Sachverhalt
3.1. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 3.1.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs geständig gezeigt habe. Auch anlässlich der persönlichen Befragung durch das Gericht habe er zugegeben, dass er im Zeitraum von September 2010 bis und mit Januar 2018 vom Privatkläger zahlreiche Geldbeträge in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 800'000.– erhalten habe (Urk. 69 S. 5). Sodann erkannte die Vorinstanz unter sorgfältiger Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass jeweils von Dar- lehen und nicht von Schenkungen auszugehen sei (vgl. im Detail Urk. 69 S. 5 ff.). Dies wird von der Verteidigung beanstandet, welche bereits in der Berufungser- klärung ausführte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle in der Anklageschrift aufgelisteten Zahlungen Darlehen und damit mit einer absoluten Rückerstattungspflicht verbunden gewesen seien (Urk. 70 S. 2 und Urk. 94 S. 3 und 14 f.). Dem sind jedoch die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen zu halten, welche aufgrund der (frühen) eigenen Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/8/1 S. 1, 4 f. und 8 und Urk. 1/8/2 S. 2, 5 f ), der diesbezüglich präzisen Aussagen des Privatklägers (Urk. 1/9.1 S. 3 f., Urk. 1/9.2 S. 1, Urk. 1/9.3 S. 4 f. und 16) und der Tatsache, dass dieser akribisch genau Buch führte, nach- vollziehbar schloss, dass es sich bei allen in dessen Buchhaltung (Urk. 1/2/1, vgl. auch Urk. 1/6a/3-4) aufgeführten Geldflüssen um Darlehensgaben (und – äus- serst selten – Rückzahlungen) handle (vgl. zum Ganzen das angefochtene Urteil, Urk. 69 S. 5 ff.; auf welches hiermit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen sei). Dem ist nichts beizufügen. 3.1.2. Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, dass durch die langjährige Bekanntschaft ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem schon damals be- tagten Privatkläger (geb. 1930) entstanden sei (Urk. 1/28 S. 5). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegangen und hat ausge- führt, zwar hätten sich die beiden Beteiligten hierzu in der Untersuchung nur vage und unvollständig geäussert und müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Sachverhalt (die Geldhingaben) über ca. zehn Jahre erstreckt habe und daher
- 8 - dynamisch zu beurteilen sei, da die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger natürlicherweise einer bestimmten Entwicklung unterlegen sei. Zu Beginn, als sie sich kennengelernt hätten, könne daher auch noch kein Ver- trauensverhältnis vorgelegen haben. Es könne jedoch davon ausgegangen wer- den, dass sich im Laufe der Zeit sehr wohl ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Der Beschuldigte selbst habe beschrieben, dass ihre Freundschaft mit der Zeit gewachsen sei. So nach drei bis vier Jahren hätten sie Kontakt zueinander gehabt wie ein Vater zu seinem Sohn. Der Privatkläger sei wie ein Vater für ihn gewesen und er sei umgekehrt für diesen wie ein Sohn gewesen (so auch seine Aussagen heute: Prot. II S. 19 f. und 30). Auch der Privatkläger habe ausgeführt, dass er mit dem Beschuldigten über alles geredet habe, dass er ihn finanziell un- terstützt und einfach gewollt habe, dass es ihm gut gehe. Ausserdem habe er ihn immer fördern wollen (Urk. 69 S. 11 f.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Privatkläger gemäss den vorliegenden Akten dem Beschuldigten auch weitere Hilfeleistungen zukommen liess, so beispielsweise, indem er ihn mit dem nötigen Argumentarium ausstattete, um im Gespräch mit seinen (in Tat und Wahrheit allerdings gar nicht existierenden) Vorgesetzten finanzielle Ansprüche durchzusetzen (Urk. 1/9.1 Anhang 1 S. 2 ff.). 3.1.3. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Be- schuldigten und des Privatklägers im Verfahren betreffend Diebstahl, welches von Juli 2014 bis März 2015 geführt wurde (vgl. Beizugsakten BG Winterthur, Ge- schäfts-Nr. GG150008-K). Der Privatkläger hatte Anzeige gegen den Beschuldig- ten erstattet, weil er diesen verdächtigte, ihm ca. Fr. 20'000.– Bargeld entwendet zu haben, wobei Fingerabdrücke des Beschuldigten auf den leeren Geldcouverts den Verdacht zusätzlich erhärteten. Der Beschuldigte stritt die Täterschaft im Ver- fahren konsequent ab, akzeptierte dann aber den erstinstanzlichen Schuldspruch, wobei offenbar in der Folge der Privatkläger Busse und Kosten übernahm. 3.1.4. Zu ihrer persönlichen Beziehung erklärte der Privatkläger damals der Poli- zei auf die Frage, wie er zum Beschuldigten stehe, es freue ihn, dass er ein Junge sei, welcher sich weiterbilden möchte und auch den Abschluss geschafft habe
- 9 - (Bei-zugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 4 S. 2); der Staatsanwaltschaft erklärte er sodann, er kenne den Beschuldigten seit vier Jahren und dieser sei öf- ters bei ihm gewesen, sein Vater habe ein kaputtes Knie gehabt und er (der Pri- vatkläger) habe für ihn im Zusammenhang mit Operationen Briefe an den Chef- arzt des Spitals geschickt, dies, da er selber und auch seine Frau Operationen hinter sich hätten. Der Vater sei Ausländer und verfüge infolgedessen nicht über dieselben Beziehungen wie er. Die Beziehung sei eine Bekannt- schaft/Kollegialität. Der Beschuldigte sei ungefähr zweimal monatlich bei ihm ge- wesen, da er beruflich eine interne Ausbildung besucht habe und diese ziemlich viel Geld gekostet habe. Er habe ihm in einem gewissen Bereich Darlehen für die entsprechenden Kosten gegeben (ebenda, Urk. 6 S. 2). Anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Winterthur gab er zum aktuellen Verhältnis an, der Beschuldigte komme öfters zu ihm nach Hause. Er habe in seiner Firma, der C._____, vor kurzem einen Unfall erlitten. Sein Vorgänger sei bei diesem Unfall gestorben. Der Beschuldigte habe zweimal nach Sardinien und nach Dubai reisen können, dies habe relativ hohe Kosten mit sich gebracht, er habe ihn dabei unter- stützt. Der Beschuldigte habe dort eine medizinische Therapie gemacht. Er habe ihn finanziell unterstützt und grundsätzlich noch ein gutes Verhältnis zum Be- schuldigten (ebenda, Prot. S. 7). Auf die Frage, wieso er den Kontakt nicht abge- brochen habe, erklärte er, der Vater des Beschuldigten habe am 1. März 2015 [recte wohl 2014] wieder zu arbeiten begonnen. Er habe eine Operation am Knie gehabt, bei der etwas schief gelaufen sei. Der Beschuldigte und seine Schwester, welche damals noch in der Lehre gewesen sei, hätten einen grossen Teil des Haushaltes übernehmen müssen. Er (der Privatkläger) sei der Meinung, dass er dafür nichts gekonnt habe, es sei Schicksal gewesen und darum habe er ihm ausgeholfen. Sonst hätte er (der Beschuldigte) Probleme mit den Schulbehörden oder bei der Bezahlung der Behandlungen in Dubai und Sardinien gehabt. Es sei so, dass man im Alter meistens etwas grosszügiger werde. Er wisse nicht, ob er den Beschuldigten des Diebstahls verdächtige. In den zwei Tagen sei sonst nie- mand da gewesen. Er wolle ihn nicht beschuldigen, es gebe immer Fehler, er wol- le sich nicht festlegen (ebenda, Prot. S. 16 f.).
- 10 - 3.1.5. Der Beschuldigte seinerseits erklärte bei der Polizei, er bzw. seine ganze Familie habe eine sehr enge Beziehung zum Privatkläger, er kenne ihn seit vier Jahren, er sei nicht nur ein Treuhänder, sondern wie ein Vater für ihn (Beizugsak- ten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 2 S. 1 und 3); bei der Staatsanwaltschaft bekräftigte er, der Privatkläger sei mehr als ein Vater für ihn; was der Privatkläger für ihn gemacht habe, mache sonst niemand; er habe sehr viel von ihm gelernt, er sei immer da gewesen, egal was für Probleme gewesen seien; egal was er ge- habt habe, der Privatkläger habe mehr gewusst als sein Vater; er (der Beschuldig- te) habe während vier Jahren die Schule gemacht und sei viel mit den Büchern zum Privatkläger gegangen und der habe ihn dann abgefragt; der Privatkläger sei halt nicht mehr der Jüngste, er sei 84 Jahre alt, da vergesse man schon Sachen, die man gemacht und gesagt habe; der Privatkläger sei mehr als sein Vater, er habe mehr als seine Familie für den Beschuldigten gemacht, er habe ihn vier Jah- re lang alles gelehrt; der Privatkläger wisse die ganze Geschichte von ihm (eben- da, Urk. 3 S. 2, 4 ff.). Vor Bezirksgericht bedankte er sich (in dessen Anwesen- heit) explizit beim Privatkläger. Für ihn sei er kein Treuhänder, sondern wie ein Vater. Was er für ihn getan habe, mache nicht jeder. Sie seien zusammen am Laptop gesessen, weil er die Leistungsergebnisse seiner Lehrabschlussprüfung (LAP) per E-Mail erhalten habe. Er habe die LAP bestanden gehabt und ihm ge- sagt, dass er das feiern möchte, dafür habe er Geld gebraucht. Der Privatkläger habe das verstanden und ihm einen Vorschuss von Fr. 800.– gegeben (Beizugs- akten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Prot. S. 25). Wegen dem Abschluss habe er zwei, drei Tage vorher mit dem Privatkläger telefoniert. Er habe ihm viel bei der Schule geholfen. Er sei mit seinen Büchern zu ihm gegangen und er habe bei al- lem geholfen. Er habe ihn abgefragt. Er habe ihn auch umarmt, weil er die Prü- fung bestanden habe, er gehe oft zu ihm, sie würden dann reden und wenn er et- was brauche, sage er es ihm, dass es bei ihm finanziell knapp sei und er Geld brauche. Der Privatkläger sage dann ja ok oder was auch immer (ebenda, Prot. S. 30 f.). 3.1.6. Sodann erklärte der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden wie dem Gericht, er habe im Sommer 2014 seinen Abschluss bestanden gehabt, sei Angestellter der C._____ und erziele ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.– (Bei-
- 11 - zugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 2 S. 1 ff.); er arbeite bei der C._____ als Logistiker, er habe vier Jahre eine Schule gemacht und die LAP bestanden gehabt, derzeit sei er wegen eines Unfalls krankgeschrieben und beziehe Unfall- taggelder im Umfang von ca. Fr. 4'400.– netto, ab März 2015 werde er voraus- sichtlich wieder voll arbeiten (ebenda, Urk. 3 S. 4 und 8 f.). Vor Gericht erklärte er dann, er arbeite wieder in einem 100 % Pensum und verdiene zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 4'700.– netto: Er habe eine berufsbegleitende Ausbildung zum Logistiker gemacht und letzten Sommer erfolgreich abgeschlossen. In Sardinien und Dubai habe er spezielle Therapien gemacht (ebenda, Prot. S. 20 ff.). Dies war – soweit ersichtlich – samt und sonders gelogen (vgl. Urk. 1/8/1 S. 2 f., Urk. 1/8/2 S. 2 f. und S. 5 f.; Urk. 1/8.3 S. 5; Prot. I S. 11, 20 ff.; Prot. II S. 8 ff. und S. 26 f.), zeigt aber eindrücklich auf, wie sehr der Beschuldigte die von ihm ge- schaffene Legende eines jungen, beruflich engagierten und ehrgeizigen Ange- stellten, dem im Leben manchmal Ungemach zustösst (Unfälle, Todesfälle), kon- sequent verkörperte und dem Privatkläger insofern über Jahre eine Scheinwelt vorspielte, an welcher dieser keine Sekunde zweifelte, sondern empathisch, Feh- ler nachsehend und hilfsbereit teilnahm. 3.1.7. Mithin ist auch rechtsgenügend erstellt, dass sich zwischen den beiden durch die langjährige Bekanntschaft ein tiefes Vertrauensverhältnis entwickelte, zumal aufgrund der Aussagen des Privatklägers auch keine Zweifel daran ver- bleiben, dass er sich im Beschuldigten – der damals nach (unzutreffender) Mei- nung des Privatklägers erst kurz vor ihrem Kennenlernen in die Schweiz gekom- men war, am Anfang einer beruflichen Laufbahn stand, fleissig, zielgerichtet und karrierebewusst vorging und dazu unter anderem auch verschiedene Weiterbil- dungen absolvierte – wiedererkannte und sich entsprechend gut in dessen (vor- gespiegelte) Situation einfühlen konnte. Denn auch der Privatkläger war als jun- ger Berufseinsteiger im Ausland tätig gewesen und hatte sich fortlaufend weiter- gebildet, was ihn nun motivierte, den Beschuldigten umfassend zu unterstützen (Urk. 1/9.1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 1/9.3 S. 11 f.). Dies leistete gleichzeitig ei- ner vertieften Gutgläubigkeit Vorschub, was dem Beschuldigten bewusst war und von ihm in finanzieller Hinsicht schrankenlos ausgenutzt wurde. So ist den Aus- sagen des Privatklägers fast plastisch zu entnehmen, wie er bis zuletzt daran
- 12 - glaubte, es werde mit den Angaben des Beschuldigten (insbesondere dass die Rückzahlung aufgrund der ihm zustehenden Guthaben gegenüber der C._____ und der kosovarischen Sterbekasse mehr als gedeckt seien) alles seine Richtig- keit haben, und erst, als sein Sohn extra zum Flughafen gefahren und dort weder den Beschuldigten, noch dessen angebliche 20-30 Mitreisende angetroffen hatte (deren Reisekosten der Beschuldigte in Höhe von Fr. 36'000.– vorgeschossen hatte), einsehen konnte, dass der Beschuldigte ihm hierüber einen Bären aufge- bunden hatte. Und selbst diese partielle Erkenntnis führte nicht dazu, dass er auch andere Angaben des Beschuldigten hinterfragt hätte (so zutreffend die Pri- vatklägervertretung in: Prot. II S. 39). Vielmehr gab er selbst Wochen später ge- genüber der Polizei unbeirrt zu Protokoll, der Beschuldigte habe in den vergange- nen Jahren verschiedene Stellen, auch in leitender Position, inne gehabt, er habe immer Schulen und Kurse besucht und sei ein geschätzter Mitarbeiter gewesen (Urk. 1/9.1 S. 2). Seine Freundin D._____ und deren Eltern seien im Kosovo ver- storben (Urk. 1/9.1 S. 7). Der Beschuldigte habe auch für E._____ gearbeitet, wo er aber entlassen worden sei, als sein Chef, Herr F._____, ihm nicht mehr so gut gesinnt gewesen sei; sein Mitarbeiter, Herr G._____, habe sich nicht so gut mit dem Beschuldigten vertragen; der Beschuldigte habe Herrn F._____ auch einmal in Paris besuchen müssen, als dieser einen Autounfall gehabt habe, wofür er (der Beschuldigte) Geld benötigt habe (Urk. 1/9.1 S. 8). Im Jahr 2016 habe sodann im Kosovo ein Verlobungsfest stattgefunden, bei dem es fast Tote gegeben habe. Es seien viele betrunken gewesen und es sei glaublich sogar geschossen worden. Es sei die Verlobung des Beschuldigten mit D._____ gewesen (Urk. 1/9.1 S. 8). All dies war aber, wie der Beschuldigte zugeben musste (Urk. 1/8/1 S. 2 f., Urk. 1/8/2 S. 2 f. und S. 5 f.; Urk. 1/8.3 S. 5; Prot. I S. 11, 20 ff.; Prot. II S. 25 ff.), gelo- gen. 3.1.8. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, er habe die Ad- resse des Privatklägers im Internet gesucht und ihn angerufen, er sei jung gewe- sen und habe gesehen, wie ein Onkel von ihm so Sachen gemacht habe (Urk. 1/8/1 S. 2), bestehen sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger von Beginn weg ganz gezielt als "erfolgversprechendes", da grosszügiges und hilfsbe- reites Opfer angegangen worden war. Wie erfolgreich die nachfolgende Vertrau-
- 13 - ensbildung war, zeigt sich auch daran, dass nicht einmal die Tatsache, dass er den Beschuldigten Mitte 2014 verdächtigte, ihm ca. Fr. 20'000.– gestohlen zu ha- ben, einen Ablösungsprozess in die Wege zu leiten vermochte. Allerdings be- stand da ja auch bereits – mit den heutigen und damaligen Worten des Beschul- digten gesprochen – ein Vater-Sohn-Verhältnis. Zudem begründete der Beschul- digte in der Folge seine neuen Geldforderungen sowie insbesondere auch seine zukünftige Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, welche im Verlauf nicht mehr nur auf der vermeintlichen beruflichen Entwicklung, sondern auch auf vermeintlichen Ansprüchen aus einer Sterbekasse und aus einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit fusste, nicht mehr bloss mit gelogenen, im Kontext seiner Legende stehenden Behauptungen. Vielmehr untermauerte er diese Behauptungen, jeglichen Zweifeln des Privatklägers zuvorkommend bzw. initiativ, zusätzlich mit unzutreffenden schriftlichen Unterlagen (vgl. die Anklageschrift, Urk. 1/28 S. 3 ff.: Schreiben vom
4. September 2014 an vermeintlichen Vorgesetzten betreffend Gratifikation; ver- meintlich von Vorgesetzten der C._____ versandte Schreiben und E-Mail betref- fend Jubiläumsgeld vom 5. November 2015; etc.), an deren Authentizität der Pri- vatkläger offensichtlich keine Sekunde zweifelte, konnte er sich eine derartige Bösartigkeit des ihm aufs engste vertrauten Beschuldigten doch gar nicht vorstel- len. Entsprechend gab es entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 42) auch keinen Anlass, trotz vorliegender Dokumentation noch bei der C._____ telefonisch nachzufragen und damit in die (vermeintlichen) Arbeitsbezie- hungen des Beschuldigten störend einzugreifen. Hierauf ist jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 3.1.9. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Frage eines Ver- trauensverhältnisses ist schliesslich nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte und die Verteidigung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers anwesend waren und die Verteidigung auch zahlreiche Fragen an den Privatklä- ger richtete (vgl. Urk. 1/9/3). Zudem lässt sich das Vertrauensverhältnis wie auf- gezeigt bereits aus den erhobenen Beweisen – insbesondere auch aus den eige- nen Aussagen des Beschuldigten – erstellen, weshalb sich entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 94 S. 6) weitere Abklärungen erübrigen. Insgesamt ist der mass-gebende (äussere) Sachverhalt gemäss Dossier 1 (inkl. des im Laufe
- 14 - der Zeit entstandenen Vertrauensverhältnisses) unter Hinweis auf die eigenen Zugaben des Beschuldigten und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 5 und S. 11 ff.), auf welche hiermit (erneut) verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), als erstellt anzusehen. 3.2. Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 3.2.1. Auch was den zweiten verbleibenden Vorwurf der Veranstaltung einer Party zu Zeiten, als dies infolge geltender Corona-Schutzmassnahmen verboten gewe- sen sei, angeht, kann hinsichtlich der Sachverhaltserstellung auf die nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat primär auf die ersten Aussagen des Beschuldig- ten abgestellt, wonach er eine kleine Party habe machen wollen und hierfür sei- nen Kollegen nach der Villa des Vaters gefragt habe, wobei er gewusst habe, dass es nicht mehr als fünf Personen sein dürfen (vgl. Urk. 3/3 S. 2 ff.). Später führte er damit kongruent aus, als es immer mehr Leute geworden seien, habe er von diesen eine ID verlangt (Urk. 1/8/5 S. 2). Aus beidem leitete die Vorinstanz zu Recht ab, dass der Beschuldigte als Initiator der besagten Party samt Fotoshoo- ting/Videodreh anzusehen ist. Soweit er dies im weiteren Verfahren relativierte oder gar negierte, ist von offensichtlichen Schutzbehauptungen auszugehen, wel- che indessen seine tatnächsten Selbstbelastungen nicht zu widerlegen vermögen. Auch seine heutigen Darlegungen, dass er gewissermassen von auf einmal im- mer mehr erscheinenden Personen überrascht worden sei, sowie dass alle Re- geln wie Maskentragen und zwei Meter Abstandhalten eingehalten worden seien (Prot. II S. 27 f. und S. 33 f.), sind nicht nur als unerheblich, sondern ebenso als Schutzbehauptungen zu werten. Erstens gab es im April 2020 bekanntlich weder eine Maskentragepflicht, noch eine entsprechende Empfehlung. Zweitens handel- te es sich nicht nur um eine Party, sondern zusätzlich noch um ein professionelles Fotoshooting, was insgesamt kaum mit bloss fünf Personen zu realisieren ist. Drit- tens wurde bereits durch die Buchung von H._____ als Performerin für das ge- plante Video die zulässige Personenanzahl überschritten. Und schliesslich hätte der Beschuldigte als Mitorganisator durchaus auch eine Ausweitung der Party
- 15 - verhindern können, wenn er dies denn gewollt hätte, anstatt bloss, wenn über- haupt, die Identitätskarten der Hinzukommenden zu kontrollieren. 3.2.2. Insofern ist der Sachverhalt als erstellt anzusehen mit der einzigen Ein- schränkung, dass zu seinen Gunsten von schlussendlich mindestens 16 Perso- nen auszugehen ist (seinen tatnäheren eigenen Angaben und den polizeilichen Feststellungen entsprechend: Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 1/8/5 S. 3; auch wenn er heute meinte, sich an gar ca. 22 Personen zu erinnern, vgl. Prot. II S. 28), da der Beschuldigte mit der belastenden Aussage von H._____, dass am Ende ca. 30 Personen anwesend gewesen seien, nie prozessual korrekt konfron- tiert wurde (Art. 147 StPO).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 4.1.1. Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist zutreffend umschrieben (Urk. 69 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass Arglist nach der Rechtsprechung auch (und gerade) dort bejaht wird, wo der Täter Geistes- schwäche, Unerfahrenheit, oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigun- gen des Opfers ausnützt, welche annehmen lassen, dieses werde Rückfragen un- terlassen oder sei schon gar nicht in der Lage, den Angaben des Täters zu miss- trauen. Dies beeinflusst denn auch das anwendbare Mass zumutbarer Vorsichts- massnahmen, welches nicht nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen ist, son- dern nach einem individuellen Massstab (OFK/StGB-Donatsch, 21. Auflage, StGB 146 N 13 f. m. w. H.). Entsprechend ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf- grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzel- fall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 120 IV 186 E. 1a und c und BGE 126 IV 165 E. 2a). Weiter ist festzuhalten, dass zwar auch dann, wenn sich die Täterschaft besonderer Machenschaften bediente, eine Prüfung der Opfermitverantwortung vorzunehmen ist, eine solche jedoch desto
- 16 - weniger ins Gewicht fällt, je raffinierter die Täterschaft vorgegangen ist. Der straf- rechtliche Schutz entfällt zudem nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, son- dern nur bei einer derartigen Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters geradezu in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2, m.H.). 4.1.2. Nachdem hinsichtlich der Zeit bis 14. Juni 2014 der vorinstanzliche Frei- spruch heute nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. Ziff. 2.3 hiervor), ist nachfol- gend nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten (insbesondere die um- fassende Legendenbildung) allenfalls bereits ab einem früheren Zeitpunkt als arg- listig zu qualifizieren wäre. Vielmehr ist einzig hinsichtlich der Zahlungen ab Sep- tember 2014 diese Prüfung vorzunehmen, allerdings ist dabei das Verhalten des Beschuldigten – und des Privatklägers – während der gesamten Dauer ihrer Be- kanntschaft in die Beurteilung miteinzubeziehen, welche deshalb an dieser Stelle zu rekapitulieren ist: 4.1.3. Der Privatkläger und der Beschuldigte lernten sich auf Initiative des Be- schuldigten kennen, dessen Aussagen – wie bereits früher erwähnt – andeu- tungsweise zu entnehmen ist, dass er bereits im damaligen Zeitpunkt unlautere Absichten hatte. Und offenbar gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten tat- sächlich schon bald kleinere Darlehen, da er ihn als jungen, soeben erst in die Schweiz gekommenen Ausländer bei Berufseinstieg und Weiterbildungen unter- stützen wollte, da er dies als hehre Ziele ansah. Anfänglich erfolgten auch einige Rückzahlungen, welche das Vertrauen in die Redlichkeit seines jungen Protegés gestützt haben dürften. Mit der Zeit entwickelte sich, basierend auf der vorge- täuschten Vita des Beschuldigten, ein enges, ja familiäres Vertrauensverhältnis. Die Parteien hatten fast täglich Kontakt. Der Beschuldigte betätigte sich auch als Chauffeur des Privatklägers und trank regelmässig Kaffee bei ihm bzw. traf ihn zu persönlichen Gesprächen, während jener ihm in den (angeblich) langen Jahren der berufsbegleitend nachgeholten Lehre in schulischen und beruflichen Dingen mit Rat und Tat zur Seite stand. Spätestens nach drei bis vier Jahren – so der Beschuldigte selbst – kam ihre Beziehung einem eigentlichen Vater-Sohn-
- 17 - Verhältnis gleich, wobei der Privatkläger an den Beschuldigten offenbar sogar la- schere Ansprüche an Disziplin und Eigenverantwortung stellte, als er dies in jün- geren Jahren gegenüber seinen leiblichen Kindern getan hatte (vgl. Urk. 1/9.3 S. 5). Er war wohl altersmilde geworden und entsprach damit durchaus dem ge- richtsnotorischen Opferprofil von (Enkel-)Trickbetrügern, auch wenn er daneben, trotz seines hohen Alters von da- mals bereits deutlich über 80 Jahren, noch vereinzelte Steuererklärungsmandate ausführte (Urk. 1/9.3 S. 2). Abgesehen von den alterstypischen Tendenzen der Grosszügigkeit und der verminderten Resistenz sind allerdings keine eigentlichen gesundheitlichen Defizite beim Privatkläger auszumachen, weshalb sich entspre- chende weitere Abklärungen, wie von der Verteidigung insinuiert (vgl. Urk. 94 S. 5; Prot. II S. 40 ff.), erübrigen. 4.1.4. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitraum des Strafverfahrens be- treffend Diebstahl, als der Privatkläger den Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten einsah und auch hinsichtlich zukünftiger Rückzahlungen hätte skep- tisch werden können, begann, seine Fantasiegeschichten zusätzlich mit offiziell scheinenden (aber selbst hergestellten) Dokumenten zu untermauern (darunter offenbar auch ein in der Anklageschrift nicht erwähntes Mail betreffend das erfolg- reiche Bestehen der LAP als Logistiker samt Notenspiegel). Weiter erfand er da- bei auch angebliche Guthaben bei Dritten, um die Werthaltigkeit bzw. Rückzahl- barkeit der Darlehen zu belegen, an deren Bestand der Privatkläger, wie aus sei- nen Aussagen eindringlich hervorgeht, keinen Augenblick zweifelte. So gelang es dem Beschuldigten, trotz des im Juli 2014 erfolgten Diebstahls, welchen der Pri- vatkläger mit einer Strafanzeige ahndete und für welchen der Beschuldigte – trotz seines Abstreitens der Täterschaft – rechtskräftig verurteilt wurde, den guten Kon- takt beizubehalten und potentiellen Zweifeln des Privatklägers an der Rückzah- lungsfähigkeit und -willigkeit zuvorzukommen. Dass trotz der im Raum stehenden Vorwürfe bzw. Verurteilung und entgegen dem polizeilichen Rat der Kontakt nicht abgebrochen wurde, überrascht angesichts des – für den damaligen Zeitpunkt von beiden geschilderten – engen Verhältnisses nicht, sondern entspricht durch- aus der auch in "normalen" Familien zu erwartenden Dynamik nach einem mut- masslichen Fehltritt des "Sohnes", zumal aus der gerichtlichen Befragung hervor-
- 18 - geht, dass sich der Privatkläger über die Täterschaft des Beschuldigten am Ende nicht mehr sicher war und der Beschuldigte für die Anzeigeerstattung (grosszügig) Verständnis zeigte (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 3 S. 5 und Prot. S. 27 f.). 4.1.5. Mittels besagter "Guthaben" bei seiner angeblichen Arbeitgeberin, der C._____, sowie – zuletzt – aufgrund seines angeblichen Guthabens gegenüber der "kosovarischen Sterbekasse" täuschte der Beschuldigte finanzielle Rückzah- lungsmöglichkeiten vor, die in Tat und Wahrheit nicht bestanden, das ausstehen- de Darlehen aber sogar deutlich übertroffen hätten. Der Privatkläger unterliess ei- ne Überprüfung dieser Vorbringen genauso, wie er die jeweils vorgebrachten Gründe, die eine Darlehensauszahlung nötig machten (vgl. die Auflistung in der Anklageschrift, Urk. 1/28 S. 6 ff.) und allesamt erlogen waren, unbesehen akzep- tierte. Dass der Privatkläger gleichwohl erhebliche Zweifel gehegt hätte, wie dies im von der Verteidigung zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (SB200069-O vom 4. März 2021, vgl. Urk. 94 S. 17) ausschlaggebend war, ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeigt sich wie erwähnt in den Aussagen des Privatklägers im laufenden Strafverfahren, dass er selbst im Aus- sagezeitpunkt noch immer grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Be- schuldigten ausging. 4.1.6. Dass der Privatkläger – wie vom Beschuldigten mehrfach vorgebracht (Urk. 1/8.5 S. 11; Prot. I S. 19) – ihm die fraglichen Darlehen auch dann gegeben hätte, wenn er keinen Grund angegeben oder statt einer Lügengeschichte ehrli- che Angaben gemacht hätte, dass er das Geld nämlich sinngemäss für "Wein, Weib und Gesang" bzw. in seinen Worten für "Ausgang, Ferien, Puff und so Sa- chen" (Urk. 1/8/2 S. 4; Prot. I S. 18 f.) benötige, er keine Weiterbildung ma- che/gemacht habe und auch keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehe und dieses auch nicht vorhabe, ist auszuschliessen. Zumindest hinsichtlich grösserer Beträge gab er heute denn auch zu, dass er diese ohne die erfundenen Geschichten nicht erhalten hätte (Prot. II S. 31 ff.). Weiter geht aus sämtlichen Aussagen des Privat- klägers klar hervor, dass ihm ein hoher Arbeitsethos, Fleiss und Pflichtgefühl so- wie beruflicher Ehrgeiz mit dem Willen und der Bereitschaft, die nötigen Weiterbil-
- 19 - dungen zu besuchen, überaus wichtig und deshalb unterstützungswürdig waren. Dass es sodann ohne Todesfälle keinen Grund gegeben hätte, für Beerdigungen etc. zu bezahlen, versteht sich von selbst, wie auch der Umstand, dass die Über- prüfung eines solchen geschilderten Vorfalls schon aus ethischen Gründen nicht nahelag. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass Schock- nachrichten, welche zwar einfache, aber derbe Lügen darstellen, und welche von den Opfern bekanntlich oft infolge des Schocks nicht kritisch hinterfragt werden, ganz grundsätzlich von arglistiger Natur sein bzw. den Sorgfaltsmassstab herab- setzen dürften. Insbesondere zeigen die aktuell stark steigenden Fälle von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, eindrücklich auf, dass solche Schocknachrichten von Betrügern vermehrt als effektives Tatmittel einge- setzt werden (vgl. https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz- espresso/kassensturz/zunahme-von-telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue- masche-um-senioren-geld-abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Hin- sichtlich der letzten grossen Zahlung ist sodann klar, dass diese einzig im Bestre- ben gegeben wurde, dem Beschuldigten Zugang zu "seinen" Guthaben im Aus- land ("kosovarische Sterbekasse") und damit die Rückzahlung der Darlehen zu ermöglichen. Auch hier ist ausgeschlossen, dass der Privatkläger dem Beschul- digten das Geld "einfach so" gegeben hätte. 4.1.7. Mithin besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger spätestens ab September 2014 hinsichtlich der angeklagten Zahlungen arglistig täuschte, indem er ihn über den Verwendungszweck der Zahlungen anlog, dies mittels gefälschter Unterlagen untermauerte und zudem auch darüber täuschte, dass er aufgrund in Aussicht stehender Zahlungen schon bald in der Lage sein würde, den gesamten ausstehenden Betrag sämtlicher Darlehen in Höhe von zu- letzt knapp Fr. 800'000.– zurückzuzahlen. Durch die intensive und konsequente Legendenbildung eines jungen, beruflich ehrgeizigen, strebsamen und durchaus erfolgreichen Angestellten, den konsequenten Aufbau eines tiefen Vertrauensver- hältnisses (Vater-Sohn-Beziehung), der Kenntnis über die Gutgläubig- und Grosszügigkeit des Privatklägers sowie die Untermauerung mit unechten Doku- menten bei Bedarf schaffte der Beschuldigte aktiv einen Zustand, bei welchem er
– zu Recht – darauf vertrauen konnte, dass der Privatkläger seine Angaben we-
- 20 - der hinterfragen noch überprüfen werde. Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, dass der Privatkläger in jenem Moment gar nicht mehr in der Lage war, die Legendenbildung und Lügengeschichten des Beschuldigten zu durchschauen oder auch nur kritisch in Frage zu stellen, war er doch jahrelang mit in sich stim- migen Falschdarstellungen bedient worden, welche er für bare Münze nahm, und lebte er, was die Identität des Beschuldigten anging, in einer eigentlichen Schein- welt. Mithin kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, ihm zumutbare Vorsichtsmassnahmen unterlassen zu haben. Eine derartige Leichtfertigkeit, wel- che das Handeln des Beschuldigten gar in den Hintergrund rücken würde, liegt somit umso weniger vor, entgegen der Verteidigung (Urk. 94 S. 10 ff.; Prot. II S. 42 f.) auch nicht ab einem späteren Zeitpunkt des angeklagten Tatzeitraums. Vielmehr imponiert im Ergebnis das ausserordentliche Ausmass der Machen- schaften des Beschuldigten, um im Verlauf der Jahre eine Legende zu bilden und auch immer wieder potentiellen Zweifeln des Privatklägers zuvorzukommen, durch immer drastischere Lügen, durch Angabe zusätzlicher vermeintlicher Rück- zahlungsmöglichkeiten sowie durch zunehmenden Gebrauch falscher Dokumen- te. 4.1.8. Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) sowie die subjektive Kompo- nente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann ungeschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.9. Keiner langen Begründung bedarf auch die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit: Der Beschuldigte lebte aufgrund der Zahlungen des Privatklägers jahre- lang im Luxus, währenddessen er (anderweitig) kaum erwerbstätig war (vgl. auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in Urk. 1/8/2 S. 4 und Prot. I S. 18). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die deliktische Tätigkeit auf die Erzielung re- gelmässiger Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgerichtet war, was sich exemplarisch in der hohen Anzahl der Einzelzahlungen und der äusserst hohen Gesamtsumme zeigt. Wie bereits die Vorinstanz ausgerechnet hat, erzielte der Beschuldigte durch das Betrügen des Privatklägers über den dreieinhalbjähri-
- 21 - gen Deliktszeitraum gesehen ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 9'500.– (bzw. gemäss Berechnung der Privatklägervertretung im Zeitraum von über 10 Jahren mit monatlich Fr. 6'600.– annähernd einen Schweizerischen Me- dianlohn, vgl. Urk. 97 S. 4 f.). Entsprechend ist er – zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – betreffend die Zeit ab September 2014 bis
24. Januar 2018 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 4.2.1. Gemäss der zur Tatzeit geltenden, in Artikel 185 Absatz 3 der Bundesver- fassung bzw. Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage aufweisenden Fassung von Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 war die Durchführung von privaten Veranstaltungen verboten, worunter private, zeitlich begrenzte, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindende und geplante Ereignisse, an denen mehr als 5 Personen teilnahmen, einschliesslich Parties, zu verstehen waren (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verordnung 2 vom
13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19- Verordnung 2], Fassung vom 16. April 2020/Stand 22. April 2020, abrufbar unter <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des- bundes.html#-1631444171>, [Version12a] sowie die Stellungnahme des Bundes- rates vom 1. Juli 2020 auf die Interpellation 20.3324 der Grünliberalen Fraktion, abrufbar unter <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20203324>). Dass auch der Beschuldigte diese Rege- lung genau so verstanden hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er in seiner ersten Einvernahme sofort geltend machte, er habe gewusst, dass es nicht mehr als fünf Personen sein dürfen (Urk. 3/3 S. 4). Heute bestätigte er wiederum explizit, damals die geltenden Vorschriften gekannt zu haben (Prot. II S. 33 f.). Mithin ergeben sich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 58 S. 36; Urk. 94 S. 20) – keinerlei Probleme mit dem Legalitätsprinzip, zumal da- mals – auf dem Höhepunkt der ersten Welle – Informationen und Verhaltensauf- forderungen des Bundesrates flächendeckend gestreut und insbesondere das
- 22 - Veranstaltungsverbot bzw. das Verbot der Zusammenkunft ausserhalb eines klei- nen, familiären Rahmens bestens bekannt waren. 4.2.2. Allerdings weitete sich die vom Beschuldigten "einfach so aus Spass" (Urk. 3/3 S. 2) angerissene Party samt Fotoshooting/Videodreh für "I._____" ganz offensichtlich schnell über diese vorgesehene Personenzahl von fünf Beteiligten hinaus aus bzw. war wie erwähnt bereits durch die Buchung von H._____ als Per- formerin für das geplante Video die zulässige Personenanzahl überschritten wor- den. Indem der Beschuldigte sodann bei den weiteren, spontan zur Party gestossenen, ihm teilweise gar unbekannten Personen gemäss eigenen Angaben zwar eine Personenkontrolle durchführte, diese jedoch nicht vom Gelände ver- wies, zeigte er sich auch mit deren Anwesenheit und damit der definitiven Auswei- tung über einen kleinen, privaten Rahmen hinaus, einverstanden. Mithin verstiess er wissentlich und willentlich gegen die damals geltende und strafbewehrten Corona-Schutzmassnahmen, wofür er entsprechend – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – zu bestrafen ist. 4.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Covid-19-Verordnung 2 um ein sogenanntes "Zeitgesetz" gehandelt hat, weshalb vorliegend auch der Grundsatz der "lex mitior" (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und entsprechend weder daraus, dass heute der- artige private Veranstaltungen schon längst wieder erlaubt sind, noch daraus, dass im Nachhinein, nach der besseren Erforschung des damals noch unbekann- ten Virus, gewisse Massnahmen allenfalls nicht notwendig gewesen sein könnten (vgl. die Vorbringen der Verteidigung in Urk. 94 S. 19 f.), etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (vgl. BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; BGE 105 IV 1 E. 1).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 69 S. 30 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Be-
- 23 - trug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) nur eine Freiheits- strafe angemessen sein kann, während die weiteren Delikte noch durch Geldstra- fe geahndet werden können. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; mit Blick auf die Gesamtgeldstrafe ist die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einem theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als schwerstes Delikt zum Aus- gangspunkt der Strafzumessung zu nehmen; Urk. 69 S. 31 und 36). Im Beru- fungsverfahren ist sodann das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid vorliegend – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf. 5.2. Freiheitsstrafe 5.2.1. Der Beschuldigte ertrog sich über knapp dreieinhalb Jahre in zahllosen Ein- zeltransaktionen insgesamt rund Fr. 390'000.– vom betagten Privatkläger, was als hoher Deliktsbetrag während langer Deliktsdauer zu werten ist. Er ging dabei ziel- gerichtet und mit grosser krimineller Energie und Unverfrorenheit vor, indem er andauernd ein falsches Bild von sich vorspiegelte und zusätzlich zahlreiche Schicksalsschläge und weitere Geschehnisse erfand, aufgrund derer er auf (un- mittelbar zu leistende) finanzielle Hilfe des Privatklägers angewiesen sei. Weiter bestärkte er das – fehlgeleitete – Vertrauen des Privatklägers darauf, dass der Beschuldigte ihm die Zahlungen werde zurückerstatten können, mittels gefälsch- ter Schreiben und zuletzt gar einem gefälschten Einzahlungsbeleg der C._____. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht bis er- heblich zu bewerten. Subjektiv ging er direktvorsätzlich vor. Er nutzte zielgerichtet und dreist die grosse Hilfsbereitschaft und Empathie des Privatklägers aus und stoppte sein Verhalten erst auf Intervention der Söhne des Privatklägers, wobei er auch dann zunächst noch weiter den direkten Kontakt zum Privatkläger suchte (Urk. 1/9.1 S. 9 und Urk. 1/9.2 S. 4), zumindest bis er um das laufende Strafver- fahren wusste. Seine Motivation war offensichtlich rein egoistisch, ermöglichte ihm sein Verhalten doch ein Leben im Luxus, ohne dass er dafür einen Finger
- 24 - hätte krumm machen müssen. Damit vermögen die subjektiven Faktoren das Tat- verschulden nicht zu relativieren. Insbesondere ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Schuldanerkennung allenfalls unter einem gewissen Druck durch die Söhne des Privatklägers unterzeichnete (so von ihm geltend gemacht in: Prot. II S. 22), als nachgelagerte Handlung nichts am Tatverschulden. Insge- samt ist somit von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden aus- zugehen, was eine Einsatzstrafe im Bereich von drei Jahren Freiheitsstrafe recht- fertigt. 5.2.2. Wie den Akten und seiner heutigen Befragung entnommen werden kann, wurde der Beschuldigte 1990 im Kosovo geboren und hat zwei Geschwister. Die Familie beantragte, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war, in der Schweiz Asyl, welches im Jahr 1999 bewilligt wurde. Die Familie wechselte mehrfach den Wohn-ort, bevor sie in J._____ sesshaft wurde. Inzwischen wohnt der Beschuldig- te mit Ehefrau und Tochter zusammen in K._____. Der Beschuldigte besuchte in der Schweiz die obligatorischen Schuljahre. Nach Abschluss der Sekundarschule B begann er eine zweijährige Anlehre als Logistiker bei der C._____, welche er aber nach 13 Monaten abbrach, um sich auf Fussball zu konzentrieren. Er hoffte auf eine Karriere als Fussballer, welcher Plan sich aber verletzungsbedingt nicht realisieren liess. Nach Beendigung der Fussballerkarriere arbeitete er zeitweise temporär auf Stundenlohnbasis für verschiedene Arbeitgeber. Gemäss den An- gaben des Beschuldigten wurde er bereits im Jugendalter eingebürgert. Auch sei er mit 19 Jahren ordentlich ausgehoben, aber aufgrund von Rückenproblemen als dienstuntauglich ausgemustert worden (Urk. 1/8/5 S. 15 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Im Verlauf des Strafverfahrens konnte er per Ende September 2019 eine 60 %-ige Festanstellung als Chauffeur antreten, allerdings erlitt er offenbar in der Folge im Januar 2020 einen Arbeitsunfall, welcher mehrere Operationen nach sich gezogen habe. Er sei hernach lange Zeit arbeitsunfähig gewesen bzw. habe Krankentaggelder der SUVA bezogen. Nach Auslaufen der Bezugsfrist per
13. Juli 2021 habe er sich bei der SUVA abgemeldet und sich eine 100 %-Stelle gesucht. Ab Oktober 2021 habe er in einem Vollzeitpensum als Hilfskoch bei der L._____ gearbeitet, bis er zuletzt im Juni 2022 bei der M._____ GmbH in N._____ in der Fassadenreinigung tätig gewesen sei. Dabei habe sich wiederum gezeigt,
- 25 - dass er aufgrund der beeinträchtigten rechten Hand nicht arbeitsfähig sei, wes- halb er zurzeit Ergotherapien besuche und wieder eine SUVA-Rente von monat- lich ca. Fr. 3'500.– beziehe. Seine Ehefrau arbeite zurzeit infolge Hüftproblemen nicht und erhalte seit August 2022 auch keine Arbeitslosengelder mehr (Prot. II S. 11 f.). Aus diesen Umständen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich sodann zwar (rudimentär) geständig, von ech- ter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann al- lerdings nicht gesprochen werden. So führte er noch vor Vorinstanz wörtlich aus, die Familie sei seit über 20 Jahren in der Schweiz, und "niemand hat sich je etwas zuschulden" kommen lassen (Prot. I S. 14). Auch hat der Beschuldigte dem Pri- vatkläger bisher nicht einmal kleinste Beträge zurückbezahlt, kann sich aber gleichzeitig trotz Arbeitslosigkeit ein Auto leisten (vgl. Prot. II S. 13 und 28 f.). Vor diesem Hintergrund kann das Geständnis nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal betreffend die Höhe der ertrogenen Zahlungen und die Vorge- hensweise (gefälschte schriftliche Unterlagen, Lügengeschichten; Urkundenfäl- schung) überzeugende weitere Beweise vorlagen. Spürbar straferhöhend ist der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit Rechnung zu tra- gen, insbesondere, da sich der damalige Diebstahl (ebenfalls ein Vermögensde- likt und damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz [Urk. 69 S. 36] – durchaus einschlägig) genauso gegen den Privatkläger gerichtet hatte, was aber zu keiner- lei Gesinnungswandel beim Beschuldigten geführt hatte. Vielmehr bestärkte ihn die Tatsache, dass er den Privatkläger sogar zu überzeugen vermochte, die Stra- fe für ihn zu bezahlen, wohl vielmehr darin, dass dieser ihm grundsätzlich nach wie vor äusserst wohlgesinnt war und – solange er den Geldbedarf begründete – grenzenlos vertraute und entsprechend weiterhin bzw. nun erst recht ein ideales Opfer für weitere Betrugshandlungen sein würde. 5.2.4. Strafmindernd rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten die lange Ver- fahrensdauer an. Tatsächlich zeigt sich bei Durchsicht der Akten zwischen ca. Juli 2018 und November 2019 ein Verfahrensstillstand, welchem derart Rechnung zu tragen ist, während die lange Dauer zwischen Einreichung der Anklageschrift bei
- 26 - Gericht und Urteilsfällung einzig auf mehrfache Verschiebungsgesuche des Be- schuldigten zurückzuführen ist, was keine Strafreduktion rechtfertigt. 5.2.5. Insgesamt überwiegen damit die strafmindernden Umstände, womit eine Strafe von ca. 30 Monaten Freiheitsstrafe tat- und täterangemessen wäre. Indes- sen steht einem derartigen Verdikt das oben erwähnte Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb die vorinstanzliche Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. Daran anzurechnen ist ein Tag erstandene Polizeihaft (Art. 51 StGB). 5.3. Geldstrafe 5.3.1. Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte einen Einzahlungsbeleg der C._____, indem er den (handschriftlich von ihm eingefüllten) Betrag der ursprünglich getätigten und ab- gestempelten Zahlung über Fr. 30.– ausradierte und (ebenfalls handschriftlich) neu den Betrag von Fr. 53'000.– einsetzte, welchen er hernach dem Privatkläger vorlegte. Er ging zielgerichtet, mit einer gewissen Raffinesse und angesichts der Tatsache, dass ihm bewusst sein musste, dass der Kontoauszug des Privatklä- gers keine solche Zahlung ausweisen würde, auch recht unverfroren vor. Das Verschulden wiegt nicht leicht, allerdings ist bei der Festsetzung der Einsatzstrafe der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt bereits im Rahmen der Strafzumessung für den gewerbsmässigen Betrug, welchem die Urkundenfälschung Hilfe leistete, zu einem gewissen Teil Berücksichtigung fand, Rechnung zu tragen. Quasi eska- lierte das schon sonst betrügerische Vorgehen des Beschuldigten in diesem letz- ten Akt der formalen Urkundenfälschung, womit der Beschuldigte dann allerdings den Bogen überspannte und seine finanziellen Machenschaften aufflogen. Ange- sichts des weiten Strafrahmens ist die auf den Tatkomponenten basierende Ein- satzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf oben stehende Ausführungen (Ziff. 5.2.2) verwiesen werden. Sie sind strafzumessungsneutral zu bewerten. Der Beschuldigte zeigte sich sodann im Laufe des Verfahrens zwar geständig, den
- 27 - Einzahlungsbeleg gefälscht zu haben, was allerdings vor dem Hintergrund des überzeugenden Dokumentenuntersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich (FOR; Urk. 1/13/2-4) kaum strafmindernd berücksichtigt werden kann. Straferhöhend ist der Vorstrafe Rechnung zu tragen, insbesondere, da sich der damalige Diebstahl ebenfalls gegen den Privatkläger gerichtet hatte und auch die Urkundenfälschung auf eine Vermögensschädigung des Privatklägers abzielte. Dies wird allerdings durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgeho- ben, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirken und die Einsatzstrafe bei 90 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist. 5.3.2. Grobe Verkehrsregelverletzung Die Verkehrsregelverletzung betraf ein verbotenes Rechtsüberholmanöver, wel- ches der Beschuldigte aus Ungeduld begangen hatte. Er gefährdete dadurch die dortigen Verkehrsteilnehmer, was mit der Vorinstanz als rücksichtslos zu werten ist. Indessen blieb es bei einer kurzzeitigen Gefährdung, weshalb das Tatver- schulden als leicht qualifiziert werden kann. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Wie bereits gesehen, lassen sich aus Vorleben und persönlichen Verhältnissen – mit Ausnahme der hinsichtlich dieses Delikts nicht einschlägigen Vorstrafe – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Das sofortige Geständnis des Be- schuldigten war vor dem Hintergrund der bestehenden Videoaufnahme des ver- botenen Rechtsüberholmanövers (Urk. 2/9) fast zwingend und wirkt sich wiede- rum nur marginal strafmindernd aus. Straferhöhend fällt hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Delikt während bereits laufender Strafuntersuchung betreffend Dossier 1 begangen hat. Hinzu kommt sein bereits getrübter automobilistischer Leumund, musste der Beschuldigte doch schon mehrfach administrativ verwarnt werden (Urk. 56), weshalb die Einsatzstrafe auf insgesamt 45 Tagessätze festzu- setzen ist. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind diese jedoch nur asperiert
– im Umfang von 35 Tagessätzen – auf die Grundstrafe für die Urkundenfäl- schung zu addieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Ver- fahrensstillstand in den Jahren 2018/2019 liegt hinsichtlich dieses Delikts, wel- ches vom 6. Mai 2020 datiert, nicht vor.
- 28 - 5.3.3. Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung 2 Das Tatverschulden des Verstosses gegen die Corona-Schutzmassnahmen kann ebenfalls als insgesamt leicht gewertet werden. Zwar ist es als rücksichtslos an- zusehen, wenn der Beschuldigte auf dem Höhepunkt der ersten Coronawelle und entgegen sämtlichen, auf allen Kanälen kommunizierten Verhaltensvorschriften eine grössere Zusammenkunft organisiert bzw. zulässt, was überdies (erneut) von einer Geringschätzung hiesiger Rechtsnormen zeugt. Die vom Beschuldigten ver- anstaltete Party fand aber grösstenteils im Freien statt (vgl. die Fotodokumentati- on, Urk. 3/5), was das Risiko von Ansteckungen reduzierte. Sodann übertraf die anwesende Gästeschar die gesetzlich zugelassene Anzahl Personen zwar um ein Mehrfaches, jedoch handelte es sich keineswegs um einen eigentlichen Grossan- lass, zumal auch die Dauer der Party – weil es schon um 15.22 Uhr von dritter Seite zu einer anonymen Anzeige kam, dass es vor Ort eine grössere Menschen- ansammlung gebe (Urk. 3/1) – im Rahmen blieb. Auch hier scheint deshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann – mit Ausnahme des hier nicht interes- sierenden automobilistischen Leumunds, aber betreffend Geständnis, Vorstrafen- belastung und Delinquenz während laufender Untersuchung – auf die vorstehen- den Ausführungen zur Verkehrsregelverletzung verwiesen werden. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots durch den Verfahrensstillstand in den Jahren 2018/2019 liegt ebenfalls nicht vor, da das Delikt vom 24. April 2020 datiert. Auch hier überwiegen aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung die straferhöhenden Umstände, weshalb bei isolierter Betrachtung eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen wäre. Im Umfang von 35 Tagessätzen ist diese Strafe in die Gesamtstrafe zu asperieren. Damit resultiert insgesamt eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. 5.3.4. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– fest, wozu sie ausführte, der Beschuldigte verdiene seit Oktober 2020 monatlich Fr. 3'280.– netto und habe
- 29 - Unterstützungspflichten gegenüber seiner Ehefrau und der zukünftigen Tochter, deren Geburtstermin damals kurz bevorstand (Urk. 69 S. 38). Aktuell erhält der Beschuldigte eine SUVA-Rente von ca. Fr. 3'500.– pro Monat, welcher Betrag zurzeit das gesamte Einkommen zur Finanzierung des Familienhaushaltes dar- stelle (Prot. II S. 15, vgl. auch Urk. 95). Damit ist nicht von einer Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen, dass in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Erhöhung des Tagessatzes zulässig erschiene. Mithin ist der Tages- satz bei Fr. 30.– zu belassen. 5.4. Vollzug Die bestehende Vorstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahr 2015 (Bestrafung mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– und Busse von Fr. 1'500.–) bewirkt vor- liegend nicht, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs "besonders günsti- ge Umstände", mithin eine explizit gute Legalprognose vonnöten wäre (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015, welche – zugunsten des Beschuldigten abweichend vom vor der Revision gültigen Text – eine Gutprognose erst ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen voraussetzt). Die Vorinstanz hat ihm denn auch den beding- ten Vollzug zugebilligt, auch weil sie davon ausging, dass sich seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse stabilisiert hätten und ihn die (erstmalige) Androhung einer Freiheitsstrafe hinreichend beeindrucken werde. Hiervon kann heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht abgewichen werden. Dass der Be- schuldigte während laufender Probezeit weiter einschlägig delinquierte, lässt zwar an einer guten Prognose zweifeln. Immerhin ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass die bereits vorinstanzlich festgestellte Stabilisierung hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse heute weiter anhält (vgl. Prot. II S. 14 und 28), wobei er beruf- lich allerdings weiterhin nicht gefestigt ist. Insgesamt kann weiterhin noch eine günstige Prognose gestellt werden. Damit ist dem Beschuldigten für die Freiheits- wie die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der Vorstrafe ist die Probezeit aber nicht auf das Minimum, sondern – wie bereits erstinstanzlich vorgesehen – auf drei Jahre festzusetzen.
- 30 -
6. Zivilforderung 6.1. Der Privatkläger forderte vor Vorinstanz Schadenersatz von Fr. 794'552.30 samt Zins (Urk. 39), was der Summe der aus seiner Aufstellung, Urk. 1/2/1, resul- tierenden Geldübergaben entspricht. Als betrügerisch eingeklagt wurden von der Staatsanwaltschaft indessen bloss Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 421'695.70 (vgl. die Anklageschrift, Urk. 1/28). 6.2. Wie obigen Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte Fr. 390'672.10 vom Privatkläger betrügerisch erlangt, weshalb er in diesem Um- fang (zuzüglich Zins) im vorliegenden Strafverfahren zur Schadensdeckung ver- pflichtet werden kann bzw. zu verpflichten ist. Was die Differenz zum angeklagten Betrag (Fr. 31'023.60) angeht, hat die Sachverhaltserstellung ergeben, dass hier- über in zivilrechtlicher Hinsicht Darlehen vereinbart waren, weshalb der Beschul- digte vertraglich die Rückzahlung schuldet. Indes fehlt es am nötigen strafrechtli- chen Konnex, weshalb jene Forderung im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht beurteilbar ist. Gleiches gilt für die von der Anklage von vornherein nicht erfasste Darlehenssumme. Die Beurteilung dieser beiden Forderungen ist deshalb (aus- schliesslich) dem Zivilweg zu überlassen (vgl. hierzu BGer 6B_1310/2021 vom
15. August 2022 [zur Publikation vorgesehen], sowie die deutsche Übersetzung und Zusammenfassung von David Meirich im swissblawg vom 17. Oktober 2022, abrufbar unter <https://swissblawg.ch/2022/10/6b_1310-2021-keine- adhaesionsweise-geltendmachung-vertraglicher-ansprueche-im-strafverfahren- amtl-publ.htmlswissblawg>). Immerhin liegt über die gesamte Forderung bereits ein provisorischer Rechtsöffnungstitel in Form einer handschriftlich unterzeichne- ten Schuldanerkennung vor (Urk. 1/2/3; Art. 82 Abs. 1 SchKG).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 31 - 7.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen, wobei der Vorinstanz darin bei- zupflichten ist, dass auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, von wel- chem der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde, kein aus- sonderbarer Aufwand entfallen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeitabschnitts bis Ende August 2014, in welchem das Verhalten des Beschuldigten noch nicht die Qualität eines arglistigen Betrugs erreichte, zumal die bis dahin erhältlich ge- machten Zahlungen nicht einmal einen Zehntel der gesamten, in der Anklage vor- geworfenen Schadenssumme erreichen. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von der eingereichten Auf- wandübersicht auf Fr. 4'100.– festzusetzen (Urk. 96; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem obsiegenden Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. Prot. II S. 40) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 10. November 2021 meldete der Beschuldigte am
22. November 2021 Berufung an (Urk. 63). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 21. Februar 2022 zugestellt (Urk. 66), worauf er am 10. März 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 70).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
E. 1.3 Am 24. März 2022, 29. November 2022 und am 24. Februar 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 71, Urk. 79 und Urk. 90).
E. 1.4 Zur nach einmaliger Verschiebung heute stattgefundenen Berufungsver- handlung sind der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Fürsprecher X._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft war von der Teilnahme dispen- siert worden (Stempelverfügung vom 31. Mai 2022 auf Urk. 74).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche we- gen gewerbsmässigen Betrugs und Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Dispositivziffer 1, 1. und 4. Spiegelstrich), beantragte entsprechend eine mildere Bestrafung (Dispositivziffer 3; davon erfasst gilt auch die Frage der Vollzugsart, Dispositivziffer 4), die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers (Dispositiv- ziffer 5) sowie die Kostenübernahme durch die Staatskasse unter Abweisung der Entschädigungsforderung des Privatklägers (Dispositivziffern 7 und 8).
- 6 -
E. 2.2 Entsprechend ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich) und wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Dispo- sitivziffer 2) und betreffend Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO e contrario).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug auf die Zeit ab September 2014 beschränkt (vgl. Dispositivziffer 1,
1. Spiegelstrich). Hinsichtlich der in der Anklage aufgelisteten früheren Zahlungen des Privatklägers an den Beschuldigten (ab 15. Dezember 2010 bis 14. Juni
2014) im Umfang von total Fr. 31'023.60 sah sie das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben, da sich der Beschuldigte zur Täuschung des Privatklägers lediglich einfacher mündlicher Lügen bedient und in der Anfangsphase der Be- kanntschaft noch keine Vertrauensbeziehung bestanden habe, aufgrund welcher der Beschuldigte darauf hätte vertrauen können, dass der Privatkläger diese Falschangaben nicht überprüfen werde (Urk. 69 S. 13 f.). Diesen Erwägungen kommt – nachdem die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger das Urteil ihrer- seits nicht angefochten haben – verbindliche Wirkung zu, da ein diesbezüglicher Schuldspruch im Berufungsverfahren den Beschuldigten schlechter stellen und damit gegen das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verstossen würde.
E. 2.4 In prozessualer Hinsicht macht die Verteidigung eine Verletzung des recht- lichen Gehörs und der Untersuchungspflicht geltend, sollte im Rahmen der Wür- digung des Sachverhalts hinsichtlich des Betrugsvorwurfs von einem bestehen- den Vertrauensverhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 94 S. 6). Um die prozessualen Rügen beurteilen zu können, ist somit vorerst eine Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, wes- halb auf die entsprechenden nachstehenden Erwägungen verwiesen wird.
- 7 -
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
E. 3.1.1 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs geständig gezeigt habe. Auch anlässlich der persönlichen Befragung durch das Gericht habe er zugegeben, dass er im Zeitraum von September 2010 bis und mit Januar 2018 vom Privatkläger zahlreiche Geldbeträge in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 800'000.– erhalten habe (Urk. 69 S. 5). Sodann erkannte die Vorinstanz unter sorgfältiger Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass jeweils von Dar- lehen und nicht von Schenkungen auszugehen sei (vgl. im Detail Urk. 69 S. 5 ff.). Dies wird von der Verteidigung beanstandet, welche bereits in der Berufungser- klärung ausführte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle in der Anklageschrift aufgelisteten Zahlungen Darlehen und damit mit einer absoluten Rückerstattungspflicht verbunden gewesen seien (Urk. 70 S. 2 und Urk. 94 S. 3 und 14 f.). Dem sind jedoch die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen zu halten, welche aufgrund der (frühen) eigenen Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/8/1 S. 1, 4 f. und 8 und Urk. 1/8/2 S. 2, 5 f ), der diesbezüglich präzisen Aussagen des Privatklägers (Urk. 1/9.1 S. 3 f., Urk. 1/9.2 S. 1, Urk. 1/9.3 S. 4 f. und 16) und der Tatsache, dass dieser akribisch genau Buch führte, nach- vollziehbar schloss, dass es sich bei allen in dessen Buchhaltung (Urk. 1/2/1, vgl. auch Urk. 1/6a/3-4) aufgeführten Geldflüssen um Darlehensgaben (und – äus- serst selten – Rückzahlungen) handle (vgl. zum Ganzen das angefochtene Urteil, Urk. 69 S. 5 ff.; auf welches hiermit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen sei). Dem ist nichts beizufügen.
E. 3.1.2 Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, dass durch die langjährige Bekanntschaft ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem schon damals be- tagten Privatkläger (geb. 1930) entstanden sei (Urk. 1/28 S. 5). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegangen und hat ausge- führt, zwar hätten sich die beiden Beteiligten hierzu in der Untersuchung nur vage und unvollständig geäussert und müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Sachverhalt (die Geldhingaben) über ca. zehn Jahre erstreckt habe und daher
- 8 - dynamisch zu beurteilen sei, da die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger natürlicherweise einer bestimmten Entwicklung unterlegen sei. Zu Beginn, als sie sich kennengelernt hätten, könne daher auch noch kein Ver- trauensverhältnis vorgelegen haben. Es könne jedoch davon ausgegangen wer- den, dass sich im Laufe der Zeit sehr wohl ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Der Beschuldigte selbst habe beschrieben, dass ihre Freundschaft mit der Zeit gewachsen sei. So nach drei bis vier Jahren hätten sie Kontakt zueinander gehabt wie ein Vater zu seinem Sohn. Der Privatkläger sei wie ein Vater für ihn gewesen und er sei umgekehrt für diesen wie ein Sohn gewesen (so auch seine Aussagen heute: Prot. II S. 19 f. und 30). Auch der Privatkläger habe ausgeführt, dass er mit dem Beschuldigten über alles geredet habe, dass er ihn finanziell un- terstützt und einfach gewollt habe, dass es ihm gut gehe. Ausserdem habe er ihn immer fördern wollen (Urk. 69 S. 11 f.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Privatkläger gemäss den vorliegenden Akten dem Beschuldigten auch weitere Hilfeleistungen zukommen liess, so beispielsweise, indem er ihn mit dem nötigen Argumentarium ausstattete, um im Gespräch mit seinen (in Tat und Wahrheit allerdings gar nicht existierenden) Vorgesetzten finanzielle Ansprüche durchzusetzen (Urk. 1/9.1 Anhang 1 S. 2 ff.).
E. 3.1.3 Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Be- schuldigten und des Privatklägers im Verfahren betreffend Diebstahl, welches von Juli 2014 bis März 2015 geführt wurde (vgl. Beizugsakten BG Winterthur, Ge- schäfts-Nr. GG150008-K). Der Privatkläger hatte Anzeige gegen den Beschuldig- ten erstattet, weil er diesen verdächtigte, ihm ca. Fr. 20'000.– Bargeld entwendet zu haben, wobei Fingerabdrücke des Beschuldigten auf den leeren Geldcouverts den Verdacht zusätzlich erhärteten. Der Beschuldigte stritt die Täterschaft im Ver- fahren konsequent ab, akzeptierte dann aber den erstinstanzlichen Schuldspruch, wobei offenbar in der Folge der Privatkläger Busse und Kosten übernahm.
E. 3.1.4 Zu ihrer persönlichen Beziehung erklärte der Privatkläger damals der Poli- zei auf die Frage, wie er zum Beschuldigten stehe, es freue ihn, dass er ein Junge sei, welcher sich weiterbilden möchte und auch den Abschluss geschafft habe
- 9 - (Bei-zugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 4 S. 2); der Staatsanwaltschaft erklärte er sodann, er kenne den Beschuldigten seit vier Jahren und dieser sei öf- ters bei ihm gewesen, sein Vater habe ein kaputtes Knie gehabt und er (der Pri- vatkläger) habe für ihn im Zusammenhang mit Operationen Briefe an den Chef- arzt des Spitals geschickt, dies, da er selber und auch seine Frau Operationen hinter sich hätten. Der Vater sei Ausländer und verfüge infolgedessen nicht über dieselben Beziehungen wie er. Die Beziehung sei eine Bekannt- schaft/Kollegialität. Der Beschuldigte sei ungefähr zweimal monatlich bei ihm ge- wesen, da er beruflich eine interne Ausbildung besucht habe und diese ziemlich viel Geld gekostet habe. Er habe ihm in einem gewissen Bereich Darlehen für die entsprechenden Kosten gegeben (ebenda, Urk. 6 S. 2). Anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Winterthur gab er zum aktuellen Verhältnis an, der Beschuldigte komme öfters zu ihm nach Hause. Er habe in seiner Firma, der C._____, vor kurzem einen Unfall erlitten. Sein Vorgänger sei bei diesem Unfall gestorben. Der Beschuldigte habe zweimal nach Sardinien und nach Dubai reisen können, dies habe relativ hohe Kosten mit sich gebracht, er habe ihn dabei unter- stützt. Der Beschuldigte habe dort eine medizinische Therapie gemacht. Er habe ihn finanziell unterstützt und grundsätzlich noch ein gutes Verhältnis zum Be- schuldigten (ebenda, Prot. S. 7). Auf die Frage, wieso er den Kontakt nicht abge- brochen habe, erklärte er, der Vater des Beschuldigten habe am 1. März 2015 [recte wohl 2014] wieder zu arbeiten begonnen. Er habe eine Operation am Knie gehabt, bei der etwas schief gelaufen sei. Der Beschuldigte und seine Schwester, welche damals noch in der Lehre gewesen sei, hätten einen grossen Teil des Haushaltes übernehmen müssen. Er (der Privatkläger) sei der Meinung, dass er dafür nichts gekonnt habe, es sei Schicksal gewesen und darum habe er ihm ausgeholfen. Sonst hätte er (der Beschuldigte) Probleme mit den Schulbehörden oder bei der Bezahlung der Behandlungen in Dubai und Sardinien gehabt. Es sei so, dass man im Alter meistens etwas grosszügiger werde. Er wisse nicht, ob er den Beschuldigten des Diebstahls verdächtige. In den zwei Tagen sei sonst nie- mand da gewesen. Er wolle ihn nicht beschuldigen, es gebe immer Fehler, er wol- le sich nicht festlegen (ebenda, Prot. S. 16 f.).
- 10 -
E. 3.1.5 Der Beschuldigte seinerseits erklärte bei der Polizei, er bzw. seine ganze Familie habe eine sehr enge Beziehung zum Privatkläger, er kenne ihn seit vier Jahren, er sei nicht nur ein Treuhänder, sondern wie ein Vater für ihn (Beizugsak- ten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 2 S. 1 und 3); bei der Staatsanwaltschaft bekräftigte er, der Privatkläger sei mehr als ein Vater für ihn; was der Privatkläger für ihn gemacht habe, mache sonst niemand; er habe sehr viel von ihm gelernt, er sei immer da gewesen, egal was für Probleme gewesen seien; egal was er ge- habt habe, der Privatkläger habe mehr gewusst als sein Vater; er (der Beschuldig- te) habe während vier Jahren die Schule gemacht und sei viel mit den Büchern zum Privatkläger gegangen und der habe ihn dann abgefragt; der Privatkläger sei halt nicht mehr der Jüngste, er sei 84 Jahre alt, da vergesse man schon Sachen, die man gemacht und gesagt habe; der Privatkläger sei mehr als sein Vater, er habe mehr als seine Familie für den Beschuldigten gemacht, er habe ihn vier Jah- re lang alles gelehrt; der Privatkläger wisse die ganze Geschichte von ihm (eben- da, Urk. 3 S. 2, 4 ff.). Vor Bezirksgericht bedankte er sich (in dessen Anwesen- heit) explizit beim Privatkläger. Für ihn sei er kein Treuhänder, sondern wie ein Vater. Was er für ihn getan habe, mache nicht jeder. Sie seien zusammen am Laptop gesessen, weil er die Leistungsergebnisse seiner Lehrabschlussprüfung (LAP) per E-Mail erhalten habe. Er habe die LAP bestanden gehabt und ihm ge- sagt, dass er das feiern möchte, dafür habe er Geld gebraucht. Der Privatkläger habe das verstanden und ihm einen Vorschuss von Fr. 800.– gegeben (Beizugs- akten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Prot. S. 25). Wegen dem Abschluss habe er zwei, drei Tage vorher mit dem Privatkläger telefoniert. Er habe ihm viel bei der Schule geholfen. Er sei mit seinen Büchern zu ihm gegangen und er habe bei al- lem geholfen. Er habe ihn abgefragt. Er habe ihn auch umarmt, weil er die Prü- fung bestanden habe, er gehe oft zu ihm, sie würden dann reden und wenn er et- was brauche, sage er es ihm, dass es bei ihm finanziell knapp sei und er Geld brauche. Der Privatkläger sage dann ja ok oder was auch immer (ebenda, Prot. S. 30 f.).
E. 3.1.6 Sodann erklärte der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden wie dem Gericht, er habe im Sommer 2014 seinen Abschluss bestanden gehabt, sei Angestellter der C._____ und erziele ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.– (Bei-
- 11 - zugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 2 S. 1 ff.); er arbeite bei der C._____ als Logistiker, er habe vier Jahre eine Schule gemacht und die LAP bestanden gehabt, derzeit sei er wegen eines Unfalls krankgeschrieben und beziehe Unfall- taggelder im Umfang von ca. Fr. 4'400.– netto, ab März 2015 werde er voraus- sichtlich wieder voll arbeiten (ebenda, Urk. 3 S. 4 und 8 f.). Vor Gericht erklärte er dann, er arbeite wieder in einem 100 % Pensum und verdiene zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 4'700.– netto: Er habe eine berufsbegleitende Ausbildung zum Logistiker gemacht und letzten Sommer erfolgreich abgeschlossen. In Sardinien und Dubai habe er spezielle Therapien gemacht (ebenda, Prot. S. 20 ff.). Dies war – soweit ersichtlich – samt und sonders gelogen (vgl. Urk. 1/8/1 S. 2 f., Urk. 1/8/2 S. 2 f. und S. 5 f.; Urk. 1/8.3 S. 5; Prot. I S. 11, 20 ff.; Prot. II S. 8 ff. und S. 26 f.), zeigt aber eindrücklich auf, wie sehr der Beschuldigte die von ihm ge- schaffene Legende eines jungen, beruflich engagierten und ehrgeizigen Ange- stellten, dem im Leben manchmal Ungemach zustösst (Unfälle, Todesfälle), kon- sequent verkörperte und dem Privatkläger insofern über Jahre eine Scheinwelt vorspielte, an welcher dieser keine Sekunde zweifelte, sondern empathisch, Feh- ler nachsehend und hilfsbereit teilnahm.
E. 3.1.7 Mithin ist auch rechtsgenügend erstellt, dass sich zwischen den beiden durch die langjährige Bekanntschaft ein tiefes Vertrauensverhältnis entwickelte, zumal aufgrund der Aussagen des Privatklägers auch keine Zweifel daran ver- bleiben, dass er sich im Beschuldigten – der damals nach (unzutreffender) Mei- nung des Privatklägers erst kurz vor ihrem Kennenlernen in die Schweiz gekom- men war, am Anfang einer beruflichen Laufbahn stand, fleissig, zielgerichtet und karrierebewusst vorging und dazu unter anderem auch verschiedene Weiterbil- dungen absolvierte – wiedererkannte und sich entsprechend gut in dessen (vor- gespiegelte) Situation einfühlen konnte. Denn auch der Privatkläger war als jun- ger Berufseinsteiger im Ausland tätig gewesen und hatte sich fortlaufend weiter- gebildet, was ihn nun motivierte, den Beschuldigten umfassend zu unterstützen (Urk. 1/9.1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 1/9.3 S. 11 f.). Dies leistete gleichzeitig ei- ner vertieften Gutgläubigkeit Vorschub, was dem Beschuldigten bewusst war und von ihm in finanzieller Hinsicht schrankenlos ausgenutzt wurde. So ist den Aus- sagen des Privatklägers fast plastisch zu entnehmen, wie er bis zuletzt daran
- 12 - glaubte, es werde mit den Angaben des Beschuldigten (insbesondere dass die Rückzahlung aufgrund der ihm zustehenden Guthaben gegenüber der C._____ und der kosovarischen Sterbekasse mehr als gedeckt seien) alles seine Richtig- keit haben, und erst, als sein Sohn extra zum Flughafen gefahren und dort weder den Beschuldigten, noch dessen angebliche 20-30 Mitreisende angetroffen hatte (deren Reisekosten der Beschuldigte in Höhe von Fr. 36'000.– vorgeschossen hatte), einsehen konnte, dass der Beschuldigte ihm hierüber einen Bären aufge- bunden hatte. Und selbst diese partielle Erkenntnis führte nicht dazu, dass er auch andere Angaben des Beschuldigten hinterfragt hätte (so zutreffend die Pri- vatklägervertretung in: Prot. II S. 39). Vielmehr gab er selbst Wochen später ge- genüber der Polizei unbeirrt zu Protokoll, der Beschuldigte habe in den vergange- nen Jahren verschiedene Stellen, auch in leitender Position, inne gehabt, er habe immer Schulen und Kurse besucht und sei ein geschätzter Mitarbeiter gewesen (Urk. 1/9.1 S. 2). Seine Freundin D._____ und deren Eltern seien im Kosovo ver- storben (Urk. 1/9.1 S. 7). Der Beschuldigte habe auch für E._____ gearbeitet, wo er aber entlassen worden sei, als sein Chef, Herr F._____, ihm nicht mehr so gut gesinnt gewesen sei; sein Mitarbeiter, Herr G._____, habe sich nicht so gut mit dem Beschuldigten vertragen; der Beschuldigte habe Herrn F._____ auch einmal in Paris besuchen müssen, als dieser einen Autounfall gehabt habe, wofür er (der Beschuldigte) Geld benötigt habe (Urk. 1/9.1 S. 8). Im Jahr 2016 habe sodann im Kosovo ein Verlobungsfest stattgefunden, bei dem es fast Tote gegeben habe. Es seien viele betrunken gewesen und es sei glaublich sogar geschossen worden. Es sei die Verlobung des Beschuldigten mit D._____ gewesen (Urk. 1/9.1 S. 8). All dies war aber, wie der Beschuldigte zugeben musste (Urk. 1/8/1 S. 2 f., Urk. 1/8/2 S. 2 f. und S. 5 f.; Urk. 1/8.3 S. 5; Prot. I S. 11, 20 ff.; Prot. II S. 25 ff.), gelo- gen.
E. 3.1.8 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, er habe die Ad- resse des Privatklägers im Internet gesucht und ihn angerufen, er sei jung gewe- sen und habe gesehen, wie ein Onkel von ihm so Sachen gemacht habe (Urk. 1/8/1 S. 2), bestehen sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger von Beginn weg ganz gezielt als "erfolgversprechendes", da grosszügiges und hilfsbe- reites Opfer angegangen worden war. Wie erfolgreich die nachfolgende Vertrau-
- 13 - ensbildung war, zeigt sich auch daran, dass nicht einmal die Tatsache, dass er den Beschuldigten Mitte 2014 verdächtigte, ihm ca. Fr. 20'000.– gestohlen zu ha- ben, einen Ablösungsprozess in die Wege zu leiten vermochte. Allerdings be- stand da ja auch bereits – mit den heutigen und damaligen Worten des Beschul- digten gesprochen – ein Vater-Sohn-Verhältnis. Zudem begründete der Beschul- digte in der Folge seine neuen Geldforderungen sowie insbesondere auch seine zukünftige Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, welche im Verlauf nicht mehr nur auf der vermeintlichen beruflichen Entwicklung, sondern auch auf vermeintlichen Ansprüchen aus einer Sterbekasse und aus einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit fusste, nicht mehr bloss mit gelogenen, im Kontext seiner Legende stehenden Behauptungen. Vielmehr untermauerte er diese Behauptungen, jeglichen Zweifeln des Privatklägers zuvorkommend bzw. initiativ, zusätzlich mit unzutreffenden schriftlichen Unterlagen (vgl. die Anklageschrift, Urk. 1/28 S. 3 ff.: Schreiben vom
E. 3.1.9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Frage eines Ver- trauensverhältnisses ist schliesslich nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte und die Verteidigung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers anwesend waren und die Verteidigung auch zahlreiche Fragen an den Privatklä- ger richtete (vgl. Urk. 1/9/3). Zudem lässt sich das Vertrauensverhältnis wie auf- gezeigt bereits aus den erhobenen Beweisen – insbesondere auch aus den eige- nen Aussagen des Beschuldigten – erstellen, weshalb sich entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 94 S. 6) weitere Abklärungen erübrigen. Insgesamt ist der mass-gebende (äussere) Sachverhalt gemäss Dossier 1 (inkl. des im Laufe
- 14 - der Zeit entstandenen Vertrauensverhältnisses) unter Hinweis auf die eigenen Zugaben des Beschuldigten und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 5 und S. 11 ff.), auf welche hiermit (erneut) verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), als erstellt anzusehen.
E. 3.2 Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2
E. 3.2.1 Auch was den zweiten verbleibenden Vorwurf der Veranstaltung einer Party zu Zeiten, als dies infolge geltender Corona-Schutzmassnahmen verboten gewe- sen sei, angeht, kann hinsichtlich der Sachverhaltserstellung auf die nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat primär auf die ersten Aussagen des Beschuldig- ten abgestellt, wonach er eine kleine Party habe machen wollen und hierfür sei- nen Kollegen nach der Villa des Vaters gefragt habe, wobei er gewusst habe, dass es nicht mehr als fünf Personen sein dürfen (vgl. Urk. 3/3 S. 2 ff.). Später führte er damit kongruent aus, als es immer mehr Leute geworden seien, habe er von diesen eine ID verlangt (Urk. 1/8/5 S. 2). Aus beidem leitete die Vorinstanz zu Recht ab, dass der Beschuldigte als Initiator der besagten Party samt Fotoshoo- ting/Videodreh anzusehen ist. Soweit er dies im weiteren Verfahren relativierte oder gar negierte, ist von offensichtlichen Schutzbehauptungen auszugehen, wel- che indessen seine tatnächsten Selbstbelastungen nicht zu widerlegen vermögen. Auch seine heutigen Darlegungen, dass er gewissermassen von auf einmal im- mer mehr erscheinenden Personen überrascht worden sei, sowie dass alle Re- geln wie Maskentragen und zwei Meter Abstandhalten eingehalten worden seien (Prot. II S. 27 f. und S. 33 f.), sind nicht nur als unerheblich, sondern ebenso als Schutzbehauptungen zu werten. Erstens gab es im April 2020 bekanntlich weder eine Maskentragepflicht, noch eine entsprechende Empfehlung. Zweitens handel- te es sich nicht nur um eine Party, sondern zusätzlich noch um ein professionelles Fotoshooting, was insgesamt kaum mit bloss fünf Personen zu realisieren ist. Drit- tens wurde bereits durch die Buchung von H._____ als Performerin für das ge- plante Video die zulässige Personenanzahl überschritten. Und schliesslich hätte der Beschuldigte als Mitorganisator durchaus auch eine Ausweitung der Party
- 15 - verhindern können, wenn er dies denn gewollt hätte, anstatt bloss, wenn über- haupt, die Identitätskarten der Hinzukommenden zu kontrollieren.
E. 3.2.2 Insofern ist der Sachverhalt als erstellt anzusehen mit der einzigen Ein- schränkung, dass zu seinen Gunsten von schlussendlich mindestens 16 Perso- nen auszugehen ist (seinen tatnäheren eigenen Angaben und den polizeilichen Feststellungen entsprechend: Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 1/8/5 S. 3; auch wenn er heute meinte, sich an gar ca. 22 Personen zu erinnern, vgl. Prot. II S. 28), da der Beschuldigte mit der belastenden Aussage von H._____, dass am Ende ca. 30 Personen anwesend gewesen seien, nie prozessual korrekt konfron- tiert wurde (Art. 147 StPO).
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist zutreffend umschrieben (Urk. 69 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass Arglist nach der Rechtsprechung auch (und gerade) dort bejaht wird, wo der Täter Geistes- schwäche, Unerfahrenheit, oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigun- gen des Opfers ausnützt, welche annehmen lassen, dieses werde Rückfragen un- terlassen oder sei schon gar nicht in der Lage, den Angaben des Täters zu miss- trauen. Dies beeinflusst denn auch das anwendbare Mass zumutbarer Vorsichts- massnahmen, welches nicht nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen ist, son- dern nach einem individuellen Massstab (OFK/StGB-Donatsch, 21. Auflage, StGB 146 N 13 f. m. w. H.). Entsprechend ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf- grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzel- fall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 120 IV 186 E. 1a und c und BGE 126 IV 165 E. 2a). Weiter ist festzuhalten, dass zwar auch dann, wenn sich die Täterschaft besonderer Machenschaften bediente, eine Prüfung der Opfermitverantwortung vorzunehmen ist, eine solche jedoch desto
- 16 - weniger ins Gewicht fällt, je raffinierter die Täterschaft vorgegangen ist. Der straf- rechtliche Schutz entfällt zudem nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, son- dern nur bei einer derartigen Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters geradezu in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2, m.H.).
E. 4.1.2 Nachdem hinsichtlich der Zeit bis 14. Juni 2014 der vorinstanzliche Frei- spruch heute nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. Ziff. 2.3 hiervor), ist nachfol- gend nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten (insbesondere die um- fassende Legendenbildung) allenfalls bereits ab einem früheren Zeitpunkt als arg- listig zu qualifizieren wäre. Vielmehr ist einzig hinsichtlich der Zahlungen ab Sep- tember 2014 diese Prüfung vorzunehmen, allerdings ist dabei das Verhalten des Beschuldigten – und des Privatklägers – während der gesamten Dauer ihrer Be- kanntschaft in die Beurteilung miteinzubeziehen, welche deshalb an dieser Stelle zu rekapitulieren ist:
E. 4.1.3 Der Privatkläger und der Beschuldigte lernten sich auf Initiative des Be- schuldigten kennen, dessen Aussagen – wie bereits früher erwähnt – andeu- tungsweise zu entnehmen ist, dass er bereits im damaligen Zeitpunkt unlautere Absichten hatte. Und offenbar gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten tat- sächlich schon bald kleinere Darlehen, da er ihn als jungen, soeben erst in die Schweiz gekommenen Ausländer bei Berufseinstieg und Weiterbildungen unter- stützen wollte, da er dies als hehre Ziele ansah. Anfänglich erfolgten auch einige Rückzahlungen, welche das Vertrauen in die Redlichkeit seines jungen Protegés gestützt haben dürften. Mit der Zeit entwickelte sich, basierend auf der vorge- täuschten Vita des Beschuldigten, ein enges, ja familiäres Vertrauensverhältnis. Die Parteien hatten fast täglich Kontakt. Der Beschuldigte betätigte sich auch als Chauffeur des Privatklägers und trank regelmässig Kaffee bei ihm bzw. traf ihn zu persönlichen Gesprächen, während jener ihm in den (angeblich) langen Jahren der berufsbegleitend nachgeholten Lehre in schulischen und beruflichen Dingen mit Rat und Tat zur Seite stand. Spätestens nach drei bis vier Jahren – so der Beschuldigte selbst – kam ihre Beziehung einem eigentlichen Vater-Sohn-
- 17 - Verhältnis gleich, wobei der Privatkläger an den Beschuldigten offenbar sogar la- schere Ansprüche an Disziplin und Eigenverantwortung stellte, als er dies in jün- geren Jahren gegenüber seinen leiblichen Kindern getan hatte (vgl. Urk. 1/9.3 S. 5). Er war wohl altersmilde geworden und entsprach damit durchaus dem ge- richtsnotorischen Opferprofil von (Enkel-)Trickbetrügern, auch wenn er daneben, trotz seines hohen Alters von da- mals bereits deutlich über 80 Jahren, noch vereinzelte Steuererklärungsmandate ausführte (Urk. 1/9.3 S. 2). Abgesehen von den alterstypischen Tendenzen der Grosszügigkeit und der verminderten Resistenz sind allerdings keine eigentlichen gesundheitlichen Defizite beim Privatkläger auszumachen, weshalb sich entspre- chende weitere Abklärungen, wie von der Verteidigung insinuiert (vgl. Urk. 94 S. 5; Prot. II S. 40 ff.), erübrigen.
E. 4.1.4 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitraum des Strafverfahrens be- treffend Diebstahl, als der Privatkläger den Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten einsah und auch hinsichtlich zukünftiger Rückzahlungen hätte skep- tisch werden können, begann, seine Fantasiegeschichten zusätzlich mit offiziell scheinenden (aber selbst hergestellten) Dokumenten zu untermauern (darunter offenbar auch ein in der Anklageschrift nicht erwähntes Mail betreffend das erfolg- reiche Bestehen der LAP als Logistiker samt Notenspiegel). Weiter erfand er da- bei auch angebliche Guthaben bei Dritten, um die Werthaltigkeit bzw. Rückzahl- barkeit der Darlehen zu belegen, an deren Bestand der Privatkläger, wie aus sei- nen Aussagen eindringlich hervorgeht, keinen Augenblick zweifelte. So gelang es dem Beschuldigten, trotz des im Juli 2014 erfolgten Diebstahls, welchen der Pri- vatkläger mit einer Strafanzeige ahndete und für welchen der Beschuldigte – trotz seines Abstreitens der Täterschaft – rechtskräftig verurteilt wurde, den guten Kon- takt beizubehalten und potentiellen Zweifeln des Privatklägers an der Rückzah- lungsfähigkeit und -willigkeit zuvorzukommen. Dass trotz der im Raum stehenden Vorwürfe bzw. Verurteilung und entgegen dem polizeilichen Rat der Kontakt nicht abgebrochen wurde, überrascht angesichts des – für den damaligen Zeitpunkt von beiden geschilderten – engen Verhältnisses nicht, sondern entspricht durch- aus der auch in "normalen" Familien zu erwartenden Dynamik nach einem mut- masslichen Fehltritt des "Sohnes", zumal aus der gerichtlichen Befragung hervor-
- 18 - geht, dass sich der Privatkläger über die Täterschaft des Beschuldigten am Ende nicht mehr sicher war und der Beschuldigte für die Anzeigeerstattung (grosszügig) Verständnis zeigte (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 3 S. 5 und Prot. S. 27 f.).
E. 4.1.5 Mittels besagter "Guthaben" bei seiner angeblichen Arbeitgeberin, der C._____, sowie – zuletzt – aufgrund seines angeblichen Guthabens gegenüber der "kosovarischen Sterbekasse" täuschte der Beschuldigte finanzielle Rückzah- lungsmöglichkeiten vor, die in Tat und Wahrheit nicht bestanden, das ausstehen- de Darlehen aber sogar deutlich übertroffen hätten. Der Privatkläger unterliess ei- ne Überprüfung dieser Vorbringen genauso, wie er die jeweils vorgebrachten Gründe, die eine Darlehensauszahlung nötig machten (vgl. die Auflistung in der Anklageschrift, Urk. 1/28 S. 6 ff.) und allesamt erlogen waren, unbesehen akzep- tierte. Dass der Privatkläger gleichwohl erhebliche Zweifel gehegt hätte, wie dies im von der Verteidigung zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (SB200069-O vom 4. März 2021, vgl. Urk. 94 S. 17) ausschlaggebend war, ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeigt sich wie erwähnt in den Aussagen des Privatklägers im laufenden Strafverfahren, dass er selbst im Aus- sagezeitpunkt noch immer grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Be- schuldigten ausging.
E. 4.1.6 Dass der Privatkläger – wie vom Beschuldigten mehrfach vorgebracht (Urk. 1/8.5 S. 11; Prot. I S. 19) – ihm die fraglichen Darlehen auch dann gegeben hätte, wenn er keinen Grund angegeben oder statt einer Lügengeschichte ehrli- che Angaben gemacht hätte, dass er das Geld nämlich sinngemäss für "Wein, Weib und Gesang" bzw. in seinen Worten für "Ausgang, Ferien, Puff und so Sa- chen" (Urk. 1/8/2 S. 4; Prot. I S. 18 f.) benötige, er keine Weiterbildung ma- che/gemacht habe und auch keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehe und dieses auch nicht vorhabe, ist auszuschliessen. Zumindest hinsichtlich grösserer Beträge gab er heute denn auch zu, dass er diese ohne die erfundenen Geschichten nicht erhalten hätte (Prot. II S. 31 ff.). Weiter geht aus sämtlichen Aussagen des Privat- klägers klar hervor, dass ihm ein hoher Arbeitsethos, Fleiss und Pflichtgefühl so- wie beruflicher Ehrgeiz mit dem Willen und der Bereitschaft, die nötigen Weiterbil-
- 19 - dungen zu besuchen, überaus wichtig und deshalb unterstützungswürdig waren. Dass es sodann ohne Todesfälle keinen Grund gegeben hätte, für Beerdigungen etc. zu bezahlen, versteht sich von selbst, wie auch der Umstand, dass die Über- prüfung eines solchen geschilderten Vorfalls schon aus ethischen Gründen nicht nahelag. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass Schock- nachrichten, welche zwar einfache, aber derbe Lügen darstellen, und welche von den Opfern bekanntlich oft infolge des Schocks nicht kritisch hinterfragt werden, ganz grundsätzlich von arglistiger Natur sein bzw. den Sorgfaltsmassstab herab- setzen dürften. Insbesondere zeigen die aktuell stark steigenden Fälle von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, eindrücklich auf, dass solche Schocknachrichten von Betrügern vermehrt als effektives Tatmittel einge- setzt werden (vgl. https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz- espresso/kassensturz/zunahme-von-telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue- masche-um-senioren-geld-abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Hin- sichtlich der letzten grossen Zahlung ist sodann klar, dass diese einzig im Bestre- ben gegeben wurde, dem Beschuldigten Zugang zu "seinen" Guthaben im Aus- land ("kosovarische Sterbekasse") und damit die Rückzahlung der Darlehen zu ermöglichen. Auch hier ist ausgeschlossen, dass der Privatkläger dem Beschul- digten das Geld "einfach so" gegeben hätte.
E. 4.1.7 Mithin besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger spätestens ab September 2014 hinsichtlich der angeklagten Zahlungen arglistig täuschte, indem er ihn über den Verwendungszweck der Zahlungen anlog, dies mittels gefälschter Unterlagen untermauerte und zudem auch darüber täuschte, dass er aufgrund in Aussicht stehender Zahlungen schon bald in der Lage sein würde, den gesamten ausstehenden Betrag sämtlicher Darlehen in Höhe von zu- letzt knapp Fr. 800'000.– zurückzuzahlen. Durch die intensive und konsequente Legendenbildung eines jungen, beruflich ehrgeizigen, strebsamen und durchaus erfolgreichen Angestellten, den konsequenten Aufbau eines tiefen Vertrauensver- hältnisses (Vater-Sohn-Beziehung), der Kenntnis über die Gutgläubig- und Grosszügigkeit des Privatklägers sowie die Untermauerung mit unechten Doku- menten bei Bedarf schaffte der Beschuldigte aktiv einen Zustand, bei welchem er
– zu Recht – darauf vertrauen konnte, dass der Privatkläger seine Angaben we-
- 20 - der hinterfragen noch überprüfen werde. Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, dass der Privatkläger in jenem Moment gar nicht mehr in der Lage war, die Legendenbildung und Lügengeschichten des Beschuldigten zu durchschauen oder auch nur kritisch in Frage zu stellen, war er doch jahrelang mit in sich stim- migen Falschdarstellungen bedient worden, welche er für bare Münze nahm, und lebte er, was die Identität des Beschuldigten anging, in einer eigentlichen Schein- welt. Mithin kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, ihm zumutbare Vorsichtsmassnahmen unterlassen zu haben. Eine derartige Leichtfertigkeit, wel- che das Handeln des Beschuldigten gar in den Hintergrund rücken würde, liegt somit umso weniger vor, entgegen der Verteidigung (Urk. 94 S. 10 ff.; Prot. II S. 42 f.) auch nicht ab einem späteren Zeitpunkt des angeklagten Tatzeitraums. Vielmehr imponiert im Ergebnis das ausserordentliche Ausmass der Machen- schaften des Beschuldigten, um im Verlauf der Jahre eine Legende zu bilden und auch immer wieder potentiellen Zweifeln des Privatklägers zuvorzukommen, durch immer drastischere Lügen, durch Angabe zusätzlicher vermeintlicher Rück- zahlungsmöglichkeiten sowie durch zunehmenden Gebrauch falscher Dokumen- te.
E. 4.1.8 Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) sowie die subjektive Kompo- nente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann ungeschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.1.9 Keiner langen Begründung bedarf auch die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit: Der Beschuldigte lebte aufgrund der Zahlungen des Privatklägers jahre- lang im Luxus, währenddessen er (anderweitig) kaum erwerbstätig war (vgl. auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in Urk. 1/8/2 S. 4 und Prot. I S. 18). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die deliktische Tätigkeit auf die Erzielung re- gelmässiger Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgerichtet war, was sich exemplarisch in der hohen Anzahl der Einzelzahlungen und der äusserst hohen Gesamtsumme zeigt. Wie bereits die Vorinstanz ausgerechnet hat, erzielte der Beschuldigte durch das Betrügen des Privatklägers über den dreieinhalbjähri-
- 21 - gen Deliktszeitraum gesehen ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 9'500.– (bzw. gemäss Berechnung der Privatklägervertretung im Zeitraum von über 10 Jahren mit monatlich Fr. 6'600.– annähernd einen Schweizerischen Me- dianlohn, vgl. Urk. 97 S. 4 f.). Entsprechend ist er – zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – betreffend die Zeit ab September 2014 bis
24. Januar 2018 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.2 Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2
E. 4.2.1 Gemäss der zur Tatzeit geltenden, in Artikel 185 Absatz 3 der Bundesver- fassung bzw. Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage aufweisenden Fassung von Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 war die Durchführung von privaten Veranstaltungen verboten, worunter private, zeitlich begrenzte, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindende und geplante Ereignisse, an denen mehr als 5 Personen teilnahmen, einschliesslich Parties, zu verstehen waren (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verordnung 2 vom
13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19- Verordnung 2], Fassung vom 16. April 2020/Stand 22. April 2020, abrufbar unter <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des- bundes.html#-1631444171>, [Version12a] sowie die Stellungnahme des Bundes- rates vom 1. Juli 2020 auf die Interpellation 20.3324 der Grünliberalen Fraktion, abrufbar unter <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20203324>). Dass auch der Beschuldigte diese Rege- lung genau so verstanden hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er in seiner ersten Einvernahme sofort geltend machte, er habe gewusst, dass es nicht mehr als fünf Personen sein dürfen (Urk. 3/3 S. 4). Heute bestätigte er wiederum explizit, damals die geltenden Vorschriften gekannt zu haben (Prot. II S. 33 f.). Mithin ergeben sich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 58 S. 36; Urk. 94 S. 20) – keinerlei Probleme mit dem Legalitätsprinzip, zumal da- mals – auf dem Höhepunkt der ersten Welle – Informationen und Verhaltensauf- forderungen des Bundesrates flächendeckend gestreut und insbesondere das
- 22 - Veranstaltungsverbot bzw. das Verbot der Zusammenkunft ausserhalb eines klei- nen, familiären Rahmens bestens bekannt waren.
E. 4.2.2 Allerdings weitete sich die vom Beschuldigten "einfach so aus Spass" (Urk. 3/3 S. 2) angerissene Party samt Fotoshooting/Videodreh für "I._____" ganz offensichtlich schnell über diese vorgesehene Personenzahl von fünf Beteiligten hinaus aus bzw. war wie erwähnt bereits durch die Buchung von H._____ als Per- formerin für das geplante Video die zulässige Personenanzahl überschritten wor- den. Indem der Beschuldigte sodann bei den weiteren, spontan zur Party gestossenen, ihm teilweise gar unbekannten Personen gemäss eigenen Angaben zwar eine Personenkontrolle durchführte, diese jedoch nicht vom Gelände ver- wies, zeigte er sich auch mit deren Anwesenheit und damit der definitiven Auswei- tung über einen kleinen, privaten Rahmen hinaus, einverstanden. Mithin verstiess er wissentlich und willentlich gegen die damals geltende und strafbewehrten Corona-Schutzmassnahmen, wofür er entsprechend – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – zu bestrafen ist.
E. 4.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Covid-19-Verordnung 2 um ein sogenanntes "Zeitgesetz" gehandelt hat, weshalb vorliegend auch der Grundsatz der "lex mitior" (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und entsprechend weder daraus, dass heute der- artige private Veranstaltungen schon längst wieder erlaubt sind, noch daraus, dass im Nachhinein, nach der besseren Erforschung des damals noch unbekann- ten Virus, gewisse Massnahmen allenfalls nicht notwendig gewesen sein könnten (vgl. die Vorbringen der Verteidigung in Urk. 94 S. 19 f.), etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (vgl. BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; BGE 105 IV 1 E. 1).
E. 5 Strafzumessung und Vollzug
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 69 S. 30 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Be-
- 23 - trug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) nur eine Freiheits- strafe angemessen sein kann, während die weiteren Delikte noch durch Geldstra- fe geahndet werden können. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; mit Blick auf die Gesamtgeldstrafe ist die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einem theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als schwerstes Delikt zum Aus- gangspunkt der Strafzumessung zu nehmen; Urk. 69 S. 31 und 36). Im Beru- fungsverfahren ist sodann das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid vorliegend – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf.
E. 5.2 Freiheitsstrafe
E. 5.2.1 Der Beschuldigte ertrog sich über knapp dreieinhalb Jahre in zahllosen Ein- zeltransaktionen insgesamt rund Fr. 390'000.– vom betagten Privatkläger, was als hoher Deliktsbetrag während langer Deliktsdauer zu werten ist. Er ging dabei ziel- gerichtet und mit grosser krimineller Energie und Unverfrorenheit vor, indem er andauernd ein falsches Bild von sich vorspiegelte und zusätzlich zahlreiche Schicksalsschläge und weitere Geschehnisse erfand, aufgrund derer er auf (un- mittelbar zu leistende) finanzielle Hilfe des Privatklägers angewiesen sei. Weiter bestärkte er das – fehlgeleitete – Vertrauen des Privatklägers darauf, dass der Beschuldigte ihm die Zahlungen werde zurückerstatten können, mittels gefälsch- ter Schreiben und zuletzt gar einem gefälschten Einzahlungsbeleg der C._____. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht bis er- heblich zu bewerten. Subjektiv ging er direktvorsätzlich vor. Er nutzte zielgerichtet und dreist die grosse Hilfsbereitschaft und Empathie des Privatklägers aus und stoppte sein Verhalten erst auf Intervention der Söhne des Privatklägers, wobei er auch dann zunächst noch weiter den direkten Kontakt zum Privatkläger suchte (Urk. 1/9.1 S. 9 und Urk. 1/9.2 S. 4), zumindest bis er um das laufende Strafver- fahren wusste. Seine Motivation war offensichtlich rein egoistisch, ermöglichte ihm sein Verhalten doch ein Leben im Luxus, ohne dass er dafür einen Finger
- 24 - hätte krumm machen müssen. Damit vermögen die subjektiven Faktoren das Tat- verschulden nicht zu relativieren. Insbesondere ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Schuldanerkennung allenfalls unter einem gewissen Druck durch die Söhne des Privatklägers unterzeichnete (so von ihm geltend gemacht in: Prot. II S. 22), als nachgelagerte Handlung nichts am Tatverschulden. Insge- samt ist somit von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden aus- zugehen, was eine Einsatzstrafe im Bereich von drei Jahren Freiheitsstrafe recht- fertigt.
E. 5.2.2 Wie den Akten und seiner heutigen Befragung entnommen werden kann, wurde der Beschuldigte 1990 im Kosovo geboren und hat zwei Geschwister. Die Familie beantragte, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war, in der Schweiz Asyl, welches im Jahr 1999 bewilligt wurde. Die Familie wechselte mehrfach den Wohn-ort, bevor sie in J._____ sesshaft wurde. Inzwischen wohnt der Beschuldig- te mit Ehefrau und Tochter zusammen in K._____. Der Beschuldigte besuchte in der Schweiz die obligatorischen Schuljahre. Nach Abschluss der Sekundarschule B begann er eine zweijährige Anlehre als Logistiker bei der C._____, welche er aber nach 13 Monaten abbrach, um sich auf Fussball zu konzentrieren. Er hoffte auf eine Karriere als Fussballer, welcher Plan sich aber verletzungsbedingt nicht realisieren liess. Nach Beendigung der Fussballerkarriere arbeitete er zeitweise temporär auf Stundenlohnbasis für verschiedene Arbeitgeber. Gemäss den An- gaben des Beschuldigten wurde er bereits im Jugendalter eingebürgert. Auch sei er mit 19 Jahren ordentlich ausgehoben, aber aufgrund von Rückenproblemen als dienstuntauglich ausgemustert worden (Urk. 1/8/5 S. 15 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Im Verlauf des Strafverfahrens konnte er per Ende September 2019 eine 60 %-ige Festanstellung als Chauffeur antreten, allerdings erlitt er offenbar in der Folge im Januar 2020 einen Arbeitsunfall, welcher mehrere Operationen nach sich gezogen habe. Er sei hernach lange Zeit arbeitsunfähig gewesen bzw. habe Krankentaggelder der SUVA bezogen. Nach Auslaufen der Bezugsfrist per
13. Juli 2021 habe er sich bei der SUVA abgemeldet und sich eine 100 %-Stelle gesucht. Ab Oktober 2021 habe er in einem Vollzeitpensum als Hilfskoch bei der L._____ gearbeitet, bis er zuletzt im Juni 2022 bei der M._____ GmbH in N._____ in der Fassadenreinigung tätig gewesen sei. Dabei habe sich wiederum gezeigt,
- 25 - dass er aufgrund der beeinträchtigten rechten Hand nicht arbeitsfähig sei, wes- halb er zurzeit Ergotherapien besuche und wieder eine SUVA-Rente von monat- lich ca. Fr. 3'500.– beziehe. Seine Ehefrau arbeite zurzeit infolge Hüftproblemen nicht und erhalte seit August 2022 auch keine Arbeitslosengelder mehr (Prot. II S. 11 f.). Aus diesen Umständen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 5.2.3 Der Beschuldigte zeigte sich sodann zwar (rudimentär) geständig, von ech- ter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann al- lerdings nicht gesprochen werden. So führte er noch vor Vorinstanz wörtlich aus, die Familie sei seit über 20 Jahren in der Schweiz, und "niemand hat sich je etwas zuschulden" kommen lassen (Prot. I S. 14). Auch hat der Beschuldigte dem Pri- vatkläger bisher nicht einmal kleinste Beträge zurückbezahlt, kann sich aber gleichzeitig trotz Arbeitslosigkeit ein Auto leisten (vgl. Prot. II S. 13 und 28 f.). Vor diesem Hintergrund kann das Geständnis nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal betreffend die Höhe der ertrogenen Zahlungen und die Vorge- hensweise (gefälschte schriftliche Unterlagen, Lügengeschichten; Urkundenfäl- schung) überzeugende weitere Beweise vorlagen. Spürbar straferhöhend ist der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit Rechnung zu tra- gen, insbesondere, da sich der damalige Diebstahl (ebenfalls ein Vermögensde- likt und damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz [Urk. 69 S. 36] – durchaus einschlägig) genauso gegen den Privatkläger gerichtet hatte, was aber zu keiner- lei Gesinnungswandel beim Beschuldigten geführt hatte. Vielmehr bestärkte ihn die Tatsache, dass er den Privatkläger sogar zu überzeugen vermochte, die Stra- fe für ihn zu bezahlen, wohl vielmehr darin, dass dieser ihm grundsätzlich nach wie vor äusserst wohlgesinnt war und – solange er den Geldbedarf begründete – grenzenlos vertraute und entsprechend weiterhin bzw. nun erst recht ein ideales Opfer für weitere Betrugshandlungen sein würde.
E. 5.2.4 Strafmindernd rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten die lange Ver- fahrensdauer an. Tatsächlich zeigt sich bei Durchsicht der Akten zwischen ca. Juli 2018 und November 2019 ein Verfahrensstillstand, welchem derart Rechnung zu tragen ist, während die lange Dauer zwischen Einreichung der Anklageschrift bei
- 26 - Gericht und Urteilsfällung einzig auf mehrfache Verschiebungsgesuche des Be- schuldigten zurückzuführen ist, was keine Strafreduktion rechtfertigt.
E. 5.2.5 Insgesamt überwiegen damit die strafmindernden Umstände, womit eine Strafe von ca. 30 Monaten Freiheitsstrafe tat- und täterangemessen wäre. Indes- sen steht einem derartigen Verdikt das oben erwähnte Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb die vorinstanzliche Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. Daran anzurechnen ist ein Tag erstandene Polizeihaft (Art. 51 StGB).
E. 5.3 Geldstrafe
E. 5.3.1 Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte einen Einzahlungsbeleg der C._____, indem er den (handschriftlich von ihm eingefüllten) Betrag der ursprünglich getätigten und ab- gestempelten Zahlung über Fr. 30.– ausradierte und (ebenfalls handschriftlich) neu den Betrag von Fr. 53'000.– einsetzte, welchen er hernach dem Privatkläger vorlegte. Er ging zielgerichtet, mit einer gewissen Raffinesse und angesichts der Tatsache, dass ihm bewusst sein musste, dass der Kontoauszug des Privatklä- gers keine solche Zahlung ausweisen würde, auch recht unverfroren vor. Das Verschulden wiegt nicht leicht, allerdings ist bei der Festsetzung der Einsatzstrafe der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt bereits im Rahmen der Strafzumessung für den gewerbsmässigen Betrug, welchem die Urkundenfälschung Hilfe leistete, zu einem gewissen Teil Berücksichtigung fand, Rechnung zu tragen. Quasi eska- lierte das schon sonst betrügerische Vorgehen des Beschuldigten in diesem letz- ten Akt der formalen Urkundenfälschung, womit der Beschuldigte dann allerdings den Bogen überspannte und seine finanziellen Machenschaften aufflogen. Ange- sichts des weiten Strafrahmens ist die auf den Tatkomponenten basierende Ein- satzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf oben stehende Ausführungen (Ziff. 5.2.2) verwiesen werden. Sie sind strafzumessungsneutral zu bewerten. Der Beschuldigte zeigte sich sodann im Laufe des Verfahrens zwar geständig, den
- 27 - Einzahlungsbeleg gefälscht zu haben, was allerdings vor dem Hintergrund des überzeugenden Dokumentenuntersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich (FOR; Urk. 1/13/2-4) kaum strafmindernd berücksichtigt werden kann. Straferhöhend ist der Vorstrafe Rechnung zu tragen, insbesondere, da sich der damalige Diebstahl ebenfalls gegen den Privatkläger gerichtet hatte und auch die Urkundenfälschung auf eine Vermögensschädigung des Privatklägers abzielte. Dies wird allerdings durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgeho- ben, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirken und die Einsatzstrafe bei 90 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist.
E. 5.3.2 Grobe Verkehrsregelverletzung Die Verkehrsregelverletzung betraf ein verbotenes Rechtsüberholmanöver, wel- ches der Beschuldigte aus Ungeduld begangen hatte. Er gefährdete dadurch die dortigen Verkehrsteilnehmer, was mit der Vorinstanz als rücksichtslos zu werten ist. Indessen blieb es bei einer kurzzeitigen Gefährdung, weshalb das Tatver- schulden als leicht qualifiziert werden kann. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Wie bereits gesehen, lassen sich aus Vorleben und persönlichen Verhältnissen – mit Ausnahme der hinsichtlich dieses Delikts nicht einschlägigen Vorstrafe – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Das sofortige Geständnis des Be- schuldigten war vor dem Hintergrund der bestehenden Videoaufnahme des ver- botenen Rechtsüberholmanövers (Urk. 2/9) fast zwingend und wirkt sich wiede- rum nur marginal strafmindernd aus. Straferhöhend fällt hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Delikt während bereits laufender Strafuntersuchung betreffend Dossier 1 begangen hat. Hinzu kommt sein bereits getrübter automobilistischer Leumund, musste der Beschuldigte doch schon mehrfach administrativ verwarnt werden (Urk. 56), weshalb die Einsatzstrafe auf insgesamt 45 Tagessätze festzu- setzen ist. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind diese jedoch nur asperiert
– im Umfang von 35 Tagessätzen – auf die Grundstrafe für die Urkundenfäl- schung zu addieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Ver- fahrensstillstand in den Jahren 2018/2019 liegt hinsichtlich dieses Delikts, wel- ches vom 6. Mai 2020 datiert, nicht vor.
- 28 -
E. 5.3.3 Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung 2 Das Tatverschulden des Verstosses gegen die Corona-Schutzmassnahmen kann ebenfalls als insgesamt leicht gewertet werden. Zwar ist es als rücksichtslos an- zusehen, wenn der Beschuldigte auf dem Höhepunkt der ersten Coronawelle und entgegen sämtlichen, auf allen Kanälen kommunizierten Verhaltensvorschriften eine grössere Zusammenkunft organisiert bzw. zulässt, was überdies (erneut) von einer Geringschätzung hiesiger Rechtsnormen zeugt. Die vom Beschuldigten ver- anstaltete Party fand aber grösstenteils im Freien statt (vgl. die Fotodokumentati- on, Urk. 3/5), was das Risiko von Ansteckungen reduzierte. Sodann übertraf die anwesende Gästeschar die gesetzlich zugelassene Anzahl Personen zwar um ein Mehrfaches, jedoch handelte es sich keineswegs um einen eigentlichen Grossan- lass, zumal auch die Dauer der Party – weil es schon um 15.22 Uhr von dritter Seite zu einer anonymen Anzeige kam, dass es vor Ort eine grössere Menschen- ansammlung gebe (Urk. 3/1) – im Rahmen blieb. Auch hier scheint deshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann – mit Ausnahme des hier nicht interes- sierenden automobilistischen Leumunds, aber betreffend Geständnis, Vorstrafen- belastung und Delinquenz während laufender Untersuchung – auf die vorstehen- den Ausführungen zur Verkehrsregelverletzung verwiesen werden. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots durch den Verfahrensstillstand in den Jahren 2018/2019 liegt ebenfalls nicht vor, da das Delikt vom 24. April 2020 datiert. Auch hier überwiegen aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung die straferhöhenden Umstände, weshalb bei isolierter Betrachtung eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen wäre. Im Umfang von 35 Tagessätzen ist diese Strafe in die Gesamtstrafe zu asperieren. Damit resultiert insgesamt eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 5.3.4 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– fest, wozu sie ausführte, der Beschuldigte verdiene seit Oktober 2020 monatlich Fr. 3'280.– netto und habe
- 29 - Unterstützungspflichten gegenüber seiner Ehefrau und der zukünftigen Tochter, deren Geburtstermin damals kurz bevorstand (Urk. 69 S. 38). Aktuell erhält der Beschuldigte eine SUVA-Rente von ca. Fr. 3'500.– pro Monat, welcher Betrag zurzeit das gesamte Einkommen zur Finanzierung des Familienhaushaltes dar- stelle (Prot. II S. 15, vgl. auch Urk. 95). Damit ist nicht von einer Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen, dass in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Erhöhung des Tagessatzes zulässig erschiene. Mithin ist der Tages- satz bei Fr. 30.– zu belassen.
E. 5.4 Vollzug Die bestehende Vorstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahr 2015 (Bestrafung mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– und Busse von Fr. 1'500.–) bewirkt vor- liegend nicht, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs "besonders günsti- ge Umstände", mithin eine explizit gute Legalprognose vonnöten wäre (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015, welche – zugunsten des Beschuldigten abweichend vom vor der Revision gültigen Text – eine Gutprognose erst ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen voraussetzt). Die Vorinstanz hat ihm denn auch den beding- ten Vollzug zugebilligt, auch weil sie davon ausging, dass sich seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse stabilisiert hätten und ihn die (erstmalige) Androhung einer Freiheitsstrafe hinreichend beeindrucken werde. Hiervon kann heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht abgewichen werden. Dass der Be- schuldigte während laufender Probezeit weiter einschlägig delinquierte, lässt zwar an einer guten Prognose zweifeln. Immerhin ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass die bereits vorinstanzlich festgestellte Stabilisierung hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse heute weiter anhält (vgl. Prot. II S. 14 und 28), wobei er beruf- lich allerdings weiterhin nicht gefestigt ist. Insgesamt kann weiterhin noch eine günstige Prognose gestellt werden. Damit ist dem Beschuldigten für die Freiheits- wie die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der Vorstrafe ist die Probezeit aber nicht auf das Minimum, sondern – wie bereits erstinstanzlich vorgesehen – auf drei Jahre festzusetzen.
- 30 -
E. 6 Zivilforderung
E. 6.1 Der Privatkläger forderte vor Vorinstanz Schadenersatz von Fr. 794'552.30 samt Zins (Urk. 39), was der Summe der aus seiner Aufstellung, Urk. 1/2/1, resul- tierenden Geldübergaben entspricht. Als betrügerisch eingeklagt wurden von der Staatsanwaltschaft indessen bloss Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 421'695.70 (vgl. die Anklageschrift, Urk. 1/28).
E. 6.2 Wie obigen Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte Fr. 390'672.10 vom Privatkläger betrügerisch erlangt, weshalb er in diesem Um- fang (zuzüglich Zins) im vorliegenden Strafverfahren zur Schadensdeckung ver- pflichtet werden kann bzw. zu verpflichten ist. Was die Differenz zum angeklagten Betrag (Fr. 31'023.60) angeht, hat die Sachverhaltserstellung ergeben, dass hier- über in zivilrechtlicher Hinsicht Darlehen vereinbart waren, weshalb der Beschul- digte vertraglich die Rückzahlung schuldet. Indes fehlt es am nötigen strafrechtli- chen Konnex, weshalb jene Forderung im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht beurteilbar ist. Gleiches gilt für die von der Anklage von vornherein nicht erfasste Darlehenssumme. Die Beurteilung dieser beiden Forderungen ist deshalb (aus- schliesslich) dem Zivilweg zu überlassen (vgl. hierzu BGer 6B_1310/2021 vom
15. August 2022 [zur Publikation vorgesehen], sowie die deutsche Übersetzung und Zusammenfassung von David Meirich im swissblawg vom 17. Oktober 2022, abrufbar unter <https://swissblawg.ch/2022/10/6b_1310-2021-keine- adhaesionsweise-geltendmachung-vertraglicher-ansprueche-im-strafverfahren- amtl-publ.htmlswissblawg>). Immerhin liegt über die gesamte Forderung bereits ein provisorischer Rechtsöffnungstitel in Form einer handschriftlich unterzeichne- ten Schuldanerkennung vor (Urk. 1/2/3; Art. 82 Abs. 1 SchKG).
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 31 -
E. 7.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen, wobei der Vorinstanz darin bei- zupflichten ist, dass auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, von wel- chem der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde, kein aus- sonderbarer Aufwand entfallen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeitabschnitts bis Ende August 2014, in welchem das Verhalten des Beschuldigten noch nicht die Qualität eines arglistigen Betrugs erreichte, zumal die bis dahin erhältlich ge- machten Zahlungen nicht einmal einen Zehntel der gesamten, in der Anklage vor- geworfenen Schadenssumme erreichen.
E. 7.3 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von der eingereichten Auf- wandübersicht auf Fr. 4'100.– festzusetzen (Urk. 96; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem obsiegenden Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. Prot. II S. 40) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- November 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (2. und 3. Spie- gelstrich: Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und wegen grober Ver- kehrsregelverletzung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwä- scherei) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 32 -
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Tatzeitraum ab September 2014 bis 24. Januar 2018) − der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 im Sinne von deren Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 1 (Stand am
- April 2020).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 390'672.10 zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren mangels Konnexität zur Straf- tat abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlich- en Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 33 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220183-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 1. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte und B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Novem- ber 2021 (DG200035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Septem- ber 2020 (Urk. 1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Tatzeitraum ab September 2014 bis 24. Januar 2018), − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG sowie − der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 im Sinne von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'800.–).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 390'672.10 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2016 zu bezahlen. Im Üb- rigen wird das Schadenersatzbegehren mangels Konnexität zur Straftat ab- gewiesen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 495.00 Auslagen Polizei Fr. 17'884.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 24'829.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70; Urk. 94 S. 23 f.)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Be- trugs und der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 freizu- sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessät- zen à Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung eines Tages erstande- nen Freiheitsentzugs. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
- 4 -
4. Der Antrag der Privatklägerschaft auf eine Parteientschädigung sei ab- zuweisen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen und das Rückforderungsrecht auf 1/8 der Kos- ten zu beschränken.
6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 74, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 97 S. 1; Prot. II S. 40)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestäti- gen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, wobei dieser auch zu verpflichten sei, dem Privatkläger für das oberge- richtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– auszu- richten. _______________________________
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 10. November 2021 meldete der Beschuldigte am
22. November 2021 Berufung an (Urk. 63). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 21. Februar 2022 zugestellt (Urk. 66), worauf er am 10. März 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 70). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 24. März 2022, 29. November 2022 und am 24. Februar 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 71, Urk. 79 und Urk. 90). 1.4. Zur nach einmaliger Verschiebung heute stattgefundenen Berufungsver- handlung sind der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Fürsprecher X._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft war von der Teilnahme dispen- siert worden (Stempelverfügung vom 31. Mai 2022 auf Urk. 74).
2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche we- gen gewerbsmässigen Betrugs und Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Dispositivziffer 1, 1. und 4. Spiegelstrich), beantragte entsprechend eine mildere Bestrafung (Dispositivziffer 3; davon erfasst gilt auch die Frage der Vollzugsart, Dispositivziffer 4), die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers (Dispositiv- ziffer 5) sowie die Kostenübernahme durch die Staatskasse unter Abweisung der Entschädigungsforderung des Privatklägers (Dispositivziffern 7 und 8).
- 6 - 2.2. Entsprechend ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich) und wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Dispo- sitivziffer 2) und betreffend Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO e contrario). 2.3. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug auf die Zeit ab September 2014 beschränkt (vgl. Dispositivziffer 1,
1. Spiegelstrich). Hinsichtlich der in der Anklage aufgelisteten früheren Zahlungen des Privatklägers an den Beschuldigten (ab 15. Dezember 2010 bis 14. Juni
2014) im Umfang von total Fr. 31'023.60 sah sie das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben, da sich der Beschuldigte zur Täuschung des Privatklägers lediglich einfacher mündlicher Lügen bedient und in der Anfangsphase der Be- kanntschaft noch keine Vertrauensbeziehung bestanden habe, aufgrund welcher der Beschuldigte darauf hätte vertrauen können, dass der Privatkläger diese Falschangaben nicht überprüfen werde (Urk. 69 S. 13 f.). Diesen Erwägungen kommt – nachdem die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger das Urteil ihrer- seits nicht angefochten haben – verbindliche Wirkung zu, da ein diesbezüglicher Schuldspruch im Berufungsverfahren den Beschuldigten schlechter stellen und damit gegen das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verstossen würde. 2.4. In prozessualer Hinsicht macht die Verteidigung eine Verletzung des recht- lichen Gehörs und der Untersuchungspflicht geltend, sollte im Rahmen der Wür- digung des Sachverhalts hinsichtlich des Betrugsvorwurfs von einem bestehen- den Vertrauensverhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 94 S. 6). Um die prozessualen Rügen beurteilen zu können, ist somit vorerst eine Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, wes- halb auf die entsprechenden nachstehenden Erwägungen verwiesen wird.
- 7 -
3. Sachverhalt 3.1. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 3.1.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung fest, dass sich der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich des äusseren Ablaufs geständig gezeigt habe. Auch anlässlich der persönlichen Befragung durch das Gericht habe er zugegeben, dass er im Zeitraum von September 2010 bis und mit Januar 2018 vom Privatkläger zahlreiche Geldbeträge in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 800'000.– erhalten habe (Urk. 69 S. 5). Sodann erkannte die Vorinstanz unter sorgfältiger Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass jeweils von Dar- lehen und nicht von Schenkungen auszugehen sei (vgl. im Detail Urk. 69 S. 5 ff.). Dies wird von der Verteidigung beanstandet, welche bereits in der Berufungser- klärung ausführte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle in der Anklageschrift aufgelisteten Zahlungen Darlehen und damit mit einer absoluten Rückerstattungspflicht verbunden gewesen seien (Urk. 70 S. 2 und Urk. 94 S. 3 und 14 f.). Dem sind jedoch die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen zu halten, welche aufgrund der (frühen) eigenen Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/8/1 S. 1, 4 f. und 8 und Urk. 1/8/2 S. 2, 5 f ), der diesbezüglich präzisen Aussagen des Privatklägers (Urk. 1/9.1 S. 3 f., Urk. 1/9.2 S. 1, Urk. 1/9.3 S. 4 f. und 16) und der Tatsache, dass dieser akribisch genau Buch führte, nach- vollziehbar schloss, dass es sich bei allen in dessen Buchhaltung (Urk. 1/2/1, vgl. auch Urk. 1/6a/3-4) aufgeführten Geldflüssen um Darlehensgaben (und – äus- serst selten – Rückzahlungen) handle (vgl. zum Ganzen das angefochtene Urteil, Urk. 69 S. 5 ff.; auf welches hiermit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen sei). Dem ist nichts beizufügen. 3.1.2. Weiter hält die Anklage dem Beschuldigten vor, dass durch die langjährige Bekanntschaft ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem schon damals be- tagten Privatkläger (geb. 1930) entstanden sei (Urk. 1/28 S. 5). Die Vorinstanz ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegangen und hat ausge- führt, zwar hätten sich die beiden Beteiligten hierzu in der Untersuchung nur vage und unvollständig geäussert und müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Sachverhalt (die Geldhingaben) über ca. zehn Jahre erstreckt habe und daher
- 8 - dynamisch zu beurteilen sei, da die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger natürlicherweise einer bestimmten Entwicklung unterlegen sei. Zu Beginn, als sie sich kennengelernt hätten, könne daher auch noch kein Ver- trauensverhältnis vorgelegen haben. Es könne jedoch davon ausgegangen wer- den, dass sich im Laufe der Zeit sehr wohl ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Der Beschuldigte selbst habe beschrieben, dass ihre Freundschaft mit der Zeit gewachsen sei. So nach drei bis vier Jahren hätten sie Kontakt zueinander gehabt wie ein Vater zu seinem Sohn. Der Privatkläger sei wie ein Vater für ihn gewesen und er sei umgekehrt für diesen wie ein Sohn gewesen (so auch seine Aussagen heute: Prot. II S. 19 f. und 30). Auch der Privatkläger habe ausgeführt, dass er mit dem Beschuldigten über alles geredet habe, dass er ihn finanziell un- terstützt und einfach gewollt habe, dass es ihm gut gehe. Ausserdem habe er ihn immer fördern wollen (Urk. 69 S. 11 f.). Diese Ausführungen verdienen ungeteilte Zustimmung. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Privatkläger gemäss den vorliegenden Akten dem Beschuldigten auch weitere Hilfeleistungen zukommen liess, so beispielsweise, indem er ihn mit dem nötigen Argumentarium ausstattete, um im Gespräch mit seinen (in Tat und Wahrheit allerdings gar nicht existierenden) Vorgesetzten finanzielle Ansprüche durchzusetzen (Urk. 1/9.1 Anhang 1 S. 2 ff.). 3.1.3. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Be- schuldigten und des Privatklägers im Verfahren betreffend Diebstahl, welches von Juli 2014 bis März 2015 geführt wurde (vgl. Beizugsakten BG Winterthur, Ge- schäfts-Nr. GG150008-K). Der Privatkläger hatte Anzeige gegen den Beschuldig- ten erstattet, weil er diesen verdächtigte, ihm ca. Fr. 20'000.– Bargeld entwendet zu haben, wobei Fingerabdrücke des Beschuldigten auf den leeren Geldcouverts den Verdacht zusätzlich erhärteten. Der Beschuldigte stritt die Täterschaft im Ver- fahren konsequent ab, akzeptierte dann aber den erstinstanzlichen Schuldspruch, wobei offenbar in der Folge der Privatkläger Busse und Kosten übernahm. 3.1.4. Zu ihrer persönlichen Beziehung erklärte der Privatkläger damals der Poli- zei auf die Frage, wie er zum Beschuldigten stehe, es freue ihn, dass er ein Junge sei, welcher sich weiterbilden möchte und auch den Abschluss geschafft habe
- 9 - (Bei-zugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 4 S. 2); der Staatsanwaltschaft erklärte er sodann, er kenne den Beschuldigten seit vier Jahren und dieser sei öf- ters bei ihm gewesen, sein Vater habe ein kaputtes Knie gehabt und er (der Pri- vatkläger) habe für ihn im Zusammenhang mit Operationen Briefe an den Chef- arzt des Spitals geschickt, dies, da er selber und auch seine Frau Operationen hinter sich hätten. Der Vater sei Ausländer und verfüge infolgedessen nicht über dieselben Beziehungen wie er. Die Beziehung sei eine Bekannt- schaft/Kollegialität. Der Beschuldigte sei ungefähr zweimal monatlich bei ihm ge- wesen, da er beruflich eine interne Ausbildung besucht habe und diese ziemlich viel Geld gekostet habe. Er habe ihm in einem gewissen Bereich Darlehen für die entsprechenden Kosten gegeben (ebenda, Urk. 6 S. 2). Anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Winterthur gab er zum aktuellen Verhältnis an, der Beschuldigte komme öfters zu ihm nach Hause. Er habe in seiner Firma, der C._____, vor kurzem einen Unfall erlitten. Sein Vorgänger sei bei diesem Unfall gestorben. Der Beschuldigte habe zweimal nach Sardinien und nach Dubai reisen können, dies habe relativ hohe Kosten mit sich gebracht, er habe ihn dabei unter- stützt. Der Beschuldigte habe dort eine medizinische Therapie gemacht. Er habe ihn finanziell unterstützt und grundsätzlich noch ein gutes Verhältnis zum Be- schuldigten (ebenda, Prot. S. 7). Auf die Frage, wieso er den Kontakt nicht abge- brochen habe, erklärte er, der Vater des Beschuldigten habe am 1. März 2015 [recte wohl 2014] wieder zu arbeiten begonnen. Er habe eine Operation am Knie gehabt, bei der etwas schief gelaufen sei. Der Beschuldigte und seine Schwester, welche damals noch in der Lehre gewesen sei, hätten einen grossen Teil des Haushaltes übernehmen müssen. Er (der Privatkläger) sei der Meinung, dass er dafür nichts gekonnt habe, es sei Schicksal gewesen und darum habe er ihm ausgeholfen. Sonst hätte er (der Beschuldigte) Probleme mit den Schulbehörden oder bei der Bezahlung der Behandlungen in Dubai und Sardinien gehabt. Es sei so, dass man im Alter meistens etwas grosszügiger werde. Er wisse nicht, ob er den Beschuldigten des Diebstahls verdächtige. In den zwei Tagen sei sonst nie- mand da gewesen. Er wolle ihn nicht beschuldigen, es gebe immer Fehler, er wol- le sich nicht festlegen (ebenda, Prot. S. 16 f.).
- 10 - 3.1.5. Der Beschuldigte seinerseits erklärte bei der Polizei, er bzw. seine ganze Familie habe eine sehr enge Beziehung zum Privatkläger, er kenne ihn seit vier Jahren, er sei nicht nur ein Treuhänder, sondern wie ein Vater für ihn (Beizugsak- ten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 2 S. 1 und 3); bei der Staatsanwaltschaft bekräftigte er, der Privatkläger sei mehr als ein Vater für ihn; was der Privatkläger für ihn gemacht habe, mache sonst niemand; er habe sehr viel von ihm gelernt, er sei immer da gewesen, egal was für Probleme gewesen seien; egal was er ge- habt habe, der Privatkläger habe mehr gewusst als sein Vater; er (der Beschuldig- te) habe während vier Jahren die Schule gemacht und sei viel mit den Büchern zum Privatkläger gegangen und der habe ihn dann abgefragt; der Privatkläger sei halt nicht mehr der Jüngste, er sei 84 Jahre alt, da vergesse man schon Sachen, die man gemacht und gesagt habe; der Privatkläger sei mehr als sein Vater, er habe mehr als seine Familie für den Beschuldigten gemacht, er habe ihn vier Jah- re lang alles gelehrt; der Privatkläger wisse die ganze Geschichte von ihm (eben- da, Urk. 3 S. 2, 4 ff.). Vor Bezirksgericht bedankte er sich (in dessen Anwesen- heit) explizit beim Privatkläger. Für ihn sei er kein Treuhänder, sondern wie ein Vater. Was er für ihn getan habe, mache nicht jeder. Sie seien zusammen am Laptop gesessen, weil er die Leistungsergebnisse seiner Lehrabschlussprüfung (LAP) per E-Mail erhalten habe. Er habe die LAP bestanden gehabt und ihm ge- sagt, dass er das feiern möchte, dafür habe er Geld gebraucht. Der Privatkläger habe das verstanden und ihm einen Vorschuss von Fr. 800.– gegeben (Beizugs- akten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Prot. S. 25). Wegen dem Abschluss habe er zwei, drei Tage vorher mit dem Privatkläger telefoniert. Er habe ihm viel bei der Schule geholfen. Er sei mit seinen Büchern zu ihm gegangen und er habe bei al- lem geholfen. Er habe ihn abgefragt. Er habe ihn auch umarmt, weil er die Prü- fung bestanden habe, er gehe oft zu ihm, sie würden dann reden und wenn er et- was brauche, sage er es ihm, dass es bei ihm finanziell knapp sei und er Geld brauche. Der Privatkläger sage dann ja ok oder was auch immer (ebenda, Prot. S. 30 f.). 3.1.6. Sodann erklärte der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden wie dem Gericht, er habe im Sommer 2014 seinen Abschluss bestanden gehabt, sei Angestellter der C._____ und erziele ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.– (Bei-
- 11 - zugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 2 S. 1 ff.); er arbeite bei der C._____ als Logistiker, er habe vier Jahre eine Schule gemacht und die LAP bestanden gehabt, derzeit sei er wegen eines Unfalls krankgeschrieben und beziehe Unfall- taggelder im Umfang von ca. Fr. 4'400.– netto, ab März 2015 werde er voraus- sichtlich wieder voll arbeiten (ebenda, Urk. 3 S. 4 und 8 f.). Vor Gericht erklärte er dann, er arbeite wieder in einem 100 % Pensum und verdiene zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 4'700.– netto: Er habe eine berufsbegleitende Ausbildung zum Logistiker gemacht und letzten Sommer erfolgreich abgeschlossen. In Sardinien und Dubai habe er spezielle Therapien gemacht (ebenda, Prot. S. 20 ff.). Dies war – soweit ersichtlich – samt und sonders gelogen (vgl. Urk. 1/8/1 S. 2 f., Urk. 1/8/2 S. 2 f. und S. 5 f.; Urk. 1/8.3 S. 5; Prot. I S. 11, 20 ff.; Prot. II S. 8 ff. und S. 26 f.), zeigt aber eindrücklich auf, wie sehr der Beschuldigte die von ihm ge- schaffene Legende eines jungen, beruflich engagierten und ehrgeizigen Ange- stellten, dem im Leben manchmal Ungemach zustösst (Unfälle, Todesfälle), kon- sequent verkörperte und dem Privatkläger insofern über Jahre eine Scheinwelt vorspielte, an welcher dieser keine Sekunde zweifelte, sondern empathisch, Feh- ler nachsehend und hilfsbereit teilnahm. 3.1.7. Mithin ist auch rechtsgenügend erstellt, dass sich zwischen den beiden durch die langjährige Bekanntschaft ein tiefes Vertrauensverhältnis entwickelte, zumal aufgrund der Aussagen des Privatklägers auch keine Zweifel daran ver- bleiben, dass er sich im Beschuldigten – der damals nach (unzutreffender) Mei- nung des Privatklägers erst kurz vor ihrem Kennenlernen in die Schweiz gekom- men war, am Anfang einer beruflichen Laufbahn stand, fleissig, zielgerichtet und karrierebewusst vorging und dazu unter anderem auch verschiedene Weiterbil- dungen absolvierte – wiedererkannte und sich entsprechend gut in dessen (vor- gespiegelte) Situation einfühlen konnte. Denn auch der Privatkläger war als jun- ger Berufseinsteiger im Ausland tätig gewesen und hatte sich fortlaufend weiter- gebildet, was ihn nun motivierte, den Beschuldigten umfassend zu unterstützen (Urk. 1/9.1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 1/9.3 S. 11 f.). Dies leistete gleichzeitig ei- ner vertieften Gutgläubigkeit Vorschub, was dem Beschuldigten bewusst war und von ihm in finanzieller Hinsicht schrankenlos ausgenutzt wurde. So ist den Aus- sagen des Privatklägers fast plastisch zu entnehmen, wie er bis zuletzt daran
- 12 - glaubte, es werde mit den Angaben des Beschuldigten (insbesondere dass die Rückzahlung aufgrund der ihm zustehenden Guthaben gegenüber der C._____ und der kosovarischen Sterbekasse mehr als gedeckt seien) alles seine Richtig- keit haben, und erst, als sein Sohn extra zum Flughafen gefahren und dort weder den Beschuldigten, noch dessen angebliche 20-30 Mitreisende angetroffen hatte (deren Reisekosten der Beschuldigte in Höhe von Fr. 36'000.– vorgeschossen hatte), einsehen konnte, dass der Beschuldigte ihm hierüber einen Bären aufge- bunden hatte. Und selbst diese partielle Erkenntnis führte nicht dazu, dass er auch andere Angaben des Beschuldigten hinterfragt hätte (so zutreffend die Pri- vatklägervertretung in: Prot. II S. 39). Vielmehr gab er selbst Wochen später ge- genüber der Polizei unbeirrt zu Protokoll, der Beschuldigte habe in den vergange- nen Jahren verschiedene Stellen, auch in leitender Position, inne gehabt, er habe immer Schulen und Kurse besucht und sei ein geschätzter Mitarbeiter gewesen (Urk. 1/9.1 S. 2). Seine Freundin D._____ und deren Eltern seien im Kosovo ver- storben (Urk. 1/9.1 S. 7). Der Beschuldigte habe auch für E._____ gearbeitet, wo er aber entlassen worden sei, als sein Chef, Herr F._____, ihm nicht mehr so gut gesinnt gewesen sei; sein Mitarbeiter, Herr G._____, habe sich nicht so gut mit dem Beschuldigten vertragen; der Beschuldigte habe Herrn F._____ auch einmal in Paris besuchen müssen, als dieser einen Autounfall gehabt habe, wofür er (der Beschuldigte) Geld benötigt habe (Urk. 1/9.1 S. 8). Im Jahr 2016 habe sodann im Kosovo ein Verlobungsfest stattgefunden, bei dem es fast Tote gegeben habe. Es seien viele betrunken gewesen und es sei glaublich sogar geschossen worden. Es sei die Verlobung des Beschuldigten mit D._____ gewesen (Urk. 1/9.1 S. 8). All dies war aber, wie der Beschuldigte zugeben musste (Urk. 1/8/1 S. 2 f., Urk. 1/8/2 S. 2 f. und S. 5 f.; Urk. 1/8.3 S. 5; Prot. I S. 11, 20 ff.; Prot. II S. 25 ff.), gelo- gen. 3.1.8. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, er habe die Ad- resse des Privatklägers im Internet gesucht und ihn angerufen, er sei jung gewe- sen und habe gesehen, wie ein Onkel von ihm so Sachen gemacht habe (Urk. 1/8/1 S. 2), bestehen sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger von Beginn weg ganz gezielt als "erfolgversprechendes", da grosszügiges und hilfsbe- reites Opfer angegangen worden war. Wie erfolgreich die nachfolgende Vertrau-
- 13 - ensbildung war, zeigt sich auch daran, dass nicht einmal die Tatsache, dass er den Beschuldigten Mitte 2014 verdächtigte, ihm ca. Fr. 20'000.– gestohlen zu ha- ben, einen Ablösungsprozess in die Wege zu leiten vermochte. Allerdings be- stand da ja auch bereits – mit den heutigen und damaligen Worten des Beschul- digten gesprochen – ein Vater-Sohn-Verhältnis. Zudem begründete der Beschul- digte in der Folge seine neuen Geldforderungen sowie insbesondere auch seine zukünftige Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, welche im Verlauf nicht mehr nur auf der vermeintlichen beruflichen Entwicklung, sondern auch auf vermeintlichen Ansprüchen aus einer Sterbekasse und aus einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit fusste, nicht mehr bloss mit gelogenen, im Kontext seiner Legende stehenden Behauptungen. Vielmehr untermauerte er diese Behauptungen, jeglichen Zweifeln des Privatklägers zuvorkommend bzw. initiativ, zusätzlich mit unzutreffenden schriftlichen Unterlagen (vgl. die Anklageschrift, Urk. 1/28 S. 3 ff.: Schreiben vom
4. September 2014 an vermeintlichen Vorgesetzten betreffend Gratifikation; ver- meintlich von Vorgesetzten der C._____ versandte Schreiben und E-Mail betref- fend Jubiläumsgeld vom 5. November 2015; etc.), an deren Authentizität der Pri- vatkläger offensichtlich keine Sekunde zweifelte, konnte er sich eine derartige Bösartigkeit des ihm aufs engste vertrauten Beschuldigten doch gar nicht vorstel- len. Entsprechend gab es entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 42) auch keinen Anlass, trotz vorliegender Dokumentation noch bei der C._____ telefonisch nachzufragen und damit in die (vermeintlichen) Arbeitsbezie- hungen des Beschuldigten störend einzugreifen. Hierauf ist jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 3.1.9. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Frage eines Ver- trauensverhältnisses ist schliesslich nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte und die Verteidigung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers anwesend waren und die Verteidigung auch zahlreiche Fragen an den Privatklä- ger richtete (vgl. Urk. 1/9/3). Zudem lässt sich das Vertrauensverhältnis wie auf- gezeigt bereits aus den erhobenen Beweisen – insbesondere auch aus den eige- nen Aussagen des Beschuldigten – erstellen, weshalb sich entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 94 S. 6) weitere Abklärungen erübrigen. Insgesamt ist der mass-gebende (äussere) Sachverhalt gemäss Dossier 1 (inkl. des im Laufe
- 14 - der Zeit entstandenen Vertrauensverhältnisses) unter Hinweis auf die eigenen Zugaben des Beschuldigten und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 5 und S. 11 ff.), auf welche hiermit (erneut) verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), als erstellt anzusehen. 3.2. Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 3.2.1. Auch was den zweiten verbleibenden Vorwurf der Veranstaltung einer Party zu Zeiten, als dies infolge geltender Corona-Schutzmassnahmen verboten gewe- sen sei, angeht, kann hinsichtlich der Sachverhaltserstellung auf die nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat primär auf die ersten Aussagen des Beschuldig- ten abgestellt, wonach er eine kleine Party habe machen wollen und hierfür sei- nen Kollegen nach der Villa des Vaters gefragt habe, wobei er gewusst habe, dass es nicht mehr als fünf Personen sein dürfen (vgl. Urk. 3/3 S. 2 ff.). Später führte er damit kongruent aus, als es immer mehr Leute geworden seien, habe er von diesen eine ID verlangt (Urk. 1/8/5 S. 2). Aus beidem leitete die Vorinstanz zu Recht ab, dass der Beschuldigte als Initiator der besagten Party samt Fotoshoo- ting/Videodreh anzusehen ist. Soweit er dies im weiteren Verfahren relativierte oder gar negierte, ist von offensichtlichen Schutzbehauptungen auszugehen, wel- che indessen seine tatnächsten Selbstbelastungen nicht zu widerlegen vermögen. Auch seine heutigen Darlegungen, dass er gewissermassen von auf einmal im- mer mehr erscheinenden Personen überrascht worden sei, sowie dass alle Re- geln wie Maskentragen und zwei Meter Abstandhalten eingehalten worden seien (Prot. II S. 27 f. und S. 33 f.), sind nicht nur als unerheblich, sondern ebenso als Schutzbehauptungen zu werten. Erstens gab es im April 2020 bekanntlich weder eine Maskentragepflicht, noch eine entsprechende Empfehlung. Zweitens handel- te es sich nicht nur um eine Party, sondern zusätzlich noch um ein professionelles Fotoshooting, was insgesamt kaum mit bloss fünf Personen zu realisieren ist. Drit- tens wurde bereits durch die Buchung von H._____ als Performerin für das ge- plante Video die zulässige Personenanzahl überschritten. Und schliesslich hätte der Beschuldigte als Mitorganisator durchaus auch eine Ausweitung der Party
- 15 - verhindern können, wenn er dies denn gewollt hätte, anstatt bloss, wenn über- haupt, die Identitätskarten der Hinzukommenden zu kontrollieren. 3.2.2. Insofern ist der Sachverhalt als erstellt anzusehen mit der einzigen Ein- schränkung, dass zu seinen Gunsten von schlussendlich mindestens 16 Perso- nen auszugehen ist (seinen tatnäheren eigenen Angaben und den polizeilichen Feststellungen entsprechend: Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 1/8/5 S. 3; auch wenn er heute meinte, sich an gar ca. 22 Personen zu erinnern, vgl. Prot. II S. 28), da der Beschuldigte mit der belastenden Aussage von H._____, dass am Ende ca. 30 Personen anwesend gewesen seien, nie prozessual korrekt konfron- tiert wurde (Art. 147 StPO).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 4.1.1. Die Vorinstanz hat den rechtlichen Betrugsvorwurf wie auch das Tatbe- standsmerkmal der Arglist zutreffend umschrieben (Urk. 69 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass Arglist nach der Rechtsprechung auch (und gerade) dort bejaht wird, wo der Täter Geistes- schwäche, Unerfahrenheit, oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigun- gen des Opfers ausnützt, welche annehmen lassen, dieses werde Rückfragen un- terlassen oder sei schon gar nicht in der Lage, den Angaben des Täters zu miss- trauen. Dies beeinflusst denn auch das anwendbare Mass zumutbarer Vorsichts- massnahmen, welches nicht nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen ist, son- dern nach einem individuellen Massstab (OFK/StGB-Donatsch, 21. Auflage, StGB 146 N 13 f. m. w. H.). Entsprechend ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf- grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzel- fall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 120 IV 186 E. 1a und c und BGE 126 IV 165 E. 2a). Weiter ist festzuhalten, dass zwar auch dann, wenn sich die Täterschaft besonderer Machenschaften bediente, eine Prüfung der Opfermitverantwortung vorzunehmen ist, eine solche jedoch desto
- 16 - weniger ins Gewicht fällt, je raffinierter die Täterschaft vorgegangen ist. Der straf- rechtliche Schutz entfällt zudem nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, son- dern nur bei einer derartigen Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters geradezu in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2, m.H.). 4.1.2. Nachdem hinsichtlich der Zeit bis 14. Juni 2014 der vorinstanzliche Frei- spruch heute nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. Ziff. 2.3 hiervor), ist nachfol- gend nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten (insbesondere die um- fassende Legendenbildung) allenfalls bereits ab einem früheren Zeitpunkt als arg- listig zu qualifizieren wäre. Vielmehr ist einzig hinsichtlich der Zahlungen ab Sep- tember 2014 diese Prüfung vorzunehmen, allerdings ist dabei das Verhalten des Beschuldigten – und des Privatklägers – während der gesamten Dauer ihrer Be- kanntschaft in die Beurteilung miteinzubeziehen, welche deshalb an dieser Stelle zu rekapitulieren ist: 4.1.3. Der Privatkläger und der Beschuldigte lernten sich auf Initiative des Be- schuldigten kennen, dessen Aussagen – wie bereits früher erwähnt – andeu- tungsweise zu entnehmen ist, dass er bereits im damaligen Zeitpunkt unlautere Absichten hatte. Und offenbar gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten tat- sächlich schon bald kleinere Darlehen, da er ihn als jungen, soeben erst in die Schweiz gekommenen Ausländer bei Berufseinstieg und Weiterbildungen unter- stützen wollte, da er dies als hehre Ziele ansah. Anfänglich erfolgten auch einige Rückzahlungen, welche das Vertrauen in die Redlichkeit seines jungen Protegés gestützt haben dürften. Mit der Zeit entwickelte sich, basierend auf der vorge- täuschten Vita des Beschuldigten, ein enges, ja familiäres Vertrauensverhältnis. Die Parteien hatten fast täglich Kontakt. Der Beschuldigte betätigte sich auch als Chauffeur des Privatklägers und trank regelmässig Kaffee bei ihm bzw. traf ihn zu persönlichen Gesprächen, während jener ihm in den (angeblich) langen Jahren der berufsbegleitend nachgeholten Lehre in schulischen und beruflichen Dingen mit Rat und Tat zur Seite stand. Spätestens nach drei bis vier Jahren – so der Beschuldigte selbst – kam ihre Beziehung einem eigentlichen Vater-Sohn-
- 17 - Verhältnis gleich, wobei der Privatkläger an den Beschuldigten offenbar sogar la- schere Ansprüche an Disziplin und Eigenverantwortung stellte, als er dies in jün- geren Jahren gegenüber seinen leiblichen Kindern getan hatte (vgl. Urk. 1/9.3 S. 5). Er war wohl altersmilde geworden und entsprach damit durchaus dem ge- richtsnotorischen Opferprofil von (Enkel-)Trickbetrügern, auch wenn er daneben, trotz seines hohen Alters von da- mals bereits deutlich über 80 Jahren, noch vereinzelte Steuererklärungsmandate ausführte (Urk. 1/9.3 S. 2). Abgesehen von den alterstypischen Tendenzen der Grosszügigkeit und der verminderten Resistenz sind allerdings keine eigentlichen gesundheitlichen Defizite beim Privatkläger auszumachen, weshalb sich entspre- chende weitere Abklärungen, wie von der Verteidigung insinuiert (vgl. Urk. 94 S. 5; Prot. II S. 40 ff.), erübrigen. 4.1.4. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitraum des Strafverfahrens be- treffend Diebstahl, als der Privatkläger den Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten einsah und auch hinsichtlich zukünftiger Rückzahlungen hätte skep- tisch werden können, begann, seine Fantasiegeschichten zusätzlich mit offiziell scheinenden (aber selbst hergestellten) Dokumenten zu untermauern (darunter offenbar auch ein in der Anklageschrift nicht erwähntes Mail betreffend das erfolg- reiche Bestehen der LAP als Logistiker samt Notenspiegel). Weiter erfand er da- bei auch angebliche Guthaben bei Dritten, um die Werthaltigkeit bzw. Rückzahl- barkeit der Darlehen zu belegen, an deren Bestand der Privatkläger, wie aus sei- nen Aussagen eindringlich hervorgeht, keinen Augenblick zweifelte. So gelang es dem Beschuldigten, trotz des im Juli 2014 erfolgten Diebstahls, welchen der Pri- vatkläger mit einer Strafanzeige ahndete und für welchen der Beschuldigte – trotz seines Abstreitens der Täterschaft – rechtskräftig verurteilt wurde, den guten Kon- takt beizubehalten und potentiellen Zweifeln des Privatklägers an der Rückzah- lungsfähigkeit und -willigkeit zuvorzukommen. Dass trotz der im Raum stehenden Vorwürfe bzw. Verurteilung und entgegen dem polizeilichen Rat der Kontakt nicht abgebrochen wurde, überrascht angesichts des – für den damaligen Zeitpunkt von beiden geschilderten – engen Verhältnisses nicht, sondern entspricht durch- aus der auch in "normalen" Familien zu erwartenden Dynamik nach einem mut- masslichen Fehltritt des "Sohnes", zumal aus der gerichtlichen Befragung hervor-
- 18 - geht, dass sich der Privatkläger über die Täterschaft des Beschuldigten am Ende nicht mehr sicher war und der Beschuldigte für die Anzeigeerstattung (grosszügig) Verständnis zeigte (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG150008-K, Urk. 3 S. 5 und Prot. S. 27 f.). 4.1.5. Mittels besagter "Guthaben" bei seiner angeblichen Arbeitgeberin, der C._____, sowie – zuletzt – aufgrund seines angeblichen Guthabens gegenüber der "kosovarischen Sterbekasse" täuschte der Beschuldigte finanzielle Rückzah- lungsmöglichkeiten vor, die in Tat und Wahrheit nicht bestanden, das ausstehen- de Darlehen aber sogar deutlich übertroffen hätten. Der Privatkläger unterliess ei- ne Überprüfung dieser Vorbringen genauso, wie er die jeweils vorgebrachten Gründe, die eine Darlehensauszahlung nötig machten (vgl. die Auflistung in der Anklageschrift, Urk. 1/28 S. 6 ff.) und allesamt erlogen waren, unbesehen akzep- tierte. Dass der Privatkläger gleichwohl erhebliche Zweifel gehegt hätte, wie dies im von der Verteidigung zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (SB200069-O vom 4. März 2021, vgl. Urk. 94 S. 17) ausschlaggebend war, ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeigt sich wie erwähnt in den Aussagen des Privatklägers im laufenden Strafverfahren, dass er selbst im Aus- sagezeitpunkt noch immer grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Be- schuldigten ausging. 4.1.6. Dass der Privatkläger – wie vom Beschuldigten mehrfach vorgebracht (Urk. 1/8.5 S. 11; Prot. I S. 19) – ihm die fraglichen Darlehen auch dann gegeben hätte, wenn er keinen Grund angegeben oder statt einer Lügengeschichte ehrli- che Angaben gemacht hätte, dass er das Geld nämlich sinngemäss für "Wein, Weib und Gesang" bzw. in seinen Worten für "Ausgang, Ferien, Puff und so Sa- chen" (Urk. 1/8/2 S. 4; Prot. I S. 18 f.) benötige, er keine Weiterbildung ma- che/gemacht habe und auch keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehe und dieses auch nicht vorhabe, ist auszuschliessen. Zumindest hinsichtlich grösserer Beträge gab er heute denn auch zu, dass er diese ohne die erfundenen Geschichten nicht erhalten hätte (Prot. II S. 31 ff.). Weiter geht aus sämtlichen Aussagen des Privat- klägers klar hervor, dass ihm ein hoher Arbeitsethos, Fleiss und Pflichtgefühl so- wie beruflicher Ehrgeiz mit dem Willen und der Bereitschaft, die nötigen Weiterbil-
- 19 - dungen zu besuchen, überaus wichtig und deshalb unterstützungswürdig waren. Dass es sodann ohne Todesfälle keinen Grund gegeben hätte, für Beerdigungen etc. zu bezahlen, versteht sich von selbst, wie auch der Umstand, dass die Über- prüfung eines solchen geschilderten Vorfalls schon aus ethischen Gründen nicht nahelag. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass Schock- nachrichten, welche zwar einfache, aber derbe Lügen darstellen, und welche von den Opfern bekanntlich oft infolge des Schocks nicht kritisch hinterfragt werden, ganz grundsätzlich von arglistiger Natur sein bzw. den Sorgfaltsmassstab herab- setzen dürften. Insbesondere zeigen die aktuell stark steigenden Fälle von Schockanrufen, einer neuen Variante des Telefonbetrugs, eindrücklich auf, dass solche Schocknachrichten von Betrügern vermehrt als effektives Tatmittel einge- setzt werden (vgl. https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz- espresso/kassensturz/zunahme-von-telefonbetrug-der-schockanruf-eine-neue- masche-um-senioren-geld-abzuknoepfen, Beitrag vom 1. November 2022). Hin- sichtlich der letzten grossen Zahlung ist sodann klar, dass diese einzig im Bestre- ben gegeben wurde, dem Beschuldigten Zugang zu "seinen" Guthaben im Aus- land ("kosovarische Sterbekasse") und damit die Rückzahlung der Darlehen zu ermöglichen. Auch hier ist ausgeschlossen, dass der Privatkläger dem Beschul- digten das Geld "einfach so" gegeben hätte. 4.1.7. Mithin besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger spätestens ab September 2014 hinsichtlich der angeklagten Zahlungen arglistig täuschte, indem er ihn über den Verwendungszweck der Zahlungen anlog, dies mittels gefälschter Unterlagen untermauerte und zudem auch darüber täuschte, dass er aufgrund in Aussicht stehender Zahlungen schon bald in der Lage sein würde, den gesamten ausstehenden Betrag sämtlicher Darlehen in Höhe von zu- letzt knapp Fr. 800'000.– zurückzuzahlen. Durch die intensive und konsequente Legendenbildung eines jungen, beruflich ehrgeizigen, strebsamen und durchaus erfolgreichen Angestellten, den konsequenten Aufbau eines tiefen Vertrauensver- hältnisses (Vater-Sohn-Beziehung), der Kenntnis über die Gutgläubig- und Grosszügigkeit des Privatklägers sowie die Untermauerung mit unechten Doku- menten bei Bedarf schaffte der Beschuldigte aktiv einen Zustand, bei welchem er
– zu Recht – darauf vertrauen konnte, dass der Privatkläger seine Angaben we-
- 20 - der hinterfragen noch überprüfen werde. Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, dass der Privatkläger in jenem Moment gar nicht mehr in der Lage war, die Legendenbildung und Lügengeschichten des Beschuldigten zu durchschauen oder auch nur kritisch in Frage zu stellen, war er doch jahrelang mit in sich stim- migen Falschdarstellungen bedient worden, welche er für bare Münze nahm, und lebte er, was die Identität des Beschuldigten anging, in einer eigentlichen Schein- welt. Mithin kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, ihm zumutbare Vorsichtsmassnahmen unterlassen zu haben. Eine derartige Leichtfertigkeit, wel- che das Handeln des Beschuldigten gar in den Hintergrund rücken würde, liegt somit umso weniger vor, entgegen der Verteidigung (Urk. 94 S. 10 ff.; Prot. II S. 42 f.) auch nicht ab einem späteren Zeitpunkt des angeklagten Tatzeitraums. Vielmehr imponiert im Ergebnis das ausserordentliche Ausmass der Machen- schaften des Beschuldigten, um im Verlauf der Jahre eine Legende zu bilden und auch immer wieder potentiellen Zweifeln des Privatklägers zuvorzukommen, durch immer drastischere Lügen, durch Angabe zusätzlicher vermeintlicher Rück- zahlungsmöglichkeiten sowie durch zunehmenden Gebrauch falscher Dokumen- te. 4.1.8. Was sodann die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) sowie die subjektive Kompo- nente (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) angeht, kann ungeschmälert auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.9. Keiner langen Begründung bedarf auch die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit: Der Beschuldigte lebte aufgrund der Zahlungen des Privatklägers jahre- lang im Luxus, währenddessen er (anderweitig) kaum erwerbstätig war (vgl. auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in Urk. 1/8/2 S. 4 und Prot. I S. 18). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die deliktische Tätigkeit auf die Erzielung re- gelmässiger Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgerichtet war, was sich exemplarisch in der hohen Anzahl der Einzelzahlungen und der äusserst hohen Gesamtsumme zeigt. Wie bereits die Vorinstanz ausgerechnet hat, erzielte der Beschuldigte durch das Betrügen des Privatklägers über den dreieinhalbjähri-
- 21 - gen Deliktszeitraum gesehen ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 9'500.– (bzw. gemäss Berechnung der Privatklägervertretung im Zeitraum von über 10 Jahren mit monatlich Fr. 6'600.– annähernd einen Schweizerischen Me- dianlohn, vgl. Urk. 97 S. 4 f.). Entsprechend ist er – zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – betreffend die Zeit ab September 2014 bis
24. Januar 2018 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 4.2.1. Gemäss der zur Tatzeit geltenden, in Artikel 185 Absatz 3 der Bundesver- fassung bzw. Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage aufweisenden Fassung von Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 war die Durchführung von privaten Veranstaltungen verboten, worunter private, zeitlich begrenzte, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindende und geplante Ereignisse, an denen mehr als 5 Personen teilnahmen, einschliesslich Parties, zu verstehen waren (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verordnung 2 vom
13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19- Verordnung 2], Fassung vom 16. April 2020/Stand 22. April 2020, abrufbar unter , [Version12a] sowie die Stellungnahme des Bundes- rates vom 1. Juli 2020 auf die Interpellation 20.3324 der Grünliberalen Fraktion, abrufbar unter ). Dass auch der Beschuldigte diese Rege- lung genau so verstanden hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er in seiner ersten Einvernahme sofort geltend machte, er habe gewusst, dass es nicht mehr als fünf Personen sein dürfen (Urk. 3/3 S. 4). Heute bestätigte er wiederum explizit, damals die geltenden Vorschriften gekannt zu haben (Prot. II S. 33 f.). Mithin ergeben sich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 58 S. 36; Urk. 94 S. 20) – keinerlei Probleme mit dem Legalitätsprinzip, zumal da- mals – auf dem Höhepunkt der ersten Welle – Informationen und Verhaltensauf- forderungen des Bundesrates flächendeckend gestreut und insbesondere das
- 22 - Veranstaltungsverbot bzw. das Verbot der Zusammenkunft ausserhalb eines klei- nen, familiären Rahmens bestens bekannt waren. 4.2.2. Allerdings weitete sich die vom Beschuldigten "einfach so aus Spass" (Urk. 3/3 S. 2) angerissene Party samt Fotoshooting/Videodreh für "I._____" ganz offensichtlich schnell über diese vorgesehene Personenzahl von fünf Beteiligten hinaus aus bzw. war wie erwähnt bereits durch die Buchung von H._____ als Per- formerin für das geplante Video die zulässige Personenanzahl überschritten wor- den. Indem der Beschuldigte sodann bei den weiteren, spontan zur Party gestossenen, ihm teilweise gar unbekannten Personen gemäss eigenen Angaben zwar eine Personenkontrolle durchführte, diese jedoch nicht vom Gelände ver- wies, zeigte er sich auch mit deren Anwesenheit und damit der definitiven Auswei- tung über einen kleinen, privaten Rahmen hinaus, einverstanden. Mithin verstiess er wissentlich und willentlich gegen die damals geltende und strafbewehrten Corona-Schutzmassnahmen, wofür er entsprechend – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – zu bestrafen ist. 4.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Covid-19-Verordnung 2 um ein sogenanntes "Zeitgesetz" gehandelt hat, weshalb vorliegend auch der Grundsatz der "lex mitior" (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und entsprechend weder daraus, dass heute der- artige private Veranstaltungen schon längst wieder erlaubt sind, noch daraus, dass im Nachhinein, nach der besseren Erforschung des damals noch unbekann- ten Virus, gewisse Massnahmen allenfalls nicht notwendig gewesen sein könnten (vgl. die Vorbringen der Verteidigung in Urk. 94 S. 19 f.), etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (vgl. BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; BGE 105 IV 1 E. 1).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend dargestellt (Urk. 69 S. 30 ff.) und auch richtig ausgeführt, dass gleicharti- ge Strafen durch Asperation (nicht Kumulation) in einer Gesamtstrafe zusammen- zufassen sind. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass für den gewerbsmässigen Be-
- 23 - trug von der Deliktsschwere her (siehe nachfolgend Ziff. 5.2) nur eine Freiheits- strafe angemessen sein kann, während die weiteren Delikte noch durch Geldstra- fe geahndet werden können. Sodann sind dem erstinstanzlichen Urteil auch die massgebenden Strafrahmen zu entnehmen (für gewerbsmässigen Betrug Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB; mit Blick auf die Gesamtgeldstrafe ist die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einem theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als schwerstes Delikt zum Aus- gangspunkt der Strafzumessung zu nehmen; Urk. 69 S. 31 und 36). Im Beru- fungsverfahren ist sodann das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach der Entscheid vorliegend – da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat – nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf. 5.2. Freiheitsstrafe 5.2.1. Der Beschuldigte ertrog sich über knapp dreieinhalb Jahre in zahllosen Ein- zeltransaktionen insgesamt rund Fr. 390'000.– vom betagten Privatkläger, was als hoher Deliktsbetrag während langer Deliktsdauer zu werten ist. Er ging dabei ziel- gerichtet und mit grosser krimineller Energie und Unverfrorenheit vor, indem er andauernd ein falsches Bild von sich vorspiegelte und zusätzlich zahlreiche Schicksalsschläge und weitere Geschehnisse erfand, aufgrund derer er auf (un- mittelbar zu leistende) finanzielle Hilfe des Privatklägers angewiesen sei. Weiter bestärkte er das – fehlgeleitete – Vertrauen des Privatklägers darauf, dass der Beschuldigte ihm die Zahlungen werde zurückerstatten können, mittels gefälsch- ter Schreiben und zuletzt gar einem gefälschten Einzahlungsbeleg der C._____. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht bis er- heblich zu bewerten. Subjektiv ging er direktvorsätzlich vor. Er nutzte zielgerichtet und dreist die grosse Hilfsbereitschaft und Empathie des Privatklägers aus und stoppte sein Verhalten erst auf Intervention der Söhne des Privatklägers, wobei er auch dann zunächst noch weiter den direkten Kontakt zum Privatkläger suchte (Urk. 1/9.1 S. 9 und Urk. 1/9.2 S. 4), zumindest bis er um das laufende Strafver- fahren wusste. Seine Motivation war offensichtlich rein egoistisch, ermöglichte ihm sein Verhalten doch ein Leben im Luxus, ohne dass er dafür einen Finger
- 24 - hätte krumm machen müssen. Damit vermögen die subjektiven Faktoren das Tat- verschulden nicht zu relativieren. Insbesondere ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Schuldanerkennung allenfalls unter einem gewissen Druck durch die Söhne des Privatklägers unterzeichnete (so von ihm geltend gemacht in: Prot. II S. 22), als nachgelagerte Handlung nichts am Tatverschulden. Insge- samt ist somit von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden aus- zugehen, was eine Einsatzstrafe im Bereich von drei Jahren Freiheitsstrafe recht- fertigt. 5.2.2. Wie den Akten und seiner heutigen Befragung entnommen werden kann, wurde der Beschuldigte 1990 im Kosovo geboren und hat zwei Geschwister. Die Familie beantragte, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war, in der Schweiz Asyl, welches im Jahr 1999 bewilligt wurde. Die Familie wechselte mehrfach den Wohn-ort, bevor sie in J._____ sesshaft wurde. Inzwischen wohnt der Beschuldig- te mit Ehefrau und Tochter zusammen in K._____. Der Beschuldigte besuchte in der Schweiz die obligatorischen Schuljahre. Nach Abschluss der Sekundarschule B begann er eine zweijährige Anlehre als Logistiker bei der C._____, welche er aber nach 13 Monaten abbrach, um sich auf Fussball zu konzentrieren. Er hoffte auf eine Karriere als Fussballer, welcher Plan sich aber verletzungsbedingt nicht realisieren liess. Nach Beendigung der Fussballerkarriere arbeitete er zeitweise temporär auf Stundenlohnbasis für verschiedene Arbeitgeber. Gemäss den An- gaben des Beschuldigten wurde er bereits im Jugendalter eingebürgert. Auch sei er mit 19 Jahren ordentlich ausgehoben, aber aufgrund von Rückenproblemen als dienstuntauglich ausgemustert worden (Urk. 1/8/5 S. 15 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Im Verlauf des Strafverfahrens konnte er per Ende September 2019 eine 60 %-ige Festanstellung als Chauffeur antreten, allerdings erlitt er offenbar in der Folge im Januar 2020 einen Arbeitsunfall, welcher mehrere Operationen nach sich gezogen habe. Er sei hernach lange Zeit arbeitsunfähig gewesen bzw. habe Krankentaggelder der SUVA bezogen. Nach Auslaufen der Bezugsfrist per
13. Juli 2021 habe er sich bei der SUVA abgemeldet und sich eine 100 %-Stelle gesucht. Ab Oktober 2021 habe er in einem Vollzeitpensum als Hilfskoch bei der L._____ gearbeitet, bis er zuletzt im Juni 2022 bei der M._____ GmbH in N._____ in der Fassadenreinigung tätig gewesen sei. Dabei habe sich wiederum gezeigt,
- 25 - dass er aufgrund der beeinträchtigten rechten Hand nicht arbeitsfähig sei, wes- halb er zurzeit Ergotherapien besuche und wieder eine SUVA-Rente von monat- lich ca. Fr. 3'500.– beziehe. Seine Ehefrau arbeite zurzeit infolge Hüftproblemen nicht und erhalte seit August 2022 auch keine Arbeitslosengelder mehr (Prot. II S. 11 f.). Aus diesen Umständen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich sodann zwar (rudimentär) geständig, von ech- ter Einsicht und Reue oder davon, dass er reinen Tisch gemacht hätte, kann al- lerdings nicht gesprochen werden. So führte er noch vor Vorinstanz wörtlich aus, die Familie sei seit über 20 Jahren in der Schweiz, und "niemand hat sich je etwas zuschulden" kommen lassen (Prot. I S. 14). Auch hat der Beschuldigte dem Pri- vatkläger bisher nicht einmal kleinste Beträge zurückbezahlt, kann sich aber gleichzeitig trotz Arbeitslosigkeit ein Auto leisten (vgl. Prot. II S. 13 und 28 f.). Vor diesem Hintergrund kann das Geständnis nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal betreffend die Höhe der ertrogenen Zahlungen und die Vorge- hensweise (gefälschte schriftliche Unterlagen, Lügengeschichten; Urkundenfäl- schung) überzeugende weitere Beweise vorlagen. Spürbar straferhöhend ist der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit Rechnung zu tra- gen, insbesondere, da sich der damalige Diebstahl (ebenfalls ein Vermögensde- likt und damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz [Urk. 69 S. 36] – durchaus einschlägig) genauso gegen den Privatkläger gerichtet hatte, was aber zu keiner- lei Gesinnungswandel beim Beschuldigten geführt hatte. Vielmehr bestärkte ihn die Tatsache, dass er den Privatkläger sogar zu überzeugen vermochte, die Stra- fe für ihn zu bezahlen, wohl vielmehr darin, dass dieser ihm grundsätzlich nach wie vor äusserst wohlgesinnt war und – solange er den Geldbedarf begründete – grenzenlos vertraute und entsprechend weiterhin bzw. nun erst recht ein ideales Opfer für weitere Betrugshandlungen sein würde. 5.2.4. Strafmindernd rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten die lange Ver- fahrensdauer an. Tatsächlich zeigt sich bei Durchsicht der Akten zwischen ca. Juli 2018 und November 2019 ein Verfahrensstillstand, welchem derart Rechnung zu tragen ist, während die lange Dauer zwischen Einreichung der Anklageschrift bei
- 26 - Gericht und Urteilsfällung einzig auf mehrfache Verschiebungsgesuche des Be- schuldigten zurückzuführen ist, was keine Strafreduktion rechtfertigt. 5.2.5. Insgesamt überwiegen damit die strafmindernden Umstände, womit eine Strafe von ca. 30 Monaten Freiheitsstrafe tat- und täterangemessen wäre. Indes- sen steht einem derartigen Verdikt das oben erwähnte Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb die vorinstanzliche Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. Daran anzurechnen ist ein Tag erstandene Polizeihaft (Art. 51 StGB). 5.3. Geldstrafe 5.3.1. Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte einen Einzahlungsbeleg der C._____, indem er den (handschriftlich von ihm eingefüllten) Betrag der ursprünglich getätigten und ab- gestempelten Zahlung über Fr. 30.– ausradierte und (ebenfalls handschriftlich) neu den Betrag von Fr. 53'000.– einsetzte, welchen er hernach dem Privatkläger vorlegte. Er ging zielgerichtet, mit einer gewissen Raffinesse und angesichts der Tatsache, dass ihm bewusst sein musste, dass der Kontoauszug des Privatklä- gers keine solche Zahlung ausweisen würde, auch recht unverfroren vor. Das Verschulden wiegt nicht leicht, allerdings ist bei der Festsetzung der Einsatzstrafe der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt bereits im Rahmen der Strafzumessung für den gewerbsmässigen Betrug, welchem die Urkundenfälschung Hilfe leistete, zu einem gewissen Teil Berücksichtigung fand, Rechnung zu tragen. Quasi eska- lierte das schon sonst betrügerische Vorgehen des Beschuldigten in diesem letz- ten Akt der formalen Urkundenfälschung, womit der Beschuldigte dann allerdings den Bogen überspannte und seine finanziellen Machenschaften aufflogen. Ange- sichts des weiten Strafrahmens ist die auf den Tatkomponenten basierende Ein- satzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf oben stehende Ausführungen (Ziff. 5.2.2) verwiesen werden. Sie sind strafzumessungsneutral zu bewerten. Der Beschuldigte zeigte sich sodann im Laufe des Verfahrens zwar geständig, den
- 27 - Einzahlungsbeleg gefälscht zu haben, was allerdings vor dem Hintergrund des überzeugenden Dokumentenuntersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich (FOR; Urk. 1/13/2-4) kaum strafmindernd berücksichtigt werden kann. Straferhöhend ist der Vorstrafe Rechnung zu tragen, insbesondere, da sich der damalige Diebstahl ebenfalls gegen den Privatkläger gerichtet hatte und auch die Urkundenfälschung auf eine Vermögensschädigung des Privatklägers abzielte. Dies wird allerdings durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgeho- ben, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirken und die Einsatzstrafe bei 90 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist. 5.3.2. Grobe Verkehrsregelverletzung Die Verkehrsregelverletzung betraf ein verbotenes Rechtsüberholmanöver, wel- ches der Beschuldigte aus Ungeduld begangen hatte. Er gefährdete dadurch die dortigen Verkehrsteilnehmer, was mit der Vorinstanz als rücksichtslos zu werten ist. Indessen blieb es bei einer kurzzeitigen Gefährdung, weshalb das Tatver- schulden als leicht qualifiziert werden kann. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Wie bereits gesehen, lassen sich aus Vorleben und persönlichen Verhältnissen – mit Ausnahme der hinsichtlich dieses Delikts nicht einschlägigen Vorstrafe – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Das sofortige Geständnis des Be- schuldigten war vor dem Hintergrund der bestehenden Videoaufnahme des ver- botenen Rechtsüberholmanövers (Urk. 2/9) fast zwingend und wirkt sich wiede- rum nur marginal strafmindernd aus. Straferhöhend fällt hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Delikt während bereits laufender Strafuntersuchung betreffend Dossier 1 begangen hat. Hinzu kommt sein bereits getrübter automobilistischer Leumund, musste der Beschuldigte doch schon mehrfach administrativ verwarnt werden (Urk. 56), weshalb die Einsatzstrafe auf insgesamt 45 Tagessätze festzu- setzen ist. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind diese jedoch nur asperiert
– im Umfang von 35 Tagessätzen – auf die Grundstrafe für die Urkundenfäl- schung zu addieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Ver- fahrensstillstand in den Jahren 2018/2019 liegt hinsichtlich dieses Delikts, wel- ches vom 6. Mai 2020 datiert, nicht vor.
- 28 - 5.3.3. Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung 2 Das Tatverschulden des Verstosses gegen die Corona-Schutzmassnahmen kann ebenfalls als insgesamt leicht gewertet werden. Zwar ist es als rücksichtslos an- zusehen, wenn der Beschuldigte auf dem Höhepunkt der ersten Coronawelle und entgegen sämtlichen, auf allen Kanälen kommunizierten Verhaltensvorschriften eine grössere Zusammenkunft organisiert bzw. zulässt, was überdies (erneut) von einer Geringschätzung hiesiger Rechtsnormen zeugt. Die vom Beschuldigten ver- anstaltete Party fand aber grösstenteils im Freien statt (vgl. die Fotodokumentati- on, Urk. 3/5), was das Risiko von Ansteckungen reduzierte. Sodann übertraf die anwesende Gästeschar die gesetzlich zugelassene Anzahl Personen zwar um ein Mehrfaches, jedoch handelte es sich keineswegs um einen eigentlichen Grossan- lass, zumal auch die Dauer der Party – weil es schon um 15.22 Uhr von dritter Seite zu einer anonymen Anzeige kam, dass es vor Ort eine grössere Menschen- ansammlung gebe (Urk. 3/1) – im Rahmen blieb. Auch hier scheint deshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann – mit Ausnahme des hier nicht interes- sierenden automobilistischen Leumunds, aber betreffend Geständnis, Vorstrafen- belastung und Delinquenz während laufender Untersuchung – auf die vorstehen- den Ausführungen zur Verkehrsregelverletzung verwiesen werden. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots durch den Verfahrensstillstand in den Jahren 2018/2019 liegt ebenfalls nicht vor, da das Delikt vom 24. April 2020 datiert. Auch hier überwiegen aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung die straferhöhenden Umstände, weshalb bei isolierter Betrachtung eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen wäre. Im Umfang von 35 Tagessätzen ist diese Strafe in die Gesamtstrafe zu asperieren. Damit resultiert insgesamt eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. 5.3.4. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– fest, wozu sie ausführte, der Beschuldigte verdiene seit Oktober 2020 monatlich Fr. 3'280.– netto und habe
- 29 - Unterstützungspflichten gegenüber seiner Ehefrau und der zukünftigen Tochter, deren Geburtstermin damals kurz bevorstand (Urk. 69 S. 38). Aktuell erhält der Beschuldigte eine SUVA-Rente von ca. Fr. 3'500.– pro Monat, welcher Betrag zurzeit das gesamte Einkommen zur Finanzierung des Familienhaushaltes dar- stelle (Prot. II S. 15, vgl. auch Urk. 95). Damit ist nicht von einer Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen, dass in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Erhöhung des Tagessatzes zulässig erschiene. Mithin ist der Tages- satz bei Fr. 30.– zu belassen. 5.4. Vollzug Die bestehende Vorstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahr 2015 (Bestrafung mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– und Busse von Fr. 1'500.–) bewirkt vor- liegend nicht, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs "besonders günsti- ge Umstände", mithin eine explizit gute Legalprognose vonnöten wäre (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015, welche – zugunsten des Beschuldigten abweichend vom vor der Revision gültigen Text – eine Gutprognose erst ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen voraussetzt). Die Vorinstanz hat ihm denn auch den beding- ten Vollzug zugebilligt, auch weil sie davon ausging, dass sich seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse stabilisiert hätten und ihn die (erstmalige) Androhung einer Freiheitsstrafe hinreichend beeindrucken werde. Hiervon kann heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht abgewichen werden. Dass der Be- schuldigte während laufender Probezeit weiter einschlägig delinquierte, lässt zwar an einer guten Prognose zweifeln. Immerhin ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass die bereits vorinstanzlich festgestellte Stabilisierung hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse heute weiter anhält (vgl. Prot. II S. 14 und 28), wobei er beruf- lich allerdings weiterhin nicht gefestigt ist. Insgesamt kann weiterhin noch eine günstige Prognose gestellt werden. Damit ist dem Beschuldigten für die Freiheits- wie die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der Vorstrafe ist die Probezeit aber nicht auf das Minimum, sondern – wie bereits erstinstanzlich vorgesehen – auf drei Jahre festzusetzen.
- 30 -
6. Zivilforderung 6.1. Der Privatkläger forderte vor Vorinstanz Schadenersatz von Fr. 794'552.30 samt Zins (Urk. 39), was der Summe der aus seiner Aufstellung, Urk. 1/2/1, resul- tierenden Geldübergaben entspricht. Als betrügerisch eingeklagt wurden von der Staatsanwaltschaft indessen bloss Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 421'695.70 (vgl. die Anklageschrift, Urk. 1/28). 6.2. Wie obigen Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte Fr. 390'672.10 vom Privatkläger betrügerisch erlangt, weshalb er in diesem Um- fang (zuzüglich Zins) im vorliegenden Strafverfahren zur Schadensdeckung ver- pflichtet werden kann bzw. zu verpflichten ist. Was die Differenz zum angeklagten Betrag (Fr. 31'023.60) angeht, hat die Sachverhaltserstellung ergeben, dass hier- über in zivilrechtlicher Hinsicht Darlehen vereinbart waren, weshalb der Beschul- digte vertraglich die Rückzahlung schuldet. Indes fehlt es am nötigen strafrechtli- chen Konnex, weshalb jene Forderung im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht beurteilbar ist. Gleiches gilt für die von der Anklage von vornherein nicht erfasste Darlehenssumme. Die Beurteilung dieser beiden Forderungen ist deshalb (aus- schliesslich) dem Zivilweg zu überlassen (vgl. hierzu BGer 6B_1310/2021 vom
15. August 2022 [zur Publikation vorgesehen], sowie die deutsche Übersetzung und Zusammenfassung von David Meirich im swissblawg vom 17. Oktober 2022, abrufbar unter ). Immerhin liegt über die gesamte Forderung bereits ein provisorischer Rechtsöffnungstitel in Form einer handschriftlich unterzeichne- ten Schuldanerkennung vor (Urk. 1/2/3; Art. 82 Abs. 1 SchKG).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 31 - 7.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen, wobei der Vorinstanz darin bei- zupflichten ist, dass auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, von wel- chem der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde, kein aus- sonderbarer Aufwand entfallen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeitabschnitts bis Ende August 2014, in welchem das Verhalten des Beschuldigten noch nicht die Qualität eines arglistigen Betrugs erreichte, zumal die bis dahin erhältlich ge- machten Zahlungen nicht einmal einen Zehntel der gesamten, in der Anklage vor- geworfenen Schadenssumme erreichen. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von der eingereichten Auf- wandübersicht auf Fr. 4'100.– festzusetzen (Urk. 96; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Verteidigungskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem obsiegenden Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. Prot. II S. 40) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
10. November 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (2. und 3. Spie- gelstrich: Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und wegen grober Ver- kehrsregelverletzung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwä- scherei) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 32 -
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Tatzeitraum ab September 2014 bis 24. Januar 2018) − der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 im Sinne von deren Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 1 (Stand am
24. April 2020).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 390'672.10 zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren mangels Konnexität zur Straf- tat abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlich- en Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 33 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter