opencaselaw.ch

SB220160

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2023-01-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

25. Februar 2021 zusammengefasst vor, er habe seine Ex-Frau, die Privatkläge- rin B._____, am 20. Juni 2020 angerufen und sie im Zuge einer verbalen Ausei- nandersetzung als "Schlampe" bezeichnet. Zudem habe er ihr während diesem Telefonat mit den Worten "Du wirst schon sehen, was mit Dir passiert! Du kannst nicht mehr mit mir spielen!" gedroht. Am 5. Juli 2020 habe er ihr zunächst mehre- re SMS-Nachrichten geschrieben, in welchen er ihr gedroht habe, dass sie genug mit ihm gespielt habe, sie mal mit jemandem anderen spielen solle und sie dann sehen werde, was dieser ihr antun würde. Später am selben Tag um ca. 10.45 Uhr habe er ihr anlässlich der Kinderübergabe und im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung am Bahnhof in E._____ ZH erklärt, sie werde schon sehen, was mit ihnen passieren werde, sie könne nicht mehr mit ihm spie- len, sie werde dann schon sehen, wie es weitergehe. Zudem habe er sie erneut als "Schlampe" bezeichnet. All diese Äusserungen habe die Privatklägerin ernst genommen, zumal es bereits in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei. Sie habe sich durch diese Dro- hungen in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt gefühlt, was der Be- schuldigte mit seinem Verhalten bezweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Durch den Ausdruck "Schlampe" habe er sie zudem in ihrer Ehre verletzt, was der Beschuldigte gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Urk. 12 S. 2 f.).

- 9 -

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch im Berufungsverfahren und beantragt dementsprechend, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 65 S. 2). Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Drohung stellt der Beschuldigte an sich nicht in Abrede, dass es am 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 zu einer verba- len Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist, in deren Zuge er Worte wie die in der Anklageschrift wiedergegebenen geäussert hat, wobei seine Aussagen dazu eher vage ausfielen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 29 und S. 5 F/A 33 f., Urk. 2/2 S. 4 f. F/A 19, Prot. I S. 30 f., Prot. II S. 16). Auch hinsichtlich der vorlie- gend in Frage stehenden SMS-Nachrichten vom 5. Juli 2020 gibt er zu, diese mit dem entsprechenden Inhalt an die Privatklägerin versandt zu haben (Urk. 2/2 S. 2-4 F/A 12 f.). Indes bestreitet der Beschuldigte, dass seine Äusserungen bzw. Formulierungen als Drohung gemeint gewesen seien. Vielmehr habe er damit sa- gen wollen, dass er sich zur Umsetzung seines Besuchsrechts künftig auf rechtli- chem Weg gegen die Privatklägerin zur Wehr setzen werde (Urk. 2/1 S. 5 F/A 37 und S. 8 F/A 50, Urk. 2/2 S. 4 F/A 17, Urk. 2/3 S. 3 F/A 15, Prot. I S. 37). Bezüg- lich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Beschimpfung gab er in der Untersu- chung zunächst zu, die Privatklägerin am 20 Juni 2020 als "Schlampe" bezeichnet zu haben. Es habe sich allerdings um gegenseitige Beschimpfungen gehandelt (Urk. 2/1 S. 5 F/A 33, S. 7 F/A 48 und S. 8 F/A 51, Urk. 2/3 S. 2 f. F/A 11 f., Urk. 2/4 S. 5 F/A 14). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er demgegenüber geltend, sich nicht mehr erinnern zu können, sie als "Schlam- pe" bezeichnet zu haben (Prot. I S. 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er nochmals an, der Privatklägerin nicht gedroht zu haben, sondern lediglich ge- sagt zu haben, dass er (die Beiständin) Frau F._____ anrufen werde. Sie hätten sich zudem gegenseitig beschimpft (Prot. II S. 16). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 64 S. 8), blieben die angeklag- ten Tatvorwürfe sowie die ihnen zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung da- mit in den wesentlichen Punkten bestritten. In der Folge ist daher zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift

- 10 - umschrieben, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die urteilen- de Instanz muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussa- gen der befragten Personen abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 2/1-4, Prot. I S. 28 ff. und Prot. II S. 16 f.), der Privatklägerin (Urk. 3/1-2, Prot. I S. 19 ff.) sowie diejenigen der als Zeuginnen befragten Bei- ständin F._____ (Urk. 4/1) und der Cousine der Privatklägerin, G._____ (Prot. I S. 14 ff.). Darüber hinaus liegen als Beweismittel der Polizeirapport vom 5. Juli 2020 (Urk. 1/1) sowie der Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 5. Juli 2020 (Urk. 1/3 in albanischer Sprache; übersetzt auf Deutsch anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juli 2020 [Urk. 2/1 S. 6]) sowie weitere Chat-Verläufe zwischen den beiden (Urk. 26/1-

7) samt deutscher Übersetzung (Urk. 36/1-7) bei den Akten. Des Weiteren sind als Beweismittel die sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin jeweils an die Beiständin F._____ versandten E-Mails (Urk. 30/4 = Urk. 45; Urk. 43/1, Urk. 43/4) sowie weitere Unterlagen und Fotografien (Urk. 26/8 = Urk. 43/2; Urk. 30/1 = Urk. 42/1; Urk. 30/2-3, Urk. 42/2-4, Urk. 44) heranzuziehen. Ausserdem wurden die Akten der KESB Hinwil betreffend ihre gemeinsamen Zwillinge (Beizugsakten D und E) und die Akten betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten (Beizugsakten A, B und C) von der Staatsanwalt- schaft beigezogen. 3.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrage- weise, die Eingabe der Privatklägerin vom 3. Januar 2023 und sämtliche mit die- ser eingereichte Unterlagen (Urk. 74 und 75/1-3) seien aus den Akten zu entfer-

- 11 - nen und unter Verschluss zu verwahren (Urk. 79 S. 4). Auch wenn diesem Antrag nicht entsprochen wurde (Prot. II S. 6), kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Eingabe vom 3. Januar 2023 und die mit ihr eingereichten Un- terlagen nicht der Sachverhaltserstellung dienen können, zumal sie Ereignisse betreffen, welche sich in zeitlicher Hinsicht viel später als die vorliegend zu beur- teilenden Vorfälle ereignet haben. Insofern ist die Befürchtung der Verteidigung, dass die entsprechenden Unterlagen den Beschuldigten in einem schlechten Licht dastehen lassen könnten, unbegründet. 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren ein- vernommenen Personen auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und aus- führlich wiedergegeben (Urk. 64 S. 8 ff.). Ebenso hat sie die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 64 S. 13 f.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkre- tisierend einzugehen.

4. Vorgeschichte Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht die frühere Beziehungsgeschichte der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten in einem direkten Zusammenhang mit dem eingeschränkten Besuchsrecht des Beschuldigten und seinen gemeinsamen Zwil- lingen, was wiederum Einfluss auf die Übergabe der Kinder hat. Sämtliche Vorfäl- le, die Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden, haben sich sodann im Zu- sammenhang mit der Übergabe der Kinder ereignet, was auch die Verteidigung zutreffend feststellte (Urk. 81 S. 6). Insofern ist die frühere Beziehungsgeschichte der beiden für die nachfolgende Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, weshalb sie gestützt auf die Akten an dieser Stelle zu rekapitulieren ist: 4.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Kosovo kennen. Nachdem der Beschuldigte am 17. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist war, heirateten sie am tt.mm 2013. Am tt.mm 2014 kamen ihre gemeinsamen Zwillin- ge, H._____ und I._____, zur Welt. Lediglich ca. zwei Monate nach der Geburt

- 12 - der Zwillinge wurde der Beschuldigte erstmals gewalttätig gegenüber der Privat- klägerin. Namentlich packte er sie am 3. September 2014 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung an den Schultern und stiess sie heftig gegen eine Wand, sodass sie ihren Hinterkopf an der Wand anschlug. Zudem drohte er ihr, im Trennungsfall vorerst sie und die gemeinsamen Zwillinge sowie anschliessend sich selber umzubringen. Ausserdem nahm er ihr am

6. September 2014 den Fahrzeugschlüssel weg und verunmöglichte ihr damit während ca. einer halben Stunde, bis zur zufälligen Vorbeifahrt einer Polizeipat- rouille, die Wegfahrt zu ihren Eltern. Nach der direkten Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin bei der vorerwähnten Polizeipatrouille wurden für die Dauer von 14 Tagen Schutzmassnahmen, d.h. Kontaktverbote zur Privatklägerin und zu den gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den gemeinsamen Wohnort, gegen den Beschuldigten angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte für die Vorfälle mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

8. September 2014 wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt (vgl. zum Ganzen Beizugsakten A). 4.2. Fast ein Jahr später wurde der Beschuldigte erneut gewalttätig gegenüber der Privatklägerin. Konkret versetzte er ihr am 4. August 2015 einen kräftigen Schlag mit der Hand in Richtung Kopf. Hierfür und zusätzlich wegen anderer Vor- fälle erstattete die Privatklägerin (erst) am 16. Februar 2016 Strafanzeige. Auf- grund dessen wurde der Beschuldigte zunächst in Untersuchungshaft versetzt. Ausserdem folgte ein paar Tage nach der Anzeigeerstattung, am 19. Februar 2016, die offizielle Trennung vom Beschuldigten (vgl. Beizugsakten D, Urk. 8 [Eheschutzurteil vom 19. April 2016]). Nachdem der Beschuldigte am 30. März 2016 aus der Haft entlassen worden war, wurden bis zum Abschluss des Verfah- rens am 4. Januar 2017 strafprozessuale Ersatzmassnahmen, d.h. ein Kontakt- verbot zur Privatklägerin sowie Rayonverbote um die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und die Wohnung der Eltern der Privatklägerin, angeordnet. Am

19. April 2016 erging das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Eheschutz- massnahmen. Darin wurde die Obhut für die gemeinsamen Zwillinge der Privat- klägerin zugeteilt und dem Beschuldigten ein begleitetes Besuchsrecht für jeden zweiten Sonntag im Monat im Besuchstreff J._____ eingeräumt. Schliesslich wur-

- 13 - de eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Beizugsakten D, Urk. 8). Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Januar 2017 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit mehrfach gegen die angeordneten strafprozessualen Ersatz- massnahmen verstossen hatte, weshalb er nicht nur wegen einfacher Körperver- letzung zum Nachteil der Privatklägerin (für den Vorfall vom 4. August 2015), sondern auch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde. Gleichzeitig erging eine Einstellungsverfügung betreffend die weiteren von der Privatklägerin beanzeigten Vorfälle (vgl. zum Ganzen Beizugs- akten B). 4.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Juni 2018 wurde die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin geschieden. Zudem wurde darin zunächst festgelegt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin das gemeinsame Sorge- recht für die gemeinsamen Zwillinge teilen. Die Obhut wurde (wiederum) der Pri- vatklägerin zugeteilt und das Besuchsrecht des Beschuldigten auf jedes zweite Wochenende pro Monat, jeweils samstags oder sonntags, erweitert. Ausserdem wurde die Begleitung lediglich auf die Übergaben beschränkt und es wurde fest- gehalten, dass die ersten fünf Termine mit Begleitung stattfinden sollten. Sofern die Besuche von der Beiständin als erfolgreich eingeschätzt würden, sollte auch keine Begleitung der Übergaben mehr stattfinden. Schliesslich wurde bei erfolg- reichem Verlauf der unbegleiteten Übergaben eine Besuchsrechtserweiterung per Januar 2019 in Aussicht gestellt, insbesondere für jedes erste und dritte Wochen- ende eines jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (Urk. 7/5/4). 4.4. Gemäss Rechenschaftsbericht der Beiständin F._____ vom 17. Dezember 2018 wäre per Januar 2019 tatsächlich die Einführung unbegleiteter Übergaben sowie Besuche von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) vor- gesehen gewesen (Beizugsakten D, Urk. 42 S. 3). Mitte Januar 2019 kam es al- lerdings zu einem weiteren Vorfall häuslicher Gewalt. Namentlich drang der Be- schuldigte am 19. Januar 2019 gegen den Willen der Privatklägerin und in Anwe- senheit der gemeinsamen Kinder in ihre Wohnung ein und durchsuchte diese

- 14 - nach einer männlichen Person. Zudem sagte er zur Privatklägerin, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Polizei verständige, was sie jedoch nicht davon abhielt. Nach ihrer Anzeigeerstattung wurden ein weiteres Mal Schutzmassnahmen, d.h. ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und zu den ge- meinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort der Pri- vatklägerin, gegen den Beschuldigten angeordnet, welche insgesamt bis zum

4. Mai 2019 andauerten. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 wegen versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt (vgl. zum Ganzen Beizugsakten D). 4.5. Dem Zwischenbericht der Beiständin F._____ vom 30. Juli 2020 ist zusam- mengefasst zu entnehmen, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Kontakt- unterbruchs zwischen den Kindern und dem Beschuldigten zunächst wieder be- gleitete Besuchstage im Besuchstreff eingeführt worden seien und erst ab Sep- tember 2019 zu begleiteten Übergaben gewechselt worden sei. Im Dezem- ber 2019 habe ein Gespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt- gefunden. Es sei konkret besprochen worden, wie die unbegleiteten Übergaben der Kinder ab 5. Januar 2020 stattfinden sollten. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin hätten sich geeinigt, dass die Kinder jeden Sonntag beim Beschuldigten verbringen würden. Ausserdem sei darüber gesprochen worden, dass die Kinder noch nicht dafür bereit seien, beim Beschuldigten zu übernachten. Im Febru- ar 2020 habe ein Auswertungsgespräch betreffend die unbegleiteten Übergaben der Kinder stattgefunden. Dabei seien sich der Beschuldigte und die Privatkläge- rin darüber einig gewesen, dass sie das Übernachten der Kinder beim Beschul- digten erst dann ausprobieren würden, wenn die Kinder dafür bereit seien. An- fangs Juni 2020 habe nochmals ein Gespräch mit den beiden stattgefunden. Die- ses habe gezeigt, dass insbesondere die Übergaben im April und Mai 2020 schwierig verlaufen seien (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 3-5). Schliesslich kam es am 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 – beide Male im Zusammenhang mit den un- begleiteten Übergaben der Kinder – zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen.

- 15 -

5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 64 S. 15). Relativierend fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Be- deutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom

24. August 2022 E. 2.1.2 [zur Publ. vorges.]; je mit Hinweisen). 5.2. Vorab kann festgehalten werden, dass gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin feststeht, dass es zwischen den beiden sowohl am 20. Juni 2020 als auch am 5. Juli 2020 zu einer Auseinan- dersetzung im Zusammenhang mit der Übergabe der Kinder gekommen ist. Hin- tergrund war beide Male eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Be- suchsrechts des Beschuldigten. Aktenkundig ist sodann, dass die frühere Bezie- hung des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht reibungslos verlief, sondern von Streitigkeiten und mehreren Gewalttaten gegenüber der Privatklägerin ge- prägt ist. Wenn die Verteidigung dies zu verharmlosen versucht, indem sie gel- tend macht, in der Vergangenheit sei es nie zu schweren Gewaltvorfällen ge- kommen (Urk. 81 S. 6), so ist dem entgegen zu halten, dass es sich sehr wohl um Delikte von nicht unerheblicher Schwere handelte. Ferner ist auf die Häufigkeit der Vorfälle hinzuweisen: So kam es, wie bereits einlässlich dargelegt wurde, in den Jahren 2014, 2017 und 2019 zu mehreren Verurteilungen des Beschuldigten wegen Delikten wie Nötigung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin und damit einhergehenden Schutz- bzw. strafpro- zessualen Ersatzmassnahmen wie Kontakt- und Rayonverboten gegen den Be- schuldigten, die teilweise auch gegenüber den gemeinsamen Kindern angeordnet wurden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit bereits eine explizite Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgespro-

- 16 - chen hat, was keine Bagatelle darstellt. Weiter kann festgehalten werden, dass die früheren Strafverfahren respektive die Vorfälle häuslicher Gewalt konsequen- terweise zu eingeschränkten Kontakten des Beschuldigten zu den Kindern geführt haben. Infolgedessen wurden auch im Rahmen der familienrechtlichen Verfahren Kindesschutzmassnahmen wie die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ergriffen. Die Einschränkung des Besuchs- rechts des Beschuldigten mit den Kindern sowie die Konflikte zwischen der Pri- vatklägerin und ihm, wie diejenigen vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020, sind mit- unter auf ihre Vorgeschichte zurückzuführen. Insofern sind die vorliegend zu beur- teilenden Vorfälle – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 2 und Prot. II S. 18) – auch unter Berücksichtigung der von Gewalt geprägten früheren Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu würdigen. 5.3. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 64 S. 15 ff.). Sie hält dazu zusammengefasst fest, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft und damit wenig verlässlich erweisen würden. Sie würden zahlreiche Widersprüche aufwei- sen und widersprächen in diversen Punkten den Aussagen anderer Beteiligter sowie den Akten. In allen Befragungen des Beschuldigten seien inkonsistente, widersprüchliche Aussagen zu finden. Demgegenüber würdigt sie die Aussagen der Privatklägerin als im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar. Es seien keine wesentlichen Widersprüche und keine Übertreibungen auszumachen. Zudem würden sich die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin G._____ bezüglich des Ablaufs, des Gesprächsklimas und der Äusserungen des Beschuldigten an- lässlich der Kinderübergabe vom 20. Juni 2020 in den wesentlichen Teilen de- cken. Dabei seien diese Übereinstimmungen offenkundig nicht auf Absprachen der Zeugin mit der Privatklägerin zurückzuführen. Die Vorinstanz schliesst, im Er- gebnis ergäbe sich aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, der Zeuginnen G._____ und F._____, aber auch der sonstigen Akten, dass sich die Vorfälle vom

20. Juni 2020 und vom 5. Juli 2020 so zugetragen haben müssten, wie sie in der Anklageschrift geschildert würden. Demgegenüber seien die Darstellungen des

- 17 - Beschuldigten, soweit sie davon abwichen, wenig plausibel und in manchen Punkten nachweislich falsch. Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift sei da- mit hinreichend erstellt (Urk. 64 S. 15, 16, 18, 19 und 20). 5.4. Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Privatklägerin bei ihren Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend ausgesagt hat. So konnte sie anschaulich, detailgetreu und schlüssig umschreiben, wie es am

20. Juni 2020 und am 5. Juli 2020 zu den Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten kam. Insbesondere gab sie zum Vorfall vom 20. Juli 2020 konstant zu Protokoll, wie sie an jenem Tag beim Treffpunkt zur Übergabe der Kinder gewar- tet habe, der Beschuldigte mit den Kindern jedoch nicht zur vereinbarten Zeit er- schienen sei, weshalb sie sich Sorgen gemacht und sich bei ihm telefonisch ge- meldet habe. Nachdem sie ihn nach ein paar erfolglosen Versuchen erreicht ha- be, sei es zu einer hitzigen Diskussion über die Regelung des Besuchsrechts und insbesondere das Übernachten der Kinder bei ihm gekommen. Dabei sei er wü- tend geworden, habe sie als "Schlampe" beschimpft und zu ihr gesagt, sie könne nicht mehr mit ihm spielen; sie werde schon sehen, was mir ihr passiere (Urk. 3/1 S. 2 F/A 14 und S. 6 f F/A 49-52, Urk. 3/2 S. 9 f. F/A 44 f., Prot. I S. 21 f.). Hin- sichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2020 konnte sie zudem sowohl in der polizeili- chen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Verlauf ihres Ge- sprächs mit dem Beschuldigten, bei dem es wiederum um die Übergabe der Kin- der ging, in exakter Übereinstimmung mit den SMS-Nachrichten wiedergeben (Urk. 3/1 S. 3 F/A 15, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36). Weiter beschrieb sie in all ihren Be- fragungen eindrücklich und in freier Rede, wie der Konflikt anlässlich der darauf- folgenden Übergabe der Kinder am Bahnhof E._____ ZH eskaliert sei, weil die Kinder nicht aus dem Auto hätten aussteigen wollen. Zudem schilderte sie an- schaulich, wie der Beschuldigte deswegen wütend geworden und ausgerastet sei, sie beschimpft und zu ihr gesagt habe, sie werde schon sehen, was mit ihnen passieren werde (Urk. 3/1 S. 3 F/A 17 f., Urk. 3/2 S. 7 f. F/A 36 f., Prot. I S. 23). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privat- klägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respek-

- 18 - tive Nebensächlichkeiten. Beispielsweise hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen, dass sie anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die drohende Aussage am 20. Juni 2020 am Telefon, während dem sie im Auto gewesen sei, in zeitlicher Hinsicht noch vor der Übergabe der Kinder ausgesprochen (Urk. 3/1 S. 7 F/A 52 f., Urk. 3/2 S. 10 F/A 44), wohingegen sie anlässlich ihrer Befragung wäh- rend der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, der Anruf des Beschul- digten mit der Drohung sei etwa zwei Minuten, nachdem sie mit den Kindern los- gefahren sei, erfolgt (Prot. I S. 22). Dies ist mitunter auch nachvollziehbar, schil- derte sie den Vorfall doch so, dass es damals in kürzester Zeit zu mehreren Tele- fongesprächen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei (3/2 S. 9 f. F/A 44). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hinter- grund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die genaue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist zudem vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung und weist darauf hin, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Ge- schichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die wesentliche Details, wie etwa den Wortlaut der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18, S. 7 F/A 52, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, S. 10 F/A 44, Prot. I S. 21 und 23), gleichbleibend aussagte. Des Weiteren ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete. So verneinte sie gegenüber der Polizei, dass sie bei der Konfrontation am 5. Juli 2020 körperlich verletzt worden sei (Urk. 3/1 S. 6 F/A 43). Gegenüber der Staats- anwaltschaft gab sie zudem zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten nicht zu- trauen würde, dass er den Kindern etwas antun würde (Urk. 3/2 S. 9 F/A 39 f.). Es wäre indes für sie ein Leichtes gewesen, die Vorfälle dramatischer darzustellen oder beispielsweise auszuführen, er habe ihr gegenüber explizite Todesdrohun- gen ausgesprochen. Dies zeigt, dass es ihr nicht darum geht, dem Beschuldigten zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken.

- 19 - Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem nachvollziehbar und enthalten zahl- reiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So schilderte sie überzeugend, dass sie am 5. Juli 2020 von Beginn weg jeg- liche Konfrontation bei der Übergabe der Kinder habe vermeiden wollen, weshalb sie während der ganzen Zeit im Auto sitzen geblieben sei, ihr Mobiltelefon zur Ab- lenkung in der Hand gehalten und sich bewusst rausgehalten habe (Urk. 3/1 S. 3 F/A 17, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36, Prot. I S. 23). Zutreffend hielt die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang fest, dass die Privatklägerin ihr Handeln zu den Verhaltens- empfehlungen der Beiständin F._____ in Beziehung setzen (vgl. Urk. 3/1 S. 8 F/A 61, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36, S. 13 F/A 54, Prot. I S. 23) und dadurch auch be- gründen konnte. Zudem beschrieb die Privatklägerin detailliert und anschaulich, wie der Beschuldigte, als er wütend geworden und ausgerastet sei, die Fahrertür aufgerissen, sie angeschrien, beschimpft und danach die Tür so heftig zugeknallt habe, dass er dabei fast umgefallen sei (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18, S. 6 F/A 43, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 23). Schliesslich führte sie nachvollziehbar aus, dass sie deswegen völlig aufgelöst und dermassen Angst bekommen habe, dass sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun. Sie habe, nachdem sie losgefahren sei, nochmals anhalten müssen und habe dann die Polizei kon- taktiert (Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 18 f., Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 23). Bemerkens- wert ist zudem, dass die Privatklägerin bei den Ausführungen zu ihrem Gefühls- zustand immer wieder den Bezug zur Vergangenheit machte. Beispielsweise führ- te sie auf die Frage, wie sie die Worte des Beschuldigte vom 5. Juli 2020 aufge- nommen habe, aus, sie habe diese ernst genommen. Sie wisse nun nicht, was auf sie zukomme. Sie habe wirklich Angst, weshalb sie nach dem Vorfall auch mit den Kindern zu ihrer Mutter gefahren sei und nicht an ihren Wohnort. Sie habe Angst, dass er wieder bei ihnen zuhause auftauche. Dies habe er schon einmal gemacht. Im Januar 2019 sei er ohne Erlaubnis in ihre Wohnung gekommen. Sie sei damals auf dem Weg zum Treffpunkt für die Kinderübergabe gewesen (Urk. 2/1 S. 5 F/A 38). Auf die weitere Frage, weshalb sie denke, dass der Be- schuldigte fähig sei, sie umzubringen, gab sie zu Protokoll: "Er ist aggressiv und kann in der Wut seine Emotionen nicht unter Kontrolle halten. Ich denke, er ist zu

- 20 - allem fähig. Er hat mich ja früher auch schon geschlagen. Wir hatten einige Prob- leme. (…)" (Urk. 3/1 S. 6 F/A 40-42). Später führte sie nochmals aus, heute (am

5. Juli 2020) habe sie wirklich Todesangst gehabt. Sie habe sich gedacht, jetzt schlage er sie sicher. Er habe schon einmal versucht, ihre Fahrzeugtür zu öffnen. Damals sei sogar ein Kontaktverbot in Kraft gewesen (Urk. 3/1 S. 8 F/A 60). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zu- dem schilderte sie die beiden Vorfälle detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Ungereimtheiten beziehen sich insbesondere auf die Chronologie der Ereignisse respektive der einzelnen Handlungen und beschlagen damit vorwiegend Neben- sächlichkeiten und das Randgeschehen. Die konstanten und detailreichen Aus- sagen der Privatklägerin erscheinen somit insgesamt glaubhaft. 5.5. Die Darstellung der Privatklägerin wird zudem hinsichtlich des Vorfalls vom

20. Juni 2020 durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin G._____, welche sie zur Übergabe der Kinder begleitete, gestützt. Diese schilderte in ihrer Zeugenein- vernahme den Ablauf des Geschehens und die Äusserungen des Beschuldigten, welche sie durch die Lautsprecherfunktion des Mobiltelefons der Privatklägerin gehört hatte, lebensnah und schlüssig (Prot. I S. 16 f.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, benannte die Zeugin ausserdem von sich aus, was sie nicht mitbekommen hatte (Prot. I S. 16 und 18) und verzichtete darauf, ihre Aussagen mit übertriebenen Details auszuschmücken. In Übereinstimmung mit den Aussa- gen der Privatklägerin beschrieb sie zudem, wie letztere aufgrund des Telefonats mit dem Beschuldigten sehr aufgewühlt gewesen sei (Prot. I S. 18). Die Zeugin schilderte die Geschehnisse so, dass nicht der Anschein einer Absprache mit der Privatklägerin entsteht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 19). 5.6. Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie bereits die Vorinstanz mit diversen Beispielen zutreffend dar- legte (Urk. 64 S. 16 f.), verstrickte er sich bei seinen Befragungen immer wieder in Widersprüche. Anzuführen sei etwa seine Behauptung, er habe keine Vorstrafen

- 21 - sowie dass es in der Vergangenheit vor dem 20. Juni 2020 noch nie zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen sei (Prot. I S. 27, Urk. 3/1 S. 3 F/A 24), was eindeutig mit Blick auf seine Vorstrafen, welche sich allesamt auf Delikte gegen die Privatklägerin beziehen, nicht der Wahrheit entspricht. Selbst die Verteidigung musste eingestehen, dass der Beschuldigte teilweise ausweichende Aussagen gemacht hat (Urk. 81 S. 6). Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Einwand des Beschuldigten, er habe gegenüber der Privatklägerin lediglich mit dem Rechtsweg gedroht, nicht stichhaltig sei (Urk. 64 S. 17). Die Verteidigung führte hierzu zwar aus, dass der Beschuldigte an rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Besuchsrechts über die KESB oder an eine Beantragung eines Obhutswechsels oder sogar an eine Straf- anzeige gedacht habe (Urk. 47 S. 5). Tatsache ist jedoch, dass er in der Folge keinerlei Schritte in dieser Hinsicht unternommen hat. Dass er am 21. Juni 2020 eine E-Mail an die Beiständin F._____ schrieb, in welcher er sich darüber be- schwerte, dass die Privatklägerin die Kinder bei ihm nicht schlafen lasse und die Regel nicht respektiere (Urk. 30/4 = Urk. 45), belegt auch nichts Gegenteiliges. Überdies wird dies auch durch die Aussagen der Beiständin anlässlich ihrer Zeu- geneinvernahme gestützt. So gab diese an, nach den Vorfällen nur noch ein Ge- spräch mit dem Beschuldigten gehabt zu haben; da sei es aber nicht um die Vor- fälle gegangen, sondern darum, ihn betreffend das … (Besuchstreff) zu informie- ren. Weiter sei die Weisung, das Mannebüro zu besuchen und sein Verhalten zu reflektieren, besprochen worden (Urk. 4/1 S. 4 F/A 17 f.). Die Frage, ob der Be- schuldigte sich nach dem Vorfall bei ihr gemeldet habe und ihr das Vorgefallene geschildert habe, verneinte sie jedoch explizit (Urk. 4/1 S. 6 F/A 28). Augenfällig ist zudem die Beharrlichkeit des Beschuldigten darauf, dass die Pri- vatklägerin sich nicht an die Vereinbarung halte und seinen Kontakt zu den Kin- dern vereiteln wolle (vgl. Urk. 2/1 S. 2 f. F/A 17, Urk. 2/2 S. 6 F/A 27, Urk. 2/4 S. 2 F/A 6). Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass es hierfür keine An- haltspunkte gäbe (Urk. 64 S. 17). So führte die Privatklägerin selber aus, sie wolle den Kindern immer ermöglichen, den Beschuldigten zu sehen, wenn sie dies wol- len würden. Zudem versuche sie dem Beschuldigten immer entgegen zu kom-

- 22 - men, was die Kinder betreffe (Urk. 3/1 S. 5 F/A 33, S. 8 F/A 61). Dies stimmt auch mit ihrem an den Tag gelegten Verhalten überein, welches ihre Bemühungen, die Besuche der Kinder beim Beschuldigten zu ermöglichen, aufzeigt. So erschien sie in der Vergangenheit mit den Kindern regelmässig – wenn auch teilweise mit ei- ner gewissen Verspätung – zu den Übergaben und nahm auch an den von der Beiständin organisierten Gesprächen, bei welchen es um die Umsetzung des Be- suchsrechts des Beschuldigten ging, teil. Auch den beigezogenen Akten der KESB Hinwil ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Privatklägerin die Besuche der Kinder beim Beschuldigten unterstützte. So hielt etwa die Beiständin in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juli 2020 fest, die Privatklägerin versuche das Besuchsrecht gemäss dem Urteil vom 26. Juni 2018 zu installieren, wogegen vielmehr das Verhalten des Beschuldigten und sein Nichteinhalten der vereinbarten Abmachungen die Umsetzung verhindere. Die Privatklägerin wolle zudem, dass die Kinder den Beschuldigten regelmässig tref- fen würden, komme jedoch an ihre Grenzen, den Stress bei den Übergaben aus- zuhalten und habe Ängste, der Beschuldigte würde die Kinder nicht mehr zurück bringen (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 6). Damit übereinstimmend äusserte die Bei- ständin anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihr Eindruck gewesen sei, dass die Privatklägerin es immer unterstützt habe, dass die Kinder den Beschuldigten sehen könnten, sei es im … (Besuchstreff) oder bei der unbegleiteten Übergabe (Urk. 4/1 S. 6 F/A 27). Des Weiteren trifft auch die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin die Übernachtung der Kinder bei ihm nicht erlaube (Urk. 2/3 S. 3 F/A 11 f., Prot. I S. 29), nicht zu. Der Beschuldigte beharrte zwar mehrfach darauf, dass er die Kinder laut Vereinbarung jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen bis Sonntagabend, sehen dürfe (Urk. 2/1 S. 3 F/A 18, S. 4 F/A 29, Urk. 2/2 S. 6 F/A 28, Urk. 2/4 S. 2 F/A 6, Prot. I S. 32). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte er in diesem Zusammenhang einen Terminplan, den er angeblich von der KESB erhalten habe, ein (Urk. 44) und be- hauptete, dass die Kinder an den darin gekennzeichneten Wochenenden bei ihm übernachten dürften (Prot. I S. 32). Richtig ist jedoch, dass im Zeitpunkt vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gemäss der Beiständin F._____ die Rege- lung galt, dass die Kinder den Beschuldigten jedes zweite Wochenende sehen

- 23 - dürfen und zwar an einem Tag (Samstag oder Sonntag). Die Übergaben fanden zudem unbegleitet statt (Urk. 4/1 S. 4 F/A 16). Dies deckt sich auch mit der Auf- fassung der Privatklägerin (Urk. 2/1 S. 2 F/A 14). Auch dem Zwischenbericht der Beiständin vom 30. Juli 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin bei einem Gespräch im Februar 2020 einig ge- wesen seien, dass sie das Übernachten der Kinder beim Beschuldigten erst dann ausprobieren würden, wenn die Kinder dafür bereit seien. Allerdings ist dem Be- richt auch zu entnehmen, dass die Kinder klar und deutlich geäussert hätten, dass sie noch nicht für Übernachtungen beim Beschuldigten bereit seien. Deren Angst und Verunsicherung vor Übernachtungen und davor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin etwas antun könnte, seien für die Beiständin wahrnehmbar (Beizu- gsakten D, Urk. 59 S. 4 f. und 6). Der Beschuldigt beharrt somit auf ein Recht, das ihm gar nicht zusteht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der von ihm eingereichte Terminkalender (Urk. 44) wohl zu einer Zeit angefertigt wurde, als noch von einem positiveren Verlauf des Besuchsrechts ausgegangen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwie- sen werden (Urk. 64 S. 16). Ausserdem verkennt der Beschuldigte, dass es nicht die Schuld der Privatklägerin ist, dass es in der Vergangenheit nicht zu Übernach- tungen der Kinder bei ihm kam. Dasselbe gilt auch, wenn er behauptet, die Pri- vatklägerin würde die Kinder so beeinflussen, dass sie ihn nicht sehen wollten. So erklärte die Beiständin F._____, dass sie (zu dritt) darüber diskutiert hätten, dass sich die Kinder sicher fühlen und sich auf die Kontakte mit dem Beschuldigten ein- lassen könnten. Sie habe angeregt, dass wenn die Kinder nicht zum Beschuldig- ten wollten, dies nicht auf eine Beeinflussung durch die Privatklägerin zurückzu- führen sein müsse, sondern generell, dass sich die Kinder unsicher fühlen müss- ten. Die Kinder hätten ihr auch in einem persönlichen Gespräch gesagt, dass sie Angst hätten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin wehtun könnte (Urk. 4/1 S. 5 F/A 23). Es scheint, als wolle der Beschuldigte nicht wahrhaben wollen, dass die Ablehnung der Kinder letztlich auf sein eigenes Verhalten gegenüber der Pri- vatklägerin in der Vergangenheit zurückzuführen ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe gar keine Angst empfinden können, zumal sie ihm selbst vorgeschlagen habe, ein Haus zu kaufen

- 24 - und wieder zusammenzuziehen (Urk. 2/3 S. 4 F/A 17, Prot. I S. 34). Die Vorin- stanz hat mitunter gestützt auf die bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten (Urk. 36/1) überzeugend dargelegt, dass dieses Argument haltlos ist (Urk. 64 S. 17 f.), weshalb auf diese Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Es ist somit auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin abzustellen, wonach der Vorschlag, wieder in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, nicht von ihr gekommen sei, sondern vom Beschuldigten selber (Prot. I S. 25). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dazu auf plausible Weise, dass sie den Beschuldigten zwar gefragt habe, ob er ihr Geld ausleihen könne, damit sie ein neues Zuhause für sich und die Kinder kaufen könne. Er habe gesagt, er (recte: sie) bekomme das Geld nur, wenn sie zusam- menziehen würden. Das habe sie nicht gewollt, daher habe es kein Geld gegeben und sie habe es nicht gekauft (Urk. 3/2 S. 12 F/S 52). Dass der Beschuldigte das Geld an diese Bedingung knüpfte, deckt sich auch mit dem offensichtlichen Um- stand, dass er mit der Beziehung zur Privatklägerin nicht abschliessen kann, auch wenn er selber das Gegenteil behauptete (Urk. 2/3 S. 4 F/A 17-20, Prot. I S. 35). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, geht dies aus zahlreichen Nach- richten an die Privatklägerin im Zeitraum von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 (Urk. 36/1-7 [Übersetzungen von Urk. 26/1-7]) hervor. Beispielsweise schrieb er ihr damals – d.h. nur wenige Monate vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfäl- len –, er schwöre, eine bessere Frau, als sie, werde er nicht finden. Es gefalle ihm keine andere wie sie. Er sei sehr in sie verliebt und es werde für ihn tödlich, wenn sie heirate. Er könne nicht mehr leben, dann mache das Leben für ihn keinen Sinn (Urk. 36/3). In einer weiteren Nachricht an die Privatklägerin hielt er fest: "Hauptsache ich liebe dich. Solange ich eine Seele habe, werde ich dich von mein Herz nicht weg bringen. Ja, ich stresse dich, weil ich neidisch bin, wenn du mit ei- nem anderen bist" (Urk. 36/7 S. 6). Auf Vorhalt dieser Nachrichten in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung kam er in einen Erklärungsnotstand und machte widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen. So gab er einmal an, dass er gedacht habe, die Privatklägerin wolle zu ihm zurückkehren (Prot. I S. 34 f.), obwohl dies überhaupt nicht aus ihren Nachrichten hervorgeht. Weiter führte er dazu aus, die Privatklägerin sei ein freier Mensch. Er werde sie in Ruhe

- 25 - lassen. Ihm gehe es nur um die gemeinsamen Kinder, um die sie sich zusammen kümmern müssten (Prot. I S. 35). Zusätzlich gab er an, selbst bereits eine neue Freundin zu haben, worauf er dies aber sogleich auf die Nachfrage der Vorder- richterin relativierte, indem er ausführte, dass sie noch nicht konkret entschieden hätten, ob es eine neue Beziehung sei. Momentan seien sie Freunde. Auf die nochmalige Frage, ob er in einer Beziehung oder lediglich (mit dieser Person) be- freundet sei, gab er wiederum an, sie seien in einer Beziehung (Prot. I S. 35). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine vorgeschobene und unglaubhafte Erklärung handelt. Im Übrigen konnte der Beschuldigte mit seinen Antworten nicht annähernd erklären, weshalb er der Privatklägerin die erwähnten Liebesbotschaften zukommen liess. Insbesondere erscheint die Erklärung, er habe diese Worte nur gebraucht, um mit der Privatklä- gerin eine gute Beziehung aufrecht zu erhalten, wegen der Kinder (Prot. I S. 36), überhaupt nicht plausibel. Demgegenüber gab die Privatklägerin ihm gegenüber mehrfach deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinerlei Ab- sicht hat, mit ihm wieder eine Beziehung einzugehen, und machte ihm dement- sprechend auch keine falschen Hoffnungen. So erwiderte sie seine Nachrichten ausdrücklich damit, dass sie ihn nicht liebe und er sie in Ruhe lassen solle (Urk. 36/7 S. 5). Entsprechend kann auch der Ansicht der Verteidigung, die Pri- vatklägerin habe aus Sicht des Beschuldigten ein "Spiel mit den Gefühlen" ge- spielt (Urk. 81 S. 9), nicht gefolgt werden. Dass man zudem, wie die Beiständin F._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ausführte, beim Gespräch vom

4. Juni 2020 zu dritt unter anderem die Regel, die Privatklägerin könne ihr Privat- leben so gestalten, wie sie wolle, habe definieren müssen, um dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es kein Thema für ihn sein dürfe, ob die Privatklägerin einen Partner habe oder nicht (Urk. 4/1 S. 8 F/A 38 und S. 10 F/A 50), zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte starke Eifersucht gegenüber der Privatklägerin empfindet. Dies deckt sich auch mit der Beurteilung der Beiständin in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juli 2020. Darin hielt sie fest, auf der Paarebene scheine der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin Eifersucht und andere starke Emotionen zu emp- finden. Er könne sein Verhalten und seine Aussagen in der Gegenwart der Privat- klägerin und der Kinder häufig nicht kontrollieren und es sei mehrfach zu schwie-

- 26 - rigen Situationen gekommen. Bei den Übergaben der Kinder scheine es ihm nicht möglich zu sein, die Themen der früheren Paarbeziehung von den Themen der Elternschaft zu trennen und sich zu Gunsten des Wohles der Kinder zu verhalten (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 6). Ausserdem sei an dieser Stelle nochmals der Vor- fall vom 19. Januar 2019 zu erwähnen, bei dem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin drang, weil er darin einen Freund der Privatklägerin vermutete (vgl. zum Ganzen Beizugsakten C). Das Verhalten des Beschuldigten zeigt somit deutlich auf, dass er – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) – mit der Bezie- hung zur Privatklägerin (zumindest im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle noch) nicht abgeschlossen hat und zu ihr als seine Ex-Partnerin nicht den erforderlichen Abstand halten kann, sodass bei Situationen, wo sie notwendiger- weise aufeinander treffen, wie den Übergaben der Kinder, eine Grenzüberschrei- tung droht. Dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin anlässlich der Auseinanderset- zungen vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 gegeneinseitig beschimpft haben sol- len, wie es der Beschuldigte teilweise geltend macht (Urk. 2/1 S. 5 F/A 33, S. 7 F/A 48, S. 8 F/A 51, Urk. 2/3 S. 3 F/A 11, Urk. 2/4 S. 5 F/A 14, Prot. I S. 30 und Prot. II S. 16), erscheint zudem auch nicht überzeugend. Seine Aussagen dazu fielen auffallend detailarm und stereotyp aus, was auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 64 S. 17). So gab er nie an, welche konkreten Beschimpfungen die Privatklägerin zu ihm gesagt haben soll. Lediglich in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. August 2020 führte er aus, er habe zur Privatklägerin gesagt "Ich fick dir die Mutter", worauf sie ihm genau dasselbe gesagt habe (Urk. 2/3 S. 3 F/A 12). Letzteres wiederholte er auf Nachfrage anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 16). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020. Damals gab er auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin am 20. Juni 2020 mit den Worten "Schlampe" und "ich fick deine Mutter" beschimpft habe, zu Protokoll, das sei überhaupt nicht korrekt. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft, aber sicherlich nicht so. Er habe mit seiner Ex-Schwiegermutter ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er sage sicherlich nicht solche Dinge (Urk. 2/1 S. 7 F/A 48). Die angeblichen Be-

- 27 - schimpfungen durch die Privatklägerin sind somit als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. 5.7. Nach dem Gesagten und angesichts der diversen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigte ergeben sich mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. Seine Aussagen er- scheinen – soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – aus- weichend, bagatellisierend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wir- kenden Aussagen der Privatklägerin, welche durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ gestützt werden, jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

6. Fazit Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 1.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung ist auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 20 f. und 22). 1.2. Für die Beurteilung, ob die vom Beschuldigten am 20. Juni 2020 sowie

5. Juli 2020 getätigten Äusserungen bzw. Formulierungen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen, ist nicht allein auf die Wortwahl abzustellen. Vielmehr sind bei der Beurteilung namentlich die Umstände sowie die Vorge- schichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi-

- 28 - scher Belastbarkeit abzustellen ist. Dabei muss nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Die Vorinstanz nahm dies berücksichtigend eine in allen Teilen zutref- fende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor. Dabei stellte sie fest, dass mit den Formulierungen "Du wirst schon sehen, was mit dir passiert! Du kannst nicht mehr mit mir spielen" sowie "(...) du wirst schon sehen, wie es weitergeht" für sich alleine genommen nicht zwangsläufig ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt werde. Diese Aussagen hätten von der Privatklägerin im situativen Kontext jedoch als Androhung einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben verstanden werden können. In diesem Sinne habe die Privatklägerin auch ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten nach den Drohungen alles zutraue, Angst um ihr Leben habe, sich nicht sicher fühle und sich um die Sicherheit ihrer Familie sorge. Sie sei derart in Schrecken versetzt worden, dass sie einen panischen Anfall gehabt habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit dem Auto weiterzufahren (Urk. 3/2 S. 8 F/A 37). Zusätzlich seien die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund der von Gewalt und körperlichen Übergriffen geprägten Paarbezie- hung zu betrachten. Die Privatklägerin habe bereits in der Vergangenheit wieder- holt körperliche und psychische Übergriffe seitens des Beschuldigten erdulden müssen, für welche der Beschuldigte zum Teil verurteilt worden sei. Ausserdem habe nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin G._____ (vgl. Prot. I S. 17 f.) festgehalten, dass der Beschuldigte bei den fraglichen Vorfällen sehr ag- gressiv aufgetreten sei. Die Privatklägerin habe somit insbesondere unter Berück- sichtigung des Gesamtkontexts mit der nahen Möglichkeit rechnen müssen, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahrmachen und ihr etwas antun könnte. Die Drohungen des Beschuldigten müssten in einer solchen Situation nicht nur aus Sicht der Privatklägerin, sondern auch aus der Perspektive eines verständigen Dritten in einem erheblichen Mass bedrohlich bzw. beängstigend wirken (Urk. 64 S. 21). 1.3. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere des Verhaltens des Be- schuldigten sowie der in der Vergangenheit gegen die Privatklägerin verübten De-

- 29 - likte und sonstigen nach wie vor bestehenden Konflikte zwischen ihnen waren die erwähnten Äusserungen ohne Weiteres geeignet, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Zwar geht aus den Aussagen "Du wirst schon sehen, was mit dir pas- siert! Du kannst nicht mehr mit mir spielen" sowie "(...) du wirst schon sehen, wie es weitergeht" der konkret drohende Nachteil nicht explizit hervor, dennoch waren sie angesichts der stark belasteten Vorgeschichte sowie insbesondere unter Be- rücksichtigung, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits schon einmal eine Todesdrohung gegen sie ausgesprochen hat und mehrfach gewalttätig wur- de, für die Privatklägerin als Androhung eines Übels gegen Leib oder Leben zu verstehen. Gemäss ihrer glaubhaften Darstellung wurde die Privatklägerin ihrer- seits in der Tat in Angst versetzt und befürchtete, dass ihr der Beschuldigte etwas antun könnte. So schilderte sie gleichentags nach dem Vorfall vom 5. Juli 2020 gegenüber der Polizei, sie wisse nun nicht, was auf sie zukomme. Sie habe wirk- lich Angst. Deshalb sei sie nach dem Vorfall auch mit den Kindern zu ihrer Mutter gefahren und nicht an ihren Wohnort. Sie verspüre einen Druck auf ihrer Brust. Es bedrücke sie sehr. Sie könne ihren Puls hören und wisse nicht, was sie denken solle. Sie wisse nicht, was sie tun solle, wenn er wieder vor ihr stehe. Auf die Fra- ge, wovor sie Angst habe, führte sie sodann zögerlich aus, dass er sie auch wirk- lich umbringen könne (Urk. 3/1 S. 5 f. F/A 38-40). Im Übrigen anerkannte auch die Verteidigung, dass sich die Privatklägerin tatsächlich in gewissem Mass geängs- tigt und vor der Zukunft (den nächsten Begegnungen in diesem Dauerkonflikt) ge- fürchtet habe (Urk. 81 S. 11). Nach dem Gesagten sind sämtliche vom Beschul- digten ausgesprochenen bzw. geschriebenen Worte als schwere Drohung im Sin- ne des Gesetzes zu verstehen. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 1.4. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, bei der Beurtei- lung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin direktvorsätzlich in Angst und Schre- cken versetzt oder dies zumindest in Kauf genommen habe, dürfe das Gericht sich nicht von früheren Vorkommnissen während der Ehe leiten lassen (Urk. 47 S. 5). Insbesondere wurde bereits eingängig aufgezeigt, dass die Vorgeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin in direktem Zusammenhang mit ihren

- 30 - Streitigkeiten bezüglich der Umsetzung des Besuchsrechts stehen. Damit können die Vorfälle vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 nicht losgelöst davon beurteilt werden. 1.5. Vor dem Hintergrund der früheren Vorkommnisse (nicht nur während der Ehe, sondern auch nach ihrer Trennungszeit) und des Auftretens des Beschuldig- ten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen den Willen manifestierte, die Privatklägerin zu verängstigen. Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass er dies mit dem Ziel tat, die Privatklägerin einzuschüchtern und mit allen Mitteln ein erweitertes Besuchsrecht in seinem Sinne zu erzwingen. Der Beschuldigte wusste auch, dass er die Privatklägerin durch seine Aussagen und sein Verhalten massiv in Angst und Schrecken versetzen wird. Er handelte damit direktvorsätzlich. 1.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.7. Angesichts dieser Umstände ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

2. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB) 2.1. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tat- bestand der Beschimpfung gemacht (Urk. 64 S. 22 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin ein- mal am 20. Juni 2020 und ein weiteres Mal am 5. Juli 2020 als "Schlampe" be- zeichnet. Der im Sprachgebrauch notorisch als Diffamierung verwendete Begriff "Schlampe " ist als ehrenrühriges Werturteil zu beurteilen, und daher keinem Ent- lastungsbeweis zugänglich (RIKLIN in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 zu Art. 177).

- 31 - 2.3. Der ehrverletzende Charakter des vom Beschuldigten verwendeten Begriffs "Schlampe" dürfte jedermann bekannt sein bzw. ist offenkundig. Der Beschuldigte verwendete diesen Begriff sodann willentlich, um die Privatklägerin im Vergleich zu anderen Menschen herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.4. Wie bereits unter Erw. III.5.6. dargelegt wurde, konnten die vom Beschuldig- ten geltend gemachten Beschimpfungen durch die Privatklägerin nicht erstellt werden. Infolgedessen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB ausser Betracht fällt. 2.5. Darüber hinaus sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.6. Der Beschuldigte ist somit auch der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um-

- 32 - stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2). 1.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41

- 33 - Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Mo- naten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 und 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). 1.6. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache Drohung und die mehrfache Be- schimpfung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe aus (Urk. 64 S. 30 und 42) und berücksichtigte dabei nicht, dass eine Beschimpfung aus- schliesslich mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen sanktioniert werden kann (Art. 177 Abs. 1 StGB). Demgegenüber sieht Art. 180 Abs. 1 StGB für eine Dro- hung als Sanktionen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte würde vorliegend daher nur in Betracht kommen, wenn er für die mehrfache Dro- hung ebenfalls mit einer Geldstrafe bestraft würde. Eine Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung fällt dagegen (hier nicht gegebene Ausnahmen vorbehalten; Art. 41 StGB) grundsätzlich ausser Betracht. Erweisen sich jedoch eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe als adäquate Sank- tionen, sind diese ungleichartigen Strafen kumulativ zu verhängen. Im vorliegen- den Fall jedoch können die beiden Strafen innerhalb des jeweiligen ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Reformatio in peius 2.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom

12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirt- schaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34

- 34 - Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtspre- chung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanz- lichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.3. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheits- strafe von 7 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 64 S. 42). Da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, ist die Berufungsinstanz an dieses Höchstmass der Strafe gebunden.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Mehrfache Drohung 3.1.1. Tatkomponenten - Mehrfache Drohung vom 5. Juli 2020

a) Vorliegend ist die Drohung dasjenige Delikt mit der abstrakt höheren Straf- androhung, weshalb für die Bildung der Gesamtstrafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für die Drohung auszugehen ist. Dabei wiegt der Vorfall vom 5. Juli 2020 schwerer als derjenige vom 20. Juni 2020, so dass zuerst für jene die Ein- zelstrafe festzusetzen ist. Die Drohungen vom 5. Juli 2020 weisen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, dass sich das Verschulden nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lässt. Es rechtfertigt sich daher, eine einheitliche Einsatzstrafe sowohl für die verbale Drohung als auch je- ne per SMS festzulegen.

b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst straferhöhend die mehrfache Tatbegehung in Betracht. Zudem ist festzuhalten, dass die Drohungen

- 35 - des Beschuldigten via SMS und anschliessend vor Ort bei der Kindesübergabe von der Wortwahl her zwar nicht explizit ein direktes Übel gegen Leib oder Leben beinhalteten. Vor dem Hintergrund, dass er in der Vergangenheit jedoch bereits eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen und auch weitere Gewaltdelikte begangen hat, mussten die im vorliegenden Kontext geäusserten diffusen Drohungen so verstanden werden, dass sie ein Übel gegen Leib und Le- ben der Privatklägerin implizierten und die Drohung damit das höchste Rechtsgut betraf. Weiter äusserte er die verbale Drohung im öffentlichen Raum und nicht etwa im häuslichen Nahbereich. Ausserdem unterstrich er die verbale Drohung vom 5. Juli 2020 mit einem entsprechend aggressiven Auftreten bzw. einer ag- gressiven Handlungsweise wie etwa dem Zuknallen der Fahrzeugtür. Erschwe- rend fällt für das Verschulden in Betracht, dass er nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin in Gegenwart der Kinder zu bedrohen, was eine Rücksichtslo- sigkeit auch gegenüber deren Interessen offenbart. Die Privatklägerin wurde ge- mäss ihren glaubhaften Schilderungen durch die Drohungen sehr verängstigt und war danach völlig aufgelöst. Dass der Beschuldigte vor körperlicher Gewalt nicht grundsätzlich zurückschreckt, hatte sie in der Vergangenheit mehrfach erfahren. Zu berücksichtigen ist daher, dass dies zu einer verstärkten Beeinträchtigungen in ihrem Sicherheitsempfinden geführt hat, da die Vorgehensweise bereits einem gewissen Muster entsprach. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber die Unsi- cherheit über die Art des Übels, das konkret zu erwarten ist, da die wenig konkre- te Androhung – angesichts der bisherigen Erfahrungen des Opfers – auch das Schlimmste mitumfasst. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte keine konkreten Todesdrohungen aussprach und die Dro- hungen nicht etwa mittels Tätlichkeiten oder einer Waffe noch schwerwiegender machte. Es blieb – abgesehen vom aufgebrachten und damit unberechenbaren Verhalten – vorliegend einzig bei einer verbalen Drohung. Insgesamt ist die objek- tive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als gerade noch leicht zu bezeichnen.

c) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Ein planmässiges Vorgehen ist jedoch nicht ersichtlich.

- 36 - Vielmehr wurden die Drohungen im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen und in einer emotional aufgeheizten Situation spontan ausgesprochen. Entspre- chend ist zwar, wie die Vorinstanz, von Kurzschlussreaktionen auszugehen. Die- ses Verhalten wäre jedoch klar vermeidbar gewesen, zumal sich der Beschuldigte nicht zum ersten Mal zwecks der Kindesübergabe mit der Privatklägerin abspre- chen und sich mit ihr treffen musste und er von früheren Strafverfahren bereits wusste, dass ein drohendes und aggressives Verhalten weder für das Besuchs- recht hilfreich noch in Bezug auf die Strafbarkeit geboten war. Es wäre vom Be- schuldigten zu erwarten gewesen, dass er seine Emotionen, auch wenn sie stark sind, im Sinne des Kindeswohles zügelt. Insoweit vermögen sie sich nur leicht strafmindernd auf sein Verschulden auszuwirken. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren, es erhöht es eher leicht.

d) Angesichts der gerade noch leichten Tatschwere rechtfertigt es sich, für die Drohungen vom 5. Juli 2020 eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

e) Die Wahl der Strafart ergibt sich massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist: Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 8. September 2014 wurde er erstmals zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Aufgrund von Delinquenz während der für die aufgescho- bene Geldstrafe angesetzten Probezeit von zwei Jahren wurde diese mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2017 um ein Jahr verlängert. Ausserdem wurde der Beschuldigte nochmals mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Diese Geld- strafe und Busse galten jedoch bereits als durch die verbüsste Haft erstanden. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 67). Diese strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldig- ten in Kombination mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz zeigt, dass er sich nicht durch die mehrfach verhängten und – teilweise unbedingt ausgespro- chenen – Geldstrafen, teilweise inklusive Busse, beeindrucken liess. Durch die

- 37 - regelmässige Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine gewisse Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung stehenden Taten be- reits einschlägig vorbestraft ist und diese erneut – wie bereits alle Delikte in der Vergangenheit – gegen die Privatklägerin begangen hat und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigt. Aufgrund dieser Vorzeichen beste- hen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Viel- mehr erscheint eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosig- keit von bedingten und unbedingten Geldstrafen als nicht zielführend, vermochten sie den Beschuldigten doch offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, so dass er von weiterem (gleichgelagerten) Delinquieren Abstand genommen hätte. Daher kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion in Frage kommt.

f) Nach dem Gesagten ist für die Drohungen vom 5. Juli 2020 die hypotheti- sche Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.2. Tatkomponenten - Drohung vom 20. Juni 2020

a) In objektiver Hinsicht ist das Verschulden für die anlässlich einer Auseinan- dersetzung hinsichtlich des Besuchsrechts der gemeinsamen Kinder lediglich am Telefon geäusserte diffuse Drohung mit einer Zufügung einer Verletzung von Leib und Leben der Privatklägerin ebenfalls als gerade noch leicht einzustufen. Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen zum Vorfall vom 5. Juli 2020 verwiesen, da die Drohungen inhaltlich praktisch gleich lauten.

b) Subjektiv ist die emotionale Ausnahmesituation auf Seiten des Beschuldig- ten entlastend zu berücksichtigen, auch wenn sie sein Verhalten nicht zu ent- schuldigen vermag. Isoliert betrachtet, käme für ein solches Verhalten durchaus eine Geldstrafe in Betracht. Eine solche erscheint jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe Erw. V.3.1.1.e) nicht als dem Verschulden angemes- sen und vor allem auch nicht zweckmässig, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Taten abzuhalten.

- 38 -

c) Die hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe ist daher um einen Monat asperierend zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamt- Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für die Drohungen resultiert. 3.1.3. Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er in Kosovo geboren und zusammen mit drei Brüdern und drei Schwestern bei sei- nen Eltern aufgewachsen sei. Dort habe er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Mittelschule besucht. Die Ausbildung zum Maschinentechniker habe er trotz Anmeldung nicht begonnen. Von 2008 bis 2013 habe er auf einer Baustelle in Montenegro gearbeitet. Anschliessend sei er in die Schweiz gekom- men und habe die Privatklägerin geheiratet. Zunächst habe er hier auf dem Bau gearbeitet und seit 2015 in einem Pensum von 100 % als Fassadenbauer bei der Firma K._____ GmbH in L._____. Allerdings werde er aufgrund von mangelnden Aufträgen in der Winterzeit regelmässig entlassen und später wieder vom selben Arbeitgeber angestellt. Bei dieser Firma betrage sein Nettoeinkommen etwa Fr. 4'300.– pro Monat. Derzeit sei er jedoch wiederum arbeitslos und erhalte etwa Fr. 3'000.– Arbeitslosenentschädigung. Für die gemeinsamen Kinder mit der Pri- vatklägerin bezahle er zudem Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'240.– pro Monat. Er lebe in einer Einzimmerwohnung und seine Wohnkosten würden mo- natlich Fr. 1'060.– betragen (Urk. 10/5 S. 2 f., Prot. I S. 25-27, Prot. II S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumes- sungsneutral aus.

b) Der Beschuldigte weist drei einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 67 und Erw. V.3.1.1.e). All diese Delikte beging er innert kurzer Zeit gegen die Privatklä- gerin. Dies wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Zudem ist er nicht vollumfäng- lich geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Han- deln, was er mit seiner Aussage, wonach die Privatklägerin selber schuld sei, dass es so weit gekommen sei (Urk. 2/3 S. 9 F/A 38), verdeutlichte. Dies schliesst

- 39 - eine Strafminderung somit aus. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 3.1.4. Fazit Gesamtstrafe - Mehrfache Drohung

a) Die Einsatzstrafe ist damit aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat zu erhöhen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten ergibt.

b) Wie erwähnt, ist für die Drohungen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die Beschimpfungen sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die Geldstrafe ist daher kumulativ zur Freiheitstrafe zu verhängen. 3.2. Mehrfache Beschimpfung 3.2.1. Tatkomponenten - Beschimpfung vom 20. Juni 2020

a) Zur objektiven Tatschwere der Beschimpfung zum Nachteil der Privatkläge- rin vom 20. Juni 2020 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese am Te- lefon im Rahmen einer emotionalen verbalen Auseinandersetzung als "Schlampe" bezeichnete, womit er ihr sinngemäss unsittliches Verhalten vorwarf. Die dadurch bewirkte Verletzung ihres Ehrgefühls ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden für die telefonische Beschimpfung wiegt insofern noch leicht, da die Äusserung nur von der Privatklägerin wahrnehmbar war und weder vor anderen Familienmitgliedern noch in der Öffentlichkeit erfolgte.

b) Auch wenn die emotionale Ausnahmesituation des Beschuldigten infolge der Besuchsrechtsauseinandersetzung und der Trennung von der Privatklägerin nachvollziehbar ist, vermag dies seine herabsetzende Äusserung ihr gegenüber nicht zu entschuldigen. Für die einzelne angeklagte Tat ist jedoch das Tatver- schulden insgesamt noch als leicht zu werten. Die hypothetische Einsatzstrafe liegt bei 20 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2.2. Tatkomponenten - Beschimpfung vom 5. Juli 2020

a) Zur objektiven Tatschwere der Beschimpfung vom 5. Juli 2020 ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. Juli 2020 bereits

- 40 - das zweite Mal innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen als "Schlampe" be- zeichnete. Straferhöhend ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte die Be- schimpfung sowohl schriftlich (per SMS) als auch mündlich vor Ort äusserte und damit eine mehrfache Tatbegehung am 5. Juli 2020 vorliegt. Die beiden Äusse- rungen wiegen vom objektiven Tatverschulden her grundsätzlich gleich schwer wie jene vom 20. Juni 2020, mithin je für sich genommen noch leicht. In Bezug auf die verbale Beschimpfung vom 5. Juli 2020 wird die Schwere der Ehrverlet- zung jedoch dadurch verstärkt, dass sie vom Beschuldigten am Bahnhof E._____ ZH, und damit für sämtliche in der Nähe befindlichen Passanten hörbar geäussert wurde, und darüber hinaus vor den gemeinsamen Kindern. Die objekti- ve Tatschwere für die verbale Beschimpfung und diejenige per SMS vom 5. Juli 2020 wiegt daher aufgrund der Umstände und der Wiederholung einiges schwerer als die telefonische vom 20. Juni 2020, so dass das objektive Tatverschulden als mittelschwer einzustufen ist.

b) In subjektiver Hinsicht kann keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz zum Tragen kommen, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zwar han- delte es sich, gleich wie bei den Drohungen, um eine affektive Ausnahmesituati- on, in welcher der Beschuldigte wütend und verärgert war, auch wenn er für diese Situation selber verantwortlich war, weil die Kinderübergabe nicht reibungslos klappte (siehe Erw. III.4.). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive aber nicht zu relativieren.

c) Angesichts des mittelschweren Tatverschuldens erweist sich für die Be- schimpfungen vom 5. Juli 2020 – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe als angemessene Sanktion.

d) Die hypothetische Einsatzstrafe für die erste Beschimpfung vom 20. Juni 2020 von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze zu erhöhen, so dass für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe re- sultiert.

- 41 - 3.2.3. Täterkomponenten

a) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren er- geben. Es kann auf das zuvor Ausgeführte (Erw. V.3.1.3.a) verwiesen werden.

b) Da die Vorstrafen des Beschuldigten bereits bei der Bemessung der Ge- samtfreiheitsstrafe deutlich straferhöhend berücksichtigt wurden, verbietet es sich, diese bei der Geldstrafe ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen. Weite- re strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 3.2.4. Tagessatzhöhe

a) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tages- satzhöhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- o- der Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).

b) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er der- zeit arbeitslos sei. Sein Arbeitgeber habe ihm – wie alljährlich in der Winterzeit – per Ende November 2022 gekündigt. Er erhalte eine Arbeitslosenentschädigung

- 42 - von etwa Fr. 3'000.– pro Monat. Seine monatlichen Ausgaben würden etwa Fr. 290.– für die Krankenkasse und insgesamt Fr. 1'240.– für Unterhaltsbeiträge für beide Kinder betragen (Prot. II S. 9 ff.). Unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.2.5. Gesamtstrafe Beschimpfungen In Würdigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist er für die mehrfache Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.3. Fazit Strafzumessung Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer verschuldens- angemessenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. An die Freiheitsstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/7), entsprechend besteht auch kein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für die im vorliegen- den Verfahren erstandene Haft. VI. Vollzug / Weisung

1. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 30). Darauf kann verwie- sen werden. Übersehen hat sie jedoch, dass für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe eine selbständige Würdigung vorzunehmen ist und die Geldstrafe so- wie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten sind (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1; 138 IV 120 E. 6). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 1tt. mm 2011 E. 2.3.4).

- 43 - 1.2. Die bestehenden Vorstrafen aus dem Jahr 2014 (Bestrafung mit 20 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und Busse von Fr. 300.–), 2017 (Bestrafung mit 35 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und Busse von Fr. 600.–) und 2019 (Be- strafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–) bewirken vorliegend nicht, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs "besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, mithin eine explizit gute Legalprognose vonnö- ten wäre. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten denn auch den bedingten Voll- zug zugebilligt, weil sie davon ausging, dass für den Beschuldigten mit Blick auf das Besuchsrecht und seine Arbeitsstelle viel auf dem Spiel stehe, wenn er er- neut straffällig werde. Insofern sei von einer recht grossen Abschreckungswirkung der auszufällenden bedingten Freiheitsstrafe auszugehen (Urk. 64 S. 30). Hiervon kann heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abgewichen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Auch vom ge- richtlichen Verfahren ist ein gewisser Abschreckungseffekt zu erwarten. Zudem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es, soweit bekannt, nicht zu weiteren Vorfällen gekommen ist, obschon der Beschuldigte und die Privatklägerin schon allein aufgrund der gemeinsamen Zwillinge weiterhin miteinander zu tun haben. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter den genannten Voraussetzungen eine günstige Prognose gestellt werden. 1.3. In Bezug auf die Geldstrafe bleiben allerdings durchaus Bedenken beste- hen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfal- ten vermag. Allerdings riskiert der Beschuldigte bei Rückfälligkeit nicht nur den Vollzug einer Geldstrafe, sondern auch einer Freiheitsstrafe. In einer Gesamtbe- trachtung erscheint es daher vorliegend nicht notwendig, die Geldstrafe zu voll- ziehen und kann dem Beschuldigten nochmals eine Bewährung gewährt werden, da die Aussicht besteht, dass er sich durch den drohenden Vollzug einer Frei- heitsstrafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt. 1.4. Damit ist dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der einschlägigen Vor-

- 44 - strafen ist die Probezeit aber nicht auf das Minimum, sondern – wie bereits erstin- stanzlich vorgesehen – auf 4 Jahre festzusetzen.

2. Weisung Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Beschuldig- ten zur Teilnahme an einem Eignungsgespräch für das Lernprogramm "Partner- schaft ohne Gewalt" bzw. zur Teilnahme an diesem Lernprogramm oder zur Inan- spruchnahme einer Beratung bei einer geeigneten Fachstelle mit einlässlicher Begründung ab (Urk. 64 S. 35). Die entsprechende Dispositivziffer 4 (Urk. 64 S. 42) wurde denn auch nicht angefochten (Urk. 65 und 81). Da es beim Schuld- spruch bleibt, ist, wie eingangs dargetan (siehe Erw. II.2.2.), nicht im Einzelnen darauf zurückzukommen, sondern die Entscheidung der Vorinstanz ohne weitere Begründung in das vorliegende Urteil zu übernehmen. Entsprechend ist auf die Erteilung einer Weisung für die Dauer der Probezeit zu verzichten. VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit ihrem Entscheid gegen- über der Privatklägerin gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB ein Kontaktverbot für die Dauer von einem Jahr sowie gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB ein Rayonverbot für die Dauer von zwei Jahren (Urk. 64 S. 42 f.).

2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie mit dem Beschuldigten auf dem zivilrechtlichen Weg einen Vergleich abgeschlos- sen habe, bei dem sich der Beschuldigte mit einem Kontakt-, Rayon- und Annä- herungsverbot gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB einverstanden erklärt habe (Urk. 74). Entsprechend wurden dem Beschuldigte diese Verbote unter der Straf- androhung von Art. 292 StGB mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

5. September 2022 auferlegt (Urk. 75/3). Angesichts dessen erscheint eine (zu- sätzliche) Anordnung eines strafgerichtlichen Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB als nicht notwendig. Zu berücksichtigen ist zu- dem, dass der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird und dass bei erneuter Delinquenz der Widerruf des bedingten Vollzugs droht. In-

- 45 - folgedessen ist von einer genügenden Abschreckungswirkung auszugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 21. September 2021 liess der Beschuldigte am 27. September 2021 (Datum des Poststempels) recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. Januar 2022 zugestellt (Urk. 62), worauf er am

28. Januar 2022 per IncaMail fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 65). Am 9. März 2022 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 67).

- 5 -

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 30). Darauf kann verwie- sen werden. Übersehen hat sie jedoch, dass für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe eine selbständige Würdigung vorzunehmen ist und die Geldstrafe so- wie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten sind (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1; 138 IV 120 E. 6). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 1tt. mm 2011 E. 2.3.4).

- 43 -

E. 1.2 Die bestehenden Vorstrafen aus dem Jahr 2014 (Bestrafung mit 20 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und Busse von Fr. 300.–), 2017 (Bestrafung mit 35 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und Busse von Fr. 600.–) und 2019 (Be- strafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–) bewirken vorliegend nicht, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs "besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, mithin eine explizit gute Legalprognose vonnö- ten wäre. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten denn auch den bedingten Voll- zug zugebilligt, weil sie davon ausging, dass für den Beschuldigten mit Blick auf das Besuchsrecht und seine Arbeitsstelle viel auf dem Spiel stehe, wenn er er- neut straffällig werde. Insofern sei von einer recht grossen Abschreckungswirkung der auszufällenden bedingten Freiheitsstrafe auszugehen (Urk. 64 S. 30). Hiervon kann heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abgewichen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Auch vom ge- richtlichen Verfahren ist ein gewisser Abschreckungseffekt zu erwarten. Zudem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es, soweit bekannt, nicht zu weiteren Vorfällen gekommen ist, obschon der Beschuldigte und die Privatklägerin schon allein aufgrund der gemeinsamen Zwillinge weiterhin miteinander zu tun haben. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter den genannten Voraussetzungen eine günstige Prognose gestellt werden.

E. 1.3 In Bezug auf die Geldstrafe bleiben allerdings durchaus Bedenken beste- hen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfal- ten vermag. Allerdings riskiert der Beschuldigte bei Rückfälligkeit nicht nur den Vollzug einer Geldstrafe, sondern auch einer Freiheitsstrafe. In einer Gesamtbe- trachtung erscheint es daher vorliegend nicht notwendig, die Geldstrafe zu voll- ziehen und kann dem Beschuldigten nochmals eine Bewährung gewährt werden, da die Aussicht besteht, dass er sich durch den drohenden Vollzug einer Frei- heitsstrafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt.

E. 1.4 Damit ist dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der einschlägigen Vor-

- 44 - strafen ist die Probezeit aber nicht auf das Minimum, sondern – wie bereits erstin- stanzlich vorgesehen – auf 4 Jahre festzusetzen.

2. Weisung Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Beschuldig- ten zur Teilnahme an einem Eignungsgespräch für das Lernprogramm "Partner- schaft ohne Gewalt" bzw. zur Teilnahme an diesem Lernprogramm oder zur Inan- spruchnahme einer Beratung bei einer geeigneten Fachstelle mit einlässlicher Begründung ab (Urk. 64 S. 35). Die entsprechende Dispositivziffer 4 (Urk. 64 S. 42) wurde denn auch nicht angefochten (Urk. 65 und 81). Da es beim Schuld- spruch bleibt, ist, wie eingangs dargetan (siehe Erw. II.2.2.), nicht im Einzelnen darauf zurückzukommen, sondern die Entscheidung der Vorinstanz ohne weitere Begründung in das vorliegende Urteil zu übernehmen. Entsprechend ist auf die Erteilung einer Weisung für die Dauer der Probezeit zu verzichten. VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit ihrem Entscheid gegen- über der Privatklägerin gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB ein Kontaktverbot für die Dauer von einem Jahr sowie gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB ein Rayonverbot für die Dauer von zwei Jahren (Urk. 64 S. 42 f.).

2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie mit dem Beschuldigten auf dem zivilrechtlichen Weg einen Vergleich abgeschlos- sen habe, bei dem sich der Beschuldigte mit einem Kontakt-, Rayon- und Annä- herungsverbot gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB einverstanden erklärt habe (Urk. 74). Entsprechend wurden dem Beschuldigte diese Verbote unter der Straf- androhung von Art. 292 StGB mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

5. September 2022 auferlegt (Urk. 75/3). Angesichts dessen erscheint eine (zu- sätzliche) Anordnung eines strafgerichtlichen Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB als nicht notwendig. Zu berücksichtigen ist zu- dem, dass der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird und dass bei erneuter Delinquenz der Widerruf des bedingten Vollzugs droht. In-

- 45 - folgedessen ist von einer genügenden Abschreckungswirkung auszugehen.

E. 1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41

- 33 - Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Mo- naten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 und 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

E. 1.6 Die Vorinstanz sprach für die mehrfache Drohung und die mehrfache Be- schimpfung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe aus (Urk. 64 S. 30 und 42) und berücksichtigte dabei nicht, dass eine Beschimpfung aus- schliesslich mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen sanktioniert werden kann (Art. 177 Abs. 1 StGB). Demgegenüber sieht Art. 180 Abs. 1 StGB für eine Dro- hung als Sanktionen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte würde vorliegend daher nur in Betracht kommen, wenn er für die mehrfache Dro- hung ebenfalls mit einer Geldstrafe bestraft würde. Eine Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung fällt dagegen (hier nicht gegebene Ausnahmen vorbehalten; Art. 41 StGB) grundsätzlich ausser Betracht. Erweisen sich jedoch eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe als adäquate Sank- tionen, sind diese ungleichartigen Strafen kumulativ zu verhängen. Im vorliegen- den Fall jedoch können die beiden Strafen innerhalb des jeweiligen ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Reformatio in peius

E. 1.7 Angesichts dieser Umstände ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

2. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterla- gen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 28. März 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 70). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom

E. 2.2 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2).

E. 2.3 Vorliegend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheits- strafe von 7 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 64 S. 42). Da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, ist die Berufungsinstanz an dieses Höchstmass der Strafe gebunden.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Mehrfache Drohung 3.1.1. Tatkomponenten - Mehrfache Drohung vom 5. Juli 2020

a) Vorliegend ist die Drohung dasjenige Delikt mit der abstrakt höheren Straf- androhung, weshalb für die Bildung der Gesamtstrafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für die Drohung auszugehen ist. Dabei wiegt der Vorfall vom 5. Juli 2020 schwerer als derjenige vom 20. Juni 2020, so dass zuerst für jene die Ein- zelstrafe festzusetzen ist. Die Drohungen vom 5. Juli 2020 weisen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, dass sich das Verschulden nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lässt. Es rechtfertigt sich daher, eine einheitliche Einsatzstrafe sowohl für die verbale Drohung als auch je- ne per SMS festzulegen.

b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst straferhöhend die mehrfache Tatbegehung in Betracht. Zudem ist festzuhalten, dass die Drohungen

- 35 - des Beschuldigten via SMS und anschliessend vor Ort bei der Kindesübergabe von der Wortwahl her zwar nicht explizit ein direktes Übel gegen Leib oder Leben beinhalteten. Vor dem Hintergrund, dass er in der Vergangenheit jedoch bereits eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen und auch weitere Gewaltdelikte begangen hat, mussten die im vorliegenden Kontext geäusserten diffusen Drohungen so verstanden werden, dass sie ein Übel gegen Leib und Le- ben der Privatklägerin implizierten und die Drohung damit das höchste Rechtsgut betraf. Weiter äusserte er die verbale Drohung im öffentlichen Raum und nicht etwa im häuslichen Nahbereich. Ausserdem unterstrich er die verbale Drohung vom 5. Juli 2020 mit einem entsprechend aggressiven Auftreten bzw. einer ag- gressiven Handlungsweise wie etwa dem Zuknallen der Fahrzeugtür. Erschwe- rend fällt für das Verschulden in Betracht, dass er nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin in Gegenwart der Kinder zu bedrohen, was eine Rücksichtslo- sigkeit auch gegenüber deren Interessen offenbart. Die Privatklägerin wurde ge- mäss ihren glaubhaften Schilderungen durch die Drohungen sehr verängstigt und war danach völlig aufgelöst. Dass der Beschuldigte vor körperlicher Gewalt nicht grundsätzlich zurückschreckt, hatte sie in der Vergangenheit mehrfach erfahren. Zu berücksichtigen ist daher, dass dies zu einer verstärkten Beeinträchtigungen in ihrem Sicherheitsempfinden geführt hat, da die Vorgehensweise bereits einem gewissen Muster entsprach. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber die Unsi- cherheit über die Art des Übels, das konkret zu erwarten ist, da die wenig konkre- te Androhung – angesichts der bisherigen Erfahrungen des Opfers – auch das Schlimmste mitumfasst. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte keine konkreten Todesdrohungen aussprach und die Dro- hungen nicht etwa mittels Tätlichkeiten oder einer Waffe noch schwerwiegender machte. Es blieb – abgesehen vom aufgebrachten und damit unberechenbaren Verhalten – vorliegend einzig bei einer verbalen Drohung. Insgesamt ist die objek- tive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als gerade noch leicht zu bezeichnen.

c) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Ein planmässiges Vorgehen ist jedoch nicht ersichtlich.

- 36 - Vielmehr wurden die Drohungen im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen und in einer emotional aufgeheizten Situation spontan ausgesprochen. Entspre- chend ist zwar, wie die Vorinstanz, von Kurzschlussreaktionen auszugehen. Die- ses Verhalten wäre jedoch klar vermeidbar gewesen, zumal sich der Beschuldigte nicht zum ersten Mal zwecks der Kindesübergabe mit der Privatklägerin abspre- chen und sich mit ihr treffen musste und er von früheren Strafverfahren bereits wusste, dass ein drohendes und aggressives Verhalten weder für das Besuchs- recht hilfreich noch in Bezug auf die Strafbarkeit geboten war. Es wäre vom Be- schuldigten zu erwarten gewesen, dass er seine Emotionen, auch wenn sie stark sind, im Sinne des Kindeswohles zügelt. Insoweit vermögen sie sich nur leicht strafmindernd auf sein Verschulden auszuwirken. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren, es erhöht es eher leicht.

d) Angesichts der gerade noch leichten Tatschwere rechtfertigt es sich, für die Drohungen vom 5. Juli 2020 eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

e) Die Wahl der Strafart ergibt sich massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist: Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 8. September 2014 wurde er erstmals zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Aufgrund von Delinquenz während der für die aufgescho- bene Geldstrafe angesetzten Probezeit von zwei Jahren wurde diese mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2017 um ein Jahr verlängert. Ausserdem wurde der Beschuldigte nochmals mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Diese Geld- strafe und Busse galten jedoch bereits als durch die verbüsste Haft erstanden. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 67). Diese strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldig- ten in Kombination mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz zeigt, dass er sich nicht durch die mehrfach verhängten und – teilweise unbedingt ausgespro- chenen – Geldstrafen, teilweise inklusive Busse, beeindrucken liess. Durch die

- 37 - regelmässige Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine gewisse Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung stehenden Taten be- reits einschlägig vorbestraft ist und diese erneut – wie bereits alle Delikte in der Vergangenheit – gegen die Privatklägerin begangen hat und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigt. Aufgrund dieser Vorzeichen beste- hen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Viel- mehr erscheint eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosig- keit von bedingten und unbedingten Geldstrafen als nicht zielführend, vermochten sie den Beschuldigten doch offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, so dass er von weiterem (gleichgelagerten) Delinquieren Abstand genommen hätte. Daher kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion in Frage kommt.

f) Nach dem Gesagten ist für die Drohungen vom 5. Juli 2020 die hypotheti- sche Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.2. Tatkomponenten - Drohung vom 20. Juni 2020

a) In objektiver Hinsicht ist das Verschulden für die anlässlich einer Auseinan- dersetzung hinsichtlich des Besuchsrechts der gemeinsamen Kinder lediglich am Telefon geäusserte diffuse Drohung mit einer Zufügung einer Verletzung von Leib und Leben der Privatklägerin ebenfalls als gerade noch leicht einzustufen. Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen zum Vorfall vom 5. Juli 2020 verwiesen, da die Drohungen inhaltlich praktisch gleich lauten.

b) Subjektiv ist die emotionale Ausnahmesituation auf Seiten des Beschuldig- ten entlastend zu berücksichtigen, auch wenn sie sein Verhalten nicht zu ent- schuldigen vermag. Isoliert betrachtet, käme für ein solches Verhalten durchaus eine Geldstrafe in Betracht. Eine solche erscheint jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe Erw. V.3.1.1.e) nicht als dem Verschulden angemes- sen und vor allem auch nicht zweckmässig, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Taten abzuhalten.

- 38 -

c) Die hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe ist daher um einen Monat asperierend zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamt- Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für die Drohungen resultiert. 3.1.3. Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er in Kosovo geboren und zusammen mit drei Brüdern und drei Schwestern bei sei- nen Eltern aufgewachsen sei. Dort habe er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Mittelschule besucht. Die Ausbildung zum Maschinentechniker habe er trotz Anmeldung nicht begonnen. Von 2008 bis 2013 habe er auf einer Baustelle in Montenegro gearbeitet. Anschliessend sei er in die Schweiz gekom- men und habe die Privatklägerin geheiratet. Zunächst habe er hier auf dem Bau gearbeitet und seit 2015 in einem Pensum von 100 % als Fassadenbauer bei der Firma K._____ GmbH in L._____. Allerdings werde er aufgrund von mangelnden Aufträgen in der Winterzeit regelmässig entlassen und später wieder vom selben Arbeitgeber angestellt. Bei dieser Firma betrage sein Nettoeinkommen etwa Fr. 4'300.– pro Monat. Derzeit sei er jedoch wiederum arbeitslos und erhalte etwa Fr. 3'000.– Arbeitslosenentschädigung. Für die gemeinsamen Kinder mit der Pri- vatklägerin bezahle er zudem Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'240.– pro Monat. Er lebe in einer Einzimmerwohnung und seine Wohnkosten würden mo- natlich Fr. 1'060.– betragen (Urk. 10/5 S. 2 f., Prot. I S. 25-27, Prot. II S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumes- sungsneutral aus.

b) Der Beschuldigte weist drei einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 67 und Erw. V.3.1.1.e). All diese Delikte beging er innert kurzer Zeit gegen die Privatklä- gerin. Dies wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Zudem ist er nicht vollumfäng- lich geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Han- deln, was er mit seiner Aussage, wonach die Privatklägerin selber schuld sei, dass es so weit gekommen sei (Urk. 2/3 S. 9 F/A 38), verdeutlichte. Dies schliesst

- 39 - eine Strafminderung somit aus. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 3.1.4. Fazit Gesamtstrafe - Mehrfache Drohung

a) Die Einsatzstrafe ist damit aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat zu erhöhen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten ergibt.

b) Wie erwähnt, ist für die Drohungen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die Beschimpfungen sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die Geldstrafe ist daher kumulativ zur Freiheitstrafe zu verhängen. 3.2. Mehrfache Beschimpfung 3.2.1. Tatkomponenten - Beschimpfung vom 20. Juni 2020

a) Zur objektiven Tatschwere der Beschimpfung zum Nachteil der Privatkläge- rin vom 20. Juni 2020 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese am Te- lefon im Rahmen einer emotionalen verbalen Auseinandersetzung als "Schlampe" bezeichnete, womit er ihr sinngemäss unsittliches Verhalten vorwarf. Die dadurch bewirkte Verletzung ihres Ehrgefühls ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden für die telefonische Beschimpfung wiegt insofern noch leicht, da die Äusserung nur von der Privatklägerin wahrnehmbar war und weder vor anderen Familienmitgliedern noch in der Öffentlichkeit erfolgte.

b) Auch wenn die emotionale Ausnahmesituation des Beschuldigten infolge der Besuchsrechtsauseinandersetzung und der Trennung von der Privatklägerin nachvollziehbar ist, vermag dies seine herabsetzende Äusserung ihr gegenüber nicht zu entschuldigen. Für die einzelne angeklagte Tat ist jedoch das Tatver- schulden insgesamt noch als leicht zu werten. Die hypothetische Einsatzstrafe liegt bei 20 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2.2. Tatkomponenten - Beschimpfung vom 5. Juli 2020

a) Zur objektiven Tatschwere der Beschimpfung vom 5. Juli 2020 ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. Juli 2020 bereits

- 40 - das zweite Mal innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen als "Schlampe" be- zeichnete. Straferhöhend ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte die Be- schimpfung sowohl schriftlich (per SMS) als auch mündlich vor Ort äusserte und damit eine mehrfache Tatbegehung am 5. Juli 2020 vorliegt. Die beiden Äusse- rungen wiegen vom objektiven Tatverschulden her grundsätzlich gleich schwer wie jene vom 20. Juni 2020, mithin je für sich genommen noch leicht. In Bezug auf die verbale Beschimpfung vom 5. Juli 2020 wird die Schwere der Ehrverlet- zung jedoch dadurch verstärkt, dass sie vom Beschuldigten am Bahnhof E._____ ZH, und damit für sämtliche in der Nähe befindlichen Passanten hörbar geäussert wurde, und darüber hinaus vor den gemeinsamen Kindern. Die objekti- ve Tatschwere für die verbale Beschimpfung und diejenige per SMS vom 5. Juli 2020 wiegt daher aufgrund der Umstände und der Wiederholung einiges schwerer als die telefonische vom 20. Juni 2020, so dass das objektive Tatverschulden als mittelschwer einzustufen ist.

b) In subjektiver Hinsicht kann keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz zum Tragen kommen, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zwar han- delte es sich, gleich wie bei den Drohungen, um eine affektive Ausnahmesituati- on, in welcher der Beschuldigte wütend und verärgert war, auch wenn er für diese Situation selber verantwortlich war, weil die Kinderübergabe nicht reibungslos klappte (siehe Erw. III.4.). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive aber nicht zu relativieren.

c) Angesichts des mittelschweren Tatverschuldens erweist sich für die Be- schimpfungen vom 5. Juli 2020 – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe als angemessene Sanktion.

d) Die hypothetische Einsatzstrafe für die erste Beschimpfung vom 20. Juni 2020 von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze zu erhöhen, so dass für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe re- sultiert.

- 41 - 3.2.3. Täterkomponenten

a) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren er- geben. Es kann auf das zuvor Ausgeführte (Erw. V.3.1.3.a) verwiesen werden.

b) Da die Vorstrafen des Beschuldigten bereits bei der Bemessung der Ge- samtfreiheitsstrafe deutlich straferhöhend berücksichtigt wurden, verbietet es sich, diese bei der Geldstrafe ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen. Weite- re strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 3.2.4. Tagessatzhöhe

a) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tages- satzhöhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- o- der Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).

b) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er der- zeit arbeitslos sei. Sein Arbeitgeber habe ihm – wie alljährlich in der Winterzeit – per Ende November 2022 gekündigt. Er erhalte eine Arbeitslosenentschädigung

- 42 - von etwa Fr. 3'000.– pro Monat. Seine monatlichen Ausgaben würden etwa Fr. 290.– für die Krankenkasse und insgesamt Fr. 1'240.– für Unterhaltsbeiträge für beide Kinder betragen (Prot. II S. 9 ff.). Unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.2.5. Gesamtstrafe Beschimpfungen In Würdigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist er für die mehrfache Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.3. Fazit Strafzumessung Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer verschuldens- angemessenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. An die Freiheitsstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/7), entsprechend besteht auch kein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für die im vorliegen- den Verfahren erstandene Haft. VI. Vollzug / Weisung

1. Vollzug

E. 2.4 Wie bereits unter Erw. III.5.6. dargelegt wurde, konnten die vom Beschuldig- ten geltend gemachten Beschimpfungen durch die Privatklägerin nicht erstellt werden. Infolgedessen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB ausser Betracht fällt.

E. 2.5 Darüber hinaus sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

E. 2.6 Der Beschuldigte ist somit auch der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

E. 4 Vorgeschichte Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht die frühere Beziehungsgeschichte der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten in einem direkten Zusammenhang mit dem eingeschränkten Besuchsrecht des Beschuldigten und seinen gemeinsamen Zwil- lingen, was wiederum Einfluss auf die Übergabe der Kinder hat. Sämtliche Vorfäl- le, die Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden, haben sich sodann im Zu- sammenhang mit der Übergabe der Kinder ereignet, was auch die Verteidigung zutreffend feststellte (Urk. 81 S. 6). Insofern ist die frühere Beziehungsgeschichte der beiden für die nachfolgende Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, weshalb sie gestützt auf die Akten an dieser Stelle zu rekapitulieren ist:

E. 4.1 Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Kosovo kennen. Nachdem der Beschuldigte am 17. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist war, heirateten sie am tt.mm 2013. Am tt.mm 2014 kamen ihre gemeinsamen Zwillin- ge, H._____ und I._____, zur Welt. Lediglich ca. zwei Monate nach der Geburt

- 12 - der Zwillinge wurde der Beschuldigte erstmals gewalttätig gegenüber der Privat- klägerin. Namentlich packte er sie am 3. September 2014 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung an den Schultern und stiess sie heftig gegen eine Wand, sodass sie ihren Hinterkopf an der Wand anschlug. Zudem drohte er ihr, im Trennungsfall vorerst sie und die gemeinsamen Zwillinge sowie anschliessend sich selber umzubringen. Ausserdem nahm er ihr am

E. 4.2 Fast ein Jahr später wurde der Beschuldigte erneut gewalttätig gegenüber der Privatklägerin. Konkret versetzte er ihr am 4. August 2015 einen kräftigen Schlag mit der Hand in Richtung Kopf. Hierfür und zusätzlich wegen anderer Vor- fälle erstattete die Privatklägerin (erst) am 16. Februar 2016 Strafanzeige. Auf- grund dessen wurde der Beschuldigte zunächst in Untersuchungshaft versetzt. Ausserdem folgte ein paar Tage nach der Anzeigeerstattung, am 19. Februar 2016, die offizielle Trennung vom Beschuldigten (vgl. Beizugsakten D, Urk. 8 [Eheschutzurteil vom 19. April 2016]). Nachdem der Beschuldigte am 30. März 2016 aus der Haft entlassen worden war, wurden bis zum Abschluss des Verfah- rens am 4. Januar 2017 strafprozessuale Ersatzmassnahmen, d.h. ein Kontakt- verbot zur Privatklägerin sowie Rayonverbote um die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und die Wohnung der Eltern der Privatklägerin, angeordnet. Am

19. April 2016 erging das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Eheschutz- massnahmen. Darin wurde die Obhut für die gemeinsamen Zwillinge der Privat- klägerin zugeteilt und dem Beschuldigten ein begleitetes Besuchsrecht für jeden zweiten Sonntag im Monat im Besuchstreff J._____ eingeräumt. Schliesslich wur-

- 13 - de eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Beizugsakten D, Urk. 8). Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Januar 2017 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit mehrfach gegen die angeordneten strafprozessualen Ersatz- massnahmen verstossen hatte, weshalb er nicht nur wegen einfacher Körperver- letzung zum Nachteil der Privatklägerin (für den Vorfall vom 4. August 2015), sondern auch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde. Gleichzeitig erging eine Einstellungsverfügung betreffend die weiteren von der Privatklägerin beanzeigten Vorfälle (vgl. zum Ganzen Beizugs- akten B).

E. 4.3 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Juni 2018 wurde die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin geschieden. Zudem wurde darin zunächst festgelegt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin das gemeinsame Sorge- recht für die gemeinsamen Zwillinge teilen. Die Obhut wurde (wiederum) der Pri- vatklägerin zugeteilt und das Besuchsrecht des Beschuldigten auf jedes zweite Wochenende pro Monat, jeweils samstags oder sonntags, erweitert. Ausserdem wurde die Begleitung lediglich auf die Übergaben beschränkt und es wurde fest- gehalten, dass die ersten fünf Termine mit Begleitung stattfinden sollten. Sofern die Besuche von der Beiständin als erfolgreich eingeschätzt würden, sollte auch keine Begleitung der Übergaben mehr stattfinden. Schliesslich wurde bei erfolg- reichem Verlauf der unbegleiteten Übergaben eine Besuchsrechtserweiterung per Januar 2019 in Aussicht gestellt, insbesondere für jedes erste und dritte Wochen- ende eines jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (Urk. 7/5/4).

E. 4.4 Gemäss Rechenschaftsbericht der Beiständin F._____ vom 17. Dezember 2018 wäre per Januar 2019 tatsächlich die Einführung unbegleiteter Übergaben sowie Besuche von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) vor- gesehen gewesen (Beizugsakten D, Urk. 42 S. 3). Mitte Januar 2019 kam es al- lerdings zu einem weiteren Vorfall häuslicher Gewalt. Namentlich drang der Be- schuldigte am 19. Januar 2019 gegen den Willen der Privatklägerin und in Anwe- senheit der gemeinsamen Kinder in ihre Wohnung ein und durchsuchte diese

- 14 - nach einer männlichen Person. Zudem sagte er zur Privatklägerin, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Polizei verständige, was sie jedoch nicht davon abhielt. Nach ihrer Anzeigeerstattung wurden ein weiteres Mal Schutzmassnahmen, d.h. ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und zu den ge- meinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort der Pri- vatklägerin, gegen den Beschuldigten angeordnet, welche insgesamt bis zum

4. Mai 2019 andauerten. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 wegen versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt (vgl. zum Ganzen Beizugsakten D).

E. 4.5 Dem Zwischenbericht der Beiständin F._____ vom 30. Juli 2020 ist zusam- mengefasst zu entnehmen, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Kontakt- unterbruchs zwischen den Kindern und dem Beschuldigten zunächst wieder be- gleitete Besuchstage im Besuchstreff eingeführt worden seien und erst ab Sep- tember 2019 zu begleiteten Übergaben gewechselt worden sei. Im Dezem- ber 2019 habe ein Gespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt- gefunden. Es sei konkret besprochen worden, wie die unbegleiteten Übergaben der Kinder ab 5. Januar 2020 stattfinden sollten. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin hätten sich geeinigt, dass die Kinder jeden Sonntag beim Beschuldigten verbringen würden. Ausserdem sei darüber gesprochen worden, dass die Kinder noch nicht dafür bereit seien, beim Beschuldigten zu übernachten. Im Febru- ar 2020 habe ein Auswertungsgespräch betreffend die unbegleiteten Übergaben der Kinder stattgefunden. Dabei seien sich der Beschuldigte und die Privatkläge- rin darüber einig gewesen, dass sie das Übernachten der Kinder beim Beschul- digten erst dann ausprobieren würden, wenn die Kinder dafür bereit seien. An- fangs Juni 2020 habe nochmals ein Gespräch mit den beiden stattgefunden. Die- ses habe gezeigt, dass insbesondere die Übergaben im April und Mai 2020 schwierig verlaufen seien (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 3-5). Schliesslich kam es am 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 – beide Male im Zusammenhang mit den un- begleiteten Übergaben der Kinder – zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen.

- 15 -

5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 64 S. 15). Relativierend fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Be- deutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom

24. August 2022 E. 2.1.2 [zur Publ. vorges.]; je mit Hinweisen). 5.2. Vorab kann festgehalten werden, dass gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin feststeht, dass es zwischen den beiden sowohl am 20. Juni 2020 als auch am 5. Juli 2020 zu einer Auseinan- dersetzung im Zusammenhang mit der Übergabe der Kinder gekommen ist. Hin- tergrund war beide Male eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Be- suchsrechts des Beschuldigten. Aktenkundig ist sodann, dass die frühere Bezie- hung des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht reibungslos verlief, sondern von Streitigkeiten und mehreren Gewalttaten gegenüber der Privatklägerin ge- prägt ist. Wenn die Verteidigung dies zu verharmlosen versucht, indem sie gel- tend macht, in der Vergangenheit sei es nie zu schweren Gewaltvorfällen ge- kommen (Urk. 81 S. 6), so ist dem entgegen zu halten, dass es sich sehr wohl um Delikte von nicht unerheblicher Schwere handelte. Ferner ist auf die Häufigkeit der Vorfälle hinzuweisen: So kam es, wie bereits einlässlich dargelegt wurde, in den Jahren 2014, 2017 und 2019 zu mehreren Verurteilungen des Beschuldigten wegen Delikten wie Nötigung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin und damit einhergehenden Schutz- bzw. strafpro- zessualen Ersatzmassnahmen wie Kontakt- und Rayonverboten gegen den Be- schuldigten, die teilweise auch gegenüber den gemeinsamen Kindern angeordnet wurden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit bereits eine explizite Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgespro-

- 16 - chen hat, was keine Bagatelle darstellt. Weiter kann festgehalten werden, dass die früheren Strafverfahren respektive die Vorfälle häuslicher Gewalt konsequen- terweise zu eingeschränkten Kontakten des Beschuldigten zu den Kindern geführt haben. Infolgedessen wurden auch im Rahmen der familienrechtlichen Verfahren Kindesschutzmassnahmen wie die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ergriffen. Die Einschränkung des Besuchs- rechts des Beschuldigten mit den Kindern sowie die Konflikte zwischen der Pri- vatklägerin und ihm, wie diejenigen vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020, sind mit- unter auf ihre Vorgeschichte zurückzuführen. Insofern sind die vorliegend zu beur- teilenden Vorfälle – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 2 und Prot. II S. 18) – auch unter Berücksichtigung der von Gewalt geprägten früheren Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu würdigen. 5.3. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 64 S. 15 ff.). Sie hält dazu zusammengefasst fest, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft und damit wenig verlässlich erweisen würden. Sie würden zahlreiche Widersprüche aufwei- sen und widersprächen in diversen Punkten den Aussagen anderer Beteiligter sowie den Akten. In allen Befragungen des Beschuldigten seien inkonsistente, widersprüchliche Aussagen zu finden. Demgegenüber würdigt sie die Aussagen der Privatklägerin als im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar. Es seien keine wesentlichen Widersprüche und keine Übertreibungen auszumachen. Zudem würden sich die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin G._____ bezüglich des Ablaufs, des Gesprächsklimas und der Äusserungen des Beschuldigten an- lässlich der Kinderübergabe vom 20. Juni 2020 in den wesentlichen Teilen de- cken. Dabei seien diese Übereinstimmungen offenkundig nicht auf Absprachen der Zeugin mit der Privatklägerin zurückzuführen. Die Vorinstanz schliesst, im Er- gebnis ergäbe sich aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, der Zeuginnen G._____ und F._____, aber auch der sonstigen Akten, dass sich die Vorfälle vom

20. Juni 2020 und vom 5. Juli 2020 so zugetragen haben müssten, wie sie in der Anklageschrift geschildert würden. Demgegenüber seien die Darstellungen des

- 17 - Beschuldigten, soweit sie davon abwichen, wenig plausibel und in manchen Punkten nachweislich falsch. Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift sei da- mit hinreichend erstellt (Urk. 64 S. 15, 16, 18, 19 und 20). 5.4. Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Privatklägerin bei ihren Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend ausgesagt hat. So konnte sie anschaulich, detailgetreu und schlüssig umschreiben, wie es am

20. Juni 2020 und am 5. Juli 2020 zu den Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten kam. Insbesondere gab sie zum Vorfall vom 20. Juli 2020 konstant zu Protokoll, wie sie an jenem Tag beim Treffpunkt zur Übergabe der Kinder gewar- tet habe, der Beschuldigte mit den Kindern jedoch nicht zur vereinbarten Zeit er- schienen sei, weshalb sie sich Sorgen gemacht und sich bei ihm telefonisch ge- meldet habe. Nachdem sie ihn nach ein paar erfolglosen Versuchen erreicht ha- be, sei es zu einer hitzigen Diskussion über die Regelung des Besuchsrechts und insbesondere das Übernachten der Kinder bei ihm gekommen. Dabei sei er wü- tend geworden, habe sie als "Schlampe" beschimpft und zu ihr gesagt, sie könne nicht mehr mit ihm spielen; sie werde schon sehen, was mir ihr passiere (Urk. 3/1 S. 2 F/A 14 und S. 6 f F/A 49-52, Urk. 3/2 S. 9 f. F/A 44 f., Prot. I S. 21 f.). Hin- sichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2020 konnte sie zudem sowohl in der polizeili- chen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Verlauf ihres Ge- sprächs mit dem Beschuldigten, bei dem es wiederum um die Übergabe der Kin- der ging, in exakter Übereinstimmung mit den SMS-Nachrichten wiedergeben (Urk. 3/1 S. 3 F/A 15, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36). Weiter beschrieb sie in all ihren Be- fragungen eindrücklich und in freier Rede, wie der Konflikt anlässlich der darauf- folgenden Übergabe der Kinder am Bahnhof E._____ ZH eskaliert sei, weil die Kinder nicht aus dem Auto hätten aussteigen wollen. Zudem schilderte sie an- schaulich, wie der Beschuldigte deswegen wütend geworden und ausgerastet sei, sie beschimpft und zu ihr gesagt habe, sie werde schon sehen, was mit ihnen passieren werde (Urk. 3/1 S. 3 F/A 17 f., Urk. 3/2 S. 7 f. F/A 36 f., Prot. I S. 23). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privat- klägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respek-

- 18 - tive Nebensächlichkeiten. Beispielsweise hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen, dass sie anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die drohende Aussage am 20. Juni 2020 am Telefon, während dem sie im Auto gewesen sei, in zeitlicher Hinsicht noch vor der Übergabe der Kinder ausgesprochen (Urk. 3/1 S. 7 F/A 52 f., Urk. 3/2 S. 10 F/A 44), wohingegen sie anlässlich ihrer Befragung wäh- rend der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, der Anruf des Beschul- digten mit der Drohung sei etwa zwei Minuten, nachdem sie mit den Kindern los- gefahren sei, erfolgt (Prot. I S. 22). Dies ist mitunter auch nachvollziehbar, schil- derte sie den Vorfall doch so, dass es damals in kürzester Zeit zu mehreren Tele- fongesprächen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei (3/2 S. 9 f. F/A 44). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hinter- grund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die genaue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist zudem vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung und weist darauf hin, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Ge- schichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die wesentliche Details, wie etwa den Wortlaut der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18, S. 7 F/A 52, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, S. 10 F/A 44, Prot. I S. 21 und 23), gleichbleibend aussagte. Des Weiteren ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete. So verneinte sie gegenüber der Polizei, dass sie bei der Konfrontation am 5. Juli 2020 körperlich verletzt worden sei (Urk. 3/1 S. 6 F/A 43). Gegenüber der Staats- anwaltschaft gab sie zudem zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten nicht zu- trauen würde, dass er den Kindern etwas antun würde (Urk. 3/2 S. 9 F/A 39 f.). Es wäre indes für sie ein Leichtes gewesen, die Vorfälle dramatischer darzustellen oder beispielsweise auszuführen, er habe ihr gegenüber explizite Todesdrohun- gen ausgesprochen. Dies zeigt, dass es ihr nicht darum geht, dem Beschuldigten zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken.

- 19 - Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem nachvollziehbar und enthalten zahl- reiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So schilderte sie überzeugend, dass sie am 5. Juli 2020 von Beginn weg jeg- liche Konfrontation bei der Übergabe der Kinder habe vermeiden wollen, weshalb sie während der ganzen Zeit im Auto sitzen geblieben sei, ihr Mobiltelefon zur Ab- lenkung in der Hand gehalten und sich bewusst rausgehalten habe (Urk. 3/1 S. 3 F/A 17, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36, Prot. I S. 23). Zutreffend hielt die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang fest, dass die Privatklägerin ihr Handeln zu den Verhaltens- empfehlungen der Beiständin F._____ in Beziehung setzen (vgl. Urk. 3/1 S. 8 F/A 61, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36, S. 13 F/A 54, Prot. I S. 23) und dadurch auch be- gründen konnte. Zudem beschrieb die Privatklägerin detailliert und anschaulich, wie der Beschuldigte, als er wütend geworden und ausgerastet sei, die Fahrertür aufgerissen, sie angeschrien, beschimpft und danach die Tür so heftig zugeknallt habe, dass er dabei fast umgefallen sei (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18, S. 6 F/A 43, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 23). Schliesslich führte sie nachvollziehbar aus, dass sie deswegen völlig aufgelöst und dermassen Angst bekommen habe, dass sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun. Sie habe, nachdem sie losgefahren sei, nochmals anhalten müssen und habe dann die Polizei kon- taktiert (Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 18 f., Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 23). Bemerkens- wert ist zudem, dass die Privatklägerin bei den Ausführungen zu ihrem Gefühls- zustand immer wieder den Bezug zur Vergangenheit machte. Beispielsweise führ- te sie auf die Frage, wie sie die Worte des Beschuldigte vom 5. Juli 2020 aufge- nommen habe, aus, sie habe diese ernst genommen. Sie wisse nun nicht, was auf sie zukomme. Sie habe wirklich Angst, weshalb sie nach dem Vorfall auch mit den Kindern zu ihrer Mutter gefahren sei und nicht an ihren Wohnort. Sie habe Angst, dass er wieder bei ihnen zuhause auftauche. Dies habe er schon einmal gemacht. Im Januar 2019 sei er ohne Erlaubnis in ihre Wohnung gekommen. Sie sei damals auf dem Weg zum Treffpunkt für die Kinderübergabe gewesen (Urk. 2/1 S. 5 F/A 38). Auf die weitere Frage, weshalb sie denke, dass der Be- schuldigte fähig sei, sie umzubringen, gab sie zu Protokoll: "Er ist aggressiv und kann in der Wut seine Emotionen nicht unter Kontrolle halten. Ich denke, er ist zu

- 20 - allem fähig. Er hat mich ja früher auch schon geschlagen. Wir hatten einige Prob- leme. (…)" (Urk. 3/1 S. 6 F/A 40-42). Später führte sie nochmals aus, heute (am

5. Juli 2020) habe sie wirklich Todesangst gehabt. Sie habe sich gedacht, jetzt schlage er sie sicher. Er habe schon einmal versucht, ihre Fahrzeugtür zu öffnen. Damals sei sogar ein Kontaktverbot in Kraft gewesen (Urk. 3/1 S. 8 F/A 60). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zu- dem schilderte sie die beiden Vorfälle detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Ungereimtheiten beziehen sich insbesondere auf die Chronologie der Ereignisse respektive der einzelnen Handlungen und beschlagen damit vorwiegend Neben- sächlichkeiten und das Randgeschehen. Die konstanten und detailreichen Aus- sagen der Privatklägerin erscheinen somit insgesamt glaubhaft. 5.5. Die Darstellung der Privatklägerin wird zudem hinsichtlich des Vorfalls vom

20. Juni 2020 durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin G._____, welche sie zur Übergabe der Kinder begleitete, gestützt. Diese schilderte in ihrer Zeugenein- vernahme den Ablauf des Geschehens und die Äusserungen des Beschuldigten, welche sie durch die Lautsprecherfunktion des Mobiltelefons der Privatklägerin gehört hatte, lebensnah und schlüssig (Prot. I S. 16 f.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, benannte die Zeugin ausserdem von sich aus, was sie nicht mitbekommen hatte (Prot. I S. 16 und 18) und verzichtete darauf, ihre Aussagen mit übertriebenen Details auszuschmücken. In Übereinstimmung mit den Aussa- gen der Privatklägerin beschrieb sie zudem, wie letztere aufgrund des Telefonats mit dem Beschuldigten sehr aufgewühlt gewesen sei (Prot. I S. 18). Die Zeugin schilderte die Geschehnisse so, dass nicht der Anschein einer Absprache mit der Privatklägerin entsteht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 19). 5.6. Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie bereits die Vorinstanz mit diversen Beispielen zutreffend dar- legte (Urk. 64 S. 16 f.), verstrickte er sich bei seinen Befragungen immer wieder in Widersprüche. Anzuführen sei etwa seine Behauptung, er habe keine Vorstrafen

- 21 - sowie dass es in der Vergangenheit vor dem 20. Juni 2020 noch nie zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen sei (Prot. I S. 27, Urk. 3/1 S. 3 F/A 24), was eindeutig mit Blick auf seine Vorstrafen, welche sich allesamt auf Delikte gegen die Privatklägerin beziehen, nicht der Wahrheit entspricht. Selbst die Verteidigung musste eingestehen, dass der Beschuldigte teilweise ausweichende Aussagen gemacht hat (Urk. 81 S. 6). Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Einwand des Beschuldigten, er habe gegenüber der Privatklägerin lediglich mit dem Rechtsweg gedroht, nicht stichhaltig sei (Urk. 64 S. 17). Die Verteidigung führte hierzu zwar aus, dass der Beschuldigte an rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Besuchsrechts über die KESB oder an eine Beantragung eines Obhutswechsels oder sogar an eine Straf- anzeige gedacht habe (Urk. 47 S. 5). Tatsache ist jedoch, dass er in der Folge keinerlei Schritte in dieser Hinsicht unternommen hat. Dass er am 21. Juni 2020 eine E-Mail an die Beiständin F._____ schrieb, in welcher er sich darüber be- schwerte, dass die Privatklägerin die Kinder bei ihm nicht schlafen lasse und die Regel nicht respektiere (Urk. 30/4 = Urk. 45), belegt auch nichts Gegenteiliges. Überdies wird dies auch durch die Aussagen der Beiständin anlässlich ihrer Zeu- geneinvernahme gestützt. So gab diese an, nach den Vorfällen nur noch ein Ge- spräch mit dem Beschuldigten gehabt zu haben; da sei es aber nicht um die Vor- fälle gegangen, sondern darum, ihn betreffend das … (Besuchstreff) zu informie- ren. Weiter sei die Weisung, das Mannebüro zu besuchen und sein Verhalten zu reflektieren, besprochen worden (Urk. 4/1 S. 4 F/A 17 f.). Die Frage, ob der Be- schuldigte sich nach dem Vorfall bei ihr gemeldet habe und ihr das Vorgefallene geschildert habe, verneinte sie jedoch explizit (Urk. 4/1 S. 6 F/A 28). Augenfällig ist zudem die Beharrlichkeit des Beschuldigten darauf, dass die Pri- vatklägerin sich nicht an die Vereinbarung halte und seinen Kontakt zu den Kin- dern vereiteln wolle (vgl. Urk. 2/1 S. 2 f. F/A 17, Urk. 2/2 S. 6 F/A 27, Urk. 2/4 S. 2 F/A 6). Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass es hierfür keine An- haltspunkte gäbe (Urk. 64 S. 17). So führte die Privatklägerin selber aus, sie wolle den Kindern immer ermöglichen, den Beschuldigten zu sehen, wenn sie dies wol- len würden. Zudem versuche sie dem Beschuldigten immer entgegen zu kom-

- 22 - men, was die Kinder betreffe (Urk. 3/1 S. 5 F/A 33, S. 8 F/A 61). Dies stimmt auch mit ihrem an den Tag gelegten Verhalten überein, welches ihre Bemühungen, die Besuche der Kinder beim Beschuldigten zu ermöglichen, aufzeigt. So erschien sie in der Vergangenheit mit den Kindern regelmässig – wenn auch teilweise mit ei- ner gewissen Verspätung – zu den Übergaben und nahm auch an den von der Beiständin organisierten Gesprächen, bei welchen es um die Umsetzung des Be- suchsrechts des Beschuldigten ging, teil. Auch den beigezogenen Akten der KESB Hinwil ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Privatklägerin die Besuche der Kinder beim Beschuldigten unterstützte. So hielt etwa die Beiständin in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juli 2020 fest, die Privatklägerin versuche das Besuchsrecht gemäss dem Urteil vom 26. Juni 2018 zu installieren, wogegen vielmehr das Verhalten des Beschuldigten und sein Nichteinhalten der vereinbarten Abmachungen die Umsetzung verhindere. Die Privatklägerin wolle zudem, dass die Kinder den Beschuldigten regelmässig tref- fen würden, komme jedoch an ihre Grenzen, den Stress bei den Übergaben aus- zuhalten und habe Ängste, der Beschuldigte würde die Kinder nicht mehr zurück bringen (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 6). Damit übereinstimmend äusserte die Bei- ständin anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihr Eindruck gewesen sei, dass die Privatklägerin es immer unterstützt habe, dass die Kinder den Beschuldigten sehen könnten, sei es im … (Besuchstreff) oder bei der unbegleiteten Übergabe (Urk. 4/1 S. 6 F/A 27). Des Weiteren trifft auch die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin die Übernachtung der Kinder bei ihm nicht erlaube (Urk. 2/3 S. 3 F/A 11 f., Prot. I S. 29), nicht zu. Der Beschuldigte beharrte zwar mehrfach darauf, dass er die Kinder laut Vereinbarung jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen bis Sonntagabend, sehen dürfe (Urk. 2/1 S. 3 F/A 18, S. 4 F/A 29, Urk. 2/2 S. 6 F/A 28, Urk. 2/4 S. 2 F/A 6, Prot. I S. 32). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte er in diesem Zusammenhang einen Terminplan, den er angeblich von der KESB erhalten habe, ein (Urk. 44) und be- hauptete, dass die Kinder an den darin gekennzeichneten Wochenenden bei ihm übernachten dürften (Prot. I S. 32). Richtig ist jedoch, dass im Zeitpunkt vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gemäss der Beiständin F._____ die Rege- lung galt, dass die Kinder den Beschuldigten jedes zweite Wochenende sehen

- 23 - dürfen und zwar an einem Tag (Samstag oder Sonntag). Die Übergaben fanden zudem unbegleitet statt (Urk. 4/1 S. 4 F/A 16). Dies deckt sich auch mit der Auf- fassung der Privatklägerin (Urk. 2/1 S. 2 F/A 14). Auch dem Zwischenbericht der Beiständin vom 30. Juli 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin bei einem Gespräch im Februar 2020 einig ge- wesen seien, dass sie das Übernachten der Kinder beim Beschuldigten erst dann ausprobieren würden, wenn die Kinder dafür bereit seien. Allerdings ist dem Be- richt auch zu entnehmen, dass die Kinder klar und deutlich geäussert hätten, dass sie noch nicht für Übernachtungen beim Beschuldigten bereit seien. Deren Angst und Verunsicherung vor Übernachtungen und davor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin etwas antun könnte, seien für die Beiständin wahrnehmbar (Beizu- gsakten D, Urk. 59 S. 4 f. und 6). Der Beschuldigt beharrt somit auf ein Recht, das ihm gar nicht zusteht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der von ihm eingereichte Terminkalender (Urk. 44) wohl zu einer Zeit angefertigt wurde, als noch von einem positiveren Verlauf des Besuchsrechts ausgegangen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwie- sen werden (Urk. 64 S. 16). Ausserdem verkennt der Beschuldigte, dass es nicht die Schuld der Privatklägerin ist, dass es in der Vergangenheit nicht zu Übernach- tungen der Kinder bei ihm kam. Dasselbe gilt auch, wenn er behauptet, die Pri- vatklägerin würde die Kinder so beeinflussen, dass sie ihn nicht sehen wollten. So erklärte die Beiständin F._____, dass sie (zu dritt) darüber diskutiert hätten, dass sich die Kinder sicher fühlen und sich auf die Kontakte mit dem Beschuldigten ein- lassen könnten. Sie habe angeregt, dass wenn die Kinder nicht zum Beschuldig- ten wollten, dies nicht auf eine Beeinflussung durch die Privatklägerin zurückzu- führen sein müsse, sondern generell, dass sich die Kinder unsicher fühlen müss- ten. Die Kinder hätten ihr auch in einem persönlichen Gespräch gesagt, dass sie Angst hätten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin wehtun könnte (Urk. 4/1 S. 5 F/A 23). Es scheint, als wolle der Beschuldigte nicht wahrhaben wollen, dass die Ablehnung der Kinder letztlich auf sein eigenes Verhalten gegenüber der Pri- vatklägerin in der Vergangenheit zurückzuführen ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe gar keine Angst empfinden können, zumal sie ihm selbst vorgeschlagen habe, ein Haus zu kaufen

- 24 - und wieder zusammenzuziehen (Urk. 2/3 S. 4 F/A 17, Prot. I S. 34). Die Vorin- stanz hat mitunter gestützt auf die bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten (Urk. 36/1) überzeugend dargelegt, dass dieses Argument haltlos ist (Urk. 64 S. 17 f.), weshalb auf diese Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Es ist somit auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin abzustellen, wonach der Vorschlag, wieder in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, nicht von ihr gekommen sei, sondern vom Beschuldigten selber (Prot. I S. 25). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dazu auf plausible Weise, dass sie den Beschuldigten zwar gefragt habe, ob er ihr Geld ausleihen könne, damit sie ein neues Zuhause für sich und die Kinder kaufen könne. Er habe gesagt, er (recte: sie) bekomme das Geld nur, wenn sie zusam- menziehen würden. Das habe sie nicht gewollt, daher habe es kein Geld gegeben und sie habe es nicht gekauft (Urk. 3/2 S. 12 F/S 52). Dass der Beschuldigte das Geld an diese Bedingung knüpfte, deckt sich auch mit dem offensichtlichen Um- stand, dass er mit der Beziehung zur Privatklägerin nicht abschliessen kann, auch wenn er selber das Gegenteil behauptete (Urk. 2/3 S. 4 F/A 17-20, Prot. I S. 35). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, geht dies aus zahlreichen Nach- richten an die Privatklägerin im Zeitraum von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 (Urk. 36/1-7 [Übersetzungen von Urk. 26/1-7]) hervor. Beispielsweise schrieb er ihr damals – d.h. nur wenige Monate vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfäl- len –, er schwöre, eine bessere Frau, als sie, werde er nicht finden. Es gefalle ihm keine andere wie sie. Er sei sehr in sie verliebt und es werde für ihn tödlich, wenn sie heirate. Er könne nicht mehr leben, dann mache das Leben für ihn keinen Sinn (Urk. 36/3). In einer weiteren Nachricht an die Privatklägerin hielt er fest: "Hauptsache ich liebe dich. Solange ich eine Seele habe, werde ich dich von mein Herz nicht weg bringen. Ja, ich stresse dich, weil ich neidisch bin, wenn du mit ei- nem anderen bist" (Urk. 36/7 S. 6). Auf Vorhalt dieser Nachrichten in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung kam er in einen Erklärungsnotstand und machte widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen. So gab er einmal an, dass er gedacht habe, die Privatklägerin wolle zu ihm zurückkehren (Prot. I S. 34 f.), obwohl dies überhaupt nicht aus ihren Nachrichten hervorgeht. Weiter führte er dazu aus, die Privatklägerin sei ein freier Mensch. Er werde sie in Ruhe

- 25 - lassen. Ihm gehe es nur um die gemeinsamen Kinder, um die sie sich zusammen kümmern müssten (Prot. I S. 35). Zusätzlich gab er an, selbst bereits eine neue Freundin zu haben, worauf er dies aber sogleich auf die Nachfrage der Vorder- richterin relativierte, indem er ausführte, dass sie noch nicht konkret entschieden hätten, ob es eine neue Beziehung sei. Momentan seien sie Freunde. Auf die nochmalige Frage, ob er in einer Beziehung oder lediglich (mit dieser Person) be- freundet sei, gab er wiederum an, sie seien in einer Beziehung (Prot. I S. 35). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine vorgeschobene und unglaubhafte Erklärung handelt. Im Übrigen konnte der Beschuldigte mit seinen Antworten nicht annähernd erklären, weshalb er der Privatklägerin die erwähnten Liebesbotschaften zukommen liess. Insbesondere erscheint die Erklärung, er habe diese Worte nur gebraucht, um mit der Privatklä- gerin eine gute Beziehung aufrecht zu erhalten, wegen der Kinder (Prot. I S. 36), überhaupt nicht plausibel. Demgegenüber gab die Privatklägerin ihm gegenüber mehrfach deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinerlei Ab- sicht hat, mit ihm wieder eine Beziehung einzugehen, und machte ihm dement- sprechend auch keine falschen Hoffnungen. So erwiderte sie seine Nachrichten ausdrücklich damit, dass sie ihn nicht liebe und er sie in Ruhe lassen solle (Urk. 36/7 S. 5). Entsprechend kann auch der Ansicht der Verteidigung, die Pri- vatklägerin habe aus Sicht des Beschuldigten ein "Spiel mit den Gefühlen" ge- spielt (Urk. 81 S. 9), nicht gefolgt werden. Dass man zudem, wie die Beiständin F._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ausführte, beim Gespräch vom

4. Juni 2020 zu dritt unter anderem die Regel, die Privatklägerin könne ihr Privat- leben so gestalten, wie sie wolle, habe definieren müssen, um dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es kein Thema für ihn sein dürfe, ob die Privatklägerin einen Partner habe oder nicht (Urk. 4/1 S. 8 F/A 38 und S. 10 F/A 50), zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte starke Eifersucht gegenüber der Privatklägerin empfindet. Dies deckt sich auch mit der Beurteilung der Beiständin in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juli 2020. Darin hielt sie fest, auf der Paarebene scheine der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin Eifersucht und andere starke Emotionen zu emp- finden. Er könne sein Verhalten und seine Aussagen in der Gegenwart der Privat- klägerin und der Kinder häufig nicht kontrollieren und es sei mehrfach zu schwie-

- 26 - rigen Situationen gekommen. Bei den Übergaben der Kinder scheine es ihm nicht möglich zu sein, die Themen der früheren Paarbeziehung von den Themen der Elternschaft zu trennen und sich zu Gunsten des Wohles der Kinder zu verhalten (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 6). Ausserdem sei an dieser Stelle nochmals der Vor- fall vom 19. Januar 2019 zu erwähnen, bei dem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin drang, weil er darin einen Freund der Privatklägerin vermutete (vgl. zum Ganzen Beizugsakten C). Das Verhalten des Beschuldigten zeigt somit deutlich auf, dass er – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) – mit der Bezie- hung zur Privatklägerin (zumindest im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle noch) nicht abgeschlossen hat und zu ihr als seine Ex-Partnerin nicht den erforderlichen Abstand halten kann, sodass bei Situationen, wo sie notwendiger- weise aufeinander treffen, wie den Übergaben der Kinder, eine Grenzüberschrei- tung droht. Dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin anlässlich der Auseinanderset- zungen vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 gegeneinseitig beschimpft haben sol- len, wie es der Beschuldigte teilweise geltend macht (Urk. 2/1 S. 5 F/A 33, S. 7 F/A 48, S. 8 F/A 51, Urk. 2/3 S. 3 F/A 11, Urk. 2/4 S. 5 F/A 14, Prot. I S. 30 und Prot. II S. 16), erscheint zudem auch nicht überzeugend. Seine Aussagen dazu fielen auffallend detailarm und stereotyp aus, was auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 64 S. 17). So gab er nie an, welche konkreten Beschimpfungen die Privatklägerin zu ihm gesagt haben soll. Lediglich in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. August 2020 führte er aus, er habe zur Privatklägerin gesagt "Ich fick dir die Mutter", worauf sie ihm genau dasselbe gesagt habe (Urk. 2/3 S. 3 F/A 12). Letzteres wiederholte er auf Nachfrage anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 16). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020. Damals gab er auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin am 20. Juni 2020 mit den Worten "Schlampe" und "ich fick deine Mutter" beschimpft habe, zu Protokoll, das sei überhaupt nicht korrekt. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft, aber sicherlich nicht so. Er habe mit seiner Ex-Schwiegermutter ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er sage sicherlich nicht solche Dinge (Urk. 2/1 S. 7 F/A 48). Die angeblichen Be-

- 27 - schimpfungen durch die Privatklägerin sind somit als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. 5.7. Nach dem Gesagten und angesichts der diversen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigte ergeben sich mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. Seine Aussagen er- scheinen – soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – aus- weichend, bagatellisierend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wir- kenden Aussagen der Privatklägerin, welche durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ gestützt werden, jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

6. Fazit Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

E. 6 September 2014 den Fahrzeugschlüssel weg und verunmöglichte ihr damit während ca. einer halben Stunde, bis zur zufälligen Vorbeifahrt einer Polizeipat- rouille, die Wegfahrt zu ihren Eltern. Nach der direkten Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin bei der vorerwähnten Polizeipatrouille wurden für die Dauer von 14 Tagen Schutzmassnahmen, d.h. Kontaktverbote zur Privatklägerin und zu den gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den gemeinsamen Wohnort, gegen den Beschuldigten angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte für die Vorfälle mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

E. 8 September 2014 wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt (vgl. zum Ganzen Beizugsakten A).

E. 12 August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirt- schaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34

- 34 - Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtspre- chung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanz- lichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

Dispositiv
  1. Schadenersatz Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zi- vilweg (Urk. 64 S. 38 und S. 43 Ziff. 7), was der Beschuldigte explizit nicht anficht (Urk. 65 und 81). Da es beim Schuldspruch bleibt, ist wie eingangs dargetan (sie- he Erw. II.2.2.), nicht im Einzelnen darauf zurückzukommen, sondern die Ent- scheidung der Vorinstanz ohne weiteres ins Dispositiv des vorliegenden Urteils zu übernehmen.
  2. Genugtuung Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutref- fend zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 36 ff.). Festzu- halten ist nochmals, dass die Drohungen des Beschuldigten ohne Weiteres zu ei- ner widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin führten. So führ- te diese nachvollziehbar aus, sich aufgrund der Drohungen sehr geängstigt ge- fühlt zu haben (Urk. 3/1 S. 5 F/A 38, S. 8 F/A 60, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 22). Die Befürchtung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen könnte, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie in der Vergan- genheit bereits wiederholt das Opfer von Gewalttätigkeiten seitens des Beschul- digten wurde, auch begründet. Die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverlet- zung rechtfertigt daher zwar die Zusprechung einer Genugtuung. Indes ist zu be- rücksichtigen, dass die von der Privatklägerin beschriebenen Panikattacken, die sie oft habe, sowie der von ihr geltend gemachte Verfolgungswahn (Urk. 3/1 S. 8 F/A 63, Urk. 3/2 S. 11 F/A 48) offensichtlich mitunter – und hauptsächlich – auf ih- re Vorgeschichte mit dem Beschuldigten zurückgehen. Dass sie allein aufgrund der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen längerfristige psychische - 46 - Beeinträchtigungen erlitten hat, ist dagegen nicht erwiesen. Soweit bekannt, zo- gen die Drohungen auch keine psychologische Betreuung nach sich. Vor dem Hintergrund dieser starken Vorbelastung der Privatklägerin und angesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung einer Genugtuung ein grosses Ermessen zukommt (KESSLER in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 zu Art. 49), erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.– vor dem Hintergrund der wenig substantierten Schwere der psychischen Beeinträchtigung als zu hoch. Stattdessen erscheint den Umständen, insbesondere der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten, eine Genugtuung von Fr. 500.– angemes- sen. Dieser Betrag ist – wie bereits erstinstanzlich vorgesehen – seit 5. Juli 2020 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklä- gerin abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) zu bestätigen. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispiels- weise bei der Bemessung der Strafe (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER - 47 - [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstraf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 428). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 65 S. 2). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Im Ergebnis wird das Strafmass sowie die Höhe der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung zwar reduziert und von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB abgesehen. Dabei handelt es sich jedoch um reine Ermessensent- scheide und im Vergleich zum gesamten Urteil um eine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, vollumfänglich aufzuerlegen. 2.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.4 Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte für ihre Be- mühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 95 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 35.– geltend. Die Schätzung des Aufwands für die Prüfung des Urteils überliess sie dem Gericht (Urk. 76). Der von ihr geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist unter Hinzurechnung des Aufwands für - 48 - die Nachbesprechung des Urteils sowie ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV) mit Fr. 550.– zu entschädigen. 2.6. Unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse und insbe- sondere der in naher Zukunft fortbestehenden Unterhaltspflicht des Beschuldigten (vgl. Erw. V.3.1.3.a und V.3.2.4.b) sowie des Umstands, dass er künftig die Kos- ten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) abzubezahlen haben wird, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren zufolge Uneinbringlichkeit gemäss Art. 425 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  7. Für die Dauer der Probezeit wird keine Weisung erteilt.
  8. Von der Anordnung eines strafgerichtlichen Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB wird abgesehen.
  9. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 49 -
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins seit 5. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung Fr. 550.– unentgeltliche Rechtsvertretung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung (Rekurs- Nr. …; zur Kenntnisnahme) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 50 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220160-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Lazareva Urteil vom 13. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 21. September 2021 (GG210009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich (Urk. 12) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.

4. Die Anträge, der Beschuldigte sei zur Teilnahme an einem Eignungsge- spräch für das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" bzw. zur Teil- nahme an diesem Lernprogramm oder zur Inanspruchnahme einer Beratung bei einer geeigneten Fachstelle zu verpflichten, werden abgewiesen.

5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von einem Jahr verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Davon ausgenommen sind Kon- takte via Behörden, Beistandspersonen und Rechtsanwälte.

6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, sich in einem Umkreis von 500 Metern des jewei- ligen Wohnorts der Privatklägerin (derzeit C._____-strasse 1, D._____) auf- zuhalten.

- 3 -

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Alle darüber hinausgehenden Anträge der Privatklägerin werden abgewie- sen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 150.– Zeugenentschädigung, Fr. 8'790.05 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.), Fr. 9'904.40 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.).

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei in seinen Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 11 aufzuheben und wie folgt abzuändern, soweit das Verfahren nicht eingestellt werden kann:

2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

- 4 -

3. Eventualiter sei der Berufungskläger einzig für Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 bzw. 3 StGB abzusehen sei.

4. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Beschimpfung mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

5. Dem Beschuldigten sei für die Festnahme, die Haft von 2 Tagen und die mit der Festnahme einhergehende Unbill eine Genugtu- ung von Fr. 700.– zuzusprechen.

6. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

8. Für den Fall einer Kostenauflage zu Lasten des Berufungsklägers seien die Kosten sogleich abzuschreiben.

9. Sämtliche Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter sei sie damit auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 70, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 21. September 2021 liess der Beschuldigte am 27. September 2021 (Datum des Poststempels) recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. Januar 2022 zugestellt (Urk. 62), worauf er am

28. Januar 2022 per IncaMail fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 65). Am 9. März 2022 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 67).

- 5 -

2. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterla- gen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 28. März 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 70). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am

4. April 2022 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt inklusi- ve Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 71).

3. Am 28. Juni 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

13. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 73), wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Privatklägerin das Erscheinen freigestellt war. Mit Eingabe vom

3. Januar 2023 teilte die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit, dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet werde, reichte Unterlagen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil betreffend Persönlichkeitsschutz ein (Urk. 75/1-3) und ersuchte um Zustellung des Urteils nach durchgeführter Beru- fungsverhandlung (Urk. 74). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwe- senheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Be- schuldigten statt (Prot. II S. 3). Seitens der Verteidigung wurde anlässlich der Be- rufungsverhandlung vorfrageweise beantragt, das Verfahren einzustellen. Even- tualiter sei die Eingabe der Privatklägerin vom 3. Januar 2023 und sämtliche mit dieser dem Gericht formlos eingereichten Unterlagen aus den Akten zu entfernen und separat unter Verschluss zu verwahren (Urk. 79, Prot. II S. 5). Nach einer internen Beratung zu den Vorfragen wurden die Anträge der Verteidigung abge- wiesen und der Entscheid kurz mündlich begründet (Prot. II S. 6). In der Folge liess der Beschuldigte die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 f., Urk. 81 S. 1 f.).

- 6 - II. Prozessuales

1. Strafantrag 1.1. Wie von der Verteidigung zutreffend festgestellt wurde (Urk. 79 S. 2), han- delt es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Art. 180 Abs. 1 und Art. 177 Abs. 1 StGB) – insbesondere auch bei der mehrfachen Drohung – um Antragsdelikte. Art. 180 Abs. 2 StGB ist nicht einschlägig, da die Scheidung des Beschuldigten und der Privatklägerin im Zeitpunkt der Tatbegehung (20. Juni 2020 und 5. Juli 2020) bereits mehr als ein Jahr zurück lag (vgl. Urk. 80/2: Schei- dungsurteil vom 26. Juni 2018). Die erforderlichen Strafanträge wurden von der Privatklägerin fristgerecht (vgl. Art. 31 StGB) gestellt (Urk. 1/2). 1.2. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 79) – die Eingabe der Privatklägerin vom 3. Januar 2023 (Urk. 74) kei- ne Desinteresseerklärung respektive keinen Rückzug ihrer Strafanträge beinhal- tet. Der Wille, eine Strafklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bun- desgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteile des Bundesge- richts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 und 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). Aus der Eingabe der Privatklägerin vom 3. Januar 2023 geht indes eindeutig hervor, dass sie nach wie vor an der Bestrafung des Beschuldigten inte- ressiert ist. Andernfalls würde sie nicht um die Zustellung eines Urteils ersuchen. Auch kann nicht, wie die Verteidigung geltend macht, aus dem Umstand, dass die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichtete und sich im Berufungsver- fahren jeglichen Antrags enthielt, abgeleitet werden, dass sie explizit nicht die Abweisung der Berufung und nicht die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Vielmehr teilte sie mit ihrer Eingabe lediglich organisationshalber mit, dass sie nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde. Ein Verzicht auf ihre Parteistellung lässt sich daraus keineswegs entnehmen. Somit ist die Pro- zessvoraussetzung des Strafantrags erfüllt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2-3 (Strafe und Vollzug), 5-6 (Kontakt- und Rayonverbot), 8 (Genugtuung der Privatklägerin) und 11 (Kostenauflage). Konkret beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei er einzig wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 bzw. 3 StGB abzusehen sei. Subeventualiter sei er wegen Beschimpfung mit einer Busse von Fr. 300.– zu be- strafen. Ferner beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 700.– für die Festnahme, die Haft von 2 Tagen und die mit der Festnahme einhergehende Unbill. Des Weiteren seien die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für den Fall einer Kostenauf- lage zulasten des Beschuldigten seien die Kosten sogleich abzuschreiben. Schliesslich seien sämtliche Forderungen der Privatklägerin abzuweisen. Eventu- aliter sei sie damit auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 2, Urk. 81 S. 1 f.). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399; HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar

- 8 - zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Ba- sel 2014, N 31 f. zu Art. 437). Infolge des beantragten vollumfänglichen Frei- spruchs ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu überprüfen. III. Sachverhalt

1. Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

25. Februar 2021 zusammengefasst vor, er habe seine Ex-Frau, die Privatkläge- rin B._____, am 20. Juni 2020 angerufen und sie im Zuge einer verbalen Ausei- nandersetzung als "Schlampe" bezeichnet. Zudem habe er ihr während diesem Telefonat mit den Worten "Du wirst schon sehen, was mit Dir passiert! Du kannst nicht mehr mit mir spielen!" gedroht. Am 5. Juli 2020 habe er ihr zunächst mehre- re SMS-Nachrichten geschrieben, in welchen er ihr gedroht habe, dass sie genug mit ihm gespielt habe, sie mal mit jemandem anderen spielen solle und sie dann sehen werde, was dieser ihr antun würde. Später am selben Tag um ca. 10.45 Uhr habe er ihr anlässlich der Kinderübergabe und im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung am Bahnhof in E._____ ZH erklärt, sie werde schon sehen, was mit ihnen passieren werde, sie könne nicht mehr mit ihm spie- len, sie werde dann schon sehen, wie es weitergehe. Zudem habe er sie erneut als "Schlampe" bezeichnet. All diese Äusserungen habe die Privatklägerin ernst genommen, zumal es bereits in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei. Sie habe sich durch diese Dro- hungen in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt gefühlt, was der Be- schuldigte mit seinem Verhalten bezweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Durch den Ausdruck "Schlampe" habe er sie zudem in ihrer Ehre verletzt, was der Beschuldigte gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Urk. 12 S. 2 f.).

- 9 -

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch im Berufungsverfahren und beantragt dementsprechend, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 65 S. 2). Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Drohung stellt der Beschuldigte an sich nicht in Abrede, dass es am 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 zu einer verba- len Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist, in deren Zuge er Worte wie die in der Anklageschrift wiedergegebenen geäussert hat, wobei seine Aussagen dazu eher vage ausfielen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 29 und S. 5 F/A 33 f., Urk. 2/2 S. 4 f. F/A 19, Prot. I S. 30 f., Prot. II S. 16). Auch hinsichtlich der vorlie- gend in Frage stehenden SMS-Nachrichten vom 5. Juli 2020 gibt er zu, diese mit dem entsprechenden Inhalt an die Privatklägerin versandt zu haben (Urk. 2/2 S. 2-4 F/A 12 f.). Indes bestreitet der Beschuldigte, dass seine Äusserungen bzw. Formulierungen als Drohung gemeint gewesen seien. Vielmehr habe er damit sa- gen wollen, dass er sich zur Umsetzung seines Besuchsrechts künftig auf rechtli- chem Weg gegen die Privatklägerin zur Wehr setzen werde (Urk. 2/1 S. 5 F/A 37 und S. 8 F/A 50, Urk. 2/2 S. 4 F/A 17, Urk. 2/3 S. 3 F/A 15, Prot. I S. 37). Bezüg- lich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Beschimpfung gab er in der Untersu- chung zunächst zu, die Privatklägerin am 20 Juni 2020 als "Schlampe" bezeichnet zu haben. Es habe sich allerdings um gegenseitige Beschimpfungen gehandelt (Urk. 2/1 S. 5 F/A 33, S. 7 F/A 48 und S. 8 F/A 51, Urk. 2/3 S. 2 f. F/A 11 f., Urk. 2/4 S. 5 F/A 14). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er demgegenüber geltend, sich nicht mehr erinnern zu können, sie als "Schlam- pe" bezeichnet zu haben (Prot. I S. 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er nochmals an, der Privatklägerin nicht gedroht zu haben, sondern lediglich ge- sagt zu haben, dass er (die Beiständin) Frau F._____ anrufen werde. Sie hätten sich zudem gegenseitig beschimpft (Prot. II S. 16). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 64 S. 8), blieben die angeklag- ten Tatvorwürfe sowie die ihnen zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung da- mit in den wesentlichen Punkten bestritten. In der Folge ist daher zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift

- 10 - umschrieben, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die urteilen- de Instanz muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussa- gen der befragten Personen abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 2/1-4, Prot. I S. 28 ff. und Prot. II S. 16 f.), der Privatklägerin (Urk. 3/1-2, Prot. I S. 19 ff.) sowie diejenigen der als Zeuginnen befragten Bei- ständin F._____ (Urk. 4/1) und der Cousine der Privatklägerin, G._____ (Prot. I S. 14 ff.). Darüber hinaus liegen als Beweismittel der Polizeirapport vom 5. Juli 2020 (Urk. 1/1) sowie der Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 5. Juli 2020 (Urk. 1/3 in albanischer Sprache; übersetzt auf Deutsch anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juli 2020 [Urk. 2/1 S. 6]) sowie weitere Chat-Verläufe zwischen den beiden (Urk. 26/1-

7) samt deutscher Übersetzung (Urk. 36/1-7) bei den Akten. Des Weiteren sind als Beweismittel die sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin jeweils an die Beiständin F._____ versandten E-Mails (Urk. 30/4 = Urk. 45; Urk. 43/1, Urk. 43/4) sowie weitere Unterlagen und Fotografien (Urk. 26/8 = Urk. 43/2; Urk. 30/1 = Urk. 42/1; Urk. 30/2-3, Urk. 42/2-4, Urk. 44) heranzuziehen. Ausserdem wurden die Akten der KESB Hinwil betreffend ihre gemeinsamen Zwillinge (Beizugsakten D und E) und die Akten betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten (Beizugsakten A, B und C) von der Staatsanwalt- schaft beigezogen. 3.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrage- weise, die Eingabe der Privatklägerin vom 3. Januar 2023 und sämtliche mit die- ser eingereichte Unterlagen (Urk. 74 und 75/1-3) seien aus den Akten zu entfer-

- 11 - nen und unter Verschluss zu verwahren (Urk. 79 S. 4). Auch wenn diesem Antrag nicht entsprochen wurde (Prot. II S. 6), kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Eingabe vom 3. Januar 2023 und die mit ihr eingereichten Un- terlagen nicht der Sachverhaltserstellung dienen können, zumal sie Ereignisse betreffen, welche sich in zeitlicher Hinsicht viel später als die vorliegend zu beur- teilenden Vorfälle ereignet haben. Insofern ist die Befürchtung der Verteidigung, dass die entsprechenden Unterlagen den Beschuldigten in einem schlechten Licht dastehen lassen könnten, unbegründet. 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren ein- vernommenen Personen auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und aus- führlich wiedergegeben (Urk. 64 S. 8 ff.). Ebenso hat sie die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 64 S. 13 f.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkre- tisierend einzugehen.

4. Vorgeschichte Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht die frühere Beziehungsgeschichte der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten in einem direkten Zusammenhang mit dem eingeschränkten Besuchsrecht des Beschuldigten und seinen gemeinsamen Zwil- lingen, was wiederum Einfluss auf die Übergabe der Kinder hat. Sämtliche Vorfäl- le, die Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden, haben sich sodann im Zu- sammenhang mit der Übergabe der Kinder ereignet, was auch die Verteidigung zutreffend feststellte (Urk. 81 S. 6). Insofern ist die frühere Beziehungsgeschichte der beiden für die nachfolgende Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, weshalb sie gestützt auf die Akten an dieser Stelle zu rekapitulieren ist: 4.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Kosovo kennen. Nachdem der Beschuldigte am 17. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist war, heirateten sie am tt.mm 2013. Am tt.mm 2014 kamen ihre gemeinsamen Zwillin- ge, H._____ und I._____, zur Welt. Lediglich ca. zwei Monate nach der Geburt

- 12 - der Zwillinge wurde der Beschuldigte erstmals gewalttätig gegenüber der Privat- klägerin. Namentlich packte er sie am 3. September 2014 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung an den Schultern und stiess sie heftig gegen eine Wand, sodass sie ihren Hinterkopf an der Wand anschlug. Zudem drohte er ihr, im Trennungsfall vorerst sie und die gemeinsamen Zwillinge sowie anschliessend sich selber umzubringen. Ausserdem nahm er ihr am

6. September 2014 den Fahrzeugschlüssel weg und verunmöglichte ihr damit während ca. einer halben Stunde, bis zur zufälligen Vorbeifahrt einer Polizeipat- rouille, die Wegfahrt zu ihren Eltern. Nach der direkten Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin bei der vorerwähnten Polizeipatrouille wurden für die Dauer von 14 Tagen Schutzmassnahmen, d.h. Kontaktverbote zur Privatklägerin und zu den gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den gemeinsamen Wohnort, gegen den Beschuldigten angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte für die Vorfälle mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

8. September 2014 wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt (vgl. zum Ganzen Beizugsakten A). 4.2. Fast ein Jahr später wurde der Beschuldigte erneut gewalttätig gegenüber der Privatklägerin. Konkret versetzte er ihr am 4. August 2015 einen kräftigen Schlag mit der Hand in Richtung Kopf. Hierfür und zusätzlich wegen anderer Vor- fälle erstattete die Privatklägerin (erst) am 16. Februar 2016 Strafanzeige. Auf- grund dessen wurde der Beschuldigte zunächst in Untersuchungshaft versetzt. Ausserdem folgte ein paar Tage nach der Anzeigeerstattung, am 19. Februar 2016, die offizielle Trennung vom Beschuldigten (vgl. Beizugsakten D, Urk. 8 [Eheschutzurteil vom 19. April 2016]). Nachdem der Beschuldigte am 30. März 2016 aus der Haft entlassen worden war, wurden bis zum Abschluss des Verfah- rens am 4. Januar 2017 strafprozessuale Ersatzmassnahmen, d.h. ein Kontakt- verbot zur Privatklägerin sowie Rayonverbote um die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und die Wohnung der Eltern der Privatklägerin, angeordnet. Am

19. April 2016 erging das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Eheschutz- massnahmen. Darin wurde die Obhut für die gemeinsamen Zwillinge der Privat- klägerin zugeteilt und dem Beschuldigten ein begleitetes Besuchsrecht für jeden zweiten Sonntag im Monat im Besuchstreff J._____ eingeräumt. Schliesslich wur-

- 13 - de eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Beizugsakten D, Urk. 8). Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Januar 2017 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit mehrfach gegen die angeordneten strafprozessualen Ersatz- massnahmen verstossen hatte, weshalb er nicht nur wegen einfacher Körperver- letzung zum Nachteil der Privatklägerin (für den Vorfall vom 4. August 2015), sondern auch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde. Gleichzeitig erging eine Einstellungsverfügung betreffend die weiteren von der Privatklägerin beanzeigten Vorfälle (vgl. zum Ganzen Beizugs- akten B). 4.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Juni 2018 wurde die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin geschieden. Zudem wurde darin zunächst festgelegt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin das gemeinsame Sorge- recht für die gemeinsamen Zwillinge teilen. Die Obhut wurde (wiederum) der Pri- vatklägerin zugeteilt und das Besuchsrecht des Beschuldigten auf jedes zweite Wochenende pro Monat, jeweils samstags oder sonntags, erweitert. Ausserdem wurde die Begleitung lediglich auf die Übergaben beschränkt und es wurde fest- gehalten, dass die ersten fünf Termine mit Begleitung stattfinden sollten. Sofern die Besuche von der Beiständin als erfolgreich eingeschätzt würden, sollte auch keine Begleitung der Übergaben mehr stattfinden. Schliesslich wurde bei erfolg- reichem Verlauf der unbegleiteten Übergaben eine Besuchsrechtserweiterung per Januar 2019 in Aussicht gestellt, insbesondere für jedes erste und dritte Wochen- ende eines jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (Urk. 7/5/4). 4.4. Gemäss Rechenschaftsbericht der Beiständin F._____ vom 17. Dezember 2018 wäre per Januar 2019 tatsächlich die Einführung unbegleiteter Übergaben sowie Besuche von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) vor- gesehen gewesen (Beizugsakten D, Urk. 42 S. 3). Mitte Januar 2019 kam es al- lerdings zu einem weiteren Vorfall häuslicher Gewalt. Namentlich drang der Be- schuldigte am 19. Januar 2019 gegen den Willen der Privatklägerin und in Anwe- senheit der gemeinsamen Kinder in ihre Wohnung ein und durchsuchte diese

- 14 - nach einer männlichen Person. Zudem sagte er zur Privatklägerin, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Polizei verständige, was sie jedoch nicht davon abhielt. Nach ihrer Anzeigeerstattung wurden ein weiteres Mal Schutzmassnahmen, d.h. ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und zu den ge- meinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort der Pri- vatklägerin, gegen den Beschuldigten angeordnet, welche insgesamt bis zum

4. Mai 2019 andauerten. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 wegen versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt (vgl. zum Ganzen Beizugsakten D). 4.5. Dem Zwischenbericht der Beiständin F._____ vom 30. Juli 2020 ist zusam- mengefasst zu entnehmen, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Kontakt- unterbruchs zwischen den Kindern und dem Beschuldigten zunächst wieder be- gleitete Besuchstage im Besuchstreff eingeführt worden seien und erst ab Sep- tember 2019 zu begleiteten Übergaben gewechselt worden sei. Im Dezem- ber 2019 habe ein Gespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt- gefunden. Es sei konkret besprochen worden, wie die unbegleiteten Übergaben der Kinder ab 5. Januar 2020 stattfinden sollten. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin hätten sich geeinigt, dass die Kinder jeden Sonntag beim Beschuldigten verbringen würden. Ausserdem sei darüber gesprochen worden, dass die Kinder noch nicht dafür bereit seien, beim Beschuldigten zu übernachten. Im Febru- ar 2020 habe ein Auswertungsgespräch betreffend die unbegleiteten Übergaben der Kinder stattgefunden. Dabei seien sich der Beschuldigte und die Privatkläge- rin darüber einig gewesen, dass sie das Übernachten der Kinder beim Beschul- digten erst dann ausprobieren würden, wenn die Kinder dafür bereit seien. An- fangs Juni 2020 habe nochmals ein Gespräch mit den beiden stattgefunden. Die- ses habe gezeigt, dass insbesondere die Übergaben im April und Mai 2020 schwierig verlaufen seien (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 3-5). Schliesslich kam es am 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 – beide Male im Zusammenhang mit den un- begleiteten Übergaben der Kinder – zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen.

- 15 -

5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 64 S. 15). Relativierend fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Be- deutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom

24. August 2022 E. 2.1.2 [zur Publ. vorges.]; je mit Hinweisen). 5.2. Vorab kann festgehalten werden, dass gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin feststeht, dass es zwischen den beiden sowohl am 20. Juni 2020 als auch am 5. Juli 2020 zu einer Auseinan- dersetzung im Zusammenhang mit der Übergabe der Kinder gekommen ist. Hin- tergrund war beide Male eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Be- suchsrechts des Beschuldigten. Aktenkundig ist sodann, dass die frühere Bezie- hung des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht reibungslos verlief, sondern von Streitigkeiten und mehreren Gewalttaten gegenüber der Privatklägerin ge- prägt ist. Wenn die Verteidigung dies zu verharmlosen versucht, indem sie gel- tend macht, in der Vergangenheit sei es nie zu schweren Gewaltvorfällen ge- kommen (Urk. 81 S. 6), so ist dem entgegen zu halten, dass es sich sehr wohl um Delikte von nicht unerheblicher Schwere handelte. Ferner ist auf die Häufigkeit der Vorfälle hinzuweisen: So kam es, wie bereits einlässlich dargelegt wurde, in den Jahren 2014, 2017 und 2019 zu mehreren Verurteilungen des Beschuldigten wegen Delikten wie Nötigung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin und damit einhergehenden Schutz- bzw. strafpro- zessualen Ersatzmassnahmen wie Kontakt- und Rayonverboten gegen den Be- schuldigten, die teilweise auch gegenüber den gemeinsamen Kindern angeordnet wurden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit bereits eine explizite Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgespro-

- 16 - chen hat, was keine Bagatelle darstellt. Weiter kann festgehalten werden, dass die früheren Strafverfahren respektive die Vorfälle häuslicher Gewalt konsequen- terweise zu eingeschränkten Kontakten des Beschuldigten zu den Kindern geführt haben. Infolgedessen wurden auch im Rahmen der familienrechtlichen Verfahren Kindesschutzmassnahmen wie die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ergriffen. Die Einschränkung des Besuchs- rechts des Beschuldigten mit den Kindern sowie die Konflikte zwischen der Pri- vatklägerin und ihm, wie diejenigen vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020, sind mit- unter auf ihre Vorgeschichte zurückzuführen. Insofern sind die vorliegend zu beur- teilenden Vorfälle – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 2 und Prot. II S. 18) – auch unter Berücksichtigung der von Gewalt geprägten früheren Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu würdigen. 5.3. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 64 S. 15 ff.). Sie hält dazu zusammengefasst fest, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft und damit wenig verlässlich erweisen würden. Sie würden zahlreiche Widersprüche aufwei- sen und widersprächen in diversen Punkten den Aussagen anderer Beteiligter sowie den Akten. In allen Befragungen des Beschuldigten seien inkonsistente, widersprüchliche Aussagen zu finden. Demgegenüber würdigt sie die Aussagen der Privatklägerin als im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar. Es seien keine wesentlichen Widersprüche und keine Übertreibungen auszumachen. Zudem würden sich die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin G._____ bezüglich des Ablaufs, des Gesprächsklimas und der Äusserungen des Beschuldigten an- lässlich der Kinderübergabe vom 20. Juni 2020 in den wesentlichen Teilen de- cken. Dabei seien diese Übereinstimmungen offenkundig nicht auf Absprachen der Zeugin mit der Privatklägerin zurückzuführen. Die Vorinstanz schliesst, im Er- gebnis ergäbe sich aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, der Zeuginnen G._____ und F._____, aber auch der sonstigen Akten, dass sich die Vorfälle vom

20. Juni 2020 und vom 5. Juli 2020 so zugetragen haben müssten, wie sie in der Anklageschrift geschildert würden. Demgegenüber seien die Darstellungen des

- 17 - Beschuldigten, soweit sie davon abwichen, wenig plausibel und in manchen Punkten nachweislich falsch. Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift sei da- mit hinreichend erstellt (Urk. 64 S. 15, 16, 18, 19 und 20). 5.4. Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Privatklägerin bei ihren Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend ausgesagt hat. So konnte sie anschaulich, detailgetreu und schlüssig umschreiben, wie es am

20. Juni 2020 und am 5. Juli 2020 zu den Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten kam. Insbesondere gab sie zum Vorfall vom 20. Juli 2020 konstant zu Protokoll, wie sie an jenem Tag beim Treffpunkt zur Übergabe der Kinder gewar- tet habe, der Beschuldigte mit den Kindern jedoch nicht zur vereinbarten Zeit er- schienen sei, weshalb sie sich Sorgen gemacht und sich bei ihm telefonisch ge- meldet habe. Nachdem sie ihn nach ein paar erfolglosen Versuchen erreicht ha- be, sei es zu einer hitzigen Diskussion über die Regelung des Besuchsrechts und insbesondere das Übernachten der Kinder bei ihm gekommen. Dabei sei er wü- tend geworden, habe sie als "Schlampe" beschimpft und zu ihr gesagt, sie könne nicht mehr mit ihm spielen; sie werde schon sehen, was mir ihr passiere (Urk. 3/1 S. 2 F/A 14 und S. 6 f F/A 49-52, Urk. 3/2 S. 9 f. F/A 44 f., Prot. I S. 21 f.). Hin- sichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2020 konnte sie zudem sowohl in der polizeili- chen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Verlauf ihres Ge- sprächs mit dem Beschuldigten, bei dem es wiederum um die Übergabe der Kin- der ging, in exakter Übereinstimmung mit den SMS-Nachrichten wiedergeben (Urk. 3/1 S. 3 F/A 15, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36). Weiter beschrieb sie in all ihren Be- fragungen eindrücklich und in freier Rede, wie der Konflikt anlässlich der darauf- folgenden Übergabe der Kinder am Bahnhof E._____ ZH eskaliert sei, weil die Kinder nicht aus dem Auto hätten aussteigen wollen. Zudem schilderte sie an- schaulich, wie der Beschuldigte deswegen wütend geworden und ausgerastet sei, sie beschimpft und zu ihr gesagt habe, sie werde schon sehen, was mit ihnen passieren werde (Urk. 3/1 S. 3 F/A 17 f., Urk. 3/2 S. 7 f. F/A 36 f., Prot. I S. 23). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privat- klägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respek-

- 18 - tive Nebensächlichkeiten. Beispielsweise hat es keinen Einfluss auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen, dass sie anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die drohende Aussage am 20. Juni 2020 am Telefon, während dem sie im Auto gewesen sei, in zeitlicher Hinsicht noch vor der Übergabe der Kinder ausgesprochen (Urk. 3/1 S. 7 F/A 52 f., Urk. 3/2 S. 10 F/A 44), wohingegen sie anlässlich ihrer Befragung wäh- rend der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, der Anruf des Beschul- digten mit der Drohung sei etwa zwei Minuten, nachdem sie mit den Kindern los- gefahren sei, erfolgt (Prot. I S. 22). Dies ist mitunter auch nachvollziehbar, schil- derte sie den Vorfall doch so, dass es damals in kürzester Zeit zu mehreren Tele- fongesprächen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei (3/2 S. 9 f. F/A 44). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hinter- grund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die genaue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist zudem vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung und weist darauf hin, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Ge- schichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die wesentliche Details, wie etwa den Wortlaut der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18, S. 7 F/A 52, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, S. 10 F/A 44, Prot. I S. 21 und 23), gleichbleibend aussagte. Des Weiteren ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete. So verneinte sie gegenüber der Polizei, dass sie bei der Konfrontation am 5. Juli 2020 körperlich verletzt worden sei (Urk. 3/1 S. 6 F/A 43). Gegenüber der Staats- anwaltschaft gab sie zudem zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten nicht zu- trauen würde, dass er den Kindern etwas antun würde (Urk. 3/2 S. 9 F/A 39 f.). Es wäre indes für sie ein Leichtes gewesen, die Vorfälle dramatischer darzustellen oder beispielsweise auszuführen, er habe ihr gegenüber explizite Todesdrohun- gen ausgesprochen. Dies zeigt, dass es ihr nicht darum geht, dem Beschuldigten zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken.

- 19 - Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem nachvollziehbar und enthalten zahl- reiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So schilderte sie überzeugend, dass sie am 5. Juli 2020 von Beginn weg jeg- liche Konfrontation bei der Übergabe der Kinder habe vermeiden wollen, weshalb sie während der ganzen Zeit im Auto sitzen geblieben sei, ihr Mobiltelefon zur Ab- lenkung in der Hand gehalten und sich bewusst rausgehalten habe (Urk. 3/1 S. 3 F/A 17, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36, Prot. I S. 23). Zutreffend hielt die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang fest, dass die Privatklägerin ihr Handeln zu den Verhaltens- empfehlungen der Beiständin F._____ in Beziehung setzen (vgl. Urk. 3/1 S. 8 F/A 61, Urk. 3/2 S. 7 F/A 36, S. 13 F/A 54, Prot. I S. 23) und dadurch auch be- gründen konnte. Zudem beschrieb die Privatklägerin detailliert und anschaulich, wie der Beschuldigte, als er wütend geworden und ausgerastet sei, die Fahrertür aufgerissen, sie angeschrien, beschimpft und danach die Tür so heftig zugeknallt habe, dass er dabei fast umgefallen sei (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18, S. 6 F/A 43, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 23). Schliesslich führte sie nachvollziehbar aus, dass sie deswegen völlig aufgelöst und dermassen Angst bekommen habe, dass sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun. Sie habe, nachdem sie losgefahren sei, nochmals anhalten müssen und habe dann die Polizei kon- taktiert (Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 18 f., Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 23). Bemerkens- wert ist zudem, dass die Privatklägerin bei den Ausführungen zu ihrem Gefühls- zustand immer wieder den Bezug zur Vergangenheit machte. Beispielsweise führ- te sie auf die Frage, wie sie die Worte des Beschuldigte vom 5. Juli 2020 aufge- nommen habe, aus, sie habe diese ernst genommen. Sie wisse nun nicht, was auf sie zukomme. Sie habe wirklich Angst, weshalb sie nach dem Vorfall auch mit den Kindern zu ihrer Mutter gefahren sei und nicht an ihren Wohnort. Sie habe Angst, dass er wieder bei ihnen zuhause auftauche. Dies habe er schon einmal gemacht. Im Januar 2019 sei er ohne Erlaubnis in ihre Wohnung gekommen. Sie sei damals auf dem Weg zum Treffpunkt für die Kinderübergabe gewesen (Urk. 2/1 S. 5 F/A 38). Auf die weitere Frage, weshalb sie denke, dass der Be- schuldigte fähig sei, sie umzubringen, gab sie zu Protokoll: "Er ist aggressiv und kann in der Wut seine Emotionen nicht unter Kontrolle halten. Ich denke, er ist zu

- 20 - allem fähig. Er hat mich ja früher auch schon geschlagen. Wir hatten einige Prob- leme. (…)" (Urk. 3/1 S. 6 F/A 40-42). Später führte sie nochmals aus, heute (am

5. Juli 2020) habe sie wirklich Todesangst gehabt. Sie habe sich gedacht, jetzt schlage er sie sicher. Er habe schon einmal versucht, ihre Fahrzeugtür zu öffnen. Damals sei sogar ein Kontaktverbot in Kraft gewesen (Urk. 3/1 S. 8 F/A 60). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zu- dem schilderte sie die beiden Vorfälle detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Ungereimtheiten beziehen sich insbesondere auf die Chronologie der Ereignisse respektive der einzelnen Handlungen und beschlagen damit vorwiegend Neben- sächlichkeiten und das Randgeschehen. Die konstanten und detailreichen Aus- sagen der Privatklägerin erscheinen somit insgesamt glaubhaft. 5.5. Die Darstellung der Privatklägerin wird zudem hinsichtlich des Vorfalls vom

20. Juni 2020 durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin G._____, welche sie zur Übergabe der Kinder begleitete, gestützt. Diese schilderte in ihrer Zeugenein- vernahme den Ablauf des Geschehens und die Äusserungen des Beschuldigten, welche sie durch die Lautsprecherfunktion des Mobiltelefons der Privatklägerin gehört hatte, lebensnah und schlüssig (Prot. I S. 16 f.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, benannte die Zeugin ausserdem von sich aus, was sie nicht mitbekommen hatte (Prot. I S. 16 und 18) und verzichtete darauf, ihre Aussagen mit übertriebenen Details auszuschmücken. In Übereinstimmung mit den Aussa- gen der Privatklägerin beschrieb sie zudem, wie letztere aufgrund des Telefonats mit dem Beschuldigten sehr aufgewühlt gewesen sei (Prot. I S. 18). Die Zeugin schilderte die Geschehnisse so, dass nicht der Anschein einer Absprache mit der Privatklägerin entsteht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 19). 5.6. Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie bereits die Vorinstanz mit diversen Beispielen zutreffend dar- legte (Urk. 64 S. 16 f.), verstrickte er sich bei seinen Befragungen immer wieder in Widersprüche. Anzuführen sei etwa seine Behauptung, er habe keine Vorstrafen

- 21 - sowie dass es in der Vergangenheit vor dem 20. Juni 2020 noch nie zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen sei (Prot. I S. 27, Urk. 3/1 S. 3 F/A 24), was eindeutig mit Blick auf seine Vorstrafen, welche sich allesamt auf Delikte gegen die Privatklägerin beziehen, nicht der Wahrheit entspricht. Selbst die Verteidigung musste eingestehen, dass der Beschuldigte teilweise ausweichende Aussagen gemacht hat (Urk. 81 S. 6). Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Einwand des Beschuldigten, er habe gegenüber der Privatklägerin lediglich mit dem Rechtsweg gedroht, nicht stichhaltig sei (Urk. 64 S. 17). Die Verteidigung führte hierzu zwar aus, dass der Beschuldigte an rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Besuchsrechts über die KESB oder an eine Beantragung eines Obhutswechsels oder sogar an eine Straf- anzeige gedacht habe (Urk. 47 S. 5). Tatsache ist jedoch, dass er in der Folge keinerlei Schritte in dieser Hinsicht unternommen hat. Dass er am 21. Juni 2020 eine E-Mail an die Beiständin F._____ schrieb, in welcher er sich darüber be- schwerte, dass die Privatklägerin die Kinder bei ihm nicht schlafen lasse und die Regel nicht respektiere (Urk. 30/4 = Urk. 45), belegt auch nichts Gegenteiliges. Überdies wird dies auch durch die Aussagen der Beiständin anlässlich ihrer Zeu- geneinvernahme gestützt. So gab diese an, nach den Vorfällen nur noch ein Ge- spräch mit dem Beschuldigten gehabt zu haben; da sei es aber nicht um die Vor- fälle gegangen, sondern darum, ihn betreffend das … (Besuchstreff) zu informie- ren. Weiter sei die Weisung, das Mannebüro zu besuchen und sein Verhalten zu reflektieren, besprochen worden (Urk. 4/1 S. 4 F/A 17 f.). Die Frage, ob der Be- schuldigte sich nach dem Vorfall bei ihr gemeldet habe und ihr das Vorgefallene geschildert habe, verneinte sie jedoch explizit (Urk. 4/1 S. 6 F/A 28). Augenfällig ist zudem die Beharrlichkeit des Beschuldigten darauf, dass die Pri- vatklägerin sich nicht an die Vereinbarung halte und seinen Kontakt zu den Kin- dern vereiteln wolle (vgl. Urk. 2/1 S. 2 f. F/A 17, Urk. 2/2 S. 6 F/A 27, Urk. 2/4 S. 2 F/A 6). Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass es hierfür keine An- haltspunkte gäbe (Urk. 64 S. 17). So führte die Privatklägerin selber aus, sie wolle den Kindern immer ermöglichen, den Beschuldigten zu sehen, wenn sie dies wol- len würden. Zudem versuche sie dem Beschuldigten immer entgegen zu kom-

- 22 - men, was die Kinder betreffe (Urk. 3/1 S. 5 F/A 33, S. 8 F/A 61). Dies stimmt auch mit ihrem an den Tag gelegten Verhalten überein, welches ihre Bemühungen, die Besuche der Kinder beim Beschuldigten zu ermöglichen, aufzeigt. So erschien sie in der Vergangenheit mit den Kindern regelmässig – wenn auch teilweise mit ei- ner gewissen Verspätung – zu den Übergaben und nahm auch an den von der Beiständin organisierten Gesprächen, bei welchen es um die Umsetzung des Be- suchsrechts des Beschuldigten ging, teil. Auch den beigezogenen Akten der KESB Hinwil ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Privatklägerin die Besuche der Kinder beim Beschuldigten unterstützte. So hielt etwa die Beiständin in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juli 2020 fest, die Privatklägerin versuche das Besuchsrecht gemäss dem Urteil vom 26. Juni 2018 zu installieren, wogegen vielmehr das Verhalten des Beschuldigten und sein Nichteinhalten der vereinbarten Abmachungen die Umsetzung verhindere. Die Privatklägerin wolle zudem, dass die Kinder den Beschuldigten regelmässig tref- fen würden, komme jedoch an ihre Grenzen, den Stress bei den Übergaben aus- zuhalten und habe Ängste, der Beschuldigte würde die Kinder nicht mehr zurück bringen (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 6). Damit übereinstimmend äusserte die Bei- ständin anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihr Eindruck gewesen sei, dass die Privatklägerin es immer unterstützt habe, dass die Kinder den Beschuldigten sehen könnten, sei es im … (Besuchstreff) oder bei der unbegleiteten Übergabe (Urk. 4/1 S. 6 F/A 27). Des Weiteren trifft auch die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin die Übernachtung der Kinder bei ihm nicht erlaube (Urk. 2/3 S. 3 F/A 11 f., Prot. I S. 29), nicht zu. Der Beschuldigte beharrte zwar mehrfach darauf, dass er die Kinder laut Vereinbarung jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen bis Sonntagabend, sehen dürfe (Urk. 2/1 S. 3 F/A 18, S. 4 F/A 29, Urk. 2/2 S. 6 F/A 28, Urk. 2/4 S. 2 F/A 6, Prot. I S. 32). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte er in diesem Zusammenhang einen Terminplan, den er angeblich von der KESB erhalten habe, ein (Urk. 44) und be- hauptete, dass die Kinder an den darin gekennzeichneten Wochenenden bei ihm übernachten dürften (Prot. I S. 32). Richtig ist jedoch, dass im Zeitpunkt vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gemäss der Beiständin F._____ die Rege- lung galt, dass die Kinder den Beschuldigten jedes zweite Wochenende sehen

- 23 - dürfen und zwar an einem Tag (Samstag oder Sonntag). Die Übergaben fanden zudem unbegleitet statt (Urk. 4/1 S. 4 F/A 16). Dies deckt sich auch mit der Auf- fassung der Privatklägerin (Urk. 2/1 S. 2 F/A 14). Auch dem Zwischenbericht der Beiständin vom 30. Juli 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin bei einem Gespräch im Februar 2020 einig ge- wesen seien, dass sie das Übernachten der Kinder beim Beschuldigten erst dann ausprobieren würden, wenn die Kinder dafür bereit seien. Allerdings ist dem Be- richt auch zu entnehmen, dass die Kinder klar und deutlich geäussert hätten, dass sie noch nicht für Übernachtungen beim Beschuldigten bereit seien. Deren Angst und Verunsicherung vor Übernachtungen und davor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin etwas antun könnte, seien für die Beiständin wahrnehmbar (Beizu- gsakten D, Urk. 59 S. 4 f. und 6). Der Beschuldigt beharrt somit auf ein Recht, das ihm gar nicht zusteht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der von ihm eingereichte Terminkalender (Urk. 44) wohl zu einer Zeit angefertigt wurde, als noch von einem positiveren Verlauf des Besuchsrechts ausgegangen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwie- sen werden (Urk. 64 S. 16). Ausserdem verkennt der Beschuldigte, dass es nicht die Schuld der Privatklägerin ist, dass es in der Vergangenheit nicht zu Übernach- tungen der Kinder bei ihm kam. Dasselbe gilt auch, wenn er behauptet, die Pri- vatklägerin würde die Kinder so beeinflussen, dass sie ihn nicht sehen wollten. So erklärte die Beiständin F._____, dass sie (zu dritt) darüber diskutiert hätten, dass sich die Kinder sicher fühlen und sich auf die Kontakte mit dem Beschuldigten ein- lassen könnten. Sie habe angeregt, dass wenn die Kinder nicht zum Beschuldig- ten wollten, dies nicht auf eine Beeinflussung durch die Privatklägerin zurückzu- führen sein müsse, sondern generell, dass sich die Kinder unsicher fühlen müss- ten. Die Kinder hätten ihr auch in einem persönlichen Gespräch gesagt, dass sie Angst hätten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin wehtun könnte (Urk. 4/1 S. 5 F/A 23). Es scheint, als wolle der Beschuldigte nicht wahrhaben wollen, dass die Ablehnung der Kinder letztlich auf sein eigenes Verhalten gegenüber der Pri- vatklägerin in der Vergangenheit zurückzuführen ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe gar keine Angst empfinden können, zumal sie ihm selbst vorgeschlagen habe, ein Haus zu kaufen

- 24 - und wieder zusammenzuziehen (Urk. 2/3 S. 4 F/A 17, Prot. I S. 34). Die Vorin- stanz hat mitunter gestützt auf die bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten (Urk. 36/1) überzeugend dargelegt, dass dieses Argument haltlos ist (Urk. 64 S. 17 f.), weshalb auf diese Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Es ist somit auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin abzustellen, wonach der Vorschlag, wieder in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, nicht von ihr gekommen sei, sondern vom Beschuldigten selber (Prot. I S. 25). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dazu auf plausible Weise, dass sie den Beschuldigten zwar gefragt habe, ob er ihr Geld ausleihen könne, damit sie ein neues Zuhause für sich und die Kinder kaufen könne. Er habe gesagt, er (recte: sie) bekomme das Geld nur, wenn sie zusam- menziehen würden. Das habe sie nicht gewollt, daher habe es kein Geld gegeben und sie habe es nicht gekauft (Urk. 3/2 S. 12 F/S 52). Dass der Beschuldigte das Geld an diese Bedingung knüpfte, deckt sich auch mit dem offensichtlichen Um- stand, dass er mit der Beziehung zur Privatklägerin nicht abschliessen kann, auch wenn er selber das Gegenteil behauptete (Urk. 2/3 S. 4 F/A 17-20, Prot. I S. 35). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, geht dies aus zahlreichen Nach- richten an die Privatklägerin im Zeitraum von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 (Urk. 36/1-7 [Übersetzungen von Urk. 26/1-7]) hervor. Beispielsweise schrieb er ihr damals – d.h. nur wenige Monate vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfäl- len –, er schwöre, eine bessere Frau, als sie, werde er nicht finden. Es gefalle ihm keine andere wie sie. Er sei sehr in sie verliebt und es werde für ihn tödlich, wenn sie heirate. Er könne nicht mehr leben, dann mache das Leben für ihn keinen Sinn (Urk. 36/3). In einer weiteren Nachricht an die Privatklägerin hielt er fest: "Hauptsache ich liebe dich. Solange ich eine Seele habe, werde ich dich von mein Herz nicht weg bringen. Ja, ich stresse dich, weil ich neidisch bin, wenn du mit ei- nem anderen bist" (Urk. 36/7 S. 6). Auf Vorhalt dieser Nachrichten in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung kam er in einen Erklärungsnotstand und machte widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen. So gab er einmal an, dass er gedacht habe, die Privatklägerin wolle zu ihm zurückkehren (Prot. I S. 34 f.), obwohl dies überhaupt nicht aus ihren Nachrichten hervorgeht. Weiter führte er dazu aus, die Privatklägerin sei ein freier Mensch. Er werde sie in Ruhe

- 25 - lassen. Ihm gehe es nur um die gemeinsamen Kinder, um die sie sich zusammen kümmern müssten (Prot. I S. 35). Zusätzlich gab er an, selbst bereits eine neue Freundin zu haben, worauf er dies aber sogleich auf die Nachfrage der Vorder- richterin relativierte, indem er ausführte, dass sie noch nicht konkret entschieden hätten, ob es eine neue Beziehung sei. Momentan seien sie Freunde. Auf die nochmalige Frage, ob er in einer Beziehung oder lediglich (mit dieser Person) be- freundet sei, gab er wiederum an, sie seien in einer Beziehung (Prot. I S. 35). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine vorgeschobene und unglaubhafte Erklärung handelt. Im Übrigen konnte der Beschuldigte mit seinen Antworten nicht annähernd erklären, weshalb er der Privatklägerin die erwähnten Liebesbotschaften zukommen liess. Insbesondere erscheint die Erklärung, er habe diese Worte nur gebraucht, um mit der Privatklä- gerin eine gute Beziehung aufrecht zu erhalten, wegen der Kinder (Prot. I S. 36), überhaupt nicht plausibel. Demgegenüber gab die Privatklägerin ihm gegenüber mehrfach deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinerlei Ab- sicht hat, mit ihm wieder eine Beziehung einzugehen, und machte ihm dement- sprechend auch keine falschen Hoffnungen. So erwiderte sie seine Nachrichten ausdrücklich damit, dass sie ihn nicht liebe und er sie in Ruhe lassen solle (Urk. 36/7 S. 5). Entsprechend kann auch der Ansicht der Verteidigung, die Pri- vatklägerin habe aus Sicht des Beschuldigten ein "Spiel mit den Gefühlen" ge- spielt (Urk. 81 S. 9), nicht gefolgt werden. Dass man zudem, wie die Beiständin F._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ausführte, beim Gespräch vom

4. Juni 2020 zu dritt unter anderem die Regel, die Privatklägerin könne ihr Privat- leben so gestalten, wie sie wolle, habe definieren müssen, um dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es kein Thema für ihn sein dürfe, ob die Privatklägerin einen Partner habe oder nicht (Urk. 4/1 S. 8 F/A 38 und S. 10 F/A 50), zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte starke Eifersucht gegenüber der Privatklägerin empfindet. Dies deckt sich auch mit der Beurteilung der Beiständin in ihrem Zwischenbericht vom 30. Juli 2020. Darin hielt sie fest, auf der Paarebene scheine der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin Eifersucht und andere starke Emotionen zu emp- finden. Er könne sein Verhalten und seine Aussagen in der Gegenwart der Privat- klägerin und der Kinder häufig nicht kontrollieren und es sei mehrfach zu schwie-

- 26 - rigen Situationen gekommen. Bei den Übergaben der Kinder scheine es ihm nicht möglich zu sein, die Themen der früheren Paarbeziehung von den Themen der Elternschaft zu trennen und sich zu Gunsten des Wohles der Kinder zu verhalten (Beizugsakten D, Urk. 59 S. 6). Ausserdem sei an dieser Stelle nochmals der Vor- fall vom 19. Januar 2019 zu erwähnen, bei dem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin drang, weil er darin einen Freund der Privatklägerin vermutete (vgl. zum Ganzen Beizugsakten C). Das Verhalten des Beschuldigten zeigt somit deutlich auf, dass er – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) – mit der Bezie- hung zur Privatklägerin (zumindest im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle noch) nicht abgeschlossen hat und zu ihr als seine Ex-Partnerin nicht den erforderlichen Abstand halten kann, sodass bei Situationen, wo sie notwendiger- weise aufeinander treffen, wie den Übergaben der Kinder, eine Grenzüberschrei- tung droht. Dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin anlässlich der Auseinanderset- zungen vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 gegeneinseitig beschimpft haben sol- len, wie es der Beschuldigte teilweise geltend macht (Urk. 2/1 S. 5 F/A 33, S. 7 F/A 48, S. 8 F/A 51, Urk. 2/3 S. 3 F/A 11, Urk. 2/4 S. 5 F/A 14, Prot. I S. 30 und Prot. II S. 16), erscheint zudem auch nicht überzeugend. Seine Aussagen dazu fielen auffallend detailarm und stereotyp aus, was auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 64 S. 17). So gab er nie an, welche konkreten Beschimpfungen die Privatklägerin zu ihm gesagt haben soll. Lediglich in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. August 2020 führte er aus, er habe zur Privatklägerin gesagt "Ich fick dir die Mutter", worauf sie ihm genau dasselbe gesagt habe (Urk. 2/3 S. 3 F/A 12). Letzteres wiederholte er auf Nachfrage anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 16). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020. Damals gab er auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin am 20. Juni 2020 mit den Worten "Schlampe" und "ich fick deine Mutter" beschimpft habe, zu Protokoll, das sei überhaupt nicht korrekt. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft, aber sicherlich nicht so. Er habe mit seiner Ex-Schwiegermutter ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er sage sicherlich nicht solche Dinge (Urk. 2/1 S. 7 F/A 48). Die angeblichen Be-

- 27 - schimpfungen durch die Privatklägerin sind somit als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. 5.7. Nach dem Gesagten und angesichts der diversen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigte ergeben sich mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. Seine Aussagen er- scheinen – soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – aus- weichend, bagatellisierend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wir- kenden Aussagen der Privatklägerin, welche durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen G._____ und F._____ gestützt werden, jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

6. Fazit Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 1.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung ist auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 20 f. und 22). 1.2. Für die Beurteilung, ob die vom Beschuldigten am 20. Juni 2020 sowie

5. Juli 2020 getätigten Äusserungen bzw. Formulierungen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen, ist nicht allein auf die Wortwahl abzustellen. Vielmehr sind bei der Beurteilung namentlich die Umstände sowie die Vorge- schichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi-

- 28 - scher Belastbarkeit abzustellen ist. Dabei muss nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Die Vorinstanz nahm dies berücksichtigend eine in allen Teilen zutref- fende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor. Dabei stellte sie fest, dass mit den Formulierungen "Du wirst schon sehen, was mit dir passiert! Du kannst nicht mehr mit mir spielen" sowie "(...) du wirst schon sehen, wie es weitergeht" für sich alleine genommen nicht zwangsläufig ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt werde. Diese Aussagen hätten von der Privatklägerin im situativen Kontext jedoch als Androhung einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben verstanden werden können. In diesem Sinne habe die Privatklägerin auch ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten nach den Drohungen alles zutraue, Angst um ihr Leben habe, sich nicht sicher fühle und sich um die Sicherheit ihrer Familie sorge. Sie sei derart in Schrecken versetzt worden, dass sie einen panischen Anfall gehabt habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit dem Auto weiterzufahren (Urk. 3/2 S. 8 F/A 37). Zusätzlich seien die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund der von Gewalt und körperlichen Übergriffen geprägten Paarbezie- hung zu betrachten. Die Privatklägerin habe bereits in der Vergangenheit wieder- holt körperliche und psychische Übergriffe seitens des Beschuldigten erdulden müssen, für welche der Beschuldigte zum Teil verurteilt worden sei. Ausserdem habe nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin G._____ (vgl. Prot. I S. 17 f.) festgehalten, dass der Beschuldigte bei den fraglichen Vorfällen sehr ag- gressiv aufgetreten sei. Die Privatklägerin habe somit insbesondere unter Berück- sichtigung des Gesamtkontexts mit der nahen Möglichkeit rechnen müssen, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahrmachen und ihr etwas antun könnte. Die Drohungen des Beschuldigten müssten in einer solchen Situation nicht nur aus Sicht der Privatklägerin, sondern auch aus der Perspektive eines verständigen Dritten in einem erheblichen Mass bedrohlich bzw. beängstigend wirken (Urk. 64 S. 21). 1.3. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere des Verhaltens des Be- schuldigten sowie der in der Vergangenheit gegen die Privatklägerin verübten De-

- 29 - likte und sonstigen nach wie vor bestehenden Konflikte zwischen ihnen waren die erwähnten Äusserungen ohne Weiteres geeignet, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Zwar geht aus den Aussagen "Du wirst schon sehen, was mit dir pas- siert! Du kannst nicht mehr mit mir spielen" sowie "(...) du wirst schon sehen, wie es weitergeht" der konkret drohende Nachteil nicht explizit hervor, dennoch waren sie angesichts der stark belasteten Vorgeschichte sowie insbesondere unter Be- rücksichtigung, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits schon einmal eine Todesdrohung gegen sie ausgesprochen hat und mehrfach gewalttätig wur- de, für die Privatklägerin als Androhung eines Übels gegen Leib oder Leben zu verstehen. Gemäss ihrer glaubhaften Darstellung wurde die Privatklägerin ihrer- seits in der Tat in Angst versetzt und befürchtete, dass ihr der Beschuldigte etwas antun könnte. So schilderte sie gleichentags nach dem Vorfall vom 5. Juli 2020 gegenüber der Polizei, sie wisse nun nicht, was auf sie zukomme. Sie habe wirk- lich Angst. Deshalb sei sie nach dem Vorfall auch mit den Kindern zu ihrer Mutter gefahren und nicht an ihren Wohnort. Sie verspüre einen Druck auf ihrer Brust. Es bedrücke sie sehr. Sie könne ihren Puls hören und wisse nicht, was sie denken solle. Sie wisse nicht, was sie tun solle, wenn er wieder vor ihr stehe. Auf die Fra- ge, wovor sie Angst habe, führte sie sodann zögerlich aus, dass er sie auch wirk- lich umbringen könne (Urk. 3/1 S. 5 f. F/A 38-40). Im Übrigen anerkannte auch die Verteidigung, dass sich die Privatklägerin tatsächlich in gewissem Mass geängs- tigt und vor der Zukunft (den nächsten Begegnungen in diesem Dauerkonflikt) ge- fürchtet habe (Urk. 81 S. 11). Nach dem Gesagten sind sämtliche vom Beschul- digten ausgesprochenen bzw. geschriebenen Worte als schwere Drohung im Sin- ne des Gesetzes zu verstehen. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 1.4. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, bei der Beurtei- lung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin direktvorsätzlich in Angst und Schre- cken versetzt oder dies zumindest in Kauf genommen habe, dürfe das Gericht sich nicht von früheren Vorkommnissen während der Ehe leiten lassen (Urk. 47 S. 5). Insbesondere wurde bereits eingängig aufgezeigt, dass die Vorgeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin in direktem Zusammenhang mit ihren

- 30 - Streitigkeiten bezüglich der Umsetzung des Besuchsrechts stehen. Damit können die Vorfälle vom 20. Juni 2020 und 5. Juli 2020 nicht losgelöst davon beurteilt werden. 1.5. Vor dem Hintergrund der früheren Vorkommnisse (nicht nur während der Ehe, sondern auch nach ihrer Trennungszeit) und des Auftretens des Beschuldig- ten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen den Willen manifestierte, die Privatklägerin zu verängstigen. Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass er dies mit dem Ziel tat, die Privatklägerin einzuschüchtern und mit allen Mitteln ein erweitertes Besuchsrecht in seinem Sinne zu erzwingen. Der Beschuldigte wusste auch, dass er die Privatklägerin durch seine Aussagen und sein Verhalten massiv in Angst und Schrecken versetzen wird. Er handelte damit direktvorsätzlich. 1.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.7. Angesichts dieser Umstände ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

2. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB) 2.1. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tat- bestand der Beschimpfung gemacht (Urk. 64 S. 22 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin ein- mal am 20. Juni 2020 und ein weiteres Mal am 5. Juli 2020 als "Schlampe" be- zeichnet. Der im Sprachgebrauch notorisch als Diffamierung verwendete Begriff "Schlampe " ist als ehrenrühriges Werturteil zu beurteilen, und daher keinem Ent- lastungsbeweis zugänglich (RIKLIN in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 zu Art. 177).

- 31 - 2.3. Der ehrverletzende Charakter des vom Beschuldigten verwendeten Begriffs "Schlampe" dürfte jedermann bekannt sein bzw. ist offenkundig. Der Beschuldigte verwendete diesen Begriff sodann willentlich, um die Privatklägerin im Vergleich zu anderen Menschen herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.4. Wie bereits unter Erw. III.5.6. dargelegt wurde, konnten die vom Beschuldig- ten geltend gemachten Beschimpfungen durch die Privatklägerin nicht erstellt werden. Infolgedessen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB ausser Betracht fällt. 2.5. Darüber hinaus sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.6. Der Beschuldigte ist somit auch der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um-

- 32 - stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2). 1.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41

- 33 - Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Mo- naten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 und 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). 1.6. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache Drohung und die mehrfache Be- schimpfung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe aus (Urk. 64 S. 30 und 42) und berücksichtigte dabei nicht, dass eine Beschimpfung aus- schliesslich mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen sanktioniert werden kann (Art. 177 Abs. 1 StGB). Demgegenüber sieht Art. 180 Abs. 1 StGB für eine Dro- hung als Sanktionen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte würde vorliegend daher nur in Betracht kommen, wenn er für die mehrfache Dro- hung ebenfalls mit einer Geldstrafe bestraft würde. Eine Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung fällt dagegen (hier nicht gegebene Ausnahmen vorbehalten; Art. 41 StGB) grundsätzlich ausser Betracht. Erweisen sich jedoch eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe als adäquate Sank- tionen, sind diese ungleichartigen Strafen kumulativ zu verhängen. Im vorliegen- den Fall jedoch können die beiden Strafen innerhalb des jeweiligen ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Reformatio in peius 2.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom

12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirt- schaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34

- 34 - Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtspre- chung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanz- lichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.3. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheits- strafe von 7 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 64 S. 42). Da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, ist die Berufungsinstanz an dieses Höchstmass der Strafe gebunden.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Mehrfache Drohung 3.1.1. Tatkomponenten - Mehrfache Drohung vom 5. Juli 2020

a) Vorliegend ist die Drohung dasjenige Delikt mit der abstrakt höheren Straf- androhung, weshalb für die Bildung der Gesamtstrafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für die Drohung auszugehen ist. Dabei wiegt der Vorfall vom 5. Juli 2020 schwerer als derjenige vom 20. Juni 2020, so dass zuerst für jene die Ein- zelstrafe festzusetzen ist. Die Drohungen vom 5. Juli 2020 weisen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, dass sich das Verschulden nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lässt. Es rechtfertigt sich daher, eine einheitliche Einsatzstrafe sowohl für die verbale Drohung als auch je- ne per SMS festzulegen.

b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst straferhöhend die mehrfache Tatbegehung in Betracht. Zudem ist festzuhalten, dass die Drohungen

- 35 - des Beschuldigten via SMS und anschliessend vor Ort bei der Kindesübergabe von der Wortwahl her zwar nicht explizit ein direktes Übel gegen Leib oder Leben beinhalteten. Vor dem Hintergrund, dass er in der Vergangenheit jedoch bereits eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen und auch weitere Gewaltdelikte begangen hat, mussten die im vorliegenden Kontext geäusserten diffusen Drohungen so verstanden werden, dass sie ein Übel gegen Leib und Le- ben der Privatklägerin implizierten und die Drohung damit das höchste Rechtsgut betraf. Weiter äusserte er die verbale Drohung im öffentlichen Raum und nicht etwa im häuslichen Nahbereich. Ausserdem unterstrich er die verbale Drohung vom 5. Juli 2020 mit einem entsprechend aggressiven Auftreten bzw. einer ag- gressiven Handlungsweise wie etwa dem Zuknallen der Fahrzeugtür. Erschwe- rend fällt für das Verschulden in Betracht, dass er nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin in Gegenwart der Kinder zu bedrohen, was eine Rücksichtslo- sigkeit auch gegenüber deren Interessen offenbart. Die Privatklägerin wurde ge- mäss ihren glaubhaften Schilderungen durch die Drohungen sehr verängstigt und war danach völlig aufgelöst. Dass der Beschuldigte vor körperlicher Gewalt nicht grundsätzlich zurückschreckt, hatte sie in der Vergangenheit mehrfach erfahren. Zu berücksichtigen ist daher, dass dies zu einer verstärkten Beeinträchtigungen in ihrem Sicherheitsempfinden geführt hat, da die Vorgehensweise bereits einem gewissen Muster entsprach. Erschwerend zu berücksichtigen ist aber die Unsi- cherheit über die Art des Übels, das konkret zu erwarten ist, da die wenig konkre- te Androhung – angesichts der bisherigen Erfahrungen des Opfers – auch das Schlimmste mitumfasst. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte keine konkreten Todesdrohungen aussprach und die Dro- hungen nicht etwa mittels Tätlichkeiten oder einer Waffe noch schwerwiegender machte. Es blieb – abgesehen vom aufgebrachten und damit unberechenbaren Verhalten – vorliegend einzig bei einer verbalen Drohung. Insgesamt ist die objek- tive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als gerade noch leicht zu bezeichnen.

c) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Ein planmässiges Vorgehen ist jedoch nicht ersichtlich.

- 36 - Vielmehr wurden die Drohungen im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen und in einer emotional aufgeheizten Situation spontan ausgesprochen. Entspre- chend ist zwar, wie die Vorinstanz, von Kurzschlussreaktionen auszugehen. Die- ses Verhalten wäre jedoch klar vermeidbar gewesen, zumal sich der Beschuldigte nicht zum ersten Mal zwecks der Kindesübergabe mit der Privatklägerin abspre- chen und sich mit ihr treffen musste und er von früheren Strafverfahren bereits wusste, dass ein drohendes und aggressives Verhalten weder für das Besuchs- recht hilfreich noch in Bezug auf die Strafbarkeit geboten war. Es wäre vom Be- schuldigten zu erwarten gewesen, dass er seine Emotionen, auch wenn sie stark sind, im Sinne des Kindeswohles zügelt. Insoweit vermögen sie sich nur leicht strafmindernd auf sein Verschulden auszuwirken. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren, es erhöht es eher leicht.

d) Angesichts der gerade noch leichten Tatschwere rechtfertigt es sich, für die Drohungen vom 5. Juli 2020 eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

e) Die Wahl der Strafart ergibt sich massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist: Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 8. September 2014 wurde er erstmals zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Aufgrund von Delinquenz während der für die aufgescho- bene Geldstrafe angesetzten Probezeit von zwei Jahren wurde diese mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2017 um ein Jahr verlängert. Ausserdem wurde der Beschuldigte nochmals mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Diese Geld- strafe und Busse galten jedoch bereits als durch die verbüsste Haft erstanden. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 67). Diese strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldig- ten in Kombination mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz zeigt, dass er sich nicht durch die mehrfach verhängten und – teilweise unbedingt ausgespro- chenen – Geldstrafen, teilweise inklusive Busse, beeindrucken liess. Durch die

- 37 - regelmässige Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine gewisse Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung stehenden Taten be- reits einschlägig vorbestraft ist und diese erneut – wie bereits alle Delikte in der Vergangenheit – gegen die Privatklägerin begangen hat und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigt. Aufgrund dieser Vorzeichen beste- hen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Viel- mehr erscheint eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosig- keit von bedingten und unbedingten Geldstrafen als nicht zielführend, vermochten sie den Beschuldigten doch offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, so dass er von weiterem (gleichgelagerten) Delinquieren Abstand genommen hätte. Daher kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion in Frage kommt.

f) Nach dem Gesagten ist für die Drohungen vom 5. Juli 2020 die hypotheti- sche Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.2. Tatkomponenten - Drohung vom 20. Juni 2020

a) In objektiver Hinsicht ist das Verschulden für die anlässlich einer Auseinan- dersetzung hinsichtlich des Besuchsrechts der gemeinsamen Kinder lediglich am Telefon geäusserte diffuse Drohung mit einer Zufügung einer Verletzung von Leib und Leben der Privatklägerin ebenfalls als gerade noch leicht einzustufen. Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen zum Vorfall vom 5. Juli 2020 verwiesen, da die Drohungen inhaltlich praktisch gleich lauten.

b) Subjektiv ist die emotionale Ausnahmesituation auf Seiten des Beschuldig- ten entlastend zu berücksichtigen, auch wenn sie sein Verhalten nicht zu ent- schuldigen vermag. Isoliert betrachtet, käme für ein solches Verhalten durchaus eine Geldstrafe in Betracht. Eine solche erscheint jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe Erw. V.3.1.1.e) nicht als dem Verschulden angemes- sen und vor allem auch nicht zweckmässig, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Taten abzuhalten.

- 38 -

c) Die hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe ist daher um einen Monat asperierend zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamt- Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für die Drohungen resultiert. 3.1.3. Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er in Kosovo geboren und zusammen mit drei Brüdern und drei Schwestern bei sei- nen Eltern aufgewachsen sei. Dort habe er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Mittelschule besucht. Die Ausbildung zum Maschinentechniker habe er trotz Anmeldung nicht begonnen. Von 2008 bis 2013 habe er auf einer Baustelle in Montenegro gearbeitet. Anschliessend sei er in die Schweiz gekom- men und habe die Privatklägerin geheiratet. Zunächst habe er hier auf dem Bau gearbeitet und seit 2015 in einem Pensum von 100 % als Fassadenbauer bei der Firma K._____ GmbH in L._____. Allerdings werde er aufgrund von mangelnden Aufträgen in der Winterzeit regelmässig entlassen und später wieder vom selben Arbeitgeber angestellt. Bei dieser Firma betrage sein Nettoeinkommen etwa Fr. 4'300.– pro Monat. Derzeit sei er jedoch wiederum arbeitslos und erhalte etwa Fr. 3'000.– Arbeitslosenentschädigung. Für die gemeinsamen Kinder mit der Pri- vatklägerin bezahle er zudem Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'240.– pro Monat. Er lebe in einer Einzimmerwohnung und seine Wohnkosten würden mo- natlich Fr. 1'060.– betragen (Urk. 10/5 S. 2 f., Prot. I S. 25-27, Prot. II S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumes- sungsneutral aus.

b) Der Beschuldigte weist drei einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 67 und Erw. V.3.1.1.e). All diese Delikte beging er innert kurzer Zeit gegen die Privatklä- gerin. Dies wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Zudem ist er nicht vollumfäng- lich geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Han- deln, was er mit seiner Aussage, wonach die Privatklägerin selber schuld sei, dass es so weit gekommen sei (Urk. 2/3 S. 9 F/A 38), verdeutlichte. Dies schliesst

- 39 - eine Strafminderung somit aus. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 3.1.4. Fazit Gesamtstrafe - Mehrfache Drohung

a) Die Einsatzstrafe ist damit aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat zu erhöhen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten ergibt.

b) Wie erwähnt, ist für die Drohungen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die Beschimpfungen sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die Geldstrafe ist daher kumulativ zur Freiheitstrafe zu verhängen. 3.2. Mehrfache Beschimpfung 3.2.1. Tatkomponenten - Beschimpfung vom 20. Juni 2020

a) Zur objektiven Tatschwere der Beschimpfung zum Nachteil der Privatkläge- rin vom 20. Juni 2020 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese am Te- lefon im Rahmen einer emotionalen verbalen Auseinandersetzung als "Schlampe" bezeichnete, womit er ihr sinngemäss unsittliches Verhalten vorwarf. Die dadurch bewirkte Verletzung ihres Ehrgefühls ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden für die telefonische Beschimpfung wiegt insofern noch leicht, da die Äusserung nur von der Privatklägerin wahrnehmbar war und weder vor anderen Familienmitgliedern noch in der Öffentlichkeit erfolgte.

b) Auch wenn die emotionale Ausnahmesituation des Beschuldigten infolge der Besuchsrechtsauseinandersetzung und der Trennung von der Privatklägerin nachvollziehbar ist, vermag dies seine herabsetzende Äusserung ihr gegenüber nicht zu entschuldigen. Für die einzelne angeklagte Tat ist jedoch das Tatver- schulden insgesamt noch als leicht zu werten. Die hypothetische Einsatzstrafe liegt bei 20 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2.2. Tatkomponenten - Beschimpfung vom 5. Juli 2020

a) Zur objektiven Tatschwere der Beschimpfung vom 5. Juli 2020 ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. Juli 2020 bereits

- 40 - das zweite Mal innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen als "Schlampe" be- zeichnete. Straferhöhend ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte die Be- schimpfung sowohl schriftlich (per SMS) als auch mündlich vor Ort äusserte und damit eine mehrfache Tatbegehung am 5. Juli 2020 vorliegt. Die beiden Äusse- rungen wiegen vom objektiven Tatverschulden her grundsätzlich gleich schwer wie jene vom 20. Juni 2020, mithin je für sich genommen noch leicht. In Bezug auf die verbale Beschimpfung vom 5. Juli 2020 wird die Schwere der Ehrverlet- zung jedoch dadurch verstärkt, dass sie vom Beschuldigten am Bahnhof E._____ ZH, und damit für sämtliche in der Nähe befindlichen Passanten hörbar geäussert wurde, und darüber hinaus vor den gemeinsamen Kindern. Die objekti- ve Tatschwere für die verbale Beschimpfung und diejenige per SMS vom 5. Juli 2020 wiegt daher aufgrund der Umstände und der Wiederholung einiges schwerer als die telefonische vom 20. Juni 2020, so dass das objektive Tatverschulden als mittelschwer einzustufen ist.

b) In subjektiver Hinsicht kann keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz zum Tragen kommen, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zwar han- delte es sich, gleich wie bei den Drohungen, um eine affektive Ausnahmesituati- on, in welcher der Beschuldigte wütend und verärgert war, auch wenn er für diese Situation selber verantwortlich war, weil die Kinderübergabe nicht reibungslos klappte (siehe Erw. III.4.). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive aber nicht zu relativieren.

c) Angesichts des mittelschweren Tatverschuldens erweist sich für die Be- schimpfungen vom 5. Juli 2020 – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe als angemessene Sanktion.

d) Die hypothetische Einsatzstrafe für die erste Beschimpfung vom 20. Juni 2020 von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze zu erhöhen, so dass für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe re- sultiert.

- 41 - 3.2.3. Täterkomponenten

a) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren er- geben. Es kann auf das zuvor Ausgeführte (Erw. V.3.1.3.a) verwiesen werden.

b) Da die Vorstrafen des Beschuldigten bereits bei der Bemessung der Ge- samtfreiheitsstrafe deutlich straferhöhend berücksichtigt wurden, verbietet es sich, diese bei der Geldstrafe ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen. Weite- re strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 3.2.4. Tagessatzhöhe

a) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tages- satzhöhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- o- der Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).

b) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er der- zeit arbeitslos sei. Sein Arbeitgeber habe ihm – wie alljährlich in der Winterzeit – per Ende November 2022 gekündigt. Er erhalte eine Arbeitslosenentschädigung

- 42 - von etwa Fr. 3'000.– pro Monat. Seine monatlichen Ausgaben würden etwa Fr. 290.– für die Krankenkasse und insgesamt Fr. 1'240.– für Unterhaltsbeiträge für beide Kinder betragen (Prot. II S. 9 ff.). Unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.2.5. Gesamtstrafe Beschimpfungen In Würdigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist er für die mehrfache Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.3. Fazit Strafzumessung Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer verschuldens- angemessenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. An die Freiheitsstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/7), entsprechend besteht auch kein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für die im vorliegen- den Verfahren erstandene Haft. VI. Vollzug / Weisung

1. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 30). Darauf kann verwie- sen werden. Übersehen hat sie jedoch, dass für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe eine selbständige Würdigung vorzunehmen ist und die Geldstrafe so- wie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten sind (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1; 138 IV 120 E. 6). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 1tt. mm 2011 E. 2.3.4).

- 43 - 1.2. Die bestehenden Vorstrafen aus dem Jahr 2014 (Bestrafung mit 20 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und Busse von Fr. 300.–), 2017 (Bestrafung mit 35 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und Busse von Fr. 600.–) und 2019 (Be- strafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–) bewirken vorliegend nicht, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs "besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, mithin eine explizit gute Legalprognose vonnö- ten wäre. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten denn auch den bedingten Voll- zug zugebilligt, weil sie davon ausging, dass für den Beschuldigten mit Blick auf das Besuchsrecht und seine Arbeitsstelle viel auf dem Spiel stehe, wenn er er- neut straffällig werde. Insofern sei von einer recht grossen Abschreckungswirkung der auszufällenden bedingten Freiheitsstrafe auszugehen (Urk. 64 S. 30). Hiervon kann heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abgewichen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Auch vom ge- richtlichen Verfahren ist ein gewisser Abschreckungseffekt zu erwarten. Zudem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es, soweit bekannt, nicht zu weiteren Vorfällen gekommen ist, obschon der Beschuldigte und die Privatklägerin schon allein aufgrund der gemeinsamen Zwillinge weiterhin miteinander zu tun haben. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter den genannten Voraussetzungen eine günstige Prognose gestellt werden. 1.3. In Bezug auf die Geldstrafe bleiben allerdings durchaus Bedenken beste- hen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfal- ten vermag. Allerdings riskiert der Beschuldigte bei Rückfälligkeit nicht nur den Vollzug einer Geldstrafe, sondern auch einer Freiheitsstrafe. In einer Gesamtbe- trachtung erscheint es daher vorliegend nicht notwendig, die Geldstrafe zu voll- ziehen und kann dem Beschuldigten nochmals eine Bewährung gewährt werden, da die Aussicht besteht, dass er sich durch den drohenden Vollzug einer Frei- heitsstrafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt. 1.4. Damit ist dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der einschlägigen Vor-

- 44 - strafen ist die Probezeit aber nicht auf das Minimum, sondern – wie bereits erstin- stanzlich vorgesehen – auf 4 Jahre festzusetzen.

2. Weisung Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Beschuldig- ten zur Teilnahme an einem Eignungsgespräch für das Lernprogramm "Partner- schaft ohne Gewalt" bzw. zur Teilnahme an diesem Lernprogramm oder zur Inan- spruchnahme einer Beratung bei einer geeigneten Fachstelle mit einlässlicher Begründung ab (Urk. 64 S. 35). Die entsprechende Dispositivziffer 4 (Urk. 64 S. 42) wurde denn auch nicht angefochten (Urk. 65 und 81). Da es beim Schuld- spruch bleibt, ist, wie eingangs dargetan (siehe Erw. II.2.2.), nicht im Einzelnen darauf zurückzukommen, sondern die Entscheidung der Vorinstanz ohne weitere Begründung in das vorliegende Urteil zu übernehmen. Entsprechend ist auf die Erteilung einer Weisung für die Dauer der Probezeit zu verzichten. VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit ihrem Entscheid gegen- über der Privatklägerin gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB ein Kontaktverbot für die Dauer von einem Jahr sowie gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB ein Rayonverbot für die Dauer von zwei Jahren (Urk. 64 S. 42 f.).

2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie mit dem Beschuldigten auf dem zivilrechtlichen Weg einen Vergleich abgeschlos- sen habe, bei dem sich der Beschuldigte mit einem Kontakt-, Rayon- und Annä- herungsverbot gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB einverstanden erklärt habe (Urk. 74). Entsprechend wurden dem Beschuldigte diese Verbote unter der Straf- androhung von Art. 292 StGB mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

5. September 2022 auferlegt (Urk. 75/3). Angesichts dessen erscheint eine (zu- sätzliche) Anordnung eines strafgerichtlichen Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB als nicht notwendig. Zu berücksichtigen ist zu- dem, dass der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird und dass bei erneuter Delinquenz der Widerruf des bedingten Vollzugs droht. In-

- 45 - folgedessen ist von einer genügenden Abschreckungswirkung auszugehen. Aus diesen Gründen ist von der Anordnung eines strafgerichtlichen Kontakt- und Ra- yonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB abzusehen. VIII. Zivilforderungen der Privatklägerin

1. Schadenersatz Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zi- vilweg (Urk. 64 S. 38 und S. 43 Ziff. 7), was der Beschuldigte explizit nicht anficht (Urk. 65 und 81). Da es beim Schuldspruch bleibt, ist wie eingangs dargetan (sie- he Erw. II.2.2.), nicht im Einzelnen darauf zurückzukommen, sondern die Ent- scheidung der Vorinstanz ohne weiteres ins Dispositiv des vorliegenden Urteils zu übernehmen.

2. Genugtuung Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutref- fend zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 36 ff.). Festzu- halten ist nochmals, dass die Drohungen des Beschuldigten ohne Weiteres zu ei- ner widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin führten. So führ- te diese nachvollziehbar aus, sich aufgrund der Drohungen sehr geängstigt ge- fühlt zu haben (Urk. 3/1 S. 5 F/A 38, S. 8 F/A 60, Urk. 3/2 S. 8 F/A 37, Prot. I S. 22). Die Befürchtung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen könnte, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie in der Vergan- genheit bereits wiederholt das Opfer von Gewalttätigkeiten seitens des Beschul- digten wurde, auch begründet. Die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverlet- zung rechtfertigt daher zwar die Zusprechung einer Genugtuung. Indes ist zu be- rücksichtigen, dass die von der Privatklägerin beschriebenen Panikattacken, die sie oft habe, sowie der von ihr geltend gemachte Verfolgungswahn (Urk. 3/1 S. 8 F/A 63, Urk. 3/2 S. 11 F/A 48) offensichtlich mitunter – und hauptsächlich – auf ih- re Vorgeschichte mit dem Beschuldigten zurückgehen. Dass sie allein aufgrund der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen längerfristige psychische

- 46 - Beeinträchtigungen erlitten hat, ist dagegen nicht erwiesen. Soweit bekannt, zo- gen die Drohungen auch keine psychologische Betreuung nach sich. Vor dem Hintergrund dieser starken Vorbelastung der Privatklägerin und angesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung einer Genugtuung ein grosses Ermessen zukommt (KESSLER in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 zu Art. 49), erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.– vor dem Hintergrund der wenig substantierten Schwere der psychischen Beeinträchtigung als zu hoch. Stattdessen erscheint den Umständen, insbesondere der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten, eine Genugtuung von Fr. 500.– angemes- sen. Dieser Betrag ist – wie bereits erstinstanzlich vorgesehen – seit 5. Juli 2020 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklä- gerin abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) zu bestätigen. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispiels- weise bei der Bemessung der Strafe (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER

- 47 - [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstraf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 428). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 65 S. 2). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren

– in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Im Ergebnis wird das Strafmass sowie die Höhe der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung zwar reduziert und von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB abgesehen. Dabei handelt es sich jedoch um reine Ermessensent- scheide und im Vergleich zum gesamten Urteil um eine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, vollumfänglich aufzuerlegen. 2.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.4 Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte für ihre Be- mühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 95 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 35.– geltend. Die Schätzung des Aufwands für die Prüfung des Urteils überliess sie dem Gericht (Urk. 76). Der von ihr geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist unter Hinzurechnung des Aufwands für

- 48 - die Nachbesprechung des Urteils sowie ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV) mit Fr. 550.– zu entschädigen. 2.6. Unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse und insbe- sondere der in naher Zukunft fortbestehenden Unterhaltspflicht des Beschuldigten (vgl. Erw. V.3.1.3.a und V.3.2.4.b) sowie des Umstands, dass er künftig die Kos- ten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) abzubezahlen haben wird, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren zufolge Uneinbringlichkeit gemäss Art. 425 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird keine Weisung erteilt.

5. Von der Anordnung eines strafgerichtlichen Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB wird abgesehen.

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 49 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins seit 5. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung Fr. 550.– unentgeltliche Rechtsvertretung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung (Rekurs- Nr. …; zur Kenntnisnahme) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 50 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva