Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 und 22). Auf die Frage, ob der Schlag ein unabsichtliches Zusammenstossen
- 12 - oder ein Angriff des Beschuldigten gewesen sei, erklärte der Zeuge, er denke, dass es ein Angriff gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 25). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen als glaubhaft zu beurteilen. Er schilderte neutral, sachlich und ausführlich das erlebte, wobei er keine der Streit- parteien übermässig belastete oder sichtlich zu Gunsten einer Seite aussagte. Entsprechend erhellt aus seinen Aussagen, dass die Köpfe des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht aus Versehen zusammenstiessen, sondern weil der Beschuldigte einen "Angriff" (so der Zeuge wörtlich) ausführte. 4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte zu Beginn des Strafverfahrens bzw. in der polizei- lichen Einvernahme vom 12. Juli 2021 den Vorwurf des Kopfstosses. Er führte aus, ihr den Kopfstoss verpasst zu haben, "weil sie mich am Stossen war und ich wollte meine Sachen holen. Sie liess mich aber nicht." Er habe es "langsam" ge- macht. Die Privatklägerin habe ihn aber nach dem Kopfstoss umso mehr heraus- gestossen (Urk. 3/1 F/A 15 ff.). Er bestritt jedoch, die Privatklägerin gewürgt zu haben, und machte geltend, die Würgemale stammten von ihr selbst. "Das war nicht ich, der das gemacht hat. Das war sie selber." (Urk. 3/1 F/A 25). Er habe ihr auch nicht gedroht. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juli 2021 sprach der Beschuldigte hin- gegen davon, dass die Verletzung der Privatklägerin über dem linken Auge ein Unfall gewesen sei. "Ich wollte etwas nehmen, sie hatte sich gebückt und dann ist es passiert." Sie hätten Stirn zu Stirn ihre Köpfe zusammengeschlagen (Urk. 3/2 F/A 48). Sie seien zusammengeprallt. Er habe durchlaufen wollen und sie habe ihn gestossen und dann sei das passiert (Urk. 3/2 F/A 51). Die Hämatome habe sich die Privatklägerin selbst zugefügt, "sie schneidet sich auch selbst." (Urk. 3/2 F/A 62). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2021 mach- te er neu geltend, er habe mit der Privatklägerin sprechen wollen und habe "diese Vorwärtsbewegung mit dem Kopf" gemacht und habe dabei gegen ihren Kopf
- 13 - geschlagen. Das Anschlagen sei aber nicht gewollt gewesen. Er habe mit seinem Kopf gegen ihren Kopf geschlagen, als er mit ihr habe sprechen wollen. Es sei ein Versehen gewesen. Das Zusammenschlagen der Köpfe sei "nicht mit viel Kraft" erfolgt (Urk. 3/3 F/A 5 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, die Privatklägerin gewürgt und/oder bedroht zu haben (Urk. 3/3 F/A 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2021 führte der Beschuldigte aus, er sei mit der Privatklägerin am Diskutieren gewesen. Sie habe ständig rausgeschaut. Er habe sich ihr zugewandt, um mit ihr zu sprechen. "Dies war der Zeitpunkt, wo ich bei ihr hier an der Stirn aufschlug." Er habe mit ihr sprechen wollen (Urk. 3/4 F/A 5). In der Schlusseinvernahme vom 28. September 2021 erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich an nichts davon, was die Privatklägerin ihm vorwerfe. Er erinnere sich nur daran, mit seinem Kopf gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. "Ich er- innere mich sonst an nichts weiter." Es sei ein Versehen gewesen. Es sei nicht er- folgt, um sie zu verletzen. Er habe sich vorgelehnt, um mit ihr zu sprechen, und habe dann hier vorne bei ihr aufgeschlagen, ohne es zu wollen. Er habe sie über- haupt nicht bedroht und genauso wenig habe er ihr ihren Hals zugedrückt. Sie habe sich mit einem Messer selbst verletzt und habe gesagt, sie tue dies, um ihn damit zu beschuldigten (Urk. 3/5 F/A 10 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, die Abdrücke der Privatklägerin habe sie sich selbst zugefügt, als sie den mit Kabeln angeschlossenen Fernseher herausgezogen habe. Die Kabel seien gegen sie gespickt. Er könne sich erst jetzt daran erinnern, als er vom Vorsitzenden darauf angesprochen worden sei (Prot. I S. 10). Es sei eine Vermutung von ihm, dass sich die Privatklägerin das Würgemal selber zugefügt habe (Prot. I S. 12). Mit den Köpfen zusammengestossen seien sie, weil er habe aus der Tür rausgehen wol- len. Sie sei hinter ihm gestanden. Er habe seinen Rucksack genommen und habe rausgehen wollen. Sie sei unmittelbar neben ihm gestanden. "Und als ich mich zu ihr wandte, um ihr etwas zu sagen, stiess ich mit meinem Kopf an ihren." Es sei ein Versehen gewesen. Er hatte in diesem Zeitpunkt viel getrunken und könne
- 14 - sich "mehr oder weniger daran erinnern". Er erinnere sich "praktisch an alles" (Prot. I S. 13 f.). Eine Drohung habe er nicht ausgesprochen (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, sich nicht gut an den Vorfall zu erinnern. Weshalb, wisse er nicht. Er habe sich "schon et- was" stark betrunken gefühlt, sich aber auf den Beinen halten und normal spre- chen können (Urk. 72 S. 6 f.). Er glaube nicht, dass er der Privatklägerin im Laufe des Streits an den Hals gefasst habe. Eine Drohung habe er nicht ausgespro- chen. Sie hätten lediglich einen Wortstreit gehabt (Urk. 72 S. 8). Ihre Köpfe seien gegeneinander gestossen. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Vielleicht sei er beim Rausgehen aus der Tür mit seinem Kopf an ihren gestossen (Urk. 72 S. 9). In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte das Zusammenprallen der Köpfe widersprüchlich schilderte. Einerseits will der Beschuldigte den Kopfstoss absichtlich und langsam ausgeführt haben, weil die Privatklägerin ihn zur Türe gedrängt habe (Urk. 3/1 F/A 15), andererseits sei sie gebückt gewesen und er habe etwas [wohl: vom Boden] nehmen wollen, wodurch ihre Köpfe aufeinander geprallt seien bzw. er habe "durchlaufen" wollen (Urk. 3/2 F/A 48), und schliesslich habe er sich umgedreht bzw. mit ihr sprechen wollen, wodurch ihre Köpfe aufeinandergeprallt seien (Urk. 3/3 F/A 5 f.). Die unterschiedlichen Darstellungen des Beschuldigten erscheinen unglaubhaft. Da- rauf kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte räumte vor Vorinstanz ein, sich möglicherweise nicht erinnern zu können, weil er stark betrunken gewesen sei (Prot. I S. 10). Auch wenn er dies später wieder bestritt und geltend machte, sich an "praktisch alles" erinnern zu können (Prot. I S. 14), ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. August 2021 im Zeit- punkt der Blutentnahme um 00.45 Uhr, also ca. 2 Stunden nach dem Ereignis, ei- nen Ethylakoholwert zwischen 2.51 bis 2.77 Gewichtspromillen aufwies (Urk. 8/7). Der Beschuldigte muss also im Zeitpunkt des Ereignisses einen höheren Wert aufgewiesen haben, wobei die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration mindes- tens 2.68 Gewichtspromillen und maximal 3.49 Gewichtspromillen betragen habe
- 15 - (Urk. 8/8). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einer derart hohen Alkoholintoxikation das Erinnerungsvermögen unzuverlässig wird. Dies mag auch die unterschiedli- chen Aussagen des Beschuldigten erklären, soweit er sich überhaupt erinnern konnte. Letztlich kann auf die Darstellung des Beschuldigten zur Erstellung des Sach- verhalts nicht abgestellt werden. Einerseits schilderte er die Darstellung des Zusammenpralls der Köpfe unterschiedlich und damit unglaubhaft, andererseits kann er sich offenkundig nicht erinnern, wie das Hämatom am Hals der Privat- klägerin entstand und ob er die Privatklägerin bedrohte. Damit ist nachfolgend auf die Aussagen der Privatklägerin einzugehen und zu prüfen, ob gestützt auf diese sich der Sachverhalt erstellen lässt. 4.4. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte am 12. Juli 2021 bei der Polizei, dass der Privatklä- ger um ca. 20.30 Uhr, knapp 21.00 Uhr, wieder zu ihr nach Hause gekommen sei. Er habe angefangen zu sagen, dass Sie einen Liebhaber hätte und dass sie sa- gen würde, sie ginge arbeiten, was sie aber nicht täte und sich stattdessen mit ih- rem Liebhaber treffe. Nach weiteren Vorwürfen habe er begonnen, Bier zu trinken und sie schlecht zu behandeln. Er habe eine Bierflasche nach ihr geworfen und sie sei am Boden zerbrochen. "Dann griff er mich am Hals an und tat mir meine Verletzung an." Sie habe eine Rötung am Hals. Er habe sie am Hals gepackt und sie auf das Bett geworfen, dann aber wieder von ihr abgelassen. Dann habe sie um Hilfe "gebeten", aber weil niemand da gewesen sei, der für sie die Polizei ge- rufen habe, habe sie die Polizei selbst gerufen. Bevor dies geschehen sei, sei dieses Paar gekommen, das aber keine Zeit gehabt habe, ihr zu helfen. Vor dem Paar habe er mit seinem Kopf gegen ihren Kopf geschlagen und habe ihr diese Platzwunde an der Stirn verpasst, welche sie mit 6 Stichen genäht habe (Urk. 4/1 F/A 7). Er habe Fussball im Schlafzimmer geschaut, als sich der Fernseher plötz- lich ausgeschaltet habe und dann nur noch eine Meldung gekommen sei "Suche nach Kanälen." Das sei für ihn untragbar gewesen. Er sei dann ausgerastet und habe zu ihr gemeint, dass sie das gewesen sei. Sie habe ihm geantwortet, dass sie das nicht gewesen sei. "In der Folge griff er mich an, packte mich mit beiden
- 16 - Händen am Hals und würgte, er drückte mich während des Würgens auf das Bett." Er habe sie so auf das Bett geworfen. Auf dem Bett habe er sie nicht mehr gewürgt. Da habe er gemeint, er werde den Fernseher kaputt machen. Da habe sie ihm erwidert, dass nicht er den Fernseher kaputt mache, sondern sie. Dann habe sie den Fernseher kaputt geschlagen. Als er gesehen habe, wie sie den Fernseher zerstört habe, habe er sich im Recht gesehen, sie umso mehr anzu- greifen. Sie habe ihm gesagt: "geh weg, geh raus, verschwinde!" Dann habe er ein paar Kleider von sich in den Rucksack gepackt. Bevor er rausgegangen sei, sei er zu ihr hin gegangen und habe seinen Kopf gegen ihren geschlagen. Dann sei er gegangen. Zunächst habe sie aus Versehen die Ambulanz angerufen und dann die Polizei. Er sei dann einfach geflohen. Sie habe nicht gewusst, wo er ge- wesen sei (F/A 24). Es habe alles im Schlafzimmer stattgefunden. Zwei Nachbarn hätten das beobachtet, da sie beim Würgen um Hilfe geschrien habe. Sie seien in ihre Wohnung gekommen, hätten in der Wohnung gestanden und hätten beo- bachtet, wie er ihr die Kopfnuss gegeben habe (F/A 26). Sie habe Angst, dass er sie umbringen könnte. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen würde. Er habe gesagt, dass wenn er in Haft käme, er sie fertig machen würde, sobald er wieder raus sei (Urk. 4/1 F/A 30). Er habe sie "weniger als eine Minute" gewürgt. "Aber ich hatte wirklich das Gefühl, dass er mich umbringen würde" (F/A 32). Auf die Frage, wie lange Sie keine Luft erhalten habe, antwortete die Privatklägerin: "In dem Moment hatte ich das Gefühl, weiterhin atmen zu können." (F/A 33). Sie ha- be versucht, sich zu wehren. Sie habe ihn getreten. Sie habe ungewollt in die Ho- sen uriniert, als er sie gewürgt habe, und sie habe sich danach umziehen müssen (F/A 36). Während des Streites habe er Folgendes gesagt. "Ich bringe dich um!", "Ich bringe Dich um, wenn ich wegen Dir in Haft komme!" und "Wenn ich zurück zur Wohnung komme, werde ich Dir noch Schlimmeres antun, als ich schon getan habe!" (F/A 41). Sie habe die Polizei gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie umbringe (F/A 45). Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. August 2021 wie- derholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen in Gegenwart des Be- schuldigten (vgl. Urk. 4/2 F/A 21). In Abweichung von den früheren Aussagen er- klärte sie, sie habe nicht sprechen können, als der Beschuldigte sie gewürgt ha-
- 17 - be, sie habe nur ihre Füsse und Hände bewegen können (F/A 36). Sie habe wäh- rend des Würgens nicht atmen können und habe etwas Zeit gebraucht, um wieder etwas atmen zu können (F/A 45 ff.). Sie wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, als er ihren Hals losgelassen habe (F/A 52). Einen Tritt erwähnte sie nicht. Auf die Frage, ob ihr der Beschuldigte im Laufe des Abends mit Worten Angst gemacht habe, erklärte sie: "Nein. Es war wirklich einfach ein Gewaltakt, aber nicht mit Worten." (F/A 64). Die Frage, ob er etwas gesagt habe, was passiere, wenn er in Haft komme, verneinte die Privatklägerin (F/A 65). Erst nachdem die Privatkläge- rin auf ihre Aussage bei der Polizei hingewiesen wurde, wonach der Beschuldigte mehrmals gesagt habe, er bringe sie um, erklärte die Privatklägerin, sie erinnere sich, dies bei der Polizei gesagt zu haben (F/A 66). Es sei nach dem Angriff mit dem Würgen gewesen (F/A 69). In Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese den Abend detailliert und lebensnah erzählte, wobei sie innere Vorgänge und Gefühle plausibel schilderte. Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass der Beschul- digte die Privatklägerin am Hals packte und auf das Bett warf. In Bezug auf die Details der Tat ist jedoch festzuhalten, dass diese unterschiedlich geschildert wurden. Einerseits will die Privatklägerin während des Würgens um Hilfe ge- schrien haben (Urk. 4/1 F/A 26), wobei sie auch habe atmen können (Urk. 4/1 F/A
44) und den Beschuldigten getreten habe (Urk. 4/1 F/A 36). Andererseits machte die Privatklägerin geltend, sie habe während des Würgens nicht atmen können bzw. keine Luft bekommen (Urk. 4/2 F/A 45 f.), wobei sie nur die Hände und Füs- se habe bewegen können (Urk. 4/2 F/A 36). Ein Treten schilderte sie bei der zwei- ten Einvernahme ebenso wenig wie eine Drohung, wobei sie Letztere zunächst deutlich verneinte (Urk. 4/2 F/A 64 f.). Erst nach der zusammenfassenden Wie- dergabe der Staatsanwaltschaft bestätigte sie die bei der Polizei gemachte Aus- sage, ohne jedoch eine Erklärung davon abzugeben, weshalb sie eine Drohung noch kurz zuvor deutlich verneint hatte. Mithin ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschul- digte sie am Hals packte und auf das Bett warf. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass er sie dabei würgte bzw. dass sie keine Luft bekam. Die andere Auffassung
- 18 - der Vorinstanz, die unterschiedlichen Antworten könnten durch "ungünstige Fra- gestellungen bei der Polizei erklärt werden" (Urk. 50 S. 14), überzeugt nicht. Sie wurde gefragt: "Wie lange haben Sie keine Luft erhalten?" und antwortete: "In dem Moment hatte ich das Gefühl, weiterhin atmen zu können." (Urk.4/1 F/A 33). Diese Aussage fügt sich ohne Weiteres in die übrigen Schilderungen der Privat- klägerin in derselben Einvernahme. So führte sie in der ersten freien Erzählung bei der Polizei bloss aus, der Beschuldigte habe sie auf das Bett geworfen, ohne ein Würgen bzw. ein Abschneiden der Luftzufuhr zu erwähnen (Urk. 4/1 F/A 7). Bei der weiteren freien Schilderung in derselben Einvernahme erfolgte das "Wür- gen" ebenfalls ohne Erwähnung einer Atemnot (Urk. 4/1 F/A 24: "In der Folge griff er mich an, packte mich mit beiden Händen am Hals und würgte, er drückte mich während des Würgens auf das Bett."). Mithin geht aus der polizeilichen Einver- nahme ein stimmiges Gesamtbild hervor, wonach die Privatklägerin zwar am Hals gepackt und aufs Bett geworfen wurde, ihr jedoch zu keinem Zeitpunkt der Sauer- stoff abgeklemmt wurde. Dies deckt sich mit den fehlenden objektiven medizini- schen Hinweisen wie Stauungsblutungen. Auch wenn die Privatklägerin glaubhaft angab, in die Hose uriniert zu haben, ist dies kein hinreichender Hinweis auf ein Würgen bzw. das Abschneiden der Luftzufuhr. Dies könnte auch aus Angst vor dem Beschuldigten geschehen sein. Wenn die Privatklägerin ausführte, das "Würgen" habe weniger als eine Minute lang gedauert (Urk. 4/1 F/A 32) und sie sei jederzeit bei Bewusstsein gewesen (Urk. 4/1 F/A 34), so sind dies mit den feh- lenden medizinischen Befunden für ein Würgen weitere Indizien, dass sich die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt nicht in Lebensgefahr befand. Schliesslich sag- te auch der Zeuge aus, er habe die Privatklägerin rufen hören, sie werde umge- bracht, was darauf hindeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt atmen konnte. Zusammenfassend erreichen die Aussagen der Privatklägerin nicht jenen Über- zeugungsgrad, der für die Annahme einer Lebensgefahr durch Abschneiden der Luftzufuhr und damit für eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens not- wendig ist. Objektive Beweismittel für eine Lebensgefahr sind nicht vorhanden bzw. entsprechende Verletzungen konnten trotz zeitnaher Untersuchungen nicht festgestellt werden. Die Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin stützt sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin, welche jedoch wie dargelegt in Bezug
- 19 - auf die Umstände des "Würgens" widersprüchlich sind. Zu Gunsten des Beschul- digten ist von der ersten Schilderung der Privatklägerin auszugehen, wonach sie beim "Würgen" Luft bekam und auch um Hilfe schrie. Insofern ist vielmehr von ei- nem Halten bzw. Packen am Hals als von einem echten Würgen mit einem Un- terbinden der Luftzufuhr auszugehen. Weiter lässt sich der Vorwurf der Drohung nicht erstellen, nachdem die Privat- klägerin eine solche in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft deutlich verneinte und diese erst bestätigte, als ihr die Aussagen bei der Polizei vorgehal- ten wurden. Demgegenüber ist gestützt auf die bestätigenden Ausführungen des Zeugen D._____ erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt ei- nen Kopfstoss verpasste und die aktenkundige Verletzung verursachte. Der Zeu- ge sprach klar von einem Angriff, wie es auch die Privatklägerin glaubhaft schil- derte. Die unterschiedlichen Versionen des Beschuldigten, wie es zum Zusam- menstoss der Köpfe kam, erscheinen unglaubhaft. Demnach liegt kein "Versehen" vor, wie es der Beschuldigte behauptet, sondern ein vorsätzliches Packen der Privatklägerin am Hals, um sie auf das Bett zu werfen sowie ein beabsichtigter Kopfstoss. Aufgrund der Nähe der Handlungen ist von einem einheitlichen Tatab- lauf und nicht von zwei separaten Handlungen auszugehen. 4.5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den Kopfstoss des Beschuldigten zutreffend als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Auf ihre Ausführungen (Urk. 50 S. 23 ff.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden, zumal die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird und diese lediglich den Vorsatz bestritt. Einer schwereren rechtlichen Würdigung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens
- 20 - i.S.v. Art. 129 StGB und der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Beschul- digte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Rechtliches Die Vorinstanz hat zunächst die Strafart für alle Delikte festgesetzt, bevor sie zur eigentlichen Strafzumessung schritt. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. Urteil 6B_382/2021 des Bundesgerichts vom
E. 25 Juli 2022, E. 3.1). Vorab ist zunächst die Strafzumessung vorzunehmen und hernach die Strafart zu bestimmen. Ohnehin ist vorliegend nunmehr noch eine Strafe für die einfache Körperverlet- zung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestimmen. Der Strafrahmen beträgt Freiheits- strafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Es besteht vorliegend kein Anlass, den or- dentlichen Strafrahmen zu überschreiten.
2. Objektives und subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am Hals, warf sie aufs Bett und versetzte ihr einen Kopfstoss, als er aus der Wohnung gewiesen wurde. Die Pri- vatklägerin erlitt dadurch ein Hämatom am Hals, eine Rissquetschwunde über dem linken Auge, die genäht werden musste, und hatte Schluckbeschwerden, wobei sie vor Schreck auch in die Hose uriniert hatte. Der Übergriff erfolgte uner- wartet und ohne Vorwarnung. Die wohl bleibende Narbe im Gesicht der Privatklä- gerin ist nicht entstellend, jedoch auch nicht zu verharmlosen. Das objektive Tat- verschulden ist als mittelschwer zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Offenbar um die ihm lästig erscheinende Privatklägerin zu bestrafen, entschloss er sich spontan, sie heftig tätlich anzugreifen. Dies ist wohl einer sehr hohen Alkoholisierung zuzuschreiben, welche zu Gunsten des Beschuldigten 3.49 Gewichtspromille betrug (Urk. 8/8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann jedoch trotz dieses sehr hohen Wertes nicht von einer völlig aufgehobenen
- 21 - Schuldfähigkeit ausgegangen werden. So ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich zielgerichtet verhielt bzw. verstand, dass er die Wohnung zu ver- lassen hatte und dabei daran dachte, sich Kleider in den Rucksack zu packen. Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2021, 00.50 Uhr, fiel er nur knapp 2 Stunden nach dem Vorfall einzig durch eine verwaschene Sprache auf. Seine Orientierung wurde als erhalten eingestuft, die Augen waren unauffäl- lig, der Stand sicher und der Bewegungsablauf beim Finger-Nase-Versuch unge- stört. Er wirkte trotz der damals bestehenden Alkoholisierung nur "leicht beein- trächtigt". Es wurde auch angekreuzt, dass kein Hinweis auf eine Bewusstseins- störung bestehe (vgl. Urk. 8/4). Unter diesen Umständen ist auch ohne bestäti- gendes Gutachten von einer hohen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten auszu- gehen, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin pro Woche ein bis zwei Mal betrunken ist (Urk. 4/2 F/A 79) und er selber angab, unter der Woche jeweils ein bis zwei Bier und an den Wochenenden re- gelmässig mehr zu trinken (Urk. 3/2 F/A 59; Urk. 3/5 F/A 22). Die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit fällt mithin trotz der hohen Alkoholisierung ausser Be- tracht. Ferner ist die enthemmende Wirkung von Alkohol allgemein bekannt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektive Tatschwere führt mithin zu einer deut- lichen Verringerung des Tatverschuldens. Gesamthaft erscheint dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Be- schuldigten eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 50 S. S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 3/5 S. 7, Urk. 15/1-5). Anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzte er, zwischenzeitlich nach Portugal zurückgekehrt zu sein und wieder im Elektrikerunternehmen seines Vaters zu arbeiten (Urk. 72 S. 2). Aus den dargelegten persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 22 - Der im Juli 2020 in die Schweiz gekommene Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Demgegenüber weist der Beschuldigte zahlreiche, mittlerweile teilweise gelöschte Vorstrafe we- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus seinem Heimatland Spanien auf (Urk. 15/4+5). Davon sind insgesamt zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2017 noch nicht gelöscht. Die erneute Delinquenz ist nicht einschlägig und die noch zu berücksichtigenden Vorstrafen liegen bereits etwas zurück. Gleichwohl können sie nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb sich eine leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat rechtfertigt. Der Umstand der alkoholischen Beeinträchtigung des Beschuldigten wurde be- reits im Rahmen des Verschuldens erheblich berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine weitere Berücksichtigung mehr erfolgt.
4. Fazit Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 296 Tagen steht nichts entgegen. Die Freiheitsstrafe ist damit bereits erstanden; für den bedingten Vollzug bleibt damit kein Raum. Für die erlittene Überhaft von 26 Tagen ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag, d.h. insgesamt Fr. 5'200.– aus der Staatskasse auszurich- ten. V. Landesverweisung Der Beschuldigte wird wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB für eine Landesverwei- sung vor. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung erscheint nicht verhältnismässig. Entsprechend ist keine Landesverweisung auszusprechen.
- 23 - VI. Genugtuung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zu Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2021 und wies das Genugtu- ungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 50 S. 43). Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte das Absehen von der Festsetzung einer Genugtuung, eventualiter die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2021 (Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte wird nunmehr von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Drohung freigesprochen und demgegenüber der einfachen Körperver- letzung schuldig gesprochen. Im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin vor Vorinstanz beantragten Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 20'000.– (Urk. 36 S. 1) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf primitive Art und Weise zwei Verletzungen bei der Privatklägerin verursachte, einerseits das Hä- matom am Hals und andererseits die Verletzung über dem Auge. Letztere musste genäht werden und hinterliess eine bleibende Narbe im Gesicht, die aber un- scheinbar und von blossem Auge kaum erkennbar ist (Prot. II S. 11). Die langfris- tigen physischen Folgen sind somit minim, auch wenn dies vor allem Glück und fachmännischer Wundversorgung zu verdanken ist. Substantiierte Hinweise auf langfristige psychische Folgen liegen nicht vor. Das Verschulden liegt im mittleren Bereich und wird lediglich durch die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit rela- tiviert. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl schwer erschüttert wurde, zumal sie glaubhaft angab, deswegen in die Hosen uri- niert zu haben. Eine Lebensgefahr lag hingegen nicht vor und sie wurde auch nicht bedroht. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und der Verletzungsfolgen der Privatklägerin erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– den Umständen angemessen. Auf diesem Betrag ist seit dem schädigenden Ereignis Zins zu 5% geschuldet.
- 24 - Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Auch diese Kosten sind dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerin für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gemäss seiner Honorar- note mit einem Betrag in Höhe von Fr. 5'047.15 (inkl. MWST) zu entschädigen (Urk. 71). Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin beantragte die Bestätigung des vor-instanzlichen Entscheids und der Fall bot keine besonderen tatsächlichen o- der rechtlichen Schwierigkeiten. Er äusserte sich in seinem Plädoyer zu Punkten, hinsichtlich welcher er nicht legitimiert ist (Urk. 70; Art. 382 StPO). Unter Berück- sichtigung des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung erscheint es daher angemessen, den unentgeltlichen
- 25 - Vertreter der Privatklägerin mit einem Betrag in Höhe von pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privat- klägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privat- klägerin B._____ mehr als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Meter ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: ... [Adresse] Zürich) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren.
6. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Herrenhose (Asservat-Nr. A015'199'083); − Shirt (Asservat-Nr. A015'199'094).
7. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: − Damenhose (Asservat-Nr. A015'199'118); − Shirt (Asservat-Nr. A015'199'129); − Damenunterwäsche (A015'199'139 [recte: A015'199'130] und A015'199'141).
8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet:
- 26 - − Fotografie (Asservat-Nr. A015'205'002); − Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'2'5'024, A015'205'035, A015'205'079); − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'205'068).
9. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
10. […]
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 13'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 7'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'355.– Auslagen FOR Fr. 3'091.20 Gutachten IRM Fr. 725.– Diverse Kosten Polizei Fr. 13'900.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'200.– Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-15.[…]
16. [Mitteilung]
17. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden ist.
4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'047.15 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Be- schuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
8. Dem Beschuldigten werden Fr. 5'200.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 28 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). − die E._____ AG, … [Adresse], gemäss ihrer Anfrage als Vertreterin der Krankenversicherung der Privatklägerin (Urk. 66)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220182-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 14. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 (DG210161)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Septem- ber 2021 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 44 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 212 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwie- sen.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kon- taktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ mehr als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Meter ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: ... [Adresse]) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren.
6. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgege- ben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Herrenhose (Asservat-Nr. A015'199'083);
- 3 - − Shirt (Asservat-Nr. A015'199'094).
7. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: − Damenhose (Asservat-Nr. A015'199'118); − Shirt (Asservat-Nr. A015'199'129); − Damenunterwäsche (A015'199'139 [recte: A015'199'130] und A015'199'141).
8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spuren- träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: − Fotografie (Asservat-Nr. A015'205'002); − Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'2'5'024, A015'205'035, A015'205'079); − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'205'068).
9. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 13'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privat- klägerin B._____ mit Fr. 7'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'355.– Auslagen FOR Fr. 3'091.20 Gutachten IRM Fr. 725.– Diverse Kosten Polizei Fr. 13'900.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'200.– Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
- 4 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. [Mitteilung]
17. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2; Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 12)
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2022 von sämtlichen Anklagevorwür- fen freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für die erstandene Überhaft angemessen zu entschä- digen. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60'200.00 aus der Staatskasse zu entrichten.
3. Von einer Landesverweisung sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2022 abzusehen.
4. Von der Festsetzung einer Genugtuung für die Privatklägerin sei in Abände- rung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
7. Februar 2022 abzusehen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung und der Privatklägerin seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2022 auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 -
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich die Kosten der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
1. Eventualiter sei die Strafe in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2022 auf 12 Monate zu reduzie- ren.
2. Der Beschuldigte sei bei Gutheissung des Eventualantrags für die erstande- ne Überhaft angemessen zu entschädigen.
3. Die geschuldete Genugtuung sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2022 auf CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juli 2021 zu reduzieren.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin: (Urk. 74 S. 1 f.)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei betreffend allen Schuldsprüchen und der Be- strafung des Berufungsklägers (Bestätigung Ziff. 1 bis 3 Dispositiv Urteil Vorinstanz) zu bestätigen.
2. Gegen den Berufungskläger sei eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 8 Jahren auszusprechen (Bestätigung Ziff. 4 Dispositiv Urteil Vorinstanz).
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 6'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juli 2021 zu bezahlen (Bestätigung Ziff. 10 Dispositiv Urteil Vorinstanz).
- 6 -
4. Es sei gegen den Berufungskläger in Anwendung von Art. 67b StGB ein Kontaktverbot und ein Rayonverbot für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu verhängen (Bestätigung Ziff. 5 Dispositiv Urteil Vorinstanz).
5. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter sei im Rahmen der eingereichten Hono- rarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, wurde der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 212 Tage erstanden waren. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren an und sprach ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Privatklägerin B._____ aus. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin einen Betrag in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2021 zu be- zahlen und wies ihr Genuguungsbegehren im Mehrbetrag ab. Das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin wurde auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Sodann regelte die Vorinstanz die Herausgabe diverser Gegenstände und regelte die Kostenauflage und Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (Urk. 50 S. 44). Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete die amtliche Verteidigung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 21). Die Berufungserklärung vom 22. März 2022 erfolgte fristgerecht (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Einga- be vom 1. April 2022 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des
- 7 - vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (Urk. 55, Urk. 56/1). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 wurde die Sicherheitshaft für den Be- schuldigten nicht verlängert und als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot zur Privatklägerin angeordnet (vgl. Urk. 61). Am 16. September 2022 wurden die Parteien auf den 14. November 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 67). Zur heutigen Verhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____, erschienen. Die Privatklägerin wohnte der Berufungsverhandlung als Zuschauerin bei (Prot. II S. 6). II. Prozessuales Mit der Berufung werden die Schuldsprüche der Vorinstanz betreffend Gefähr- dung des Lebens, einfache Körperverletzung und Drohung angefochten (Disp. Ziff. 1). Gleichzeitig sind die damit zusammenhängenden Folgen angefochten, nämlich die Sanktion und deren Vollzug (Disp. 2 und 3). Angefochten sind sodann die Landesverweisung (Disp. Ziff. 4), die der Privatklägerin zugesprochene Ge- nugtuung (Disp. Ziff. 10) und die Kostenauflage bzw. der vollumfängliche Rück- forderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin (Disp. Ziff. 14 und 15). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Kontakt- und Rayonverbotes (Disp. Ziff. 5), der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bzw. der Vernichtung der Spurenträger (Disp. Ziff. 6 bis 8), des Verweises des Schadenersatzbegehrens der Privatkläge- rin auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 9), der Festsetzung der Entschädigungen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Disp. Ziff. 11 und 12) sowie der Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 13). Dies ist vorab mittels Beschluss festzuhalten. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
- 8 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
11. Juli 2021 sei es zwischen ihm und der Privatklägerin in deren Wohnung zu ei- ner verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Fernseher der Privatklägerin habe nach der ersten Halbzeit des Finals der Fussball- Europameisterschaft nicht mehr funktioniert, worauf die Privatklägerin diesen auf das Bett geworfen und mit ihren Fäusten darauf eingeschlagen habe. Der Be- schuldigte habe die vor ihm stehende Privatklägerin mit beiden Händen am Hals gepackt und sie aufs Bett hinunter geführt, wo sie mit dem Rücken zu liegen ge- kommen sei. Dabei habe der Beschuldigte mit beiden Händen mehrere Sekunden derart heftig gegen den Hals der Privatklägerin gedrückt, dass sie unabsichtlich in die Unterhose uriniert habe, dass ihr schwindlig geworden sei, und dass sie nicht mehr habe atmen können. Sie habe durch das massive Würgen an der linken Halsseite, mittig auf die Halsvorderseite übergehend ein ca. 8 x 1 cm messendes und quer zur Halslängsachse orientiertes Hämatom erlitten. Zudem habe sie nach dem Würgen mehrere Tage andauernde Schmerzen im Halsbereich gehabt. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten als Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, weil durch das Würgen eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunkti- onsstörung eingetreten und damit eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter eine einfache Körperver- letzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB vor. So habe er der Privatklägerin nach dem vorgenannten Vorfall beim Hinausgehen aus der Wohnung bewusst einen hefti- gen Kopfstoss gegen ihren Kopf gegeben und ihr dadurch eine ca. 3.5cm lange Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenbraue zugefügt, welche mit fünf Einzelknopfnähten habe genäht werden müssen. Und schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vor, weil er der Privatklägerin nach dem Würgen auf Portugiesisch mehrfach gesagt habe, er werde sie umbringen und er werde ihr
- 9 - noch Schlimmeres antun, wenn er wieder zurückkomme. Wegen dieser Aussagen habe die Privatklägerin um ihr Leben gefürchtet, was der Beschuldigte gewusst habe und auch habe erreichen wollen.
2. Standpunkt des Beschuldigten Vor Vorinstanz vertrat der Beschuldigte den Standpunkt, dass er die Privatkläge- rin nicht gewürgt habe. Die Spuren am Hals habe sie sich selbst zugefügt bzw. stammten von den Kabeln des Fernsehers, welche gegen sie gespickt seien, als sie den Fernseher auf das Bett geworfen habe. Er habe sich erst anlässlich der Hauptverhandlung daran erinnert, wie das geschehen sei, als er vom Vorsitzen- den darauf angesprochen worden sei. Zuvor hatte er erklärt, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können, möglicherweise weil er stark betrunken gewesen sei (vgl. Prot. I S. 10). Die "Kopfnuss" sei ein Versehen bzw. ein Unfall gewesen. Er habe zur Tür her- ausgehen wollen und die Privatklägerin sei unmittelbar neben ihm gestanden. Als er sich zu ihr gewandt habe, um ihr etwas zu sagen, sei er mit seinem Kopf an ih- ren gestossen. (Prot. I S. 13). Und schliesslich bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sie umbringen werde (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nur noch bruchstückhaft an den Vorfall erinnern. Worauf dieser Umstand zurückzuführen ist (z.B. Zeitablauf nach der Tat oder Alkoholisierung), wusste er nicht (Urk. 72 S. 7). Er glaube nicht, dass er der Privatklägerin im Laufe des Streits an den Hals ge- fasst habe. Gedroht habe er ihr nicht; sie hätten lediglich einen Wortstreit gehabt (Urk. 72 S. 8). Es stimme, dass ihre Köpfe gegeneinander gestossen seien. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Vielleicht sei er beim Rausgehen aus der Tür mit seinem Kopf an ihren gestossen (Urk. 72 S. 9).
- 10 -
3. Rechtliches Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 50 S. 7 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
4. Würdigung 4.1. Dokumentierte Verletzungen Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin sich noch am selben Abend des
11. Juli 2021 telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich meldete (Urk. 1/2), worauf die ausgerückten Beamten Fotos der Verletzungen der Privatklägerin am Hals und über der linken Augenbraue erstellten (Urk. 2/2). Diese Verletzungen entstanden somit offenkundig kurz zuvor. Die Verletzungen der Privatklägerin wurden am 12. Juli 2021 um 13.55 Uhr vom Forensischen Institut Zürich näher fotografisch dokumentiert (Urk. 6/5). Im Gutachten zur Körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich kam Prof. Dr. C._____ aufgrund der Untersuchung ca. 16 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis im Wesentlichen zum Schluss (Urk. 7/2), der Bluterguss an der linken Halsseite sei ein Zeichen eines Halsan- griffes und könne durchaus durch ein Würgen entstanden sein. Eine Entstehung zum geltend gemachten Zeitraum erscheine möglich. Objektivierbare Zeichen ei- ner Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) hätten nicht festge- stellt werden können. Auch in der Bildgebung von Kopf und Hals hätten keine Verletzungen der Halsweichteile und des Kehlkopfes keine Hinweise bzw. Zei- chen eines Sauerstoffmangels des Gehirns festgestellt werden können. Folge man jedoch den subjektiven Angaben der Betroffenen, wonach es im Rahmen des Würgens zu einem Flimmern vor den Augen und unwillkürlichem Urinabgang
- 11 - gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen liessen (Urk. 7/2 S. 5). Die auf Grund der chirurgischen Versorgung beurteilte Quetsch-Riss-Wunde an der Stirn links sei Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung und könne durch die geltend gemachte Kopfnuss plausibel erklärt werden (Urk. 7/2 S. 5). In Würdigung der ärztlichen Feststellungen ist festzuhalten, dass sich der Vorwurf der Gefährdung des Lebens alleine auf subjektive Schilderungen der Privatkläge- rin stützt. Objektive Beweismittel bzw. Verletzungen, welche den Schluss dafür zulassen, liegen nicht vor. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch keine Beweismittel vorliegen, welche die Darstellung der Privatklägerin widerlegen. Demgegenüber weist die fotografisch dokumentierte Rissquetschwunde ein Aus- mass und eine Intensität auf, welche sich mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten versehentlichen Zusammenstoss nicht erklären lässt. Dass die mit mehreren Stichen genähte Wunde versehentlich entstand, scheint bereits gestützt auf die Fotodokumentation und den Arztbericht unplausibel. 4.2. Schilderungen des Zeugen D._____ Beim Zeugen handelt es sich um den Nachbarn der Privatklägerin, welcher über ihr wohnt. Er schilderte in Gegenwart des Beschuldigten am 13. August 2021 plastisch, wie er durch den Lärm motiviert zur Wohnung der Privatklägerin ging. Er habe sie sagen hören "Hilfe - Hilfe, er bringt mich um!" (Urk. 5/1 F/A 29) Er ha- be gesehen, dass der Beschuldigte einen Sack nahm und Kleider in den Sack stopfte. "Er ging danach raus und beim Rausgehen schlug er seinen Kopf gegen ihren Kopf und ist danach gegangen." (Urk. 5/1 F/A 16). Der Zeuge führte weiter aus: "Er verpasste ihr beim Hinausgehen einen Schlag mit seinem Kopf an ihren Kopf "(Urk. 5/1 F/A 19). Die Privatklägerin habe sich an die Stelle am Kopf gefasst und er (der Zeuge) habe dann Blut auf ihrer Hand gesehen. Der Beschuldigte sei normal die Treppen hinunter gegangen. Er sei aufgebracht gewesen (Urk. 5/1 F/A 20 und 22). Auf die Frage, ob der Schlag ein unabsichtliches Zusammenstossen
- 12 - oder ein Angriff des Beschuldigten gewesen sei, erklärte der Zeuge, er denke, dass es ein Angriff gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 25). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen als glaubhaft zu beurteilen. Er schilderte neutral, sachlich und ausführlich das erlebte, wobei er keine der Streit- parteien übermässig belastete oder sichtlich zu Gunsten einer Seite aussagte. Entsprechend erhellt aus seinen Aussagen, dass die Köpfe des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht aus Versehen zusammenstiessen, sondern weil der Beschuldigte einen "Angriff" (so der Zeuge wörtlich) ausführte. 4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte zu Beginn des Strafverfahrens bzw. in der polizei- lichen Einvernahme vom 12. Juli 2021 den Vorwurf des Kopfstosses. Er führte aus, ihr den Kopfstoss verpasst zu haben, "weil sie mich am Stossen war und ich wollte meine Sachen holen. Sie liess mich aber nicht." Er habe es "langsam" ge- macht. Die Privatklägerin habe ihn aber nach dem Kopfstoss umso mehr heraus- gestossen (Urk. 3/1 F/A 15 ff.). Er bestritt jedoch, die Privatklägerin gewürgt zu haben, und machte geltend, die Würgemale stammten von ihr selbst. "Das war nicht ich, der das gemacht hat. Das war sie selber." (Urk. 3/1 F/A 25). Er habe ihr auch nicht gedroht. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juli 2021 sprach der Beschuldigte hin- gegen davon, dass die Verletzung der Privatklägerin über dem linken Auge ein Unfall gewesen sei. "Ich wollte etwas nehmen, sie hatte sich gebückt und dann ist es passiert." Sie hätten Stirn zu Stirn ihre Köpfe zusammengeschlagen (Urk. 3/2 F/A 48). Sie seien zusammengeprallt. Er habe durchlaufen wollen und sie habe ihn gestossen und dann sei das passiert (Urk. 3/2 F/A 51). Die Hämatome habe sich die Privatklägerin selbst zugefügt, "sie schneidet sich auch selbst." (Urk. 3/2 F/A 62). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2021 mach- te er neu geltend, er habe mit der Privatklägerin sprechen wollen und habe "diese Vorwärtsbewegung mit dem Kopf" gemacht und habe dabei gegen ihren Kopf
- 13 - geschlagen. Das Anschlagen sei aber nicht gewollt gewesen. Er habe mit seinem Kopf gegen ihren Kopf geschlagen, als er mit ihr habe sprechen wollen. Es sei ein Versehen gewesen. Das Zusammenschlagen der Köpfe sei "nicht mit viel Kraft" erfolgt (Urk. 3/3 F/A 5 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, die Privatklägerin gewürgt und/oder bedroht zu haben (Urk. 3/3 F/A 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2021 führte der Beschuldigte aus, er sei mit der Privatklägerin am Diskutieren gewesen. Sie habe ständig rausgeschaut. Er habe sich ihr zugewandt, um mit ihr zu sprechen. "Dies war der Zeitpunkt, wo ich bei ihr hier an der Stirn aufschlug." Er habe mit ihr sprechen wollen (Urk. 3/4 F/A 5). In der Schlusseinvernahme vom 28. September 2021 erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich an nichts davon, was die Privatklägerin ihm vorwerfe. Er erinnere sich nur daran, mit seinem Kopf gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. "Ich er- innere mich sonst an nichts weiter." Es sei ein Versehen gewesen. Es sei nicht er- folgt, um sie zu verletzen. Er habe sich vorgelehnt, um mit ihr zu sprechen, und habe dann hier vorne bei ihr aufgeschlagen, ohne es zu wollen. Er habe sie über- haupt nicht bedroht und genauso wenig habe er ihr ihren Hals zugedrückt. Sie habe sich mit einem Messer selbst verletzt und habe gesagt, sie tue dies, um ihn damit zu beschuldigten (Urk. 3/5 F/A 10 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, die Abdrücke der Privatklägerin habe sie sich selbst zugefügt, als sie den mit Kabeln angeschlossenen Fernseher herausgezogen habe. Die Kabel seien gegen sie gespickt. Er könne sich erst jetzt daran erinnern, als er vom Vorsitzenden darauf angesprochen worden sei (Prot. I S. 10). Es sei eine Vermutung von ihm, dass sich die Privatklägerin das Würgemal selber zugefügt habe (Prot. I S. 12). Mit den Köpfen zusammengestossen seien sie, weil er habe aus der Tür rausgehen wol- len. Sie sei hinter ihm gestanden. Er habe seinen Rucksack genommen und habe rausgehen wollen. Sie sei unmittelbar neben ihm gestanden. "Und als ich mich zu ihr wandte, um ihr etwas zu sagen, stiess ich mit meinem Kopf an ihren." Es sei ein Versehen gewesen. Er hatte in diesem Zeitpunkt viel getrunken und könne
- 14 - sich "mehr oder weniger daran erinnern". Er erinnere sich "praktisch an alles" (Prot. I S. 13 f.). Eine Drohung habe er nicht ausgesprochen (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, sich nicht gut an den Vorfall zu erinnern. Weshalb, wisse er nicht. Er habe sich "schon et- was" stark betrunken gefühlt, sich aber auf den Beinen halten und normal spre- chen können (Urk. 72 S. 6 f.). Er glaube nicht, dass er der Privatklägerin im Laufe des Streits an den Hals gefasst habe. Eine Drohung habe er nicht ausgespro- chen. Sie hätten lediglich einen Wortstreit gehabt (Urk. 72 S. 8). Ihre Köpfe seien gegeneinander gestossen. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Vielleicht sei er beim Rausgehen aus der Tür mit seinem Kopf an ihren gestossen (Urk. 72 S. 9). In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte das Zusammenprallen der Köpfe widersprüchlich schilderte. Einerseits will der Beschuldigte den Kopfstoss absichtlich und langsam ausgeführt haben, weil die Privatklägerin ihn zur Türe gedrängt habe (Urk. 3/1 F/A 15), andererseits sei sie gebückt gewesen und er habe etwas [wohl: vom Boden] nehmen wollen, wodurch ihre Köpfe aufeinander geprallt seien bzw. er habe "durchlaufen" wollen (Urk. 3/2 F/A 48), und schliesslich habe er sich umgedreht bzw. mit ihr sprechen wollen, wodurch ihre Köpfe aufeinandergeprallt seien (Urk. 3/3 F/A 5 f.). Die unterschiedlichen Darstellungen des Beschuldigten erscheinen unglaubhaft. Da- rauf kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte räumte vor Vorinstanz ein, sich möglicherweise nicht erinnern zu können, weil er stark betrunken gewesen sei (Prot. I S. 10). Auch wenn er dies später wieder bestritt und geltend machte, sich an "praktisch alles" erinnern zu können (Prot. I S. 14), ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. August 2021 im Zeit- punkt der Blutentnahme um 00.45 Uhr, also ca. 2 Stunden nach dem Ereignis, ei- nen Ethylakoholwert zwischen 2.51 bis 2.77 Gewichtspromillen aufwies (Urk. 8/7). Der Beschuldigte muss also im Zeitpunkt des Ereignisses einen höheren Wert aufgewiesen haben, wobei die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration mindes- tens 2.68 Gewichtspromillen und maximal 3.49 Gewichtspromillen betragen habe
- 15 - (Urk. 8/8). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einer derart hohen Alkoholintoxikation das Erinnerungsvermögen unzuverlässig wird. Dies mag auch die unterschiedli- chen Aussagen des Beschuldigten erklären, soweit er sich überhaupt erinnern konnte. Letztlich kann auf die Darstellung des Beschuldigten zur Erstellung des Sach- verhalts nicht abgestellt werden. Einerseits schilderte er die Darstellung des Zusammenpralls der Köpfe unterschiedlich und damit unglaubhaft, andererseits kann er sich offenkundig nicht erinnern, wie das Hämatom am Hals der Privat- klägerin entstand und ob er die Privatklägerin bedrohte. Damit ist nachfolgend auf die Aussagen der Privatklägerin einzugehen und zu prüfen, ob gestützt auf diese sich der Sachverhalt erstellen lässt. 4.4. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte am 12. Juli 2021 bei der Polizei, dass der Privatklä- ger um ca. 20.30 Uhr, knapp 21.00 Uhr, wieder zu ihr nach Hause gekommen sei. Er habe angefangen zu sagen, dass Sie einen Liebhaber hätte und dass sie sa- gen würde, sie ginge arbeiten, was sie aber nicht täte und sich stattdessen mit ih- rem Liebhaber treffe. Nach weiteren Vorwürfen habe er begonnen, Bier zu trinken und sie schlecht zu behandeln. Er habe eine Bierflasche nach ihr geworfen und sie sei am Boden zerbrochen. "Dann griff er mich am Hals an und tat mir meine Verletzung an." Sie habe eine Rötung am Hals. Er habe sie am Hals gepackt und sie auf das Bett geworfen, dann aber wieder von ihr abgelassen. Dann habe sie um Hilfe "gebeten", aber weil niemand da gewesen sei, der für sie die Polizei ge- rufen habe, habe sie die Polizei selbst gerufen. Bevor dies geschehen sei, sei dieses Paar gekommen, das aber keine Zeit gehabt habe, ihr zu helfen. Vor dem Paar habe er mit seinem Kopf gegen ihren Kopf geschlagen und habe ihr diese Platzwunde an der Stirn verpasst, welche sie mit 6 Stichen genäht habe (Urk. 4/1 F/A 7). Er habe Fussball im Schlafzimmer geschaut, als sich der Fernseher plötz- lich ausgeschaltet habe und dann nur noch eine Meldung gekommen sei "Suche nach Kanälen." Das sei für ihn untragbar gewesen. Er sei dann ausgerastet und habe zu ihr gemeint, dass sie das gewesen sei. Sie habe ihm geantwortet, dass sie das nicht gewesen sei. "In der Folge griff er mich an, packte mich mit beiden
- 16 - Händen am Hals und würgte, er drückte mich während des Würgens auf das Bett." Er habe sie so auf das Bett geworfen. Auf dem Bett habe er sie nicht mehr gewürgt. Da habe er gemeint, er werde den Fernseher kaputt machen. Da habe sie ihm erwidert, dass nicht er den Fernseher kaputt mache, sondern sie. Dann habe sie den Fernseher kaputt geschlagen. Als er gesehen habe, wie sie den Fernseher zerstört habe, habe er sich im Recht gesehen, sie umso mehr anzu- greifen. Sie habe ihm gesagt: "geh weg, geh raus, verschwinde!" Dann habe er ein paar Kleider von sich in den Rucksack gepackt. Bevor er rausgegangen sei, sei er zu ihr hin gegangen und habe seinen Kopf gegen ihren geschlagen. Dann sei er gegangen. Zunächst habe sie aus Versehen die Ambulanz angerufen und dann die Polizei. Er sei dann einfach geflohen. Sie habe nicht gewusst, wo er ge- wesen sei (F/A 24). Es habe alles im Schlafzimmer stattgefunden. Zwei Nachbarn hätten das beobachtet, da sie beim Würgen um Hilfe geschrien habe. Sie seien in ihre Wohnung gekommen, hätten in der Wohnung gestanden und hätten beo- bachtet, wie er ihr die Kopfnuss gegeben habe (F/A 26). Sie habe Angst, dass er sie umbringen könnte. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen würde. Er habe gesagt, dass wenn er in Haft käme, er sie fertig machen würde, sobald er wieder raus sei (Urk. 4/1 F/A 30). Er habe sie "weniger als eine Minute" gewürgt. "Aber ich hatte wirklich das Gefühl, dass er mich umbringen würde" (F/A 32). Auf die Frage, wie lange Sie keine Luft erhalten habe, antwortete die Privatklägerin: "In dem Moment hatte ich das Gefühl, weiterhin atmen zu können." (F/A 33). Sie ha- be versucht, sich zu wehren. Sie habe ihn getreten. Sie habe ungewollt in die Ho- sen uriniert, als er sie gewürgt habe, und sie habe sich danach umziehen müssen (F/A 36). Während des Streites habe er Folgendes gesagt. "Ich bringe dich um!", "Ich bringe Dich um, wenn ich wegen Dir in Haft komme!" und "Wenn ich zurück zur Wohnung komme, werde ich Dir noch Schlimmeres antun, als ich schon getan habe!" (F/A 41). Sie habe die Polizei gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie umbringe (F/A 45). Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. August 2021 wie- derholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen in Gegenwart des Be- schuldigten (vgl. Urk. 4/2 F/A 21). In Abweichung von den früheren Aussagen er- klärte sie, sie habe nicht sprechen können, als der Beschuldigte sie gewürgt ha-
- 17 - be, sie habe nur ihre Füsse und Hände bewegen können (F/A 36). Sie habe wäh- rend des Würgens nicht atmen können und habe etwas Zeit gebraucht, um wieder etwas atmen zu können (F/A 45 ff.). Sie wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, als er ihren Hals losgelassen habe (F/A 52). Einen Tritt erwähnte sie nicht. Auf die Frage, ob ihr der Beschuldigte im Laufe des Abends mit Worten Angst gemacht habe, erklärte sie: "Nein. Es war wirklich einfach ein Gewaltakt, aber nicht mit Worten." (F/A 64). Die Frage, ob er etwas gesagt habe, was passiere, wenn er in Haft komme, verneinte die Privatklägerin (F/A 65). Erst nachdem die Privatkläge- rin auf ihre Aussage bei der Polizei hingewiesen wurde, wonach der Beschuldigte mehrmals gesagt habe, er bringe sie um, erklärte die Privatklägerin, sie erinnere sich, dies bei der Polizei gesagt zu haben (F/A 66). Es sei nach dem Angriff mit dem Würgen gewesen (F/A 69). In Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese den Abend detailliert und lebensnah erzählte, wobei sie innere Vorgänge und Gefühle plausibel schilderte. Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass der Beschul- digte die Privatklägerin am Hals packte und auf das Bett warf. In Bezug auf die Details der Tat ist jedoch festzuhalten, dass diese unterschiedlich geschildert wurden. Einerseits will die Privatklägerin während des Würgens um Hilfe ge- schrien haben (Urk. 4/1 F/A 26), wobei sie auch habe atmen können (Urk. 4/1 F/A
44) und den Beschuldigten getreten habe (Urk. 4/1 F/A 36). Andererseits machte die Privatklägerin geltend, sie habe während des Würgens nicht atmen können bzw. keine Luft bekommen (Urk. 4/2 F/A 45 f.), wobei sie nur die Hände und Füs- se habe bewegen können (Urk. 4/2 F/A 36). Ein Treten schilderte sie bei der zwei- ten Einvernahme ebenso wenig wie eine Drohung, wobei sie Letztere zunächst deutlich verneinte (Urk. 4/2 F/A 64 f.). Erst nach der zusammenfassenden Wie- dergabe der Staatsanwaltschaft bestätigte sie die bei der Polizei gemachte Aus- sage, ohne jedoch eine Erklärung davon abzugeben, weshalb sie eine Drohung noch kurz zuvor deutlich verneint hatte. Mithin ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschul- digte sie am Hals packte und auf das Bett warf. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass er sie dabei würgte bzw. dass sie keine Luft bekam. Die andere Auffassung
- 18 - der Vorinstanz, die unterschiedlichen Antworten könnten durch "ungünstige Fra- gestellungen bei der Polizei erklärt werden" (Urk. 50 S. 14), überzeugt nicht. Sie wurde gefragt: "Wie lange haben Sie keine Luft erhalten?" und antwortete: "In dem Moment hatte ich das Gefühl, weiterhin atmen zu können." (Urk.4/1 F/A 33). Diese Aussage fügt sich ohne Weiteres in die übrigen Schilderungen der Privat- klägerin in derselben Einvernahme. So führte sie in der ersten freien Erzählung bei der Polizei bloss aus, der Beschuldigte habe sie auf das Bett geworfen, ohne ein Würgen bzw. ein Abschneiden der Luftzufuhr zu erwähnen (Urk. 4/1 F/A 7). Bei der weiteren freien Schilderung in derselben Einvernahme erfolgte das "Wür- gen" ebenfalls ohne Erwähnung einer Atemnot (Urk. 4/1 F/A 24: "In der Folge griff er mich an, packte mich mit beiden Händen am Hals und würgte, er drückte mich während des Würgens auf das Bett."). Mithin geht aus der polizeilichen Einver- nahme ein stimmiges Gesamtbild hervor, wonach die Privatklägerin zwar am Hals gepackt und aufs Bett geworfen wurde, ihr jedoch zu keinem Zeitpunkt der Sauer- stoff abgeklemmt wurde. Dies deckt sich mit den fehlenden objektiven medizini- schen Hinweisen wie Stauungsblutungen. Auch wenn die Privatklägerin glaubhaft angab, in die Hose uriniert zu haben, ist dies kein hinreichender Hinweis auf ein Würgen bzw. das Abschneiden der Luftzufuhr. Dies könnte auch aus Angst vor dem Beschuldigten geschehen sein. Wenn die Privatklägerin ausführte, das "Würgen" habe weniger als eine Minute lang gedauert (Urk. 4/1 F/A 32) und sie sei jederzeit bei Bewusstsein gewesen (Urk. 4/1 F/A 34), so sind dies mit den feh- lenden medizinischen Befunden für ein Würgen weitere Indizien, dass sich die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt nicht in Lebensgefahr befand. Schliesslich sag- te auch der Zeuge aus, er habe die Privatklägerin rufen hören, sie werde umge- bracht, was darauf hindeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt atmen konnte. Zusammenfassend erreichen die Aussagen der Privatklägerin nicht jenen Über- zeugungsgrad, der für die Annahme einer Lebensgefahr durch Abschneiden der Luftzufuhr und damit für eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens not- wendig ist. Objektive Beweismittel für eine Lebensgefahr sind nicht vorhanden bzw. entsprechende Verletzungen konnten trotz zeitnaher Untersuchungen nicht festgestellt werden. Die Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin stützt sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin, welche jedoch wie dargelegt in Bezug
- 19 - auf die Umstände des "Würgens" widersprüchlich sind. Zu Gunsten des Beschul- digten ist von der ersten Schilderung der Privatklägerin auszugehen, wonach sie beim "Würgen" Luft bekam und auch um Hilfe schrie. Insofern ist vielmehr von ei- nem Halten bzw. Packen am Hals als von einem echten Würgen mit einem Un- terbinden der Luftzufuhr auszugehen. Weiter lässt sich der Vorwurf der Drohung nicht erstellen, nachdem die Privat- klägerin eine solche in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft deutlich verneinte und diese erst bestätigte, als ihr die Aussagen bei der Polizei vorgehal- ten wurden. Demgegenüber ist gestützt auf die bestätigenden Ausführungen des Zeugen D._____ erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt ei- nen Kopfstoss verpasste und die aktenkundige Verletzung verursachte. Der Zeu- ge sprach klar von einem Angriff, wie es auch die Privatklägerin glaubhaft schil- derte. Die unterschiedlichen Versionen des Beschuldigten, wie es zum Zusam- menstoss der Köpfe kam, erscheinen unglaubhaft. Demnach liegt kein "Versehen" vor, wie es der Beschuldigte behauptet, sondern ein vorsätzliches Packen der Privatklägerin am Hals, um sie auf das Bett zu werfen sowie ein beabsichtigter Kopfstoss. Aufgrund der Nähe der Handlungen ist von einem einheitlichen Tatab- lauf und nicht von zwei separaten Handlungen auszugehen. 4.5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den Kopfstoss des Beschuldigten zutreffend als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Auf ihre Ausführungen (Urk. 50 S. 23 ff.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden, zumal die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird und diese lediglich den Vorsatz bestritt. Einer schwereren rechtlichen Würdigung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens
- 20 - i.S.v. Art. 129 StGB und der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Beschul- digte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Rechtliches Die Vorinstanz hat zunächst die Strafart für alle Delikte festgesetzt, bevor sie zur eigentlichen Strafzumessung schritt. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. Urteil 6B_382/2021 des Bundesgerichts vom
25. Juli 2022, E. 3.1). Vorab ist zunächst die Strafzumessung vorzunehmen und hernach die Strafart zu bestimmen. Ohnehin ist vorliegend nunmehr noch eine Strafe für die einfache Körperverlet- zung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestimmen. Der Strafrahmen beträgt Freiheits- strafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Es besteht vorliegend kein Anlass, den or- dentlichen Strafrahmen zu überschreiten.
2. Objektives und subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am Hals, warf sie aufs Bett und versetzte ihr einen Kopfstoss, als er aus der Wohnung gewiesen wurde. Die Pri- vatklägerin erlitt dadurch ein Hämatom am Hals, eine Rissquetschwunde über dem linken Auge, die genäht werden musste, und hatte Schluckbeschwerden, wobei sie vor Schreck auch in die Hose uriniert hatte. Der Übergriff erfolgte uner- wartet und ohne Vorwarnung. Die wohl bleibende Narbe im Gesicht der Privatklä- gerin ist nicht entstellend, jedoch auch nicht zu verharmlosen. Das objektive Tat- verschulden ist als mittelschwer zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Offenbar um die ihm lästig erscheinende Privatklägerin zu bestrafen, entschloss er sich spontan, sie heftig tätlich anzugreifen. Dies ist wohl einer sehr hohen Alkoholisierung zuzuschreiben, welche zu Gunsten des Beschuldigten 3.49 Gewichtspromille betrug (Urk. 8/8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann jedoch trotz dieses sehr hohen Wertes nicht von einer völlig aufgehobenen
- 21 - Schuldfähigkeit ausgegangen werden. So ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich zielgerichtet verhielt bzw. verstand, dass er die Wohnung zu ver- lassen hatte und dabei daran dachte, sich Kleider in den Rucksack zu packen. Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2021, 00.50 Uhr, fiel er nur knapp 2 Stunden nach dem Vorfall einzig durch eine verwaschene Sprache auf. Seine Orientierung wurde als erhalten eingestuft, die Augen waren unauffäl- lig, der Stand sicher und der Bewegungsablauf beim Finger-Nase-Versuch unge- stört. Er wirkte trotz der damals bestehenden Alkoholisierung nur "leicht beein- trächtigt". Es wurde auch angekreuzt, dass kein Hinweis auf eine Bewusstseins- störung bestehe (vgl. Urk. 8/4). Unter diesen Umständen ist auch ohne bestäti- gendes Gutachten von einer hohen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten auszu- gehen, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin pro Woche ein bis zwei Mal betrunken ist (Urk. 4/2 F/A 79) und er selber angab, unter der Woche jeweils ein bis zwei Bier und an den Wochenenden re- gelmässig mehr zu trinken (Urk. 3/2 F/A 59; Urk. 3/5 F/A 22). Die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit fällt mithin trotz der hohen Alkoholisierung ausser Be- tracht. Ferner ist die enthemmende Wirkung von Alkohol allgemein bekannt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektive Tatschwere führt mithin zu einer deut- lichen Verringerung des Tatverschuldens. Gesamthaft erscheint dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Be- schuldigten eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 50 S. S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 3/5 S. 7, Urk. 15/1-5). Anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzte er, zwischenzeitlich nach Portugal zurückgekehrt zu sein und wieder im Elektrikerunternehmen seines Vaters zu arbeiten (Urk. 72 S. 2). Aus den dargelegten persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 22 - Der im Juli 2020 in die Schweiz gekommene Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Demgegenüber weist der Beschuldigte zahlreiche, mittlerweile teilweise gelöschte Vorstrafe we- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus seinem Heimatland Spanien auf (Urk. 15/4+5). Davon sind insgesamt zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2017 noch nicht gelöscht. Die erneute Delinquenz ist nicht einschlägig und die noch zu berücksichtigenden Vorstrafen liegen bereits etwas zurück. Gleichwohl können sie nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb sich eine leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat rechtfertigt. Der Umstand der alkoholischen Beeinträchtigung des Beschuldigten wurde be- reits im Rahmen des Verschuldens erheblich berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine weitere Berücksichtigung mehr erfolgt.
4. Fazit Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 296 Tagen steht nichts entgegen. Die Freiheitsstrafe ist damit bereits erstanden; für den bedingten Vollzug bleibt damit kein Raum. Für die erlittene Überhaft von 26 Tagen ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag, d.h. insgesamt Fr. 5'200.– aus der Staatskasse auszurich- ten. V. Landesverweisung Der Beschuldigte wird wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB für eine Landesverwei- sung vor. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung erscheint nicht verhältnismässig. Entsprechend ist keine Landesverweisung auszusprechen.
- 23 - VI. Genugtuung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zu Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2021 und wies das Genugtu- ungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 50 S. 43). Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte das Absehen von der Festsetzung einer Genugtuung, eventualiter die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2021 (Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte wird nunmehr von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Drohung freigesprochen und demgegenüber der einfachen Körperver- letzung schuldig gesprochen. Im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin vor Vorinstanz beantragten Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 20'000.– (Urk. 36 S. 1) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf primitive Art und Weise zwei Verletzungen bei der Privatklägerin verursachte, einerseits das Hä- matom am Hals und andererseits die Verletzung über dem Auge. Letztere musste genäht werden und hinterliess eine bleibende Narbe im Gesicht, die aber un- scheinbar und von blossem Auge kaum erkennbar ist (Prot. II S. 11). Die langfris- tigen physischen Folgen sind somit minim, auch wenn dies vor allem Glück und fachmännischer Wundversorgung zu verdanken ist. Substantiierte Hinweise auf langfristige psychische Folgen liegen nicht vor. Das Verschulden liegt im mittleren Bereich und wird lediglich durch die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit rela- tiviert. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl schwer erschüttert wurde, zumal sie glaubhaft angab, deswegen in die Hosen uri- niert zu haben. Eine Lebensgefahr lag hingegen nicht vor und sie wurde auch nicht bedroht. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und der Verletzungsfolgen der Privatklägerin erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– den Umständen angemessen. Auf diesem Betrag ist seit dem schädigenden Ereignis Zins zu 5% geschuldet.
- 24 - Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Auch diese Kosten sind dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerin für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gemäss seiner Honorar- note mit einem Betrag in Höhe von Fr. 5'047.15 (inkl. MWST) zu entschädigen (Urk. 71). Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin beantragte die Bestätigung des vor-instanzlichen Entscheids und der Fall bot keine besonderen tatsächlichen o- der rechtlichen Schwierigkeiten. Er äusserte sich in seinem Plädoyer zu Punkten, hinsichtlich welcher er nicht legitimiert ist (Urk. 70; Art. 382 StPO). Unter Berück- sichtigung des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung erscheint es daher angemessen, den unentgeltlichen
- 25 - Vertreter der Privatklägerin mit einem Betrag in Höhe von pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privat- klägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privat- klägerin B._____ mehr als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Meter ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: ... [Adresse] Zürich) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren.
6. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Herrenhose (Asservat-Nr. A015'199'083); − Shirt (Asservat-Nr. A015'199'094).
7. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: − Damenhose (Asservat-Nr. A015'199'118); − Shirt (Asservat-Nr. A015'199'129); − Damenunterwäsche (A015'199'139 [recte: A015'199'130] und A015'199'141).
8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet:
- 26 - − Fotografie (Asservat-Nr. A015'205'002); − Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'2'5'024, A015'205'035, A015'205'079); − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'205'068).
9. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
10. […]
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 13'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 7'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'355.– Auslagen FOR Fr. 3'091.20 Gutachten IRM Fr. 725.– Diverse Kosten Polizei Fr. 13'900.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'200.– Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-15.[…]
16. [Mitteilung]
17. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden ist.
4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'047.15 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Be- schuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
8. Dem Beschuldigten werden Fr. 5'200.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 28 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). − die E._____ AG, … [Adresse], gemäss ihrer Anfrage als Vertreterin der Krankenversicherung der Privatklägerin (Urk. 66)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker