Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. November 2021 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte mit Ein- gaben vom 25. November 2021 bzw. vom 6. Dezember 2021 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 15; Urk. 30; Urk. 31; Urk. 33). Nach Erhalt der begründeten Urteils- ausfertigung liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2022 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 36/3; Urk. 38; Urk. 41). Die Staatsanwalt- schaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 23. März 2022 zurück (Urk. 40).
E. 1.1 Am 24. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Be- schuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG. Ihr wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am Freitag, 8. Mai 2020, um 09.45 Uhr ihre Hündin am B._____-weg in C._____ von der Leine gelassen, um diese mit anderen Hunden auf der angren- zenden Wiese spielen zu lassen. Dort seien auch D._____ (Vater) und der Privat- kläger mit einem Hund am Spazieren gewesen. Als die Hündin den kleineren Hund von D._____ erblickt habe, sei sie trotz Zurufen der Beschuldigten auf die- sen zugerannt. Der Vater des Privatklägers habe die Hündin daraufhin ange- schrien und mit seinem Fuss eine abwehrende Bewegung gemacht. Die Hündin sei jedoch um ihn herumgerannt und habe den hinter ihm stehenden Privatkläger in den Unterschenkel gebissen, wodurch sich dieser eine Bissverletzung zugezo- gen habe. Im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung wird der Beschuldigten weiter vorgeworfen, ihr hätte als langjährige Hundehalterin bewusst sein müssen, dass das Losleinen ihrer noch jungen und verspielten Hündin bei einer öffentlich zugänglichen Wiese im Siedlungs- und Flanierbereich andere Menschen – insbe- sondere kleine Kinder – gefährden könnte. Sodann sei für sie vorhersehbar ge- wesen, dass allfällige Missverständnisse in der Kommunikation zwischen ihr und
- 6 - dem Haustier zu (Fehl-)Reaktionen führen könnten. Hätte die Beschuldigte ihre Hündin pflichtgemäss an der Leine geführt oder anderweitig gehörig beaufsichtigt, hätte sie den Hundebiss und die daraus resultierende Verletzung des Privatklä- gers verhindern können. Hinsichtlich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes wird der Beschuldig- ten schliesslich zum Vorwurf gemacht, sie habe ihr Haustier im Siedlungsbereich ungenügend beaufsichtigt und dadurch den Privatkläger gefährdet, was sie zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 24 S. 2 f.).
E. 1.2 Mit dem angefochtenen Urteil vom 24. November 2021 wurde die Beschul- digte wegen Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG anklagegemäss schuldig gesprochen. Im Übrigen wurde sie einer strafbaren Handlung nicht für schuldig befunden und folglich vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Trotz des teilweisen Freispruchs auferlegte die Vo- rinstanz der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Eine Prozessentschädigung sprach sie ihr nicht zu (Urk. 38 S. 18 ff.). Zur Begründung der vollständigen Kostenauflage erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte zwar teilweise freizusprechen sei. Die beiden angeklagten Straftaten stünden jedoch in einem derart engen und direkten Zusammenhang, dass sämtli- che Ermittlungshandlungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn die Un- tersuchung allein wegen der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes geführt worden wäre (Urk. 38 S. 18). In Bezug auf die von der Beschuldigten beantragte Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren erwog die Vorinstanz, dass der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weder aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs noch wegen der Komplexität des Sachverhalts. Folglich sei der Beschuldigten keine Entschädigung für den Aufwand ihrer erbetenen Verteidigung zuzusprechen (Urk. 38 S. 19).
- 7 -
2. Standpunkt der Beschuldigten
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. April 2022 (Datum des Poststempels) die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 46). Der Privatkläger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. 2.1 Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung zunächst gegen die voll- umfängliche Kostenauflage und lässt zusammengefasst vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2021 einen Strafbefehl gegen sie ausgestellt habe wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des kantonalen Hun- degesetzes. Die Kosten für die Untersuchung seien mit Fr. 800.– beziffert und ihr auferlegt worden. Gegen den Strafbefehl habe sie innert Frist Einsprache erho- ben. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin den Versuch unternommen, zwischen dem Privatkläger und ihr eine Einigung zu erzielen. Der Vergleichsvorschlag habe umfasst, dass der Privatkläger seinen Strafantrag gegen die Zahlung einer Ge- nugtuung zurückziehe und sie mit einem neuen Strafbefehl einzig wegen Übertre- tung des kantonalen Hundegesetzes schuldig gesprochen werde. Die Verteidi- gung habe erklärt, diesen Vergleichsvorschlag der Staatsanwaltschaft anzuneh- men, während der Privatkläger kein Interesse an einer Einigung gezeigt habe. In der Folge sei das Vorverfahren fortgesetzt worden und seien diverse Untersu- chungshandlungen der Staatsanwaltschaft erfolgt, welche einzig dazu gedient hätten, den Sachverhalt betreffend die fahrlässige Körperverletzung zu erstellen. Der Vorwurf der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes sei hingegen unbe- stritten geblieben, weshalb diesbezüglich keine Ermittlungshandlungen mehr vor- genommen worden seien. Auch das an das Vorverfahren anschliessende erstin- stanzliche Gerichtsverfahren habe zur Hauptsache den Anklagevorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung betroffen. Die vollständige Kostenauflage widerspreche dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trage, der sie verursacht habe. Unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des Privatklägers erscheine es vielmehr angezeigt, der Beschuldigten die entstandenen Kosten der Untersuchung lediglich im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen, wie es mit dem ersten Strafbefehl auch vorgesehen gewesen wäre. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien nicht durch die Beschuldigte verursacht wor- den, weshalb ihr diese nicht auferlegt werden dürften (Urk. 56 Rz. 4 ff.). Die Beschuldigte verlangt sodann die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 7'971.88 für ihre anwaltliche Verteidigung während des Vorverfahrens und
- 8 - des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Dazu lässt sie ausführen, dass die An- waltskosten zum Zeitpunkt, als der Privatkläger das Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft abgelehnt habe, Fr. 316.63 (inkl. Mehrwertsteuer) betragen hätten. Diesen Betrag habe sie – in analoger Anwendung der Überlegungen hin- sichtlich der Verfahrenskosten – selber zu tragen. Der darüber hinausgehende Aufwand ihrer anwaltlichen Verteidigung sei jedoch einzig zur Abwehr des Tat- vorwurfs betreffend fahrlässige Körperverletzung erfolgt, nachdem sie sich hin- sichtlich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes geständig gezeigt habe. Die erbrachten Leistungen der Verteidigung seien angemessen und erforderlich gewesen, zumal der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erst nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl und Durchführung eines ge- richtlichen Verfahrens ergangen sei (Urk. 56 Rz. 15 ff.).
3. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens
E. 3 Am 15. Juni 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und der Beschuldigten Frist ange- setzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 52). Innert erstreckter Frist liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 2. August 2022 die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung ein- reichen (Urk. 56). Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 zugestellt. Nachdem die Staatsanwaltschaft sinngemäss um Dispensation von der Teilnahme am weite- ren Berufungsverfahren ersucht hatte (vgl. Urk. 46; Urk. 59), wurde lediglich der Vorin-stanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 60), worauf diese verzichtete (Urk. 62). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 -
E. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Er- forderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kos- ten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig- und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Ver- fahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Ver- fahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebe- nenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Dabei ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist folglich nicht die
- 9 - rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 und 23.4.1; 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).
E. 3.2 Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes für schuldig erklärt. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde sie hingegen freigesprochen. Gemäss der vorstehenden Rechtsprechung hat bei einem teilweisen Freispruch grundsätzlich eine quoten- mässige Aufteilung der Verfahrenskosten zu erfolgen. Den Tatvorwürfen gegen die Beschuldigte liegt jedoch ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde. So soll sie ihre junge und verspielte Hündin bei einer öffentlich zugänglichen Wiese im Siedlungs- und Flanierbereich von der Leine gelassen und nicht genügend be- aufsichtigt haben. Als Folge davon soll der Privatkläger gefährdet und durch einen Biss der Hündin in seinen Unterschenkel verletzt worden sein.
E. 3.3 Die vollständige Kostenauflage ist auch bei einem einheitlichen Sachver- haltskomplex nur zulässig, wenn im freisprechenden Punkt keine Mehrkosten ent- standen sind, d.h. wenn sämtliche Untersuchungshandlungen für jeden einzelnen Anklagevorwurf erforderlich waren. Unter diesem Aspekt ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigte bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2020 einräumte, sie habe ihre knapp 2-jährige Hündin zur Tatzeit am B._____-weg in C._____ von der Leine gelassen, um diese auf der angrenzenden Wiese mit anderen Hunden spielen zu lassen (Urk. 6/1 F/A 16 ff., 34). Weiter er- klärte sie, nicht gesehen zu haben, dass ihre Hündin auf den kleineren Hund von D._____ zugerannt sei. Sie habe ihr Haustier wieder zurückgerufen und zu sich genommen. Zudem habe sie sich bei D._____ erkundigt, ob etwas passiert sei bzw. ob ihre Hündin etwas gemacht habe, als sie gebellt habe (Urk. 6/1 F/A 11 f., 14, 22, 28 f.). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Beschuldigte ihr Haustier
- 10 - während einer gewissen Zeitspanne nicht ausreichend beaufsichtigte, was ihr im Zusammenhang mit beiden Tatvorwürfen angelastet wird.
E. 3.4 Hinsichtlich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes wird der Be- schuldigten weiter vorgeworfen, sie habe den Privatkläger gefährdet. Die Anklage umschreibt im entsprechenden Abschnitt (Urk. 24 S. 3) jedoch nicht näher, worin die Gefährdung des Privatklägers konkret bestanden habe. Alleine aus dem Los- leinen und der mangelnden Beaufsichtigung der Hündin ergibt sich eine solche jedenfalls noch nicht. Eine Gefährdung des Privatklägers lässt sich im Grunde nur aus dem Abschnitt der Anklage betreffend die fahrlässige Körperverletzung ablei- ten (Urk. 24 S. 2). Dort wird ausgeführt, die Hündin der Beschuldigten sei zu- nächst auf den kleinen Hund von D._____ zugerannt. Der Vater des Privatklägers habe sein Haustier daraufhin auf den Arm genommen und versucht, die Hündin mit Schreien und einer abwehrenden Fussbewegung zu vertreiben. Diese sei je- doch um D._____ herumgerannt und habe den hinter ihm stehenden Privatkläger in den rechten Unterschenkel gebissen.
E. 3.5 Es ist fraglich, ob die Hündin den Privatkläger bereits durch ihr Zurennen auf den kleinen Hund von D._____ und ihr Herumrennen gefährdete oder ob die- ses Verhalten in rechtlicher Hinsicht nicht eher als Belästigung im Sinne einer der anderen, hier nicht zur Diskussion stehenden Tatbestandsvarianten gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes zu werten wäre. Dies muss vorlie- gend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Aus dem angeklagten Biss in den Unterschenkel ergibt sich ohne Weiteres eine (verwirklichte) Gefährdung des Privatklägers, weshalb dieser (auch und vor allem) Gegenstand des Anklagevor- wurfs betreffend den Verstoss gegen die Pflichten als Hundehalterin bildet. Damit steht der Tatvorwurf betreffend Übertretung des Hundegesetzes in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sachverhalt betreffend fahrlässige Körperverletzung. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Handlung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG erschliesst sich m.a.W. erst aus der Zusammenschau mit dem Anklagevor- wurf des Verletzungsdelikts.
E. 3.6 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2020 zeigte sich die Beschuldigte hinsichtlich einer Gefährdung bzw. der tatsächlichen Verletzung des
- 11 - Privatklägers durch ihre Hündin nicht geständig. So sagte sie insbesondere aus, sie habe nicht gesehen, dass ihre Hündin auf den Privatkläger und dessen Vater zu- sowie um diese beiden herumgerannt sei (Urk. 6/1 F/A 21 f., 28). Ebensowe- nig habe sie beobachtet, dass ihre Hündin dem Privatkläger etwas gemacht bzw. diesen gebissen habe. So etwas mache ihre Hündin nicht. Sie habe nur laut ge- bellt (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30, 34).
E. 3.7 Der Vater des Privatklägers schilderte dagegen am 14. Mai 2020 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, er habe gesehen, wie die Hündin der Beschuldigten auf den Privatkläger und ihn zugerannt sei. Daraufhin habe er seinen eigenen Hund sofort auf den Arm genommen und eine abwehren- de Bewegung mit dem Bein in Richtung der Hündin gemacht. Sein Sohn habe sich derweil hinter ihn gestellt. Dann sei alles sehr schnell gegangen: Die Hündin der Beschuldigten sei um ihn herumgerannt und habe nach seinem Sohn ge- schnappt. Dann sei die Hündin wieder zur Beschuldigten gelaufen, welche sie problemlos habe anleinen können. Die Beschuldigte habe sich bei ihm erkundigt, ob alles in Ordnung sei, was er bejaht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass sein Sohn von der Hündin gebissen worden sei, da er dies nicht gesehen habe. Erst später habe er auf Nachfrage bei seinem Sohn davon erfahren und die Verletzung gesehen (Urk. 7/1 F/A 5, 8 ff., 24).
E. 3.8 Gestützt auf diese Aussagen von D._____ und eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 2) erliess die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2021 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte, welcher bereits den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt enthielt, der später in die Anklageschrift vom
24. August 2021 übernommen wurde (Urk. 13; vgl. Urk. 24 und E. II.1.1.). Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte fristgerecht (unbegründete) Einsprache erheben (Urk. 17). In der Folge versuchte die Staatsanwaltschaft, zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten eine Einigung herbeizuführen. Sie schlug vor, dass der Privatkläger seinen Strafantrag betreffend Körperverletzung gegen die Leistung einer Genugtuungszahlung der Beschuldigten zurückziehe und diese mit einem neuen Strafbefehl nur noch wegen Übertretung des Hundegesetzes verur- teilt werde (Urk. 11/2). Die Beschuldigte stimmte diesem Vergleichsvorschlag zu
- 12 - (vgl. Urk. 56 Rz. 7). Eine Erledigung des Strafverfahrens entsprechend dem Vor- schlag der Staatsanwaltschaft scheiterte jedoch an der Ablehnung des Privatklä- gers, der eine Verurteilung der Beschuldigten auch wegen Körperverletzung ver- langte und kein Interesse an einer Genugtuungszahlung zeigte (Urk. 11/3). In der Folge unternahm die Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungshandlungen, ins- besondere führte sie Einvernahmen mit der Beschuldigten (Urk. 6/2-4), der Aus- kunftsperson D._____ (Urk. 7/2) und dem Zeugen E._____ durch (Urk. 7/4/1). Nach Abschluss des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft am 24. August 2021 Anklage gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des kantonalen Hundegesetzes (Urk. 24), woraufhin die Vorinstanz ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren durchführte.
E. 3.9 Die Beschuldigte macht geltend, dass ihr die Kosten jener Untersuchungs- handlungen der Staatsanwaltschaft, die nach dem Scheitern der Vergleichsbe- mühungen unternommen wurden, nicht auferlegt werden dürften. Wäre es nach ihr gegangen, hätte das Verfahren bereits in diesem frühen Stadium seinen Ab- schluss finden können. Die Fortsetzung des Vorverfahrens hätte einzig dazu ge- dient, den Sachverhalt betreffend die fahrlässige Körperverletzung zu erstellen, nachdem der Privatkläger an seinem entsprechenden Strafantrag festgehalten habe. In Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes seien hingegen keine Ermittlungshandlungen mehr erfolgt. Auch das an das Vor- verfahren anschliessende erstinstanzliche Gerichtsverfahren habe zur Hauptsa- che den Anklagevorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betroffen. Im Ergebnis seien die Kosten für die Fortsetzung der Untersuchung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens allein auf das prozessuale Verhalten des Privatklägers zurückzuführen (Urk. 56 Rz. 9 ff.).
E. 3.10 Es ist zwar nicht aktenkundig, wie die Staatsanwaltschaft den Vorwurf be- treffend Übertretung des Hundegesetzes und insbesondere das Tatbestands- merkmal der Gefährdung in einem neuen Strafbefehl umschrieben hätte, und ob die Beschuldigte diesen Strafbefehl tatsächlich akzeptiert hätte. Dennoch ist zu ih- ren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich entsprechend ihrer Zusage (Urk. 56 Rz. 7) einer Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes nicht
- 13 - widersetzt hätte. Entgegen der Verteidigung bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die Kosten für die nach dem 7. Juni 2021 (vgl. Urk. 11/4) vorgenommenen Untersuchungshandlungen und die Durchführung des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.
E. 3.11 Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Privatkläger frist- gerecht von seinem Antragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 2 StGB Ge- brauch gemacht hatte (Urk. 3; Art. 31 StGB) und mit der Ablehnung des Ver- gleichsvorschlags der Staatsanwaltschaft zulässigerweise an seinem Strafantrag betreffend fahrlässige Körperverletzung festhielt. Hätte er sich dagegen zum Rückzug seines Strafantrags gegen die Beschuldigte entschieden, wäre seine entsprechende Willenserklärung unwiderruflich gewesen (Art. 33 Abs. 2 StGB) und hätte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das Antragsdelikt verfügt. Dass der Privatkläger mutwillig an seinem Strafantrag fest- hielt oder durch seine Ablehnung des Vergleichsvorschlages das Strafverfahren unnötig erschwerte, ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sachverhalts- erstellung durch die Vor-instanz (Urk. 38 S. 11 f.) nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch zu Recht nicht geltend gemacht. Nachdem eine Einigung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten nicht erzielt werden konnte, war die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 316 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet, die Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen. Im fortgesetzten Vorverfahren hielt die Beschuldigte an ihrem früheren Standpunkt fest, was für die Beurteilung der Kostenverlegung ebenfalls relevant ist. So aner- kannte sie zwar nach wie vor, ihre Hündin am Tatort von der Leine gelassen und für einige Zeit ungenügend beaufsichtigt zu haben (Urk. 6/2 F/A 6, 10; Urk. 6/3 F/A 11). Sie bestritt jedoch weiterhin, dass es zu einer Gefährdung bzw. zu einer konkreten Verletzung des Privatklägers durch ihre Hündin gekommen sei. Diese sei nicht auf D._____ und den Privatkläger zugerannt. Zudem habe sie nicht beo- bachtet, wie ihre Hündin um die beiden herumgerannt und nach dem Privatkläger geschnappt bzw. diesen in den Unterschenkel gebissen habe. Ihre Hündin beisse nicht, sondern habe einzig gebellt und nichts anderes gemacht. Sie habe sie dann sofort zurückgerufen und wieder zu sich genommen (Urk. 6/2 F/A 10, 29 f., 33 f.,
- 14 - 37 f., 40, 42; Urk. 6/4 F/A 9 f.). Den Schlussvorhalt bestritt sie sowohl in tatsächli- cher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich (Urk. 6/3 F/A 9 f.; Urk. 6/4 F/A 20 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte bei der Be- fragung zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 8 f.). Ih- re Verteidigung beantragte nicht nur einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung, sondern auch von demjenigen der Übertretung des kanto- nalen Hundegesetzes, wobei sie auf der Ebene des Sachverhalts eine einheitliche Begründung abfasste, welche für beide Anklagevorwürfe Geltung beanspruchte (Urk. 28 S. 1 und Rz. 62). Daraus wird einerseits deutlich, dass auch die Beschul- digte bzw. ihre Verteidigung von einem zusammenhängenden Sachverhalt und der insofern engen Verknüpfung zwischen den beiden Vorwürfen ausgeht. Ande- rerseits zeigte sie, dass sie sich im Rahmen des fortgesetzten Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von ihrer früheren Zusage, den Schuld- spruch betreffend Übertretung des kantonalen Hundegesetzes zu anerkennen, distanzierte und den entsprechenden Tatvorwurf von sich wies. Daran ändert nichts, dass sie den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Übertretung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG nicht anfocht.
E. 3.12 Vor diesem Hintergrund erweisen sich sämtliche Untersuchungshandlun- gen der Staatsanwaltschaft, die nach Scheitern der Vergleichsbemühungen vor- genommen wurden, hinsichtlich beider Tatvorwürfe für erforderlich. Im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen ging es insbesondere um die Klärung, ob der Privatkläger durch die Hündin der Beschuldigten in den Unterschenkel gebissen worden war. Dieses Sachverhaltselement war – wie erwähnt – sowohl mit Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung als auch bezüglich der Über- tretung des Hundegesetzes zentral. Zudem war zu ermitteln, wie es zum ange- klagten Biss gekommen war, ob die Hündin tatsächlich auf den kleineren Hund von D._____ zugerannt war, wie sich der Vater des Privatklägers gegenüber der Hündin verhalten hatte und ob diese anschliessend um diesen herum zum dahin- terstehenden Privatkläger gerannt war. Die Beschuldigte stellte sich im fortgesetz- ten Vorverfahren weiterhin auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe sich weder in Bezug auf die Gefährdung des Privatklägers noch hinsichtlich seiner tatsächli- chen Verletzung durch ihre Hündin verwirklicht. Damit widersprach sie der Dar-
- 15 - stellung der Auskunftsperson und ergab sich eine Aussage-gegen-Aussage- Situation, welche weitere Untersuchungshandlungen erforderlich machte. Auch die entstandenen Kosten für die Durchführung des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sind beiden Anklagevorwürfen gleichermassen zuzurechnen, da die Be- schuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragte, mithin die von der Staatsanwaltschaft verlangte Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes nicht akzeptierte.
E. 3.13 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen, als es der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens vollständig auferlegte (Urk. 38 S. 20, Dispositivziffer 5).
E. 4 Prozessentschädigung der Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren
E. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus- schliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. In- soweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Bei nur teilweiser Kos- tenauflage ist dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4).
E. 4.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sind der Beschuldigten die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollständig aufzuerlegen. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend, ist ihr daher der geltend gemachte Aufwand für die anwaltli-
- 16 - che Verteidigung während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht zu entschädigen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO).
E. 5.2 Die Beschuldigte dringt mit ihren Berufungsanträgen hinsichtlich der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen nicht durch. Auch die Staatsanwaltschaft unter- liegt insoweit, als sie ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 23. März 2022 zurückzog (Urk. 40). Weil der Rückzug jedoch innert der ge- setzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte und bis dahin kein massgebli- cher Aufwand entstand, ist dafür kein Anteil der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse auszuscheiden. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig der Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 5.3 Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten der entstandene Aufwand für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Auch dem Privat- kläger ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
- 17 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. November 2021 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch wegen Übertretung des Hundegesetzes; im Übrigen Freispruch), 2 und 3 (Sanktion) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen die Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - 18 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden und Ämter).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220206-O/U/nm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 30. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Übertretung des Hundegesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. November 2021 (GG210036)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. August 2021 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Hundegesetzes des Kan- tons Zürich (HuG) im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 27 HuG. Im Übrigen ist die Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)
1. Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.
2. Die Kosten der Untersuchung seien der Beschuldigten nur im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen. Im übersteigenden Betrag sowie in Bezug
- 3 - auf die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien die Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung von Fr. 7'971.88 für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Verteidi- gung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Prozessent- schädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen im Zusam- menhang mit der anwaltlichen Verteidigung zuzusprechen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf / Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. November 2021 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte mit Ein- gaben vom 25. November 2021 bzw. vom 6. Dezember 2021 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 15; Urk. 30; Urk. 31; Urk. 33). Nach Erhalt der begründeten Urteils- ausfertigung liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2022 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 36/3; Urk. 38; Urk. 41). Die Staatsanwalt- schaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 23. März 2022 zurück (Urk. 40).
2. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. April 2022 (Datum des Poststempels) die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 46). Der Privatkläger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Am 15. Juni 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und der Beschuldigten Frist ange- setzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 52). Innert erstreckter Frist liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 2. August 2022 die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung ein- reichen (Urk. 56). Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 zugestellt. Nachdem die Staatsanwaltschaft sinngemäss um Dispensation von der Teilnahme am weite- ren Berufungsverfahren ersucht hatte (vgl. Urk. 46; Urk. 59), wurde lediglich der Vorin-stanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 60), worauf diese verzichtete (Urk. 62). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 -
4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an und zwar in Bezug auf die Kosten- auflage gemäss Dispositivziffer 5. Unangefochten blieben hingegen die Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch wegen Übertretung des Hundegesetzes; im Übrigen Frei- spruch), 2 und 3 (Sanktion) und 4 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Anklagevorwurf / Urteil der Vorinstanz 1.1. Am 24. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Be- schuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG. Ihr wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am Freitag, 8. Mai 2020, um 09.45 Uhr ihre Hündin am B._____-weg in C._____ von der Leine gelassen, um diese mit anderen Hunden auf der angren- zenden Wiese spielen zu lassen. Dort seien auch D._____ (Vater) und der Privat- kläger mit einem Hund am Spazieren gewesen. Als die Hündin den kleineren Hund von D._____ erblickt habe, sei sie trotz Zurufen der Beschuldigten auf die- sen zugerannt. Der Vater des Privatklägers habe die Hündin daraufhin ange- schrien und mit seinem Fuss eine abwehrende Bewegung gemacht. Die Hündin sei jedoch um ihn herumgerannt und habe den hinter ihm stehenden Privatkläger in den Unterschenkel gebissen, wodurch sich dieser eine Bissverletzung zugezo- gen habe. Im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung wird der Beschuldigten weiter vorgeworfen, ihr hätte als langjährige Hundehalterin bewusst sein müssen, dass das Losleinen ihrer noch jungen und verspielten Hündin bei einer öffentlich zugänglichen Wiese im Siedlungs- und Flanierbereich andere Menschen – insbe- sondere kleine Kinder – gefährden könnte. Sodann sei für sie vorhersehbar ge- wesen, dass allfällige Missverständnisse in der Kommunikation zwischen ihr und
- 6 - dem Haustier zu (Fehl-)Reaktionen führen könnten. Hätte die Beschuldigte ihre Hündin pflichtgemäss an der Leine geführt oder anderweitig gehörig beaufsichtigt, hätte sie den Hundebiss und die daraus resultierende Verletzung des Privatklä- gers verhindern können. Hinsichtlich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes wird der Beschuldig- ten schliesslich zum Vorwurf gemacht, sie habe ihr Haustier im Siedlungsbereich ungenügend beaufsichtigt und dadurch den Privatkläger gefährdet, was sie zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 24 S. 2 f.). 1.2. Mit dem angefochtenen Urteil vom 24. November 2021 wurde die Beschul- digte wegen Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG anklagegemäss schuldig gesprochen. Im Übrigen wurde sie einer strafbaren Handlung nicht für schuldig befunden und folglich vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Trotz des teilweisen Freispruchs auferlegte die Vo- rinstanz der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Eine Prozessentschädigung sprach sie ihr nicht zu (Urk. 38 S. 18 ff.). Zur Begründung der vollständigen Kostenauflage erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte zwar teilweise freizusprechen sei. Die beiden angeklagten Straftaten stünden jedoch in einem derart engen und direkten Zusammenhang, dass sämtli- che Ermittlungshandlungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn die Un- tersuchung allein wegen der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes geführt worden wäre (Urk. 38 S. 18). In Bezug auf die von der Beschuldigten beantragte Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren erwog die Vorinstanz, dass der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weder aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs noch wegen der Komplexität des Sachverhalts. Folglich sei der Beschuldigten keine Entschädigung für den Aufwand ihrer erbetenen Verteidigung zuzusprechen (Urk. 38 S. 19).
- 7 -
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung zunächst gegen die voll- umfängliche Kostenauflage und lässt zusammengefasst vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2021 einen Strafbefehl gegen sie ausgestellt habe wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des kantonalen Hun- degesetzes. Die Kosten für die Untersuchung seien mit Fr. 800.– beziffert und ihr auferlegt worden. Gegen den Strafbefehl habe sie innert Frist Einsprache erho- ben. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin den Versuch unternommen, zwischen dem Privatkläger und ihr eine Einigung zu erzielen. Der Vergleichsvorschlag habe umfasst, dass der Privatkläger seinen Strafantrag gegen die Zahlung einer Ge- nugtuung zurückziehe und sie mit einem neuen Strafbefehl einzig wegen Übertre- tung des kantonalen Hundegesetzes schuldig gesprochen werde. Die Verteidi- gung habe erklärt, diesen Vergleichsvorschlag der Staatsanwaltschaft anzuneh- men, während der Privatkläger kein Interesse an einer Einigung gezeigt habe. In der Folge sei das Vorverfahren fortgesetzt worden und seien diverse Untersu- chungshandlungen der Staatsanwaltschaft erfolgt, welche einzig dazu gedient hätten, den Sachverhalt betreffend die fahrlässige Körperverletzung zu erstellen. Der Vorwurf der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes sei hingegen unbe- stritten geblieben, weshalb diesbezüglich keine Ermittlungshandlungen mehr vor- genommen worden seien. Auch das an das Vorverfahren anschliessende erstin- stanzliche Gerichtsverfahren habe zur Hauptsache den Anklagevorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung betroffen. Die vollständige Kostenauflage widerspreche dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trage, der sie verursacht habe. Unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des Privatklägers erscheine es vielmehr angezeigt, der Beschuldigten die entstandenen Kosten der Untersuchung lediglich im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen, wie es mit dem ersten Strafbefehl auch vorgesehen gewesen wäre. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien nicht durch die Beschuldigte verursacht wor- den, weshalb ihr diese nicht auferlegt werden dürften (Urk. 56 Rz. 4 ff.). Die Beschuldigte verlangt sodann die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 7'971.88 für ihre anwaltliche Verteidigung während des Vorverfahrens und
- 8 - des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Dazu lässt sie ausführen, dass die An- waltskosten zum Zeitpunkt, als der Privatkläger das Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft abgelehnt habe, Fr. 316.63 (inkl. Mehrwertsteuer) betragen hätten. Diesen Betrag habe sie – in analoger Anwendung der Überlegungen hin- sichtlich der Verfahrenskosten – selber zu tragen. Der darüber hinausgehende Aufwand ihrer anwaltlichen Verteidigung sei jedoch einzig zur Abwehr des Tat- vorwurfs betreffend fahrlässige Körperverletzung erfolgt, nachdem sie sich hin- sichtlich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes geständig gezeigt habe. Die erbrachten Leistungen der Verteidigung seien angemessen und erforderlich gewesen, zumal der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erst nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl und Durchführung eines ge- richtlichen Verfahrens ergangen sei (Urk. 56 Rz. 15 ff.).
3. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Er- forderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kos- ten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig- und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Ver- fahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Ver- fahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebe- nenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Dabei ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist folglich nicht die
- 9 - rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 und 23.4.1; 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 426 StPO). 3.2. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes für schuldig erklärt. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde sie hingegen freigesprochen. Gemäss der vorstehenden Rechtsprechung hat bei einem teilweisen Freispruch grundsätzlich eine quoten- mässige Aufteilung der Verfahrenskosten zu erfolgen. Den Tatvorwürfen gegen die Beschuldigte liegt jedoch ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde. So soll sie ihre junge und verspielte Hündin bei einer öffentlich zugänglichen Wiese im Siedlungs- und Flanierbereich von der Leine gelassen und nicht genügend be- aufsichtigt haben. Als Folge davon soll der Privatkläger gefährdet und durch einen Biss der Hündin in seinen Unterschenkel verletzt worden sein. 3.3. Die vollständige Kostenauflage ist auch bei einem einheitlichen Sachver- haltskomplex nur zulässig, wenn im freisprechenden Punkt keine Mehrkosten ent- standen sind, d.h. wenn sämtliche Untersuchungshandlungen für jeden einzelnen Anklagevorwurf erforderlich waren. Unter diesem Aspekt ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigte bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2020 einräumte, sie habe ihre knapp 2-jährige Hündin zur Tatzeit am B._____-weg in C._____ von der Leine gelassen, um diese auf der angrenzenden Wiese mit anderen Hunden spielen zu lassen (Urk. 6/1 F/A 16 ff., 34). Weiter er- klärte sie, nicht gesehen zu haben, dass ihre Hündin auf den kleineren Hund von D._____ zugerannt sei. Sie habe ihr Haustier wieder zurückgerufen und zu sich genommen. Zudem habe sie sich bei D._____ erkundigt, ob etwas passiert sei bzw. ob ihre Hündin etwas gemacht habe, als sie gebellt habe (Urk. 6/1 F/A 11 f., 14, 22, 28 f.). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Beschuldigte ihr Haustier
- 10 - während einer gewissen Zeitspanne nicht ausreichend beaufsichtigte, was ihr im Zusammenhang mit beiden Tatvorwürfen angelastet wird. 3.4. Hinsichtlich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes wird der Be- schuldigten weiter vorgeworfen, sie habe den Privatkläger gefährdet. Die Anklage umschreibt im entsprechenden Abschnitt (Urk. 24 S. 3) jedoch nicht näher, worin die Gefährdung des Privatklägers konkret bestanden habe. Alleine aus dem Los- leinen und der mangelnden Beaufsichtigung der Hündin ergibt sich eine solche jedenfalls noch nicht. Eine Gefährdung des Privatklägers lässt sich im Grunde nur aus dem Abschnitt der Anklage betreffend die fahrlässige Körperverletzung ablei- ten (Urk. 24 S. 2). Dort wird ausgeführt, die Hündin der Beschuldigten sei zu- nächst auf den kleinen Hund von D._____ zugerannt. Der Vater des Privatklägers habe sein Haustier daraufhin auf den Arm genommen und versucht, die Hündin mit Schreien und einer abwehrenden Fussbewegung zu vertreiben. Diese sei je- doch um D._____ herumgerannt und habe den hinter ihm stehenden Privatkläger in den rechten Unterschenkel gebissen. 3.5. Es ist fraglich, ob die Hündin den Privatkläger bereits durch ihr Zurennen auf den kleinen Hund von D._____ und ihr Herumrennen gefährdete oder ob die- ses Verhalten in rechtlicher Hinsicht nicht eher als Belästigung im Sinne einer der anderen, hier nicht zur Diskussion stehenden Tatbestandsvarianten gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes zu werten wäre. Dies muss vorlie- gend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Aus dem angeklagten Biss in den Unterschenkel ergibt sich ohne Weiteres eine (verwirklichte) Gefährdung des Privatklägers, weshalb dieser (auch und vor allem) Gegenstand des Anklagevor- wurfs betreffend den Verstoss gegen die Pflichten als Hundehalterin bildet. Damit steht der Tatvorwurf betreffend Übertretung des Hundegesetzes in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sachverhalt betreffend fahrlässige Körperverletzung. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Handlung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG erschliesst sich m.a.W. erst aus der Zusammenschau mit dem Anklagevor- wurf des Verletzungsdelikts. 3.6. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2020 zeigte sich die Beschuldigte hinsichtlich einer Gefährdung bzw. der tatsächlichen Verletzung des
- 11 - Privatklägers durch ihre Hündin nicht geständig. So sagte sie insbesondere aus, sie habe nicht gesehen, dass ihre Hündin auf den Privatkläger und dessen Vater zu- sowie um diese beiden herumgerannt sei (Urk. 6/1 F/A 21 f., 28). Ebensowe- nig habe sie beobachtet, dass ihre Hündin dem Privatkläger etwas gemacht bzw. diesen gebissen habe. So etwas mache ihre Hündin nicht. Sie habe nur laut ge- bellt (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30, 34). 3.7. Der Vater des Privatklägers schilderte dagegen am 14. Mai 2020 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, er habe gesehen, wie die Hündin der Beschuldigten auf den Privatkläger und ihn zugerannt sei. Daraufhin habe er seinen eigenen Hund sofort auf den Arm genommen und eine abwehren- de Bewegung mit dem Bein in Richtung der Hündin gemacht. Sein Sohn habe sich derweil hinter ihn gestellt. Dann sei alles sehr schnell gegangen: Die Hündin der Beschuldigten sei um ihn herumgerannt und habe nach seinem Sohn ge- schnappt. Dann sei die Hündin wieder zur Beschuldigten gelaufen, welche sie problemlos habe anleinen können. Die Beschuldigte habe sich bei ihm erkundigt, ob alles in Ordnung sei, was er bejaht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass sein Sohn von der Hündin gebissen worden sei, da er dies nicht gesehen habe. Erst später habe er auf Nachfrage bei seinem Sohn davon erfahren und die Verletzung gesehen (Urk. 7/1 F/A 5, 8 ff., 24). 3.8. Gestützt auf diese Aussagen von D._____ und eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 2) erliess die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2021 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte, welcher bereits den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt enthielt, der später in die Anklageschrift vom
24. August 2021 übernommen wurde (Urk. 13; vgl. Urk. 24 und E. II.1.1.). Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte fristgerecht (unbegründete) Einsprache erheben (Urk. 17). In der Folge versuchte die Staatsanwaltschaft, zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten eine Einigung herbeizuführen. Sie schlug vor, dass der Privatkläger seinen Strafantrag betreffend Körperverletzung gegen die Leistung einer Genugtuungszahlung der Beschuldigten zurückziehe und diese mit einem neuen Strafbefehl nur noch wegen Übertretung des Hundegesetzes verur- teilt werde (Urk. 11/2). Die Beschuldigte stimmte diesem Vergleichsvorschlag zu
- 12 - (vgl. Urk. 56 Rz. 7). Eine Erledigung des Strafverfahrens entsprechend dem Vor- schlag der Staatsanwaltschaft scheiterte jedoch an der Ablehnung des Privatklä- gers, der eine Verurteilung der Beschuldigten auch wegen Körperverletzung ver- langte und kein Interesse an einer Genugtuungszahlung zeigte (Urk. 11/3). In der Folge unternahm die Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungshandlungen, ins- besondere führte sie Einvernahmen mit der Beschuldigten (Urk. 6/2-4), der Aus- kunftsperson D._____ (Urk. 7/2) und dem Zeugen E._____ durch (Urk. 7/4/1). Nach Abschluss des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft am 24. August 2021 Anklage gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des kantonalen Hundegesetzes (Urk. 24), woraufhin die Vorinstanz ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren durchführte. 3.9. Die Beschuldigte macht geltend, dass ihr die Kosten jener Untersuchungs- handlungen der Staatsanwaltschaft, die nach dem Scheitern der Vergleichsbe- mühungen unternommen wurden, nicht auferlegt werden dürften. Wäre es nach ihr gegangen, hätte das Verfahren bereits in diesem frühen Stadium seinen Ab- schluss finden können. Die Fortsetzung des Vorverfahrens hätte einzig dazu ge- dient, den Sachverhalt betreffend die fahrlässige Körperverletzung zu erstellen, nachdem der Privatkläger an seinem entsprechenden Strafantrag festgehalten habe. In Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes seien hingegen keine Ermittlungshandlungen mehr erfolgt. Auch das an das Vor- verfahren anschliessende erstinstanzliche Gerichtsverfahren habe zur Hauptsa- che den Anklagevorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betroffen. Im Ergebnis seien die Kosten für die Fortsetzung der Untersuchung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens allein auf das prozessuale Verhalten des Privatklägers zurückzuführen (Urk. 56 Rz. 9 ff.). 3.10. Es ist zwar nicht aktenkundig, wie die Staatsanwaltschaft den Vorwurf be- treffend Übertretung des Hundegesetzes und insbesondere das Tatbestands- merkmal der Gefährdung in einem neuen Strafbefehl umschrieben hätte, und ob die Beschuldigte diesen Strafbefehl tatsächlich akzeptiert hätte. Dennoch ist zu ih- ren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich entsprechend ihrer Zusage (Urk. 56 Rz. 7) einer Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes nicht
- 13 - widersetzt hätte. Entgegen der Verteidigung bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die Kosten für die nach dem 7. Juni 2021 (vgl. Urk. 11/4) vorgenommenen Untersuchungshandlungen und die Durchführung des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 3.11. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Privatkläger frist- gerecht von seinem Antragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 2 StGB Ge- brauch gemacht hatte (Urk. 3; Art. 31 StGB) und mit der Ablehnung des Ver- gleichsvorschlags der Staatsanwaltschaft zulässigerweise an seinem Strafantrag betreffend fahrlässige Körperverletzung festhielt. Hätte er sich dagegen zum Rückzug seines Strafantrags gegen die Beschuldigte entschieden, wäre seine entsprechende Willenserklärung unwiderruflich gewesen (Art. 33 Abs. 2 StGB) und hätte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das Antragsdelikt verfügt. Dass der Privatkläger mutwillig an seinem Strafantrag fest- hielt oder durch seine Ablehnung des Vergleichsvorschlages das Strafverfahren unnötig erschwerte, ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sachverhalts- erstellung durch die Vor-instanz (Urk. 38 S. 11 f.) nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch zu Recht nicht geltend gemacht. Nachdem eine Einigung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten nicht erzielt werden konnte, war die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 316 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet, die Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen. Im fortgesetzten Vorverfahren hielt die Beschuldigte an ihrem früheren Standpunkt fest, was für die Beurteilung der Kostenverlegung ebenfalls relevant ist. So aner- kannte sie zwar nach wie vor, ihre Hündin am Tatort von der Leine gelassen und für einige Zeit ungenügend beaufsichtigt zu haben (Urk. 6/2 F/A 6, 10; Urk. 6/3 F/A 11). Sie bestritt jedoch weiterhin, dass es zu einer Gefährdung bzw. zu einer konkreten Verletzung des Privatklägers durch ihre Hündin gekommen sei. Diese sei nicht auf D._____ und den Privatkläger zugerannt. Zudem habe sie nicht beo- bachtet, wie ihre Hündin um die beiden herumgerannt und nach dem Privatkläger geschnappt bzw. diesen in den Unterschenkel gebissen habe. Ihre Hündin beisse nicht, sondern habe einzig gebellt und nichts anderes gemacht. Sie habe sie dann sofort zurückgerufen und wieder zu sich genommen (Urk. 6/2 F/A 10, 29 f., 33 f.,
- 14 - 37 f., 40, 42; Urk. 6/4 F/A 9 f.). Den Schlussvorhalt bestritt sie sowohl in tatsächli- cher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich (Urk. 6/3 F/A 9 f.; Urk. 6/4 F/A 20 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte bei der Be- fragung zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 8 f.). Ih- re Verteidigung beantragte nicht nur einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung, sondern auch von demjenigen der Übertretung des kanto- nalen Hundegesetzes, wobei sie auf der Ebene des Sachverhalts eine einheitliche Begründung abfasste, welche für beide Anklagevorwürfe Geltung beanspruchte (Urk. 28 S. 1 und Rz. 62). Daraus wird einerseits deutlich, dass auch die Beschul- digte bzw. ihre Verteidigung von einem zusammenhängenden Sachverhalt und der insofern engen Verknüpfung zwischen den beiden Vorwürfen ausgeht. Ande- rerseits zeigte sie, dass sie sich im Rahmen des fortgesetzten Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von ihrer früheren Zusage, den Schuld- spruch betreffend Übertretung des kantonalen Hundegesetzes zu anerkennen, distanzierte und den entsprechenden Tatvorwurf von sich wies. Daran ändert nichts, dass sie den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Übertretung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG nicht anfocht. 3.12. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sämtliche Untersuchungshandlun- gen der Staatsanwaltschaft, die nach Scheitern der Vergleichsbemühungen vor- genommen wurden, hinsichtlich beider Tatvorwürfe für erforderlich. Im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen ging es insbesondere um die Klärung, ob der Privatkläger durch die Hündin der Beschuldigten in den Unterschenkel gebissen worden war. Dieses Sachverhaltselement war – wie erwähnt – sowohl mit Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung als auch bezüglich der Über- tretung des Hundegesetzes zentral. Zudem war zu ermitteln, wie es zum ange- klagten Biss gekommen war, ob die Hündin tatsächlich auf den kleineren Hund von D._____ zugerannt war, wie sich der Vater des Privatklägers gegenüber der Hündin verhalten hatte und ob diese anschliessend um diesen herum zum dahin- terstehenden Privatkläger gerannt war. Die Beschuldigte stellte sich im fortgesetz- ten Vorverfahren weiterhin auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe sich weder in Bezug auf die Gefährdung des Privatklägers noch hinsichtlich seiner tatsächli- chen Verletzung durch ihre Hündin verwirklicht. Damit widersprach sie der Dar-
- 15 - stellung der Auskunftsperson und ergab sich eine Aussage-gegen-Aussage- Situation, welche weitere Untersuchungshandlungen erforderlich machte. Auch die entstandenen Kosten für die Durchführung des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sind beiden Anklagevorwürfen gleichermassen zuzurechnen, da die Be- schuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragte, mithin die von der Staatsanwaltschaft verlangte Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes nicht akzeptierte. 3.13. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen, als es der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens vollständig auferlegte (Urk. 38 S. 20, Dispositivziffer 5).
4. Prozessentschädigung der Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus- schliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. In- soweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Bei nur teilweiser Kos- tenauflage ist dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4). 4.2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sind der Beschuldigten die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollständig aufzuerlegen. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend, ist ihr daher der geltend gemachte Aufwand für die anwaltli-
- 16 - che Verteidigung während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht zu entschädigen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). 5.2. Die Beschuldigte dringt mit ihren Berufungsanträgen hinsichtlich der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen nicht durch. Auch die Staatsanwaltschaft unter- liegt insoweit, als sie ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 23. März 2022 zurückzog (Urk. 40). Weil der Rückzug jedoch innert der ge- setzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte und bis dahin kein massgebli- cher Aufwand entstand, ist dafür kein Anteil der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse auszuscheiden. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig der Beschuldigten aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten der entstandene Aufwand für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Auch dem Privat- kläger ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. November 2021 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch wegen Übertretung des Hundegesetzes; im Übrigen Freispruch), 2 und 3 (Sanktion) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen die Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 18 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden und Ämter).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese