opencaselaw.ch

SB220190

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2023-01-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt. 4.4.1. In rechtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat die the- oretischen rechtlichen Grundlagen zu diesen Tatbeständen unter Hinweis auf Leh- re und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 26-28). Der Tatbestand

- 25 - des Anstaltentreffens erfasst neben dem Versuch auch gewisse qualifizierte Vor- bereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten auf. Blos- se Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Ge- spräch. Erfasst sind Verhaltensweisen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimm- ten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger Entschluss zu sein braucht. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von einem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann in diesem Sinne Anstalten treffen. Anwen- dungsfälle sind etwa, das Erkundigen des Täters nach Bezugsquellen, Kontakt- aufnahme mit dem Drogenmilieu und Besprechen von Drogenart, Menge, Qualität und Preis (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 97, 100 und 101 BetmG jeweils mit Hinweisen, BGE 138 IV 103, BGer 6B_632/2018 vom 21. August 2018, E. 1.3, BGE 117 IV 311 f.). Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird bei Kokain bei einer Menge von 18 Gramm reinem Wirkstoff angenommen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, A.A.O., Art. 19 N 181). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG begangen wer- den. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitze, mache sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtige, eine qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne Weiteres möglich sei. Der Täter sei beim Anstaltentreffen zum Betäubungsmittel- handel noch nicht in Kontakt mit den Drogen gelangt. Aus dem Fehlen der Drogen müsse nicht geschlossen werden, es fehle an der objektiven Tatbestandsvoraus- setzung. Es sei nach wie vor möglich, dass die bestellten Betäubungsmittel gelie- fert werden (vgl. BGE 138 IV 100 ff.). In diesem Entscheid führt das Bundesgericht weiter an, dass hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs jedoch ein Beweisproblem bestehe. Bei Vorbereitungshandlungen zum schweren Handel würden die Ermittlungsbehörden in der Regel keine Betäubungsmittel sicherstellen können und daher auch nicht den Reinheitsgrad zuverlässig nachweisen. Man

- 26 - dürfe aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gebe (BGE 138 IV 105, E. 3.5). 4.4.2. Vorliegend hat der Beschuldigte (als User F._____) auf einer Verkaufsplatt- form im Darknet ein Angebot zum Verkauf von Kokain aufgeschaltet, quasi ein In- serat zum Verkauf von Kokain. Der Beschuldigte hat damit vorab seinen Ent- schluss, Kokain zu verkaufen, in einer bestimmten Handlung geäussert. Sodann ist es klar eine Verhaltensweise, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lässt, die über ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch hinausgeht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldige auf solchen Marktplät- zen bereits zuvor Drogen und in der Folge dann auch später (vgl. dazu nachfol- gend) angeboten bzw. verkauft hat sowie gemäss eigenen Angaben via solchen Marktplätzen im Internet Heroin und Oxycodon für seinen eigenen Konsum be- schafft hat. Der Beschuldigte hat konkret eine bestimmte Menge an Kokain mit Angabe von Reinheitsgrad und Preis zum Verkauf angeboten. Gemäss Recht- sprechung braucht ein solcher Entschluss auch kein endgültiger Entschluss zu sein. Es ist daher insoweit unerheblich, dass der Beschuldigte an diesem Tag zum letzten Mal als F._____ auf E._____ Market aktiv war und bei ihm zuhause weder Kokain noch Portionierungsutensilien sichergestellt werden konnten. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise mit dem Angebot erst abklären wollte, ob auf E._____ Market ein Bedürfnis nach Kokain besteht, erfüllte er demnach den objek- tiven und subjektiven Tatbestand des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Be- täubungsmitteln. Wie erwogen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz in der Form des Anstaltentreffens begangen werden. Dies auch dann, wenn der Täter die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, sofern er beabsichtigt, ei- ne qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne weiteres möglich ist. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob solche Lieferungen gemäss den Verkaufsangeboten dem Beschuldigten überhaupt ohne weiteres möglich gewesen wären. Wie bereits er- wähnt war der Beschuldigte bereits vor diesem Angebot und auch danach auf mehreren Verkaufsplattformen im Darknet unter anderem im Zusammenhang mit

- 27 - dem Handel von Drogen bzw. illegalen Medikamenten aktiv. Darunter befanden sich auch Kleinstmengen von Kokain. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte durchaus Kenntnisse hatte, wie man an illegale Drogen gelangen kann. Auch ver- fügte er durchaus über gewisse finanzielle Mittel wie die bei ihm sichergestellten Fr. 5'000.– sowie ein Kilogramm Silber aufzeigen. Des Weiteren werden bei sol- chen Kokaingeschäften häufig Lieferungen auf Kommissionsbasis abgeschlossen. Die Vorinstanz erachtete es unter Einbezug dieser Erwägungen als wohl unrealis- tisch, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich für den Verkauf 1'000 Gramm Kokain im Darknet zu beschaffen. Nachdem es sich hier um ein An- staltentreffen handelt, wo der Täter die Drogen noch nicht besitzt und deren Be- schaffung "ohne Weiteres" möglich sein sollte, es sich zudem um einen noch sehr jungen, damals rund 16-jährigen Täter handelt, erscheint es richtig, dieses Vo- raussetzung zurückhaltend einzuschätzen und ein Geschäft in der Grössenord- nung von 1 Kilogramm Kokain (aber auch im Umfang von 500 Gramm, 250 Gramm und 100 Gramm) als für den Beschuldigten unrealistisch und daher nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen. Es wäre ihm aber mit der Vorinstanz auf- grund der genannten Umstände, insbesondere aufgrund seiner finanziellen Ver- hältnisse und seiner Kenntnisse des Darknets auf relativ einfache Weise möglich gewesen, zumindest 50 Gramm Kokain zu beschaffen und vorzufinanzieren. Die- se Mindestmenge erscheint auch bei zurückhaltender Betrachtung als realistisch. Mit der Vorinstanz ist sodann unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung hinsichtlich dem Reinheitsgehalt – auch wenn der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 Prozent anbot – von einer mittleren Qualität gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2018 der Gruppe Forensische Chemie der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) von 43% auszugehen. Bei 50 Gramm Kokain entspricht dies einem reinen Wirkstoff von 21.5 Gramm Kokain). 4.4.3. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschul- digten möglich gewesen wäre, 50 Gramm Kokain zu beschaffen und dieses ge- mäss seinem Angebot weiterzuverkaufen. Er hat damit Anstalten zum Verkauf von 21,5 Gramm reinem Kokain getroffen, wobei er zumindest annehmen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, wel- che die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in

- 28 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. Verkäufe als User G._____ (Anklageziffer 2) 5.1. Hier geht es gemäss Anklage um den Vorwurf von insgesamt 200 Verkäu- fen von LSD, Xanax, Kokain, H._____ Logins etc. als User G._____ auf D._____ Market zwischen dem 12. Mai 2018 und dem 20. Oktober 2018. Diesbezüglich wurde das Verfahren hinsichtlich des Verkaufs von Kokain, Xanax, DMT sowie von H._____ Logins und eines Q._____ Miner Virus von der Vorinstanz zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt (Urk. 49 S. 30 f., Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Verkaufs von LSD-Pillen. 5.2. Hier liegen für 94 Verkäufe von verschiedenen Produkten Kundenfeed- backs vor (Urk. 23/4/3-22). Wie oben erwogen ist davon auszugehen, dass dort, wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Verkäufe stattgefunden ha- ben. Als Beispiel sei das Feedback vom 4. August 2018 (Datum berechnet) her- ausgegriffen, wo es um den Verkauf von 100 Stück (Pillen) LSD zum Preis von 572 Euro ging: "Best Tabs I have ever had. Good Stealth, fast shipping" (Urk. 23/4/3). Zum Einwand, Händler würden selber Bewertungen abgeben, um ih- re Reputation zu verbessern, ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die oben unter Ziffer III.4.2.1 gemachten Erwägungen sowie die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29 f.) zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass auch der User G._____ ausschliesslich Fünf-Sterne-Bewertungen erhielt und somit kein Anlass bestand, Bewertungen aufzubessern (Urk. 23/4/5-22). Anhand der Kundenfeed- backs ist der Verkauf von zumindest 992 LSD-Pillen erstellt. 5.3. Bei LSD beträgt die Grenze zum mengenmässig schweren Fall 200 Pillen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 286 BetmG, BGE 121 IV 332). Diese Menge hat der Beschuldigte bei weitem überschritten, dabei musste er zumindest annehmen, dass sich die Widerhandlung auf eine

- 29 - Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Soweit die Oberjugend- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung anführte, auch in Bezug auf den Ver- kauf von 2300 Xanax liege ein qualifizierter Fall der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vor (Urk. 64 S. 12 f.), blieb das Urteil der Vorinstanz diesbe- züglich allseits unangefochten. Entsprechend wuchs auch die Einstellung des Ver- fahrens betreffend die 2300 Xanax zufolge Verjährung in Rechtskraft, weshalb nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann.

6. Verkäufe als User I._____ (Anklageziffer 4) 6.1. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt als User I._____ zwischen November 2018 bis zum 12. Januar 2019 auf der Verkaufsplattform D._____ Mar- ket mindestens 175 Xanax Tabletten verkauft und damit einen Umsatz von min- destens USD 767 erzielt zu haben. Sodann habe er ein H._____ Login an ver- deckte Ermittler verkauft (Urk. 24). Hinsichtlich der Verkäufe von Xanax vor dem 3. Dezember 2018 hat die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verjährung (rechtskräf- tig) eingestellt (Urk. 49 S. 32). 6.2. Auch hier kann zur Erstellung der Verkäufe von Xanax Tabletten durch den User I._____ auf die Kundenfeedbacks abgestellt werden. Die Übersicht der Feedbacks deckt sich mit den Auszügen (Urk. 23/3/5-10). Erstellt sind demnach wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan 11 (noch nicht verjährte) Verkäufe von total 140 Xanax Tabletten und ein Umsatz von USD 617. Diese Verkäufe sind als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu spre- chen. 6.3. Am 17. Dezember 2018 verkaufte der Beschuldigte als User I._____ ein anonymes H._____ Login an den verdeckten Ermittler Nr. … (lautend auf R._____@gmx.de, R._____, … [Adresse], ... Zürich) zum Preis von 208 Euro (Urk. 1/3/1; Urk. 1/4 S. 2). Die Briefkästen dieser Liegenschaft sind an der Aussen-

- 30 - fassade angebracht (Urk. 1/4; Urk. 1/5/1 und Urk. 1/9/2). In rechtlicher Hinsicht er- füllte er dadurch den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB.

7. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und ist der Beschuldigte demnach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c [LSD] und g [Kokain] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Xanax-Verkauf ab dem 3. Dezember 2018), so- wie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Verkauf vom 17. Dezember 2018) schuldig zu sprechen. IV. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern

- 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen

1. Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen das 15. Lebens- jahr bereits vollendet, weshalb er mit einem Verweis als mildeste Sanktion (Art. 22 JStG), einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG), einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder einem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr als schwerste Sanktion bestraft werden kann (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass es sich rechtfertigt, aufgrund der Art und Schwere der Taten, der Vorgehensweise sowie des Alters des Beschuldigten und des Umstandes, dass er sich von den bisherigen Jugendstrafen nicht beeindrucken liess, von der schwersten Sankti- onsart auszugehen und den Beschuldigten mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. An dieser Beurteilung vermag auch der Um- stand, dass der Beschuldigte sich seit der heute zu beurteilenden Taten wohl ver- halten hat und einer geregelten Arbeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal sich sei- ne Verhältnisse noch nicht als derart gefestigt erweisen und er sich nach wie vor in einem Diaphin-Programm befindet.

2. Weiter ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 34 JStG). Es ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weite- ren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenanntes Asperations- oder Strafschär- fungsprinzip). Schwerstes Delikt stellt vorliegend der Verkauf von 992 LSD-Pillen bzw. die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar, weshalb hierfür vorab, unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist. Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden. Aussergewöhnlichen Umstände den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen, sind vorliegend auch unter Berücksichtigung der zu asperierenden Straftaten nicht gegeben. Der Strafrahmen reicht demnach gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von

- 32 - einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Dieser Rahmen ist vom Gesetzge- ber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkba- ren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe wegen Verkauf LSD-Pillen (Anklageziffer 2) 1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eine bereits grosse Menge von 992 LSD-Pillen verkauft hat, welche den Grenzwert zum schweren Fall mehrfach überschreitet. Dies in der relativ kur- zen Zeit von nicht einmal einem halben Jahr. Er ist dabei unter Benützung des Darknets durchaus raffiniert vorgegangen. Wie die vorhandenen Kundenfeed- backs aufzeigen ist er dabei sehr professionell, fleissig und mit grosser Energie vorgegangen. Der Beschuldigte erzielte in dieser kurzen Zeit sodann doch an- sehnliche Einnahmen in der Höhe von Euro 6'152. Zu berücksichtigen ist zu sei- nen Gunsten, dass er als Einzeltäter handelte und nicht Teil einer Organisation war. Innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsentzug liegt das objek- tives Verschulden im Vergleich zu weiteren denkbaren Tatvorgehen noch im unte- ren Bereich. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus finanziellen, mithin egois- tischen Gründen handelte. Verschuldensmindernd ist zu beachten, dass er im Zeitpunkt der strafbaren Handlung erst 16 Jahre alt war. Wie erwähnt ist der Be- schuldigte raffiniert und professionell vorgegangen, hat einen grossen Aufwand betrieben und insgesamt eine doch beachtliche kriminelle Energie offenbart, was das Verschulden leicht erhöht. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch

- 33 - leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug als angemessen erscheint. 1.2. Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschuldigten zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zusammengefasst (Urk. 49 S. 38, Urk. 9/1 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist ein Einzelkind und wohnt noch bei seiner Mut- ter. Zum Vater hat er nur wenig Kontakt. Er hat eine Informatikmittelschule be- sucht und mit einem Abschluss als Applikationsentwickler EFZ und mit einer Be- rufsmatur abgeschlossen. Aktuell arbeitet er gemäss eigenen Angaben in einem 80%-Pensum bei der S._____ AG als Softwareentwickler, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.– erzielt. Der Beschuldigte mache nebenbei noch ein Wirtschaftsinformatikstudium an der T._____. Er sei wegen seiner Opiat- sucht in einem Diaphin-Programm beim U._____, wo er wöchentlich Heroin in Tablettenform beziehe (Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu gewichten. 1.3. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehlen der Jugendan- waltschaft Zürich-Stadt vom 8. Juli 2016 sowie vom 11. Januar 2018 wurde er mit einer persönlichen Leistung von 3 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Roofer) bestraft bzw. mit einer Busse von Fr. 140.– wegen Übertretung des Ei- senbahngesetzes (Zugsurfing) (Urk. 16/5 und Urk. 17/6). Diese Vorstrafen wirken sich im Umfang von einem halben Monat straferhöhend aus. Weitere strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor, so dass die Einsatzstrafe auf 3 ½ Monate Freiheits- entzug festzusetzen ist.

2. Straferhöhung wegen Anstaltentreffens für den Verkauf von 50 Gramm Kokain Der Beschuldigte hat im Darknet Kokain in verschiedenen, grossen Mengen mit einem hohen Reinheitsgehalt angeboten, ohne dass er überhaupt Kokain in sol- chen Mengen besessen hat. Als realistisch und möglich und deshalb auch strafbar ist wie erwogen lediglich das Angebot zum Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 21.5 Gramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist bei der objektiven Tat- schwere, dass der Beschuldigte ausser diesem Angebot noch keine weiteren

- 34 - Handlungen für diesen beabsichtigten Verkauf vorgenommen hat. Es ist denn auch gesetzlich vorgesehen, dass das Gericht die Strafe bei einem blossen An- stalten Treffen zu einem Verkauf nach freiem Ermessen mildern kann. Zur subjek- tiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, wobei nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass der Beschuldigte hier "lediglich" quasi ein Inserat geschaltet hat. Auch wenn das Vorgehen des da- mals 16-jährigen Beschuldigten wie oben erwogen als durchaus raffiniert und auch unverfroren zu erachten ist, erscheint sein Verschulden als noch sehr leicht und ist hierfür unter Berücksichtigung der beiden erwähnten Vorstrafen eine Strafe von einem Monat Freiheitsentzug angemessen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

3. Straferhöhung wegen Verkauf von Xanax Der Beschuldigte hat 11 Verkaufshandlungen getätigt und dabei 140 Xanax- Tabletten für 617 USD verkauft. Dies innerhalb weniger Wochen. Auch hier zeigt sich wieder das gut organisierte und geplante Vorgehen, konnte er doch im Darknet so auf geschickte Weise ohne grosse Gefahr Drogen bzw. illegal Medi- kamente veräussern. Die objektive Tatschwere wiegt allerdings innerhalb des massgeblichen Strafrahmens im Vergleich zu allen denkbaren Tatvorgehen noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz und aus finanziellen, egois- tischen Gründen handelte. Auch bei diesen Verkäufen fällt sein organisiertes Vor- gehen in der Anonymität des Darknets, welches eine beträchtliche kriminelle Energie aufzeigt, verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist sein damals noch junges Alter zu berücksichtigen. Die beiden Vortrafen sind wiederum leicht erhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ergibt sich insgesamt eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsentzug bzw. eine asperierte Straferhöhung um 12 Tage.

4. Straferhöhung für Verkauf eines H._____ Logins Schliesslich ist noch eine Strafe für den Verkauf eines H._____ Login am 17. De- zember 2018 festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zu sehen, dass der

- 35 - Zweck eines solchen illegalen H._____ Login darin liegt, es einem Käufer zu er- möglichen, anonym Postsendungen, wie z.B. solche mit Drogeninhalt, risikolos zu erhalten. Damit förderte der Beschuldigte letztlich geplant und wiederum raffiniert unter Benützung der H._____ kriminelle Machenschaften. Dabei zeigte der Be- schuldigte vorsätzlich gezwungenermassen eine erhebliche kriminelle Energie, musste er doch dafür vorab die Adresse einer fremden Person aussuchen, die möglichst nahe bei ihm wohnt und deren Briefkasten allgemein zugänglich ist, um den per Briefversand zugesandten Verifizierungscode abzufangen. All dies ist mit grossem Aufwand verbunden und lässt ihn in keinem guten Licht erscheinen. Auch hier wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Strafe für den Verkauf des einen H._____ Logins von 10 Ta- gen bzw. eine asperierte Strafe von 8 Tagen erscheint angemessen.

5. Strafe Zusammenfassend erweist sich unter Berücksichtigung aller massgeblichen Straf- zumessungsgründe ein Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen.

6. Vollzug Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges einer Strafe kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 40). In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug möglich (Art. 35 Abs. 1 JStG). Die gute Prognose ist zu ver- muten. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren und die ausgesprochene Strafen den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn zukünftig von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich seit bald vier Jahren wohl- verhalten hat. Zudem hat er eine gut bezahlte Arbeitsstelle und plant, sich in die- sem gefragten Beruf als Informatiker weiter zu bilden. Dem Beschuldigten ist da- her der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. Bei der Festsetzung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt zwei Vorstrafen aufweist, auch wenn es sich um geringfügige und nicht einschlägige Straftaten handelt. Sodann zeigt er auch keine Einsicht. Es bestehen doch gewisse Beden-

- 36 - ken und es erscheint daher angemessen, die die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG). IV. Ersatzforderung/Beschlagnahmung Auch hierzu hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig erörtert (Urk. 49 S. 41 f.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 137 IV 307). Der Beschuldigte erzielte durch den illegalen Ver- kauf von LSD und Xanax einen Erlös von umgerechnet rund Fr. 6'970.– (Euro 6'152 und USD 617). Diese deliktisch erlangten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden. Der bald 21-jährige Beschuldigte ist arbeitstätig und hat als Software- entwickler bei der S._____ AG ein monatliches Salär von Fr. 5'000.–. Zudem lebt er noch bei seiner Mutter. Sodann wurden bei ihm Fr. 5'000.– in bar sowie ein Ki- logramm Silber sichergestellt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist auch in Be- achtung von Art. 71 Abs. 2 StGB eine Ersatzforderung des Staates festzusetzen und zwar in der Höhe des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses von Fr. 6'970.–. Die Anwendung des Bruttoprinzips erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezahlen. Auch zu bestätigen ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB die defi- nitive Beschlagnahmung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, von einem Kilo- gramm Silber sowie von 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) und de- ren Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten.

- 37 - V. Kosten– und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Per- son die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Vorinstanz weist auf die Materialien hin, wonach Voraussetzung für eine Kos- tenauflage an Jugendliche sei, dass dieser in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen (BBl 2006 1373). Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten finanziellen Verhält- nisse erachtete es die Vorinstanz als angemessen, diesem die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuer- legen. Dieser Entscheid nimmt angemessen auf die Tragbarkeit der Kosten durch den Beschuldigten Rücksicht und ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

- 38 -

3. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.95 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 6'333.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ohne Berück- sichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 63). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt noch der Aufwand für die effektive Dauer von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung von total 6 Stunden. Soweit die amtliche Verteidigerin beantragt, es seien die Kosten für das Videogutachten von Fr. 3'500.– auf die Ge- richtskasse zu nehmen, handelt es sich dabei um Aufwendungen für ein Privat- gutachten, das von der Verteidigung in Auftrag gegeben wurde und ihr im Sinne eines Aufwands grundsätzlich zu entschädigen ist. Eine detaillierte Rechnung liegt dazu indessen nicht vor. Der Betrag in der Höhe von Fr. 3'500.– wurde von der Verteidigung lediglich behauptet. Auch ist der Stundenansatz nicht bekannt. Angemessen erscheint es, für das Videogutachten noch Fr. 2'000.– zusätzlich zu veranschlagen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend insgesamt mit Fr. 9'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendge- richt, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 des Voraberkenntnisses (Teileinstellung zufolge Verjährung) sowie der Disposi- tivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen) und 7 (Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 39 - − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018) sowie − des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug.

3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezah- len.

5. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, das Kilogramm Silber sowie die 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) werden definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten ver- wendet.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 40 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, MROS, − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Bezirksgerichtskasse gemäss Dispositivziffer 5 (Ass. Nrn. A013'597'972 und A013'598'033), − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 72763565, gemäss Dispositivziffer 5, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Strafe nicht mehr verbüssen. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 31 JStG), − wenn der /die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm/ihr erteilten Weisungen zuwiderhandelt, − und deswegen zu erwarten ist, dass er/sie weitere Straftaten verüben wird.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 April 2022 wurde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt, worauf diese am 14. April 2022 verzichtete (Urk. 52 und Urk. 54). Am 6. Januar 2023 fand die Berufungsverhand- lung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidige- rin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin MLaw X2._____ und Oberjugendanwalt Dr. iur. Sven Zimmerlin erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). Glei- chentags erfolgte die geheime Beratung und Urteilsfällung. Das Urteil wurde dem Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwältin X2._____ mündlich am 13. Ja- nuar 2023 eröffnet (Prot. II S. 33 f.). II. Prozessuales

1. Umfang Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs-

- 9 - gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch unter entspre- chender Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 52). Bis auf die Dispositivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen an den Beschul- digten) und 7 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und -utensilien) sind sämtliche Dispositivziffern des Haupterkenntnisses angefochten (Urk. 52). Nicht angefoch- ten ist das Voraberkenntnis betreffend den Verfahrenseinstellungen zufolge Ver- jährung. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

2. Aussagekraft Berichte Die Verteidigung wendet ein, die von der Jugendanwaltschaft als massgebend erachteten Beweismittel seien lediglich als einfache Berichte mit diversen Inter- net-Ausdrücken abgefasst und würden in dieser Form nicht genügen. Es sei ein Gutachten von einer IT-sachverständigen Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einzuholen (Urk. 43 S. 15, Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wiederholte sie diesen Antrag zwar nicht explizit, bezeichnete indes- sen Urk. 1/17/1 (Screenshot eines PDF-Dokuments und den geöffneten Doku- menteneigenschaften) als mangelhaft. So führte die Verteidigung an, der Screenshot sei eine digitale Kopie einer Information, sodass auch der analoge Ausdruck keine eigenständige Gedankenerklärung darstelle. Ein formeller Augen- schein der Dokumenteneigenschaften auf dem fraglichen Computer sei jedoch nie erstellt worden. Dem Screenshot alleine könne weder entnommen werden, auf welchem Datenträger dieser Screenshot gemacht worden sei, noch könne mit Si- cherheit gesagt werden, ob diese Dokumenteneigenschaften sich auch wirklich auf das dahinter geöffnete PDF-Dokument beziehen würden. Diesem Screenshot könne und dürfe somit mangels Fälschungssicherheit keine Rechtssicherheit und somit keine Beweiskraft beigemessen werden (Urk. 62 S. 2 ff.).

- 10 - Die zu den Akten genommenen Berichte, Auszüge, Zusammenstellungen und Internet-Ausdrücke sind zulässige Beweismittel (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_393/2020 vom 17. Mai 2022, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021, 6B_1057/2013 vom 19. Januar 2014, E.2.3.). Sie unterliegen der freien Beweis- würdigung. Die Verteidigung hatte Akteneinsicht in diese Unterlagen und die ent- sprechenden Polizeirapporte (vgl. Urk. 1-17, Urk. 23/1-5). Damit hatte der Be- schuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Ver- fahren genügend Gelegenheit, die Berichte zu prüfen und dazu Stellung zu neh- men. Diese wurden von der Abteilung Cybercrime, Digitale Ermittlungen, der Kan- tonspolizei Zürich gesichert und zusammengestellt. Die Verteidigung hat nicht gel- tend gemacht, dass die entsprechenden Ausdrucke der Marktplattformen inhalt- lich nicht zutreffen würden. Es ist zwar in der Tat nicht ganz einfach, diese Aus- drucke richtig zu verstehen. Es geht indessen weniger um spezifische IT- Kenntnisse, als um eine Interpretation der gemachten Verkäufe auf diesen Markt- plätzen insbesondere anhand der Ausdrucke und den Kundenfeedbacks, die durch die erstellten Übersichten erleichtert werden. Die Verteidigung hat auch nicht konkret geltend gemacht, inwiefern der Beschuldigte die Überzeugungskraft der Berichte und Ausdrucke in Frage stellt. Ein Gutachten einer IT- sachverständigen Person erscheint von daher nicht erforderlich. Was den Screenshot des fraglichen PDF-Files samt Dokumenteneigenschaften anbelangt, kam die Polizei ihrer Dokumentationspflicht nach, indem sie ihre Erkenntnisse in Form eines Screenshots dokumentierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den, zumal die Erkenntnisse der Polizei bei der Sichtung des USB-Sticks das fragliche PDF-File und dessen Dokumenteneigenschaften so in geeigneter Form zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte sagte sodann selbst aus, das fragliche PDF-File abgeändert zu haben. Im Übrigen würde auch eine Verletzung der Dokumentationspflicht nicht zur Unverwertbarkeit des Screenshots führen. Es kann daher darauf abgestellt werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Tatvorwurf und Standpunkt Beschuldigter

- 11 -

1. Dem Beschuldigten wird – hier nur völlig verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Anklageschrift: Urk. 24 S. 2-7) – vorgeworfen über das Darknet (im …- Netzwerk via die nicht allgemein zugänglichen Verkaufsplattformen D._____ Mar- ket und E._____ Market) als User F._____ vom 12. Februar 2017 bis 28. März 2018 und dann unter dem Benutzernamen G._____ vom 12. Mai 2018 bis am

20. Oktober 2018 Drogen (LSD, Xanax und Kokain) verkauft bzw. angeboten zu haben. Ausserdem habe er auf demselben Weg "H._____ Logins" (jeweils lautend auf fremde Namen, um sich damit unbefugt, unbemerkt und auf fremde Namen Pakete an die ...-H._____-...-Stellen senden zu lassen) verkauft (Anklageziffern 1 und 2). Des Weiteren habe er unter dem Benutzernamen I._____ (im Darknet im …-Netzwerk via die nicht allgemein zugängliche Verkaufsplattform D._____ Mar- ket) in der Zeit ab ca. November 2018 bis zum 12. Januar 2019 Drogen (mindes- tens 175 Xanax Tabletten) verkauft (Anklageziffer 3). Das Verfahren betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer 4) ist zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt worden. Die Vorinstanz hat sodann gemäss Bestätigung des Jugendanwaltes ei- nen Verschrieb in der Anklageschrift auf Seite 3, Anklageziffer 1 Absatz 2, korri- giert, wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, Kokain am 28. März 2018 und nicht am 29. März 2018 angeboten zu haben (Prot. I S. 8, Urk. 49 S. 5). Für das Verständnis ist anzufügen, dass D._____ Market ein sehr grosser Marktplatz im …-Netzwerk war (2018), mit über 140'000 Produkten im Angebot. Bedingung für die Benützung des D._____ Markets war die Erstellung eines User- Accounts mit Username und Passwort (User-Account). Nicht notwendig waren persönliche Daten. Ohne einen solchen Account waren keine Informationen über die Inhalte auf D._____ Market ersichtlich und konnten keine Geschäfte abgewi- ckelt werden. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. Dezember 2018 wird dazu festgehalten, dass Drogenhändler als Benützer von D._____ Market da- von ausgehen konnten, die zu verkaufenden Betäubungsmittel offen anpreisen zu können und dass Einkünfte automatisch mittel Verwendung von Kryptowährungen gewaschen werden (Urk. 1/1 S. 3).

- 12 -

2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe vollumfänglich. Er habe nie im Darknet mit Drogen bzw. als User G._____, F._____ und I._____ gehandelt (vgl. Urk. 9/4 S. 6 f.; Prot. II S. 15 ff.). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinan- dergesetzt. Sie hat sich insbesondere auch zutreffend zum Indizienbeweis geäus- sert. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschul- digten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. C. Würdigung

1. Es ist vorab bestritten, dass es sich beim Beschuldigten um den User F._____, G._____ und I._____ handelt. Es ist daher zu prüfen, ob die Aktivitäten dieser User dem Beschuldigten anzurechnen sind. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten insbesondere die Rapporte und Beilagen der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Ermittlungen, die Ergebnisse der ver- deckten Fahndung sowie der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 1/1-19, Urk. 5/1-25; Urk. 6/1-10, Urk. 8/1-8).

2. Hinsichtlich der Identifizierung des Beschuldigten als User G._____, F._____ und I._____ hat die Vorinstanz sorgfältige und ausführliche Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 11-22). Im Wesentlichen geht es dabei verkürzt um Folgendes: 2.1. Bei der Verhaftung des (mutmasslich im Darknet mit Drogen handelnden) Users "J._____" in K._____ wurde ein USB Stick sichergestellt. Darauf befand sich ein gelöschtes Dokument mit Notizen, die einen Link auf eine online abrufba- re ZIP-Datei (die mit dem Passwort "G._____" entpackt werden konnte) beinhalte- te. Darauf befand sich eine PDF-Datei mit einer Anleitung zum anonymen (miss- bräuchlichen) Gebrauch eines ...-H._____-... Accounts in englischer Sprache (Urk. 1/17/1, Urk. 23 S. 4 oben). Von Bedeutung ist dabei, dass gemäss den Me-

- 13 - tadaten dieser mit Microsoft Word erstellten PDF-Datei der Name des Verfassers der Datei "A._____" – also der Name des Beschuldigten – lautet. Weiter ist er- sichtlich, dass sie am 9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr erstellt und geändert wurde (Urk. 1/16 S. 3, Urk. 1/17/1, Urk. 23/1 S. 4 oben). Gleichentags wurde der User Account "G._____" auf der Verkaufsplattform D._____ Market eröffnet, der ...- H._____-... Accounts für 156 Euro anbot, mit dazugehörenden "PDF-Tutorial for your savety and how to use the accounts" (Urk. 1/16 S. 3 sowie beispielsweise Urk. 23/4/4 [Product description/What you will receive]). Hervorzuheben ist, dass das Passwort "G._____" zum Öffnen der Anleitung identisch ist mit dem Userna- men des Verkäufers G._____. Dies ergibt sich aus dem Polizeirapport (Urk. 1/16 S. 3) und stellt entgegen der Verteidigung keine unbelegte Tatsache dar (Urk. 62 S. 4). Bei Polizeirapporten handelt es sich um Beweismittel. Es besteht kein An- lass dafür, am Inhalt des Polizeirapports zu zweifeln. Die Kritik an dieser im Poli- zeirapport festgehaltenen Tatsache wurde zudem erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. 2.2. Gemäss Vorinstanz drängt sich die Vermutung auf, dass der Beschuldigte – da sein Name in den Metadaten als Verfasser vermerkt ist – Autor der PDF-Datei ist, die mit dem Passwort "G._____" geöffnet werden kann. Die Einwände des Be- schuldigten, sein Name tauche auf den Metadaten auf, weil er an der Datei etwas geändert habe – ein Wort, er wisse nicht mehr welches – und ohnehin Metadaten manuell geändert oder gelöscht werden können, erachtete die Vorinstanz als nicht überzeugend. Sie erwog, dass der Zeitpunkt der Erstellung der fraglichen PDF- Datei derselbe ist wie derjenige der Änderung (9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr), was bedeute, dass diese PDF-Datei nur einmal geändert wurde, nämlich bei deren Er- stellung. Spätere Änderungen hätten in den Metadaten einen anderen (Ände- rungs-)Zeitpunkt ausgelöst. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das PDF-Dokument nachträglich in einem PDF-Programm abgeän- dert hat. Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass die Datei ursprünglich mit Microsoft Word erstellt wurde und erwogen, dass wenn eine fremde Word-Datei bearbeitet und als PDF abgespeichert werde, gemäss der Grundeinstellung noch immer der ursprüngliche Autor in den Metadaten der PDF-Datei als Verfasser ste- he. Erstellungs- und Änderungszeitpunkt seien identisch und würden den Zeit-

- 14 - punkt der Speicherung als PDF (nicht als Word) angeben. Daraus folgere, dass wenn der Beschuldigte das Word-Dokument selber verfasst und als PDF abge- speichert hätte, sich die Metadaten der PDF-Datei genauso präsentieren würden, wie in der sichergestellten Datei. Es sei sodann zwar zutreffend, dass Metadaten manuell geändert werden könnten. So könne etwa beim Abspeichern als PDF- Datei gleichzeitig auch der Autor ohne Weiteres überschrieben werden. Es er- scheine aber doch als sehr speziell, dass eine fremde Person die Metadaten der beim User J._____ sichergestellten Datei manipuliere und absichtlich den Namen des Beschuldigten als Verfasser dort vermerke. Es würden keinerlei Hinweise da- rauf bestehen. Auch sei vom Beschuldigten letztlich nicht behauptet worden, er selber habe die Metadaten manuell geändert, was im Kontext des Darknets gera- dezu abwegig wäre, gelte es doch, dort möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Die Vorinstanz ging auch auf den weiteren Einwand des Beschuldigten ein, sein Name könnte in den Metadaten als Verfasser der PDF-Datei aufgrund einer be- sonderen Programmeinstellung erscheinen. Sie erwog, dass eine solche zwar grundsätzlich möglich wäre. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschul- digte eine solche Einstellung bei seinen Dateien konkret gar nicht behauptet habe und auch nicht ersichtlich sei, weshalb die Grundeinstellung gerade dahingehend abgeändert werden sollte. Dies sei gerade im vorliegenden Fall im Kontext des Darknets höchst unwahrscheinlich und allzu riskant. Es erscheine kaum denkbar, dass der IT-bewanderte und im Darknet anzutreffende Beschuldigte ausgerechnet eine derart kompromittierende Einstellung gewählt haben sollte, die ihn mit Vor- und Nachnamen in den Metadateien sämtlicher – eben auch fremder – Dateien anzeigen lasse, die er jemals bearbeitet habe. 2.3. Der Beschuldigte will das Dokument auf seinem PC gehabt haben, es aber nicht erstellt, sondern nur ein falsch geschriebenes Wort abgeändert haben. Er habe es aus dem Dread Forum heruntergeladen und dann wieder heraufgeladen. Einer anderen Darstellung zufolge will er es danach jemandem per Direktnachricht weitergeleitet haben (Urk. 9/4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorbringen gestützt auf Auskünfte der Abteilung Digitale Ermittlungen der Kantonspolizei Zü- rich, fest, dass auf Dread keine Dokumente heruntergeladen oder hochgeladen werden können, auch nicht als Anhänge (Urk. 12/1, Urk. 42/1). In dieser Auskunft

- 15 - wird auch dargetan, dass es theoretisch möglich wäre, einen Link zu einem Cloud- Speicher (etwa Dropbox) zu posten bzw. per Direktnachricht zu versenden, wo das Dokument anschliessend heruntergeladen werden könne. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Verteidigung habe dies zwar vorgebracht, ohne es jedoch weiter darzulegen (Prot. I S. 23) und der Beschuldigte selber habe dies zu keinem Zeit- punkt behauptet. Im Übrigen qualifizierte die Vorinstanz das Vorbringen des Be- schuldigten, er habe in der fraglichen Datei bloss ein falsch geschriebenes Wort aus sprachlichen Gründen abgeändert – wobei er nicht mehr wisse, welches – grundsätzlich als unglaubhafte Schutzbehauptung. 2.4. Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, dass es damit keinen plausiblen Grund gebe, weshalb der Beschuldigte in den Metadaten als Verfasser der PDF- Datei erscheinen sollte, wenn er sie gar nicht erstellt habe. Sie kommt daher zum Schluss, dass keine Zweifel bestehen würden, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der am 9. Mai 2018 die Datei erstellt habe, welche eine Anleitung zur Benut- zung eines ...-H._____-... Accounts enthält. Als Ersteller des Dokuments habe er sodann auch das Passwort "G._____" ausgewählt, um das Dokument zu schüt- zen. Am gleichen Tag eröffnete der User G._____ sodann belegtermassen auf D._____ Market einen Shop, in welchem er solche ...-H._____-... Accounts mits- amt Anleitung zu deren Nutzung anbot (Urk. 1/17/12). Die zeitliche Koinzidenz, der sachliche Zusammenhang und die Bezeichnung G._____ seien sehr starke Indi- zien dafür, dass es sich beim User G._____ um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 14 f.). 2.5. Die Vorinstanz hat weiter auf eine direkte Kommunikation eines verdeckten Ermittlers mit dem User "I._____" im Dezember 2018 hingewiesen, in welcher letz- ter (indirekt) bestätigt, früher "F._____" und "G._____" gewesen zu sein (Urk. 1/7/1 S. 2 unter "Conversation with I._____"), was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass hinter den Usern G._____, F._____ und I._____ ein und dieselbe Person stehe. Den Einwand des Beschuldigten, es könne sein, dass der User "I._____" sich bloss als Nachfolger von F._____ und G._____ ausgegeben habe, um von der bereits bestehenden Reputation dieser beiden Verkäufer zu profitieren, erach- tete die Vorinstanz als zwar nicht ausschliessbar, hielt aber fest, dass es an An-

- 16 - haltspunkten hierfür fehle. Zudem seien die User F._____ und G._____ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen auf D._____ Market und es sei fraglich, in- wieweit ein anderer Händler die Reputation dieser beiden Verkäufer, die nur je et- wa 5 Monate auf D._____ Market aktiv waren, überhaupt hätte kennen können, um von deren Reputation profitieren zu wollen. Als weiteres Indiz erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass nur diese drei User auf der Verkaufsplattform D._____ Market H._____ Logins verkauften (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 1/16 S. 8, vgl. auch Urk. 5/17). Der Beschuldigte habe im Übrigen in seinen Aussagen selber sein Interesse an solchen H._____ Logins geschildert und ein Tutorial – also die erwähnte PDF-Datei mit Anleitung – zu deren Benutzung erstellt. Des Weiteren hätten alle drei User nebst H._____-Logins Betäubungsmittel bzw. Xanax angebo- ten (Urk. 1/2/2; Urk. 23/2/1; Urk. . 23/4/9: F._____: 2CB und MDMA, G._____: LSD und Xanax an, I._____: Xanax) und seien bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diverse Betäubungsmittel sichergestellt worden, u.a. LSD und Xan- ax (Urk. 23/4/20, Urk. 1/6 S. 3). Schliesslich hätte der User G._____ auch Oxyco- don angeboten, von welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben früher abhängig gewesen sei, und vom U._____ verschrieben erhalten habe und solches bei ihm auch sichergestellt wurde (Urk. 23/4/20; Urk. 1/6 S. 3, Urk. 8/4; Urk. 9/4 S. 10). Die Vorinstanz hält dafür, dass all diese Verbindungen zwischen F._____, G._____, I._____ und dem Beschuldigten ein weiteres gewichtiges Indiz dafür seien, dass hinter diesen drei Darknet-Händlern der Beschuldigte steht. 2.6. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als User "L_____" im Internet aktiv gewesen sei, was von diesem auch nicht bestritten und durch zahlreiche Indizien gestützt werde (vgl. Urk. 49 S. 18-20 unter Hinweis auf Urk. 1/16/24 S. 4, Urk. 9/1 S. 5 und S. 11, Urk. 9/4 S. 5 und S. 11). Der User L_____ war im Bitcoin Forum registriert (Urk. 1/17/4). In der Diskussion um Bit- coin-Automaten in Zürich erklärte der User L_____, das jährliche Einzahlungs- und Auszahlungslimit sei einfach mit anonymen Prepaid SIM Karten zu umgehen, wovon er einige habe (Urk. 1/17/9). Weiter gab er an, im Besitz mehrerer Schwei- zer Telefonnummern zu sein und diese für Anonymität bei Services, bei denen man sich verifizieren müsse, zur Verfügung stellen zu können (Urk. 1/17/5). Ferner teilte der User L_____ mit, zwei Viren entwickelt und schon einige Angebote erhal-

- 17 - ten zu haben (Urk. 1/17/7) und bot im Raum Zürich den Kauf von Bitcoins gegen Bargeld an (Urk. 1/17/10+11). Der Beschuldigte habe sich als User L_____ für Bit- coins, und anonymes, illegales Handeln interessiert, wobei gerade das Angebot von Schweizer Telefonnummern eine ähnliche Funktionsweise wie die von F._____, G._____ und I._____ im Darknet angebotenen H._____ Logins nahele- ge, die anonymes strafbares Handeln unterstützen würden. Es falle denn auch auf, so die Vor-instanz, dass es sich bei der Schreibweise von seinen User- Namen L_____, F._____, G._____ und I._____ jeweils um die sogenannte "Up- perCamelCase-Notation", bei welcher jedes neue Wort mit einem Grossbuchsta- ben begonnen wird, handle. 2.7. Schliesslich hat die Vorinstanz gewürdigt, dass in der Untersuchung nebst dem Konto insgesamt 20 missbräuchlich eröffnete ...-H._____-... Konten eruiert werden konnten, wovon 17 am 16. Oktober 2018 zwischen 20:46 Uhr und 22:41 Uhr eröffnet wurden und zu Personen gehörten, die alle in unmittelbarer Nähe zu- einander in ... Zürich wohnen. Die übrigen wurden am 6. Dezember 2018 zwi- schen 14:27 Uhr und 15:29 Uhr eröffnet und gehörten wiederum in nächster Nähe zueinander wohnenden Personen in ... Zürich. In der genannten Zeit haben die User G._____ bzw. I._____ auf D._____ Market H._____ Logins angeboten (vgl. Urk. 49 S. 20 f. unter Hinweis auf Urk. 1/9/2; Urk. 1/9/4; Urk. 1/9/8; Urk. 1/9/10; sowie Urk. 1/9/14-15). Dies – so die Vorinstanz – weise darauf hin, dass ein und dieselbe Person diese Konten eröffnet hat, was wiederum darauf hindeute, dass hinter G._____ und I._____ dieselbe Person stehe. Sodann sei zu bedenken, dass der Handel mit H._____ Logins physische Nähe zu den Wohnorten derjenigen Personen voraussetze, in deren Namen missbräuchlich H._____ Login Konten er- öffnet werden, müsse doch der per Briefversand zugeschickte Verifizierungscode der H._____ abgefangen, d.h. aus den entsprechenden Briefkästen entnommen werden. Diesbezüglich sei nun von Bedeutung, dass der Beschuldigte in ... Zürich und somit in guter Erreichbarkeit all dieser Adressen wohnte. Aus diesem Grund könne auch ausgeschlossen werden, dass der in K._____ verhaftete und M._____ wohnhafte User "J._____", bei dem die fragliche PDF-Datei gefunden worden sei, als Ersteller und Anbieter dieser missbräuchlichen H._____ Logins nicht ernsthaft in Betracht komme. Dies im Übrigen auch deshalb, da er wohl selber als Käufer

- 18 - eines solchen H._____ Logins – Benützung des Kontos von N._____ und Bestel- lungen auf den Namen von N._____ bei der ...-H._____-... Station in O._____ – in Erscheinung getreten sei. Es sei denn auch davon auszugehen, dass die fragliche PDF-Datei mit der Anleitung zur Benutzung eines ...-H._____-... Accounts bei ihm gefunden worden sei, weil er sie anlässlich des Kaufs des H._____ Logins von G._____ erhalten habe (vgl. Urk. 49 S. 15 in Verbindung mit Urk. 23/1, Urk. 23/4/20, Urk. 1/8 S. 3 f.; Urk. 1/10 S. 3). 2.8. An der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung ein Videogutachten samt schriftlicher Erklärung dazu ins Recht (Urk. 61/1-2). Das Videogutachten wurde gemäss Verteidigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ erstellt. Damit soll gemäss schriftlicher Erklärung von Dr. iur. Y._____ die Behauptung demonstriert werden, dass ein PDF-Dokument mit Microsoft Word geöffnet werden kann, darin Änderungen vorgenommen werden können und dieses Dokument dann wieder als PDF-Dokument gespeichert werden kann. Sei bei einem solchen Vorgehen im ursprünglichen PDF-Dokument das Metadaten-Feld "Verfasser" nicht belegt, fülle Word dieses beim erwähnten Export-Vorgang mit einem eigenen Wert. Genauso überschreibe Word alle anderen Werte, z.B. auch das Erstellungs- und das Ände- rungsdatum. Das so erstellte Dokument vermittle dadurch den Eindruck, eine ori- ginäre Datei zu sein, obwohl es sich lediglich um eine modifizierte Datei handle. Im Video soll das Vorgehen des Beschuldigten simuliert worden sein, indem in ei- nem ersten Schritt aus einem Word-File ein PDF erzeugt wurde, wobei darin der Autorenname mittels Adobe Acrobat entfernt wurde. In einem zweiten Schritt wur- de, um die Bearbeitung gemäss Aussagen des Beschuldigten zu simulieren, das PDF-File mittels Microsoft Word geöffnet, ein Wort eingefügt und das Dokument daraufhin unter einem neuen Namen gespeichert. Bei einem Vergleich der Datei- Eigenschaften beider Dokumente ist ersichtlich, dass diverse Daten in der neuen Datei gegenüber dem ursprünglichen Dokument angepasst wurden, so die Bear- beiter-Eigenschaften des PDF-Dokuments und die Dateieigenschaften für das Er- stellungs- und Modifikationsdatum, die nicht mehr dem Datum der Erstellung der ursprünglichen Datei, sondern dem Zeitpunkt der Sicherung des geänderten PDF entsprechen. Dr. iur. Y._____ schliesst daraus, dass wenn sich im PDF- Dokument keine Angaben zum Ersteller finden, Microsoft Word offenbar den je-

- 19 - weiligen Benutzernamen des Windows-Kontos verwende und diesen in die Datei- eigenschaften eintrage. Obwohl somit ursprünglich ganz andere Metadaten im Dokument gestanden seien und sowohl das PDF-Dokument als auch das ihm zugrundliegende Word-Dokument zu einem ganz anderen Zeitpunkt erzeugt wor- den sei, erscheine das PDF als "frisch" produziert, sogar mit neuen Metadaten zum Verfasser. Die Metadaten eines PDF-Dokuments würden daher überhaupt keinen Schluss dahingehend zulassen, ob ein Dokument vollständig inhaltlich ver- fasst oder nur geändert worden sei, wer der Verfasser oder der Abändernde sei und vor allem wann die Inhalte des Dokuments ursprünglich produziert worden seien (Urk. 61/1-2). 3.1. Es kann vollumfänglich auf die – nur verkürzt zusammengefassten – um- fassenden, sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die obgenannten Indizien sich derart stark verdichten, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, das als User G._____, F._____ und I._____ handelte. Insbesondere erweist sich der Einwand des Be- schuldigten, er habe die fragliche PDF-Datei aus dem Dread Forum heruntergela- den, einen sprachlichen Fehler korrigiert und wieder heraufgeladen, als offensicht- liche Schutzbehauptung. Daran vermag auch das neu eingereichte Videogutach- ten nichts zu ändern. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass eine alternative Vorgehensweise als Erklärung dafür, dass der Name des Beschuldigten im fragli- chen PDF-File erscheint, technisch möglich ist. Der Beschuldigte hielt dazu fest, es sei "nach dem gleichen Prinzip" passiert (Prot. II S. 26). Es erscheint abwegig und wenig sinnvoll, dass der Beschuldigte ein Dokument herunterlädt, ein Wort aus sprachlichen Gründen verbessert und das Dokument wieder (irgendwo im Darknet) herauflädt, ohne sagen zu können, welches Wort er konkret verändert hat. Auch an der Berufungsverhandlung gelang es ihm nicht, dies sinnvoll zu er- klären (vgl. Prot. II S. 17 "Ich änderte in diesem Dokument eine Kleinigkeit. Es war ein Schreibfehler. Es hatte keinen grossen Sinn, ich fand es nur ein interessantes Konzept. Deshalb lud ich es hoch"; auch Prot. II S. 18). Damit kann das vom Beschuldigten geschilderte Vorgehen vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Diese gewun- denen Erklärungen des Beschuldigten zeigen im Übrigen, dass er etwas zu ver-

- 20 - bergen hat. Bezeichnend ist sodann, dass denn auch nur seine Verteidigung die im Schreiben der Abteilung Cybercrime der KAPO vom 6. November 2020 er- wähnte, theoretisch mögliche Vorgehensweise zum Herunterladen (via Link zu Dropbox) angibt, obwohl der IT-versierte Beschuldigte ein solches Vorgehen konk- ret in seinen Aussagen gar nie behauptet hat. Erst an der heutigen Berufungsver- handlung äusserte sich der Beschuldigte selbst auch dahingehend (vgl. Prot. II S. 17), was nicht überzeugt, wäre diese Erklärung doch bereits früher zu erwarten gewesen. Vielmehr passte er seine Aussagen dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts an. Auf seine Darstellung ist nicht ab- zustellen. Dass der Beschuldigte in den Metadaten dieser Datei als Verfasser auf- geführt ist, ist ein überaus klarer Hinweis darauf, dass er diese Anleitung für die (missbräuchliche, illegale) Verwendung von ...-H._____-... Accounts tatsächlich erstellt hat. Dies lässt denn auch den identischen Zeitpunkt der Erstellung und Än- derung der fraglichen PDF-Datei (9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr) sinnvoll erklären, da diese PDF-Datei eben nur einmal geändert wurde, nämlich bei deren Erstellung. Die wirklich einleuchtende Erklärung für die Erstellung dieser Datei durch den Be- schuldigten – zur Anleitung, wie die (missbräuchlichen) H._____ Logins verwendet werden sollen – ist eben diejenige, dass er diese beim Verkauf der H._____ Lo- gins mitgeliefert hat. Dass sodann ein Dritter am selben Tag der Erstellung dieser Datei ein User Konto unter dem gleichen Namen wie das Passwort zur Öffnung der Anleitung ("G._____") eröffnet und dabei genau dies zum Verkauf anbietet (il- legale ...-H._____-... Accounts mitsamt Anleitung) kann ohne erhebliche und un- überwindbare Zweifel ausgeschlossen werden. Ein solcher Zufall erscheint auf- grund der gesamten Umstände unwahrscheinlich. Sodann erscheint es auch überzeugend, dass der Beschuldigte hinter allen drei fraglichen Usern steckt, ist doch nicht wirklich einsichtig, weshalb der User I._____, wenn ein Dritter dahinter- stecken würde, angeben sollte, ja er sei der frühere User G._____, welcher H._____-Logins verkauft habe ("Yes, that was me"). Dies umso mehr, als man wie bereits erwähnt im Darknet möglichst anonym bleiben will und der User I._____, wenn er eine Drittperson wäre, nicht wissen könnte, was über die User G._____ und F._____ bereits bekannt war. Anzufügen ist, dass auch der Einwand des Be- schuldigten, man hätte doch auch Käufe von ihm finden müssen, wenn er denn

- 21 - F._____, G._____ und I._____ wäre, ebenfalls unbehilflich ist vor dem Hinter- grund, dass die von ihm behaupteten früheren Heroin- und Oxycodon-Käufe im Darknet ebenfalls unbemerkt geblieben sind. Schliesslich stützen die weiteren er- wähnten Umstände, wie sein Handeln mit Bitcoins, dass jeweils Xanax angeboten wurde, die ähnlichen Schreibweisen, die zeitliche Abfolge der Aktivitäten der drei User sowie die sichergestellten Betäubungsmittel für die Täterschaft des Beschul- digten, zumal er nur den Besitz gewisser Betäubungsmittel erklären konnte und wollte. Was die geografische Nähe anbelangt, kann diesem Indiz nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Dies lässt lediglich ausschliessen, dass es sich beim Täter um den User "J._____" handelt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend angefügt hat, war der User F._____ sowohl auf D._____ Market als auch auf E._____ Market aktiv, wobei es sich indessen um ein und denselben Betreiber handelte, wird doch im E._____ Market Shop von F._____ auf den Shop auf D._____ Market verwiesen und wurde bei beiden Profilen derselbe PGP-Key hin- terlegt (Urk. 49 S. 22, Urk. 23/2/5-7). 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 49 S. 7-10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine Aussagen wurden bereits im Rah- men der Identifizierung der User G._____, F._____ und I._____ weitgehend ge- würdigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er zunächst an- gab, das sichergestellte Xanax wegen starken Schlafstörungen von seiner Mutter verschrieben erhalten zu haben, dies aber sogleich dahingehend korrigierte, seine Mutter hätte ihm lediglich Xanax 1mg verschrieben. Soweit Anderes (Xanax 2mg) gefunden worden sei, stehe das nicht in diesem Zusammenhang. Weiter führte er aus, wegen seiner Opiatsucht in Therapie zu sein und Oxycodon in Tablettenform erhalten zu haben. Schliesslich sagte er auch aus, früher mit Bitcoins gehandelt zu haben (Urk. 9/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat eingeräumt, im Darknet gewe- sen zu sein, wobei er dort hauptsächlich Oxycodon und Heroin für den Konsum gekauft haben will (Urk. 9/4 S. 3). Er gab auch an, den Benutzer J._____ vom Stöbern im Darknet zu kennen (Urk. 9/4 S. 3 f.). Auf seine Aussagen zur bei J._____ sichergestellten PDF-Datei wurde bereits soweit erforderlich eingegan- gen. Wie bereits erwähnt hat er auch eingeräumt den Benutzernamen L_____

- 22 - schon benutzt zu haben (Urk. 9/4 S. 5). Zu den eröffneten H._____ Login Konten, die auf Personen in ... und ... Zürich lauteten, meinte der Beschuldigte im Wesent- lichen lapidar, die meisten Adressen seien in P._____ und nicht so nahe bei ihm (Urk. 9/4 S. 6 f.). Auch darauf wurde bereits eingegangen. Zu den bei ihm sicher- gestellten rezeptpflichtigen Medikamenten (Ketamin, Xanax 2mg, Galenika Flor- mida Narkosemittel, Benzodiazepina, Valium, Zolpidem Streuli, Diaphin, Dia- zepam, Quetiapin Sandoz, Temesta, Rivotril, halluzinogene Pilze und Oxycodon) erläuterte er im Wesentlichen, dass diese für den Eigengebrauch bestimmt gewe- sen seien bzw. er diese teilweise (geschenkt) erhalten habe (Urk. 9/4 S. 7 ff.). Zu sichergestellten Vermögenswerten (Silber, fünf Tausendernoten) gab der Be- schuldigte an, dass diese aus seinem Bitcoinhandel stammen würden (Urk. 9/4 S. 11). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung machte er keine wesentlichen neuen Angaben bzw. wurde auf diese be- reits weiter oben eingegangen (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 17 ff.). Es kann mit der Vorinstanz zusammenfassend festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Beschuldigten als grundsätzlich unglaub- würdig erscheinen liessen, die von ihm gemachten Aussagen erscheinen indessen eher dürftig, unvollständig und teilweise ausweichend. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte für die ihm vorgehaltenen Beweise mögliche Erklärungen sucht. Dass diese insbesondere hinsichtlich seiner Eigenschaft als Verfasser der fraglichen PDF-Datei keineswegs überzeugen, wurde von der Vorinstanz eingehend darge- tan. Er scheint nur gerade so viel zuzugeben, wie man ihm nachweisen kann. Ein- leuchtende, nachvollziehbare Erklärungen für die gegebenen Umstände, Verbin- dungen und Auffälligkeiten vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen. Seine Zugaben belegen vielmehr eine Nähe zum Darknet und zu illegalen Drogen bzw. Medikamenten sowie zur Verwendung von Bitcoins. Seine Aussagen vermögen jedenfalls die oben gewürdigten Indizien, welche entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 9 ff.) zusammen genommen für seine Identifizierung als User G._____, F._____ und I._____ sprechen, nicht zu entkräften.

- 23 -

4. Verkäufe und Angebote als User F._____ (Anklageziffer 1) 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen im Darknet als User G._____, F._____ und I._____ Betäubungsmittel verkauft zu haben. Vorauszu- schicken ist, dass sich die Anklage hinsichtlich der Art und Menge der verkauften bzw. angebotenen Betäubungsmittel jeweils auf die Kundenfeedbacks bzw. Ra- tings mit Kundenkommentaren auf der jeweiligen Plattform stützt. Solche sind z.B. auf dem Auszug aus D._____ Market vom 22. Mai 2018 betreffend den User F._____ ersichtlich (Urk. 23/2/1). Der Beschuldigte hat dazu bereits vor Vorinstanz grundsätzlich vorbringen lassen, dass Kundenfeedbacks für den Nachweis von stattgefundenen Verkäufen keinerlei Beweiswert hätten. Es sei eine Tatsache, dass Darknet Händler oftmals ihre eigenen Produkte mit anderen Accounts kaufen und sich selbst ausgezeichnete Feedbacks geben würden, um ihre Reputation hervorzuheben oder zu verbessern (Urk. 43 S. 11 Rz. 27). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Sie hat dazu einleuchtend erwogen, dass angesichts der nahezu durchgängigen 5-Sterne-Bewertung von F._____ (Urk. 23/2/1) und des gut laufenden Geschäfts kein Grund bestanden ha- be, die Reputation auf diese Weise zu verbessern. Unter diesen Umständen er- scheint es als unnötig und weit hergeholt, dass der User F._____ den Aufwand hätte betreiben sollen, via einem anderen Account seine eigenen Produkte zu kau- fen, um noch besser (als mit einer Fünf-Sterne-Bewertung) dazustehen. Hinzu kommt, dass es sich um einen weiteren lediglich dahingehenden Einwand handelt, was für Erklärungen bzw. Vorgänge noch möglich wären. Nachdem indessen da- von auszugehen ist, dass es sich beim User F._____ um den Beschuldigten han- delt, läge es an ihm, konkret und glaubhaft darzutun, ob und welche Feedbacks von ihm selber sind und von welchem Account aus, er diese Käufe getätigt und Bewertungen geschrieben haben will. Die durchgehend positive Bewertung von F._____ lässt jedenfalls ohnehin das (häufige) Verfassen von Feedbacks nach ei- genen Käufen über einen anderen Account als unwahrscheinlich erscheinen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte alle (88) Feedbacks selber verfasste. Anzufügen ist, dass der User F._____ gegen Ende seiner Tätigkeit of- fenbar nicht mehr geliefert habe, was dann zu den einzigen drei schlechten Be- wertungen geführt hat. Es ist demnach mit der Vorinstanz grundsätzlich davon

- 24 - auszugehen, dass dort wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Ver- käufe stattgefunden haben. 4.2. In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, auf D._____ Market als User F._____ während rund einem Jahr (Februar 2017 bis März 2018) Drogen verkauft zu haben. Konkret werden ihm 160 Verkäufe von Ecstasy Pillen, LSD und Produkten mit 2CB- und MDMA-Inhaltsstoffen vorgeworfen sowie der Verkauf von 3 H._____ Logins. Des Weiteren habe er am 28. März 2018 als F._____ auf der Verkaufsplattform E._____ Market 1000 Gramm Kokain (Rein- heitsgehalt 90%) sowie weitere Portionen à 250 Gramm, 50 Gramm, 100 Gramm, 25 Gramm und 500 Gramm, ebenfalls jeweils mit einem Reinheitsgehalt von 90%, angeboten, wobei es zu keinem Verkauf gekommen sei (Urk. 24 Anklageziffer 1). Der Verkauf der angeklagten H._____ Logins ist verjährt (Urk. 49 S. 25 f.). Ebenso der angeklagte Verkauf von illegalen Drogen auf D._____ Market, kann doch ge- mäss den Erwägungen der Vorinstanz lediglich erstellt werden, dass der Beschul- digte in der fraglichen Zeit als Händler F._____ 15 mg 2CB und 2 mg MDMA ver- kauft hat (Urk. 49 S. 24, Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). 4.3. Zu prüfen bleibt der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 28. März 2018 auf der Verkaufsplattform E._____ Market 1000 Gramm Kokain sowie weitere Portio- nen à 250 Gramm, 50 Gramm, 100 Gramm, 25 Gramm und 500 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von jeweils 90% angeboten. Die bei den Akten liegenden Auszüge belegen, dass der User F._____ diese Kokainmengen wie in der Anklage um- schrieben auf E._____ Market zum Kauf angeboten hat (Urk. 23/23-4). Die Ankla- ge geht hier mangels Kundenfeedback davon aus, dass in der Folge kein Verkauf stattgefunden hat (Urk. 24 S. 3 in Verbindung mit Urk. 23/2/5). Dieser Sachverhalt ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt. 4.4.1. In rechtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat die the- oretischen rechtlichen Grundlagen zu diesen Tatbeständen unter Hinweis auf Leh- re und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 26-28). Der Tatbestand

- 25 - des Anstaltentreffens erfasst neben dem Versuch auch gewisse qualifizierte Vor- bereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten auf. Blos- se Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Ge- spräch. Erfasst sind Verhaltensweisen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimm- ten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger Entschluss zu sein braucht. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von einem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann in diesem Sinne Anstalten treffen. Anwen- dungsfälle sind etwa, das Erkundigen des Täters nach Bezugsquellen, Kontakt- aufnahme mit dem Drogenmilieu und Besprechen von Drogenart, Menge, Qualität und Preis (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 97, 100 und 101 BetmG jeweils mit Hinweisen, BGE 138 IV 103, BGer 6B_632/2018 vom 21. August 2018, E. 1.3, BGE 117 IV 311 f.). Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird bei Kokain bei einer Menge von 18 Gramm reinem Wirkstoff angenommen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, A.A.O., Art. 19 N 181). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG begangen wer- den. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitze, mache sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtige, eine qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne Weiteres möglich sei. Der Täter sei beim Anstaltentreffen zum Betäubungsmittel- handel noch nicht in Kontakt mit den Drogen gelangt. Aus dem Fehlen der Drogen müsse nicht geschlossen werden, es fehle an der objektiven Tatbestandsvoraus- setzung. Es sei nach wie vor möglich, dass die bestellten Betäubungsmittel gelie- fert werden (vgl. BGE 138 IV 100 ff.). In diesem Entscheid führt das Bundesgericht weiter an, dass hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs jedoch ein Beweisproblem bestehe. Bei Vorbereitungshandlungen zum schweren Handel würden die Ermittlungsbehörden in der Regel keine Betäubungsmittel sicherstellen können und daher auch nicht den Reinheitsgrad zuverlässig nachweisen. Man

- 26 - dürfe aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gebe (BGE 138 IV 105, E. 3.5). 4.4.2. Vorliegend hat der Beschuldigte (als User F._____) auf einer Verkaufsplatt- form im Darknet ein Angebot zum Verkauf von Kokain aufgeschaltet, quasi ein In- serat zum Verkauf von Kokain. Der Beschuldigte hat damit vorab seinen Ent- schluss, Kokain zu verkaufen, in einer bestimmten Handlung geäussert. Sodann ist es klar eine Verhaltensweise, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lässt, die über ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch hinausgeht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldige auf solchen Marktplät- zen bereits zuvor Drogen und in der Folge dann auch später (vgl. dazu nachfol- gend) angeboten bzw. verkauft hat sowie gemäss eigenen Angaben via solchen Marktplätzen im Internet Heroin und Oxycodon für seinen eigenen Konsum be- schafft hat. Der Beschuldigte hat konkret eine bestimmte Menge an Kokain mit Angabe von Reinheitsgrad und Preis zum Verkauf angeboten. Gemäss Recht- sprechung braucht ein solcher Entschluss auch kein endgültiger Entschluss zu sein. Es ist daher insoweit unerheblich, dass der Beschuldigte an diesem Tag zum letzten Mal als F._____ auf E._____ Market aktiv war und bei ihm zuhause weder Kokain noch Portionierungsutensilien sichergestellt werden konnten. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise mit dem Angebot erst abklären wollte, ob auf E._____ Market ein Bedürfnis nach Kokain besteht, erfüllte er demnach den objek- tiven und subjektiven Tatbestand des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Be- täubungsmitteln. Wie erwogen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz in der Form des Anstaltentreffens begangen werden. Dies auch dann, wenn der Täter die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, sofern er beabsichtigt, ei- ne qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne weiteres möglich ist. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob solche Lieferungen gemäss den Verkaufsangeboten dem Beschuldigten überhaupt ohne weiteres möglich gewesen wären. Wie bereits er- wähnt war der Beschuldigte bereits vor diesem Angebot und auch danach auf mehreren Verkaufsplattformen im Darknet unter anderem im Zusammenhang mit

- 27 - dem Handel von Drogen bzw. illegalen Medikamenten aktiv. Darunter befanden sich auch Kleinstmengen von Kokain. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte durchaus Kenntnisse hatte, wie man an illegale Drogen gelangen kann. Auch ver- fügte er durchaus über gewisse finanzielle Mittel wie die bei ihm sichergestellten Fr. 5'000.– sowie ein Kilogramm Silber aufzeigen. Des Weiteren werden bei sol- chen Kokaingeschäften häufig Lieferungen auf Kommissionsbasis abgeschlossen. Die Vorinstanz erachtete es unter Einbezug dieser Erwägungen als wohl unrealis- tisch, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich für den Verkauf 1'000 Gramm Kokain im Darknet zu beschaffen. Nachdem es sich hier um ein An- staltentreffen handelt, wo der Täter die Drogen noch nicht besitzt und deren Be- schaffung "ohne Weiteres" möglich sein sollte, es sich zudem um einen noch sehr jungen, damals rund 16-jährigen Täter handelt, erscheint es richtig, dieses Vo- raussetzung zurückhaltend einzuschätzen und ein Geschäft in der Grössenord- nung von 1 Kilogramm Kokain (aber auch im Umfang von 500 Gramm, 250 Gramm und 100 Gramm) als für den Beschuldigten unrealistisch und daher nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen. Es wäre ihm aber mit der Vorinstanz auf- grund der genannten Umstände, insbesondere aufgrund seiner finanziellen Ver- hältnisse und seiner Kenntnisse des Darknets auf relativ einfache Weise möglich gewesen, zumindest 50 Gramm Kokain zu beschaffen und vorzufinanzieren. Die- se Mindestmenge erscheint auch bei zurückhaltender Betrachtung als realistisch. Mit der Vorinstanz ist sodann unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung hinsichtlich dem Reinheitsgehalt – auch wenn der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 Prozent anbot – von einer mittleren Qualität gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2018 der Gruppe Forensische Chemie der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) von 43% auszugehen. Bei 50 Gramm Kokain entspricht dies einem reinen Wirkstoff von 21.5 Gramm Kokain). 4.4.3. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschul- digten möglich gewesen wäre, 50 Gramm Kokain zu beschaffen und dieses ge- mäss seinem Angebot weiterzuverkaufen. Er hat damit Anstalten zum Verkauf von 21,5 Gramm reinem Kokain getroffen, wobei er zumindest annehmen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, wel- che die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in

- 28 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. Verkäufe als User G._____ (Anklageziffer 2) 5.1. Hier geht es gemäss Anklage um den Vorwurf von insgesamt 200 Verkäu- fen von LSD, Xanax, Kokain, H._____ Logins etc. als User G._____ auf D._____ Market zwischen dem 12. Mai 2018 und dem 20. Oktober 2018. Diesbezüglich wurde das Verfahren hinsichtlich des Verkaufs von Kokain, Xanax, DMT sowie von H._____ Logins und eines Q._____ Miner Virus von der Vorinstanz zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt (Urk. 49 S. 30 f., Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Verkaufs von LSD-Pillen. 5.2. Hier liegen für 94 Verkäufe von verschiedenen Produkten Kundenfeed- backs vor (Urk. 23/4/3-22). Wie oben erwogen ist davon auszugehen, dass dort, wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Verkäufe stattgefunden ha- ben. Als Beispiel sei das Feedback vom 4. August 2018 (Datum berechnet) her- ausgegriffen, wo es um den Verkauf von 100 Stück (Pillen) LSD zum Preis von 572 Euro ging: "Best Tabs I have ever had. Good Stealth, fast shipping" (Urk. 23/4/3). Zum Einwand, Händler würden selber Bewertungen abgeben, um ih- re Reputation zu verbessern, ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die oben unter Ziffer III.4.2.1 gemachten Erwägungen sowie die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29 f.) zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass auch der User G._____ ausschliesslich Fünf-Sterne-Bewertungen erhielt und somit kein Anlass bestand, Bewertungen aufzubessern (Urk. 23/4/5-22). Anhand der Kundenfeed- backs ist der Verkauf von zumindest 992 LSD-Pillen erstellt. 5.3. Bei LSD beträgt die Grenze zum mengenmässig schweren Fall 200 Pillen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 286 BetmG, BGE 121 IV 332). Diese Menge hat der Beschuldigte bei weitem überschritten, dabei musste er zumindest annehmen, dass sich die Widerhandlung auf eine

- 29 - Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Soweit die Oberjugend- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung anführte, auch in Bezug auf den Ver- kauf von 2300 Xanax liege ein qualifizierter Fall der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vor (Urk. 64 S. 12 f.), blieb das Urteil der Vorinstanz diesbe- züglich allseits unangefochten. Entsprechend wuchs auch die Einstellung des Ver- fahrens betreffend die 2300 Xanax zufolge Verjährung in Rechtskraft, weshalb nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann.

6. Verkäufe als User I._____ (Anklageziffer 4) 6.1. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt als User I._____ zwischen November 2018 bis zum 12. Januar 2019 auf der Verkaufsplattform D._____ Mar- ket mindestens 175 Xanax Tabletten verkauft und damit einen Umsatz von min- destens USD 767 erzielt zu haben. Sodann habe er ein H._____ Login an ver- deckte Ermittler verkauft (Urk. 24). Hinsichtlich der Verkäufe von Xanax vor dem 3. Dezember 2018 hat die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verjährung (rechtskräf- tig) eingestellt (Urk. 49 S. 32). 6.2. Auch hier kann zur Erstellung der Verkäufe von Xanax Tabletten durch den User I._____ auf die Kundenfeedbacks abgestellt werden. Die Übersicht der Feedbacks deckt sich mit den Auszügen (Urk. 23/3/5-10). Erstellt sind demnach wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan 11 (noch nicht verjährte) Verkäufe von total 140 Xanax Tabletten und ein Umsatz von USD 617. Diese Verkäufe sind als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu spre- chen. 6.3. Am 17. Dezember 2018 verkaufte der Beschuldigte als User I._____ ein anonymes H._____ Login an den verdeckten Ermittler Nr. … (lautend auf R._____@gmx.de, R._____, … [Adresse], ... Zürich) zum Preis von 208 Euro (Urk. 1/3/1; Urk. 1/4 S. 2). Die Briefkästen dieser Liegenschaft sind an der Aussen-

- 30 - fassade angebracht (Urk. 1/4; Urk. 1/5/1 und Urk. 1/9/2). In rechtlicher Hinsicht er- füllte er dadurch den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB.

7. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und ist der Beschuldigte demnach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c [LSD] und g [Kokain] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Xanax-Verkauf ab dem 3. Dezember 2018), so- wie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Verkauf vom 17. Dezember 2018) schuldig zu sprechen. IV. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern

- 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen

1. Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen das 15. Lebens- jahr bereits vollendet, weshalb er mit einem Verweis als mildeste Sanktion (Art. 22 JStG), einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG), einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder einem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr als schwerste Sanktion bestraft werden kann (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass es sich rechtfertigt, aufgrund der Art und Schwere der Taten, der Vorgehensweise sowie des Alters des Beschuldigten und des Umstandes, dass er sich von den bisherigen Jugendstrafen nicht beeindrucken liess, von der schwersten Sankti- onsart auszugehen und den Beschuldigten mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. An dieser Beurteilung vermag auch der Um- stand, dass der Beschuldigte sich seit der heute zu beurteilenden Taten wohl ver- halten hat und einer geregelten Arbeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal sich sei- ne Verhältnisse noch nicht als derart gefestigt erweisen und er sich nach wie vor in einem Diaphin-Programm befindet.

2. Weiter ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 34 JStG). Es ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weite- ren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenanntes Asperations- oder Strafschär- fungsprinzip). Schwerstes Delikt stellt vorliegend der Verkauf von 992 LSD-Pillen bzw. die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar, weshalb hierfür vorab, unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist. Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden. Aussergewöhnlichen Umstände den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen, sind vorliegend auch unter Berücksichtigung der zu asperierenden Straftaten nicht gegeben. Der Strafrahmen reicht demnach gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von

- 32 - einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Dieser Rahmen ist vom Gesetzge- ber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkba- ren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe wegen Verkauf LSD-Pillen (Anklageziffer 2) 1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eine bereits grosse Menge von 992 LSD-Pillen verkauft hat, welche den Grenzwert zum schweren Fall mehrfach überschreitet. Dies in der relativ kur- zen Zeit von nicht einmal einem halben Jahr. Er ist dabei unter Benützung des Darknets durchaus raffiniert vorgegangen. Wie die vorhandenen Kundenfeed- backs aufzeigen ist er dabei sehr professionell, fleissig und mit grosser Energie vorgegangen. Der Beschuldigte erzielte in dieser kurzen Zeit sodann doch an- sehnliche Einnahmen in der Höhe von Euro 6'152. Zu berücksichtigen ist zu sei- nen Gunsten, dass er als Einzeltäter handelte und nicht Teil einer Organisation war. Innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsentzug liegt das objek- tives Verschulden im Vergleich zu weiteren denkbaren Tatvorgehen noch im unte- ren Bereich. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus finanziellen, mithin egois- tischen Gründen handelte. Verschuldensmindernd ist zu beachten, dass er im Zeitpunkt der strafbaren Handlung erst 16 Jahre alt war. Wie erwähnt ist der Be- schuldigte raffiniert und professionell vorgegangen, hat einen grossen Aufwand betrieben und insgesamt eine doch beachtliche kriminelle Energie offenbart, was das Verschulden leicht erhöht. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch

- 33 - leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug als angemessen erscheint. 1.2. Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschuldigten zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zusammengefasst (Urk. 49 S. 38, Urk. 9/1 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist ein Einzelkind und wohnt noch bei seiner Mut- ter. Zum Vater hat er nur wenig Kontakt. Er hat eine Informatikmittelschule be- sucht und mit einem Abschluss als Applikationsentwickler EFZ und mit einer Be- rufsmatur abgeschlossen. Aktuell arbeitet er gemäss eigenen Angaben in einem 80%-Pensum bei der S._____ AG als Softwareentwickler, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.– erzielt. Der Beschuldigte mache nebenbei noch ein Wirtschaftsinformatikstudium an der T._____. Er sei wegen seiner Opiat- sucht in einem Diaphin-Programm beim U._____, wo er wöchentlich Heroin in Tablettenform beziehe (Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu gewichten. 1.3. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehlen der Jugendan- waltschaft Zürich-Stadt vom 8. Juli 2016 sowie vom 11. Januar 2018 wurde er mit einer persönlichen Leistung von 3 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Roofer) bestraft bzw. mit einer Busse von Fr. 140.– wegen Übertretung des Ei- senbahngesetzes (Zugsurfing) (Urk. 16/5 und Urk. 17/6). Diese Vorstrafen wirken sich im Umfang von einem halben Monat straferhöhend aus. Weitere strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor, so dass die Einsatzstrafe auf 3 ½ Monate Freiheits- entzug festzusetzen ist.

2. Straferhöhung wegen Anstaltentreffens für den Verkauf von 50 Gramm Kokain Der Beschuldigte hat im Darknet Kokain in verschiedenen, grossen Mengen mit einem hohen Reinheitsgehalt angeboten, ohne dass er überhaupt Kokain in sol- chen Mengen besessen hat. Als realistisch und möglich und deshalb auch strafbar ist wie erwogen lediglich das Angebot zum Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 21.5 Gramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist bei der objektiven Tat- schwere, dass der Beschuldigte ausser diesem Angebot noch keine weiteren

- 34 - Handlungen für diesen beabsichtigten Verkauf vorgenommen hat. Es ist denn auch gesetzlich vorgesehen, dass das Gericht die Strafe bei einem blossen An- stalten Treffen zu einem Verkauf nach freiem Ermessen mildern kann. Zur subjek- tiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, wobei nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass der Beschuldigte hier "lediglich" quasi ein Inserat geschaltet hat. Auch wenn das Vorgehen des da- mals 16-jährigen Beschuldigten wie oben erwogen als durchaus raffiniert und auch unverfroren zu erachten ist, erscheint sein Verschulden als noch sehr leicht und ist hierfür unter Berücksichtigung der beiden erwähnten Vorstrafen eine Strafe von einem Monat Freiheitsentzug angemessen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

3. Straferhöhung wegen Verkauf von Xanax Der Beschuldigte hat 11 Verkaufshandlungen getätigt und dabei 140 Xanax- Tabletten für 617 USD verkauft. Dies innerhalb weniger Wochen. Auch hier zeigt sich wieder das gut organisierte und geplante Vorgehen, konnte er doch im Darknet so auf geschickte Weise ohne grosse Gefahr Drogen bzw. illegal Medi- kamente veräussern. Die objektive Tatschwere wiegt allerdings innerhalb des massgeblichen Strafrahmens im Vergleich zu allen denkbaren Tatvorgehen noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz und aus finanziellen, egois- tischen Gründen handelte. Auch bei diesen Verkäufen fällt sein organisiertes Vor- gehen in der Anonymität des Darknets, welches eine beträchtliche kriminelle Energie aufzeigt, verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist sein damals noch junges Alter zu berücksichtigen. Die beiden Vortrafen sind wiederum leicht erhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ergibt sich insgesamt eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsentzug bzw. eine asperierte Straferhöhung um 12 Tage.

4. Straferhöhung für Verkauf eines H._____ Logins Schliesslich ist noch eine Strafe für den Verkauf eines H._____ Login am 17. De- zember 2018 festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zu sehen, dass der

- 35 - Zweck eines solchen illegalen H._____ Login darin liegt, es einem Käufer zu er- möglichen, anonym Postsendungen, wie z.B. solche mit Drogeninhalt, risikolos zu erhalten. Damit förderte der Beschuldigte letztlich geplant und wiederum raffiniert unter Benützung der H._____ kriminelle Machenschaften. Dabei zeigte der Be- schuldigte vorsätzlich gezwungenermassen eine erhebliche kriminelle Energie, musste er doch dafür vorab die Adresse einer fremden Person aussuchen, die möglichst nahe bei ihm wohnt und deren Briefkasten allgemein zugänglich ist, um den per Briefversand zugesandten Verifizierungscode abzufangen. All dies ist mit grossem Aufwand verbunden und lässt ihn in keinem guten Licht erscheinen. Auch hier wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Strafe für den Verkauf des einen H._____ Logins von 10 Ta- gen bzw. eine asperierte Strafe von 8 Tagen erscheint angemessen.

5. Strafe Zusammenfassend erweist sich unter Berücksichtigung aller massgeblichen Straf- zumessungsgründe ein Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen.

6. Vollzug Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges einer Strafe kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 40). In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug möglich (Art. 35 Abs. 1 JStG). Die gute Prognose ist zu ver- muten. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren und die ausgesprochene Strafen den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn zukünftig von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich seit bald vier Jahren wohl- verhalten hat. Zudem hat er eine gut bezahlte Arbeitsstelle und plant, sich in die- sem gefragten Beruf als Informatiker weiter zu bilden. Dem Beschuldigten ist da- her der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. Bei der Festsetzung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt zwei Vorstrafen aufweist, auch wenn es sich um geringfügige und nicht einschlägige Straftaten handelt. Sodann zeigt er auch keine Einsicht. Es bestehen doch gewisse Beden-

- 36 - ken und es erscheint daher angemessen, die die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG). IV. Ersatzforderung/Beschlagnahmung Auch hierzu hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig erörtert (Urk. 49 S. 41 f.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 137 IV 307). Der Beschuldigte erzielte durch den illegalen Ver- kauf von LSD und Xanax einen Erlös von umgerechnet rund Fr. 6'970.– (Euro 6'152 und USD 617). Diese deliktisch erlangten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden. Der bald 21-jährige Beschuldigte ist arbeitstätig und hat als Software- entwickler bei der S._____ AG ein monatliches Salär von Fr. 5'000.–. Zudem lebt er noch bei seiner Mutter. Sodann wurden bei ihm Fr. 5'000.– in bar sowie ein Ki- logramm Silber sichergestellt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist auch in Be- achtung von Art. 71 Abs. 2 StGB eine Ersatzforderung des Staates festzusetzen und zwar in der Höhe des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses von Fr. 6'970.–. Die Anwendung des Bruttoprinzips erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezahlen. Auch zu bestätigen ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB die defi- nitive Beschlagnahmung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, von einem Kilo- gramm Silber sowie von 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) und de- ren Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten.

- 37 - V. Kosten– und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Per- son die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Vorinstanz weist auf die Materialien hin, wonach Voraussetzung für eine Kos- tenauflage an Jugendliche sei, dass dieser in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen (BBl 2006 1373). Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten finanziellen Verhält- nisse erachtete es die Vorinstanz als angemessen, diesem die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuer- legen. Dieser Entscheid nimmt angemessen auf die Tragbarkeit der Kosten durch den Beschuldigten Rücksicht und ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

- 38 -

3. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.95 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 6'333.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ohne Berück- sichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 63). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt noch der Aufwand für die effektive Dauer von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung von total 6 Stunden. Soweit die amtliche Verteidigerin beantragt, es seien die Kosten für das Videogutachten von Fr. 3'500.– auf die Ge- richtskasse zu nehmen, handelt es sich dabei um Aufwendungen für ein Privat- gutachten, das von der Verteidigung in Auftrag gegeben wurde und ihr im Sinne eines Aufwands grundsätzlich zu entschädigen ist. Eine detaillierte Rechnung liegt dazu indessen nicht vor. Der Betrag in der Höhe von Fr. 3'500.– wurde von der Verteidigung lediglich behauptet. Auch ist der Stundenansatz nicht bekannt. Angemessen erscheint es, für das Videogutachten noch Fr. 2'000.– zusätzlich zu veranschlagen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend insgesamt mit Fr. 9'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendge- richt, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 des Voraberkenntnisses (Teileinstellung zufolge Verjährung) sowie der Disposi- tivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen) und 7 (Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 39 - − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018) sowie − des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug.

3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezah- len.

5. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, das Kilogramm Silber sowie die 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) werden definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten ver- wendet.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 40 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, MROS, − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Bezirksgerichtskasse gemäss Dispositivziffer 5 (Ass. Nrn. A013'597'972 und A013'598'033), − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 72763565, gemäss Dispositivziffer 5, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Strafe nicht mehr verbüssen. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 31 JStG), − wenn der /die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm/ihr erteilten Weisungen zuwiderhandelt, − und deswegen zu erwarten ist, dass er/sie weitere Straftaten verüben wird.

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend − Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sowie − Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 2 StGB wird zufolge Verjährung eingestellt.
  2. Das Verfahren betreffend − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c, teilweise in Verbindung mit Art. 2b BetmG, − unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB wird hinsichtlich des Deliktszeitraums vor dem 3. Dezember 2018 zufolge Verjährung eingestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, - 3 - − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018), sowie − des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen.
  6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezah- len.
  8. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, das Kilogramm Silber sowie die 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) werden definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten ver- wendet.
  9. Folgende, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 72763565 lagernd: − 1 Mobiltelefon, Huawei Honor P20, blau mit schwarzer Hülle, sowie 2 SIM-Karten (Position 1; Asservat Nr. A013'596'957, A013'602'169 und A013'602'170) − 3 Speicherkarten (1 x Samsung 32 GB / 1 x ... Platin-Edition / 1 x San- Disk 32 GB) (Position 5; Asservat Nr. A013'597'803, A013'793'685 und A013'793'709) - 4 - − 1 Couvert mit Bankbeleg, Credit Suisse, vom 12.08.2019, über Fr. 20'500.– (Position 6; Asservat Nr. A013'597'961) − 1 Kontoauszug, ZKB, vom 30.04.2018 (Position 8; Asservat Nr. A013'597'983) − 1 Couvert mit 1 Kontoauszug Credit Suisse vom 22.02.2019, 1 Quittung B._____ über Fr. 1'700.– (Position 9; Asservat Nr. A013'597'994) − Diverse Vorakten sowie Verfügungen der Justizdirektion sowie weitere Unterlagen (Position 10; Asservat Nr. A013'598'000) − 2 SIM-Karten Lycamobile (Position 11; Asservat Nr. A013'598'011) − 1 iPhone 5, silbern, ohne SIM-Karte (Position 15; Asservat Nr. A013'598'088) − 1 iPod touch, blau (Position 16; Asservat Nr. A013'598'099) − 1 GoPro Hero 3, schwarz (Position 17; Asservat Nr. A013'598'102) − 1 360° Kamera, Ricoh, schwarz (Position 18; Asservat Nr. A013'598'113) − 1 Kryptowährungs-Wallet (Position 19; Asservat Nr. A013'598'124) − 1 USB-Kill (Position 20; Asservat Nr. A013'598'135) − 1 Huawei P20 Pro, silbern, ohne SIM-Karte (Position 21; Asservat Nr. A013'598'146) − 2 USB-Sticks, SanDisk (Position 22; Asservat Nr. A013'598'204 und A013'793'776) − 1 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk (Position 23, Asservat Nr. A013'598'226) − 1 Speicherkarte aus GoPro-Kamera (128 Mb / Marke: Samsung) (Positi- on 24; Asservat Nr. A013'598'237) − 1 Laptop Asus, schwarz (Position 26; Asservat Nr. A013'598'168) − 1 PC Sharkoon (Position 27; Asservat Nr. A013'598'180) − 1 Datenträger SSd, T5, blau (Position 28; Asservat Nr. A013'598'191) − 1 Speicherkarte, 128 GB, SanDisk (Position 29; Asservat Nr. A013'598'259).
  10. Folgende, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Medikamente und Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Tablette Xanax, 1mg (Position 2.2; Asservat Nr. A013'597'029) − 1 PS Vita Tasche mit einer leeren Spritze (Position 2.1; Asservat Nr. A013'597'018) - 5 - − 7 Tabletten Zolpidem Streuli, 10mg, in Blister (Position 2.6; Asservat Nr. A013'597'198) − 2 Spritzen mit Filter à 1 ml, 2 Kanülen, 2 Alkoholtupfer, Ascorbinsäure 2 x 0.5g (Vitamin C) (Position 3.6; Asservat Nr. A013'597'609) − 2 Tabletten Galenika Flormida, Narkosemittel, 15mg (Position 2.3; As- servat Nr. A013'597'074) − 2 LSD Trips in Minigrip mit Aufschrift (3 x Flubio 0.26 mg / 4 x Flualp 1.25 mg) (Position 2.4; Asservat Nr. A013'597'096, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 1 Tablette, Valium, 10mg, blau, unverpackt (Position 2.5; Asservat Nr. A013'597'143) − 1 Minigrip mit weissem Pulver, 3.7 Gramm brutto (Position 2.7; Asservat Nr. A013'597'245, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 50 Tabletten, Diaphin IR, 200mg, in Blister (Position 2.8; Asservat Nr. A013'597'336, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 7 Tabletten, Diazepam, 10mg, in Schachtel (Position 3.1; Asservat Nr. A013'597'381) − 6 Tabletten Quetiapin Sandoz, 25mg, in Blister (Position 3.2; Asservat Nr. A013'597'450) − 10 Tabletten Oxycodone Sandoz 80mg, in Minigrip, in Blister (Position 3.3; Asservat Nr. A013'597'494, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 1 Tablette Temesta Expidet, 1.0 mg, verpackt (Position 3.4; Asservat Nr. A013'597'518) − 1 Fläschchen mit diversen Tabletten, Rivotril 2mg, in Verpackung (Positi- on 3.5; Asservat Nr. A013'597'563) − 18 Tabletten Xanax, 2mg, in Fläschchen (Position 3.7; Asservat Nr. A013'597'610) − 1 Minigrip mit (halluzinogenen) Pilzen, 14.3 Gramm brutto (Position 4; Asservat Nr. A013'597'745, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − Diverse leere Mingrip (Position 13; Asservat Nr. A013'598'055) − 1 Hanfmühle Ritsch-Ratsch (Position 14; Asservat Nr. A013'598'066) − Diverse Metallfilter, C._____ Headshop (Position 25; Asservat Nr. A013'598'157). - 6 -
  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 280.00 Gutachten / Expertisen Fr. 9'337.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt.
  13. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'337.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
  14. (Mitteilungen)
  15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)
  16. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8 (mit Ausnahme der Entschädigung für amtliche Verteidigung) und 9 des Haupterkenntnisses des Urteils des Jugendgerichts Zürich vom 2. Dezember 2021 (DJ210005) aufzu- heben.
  17. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklage vom
  18. April 2022 freizusprechen.
  19. Es seien die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor Jugend- bzw. Obergericht, die Kosten für das Videogutachten so- - 7 - wie die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskas- se zu nehmen. b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 64 S. 1)
  20. Das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 2. Dezember 2021 sei zu bestätigen, die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2022 sei voll- umfänglich abzuweisen.
  21. Der Beschuldigte sei wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Deliktszeitraum ab 3. Dezember 2018) und des unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeit- raum ab 3. Dezember 2018) schuldig zu sprechen.
  22. Der Beschuldigte sei zu einem bedingten Freiheitsentzug von 4 Mona- ten und 20 Tagen zu verurteilen und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen.
  23. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 6'970.– zu bezahlen.
  24. Die Barschaft von Fr. 5'000.– sowie das Kilogramm Silber und die 2 Goldbarren im Gewicht von 5 und 10 Gramm seien definitiv zu be- schlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
  25. Unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. - 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 2. Dezember 2021 stellte das Jugend- gericht Zürich vorab das Verfahren betreffend mehrere Anklagepunkte zufolge Verjährung ein. Es sprach den Beschuldigten sodann schuldig der (teilweise qua- lifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des unbe- fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und bestrafte ihn mit einem bedingten Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurde der Beschuldigte zu einer Ersatzfor- derung verpflichtet und Barschaft sowie Edelmetalle beschlagnahmt (Urk. 49). Die amtliche Verteidigerin meldete nach der mündlichen Urteilseröffnung vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 32). Die Berufungserklärung vom 5. April 2022 erfolgte fristgerecht (Urk. 51 in Verbindung mit Urk. 48/2). Mit Präsidialverfügung vom
  26. April 2022 wurde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt, worauf diese am 14. April 2022 verzichtete (Urk. 52 und Urk. 54). Am 6. Januar 2023 fand die Berufungsverhand- lung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidige- rin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin MLaw X2._____ und Oberjugendanwalt Dr. iur. Sven Zimmerlin erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). Glei- chentags erfolgte die geheime Beratung und Urteilsfällung. Das Urteil wurde dem Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwältin X2._____ mündlich am 13. Ja- nuar 2023 eröffnet (Prot. II S. 33 f.). II. Prozessuales
  27. Umfang Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- - 9 - gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch unter entspre- chender Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 52). Bis auf die Dispositivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen an den Beschul- digten) und 7 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und -utensilien) sind sämtliche Dispositivziffern des Haupterkenntnisses angefochten (Urk. 52). Nicht angefoch- ten ist das Voraberkenntnis betreffend den Verfahrenseinstellungen zufolge Ver- jährung. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
  28. Aussagekraft Berichte Die Verteidigung wendet ein, die von der Jugendanwaltschaft als massgebend erachteten Beweismittel seien lediglich als einfache Berichte mit diversen Inter- net-Ausdrücken abgefasst und würden in dieser Form nicht genügen. Es sei ein Gutachten von einer IT-sachverständigen Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einzuholen (Urk. 43 S. 15, Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wiederholte sie diesen Antrag zwar nicht explizit, bezeichnete indes- sen Urk. 1/17/1 (Screenshot eines PDF-Dokuments und den geöffneten Doku- menteneigenschaften) als mangelhaft. So führte die Verteidigung an, der Screenshot sei eine digitale Kopie einer Information, sodass auch der analoge Ausdruck keine eigenständige Gedankenerklärung darstelle. Ein formeller Augen- schein der Dokumenteneigenschaften auf dem fraglichen Computer sei jedoch nie erstellt worden. Dem Screenshot alleine könne weder entnommen werden, auf welchem Datenträger dieser Screenshot gemacht worden sei, noch könne mit Si- cherheit gesagt werden, ob diese Dokumenteneigenschaften sich auch wirklich auf das dahinter geöffnete PDF-Dokument beziehen würden. Diesem Screenshot könne und dürfe somit mangels Fälschungssicherheit keine Rechtssicherheit und somit keine Beweiskraft beigemessen werden (Urk. 62 S. 2 ff.). - 10 - Die zu den Akten genommenen Berichte, Auszüge, Zusammenstellungen und Internet-Ausdrücke sind zulässige Beweismittel (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_393/2020 vom 17. Mai 2022, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021, 6B_1057/2013 vom 19. Januar 2014, E.2.3.). Sie unterliegen der freien Beweis- würdigung. Die Verteidigung hatte Akteneinsicht in diese Unterlagen und die ent- sprechenden Polizeirapporte (vgl. Urk. 1-17, Urk. 23/1-5). Damit hatte der Be- schuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Ver- fahren genügend Gelegenheit, die Berichte zu prüfen und dazu Stellung zu neh- men. Diese wurden von der Abteilung Cybercrime, Digitale Ermittlungen, der Kan- tonspolizei Zürich gesichert und zusammengestellt. Die Verteidigung hat nicht gel- tend gemacht, dass die entsprechenden Ausdrucke der Marktplattformen inhalt- lich nicht zutreffen würden. Es ist zwar in der Tat nicht ganz einfach, diese Aus- drucke richtig zu verstehen. Es geht indessen weniger um spezifische IT- Kenntnisse, als um eine Interpretation der gemachten Verkäufe auf diesen Markt- plätzen insbesondere anhand der Ausdrucke und den Kundenfeedbacks, die durch die erstellten Übersichten erleichtert werden. Die Verteidigung hat auch nicht konkret geltend gemacht, inwiefern der Beschuldigte die Überzeugungskraft der Berichte und Ausdrucke in Frage stellt. Ein Gutachten einer IT- sachverständigen Person erscheint von daher nicht erforderlich. Was den Screenshot des fraglichen PDF-Files samt Dokumenteneigenschaften anbelangt, kam die Polizei ihrer Dokumentationspflicht nach, indem sie ihre Erkenntnisse in Form eines Screenshots dokumentierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den, zumal die Erkenntnisse der Polizei bei der Sichtung des USB-Sticks das fragliche PDF-File und dessen Dokumenteneigenschaften so in geeigneter Form zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte sagte sodann selbst aus, das fragliche PDF-File abgeändert zu haben. Im Übrigen würde auch eine Verletzung der Dokumentationspflicht nicht zur Unverwertbarkeit des Screenshots führen. Es kann daher darauf abgestellt werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Tatvorwurf und Standpunkt Beschuldigter - 11 -
  29. Dem Beschuldigten wird – hier nur völlig verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Anklageschrift: Urk. 24 S. 2-7) – vorgeworfen über das Darknet (im …- Netzwerk via die nicht allgemein zugänglichen Verkaufsplattformen D._____ Mar- ket und E._____ Market) als User F._____ vom 12. Februar 2017 bis 28. März 2018 und dann unter dem Benutzernamen G._____ vom 12. Mai 2018 bis am
  30. Oktober 2018 Drogen (LSD, Xanax und Kokain) verkauft bzw. angeboten zu haben. Ausserdem habe er auf demselben Weg "H._____ Logins" (jeweils lautend auf fremde Namen, um sich damit unbefugt, unbemerkt und auf fremde Namen Pakete an die ...-H._____-...-Stellen senden zu lassen) verkauft (Anklageziffern 1 und 2). Des Weiteren habe er unter dem Benutzernamen I._____ (im Darknet im …-Netzwerk via die nicht allgemein zugängliche Verkaufsplattform D._____ Mar- ket) in der Zeit ab ca. November 2018 bis zum 12. Januar 2019 Drogen (mindes- tens 175 Xanax Tabletten) verkauft (Anklageziffer 3). Das Verfahren betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer 4) ist zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt worden. Die Vorinstanz hat sodann gemäss Bestätigung des Jugendanwaltes ei- nen Verschrieb in der Anklageschrift auf Seite 3, Anklageziffer 1 Absatz 2, korri- giert, wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, Kokain am 28. März 2018 und nicht am 29. März 2018 angeboten zu haben (Prot. I S. 8, Urk. 49 S. 5). Für das Verständnis ist anzufügen, dass D._____ Market ein sehr grosser Marktplatz im …-Netzwerk war (2018), mit über 140'000 Produkten im Angebot. Bedingung für die Benützung des D._____ Markets war die Erstellung eines User- Accounts mit Username und Passwort (User-Account). Nicht notwendig waren persönliche Daten. Ohne einen solchen Account waren keine Informationen über die Inhalte auf D._____ Market ersichtlich und konnten keine Geschäfte abgewi- ckelt werden. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. Dezember 2018 wird dazu festgehalten, dass Drogenhändler als Benützer von D._____ Market da- von ausgehen konnten, die zu verkaufenden Betäubungsmittel offen anpreisen zu können und dass Einkünfte automatisch mittel Verwendung von Kryptowährungen gewaschen werden (Urk. 1/1 S. 3). - 12 -
  31. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe vollumfänglich. Er habe nie im Darknet mit Drogen bzw. als User G._____, F._____ und I._____ gehandelt (vgl. Urk. 9/4 S. 6 f.; Prot. II S. 15 ff.). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinan- dergesetzt. Sie hat sich insbesondere auch zutreffend zum Indizienbeweis geäus- sert. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschul- digten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. C. Würdigung
  32. Es ist vorab bestritten, dass es sich beim Beschuldigten um den User F._____, G._____ und I._____ handelt. Es ist daher zu prüfen, ob die Aktivitäten dieser User dem Beschuldigten anzurechnen sind. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten insbesondere die Rapporte und Beilagen der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Ermittlungen, die Ergebnisse der ver- deckten Fahndung sowie der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 1/1-19, Urk. 5/1-25; Urk. 6/1-10, Urk. 8/1-8).
  33. Hinsichtlich der Identifizierung des Beschuldigten als User G._____, F._____ und I._____ hat die Vorinstanz sorgfältige und ausführliche Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 11-22). Im Wesentlichen geht es dabei verkürzt um Folgendes: 2.1. Bei der Verhaftung des (mutmasslich im Darknet mit Drogen handelnden) Users "J._____" in K._____ wurde ein USB Stick sichergestellt. Darauf befand sich ein gelöschtes Dokument mit Notizen, die einen Link auf eine online abrufba- re ZIP-Datei (die mit dem Passwort "G._____" entpackt werden konnte) beinhalte- te. Darauf befand sich eine PDF-Datei mit einer Anleitung zum anonymen (miss- bräuchlichen) Gebrauch eines ...-H._____-... Accounts in englischer Sprache (Urk. 1/17/1, Urk. 23 S. 4 oben). Von Bedeutung ist dabei, dass gemäss den Me- - 13 - tadaten dieser mit Microsoft Word erstellten PDF-Datei der Name des Verfassers der Datei "A._____" – also der Name des Beschuldigten – lautet. Weiter ist er- sichtlich, dass sie am 9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr erstellt und geändert wurde (Urk. 1/16 S. 3, Urk. 1/17/1, Urk. 23/1 S. 4 oben). Gleichentags wurde der User Account "G._____" auf der Verkaufsplattform D._____ Market eröffnet, der ...- H._____-... Accounts für 156 Euro anbot, mit dazugehörenden "PDF-Tutorial for your savety and how to use the accounts" (Urk. 1/16 S. 3 sowie beispielsweise Urk. 23/4/4 [Product description/What you will receive]). Hervorzuheben ist, dass das Passwort "G._____" zum Öffnen der Anleitung identisch ist mit dem Userna- men des Verkäufers G._____. Dies ergibt sich aus dem Polizeirapport (Urk. 1/16 S. 3) und stellt entgegen der Verteidigung keine unbelegte Tatsache dar (Urk. 62 S. 4). Bei Polizeirapporten handelt es sich um Beweismittel. Es besteht kein An- lass dafür, am Inhalt des Polizeirapports zu zweifeln. Die Kritik an dieser im Poli- zeirapport festgehaltenen Tatsache wurde zudem erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. 2.2. Gemäss Vorinstanz drängt sich die Vermutung auf, dass der Beschuldigte – da sein Name in den Metadaten als Verfasser vermerkt ist – Autor der PDF-Datei ist, die mit dem Passwort "G._____" geöffnet werden kann. Die Einwände des Be- schuldigten, sein Name tauche auf den Metadaten auf, weil er an der Datei etwas geändert habe – ein Wort, er wisse nicht mehr welches – und ohnehin Metadaten manuell geändert oder gelöscht werden können, erachtete die Vorinstanz als nicht überzeugend. Sie erwog, dass der Zeitpunkt der Erstellung der fraglichen PDF- Datei derselbe ist wie derjenige der Änderung (9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr), was bedeute, dass diese PDF-Datei nur einmal geändert wurde, nämlich bei deren Er- stellung. Spätere Änderungen hätten in den Metadaten einen anderen (Ände- rungs-)Zeitpunkt ausgelöst. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das PDF-Dokument nachträglich in einem PDF-Programm abgeän- dert hat. Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass die Datei ursprünglich mit Microsoft Word erstellt wurde und erwogen, dass wenn eine fremde Word-Datei bearbeitet und als PDF abgespeichert werde, gemäss der Grundeinstellung noch immer der ursprüngliche Autor in den Metadaten der PDF-Datei als Verfasser ste- he. Erstellungs- und Änderungszeitpunkt seien identisch und würden den Zeit- - 14 - punkt der Speicherung als PDF (nicht als Word) angeben. Daraus folgere, dass wenn der Beschuldigte das Word-Dokument selber verfasst und als PDF abge- speichert hätte, sich die Metadaten der PDF-Datei genauso präsentieren würden, wie in der sichergestellten Datei. Es sei sodann zwar zutreffend, dass Metadaten manuell geändert werden könnten. So könne etwa beim Abspeichern als PDF- Datei gleichzeitig auch der Autor ohne Weiteres überschrieben werden. Es er- scheine aber doch als sehr speziell, dass eine fremde Person die Metadaten der beim User J._____ sichergestellten Datei manipuliere und absichtlich den Namen des Beschuldigten als Verfasser dort vermerke. Es würden keinerlei Hinweise da- rauf bestehen. Auch sei vom Beschuldigten letztlich nicht behauptet worden, er selber habe die Metadaten manuell geändert, was im Kontext des Darknets gera- dezu abwegig wäre, gelte es doch, dort möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Die Vorinstanz ging auch auf den weiteren Einwand des Beschuldigten ein, sein Name könnte in den Metadaten als Verfasser der PDF-Datei aufgrund einer be- sonderen Programmeinstellung erscheinen. Sie erwog, dass eine solche zwar grundsätzlich möglich wäre. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschul- digte eine solche Einstellung bei seinen Dateien konkret gar nicht behauptet habe und auch nicht ersichtlich sei, weshalb die Grundeinstellung gerade dahingehend abgeändert werden sollte. Dies sei gerade im vorliegenden Fall im Kontext des Darknets höchst unwahrscheinlich und allzu riskant. Es erscheine kaum denkbar, dass der IT-bewanderte und im Darknet anzutreffende Beschuldigte ausgerechnet eine derart kompromittierende Einstellung gewählt haben sollte, die ihn mit Vor- und Nachnamen in den Metadateien sämtlicher – eben auch fremder – Dateien anzeigen lasse, die er jemals bearbeitet habe. 2.3. Der Beschuldigte will das Dokument auf seinem PC gehabt haben, es aber nicht erstellt, sondern nur ein falsch geschriebenes Wort abgeändert haben. Er habe es aus dem Dread Forum heruntergeladen und dann wieder heraufgeladen. Einer anderen Darstellung zufolge will er es danach jemandem per Direktnachricht weitergeleitet haben (Urk. 9/4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorbringen gestützt auf Auskünfte der Abteilung Digitale Ermittlungen der Kantonspolizei Zü- rich, fest, dass auf Dread keine Dokumente heruntergeladen oder hochgeladen werden können, auch nicht als Anhänge (Urk. 12/1, Urk. 42/1). In dieser Auskunft - 15 - wird auch dargetan, dass es theoretisch möglich wäre, einen Link zu einem Cloud- Speicher (etwa Dropbox) zu posten bzw. per Direktnachricht zu versenden, wo das Dokument anschliessend heruntergeladen werden könne. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Verteidigung habe dies zwar vorgebracht, ohne es jedoch weiter darzulegen (Prot. I S. 23) und der Beschuldigte selber habe dies zu keinem Zeit- punkt behauptet. Im Übrigen qualifizierte die Vorinstanz das Vorbringen des Be- schuldigten, er habe in der fraglichen Datei bloss ein falsch geschriebenes Wort aus sprachlichen Gründen abgeändert – wobei er nicht mehr wisse, welches – grundsätzlich als unglaubhafte Schutzbehauptung. 2.4. Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, dass es damit keinen plausiblen Grund gebe, weshalb der Beschuldigte in den Metadaten als Verfasser der PDF- Datei erscheinen sollte, wenn er sie gar nicht erstellt habe. Sie kommt daher zum Schluss, dass keine Zweifel bestehen würden, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der am 9. Mai 2018 die Datei erstellt habe, welche eine Anleitung zur Benut- zung eines ...-H._____-... Accounts enthält. Als Ersteller des Dokuments habe er sodann auch das Passwort "G._____" ausgewählt, um das Dokument zu schüt- zen. Am gleichen Tag eröffnete der User G._____ sodann belegtermassen auf D._____ Market einen Shop, in welchem er solche ...-H._____-... Accounts mits- amt Anleitung zu deren Nutzung anbot (Urk. 1/17/12). Die zeitliche Koinzidenz, der sachliche Zusammenhang und die Bezeichnung G._____ seien sehr starke Indi- zien dafür, dass es sich beim User G._____ um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 14 f.). 2.5. Die Vorinstanz hat weiter auf eine direkte Kommunikation eines verdeckten Ermittlers mit dem User "I._____" im Dezember 2018 hingewiesen, in welcher letz- ter (indirekt) bestätigt, früher "F._____" und "G._____" gewesen zu sein (Urk. 1/7/1 S. 2 unter "Conversation with I._____"), was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass hinter den Usern G._____, F._____ und I._____ ein und dieselbe Person stehe. Den Einwand des Beschuldigten, es könne sein, dass der User "I._____" sich bloss als Nachfolger von F._____ und G._____ ausgegeben habe, um von der bereits bestehenden Reputation dieser beiden Verkäufer zu profitieren, erach- tete die Vorinstanz als zwar nicht ausschliessbar, hielt aber fest, dass es an An- - 16 - haltspunkten hierfür fehle. Zudem seien die User F._____ und G._____ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen auf D._____ Market und es sei fraglich, in- wieweit ein anderer Händler die Reputation dieser beiden Verkäufer, die nur je et- wa 5 Monate auf D._____ Market aktiv waren, überhaupt hätte kennen können, um von deren Reputation profitieren zu wollen. Als weiteres Indiz erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass nur diese drei User auf der Verkaufsplattform D._____ Market H._____ Logins verkauften (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 1/16 S. 8, vgl. auch Urk. 5/17). Der Beschuldigte habe im Übrigen in seinen Aussagen selber sein Interesse an solchen H._____ Logins geschildert und ein Tutorial – also die erwähnte PDF-Datei mit Anleitung – zu deren Benutzung erstellt. Des Weiteren hätten alle drei User nebst H._____-Logins Betäubungsmittel bzw. Xanax angebo- ten (Urk. 1/2/2; Urk. 23/2/1; Urk. . 23/4/9: F._____: 2CB und MDMA, G._____: LSD und Xanax an, I._____: Xanax) und seien bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diverse Betäubungsmittel sichergestellt worden, u.a. LSD und Xan- ax (Urk. 23/4/20, Urk. 1/6 S. 3). Schliesslich hätte der User G._____ auch Oxyco- don angeboten, von welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben früher abhängig gewesen sei, und vom U._____ verschrieben erhalten habe und solches bei ihm auch sichergestellt wurde (Urk. 23/4/20; Urk. 1/6 S. 3, Urk. 8/4; Urk. 9/4 S. 10). Die Vorinstanz hält dafür, dass all diese Verbindungen zwischen F._____, G._____, I._____ und dem Beschuldigten ein weiteres gewichtiges Indiz dafür seien, dass hinter diesen drei Darknet-Händlern der Beschuldigte steht. 2.6. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als User "L_____" im Internet aktiv gewesen sei, was von diesem auch nicht bestritten und durch zahlreiche Indizien gestützt werde (vgl. Urk. 49 S. 18-20 unter Hinweis auf Urk. 1/16/24 S. 4, Urk. 9/1 S. 5 und S. 11, Urk. 9/4 S. 5 und S. 11). Der User L_____ war im Bitcoin Forum registriert (Urk. 1/17/4). In der Diskussion um Bit- coin-Automaten in Zürich erklärte der User L_____, das jährliche Einzahlungs- und Auszahlungslimit sei einfach mit anonymen Prepaid SIM Karten zu umgehen, wovon er einige habe (Urk. 1/17/9). Weiter gab er an, im Besitz mehrerer Schwei- zer Telefonnummern zu sein und diese für Anonymität bei Services, bei denen man sich verifizieren müsse, zur Verfügung stellen zu können (Urk. 1/17/5). Ferner teilte der User L_____ mit, zwei Viren entwickelt und schon einige Angebote erhal- - 17 - ten zu haben (Urk. 1/17/7) und bot im Raum Zürich den Kauf von Bitcoins gegen Bargeld an (Urk. 1/17/10+11). Der Beschuldigte habe sich als User L_____ für Bit- coins, und anonymes, illegales Handeln interessiert, wobei gerade das Angebot von Schweizer Telefonnummern eine ähnliche Funktionsweise wie die von F._____, G._____ und I._____ im Darknet angebotenen H._____ Logins nahele- ge, die anonymes strafbares Handeln unterstützen würden. Es falle denn auch auf, so die Vor-instanz, dass es sich bei der Schreibweise von seinen User- Namen L_____, F._____, G._____ und I._____ jeweils um die sogenannte "Up- perCamelCase-Notation", bei welcher jedes neue Wort mit einem Grossbuchsta- ben begonnen wird, handle. 2.7. Schliesslich hat die Vorinstanz gewürdigt, dass in der Untersuchung nebst dem Konto insgesamt 20 missbräuchlich eröffnete ...-H._____-... Konten eruiert werden konnten, wovon 17 am 16. Oktober 2018 zwischen 20:46 Uhr und 22:41 Uhr eröffnet wurden und zu Personen gehörten, die alle in unmittelbarer Nähe zu- einander in ... Zürich wohnen. Die übrigen wurden am 6. Dezember 2018 zwi- schen 14:27 Uhr und 15:29 Uhr eröffnet und gehörten wiederum in nächster Nähe zueinander wohnenden Personen in ... Zürich. In der genannten Zeit haben die User G._____ bzw. I._____ auf D._____ Market H._____ Logins angeboten (vgl. Urk. 49 S. 20 f. unter Hinweis auf Urk. 1/9/2; Urk. 1/9/4; Urk. 1/9/8; Urk. 1/9/10; sowie Urk. 1/9/14-15). Dies – so die Vorinstanz – weise darauf hin, dass ein und dieselbe Person diese Konten eröffnet hat, was wiederum darauf hindeute, dass hinter G._____ und I._____ dieselbe Person stehe. Sodann sei zu bedenken, dass der Handel mit H._____ Logins physische Nähe zu den Wohnorten derjenigen Personen voraussetze, in deren Namen missbräuchlich H._____ Login Konten er- öffnet werden, müsse doch der per Briefversand zugeschickte Verifizierungscode der H._____ abgefangen, d.h. aus den entsprechenden Briefkästen entnommen werden. Diesbezüglich sei nun von Bedeutung, dass der Beschuldigte in ... Zürich und somit in guter Erreichbarkeit all dieser Adressen wohnte. Aus diesem Grund könne auch ausgeschlossen werden, dass der in K._____ verhaftete und M._____ wohnhafte User "J._____", bei dem die fragliche PDF-Datei gefunden worden sei, als Ersteller und Anbieter dieser missbräuchlichen H._____ Logins nicht ernsthaft in Betracht komme. Dies im Übrigen auch deshalb, da er wohl selber als Käufer - 18 - eines solchen H._____ Logins – Benützung des Kontos von N._____ und Bestel- lungen auf den Namen von N._____ bei der ...-H._____-... Station in O._____ – in Erscheinung getreten sei. Es sei denn auch davon auszugehen, dass die fragliche PDF-Datei mit der Anleitung zur Benutzung eines ...-H._____-... Accounts bei ihm gefunden worden sei, weil er sie anlässlich des Kaufs des H._____ Logins von G._____ erhalten habe (vgl. Urk. 49 S. 15 in Verbindung mit Urk. 23/1, Urk. 23/4/20, Urk. 1/8 S. 3 f.; Urk. 1/10 S. 3). 2.8. An der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung ein Videogutachten samt schriftlicher Erklärung dazu ins Recht (Urk. 61/1-2). Das Videogutachten wurde gemäss Verteidigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ erstellt. Damit soll gemäss schriftlicher Erklärung von Dr. iur. Y._____ die Behauptung demonstriert werden, dass ein PDF-Dokument mit Microsoft Word geöffnet werden kann, darin Änderungen vorgenommen werden können und dieses Dokument dann wieder als PDF-Dokument gespeichert werden kann. Sei bei einem solchen Vorgehen im ursprünglichen PDF-Dokument das Metadaten-Feld "Verfasser" nicht belegt, fülle Word dieses beim erwähnten Export-Vorgang mit einem eigenen Wert. Genauso überschreibe Word alle anderen Werte, z.B. auch das Erstellungs- und das Ände- rungsdatum. Das so erstellte Dokument vermittle dadurch den Eindruck, eine ori- ginäre Datei zu sein, obwohl es sich lediglich um eine modifizierte Datei handle. Im Video soll das Vorgehen des Beschuldigten simuliert worden sein, indem in ei- nem ersten Schritt aus einem Word-File ein PDF erzeugt wurde, wobei darin der Autorenname mittels Adobe Acrobat entfernt wurde. In einem zweiten Schritt wur- de, um die Bearbeitung gemäss Aussagen des Beschuldigten zu simulieren, das PDF-File mittels Microsoft Word geöffnet, ein Wort eingefügt und das Dokument daraufhin unter einem neuen Namen gespeichert. Bei einem Vergleich der Datei- Eigenschaften beider Dokumente ist ersichtlich, dass diverse Daten in der neuen Datei gegenüber dem ursprünglichen Dokument angepasst wurden, so die Bear- beiter-Eigenschaften des PDF-Dokuments und die Dateieigenschaften für das Er- stellungs- und Modifikationsdatum, die nicht mehr dem Datum der Erstellung der ursprünglichen Datei, sondern dem Zeitpunkt der Sicherung des geänderten PDF entsprechen. Dr. iur. Y._____ schliesst daraus, dass wenn sich im PDF- Dokument keine Angaben zum Ersteller finden, Microsoft Word offenbar den je- - 19 - weiligen Benutzernamen des Windows-Kontos verwende und diesen in die Datei- eigenschaften eintrage. Obwohl somit ursprünglich ganz andere Metadaten im Dokument gestanden seien und sowohl das PDF-Dokument als auch das ihm zugrundliegende Word-Dokument zu einem ganz anderen Zeitpunkt erzeugt wor- den sei, erscheine das PDF als "frisch" produziert, sogar mit neuen Metadaten zum Verfasser. Die Metadaten eines PDF-Dokuments würden daher überhaupt keinen Schluss dahingehend zulassen, ob ein Dokument vollständig inhaltlich ver- fasst oder nur geändert worden sei, wer der Verfasser oder der Abändernde sei und vor allem wann die Inhalte des Dokuments ursprünglich produziert worden seien (Urk. 61/1-2). 3.1. Es kann vollumfänglich auf die – nur verkürzt zusammengefassten – um- fassenden, sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die obgenannten Indizien sich derart stark verdichten, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, das als User G._____, F._____ und I._____ handelte. Insbesondere erweist sich der Einwand des Be- schuldigten, er habe die fragliche PDF-Datei aus dem Dread Forum heruntergela- den, einen sprachlichen Fehler korrigiert und wieder heraufgeladen, als offensicht- liche Schutzbehauptung. Daran vermag auch das neu eingereichte Videogutach- ten nichts zu ändern. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass eine alternative Vorgehensweise als Erklärung dafür, dass der Name des Beschuldigten im fragli- chen PDF-File erscheint, technisch möglich ist. Der Beschuldigte hielt dazu fest, es sei "nach dem gleichen Prinzip" passiert (Prot. II S. 26). Es erscheint abwegig und wenig sinnvoll, dass der Beschuldigte ein Dokument herunterlädt, ein Wort aus sprachlichen Gründen verbessert und das Dokument wieder (irgendwo im Darknet) herauflädt, ohne sagen zu können, welches Wort er konkret verändert hat. Auch an der Berufungsverhandlung gelang es ihm nicht, dies sinnvoll zu er- klären (vgl. Prot. II S. 17 "Ich änderte in diesem Dokument eine Kleinigkeit. Es war ein Schreibfehler. Es hatte keinen grossen Sinn, ich fand es nur ein interessantes Konzept. Deshalb lud ich es hoch"; auch Prot. II S. 18). Damit kann das vom Beschuldigten geschilderte Vorgehen vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Diese gewun- denen Erklärungen des Beschuldigten zeigen im Übrigen, dass er etwas zu ver- - 20 - bergen hat. Bezeichnend ist sodann, dass denn auch nur seine Verteidigung die im Schreiben der Abteilung Cybercrime der KAPO vom 6. November 2020 er- wähnte, theoretisch mögliche Vorgehensweise zum Herunterladen (via Link zu Dropbox) angibt, obwohl der IT-versierte Beschuldigte ein solches Vorgehen konk- ret in seinen Aussagen gar nie behauptet hat. Erst an der heutigen Berufungsver- handlung äusserte sich der Beschuldigte selbst auch dahingehend (vgl. Prot. II S. 17), was nicht überzeugt, wäre diese Erklärung doch bereits früher zu erwarten gewesen. Vielmehr passte er seine Aussagen dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts an. Auf seine Darstellung ist nicht ab- zustellen. Dass der Beschuldigte in den Metadaten dieser Datei als Verfasser auf- geführt ist, ist ein überaus klarer Hinweis darauf, dass er diese Anleitung für die (missbräuchliche, illegale) Verwendung von ...-H._____-... Accounts tatsächlich erstellt hat. Dies lässt denn auch den identischen Zeitpunkt der Erstellung und Än- derung der fraglichen PDF-Datei (9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr) sinnvoll erklären, da diese PDF-Datei eben nur einmal geändert wurde, nämlich bei deren Erstellung. Die wirklich einleuchtende Erklärung für die Erstellung dieser Datei durch den Be- schuldigten – zur Anleitung, wie die (missbräuchlichen) H._____ Logins verwendet werden sollen – ist eben diejenige, dass er diese beim Verkauf der H._____ Lo- gins mitgeliefert hat. Dass sodann ein Dritter am selben Tag der Erstellung dieser Datei ein User Konto unter dem gleichen Namen wie das Passwort zur Öffnung der Anleitung ("G._____") eröffnet und dabei genau dies zum Verkauf anbietet (il- legale ...-H._____-... Accounts mitsamt Anleitung) kann ohne erhebliche und un- überwindbare Zweifel ausgeschlossen werden. Ein solcher Zufall erscheint auf- grund der gesamten Umstände unwahrscheinlich. Sodann erscheint es auch überzeugend, dass der Beschuldigte hinter allen drei fraglichen Usern steckt, ist doch nicht wirklich einsichtig, weshalb der User I._____, wenn ein Dritter dahinter- stecken würde, angeben sollte, ja er sei der frühere User G._____, welcher H._____-Logins verkauft habe ("Yes, that was me"). Dies umso mehr, als man wie bereits erwähnt im Darknet möglichst anonym bleiben will und der User I._____, wenn er eine Drittperson wäre, nicht wissen könnte, was über die User G._____ und F._____ bereits bekannt war. Anzufügen ist, dass auch der Einwand des Be- schuldigten, man hätte doch auch Käufe von ihm finden müssen, wenn er denn - 21 - F._____, G._____ und I._____ wäre, ebenfalls unbehilflich ist vor dem Hinter- grund, dass die von ihm behaupteten früheren Heroin- und Oxycodon-Käufe im Darknet ebenfalls unbemerkt geblieben sind. Schliesslich stützen die weiteren er- wähnten Umstände, wie sein Handeln mit Bitcoins, dass jeweils Xanax angeboten wurde, die ähnlichen Schreibweisen, die zeitliche Abfolge der Aktivitäten der drei User sowie die sichergestellten Betäubungsmittel für die Täterschaft des Beschul- digten, zumal er nur den Besitz gewisser Betäubungsmittel erklären konnte und wollte. Was die geografische Nähe anbelangt, kann diesem Indiz nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Dies lässt lediglich ausschliessen, dass es sich beim Täter um den User "J._____" handelt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend angefügt hat, war der User F._____ sowohl auf D._____ Market als auch auf E._____ Market aktiv, wobei es sich indessen um ein und denselben Betreiber handelte, wird doch im E._____ Market Shop von F._____ auf den Shop auf D._____ Market verwiesen und wurde bei beiden Profilen derselbe PGP-Key hin- terlegt (Urk. 49 S. 22, Urk. 23/2/5-7). 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 49 S. 7-10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine Aussagen wurden bereits im Rah- men der Identifizierung der User G._____, F._____ und I._____ weitgehend ge- würdigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er zunächst an- gab, das sichergestellte Xanax wegen starken Schlafstörungen von seiner Mutter verschrieben erhalten zu haben, dies aber sogleich dahingehend korrigierte, seine Mutter hätte ihm lediglich Xanax 1mg verschrieben. Soweit Anderes (Xanax 2mg) gefunden worden sei, stehe das nicht in diesem Zusammenhang. Weiter führte er aus, wegen seiner Opiatsucht in Therapie zu sein und Oxycodon in Tablettenform erhalten zu haben. Schliesslich sagte er auch aus, früher mit Bitcoins gehandelt zu haben (Urk. 9/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat eingeräumt, im Darknet gewe- sen zu sein, wobei er dort hauptsächlich Oxycodon und Heroin für den Konsum gekauft haben will (Urk. 9/4 S. 3). Er gab auch an, den Benutzer J._____ vom Stöbern im Darknet zu kennen (Urk. 9/4 S. 3 f.). Auf seine Aussagen zur bei J._____ sichergestellten PDF-Datei wurde bereits soweit erforderlich eingegan- gen. Wie bereits erwähnt hat er auch eingeräumt den Benutzernamen L_____ - 22 - schon benutzt zu haben (Urk. 9/4 S. 5). Zu den eröffneten H._____ Login Konten, die auf Personen in ... und ... Zürich lauteten, meinte der Beschuldigte im Wesent- lichen lapidar, die meisten Adressen seien in P._____ und nicht so nahe bei ihm (Urk. 9/4 S. 6 f.). Auch darauf wurde bereits eingegangen. Zu den bei ihm sicher- gestellten rezeptpflichtigen Medikamenten (Ketamin, Xanax 2mg, Galenika Flor- mida Narkosemittel, Benzodiazepina, Valium, Zolpidem Streuli, Diaphin, Dia- zepam, Quetiapin Sandoz, Temesta, Rivotril, halluzinogene Pilze und Oxycodon) erläuterte er im Wesentlichen, dass diese für den Eigengebrauch bestimmt gewe- sen seien bzw. er diese teilweise (geschenkt) erhalten habe (Urk. 9/4 S. 7 ff.). Zu sichergestellten Vermögenswerten (Silber, fünf Tausendernoten) gab der Be- schuldigte an, dass diese aus seinem Bitcoinhandel stammen würden (Urk. 9/4 S. 11). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung machte er keine wesentlichen neuen Angaben bzw. wurde auf diese be- reits weiter oben eingegangen (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 17 ff.). Es kann mit der Vorinstanz zusammenfassend festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Beschuldigten als grundsätzlich unglaub- würdig erscheinen liessen, die von ihm gemachten Aussagen erscheinen indessen eher dürftig, unvollständig und teilweise ausweichend. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte für die ihm vorgehaltenen Beweise mögliche Erklärungen sucht. Dass diese insbesondere hinsichtlich seiner Eigenschaft als Verfasser der fraglichen PDF-Datei keineswegs überzeugen, wurde von der Vorinstanz eingehend darge- tan. Er scheint nur gerade so viel zuzugeben, wie man ihm nachweisen kann. Ein- leuchtende, nachvollziehbare Erklärungen für die gegebenen Umstände, Verbin- dungen und Auffälligkeiten vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen. Seine Zugaben belegen vielmehr eine Nähe zum Darknet und zu illegalen Drogen bzw. Medikamenten sowie zur Verwendung von Bitcoins. Seine Aussagen vermögen jedenfalls die oben gewürdigten Indizien, welche entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 9 ff.) zusammen genommen für seine Identifizierung als User G._____, F._____ und I._____ sprechen, nicht zu entkräften. - 23 -
  34. Verkäufe und Angebote als User F._____ (Anklageziffer 1) 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen im Darknet als User G._____, F._____ und I._____ Betäubungsmittel verkauft zu haben. Vorauszu- schicken ist, dass sich die Anklage hinsichtlich der Art und Menge der verkauften bzw. angebotenen Betäubungsmittel jeweils auf die Kundenfeedbacks bzw. Ra- tings mit Kundenkommentaren auf der jeweiligen Plattform stützt. Solche sind z.B. auf dem Auszug aus D._____ Market vom 22. Mai 2018 betreffend den User F._____ ersichtlich (Urk. 23/2/1). Der Beschuldigte hat dazu bereits vor Vorinstanz grundsätzlich vorbringen lassen, dass Kundenfeedbacks für den Nachweis von stattgefundenen Verkäufen keinerlei Beweiswert hätten. Es sei eine Tatsache, dass Darknet Händler oftmals ihre eigenen Produkte mit anderen Accounts kaufen und sich selbst ausgezeichnete Feedbacks geben würden, um ihre Reputation hervorzuheben oder zu verbessern (Urk. 43 S. 11 Rz. 27). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Sie hat dazu einleuchtend erwogen, dass angesichts der nahezu durchgängigen 5-Sterne-Bewertung von F._____ (Urk. 23/2/1) und des gut laufenden Geschäfts kein Grund bestanden ha- be, die Reputation auf diese Weise zu verbessern. Unter diesen Umständen er- scheint es als unnötig und weit hergeholt, dass der User F._____ den Aufwand hätte betreiben sollen, via einem anderen Account seine eigenen Produkte zu kau- fen, um noch besser (als mit einer Fünf-Sterne-Bewertung) dazustehen. Hinzu kommt, dass es sich um einen weiteren lediglich dahingehenden Einwand handelt, was für Erklärungen bzw. Vorgänge noch möglich wären. Nachdem indessen da- von auszugehen ist, dass es sich beim User F._____ um den Beschuldigten han- delt, läge es an ihm, konkret und glaubhaft darzutun, ob und welche Feedbacks von ihm selber sind und von welchem Account aus, er diese Käufe getätigt und Bewertungen geschrieben haben will. Die durchgehend positive Bewertung von F._____ lässt jedenfalls ohnehin das (häufige) Verfassen von Feedbacks nach ei- genen Käufen über einen anderen Account als unwahrscheinlich erscheinen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte alle (88) Feedbacks selber verfasste. Anzufügen ist, dass der User F._____ gegen Ende seiner Tätigkeit of- fenbar nicht mehr geliefert habe, was dann zu den einzigen drei schlechten Be- wertungen geführt hat. Es ist demnach mit der Vorinstanz grundsätzlich davon - 24 - auszugehen, dass dort wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Ver- käufe stattgefunden haben. 4.2. In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, auf D._____ Market als User F._____ während rund einem Jahr (Februar 2017 bis März 2018) Drogen verkauft zu haben. Konkret werden ihm 160 Verkäufe von Ecstasy Pillen, LSD und Produkten mit 2CB- und MDMA-Inhaltsstoffen vorgeworfen sowie der Verkauf von 3 H._____ Logins. Des Weiteren habe er am 28. März 2018 als F._____ auf der Verkaufsplattform E._____ Market 1000 Gramm Kokain (Rein- heitsgehalt 90%) sowie weitere Portionen à 250 Gramm, 50 Gramm, 100 Gramm, 25 Gramm und 500 Gramm, ebenfalls jeweils mit einem Reinheitsgehalt von 90%, angeboten, wobei es zu keinem Verkauf gekommen sei (Urk. 24 Anklageziffer 1). Der Verkauf der angeklagten H._____ Logins ist verjährt (Urk. 49 S. 25 f.). Ebenso der angeklagte Verkauf von illegalen Drogen auf D._____ Market, kann doch ge- mäss den Erwägungen der Vorinstanz lediglich erstellt werden, dass der Beschul- digte in der fraglichen Zeit als Händler F._____ 15 mg 2CB und 2 mg MDMA ver- kauft hat (Urk. 49 S. 24, Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). 4.3. Zu prüfen bleibt der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 28. März 2018 auf der Verkaufsplattform E._____ Market 1000 Gramm Kokain sowie weitere Portio- nen à 250 Gramm, 50 Gramm, 100 Gramm, 25 Gramm und 500 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von jeweils 90% angeboten. Die bei den Akten liegenden Auszüge belegen, dass der User F._____ diese Kokainmengen wie in der Anklage um- schrieben auf E._____ Market zum Kauf angeboten hat (Urk. 23/23-4). Die Ankla- ge geht hier mangels Kundenfeedback davon aus, dass in der Folge kein Verkauf stattgefunden hat (Urk. 24 S. 3 in Verbindung mit Urk. 23/2/5). Dieser Sachverhalt ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt. 4.4.1. In rechtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat die the- oretischen rechtlichen Grundlagen zu diesen Tatbeständen unter Hinweis auf Leh- re und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 26-28). Der Tatbestand - 25 - des Anstaltentreffens erfasst neben dem Versuch auch gewisse qualifizierte Vor- bereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten auf. Blos- se Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Ge- spräch. Erfasst sind Verhaltensweisen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimm- ten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger Entschluss zu sein braucht. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von einem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann in diesem Sinne Anstalten treffen. Anwen- dungsfälle sind etwa, das Erkundigen des Täters nach Bezugsquellen, Kontakt- aufnahme mit dem Drogenmilieu und Besprechen von Drogenart, Menge, Qualität und Preis (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 97, 100 und 101 BetmG jeweils mit Hinweisen, BGE 138 IV 103, BGer 6B_632/2018 vom 21. August 2018, E. 1.3, BGE 117 IV 311 f.). Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird bei Kokain bei einer Menge von 18 Gramm reinem Wirkstoff angenommen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, A.A.O., Art. 19 N 181). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG begangen wer- den. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitze, mache sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtige, eine qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne Weiteres möglich sei. Der Täter sei beim Anstaltentreffen zum Betäubungsmittel- handel noch nicht in Kontakt mit den Drogen gelangt. Aus dem Fehlen der Drogen müsse nicht geschlossen werden, es fehle an der objektiven Tatbestandsvoraus- setzung. Es sei nach wie vor möglich, dass die bestellten Betäubungsmittel gelie- fert werden (vgl. BGE 138 IV 100 ff.). In diesem Entscheid führt das Bundesgericht weiter an, dass hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs jedoch ein Beweisproblem bestehe. Bei Vorbereitungshandlungen zum schweren Handel würden die Ermittlungsbehörden in der Regel keine Betäubungsmittel sicherstellen können und daher auch nicht den Reinheitsgrad zuverlässig nachweisen. Man - 26 - dürfe aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gebe (BGE 138 IV 105, E. 3.5). 4.4.2. Vorliegend hat der Beschuldigte (als User F._____) auf einer Verkaufsplatt- form im Darknet ein Angebot zum Verkauf von Kokain aufgeschaltet, quasi ein In- serat zum Verkauf von Kokain. Der Beschuldigte hat damit vorab seinen Ent- schluss, Kokain zu verkaufen, in einer bestimmten Handlung geäussert. Sodann ist es klar eine Verhaltensweise, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lässt, die über ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch hinausgeht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldige auf solchen Marktplät- zen bereits zuvor Drogen und in der Folge dann auch später (vgl. dazu nachfol- gend) angeboten bzw. verkauft hat sowie gemäss eigenen Angaben via solchen Marktplätzen im Internet Heroin und Oxycodon für seinen eigenen Konsum be- schafft hat. Der Beschuldigte hat konkret eine bestimmte Menge an Kokain mit Angabe von Reinheitsgrad und Preis zum Verkauf angeboten. Gemäss Recht- sprechung braucht ein solcher Entschluss auch kein endgültiger Entschluss zu sein. Es ist daher insoweit unerheblich, dass der Beschuldigte an diesem Tag zum letzten Mal als F._____ auf E._____ Market aktiv war und bei ihm zuhause weder Kokain noch Portionierungsutensilien sichergestellt werden konnten. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise mit dem Angebot erst abklären wollte, ob auf E._____ Market ein Bedürfnis nach Kokain besteht, erfüllte er demnach den objek- tiven und subjektiven Tatbestand des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Be- täubungsmitteln. Wie erwogen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz in der Form des Anstaltentreffens begangen werden. Dies auch dann, wenn der Täter die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, sofern er beabsichtigt, ei- ne qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne weiteres möglich ist. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob solche Lieferungen gemäss den Verkaufsangeboten dem Beschuldigten überhaupt ohne weiteres möglich gewesen wären. Wie bereits er- wähnt war der Beschuldigte bereits vor diesem Angebot und auch danach auf mehreren Verkaufsplattformen im Darknet unter anderem im Zusammenhang mit - 27 - dem Handel von Drogen bzw. illegalen Medikamenten aktiv. Darunter befanden sich auch Kleinstmengen von Kokain. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte durchaus Kenntnisse hatte, wie man an illegale Drogen gelangen kann. Auch ver- fügte er durchaus über gewisse finanzielle Mittel wie die bei ihm sichergestellten Fr. 5'000.– sowie ein Kilogramm Silber aufzeigen. Des Weiteren werden bei sol- chen Kokaingeschäften häufig Lieferungen auf Kommissionsbasis abgeschlossen. Die Vorinstanz erachtete es unter Einbezug dieser Erwägungen als wohl unrealis- tisch, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich für den Verkauf 1'000 Gramm Kokain im Darknet zu beschaffen. Nachdem es sich hier um ein An- staltentreffen handelt, wo der Täter die Drogen noch nicht besitzt und deren Be- schaffung "ohne Weiteres" möglich sein sollte, es sich zudem um einen noch sehr jungen, damals rund 16-jährigen Täter handelt, erscheint es richtig, dieses Vo- raussetzung zurückhaltend einzuschätzen und ein Geschäft in der Grössenord- nung von 1 Kilogramm Kokain (aber auch im Umfang von 500 Gramm, 250 Gramm und 100 Gramm) als für den Beschuldigten unrealistisch und daher nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen. Es wäre ihm aber mit der Vorinstanz auf- grund der genannten Umstände, insbesondere aufgrund seiner finanziellen Ver- hältnisse und seiner Kenntnisse des Darknets auf relativ einfache Weise möglich gewesen, zumindest 50 Gramm Kokain zu beschaffen und vorzufinanzieren. Die- se Mindestmenge erscheint auch bei zurückhaltender Betrachtung als realistisch. Mit der Vorinstanz ist sodann unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung hinsichtlich dem Reinheitsgehalt – auch wenn der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 Prozent anbot – von einer mittleren Qualität gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2018 der Gruppe Forensische Chemie der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) von 43% auszugehen. Bei 50 Gramm Kokain entspricht dies einem reinen Wirkstoff von 21.5 Gramm Kokain). 4.4.3. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschul- digten möglich gewesen wäre, 50 Gramm Kokain zu beschaffen und dieses ge- mäss seinem Angebot weiterzuverkaufen. Er hat damit Anstalten zum Verkauf von 21,5 Gramm reinem Kokain getroffen, wobei er zumindest annehmen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, wel- che die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in - 28 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
  35. Verkäufe als User G._____ (Anklageziffer 2) 5.1. Hier geht es gemäss Anklage um den Vorwurf von insgesamt 200 Verkäu- fen von LSD, Xanax, Kokain, H._____ Logins etc. als User G._____ auf D._____ Market zwischen dem 12. Mai 2018 und dem 20. Oktober 2018. Diesbezüglich wurde das Verfahren hinsichtlich des Verkaufs von Kokain, Xanax, DMT sowie von H._____ Logins und eines Q._____ Miner Virus von der Vorinstanz zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt (Urk. 49 S. 30 f., Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Verkaufs von LSD-Pillen. 5.2. Hier liegen für 94 Verkäufe von verschiedenen Produkten Kundenfeed- backs vor (Urk. 23/4/3-22). Wie oben erwogen ist davon auszugehen, dass dort, wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Verkäufe stattgefunden ha- ben. Als Beispiel sei das Feedback vom 4. August 2018 (Datum berechnet) her- ausgegriffen, wo es um den Verkauf von 100 Stück (Pillen) LSD zum Preis von 572 Euro ging: "Best Tabs I have ever had. Good Stealth, fast shipping" (Urk. 23/4/3). Zum Einwand, Händler würden selber Bewertungen abgeben, um ih- re Reputation zu verbessern, ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die oben unter Ziffer III.4.2.1 gemachten Erwägungen sowie die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29 f.) zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass auch der User G._____ ausschliesslich Fünf-Sterne-Bewertungen erhielt und somit kein Anlass bestand, Bewertungen aufzubessern (Urk. 23/4/5-22). Anhand der Kundenfeed- backs ist der Verkauf von zumindest 992 LSD-Pillen erstellt. 5.3. Bei LSD beträgt die Grenze zum mengenmässig schweren Fall 200 Pillen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 286 BetmG, BGE 121 IV 332). Diese Menge hat der Beschuldigte bei weitem überschritten, dabei musste er zumindest annehmen, dass sich die Widerhandlung auf eine - 29 - Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Soweit die Oberjugend- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung anführte, auch in Bezug auf den Ver- kauf von 2300 Xanax liege ein qualifizierter Fall der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vor (Urk. 64 S. 12 f.), blieb das Urteil der Vorinstanz diesbe- züglich allseits unangefochten. Entsprechend wuchs auch die Einstellung des Ver- fahrens betreffend die 2300 Xanax zufolge Verjährung in Rechtskraft, weshalb nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann.
  36. Verkäufe als User I._____ (Anklageziffer 4) 6.1. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt als User I._____ zwischen November 2018 bis zum 12. Januar 2019 auf der Verkaufsplattform D._____ Mar- ket mindestens 175 Xanax Tabletten verkauft und damit einen Umsatz von min- destens USD 767 erzielt zu haben. Sodann habe er ein H._____ Login an ver- deckte Ermittler verkauft (Urk. 24). Hinsichtlich der Verkäufe von Xanax vor dem 3. Dezember 2018 hat die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verjährung (rechtskräf- tig) eingestellt (Urk. 49 S. 32). 6.2. Auch hier kann zur Erstellung der Verkäufe von Xanax Tabletten durch den User I._____ auf die Kundenfeedbacks abgestellt werden. Die Übersicht der Feedbacks deckt sich mit den Auszügen (Urk. 23/3/5-10). Erstellt sind demnach wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan 11 (noch nicht verjährte) Verkäufe von total 140 Xanax Tabletten und ein Umsatz von USD 617. Diese Verkäufe sind als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu spre- chen. 6.3. Am 17. Dezember 2018 verkaufte der Beschuldigte als User I._____ ein anonymes H._____ Login an den verdeckten Ermittler Nr. … (lautend auf R._____@gmx.de, R._____, … [Adresse], ... Zürich) zum Preis von 208 Euro (Urk. 1/3/1; Urk. 1/4 S. 2). Die Briefkästen dieser Liegenschaft sind an der Aussen- - 30 - fassade angebracht (Urk. 1/4; Urk. 1/5/1 und Urk. 1/9/2). In rechtlicher Hinsicht er- füllte er dadurch den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB.
  37. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und ist der Beschuldigte demnach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c [LSD] und g [Kokain] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Xanax-Verkauf ab dem 3. Dezember 2018), so- wie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Verkauf vom 17. Dezember 2018) schuldig zu sprechen. IV. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern - 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen
  38. Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen das 15. Lebens- jahr bereits vollendet, weshalb er mit einem Verweis als mildeste Sanktion (Art. 22 JStG), einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG), einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder einem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr als schwerste Sanktion bestraft werden kann (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass es sich rechtfertigt, aufgrund der Art und Schwere der Taten, der Vorgehensweise sowie des Alters des Beschuldigten und des Umstandes, dass er sich von den bisherigen Jugendstrafen nicht beeindrucken liess, von der schwersten Sankti- onsart auszugehen und den Beschuldigten mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. An dieser Beurteilung vermag auch der Um- stand, dass der Beschuldigte sich seit der heute zu beurteilenden Taten wohl ver- halten hat und einer geregelten Arbeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal sich sei- ne Verhältnisse noch nicht als derart gefestigt erweisen und er sich nach wie vor in einem Diaphin-Programm befindet.
  39. Weiter ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 34 JStG). Es ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weite- ren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenanntes Asperations- oder Strafschär- fungsprinzip). Schwerstes Delikt stellt vorliegend der Verkauf von 992 LSD-Pillen bzw. die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar, weshalb hierfür vorab, unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist. Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden. Aussergewöhnlichen Umstände den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen, sind vorliegend auch unter Berücksichtigung der zu asperierenden Straftaten nicht gegeben. Der Strafrahmen reicht demnach gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von - 32 - einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Dieser Rahmen ist vom Gesetzge- ber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkba- ren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
  40. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung
  41. Einsatzstrafe wegen Verkauf LSD-Pillen (Anklageziffer 2) 1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eine bereits grosse Menge von 992 LSD-Pillen verkauft hat, welche den Grenzwert zum schweren Fall mehrfach überschreitet. Dies in der relativ kur- zen Zeit von nicht einmal einem halben Jahr. Er ist dabei unter Benützung des Darknets durchaus raffiniert vorgegangen. Wie die vorhandenen Kundenfeed- backs aufzeigen ist er dabei sehr professionell, fleissig und mit grosser Energie vorgegangen. Der Beschuldigte erzielte in dieser kurzen Zeit sodann doch an- sehnliche Einnahmen in der Höhe von Euro 6'152. Zu berücksichtigen ist zu sei- nen Gunsten, dass er als Einzeltäter handelte und nicht Teil einer Organisation war. Innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsentzug liegt das objek- tives Verschulden im Vergleich zu weiteren denkbaren Tatvorgehen noch im unte- ren Bereich. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus finanziellen, mithin egois- tischen Gründen handelte. Verschuldensmindernd ist zu beachten, dass er im Zeitpunkt der strafbaren Handlung erst 16 Jahre alt war. Wie erwähnt ist der Be- schuldigte raffiniert und professionell vorgegangen, hat einen grossen Aufwand betrieben und insgesamt eine doch beachtliche kriminelle Energie offenbart, was das Verschulden leicht erhöht. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch - 33 - leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug als angemessen erscheint. 1.2. Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschuldigten zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zusammengefasst (Urk. 49 S. 38, Urk. 9/1 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist ein Einzelkind und wohnt noch bei seiner Mut- ter. Zum Vater hat er nur wenig Kontakt. Er hat eine Informatikmittelschule be- sucht und mit einem Abschluss als Applikationsentwickler EFZ und mit einer Be- rufsmatur abgeschlossen. Aktuell arbeitet er gemäss eigenen Angaben in einem 80%-Pensum bei der S._____ AG als Softwareentwickler, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.– erzielt. Der Beschuldigte mache nebenbei noch ein Wirtschaftsinformatikstudium an der T._____. Er sei wegen seiner Opiat- sucht in einem Diaphin-Programm beim U._____, wo er wöchentlich Heroin in Tablettenform beziehe (Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu gewichten. 1.3. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehlen der Jugendan- waltschaft Zürich-Stadt vom 8. Juli 2016 sowie vom 11. Januar 2018 wurde er mit einer persönlichen Leistung von 3 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Roofer) bestraft bzw. mit einer Busse von Fr. 140.– wegen Übertretung des Ei- senbahngesetzes (Zugsurfing) (Urk. 16/5 und Urk. 17/6). Diese Vorstrafen wirken sich im Umfang von einem halben Monat straferhöhend aus. Weitere strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor, so dass die Einsatzstrafe auf 3 ½ Monate Freiheits- entzug festzusetzen ist.
  42. Straferhöhung wegen Anstaltentreffens für den Verkauf von 50 Gramm Kokain Der Beschuldigte hat im Darknet Kokain in verschiedenen, grossen Mengen mit einem hohen Reinheitsgehalt angeboten, ohne dass er überhaupt Kokain in sol- chen Mengen besessen hat. Als realistisch und möglich und deshalb auch strafbar ist wie erwogen lediglich das Angebot zum Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 21.5 Gramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist bei der objektiven Tat- schwere, dass der Beschuldigte ausser diesem Angebot noch keine weiteren - 34 - Handlungen für diesen beabsichtigten Verkauf vorgenommen hat. Es ist denn auch gesetzlich vorgesehen, dass das Gericht die Strafe bei einem blossen An- stalten Treffen zu einem Verkauf nach freiem Ermessen mildern kann. Zur subjek- tiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, wobei nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass der Beschuldigte hier "lediglich" quasi ein Inserat geschaltet hat. Auch wenn das Vorgehen des da- mals 16-jährigen Beschuldigten wie oben erwogen als durchaus raffiniert und auch unverfroren zu erachten ist, erscheint sein Verschulden als noch sehr leicht und ist hierfür unter Berücksichtigung der beiden erwähnten Vorstrafen eine Strafe von einem Monat Freiheitsentzug angemessen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.
  43. Straferhöhung wegen Verkauf von Xanax Der Beschuldigte hat 11 Verkaufshandlungen getätigt und dabei 140 Xanax- Tabletten für 617 USD verkauft. Dies innerhalb weniger Wochen. Auch hier zeigt sich wieder das gut organisierte und geplante Vorgehen, konnte er doch im Darknet so auf geschickte Weise ohne grosse Gefahr Drogen bzw. illegal Medi- kamente veräussern. Die objektive Tatschwere wiegt allerdings innerhalb des massgeblichen Strafrahmens im Vergleich zu allen denkbaren Tatvorgehen noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz und aus finanziellen, egois- tischen Gründen handelte. Auch bei diesen Verkäufen fällt sein organisiertes Vor- gehen in der Anonymität des Darknets, welches eine beträchtliche kriminelle Energie aufzeigt, verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist sein damals noch junges Alter zu berücksichtigen. Die beiden Vortrafen sind wiederum leicht erhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ergibt sich insgesamt eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsentzug bzw. eine asperierte Straferhöhung um 12 Tage.
  44. Straferhöhung für Verkauf eines H._____ Logins Schliesslich ist noch eine Strafe für den Verkauf eines H._____ Login am 17. De- zember 2018 festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zu sehen, dass der - 35 - Zweck eines solchen illegalen H._____ Login darin liegt, es einem Käufer zu er- möglichen, anonym Postsendungen, wie z.B. solche mit Drogeninhalt, risikolos zu erhalten. Damit förderte der Beschuldigte letztlich geplant und wiederum raffiniert unter Benützung der H._____ kriminelle Machenschaften. Dabei zeigte der Be- schuldigte vorsätzlich gezwungenermassen eine erhebliche kriminelle Energie, musste er doch dafür vorab die Adresse einer fremden Person aussuchen, die möglichst nahe bei ihm wohnt und deren Briefkasten allgemein zugänglich ist, um den per Briefversand zugesandten Verifizierungscode abzufangen. All dies ist mit grossem Aufwand verbunden und lässt ihn in keinem guten Licht erscheinen. Auch hier wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Strafe für den Verkauf des einen H._____ Logins von 10 Ta- gen bzw. eine asperierte Strafe von 8 Tagen erscheint angemessen.
  45. Strafe Zusammenfassend erweist sich unter Berücksichtigung aller massgeblichen Straf- zumessungsgründe ein Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen.
  46. Vollzug Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges einer Strafe kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 40). In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug möglich (Art. 35 Abs. 1 JStG). Die gute Prognose ist zu ver- muten. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren und die ausgesprochene Strafen den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn zukünftig von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich seit bald vier Jahren wohl- verhalten hat. Zudem hat er eine gut bezahlte Arbeitsstelle und plant, sich in die- sem gefragten Beruf als Informatiker weiter zu bilden. Dem Beschuldigten ist da- her der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. Bei der Festsetzung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt zwei Vorstrafen aufweist, auch wenn es sich um geringfügige und nicht einschlägige Straftaten handelt. Sodann zeigt er auch keine Einsicht. Es bestehen doch gewisse Beden- - 36 - ken und es erscheint daher angemessen, die die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG). IV. Ersatzforderung/Beschlagnahmung Auch hierzu hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig erörtert (Urk. 49 S. 41 f.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 137 IV 307). Der Beschuldigte erzielte durch den illegalen Ver- kauf von LSD und Xanax einen Erlös von umgerechnet rund Fr. 6'970.– (Euro 6'152 und USD 617). Diese deliktisch erlangten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden. Der bald 21-jährige Beschuldigte ist arbeitstätig und hat als Software- entwickler bei der S._____ AG ein monatliches Salär von Fr. 5'000.–. Zudem lebt er noch bei seiner Mutter. Sodann wurden bei ihm Fr. 5'000.– in bar sowie ein Ki- logramm Silber sichergestellt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist auch in Be- achtung von Art. 71 Abs. 2 StGB eine Ersatzforderung des Staates festzusetzen und zwar in der Höhe des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses von Fr. 6'970.–. Die Anwendung des Bruttoprinzips erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezahlen. Auch zu bestätigen ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB die defi- nitive Beschlagnahmung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, von einem Kilo- gramm Silber sowie von 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) und de- ren Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten. - 37 - V. Kosten– und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Per- son die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Vorinstanz weist auf die Materialien hin, wonach Voraussetzung für eine Kos- tenauflage an Jugendliche sei, dass dieser in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen (BBl 2006 1373). Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten finanziellen Verhält- nisse erachtete es die Vorinstanz als angemessen, diesem die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuer- legen. Dieser Entscheid nimmt angemessen auf die Tragbarkeit der Kosten durch den Beschuldigten Rücksicht und ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  47. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.
  48. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. - 38 -
  49. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.95 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 6'333.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ohne Berück- sichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 63). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt noch der Aufwand für die effektive Dauer von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung von total 6 Stunden. Soweit die amtliche Verteidigerin beantragt, es seien die Kosten für das Videogutachten von Fr. 3'500.– auf die Ge- richtskasse zu nehmen, handelt es sich dabei um Aufwendungen für ein Privat- gutachten, das von der Verteidigung in Auftrag gegeben wurde und ihr im Sinne eines Aufwands grundsätzlich zu entschädigen ist. Eine detaillierte Rechnung liegt dazu indessen nicht vor. Der Betrag in der Höhe von Fr. 3'500.– wurde von der Verteidigung lediglich behauptet. Auch ist der Stundenansatz nicht bekannt. Angemessen erscheint es, für das Videogutachten noch Fr. 2'000.– zusätzlich zu veranschlagen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend insgesamt mit Fr. 9'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
  50. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendge- richt, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 des Voraberkenntnisses (Teileinstellung zufolge Verjährung) sowie der Disposi- tivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen) und 7 (Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
  51. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  52. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 39 - − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018) sowie − des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018).
  53. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug.
  54. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  55. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezah- len.
  56. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, das Kilogramm Silber sowie die 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) werden definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten ver- wendet.
  57. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.
  58. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung
  59. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  60. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 40 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, MROS, − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Bezirksgerichtskasse gemäss Dispositivziffer 5 (Ass. Nrn. A013'597'972 und A013'598'033), − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 72763565, gemäss Dispositivziffer 5, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  61. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220190-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 6. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom

2. Dezember 2021 (DJ210005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 22. April 2021 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 46 ff.) "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren betreffend − Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sowie − Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 2 StGB wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c, teilweise in Verbindung mit Art. 2b BetmG, − unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB wird hinsichtlich des Deliktszeitraums vor dem 3. Dezember 2018 zufolge Verjährung eingestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

- 3 - − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018), sowie − des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen.

3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezah- len.

5. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, das Kilogramm Silber sowie die 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) werden definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten ver- wendet.

6. Folgende, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 72763565 lagernd: − 1 Mobiltelefon, Huawei Honor P20, blau mit schwarzer Hülle, sowie 2 SIM-Karten (Position 1; Asservat Nr. A013'596'957, A013'602'169 und A013'602'170) − 3 Speicherkarten (1 x Samsung 32 GB / 1 x ... Platin-Edition / 1 x San- Disk 32 GB) (Position 5; Asservat Nr. A013'597'803, A013'793'685 und A013'793'709)

- 4 - − 1 Couvert mit Bankbeleg, Credit Suisse, vom 12.08.2019, über Fr. 20'500.– (Position 6; Asservat Nr. A013'597'961) − 1 Kontoauszug, ZKB, vom 30.04.2018 (Position 8; Asservat Nr. A013'597'983) − 1 Couvert mit 1 Kontoauszug Credit Suisse vom 22.02.2019, 1 Quittung B._____ über Fr. 1'700.– (Position 9; Asservat Nr. A013'597'994) − Diverse Vorakten sowie Verfügungen der Justizdirektion sowie weitere Unterlagen (Position 10; Asservat Nr. A013'598'000) − 2 SIM-Karten Lycamobile (Position 11; Asservat Nr. A013'598'011) − 1 iPhone 5, silbern, ohne SIM-Karte (Position 15; Asservat Nr. A013'598'088) − 1 iPod touch, blau (Position 16; Asservat Nr. A013'598'099) − 1 GoPro Hero 3, schwarz (Position 17; Asservat Nr. A013'598'102) − 1 360° Kamera, Ricoh, schwarz (Position 18; Asservat Nr. A013'598'113) − 1 Kryptowährungs-Wallet (Position 19; Asservat Nr. A013'598'124) − 1 USB-Kill (Position 20; Asservat Nr. A013'598'135) − 1 Huawei P20 Pro, silbern, ohne SIM-Karte (Position 21; Asservat Nr. A013'598'146) − 2 USB-Sticks, SanDisk (Position 22; Asservat Nr. A013'598'204 und A013'793'776) − 1 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk (Position 23, Asservat Nr. A013'598'226) − 1 Speicherkarte aus GoPro-Kamera (128 Mb / Marke: Samsung) (Positi- on 24; Asservat Nr. A013'598'237) − 1 Laptop Asus, schwarz (Position 26; Asservat Nr. A013'598'168) − 1 PC Sharkoon (Position 27; Asservat Nr. A013'598'180) − 1 Datenträger SSd, T5, blau (Position 28; Asservat Nr. A013'598'191) − 1 Speicherkarte, 128 GB, SanDisk (Position 29; Asservat Nr. A013'598'259).

7. Folgende, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Medikamente und Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Tablette Xanax, 1mg (Position 2.2; Asservat Nr. A013'597'029) − 1 PS Vita Tasche mit einer leeren Spritze (Position 2.1; Asservat Nr. A013'597'018)

- 5 - − 7 Tabletten Zolpidem Streuli, 10mg, in Blister (Position 2.6; Asservat Nr. A013'597'198) − 2 Spritzen mit Filter à 1 ml, 2 Kanülen, 2 Alkoholtupfer, Ascorbinsäure 2 x 0.5g (Vitamin C) (Position 3.6; Asservat Nr. A013'597'609) − 2 Tabletten Galenika Flormida, Narkosemittel, 15mg (Position 2.3; As- servat Nr. A013'597'074) − 2 LSD Trips in Minigrip mit Aufschrift (3 x Flubio 0.26 mg / 4 x Flualp 1.25 mg) (Position 2.4; Asservat Nr. A013'597'096, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 1 Tablette, Valium, 10mg, blau, unverpackt (Position 2.5; Asservat Nr. A013'597'143) − 1 Minigrip mit weissem Pulver, 3.7 Gramm brutto (Position 2.7; Asservat Nr. A013'597'245, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 50 Tabletten, Diaphin IR, 200mg, in Blister (Position 2.8; Asservat Nr. A013'597'336, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 7 Tabletten, Diazepam, 10mg, in Schachtel (Position 3.1; Asservat Nr. A013'597'381) − 6 Tabletten Quetiapin Sandoz, 25mg, in Blister (Position 3.2; Asservat Nr. A013'597'450) − 10 Tabletten Oxycodone Sandoz 80mg, in Minigrip, in Blister (Position 3.3; Asservat Nr. A013'597'494, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − 1 Tablette Temesta Expidet, 1.0 mg, verpackt (Position 3.4; Asservat Nr. A013'597'518) − 1 Fläschchen mit diversen Tabletten, Rivotril 2mg, in Verpackung (Positi- on 3.5; Asservat Nr. A013'597'563) − 18 Tabletten Xanax, 2mg, in Fläschchen (Position 3.7; Asservat Nr. A013'597'610) − 1 Minigrip mit (halluzinogenen) Pilzen, 14.3 Gramm brutto (Position 4; Asservat Nr. A013'597'745, BM-Lager-Nummer B00496-2020) − Diverse leere Mingrip (Position 13; Asservat Nr. A013'598'055) − 1 Hanfmühle Ritsch-Ratsch (Position 14; Asservat Nr. A013'598'066) − Diverse Metallfilter, C._____ Headshop (Position 25; Asservat Nr. A013'598'157).

- 6 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 280.00 Gutachten / Expertisen Fr. 9'337.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt.

10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'337.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)

1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8 (mit Ausnahme der Entschädigung für amtliche Verteidigung) und 9 des Haupterkenntnisses des Urteils des Jugendgerichts Zürich vom 2. Dezember 2021 (DJ210005) aufzu- heben.

2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklage vom

22. April 2022 freizusprechen.

3. Es seien die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor Jugend- bzw. Obergericht, die Kosten für das Videogutachten so-

- 7 - wie die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 64 S. 1)

1. Das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 2. Dezember 2021 sei zu bestätigen, die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2022 sei voll- umfänglich abzuweisen.

2. Der Beschuldigte sei wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Deliktszeitraum ab 3. Dezember 2018) und des unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeit- raum ab 3. Dezember 2018) schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu einem bedingten Freiheitsentzug von 4 Mona- ten und 20 Tagen zu verurteilen und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 6'970.– zu bezahlen.

5. Die Barschaft von Fr. 5'000.– sowie das Kilogramm Silber und die 2 Goldbarren im Gewicht von 5 und 10 Gramm seien definitiv zu be- schlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

6. Unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 2. Dezember 2021 stellte das Jugend- gericht Zürich vorab das Verfahren betreffend mehrere Anklagepunkte zufolge Verjährung ein. Es sprach den Beschuldigten sodann schuldig der (teilweise qua- lifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des unbe- fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und bestrafte ihn mit einem bedingten Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurde der Beschuldigte zu einer Ersatzfor- derung verpflichtet und Barschaft sowie Edelmetalle beschlagnahmt (Urk. 49). Die amtliche Verteidigerin meldete nach der mündlichen Urteilseröffnung vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 32). Die Berufungserklärung vom 5. April 2022 erfolgte fristgerecht (Urk. 51 in Verbindung mit Urk. 48/2). Mit Präsidialverfügung vom

11. April 2022 wurde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt, worauf diese am 14. April 2022 verzichtete (Urk. 52 und Urk. 54). Am 6. Januar 2023 fand die Berufungsverhand- lung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidige- rin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin MLaw X2._____ und Oberjugendanwalt Dr. iur. Sven Zimmerlin erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). Glei- chentags erfolgte die geheime Beratung und Urteilsfällung. Das Urteil wurde dem Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwältin X2._____ mündlich am 13. Ja- nuar 2023 eröffnet (Prot. II S. 33 f.). II. Prozessuales

1. Umfang Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs-

- 9 - gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch unter entspre- chender Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 52). Bis auf die Dispositivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen an den Beschul- digten) und 7 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und -utensilien) sind sämtliche Dispositivziffern des Haupterkenntnisses angefochten (Urk. 52). Nicht angefoch- ten ist das Voraberkenntnis betreffend den Verfahrenseinstellungen zufolge Ver- jährung. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

2. Aussagekraft Berichte Die Verteidigung wendet ein, die von der Jugendanwaltschaft als massgebend erachteten Beweismittel seien lediglich als einfache Berichte mit diversen Inter- net-Ausdrücken abgefasst und würden in dieser Form nicht genügen. Es sei ein Gutachten von einer IT-sachverständigen Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einzuholen (Urk. 43 S. 15, Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wiederholte sie diesen Antrag zwar nicht explizit, bezeichnete indes- sen Urk. 1/17/1 (Screenshot eines PDF-Dokuments und den geöffneten Doku- menteneigenschaften) als mangelhaft. So führte die Verteidigung an, der Screenshot sei eine digitale Kopie einer Information, sodass auch der analoge Ausdruck keine eigenständige Gedankenerklärung darstelle. Ein formeller Augen- schein der Dokumenteneigenschaften auf dem fraglichen Computer sei jedoch nie erstellt worden. Dem Screenshot alleine könne weder entnommen werden, auf welchem Datenträger dieser Screenshot gemacht worden sei, noch könne mit Si- cherheit gesagt werden, ob diese Dokumenteneigenschaften sich auch wirklich auf das dahinter geöffnete PDF-Dokument beziehen würden. Diesem Screenshot könne und dürfe somit mangels Fälschungssicherheit keine Rechtssicherheit und somit keine Beweiskraft beigemessen werden (Urk. 62 S. 2 ff.).

- 10 - Die zu den Akten genommenen Berichte, Auszüge, Zusammenstellungen und Internet-Ausdrücke sind zulässige Beweismittel (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_393/2020 vom 17. Mai 2022, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021, 6B_1057/2013 vom 19. Januar 2014, E.2.3.). Sie unterliegen der freien Beweis- würdigung. Die Verteidigung hatte Akteneinsicht in diese Unterlagen und die ent- sprechenden Polizeirapporte (vgl. Urk. 1-17, Urk. 23/1-5). Damit hatte der Be- schuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Ver- fahren genügend Gelegenheit, die Berichte zu prüfen und dazu Stellung zu neh- men. Diese wurden von der Abteilung Cybercrime, Digitale Ermittlungen, der Kan- tonspolizei Zürich gesichert und zusammengestellt. Die Verteidigung hat nicht gel- tend gemacht, dass die entsprechenden Ausdrucke der Marktplattformen inhalt- lich nicht zutreffen würden. Es ist zwar in der Tat nicht ganz einfach, diese Aus- drucke richtig zu verstehen. Es geht indessen weniger um spezifische IT- Kenntnisse, als um eine Interpretation der gemachten Verkäufe auf diesen Markt- plätzen insbesondere anhand der Ausdrucke und den Kundenfeedbacks, die durch die erstellten Übersichten erleichtert werden. Die Verteidigung hat auch nicht konkret geltend gemacht, inwiefern der Beschuldigte die Überzeugungskraft der Berichte und Ausdrucke in Frage stellt. Ein Gutachten einer IT- sachverständigen Person erscheint von daher nicht erforderlich. Was den Screenshot des fraglichen PDF-Files samt Dokumenteneigenschaften anbelangt, kam die Polizei ihrer Dokumentationspflicht nach, indem sie ihre Erkenntnisse in Form eines Screenshots dokumentierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den, zumal die Erkenntnisse der Polizei bei der Sichtung des USB-Sticks das fragliche PDF-File und dessen Dokumenteneigenschaften so in geeigneter Form zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte sagte sodann selbst aus, das fragliche PDF-File abgeändert zu haben. Im Übrigen würde auch eine Verletzung der Dokumentationspflicht nicht zur Unverwertbarkeit des Screenshots führen. Es kann daher darauf abgestellt werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Tatvorwurf und Standpunkt Beschuldigter

- 11 -

1. Dem Beschuldigten wird – hier nur völlig verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Anklageschrift: Urk. 24 S. 2-7) – vorgeworfen über das Darknet (im …- Netzwerk via die nicht allgemein zugänglichen Verkaufsplattformen D._____ Mar- ket und E._____ Market) als User F._____ vom 12. Februar 2017 bis 28. März 2018 und dann unter dem Benutzernamen G._____ vom 12. Mai 2018 bis am

20. Oktober 2018 Drogen (LSD, Xanax und Kokain) verkauft bzw. angeboten zu haben. Ausserdem habe er auf demselben Weg "H._____ Logins" (jeweils lautend auf fremde Namen, um sich damit unbefugt, unbemerkt und auf fremde Namen Pakete an die ...-H._____-...-Stellen senden zu lassen) verkauft (Anklageziffern 1 und 2). Des Weiteren habe er unter dem Benutzernamen I._____ (im Darknet im …-Netzwerk via die nicht allgemein zugängliche Verkaufsplattform D._____ Mar- ket) in der Zeit ab ca. November 2018 bis zum 12. Januar 2019 Drogen (mindes- tens 175 Xanax Tabletten) verkauft (Anklageziffer 3). Das Verfahren betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer 4) ist zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt worden. Die Vorinstanz hat sodann gemäss Bestätigung des Jugendanwaltes ei- nen Verschrieb in der Anklageschrift auf Seite 3, Anklageziffer 1 Absatz 2, korri- giert, wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, Kokain am 28. März 2018 und nicht am 29. März 2018 angeboten zu haben (Prot. I S. 8, Urk. 49 S. 5). Für das Verständnis ist anzufügen, dass D._____ Market ein sehr grosser Marktplatz im …-Netzwerk war (2018), mit über 140'000 Produkten im Angebot. Bedingung für die Benützung des D._____ Markets war die Erstellung eines User- Accounts mit Username und Passwort (User-Account). Nicht notwendig waren persönliche Daten. Ohne einen solchen Account waren keine Informationen über die Inhalte auf D._____ Market ersichtlich und konnten keine Geschäfte abgewi- ckelt werden. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. Dezember 2018 wird dazu festgehalten, dass Drogenhändler als Benützer von D._____ Market da- von ausgehen konnten, die zu verkaufenden Betäubungsmittel offen anpreisen zu können und dass Einkünfte automatisch mittel Verwendung von Kryptowährungen gewaschen werden (Urk. 1/1 S. 3).

- 12 -

2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe vollumfänglich. Er habe nie im Darknet mit Drogen bzw. als User G._____, F._____ und I._____ gehandelt (vgl. Urk. 9/4 S. 6 f.; Prot. II S. 15 ff.). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinan- dergesetzt. Sie hat sich insbesondere auch zutreffend zum Indizienbeweis geäus- sert. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschul- digten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. C. Würdigung

1. Es ist vorab bestritten, dass es sich beim Beschuldigten um den User F._____, G._____ und I._____ handelt. Es ist daher zu prüfen, ob die Aktivitäten dieser User dem Beschuldigten anzurechnen sind. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten insbesondere die Rapporte und Beilagen der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Ermittlungen, die Ergebnisse der ver- deckten Fahndung sowie der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 1/1-19, Urk. 5/1-25; Urk. 6/1-10, Urk. 8/1-8).

2. Hinsichtlich der Identifizierung des Beschuldigten als User G._____, F._____ und I._____ hat die Vorinstanz sorgfältige und ausführliche Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 11-22). Im Wesentlichen geht es dabei verkürzt um Folgendes: 2.1. Bei der Verhaftung des (mutmasslich im Darknet mit Drogen handelnden) Users "J._____" in K._____ wurde ein USB Stick sichergestellt. Darauf befand sich ein gelöschtes Dokument mit Notizen, die einen Link auf eine online abrufba- re ZIP-Datei (die mit dem Passwort "G._____" entpackt werden konnte) beinhalte- te. Darauf befand sich eine PDF-Datei mit einer Anleitung zum anonymen (miss- bräuchlichen) Gebrauch eines ...-H._____-... Accounts in englischer Sprache (Urk. 1/17/1, Urk. 23 S. 4 oben). Von Bedeutung ist dabei, dass gemäss den Me-

- 13 - tadaten dieser mit Microsoft Word erstellten PDF-Datei der Name des Verfassers der Datei "A._____" – also der Name des Beschuldigten – lautet. Weiter ist er- sichtlich, dass sie am 9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr erstellt und geändert wurde (Urk. 1/16 S. 3, Urk. 1/17/1, Urk. 23/1 S. 4 oben). Gleichentags wurde der User Account "G._____" auf der Verkaufsplattform D._____ Market eröffnet, der ...- H._____-... Accounts für 156 Euro anbot, mit dazugehörenden "PDF-Tutorial for your savety and how to use the accounts" (Urk. 1/16 S. 3 sowie beispielsweise Urk. 23/4/4 [Product description/What you will receive]). Hervorzuheben ist, dass das Passwort "G._____" zum Öffnen der Anleitung identisch ist mit dem Userna- men des Verkäufers G._____. Dies ergibt sich aus dem Polizeirapport (Urk. 1/16 S. 3) und stellt entgegen der Verteidigung keine unbelegte Tatsache dar (Urk. 62 S. 4). Bei Polizeirapporten handelt es sich um Beweismittel. Es besteht kein An- lass dafür, am Inhalt des Polizeirapports zu zweifeln. Die Kritik an dieser im Poli- zeirapport festgehaltenen Tatsache wurde zudem erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. 2.2. Gemäss Vorinstanz drängt sich die Vermutung auf, dass der Beschuldigte – da sein Name in den Metadaten als Verfasser vermerkt ist – Autor der PDF-Datei ist, die mit dem Passwort "G._____" geöffnet werden kann. Die Einwände des Be- schuldigten, sein Name tauche auf den Metadaten auf, weil er an der Datei etwas geändert habe – ein Wort, er wisse nicht mehr welches – und ohnehin Metadaten manuell geändert oder gelöscht werden können, erachtete die Vorinstanz als nicht überzeugend. Sie erwog, dass der Zeitpunkt der Erstellung der fraglichen PDF- Datei derselbe ist wie derjenige der Änderung (9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr), was bedeute, dass diese PDF-Datei nur einmal geändert wurde, nämlich bei deren Er- stellung. Spätere Änderungen hätten in den Metadaten einen anderen (Ände- rungs-)Zeitpunkt ausgelöst. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das PDF-Dokument nachträglich in einem PDF-Programm abgeän- dert hat. Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass die Datei ursprünglich mit Microsoft Word erstellt wurde und erwogen, dass wenn eine fremde Word-Datei bearbeitet und als PDF abgespeichert werde, gemäss der Grundeinstellung noch immer der ursprüngliche Autor in den Metadaten der PDF-Datei als Verfasser ste- he. Erstellungs- und Änderungszeitpunkt seien identisch und würden den Zeit-

- 14 - punkt der Speicherung als PDF (nicht als Word) angeben. Daraus folgere, dass wenn der Beschuldigte das Word-Dokument selber verfasst und als PDF abge- speichert hätte, sich die Metadaten der PDF-Datei genauso präsentieren würden, wie in der sichergestellten Datei. Es sei sodann zwar zutreffend, dass Metadaten manuell geändert werden könnten. So könne etwa beim Abspeichern als PDF- Datei gleichzeitig auch der Autor ohne Weiteres überschrieben werden. Es er- scheine aber doch als sehr speziell, dass eine fremde Person die Metadaten der beim User J._____ sichergestellten Datei manipuliere und absichtlich den Namen des Beschuldigten als Verfasser dort vermerke. Es würden keinerlei Hinweise da- rauf bestehen. Auch sei vom Beschuldigten letztlich nicht behauptet worden, er selber habe die Metadaten manuell geändert, was im Kontext des Darknets gera- dezu abwegig wäre, gelte es doch, dort möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Die Vorinstanz ging auch auf den weiteren Einwand des Beschuldigten ein, sein Name könnte in den Metadaten als Verfasser der PDF-Datei aufgrund einer be- sonderen Programmeinstellung erscheinen. Sie erwog, dass eine solche zwar grundsätzlich möglich wäre. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschul- digte eine solche Einstellung bei seinen Dateien konkret gar nicht behauptet habe und auch nicht ersichtlich sei, weshalb die Grundeinstellung gerade dahingehend abgeändert werden sollte. Dies sei gerade im vorliegenden Fall im Kontext des Darknets höchst unwahrscheinlich und allzu riskant. Es erscheine kaum denkbar, dass der IT-bewanderte und im Darknet anzutreffende Beschuldigte ausgerechnet eine derart kompromittierende Einstellung gewählt haben sollte, die ihn mit Vor- und Nachnamen in den Metadateien sämtlicher – eben auch fremder – Dateien anzeigen lasse, die er jemals bearbeitet habe. 2.3. Der Beschuldigte will das Dokument auf seinem PC gehabt haben, es aber nicht erstellt, sondern nur ein falsch geschriebenes Wort abgeändert haben. Er habe es aus dem Dread Forum heruntergeladen und dann wieder heraufgeladen. Einer anderen Darstellung zufolge will er es danach jemandem per Direktnachricht weitergeleitet haben (Urk. 9/4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorbringen gestützt auf Auskünfte der Abteilung Digitale Ermittlungen der Kantonspolizei Zü- rich, fest, dass auf Dread keine Dokumente heruntergeladen oder hochgeladen werden können, auch nicht als Anhänge (Urk. 12/1, Urk. 42/1). In dieser Auskunft

- 15 - wird auch dargetan, dass es theoretisch möglich wäre, einen Link zu einem Cloud- Speicher (etwa Dropbox) zu posten bzw. per Direktnachricht zu versenden, wo das Dokument anschliessend heruntergeladen werden könne. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Verteidigung habe dies zwar vorgebracht, ohne es jedoch weiter darzulegen (Prot. I S. 23) und der Beschuldigte selber habe dies zu keinem Zeit- punkt behauptet. Im Übrigen qualifizierte die Vorinstanz das Vorbringen des Be- schuldigten, er habe in der fraglichen Datei bloss ein falsch geschriebenes Wort aus sprachlichen Gründen abgeändert – wobei er nicht mehr wisse, welches – grundsätzlich als unglaubhafte Schutzbehauptung. 2.4. Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, dass es damit keinen plausiblen Grund gebe, weshalb der Beschuldigte in den Metadaten als Verfasser der PDF- Datei erscheinen sollte, wenn er sie gar nicht erstellt habe. Sie kommt daher zum Schluss, dass keine Zweifel bestehen würden, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der am 9. Mai 2018 die Datei erstellt habe, welche eine Anleitung zur Benut- zung eines ...-H._____-... Accounts enthält. Als Ersteller des Dokuments habe er sodann auch das Passwort "G._____" ausgewählt, um das Dokument zu schüt- zen. Am gleichen Tag eröffnete der User G._____ sodann belegtermassen auf D._____ Market einen Shop, in welchem er solche ...-H._____-... Accounts mits- amt Anleitung zu deren Nutzung anbot (Urk. 1/17/12). Die zeitliche Koinzidenz, der sachliche Zusammenhang und die Bezeichnung G._____ seien sehr starke Indi- zien dafür, dass es sich beim User G._____ um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 14 f.). 2.5. Die Vorinstanz hat weiter auf eine direkte Kommunikation eines verdeckten Ermittlers mit dem User "I._____" im Dezember 2018 hingewiesen, in welcher letz- ter (indirekt) bestätigt, früher "F._____" und "G._____" gewesen zu sein (Urk. 1/7/1 S. 2 unter "Conversation with I._____"), was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass hinter den Usern G._____, F._____ und I._____ ein und dieselbe Person stehe. Den Einwand des Beschuldigten, es könne sein, dass der User "I._____" sich bloss als Nachfolger von F._____ und G._____ ausgegeben habe, um von der bereits bestehenden Reputation dieser beiden Verkäufer zu profitieren, erach- tete die Vorinstanz als zwar nicht ausschliessbar, hielt aber fest, dass es an An-

- 16 - haltspunkten hierfür fehle. Zudem seien die User F._____ und G._____ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen auf D._____ Market und es sei fraglich, in- wieweit ein anderer Händler die Reputation dieser beiden Verkäufer, die nur je et- wa 5 Monate auf D._____ Market aktiv waren, überhaupt hätte kennen können, um von deren Reputation profitieren zu wollen. Als weiteres Indiz erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass nur diese drei User auf der Verkaufsplattform D._____ Market H._____ Logins verkauften (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 1/16 S. 8, vgl. auch Urk. 5/17). Der Beschuldigte habe im Übrigen in seinen Aussagen selber sein Interesse an solchen H._____ Logins geschildert und ein Tutorial – also die erwähnte PDF-Datei mit Anleitung – zu deren Benutzung erstellt. Des Weiteren hätten alle drei User nebst H._____-Logins Betäubungsmittel bzw. Xanax angebo- ten (Urk. 1/2/2; Urk. 23/2/1; Urk. . 23/4/9: F._____: 2CB und MDMA, G._____: LSD und Xanax an, I._____: Xanax) und seien bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diverse Betäubungsmittel sichergestellt worden, u.a. LSD und Xan- ax (Urk. 23/4/20, Urk. 1/6 S. 3). Schliesslich hätte der User G._____ auch Oxyco- don angeboten, von welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben früher abhängig gewesen sei, und vom U._____ verschrieben erhalten habe und solches bei ihm auch sichergestellt wurde (Urk. 23/4/20; Urk. 1/6 S. 3, Urk. 8/4; Urk. 9/4 S. 10). Die Vorinstanz hält dafür, dass all diese Verbindungen zwischen F._____, G._____, I._____ und dem Beschuldigten ein weiteres gewichtiges Indiz dafür seien, dass hinter diesen drei Darknet-Händlern der Beschuldigte steht. 2.6. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als User "L_____" im Internet aktiv gewesen sei, was von diesem auch nicht bestritten und durch zahlreiche Indizien gestützt werde (vgl. Urk. 49 S. 18-20 unter Hinweis auf Urk. 1/16/24 S. 4, Urk. 9/1 S. 5 und S. 11, Urk. 9/4 S. 5 und S. 11). Der User L_____ war im Bitcoin Forum registriert (Urk. 1/17/4). In der Diskussion um Bit- coin-Automaten in Zürich erklärte der User L_____, das jährliche Einzahlungs- und Auszahlungslimit sei einfach mit anonymen Prepaid SIM Karten zu umgehen, wovon er einige habe (Urk. 1/17/9). Weiter gab er an, im Besitz mehrerer Schwei- zer Telefonnummern zu sein und diese für Anonymität bei Services, bei denen man sich verifizieren müsse, zur Verfügung stellen zu können (Urk. 1/17/5). Ferner teilte der User L_____ mit, zwei Viren entwickelt und schon einige Angebote erhal-

- 17 - ten zu haben (Urk. 1/17/7) und bot im Raum Zürich den Kauf von Bitcoins gegen Bargeld an (Urk. 1/17/10+11). Der Beschuldigte habe sich als User L_____ für Bit- coins, und anonymes, illegales Handeln interessiert, wobei gerade das Angebot von Schweizer Telefonnummern eine ähnliche Funktionsweise wie die von F._____, G._____ und I._____ im Darknet angebotenen H._____ Logins nahele- ge, die anonymes strafbares Handeln unterstützen würden. Es falle denn auch auf, so die Vor-instanz, dass es sich bei der Schreibweise von seinen User- Namen L_____, F._____, G._____ und I._____ jeweils um die sogenannte "Up- perCamelCase-Notation", bei welcher jedes neue Wort mit einem Grossbuchsta- ben begonnen wird, handle. 2.7. Schliesslich hat die Vorinstanz gewürdigt, dass in der Untersuchung nebst dem Konto insgesamt 20 missbräuchlich eröffnete ...-H._____-... Konten eruiert werden konnten, wovon 17 am 16. Oktober 2018 zwischen 20:46 Uhr und 22:41 Uhr eröffnet wurden und zu Personen gehörten, die alle in unmittelbarer Nähe zu- einander in ... Zürich wohnen. Die übrigen wurden am 6. Dezember 2018 zwi- schen 14:27 Uhr und 15:29 Uhr eröffnet und gehörten wiederum in nächster Nähe zueinander wohnenden Personen in ... Zürich. In der genannten Zeit haben die User G._____ bzw. I._____ auf D._____ Market H._____ Logins angeboten (vgl. Urk. 49 S. 20 f. unter Hinweis auf Urk. 1/9/2; Urk. 1/9/4; Urk. 1/9/8; Urk. 1/9/10; sowie Urk. 1/9/14-15). Dies – so die Vorinstanz – weise darauf hin, dass ein und dieselbe Person diese Konten eröffnet hat, was wiederum darauf hindeute, dass hinter G._____ und I._____ dieselbe Person stehe. Sodann sei zu bedenken, dass der Handel mit H._____ Logins physische Nähe zu den Wohnorten derjenigen Personen voraussetze, in deren Namen missbräuchlich H._____ Login Konten er- öffnet werden, müsse doch der per Briefversand zugeschickte Verifizierungscode der H._____ abgefangen, d.h. aus den entsprechenden Briefkästen entnommen werden. Diesbezüglich sei nun von Bedeutung, dass der Beschuldigte in ... Zürich und somit in guter Erreichbarkeit all dieser Adressen wohnte. Aus diesem Grund könne auch ausgeschlossen werden, dass der in K._____ verhaftete und M._____ wohnhafte User "J._____", bei dem die fragliche PDF-Datei gefunden worden sei, als Ersteller und Anbieter dieser missbräuchlichen H._____ Logins nicht ernsthaft in Betracht komme. Dies im Übrigen auch deshalb, da er wohl selber als Käufer

- 18 - eines solchen H._____ Logins – Benützung des Kontos von N._____ und Bestel- lungen auf den Namen von N._____ bei der ...-H._____-... Station in O._____ – in Erscheinung getreten sei. Es sei denn auch davon auszugehen, dass die fragliche PDF-Datei mit der Anleitung zur Benutzung eines ...-H._____-... Accounts bei ihm gefunden worden sei, weil er sie anlässlich des Kaufs des H._____ Logins von G._____ erhalten habe (vgl. Urk. 49 S. 15 in Verbindung mit Urk. 23/1, Urk. 23/4/20, Urk. 1/8 S. 3 f.; Urk. 1/10 S. 3). 2.8. An der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung ein Videogutachten samt schriftlicher Erklärung dazu ins Recht (Urk. 61/1-2). Das Videogutachten wurde gemäss Verteidigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ erstellt. Damit soll gemäss schriftlicher Erklärung von Dr. iur. Y._____ die Behauptung demonstriert werden, dass ein PDF-Dokument mit Microsoft Word geöffnet werden kann, darin Änderungen vorgenommen werden können und dieses Dokument dann wieder als PDF-Dokument gespeichert werden kann. Sei bei einem solchen Vorgehen im ursprünglichen PDF-Dokument das Metadaten-Feld "Verfasser" nicht belegt, fülle Word dieses beim erwähnten Export-Vorgang mit einem eigenen Wert. Genauso überschreibe Word alle anderen Werte, z.B. auch das Erstellungs- und das Ände- rungsdatum. Das so erstellte Dokument vermittle dadurch den Eindruck, eine ori- ginäre Datei zu sein, obwohl es sich lediglich um eine modifizierte Datei handle. Im Video soll das Vorgehen des Beschuldigten simuliert worden sein, indem in ei- nem ersten Schritt aus einem Word-File ein PDF erzeugt wurde, wobei darin der Autorenname mittels Adobe Acrobat entfernt wurde. In einem zweiten Schritt wur- de, um die Bearbeitung gemäss Aussagen des Beschuldigten zu simulieren, das PDF-File mittels Microsoft Word geöffnet, ein Wort eingefügt und das Dokument daraufhin unter einem neuen Namen gespeichert. Bei einem Vergleich der Datei- Eigenschaften beider Dokumente ist ersichtlich, dass diverse Daten in der neuen Datei gegenüber dem ursprünglichen Dokument angepasst wurden, so die Bear- beiter-Eigenschaften des PDF-Dokuments und die Dateieigenschaften für das Er- stellungs- und Modifikationsdatum, die nicht mehr dem Datum der Erstellung der ursprünglichen Datei, sondern dem Zeitpunkt der Sicherung des geänderten PDF entsprechen. Dr. iur. Y._____ schliesst daraus, dass wenn sich im PDF- Dokument keine Angaben zum Ersteller finden, Microsoft Word offenbar den je-

- 19 - weiligen Benutzernamen des Windows-Kontos verwende und diesen in die Datei- eigenschaften eintrage. Obwohl somit ursprünglich ganz andere Metadaten im Dokument gestanden seien und sowohl das PDF-Dokument als auch das ihm zugrundliegende Word-Dokument zu einem ganz anderen Zeitpunkt erzeugt wor- den sei, erscheine das PDF als "frisch" produziert, sogar mit neuen Metadaten zum Verfasser. Die Metadaten eines PDF-Dokuments würden daher überhaupt keinen Schluss dahingehend zulassen, ob ein Dokument vollständig inhaltlich ver- fasst oder nur geändert worden sei, wer der Verfasser oder der Abändernde sei und vor allem wann die Inhalte des Dokuments ursprünglich produziert worden seien (Urk. 61/1-2). 3.1. Es kann vollumfänglich auf die – nur verkürzt zusammengefassten – um- fassenden, sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die obgenannten Indizien sich derart stark verdichten, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, das als User G._____, F._____ und I._____ handelte. Insbesondere erweist sich der Einwand des Be- schuldigten, er habe die fragliche PDF-Datei aus dem Dread Forum heruntergela- den, einen sprachlichen Fehler korrigiert und wieder heraufgeladen, als offensicht- liche Schutzbehauptung. Daran vermag auch das neu eingereichte Videogutach- ten nichts zu ändern. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass eine alternative Vorgehensweise als Erklärung dafür, dass der Name des Beschuldigten im fragli- chen PDF-File erscheint, technisch möglich ist. Der Beschuldigte hielt dazu fest, es sei "nach dem gleichen Prinzip" passiert (Prot. II S. 26). Es erscheint abwegig und wenig sinnvoll, dass der Beschuldigte ein Dokument herunterlädt, ein Wort aus sprachlichen Gründen verbessert und das Dokument wieder (irgendwo im Darknet) herauflädt, ohne sagen zu können, welches Wort er konkret verändert hat. Auch an der Berufungsverhandlung gelang es ihm nicht, dies sinnvoll zu er- klären (vgl. Prot. II S. 17 "Ich änderte in diesem Dokument eine Kleinigkeit. Es war ein Schreibfehler. Es hatte keinen grossen Sinn, ich fand es nur ein interessantes Konzept. Deshalb lud ich es hoch"; auch Prot. II S. 18). Damit kann das vom Beschuldigten geschilderte Vorgehen vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Diese gewun- denen Erklärungen des Beschuldigten zeigen im Übrigen, dass er etwas zu ver-

- 20 - bergen hat. Bezeichnend ist sodann, dass denn auch nur seine Verteidigung die im Schreiben der Abteilung Cybercrime der KAPO vom 6. November 2020 er- wähnte, theoretisch mögliche Vorgehensweise zum Herunterladen (via Link zu Dropbox) angibt, obwohl der IT-versierte Beschuldigte ein solches Vorgehen konk- ret in seinen Aussagen gar nie behauptet hat. Erst an der heutigen Berufungsver- handlung äusserte sich der Beschuldigte selbst auch dahingehend (vgl. Prot. II S. 17), was nicht überzeugt, wäre diese Erklärung doch bereits früher zu erwarten gewesen. Vielmehr passte er seine Aussagen dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts an. Auf seine Darstellung ist nicht ab- zustellen. Dass der Beschuldigte in den Metadaten dieser Datei als Verfasser auf- geführt ist, ist ein überaus klarer Hinweis darauf, dass er diese Anleitung für die (missbräuchliche, illegale) Verwendung von ...-H._____-... Accounts tatsächlich erstellt hat. Dies lässt denn auch den identischen Zeitpunkt der Erstellung und Än- derung der fraglichen PDF-Datei (9. Mai 2018, 15:39:16 Uhr) sinnvoll erklären, da diese PDF-Datei eben nur einmal geändert wurde, nämlich bei deren Erstellung. Die wirklich einleuchtende Erklärung für die Erstellung dieser Datei durch den Be- schuldigten – zur Anleitung, wie die (missbräuchlichen) H._____ Logins verwendet werden sollen – ist eben diejenige, dass er diese beim Verkauf der H._____ Lo- gins mitgeliefert hat. Dass sodann ein Dritter am selben Tag der Erstellung dieser Datei ein User Konto unter dem gleichen Namen wie das Passwort zur Öffnung der Anleitung ("G._____") eröffnet und dabei genau dies zum Verkauf anbietet (il- legale ...-H._____-... Accounts mitsamt Anleitung) kann ohne erhebliche und un- überwindbare Zweifel ausgeschlossen werden. Ein solcher Zufall erscheint auf- grund der gesamten Umstände unwahrscheinlich. Sodann erscheint es auch überzeugend, dass der Beschuldigte hinter allen drei fraglichen Usern steckt, ist doch nicht wirklich einsichtig, weshalb der User I._____, wenn ein Dritter dahinter- stecken würde, angeben sollte, ja er sei der frühere User G._____, welcher H._____-Logins verkauft habe ("Yes, that was me"). Dies umso mehr, als man wie bereits erwähnt im Darknet möglichst anonym bleiben will und der User I._____, wenn er eine Drittperson wäre, nicht wissen könnte, was über die User G._____ und F._____ bereits bekannt war. Anzufügen ist, dass auch der Einwand des Be- schuldigten, man hätte doch auch Käufe von ihm finden müssen, wenn er denn

- 21 - F._____, G._____ und I._____ wäre, ebenfalls unbehilflich ist vor dem Hinter- grund, dass die von ihm behaupteten früheren Heroin- und Oxycodon-Käufe im Darknet ebenfalls unbemerkt geblieben sind. Schliesslich stützen die weiteren er- wähnten Umstände, wie sein Handeln mit Bitcoins, dass jeweils Xanax angeboten wurde, die ähnlichen Schreibweisen, die zeitliche Abfolge der Aktivitäten der drei User sowie die sichergestellten Betäubungsmittel für die Täterschaft des Beschul- digten, zumal er nur den Besitz gewisser Betäubungsmittel erklären konnte und wollte. Was die geografische Nähe anbelangt, kann diesem Indiz nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Dies lässt lediglich ausschliessen, dass es sich beim Täter um den User "J._____" handelt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend angefügt hat, war der User F._____ sowohl auf D._____ Market als auch auf E._____ Market aktiv, wobei es sich indessen um ein und denselben Betreiber handelte, wird doch im E._____ Market Shop von F._____ auf den Shop auf D._____ Market verwiesen und wurde bei beiden Profilen derselbe PGP-Key hin- terlegt (Urk. 49 S. 22, Urk. 23/2/5-7). 3.2. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 49 S. 7-10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine Aussagen wurden bereits im Rah- men der Identifizierung der User G._____, F._____ und I._____ weitgehend ge- würdigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er zunächst an- gab, das sichergestellte Xanax wegen starken Schlafstörungen von seiner Mutter verschrieben erhalten zu haben, dies aber sogleich dahingehend korrigierte, seine Mutter hätte ihm lediglich Xanax 1mg verschrieben. Soweit Anderes (Xanax 2mg) gefunden worden sei, stehe das nicht in diesem Zusammenhang. Weiter führte er aus, wegen seiner Opiatsucht in Therapie zu sein und Oxycodon in Tablettenform erhalten zu haben. Schliesslich sagte er auch aus, früher mit Bitcoins gehandelt zu haben (Urk. 9/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat eingeräumt, im Darknet gewe- sen zu sein, wobei er dort hauptsächlich Oxycodon und Heroin für den Konsum gekauft haben will (Urk. 9/4 S. 3). Er gab auch an, den Benutzer J._____ vom Stöbern im Darknet zu kennen (Urk. 9/4 S. 3 f.). Auf seine Aussagen zur bei J._____ sichergestellten PDF-Datei wurde bereits soweit erforderlich eingegan- gen. Wie bereits erwähnt hat er auch eingeräumt den Benutzernamen L_____

- 22 - schon benutzt zu haben (Urk. 9/4 S. 5). Zu den eröffneten H._____ Login Konten, die auf Personen in ... und ... Zürich lauteten, meinte der Beschuldigte im Wesent- lichen lapidar, die meisten Adressen seien in P._____ und nicht so nahe bei ihm (Urk. 9/4 S. 6 f.). Auch darauf wurde bereits eingegangen. Zu den bei ihm sicher- gestellten rezeptpflichtigen Medikamenten (Ketamin, Xanax 2mg, Galenika Flor- mida Narkosemittel, Benzodiazepina, Valium, Zolpidem Streuli, Diaphin, Dia- zepam, Quetiapin Sandoz, Temesta, Rivotril, halluzinogene Pilze und Oxycodon) erläuterte er im Wesentlichen, dass diese für den Eigengebrauch bestimmt gewe- sen seien bzw. er diese teilweise (geschenkt) erhalten habe (Urk. 9/4 S. 7 ff.). Zu sichergestellten Vermögenswerten (Silber, fünf Tausendernoten) gab der Be- schuldigte an, dass diese aus seinem Bitcoinhandel stammen würden (Urk. 9/4 S. 11). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung machte er keine wesentlichen neuen Angaben bzw. wurde auf diese be- reits weiter oben eingegangen (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 17 ff.). Es kann mit der Vorinstanz zusammenfassend festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Beschuldigten als grundsätzlich unglaub- würdig erscheinen liessen, die von ihm gemachten Aussagen erscheinen indessen eher dürftig, unvollständig und teilweise ausweichend. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte für die ihm vorgehaltenen Beweise mögliche Erklärungen sucht. Dass diese insbesondere hinsichtlich seiner Eigenschaft als Verfasser der fraglichen PDF-Datei keineswegs überzeugen, wurde von der Vorinstanz eingehend darge- tan. Er scheint nur gerade so viel zuzugeben, wie man ihm nachweisen kann. Ein- leuchtende, nachvollziehbare Erklärungen für die gegebenen Umstände, Verbin- dungen und Auffälligkeiten vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen. Seine Zugaben belegen vielmehr eine Nähe zum Darknet und zu illegalen Drogen bzw. Medikamenten sowie zur Verwendung von Bitcoins. Seine Aussagen vermögen jedenfalls die oben gewürdigten Indizien, welche entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 9 ff.) zusammen genommen für seine Identifizierung als User G._____, F._____ und I._____ sprechen, nicht zu entkräften.

- 23 -

4. Verkäufe und Angebote als User F._____ (Anklageziffer 1) 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen im Darknet als User G._____, F._____ und I._____ Betäubungsmittel verkauft zu haben. Vorauszu- schicken ist, dass sich die Anklage hinsichtlich der Art und Menge der verkauften bzw. angebotenen Betäubungsmittel jeweils auf die Kundenfeedbacks bzw. Ra- tings mit Kundenkommentaren auf der jeweiligen Plattform stützt. Solche sind z.B. auf dem Auszug aus D._____ Market vom 22. Mai 2018 betreffend den User F._____ ersichtlich (Urk. 23/2/1). Der Beschuldigte hat dazu bereits vor Vorinstanz grundsätzlich vorbringen lassen, dass Kundenfeedbacks für den Nachweis von stattgefundenen Verkäufen keinerlei Beweiswert hätten. Es sei eine Tatsache, dass Darknet Händler oftmals ihre eigenen Produkte mit anderen Accounts kaufen und sich selbst ausgezeichnete Feedbacks geben würden, um ihre Reputation hervorzuheben oder zu verbessern (Urk. 43 S. 11 Rz. 27). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Sie hat dazu einleuchtend erwogen, dass angesichts der nahezu durchgängigen 5-Sterne-Bewertung von F._____ (Urk. 23/2/1) und des gut laufenden Geschäfts kein Grund bestanden ha- be, die Reputation auf diese Weise zu verbessern. Unter diesen Umständen er- scheint es als unnötig und weit hergeholt, dass der User F._____ den Aufwand hätte betreiben sollen, via einem anderen Account seine eigenen Produkte zu kau- fen, um noch besser (als mit einer Fünf-Sterne-Bewertung) dazustehen. Hinzu kommt, dass es sich um einen weiteren lediglich dahingehenden Einwand handelt, was für Erklärungen bzw. Vorgänge noch möglich wären. Nachdem indessen da- von auszugehen ist, dass es sich beim User F._____ um den Beschuldigten han- delt, läge es an ihm, konkret und glaubhaft darzutun, ob und welche Feedbacks von ihm selber sind und von welchem Account aus, er diese Käufe getätigt und Bewertungen geschrieben haben will. Die durchgehend positive Bewertung von F._____ lässt jedenfalls ohnehin das (häufige) Verfassen von Feedbacks nach ei- genen Käufen über einen anderen Account als unwahrscheinlich erscheinen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte alle (88) Feedbacks selber verfasste. Anzufügen ist, dass der User F._____ gegen Ende seiner Tätigkeit of- fenbar nicht mehr geliefert habe, was dann zu den einzigen drei schlechten Be- wertungen geführt hat. Es ist demnach mit der Vorinstanz grundsätzlich davon

- 24 - auszugehen, dass dort wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Ver- käufe stattgefunden haben. 4.2. In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, auf D._____ Market als User F._____ während rund einem Jahr (Februar 2017 bis März 2018) Drogen verkauft zu haben. Konkret werden ihm 160 Verkäufe von Ecstasy Pillen, LSD und Produkten mit 2CB- und MDMA-Inhaltsstoffen vorgeworfen sowie der Verkauf von 3 H._____ Logins. Des Weiteren habe er am 28. März 2018 als F._____ auf der Verkaufsplattform E._____ Market 1000 Gramm Kokain (Rein- heitsgehalt 90%) sowie weitere Portionen à 250 Gramm, 50 Gramm, 100 Gramm, 25 Gramm und 500 Gramm, ebenfalls jeweils mit einem Reinheitsgehalt von 90%, angeboten, wobei es zu keinem Verkauf gekommen sei (Urk. 24 Anklageziffer 1). Der Verkauf der angeklagten H._____ Logins ist verjährt (Urk. 49 S. 25 f.). Ebenso der angeklagte Verkauf von illegalen Drogen auf D._____ Market, kann doch ge- mäss den Erwägungen der Vorinstanz lediglich erstellt werden, dass der Beschul- digte in der fraglichen Zeit als Händler F._____ 15 mg 2CB und 2 mg MDMA ver- kauft hat (Urk. 49 S. 24, Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). 4.3. Zu prüfen bleibt der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 28. März 2018 auf der Verkaufsplattform E._____ Market 1000 Gramm Kokain sowie weitere Portio- nen à 250 Gramm, 50 Gramm, 100 Gramm, 25 Gramm und 500 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von jeweils 90% angeboten. Die bei den Akten liegenden Auszüge belegen, dass der User F._____ diese Kokainmengen wie in der Anklage um- schrieben auf E._____ Market zum Kauf angeboten hat (Urk. 23/23-4). Die Ankla- ge geht hier mangels Kundenfeedback davon aus, dass in der Folge kein Verkauf stattgefunden hat (Urk. 24 S. 3 in Verbindung mit Urk. 23/2/5). Dieser Sachverhalt ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt. 4.4.1. In rechtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat die the- oretischen rechtlichen Grundlagen zu diesen Tatbeständen unter Hinweis auf Leh- re und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 26-28). Der Tatbestand

- 25 - des Anstaltentreffens erfasst neben dem Versuch auch gewisse qualifizierte Vor- bereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten auf. Blos- se Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Ge- spräch. Erfasst sind Verhaltensweisen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimm- ten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger Entschluss zu sein braucht. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von einem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann in diesem Sinne Anstalten treffen. Anwen- dungsfälle sind etwa, das Erkundigen des Täters nach Bezugsquellen, Kontakt- aufnahme mit dem Drogenmilieu und Besprechen von Drogenart, Menge, Qualität und Preis (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 97, 100 und 101 BetmG jeweils mit Hinweisen, BGE 138 IV 103, BGer 6B_632/2018 vom 21. August 2018, E. 1.3, BGE 117 IV 311 f.). Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird bei Kokain bei einer Menge von 18 Gramm reinem Wirkstoff angenommen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, A.A.O., Art. 19 N 181). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG begangen wer- den. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitze, mache sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtige, eine qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne Weiteres möglich sei. Der Täter sei beim Anstaltentreffen zum Betäubungsmittel- handel noch nicht in Kontakt mit den Drogen gelangt. Aus dem Fehlen der Drogen müsse nicht geschlossen werden, es fehle an der objektiven Tatbestandsvoraus- setzung. Es sei nach wie vor möglich, dass die bestellten Betäubungsmittel gelie- fert werden (vgl. BGE 138 IV 100 ff.). In diesem Entscheid führt das Bundesgericht weiter an, dass hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs jedoch ein Beweisproblem bestehe. Bei Vorbereitungshandlungen zum schweren Handel würden die Ermittlungsbehörden in der Regel keine Betäubungsmittel sicherstellen können und daher auch nicht den Reinheitsgrad zuverlässig nachweisen. Man

- 26 - dürfe aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gebe (BGE 138 IV 105, E. 3.5). 4.4.2. Vorliegend hat der Beschuldigte (als User F._____) auf einer Verkaufsplatt- form im Darknet ein Angebot zum Verkauf von Kokain aufgeschaltet, quasi ein In- serat zum Verkauf von Kokain. Der Beschuldigte hat damit vorab seinen Ent- schluss, Kokain zu verkaufen, in einer bestimmten Handlung geäussert. Sodann ist es klar eine Verhaltensweise, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lässt, die über ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch hinausgeht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldige auf solchen Marktplät- zen bereits zuvor Drogen und in der Folge dann auch später (vgl. dazu nachfol- gend) angeboten bzw. verkauft hat sowie gemäss eigenen Angaben via solchen Marktplätzen im Internet Heroin und Oxycodon für seinen eigenen Konsum be- schafft hat. Der Beschuldigte hat konkret eine bestimmte Menge an Kokain mit Angabe von Reinheitsgrad und Preis zum Verkauf angeboten. Gemäss Recht- sprechung braucht ein solcher Entschluss auch kein endgültiger Entschluss zu sein. Es ist daher insoweit unerheblich, dass der Beschuldigte an diesem Tag zum letzten Mal als F._____ auf E._____ Market aktiv war und bei ihm zuhause weder Kokain noch Portionierungsutensilien sichergestellt werden konnten. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise mit dem Angebot erst abklären wollte, ob auf E._____ Market ein Bedürfnis nach Kokain besteht, erfüllte er demnach den objek- tiven und subjektiven Tatbestand des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Be- täubungsmitteln. Wie erwogen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz in der Form des Anstaltentreffens begangen werden. Dies auch dann, wenn der Täter die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, sofern er beabsichtigt, ei- ne qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne weiteres möglich ist. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob solche Lieferungen gemäss den Verkaufsangeboten dem Beschuldigten überhaupt ohne weiteres möglich gewesen wären. Wie bereits er- wähnt war der Beschuldigte bereits vor diesem Angebot und auch danach auf mehreren Verkaufsplattformen im Darknet unter anderem im Zusammenhang mit

- 27 - dem Handel von Drogen bzw. illegalen Medikamenten aktiv. Darunter befanden sich auch Kleinstmengen von Kokain. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte durchaus Kenntnisse hatte, wie man an illegale Drogen gelangen kann. Auch ver- fügte er durchaus über gewisse finanzielle Mittel wie die bei ihm sichergestellten Fr. 5'000.– sowie ein Kilogramm Silber aufzeigen. Des Weiteren werden bei sol- chen Kokaingeschäften häufig Lieferungen auf Kommissionsbasis abgeschlossen. Die Vorinstanz erachtete es unter Einbezug dieser Erwägungen als wohl unrealis- tisch, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich für den Verkauf 1'000 Gramm Kokain im Darknet zu beschaffen. Nachdem es sich hier um ein An- staltentreffen handelt, wo der Täter die Drogen noch nicht besitzt und deren Be- schaffung "ohne Weiteres" möglich sein sollte, es sich zudem um einen noch sehr jungen, damals rund 16-jährigen Täter handelt, erscheint es richtig, dieses Vo- raussetzung zurückhaltend einzuschätzen und ein Geschäft in der Grössenord- nung von 1 Kilogramm Kokain (aber auch im Umfang von 500 Gramm, 250 Gramm und 100 Gramm) als für den Beschuldigten unrealistisch und daher nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen. Es wäre ihm aber mit der Vorinstanz auf- grund der genannten Umstände, insbesondere aufgrund seiner finanziellen Ver- hältnisse und seiner Kenntnisse des Darknets auf relativ einfache Weise möglich gewesen, zumindest 50 Gramm Kokain zu beschaffen und vorzufinanzieren. Die- se Mindestmenge erscheint auch bei zurückhaltender Betrachtung als realistisch. Mit der Vorinstanz ist sodann unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung hinsichtlich dem Reinheitsgehalt – auch wenn der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 Prozent anbot – von einer mittleren Qualität gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2018 der Gruppe Forensische Chemie der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) von 43% auszugehen. Bei 50 Gramm Kokain entspricht dies einem reinen Wirkstoff von 21.5 Gramm Kokain). 4.4.3. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschul- digten möglich gewesen wäre, 50 Gramm Kokain zu beschaffen und dieses ge- mäss seinem Angebot weiterzuverkaufen. Er hat damit Anstalten zum Verkauf von 21,5 Gramm reinem Kokain getroffen, wobei er zumindest annehmen musste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, wel- che die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in

- 28 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. Verkäufe als User G._____ (Anklageziffer 2) 5.1. Hier geht es gemäss Anklage um den Vorwurf von insgesamt 200 Verkäu- fen von LSD, Xanax, Kokain, H._____ Logins etc. als User G._____ auf D._____ Market zwischen dem 12. Mai 2018 und dem 20. Oktober 2018. Diesbezüglich wurde das Verfahren hinsichtlich des Verkaufs von Kokain, Xanax, DMT sowie von H._____ Logins und eines Q._____ Miner Virus von der Vorinstanz zufolge Verjährung (rechtskräftig) eingestellt (Urk. 49 S. 30 f., Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Verkaufs von LSD-Pillen. 5.2. Hier liegen für 94 Verkäufe von verschiedenen Produkten Kundenfeed- backs vor (Urk. 23/4/3-22). Wie oben erwogen ist davon auszugehen, dass dort, wo Kundenfeedbacks vorhanden sind, entsprechende Verkäufe stattgefunden ha- ben. Als Beispiel sei das Feedback vom 4. August 2018 (Datum berechnet) her- ausgegriffen, wo es um den Verkauf von 100 Stück (Pillen) LSD zum Preis von 572 Euro ging: "Best Tabs I have ever had. Good Stealth, fast shipping" (Urk. 23/4/3). Zum Einwand, Händler würden selber Bewertungen abgeben, um ih- re Reputation zu verbessern, ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die oben unter Ziffer III.4.2.1 gemachten Erwägungen sowie die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29 f.) zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass auch der User G._____ ausschliesslich Fünf-Sterne-Bewertungen erhielt und somit kein Anlass bestand, Bewertungen aufzubessern (Urk. 23/4/5-22). Anhand der Kundenfeed- backs ist der Verkauf von zumindest 992 LSD-Pillen erstellt. 5.3. Bei LSD beträgt die Grenze zum mengenmässig schweren Fall 200 Pillen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. AUFLAGE, ZÜRICH 2022, Art. 19 N 286 BetmG, BGE 121 IV 332). Diese Menge hat der Beschuldigte bei weitem überschritten, dabei musste er zumindest annehmen, dass sich die Widerhandlung auf eine

- 29 - Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er ist demnach in diesem Anklagepunkt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Soweit die Oberjugend- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung anführte, auch in Bezug auf den Ver- kauf von 2300 Xanax liege ein qualifizierter Fall der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vor (Urk. 64 S. 12 f.), blieb das Urteil der Vorinstanz diesbe- züglich allseits unangefochten. Entsprechend wuchs auch die Einstellung des Ver- fahrens betreffend die 2300 Xanax zufolge Verjährung in Rechtskraft, weshalb nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann.

6. Verkäufe als User I._____ (Anklageziffer 4) 6.1. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt als User I._____ zwischen November 2018 bis zum 12. Januar 2019 auf der Verkaufsplattform D._____ Mar- ket mindestens 175 Xanax Tabletten verkauft und damit einen Umsatz von min- destens USD 767 erzielt zu haben. Sodann habe er ein H._____ Login an ver- deckte Ermittler verkauft (Urk. 24). Hinsichtlich der Verkäufe von Xanax vor dem 3. Dezember 2018 hat die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verjährung (rechtskräf- tig) eingestellt (Urk. 49 S. 32). 6.2. Auch hier kann zur Erstellung der Verkäufe von Xanax Tabletten durch den User I._____ auf die Kundenfeedbacks abgestellt werden. Die Übersicht der Feedbacks deckt sich mit den Auszügen (Urk. 23/3/5-10). Erstellt sind demnach wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan 11 (noch nicht verjährte) Verkäufe von total 140 Xanax Tabletten und ein Umsatz von USD 617. Diese Verkäufe sind als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu spre- chen. 6.3. Am 17. Dezember 2018 verkaufte der Beschuldigte als User I._____ ein anonymes H._____ Login an den verdeckten Ermittler Nr. … (lautend auf R._____@gmx.de, R._____, … [Adresse], ... Zürich) zum Preis von 208 Euro (Urk. 1/3/1; Urk. 1/4 S. 2). Die Briefkästen dieser Liegenschaft sind an der Aussen-

- 30 - fassade angebracht (Urk. 1/4; Urk. 1/5/1 und Urk. 1/9/2). In rechtlicher Hinsicht er- füllte er dadurch den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB.

7. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und ist der Beschuldigte demnach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c [LSD] und g [Kokain] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Xanax-Verkauf ab dem 3. Dezember 2018), so- wie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Verkauf vom 17. Dezember 2018) schuldig zu sprechen. IV. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern

- 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen

1. Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen das 15. Lebens- jahr bereits vollendet, weshalb er mit einem Verweis als mildeste Sanktion (Art. 22 JStG), einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG), einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder einem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr als schwerste Sanktion bestraft werden kann (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass es sich rechtfertigt, aufgrund der Art und Schwere der Taten, der Vorgehensweise sowie des Alters des Beschuldigten und des Umstandes, dass er sich von den bisherigen Jugendstrafen nicht beeindrucken liess, von der schwersten Sankti- onsart auszugehen und den Beschuldigten mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. An dieser Beurteilung vermag auch der Um- stand, dass der Beschuldigte sich seit der heute zu beurteilenden Taten wohl ver- halten hat und einer geregelten Arbeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal sich sei- ne Verhältnisse noch nicht als derart gefestigt erweisen und er sich nach wie vor in einem Diaphin-Programm befindet.

2. Weiter ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 34 JStG). Es ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weite- ren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenanntes Asperations- oder Strafschär- fungsprinzip). Schwerstes Delikt stellt vorliegend der Verkauf von 992 LSD-Pillen bzw. die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar, weshalb hierfür vorab, unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist. Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden. Aussergewöhnlichen Umstände den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen, sind vorliegend auch unter Berücksichtigung der zu asperierenden Straftaten nicht gegeben. Der Strafrahmen reicht demnach gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von

- 32 - einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Dieser Rahmen ist vom Gesetzge- ber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkba- ren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe wegen Verkauf LSD-Pillen (Anklageziffer 2) 1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eine bereits grosse Menge von 992 LSD-Pillen verkauft hat, welche den Grenzwert zum schweren Fall mehrfach überschreitet. Dies in der relativ kur- zen Zeit von nicht einmal einem halben Jahr. Er ist dabei unter Benützung des Darknets durchaus raffiniert vorgegangen. Wie die vorhandenen Kundenfeed- backs aufzeigen ist er dabei sehr professionell, fleissig und mit grosser Energie vorgegangen. Der Beschuldigte erzielte in dieser kurzen Zeit sodann doch an- sehnliche Einnahmen in der Höhe von Euro 6'152. Zu berücksichtigen ist zu sei- nen Gunsten, dass er als Einzeltäter handelte und nicht Teil einer Organisation war. Innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsentzug liegt das objek- tives Verschulden im Vergleich zu weiteren denkbaren Tatvorgehen noch im unte- ren Bereich. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus finanziellen, mithin egois- tischen Gründen handelte. Verschuldensmindernd ist zu beachten, dass er im Zeitpunkt der strafbaren Handlung erst 16 Jahre alt war. Wie erwähnt ist der Be- schuldigte raffiniert und professionell vorgegangen, hat einen grossen Aufwand betrieben und insgesamt eine doch beachtliche kriminelle Energie offenbart, was das Verschulden leicht erhöht. Unter Berücksichtigung der relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch

- 33 - leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug als angemessen erscheint. 1.2. Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschuldigten zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zusammengefasst (Urk. 49 S. 38, Urk. 9/1 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist ein Einzelkind und wohnt noch bei seiner Mut- ter. Zum Vater hat er nur wenig Kontakt. Er hat eine Informatikmittelschule be- sucht und mit einem Abschluss als Applikationsentwickler EFZ und mit einer Be- rufsmatur abgeschlossen. Aktuell arbeitet er gemäss eigenen Angaben in einem 80%-Pensum bei der S._____ AG als Softwareentwickler, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.– erzielt. Der Beschuldigte mache nebenbei noch ein Wirtschaftsinformatikstudium an der T._____. Er sei wegen seiner Opiat- sucht in einem Diaphin-Programm beim U._____, wo er wöchentlich Heroin in Tablettenform beziehe (Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu gewichten. 1.3. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehlen der Jugendan- waltschaft Zürich-Stadt vom 8. Juli 2016 sowie vom 11. Januar 2018 wurde er mit einer persönlichen Leistung von 3 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Roofer) bestraft bzw. mit einer Busse von Fr. 140.– wegen Übertretung des Ei- senbahngesetzes (Zugsurfing) (Urk. 16/5 und Urk. 17/6). Diese Vorstrafen wirken sich im Umfang von einem halben Monat straferhöhend aus. Weitere strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor, so dass die Einsatzstrafe auf 3 ½ Monate Freiheits- entzug festzusetzen ist.

2. Straferhöhung wegen Anstaltentreffens für den Verkauf von 50 Gramm Kokain Der Beschuldigte hat im Darknet Kokain in verschiedenen, grossen Mengen mit einem hohen Reinheitsgehalt angeboten, ohne dass er überhaupt Kokain in sol- chen Mengen besessen hat. Als realistisch und möglich und deshalb auch strafbar ist wie erwogen lediglich das Angebot zum Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 21.5 Gramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist bei der objektiven Tat- schwere, dass der Beschuldigte ausser diesem Angebot noch keine weiteren

- 34 - Handlungen für diesen beabsichtigten Verkauf vorgenommen hat. Es ist denn auch gesetzlich vorgesehen, dass das Gericht die Strafe bei einem blossen An- stalten Treffen zu einem Verkauf nach freiem Ermessen mildern kann. Zur subjek- tiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, wobei nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass der Beschuldigte hier "lediglich" quasi ein Inserat geschaltet hat. Auch wenn das Vorgehen des da- mals 16-jährigen Beschuldigten wie oben erwogen als durchaus raffiniert und auch unverfroren zu erachten ist, erscheint sein Verschulden als noch sehr leicht und ist hierfür unter Berücksichtigung der beiden erwähnten Vorstrafen eine Strafe von einem Monat Freiheitsentzug angemessen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

3. Straferhöhung wegen Verkauf von Xanax Der Beschuldigte hat 11 Verkaufshandlungen getätigt und dabei 140 Xanax- Tabletten für 617 USD verkauft. Dies innerhalb weniger Wochen. Auch hier zeigt sich wieder das gut organisierte und geplante Vorgehen, konnte er doch im Darknet so auf geschickte Weise ohne grosse Gefahr Drogen bzw. illegal Medi- kamente veräussern. Die objektive Tatschwere wiegt allerdings innerhalb des massgeblichen Strafrahmens im Vergleich zu allen denkbaren Tatvorgehen noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz und aus finanziellen, egois- tischen Gründen handelte. Auch bei diesen Verkäufen fällt sein organisiertes Vor- gehen in der Anonymität des Darknets, welches eine beträchtliche kriminelle Energie aufzeigt, verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist sein damals noch junges Alter zu berücksichtigen. Die beiden Vortrafen sind wiederum leicht erhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ergibt sich insgesamt eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsentzug bzw. eine asperierte Straferhöhung um 12 Tage.

4. Straferhöhung für Verkauf eines H._____ Logins Schliesslich ist noch eine Strafe für den Verkauf eines H._____ Login am 17. De- zember 2018 festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zu sehen, dass der

- 35 - Zweck eines solchen illegalen H._____ Login darin liegt, es einem Käufer zu er- möglichen, anonym Postsendungen, wie z.B. solche mit Drogeninhalt, risikolos zu erhalten. Damit förderte der Beschuldigte letztlich geplant und wiederum raffiniert unter Benützung der H._____ kriminelle Machenschaften. Dabei zeigte der Be- schuldigte vorsätzlich gezwungenermassen eine erhebliche kriminelle Energie, musste er doch dafür vorab die Adresse einer fremden Person aussuchen, die möglichst nahe bei ihm wohnt und deren Briefkasten allgemein zugänglich ist, um den per Briefversand zugesandten Verifizierungscode abzufangen. All dies ist mit grossem Aufwand verbunden und lässt ihn in keinem guten Licht erscheinen. Auch hier wirken sich die Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Strafe für den Verkauf des einen H._____ Logins von 10 Ta- gen bzw. eine asperierte Strafe von 8 Tagen erscheint angemessen.

5. Strafe Zusammenfassend erweist sich unter Berücksichtigung aller massgeblichen Straf- zumessungsgründe ein Freiheitsentzug von 4 Monaten und 20 Tagen dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen.

6. Vollzug Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges einer Strafe kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 40). In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug möglich (Art. 35 Abs. 1 JStG). Die gute Prognose ist zu ver- muten. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren und die ausgesprochene Strafen den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn zukünftig von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich seit bald vier Jahren wohl- verhalten hat. Zudem hat er eine gut bezahlte Arbeitsstelle und plant, sich in die- sem gefragten Beruf als Informatiker weiter zu bilden. Dem Beschuldigten ist da- her der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. Bei der Festsetzung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt zwei Vorstrafen aufweist, auch wenn es sich um geringfügige und nicht einschlägige Straftaten handelt. Sodann zeigt er auch keine Einsicht. Es bestehen doch gewisse Beden-

- 36 - ken und es erscheint daher angemessen, die die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG). IV. Ersatzforderung/Beschlagnahmung Auch hierzu hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig erörtert (Urk. 49 S. 41 f.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 137 IV 307). Der Beschuldigte erzielte durch den illegalen Ver- kauf von LSD und Xanax einen Erlös von umgerechnet rund Fr. 6'970.– (Euro 6'152 und USD 617). Diese deliktisch erlangten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden. Der bald 21-jährige Beschuldigte ist arbeitstätig und hat als Software- entwickler bei der S._____ AG ein monatliches Salär von Fr. 5'000.–. Zudem lebt er noch bei seiner Mutter. Sodann wurden bei ihm Fr. 5'000.– in bar sowie ein Ki- logramm Silber sichergestellt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist auch in Be- achtung von Art. 71 Abs. 2 StGB eine Ersatzforderung des Staates festzusetzen und zwar in der Höhe des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses von Fr. 6'970.–. Die Anwendung des Bruttoprinzips erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezahlen. Auch zu bestätigen ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB die defi- nitive Beschlagnahmung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, von einem Kilo- gramm Silber sowie von 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) und de- ren Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten.

- 37 - V. Kosten– und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Per- son die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Vorinstanz weist auf die Materialien hin, wonach Voraussetzung für eine Kos- tenauflage an Jugendliche sei, dass dieser in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen (BBl 2006 1373). Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten finanziellen Verhält- nisse erachtete es die Vorinstanz als angemessen, diesem die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuer- legen. Dieser Entscheid nimmt angemessen auf die Tragbarkeit der Kosten durch den Beschuldigten Rücksicht und ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihm die die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

- 38 -

3. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.95 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 6'333.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ohne Berück- sichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 63). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt noch der Aufwand für die effektive Dauer von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung von total 6 Stunden. Soweit die amtliche Verteidigerin beantragt, es seien die Kosten für das Videogutachten von Fr. 3'500.– auf die Ge- richtskasse zu nehmen, handelt es sich dabei um Aufwendungen für ein Privat- gutachten, das von der Verteidigung in Auftrag gegeben wurde und ihr im Sinne eines Aufwands grundsätzlich zu entschädigen ist. Eine detaillierte Rechnung liegt dazu indessen nicht vor. Der Betrag in der Höhe von Fr. 3'500.– wurde von der Verteidigung lediglich behauptet. Auch ist der Stundenansatz nicht bekannt. Angemessen erscheint es, für das Videogutachten noch Fr. 2'000.– zusätzlich zu veranschlagen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend insgesamt mit Fr. 9'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendge- richt, vom 2. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 des Voraberkenntnisses (Teileinstellung zufolge Verjährung) sowie der Disposi- tivziffern 6 (Herausgabe von Gegenständen) und 7 (Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 39 - − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018) sowie − des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 2 StGB (Deliktszeitraum ab dem 3. Dezember 2018).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug.

3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 6'970.– zu bezah- len.

5. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 6. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.–, das Kilogramm Silber sowie die 2 Goldbarren (1 x 5 Gramm und 1 x 10 Gramm) werden definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten ver- wendet.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 40 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, MROS, − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Bezirksgerichtskasse gemäss Dispositivziffer 5 (Ass. Nrn. A013'597'972 und A013'598'033), − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 72763565, gemäss Dispositivziffer 5, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Strafe nicht mehr verbüssen. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 31 JStG), − wenn der /die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm/ihr erteilten Weisungen zuwiderhandelt, − und deswegen zu erwarten ist, dass er/sie weitere Straftaten verüben wird.