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SB220202

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2023-06-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerhandlung ge- gen das BetmG gemäss Dossier 1. 1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Mai 2021 vorge- worfen, sich am Abend des 1. März 2020 zusammen mit seinem Bekannten W._____ (Mitbeschuldigter, nachfolgend "W._____") an dessen Wohnort im Ap- partement-Zimmer 1 im 3. Stockwerk an der AA._____-Strasse 2 in … Zürich auf- gehalten zu haben, wo beide Männer Alkohol und Kokain konsumiert hätten, bis

- 12 - kein Kokain mehr vorhanden gewesen sei. In der Folge habe W._____ auf ent- sprechende Anfrage von A._____ über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler AB._____ weiteres Kokain, konkret rund 60 Gramm für einen Preis von Fr. 4'000.–, bestellt. Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich dann V._____ (nachfolgend "Privatkläger") als Bote und Auslieferer des Kokains an die AA._____-Strasse 2 in … Zürich begeben, wobei er in einem Knistersäcklein 58.7 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 93%, mithin 54.5 Gramm reines Kokain) bei sich gehabt und die Absicht gehabt habe, diese Betäubungsmittel gemäss der vorheri- gen telefonischen Absprache mit W._____ an diesen bzw. an den Beschuldigten für Fr. 4'000.– zu verkaufen. 1.3. Nachdem der Privatkläger das Appartement von W._____ betreten ha- be, sei W._____ nach einem Wortwechsel wütend geworden und habe zusam- men mit dem Beschuldigten den Privatkläger angewiesen, vor dem Appartement im Korridor zu warten. Daraufhin sei der Privatkläger wieder in das Appartement reingelassen und von W._____ von hinten an beiden Händen gepackt und fixiert worden, während der Beschuldigte direkt vor dem Privatkläger stehend mit einem Messer im Sinne einer Schnitt-/Stichbewegung einen ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers und daraufhin einen zweiten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorn gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt habe. Durch dieses gemeinschaftliche Vorgehen habe der Privatkläger folgende Verletzungen erlitten:

- Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung;

- Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Hals- weichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung;

- Hauteinblutung an der Stirne rechts. Diese Verletzungen des Privatklägers hätten zu keiner Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihres geschilderten, gemeinschaftlichen Zusammenwirkens durch Fixierung von hinten durch W._____ und Messerangriff von vorne durch den

- 13 - Beschuldigten, hätten diese beiden gewusst und auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger insbesondere im Falle von – im hochdy- namischen Geschehen nicht auszuschliessenden – anderen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährliche bzw. gar tödliche Verletzungen (insbesonde- re durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) erleiden und versterben könne.

2. Beweiswürdigung 2.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur ein- schlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 75 S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat auch eine zutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorgenommen (Urk. 75 S. 14). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Wür- digung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse und die Würdigung der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 75 S. 15 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts vor- handenen Beweismittel vollständig aufgeführt und sich auch überzeugend zu de- ren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 75 S. 17 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die je- weiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, von W._____ und vom Privatkläger zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 75 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusam- menfassung und teilweise Ergänzung.

- 14 - 2.3. Anklageziffer 1.1. (Drogenhandel) 2.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten präsentierten sich in der Unter- suchung – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 51 S. 3 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11) verweigerte der Beschuldigte die Aussage – wie folgt: Der Beschuldigte bestätigte, den Nachmittag des 1. März 2020 (Sonntag) bei W._____, den er erst am Freitag oder Samstag zuvor ken- nengelernt habe, verbracht zu haben. W._____ habe ihm ein Taxi an die AA._____-Strasse bezahlt. Sie hätten beide Kokain konsumiert und Alkohol ge- trunken. W._____ sei dann immer aufgeregter und komischer geworden, habe Paranoia gehabt. Mal habe er gesagt, vielleicht sei er – der Beschuldigte – ja ein "Zivilbulle". Dann habe er sich wieder entschuldigt. W._____ habe ihn auch mal gepackt und gesagt, nur weil er gross sei, müsste er nicht meinen, er sei ein "starcher Siech". W._____ habe auch mal ein Küchenmesser genommen und damit herumgespielt und auf ihn – den Beschuldigten – gedeutet. W._____ habe dann mit einem Kollegen telefoniert, es sei um einen Kokaindeal betreffend eine Menge von 50 oder 100 Gramm gegangen. W._____ habe das Kokain kaufen und sich bringen lassen wollen. Er – der Beschuldigte – habe damit nichts zu tun haben wollen; er sei kein Dealer. Es sei dann ein Mann namens V._____ (Privat- kläger) gekommen. W._____ sei mit diesem Mann vor die Zimmertüre gegangen, während er – der Beschuldigte – im Zimmer geblieben sei (D1 Urk. 4/1 S. 3 f.). Der Privatkläger habe etwa 60 bis 70 Gramm Kokain in einem Sack dabei gehabt. Es habe dann irgendwie Streit zwischen W._____ und dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger habe ihn – den Beschuldigten – dann von sich auf das Bett ges- tossen und er sei auf das Bett geplumpst. Der Privatläger sei dann aus dem Zim- mer gegangen. Ihm – dem Beschuldigten – sei es dann zu viel geworden und er sei gegangen. W._____ sei ihm nachgekommen (D1 Urk. 4/1 S. 4). Der Beschuldigte bestritt durchwegs, mit dem Drogendeal etwas zu tun gehabt zu haben; W._____ habe den Drogendeal mit dem Privatkläger eingefä- delt. Er selbst habe kein Geld für den Kauf von Kokain gehabt und dies W._____ auch gesagt. Sein Nichtwissen betreffend den Drogenhandel begründete er auch damit, dass der Privatkläger und W._____ kommuniziert hätten, als er auf dem

- 15 - WC gewesen sei. Ausserdem habe W._____ teilweise Spanisch gesprochen. Das habe er nicht verstanden (Urk. D1/4/3 S. 6). Als der Privatkläger gekommen sei, habe dieser ihm Kokain zum Probieren gegeben. Er – der Beschuldigte – habe das angenommen. Er habe gedacht, der Privatkläger offeriere das. Mit diesem Kokain-Deal habe er sonst nichts zu tun gehabt (Urk. D1/4/3 S. 6). Er habe W._____ auch nie Geld gezeigt (Urk. D1/4/3 S. 7). Später wollte der Beschuldigte gar nicht wissen, warum der Privatkläger aufgetaucht sei (Urk. D1/4/4 S. 4 f.). 2.3.2. W._____ bestätigte, sich zusammen mit dem Beschuldigten am 1. März 2020 an seinem Wohnort aufgehalten und sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert zu haben, bis kein Kokain mehr vorhanden war (Urk. D1/5/2 S. 4). Er konzedierte, über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler AB._____ weiteres Kokain, konkret rund 60 Gramm, für einen Preis von Fr. 4'000.– bestellt zu haben (Urk. D1/5/4 S. 5 f.). Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich der Privatkläger als Bote und Auslieferer des Kokains an seine Adresse, AA._____-Strasse 2 in … Zürich, begeben, wobei er Kokain bei sich und die Ab- sicht gehabt habe, dieses Betäubungsmittel gemäss der vorherigen telefonischen Absprache mit ihm an ihn bzw. an A._____ für Fr. 4'000.– zu verkaufen (Urk. D1/4/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihn schon früher am Tag angerufen und gefragt, ob er Kokain besorgen könne. Deshalb sei er auch zu ihm gekommen (Urk. D1/5/3 S. 2). W._____ lieferte Umstände des Kennenlernens und verknüpfte diese mit eigenen Motiven. Er erwähnte dazu mehrfach, dass sich der Beschul- digte damit aufgespielt habe, dass er viele Frauen kennen würde, wie z.B. Escort- Frauen, was ihn – W._____ – interessiert habe (Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. 43/2 S. 12). Nach seinem Gefängnisaufenthalt habe er Interesse an solchen Damen gehabt (Urk. D1/5/2 S. 4). Zudem habe er dem Beschuldigten, als sie über Kokain ge- sprochen hätten, beweisen wollen, dass auch er gut vernetzt sei und er ebenfalls viele Leute kenne (Urk. 43/2 S. 12). W._____ sagte sodann konstant aus, dass der Beschuldigte das Geld für das Kokain gehabt habe und er ihm ein Pack 100er-Noten gezeigt habe, die er aus der Hosentasche vorne herausgenommen habe, wobei er noch präzisierte, dass das Geld in der Mitte gefaltet gewesen sei (Urk. D1/4/3 S. und S. 9). Mit AB._____ habe er über Whatsapp und Messenger kommuniziert (Urk. D1/4/3 S. 6). Stets sagte er, dass die Meinung gewesen sei,

- 16 - dass der Privatkläger das Kokain an den Beschuldigten verkaufe. Dieser habe denn auch das Kokain probiert. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er auch pro- bieren wolle, was er aber abgelehnt habe. Es sei dann um die Menge und um den Preis gegangen. W._____ sagte hierzu: "Dabei gab es dann Streit zwischen A._____ und V._____ [Privatkläger]. A._____ war bereits vorher gereizt und sagte mir, er sei schon seit Tagen auf Kokain. A._____ war auch gereizt, weil er so lan- ge warten musste und V._____ [Privatkläger] nicht die richtige Menge dabei hat- te" (Urk. D1/5/2 S. 4). Er habe dann die Situation beruhigen wollen und den Pri- vatkläger aus dem Zimmer genommen. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle so nicht mit A._____ über den Preis reden. Der Privatkläger sei eigentlich sehr okay gewesen (Urk. D1/5/2 S. 4). W._____ zeigte sich hinsichtlich des Kokain- deals auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich ge- ständig (Urk. 43/2 S. 12 ff.). 2.3.3. Bezüglich des Privatklägers fällt auf, dass er sich in den ersten Ein- vernahmen als Käufer und nicht als Verkäufer bzw. Bote darstellte (Urk. D1/6/1 S. 2 f.; D1/6/4 S. 4 ff.) und darum herum noch eine eigene Geschichte strickte ("Ich hatte Streit mit meiner Frau. lch habe dann meine Wohnung verlassen. lch wollte ein bisschen die Sau rauslassen. lch wollte etwas Kokain für mich kaufen und dann ins Puff"; Urk. D1/6/4 S. 4). Erst nachdem er damit konfrontiert worden war, dass seine DNA auf der Verpackung der sichergestellten Drogen festgestellt wor- den war, konzedierte er in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und W._____ am 25. Mai 2020, zuvor nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/4/3 S. 2 ff.). An dieser Einvernahme sagte der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Kokaindeal aus, er sei spätabends am 1. März 2020 bei W._____ vorbei- gegangen, um eine Menge von ca. 57 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 4'000.00 zu bringen. Er wisse nicht, wer das Kokain hätte bezahlen sollen, ob W._____ oder der Beschuldigte (D1 Urk. 4/3 S. 2). Er – der Privatkläger – glaube, der Beschuldigte habe das Kokain probiert, er habe sich eine Linie reingezogen. W._____ habe ihm gesagt, der Beschuldigte kaufe das Kokain, was dieser bestä- tigt habe. Auch der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das Kokain kaufen würde (D1 Urk. 4/3 S. 4). Bei den Verhandlungen über den Preis für das Kokain hätten beide – W._____ und der Beschuldigte – drein geredet (D1 Urk. 4/3 S. 8).

- 17 - 2.3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten gewürdigt und jene des Beschuldigten zu Recht als Schutzbehauptungen verworfen (Urk. 75 S. 24). Zwar sind sie aufgrund der Bestreitungen nicht von wesentlichen Widersprüchen geprägt, sie fallen aber auf durch den ausgeprägten Versuch des Beschuldigten, sich als Unbeteiligten darzustellen, indem er gar nicht gewusst haben will, wes- halb der Privatkläger aufgetaucht sei, indem er die Konversation von W._____ und dem Privatkläger nicht verstanden oder nicht mitbekommen haben will, weil er abgelenkt gewesen sei (Blick aufs Mobiltelefon). Die Vorinstanz wies denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Kokain konsumierte, was sich nicht nur aus seinen eigenen Aussagen, sondern auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Haaranalyse vom 20. März 2020 ergibt. Gemäss diesem Gutachten lag die fest- gestellte Cocain-Konzentration im oberen Bereich der im IRM-Labor untersuchten Haarproben. Werte in dieser Grössenordnung seien mit einer starken bis sehr starken Cocain-Einnahme/Applikation für den Zeitraum von drei bis sechs Mona- ten vor der Sicherstellung der Haarprobe am 10. März 2020 vereinbar (Urk. D1/9/7 S. 3). Hingegen ergab die Haarprobe bei W._____ "nur" eine schwache bis mittelstarke Cocain-Einnahme/Applikation in den letzten drei Monaten (Urk. D1/10/7). Aus dieser Feststellung kann richtigerweise geschlossen werden, dass beim Beschuldigten eine grosse Nachfrage nach Kokain bestand. Dass der Deal auf Anfrage des Beschuldigten und nicht von W._____ zustande kam, zeigt sich auch im Umstand, dass es der Beschuldigte war, der die gelieferte Ware probier- te. Keiner der Beteiligten erwähnte, dass W._____, in dessen Wohnung die Dro- gen bestellt wurden, den Stoff kontrollierte bzw. davon eine Probe nahm, was im Fall seiner Auftraggeberschaft naheliegend gewesen wäre. Diese Umstände der Probe sprechen dafür, dass W._____ nur der Vermittler war. W._____ versuchte zwar auch eine gewisse Distanz zum Kokain zu schaffen ("… Kokain ist nicht mein Ding, das macht mich paranoid"; Urk. D1/5/2 S. 4), was angesichts des vor- her von ihm selber beschriebenen Konsums und der Haaranalyse wenig über- zeugt. Letztlich hat er aber zugestanden, den Kokain-Deal über seinen Kollegen in Kolumbien eingefädelt und als Vermittler agiert zu haben, womit er sich selber belastete. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 9 ff. und S.

- 18 -

18) hätte es für W._____ auch nichts gebracht, sich nur als Vermittler und nicht als Käufer zu bezeichnen. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) hat W._____ auch in der Rolle als Vermittler den Deal klar gemacht. W._____ lieferte auch eine plausible Erklärung, für den Kontakt mit dem Beschuldigten (eigenes Interesse an Escort-Frauen und Geltungsdrang nach Bestätigung eines eigenen Netzwerks für Kokain) und weshalb der Privatkläger mit ihm und nicht mit dem Beschuldigten (der schon wütend und gereizt war) über den Preis diskutieren soll, da er der Vermittler gewesen sei und nach der unmittelbaren Streitentfachung offenbar be- ruhigend einwirken wollte. Soweit die Verteidigung vorbringt, W._____ habe sich zur Tatzeit in einem wahnhaften Zustand befunden und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestünden starke Zweifel, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 119 S. 8). Zum einen lässt sich solches aus den Gutachten des IRM (pharmako- logisch-toxikologisches Gutachten vom 23. März 2020 und Gutachten zur körper- lichen vom Untersuchung 30. März 2020) nicht schliessen (Urk. D1/10/8 und Urk. D1/10/10). Zum anderen war W._____ in der Lage, den Tatablauf im Detail zu schildern und kurz nach dem Vorfall mit AB._____ zu kommunizieren. Der von W._____ anerkannte Sachverhalt deckt sich mit den Ergebnissen der Auswertun- gen seines Mobiltelefons (vgl. Urk. D1/7/1 und Urk. D1/7/3) und vom Privatkläger (Urk. D1/7/4), zu denen sie anlässlich der zahlreichen Befragungen befragt wur- den (Urk. D1/4/5 S. 3 ff.). Der Privatkläger fällt allerdings mit seiner Kehrtwende vom Käufer zum Verkäufer auf, was seine Glaubhaftigkeit negativ beeinflusst. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger nicht selbst belastet und den Kokainhandel in qualifiziertem Umfang nicht sofort zugeben wollte, nichtsdestot- rotz bezichtigte er dadurch wahrheitswidrig W._____ und A._____ des Drogen- verkaufs. Immerhin sind in seinen Depositionen diesbezüglich keine übermässi- gen Belastungen auszumachen. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt damit ins- besondere gestützt auf die Aussagen von W._____ und die Sachbeweise im Sin- ne der Anklage erstellen. 3.1. Anklageziffer 1.2. (Messerangriff) 3.1.1. Bezüglich des Angriffs mit dem Messer bestritt der Beschuldigte konstant, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Auch hier fallen seine Schilderun-

- 19 - gen durch betonte Passivität und Nichtwissen auf. So behauptete er im Wesent- lichen, kein Messer gehabt und auch den Privatkläger nicht verletzt zu haben. Er wisse nicht, wie sich der Privatkläger diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 4). Er habe kein Blut gesehen, er sei schon am Gehen gewesen (Urk. D1/4/3 S. 7). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers dann erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei schon angezogen gewe- sen, weil er habe gehen wollen. Er habe auch kein Blut gesehen (Urk. D1/4/3 S. 7). W._____ sei vor ihm gestanden, als das Ganze passiert sei, also links von ihm. Er sei am Handy gewesen, "[…] Ich wollte die Zugverbindungen checken. Dann wurde ich anscheinend vom Privatkläger gestossen und bin aufs Bett gefal- len" (Urk. D1/4/3 S. 7). Er habe nicht gesehen, ob W._____ den Privatkläger festgehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 7), er sei abgelenkt gewesen und habe aufs Te- lefon geschaut (Urk. D1/4/5 S. 7). W._____ sei danach mit ihm gekommen. Er habe auch W._____ weder bedroht noch angefasst (Urk. D1/4/4 S. 6). W._____ sei komisch gewesen, "… damit meine ich, dass W._____ paranoid und aggressiv mir gegenüber war" (Urk. D1/4/4 S. 5). Auf Vorhalt des Berichts der Kapo zur Da- tenauswertung seines Mobiltelefons vom 27. April 2020, S. 5 Mitte, wonach er of- fenbar auf seinem Telefon alle SMS, MMS, Whatsapp und andere Kommunikatio- nen zu/mit W._____ gelöscht habe, erklärte er an der Konfrontationseinvernahme mit W._____, "… nachdem das alles passiert ist, wollte ich keinen Kontakt mehr mit W._____. Darum habe ich das gelöscht. Ich habe ihm auch noch meine Jacke gegeben. Ich habe auch meinem Kollegen gesagt, dass W._____ komisch drauf ist" (Urk. D1/4/4 S. 5). 3.1.2. Auch W._____ bestreitet, zusammen mit dem Beschuldigten den An- griff auf den Privatkläger geplant und/oder ausgeführt zu haben, wie sich aus der zusammengefassten Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Aussagen vom W._____ waren hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff konstant und widerspruchsfrei. Er blieb von Beginn weg bei seiner Darstellung, dass A._____, der aufgrund des langen Wartens schon gereizt und "urplötzlich" mit einem Messer auf den Privatkläger losgegangen und er selber tatenlos, über- rascht und schockiert daneben gestanden sei (Urk. 5/2 Antwort 22 und 23). Er beschrieb die Bewegung und erklärte, dass er selber Angst gehabt habe, weil der

- 20 - Beschuldigte gesagt habe, "Ihr verarscht mich", womit er ihn so verstanden habe, dass der Beschuldigte meine, dass auch er – W._____ – ihn verarsche. Als der Privatkläger aus dem Zimmer zur Gemeinschaftsküche gerannt sei, die Küchentü- re zugemacht habe, der Beschuldigte dem Privatkläger nachgerannt und gegen die Küchentüre gekickt habe, habe er gemerkt, was wirklich sei. Als er den Be- schuldigten gefragt habe, was er eigentlich da mache, habe dieser aufgehört ge- gen die Küchentüre zu kicken. Der Beschuldigte habe mit dem Messer eine hori- zontale Schneidebewegung auf die Höhe seines – W._____ – Bauch gemacht und ihm dort eine Verletzung zugefügt (Urk. D1/5/2 S. 5). 3.1.3. Der Privatkläger schildert in den Einvernahmen in Bezug auf die kör- perliche Auseinandersetzung konstant zwei Übergriffe (vgl. die Zusammenfas- sung der Vorinstanz, Urk. 57 S. 32). In der ersten Einvernahme machte der Pri- vatkläger – im Zusammenhang mit seiner erfundenen Käuferrolle – geltend: "lch glaube, dass ich ihnen mein Portemonnaie zeigte, als ich etwas am Kopf spürte. lch realisierte nicht genau, was passierte. Der Araber (Beschuldigter) schlug mit etwas in der Hand gegen meinen Kopf. Der kleine Mann (W._____), welcher hin- ter mir stand, packte mich von hinten und hielt mich fest. lch realisierte nicht, wo- mit er mich schlug. lch schaute ihn an, er holte wieder aus und erfasste mich am Hals. lch konnte den Araber von mir wegstossen und drehte mich um, da ich flüchten wollte" (Urk. D1/6/1 S. 2). Auf Nachfrage sagte der Privatkläger, dass nach dem Zeigen des Geldes direkt der Schlag von vorne vom Araber (Beschul- digter) gekommen sei. Zur Frage, was der kleinere Mann zu diesem Zeitpunkt machte, antwortete der Privatkläger: "lch weiss es nicht, er stand hinter mir. lch glaube er hielt mich fest. Der Araber holte wieder aus, ich dachte, er hätte meinen Hals aufgeschnitten, weshalb ich ihn wegstossen wollte. […] lch glaube, dass ich ihn mit beiden Händen von mir wegstiess. Er lag auf jeden Fall danach auf dem Bett" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Zu den "Schlägen" erklärte der Privatkläger auf Nach- frage: "Der Araber nahm mit der rechten Hand etwas hervor, ich weiss nicht ge- nau woher, aber vermutlich aus dem Hosenbund. Und schlug damit von oben auf meinen Kopf. Dann holte er mehrere Male aus und wollte mich verletzen. lch weiss nicht, ob es sich dabei um ein Messer handelte" (Urk. D1/6/1 S. 4). Er be- stätigte dann nochmals, dass der kleinere Mann (W._____) seine Hände nach

- 21 - hinten gezogen habe, als der Schlag von vorne gekommen sei, "… der kleine konnte mich vermutlich nicht genügend festhalten, da ich auch kräftiger war als er" (Urk. D1/6/1 S. 4). An der zweiten Einvernahme zu dieser Sache sagte der Privatkläger bei der Polizei aus, zuerst habe er nichts gesehen, aber als er [der Beschuldigte] wieder ausgeholt habe, glaube er ein Messer gesehen zu haben. Wie es ausgesehen habe, wisse er nicht, das sei alles viel zu schnell gegangen (Urk. 6/3 S. 2). Er habe eine Spitze gesehen, eine Klinge von ca. 10 cm Länge. Er glaube, dass er das Messer aus dem Mantel oder aus der Hose gezogen habe, aber er wisse es nicht mehr genau, vielleicht habe er das Messer aus dem Gürtel gezogen (Urk. D1/6/3 S. 2). Daran hielt er an der Einvernahme als Auskunftsper- son bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/6/4 S. 5 ff.) und bei der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und W._____ am 25. Mai 2020 (Urk. D1/4/3) im Wesentlichen fest. Allerdings wusste er da nicht mehr genau, ob er im Zeit- punkt des zweiten "Schlages" noch von W._____ festgehalten wurde, sagte er hierzu doch: "Ich weiss es nicht genau. Beim ersten Schlag wurde ich sicher noch von W._____ festgehalten. Danach konnte ich mich freimachen. Wann das genau war, kann ich nicht genau sagen" (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2020 bestätigte der Privatkläger schliesslich gegenüber W._____, dass dieser ihn festgehalten habe: "Ja sicher, du hast mich festgehalten. Ich weiss sicher, dass W._____ mich festgehalten hat. Ob er das mit dem Messer wusste und plante, weiss ich nicht und habe ich auch nie behauptet" (Urk. D1/4/5 S. 7). 3.1.4. Die Schnitt- und Stichverletzungen des Privatklägers sind im Trauma- protokoll der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2020 (Urk. D1/11/9 S. 2) und im Gutachten des IRM vom 27. März 2020 (D1 Urk. 11/8 S. 3 f.) dokumentiert. Aufgrund der Tiefe der Hautdurchtrennungen am Scheitel rechts und am Hals rechts sei von Schnittverletzungen auszugehen. Die Schnittverletzungen könnten durchaus in dem vom Privatkläger angegebenen Tatzeitraum entstanden sein. Die Hauteinblutung an der Stirn rechts sei die Folge unspezifischer, stumpfer Gewalteinwirkung und könne ebenfalls im angegebenen Zeitraum entstanden sein. Es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr bestanden (Urk. D1/11/8 S. 4).

- 22 - 3.1.5. Die Bestreitungen und das behauptete Nichtwissen des Beschuldigen über die Ereignisse am Tatort sowie die von ihm getätigten Beweisvernichtungen durch Löschung der Daten auf seinen Kommunikationskanälen, vermögen auch mit Bezug auf den tätlichen Übergriff nicht zu überzeugen. Es kann für die betont passiv beschriebene Rolle auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dass der Beschuldigte kein Blut gesehen hat (Urk. 5/4 S. 7), kann ihm nicht geglaubt wer- den, nachdem die Polizei unmittelbar nach der Messerattacke auf den Privatklä- ger in der Wohnung von W._____ eintraf und dort den schwer verletzten und blut- überströmten Privatkläger ebenso vorfand, wie eine grosse Blutlache am Zim- merboden (vgl. Fotodokumentation im Polizeirapport, Urk. D1/2/1). Der Privatklä- ger wies den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschuldigten zu, einzig die Schilderung des Festhaltens durch W._____ erfuhr eine gewisse Relativierung. Auch W._____ schilderte konstant und gespickt mit emotionalen Reaktionen, wie der Beschuldigte völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Dass ein solches im Einsatz war, ist – auch wenn die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte – er- stellt. Zwar wurde W._____ vom Beschuldigten als "komisch", "paranoid" und vom Privatkläger als "loco" beschrieben (vgl. oben und Urk. D1/6/4 S. 4). Doch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von W._____ derge- stalt, dass er dem Privatkläger diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür waren seine wie auch die diesbezüglich mit dem Privatkläger übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messer- einsatz zu spezifisch. Dagegen spricht auch die spätere Kommunikation zwischen W._____ und "AB._____", welcher den Beteiligten in der Konfrontationseinver- nahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurde und diesbezüglich Folgendes enthält: "[…] es gibt vor 22 Uhr weitere, kurze Chatnachrichten über den Deal, der abgeschlossen werden sollte, diese Nachrichten enden alle am 1. März 2020 um ca. 22.00 Uhr (Vgl. Whatsapp-Chat Zeile 62 und Facebook-Chat, Zeile 48). Der Vorfall, um den es geht und anlässlich welchem Sie von A._____ verletzt worden sind, geschah zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Entsprechend geht der Chat zwi- schen W._____ und ,,AB._____" erst um 23.32 Uhr auf Whatsapp und um 23.23 Uhr auf Facebook- Messenger weiter: W._____ schreibt „AB._____": 'Dieser Mann hat sich aus dem

- 23 - Staub gemacht, sie (gemeint A._____ [Beschuldigter] und Sie [Privatläger]) sind in meinem Zimmer aufeinander losgegangen, sie haben sich gestritten, dieser Mann hat mir den Bauch aufgeschnitten, ich bin im Krankenhaus, dieser ver- dammte Hund' (Facebook-Chat, Zeile 51, 57, 59, 69 bis 71). Und weiter: 'Dieser grosse Hurensohn hat einfach aus dem Nichts heraus ein Messer gezückt und einfach aus dem Nichts heraus zuerst und dann mich, ich bin von ihm davon ge- rannt, stell Dir vor' (Facebook-Chat, Zeile 73). Ausserdem schrieb W._____ an „AB._____": 'Dieser Schwulo (gemeint A._____) war ruhig und kam nur zwecks seiner Angelegenheit, erst als dein Kumpel auf den Preis zu sprechen gekommen ist, ist er durchgedreht und hat mir die ganze Zeit gesagt, dass wir ihn ausnützen und ausrauben sollten. Du wolltest mir doch nur einen Gefallen erweisen und schau was für ein furchtbares Schlamassel, ich weiss, wie ihn ausfindig machen, er wird sich nicht lange vor mir verstecken, das zahlt er mir dreifach zurück, ich schwör uf mini ganzi Familie' (Facebook-Chat, Zeile 79, 81, 82, 85 bis 89). Auf Whatsapp schrieb W._____ dem "AB._____" Ähnliches: 'Ich werde ihn verdre- schen diesen Hund, wir werden ihn kaputt machen, er hat sich angelegt mit wem er sich nicht hätte anlegen sollen' (Urk. D1/4/5 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass der Drogenvermittler (W._____) über einen Drogenverkäufer in Kolumbien (AB._____) einen Boten (Privatkläger) in seine eigenen vier Wände bestellt, die- sen mit einem Messer attackiert und hernach den Drogenverkäufer darüber noch in Kenntnis setzt. Damit kann mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne der Anklage at- tackierte und er ihm mit einem Messer die genannten Verletzungen zufügte. Dass die Verletzungen des Privatklägers vergleichsweise gering ausfielen, ist dem hochdynamischen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 14) wurde der Beschuldigte auch mit dem Privatkläger konfrontiert, als dieser Aussagen zu den Verletzungen machte (vgl. Urk. D1/4/2). Ob W._____ den Privatkläger dabei noch festhielt, braucht für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt zu werden. 3.2.1. Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vor- geworfen, dass er anlässlich (des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens) durch

- 24 - seinen Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Privatklägers und den zwei- ten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers um die möglicher- weise lebensgefährlichen bzw. gar tödlichen Verletzungen (insbesondere durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) gewusst habe (Urk. D1/24 S. 3 f.). Dies wurde von der Vorinstanz gleich gesehen (Urk. 75 S. 39). 3.2.2. Der Beschuldigte hat bekanntlich jegliche Beteiligung an einem kör- perlichen Übergriff bestritten, dementsprechend ist auch eine irgendwie geartete Absicht, den Privatkläger zu töten oder ihn zu verletzen, bestritten. Vor Vorinstanz hat er sich zur Sache nicht geäussert (Urk. 51 S. 3 ff.), ebenso wenig an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 118). Das vermag ihn nicht zu entlasten. Es ist allgemein bekannt, dass Messerstiche in den Hals- und Kopfbereich lebensgefährlich bzw. tödlich sein können, da es sich aufgrund der grossen Blutgefässe um einen äus- sert sensiblen Bereich des Körpers handelt. Das entsprechende Wissen des Be- schuldigten ist ihm daher zu unterstellen. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Be- schuldigte mit Blick auf das durch ihn geschaffene hohe Risiko des Eintritts des Todes tödliche Verletzungen in Kauf nahm (vgl. zur Inkaufnahme auch Erwägun- gen IV.2.4 und IV.2.5). Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz auch als in subjekti- ver Hinsicht als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 1.1 – in Abweichung von den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/24 S. 24) – als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert (Urk. 75 S. 26 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 76), womit die übrigen geltend gemachten Varianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht mehr von Belang sind (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 25 - 1.2. Durch Kontaktaufnahme mit dem Drogenhändler via W._____ und die anschliessenden Verhandlungen mit dem Boten über die Menge und den Preis des Kokains über Brutto rund 60 Gramm hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG getroffen, womit er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (konkret 58.7 Gramm Kokain, Reinheitsgehalt 93%, mithin 54.5 Gramm reines Kokain) schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.

2. Versuchte Tötung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten unter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 75 S. 39 ff.). Da- rauf ist zu verweisen. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung eventualiter geltend, sofern das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich mit einem Messer verletzt habe, sei der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) schuldig zu sprechen. Der Privatkläger habe lediglich zwei kleine Schnittwunden von ca. 7 cm bzw. 2 cm Länge und 0.5 cm bzw. 0.3 cm Tiefe erlitten. Dieses Verletzungsmuster spreche gegen unkontrollier- te Stichbewegungen. Dynamische Messerstiche hätten zweifellos zu grösseren Verletzungen geführt. Andererseits würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte den Tod des Privatklägers gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe (Urk. 119 S. 24 f.). 2.3. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. D1/11/8) ist festzuhalten, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers zu verursachen. Der Privatkläger überlebte die Stich-

- 26 - verletzung, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldige eines versuchten De- likts schuldig gemacht hat. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die Messer- stiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals- /Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirne rechts. Anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde und der klinischen Do- kumentation ergaben sich gemäss IRM keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner Lebensgefahr (Urk. D1/11/8 S. 4), was dem Zufall und der schnellen Versor- gung zu verdanken ist. Die Stichbewegungen des Beschuldigten waren hochgra- dig gefährlich und geeignet, lebensgefährlich oder tödliche Verletzungen herbei- zuführen. Es hing letztlich entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidi- gung in erster Linie vom Zufall ab, dass es im Rahmen des dynamischen Ge- schehens durch die Messerstiche des Beschuldigten zu keinen lebensbedrohli- chen Verletzungen des Privatklägers und somit zum Eintritt des Todes kam, be- steht doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 40) – gerade im Halsbereich ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung auf- grund einer Schädigung der Halsschlagader. In diesem dynamischen Geschehen war der Beschuldigte nicht in der Lage, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, was umso mehr gilt, als noch eine dritte Person involviert war, womit der Beschuldigte den Ablauf um- so weniger unter Kontrolle haben konnte. Die Messerstiche waren folglich grund- sätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers zu bewirken. Die diesbezügliche Ar- gumentation des amtlichen Verteidigers greift also zu kurz, wenn er geltend macht, mangels Kenntnis über das Zustandekommen der Verletzungen des Pri- vatklägers könne nicht gesagt werden, die Messerstiche seien geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Urk. 53 S. 66). 2.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor ge-

- 27 - raumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Or- ganen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumin- dest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. OGer ZH SB170232 E. III.3.3. mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte kann sich folglich durch Schweigen oder Bestreiten, um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. am Kopf nicht gewusst zu haben, nicht entlasten. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes vielmehr erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 40 ff.). 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war. Der tatbestandsmässige Erfolg trat indessen nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.7. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. 2.8. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren und 6 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 692 Tage als durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) angerechnet wurden (Urk. 75, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2

- 28 - Jahren und 9 Monaten, eventualiter zu 3 Jahren und 9 Monaten zu verurteilen (Urk. 119 S. 2).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Sie hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eine Zusatzstrafe nach neuer Rechtsprechung nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann (Urk. 75 S. 108 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgen- de Straftaten zu bestrafen: − versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB sowie − Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vor- liegend somit die (versuchte) vorsätzliche Tötung, für die das Gesetz eine Frei- heitstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht (Art. 111 StGB). Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentref- fen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine

- 29 - Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschär- fungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berück- sichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Auf den Beschuldigten sind zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. 117). So wurde er am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft March/SZ wegen Urkun- denfälschung (besonders leichter Fall) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 370.00 belegt. Sodann verurteilte ihn das Bezirksgericht Rijeca, Kroatien, am 16. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 4 Jahren. Die heute zu beurteilende Delinquenz geht zurück ins Jahr 2013 (Urk. D1/24 S. 4). Da sich für diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ins- gesamt nur eine Freiheitsstrafe aufdrängt, entfällt mangels Gleichartigkeit der Sanktion die Thematik einer Zusatzstrafe in Bezug auf die erste Vorstrafe. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann sodann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE 142 IV 32), weshalb auch bezüglich der zweiten Vorstrafe keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat eine Unterteilung in zwei Deliktsphasen vorgenom- men, was mit Blick auf die Täterkomponenten vertretbar erscheint (Urk. 75 S. 112). Einerseits sind Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach seiner Inhaftierung in Kroatien am 22. Dezember 2015 begangen hat (versuchte vorsätz- liche Tötung gemäss Anklageziffer 1.2, qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1 sowie Veruntreuung gemäss An- klageziffer 3.1), andererseits hat er in der Schweiz bereits vor seiner Verhaftung in Kroatien delinquiert (gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffern 2.1 bis 2.8 und 2.10, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern 2.5 und 2.8, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer 2.13 sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss An- klageziffer 2.14).

- 30 - 3.6. Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt. Für die weiteren Delikte hat sie keine isolierten Sanktionen, sondern nur jeweils die asperierte Freiheitsstrafe ermittelt. Ersteres ist nachzu- holen. Die für die versuchte Tötung auszuscheidende Sanktion ist hernach ange- messen zu asperieren.

4. Nach der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatimmanent ist. Im Vergleich zu denkbaren Tatvarianten stach der Beschuldigte immerhin nicht direkt gegen lebenswichtige Organe. Der Privatkläger erlitt die be- schriebenen Schnitt- und Stichverletzungen am Schädeldach bzw. im Hals- /Nackenbereich und eine Hauteinblutung an der Stirn. Die Verletzungen würden gemäss IRM unter Narbenbildung abheilen, Folgeschäden seien nicht zu erwar- ten (Urk. D1/11/8 S. 4). Dass die Messerstiche nicht tödlich waren, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte, dieses sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte und nicht aus eigenem Antrieb vom Pri- vatkläger abgelassen hat, sondern weiter auf diesen einstach, nachdem sich die- ser befreien konnte, und er dem Privatkläger in die Gemeinschaftsküche folgte, als dieser dorthin flüchten konnte. Er stach zweimal zu. Damit zeigte der Beschul- digte eine grosse Gewaltbereitschaft. Es ist mithin eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Das objektive Tatverschulden für die hypothetisch vollen- dete Tat ist als nicht mehr leicht zu werten, wodurch die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei rund 9 Jahren zu liegen käme. 4.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Ab- sicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbeson- dere indem er zweimal zustach. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus einer Auseinandersetzung über einen Drogendeal (Menge/Preis). Der Beschuldig- te handelte impulsiv. Es können nur egoistische Motive vermutet werden (Ärger über langes Warten und über Preis und Menge des Kokains), was mit dem eige-

- 31 - nen Konsum und Beschaffung des Kokains zusammenhing. Die letzten Aspekte vermögen die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 4.3. Für das insgesamt trotzdem nicht mehr leichte Tatverschulden des voll- endeten Delikts erscheint eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 4.4. Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Stiche in den Hals- und Kopfbereich sind sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen und Blutgefässen. Das Ausbleiben des tödlichen Erfolgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um zwei Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.5. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verschuldensgewichtung betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG können grundsätzlich über- nommen werden (Urk. 75 S. 116 f.). Unter Berücksichtigung der betroffenen Dro- genart und -menge inkl. Reinheitsgehalt, des Umstands des blossen Anstalten- treffens, der einmaligen Tathandlung sowie der direktvorsätzlichen Begehung der Tat, erweist sich vor dem Hintergrund des eigenen Konsums bei einem leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (zur Asperation sogleich). Die Berücksichtigung der Drogenmenge und des Rein- heitsgrads stellt entgegen der Verteidigung keine unzulässige Doppelverwertung dar (Urk. 119 S. 27). 4.6. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschul- den betreffend die Veruntreuung zum Nachteil der B._____ AG als zutreffend (Urk. 75 S. 117). Die gegebenen Umstände lassen das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht erscheinen. Isoliert betrachtet erweist sich bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die vorsätzli- che versuchte Tötung ermittelte Einsatzstrafe von 6 Jahren in Beachtung des As- perationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Frei-

- 32 - heitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ist mit 6 Monaten und die Veruntreuung mit 3 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung um 9 Monate auf 6 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe. 4.8. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 4.8.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 117 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er möchte allenfalls eine Ausbildung als Hoch- oder Tiefbauzeichner oder Architekt machen. Zudem wolle er eine Partnerin und Kinder, welchen er etwas bieten könne. Er könne nicht so weitermachen wie bisher (Urk. 118 S. 7 f.). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen. 4.8.2. Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Veruntreuung aus, wenn auch nur leicht. 4.8.3. Erheblich straferhöhend fallen hingegen die zwei einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten und die mehrfache Delinquenz nach Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe in Kroatien in Betracht. Bei letzterer Verurteilung handelt es sich um ein Gewaltdelikt (Urk. 117; Urk. 118 S. 6 f.). Dem rechtshilfe- weise beigezogenen und übersetzten Urteil (Urk. D1/18/8) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Kroatien zusammen mit der Mitbeschuldigten, seiner Mutter T._____, ein Bijouterie-Geschäft überfiel und auf den Bijouterie-Besitzer losging und diesen mit einem Messer attackierte. Es ist erwiesen, dass er dabei mit dem Messergriff seinem Opfer in den Kopfbereich schlug und im darauffolgenden Kampf mehrfach den Messereinsatz wiederholte und mit dem Messergriff auf Kopf- und Gesichtsbereich des Bijoutiers einschlug. In der darauffolgenden Aus-

- 33 - einandersetzung biss er zudem dem Bijoutier noch so stark in den rechten Zeige- finger, dass das Endglied am Zeigefinger der rechten Hand des Bijoutiers in der Folge amputiert werden musste, wie die Staatsanwaltschaft den Vorfall zusam- menfasst (Urk. 52 S. 7). Dass das Wertesystem seiner Mutter (der Mitbeschuldig- ten T._____) auf den Beschuldigten abgefärbt hat, wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 98), ist nicht auszuschliessen. Jedoch liess sich der Be- schuldigte trotz über dreijährigem – gemäss Beschuldigten hartem (Urk. 53 S. 95)

– Strafvollzug in Kroatien, anschliessender Untersuchungshaft im Kanton Schwyz, laufendem Strafverfahren wegen Betrugs und erneuter Aufnahme durch die Fami- lie D._____E._____F._____ (vgl. Urk. 53 S. 96; [Familie der damaligen Freundin]) in der Nacht des 1. März 2020 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung hinreissen und fügte seinem Opfer – wiederum unter Einsatz eines Messers – er- hebliche Verletzungen zu, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 119). Auch liess er sich zu einem weiteren Vermögensdelikt hinreissen, um seiner hochstaplerischen Art neuerdings nachzugehen. 4.8.4. Richtig ist daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich über- wiegen. Eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um insgesamt 12 Mo- nate auf 7 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

5. Vor der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 5.1. Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Für die hier auszufällenden Freiheitsstrafen ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis

31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. 5.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den gewerbs- mässigen Betrug als insgesamt nicht mehr leicht. Diese Wertung kann übernom- men werden (vgl. Urk. 75 S. 119 f.). Die Vorinstanz wies dabei auf die lange Deliktsphase hin (Juli 2013 bis Dezember 2015), die grosse Zahl der Geschädig-

- 34 - ten (20 Personen) und den beachtlichen Deliktsbetrag von über CHF 400'000.00. Der Beschuldigte setzte zur Erreichung seines Ziels Vermittler ein, welche er – trotz teilweisen Vertrauensverhältnisses – zuvor ebenfalls hinters Licht geführt hatte (vgl. Familien D._____E._____F._____, G._____H._____I._____J._____ und L._____M._____) und baute sich eine Scheinidentität auf, welche er über Jahre aufrecht erhielt und welche er mit gefälschten Bankdokumenten, falschen Referenzen, Fotos, Einladungen und dergleichen untermauerte, wodurch er den Anschein eines erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmannes verlieh. So hat der Beschuldigte teilweise in Mittäterschaft mit seiner Mutter über Jahre ge- werbsmässig vorgetäuschte iPhone- und Auto-Verkäufe sowie angebliche Ge- schäfte mit Diamantenhandel getätigt. Dabei ist er auf einer Auktionsplattform un- ter einem Pseudonym aufgetreten. Im Rahmen des Diamantenhandels hat er sich u.a. als Sohn einer Anwältin und eines mit Öl handelnden Scheichs aus Dubai oder als Sohn eines Milliardärs ausgegeben und damit geprahlt, Eigentümer einer Rohstoffhandelsfirma und Mitbesitzer einer Goldmine in Südamerika mit Kontak- ten zu Dubai und Abu zu sein. All diese Vorkehrungen führten zum Erfolg respek- tive die Geschädigten hinters Licht. Eine von der Verteidigung pauschal vorge- brachte Mitverantwortung der Geschädigten, welche die Tatschwere relativieren würde, liegt nicht vor (Urk. 119 S. 21). Die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte di- rektvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tat- komponente die objektive nicht zu relativieren vermag. In Anbetracht des Straf- rahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bzw. 42 Monaten als angemessen. 5.3. Die Vorinstanz beurteilte die Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zusammen mit der Urkundenfälschung und legte nur die im Rahmen der Aspera- tion greifende Sanktion fest. Der Beschuldigte setzte bei seinen Betrügereien mehrfach gefälschte Dokumente ein. Auch wenn sie gewissermassen Mittel zum Zweck waren, darf dieses Verhalten gemäss Anklageziffern 2.5. und 2.8. nicht bagatellisiert werden. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erweist sich isoliert betrachtet eine

- 35 - Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. In der Gesamtbeurteilung zu- sammenhängender Vermögensdelikte ist hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.). 5.4. Im Rahmen der objektiven Tatschwere des Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte seiner ehemaligen Verlobten – der Privatklägerin D._____ – für drei Hotel- buchungen für sich und seine neue Freundin unrechtmässig verwendete (Delikts- betrag von CHF 2'692.00). Dies zeugt von einer beachtlichen Rücksichtslosigkeit und kriminellen Energie. Wiederum finanzierte der Beschuldigte durch sein Tun ein Pseudo-Luxusleben mit fremden finanziellen Mitteln. Die objektive Tatschwere wiegt in Anbetracht aller denkbaren Fälle betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage insgesamt leicht, was auch für die subjektive Tatkompo- nente gilt. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 StGB) erweist sich eine Sanktion von 4 Monaten als ange- messen. In der Gesamtbeurteilung zusammenhängender Vermögensdelikte ist auch hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.). 5.5. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als nicht mehr leicht (Urk. 75 S. 121). Aus hiesiger Sicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte veräusserte sein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 40'000.00, welches vom Betreibungsamt Schübelbach mit einem Pfand belegt worden war, was einen erheblichen Wert darstellt. Es handelte sich aber um bloss eine Handlung. Diese war allerdings wiederum rein egoistisch. Bei einem Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 169 StGB erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten als angemessen. 5.6. Der gewerbsmässige Betrug ist mit 27 Monaten, die Urkundenfälschung ist mit 3 Monaten, der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage mit 3 Monaten und die Verfügung über mit Beschlag belege Vermögenswerte mit 6 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe um 39 Monate Freiheitsstrafe.

- 36 - 5.7. Täterkomponente und tatunabhängige Komponenten 5.7.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. 5.7.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Delikte – letztlich erst vor Vorinstanz, aber insgesamt – als geständig, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. 5.7.3. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte kurz nach der ersten Verurteilung im Jahre 2013 und während laufender Untersuchung delin- quierte. 5.7.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere geltend gemacht in Bezug auf die Schwyzer Untersuchungsbehörden – ist zu verwerfen. Die lange Verfahrensdauer ist primär der grossen Zahl von Delikten während lan- ger Zeit, des mehrjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten in Kroatien, der späteren neuen Delinquenz mit weiterem Abklärungsbedarf, Zuständigkeits- änderungen und Verteidigerwechseln zuzuschreiben, was der Beschuldigte durch sein Verhalten selber verursacht hat. 5.7.5. Mit dem vollumfänglichen Geständnis betreffend diese Delikte über- wiegen die strafmindernden Faktoren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6 Monate.

6. Fazit 6.1. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Freiheits- strafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. 6.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.3. Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019 bis 26. April 2019 in Kroatien in Auslieferungs- und anschliessend bis zum 6. Juni 2019 im Kanton Schwyz in Untersuchungshaft (act. 4.5.014; act. 4.1.024; total 56 Tage). Seit

- 37 -

4. März 2020, 09.20 Uhr, befindet sich der Beschuldigte im Kanton Zürich in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 75 S. 124). Die Sicherheitshaft wurde letztmals vom Kammerpräsidenten am 20. Mai 2022 bis zum Endentscheid der Berufungskammer verlängert (Urk. 92; total 1192 Tage). Die ausgestandene Haft von 1248 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 14) zu be- stätigen und entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtli- che Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Do- natsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 21 haben ihre Berufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er vollumfänglich kostenpflichtig wird. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt das oben Gesagte. 3.1. Die neue amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. X1._____, macht ei- nen Aufwand von 5115 Minuten sowie Barauslagen von total Fr. 8'376.10 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 28'509.40 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 120). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich mit den Aufwendungen für die

- 38 - Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ausgewiesen. Deutlich zu hoch fällt indessen der Baraufwand von Fr. 8'330.– für die Anfertigung von Kopien aus. Einen Grossteil der Kopien hätten vom bisherigen Verteidiger bezogen werden können. Zudem waren im Berufungsverfahren ohnehin nur noch die vorinstanzli- chen Schuldsprüche der versuchten Tötung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen. Insgesamt ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten deshalb auf pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 3.2. Der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wurde mit Fr. 2'875.10 bereits entschädigt (Urk. 109A). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es wird beschlossen

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 39 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ge- mäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.2.

3. […]

4. […]

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; − D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; − E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − F._____(5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; − H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − J._____(9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − K._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − L._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − M._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − N._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − O._____(15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019.

- 40 - Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger P._____ (16), Q._____ (17), R._____(19) und S._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten T._____ (DG210075-L) dem Privatkläger U._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen:

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − G._____ (6); − H._____ (7); − I._____ (8); − J._____(9); − K._____ (10); − L._____ (11); − M._____ (12); − N._____ (13); − O._____(15); − P._____ (16); − Q._____ (17); − U._____ (18); − R._____(19); − S._____ (20).

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung ab- gewiesen.

- 41 -

12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Ge- genstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. […]

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 11. Mai 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung etc. (Urk. D1/24). Am 29. November 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 75 S. 157). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 75 S. 8 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 1.1 – in Abweichung von den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/24 S. 24) – als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert (Urk. 75 S. 26 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 76), womit die übrigen geltend gemachten Varianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht mehr von Belang sind (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 25 -

E. 1.2 Durch Kontaktaufnahme mit dem Drogenhändler via W._____ und die anschliessenden Verhandlungen mit dem Boten über die Menge und den Preis des Kokains über Brutto rund 60 Gramm hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG getroffen, womit er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (konkret 58.7 Gramm Kokain, Reinheitsgehalt 93%, mithin 54.5 Gramm reines Kokain) schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.

2. Versuchte Tötung

E. 1.3 Nachdem der Privatkläger das Appartement von W._____ betreten ha- be, sei W._____ nach einem Wortwechsel wütend geworden und habe zusam- men mit dem Beschuldigten den Privatkläger angewiesen, vor dem Appartement im Korridor zu warten. Daraufhin sei der Privatkläger wieder in das Appartement reingelassen und von W._____ von hinten an beiden Händen gepackt und fixiert worden, während der Beschuldigte direkt vor dem Privatkläger stehend mit einem Messer im Sinne einer Schnitt-/Stichbewegung einen ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers und daraufhin einen zweiten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorn gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt habe. Durch dieses gemeinschaftliche Vorgehen habe der Privatkläger folgende Verletzungen erlitten:

- Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung;

- Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Hals- weichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung;

- Hauteinblutung an der Stirne rechts. Diese Verletzungen des Privatklägers hätten zu keiner Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihres geschilderten, gemeinschaftlichen Zusammenwirkens durch Fixierung von hinten durch W._____ und Messerangriff von vorne durch den

- 13 - Beschuldigten, hätten diese beiden gewusst und auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger insbesondere im Falle von – im hochdy- namischen Geschehen nicht auszuschliessenden – anderen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährliche bzw. gar tödliche Verletzungen (insbesonde- re durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) erleiden und versterben könne.

2. Beweiswürdigung

E. 1.4 Unangefochten sind damit einzig die Dispositiv-Ziffern 1, 3.-7. Spiegel- strich (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkunden- fälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Verfü- gung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Veruntreuung), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5-7 (Schadenersatz), Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privat- kläger 1, V._____), Ziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 6-13 und 15-20), Ziffer 10 (Parteientschädigung für den Privatkläger 1, V._____), Ziffer 11 (Parteientschädi- gung für die Privatklägerin 21, B._____ AG), Ziffer 12 (Beschlagnahmungen/ Freigaben), Ziffer 13 (Kostenfestsetzung) und Ziffer 15 (Kostenauflage amtliche Verteidigung), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

- 10 -

E. 1.5 Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2 Gegen das Urteil vom 29. November 2021 meldeten der Beschuldigte (Urk. 60), die Staatsanwaltschaft (Urk. 61) sowie die Privatklägerin 21, B._____ AG (Urk. 65) rechtzeitig Berufung an. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 24. März 2022 und damit innert Frist ein. Der Beschuldigte stellte gleich- zeitig Beweisanträge (Urk. 78 i.V.m. Urk. 71/2). Innert laufender Frist zur Berufungserklärung zogen die Staatsanwaltschaft (Urk. 76 i.V.m. Urk. 71/1) und die Privatklägerin 21, B._____ AG (Urk. 80 i.V.m. Urk. 71/22) ihre Berufungen zu- rück. Die Privatkläger 1-20 liessen sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Do- natsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 21 haben ihre Berufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er vollumfänglich kostenpflichtig wird. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt das oben Gesagte.

E. 2.3 Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. D1/11/8) ist festzuhalten, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers zu verursachen. Der Privatkläger überlebte die Stich-

- 26 - verletzung, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldige eines versuchten De- likts schuldig gemacht hat.

E. 2.3.1 Die Aussagen des Beschuldigten präsentierten sich in der Unter- suchung – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 51 S. 3 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11) verweigerte der Beschuldigte die Aussage – wie folgt: Der Beschuldigte bestätigte, den Nachmittag des 1. März 2020 (Sonntag) bei W._____, den er erst am Freitag oder Samstag zuvor ken- nengelernt habe, verbracht zu haben. W._____ habe ihm ein Taxi an die AA._____-Strasse bezahlt. Sie hätten beide Kokain konsumiert und Alkohol ge- trunken. W._____ sei dann immer aufgeregter und komischer geworden, habe Paranoia gehabt. Mal habe er gesagt, vielleicht sei er – der Beschuldigte – ja ein "Zivilbulle". Dann habe er sich wieder entschuldigt. W._____ habe ihn auch mal gepackt und gesagt, nur weil er gross sei, müsste er nicht meinen, er sei ein "starcher Siech". W._____ habe auch mal ein Küchenmesser genommen und damit herumgespielt und auf ihn – den Beschuldigten – gedeutet. W._____ habe dann mit einem Kollegen telefoniert, es sei um einen Kokaindeal betreffend eine Menge von 50 oder 100 Gramm gegangen. W._____ habe das Kokain kaufen und sich bringen lassen wollen. Er – der Beschuldigte – habe damit nichts zu tun haben wollen; er sei kein Dealer. Es sei dann ein Mann namens V._____ (Privat- kläger) gekommen. W._____ sei mit diesem Mann vor die Zimmertüre gegangen, während er – der Beschuldigte – im Zimmer geblieben sei (D1 Urk. 4/1 S. 3 f.). Der Privatkläger habe etwa 60 bis 70 Gramm Kokain in einem Sack dabei gehabt. Es habe dann irgendwie Streit zwischen W._____ und dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger habe ihn – den Beschuldigten – dann von sich auf das Bett ges- tossen und er sei auf das Bett geplumpst. Der Privatläger sei dann aus dem Zim- mer gegangen. Ihm – dem Beschuldigten – sei es dann zu viel geworden und er sei gegangen. W._____ sei ihm nachgekommen (D1 Urk. 4/1 S. 4). Der Beschuldigte bestritt durchwegs, mit dem Drogendeal etwas zu tun gehabt zu haben; W._____ habe den Drogendeal mit dem Privatkläger eingefä- delt. Er selbst habe kein Geld für den Kauf von Kokain gehabt und dies W._____ auch gesagt. Sein Nichtwissen betreffend den Drogenhandel begründete er auch damit, dass der Privatkläger und W._____ kommuniziert hätten, als er auf dem

- 15 - WC gewesen sei. Ausserdem habe W._____ teilweise Spanisch gesprochen. Das habe er nicht verstanden (Urk. D1/4/3 S. 6). Als der Privatkläger gekommen sei, habe dieser ihm Kokain zum Probieren gegeben. Er – der Beschuldigte – habe das angenommen. Er habe gedacht, der Privatkläger offeriere das. Mit diesem Kokain-Deal habe er sonst nichts zu tun gehabt (Urk. D1/4/3 S. 6). Er habe W._____ auch nie Geld gezeigt (Urk. D1/4/3 S. 7). Später wollte der Beschuldigte gar nicht wissen, warum der Privatkläger aufgetaucht sei (Urk. D1/4/4 S. 4 f.).

E. 2.3.2 W._____ bestätigte, sich zusammen mit dem Beschuldigten am 1. März 2020 an seinem Wohnort aufgehalten und sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert zu haben, bis kein Kokain mehr vorhanden war (Urk. D1/5/2 S. 4). Er konzedierte, über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler AB._____ weiteres Kokain, konkret rund 60 Gramm, für einen Preis von Fr. 4'000.– bestellt zu haben (Urk. D1/5/4 S. 5 f.). Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich der Privatkläger als Bote und Auslieferer des Kokains an seine Adresse, AA._____-Strasse 2 in … Zürich, begeben, wobei er Kokain bei sich und die Ab- sicht gehabt habe, dieses Betäubungsmittel gemäss der vorherigen telefonischen Absprache mit ihm an ihn bzw. an A._____ für Fr. 4'000.– zu verkaufen (Urk. D1/4/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihn schon früher am Tag angerufen und gefragt, ob er Kokain besorgen könne. Deshalb sei er auch zu ihm gekommen (Urk. D1/5/3 S. 2). W._____ lieferte Umstände des Kennenlernens und verknüpfte diese mit eigenen Motiven. Er erwähnte dazu mehrfach, dass sich der Beschul- digte damit aufgespielt habe, dass er viele Frauen kennen würde, wie z.B. Escort- Frauen, was ihn – W._____ – interessiert habe (Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. 43/2 S. 12). Nach seinem Gefängnisaufenthalt habe er Interesse an solchen Damen gehabt (Urk. D1/5/2 S. 4). Zudem habe er dem Beschuldigten, als sie über Kokain ge- sprochen hätten, beweisen wollen, dass auch er gut vernetzt sei und er ebenfalls viele Leute kenne (Urk. 43/2 S. 12). W._____ sagte sodann konstant aus, dass der Beschuldigte das Geld für das Kokain gehabt habe und er ihm ein Pack 100er-Noten gezeigt habe, die er aus der Hosentasche vorne herausgenommen habe, wobei er noch präzisierte, dass das Geld in der Mitte gefaltet gewesen sei (Urk. D1/4/3 S. und S. 9). Mit AB._____ habe er über Whatsapp und Messenger kommuniziert (Urk. D1/4/3 S. 6). Stets sagte er, dass die Meinung gewesen sei,

- 16 - dass der Privatkläger das Kokain an den Beschuldigten verkaufe. Dieser habe denn auch das Kokain probiert. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er auch pro- bieren wolle, was er aber abgelehnt habe. Es sei dann um die Menge und um den Preis gegangen. W._____ sagte hierzu: "Dabei gab es dann Streit zwischen A._____ und V._____ [Privatkläger]. A._____ war bereits vorher gereizt und sagte mir, er sei schon seit Tagen auf Kokain. A._____ war auch gereizt, weil er so lan- ge warten musste und V._____ [Privatkläger] nicht die richtige Menge dabei hat- te" (Urk. D1/5/2 S. 4). Er habe dann die Situation beruhigen wollen und den Pri- vatkläger aus dem Zimmer genommen. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle so nicht mit A._____ über den Preis reden. Der Privatkläger sei eigentlich sehr okay gewesen (Urk. D1/5/2 S. 4). W._____ zeigte sich hinsichtlich des Kokain- deals auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich ge- ständig (Urk. 43/2 S. 12 ff.).

E. 2.3.3 Bezüglich des Privatklägers fällt auf, dass er sich in den ersten Ein- vernahmen als Käufer und nicht als Verkäufer bzw. Bote darstellte (Urk. D1/6/1 S. 2 f.; D1/6/4 S. 4 ff.) und darum herum noch eine eigene Geschichte strickte ("Ich hatte Streit mit meiner Frau. lch habe dann meine Wohnung verlassen. lch wollte ein bisschen die Sau rauslassen. lch wollte etwas Kokain für mich kaufen und dann ins Puff"; Urk. D1/6/4 S. 4). Erst nachdem er damit konfrontiert worden war, dass seine DNA auf der Verpackung der sichergestellten Drogen festgestellt wor- den war, konzedierte er in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und W._____ am 25. Mai 2020, zuvor nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/4/3 S. 2 ff.). An dieser Einvernahme sagte der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Kokaindeal aus, er sei spätabends am 1. März 2020 bei W._____ vorbei- gegangen, um eine Menge von ca. 57 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 4'000.00 zu bringen. Er wisse nicht, wer das Kokain hätte bezahlen sollen, ob W._____ oder der Beschuldigte (D1 Urk. 4/3 S. 2). Er – der Privatkläger – glaube, der Beschuldigte habe das Kokain probiert, er habe sich eine Linie reingezogen. W._____ habe ihm gesagt, der Beschuldigte kaufe das Kokain, was dieser bestä- tigt habe. Auch der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das Kokain kaufen würde (D1 Urk. 4/3 S. 4). Bei den Verhandlungen über den Preis für das Kokain hätten beide – W._____ und der Beschuldigte – drein geredet (D1 Urk. 4/3 S. 8).

- 17 -

E. 2.3.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten gewürdigt und jene des Beschuldigten zu Recht als Schutzbehauptungen verworfen (Urk. 75 S. 24). Zwar sind sie aufgrund der Bestreitungen nicht von wesentlichen Widersprüchen geprägt, sie fallen aber auf durch den ausgeprägten Versuch des Beschuldigten, sich als Unbeteiligten darzustellen, indem er gar nicht gewusst haben will, wes- halb der Privatkläger aufgetaucht sei, indem er die Konversation von W._____ und dem Privatkläger nicht verstanden oder nicht mitbekommen haben will, weil er abgelenkt gewesen sei (Blick aufs Mobiltelefon). Die Vorinstanz wies denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Kokain konsumierte, was sich nicht nur aus seinen eigenen Aussagen, sondern auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Haaranalyse vom 20. März 2020 ergibt. Gemäss diesem Gutachten lag die fest- gestellte Cocain-Konzentration im oberen Bereich der im IRM-Labor untersuchten Haarproben. Werte in dieser Grössenordnung seien mit einer starken bis sehr starken Cocain-Einnahme/Applikation für den Zeitraum von drei bis sechs Mona- ten vor der Sicherstellung der Haarprobe am 10. März 2020 vereinbar (Urk. D1/9/7 S. 3). Hingegen ergab die Haarprobe bei W._____ "nur" eine schwache bis mittelstarke Cocain-Einnahme/Applikation in den letzten drei Monaten (Urk. D1/10/7). Aus dieser Feststellung kann richtigerweise geschlossen werden, dass beim Beschuldigten eine grosse Nachfrage nach Kokain bestand. Dass der Deal auf Anfrage des Beschuldigten und nicht von W._____ zustande kam, zeigt sich auch im Umstand, dass es der Beschuldigte war, der die gelieferte Ware probier- te. Keiner der Beteiligten erwähnte, dass W._____, in dessen Wohnung die Dro- gen bestellt wurden, den Stoff kontrollierte bzw. davon eine Probe nahm, was im Fall seiner Auftraggeberschaft naheliegend gewesen wäre. Diese Umstände der Probe sprechen dafür, dass W._____ nur der Vermittler war. W._____ versuchte zwar auch eine gewisse Distanz zum Kokain zu schaffen ("… Kokain ist nicht mein Ding, das macht mich paranoid"; Urk. D1/5/2 S. 4), was angesichts des vor- her von ihm selber beschriebenen Konsums und der Haaranalyse wenig über- zeugt. Letztlich hat er aber zugestanden, den Kokain-Deal über seinen Kollegen in Kolumbien eingefädelt und als Vermittler agiert zu haben, womit er sich selber belastete. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 9 ff. und S.

- 18 -

18) hätte es für W._____ auch nichts gebracht, sich nur als Vermittler und nicht als Käufer zu bezeichnen. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) hat W._____ auch in der Rolle als Vermittler den Deal klar gemacht. W._____ lieferte auch eine plausible Erklärung, für den Kontakt mit dem Beschuldigten (eigenes Interesse an Escort-Frauen und Geltungsdrang nach Bestätigung eines eigenen Netzwerks für Kokain) und weshalb der Privatkläger mit ihm und nicht mit dem Beschuldigten (der schon wütend und gereizt war) über den Preis diskutieren soll, da er der Vermittler gewesen sei und nach der unmittelbaren Streitentfachung offenbar be- ruhigend einwirken wollte. Soweit die Verteidigung vorbringt, W._____ habe sich zur Tatzeit in einem wahnhaften Zustand befunden und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestünden starke Zweifel, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 119 S. 8). Zum einen lässt sich solches aus den Gutachten des IRM (pharmako- logisch-toxikologisches Gutachten vom 23. März 2020 und Gutachten zur körper- lichen vom Untersuchung 30. März 2020) nicht schliessen (Urk. D1/10/8 und Urk. D1/10/10). Zum anderen war W._____ in der Lage, den Tatablauf im Detail zu schildern und kurz nach dem Vorfall mit AB._____ zu kommunizieren. Der von W._____ anerkannte Sachverhalt deckt sich mit den Ergebnissen der Auswertun- gen seines Mobiltelefons (vgl. Urk. D1/7/1 und Urk. D1/7/3) und vom Privatkläger (Urk. D1/7/4), zu denen sie anlässlich der zahlreichen Befragungen befragt wur- den (Urk. D1/4/5 S. 3 ff.). Der Privatkläger fällt allerdings mit seiner Kehrtwende vom Käufer zum Verkäufer auf, was seine Glaubhaftigkeit negativ beeinflusst. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger nicht selbst belastet und den Kokainhandel in qualifiziertem Umfang nicht sofort zugeben wollte, nichtsdestot- rotz bezichtigte er dadurch wahrheitswidrig W._____ und A._____ des Drogen- verkaufs. Immerhin sind in seinen Depositionen diesbezüglich keine übermässi- gen Belastungen auszumachen. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt damit ins- besondere gestützt auf die Aussagen von W._____ und die Sachbeweise im Sin- ne der Anklage erstellen.

E. 2.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die Messer- stiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals- /Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirne rechts. Anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde und der klinischen Do- kumentation ergaben sich gemäss IRM keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner Lebensgefahr (Urk. D1/11/8 S. 4), was dem Zufall und der schnellen Versor- gung zu verdanken ist. Die Stichbewegungen des Beschuldigten waren hochgra- dig gefährlich und geeignet, lebensgefährlich oder tödliche Verletzungen herbei- zuführen. Es hing letztlich entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidi- gung in erster Linie vom Zufall ab, dass es im Rahmen des dynamischen Ge- schehens durch die Messerstiche des Beschuldigten zu keinen lebensbedrohli- chen Verletzungen des Privatklägers und somit zum Eintritt des Todes kam, be- steht doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 40) – gerade im Halsbereich ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung auf- grund einer Schädigung der Halsschlagader. In diesem dynamischen Geschehen war der Beschuldigte nicht in der Lage, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, was umso mehr gilt, als noch eine dritte Person involviert war, womit der Beschuldigte den Ablauf um- so weniger unter Kontrolle haben konnte. Die Messerstiche waren folglich grund- sätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers zu bewirken. Die diesbezügliche Ar- gumentation des amtlichen Verteidigers greift also zu kurz, wenn er geltend macht, mangels Kenntnis über das Zustandekommen der Verletzungen des Pri- vatklägers könne nicht gesagt werden, die Messerstiche seien geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Urk. 53 S. 66).

E. 2.5 Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor ge-

- 27 - raumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Or- ganen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumin- dest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. OGer ZH SB170232 E. III.3.3. mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte kann sich folglich durch Schweigen oder Bestreiten, um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. am Kopf nicht gewusst zu haben, nicht entlasten. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes vielmehr erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 40 ff.).

E. 2.6 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war. Der tatbestandsmässige Erfolg trat indessen nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

E. 2.7 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor.

E. 2.8 und 2.10, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern 2.5 und 2.8, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer

E. 2.13 sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss An- klageziffer 2.14).

- 30 -

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2022 wurde vom Rückzug der Beru- fungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 21, B._____ AG, Vormerk genommen und u.a. den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen der Gegenparteien sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten angesetzt (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist Verzicht auf Anschlussberufung und nahm zu den genannten Beweisanträgen Stellung (Urk. 86). Mit Präsidialver- fügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft des Be- schuldigten zu äussern (Urk. 88). Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu am 12. Mai 2022 Stellung (Urk. 90). Der Beschuldigte liess sich am 20. Mai 2022 dazu ver- nehmen (Urk. 91/1). Gleichentags verfügte der Präsident die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz (Urk. 92).

- 8 -

E. 3.1 Die neue amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. X1._____, macht ei- nen Aufwand von 5115 Minuten sowie Barauslagen von total Fr. 8'376.10 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 28'509.40 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 120). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich mit den Aufwendungen für die

- 38 - Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ausgewiesen. Deutlich zu hoch fällt indessen der Baraufwand von Fr. 8'330.– für die Anfertigung von Kopien aus. Einen Grossteil der Kopien hätten vom bisherigen Verteidiger bezogen werden können. Zudem waren im Berufungsverfahren ohnehin nur noch die vorinstanzli- chen Schuldsprüche der versuchten Tötung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen. Insgesamt ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten deshalb auf pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

E. 3.1.1 Bezüglich des Angriffs mit dem Messer bestritt der Beschuldigte konstant, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Auch hier fallen seine Schilderun-

- 19 - gen durch betonte Passivität und Nichtwissen auf. So behauptete er im Wesent- lichen, kein Messer gehabt und auch den Privatkläger nicht verletzt zu haben. Er wisse nicht, wie sich der Privatkläger diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 4). Er habe kein Blut gesehen, er sei schon am Gehen gewesen (Urk. D1/4/3 S. 7). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers dann erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei schon angezogen gewe- sen, weil er habe gehen wollen. Er habe auch kein Blut gesehen (Urk. D1/4/3 S. 7). W._____ sei vor ihm gestanden, als das Ganze passiert sei, also links von ihm. Er sei am Handy gewesen, "[…] Ich wollte die Zugverbindungen checken. Dann wurde ich anscheinend vom Privatkläger gestossen und bin aufs Bett gefal- len" (Urk. D1/4/3 S. 7). Er habe nicht gesehen, ob W._____ den Privatkläger festgehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 7), er sei abgelenkt gewesen und habe aufs Te- lefon geschaut (Urk. D1/4/5 S. 7). W._____ sei danach mit ihm gekommen. Er habe auch W._____ weder bedroht noch angefasst (Urk. D1/4/4 S. 6). W._____ sei komisch gewesen, "… damit meine ich, dass W._____ paranoid und aggressiv mir gegenüber war" (Urk. D1/4/4 S. 5). Auf Vorhalt des Berichts der Kapo zur Da- tenauswertung seines Mobiltelefons vom 27. April 2020, S. 5 Mitte, wonach er of- fenbar auf seinem Telefon alle SMS, MMS, Whatsapp und andere Kommunikatio- nen zu/mit W._____ gelöscht habe, erklärte er an der Konfrontationseinvernahme mit W._____, "… nachdem das alles passiert ist, wollte ich keinen Kontakt mehr mit W._____. Darum habe ich das gelöscht. Ich habe ihm auch noch meine Jacke gegeben. Ich habe auch meinem Kollegen gesagt, dass W._____ komisch drauf ist" (Urk. D1/4/4 S. 5).

E. 3.1.2 Auch W._____ bestreitet, zusammen mit dem Beschuldigten den An- griff auf den Privatkläger geplant und/oder ausgeführt zu haben, wie sich aus der zusammengefassten Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Aussagen vom W._____ waren hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff konstant und widerspruchsfrei. Er blieb von Beginn weg bei seiner Darstellung, dass A._____, der aufgrund des langen Wartens schon gereizt und "urplötzlich" mit einem Messer auf den Privatkläger losgegangen und er selber tatenlos, über- rascht und schockiert daneben gestanden sei (Urk. 5/2 Antwort 22 und 23). Er beschrieb die Bewegung und erklärte, dass er selber Angst gehabt habe, weil der

- 20 - Beschuldigte gesagt habe, "Ihr verarscht mich", womit er ihn so verstanden habe, dass der Beschuldigte meine, dass auch er – W._____ – ihn verarsche. Als der Privatkläger aus dem Zimmer zur Gemeinschaftsküche gerannt sei, die Küchentü- re zugemacht habe, der Beschuldigte dem Privatkläger nachgerannt und gegen die Küchentüre gekickt habe, habe er gemerkt, was wirklich sei. Als er den Be- schuldigten gefragt habe, was er eigentlich da mache, habe dieser aufgehört ge- gen die Küchentüre zu kicken. Der Beschuldigte habe mit dem Messer eine hori- zontale Schneidebewegung auf die Höhe seines – W._____ – Bauch gemacht und ihm dort eine Verletzung zugefügt (Urk. D1/5/2 S. 5).

E. 3.1.3 Der Privatkläger schildert in den Einvernahmen in Bezug auf die kör- perliche Auseinandersetzung konstant zwei Übergriffe (vgl. die Zusammenfas- sung der Vorinstanz, Urk. 57 S. 32). In der ersten Einvernahme machte der Pri- vatkläger – im Zusammenhang mit seiner erfundenen Käuferrolle – geltend: "lch glaube, dass ich ihnen mein Portemonnaie zeigte, als ich etwas am Kopf spürte. lch realisierte nicht genau, was passierte. Der Araber (Beschuldigter) schlug mit etwas in der Hand gegen meinen Kopf. Der kleine Mann (W._____), welcher hin- ter mir stand, packte mich von hinten und hielt mich fest. lch realisierte nicht, wo- mit er mich schlug. lch schaute ihn an, er holte wieder aus und erfasste mich am Hals. lch konnte den Araber von mir wegstossen und drehte mich um, da ich flüchten wollte" (Urk. D1/6/1 S. 2). Auf Nachfrage sagte der Privatkläger, dass nach dem Zeigen des Geldes direkt der Schlag von vorne vom Araber (Beschul- digter) gekommen sei. Zur Frage, was der kleinere Mann zu diesem Zeitpunkt machte, antwortete der Privatkläger: "lch weiss es nicht, er stand hinter mir. lch glaube er hielt mich fest. Der Araber holte wieder aus, ich dachte, er hätte meinen Hals aufgeschnitten, weshalb ich ihn wegstossen wollte. […] lch glaube, dass ich ihn mit beiden Händen von mir wegstiess. Er lag auf jeden Fall danach auf dem Bett" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Zu den "Schlägen" erklärte der Privatkläger auf Nach- frage: "Der Araber nahm mit der rechten Hand etwas hervor, ich weiss nicht ge- nau woher, aber vermutlich aus dem Hosenbund. Und schlug damit von oben auf meinen Kopf. Dann holte er mehrere Male aus und wollte mich verletzen. lch weiss nicht, ob es sich dabei um ein Messer handelte" (Urk. D1/6/1 S. 4). Er be- stätigte dann nochmals, dass der kleinere Mann (W._____) seine Hände nach

- 21 - hinten gezogen habe, als der Schlag von vorne gekommen sei, "… der kleine konnte mich vermutlich nicht genügend festhalten, da ich auch kräftiger war als er" (Urk. D1/6/1 S. 4). An der zweiten Einvernahme zu dieser Sache sagte der Privatkläger bei der Polizei aus, zuerst habe er nichts gesehen, aber als er [der Beschuldigte] wieder ausgeholt habe, glaube er ein Messer gesehen zu haben. Wie es ausgesehen habe, wisse er nicht, das sei alles viel zu schnell gegangen (Urk. 6/3 S. 2). Er habe eine Spitze gesehen, eine Klinge von ca. 10 cm Länge. Er glaube, dass er das Messer aus dem Mantel oder aus der Hose gezogen habe, aber er wisse es nicht mehr genau, vielleicht habe er das Messer aus dem Gürtel gezogen (Urk. D1/6/3 S. 2). Daran hielt er an der Einvernahme als Auskunftsper- son bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/6/4 S. 5 ff.) und bei der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und W._____ am 25. Mai 2020 (Urk. D1/4/3) im Wesentlichen fest. Allerdings wusste er da nicht mehr genau, ob er im Zeit- punkt des zweiten "Schlages" noch von W._____ festgehalten wurde, sagte er hierzu doch: "Ich weiss es nicht genau. Beim ersten Schlag wurde ich sicher noch von W._____ festgehalten. Danach konnte ich mich freimachen. Wann das genau war, kann ich nicht genau sagen" (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2020 bestätigte der Privatkläger schliesslich gegenüber W._____, dass dieser ihn festgehalten habe: "Ja sicher, du hast mich festgehalten. Ich weiss sicher, dass W._____ mich festgehalten hat. Ob er das mit dem Messer wusste und plante, weiss ich nicht und habe ich auch nie behauptet" (Urk. D1/4/5 S. 7).

E. 3.1.4 Die Schnitt- und Stichverletzungen des Privatklägers sind im Trauma- protokoll der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2020 (Urk. D1/11/9 S. 2) und im Gutachten des IRM vom 27. März 2020 (D1 Urk. 11/8 S. 3 f.) dokumentiert. Aufgrund der Tiefe der Hautdurchtrennungen am Scheitel rechts und am Hals rechts sei von Schnittverletzungen auszugehen. Die Schnittverletzungen könnten durchaus in dem vom Privatkläger angegebenen Tatzeitraum entstanden sein. Die Hauteinblutung an der Stirn rechts sei die Folge unspezifischer, stumpfer Gewalteinwirkung und könne ebenfalls im angegebenen Zeitraum entstanden sein. Es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr bestanden (Urk. D1/11/8 S. 4).

- 22 -

E. 3.1.5 Die Bestreitungen und das behauptete Nichtwissen des Beschuldigen über die Ereignisse am Tatort sowie die von ihm getätigten Beweisvernichtungen durch Löschung der Daten auf seinen Kommunikationskanälen, vermögen auch mit Bezug auf den tätlichen Übergriff nicht zu überzeugen. Es kann für die betont passiv beschriebene Rolle auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dass der Beschuldigte kein Blut gesehen hat (Urk. 5/4 S. 7), kann ihm nicht geglaubt wer- den, nachdem die Polizei unmittelbar nach der Messerattacke auf den Privatklä- ger in der Wohnung von W._____ eintraf und dort den schwer verletzten und blut- überströmten Privatkläger ebenso vorfand, wie eine grosse Blutlache am Zim- merboden (vgl. Fotodokumentation im Polizeirapport, Urk. D1/2/1). Der Privatklä- ger wies den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschuldigten zu, einzig die Schilderung des Festhaltens durch W._____ erfuhr eine gewisse Relativierung. Auch W._____ schilderte konstant und gespickt mit emotionalen Reaktionen, wie der Beschuldigte völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Dass ein solches im Einsatz war, ist – auch wenn die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte – er- stellt. Zwar wurde W._____ vom Beschuldigten als "komisch", "paranoid" und vom Privatkläger als "loco" beschrieben (vgl. oben und Urk. D1/6/4 S. 4). Doch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von W._____ derge- stalt, dass er dem Privatkläger diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür waren seine wie auch die diesbezüglich mit dem Privatkläger übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messer- einsatz zu spezifisch. Dagegen spricht auch die spätere Kommunikation zwischen W._____ und "AB._____", welcher den Beteiligten in der Konfrontationseinver- nahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurde und diesbezüglich Folgendes enthält: "[…] es gibt vor 22 Uhr weitere, kurze Chatnachrichten über den Deal, der abgeschlossen werden sollte, diese Nachrichten enden alle am 1. März 2020 um ca. 22.00 Uhr (Vgl. Whatsapp-Chat Zeile 62 und Facebook-Chat, Zeile 48). Der Vorfall, um den es geht und anlässlich welchem Sie von A._____ verletzt worden sind, geschah zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Entsprechend geht der Chat zwi- schen W._____ und ,,AB._____" erst um 23.32 Uhr auf Whatsapp und um 23.23 Uhr auf Facebook- Messenger weiter: W._____ schreibt „AB._____": 'Dieser Mann hat sich aus dem

- 23 - Staub gemacht, sie (gemeint A._____ [Beschuldigter] und Sie [Privatläger]) sind in meinem Zimmer aufeinander losgegangen, sie haben sich gestritten, dieser Mann hat mir den Bauch aufgeschnitten, ich bin im Krankenhaus, dieser ver- dammte Hund' (Facebook-Chat, Zeile 51, 57, 59, 69 bis 71). Und weiter: 'Dieser grosse Hurensohn hat einfach aus dem Nichts heraus ein Messer gezückt und einfach aus dem Nichts heraus zuerst und dann mich, ich bin von ihm davon ge- rannt, stell Dir vor' (Facebook-Chat, Zeile 73). Ausserdem schrieb W._____ an „AB._____": 'Dieser Schwulo (gemeint A._____) war ruhig und kam nur zwecks seiner Angelegenheit, erst als dein Kumpel auf den Preis zu sprechen gekommen ist, ist er durchgedreht und hat mir die ganze Zeit gesagt, dass wir ihn ausnützen und ausrauben sollten. Du wolltest mir doch nur einen Gefallen erweisen und schau was für ein furchtbares Schlamassel, ich weiss, wie ihn ausfindig machen, er wird sich nicht lange vor mir verstecken, das zahlt er mir dreifach zurück, ich schwör uf mini ganzi Familie' (Facebook-Chat, Zeile 79, 81, 82, 85 bis 89). Auf Whatsapp schrieb W._____ dem "AB._____" Ähnliches: 'Ich werde ihn verdre- schen diesen Hund, wir werden ihn kaputt machen, er hat sich angelegt mit wem er sich nicht hätte anlegen sollen' (Urk. D1/4/5 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass der Drogenvermittler (W._____) über einen Drogenverkäufer in Kolumbien (AB._____) einen Boten (Privatkläger) in seine eigenen vier Wände bestellt, die- sen mit einem Messer attackiert und hernach den Drogenverkäufer darüber noch in Kenntnis setzt. Damit kann mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne der Anklage at- tackierte und er ihm mit einem Messer die genannten Verletzungen zufügte. Dass die Verletzungen des Privatklägers vergleichsweise gering ausfielen, ist dem hochdynamischen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 14) wurde der Beschuldigte auch mit dem Privatkläger konfrontiert, als dieser Aussagen zu den Verletzungen machte (vgl. Urk. D1/4/2). Ob W._____ den Privatkläger dabei noch festhielt, braucht für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt zu werden.

E. 3.2 3. […]

4. […]

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; − D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; − E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − F._____(5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; − H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − J._____(9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − K._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − L._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − M._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − N._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − O._____(15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019.

- 40 - Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger P._____ (16), Q._____ (17), R._____(19) und S._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten T._____ (DG210075-L) dem Privatkläger U._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen:

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 3.2.1 Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vor- geworfen, dass er anlässlich (des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens) durch

- 24 - seinen Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Privatklägers und den zwei- ten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers um die möglicher- weise lebensgefährlichen bzw. gar tödlichen Verletzungen (insbesondere durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) gewusst habe (Urk. D1/24 S. 3 f.). Dies wurde von der Vorinstanz gleich gesehen (Urk. 75 S. 39).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte hat bekanntlich jegliche Beteiligung an einem kör- perlichen Übergriff bestritten, dementsprechend ist auch eine irgendwie geartete Absicht, den Privatkläger zu töten oder ihn zu verletzen, bestritten. Vor Vorinstanz hat er sich zur Sache nicht geäussert (Urk. 51 S. 3 ff.), ebenso wenig an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 118). Das vermag ihn nicht zu entlasten. Es ist allgemein bekannt, dass Messerstiche in den Hals- und Kopfbereich lebensgefährlich bzw. tödlich sein können, da es sich aufgrund der grossen Blutgefässe um einen äus- sert sensiblen Bereich des Körpers handelt. Das entsprechende Wissen des Be- schuldigten ist ihm daher zu unterstellen. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Be- schuldigte mit Blick auf das durch ihn geschaffene hohe Risiko des Eintritts des Todes tödliche Verletzungen in Kauf nahm (vgl. zur Inkaufnahme auch Erwägun- gen IV.2.4 und IV.2.5). Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz auch als in subjekti- ver Hinsicht als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

E. 3.3 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentref- fen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine

- 29 - Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschär- fungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berück- sichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist.

E. 3.4 Auf den Beschuldigten sind zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. 117). So wurde er am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft March/SZ wegen Urkun- denfälschung (besonders leichter Fall) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 370.00 belegt. Sodann verurteilte ihn das Bezirksgericht Rijeca, Kroatien, am 16. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 4 Jahren. Die heute zu beurteilende Delinquenz geht zurück ins Jahr 2013 (Urk. D1/24 S. 4). Da sich für diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ins- gesamt nur eine Freiheitsstrafe aufdrängt, entfällt mangels Gleichartigkeit der Sanktion die Thematik einer Zusatzstrafe in Bezug auf die erste Vorstrafe. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann sodann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE 142 IV 32), weshalb auch bezüglich der zweiten Vorstrafe keine Zusatzstrafe auszufällen ist.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat eine Unterteilung in zwei Deliktsphasen vorgenom- men, was mit Blick auf die Täterkomponenten vertretbar erscheint (Urk. 75 S. 112). Einerseits sind Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach seiner Inhaftierung in Kroatien am 22. Dezember 2015 begangen hat (versuchte vorsätz- liche Tötung gemäss Anklageziffer 1.2, qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1 sowie Veruntreuung gemäss An- klageziffer 3.1), andererseits hat er in der Schweiz bereits vor seiner Verhaftung in Kroatien delinquiert (gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffern 2.1 bis

E. 3.6 Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt. Für die weiteren Delikte hat sie keine isolierten Sanktionen, sondern nur jeweils die asperierte Freiheitsstrafe ermittelt. Ersteres ist nachzu- holen. Die für die versuchte Tötung auszuscheidende Sanktion ist hernach ange- messen zu asperieren.

4. Nach der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte

E. 4 Am 22. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte persönlich einen Verteidi- gerwechsel (Urk. 94). Am 24. Mai 2022 wurde dem bisherigen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, Frist angesetzt zur diesbezüglichen Stellungnah- me. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 95). Nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sein Gesuch um Verteidigerwechsel näher zu begründen (Urk. 100), was er am 7. Juni 2022 tat (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger entlas- sen und neu Rechtsanwalt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten bestellt (Urk. 105). Am 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Verfahrensleitung für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 109A).

E. 4.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatimmanent ist. Im Vergleich zu denkbaren Tatvarianten stach der Beschuldigte immerhin nicht direkt gegen lebenswichtige Organe. Der Privatkläger erlitt die be- schriebenen Schnitt- und Stichverletzungen am Schädeldach bzw. im Hals- /Nackenbereich und eine Hauteinblutung an der Stirn. Die Verletzungen würden gemäss IRM unter Narbenbildung abheilen, Folgeschäden seien nicht zu erwar- ten (Urk. D1/11/8 S. 4). Dass die Messerstiche nicht tödlich waren, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte, dieses sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte und nicht aus eigenem Antrieb vom Pri- vatkläger abgelassen hat, sondern weiter auf diesen einstach, nachdem sich die- ser befreien konnte, und er dem Privatkläger in die Gemeinschaftsküche folgte, als dieser dorthin flüchten konnte. Er stach zweimal zu. Damit zeigte der Beschul- digte eine grosse Gewaltbereitschaft. Es ist mithin eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Das objektive Tatverschulden für die hypothetisch vollen- dete Tat ist als nicht mehr leicht zu werten, wodurch die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei rund 9 Jahren zu liegen käme.

E. 4.2 Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Ab- sicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbeson- dere indem er zweimal zustach. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus einer Auseinandersetzung über einen Drogendeal (Menge/Preis). Der Beschuldig- te handelte impulsiv. Es können nur egoistische Motive vermutet werden (Ärger über langes Warten und über Preis und Menge des Kokains), was mit dem eige-

- 31 - nen Konsum und Beschaffung des Kokains zusammenhing. Die letzten Aspekte vermögen die objektive Tatschwere leicht zu relativieren.

E. 4.3 Für das insgesamt trotzdem nicht mehr leichte Tatverschulden des voll- endeten Delikts erscheint eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

E. 4.4 Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Stiche in den Hals- und Kopfbereich sind sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen und Blutgefässen. Das Ausbleiben des tödlichen Erfolgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um zwei Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe.

E. 4.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verschuldensgewichtung betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG können grundsätzlich über- nommen werden (Urk. 75 S. 116 f.). Unter Berücksichtigung der betroffenen Dro- genart und -menge inkl. Reinheitsgehalt, des Umstands des blossen Anstalten- treffens, der einmaligen Tathandlung sowie der direktvorsätzlichen Begehung der Tat, erweist sich vor dem Hintergrund des eigenen Konsums bei einem leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (zur Asperation sogleich). Die Berücksichtigung der Drogenmenge und des Rein- heitsgrads stellt entgegen der Verteidigung keine unzulässige Doppelverwertung dar (Urk. 119 S. 27).

E. 4.6 Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschul- den betreffend die Veruntreuung zum Nachteil der B._____ AG als zutreffend (Urk. 75 S. 117). Die gegebenen Umstände lassen das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht erscheinen. Isoliert betrachtet erweist sich bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die vorsätzli- che versuchte Tötung ermittelte Einsatzstrafe von 6 Jahren in Beachtung des As- perationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Frei-

- 32 - heitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ist mit 6 Monaten und die Veruntreuung mit 3 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung um 9 Monate auf 6 Jahre und

E. 4.8 Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten

E. 4.8.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 117 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er möchte allenfalls eine Ausbildung als Hoch- oder Tiefbauzeichner oder Architekt machen. Zudem wolle er eine Partnerin und Kinder, welchen er etwas bieten könne. Er könne nicht so weitermachen wie bisher (Urk. 118 S. 7 f.). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen.

E. 4.8.2 Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Veruntreuung aus, wenn auch nur leicht.

E. 4.8.3 Erheblich straferhöhend fallen hingegen die zwei einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten und die mehrfache Delinquenz nach Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe in Kroatien in Betracht. Bei letzterer Verurteilung handelt es sich um ein Gewaltdelikt (Urk. 117; Urk. 118 S. 6 f.). Dem rechtshilfe- weise beigezogenen und übersetzten Urteil (Urk. D1/18/8) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Kroatien zusammen mit der Mitbeschuldigten, seiner Mutter T._____, ein Bijouterie-Geschäft überfiel und auf den Bijouterie-Besitzer losging und diesen mit einem Messer attackierte. Es ist erwiesen, dass er dabei mit dem Messergriff seinem Opfer in den Kopfbereich schlug und im darauffolgenden Kampf mehrfach den Messereinsatz wiederholte und mit dem Messergriff auf Kopf- und Gesichtsbereich des Bijoutiers einschlug. In der darauffolgenden Aus-

- 33 - einandersetzung biss er zudem dem Bijoutier noch so stark in den rechten Zeige- finger, dass das Endglied am Zeigefinger der rechten Hand des Bijoutiers in der Folge amputiert werden musste, wie die Staatsanwaltschaft den Vorfall zusam- menfasst (Urk. 52 S. 7). Dass das Wertesystem seiner Mutter (der Mitbeschuldig- ten T._____) auf den Beschuldigten abgefärbt hat, wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 98), ist nicht auszuschliessen. Jedoch liess sich der Be- schuldigte trotz über dreijährigem – gemäss Beschuldigten hartem (Urk. 53 S. 95)

– Strafvollzug in Kroatien, anschliessender Untersuchungshaft im Kanton Schwyz, laufendem Strafverfahren wegen Betrugs und erneuter Aufnahme durch die Fami- lie D._____E._____F._____ (vgl. Urk. 53 S. 96; [Familie der damaligen Freundin]) in der Nacht des 1. März 2020 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung hinreissen und fügte seinem Opfer – wiederum unter Einsatz eines Messers – er- hebliche Verletzungen zu, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 119). Auch liess er sich zu einem weiteren Vermögensdelikt hinreissen, um seiner hochstaplerischen Art neuerdings nachzugehen.

E. 4.8.4 Richtig ist daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich über- wiegen. Eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um insgesamt 12 Mo- nate auf 7 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

5. Vor der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte

E. 5 Am 22. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 113).

E. 5.1 Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Für die hier auszufällenden Freiheitsstrafen ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis

31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt.

E. 5.2 Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den gewerbs- mässigen Betrug als insgesamt nicht mehr leicht. Diese Wertung kann übernom- men werden (vgl. Urk. 75 S. 119 f.). Die Vorinstanz wies dabei auf die lange Deliktsphase hin (Juli 2013 bis Dezember 2015), die grosse Zahl der Geschädig-

- 34 - ten (20 Personen) und den beachtlichen Deliktsbetrag von über CHF 400'000.00. Der Beschuldigte setzte zur Erreichung seines Ziels Vermittler ein, welche er – trotz teilweisen Vertrauensverhältnisses – zuvor ebenfalls hinters Licht geführt hatte (vgl. Familien D._____E._____F._____, G._____H._____I._____J._____ und L._____M._____) und baute sich eine Scheinidentität auf, welche er über Jahre aufrecht erhielt und welche er mit gefälschten Bankdokumenten, falschen Referenzen, Fotos, Einladungen und dergleichen untermauerte, wodurch er den Anschein eines erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmannes verlieh. So hat der Beschuldigte teilweise in Mittäterschaft mit seiner Mutter über Jahre ge- werbsmässig vorgetäuschte iPhone- und Auto-Verkäufe sowie angebliche Ge- schäfte mit Diamantenhandel getätigt. Dabei ist er auf einer Auktionsplattform un- ter einem Pseudonym aufgetreten. Im Rahmen des Diamantenhandels hat er sich u.a. als Sohn einer Anwältin und eines mit Öl handelnden Scheichs aus Dubai oder als Sohn eines Milliardärs ausgegeben und damit geprahlt, Eigentümer einer Rohstoffhandelsfirma und Mitbesitzer einer Goldmine in Südamerika mit Kontak- ten zu Dubai und Abu zu sein. All diese Vorkehrungen führten zum Erfolg respek- tive die Geschädigten hinters Licht. Eine von der Verteidigung pauschal vorge- brachte Mitverantwortung der Geschädigten, welche die Tatschwere relativieren würde, liegt nicht vor (Urk. 119 S. 21). Die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte di- rektvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tat- komponente die objektive nicht zu relativieren vermag. In Anbetracht des Straf- rahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bzw. 42 Monaten als angemessen.

E. 5.3 Die Vorinstanz beurteilte die Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zusammen mit der Urkundenfälschung und legte nur die im Rahmen der Aspera- tion greifende Sanktion fest. Der Beschuldigte setzte bei seinen Betrügereien mehrfach gefälschte Dokumente ein. Auch wenn sie gewissermassen Mittel zum Zweck waren, darf dieses Verhalten gemäss Anklageziffern 2.5. und 2.8. nicht bagatellisiert werden. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erweist sich isoliert betrachtet eine

- 35 - Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. In der Gesamtbeurteilung zu- sammenhängender Vermögensdelikte ist hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.).

E. 5.4 Im Rahmen der objektiven Tatschwere des Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte seiner ehemaligen Verlobten – der Privatklägerin D._____ – für drei Hotel- buchungen für sich und seine neue Freundin unrechtmässig verwendete (Delikts- betrag von CHF 2'692.00). Dies zeugt von einer beachtlichen Rücksichtslosigkeit und kriminellen Energie. Wiederum finanzierte der Beschuldigte durch sein Tun ein Pseudo-Luxusleben mit fremden finanziellen Mitteln. Die objektive Tatschwere wiegt in Anbetracht aller denkbaren Fälle betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage insgesamt leicht, was auch für die subjektive Tatkompo- nente gilt. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 StGB) erweist sich eine Sanktion von 4 Monaten als ange- messen. In der Gesamtbeurteilung zusammenhängender Vermögensdelikte ist auch hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.).

E. 5.5 Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als nicht mehr leicht (Urk. 75 S. 121). Aus hiesiger Sicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte veräusserte sein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 40'000.00, welches vom Betreibungsamt Schübelbach mit einem Pfand belegt worden war, was einen erheblichen Wert darstellt. Es handelte sich aber um bloss eine Handlung. Diese war allerdings wiederum rein egoistisch. Bei einem Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 169 StGB erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten als angemessen.

E. 5.6 Der gewerbsmässige Betrug ist mit 27 Monaten, die Urkundenfälschung ist mit 3 Monaten, der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage mit 3 Monaten und die Verfügung über mit Beschlag belege Vermögenswerte mit 6 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe um 39 Monate Freiheitsstrafe.

- 36 -

E. 5.7 Täterkomponente und tatunabhängige Komponenten

E. 5.7.1 Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.

E. 5.7.2 Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Delikte – letztlich erst vor Vorinstanz, aber insgesamt – als geständig, was sich erheblich strafmindernd auswirkt.

E. 5.7.3 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte kurz nach der ersten Verurteilung im Jahre 2013 und während laufender Untersuchung delin- quierte.

E. 5.7.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere geltend gemacht in Bezug auf die Schwyzer Untersuchungsbehörden – ist zu verwerfen. Die lange Verfahrensdauer ist primär der grossen Zahl von Delikten während lan- ger Zeit, des mehrjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten in Kroatien, der späteren neuen Delinquenz mit weiterem Abklärungsbedarf, Zuständigkeits- änderungen und Verteidigerwechseln zuzuschreiben, was der Beschuldigte durch sein Verhalten selber verursacht hat.

E. 5.7.5 Mit dem vollumfänglichen Geständnis betreffend diese Delikte über- wiegen die strafmindernden Faktoren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6 Monate.

6. Fazit

E. 6 Am 30. Mai 2023 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 117).

E. 6.1 Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Freiheits- strafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen.

E. 6.2 Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

E. 6.3 Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019 bis 26. April 2019 in Kroatien in Auslieferungs- und anschliessend bis zum 6. Juni 2019 im Kanton Schwyz in Untersuchungshaft (act. 4.5.014; act. 4.1.024; total 56 Tage). Seit

- 37 -

4. März 2020, 09.20 Uhr, befindet sich der Beschuldigte im Kanton Zürich in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 75 S. 124). Die Sicherheitshaft wurde letztmals vom Kammerpräsidenten am 20. Mai 2022 bis zum Endentscheid der Berufungskammer verlängert (Urk. 92; total 1192 Tage). Die ausgestandene Haft von 1248 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 14) zu be- stätigen und entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtli- che Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

E. 7 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X1._____ sowie Staatsanwalt M. Scherrer (Prot. I S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 118) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11).

E. 8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

E. 9 Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − G._____ (6); − H._____ (7); − I._____ (8); − J._____(9); − K._____ (10); − L._____ (11); − M._____ (12); − N._____ (13); − O._____(15); − P._____ (16); − Q._____ (17); − U._____ (18); − R._____(19); − S._____ (20).

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung ab- gewiesen.

- 41 -

E. 12 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Ge- genstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.

E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 14 […]

E. 15 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. - 42 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1248 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) er- standen sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____) CHF 2'875.10 bisherige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X3._____).
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerschaft 1-20 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage einer Kopie des Haftentscheides) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 43 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss erstinstanzl. Dispositiv-Ziffer 12 − die amtliche Verteidigung gemäss erstinstanzl. Dispositiv-Ziffer 12 bzw. Herausgabefrist, − sowie durch einmalige Publikation im Amtsblatt bezüglich Dispositiv- Ziffer 12.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 44 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220202-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Faga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 8. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie B._____ AG, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 (DG210074)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/24) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 157 ff.) "Es wird erkannt: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.2.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 692 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden sind.

- 3 -

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; − D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; − E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − F._____(5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; − H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − J._____(9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − K._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − L._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − M._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − N._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − O._____(15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger P._____ (16), Q._____ (17), R._____(19) und S._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldig- ten T._____ (DG210075-L) dem Privatkläger U._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − G._____ (6); − H._____ (7); − I._____ (8); − J._____(9); − K._____ (10); − L._____ (11); − M._____ (12); − N._____ (13); − O._____(15); − P._____ (16); − Q._____ (17); − U._____ (18); − R._____(19); − S._____ (20).

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Partei- entschädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteient- schädigung abgewiesen.

12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf

- 5 - erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 1 f.) Hauptanträge

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochte- nen Urteils vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

- 6 -

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

3. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen, inklusive den Kosten für das Berufungsverfahren, auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochte- nen Urteils der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefähr- lichen Gegenstand, subeventualiter der versuchten schweren Körperver- letzung, schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochte- nen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu vier Fünftel, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 12 sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten sei abzuweisen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 11. Mai 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung etc. (Urk. D1/24). Am 29. November 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 75 S. 157). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 75 S. 8 ff.).

2. Gegen das Urteil vom 29. November 2021 meldeten der Beschuldigte (Urk. 60), die Staatsanwaltschaft (Urk. 61) sowie die Privatklägerin 21, B._____ AG (Urk. 65) rechtzeitig Berufung an. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 24. März 2022 und damit innert Frist ein. Der Beschuldigte stellte gleich- zeitig Beweisanträge (Urk. 78 i.V.m. Urk. 71/2). Innert laufender Frist zur Berufungserklärung zogen die Staatsanwaltschaft (Urk. 76 i.V.m. Urk. 71/1) und die Privatklägerin 21, B._____ AG (Urk. 80 i.V.m. Urk. 71/22) ihre Berufungen zu- rück. Die Privatkläger 1-20 liessen sich nicht vernehmen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2022 wurde vom Rückzug der Beru- fungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 21, B._____ AG, Vormerk genommen und u.a. den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen der Gegenparteien sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten angesetzt (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist Verzicht auf Anschlussberufung und nahm zu den genannten Beweisanträgen Stellung (Urk. 86). Mit Präsidialver- fügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft des Be- schuldigten zu äussern (Urk. 88). Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu am 12. Mai 2022 Stellung (Urk. 90). Der Beschuldigte liess sich am 20. Mai 2022 dazu ver- nehmen (Urk. 91/1). Gleichentags verfügte der Präsident die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz (Urk. 92).

- 8 -

4. Am 22. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte persönlich einen Verteidi- gerwechsel (Urk. 94). Am 24. Mai 2022 wurde dem bisherigen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, Frist angesetzt zur diesbezüglichen Stellungnah- me. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 95). Nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sein Gesuch um Verteidigerwechsel näher zu begründen (Urk. 100), was er am 7. Juni 2022 tat (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger entlas- sen und neu Rechtsanwalt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten bestellt (Urk. 105). Am 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Verfahrensleitung für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 109A).

5. Am 22. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 113).

6. Am 30. Mai 2023 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 117).

7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X1._____ sowie Staatsanwalt M. Scherrer (Prot. I S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 118) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11).

8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 9 - 1.2. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin 21, B._____ AG, wurde bereits Vormerk genommen (Urk. 84). Weiterun- gen dazu erübrigen sich heute. 1.3. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 29. November 2021 hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 1, 1. und 2. Spiegelstrich, sowie hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 4 und ausdrücklich 14 an (Urk. 78 und Urk. 119). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung auf Nachfrage, dass Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privatkläger 1, V._____) und Ziffer 10 (Par- teientschädigung für den Privatkläger 1, V._____) implizit mitangefochten seien (Prot. I S. 11). Damit ist zunächst die Frage zu klären, ob die Ziffern 8 und 10 als implizit mitangefochten zu gelten haben. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 8 und 16). Die Genugtuung betreffend den Privatkläger 1, V._____ (Ziff. 8) und dessen Par- teientschädigung (Ziff. 10) wurden von der damaligen Verteidigung in ihrer Beru- fungserklärung vom 23. März 2022 nicht angefochten (Urk. 78). Demzufolge sind diese in Rechtskraft erwachsen. 1.4. Unangefochten sind damit einzig die Dispositiv-Ziffern 1, 3.-7. Spiegel- strich (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkunden- fälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Verfü- gung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Veruntreuung), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5-7 (Schadenersatz), Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privat- kläger 1, V._____), Ziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 6-13 und 15-20), Ziffer 10 (Parteientschädigung für den Privatkläger 1, V._____), Ziffer 11 (Parteientschädi- gung für die Privatklägerin 21, B._____ AG), Ziffer 12 (Beschlagnahmungen/ Freigaben), Ziffer 13 (Kostenfestsetzung) und Ziffer 15 (Kostenauflage amtliche Verteidigung), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

- 10 - 1.5. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1. Die Verteidigung moniert ferner, dass der Grundsatz der Verfahrensein- heit verletzt sei, weil das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht gemein- sam mit dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten W._____ geführt und beur- teilt wurde. Sachliche Gründe, weshalb die Strafverfahren nicht gemeinsam beur- teilt wurden, seien nicht ersichtlich. Zudem bezwecke der Grundsatz der Verfah- renseinheit, dass keine widersprüchlichen Entscheidungen gefällt werden, was vorliegend jedoch eingetreten sei. W._____ habe den Beschuldigten vor dem Be- zirksgericht Zürich belastet, ohne dass sich der Beschuldigte dagegen hätte weh- ren können. W._____ sei zudem vom Bezirksgericht Zürich lediglich wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden, wobei das Bezirksgericht Zürich festgestellt habe, dass der Beschuldigte keinen Tötungswillen gehabt oder mitgetragen habe (Urk. 119 S. 3 f.). 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können jedoch aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist demnach nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfah- renstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. ei- ne unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend gibt es entgegen der Auffassung der Verteidigung sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren mehrfach mit W._____ konfrontiert und hatte genügend Gelegenheit, Ergän-

- 11 - zungsfragen an W._____ zu stellen und dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten umfassten zudem nicht nur den Vor- fall mit W._____, sondern sind um einiges umfangreicher (gewerbsmässiger Be- trug etc.). Es war in diesem Zusammenhang für beide Beschuldigten das Be- schleunigungsgebot im Auge zu behalten. Mit der Staatsanwaltschaft besteht wei- ter auch keine Gefahr widersprechender Urteile (Prot. II S. 12). Beide Mitbeschul- digten leisteten ihren Beitrag, welchen es zu würdigen gilt. Gegebenenfalls führt dies einfach zu unterschiedlichen Urteilen. Die Kritik des Beschuldigten ist somit unbegründet. 3.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklag- ten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerhandlung ge- gen das BetmG gemäss Dossier 1. 1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Mai 2021 vorge- worfen, sich am Abend des 1. März 2020 zusammen mit seinem Bekannten W._____ (Mitbeschuldigter, nachfolgend "W._____") an dessen Wohnort im Ap- partement-Zimmer 1 im 3. Stockwerk an der AA._____-Strasse 2 in … Zürich auf- gehalten zu haben, wo beide Männer Alkohol und Kokain konsumiert hätten, bis

- 12 - kein Kokain mehr vorhanden gewesen sei. In der Folge habe W._____ auf ent- sprechende Anfrage von A._____ über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler AB._____ weiteres Kokain, konkret rund 60 Gramm für einen Preis von Fr. 4'000.–, bestellt. Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich dann V._____ (nachfolgend "Privatkläger") als Bote und Auslieferer des Kokains an die AA._____-Strasse 2 in … Zürich begeben, wobei er in einem Knistersäcklein 58.7 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 93%, mithin 54.5 Gramm reines Kokain) bei sich gehabt und die Absicht gehabt habe, diese Betäubungsmittel gemäss der vorheri- gen telefonischen Absprache mit W._____ an diesen bzw. an den Beschuldigten für Fr. 4'000.– zu verkaufen. 1.3. Nachdem der Privatkläger das Appartement von W._____ betreten ha- be, sei W._____ nach einem Wortwechsel wütend geworden und habe zusam- men mit dem Beschuldigten den Privatkläger angewiesen, vor dem Appartement im Korridor zu warten. Daraufhin sei der Privatkläger wieder in das Appartement reingelassen und von W._____ von hinten an beiden Händen gepackt und fixiert worden, während der Beschuldigte direkt vor dem Privatkläger stehend mit einem Messer im Sinne einer Schnitt-/Stichbewegung einen ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers und daraufhin einen zweiten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorn gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt habe. Durch dieses gemeinschaftliche Vorgehen habe der Privatkläger folgende Verletzungen erlitten:

- Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung;

- Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Hals- weichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung;

- Hauteinblutung an der Stirne rechts. Diese Verletzungen des Privatklägers hätten zu keiner Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihres geschilderten, gemeinschaftlichen Zusammenwirkens durch Fixierung von hinten durch W._____ und Messerangriff von vorne durch den

- 13 - Beschuldigten, hätten diese beiden gewusst und auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger insbesondere im Falle von – im hochdy- namischen Geschehen nicht auszuschliessenden – anderen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährliche bzw. gar tödliche Verletzungen (insbesonde- re durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) erleiden und versterben könne.

2. Beweiswürdigung 2.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur ein- schlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 75 S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat auch eine zutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorgenommen (Urk. 75 S. 14). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Wür- digung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse und die Würdigung der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 75 S. 15 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts vor- handenen Beweismittel vollständig aufgeführt und sich auch überzeugend zu de- ren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 75 S. 17 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die je- weiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, von W._____ und vom Privatkläger zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 75 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusam- menfassung und teilweise Ergänzung.

- 14 - 2.3. Anklageziffer 1.1. (Drogenhandel) 2.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten präsentierten sich in der Unter- suchung – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 51 S. 3 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11) verweigerte der Beschuldigte die Aussage – wie folgt: Der Beschuldigte bestätigte, den Nachmittag des 1. März 2020 (Sonntag) bei W._____, den er erst am Freitag oder Samstag zuvor ken- nengelernt habe, verbracht zu haben. W._____ habe ihm ein Taxi an die AA._____-Strasse bezahlt. Sie hätten beide Kokain konsumiert und Alkohol ge- trunken. W._____ sei dann immer aufgeregter und komischer geworden, habe Paranoia gehabt. Mal habe er gesagt, vielleicht sei er – der Beschuldigte – ja ein "Zivilbulle". Dann habe er sich wieder entschuldigt. W._____ habe ihn auch mal gepackt und gesagt, nur weil er gross sei, müsste er nicht meinen, er sei ein "starcher Siech". W._____ habe auch mal ein Küchenmesser genommen und damit herumgespielt und auf ihn – den Beschuldigten – gedeutet. W._____ habe dann mit einem Kollegen telefoniert, es sei um einen Kokaindeal betreffend eine Menge von 50 oder 100 Gramm gegangen. W._____ habe das Kokain kaufen und sich bringen lassen wollen. Er – der Beschuldigte – habe damit nichts zu tun haben wollen; er sei kein Dealer. Es sei dann ein Mann namens V._____ (Privat- kläger) gekommen. W._____ sei mit diesem Mann vor die Zimmertüre gegangen, während er – der Beschuldigte – im Zimmer geblieben sei (D1 Urk. 4/1 S. 3 f.). Der Privatkläger habe etwa 60 bis 70 Gramm Kokain in einem Sack dabei gehabt. Es habe dann irgendwie Streit zwischen W._____ und dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger habe ihn – den Beschuldigten – dann von sich auf das Bett ges- tossen und er sei auf das Bett geplumpst. Der Privatläger sei dann aus dem Zim- mer gegangen. Ihm – dem Beschuldigten – sei es dann zu viel geworden und er sei gegangen. W._____ sei ihm nachgekommen (D1 Urk. 4/1 S. 4). Der Beschuldigte bestritt durchwegs, mit dem Drogendeal etwas zu tun gehabt zu haben; W._____ habe den Drogendeal mit dem Privatkläger eingefä- delt. Er selbst habe kein Geld für den Kauf von Kokain gehabt und dies W._____ auch gesagt. Sein Nichtwissen betreffend den Drogenhandel begründete er auch damit, dass der Privatkläger und W._____ kommuniziert hätten, als er auf dem

- 15 - WC gewesen sei. Ausserdem habe W._____ teilweise Spanisch gesprochen. Das habe er nicht verstanden (Urk. D1/4/3 S. 6). Als der Privatkläger gekommen sei, habe dieser ihm Kokain zum Probieren gegeben. Er – der Beschuldigte – habe das angenommen. Er habe gedacht, der Privatkläger offeriere das. Mit diesem Kokain-Deal habe er sonst nichts zu tun gehabt (Urk. D1/4/3 S. 6). Er habe W._____ auch nie Geld gezeigt (Urk. D1/4/3 S. 7). Später wollte der Beschuldigte gar nicht wissen, warum der Privatkläger aufgetaucht sei (Urk. D1/4/4 S. 4 f.). 2.3.2. W._____ bestätigte, sich zusammen mit dem Beschuldigten am 1. März 2020 an seinem Wohnort aufgehalten und sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert zu haben, bis kein Kokain mehr vorhanden war (Urk. D1/5/2 S. 4). Er konzedierte, über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler AB._____ weiteres Kokain, konkret rund 60 Gramm, für einen Preis von Fr. 4'000.– bestellt zu haben (Urk. D1/5/4 S. 5 f.). Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich der Privatkläger als Bote und Auslieferer des Kokains an seine Adresse, AA._____-Strasse 2 in … Zürich, begeben, wobei er Kokain bei sich und die Ab- sicht gehabt habe, dieses Betäubungsmittel gemäss der vorherigen telefonischen Absprache mit ihm an ihn bzw. an A._____ für Fr. 4'000.– zu verkaufen (Urk. D1/4/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihn schon früher am Tag angerufen und gefragt, ob er Kokain besorgen könne. Deshalb sei er auch zu ihm gekommen (Urk. D1/5/3 S. 2). W._____ lieferte Umstände des Kennenlernens und verknüpfte diese mit eigenen Motiven. Er erwähnte dazu mehrfach, dass sich der Beschul- digte damit aufgespielt habe, dass er viele Frauen kennen würde, wie z.B. Escort- Frauen, was ihn – W._____ – interessiert habe (Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. 43/2 S. 12). Nach seinem Gefängnisaufenthalt habe er Interesse an solchen Damen gehabt (Urk. D1/5/2 S. 4). Zudem habe er dem Beschuldigten, als sie über Kokain ge- sprochen hätten, beweisen wollen, dass auch er gut vernetzt sei und er ebenfalls viele Leute kenne (Urk. 43/2 S. 12). W._____ sagte sodann konstant aus, dass der Beschuldigte das Geld für das Kokain gehabt habe und er ihm ein Pack 100er-Noten gezeigt habe, die er aus der Hosentasche vorne herausgenommen habe, wobei er noch präzisierte, dass das Geld in der Mitte gefaltet gewesen sei (Urk. D1/4/3 S. und S. 9). Mit AB._____ habe er über Whatsapp und Messenger kommuniziert (Urk. D1/4/3 S. 6). Stets sagte er, dass die Meinung gewesen sei,

- 16 - dass der Privatkläger das Kokain an den Beschuldigten verkaufe. Dieser habe denn auch das Kokain probiert. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er auch pro- bieren wolle, was er aber abgelehnt habe. Es sei dann um die Menge und um den Preis gegangen. W._____ sagte hierzu: "Dabei gab es dann Streit zwischen A._____ und V._____ [Privatkläger]. A._____ war bereits vorher gereizt und sagte mir, er sei schon seit Tagen auf Kokain. A._____ war auch gereizt, weil er so lan- ge warten musste und V._____ [Privatkläger] nicht die richtige Menge dabei hat- te" (Urk. D1/5/2 S. 4). Er habe dann die Situation beruhigen wollen und den Pri- vatkläger aus dem Zimmer genommen. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle so nicht mit A._____ über den Preis reden. Der Privatkläger sei eigentlich sehr okay gewesen (Urk. D1/5/2 S. 4). W._____ zeigte sich hinsichtlich des Kokain- deals auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich ge- ständig (Urk. 43/2 S. 12 ff.). 2.3.3. Bezüglich des Privatklägers fällt auf, dass er sich in den ersten Ein- vernahmen als Käufer und nicht als Verkäufer bzw. Bote darstellte (Urk. D1/6/1 S. 2 f.; D1/6/4 S. 4 ff.) und darum herum noch eine eigene Geschichte strickte ("Ich hatte Streit mit meiner Frau. lch habe dann meine Wohnung verlassen. lch wollte ein bisschen die Sau rauslassen. lch wollte etwas Kokain für mich kaufen und dann ins Puff"; Urk. D1/6/4 S. 4). Erst nachdem er damit konfrontiert worden war, dass seine DNA auf der Verpackung der sichergestellten Drogen festgestellt wor- den war, konzedierte er in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und W._____ am 25. Mai 2020, zuvor nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/4/3 S. 2 ff.). An dieser Einvernahme sagte der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Kokaindeal aus, er sei spätabends am 1. März 2020 bei W._____ vorbei- gegangen, um eine Menge von ca. 57 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 4'000.00 zu bringen. Er wisse nicht, wer das Kokain hätte bezahlen sollen, ob W._____ oder der Beschuldigte (D1 Urk. 4/3 S. 2). Er – der Privatkläger – glaube, der Beschuldigte habe das Kokain probiert, er habe sich eine Linie reingezogen. W._____ habe ihm gesagt, der Beschuldigte kaufe das Kokain, was dieser bestä- tigt habe. Auch der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das Kokain kaufen würde (D1 Urk. 4/3 S. 4). Bei den Verhandlungen über den Preis für das Kokain hätten beide – W._____ und der Beschuldigte – drein geredet (D1 Urk. 4/3 S. 8).

- 17 - 2.3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten gewürdigt und jene des Beschuldigten zu Recht als Schutzbehauptungen verworfen (Urk. 75 S. 24). Zwar sind sie aufgrund der Bestreitungen nicht von wesentlichen Widersprüchen geprägt, sie fallen aber auf durch den ausgeprägten Versuch des Beschuldigten, sich als Unbeteiligten darzustellen, indem er gar nicht gewusst haben will, wes- halb der Privatkläger aufgetaucht sei, indem er die Konversation von W._____ und dem Privatkläger nicht verstanden oder nicht mitbekommen haben will, weil er abgelenkt gewesen sei (Blick aufs Mobiltelefon). Die Vorinstanz wies denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Kokain konsumierte, was sich nicht nur aus seinen eigenen Aussagen, sondern auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Haaranalyse vom 20. März 2020 ergibt. Gemäss diesem Gutachten lag die fest- gestellte Cocain-Konzentration im oberen Bereich der im IRM-Labor untersuchten Haarproben. Werte in dieser Grössenordnung seien mit einer starken bis sehr starken Cocain-Einnahme/Applikation für den Zeitraum von drei bis sechs Mona- ten vor der Sicherstellung der Haarprobe am 10. März 2020 vereinbar (Urk. D1/9/7 S. 3). Hingegen ergab die Haarprobe bei W._____ "nur" eine schwache bis mittelstarke Cocain-Einnahme/Applikation in den letzten drei Monaten (Urk. D1/10/7). Aus dieser Feststellung kann richtigerweise geschlossen werden, dass beim Beschuldigten eine grosse Nachfrage nach Kokain bestand. Dass der Deal auf Anfrage des Beschuldigten und nicht von W._____ zustande kam, zeigt sich auch im Umstand, dass es der Beschuldigte war, der die gelieferte Ware probier- te. Keiner der Beteiligten erwähnte, dass W._____, in dessen Wohnung die Dro- gen bestellt wurden, den Stoff kontrollierte bzw. davon eine Probe nahm, was im Fall seiner Auftraggeberschaft naheliegend gewesen wäre. Diese Umstände der Probe sprechen dafür, dass W._____ nur der Vermittler war. W._____ versuchte zwar auch eine gewisse Distanz zum Kokain zu schaffen ("… Kokain ist nicht mein Ding, das macht mich paranoid"; Urk. D1/5/2 S. 4), was angesichts des vor- her von ihm selber beschriebenen Konsums und der Haaranalyse wenig über- zeugt. Letztlich hat er aber zugestanden, den Kokain-Deal über seinen Kollegen in Kolumbien eingefädelt und als Vermittler agiert zu haben, womit er sich selber belastete. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 9 ff. und S.

- 18 -

18) hätte es für W._____ auch nichts gebracht, sich nur als Vermittler und nicht als Käufer zu bezeichnen. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) hat W._____ auch in der Rolle als Vermittler den Deal klar gemacht. W._____ lieferte auch eine plausible Erklärung, für den Kontakt mit dem Beschuldigten (eigenes Interesse an Escort-Frauen und Geltungsdrang nach Bestätigung eines eigenen Netzwerks für Kokain) und weshalb der Privatkläger mit ihm und nicht mit dem Beschuldigten (der schon wütend und gereizt war) über den Preis diskutieren soll, da er der Vermittler gewesen sei und nach der unmittelbaren Streitentfachung offenbar be- ruhigend einwirken wollte. Soweit die Verteidigung vorbringt, W._____ habe sich zur Tatzeit in einem wahnhaften Zustand befunden und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestünden starke Zweifel, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 119 S. 8). Zum einen lässt sich solches aus den Gutachten des IRM (pharmako- logisch-toxikologisches Gutachten vom 23. März 2020 und Gutachten zur körper- lichen vom Untersuchung 30. März 2020) nicht schliessen (Urk. D1/10/8 und Urk. D1/10/10). Zum anderen war W._____ in der Lage, den Tatablauf im Detail zu schildern und kurz nach dem Vorfall mit AB._____ zu kommunizieren. Der von W._____ anerkannte Sachverhalt deckt sich mit den Ergebnissen der Auswertun- gen seines Mobiltelefons (vgl. Urk. D1/7/1 und Urk. D1/7/3) und vom Privatkläger (Urk. D1/7/4), zu denen sie anlässlich der zahlreichen Befragungen befragt wur- den (Urk. D1/4/5 S. 3 ff.). Der Privatkläger fällt allerdings mit seiner Kehrtwende vom Käufer zum Verkäufer auf, was seine Glaubhaftigkeit negativ beeinflusst. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger nicht selbst belastet und den Kokainhandel in qualifiziertem Umfang nicht sofort zugeben wollte, nichtsdestot- rotz bezichtigte er dadurch wahrheitswidrig W._____ und A._____ des Drogen- verkaufs. Immerhin sind in seinen Depositionen diesbezüglich keine übermässi- gen Belastungen auszumachen. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt damit ins- besondere gestützt auf die Aussagen von W._____ und die Sachbeweise im Sin- ne der Anklage erstellen. 3.1. Anklageziffer 1.2. (Messerangriff) 3.1.1. Bezüglich des Angriffs mit dem Messer bestritt der Beschuldigte konstant, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Auch hier fallen seine Schilderun-

- 19 - gen durch betonte Passivität und Nichtwissen auf. So behauptete er im Wesent- lichen, kein Messer gehabt und auch den Privatkläger nicht verletzt zu haben. Er wisse nicht, wie sich der Privatkläger diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 4). Er habe kein Blut gesehen, er sei schon am Gehen gewesen (Urk. D1/4/3 S. 7). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers dann erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei schon angezogen gewe- sen, weil er habe gehen wollen. Er habe auch kein Blut gesehen (Urk. D1/4/3 S. 7). W._____ sei vor ihm gestanden, als das Ganze passiert sei, also links von ihm. Er sei am Handy gewesen, "[…] Ich wollte die Zugverbindungen checken. Dann wurde ich anscheinend vom Privatkläger gestossen und bin aufs Bett gefal- len" (Urk. D1/4/3 S. 7). Er habe nicht gesehen, ob W._____ den Privatkläger festgehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 7), er sei abgelenkt gewesen und habe aufs Te- lefon geschaut (Urk. D1/4/5 S. 7). W._____ sei danach mit ihm gekommen. Er habe auch W._____ weder bedroht noch angefasst (Urk. D1/4/4 S. 6). W._____ sei komisch gewesen, "… damit meine ich, dass W._____ paranoid und aggressiv mir gegenüber war" (Urk. D1/4/4 S. 5). Auf Vorhalt des Berichts der Kapo zur Da- tenauswertung seines Mobiltelefons vom 27. April 2020, S. 5 Mitte, wonach er of- fenbar auf seinem Telefon alle SMS, MMS, Whatsapp und andere Kommunikatio- nen zu/mit W._____ gelöscht habe, erklärte er an der Konfrontationseinvernahme mit W._____, "… nachdem das alles passiert ist, wollte ich keinen Kontakt mehr mit W._____. Darum habe ich das gelöscht. Ich habe ihm auch noch meine Jacke gegeben. Ich habe auch meinem Kollegen gesagt, dass W._____ komisch drauf ist" (Urk. D1/4/4 S. 5). 3.1.2. Auch W._____ bestreitet, zusammen mit dem Beschuldigten den An- griff auf den Privatkläger geplant und/oder ausgeführt zu haben, wie sich aus der zusammengefassten Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Aussagen vom W._____ waren hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff konstant und widerspruchsfrei. Er blieb von Beginn weg bei seiner Darstellung, dass A._____, der aufgrund des langen Wartens schon gereizt und "urplötzlich" mit einem Messer auf den Privatkläger losgegangen und er selber tatenlos, über- rascht und schockiert daneben gestanden sei (Urk. 5/2 Antwort 22 und 23). Er beschrieb die Bewegung und erklärte, dass er selber Angst gehabt habe, weil der

- 20 - Beschuldigte gesagt habe, "Ihr verarscht mich", womit er ihn so verstanden habe, dass der Beschuldigte meine, dass auch er – W._____ – ihn verarsche. Als der Privatkläger aus dem Zimmer zur Gemeinschaftsküche gerannt sei, die Küchentü- re zugemacht habe, der Beschuldigte dem Privatkläger nachgerannt und gegen die Küchentüre gekickt habe, habe er gemerkt, was wirklich sei. Als er den Be- schuldigten gefragt habe, was er eigentlich da mache, habe dieser aufgehört ge- gen die Küchentüre zu kicken. Der Beschuldigte habe mit dem Messer eine hori- zontale Schneidebewegung auf die Höhe seines – W._____ – Bauch gemacht und ihm dort eine Verletzung zugefügt (Urk. D1/5/2 S. 5). 3.1.3. Der Privatkläger schildert in den Einvernahmen in Bezug auf die kör- perliche Auseinandersetzung konstant zwei Übergriffe (vgl. die Zusammenfas- sung der Vorinstanz, Urk. 57 S. 32). In der ersten Einvernahme machte der Pri- vatkläger – im Zusammenhang mit seiner erfundenen Käuferrolle – geltend: "lch glaube, dass ich ihnen mein Portemonnaie zeigte, als ich etwas am Kopf spürte. lch realisierte nicht genau, was passierte. Der Araber (Beschuldigter) schlug mit etwas in der Hand gegen meinen Kopf. Der kleine Mann (W._____), welcher hin- ter mir stand, packte mich von hinten und hielt mich fest. lch realisierte nicht, wo- mit er mich schlug. lch schaute ihn an, er holte wieder aus und erfasste mich am Hals. lch konnte den Araber von mir wegstossen und drehte mich um, da ich flüchten wollte" (Urk. D1/6/1 S. 2). Auf Nachfrage sagte der Privatkläger, dass nach dem Zeigen des Geldes direkt der Schlag von vorne vom Araber (Beschul- digter) gekommen sei. Zur Frage, was der kleinere Mann zu diesem Zeitpunkt machte, antwortete der Privatkläger: "lch weiss es nicht, er stand hinter mir. lch glaube er hielt mich fest. Der Araber holte wieder aus, ich dachte, er hätte meinen Hals aufgeschnitten, weshalb ich ihn wegstossen wollte. […] lch glaube, dass ich ihn mit beiden Händen von mir wegstiess. Er lag auf jeden Fall danach auf dem Bett" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Zu den "Schlägen" erklärte der Privatkläger auf Nach- frage: "Der Araber nahm mit der rechten Hand etwas hervor, ich weiss nicht ge- nau woher, aber vermutlich aus dem Hosenbund. Und schlug damit von oben auf meinen Kopf. Dann holte er mehrere Male aus und wollte mich verletzen. lch weiss nicht, ob es sich dabei um ein Messer handelte" (Urk. D1/6/1 S. 4). Er be- stätigte dann nochmals, dass der kleinere Mann (W._____) seine Hände nach

- 21 - hinten gezogen habe, als der Schlag von vorne gekommen sei, "… der kleine konnte mich vermutlich nicht genügend festhalten, da ich auch kräftiger war als er" (Urk. D1/6/1 S. 4). An der zweiten Einvernahme zu dieser Sache sagte der Privatkläger bei der Polizei aus, zuerst habe er nichts gesehen, aber als er [der Beschuldigte] wieder ausgeholt habe, glaube er ein Messer gesehen zu haben. Wie es ausgesehen habe, wisse er nicht, das sei alles viel zu schnell gegangen (Urk. 6/3 S. 2). Er habe eine Spitze gesehen, eine Klinge von ca. 10 cm Länge. Er glaube, dass er das Messer aus dem Mantel oder aus der Hose gezogen habe, aber er wisse es nicht mehr genau, vielleicht habe er das Messer aus dem Gürtel gezogen (Urk. D1/6/3 S. 2). Daran hielt er an der Einvernahme als Auskunftsper- son bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/6/4 S. 5 ff.) und bei der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und W._____ am 25. Mai 2020 (Urk. D1/4/3) im Wesentlichen fest. Allerdings wusste er da nicht mehr genau, ob er im Zeit- punkt des zweiten "Schlages" noch von W._____ festgehalten wurde, sagte er hierzu doch: "Ich weiss es nicht genau. Beim ersten Schlag wurde ich sicher noch von W._____ festgehalten. Danach konnte ich mich freimachen. Wann das genau war, kann ich nicht genau sagen" (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2020 bestätigte der Privatkläger schliesslich gegenüber W._____, dass dieser ihn festgehalten habe: "Ja sicher, du hast mich festgehalten. Ich weiss sicher, dass W._____ mich festgehalten hat. Ob er das mit dem Messer wusste und plante, weiss ich nicht und habe ich auch nie behauptet" (Urk. D1/4/5 S. 7). 3.1.4. Die Schnitt- und Stichverletzungen des Privatklägers sind im Trauma- protokoll der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2020 (Urk. D1/11/9 S. 2) und im Gutachten des IRM vom 27. März 2020 (D1 Urk. 11/8 S. 3 f.) dokumentiert. Aufgrund der Tiefe der Hautdurchtrennungen am Scheitel rechts und am Hals rechts sei von Schnittverletzungen auszugehen. Die Schnittverletzungen könnten durchaus in dem vom Privatkläger angegebenen Tatzeitraum entstanden sein. Die Hauteinblutung an der Stirn rechts sei die Folge unspezifischer, stumpfer Gewalteinwirkung und könne ebenfalls im angegebenen Zeitraum entstanden sein. Es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr bestanden (Urk. D1/11/8 S. 4).

- 22 - 3.1.5. Die Bestreitungen und das behauptete Nichtwissen des Beschuldigen über die Ereignisse am Tatort sowie die von ihm getätigten Beweisvernichtungen durch Löschung der Daten auf seinen Kommunikationskanälen, vermögen auch mit Bezug auf den tätlichen Übergriff nicht zu überzeugen. Es kann für die betont passiv beschriebene Rolle auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dass der Beschuldigte kein Blut gesehen hat (Urk. 5/4 S. 7), kann ihm nicht geglaubt wer- den, nachdem die Polizei unmittelbar nach der Messerattacke auf den Privatklä- ger in der Wohnung von W._____ eintraf und dort den schwer verletzten und blut- überströmten Privatkläger ebenso vorfand, wie eine grosse Blutlache am Zim- merboden (vgl. Fotodokumentation im Polizeirapport, Urk. D1/2/1). Der Privatklä- ger wies den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschuldigten zu, einzig die Schilderung des Festhaltens durch W._____ erfuhr eine gewisse Relativierung. Auch W._____ schilderte konstant und gespickt mit emotionalen Reaktionen, wie der Beschuldigte völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Dass ein solches im Einsatz war, ist – auch wenn die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte – er- stellt. Zwar wurde W._____ vom Beschuldigten als "komisch", "paranoid" und vom Privatkläger als "loco" beschrieben (vgl. oben und Urk. D1/6/4 S. 4). Doch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von W._____ derge- stalt, dass er dem Privatkläger diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür waren seine wie auch die diesbezüglich mit dem Privatkläger übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messer- einsatz zu spezifisch. Dagegen spricht auch die spätere Kommunikation zwischen W._____ und "AB._____", welcher den Beteiligten in der Konfrontationseinver- nahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurde und diesbezüglich Folgendes enthält: "[…] es gibt vor 22 Uhr weitere, kurze Chatnachrichten über den Deal, der abgeschlossen werden sollte, diese Nachrichten enden alle am 1. März 2020 um ca. 22.00 Uhr (Vgl. Whatsapp-Chat Zeile 62 und Facebook-Chat, Zeile 48). Der Vorfall, um den es geht und anlässlich welchem Sie von A._____ verletzt worden sind, geschah zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Entsprechend geht der Chat zwi- schen W._____ und ,,AB._____" erst um 23.32 Uhr auf Whatsapp und um 23.23 Uhr auf Facebook- Messenger weiter: W._____ schreibt „AB._____": 'Dieser Mann hat sich aus dem

- 23 - Staub gemacht, sie (gemeint A._____ [Beschuldigter] und Sie [Privatläger]) sind in meinem Zimmer aufeinander losgegangen, sie haben sich gestritten, dieser Mann hat mir den Bauch aufgeschnitten, ich bin im Krankenhaus, dieser ver- dammte Hund' (Facebook-Chat, Zeile 51, 57, 59, 69 bis 71). Und weiter: 'Dieser grosse Hurensohn hat einfach aus dem Nichts heraus ein Messer gezückt und einfach aus dem Nichts heraus zuerst und dann mich, ich bin von ihm davon ge- rannt, stell Dir vor' (Facebook-Chat, Zeile 73). Ausserdem schrieb W._____ an „AB._____": 'Dieser Schwulo (gemeint A._____) war ruhig und kam nur zwecks seiner Angelegenheit, erst als dein Kumpel auf den Preis zu sprechen gekommen ist, ist er durchgedreht und hat mir die ganze Zeit gesagt, dass wir ihn ausnützen und ausrauben sollten. Du wolltest mir doch nur einen Gefallen erweisen und schau was für ein furchtbares Schlamassel, ich weiss, wie ihn ausfindig machen, er wird sich nicht lange vor mir verstecken, das zahlt er mir dreifach zurück, ich schwör uf mini ganzi Familie' (Facebook-Chat, Zeile 79, 81, 82, 85 bis 89). Auf Whatsapp schrieb W._____ dem "AB._____" Ähnliches: 'Ich werde ihn verdre- schen diesen Hund, wir werden ihn kaputt machen, er hat sich angelegt mit wem er sich nicht hätte anlegen sollen' (Urk. D1/4/5 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass der Drogenvermittler (W._____) über einen Drogenverkäufer in Kolumbien (AB._____) einen Boten (Privatkläger) in seine eigenen vier Wände bestellt, die- sen mit einem Messer attackiert und hernach den Drogenverkäufer darüber noch in Kenntnis setzt. Damit kann mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne der Anklage at- tackierte und er ihm mit einem Messer die genannten Verletzungen zufügte. Dass die Verletzungen des Privatklägers vergleichsweise gering ausfielen, ist dem hochdynamischen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 14) wurde der Beschuldigte auch mit dem Privatkläger konfrontiert, als dieser Aussagen zu den Verletzungen machte (vgl. Urk. D1/4/2). Ob W._____ den Privatkläger dabei noch festhielt, braucht für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt zu werden. 3.2.1. Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vor- geworfen, dass er anlässlich (des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens) durch

- 24 - seinen Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Privatklägers und den zwei- ten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers um die möglicher- weise lebensgefährlichen bzw. gar tödlichen Verletzungen (insbesondere durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) gewusst habe (Urk. D1/24 S. 3 f.). Dies wurde von der Vorinstanz gleich gesehen (Urk. 75 S. 39). 3.2.2. Der Beschuldigte hat bekanntlich jegliche Beteiligung an einem kör- perlichen Übergriff bestritten, dementsprechend ist auch eine irgendwie geartete Absicht, den Privatkläger zu töten oder ihn zu verletzen, bestritten. Vor Vorinstanz hat er sich zur Sache nicht geäussert (Urk. 51 S. 3 ff.), ebenso wenig an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 118). Das vermag ihn nicht zu entlasten. Es ist allgemein bekannt, dass Messerstiche in den Hals- und Kopfbereich lebensgefährlich bzw. tödlich sein können, da es sich aufgrund der grossen Blutgefässe um einen äus- sert sensiblen Bereich des Körpers handelt. Das entsprechende Wissen des Be- schuldigten ist ihm daher zu unterstellen. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Be- schuldigte mit Blick auf das durch ihn geschaffene hohe Risiko des Eintritts des Todes tödliche Verletzungen in Kauf nahm (vgl. zur Inkaufnahme auch Erwägun- gen IV.2.4 und IV.2.5). Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz auch als in subjekti- ver Hinsicht als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 1.1 – in Abweichung von den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/24 S. 24) – als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert (Urk. 75 S. 26 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 76), womit die übrigen geltend gemachten Varianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht mehr von Belang sind (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 25 - 1.2. Durch Kontaktaufnahme mit dem Drogenhändler via W._____ und die anschliessenden Verhandlungen mit dem Boten über die Menge und den Preis des Kokains über Brutto rund 60 Gramm hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG getroffen, womit er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (konkret 58.7 Gramm Kokain, Reinheitsgehalt 93%, mithin 54.5 Gramm reines Kokain) schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.

2. Versuchte Tötung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten unter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 75 S. 39 ff.). Da- rauf ist zu verweisen. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung eventualiter geltend, sofern das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich mit einem Messer verletzt habe, sei der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) schuldig zu sprechen. Der Privatkläger habe lediglich zwei kleine Schnittwunden von ca. 7 cm bzw. 2 cm Länge und 0.5 cm bzw. 0.3 cm Tiefe erlitten. Dieses Verletzungsmuster spreche gegen unkontrollier- te Stichbewegungen. Dynamische Messerstiche hätten zweifellos zu grösseren Verletzungen geführt. Andererseits würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte den Tod des Privatklägers gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe (Urk. 119 S. 24 f.). 2.3. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. D1/11/8) ist festzuhalten, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers zu verursachen. Der Privatkläger überlebte die Stich-

- 26 - verletzung, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldige eines versuchten De- likts schuldig gemacht hat. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die Messer- stiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals- /Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirne rechts. Anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde und der klinischen Do- kumentation ergaben sich gemäss IRM keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner Lebensgefahr (Urk. D1/11/8 S. 4), was dem Zufall und der schnellen Versor- gung zu verdanken ist. Die Stichbewegungen des Beschuldigten waren hochgra- dig gefährlich und geeignet, lebensgefährlich oder tödliche Verletzungen herbei- zuführen. Es hing letztlich entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidi- gung in erster Linie vom Zufall ab, dass es im Rahmen des dynamischen Ge- schehens durch die Messerstiche des Beschuldigten zu keinen lebensbedrohli- chen Verletzungen des Privatklägers und somit zum Eintritt des Todes kam, be- steht doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 40) – gerade im Halsbereich ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung auf- grund einer Schädigung der Halsschlagader. In diesem dynamischen Geschehen war der Beschuldigte nicht in der Lage, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, was umso mehr gilt, als noch eine dritte Person involviert war, womit der Beschuldigte den Ablauf um- so weniger unter Kontrolle haben konnte. Die Messerstiche waren folglich grund- sätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers zu bewirken. Die diesbezügliche Ar- gumentation des amtlichen Verteidigers greift also zu kurz, wenn er geltend macht, mangels Kenntnis über das Zustandekommen der Verletzungen des Pri- vatklägers könne nicht gesagt werden, die Messerstiche seien geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Urk. 53 S. 66). 2.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor ge-

- 27 - raumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Or- ganen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumin- dest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. OGer ZH SB170232 E. III.3.3. mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte kann sich folglich durch Schweigen oder Bestreiten, um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. am Kopf nicht gewusst zu haben, nicht entlasten. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes vielmehr erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 40 ff.). 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war. Der tatbestandsmässige Erfolg trat indessen nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.7. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. 2.8. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren und 6 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 692 Tage als durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) angerechnet wurden (Urk. 75, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2

- 28 - Jahren und 9 Monaten, eventualiter zu 3 Jahren und 9 Monaten zu verurteilen (Urk. 119 S. 2).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Sie hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eine Zusatzstrafe nach neuer Rechtsprechung nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann (Urk. 75 S. 108 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgen- de Straftaten zu bestrafen: − versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB sowie − Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vor- liegend somit die (versuchte) vorsätzliche Tötung, für die das Gesetz eine Frei- heitstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht (Art. 111 StGB). Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentref- fen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine

- 29 - Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschär- fungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berück- sichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Auf den Beschuldigten sind zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. 117). So wurde er am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft March/SZ wegen Urkun- denfälschung (besonders leichter Fall) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 370.00 belegt. Sodann verurteilte ihn das Bezirksgericht Rijeca, Kroatien, am 16. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 4 Jahren. Die heute zu beurteilende Delinquenz geht zurück ins Jahr 2013 (Urk. D1/24 S. 4). Da sich für diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ins- gesamt nur eine Freiheitsstrafe aufdrängt, entfällt mangels Gleichartigkeit der Sanktion die Thematik einer Zusatzstrafe in Bezug auf die erste Vorstrafe. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann sodann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE 142 IV 32), weshalb auch bezüglich der zweiten Vorstrafe keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat eine Unterteilung in zwei Deliktsphasen vorgenom- men, was mit Blick auf die Täterkomponenten vertretbar erscheint (Urk. 75 S. 112). Einerseits sind Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach seiner Inhaftierung in Kroatien am 22. Dezember 2015 begangen hat (versuchte vorsätz- liche Tötung gemäss Anklageziffer 1.2, qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1 sowie Veruntreuung gemäss An- klageziffer 3.1), andererseits hat er in der Schweiz bereits vor seiner Verhaftung in Kroatien delinquiert (gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffern 2.1 bis 2.8 und 2.10, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern 2.5 und 2.8, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer 2.13 sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss An- klageziffer 2.14).

- 30 - 3.6. Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt. Für die weiteren Delikte hat sie keine isolierten Sanktionen, sondern nur jeweils die asperierte Freiheitsstrafe ermittelt. Ersteres ist nachzu- holen. Die für die versuchte Tötung auszuscheidende Sanktion ist hernach ange- messen zu asperieren.

4. Nach der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatimmanent ist. Im Vergleich zu denkbaren Tatvarianten stach der Beschuldigte immerhin nicht direkt gegen lebenswichtige Organe. Der Privatkläger erlitt die be- schriebenen Schnitt- und Stichverletzungen am Schädeldach bzw. im Hals- /Nackenbereich und eine Hauteinblutung an der Stirn. Die Verletzungen würden gemäss IRM unter Narbenbildung abheilen, Folgeschäden seien nicht zu erwar- ten (Urk. D1/11/8 S. 4). Dass die Messerstiche nicht tödlich waren, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte, dieses sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte und nicht aus eigenem Antrieb vom Pri- vatkläger abgelassen hat, sondern weiter auf diesen einstach, nachdem sich die- ser befreien konnte, und er dem Privatkläger in die Gemeinschaftsküche folgte, als dieser dorthin flüchten konnte. Er stach zweimal zu. Damit zeigte der Beschul- digte eine grosse Gewaltbereitschaft. Es ist mithin eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Das objektive Tatverschulden für die hypothetisch vollen- dete Tat ist als nicht mehr leicht zu werten, wodurch die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei rund 9 Jahren zu liegen käme. 4.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Ab- sicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbeson- dere indem er zweimal zustach. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus einer Auseinandersetzung über einen Drogendeal (Menge/Preis). Der Beschuldig- te handelte impulsiv. Es können nur egoistische Motive vermutet werden (Ärger über langes Warten und über Preis und Menge des Kokains), was mit dem eige-

- 31 - nen Konsum und Beschaffung des Kokains zusammenhing. Die letzten Aspekte vermögen die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 4.3. Für das insgesamt trotzdem nicht mehr leichte Tatverschulden des voll- endeten Delikts erscheint eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 4.4. Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Stiche in den Hals- und Kopfbereich sind sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen und Blutgefässen. Das Ausbleiben des tödlichen Erfolgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um zwei Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.5. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verschuldensgewichtung betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG können grundsätzlich über- nommen werden (Urk. 75 S. 116 f.). Unter Berücksichtigung der betroffenen Dro- genart und -menge inkl. Reinheitsgehalt, des Umstands des blossen Anstalten- treffens, der einmaligen Tathandlung sowie der direktvorsätzlichen Begehung der Tat, erweist sich vor dem Hintergrund des eigenen Konsums bei einem leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (zur Asperation sogleich). Die Berücksichtigung der Drogenmenge und des Rein- heitsgrads stellt entgegen der Verteidigung keine unzulässige Doppelverwertung dar (Urk. 119 S. 27). 4.6. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschul- den betreffend die Veruntreuung zum Nachteil der B._____ AG als zutreffend (Urk. 75 S. 117). Die gegebenen Umstände lassen das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht erscheinen. Isoliert betrachtet erweist sich bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die vorsätzli- che versuchte Tötung ermittelte Einsatzstrafe von 6 Jahren in Beachtung des As- perationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Frei-

- 32 - heitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ist mit 6 Monaten und die Veruntreuung mit 3 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung um 9 Monate auf 6 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe. 4.8. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 4.8.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 117 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er möchte allenfalls eine Ausbildung als Hoch- oder Tiefbauzeichner oder Architekt machen. Zudem wolle er eine Partnerin und Kinder, welchen er etwas bieten könne. Er könne nicht so weitermachen wie bisher (Urk. 118 S. 7 f.). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen. 4.8.2. Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Veruntreuung aus, wenn auch nur leicht. 4.8.3. Erheblich straferhöhend fallen hingegen die zwei einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten und die mehrfache Delinquenz nach Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe in Kroatien in Betracht. Bei letzterer Verurteilung handelt es sich um ein Gewaltdelikt (Urk. 117; Urk. 118 S. 6 f.). Dem rechtshilfe- weise beigezogenen und übersetzten Urteil (Urk. D1/18/8) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Kroatien zusammen mit der Mitbeschuldigten, seiner Mutter T._____, ein Bijouterie-Geschäft überfiel und auf den Bijouterie-Besitzer losging und diesen mit einem Messer attackierte. Es ist erwiesen, dass er dabei mit dem Messergriff seinem Opfer in den Kopfbereich schlug und im darauffolgenden Kampf mehrfach den Messereinsatz wiederholte und mit dem Messergriff auf Kopf- und Gesichtsbereich des Bijoutiers einschlug. In der darauffolgenden Aus-

- 33 - einandersetzung biss er zudem dem Bijoutier noch so stark in den rechten Zeige- finger, dass das Endglied am Zeigefinger der rechten Hand des Bijoutiers in der Folge amputiert werden musste, wie die Staatsanwaltschaft den Vorfall zusam- menfasst (Urk. 52 S. 7). Dass das Wertesystem seiner Mutter (der Mitbeschuldig- ten T._____) auf den Beschuldigten abgefärbt hat, wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 98), ist nicht auszuschliessen. Jedoch liess sich der Be- schuldigte trotz über dreijährigem – gemäss Beschuldigten hartem (Urk. 53 S. 95)

– Strafvollzug in Kroatien, anschliessender Untersuchungshaft im Kanton Schwyz, laufendem Strafverfahren wegen Betrugs und erneuter Aufnahme durch die Fami- lie D._____E._____F._____ (vgl. Urk. 53 S. 96; [Familie der damaligen Freundin]) in der Nacht des 1. März 2020 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung hinreissen und fügte seinem Opfer – wiederum unter Einsatz eines Messers – er- hebliche Verletzungen zu, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 119). Auch liess er sich zu einem weiteren Vermögensdelikt hinreissen, um seiner hochstaplerischen Art neuerdings nachzugehen. 4.8.4. Richtig ist daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich über- wiegen. Eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um insgesamt 12 Mo- nate auf 7 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

5. Vor der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 5.1. Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Für die hier auszufällenden Freiheitsstrafen ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis

31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. 5.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den gewerbs- mässigen Betrug als insgesamt nicht mehr leicht. Diese Wertung kann übernom- men werden (vgl. Urk. 75 S. 119 f.). Die Vorinstanz wies dabei auf die lange Deliktsphase hin (Juli 2013 bis Dezember 2015), die grosse Zahl der Geschädig-

- 34 - ten (20 Personen) und den beachtlichen Deliktsbetrag von über CHF 400'000.00. Der Beschuldigte setzte zur Erreichung seines Ziels Vermittler ein, welche er – trotz teilweisen Vertrauensverhältnisses – zuvor ebenfalls hinters Licht geführt hatte (vgl. Familien D._____E._____F._____, G._____H._____I._____J._____ und L._____M._____) und baute sich eine Scheinidentität auf, welche er über Jahre aufrecht erhielt und welche er mit gefälschten Bankdokumenten, falschen Referenzen, Fotos, Einladungen und dergleichen untermauerte, wodurch er den Anschein eines erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmannes verlieh. So hat der Beschuldigte teilweise in Mittäterschaft mit seiner Mutter über Jahre ge- werbsmässig vorgetäuschte iPhone- und Auto-Verkäufe sowie angebliche Ge- schäfte mit Diamantenhandel getätigt. Dabei ist er auf einer Auktionsplattform un- ter einem Pseudonym aufgetreten. Im Rahmen des Diamantenhandels hat er sich u.a. als Sohn einer Anwältin und eines mit Öl handelnden Scheichs aus Dubai oder als Sohn eines Milliardärs ausgegeben und damit geprahlt, Eigentümer einer Rohstoffhandelsfirma und Mitbesitzer einer Goldmine in Südamerika mit Kontak- ten zu Dubai und Abu zu sein. All diese Vorkehrungen führten zum Erfolg respek- tive die Geschädigten hinters Licht. Eine von der Verteidigung pauschal vorge- brachte Mitverantwortung der Geschädigten, welche die Tatschwere relativieren würde, liegt nicht vor (Urk. 119 S. 21). Die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte di- rektvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tat- komponente die objektive nicht zu relativieren vermag. In Anbetracht des Straf- rahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bzw. 42 Monaten als angemessen. 5.3. Die Vorinstanz beurteilte die Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zusammen mit der Urkundenfälschung und legte nur die im Rahmen der Aspera- tion greifende Sanktion fest. Der Beschuldigte setzte bei seinen Betrügereien mehrfach gefälschte Dokumente ein. Auch wenn sie gewissermassen Mittel zum Zweck waren, darf dieses Verhalten gemäss Anklageziffern 2.5. und 2.8. nicht bagatellisiert werden. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erweist sich isoliert betrachtet eine

- 35 - Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. In der Gesamtbeurteilung zu- sammenhängender Vermögensdelikte ist hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.). 5.4. Im Rahmen der objektiven Tatschwere des Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte seiner ehemaligen Verlobten – der Privatklägerin D._____ – für drei Hotel- buchungen für sich und seine neue Freundin unrechtmässig verwendete (Delikts- betrag von CHF 2'692.00). Dies zeugt von einer beachtlichen Rücksichtslosigkeit und kriminellen Energie. Wiederum finanzierte der Beschuldigte durch sein Tun ein Pseudo-Luxusleben mit fremden finanziellen Mitteln. Die objektive Tatschwere wiegt in Anbetracht aller denkbaren Fälle betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage insgesamt leicht, was auch für die subjektive Tatkompo- nente gilt. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 StGB) erweist sich eine Sanktion von 4 Monaten als ange- messen. In der Gesamtbeurteilung zusammenhängender Vermögensdelikte ist auch hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.). 5.5. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als nicht mehr leicht (Urk. 75 S. 121). Aus hiesiger Sicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte veräusserte sein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 40'000.00, welches vom Betreibungsamt Schübelbach mit einem Pfand belegt worden war, was einen erheblichen Wert darstellt. Es handelte sich aber um bloss eine Handlung. Diese war allerdings wiederum rein egoistisch. Bei einem Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 169 StGB erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten als angemessen. 5.6. Der gewerbsmässige Betrug ist mit 27 Monaten, die Urkundenfälschung ist mit 3 Monaten, der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage mit 3 Monaten und die Verfügung über mit Beschlag belege Vermögenswerte mit 6 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe um 39 Monate Freiheitsstrafe.

- 36 - 5.7. Täterkomponente und tatunabhängige Komponenten 5.7.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. 5.7.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Delikte – letztlich erst vor Vorinstanz, aber insgesamt – als geständig, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. 5.7.3. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte kurz nach der ersten Verurteilung im Jahre 2013 und während laufender Untersuchung delin- quierte. 5.7.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere geltend gemacht in Bezug auf die Schwyzer Untersuchungsbehörden – ist zu verwerfen. Die lange Verfahrensdauer ist primär der grossen Zahl von Delikten während lan- ger Zeit, des mehrjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten in Kroatien, der späteren neuen Delinquenz mit weiterem Abklärungsbedarf, Zuständigkeits- änderungen und Verteidigerwechseln zuzuschreiben, was der Beschuldigte durch sein Verhalten selber verursacht hat. 5.7.5. Mit dem vollumfänglichen Geständnis betreffend diese Delikte über- wiegen die strafmindernden Faktoren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6 Monate.

6. Fazit 6.1. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Freiheits- strafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. 6.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.3. Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019 bis 26. April 2019 in Kroatien in Auslieferungs- und anschliessend bis zum 6. Juni 2019 im Kanton Schwyz in Untersuchungshaft (act. 4.5.014; act. 4.1.024; total 56 Tage). Seit

- 37 -

4. März 2020, 09.20 Uhr, befindet sich der Beschuldigte im Kanton Zürich in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 75 S. 124). Die Sicherheitshaft wurde letztmals vom Kammerpräsidenten am 20. Mai 2022 bis zum Endentscheid der Berufungskammer verlängert (Urk. 92; total 1192 Tage). Die ausgestandene Haft von 1248 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 14) zu be- stätigen und entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtli- che Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Do- natsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 21 haben ihre Berufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er vollumfänglich kostenpflichtig wird. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt das oben Gesagte. 3.1. Die neue amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. X1._____, macht ei- nen Aufwand von 5115 Minuten sowie Barauslagen von total Fr. 8'376.10 geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 28'509.40 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 120). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich mit den Aufwendungen für die

- 38 - Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ausgewiesen. Deutlich zu hoch fällt indessen der Baraufwand von Fr. 8'330.– für die Anfertigung von Kopien aus. Einen Grossteil der Kopien hätten vom bisherigen Verteidiger bezogen werden können. Zudem waren im Berufungsverfahren ohnehin nur noch die vorinstanzli- chen Schuldsprüche der versuchten Tötung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen. Insgesamt ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten deshalb auf pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 3.2. Der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wurde mit Fr. 2'875.10 bereits entschädigt (Urk. 109A). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es wird beschlossen

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ge- mäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.2.

3. […]

4. […]

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; − D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; − E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − F._____(5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; − H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − J._____(9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − K._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; − L._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − M._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; − N._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − O._____(15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; − B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019.

- 40 - Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger P._____ (16), Q._____ (17), R._____(19) und S._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten T._____ (DG210075-L) dem Privatkläger U._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen:

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − G._____ (6); − H._____ (7); − I._____ (8); − J._____(9); − K._____ (10); − L._____ (11); − M._____ (12); − N._____ (13); − O._____(15); − P._____ (16); − Q._____ (17); − U._____ (18); − R._____(19); − S._____ (20).

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger V._____ (1) eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung ab- gewiesen.

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12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Ge- genstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. […]

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1248 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) er- standen sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____) CHF 2'875.10 bisherige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X3._____).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerschaft 1-20 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage einer Kopie des Haftentscheides) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 43 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss erstinstanzl. Dispositiv-Ziffer 12 − die amtliche Verteidigung gemäss erstinstanzl. Dispositiv-Ziffer 12 bzw. Herausgabefrist, − sowie durch einmalige Publikation im Amtsblatt bezüglich Dispositiv- Ziffer 12.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Faga MLaw T. Künzle