Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 25), die Privatklägerin an einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt anfangs Mai 2019 ohne Einladung an ih- rem Wohnort in … unter dem Vorwand, mit ihr gemeinsam einen Kaffee trinken zu wollen, besucht zu haben. Als er bei einer Führung durch das Haus der Privatklä- gerin deren Therapiezimmer gesehen und erfahren habe, dass sie Reiki- Therapien durchführe, habe er sich trotz ihrer Einwände in ihrem Schlafzimmer auf das Bett der Privatklägerin gesetzt und sie aufgefordert, an ihm diese Thera- pie auszuführen. Sie habe sich schliesslich darauf eingelassen und mit der The- rapie angefangen, worauf der Beschuldigte hinter der Privatklägerin die Tür ver-
- 8 - riegelt habe. Er habe angefangen, ihr Komplimente zu machen und sie zu berüh- ren. Die Privatklägerin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht wol- le, und sich entschuldigt, falls sie ihm falsche Hoffnungen gemacht habe. Der Be- schuldigte sei darauf nicht eingegangen und habe wiederholt zur Privatklägerin gesagt, dass sie entscheide, wie es werde und er es ansonsten mit Gewalt ma- chen würde. Er habe sich ausgezogen, die Privatklägerin auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt. Die Privatklägerin habe versucht, sich gegen ihn zu weh- ren, worauf er ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe und ihr mit der an- deren Hand die Leggins und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen habe. Es sei ihm gelungen, die Beine der Privatklägerin auseinanderzudrücken und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, worauf die Privatklägerin ihren Wider- stand aufgegeben habe. Nach einer unbestimmten Zeit habe er aufgehört, sich neben die Privatklägerin gelegt und sie aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch hierbei ermahnte er sie, dass sie auswählen könne, wie es werde. Von ihr abgelassen habe er erst, als die Tochter der Privatklägerin an die Schlaf- zimmertür geklopft und insistiert habe, dass sie nicht weggehe, bevor die Privat- klägerin die Türe öffne.
2. Der Beschuldigte anerkannte, dass es im Frühling 2019 am Wohnort der Pri- vatklägerin zu versuchtem vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sach- verhalt erstellt werden kann.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 70 S. 8 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 -
4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt (Urk. 70 S. 11 f.). Anzumerken ist, dass diese Beweismittel allesamt verwertbar sind. Ebenfalls hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von B._____, von C._____ und von D._____ richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass auf- grund der besonders glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ledig- lich zur Verdeutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen. 5.2 Die Privatklägerin erstattete erst rund fünf Monate nach dem Vorfall Anzeige bei der Polizei. Das Verhalten der Privatklägerin beim Vorfall und in den Monaten bis zur Anzeige ist erklärungsbedürftig und für Aussenstehende nicht unbedingt nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Vorfalles im Schlafzimmer der Privatklägerin hielten sich ihre Tochter und deren Freundin im Haus auf. Es stellt sich die Frage, ob während des Vorfalles die Privatklägerin aus dem Zimmer hätte fliehen können und ob sie angesichts des Aufenthaltes der Tochter und deren Freundin im Haus hätte um Hilfe rufen können. Nachdem die Tochter an die Schlafzimmertüre geklopft hatte und insistierte bis die Privatklägerin die Türe öffnete und die Privat- klägerin nach dem Verlassen des Schlafzimmers zusammen mit der Tochter und deren Freundin in den unteren Stock begab, teilte sie den beiden mit, dass alles in Ordnung sei und sie einem Kunden eine Reiki-Massage gegeben habe. Sie verbot in der Folge ihrer Tochter, sich beim Kunden zu entschuldigen. An dieser Version hielt die Privatklägerin auch fest, nachdem der Beschuldigte das Haus verlassen hatte. Sie erzählte niemandem von den sexuellen Übergriffen. Die Pri- vatklägerin schilderte glaubhaft, dass sie aufgrund der Äusserungen des Be- schuldigten, es sei ihre Entscheidung ob mit Gewalt oder ohne und sie solle sich gut schauen, ihrem Job und ihren Kindern gut schauen, welche dieser während des Vorfalls äusserte, echt Angst bekam und sich und ihre Familie bedroht sah,
- 10 - auch weil der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, man kenne ihn ihm Dorf und er habe diverse Kontakte. In ihrer Angst liess die Privatklägerin die Vorfälle über sich ergehen, floh nicht und rief nicht um Hilfe, wollte nicht, dass der Be- schuldigte ihre Familie sah, damit er kein Gesicht hatte, an dem er sich rächen konnte. Diese Angst der Privatklägerin schildert auch D._____ (Urk. 10/2 S. 4). Als dann der Beschuldigte ihr Monate nach dem Vorfall elektronisch den Segens- spruch zukommen liess, erkannte die Privatklägerin darin wieder die vom Be- schuldigten geäusserten und von ihr als Bedrohung empfundenen Worte, sodass sie erstmals mit einer Person über das Vorgefallene sprach. In der Folge kam es dann zur Anzeige. Nach dem Vorfall war die Privatklägerin in ihrer Angst gefangen und versuchte das Geschehene zu verdrängen. Dies führte dann zu ihrem Zusammenbruch im Juli 2019. Von da an verdrängte die Privatklägerin ihre Erinnerungen weiter und zog sich fast vollständig aus dem sozialen Leben zurück. Die Erinnerungen ka- men erst anfangs Oktober 2019 aufgrund einer Begebenheit zunächst in Form von Flashbacks und dann allmählich vollständig zurück. Solche Bewältigungsstra- tegien und Reaktionen sind für Opfer von sexueller Gewalt nicht aussergewöhn- lich. Die Privatklägerin versuchte verzweifelt eine Reaktion des Beschuldigten zu er- halten, damit sie einen Beweis für das Vorgefallene hätte. Sie war der Ansicht, ihr Wort und das ihrer Tochter würden nicht genügen. Sie sandte dem Beschuldigten daher eine Nachricht, worin sie ihn mit dem Vorwurf konfrontierte und wollte ein Geständnis von ihm, das jedoch nicht kam. Auch traf sie ihn in einem Restaurant. Dort versuchte sie ebenfalls, ihm ein Geständnis zu entlocken, welches sie mit ih- rem Mobiltelefon aufnehmen wollte. Die Privatklägerin gab diese beiden Vor- kommnisse von sich aus zu. Damit stellte sie sich selbst in einem schlechten Licht dar, was als Zeichen wahrheitsgetreuer Aussage zu werten ist. Dass die Privat- klägerin erst Monate nach dem Vorfall eine Anzeige erstattete, ist nachvollzieh- bar. Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Daraus lässt sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwür-
- 11 - digkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten. Wie bereits erwähnt hatte die Privatklägerin ihre eigenen Gründe (Verdrängung; mangelnde Beweise) für ihr Verhalten. Betreffend den inkriminierten Vorfall ist zu bemerken, dass die Privatklägerin zu ihrem Verhalten gleichlautend aussagte, sie habe zu weinen begonnen und ihm immer wieder nein gesagt; als er versucht habe, sie zu küssen habe sie gesagt, sie wolle das nicht und habe ihren Kopf weggedreht (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 9/1 S. 5); sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 59 S. 18); sie habe zu weinen begonnen und ihn angefleht, aufzuhören (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 59 S. 16); sie habe immer wieder versucht, ihn weggestossen und aufzustehen; sie habe sich weggedreht (Urk. 9/2 S. 16/18); sie habe versucht, ih- re Leggins nach oben zu ziehen (Urk. 9/2 S. 17; Urk. 9/1 S. 5). Aus ihren Aussa- gen erhellt, wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gab, dass sie die sexuellen Handlungen explizit verbal und körperlich abgelehnt hat. So hat sie mehrmals nein gesagt, bei seinen Küssen den Kopf weggedreht. Auch hat sie mehrmals versucht, Distanz zu schaffen, indem sie versuchte, ihn wegzustossen. Obwohl der Beschuldigte ihr keine andere Wahl liess, da er es ihr überliess, ob er den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr mit oder ohne Gewalt erzwang, wehrte sie sich weiter, bis sie aufgrund ihrer ausweglosen Situation nachgab und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess und ihn anschliessend oral befriedig- te. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe unterschiedliche Daten betref- fend dem Einsetzen der Erinnerung wiedergegeben. In ihrer allerersten Einver- nahme vom 18. Oktober 2019 führte die Privatklägerin aus, ihre Erinnerungen seien vor zwei Wochen wiedergekommen (Urk. 9/1 S. 2 f.). In der gleichen Ein- vernahme nannte sie dann konkret den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/1 S. 3) und dann später den 5. September 2019 (Urk. 9/1 S. 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin aus, etwa zwei Wochen vor der Strafanzeige (17. Oktober
2019) sei ihr das Ganze wieder nach oben gekommen (Urk. 9/2 S. 7) und nannte kurze Zeit später den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/2 S. 24). Auch gegenüber dem Hausarzt sagte sie, sie habe sich am letzten Samstag wieder daran erinnert
- 12 - (Urk. 13/3 S. 3), somit am 5. Oktober 2019. Die Therapeutin E._____ schrieb in ihren Unterlagen, die Erinnerungen seien am 5. September 2019 zurückgekom- men (Urk. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin nannte selber fast einheitlich den 5. Okto- ber 2019 als Datum, an welchem ihre Erinnerungen zurückkamen. Dass in der Einvernahme vom 18. Oktober 2019 unterschiedliche Daten genannt wurden, lässt die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen, war es für sie doch immer klar, dass es sich um den 5. Oktober 2019 handeln muss. Darüber hinaus ist das genaue Datum des Wiedereinsetzens der Erinnerungen für die Frage, was sich genau am Tattag abgespielt hat, von wenig Relevanz. Die Verteidigung macht bei den Aussagen der Privatklägerin widersprüchliche Angaben betreffend dem Ausziehen der Leggings geltend (Urk. 63 S. 15 ff.). Die Privatklägerin führt aus, der Beschuldigte habe versucht ihre Leggins nach unten zu ziehen als er im Bett auf ihr lag und ihre Hände oberhalb ihres Kopfes fixierte (Urk. 9/1 S. 5). Dann drückte er ihre Beine auseinander (Urk. 9/1 S. 6). Als die Tochter an die Türe klopfte hatte sie nur noch ein Bein in den Leggins (Urk. 9/1 S. 6 und 9). Die Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezo- gen (Urk. 9/1 S. 9). Bei der Staatsanwältin führte die Privatklägerin aus, der Be- schuldigte habe ihre Hände genommen und sie dann mit einer Hand über ihrem Kopf gehalten. Mit der anderen Hand habe er begonnen, ihre Leggins auszuzie- hen (Urk. 9/2 S. 10 f.). Sie habe nur ein "Leggins-Bein" angehabt, als sie zur Türe gegangen sei (Urk. 9/2 S. 11). Es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, ihre Ho- sen vollständig auszuziehen. Er habe sie bis zu den Knien heruntergezogen und habe dann ihre Beine auseinandergedrückt. Ihre Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezogen (Urk. 9/2 S. 17). Vor Vorinstanz machte die Pri- vatklägerin dann geltend, der Beschuldigte habe ihr die Leggins heruntergezogen (Urk. 59 S. 4). Als ihre Tochter an die Türe geklopft habe, habe sie nur noch ins eine Bein der Leggins hineinschlüpfen müssen (Urk. 59 S. 21). In diesen Ausfüh- rungen der Privatklägerin zu den Leggins lassen sich keine Widersprüche erken- nen. Vielmehr hat der Beschuldigte die Leggins der Privatklägerin zusammen mit den Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und anschliessend ihre Bei- ne auseinandergepresst. Auf jeden Fall hatte die Privatklägerin nach den Vorfäl- len nur noch ein Bein in den Leggins. Dass während der Vorfälle ein Bein der Pri-
- 13 - vatklägerin aus den Leggins schlüpfte, ist nicht abwegig. Als es dann an der Türe klopfte und die Tochter insistierte schlüpfte die Privatklägerin dann in das zweite Legginsbein. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit konstant, nachvoll- ziehbar und zeigen Selbsterlebtes auf. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig und nimmt ihn in Schutz (Ich hatte blaue Flecken auf den Innenseiten der Schenkel, aber nicht weil er mich geschlagen hat, sondern weil ich dagegen gedrückt habe [Urk. 9/1 S. 10]). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten auch im Kerngesche- hen sehr viele Details und Gefühle (Es kam schnell ein mulmiges Gefühl. Er merkte, dass mir unwohl wurde. Mir wurde immer unwohler [Urk. 9/2 S. 9]. Ich hatte richtig Angst und wusste nicht was machen [Urk. 9/2 S. 10]. Es war mich schon komisch [Urk. 9/2 S. 14]. Mir ging ein Schauer über den Rücken [Urk. 9/2 S. 15]. Dann weinte ich nur noch [Urk. 59 S. 5]. Zuerst war ich erleichtert, hatte aber auch wieder Angst [Urk. 59 S. 20].) Die Privatklägerin gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (Dann weiss ich nicht mehr viel. Irgendwann war ich wie weggetreten [Urk. 9/2 S. 11]. Glaube nicht, dass er einen Samenerguss hatte [Urk. 9/2 S. 19]. Ich weiss nicht genau, was ich wann an diesem Tag gemacht ha- be [Urk. 59 S. 6].) Zudem sucht die Privatklägerin auch die Schuld für den Vorfall bei sich (Entschuldigte sich, falls sie dem Beschuldigten missverständliche Signa- le gesendet hat [Urk. 9/2 S. 10].). Die Privatklägerin schildert auch spezielle Vor- kommnisse. So führte sie aus, der Beschuldigte habe um sie herum gegriffen, um die Schlafzimmertüre abzuschliessen (Urk. 9/2 S. 15). Als der Beschuldigte habe auf die Massageliege liegen wollen, habe es Probleme gegeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 9/2 S. 9; Urk. 9/1 S. 5). Und der Beschuldigte habe mit ihr wie mit einem Kind gesprochen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 19). Dies sind alles Zeichen wahrheitsge- mässer Aussagen. 5.3 Die Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch die Zeugenaussagen von B._____, C._____ und D._____. Den Zustand, in welchem sich die Privatklä- gerin befand als sie nach dem Vorfall die Türe öffnete und der von B._____ (Urk. 10/3 S. 4) und C._____ (Urk. 10/4 S. 3) geschildert wird, lässt sich nicht mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Einklang bringen. Ebenso schildern
- 14 - die beiden, dass sie an die Türe klopften, weil sie der Ansicht waren, dass etwas nicht stimmt. Es kann kein Zufall sein, dass solches Verhalten der Zeuginnen mit dem Anklagevorwurf korreliert. Es zeigt auch, dass die Zeuginnen nicht einfach im Nachhinein von der Privatklägerin indoktriniert wurden. Sodann schildert D._____, dass die Privatklägerin im Mai 2019 blaue Flecken an den Oberschenkelinnensei- ten hatte (Urk. 10/1 S. 3), Angst hatte, dass der Beschuldigte ihrer Familie etwas antun würde und dass man ihr nicht glauben würde, weil sie nichts in der Hand hatte (Urk. 10/2 S. 4). Auch der noch vorhandene Chat-Verlauf zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten sowie die Arztberichte über die Privatklägerin lassen sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen und stützen demzufolge deren Aussagen. Es handelt sich demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung um kein reines 4-Augen-Delikt. 5.4 Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte erstmals Aussagen machte, nachdem er die gesamten von der Privatklägerin gemachten Vorwürfe kannte. In- sofern hätte zumindest theoretisch die Möglichkeit bestanden, seine Schilderun- gen jenen der Privatklägerin anzupassen. Jedenfalls kann nicht mehr von sponta- nen Aussagen des Beschuldigten gesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist fest- zustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten im Kerngeschehen, detail- arm, nicht stimmig, nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheinen. So will der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er zuvor einige wenige Male und vor allem im beruflichen Kontext der Privatklägerin getroffen hatte, jedoch weder Treffen bei einem der beiden zuhause stattfanden, im Schlafzimmer auf ihre finanzielle Situa- tion angesprochen haben. Die Privatklägerin habe ihm eine Massage angeboten, wobei er von einer Rückenmassage ausgegangen sei. Aus welchen Grund er sich beinahe vollständig auszog und sich dann auf den Rücken ins Bett legte erhellt nicht. Die Schilderungen des Beschuldigten wie es zu dieser Rückenmassage ge- kommen ist, sind detailarm. Selbst auf Nachfrage vermochte er nicht auszuführen, was bezüglich der Massage genau besprochen wurde bzw. was für eine Massage abgemacht wurde. Und obwohl er gemäss seinen Aussagen keinen Sex will und ein schlaffes Glied hat, wechselt er von der unteren Position in die obere Position und versucht, die Privatklägerin zu penetrieren, was ihm nicht gelingt. Er liegt dann wieder auf den Rücken und lässt sich von der Privatklägerin oral befriedi-
- 15 - gen. Dieser vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist wenig stimmig und ent- spricht nicht jenem eines Mannes, der keine sexuellen Interaktionen will. Hätte der 1.66 m grosse und 90 kg schwere Beschuldigte keine sexuellen Interaktionen mit der Privatklägerin (1.48 m gross und wiegt 47 kg) gewollt, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, sich körperlich erfolgreich dagegen zu wehren. Ebenfalls wäre es nicht eine nachvollziehbare Reaktion an die Erinnerung an die – nicht gewoll- ten – sexuellen Interaktionen mit drei Kuss Smileys zu antworten. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine offenkundigen Widersprüche auf. Sie sind aber zumindest im Kerngeschehen knapp, pauschal und farblos. Da es sich auch für den Beschuldigten um einen einmaligen und von ihm nicht erwarte- ten Vorfall gehandelt hat, wären besondere Einzelheiten zu erwarten gewesen. Zudem weisen die Ausführungen des Beschuldigten einen Strukturbruch auf, in- dem das Geschehen bis zum Betreten der Wohnung der Privatklägerin und ab dem Zeitpunkt, in dem die Tochter der Privatklägerin an die Zimmertüre klopft, de- tailliert, stimmig und nachvollziehbar sind. Das Geschehen dazwischen und ins- besondere die sexuellen Handlungen werden vom Beschuldigten detailarm, le- bensfremd, nicht nachvollziehbar und auch nicht stimmig geschildert. Die von der Privatklägerin sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen detaillierten, mit Realitätskennzeichen gespickten Schilderungen sind überzeugender. Der Beschuldigte will die aktive Rolle der Privatklägerin zuschreiben. So soll er auf ihre Initiative hin zu ihr nach Hause gegangen sein. Dort soll die Privatklägerin den Beschuldigten in die Küche geführt haben und dann gleich mit ihm in ihr Schlafzimmer gegangen sein. Dort habe die Privatklägerin ihm eine Massage an- geboten; er wisse nicht was für eine. Während der sexuellen Interaktionen sei er passiv geblieben und sei dagelegen "wie ein Toter" (Urk. 58 S. 18). Nach dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin gehabt, bis sie ihn einein- halb bis zwei Monate später zum Kaffee eingeladen habe. Den Kontakt habe er abgebrochen, weil es ihm nicht richtig geschienen habe, nochmals Kontakt zu ha- ben (Urk. 58 S. 24). Selbst gemäss den Schilderungen des Beschuldigten war er es, der der Privatklägerin am fraglichen Morgen zuerst eine Chat-Nachricht zu- kommen liess, um zu fragen, ob sie einen Kaffee mit ihm trinken will. Sodann ging
- 16 - er zur Privatklägerin nach Hause. Anzufügen ist, dass sich die beiden vorher eini- ge wenige Male trafen und sich nicht gross kannten. Dass die beiden nach dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin sich dann gleich ins Schlaf- zimmer begaben und die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ohne Zutun des Beschuldigten vorgenommen haben soll, erscheint lebensfremd. Ebenso lebens- fremd erscheint es, dass die zierliche Privatklägerin beim ihr körperlich überlege- nen Beschuldigten sexuelle Handlungen erzwingen konnte. Der vom Beschuldig- ten erwähnte Kontaktabbruch zur Privatklägerin nach dem inkriminierten Vorfall, lässt sich durch die Beweismittel nicht stützen. Die Privatklägerin löschte ihre Chat-Nachrichten, nachdem sie kein Geständnis vom Beschuldigten erhielt, weil sie desillusioniert war, den Beschuldigten mangels Beweisen zur Rechenschaft ziehen zu können. Aus diesem Grund finden sich auf ihrem Mobiltelefon vor dem
5. September 2019 keine Chats mehr. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden sich bis zurück in den Februar 2019 Chats mit der Privatklägerin, jedoch fehlen einige Chats rund um den Tatzeitpunkt, die selbst nach Angaben des Be- schuldigten von diesem getätigt wurden. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass er gezielt einzelne – möglicherweise inkriminierende – Chats auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Obwohl der Beschuldigte nach dem Vorfall keinen Kon- takt mehr zur Privatklägerin haben wollte, liess er ihr auch nach dem Vorfall noch Nachrichten und Bilder zukommen. Auch lud er die Privatklägerin im Anschluss an den Vorfall zu einem Kaffee ins Restaurant ein, wo auch seine Ehefrau anzu- treffen war. Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist lebensfremd und nicht stimmig. Der Beschuldigte führte als Motiv der Privatklägerin Geld an. Dies obwohl er zu- geben musste, dass sie ihn nie danach gefragt hat (Urk. 8/3 S. 26). Die Privatklä- gerin praktiziert Reiki nur an Bekannten, Freunden und Personen, die sie kennt. Sie hat gemäss eigenen Angaben für ihre Therapien noch nie Geld verlangt (Urk. 59 S. 11). Inwiefern Geld als Motiv eine Rolle gespielt haben soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte kommentierte die Schilderungen der Privatklägerin im Kernge- schehen nicht bzw. äusserte sich dahingehend, dass nichts von den Schilderun-
- 17 - gen der Privatklägerin wahr sei (Urk. 8/3 S. 12-17). Mit dieser pauschalen Äusse- rung versucht er, die Privatklägerin schlecht zu machen, was als Zeichen nicht wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten ist. 5.5 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte im laufenden Verfahren mehrfach Beweisanträge hauptsächlich in Bezug auf unvollständige Krankengeschichten der Privatklägerin, namentlich betreffend die Psychiaterin F._____ (Urk. 57 S. 9). Vor Vorinstanz gab die Privatklägerin bereitwillig Auskunft über ihre Behandlun- gen bei Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen (Urk. 59 S. 36 ff.). Die Privat- klägerin hat danach F._____ im Jahre 2017 aufgesucht, weil sie an Depressionen und einem Burnout litt (Urk. 59 S. 38) und führte aus, wie es dazu kam (Urk. 59 S. 40). Es finden sich keinerlei Hinweise, auf einen Zusammenhang mit der Diagno- se nach dem inkriminierten Vorfall. Das Gleiche gilt für die sexuellen Übergriffe in der Kindheit der Privatklägerin. Die Medikamente Mirtazapin und Quetiapin erhielt die Privatklägerin erstmals nach dem inkriminierten Vorfall und wurden ihr vom Hausarzt G._____ verschrieben. Im Arztbericht (Urk. 13/4) ist ersichtlich, dass der Privatklägerin Mirtazapin mit der Begründung "Schlaf, Stimmung" verschrieben wurde. Alsdann stellte Doktor G.____ die Diagnose einer Depression. Als sich der Zustand der Privatklägerin dann im November 2019 verschlechterte verschrieb er ihr zusätzlich Quetiapin und stellte die Diagnose einer reaktiven Depression. Die vom Verteidiger monierten Krankheiten der Schizophrenie und bipolaren Störung bildeten daher nicht Grundlage für die Verabreichung dieser Medikamente. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin infolge der verabreich- ten Medikamente nicht in der Lage gewesen sein soll, akkurate Aussagen zu täti- gen. Zudem finden sich – wie eingangs erwähnt – ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen durch die Beratungsgespräche hätte beeinflusst werden können. Das erste Beratungsgespräch fand nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 12/4). Die von der Privatklägerin nach- folgend gemachten Aussagen weichen nicht wesentlich von denjenigen der ersten Einvernahme ab, weshalb eine Beeinflussung nicht ersichtlich ist. Insgesamt er- geben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ergänzung der Untersuchung oder gar für eine Begutachtung der Privatklägerin.
- 18 - 5.6 Insgesamt ist der inkriminierte Sachverhalt gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die durch weitere Beweismittel gestützt werden, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den eingeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz betreffend die beiden Straftat- bestände die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 30 ff.). Lediglich präzisierend ist Folgendes anzu- fügen: 2.1 Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung setzt den Einsatz eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels voraus. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Wür- gen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2020 E. 2.3.2).
- 19 - 2.2 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Wider- setzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der so- zialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Inten- sität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbe- tracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand er- wartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Dro- hungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). 2.3 Nachdem der Beschuldigte die Schlafzimmertüre verriegelt hatte und begann, die Privatklägerin zu berühren, äusserte die Privatklägerin dem Beschuldigten ge- genüber mehrere Male über den gesamten Vorfall hinweg, dass sie keine sexuel- len Handlungen mit ihm will. Der Beschuldigte setzte sich über den von der Privat- klägerin manifestierten Willen hinweg, drohte ihr Gewalt an, hielt sie an den Ar- men fest und drückte ihre Oberschenkel auseinander und lag auf sie. Neben den verbalen Äusserungen der Privatklägerin stiess diese den Beschuldigten auch mehrfach von sich weg bzw. versuchte es und versuchte auch aufzustehen und ihre Leggings wieder hinaufzuziehen. Die Privatklägerin gab ihren Widerstand ir- gendwann auf und lag – wie sie es selbst ausdrückte – wie eine "Leiche" da und
- 20 - liess des Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Diese Reaktion der Privatkläge- rin ergab sich, weil diese aufgrund der Drohungen und der Gewaltanwendungen durch den körperlich überlegenen Beschuldigten Angst um sich und ihre Familie bekam. Diese Angst ist aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar. Ob- wohl die vom Beschuldigten anwendete Gewalt nicht ausserordentlich intensiv war, führte diese in Kombination mit den mehrfach geäusserten Drohungen dazu, dass die Privatklägerin letztendlich ihren Widerstand aufgab. Nach dem Ge- schlechtsverkehr befand sich die Privatklägerin immer noch unter dem Eindruck von Drohung und Gewalt. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin sodann, ihn oral zu befriedigen. Dies nachdem sie sich dagegen wehrte. Zudem drückte er ih- ren Kopf nach unten. Dass in dieser Situation der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang, ihn oral zu befriedigen, genügte, um zu seinem Ziel zu gelangen, erstaunt nicht. Aufgrund der geschilderten Umstände, nach dem erneut erfolglosen Ab- wehrversuch und der erneuten Drohung, konnte von der Privatklägerin kein weite- rer Widerstand erwartet werden bzw. war ihr ein solcher nicht zumutbar. 2.4 Die vom Beschuldigten geäusserten Drohungen zusammen mit der angewen- deten physischen Gewalt bzw. der nachfolgende Zwang, ihn nach dem vaginalen Geschlechtsvorkehr noch oral zu befriedigen, erfüllen die objektiven Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB. 2.5 Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten verbal und physisch ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen unmissverständlich kundgetan, was der Beschuldigte wusste. Trotzdem setzte er wissentlich und willentlich Drohun- gen, Zwang und körperliche Gewalt ein, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und her- nach die orale Befriedigung zu bewirken. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die subjektiven Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. 2.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 70 S. 34 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung für die Vergewaltigung 2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese als noch leicht zu be- zeichnen. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe ein extremer Altersunterschied von 35 Jahren bestanden. Der Vorfall habe im Schlafzimmer der Privatklägerin stattgefunden. Der Übergriff habe unter Androhung und Aus- übung von körperlicher Gewalt stattgefunden, wobei sowohl die angedrohte als auch die ausgeübte Gewalt nicht besonders schwer gewesen seien, es ange- sichts der zierlichen und verängstigten Privatklägerin aber auch nicht mehr ge- braucht habe. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten klar zu verstehen ge- geben habe, dass es keine sexuellen Interaktionen mit ihm gewollt habe und wäh- rend der Vergewaltigung geweint habe, habe der Beschuldigte den Geschlechts- verkehr vollzogen. Zu Beginn habe er die Hände der Privatklägerin über dem Kopf zusammengehalten und ihre Oberschenkel mit seinen Beinen auseinanderge- drückt (Urk. 70 S. 36 f.). Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Androhung und Ausübung von Gewalt nicht verschuldens- erschwerend berücksichtigt werden kann, da diese notwendig war, damit von Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB die Rede sein kann. Der Beschuldigte zeigte keine Empathie, hat ihn doch nicht einmal das Weinen der Privatklägerin davon abgehalten, weiterzumachen. Der ganze Vorfall scheint nicht allzu lange gedauert zu haben. Ins Gewicht fällt, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privat- klägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Ge- schlechtsverkehr ungeschützt stattfand. Ohne die Vergewaltigung zu bagatellisie- ren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von Vergewaltigung denkbar.
- 22 - 2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte egoistisch und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt habe. Er habe das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt, um sich unter dem Vorwand seines Interesses an den von ihr praktizierten Reiki- Therapien Zugang zu ihrem Schlafzimmer zu verschaffen, wo sie sich ihm körper- lich ausgeliefert gefühlt habe. Dieses Gefühl habe er gezielt durch verbale und physische Machtdemonstrationen gesteigert, bis die Privatklägerin den Wider- stand aufgegeben habe. Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat und die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Mit der Vo- rinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tat- verschulden nicht massgeblich verändert. 2.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als gerade noch leicht zu bezeichnen, was zu einer Ein- satzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Es ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten dem Verschulden angemessen. 2.4 Was die Täterkomponente anbelangt kann auf die zutreffende vorinstanzliche Zusammenfassung des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 70 S. 38). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er zeigte sich bis zuletzt weder geständig noch reuig. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch keine besondere Strafempfindlichkeit für sich monieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponente neut- ral bzw. nicht strafmindernd zu werten ist. Die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erfährt damit weder eine Sen- kung noch eine Erhöhung. 2.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe von 30 Monaten für die Vergewaltigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
3. Konkrete Strafzumessung für die sexuelle Nötigung
- 23 - 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese sei als eher leicht zu bezeichnen. Im Anschluss an die Vergewaltigung habe der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt, ihn oral zu befriedigen. Dabei habe er keine körperliche Gewalt anwenden müssen, da seine vorherigen Drohungen immer noch Wirkung gezeigt hätten. Die orale Befriedigung habe nicht besonders lange gedauert, weil die Tochter der Privatklägerin an die Türe geklopft habe. Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Ohne die Tat zu bagatellisieren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von sexuellen Nö- tigungen denkbar. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere erwogt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt. Dies ist zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht verändert. 3.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von sexuellen Nötigungen – als eher leicht zu bezeichnen, was zu einer Einzel- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten ist dem Verschulden angemessen. 3.4 Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf das zur Vergewalti- gung Ausgeführte verwiesen werden. 3.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe von 24 Monaten für die sexuelle Nötigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
4. Asperation und konkrete Strafe
- 24 - Die gleichartigen Strafen für die Sexualdelikte sind in Anwendung des Asperati- onsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Für die Bemessung des Aspera- tionsfaktors sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung griffige Regeln vor. Eine selbstständige Dogmatik zur Frage, welche Faktoren wie zu berücksich- tigen sind und wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass um- zuwerten ist, besteht weiterhin nicht (CESAROV MARKO, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff., 98). Dem Sinn von Art. 49 StGB entsprechend sind indes die folgenden Grundsätze zu beachten: Kommen zu schwereren Straftaten leichtere Straftaten hinzu, reicht ein vergleichsweise geringer Strafzuschlag, um eine schuldangemessene Strafwir- kung zu erlangen. Auch bei gleich schweren Delikten gilt es mittels Asperation die Progressionswirkung zu brechen. Mit Blick auf das Verschulden dürften dann die Zuschläge aber etwas höher sein (ACKERMANN JÜRG-BEAT/EGLI SAMUEL, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, forumpoenale 3/2015 S. 158 ff., 161). Entscheidend für die Bemessung des Asperationsfaktors ist zudem, ob das zu asperierende Delikt ein anderes Rechtsgut betrifft und nicht in einem unmittel- baren Zusammenhang steht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Juni 2013, SB130058). In der Praxis sind Reduktionen um rund einen Drittel bei Delikten mit einem engen Sachzusammenhang und denselben verletzten Rechtsgütern üblich (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190230 vom
28. Februar 2020). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der bestehenden Praxis ist festzu- halten, dass vorliegend ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung besteht. Ausgehend von der schwersten Tat (Vergewaltigung), für welche eine Einzelstrafe von 30 Monaten angemessen ist, ist die Strafe für die sexuelle Nötigung mit einer Reduktion von einen Drittel und damit mit 16 Monaten zu asperieren. Insgesamt erscheint vorliegend mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 46 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bzw. des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist es dem Berufungsgericht jedoch verwehrt, eine höhere Sanktion als eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten
- 25 - auszusprechen. Die erstandene Haft von einem Tag ist an diese Strafe anzurech- nen.
5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten steht einzig die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs zur Diskussion. Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführ- ungen gemacht (Urk. 70 S. 40 f.), auf welche verwiesen wird. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Straf- teil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BSK StGB I-Schneider/Garré, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 17). Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 40 f.) bestehen keine Anzeichen, welche die Ver- mutung der positiven Prognose beim nicht vorbestraften und in geordneten Ver- hältnissen lebenden Beschuldigten umstossen könnten, womit ihm der teilbeding- te Vollzug zu gewähren ist. Bei der Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der unbedingt vollziehbare Teil im Bereich von 6 Monaten und 18 Monaten festzusetzen. Das bei der Strafzumes- sung vergebene Verschuldensprädikat darf angesichts der weiten Strafrahmen bei der Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt vollziehba- rem Teil nicht überbewertet werden. Der Beschuldigte hat schwerwiegendere Straftaten des StGB begangen, was auch die gesetzliche Mindeststrafe bei der Vergewaltigung belegt. Er hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin massiv be- einträchtigt. Demnach ist mit Blick auf die Vorwerfbarkeit der Taten kein tiefer An- teil des unbedingt vollziehbaren Teils angezeigt. Auch zeigte er keine Reue und Einsicht. Der unbedingt vollziehbare Teil ist mit der Vorinstanz auf 12 Monate an- zusetzen. Die erstandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten anzurech- nen. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe hat bei zwei
- 26 - Jahren zu bleiben. Einer längeren Probezeit würde das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
6. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei 12 Monate (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen sind. Die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe werden bedingt auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Recht- sprechung und Lehre (Urk. 70 S. 41 ff.) erwog die Vorinstanz zu den von der Pri- vatklägerin gestellten Zivilansprüchen, der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt und dadurch die Privatklägerin erheblich in ihren Per- sönlichkeitsrechten geschädigt. Es sei evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für die psychische Gesund- heit bergen würden. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen würden zweifellos eine massive Belastung darstellen, welche von der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssten. Die Privatklägerin habe sich nach der Tat stark zurückgezogen und unter massi- ven Ängsten gelitten. Sie sei in andauernder psychologischer Behandlung und habe aus psychischen Gründen die Arbeitsstelle gewechselt. Auch leide die Pri- vatklägerin persistierend unter Panikattacken und depressiven Zuständen, welche medikamentös behandelt werden müssten. Der Beschuldigte sei daher zur Be- zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2019 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Schadenersatzpflicht für die deliktkausalen Kosten dem Grundsatz nach anzuerkennen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung sei, wie von der Privatklägerin beantragt, zur genauen Feststellung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Diese Ausführungen sind überzeugend und zu übernehmen. VI. Kosten
- 27 -
1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 70 S. 47) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 9'914.90 für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren gel- tend (Urk. 114). Dabei wird ein erheblicher Aufwand für Beweisanträge ("Arbeit an Beweisanträgen") aufgeführt, was ungerechtfertigt erscheint, zumal es sich um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits vor Vorinstanz mit derselben Be- gründung gestellt wurden. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist mithin um 3 Stunden zu kürzen. Die Berufungsverhandlung dauerte indessen etwas länger als sie von der Verteidigung geschätzt wurde, weshalb dafür eine zusätzliche halbe Stunde zu entschädigen ist. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschul- digten demnach mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht ein Honorar von insgesamt Fr. 4'322.86 für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren geltend (Urk. 113). Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist deshalb mit insge- samt Fr. 5'220.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
2. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 2. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich auf- bewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S9, IMEI 1 (Asservat-Nr. A013'334'811) − 1 Laptop, Marke Sony Vaio, 2 inkl. Kabel (Asservat-Nr. A013'334'742) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Werden die Gegenstände binnen 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung an- genommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'878.40 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer).
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur Y._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'531.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'878.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 16'531.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 48'410.10 Total
12. (Mitteilungen)
- 29 -
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 5'220.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf
- 30 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs 1 PolG)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 4 f.).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. September 2021 wurde der Beschuldigte A._____ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Haft bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von einem Jahr unbedingt ausgesprochen und im Umfang von zwei Jahren bedingt aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereig- nis im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Weiter wurde über beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin wurden auf die Gerichtskasse genommen, un- ter dem Rückforderungsvorbehalt bezüglich dieser Kosten (Urk. 70 S. 48 f.).
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese als noch leicht zu be- zeichnen. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe ein extremer Altersunterschied von 35 Jahren bestanden. Der Vorfall habe im Schlafzimmer der Privatklägerin stattgefunden. Der Übergriff habe unter Androhung und Aus- übung von körperlicher Gewalt stattgefunden, wobei sowohl die angedrohte als auch die ausgeübte Gewalt nicht besonders schwer gewesen seien, es ange- sichts der zierlichen und verängstigten Privatklägerin aber auch nicht mehr ge- braucht habe. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten klar zu verstehen ge- geben habe, dass es keine sexuellen Interaktionen mit ihm gewollt habe und wäh- rend der Vergewaltigung geweint habe, habe der Beschuldigte den Geschlechts- verkehr vollzogen. Zu Beginn habe er die Hände der Privatklägerin über dem Kopf zusammengehalten und ihre Oberschenkel mit seinen Beinen auseinanderge- drückt (Urk. 70 S. 36 f.). Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Androhung und Ausübung von Gewalt nicht verschuldens- erschwerend berücksichtigt werden kann, da diese notwendig war, damit von Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB die Rede sein kann. Der Beschuldigte zeigte keine Empathie, hat ihn doch nicht einmal das Weinen der Privatklägerin davon abgehalten, weiterzumachen. Der ganze Vorfall scheint nicht allzu lange gedauert zu haben. Ins Gewicht fällt, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privat- klägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Ge- schlechtsverkehr ungeschützt stattfand. Ohne die Vergewaltigung zu bagatellisie- ren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von Vergewaltigung denkbar.
- 22 -
E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte egoistisch und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt habe. Er habe das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt, um sich unter dem Vorwand seines Interesses an den von ihr praktizierten Reiki- Therapien Zugang zu ihrem Schlafzimmer zu verschaffen, wo sie sich ihm körper- lich ausgeliefert gefühlt habe. Dieses Gefühl habe er gezielt durch verbale und physische Machtdemonstrationen gesteigert, bis die Privatklägerin den Wider- stand aufgegeben habe. Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat und die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Mit der Vo- rinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tat- verschulden nicht massgeblich verändert.
E. 2.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als gerade noch leicht zu bezeichnen, was zu einer Ein- satzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Es ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten dem Verschulden angemessen.
E. 2.4 Was die Täterkomponente anbelangt kann auf die zutreffende vorinstanzliche Zusammenfassung des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 70 S. 38). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er zeigte sich bis zuletzt weder geständig noch reuig. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch keine besondere Strafempfindlichkeit für sich monieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponente neut- ral bzw. nicht strafmindernd zu werten ist. Die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erfährt damit weder eine Sen- kung noch eine Erhöhung.
E. 2.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe von 30 Monaten für die Vergewaltigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
3. Konkrete Strafzumessung für die sexuelle Nötigung
- 23 -
E. 2.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 70 S. 34 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung für die Vergewaltigung
E. 3 September 2021 die Berufung an (Urk. 65). Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin er den Schuldspruch, die Strafe (inkl. Vollzug), den Entscheid über die Zivilforderungen sowie die Kostenauflage anficht (Urk. 71). In der Folge wurde der Staatsanwalt-
- 6 - schaft und der Privatklägerin mit Verfügung vom 1. April 2022 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 4. April 2022 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76). Die Privatklägerin teilte am 21. April 2022 fristgerecht mit, sie erhebe keine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 78). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch (Dispositiv Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv Ziffer 3), den Vollzug (Dispositiv Ziffer 4), den Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv Ziffern 5 und 6), so- wie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11). Nicht angefochten sind damit Disposi- tiv Ziffer 2 (Freispruch wegen Drohung), Dispositiv Ziffer 7 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände), Dispositiv Ziffern 8 und 9 (Festsetzung der Ent- schädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin) sowie Dispositiv Ziffer 10 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend den erwähnten Dispositiv Ziffern ist vorab mittels Be- schluss festzustellen.
E. 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese sei als eher leicht zu bezeichnen. Im Anschluss an die Vergewaltigung habe der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt, ihn oral zu befriedigen. Dabei habe er keine körperliche Gewalt anwenden müssen, da seine vorherigen Drohungen immer noch Wirkung gezeigt hätten. Die orale Befriedigung habe nicht besonders lange gedauert, weil die Tochter der Privatklägerin an die Türe geklopft habe. Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Ohne die Tat zu bagatellisieren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von sexuellen Nö- tigungen denkbar.
E. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere erwogt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt. Dies ist zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht verändert.
E. 3.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von sexuellen Nötigungen – als eher leicht zu bezeichnen, was zu einer Einzel- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten ist dem Verschulden angemessen.
E. 3.4 Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf das zur Vergewalti- gung Ausgeführte verwiesen werden.
E. 3.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe von 24 Monaten für die sexuelle Nötigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
4. Asperation und konkrete Strafe
- 24 - Die gleichartigen Strafen für die Sexualdelikte sind in Anwendung des Asperati- onsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Für die Bemessung des Aspera- tionsfaktors sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung griffige Regeln vor. Eine selbstständige Dogmatik zur Frage, welche Faktoren wie zu berücksich- tigen sind und wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass um- zuwerten ist, besteht weiterhin nicht (CESAROV MARKO, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff., 98). Dem Sinn von Art. 49 StGB entsprechend sind indes die folgenden Grundsätze zu beachten: Kommen zu schwereren Straftaten leichtere Straftaten hinzu, reicht ein vergleichsweise geringer Strafzuschlag, um eine schuldangemessene Strafwir- kung zu erlangen. Auch bei gleich schweren Delikten gilt es mittels Asperation die Progressionswirkung zu brechen. Mit Blick auf das Verschulden dürften dann die Zuschläge aber etwas höher sein (ACKERMANN JÜRG-BEAT/EGLI SAMUEL, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, forumpoenale 3/2015 S. 158 ff., 161). Entscheidend für die Bemessung des Asperationsfaktors ist zudem, ob das zu asperierende Delikt ein anderes Rechtsgut betrifft und nicht in einem unmittel- baren Zusammenhang steht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Juni 2013, SB130058). In der Praxis sind Reduktionen um rund einen Drittel bei Delikten mit einem engen Sachzusammenhang und denselben verletzten Rechtsgütern üblich (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190230 vom
28. Februar 2020). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der bestehenden Praxis ist festzu- halten, dass vorliegend ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung besteht. Ausgehend von der schwersten Tat (Vergewaltigung), für welche eine Einzelstrafe von 30 Monaten angemessen ist, ist die Strafe für die sexuelle Nötigung mit einer Reduktion von einen Drittel und damit mit 16 Monaten zu asperieren. Insgesamt erscheint vorliegend mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 46 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bzw. des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist es dem Berufungsgericht jedoch verwehrt, eine höhere Sanktion als eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten
- 25 - auszusprechen. Die erstandene Haft von einem Tag ist an diese Strafe anzurech- nen.
5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten steht einzig die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs zur Diskussion. Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführ- ungen gemacht (Urk. 70 S. 40 f.), auf welche verwiesen wird. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Straf- teil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BSK StGB I-Schneider/Garré, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 17). Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 40 f.) bestehen keine Anzeichen, welche die Ver- mutung der positiven Prognose beim nicht vorbestraften und in geordneten Ver- hältnissen lebenden Beschuldigten umstossen könnten, womit ihm der teilbeding- te Vollzug zu gewähren ist. Bei der Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der unbedingt vollziehbare Teil im Bereich von 6 Monaten und 18 Monaten festzusetzen. Das bei der Strafzumes- sung vergebene Verschuldensprädikat darf angesichts der weiten Strafrahmen bei der Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt vollziehba- rem Teil nicht überbewertet werden. Der Beschuldigte hat schwerwiegendere Straftaten des StGB begangen, was auch die gesetzliche Mindeststrafe bei der Vergewaltigung belegt. Er hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin massiv be- einträchtigt. Demnach ist mit Blick auf die Vorwerfbarkeit der Taten kein tiefer An- teil des unbedingt vollziehbaren Teils angezeigt. Auch zeigte er keine Reue und Einsicht. Der unbedingt vollziehbare Teil ist mit der Vorinstanz auf 12 Monate an- zusetzen. Die erstandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten anzurech- nen. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe hat bei zwei
- 26 - Jahren zu bleiben. Einer längeren Probezeit würde das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
E. 4 Oktober 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen, da die beantragten Beweisergänzungen nicht geeignet sind, den Anklagesachverhalt weiter abzuklären und betreffend dem Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine Einholung eines solchen Gutachtens rechtfertigen würden (Urk. 94). Die Privat- klägerin und die Staatsanwaltschaft haben keine Beweisanträge gestellt.
- 7 -
E. 5 Sodann wurde mit Verfügungen vom 14. November 2022 und vom 29. Novem- ber 2022 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlos- sen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Berufungs- verhandlung zugelassen (Urk. 96; Urk. 100).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass auf- grund der besonders glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ledig- lich zur Verdeutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen.
E. 5.2 Die Privatklägerin erstattete erst rund fünf Monate nach dem Vorfall Anzeige bei der Polizei. Das Verhalten der Privatklägerin beim Vorfall und in den Monaten bis zur Anzeige ist erklärungsbedürftig und für Aussenstehende nicht unbedingt nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Vorfalles im Schlafzimmer der Privatklägerin hielten sich ihre Tochter und deren Freundin im Haus auf. Es stellt sich die Frage, ob während des Vorfalles die Privatklägerin aus dem Zimmer hätte fliehen können und ob sie angesichts des Aufenthaltes der Tochter und deren Freundin im Haus hätte um Hilfe rufen können. Nachdem die Tochter an die Schlafzimmertüre geklopft hatte und insistierte bis die Privatklägerin die Türe öffnete und die Privat- klägerin nach dem Verlassen des Schlafzimmers zusammen mit der Tochter und deren Freundin in den unteren Stock begab, teilte sie den beiden mit, dass alles in Ordnung sei und sie einem Kunden eine Reiki-Massage gegeben habe. Sie verbot in der Folge ihrer Tochter, sich beim Kunden zu entschuldigen. An dieser Version hielt die Privatklägerin auch fest, nachdem der Beschuldigte das Haus verlassen hatte. Sie erzählte niemandem von den sexuellen Übergriffen. Die Pri- vatklägerin schilderte glaubhaft, dass sie aufgrund der Äusserungen des Be- schuldigten, es sei ihre Entscheidung ob mit Gewalt oder ohne und sie solle sich gut schauen, ihrem Job und ihren Kindern gut schauen, welche dieser während des Vorfalls äusserte, echt Angst bekam und sich und ihre Familie bedroht sah,
- 10 - auch weil der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, man kenne ihn ihm Dorf und er habe diverse Kontakte. In ihrer Angst liess die Privatklägerin die Vorfälle über sich ergehen, floh nicht und rief nicht um Hilfe, wollte nicht, dass der Be- schuldigte ihre Familie sah, damit er kein Gesicht hatte, an dem er sich rächen konnte. Diese Angst der Privatklägerin schildert auch D._____ (Urk. 10/2 S. 4). Als dann der Beschuldigte ihr Monate nach dem Vorfall elektronisch den Segens- spruch zukommen liess, erkannte die Privatklägerin darin wieder die vom Be- schuldigten geäusserten und von ihr als Bedrohung empfundenen Worte, sodass sie erstmals mit einer Person über das Vorgefallene sprach. In der Folge kam es dann zur Anzeige. Nach dem Vorfall war die Privatklägerin in ihrer Angst gefangen und versuchte das Geschehene zu verdrängen. Dies führte dann zu ihrem Zusammenbruch im Juli 2019. Von da an verdrängte die Privatklägerin ihre Erinnerungen weiter und zog sich fast vollständig aus dem sozialen Leben zurück. Die Erinnerungen ka- men erst anfangs Oktober 2019 aufgrund einer Begebenheit zunächst in Form von Flashbacks und dann allmählich vollständig zurück. Solche Bewältigungsstra- tegien und Reaktionen sind für Opfer von sexueller Gewalt nicht aussergewöhn- lich. Die Privatklägerin versuchte verzweifelt eine Reaktion des Beschuldigten zu er- halten, damit sie einen Beweis für das Vorgefallene hätte. Sie war der Ansicht, ihr Wort und das ihrer Tochter würden nicht genügen. Sie sandte dem Beschuldigten daher eine Nachricht, worin sie ihn mit dem Vorwurf konfrontierte und wollte ein Geständnis von ihm, das jedoch nicht kam. Auch traf sie ihn in einem Restaurant. Dort versuchte sie ebenfalls, ihm ein Geständnis zu entlocken, welches sie mit ih- rem Mobiltelefon aufnehmen wollte. Die Privatklägerin gab diese beiden Vor- kommnisse von sich aus zu. Damit stellte sie sich selbst in einem schlechten Licht dar, was als Zeichen wahrheitsgetreuer Aussage zu werten ist. Dass die Privat- klägerin erst Monate nach dem Vorfall eine Anzeige erstattete, ist nachvollzieh- bar. Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Daraus lässt sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwür-
- 11 - digkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten. Wie bereits erwähnt hatte die Privatklägerin ihre eigenen Gründe (Verdrängung; mangelnde Beweise) für ihr Verhalten. Betreffend den inkriminierten Vorfall ist zu bemerken, dass die Privatklägerin zu ihrem Verhalten gleichlautend aussagte, sie habe zu weinen begonnen und ihm immer wieder nein gesagt; als er versucht habe, sie zu küssen habe sie gesagt, sie wolle das nicht und habe ihren Kopf weggedreht (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 9/1 S. 5); sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 59 S. 18); sie habe zu weinen begonnen und ihn angefleht, aufzuhören (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 59 S. 16); sie habe immer wieder versucht, ihn weggestossen und aufzustehen; sie habe sich weggedreht (Urk. 9/2 S. 16/18); sie habe versucht, ih- re Leggins nach oben zu ziehen (Urk. 9/2 S. 17; Urk. 9/1 S. 5). Aus ihren Aussa- gen erhellt, wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gab, dass sie die sexuellen Handlungen explizit verbal und körperlich abgelehnt hat. So hat sie mehrmals nein gesagt, bei seinen Küssen den Kopf weggedreht. Auch hat sie mehrmals versucht, Distanz zu schaffen, indem sie versuchte, ihn wegzustossen. Obwohl der Beschuldigte ihr keine andere Wahl liess, da er es ihr überliess, ob er den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr mit oder ohne Gewalt erzwang, wehrte sie sich weiter, bis sie aufgrund ihrer ausweglosen Situation nachgab und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess und ihn anschliessend oral befriedig- te. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe unterschiedliche Daten betref- fend dem Einsetzen der Erinnerung wiedergegeben. In ihrer allerersten Einver- nahme vom 18. Oktober 2019 führte die Privatklägerin aus, ihre Erinnerungen seien vor zwei Wochen wiedergekommen (Urk. 9/1 S. 2 f.). In der gleichen Ein- vernahme nannte sie dann konkret den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/1 S. 3) und dann später den 5. September 2019 (Urk. 9/1 S. 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin aus, etwa zwei Wochen vor der Strafanzeige (17. Oktober
2019) sei ihr das Ganze wieder nach oben gekommen (Urk. 9/2 S. 7) und nannte kurze Zeit später den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/2 S. 24). Auch gegenüber dem Hausarzt sagte sie, sie habe sich am letzten Samstag wieder daran erinnert
- 12 - (Urk. 13/3 S. 3), somit am 5. Oktober 2019. Die Therapeutin E._____ schrieb in ihren Unterlagen, die Erinnerungen seien am 5. September 2019 zurückgekom- men (Urk. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin nannte selber fast einheitlich den 5. Okto- ber 2019 als Datum, an welchem ihre Erinnerungen zurückkamen. Dass in der Einvernahme vom 18. Oktober 2019 unterschiedliche Daten genannt wurden, lässt die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen, war es für sie doch immer klar, dass es sich um den 5. Oktober 2019 handeln muss. Darüber hinaus ist das genaue Datum des Wiedereinsetzens der Erinnerungen für die Frage, was sich genau am Tattag abgespielt hat, von wenig Relevanz. Die Verteidigung macht bei den Aussagen der Privatklägerin widersprüchliche Angaben betreffend dem Ausziehen der Leggings geltend (Urk. 63 S. 15 ff.). Die Privatklägerin führt aus, der Beschuldigte habe versucht ihre Leggins nach unten zu ziehen als er im Bett auf ihr lag und ihre Hände oberhalb ihres Kopfes fixierte (Urk. 9/1 S. 5). Dann drückte er ihre Beine auseinander (Urk. 9/1 S. 6). Als die Tochter an die Türe klopfte hatte sie nur noch ein Bein in den Leggins (Urk. 9/1 S. 6 und 9). Die Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezo- gen (Urk. 9/1 S. 9). Bei der Staatsanwältin führte die Privatklägerin aus, der Be- schuldigte habe ihre Hände genommen und sie dann mit einer Hand über ihrem Kopf gehalten. Mit der anderen Hand habe er begonnen, ihre Leggins auszuzie- hen (Urk. 9/2 S. 10 f.). Sie habe nur ein "Leggins-Bein" angehabt, als sie zur Türe gegangen sei (Urk. 9/2 S. 11). Es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, ihre Ho- sen vollständig auszuziehen. Er habe sie bis zu den Knien heruntergezogen und habe dann ihre Beine auseinandergedrückt. Ihre Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezogen (Urk. 9/2 S. 17). Vor Vorinstanz machte die Pri- vatklägerin dann geltend, der Beschuldigte habe ihr die Leggins heruntergezogen (Urk. 59 S. 4). Als ihre Tochter an die Türe geklopft habe, habe sie nur noch ins eine Bein der Leggins hineinschlüpfen müssen (Urk. 59 S. 21). In diesen Ausfüh- rungen der Privatklägerin zu den Leggins lassen sich keine Widersprüche erken- nen. Vielmehr hat der Beschuldigte die Leggins der Privatklägerin zusammen mit den Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und anschliessend ihre Bei- ne auseinandergepresst. Auf jeden Fall hatte die Privatklägerin nach den Vorfäl- len nur noch ein Bein in den Leggins. Dass während der Vorfälle ein Bein der Pri-
- 13 - vatklägerin aus den Leggins schlüpfte, ist nicht abwegig. Als es dann an der Türe klopfte und die Tochter insistierte schlüpfte die Privatklägerin dann in das zweite Legginsbein. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit konstant, nachvoll- ziehbar und zeigen Selbsterlebtes auf. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig und nimmt ihn in Schutz (Ich hatte blaue Flecken auf den Innenseiten der Schenkel, aber nicht weil er mich geschlagen hat, sondern weil ich dagegen gedrückt habe [Urk. 9/1 S. 10]). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten auch im Kerngesche- hen sehr viele Details und Gefühle (Es kam schnell ein mulmiges Gefühl. Er merkte, dass mir unwohl wurde. Mir wurde immer unwohler [Urk. 9/2 S. 9]. Ich hatte richtig Angst und wusste nicht was machen [Urk. 9/2 S. 10]. Es war mich schon komisch [Urk. 9/2 S. 14]. Mir ging ein Schauer über den Rücken [Urk. 9/2 S. 15]. Dann weinte ich nur noch [Urk. 59 S. 5]. Zuerst war ich erleichtert, hatte aber auch wieder Angst [Urk. 59 S. 20].) Die Privatklägerin gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (Dann weiss ich nicht mehr viel. Irgendwann war ich wie weggetreten [Urk. 9/2 S. 11]. Glaube nicht, dass er einen Samenerguss hatte [Urk. 9/2 S. 19]. Ich weiss nicht genau, was ich wann an diesem Tag gemacht ha- be [Urk. 59 S. 6].) Zudem sucht die Privatklägerin auch die Schuld für den Vorfall bei sich (Entschuldigte sich, falls sie dem Beschuldigten missverständliche Signa- le gesendet hat [Urk. 9/2 S. 10].). Die Privatklägerin schildert auch spezielle Vor- kommnisse. So führte sie aus, der Beschuldigte habe um sie herum gegriffen, um die Schlafzimmertüre abzuschliessen (Urk. 9/2 S. 15). Als der Beschuldigte habe auf die Massageliege liegen wollen, habe es Probleme gegeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 9/2 S. 9; Urk. 9/1 S. 5). Und der Beschuldigte habe mit ihr wie mit einem Kind gesprochen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 19). Dies sind alles Zeichen wahrheitsge- mässer Aussagen.
E. 5.3 Die Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch die Zeugenaussagen von B._____, C._____ und D._____. Den Zustand, in welchem sich die Privatklä- gerin befand als sie nach dem Vorfall die Türe öffnete und der von B._____ (Urk. 10/3 S. 4) und C._____ (Urk. 10/4 S. 3) geschildert wird, lässt sich nicht mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Einklang bringen. Ebenso schildern
- 14 - die beiden, dass sie an die Türe klopften, weil sie der Ansicht waren, dass etwas nicht stimmt. Es kann kein Zufall sein, dass solches Verhalten der Zeuginnen mit dem Anklagevorwurf korreliert. Es zeigt auch, dass die Zeuginnen nicht einfach im Nachhinein von der Privatklägerin indoktriniert wurden. Sodann schildert D._____, dass die Privatklägerin im Mai 2019 blaue Flecken an den Oberschenkelinnensei- ten hatte (Urk. 10/1 S. 3), Angst hatte, dass der Beschuldigte ihrer Familie etwas antun würde und dass man ihr nicht glauben würde, weil sie nichts in der Hand hatte (Urk. 10/2 S. 4). Auch der noch vorhandene Chat-Verlauf zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten sowie die Arztberichte über die Privatklägerin lassen sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen und stützen demzufolge deren Aussagen. Es handelt sich demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung um kein reines 4-Augen-Delikt.
E. 5.4 Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte erstmals Aussagen machte, nachdem er die gesamten von der Privatklägerin gemachten Vorwürfe kannte. In- sofern hätte zumindest theoretisch die Möglichkeit bestanden, seine Schilderun- gen jenen der Privatklägerin anzupassen. Jedenfalls kann nicht mehr von sponta- nen Aussagen des Beschuldigten gesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist fest- zustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten im Kerngeschehen, detail- arm, nicht stimmig, nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheinen. So will der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er zuvor einige wenige Male und vor allem im beruflichen Kontext der Privatklägerin getroffen hatte, jedoch weder Treffen bei einem der beiden zuhause stattfanden, im Schlafzimmer auf ihre finanzielle Situa- tion angesprochen haben. Die Privatklägerin habe ihm eine Massage angeboten, wobei er von einer Rückenmassage ausgegangen sei. Aus welchen Grund er sich beinahe vollständig auszog und sich dann auf den Rücken ins Bett legte erhellt nicht. Die Schilderungen des Beschuldigten wie es zu dieser Rückenmassage ge- kommen ist, sind detailarm. Selbst auf Nachfrage vermochte er nicht auszuführen, was bezüglich der Massage genau besprochen wurde bzw. was für eine Massage abgemacht wurde. Und obwohl er gemäss seinen Aussagen keinen Sex will und ein schlaffes Glied hat, wechselt er von der unteren Position in die obere Position und versucht, die Privatklägerin zu penetrieren, was ihm nicht gelingt. Er liegt dann wieder auf den Rücken und lässt sich von der Privatklägerin oral befriedi-
- 15 - gen. Dieser vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist wenig stimmig und ent- spricht nicht jenem eines Mannes, der keine sexuellen Interaktionen will. Hätte der 1.66 m grosse und 90 kg schwere Beschuldigte keine sexuellen Interaktionen mit der Privatklägerin (1.48 m gross und wiegt 47 kg) gewollt, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, sich körperlich erfolgreich dagegen zu wehren. Ebenfalls wäre es nicht eine nachvollziehbare Reaktion an die Erinnerung an die – nicht gewoll- ten – sexuellen Interaktionen mit drei Kuss Smileys zu antworten. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine offenkundigen Widersprüche auf. Sie sind aber zumindest im Kerngeschehen knapp, pauschal und farblos. Da es sich auch für den Beschuldigten um einen einmaligen und von ihm nicht erwarte- ten Vorfall gehandelt hat, wären besondere Einzelheiten zu erwarten gewesen. Zudem weisen die Ausführungen des Beschuldigten einen Strukturbruch auf, in- dem das Geschehen bis zum Betreten der Wohnung der Privatklägerin und ab dem Zeitpunkt, in dem die Tochter der Privatklägerin an die Zimmertüre klopft, de- tailliert, stimmig und nachvollziehbar sind. Das Geschehen dazwischen und ins- besondere die sexuellen Handlungen werden vom Beschuldigten detailarm, le- bensfremd, nicht nachvollziehbar und auch nicht stimmig geschildert. Die von der Privatklägerin sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen detaillierten, mit Realitätskennzeichen gespickten Schilderungen sind überzeugender. Der Beschuldigte will die aktive Rolle der Privatklägerin zuschreiben. So soll er auf ihre Initiative hin zu ihr nach Hause gegangen sein. Dort soll die Privatklägerin den Beschuldigten in die Küche geführt haben und dann gleich mit ihm in ihr Schlafzimmer gegangen sein. Dort habe die Privatklägerin ihm eine Massage an- geboten; er wisse nicht was für eine. Während der sexuellen Interaktionen sei er passiv geblieben und sei dagelegen "wie ein Toter" (Urk. 58 S. 18). Nach dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin gehabt, bis sie ihn einein- halb bis zwei Monate später zum Kaffee eingeladen habe. Den Kontakt habe er abgebrochen, weil es ihm nicht richtig geschienen habe, nochmals Kontakt zu ha- ben (Urk. 58 S. 24). Selbst gemäss den Schilderungen des Beschuldigten war er es, der der Privatklägerin am fraglichen Morgen zuerst eine Chat-Nachricht zu- kommen liess, um zu fragen, ob sie einen Kaffee mit ihm trinken will. Sodann ging
- 16 - er zur Privatklägerin nach Hause. Anzufügen ist, dass sich die beiden vorher eini- ge wenige Male trafen und sich nicht gross kannten. Dass die beiden nach dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin sich dann gleich ins Schlaf- zimmer begaben und die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ohne Zutun des Beschuldigten vorgenommen haben soll, erscheint lebensfremd. Ebenso lebens- fremd erscheint es, dass die zierliche Privatklägerin beim ihr körperlich überlege- nen Beschuldigten sexuelle Handlungen erzwingen konnte. Der vom Beschuldig- ten erwähnte Kontaktabbruch zur Privatklägerin nach dem inkriminierten Vorfall, lässt sich durch die Beweismittel nicht stützen. Die Privatklägerin löschte ihre Chat-Nachrichten, nachdem sie kein Geständnis vom Beschuldigten erhielt, weil sie desillusioniert war, den Beschuldigten mangels Beweisen zur Rechenschaft ziehen zu können. Aus diesem Grund finden sich auf ihrem Mobiltelefon vor dem
5. September 2019 keine Chats mehr. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden sich bis zurück in den Februar 2019 Chats mit der Privatklägerin, jedoch fehlen einige Chats rund um den Tatzeitpunkt, die selbst nach Angaben des Be- schuldigten von diesem getätigt wurden. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass er gezielt einzelne – möglicherweise inkriminierende – Chats auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Obwohl der Beschuldigte nach dem Vorfall keinen Kon- takt mehr zur Privatklägerin haben wollte, liess er ihr auch nach dem Vorfall noch Nachrichten und Bilder zukommen. Auch lud er die Privatklägerin im Anschluss an den Vorfall zu einem Kaffee ins Restaurant ein, wo auch seine Ehefrau anzu- treffen war. Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist lebensfremd und nicht stimmig. Der Beschuldigte führte als Motiv der Privatklägerin Geld an. Dies obwohl er zu- geben musste, dass sie ihn nie danach gefragt hat (Urk. 8/3 S. 26). Die Privatklä- gerin praktiziert Reiki nur an Bekannten, Freunden und Personen, die sie kennt. Sie hat gemäss eigenen Angaben für ihre Therapien noch nie Geld verlangt (Urk. 59 S. 11). Inwiefern Geld als Motiv eine Rolle gespielt haben soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte kommentierte die Schilderungen der Privatklägerin im Kernge- schehen nicht bzw. äusserte sich dahingehend, dass nichts von den Schilderun-
- 17 - gen der Privatklägerin wahr sei (Urk. 8/3 S. 12-17). Mit dieser pauschalen Äusse- rung versucht er, die Privatklägerin schlecht zu machen, was als Zeichen nicht wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten ist.
E. 5.5 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte im laufenden Verfahren mehrfach Beweisanträge hauptsächlich in Bezug auf unvollständige Krankengeschichten der Privatklägerin, namentlich betreffend die Psychiaterin F._____ (Urk. 57 S. 9). Vor Vorinstanz gab die Privatklägerin bereitwillig Auskunft über ihre Behandlun- gen bei Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen (Urk. 59 S. 36 ff.). Die Privat- klägerin hat danach F._____ im Jahre 2017 aufgesucht, weil sie an Depressionen und einem Burnout litt (Urk. 59 S. 38) und führte aus, wie es dazu kam (Urk. 59 S. 40). Es finden sich keinerlei Hinweise, auf einen Zusammenhang mit der Diagno- se nach dem inkriminierten Vorfall. Das Gleiche gilt für die sexuellen Übergriffe in der Kindheit der Privatklägerin. Die Medikamente Mirtazapin und Quetiapin erhielt die Privatklägerin erstmals nach dem inkriminierten Vorfall und wurden ihr vom Hausarzt G._____ verschrieben. Im Arztbericht (Urk. 13/4) ist ersichtlich, dass der Privatklägerin Mirtazapin mit der Begründung "Schlaf, Stimmung" verschrieben wurde. Alsdann stellte Doktor G.____ die Diagnose einer Depression. Als sich der Zustand der Privatklägerin dann im November 2019 verschlechterte verschrieb er ihr zusätzlich Quetiapin und stellte die Diagnose einer reaktiven Depression. Die vom Verteidiger monierten Krankheiten der Schizophrenie und bipolaren Störung bildeten daher nicht Grundlage für die Verabreichung dieser Medikamente. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin infolge der verabreich- ten Medikamente nicht in der Lage gewesen sein soll, akkurate Aussagen zu täti- gen. Zudem finden sich – wie eingangs erwähnt – ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen durch die Beratungsgespräche hätte beeinflusst werden können. Das erste Beratungsgespräch fand nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 12/4). Die von der Privatklägerin nach- folgend gemachten Aussagen weichen nicht wesentlich von denjenigen der ersten Einvernahme ab, weshalb eine Beeinflussung nicht ersichtlich ist. Insgesamt er- geben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ergänzung der Untersuchung oder gar für eine Begutachtung der Privatklägerin.
- 18 -
E. 5.6 Insgesamt ist der inkriminierte Sachverhalt gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die durch weitere Beweismittel gestützt werden, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den eingeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz betreffend die beiden Straftat- bestände die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 30 ff.). Lediglich präzisierend ist Folgendes anzu- fügen:
E. 6 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei 12 Monate (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen sind. Die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe werden bedingt auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Recht- sprechung und Lehre (Urk. 70 S. 41 ff.) erwog die Vorinstanz zu den von der Pri- vatklägerin gestellten Zivilansprüchen, der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt und dadurch die Privatklägerin erheblich in ihren Per- sönlichkeitsrechten geschädigt. Es sei evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für die psychische Gesund- heit bergen würden. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen würden zweifellos eine massive Belastung darstellen, welche von der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssten. Die Privatklägerin habe sich nach der Tat stark zurückgezogen und unter massi- ven Ängsten gelitten. Sie sei in andauernder psychologischer Behandlung und habe aus psychischen Gründen die Arbeitsstelle gewechselt. Auch leide die Pri- vatklägerin persistierend unter Panikattacken und depressiven Zuständen, welche medikamentös behandelt werden müssten. Der Beschuldigte sei daher zur Be- zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2019 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Schadenersatzpflicht für die deliktkausalen Kosten dem Grundsatz nach anzuerkennen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung sei, wie von der Privatklägerin beantragt, zur genauen Feststellung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Diese Ausführungen sind überzeugend und zu übernehmen. VI. Kosten
- 27 -
1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 70 S. 47) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 9'914.90 für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren gel- tend (Urk. 114). Dabei wird ein erheblicher Aufwand für Beweisanträge ("Arbeit an Beweisanträgen") aufgeführt, was ungerechtfertigt erscheint, zumal es sich um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits vor Vorinstanz mit derselben Be- gründung gestellt wurden. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist mithin um 3 Stunden zu kürzen. Die Berufungsverhandlung dauerte indessen etwas länger als sie von der Verteidigung geschätzt wurde, weshalb dafür eine zusätzliche halbe Stunde zu entschädigen ist. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschul- digten demnach mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht ein Honorar von insgesamt Fr. 4'322.86 für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren geltend (Urk. 113). Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist deshalb mit insge- samt Fr. 5'220.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
2. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 2. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich auf- bewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S9, IMEI 1 (Asservat-Nr. A013'334'811) − 1 Laptop, Marke Sony Vaio, 2 inkl. Kabel (Asservat-Nr. A013'334'742) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Werden die Gegenstände binnen 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung an- genommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 8 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'878.40 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer).
E. 9 Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur Y._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'531.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'878.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 16'531.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 48'410.10 Total
E. 12 (Mitteilungen)
- 29 -
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 5'220.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf
- 30 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs 1 PolG)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220166-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 2. September 2021 (DG200019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist.
4. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von einem Jahr (abzüglich einem Tag erstandener Haft) zu vollziehen. Im übrigen Umfang von 2 Jahren wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 18'000.– nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2019 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S9, IMEI 1 (Asservat-Nr. A013'334'811) − 1 Laptop, Marke Sony Vaio, 2 inkl. Kabel (Asservat-Nr. A013'334'742)
- 3 - − sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände binnen 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung res- pektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 23'878.40 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'531.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'878.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 16'531.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 48'410.10 Total
11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 2)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Meinem Mandaten sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 200.00 für den erlittenen Hafttag zzgl. Verzugszins zu 5% seit 17. Dezember 2019 zuzusprechen.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Jegliche erkennungsdienstliche Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 112 S. 1) Das Urteil der Vorinstanz sei unter ausgangsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 4 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. September 2021 wurde der Beschuldigte A._____ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Haft bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von einem Jahr unbedingt ausgesprochen und im Umfang von zwei Jahren bedingt aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereig- nis im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Weiter wurde über beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin wurden auf die Gerichtskasse genommen, un- ter dem Rückforderungsvorbehalt bezüglich dieser Kosten (Urk. 70 S. 48 f.).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf meldete der Beschuldigte am
3. September 2021 die Berufung an (Urk. 65). Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin er den Schuldspruch, die Strafe (inkl. Vollzug), den Entscheid über die Zivilforderungen sowie die Kostenauflage anficht (Urk. 71). In der Folge wurde der Staatsanwalt-
- 6 - schaft und der Privatklägerin mit Verfügung vom 1. April 2022 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 4. April 2022 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76). Die Privatklägerin teilte am 21. April 2022 fristgerecht mit, sie erhebe keine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 78). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch (Dispositiv Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv Ziffer 3), den Vollzug (Dispositiv Ziffer 4), den Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv Ziffern 5 und 6), so- wie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11). Nicht angefochten sind damit Disposi- tiv Ziffer 2 (Freispruch wegen Drohung), Dispositiv Ziffer 7 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände), Dispositiv Ziffern 8 und 9 (Festsetzung der Ent- schädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin) sowie Dispositiv Ziffer 10 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend den erwähnten Dispositiv Ziffern ist vorab mittels Be- schluss festzustellen.
4. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 9. September 2022 diverse Beweis- anträge. Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde deshalb der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 87). Mit Eingabe vom 19. September 2022 und vom 26. September 2022 nahmen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Stellung zu den Beweisan- trägen des Beschuldigten (Urk. 89; Urk. 91). Dabei hielten beide fest, dass die gleichen Beweisanträge bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens ge- stellt worden sind, verwiesen auf ihre früheren Stellungnahmen dazu und bean- tragten die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Mit Verfügung vom
4. Oktober 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen, da die beantragten Beweisergänzungen nicht geeignet sind, den Anklagesachverhalt weiter abzuklären und betreffend dem Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine Einholung eines solchen Gutachtens rechtfertigen würden (Urk. 94). Die Privat- klägerin und die Staatsanwaltschaft haben keine Beweisanträge gestellt.
- 7 -
5. Sodann wurde mit Verfügungen vom 14. November 2022 und vom 29. Novem- ber 2022 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlos- sen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Berufungs- verhandlung zugelassen (Urk. 96; Urk. 100).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldig- ten aus, an den bereits gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. I S. 12). Da sich die Sach- und Rechtslage seit der Abweisung der Beweisanträge mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2022 unverändert präsentiert, sind die Beweisanträge mit Verweis auf die genannte Verfügung erneut abzuweisen (Urk. 94). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine Hinweise für eine autosuggestive Beeinflussung der Pri- vatklägerin vorliegen. Eine Autosuggestion braucht Zeit bis man selbst glaubt, was man sich einbildet. Die Beratungsgespräche bei der Opferhilfe fanden zudem erst nach der Anzeigeerstattung statt. Von Seiten der Tochter und des Freundes der Privatklägerin sind ebenso wenig Hinweise auf eine Beeinflussung der Privat- klägerin ersichtlich. Ferner sprechen gerade die psychischen Schwächen der Pri- vatklägerin dafür, dass sie nicht in der Lage ist, jemanden eine solche (behaupte- te) Falle zu stellen, zumal sie auch nur schwer Grenzen setzen kann. Zudem hät- te die Privatklägerin den Beschuldigten wohl sofort angezeigt, wenn es eine Falle gewesen wäre (vgl. hernach Erw. II/5.2). Aus dem beantragten aussagepsycholo- gischen Gutachten sind mithin keine Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträ- ge sind allesamt abzuweisen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 25), die Privatklägerin an einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt anfangs Mai 2019 ohne Einladung an ih- rem Wohnort in … unter dem Vorwand, mit ihr gemeinsam einen Kaffee trinken zu wollen, besucht zu haben. Als er bei einer Führung durch das Haus der Privatklä- gerin deren Therapiezimmer gesehen und erfahren habe, dass sie Reiki- Therapien durchführe, habe er sich trotz ihrer Einwände in ihrem Schlafzimmer auf das Bett der Privatklägerin gesetzt und sie aufgefordert, an ihm diese Thera- pie auszuführen. Sie habe sich schliesslich darauf eingelassen und mit der The- rapie angefangen, worauf der Beschuldigte hinter der Privatklägerin die Tür ver-
- 8 - riegelt habe. Er habe angefangen, ihr Komplimente zu machen und sie zu berüh- ren. Die Privatklägerin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht wol- le, und sich entschuldigt, falls sie ihm falsche Hoffnungen gemacht habe. Der Be- schuldigte sei darauf nicht eingegangen und habe wiederholt zur Privatklägerin gesagt, dass sie entscheide, wie es werde und er es ansonsten mit Gewalt ma- chen würde. Er habe sich ausgezogen, die Privatklägerin auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt. Die Privatklägerin habe versucht, sich gegen ihn zu weh- ren, worauf er ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe und ihr mit der an- deren Hand die Leggins und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen habe. Es sei ihm gelungen, die Beine der Privatklägerin auseinanderzudrücken und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, worauf die Privatklägerin ihren Wider- stand aufgegeben habe. Nach einer unbestimmten Zeit habe er aufgehört, sich neben die Privatklägerin gelegt und sie aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch hierbei ermahnte er sie, dass sie auswählen könne, wie es werde. Von ihr abgelassen habe er erst, als die Tochter der Privatklägerin an die Schlaf- zimmertür geklopft und insistiert habe, dass sie nicht weggehe, bevor die Privat- klägerin die Türe öffne.
2. Der Beschuldigte anerkannte, dass es im Frühling 2019 am Wohnort der Pri- vatklägerin zu versuchtem vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sach- verhalt erstellt werden kann.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 70 S. 8 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 -
4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt (Urk. 70 S. 11 f.). Anzumerken ist, dass diese Beweismittel allesamt verwertbar sind. Ebenfalls hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von B._____, von C._____ und von D._____ richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass auf- grund der besonders glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ledig- lich zur Verdeutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen. 5.2 Die Privatklägerin erstattete erst rund fünf Monate nach dem Vorfall Anzeige bei der Polizei. Das Verhalten der Privatklägerin beim Vorfall und in den Monaten bis zur Anzeige ist erklärungsbedürftig und für Aussenstehende nicht unbedingt nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Vorfalles im Schlafzimmer der Privatklägerin hielten sich ihre Tochter und deren Freundin im Haus auf. Es stellt sich die Frage, ob während des Vorfalles die Privatklägerin aus dem Zimmer hätte fliehen können und ob sie angesichts des Aufenthaltes der Tochter und deren Freundin im Haus hätte um Hilfe rufen können. Nachdem die Tochter an die Schlafzimmertüre geklopft hatte und insistierte bis die Privatklägerin die Türe öffnete und die Privat- klägerin nach dem Verlassen des Schlafzimmers zusammen mit der Tochter und deren Freundin in den unteren Stock begab, teilte sie den beiden mit, dass alles in Ordnung sei und sie einem Kunden eine Reiki-Massage gegeben habe. Sie verbot in der Folge ihrer Tochter, sich beim Kunden zu entschuldigen. An dieser Version hielt die Privatklägerin auch fest, nachdem der Beschuldigte das Haus verlassen hatte. Sie erzählte niemandem von den sexuellen Übergriffen. Die Pri- vatklägerin schilderte glaubhaft, dass sie aufgrund der Äusserungen des Be- schuldigten, es sei ihre Entscheidung ob mit Gewalt oder ohne und sie solle sich gut schauen, ihrem Job und ihren Kindern gut schauen, welche dieser während des Vorfalls äusserte, echt Angst bekam und sich und ihre Familie bedroht sah,
- 10 - auch weil der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, man kenne ihn ihm Dorf und er habe diverse Kontakte. In ihrer Angst liess die Privatklägerin die Vorfälle über sich ergehen, floh nicht und rief nicht um Hilfe, wollte nicht, dass der Be- schuldigte ihre Familie sah, damit er kein Gesicht hatte, an dem er sich rächen konnte. Diese Angst der Privatklägerin schildert auch D._____ (Urk. 10/2 S. 4). Als dann der Beschuldigte ihr Monate nach dem Vorfall elektronisch den Segens- spruch zukommen liess, erkannte die Privatklägerin darin wieder die vom Be- schuldigten geäusserten und von ihr als Bedrohung empfundenen Worte, sodass sie erstmals mit einer Person über das Vorgefallene sprach. In der Folge kam es dann zur Anzeige. Nach dem Vorfall war die Privatklägerin in ihrer Angst gefangen und versuchte das Geschehene zu verdrängen. Dies führte dann zu ihrem Zusammenbruch im Juli 2019. Von da an verdrängte die Privatklägerin ihre Erinnerungen weiter und zog sich fast vollständig aus dem sozialen Leben zurück. Die Erinnerungen ka- men erst anfangs Oktober 2019 aufgrund einer Begebenheit zunächst in Form von Flashbacks und dann allmählich vollständig zurück. Solche Bewältigungsstra- tegien und Reaktionen sind für Opfer von sexueller Gewalt nicht aussergewöhn- lich. Die Privatklägerin versuchte verzweifelt eine Reaktion des Beschuldigten zu er- halten, damit sie einen Beweis für das Vorgefallene hätte. Sie war der Ansicht, ihr Wort und das ihrer Tochter würden nicht genügen. Sie sandte dem Beschuldigten daher eine Nachricht, worin sie ihn mit dem Vorwurf konfrontierte und wollte ein Geständnis von ihm, das jedoch nicht kam. Auch traf sie ihn in einem Restaurant. Dort versuchte sie ebenfalls, ihm ein Geständnis zu entlocken, welches sie mit ih- rem Mobiltelefon aufnehmen wollte. Die Privatklägerin gab diese beiden Vor- kommnisse von sich aus zu. Damit stellte sie sich selbst in einem schlechten Licht dar, was als Zeichen wahrheitsgetreuer Aussage zu werten ist. Dass die Privat- klägerin erst Monate nach dem Vorfall eine Anzeige erstattete, ist nachvollzieh- bar. Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Daraus lässt sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwür-
- 11 - digkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten. Wie bereits erwähnt hatte die Privatklägerin ihre eigenen Gründe (Verdrängung; mangelnde Beweise) für ihr Verhalten. Betreffend den inkriminierten Vorfall ist zu bemerken, dass die Privatklägerin zu ihrem Verhalten gleichlautend aussagte, sie habe zu weinen begonnen und ihm immer wieder nein gesagt; als er versucht habe, sie zu küssen habe sie gesagt, sie wolle das nicht und habe ihren Kopf weggedreht (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 9/1 S. 5); sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken (Urk. 9/2 S. 10; Urk. 59 S. 18); sie habe zu weinen begonnen und ihn angefleht, aufzuhören (Urk. 9/2 S. 11; Urk. 59 S. 16); sie habe immer wieder versucht, ihn weggestossen und aufzustehen; sie habe sich weggedreht (Urk. 9/2 S. 16/18); sie habe versucht, ih- re Leggins nach oben zu ziehen (Urk. 9/2 S. 17; Urk. 9/1 S. 5). Aus ihren Aussa- gen erhellt, wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gab, dass sie die sexuellen Handlungen explizit verbal und körperlich abgelehnt hat. So hat sie mehrmals nein gesagt, bei seinen Küssen den Kopf weggedreht. Auch hat sie mehrmals versucht, Distanz zu schaffen, indem sie versuchte, ihn wegzustossen. Obwohl der Beschuldigte ihr keine andere Wahl liess, da er es ihr überliess, ob er den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr mit oder ohne Gewalt erzwang, wehrte sie sich weiter, bis sie aufgrund ihrer ausweglosen Situation nachgab und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess und ihn anschliessend oral befriedig- te. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe unterschiedliche Daten betref- fend dem Einsetzen der Erinnerung wiedergegeben. In ihrer allerersten Einver- nahme vom 18. Oktober 2019 führte die Privatklägerin aus, ihre Erinnerungen seien vor zwei Wochen wiedergekommen (Urk. 9/1 S. 2 f.). In der gleichen Ein- vernahme nannte sie dann konkret den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/1 S. 3) und dann später den 5. September 2019 (Urk. 9/1 S. 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin aus, etwa zwei Wochen vor der Strafanzeige (17. Oktober
2019) sei ihr das Ganze wieder nach oben gekommen (Urk. 9/2 S. 7) und nannte kurze Zeit später den 5. Oktober 2019 (Urk. 9/2 S. 24). Auch gegenüber dem Hausarzt sagte sie, sie habe sich am letzten Samstag wieder daran erinnert
- 12 - (Urk. 13/3 S. 3), somit am 5. Oktober 2019. Die Therapeutin E._____ schrieb in ihren Unterlagen, die Erinnerungen seien am 5. September 2019 zurückgekom- men (Urk. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin nannte selber fast einheitlich den 5. Okto- ber 2019 als Datum, an welchem ihre Erinnerungen zurückkamen. Dass in der Einvernahme vom 18. Oktober 2019 unterschiedliche Daten genannt wurden, lässt die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen, war es für sie doch immer klar, dass es sich um den 5. Oktober 2019 handeln muss. Darüber hinaus ist das genaue Datum des Wiedereinsetzens der Erinnerungen für die Frage, was sich genau am Tattag abgespielt hat, von wenig Relevanz. Die Verteidigung macht bei den Aussagen der Privatklägerin widersprüchliche Angaben betreffend dem Ausziehen der Leggings geltend (Urk. 63 S. 15 ff.). Die Privatklägerin führt aus, der Beschuldigte habe versucht ihre Leggins nach unten zu ziehen als er im Bett auf ihr lag und ihre Hände oberhalb ihres Kopfes fixierte (Urk. 9/1 S. 5). Dann drückte er ihre Beine auseinander (Urk. 9/1 S. 6). Als die Tochter an die Türe klopfte hatte sie nur noch ein Bein in den Leggins (Urk. 9/1 S. 6 und 9). Die Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezo- gen (Urk. 9/1 S. 9). Bei der Staatsanwältin führte die Privatklägerin aus, der Be- schuldigte habe ihre Hände genommen und sie dann mit einer Hand über ihrem Kopf gehalten. Mit der anderen Hand habe er begonnen, ihre Leggins auszuzie- hen (Urk. 9/2 S. 10 f.). Sie habe nur ein "Leggins-Bein" angehabt, als sie zur Türe gegangen sei (Urk. 9/2 S. 11). Es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, ihre Ho- sen vollständig auszuziehen. Er habe sie bis zu den Knien heruntergezogen und habe dann ihre Beine auseinandergedrückt. Ihre Unterhosen habe er zusammen mit den Leggins heruntergezogen (Urk. 9/2 S. 17). Vor Vorinstanz machte die Pri- vatklägerin dann geltend, der Beschuldigte habe ihr die Leggins heruntergezogen (Urk. 59 S. 4). Als ihre Tochter an die Türe geklopft habe, habe sie nur noch ins eine Bein der Leggins hineinschlüpfen müssen (Urk. 59 S. 21). In diesen Ausfüh- rungen der Privatklägerin zu den Leggins lassen sich keine Widersprüche erken- nen. Vielmehr hat der Beschuldigte die Leggins der Privatklägerin zusammen mit den Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und anschliessend ihre Bei- ne auseinandergepresst. Auf jeden Fall hatte die Privatklägerin nach den Vorfäl- len nur noch ein Bein in den Leggins. Dass während der Vorfälle ein Bein der Pri-
- 13 - vatklägerin aus den Leggins schlüpfte, ist nicht abwegig. Als es dann an der Türe klopfte und die Tochter insistierte schlüpfte die Privatklägerin dann in das zweite Legginsbein. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit konstant, nachvoll- ziehbar und zeigen Selbsterlebtes auf. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig und nimmt ihn in Schutz (Ich hatte blaue Flecken auf den Innenseiten der Schenkel, aber nicht weil er mich geschlagen hat, sondern weil ich dagegen gedrückt habe [Urk. 9/1 S. 10]). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten auch im Kerngesche- hen sehr viele Details und Gefühle (Es kam schnell ein mulmiges Gefühl. Er merkte, dass mir unwohl wurde. Mir wurde immer unwohler [Urk. 9/2 S. 9]. Ich hatte richtig Angst und wusste nicht was machen [Urk. 9/2 S. 10]. Es war mich schon komisch [Urk. 9/2 S. 14]. Mir ging ein Schauer über den Rücken [Urk. 9/2 S. 15]. Dann weinte ich nur noch [Urk. 59 S. 5]. Zuerst war ich erleichtert, hatte aber auch wieder Angst [Urk. 59 S. 20].) Die Privatklägerin gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (Dann weiss ich nicht mehr viel. Irgendwann war ich wie weggetreten [Urk. 9/2 S. 11]. Glaube nicht, dass er einen Samenerguss hatte [Urk. 9/2 S. 19]. Ich weiss nicht genau, was ich wann an diesem Tag gemacht ha- be [Urk. 59 S. 6].) Zudem sucht die Privatklägerin auch die Schuld für den Vorfall bei sich (Entschuldigte sich, falls sie dem Beschuldigten missverständliche Signa- le gesendet hat [Urk. 9/2 S. 10].). Die Privatklägerin schildert auch spezielle Vor- kommnisse. So führte sie aus, der Beschuldigte habe um sie herum gegriffen, um die Schlafzimmertüre abzuschliessen (Urk. 9/2 S. 15). Als der Beschuldigte habe auf die Massageliege liegen wollen, habe es Probleme gegeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 9/2 S. 9; Urk. 9/1 S. 5). Und der Beschuldigte habe mit ihr wie mit einem Kind gesprochen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 19). Dies sind alles Zeichen wahrheitsge- mässer Aussagen. 5.3 Die Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch die Zeugenaussagen von B._____, C._____ und D._____. Den Zustand, in welchem sich die Privatklä- gerin befand als sie nach dem Vorfall die Türe öffnete und der von B._____ (Urk. 10/3 S. 4) und C._____ (Urk. 10/4 S. 3) geschildert wird, lässt sich nicht mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Einklang bringen. Ebenso schildern
- 14 - die beiden, dass sie an die Türe klopften, weil sie der Ansicht waren, dass etwas nicht stimmt. Es kann kein Zufall sein, dass solches Verhalten der Zeuginnen mit dem Anklagevorwurf korreliert. Es zeigt auch, dass die Zeuginnen nicht einfach im Nachhinein von der Privatklägerin indoktriniert wurden. Sodann schildert D._____, dass die Privatklägerin im Mai 2019 blaue Flecken an den Oberschenkelinnensei- ten hatte (Urk. 10/1 S. 3), Angst hatte, dass der Beschuldigte ihrer Familie etwas antun würde und dass man ihr nicht glauben würde, weil sie nichts in der Hand hatte (Urk. 10/2 S. 4). Auch der noch vorhandene Chat-Verlauf zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten sowie die Arztberichte über die Privatklägerin lassen sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen und stützen demzufolge deren Aussagen. Es handelt sich demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung um kein reines 4-Augen-Delikt. 5.4 Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte erstmals Aussagen machte, nachdem er die gesamten von der Privatklägerin gemachten Vorwürfe kannte. In- sofern hätte zumindest theoretisch die Möglichkeit bestanden, seine Schilderun- gen jenen der Privatklägerin anzupassen. Jedenfalls kann nicht mehr von sponta- nen Aussagen des Beschuldigten gesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist fest- zustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten im Kerngeschehen, detail- arm, nicht stimmig, nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheinen. So will der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er zuvor einige wenige Male und vor allem im beruflichen Kontext der Privatklägerin getroffen hatte, jedoch weder Treffen bei einem der beiden zuhause stattfanden, im Schlafzimmer auf ihre finanzielle Situa- tion angesprochen haben. Die Privatklägerin habe ihm eine Massage angeboten, wobei er von einer Rückenmassage ausgegangen sei. Aus welchen Grund er sich beinahe vollständig auszog und sich dann auf den Rücken ins Bett legte erhellt nicht. Die Schilderungen des Beschuldigten wie es zu dieser Rückenmassage ge- kommen ist, sind detailarm. Selbst auf Nachfrage vermochte er nicht auszuführen, was bezüglich der Massage genau besprochen wurde bzw. was für eine Massage abgemacht wurde. Und obwohl er gemäss seinen Aussagen keinen Sex will und ein schlaffes Glied hat, wechselt er von der unteren Position in die obere Position und versucht, die Privatklägerin zu penetrieren, was ihm nicht gelingt. Er liegt dann wieder auf den Rücken und lässt sich von der Privatklägerin oral befriedi-
- 15 - gen. Dieser vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist wenig stimmig und ent- spricht nicht jenem eines Mannes, der keine sexuellen Interaktionen will. Hätte der 1.66 m grosse und 90 kg schwere Beschuldigte keine sexuellen Interaktionen mit der Privatklägerin (1.48 m gross und wiegt 47 kg) gewollt, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, sich körperlich erfolgreich dagegen zu wehren. Ebenfalls wäre es nicht eine nachvollziehbare Reaktion an die Erinnerung an die – nicht gewoll- ten – sexuellen Interaktionen mit drei Kuss Smileys zu antworten. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine offenkundigen Widersprüche auf. Sie sind aber zumindest im Kerngeschehen knapp, pauschal und farblos. Da es sich auch für den Beschuldigten um einen einmaligen und von ihm nicht erwarte- ten Vorfall gehandelt hat, wären besondere Einzelheiten zu erwarten gewesen. Zudem weisen die Ausführungen des Beschuldigten einen Strukturbruch auf, in- dem das Geschehen bis zum Betreten der Wohnung der Privatklägerin und ab dem Zeitpunkt, in dem die Tochter der Privatklägerin an die Zimmertüre klopft, de- tailliert, stimmig und nachvollziehbar sind. Das Geschehen dazwischen und ins- besondere die sexuellen Handlungen werden vom Beschuldigten detailarm, le- bensfremd, nicht nachvollziehbar und auch nicht stimmig geschildert. Die von der Privatklägerin sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen detaillierten, mit Realitätskennzeichen gespickten Schilderungen sind überzeugender. Der Beschuldigte will die aktive Rolle der Privatklägerin zuschreiben. So soll er auf ihre Initiative hin zu ihr nach Hause gegangen sein. Dort soll die Privatklägerin den Beschuldigten in die Küche geführt haben und dann gleich mit ihm in ihr Schlafzimmer gegangen sein. Dort habe die Privatklägerin ihm eine Massage an- geboten; er wisse nicht was für eine. Während der sexuellen Interaktionen sei er passiv geblieben und sei dagelegen "wie ein Toter" (Urk. 58 S. 18). Nach dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin gehabt, bis sie ihn einein- halb bis zwei Monate später zum Kaffee eingeladen habe. Den Kontakt habe er abgebrochen, weil es ihm nicht richtig geschienen habe, nochmals Kontakt zu ha- ben (Urk. 58 S. 24). Selbst gemäss den Schilderungen des Beschuldigten war er es, der der Privatklägerin am fraglichen Morgen zuerst eine Chat-Nachricht zu- kommen liess, um zu fragen, ob sie einen Kaffee mit ihm trinken will. Sodann ging
- 16 - er zur Privatklägerin nach Hause. Anzufügen ist, dass sich die beiden vorher eini- ge wenige Male trafen und sich nicht gross kannten. Dass die beiden nach dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin sich dann gleich ins Schlaf- zimmer begaben und die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ohne Zutun des Beschuldigten vorgenommen haben soll, erscheint lebensfremd. Ebenso lebens- fremd erscheint es, dass die zierliche Privatklägerin beim ihr körperlich überlege- nen Beschuldigten sexuelle Handlungen erzwingen konnte. Der vom Beschuldig- ten erwähnte Kontaktabbruch zur Privatklägerin nach dem inkriminierten Vorfall, lässt sich durch die Beweismittel nicht stützen. Die Privatklägerin löschte ihre Chat-Nachrichten, nachdem sie kein Geständnis vom Beschuldigten erhielt, weil sie desillusioniert war, den Beschuldigten mangels Beweisen zur Rechenschaft ziehen zu können. Aus diesem Grund finden sich auf ihrem Mobiltelefon vor dem
5. September 2019 keine Chats mehr. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden sich bis zurück in den Februar 2019 Chats mit der Privatklägerin, jedoch fehlen einige Chats rund um den Tatzeitpunkt, die selbst nach Angaben des Be- schuldigten von diesem getätigt wurden. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass er gezielt einzelne – möglicherweise inkriminierende – Chats auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Obwohl der Beschuldigte nach dem Vorfall keinen Kon- takt mehr zur Privatklägerin haben wollte, liess er ihr auch nach dem Vorfall noch Nachrichten und Bilder zukommen. Auch lud er die Privatklägerin im Anschluss an den Vorfall zu einem Kaffee ins Restaurant ein, wo auch seine Ehefrau anzu- treffen war. Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist lebensfremd und nicht stimmig. Der Beschuldigte führte als Motiv der Privatklägerin Geld an. Dies obwohl er zu- geben musste, dass sie ihn nie danach gefragt hat (Urk. 8/3 S. 26). Die Privatklä- gerin praktiziert Reiki nur an Bekannten, Freunden und Personen, die sie kennt. Sie hat gemäss eigenen Angaben für ihre Therapien noch nie Geld verlangt (Urk. 59 S. 11). Inwiefern Geld als Motiv eine Rolle gespielt haben soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte kommentierte die Schilderungen der Privatklägerin im Kernge- schehen nicht bzw. äusserte sich dahingehend, dass nichts von den Schilderun-
- 17 - gen der Privatklägerin wahr sei (Urk. 8/3 S. 12-17). Mit dieser pauschalen Äusse- rung versucht er, die Privatklägerin schlecht zu machen, was als Zeichen nicht wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten ist. 5.5 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte im laufenden Verfahren mehrfach Beweisanträge hauptsächlich in Bezug auf unvollständige Krankengeschichten der Privatklägerin, namentlich betreffend die Psychiaterin F._____ (Urk. 57 S. 9). Vor Vorinstanz gab die Privatklägerin bereitwillig Auskunft über ihre Behandlun- gen bei Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen (Urk. 59 S. 36 ff.). Die Privat- klägerin hat danach F._____ im Jahre 2017 aufgesucht, weil sie an Depressionen und einem Burnout litt (Urk. 59 S. 38) und führte aus, wie es dazu kam (Urk. 59 S. 40). Es finden sich keinerlei Hinweise, auf einen Zusammenhang mit der Diagno- se nach dem inkriminierten Vorfall. Das Gleiche gilt für die sexuellen Übergriffe in der Kindheit der Privatklägerin. Die Medikamente Mirtazapin und Quetiapin erhielt die Privatklägerin erstmals nach dem inkriminierten Vorfall und wurden ihr vom Hausarzt G._____ verschrieben. Im Arztbericht (Urk. 13/4) ist ersichtlich, dass der Privatklägerin Mirtazapin mit der Begründung "Schlaf, Stimmung" verschrieben wurde. Alsdann stellte Doktor G.____ die Diagnose einer Depression. Als sich der Zustand der Privatklägerin dann im November 2019 verschlechterte verschrieb er ihr zusätzlich Quetiapin und stellte die Diagnose einer reaktiven Depression. Die vom Verteidiger monierten Krankheiten der Schizophrenie und bipolaren Störung bildeten daher nicht Grundlage für die Verabreichung dieser Medikamente. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin infolge der verabreich- ten Medikamente nicht in der Lage gewesen sein soll, akkurate Aussagen zu täti- gen. Zudem finden sich – wie eingangs erwähnt – ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen durch die Beratungsgespräche hätte beeinflusst werden können. Das erste Beratungsgespräch fand nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 12/4). Die von der Privatklägerin nach- folgend gemachten Aussagen weichen nicht wesentlich von denjenigen der ersten Einvernahme ab, weshalb eine Beeinflussung nicht ersichtlich ist. Insgesamt er- geben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ergänzung der Untersuchung oder gar für eine Begutachtung der Privatklägerin.
- 18 - 5.6 Insgesamt ist der inkriminierte Sachverhalt gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die durch weitere Beweismittel gestützt werden, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den eingeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz betreffend die beiden Straftat- bestände die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 70 S. 30 ff.). Lediglich präzisierend ist Folgendes anzu- fügen: 2.1 Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung setzt den Einsatz eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels voraus. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Wür- gen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2020 E. 2.3.2).
- 19 - 2.2 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Wider- setzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der so- zialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Inten- sität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbe- tracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand er- wartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Dro- hungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). 2.3 Nachdem der Beschuldigte die Schlafzimmertüre verriegelt hatte und begann, die Privatklägerin zu berühren, äusserte die Privatklägerin dem Beschuldigten ge- genüber mehrere Male über den gesamten Vorfall hinweg, dass sie keine sexuel- len Handlungen mit ihm will. Der Beschuldigte setzte sich über den von der Privat- klägerin manifestierten Willen hinweg, drohte ihr Gewalt an, hielt sie an den Ar- men fest und drückte ihre Oberschenkel auseinander und lag auf sie. Neben den verbalen Äusserungen der Privatklägerin stiess diese den Beschuldigten auch mehrfach von sich weg bzw. versuchte es und versuchte auch aufzustehen und ihre Leggings wieder hinaufzuziehen. Die Privatklägerin gab ihren Widerstand ir- gendwann auf und lag – wie sie es selbst ausdrückte – wie eine "Leiche" da und
- 20 - liess des Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Diese Reaktion der Privatkläge- rin ergab sich, weil diese aufgrund der Drohungen und der Gewaltanwendungen durch den körperlich überlegenen Beschuldigten Angst um sich und ihre Familie bekam. Diese Angst ist aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar. Ob- wohl die vom Beschuldigten anwendete Gewalt nicht ausserordentlich intensiv war, führte diese in Kombination mit den mehrfach geäusserten Drohungen dazu, dass die Privatklägerin letztendlich ihren Widerstand aufgab. Nach dem Ge- schlechtsverkehr befand sich die Privatklägerin immer noch unter dem Eindruck von Drohung und Gewalt. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin sodann, ihn oral zu befriedigen. Dies nachdem sie sich dagegen wehrte. Zudem drückte er ih- ren Kopf nach unten. Dass in dieser Situation der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang, ihn oral zu befriedigen, genügte, um zu seinem Ziel zu gelangen, erstaunt nicht. Aufgrund der geschilderten Umstände, nach dem erneut erfolglosen Ab- wehrversuch und der erneuten Drohung, konnte von der Privatklägerin kein weite- rer Widerstand erwartet werden bzw. war ihr ein solcher nicht zumutbar. 2.4 Die vom Beschuldigten geäusserten Drohungen zusammen mit der angewen- deten physischen Gewalt bzw. der nachfolgende Zwang, ihn nach dem vaginalen Geschlechtsvorkehr noch oral zu befriedigen, erfüllen die objektiven Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB. 2.5 Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten verbal und physisch ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen unmissverständlich kundgetan, was der Beschuldigte wusste. Trotzdem setzte er wissentlich und willentlich Drohun- gen, Zwang und körperliche Gewalt ein, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und her- nach die orale Befriedigung zu bewirken. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die subjektiven Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. 2.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 70 S. 34 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung für die Vergewaltigung 2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese als noch leicht zu be- zeichnen. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe ein extremer Altersunterschied von 35 Jahren bestanden. Der Vorfall habe im Schlafzimmer der Privatklägerin stattgefunden. Der Übergriff habe unter Androhung und Aus- übung von körperlicher Gewalt stattgefunden, wobei sowohl die angedrohte als auch die ausgeübte Gewalt nicht besonders schwer gewesen seien, es ange- sichts der zierlichen und verängstigten Privatklägerin aber auch nicht mehr ge- braucht habe. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten klar zu verstehen ge- geben habe, dass es keine sexuellen Interaktionen mit ihm gewollt habe und wäh- rend der Vergewaltigung geweint habe, habe der Beschuldigte den Geschlechts- verkehr vollzogen. Zu Beginn habe er die Hände der Privatklägerin über dem Kopf zusammengehalten und ihre Oberschenkel mit seinen Beinen auseinanderge- drückt (Urk. 70 S. 36 f.). Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Androhung und Ausübung von Gewalt nicht verschuldens- erschwerend berücksichtigt werden kann, da diese notwendig war, damit von Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB die Rede sein kann. Der Beschuldigte zeigte keine Empathie, hat ihn doch nicht einmal das Weinen der Privatklägerin davon abgehalten, weiterzumachen. Der ganze Vorfall scheint nicht allzu lange gedauert zu haben. Ins Gewicht fällt, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privat- klägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Ge- schlechtsverkehr ungeschützt stattfand. Ohne die Vergewaltigung zu bagatellisie- ren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von Vergewaltigung denkbar.
- 22 - 2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte egoistisch und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt habe. Er habe das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt, um sich unter dem Vorwand seines Interesses an den von ihr praktizierten Reiki- Therapien Zugang zu ihrem Schlafzimmer zu verschaffen, wo sie sich ihm körper- lich ausgeliefert gefühlt habe. Dieses Gefühl habe er gezielt durch verbale und physische Machtdemonstrationen gesteigert, bis die Privatklägerin den Wider- stand aufgegeben habe. Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat und die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Mit der Vo- rinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tat- verschulden nicht massgeblich verändert. 2.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als gerade noch leicht zu bezeichnen, was zu einer Ein- satzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Es ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten dem Verschulden angemessen. 2.4 Was die Täterkomponente anbelangt kann auf die zutreffende vorinstanzliche Zusammenfassung des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 70 S. 38). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er zeigte sich bis zuletzt weder geständig noch reuig. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch keine besondere Strafempfindlichkeit für sich monieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponente neut- ral bzw. nicht strafmindernd zu werten ist. Die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erfährt damit weder eine Sen- kung noch eine Erhöhung. 2.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe von 30 Monaten für die Vergewaltigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
3. Konkrete Strafzumessung für die sexuelle Nötigung
- 23 - 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, diese sei als eher leicht zu bezeichnen. Im Anschluss an die Vergewaltigung habe der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt, ihn oral zu befriedigen. Dabei habe er keine körperliche Gewalt anwenden müssen, da seine vorherigen Drohungen immer noch Wirkung gezeigt hätten. Die orale Befriedigung habe nicht besonders lange gedauert, weil die Tochter der Privatklägerin an die Türe geklopft habe. Diese Erwägungen sind richtig und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Tat in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin und dazu noch in ihrem eigenen Schlafzimmer stattgefunden hat. Dies hatte sicherlich negative Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Ohne die Tat zu bagatellisieren, sind weit schwerwiegendere Konstellationen von sexuellen Nö- tigungen denkbar. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere erwogt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt. Dies ist zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht verändert. 3.3 Insgesamt ist das Verschulden – in der ganzen Breite der denkbaren Fälle von sexuellen Nötigungen – als eher leicht zu bezeichnen, was zu einer Einzel- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. Eine Einzelstrafe von 24 Monaten ist dem Verschulden angemessen. 3.4 Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf das zur Vergewalti- gung Ausgeführte verwiesen werden. 3.5 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe von 24 Monaten für die sexuelle Nötigung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
4. Asperation und konkrete Strafe
- 24 - Die gleichartigen Strafen für die Sexualdelikte sind in Anwendung des Asperati- onsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Für die Bemessung des Aspera- tionsfaktors sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung griffige Regeln vor. Eine selbstständige Dogmatik zur Frage, welche Faktoren wie zu berücksich- tigen sind und wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass um- zuwerten ist, besteht weiterhin nicht (CESAROV MARKO, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff., 98). Dem Sinn von Art. 49 StGB entsprechend sind indes die folgenden Grundsätze zu beachten: Kommen zu schwereren Straftaten leichtere Straftaten hinzu, reicht ein vergleichsweise geringer Strafzuschlag, um eine schuldangemessene Strafwir- kung zu erlangen. Auch bei gleich schweren Delikten gilt es mittels Asperation die Progressionswirkung zu brechen. Mit Blick auf das Verschulden dürften dann die Zuschläge aber etwas höher sein (ACKERMANN JÜRG-BEAT/EGLI SAMUEL, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, forumpoenale 3/2015 S. 158 ff., 161). Entscheidend für die Bemessung des Asperationsfaktors ist zudem, ob das zu asperierende Delikt ein anderes Rechtsgut betrifft und nicht in einem unmittel- baren Zusammenhang steht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Juni 2013, SB130058). In der Praxis sind Reduktionen um rund einen Drittel bei Delikten mit einem engen Sachzusammenhang und denselben verletzten Rechtsgütern üblich (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190230 vom
28. Februar 2020). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der bestehenden Praxis ist festzu- halten, dass vorliegend ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung besteht. Ausgehend von der schwersten Tat (Vergewaltigung), für welche eine Einzelstrafe von 30 Monaten angemessen ist, ist die Strafe für die sexuelle Nötigung mit einer Reduktion von einen Drittel und damit mit 16 Monaten zu asperieren. Insgesamt erscheint vorliegend mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 46 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bzw. des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist es dem Berufungsgericht jedoch verwehrt, eine höhere Sanktion als eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten
- 25 - auszusprechen. Die erstandene Haft von einem Tag ist an diese Strafe anzurech- nen.
5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten steht einzig die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs zur Diskussion. Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführ- ungen gemacht (Urk. 70 S. 40 f.), auf welche verwiesen wird. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Straf- teil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BSK StGB I-Schneider/Garré, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 17). Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 40 f.) bestehen keine Anzeichen, welche die Ver- mutung der positiven Prognose beim nicht vorbestraften und in geordneten Ver- hältnissen lebenden Beschuldigten umstossen könnten, womit ihm der teilbeding- te Vollzug zu gewähren ist. Bei der Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der unbedingt vollziehbare Teil im Bereich von 6 Monaten und 18 Monaten festzusetzen. Das bei der Strafzumes- sung vergebene Verschuldensprädikat darf angesichts der weiten Strafrahmen bei der Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt vollziehba- rem Teil nicht überbewertet werden. Der Beschuldigte hat schwerwiegendere Straftaten des StGB begangen, was auch die gesetzliche Mindeststrafe bei der Vergewaltigung belegt. Er hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin massiv be- einträchtigt. Demnach ist mit Blick auf die Vorwerfbarkeit der Taten kein tiefer An- teil des unbedingt vollziehbaren Teils angezeigt. Auch zeigte er keine Reue und Einsicht. Der unbedingt vollziehbare Teil ist mit der Vorinstanz auf 12 Monate an- zusetzen. Die erstandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten anzurech- nen. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe hat bei zwei
- 26 - Jahren zu bleiben. Einer längeren Probezeit würde das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
6. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei 12 Monate (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen sind. Die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe werden bedingt auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Recht- sprechung und Lehre (Urk. 70 S. 41 ff.) erwog die Vorinstanz zu den von der Pri- vatklägerin gestellten Zivilansprüchen, der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt und dadurch die Privatklägerin erheblich in ihren Per- sönlichkeitsrechten geschädigt. Es sei evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für die psychische Gesund- heit bergen würden. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen würden zweifellos eine massive Belastung darstellen, welche von der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssten. Die Privatklägerin habe sich nach der Tat stark zurückgezogen und unter massi- ven Ängsten gelitten. Sie sei in andauernder psychologischer Behandlung und habe aus psychischen Gründen die Arbeitsstelle gewechselt. Auch leide die Pri- vatklägerin persistierend unter Panikattacken und depressiven Zuständen, welche medikamentös behandelt werden müssten. Der Beschuldigte sei daher zur Be- zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2019 zu verpflichten. Im Übrigen sei die Schadenersatzpflicht für die deliktkausalen Kosten dem Grundsatz nach anzuerkennen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung sei, wie von der Privatklägerin beantragt, zur genauen Feststellung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Diese Ausführungen sind überzeugend und zu übernehmen. VI. Kosten
- 27 -
1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 70 S. 47) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 9'914.90 für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren gel- tend (Urk. 114). Dabei wird ein erheblicher Aufwand für Beweisanträge ("Arbeit an Beweisanträgen") aufgeführt, was ungerechtfertigt erscheint, zumal es sich um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits vor Vorinstanz mit derselben Be- gründung gestellt wurden. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist mithin um 3 Stunden zu kürzen. Die Berufungsverhandlung dauerte indessen etwas länger als sie von der Verteidigung geschätzt wurde, weshalb dafür eine zusätzliche halbe Stunde zu entschädigen ist. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger des Beschul- digten demnach mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht ein Honorar von insgesamt Fr. 4'322.86 für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren geltend (Urk. 113). Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist deshalb mit insge- samt Fr. 5'220.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
2. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 2. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich auf- bewahrten Gegenstände, nämlich: − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S9, IMEI 1 (Asservat-Nr. A013'334'811) − 1 Laptop, Marke Sony Vaio, 2 inkl. Kabel (Asservat-Nr. A013'334'742) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Werden die Gegenstände binnen 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung an- genommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'878.40 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer).
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur Y._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'531.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 23'878.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 16'531.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 48'410.10 Total
12. (Mitteilungen)
- 29 -
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 5'220.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf
- 30 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs 1 PolG)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.