Standort der Zeugen ist sodann auf die ergänzenden Simulationen im Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 (Urk. 11/19 Beilagen 30-32) zu verweisen. Zu verwerfen ist sodann die im zweiten Ergänzungsgutachten vom 8. Juli 2021 ge- prüfte Variante, dass die Kinder derart schnell die F._____-strasse herunter gerast sein könnten, dass sie den ersten Fussgängerstreifen hinter dem Lastwagen des Beschuldigten gekreuzt, diesen sodann seitlich überholt hätten und knapp vor ihm auf den zweiten Fussgängerstreifen eingebogen wären. Das genannte Ergän- zungsgutachten führt hierzu nämlich aus, dass die Kinder für ein Queren hinter dem Lastwagen mindestens eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 23 km/h hätten erreichen müssen, was jedoch aufgrund der dadurch auftretenden Querbeschleu- nigung beim Einbiegen auf den ersten Fussgängerstreifen bzw. der Weiterfahrt zum zweiten Fussgängerstreifen die Fahrfähigkeit der Kinder als auch den mögli- chen Haftwert der Scooter-Reifen überstiegen hätte, weshalb ein derartiger Ablauf nach Einschätzung des Gutachters nicht plausibel sei (Urk. 28 S. 5 und S. 8). Das erste Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 ging – den Aussagen von D._____ entsprechend – von einer Annäherung der Kinder linksseitig der F._____- strasse aus. Zwar hatte D._____ damals davon gesprochen, vor dem ersten Fuss-

- 17 - gängerstreifen abgestiegen und den Kreiselbereich hernach zu Fuss, das Trottinett schiebend, passiert zu haben, indessen modellierte der Gutachter seine Berech- nungen ohne Berücksichtigung des genannten Anhaltens und Schauens. Er führte dazu aus, das Anhalten und Schauen vor dem Fussgängerstreifen könne als zu- sätzlicher Zeitbedarf betrachtet werden, werde jedoch in den Varianten innerhalb einer vereinfachten Betrachtungsweise mit konstanten Geschwindigkeiten ver- nachlässigt (Urk. 11/19 S. 5). Nachdem sich genau dieses Anhalten und Schauen beweismässig nicht erstellen lässt, erweisen sich die Berechnungen des Ergän- zungsgutachtens, welches von einer konstanten Fortbewegungsgeschwindigkeit ausgeht, als (noch) akkurater, als ursprünglich gedacht. Erster Schluss dieser Be- rechnungen ist, dass diejenigen Varianten, die von einer Geschwindigkeit der Kin- der von mehr als 13 Stundenkilometer ausgehen, ebenfalls zu verwerfen sind. Wie der Gutachter hierzu überzeugend ausführt, wäre es diesfalls bereits auf dem ers- ten Fussgängerstreifen bei Überquerung der F._____-strasse zur Kollision gekom- men, da die Kinder und der Lastwagen diesen Punkt dann gleichzeitig passiert hät- ten (Urk. 11/19 S. 7 und 8). Aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ sowie der Tatsache, dass die Kinder diese überholen konnten, ist sodann davon auszugehen, dass sie jeden- falls schneller als Schritttempo fuhren, was im Übrigen auch der allgemeinen Le- benserfahrung entspricht. Diese Situation wird in den beiden Simulationen Fortbe- wegungsgeschwindigkeit 7 km/h und Fortbewegungsgeschwindigkeit 10 km/h ab- gebildet (vgl. Urk. 11/7 S. 14 f. und S. 20 f. in Verbindung mit Urk. 11/19 S. 6 f. samt Beilagen 30-32; vgl. zu den Verhältnissen nach Passieren des ersten Fussgänger- streifens auch die Filmsequenzen Urk. 11/8 DVD Standbilder_7kmh und Standbil- der_10kmh). Gemäss Gutachtereinschätzung muss der Beschuldigte die mit einer Geschwindig- keit von 7 km/h querenden Kinder im Bereich Fussgängerstreifen F._____-strasse noch nicht bewusst wahrgenommen haben. Dies, da sie diesen befuhren, als er mit seinem Lastwagen noch zwischen 65 und 16.2 Meter davon entfernt war (Urk. 11/19 S. 6 ff.). Hernach aber waren sie – wie den Bild- und Filmsequenzen unzweifelhaft zu entnehmen ist (vgl. Urk. 11/8 Beilagen 9-11 und DVD Einzelbil-

- 18 - der_7kmh sowie Standbilder_7kmh; Urk. 11/19 Beilage 30) – für ihn im Bereich des Kreisels auf dem Gehweg in ihrer gesamten Grösse und unabhängig ihrer Fahrhal- tung via Frontscheibe gut sicht- und wahrnehmbar, bevor sie unmittelbar vor der Kollision im toten Winkel des Lastwagens (abhängig von der damaligen Grösse von D._____ ganz oder nahezu) verschwanden (Urk. 11/19 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/7 S. 20). Waren die Knaben mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unterwegs, waren sie für den Beschuldigten bereits beim Überqueren der F._____-strasse in seiner Front- scheibe gut sicht- und erkennbar, befand sich sein Lastwagen dann doch nur ge- rade 14.4 bis 5.3 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sie bewusst passieren lassen musste (Urk. 11/19 S. 7 + 9). Den Fahrtenschreiben-Daten ist denn auch kongruent zu diesem Ablauf ein Ver- langsamen des Tempos im Bereich vor dem Fussgängerstreifen über die F._____- strasse zu entnehmen (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/8 Beilage 2 Abbremsmanöver zwischen 11:58:37 und 11:58:47). Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe damals zwei erwachsenen Passanten den Vortritt gelassen, die die Strasse von links überquert hätten. Passanten, die weder von den Zeugen H._____ und I._____ bemerkt wurden, deren Anwesenheit an der Unfallstelle polizeilich nicht protokolliert wurde, die sich auch nicht im Nachgang zum Unfall gemeldet haben und die vom Beschuldigten auch nicht näher beschrieben werden konnten (Prot. II S. 29). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte auch nicht er- wachsene Fussgänger, sondern die beiden Knaben auf ihren Kickboards passieren lassen haben könnte, bevor er den Kreisel befuhr. Hernach waren sie für ihn durch die Frontscheibe zunächst noch im Kreiselbereich seitlich auf dem Trottoir unab- hängig ihrer Körpergrösse und Fahrhaltung sichtbar, verschwanden dann (fast) vollständig im toten Winkel, bevor D._____ kurz vor dem Befahren des zweiten Fussgängerstreifens wieder, unabhängig seiner Körpergrösse und Fahrhaltung, in der Frontscheibe gut sichtbar wurde (Urk. 11/19 S. 9 sowie Beilagen 31-32 in Ver- bindung mit Urk. 11/7 S. 21). Dies ist den durch das Forensische Institut angefer- tigten Bild- bzw. Filmsequenzen gut zu entnehmen (Urk. 11/8 Beilagen 12-17 sowie DVD Einzelbilder_10kmh und Standbilder_10kmh).

- 19 - Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ könnte man einerseits zum Schluss kommen, dass die Kinder eher mit 10 km/h als mit 7 km/h unterwegs waren. Andererseits lässt sich die Aussage von D._____, er habe beim ersten Fussgängerstreifen nur von weitem einen LKW ge- sehen (Prot. II S. 20), mit derjenigen des Beschuldigten, er habe bloss Erwachsene beim ersten Fussgängerstreifen passieren lassen, in Übereinstimmung bringen und deutet eher auf eine Geschwindigkeit gegen 7 km/h hin. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die Kinder bei beiden Varianten bzw. auch bei jeglichen Tempi dazwischen und bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 13 km/h für den Beschuldig- ten entweder bereits beim Überqueren des ersten Fussgängerstreifens, oder dann aber im Bereich des Kreisels seitlich auf dem Trottoir jedenfalls gut sichtbar waren. In beiden Varianten war gemäss den vorliegenden Simulationen die Erkennbarkeit der Kinder ab ca. zwölf Sekunden vor der Kollision gegeben. Nicht nur befanden sich die Kinder dabei vorwiegend deutlich ausserhalb der toten Winkel (wobei D._____ mit einem rotem Pullover im Übrigen nicht unscheinbar gekleidet war, vgl. Urk. 6/2 S. 1), auch präsentierte sich die Örtlichkeit sehr übersichtlich bzw. waren keine weiteren potentiellen Sichtbehinderungen wie Bäume/Sträucher auszuma- chen (Urk. 11/19 S. 7 in Verbindung mit Beilagen 27, 28, 30/Abb. 41 und 31/Abb. 43).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht zu haben (Urk. 35). Dass †E._____ aufgrund der Kollision mit dem vom Beschuldigten gesteuerten Lastwagen verstorben ist, steht ausser Diskussion. Mithin ist der objektive Tatbestand zweifellos erfüllt. Frag- lich und vom Beschuldigten bestritten ist indessen, inwiefern er dafür im strafrecht- lichen Sinn subjektiv verantwortlich ist, indem er fahrlässig gehandelt hat. 4.2. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässi-

- 20 - ges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und ver- meidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beach- ten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu über- schreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen aus- zugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen so- wie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-Donatsch, 21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilneh- mer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord- nungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten, in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorg- faltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlver- halten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssi- tuation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechli- chen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grund- sätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorlie- gen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten wer- den. Gegenüber den im Gesetz aufgezählten Personen bedarf es umgekehrt be- sonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ord- nungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1

m. w. H.; OFK/SVG-Giger, 9. Auflage, Art. 26 N 21 f., N 30).

- 21 - Der gesetzlichen Regelung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern liegt die ent- wicklungspsychologische Tatsache zu Grunde, dass Kinder wenigstens bis zu ei- nem gewissen Alter gar nicht oder nur sehr beschränkt in der Lage sind, die Ge- fahren des Verkehrs kognitiv zu verarbeiten. Untersuchungen geben Anlass zur Annahme, dass Kinder zum Teil bis zu zwölf Jahren typische Verkehrsgefahren überhaupt nicht verstehen. Kinder verfügen über ein engeres Blickfeld als Erwach- sene. Sie können bewegte Objekte im Raum wahrnehmungsmässig nicht mitein- ander koordinieren und ihr Wahrnehmungsprozess ist gegenüber demjenigen Er- wachsener verlangsamt. Unabhängig von ihren kognitiven Fähigkeiten sind Kinder ausserdem in ihrem Verhalten sprunghaft und in besonderem Masse unberechen- bar; sie beherrschen ihren Körper nur beschränkt und neigen zu unvorhersehbaren Spontanreaktionen auf innere und äussere Reize (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2

m. w. H.). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, was bedingt, dass er seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und der weiteren Verkehrssituation widmet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VRV). Sodann ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen (Art. 32 SVG). Vor Fussgängerstreifen ist besonders vorsichtig zu fah- ren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG), wobei Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG), worunter auch die von †E._____ und D._____ damals benützten Scooter fallen, diesbezüg- lich Fussgängern gleichgestellt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 VRV). Was die Problematik von toten Winkeln betrifft, handelt es sich dabei gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegen- den Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers darf grundsätzlich nicht dem Zufall zugeschrieben bzw. die sich aus dem sichttoten Winkel ergeben- den Risiken dürfen nicht auf andere Strassenbenützer abgewälzt werden. Vielmehr muss der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor erge- benden Risiken ausgeschaltet werden. Ein Lastwagenchauffeur muss sich jeden-

- 22 - falls der entsprechenden Gefahr bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglich- keit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer rechts seines Fahrzeuges im verdeck- ten Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet (BGE 127 IV 34 E. 3b, mit Hinweisen). 4.3. Vorliegend befuhr der Beschuldigte den Kreisel F._____-strasse/G._____- strasse mit seinem Lastwagen von der Bahnüberführung bzw. dem Zentrum von O._____ her in Richtung U._____. Der Kreisel weist sowohl eingangs (erster Fuss- gängerstreifen) als auch bei der ersten Abzweigung rechts in die G._____-strasse (zweiter Fussgängerstreifen) je einen Fussgängerstreifen auf. Der Beschuldigte verzögerte vor dem ersten Fussgängerstreifen das Tempo derart, dass er passie- renden Personen deren Vortrittsrecht gewähren konnte. Hernach durchfuhr er den Kreisel bis zur ersten Abzweigung und beschleunigte sodann aus dem Kreisel her- aus, sodass er im Bereich des zweiten Fussgängerstreifens bereits eine Geschwin- digkeit von mehr als 15 km/h erreichte. Die Kinder, die auf ihren fahrzeugähnlichen Geräten den zweiten Fussgängerstreifen bereits erreicht bzw. befahren hatten, be- vor der Beschuldigte mit dem Lastwagen den inneren Kreiselbereich verlassen hatte (vgl. Urk. 11/8 Beilage 12 Abbildung 9 bzw. Beilage 16 Abbildung 18), nahm er dabei nicht wahr, weshalb es zur tödlichen Kollision mit †E._____ kam. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, waren die Kinder für ihn jedoch im Trottoirbereich des Kreisels und damit schon über zehn Sekunden vor der Kollision deutlich durch die Frontscheibe des Lastwagens erkennbar. So entweder bereits, während sie den ersten Fussgängerstreifen überquerten und seitlich auf dem Trottoir zum zweiten Streifen weiterfuhren (Variante 10 km/h), oder spätestens dann, als sie seitlich im Trottoirbereich zwischen den Strassen Richtung zweitem Fussgängerstreifen fuh- ren (Variante 7 km/h). Indem er sie trotzdem entweder gar nicht wahrnahm oder dann nach einer ersten Wahrnehmung aus den Augen verlor und sich insbesondere vor dem Abbiegen in die G._____-strasse keine Rechenschaft darüber abgab, wo sich die beiden Knaben mit ihren Scootern befinden und trotz dieser Unkenntnis ungebremst, ja beschleunigend aus dem Kreisel über den Fussgängerstreifen fuhr,

- 23 - verletzte er die oben umschriebenen Pflichten in nicht unerheblicher Weise. So ins- besondere diejenigen, gegenüber Kindern besondere Aufmerksamkeit zu wahren und vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren. Hinzu kommt, dass auf dem Streckenabschnitt nach erfolgreicher Einfahrt in den Kreisel und im Hinblick auf die Ausfahrt und den direkt nachfolgenden Fussgängerstreifen keine anderen, vordringlich zu beachtenden Gefahren seine Aufmerksamkeit hätten in Beschlag nehmen können. Vielmehr war nach der erfolgreichen Kreiseleinfahrt die Aufmerk- samkeit klarerweise auf das rechtsseitige Trottoir sowie die Kreiselausfahrt zu rich- ten, was der Beschuldigte unterlassen hat, ansonsten er die dann sicht- und wahr- nehmbaren Kinder (und im Übrigen auch die nicht wahrgenommenen Zeugen H._____ und I._____, vgl. Prot. II S. 35 f.) rechtzeitig gesehen hätte (Urk. 11/8 DVD Einzelbilder_7kmh sowie Einzelbilder_10kmh bzw. die entsprechenden Videos Standbilder_7kmh und Standbilder 10kmh). 4.4. Für die Frage, ob der Tod des Opfers voraussehbar war, ist darauf abzustel- len, ob das Verhalten des Beschuldigten geeignet war, diesen nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen (Massstab der Adäquanz). Die Adäquanz ist nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- und Konstruktionsfehler, als Mitursa- che hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die der- art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hinter- grund drängen. Vorliegend haben die – am Fussgängerstreifen grundsätzlich vortrittsberechtigten

– Kinder ihrerseits zu wenig auf den Verkehr bzw. den Lastwagen des Beschuldig- ten geachtet, indem sie kurz vor diesem, und (entgegen Art. 50a Abs. 2 VRV) ohne ihr Tempo zu drosseln bzw. anzuhalten und die Situation umfassend abzuschätzen, vom Trottoir auf den Fussgängerstreifen gefahren sind. Ein derartiges Verhalten von zehn- bzw. zwölfjährigen Kindern auf ihren Trottinetten ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr liegt es – wie bereits oben erwähnt – im Rahmen der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Kinder zu wenig auf den Strassenverkehr achten und diesen

- 24 - noch gar nicht korrekt einschätzen können, weshalb das Strassenverkehrsrecht Kinder auch unter besonderen Schutz stellt (Art. 26 Abs. 2 SVG). Es ist zudem in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass sie annahmen, der Last- wagen habe sie gesehen (zumal falls er ihnen beim ersten Fussgängerstreifen noch den Vortritt gewährt haben sollte) bzw. dass es jedenfalls reichen werde, die Strasse vor ihm zu überqueren. Schliesslich befand er sich in beiden Varianten noch innerhalb des Kreiselzirkels, als D._____ vom Trottoir auf die Strasse wech- selte (vgl. zur räumlichen Situation in diesem Zeitpunkt Urk. 11/8 Beilage 4 bzw. 5 sowie Beilage 12 Abbildung 9 bzw. Beilage 16 Abbildung 18). Damit, dass er statt zu bremsen aus dem Kreisel hinausbeschleunigen würde (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Ver- bindung mit Urk. 11/8 Beilage 2 ab 11:58:54), mussten sie nicht rechnen. Mithin ist das Verhalten der Kinder nicht geeignet, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Im Gegenteil war das Verhalten des Beschuldigten, nämlich dass er die Kinder im Bereich des Verkehrskreisels und des angrenzenden Fussgänger- streifens aus Unaufmerksamkeit nicht sah oder aus den Augen verlor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens angesichts der Be- triebsgefahr des Lastwagens mit seinem grossen, vom Führersitz nicht direkt ein- sehbaren Bereich (toter Winkel) jedenfalls geeignet, zu einer Kollision mit im Nah- bereich auf dem Fussgängerstreifen kreuzenden Personen und letztendlich zu de- ren Tod zu führen. 4.5. Keiner speziellen Begründung bedarf, dass der Tod des Geschädigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn er sich genügend auf die Geschehnisse rund um den Kreisel (Bereich der Strasse aber auch des Trottoirs inkl. der an den Kreisel angrenzenden Fuss- gängerstreifen) konzentriert hätte, was ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hätte er die Brüder auf ihren Scootern rechtzeitig bemerkt und im Auge behalten können (bzw. müssen). Dann hätte er ihnen problemlos (auch) beim zweiten Fuss- gängerstreifen den Vortritt gewähren können. So wäre die Kollision klarerweise ver- hindert worden, wird doch gemeinhin mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit von ca. einer Sekunde (vgl. Urk. 11/7 S. 18) gerechnet, was es vorliegend ohne weite- res erlaubt hätte, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen (vgl. zum kurzen Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/h: OFK/SVG-Giger, 9. Auflage,

- 25 - Art. 32 N 10; vgl. zur Vermeidbarkeit bei vorbestehender Pflicht zu erhöhter Auf- merksamkeit auch BGer 6S.155/2003 E. 3.4). Allenfalls hätte es vorliegend bereits genügt, dass er – ohne aktives Betätigen des Bremspedals – vom Gas gegangen wäre, sodass auch †E._____ – wie sein Bruder D._____ – die Mittelinsel unversehrt erreicht hätte. 4.6. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu beja- hen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Be- schuldigte anklagegemäss der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Innerhalb dieses Straf- rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm ob- liegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rück- sichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und um- gekehrt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). 5.2. Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, in- dem er die ihm im Strassenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten (insb. generelle Pflicht, aufmerksam zu sein; Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit gegenüber Kindern und vor Fussgängerstreifen) missachtete, wichtige Verhaltensnormen ver- letzte. Aufgrund seiner Unachtsamkeit sah er die beiden Kinder, welche auf ihren Scootern den Fussgängerstreifen ausgangs des Kreisels F._____- strasse/G._____-strasse über die G._____-strasse überquerten, nicht, weshalb es

- 26 - zur tödlichen Kollision mit dem Geschädigten kam. Bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit hätte er die Kinder lange vor deren Befahren der G._____-strasse bemer- ken können (und müssen) und hätte entsprechend darauf reagieren und die Kolli- sion vermeiden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Trottoir bzw. betreffend den Verbleib der Kinder hielt sodann mehrere Sekun- den an (vgl. Ziff. 3.4.3 hiervor). Es kann deshalb nicht von einem bloss kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit gesprochen werden. In das Verhalten des Beschul- digten mag hineingespielt haben, dass er den Beruf als Lastwagenchauffeur noch nicht lange ausübte (er war zur Tatzeit selber erst 19 Jahre alt und hatte die Stelle erst seit November 2018 inne, davor hatte er – nach dem Lehrabschluss im Som- mer 2018 – die Rekrutenschule als Spez. Mot. Fahrer absolviert) und es ihm somit an einer gewissen Routine und Übersicht gefehlt haben wird. Dies hätte aber zu besonders aufmerksamem und vorsichtigem Verhalten führen müssen, um die feh- lende Erfahrung zu kompensieren und vermag das Verschulden nicht zu relativie- ren. Dass er sich durch die grosse Verantwortung als Lastwagenchauffeur einem gewissen psychischen Druck ausgesetzt sah, ist auch daraus zu schliessen, dass er gemäss eigenen Angaben im Monat vor dem Unfall – mithin ca. seit Beginn der Festanstellung – begonnen hatte, jeweils abends einen Cannabis-Joint zu rauchen, um nach der Arbeit ein wenig "obenabe" fahren zu können (Urk. 5/1 S. 4 f., vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dies kann aber wiederum nicht als zweckmässige Massnahme angesehen werden, sondern war im Gegenteil geeignet, das Risiko für Fehlverhal- ten im Strassenverkehr zu erhöhen. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine derar- tige Auswirkung nicht nachgewiesen und damit auch nicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Rahmen einer unbewussten Fahrlässigkeit und damit von einem gerade noch leich- ten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von rund acht Monaten erscheint ange- messen. 5.3. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der Beschuldigte absolvierte nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit eine Lehre zum Lastwagenchauffeur bei der Genossen- schaft S._____ Zürich und arbeitete nach Besuch der Rekrutenschule (ebenfalls als Lastwagenchauffeur) zur Tatzeit in seiner ersten Festanstellung. Nachdem ihm

- 27 - aufgrund des heute zu beurteilenden Unfalls bzw. des regelmässigen Kiffens zu- nächst der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, ist er mitt- lerweile – nach bestandener verkehrsmedizinischer Begutachtung – seit Dezember 2019 wieder in dessen Besitz und arbeitet auch wieder in Festanstellung als Last- wagenchauffeur. Sein Einkommen beläuft sich auf Fr. 5'400.– netto pro Monat zzgl. 13. Monatslohn. Er wohnt nach wie vor bei seinem Vater, lebt in keiner Part- nerschaft und hat keine Kinder (Prot. II S. 25). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 73). Dies alles ist strafzumessungsneutral zu werten. Strafmindernd ist zu würdigen, dass er den Tod von †E._____ glaubhaft bereut und sich auch bei der Opferfamilie ent- schuldigt hat (Urk. 18/5 Beilage; Urk. 5/1 S. 11). Dass er den objektiven Tatbestand von Beginn an anerkannt hat, bleibt demgegenüber ohne Auswirkung auf die Straf- zumessung. Ein Abstreiten wäre angesichts der Sachlage sinnlos gewesen. Insge- samt ist die Strafe damit auf sechs Monate festzusetzen. 5.4. Angesichts der Strafhöhe kommt sowohl die Ausfällung einer Geld- wie auch einer Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Gründe, um im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf eine Freiheits- statt auf eine Geldstrafe zu erkennen, liegen nicht vor. Angesichts der vorstehend erläuter- ten finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 120.– festzusetzen. Im Er- gebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen. 5.5. Sodann kann dem Beschuldigten, als nicht vorbestraftem Ersttäter, ohne Weiteres der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 28 - 6.2. Nachdem der Beschuldigte in Gutheissung der Berufungen der Staatsan- waltschaft und der Privatkläger 2 und 3 der fahrlässigen Tötung schuldig zu spre- chen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen. 6.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren kostenpflichtig. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang nicht zu- zusprechen. Hingegen wird er grundsätzlich gegenüber den Privatklägern 2 und 3 entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Allerdings steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt der Bezifferung und Belegung des Entschädigungsantrags (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO), wobei im Säumnisfall auf die Forderung nicht einzu- treten ist (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser Voraussetzung sind die Privatkläger vor Vorinstanz nicht nachgekommen, sondern haben lediglich eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts beantragt oder alternativ, sofern ge- wünscht, die Nachreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt (Prot. I S. 8). Auch in der Berufungserklärung beantragten sie lediglich ihre Entschädigung nach richterlichem Ermessen bzw. alternativ die Nachreichung einer Honorarnote (Urk. 58 S. 3). In solchen Fällen hat das Gericht zur Bezifferung und Belegung auf- zufordern (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, 3. Auflage, Art. 433 N 4). Dies wurde heute nachgeholt, worauf die Privatklägervertretung den Antrag auf Prozes- sentschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.– auf Fr. 16'000.– bezifferte (Prot. II S. 42 f.). Da dieser Antrag unbelegt ist und im Vergleich zum Auf- wand der Verteidigung (vgl. Urk. 77), welche früher im Verfahren involviert war und im Gegensatz zur Privatklägervertretung unter anderem auch jeweils schriftliche Plädoyernotizen vorbereitete – überhöht erscheint, ist die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 29 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. November 2021 meldeten die Pri- vatkläger sowie die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 17, vgl. auch Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 24. März 2022 zugestellt (Urk. 55/1 + 3), wor- auf die Privatkläger am 6. April 2022 und die Staatsanwaltschaft am 12. April 2022 ihre Berufungserklärungen einreichten und Beweisanträge stellten (Urk. 58 und Urk. 60).

- 6 -

E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete der Beschuldigte auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 63).

E. 1.3 Am 7. April 2022 und am 11. Januar 2023 wurde je ein neuer Strafregister- auszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 57 und Urk. 73).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 wurde der Beweisantrag auf gerichtliche Befragung von D._____ gutgeheissen und dieser – unter gleichzeitiger Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO (Aus- schluss der Öffentlichkeit) für die Dauer der Befragung – zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66 und 68).

E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung sind Staatsanwalt lic. iur. Rothenbach, die Pri- vatkläger 2 und 3 in Begleitung ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 5).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Vorinstanz führte das verstorbene Opfer, †E._____ (fortan Geschädig- ter), als Privatkläger 1 im Rubrum. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Ver- fahrensrechte (inkl. Recht zur Strafklage, vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.2) eines verstor- benen Geschädigten auf die erbberechtigten Angehörigen, vorliegend die Eltern von †E._____ (Privatkläger 2 und 3), über. Diese haben sich denn auch mit Erklä- rung, eingegangen am 21. Juli 2020 (Urk. 12/32), als Privatkläger konstituiert. Vor diesem Hintergrund ist †E._____ als Privatkläger aus dem Rubrum zu streichen, da die Privatkläger 2 und 3 diesbezüglich nicht in Vertretung, sondern aus eigenem Recht am Verfahren beteiligt sind (vgl. auch Art. 117 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 den Antrag, auf die Berufung der Privatkläger sei nicht einzutreten, da deren Berufungserklärung den Anforderungen von Art. 399 StPO nicht genüge (Urk. 63 S. 3 f.). Dies ist nicht zu- treffend. Vielmehr enthält die Berufungserklärung der Privatkläger in ihren Randno- ten 1 und 2 klare Anträge, die den gesetzlichen Vorschriften ohne Weiteres genü- gen (vgl. auch Ziff. 2.3 nachfolgend). Dass der Privatklägervertreter hernach noch

- 7 - erklärende Ausführungen machte, ändert daran nichts. Entsprechend war das Ver- fahren in Anwendung von Art. 403 Abs. 3 StPO – ohne formellen Entscheid über den Antrag des Beschuldigten – weitergeführt worden. Auch heute drängen sich keine Weiterungen auf.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 2 und 3 beschränkten ihre Be- rufungen auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tö- tung (Dispositivziffer 2) und beantragten diesbezüglich einen Schuldspruch und Be- strafung. Die Privatkläger 2 und 3 beantragen überdies die Zusprechung einer an- gemessenen Entschädigung, während die Staatsanwaltschaft um ausgangsge- mässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersucht, womit auch die Dispositivziffern 7, 9 und 10 angefochten sind (Urk. 58 und Urk. 60). Insbesondere ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 76 S. 13; Prot. II S. 45 und 48) festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 zur Beantragung einer Parteientschädi- gung für das gesamte Verfahren beschwert sind, nachdem die Vorinstanz in Dis- positivziffer 7 explizit keine solche zusprach, wobei die exakte Wortwahl der Vor- instanz nicht entscheidend ist. Im Ergebnis ist vorab festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes samt entsprechender Bestrafung (Dis- positivziffern 1, 3, 4 und 5), die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispo- sitivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Der Beschuldigte anerkennt, den Geschädigten †E._____ mit seinem Last- wagen erfasst und überrollt zu haben, sodass jener die in der Anklageschrift ge- schilderten Verletzungen erlitt, an welchen er noch auf der Unfallstelle verstarb. Er macht jedoch geltend, die Kinder – den damals eben erst zehn Jahre alt geworde- nen Geschädigten und seinen kurz vor dem zwölften Geburtstag stehenden Bruder D._____ – auf ihren Scootern vor der Kollision weder gesehen zu haben, noch dass er sie hätte sehen können bzw. müssen (Prot. II S. 29 und 32 f.; Urk. 45 S. 2 und 4, vgl. auch den Standpunkt der Verteidigung, Urk. 45 S. 4 und Urk. 76 S. 12). Die

- 8 - Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass nicht rekonstruiert werden könne, wie bzw. woher die Kinder auf die Kreuzung F._____-strasse/G._____-strasse bzw. den Fussgängerstreifen über die G._____-strasse gelangt sind, weshalb auch nicht erstellt werden könne, ob der Beschuldigte den Geschädigten und seinen Bruder schon vor der Kollision gesehen habe bzw. hätte sehen oder wahrnehmen können und müssen (Urk. 56 S. 25). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger 2 und 3 wenden sich mit ihren Berufungen gegen diesen Schluss, da sie der Ansicht sind, aufgrund der Aussagen von D._____ sei davon auszugehen, dass die Brüder mit ihren Scootern linksseitig der F._____-strasse auf den Kreisel zugefahren und her- nach eingangs des Kreisels zunächst die F._____-strasse überquert und sodann rechtsseitig auf dem Trottoir zum Fussgängerstreifen über die G._____-strasse ge- fahren seien, wo sie dann die Strasse ein zweites Mal überquert hätten (Urk. 58 S. 5 f. und Urk. 60 S. 2). Mithin zweifeln sie die Beweiswürdigung bzw. Sachver- haltserstellung der Vorinstanz an, weshalb diese zu überprüfen bzw. durch das Be- rufungsgericht neu vorzunehmen ist. Wie dabei grundsätzlich vorzugehen ist bzw. welche Beweiswürdigungsregeln da- bei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 7 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass sich die Frage, ob der Beschuldigte die Kinder gese- hen hat bzw. hätte sehen müssen – was für die strafrechtliche Einordnung seines Verhaltens von ausschlaggebender Bedeutung ist – daran entscheidet, welchen Weg sie genommen haben und mit welcher Geschwindigkeit sie dabei gefahren sind (vgl. Urk. 56 S. 9).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden (und uneingeschränkt ver- wertbaren) Beweismittel umfassend aufgezählt (Urk. 56 S. 7 f.) und auch inhaltlich korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 10 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu liegen noch die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ im Berufungsverfahren vor, welche in die Würdigung miteinzubeziehen sind.

E. 3.2.1 Der Beschuldigte erklärte heute, er sei mit seinem Lastwagen durch die F._____-strasse über die Brücke auf den Kreisel zugefahren und habe dort beim

- 9 - Fussgängerstreifen vor dem Kreisel angehalten, um zwei erwachsene Fussgänger passieren zu lassen. Er habe danach bei der Kreiseldurchfahrt konstant seine Spie- gel und die Sicht im Blick gehabt und erst aufgrund eines Rumpelns auf dem zwei- ten Fussgängerstreifen bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Mitunter habe er erst dann die Kinder das erste Mal gesehen. An viele nachgefragte Details konnte sich der Beschuldigte heute nicht mehr erinnern, beispielsweise ob noch weitere Personen oder Fahrzeuge im Umkreis zugegen waren (Prot. II S. 28 ff.). Hinsicht- lich seines Erinnerungsvermögens führte er aus, der ganze Ablauf, was passiert sei, sei ihm am Anfang immer wieder wie ein Film im Kopf durchgegangen. Er könne sich deshalb genau an die einzelnen Punkte des Aufprallens, des Einfahrens und des Zufahrens erinnern. Nebensächliche Sachen, wie ob noch Autos im Ver- kehr oder weitere Leute in den Bereichen gewesen seien, habe er nicht effektiv gesehen und könne sich deshalb nicht erinnern. Bei den zwei den ersten Fussgän- gerstreifen passierenden Personen könne er sich aber zu 100% sicher erinnern, dass es keine Kinder gewesen seien (Prot. II S. 35). Allerdings konnte er sich in der Befragung zuvor weder an die Gehrichtung der zwei erwachsenen Personen erin- nern, noch konnte er sich hinsichtlich des Signalements dieser Personen an irgend- ein Detail erinnern, weder an etwas bezüglich deren Aussehens, noch an ein Klei- dungsmerkmal (Prot. II S. 29). Diese Erinnerungslücke lässt sich mit seinem Vor- bringen des für ihn wesentlichen Erinnerungsteils des Passierenlassens zweier Er- wachsenen nicht zweifellos vereinbaren. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der angeklagte Vorwurf sei schon deshalb nicht erstellbar, weil dies schon den Gutachtern nicht gelungen sei und diese deshalb hätten verschiedene Varianten ausarbeiten müssen (Urk. 76 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass die Gutachten nicht den Sachverhalt zu erstellen hat- ten, die Würdigung der Beweise bleibt Sache des Gerichts. Mit der Ausarbeitung von Varianten haben die Gutachten vielmehr aus der technischen Perspektive Ent- scheidungshilfen für das Gericht geschaffen. Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Gutachten hätten infolge vieler Unwägbarkeiten bei den Re- konstruktionen mit verschiedenen Annahmen gearbeitet, namentlich seien die Rü- ckrechnung der Körpergrösse von D._____ und die Körperhaltung der beiden Kin- der auf den Trottinetts nicht verlässlich und der Abstand zwischen den Trottinetts

- 10 - während der Fahrt sowie die Geschwindigkeit der Kinder während der Fahrt seien unbekannt (Urk. 76 S. 4). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass diese Faktoren nicht präzise ermittelt werden konnten. Ob sich diese in concreto als wesentlich herausstellen, wird sich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung ergeben.

E. 3.2.2 D._____ wurde durch das Berufungsgericht – da er mittlerweile das 15. Al- tersjahr erreicht hat – als Zeuge und nicht mehr (wie im bisherigen Verfahren) als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 163 Abs. 1 StPO und Art. 178 lit. b StPO). Entsprechend unterlag er nunmehr einer Aussage- und Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2 StPO). Allerdings hatte ihm der Staatsanwalt bereits bei der ersten Einver- nahme am 4. August 2020 erklärt, wenn D._____ ihm etwas erzählen wolle, müsse dies die Wahrheit sein (Urk. 6/5 S. 3). D._____ wurde heute im Detail und mithilfe der Projektion von Google Maps im Gerichtssaal zu den üblichen Schulwegen und dem zum Tatzeitpunkt gewählten Nachhauseweg befragt, wobei er die üblichen Schulwege auch auf einem Google Maps-Ausdruck einzeichnete (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 74). Ebenfalls wurde er zum Abstand zwischen den Scootern während der Nachhausefahrt am 4. Dezember 2018, zu den weiteren damals im Umkreis be- findlichen Personen und Fahrzeugen sowie zu den Details befragt, wie er und sein Bruder jeweils die Zebrastreifen überquerten (Prot. II S. 16 ff.). Darauf ist im Ein- zelnen nachfolgend einzugehen.

E. 3.3 Glaubwürdigkeit der Befragten

E. 3.3.1 Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Verfahrensposition grundsätz- lich ein Interesse daran haben wird, das Strafverfahren ohne Verurteilung absch- liessen zu können, sind vorliegend keine darüber hinausgehenden Motive erkenn- bar, die seine allgemeine Glaubwürdigkeit einschränken würden. Ohnehin kommt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bloss nachrangige Bedeutung zu. Hinsichtlich Letzterer ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte konstant ausgeführt hat, die Kinder vor der Kollision zu keinem Zeitpunkt bemerkt zu haben, weshalb seine Aussagen zur Rekonstruktion der Ereignisse vor

- 11 - der Kollision – insbesondere zur Frage, woher die Kinder zum Kreisel F._____- strasse/G._____-strasse gelangt sind – wenig beizutragen vermögen.

E. 3.3.2 D._____ ist der ältere Bruder des Geschädigten, welcher damals auf dem Heimweg gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihm und den Zeugen H._____ und I._____ auch die Führung übernommen hatte (Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/3 Anhang, Urk. 6/5 S. 5; Prot. II S. 21 f.). Konkret fuhr er mit seinem Scooter leicht schräg versetzt vor dem Geschädigten und gab damit Weg und Tempo vor. Er stand damals wenige Tage vor seinem zwölften Geburtstag und erlebte die Kolli- sion mit dem Lastwagen wie auch den Tod seines zwei Jahre jüngeren Bruders hautnah mit (vgl. Urk. 6/5 S. 3: auf die Frage, woran er sich erinnere, antwortete D._____ sogleich spontan, als das passiert sei, habe er noch gesehen, wie er [sein Bruder] mit den Nerven zuckte). Es braucht nicht viel Vorstellungsvermögen um anzunehmen, dass er sich für das Schicksal seines Bruders zumindest mitverant- wortlich fühlt und durch den Vorfall auch in der eigenen psychischen Integrität stark betroffen wurde. So war er denn auch direkt nach dem Unfall und noch mehrere Monate danach nicht in der Lage, im Verfahren Aussagen zu machen (Urk. 1 S. 6, Urk. 3 S. 2). Dies alles zeigt auf, dass er ungleich stärker persönlich vom Vorfall tangiert ist, als dies bei Drittpersonen in der Regel der Fall ist, und ist geeignet, sein Aussageverhalten zu beeinflussen, da das damalige Verhalten des Geschädigten auf ihn zurückfällt, weshalb es in seinem Interesse sein kann, dieses in einem (zu) positiven Licht darzustellen. Dies ist bei der inhaltlichen Würdigung im Auge zu be- halten.

E. 3.3.3 Die beiden Zeugen H._____ und I._____ waren zufällig vor Ort und haben keinerlei Beziehung zum Beschuldigten oder zum Geschädigten bzw. dessen Fa- milie. Mithin sind keine Motive für eine mögliche Falschaussage ersichtlich, wes- halb sie als uneingeschränkt glaubwürdig erscheinen.

E. 3.4 Beweiswürdigung

E. 3.4.1 Auch inhaltlich ist den Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. So blieb ihre Darstellung in beiden Einvernahmen grundsätzlich deckungsgleich und stimmt auch mit dem Erleben des jeweils ande-

- 12 - ren Zeugen überein. Mit der Vorinstanz ist deshalb – der Würdigung der Aussagen von D._____ vorgreifend – als erstellt anzusehen, dass die Kinder den Fussgän- gerstreifen über die G._____-strasse auf ihren Scootern fahrend überquerten, ohne davor anzuhalten und ohne von den Scootern abzusteigen. Weiter ist davon aus- zugehen, dass sie die Zeugen in deutlich schnellerem Tempo passierten, als deren Gehgeschwindigkeit, wobei sie das Tempo bei der Traverse auf die G._____- strasse unverändert beibehielten (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vor- instanz, Urk. 56 S. 20 ff.). Genauer lässt sich die Geschwindigkeit der Scooterfah- rer einzig aufgrund der Angaben der Zeugen H._____ und I._____ allerdings nicht bestimmen. Ihre Schätzungen von "etwa 10 km/h" (Urk. 6/1 S. 2) bzw. "Joggen bis Rennen" (Urk. 6/2 S. 3) bzw. "mindestens doppelt so schnell oder mehr … als wir, also ca. 10 km/h, eher schneller" (Urk. 6/3 Anhang) sind unter dem Gesichtspunkt, dass Geschwindigkeiten (wie auch Distanzen) für Zeugen äusserst schwierig zu schätzen sind, im Sinne einer groben aber unpräzisen Tendenz zu würdigen. Diese Unzuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen zeigt sich gerade auch in den Angaben der Zeugin I._____, der Lastwagen sei im Schritttempo gefahren, es sei alles in Zeitlupe abgelaufen (Urk. 6/1 S. 1 und 3), denn dies wird durch die Daten des Fahrtenschreibers, die eine genaue Rekonstruktion der gefahrenen Geschwin- digkeit erlauben, klar widerlegt (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/8 Bei- lage 2) und es ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lastwagen kurz vor der Kollision von 13 km/h auf bis zu 17 km/h beschleunigte, bevor er †E._____ über- rollte. Insofern waren im Übrigen auch die tatnächsten Aussagen des Beschuldig- ten klar unzutreffend, welcher geltend machte, auf der Brücke mit ca. 20 km/h (effektiv ca. 50 km/h; Urk. 11/8 Beilage 2) und im Kreisverkehr Schritttempo gefah- ren zu sein (Urk. 2 S. 3).

E. 3.4.2 Wie bereits erwähnt, kann den Aussagen von D._____ über die Art und Weise, wie er und sein Bruder die Fussgängerstreifen beim Kreisel F._____- strasse/G._____-strasse überquert haben wollen, kein Glaube geschenkt werden. Die Schilderung von D._____ scheint vielmehr aus der inneren Not und Bedrängnis geboren, die damaligen Ereignisse bzw. den Tod seines Bruders und seine Rolle dabei in für ihn selbst akzeptierbarer Art und Weise verarbeiten zu können. Heute, vier Jahre nach dem Vorfall, gelang es ihm zumindest einzugestehen, dass sie auf

- 13 - den Fussgängerstreifen die Scooter nicht schoben sondern fuhren und dass sie dabei etwas schneller unterwegs waren als mit Gehgeschwindigkeit (Prot. II S. 20 f. und S. 23). Aufgrund der Aussagen der Zeugen I._____ und H._____ ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass die beiden Kinder zu keinem Zeitpunkt von ihren Scootern abgestiegen sind und insbesondere nicht vor dem Fussgängerstrei- fen über die G._____-strasse angehalten und die Verkehrslage geprüft haben. Dies bedeutet aber nicht, dass zwingend auch seine Aussage, die beiden Knaben seien damals vom Bahnübergang her kommend linksseitig der F._____-strasse zum Kreisel gelangt, falsch ist. Bereits in seiner ersten Einvernahme schilderte er den damaligen Heimweg recht detailliert, beginnend vom Schulhaus J._____ anhand der vorzunehmenden Links- bzw. Rechtsabzweigungen und nannte sodann den Blumenladen K._____ L._____-strasse/F._____-strasse und die im gleichen Gebäude ansässige M._____ GmbH (vgl. www.M._____.ch sowie www.N._____.ch, beide domiziliert an der L._____-strasse … in O._____) und weiter das Gras links der F._____- strasse als markante Wegmarken. Heute hat er diesen Weg samt Wegmarken kon- stant und wiederum detailreich geschildert sowie auch aufgezeigt, wie er sich noch genau an die Heimfahrt am Ereignistag erinnern kann. So erzählte er vom Ge- spräch mit seinem Bruder, beginnend auf Höhe des M._____s und endend auf der Brücke der F._____-strasse, was es wohl diesen Mittag zu essen geben würde, wobei sie schliesslich auf Nudeln spekuliert hätten (Prot. II S. 17 f.). Weiter hat er konstant erklärt, dass sie zumeist diesen Weg nach Hause genommen hätten. Wenn sie mit Kollegen unterwegs gewesen seien, die südlich des P._____-wegs wohnen, hätten sie aber einen anderen Heimweg durch die Bahnunterführung in den P._____-weg benutzt. Für diesen Weg hätten sie jeweils bereits vor dem Krei- sel beim Blumenladen die Q._____-strasse überquert und seien danach in die L._____-strasse Richtung Bahnhof eingebogen, um dann die Unterführung von der R._____-strasse in den P._____-weg zu benutzen. Ansonsten hätten sie beim Krei- sel Q._____- bzw. F._____-strasse/L._____-strasse kaum je zwei Fussgängerstrei- fen nacheinander überquert und seien entsprechend auch selten rechtsseitig der F._____-strasse zum Kreisel F._____-strasse/G._____-strasse hinuntergefahren. Beim Weg in die Schule hätten sie hingegen in der Regel letztere Strassenseite

- 14 - benutzt. Sie hätten die F._____-strasse somit jeweils erst am Schluss bzw. beim jeweils zweiten Kreisel überquert, weil ihnen damit die Absolvierung des Weges schneller erschien. Dies sei für sie logisch gewesen (Prot. II S. 13 ff.). Dies leuchtet insofern ein, als sie bei der gemäss D._____ damals gewählten Variante über den Bahnübergang nach dem Queren der L._____-strasse ohne weitere Verzögerung die Schussfahrt zum Kreisel antreten konnten, zumal dort dann ohnehin eine Stras- senüberquerung (über die G._____-strasse) anstand. Dies ist aus der kindlichen Perspektive, möglichst schnell viel Weg absolvieren zu wollen, überaus nachvoll- ziehbar und mit der früheren Aussage stimmig. Entsprechend erscheint die Aus- sage von D._____ in diesem Punkt (Routenwahl) glaubhaft. Wie die Staatsanwalt- schaft (Urk. 46 S. 4 f.) zu Recht geltend macht, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, mit welchem Motiv D._____ (auch) bezüglich des gewählten Heimwegs bei der Staatsanwaltschaft in seiner ersten Aussage eine falsche Angabe hätte machen sollen, ist doch nicht davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit der Routenwahl für die strafrechtliche Bewertung des Vorfalles bewusst war. Dass er den weiteren Verlauf teilweise nicht oder nicht von Beginn weg wahrheitsgemäss geschildert hat, lässt sich demgegenüber eindeutig einem Motiv zuordnen, nämlich eigenes ver- kehrsregelwidriges Verhalten (auch sich selber) nicht eingestehen zu wollen, was jedoch vor dem Hintergrund der erlebten Tragik und eigenen Betroffenheit nach- vollziehbar erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Prot. II S. 38 und 45 f.), war die Variante über das linksseitige Trottoir der F._____-strasse bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ zudem gar kein Thema in der Untersuchung, sondern wurde von diesem dann originär und überraschend ein- gebracht, was gegen eine vorbereitete Falschaussage spricht. Dass er von dritter Seite instruiert worden wäre, diesen Heimweg – links der F._____-strasse – zu schildern, ist ebenfalls auszuschliessen. Diesfalls wäre wohl der gesamte Vorfall intensiv mit ihm besprochen und D._____ darauf hingewiesen worden, dass seine Schilderung verkehrsregelgerechten Verhaltens aufgrund der vorliegenden Zeu- genaussagen nicht überzeuge und seine Aussage insgesamt abwerte. Und entgegen der Vorinstanz sprechen auch die Aussagen der Zeugen I._____ und H._____, nicht gesehen zu haben, woher die Kinder gekommen sind, nicht gegen eine linksseitige Routenwahl (so aber Urk. 56 S. 23). Denn gemäss dem

- 15 - unfalltechnischen Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 wäre bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 10 km/h (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 3.4.3) (nur) der voraus fahrende D._____ für die sich in normalem Gehtempo fort- bewegenden Zeugen am Rande ihres Gesichtsfelds – welches nicht dem effektiv genutzten Sehfeld entsprechen muss – allenfalls kurzzeitig wahrnehmbar gewe- sen, bevor sie sich vor die Scooterfahrer begeben hätten (Urk. 11/19 S. 7 und Bei- lage 28). Wie die Zeugen aber beide übereinstimmend aussagten, hatten sie da- mals (vom P._____-weg herkommend) im Gehen den Blick nach vorwärts gerichtet und waren ins Gespräch vertieft (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/3 Anhang, Urk. 6/4 S. 3). Dass in einer derartigen Situation periphere Bewegungen, zumal auf der weit ge- genüberliegenden Strassenseite, nicht registriert werden, ist nicht ungewöhnlich, sondern entspricht wohl vielmehr dem Normalfall. Bei einer langsameren Ge- schwindigkeit der Brüder von ca. 7 km/h hätten die Zeugen nach Meinung der Gut- achter die Kinder beim Überqueren der F._____-strasse wahrnehmen können, so- fern sie denn in diesem Moment in deren Richtung geschaut hätten (Urk. 11/19 S. 6 und Beilage 27). Auch diese Formulierung ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Kinder für die Zeugen zwingend sichtbar gewesen wären. Auch dass der Zeuge H._____ geltend machte, den Lastwagen kurz vor der Kollision aus dem linken Au- genwinkel bemerkt zu haben, widerspricht dem nicht bzw. legt nicht nahe, dass er diesfalls auch die Kinder – die den Fussgängerstreifen über die F._____-strasse deutlich vor dem Lastwagen passiert haben – in diesem früheren Zeitpunkt, als alle Beteiligten sich an anderen Standorten befanden, gesehen haben müsste (so aber die Vorinstanz in Urk. 56 S. 23), schliesslich war der – schon aufgrund seiner Grösse auffallendere – LKW in diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits im Kreisel drin, hatte also seinerseits (und nach den Kindern) den Fussgängerstreifen über die F._____-strasse schon passiert gehabt, als er vom Zeugen H._____ am Rande von dessen Blickfeld wahrgenommen wurde. Dass der Zeuge H._____ den Last- wagen als "von der Brücke her" kommend beschrieb, bedeutet im Kontext gesehen nicht, dass er ihn bereits bei der Brücke oben bemerkte, sondern dass er von jener Einfahrt her in den Kreisel eingefahren war. Denn er verortete das Bemerken im Augenwinkel als gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, als er von den Kindern auf ihren

- 16 - Scootern überholt wurde (Urk. 6/1 S. 1) bzw. erklärte explizit, den Lastwagen das erste Mal "auf unserer Höhe wahrgenommen" zu haben (Urk. 6/1 S. 2).

E. 3.4.3 Die Staatsanwaltschaft holte ein unfallanalytisches Gutachten (Urk. 11/7) so- wie zwei Ergänzungen hierzu (Urk. 11/19 und Urk. 28) ein, mit welchen unter an- derem ermittelt werden sollte, inwiefern die beiden Kinder für den Beschuldigten in seinem Lastwagen sichtbar waren (Urk. 11/7 S. 3). Nachdem aufgrund der Würdi- gung der Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass die Kinder linksseitig der F._____-strasse vom Bahnübergang zum Kreisel gelangten, ist auf die Varianten, die von einer rechtsseitigen Annäherung, bzw. von einer Annäherung aus der Bahnunterführung via P._____-weg ausgingen (Urk. 11/7 S. ) nur noch insoweit einzugehen, als sich der Spurverlauf mit dem erstellten Sachverhalt deckt, was ab dem Bereich rechtsseitig des Fussgängerstreifens F._____-strasse (Standort der Zeugen H._____ und I._____) der Fall ist (vgl. hierzu Urk. 11/19 S. 6). Hinsichtlich der Sichtbarkeit ab Überqueren des ersten Fussgängerstreifens bis zum Standort der Zeugen ist sodann auf die ergänzenden Simulationen im Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 (Urk. 11/19 Beilagen 30-32) zu verweisen. Zu verwerfen ist sodann die im zweiten Ergänzungsgutachten vom 8. Juli 2021 ge- prüfte Variante, dass die Kinder derart schnell die F._____-strasse herunter gerast sein könnten, dass sie den ersten Fussgängerstreifen hinter dem Lastwagen des Beschuldigten gekreuzt, diesen sodann seitlich überholt hätten und knapp vor ihm auf den zweiten Fussgängerstreifen eingebogen wären. Das genannte Ergän- zungsgutachten führt hierzu nämlich aus, dass die Kinder für ein Queren hinter dem Lastwagen mindestens eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 23 km/h hätten erreichen müssen, was jedoch aufgrund der dadurch auftretenden Querbeschleu- nigung beim Einbiegen auf den ersten Fussgängerstreifen bzw. der Weiterfahrt zum zweiten Fussgängerstreifen die Fahrfähigkeit der Kinder als auch den mögli- chen Haftwert der Scooter-Reifen überstiegen hätte, weshalb ein derartiger Ablauf nach Einschätzung des Gutachters nicht plausibel sei (Urk. 28 S. 5 und S. 8). Das erste Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 ging – den Aussagen von D._____ entsprechend – von einer Annäherung der Kinder linksseitig der F._____- strasse aus. Zwar hatte D._____ damals davon gesprochen, vor dem ersten Fuss-

- 17 - gängerstreifen abgestiegen und den Kreiselbereich hernach zu Fuss, das Trottinett schiebend, passiert zu haben, indessen modellierte der Gutachter seine Berech- nungen ohne Berücksichtigung des genannten Anhaltens und Schauens. Er führte dazu aus, das Anhalten und Schauen vor dem Fussgängerstreifen könne als zu- sätzlicher Zeitbedarf betrachtet werden, werde jedoch in den Varianten innerhalb einer vereinfachten Betrachtungsweise mit konstanten Geschwindigkeiten ver- nachlässigt (Urk. 11/19 S. 5). Nachdem sich genau dieses Anhalten und Schauen beweismässig nicht erstellen lässt, erweisen sich die Berechnungen des Ergän- zungsgutachtens, welches von einer konstanten Fortbewegungsgeschwindigkeit ausgeht, als (noch) akkurater, als ursprünglich gedacht. Erster Schluss dieser Be- rechnungen ist, dass diejenigen Varianten, die von einer Geschwindigkeit der Kin- der von mehr als 13 Stundenkilometer ausgehen, ebenfalls zu verwerfen sind. Wie der Gutachter hierzu überzeugend ausführt, wäre es diesfalls bereits auf dem ers- ten Fussgängerstreifen bei Überquerung der F._____-strasse zur Kollision gekom- men, da die Kinder und der Lastwagen diesen Punkt dann gleichzeitig passiert hät- ten (Urk. 11/19 S. 7 und 8). Aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ sowie der Tatsache, dass die Kinder diese überholen konnten, ist sodann davon auszugehen, dass sie jeden- falls schneller als Schritttempo fuhren, was im Übrigen auch der allgemeinen Le- benserfahrung entspricht. Diese Situation wird in den beiden Simulationen Fortbe- wegungsgeschwindigkeit 7 km/h und Fortbewegungsgeschwindigkeit 10 km/h ab- gebildet (vgl. Urk. 11/7 S. 14 f. und S. 20 f. in Verbindung mit Urk. 11/19 S. 6 f. samt Beilagen 30-32; vgl. zu den Verhältnissen nach Passieren des ersten Fussgänger- streifens auch die Filmsequenzen Urk. 11/8 DVD Standbilder_7kmh und Standbil- der_10kmh). Gemäss Gutachtereinschätzung muss der Beschuldigte die mit einer Geschwindig- keit von 7 km/h querenden Kinder im Bereich Fussgängerstreifen F._____-strasse noch nicht bewusst wahrgenommen haben. Dies, da sie diesen befuhren, als er mit seinem Lastwagen noch zwischen 65 und 16.2 Meter davon entfernt war (Urk. 11/19 S. 6 ff.). Hernach aber waren sie – wie den Bild- und Filmsequenzen unzweifelhaft zu entnehmen ist (vgl. Urk. 11/8 Beilagen 9-11 und DVD Einzelbil-

- 18 - der_7kmh sowie Standbilder_7kmh; Urk. 11/19 Beilage 30) – für ihn im Bereich des Kreisels auf dem Gehweg in ihrer gesamten Grösse und unabhängig ihrer Fahrhal- tung via Frontscheibe gut sicht- und wahrnehmbar, bevor sie unmittelbar vor der Kollision im toten Winkel des Lastwagens (abhängig von der damaligen Grösse von D._____ ganz oder nahezu) verschwanden (Urk. 11/19 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/7 S. 20). Waren die Knaben mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unterwegs, waren sie für den Beschuldigten bereits beim Überqueren der F._____-strasse in seiner Front- scheibe gut sicht- und erkennbar, befand sich sein Lastwagen dann doch nur ge- rade 14.4 bis 5.3 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sie bewusst passieren lassen musste (Urk. 11/19 S. 7 + 9). Den Fahrtenschreiben-Daten ist denn auch kongruent zu diesem Ablauf ein Ver- langsamen des Tempos im Bereich vor dem Fussgängerstreifen über die F._____- strasse zu entnehmen (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/8 Beilage 2 Abbremsmanöver zwischen 11:58:37 und 11:58:47). Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe damals zwei erwachsenen Passanten den Vortritt gelassen, die die Strasse von links überquert hätten. Passanten, die weder von den Zeugen H._____ und I._____ bemerkt wurden, deren Anwesenheit an der Unfallstelle polizeilich nicht protokolliert wurde, die sich auch nicht im Nachgang zum Unfall gemeldet haben und die vom Beschuldigten auch nicht näher beschrieben werden konnten (Prot. II S. 29). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte auch nicht er- wachsene Fussgänger, sondern die beiden Knaben auf ihren Kickboards passieren lassen haben könnte, bevor er den Kreisel befuhr. Hernach waren sie für ihn durch die Frontscheibe zunächst noch im Kreiselbereich seitlich auf dem Trottoir unab- hängig ihrer Körpergrösse und Fahrhaltung sichtbar, verschwanden dann (fast) vollständig im toten Winkel, bevor D._____ kurz vor dem Befahren des zweiten Fussgängerstreifens wieder, unabhängig seiner Körpergrösse und Fahrhaltung, in der Frontscheibe gut sichtbar wurde (Urk. 11/19 S. 9 sowie Beilagen 31-32 in Ver- bindung mit Urk. 11/7 S. 21). Dies ist den durch das Forensische Institut angefer- tigten Bild- bzw. Filmsequenzen gut zu entnehmen (Urk. 11/8 Beilagen 12-17 sowie DVD Einzelbilder_10kmh und Standbilder_10kmh).

- 19 - Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ könnte man einerseits zum Schluss kommen, dass die Kinder eher mit 10 km/h als mit 7 km/h unterwegs waren. Andererseits lässt sich die Aussage von D._____, er habe beim ersten Fussgängerstreifen nur von weitem einen LKW ge- sehen (Prot. II S. 20), mit derjenigen des Beschuldigten, er habe bloss Erwachsene beim ersten Fussgängerstreifen passieren lassen, in Übereinstimmung bringen und deutet eher auf eine Geschwindigkeit gegen 7 km/h hin. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die Kinder bei beiden Varianten bzw. auch bei jeglichen Tempi dazwischen und bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 13 km/h für den Beschuldig- ten entweder bereits beim Überqueren des ersten Fussgängerstreifens, oder dann aber im Bereich des Kreisels seitlich auf dem Trottoir jedenfalls gut sichtbar waren. In beiden Varianten war gemäss den vorliegenden Simulationen die Erkennbarkeit der Kinder ab ca. zwölf Sekunden vor der Kollision gegeben. Nicht nur befanden sich die Kinder dabei vorwiegend deutlich ausserhalb der toten Winkel (wobei D._____ mit einem rotem Pullover im Übrigen nicht unscheinbar gekleidet war, vgl. Urk. 6/2 S. 1), auch präsentierte sich die Örtlichkeit sehr übersichtlich bzw. waren keine weiteren potentiellen Sichtbehinderungen wie Bäume/Sträucher auszuma- chen (Urk. 11/19 S. 7 in Verbindung mit Beilagen 27, 28, 30/Abb. 41 und 31/Abb. 43).

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht zu haben (Urk. 35). Dass †E._____ aufgrund der Kollision mit dem vom Beschuldigten gesteuerten Lastwagen verstorben ist, steht ausser Diskussion. Mithin ist der objektive Tatbestand zweifellos erfüllt. Frag- lich und vom Beschuldigten bestritten ist indessen, inwiefern er dafür im strafrecht- lichen Sinn subjektiv verantwortlich ist, indem er fahrlässig gehandelt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässi-

- 20 - ges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und ver- meidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beach- ten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu über- schreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen aus- zugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen so- wie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-Donatsch, 21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilneh- mer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord- nungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten, in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorg- faltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlver- halten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssi- tuation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechli- chen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grund- sätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorlie- gen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten wer- den. Gegenüber den im Gesetz aufgezählten Personen bedarf es umgekehrt be- sonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ord- nungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1

m. w. H.; OFK/SVG-Giger, 9. Auflage, Art. 26 N 21 f., N 30).

- 21 - Der gesetzlichen Regelung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern liegt die ent- wicklungspsychologische Tatsache zu Grunde, dass Kinder wenigstens bis zu ei- nem gewissen Alter gar nicht oder nur sehr beschränkt in der Lage sind, die Ge- fahren des Verkehrs kognitiv zu verarbeiten. Untersuchungen geben Anlass zur Annahme, dass Kinder zum Teil bis zu zwölf Jahren typische Verkehrsgefahren überhaupt nicht verstehen. Kinder verfügen über ein engeres Blickfeld als Erwach- sene. Sie können bewegte Objekte im Raum wahrnehmungsmässig nicht mitein- ander koordinieren und ihr Wahrnehmungsprozess ist gegenüber demjenigen Er- wachsener verlangsamt. Unabhängig von ihren kognitiven Fähigkeiten sind Kinder ausserdem in ihrem Verhalten sprunghaft und in besonderem Masse unberechen- bar; sie beherrschen ihren Körper nur beschränkt und neigen zu unvorhersehbaren Spontanreaktionen auf innere und äussere Reize (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2

m. w. H.). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, was bedingt, dass er seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und der weiteren Verkehrssituation widmet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VRV). Sodann ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen (Art. 32 SVG). Vor Fussgängerstreifen ist besonders vorsichtig zu fah- ren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG), wobei Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG), worunter auch die von †E._____ und D._____ damals benützten Scooter fallen, diesbezüg- lich Fussgängern gleichgestellt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 VRV). Was die Problematik von toten Winkeln betrifft, handelt es sich dabei gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegen- den Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers darf grundsätzlich nicht dem Zufall zugeschrieben bzw. die sich aus dem sichttoten Winkel ergeben- den Risiken dürfen nicht auf andere Strassenbenützer abgewälzt werden. Vielmehr muss der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor erge- benden Risiken ausgeschaltet werden. Ein Lastwagenchauffeur muss sich jeden-

- 22 - falls der entsprechenden Gefahr bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglich- keit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer rechts seines Fahrzeuges im verdeck- ten Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet (BGE 127 IV 34 E. 3b, mit Hinweisen).

E. 4.3 Vorliegend befuhr der Beschuldigte den Kreisel F._____-strasse/G._____- strasse mit seinem Lastwagen von der Bahnüberführung bzw. dem Zentrum von O._____ her in Richtung U._____. Der Kreisel weist sowohl eingangs (erster Fuss- gängerstreifen) als auch bei der ersten Abzweigung rechts in die G._____-strasse (zweiter Fussgängerstreifen) je einen Fussgängerstreifen auf. Der Beschuldigte verzögerte vor dem ersten Fussgängerstreifen das Tempo derart, dass er passie- renden Personen deren Vortrittsrecht gewähren konnte. Hernach durchfuhr er den Kreisel bis zur ersten Abzweigung und beschleunigte sodann aus dem Kreisel her- aus, sodass er im Bereich des zweiten Fussgängerstreifens bereits eine Geschwin- digkeit von mehr als 15 km/h erreichte. Die Kinder, die auf ihren fahrzeugähnlichen Geräten den zweiten Fussgängerstreifen bereits erreicht bzw. befahren hatten, be- vor der Beschuldigte mit dem Lastwagen den inneren Kreiselbereich verlassen hatte (vgl. Urk. 11/8 Beilage 12 Abbildung 9 bzw. Beilage 16 Abbildung 18), nahm er dabei nicht wahr, weshalb es zur tödlichen Kollision mit †E._____ kam. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, waren die Kinder für ihn jedoch im Trottoirbereich des Kreisels und damit schon über zehn Sekunden vor der Kollision deutlich durch die Frontscheibe des Lastwagens erkennbar. So entweder bereits, während sie den ersten Fussgängerstreifen überquerten und seitlich auf dem Trottoir zum zweiten Streifen weiterfuhren (Variante 10 km/h), oder spätestens dann, als sie seitlich im Trottoirbereich zwischen den Strassen Richtung zweitem Fussgängerstreifen fuh- ren (Variante 7 km/h). Indem er sie trotzdem entweder gar nicht wahrnahm oder dann nach einer ersten Wahrnehmung aus den Augen verlor und sich insbesondere vor dem Abbiegen in die G._____-strasse keine Rechenschaft darüber abgab, wo sich die beiden Knaben mit ihren Scootern befinden und trotz dieser Unkenntnis ungebremst, ja beschleunigend aus dem Kreisel über den Fussgängerstreifen fuhr,

- 23 - verletzte er die oben umschriebenen Pflichten in nicht unerheblicher Weise. So ins- besondere diejenigen, gegenüber Kindern besondere Aufmerksamkeit zu wahren und vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren. Hinzu kommt, dass auf dem Streckenabschnitt nach erfolgreicher Einfahrt in den Kreisel und im Hinblick auf die Ausfahrt und den direkt nachfolgenden Fussgängerstreifen keine anderen, vordringlich zu beachtenden Gefahren seine Aufmerksamkeit hätten in Beschlag nehmen können. Vielmehr war nach der erfolgreichen Kreiseleinfahrt die Aufmerk- samkeit klarerweise auf das rechtsseitige Trottoir sowie die Kreiselausfahrt zu rich- ten, was der Beschuldigte unterlassen hat, ansonsten er die dann sicht- und wahr- nehmbaren Kinder (und im Übrigen auch die nicht wahrgenommenen Zeugen H._____ und I._____, vgl. Prot. II S. 35 f.) rechtzeitig gesehen hätte (Urk. 11/8 DVD Einzelbilder_7kmh sowie Einzelbilder_10kmh bzw. die entsprechenden Videos Standbilder_7kmh und Standbilder 10kmh).

E. 4.4 Für die Frage, ob der Tod des Opfers voraussehbar war, ist darauf abzustel- len, ob das Verhalten des Beschuldigten geeignet war, diesen nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen (Massstab der Adäquanz). Die Adäquanz ist nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- und Konstruktionsfehler, als Mitursa- che hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die der- art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hinter- grund drängen. Vorliegend haben die – am Fussgängerstreifen grundsätzlich vortrittsberechtigten

– Kinder ihrerseits zu wenig auf den Verkehr bzw. den Lastwagen des Beschuldig- ten geachtet, indem sie kurz vor diesem, und (entgegen Art. 50a Abs. 2 VRV) ohne ihr Tempo zu drosseln bzw. anzuhalten und die Situation umfassend abzuschätzen, vom Trottoir auf den Fussgängerstreifen gefahren sind. Ein derartiges Verhalten von zehn- bzw. zwölfjährigen Kindern auf ihren Trottinetten ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr liegt es – wie bereits oben erwähnt – im Rahmen der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Kinder zu wenig auf den Strassenverkehr achten und diesen

- 24 - noch gar nicht korrekt einschätzen können, weshalb das Strassenverkehrsrecht Kinder auch unter besonderen Schutz stellt (Art. 26 Abs. 2 SVG). Es ist zudem in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass sie annahmen, der Last- wagen habe sie gesehen (zumal falls er ihnen beim ersten Fussgängerstreifen noch den Vortritt gewährt haben sollte) bzw. dass es jedenfalls reichen werde, die Strasse vor ihm zu überqueren. Schliesslich befand er sich in beiden Varianten noch innerhalb des Kreiselzirkels, als D._____ vom Trottoir auf die Strasse wech- selte (vgl. zur räumlichen Situation in diesem Zeitpunkt Urk. 11/8 Beilage 4 bzw. 5 sowie Beilage 12 Abbildung 9 bzw. Beilage 16 Abbildung 18). Damit, dass er statt zu bremsen aus dem Kreisel hinausbeschleunigen würde (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Ver- bindung mit Urk. 11/8 Beilage 2 ab 11:58:54), mussten sie nicht rechnen. Mithin ist das Verhalten der Kinder nicht geeignet, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Im Gegenteil war das Verhalten des Beschuldigten, nämlich dass er die Kinder im Bereich des Verkehrskreisels und des angrenzenden Fussgänger- streifens aus Unaufmerksamkeit nicht sah oder aus den Augen verlor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens angesichts der Be- triebsgefahr des Lastwagens mit seinem grossen, vom Führersitz nicht direkt ein- sehbaren Bereich (toter Winkel) jedenfalls geeignet, zu einer Kollision mit im Nah- bereich auf dem Fussgängerstreifen kreuzenden Personen und letztendlich zu de- ren Tod zu führen.

E. 4.5 Keiner speziellen Begründung bedarf, dass der Tod des Geschädigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn er sich genügend auf die Geschehnisse rund um den Kreisel (Bereich der Strasse aber auch des Trottoirs inkl. der an den Kreisel angrenzenden Fuss- gängerstreifen) konzentriert hätte, was ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hätte er die Brüder auf ihren Scootern rechtzeitig bemerkt und im Auge behalten können (bzw. müssen). Dann hätte er ihnen problemlos (auch) beim zweiten Fuss- gängerstreifen den Vortritt gewähren können. So wäre die Kollision klarerweise ver- hindert worden, wird doch gemeinhin mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit von ca. einer Sekunde (vgl. Urk. 11/7 S. 18) gerechnet, was es vorliegend ohne weite- res erlaubt hätte, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen (vgl. zum kurzen Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/h: OFK/SVG-Giger, 9. Auflage,

- 25 - Art. 32 N 10; vgl. zur Vermeidbarkeit bei vorbestehender Pflicht zu erhöhter Auf- merksamkeit auch BGer 6S.155/2003 E. 3.4). Allenfalls hätte es vorliegend bereits genügt, dass er – ohne aktives Betätigen des Bremspedals – vom Gas gegangen wäre, sodass auch †E._____ – wie sein Bruder D._____ – die Mittelinsel unversehrt erreicht hätte.

E. 4.6 Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu beja- hen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Be- schuldigte anklagegemäss der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Innerhalb dieses Straf- rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm ob- liegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rück- sichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und um- gekehrt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28).

E. 5.2 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, in- dem er die ihm im Strassenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten (insb. generelle Pflicht, aufmerksam zu sein; Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit gegenüber Kindern und vor Fussgängerstreifen) missachtete, wichtige Verhaltensnormen ver- letzte. Aufgrund seiner Unachtsamkeit sah er die beiden Kinder, welche auf ihren Scootern den Fussgängerstreifen ausgangs des Kreisels F._____- strasse/G._____-strasse über die G._____-strasse überquerten, nicht, weshalb es

- 26 - zur tödlichen Kollision mit dem Geschädigten kam. Bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit hätte er die Kinder lange vor deren Befahren der G._____-strasse bemer- ken können (und müssen) und hätte entsprechend darauf reagieren und die Kolli- sion vermeiden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Trottoir bzw. betreffend den Verbleib der Kinder hielt sodann mehrere Sekun- den an (vgl. Ziff. 3.4.3 hiervor). Es kann deshalb nicht von einem bloss kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit gesprochen werden. In das Verhalten des Beschul- digten mag hineingespielt haben, dass er den Beruf als Lastwagenchauffeur noch nicht lange ausübte (er war zur Tatzeit selber erst 19 Jahre alt und hatte die Stelle erst seit November 2018 inne, davor hatte er – nach dem Lehrabschluss im Som- mer 2018 – die Rekrutenschule als Spez. Mot. Fahrer absolviert) und es ihm somit an einer gewissen Routine und Übersicht gefehlt haben wird. Dies hätte aber zu besonders aufmerksamem und vorsichtigem Verhalten führen müssen, um die feh- lende Erfahrung zu kompensieren und vermag das Verschulden nicht zu relativie- ren. Dass er sich durch die grosse Verantwortung als Lastwagenchauffeur einem gewissen psychischen Druck ausgesetzt sah, ist auch daraus zu schliessen, dass er gemäss eigenen Angaben im Monat vor dem Unfall – mithin ca. seit Beginn der Festanstellung – begonnen hatte, jeweils abends einen Cannabis-Joint zu rauchen, um nach der Arbeit ein wenig "obenabe" fahren zu können (Urk. 5/1 S. 4 f., vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dies kann aber wiederum nicht als zweckmässige Massnahme angesehen werden, sondern war im Gegenteil geeignet, das Risiko für Fehlverhal- ten im Strassenverkehr zu erhöhen. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine derar- tige Auswirkung nicht nachgewiesen und damit auch nicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Rahmen einer unbewussten Fahrlässigkeit und damit von einem gerade noch leich- ten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von rund acht Monaten erscheint ange- messen.

E. 5.3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der Beschuldigte absolvierte nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit eine Lehre zum Lastwagenchauffeur bei der Genossen- schaft S._____ Zürich und arbeitete nach Besuch der Rekrutenschule (ebenfalls als Lastwagenchauffeur) zur Tatzeit in seiner ersten Festanstellung. Nachdem ihm

- 27 - aufgrund des heute zu beurteilenden Unfalls bzw. des regelmässigen Kiffens zu- nächst der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, ist er mitt- lerweile – nach bestandener verkehrsmedizinischer Begutachtung – seit Dezember 2019 wieder in dessen Besitz und arbeitet auch wieder in Festanstellung als Last- wagenchauffeur. Sein Einkommen beläuft sich auf Fr. 5'400.– netto pro Monat zzgl. 13. Monatslohn. Er wohnt nach wie vor bei seinem Vater, lebt in keiner Part- nerschaft und hat keine Kinder (Prot. II S. 25). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 73). Dies alles ist strafzumessungsneutral zu werten. Strafmindernd ist zu würdigen, dass er den Tod von †E._____ glaubhaft bereut und sich auch bei der Opferfamilie ent- schuldigt hat (Urk. 18/5 Beilage; Urk. 5/1 S. 11). Dass er den objektiven Tatbestand von Beginn an anerkannt hat, bleibt demgegenüber ohne Auswirkung auf die Straf- zumessung. Ein Abstreiten wäre angesichts der Sachlage sinnlos gewesen. Insge- samt ist die Strafe damit auf sechs Monate festzusetzen.

E. 5.4 Angesichts der Strafhöhe kommt sowohl die Ausfällung einer Geld- wie auch einer Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Gründe, um im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf eine Freiheits- statt auf eine Geldstrafe zu erkennen, liegen nicht vor. Angesichts der vorstehend erläuter- ten finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 120.– festzusetzen. Im Er- gebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen.

E. 5.5 Sodann kann dem Beschuldigten, als nicht vorbestraftem Ersttäter, ohne Weiteres der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 28 -

E. 6.2 Nachdem der Beschuldigte in Gutheissung der Berufungen der Staatsan- waltschaft und der Privatkläger 2 und 3 der fahrlässigen Tötung schuldig zu spre- chen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen.

E. 6.3 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren kostenpflichtig. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang nicht zu- zusprechen. Hingegen wird er grundsätzlich gegenüber den Privatklägern 2 und 3 entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Allerdings steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt der Bezifferung und Belegung des Entschädigungsantrags (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO), wobei im Säumnisfall auf die Forderung nicht einzu- treten ist (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser Voraussetzung sind die Privatkläger vor Vorinstanz nicht nachgekommen, sondern haben lediglich eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts beantragt oder alternativ, sofern ge- wünscht, die Nachreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt (Prot. I S. 8). Auch in der Berufungserklärung beantragten sie lediglich ihre Entschädigung nach richterlichem Ermessen bzw. alternativ die Nachreichung einer Honorarnote (Urk. 58 S. 3). In solchen Fällen hat das Gericht zur Bezifferung und Belegung auf- zufordern (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, 3. Auflage, Art. 433 N 4). Dies wurde heute nachgeholt, worauf die Privatklägervertretung den Antrag auf Prozes- sentschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.– auf Fr. 16'000.– bezifferte (Prot. II S. 42 f.). Da dieser Antrag unbelegt ist und im Vergleich zum Auf- wand der Verteidigung (vgl. Urk. 77), welche früher im Verfahren involviert war und im Gegensatz zur Privatklägervertretung unter anderem auch jeweils schriftliche Plädoyernotizen vorbereitete – überhöht erscheint, ist die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 29 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 12. November 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes), 3 - 5 (Busse, Bussenvollzug, Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  7. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  - 30 - die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach, für sich und zuhanden  der Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach, für sich und zuhanden  der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Sachverständigen T._____, Forensisches Institut Zürich, Postfach,  8010 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220209-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 18. Januar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie

1. …

2. A._____,

3. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Tötung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. November 2021 (GG210020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. August 2021 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 30 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (für den Zeitraum 13. No- vember 2018 bis 3. Dezember 2018).

2. Vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Den Privatklägern wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 38'972.90 Auslagen (Gutachten); Fr. 729.85 Auslagen (Legalinspektion); Fr. 5'017.75 Obduktion; Fr. 5'330.– Auslagen; Fr. 2'305.– Auslagen Polizei; Fr. 46.20 Entschädigung Zeuge. Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

9. Die Kosten des Vor- sowie des gerichtlichen Verfahrens einschliesslich die Kosten für die Gutachten und die übrigen Auslagen werden auf die Gerichts- kasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 15'113.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 60 S. 3; Urk. 75 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 58 S. 2 f.; Prot. II S. 40 ff.)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Den Privatklägern sei eine Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Bzw. basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.– sei für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'000.– zuzusprechen.

- 5 -

3. Die Schadenersatzansprüche respektive Genugtuungsanspruche seien auf den Zivilweg zu verweisen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; Urk. 76 S. 2)

1. Auf die Berufung der Privatkläger sei nicht einzutreten.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizuspre- chen.

3. Den Privatklägern sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

4. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 15'113.80 und für das Berufungsverfahren eine zusätzliche Prozessentschädigung von Fr. 6'243.90 (zzgl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. ______________________________ Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. November 2021 meldeten die Pri- vatkläger sowie die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 17, vgl. auch Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 24. März 2022 zugestellt (Urk. 55/1 + 3), wor- auf die Privatkläger am 6. April 2022 und die Staatsanwaltschaft am 12. April 2022 ihre Berufungserklärungen einreichten und Beweisanträge stellten (Urk. 58 und Urk. 60).

- 6 - 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete der Beschuldigte auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 63). 1.3. Am 7. April 2022 und am 11. Januar 2023 wurde je ein neuer Strafregister- auszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 57 und Urk. 73). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 wurde der Beweisantrag auf gerichtliche Befragung von D._____ gutgeheissen und dieser – unter gleichzeitiger Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO (Aus- schluss der Öffentlichkeit) für die Dauer der Befragung – zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66 und 68). 1.5. Zur Berufungsverhandlung sind Staatsanwalt lic. iur. Rothenbach, die Pri- vatkläger 2 und 3 in Begleitung ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 5).

2. Prozessuales 2.1. Die Vorinstanz führte das verstorbene Opfer, †E._____ (fortan Geschädig- ter), als Privatkläger 1 im Rubrum. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Ver- fahrensrechte (inkl. Recht zur Strafklage, vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.2) eines verstor- benen Geschädigten auf die erbberechtigten Angehörigen, vorliegend die Eltern von †E._____ (Privatkläger 2 und 3), über. Diese haben sich denn auch mit Erklä- rung, eingegangen am 21. Juli 2020 (Urk. 12/32), als Privatkläger konstituiert. Vor diesem Hintergrund ist †E._____ als Privatkläger aus dem Rubrum zu streichen, da die Privatkläger 2 und 3 diesbezüglich nicht in Vertretung, sondern aus eigenem Recht am Verfahren beteiligt sind (vgl. auch Art. 117 Abs. 3 StPO). 2.2. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 den Antrag, auf die Berufung der Privatkläger sei nicht einzutreten, da deren Berufungserklärung den Anforderungen von Art. 399 StPO nicht genüge (Urk. 63 S. 3 f.). Dies ist nicht zu- treffend. Vielmehr enthält die Berufungserklärung der Privatkläger in ihren Randno- ten 1 und 2 klare Anträge, die den gesetzlichen Vorschriften ohne Weiteres genü- gen (vgl. auch Ziff. 2.3 nachfolgend). Dass der Privatklägervertreter hernach noch

- 7 - erklärende Ausführungen machte, ändert daran nichts. Entsprechend war das Ver- fahren in Anwendung von Art. 403 Abs. 3 StPO – ohne formellen Entscheid über den Antrag des Beschuldigten – weitergeführt worden. Auch heute drängen sich keine Weiterungen auf. 2.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 2 und 3 beschränkten ihre Be- rufungen auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tö- tung (Dispositivziffer 2) und beantragten diesbezüglich einen Schuldspruch und Be- strafung. Die Privatkläger 2 und 3 beantragen überdies die Zusprechung einer an- gemessenen Entschädigung, während die Staatsanwaltschaft um ausgangsge- mässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersucht, womit auch die Dispositivziffern 7, 9 und 10 angefochten sind (Urk. 58 und Urk. 60). Insbesondere ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 76 S. 13; Prot. II S. 45 und 48) festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 zur Beantragung einer Parteientschädi- gung für das gesamte Verfahren beschwert sind, nachdem die Vorinstanz in Dis- positivziffer 7 explizit keine solche zusprach, wobei die exakte Wortwahl der Vor- instanz nicht entscheidend ist. Im Ergebnis ist vorab festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes samt entsprechender Bestrafung (Dis- positivziffern 1, 3, 4 und 5), die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispo- sitivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte anerkennt, den Geschädigten †E._____ mit seinem Last- wagen erfasst und überrollt zu haben, sodass jener die in der Anklageschrift ge- schilderten Verletzungen erlitt, an welchen er noch auf der Unfallstelle verstarb. Er macht jedoch geltend, die Kinder – den damals eben erst zehn Jahre alt geworde- nen Geschädigten und seinen kurz vor dem zwölften Geburtstag stehenden Bruder D._____ – auf ihren Scootern vor der Kollision weder gesehen zu haben, noch dass er sie hätte sehen können bzw. müssen (Prot. II S. 29 und 32 f.; Urk. 45 S. 2 und 4, vgl. auch den Standpunkt der Verteidigung, Urk. 45 S. 4 und Urk. 76 S. 12). Die

- 8 - Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass nicht rekonstruiert werden könne, wie bzw. woher die Kinder auf die Kreuzung F._____-strasse/G._____-strasse bzw. den Fussgängerstreifen über die G._____-strasse gelangt sind, weshalb auch nicht erstellt werden könne, ob der Beschuldigte den Geschädigten und seinen Bruder schon vor der Kollision gesehen habe bzw. hätte sehen oder wahrnehmen können und müssen (Urk. 56 S. 25). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger 2 und 3 wenden sich mit ihren Berufungen gegen diesen Schluss, da sie der Ansicht sind, aufgrund der Aussagen von D._____ sei davon auszugehen, dass die Brüder mit ihren Scootern linksseitig der F._____-strasse auf den Kreisel zugefahren und her- nach eingangs des Kreisels zunächst die F._____-strasse überquert und sodann rechtsseitig auf dem Trottoir zum Fussgängerstreifen über die G._____-strasse ge- fahren seien, wo sie dann die Strasse ein zweites Mal überquert hätten (Urk. 58 S. 5 f. und Urk. 60 S. 2). Mithin zweifeln sie die Beweiswürdigung bzw. Sachver- haltserstellung der Vorinstanz an, weshalb diese zu überprüfen bzw. durch das Be- rufungsgericht neu vorzunehmen ist. Wie dabei grundsätzlich vorzugehen ist bzw. welche Beweiswürdigungsregeln da- bei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 7 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass sich die Frage, ob der Beschuldigte die Kinder gese- hen hat bzw. hätte sehen müssen – was für die strafrechtliche Einordnung seines Verhaltens von ausschlaggebender Bedeutung ist – daran entscheidet, welchen Weg sie genommen haben und mit welcher Geschwindigkeit sie dabei gefahren sind (vgl. Urk. 56 S. 9). 3.2. Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden (und uneingeschränkt ver- wertbaren) Beweismittel umfassend aufgezählt (Urk. 56 S. 7 f.) und auch inhaltlich korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 10 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu liegen noch die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ im Berufungsverfahren vor, welche in die Würdigung miteinzubeziehen sind. 3.2.1. Der Beschuldigte erklärte heute, er sei mit seinem Lastwagen durch die F._____-strasse über die Brücke auf den Kreisel zugefahren und habe dort beim

- 9 - Fussgängerstreifen vor dem Kreisel angehalten, um zwei erwachsene Fussgänger passieren zu lassen. Er habe danach bei der Kreiseldurchfahrt konstant seine Spie- gel und die Sicht im Blick gehabt und erst aufgrund eines Rumpelns auf dem zwei- ten Fussgängerstreifen bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Mitunter habe er erst dann die Kinder das erste Mal gesehen. An viele nachgefragte Details konnte sich der Beschuldigte heute nicht mehr erinnern, beispielsweise ob noch weitere Personen oder Fahrzeuge im Umkreis zugegen waren (Prot. II S. 28 ff.). Hinsicht- lich seines Erinnerungsvermögens führte er aus, der ganze Ablauf, was passiert sei, sei ihm am Anfang immer wieder wie ein Film im Kopf durchgegangen. Er könne sich deshalb genau an die einzelnen Punkte des Aufprallens, des Einfahrens und des Zufahrens erinnern. Nebensächliche Sachen, wie ob noch Autos im Ver- kehr oder weitere Leute in den Bereichen gewesen seien, habe er nicht effektiv gesehen und könne sich deshalb nicht erinnern. Bei den zwei den ersten Fussgän- gerstreifen passierenden Personen könne er sich aber zu 100% sicher erinnern, dass es keine Kinder gewesen seien (Prot. II S. 35). Allerdings konnte er sich in der Befragung zuvor weder an die Gehrichtung der zwei erwachsenen Personen erin- nern, noch konnte er sich hinsichtlich des Signalements dieser Personen an irgend- ein Detail erinnern, weder an etwas bezüglich deren Aussehens, noch an ein Klei- dungsmerkmal (Prot. II S. 29). Diese Erinnerungslücke lässt sich mit seinem Vor- bringen des für ihn wesentlichen Erinnerungsteils des Passierenlassens zweier Er- wachsenen nicht zweifellos vereinbaren. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der angeklagte Vorwurf sei schon deshalb nicht erstellbar, weil dies schon den Gutachtern nicht gelungen sei und diese deshalb hätten verschiedene Varianten ausarbeiten müssen (Urk. 76 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass die Gutachten nicht den Sachverhalt zu erstellen hat- ten, die Würdigung der Beweise bleibt Sache des Gerichts. Mit der Ausarbeitung von Varianten haben die Gutachten vielmehr aus der technischen Perspektive Ent- scheidungshilfen für das Gericht geschaffen. Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Gutachten hätten infolge vieler Unwägbarkeiten bei den Re- konstruktionen mit verschiedenen Annahmen gearbeitet, namentlich seien die Rü- ckrechnung der Körpergrösse von D._____ und die Körperhaltung der beiden Kin- der auf den Trottinetts nicht verlässlich und der Abstand zwischen den Trottinetts

- 10 - während der Fahrt sowie die Geschwindigkeit der Kinder während der Fahrt seien unbekannt (Urk. 76 S. 4). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass diese Faktoren nicht präzise ermittelt werden konnten. Ob sich diese in concreto als wesentlich herausstellen, wird sich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung ergeben. 3.2.2. D._____ wurde durch das Berufungsgericht – da er mittlerweile das 15. Al- tersjahr erreicht hat – als Zeuge und nicht mehr (wie im bisherigen Verfahren) als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 163 Abs. 1 StPO und Art. 178 lit. b StPO). Entsprechend unterlag er nunmehr einer Aussage- und Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2 StPO). Allerdings hatte ihm der Staatsanwalt bereits bei der ersten Einver- nahme am 4. August 2020 erklärt, wenn D._____ ihm etwas erzählen wolle, müsse dies die Wahrheit sein (Urk. 6/5 S. 3). D._____ wurde heute im Detail und mithilfe der Projektion von Google Maps im Gerichtssaal zu den üblichen Schulwegen und dem zum Tatzeitpunkt gewählten Nachhauseweg befragt, wobei er die üblichen Schulwege auch auf einem Google Maps-Ausdruck einzeichnete (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 74). Ebenfalls wurde er zum Abstand zwischen den Scootern während der Nachhausefahrt am 4. Dezember 2018, zu den weiteren damals im Umkreis be- findlichen Personen und Fahrzeugen sowie zu den Details befragt, wie er und sein Bruder jeweils die Zebrastreifen überquerten (Prot. II S. 16 ff.). Darauf ist im Ein- zelnen nachfolgend einzugehen. 3.3. Glaubwürdigkeit der Befragten 3.3.1. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Verfahrensposition grundsätz- lich ein Interesse daran haben wird, das Strafverfahren ohne Verurteilung absch- liessen zu können, sind vorliegend keine darüber hinausgehenden Motive erkenn- bar, die seine allgemeine Glaubwürdigkeit einschränken würden. Ohnehin kommt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bloss nachrangige Bedeutung zu. Hinsichtlich Letzterer ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte konstant ausgeführt hat, die Kinder vor der Kollision zu keinem Zeitpunkt bemerkt zu haben, weshalb seine Aussagen zur Rekonstruktion der Ereignisse vor

- 11 - der Kollision – insbesondere zur Frage, woher die Kinder zum Kreisel F._____- strasse/G._____-strasse gelangt sind – wenig beizutragen vermögen. 3.3.2. D._____ ist der ältere Bruder des Geschädigten, welcher damals auf dem Heimweg gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihm und den Zeugen H._____ und I._____ auch die Führung übernommen hatte (Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/3 Anhang, Urk. 6/5 S. 5; Prot. II S. 21 f.). Konkret fuhr er mit seinem Scooter leicht schräg versetzt vor dem Geschädigten und gab damit Weg und Tempo vor. Er stand damals wenige Tage vor seinem zwölften Geburtstag und erlebte die Kolli- sion mit dem Lastwagen wie auch den Tod seines zwei Jahre jüngeren Bruders hautnah mit (vgl. Urk. 6/5 S. 3: auf die Frage, woran er sich erinnere, antwortete D._____ sogleich spontan, als das passiert sei, habe er noch gesehen, wie er [sein Bruder] mit den Nerven zuckte). Es braucht nicht viel Vorstellungsvermögen um anzunehmen, dass er sich für das Schicksal seines Bruders zumindest mitverant- wortlich fühlt und durch den Vorfall auch in der eigenen psychischen Integrität stark betroffen wurde. So war er denn auch direkt nach dem Unfall und noch mehrere Monate danach nicht in der Lage, im Verfahren Aussagen zu machen (Urk. 1 S. 6, Urk. 3 S. 2). Dies alles zeigt auf, dass er ungleich stärker persönlich vom Vorfall tangiert ist, als dies bei Drittpersonen in der Regel der Fall ist, und ist geeignet, sein Aussageverhalten zu beeinflussen, da das damalige Verhalten des Geschädigten auf ihn zurückfällt, weshalb es in seinem Interesse sein kann, dieses in einem (zu) positiven Licht darzustellen. Dies ist bei der inhaltlichen Würdigung im Auge zu be- halten. 3.3.3. Die beiden Zeugen H._____ und I._____ waren zufällig vor Ort und haben keinerlei Beziehung zum Beschuldigten oder zum Geschädigten bzw. dessen Fa- milie. Mithin sind keine Motive für eine mögliche Falschaussage ersichtlich, wes- halb sie als uneingeschränkt glaubwürdig erscheinen. 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Auch inhaltlich ist den Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. So blieb ihre Darstellung in beiden Einvernahmen grundsätzlich deckungsgleich und stimmt auch mit dem Erleben des jeweils ande-

- 12 - ren Zeugen überein. Mit der Vorinstanz ist deshalb – der Würdigung der Aussagen von D._____ vorgreifend – als erstellt anzusehen, dass die Kinder den Fussgän- gerstreifen über die G._____-strasse auf ihren Scootern fahrend überquerten, ohne davor anzuhalten und ohne von den Scootern abzusteigen. Weiter ist davon aus- zugehen, dass sie die Zeugen in deutlich schnellerem Tempo passierten, als deren Gehgeschwindigkeit, wobei sie das Tempo bei der Traverse auf die G._____- strasse unverändert beibehielten (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vor- instanz, Urk. 56 S. 20 ff.). Genauer lässt sich die Geschwindigkeit der Scooterfah- rer einzig aufgrund der Angaben der Zeugen H._____ und I._____ allerdings nicht bestimmen. Ihre Schätzungen von "etwa 10 km/h" (Urk. 6/1 S. 2) bzw. "Joggen bis Rennen" (Urk. 6/2 S. 3) bzw. "mindestens doppelt so schnell oder mehr … als wir, also ca. 10 km/h, eher schneller" (Urk. 6/3 Anhang) sind unter dem Gesichtspunkt, dass Geschwindigkeiten (wie auch Distanzen) für Zeugen äusserst schwierig zu schätzen sind, im Sinne einer groben aber unpräzisen Tendenz zu würdigen. Diese Unzuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen zeigt sich gerade auch in den Angaben der Zeugin I._____, der Lastwagen sei im Schritttempo gefahren, es sei alles in Zeitlupe abgelaufen (Urk. 6/1 S. 1 und 3), denn dies wird durch die Daten des Fahrtenschreibers, die eine genaue Rekonstruktion der gefahrenen Geschwin- digkeit erlauben, klar widerlegt (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/8 Bei- lage 2) und es ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lastwagen kurz vor der Kollision von 13 km/h auf bis zu 17 km/h beschleunigte, bevor er †E._____ über- rollte. Insofern waren im Übrigen auch die tatnächsten Aussagen des Beschuldig- ten klar unzutreffend, welcher geltend machte, auf der Brücke mit ca. 20 km/h (effektiv ca. 50 km/h; Urk. 11/8 Beilage 2) und im Kreisverkehr Schritttempo gefah- ren zu sein (Urk. 2 S. 3). 3.4.2. Wie bereits erwähnt, kann den Aussagen von D._____ über die Art und Weise, wie er und sein Bruder die Fussgängerstreifen beim Kreisel F._____- strasse/G._____-strasse überquert haben wollen, kein Glaube geschenkt werden. Die Schilderung von D._____ scheint vielmehr aus der inneren Not und Bedrängnis geboren, die damaligen Ereignisse bzw. den Tod seines Bruders und seine Rolle dabei in für ihn selbst akzeptierbarer Art und Weise verarbeiten zu können. Heute, vier Jahre nach dem Vorfall, gelang es ihm zumindest einzugestehen, dass sie auf

- 13 - den Fussgängerstreifen die Scooter nicht schoben sondern fuhren und dass sie dabei etwas schneller unterwegs waren als mit Gehgeschwindigkeit (Prot. II S. 20 f. und S. 23). Aufgrund der Aussagen der Zeugen I._____ und H._____ ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass die beiden Kinder zu keinem Zeitpunkt von ihren Scootern abgestiegen sind und insbesondere nicht vor dem Fussgängerstrei- fen über die G._____-strasse angehalten und die Verkehrslage geprüft haben. Dies bedeutet aber nicht, dass zwingend auch seine Aussage, die beiden Knaben seien damals vom Bahnübergang her kommend linksseitig der F._____-strasse zum Kreisel gelangt, falsch ist. Bereits in seiner ersten Einvernahme schilderte er den damaligen Heimweg recht detailliert, beginnend vom Schulhaus J._____ anhand der vorzunehmenden Links- bzw. Rechtsabzweigungen und nannte sodann den Blumenladen K._____ L._____-strasse/F._____-strasse und die im gleichen Gebäude ansässige M._____ GmbH (vgl. www.M._____.ch sowie www.N._____.ch, beide domiziliert an der L._____-strasse … in O._____) und weiter das Gras links der F._____- strasse als markante Wegmarken. Heute hat er diesen Weg samt Wegmarken kon- stant und wiederum detailreich geschildert sowie auch aufgezeigt, wie er sich noch genau an die Heimfahrt am Ereignistag erinnern kann. So erzählte er vom Ge- spräch mit seinem Bruder, beginnend auf Höhe des M._____s und endend auf der Brücke der F._____-strasse, was es wohl diesen Mittag zu essen geben würde, wobei sie schliesslich auf Nudeln spekuliert hätten (Prot. II S. 17 f.). Weiter hat er konstant erklärt, dass sie zumeist diesen Weg nach Hause genommen hätten. Wenn sie mit Kollegen unterwegs gewesen seien, die südlich des P._____-wegs wohnen, hätten sie aber einen anderen Heimweg durch die Bahnunterführung in den P._____-weg benutzt. Für diesen Weg hätten sie jeweils bereits vor dem Krei- sel beim Blumenladen die Q._____-strasse überquert und seien danach in die L._____-strasse Richtung Bahnhof eingebogen, um dann die Unterführung von der R._____-strasse in den P._____-weg zu benutzen. Ansonsten hätten sie beim Krei- sel Q._____- bzw. F._____-strasse/L._____-strasse kaum je zwei Fussgängerstrei- fen nacheinander überquert und seien entsprechend auch selten rechtsseitig der F._____-strasse zum Kreisel F._____-strasse/G._____-strasse hinuntergefahren. Beim Weg in die Schule hätten sie hingegen in der Regel letztere Strassenseite

- 14 - benutzt. Sie hätten die F._____-strasse somit jeweils erst am Schluss bzw. beim jeweils zweiten Kreisel überquert, weil ihnen damit die Absolvierung des Weges schneller erschien. Dies sei für sie logisch gewesen (Prot. II S. 13 ff.). Dies leuchtet insofern ein, als sie bei der gemäss D._____ damals gewählten Variante über den Bahnübergang nach dem Queren der L._____-strasse ohne weitere Verzögerung die Schussfahrt zum Kreisel antreten konnten, zumal dort dann ohnehin eine Stras- senüberquerung (über die G._____-strasse) anstand. Dies ist aus der kindlichen Perspektive, möglichst schnell viel Weg absolvieren zu wollen, überaus nachvoll- ziehbar und mit der früheren Aussage stimmig. Entsprechend erscheint die Aus- sage von D._____ in diesem Punkt (Routenwahl) glaubhaft. Wie die Staatsanwalt- schaft (Urk. 46 S. 4 f.) zu Recht geltend macht, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, mit welchem Motiv D._____ (auch) bezüglich des gewählten Heimwegs bei der Staatsanwaltschaft in seiner ersten Aussage eine falsche Angabe hätte machen sollen, ist doch nicht davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit der Routenwahl für die strafrechtliche Bewertung des Vorfalles bewusst war. Dass er den weiteren Verlauf teilweise nicht oder nicht von Beginn weg wahrheitsgemäss geschildert hat, lässt sich demgegenüber eindeutig einem Motiv zuordnen, nämlich eigenes ver- kehrsregelwidriges Verhalten (auch sich selber) nicht eingestehen zu wollen, was jedoch vor dem Hintergrund der erlebten Tragik und eigenen Betroffenheit nach- vollziehbar erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Prot. II S. 38 und 45 f.), war die Variante über das linksseitige Trottoir der F._____-strasse bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ zudem gar kein Thema in der Untersuchung, sondern wurde von diesem dann originär und überraschend ein- gebracht, was gegen eine vorbereitete Falschaussage spricht. Dass er von dritter Seite instruiert worden wäre, diesen Heimweg – links der F._____-strasse – zu schildern, ist ebenfalls auszuschliessen. Diesfalls wäre wohl der gesamte Vorfall intensiv mit ihm besprochen und D._____ darauf hingewiesen worden, dass seine Schilderung verkehrsregelgerechten Verhaltens aufgrund der vorliegenden Zeu- genaussagen nicht überzeuge und seine Aussage insgesamt abwerte. Und entgegen der Vorinstanz sprechen auch die Aussagen der Zeugen I._____ und H._____, nicht gesehen zu haben, woher die Kinder gekommen sind, nicht gegen eine linksseitige Routenwahl (so aber Urk. 56 S. 23). Denn gemäss dem

- 15 - unfalltechnischen Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 wäre bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 10 km/h (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 3.4.3) (nur) der voraus fahrende D._____ für die sich in normalem Gehtempo fort- bewegenden Zeugen am Rande ihres Gesichtsfelds – welches nicht dem effektiv genutzten Sehfeld entsprechen muss – allenfalls kurzzeitig wahrnehmbar gewe- sen, bevor sie sich vor die Scooterfahrer begeben hätten (Urk. 11/19 S. 7 und Bei- lage 28). Wie die Zeugen aber beide übereinstimmend aussagten, hatten sie da- mals (vom P._____-weg herkommend) im Gehen den Blick nach vorwärts gerichtet und waren ins Gespräch vertieft (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/3 Anhang, Urk. 6/4 S. 3). Dass in einer derartigen Situation periphere Bewegungen, zumal auf der weit ge- genüberliegenden Strassenseite, nicht registriert werden, ist nicht ungewöhnlich, sondern entspricht wohl vielmehr dem Normalfall. Bei einer langsameren Ge- schwindigkeit der Brüder von ca. 7 km/h hätten die Zeugen nach Meinung der Gut- achter die Kinder beim Überqueren der F._____-strasse wahrnehmen können, so- fern sie denn in diesem Moment in deren Richtung geschaut hätten (Urk. 11/19 S. 6 und Beilage 27). Auch diese Formulierung ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Kinder für die Zeugen zwingend sichtbar gewesen wären. Auch dass der Zeuge H._____ geltend machte, den Lastwagen kurz vor der Kollision aus dem linken Au- genwinkel bemerkt zu haben, widerspricht dem nicht bzw. legt nicht nahe, dass er diesfalls auch die Kinder – die den Fussgängerstreifen über die F._____-strasse deutlich vor dem Lastwagen passiert haben – in diesem früheren Zeitpunkt, als alle Beteiligten sich an anderen Standorten befanden, gesehen haben müsste (so aber die Vorinstanz in Urk. 56 S. 23), schliesslich war der – schon aufgrund seiner Grösse auffallendere – LKW in diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits im Kreisel drin, hatte also seinerseits (und nach den Kindern) den Fussgängerstreifen über die F._____-strasse schon passiert gehabt, als er vom Zeugen H._____ am Rande von dessen Blickfeld wahrgenommen wurde. Dass der Zeuge H._____ den Last- wagen als "von der Brücke her" kommend beschrieb, bedeutet im Kontext gesehen nicht, dass er ihn bereits bei der Brücke oben bemerkte, sondern dass er von jener Einfahrt her in den Kreisel eingefahren war. Denn er verortete das Bemerken im Augenwinkel als gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, als er von den Kindern auf ihren

- 16 - Scootern überholt wurde (Urk. 6/1 S. 1) bzw. erklärte explizit, den Lastwagen das erste Mal "auf unserer Höhe wahrgenommen" zu haben (Urk. 6/1 S. 2). 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft holte ein unfallanalytisches Gutachten (Urk. 11/7) so- wie zwei Ergänzungen hierzu (Urk. 11/19 und Urk. 28) ein, mit welchen unter an- derem ermittelt werden sollte, inwiefern die beiden Kinder für den Beschuldigten in seinem Lastwagen sichtbar waren (Urk. 11/7 S. 3). Nachdem aufgrund der Würdi- gung der Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass die Kinder linksseitig der F._____-strasse vom Bahnübergang zum Kreisel gelangten, ist auf die Varianten, die von einer rechtsseitigen Annäherung, bzw. von einer Annäherung aus der Bahnunterführung via P._____-weg ausgingen (Urk. 11/7 S. ) nur noch insoweit einzugehen, als sich der Spurverlauf mit dem erstellten Sachverhalt deckt, was ab dem Bereich rechtsseitig des Fussgängerstreifens F._____-strasse (Standort der Zeugen H._____ und I._____) der Fall ist (vgl. hierzu Urk. 11/19 S. 6). Hinsichtlich der Sichtbarkeit ab Überqueren des ersten Fussgängerstreifens bis zum Standort der Zeugen ist sodann auf die ergänzenden Simulationen im Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 (Urk. 11/19 Beilagen 30-32) zu verweisen. Zu verwerfen ist sodann die im zweiten Ergänzungsgutachten vom 8. Juli 2021 ge- prüfte Variante, dass die Kinder derart schnell die F._____-strasse herunter gerast sein könnten, dass sie den ersten Fussgängerstreifen hinter dem Lastwagen des Beschuldigten gekreuzt, diesen sodann seitlich überholt hätten und knapp vor ihm auf den zweiten Fussgängerstreifen eingebogen wären. Das genannte Ergän- zungsgutachten führt hierzu nämlich aus, dass die Kinder für ein Queren hinter dem Lastwagen mindestens eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 23 km/h hätten erreichen müssen, was jedoch aufgrund der dadurch auftretenden Querbeschleu- nigung beim Einbiegen auf den ersten Fussgängerstreifen bzw. der Weiterfahrt zum zweiten Fussgängerstreifen die Fahrfähigkeit der Kinder als auch den mögli- chen Haftwert der Scooter-Reifen überstiegen hätte, weshalb ein derartiger Ablauf nach Einschätzung des Gutachters nicht plausibel sei (Urk. 28 S. 5 und S. 8). Das erste Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 ging – den Aussagen von D._____ entsprechend – von einer Annäherung der Kinder linksseitig der F._____- strasse aus. Zwar hatte D._____ damals davon gesprochen, vor dem ersten Fuss-

- 17 - gängerstreifen abgestiegen und den Kreiselbereich hernach zu Fuss, das Trottinett schiebend, passiert zu haben, indessen modellierte der Gutachter seine Berech- nungen ohne Berücksichtigung des genannten Anhaltens und Schauens. Er führte dazu aus, das Anhalten und Schauen vor dem Fussgängerstreifen könne als zu- sätzlicher Zeitbedarf betrachtet werden, werde jedoch in den Varianten innerhalb einer vereinfachten Betrachtungsweise mit konstanten Geschwindigkeiten ver- nachlässigt (Urk. 11/19 S. 5). Nachdem sich genau dieses Anhalten und Schauen beweismässig nicht erstellen lässt, erweisen sich die Berechnungen des Ergän- zungsgutachtens, welches von einer konstanten Fortbewegungsgeschwindigkeit ausgeht, als (noch) akkurater, als ursprünglich gedacht. Erster Schluss dieser Be- rechnungen ist, dass diejenigen Varianten, die von einer Geschwindigkeit der Kin- der von mehr als 13 Stundenkilometer ausgehen, ebenfalls zu verwerfen sind. Wie der Gutachter hierzu überzeugend ausführt, wäre es diesfalls bereits auf dem ers- ten Fussgängerstreifen bei Überquerung der F._____-strasse zur Kollision gekom- men, da die Kinder und der Lastwagen diesen Punkt dann gleichzeitig passiert hät- ten (Urk. 11/19 S. 7 und 8). Aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ sowie der Tatsache, dass die Kinder diese überholen konnten, ist sodann davon auszugehen, dass sie jeden- falls schneller als Schritttempo fuhren, was im Übrigen auch der allgemeinen Le- benserfahrung entspricht. Diese Situation wird in den beiden Simulationen Fortbe- wegungsgeschwindigkeit 7 km/h und Fortbewegungsgeschwindigkeit 10 km/h ab- gebildet (vgl. Urk. 11/7 S. 14 f. und S. 20 f. in Verbindung mit Urk. 11/19 S. 6 f. samt Beilagen 30-32; vgl. zu den Verhältnissen nach Passieren des ersten Fussgänger- streifens auch die Filmsequenzen Urk. 11/8 DVD Standbilder_7kmh und Standbil- der_10kmh). Gemäss Gutachtereinschätzung muss der Beschuldigte die mit einer Geschwindig- keit von 7 km/h querenden Kinder im Bereich Fussgängerstreifen F._____-strasse noch nicht bewusst wahrgenommen haben. Dies, da sie diesen befuhren, als er mit seinem Lastwagen noch zwischen 65 und 16.2 Meter davon entfernt war (Urk. 11/19 S. 6 ff.). Hernach aber waren sie – wie den Bild- und Filmsequenzen unzweifelhaft zu entnehmen ist (vgl. Urk. 11/8 Beilagen 9-11 und DVD Einzelbil-

- 18 - der_7kmh sowie Standbilder_7kmh; Urk. 11/19 Beilage 30) – für ihn im Bereich des Kreisels auf dem Gehweg in ihrer gesamten Grösse und unabhängig ihrer Fahrhal- tung via Frontscheibe gut sicht- und wahrnehmbar, bevor sie unmittelbar vor der Kollision im toten Winkel des Lastwagens (abhängig von der damaligen Grösse von D._____ ganz oder nahezu) verschwanden (Urk. 11/19 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/7 S. 20). Waren die Knaben mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unterwegs, waren sie für den Beschuldigten bereits beim Überqueren der F._____-strasse in seiner Front- scheibe gut sicht- und erkennbar, befand sich sein Lastwagen dann doch nur ge- rade 14.4 bis 5.3 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sie bewusst passieren lassen musste (Urk. 11/19 S. 7 + 9). Den Fahrtenschreiben-Daten ist denn auch kongruent zu diesem Ablauf ein Ver- langsamen des Tempos im Bereich vor dem Fussgängerstreifen über die F._____- strasse zu entnehmen (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/8 Beilage 2 Abbremsmanöver zwischen 11:58:37 und 11:58:47). Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe damals zwei erwachsenen Passanten den Vortritt gelassen, die die Strasse von links überquert hätten. Passanten, die weder von den Zeugen H._____ und I._____ bemerkt wurden, deren Anwesenheit an der Unfallstelle polizeilich nicht protokolliert wurde, die sich auch nicht im Nachgang zum Unfall gemeldet haben und die vom Beschuldigten auch nicht näher beschrieben werden konnten (Prot. II S. 29). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte auch nicht er- wachsene Fussgänger, sondern die beiden Knaben auf ihren Kickboards passieren lassen haben könnte, bevor er den Kreisel befuhr. Hernach waren sie für ihn durch die Frontscheibe zunächst noch im Kreiselbereich seitlich auf dem Trottoir unab- hängig ihrer Körpergrösse und Fahrhaltung sichtbar, verschwanden dann (fast) vollständig im toten Winkel, bevor D._____ kurz vor dem Befahren des zweiten Fussgängerstreifens wieder, unabhängig seiner Körpergrösse und Fahrhaltung, in der Frontscheibe gut sichtbar wurde (Urk. 11/19 S. 9 sowie Beilagen 31-32 in Ver- bindung mit Urk. 11/7 S. 21). Dies ist den durch das Forensische Institut angefer- tigten Bild- bzw. Filmsequenzen gut zu entnehmen (Urk. 11/8 Beilagen 12-17 sowie DVD Einzelbilder_10kmh und Standbilder_10kmh).

- 19 - Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ könnte man einerseits zum Schluss kommen, dass die Kinder eher mit 10 km/h als mit 7 km/h unterwegs waren. Andererseits lässt sich die Aussage von D._____, er habe beim ersten Fussgängerstreifen nur von weitem einen LKW ge- sehen (Prot. II S. 20), mit derjenigen des Beschuldigten, er habe bloss Erwachsene beim ersten Fussgängerstreifen passieren lassen, in Übereinstimmung bringen und deutet eher auf eine Geschwindigkeit gegen 7 km/h hin. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die Kinder bei beiden Varianten bzw. auch bei jeglichen Tempi dazwischen und bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 13 km/h für den Beschuldig- ten entweder bereits beim Überqueren des ersten Fussgängerstreifens, oder dann aber im Bereich des Kreisels seitlich auf dem Trottoir jedenfalls gut sichtbar waren. In beiden Varianten war gemäss den vorliegenden Simulationen die Erkennbarkeit der Kinder ab ca. zwölf Sekunden vor der Kollision gegeben. Nicht nur befanden sich die Kinder dabei vorwiegend deutlich ausserhalb der toten Winkel (wobei D._____ mit einem rotem Pullover im Übrigen nicht unscheinbar gekleidet war, vgl. Urk. 6/2 S. 1), auch präsentierte sich die Örtlichkeit sehr übersichtlich bzw. waren keine weiteren potentiellen Sichtbehinderungen wie Bäume/Sträucher auszuma- chen (Urk. 11/19 S. 7 in Verbindung mit Beilagen 27, 28, 30/Abb. 41 und 31/Abb. 43).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht zu haben (Urk. 35). Dass †E._____ aufgrund der Kollision mit dem vom Beschuldigten gesteuerten Lastwagen verstorben ist, steht ausser Diskussion. Mithin ist der objektive Tatbestand zweifellos erfüllt. Frag- lich und vom Beschuldigten bestritten ist indessen, inwiefern er dafür im strafrecht- lichen Sinn subjektiv verantwortlich ist, indem er fahrlässig gehandelt hat. 4.2. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässi-

- 20 - ges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und ver- meidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beach- ten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu über- schreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen aus- zugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen so- wie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-Donatsch, 21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilneh- mer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord- nungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten, in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorg- faltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlver- halten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssi- tuation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechli- chen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grund- sätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorlie- gen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten wer- den. Gegenüber den im Gesetz aufgezählten Personen bedarf es umgekehrt be- sonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ord- nungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1

m. w. H.; OFK/SVG-Giger, 9. Auflage, Art. 26 N 21 f., N 30).

- 21 - Der gesetzlichen Regelung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern liegt die ent- wicklungspsychologische Tatsache zu Grunde, dass Kinder wenigstens bis zu ei- nem gewissen Alter gar nicht oder nur sehr beschränkt in der Lage sind, die Ge- fahren des Verkehrs kognitiv zu verarbeiten. Untersuchungen geben Anlass zur Annahme, dass Kinder zum Teil bis zu zwölf Jahren typische Verkehrsgefahren überhaupt nicht verstehen. Kinder verfügen über ein engeres Blickfeld als Erwach- sene. Sie können bewegte Objekte im Raum wahrnehmungsmässig nicht mitein- ander koordinieren und ihr Wahrnehmungsprozess ist gegenüber demjenigen Er- wachsener verlangsamt. Unabhängig von ihren kognitiven Fähigkeiten sind Kinder ausserdem in ihrem Verhalten sprunghaft und in besonderem Masse unberechen- bar; sie beherrschen ihren Körper nur beschränkt und neigen zu unvorhersehbaren Spontanreaktionen auf innere und äussere Reize (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2

m. w. H.). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, was bedingt, dass er seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und der weiteren Verkehrssituation widmet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VRV). Sodann ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen (Art. 32 SVG). Vor Fussgängerstreifen ist besonders vorsichtig zu fah- ren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG), wobei Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG), worunter auch die von †E._____ und D._____ damals benützten Scooter fallen, diesbezüg- lich Fussgängern gleichgestellt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 VRV). Was die Problematik von toten Winkeln betrifft, handelt es sich dabei gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegen- den Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers darf grundsätzlich nicht dem Zufall zugeschrieben bzw. die sich aus dem sichttoten Winkel ergeben- den Risiken dürfen nicht auf andere Strassenbenützer abgewälzt werden. Vielmehr muss der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor erge- benden Risiken ausgeschaltet werden. Ein Lastwagenchauffeur muss sich jeden-

- 22 - falls der entsprechenden Gefahr bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglich- keit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer rechts seines Fahrzeuges im verdeck- ten Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet (BGE 127 IV 34 E. 3b, mit Hinweisen). 4.3. Vorliegend befuhr der Beschuldigte den Kreisel F._____-strasse/G._____- strasse mit seinem Lastwagen von der Bahnüberführung bzw. dem Zentrum von O._____ her in Richtung U._____. Der Kreisel weist sowohl eingangs (erster Fuss- gängerstreifen) als auch bei der ersten Abzweigung rechts in die G._____-strasse (zweiter Fussgängerstreifen) je einen Fussgängerstreifen auf. Der Beschuldigte verzögerte vor dem ersten Fussgängerstreifen das Tempo derart, dass er passie- renden Personen deren Vortrittsrecht gewähren konnte. Hernach durchfuhr er den Kreisel bis zur ersten Abzweigung und beschleunigte sodann aus dem Kreisel her- aus, sodass er im Bereich des zweiten Fussgängerstreifens bereits eine Geschwin- digkeit von mehr als 15 km/h erreichte. Die Kinder, die auf ihren fahrzeugähnlichen Geräten den zweiten Fussgängerstreifen bereits erreicht bzw. befahren hatten, be- vor der Beschuldigte mit dem Lastwagen den inneren Kreiselbereich verlassen hatte (vgl. Urk. 11/8 Beilage 12 Abbildung 9 bzw. Beilage 16 Abbildung 18), nahm er dabei nicht wahr, weshalb es zur tödlichen Kollision mit †E._____ kam. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, waren die Kinder für ihn jedoch im Trottoirbereich des Kreisels und damit schon über zehn Sekunden vor der Kollision deutlich durch die Frontscheibe des Lastwagens erkennbar. So entweder bereits, während sie den ersten Fussgängerstreifen überquerten und seitlich auf dem Trottoir zum zweiten Streifen weiterfuhren (Variante 10 km/h), oder spätestens dann, als sie seitlich im Trottoirbereich zwischen den Strassen Richtung zweitem Fussgängerstreifen fuh- ren (Variante 7 km/h). Indem er sie trotzdem entweder gar nicht wahrnahm oder dann nach einer ersten Wahrnehmung aus den Augen verlor und sich insbesondere vor dem Abbiegen in die G._____-strasse keine Rechenschaft darüber abgab, wo sich die beiden Knaben mit ihren Scootern befinden und trotz dieser Unkenntnis ungebremst, ja beschleunigend aus dem Kreisel über den Fussgängerstreifen fuhr,

- 23 - verletzte er die oben umschriebenen Pflichten in nicht unerheblicher Weise. So ins- besondere diejenigen, gegenüber Kindern besondere Aufmerksamkeit zu wahren und vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren. Hinzu kommt, dass auf dem Streckenabschnitt nach erfolgreicher Einfahrt in den Kreisel und im Hinblick auf die Ausfahrt und den direkt nachfolgenden Fussgängerstreifen keine anderen, vordringlich zu beachtenden Gefahren seine Aufmerksamkeit hätten in Beschlag nehmen können. Vielmehr war nach der erfolgreichen Kreiseleinfahrt die Aufmerk- samkeit klarerweise auf das rechtsseitige Trottoir sowie die Kreiselausfahrt zu rich- ten, was der Beschuldigte unterlassen hat, ansonsten er die dann sicht- und wahr- nehmbaren Kinder (und im Übrigen auch die nicht wahrgenommenen Zeugen H._____ und I._____, vgl. Prot. II S. 35 f.) rechtzeitig gesehen hätte (Urk. 11/8 DVD Einzelbilder_7kmh sowie Einzelbilder_10kmh bzw. die entsprechenden Videos Standbilder_7kmh und Standbilder 10kmh). 4.4. Für die Frage, ob der Tod des Opfers voraussehbar war, ist darauf abzustel- len, ob das Verhalten des Beschuldigten geeignet war, diesen nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen (Massstab der Adäquanz). Die Adäquanz ist nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- und Konstruktionsfehler, als Mitursa- che hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die der- art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hinter- grund drängen. Vorliegend haben die – am Fussgängerstreifen grundsätzlich vortrittsberechtigten

– Kinder ihrerseits zu wenig auf den Verkehr bzw. den Lastwagen des Beschuldig- ten geachtet, indem sie kurz vor diesem, und (entgegen Art. 50a Abs. 2 VRV) ohne ihr Tempo zu drosseln bzw. anzuhalten und die Situation umfassend abzuschätzen, vom Trottoir auf den Fussgängerstreifen gefahren sind. Ein derartiges Verhalten von zehn- bzw. zwölfjährigen Kindern auf ihren Trottinetten ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr liegt es – wie bereits oben erwähnt – im Rahmen der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Kinder zu wenig auf den Strassenverkehr achten und diesen

- 24 - noch gar nicht korrekt einschätzen können, weshalb das Strassenverkehrsrecht Kinder auch unter besonderen Schutz stellt (Art. 26 Abs. 2 SVG). Es ist zudem in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass sie annahmen, der Last- wagen habe sie gesehen (zumal falls er ihnen beim ersten Fussgängerstreifen noch den Vortritt gewährt haben sollte) bzw. dass es jedenfalls reichen werde, die Strasse vor ihm zu überqueren. Schliesslich befand er sich in beiden Varianten noch innerhalb des Kreiselzirkels, als D._____ vom Trottoir auf die Strasse wech- selte (vgl. zur räumlichen Situation in diesem Zeitpunkt Urk. 11/8 Beilage 4 bzw. 5 sowie Beilage 12 Abbildung 9 bzw. Beilage 16 Abbildung 18). Damit, dass er statt zu bremsen aus dem Kreisel hinausbeschleunigen würde (vgl. Urk. 11/7 S. 9 in Ver- bindung mit Urk. 11/8 Beilage 2 ab 11:58:54), mussten sie nicht rechnen. Mithin ist das Verhalten der Kinder nicht geeignet, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Im Gegenteil war das Verhalten des Beschuldigten, nämlich dass er die Kinder im Bereich des Verkehrskreisels und des angrenzenden Fussgänger- streifens aus Unaufmerksamkeit nicht sah oder aus den Augen verlor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens angesichts der Be- triebsgefahr des Lastwagens mit seinem grossen, vom Führersitz nicht direkt ein- sehbaren Bereich (toter Winkel) jedenfalls geeignet, zu einer Kollision mit im Nah- bereich auf dem Fussgängerstreifen kreuzenden Personen und letztendlich zu de- ren Tod zu führen. 4.5. Keiner speziellen Begründung bedarf, dass der Tod des Geschädigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn er sich genügend auf die Geschehnisse rund um den Kreisel (Bereich der Strasse aber auch des Trottoirs inkl. der an den Kreisel angrenzenden Fuss- gängerstreifen) konzentriert hätte, was ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hätte er die Brüder auf ihren Scootern rechtzeitig bemerkt und im Auge behalten können (bzw. müssen). Dann hätte er ihnen problemlos (auch) beim zweiten Fuss- gängerstreifen den Vortritt gewähren können. So wäre die Kollision klarerweise ver- hindert worden, wird doch gemeinhin mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit von ca. einer Sekunde (vgl. Urk. 11/7 S. 18) gerechnet, was es vorliegend ohne weite- res erlaubt hätte, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen (vgl. zum kurzen Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/h: OFK/SVG-Giger, 9. Auflage,

- 25 - Art. 32 N 10; vgl. zur Vermeidbarkeit bei vorbestehender Pflicht zu erhöhter Auf- merksamkeit auch BGer 6S.155/2003 E. 3.4). Allenfalls hätte es vorliegend bereits genügt, dass er – ohne aktives Betätigen des Bremspedals – vom Gas gegangen wäre, sodass auch †E._____ – wie sein Bruder D._____ – die Mittelinsel unversehrt erreicht hätte. 4.6. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu beja- hen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Be- schuldigte anklagegemäss der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Innerhalb dieses Straf- rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm ob- liegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rück- sichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und um- gekehrt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). 5.2. Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, in- dem er die ihm im Strassenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten (insb. generelle Pflicht, aufmerksam zu sein; Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit gegenüber Kindern und vor Fussgängerstreifen) missachtete, wichtige Verhaltensnormen ver- letzte. Aufgrund seiner Unachtsamkeit sah er die beiden Kinder, welche auf ihren Scootern den Fussgängerstreifen ausgangs des Kreisels F._____- strasse/G._____-strasse über die G._____-strasse überquerten, nicht, weshalb es

- 26 - zur tödlichen Kollision mit dem Geschädigten kam. Bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit hätte er die Kinder lange vor deren Befahren der G._____-strasse bemer- ken können (und müssen) und hätte entsprechend darauf reagieren und die Kolli- sion vermeiden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Trottoir bzw. betreffend den Verbleib der Kinder hielt sodann mehrere Sekun- den an (vgl. Ziff. 3.4.3 hiervor). Es kann deshalb nicht von einem bloss kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit gesprochen werden. In das Verhalten des Beschul- digten mag hineingespielt haben, dass er den Beruf als Lastwagenchauffeur noch nicht lange ausübte (er war zur Tatzeit selber erst 19 Jahre alt und hatte die Stelle erst seit November 2018 inne, davor hatte er – nach dem Lehrabschluss im Som- mer 2018 – die Rekrutenschule als Spez. Mot. Fahrer absolviert) und es ihm somit an einer gewissen Routine und Übersicht gefehlt haben wird. Dies hätte aber zu besonders aufmerksamem und vorsichtigem Verhalten führen müssen, um die feh- lende Erfahrung zu kompensieren und vermag das Verschulden nicht zu relativie- ren. Dass er sich durch die grosse Verantwortung als Lastwagenchauffeur einem gewissen psychischen Druck ausgesetzt sah, ist auch daraus zu schliessen, dass er gemäss eigenen Angaben im Monat vor dem Unfall – mithin ca. seit Beginn der Festanstellung – begonnen hatte, jeweils abends einen Cannabis-Joint zu rauchen, um nach der Arbeit ein wenig "obenabe" fahren zu können (Urk. 5/1 S. 4 f., vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dies kann aber wiederum nicht als zweckmässige Massnahme angesehen werden, sondern war im Gegenteil geeignet, das Risiko für Fehlverhal- ten im Strassenverkehr zu erhöhen. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine derar- tige Auswirkung nicht nachgewiesen und damit auch nicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Rahmen einer unbewussten Fahrlässigkeit und damit von einem gerade noch leich- ten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von rund acht Monaten erscheint ange- messen. 5.3. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der Beschuldigte absolvierte nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit eine Lehre zum Lastwagenchauffeur bei der Genossen- schaft S._____ Zürich und arbeitete nach Besuch der Rekrutenschule (ebenfalls als Lastwagenchauffeur) zur Tatzeit in seiner ersten Festanstellung. Nachdem ihm

- 27 - aufgrund des heute zu beurteilenden Unfalls bzw. des regelmässigen Kiffens zu- nächst der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, ist er mitt- lerweile – nach bestandener verkehrsmedizinischer Begutachtung – seit Dezember 2019 wieder in dessen Besitz und arbeitet auch wieder in Festanstellung als Last- wagenchauffeur. Sein Einkommen beläuft sich auf Fr. 5'400.– netto pro Monat zzgl. 13. Monatslohn. Er wohnt nach wie vor bei seinem Vater, lebt in keiner Part- nerschaft und hat keine Kinder (Prot. II S. 25). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 73). Dies alles ist strafzumessungsneutral zu werten. Strafmindernd ist zu würdigen, dass er den Tod von †E._____ glaubhaft bereut und sich auch bei der Opferfamilie ent- schuldigt hat (Urk. 18/5 Beilage; Urk. 5/1 S. 11). Dass er den objektiven Tatbestand von Beginn an anerkannt hat, bleibt demgegenüber ohne Auswirkung auf die Straf- zumessung. Ein Abstreiten wäre angesichts der Sachlage sinnlos gewesen. Insge- samt ist die Strafe damit auf sechs Monate festzusetzen. 5.4. Angesichts der Strafhöhe kommt sowohl die Ausfällung einer Geld- wie auch einer Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Gründe, um im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf eine Freiheits- statt auf eine Geldstrafe zu erkennen, liegen nicht vor. Angesichts der vorstehend erläuter- ten finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 120.– festzusetzen. Im Er- gebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen. 5.5. Sodann kann dem Beschuldigten, als nicht vorbestraftem Ersttäter, ohne Weiteres der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 28 - 6.2. Nachdem der Beschuldigte in Gutheissung der Berufungen der Staatsan- waltschaft und der Privatkläger 2 und 3 der fahrlässigen Tötung schuldig zu spre- chen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen. 6.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren kostenpflichtig. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang nicht zu- zusprechen. Hingegen wird er grundsätzlich gegenüber den Privatklägern 2 und 3 entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Allerdings steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt der Bezifferung und Belegung des Entschädigungsantrags (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO), wobei im Säumnisfall auf die Forderung nicht einzu- treten ist (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser Voraussetzung sind die Privatkläger vor Vorinstanz nicht nachgekommen, sondern haben lediglich eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts beantragt oder alternativ, sofern ge- wünscht, die Nachreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt (Prot. I S. 8). Auch in der Berufungserklärung beantragten sie lediglich ihre Entschädigung nach richterlichem Ermessen bzw. alternativ die Nachreichung einer Honorarnote (Urk. 58 S. 3). In solchen Fällen hat das Gericht zur Bezifferung und Belegung auf- zufordern (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, 3. Auflage, Art. 433 N 4). Dies wurde heute nachgeholt, worauf die Privatklägervertretung den Antrag auf Prozes- sentschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.– auf Fr. 16'000.– bezifferte (Prot. II S. 42 f.). Da dieser Antrag unbelegt ist und im Vergleich zum Auf- wand der Verteidigung (vgl. Urk. 77), welche früher im Verfahren involviert war und im Gegensatz zur Privatklägervertretung unter anderem auch jeweils schriftliche Plädoyernotizen vorbereitete – überhöht erscheint, ist die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 12. November 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes), 3 - 5 (Busse, Bussenvollzug, Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

5. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) 

- 30 - die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach, für sich und zuhanden  der Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach, für sich und zuhanden  der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Sachverständigen T._____, Forensisches Institut Zürich, Postfach,  8010 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter