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SB220200

Mehrfache Förderung der Prostitution etc.

Zürich OG · 2023-05-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ergäbe sich aber auch nur äusserst vage aus den Akten: Bei der polizeilichen Befragung zu ihren Erlebnissen mit dem Beschuldigten wurde die Privatklägerin gefragt, ob es auch zu Drohungen gekommen sei (Urk. D1/4/1 FA 71). Sie ant- wortete mit: «Ja immer»; er habe ihr «z.B.» gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen würde (a.a.O. F/A 72). Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme führte sie aus, er habe ihr «immer» bzw. täglich gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie die (Prostitutions-)Arbeit nicht mache (Urk. D1/4/2 F/A 34 ff.). An

- 15 - der staatsanwaltlichen Einvernahme wurde sie an ihre frühere Aussage erinnert; nun gab sie an, dass wenn er Alkohol oder Drogen konsumiert gehabt habe, sei es zu Drohungen gekommen – häufig habe er gesagt, dass er sie ermorde (Urk. D1/4/3 F/A 83; vgl. auch Prot. I S. 49 f.). Insgesamt muss konstatiert werden, dass die Beweiserhebungen im Vorverfahren nicht zu einer ausreichenden Kon- kretisierung führten. Die Kumulation einer richterlich angeordneten Anklage- und einer Beweisergän- zung nach Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. Art. 329 Abs. 2 StPO ist nicht möglich; sind Anklage und Beweise ungenügend, erfolgt eine Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3). Damit ist das Verfahren in Bezug auf eigenständig (nicht im Zusammenhang mit dem Drängen in die Prostitution) eingeklagte Todesdrohungen einzustellen.

7. Formellles 7.1. Die Verteidigung äusserte vor Vorinstanz Kritik an der Aktenführung im Vorverfahren. Einerseits seien Einlegerakten (Urk. D1/10/1–3) falsch zugeordnet worden und habe eine Fotodokumentation (Urk. D1/4/4) von ihr nachgereicht werden müssen (vgl. Urk. 53/1), nachdem diese offenbar verloren gegangen sei; andererseits seien von ihr eingereichte Urkunden (vgl. Urk. D1/11/12) komplett unübersichtlich, zum Teil zusammenhangslos, letztlich unsorgfältig akturiert worden (Urk. 52 Rz 2 f.). Nach Art. 100 Abs. 1 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen, welches die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Die Verfahrensleitung hat für die systematische Ablage der Akten zu sor- gen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Die Kritik der Verteidigung erweist sich inhaltlich als berechtigt in dem Sinne, dass tatsächlich bei der Akturierung die monierten Fehler passiert sein müssen. Nicht jeder prozessuale Fehler erfordert aber ein Eingreifen der übergeordneten Straf- behörde. Es genügt, dass die Fehler inzwischen entdeckt und soweit nötig beho- ben wurden. Der Klarheit halber werden die Urkunden hinten aufgelistet (siehe

- 16 - E. II/2). 7.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hin- weisen). 7.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenständlich von den ursprünglich drei Tatkomplexen (Dossi- er 1 bis 3) ist nunmehr noch der erste, und zwar insoweit, als es um Übergriffe gegen die Privatklägerin geht (Urk. D1/18 S. 3 ff.). In tatsächlicher, objektiver Hin- sicht wird dem Beschuldigten dabei zusammengefasst was folgt vorgeworfen:

- 17 -

a) Förderung der Prostitution: Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich im Sommer 2015 kennenge- lernt, worauf sie sich in ihn verliebt habe. Da er Schulden gehabt habe, habe er ihr vorgeschlagen, dass sie sich prostituieren könnte, damit er seine Schulden bezahlen könne. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe sich im Septem- ber und Oktober 2015 zwei Mal freiwillig prostituiert. So habe sie Fr. 2'000.– ver- dient, die sie ihm freiwillig gegeben habe, sodass er Schulden habe begleichen können. Circa ab November 2015 habe sich die Privatklägerin nicht mehr prostituieren wollen. Der Beschuldigte habe sie aber circa ab Anfang 2016 weiterhin dazu gezwungen, indem er aggressiv geworden sei und sie mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen und sie gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe auf verschiedenen Plattformen (G._____, H._____, I._____ und auch ein Inserat auf J._____) Profile für sie geschaltet, wo sie ihre sexuellen Dienste angeboten habe. Die Privatklägerin habe nicht genau gewusst, was der Beschuldigte in die Inserate geschrieben habe. Er habe jeweils mit den Freiern kommuniziert und habe die Bedingungen ausgehandelt, da die Privatklägerin zu jener Zeit noch nicht gut Deutsch gesprochen und auch die Sex- Terminologie nicht gut verstanden habe. Er habe mit den Freiern die Preise und Termine ausgehandelt, habe sie mit dem Auto zu den Freiern gefahren, wo er im Auto gewartet habe, bis sie fertig gewesen sei. Im Auto zurück habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten dann das erarbeitete Geld übergeben müssen. Unter diesem vom Beschuldigten ausgehenden physischen Druck habe sich die Privatklägerin in der Zeit von Anfang 2016 bis ca. März/April 2017 – bis zum Be- ginn ihrer Schwangerschaft – im Auftrag, auf Anweisung und Einführung, unter Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert – jeweils in den Wohnungen der Freier, bei ihr in K._____, in Hotels, zeitweise auch in Bor- dellen. Die so erzielten Einkünfte habe sie entweder nach jedem Geschäft oder aber spätestens jeden Abend dem Beschuldigten abgegeben, manchmal unter Rück- behalt von 20% des erarbeiteten Geldes. Der Beschuldigte habe die Geldmittel

- 18 - (insgesamt mindestens Fr. 180'000.–) jeweils für sich respektive zur Tilgung sei- ner Schulden verwendet (Urk. D1/18 S. 3 f.).

b) Mehrfache Freiheitsberaubung: Der Beschuldigte habe die Privatklägerin seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes (tt.mm.2018) bis zum 14. Februar 2019 systematisch zusammen mit dem Kind in der Wohnung an der L._____-strasse … in M._____ eingeschlossen, in- dem er ihr den Schlüssel abgenommen und die Tür von aussen verschlossen ha- be, wenn er sie jeweils verlassen habe. Seine Abwesenheit habe jeweils mehrere Stunden gedauert. Sie habe in dieser Zeit die Wohnung lediglich einmal pro Wo- che in seinem Beisein verlassen dürfen, um für das Kind einzukaufen. Der Be- schuldigte habe zu ihr gesagt, dass wenn sie etwas unternehme bzw. jemanden verständige, dass er dann zur Polizei gehen würde und sie wegen ihrer falschen Ausweise anzeigen würde. Darum, aus Angst vor einer Anzeige, habe die Privat- klägerin nichts dagegen unternommen, eingesperrt zu sein (Urk. D1/18 S. 4 f.). 1.2. Die vorstehenden Vorwürfe werden vom Beschuldigten bestritten: Er habe überhaupt erst im Rahmen der Strafuntersuchung erfahren, dass seine Ehefrau sich prostituiert habe (Prot. I S. 19); habe ihr weder verboten, die Wohnung zu verlassen, noch sie in der Wohnung eingeschlossen (Prot. I S. 33 f.; Prot. I S. 35).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewür- digung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 61 E. 3.2–3.4 S. 8 ff.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Weiderholungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichsten Beweismittel genannt (Urk. 61 E. 3.5 S. 11). Es sind dies vor allem Einvernahmen, nämlich jene − des Beschuldigten: Urk. D1/3/1, D1/3/3, D1/3/4 und D1/13/7, Prot. I S. 8 ff. sowie neu auch Urk. 94; − der Privatklägerin: Urk. D1/4/1, D1/4/2 und D1/4/3 (inkl. Videoaufnahme), Prot. I S. 38 ff.;

- 19 - − des Zeugen N._____: Urk. D1/5/3 und D1/5/4; ferner aber auch − des Zeugen O._____: Urk. D1/5/1 und D1/5/6 und − der Zeugin P._____: Urk. D1/5/2 und D1/5/5. Hinzu kommen auch sachliche Beweismittel, wie namentlich die von der Privat- klägerin und vom Beschuldigten ins Recht gelegten Unterlagen: − betreffend Folgen von Gewalt: − diverse Fotografien von Hämatomen, Blessuren etc. (Urk. D1/3/2), − ein Arztbericht einer Konsultation der Privatklägerin vom 26. Juli 2018 (Schmerzsyndrom im Rückenbereich; sub Urk. D1/1/3), − ein Röntgenbild, datierend vom 5. Juli 2019, vom Unterarm der Privat- klägerin samt Arztbericht dazu von Dr. med. Q._____, sodann zwei Foto- grafien vom Arm (sub Urk. D1/12/5, vgl. Urk. D1/4/3 F/A 60), − eine Zusammenfassung (Print Screen) einer medizinischen Konsultation der Privatklägerin während ihrer Schwangerschaft (sub Urk. D1/12/5, vgl. Urk. D1/4/3 F/A 60); − betreffend die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin: − Fotografien, mutmasslich gespeichert auf dem alten Mobiltelefon der Privatklägerin, teils Nacktbilder von verschiedenen Frauen (Urk. D1/4/4, vgl. dazu auch Urk. 53/1), − Kopien von Ausweisen, E-Mails etc., woraus u.a. eine Meldebestätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit Zürich hervorgeht über einen Arbeits- einsatz der Privatklägerin als selbstständige Masseurin vom 13. bis

25. Januar 2012 im R._____-Studio in Zürich-S._____ (Urk. D1/11/13), − ein Polizeirapport vom 27. Juli 2016 betreffend den Aufenthaltsstatus der Privatklägerin, worin als ihr Beruf Masseuse angegeben ist (Urk. 53/14), − Protokoll Eheschutzverhandlung vom 8. Mai 2019 (Urk. 50/1, insb. S. 10); − betreffend die vorgeworfene Freiheitsberaubung: − Fotografien mutmasslich von einem Badeaufenthalt an einem See mit dem Kleinkind, mutmasslich ausgetauscht per WhatsApp am 19. Juli 2018 (Urk. D1/10/3; vgl. Urk. D1/4/3 F/A 85), − Fotografie, mutmasslich gespeichert auf dem alten Mobiltelefon der Pri- vatklägerin, eines auf T._____ ausgestellten, das Passfoto der Privatklä- gerin tragenden Ausländerausweises (sub Urk. D1/4/4),

- 20 - − ein Abgabeprotokoll der Wohnung im 3. Stock an der L._____-strasse … in M._____, datierend vom 5. März 2019, woraus auf S. 10 fehlende Schlüssel hervorgehen (Urk. D1/11/10), − messenger-Nachricht der Privatklägerin, dat. 13./14. Februar [2019?], angeblich gerichtet an O._____ (Bekannter, Zeuge), in Ungarisch (Urk. 50/2), woraus sich laut Privatklägerin ergeben soll, dass sie O._____ schrieb, sie sei immer eingeschlossen, − messenger-Nachricht der Privatklägerin, undatiert, angeblich gerichtet an den Beschuldigten, mit Vorhaltungen (Urk. 50/3); − betreffend den Leumund der Privatklägerin: − ein Computerausdruck, versehen mit Notizen über Ratenzahlung, als Hinweis auf ein Verkehrsdelikt der Privatklägerin im Kanton St. Gallen (sub Urk. D1/12/5), − Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 17. Februar 2016 betreffend einen Tempoexzess der Privatklägerin (Urk. 53/23); − betreffend die Verwendung eines falschen Namens durch die Privatklägerin: − Mietverträge über erwähnte Wohnung samt Einstellplatz, datierend vom

6. Dezember 2016, mit Mietbeginn 16. Januar 2017 (Urk. D1/11/11 und D1/11/12), − ein Arbeitsvertrag zwischen U._____ und T._____ (c/o A._____) vom 2. August 2016 mit Beginn als Sekretärin/Verkaufsassistentin im 100%- Pensum am 15. August 2016 (sub Urk. D1/11/12 = Urk. 53/24), − Zwischenzeugnis der V._____ GmbH für T._____ als Dispatcher (seit Au- gust 2016), datierend vom 14. November 2016, wonach sie seit August 2016 dort tätig sein soll (sub Urk. D1/11/12), − Gesuch namens des Beschuldigten um superprovisorische Anordnung u.a. einer Ausreisesperre im Eheschutzverfahren (Urk. 50/4); − betreffend die Situation des Beschuldigten: − eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom

6. März 2017 betreffend Auflagen zur Erteilung der Fahreignung des Beschuldigten (Drogenabstinenz, Haaranalyse; sub Urk. D1/11/12), − Unterlagen des Beschuldigten, die seine Erwerbstätigkeit, seine einkom- mensbasierte Solvenz und Drogenfreiheit im Tatzeitraum belegen sollen (Urk. 53/15–21); − betreffend das Verhältnis und das Verhalten der beiden Direktbeteiligten: − Unterlagen aus dem Eheschutz-/Scheidungsverfahren (Urk. D1/10/1–2, Urk. 41),

- 21 - − Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus der Zeit von anfangs November 2020 bis anfangs Februar 2021 (Urk. D1/11/

16) sowie − diverse Unterlagen betreffend ihre Elternschaft, das Scheidungsverfah- ren, eine Gefährdungsmeldung von O._____, KESB-Akten etc. (Urk. 53/2–13 und Urk. 53/22).

3. Motivlage und Hintergrund der Auseinandersetzung Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als direkt in das Verfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang habe und versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Deshalb sei seine Glaubwürdigkeit geringfü- gig eingeschränkt (Urk. 61 E. 3.6.1 S. 12). Auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin sei darauf hinzuweisen, dass auch sie als Beteiligte ein gewisses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe (Urk. 61 E. 3.6.2 S. 12). Diese häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulierung hält genaue- rer Betrachtung nicht stand resp. ist veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tan- giert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessua- le Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutra- gen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdes- sen, dem Beschuldigten und auch der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdig- keit zu attestieren. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.6.1 S. 12 a.E.) – die Überzeugungskraft der Aussagen. Sehr wohl von besonderer Bedeutung ist allerdings die Motivlage der beiden Direktbeteiligten und ihr Ehekonflikt. Von der Privatklägerin und vom

- 22 - Beschuldigten wird im Kern übereinstimmend beschrieben, dass ihre eheliche Beziehung in der fraglichen Zeit stark konfliktbehaftet war. Wie bereits erwähnt beschreibt die Privatklägerin eine toxische Beziehung, die unter anderem von struktureller häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei. Einerseits geht aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin kurz vor ihrer Strafanzeige vom 7. März 2019 zusammen mit dem gemeinsamen Kleinkind fluchtartig den ehelichen Haushalt verlassen hatte (laut Urk. D1/1/1 am 14. Februar 2019; vgl. auch Urk. D1/4/1 F/A 73 sowie Urk. D1/3/1 F/A 8); am 21. März 2019 stellte sie das Eheschutzbegehren zur Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens (Urk. D1/10/1). In dieser Situation einer akuten Ehekrise liegt es auf der Hand, dass ein Motiv für belastende Falschaussagen denkbar wäre. Mehr aber noch besteht die konkrete Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Konflikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist daher angezeigt. Andererseits würde es aber selbstverständlich nicht angehen, unkritisch anzunehmen, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten wohl zu Unrecht, weil sie sich so Vorteile bei der Regelung der Belange des gemeinsa- men Kindes ausrechne (dahingehend der Beschuldigte bspw. in Urk. D1/3/1 F/A 43, darauf Bezug nehmend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 11). Die Aussagen in Vier-Augen-Delikten wie den vorliegend noch zu beurteilenden sind stets mit Vor- sicht zu würdigen. Indessen kann dies nicht dazu führen, dass jedes Vorbringen von Gewalt in einer Beziehung als Kalkül abgetan und entsprechende Ausführun- gen als unglaubhaft bezeichnet werden, nur weil die betroffene Person selbst sich auch zweifelhaft und/oder vor allem ambivalent verhielt. Gerichtsnotorisch ist es in gewaltgeprägten Beziehungen oft üblich, dass das Verhalten der von Gewalt Betroffenen aus objektiver, aussenstehender Sicht als irrational und schwer nach- vollziehbar erscheint. Es ist aber stets vor dem Hintergrund des Einzelfalls und dessen Verhältnissen eine objektive Würdigung der jeweiligen Aussagen vorzu- nehmen.

- 23 -

4. Zum Vorwurf der Förderung der Prostitution 4.1. Tatsachenfundament 4.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt im Kern als erstellt. Als nicht erstellbar hielt die Vorinstanz einzig die genaue Anzahl an Prostitutionshandlungen und den genauen Betrag der erzielten Einkünfte (Urk. 61 E. 3.8.1.1 S. 18 f.). Die Vorinstanz taxierte die Aussagen der Privatklägerin als konstant, detailliert, lebensnah, in sich stimmig; die geschilderten Erinnerungslücken seien nachvoll- ziehbar (Urk. 61 E. 3.7.1.5 S. 14). Auch die Aussagen des Zeugen N._____ hält die Vorinstanz für valid; diese seien klar, detailliert, in sich schlüssig, konstant und voller lebendiger und stimmiger Details (Urk. 61 E. 3.7.2.2 S. 16). Demgegenüber wertete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als zwar konstant, jedoch sehr pauschal sowie in erheblichen Teilen (in Bezug auf das behauptete Nicht- wissen über das Sich-Prostituieren und ihren falschen Ausweis) realitätsfremd bzw. unglaubhaft angesichts der geführten Beziehung, der Nutzung ihres Mobil- telefons und der gemeinsamen Unterzeichnung eines Mietvertrags unter Verwen- dung ihres falschen Namens (Urk. 61 E. 3.7.3.5 S. 17 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Zwar eher kurz, jedoch schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich der Privatklägerin (Urk. 61 E. 3.7.1 S. 12 ff.), des Zeugen N._____ (Urk. 61 E. 3.7.2 S. 15 f.) und des Beschuldigten (Urk. 61 E. 3.7.3 S. 16 ff.) gewürdigt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 61 E. 3.8.1 S. 18 f.). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung noch verdeutlichen und teilweise präzisieren bzw. ergänzen, letzteres na- mentlich unter Einbezug (soweit nötig) der Vorbringen der Verteidigung: 4.1.2. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden die Aus- sagen der Privatklägerin zum strittigen Sachverhalt. Diese werden hier rekapitu- liert:

- 24 - Erstmals zur Sache befragt wurde die Privatklägerin an der polizeilichen Einver- nahme vom 3. April 2019 (Urk. D1/4/1). Die Befragung fand statt gut eineinhalb Monate, nachdem sie den ehelichen Haushalt am 14. Februar 2019 verlassen hatte (unstreitig), bzw. knapp einen Monat nach dem Erstatten der Strafanzeige (Urk. D1/1/1) und knapp zwei Wochen nach dem Einreichen des Eheschutz- gesuchs (Urk. D1/10/1). In dieser ersten Einvernahme also schilderte die Privat- klägerin zunächst, wie sie den Beschuldigten im Sommer 2015 kennengelernt ha- be: Sie habe damals als Kellnerin in der Bar W._____ gearbeitet; er sei Türsteher an der AA._____-strasse gewesen und habe ihr den Hof gemacht. Anfänglich sei alles in Ordnung gewesen, doch danach habe er sie gezwungen, für ihn zu arbei- ten (sich zu prostituieren) (Urk. D1/4/1 F/A 8, 15). Er habe sehr viele Schulden gehabt, und sie sei verliebt gewesen in ihn. Sie habe eingewilligt und habe diese Arbeit «ein oder zwei Mal» gemacht. Sie sei aber nicht so ein Typ, der diese Ar- beit machen könne. Doch wenn sie sich dann geweigert habe, habe er sie ge- schlagen, an den Haaren gerissen, getreten, bis dass sie die Arbeit gemacht ha- be. Nein, vor dem Kennenlernen des Beschuldigten haben sie sich nie prostituiert gehabt (a.a.O. F/A 14). Sie habe dann Freier suchen müssen im Internet (H._____, I._____). Er habe sie gezwungen. Er habe sie zu den Freiern gebracht, habe auf sie und das Geld gewartet und sie dann wieder nach Hause gebracht (a.a.O. F/A 8). Er habe sich immer wieder bei ihr beklagt, dass er so viele Schul- den habe, und habe ihr vorgeschlagen, dass sie das Problem auf diese Weise lö- sen könnten (a.a.O. F/A 17). Sie denke, dass er Schulden wegen Drogen (Koka- in) gehabt habe (a.a.O. F/A 18 f.). Ein erstes Mal habe sie sich im Oktober 2015 prostituieren müssen; sie hätten einen Freier auf H._____ gefunden (einen Ara- ber) und mit ihm abgemacht, dass der Beschuldigte sie zu ihm fahre – sie sei im- mer zu den Freiern nach Hause gegangen (a.a.O. F/A 21 ff., 36). Das erste Mal habe sie eingewilligt; sie habe dem Beschuldigten helfen wollen. Sie habe das aber nicht machen können, und dann habe er sie geschlagen, bis sie es wieder gemacht habe (a.a.O. F/A 25). So habe sie sich von Oktober 2015 bis Januar 2017, bis zu ihrer Schwangerschaft, prostituiert (a.a.O. F/A 27). Sie habe die Freier aussuchen müssen (a.a.O. F/A 28). Die Bezahlung habe meistens er ver- einbart. Sie habe jeweils als Domina arbeiten müssen und dafür 500 Franken pro

- 25 - Stunde bar erhalten (a.a.O. F/A 30, 34). Geschlechtsverkehr habe sie selten, ma- ximal 10–20 Mal insgesamt, vollziehen müssen; es seien eher abnormale Sachen verlangt worden: sie als Sklavin, für Schläge, jemanden auszukitzeln, mit Fäkali- en; oft sei es der Wunsch der Freier gewesen, dass sie ihre Faust in deren Anus stecke (a.a.O. F/A 30–32). Sie habe die Prostitution drei- bis viermal pro Woche ausüben müssen (a.a.O. F/A 37). Sie habe schon nach dem ersten Mal gesagt, dass sie dies nicht machen möchte (a.a.O. F/A 38); sie habe da geweint und sei ausser sich gewesen, er aber habe sie gepackt und an die Wand geknallt, habe sie geschlagen und getreten, sie am Hals gepackt, sodass sie keine Luft mehr gekriegt habe (a.a.O. F/A 38 f.). Sie habe ihn deshalb nicht verlassen, weil er dies einfach nicht zugelassen habe – sie habe genug Geld für ihn verdient und er habe es daher nicht zugelassen (a.a.O. F/A 42). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 machte die Privat- klägerin noch nähere Angaben, so etwa zu weiteren Kontaktplattformen (Urk. D1/ 4/2 F/A 11 f.), dass sie mehrheitlich gemeinsam nach Freiern gesucht hätten (a.a.O. F/A 13) etc. Sie beschrieb es so, dass er sie zu «all dem» (alles was die Prostitution betrifft) gezwungen und gedrängt habe (a.a.O. F/A 15–17). Gefahren habe er sie jeweils mit seinem Opel Corsa OPC (a.a.O. F/A 22 f.). Es sei auch ein zwei Mal vorgekommen, dass er sie in einem Studio/Bordell platziert habe; sie habe da aber nicht arbeiten können (a.a.O. F/A 19 f.). Zwar habe sie versucht, diese Arbeit abzulehnen bzw. zu verweigern, aber er habe sie immer geschlagen. Weil sie diese Arbeit nicht habe machen können – sie könne sich nicht jemandem hingeben ohne Liebe und Zuneigung –, habe sie als Domina gearbeitet; sie habe mit Freiern sehr wenig Geschlechtsverkehr gehabt (a.a.O. F/A 29–31). In jener Zeit seien sie beide Tag und Nacht unter Kokaineinfluss gestanden (a.a.O. F/A 21, 44). Der Beschuldigte habe mit dem Erlös jeweils Kokain gekauft (a.a.O. F/A 41). Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 (Urk. D1/4/3, inkl. Videoauf- nahme) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen das bereits Gesagte und vertiefte ihre früheren Angaben. Sie räumte erneut ein, dass sie sich zunächst von sich aus ein bis zwei Mal prostituiert habe in dem Sinne, dass es zwar seine Idee gewesen sei, sie aber nicht dagegen gewesen sei (Urk. D1/4/3 F/A 6 f., 22). Mit

- 26 - dem Geld habe er Schulden aus dem Drogenmilieu bezahlen können (a.a.O. F/A 9 f.). Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht weiter tun könne. Aber sie hät- ten damals beide Drogen konsumiert, Kokain und Gras. Und er habe ihr gesagt, sie müsse sich prostituieren; er sei aggressiv geworden, habe sie geschlagen, an die Wand gedrückt, den Hals zugedrückt, wenn sie es nicht habe machen wollen (a.a.O. F/A11). Mit den Freiern habe üblicherweise der Beschuldigte kommuni- ziert, weil sie die Sex-Terminologie und auch Deutsch nicht so gut verstanden ha- be (a.a.O. F/A 29). Einen Freier habe sie mal aus Ungarn gehabt [vermutlich ge- meint: der Zeuge N._____]; mit dem habe sie selbstständig geschrieben (a.a.O. F/A 31). Sie habe Freier üblicherweise besucht; manchmal seien auch Freier nach K._____ gekommen, oder sie habe sie im Hotel getroffen. Gesamthaft habe sie auch ca. zwei Wochen in einem Bordell in AB._____ und an einem andern Ort (den sie nicht mehr wisse) gearbeitet; da habe der Beschuldigte sie jeweils ge- bracht und sie dann abends dort besucht. Das Geld daraus habe sie ihm abgeben müssen (a.a.O. F/A 32). Von der Häufigkeit her habe sie sich vier oder fünf Tage pro Woche prostituiert, wobei es Tage gegeben habe, wo sie 4 bis 5 Freier gehabt habe (a.a.O. F/A 35). Sie habe viele verschiedene und ca. 30 Stammfreier gehabt (a.a.O. F/A 37). Das Geld habe sie dem Beschuldigten nicht freiwillig abgegeben; er habe sie dazu gezwungen (a.a.O. F/A 41). Dass sie mal hätte sagen können, dass sie heute keine Lust, keine Freier machen würde, habe es nicht gegeben. Wenn er gewollt habe, dass sie es mache, habe sie es machen müssen. Immer, wenn er nervös und aggressiv gewesen sei, weil sie kein Geld gehabt hätten, ha- be sie es machen müssen (a.a.O. F/A 46). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin wiederum im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben (Prot. I S. 40 ff.). Sie räumte erneut ein, dass sie zu Beginn, im Herbst 2015, sich freiwillig (wenngleich auf Initiative des Beschuldigten) prostituiert habe, weil sie ihm wegen seiner Schulden habe helfen wollen. Danach sei aber alles ausgeartet (Prot. I S. 40). Unter Druck geraten, sich zu prostituieren, sei sie, weil der Beschuldigte sie mehrfach geschlagen habe. Ausserdem habe er sie mit den auf den Namen T._____ lautenden falschen Pa- pieren erpresst; er habe gesagt, dass er sie anzeigen und dafür sorgen werde, dass «alles vorbei» sei (Prot. I S. 41).

- 27 - 4.1.3. Dass die Privatklägerin der Prostitution nachging, lässt sich objektivieren aufgrund der auf ihrem alten Mobiltelefon gespeicherten Bilder (Urk. D1/4/4, vgl. auch Urk. D1/3/1 F/A 24 und D1/3/3 F/A 10 f. sowie D1/4/3 F/A 86 f.). Es befinden sich darunter Screenshots von Annoncen und auch Aufnahmen von Posen (teils nackt und teils zusammen mit andern Personen), was auf eine sexgewerbliche Tätigkeit schliessen lässt. Dies wird denn auch seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt – er will indes keine Kenntnis davon gehabt haben (Urk. 52 Rz 15). Vom Ausüben der Prostitutionstätigkeit im fraglichen Zeitraum ist somit auszuge- hen. Es geht nun als Nächstes darum herauszufinden, ob sich ein Zuführen zur Prostitution (im Sinne eines Drängen und Insistieren) durch den Beschuldigten erstellen lässt. Hierfür sind die weiteren Beweismittel zu würdigen: 4.1.4. Aussagen des Beschuldigten 4.1.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich wie folgt zusammenfassen: An seiner ersten Einvernahme vor Polizei vom 6. Juni 2019 (Urk. D1/3/1) be- zeichnete der Beschuldigte die Anschuldigungen seiner Ehefrau schlicht als ab- surd (a.a.O. F/A 10). Was seine Schulden betrifft, führte er auf Befragen aus, dass er für den Kauf eines Autos einen Kredit aufgenommen habe; es sei dann zu einer Betreibung gekommen und sein Lohn sei gepfändet worden. Er sei arbeits- los geworden und habe nicht mehr zahlen können (a.a.O. F/A 12–14). Auf allfälli- ge Schulden wegen Drogen angesprochen, verweigerte der Beschuldigte die Aussage; auch fortan blieb er mehrheitlich beim Verweigern der Aussage (a.a.O. F/A 16 ff.). Betont wurde von ihm – ebenso in allen weiteren Einvernahmen –, dass er keine Frauen schlage, schliesslich habe er jahrelang gesehen, wie seine Mutter von seinem Vater geschlagen worden sei (a.a.O. F/A 34). Gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte tags darauf (Urk. D1/3/3) an, er habe nicht gewusst gehabt, dass sich seine Frau prostituiert habe; er habe dies erst an der Eheschutzverhandlung am 8. Mai 2019 erfahren (a.a.O. F/A 8). Er habe einen Polizeirapport gesehen, in dem drinstehe, dass sie als Sexarbeiterin registriert sei. Das erkläre auch, weshalb sie immer so nervös geworden sei, wenn sie in eine Polizeikontrolle geraten seien. Wohl habe

- 28 - sie jeweils Angst gehabt, dass er es so erfahren würde (a.a.O. F/A 8 f.). Er habe kein Geld aus der Prostitution von ihr genommen (a.a.O. F/A 10). An der Schlusseinvernahme vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/4) bezichtigte der Beschuldigte die Privatklägerin der Lüge (a.a.O. F/A 5). Es stimme zwar, dass er die Privatklägerin einmal zu N._____ gefahren habe. Es sei aber so gewesen, dass dieser Mann ihr einen Service-Job hätte organisieren sollen; soviel er ge- wusst habe, seien sie Kollegen gewesen (a.a.O. F/A 10). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er ha- be nichts davon bemerkt, dass sich seine Ehefrau prostituiert habe (Prot. I S. 19, 25). Die Tage hindurch habe er gearbeitet; was seine Frau da gemacht habe, wisse nur sie und Gott; er habe das nicht kontrolliert, habe ihr vertraut (Prot. I S. 20 ff.). Ihre Lebenskosten hätten sie in jener Zeit mit ihren Löhnen finanziert. Um dem Zusammenzug herum sei er zwar arbeitslos gewesen; er sei aber beim RAV angemeldet gewesen. Seine Frau habe da schon länger nicht mehr gearbeitet (Prot. I S. 23). In jener Zeit hätten sie immer wieder Drogen, insbesondere Kokain konsumiert. Das hätten sie mit dem zur Verfügung stehenden Geld finanziert; wenn das Geld gereicht habe, hätten sie Drogen gekauft, sonst halt nicht. Von der Privatklägerin habe er kein Geld angenommen (Prot. I S. 24). Beim Treffen der Privatklägerin mit N._____ sei es (nach seinem Wissensstand) um eine Job- Vermittlung gegangen. Er habe sie zu ihm gefahren; die beiden hätten dann zehn bis fünfzehn Minuten vor der Haustür miteinander gesprochen und sie habe ihm (N._____) ihren Lebenslauf gegeben, bevor sie zu ihm (dem Beschuldigten) zu- rück ins Auto gekommen und sie wieder losgefahren seien (Prot. I S. 26). Gefah- ren habe er seine Frau nur öfters zu Treffen mit Kolleginnen (Prot. I S. 27 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentli- chen auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 94 S. 6 f.). 4.1.4.2. Zutreffend zeigt die Vorinstanz die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten auf (Urk. 61 E. 3.7.3.5 S. 17 ff.). In der Tat ist – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 5) – lebensfremd und schlicht un- denkbar, dass dem Beschuldigten gänzlich verborgen bleiben konnte, dass sich seine Lebenspartnerin prostituierte. Unabhängig davon, ob sie anfänglich noch

- 29 - nicht zusammen wohnten, werden sie viel Zeit miteinander verbracht haben. Auch der Umstand, dass sich in dem vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefon eine Vielzahl von klar einschlägigen Bildern befanden, spricht für sich. Dass ihm die Prostitutionstätigkeit da schlicht unbemerkt hätte bleiben können, ist nicht glaub- haft. Suspekt ist auch, dass der Beschuldigte von sich weist, vom falschen, auf den Namen T._____ lautenden Ausweis etwas gewusst zu haben, nachdem er einen Mietvertrag als Solidarmieter einer T._____ unterzeichnete. Zudem wurde ein Arbeitsvertrag auf den Namen T._____ unterzeichnet, wobei dieser mit c/o- Angabe an den Beschuldigten adressiert wurde (vgl. Urk. 53/24). Als unzutreffend zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, dass es komplett lebensfremd sei, dass ein Zuhälter mit seiner Prostituierten eine «echte Beziehung» führe (Urk. 52 Rz 15 a.E.). Längst nicht jede Liebesbeziehung beruht auf dem Anspruch auf sexuelle Exklusivität des Partners. Die Verteidigung argumentiert zwar, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum keine Schulden gehabt habe und stützt dies auf seine eigene Aussage, einen Leasingvertrag (für den man ein Einkommen habe angeben müssen) und weitere Belege über die Einkommenssituation. Ausserdem habe er Auflagen des Stras- senverkehrsamtes gehabt, betäubungsmittelfrei zu leben (Urk. 52 Rz 16 ff.). Auch im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Privatklägerin kenn- englernt habe, überhaupt Schulden gehabt habe. Diese seien erst im Jahr 2017 entstanden, als er ein Auto geleast und die Raten aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht mehr habe bezahlen können (Urk. 96 Rz 16). Dies alles belegt aber die Schuldenfreiheit und ein fehlendes Motiv nicht, denn Schulden – vor allem auch nicht offen deklarierte aus (früherem) Betäubungsmittelkonsum – sind natürlich trotzdem möglich, und wenn das Paar im späteren Verlauf häufig Kokain konsu- mierte (was beide Beteiligten einräumen), dürfte dies zu einem erheblichen Geld- bedarf geführt haben, welchen man mit einem Durchschnittseinkommen nicht leicht decken kann. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass es bald einmal zu Schulden gekommen sei. Solche konnten aber (unabhängig von der Einkom- menssituation) gut auch vorbestanden haben, so wie es die Privatklägerin vor-

- 30 - brachte (Urk. D1/ 4/3 F/A 6). Auch aus dem Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte den Leasingvertrag erst im Jahr 2017 abgeschlossen habe (Urk. 96 Rz 10), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verfügte offensichtlich bereits zuvor über ein Fahrzeug, zumal er die Privatklägerin jeweils zu den Terminen mit Freiern wie N._____ chauffierte, und dürfte für jenes Fahr- zeug auch entsprechend finanzielle Beiträge zu leisten gehabt haben. Dass er gegebenenfalls ein Interesse daran haben könnte, dass sich seine Partnerin pros- tituiert, liegt auf der Hand. Die Version des Beschuldigten, wonach er nichts gewusst haben will von der Prostitutionstätigkeit, erweist sich als wenig glaubhaft. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten deponierten Aussagen bezüglich des ihm hier vorgeworfenen Tat- geschehens erscheinen als beschönigende Darstellung der Tatsachen und führen zur Überzeugung, der Beschuldigte verberge die wahren Vorkommnisse. 4.1.5. Aussagen des Zeugen N._____ (mutmasslich ehem. Freier) 4.1.5.1. N._____ schilderte am 18. Juni 2019 (Urk. D1/5/3) gegenüber der Polizei plausibel, wie er im Internet auf Partnersuche gewesen sei und dabei auf der On- line-Dating-Plattform H._____ auf das Profil der Privatklägerin gestossen sei; dass er dann vor allem auch deswegen sie kontaktiert habe, weil sie als Sprache u.a. Ungarisch (seine Muttersprache) angegeben habe (a.a.O. F/A 7 ff.). Sie habe sich ebenfalls erfreut gezeigt, dass er aus Ungarn sei, und sie hätten sich stets in ungarischer Sprache geschrieben. Zunächst hätten sie sich dann per H._____- Chat und WhatsApp geschrieben (a.a.O. F/A 13), und – nachdem sie ihm mitge- teilt habe, dass sie «dies» beruflich tue – hätten sie sich ein erstes Mal bei ihm für eine Stunde getroffen, in welcher sie Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung ge- habt hätten. Dies sei vermutlich im Herbst 2015 gewesen (a.a.O. F/A 15 f.). Ihn hätten keine speziellen Sonderpraktiken interessiert, und er habe nicht nach sol- chen gefragt; er habe einfach das erleben wollen, was er auch von einer Freundin hätte haben können (a.a.O. F/A 18 f.). Zu ihrem ersten Date sei sie an einem spä- teren Abend in einem dunklen Fahrzeug von einem Mann chauffiert worden, den sie als ihren Chauffeur ausgegeben habe. Dieser sei selber nicht aus dem Auto

- 31 - gestiegen, doch er habe ihn jeweils gesehen, als er sie vor dem Haus abgeholt habe, sie ausgestiegen sei und das Licht im Auto angegangen sei. Auch zu den weiteren Besuchen für Sex – es seien geschätzt zwischen 2 und 5 solche Besu- che gewesen – sei sie stets vom selben Mann chauffiert worden, der sie jeweils auch wieder abgeholt habe (a.a.O. F/A 26 ff., 34, 47, 60). Später habe er gemerkt, dass sie mit dem Chauffeur zusammen gewesen sei (a.a.O. F/A 76); und neulich habe sie ihm erzählt, dass es sich beim Chauffeur um ihren Ex-Mann gehandelt habe, sie aber auseinander gegangen seien (a.a.O. F/A 49 ff.). Bei den Dates/Treffen habe es nie Probleme gegeben, auch mit dem Chauffeur nicht (a.a.O. F/A 73). Aus ihrer Erzählung, dass sie «dies beruflich tue», müsse er an- nehmen, dass es weitere Freier gebe (a.a.O. F/A 78 f.). Als den erwähnten Chauf- feur identifizierte der Zeuge sodann in einer Wahlbildkonfrontation den Beschul- digten (a.a.O. F/A 54). Die vorstehenden Aussagen bestätigte N._____ im Wesentlichen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/4). Zeitlich situierte er das erste Treffen nun spontan auf «vielleicht im Frühling» des Jahres 2015 (a.a.O. F/A 17), wobei er auf Nachfrage diesbezüglich nicht ganz sicher schien (a.a.O. F/A 53); als Zahl der Treffen für bezahlten Sex nannte er nun 3 bis 4 Male (a.a.O. F/A 19). Ergänzend führte der Zeuge noch aus, dass es nach diesen 3 bis 4 bezahlten Sextreffen nicht mehr zu solchen Treffen gekommen sei, weil sie sich nunmehr mehr als Freunde unterhalten hätten und es so gewesen sei, als würden sie vielleicht ein Paar werden (a.a.O. F/A 34 f.). Sie hätten viel gesprochen, und es habe sich her- ausgestellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein Paar waren (a.a.O. F/A 36). Als er mit der Privatklägerin dann auch auf Facebook befreundet gewe- sen sei, habe er Fotos vom Beschuldigten gesehen (a.a.O. F/A 50). Nein, die Pri- vatklägerin habe ihm (dem Zeugen) nicht gesagt, dass sie den Verdienst als Pros- tituierte dem Chauffeur abgeben müsse (a.a.O. F/A 37). Ja, er habe das Gefühl gehabt, dass sich die Privatklägerin freiwillig prostituiere (a.a.O. F/A 39). In ihren Gesprächen habe sie ihm erzählt, dass das «ihre Arbeit» sei (a.a.O. F/A 42). 4.1.5.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.6.3 S. 12) ist festzuhalten, dass N._____' Glaubwürdigkeit insofern Einschränkungen erfährt, als er zur Privatklägerin in ei-

- 32 - nem gewissen Naheverhältnis steht; er selber bezeichnete es als «freundschaft- lich» (Urk. D1/5/4 F/A 26, vgl. auch Urk. D1/5/3 F/A 24 f., 39, 63, 81 f. und 89 f.), sie gab an, dass sie ihn «sehr stark darum bitten» habe müssen, dass sie ihn als Zeugen habe nennen dürfen (Urk. D1/4/3 F/A 54). Wenngleich N._____ tendenzi- ell auf der Seite der Privatklägerin stehen dürfte, können von ihm als nicht direkt Beteiligtem objektive Aussagen erwartet werden. Im Einklang mit allen Parteien (Urk. 48 S.6, Urk. 49 Rz 13, Urk. 52 Rz 29) und auch der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.7.2.2 S. 16) ist denn auch festzuhalten, dass die Aussagen N._____' (Urk. D1/5/3 und D1/5/4) sehr valid sind. Sein Bestreben, objektiv auszusagen, scheint aufrichtig (vgl. etwa Urk. D1/5/3 F/A 13). Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteuert, vielmehr authentisch und lebensnah. Strukturbrü- che fehlen, und auch im Verhältnis zwischen erster und zweiter Befragung blieben die Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft, konstant. 4.1.5.3. Es ist gut möglich, dass N._____' Zeugnis nicht repräsentativ ist für die Art Beziehung, wie sie die Privatklägerin gewöhnlich mit Freiern hatte, für die übli- chen Kundenwünsche (insb. abnorme Sexualpraktiken) und auch die Art der Kommunikation und Anwerbung. Mit N._____ scheint es – wie beschrieben – zu einer freundschaftlichen Annäherung gekommen zu sein, nicht zuletzt weil sie beide aus Ungarn stammen. Es erstaunt nicht, dass N._____ davon ausging, die Privatklägerin würde freiwillig intim mit ihm; Widerwillen oder Zwang diesbezüglich äussert eine Sexarbeiterin wohl selten gegenüber ihrem Kunden, selbst wenn ein offenes, von Vertrauen geprägtes Gespräch stattfindet. Das Zeugnis N._____' ist jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Privatklägerin sich wiederholt prostituierte und dass der Beschuldigte sie jeweils chauffierte. Er hat ihn als regemässigen Chauffeur der Privatklägerin identifiziert. N._____ wie- derlegt klar die Behauptung des Beschuldigten, wonach letzterer die Privat- klägerin nur ein Mal zu N._____ nach Hause gefahren habe und sie sich dort vor dem Haus kurz ausgetauscht hätten wegen einer Arbeitsstelle. Er muss dies re- gelmässig getan haben. 4.1.6. Aussagen der Zeugin P._____ (Bekannte der Privatklägerin)

- 33 - 4.1.6.1. Die Vorinstanz bezog das Zeugnis P._____s (Urk. D1/5/2 und D1/5/5) nicht in ihre Beweiswürdigung ein – wohl, weil die Zeugin mit der Privatklägerin befreundet ist und nicht aus eigener Wahrnehmung heraus Aussagen machen kann. Dennoch aber lassen die Aussagen gewisse Rückschlüsse zu, nämlich da- rauf, wie sich die Privatklägerin in zeitlicher Nähe zu den Geschehnissen gegen- über einer Freundin äusserte. Freilich ist bei der Würdigung dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass die Zeugin grundsätzlich loyal zu ihrer Freundin sein dürfte, zumal sie selber von einem eher belasteten Verhältnis zum Beschuldigten spricht (Urk. D1/5/2 F/A 10 und 34, Urk. D1/5/5 F/A 18). 4.1.6.2. Gegenüber der Polizei schilderte die Zeugin, wie sie die Privatklägerin als Landsfrau in einer Bar kennengelernt habe (Urk. D1/5/2 F/A 2 ff.) und daraus dann eine Freundschaft entstanden sei. Sie hätten in der fraglichen Zeit wohl durchschnittlich ein Mal pro Woche Kontakt gehabt; man habe telefoniert und sich auch getroffen. Zwischen 5 bis 10 Mal sei auch der Beschuldigte dabei gewesen (a.a.O. F/A 7 ff.). Die Privatklägerin habe sie oft angerufen und sei «immer am Weinen» gewesen; sie sei «kaputt und am Ende» gewesen, sie habe ihr viel er- zählt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten wohl viel gestritten, es sei ihr mehrfach auch von gewaltsamen Übergriffen erzählt worden (a.a.O. F/A 12 ff.). Was das Sich-Prostituieren betrifft, habe ihr die Privatklägerin einmal erzählt, dass der Beschuldigte wolle, dass sie sich prostituiere; sie wisse aber nicht, ob die Privatklägerin das dann auch gemacht habe oder nicht, sie habe nicht nach- gefragt (a.a.O. F/A 18). Sie wisse dazu nur, dass der Beschuldigte ihr anschei- nend gesagt habe, dass sie das machen solle (a.a.O. 28). Im Wesentlichen bestätigte P._____ diese Aussagen auch gegenüber der Staats- anwaltschaft (Urk. D1/5/5). Erneut berichtete sie davon, dass die ihr freundschaft- lich verbundene Privatklägerin sie in der fraglichen Zeit einige Male weinend an- gerufen und erzählt habe, dass sie wieder Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, dass er gewalttätig gegen sie geworden sei, ihr Geld weggenommen habe und sie die Wohnung nicht verlassen könne (a.a.O. F/A 19). Zu weggenomme- nem Geld erwähnte die Zeugin, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, dass sie Fr. 100.– versteckt gehabt habe und das Geld nun weg sei (a.a.O. F/A 20). Was die Prostitution betreffe, habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass sie vor ihrem

- 34 - Haus in M._____ in ein Auto habe einsteigen müssen und dort im Auto Sex habe haben müssen; wer dieses Treffen organisiert habe, dazu habe sie nichts gesagt (a.a.O. F/A 29 f.). Sie (die Privatklägerin) habe ihr (der Zeugin) einfach gesagt, dass wenn sie kein Geld gehabt habe, habe sie Männer treffen müssen (a.a.O. F/A 31). Verwendet habe sie das Geld wohl (nach der Vermutung der Zeugin), um Essen und Windeln zu kaufen – ob sie dem Beschuldigten Geld habe abgeben müssen, wisse sie nicht (a.a.O. F/A 32 f.). Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, sie müsse das machen, sonst hätten sie (gemeint: die Privatklägerin und der Be- schuldigte) kein Geld – sie wolle das nicht, aber der Beschuldigte wolle das (a.a.O. F/A 35 f.). 4.1.6.3. Aus dem Zeugnis P._____s lässt sich immerhin entnehmen, dass die Be- schuldigte ihr gegenüber offenbarte, dass sie sich prostituiere. Ausserdem stützt sie die These, dass die Privatklägerin dies nicht aus freien Stücken tat, sondern vielmehr auf Drängen des – informierten – Beschuldigten. Auch ein starkes Domi- nanzstreben des Beschuldigten geht aus dem Zeugnis hervor. Dass einmal die Rede von bezahltem Sex in einem Auto gewesen sein soll (wovon die Privatklä- gerin nichts sagte), stellt (entgegen der Verteidigung [Urk. 52 Rz 17]) kein Warn- signal dar. Es kann durchaus sein, dass die Privatklägerin dies schlicht zufällig unerwähnt liess bei ihren Befragungen, zumal es wenig abweicht von dem Ge- schilderten (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 32). In Bezug auf den Verwendungszweck Win- delkauf dürfte die Zeugin schlicht gemutmasst und geirrt haben. Es wäre im Übri- gen – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 17) – aber ohne- hin nicht von Relevanz, sollte sich die Privatklägerin nach den relevanten Tatzeit- räumen auf freiwilliger Basis noch einmal prostituiert und die entsprechenden Ein- künfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet haben. Nicht erhärten lässt sich aus dem Zeugnis P._____s indes die enorme Intensität der Prostituti- onstätigkeit (namentlich was die Anzahl betrifft), wie sie von der Privatklägerin vorgebracht wurde. 4.1.7. Aussagen des Zeugen O._____ (Bekannter der Privatklägerin) 4.1.7.1. Auch das Zeugnis O._____s (Urk. D1/5/1 und D1/5/5) bezog die Vorinstanz nicht in ihre Beweiswürdigung ein – vermutlich, weil auch er mit der

- 35 - Privatklägerin in der fraglichen Zeit und auch um die Zeit der Einvernahmen befreundet war (inzwischen vermutlich nicht mehr, vgl. etwa Urk. 53/12 betr. Gefährdungsmeldung). Auch aus diesen Aussagen sind aber gewisse Rück- schlüsse denkbar, wenngleich O._____ vom Hörensagen berichtet und er im Kon- flikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten klar Partei für die Privatklägerin ergriff (Urk. D1/ 5/1 F/A 3–6, Urk. D1/5/6 F/A 8 f. und 18 und 47 f.). Er ist damit kein neutraler Zeuge, und seine Aussagen sind mit der nötigen Zu- rückhaltung zu würdigen. 4.1.7.2. Gegenüber der Polizei schilderte O._____, dass ihm die Privatklägerin beim Grillieren einmal erzählt habe, dass der Beschuldigte sie als Prostituierte arbeiten lasse, sie dazu zwinge. Auch die Miete würden sie aus dem Erlös daraus bezahlen. Sie habe dies von Anfang an nicht gewollt (Urk. D1/5/1 F/A 10). Am Anfang ihrer Prostitutionstätigkeit habe sie zu ihm (dem Zeugen) gesagt, dass es unmöglich sei, so viel zu arbeiten, um all die Schulden abzuarbeiten, sie würde lieber nach Ungarn zurück; der Beschuldigte lasse sie aber nicht mal dorthin zurück, er lasse sie mit falschem Ausweis anschaffen (Urk. D1/5/1 F/A 11 a.E.). Bei der Staatsanwaltschaft führte O._____ aus, dass die Privatklägerin ihm nicht sogleich von ihrer Prostitutionstätigkeit erzählt habe, vermutlich habe sie sich da- für geschämt. Irgendwann habe er aus den Umständen gemerkt, dass sie nicht nur an einer Rezeption arbeite; sie habe ihm dann erzählt, sie habe Schwierig- keiten, sie müsse anschaffen (Urk. D1/5/6 F/A 19 f.). Sie habe zunächst nur er- zählt, ihre Beziehung zu ihrem Mann sei nicht mehr so gut; später (als sie bereits schwanger gewesen sei) habe sie dann gesagt, dass er sie zur Prostitution zwin- ge (a.a.O. F/A 23 f.). Sie habe ihm auf messenger geschrieben, sie müsse an- schaffen, sie müsse Geld machen; ihr Mann nehme ihr das Geld weg und finan- ziere das Auto damit; auch ein Haus müsse damit finanziert werden; er arbeite nicht (a.a.O. F/A 27). Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie mit dem Au- to zur Kundschaft fahre, dann dort warte und sie danach wieder nach Hause mit- nehme. Das Geld habe er ihr weggenommen. Mehr wisse er dazu nicht, welche Kunden das gewesen seien, wohin sie habe gehen müssen oder wie häufig das gewesen sei (a.a.O. F/A 35–37).

- 36 - 4.1.7.3. Die Aussagen O._____s lassen in der Tat – inhaltlich und aufgrund der erwähnten Nähe zur Privatklägerin – keine zuverlässigen Schlüsse zu (gl.M. die Verteidigung in Urk. 52 Rz 31). Es muss neutral gewichtet werden, weder in be- lastendem noch entlastenden Sinne für den Beschuldigten.

- 37 - 4.1.8. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat ihre subjektive Wahrnehmung in den Befragungen bildhaft, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedanken und Gefühle sowie Re- aktionen der Beteiligten geschildert. Dass ihre Aussagen nicht allzu detailliert aus- fallen (so die Verteidigung in Urk. 52 Rz 19) und sie verschiedentlich Erinnerungs- lücken offenbarte, ist damit erklärbar, dass sie über einen längeren und länger zurückliegenden Zeitraum berichtete. Sie mag einiges auch verdrängt haben, und der Kokainkonsum dürfte die Erinnerung teils auch etwas getrübt haben. Ihre Schilderungen blieben jedenfalls in den Detailbefragungen beständig, anschaulich und nachvollziehbar. Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteu- ert, vielmehr authentisch. Strukturbrüche fehlen, und auch im Laufe der Befra- gungen blieben ihre Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft, konstant. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ändert auch nichts, dass sie sich aus aussenstehender Sicht teils merkwürdig verhielt. Die Verteidigung bringt diesbezüglich verschiedene Besonderheiten, scheinbare Widersprüche etc. zur Sprache (so etwa in Urk. 52 Rz 8, 9, 10; Urk. 96 Rz 11, 12). Es kann indes als allgemein bekannt gelten, dass Opfer von Gewalt (physischer, psychischer oder auch sexueller Gewalt) das Geschehene teils jahrelang verdrängen, dass sie strafbares Verhalten häufig – beispielsweise aus Scham oder weil sie die Schuld (auch) bei sich selber suchen – nicht sofort anzeigen oder erst nach vollzogener Trennung (wenn sich das Opfer sicher fühlt). Oft, und gerade auch wenn wie hier Liebe im Spiel war, verhalten sich Opfer ambivalent der Täterschaft gegenüber (vgl. Urk. 52 Rz 10 und Urk. 49 Rz 7 f.). Solche Verhaltensmuster können übri- gens (müssen aber nicht) auf eine Traumatisierung hindeuten. Das Verhalten der Privatklägerin erscheint als nahezu exemplarisch für Betroffene in gewalttätigen Beziehungen (ähnlich ihre Vertretung in Urk. 49 Rz 5). Entgegen der Verteidigung (Urk. 52 Rz 8; Urk. 96 Rz 11) ist es daher beispielsweise nicht als Widerspruch zu werten, dass die Privatklägerin ihrer Mutter in Ungarn gegenüber nichts von ihrer (erzwungenen) Prostitutionstätigkeit erzählt haben will. Nicht als Lügensignal zu werten ist auch, dass sich die Privatklägerin zur Zahl von anfänglichen freiwilligen Prostitutionshandlungen nicht klar festzulegen vermag (vgl. die Verteidigung in Urk. 52 Rz 20). Die Grenze zur (Un-)Freiwilligkeit wird für sie selbst nicht ganz

- 38 - scharf zu ziehen sein. Es ist daher stimmig, wenn sie beschreibt, wie sie in die Zwangssituation hineinrutschte respektive betont, dass der Beschuldigte sie zum Weitermachen drängte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 21) spricht der Um- stand, dass die Privatklägerin ihren Angaben zufolge jeweils als Domina gearbei- tet und nicht bzw. nur sehr wenig Geschlechtsverkehr mit Freiern gehabt habe, nicht gegen die Unfreiwilligkeit der Prostitutionstätigkeit. Der Zwang zur Prostituti- on beinhaltet nämlich nicht zwingend auch die Vorgabe der Praktiken. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin aufgrund des Kon- flikts mit ihrem Ehemann emotional aufgewühlt wirkt und ihre Schilderungen dadurch teils stark subjektiv gefärbt sind und stellenweise etwas unsachlich wir- ken bzw. Übertreibungen vermuten lassen. Es gibt jedenfalls keine Anzeichen da- für, dass die Privatklägerin bewusst irgendetwas erfunden oder Unwahres hinzu- gefügt haben könnte. Aus dem aktenkundigen Chat-Protokoll zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass ihre Beziehung durchaus ambivalente Zü- ge aufwies und es auch immer wieder zu Annäherungen und liebevollem bzw. partnerschaftlichem Austausch kam (vgl. Urk. D1/11/16). 4.1.9. Als Nötigungsmittel schildert die Privatklägerin vor allem physische Gewalt. Dass es in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin zur Gewalt- anwendung gekommen war, ist einerseits durch die von der Privatklägerin beige- brachten Fotografien belegt (vgl. Urk. D1/3/2; siehe dazu auch die Erklärungen der Privatklägerin in Urk. D1/4/2 F/A 100 ff.) und wird ferner auch durch das Zeugnis P._____s (Urk. D1/5/2 F/A 15 ff., D1/5/5 F/A 23 ff.) gestützt. 4.1.10. Gesamthaft gesehen zeigt sich eine gleichsam erdrückende Indizienlage dafür, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin, die Privatklägerin, unter Druck setzte, sich fortwährend zu prostituieren und dass er dieses weitgehend steuerte. Sein aggressives, dominantes Verhalten ihr gegenüber, wobei er auch vor erheblicher körperlicher Gewalt nicht zurückschreckte, muss sie dazu bewegt haben, seinem Willen nachzukommen. Gewaltsame Übergriffe werden gewiss

- 39 - auch andere Zwecke und Gründe gehabt haben. Zu denken ist etwa an Abbau von Frustration und allgemein fehlende Aggressionskontrolle in Streitsituationen; doch die direkten gewaltsamen Reaktionen, wenn die Privatklägerin sich ableh- nend dazu äusserte, sich weiter zu prostituieren, die hatten offensichtlich das Ziel, der Privatklägerin den Handlungsspielraum in Bezug auf die Prostitutionsaus- übung zu nehmen; sie zu dominieren. Diese Handlungen offenbaren, dass die Privatklägerin keineswegs frei war in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Der Umstand, dass abgesehen von N._____ keine weiteren Freier gefunden wer- den konnten, die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten, än- dert entgegen der Verteidigung (Urk. 96 Rz 8 und 18) am Ausgeführten nichts. Vielmehr ist es geradezu notorisch, dass Freier aufgrund der Stigmatisierung und den oftmals vor dem Umfeld verheimlichten Besuche bei einer Prostituierten nur in seltenen Fällen bereit sind, diesbezüglich Aussagen zu machen. Es ist entspre- chend nicht auffällig, dass sich trotz der behaupteten grösseren Zahl an Freiern mit N._____ nur einer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellte. Weiter vermag die Verteidigung auch mit dem Argument, die Privatklägerin habe kein konkretes Bordell bezeichnen können, in welchem sie auf Anweisung des Beschuldigten hin gearbeitet habe (Urk. 96 Rz 22), die Indizienlage nicht zu erschüttern. Die Privatklägerin gab nämlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie jeweils zu den Freiern gefahren und der Beschuldigte habe jeweils vor dem Haus des Freiers gewartet (Urk. D1/4/2 F/A 18 ff.; D1/4/3 F/A 30). Es ist hierbei ohne Weiteres plausibel, dass die Privatklägerin schlicht nicht wusste, wohin der Beschuldigte sie jeweils chauffiert hat. Diese Indizienlage liesse sich auch dann nicht erschüttern, wenn sich die vom Beschuldigten aufgebrachten Hinweise verdichten sollten, dass die Privatklägerin bereits früher Kontakte ins Sexmilieu hatte (Urk. D1/11/13, Urk. 53/12) und/oder sich in jüngster Zeit wieder prostituiert haben sollte (Urk. 53/14). In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich keine nachvollziehbare, konsis- tente Erklärung für die erstellte Indizienlage und aber klare Signale für unglaub- hafte Aussagen erkennen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlas-

- 40 - tenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesge- richts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, je mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine Zwangslage, sich regelmässig prostitu- ieren zu müssen, geführt hat und sich diese zu Nutze machte, indem er einen Grossteil des Verdienstes einzog, um so den gemeinsamen (Alltagsausgaben, Betäubungsmittel), in erheblichem Ausmass aber seinen eigenen Lebensunterhalt (Schuldentilgung, Auto etc.) finanzieren zu lassen. Insoweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt somit als erstellt zu betrachten. Ebenfalls als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte es war, der an den Führungshebeln stand und die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin im Wesentlichen steuerte. 4.1.11. Gestützt auf die erhobenen Beweise nicht erstellen lässt sich demgegen- über (weitgehend einig mit der Vorinstanz [Urk. 61 E. 3.8.1 S. 18 f.]) die hohe Intensität der Prostitutionstätigkeit, wie sie von der Privatklägerin geschildert wur- de, und zwar sowohl was die recht hohe Kadenz und die Gesamtanzahl der Pros- titutionstätigkeit als auch die ausgeübten (abnormen) Sexualpraktiken sowie was die erzielten Einkünfte betrifft. Diesbezüglich bleibt es bei einem einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Verdacht, der sich nicht objektivieren resp. weiter erhärten lässt. Ausserdem weist die Verteidigung diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass die behauptete Kadenz – wenn es sich denn um Durchschnittswerte handeln würde – rechnerisch und sachlogisch nicht aufginge (vgl. Urk. 52 Rz 5 f.; Urk. 96 Rz 10). 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB. Auf ihre zutreffenden Aus- führungen (Urk. 61 E. 4.1.2 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden.

- 41 - Der Beschuldigte hat mit starker Intensität auf die Willensentscheidung der (voll- jährigen) Privatklägerin eingewirkt. Er insistierte und setzte sie unter Druck, auch unter Gewaltanwendung. Sie war keineswegs frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Der Beschul- digte tat dies direktvorsätzlich, mit dem ausbeuterischen Ziel, sich von der Privat- klägerin unterhalten zu lassen (zumindest teilweise, er hatte auch noch eigene Einkünfte). Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 195 lit. b StGB (Zuführen um eines Vermögensvorteils wegen) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Des Weiteren organisierte der Beschuldigte die sexgewerbliche Tätigkeit der Privatklägerin. Namentlich chauffierte er sie jeweils zu Freiern, wartete dort auf sie und zog hernach sogleich den Verdienst ein. Er legte zudem zumindest teil- weise die Preise fest und vereinbarte zumindest teilweise auch die Termine selbst. Er kommandierte und kontrollierte sie. Dadurch beeinträchtige er ihre Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, wiederum direktvorsätzlich. 4.2.2. Gestützt auf diese Erwägungen hat der Beschuldigte mehrfach die Tatbe- stände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und lit. c StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

5. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung 5.1. Tatsachenfundament 5.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1, D1/4/2, D1/4/3, Prot. I S. 40 ff.) und das Foto der auf «T._____» ausgestellten Aufenthaltsbewilligung mit dem Passfoto der Privatklägerin (sub Urk. D1/4/4) als rechtsgenügend erstellt. Im Er- gebnis ist dem beizupflichten – aus folgenden Erwägungen: 5.1.2. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden auch hier die Aussagen der Privatklägerin: An der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 (Urk. D1/4/1) erwähnte die Privatklägerin, dass sie nirgends hin habe gehen dürfen, nur in Begleitung von

- 42 - ihm (a.a.O. F/A 43). Sie habe nicht einmal allein in den Laden gehen dürfen; er habe gewusst, dass sie fliehen würde (a.a.O. F/A 44). Wenn er zur Arbeit gegan- gen sei, habe sie mit seiner Mutter zu Hause sein müssen (a.a.O. F/A 45). Sie habe ihr Kind erzogen und sei die ganze Zeit eingesperrt gewesen; nur einmal die Woche habe sie mit ihm einkaufen gehen dürfen (a.a.O. F/A 68). Ihr Mann (der Beschuldigte) habe jeweils das Haus verlassen und sie eingeschlossen. Sie habe nur am Anfang einen Schlüssel gehabt; diesen habe er ihr aber abgenommen (a.a.O. F/A 69). Sie habe nicht die Polizei gerufen aus Angst, dass er sie umbrin- ge (a.a.O. F/A 70). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. D1/4/2) wie- derholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie wohl deshalb in der Woh- nung im 3. Stock eingesperrt habe, weil er gewusst habe, dass sie sonst fliehen würde (a.a.O. F/A 124 f.). Er habe frühmorgens die Wohnung verlassen und sei gegen 18 oder 19 Uhr wieder heimgekehrt (a.a.O. F/A 128). Im letzten Jahr habe sie keinen Schlüssel gehabt; da habe sie die Wohnung nur mit ihm verlassen können – sie seien einmal die Woche shoppen gegangen (a.a.O. F/A 130 f.). Je- den Tag sei die Mutter des Beschuldigten zu Besuch gekommen; sie habe auch einen Schlüssel gehabt (a.a.O. F/A 133 f.). Auch sie habe jeweils die Tür wieder abgeschlossen, wenn sie gegangen sei (a.a.O. F/A 137 f.). Nur ein Mal seien sie (die Privatklägerin und die Mutter des Beschuldigten) einkaufen gegangen ins AC._____ (a.a.O. F/A 139). Mit der Wohnung in M._____ sei es für sie kompliziert geworden; denn diese hätten sie mit dem falschen Ausweis erhalten, und er habe ihr dann immer mit diesem Ausweis gedroht, weil sie ihn habe verlassen wollen (a.a.O. F/A 144). Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 (Urk. D1/4/3, inkl. Videoauf- nahme) gab die Privatklägerin an, dass sie mangels Schlüssel die Wohnung seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht mehr habe verlassen können (a.a.O. F/A 77). Sie habe keine Hilfe geholt, weil sie wegen der falschen Papiere Angst vor einer Anzeige gehabt habe (a.a.O. F/A 78). Tagsüber sei der Beschuldigte fast immer zu Hause gewesen; am Abend sei er jeweils weggegangen, dann ha- be er sie eingeschlossen (a.a.O. F/A 79). Nein, sie habe nicht sagen können, dass sie jetzt mal alleine mit dem Kind spazieren gehe; einmal in der Woche sei-

- 43 - en sie mit dem Auto zum Einkaufen gefahren (a.a.O. F/A 81). Das vom Beschul- digten beigebrachte Foto (vgl. Urk. D1/10/3) sei in Anwesenheit des Beschuldig- ten (nebst ihr, dem Kind und P._____) entstanden (a.a.O. F/A 85). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte bzw. korrigierte die Privat- klägerin ihre bisherigen Angaben dahingehend, dass sie jeweils die Wohnung ha- be verlassen können, wenn ihre Schwiegermutter zwei bis drei Mal pro Woche zu Besuch gekommen sei. Normalerweise habe sie im fraglichen Zeitraum die Wohnung aber nur unter Kontrolle des Beschuldigten verlassen können. Den eigenen Wohnungsschlüssel habe der Beschuldigte ihr weggenommen gehabt. Das Mobiltelefon habe sie zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen. Einen Bekannten habe sie mal um Hilfe gebeten. Als Motiv, warum der Beschuldigte sie eingeschlossen habe, erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie ihn verlassen wolle, weil er täglich Kokain konsumiert und sie geschlagen habe. Sie habe aus Angst und auch aus Liebe damals nicht Schutz geholt (Prot. I S. 47 f.). Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann wiederum auf vorn E. II/4.1.8 verwiesen werden. Das dort Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch hier. 5.1.3. Die Version der Privatklägerin wird in Bezug auf die Möglichkeit, sie unter Druck zu setzen, gestützt durch die Aktenlage zur Verwendung des Namens T._____ (Urk. D1/4/4 [Foto Ausländerausweis], Urk. D1/11/11 und D1/11/12, Urk. 53/24). Es kann hier offenbleiben, wessen Idee es war (dazu Urk. 52 Rz 50), jedenfalls gibt es tatsächlich Hinweise dafür, dass die Privatklägerin eine Zeitlang eine falsche Identität verwendete. 5.1.4. Die Zeugin P._____ (Bekannte der Privatklägerin) berichtete gegenüber der Polizei (Urk. D1/5/2), dass die Privatklägerin sie mehrfach angerufen habe und dabei (u.a.) auch erwähnt habe, dass der Beschuldigte sie eingesperrt habe, dass sie nicht mal Geld zu Hause habe, weil er ihr dieses aus dem Portemonnaie ge- nommen habe – er sei dann einfach weg und habe den Schlüssel wohl mitge- nommen (a.a.O. F/A 12, 19). Ja, sie (die Zeugin) sei ein paar Mal bei der Privat-

- 44 - klägerin zu Besuch gewesen; der Beschuldigte sei auch ein paar Mal dort gewe- sen (a.a.O. F/A 11, 20). Als sie die Privatklägerin besucht habe, sei entweder der Beschuldigte selber auch zu Hause gewesen oder der Schlüssel in der Türe ge- wesen (a.a.O. F/A 21). Von der Privatklägerin habe sie gehört, dass es etwa zwei oder drei Mal so gewesen sei, dass sie nicht habe raus können (a.a.O. F/A 22). Gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/5) führte P._____ ebenfalls aus, dass ihr die Privatklägerin mehrfach am Telefon erzählt habe, dass der Beschuldigte sie wieder eingeschlossen habe – wie lange das jeweils gedauert habe, wisse sie (die Zeugin) nicht, weil die Privatklägerin dann jeweils nicht nochmals angerufen habe (a.a.O. F/A 22). Das Zeugnis P._____s entlastet den Beschuldigten in dem Sinne, dass sie zwar – vom Hörensagen – berichtet, dass der Privatklägerin mehrfach die Fortbewe- gungsfreiheit genommen worden sei; das Bild einer in der ehelichen Wohnung hermetisch abgeriegelten Hausgattin bestätigt sie aber nicht. 5.1.5. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II/4.1.7) scheint es auch hier nicht zu- verlässig, wesentlich auf die Aussagen des Zeugen O._____ (Bekannter der Pri- vatklägerin) abzustellen. Immerhin aber kann festgehalten werden, dass O._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Tatvorwurf eher vage blieb (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 25). Er gab an, er und die Privatklägerin hätten in jener Zeit nicht so oft kommuniziert. Sie habe ihm aber, als sie schwanger gewesen sei, ge- schrieben, sie sei eingesperrt und könne nicht raus, sie könne nichts erledigen – die ganze Beziehung sei nicht gut (a.a.O. F/A 26). 5.1.6. Aussagen des Beschuldigten An seiner ersten Einvernahme vor Polizei vom 6. Juni 2019 (Urk. D1/3/1) wollte der Beschuldigte zunächst nichts zu diesem Vorwurf sagen (a.a.O. F/A 105). Dann erwähnte er aber ein Foto, das seine Ehefrau mit dem Kind und einer Freundin am AD._____-see zeige (a.a.O. F/A 109). Dasselbe Foto erwähnte der Beschuldigte auch tags darauf gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Hafteinvernahme und liess es durch seine Verteidigerin einreichen (Urk. D1/3/3 F/A 13).

- 45 - An der Schlusseinvernahme vor Staatsanwaltschaft beharrte der Beschuldigte darauf, dass die Privatklägerin sich jederzeit habe frei bewegen können, sie habe auch einen eigenen Schlüssel gehabt (Urk. D1/3/4 F/A 17 S. 7). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Version, seiner Sicht der Dinge (Prot. I S. 33 ff.). Den Akten sei denn auch zu entnehmen, dass ihm bei der Abgabe der Mietwohnung je ein Schlüssel gefehlt habe. Er habe der Privatklägerin nie am Verlassen der Wohnung gehindert, weder durch Einschliessen noch mit Worten. Ihre (falschen) Ausweispapiere habe er erst gefunden, als er die Wohnung aufgeräumt habe, als sie den gemeinsamen Haus- halt bereits verlassen gehabt habe (Prot. I. S. 33 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen. Er ergänzte einzig, dass er nur vom auf T._____ lautenden Ausweis Kenntnis gehabt habe, da sie mit diesem eine gemeinsame Wohnung gemietet hätten. Die weiteren Ausweise habe er dann erst beim Auszug aus der Wohnung gefunden (Urk. 94 S. 7). 5.1.7. Die Verteidigung argumentiert im Zusammenhang mit dem Schlüssel damit, die Privatklägerin habe einen Wohnungsschlüssel besessen und bei ihrem Aus- zug mitgenommen, was sich daran zeige, dass dem Beschuldigten bei der späte- ren Wohnungsabgabe jeweils ein Schlüssel für die Wohnung, den Briefkasten und den Keller gefehlt habe (Urk. 52 Rz 49, unter Verweis u.a. auf Urk. D1/11/10 S. 10; Urk. 96 Rz 30). Dem ist nicht zu folgen, denn einerseits erwähnte auch die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihren Schlüssel nach einem Streit einmal verloren habe, woraufhin sie keinen mehr gehabt habe (Urk. D1/4/2 F/A 133), an- dererseits könnte es sich mit dem Zurückhalten eines Schlüssels auch um eine Kollusionshandlung handeln. Weiter bringt die Verteidigung vor, es sei bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass jemand, der angeblich über Monate Tag und Nacht in der eigenen Wohnung eingesperrt worden sein soll und zuvor massive Misshandlun- gen erlebt habe, einzig aus Angst vor einem Strafverfahren wegen eines falschen Ausweises keinen Anlass sehe, Hilfe zu holen (Urk. 96 Rz 28). Entgegen dieser Argumentation ist aber davon auszugehen, dass nicht etwa die Angst vor einem

- 46 - Strafverfahren die Privatklägerin von einer Verständigung der Behörden abgehal- ten hat. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie auch befürchtete, man könnte ihr den Sohn wegnehmen und sie allenfalls aus der Schweiz ausweisen. Dies sind sehr gewichtige Nachteile, weshalb es auch keine Rolle spielt, dass die Privatklägerin im Besitz eines Handys war. 5.1.8. Gesamthaft gesehen zeigt sich wiederum eine erdrückende Indizienlage dafür, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin und spätere Ehefrau auch damit dominierte und kontrollierte, dass er sie wiederholt für längere Zeit in der Wohnung einschloss. Auch auf diese Weise vermochte er ihr den Handlungsspiel- raum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens zu nehmen. Ein bloss ver- sehentliches Abschliessen der Tür liesse sich vielleicht annehmen, wenn es bloss einmal, allenfalls vereinzelt vorgekommen wäre; hier aber muss es mit System und damit mit Wissen und Willen passiert sein. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich keine nachvollziehbare, konsis- tente Erklärung für die erstellte Indizienlage und aber klare Signale für unglaub- hafte Aussagen erkennen. Seine Aussagen sind auffällig kurz, abstrakt, ohne De- tails. Wiederum erscheint es, als verberge der Beschuldigte die wahren Vor- kommnisse. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel auf- kommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst wiederholt die Fort- bewegungsfreiheit nahm, indem er sie einschloss und ihr auch Nachteile androhte für den Fall, dass sie telefonisch Hilfe (etwa bei der Polizei) anfordern würde. Nicht erstellen lässt sich indes, dass die Privatklägerin derart rigide eingeschlos- sen war, wie es Eingang in die Anklage fand (Verlassen der Wohnung lediglich ein Mal pro Woche zum gemeinsamen Einkaufen). Es ist davon auszugehen, dass es immer mal wieder Situation gab, wo das Paar mit dem Kind die Wohnung verliess, und dass die Privatklägerin bei Anwesenheit ihrer Schwiegermutter die Wohnung auch immer mal wieder verlassen konnte, so wie sie selber dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (Verlassen der Wohnung, wenn die Schwiegermutter zwei bis drei Mal pro Woche zu Besuch kam; normalerweise aber nur unter Kontrolle des Beschuldigten).

- 47 - 5.2. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. 4.1.4 und 4.1.5 S. 23 ff.). Gestützt auf diese Erwägungen hat der Beschuldigte mehrfach direktvorsätz- lich den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte zusätzlich zu den unangefochten geblie- benen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Übertretung; Art. 19a Ziff. 1 BetmG), des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) und der Gehil- fenschaft zum versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB) auch der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b und lit. c StGB) und der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB) schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Allgemeines, Grundsätze, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 61 S. 42). Die Anklage- behörde hatte im Hauptverfahren eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren beantragt (Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 48 S. 1 und Urk. 18). 1.2. Auf den 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 in Kraft (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Strafhandlungen teils vor Ende 2017, weshalb sich fragt, ob (und inwieweit) das alte oder das neue Sanktionen- recht anwendbar ist. Grundsätzlich gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Verübung einer Straftat aktuell war (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; auch völkerrechtlich

- 48 - garantiert mit Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). In der Zwischenzeit neu in Kraft getretene Normen des Strafrechts sind aber, ausnahmsweise, dann an- wendbar, wenn sie sich für den Beschuldigten als milder erweisen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die erwähnte Revision hatte im Wesentlichen die Zurückdrängung der Geldstrafen (Maximum von 180 Tagessätzen anstelle von 360 Tagessätzen) und eine grundsätzliche Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt 6 Monaten) zum Inhalt. Auch hat sie gewisse technische bzw. voll- zugsrechtliche Auswirkungen. Aufgrund der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 sind nur altrechtliche (Geld-)Vorstrafen von mehr als 180 Ta- gessätzen, zu welchen der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (neuen) Tat verurteilt wurde, bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu berücksichtigen (vgl. dazu OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 42 N 16). Es erweist sich damit das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten mit Blick auf die Ver- mutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) insgesamt als milder, da er als Vorstrafe eine Geldstrafe von präzis 180 Tagessätzen aufweist (Urk. 67). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). 1.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch ei- ne Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Ge-

- 49 - richt neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Ver- schulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom

24. November 2022 E. 1.3.8). Die frühere Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mas- se präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5 mit weitern Hinweisen). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.). 1.5. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: − Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b und lit. c StGB), − Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB), − Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), − Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) sowie − Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

- 50 - Die Förderung der Prostitution ist von all diesen die schwerste Straftat. Der or- dentlicher Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Stra- fe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponen- ten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstra- fen zu bestimmen.

2. Förderung der Prostitution als Hauptdelikt 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Tatverschulden / Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin massiv, mit körperlicher Gewalt und auch psychisch unter Druck setzte, der Prostitution nach seinen Anweisungen nachzugehen. Er zwang sie während einer recht langen Zeitdauer von 15 Monaten, sich regelmässig zu pros- tituieren. Dabei nahm er ihr den Grossteil des Verdienstes aus der Prostitution ab. Er legte hierbei zudem zumindest teilweise die Termine und auch die Preise fest. Zu bedenken ist des Weiteren (mit der Vorinstanz, vgl. Urk. 61 E. 5.2.2.1 S. 32), dass die Privatklägerin während des Deliktszeitraums mit dem Beschuldigten eine Beziehung führte und sie auch teilweise im gemeinsamen Haushalt lebten. Er nutzte damit eine ihm nahestehende Person aus, welche finanziell und psychisch von ihm abhängig war. Zwar ist die Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität des Opfers in einem gewissen Ausmass dem Tatbe- stand von Art. 195 StGB immanent; dennoch muss konstatiert werden, dass der Beschuldigte einige kriminelle Energie offenbarte. Die Kadenz und Intensität der Prostitutionshandlungen liess sich allerdings nicht klären. Weiter fällt leicht ver- schuldensmindernd ins Gewicht, dass sich die Privatklägerin initial freiwillig prosti- tuierte. Ebenso ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass die Privat- klägerin immerhin in der Wahl der Praktiken weitgehend frei war. Unter Berück- sichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung aller weiteren denkbaren unter den Tatbestand fallenden Handlungen ist in objektiver Hinsicht ist das ob- jektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen und die Ein- satzstrafe auf 23 Monate festzusetzen.

- 51 - 2.1.2. Subjektive Elemente des Tatverschuldens Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellen Motiven. Letzteres Kriterium kann ihm indessen nicht als verschuldenserhöhend angelastet werden, da dies bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (Doppelverwertungsverbot; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom

6. Juni 2007 E. 4.3.2). Zu erwähnen ist aber doch, dass der Beschuldigte nicht aus einer besonderen finanziellen Notlage heraus handelte, sondern wesentlich um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 2.1.3. Somit ist bei der Förderung der Prostitution von einem noch leichten Tat- verschulden auszugehen, was einer hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt von 23 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. 2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Biografie und persönliche Verhältnisse Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 E. 5.2.5.2 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe seit einem Monat eine Temporäran- stellung im Bereich der Tür- und Tormontage. Er verdiene hierbei variabel zwi- schen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Schulden habe er weiterhin einige, weshalb sein Lohn gepfändet werde und ihm nur das Existenzminimum verbleibe. Zudem führte er aus, er habe regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Die Über- gaben und Absprachen mit der Privatklägerin hinsichtlich der Ausübung des Be- suchsrechts würden ohne Probleme klappen (Urk. 94 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 2.2.2. Vorstrafen Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer

- 52 - Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert ei- ne besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf (Urk. 67): − Am 21. Mai 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft wegen Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand und einer BetmG-Übertretung je im Jahr 2012 und − am 16. November 2016 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft wegen eines Verstosses gegen das AVIG im Jahr 2014. Diese Verurteilungen liegen schon länger zurück und sind in Bezug auf das Hauptdelikt nicht einschlägig. Gerechtfertigt erscheint dafür eine eher marginale Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. 2.3. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Nament- lich ist angesichts der inhaltlichen Komplexität noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen (vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3 mit Hin- weisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 2.2), wie sie von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptet wurde (Urk. 52 Rz 1). 2.4. Einsatzstrafe Für die Förderung der Prostitution – für sich betrachtet – wären damit 24 Monate Freiheitsstrafe die angemessene Strafe. In dieser Höhe fällt eine Geldstrafe aus- ser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 53 -

3. Nebendelikte 3.1. Freiheitsberaubung Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die psychische und fi- nanzielle Abhängigkeit der Privatklägerin sowie die von ihm über Jahre aufgebau- te Drohkulisse ausnutzte, um sie wiederholt in ihrer Fortbewegungsfreiheit zu beschränken (Urk. 61 E. 5.2.4.2 S. 33). Relativierend gegenüber der Anklage ist jedoch nun zu beachten, dass die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht derart konsequent eingeschlossen war, dass sie während dem ganzen Zeitraum die Wohnung lediglich ein Mal pro Woche zum gemeinsamen Einkaufen verlassen konnte. Dennoch ist zu beachten, dass die Privatklägerin regelmässig quasi unter Hausarrest gesetzt war in einer 3½-Zimmer-Dachwohnung (vgl. Urk. D1/11/11), wenngleich mit Kontakt zur Aussenwelt (via Telefon). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus einem Kon- trollwahn heraus, rein egoistisch motiviert. Die Vorwerfbarkeit des objektiven Tat- verschuldens wird somit nicht relativiert. Im Rahmen der möglichen Deliktskonstellationen dieses Tatbestands (bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich wiederum nur geringfügig straferhöhend aus (Vorstrafen). Nur für sich betrachtet – noch oh- ne Bezüge zu den weiteren Delikten – wäre hierfür eine Sanktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe [dazu vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB]) angemessen. Selbst wenn das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bisher durch Geldstrafen nicht aus- reichend beeindrucken liess. Bei der Tatbegehung lag die Vorstrafe von 180 Ta- ges-sätzen Geldstrafe noch nicht allzu lange zurück. Bei der ausgeübten häusli- chen Gewalt handelt es sich nicht mehr um (Massen-)Kleinkriminalität; der Be- schuldigte hat vielmehr zum Nachteil der Privatklägerin das Rechtsgut der Freiheit verletzt. Verschuldensadäquat, geboten und verhältnismässig ist deshalb eine Freiheitsstrafe.

- 54 - 3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geht es um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbe- stand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l). Das an sich sehr leichte Verschulden erhöht sich jedoch spürbar aufgrund der einschlägi- gen Vorstrafen (Urk. 67) und dem Umstand, dass bei der Tatbegehung bereits ei- ne Strafuntersuchung (Dossier 1) am Laufen war. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen an- gemessen. 3.3. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug Bei der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte an einer äussert dreisten Betrugsmasche beteiligte, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes eine ent- scheidende Rolle einnimmt. Der Betrug richtete sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.–. Der Beschuldigte wurde hierfür rechtskräftig der Gehil- fenschaft zum versuchten Betrug schuldig gesprochen, wobei sein Tatbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaftshandlung relativ wichtig erscheint. Allenfalls wäre auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft denkbar gewesen. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führt jedenfalls dazu, dass der Be- schuldigte mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt hat, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat. Wiederum sind die Vorstrafen (nicht einschlägig) und die Tatbegehung während laufendem Straf- verfahren (je marginal) straferhöhend mit zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht zu taxieren. Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Da das Delikt ein- zig aufgrund des Verhaltens der Geschädigten, welche die Betrugsmasche er- kannt hat und bloss Papierschnipsel ins Couvert legte, nicht zum Erfolg geführt hat, ist aufgrund des Versuchs nur eine leichte Reduktion um 2 Monate angezeigt. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug wären bei isolierter Betrachtung entsprechend 8 Monate angemessen.

- 55 - 3.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) Vorliegend hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. September 2018 bis ins Jahr 2019 mehrfach Kokain durch Schnupfen konsumiert. Aufgrund dieses Tat- verhaltens und wiederum mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten wäre hierfür eine Busse von Fr. 300.– für die mehrfach begangene Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG als angemessen.

4. Bildung von Gesamtstrafen Es sind nun für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit Gesamtstrafe auszufällen, als sich gleichartige Stra- fen aufdrängen. Was die Förderung der Prostitution und die Freiheitsberaubung angeht, so kommt diesen beiden Delikten verschuldensmässig zwar selbstständi- ge Bedeutung zu; es ist aber von einem engen sachlichen, zeitlichen und situati- ven Zusammenhang auszugehen (Kontext Dominanz; Beziehung zur Privatkläge- rin). Die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug ist demgegenüber einem gänzlich anderen Kontext zuzuordnen, weshalb sich trotz leicht tieferer Einzelstrafe eine Asperation in gleicher Höhe rechtfertigt. Hinsichtlich des mit Geldstrafe zu sankti- onierenden Delikts (Fahren in fahrunfähigem Zustand) sowie der Übertretung (Betäubungsmittelkonsum) kommt das Asperationsprinzip mangels Gleichartigkeit der Strafarten nicht zur Anwendung. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt zu folgenden Rechnungen: Einsatzstrafe bzw. Delikt mit Freiheitsstrafe: asperiert bei Einzelbetrachtung Förderung der Prostitution 24 Mt. (24 Mt.) Freiheitsberaubung 9 Mt. 6 Mt. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug 8 Mt. 6 Mt. 41 Mt. 36 Mt. Delikt mit Geldstrafe: Fahren in fahrunfähigem Zustand 60 Ts. (60 Ts.) Delikt mit Busse:

- 56 - Betäubungsmittelkonsum Fr. 300.– (Fr. 300.–) Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich.

5. Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 74/1) und sich an der Beru- fungsverhandlung dazu geäussert (Urk. 94 S. 1 f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– pro Monat verdient und sich bei seiner Mutter mit Fr. 700.– pro Monat an Kost und Logis beteiligt. Sein Lohn werde aufgrund von ausstehenden Schulden indessen gepfändet. Ausser- dem muss er Beiträge an den Unterhalt sein Sohnes von monatlich Fr. 1'060.– leisten. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten damit als knapp erweisen, ist die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von Fr. 30.– festzusetzen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4).

6. Vollzug der Geldstrafe Wie erwähnt liess sich der Beschuldigte durch Geldstrafen bisher nicht ausrei- chend beeindrucken. Bereits die Vorstrafen wurden unbedingt ausgesprochen. Es erweist sich aus spezialpräventiven Gründen daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen.

7. Vollzug der Freiheitsstrafe 7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1

- 57 - StGB). Materiell wird sowohl bei der Gewährung des bedingten als auch des teil- bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer (klar) schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 67 und Art. 42 Abs. 2 StGB samt Über- gangsbestimmung). Es ist damit eine günstige Prognose vorliegend zu vermuten und sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung der Umstände (inkl. der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe) ergibt, dass noch keine (klare) Schlechtprognose zu stellen ist, welche einen (vollständig) unbedingten Vollzug erforderlich machen würde. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft, doch wird mit vorliegendem Urteil zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Aus spezialpräventiver Sicht scheint es angezeigt, einen Strafteil unbedingt auszusprechen, um angesichts dessen Warnwirkung für die Zukunft eine deutlich bessere Prognose stellen zu können. Damit ist auf eine teil- bedingte Strafe zu erkennen. 7.3. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Mona- ten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts, wobei das «Verschulden» als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1

- 58 - StGB). Vorliegend ist es – auch angesichts der zu vollziehenden Geldstrafe, wel- che eine gewisse Warnwirkung erzielen dürfte – angezeigt, den zu vollziehenden Anteil auf 12 Monate festzusetzen und die Strafe im Umfang von 24 Monaten auf- zuschieben. 7.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten gerade noch eine positive Prognose gestellt werden kann, verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren er- scheint geeignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen.

8. Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen.

9. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe im Umfang von 29 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. bereits ausführlich die Vorinstanz in Urk. 61 E. 6 S. 36).

10. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte − mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate (wovon 91 Tage durch Haft erstanden sind) zu vollziehen und 24 Monaten bedingt aufzuschieben sind bei einer Probezeit von 3 Jahren, − mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (unbedingt) sowie − mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen ist.

- 59 - IV. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Im angefochtenen Urteil wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 61 S. 44). Die Privatklägerin lässt berufungsweise beantragen, es sei ihr Schadenersatzbegehren stattdessen gutzuheissen (Urk. 64 S. 3; Urk. 100 S. 1). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person indes nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diesen anerkannt oder durch die Strafakten klar ausge- wiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen oder wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 StPO). Dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist, ergibt sich zwangsläufig aufgrund des Schuldspruches. Dies ist dem Grundsatz nach festzustellen. Die Feststellung des Quantitativs würde sich sich indessen als unverhältnismässig aufwändig erweisen, zumal jede einzelne Prostitutionshandlung und der damit erzielte Verdienst zu ermitteln wäre. Dies würde den im Rahmen eines Strafprozesses noch zumutbaren Aufwand zweifel- los sprengen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadensersatzan- spruchs ist die Privatklägerin daher auf den Zivilweg verwiesen.

2. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 45'000.– mit der Zusprechung von Fr. 12'000.– reduziert (jeweils zuzüglich Zins; Urk. 61 S. 44).

- 60 - Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beur- teilung der Genugtuungsforderung wurden durch die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 61 E. 7.1 S. 36 und E. 7.4.2 S. 38). Daran, dass der Privatklägerin angesichts der durch den Beschuldigten verur- sachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zusteht, bestehen keine Zweifel. Gefolgt werden kann der Vorinstanz bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids, der Privatklägerin mit Blick auf die widerrechtlich erfolgte Verletzung ihrer Persönlichkeit eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 14. Februar 2019 zuzusprechen (vgl. Urk. 61 E. 7.4 S. 37–39). Zwar folgt der vorliegende Entscheid in erheblichen Teilen nicht der Anklage und geht vom Tatsachenfundament her auch weniger weit als der vorinstanzliche. Wie aber aus den Ausführungen zur objektiven Tatschwere (E. II. 2.1 vorn) erhellt, war das Verhalten des Beschuldigten ausgesprochen rücksichtslos. Berücksichtigt man all die auch oben schon erwähnten Faktoren, erweist sich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Februar 2019 als angemessen, weshalb der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss den Dispositivziffern 13 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Strafe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin – zu 4/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 der Privatkläge- rin aufzuerlegen. Im Übrigen (1/6) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu neh-

- 61 - men. Der auf die Privatklägerin entfallende Kostenanteil ist aufgrund der für sie bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft wird durch die Bestimmung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO in- dessen nicht definitiv von der Kostentragung befreit. Vielmehr hat sie die Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Ihr Kostenanteil ist demnach nur einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung an den Staat vorzubehalten ist (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch BGer Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2; 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, teilweise i.V.m. Art. 138 StPO).

3. Entschädigung für die amtlichen Mandate Die amtliche Verteidigerin (Rechtsanwältin MLaw X1._____) ist für die im Beru- fungsverfahren noch nicht entschädigten Aufwendungen – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 99) sowie der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 3'300.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bereits ausbezahlt wurden Fr. 709.80 an Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Urk. 85A; auf dem Ausgabenbeleg wurde fälschlicherweise die damals in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwältin Dr. X2._____ aufgeführt) sowie Fr. 3'317.15 an Rechtsanwältin Dr. X2._____ (Urk. 87C). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 101) sowie der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung – pauschal mit Fr. 3'100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 62 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 16. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − …, − …, − …, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, − der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der folgenden Vorwürfe infolge Verjährung einge- stellt:

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Anklagevorwürfe auf den Zeitraum von Ja- nuar 2017 bis 16. September 2018 beziehen,

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1).

4. …

5. …

6. …

7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Februar 2021 und 2. Februar 2021 (act. D1 9/8; act. D3 4/7) beschlagnahmten

- 63 - Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen:

- 1 Plastiksack mit div. Minigrips (Asservat-Nr. A012'696'990, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 Plastikdose mit Marihuana (Asservat-Nr. A012'696'967, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 BM-Mühle (Asservat-Nr. A012'697'039, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 BM-Waage Xavax (Asservat-Nr. A012'697'017, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 Messer (Asservat-Nr. A012'697'222)

- 2 Pfeffersprays (Asservat-Nr. A012'697'288)

- 1 Gummiband (Asservat-Nr. A012'697'324)

- Zeitung mit fingiertem Geldcouvert (Asservaten-Nr. A013'469'733)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Februar 2021 (act. D3 4/7) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

- Mobiltelefon iPhone mit USB-Ladekabel (Asservaten-Nr. A013'474'094)

- Bankauszug ZKB (Asservaten-Nr. A013'474'107)

- Auszug Betreibungsamt (Asservaten-Nr. A013'474'118)

- 1 Leasingvertrag (Asservaten-Nr. A013'474'129)

- Kaufvertrag Nr. … (Asservaten-Nr. A013'474'130)

- Mäppchen mit Lebenslauf etc. (Asservaten-Nr. A013'474'141)

- Mobiltelefon iPhone mit Lederhülle (Asservaten-Nr. A013'474'196)

- Navigationsgerät TomTom und USB-Kabel (Asservaten-Nr. A013'474'221)

- Datenträger für Computer (USB Stick) Aufschrift "60 Jahre C._____" (Asservaten-Nr. A013'474'232)

- Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (Asservaten-Nr. A013'469'722) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. …

10. …

- 64 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.– Telefonkontrolle Fr. 1'276.35 Auslagen Fr. 1'580.– Auslagen Polizei Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 2. Juli Fr. 1'200.– 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts- Nr. UB190078-O

13. …

14. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 7'947.95 (act. D1 11/15) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit zusätzlich Fr. 24'452.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 16'271.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskas- se genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB,

- 65 - − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.

2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 66 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 709.80 amtl. Verteidigung (RAin X1._____) bereits ausbezahlt Fr. 3'317.15 amtl. Verteidigung (RAin X2._____) bereits ausbezahlt Fr. 3'300.– amtl. Verteidigung (RAin X1._____) Fr. 3'100.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerschaft (RAin Y._____)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 4/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 der Privatklägerin auf- erlegt. Im Übrigen (1/6) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Der auf die Privatklägerin entfallende Kostenanteil wird zufolge unentgeltli- cher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt eine Rückforderung bei der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 4/6 einstweilen und im Übrigen (2/6) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 StPO) vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 67 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

- 68 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 61 S. 42). Die Anklage- behörde hatte im Hauptverfahren eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren beantragt (Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 48 S. 1 und Urk. 18).

E. 1.2 Auf den 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 in Kraft (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Strafhandlungen teils vor Ende 2017, weshalb sich fragt, ob (und inwieweit) das alte oder das neue Sanktionen- recht anwendbar ist. Grundsätzlich gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Verübung einer Straftat aktuell war (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; auch völkerrechtlich

- 48 - garantiert mit Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). In der Zwischenzeit neu in Kraft getretene Normen des Strafrechts sind aber, ausnahmsweise, dann an- wendbar, wenn sie sich für den Beschuldigten als milder erweisen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die erwähnte Revision hatte im Wesentlichen die Zurückdrängung der Geldstrafen (Maximum von 180 Tagessätzen anstelle von 360 Tagessätzen) und eine grundsätzliche Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt 6 Monaten) zum Inhalt. Auch hat sie gewisse technische bzw. voll- zugsrechtliche Auswirkungen. Aufgrund der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 sind nur altrechtliche (Geld-)Vorstrafen von mehr als 180 Ta- gessätzen, zu welchen der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (neuen) Tat verurteilt wurde, bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu berücksichtigen (vgl. dazu OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 42 N 16). Es erweist sich damit das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten mit Blick auf die Ver- mutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) insgesamt als milder, da er als Vorstrafe eine Geldstrafe von präzis 180 Tagessätzen aufweist (Urk. 67).

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.).

E. 1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch ei- ne Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Ge-

- 49 - richt neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Ver- schulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom

24. November 2022 E. 1.3.8). Die frühere Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mas- se präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5 mit weitern Hinweisen). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.).

E. 1.5 Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: − Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b und lit. c StGB), − Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB), − Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), − Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) sowie − Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

- 50 - Die Förderung der Prostitution ist von all diesen die schwerste Straftat. Der or- dentlicher Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Stra- fe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponen- ten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstra- fen zu bestimmen.

2. Förderung der Prostitution als Hauptdelikt

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Tatkomponenten

E. 2.1.1 Tatverschulden / Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin massiv, mit körperlicher Gewalt und auch psychisch unter Druck setzte, der Prostitution nach seinen Anweisungen nachzugehen. Er zwang sie während einer recht langen Zeitdauer von 15 Monaten, sich regelmässig zu pros- tituieren. Dabei nahm er ihr den Grossteil des Verdienstes aus der Prostitution ab. Er legte hierbei zudem zumindest teilweise die Termine und auch die Preise fest. Zu bedenken ist des Weiteren (mit der Vorinstanz, vgl. Urk. 61 E. 5.2.2.1 S. 32), dass die Privatklägerin während des Deliktszeitraums mit dem Beschuldigten eine Beziehung führte und sie auch teilweise im gemeinsamen Haushalt lebten. Er nutzte damit eine ihm nahestehende Person aus, welche finanziell und psychisch von ihm abhängig war. Zwar ist die Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität des Opfers in einem gewissen Ausmass dem Tatbe- stand von Art. 195 StGB immanent; dennoch muss konstatiert werden, dass der Beschuldigte einige kriminelle Energie offenbarte. Die Kadenz und Intensität der Prostitutionshandlungen liess sich allerdings nicht klären. Weiter fällt leicht ver- schuldensmindernd ins Gewicht, dass sich die Privatklägerin initial freiwillig prosti- tuierte. Ebenso ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass die Privat- klägerin immerhin in der Wahl der Praktiken weitgehend frei war. Unter Berück- sichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung aller weiteren denkbaren unter den Tatbestand fallenden Handlungen ist in objektiver Hinsicht ist das ob- jektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen und die Ein- satzstrafe auf 23 Monate festzusetzen.

- 51 -

E. 2.1.2 Subjektive Elemente des Tatverschuldens Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellen Motiven. Letzteres Kriterium kann ihm indessen nicht als verschuldenserhöhend angelastet werden, da dies bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (Doppelverwertungsverbot; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom

6. Juni 2007 E. 4.3.2). Zu erwähnen ist aber doch, dass der Beschuldigte nicht aus einer besonderen finanziellen Notlage heraus handelte, sondern wesentlich um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 2.1.3 Somit ist bei der Förderung der Prostitution von einem noch leichten Tat- verschulden auszugehen, was einer hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt von 23 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.

E. 2.2 Täterkomponenten

E. 2.2.1 Biografie und persönliche Verhältnisse Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 E. 5.2.5.2 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe seit einem Monat eine Temporäran- stellung im Bereich der Tür- und Tormontage. Er verdiene hierbei variabel zwi- schen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Schulden habe er weiterhin einige, weshalb sein Lohn gepfändet werde und ihm nur das Existenzminimum verbleibe. Zudem führte er aus, er habe regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Die Über- gaben und Absprachen mit der Privatklägerin hinsichtlich der Ausübung des Be- suchsrechts würden ohne Probleme klappen (Urk. 94 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.

E. 2.2.2 Vorstrafen Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer

- 52 - Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert ei- ne besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf (Urk. 67): − Am 21. Mai 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft wegen Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand und einer BetmG-Übertretung je im Jahr 2012 und − am 16. November 2016 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft wegen eines Verstosses gegen das AVIG im Jahr 2014. Diese Verurteilungen liegen schon länger zurück und sind in Bezug auf das Hauptdelikt nicht einschlägig. Gerechtfertigt erscheint dafür eine eher marginale Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.

E. 2.3 Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Nament- lich ist angesichts der inhaltlichen Komplexität noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen (vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3 mit Hin- weisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 2.2), wie sie von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptet wurde (Urk. 52 Rz 1).

E. 2.4 Einsatzstrafe Für die Förderung der Prostitution – für sich betrachtet – wären damit 24 Monate Freiheitsstrafe die angemessene Strafe. In dieser Höhe fällt eine Geldstrafe aus- ser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 53 -

3. Nebendelikte

E. 3 Kein Strafantragserfordernis Bei den noch zu prüfenden Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte (Art. 183 Ziff. 1 StGB und Art. 195 lit. b und lit. c StGB), sodass diesbezüglich kei- ne Strafanträge erforderlich sind.

E. 3.1 Freiheitsberaubung Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die psychische und fi- nanzielle Abhängigkeit der Privatklägerin sowie die von ihm über Jahre aufgebau- te Drohkulisse ausnutzte, um sie wiederholt in ihrer Fortbewegungsfreiheit zu beschränken (Urk. 61 E. 5.2.4.2 S. 33). Relativierend gegenüber der Anklage ist jedoch nun zu beachten, dass die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht derart konsequent eingeschlossen war, dass sie während dem ganzen Zeitraum die Wohnung lediglich ein Mal pro Woche zum gemeinsamen Einkaufen verlassen konnte. Dennoch ist zu beachten, dass die Privatklägerin regelmässig quasi unter Hausarrest gesetzt war in einer 3½-Zimmer-Dachwohnung (vgl. Urk. D1/11/11), wenngleich mit Kontakt zur Aussenwelt (via Telefon). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus einem Kon- trollwahn heraus, rein egoistisch motiviert. Die Vorwerfbarkeit des objektiven Tat- verschuldens wird somit nicht relativiert. Im Rahmen der möglichen Deliktskonstellationen dieses Tatbestands (bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich wiederum nur geringfügig straferhöhend aus (Vorstrafen). Nur für sich betrachtet – noch oh- ne Bezüge zu den weiteren Delikten – wäre hierfür eine Sanktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe [dazu vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB]) angemessen. Selbst wenn das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bisher durch Geldstrafen nicht aus- reichend beeindrucken liess. Bei der Tatbegehung lag die Vorstrafe von 180 Ta- ges-sätzen Geldstrafe noch nicht allzu lange zurück. Bei der ausgeübten häusli- chen Gewalt handelt es sich nicht mehr um (Massen-)Kleinkriminalität; der Be- schuldigte hat vielmehr zum Nachteil der Privatklägerin das Rechtsgut der Freiheit verletzt. Verschuldensadäquat, geboten und verhältnismässig ist deshalb eine Freiheitsstrafe.

- 54 -

E. 3.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geht es um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbe- stand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l). Das an sich sehr leichte Verschulden erhöht sich jedoch spürbar aufgrund der einschlägi- gen Vorstrafen (Urk. 67) und dem Umstand, dass bei der Tatbegehung bereits ei- ne Strafuntersuchung (Dossier 1) am Laufen war. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen an- gemessen.

E. 3.3 Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug Bei der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte an einer äussert dreisten Betrugsmasche beteiligte, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes eine ent- scheidende Rolle einnimmt. Der Betrug richtete sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.–. Der Beschuldigte wurde hierfür rechtskräftig der Gehil- fenschaft zum versuchten Betrug schuldig gesprochen, wobei sein Tatbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaftshandlung relativ wichtig erscheint. Allenfalls wäre auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft denkbar gewesen. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führt jedenfalls dazu, dass der Be- schuldigte mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt hat, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat. Wiederum sind die Vorstrafen (nicht einschlägig) und die Tatbegehung während laufendem Straf- verfahren (je marginal) straferhöhend mit zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht zu taxieren. Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Da das Delikt ein- zig aufgrund des Verhaltens der Geschädigten, welche die Betrugsmasche er- kannt hat und bloss Papierschnipsel ins Couvert legte, nicht zum Erfolg geführt hat, ist aufgrund des Versuchs nur eine leichte Reduktion um 2 Monate angezeigt. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug wären bei isolierter Betrachtung entsprechend 8 Monate angemessen.

- 55 -

E. 3.4 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) Vorliegend hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. September 2018 bis ins Jahr 2019 mehrfach Kokain durch Schnupfen konsumiert. Aufgrund dieses Tat- verhaltens und wiederum mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten wäre hierfür eine Busse von Fr. 300.– für die mehrfach begangene Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG als angemessen.

4. Bildung von Gesamtstrafen Es sind nun für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit Gesamtstrafe auszufällen, als sich gleichartige Stra- fen aufdrängen. Was die Förderung der Prostitution und die Freiheitsberaubung angeht, so kommt diesen beiden Delikten verschuldensmässig zwar selbstständi- ge Bedeutung zu; es ist aber von einem engen sachlichen, zeitlichen und situati- ven Zusammenhang auszugehen (Kontext Dominanz; Beziehung zur Privatkläge- rin). Die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug ist demgegenüber einem gänzlich anderen Kontext zuzuordnen, weshalb sich trotz leicht tieferer Einzelstrafe eine Asperation in gleicher Höhe rechtfertigt. Hinsichtlich des mit Geldstrafe zu sankti- onierenden Delikts (Fahren in fahrunfähigem Zustand) sowie der Übertretung (Betäubungsmittelkonsum) kommt das Asperationsprinzip mangels Gleichartigkeit der Strafarten nicht zur Anwendung. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt zu folgenden Rechnungen: Einsatzstrafe bzw. Delikt mit Freiheitsstrafe: asperiert bei Einzelbetrachtung Förderung der Prostitution 24 Mt. (24 Mt.) Freiheitsberaubung 9 Mt. 6 Mt. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug 8 Mt. 6 Mt. 41 Mt. 36 Mt. Delikt mit Geldstrafe: Fahren in fahrunfähigem Zustand 60 Ts. (60 Ts.) Delikt mit Busse:

- 56 - Betäubungsmittelkonsum Fr. 300.– (Fr. 300.–) Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich.

5. Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 74/1) und sich an der Beru- fungsverhandlung dazu geäussert (Urk. 94 S. 1 f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– pro Monat verdient und sich bei seiner Mutter mit Fr. 700.– pro Monat an Kost und Logis beteiligt. Sein Lohn werde aufgrund von ausstehenden Schulden indessen gepfändet. Ausser- dem muss er Beiträge an den Unterhalt sein Sohnes von monatlich Fr. 1'060.– leisten. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten damit als knapp erweisen, ist die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von Fr. 30.– festzusetzen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4).

6. Vollzug der Geldstrafe Wie erwähnt liess sich der Beschuldigte durch Geldstrafen bisher nicht ausrei- chend beeindrucken. Bereits die Vorstrafen wurden unbedingt ausgesprochen. Es erweist sich aus spezialpräventiven Gründen daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen.

7. Vollzug der Freiheitsstrafe

E. 3.5 S. 11). Es sind dies vor allem Einvernahmen, nämlich jene − des Beschuldigten: Urk. D1/3/1, D1/3/3, D1/3/4 und D1/13/7, Prot. I S. 8 ff. sowie neu auch Urk. 94; − der Privatklägerin: Urk. D1/4/1, D1/4/2 und D1/4/3 (inkl. Videoaufnahme), Prot. I S. 38 ff.;

- 19 - − des Zeugen N._____: Urk. D1/5/3 und D1/5/4; ferner aber auch − des Zeugen O._____: Urk. D1/5/1 und D1/5/6 und − der Zeugin P._____: Urk. D1/5/2 und D1/5/5. Hinzu kommen auch sachliche Beweismittel, wie namentlich die von der Privat- klägerin und vom Beschuldigten ins Recht gelegten Unterlagen: − betreffend Folgen von Gewalt: − diverse Fotografien von Hämatomen, Blessuren etc. (Urk. D1/3/2), − ein Arztbericht einer Konsultation der Privatklägerin vom 26. Juli 2018 (Schmerzsyndrom im Rückenbereich; sub Urk. D1/1/3), − ein Röntgenbild, datierend vom 5. Juli 2019, vom Unterarm der Privat- klägerin samt Arztbericht dazu von Dr. med. Q._____, sodann zwei Foto- grafien vom Arm (sub Urk. D1/12/5, vgl. Urk. D1/4/3 F/A 60), − eine Zusammenfassung (Print Screen) einer medizinischen Konsultation der Privatklägerin während ihrer Schwangerschaft (sub Urk. D1/12/5, vgl. Urk. D1/4/3 F/A 60); − betreffend die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin: − Fotografien, mutmasslich gespeichert auf dem alten Mobiltelefon der Privatklägerin, teils Nacktbilder von verschiedenen Frauen (Urk. D1/4/4, vgl. dazu auch Urk. 53/1), − Kopien von Ausweisen, E-Mails etc., woraus u.a. eine Meldebestätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit Zürich hervorgeht über einen Arbeits- einsatz der Privatklägerin als selbstständige Masseurin vom 13. bis

25. Januar 2012 im R._____-Studio in Zürich-S._____ (Urk. D1/11/13), − ein Polizeirapport vom 27. Juli 2016 betreffend den Aufenthaltsstatus der Privatklägerin, worin als ihr Beruf Masseuse angegeben ist (Urk. 53/14), − Protokoll Eheschutzverhandlung vom 8. Mai 2019 (Urk. 50/1, insb. S. 10); − betreffend die vorgeworfene Freiheitsberaubung: − Fotografien mutmasslich von einem Badeaufenthalt an einem See mit dem Kleinkind, mutmasslich ausgetauscht per WhatsApp am 19. Juli 2018 (Urk. D1/10/3; vgl. Urk. D1/4/3 F/A 85), − Fotografie, mutmasslich gespeichert auf dem alten Mobiltelefon der Pri- vatklägerin, eines auf T._____ ausgestellten, das Passfoto der Privatklä- gerin tragenden Ausländerausweises (sub Urk. D1/4/4),

- 20 - − ein Abgabeprotokoll der Wohnung im 3. Stock an der L._____-strasse … in M._____, datierend vom 5. März 2019, woraus auf S. 10 fehlende Schlüssel hervorgehen (Urk. D1/11/10), − messenger-Nachricht der Privatklägerin, dat. 13./14. Februar [2019?], angeblich gerichtet an O._____ (Bekannter, Zeuge), in Ungarisch (Urk. 50/2), woraus sich laut Privatklägerin ergeben soll, dass sie O._____ schrieb, sie sei immer eingeschlossen, − messenger-Nachricht der Privatklägerin, undatiert, angeblich gerichtet an den Beschuldigten, mit Vorhaltungen (Urk. 50/3); − betreffend den Leumund der Privatklägerin: − ein Computerausdruck, versehen mit Notizen über Ratenzahlung, als Hinweis auf ein Verkehrsdelikt der Privatklägerin im Kanton St. Gallen (sub Urk. D1/12/5), − Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 17. Februar 2016 betreffend einen Tempoexzess der Privatklägerin (Urk. 53/23); − betreffend die Verwendung eines falschen Namens durch die Privatklägerin: − Mietverträge über erwähnte Wohnung samt Einstellplatz, datierend vom

6. Dezember 2016, mit Mietbeginn 16. Januar 2017 (Urk. D1/11/11 und D1/11/12), − ein Arbeitsvertrag zwischen U._____ und T._____ (c/o A._____) vom 2. August 2016 mit Beginn als Sekretärin/Verkaufsassistentin im 100%- Pensum am 15. August 2016 (sub Urk. D1/11/12 = Urk. 53/24), − Zwischenzeugnis der V._____ GmbH für T._____ als Dispatcher (seit Au- gust 2016), datierend vom 14. November 2016, wonach sie seit August 2016 dort tätig sein soll (sub Urk. D1/11/12), − Gesuch namens des Beschuldigten um superprovisorische Anordnung u.a. einer Ausreisesperre im Eheschutzverfahren (Urk. 50/4); − betreffend die Situation des Beschuldigten: − eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom

6. März 2017 betreffend Auflagen zur Erteilung der Fahreignung des Beschuldigten (Drogenabstinenz, Haaranalyse; sub Urk. D1/11/12), − Unterlagen des Beschuldigten, die seine Erwerbstätigkeit, seine einkom- mensbasierte Solvenz und Drogenfreiheit im Tatzeitraum belegen sollen (Urk. 53/15–21); − betreffend das Verhältnis und das Verhalten der beiden Direktbeteiligten: − Unterlagen aus dem Eheschutz-/Scheidungsverfahren (Urk. D1/10/1–2, Urk. 41),

- 21 - − Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus der Zeit von anfangs November 2020 bis anfangs Februar 2021 (Urk. D1/11/

16) sowie − diverse Unterlagen betreffend ihre Elternschaft, das Scheidungsverfah- ren, eine Gefährdungsmeldung von O._____, KESB-Akten etc. (Urk. 53/2–13 und Urk. 53/22).

3. Motivlage und Hintergrund der Auseinandersetzung Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als direkt in das Verfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang habe und versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Deshalb sei seine Glaubwürdigkeit geringfü- gig eingeschränkt (Urk. 61 E. 3.6.1 S. 12). Auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin sei darauf hinzuweisen, dass auch sie als Beteiligte ein gewisses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe (Urk. 61 E. 3.6.2 S. 12). Diese häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulierung hält genaue- rer Betrachtung nicht stand resp. ist veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tan- giert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessua- le Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutra- gen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdes- sen, dem Beschuldigten und auch der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdig- keit zu attestieren. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.6.1 S. 12 a.E.) – die Überzeugungskraft der Aussagen. Sehr wohl von besonderer Bedeutung ist allerdings die Motivlage der beiden Direktbeteiligten und ihr Ehekonflikt. Von der Privatklägerin und vom

- 22 - Beschuldigten wird im Kern übereinstimmend beschrieben, dass ihre eheliche Beziehung in der fraglichen Zeit stark konfliktbehaftet war. Wie bereits erwähnt beschreibt die Privatklägerin eine toxische Beziehung, die unter anderem von struktureller häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei. Einerseits geht aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin kurz vor ihrer Strafanzeige vom 7. März 2019 zusammen mit dem gemeinsamen Kleinkind fluchtartig den ehelichen Haushalt verlassen hatte (laut Urk. D1/1/1 am 14. Februar 2019; vgl. auch Urk. D1/4/1 F/A 73 sowie Urk. D1/3/1 F/A 8); am 21. März 2019 stellte sie das Eheschutzbegehren zur Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens (Urk. D1/10/1). In dieser Situation einer akuten Ehekrise liegt es auf der Hand, dass ein Motiv für belastende Falschaussagen denkbar wäre. Mehr aber noch besteht die konkrete Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Konflikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist daher angezeigt. Andererseits würde es aber selbstverständlich nicht angehen, unkritisch anzunehmen, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten wohl zu Unrecht, weil sie sich so Vorteile bei der Regelung der Belange des gemeinsa- men Kindes ausrechne (dahingehend der Beschuldigte bspw. in Urk. D1/3/1 F/A 43, darauf Bezug nehmend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 11). Die Aussagen in Vier-Augen-Delikten wie den vorliegend noch zu beurteilenden sind stets mit Vor- sicht zu würdigen. Indessen kann dies nicht dazu führen, dass jedes Vorbringen von Gewalt in einer Beziehung als Kalkül abgetan und entsprechende Ausführun- gen als unglaubhaft bezeichnet werden, nur weil die betroffene Person selbst sich auch zweifelhaft und/oder vor allem ambivalent verhielt. Gerichtsnotorisch ist es in gewaltgeprägten Beziehungen oft üblich, dass das Verhalten der von Gewalt Betroffenen aus objektiver, aussenstehender Sicht als irrational und schwer nach- vollziehbar erscheint. Es ist aber stets vor dem Hintergrund des Einzelfalls und dessen Verhältnissen eine objektive Würdigung der jeweiligen Aussagen vorzu- nehmen.

- 23 -

4. Zum Vorwurf der Förderung der Prostitution

E. 4 Beweisanträge Schon vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die bereits erwähnten Beweisanträge gestellt (vgl. vorn E. I/1.4; Prot. I S. 6, Urk. 46 S. 2). Anlässlich der Berufungsver-

- 12 - handlung erneut gestellt wurden die Anträge betreffend Einvernahme von F._____ und E._____ als Zeugen (Prot. II S. 10 f., Urk. 95). Es ist nach wie vor kein Grund ersichtlich, den Beweisanträgen stattzugeben. Aus der beantragten Befragungen von F._____ (der Mutter des Beschuldigten) und E._____ (einem guten und langjährigen Freund des Beschuldigten) sind keine für den Entscheid wesentlichen Erkenntnisse erwarten. Der entsprechende Antrag zielt darauf ab, von Drittpersonen Angaben über die Glaubwürdigkeit der direkt in das Verfahren involvierten Personen erhältlich zu machen. Abgesehen davon, dass die Frage der Glaubwürdigkeit nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in aller Regel von marginaler Bedeutung ist (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3.2; siehe auch unten E. II/3), kann sich das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten dies- bezüglich ein ausreichendes Bild machen. Zum Beweisthema im eigentlichen Sinn können die beantragten Zeugen nichts Erhellendes beitragen, da sie nicht dabei waren und maximal vom Hörensagen berichten könnten (vgl. schon Urk. 77 S. 3). Aus der Begründung des Beschuldigten wird zudem auch nicht klar, was mit den beantragten Beweisen konkret bewiesen werden soll. Der pauschale Hinweis, die beantragten Zeugen könnten seine Sicht der Dinge aus zweiter Hand schil- dern (vgl. Urk. 95), begründet keine Notwendigkeit für die Beweisabnahme.

E. 4.1 Tatsachenfundament

E. 4.1.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt im Kern als erstellt. Als nicht erstellbar hielt die Vorinstanz einzig die genaue Anzahl an Prostitutionshandlungen und den genauen Betrag der erzielten Einkünfte (Urk. 61 E. 3.8.1.1 S. 18 f.). Die Vorinstanz taxierte die Aussagen der Privatklägerin als konstant, detailliert, lebensnah, in sich stimmig; die geschilderten Erinnerungslücken seien nachvoll- ziehbar (Urk. 61 E. 3.7.1.5 S. 14). Auch die Aussagen des Zeugen N._____ hält die Vorinstanz für valid; diese seien klar, detailliert, in sich schlüssig, konstant und voller lebendiger und stimmiger Details (Urk. 61 E. 3.7.2.2 S. 16). Demgegenüber wertete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als zwar konstant, jedoch sehr pauschal sowie in erheblichen Teilen (in Bezug auf das behauptete Nicht- wissen über das Sich-Prostituieren und ihren falschen Ausweis) realitätsfremd bzw. unglaubhaft angesichts der geführten Beziehung, der Nutzung ihres Mobil- telefons und der gemeinsamen Unterzeichnung eines Mietvertrags unter Verwen- dung ihres falschen Namens (Urk. 61 E. 3.7.3.5 S. 17 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Zwar eher kurz, jedoch schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich der Privatklägerin (Urk. 61 E. 3.7.1 S. 12 ff.), des Zeugen N._____ (Urk. 61 E. 3.7.2 S. 15 f.) und des Beschuldigten (Urk. 61 E. 3.7.3 S. 16 ff.) gewürdigt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 61 E. 3.8.1 S. 18 f.). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung noch verdeutlichen und teilweise präzisieren bzw. ergänzen, letzteres na- mentlich unter Einbezug (soweit nötig) der Vorbringen der Verteidigung:

E. 4.1.2 Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden die Aus- sagen der Privatklägerin zum strittigen Sachverhalt. Diese werden hier rekapitu- liert:

- 24 - Erstmals zur Sache befragt wurde die Privatklägerin an der polizeilichen Einver- nahme vom 3. April 2019 (Urk. D1/4/1). Die Befragung fand statt gut eineinhalb Monate, nachdem sie den ehelichen Haushalt am 14. Februar 2019 verlassen hatte (unstreitig), bzw. knapp einen Monat nach dem Erstatten der Strafanzeige (Urk. D1/1/1) und knapp zwei Wochen nach dem Einreichen des Eheschutz- gesuchs (Urk. D1/10/1). In dieser ersten Einvernahme also schilderte die Privat- klägerin zunächst, wie sie den Beschuldigten im Sommer 2015 kennengelernt ha- be: Sie habe damals als Kellnerin in der Bar W._____ gearbeitet; er sei Türsteher an der AA._____-strasse gewesen und habe ihr den Hof gemacht. Anfänglich sei alles in Ordnung gewesen, doch danach habe er sie gezwungen, für ihn zu arbei- ten (sich zu prostituieren) (Urk. D1/4/1 F/A 8, 15). Er habe sehr viele Schulden gehabt, und sie sei verliebt gewesen in ihn. Sie habe eingewilligt und habe diese Arbeit «ein oder zwei Mal» gemacht. Sie sei aber nicht so ein Typ, der diese Ar- beit machen könne. Doch wenn sie sich dann geweigert habe, habe er sie ge- schlagen, an den Haaren gerissen, getreten, bis dass sie die Arbeit gemacht ha- be. Nein, vor dem Kennenlernen des Beschuldigten haben sie sich nie prostituiert gehabt (a.a.O. F/A 14). Sie habe dann Freier suchen müssen im Internet (H._____, I._____). Er habe sie gezwungen. Er habe sie zu den Freiern gebracht, habe auf sie und das Geld gewartet und sie dann wieder nach Hause gebracht (a.a.O. F/A 8). Er habe sich immer wieder bei ihr beklagt, dass er so viele Schul- den habe, und habe ihr vorgeschlagen, dass sie das Problem auf diese Weise lö- sen könnten (a.a.O. F/A 17). Sie denke, dass er Schulden wegen Drogen (Koka- in) gehabt habe (a.a.O. F/A 18 f.). Ein erstes Mal habe sie sich im Oktober 2015 prostituieren müssen; sie hätten einen Freier auf H._____ gefunden (einen Ara- ber) und mit ihm abgemacht, dass der Beschuldigte sie zu ihm fahre – sie sei im- mer zu den Freiern nach Hause gegangen (a.a.O. F/A 21 ff., 36). Das erste Mal habe sie eingewilligt; sie habe dem Beschuldigten helfen wollen. Sie habe das aber nicht machen können, und dann habe er sie geschlagen, bis sie es wieder gemacht habe (a.a.O. F/A 25). So habe sie sich von Oktober 2015 bis Januar 2017, bis zu ihrer Schwangerschaft, prostituiert (a.a.O. F/A 27). Sie habe die Freier aussuchen müssen (a.a.O. F/A 28). Die Bezahlung habe meistens er ver- einbart. Sie habe jeweils als Domina arbeiten müssen und dafür 500 Franken pro

- 25 - Stunde bar erhalten (a.a.O. F/A 30, 34). Geschlechtsverkehr habe sie selten, ma- ximal 10–20 Mal insgesamt, vollziehen müssen; es seien eher abnormale Sachen verlangt worden: sie als Sklavin, für Schläge, jemanden auszukitzeln, mit Fäkali- en; oft sei es der Wunsch der Freier gewesen, dass sie ihre Faust in deren Anus stecke (a.a.O. F/A 30–32). Sie habe die Prostitution drei- bis viermal pro Woche ausüben müssen (a.a.O. F/A 37). Sie habe schon nach dem ersten Mal gesagt, dass sie dies nicht machen möchte (a.a.O. F/A 38); sie habe da geweint und sei ausser sich gewesen, er aber habe sie gepackt und an die Wand geknallt, habe sie geschlagen und getreten, sie am Hals gepackt, sodass sie keine Luft mehr gekriegt habe (a.a.O. F/A 38 f.). Sie habe ihn deshalb nicht verlassen, weil er dies einfach nicht zugelassen habe – sie habe genug Geld für ihn verdient und er habe es daher nicht zugelassen (a.a.O. F/A 42). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 machte die Privat- klägerin noch nähere Angaben, so etwa zu weiteren Kontaktplattformen (Urk. D1/ 4/2 F/A 11 f.), dass sie mehrheitlich gemeinsam nach Freiern gesucht hätten (a.a.O. F/A 13) etc. Sie beschrieb es so, dass er sie zu «all dem» (alles was die Prostitution betrifft) gezwungen und gedrängt habe (a.a.O. F/A 15–17). Gefahren habe er sie jeweils mit seinem Opel Corsa OPC (a.a.O. F/A 22 f.). Es sei auch ein zwei Mal vorgekommen, dass er sie in einem Studio/Bordell platziert habe; sie habe da aber nicht arbeiten können (a.a.O. F/A 19 f.). Zwar habe sie versucht, diese Arbeit abzulehnen bzw. zu verweigern, aber er habe sie immer geschlagen. Weil sie diese Arbeit nicht habe machen können – sie könne sich nicht jemandem hingeben ohne Liebe und Zuneigung –, habe sie als Domina gearbeitet; sie habe mit Freiern sehr wenig Geschlechtsverkehr gehabt (a.a.O. F/A 29–31). In jener Zeit seien sie beide Tag und Nacht unter Kokaineinfluss gestanden (a.a.O. F/A 21, 44). Der Beschuldigte habe mit dem Erlös jeweils Kokain gekauft (a.a.O. F/A 41). Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 (Urk. D1/4/3, inkl. Videoauf- nahme) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen das bereits Gesagte und vertiefte ihre früheren Angaben. Sie räumte erneut ein, dass sie sich zunächst von sich aus ein bis zwei Mal prostituiert habe in dem Sinne, dass es zwar seine Idee gewesen sei, sie aber nicht dagegen gewesen sei (Urk. D1/4/3 F/A 6 f., 22). Mit

- 26 - dem Geld habe er Schulden aus dem Drogenmilieu bezahlen können (a.a.O. F/A

E. 4.1.3 Dass die Privatklägerin der Prostitution nachging, lässt sich objektivieren aufgrund der auf ihrem alten Mobiltelefon gespeicherten Bilder (Urk. D1/4/4, vgl. auch Urk. D1/3/1 F/A 24 und D1/3/3 F/A 10 f. sowie D1/4/3 F/A 86 f.). Es befinden sich darunter Screenshots von Annoncen und auch Aufnahmen von Posen (teils nackt und teils zusammen mit andern Personen), was auf eine sexgewerbliche Tätigkeit schliessen lässt. Dies wird denn auch seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt – er will indes keine Kenntnis davon gehabt haben (Urk. 52 Rz 15). Vom Ausüben der Prostitutionstätigkeit im fraglichen Zeitraum ist somit auszuge- hen. Es geht nun als Nächstes darum herauszufinden, ob sich ein Zuführen zur Prostitution (im Sinne eines Drängen und Insistieren) durch den Beschuldigten erstellen lässt. Hierfür sind die weiteren Beweismittel zu würdigen:

E. 4.1.4 Aussagen des Beschuldigten

E. 4.1.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich wie folgt zusammenfassen: An seiner ersten Einvernahme vor Polizei vom 6. Juni 2019 (Urk. D1/3/1) be- zeichnete der Beschuldigte die Anschuldigungen seiner Ehefrau schlicht als ab- surd (a.a.O. F/A 10). Was seine Schulden betrifft, führte er auf Befragen aus, dass er für den Kauf eines Autos einen Kredit aufgenommen habe; es sei dann zu einer Betreibung gekommen und sein Lohn sei gepfändet worden. Er sei arbeits- los geworden und habe nicht mehr zahlen können (a.a.O. F/A 12–14). Auf allfälli- ge Schulden wegen Drogen angesprochen, verweigerte der Beschuldigte die Aussage; auch fortan blieb er mehrheitlich beim Verweigern der Aussage (a.a.O. F/A 16 ff.). Betont wurde von ihm – ebenso in allen weiteren Einvernahmen –, dass er keine Frauen schlage, schliesslich habe er jahrelang gesehen, wie seine Mutter von seinem Vater geschlagen worden sei (a.a.O. F/A 34). Gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte tags darauf (Urk. D1/3/3) an, er habe nicht gewusst gehabt, dass sich seine Frau prostituiert habe; er habe dies erst an der Eheschutzverhandlung am 8. Mai 2019 erfahren (a.a.O. F/A 8). Er habe einen Polizeirapport gesehen, in dem drinstehe, dass sie als Sexarbeiterin registriert sei. Das erkläre auch, weshalb sie immer so nervös geworden sei, wenn sie in eine Polizeikontrolle geraten seien. Wohl habe

- 28 - sie jeweils Angst gehabt, dass er es so erfahren würde (a.a.O. F/A 8 f.). Er habe kein Geld aus der Prostitution von ihr genommen (a.a.O. F/A 10). An der Schlusseinvernahme vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/4) bezichtigte der Beschuldigte die Privatklägerin der Lüge (a.a.O. F/A 5). Es stimme zwar, dass er die Privatklägerin einmal zu N._____ gefahren habe. Es sei aber so gewesen, dass dieser Mann ihr einen Service-Job hätte organisieren sollen; soviel er ge- wusst habe, seien sie Kollegen gewesen (a.a.O. F/A 10). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er ha- be nichts davon bemerkt, dass sich seine Ehefrau prostituiert habe (Prot. I S. 19, 25). Die Tage hindurch habe er gearbeitet; was seine Frau da gemacht habe, wisse nur sie und Gott; er habe das nicht kontrolliert, habe ihr vertraut (Prot. I S. 20 ff.). Ihre Lebenskosten hätten sie in jener Zeit mit ihren Löhnen finanziert. Um dem Zusammenzug herum sei er zwar arbeitslos gewesen; er sei aber beim RAV angemeldet gewesen. Seine Frau habe da schon länger nicht mehr gearbeitet (Prot. I S. 23). In jener Zeit hätten sie immer wieder Drogen, insbesondere Kokain konsumiert. Das hätten sie mit dem zur Verfügung stehenden Geld finanziert; wenn das Geld gereicht habe, hätten sie Drogen gekauft, sonst halt nicht. Von der Privatklägerin habe er kein Geld angenommen (Prot. I S. 24). Beim Treffen der Privatklägerin mit N._____ sei es (nach seinem Wissensstand) um eine Job- Vermittlung gegangen. Er habe sie zu ihm gefahren; die beiden hätten dann zehn bis fünfzehn Minuten vor der Haustür miteinander gesprochen und sie habe ihm (N._____) ihren Lebenslauf gegeben, bevor sie zu ihm (dem Beschuldigten) zu- rück ins Auto gekommen und sie wieder losgefahren seien (Prot. I S. 26). Gefah- ren habe er seine Frau nur öfters zu Treffen mit Kolleginnen (Prot. I S. 27 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentli- chen auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 94 S. 6 f.).

E. 4.1.4.2 Zutreffend zeigt die Vorinstanz die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten auf (Urk. 61 E. 3.7.3.5 S. 17 ff.). In der Tat ist – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 5) – lebensfremd und schlicht un- denkbar, dass dem Beschuldigten gänzlich verborgen bleiben konnte, dass sich seine Lebenspartnerin prostituierte. Unabhängig davon, ob sie anfänglich noch

- 29 - nicht zusammen wohnten, werden sie viel Zeit miteinander verbracht haben. Auch der Umstand, dass sich in dem vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefon eine Vielzahl von klar einschlägigen Bildern befanden, spricht für sich. Dass ihm die Prostitutionstätigkeit da schlicht unbemerkt hätte bleiben können, ist nicht glaub- haft. Suspekt ist auch, dass der Beschuldigte von sich weist, vom falschen, auf den Namen T._____ lautenden Ausweis etwas gewusst zu haben, nachdem er einen Mietvertrag als Solidarmieter einer T._____ unterzeichnete. Zudem wurde ein Arbeitsvertrag auf den Namen T._____ unterzeichnet, wobei dieser mit c/o- Angabe an den Beschuldigten adressiert wurde (vgl. Urk. 53/24). Als unzutreffend zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, dass es komplett lebensfremd sei, dass ein Zuhälter mit seiner Prostituierten eine «echte Beziehung» führe (Urk. 52 Rz 15 a.E.). Längst nicht jede Liebesbeziehung beruht auf dem Anspruch auf sexuelle Exklusivität des Partners. Die Verteidigung argumentiert zwar, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum keine Schulden gehabt habe und stützt dies auf seine eigene Aussage, einen Leasingvertrag (für den man ein Einkommen habe angeben müssen) und weitere Belege über die Einkommenssituation. Ausserdem habe er Auflagen des Stras- senverkehrsamtes gehabt, betäubungsmittelfrei zu leben (Urk. 52 Rz 16 ff.). Auch im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Privatklägerin kenn- englernt habe, überhaupt Schulden gehabt habe. Diese seien erst im Jahr 2017 entstanden, als er ein Auto geleast und die Raten aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht mehr habe bezahlen können (Urk. 96 Rz 16). Dies alles belegt aber die Schuldenfreiheit und ein fehlendes Motiv nicht, denn Schulden – vor allem auch nicht offen deklarierte aus (früherem) Betäubungsmittelkonsum – sind natürlich trotzdem möglich, und wenn das Paar im späteren Verlauf häufig Kokain konsu- mierte (was beide Beteiligten einräumen), dürfte dies zu einem erheblichen Geld- bedarf geführt haben, welchen man mit einem Durchschnittseinkommen nicht leicht decken kann. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass es bald einmal zu Schulden gekommen sei. Solche konnten aber (unabhängig von der Einkom- menssituation) gut auch vorbestanden haben, so wie es die Privatklägerin vor-

- 30 - brachte (Urk. D1/ 4/3 F/A 6). Auch aus dem Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte den Leasingvertrag erst im Jahr 2017 abgeschlossen habe (Urk. 96 Rz 10), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verfügte offensichtlich bereits zuvor über ein Fahrzeug, zumal er die Privatklägerin jeweils zu den Terminen mit Freiern wie N._____ chauffierte, und dürfte für jenes Fahr- zeug auch entsprechend finanzielle Beiträge zu leisten gehabt haben. Dass er gegebenenfalls ein Interesse daran haben könnte, dass sich seine Partnerin pros- tituiert, liegt auf der Hand. Die Version des Beschuldigten, wonach er nichts gewusst haben will von der Prostitutionstätigkeit, erweist sich als wenig glaubhaft. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten deponierten Aussagen bezüglich des ihm hier vorgeworfenen Tat- geschehens erscheinen als beschönigende Darstellung der Tatsachen und führen zur Überzeugung, der Beschuldigte verberge die wahren Vorkommnisse.

E. 4.1.5 Aussagen des Zeugen N._____ (mutmasslich ehem. Freier)

E. 4.1.5.1 N._____ schilderte am 18. Juni 2019 (Urk. D1/5/3) gegenüber der Polizei plausibel, wie er im Internet auf Partnersuche gewesen sei und dabei auf der On- line-Dating-Plattform H._____ auf das Profil der Privatklägerin gestossen sei; dass er dann vor allem auch deswegen sie kontaktiert habe, weil sie als Sprache u.a. Ungarisch (seine Muttersprache) angegeben habe (a.a.O. F/A 7 ff.). Sie habe sich ebenfalls erfreut gezeigt, dass er aus Ungarn sei, und sie hätten sich stets in ungarischer Sprache geschrieben. Zunächst hätten sie sich dann per H._____- Chat und WhatsApp geschrieben (a.a.O. F/A 13), und – nachdem sie ihm mitge- teilt habe, dass sie «dies» beruflich tue – hätten sie sich ein erstes Mal bei ihm für eine Stunde getroffen, in welcher sie Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung ge- habt hätten. Dies sei vermutlich im Herbst 2015 gewesen (a.a.O. F/A 15 f.). Ihn hätten keine speziellen Sonderpraktiken interessiert, und er habe nicht nach sol- chen gefragt; er habe einfach das erleben wollen, was er auch von einer Freundin hätte haben können (a.a.O. F/A 18 f.). Zu ihrem ersten Date sei sie an einem spä- teren Abend in einem dunklen Fahrzeug von einem Mann chauffiert worden, den sie als ihren Chauffeur ausgegeben habe. Dieser sei selber nicht aus dem Auto

- 31 - gestiegen, doch er habe ihn jeweils gesehen, als er sie vor dem Haus abgeholt habe, sie ausgestiegen sei und das Licht im Auto angegangen sei. Auch zu den weiteren Besuchen für Sex – es seien geschätzt zwischen 2 und 5 solche Besu- che gewesen – sei sie stets vom selben Mann chauffiert worden, der sie jeweils auch wieder abgeholt habe (a.a.O. F/A 26 ff., 34, 47, 60). Später habe er gemerkt, dass sie mit dem Chauffeur zusammen gewesen sei (a.a.O. F/A 76); und neulich habe sie ihm erzählt, dass es sich beim Chauffeur um ihren Ex-Mann gehandelt habe, sie aber auseinander gegangen seien (a.a.O. F/A 49 ff.). Bei den Dates/Treffen habe es nie Probleme gegeben, auch mit dem Chauffeur nicht (a.a.O. F/A 73). Aus ihrer Erzählung, dass sie «dies beruflich tue», müsse er an- nehmen, dass es weitere Freier gebe (a.a.O. F/A 78 f.). Als den erwähnten Chauf- feur identifizierte der Zeuge sodann in einer Wahlbildkonfrontation den Beschul- digten (a.a.O. F/A 54). Die vorstehenden Aussagen bestätigte N._____ im Wesentlichen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/4). Zeitlich situierte er das erste Treffen nun spontan auf «vielleicht im Frühling» des Jahres 2015 (a.a.O. F/A 17), wobei er auf Nachfrage diesbezüglich nicht ganz sicher schien (a.a.O. F/A 53); als Zahl der Treffen für bezahlten Sex nannte er nun 3 bis 4 Male (a.a.O. F/A 19). Ergänzend führte der Zeuge noch aus, dass es nach diesen 3 bis 4 bezahlten Sextreffen nicht mehr zu solchen Treffen gekommen sei, weil sie sich nunmehr mehr als Freunde unterhalten hätten und es so gewesen sei, als würden sie vielleicht ein Paar werden (a.a.O. F/A 34 f.). Sie hätten viel gesprochen, und es habe sich her- ausgestellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein Paar waren (a.a.O. F/A 36). Als er mit der Privatklägerin dann auch auf Facebook befreundet gewe- sen sei, habe er Fotos vom Beschuldigten gesehen (a.a.O. F/A 50). Nein, die Pri- vatklägerin habe ihm (dem Zeugen) nicht gesagt, dass sie den Verdienst als Pros- tituierte dem Chauffeur abgeben müsse (a.a.O. F/A 37). Ja, er habe das Gefühl gehabt, dass sich die Privatklägerin freiwillig prostituiere (a.a.O. F/A 39). In ihren Gesprächen habe sie ihm erzählt, dass das «ihre Arbeit» sei (a.a.O. F/A 42).

E. 4.1.5.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.6.3 S. 12) ist festzuhalten, dass N._____' Glaubwürdigkeit insofern Einschränkungen erfährt, als er zur Privatklägerin in ei-

- 32 - nem gewissen Naheverhältnis steht; er selber bezeichnete es als «freundschaft- lich» (Urk. D1/5/4 F/A 26, vgl. auch Urk. D1/5/3 F/A 24 f., 39, 63, 81 f. und 89 f.), sie gab an, dass sie ihn «sehr stark darum bitten» habe müssen, dass sie ihn als Zeugen habe nennen dürfen (Urk. D1/4/3 F/A 54). Wenngleich N._____ tendenzi- ell auf der Seite der Privatklägerin stehen dürfte, können von ihm als nicht direkt Beteiligtem objektive Aussagen erwartet werden. Im Einklang mit allen Parteien (Urk. 48 S.6, Urk. 49 Rz 13, Urk. 52 Rz 29) und auch der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.7.2.2 S. 16) ist denn auch festzuhalten, dass die Aussagen N._____' (Urk. D1/5/3 und D1/5/4) sehr valid sind. Sein Bestreben, objektiv auszusagen, scheint aufrichtig (vgl. etwa Urk. D1/5/3 F/A 13). Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteuert, vielmehr authentisch und lebensnah. Strukturbrü- che fehlen, und auch im Verhältnis zwischen erster und zweiter Befragung blieben die Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft, konstant.

E. 4.1.5.3 Es ist gut möglich, dass N._____' Zeugnis nicht repräsentativ ist für die Art Beziehung, wie sie die Privatklägerin gewöhnlich mit Freiern hatte, für die übli- chen Kundenwünsche (insb. abnorme Sexualpraktiken) und auch die Art der Kommunikation und Anwerbung. Mit N._____ scheint es – wie beschrieben – zu einer freundschaftlichen Annäherung gekommen zu sein, nicht zuletzt weil sie beide aus Ungarn stammen. Es erstaunt nicht, dass N._____ davon ausging, die Privatklägerin würde freiwillig intim mit ihm; Widerwillen oder Zwang diesbezüglich äussert eine Sexarbeiterin wohl selten gegenüber ihrem Kunden, selbst wenn ein offenes, von Vertrauen geprägtes Gespräch stattfindet. Das Zeugnis N._____' ist jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Privatklägerin sich wiederholt prostituierte und dass der Beschuldigte sie jeweils chauffierte. Er hat ihn als regemässigen Chauffeur der Privatklägerin identifiziert. N._____ wie- derlegt klar die Behauptung des Beschuldigten, wonach letzterer die Privat- klägerin nur ein Mal zu N._____ nach Hause gefahren habe und sie sich dort vor dem Haus kurz ausgetauscht hätten wegen einer Arbeitsstelle. Er muss dies re- gelmässig getan haben.

E. 4.1.6 Aussagen der Zeugin P._____ (Bekannte der Privatklägerin)

- 33 -

E. 4.1.6.1 Die Vorinstanz bezog das Zeugnis P._____s (Urk. D1/5/2 und D1/5/5) nicht in ihre Beweiswürdigung ein – wohl, weil die Zeugin mit der Privatklägerin befreundet ist und nicht aus eigener Wahrnehmung heraus Aussagen machen kann. Dennoch aber lassen die Aussagen gewisse Rückschlüsse zu, nämlich da- rauf, wie sich die Privatklägerin in zeitlicher Nähe zu den Geschehnissen gegen- über einer Freundin äusserte. Freilich ist bei der Würdigung dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass die Zeugin grundsätzlich loyal zu ihrer Freundin sein dürfte, zumal sie selber von einem eher belasteten Verhältnis zum Beschuldigten spricht (Urk. D1/5/2 F/A 10 und 34, Urk. D1/5/5 F/A 18).

E. 4.1.6.2 Gegenüber der Polizei schilderte die Zeugin, wie sie die Privatklägerin als Landsfrau in einer Bar kennengelernt habe (Urk. D1/5/2 F/A 2 ff.) und daraus dann eine Freundschaft entstanden sei. Sie hätten in der fraglichen Zeit wohl durchschnittlich ein Mal pro Woche Kontakt gehabt; man habe telefoniert und sich auch getroffen. Zwischen 5 bis 10 Mal sei auch der Beschuldigte dabei gewesen (a.a.O. F/A 7 ff.). Die Privatklägerin habe sie oft angerufen und sei «immer am Weinen» gewesen; sie sei «kaputt und am Ende» gewesen, sie habe ihr viel er- zählt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten wohl viel gestritten, es sei ihr mehrfach auch von gewaltsamen Übergriffen erzählt worden (a.a.O. F/A 12 ff.). Was das Sich-Prostituieren betrifft, habe ihr die Privatklägerin einmal erzählt, dass der Beschuldigte wolle, dass sie sich prostituiere; sie wisse aber nicht, ob die Privatklägerin das dann auch gemacht habe oder nicht, sie habe nicht nach- gefragt (a.a.O. F/A 18). Sie wisse dazu nur, dass der Beschuldigte ihr anschei- nend gesagt habe, dass sie das machen solle (a.a.O. 28). Im Wesentlichen bestätigte P._____ diese Aussagen auch gegenüber der Staats- anwaltschaft (Urk. D1/5/5). Erneut berichtete sie davon, dass die ihr freundschaft- lich verbundene Privatklägerin sie in der fraglichen Zeit einige Male weinend an- gerufen und erzählt habe, dass sie wieder Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, dass er gewalttätig gegen sie geworden sei, ihr Geld weggenommen habe und sie die Wohnung nicht verlassen könne (a.a.O. F/A 19). Zu weggenomme- nem Geld erwähnte die Zeugin, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, dass sie Fr. 100.– versteckt gehabt habe und das Geld nun weg sei (a.a.O. F/A 20). Was die Prostitution betreffe, habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass sie vor ihrem

- 34 - Haus in M._____ in ein Auto habe einsteigen müssen und dort im Auto Sex habe haben müssen; wer dieses Treffen organisiert habe, dazu habe sie nichts gesagt (a.a.O. F/A 29 f.). Sie (die Privatklägerin) habe ihr (der Zeugin) einfach gesagt, dass wenn sie kein Geld gehabt habe, habe sie Männer treffen müssen (a.a.O. F/A 31). Verwendet habe sie das Geld wohl (nach der Vermutung der Zeugin), um Essen und Windeln zu kaufen – ob sie dem Beschuldigten Geld habe abgeben müssen, wisse sie nicht (a.a.O. F/A 32 f.). Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, sie müsse das machen, sonst hätten sie (gemeint: die Privatklägerin und der Be- schuldigte) kein Geld – sie wolle das nicht, aber der Beschuldigte wolle das (a.a.O. F/A 35 f.).

E. 4.1.6.3 Aus dem Zeugnis P._____s lässt sich immerhin entnehmen, dass die Be- schuldigte ihr gegenüber offenbarte, dass sie sich prostituiere. Ausserdem stützt sie die These, dass die Privatklägerin dies nicht aus freien Stücken tat, sondern vielmehr auf Drängen des – informierten – Beschuldigten. Auch ein starkes Domi- nanzstreben des Beschuldigten geht aus dem Zeugnis hervor. Dass einmal die Rede von bezahltem Sex in einem Auto gewesen sein soll (wovon die Privatklä- gerin nichts sagte), stellt (entgegen der Verteidigung [Urk. 52 Rz 17]) kein Warn- signal dar. Es kann durchaus sein, dass die Privatklägerin dies schlicht zufällig unerwähnt liess bei ihren Befragungen, zumal es wenig abweicht von dem Ge- schilderten (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 32). In Bezug auf den Verwendungszweck Win- delkauf dürfte die Zeugin schlicht gemutmasst und geirrt haben. Es wäre im Übri- gen – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 17) – aber ohne- hin nicht von Relevanz, sollte sich die Privatklägerin nach den relevanten Tatzeit- räumen auf freiwilliger Basis noch einmal prostituiert und die entsprechenden Ein- künfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet haben. Nicht erhärten lässt sich aus dem Zeugnis P._____s indes die enorme Intensität der Prostituti- onstätigkeit (namentlich was die Anzahl betrifft), wie sie von der Privatklägerin vorgebracht wurde.

E. 4.1.7 Aussagen des Zeugen O._____ (Bekannter der Privatklägerin)

E. 4.1.7.1 Auch das Zeugnis O._____s (Urk. D1/5/1 und D1/5/5) bezog die Vorinstanz nicht in ihre Beweiswürdigung ein – vermutlich, weil auch er mit der

- 35 - Privatklägerin in der fraglichen Zeit und auch um die Zeit der Einvernahmen befreundet war (inzwischen vermutlich nicht mehr, vgl. etwa Urk. 53/12 betr. Gefährdungsmeldung). Auch aus diesen Aussagen sind aber gewisse Rück- schlüsse denkbar, wenngleich O._____ vom Hörensagen berichtet und er im Kon- flikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten klar Partei für die Privatklägerin ergriff (Urk. D1/ 5/1 F/A 3–6, Urk. D1/5/6 F/A 8 f. und 18 und 47 f.). Er ist damit kein neutraler Zeuge, und seine Aussagen sind mit der nötigen Zu- rückhaltung zu würdigen.

E. 4.1.7.2 Gegenüber der Polizei schilderte O._____, dass ihm die Privatklägerin beim Grillieren einmal erzählt habe, dass der Beschuldigte sie als Prostituierte arbeiten lasse, sie dazu zwinge. Auch die Miete würden sie aus dem Erlös daraus bezahlen. Sie habe dies von Anfang an nicht gewollt (Urk. D1/5/1 F/A 10). Am Anfang ihrer Prostitutionstätigkeit habe sie zu ihm (dem Zeugen) gesagt, dass es unmöglich sei, so viel zu arbeiten, um all die Schulden abzuarbeiten, sie würde lieber nach Ungarn zurück; der Beschuldigte lasse sie aber nicht mal dorthin zurück, er lasse sie mit falschem Ausweis anschaffen (Urk. D1/5/1 F/A 11 a.E.). Bei der Staatsanwaltschaft führte O._____ aus, dass die Privatklägerin ihm nicht sogleich von ihrer Prostitutionstätigkeit erzählt habe, vermutlich habe sie sich da- für geschämt. Irgendwann habe er aus den Umständen gemerkt, dass sie nicht nur an einer Rezeption arbeite; sie habe ihm dann erzählt, sie habe Schwierig- keiten, sie müsse anschaffen (Urk. D1/5/6 F/A 19 f.). Sie habe zunächst nur er- zählt, ihre Beziehung zu ihrem Mann sei nicht mehr so gut; später (als sie bereits schwanger gewesen sei) habe sie dann gesagt, dass er sie zur Prostitution zwin- ge (a.a.O. F/A 23 f.). Sie habe ihm auf messenger geschrieben, sie müsse an- schaffen, sie müsse Geld machen; ihr Mann nehme ihr das Geld weg und finan- ziere das Auto damit; auch ein Haus müsse damit finanziert werden; er arbeite nicht (a.a.O. F/A 27). Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie mit dem Au- to zur Kundschaft fahre, dann dort warte und sie danach wieder nach Hause mit- nehme. Das Geld habe er ihr weggenommen. Mehr wisse er dazu nicht, welche Kunden das gewesen seien, wohin sie habe gehen müssen oder wie häufig das gewesen sei (a.a.O. F/A 35–37).

- 36 -

E. 4.1.7.3 Die Aussagen O._____s lassen in der Tat – inhaltlich und aufgrund der erwähnten Nähe zur Privatklägerin – keine zuverlässigen Schlüsse zu (gl.M. die Verteidigung in Urk. 52 Rz 31). Es muss neutral gewichtet werden, weder in be- lastendem noch entlastenden Sinne für den Beschuldigten.

- 37 -

E. 4.1.8 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat ihre subjektive Wahrnehmung in den Befragungen bildhaft, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedanken und Gefühle sowie Re- aktionen der Beteiligten geschildert. Dass ihre Aussagen nicht allzu detailliert aus- fallen (so die Verteidigung in Urk. 52 Rz 19) und sie verschiedentlich Erinnerungs- lücken offenbarte, ist damit erklärbar, dass sie über einen längeren und länger zurückliegenden Zeitraum berichtete. Sie mag einiges auch verdrängt haben, und der Kokainkonsum dürfte die Erinnerung teils auch etwas getrübt haben. Ihre Schilderungen blieben jedenfalls in den Detailbefragungen beständig, anschaulich und nachvollziehbar. Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteu- ert, vielmehr authentisch. Strukturbrüche fehlen, und auch im Laufe der Befra- gungen blieben ihre Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft, konstant. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ändert auch nichts, dass sie sich aus aussenstehender Sicht teils merkwürdig verhielt. Die Verteidigung bringt diesbezüglich verschiedene Besonderheiten, scheinbare Widersprüche etc. zur Sprache (so etwa in Urk. 52 Rz 8, 9, 10; Urk. 96 Rz 11, 12). Es kann indes als allgemein bekannt gelten, dass Opfer von Gewalt (physischer, psychischer oder auch sexueller Gewalt) das Geschehene teils jahrelang verdrängen, dass sie strafbares Verhalten häufig – beispielsweise aus Scham oder weil sie die Schuld (auch) bei sich selber suchen – nicht sofort anzeigen oder erst nach vollzogener Trennung (wenn sich das Opfer sicher fühlt). Oft, und gerade auch wenn wie hier Liebe im Spiel war, verhalten sich Opfer ambivalent der Täterschaft gegenüber (vgl. Urk. 52 Rz 10 und Urk. 49 Rz 7 f.). Solche Verhaltensmuster können übri- gens (müssen aber nicht) auf eine Traumatisierung hindeuten. Das Verhalten der Privatklägerin erscheint als nahezu exemplarisch für Betroffene in gewalttätigen Beziehungen (ähnlich ihre Vertretung in Urk. 49 Rz 5). Entgegen der Verteidigung (Urk. 52 Rz 8; Urk. 96 Rz 11) ist es daher beispielsweise nicht als Widerspruch zu werten, dass die Privatklägerin ihrer Mutter in Ungarn gegenüber nichts von ihrer (erzwungenen) Prostitutionstätigkeit erzählt haben will. Nicht als Lügensignal zu werten ist auch, dass sich die Privatklägerin zur Zahl von anfänglichen freiwilligen Prostitutionshandlungen nicht klar festzulegen vermag (vgl. die Verteidigung in Urk. 52 Rz 20). Die Grenze zur (Un-)Freiwilligkeit wird für sie selbst nicht ganz

- 38 - scharf zu ziehen sein. Es ist daher stimmig, wenn sie beschreibt, wie sie in die Zwangssituation hineinrutschte respektive betont, dass der Beschuldigte sie zum Weitermachen drängte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 21) spricht der Um- stand, dass die Privatklägerin ihren Angaben zufolge jeweils als Domina gearbei- tet und nicht bzw. nur sehr wenig Geschlechtsverkehr mit Freiern gehabt habe, nicht gegen die Unfreiwilligkeit der Prostitutionstätigkeit. Der Zwang zur Prostituti- on beinhaltet nämlich nicht zwingend auch die Vorgabe der Praktiken. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin aufgrund des Kon- flikts mit ihrem Ehemann emotional aufgewühlt wirkt und ihre Schilderungen dadurch teils stark subjektiv gefärbt sind und stellenweise etwas unsachlich wir- ken bzw. Übertreibungen vermuten lassen. Es gibt jedenfalls keine Anzeichen da- für, dass die Privatklägerin bewusst irgendetwas erfunden oder Unwahres hinzu- gefügt haben könnte. Aus dem aktenkundigen Chat-Protokoll zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass ihre Beziehung durchaus ambivalente Zü- ge aufwies und es auch immer wieder zu Annäherungen und liebevollem bzw. partnerschaftlichem Austausch kam (vgl. Urk. D1/11/16).

E. 4.1.9 Als Nötigungsmittel schildert die Privatklägerin vor allem physische Gewalt. Dass es in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin zur Gewalt- anwendung gekommen war, ist einerseits durch die von der Privatklägerin beige- brachten Fotografien belegt (vgl. Urk. D1/3/2; siehe dazu auch die Erklärungen der Privatklägerin in Urk. D1/4/2 F/A 100 ff.) und wird ferner auch durch das Zeugnis P._____s (Urk. D1/5/2 F/A 15 ff., D1/5/5 F/A 23 ff.) gestützt.

E. 4.1.10 Gesamthaft gesehen zeigt sich eine gleichsam erdrückende Indizienlage dafür, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin, die Privatklägerin, unter Druck setzte, sich fortwährend zu prostituieren und dass er dieses weitgehend steuerte. Sein aggressives, dominantes Verhalten ihr gegenüber, wobei er auch vor erheblicher körperlicher Gewalt nicht zurückschreckte, muss sie dazu bewegt haben, seinem Willen nachzukommen. Gewaltsame Übergriffe werden gewiss

- 39 - auch andere Zwecke und Gründe gehabt haben. Zu denken ist etwa an Abbau von Frustration und allgemein fehlende Aggressionskontrolle in Streitsituationen; doch die direkten gewaltsamen Reaktionen, wenn die Privatklägerin sich ableh- nend dazu äusserte, sich weiter zu prostituieren, die hatten offensichtlich das Ziel, der Privatklägerin den Handlungsspielraum in Bezug auf die Prostitutionsaus- übung zu nehmen; sie zu dominieren. Diese Handlungen offenbaren, dass die Privatklägerin keineswegs frei war in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Der Umstand, dass abgesehen von N._____ keine weiteren Freier gefunden wer- den konnten, die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten, än- dert entgegen der Verteidigung (Urk. 96 Rz 8 und 18) am Ausgeführten nichts. Vielmehr ist es geradezu notorisch, dass Freier aufgrund der Stigmatisierung und den oftmals vor dem Umfeld verheimlichten Besuche bei einer Prostituierten nur in seltenen Fällen bereit sind, diesbezüglich Aussagen zu machen. Es ist entspre- chend nicht auffällig, dass sich trotz der behaupteten grösseren Zahl an Freiern mit N._____ nur einer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellte. Weiter vermag die Verteidigung auch mit dem Argument, die Privatklägerin habe kein konkretes Bordell bezeichnen können, in welchem sie auf Anweisung des Beschuldigten hin gearbeitet habe (Urk. 96 Rz 22), die Indizienlage nicht zu erschüttern. Die Privatklägerin gab nämlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie jeweils zu den Freiern gefahren und der Beschuldigte habe jeweils vor dem Haus des Freiers gewartet (Urk. D1/4/2 F/A 18 ff.; D1/4/3 F/A 30). Es ist hierbei ohne Weiteres plausibel, dass die Privatklägerin schlicht nicht wusste, wohin der Beschuldigte sie jeweils chauffiert hat. Diese Indizienlage liesse sich auch dann nicht erschüttern, wenn sich die vom Beschuldigten aufgebrachten Hinweise verdichten sollten, dass die Privatklägerin bereits früher Kontakte ins Sexmilieu hatte (Urk. D1/11/13, Urk. 53/12) und/oder sich in jüngster Zeit wieder prostituiert haben sollte (Urk. 53/14). In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich keine nachvollziehbare, konsis- tente Erklärung für die erstellte Indizienlage und aber klare Signale für unglaub- hafte Aussagen erkennen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlas-

- 40 - tenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesge- richts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, je mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine Zwangslage, sich regelmässig prostitu- ieren zu müssen, geführt hat und sich diese zu Nutze machte, indem er einen Grossteil des Verdienstes einzog, um so den gemeinsamen (Alltagsausgaben, Betäubungsmittel), in erheblichem Ausmass aber seinen eigenen Lebensunterhalt (Schuldentilgung, Auto etc.) finanzieren zu lassen. Insoweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt somit als erstellt zu betrachten. Ebenfalls als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte es war, der an den Führungshebeln stand und die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin im Wesentlichen steuerte.

E. 4.1.11 Gestützt auf die erhobenen Beweise nicht erstellen lässt sich demgegen- über (weitgehend einig mit der Vorinstanz [Urk. 61 E. 3.8.1 S. 18 f.]) die hohe Intensität der Prostitutionstätigkeit, wie sie von der Privatklägerin geschildert wur- de, und zwar sowohl was die recht hohe Kadenz und die Gesamtanzahl der Pros- titutionstätigkeit als auch die ausgeübten (abnormen) Sexualpraktiken sowie was die erzielten Einkünfte betrifft. Diesbezüglich bleibt es bei einem einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Verdacht, der sich nicht objektivieren resp. weiter erhärten lässt. Ausserdem weist die Verteidigung diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass die behauptete Kadenz – wenn es sich denn um Durchschnittswerte handeln würde – rechnerisch und sachlogisch nicht aufginge (vgl. Urk. 52 Rz 5 f.; Urk. 96 Rz 10).

E. 4.2 Rechtliche Würdigung

E. 4.2.1 Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB. Auf ihre zutreffenden Aus- führungen (Urk. 61 E. 4.1.2 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden.

- 41 - Der Beschuldigte hat mit starker Intensität auf die Willensentscheidung der (voll- jährigen) Privatklägerin eingewirkt. Er insistierte und setzte sie unter Druck, auch unter Gewaltanwendung. Sie war keineswegs frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Der Beschul- digte tat dies direktvorsätzlich, mit dem ausbeuterischen Ziel, sich von der Privat- klägerin unterhalten zu lassen (zumindest teilweise, er hatte auch noch eigene Einkünfte). Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 195 lit. b StGB (Zuführen um eines Vermögensvorteils wegen) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Des Weiteren organisierte der Beschuldigte die sexgewerbliche Tätigkeit der Privatklägerin. Namentlich chauffierte er sie jeweils zu Freiern, wartete dort auf sie und zog hernach sogleich den Verdienst ein. Er legte zudem zumindest teil- weise die Preise fest und vereinbarte zumindest teilweise auch die Termine selbst. Er kommandierte und kontrollierte sie. Dadurch beeinträchtige er ihre Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, wiederum direktvorsätzlich.

E. 4.2.2 Gestützt auf diese Erwägungen hat der Beschuldigte mehrfach die Tatbe- stände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und lit. c StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

5. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung

E. 5 Erneute Befragung der Privatklägerin Sofern die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2021 vom 26. Sep- tember 2022 E. 1.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-

- 13 - Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1004/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.4.3 und 6B_1177/2021 vom

26. September 2022 E. 1.1). Vorliegend sind zwar überwiegend Vier-Augen- Delikte zu beurteilen; es gibt aber noch ergänzende Beweismittel und die akten- kundigen Aussagen der Privatklägerin erscheinen auch nicht in besonderem Masse auffällig bzw. widersprüchlich. Angesichts dessen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklä- gerin im Vorverfahren auf Video aufgenommen wurde (vgl. Urk. D/1/4/3 und D1/4/4), bereits die Vorinstanz eine Einvernahme der Privatklägerin vor Schran- ken vornahm (Prot. I S. 38 ff.) und eine erneute Einvernahme im Berufungsverfah- ren auch nicht beantragt wurde, erweist sich eine nochmalige Einvernahme der Privatklägerin vor dem Berufungsgericht nicht als angezeigt.

E. 5.1 Tatsachenfundament

E. 5.1.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1, D1/4/2, D1/4/3, Prot. I S. 40 ff.) und das Foto der auf «T._____» ausgestellten Aufenthaltsbewilligung mit dem Passfoto der Privatklägerin (sub Urk. D1/4/4) als rechtsgenügend erstellt. Im Er- gebnis ist dem beizupflichten – aus folgenden Erwägungen:

E. 5.1.2 Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden auch hier die Aussagen der Privatklägerin: An der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 (Urk. D1/4/1) erwähnte die Privatklägerin, dass sie nirgends hin habe gehen dürfen, nur in Begleitung von

- 42 - ihm (a.a.O. F/A 43). Sie habe nicht einmal allein in den Laden gehen dürfen; er habe gewusst, dass sie fliehen würde (a.a.O. F/A 44). Wenn er zur Arbeit gegan- gen sei, habe sie mit seiner Mutter zu Hause sein müssen (a.a.O. F/A 45). Sie habe ihr Kind erzogen und sei die ganze Zeit eingesperrt gewesen; nur einmal die Woche habe sie mit ihm einkaufen gehen dürfen (a.a.O. F/A 68). Ihr Mann (der Beschuldigte) habe jeweils das Haus verlassen und sie eingeschlossen. Sie habe nur am Anfang einen Schlüssel gehabt; diesen habe er ihr aber abgenommen (a.a.O. F/A 69). Sie habe nicht die Polizei gerufen aus Angst, dass er sie umbrin- ge (a.a.O. F/A 70). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. D1/4/2) wie- derholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie wohl deshalb in der Woh- nung im 3. Stock eingesperrt habe, weil er gewusst habe, dass sie sonst fliehen würde (a.a.O. F/A 124 f.). Er habe frühmorgens die Wohnung verlassen und sei gegen 18 oder 19 Uhr wieder heimgekehrt (a.a.O. F/A 128). Im letzten Jahr habe sie keinen Schlüssel gehabt; da habe sie die Wohnung nur mit ihm verlassen können – sie seien einmal die Woche shoppen gegangen (a.a.O. F/A 130 f.). Je- den Tag sei die Mutter des Beschuldigten zu Besuch gekommen; sie habe auch einen Schlüssel gehabt (a.a.O. F/A 133 f.). Auch sie habe jeweils die Tür wieder abgeschlossen, wenn sie gegangen sei (a.a.O. F/A 137 f.). Nur ein Mal seien sie (die Privatklägerin und die Mutter des Beschuldigten) einkaufen gegangen ins AC._____ (a.a.O. F/A 139). Mit der Wohnung in M._____ sei es für sie kompliziert geworden; denn diese hätten sie mit dem falschen Ausweis erhalten, und er habe ihr dann immer mit diesem Ausweis gedroht, weil sie ihn habe verlassen wollen (a.a.O. F/A 144). Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 (Urk. D1/4/3, inkl. Videoauf- nahme) gab die Privatklägerin an, dass sie mangels Schlüssel die Wohnung seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht mehr habe verlassen können (a.a.O. F/A 77). Sie habe keine Hilfe geholt, weil sie wegen der falschen Papiere Angst vor einer Anzeige gehabt habe (a.a.O. F/A 78). Tagsüber sei der Beschuldigte fast immer zu Hause gewesen; am Abend sei er jeweils weggegangen, dann ha- be er sie eingeschlossen (a.a.O. F/A 79). Nein, sie habe nicht sagen können, dass sie jetzt mal alleine mit dem Kind spazieren gehe; einmal in der Woche sei-

- 43 - en sie mit dem Auto zum Einkaufen gefahren (a.a.O. F/A 81). Das vom Beschul- digten beigebrachte Foto (vgl. Urk. D1/10/3) sei in Anwesenheit des Beschuldig- ten (nebst ihr, dem Kind und P._____) entstanden (a.a.O. F/A 85). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte bzw. korrigierte die Privat- klägerin ihre bisherigen Angaben dahingehend, dass sie jeweils die Wohnung ha- be verlassen können, wenn ihre Schwiegermutter zwei bis drei Mal pro Woche zu Besuch gekommen sei. Normalerweise habe sie im fraglichen Zeitraum die Wohnung aber nur unter Kontrolle des Beschuldigten verlassen können. Den eigenen Wohnungsschlüssel habe der Beschuldigte ihr weggenommen gehabt. Das Mobiltelefon habe sie zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen. Einen Bekannten habe sie mal um Hilfe gebeten. Als Motiv, warum der Beschuldigte sie eingeschlossen habe, erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie ihn verlassen wolle, weil er täglich Kokain konsumiert und sie geschlagen habe. Sie habe aus Angst und auch aus Liebe damals nicht Schutz geholt (Prot. I S. 47 f.). Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann wiederum auf vorn E. II/4.1.8 verwiesen werden. Das dort Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch hier.

E. 5.1.3 Die Version der Privatklägerin wird in Bezug auf die Möglichkeit, sie unter Druck zu setzen, gestützt durch die Aktenlage zur Verwendung des Namens T._____ (Urk. D1/4/4 [Foto Ausländerausweis], Urk. D1/11/11 und D1/11/12, Urk. 53/24). Es kann hier offenbleiben, wessen Idee es war (dazu Urk. 52 Rz 50), jedenfalls gibt es tatsächlich Hinweise dafür, dass die Privatklägerin eine Zeitlang eine falsche Identität verwendete.

E. 5.1.4 Die Zeugin P._____ (Bekannte der Privatklägerin) berichtete gegenüber der Polizei (Urk. D1/5/2), dass die Privatklägerin sie mehrfach angerufen habe und dabei (u.a.) auch erwähnt habe, dass der Beschuldigte sie eingesperrt habe, dass sie nicht mal Geld zu Hause habe, weil er ihr dieses aus dem Portemonnaie ge- nommen habe – er sei dann einfach weg und habe den Schlüssel wohl mitge- nommen (a.a.O. F/A 12, 19). Ja, sie (die Zeugin) sei ein paar Mal bei der Privat-

- 44 - klägerin zu Besuch gewesen; der Beschuldigte sei auch ein paar Mal dort gewe- sen (a.a.O. F/A 11, 20). Als sie die Privatklägerin besucht habe, sei entweder der Beschuldigte selber auch zu Hause gewesen oder der Schlüssel in der Türe ge- wesen (a.a.O. F/A 21). Von der Privatklägerin habe sie gehört, dass es etwa zwei oder drei Mal so gewesen sei, dass sie nicht habe raus können (a.a.O. F/A 22). Gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/5) führte P._____ ebenfalls aus, dass ihr die Privatklägerin mehrfach am Telefon erzählt habe, dass der Beschuldigte sie wieder eingeschlossen habe – wie lange das jeweils gedauert habe, wisse sie (die Zeugin) nicht, weil die Privatklägerin dann jeweils nicht nochmals angerufen habe (a.a.O. F/A 22). Das Zeugnis P._____s entlastet den Beschuldigten in dem Sinne, dass sie zwar – vom Hörensagen – berichtet, dass der Privatklägerin mehrfach die Fortbewe- gungsfreiheit genommen worden sei; das Bild einer in der ehelichen Wohnung hermetisch abgeriegelten Hausgattin bestätigt sie aber nicht.

E. 5.1.5 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II/4.1.7) scheint es auch hier nicht zu- verlässig, wesentlich auf die Aussagen des Zeugen O._____ (Bekannter der Pri- vatklägerin) abzustellen. Immerhin aber kann festgehalten werden, dass O._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Tatvorwurf eher vage blieb (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 25). Er gab an, er und die Privatklägerin hätten in jener Zeit nicht so oft kommuniziert. Sie habe ihm aber, als sie schwanger gewesen sei, ge- schrieben, sie sei eingesperrt und könne nicht raus, sie könne nichts erledigen – die ganze Beziehung sei nicht gut (a.a.O. F/A 26).

E. 5.1.6 Aussagen des Beschuldigten An seiner ersten Einvernahme vor Polizei vom 6. Juni 2019 (Urk. D1/3/1) wollte der Beschuldigte zunächst nichts zu diesem Vorwurf sagen (a.a.O. F/A 105). Dann erwähnte er aber ein Foto, das seine Ehefrau mit dem Kind und einer Freundin am AD._____-see zeige (a.a.O. F/A 109). Dasselbe Foto erwähnte der Beschuldigte auch tags darauf gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Hafteinvernahme und liess es durch seine Verteidigerin einreichen (Urk. D1/3/3 F/A 13).

- 45 - An der Schlusseinvernahme vor Staatsanwaltschaft beharrte der Beschuldigte darauf, dass die Privatklägerin sich jederzeit habe frei bewegen können, sie habe auch einen eigenen Schlüssel gehabt (Urk. D1/3/4 F/A 17 S. 7). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Version, seiner Sicht der Dinge (Prot. I S. 33 ff.). Den Akten sei denn auch zu entnehmen, dass ihm bei der Abgabe der Mietwohnung je ein Schlüssel gefehlt habe. Er habe der Privatklägerin nie am Verlassen der Wohnung gehindert, weder durch Einschliessen noch mit Worten. Ihre (falschen) Ausweispapiere habe er erst gefunden, als er die Wohnung aufgeräumt habe, als sie den gemeinsamen Haus- halt bereits verlassen gehabt habe (Prot. I. S. 33 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen. Er ergänzte einzig, dass er nur vom auf T._____ lautenden Ausweis Kenntnis gehabt habe, da sie mit diesem eine gemeinsame Wohnung gemietet hätten. Die weiteren Ausweise habe er dann erst beim Auszug aus der Wohnung gefunden (Urk. 94 S. 7).

E. 5.1.7 Die Verteidigung argumentiert im Zusammenhang mit dem Schlüssel damit, die Privatklägerin habe einen Wohnungsschlüssel besessen und bei ihrem Aus- zug mitgenommen, was sich daran zeige, dass dem Beschuldigten bei der späte- ren Wohnungsabgabe jeweils ein Schlüssel für die Wohnung, den Briefkasten und den Keller gefehlt habe (Urk. 52 Rz 49, unter Verweis u.a. auf Urk. D1/11/10 S. 10; Urk. 96 Rz 30). Dem ist nicht zu folgen, denn einerseits erwähnte auch die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihren Schlüssel nach einem Streit einmal verloren habe, woraufhin sie keinen mehr gehabt habe (Urk. D1/4/2 F/A 133), an- dererseits könnte es sich mit dem Zurückhalten eines Schlüssels auch um eine Kollusionshandlung handeln. Weiter bringt die Verteidigung vor, es sei bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass jemand, der angeblich über Monate Tag und Nacht in der eigenen Wohnung eingesperrt worden sein soll und zuvor massive Misshandlun- gen erlebt habe, einzig aus Angst vor einem Strafverfahren wegen eines falschen Ausweises keinen Anlass sehe, Hilfe zu holen (Urk. 96 Rz 28). Entgegen dieser Argumentation ist aber davon auszugehen, dass nicht etwa die Angst vor einem

- 46 - Strafverfahren die Privatklägerin von einer Verständigung der Behörden abgehal- ten hat. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie auch befürchtete, man könnte ihr den Sohn wegnehmen und sie allenfalls aus der Schweiz ausweisen. Dies sind sehr gewichtige Nachteile, weshalb es auch keine Rolle spielt, dass die Privatklägerin im Besitz eines Handys war.

E. 5.1.8 Gesamthaft gesehen zeigt sich wiederum eine erdrückende Indizienlage dafür, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin und spätere Ehefrau auch damit dominierte und kontrollierte, dass er sie wiederholt für längere Zeit in der Wohnung einschloss. Auch auf diese Weise vermochte er ihr den Handlungsspiel- raum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens zu nehmen. Ein bloss ver- sehentliches Abschliessen der Tür liesse sich vielleicht annehmen, wenn es bloss einmal, allenfalls vereinzelt vorgekommen wäre; hier aber muss es mit System und damit mit Wissen und Willen passiert sein. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich keine nachvollziehbare, konsis- tente Erklärung für die erstellte Indizienlage und aber klare Signale für unglaub- hafte Aussagen erkennen. Seine Aussagen sind auffällig kurz, abstrakt, ohne De- tails. Wiederum erscheint es, als verberge der Beschuldigte die wahren Vor- kommnisse. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel auf- kommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst wiederholt die Fort- bewegungsfreiheit nahm, indem er sie einschloss und ihr auch Nachteile androhte für den Fall, dass sie telefonisch Hilfe (etwa bei der Polizei) anfordern würde. Nicht erstellen lässt sich indes, dass die Privatklägerin derart rigide eingeschlos- sen war, wie es Eingang in die Anklage fand (Verlassen der Wohnung lediglich ein Mal pro Woche zum gemeinsamen Einkaufen). Es ist davon auszugehen, dass es immer mal wieder Situation gab, wo das Paar mit dem Kind die Wohnung verliess, und dass die Privatklägerin bei Anwesenheit ihrer Schwiegermutter die Wohnung auch immer mal wieder verlassen konnte, so wie sie selber dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (Verlassen der Wohnung, wenn die Schwiegermutter zwei bis drei Mal pro Woche zu Besuch kam; normalerweise aber nur unter Kontrolle des Beschuldigten).

- 47 -

E. 5.2 Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. 4.1.4 und 4.1.5 S. 23 ff.). Gestützt auf diese Erwägungen hat der Beschuldigte mehrfach direktvorsätz- lich den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte zusätzlich zu den unangefochten geblie- benen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Übertretung; Art. 19a Ziff. 1 BetmG), des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) und der Gehil- fenschaft zum versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB) auch der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b und lit. c StGB) und der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB) schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Allgemeines, Grundsätze, Strafrahmen

E. 6 Verletzung des Anklageprinzips

E. 6.1 Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz und nun auch in ihrer Beru- fungsbegründung eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung geltend macht, dass es an einer Abgren- zung eines konkreten Tatzeitraums fehle und die Vorfälle zu pauschal zusam- mengefasst seien (Urk. 52 Rz 33 ff., Urk. 96 Rz 35). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung

- 14 - der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Anklage- prinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderun- gen nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie mög- lich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19).

E. 6.2 Die Privatklägerin beschrieb eine toxische Beziehung, die unter anderem von struktureller häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei. Dass man bei chroni- scher häuslicher Gewalt die einzelnen Begebenheiten aus dem häuslichen Zu- sammenleben Monate später aus der Erinnerung heraus nicht mehr nennen kann und überhaupt die zeitliche Einordnung schwierig ist, ist nicht erstaunlich. Hinsichtlich der vorgeworfenen Todesdrohungen wurde in die Anklageschrift bloss aufgenommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Drängen zur Prostitution unter anderem bedroht habe (Urk. 18 S. 4), respek- tive dass er sie zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten, aber in der Zeit zwischen 2015 und Februar 2019, mehrfach mit dem Tod bedroht habe (Urk. 18 S. 5). Es fehlt jegliche Konkretisierung, z.B. die Wortwahl, die Anzahl an solchen Äusserungen oder eine Umschreibung jeweils der Umstände. Der Sachverhalt ergäbe sich aber auch nur äusserst vage aus den Akten: Bei der polizeilichen Befragung zu ihren Erlebnissen mit dem Beschuldigten wurde die Privatklägerin gefragt, ob es auch zu Drohungen gekommen sei (Urk. D1/4/1 FA 71). Sie ant- wortete mit: «Ja immer»; er habe ihr «z.B.» gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen würde (a.a.O. F/A 72). Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme führte sie aus, er habe ihr «immer» bzw. täglich gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie die (Prostitutions-)Arbeit nicht mache (Urk. D1/4/2 F/A 34 ff.). An

- 15 - der staatsanwaltlichen Einvernahme wurde sie an ihre frühere Aussage erinnert; nun gab sie an, dass wenn er Alkohol oder Drogen konsumiert gehabt habe, sei es zu Drohungen gekommen – häufig habe er gesagt, dass er sie ermorde (Urk. D1/4/3 F/A 83; vgl. auch Prot. I S. 49 f.). Insgesamt muss konstatiert werden, dass die Beweiserhebungen im Vorverfahren nicht zu einer ausreichenden Kon- kretisierung führten. Die Kumulation einer richterlich angeordneten Anklage- und einer Beweisergän- zung nach Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. Art. 329 Abs. 2 StPO ist nicht möglich; sind Anklage und Beweise ungenügend, erfolgt eine Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3). Damit ist das Verfahren in Bezug auf eigenständig (nicht im Zusammenhang mit dem Drängen in die Prostitution) eingeklagte Todesdrohungen einzustellen.

E. 7 Formellles

E. 7.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1

- 57 - StGB). Materiell wird sowohl bei der Gewährung des bedingten als auch des teil- bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer (klar) schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2 f.).

E. 7.2 Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 67 und Art. 42 Abs. 2 StGB samt Über- gangsbestimmung). Es ist damit eine günstige Prognose vorliegend zu vermuten und sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung der Umstände (inkl. der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe) ergibt, dass noch keine (klare) Schlechtprognose zu stellen ist, welche einen (vollständig) unbedingten Vollzug erforderlich machen würde. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft, doch wird mit vorliegendem Urteil zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Aus spezialpräventiver Sicht scheint es angezeigt, einen Strafteil unbedingt auszusprechen, um angesichts dessen Warnwirkung für die Zukunft eine deutlich bessere Prognose stellen zu können. Damit ist auf eine teil- bedingte Strafe zu erkennen.

E. 7.3 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Mona- ten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts, wobei das «Verschulden» als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1

- 58 - StGB). Vorliegend ist es – auch angesichts der zu vollziehenden Geldstrafe, wel- che eine gewisse Warnwirkung erzielen dürfte – angezeigt, den zu vollziehenden Anteil auf 12 Monate festzusetzen und die Strafe im Umfang von 24 Monaten auf- zuschieben.

E. 7.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten gerade noch eine positive Prognose gestellt werden kann, verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren er- scheint geeignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen.

8. Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen.

E. 9 Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe im Umfang von 29 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. bereits ausführlich die Vorinstanz in Urk. 61 E. 6 S. 36).

E. 10

- 64 -

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

E. 12 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.– Telefonkontrolle Fr. 1'276.35 Auslagen Fr. 1'580.– Auslagen Polizei Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 2. Juli Fr. 1'200.– 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts- Nr. UB190078-O

E. 13

E. 14 Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 7'947.95 (act. D1 11/15) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit zusätzlich Fr. 24'452.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 16'271.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskas- se genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB,

- 65 - − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.

2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 66 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 709.80 amtl. Verteidigung (RAin X1._____) bereits ausbezahlt Fr. 3'317.15 amtl. Verteidigung (RAin X2._____) bereits ausbezahlt Fr. 3'300.– amtl. Verteidigung (RAin X1._____) Fr. 3'100.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerschaft (RAin Y._____)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 4/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 der Privatklägerin auf- erlegt. Im Übrigen (1/6) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Der auf die Privatklägerin entfallende Kostenanteil wird zufolge unentgeltli- cher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt eine Rückforderung bei der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 4/6 einstweilen und im Übrigen (2/6) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 StPO) vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 67 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

- 68 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220200-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, und lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 11. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Förderung der Prostitution etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. September 2021 (DG210007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB, − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, − der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der folgenden Vorwürfe infolge Verjährung ein- gestellt:

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Anklagevorwürfe auf den Zeitraum von Januar 2017 bis 16. September 2018 beziehen,

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1).

- 3 -

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 90 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Februar 2021 und 2. Februar 2021 (act. D1 9/8; act. D3 4/7) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen:

- 1 Plastiksack mit div. Minigrips (Asservat-Nr. A012'696'990, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 Plastikdose mit Marihuana (Asservat-Nr. A012'696'967, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 BM-Mühle (Asservat-Nr. A012'697'039, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 BM-Waage Xavax (Asservat-Nr. A012'697'017, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 Messer (Asservat-Nr. A012'697'222)

- 2 Pfeffersprays (Asservat-Nr. A012'697'288)

- 1 Gummiband (Asservat-Nr. A012'697'324)

- Zeitung mit fingiertem Geldcouvert (Asservaten-Nr. A013'469'733)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Februar 2021 (act. D3 4/7) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

- Mobiltelefon iPhone mit USB-Ladekabel (Asservaten-Nr. A013'474'094)

- Bankauszug ZKB (Asservaten-Nr. A013'474'107)

- Auszug Betreibungsamt (Asservaten-Nr. A013'474'118)

- 1 Leasingvertrag (Asservaten-Nr. A013'474'129)

- Kaufvertrag Nr. … (Asservaten-Nr. A013'474'130)

- Mäppchen mit Lebenslauf etc. (Asservaten-Nr. A013'474'141)

- 4 -

- Mobiltelefon iPhone mit Lederhülle (Asservaten-Nr. A013'474'196)

- Navigationsgerät TomTom und USB-Kabel (Asservaten-Nr. A013'474'221)

- Datenträger für Computer (USB Stick) Aufschrift "60 Jahre C._____" (Asservaten-Nr. A013'474'232)

- Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (Asservaten-Nr. A013'469'722) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilp- rozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.– Telefonkontrolle Fr. 1'276.35 Auslagen Fr. 1'580.– Auslagen Polizei Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 2. Juli Fr. 1'200.– 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts- Nr. UB190078-O

13. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 7'947.95 (act. D1 11/15) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit zusätzlich Fr. 24'452.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 -

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 16'271.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 96 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen

- der mehrfachen Förderung der Prostitution iS.v. Art. 195 lit. b und c StGB;

- der mehrfachen Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Die erstan- dene Haft sei im Umfang von 90 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen.

3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse im Umfang von CHF 100.00 bereits durch einen Tag Unter- suchungshaft erstanden ist.

- 6 -

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70, sinngemäss, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin (Urk. 100 S. 1 f.):

1. Dispositivziffern 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16.09.2021 seien aufzuheben resp. im nachfolgenden Sinn abzuändern.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 406'400.00 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % seit dem 31.03.2017. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz in Höhe von CHF 384'000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % seit dem 31.03.2017. Subeventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Schadenersatzforde- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 45'000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % seit dem 14.02.2019.

- 7 -

4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen.

5. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung inkl. MWST von mindestens CHF 3'810.75 auszurichten; bzw. verändert entsprechend der heutigen Dauer.

6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Uster (Urk. D1/18). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 2021 (Urk. 61 E. 1 S. 4 f.). 1.2. Mit besagtem erstinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte A._____ für schuldig befunden, verschiedene Straftaten gegen seine Ehefrau, B._____, verübt zu haben. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass er sie mittels Gewalt und psychischen Drucks dazu gebracht habe, sich zu prostituieren, worauf er sich von den Einkünften daraus habe aushalten lassen. Er habe sie ausserdem über Mo- nate in der Wohnung eingeschlossen und sie mehrfach mit dem Tod bedroht. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dafür wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung (Dossier 1). Schuldsprüche ergingen überdies wegen Betäubungsmittelkonsums (Kokain; sub Dossier 1), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (angetrunken; Dossier 2) und wegen Gehilfenschaft zu versuchtem (Telefon-)Betrug (falsche Polizis-

- 8 - ten/Spoofing, der Beschuldigte habe als Abholer fungiert; Dossier 3). Vom Vor- wurf der Geldwäscherei (sub Dossier 3) wurde der Beschuldigte freigesprochen; und hinsichtlich weiteren, zurückliegenden Konsums von Betäubungsmitteln (sub Dossier 1) sowie mehrfacher Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau (sub Dossier 1) wurde das Strafverfahren infolge Verjährung eingestellt. Bestraft wurde der Be- schuldigte von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (wovon es 90 Tage als durch Haft erstanden sah) und einer Busse von Fr. 300.– (mit einer Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Was die Zivilforderungen angeht, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung an die Privatkläge- rin von Fr. 12'000.– (zuzüglich Zins); ihr Schadenersatzbegehren verwies die Vor- instanz auf den Zivilweg. Die übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Dispositiv des vorinstanzlichen Urteil entnehmen (Urk. 61 S. 41 ff.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Ur- teil (Prot. I S. 65, Urk. 54) liess der Beschuldigte anderntags, durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 17. September 2021 (Urk. 56), rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Auch die Privatklägerin liess durch ihre Rechts- vertretung mit Eingabe vom 27. September 2021 (Urk. 57) fristgerecht Berufung anmelden. Am 16. März 2022 wurde das begründete Urteil (Urk. 59 = Urk. 61) an die Parteien versandt und ihnen am 21. März 2022 zugestellt (Urk. 60/1–3). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 29. März 2022 (elektronisch eingereicht; Urk. 62 f.), jene der Privatklägerin am 11. April 2022 (Datum des Poststempels, Urk. 64 f.). Beide Berufungserklärungen wurden damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht (Art. 91 Abs. 1–3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde den jeweils anderen Parteien je ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein

- 9 - Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft teilte darauf, am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Sodann hielt sie dafür, die Beweisanträge (weiterhin) ab- zulehnen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschuldigte mit Bezug auf die Berufung der Privatklägerin fristwahrend teilweise, hinsichtlich Dispositivziffern 5 und 9, Anschlussberufung erheben (Urk. 72 f.); ausserdem reichte er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Belegen ein (Urk. 74/1–3). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 23. Mai 2022 unter Verweis auf die eige- ne Berufung erklären, dass keine Anschlussberufung erhoben werde. Auch sie beantragte (wie bereits die Staatsanwaltschaft), dass die Beweisanträge des Be- schuldigten abzuweisen seien (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2022 wurden – im Sinne von verfahrenslei- tenden Anordnungen – die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen mit der Begründung, dass (1.) die Verbindungnachweise der Privatklägerin nicht zu edieren seien, weil die Anklage die Zwangslage der Privatklägerin nicht auf einen Entzug des Mobiltelefons, sondern insbesondere auf physischen Druck abstütze (und ohnehin zweifelhaft wäre, ob die Verbindungsnachweise noch erhältlich wären), und (2.) nicht ersichtlich sei, was die vom Beschuldigten angerufenen beiden Zeugen (seine Mutter und ein Freund von ihm) zu beweisen vermöchten, könnten sie doch bloss Ausführungen vom «Hören-Sagen» machen und sei im Übrigen von Vornherein zu erwarten, dass sie als nahestehende Personen zu Gunsten des Beschuldigten aussagen würden (Urk. 77). In der Zeit vom 15. Juni 2022 bis zum 23. November 2022 war die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten, mit dessen Zustimmung (vgl. Urk. 81), gestützt auf den Antrag der beteiligten Anwältinnen (Urk. 79 und 87), vorübergehend Rechts- anwältin Dr. X2._____, damals ebenfalls bei D._____ Rechtsanwälte, übertragen (Urk. 82 und 89).

- 10 - Am 9. Februar 2023 wurde auf den heutigen Tag zur Berufungsverhandlung vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 91). Es erschienen heute zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Die von der Verteidigung bereits mit der Berufungserklärung gestell- ten und mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2022 (Urk. 77) abgewiesenen Be- weisanträge betreffend Einvernahme der Mutter des Beschuldigten und E._____ wurden erneut gestellt (Urk. 95; Prot. II S. 10 f.). Das Gericht wies die Beweisan- träge im Rahmen der Berufungsverhandlung ab (Prot. II S. 11; vgl. dazu sogleich E. I.4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, wobei die Parteien auf eine öffentliche Urteilseröffnung verzichteten, weshalb das Ur- teilsdispositiv schriftlich zugestellt wurde (Prot. II S. 14 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten (I. Hauptberufung) richtet sich gemäss der Beru- fungserklärung vom 29. März 2022 (Urk. 62) gegen alle vorinstanzlich ergange- nen Schuldsprüche wegen Delikten zum Nachteil seiner Ehefrau (Disp.-Ziff. 1, 1. bis 3. Lemma), gegen die damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Disp.- Ziff. 4 bis 6), sodann auch gegen die der Privatklägerin zugesprochene Genugtu- ung (Disp.-Ziff. 10) und gegen die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 13; Urk. 62 S. 2 und Prot. II S. 10). Akzeptiert dagegen wurden vom Beschuldigten namentlich die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Gehilfenschaft zum versuch- ten Betrug (Disp.-Ziff. 1, 4. bis 6. Lemma; Urk. 43 S. 2 und Prot. II S. 10). Die Berufung der Privatklägerin (II. Hauptberufung) richtet sich gegen die Verwei- sung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 9) und gegen die teilweise Abweisung der Genugtuungsforderung (Disp.-Ziff. 10; Urk. 64 S. 3).

- 11 - Die gegen die Einstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (Disp.-Ziff. 3, 2. Lemma) erhobene Berufung zog die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (Prot. II S. 10). Die Anschlussberufung des Beschuldigten schliesslich richtet sich gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Strafe (Disp.-Ziff. 5; es wird der bedingte Aufschub der Strafe beantragt) sowie gegen die Verweisung des Schadenersatz- begehrens auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 9; es sei dieses vielmehr abzuweisen; Urk. 72 S. 3). 2.2. Bereits in Rechtskraft erwachsen sind damit nur die allseits akzeptierten Entscheidungen der Vorinstanz, nämlich der Dispositiv-Ziff. 1, 4. bis 6. Lemma; Disp.-Ziff. 2; Disp.-Ziff. 3, sowie Disp.-Ziff. 7, 8, 11, 12, 14 und 15. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanz- liche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Zu beachten gilt ferner, dass sich das Verschlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv bezieht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5) und dass es nicht greift bezüglich der Punkte, welche von der Privatklägerin angefochten wurden (Disp.-Ziff. 9 und 10).

3. Kein Strafantragserfordernis Bei den noch zu prüfenden Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte (Art. 183 Ziff. 1 StGB und Art. 195 lit. b und lit. c StGB), sodass diesbezüglich kei- ne Strafanträge erforderlich sind.

4. Beweisanträge Schon vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die bereits erwähnten Beweisanträge gestellt (vgl. vorn E. I/1.4; Prot. I S. 6, Urk. 46 S. 2). Anlässlich der Berufungsver-

- 12 - handlung erneut gestellt wurden die Anträge betreffend Einvernahme von F._____ und E._____ als Zeugen (Prot. II S. 10 f., Urk. 95). Es ist nach wie vor kein Grund ersichtlich, den Beweisanträgen stattzugeben. Aus der beantragten Befragungen von F._____ (der Mutter des Beschuldigten) und E._____ (einem guten und langjährigen Freund des Beschuldigten) sind keine für den Entscheid wesentlichen Erkenntnisse erwarten. Der entsprechende Antrag zielt darauf ab, von Drittpersonen Angaben über die Glaubwürdigkeit der direkt in das Verfahren involvierten Personen erhältlich zu machen. Abgesehen davon, dass die Frage der Glaubwürdigkeit nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in aller Regel von marginaler Bedeutung ist (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3.2; siehe auch unten E. II/3), kann sich das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten dies- bezüglich ein ausreichendes Bild machen. Zum Beweisthema im eigentlichen Sinn können die beantragten Zeugen nichts Erhellendes beitragen, da sie nicht dabei waren und maximal vom Hörensagen berichten könnten (vgl. schon Urk. 77 S. 3). Aus der Begründung des Beschuldigten wird zudem auch nicht klar, was mit den beantragten Beweisen konkret bewiesen werden soll. Der pauschale Hinweis, die beantragten Zeugen könnten seine Sicht der Dinge aus zweiter Hand schil- dern (vgl. Urk. 95), begründet keine Notwendigkeit für die Beweisabnahme.

5. Erneute Befragung der Privatklägerin Sofern die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2021 vom 26. Sep- tember 2022 E. 1.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-

- 13 - Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1004/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.4.3 und 6B_1177/2021 vom

26. September 2022 E. 1.1). Vorliegend sind zwar überwiegend Vier-Augen- Delikte zu beurteilen; es gibt aber noch ergänzende Beweismittel und die akten- kundigen Aussagen der Privatklägerin erscheinen auch nicht in besonderem Masse auffällig bzw. widersprüchlich. Angesichts dessen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklä- gerin im Vorverfahren auf Video aufgenommen wurde (vgl. Urk. D/1/4/3 und D1/4/4), bereits die Vorinstanz eine Einvernahme der Privatklägerin vor Schran- ken vornahm (Prot. I S. 38 ff.) und eine erneute Einvernahme im Berufungsverfah- ren auch nicht beantragt wurde, erweist sich eine nochmalige Einvernahme der Privatklägerin vor dem Berufungsgericht nicht als angezeigt.

6. Verletzung des Anklageprinzips 6.1. Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz und nun auch in ihrer Beru- fungsbegründung eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung geltend macht, dass es an einer Abgren- zung eines konkreten Tatzeitraums fehle und die Vorfälle zu pauschal zusam- mengefasst seien (Urk. 52 Rz 33 ff., Urk. 96 Rz 35). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung

- 14 - der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Anklage- prinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderun- gen nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie mög- lich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). 6.2. Die Privatklägerin beschrieb eine toxische Beziehung, die unter anderem von struktureller häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei. Dass man bei chroni- scher häuslicher Gewalt die einzelnen Begebenheiten aus dem häuslichen Zu- sammenleben Monate später aus der Erinnerung heraus nicht mehr nennen kann und überhaupt die zeitliche Einordnung schwierig ist, ist nicht erstaunlich. Hinsichtlich der vorgeworfenen Todesdrohungen wurde in die Anklageschrift bloss aufgenommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Drängen zur Prostitution unter anderem bedroht habe (Urk. 18 S. 4), respek- tive dass er sie zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten, aber in der Zeit zwischen 2015 und Februar 2019, mehrfach mit dem Tod bedroht habe (Urk. 18 S. 5). Es fehlt jegliche Konkretisierung, z.B. die Wortwahl, die Anzahl an solchen Äusserungen oder eine Umschreibung jeweils der Umstände. Der Sachverhalt ergäbe sich aber auch nur äusserst vage aus den Akten: Bei der polizeilichen Befragung zu ihren Erlebnissen mit dem Beschuldigten wurde die Privatklägerin gefragt, ob es auch zu Drohungen gekommen sei (Urk. D1/4/1 FA 71). Sie ant- wortete mit: «Ja immer»; er habe ihr «z.B.» gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen würde (a.a.O. F/A 72). Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme führte sie aus, er habe ihr «immer» bzw. täglich gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie die (Prostitutions-)Arbeit nicht mache (Urk. D1/4/2 F/A 34 ff.). An

- 15 - der staatsanwaltlichen Einvernahme wurde sie an ihre frühere Aussage erinnert; nun gab sie an, dass wenn er Alkohol oder Drogen konsumiert gehabt habe, sei es zu Drohungen gekommen – häufig habe er gesagt, dass er sie ermorde (Urk. D1/4/3 F/A 83; vgl. auch Prot. I S. 49 f.). Insgesamt muss konstatiert werden, dass die Beweiserhebungen im Vorverfahren nicht zu einer ausreichenden Kon- kretisierung führten. Die Kumulation einer richterlich angeordneten Anklage- und einer Beweisergän- zung nach Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. Art. 329 Abs. 2 StPO ist nicht möglich; sind Anklage und Beweise ungenügend, erfolgt eine Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3). Damit ist das Verfahren in Bezug auf eigenständig (nicht im Zusammenhang mit dem Drängen in die Prostitution) eingeklagte Todesdrohungen einzustellen.

7. Formellles 7.1. Die Verteidigung äusserte vor Vorinstanz Kritik an der Aktenführung im Vorverfahren. Einerseits seien Einlegerakten (Urk. D1/10/1–3) falsch zugeordnet worden und habe eine Fotodokumentation (Urk. D1/4/4) von ihr nachgereicht werden müssen (vgl. Urk. 53/1), nachdem diese offenbar verloren gegangen sei; andererseits seien von ihr eingereichte Urkunden (vgl. Urk. D1/11/12) komplett unübersichtlich, zum Teil zusammenhangslos, letztlich unsorgfältig akturiert worden (Urk. 52 Rz 2 f.). Nach Art. 100 Abs. 1 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen, welches die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Die Verfahrensleitung hat für die systematische Ablage der Akten zu sor- gen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Die Kritik der Verteidigung erweist sich inhaltlich als berechtigt in dem Sinne, dass tatsächlich bei der Akturierung die monierten Fehler passiert sein müssen. Nicht jeder prozessuale Fehler erfordert aber ein Eingreifen der übergeordneten Straf- behörde. Es genügt, dass die Fehler inzwischen entdeckt und soweit nötig beho- ben wurden. Der Klarheit halber werden die Urkunden hinten aufgelistet (siehe

- 16 - E. II/2). 7.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hin- weisen). 7.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenständlich von den ursprünglich drei Tatkomplexen (Dossi- er 1 bis 3) ist nunmehr noch der erste, und zwar insoweit, als es um Übergriffe gegen die Privatklägerin geht (Urk. D1/18 S. 3 ff.). In tatsächlicher, objektiver Hin- sicht wird dem Beschuldigten dabei zusammengefasst was folgt vorgeworfen:

- 17 -

a) Förderung der Prostitution: Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich im Sommer 2015 kennenge- lernt, worauf sie sich in ihn verliebt habe. Da er Schulden gehabt habe, habe er ihr vorgeschlagen, dass sie sich prostituieren könnte, damit er seine Schulden bezahlen könne. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe sich im Septem- ber und Oktober 2015 zwei Mal freiwillig prostituiert. So habe sie Fr. 2'000.– ver- dient, die sie ihm freiwillig gegeben habe, sodass er Schulden habe begleichen können. Circa ab November 2015 habe sich die Privatklägerin nicht mehr prostituieren wollen. Der Beschuldigte habe sie aber circa ab Anfang 2016 weiterhin dazu gezwungen, indem er aggressiv geworden sei und sie mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen und sie gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe auf verschiedenen Plattformen (G._____, H._____, I._____ und auch ein Inserat auf J._____) Profile für sie geschaltet, wo sie ihre sexuellen Dienste angeboten habe. Die Privatklägerin habe nicht genau gewusst, was der Beschuldigte in die Inserate geschrieben habe. Er habe jeweils mit den Freiern kommuniziert und habe die Bedingungen ausgehandelt, da die Privatklägerin zu jener Zeit noch nicht gut Deutsch gesprochen und auch die Sex- Terminologie nicht gut verstanden habe. Er habe mit den Freiern die Preise und Termine ausgehandelt, habe sie mit dem Auto zu den Freiern gefahren, wo er im Auto gewartet habe, bis sie fertig gewesen sei. Im Auto zurück habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten dann das erarbeitete Geld übergeben müssen. Unter diesem vom Beschuldigten ausgehenden physischen Druck habe sich die Privatklägerin in der Zeit von Anfang 2016 bis ca. März/April 2017 – bis zum Be- ginn ihrer Schwangerschaft – im Auftrag, auf Anweisung und Einführung, unter Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituiert – jeweils in den Wohnungen der Freier, bei ihr in K._____, in Hotels, zeitweise auch in Bor- dellen. Die so erzielten Einkünfte habe sie entweder nach jedem Geschäft oder aber spätestens jeden Abend dem Beschuldigten abgegeben, manchmal unter Rück- behalt von 20% des erarbeiteten Geldes. Der Beschuldigte habe die Geldmittel

- 18 - (insgesamt mindestens Fr. 180'000.–) jeweils für sich respektive zur Tilgung sei- ner Schulden verwendet (Urk. D1/18 S. 3 f.).

b) Mehrfache Freiheitsberaubung: Der Beschuldigte habe die Privatklägerin seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes (tt.mm.2018) bis zum 14. Februar 2019 systematisch zusammen mit dem Kind in der Wohnung an der L._____-strasse … in M._____ eingeschlossen, in- dem er ihr den Schlüssel abgenommen und die Tür von aussen verschlossen ha- be, wenn er sie jeweils verlassen habe. Seine Abwesenheit habe jeweils mehrere Stunden gedauert. Sie habe in dieser Zeit die Wohnung lediglich einmal pro Wo- che in seinem Beisein verlassen dürfen, um für das Kind einzukaufen. Der Be- schuldigte habe zu ihr gesagt, dass wenn sie etwas unternehme bzw. jemanden verständige, dass er dann zur Polizei gehen würde und sie wegen ihrer falschen Ausweise anzeigen würde. Darum, aus Angst vor einer Anzeige, habe die Privat- klägerin nichts dagegen unternommen, eingesperrt zu sein (Urk. D1/18 S. 4 f.). 1.2. Die vorstehenden Vorwürfe werden vom Beschuldigten bestritten: Er habe überhaupt erst im Rahmen der Strafuntersuchung erfahren, dass seine Ehefrau sich prostituiert habe (Prot. I S. 19); habe ihr weder verboten, die Wohnung zu verlassen, noch sie in der Wohnung eingeschlossen (Prot. I S. 33 f.; Prot. I S. 35).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewür- digung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 61 E. 3.2–3.4 S. 8 ff.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Weiderholungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichsten Beweismittel genannt (Urk. 61 E. 3.5 S. 11). Es sind dies vor allem Einvernahmen, nämlich jene − des Beschuldigten: Urk. D1/3/1, D1/3/3, D1/3/4 und D1/13/7, Prot. I S. 8 ff. sowie neu auch Urk. 94; − der Privatklägerin: Urk. D1/4/1, D1/4/2 und D1/4/3 (inkl. Videoaufnahme), Prot. I S. 38 ff.;

- 19 - − des Zeugen N._____: Urk. D1/5/3 und D1/5/4; ferner aber auch − des Zeugen O._____: Urk. D1/5/1 und D1/5/6 und − der Zeugin P._____: Urk. D1/5/2 und D1/5/5. Hinzu kommen auch sachliche Beweismittel, wie namentlich die von der Privat- klägerin und vom Beschuldigten ins Recht gelegten Unterlagen: − betreffend Folgen von Gewalt: − diverse Fotografien von Hämatomen, Blessuren etc. (Urk. D1/3/2), − ein Arztbericht einer Konsultation der Privatklägerin vom 26. Juli 2018 (Schmerzsyndrom im Rückenbereich; sub Urk. D1/1/3), − ein Röntgenbild, datierend vom 5. Juli 2019, vom Unterarm der Privat- klägerin samt Arztbericht dazu von Dr. med. Q._____, sodann zwei Foto- grafien vom Arm (sub Urk. D1/12/5, vgl. Urk. D1/4/3 F/A 60), − eine Zusammenfassung (Print Screen) einer medizinischen Konsultation der Privatklägerin während ihrer Schwangerschaft (sub Urk. D1/12/5, vgl. Urk. D1/4/3 F/A 60); − betreffend die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin: − Fotografien, mutmasslich gespeichert auf dem alten Mobiltelefon der Privatklägerin, teils Nacktbilder von verschiedenen Frauen (Urk. D1/4/4, vgl. dazu auch Urk. 53/1), − Kopien von Ausweisen, E-Mails etc., woraus u.a. eine Meldebestätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit Zürich hervorgeht über einen Arbeits- einsatz der Privatklägerin als selbstständige Masseurin vom 13. bis

25. Januar 2012 im R._____-Studio in Zürich-S._____ (Urk. D1/11/13), − ein Polizeirapport vom 27. Juli 2016 betreffend den Aufenthaltsstatus der Privatklägerin, worin als ihr Beruf Masseuse angegeben ist (Urk. 53/14), − Protokoll Eheschutzverhandlung vom 8. Mai 2019 (Urk. 50/1, insb. S. 10); − betreffend die vorgeworfene Freiheitsberaubung: − Fotografien mutmasslich von einem Badeaufenthalt an einem See mit dem Kleinkind, mutmasslich ausgetauscht per WhatsApp am 19. Juli 2018 (Urk. D1/10/3; vgl. Urk. D1/4/3 F/A 85), − Fotografie, mutmasslich gespeichert auf dem alten Mobiltelefon der Pri- vatklägerin, eines auf T._____ ausgestellten, das Passfoto der Privatklä- gerin tragenden Ausländerausweises (sub Urk. D1/4/4),

- 20 - − ein Abgabeprotokoll der Wohnung im 3. Stock an der L._____-strasse … in M._____, datierend vom 5. März 2019, woraus auf S. 10 fehlende Schlüssel hervorgehen (Urk. D1/11/10), − messenger-Nachricht der Privatklägerin, dat. 13./14. Februar [2019?], angeblich gerichtet an O._____ (Bekannter, Zeuge), in Ungarisch (Urk. 50/2), woraus sich laut Privatklägerin ergeben soll, dass sie O._____ schrieb, sie sei immer eingeschlossen, − messenger-Nachricht der Privatklägerin, undatiert, angeblich gerichtet an den Beschuldigten, mit Vorhaltungen (Urk. 50/3); − betreffend den Leumund der Privatklägerin: − ein Computerausdruck, versehen mit Notizen über Ratenzahlung, als Hinweis auf ein Verkehrsdelikt der Privatklägerin im Kanton St. Gallen (sub Urk. D1/12/5), − Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 17. Februar 2016 betreffend einen Tempoexzess der Privatklägerin (Urk. 53/23); − betreffend die Verwendung eines falschen Namens durch die Privatklägerin: − Mietverträge über erwähnte Wohnung samt Einstellplatz, datierend vom

6. Dezember 2016, mit Mietbeginn 16. Januar 2017 (Urk. D1/11/11 und D1/11/12), − ein Arbeitsvertrag zwischen U._____ und T._____ (c/o A._____) vom 2. August 2016 mit Beginn als Sekretärin/Verkaufsassistentin im 100%- Pensum am 15. August 2016 (sub Urk. D1/11/12 = Urk. 53/24), − Zwischenzeugnis der V._____ GmbH für T._____ als Dispatcher (seit Au- gust 2016), datierend vom 14. November 2016, wonach sie seit August 2016 dort tätig sein soll (sub Urk. D1/11/12), − Gesuch namens des Beschuldigten um superprovisorische Anordnung u.a. einer Ausreisesperre im Eheschutzverfahren (Urk. 50/4); − betreffend die Situation des Beschuldigten: − eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom

6. März 2017 betreffend Auflagen zur Erteilung der Fahreignung des Beschuldigten (Drogenabstinenz, Haaranalyse; sub Urk. D1/11/12), − Unterlagen des Beschuldigten, die seine Erwerbstätigkeit, seine einkom- mensbasierte Solvenz und Drogenfreiheit im Tatzeitraum belegen sollen (Urk. 53/15–21); − betreffend das Verhältnis und das Verhalten der beiden Direktbeteiligten: − Unterlagen aus dem Eheschutz-/Scheidungsverfahren (Urk. D1/10/1–2, Urk. 41),

- 21 - − Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus der Zeit von anfangs November 2020 bis anfangs Februar 2021 (Urk. D1/11/

16) sowie − diverse Unterlagen betreffend ihre Elternschaft, das Scheidungsverfah- ren, eine Gefährdungsmeldung von O._____, KESB-Akten etc. (Urk. 53/2–13 und Urk. 53/22).

3. Motivlage und Hintergrund der Auseinandersetzung Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als direkt in das Verfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang habe und versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Deshalb sei seine Glaubwürdigkeit geringfü- gig eingeschränkt (Urk. 61 E. 3.6.1 S. 12). Auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin sei darauf hinzuweisen, dass auch sie als Beteiligte ein gewisses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe (Urk. 61 E. 3.6.2 S. 12). Diese häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulierung hält genaue- rer Betrachtung nicht stand resp. ist veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tan- giert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessua- le Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutra- gen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdes- sen, dem Beschuldigten und auch der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdig- keit zu attestieren. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.6.1 S. 12 a.E.) – die Überzeugungskraft der Aussagen. Sehr wohl von besonderer Bedeutung ist allerdings die Motivlage der beiden Direktbeteiligten und ihr Ehekonflikt. Von der Privatklägerin und vom

- 22 - Beschuldigten wird im Kern übereinstimmend beschrieben, dass ihre eheliche Beziehung in der fraglichen Zeit stark konfliktbehaftet war. Wie bereits erwähnt beschreibt die Privatklägerin eine toxische Beziehung, die unter anderem von struktureller häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei. Einerseits geht aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin kurz vor ihrer Strafanzeige vom 7. März 2019 zusammen mit dem gemeinsamen Kleinkind fluchtartig den ehelichen Haushalt verlassen hatte (laut Urk. D1/1/1 am 14. Februar 2019; vgl. auch Urk. D1/4/1 F/A 73 sowie Urk. D1/3/1 F/A 8); am 21. März 2019 stellte sie das Eheschutzbegehren zur Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens (Urk. D1/10/1). In dieser Situation einer akuten Ehekrise liegt es auf der Hand, dass ein Motiv für belastende Falschaussagen denkbar wäre. Mehr aber noch besteht die konkrete Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Konflikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist daher angezeigt. Andererseits würde es aber selbstverständlich nicht angehen, unkritisch anzunehmen, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten wohl zu Unrecht, weil sie sich so Vorteile bei der Regelung der Belange des gemeinsa- men Kindes ausrechne (dahingehend der Beschuldigte bspw. in Urk. D1/3/1 F/A 43, darauf Bezug nehmend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 11). Die Aussagen in Vier-Augen-Delikten wie den vorliegend noch zu beurteilenden sind stets mit Vor- sicht zu würdigen. Indessen kann dies nicht dazu führen, dass jedes Vorbringen von Gewalt in einer Beziehung als Kalkül abgetan und entsprechende Ausführun- gen als unglaubhaft bezeichnet werden, nur weil die betroffene Person selbst sich auch zweifelhaft und/oder vor allem ambivalent verhielt. Gerichtsnotorisch ist es in gewaltgeprägten Beziehungen oft üblich, dass das Verhalten der von Gewalt Betroffenen aus objektiver, aussenstehender Sicht als irrational und schwer nach- vollziehbar erscheint. Es ist aber stets vor dem Hintergrund des Einzelfalls und dessen Verhältnissen eine objektive Würdigung der jeweiligen Aussagen vorzu- nehmen.

- 23 -

4. Zum Vorwurf der Förderung der Prostitution 4.1. Tatsachenfundament 4.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt im Kern als erstellt. Als nicht erstellbar hielt die Vorinstanz einzig die genaue Anzahl an Prostitutionshandlungen und den genauen Betrag der erzielten Einkünfte (Urk. 61 E. 3.8.1.1 S. 18 f.). Die Vorinstanz taxierte die Aussagen der Privatklägerin als konstant, detailliert, lebensnah, in sich stimmig; die geschilderten Erinnerungslücken seien nachvoll- ziehbar (Urk. 61 E. 3.7.1.5 S. 14). Auch die Aussagen des Zeugen N._____ hält die Vorinstanz für valid; diese seien klar, detailliert, in sich schlüssig, konstant und voller lebendiger und stimmiger Details (Urk. 61 E. 3.7.2.2 S. 16). Demgegenüber wertete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als zwar konstant, jedoch sehr pauschal sowie in erheblichen Teilen (in Bezug auf das behauptete Nicht- wissen über das Sich-Prostituieren und ihren falschen Ausweis) realitätsfremd bzw. unglaubhaft angesichts der geführten Beziehung, der Nutzung ihres Mobil- telefons und der gemeinsamen Unterzeichnung eines Mietvertrags unter Verwen- dung ihres falschen Namens (Urk. 61 E. 3.7.3.5 S. 17 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Zwar eher kurz, jedoch schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich der Privatklägerin (Urk. 61 E. 3.7.1 S. 12 ff.), des Zeugen N._____ (Urk. 61 E. 3.7.2 S. 15 f.) und des Beschuldigten (Urk. 61 E. 3.7.3 S. 16 ff.) gewürdigt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 61 E. 3.8.1 S. 18 f.). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung noch verdeutlichen und teilweise präzisieren bzw. ergänzen, letzteres na- mentlich unter Einbezug (soweit nötig) der Vorbringen der Verteidigung: 4.1.2. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden die Aus- sagen der Privatklägerin zum strittigen Sachverhalt. Diese werden hier rekapitu- liert:

- 24 - Erstmals zur Sache befragt wurde die Privatklägerin an der polizeilichen Einver- nahme vom 3. April 2019 (Urk. D1/4/1). Die Befragung fand statt gut eineinhalb Monate, nachdem sie den ehelichen Haushalt am 14. Februar 2019 verlassen hatte (unstreitig), bzw. knapp einen Monat nach dem Erstatten der Strafanzeige (Urk. D1/1/1) und knapp zwei Wochen nach dem Einreichen des Eheschutz- gesuchs (Urk. D1/10/1). In dieser ersten Einvernahme also schilderte die Privat- klägerin zunächst, wie sie den Beschuldigten im Sommer 2015 kennengelernt ha- be: Sie habe damals als Kellnerin in der Bar W._____ gearbeitet; er sei Türsteher an der AA._____-strasse gewesen und habe ihr den Hof gemacht. Anfänglich sei alles in Ordnung gewesen, doch danach habe er sie gezwungen, für ihn zu arbei- ten (sich zu prostituieren) (Urk. D1/4/1 F/A 8, 15). Er habe sehr viele Schulden gehabt, und sie sei verliebt gewesen in ihn. Sie habe eingewilligt und habe diese Arbeit «ein oder zwei Mal» gemacht. Sie sei aber nicht so ein Typ, der diese Ar- beit machen könne. Doch wenn sie sich dann geweigert habe, habe er sie ge- schlagen, an den Haaren gerissen, getreten, bis dass sie die Arbeit gemacht ha- be. Nein, vor dem Kennenlernen des Beschuldigten haben sie sich nie prostituiert gehabt (a.a.O. F/A 14). Sie habe dann Freier suchen müssen im Internet (H._____, I._____). Er habe sie gezwungen. Er habe sie zu den Freiern gebracht, habe auf sie und das Geld gewartet und sie dann wieder nach Hause gebracht (a.a.O. F/A 8). Er habe sich immer wieder bei ihr beklagt, dass er so viele Schul- den habe, und habe ihr vorgeschlagen, dass sie das Problem auf diese Weise lö- sen könnten (a.a.O. F/A 17). Sie denke, dass er Schulden wegen Drogen (Koka- in) gehabt habe (a.a.O. F/A 18 f.). Ein erstes Mal habe sie sich im Oktober 2015 prostituieren müssen; sie hätten einen Freier auf H._____ gefunden (einen Ara- ber) und mit ihm abgemacht, dass der Beschuldigte sie zu ihm fahre – sie sei im- mer zu den Freiern nach Hause gegangen (a.a.O. F/A 21 ff., 36). Das erste Mal habe sie eingewilligt; sie habe dem Beschuldigten helfen wollen. Sie habe das aber nicht machen können, und dann habe er sie geschlagen, bis sie es wieder gemacht habe (a.a.O. F/A 25). So habe sie sich von Oktober 2015 bis Januar 2017, bis zu ihrer Schwangerschaft, prostituiert (a.a.O. F/A 27). Sie habe die Freier aussuchen müssen (a.a.O. F/A 28). Die Bezahlung habe meistens er ver- einbart. Sie habe jeweils als Domina arbeiten müssen und dafür 500 Franken pro

- 25 - Stunde bar erhalten (a.a.O. F/A 30, 34). Geschlechtsverkehr habe sie selten, ma- ximal 10–20 Mal insgesamt, vollziehen müssen; es seien eher abnormale Sachen verlangt worden: sie als Sklavin, für Schläge, jemanden auszukitzeln, mit Fäkali- en; oft sei es der Wunsch der Freier gewesen, dass sie ihre Faust in deren Anus stecke (a.a.O. F/A 30–32). Sie habe die Prostitution drei- bis viermal pro Woche ausüben müssen (a.a.O. F/A 37). Sie habe schon nach dem ersten Mal gesagt, dass sie dies nicht machen möchte (a.a.O. F/A 38); sie habe da geweint und sei ausser sich gewesen, er aber habe sie gepackt und an die Wand geknallt, habe sie geschlagen und getreten, sie am Hals gepackt, sodass sie keine Luft mehr gekriegt habe (a.a.O. F/A 38 f.). Sie habe ihn deshalb nicht verlassen, weil er dies einfach nicht zugelassen habe – sie habe genug Geld für ihn verdient und er habe es daher nicht zugelassen (a.a.O. F/A 42). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 machte die Privat- klägerin noch nähere Angaben, so etwa zu weiteren Kontaktplattformen (Urk. D1/ 4/2 F/A 11 f.), dass sie mehrheitlich gemeinsam nach Freiern gesucht hätten (a.a.O. F/A 13) etc. Sie beschrieb es so, dass er sie zu «all dem» (alles was die Prostitution betrifft) gezwungen und gedrängt habe (a.a.O. F/A 15–17). Gefahren habe er sie jeweils mit seinem Opel Corsa OPC (a.a.O. F/A 22 f.). Es sei auch ein zwei Mal vorgekommen, dass er sie in einem Studio/Bordell platziert habe; sie habe da aber nicht arbeiten können (a.a.O. F/A 19 f.). Zwar habe sie versucht, diese Arbeit abzulehnen bzw. zu verweigern, aber er habe sie immer geschlagen. Weil sie diese Arbeit nicht habe machen können – sie könne sich nicht jemandem hingeben ohne Liebe und Zuneigung –, habe sie als Domina gearbeitet; sie habe mit Freiern sehr wenig Geschlechtsverkehr gehabt (a.a.O. F/A 29–31). In jener Zeit seien sie beide Tag und Nacht unter Kokaineinfluss gestanden (a.a.O. F/A 21, 44). Der Beschuldigte habe mit dem Erlös jeweils Kokain gekauft (a.a.O. F/A 41). Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 (Urk. D1/4/3, inkl. Videoauf- nahme) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen das bereits Gesagte und vertiefte ihre früheren Angaben. Sie räumte erneut ein, dass sie sich zunächst von sich aus ein bis zwei Mal prostituiert habe in dem Sinne, dass es zwar seine Idee gewesen sei, sie aber nicht dagegen gewesen sei (Urk. D1/4/3 F/A 6 f., 22). Mit

- 26 - dem Geld habe er Schulden aus dem Drogenmilieu bezahlen können (a.a.O. F/A 9 f.). Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht weiter tun könne. Aber sie hät- ten damals beide Drogen konsumiert, Kokain und Gras. Und er habe ihr gesagt, sie müsse sich prostituieren; er sei aggressiv geworden, habe sie geschlagen, an die Wand gedrückt, den Hals zugedrückt, wenn sie es nicht habe machen wollen (a.a.O. F/A11). Mit den Freiern habe üblicherweise der Beschuldigte kommuni- ziert, weil sie die Sex-Terminologie und auch Deutsch nicht so gut verstanden ha- be (a.a.O. F/A 29). Einen Freier habe sie mal aus Ungarn gehabt [vermutlich ge- meint: der Zeuge N._____]; mit dem habe sie selbstständig geschrieben (a.a.O. F/A 31). Sie habe Freier üblicherweise besucht; manchmal seien auch Freier nach K._____ gekommen, oder sie habe sie im Hotel getroffen. Gesamthaft habe sie auch ca. zwei Wochen in einem Bordell in AB._____ und an einem andern Ort (den sie nicht mehr wisse) gearbeitet; da habe der Beschuldigte sie jeweils ge- bracht und sie dann abends dort besucht. Das Geld daraus habe sie ihm abgeben müssen (a.a.O. F/A 32). Von der Häufigkeit her habe sie sich vier oder fünf Tage pro Woche prostituiert, wobei es Tage gegeben habe, wo sie 4 bis 5 Freier gehabt habe (a.a.O. F/A 35). Sie habe viele verschiedene und ca. 30 Stammfreier gehabt (a.a.O. F/A 37). Das Geld habe sie dem Beschuldigten nicht freiwillig abgegeben; er habe sie dazu gezwungen (a.a.O. F/A 41). Dass sie mal hätte sagen können, dass sie heute keine Lust, keine Freier machen würde, habe es nicht gegeben. Wenn er gewollt habe, dass sie es mache, habe sie es machen müssen. Immer, wenn er nervös und aggressiv gewesen sei, weil sie kein Geld gehabt hätten, ha- be sie es machen müssen (a.a.O. F/A 46). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin wiederum im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben (Prot. I S. 40 ff.). Sie räumte erneut ein, dass sie zu Beginn, im Herbst 2015, sich freiwillig (wenngleich auf Initiative des Beschuldigten) prostituiert habe, weil sie ihm wegen seiner Schulden habe helfen wollen. Danach sei aber alles ausgeartet (Prot. I S. 40). Unter Druck geraten, sich zu prostituieren, sei sie, weil der Beschuldigte sie mehrfach geschlagen habe. Ausserdem habe er sie mit den auf den Namen T._____ lautenden falschen Pa- pieren erpresst; er habe gesagt, dass er sie anzeigen und dafür sorgen werde, dass «alles vorbei» sei (Prot. I S. 41).

- 27 - 4.1.3. Dass die Privatklägerin der Prostitution nachging, lässt sich objektivieren aufgrund der auf ihrem alten Mobiltelefon gespeicherten Bilder (Urk. D1/4/4, vgl. auch Urk. D1/3/1 F/A 24 und D1/3/3 F/A 10 f. sowie D1/4/3 F/A 86 f.). Es befinden sich darunter Screenshots von Annoncen und auch Aufnahmen von Posen (teils nackt und teils zusammen mit andern Personen), was auf eine sexgewerbliche Tätigkeit schliessen lässt. Dies wird denn auch seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt – er will indes keine Kenntnis davon gehabt haben (Urk. 52 Rz 15). Vom Ausüben der Prostitutionstätigkeit im fraglichen Zeitraum ist somit auszuge- hen. Es geht nun als Nächstes darum herauszufinden, ob sich ein Zuführen zur Prostitution (im Sinne eines Drängen und Insistieren) durch den Beschuldigten erstellen lässt. Hierfür sind die weiteren Beweismittel zu würdigen: 4.1.4. Aussagen des Beschuldigten 4.1.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich wie folgt zusammenfassen: An seiner ersten Einvernahme vor Polizei vom 6. Juni 2019 (Urk. D1/3/1) be- zeichnete der Beschuldigte die Anschuldigungen seiner Ehefrau schlicht als ab- surd (a.a.O. F/A 10). Was seine Schulden betrifft, führte er auf Befragen aus, dass er für den Kauf eines Autos einen Kredit aufgenommen habe; es sei dann zu einer Betreibung gekommen und sein Lohn sei gepfändet worden. Er sei arbeits- los geworden und habe nicht mehr zahlen können (a.a.O. F/A 12–14). Auf allfälli- ge Schulden wegen Drogen angesprochen, verweigerte der Beschuldigte die Aussage; auch fortan blieb er mehrheitlich beim Verweigern der Aussage (a.a.O. F/A 16 ff.). Betont wurde von ihm – ebenso in allen weiteren Einvernahmen –, dass er keine Frauen schlage, schliesslich habe er jahrelang gesehen, wie seine Mutter von seinem Vater geschlagen worden sei (a.a.O. F/A 34). Gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte tags darauf (Urk. D1/3/3) an, er habe nicht gewusst gehabt, dass sich seine Frau prostituiert habe; er habe dies erst an der Eheschutzverhandlung am 8. Mai 2019 erfahren (a.a.O. F/A 8). Er habe einen Polizeirapport gesehen, in dem drinstehe, dass sie als Sexarbeiterin registriert sei. Das erkläre auch, weshalb sie immer so nervös geworden sei, wenn sie in eine Polizeikontrolle geraten seien. Wohl habe

- 28 - sie jeweils Angst gehabt, dass er es so erfahren würde (a.a.O. F/A 8 f.). Er habe kein Geld aus der Prostitution von ihr genommen (a.a.O. F/A 10). An der Schlusseinvernahme vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/4) bezichtigte der Beschuldigte die Privatklägerin der Lüge (a.a.O. F/A 5). Es stimme zwar, dass er die Privatklägerin einmal zu N._____ gefahren habe. Es sei aber so gewesen, dass dieser Mann ihr einen Service-Job hätte organisieren sollen; soviel er ge- wusst habe, seien sie Kollegen gewesen (a.a.O. F/A 10). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er ha- be nichts davon bemerkt, dass sich seine Ehefrau prostituiert habe (Prot. I S. 19, 25). Die Tage hindurch habe er gearbeitet; was seine Frau da gemacht habe, wisse nur sie und Gott; er habe das nicht kontrolliert, habe ihr vertraut (Prot. I S. 20 ff.). Ihre Lebenskosten hätten sie in jener Zeit mit ihren Löhnen finanziert. Um dem Zusammenzug herum sei er zwar arbeitslos gewesen; er sei aber beim RAV angemeldet gewesen. Seine Frau habe da schon länger nicht mehr gearbeitet (Prot. I S. 23). In jener Zeit hätten sie immer wieder Drogen, insbesondere Kokain konsumiert. Das hätten sie mit dem zur Verfügung stehenden Geld finanziert; wenn das Geld gereicht habe, hätten sie Drogen gekauft, sonst halt nicht. Von der Privatklägerin habe er kein Geld angenommen (Prot. I S. 24). Beim Treffen der Privatklägerin mit N._____ sei es (nach seinem Wissensstand) um eine Job- Vermittlung gegangen. Er habe sie zu ihm gefahren; die beiden hätten dann zehn bis fünfzehn Minuten vor der Haustür miteinander gesprochen und sie habe ihm (N._____) ihren Lebenslauf gegeben, bevor sie zu ihm (dem Beschuldigten) zu- rück ins Auto gekommen und sie wieder losgefahren seien (Prot. I S. 26). Gefah- ren habe er seine Frau nur öfters zu Treffen mit Kolleginnen (Prot. I S. 27 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentli- chen auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 94 S. 6 f.). 4.1.4.2. Zutreffend zeigt die Vorinstanz die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten auf (Urk. 61 E. 3.7.3.5 S. 17 ff.). In der Tat ist – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 5) – lebensfremd und schlicht un- denkbar, dass dem Beschuldigten gänzlich verborgen bleiben konnte, dass sich seine Lebenspartnerin prostituierte. Unabhängig davon, ob sie anfänglich noch

- 29 - nicht zusammen wohnten, werden sie viel Zeit miteinander verbracht haben. Auch der Umstand, dass sich in dem vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefon eine Vielzahl von klar einschlägigen Bildern befanden, spricht für sich. Dass ihm die Prostitutionstätigkeit da schlicht unbemerkt hätte bleiben können, ist nicht glaub- haft. Suspekt ist auch, dass der Beschuldigte von sich weist, vom falschen, auf den Namen T._____ lautenden Ausweis etwas gewusst zu haben, nachdem er einen Mietvertrag als Solidarmieter einer T._____ unterzeichnete. Zudem wurde ein Arbeitsvertrag auf den Namen T._____ unterzeichnet, wobei dieser mit c/o- Angabe an den Beschuldigten adressiert wurde (vgl. Urk. 53/24). Als unzutreffend zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, dass es komplett lebensfremd sei, dass ein Zuhälter mit seiner Prostituierten eine «echte Beziehung» führe (Urk. 52 Rz 15 a.E.). Längst nicht jede Liebesbeziehung beruht auf dem Anspruch auf sexuelle Exklusivität des Partners. Die Verteidigung argumentiert zwar, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum keine Schulden gehabt habe und stützt dies auf seine eigene Aussage, einen Leasingvertrag (für den man ein Einkommen habe angeben müssen) und weitere Belege über die Einkommenssituation. Ausserdem habe er Auflagen des Stras- senverkehrsamtes gehabt, betäubungsmittelfrei zu leben (Urk. 52 Rz 16 ff.). Auch im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Privatklägerin kenn- englernt habe, überhaupt Schulden gehabt habe. Diese seien erst im Jahr 2017 entstanden, als er ein Auto geleast und die Raten aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht mehr habe bezahlen können (Urk. 96 Rz 16). Dies alles belegt aber die Schuldenfreiheit und ein fehlendes Motiv nicht, denn Schulden – vor allem auch nicht offen deklarierte aus (früherem) Betäubungsmittelkonsum – sind natürlich trotzdem möglich, und wenn das Paar im späteren Verlauf häufig Kokain konsu- mierte (was beide Beteiligten einräumen), dürfte dies zu einem erheblichen Geld- bedarf geführt haben, welchen man mit einem Durchschnittseinkommen nicht leicht decken kann. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass es bald einmal zu Schulden gekommen sei. Solche konnten aber (unabhängig von der Einkom- menssituation) gut auch vorbestanden haben, so wie es die Privatklägerin vor-

- 30 - brachte (Urk. D1/ 4/3 F/A 6). Auch aus dem Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte den Leasingvertrag erst im Jahr 2017 abgeschlossen habe (Urk. 96 Rz 10), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verfügte offensichtlich bereits zuvor über ein Fahrzeug, zumal er die Privatklägerin jeweils zu den Terminen mit Freiern wie N._____ chauffierte, und dürfte für jenes Fahr- zeug auch entsprechend finanzielle Beiträge zu leisten gehabt haben. Dass er gegebenenfalls ein Interesse daran haben könnte, dass sich seine Partnerin pros- tituiert, liegt auf der Hand. Die Version des Beschuldigten, wonach er nichts gewusst haben will von der Prostitutionstätigkeit, erweist sich als wenig glaubhaft. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten deponierten Aussagen bezüglich des ihm hier vorgeworfenen Tat- geschehens erscheinen als beschönigende Darstellung der Tatsachen und führen zur Überzeugung, der Beschuldigte verberge die wahren Vorkommnisse. 4.1.5. Aussagen des Zeugen N._____ (mutmasslich ehem. Freier) 4.1.5.1. N._____ schilderte am 18. Juni 2019 (Urk. D1/5/3) gegenüber der Polizei plausibel, wie er im Internet auf Partnersuche gewesen sei und dabei auf der On- line-Dating-Plattform H._____ auf das Profil der Privatklägerin gestossen sei; dass er dann vor allem auch deswegen sie kontaktiert habe, weil sie als Sprache u.a. Ungarisch (seine Muttersprache) angegeben habe (a.a.O. F/A 7 ff.). Sie habe sich ebenfalls erfreut gezeigt, dass er aus Ungarn sei, und sie hätten sich stets in ungarischer Sprache geschrieben. Zunächst hätten sie sich dann per H._____- Chat und WhatsApp geschrieben (a.a.O. F/A 13), und – nachdem sie ihm mitge- teilt habe, dass sie «dies» beruflich tue – hätten sie sich ein erstes Mal bei ihm für eine Stunde getroffen, in welcher sie Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung ge- habt hätten. Dies sei vermutlich im Herbst 2015 gewesen (a.a.O. F/A 15 f.). Ihn hätten keine speziellen Sonderpraktiken interessiert, und er habe nicht nach sol- chen gefragt; er habe einfach das erleben wollen, was er auch von einer Freundin hätte haben können (a.a.O. F/A 18 f.). Zu ihrem ersten Date sei sie an einem spä- teren Abend in einem dunklen Fahrzeug von einem Mann chauffiert worden, den sie als ihren Chauffeur ausgegeben habe. Dieser sei selber nicht aus dem Auto

- 31 - gestiegen, doch er habe ihn jeweils gesehen, als er sie vor dem Haus abgeholt habe, sie ausgestiegen sei und das Licht im Auto angegangen sei. Auch zu den weiteren Besuchen für Sex – es seien geschätzt zwischen 2 und 5 solche Besu- che gewesen – sei sie stets vom selben Mann chauffiert worden, der sie jeweils auch wieder abgeholt habe (a.a.O. F/A 26 ff., 34, 47, 60). Später habe er gemerkt, dass sie mit dem Chauffeur zusammen gewesen sei (a.a.O. F/A 76); und neulich habe sie ihm erzählt, dass es sich beim Chauffeur um ihren Ex-Mann gehandelt habe, sie aber auseinander gegangen seien (a.a.O. F/A 49 ff.). Bei den Dates/Treffen habe es nie Probleme gegeben, auch mit dem Chauffeur nicht (a.a.O. F/A 73). Aus ihrer Erzählung, dass sie «dies beruflich tue», müsse er an- nehmen, dass es weitere Freier gebe (a.a.O. F/A 78 f.). Als den erwähnten Chauf- feur identifizierte der Zeuge sodann in einer Wahlbildkonfrontation den Beschul- digten (a.a.O. F/A 54). Die vorstehenden Aussagen bestätigte N._____ im Wesentlichen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/4). Zeitlich situierte er das erste Treffen nun spontan auf «vielleicht im Frühling» des Jahres 2015 (a.a.O. F/A 17), wobei er auf Nachfrage diesbezüglich nicht ganz sicher schien (a.a.O. F/A 53); als Zahl der Treffen für bezahlten Sex nannte er nun 3 bis 4 Male (a.a.O. F/A 19). Ergänzend führte der Zeuge noch aus, dass es nach diesen 3 bis 4 bezahlten Sextreffen nicht mehr zu solchen Treffen gekommen sei, weil sie sich nunmehr mehr als Freunde unterhalten hätten und es so gewesen sei, als würden sie vielleicht ein Paar werden (a.a.O. F/A 34 f.). Sie hätten viel gesprochen, und es habe sich her- ausgestellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein Paar waren (a.a.O. F/A 36). Als er mit der Privatklägerin dann auch auf Facebook befreundet gewe- sen sei, habe er Fotos vom Beschuldigten gesehen (a.a.O. F/A 50). Nein, die Pri- vatklägerin habe ihm (dem Zeugen) nicht gesagt, dass sie den Verdienst als Pros- tituierte dem Chauffeur abgeben müsse (a.a.O. F/A 37). Ja, er habe das Gefühl gehabt, dass sich die Privatklägerin freiwillig prostituiere (a.a.O. F/A 39). In ihren Gesprächen habe sie ihm erzählt, dass das «ihre Arbeit» sei (a.a.O. F/A 42). 4.1.5.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.6.3 S. 12) ist festzuhalten, dass N._____' Glaubwürdigkeit insofern Einschränkungen erfährt, als er zur Privatklägerin in ei-

- 32 - nem gewissen Naheverhältnis steht; er selber bezeichnete es als «freundschaft- lich» (Urk. D1/5/4 F/A 26, vgl. auch Urk. D1/5/3 F/A 24 f., 39, 63, 81 f. und 89 f.), sie gab an, dass sie ihn «sehr stark darum bitten» habe müssen, dass sie ihn als Zeugen habe nennen dürfen (Urk. D1/4/3 F/A 54). Wenngleich N._____ tendenzi- ell auf der Seite der Privatklägerin stehen dürfte, können von ihm als nicht direkt Beteiligtem objektive Aussagen erwartet werden. Im Einklang mit allen Parteien (Urk. 48 S.6, Urk. 49 Rz 13, Urk. 52 Rz 29) und auch der Vorinstanz (Urk. 61 E. 3.7.2.2 S. 16) ist denn auch festzuhalten, dass die Aussagen N._____' (Urk. D1/5/3 und D1/5/4) sehr valid sind. Sein Bestreben, objektiv auszusagen, scheint aufrichtig (vgl. etwa Urk. D1/5/3 F/A 13). Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteuert, vielmehr authentisch und lebensnah. Strukturbrü- che fehlen, und auch im Verhältnis zwischen erster und zweiter Befragung blieben die Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft, konstant. 4.1.5.3. Es ist gut möglich, dass N._____' Zeugnis nicht repräsentativ ist für die Art Beziehung, wie sie die Privatklägerin gewöhnlich mit Freiern hatte, für die übli- chen Kundenwünsche (insb. abnorme Sexualpraktiken) und auch die Art der Kommunikation und Anwerbung. Mit N._____ scheint es – wie beschrieben – zu einer freundschaftlichen Annäherung gekommen zu sein, nicht zuletzt weil sie beide aus Ungarn stammen. Es erstaunt nicht, dass N._____ davon ausging, die Privatklägerin würde freiwillig intim mit ihm; Widerwillen oder Zwang diesbezüglich äussert eine Sexarbeiterin wohl selten gegenüber ihrem Kunden, selbst wenn ein offenes, von Vertrauen geprägtes Gespräch stattfindet. Das Zeugnis N._____' ist jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Privatklägerin sich wiederholt prostituierte und dass der Beschuldigte sie jeweils chauffierte. Er hat ihn als regemässigen Chauffeur der Privatklägerin identifiziert. N._____ wie- derlegt klar die Behauptung des Beschuldigten, wonach letzterer die Privat- klägerin nur ein Mal zu N._____ nach Hause gefahren habe und sie sich dort vor dem Haus kurz ausgetauscht hätten wegen einer Arbeitsstelle. Er muss dies re- gelmässig getan haben. 4.1.6. Aussagen der Zeugin P._____ (Bekannte der Privatklägerin)

- 33 - 4.1.6.1. Die Vorinstanz bezog das Zeugnis P._____s (Urk. D1/5/2 und D1/5/5) nicht in ihre Beweiswürdigung ein – wohl, weil die Zeugin mit der Privatklägerin befreundet ist und nicht aus eigener Wahrnehmung heraus Aussagen machen kann. Dennoch aber lassen die Aussagen gewisse Rückschlüsse zu, nämlich da- rauf, wie sich die Privatklägerin in zeitlicher Nähe zu den Geschehnissen gegen- über einer Freundin äusserte. Freilich ist bei der Würdigung dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass die Zeugin grundsätzlich loyal zu ihrer Freundin sein dürfte, zumal sie selber von einem eher belasteten Verhältnis zum Beschuldigten spricht (Urk. D1/5/2 F/A 10 und 34, Urk. D1/5/5 F/A 18). 4.1.6.2. Gegenüber der Polizei schilderte die Zeugin, wie sie die Privatklägerin als Landsfrau in einer Bar kennengelernt habe (Urk. D1/5/2 F/A 2 ff.) und daraus dann eine Freundschaft entstanden sei. Sie hätten in der fraglichen Zeit wohl durchschnittlich ein Mal pro Woche Kontakt gehabt; man habe telefoniert und sich auch getroffen. Zwischen 5 bis 10 Mal sei auch der Beschuldigte dabei gewesen (a.a.O. F/A 7 ff.). Die Privatklägerin habe sie oft angerufen und sei «immer am Weinen» gewesen; sie sei «kaputt und am Ende» gewesen, sie habe ihr viel er- zählt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten wohl viel gestritten, es sei ihr mehrfach auch von gewaltsamen Übergriffen erzählt worden (a.a.O. F/A 12 ff.). Was das Sich-Prostituieren betrifft, habe ihr die Privatklägerin einmal erzählt, dass der Beschuldigte wolle, dass sie sich prostituiere; sie wisse aber nicht, ob die Privatklägerin das dann auch gemacht habe oder nicht, sie habe nicht nach- gefragt (a.a.O. F/A 18). Sie wisse dazu nur, dass der Beschuldigte ihr anschei- nend gesagt habe, dass sie das machen solle (a.a.O. 28). Im Wesentlichen bestätigte P._____ diese Aussagen auch gegenüber der Staats- anwaltschaft (Urk. D1/5/5). Erneut berichtete sie davon, dass die ihr freundschaft- lich verbundene Privatklägerin sie in der fraglichen Zeit einige Male weinend an- gerufen und erzählt habe, dass sie wieder Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, dass er gewalttätig gegen sie geworden sei, ihr Geld weggenommen habe und sie die Wohnung nicht verlassen könne (a.a.O. F/A 19). Zu weggenomme- nem Geld erwähnte die Zeugin, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, dass sie Fr. 100.– versteckt gehabt habe und das Geld nun weg sei (a.a.O. F/A 20). Was die Prostitution betreffe, habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass sie vor ihrem

- 34 - Haus in M._____ in ein Auto habe einsteigen müssen und dort im Auto Sex habe haben müssen; wer dieses Treffen organisiert habe, dazu habe sie nichts gesagt (a.a.O. F/A 29 f.). Sie (die Privatklägerin) habe ihr (der Zeugin) einfach gesagt, dass wenn sie kein Geld gehabt habe, habe sie Männer treffen müssen (a.a.O. F/A 31). Verwendet habe sie das Geld wohl (nach der Vermutung der Zeugin), um Essen und Windeln zu kaufen – ob sie dem Beschuldigten Geld habe abgeben müssen, wisse sie nicht (a.a.O. F/A 32 f.). Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, sie müsse das machen, sonst hätten sie (gemeint: die Privatklägerin und der Be- schuldigte) kein Geld – sie wolle das nicht, aber der Beschuldigte wolle das (a.a.O. F/A 35 f.). 4.1.6.3. Aus dem Zeugnis P._____s lässt sich immerhin entnehmen, dass die Be- schuldigte ihr gegenüber offenbarte, dass sie sich prostituiere. Ausserdem stützt sie die These, dass die Privatklägerin dies nicht aus freien Stücken tat, sondern vielmehr auf Drängen des – informierten – Beschuldigten. Auch ein starkes Domi- nanzstreben des Beschuldigten geht aus dem Zeugnis hervor. Dass einmal die Rede von bezahltem Sex in einem Auto gewesen sein soll (wovon die Privatklä- gerin nichts sagte), stellt (entgegen der Verteidigung [Urk. 52 Rz 17]) kein Warn- signal dar. Es kann durchaus sein, dass die Privatklägerin dies schlicht zufällig unerwähnt liess bei ihren Befragungen, zumal es wenig abweicht von dem Ge- schilderten (vgl. Urk. D1/4/3 F/A 32). In Bezug auf den Verwendungszweck Win- delkauf dürfte die Zeugin schlicht gemutmasst und geirrt haben. Es wäre im Übri- gen – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 17) – aber ohne- hin nicht von Relevanz, sollte sich die Privatklägerin nach den relevanten Tatzeit- räumen auf freiwilliger Basis noch einmal prostituiert und die entsprechenden Ein- künfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet haben. Nicht erhärten lässt sich aus dem Zeugnis P._____s indes die enorme Intensität der Prostituti- onstätigkeit (namentlich was die Anzahl betrifft), wie sie von der Privatklägerin vorgebracht wurde. 4.1.7. Aussagen des Zeugen O._____ (Bekannter der Privatklägerin) 4.1.7.1. Auch das Zeugnis O._____s (Urk. D1/5/1 und D1/5/5) bezog die Vorinstanz nicht in ihre Beweiswürdigung ein – vermutlich, weil auch er mit der

- 35 - Privatklägerin in der fraglichen Zeit und auch um die Zeit der Einvernahmen befreundet war (inzwischen vermutlich nicht mehr, vgl. etwa Urk. 53/12 betr. Gefährdungsmeldung). Auch aus diesen Aussagen sind aber gewisse Rück- schlüsse denkbar, wenngleich O._____ vom Hörensagen berichtet und er im Kon- flikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten klar Partei für die Privatklägerin ergriff (Urk. D1/ 5/1 F/A 3–6, Urk. D1/5/6 F/A 8 f. und 18 und 47 f.). Er ist damit kein neutraler Zeuge, und seine Aussagen sind mit der nötigen Zu- rückhaltung zu würdigen. 4.1.7.2. Gegenüber der Polizei schilderte O._____, dass ihm die Privatklägerin beim Grillieren einmal erzählt habe, dass der Beschuldigte sie als Prostituierte arbeiten lasse, sie dazu zwinge. Auch die Miete würden sie aus dem Erlös daraus bezahlen. Sie habe dies von Anfang an nicht gewollt (Urk. D1/5/1 F/A 10). Am Anfang ihrer Prostitutionstätigkeit habe sie zu ihm (dem Zeugen) gesagt, dass es unmöglich sei, so viel zu arbeiten, um all die Schulden abzuarbeiten, sie würde lieber nach Ungarn zurück; der Beschuldigte lasse sie aber nicht mal dorthin zurück, er lasse sie mit falschem Ausweis anschaffen (Urk. D1/5/1 F/A 11 a.E.). Bei der Staatsanwaltschaft führte O._____ aus, dass die Privatklägerin ihm nicht sogleich von ihrer Prostitutionstätigkeit erzählt habe, vermutlich habe sie sich da- für geschämt. Irgendwann habe er aus den Umständen gemerkt, dass sie nicht nur an einer Rezeption arbeite; sie habe ihm dann erzählt, sie habe Schwierig- keiten, sie müsse anschaffen (Urk. D1/5/6 F/A 19 f.). Sie habe zunächst nur er- zählt, ihre Beziehung zu ihrem Mann sei nicht mehr so gut; später (als sie bereits schwanger gewesen sei) habe sie dann gesagt, dass er sie zur Prostitution zwin- ge (a.a.O. F/A 23 f.). Sie habe ihm auf messenger geschrieben, sie müsse an- schaffen, sie müsse Geld machen; ihr Mann nehme ihr das Geld weg und finan- ziere das Auto damit; auch ein Haus müsse damit finanziert werden; er arbeite nicht (a.a.O. F/A 27). Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie mit dem Au- to zur Kundschaft fahre, dann dort warte und sie danach wieder nach Hause mit- nehme. Das Geld habe er ihr weggenommen. Mehr wisse er dazu nicht, welche Kunden das gewesen seien, wohin sie habe gehen müssen oder wie häufig das gewesen sei (a.a.O. F/A 35–37).

- 36 - 4.1.7.3. Die Aussagen O._____s lassen in der Tat – inhaltlich und aufgrund der erwähnten Nähe zur Privatklägerin – keine zuverlässigen Schlüsse zu (gl.M. die Verteidigung in Urk. 52 Rz 31). Es muss neutral gewichtet werden, weder in be- lastendem noch entlastenden Sinne für den Beschuldigten.

- 37 - 4.1.8. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat ihre subjektive Wahrnehmung in den Befragungen bildhaft, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedanken und Gefühle sowie Re- aktionen der Beteiligten geschildert. Dass ihre Aussagen nicht allzu detailliert aus- fallen (so die Verteidigung in Urk. 52 Rz 19) und sie verschiedentlich Erinnerungs- lücken offenbarte, ist damit erklärbar, dass sie über einen längeren und länger zurückliegenden Zeitraum berichtete. Sie mag einiges auch verdrängt haben, und der Kokainkonsum dürfte die Erinnerung teils auch etwas getrübt haben. Ihre Schilderungen blieben jedenfalls in den Detailbefragungen beständig, anschaulich und nachvollziehbar. Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteu- ert, vielmehr authentisch. Strukturbrüche fehlen, und auch im Laufe der Befra- gungen blieben ihre Aussagen, was das Kerngeschehen betrifft, konstant. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ändert auch nichts, dass sie sich aus aussenstehender Sicht teils merkwürdig verhielt. Die Verteidigung bringt diesbezüglich verschiedene Besonderheiten, scheinbare Widersprüche etc. zur Sprache (so etwa in Urk. 52 Rz 8, 9, 10; Urk. 96 Rz 11, 12). Es kann indes als allgemein bekannt gelten, dass Opfer von Gewalt (physischer, psychischer oder auch sexueller Gewalt) das Geschehene teils jahrelang verdrängen, dass sie strafbares Verhalten häufig – beispielsweise aus Scham oder weil sie die Schuld (auch) bei sich selber suchen – nicht sofort anzeigen oder erst nach vollzogener Trennung (wenn sich das Opfer sicher fühlt). Oft, und gerade auch wenn wie hier Liebe im Spiel war, verhalten sich Opfer ambivalent der Täterschaft gegenüber (vgl. Urk. 52 Rz 10 und Urk. 49 Rz 7 f.). Solche Verhaltensmuster können übri- gens (müssen aber nicht) auf eine Traumatisierung hindeuten. Das Verhalten der Privatklägerin erscheint als nahezu exemplarisch für Betroffene in gewalttätigen Beziehungen (ähnlich ihre Vertretung in Urk. 49 Rz 5). Entgegen der Verteidigung (Urk. 52 Rz 8; Urk. 96 Rz 11) ist es daher beispielsweise nicht als Widerspruch zu werten, dass die Privatklägerin ihrer Mutter in Ungarn gegenüber nichts von ihrer (erzwungenen) Prostitutionstätigkeit erzählt haben will. Nicht als Lügensignal zu werten ist auch, dass sich die Privatklägerin zur Zahl von anfänglichen freiwilligen Prostitutionshandlungen nicht klar festzulegen vermag (vgl. die Verteidigung in Urk. 52 Rz 20). Die Grenze zur (Un-)Freiwilligkeit wird für sie selbst nicht ganz

- 38 - scharf zu ziehen sein. Es ist daher stimmig, wenn sie beschreibt, wie sie in die Zwangssituation hineinrutschte respektive betont, dass der Beschuldigte sie zum Weitermachen drängte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 Rz 21) spricht der Um- stand, dass die Privatklägerin ihren Angaben zufolge jeweils als Domina gearbei- tet und nicht bzw. nur sehr wenig Geschlechtsverkehr mit Freiern gehabt habe, nicht gegen die Unfreiwilligkeit der Prostitutionstätigkeit. Der Zwang zur Prostituti- on beinhaltet nämlich nicht zwingend auch die Vorgabe der Praktiken. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin aufgrund des Kon- flikts mit ihrem Ehemann emotional aufgewühlt wirkt und ihre Schilderungen dadurch teils stark subjektiv gefärbt sind und stellenweise etwas unsachlich wir- ken bzw. Übertreibungen vermuten lassen. Es gibt jedenfalls keine Anzeichen da- für, dass die Privatklägerin bewusst irgendetwas erfunden oder Unwahres hinzu- gefügt haben könnte. Aus dem aktenkundigen Chat-Protokoll zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass ihre Beziehung durchaus ambivalente Zü- ge aufwies und es auch immer wieder zu Annäherungen und liebevollem bzw. partnerschaftlichem Austausch kam (vgl. Urk. D1/11/16). 4.1.9. Als Nötigungsmittel schildert die Privatklägerin vor allem physische Gewalt. Dass es in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin zur Gewalt- anwendung gekommen war, ist einerseits durch die von der Privatklägerin beige- brachten Fotografien belegt (vgl. Urk. D1/3/2; siehe dazu auch die Erklärungen der Privatklägerin in Urk. D1/4/2 F/A 100 ff.) und wird ferner auch durch das Zeugnis P._____s (Urk. D1/5/2 F/A 15 ff., D1/5/5 F/A 23 ff.) gestützt. 4.1.10. Gesamthaft gesehen zeigt sich eine gleichsam erdrückende Indizienlage dafür, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin, die Privatklägerin, unter Druck setzte, sich fortwährend zu prostituieren und dass er dieses weitgehend steuerte. Sein aggressives, dominantes Verhalten ihr gegenüber, wobei er auch vor erheblicher körperlicher Gewalt nicht zurückschreckte, muss sie dazu bewegt haben, seinem Willen nachzukommen. Gewaltsame Übergriffe werden gewiss

- 39 - auch andere Zwecke und Gründe gehabt haben. Zu denken ist etwa an Abbau von Frustration und allgemein fehlende Aggressionskontrolle in Streitsituationen; doch die direkten gewaltsamen Reaktionen, wenn die Privatklägerin sich ableh- nend dazu äusserte, sich weiter zu prostituieren, die hatten offensichtlich das Ziel, der Privatklägerin den Handlungsspielraum in Bezug auf die Prostitutionsaus- übung zu nehmen; sie zu dominieren. Diese Handlungen offenbaren, dass die Privatklägerin keineswegs frei war in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Der Umstand, dass abgesehen von N._____ keine weiteren Freier gefunden wer- den konnten, die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten, än- dert entgegen der Verteidigung (Urk. 96 Rz 8 und 18) am Ausgeführten nichts. Vielmehr ist es geradezu notorisch, dass Freier aufgrund der Stigmatisierung und den oftmals vor dem Umfeld verheimlichten Besuche bei einer Prostituierten nur in seltenen Fällen bereit sind, diesbezüglich Aussagen zu machen. Es ist entspre- chend nicht auffällig, dass sich trotz der behaupteten grösseren Zahl an Freiern mit N._____ nur einer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellte. Weiter vermag die Verteidigung auch mit dem Argument, die Privatklägerin habe kein konkretes Bordell bezeichnen können, in welchem sie auf Anweisung des Beschuldigten hin gearbeitet habe (Urk. 96 Rz 22), die Indizienlage nicht zu erschüttern. Die Privatklägerin gab nämlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie jeweils zu den Freiern gefahren und der Beschuldigte habe jeweils vor dem Haus des Freiers gewartet (Urk. D1/4/2 F/A 18 ff.; D1/4/3 F/A 30). Es ist hierbei ohne Weiteres plausibel, dass die Privatklägerin schlicht nicht wusste, wohin der Beschuldigte sie jeweils chauffiert hat. Diese Indizienlage liesse sich auch dann nicht erschüttern, wenn sich die vom Beschuldigten aufgebrachten Hinweise verdichten sollten, dass die Privatklägerin bereits früher Kontakte ins Sexmilieu hatte (Urk. D1/11/13, Urk. 53/12) und/oder sich in jüngster Zeit wieder prostituiert haben sollte (Urk. 53/14). In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich keine nachvollziehbare, konsis- tente Erklärung für die erstellte Indizienlage und aber klare Signale für unglaub- hafte Aussagen erkennen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlas-

- 40 - tenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesge- richts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, je mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine Zwangslage, sich regelmässig prostitu- ieren zu müssen, geführt hat und sich diese zu Nutze machte, indem er einen Grossteil des Verdienstes einzog, um so den gemeinsamen (Alltagsausgaben, Betäubungsmittel), in erheblichem Ausmass aber seinen eigenen Lebensunterhalt (Schuldentilgung, Auto etc.) finanzieren zu lassen. Insoweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt somit als erstellt zu betrachten. Ebenfalls als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte es war, der an den Führungshebeln stand und die Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin im Wesentlichen steuerte. 4.1.11. Gestützt auf die erhobenen Beweise nicht erstellen lässt sich demgegen- über (weitgehend einig mit der Vorinstanz [Urk. 61 E. 3.8.1 S. 18 f.]) die hohe Intensität der Prostitutionstätigkeit, wie sie von der Privatklägerin geschildert wur- de, und zwar sowohl was die recht hohe Kadenz und die Gesamtanzahl der Pros- titutionstätigkeit als auch die ausgeübten (abnormen) Sexualpraktiken sowie was die erzielten Einkünfte betrifft. Diesbezüglich bleibt es bei einem einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Verdacht, der sich nicht objektivieren resp. weiter erhärten lässt. Ausserdem weist die Verteidigung diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass die behauptete Kadenz – wenn es sich denn um Durchschnittswerte handeln würde – rechnerisch und sachlogisch nicht aufginge (vgl. Urk. 52 Rz 5 f.; Urk. 96 Rz 10). 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB. Auf ihre zutreffenden Aus- führungen (Urk. 61 E. 4.1.2 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden.

- 41 - Der Beschuldigte hat mit starker Intensität auf die Willensentscheidung der (voll- jährigen) Privatklägerin eingewirkt. Er insistierte und setzte sie unter Druck, auch unter Gewaltanwendung. Sie war keineswegs frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Der Beschul- digte tat dies direktvorsätzlich, mit dem ausbeuterischen Ziel, sich von der Privat- klägerin unterhalten zu lassen (zumindest teilweise, er hatte auch noch eigene Einkünfte). Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 195 lit. b StGB (Zuführen um eines Vermögensvorteils wegen) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Des Weiteren organisierte der Beschuldigte die sexgewerbliche Tätigkeit der Privatklägerin. Namentlich chauffierte er sie jeweils zu Freiern, wartete dort auf sie und zog hernach sogleich den Verdienst ein. Er legte zudem zumindest teil- weise die Preise fest und vereinbarte zumindest teilweise auch die Termine selbst. Er kommandierte und kontrollierte sie. Dadurch beeinträchtige er ihre Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, wiederum direktvorsätzlich. 4.2.2. Gestützt auf diese Erwägungen hat der Beschuldigte mehrfach die Tatbe- stände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und lit. c StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

5. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung 5.1. Tatsachenfundament 5.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1, D1/4/2, D1/4/3, Prot. I S. 40 ff.) und das Foto der auf «T._____» ausgestellten Aufenthaltsbewilligung mit dem Passfoto der Privatklägerin (sub Urk. D1/4/4) als rechtsgenügend erstellt. Im Er- gebnis ist dem beizupflichten – aus folgenden Erwägungen: 5.1.2. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden auch hier die Aussagen der Privatklägerin: An der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 (Urk. D1/4/1) erwähnte die Privatklägerin, dass sie nirgends hin habe gehen dürfen, nur in Begleitung von

- 42 - ihm (a.a.O. F/A 43). Sie habe nicht einmal allein in den Laden gehen dürfen; er habe gewusst, dass sie fliehen würde (a.a.O. F/A 44). Wenn er zur Arbeit gegan- gen sei, habe sie mit seiner Mutter zu Hause sein müssen (a.a.O. F/A 45). Sie habe ihr Kind erzogen und sei die ganze Zeit eingesperrt gewesen; nur einmal die Woche habe sie mit ihm einkaufen gehen dürfen (a.a.O. F/A 68). Ihr Mann (der Beschuldigte) habe jeweils das Haus verlassen und sie eingeschlossen. Sie habe nur am Anfang einen Schlüssel gehabt; diesen habe er ihr aber abgenommen (a.a.O. F/A 69). Sie habe nicht die Polizei gerufen aus Angst, dass er sie umbrin- ge (a.a.O. F/A 70). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. D1/4/2) wie- derholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie wohl deshalb in der Woh- nung im 3. Stock eingesperrt habe, weil er gewusst habe, dass sie sonst fliehen würde (a.a.O. F/A 124 f.). Er habe frühmorgens die Wohnung verlassen und sei gegen 18 oder 19 Uhr wieder heimgekehrt (a.a.O. F/A 128). Im letzten Jahr habe sie keinen Schlüssel gehabt; da habe sie die Wohnung nur mit ihm verlassen können – sie seien einmal die Woche shoppen gegangen (a.a.O. F/A 130 f.). Je- den Tag sei die Mutter des Beschuldigten zu Besuch gekommen; sie habe auch einen Schlüssel gehabt (a.a.O. F/A 133 f.). Auch sie habe jeweils die Tür wieder abgeschlossen, wenn sie gegangen sei (a.a.O. F/A 137 f.). Nur ein Mal seien sie (die Privatklägerin und die Mutter des Beschuldigten) einkaufen gegangen ins AC._____ (a.a.O. F/A 139). Mit der Wohnung in M._____ sei es für sie kompliziert geworden; denn diese hätten sie mit dem falschen Ausweis erhalten, und er habe ihr dann immer mit diesem Ausweis gedroht, weil sie ihn habe verlassen wollen (a.a.O. F/A 144). Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2019 (Urk. D1/4/3, inkl. Videoauf- nahme) gab die Privatklägerin an, dass sie mangels Schlüssel die Wohnung seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht mehr habe verlassen können (a.a.O. F/A 77). Sie habe keine Hilfe geholt, weil sie wegen der falschen Papiere Angst vor einer Anzeige gehabt habe (a.a.O. F/A 78). Tagsüber sei der Beschuldigte fast immer zu Hause gewesen; am Abend sei er jeweils weggegangen, dann ha- be er sie eingeschlossen (a.a.O. F/A 79). Nein, sie habe nicht sagen können, dass sie jetzt mal alleine mit dem Kind spazieren gehe; einmal in der Woche sei-

- 43 - en sie mit dem Auto zum Einkaufen gefahren (a.a.O. F/A 81). Das vom Beschul- digten beigebrachte Foto (vgl. Urk. D1/10/3) sei in Anwesenheit des Beschuldig- ten (nebst ihr, dem Kind und P._____) entstanden (a.a.O. F/A 85). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte bzw. korrigierte die Privat- klägerin ihre bisherigen Angaben dahingehend, dass sie jeweils die Wohnung ha- be verlassen können, wenn ihre Schwiegermutter zwei bis drei Mal pro Woche zu Besuch gekommen sei. Normalerweise habe sie im fraglichen Zeitraum die Wohnung aber nur unter Kontrolle des Beschuldigten verlassen können. Den eigenen Wohnungsschlüssel habe der Beschuldigte ihr weggenommen gehabt. Das Mobiltelefon habe sie zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen. Einen Bekannten habe sie mal um Hilfe gebeten. Als Motiv, warum der Beschuldigte sie eingeschlossen habe, erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie ihn verlassen wolle, weil er täglich Kokain konsumiert und sie geschlagen habe. Sie habe aus Angst und auch aus Liebe damals nicht Schutz geholt (Prot. I S. 47 f.). Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann wiederum auf vorn E. II/4.1.8 verwiesen werden. Das dort Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch hier. 5.1.3. Die Version der Privatklägerin wird in Bezug auf die Möglichkeit, sie unter Druck zu setzen, gestützt durch die Aktenlage zur Verwendung des Namens T._____ (Urk. D1/4/4 [Foto Ausländerausweis], Urk. D1/11/11 und D1/11/12, Urk. 53/24). Es kann hier offenbleiben, wessen Idee es war (dazu Urk. 52 Rz 50), jedenfalls gibt es tatsächlich Hinweise dafür, dass die Privatklägerin eine Zeitlang eine falsche Identität verwendete. 5.1.4. Die Zeugin P._____ (Bekannte der Privatklägerin) berichtete gegenüber der Polizei (Urk. D1/5/2), dass die Privatklägerin sie mehrfach angerufen habe und dabei (u.a.) auch erwähnt habe, dass der Beschuldigte sie eingesperrt habe, dass sie nicht mal Geld zu Hause habe, weil er ihr dieses aus dem Portemonnaie ge- nommen habe – er sei dann einfach weg und habe den Schlüssel wohl mitge- nommen (a.a.O. F/A 12, 19). Ja, sie (die Zeugin) sei ein paar Mal bei der Privat-

- 44 - klägerin zu Besuch gewesen; der Beschuldigte sei auch ein paar Mal dort gewe- sen (a.a.O. F/A 11, 20). Als sie die Privatklägerin besucht habe, sei entweder der Beschuldigte selber auch zu Hause gewesen oder der Schlüssel in der Türe ge- wesen (a.a.O. F/A 21). Von der Privatklägerin habe sie gehört, dass es etwa zwei oder drei Mal so gewesen sei, dass sie nicht habe raus können (a.a.O. F/A 22). Gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/5) führte P._____ ebenfalls aus, dass ihr die Privatklägerin mehrfach am Telefon erzählt habe, dass der Beschuldigte sie wieder eingeschlossen habe – wie lange das jeweils gedauert habe, wisse sie (die Zeugin) nicht, weil die Privatklägerin dann jeweils nicht nochmals angerufen habe (a.a.O. F/A 22). Das Zeugnis P._____s entlastet den Beschuldigten in dem Sinne, dass sie zwar – vom Hörensagen – berichtet, dass der Privatklägerin mehrfach die Fortbewe- gungsfreiheit genommen worden sei; das Bild einer in der ehelichen Wohnung hermetisch abgeriegelten Hausgattin bestätigt sie aber nicht. 5.1.5. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II/4.1.7) scheint es auch hier nicht zu- verlässig, wesentlich auf die Aussagen des Zeugen O._____ (Bekannter der Pri- vatklägerin) abzustellen. Immerhin aber kann festgehalten werden, dass O._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Tatvorwurf eher vage blieb (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 25). Er gab an, er und die Privatklägerin hätten in jener Zeit nicht so oft kommuniziert. Sie habe ihm aber, als sie schwanger gewesen sei, ge- schrieben, sie sei eingesperrt und könne nicht raus, sie könne nichts erledigen – die ganze Beziehung sei nicht gut (a.a.O. F/A 26). 5.1.6. Aussagen des Beschuldigten An seiner ersten Einvernahme vor Polizei vom 6. Juni 2019 (Urk. D1/3/1) wollte der Beschuldigte zunächst nichts zu diesem Vorwurf sagen (a.a.O. F/A 105). Dann erwähnte er aber ein Foto, das seine Ehefrau mit dem Kind und einer Freundin am AD._____-see zeige (a.a.O. F/A 109). Dasselbe Foto erwähnte der Beschuldigte auch tags darauf gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Hafteinvernahme und liess es durch seine Verteidigerin einreichen (Urk. D1/3/3 F/A 13).

- 45 - An der Schlusseinvernahme vor Staatsanwaltschaft beharrte der Beschuldigte darauf, dass die Privatklägerin sich jederzeit habe frei bewegen können, sie habe auch einen eigenen Schlüssel gehabt (Urk. D1/3/4 F/A 17 S. 7). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Version, seiner Sicht der Dinge (Prot. I S. 33 ff.). Den Akten sei denn auch zu entnehmen, dass ihm bei der Abgabe der Mietwohnung je ein Schlüssel gefehlt habe. Er habe der Privatklägerin nie am Verlassen der Wohnung gehindert, weder durch Einschliessen noch mit Worten. Ihre (falschen) Ausweispapiere habe er erst gefunden, als er die Wohnung aufgeräumt habe, als sie den gemeinsamen Haus- halt bereits verlassen gehabt habe (Prot. I. S. 33 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen. Er ergänzte einzig, dass er nur vom auf T._____ lautenden Ausweis Kenntnis gehabt habe, da sie mit diesem eine gemeinsame Wohnung gemietet hätten. Die weiteren Ausweise habe er dann erst beim Auszug aus der Wohnung gefunden (Urk. 94 S. 7). 5.1.7. Die Verteidigung argumentiert im Zusammenhang mit dem Schlüssel damit, die Privatklägerin habe einen Wohnungsschlüssel besessen und bei ihrem Aus- zug mitgenommen, was sich daran zeige, dass dem Beschuldigten bei der späte- ren Wohnungsabgabe jeweils ein Schlüssel für die Wohnung, den Briefkasten und den Keller gefehlt habe (Urk. 52 Rz 49, unter Verweis u.a. auf Urk. D1/11/10 S. 10; Urk. 96 Rz 30). Dem ist nicht zu folgen, denn einerseits erwähnte auch die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihren Schlüssel nach einem Streit einmal verloren habe, woraufhin sie keinen mehr gehabt habe (Urk. D1/4/2 F/A 133), an- dererseits könnte es sich mit dem Zurückhalten eines Schlüssels auch um eine Kollusionshandlung handeln. Weiter bringt die Verteidigung vor, es sei bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass jemand, der angeblich über Monate Tag und Nacht in der eigenen Wohnung eingesperrt worden sein soll und zuvor massive Misshandlun- gen erlebt habe, einzig aus Angst vor einem Strafverfahren wegen eines falschen Ausweises keinen Anlass sehe, Hilfe zu holen (Urk. 96 Rz 28). Entgegen dieser Argumentation ist aber davon auszugehen, dass nicht etwa die Angst vor einem

- 46 - Strafverfahren die Privatklägerin von einer Verständigung der Behörden abgehal- ten hat. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie auch befürchtete, man könnte ihr den Sohn wegnehmen und sie allenfalls aus der Schweiz ausweisen. Dies sind sehr gewichtige Nachteile, weshalb es auch keine Rolle spielt, dass die Privatklägerin im Besitz eines Handys war. 5.1.8. Gesamthaft gesehen zeigt sich wiederum eine erdrückende Indizienlage dafür, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin und spätere Ehefrau auch damit dominierte und kontrollierte, dass er sie wiederholt für längere Zeit in der Wohnung einschloss. Auch auf diese Weise vermochte er ihr den Handlungsspiel- raum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens zu nehmen. Ein bloss ver- sehentliches Abschliessen der Tür liesse sich vielleicht annehmen, wenn es bloss einmal, allenfalls vereinzelt vorgekommen wäre; hier aber muss es mit System und damit mit Wissen und Willen passiert sein. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich keine nachvollziehbare, konsis- tente Erklärung für die erstellte Indizienlage und aber klare Signale für unglaub- hafte Aussagen erkennen. Seine Aussagen sind auffällig kurz, abstrakt, ohne De- tails. Wiederum erscheint es, als verberge der Beschuldigte die wahren Vor- kommnisse. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel auf- kommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst wiederholt die Fort- bewegungsfreiheit nahm, indem er sie einschloss und ihr auch Nachteile androhte für den Fall, dass sie telefonisch Hilfe (etwa bei der Polizei) anfordern würde. Nicht erstellen lässt sich indes, dass die Privatklägerin derart rigide eingeschlos- sen war, wie es Eingang in die Anklage fand (Verlassen der Wohnung lediglich ein Mal pro Woche zum gemeinsamen Einkaufen). Es ist davon auszugehen, dass es immer mal wieder Situation gab, wo das Paar mit dem Kind die Wohnung verliess, und dass die Privatklägerin bei Anwesenheit ihrer Schwiegermutter die Wohnung auch immer mal wieder verlassen konnte, so wie sie selber dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (Verlassen der Wohnung, wenn die Schwiegermutter zwei bis drei Mal pro Woche zu Besuch kam; normalerweise aber nur unter Kontrolle des Beschuldigten).

- 47 - 5.2. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. 4.1.4 und 4.1.5 S. 23 ff.). Gestützt auf diese Erwägungen hat der Beschuldigte mehrfach direktvorsätz- lich den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte zusätzlich zu den unangefochten geblie- benen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Übertretung; Art. 19a Ziff. 1 BetmG), des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) und der Gehil- fenschaft zum versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB) auch der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b und lit. c StGB) und der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB) schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Allgemeines, Grundsätze, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 61 S. 42). Die Anklage- behörde hatte im Hauptverfahren eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren beantragt (Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 48 S. 1 und Urk. 18). 1.2. Auf den 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 in Kraft (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Strafhandlungen teils vor Ende 2017, weshalb sich fragt, ob (und inwieweit) das alte oder das neue Sanktionen- recht anwendbar ist. Grundsätzlich gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Verübung einer Straftat aktuell war (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; auch völkerrechtlich

- 48 - garantiert mit Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). In der Zwischenzeit neu in Kraft getretene Normen des Strafrechts sind aber, ausnahmsweise, dann an- wendbar, wenn sie sich für den Beschuldigten als milder erweisen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die erwähnte Revision hatte im Wesentlichen die Zurückdrängung der Geldstrafen (Maximum von 180 Tagessätzen anstelle von 360 Tagessätzen) und eine grundsätzliche Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt 6 Monaten) zum Inhalt. Auch hat sie gewisse technische bzw. voll- zugsrechtliche Auswirkungen. Aufgrund der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 sind nur altrechtliche (Geld-)Vorstrafen von mehr als 180 Ta- gessätzen, zu welchen der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (neuen) Tat verurteilt wurde, bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu berücksichtigen (vgl. dazu OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 42 N 16). Es erweist sich damit das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten mit Blick auf die Ver- mutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) insgesamt als milder, da er als Vorstrafe eine Geldstrafe von präzis 180 Tagessätzen aufweist (Urk. 67). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). 1.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch ei- ne Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Ge-

- 49 - richt neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Ver- schulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom

24. November 2022 E. 1.3.8). Die frühere Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mas- se präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5 mit weitern Hinweisen). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.). 1.5. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: − Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b und lit. c StGB), − Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB), − Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), − Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) sowie − Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

- 50 - Die Förderung der Prostitution ist von all diesen die schwerste Straftat. Der or- dentlicher Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Stra- fe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponen- ten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstra- fen zu bestimmen.

2. Förderung der Prostitution als Hauptdelikt 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Tatverschulden / Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin massiv, mit körperlicher Gewalt und auch psychisch unter Druck setzte, der Prostitution nach seinen Anweisungen nachzugehen. Er zwang sie während einer recht langen Zeitdauer von 15 Monaten, sich regelmässig zu pros- tituieren. Dabei nahm er ihr den Grossteil des Verdienstes aus der Prostitution ab. Er legte hierbei zudem zumindest teilweise die Termine und auch die Preise fest. Zu bedenken ist des Weiteren (mit der Vorinstanz, vgl. Urk. 61 E. 5.2.2.1 S. 32), dass die Privatklägerin während des Deliktszeitraums mit dem Beschuldigten eine Beziehung führte und sie auch teilweise im gemeinsamen Haushalt lebten. Er nutzte damit eine ihm nahestehende Person aus, welche finanziell und psychisch von ihm abhängig war. Zwar ist die Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität des Opfers in einem gewissen Ausmass dem Tatbe- stand von Art. 195 StGB immanent; dennoch muss konstatiert werden, dass der Beschuldigte einige kriminelle Energie offenbarte. Die Kadenz und Intensität der Prostitutionshandlungen liess sich allerdings nicht klären. Weiter fällt leicht ver- schuldensmindernd ins Gewicht, dass sich die Privatklägerin initial freiwillig prosti- tuierte. Ebenso ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass die Privat- klägerin immerhin in der Wahl der Praktiken weitgehend frei war. Unter Berück- sichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung aller weiteren denkbaren unter den Tatbestand fallenden Handlungen ist in objektiver Hinsicht ist das ob- jektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen und die Ein- satzstrafe auf 23 Monate festzusetzen.

- 51 - 2.1.2. Subjektive Elemente des Tatverschuldens Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellen Motiven. Letzteres Kriterium kann ihm indessen nicht als verschuldenserhöhend angelastet werden, da dies bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (Doppelverwertungsverbot; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom

6. Juni 2007 E. 4.3.2). Zu erwähnen ist aber doch, dass der Beschuldigte nicht aus einer besonderen finanziellen Notlage heraus handelte, sondern wesentlich um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 2.1.3. Somit ist bei der Förderung der Prostitution von einem noch leichten Tat- verschulden auszugehen, was einer hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt von 23 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. 2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Biografie und persönliche Verhältnisse Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 E. 5.2.5.2 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe seit einem Monat eine Temporäran- stellung im Bereich der Tür- und Tormontage. Er verdiene hierbei variabel zwi- schen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat. Schulden habe er weiterhin einige, weshalb sein Lohn gepfändet werde und ihm nur das Existenzminimum verbleibe. Zudem führte er aus, er habe regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Die Über- gaben und Absprachen mit der Privatklägerin hinsichtlich der Ausübung des Be- suchsrechts würden ohne Probleme klappen (Urk. 94 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 2.2.2. Vorstrafen Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer

- 52 - Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert ei- ne besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf (Urk. 67): − Am 21. Mai 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft wegen Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand und einer BetmG-Übertretung je im Jahr 2012 und − am 16. November 2016 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft wegen eines Verstosses gegen das AVIG im Jahr 2014. Diese Verurteilungen liegen schon länger zurück und sind in Bezug auf das Hauptdelikt nicht einschlägig. Gerechtfertigt erscheint dafür eine eher marginale Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. 2.3. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Nament- lich ist angesichts der inhaltlichen Komplexität noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen (vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3 mit Hin- weisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 2.2), wie sie von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptet wurde (Urk. 52 Rz 1). 2.4. Einsatzstrafe Für die Förderung der Prostitution – für sich betrachtet – wären damit 24 Monate Freiheitsstrafe die angemessene Strafe. In dieser Höhe fällt eine Geldstrafe aus- ser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 53 -

3. Nebendelikte 3.1. Freiheitsberaubung Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die psychische und fi- nanzielle Abhängigkeit der Privatklägerin sowie die von ihm über Jahre aufgebau- te Drohkulisse ausnutzte, um sie wiederholt in ihrer Fortbewegungsfreiheit zu beschränken (Urk. 61 E. 5.2.4.2 S. 33). Relativierend gegenüber der Anklage ist jedoch nun zu beachten, dass die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht derart konsequent eingeschlossen war, dass sie während dem ganzen Zeitraum die Wohnung lediglich ein Mal pro Woche zum gemeinsamen Einkaufen verlassen konnte. Dennoch ist zu beachten, dass die Privatklägerin regelmässig quasi unter Hausarrest gesetzt war in einer 3½-Zimmer-Dachwohnung (vgl. Urk. D1/11/11), wenngleich mit Kontakt zur Aussenwelt (via Telefon). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus einem Kon- trollwahn heraus, rein egoistisch motiviert. Die Vorwerfbarkeit des objektiven Tat- verschuldens wird somit nicht relativiert. Im Rahmen der möglichen Deliktskonstellationen dieses Tatbestands (bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich wiederum nur geringfügig straferhöhend aus (Vorstrafen). Nur für sich betrachtet – noch oh- ne Bezüge zu den weiteren Delikten – wäre hierfür eine Sanktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe [dazu vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB]) angemessen. Selbst wenn das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bisher durch Geldstrafen nicht aus- reichend beeindrucken liess. Bei der Tatbegehung lag die Vorstrafe von 180 Ta- ges-sätzen Geldstrafe noch nicht allzu lange zurück. Bei der ausgeübten häusli- chen Gewalt handelt es sich nicht mehr um (Massen-)Kleinkriminalität; der Be- schuldigte hat vielmehr zum Nachteil der Privatklägerin das Rechtsgut der Freiheit verletzt. Verschuldensadäquat, geboten und verhältnismässig ist deshalb eine Freiheitsstrafe.

- 54 - 3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geht es um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbe- stand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l). Das an sich sehr leichte Verschulden erhöht sich jedoch spürbar aufgrund der einschlägi- gen Vorstrafen (Urk. 67) und dem Umstand, dass bei der Tatbegehung bereits ei- ne Strafuntersuchung (Dossier 1) am Laufen war. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen an- gemessen. 3.3. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug Bei der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte an einer äussert dreisten Betrugsmasche beteiligte, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes eine ent- scheidende Rolle einnimmt. Der Betrug richtete sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.–. Der Beschuldigte wurde hierfür rechtskräftig der Gehil- fenschaft zum versuchten Betrug schuldig gesprochen, wobei sein Tatbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaftshandlung relativ wichtig erscheint. Allenfalls wäre auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft denkbar gewesen. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führt jedenfalls dazu, dass der Be- schuldigte mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt hat, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat. Wiederum sind die Vorstrafen (nicht einschlägig) und die Tatbegehung während laufendem Straf- verfahren (je marginal) straferhöhend mit zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht zu taxieren. Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Da das Delikt ein- zig aufgrund des Verhaltens der Geschädigten, welche die Betrugsmasche er- kannt hat und bloss Papierschnipsel ins Couvert legte, nicht zum Erfolg geführt hat, ist aufgrund des Versuchs nur eine leichte Reduktion um 2 Monate angezeigt. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug wären bei isolierter Betrachtung entsprechend 8 Monate angemessen.

- 55 - 3.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) Vorliegend hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. September 2018 bis ins Jahr 2019 mehrfach Kokain durch Schnupfen konsumiert. Aufgrund dieses Tat- verhaltens und wiederum mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten wäre hierfür eine Busse von Fr. 300.– für die mehrfach begangene Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG als angemessen.

4. Bildung von Gesamtstrafen Es sind nun für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit Gesamtstrafe auszufällen, als sich gleichartige Stra- fen aufdrängen. Was die Förderung der Prostitution und die Freiheitsberaubung angeht, so kommt diesen beiden Delikten verschuldensmässig zwar selbstständi- ge Bedeutung zu; es ist aber von einem engen sachlichen, zeitlichen und situati- ven Zusammenhang auszugehen (Kontext Dominanz; Beziehung zur Privatkläge- rin). Die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug ist demgegenüber einem gänzlich anderen Kontext zuzuordnen, weshalb sich trotz leicht tieferer Einzelstrafe eine Asperation in gleicher Höhe rechtfertigt. Hinsichtlich des mit Geldstrafe zu sankti- onierenden Delikts (Fahren in fahrunfähigem Zustand) sowie der Übertretung (Betäubungsmittelkonsum) kommt das Asperationsprinzip mangels Gleichartigkeit der Strafarten nicht zur Anwendung. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt zu folgenden Rechnungen: Einsatzstrafe bzw. Delikt mit Freiheitsstrafe: asperiert bei Einzelbetrachtung Förderung der Prostitution 24 Mt. (24 Mt.) Freiheitsberaubung 9 Mt. 6 Mt. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug 8 Mt. 6 Mt. 41 Mt. 36 Mt. Delikt mit Geldstrafe: Fahren in fahrunfähigem Zustand 60 Ts. (60 Ts.) Delikt mit Busse:

- 56 - Betäubungsmittelkonsum Fr. 300.– (Fr. 300.–) Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich.

5. Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 74/1) und sich an der Beru- fungsverhandlung dazu geäussert (Urk. 94 S. 1 f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– pro Monat verdient und sich bei seiner Mutter mit Fr. 700.– pro Monat an Kost und Logis beteiligt. Sein Lohn werde aufgrund von ausstehenden Schulden indessen gepfändet. Ausser- dem muss er Beiträge an den Unterhalt sein Sohnes von monatlich Fr. 1'060.– leisten. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten damit als knapp erweisen, ist die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von Fr. 30.– festzusetzen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4).

6. Vollzug der Geldstrafe Wie erwähnt liess sich der Beschuldigte durch Geldstrafen bisher nicht ausrei- chend beeindrucken. Bereits die Vorstrafen wurden unbedingt ausgesprochen. Es erweist sich aus spezialpräventiven Gründen daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen.

7. Vollzug der Freiheitsstrafe 7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1

- 57 - StGB). Materiell wird sowohl bei der Gewährung des bedingten als auch des teil- bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer (klar) schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 67 und Art. 42 Abs. 2 StGB samt Über- gangsbestimmung). Es ist damit eine günstige Prognose vorliegend zu vermuten und sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung der Umstände (inkl. der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe) ergibt, dass noch keine (klare) Schlechtprognose zu stellen ist, welche einen (vollständig) unbedingten Vollzug erforderlich machen würde. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft, doch wird mit vorliegendem Urteil zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Aus spezialpräventiver Sicht scheint es angezeigt, einen Strafteil unbedingt auszusprechen, um angesichts dessen Warnwirkung für die Zukunft eine deutlich bessere Prognose stellen zu können. Damit ist auf eine teil- bedingte Strafe zu erkennen. 7.3. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Mona- ten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts, wobei das «Verschulden» als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1

- 58 - StGB). Vorliegend ist es – auch angesichts der zu vollziehenden Geldstrafe, wel- che eine gewisse Warnwirkung erzielen dürfte – angezeigt, den zu vollziehenden Anteil auf 12 Monate festzusetzen und die Strafe im Umfang von 24 Monaten auf- zuschieben. 7.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten gerade noch eine positive Prognose gestellt werden kann, verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren er- scheint geeignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen.

8. Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen.

9. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe im Umfang von 29 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. bereits ausführlich die Vorinstanz in Urk. 61 E. 6 S. 36).

10. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte − mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate (wovon 91 Tage durch Haft erstanden sind) zu vollziehen und 24 Monaten bedingt aufzuschieben sind bei einer Probezeit von 3 Jahren, − mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (unbedingt) sowie − mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen ist.

- 59 - IV. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Im angefochtenen Urteil wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 61 S. 44). Die Privatklägerin lässt berufungsweise beantragen, es sei ihr Schadenersatzbegehren stattdessen gutzuheissen (Urk. 64 S. 3; Urk. 100 S. 1). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person indes nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diesen anerkannt oder durch die Strafakten klar ausge- wiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen oder wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 StPO). Dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist, ergibt sich zwangsläufig aufgrund des Schuldspruches. Dies ist dem Grundsatz nach festzustellen. Die Feststellung des Quantitativs würde sich sich indessen als unverhältnismässig aufwändig erweisen, zumal jede einzelne Prostitutionshandlung und der damit erzielte Verdienst zu ermitteln wäre. Dies würde den im Rahmen eines Strafprozesses noch zumutbaren Aufwand zweifel- los sprengen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadensersatzan- spruchs ist die Privatklägerin daher auf den Zivilweg verwiesen.

2. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 45'000.– mit der Zusprechung von Fr. 12'000.– reduziert (jeweils zuzüglich Zins; Urk. 61 S. 44).

- 60 - Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beur- teilung der Genugtuungsforderung wurden durch die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 61 E. 7.1 S. 36 und E. 7.4.2 S. 38). Daran, dass der Privatklägerin angesichts der durch den Beschuldigten verur- sachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zusteht, bestehen keine Zweifel. Gefolgt werden kann der Vorinstanz bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids, der Privatklägerin mit Blick auf die widerrechtlich erfolgte Verletzung ihrer Persönlichkeit eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 14. Februar 2019 zuzusprechen (vgl. Urk. 61 E. 7.4 S. 37–39). Zwar folgt der vorliegende Entscheid in erheblichen Teilen nicht der Anklage und geht vom Tatsachenfundament her auch weniger weit als der vorinstanzliche. Wie aber aus den Ausführungen zur objektiven Tatschwere (E. II. 2.1 vorn) erhellt, war das Verhalten des Beschuldigten ausgesprochen rücksichtslos. Berücksichtigt man all die auch oben schon erwähnten Faktoren, erweist sich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Februar 2019 als angemessen, weshalb der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss den Dispositivziffern 13 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Strafe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin – zu 4/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 der Privatkläge- rin aufzuerlegen. Im Übrigen (1/6) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu neh-

- 61 - men. Der auf die Privatklägerin entfallende Kostenanteil ist aufgrund der für sie bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft wird durch die Bestimmung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO in- dessen nicht definitiv von der Kostentragung befreit. Vielmehr hat sie die Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Ihr Kostenanteil ist demnach nur einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung an den Staat vorzubehalten ist (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch BGer Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2; 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, teilweise i.V.m. Art. 138 StPO).

3. Entschädigung für die amtlichen Mandate Die amtliche Verteidigerin (Rechtsanwältin MLaw X1._____) ist für die im Beru- fungsverfahren noch nicht entschädigten Aufwendungen – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 99) sowie der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 3'300.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bereits ausbezahlt wurden Fr. 709.80 an Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Urk. 85A; auf dem Ausgabenbeleg wurde fälschlicherweise die damals in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwältin Dr. X2._____ aufgeführt) sowie Fr. 3'317.15 an Rechtsanwältin Dr. X2._____ (Urk. 87C). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 101) sowie der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung – pauschal mit Fr. 3'100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 62 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 16. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − …, − …, − …, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, − der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der folgenden Vorwürfe infolge Verjährung einge- stellt:

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Anklagevorwürfe auf den Zeitraum von Ja- nuar 2017 bis 16. September 2018 beziehen,

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1).

4. …

5. …

6. …

7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Februar 2021 und 2. Februar 2021 (act. D1 9/8; act. D3 4/7) beschlagnahmten

- 63 - Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen:

- 1 Plastiksack mit div. Minigrips (Asservat-Nr. A012'696'990, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 Plastikdose mit Marihuana (Asservat-Nr. A012'696'967, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 BM-Mühle (Asservat-Nr. A012'697'039, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 BM-Waage Xavax (Asservat-Nr. A012'697'017, BM-Lager Nr. B01769-2019)

- 1 Messer (Asservat-Nr. A012'697'222)

- 2 Pfeffersprays (Asservat-Nr. A012'697'288)

- 1 Gummiband (Asservat-Nr. A012'697'324)

- Zeitung mit fingiertem Geldcouvert (Asservaten-Nr. A013'469'733)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Februar 2021 (act. D3 4/7) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

- Mobiltelefon iPhone mit USB-Ladekabel (Asservaten-Nr. A013'474'094)

- Bankauszug ZKB (Asservaten-Nr. A013'474'107)

- Auszug Betreibungsamt (Asservaten-Nr. A013'474'118)

- 1 Leasingvertrag (Asservaten-Nr. A013'474'129)

- Kaufvertrag Nr. … (Asservaten-Nr. A013'474'130)

- Mäppchen mit Lebenslauf etc. (Asservaten-Nr. A013'474'141)

- Mobiltelefon iPhone mit Lederhülle (Asservaten-Nr. A013'474'196)

- Navigationsgerät TomTom und USB-Kabel (Asservaten-Nr. A013'474'221)

- Datenträger für Computer (USB Stick) Aufschrift "60 Jahre C._____" (Asservaten-Nr. A013'474'232)

- Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (Asservaten-Nr. A013'469'722) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. …

10. …

- 64 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.– Telefonkontrolle Fr. 1'276.35 Auslagen Fr. 1'580.– Auslagen Polizei Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 2. Juli Fr. 1'200.– 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts- Nr. UB190078-O

13. …

14. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 32'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 7'947.95 (act. D1 11/15) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit zusätzlich Fr. 24'452.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 16'271.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskas- se genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b und c StGB,

- 65 - − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.

2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 66 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 709.80 amtl. Verteidigung (RAin X1._____) bereits ausbezahlt Fr. 3'317.15 amtl. Verteidigung (RAin X2._____) bereits ausbezahlt Fr. 3'300.– amtl. Verteidigung (RAin X1._____) Fr. 3'100.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerschaft (RAin Y._____)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 4/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 der Privatklägerin auf- erlegt. Im Übrigen (1/6) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Der auf die Privatklägerin entfallende Kostenanteil wird zufolge unentgeltli- cher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt eine Rückforderung bei der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 4/6 einstweilen und im Übrigen (2/6) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 StPO) vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 67 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

- 68 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.