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SB220188

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Zürich OG · 2023-06-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

7. September 2021 vor, am 13. April 2021 um ca. 16:20 Uhr auf der C._____- strasse von D._____ Richtung E._____ kurz vor der Kreuzung F._____-strasse / G._____-strasse – trotz unübersichtlicher Örtlichkeit und unmittelbar vor der Kup- pe – zum Überholmanöver auf das vor ihm fahrende Mofa des Geschädigten an- gesetzt zu haben, dies obwohl der etwa 23 km/h fahrende Geschädigte bereits den Blinker gesetzt und damit seine Absicht angezeigt habe, links abzubiegen, und überdies bereits dabei gewesen sei, mittig einzuspuren. Dabei habe der Be- schuldigte mindestens mit zwei Rädern die durchzogene Sicherheitslinie überfah- ren. Dem Beschuldigten sei dann auf der Kuppe auf der Gegenfahrbahn ein Fahr- zeug entgegengekommen, weshalb er – um eine Kollision zu vermeiden – stark beschleunigt habe, um dann unmittelbar vor dem Mofa wieder auf die rechte Fahrbahn zu schwenken, wobei er das Mofa des Geschädigten touchiert und die- sen zu Fall gebracht habe, wodurch es zu leichten Verletzungen beim Geschädig- ten sowie zu Sachschaden gekommen sei (Urk. 22 S. 2 f.).

- 8 - 1.2. Der Beschuldigte stellt sich – wie bereits vor Bezirksgericht – auch im Beru- fungsverfahren auf den Standpunkt, der Unfall sei das Resultat eines Ausweich- bzw. Notfallmanövers seinerseits gewesen. Dass er den Mofafahrer B._____ tou- chierte und dieser deshalb zu Fall kam, bestreitet der Beschuldigte weiterhin nicht, auch nicht, dass er über die Sicherheitslinie gefahren ist, um den Geschä- digten zu überholen, wobei es beim Wiedereinbiegen im hinteren Bereich seines Fahrzeugs zum Kontakt mit dem Geschädigten kam, welcher zu dessen Sturz führte. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte während des Überholmanö- vers noch beschleunigte, um "effizienter" zu überholen. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er habe den Geschädigten ursprünglich lediglich innerhalb seiner Fahrbahn "passieren" wollen, was an dieser Stelle problemlos und sicher möglich gewesen sei. Der Mofafahrer habe weder Anzeichen gemacht, dass er abbiegen wolle, noch sei er bereits dabei gewesen, nach links einzuspuren. Erst als der Mo- fafahrer unvermittelt nach links geschwenkt sei, habe er ebenfalls nach links über die Sicherheitslinie ausweichen müssen, um die drohende Kollision zu verhindern. In Anbetracht all dieser Umstände könne ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (vgl. Urk. 40 S. 5 f.; Prot. II S. 16 ff.; Urk. 68 S. 2 ff.;).

2. Aussagen der Beteiligten und Würdigung 2.1. Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann vorweg auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 6 f. ). 2.2. Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 40 S. 7 f.), des Geschädigten B._____ (Urk. 40 S. 10 ff.) und des Zeugen H._____ (Urk. 40 S. 15 ff.), welche von der Vorinstanz zutreffend zusammenge- fasst wurden. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden, wenngleich die Kernaus- sagen nachfolgend zur Veranschaulichung teilweise zu wiederholen sind. 2.3. Zunächst ist auf die Aussagen des Beschuldigten einzugehen: 2.3.1. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 (Urk. 4) an, er sei mit normaler Geschwindigkeit, "nicht so schnell", bei guter Sicht unterwegs gewesen. Den Mofafahrer habe er früh bemerkt, er habe jedoch nicht

- 9 - gesehen, dass dieser den Blinker gestellt oder sonstige Anzeichen gemacht hätte, abzubiegen. Der Mofafahrer habe auf ihn einen sehr sicheren Eindruck gemacht. Er habe sich entschieden, das Mofa zu überholen, da dieses sehr langsam gefah- ren und er überzeugt gewesen sei, dass auf seiner Fahrbahn für das Überholma- növer genügend Platz vorhanden sei, um nicht auf die Gegenfahrbahn auswei- chen bzw. die Sicherheitslinie überfahren zu müssen. Es habe zu dem Zeitpunkt auch kein Gegenverkehr gegeben (Urk. 4 S. 2 f.). Erst als er fast auf Höhe des Mofas gewesen sei, habe er gesehen, dass dieses den Blinker gestellt habe, wo- rauf der Mofafahrer sogleich unvermittelt nach links gezogen habe und er deshalb ein "Notfallprogramm" habe einleiten müssen. Er sei relativ zum Mofa zu schnell gewesen, um noch hinter diesem anzuhalten, also habe er sein Lenkrad herum- gerissen und sei auf die linke Fahrbahn ausgewichen. Da habe er das entgegen- kommende Fahrzeug auf der Kuppe gesehen. Er habe kurz überlegt, den Über- holvorgang abzubrechen, aber es sei ihm weniger gefährlich erschienen, das Überholmanöver abzuschliessen. Darum habe er beschleunigt, könne aber nicht sagen auf welche Geschwindigkeit. Er habe den Vorgang abgeschlossen und dann bemerkt, dass er das Mofa berührt habe. Darauf habe er sofort angehalten und sei dem gestürzten Mofafahrer zu Hilfe geeilt (Urk. 4 S. 4 f.). 2.3.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. August 2021 (Urk. 5) schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse weitestgehend gleich wie in der ersten Einvernahme. Mit Blick auf das Verhalten des Mofafahrers gab er an, dass dieser, als er (der Beschuldigte) bereits am Vorbeifahren gewesen sei, völlig unvermittelt erstmals geblinkt und gleichzeitig begonnen habe, seine Fahrlinie richtig Mittellinie zu verlassen. Von diesem Manöver sei er völlig über- rascht worden und habe das Steuer herumgerissen, um diesem auszuweichen, als er bemerkt habe, dass der Mofafahrer nach links komme. Aber dieser sei im- mer weiter rausgekommen, weshalb es zur Kollision gekommen sei (Urk. 5 S. 2). Dies sei der Hauptgrund für die Kollision gewesen. Noch abzubremsen und das Überholmanöver abzubrechen, wäre aus seiner Sicht viel gefährlicher gewesen, da er da bereits "nebendran" gewesen sei. Danach, als das Überholmanöver ab- geschlossen gewesen sei, er mithin bereits um den Mofafahrer herumgefahren und wieder auf der Normalspur gewesen sei, habe er auf der Kuppe den Liefer-

- 10 - wagen im Gegenverkehr gesehen. Dieser sei aber weit weg gewesen und er habe "wie es sich gehört" wieder auf die rechte Fahrbahn gewechselt (Urk. 5 S. 4, 7). 2.3.3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 20 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. In zunächst freier Erzählung gab er an, er sei von D.____ Richtung E._____ auf der C._____-strasse ausserorts auf einer langen Geraden gefahren, die auf eine Kuppe zuging. Er habe den Mofafahrer gesehen, der "exakt und stramm" aussen am Strassenrand gefahren sei. Seine Füsse habe dieser oben gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihn ein paar Sekunden beobachten können, als er auf ihn zugefahren sei. Dieser sei nicht schnell gewesen und habe einen si- cheren Eindruck auf ihn gemacht. Er sei relativ zügig auf den Mofafahrer zugefah- ren. Als es die Kuppe hochgegangen sei, habe er auch die Sicherheitslinie kom- men sehen. Er habe überlegte, ob er warten solle oder ob er am Mofa vorbeifah- ren bzw. dieses "passieren" könne, ohne die Sicherheitslinie zu überfahren. Er habe schnell entscheiden müssen. Seine Einschätzung sei gewesen, dass dies mit seinem Auto gehen würde. Deshalb sei er etwas links an die Sicherheitslinie herangefahren, mit dem Tempo heruntergegangen und habe am Mofa vorbeifah- ren wollen. Als er aber noch ca. 10 Meter hinter dem Mofafahrer gewesen sei, habe dieser geblinkt und sei "rausgekommen". Das sei sehr schnell gegangen, er habe kaum Zeit gehabt, das zu realisieren. Es sei quasi "Blinker und raus" gewe- sen. Zum Glück habe er den Mofafahrer im Blick gehabt und habe sofort reagiert, indem er ausgewichen sei, wobei er natürlich über die Sicherheitslinie habe fah- ren müssen. Hätte er das nicht sofort gemacht, hätte er den Mofafahrer überfah- ren. Er sei bestimmt doppelt so schnell wie dieser gewesen. Er habe ausweichen müssen und auch können, da er ja gesehen habe, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei. Als er dann auf der Kuppe angekommen sei, habe er den Gegen- verkehr – den Kleinbus – gesehen und habe deshalb wieder zurück auf seine Spur biegen müssen. Dabei habe er die Streifkollision hinten gespürt, wo er den Mofafahrer touchiert habe (Prot. II S. 16 f.).

- 11 - 2.3.4. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten zu- nächst festzuhalten, dass sich diese über beide Einvernahmen, in welchen er substantielle Aussagen gemacht hat, zumindest grundsätzlich als konstant erwei- sen. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings auch auf gewisse Ungereimtheiten hin. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte ursprünglich geplant, den Mofafahrer innerhalb der Grenzen der eigenen Fahrbahn zu "passieren", was aufgrund der Gegebenheiten sowie der zunächst vermeintlich sicheren Fahrweise des Geschädigten durchaus im sicheren Rahmen möglich gewesen sei. Zum ihm vorgeworfenen, über die Sicherheitslinie hinausgehenden Überholmanöver sei er entsprechend nur durch das unvermittelte Einschwenken des Geschädigten Rich- tung Fahrbahnmitte gezwungen worden. Diese Haltung bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). Betrachtet man allerdings die Breite der rechten Fahrspur von 3 Metern (Urk. 3 S. 5), wird schnell ersichtlich, dass bei ei- ner Fahrzeugbreite seines Porsches, welche gemäss Polizeirapport 1.9 Meter be- trug, bereits nicht mehr viel Platz für ein am Strassenrand fahrendes Mofa vor- handen ist. Auch wenn es sich beim Fahrzeug des Geschädigten um ein Leicht- motorrad handelte, weist dieses ebenfalls eine gewisse Breite auf, wenn auch im Polizeirapport genaue Angaben dazu fehlen. Gemäss im Internet abrufbaren Her- stellerangaben beläuft sich diese mit Rückspiegeln auf rund 66 cm (vgl. https://www.emofa.ch/wp-content/uploads/2018/08/2018_Bedienungsanleitung_E- 320_und_E-330.pdf, Ausdruck als Urk. 67 zu den Akten genommen; Typenbe- zeichnung des Mofas des Geschädigten gemäss Urk. 1 S. 6 "EMOFA 320"). Selbst wenn es sich beim vom Geschädigten gefahrenen Mofa um ein etwas älte- res Modell dieses Typs und Herstellers gehandelt haben dürfte, erscheint die ge- nannte Breite zumindest von der Grössenordnung her als durchaus plausibel. An- zufügen ist ferner, dass sich die im Polizeirapport genannte Angabe zur Breite des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs vom Typ Porsche Macan von 1.9 Metern auf die Breite ohne Seitenspiegel zu beziehen scheint. Gemäss Herstel- lerangaben beträgt die tatsächliche Fahrzeugbreite mit Seitenspiegeln gar 2.1 Meter (vgl. https://www.porsche.com/swiss/de/models/macan/macan-models/ macan-gts/ > Technische Daten > Karosserie > Breite (mit Aussenspiegeln): 2097 mm; Ausdruck als Urk. 66 zu den Akten genommen). Entsprechend wäre bei ei-

- 12 - nem Überholen innerhalb der Fahrbahn ein Abstand zwischen den beiden Fahr- zeugen von nur gerade noch etwa 20 - 30 cm übrig geblieben. Daran vermag auch das vom Beschuldigten eingereichte Bild (Urk. 32) nichts zu ändern, fährt der dort abgebildete Mofalenker doch auffallend nahe am rechten Fahrzeugrand, was allerdings nicht üblich ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Qualität der Strasse im Aussenbereich der Fahrbahn oft schlechter ist (Risse, Un- ebenheiten, Verschmutzung, Restnässe, vom Strassenrand hineinhängende Ve- getation etc.), was auch in casu der Fall war (vgl. Fotos der Unfallstelle Urk. 3 S. 1 f.). Entweder hätte der Beschuldigte also ein bereits für sich allein betrachtet waghalsiges Überholmanöver mit ungenügendem Abstand innerhalb seiner Fahr- spur mit offensichtlich ungenügendem Abstand geplant oder dann von Beginn weg beabsichtigt haben müssen, zum Überholen die Sicherheitslinie zu überfah- ren. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Relevant ist einzig, dass seine diesbezügliche Darstellung, wonach ein sicheres Überholen oder "passieren" innerhalb der Fahrbahn problemlos möglich gewesen wäre, sich be- reits aufgrund der äusseren Umstände als tatsachenwidrig erweist. Angesichts der wie dargelegt äusserst knappen Verhältnisse würde sich daran im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Fahrbahn – entgegen den bislang unbestritten ge- bliebenen Angaben im Polizeirapport bzw. der polizeilichen Fotodokumentation (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 5) – ein paar Zentimeter breiter gewesen wäre. Ohnehin stellt diese Angabe zur Fahrbahnbreite, entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 21), nicht einfach eine Behauptung oder Schätzung der Polizei dar, sondern basiert of- fensichtlich auf einer Messung, was bereits am auf der Strasse ausgelegten Mas- sstab auf Foto 9 der Fotodokumentation (Urk. 3 S. 5) ersichtlich ist. Eine Be- weisergänzung in der Gestalt eines Gutachtens zur Messung der Strassenbreite, wie von der Verteidigung (eventualiter) beantragt (Prot. II S. 21), erscheint ent- sprechend nicht notwendig. 2.3.5. Die vorerwähnten Begebenheiten sind aber vor allem auch für die Beurtei- lung seiner weiteren Schilderung des Vorgangs relevant. So gab der Beschuldigte an, er sei knapp hinter (ca. 10 Meter, Prot. II S. 16, 18) bzw. praktisch schon auf der Höhe bzw. neben dem Geschädigten gewesen, als dieser plötzlich den Blin- ker gesetzt habe und unvermittelt gegen die Fahrbahnmitte gezogen sei, worauf

- 13 - er dann über die Sicherheitslinie habe ausweichen müssen. Nicht nur widerspricht diese Version den Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H._____ (dazu sogleich E. III. 2.4. ff.). Die Darstellung geht auch insofern nicht auf, als es auf- grund des wie dargelegt minimalen Abstands sowie der hohen Annäherungsge- schwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen beim Überholen innerhalb der Fahrbahnbreite – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 40 S. 9) – bei einem auch nur leichten Einspuren des Geschädigten aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse relativ umgehend zur Kollision gekommen wäre, und nicht erst beim Einbiegen des Beschuldigten zurück auf die eigene Fahrbahn, wie dies un- bestrittenermassen der Fall war. Dies würde umso mehr gelten, als der Beschul- digte angab, der Geschädigte sei noch nicht eingespurt gewesen, sondern habe erst als er bei bzw. wenige Meter hinter dem E-Mofa gewesen sei, unvermittelt nach links zur Fahrbahnmitte gezogen (Prot. II S. 16 f.). Soweit der Beschuldigte

– übrigens im Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme und der Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16, 18), in welchen er zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich, wenn auch bereits sehr nahe, noch hinter dem Mofa befunden, als dieses plötzlich den Blinker gesetzt und sogleich unvermittelt zur Strassenmitte eingeschwenkt sei – in der zweiten Einvernahme angab, zu diesem Zeitpunkt auf gleicher Höhe bzw. praktisch schon neben dem Geschädigten ge- fahren zu sein, wäre zudem nicht erklärbar, wie der Beschuldigte aus dieser Posi- tion aufgrund der Sichtverhältnisse (insbesondere toter Winkel rechts) überhaupt hätte beobachten können, wie der Geschädigte den Blinker gesetzt und mit Eins- puren begonnen hätte. Die dargelegten Ungereimtheiten stellen die Glaubhaf- tigkeit der Version des Beschuldigten mithin in verschiedener Hinsicht Frage. 2.4. Schliesslich weicht die Version des Beschuldigten in einem wesentlichen Punkt von den Aussagen des Geschädigten B._____ ab, und zwar hinsichtlich der Frage, wann dieser sein geplantes Abbiegemanöver angezeigt und eingeleitet hat. 2.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 schilderte B._____ den Vorfall dahingehend, dass er mit seinem Mofa auf dem Heimweg von D._____ Richtung I._____ gewesen sei. Auf der C._____-strasse habe er den

- 14 - Blinker gestellt und in den Seitenspiegel geschaut, um nach links in die G._____- strasse abzubiegen. Den Porsche habe er im Spiegel gesehen, dieser sei noch weit – sicher mehr als 100 m – weg gewesen, weshalb er mit dem Einspuren be- gonnen habe. Das erste Mal sei ihm der Porsche bereits bei der Bushaltestelle "J._____" aufgefallen. Dieser habe normal auf ihn gewirkt, nicht aggressiv. Da er bergauf nur mit einer Geschwindigkeit von max. 23 km/h unterwegs gewesen sei, habe sich der Abstand zwischen dem Porsche und ihm schnell reduziert. Als er etwa einen halben Meter von der Mittellinie entfernt gewesen sei, habe der Por- sche ihn auf der linken Seite touchiert. Er sei dabei gewesen, sich auf die Kreu- zung vorne zu konzentrieren und plötzlich habe es "gescheppert" (Urk. 7 S. 1 f.). Auf die Frage, wie er das Abbiegemanöver eingeleitet habe, erklärte B._____, vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut, den Blinker betätigt und einen Kon- trollblick durchgeführt zu haben (Urk. 7 S. 2). Der Porsche habe mit etwa 50 m Abstand zu ihm das Überholmanöver eingeleitet (Urk. 7 S. 3). Er (B._____) habe sich zu dem Zeitpunkt kurz vor der durchzogenen Mittellinie befunden. Er habe nicht damit gerechnet, direkt vor der Kuppe und der Kreuzung überholt zu werden (Urk. 7 S. 3). B._____ gibt ferner an, er habe ein Fahrzeug gesehen, das auf der Gegenfahrbahn entgegen gekommen sei. Der Porsche habe sicherlich die Si- cherheitslinie überfahren müssen, um ihn zu überholen (Urk. 7 S. 3). B._____ be- zeichnete das Überholmanöver auf entsprechende Frage als "Wahnsinn" und die Stelle, an der es ausgeführt wurde, als in keiner Weise zum Überholen geeignet. Auf die Frage, ob er Erinnerungslücken habe, gab B._____ an, dass ihm nur die Sekunden des eigentlichen Sturzes fehlen würden (Urk. 7 S. 4). 2.4.2. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 schilderte B._____ die Geschehnisse weitgehend gleich wie bei der ersten Ein- vernahme. Er könne sich erinnern, den Blinker sehr früh gesetzt zu haben; gene- rell setze er diesen sehr früh, wenn er abbiegen müsse (Urk. 8 S. 4, 7). Auf die Frage, wie weit der Porsche entfernt gewesen sei, als er ihn das erste Mal gese- hen habe, antwortete B._____, dieser habe da noch genug Abstand gehabt. Auf die Frage, wie gross die Distanz gewesen sei, gibt B._____ an, das sei schwierig einzuschätzen, aber wohl ca. 50 m. Auf den Unterschied angesprochen, dass er bei der ersten Einvernahme noch von 100 m gesprochen habe, erklärte er, dass

- 15 - seit dem Unfall viel Zeit vergangen sei (Urk. 8 S. 4). Als der Beschuldigte ihn überholt bzw. touchiert habe, sei er etwa in der Mitte der Fahrbahn gewesen und sei bereits am Einspuren gewesen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 8 S. 6). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, in welcher Entfernung zur Kreuzung er sich befunden habe, aber er denke, er sei dabei gewesen, die Kuppe hochzu- fahren, als die Berührung mit dem Porsche erfolgt sei. Der Beschuldigte sei bei der Kollision sicher noch mit zwei Rädern über der Sicherheitslinie und gerade wieder am Reinziehen auf die rechte Fahrbahn gewesen (Urk. 8 S. 5). 2.4.3. Wenn die Vorinstanz die Aussagen B._____s als sachlich und plausibel bzw. realitätsnah einstuft (Urk. 40 S. 12), so tut sie dies zu Recht. Seine Aussa- gen erweisen sich als im Wesentlichen konstant, differenziert und vorsichtig. Er scheint darum bemüht, sich nicht auf Mutmassungen hinauszulassen und gibt auch unumwunden zu, wenn er etwas nicht oder nicht mehr weiss. Auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen unter Nennung verschiedener Beispiele kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Auffällig ist schliesslich, dass er offenkundig keinen Groll gegen den Beschuldigten hegt, sondern es ihm offenbar gar eher schwer fällt, diesen direkt zu belasten (vgl. beispielhaft Urk. 7 S. 4 F/A 36; Urk. 8 S. 7 f., insbesondere F/A 34 und 40). Weiter hat er auch kei- nen Strafantrag gestellt und auf eine Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger ver- zichtet. Insgesamt präsentieren sich seine Depositionen grundsätzlich als glaub- haft. 2.4.4. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 5 ff.). Zwar sind mit der Verteidigung durchaus gewis- se Ungenauigkeiten in den Aussagen B._____s mit Blick auf die Frage erkennbar, wann er den Porsche des Beschuldigten zum ersten Mal wahrgenommen habe (Urk. 7 S. 2: mehr als 100 m; Urk. 8 S. 4: ca. 50 m) und ab welcher Distanz zu ihm der Beschuldigte zum Überholmanöver angesetzt bzw. er dies bemerkt habe (Urk. 7 S. 3: ca. 50 m; Urk. 8 S. 5: "praktisch neben mir"). Massgebliche Wider- sprüche, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s in Frage zu stellen vermöchten, sind darin – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht zu erkennen. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Distanzen generell schwierig

- 16 - zu schätzen sind, umso mehr, wenn dies durch einen kleinen Rückspiegel erfol- gen soll. Und noch einmal schwieriger gestaltet sich das Abschätzen von Distan- zen im Nachhinein aus der Erinnerung heraus. Was ferner die Frage, wann er bemerkt habe, dass der Beschuldigte zum Überholmanöver ansetzte, angeht, ist zu konstatieren, dass der Geschädigte in der ersten Einvernahme von ca. 50 m sprach. Wenn er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gab, dass er dies "zu spät" bemerkt hatte, alles sehr schnell gegangen und der Beschuldigte dann "praktisch schon neben mir" gewesen sei (Urk. 8 S. 5 F/A 29 f.), bezieht sich dies auf die Darstellung seines subjektiven Empfindens und wird von ihm als Erklärung dafür geäussert, dass er selber nicht mehr habe reagieren bzw. die Kollision nicht mehr habe verhindern können. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Ge- schwindigkeitsdifferenz zwischen dem Beschuldigten und B._____ im Bereich von rund 50 - 60 km/h gelegen haben dürfte (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h, Tempo des Geschädigten ca. 23 km/h; Tempo des Beschuldigten nach ei- gener Schätzung wohl unter 80 km/h [Prot. II S. 19], allerdings beschleunigte er nach eigenen Angaben noch beim Überholvorgang), womit sich der Beschuldigte dem Geschädigten mit rund 14 - 17 Meter pro Sekunde näherte, ist auch die Dis- tanzangabe von ursprünglich rund 50 m, in welcher das Überholmanöver vom Geschädigten erstmals wahrgenommen wurde, mit seinem Empfinden, dass der Beschuldigte unmittelbar darauf praktisch schon neben ihm gewesen sei, durch- aus in Einklang zu bringen. 2.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Geschädigten B._____ mithin als glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als seine Schilderungen – im Gegensatz zur Version des Beschuldigten – in verschiedener Hinsicht durch die Aussagen des Zeugen H._____ bestätigt werden. 2.5.1. H._____ gab gegenüber der Polizei am 28. April 2021 zu Protokoll, er sei von E._____ her – mithin von der Gegenseite – auf der C._____-strasse auf die Kuppe zugefahren. Als er bei der Kuppe kurz vor der Kreuzung gewesen sei, ha- be er den Porsche des Beschuldigten gesehen, der sich ca. 10 bis 20 m vor der Kreuzung befunden und bereits ein Überholmanöver gestartet habe. Dieser habe ziemlich aufs Gas drücken müssen, um wieder einbiegen zu können. Er erinnere

- 17 - sich daran, dass der Porsche die Sicherheitslinie mit zwei Rädern überfahren ha- be (Urk. 9 S. 3). Darauf habe er (der Zeuge) mit dem Abbremsen begonnen, weil er die Situation nicht richtig habe abschätzen können; es habe aber (bezogen auf die Distanz zwischen dem eigenen Fahrzeug des Zeugen und dem Porsche) noch gut gereicht. Der Porsche habe das Mofa überholt und sei wieder auf seine Fahr- bahn gewechselt, wobei es zur Kollision gekommen sei. Der Beschuldigte sei wohl zu früh wieder in die eigene Spur gewechselt – eventuell weil er wegen des entgegenkommenden Fahrzeugs erschrocken sei. Zum Kerngeschehen gab der Zeuge weiter an, der Mofafahrer habe nach links abbiegen wollen. Das Mofa sei schon dabei gewesen, einzuspuren und habe sich schon sehr auf der linken Seite seiner Fahrbahn, also in Richtung der Mitte der Strasse befunden, als der Por- sche zum Überholen angesetzt habe. Auf entsprechende Frage gibt der Zeuge ferner an, dass es sich nicht um ein Ausweichmanöver gehandelt habe. Ein sol- ches sehe anders aus. Ausserdem habe sich der Beschuldigte sofort nach dem Unfall entschuldigt, was man nicht tue, wenn man nur habe ausweichen müssen. Aus seiner Sicht habe es sich sicher um ein Überholmanöver gehandelt (Urk. 9 S. 1 f.). 2.5.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 (Urk. 10) bestätigte der Zeuge H._____ seine Aussagen im Wesentlichen. Zum Kerngeschehen gab er an, als er oben auf der Kuppe angekommen sei, ha- be er den Beschuldigten sehen können (act. 10 S. 3). Als er den Porsche das ers- te Mal gesehen habe, sei dieser noch auf seiner Fahrbahn oder eventuell auch bereits mit zwei Reifen über der Sicherheitslinie gewesen. Der Beschuldigte habe da jedenfalls gerade zum Überholmanöver angesetzt. Der Mofafahrer sei bereits dabei gewesen, einzuspuren, d.h. es habe leicht in Richtung zur Mitte gezogen und sei entsprechend schon kurz vor dem Mittelstreifen gewesen, als sie sich be- rührt hätten (Urk. 10 S. 5). Ob das Mofa da bereits geblinkt habe, wisse er nicht. Der Blinker sei aber definitiv an gewesen, als er das Mofa nach der Kollision vom Geschädigten runtergenommen habe (act. 10 S. 4 f.). Ob das Mofa während des Überholvorgangs selber noch weiter zur Mittellinie gezogen sei, wisse er nicht. Es sei alles schnell gegangen.

- 18 - 2.5.3. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil bereits eingehend mit einzelnen Diskrepanzen zwischen den beiden Aussagen des Zeugen auseinander, welche vorwiegend die exakte Position des Mofas des Geschädigten in Relation zur Fahrbahn betreffen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 17). Zwar ist – wie die Verteidigung und der Beschuldigte einwenden (Prot. II S. 18; Urk. 68 S. 8 f.) – angesichts der diesbezüglich ungenauen Aussagen des Zeugen möglich, dass dieser die initiale Phase des Vorfalls bzw. des Überholmanövers nicht beobachtet hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass trotz leicht unter- schiedlicher Distanzangaben sämtliche Aussagen des Zeugen dahingehend übereinstimmen, dass das Mofa des Geschädigten bereits dabei gewesen sei, das Linksabbiegen vorzubereiten, indem es bereits sichtbar eingespurt gewesen sei, mithin nicht mehr am rechten Strassenrand gefahren sei, als der Beschuldigte den Mofafahrer überholte (vgl. Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 5). Dies lässt sich wie dar- gelegt (vorne E. III. 2.3.5.) nicht mit der Version des Beschuldigten in Einklang bringen. Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte es darstellt – mithin dass der Geschädigte erst kurz vor dem sich mit grosser Geschwindigkeit annähernden Beschuldigten unvermittelt zur Strassenmitte gezogen hätte – hätte sich die Situa- tion für Aussenstehende als sehr brüskes Manöver im Sinne eines abrupten Aus- brechens des Fahrzeugs des Beschuldigten nach links auf die Gegenfahrbahn mit unmittelbar darauffolgenden Wiedereinbiegen auf die eigene Fahrbahn präsentie- ren müssen, was auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 19). Tatsächlich hätte sich das gesamte Manöver vom Ausscheren auf die Gegenfahrbahn bis zum Wiedereinbiegen auf die eigene Fahrbahn – in Anbe- tracht der hohen Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. der grossen Ge- schwindigkeitsdifferenz zum Geschädigten – gar innert sehr kurzer Distanz von wenigen Metern bzw. innert kürzester Zeit von 1 bis maximal 2 Sekunden abspie- len müssen, andernfalls der Beschuldigte das Mofa des Geschädigten gar nicht hätte touchieren können. Einem solchen brüsken Manöver widersprechen die Be- obachtungen des Zeugen H._____ wie dargelegt jedoch klar. 2.5.4. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen H._____ als im Kern konsistent. Massgebliche Widersprüche, die in relevanter

- 19 - Weise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich. Die Schilderungen des Zeugen sind letztlich plausi- bel und entsprechend glaubhaft. Nachdem es sich beim Zeugen H._____ um ei- nen am Umfall gänzlich unbeteiligten Beobachter handelt, kommt seinen Aussa- gen auch entsprechendes Gewicht zu. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsversion des Be- schuldigten, wonach er den Geschädigten innerhalb der Spur sicher habe überho- len wollen und der Geschädigte keinerlei Anzeichen gemacht habe, links abbie- gen zu wollen, nur um dann doch unvermittelt nach links zur Strassenmitte zu ziehen, wie dargelegt bereits für sich gewisse Inkonsistenzen aufweist. Gegen seine Version sprechen jedoch vor allem die glaubhaften Aussagen des Geschä- digten und insbesondere des Zeugen H._____, der den Geschädigten als bereits eingespurt wahrgenommen hatte, ohne dass er ein solch plötzliches Herüberzie- hen des Geschädigten beobachtet hätte. Der Umstand, dass der linke Blinker noch an war, als der Zeuge das Mofa nach dem Unfall vom Geschädigten zog, stützt dessen Aussagen zusätzlich. Sodann widerspricht der Zeuge klar der Ver- sion des Beschuldigten, nach derselben es sich um ein relativ abruptes Aus- weichmanöver hätte gehandelt haben müssen. Es ist somit erstellt, dass der Ge- schädigte bereits frühzeitig geblinkt und begonnen hat, Richtung Strassenmitte einzuspuren und entsprechend auch bereits sichtbar eingespurt war, als der Be- schuldigte zum Überholvorgang ansetzte. Die Behauptung des Beschuldigten, einzig durch abruptes Hinüberziehen des Mofas an seinem geplanten "sicheren" Vorbeifahren innerhalb der eigenen Fahrspur gehindert und nur durch den Ge- schädigten zu einem abrupten Ausweichmanöver über die Sicherheitslinie hinaus gezwungen worden zu sein, erweist sich dagegen als Schutzbehauptung. Insge- samt erweist sich der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz demnach als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten dahinge- hend, dass er die Strassenverkehrsregeln hinsichtlich Art. 35 Abs. 2 SVG (regel- widriges Überholen ohne den nötigen Raum), Art. 35 Abs. 5 SVG (verbotenes

- 20 - Überholen von Verkehrsteilnehmern, welche die Absicht zum Linksabbiegen an- zeigen), Art. 35 Abs. 4 SVG (verbotenes Überholen an unübersichtlicher Stelle wie insbesondere vor Kuppen) sowie hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) verletzt habe, womit er im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der genannten Artikel, insbe- sondere auch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, in ihrem Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 20 - 25). Darauf kann vorab ver- wiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht das Überfahren einer Sicherheitslinie regelmässig als grobe Verkehrs- regelverletzung betrachtet (BGE 119 IV 241 E. 3d/bb). Mit Blick auf das Überho- len im Besonderen ist anzufügen, das dieses vor allem bei Strassen ohne Rich- tungstrennung zu den gefährlichsten Fahrmanövern gehört, nicht zuletzt deshalb, weil der Überholende dafür unter Umständen auch die dem Gegenverkehr zuge- dachte Verkehrsflächen benutzt. Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb ebenfalls überwiegend zu den groben Verkehrsregel- verletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N 84 zu Art. 90 SVG mit zahlreichen Verweisen auf Recht- sprechung).

3. Es ist vorderhand zu prüfen, ob der Beschuldigte in casu Verkehrsregeln verletzt hat und falls ja, ob er damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung erfüllt: 3.1. Die Erstrichter prüften zunächst eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei erwog sie, dass ange- sichts der engen Strassenverhältnisse mit einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Breite des Fahrzeugs des Beschuldigten von 1.9 m entgegen den Aussagen des Beschuldigten ein sicheres Überholen mit genügend Abstand innerhalb der eige- nen Fahrspur gar nicht möglich gewesen sei, womit der objektive Tatbestand er-

- 21 - füllt sei. Die vorinstanzlichen Überlegungen, wonach die Abmessungen des Fahr- zeugs des Beschuldigten und der Strasse an der fraglichen Stelle nicht genügend Raum geboten hätten, um das E-Mofa des Geschädigten innerhalb der eigenen Fahrspur sicher zu überholen, sind zwar absolut zutreffend. Dies gilt noch viel- mehr, wenn man – wie bereits dargelegt – von einer Fahrzeugbreite des Porsches mit Aussenspiegeln von 2.1 m ausgeht. Allerdings ist zu beachten, dass dem Be- schuldigten ein regelwidriges Überholen innerhalb der Fahrspur nicht zum Vor- wurf gemacht wird. Vielmehr wird ihm vorgeworfen und erweist sich wie dargelegt als erstellt, dass er für sein Überholmanöver die Sicherheitslinie überfahren und zumindest teilweise auf der Gegenfahrbahn am Geschädigten vorbeifuhr. Insofern verfängt die Begründung der Vorinstanz, welche vom gleichen erstellten Sachver- halt ausgeht wie die hiesige Kammer, somit nicht. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG im Resultat dennoch verletzt hat. Für ein sicheres Überholmanöver muss der nötige Raum übersichtlich und frei sein und darf der Gegenverkehr nicht behindert werden. Insbesondere auch das Wie- dereinbiegen muss so geschehen, dass zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht. Diese Voraussetzun- gen waren vorliegend offensichtlich nicht gegeben, erwies sich die dem Beschul- digten an dieser Stelle zur Verfügung stehende einsehbare Strecke bis zur Kuppe

– einmal ungeachtet des Umstands, dass er aufgrund der Sicherheitslinie gar nicht erst hätte überholen dürfen – als nicht ausreichend, um ein sicheres Über- holmanöver durchzuführen. Dies ergibt sich unweigerlich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sich veranlasst sah, zu früh wieder auf die eigene Fahrspur ein- zubiegen, weil er auf der Kuppe plötzlich Gegenverkehr erkannte, wobei er den Geschädigten touchierte. Die unbestrittenermassen erfolgte Berührung des Ge- schädigten mit dem hinteren Bereich seines Fahrzeugs führt zudem logischer- weise zum Schluss, dass der seitliche Abstand zum überholten Verkehrsteilneh- mer zu gering war. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG mithin verletzt. 3.2. Mit dem dargelegten Verhalten hat der Beschuldigte ferner gegen Art. 35 Abs. 5 SVG (verbotenes Überholen von Verkehrsteilnehmern, die Absicht zum Linksabbiegen anzeigen) sowie Art. 35 Abs. 4 SVG (verbotenes Überholen an

- 22 - unübersichtlicher Stelle wie insbesondere vor Kuppen) verstossen. Die diesbe- zügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als vollumfänglich zu- treffend und braucht hier entsprechend nicht wiederholt zu werden. Vielmehr kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 23 - 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitsli- nie unter Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 40 S. 22). 3.3. Mit diesen Verkehrsregelverletzungen hat der Beschuldigte eine erhöhte ab- strakte Gefährdung geschaffen, die sich überdies mit Blick auf den Geschädigten, welcher aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten stürzte und sich – wenn auch glücklicherweise nur leicht – verletzte, teilweise gar konkret verwirklichte. Eine er- höhte, zumindest abstrakte Gefahr bestand überdies für allfällige Verkehrsteil- nehmer im Gegenverkehr, deren Verwirklichung ebenfalls nahe lag. In Anbetracht der unübersichtlichen Verkehrssituation aufgrund der Kuppe hätte das Manöver des Beschuldigten auch leicht zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkom- menden Verkehrsteilnehmer führen können, was aufgrund der Tageszeit (tags- über, 16:20 Uhr und damit kurz vor Feierabend) durchaus wahrscheinlich gewe- sen sein dürfte. Es ist lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der entgegenkommende Zeuge H._____ aufgrund der hohen Beladung des von ihm gelenkten Firmenfahrzeugs bergwärts auf der kurvigen Strecke nur sehr langsam und damit weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 10 S. 3, wonach er nur ca. 40 km/h gefahren sei) und überdies seine Fahrt beim Erblicken des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung gar vorsorglich noch weiter verlangsamte. Entsprechend hat der Beschuldigte die besagten Verkehrs- regeln in objektiver Hinsicht in grober Weise verletzt und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erweist sich entsprechend als erfüllt. 3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG verletzt und insofern den objek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

- 23 - 3.5. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vorsatz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto e- her wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen wer- den darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs ob- jektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.; so auch bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 40 S. 21). 3.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste sich dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Verhältnisse – vor einer Kuppe, auf welcher sich zudem ei- ne Kreuzung befindet – sowie der ohnehin bereits eher engen Platzverhältnisse (Fahrbahnbreite von 3 m) und der (gerade aufgrund der unübersichtlichen Ver- hältnisse auf der bergwärts führenden rechten Fahrspur) durchgezogenen Si- cherheitslinie erkannt haben, dass ein Überholen des Geschädigten – welcher be- reits sichtbar dabei war, für ein bevorstehendes Abbiegemanöver nach links zur Strassenmitte einzuspuren – nicht möglich war, ohne diesen und andere Ver- kehrsteilnehmer ernsthaft zu gefährden. Angesichts der unübersichtlichen Ver- kehrssituation an der fraglichen Stelle musste sich ihm dies geradezu aufgedrängt haben. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass für den Be- schuldigten absolut keine Notwendigkeit bestand, den Geschädigten noch vor der Kuppe zu überholen. Vielmehr hätte er ohne Weiteres seine Fahrt verzögern kön- nen (und müssen), um das Abbiegemanöver des Geschädigten abzuwarten, was sodann einzig mit einer kurzzeitigen Zeitverzögerung von wenigen Sekunden ein- hergegangen wäre. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte aber, den Ge- schädigten noch vor der Kuppe zu überholen, womit er eine Verletzung dessel- ben, die noch weitaus schlimmer hätte ausfallen können, als es letztlich glückli- cherweise der Fall war, sowie eine erhebliche Gefährdung weiterer Verkehrsteil- nehmer zumindest in Kauf nahm.

- 24 - 3.5.2. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Sein Verhalten ist im dargelegten Sinne als rücksichtslos zu qualifizieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.6. Damit hat der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt. Der Umstand, dass er mehrere Verkehrsregeln verletzt hat, führt allerdings – anders als die Verteidigung anzunehmen scheint (vgl. Aus- führungen im Plädoyer zur Sanktionsart der "einzelnen Delikte" sowie zum Aspe- rationsprinzip bzw. zur Gesamtstrafe, Prot. II S. 22 f.) – nicht zu einem Schuld- spruch wegen mehrfacher Begehung, handelte es sich beim Überholmanöver des Beschuldigten doch um ein einheitliches Tatgeschehen, das von ein und demsel- ben Vorsatz gedeckt war. Entsprechend ist – auch wenn der Beschuldigte bei diesem Vorgehen gleich gegen mehrere Strassenverkehrsregeln verstossen hat – somit von einer Handlungseinheit und damit in diesem Sinne von einer "einfa- chen" groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. 3.7. Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten war auch nicht ge- rechtfertigt, ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Version, wonach er zum frag- lichen Manöver einzig durch einen Fehler des Geschädigten gezwungen worden sei und deshalb ein "Notfallprogramm" habe fahren müssen, doch wie dargelegt als Schutzbehauptung zu werten. Schuldausschlussgründe sind ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte ist mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG, letzteres wiederum in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, schuldig zu sprechen. 3.8. Anzufügen bleibt, dass der Geschädigte mit Blick auf sein im Zuge des ein- geklagten Vorfalls beschädigtes Elektro-Mofa hinsichtlich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB keinen Strafantrag gestellt bzw. mit Blick auf sei- ne erlittenen leichten Verletzungen auf einen Strafantrag (betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB resp. einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB) gegen den Beschuldigten ausdrücklich verzichtet hat (Urk. 2). Ent- sprechend erübrigt es sich auch, auf die Frage nach der Konkurrenz zwischen diesen Verletzungstatbeständen und dem strassenverkehrsrechtlichen Gefähr-

- 25 - dungsdelikt einzugehen. Der Beschuldigte ist folglich im Sinne der obigen Erwä- gungen der (einfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten erkannt und den Beschuldigten unter Einbezug dieser Strafe mit 26 Mo- naten Freiheitsstrafe sanktioniert. 1.2. Der Beschuldigte beantragte auch im Berufungsverfahren einen vollumfäng- lichen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs sprach sich die Verteidigung eventualiter für eine Geldstrafe aus, unter Verzicht auf den Widerruf der hiervor erwähnten Freiheitsstrafe (Urk. 43; Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 22 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 47).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 27 ff.). Im Üb- rigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begrün- dungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. IV. 3.6.) ist vorliegend von einem einheitlichen Delikt im Sinne einer einfachen (nicht mehrfa- chen) groben Verkehrsregelverletzung auszugehen, weshalb – entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S. 22 f.) – auch die Sanktionsart einheitlich und nicht für jede verletzte Verkehrsregel einzeln festzulegen und auch keine Gesamtstrafe im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

- 26 -

3. Strafart 3.1. Das Gesetz sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer Geldstrafe als auch ei- ner Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. 3.2. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, verlangt das Verschul- den der heute zur Beurteilung stehenden groben Verletzung der Verkehrsregeln nach einer Sanktion, die klar über der für die Geldstrafe gesetzlich vorgesehenen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen kommt. Eine Geldstrafe würde sich mit anderen Worten in casu als nicht mehr schuldangemessen erweisen. Zum gleichen Schluss würden ferner auch spezialpräventive Überlegungen führen, ist doch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte, der trotz bereits zweifacher Verur- teilung zu erheblichen Freiheitsstrafen in den Jahren 2015 und 2019 erneut rück- fällig wurde (Urk. 41), sich nun noch von einer Geldstrafe beeindrucken lassen würde. Es ist mithin auch für die vorliegend zu beurteilende Straftat eine Frei- heitsstrafe ausfällen.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Der Beschuldigte hat den Geschädigten kurz vor einer Kuppe, auf der sich zudem eine Kreuzung befindet, und damit an einer Stelle überholt, die bereits für sich – mithin selbst bei einem am rechten Strassenrad fahrenden Motorrad oder anderen Zweirad – aufgrund der eingeschränkten Übersicht nach vorne sowie angesichts der engen Strassenverhältnisse für ein Überholmanöver nicht geeignet ist. Dazu überfuhr der Beschuldigte zumindest mit einem Teil seines Fahrzeugs die dortige, eigens zum Zweck des Verhinderns solcher gefährlicher Manöver an- gebrachte Sicherheitslinie und befand sich entsprechend kurz vor der Kuppe teil- weise auf der Gegenfahrbahn. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschädigten überholte, als dieser bereits sichtbar (Einspuren, Blinker links) und korrekt dabei war, sein bevorstehendes Linksabbiegen einzuleiten, was das Überholmanöver für den Geschädigten zusätzlich gefährlich machte. Zu Unguns-

- 27 - ten des Beschuldigten fällt ferner ins Gewicht, dass sich sein Verhalten nicht in einer abstrakten Gefährdung des Geschädigten erschöpfte, sondern sich die ge- schaffene Gefahr durch das Touchieren des Geschädigten und den dadurch aus- gelösten Sturz gar konkretisierte, wobei der Umstand, dass es sich beim gefähr- deten Verkehrsteilnehmer um ein E-Mofa, mithin um einen der schwächeren Ver- kehrsteilnehmer handelte, bei welchen – anders als etwa bei einem anderen Auto

– selbst eine noch so leichte Berührung aufgrund der Sturzgefahr leicht in schwe- re bis gar tödliche Verletzungen umschlagen kann. Verschuldenserhöhend ist fer- ner der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich an dieser unübersichtlichen Stelle kurz vor der Kuppe teilweise auf der Gegen- fahrbahn befand, neben dem Geschädigten auch für entgegenkommende Fahr- zeuge eine erheblich abstrakte Gefahr schuf (Frontal- oder Streifkollision), die sich – wie bereits dargelegt letztlich nur aufgrund glücklicher Umstände (vgl. oben E. IV. 3.3.) – nicht verwirklichte. Für das Überholmanöver bestand keine Notwen- digkeit, und der Beschuldigte – der gemäss eigenen Angaben nicht unter Zeit- druck stand – hätte die erhebliche Gefährdung des Geschädigten und der ande- ren Verkehrsteilnehmer einfach dadurch vermeiden können, dass er abgebremst und den Geschädigten sein Abbiegemanöver hätte abschliessen lassen, was le- diglich mit einer Zeiteinbusse von wenigen Sekunden einhergegangen wäre. Ent- sprechend verfügte der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfrei- heit, das begangene Unrecht zu vermeiden. Auch dieser Aspekt fällt demnach verschuldenserhöhend ins Gewicht. Relativierend ist einzig anzufügen, dass sich immerhin die konkreten Tatfolgen beim Geschädigten mit mehreren Schürfungen sowie einer geringfügigen Beschädigung am Elektro-Mofa glücklicherweise in Grenzen hielten. Insgesamt wiegt das Verschulden – insbesondere mit Blick auf das weite Spektrum denkbarer grober Verkehrsregelverletzungen, die der Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst – mit der Vorinstanz als gerade noch leicht. 4.1.2. Auf der subjektiven Seite ist relevant, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte, was gegenüber direktem Vorsatz weniger schwer wiegt. Hin- sichtlich der Beweggründe ist – wie bereits angesprochen – festzuhalten, dass das Überholmanöver und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung des Geschädigten und weiterer Verkehrsteilnehmer ohne nachvollziehbaren Grund er-

- 28 - folgte und letztlich einzig eine geringfügige Zeitersparnis zum Ziel gehabt haben kann. Der Beschuldigte war wohl schlicht ungeduldig. Das Handeln des Beschul- digten muss entsprechend als egoistisch und rücksichtslos eingestuft werden, wobei letzteres – wie die Vorinstanz an sich zutreffend darauf hinweist (Urk. 40 S. 31) – jeder groben Verkehrsregelverletzung bereits tatbestandsimmanent ist und für sich im Lichte des Doppelverwertungsverbots keine besondere verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Dass der Beschuldigte jedoch für eine minimale Zeitersparnis von ein paar Sekunden bereit ist, eine derart hohe Gefährdung des Geschädigten und weiterer Verkehrsteilnehmer in Kauf zu nehmen, zeugt von ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie im Strassenverkehr. Unter dem Strich wiegen sich die verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren auf der Seite der subjektiven Komponente auf und es bleibt bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.1.3. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Nach seiner Erstausbildung in Form einer technischen Berufslehre absol- vierte der Beschuldigte ein Studium in Unternehmensführung und "International Management". Nach mehreren Jahren selbst- und unselbständiger Tätigkeit in verschiedenen Positionen gründete er 2010 die Firma K._____ AG, die er auch heute noch führt. Sein monatliches Einkommen beträgt aktuell Fr. 9'000.– netto. Er ist verheiratet, lebt allerdings getrennt von seiner Ehefrau, mit der er den ge- meinsamen Sohn L._____ (Jahrgang 2008) hat, alleine in einer Wohnung in M._____ (SZ); das Scheidungsverfahren ist hängig. Sein persönlicher Kontakt mit L._____, der bei der Mutter lebt und für den er gemäss Eheschutzurteil monatlich Fr. 2'000.– Unterhalt zu entrichten hat, gestaltet sich als sporadisch. Die Wohn- kosten belaufen sich auf Fr. 3'100.– pro Monat. Sein Vermögen beschränke sich auf die Aktien seiner Firma, welche zurzeit noch ca. eine viertel Million Franken wert seien. Schulden hat er keine (zum Ganzen vgl. Prot. II S. 6 ff.). Aus dem pri- vaten und beruflichen Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Umstände. Auch aus dem Umstand, dass er sich be-

- 29 - reits seit Sommer 2018 in psychologischer Behandlung befindet (vgl. auch Prot. II S. 12 f.), im Rahmen derer insbesondere anfänglich verkehrsrelevante Themen behandelt wurden, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte dadurch doch das vorliegende Verkehrsdelikt gerade nicht verhindert wer- den (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz, Urk. 40 S. 32). 4.2.2. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft (Urk. 41; oben E. V.3.2). Hinsicht- lich der Details dieser Vorstrafen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 32 f.). Beide Vorstrafen betrafen massive Geschwindigkeitsexzesse im Sinne von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 SVG), die mit einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrs- teilnehmer einhergingen. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich mit der Vo- rinstanz erheblich straferhöhend aus. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte während der vom Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 11. September 2019 festgesetzten Probezeit delinquierte. Vor diesem Hintergrund fällt die von Vor-instanz angenommenen Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Mona- te sicher nicht zu hoch aus. 4.2.3. Zutreffend sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachtatver- halten des Beschuldigten, auf die wiederum verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 33 f.). Zwar zeigte sich dieser – was den äusseren Sachverhalt angeht – teil- weise geständig. Seine Bestreitungen betrafen indes zentrale Punkte des Sach- verhalts, sodass sein teilweises Eingeständnis die Strafuntersuchung nicht erheb- lich erleichterte. In Anbetracht seines Bestreitens der Tat fällt auch eine Strafmin- derung wegen aufrichtiger Reue und Einsicht in das begangene Unrecht ausser Betracht. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich mithin auch unter diesem Titel keine Strafminderung. 4.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Recht verneint (Urk. 40 S. 34). Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

- 30 -

5. Fazit Im Ergebnis erweist sich für das heute zu beurteilende Delikt eine Freiheitstrafe von 10 Monaten als angemessen. VI. Vollzugsregelung / Widerruf

1. Vollzug neue Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände voraus. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 37 ff.) 1.2. Der Beschuldigte hat das vorliegende Delikt am 13. April 2021 begangen und damit innert der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 für die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten festgesetzten Probezeit von fünf Jahren delinquiert. Bereits die damalige Verurteilung ging auf mehrfache gro- be Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und sogar Abs. 3 SVG (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln) zurück (Urk. 41). Damit wurde der Beschuldigte nur rund eineinhalb Jahre nach der letzten Verurteilung ein- schlägig rückfällig. Entsprechend wären für einen Aufschub des Vollzugs der heu- tigen Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände erforder- lich. Von Relevanz ist ferner eine weitere, frühere Verurteilung aus dem Jahr

- 31 - 2015, im Rahmen welcher der Beschuldigte ebenfalls bereits wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt wurde. Von diesen früheren Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen liess sich der Beschuldigte offen- sichtlich nicht beeindrucken, und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiter schwerwiegende Verkehrsdelikte begeht. Es muss ihm vor diesem Hintergrund eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden. Der Voll- zug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe erscheint entsprechend un- umgänglich, um den Beschuldigten künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.

2. Widerruf Vorstrafe 2.1. Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das zur Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht die bedingt aufgeschobene Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verlangt wird ferner das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose. Mit anderen Worten ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Ent- wicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 2.2. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist sodann unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. So erfordert das Nebeneinander von zwei Sanktionen eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe er- warten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe da- zu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV

- 32 - 140 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend ist der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, zwar bereits zweifach einschlägig vorbestraft. Allerdings wurden in beiden Fällen zwar Freiheitsstrafen ausgesprochen, deren Vollzug aber jeweils bedingt aufgeschoben. Die einzige spürbare Sanktion seiner Taten stellten bislang die verhältnismässig geringfügige Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 100.– dar, welche eben- falls mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 verhängt wurden und von ihm bezahlt werden mussten. Der Beschuldigte war bislang nie in Untersuchungshaft und muss entsprechend nun erstmals gleich für mehrere Mo- nate ins Gefängnis. Vor dem Hintergrund der genannten, vom Bundesgericht de- finierten Kriterien für die Gesamtbeurteilung der Legalprognose erwähnt die Vo- rinstanz zwar grundsätzlich zu Recht die erfolgreiche Berufstätigkeit des Beschul- digten als Unternehmer. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass der Beschul- digte bereits seit 12 Jahren in dieser leitenden Position tätig ist (Prot. I S. 7 f.), was ihn jedoch auch nicht davon abhalten konnte, mehrfach schwere Verkehrsde- likte zu begehen. Auch die von der Vorinstanz erwähnten Lebensverhältnisse so- wie sein privates Umfeld (Urk. 40 S. 39) scheinen sich gemessen an den eigenen Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz zum damals noch laufenden Ehe- schutzverfahren, wonach dieses offenbar – sowohl was die Unterhaltsansprüche als insbesondere auch den persönlichen Verkehr zu seinem Sohn anging – heftig umstritten war und scheinbar mit grosser Emotionalität geführt wurde (vgl. dazu Prot. I S. 7 und S. 16 f.), nicht als besonders hervorzuhebender stabilisierender Faktor hervorzutun. Das Eheschutzverfahren ist mittlerweile zwar abgeschlossen, jedoch läuft gegenwärtig das Scheidungsverfahren, welches – zumindest mit Blick auf das Güterrecht – ebenfalls umstritten sei (Prot. II S. 9). Sodann scheinen sich die Differenzen der Eltern rund um das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn ebenfalls nicht zum Guten entwickelt zu haben, wie den Aussagen des Beschul- digten in der Befragung an der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist (Prot. II S. 10). Letztlich erscheint aber ausschlaggebend, dass die vorliegend auszuspre- chende Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Beschuldigten hart treffen und bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen wird. Es ist zugunsten des Beschul-

- 33 - digten davon auszugehen, dass dieser erstmalige Freiheitsentzug ihn künftig da- von abhalten wird, weitere Delikte zu begehen, weshalb der Widerruf der vom Be- zirksgericht Schwyz bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht als notwendig erscheint. Anders also noch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf dieser Vorstrafe zu verzich- ten. Den unter diesen Vorzeichen zwar erheblich verminderten, aber dennoch nicht gänzlich ausgeräumten Zweifel an seiner Legalbewährung ist durch eine Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der nicht widerrufenen bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 um 1 Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem Schuldspruch bleibt, ist an der vorinstanz- lichen Kostenauflage, welche die Kosten dem Beschuldigten auferlegt hat, keine Änderung vorzunehmen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Ziffer 6) ist ent- sprechend vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner auf Freispruch lautenden Berufung im Schuldpunkt vollständig. Er obsiegt allerdings insgesamt geringfügig hinsichtlich der etwas tieferen Strafe, welche aufgrund des Verzichts auf den Widerruf zustande kommt. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wurde wie dargelegt bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist hinsichtlich die- ser Kosten ausgangsgemäss im Umfang von 4/5 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 34 -

4. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Ver- fahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der ab 16. Dezember 2022 tätig gewordene erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hat keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung anhand der massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsge- bührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b und § 18 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Das vorinstanzliche Urteil wurde zwar – abgesehen von der Kostenfestsetzung – umfassend angefochten. Die vor- liegende Strafsache hatte jedoch einen einzigen, auch mit Blick auf den Aktenum- fang überschaubaren Sachverhalt zum Gegenstand, welcher sich weder in tat- sächlicher noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aus- sergewöhnlich erweist. Ferner waren im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des Um- fangs des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung würde sich für das Berufungsverfahren ein Verteidigungsaufwand von Fr. 3'000.– als angemessen erweisen. Ausgangsge- mäss ist dem Beschuldigten mithin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten mit eingangs aufge- führtem Urteil vom 29. Dezember 2021 (Urk. 40) der schweren Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug des angeordneten Widerrufs der bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirks-

- 4 - gerichts Schwyz vom 11. September 2019 – mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, welche es zu 14 Monaten bedingt aufschob und für den Rest – mit- hin 12 Monaten Freiheitsstrafe – den Vollzug anordnete. Gegen dieses Urteil er- hob der Beschuldigte am 4. Januar 2022 fristgerecht Berufung (Urk. 35). Am

28. März 2022 erstattete er sodann fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 43).

E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände voraus. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 37 ff.)

E. 1.2 Der Beschuldigte hat das vorliegende Delikt am 13. April 2021 begangen und damit innert der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 für die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten festgesetzten Probezeit von fünf Jahren delinquiert. Bereits die damalige Verurteilung ging auf mehrfache gro- be Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und sogar Abs. 3 SVG (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln) zurück (Urk. 41). Damit wurde der Beschuldigte nur rund eineinhalb Jahre nach der letzten Verurteilung ein- schlägig rückfällig. Entsprechend wären für einen Aufschub des Vollzugs der heu- tigen Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände erforder- lich. Von Relevanz ist ferner eine weitere, frühere Verurteilung aus dem Jahr

- 31 - 2015, im Rahmen welcher der Beschuldigte ebenfalls bereits wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt wurde. Von diesen früheren Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen liess sich der Beschuldigte offen- sichtlich nicht beeindrucken, und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiter schwerwiegende Verkehrsdelikte begeht. Es muss ihm vor diesem Hintergrund eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden. Der Voll- zug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe erscheint entsprechend un- umgänglich, um den Beschuldigten künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.

2. Widerruf Vorstrafe

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 47).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 27 ff.). Im Üb- rigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begrün- dungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. IV. 3.6.) ist vorliegend von einem einheitlichen Delikt im Sinne einer einfachen (nicht mehrfa- chen) groben Verkehrsregelverletzung auszugehen, weshalb – entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S. 22 f.) – auch die Sanktionsart einheitlich und nicht für jede verletzte Verkehrsregel einzeln festzulegen und auch keine Gesamtstrafe im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

- 26 -

3. Strafart

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45). Diese verzichtete mit Eingabe vom

22. April 2022 auf eine Anschlussberufung und ersuchte gleichzeitig um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 47). Letzteres wur- de mit Verfügung vom 12. Juli 2022 bewilligt (vgl. Urk. 47 unten). Gleichentags wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2022 vorgela- den (Urk. 49). Am 13. Dezember 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dem Gericht mit, dass er vom Beschuldigten in Ablösung des bisherigen amtlichen Verteidigers mit der Verteidigung mandatiert worden sei (Urk. 50). In der Folge wurde der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auf sein Ersuchen hin (Urk. 52) mit Beschluss 29. Dezember 2022 rückwirkend per 16. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger entlassen und für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren entschädigt (Urk. 54, Urk. 55).

E. 2.1 Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das zur Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht die bedingt aufgeschobene Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verlangt wird ferner das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose. Mit anderen Worten ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Ent- wicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).

E. 2.2 Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist sodann unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. So erfordert das Nebeneinander von zwei Sanktionen eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe er- warten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe da- zu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV

- 32 - 140 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Vorliegend ist der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, zwar bereits zweifach einschlägig vorbestraft. Allerdings wurden in beiden Fällen zwar Freiheitsstrafen ausgesprochen, deren Vollzug aber jeweils bedingt aufgeschoben. Die einzige spürbare Sanktion seiner Taten stellten bislang die verhältnismässig geringfügige Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 100.– dar, welche eben- falls mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 verhängt wurden und von ihm bezahlt werden mussten. Der Beschuldigte war bislang nie in Untersuchungshaft und muss entsprechend nun erstmals gleich für mehrere Mo- nate ins Gefängnis. Vor dem Hintergrund der genannten, vom Bundesgericht de- finierten Kriterien für die Gesamtbeurteilung der Legalprognose erwähnt die Vo- rinstanz zwar grundsätzlich zu Recht die erfolgreiche Berufstätigkeit des Beschul- digten als Unternehmer. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass der Beschul- digte bereits seit 12 Jahren in dieser leitenden Position tätig ist (Prot. I S. 7 f.), was ihn jedoch auch nicht davon abhalten konnte, mehrfach schwere Verkehrsde- likte zu begehen. Auch die von der Vorinstanz erwähnten Lebensverhältnisse so- wie sein privates Umfeld (Urk. 40 S. 39) scheinen sich gemessen an den eigenen Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz zum damals noch laufenden Ehe- schutzverfahren, wonach dieses offenbar – sowohl was die Unterhaltsansprüche als insbesondere auch den persönlichen Verkehr zu seinem Sohn anging – heftig umstritten war und scheinbar mit grosser Emotionalität geführt wurde (vgl. dazu Prot. I S. 7 und S. 16 f.), nicht als besonders hervorzuhebender stabilisierender Faktor hervorzutun. Das Eheschutzverfahren ist mittlerweile zwar abgeschlossen, jedoch läuft gegenwärtig das Scheidungsverfahren, welches – zumindest mit Blick auf das Güterrecht – ebenfalls umstritten sei (Prot. II S. 9). Sodann scheinen sich die Differenzen der Eltern rund um das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn ebenfalls nicht zum Guten entwickelt zu haben, wie den Aussagen des Beschul- digten in der Befragung an der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist (Prot. II S. 10). Letztlich erscheint aber ausschlaggebend, dass die vorliegend auszuspre- chende Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Beschuldigten hart treffen und bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen wird. Es ist zugunsten des Beschul-

- 33 - digten davon auszugehen, dass dieser erstmalige Freiheitsentzug ihn künftig da- von abhalten wird, weitere Delikte zu begehen, weshalb der Widerruf der vom Be- zirksgericht Schwyz bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht als notwendig erscheint. Anders also noch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf dieser Vorstrafe zu verzich- ten. Den unter diesen Vorzeichen zwar erheblich verminderten, aber dennoch nicht gänzlich ausgeräumten Zweifel an seiner Legalbewährung ist durch eine Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der nicht widerrufenen bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 um 1 Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem Schuldspruch bleibt, ist an der vorinstanz- lichen Kostenauflage, welche die Kosten dem Beschuldigten auferlegt hat, keine Änderung vorzunehmen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Ziffer 6) ist ent- sprechend vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner auf Freispruch lautenden Berufung im Schuldpunkt vollständig. Er obsiegt allerdings insgesamt geringfügig hinsichtlich der etwas tieferen Strafe, welche aufgrund des Verzichts auf den Widerruf zustande kommt. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wurde wie dargelegt bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist hinsichtlich die- ser Kosten ausgangsgemäss im Umfang von 4/5 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 34 -

4. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Ver- fahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der ab 16. Dezember 2022 tätig gewordene erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hat keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung anhand der massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsge- bührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b und § 18 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Das vorinstanzliche Urteil wurde zwar – abgesehen von der Kostenfestsetzung – umfassend angefochten. Die vor- liegende Strafsache hatte jedoch einen einzigen, auch mit Blick auf den Aktenum- fang überschaubaren Sachverhalt zum Gegenstand, welcher sich weder in tat- sächlicher noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aus- sergewöhnlich erweist. Ferner waren im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des Um- fangs des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung würde sich für das Berufungsverfahren ein Verteidigungsaufwand von Fr. 3'000.– als angemessen erweisen. Ausgangsge- mäss ist dem Beschuldigten mithin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 (Urk. 4) an, er sei mit normaler Geschwindigkeit, "nicht so schnell", bei guter Sicht unterwegs gewesen. Den Mofafahrer habe er früh bemerkt, er habe jedoch nicht

- 9 - gesehen, dass dieser den Blinker gestellt oder sonstige Anzeichen gemacht hätte, abzubiegen. Der Mofafahrer habe auf ihn einen sehr sicheren Eindruck gemacht. Er habe sich entschieden, das Mofa zu überholen, da dieses sehr langsam gefah- ren und er überzeugt gewesen sei, dass auf seiner Fahrbahn für das Überholma- növer genügend Platz vorhanden sei, um nicht auf die Gegenfahrbahn auswei- chen bzw. die Sicherheitslinie überfahren zu müssen. Es habe zu dem Zeitpunkt auch kein Gegenverkehr gegeben (Urk. 4 S. 2 f.). Erst als er fast auf Höhe des Mofas gewesen sei, habe er gesehen, dass dieses den Blinker gestellt habe, wo- rauf der Mofafahrer sogleich unvermittelt nach links gezogen habe und er deshalb ein "Notfallprogramm" habe einleiten müssen. Er sei relativ zum Mofa zu schnell gewesen, um noch hinter diesem anzuhalten, also habe er sein Lenkrad herum- gerissen und sei auf die linke Fahrbahn ausgewichen. Da habe er das entgegen- kommende Fahrzeug auf der Kuppe gesehen. Er habe kurz überlegt, den Über- holvorgang abzubrechen, aber es sei ihm weniger gefährlich erschienen, das Überholmanöver abzuschliessen. Darum habe er beschleunigt, könne aber nicht sagen auf welche Geschwindigkeit. Er habe den Vorgang abgeschlossen und dann bemerkt, dass er das Mofa berührt habe. Darauf habe er sofort angehalten und sei dem gestürzten Mofafahrer zu Hilfe geeilt (Urk. 4 S. 4 f.).

E. 2.3.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. August 2021 (Urk. 5) schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse weitestgehend gleich wie in der ersten Einvernahme. Mit Blick auf das Verhalten des Mofafahrers gab er an, dass dieser, als er (der Beschuldigte) bereits am Vorbeifahren gewesen sei, völlig unvermittelt erstmals geblinkt und gleichzeitig begonnen habe, seine Fahrlinie richtig Mittellinie zu verlassen. Von diesem Manöver sei er völlig über- rascht worden und habe das Steuer herumgerissen, um diesem auszuweichen, als er bemerkt habe, dass der Mofafahrer nach links komme. Aber dieser sei im- mer weiter rausgekommen, weshalb es zur Kollision gekommen sei (Urk. 5 S. 2). Dies sei der Hauptgrund für die Kollision gewesen. Noch abzubremsen und das Überholmanöver abzubrechen, wäre aus seiner Sicht viel gefährlicher gewesen, da er da bereits "nebendran" gewesen sei. Danach, als das Überholmanöver ab- geschlossen gewesen sei, er mithin bereits um den Mofafahrer herumgefahren und wieder auf der Normalspur gewesen sei, habe er auf der Kuppe den Liefer-

- 10 - wagen im Gegenverkehr gesehen. Dieser sei aber weit weg gewesen und er habe "wie es sich gehört" wieder auf die rechte Fahrbahn gewechselt (Urk. 5 S. 4, 7).

E. 2.3.3 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 20 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. In zunächst freier Erzählung gab er an, er sei von D.____ Richtung E._____ auf der C._____-strasse ausserorts auf einer langen Geraden gefahren, die auf eine Kuppe zuging. Er habe den Mofafahrer gesehen, der "exakt und stramm" aussen am Strassenrand gefahren sei. Seine Füsse habe dieser oben gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihn ein paar Sekunden beobachten können, als er auf ihn zugefahren sei. Dieser sei nicht schnell gewesen und habe einen si- cheren Eindruck auf ihn gemacht. Er sei relativ zügig auf den Mofafahrer zugefah- ren. Als es die Kuppe hochgegangen sei, habe er auch die Sicherheitslinie kom- men sehen. Er habe überlegte, ob er warten solle oder ob er am Mofa vorbeifah- ren bzw. dieses "passieren" könne, ohne die Sicherheitslinie zu überfahren. Er habe schnell entscheiden müssen. Seine Einschätzung sei gewesen, dass dies mit seinem Auto gehen würde. Deshalb sei er etwas links an die Sicherheitslinie herangefahren, mit dem Tempo heruntergegangen und habe am Mofa vorbeifah- ren wollen. Als er aber noch ca. 10 Meter hinter dem Mofafahrer gewesen sei, habe dieser geblinkt und sei "rausgekommen". Das sei sehr schnell gegangen, er habe kaum Zeit gehabt, das zu realisieren. Es sei quasi "Blinker und raus" gewe- sen. Zum Glück habe er den Mofafahrer im Blick gehabt und habe sofort reagiert, indem er ausgewichen sei, wobei er natürlich über die Sicherheitslinie habe fah- ren müssen. Hätte er das nicht sofort gemacht, hätte er den Mofafahrer überfah- ren. Er sei bestimmt doppelt so schnell wie dieser gewesen. Er habe ausweichen müssen und auch können, da er ja gesehen habe, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei. Als er dann auf der Kuppe angekommen sei, habe er den Gegen- verkehr – den Kleinbus – gesehen und habe deshalb wieder zurück auf seine Spur biegen müssen. Dabei habe er die Streifkollision hinten gespürt, wo er den Mofafahrer touchiert habe (Prot. II S. 16 f.).

- 11 -

E. 2.3.4 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten zu- nächst festzuhalten, dass sich diese über beide Einvernahmen, in welchen er substantielle Aussagen gemacht hat, zumindest grundsätzlich als konstant erwei- sen. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings auch auf gewisse Ungereimtheiten hin. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte ursprünglich geplant, den Mofafahrer innerhalb der Grenzen der eigenen Fahrbahn zu "passieren", was aufgrund der Gegebenheiten sowie der zunächst vermeintlich sicheren Fahrweise des Geschädigten durchaus im sicheren Rahmen möglich gewesen sei. Zum ihm vorgeworfenen, über die Sicherheitslinie hinausgehenden Überholmanöver sei er entsprechend nur durch das unvermittelte Einschwenken des Geschädigten Rich- tung Fahrbahnmitte gezwungen worden. Diese Haltung bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). Betrachtet man allerdings die Breite der rechten Fahrspur von 3 Metern (Urk. 3 S. 5), wird schnell ersichtlich, dass bei ei- ner Fahrzeugbreite seines Porsches, welche gemäss Polizeirapport 1.9 Meter be- trug, bereits nicht mehr viel Platz für ein am Strassenrand fahrendes Mofa vor- handen ist. Auch wenn es sich beim Fahrzeug des Geschädigten um ein Leicht- motorrad handelte, weist dieses ebenfalls eine gewisse Breite auf, wenn auch im Polizeirapport genaue Angaben dazu fehlen. Gemäss im Internet abrufbaren Her- stellerangaben beläuft sich diese mit Rückspiegeln auf rund 66 cm (vgl. https://www.emofa.ch/wp-content/uploads/2018/08/2018_Bedienungsanleitung_E- 320_und_E-330.pdf, Ausdruck als Urk. 67 zu den Akten genommen; Typenbe- zeichnung des Mofas des Geschädigten gemäss Urk. 1 S. 6 "EMOFA 320"). Selbst wenn es sich beim vom Geschädigten gefahrenen Mofa um ein etwas älte- res Modell dieses Typs und Herstellers gehandelt haben dürfte, erscheint die ge- nannte Breite zumindest von der Grössenordnung her als durchaus plausibel. An- zufügen ist ferner, dass sich die im Polizeirapport genannte Angabe zur Breite des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs vom Typ Porsche Macan von 1.9 Metern auf die Breite ohne Seitenspiegel zu beziehen scheint. Gemäss Herstel- lerangaben beträgt die tatsächliche Fahrzeugbreite mit Seitenspiegeln gar 2.1 Meter (vgl. https://www.porsche.com/swiss/de/models/macan/macan-models/ macan-gts/ > Technische Daten > Karosserie > Breite (mit Aussenspiegeln): 2097 mm; Ausdruck als Urk. 66 zu den Akten genommen). Entsprechend wäre bei ei-

- 12 - nem Überholen innerhalb der Fahrbahn ein Abstand zwischen den beiden Fahr- zeugen von nur gerade noch etwa 20 - 30 cm übrig geblieben. Daran vermag auch das vom Beschuldigten eingereichte Bild (Urk. 32) nichts zu ändern, fährt der dort abgebildete Mofalenker doch auffallend nahe am rechten Fahrzeugrand, was allerdings nicht üblich ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Qualität der Strasse im Aussenbereich der Fahrbahn oft schlechter ist (Risse, Un- ebenheiten, Verschmutzung, Restnässe, vom Strassenrand hineinhängende Ve- getation etc.), was auch in casu der Fall war (vgl. Fotos der Unfallstelle Urk. 3 S. 1 f.). Entweder hätte der Beschuldigte also ein bereits für sich allein betrachtet waghalsiges Überholmanöver mit ungenügendem Abstand innerhalb seiner Fahr- spur mit offensichtlich ungenügendem Abstand geplant oder dann von Beginn weg beabsichtigt haben müssen, zum Überholen die Sicherheitslinie zu überfah- ren. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Relevant ist einzig, dass seine diesbezügliche Darstellung, wonach ein sicheres Überholen oder "passieren" innerhalb der Fahrbahn problemlos möglich gewesen wäre, sich be- reits aufgrund der äusseren Umstände als tatsachenwidrig erweist. Angesichts der wie dargelegt äusserst knappen Verhältnisse würde sich daran im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Fahrbahn – entgegen den bislang unbestritten ge- bliebenen Angaben im Polizeirapport bzw. der polizeilichen Fotodokumentation (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 5) – ein paar Zentimeter breiter gewesen wäre. Ohnehin stellt diese Angabe zur Fahrbahnbreite, entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 21), nicht einfach eine Behauptung oder Schätzung der Polizei dar, sondern basiert of- fensichtlich auf einer Messung, was bereits am auf der Strasse ausgelegten Mas- sstab auf Foto 9 der Fotodokumentation (Urk. 3 S. 5) ersichtlich ist. Eine Be- weisergänzung in der Gestalt eines Gutachtens zur Messung der Strassenbreite, wie von der Verteidigung (eventualiter) beantragt (Prot. II S. 21), erscheint ent- sprechend nicht notwendig.

E. 2.3.5 Die vorerwähnten Begebenheiten sind aber vor allem auch für die Beurtei- lung seiner weiteren Schilderung des Vorgangs relevant. So gab der Beschuldigte an, er sei knapp hinter (ca. 10 Meter, Prot. II S. 16, 18) bzw. praktisch schon auf der Höhe bzw. neben dem Geschädigten gewesen, als dieser plötzlich den Blin- ker gesetzt habe und unvermittelt gegen die Fahrbahnmitte gezogen sei, worauf

- 13 - er dann über die Sicherheitslinie habe ausweichen müssen. Nicht nur widerspricht diese Version den Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H._____ (dazu sogleich E. III. 2.4. ff.). Die Darstellung geht auch insofern nicht auf, als es auf- grund des wie dargelegt minimalen Abstands sowie der hohen Annäherungsge- schwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen beim Überholen innerhalb der Fahrbahnbreite – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 40 S. 9) – bei einem auch nur leichten Einspuren des Geschädigten aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse relativ umgehend zur Kollision gekommen wäre, und nicht erst beim Einbiegen des Beschuldigten zurück auf die eigene Fahrbahn, wie dies un- bestrittenermassen der Fall war. Dies würde umso mehr gelten, als der Beschul- digte angab, der Geschädigte sei noch nicht eingespurt gewesen, sondern habe erst als er bei bzw. wenige Meter hinter dem E-Mofa gewesen sei, unvermittelt nach links zur Fahrbahnmitte gezogen (Prot. II S. 16 f.). Soweit der Beschuldigte

– übrigens im Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme und der Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16, 18), in welchen er zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich, wenn auch bereits sehr nahe, noch hinter dem Mofa befunden, als dieses plötzlich den Blinker gesetzt und sogleich unvermittelt zur Strassenmitte eingeschwenkt sei – in der zweiten Einvernahme angab, zu diesem Zeitpunkt auf gleicher Höhe bzw. praktisch schon neben dem Geschädigten ge- fahren zu sein, wäre zudem nicht erklärbar, wie der Beschuldigte aus dieser Posi- tion aufgrund der Sichtverhältnisse (insbesondere toter Winkel rechts) überhaupt hätte beobachten können, wie der Geschädigte den Blinker gesetzt und mit Eins- puren begonnen hätte. Die dargelegten Ungereimtheiten stellen die Glaubhaf- tigkeit der Version des Beschuldigten mithin in verschiedener Hinsicht Frage.

E. 2.4 Schliesslich weicht die Version des Beschuldigten in einem wesentlichen Punkt von den Aussagen des Geschädigten B._____ ab, und zwar hinsichtlich der Frage, wann dieser sein geplantes Abbiegemanöver angezeigt und eingeleitet hat.

E. 2.4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 schilderte B._____ den Vorfall dahingehend, dass er mit seinem Mofa auf dem Heimweg von D._____ Richtung I._____ gewesen sei. Auf der C._____-strasse habe er den

- 14 - Blinker gestellt und in den Seitenspiegel geschaut, um nach links in die G._____- strasse abzubiegen. Den Porsche habe er im Spiegel gesehen, dieser sei noch weit – sicher mehr als 100 m – weg gewesen, weshalb er mit dem Einspuren be- gonnen habe. Das erste Mal sei ihm der Porsche bereits bei der Bushaltestelle "J._____" aufgefallen. Dieser habe normal auf ihn gewirkt, nicht aggressiv. Da er bergauf nur mit einer Geschwindigkeit von max. 23 km/h unterwegs gewesen sei, habe sich der Abstand zwischen dem Porsche und ihm schnell reduziert. Als er etwa einen halben Meter von der Mittellinie entfernt gewesen sei, habe der Por- sche ihn auf der linken Seite touchiert. Er sei dabei gewesen, sich auf die Kreu- zung vorne zu konzentrieren und plötzlich habe es "gescheppert" (Urk. 7 S. 1 f.). Auf die Frage, wie er das Abbiegemanöver eingeleitet habe, erklärte B._____, vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut, den Blinker betätigt und einen Kon- trollblick durchgeführt zu haben (Urk. 7 S. 2). Der Porsche habe mit etwa 50 m Abstand zu ihm das Überholmanöver eingeleitet (Urk. 7 S. 3). Er (B._____) habe sich zu dem Zeitpunkt kurz vor der durchzogenen Mittellinie befunden. Er habe nicht damit gerechnet, direkt vor der Kuppe und der Kreuzung überholt zu werden (Urk. 7 S. 3). B._____ gibt ferner an, er habe ein Fahrzeug gesehen, das auf der Gegenfahrbahn entgegen gekommen sei. Der Porsche habe sicherlich die Si- cherheitslinie überfahren müssen, um ihn zu überholen (Urk. 7 S. 3). B._____ be- zeichnete das Überholmanöver auf entsprechende Frage als "Wahnsinn" und die Stelle, an der es ausgeführt wurde, als in keiner Weise zum Überholen geeignet. Auf die Frage, ob er Erinnerungslücken habe, gab B._____ an, dass ihm nur die Sekunden des eigentlichen Sturzes fehlen würden (Urk. 7 S. 4).

E. 2.4.2 Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 schilderte B._____ die Geschehnisse weitgehend gleich wie bei der ersten Ein- vernahme. Er könne sich erinnern, den Blinker sehr früh gesetzt zu haben; gene- rell setze er diesen sehr früh, wenn er abbiegen müsse (Urk. 8 S. 4, 7). Auf die Frage, wie weit der Porsche entfernt gewesen sei, als er ihn das erste Mal gese- hen habe, antwortete B._____, dieser habe da noch genug Abstand gehabt. Auf die Frage, wie gross die Distanz gewesen sei, gibt B._____ an, das sei schwierig einzuschätzen, aber wohl ca. 50 m. Auf den Unterschied angesprochen, dass er bei der ersten Einvernahme noch von 100 m gesprochen habe, erklärte er, dass

- 15 - seit dem Unfall viel Zeit vergangen sei (Urk. 8 S. 4). Als der Beschuldigte ihn überholt bzw. touchiert habe, sei er etwa in der Mitte der Fahrbahn gewesen und sei bereits am Einspuren gewesen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 8 S. 6). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, in welcher Entfernung zur Kreuzung er sich befunden habe, aber er denke, er sei dabei gewesen, die Kuppe hochzu- fahren, als die Berührung mit dem Porsche erfolgt sei. Der Beschuldigte sei bei der Kollision sicher noch mit zwei Rädern über der Sicherheitslinie und gerade wieder am Reinziehen auf die rechte Fahrbahn gewesen (Urk. 8 S. 5).

E. 2.4.3 Wenn die Vorinstanz die Aussagen B._____s als sachlich und plausibel bzw. realitätsnah einstuft (Urk. 40 S. 12), so tut sie dies zu Recht. Seine Aussa- gen erweisen sich als im Wesentlichen konstant, differenziert und vorsichtig. Er scheint darum bemüht, sich nicht auf Mutmassungen hinauszulassen und gibt auch unumwunden zu, wenn er etwas nicht oder nicht mehr weiss. Auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen unter Nennung verschiedener Beispiele kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Auffällig ist schliesslich, dass er offenkundig keinen Groll gegen den Beschuldigten hegt, sondern es ihm offenbar gar eher schwer fällt, diesen direkt zu belasten (vgl. beispielhaft Urk. 7 S. 4 F/A 36; Urk. 8 S. 7 f., insbesondere F/A 34 und 40). Weiter hat er auch kei- nen Strafantrag gestellt und auf eine Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger ver- zichtet. Insgesamt präsentieren sich seine Depositionen grundsätzlich als glaub- haft.

E. 2.4.4 Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 5 ff.). Zwar sind mit der Verteidigung durchaus gewis- se Ungenauigkeiten in den Aussagen B._____s mit Blick auf die Frage erkennbar, wann er den Porsche des Beschuldigten zum ersten Mal wahrgenommen habe (Urk. 7 S. 2: mehr als 100 m; Urk. 8 S. 4: ca. 50 m) und ab welcher Distanz zu ihm der Beschuldigte zum Überholmanöver angesetzt bzw. er dies bemerkt habe (Urk. 7 S. 3: ca. 50 m; Urk. 8 S. 5: "praktisch neben mir"). Massgebliche Wider- sprüche, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s in Frage zu stellen vermöchten, sind darin – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht zu erkennen. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Distanzen generell schwierig

- 16 - zu schätzen sind, umso mehr, wenn dies durch einen kleinen Rückspiegel erfol- gen soll. Und noch einmal schwieriger gestaltet sich das Abschätzen von Distan- zen im Nachhinein aus der Erinnerung heraus. Was ferner die Frage, wann er bemerkt habe, dass der Beschuldigte zum Überholmanöver ansetzte, angeht, ist zu konstatieren, dass der Geschädigte in der ersten Einvernahme von ca. 50 m sprach. Wenn er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gab, dass er dies "zu spät" bemerkt hatte, alles sehr schnell gegangen und der Beschuldigte dann "praktisch schon neben mir" gewesen sei (Urk. 8 S. 5 F/A 29 f.), bezieht sich dies auf die Darstellung seines subjektiven Empfindens und wird von ihm als Erklärung dafür geäussert, dass er selber nicht mehr habe reagieren bzw. die Kollision nicht mehr habe verhindern können. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Ge- schwindigkeitsdifferenz zwischen dem Beschuldigten und B._____ im Bereich von rund 50 - 60 km/h gelegen haben dürfte (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h, Tempo des Geschädigten ca. 23 km/h; Tempo des Beschuldigten nach ei- gener Schätzung wohl unter 80 km/h [Prot. II S. 19], allerdings beschleunigte er nach eigenen Angaben noch beim Überholvorgang), womit sich der Beschuldigte dem Geschädigten mit rund 14 - 17 Meter pro Sekunde näherte, ist auch die Dis- tanzangabe von ursprünglich rund 50 m, in welcher das Überholmanöver vom Geschädigten erstmals wahrgenommen wurde, mit seinem Empfinden, dass der Beschuldigte unmittelbar darauf praktisch schon neben ihm gewesen sei, durch- aus in Einklang zu bringen.

E. 2.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Geschädigten B._____ mithin als glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als seine Schilderungen – im Gegensatz zur Version des Beschuldigten – in verschiedener Hinsicht durch die Aussagen des Zeugen H._____ bestätigt werden.

E. 2.5.1 H._____ gab gegenüber der Polizei am 28. April 2021 zu Protokoll, er sei von E._____ her – mithin von der Gegenseite – auf der C._____-strasse auf die Kuppe zugefahren. Als er bei der Kuppe kurz vor der Kreuzung gewesen sei, ha- be er den Porsche des Beschuldigten gesehen, der sich ca. 10 bis 20 m vor der Kreuzung befunden und bereits ein Überholmanöver gestartet habe. Dieser habe ziemlich aufs Gas drücken müssen, um wieder einbiegen zu können. Er erinnere

- 17 - sich daran, dass der Porsche die Sicherheitslinie mit zwei Rädern überfahren ha- be (Urk. 9 S. 3). Darauf habe er (der Zeuge) mit dem Abbremsen begonnen, weil er die Situation nicht richtig habe abschätzen können; es habe aber (bezogen auf die Distanz zwischen dem eigenen Fahrzeug des Zeugen und dem Porsche) noch gut gereicht. Der Porsche habe das Mofa überholt und sei wieder auf seine Fahr- bahn gewechselt, wobei es zur Kollision gekommen sei. Der Beschuldigte sei wohl zu früh wieder in die eigene Spur gewechselt – eventuell weil er wegen des entgegenkommenden Fahrzeugs erschrocken sei. Zum Kerngeschehen gab der Zeuge weiter an, der Mofafahrer habe nach links abbiegen wollen. Das Mofa sei schon dabei gewesen, einzuspuren und habe sich schon sehr auf der linken Seite seiner Fahrbahn, also in Richtung der Mitte der Strasse befunden, als der Por- sche zum Überholen angesetzt habe. Auf entsprechende Frage gibt der Zeuge ferner an, dass es sich nicht um ein Ausweichmanöver gehandelt habe. Ein sol- ches sehe anders aus. Ausserdem habe sich der Beschuldigte sofort nach dem Unfall entschuldigt, was man nicht tue, wenn man nur habe ausweichen müssen. Aus seiner Sicht habe es sich sicher um ein Überholmanöver gehandelt (Urk. 9 S. 1 f.).

E. 2.5.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 (Urk. 10) bestätigte der Zeuge H._____ seine Aussagen im Wesentlichen. Zum Kerngeschehen gab er an, als er oben auf der Kuppe angekommen sei, ha- be er den Beschuldigten sehen können (act. 10 S. 3). Als er den Porsche das ers- te Mal gesehen habe, sei dieser noch auf seiner Fahrbahn oder eventuell auch bereits mit zwei Reifen über der Sicherheitslinie gewesen. Der Beschuldigte habe da jedenfalls gerade zum Überholmanöver angesetzt. Der Mofafahrer sei bereits dabei gewesen, einzuspuren, d.h. es habe leicht in Richtung zur Mitte gezogen und sei entsprechend schon kurz vor dem Mittelstreifen gewesen, als sie sich be- rührt hätten (Urk. 10 S. 5). Ob das Mofa da bereits geblinkt habe, wisse er nicht. Der Blinker sei aber definitiv an gewesen, als er das Mofa nach der Kollision vom Geschädigten runtergenommen habe (act. 10 S. 4 f.). Ob das Mofa während des Überholvorgangs selber noch weiter zur Mittellinie gezogen sei, wisse er nicht. Es sei alles schnell gegangen.

- 18 -

E. 2.5.3 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil bereits eingehend mit einzelnen Diskrepanzen zwischen den beiden Aussagen des Zeugen auseinander, welche vorwiegend die exakte Position des Mofas des Geschädigten in Relation zur Fahrbahn betreffen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 17). Zwar ist – wie die Verteidigung und der Beschuldigte einwenden (Prot. II S. 18; Urk. 68 S. 8 f.) – angesichts der diesbezüglich ungenauen Aussagen des Zeugen möglich, dass dieser die initiale Phase des Vorfalls bzw. des Überholmanövers nicht beobachtet hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass trotz leicht unter- schiedlicher Distanzangaben sämtliche Aussagen des Zeugen dahingehend übereinstimmen, dass das Mofa des Geschädigten bereits dabei gewesen sei, das Linksabbiegen vorzubereiten, indem es bereits sichtbar eingespurt gewesen sei, mithin nicht mehr am rechten Strassenrand gefahren sei, als der Beschuldigte den Mofafahrer überholte (vgl. Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 5). Dies lässt sich wie dar- gelegt (vorne E. III. 2.3.5.) nicht mit der Version des Beschuldigten in Einklang bringen. Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte es darstellt – mithin dass der Geschädigte erst kurz vor dem sich mit grosser Geschwindigkeit annähernden Beschuldigten unvermittelt zur Strassenmitte gezogen hätte – hätte sich die Situa- tion für Aussenstehende als sehr brüskes Manöver im Sinne eines abrupten Aus- brechens des Fahrzeugs des Beschuldigten nach links auf die Gegenfahrbahn mit unmittelbar darauffolgenden Wiedereinbiegen auf die eigene Fahrbahn präsentie- ren müssen, was auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 19). Tatsächlich hätte sich das gesamte Manöver vom Ausscheren auf die Gegenfahrbahn bis zum Wiedereinbiegen auf die eigene Fahrbahn – in Anbe- tracht der hohen Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. der grossen Ge- schwindigkeitsdifferenz zum Geschädigten – gar innert sehr kurzer Distanz von wenigen Metern bzw. innert kürzester Zeit von 1 bis maximal 2 Sekunden abspie- len müssen, andernfalls der Beschuldigte das Mofa des Geschädigten gar nicht hätte touchieren können. Einem solchen brüsken Manöver widersprechen die Be- obachtungen des Zeugen H._____ wie dargelegt jedoch klar.

E. 2.5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen H._____ als im Kern konsistent. Massgebliche Widersprüche, die in relevanter

- 19 - Weise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich. Die Schilderungen des Zeugen sind letztlich plausi- bel und entsprechend glaubhaft. Nachdem es sich beim Zeugen H._____ um ei- nen am Umfall gänzlich unbeteiligten Beobachter handelt, kommt seinen Aussa- gen auch entsprechendes Gewicht zu.

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsversion des Be- schuldigten, wonach er den Geschädigten innerhalb der Spur sicher habe überho- len wollen und der Geschädigte keinerlei Anzeichen gemacht habe, links abbie- gen zu wollen, nur um dann doch unvermittelt nach links zur Strassenmitte zu ziehen, wie dargelegt bereits für sich gewisse Inkonsistenzen aufweist. Gegen seine Version sprechen jedoch vor allem die glaubhaften Aussagen des Geschä- digten und insbesondere des Zeugen H._____, der den Geschädigten als bereits eingespurt wahrgenommen hatte, ohne dass er ein solch plötzliches Herüberzie- hen des Geschädigten beobachtet hätte. Der Umstand, dass der linke Blinker noch an war, als der Zeuge das Mofa nach dem Unfall vom Geschädigten zog, stützt dessen Aussagen zusätzlich. Sodann widerspricht der Zeuge klar der Ver- sion des Beschuldigten, nach derselben es sich um ein relativ abruptes Aus- weichmanöver hätte gehandelt haben müssen. Es ist somit erstellt, dass der Ge- schädigte bereits frühzeitig geblinkt und begonnen hat, Richtung Strassenmitte einzuspuren und entsprechend auch bereits sichtbar eingespurt war, als der Be- schuldigte zum Überholvorgang ansetzte. Die Behauptung des Beschuldigten, einzig durch abruptes Hinüberziehen des Mofas an seinem geplanten "sicheren" Vorbeifahren innerhalb der eigenen Fahrspur gehindert und nur durch den Ge- schädigten zu einem abrupten Ausweichmanöver über die Sicherheitslinie hinaus gezwungen worden zu sein, erweist sich dagegen als Schutzbehauptung. Insge- samt erweist sich der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz demnach als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten dahinge- hend, dass er die Strassenverkehrsregeln hinsichtlich Art. 35 Abs. 2 SVG (regel- widriges Überholen ohne den nötigen Raum), Art. 35 Abs. 5 SVG (verbotenes

- 20 - Überholen von Verkehrsteilnehmern, welche die Absicht zum Linksabbiegen an- zeigen), Art. 35 Abs. 4 SVG (verbotenes Überholen an unübersichtlicher Stelle wie insbesondere vor Kuppen) sowie hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) verletzt habe, womit er im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der genannten Artikel, insbe- sondere auch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, in ihrem Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 20 - 25). Darauf kann vorab ver- wiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht das Überfahren einer Sicherheitslinie regelmässig als grobe Verkehrs- regelverletzung betrachtet (BGE 119 IV 241 E. 3d/bb). Mit Blick auf das Überho- len im Besonderen ist anzufügen, das dieses vor allem bei Strassen ohne Rich- tungstrennung zu den gefährlichsten Fahrmanövern gehört, nicht zuletzt deshalb, weil der Überholende dafür unter Umständen auch die dem Gegenverkehr zuge- dachte Verkehrsflächen benutzt. Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb ebenfalls überwiegend zu den groben Verkehrsregel- verletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N 84 zu Art. 90 SVG mit zahlreichen Verweisen auf Recht- sprechung).

3. Es ist vorderhand zu prüfen, ob der Beschuldigte in casu Verkehrsregeln verletzt hat und falls ja, ob er damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung erfüllt:

E. 3 Aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines Gerichtsmitglieds musste die auf 20. Dezember 2022 angesetzte Verhandlung kurzfristig verschoben wer- den (Urk. 53) und es wurde als neuer Verhandlungstermin auf den 5. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 57). Der krankheitsbedingte Ausfall des Verteidigers erforderte allerdings eine neuerliche Verschiebung (Urk. 59 - 61). Am 17. Mai 2023 wurde abermals zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 62), welche am 26. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers stattfand. An- lässlich der Verhandlung stellte die Verteidigung die eingangs aufgeführten An- träge (Prot. II S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 47).

- 5 - II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hatte das vorinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich ange- fochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte er seine Berufung in- sofern, als die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 5 und 7) nicht mehr beanstandet würden (Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 4 f.). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil mithin in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist.

2. Verwertbarkeit

E. 3.1 Das Gesetz sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer Geldstrafe als auch ei- ner Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

E. 3.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, verlangt das Verschul- den der heute zur Beurteilung stehenden groben Verletzung der Verkehrsregeln nach einer Sanktion, die klar über der für die Geldstrafe gesetzlich vorgesehenen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen kommt. Eine Geldstrafe würde sich mit anderen Worten in casu als nicht mehr schuldangemessen erweisen. Zum gleichen Schluss würden ferner auch spezialpräventive Überlegungen führen, ist doch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte, der trotz bereits zweifacher Verur- teilung zu erheblichen Freiheitsstrafen in den Jahren 2015 und 2019 erneut rück- fällig wurde (Urk. 41), sich nun noch von einer Geldstrafe beeindrucken lassen würde. Es ist mithin auch für die vorliegend zu beurteilende Straftat eine Frei- heitsstrafe ausfällen.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Der Beschuldigte hat den Geschädigten kurz vor einer Kuppe, auf der sich zudem eine Kreuzung befindet, und damit an einer Stelle überholt, die bereits für sich – mithin selbst bei einem am rechten Strassenrad fahrenden Motorrad oder anderen Zweirad – aufgrund der eingeschränkten Übersicht nach vorne sowie angesichts der engen Strassenverhältnisse für ein Überholmanöver nicht geeignet ist. Dazu überfuhr der Beschuldigte zumindest mit einem Teil seines Fahrzeugs die dortige, eigens zum Zweck des Verhinderns solcher gefährlicher Manöver an- gebrachte Sicherheitslinie und befand sich entsprechend kurz vor der Kuppe teil- weise auf der Gegenfahrbahn. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschädigten überholte, als dieser bereits sichtbar (Einspuren, Blinker links) und korrekt dabei war, sein bevorstehendes Linksabbiegen einzuleiten, was das Überholmanöver für den Geschädigten zusätzlich gefährlich machte. Zu Unguns-

- 27 - ten des Beschuldigten fällt ferner ins Gewicht, dass sich sein Verhalten nicht in einer abstrakten Gefährdung des Geschädigten erschöpfte, sondern sich die ge- schaffene Gefahr durch das Touchieren des Geschädigten und den dadurch aus- gelösten Sturz gar konkretisierte, wobei der Umstand, dass es sich beim gefähr- deten Verkehrsteilnehmer um ein E-Mofa, mithin um einen der schwächeren Ver- kehrsteilnehmer handelte, bei welchen – anders als etwa bei einem anderen Auto

– selbst eine noch so leichte Berührung aufgrund der Sturzgefahr leicht in schwe- re bis gar tödliche Verletzungen umschlagen kann. Verschuldenserhöhend ist fer- ner der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich an dieser unübersichtlichen Stelle kurz vor der Kuppe teilweise auf der Gegen- fahrbahn befand, neben dem Geschädigten auch für entgegenkommende Fahr- zeuge eine erheblich abstrakte Gefahr schuf (Frontal- oder Streifkollision), die sich – wie bereits dargelegt letztlich nur aufgrund glücklicher Umstände (vgl. oben E. IV. 3.3.) – nicht verwirklichte. Für das Überholmanöver bestand keine Notwen- digkeit, und der Beschuldigte – der gemäss eigenen Angaben nicht unter Zeit- druck stand – hätte die erhebliche Gefährdung des Geschädigten und der ande- ren Verkehrsteilnehmer einfach dadurch vermeiden können, dass er abgebremst und den Geschädigten sein Abbiegemanöver hätte abschliessen lassen, was le- diglich mit einer Zeiteinbusse von wenigen Sekunden einhergegangen wäre. Ent- sprechend verfügte der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfrei- heit, das begangene Unrecht zu vermeiden. Auch dieser Aspekt fällt demnach verschuldenserhöhend ins Gewicht. Relativierend ist einzig anzufügen, dass sich immerhin die konkreten Tatfolgen beim Geschädigten mit mehreren Schürfungen sowie einer geringfügigen Beschädigung am Elektro-Mofa glücklicherweise in Grenzen hielten. Insgesamt wiegt das Verschulden – insbesondere mit Blick auf das weite Spektrum denkbarer grober Verkehrsregelverletzungen, die der Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst – mit der Vorinstanz als gerade noch leicht. 4.1.2. Auf der subjektiven Seite ist relevant, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte, was gegenüber direktem Vorsatz weniger schwer wiegt. Hin- sichtlich der Beweggründe ist – wie bereits angesprochen – festzuhalten, dass das Überholmanöver und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung des Geschädigten und weiterer Verkehrsteilnehmer ohne nachvollziehbaren Grund er-

- 28 - folgte und letztlich einzig eine geringfügige Zeitersparnis zum Ziel gehabt haben kann. Der Beschuldigte war wohl schlicht ungeduldig. Das Handeln des Beschul- digten muss entsprechend als egoistisch und rücksichtslos eingestuft werden, wobei letzteres – wie die Vorinstanz an sich zutreffend darauf hinweist (Urk. 40 S. 31) – jeder groben Verkehrsregelverletzung bereits tatbestandsimmanent ist und für sich im Lichte des Doppelverwertungsverbots keine besondere verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Dass der Beschuldigte jedoch für eine minimale Zeitersparnis von ein paar Sekunden bereit ist, eine derart hohe Gefährdung des Geschädigten und weiterer Verkehrsteilnehmer in Kauf zu nehmen, zeugt von ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie im Strassenverkehr. Unter dem Strich wiegen sich die verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren auf der Seite der subjektiven Komponente auf und es bleibt bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.1.3. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe auf

E. 3.3 Mit diesen Verkehrsregelverletzungen hat der Beschuldigte eine erhöhte ab- strakte Gefährdung geschaffen, die sich überdies mit Blick auf den Geschädigten, welcher aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten stürzte und sich – wenn auch glücklicherweise nur leicht – verletzte, teilweise gar konkret verwirklichte. Eine er- höhte, zumindest abstrakte Gefahr bestand überdies für allfällige Verkehrsteil- nehmer im Gegenverkehr, deren Verwirklichung ebenfalls nahe lag. In Anbetracht der unübersichtlichen Verkehrssituation aufgrund der Kuppe hätte das Manöver des Beschuldigten auch leicht zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkom- menden Verkehrsteilnehmer führen können, was aufgrund der Tageszeit (tags- über, 16:20 Uhr und damit kurz vor Feierabend) durchaus wahrscheinlich gewe- sen sein dürfte. Es ist lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der entgegenkommende Zeuge H._____ aufgrund der hohen Beladung des von ihm gelenkten Firmenfahrzeugs bergwärts auf der kurvigen Strecke nur sehr langsam und damit weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 10 S. 3, wonach er nur ca. 40 km/h gefahren sei) und überdies seine Fahrt beim Erblicken des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung gar vorsorglich noch weiter verlangsamte. Entsprechend hat der Beschuldigte die besagten Verkehrs- regeln in objektiver Hinsicht in grober Weise verletzt und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erweist sich entsprechend als erfüllt.

E. 3.4 Zusammenfassend hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG verletzt und insofern den objek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

- 23 -

E. 3.5 Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vorsatz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto e- her wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen wer- den darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs ob- jektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.; so auch bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 40 S. 21).

E. 3.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste sich dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Verhältnisse – vor einer Kuppe, auf welcher sich zudem ei- ne Kreuzung befindet – sowie der ohnehin bereits eher engen Platzverhältnisse (Fahrbahnbreite von 3 m) und der (gerade aufgrund der unübersichtlichen Ver- hältnisse auf der bergwärts führenden rechten Fahrspur) durchgezogenen Si- cherheitslinie erkannt haben, dass ein Überholen des Geschädigten – welcher be- reits sichtbar dabei war, für ein bevorstehendes Abbiegemanöver nach links zur Strassenmitte einzuspuren – nicht möglich war, ohne diesen und andere Ver- kehrsteilnehmer ernsthaft zu gefährden. Angesichts der unübersichtlichen Ver- kehrssituation an der fraglichen Stelle musste sich ihm dies geradezu aufgedrängt haben. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass für den Be- schuldigten absolut keine Notwendigkeit bestand, den Geschädigten noch vor der Kuppe zu überholen. Vielmehr hätte er ohne Weiteres seine Fahrt verzögern kön- nen (und müssen), um das Abbiegemanöver des Geschädigten abzuwarten, was sodann einzig mit einer kurzzeitigen Zeitverzögerung von wenigen Sekunden ein- hergegangen wäre. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte aber, den Ge- schädigten noch vor der Kuppe zu überholen, womit er eine Verletzung dessel- ben, die noch weitaus schlimmer hätte ausfallen können, als es letztlich glückli- cherweise der Fall war, sowie eine erhebliche Gefährdung weiterer Verkehrsteil- nehmer zumindest in Kauf nahm.

- 24 -

E. 3.5.2 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Sein Verhalten ist im dargelegten Sinne als rücksichtslos zu qualifizieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

E. 3.6 Damit hat der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt. Der Umstand, dass er mehrere Verkehrsregeln verletzt hat, führt allerdings – anders als die Verteidigung anzunehmen scheint (vgl. Aus- führungen im Plädoyer zur Sanktionsart der "einzelnen Delikte" sowie zum Aspe- rationsprinzip bzw. zur Gesamtstrafe, Prot. II S. 22 f.) – nicht zu einem Schuld- spruch wegen mehrfacher Begehung, handelte es sich beim Überholmanöver des Beschuldigten doch um ein einheitliches Tatgeschehen, das von ein und demsel- ben Vorsatz gedeckt war. Entsprechend ist – auch wenn der Beschuldigte bei diesem Vorgehen gleich gegen mehrere Strassenverkehrsregeln verstossen hat – somit von einer Handlungseinheit und damit in diesem Sinne von einer "einfa- chen" groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen.

E. 3.7 Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten war auch nicht ge- rechtfertigt, ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Version, wonach er zum frag- lichen Manöver einzig durch einen Fehler des Geschädigten gezwungen worden sei und deshalb ein "Notfallprogramm" habe fahren müssen, doch wie dargelegt als Schutzbehauptung zu werten. Schuldausschlussgründe sind ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte ist mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG, letzteres wiederum in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, schuldig zu sprechen.

E. 3.8 Anzufügen bleibt, dass der Geschädigte mit Blick auf sein im Zuge des ein- geklagten Vorfalls beschädigtes Elektro-Mofa hinsichtlich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB keinen Strafantrag gestellt bzw. mit Blick auf sei- ne erlittenen leichten Verletzungen auf einen Strafantrag (betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB resp. einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB) gegen den Beschuldigten ausdrücklich verzichtet hat (Urk. 2). Ent- sprechend erübrigt es sich auch, auf die Frage nach der Konkurrenz zwischen diesen Verletzungstatbeständen und dem strassenverkehrsrechtlichen Gefähr-

- 25 - dungsdelikt einzugehen. Der Beschuldigte ist folglich im Sinne der obigen Erwä- gungen der (einfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage

E. 7 September 2021 vor, am 13. April 2021 um ca. 16:20 Uhr auf der C._____- strasse von D._____ Richtung E._____ kurz vor der Kreuzung F._____-strasse / G._____-strasse – trotz unübersichtlicher Örtlichkeit und unmittelbar vor der Kup- pe – zum Überholmanöver auf das vor ihm fahrende Mofa des Geschädigten an- gesetzt zu haben, dies obwohl der etwa 23 km/h fahrende Geschädigte bereits den Blinker gesetzt und damit seine Absicht angezeigt habe, links abzubiegen, und überdies bereits dabei gewesen sei, mittig einzuspuren. Dabei habe der Be- schuldigte mindestens mit zwei Rädern die durchzogene Sicherheitslinie überfah- ren. Dem Beschuldigten sei dann auf der Kuppe auf der Gegenfahrbahn ein Fahr- zeug entgegengekommen, weshalb er – um eine Kollision zu vermeiden – stark beschleunigt habe, um dann unmittelbar vor dem Mofa wieder auf die rechte Fahrbahn zu schwenken, wobei er das Mofa des Geschädigten touchiert und die- sen zu Fall gebracht habe, wodurch es zu leichten Verletzungen beim Geschädig- ten sowie zu Sachschaden gekommen sei (Urk. 22 S. 2 f.).

- 8 -

E. 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Nach seiner Erstausbildung in Form einer technischen Berufslehre absol- vierte der Beschuldigte ein Studium in Unternehmensführung und "International Management". Nach mehreren Jahren selbst- und unselbständiger Tätigkeit in verschiedenen Positionen gründete er 2010 die Firma K._____ AG, die er auch heute noch führt. Sein monatliches Einkommen beträgt aktuell Fr. 9'000.– netto. Er ist verheiratet, lebt allerdings getrennt von seiner Ehefrau, mit der er den ge- meinsamen Sohn L._____ (Jahrgang 2008) hat, alleine in einer Wohnung in M._____ (SZ); das Scheidungsverfahren ist hängig. Sein persönlicher Kontakt mit L._____, der bei der Mutter lebt und für den er gemäss Eheschutzurteil monatlich Fr. 2'000.– Unterhalt zu entrichten hat, gestaltet sich als sporadisch. Die Wohn- kosten belaufen sich auf Fr. 3'100.– pro Monat. Sein Vermögen beschränke sich auf die Aktien seiner Firma, welche zurzeit noch ca. eine viertel Million Franken wert seien. Schulden hat er keine (zum Ganzen vgl. Prot. II S. 6 ff.). Aus dem pri- vaten und beruflichen Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Umstände. Auch aus dem Umstand, dass er sich be-

- 29 - reits seit Sommer 2018 in psychologischer Behandlung befindet (vgl. auch Prot. II S. 12 f.), im Rahmen derer insbesondere anfänglich verkehrsrelevante Themen behandelt wurden, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte dadurch doch das vorliegende Verkehrsdelikt gerade nicht verhindert wer- den (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz, Urk. 40 S. 32). 4.2.2. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft (Urk. 41; oben E. V.3.2). Hinsicht- lich der Details dieser Vorstrafen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 32 f.). Beide Vorstrafen betrafen massive Geschwindigkeitsexzesse im Sinne von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 SVG), die mit einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrs- teilnehmer einhergingen. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich mit der Vo- rinstanz erheblich straferhöhend aus. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte während der vom Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 11. September 2019 festgesetzten Probezeit delinquierte. Vor diesem Hintergrund fällt die von Vor-instanz angenommenen Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Mona- te sicher nicht zu hoch aus. 4.2.3. Zutreffend sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachtatver- halten des Beschuldigten, auf die wiederum verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 33 f.). Zwar zeigte sich dieser – was den äusseren Sachverhalt angeht – teil- weise geständig. Seine Bestreitungen betrafen indes zentrale Punkte des Sach- verhalts, sodass sein teilweises Eingeständnis die Strafuntersuchung nicht erheb- lich erleichterte. In Anbetracht seines Bestreitens der Tat fällt auch eine Strafmin- derung wegen aufrichtiger Reue und Einsicht in das begangene Unrecht ausser Betracht. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich mithin auch unter diesem Titel keine Strafminderung. 4.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Recht verneint (Urk. 40 S. 34). Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

- 30 -

5. Fazit Im Ergebnis erweist sich für das heute zu beurteilende Delikt eine Freiheitstrafe von 10 Monaten als angemessen. VI. Vollzugsregelung / Widerruf

1. Vollzug neue Strafe

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 29. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestset- zung) und 7 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 35 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  6. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Sep- tember 2019 ausgefällten bedingten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet. Die mit genanntem Urteil angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
  7. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziffer 6) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 762.50 gemäss Beschluss vom 16. Dezember 2022.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übri- gen (1/5) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der vormaligen amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang der Kostenauflage (4/5) vorbehalten.
  10. Dem Beschuldigten wird für die Auslagen für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 36 -
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstr. 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz (Ref. Nr. 502670) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − das Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz (Aktenzeichen SGA 19 2); − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage einer Kopie des damaligen Formulars (betr. PCN 28 507984 71; Verfahren BG Schwyz, SGA 19 2) zwecks Neubestimmung der Vernichtungs- und Löschungs- daten.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220188-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castro- villi und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 26. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 16. Dezember 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ seit 16. Dezember 2022 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

29. Dezember 2021 (DG210008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. September 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 41 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen CHF 2'071.40 Kosten für das Vorverfahren CHF 6'966.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 13'538.30 Kosten Total

6. Die Kosten und Au slagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in- dessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 3 -

7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 20. April 2021 bis

22. Dezember 2021 (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie Ur- teilsbesprechung) mit total CHF 6'966.90 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1)

1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffern 5 und 7 aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüg- lich MwSt. zu Lasten des Staates.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten mit eingangs aufge- führtem Urteil vom 29. Dezember 2021 (Urk. 40) der schweren Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug des angeordneten Widerrufs der bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirks-

- 4 - gerichts Schwyz vom 11. September 2019 – mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, welche es zu 14 Monaten bedingt aufschob und für den Rest – mit- hin 12 Monaten Freiheitsstrafe – den Vollzug anordnete. Gegen dieses Urteil er- hob der Beschuldigte am 4. Januar 2022 fristgerecht Berufung (Urk. 35). Am

28. März 2022 erstattete er sodann fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 43).

2. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45). Diese verzichtete mit Eingabe vom

22. April 2022 auf eine Anschlussberufung und ersuchte gleichzeitig um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 47). Letzteres wur- de mit Verfügung vom 12. Juli 2022 bewilligt (vgl. Urk. 47 unten). Gleichentags wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2022 vorgela- den (Urk. 49). Am 13. Dezember 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dem Gericht mit, dass er vom Beschuldigten in Ablösung des bisherigen amtlichen Verteidigers mit der Verteidigung mandatiert worden sei (Urk. 50). In der Folge wurde der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auf sein Ersuchen hin (Urk. 52) mit Beschluss 29. Dezember 2022 rückwirkend per 16. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger entlassen und für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren entschädigt (Urk. 54, Urk. 55).

3. Aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines Gerichtsmitglieds musste die auf 20. Dezember 2022 angesetzte Verhandlung kurzfristig verschoben wer- den (Urk. 53) und es wurde als neuer Verhandlungstermin auf den 5. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 57). Der krankheitsbedingte Ausfall des Verteidigers erforderte allerdings eine neuerliche Verschiebung (Urk. 59 - 61). Am 17. Mai 2023 wurde abermals zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 62), welche am 26. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers stattfand. An- lässlich der Verhandlung stellte die Verteidigung die eingangs aufgeführten An- träge (Prot. II S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 47).

- 5 - II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hatte das vorinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich ange- fochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte er seine Berufung in- sofern, als die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 5 und 7) nicht mehr beanstandet würden (Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 4 f.). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil mithin in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist.

2. Verwertbarkeit 2.1. Die damalige amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, B._____ (nachfolgend auch als "Geschädigter" bezeichnet) sei von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Zeuge statt als Auskunftsperson befragt worden, weshalb seine dort gemachten Aussagen unverwertbar seien (Urk. 31 S. 4; Urk. 8 S. 1 f.). In ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht stützte die neue Verteidigung diesen Ein- wand zwar grundsätzlich, fügte dann aber an, diese Aussagen B._____s würden den Beschuldigten ohnehin faktisch entlasten und nicht belasten, weshalb auf ei- ne Geltendmachung der Unverwertbarkeit verzichtet werde (Urk. 68 S. 5). Wie in den nachfolgenden Erwägungen zur Beweiswürdigung noch zu zeigen sein wird, sind in den fraglichen Aussagen des Geschädigten durchaus belastende Momen- te enthalten (s. hinten E. III. 2.4.1. ff.), weshalb – ungeachtet des Verzichts der Verteidigung – in der gebotenen Kürze nachfolgend dennoch auf die Frage der Verwertbarkeit einzugehen ist.

- 6 - 2.2. Anders als die Vorinstanz es darlegte, erscheint zwar eine Einvernahme ei- ner Person als Zeuge statt als Auskunftsperson auch aus Sicht des Beschuldigten keineswegs als unproblematisch. Entsprechend scheint die Vorinstanz die Kern- botschaft des von ihr selber zitierten Bundesgerichtsentscheids 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 verkannt zu haben, hielt das Bundesgericht doch in diesem Entscheid gerade fest, dass eine Person, bei welcher eine der Eigenschaften ge- mäss Art. 178 StPO erfüllt ist, zwingend als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einzuvernehmen ist (E. 2.3). Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Ent- scheid im dortigen Verfahren in diesem Punkt nur deshalb nicht auf, weil die frag- liche Aussage des fälschlicherweise als Zeuge Einvernommenen ohnehin nicht entscheidend war und sich selbst bei Unverwertbarkeit dieser Aussage am Be- weisergebnis nichts geändert hätte (E. 2.4). 2.3. Am vorinstanzlichen Ergebnis der Verwertbarkeit der Einvernahme vom

13. August 2021 ändert sich dadurch dennoch nichts. Wie in den nachfolgenden Ausführungen noch genauer zu zeigen sein wird, ergaben sich weder zum Zeit- punkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von B._____ am 13. August 2021 noch heute objektiv relevante Hinweise auf ein Fehlverhalten des Geschä- digten. Die entsprechende, einzig vom Beschuldigten erhobene Behauptung des regelwidrigen plötzlichen Einleitens des Abbiege- bzw. Einspurmanövers ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. dazu ausführlich unten E. III. 2.6.). Entgegen der Verteidigung handelte es sich beim Geschädigten mithin nicht um eine Person im Sinne von Art. 178 lit. d StPO, bei der eine Täterschaft oder Teilnahme an der abzuklärenden oder einer anderen Straftat nicht ausgeschlossen werden konnte. Nachdem der Geschädigte B._____ keinen Strafantrag gestellt hatte, wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Recht als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen (Art. 166 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 178 lit. a StPO e contrario). 2.4. Der Geschädigte B._____ ist zuvor am 27. April 2021 bereits einmal durch die Polizei einvernommen worden, damals korrekterweise noch als Auskunftsper- son (Urk. 7). Letzteres hängt jedoch damit zusammen, dass diese Einvernahme noch im Stadium des (selbstständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahrens ge-

- 7 - mäss Art. 306 f. StPO stattgefunden hatte, war die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft doch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet – weder formell noch faktisch (vgl. Art. 309 StPO). In diesem Verfahrensstadium befragt die Polizei sämtliche Personen, die nicht als beschuldigte Personen in Betracht kommen, als (polizeiliche) Auskunftsperson (Art. 179 StPO). Überdies gelten auch die Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung an Beweiserhe- bungen durch die Polizei in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die vom Geschädigten B._____ in der Einvernahme vom 27. April 2021 als polizeiliche Auskunftsperson gemachten Aussagen sind mithin ohne Weiteres verwertbar, was von der Verteidigung denn auch zu Recht nicht in Abre- de gestellt wird. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

7. September 2021 vor, am 13. April 2021 um ca. 16:20 Uhr auf der C._____- strasse von D._____ Richtung E._____ kurz vor der Kreuzung F._____-strasse / G._____-strasse – trotz unübersichtlicher Örtlichkeit und unmittelbar vor der Kup- pe – zum Überholmanöver auf das vor ihm fahrende Mofa des Geschädigten an- gesetzt zu haben, dies obwohl der etwa 23 km/h fahrende Geschädigte bereits den Blinker gesetzt und damit seine Absicht angezeigt habe, links abzubiegen, und überdies bereits dabei gewesen sei, mittig einzuspuren. Dabei habe der Be- schuldigte mindestens mit zwei Rädern die durchzogene Sicherheitslinie überfah- ren. Dem Beschuldigten sei dann auf der Kuppe auf der Gegenfahrbahn ein Fahr- zeug entgegengekommen, weshalb er – um eine Kollision zu vermeiden – stark beschleunigt habe, um dann unmittelbar vor dem Mofa wieder auf die rechte Fahrbahn zu schwenken, wobei er das Mofa des Geschädigten touchiert und die- sen zu Fall gebracht habe, wodurch es zu leichten Verletzungen beim Geschädig- ten sowie zu Sachschaden gekommen sei (Urk. 22 S. 2 f.).

- 8 - 1.2. Der Beschuldigte stellt sich – wie bereits vor Bezirksgericht – auch im Beru- fungsverfahren auf den Standpunkt, der Unfall sei das Resultat eines Ausweich- bzw. Notfallmanövers seinerseits gewesen. Dass er den Mofafahrer B._____ tou- chierte und dieser deshalb zu Fall kam, bestreitet der Beschuldigte weiterhin nicht, auch nicht, dass er über die Sicherheitslinie gefahren ist, um den Geschä- digten zu überholen, wobei es beim Wiedereinbiegen im hinteren Bereich seines Fahrzeugs zum Kontakt mit dem Geschädigten kam, welcher zu dessen Sturz führte. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte während des Überholmanö- vers noch beschleunigte, um "effizienter" zu überholen. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er habe den Geschädigten ursprünglich lediglich innerhalb seiner Fahrbahn "passieren" wollen, was an dieser Stelle problemlos und sicher möglich gewesen sei. Der Mofafahrer habe weder Anzeichen gemacht, dass er abbiegen wolle, noch sei er bereits dabei gewesen, nach links einzuspuren. Erst als der Mo- fafahrer unvermittelt nach links geschwenkt sei, habe er ebenfalls nach links über die Sicherheitslinie ausweichen müssen, um die drohende Kollision zu verhindern. In Anbetracht all dieser Umstände könne ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (vgl. Urk. 40 S. 5 f.; Prot. II S. 16 ff.; Urk. 68 S. 2 ff.;).

2. Aussagen der Beteiligten und Würdigung 2.1. Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann vorweg auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 6 f. ). 2.2. Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 40 S. 7 f.), des Geschädigten B._____ (Urk. 40 S. 10 ff.) und des Zeugen H._____ (Urk. 40 S. 15 ff.), welche von der Vorinstanz zutreffend zusammenge- fasst wurden. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden, wenngleich die Kernaus- sagen nachfolgend zur Veranschaulichung teilweise zu wiederholen sind. 2.3. Zunächst ist auf die Aussagen des Beschuldigten einzugehen: 2.3.1. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 (Urk. 4) an, er sei mit normaler Geschwindigkeit, "nicht so schnell", bei guter Sicht unterwegs gewesen. Den Mofafahrer habe er früh bemerkt, er habe jedoch nicht

- 9 - gesehen, dass dieser den Blinker gestellt oder sonstige Anzeichen gemacht hätte, abzubiegen. Der Mofafahrer habe auf ihn einen sehr sicheren Eindruck gemacht. Er habe sich entschieden, das Mofa zu überholen, da dieses sehr langsam gefah- ren und er überzeugt gewesen sei, dass auf seiner Fahrbahn für das Überholma- növer genügend Platz vorhanden sei, um nicht auf die Gegenfahrbahn auswei- chen bzw. die Sicherheitslinie überfahren zu müssen. Es habe zu dem Zeitpunkt auch kein Gegenverkehr gegeben (Urk. 4 S. 2 f.). Erst als er fast auf Höhe des Mofas gewesen sei, habe er gesehen, dass dieses den Blinker gestellt habe, wo- rauf der Mofafahrer sogleich unvermittelt nach links gezogen habe und er deshalb ein "Notfallprogramm" habe einleiten müssen. Er sei relativ zum Mofa zu schnell gewesen, um noch hinter diesem anzuhalten, also habe er sein Lenkrad herum- gerissen und sei auf die linke Fahrbahn ausgewichen. Da habe er das entgegen- kommende Fahrzeug auf der Kuppe gesehen. Er habe kurz überlegt, den Über- holvorgang abzubrechen, aber es sei ihm weniger gefährlich erschienen, das Überholmanöver abzuschliessen. Darum habe er beschleunigt, könne aber nicht sagen auf welche Geschwindigkeit. Er habe den Vorgang abgeschlossen und dann bemerkt, dass er das Mofa berührt habe. Darauf habe er sofort angehalten und sei dem gestürzten Mofafahrer zu Hilfe geeilt (Urk. 4 S. 4 f.). 2.3.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. August 2021 (Urk. 5) schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse weitestgehend gleich wie in der ersten Einvernahme. Mit Blick auf das Verhalten des Mofafahrers gab er an, dass dieser, als er (der Beschuldigte) bereits am Vorbeifahren gewesen sei, völlig unvermittelt erstmals geblinkt und gleichzeitig begonnen habe, seine Fahrlinie richtig Mittellinie zu verlassen. Von diesem Manöver sei er völlig über- rascht worden und habe das Steuer herumgerissen, um diesem auszuweichen, als er bemerkt habe, dass der Mofafahrer nach links komme. Aber dieser sei im- mer weiter rausgekommen, weshalb es zur Kollision gekommen sei (Urk. 5 S. 2). Dies sei der Hauptgrund für die Kollision gewesen. Noch abzubremsen und das Überholmanöver abzubrechen, wäre aus seiner Sicht viel gefährlicher gewesen, da er da bereits "nebendran" gewesen sei. Danach, als das Überholmanöver ab- geschlossen gewesen sei, er mithin bereits um den Mofafahrer herumgefahren und wieder auf der Normalspur gewesen sei, habe er auf der Kuppe den Liefer-

- 10 - wagen im Gegenverkehr gesehen. Dieser sei aber weit weg gewesen und er habe "wie es sich gehört" wieder auf die rechte Fahrbahn gewechselt (Urk. 5 S. 4, 7). 2.3.3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 20 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. In zunächst freier Erzählung gab er an, er sei von D.____ Richtung E._____ auf der C._____-strasse ausserorts auf einer langen Geraden gefahren, die auf eine Kuppe zuging. Er habe den Mofafahrer gesehen, der "exakt und stramm" aussen am Strassenrand gefahren sei. Seine Füsse habe dieser oben gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihn ein paar Sekunden beobachten können, als er auf ihn zugefahren sei. Dieser sei nicht schnell gewesen und habe einen si- cheren Eindruck auf ihn gemacht. Er sei relativ zügig auf den Mofafahrer zugefah- ren. Als es die Kuppe hochgegangen sei, habe er auch die Sicherheitslinie kom- men sehen. Er habe überlegte, ob er warten solle oder ob er am Mofa vorbeifah- ren bzw. dieses "passieren" könne, ohne die Sicherheitslinie zu überfahren. Er habe schnell entscheiden müssen. Seine Einschätzung sei gewesen, dass dies mit seinem Auto gehen würde. Deshalb sei er etwas links an die Sicherheitslinie herangefahren, mit dem Tempo heruntergegangen und habe am Mofa vorbeifah- ren wollen. Als er aber noch ca. 10 Meter hinter dem Mofafahrer gewesen sei, habe dieser geblinkt und sei "rausgekommen". Das sei sehr schnell gegangen, er habe kaum Zeit gehabt, das zu realisieren. Es sei quasi "Blinker und raus" gewe- sen. Zum Glück habe er den Mofafahrer im Blick gehabt und habe sofort reagiert, indem er ausgewichen sei, wobei er natürlich über die Sicherheitslinie habe fah- ren müssen. Hätte er das nicht sofort gemacht, hätte er den Mofafahrer überfah- ren. Er sei bestimmt doppelt so schnell wie dieser gewesen. Er habe ausweichen müssen und auch können, da er ja gesehen habe, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei. Als er dann auf der Kuppe angekommen sei, habe er den Gegen- verkehr – den Kleinbus – gesehen und habe deshalb wieder zurück auf seine Spur biegen müssen. Dabei habe er die Streifkollision hinten gespürt, wo er den Mofafahrer touchiert habe (Prot. II S. 16 f.).

- 11 - 2.3.4. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten zu- nächst festzuhalten, dass sich diese über beide Einvernahmen, in welchen er substantielle Aussagen gemacht hat, zumindest grundsätzlich als konstant erwei- sen. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings auch auf gewisse Ungereimtheiten hin. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte ursprünglich geplant, den Mofafahrer innerhalb der Grenzen der eigenen Fahrbahn zu "passieren", was aufgrund der Gegebenheiten sowie der zunächst vermeintlich sicheren Fahrweise des Geschädigten durchaus im sicheren Rahmen möglich gewesen sei. Zum ihm vorgeworfenen, über die Sicherheitslinie hinausgehenden Überholmanöver sei er entsprechend nur durch das unvermittelte Einschwenken des Geschädigten Rich- tung Fahrbahnmitte gezwungen worden. Diese Haltung bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). Betrachtet man allerdings die Breite der rechten Fahrspur von 3 Metern (Urk. 3 S. 5), wird schnell ersichtlich, dass bei ei- ner Fahrzeugbreite seines Porsches, welche gemäss Polizeirapport 1.9 Meter be- trug, bereits nicht mehr viel Platz für ein am Strassenrand fahrendes Mofa vor- handen ist. Auch wenn es sich beim Fahrzeug des Geschädigten um ein Leicht- motorrad handelte, weist dieses ebenfalls eine gewisse Breite auf, wenn auch im Polizeirapport genaue Angaben dazu fehlen. Gemäss im Internet abrufbaren Her- stellerangaben beläuft sich diese mit Rückspiegeln auf rund 66 cm (vgl. https://www.emofa.ch/wp-content/uploads/2018/08/2018_Bedienungsanleitung_E- 320_und_E-330.pdf, Ausdruck als Urk. 67 zu den Akten genommen; Typenbe- zeichnung des Mofas des Geschädigten gemäss Urk. 1 S. 6 "EMOFA 320"). Selbst wenn es sich beim vom Geschädigten gefahrenen Mofa um ein etwas älte- res Modell dieses Typs und Herstellers gehandelt haben dürfte, erscheint die ge- nannte Breite zumindest von der Grössenordnung her als durchaus plausibel. An- zufügen ist ferner, dass sich die im Polizeirapport genannte Angabe zur Breite des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs vom Typ Porsche Macan von 1.9 Metern auf die Breite ohne Seitenspiegel zu beziehen scheint. Gemäss Herstel- lerangaben beträgt die tatsächliche Fahrzeugbreite mit Seitenspiegeln gar 2.1 Meter (vgl. https://www.porsche.com/swiss/de/models/macan/macan-models/ macan-gts/ > Technische Daten > Karosserie > Breite (mit Aussenspiegeln): 2097 mm; Ausdruck als Urk. 66 zu den Akten genommen). Entsprechend wäre bei ei-

- 12 - nem Überholen innerhalb der Fahrbahn ein Abstand zwischen den beiden Fahr- zeugen von nur gerade noch etwa 20 - 30 cm übrig geblieben. Daran vermag auch das vom Beschuldigten eingereichte Bild (Urk. 32) nichts zu ändern, fährt der dort abgebildete Mofalenker doch auffallend nahe am rechten Fahrzeugrand, was allerdings nicht üblich ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Qualität der Strasse im Aussenbereich der Fahrbahn oft schlechter ist (Risse, Un- ebenheiten, Verschmutzung, Restnässe, vom Strassenrand hineinhängende Ve- getation etc.), was auch in casu der Fall war (vgl. Fotos der Unfallstelle Urk. 3 S. 1 f.). Entweder hätte der Beschuldigte also ein bereits für sich allein betrachtet waghalsiges Überholmanöver mit ungenügendem Abstand innerhalb seiner Fahr- spur mit offensichtlich ungenügendem Abstand geplant oder dann von Beginn weg beabsichtigt haben müssen, zum Überholen die Sicherheitslinie zu überfah- ren. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Relevant ist einzig, dass seine diesbezügliche Darstellung, wonach ein sicheres Überholen oder "passieren" innerhalb der Fahrbahn problemlos möglich gewesen wäre, sich be- reits aufgrund der äusseren Umstände als tatsachenwidrig erweist. Angesichts der wie dargelegt äusserst knappen Verhältnisse würde sich daran im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Fahrbahn – entgegen den bislang unbestritten ge- bliebenen Angaben im Polizeirapport bzw. der polizeilichen Fotodokumentation (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 5) – ein paar Zentimeter breiter gewesen wäre. Ohnehin stellt diese Angabe zur Fahrbahnbreite, entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 21), nicht einfach eine Behauptung oder Schätzung der Polizei dar, sondern basiert of- fensichtlich auf einer Messung, was bereits am auf der Strasse ausgelegten Mas- sstab auf Foto 9 der Fotodokumentation (Urk. 3 S. 5) ersichtlich ist. Eine Be- weisergänzung in der Gestalt eines Gutachtens zur Messung der Strassenbreite, wie von der Verteidigung (eventualiter) beantragt (Prot. II S. 21), erscheint ent- sprechend nicht notwendig. 2.3.5. Die vorerwähnten Begebenheiten sind aber vor allem auch für die Beurtei- lung seiner weiteren Schilderung des Vorgangs relevant. So gab der Beschuldigte an, er sei knapp hinter (ca. 10 Meter, Prot. II S. 16, 18) bzw. praktisch schon auf der Höhe bzw. neben dem Geschädigten gewesen, als dieser plötzlich den Blin- ker gesetzt habe und unvermittelt gegen die Fahrbahnmitte gezogen sei, worauf

- 13 - er dann über die Sicherheitslinie habe ausweichen müssen. Nicht nur widerspricht diese Version den Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H._____ (dazu sogleich E. III. 2.4. ff.). Die Darstellung geht auch insofern nicht auf, als es auf- grund des wie dargelegt minimalen Abstands sowie der hohen Annäherungsge- schwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen beim Überholen innerhalb der Fahrbahnbreite – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 40 S. 9) – bei einem auch nur leichten Einspuren des Geschädigten aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse relativ umgehend zur Kollision gekommen wäre, und nicht erst beim Einbiegen des Beschuldigten zurück auf die eigene Fahrbahn, wie dies un- bestrittenermassen der Fall war. Dies würde umso mehr gelten, als der Beschul- digte angab, der Geschädigte sei noch nicht eingespurt gewesen, sondern habe erst als er bei bzw. wenige Meter hinter dem E-Mofa gewesen sei, unvermittelt nach links zur Fahrbahnmitte gezogen (Prot. II S. 16 f.). Soweit der Beschuldigte

– übrigens im Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme und der Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16, 18), in welchen er zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich, wenn auch bereits sehr nahe, noch hinter dem Mofa befunden, als dieses plötzlich den Blinker gesetzt und sogleich unvermittelt zur Strassenmitte eingeschwenkt sei – in der zweiten Einvernahme angab, zu diesem Zeitpunkt auf gleicher Höhe bzw. praktisch schon neben dem Geschädigten ge- fahren zu sein, wäre zudem nicht erklärbar, wie der Beschuldigte aus dieser Posi- tion aufgrund der Sichtverhältnisse (insbesondere toter Winkel rechts) überhaupt hätte beobachten können, wie der Geschädigte den Blinker gesetzt und mit Eins- puren begonnen hätte. Die dargelegten Ungereimtheiten stellen die Glaubhaf- tigkeit der Version des Beschuldigten mithin in verschiedener Hinsicht Frage. 2.4. Schliesslich weicht die Version des Beschuldigten in einem wesentlichen Punkt von den Aussagen des Geschädigten B._____ ab, und zwar hinsichtlich der Frage, wann dieser sein geplantes Abbiegemanöver angezeigt und eingeleitet hat. 2.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 schilderte B._____ den Vorfall dahingehend, dass er mit seinem Mofa auf dem Heimweg von D._____ Richtung I._____ gewesen sei. Auf der C._____-strasse habe er den

- 14 - Blinker gestellt und in den Seitenspiegel geschaut, um nach links in die G._____- strasse abzubiegen. Den Porsche habe er im Spiegel gesehen, dieser sei noch weit – sicher mehr als 100 m – weg gewesen, weshalb er mit dem Einspuren be- gonnen habe. Das erste Mal sei ihm der Porsche bereits bei der Bushaltestelle "J._____" aufgefallen. Dieser habe normal auf ihn gewirkt, nicht aggressiv. Da er bergauf nur mit einer Geschwindigkeit von max. 23 km/h unterwegs gewesen sei, habe sich der Abstand zwischen dem Porsche und ihm schnell reduziert. Als er etwa einen halben Meter von der Mittellinie entfernt gewesen sei, habe der Por- sche ihn auf der linken Seite touchiert. Er sei dabei gewesen, sich auf die Kreu- zung vorne zu konzentrieren und plötzlich habe es "gescheppert" (Urk. 7 S. 1 f.). Auf die Frage, wie er das Abbiegemanöver eingeleitet habe, erklärte B._____, vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut, den Blinker betätigt und einen Kon- trollblick durchgeführt zu haben (Urk. 7 S. 2). Der Porsche habe mit etwa 50 m Abstand zu ihm das Überholmanöver eingeleitet (Urk. 7 S. 3). Er (B._____) habe sich zu dem Zeitpunkt kurz vor der durchzogenen Mittellinie befunden. Er habe nicht damit gerechnet, direkt vor der Kuppe und der Kreuzung überholt zu werden (Urk. 7 S. 3). B._____ gibt ferner an, er habe ein Fahrzeug gesehen, das auf der Gegenfahrbahn entgegen gekommen sei. Der Porsche habe sicherlich die Si- cherheitslinie überfahren müssen, um ihn zu überholen (Urk. 7 S. 3). B._____ be- zeichnete das Überholmanöver auf entsprechende Frage als "Wahnsinn" und die Stelle, an der es ausgeführt wurde, als in keiner Weise zum Überholen geeignet. Auf die Frage, ob er Erinnerungslücken habe, gab B._____ an, dass ihm nur die Sekunden des eigentlichen Sturzes fehlen würden (Urk. 7 S. 4). 2.4.2. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 schilderte B._____ die Geschehnisse weitgehend gleich wie bei der ersten Ein- vernahme. Er könne sich erinnern, den Blinker sehr früh gesetzt zu haben; gene- rell setze er diesen sehr früh, wenn er abbiegen müsse (Urk. 8 S. 4, 7). Auf die Frage, wie weit der Porsche entfernt gewesen sei, als er ihn das erste Mal gese- hen habe, antwortete B._____, dieser habe da noch genug Abstand gehabt. Auf die Frage, wie gross die Distanz gewesen sei, gibt B._____ an, das sei schwierig einzuschätzen, aber wohl ca. 50 m. Auf den Unterschied angesprochen, dass er bei der ersten Einvernahme noch von 100 m gesprochen habe, erklärte er, dass

- 15 - seit dem Unfall viel Zeit vergangen sei (Urk. 8 S. 4). Als der Beschuldigte ihn überholt bzw. touchiert habe, sei er etwa in der Mitte der Fahrbahn gewesen und sei bereits am Einspuren gewesen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 8 S. 6). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, in welcher Entfernung zur Kreuzung er sich befunden habe, aber er denke, er sei dabei gewesen, die Kuppe hochzu- fahren, als die Berührung mit dem Porsche erfolgt sei. Der Beschuldigte sei bei der Kollision sicher noch mit zwei Rädern über der Sicherheitslinie und gerade wieder am Reinziehen auf die rechte Fahrbahn gewesen (Urk. 8 S. 5). 2.4.3. Wenn die Vorinstanz die Aussagen B._____s als sachlich und plausibel bzw. realitätsnah einstuft (Urk. 40 S. 12), so tut sie dies zu Recht. Seine Aussa- gen erweisen sich als im Wesentlichen konstant, differenziert und vorsichtig. Er scheint darum bemüht, sich nicht auf Mutmassungen hinauszulassen und gibt auch unumwunden zu, wenn er etwas nicht oder nicht mehr weiss. Auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen unter Nennung verschiedener Beispiele kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Auffällig ist schliesslich, dass er offenkundig keinen Groll gegen den Beschuldigten hegt, sondern es ihm offenbar gar eher schwer fällt, diesen direkt zu belasten (vgl. beispielhaft Urk. 7 S. 4 F/A 36; Urk. 8 S. 7 f., insbesondere F/A 34 und 40). Weiter hat er auch kei- nen Strafantrag gestellt und auf eine Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger ver- zichtet. Insgesamt präsentieren sich seine Depositionen grundsätzlich als glaub- haft. 2.4.4. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 5 ff.). Zwar sind mit der Verteidigung durchaus gewis- se Ungenauigkeiten in den Aussagen B._____s mit Blick auf die Frage erkennbar, wann er den Porsche des Beschuldigten zum ersten Mal wahrgenommen habe (Urk. 7 S. 2: mehr als 100 m; Urk. 8 S. 4: ca. 50 m) und ab welcher Distanz zu ihm der Beschuldigte zum Überholmanöver angesetzt bzw. er dies bemerkt habe (Urk. 7 S. 3: ca. 50 m; Urk. 8 S. 5: "praktisch neben mir"). Massgebliche Wider- sprüche, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s in Frage zu stellen vermöchten, sind darin – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht zu erkennen. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Distanzen generell schwierig

- 16 - zu schätzen sind, umso mehr, wenn dies durch einen kleinen Rückspiegel erfol- gen soll. Und noch einmal schwieriger gestaltet sich das Abschätzen von Distan- zen im Nachhinein aus der Erinnerung heraus. Was ferner die Frage, wann er bemerkt habe, dass der Beschuldigte zum Überholmanöver ansetzte, angeht, ist zu konstatieren, dass der Geschädigte in der ersten Einvernahme von ca. 50 m sprach. Wenn er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gab, dass er dies "zu spät" bemerkt hatte, alles sehr schnell gegangen und der Beschuldigte dann "praktisch schon neben mir" gewesen sei (Urk. 8 S. 5 F/A 29 f.), bezieht sich dies auf die Darstellung seines subjektiven Empfindens und wird von ihm als Erklärung dafür geäussert, dass er selber nicht mehr habe reagieren bzw. die Kollision nicht mehr habe verhindern können. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Ge- schwindigkeitsdifferenz zwischen dem Beschuldigten und B._____ im Bereich von rund 50 - 60 km/h gelegen haben dürfte (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h, Tempo des Geschädigten ca. 23 km/h; Tempo des Beschuldigten nach ei- gener Schätzung wohl unter 80 km/h [Prot. II S. 19], allerdings beschleunigte er nach eigenen Angaben noch beim Überholvorgang), womit sich der Beschuldigte dem Geschädigten mit rund 14 - 17 Meter pro Sekunde näherte, ist auch die Dis- tanzangabe von ursprünglich rund 50 m, in welcher das Überholmanöver vom Geschädigten erstmals wahrgenommen wurde, mit seinem Empfinden, dass der Beschuldigte unmittelbar darauf praktisch schon neben ihm gewesen sei, durch- aus in Einklang zu bringen. 2.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Geschädigten B._____ mithin als glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als seine Schilderungen – im Gegensatz zur Version des Beschuldigten – in verschiedener Hinsicht durch die Aussagen des Zeugen H._____ bestätigt werden. 2.5.1. H._____ gab gegenüber der Polizei am 28. April 2021 zu Protokoll, er sei von E._____ her – mithin von der Gegenseite – auf der C._____-strasse auf die Kuppe zugefahren. Als er bei der Kuppe kurz vor der Kreuzung gewesen sei, ha- be er den Porsche des Beschuldigten gesehen, der sich ca. 10 bis 20 m vor der Kreuzung befunden und bereits ein Überholmanöver gestartet habe. Dieser habe ziemlich aufs Gas drücken müssen, um wieder einbiegen zu können. Er erinnere

- 17 - sich daran, dass der Porsche die Sicherheitslinie mit zwei Rädern überfahren ha- be (Urk. 9 S. 3). Darauf habe er (der Zeuge) mit dem Abbremsen begonnen, weil er die Situation nicht richtig habe abschätzen können; es habe aber (bezogen auf die Distanz zwischen dem eigenen Fahrzeug des Zeugen und dem Porsche) noch gut gereicht. Der Porsche habe das Mofa überholt und sei wieder auf seine Fahr- bahn gewechselt, wobei es zur Kollision gekommen sei. Der Beschuldigte sei wohl zu früh wieder in die eigene Spur gewechselt – eventuell weil er wegen des entgegenkommenden Fahrzeugs erschrocken sei. Zum Kerngeschehen gab der Zeuge weiter an, der Mofafahrer habe nach links abbiegen wollen. Das Mofa sei schon dabei gewesen, einzuspuren und habe sich schon sehr auf der linken Seite seiner Fahrbahn, also in Richtung der Mitte der Strasse befunden, als der Por- sche zum Überholen angesetzt habe. Auf entsprechende Frage gibt der Zeuge ferner an, dass es sich nicht um ein Ausweichmanöver gehandelt habe. Ein sol- ches sehe anders aus. Ausserdem habe sich der Beschuldigte sofort nach dem Unfall entschuldigt, was man nicht tue, wenn man nur habe ausweichen müssen. Aus seiner Sicht habe es sich sicher um ein Überholmanöver gehandelt (Urk. 9 S. 1 f.). 2.5.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 (Urk. 10) bestätigte der Zeuge H._____ seine Aussagen im Wesentlichen. Zum Kerngeschehen gab er an, als er oben auf der Kuppe angekommen sei, ha- be er den Beschuldigten sehen können (act. 10 S. 3). Als er den Porsche das ers- te Mal gesehen habe, sei dieser noch auf seiner Fahrbahn oder eventuell auch bereits mit zwei Reifen über der Sicherheitslinie gewesen. Der Beschuldigte habe da jedenfalls gerade zum Überholmanöver angesetzt. Der Mofafahrer sei bereits dabei gewesen, einzuspuren, d.h. es habe leicht in Richtung zur Mitte gezogen und sei entsprechend schon kurz vor dem Mittelstreifen gewesen, als sie sich be- rührt hätten (Urk. 10 S. 5). Ob das Mofa da bereits geblinkt habe, wisse er nicht. Der Blinker sei aber definitiv an gewesen, als er das Mofa nach der Kollision vom Geschädigten runtergenommen habe (act. 10 S. 4 f.). Ob das Mofa während des Überholvorgangs selber noch weiter zur Mittellinie gezogen sei, wisse er nicht. Es sei alles schnell gegangen.

- 18 - 2.5.3. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil bereits eingehend mit einzelnen Diskrepanzen zwischen den beiden Aussagen des Zeugen auseinander, welche vorwiegend die exakte Position des Mofas des Geschädigten in Relation zur Fahrbahn betreffen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 17). Zwar ist – wie die Verteidigung und der Beschuldigte einwenden (Prot. II S. 18; Urk. 68 S. 8 f.) – angesichts der diesbezüglich ungenauen Aussagen des Zeugen möglich, dass dieser die initiale Phase des Vorfalls bzw. des Überholmanövers nicht beobachtet hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass trotz leicht unter- schiedlicher Distanzangaben sämtliche Aussagen des Zeugen dahingehend übereinstimmen, dass das Mofa des Geschädigten bereits dabei gewesen sei, das Linksabbiegen vorzubereiten, indem es bereits sichtbar eingespurt gewesen sei, mithin nicht mehr am rechten Strassenrand gefahren sei, als der Beschuldigte den Mofafahrer überholte (vgl. Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 5). Dies lässt sich wie dar- gelegt (vorne E. III. 2.3.5.) nicht mit der Version des Beschuldigten in Einklang bringen. Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte es darstellt – mithin dass der Geschädigte erst kurz vor dem sich mit grosser Geschwindigkeit annähernden Beschuldigten unvermittelt zur Strassenmitte gezogen hätte – hätte sich die Situa- tion für Aussenstehende als sehr brüskes Manöver im Sinne eines abrupten Aus- brechens des Fahrzeugs des Beschuldigten nach links auf die Gegenfahrbahn mit unmittelbar darauffolgenden Wiedereinbiegen auf die eigene Fahrbahn präsentie- ren müssen, was auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 19). Tatsächlich hätte sich das gesamte Manöver vom Ausscheren auf die Gegenfahrbahn bis zum Wiedereinbiegen auf die eigene Fahrbahn – in Anbe- tracht der hohen Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. der grossen Ge- schwindigkeitsdifferenz zum Geschädigten – gar innert sehr kurzer Distanz von wenigen Metern bzw. innert kürzester Zeit von 1 bis maximal 2 Sekunden abspie- len müssen, andernfalls der Beschuldigte das Mofa des Geschädigten gar nicht hätte touchieren können. Einem solchen brüsken Manöver widersprechen die Be- obachtungen des Zeugen H._____ wie dargelegt jedoch klar. 2.5.4. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen H._____ als im Kern konsistent. Massgebliche Widersprüche, die in relevanter

- 19 - Weise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich. Die Schilderungen des Zeugen sind letztlich plausi- bel und entsprechend glaubhaft. Nachdem es sich beim Zeugen H._____ um ei- nen am Umfall gänzlich unbeteiligten Beobachter handelt, kommt seinen Aussa- gen auch entsprechendes Gewicht zu. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsversion des Be- schuldigten, wonach er den Geschädigten innerhalb der Spur sicher habe überho- len wollen und der Geschädigte keinerlei Anzeichen gemacht habe, links abbie- gen zu wollen, nur um dann doch unvermittelt nach links zur Strassenmitte zu ziehen, wie dargelegt bereits für sich gewisse Inkonsistenzen aufweist. Gegen seine Version sprechen jedoch vor allem die glaubhaften Aussagen des Geschä- digten und insbesondere des Zeugen H._____, der den Geschädigten als bereits eingespurt wahrgenommen hatte, ohne dass er ein solch plötzliches Herüberzie- hen des Geschädigten beobachtet hätte. Der Umstand, dass der linke Blinker noch an war, als der Zeuge das Mofa nach dem Unfall vom Geschädigten zog, stützt dessen Aussagen zusätzlich. Sodann widerspricht der Zeuge klar der Ver- sion des Beschuldigten, nach derselben es sich um ein relativ abruptes Aus- weichmanöver hätte gehandelt haben müssen. Es ist somit erstellt, dass der Ge- schädigte bereits frühzeitig geblinkt und begonnen hat, Richtung Strassenmitte einzuspuren und entsprechend auch bereits sichtbar eingespurt war, als der Be- schuldigte zum Überholvorgang ansetzte. Die Behauptung des Beschuldigten, einzig durch abruptes Hinüberziehen des Mofas an seinem geplanten "sicheren" Vorbeifahren innerhalb der eigenen Fahrspur gehindert und nur durch den Ge- schädigten zu einem abrupten Ausweichmanöver über die Sicherheitslinie hinaus gezwungen worden zu sein, erweist sich dagegen als Schutzbehauptung. Insge- samt erweist sich der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz demnach als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten dahinge- hend, dass er die Strassenverkehrsregeln hinsichtlich Art. 35 Abs. 2 SVG (regel- widriges Überholen ohne den nötigen Raum), Art. 35 Abs. 5 SVG (verbotenes

- 20 - Überholen von Verkehrsteilnehmern, welche die Absicht zum Linksabbiegen an- zeigen), Art. 35 Abs. 4 SVG (verbotenes Überholen an unübersichtlicher Stelle wie insbesondere vor Kuppen) sowie hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) verletzt habe, womit er im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der genannten Artikel, insbe- sondere auch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, in ihrem Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 20 - 25). Darauf kann vorab ver- wiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht das Überfahren einer Sicherheitslinie regelmässig als grobe Verkehrs- regelverletzung betrachtet (BGE 119 IV 241 E. 3d/bb). Mit Blick auf das Überho- len im Besonderen ist anzufügen, das dieses vor allem bei Strassen ohne Rich- tungstrennung zu den gefährlichsten Fahrmanövern gehört, nicht zuletzt deshalb, weil der Überholende dafür unter Umständen auch die dem Gegenverkehr zuge- dachte Verkehrsflächen benutzt. Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb ebenfalls überwiegend zu den groben Verkehrsregel- verletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N 84 zu Art. 90 SVG mit zahlreichen Verweisen auf Recht- sprechung).

3. Es ist vorderhand zu prüfen, ob der Beschuldigte in casu Verkehrsregeln verletzt hat und falls ja, ob er damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung erfüllt: 3.1. Die Erstrichter prüften zunächst eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei erwog sie, dass ange- sichts der engen Strassenverhältnisse mit einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Breite des Fahrzeugs des Beschuldigten von 1.9 m entgegen den Aussagen des Beschuldigten ein sicheres Überholen mit genügend Abstand innerhalb der eige- nen Fahrspur gar nicht möglich gewesen sei, womit der objektive Tatbestand er-

- 21 - füllt sei. Die vorinstanzlichen Überlegungen, wonach die Abmessungen des Fahr- zeugs des Beschuldigten und der Strasse an der fraglichen Stelle nicht genügend Raum geboten hätten, um das E-Mofa des Geschädigten innerhalb der eigenen Fahrspur sicher zu überholen, sind zwar absolut zutreffend. Dies gilt noch viel- mehr, wenn man – wie bereits dargelegt – von einer Fahrzeugbreite des Porsches mit Aussenspiegeln von 2.1 m ausgeht. Allerdings ist zu beachten, dass dem Be- schuldigten ein regelwidriges Überholen innerhalb der Fahrspur nicht zum Vor- wurf gemacht wird. Vielmehr wird ihm vorgeworfen und erweist sich wie dargelegt als erstellt, dass er für sein Überholmanöver die Sicherheitslinie überfahren und zumindest teilweise auf der Gegenfahrbahn am Geschädigten vorbeifuhr. Insofern verfängt die Begründung der Vorinstanz, welche vom gleichen erstellten Sachver- halt ausgeht wie die hiesige Kammer, somit nicht. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG im Resultat dennoch verletzt hat. Für ein sicheres Überholmanöver muss der nötige Raum übersichtlich und frei sein und darf der Gegenverkehr nicht behindert werden. Insbesondere auch das Wie- dereinbiegen muss so geschehen, dass zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht. Diese Voraussetzun- gen waren vorliegend offensichtlich nicht gegeben, erwies sich die dem Beschul- digten an dieser Stelle zur Verfügung stehende einsehbare Strecke bis zur Kuppe

– einmal ungeachtet des Umstands, dass er aufgrund der Sicherheitslinie gar nicht erst hätte überholen dürfen – als nicht ausreichend, um ein sicheres Über- holmanöver durchzuführen. Dies ergibt sich unweigerlich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sich veranlasst sah, zu früh wieder auf die eigene Fahrspur ein- zubiegen, weil er auf der Kuppe plötzlich Gegenverkehr erkannte, wobei er den Geschädigten touchierte. Die unbestrittenermassen erfolgte Berührung des Ge- schädigten mit dem hinteren Bereich seines Fahrzeugs führt zudem logischer- weise zum Schluss, dass der seitliche Abstand zum überholten Verkehrsteilneh- mer zu gering war. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG mithin verletzt. 3.2. Mit dem dargelegten Verhalten hat der Beschuldigte ferner gegen Art. 35 Abs. 5 SVG (verbotenes Überholen von Verkehrsteilnehmern, die Absicht zum Linksabbiegen anzeigen) sowie Art. 35 Abs. 4 SVG (verbotenes Überholen an

- 22 - unübersichtlicher Stelle wie insbesondere vor Kuppen) verstossen. Die diesbe- zügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als vollumfänglich zu- treffend und braucht hier entsprechend nicht wiederholt zu werden. Vielmehr kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 23 - 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitsli- nie unter Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 40 S. 22). 3.3. Mit diesen Verkehrsregelverletzungen hat der Beschuldigte eine erhöhte ab- strakte Gefährdung geschaffen, die sich überdies mit Blick auf den Geschädigten, welcher aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten stürzte und sich – wenn auch glücklicherweise nur leicht – verletzte, teilweise gar konkret verwirklichte. Eine er- höhte, zumindest abstrakte Gefahr bestand überdies für allfällige Verkehrsteil- nehmer im Gegenverkehr, deren Verwirklichung ebenfalls nahe lag. In Anbetracht der unübersichtlichen Verkehrssituation aufgrund der Kuppe hätte das Manöver des Beschuldigten auch leicht zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkom- menden Verkehrsteilnehmer führen können, was aufgrund der Tageszeit (tags- über, 16:20 Uhr und damit kurz vor Feierabend) durchaus wahrscheinlich gewe- sen sein dürfte. Es ist lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der entgegenkommende Zeuge H._____ aufgrund der hohen Beladung des von ihm gelenkten Firmenfahrzeugs bergwärts auf der kurvigen Strecke nur sehr langsam und damit weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 10 S. 3, wonach er nur ca. 40 km/h gefahren sei) und überdies seine Fahrt beim Erblicken des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung gar vorsorglich noch weiter verlangsamte. Entsprechend hat der Beschuldigte die besagten Verkehrs- regeln in objektiver Hinsicht in grober Weise verletzt und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erweist sich entsprechend als erfüllt. 3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG verletzt und insofern den objek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

- 23 - 3.5. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vorsatz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto e- her wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen wer- den darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs ob- jektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.; so auch bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 40 S. 21). 3.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste sich dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Verhältnisse – vor einer Kuppe, auf welcher sich zudem ei- ne Kreuzung befindet – sowie der ohnehin bereits eher engen Platzverhältnisse (Fahrbahnbreite von 3 m) und der (gerade aufgrund der unübersichtlichen Ver- hältnisse auf der bergwärts führenden rechten Fahrspur) durchgezogenen Si- cherheitslinie erkannt haben, dass ein Überholen des Geschädigten – welcher be- reits sichtbar dabei war, für ein bevorstehendes Abbiegemanöver nach links zur Strassenmitte einzuspuren – nicht möglich war, ohne diesen und andere Ver- kehrsteilnehmer ernsthaft zu gefährden. Angesichts der unübersichtlichen Ver- kehrssituation an der fraglichen Stelle musste sich ihm dies geradezu aufgedrängt haben. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass für den Be- schuldigten absolut keine Notwendigkeit bestand, den Geschädigten noch vor der Kuppe zu überholen. Vielmehr hätte er ohne Weiteres seine Fahrt verzögern kön- nen (und müssen), um das Abbiegemanöver des Geschädigten abzuwarten, was sodann einzig mit einer kurzzeitigen Zeitverzögerung von wenigen Sekunden ein- hergegangen wäre. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte aber, den Ge- schädigten noch vor der Kuppe zu überholen, womit er eine Verletzung dessel- ben, die noch weitaus schlimmer hätte ausfallen können, als es letztlich glückli- cherweise der Fall war, sowie eine erhebliche Gefährdung weiterer Verkehrsteil- nehmer zumindest in Kauf nahm.

- 24 - 3.5.2. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Sein Verhalten ist im dargelegten Sinne als rücksichtslos zu qualifizieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.6. Damit hat der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt. Der Umstand, dass er mehrere Verkehrsregeln verletzt hat, führt allerdings – anders als die Verteidigung anzunehmen scheint (vgl. Aus- führungen im Plädoyer zur Sanktionsart der "einzelnen Delikte" sowie zum Aspe- rationsprinzip bzw. zur Gesamtstrafe, Prot. II S. 22 f.) – nicht zu einem Schuld- spruch wegen mehrfacher Begehung, handelte es sich beim Überholmanöver des Beschuldigten doch um ein einheitliches Tatgeschehen, das von ein und demsel- ben Vorsatz gedeckt war. Entsprechend ist – auch wenn der Beschuldigte bei diesem Vorgehen gleich gegen mehrere Strassenverkehrsregeln verstossen hat – somit von einer Handlungseinheit und damit in diesem Sinne von einer "einfa- chen" groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. 3.7. Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten war auch nicht ge- rechtfertigt, ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Version, wonach er zum frag- lichen Manöver einzig durch einen Fehler des Geschädigten gezwungen worden sei und deshalb ein "Notfallprogramm" habe fahren müssen, doch wie dargelegt als Schutzbehauptung zu werten. Schuldausschlussgründe sind ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte ist mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG, letzteres wiederum in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, schuldig zu sprechen. 3.8. Anzufügen bleibt, dass der Geschädigte mit Blick auf sein im Zuge des ein- geklagten Vorfalls beschädigtes Elektro-Mofa hinsichtlich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB keinen Strafantrag gestellt bzw. mit Blick auf sei- ne erlittenen leichten Verletzungen auf einen Strafantrag (betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB resp. einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB) gegen den Beschuldigten ausdrücklich verzichtet hat (Urk. 2). Ent- sprechend erübrigt es sich auch, auf die Frage nach der Konkurrenz zwischen diesen Verletzungstatbeständen und dem strassenverkehrsrechtlichen Gefähr-

- 25 - dungsdelikt einzugehen. Der Beschuldigte ist folglich im Sinne der obigen Erwä- gungen der (einfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten erkannt und den Beschuldigten unter Einbezug dieser Strafe mit 26 Mo- naten Freiheitsstrafe sanktioniert. 1.2. Der Beschuldigte beantragte auch im Berufungsverfahren einen vollumfäng- lichen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs sprach sich die Verteidigung eventualiter für eine Geldstrafe aus, unter Verzicht auf den Widerruf der hiervor erwähnten Freiheitsstrafe (Urk. 43; Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 22 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 47).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 27 ff.). Im Üb- rigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begrün- dungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. IV. 3.6.) ist vorliegend von einem einheitlichen Delikt im Sinne einer einfachen (nicht mehrfa- chen) groben Verkehrsregelverletzung auszugehen, weshalb – entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S. 22 f.) – auch die Sanktionsart einheitlich und nicht für jede verletzte Verkehrsregel einzeln festzulegen und auch keine Gesamtstrafe im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

- 26 -

3. Strafart 3.1. Das Gesetz sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer Geldstrafe als auch ei- ner Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. 3.2. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, verlangt das Verschul- den der heute zur Beurteilung stehenden groben Verletzung der Verkehrsregeln nach einer Sanktion, die klar über der für die Geldstrafe gesetzlich vorgesehenen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen kommt. Eine Geldstrafe würde sich mit anderen Worten in casu als nicht mehr schuldangemessen erweisen. Zum gleichen Schluss würden ferner auch spezialpräventive Überlegungen führen, ist doch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte, der trotz bereits zweifacher Verur- teilung zu erheblichen Freiheitsstrafen in den Jahren 2015 und 2019 erneut rück- fällig wurde (Urk. 41), sich nun noch von einer Geldstrafe beeindrucken lassen würde. Es ist mithin auch für die vorliegend zu beurteilende Straftat eine Frei- heitsstrafe ausfällen.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Der Beschuldigte hat den Geschädigten kurz vor einer Kuppe, auf der sich zudem eine Kreuzung befindet, und damit an einer Stelle überholt, die bereits für sich – mithin selbst bei einem am rechten Strassenrad fahrenden Motorrad oder anderen Zweirad – aufgrund der eingeschränkten Übersicht nach vorne sowie angesichts der engen Strassenverhältnisse für ein Überholmanöver nicht geeignet ist. Dazu überfuhr der Beschuldigte zumindest mit einem Teil seines Fahrzeugs die dortige, eigens zum Zweck des Verhinderns solcher gefährlicher Manöver an- gebrachte Sicherheitslinie und befand sich entsprechend kurz vor der Kuppe teil- weise auf der Gegenfahrbahn. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschädigten überholte, als dieser bereits sichtbar (Einspuren, Blinker links) und korrekt dabei war, sein bevorstehendes Linksabbiegen einzuleiten, was das Überholmanöver für den Geschädigten zusätzlich gefährlich machte. Zu Unguns-

- 27 - ten des Beschuldigten fällt ferner ins Gewicht, dass sich sein Verhalten nicht in einer abstrakten Gefährdung des Geschädigten erschöpfte, sondern sich die ge- schaffene Gefahr durch das Touchieren des Geschädigten und den dadurch aus- gelösten Sturz gar konkretisierte, wobei der Umstand, dass es sich beim gefähr- deten Verkehrsteilnehmer um ein E-Mofa, mithin um einen der schwächeren Ver- kehrsteilnehmer handelte, bei welchen – anders als etwa bei einem anderen Auto

– selbst eine noch so leichte Berührung aufgrund der Sturzgefahr leicht in schwe- re bis gar tödliche Verletzungen umschlagen kann. Verschuldenserhöhend ist fer- ner der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich an dieser unübersichtlichen Stelle kurz vor der Kuppe teilweise auf der Gegen- fahrbahn befand, neben dem Geschädigten auch für entgegenkommende Fahr- zeuge eine erheblich abstrakte Gefahr schuf (Frontal- oder Streifkollision), die sich – wie bereits dargelegt letztlich nur aufgrund glücklicher Umstände (vgl. oben E. IV. 3.3.) – nicht verwirklichte. Für das Überholmanöver bestand keine Notwen- digkeit, und der Beschuldigte – der gemäss eigenen Angaben nicht unter Zeit- druck stand – hätte die erhebliche Gefährdung des Geschädigten und der ande- ren Verkehrsteilnehmer einfach dadurch vermeiden können, dass er abgebremst und den Geschädigten sein Abbiegemanöver hätte abschliessen lassen, was le- diglich mit einer Zeiteinbusse von wenigen Sekunden einhergegangen wäre. Ent- sprechend verfügte der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfrei- heit, das begangene Unrecht zu vermeiden. Auch dieser Aspekt fällt demnach verschuldenserhöhend ins Gewicht. Relativierend ist einzig anzufügen, dass sich immerhin die konkreten Tatfolgen beim Geschädigten mit mehreren Schürfungen sowie einer geringfügigen Beschädigung am Elektro-Mofa glücklicherweise in Grenzen hielten. Insgesamt wiegt das Verschulden – insbesondere mit Blick auf das weite Spektrum denkbarer grober Verkehrsregelverletzungen, die der Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst – mit der Vorinstanz als gerade noch leicht. 4.1.2. Auf der subjektiven Seite ist relevant, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte, was gegenüber direktem Vorsatz weniger schwer wiegt. Hin- sichtlich der Beweggründe ist – wie bereits angesprochen – festzuhalten, dass das Überholmanöver und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung des Geschädigten und weiterer Verkehrsteilnehmer ohne nachvollziehbaren Grund er-

- 28 - folgte und letztlich einzig eine geringfügige Zeitersparnis zum Ziel gehabt haben kann. Der Beschuldigte war wohl schlicht ungeduldig. Das Handeln des Beschul- digten muss entsprechend als egoistisch und rücksichtslos eingestuft werden, wobei letzteres – wie die Vorinstanz an sich zutreffend darauf hinweist (Urk. 40 S. 31) – jeder groben Verkehrsregelverletzung bereits tatbestandsimmanent ist und für sich im Lichte des Doppelverwertungsverbots keine besondere verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Dass der Beschuldigte jedoch für eine minimale Zeitersparnis von ein paar Sekunden bereit ist, eine derart hohe Gefährdung des Geschädigten und weiterer Verkehrsteilnehmer in Kauf zu nehmen, zeugt von ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie im Strassenverkehr. Unter dem Strich wiegen sich die verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren auf der Seite der subjektiven Komponente auf und es bleibt bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.1.3. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Nach seiner Erstausbildung in Form einer technischen Berufslehre absol- vierte der Beschuldigte ein Studium in Unternehmensführung und "International Management". Nach mehreren Jahren selbst- und unselbständiger Tätigkeit in verschiedenen Positionen gründete er 2010 die Firma K._____ AG, die er auch heute noch führt. Sein monatliches Einkommen beträgt aktuell Fr. 9'000.– netto. Er ist verheiratet, lebt allerdings getrennt von seiner Ehefrau, mit der er den ge- meinsamen Sohn L._____ (Jahrgang 2008) hat, alleine in einer Wohnung in M._____ (SZ); das Scheidungsverfahren ist hängig. Sein persönlicher Kontakt mit L._____, der bei der Mutter lebt und für den er gemäss Eheschutzurteil monatlich Fr. 2'000.– Unterhalt zu entrichten hat, gestaltet sich als sporadisch. Die Wohn- kosten belaufen sich auf Fr. 3'100.– pro Monat. Sein Vermögen beschränke sich auf die Aktien seiner Firma, welche zurzeit noch ca. eine viertel Million Franken wert seien. Schulden hat er keine (zum Ganzen vgl. Prot. II S. 6 ff.). Aus dem pri- vaten und beruflichen Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Umstände. Auch aus dem Umstand, dass er sich be-

- 29 - reits seit Sommer 2018 in psychologischer Behandlung befindet (vgl. auch Prot. II S. 12 f.), im Rahmen derer insbesondere anfänglich verkehrsrelevante Themen behandelt wurden, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte dadurch doch das vorliegende Verkehrsdelikt gerade nicht verhindert wer- den (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz, Urk. 40 S. 32). 4.2.2. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft (Urk. 41; oben E. V.3.2). Hinsicht- lich der Details dieser Vorstrafen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 32 f.). Beide Vorstrafen betrafen massive Geschwindigkeitsexzesse im Sinne von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 SVG), die mit einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrs- teilnehmer einhergingen. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich mit der Vo- rinstanz erheblich straferhöhend aus. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte während der vom Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 11. September 2019 festgesetzten Probezeit delinquierte. Vor diesem Hintergrund fällt die von Vor-instanz angenommenen Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Mona- te sicher nicht zu hoch aus. 4.2.3. Zutreffend sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachtatver- halten des Beschuldigten, auf die wiederum verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 33 f.). Zwar zeigte sich dieser – was den äusseren Sachverhalt angeht – teil- weise geständig. Seine Bestreitungen betrafen indes zentrale Punkte des Sach- verhalts, sodass sein teilweises Eingeständnis die Strafuntersuchung nicht erheb- lich erleichterte. In Anbetracht seines Bestreitens der Tat fällt auch eine Strafmin- derung wegen aufrichtiger Reue und Einsicht in das begangene Unrecht ausser Betracht. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich mithin auch unter diesem Titel keine Strafminderung. 4.2.4. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Recht verneint (Urk. 40 S. 34). Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

- 30 -

5. Fazit Im Ergebnis erweist sich für das heute zu beurteilende Delikt eine Freiheitstrafe von 10 Monaten als angemessen. VI. Vollzugsregelung / Widerruf

1. Vollzug neue Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände voraus. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 37 ff.) 1.2. Der Beschuldigte hat das vorliegende Delikt am 13. April 2021 begangen und damit innert der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 für die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten festgesetzten Probezeit von fünf Jahren delinquiert. Bereits die damalige Verurteilung ging auf mehrfache gro- be Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und sogar Abs. 3 SVG (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln) zurück (Urk. 41). Damit wurde der Beschuldigte nur rund eineinhalb Jahre nach der letzten Verurteilung ein- schlägig rückfällig. Entsprechend wären für einen Aufschub des Vollzugs der heu- tigen Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände erforder- lich. Von Relevanz ist ferner eine weitere, frühere Verurteilung aus dem Jahr

- 31 - 2015, im Rahmen welcher der Beschuldigte ebenfalls bereits wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt wurde. Von diesen früheren Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen liess sich der Beschuldigte offen- sichtlich nicht beeindrucken, und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiter schwerwiegende Verkehrsdelikte begeht. Es muss ihm vor diesem Hintergrund eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden. Der Voll- zug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe erscheint entsprechend un- umgänglich, um den Beschuldigten künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.

2. Widerruf Vorstrafe 2.1. Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das zur Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht die bedingt aufgeschobene Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verlangt wird ferner das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose. Mit anderen Worten ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Ent- wicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 2.2. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist sodann unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. So erfordert das Nebeneinander von zwei Sanktionen eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe er- warten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe da- zu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV

- 32 - 140 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend ist der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, zwar bereits zweifach einschlägig vorbestraft. Allerdings wurden in beiden Fällen zwar Freiheitsstrafen ausgesprochen, deren Vollzug aber jeweils bedingt aufgeschoben. Die einzige spürbare Sanktion seiner Taten stellten bislang die verhältnismässig geringfügige Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 100.– dar, welche eben- falls mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 verhängt wurden und von ihm bezahlt werden mussten. Der Beschuldigte war bislang nie in Untersuchungshaft und muss entsprechend nun erstmals gleich für mehrere Mo- nate ins Gefängnis. Vor dem Hintergrund der genannten, vom Bundesgericht de- finierten Kriterien für die Gesamtbeurteilung der Legalprognose erwähnt die Vo- rinstanz zwar grundsätzlich zu Recht die erfolgreiche Berufstätigkeit des Beschul- digten als Unternehmer. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass der Beschul- digte bereits seit 12 Jahren in dieser leitenden Position tätig ist (Prot. I S. 7 f.), was ihn jedoch auch nicht davon abhalten konnte, mehrfach schwere Verkehrsde- likte zu begehen. Auch die von der Vorinstanz erwähnten Lebensverhältnisse so- wie sein privates Umfeld (Urk. 40 S. 39) scheinen sich gemessen an den eigenen Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz zum damals noch laufenden Ehe- schutzverfahren, wonach dieses offenbar – sowohl was die Unterhaltsansprüche als insbesondere auch den persönlichen Verkehr zu seinem Sohn anging – heftig umstritten war und scheinbar mit grosser Emotionalität geführt wurde (vgl. dazu Prot. I S. 7 und S. 16 f.), nicht als besonders hervorzuhebender stabilisierender Faktor hervorzutun. Das Eheschutzverfahren ist mittlerweile zwar abgeschlossen, jedoch läuft gegenwärtig das Scheidungsverfahren, welches – zumindest mit Blick auf das Güterrecht – ebenfalls umstritten sei (Prot. II S. 9). Sodann scheinen sich die Differenzen der Eltern rund um das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn ebenfalls nicht zum Guten entwickelt zu haben, wie den Aussagen des Beschul- digten in der Befragung an der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist (Prot. II S. 10). Letztlich erscheint aber ausschlaggebend, dass die vorliegend auszuspre- chende Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Beschuldigten hart treffen und bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen wird. Es ist zugunsten des Beschul-

- 33 - digten davon auszugehen, dass dieser erstmalige Freiheitsentzug ihn künftig da- von abhalten wird, weitere Delikte zu begehen, weshalb der Widerruf der vom Be- zirksgericht Schwyz bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht als notwendig erscheint. Anders also noch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf dieser Vorstrafe zu verzich- ten. Den unter diesen Vorzeichen zwar erheblich verminderten, aber dennoch nicht gänzlich ausgeräumten Zweifel an seiner Legalbewährung ist durch eine Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der nicht widerrufenen bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 um 1 Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es vorliegend bei einem Schuldspruch bleibt, ist an der vorinstanz- lichen Kostenauflage, welche die Kosten dem Beschuldigten auferlegt hat, keine Änderung vorzunehmen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Ziffer 6) ist ent- sprechend vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner auf Freispruch lautenden Berufung im Schuldpunkt vollständig. Er obsiegt allerdings insgesamt geringfügig hinsichtlich der etwas tieferen Strafe, welche aufgrund des Verzichts auf den Widerruf zustande kommt. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wurde wie dargelegt bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist hinsichtlich die- ser Kosten ausgangsgemäss im Umfang von 4/5 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 34 -

4. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Ver- fahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der ab 16. Dezember 2022 tätig gewordene erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hat keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung anhand der massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsge- bührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b und § 18 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Das vorinstanzliche Urteil wurde zwar – abgesehen von der Kostenfestsetzung – umfassend angefochten. Die vor- liegende Strafsache hatte jedoch einen einzigen, auch mit Blick auf den Aktenum- fang überschaubaren Sachverhalt zum Gegenstand, welcher sich weder in tat- sächlicher noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aus- sergewöhnlich erweist. Ferner waren im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads und des Um- fangs des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung würde sich für das Berufungsverfahren ein Verteidigungsaufwand von Fr. 3'000.– als angemessen erweisen. Ausgangsge- mäss ist dem Beschuldigten mithin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 29. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestset- zung) und 7 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Sep- tember 2019 ausgefällten bedingten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet. Die mit genanntem Urteil angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 762.50 gemäss Beschluss vom 16. Dezember 2022.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übri- gen (1/5) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der vormaligen amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang der Kostenauflage (4/5) vorbehalten.

8. Dem Beschuldigten wird für die Auslagen für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

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9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstr. 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz (Ref. Nr. 502670) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − das Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz (Aktenzeichen SGA 19 2); − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage einer Kopie des damaligen Formulars (betr. PCN 28 507984 71; Verfahren BG Schwyz, SGA 19 2) zwecks Neubestimmung der Vernichtungs- und Löschungs- daten.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Langmeier MLaw Andres Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.