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SB220158

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2023-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 1'465'846 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2015 an die Privatklägerin. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zi- vilweg verwiesen (Urk. 51, Dispositiv-Ziffer 10).

E. 1.2 Die amtliche Verteidigung beantragt die Aufhebung dieser Verpflichtung und die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grund- sätzlich schadenersatzpflichtig sei, im Übrigen seien die Zivilforderungen zur ge- naueren Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 53 S. 2, Urk. 70 S. 2 und S. 32 ff.).

2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Schadenersatz ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 51 S. 91 f.).

3. Beurteilung

E. 1.3 Die amtliche Verteidigung beantragte, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht aktenkundig sei, wer Eigentümer der Liegenschaft sei, zumal diese infolge Erbgangs an die Erbenge- meinschaft übergegangen sei und die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft unklar sei. Weiter müsse die Durchsetzung einer Ersatzforderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geschehen, wobei dann zu untersuchen wäre, ob der zu verwertende Vermögenswert dem Beschuldigten zustehe oder einer Drittperson. Eine Einziehung und eine Verwertung würde auch daran scheitern, da eine solche eine unverhältnismässige Härte für die Mutter des Beschuldigten darstellen wür- de, die schwer krank sei und in dieser Liegenschaft wohne (Urk. 70 S. 2 und S. 30 f.).

- 30 -

2. Grundlagen

E. 1.4 Am 25.Juli 2022 reichte der amtliche Verteidiger das Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 60-62).

E. 1.5 Am 31. Januar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 63). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, sowie Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola für die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft teilweise mit ihren jeweiligen Anträgen durch. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungs- verfahrens dem Beschuldigten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

E. 2.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X.______ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 13'367.80 geltend (Urk. 72). Unter Berück- sichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie Nach- besprechung erscheint ein Honorar von CHF 13'500.– angemessen, welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.______

- betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5 sowie

- betreffend Geldwäschereihandlungen vor dem 31. Januar 2015 gemäss Ankla- geziffer 6 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (An- klageziffer 1), − des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffer 2),

- 35 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffern 3.2 und 4), − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 4 und 5), − (…), − der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie − der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7).

3. Von den Vorwürfen

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.1 sowie

- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 1.1.2 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-6. (…)

E. 2.4 Hinsichtlich des Vollzuges der Geldstrafe ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 51 S. 78 f.). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Beschlagnahmung / Grundbuchsperre

1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien

E. 2.5 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 3 Verletzung des Anklageprinzips

E. 3.1 Gemäss Polizeirapport vom 24. Februar 2015 hat die Privatklägerin am

E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz unter ande- rem, dass ein langer Deliktszeitraum von mehr als vier Jahren gegeben ist, dass der Beschuldigte 17 Überweisungen und neun Barbezüge tätigte, dass ein Deliktsbetrag von über CHF 1.2 Mio. vorliegt, wobei ca. die Hälfte dem Beschul- digten zukam und die andere Hälfte Dritten, dass der Beschuldigte seine Arbeits- kollegen ohne deren Wissen in sein Wirken miteinbezog, dass der Beschuldigte die Kunden und letztlich seine Arbeitgeberin schädigte und dass er nicht von sich aus von seinem Handeln abliess (Urk. 51 S. 58 ff.). Das Vorgehen des Beschul- digten war ausgeklügelt. So erstellte der Beschuldigte in der internen Kundenge- schichte unwahre Einträge, wonach die betreffenden Bankkunden die jeweiligen Zahlungsaufträge erteilt hätten, oder er erstellte eigenhändig die entsprechenden schriftlichen Kundenaufträge im Namen (aber ohne Autorisierung) der Kunden. Er erfasste dann die Zahlungen im System (oder liess es durch Assistenten tun) und holte bei unterschriftsberechtigten Mitarbeitern ein Visum ein. Auch für die Barbe- züge erstellte er gefälschte Barbezugsbelege und brachte darauf eine nachge- ahmte Falschunterschrift des Kunden an. Damit hebelte der Beschuldigte, wie die Vorinstanz festhält, gezielt das interne Kontrollsystem bei der Bank aus. Zwar sind Banken zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet und es gilt bezüglich ihres Selbstschutzes ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Beim konkreten Vorgehen des Beschuldigten geht es aber nicht an, dieses quasi mit dem untauglichen System von Kontrollmechanismen der Privatklägerin zu entschuldigen, wie die Verteidi- gung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung insinuierte (Urk. 41 S. 24, Urk. 70 S. 10 ff.). Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen, das ihm als Bankkundenberater zukam, durch das Aushebeln des Kontrollsystems scham- los aus. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 10) handelt es sich sodann bei einem Deliktsbetrag von mehr als CHF 1.2 Mio. durchaus um einen hohen Betrag. Ausserdem hat der Beschuldigte nicht von sich aus von seinem de- liktischen Handeln abgelassen. Das objektive Tatverschulden erscheint mit der Vorinstanz als keineswegs leicht (Urk. 51 S. 59). Es kann ihr auch mit Bezug auf

- 14 - das subjektive Tatverschulden beigepflichtet werden (Urk. 51 S. 59 f.). Auch hier vermögen die relativierenden Argumente der Verteidigung nicht zu überzeugen (Urk. 41 S. 24 f., Urk. 70 S. 12 f.). Inwiefern der Beschuldigte es allen habe recht machen wollen und sich stets hilfsbereit habe zeigen wollen, erschliesst sich auf- grund der Tatsache, dass er das Vertrauen seiner Kunden und zuletzt auch das- jenige seiner Arbeitgeberin schamlos ausnutzte, nicht. Ebenso ist zu berücksichti- gen, dass er auch seine Mitarbeitenden ohne deren Wissen faktisch in sein Wir- ken miteinbezog. Die amtliche Verteidigung kann mit diesen Vorbringen somit nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Wenn die Verteidigung somit gel- tend machen will, der Beschuldigte habe seinen Kunden etwas Gutes tun und ihnen helfen wollen (Urk. 70 S. 12 f.), so verkennt sie, dass auch diesem Handeln letztlich egoistische Motive zugrunde liegen, wenn er – wie geltend gemacht wird

– dadurch seine starken Selbstzweifel an seinen Fähigkeiten zur Kundenbindung und Akquisition beseitigen wollte.

E. 3.1.2 Im Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug (90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe bei einem keineswegs leichten Ver- schulden als vertretbar, wenn auch eher im untersten Bereich.

E. 3.2 Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 [recte: 2015] stellte die Staatsanwalt- schaft bei der Privatklägerin ein Editionsersuchen (Urk. D1/6/1). In den Folge- monaten und -jahren erfolgten ergänzende Ersuchen bzw. Editionsverfügungen

- 32 - (vgl. Inhaltsverzeichnis Urk. D1/6/1-26), welchen Folge geleistet wurde (vgl. Urk. D1/1 S. 15 ff.).

E. 3.2.1 Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es sich beim Verkauf der Wohnung "Apartment 4, E._____ Nr. 3, G._____" an H._____ um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle (Urk. 51 S. 83 f.): Diese Wohnung inklusive Garage wurde am 12. September 2013 durch den Be- schuldigten erworben und im Umfang von EUR 98'650.– (entsprechend

- 26 - CHF 121'910.–) von der Mutter des Beschuldigten mit legalem Geld finanziert (vgl. hierzu v.a. Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung, Urk. D1/10/9). Die- se Wohnung wurde dann am 20. April 2015 (nach Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens) an H._____ verkauft. H._____ musste den Kaufpreis jedoch nicht bezahlen, in Berücksichtigung einer zwischen dem Beschuldigten und H._____ abgeschlossenen Vereinbarung zur Schadensdeckung/Entschädigung im Ge- samtbetrag von EUR 295'000.–. Artikel 1 dieser Vereinbarung zeigt gemäss dem Untersuchungsbericht einen fiktiven Ursprung des Schuldner-Gläubiger- Verhältnisses auf, wodurch die rechtliche Gültigkeit des Kaufvertrages zwischen dem Beschuldigten und H._____ in Frage gestellt wird. Dass die Liegenschaft von Q._____ (Schwester des Beschuldigten) bewohnt wurde, weist ebenso auf das Simulieren eines Rechtsgeschäftes hin. Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung konnte der Beschuldigte keine klaren Aussagen hinsichtlich der Wohnung machen und gab zu Protokoll, dass er die Wohnung unter Druck an H._____ ab- getreten habe (Urk. 69 S. 6). Weshalb dieser Druck auf den Beschuldigten aus- geübt worden sein soll, blieb letztlich unklar. Insgesamt sind die Aussagen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der Wohnung "E._____ Nr. 4 G._____" ist ebenfalls vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach von einem Scheingeschäft auszugehen ist (Urk. 51 S. 85 f.). Der Beschuldigte kaufte diese Wohnung inklusive Garage am 12. September 2013. Am 17. Juni 2015 (nach Er- öffnung der vorliegenden Strafuntersuchung) wurde diese Wohnung mit Schen- kungsvertrag an I._____ verschenkt. Gemäss Untersuchungsbericht Vermö- genseinziehung und den Aussagen von I._____ gegenüber der serbischen Polizei war der Hintergrund dieser Schenkung, dass der Beschuldigte dem österreichi- schen Fussballmanager R._____ Geld schuldete und dass der Beschuldigte die- sem eine Wohnung übertragen würde, bis die Schulden bezahlt seien. Da R._____ ausländischer Staatsbürger war, erklärte sich I._____ einverstanden, die Wohnung zwischenzeitlich auf seinen Namen eintragen zu lassen. Er wusste aber nicht einmal, wo sich die Wohnung befand, welche Fläche sie hatte, wer dort wohnte. Auch wusste I._____ nicht, wer den Schenkungsvertrag verfasste oder wo er erstellt wurde. Beim Notar unterzeichneten sowohl der Beschuldigte als

- 27 - auch I._____ den Schenkungsvertrag und I._____ sah dort zum ersten Mal, dass es sich um eine Wohnung in der Siedlung S._____ handelte. Er ging aber nie dorthin, schaute die Wohnung nie an und hatte nie einen Schlüssel. Er hat keine Kenntnis darüber, ob jemand die Steuern und die Rechnungen für die Wohnung bezahlte (vgl. Urk. D1/10/9 S. 8 f.). Anlässlich der heutigen Befragung machte der Beschuldigte geltend, sich nicht an den Namen I._____ zu erinnern und er könne sich nicht dazu äussern. Auch diese Aussagen sind nicht glaubhaft.

E. 3.2.3 Insgesamt ist bezüglich dieser beiden Liegenschaften inklusive Garagen in G._____ somit davon auszugehen, dass keine gültigen Verträge vorliegen. Es liegen somit Scheingeschäfte vor, wie dies auch die Vorinstanz korrekt wiederge- geben hat. Die beiden Wohnungen in Serbien stehen somit in der Verfügungs- macht des Beschuldigten und sind daher vollumfänglich seinem Vermögen zuzu- rechnen.

E. 3.3 Die Privatklägerin hat Straf- und Zivilklage erhoben (Urk. D1/14/2). Mittels Formular hat sie einen Schadenersatz von CHF 1'164'279.– zuzüglich Zins von 5 % ab Datum der Einreichung der Strafanzeige geltend gemacht (Urk. D1/14/2). Zur Begründung hielt die Privatklägerin im angehängten Schreiben vom

21. Januar 2016 fest: "Wir verweisen betreffend den Details zur geltend gemach- ten Schadenssumme auf die bereits eingereichten Settlement Agreements. Wir werden Ihnen zwecks Substantiierung des Teil der Schadenssumme, für welchen noch keine Settlements Agreements abgeschlossen werden konnten, die ent- sprechenden Vereinbarungen nach Abschluss noch zustellen" (Urk. D1/14/2, An- hang). Am 4. September 2017 übermittelte die Privatklägerin ein weiteres Schrei- ben mit dem Titel "Vergleichsvereinbarung" und dem Inhalt: "Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 21. Januar 2016 und lassen Ihnen in der Beilage zwecks Substantiierung unserer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung eine weitere Vergleichsvereinbarung zukommen" (Urk. D1/14/7). Im Anhang findet sich ein in englischer Sprache verfasstes "Settlement Agreement" zwischen der J1._____ AG und T._____, unterzeichnet am 8. August 2017. Dem "Settlement Agreement" ist eine Tabelle "Client relationship 6 angehängt (Urk. D1/14/7, An- hang).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz nennt (hinsichtlich Anklageziffer 4) bei der Gewichtung des objektiven Verschuldens die Anzahl Barbezüge (4), den recht hohen Deliktsbetrag (CHF 155'000.–) in wenigen Tagen (Deliktszeitraum von knapp 1 Monat) und das zeitlich relativ frühe deliktische Handeln (Sommer 2015) nach der erfolgten frist- losen Entlassung bei seiner früheren Arbeitgeberin (Oktober 2014). Hinsichtlich Anklageziffer 5 wird insbesondere der Betrag von mehr als CHF 1 Mio. betont (bei lediglich 4 Transaktionen; Urk. 51 S. 61 ff.). Die Verteidigung vermag auch hier nichts zu beschönigen, indem sie wiederum auf höchst unzureichende Kontroll- mechanismen der Privatklägerin verweist (Urk. 41 S. 27, Urk. 70 S. 17). Es ist auf die obigen Ausführungen beim gewerbsmässigen Betrug zu verweisen (vgl. E.II. 3.1). Das Tatverschulden kann in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als noch leicht bezeichnet werden. Dieses wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 51 S. 62), ist insbesondere zu er- wähnen, dass der Beschuldigte von seiner früheren Arbeitgeberin im Oktober 2014 wegen Unregelmässigkeiten fristlos entlassen wurde und bereits im Som- mer 2015 erneut deliktisch in Erscheinung trat. Dies wirkt sich klar straferhöhend aus. Damit kann die Verteidigung auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ab- leiten, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe seit der Kündigung bei der J2._____ AG im Jahr 2014 keinen Tag verbracht, ohne darüber nachzudenken, wie sich sein Leben weiter entwickeln werde (Urk. 70 S. 27), wenn er bereits im Juni/Juli 2015 wieder delinquierte. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte das Geld für sich verwendete. Dass er – so die Verteidigung – in grosser Bedrängnis und unter einer enormen Drucksituation gehandelt habe, vermag das Handeln nicht zu relativieren (vgl. Urk. 41 S. 28, Urk. 70 S. 16 f.).

E. 3.3.2 Die von der Vorinstanz hierfür – isoliert – ausgeschiedene Strafe von 2 Jahren beziehungsweise 24 Monaten erscheint angemessen.

- 16 -

E. 3.3.3 Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Anklageprinzip bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei verletzt wurde. Folglich ist das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 6) einzustellen.

E. 3.4 Die Zivilklagen beziehungsweise Eingaben der Privatklägerin vermögen den Anforderungen an eine gehörig substantiierte Zivilklage auch im insofern ver- einfachten Adhäsionsprozess nicht zu genügen. Aus Art. 123 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis spätestens im Par- teivortrag an der Hauptverhandlung erfolgen kann (Art. 346 StPO). Es gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Für das Urteil des Strafgerichts massge- bend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vor- liegt (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO). In der Klagebegründung hat die Zivilklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind. Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumut-

- 33 - bar, zu belegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso hö- her, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (vgl. BSK StPO- DOLGE, Art. 123 StPO, N 8 mit Hinweisen). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklägerschaft er- leidet keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen. Die im Zivilprozessrecht übliche und einschneidende Folge der Klageabweisung bei mangelnder Substantiierung tritt im Adhäsionsprozess nicht ein (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 StPO, N 13).

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hält hierzu fest, dass die 13 Fälschungen letztlich bloss Mit- tel zum Zweck waren, aber infolge des unterschiedlichen Rechtsgutes dennoch selbständig ins Gewicht fallen würden (Urk. 51 S. 63). Mit den Urkundenfälschun- gen betreffend Anklageziffer 3 hat der Beschuldigte immerhin einen Vermö- gensabfluss von mehreren Hunderttausend Franken (rund CHF 340'000.–) ge- deckt. Die Verschuldensgewichtung als leicht kann übernommen werden. Die von der Verteidigung angeführten "traurigen Ursachen" der mangelnden Selbstsicher- heit des Beschuldigten und dessen fehlenden anbegehrten Anerkennung vermö- gen das Handeln nicht zu rechtfertigen und daher auch das Verschulden in sub- jektiver Hinsicht nicht zu relativieren (vgl. Urk. 70 S. 18).

E. 3.4.2 Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr beziehungsweise 12 Monaten erweist sich bei isolierter Betrachtung als angemessen.

E. 3.5 Die Privatklägerin nennt in ihren zwei Eingaben zwar konkrete Beträge inklusive Zins mit Zinsbeginn und verweist zur Begründung auf die "bereits einge- reichten Settlement Agreements" (Urk. D1/14/2 bzw. Urk. D1/14/7). Dies stellt nicht einmal eine Kurzbegründung einer Zivilklage dar, aus der sich der geforderte Schadenersatz erschliessen liesse. Eine Gesamtübersicht fehlt. Es ist nicht Sa- che des Gerichts oder des Beschuldigten, das Klagefundament aus 22 Bundes- ordnern Untersuchungsakten zusammenzutragen, zumal sich dieses hier nicht ohne Weiteres aus der Anklageschrift ergibt. Die Settlement Agreements – in Englisch abgefasst, was auch nicht der Amtssprache entspricht – beinhalten auch andere Betreffnisse. Kommt hinzu, dass nicht nur Frankenbeträge, sondern auch Fremdwährungsschulden (EUR, USD) vereinbart wurden und sich auch eine Um- rechnung nicht ohne Weiteres ergibt. Damit ist die Zivilklage der Privatklägerin nicht liquid. In Nachachtung der Dispositionsmaxime kann sie nur im Umfang der Anerkennung des Beschuldigten (Anerkennung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach) gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wer- den. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt mit Ausnahme der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer 6) bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disposi- tiv-Ziffer 12) erscheint nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen.

- 34 -

2. Berufungsverfahren

E. 3.5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für den gewerbs- mässigen Betrug festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Schärfung im Bereich von jeweils rund 60 % angemessen.

E. 3.5.2 Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist aufgrund des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage um 7 Monate (statt 12 Monate), aufgrund der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung um 14 Monate (statt 24 Monate) sowie aufgrund der Urkundenfälschungen um 7 Monate (statt

- 17 - 12 Monate) zu erhöhen, was einstweilen zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten beziehungsweise 5 Jahren und 4 Monaten führt.

E. 3.6 Geldstrafe Hinsichtlich der Geldstrafe in Bezug auf die SVG-Delikte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese anerkannt hat (vgl. Urk. 67). Die Verurteilung zu einer Geld- strafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. Februar 2020 ausgefällten Strafe ist angemessen und ist somit zu bestätigen.

E. 3.7 Täterkomponenten

E. 3.7.1 Die Täterkomponenten wurden im angefochtenen Entscheid umfassend, sorgfältig und zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 51 S. 68 ff.).

E. 3.7.2 Gemäss Datenerfassungsblatt vom 11. Juli 2022 (Urk. 62) und heutiger Einvernahme (Urk. 69) arbeitet der Beschuldigte zu 50 % bei L._____ und dane- ben noch selbständig. Der Bruttojahreslohn beträgt CHF 90'000.– und der Netto- jahreslohn ungefähr CHF 55'000.–. Er ist geschieden, lebt aber seit sechseinhalb Jahren wieder in einer neuen Partnerschaft. Für die Wohnungsmiete bezahlt er CHF 1'000.–, für das Büro CHF 600.–, für die Krankenkasse CHF 232.10 und die Steuern ca. CHF 320.– pro Monat. Sein Vermögen beziffert er auf CHF 4'000.– bis CHF 5'000.– und seine Schulden auf CHF 12'000.– bis CHF 14'000.–. Er bezahlt diese jedoch monatlich mit CHF 500.– ab und möchte sie bis Ende Jahr beglichen haben.

E. 3.7.3 In Ergänzung dazu führte die amtliche Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 die Ehe mit M._____ schloss. Diese Ehe sei aber rund ein Jahr später wieder geschieden worden. Das Strafverfahren sei hierfür klar mitursächlich gewesen. Seit gut sechs Jahren lebe der Beschuldigte in einer guten Beziehung mit seiner bosnischen Partnerin

- 18 - N._____, die ihre neunjährige Tochter in die Liebensbeziehung gebracht habe. Der Beschuldigte liebe das Kind, als sei es sein eigenes, und er bringe sich sehr ein; er habe endlich die lang ersehnte familiäre Stabilität und somit Hoffnung für seine Zukunft gefunden. In beruflicher Hinsicht befinde er sich in sehr stabilen Verhältnissen und er arbeite seit dreieinhalb Jahren in einem Anstellungsverhält- nis von 50 %. Die Arbeitgeberin sei höchst zufrieden mit seinen Leistungen (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 71). Zudem arbeite er zu 50 % als selbständiger Unterneh- mensberater, wobei er ein recht stabiles Kundennetzwerk habe aufbauen und das Arbeitsvolumen ausbauen können (Urk. 70 S. 19 f.).

E. 3.7.4 Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes.

E. 3.7.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich für die Freiheitsstrafe das Geständnis strafmindernd auf die Strafe auswirkt. Mit Bezug auf die SVG-Delikte hat der Beschuldigte den Sachverhalt nicht von Beginn weg anerkannt, was nur zu einer marginalen Strafminderung führen kann. Straferhöhend fällt hier ohnehin ins Gewicht, dass der Beschuldigte die SVG-Delikte während bereits laufender Untersuchung beging.

E. 3.7.6 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt mit der Vorinstanz nicht vor (Urk. 51 S. 71) – bezugnehmend auf die Vorbringen der Verteidigung (Urk. 70 S. 22) auch dann nicht, wenn sich der Beschuldigte um seine kranke und weitgehend immobi- le Mutter kümmert. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstäti- gen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, die hinzunehmen ist.

E. 3.7.7 Die heute eingetragene Strafe erwirkte der Beschuldigte am 4. Februar 2020 und damit nach den heute zu beurteilenden Taten (Urk. 52). Insofern ist er vorstrafenfrei, was sich neutral auswirkt.

E. 3.7.8 Bezüglich der Freiheitsstrafe wirkt leicht straferhöhend, dass der Beschul- digte die SVG-Delikte während der laufenden Strafuntersuchung beging. Indes- sen fallen strafmindernd das Geständnis sowie das Nachtatverhalten, insbeson-

- 19 - dere die gezeigte Reue des Beschuldigten, ins Gewicht. Der Beschuldigte ent- schuldigte sich und erklärte auch, er wolle sämtliche Schulden zurückbezahlen. Dass sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, entspricht der Norm und ist ihm nicht strafmindernd anzurechnen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der einstweiligen Strafe von 64 Monaten um einen Viertel (25 %), d.h. um 16 Monate auf 48 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots

E. 3.8.1 Die amtliche Verteidigung rügte vor der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche er festgestellt haben wollte (Urk. 41 S. 2). Daran hält er fest (Urk. 53 S. 2, Urk. 70 S. 2 und S. 27 f.). Vor Vorinstanz macht er gel- tend, dass die Verfahrensdauer ganzen sieben Jahren entspreche, ohne dass es eine besondere Komplexität noch besonders zeitintensive Untersuchungshand- lungen gegeben hätte. Zwischen den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Jahr 2016 und der Schlusseinvernahme im Jahr 2020 seien rund vier Jahre vergangen, in denen nichts passiert sei. Dies bedeute eine enorme Belastung für den Beschuldigten (Urk. 41 S. 18 ff.).

E. 3.8.2 Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und redu- zierte die Freiheitstrafe (nicht aber die Geldstrafe) um ¾ Jahre (Urk. 51 S. 72 ff.). Gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz liegt kein Extremfall vor, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszuge- hen. Die Privatklägerin hat den relevanten Sachverhalt am 7. Januar 2015 ange- zeigt, woraufhin die Polizei die edierten Unterlagen analysierte. Am 3. Dezember 2015 erfolgten die Hausdurchsuchung und Verhaftung des Beschuldigten. In der Folge kam es zu Einvernahmen des Beschuldigten. Der Schlussbericht über das kriminalpolizeiliche Verfahren erging am 26. Juli 2016. Es folgten weitere Einver- nahmen, auch von Zeugen, und in den Jahren 2017/2018 wurden verschiedene Verfahrenshandlungen im Komplex "O._____" vorgenommen, in welchem Zu- sammenhang es zu Rechtshilfeersuchen und im Oktober 2018 zu diesbezüg- lichen Einvernahmen des Beschuldigten kam. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten fand am 28. September 2020 statt und die Anklage erging (nach

- 20 - gescheitertem abgekürztem Verfahren) am 12. April 2021. Somit wurden im Jahr 2019 keine wesentlichen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen vorge- nommen. Das Beschleunigungsgebot wurde damit verletzt, was förmlich im Dis- positiv festzustellen ist (vgl. BGE 117 IV 124, E. 4d, BGer 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 3.2). Die konkreten Umstände lassen eine Strafreduktion im Umfang von einem Viertel (25 %), d.h. 12 Monaten, als angemessen erscheinen. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 36 Monate zu reduzieren.

E. 3.9 Fazit

E. 3.9.1 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beziehungsweise 36 Monaten zu bestrafen. Anzurechnen ist ein Tag erstandener Haft.

E. 3.9.2 Die Geldstrafe ist, wie erwähnt, zu bestätigen. Die vorinstanzliche Tages- satzhöhe von CHF 120.– erscheint auch heute noch angemessen. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.–, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom

E. 4 Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe, zu bestrafen. III. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei und höchs- tens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte des Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

- 21 -

2. Anwendung im vorliegenden Fall

E. 4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, dass auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zur Ablieferung von CHF 350'000.– zu verpflichten sei, nicht einzutreten sei. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe der Ersatzforderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch auf CHF 200'000.– beziffert habe und es rechtsmiss- bräuchlich sei, wenn sie nunmehr CHF 150'000.– mehr beantrage. Dadurch ver- suche die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten zum Rückzug der Berufung zu bewegen (act. 70 S. 28 f.).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass mit dem erstinstanzlichen Urteil neue Fakten vorlägen, von denen auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund laute der Antrag dahingehend, dass der Beschuldigte zur Ablieferung einer Er- satzforderung von nunmehr CHF 350'000.– anstatt CHF 200'000.– zu verpflichten sei (Prot. II S. 13).

E. 4.3 Es liegt im Ermessen des hiesigen Gerichts, die Höhe der Ersatzforderung festzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der heutige Antrag der Staatsan- waltschaft von demjenigen vor der Vorinstanz abweicht, zumal es sich nicht um

- 12 - einen neuen, sondern bloss im Quantitativ abgeänderten Antrag handelt. Die Staatsanwaltschaft ist somit berechtigt, ihren Antrag, mit dem sie vor der Vo- rinstanz (teilweise) unterlegen ist, im Berufungsverfahren erneut zu stellen. Es liegt entgegen der Verteidigung keine rechtsmissbräuchliche Drucksituation sei- tens der Staatsanwaltschaft vor, den Beschuldigten zu einem Rückzug der Beru- fung zu bewegen. Es ist nach dem Gesagten auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft einzutreten (vgl. hierzu unten zur Ersatzforderung, E. V) II. Sanktion

1. Urteil der Vorinstanz und Antrag des Beschuldigten

E. 7 Der aus dem Verkauf des Mercedes Benz C 250 CDI Avantgarde stammende und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Bargeldbetrag von CHF 18'974.80 wird zur Kostendeckung verwendet.

E. 8 (…)

E. 9 Die mit Anträgen der (damaligen) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

23. Februar 2016 und vom 10. Juni 2016 rechtshilfeweise in Serbien angeordneten Beschlagnahmungen (Sperren) der Grundstücke

a) Liegenschaft Apartment Nr. 4, 101 m2, E._____ Nr. 3 (ehemals F._____ Nr. 3), G._____, und Garage Nr. 3E, 11 m2, E._____ Nr. 3 (ehemals F._____ Nr. 3), G._____, formell lautend auf H._____, geboren am tt. Mai 1976 (Scheineigen- tümer, simuliertes Geschäft) sowie (…)

- 36 - werden aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen (rechtshilfeweisen) Zwangsvollstre- ckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung.

E. 10 (…)

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 18'090.45 Auslagen Untersuchung; CHF 33'646.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 (…)

E. 13 Rechtsanwalt Dr. iur. X.______ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger mit insgesamt CHF 33'646.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eingestellt (Anklageziffer 6).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.–, letztere als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 ausgesprochenen Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 37 - Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügungen vom

23. Februar 2016 und vom 10. Juni 2016 rechtshilfeweise in Serbien ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft E._____ Nr. 4 G._____, 105.98 m2 (Liegenschaft) und E._____ Nr. 5, G._____, 11.50 m2 (Garage), formell lautend auf I._____, geboren am tt. Dezember 1986, wird aufgehoben.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 100'000.– zu bezahlen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 2. Dezember 2016 ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft B.______ 1, C._____, Gemeinde D._____, mit Sonderrecht an der 4 ½-Wohnung A3 im

Dispositiv
  1. Obergeschoss, Südost, mit Keller Nr. 6 im Untergeschoss, Grundbuch Blatt 2, wird aufrecht erhalten bis zur Bezahlung der Ersatzforderung.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (J1._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 13'500.– amtliche Verteidigung.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen - 38 - Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin (J1._____ AG) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (J1._____ AG) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshil- fe/Geldwäscherei/Einziehung, StA Dr. A Baumgartner, betr. Ref. B- 10/2015/100003198 zur Kenntnisnahme und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt U._____, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 7 − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, gemäss Dispositivziffer 5 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, gemäss Dispositiv- ziffer 5 - 39 - − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gemäss Dis- positivziffern 5 bis 7 − die Kantonspolizei Zürich, KDM - ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 40 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220158-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 4. Mai 2023 in Sachen A.______, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. P. Pajarola, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Januar 2022 (DG210053)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 102 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.______ − betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5 sowie − betreffend Geldwäschereihandlungen vor dem 31. Januar 2015 gemäss Anklage- ziffer 6 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (An- klageziffer 1), − des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffer 2), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffern 3.2 und 4), − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 4 und 5), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 6), − der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie − der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7).

- 3 -

3. Von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss An- klageziffer 3.1 sowie − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemäss Ankla- geziffer 1.1.2 wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom

4. Februar 2020 ausgefällten Strafe.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 50'000 zu bezahlen.

7. Der aus dem Verkauf des Mercedes Benz C 250 CDI Avantgarde stammende und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Bargeldbetrag von CHF 18'974.80 wird zur Kostendeckung verwendet.

8. Die mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft B.______ [Strasse] 1, C._____, Gemeinde D._____, mit Sonderrecht an der 4 ½-Zimmerwohnung A 3 im 1. Obergeschoss Südost mit Keller Nr. 6 im Untergeschoss, Grundbuch Blatt 2, wird aufgehoben.

9. Die mit Anträgen der (damaligen) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Februar 2016 und vom 10. Juni 2016 rechtshilfeweise in Serbien angeordneten Beschlagnahmun- gen (Sperren) der Grundstücke

a) Liegenschaft Apartment Nr. 4, 101 m2, E._____ [Strasse] Nr. 3 (ehemals F._____ Nr. 3), G._____, und Garage Nr. 3E, 11 m2, E._____ Nr. 3 (ehemals F._____ Nr. 3), G._____, formell lautend auf H._____, geboren am tt. Mai 1976 (Scheineigentümer, simuliertes Geschäft) sowie

b) Liegenschaft E._____ Nr. 4 G._____, 105.98 m2 (Liegenschaft), E._____ Nr. 5, G._____, 11.50 m2 (Garage), formell lautend auf I._____, geboren am tt. Dezember 1986 (Scheineigentümer, simuliertes Geschäft)

- 4 - werden aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen (rechtshilfeweisen) Zwangsvollstreckungsver- fahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Verfah- renskosten und die Ersatzforderung.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J1._____ AG Schadenersatz von CHF 1'465'846 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin J1._____ AG auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 18'090.45 Auslagen Untersuchung; CHF 33'646.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Rechtsanwalt Dr. iur. X.______ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 33'646.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70 S.1 f.):

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2022 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils zu ei- ner Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils aufzuschieben und es sei eine Probezeit von 3 Jahren anzuordnen.

4. Es sei in Abänderung des Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungs- gebot in gravierender Weise verletzt wurde.

5. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 6 des Urteils von einer Ersatzfor- derung an den Staat abzusehen.

6. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils bezüglich der angeordneten Grundbuch- sperre über die Liegenschaft B.______ 1 in C._____ zu bestätigen.

7. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils bezüglich des Grundstücks Liegenschaft E._____ Nr. 4, G._____ (Liegenschaft), E._____ Nr. 5, G._____ (Garage) sei in Abänderung von Dispositivziffer 9b des Urteils aufzuheben und es sei das Grundstück unverzüglich freizugeben.

8. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei in Abänderung von Dispositivzif- fer 10 des Urteils auf den Zivilweg zu verweisen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin J2._____ AG aus den vorliegenden Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei.

9. Dem Beschuldigten seien in Abänderung von Dispositivziffer 12 des vorin- stanzlichen Urteils die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die

- 6 - Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten ebenfalls aus- gangsgemäss und anteilsmässig aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 73):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.1.2022 sei wie folgt abzuän- dern: Dispositiv-Ziffer 6: Der Beschuldigte sei zu einer Ersatzforderung von CHF 350'000.– zu verpflichten. Dispositiv-Ziffer 8: Die Beschlagnahme und Grundbuchsperre der Wohnung B.______ 1, C._____, sei bis zur Durchsetzung der Ersatzforderung auf- rechtzuerhalten. Dispositiv-Ziffer 9: Die Wohnung gemäss Ziff. 9 lit. b (I._____) sei einzuzie- hen und zugunsten der Privatklägerin J2._____ AG zu verwerten.

2. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 12. April 2021 erhob die Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten Anklage wegen ge- werbsmässigen Betrugs etc. (Urk. D1/21). Am 31. Januar 2022 fällte das Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 51). Zum Verfahrensgang im Einzelnen sei auf die diesbezüglichen Erwä- gungen in jenem Urteil verwiesen (vgl. Urk. 51 S. 8 ff.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 31. Januar 2022 (Urk. 45) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 innert Frist Berufung anmel- den (Urk. 47). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die amtliche Verteidi-

- 7 - gung (per 7. März 2022; Urk. 50/2) reichte diese am 28. März 2022 beim hiesigen Gericht fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 53). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2022 wurde der Privatklägerin (J1._____ AG, nachfolgend: Privatklägerin) und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. April 2022 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich nicht verneh- men. 1.4. Am 25.Juli 2022 reichte der amtliche Verteidiger das Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 60-62). 1.5. Am 31. Januar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 63). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, sowie Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola für die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 31. Januar 2022 hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 2, 5. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend mehrfache Geldwäscherei), Ziffer 4 (Sanktion betreffend die Freiheitsstrafe), Zif- fer 5 (Vollzug), Ziffer 6 (Ersatzforderung), Ziffer 9b (Beschlagnah- me/Grundbuchsperre betreffend Liegenschaft und Garage E._____, G._____) und Ziffer 10 (Zivilforderung) an (vgl. Urk. 53 und Urk. 67). Von der Staatsanwalt- schaft werden die Dispositiv-Ziffern 6 (Ersatzforderung), Ziffer 8 (Beschlagnah- me/Grundbuchsperre betreffend Wohnung in C._____) und Ziffer 9b (Beschlag- nahme/Grundbuchsperre betreffend Liegenschaft und Garage E._____, G._____)

- 8 - angefochten (Urk. 57). Im Übrigen blieb das Urteil unangefochten, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.4. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 2.5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Verletzung des Anklageprinzips 3.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei (Anklageziffer 6, vgl. Anklageschrift S. 11 f.) rügte die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung des Anklageprinzips. So brachte sie namentlich vor, es würden jegliche Hinweise auf Ort, Zeit, Tathandlungen und Deliktsbetrag fehlen und es würde nur ein pauschaler Vorwurf umschrieben. Der Geldwäschereitatbe- stand setze jedoch eben gerade eine konkrete Handlung voraus, die geeignet sei, die Einziehung zu vereiteln. Darüber schweige sich die Anklage völlig aus. Auch werde in der Anklage von "zu einem grossen Teil" gesprochen, wobei unklar blei- be, welche Gelder wie der Einziehung vorenthalten worden seien. Dieser vage Vorwurf verunmögliche eine Verteidigung. Der Beschuldigte könne nicht wissen, gegen welchen Vorwurf in Bezug auf welche seiner Handlungen er sich nun weh- ren müsse, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 41 S. 6 f., S. 12). Die Verteidigung wiederholte diese Rüge im Berufungsverfahren und führte ergänzend aus, dass in

- 9 - der Anklage der zwingend notwendige Tatbestandshinweis fehle, dass durch die (noch relevanten) vier Barbezüge die Einziehung der Gelder erschwert worden sei. Die Anklage schweige sich komplett über eine Vereitelungshandlung aus. Es werde dem Beschuldigten keinerlei Handlung vorgeworfen, was mit diesem bezo- genen Bargeld geschehen sei beziehungsweise wodurch er die Einziehung dieser Gelder erschwert haben soll. Damit verschweige die Anklage vollständig, wie die Einziehung denn nun erschwert worden sein soll (Urk. 70 S. 5 ff.). 3.2. Grundlagen 3.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 3.2.2. Welchen Inhalt die Anklageschrift genau aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO, wonach möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung gehören (lit. f). Dabei ist etwa ungenügend, wenn sich aus der Anklageschrift nicht ergibt, durch welche Handlungen der Täter den vorgeworfe- nen Tatbestand erfüllt haben soll (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Nig- gli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9 N 42). Neben der Darstellung des Tather- gangs mit allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen sowie beson- derer Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, gehören auch möglichst präzise Angaben zu Ort, Datum und Zeit zur notwendigen Beschreibung des an- geklagten Sachverhalts (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 44).

- 10 - 3.3. Anklageprinzip im vorliegenden Fall 3.3.1. Die Anklageschrift befasst sich unter der Anklageziffer 6, Randziffern 39 und 40, mit dem Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei. In Randziffer 39 geht es um die Vortaten der Geldwäscherei, namentlich die Geldüberweisungen und Bar- geldbezüge (mit Angaben zum Datum, Geschädigten, Begünstigten, Betrag und zur Währung). Zwar begnügt sich die Anklageschrift in Rz. 39 mit der Umschrei- bung "im Zeitraum zwischen 9.12.2009 und 13.7.2015 unrechtmässige Geld- überweisungen im Umfang von insgesamt ca. CHF 2 Mio. und Barbezüge im Um- fang von insgesamt ca. CHF 530'000". Ein entsprechender Verweis auf die vo- rangehenden Randziffern hätte somit zwar durchaus angebracht werden können (namentlich auf die Randziffern 4 [mit der Tabelle 1.1.1], 6 [mit der Tabelle 1.1.2], 10, 15 [mit der Tabelle 2.1], 16 [mit der Tabelle 2.2], 24, 31, 32 und 36), doch werden die Vortaten der Geldwäscherei in der Anklageschrift insgesamt konkret umschrieben. 3.3.2. In Randziffer 40 geht es um die Vereitelungshandlungen der Geldwäsche- rei. Darin steht geschrieben: "Diese Gelder wurden zu einem grossen Teil ins Ausland auf Konten von Dritten (natürliche und juristische Personen) überwiesen, in das Geschäft des Beschuldigten (K._____ GmbH) investiert, in Grundstücke im Ausland investiert (zwei Eigentumswohnungen in Serbien) oder zur Zahlung von Schulden an Dritte verwendet. Damit hat der Beschuldigte die Einziehung dieser Gelder erschwert, was er zumindest in Kauf nahm. Das Gleiche gilt für die Barbe- züge, da nicht mehr ermittelt werden kann, wohin diese Gelder geflossen sind." Mit dieser Umschreibung der Vereitelungshandlungen wird dem Grundsatz des Anklageprinzips nicht Genüge getan. So ergibt sich daraus nicht, durch welche Handlungen der Beschuldigte den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt haben soll, da sie zu wenig klar und zu ungenau umschrieben sind. Es bleibt gänzlich unklar – insbesondere in Bezug auf die vier Barbezüge, welche zu- folge Verjährung der anderen Vorwürfe vorliegend noch von Relevanz sind –,

- 11 - welches konkrete Verhalten dem Beschuldigten diesbezüglich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird und was mit den Geldern nach den jeweiligen Barbezügen passiert ist. Es lässt sich der Anklageschrift somit nicht entnehmen, wie die Einziehung der Gelder erschwert worden sein soll. Ebenfalls wird in der Anklageschrift nicht aufgeführt, zu welchem Teil, d.h. in welcher Höhe die Gelder der Einziehung vorenthalten worden sein sollen. Insgesamt fehlen Angaben zu Ort, Datum und Zeit gänzlich, was den Anforderungen an das Anklageprinzip nicht genügt. 3.3.3. Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Anklageprinzip bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei verletzt wurde. Folglich ist das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 6) einzustellen.

4. Nichteintretensantrag der Verteidigung betreffend Höhe der Ersatzforderung 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, dass auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zur Ablieferung von CHF 350'000.– zu verpflichten sei, nicht einzutreten sei. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe der Ersatzforderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch auf CHF 200'000.– beziffert habe und es rechtsmiss- bräuchlich sei, wenn sie nunmehr CHF 150'000.– mehr beantrage. Dadurch ver- suche die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten zum Rückzug der Berufung zu bewegen (act. 70 S. 28 f.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass mit dem erstinstanzlichen Urteil neue Fakten vorlägen, von denen auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund laute der Antrag dahingehend, dass der Beschuldigte zur Ablieferung einer Er- satzforderung von nunmehr CHF 350'000.– anstatt CHF 200'000.– zu verpflichten sei (Prot. II S. 13). 4.3. Es liegt im Ermessen des hiesigen Gerichts, die Höhe der Ersatzforderung festzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der heutige Antrag der Staatsan- waltschaft von demjenigen vor der Vorinstanz abweicht, zumal es sich nicht um

- 12 - einen neuen, sondern bloss im Quantitativ abgeänderten Antrag handelt. Die Staatsanwaltschaft ist somit berechtigt, ihren Antrag, mit dem sie vor der Vo- rinstanz (teilweise) unterlegen ist, im Berufungsverfahren erneut zu stellen. Es liegt entgegen der Verteidigung keine rechtsmissbräuchliche Drucksituation sei- tens der Staatsanwaltschaft vor, den Beschuldigten zu einem Rückzug der Beru- fung zu bewegen. Es ist nach dem Gesagten auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft einzutreten (vgl. hierzu unten zur Ersatzforderung, E. V) II. Sanktion

1. Urteil der Vorinstanz und Antrag des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.–, letzte- re als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe (Urk. 51 S. 51 ff., S. 103), was von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb. 1.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen (Urk. 53 S. 2, Urk. 67, Urk. 70 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung aus, die Vorinstanz habe diverse Umstände als straferhöhend her- angezogen, die nicht in die Strafzumessung hätten einfliessen dürfen und sie ha- be Umstände gar nicht oder zu wenig berücksichtigt, die zwingend und stärker strafmindernd zu berücksichtigen gewesen wären (Urk. 70 S. 9).

2. Grundsätze Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zum Strafrahmen, zur Gesamtstrafe und zur Zusatzstrafe sowie zu den rechtlichen Grundsätzen zur Strafzumessung wurden mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert in Frage ge- stellt. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 51 S. 51 ff.). Die folgenden Erwägungen sind weitestgehend wiederholender Natur mit ein- zelnen Ergänzungen bzw. Präzisierungen.

- 13 -

3. Anwendung im vorliegenden Fall 3.1. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz unter ande- rem, dass ein langer Deliktszeitraum von mehr als vier Jahren gegeben ist, dass der Beschuldigte 17 Überweisungen und neun Barbezüge tätigte, dass ein Deliktsbetrag von über CHF 1.2 Mio. vorliegt, wobei ca. die Hälfte dem Beschul- digten zukam und die andere Hälfte Dritten, dass der Beschuldigte seine Arbeits- kollegen ohne deren Wissen in sein Wirken miteinbezog, dass der Beschuldigte die Kunden und letztlich seine Arbeitgeberin schädigte und dass er nicht von sich aus von seinem Handeln abliess (Urk. 51 S. 58 ff.). Das Vorgehen des Beschul- digten war ausgeklügelt. So erstellte der Beschuldigte in der internen Kundenge- schichte unwahre Einträge, wonach die betreffenden Bankkunden die jeweiligen Zahlungsaufträge erteilt hätten, oder er erstellte eigenhändig die entsprechenden schriftlichen Kundenaufträge im Namen (aber ohne Autorisierung) der Kunden. Er erfasste dann die Zahlungen im System (oder liess es durch Assistenten tun) und holte bei unterschriftsberechtigten Mitarbeitern ein Visum ein. Auch für die Barbe- züge erstellte er gefälschte Barbezugsbelege und brachte darauf eine nachge- ahmte Falschunterschrift des Kunden an. Damit hebelte der Beschuldigte, wie die Vorinstanz festhält, gezielt das interne Kontrollsystem bei der Bank aus. Zwar sind Banken zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet und es gilt bezüglich ihres Selbstschutzes ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Beim konkreten Vorgehen des Beschuldigten geht es aber nicht an, dieses quasi mit dem untauglichen System von Kontrollmechanismen der Privatklägerin zu entschuldigen, wie die Verteidi- gung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung insinuierte (Urk. 41 S. 24, Urk. 70 S. 10 ff.). Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen, das ihm als Bankkundenberater zukam, durch das Aushebeln des Kontrollsystems scham- los aus. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 10) handelt es sich sodann bei einem Deliktsbetrag von mehr als CHF 1.2 Mio. durchaus um einen hohen Betrag. Ausserdem hat der Beschuldigte nicht von sich aus von seinem de- liktischen Handeln abgelassen. Das objektive Tatverschulden erscheint mit der Vorinstanz als keineswegs leicht (Urk. 51 S. 59). Es kann ihr auch mit Bezug auf

- 14 - das subjektive Tatverschulden beigepflichtet werden (Urk. 51 S. 59 f.). Auch hier vermögen die relativierenden Argumente der Verteidigung nicht zu überzeugen (Urk. 41 S. 24 f., Urk. 70 S. 12 f.). Inwiefern der Beschuldigte es allen habe recht machen wollen und sich stets hilfsbereit habe zeigen wollen, erschliesst sich auf- grund der Tatsache, dass er das Vertrauen seiner Kunden und zuletzt auch das- jenige seiner Arbeitgeberin schamlos ausnutzte, nicht. Ebenso ist zu berücksichti- gen, dass er auch seine Mitarbeitenden ohne deren Wissen faktisch in sein Wir- ken miteinbezog. Die amtliche Verteidigung kann mit diesen Vorbringen somit nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Wenn die Verteidigung somit gel- tend machen will, der Beschuldigte habe seinen Kunden etwas Gutes tun und ihnen helfen wollen (Urk. 70 S. 12 f.), so verkennt sie, dass auch diesem Handeln letztlich egoistische Motive zugrunde liegen, wenn er – wie geltend gemacht wird

– dadurch seine starken Selbstzweifel an seinen Fähigkeiten zur Kundenbindung und Akquisition beseitigen wollte. 3.1.2. Im Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug (90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe bei einem keineswegs leichten Ver- schulden als vertretbar, wenn auch eher im untersten Bereich. 3.2. Tatkomponente gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage 3.2.1. Es kann auch hier mit Bezug auf die objektive Tatschwere auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 60 f.). Insbesondere nennt sie den langen Zeitraum (4.5 Jahre), die Anzahl Transaktionen (23) und den Deliktsbetrag (CHF 168'000.–). Weiter hält sie fest, dass hier (im Gegensatz zum gewerbsmässigen Betrug) keine Angestellten miteinbezogen wurden und dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu den Betrugshandlun- gen besteht. Die Gewichtung des Tatverschuldens kann auch in subjektiver Hin- sicht geteilt werden.

- 15 - 3.2.2. Bei einem eher leichten Verschulden erwiese sich isoliert betrachtet eine im Gegensatz zur Vorinstanz festgesetzten Strafe (1 ¼ Jahre bzw. 15 Monate) eine etwas tiefere Freiheitsstrafe von 1 Jahr bzw. 12 Monaten als angemessen. 3.3. Tatkomponente mehrfache qualifizierte Veruntreuung 3.3.1. Die Vorinstanz nennt (hinsichtlich Anklageziffer 4) bei der Gewichtung des objektiven Verschuldens die Anzahl Barbezüge (4), den recht hohen Deliktsbetrag (CHF 155'000.–) in wenigen Tagen (Deliktszeitraum von knapp 1 Monat) und das zeitlich relativ frühe deliktische Handeln (Sommer 2015) nach der erfolgten frist- losen Entlassung bei seiner früheren Arbeitgeberin (Oktober 2014). Hinsichtlich Anklageziffer 5 wird insbesondere der Betrag von mehr als CHF 1 Mio. betont (bei lediglich 4 Transaktionen; Urk. 51 S. 61 ff.). Die Verteidigung vermag auch hier nichts zu beschönigen, indem sie wiederum auf höchst unzureichende Kontroll- mechanismen der Privatklägerin verweist (Urk. 41 S. 27, Urk. 70 S. 17). Es ist auf die obigen Ausführungen beim gewerbsmässigen Betrug zu verweisen (vgl. E.II. 3.1). Das Tatverschulden kann in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als noch leicht bezeichnet werden. Dieses wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 51 S. 62), ist insbesondere zu er- wähnen, dass der Beschuldigte von seiner früheren Arbeitgeberin im Oktober 2014 wegen Unregelmässigkeiten fristlos entlassen wurde und bereits im Som- mer 2015 erneut deliktisch in Erscheinung trat. Dies wirkt sich klar straferhöhend aus. Damit kann die Verteidigung auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ab- leiten, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe seit der Kündigung bei der J2._____ AG im Jahr 2014 keinen Tag verbracht, ohne darüber nachzudenken, wie sich sein Leben weiter entwickeln werde (Urk. 70 S. 27), wenn er bereits im Juni/Juli 2015 wieder delinquierte. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte das Geld für sich verwendete. Dass er – so die Verteidigung – in grosser Bedrängnis und unter einer enormen Drucksituation gehandelt habe, vermag das Handeln nicht zu relativieren (vgl. Urk. 41 S. 28, Urk. 70 S. 16 f.). 3.3.2. Die von der Vorinstanz hierfür – isoliert – ausgeschiedene Strafe von 2 Jahren beziehungsweise 24 Monaten erscheint angemessen.

- 16 - 3.4. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung 3.4.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, dass die 13 Fälschungen letztlich bloss Mit- tel zum Zweck waren, aber infolge des unterschiedlichen Rechtsgutes dennoch selbständig ins Gewicht fallen würden (Urk. 51 S. 63). Mit den Urkundenfälschun- gen betreffend Anklageziffer 3 hat der Beschuldigte immerhin einen Vermö- gensabfluss von mehreren Hunderttausend Franken (rund CHF 340'000.–) ge- deckt. Die Verschuldensgewichtung als leicht kann übernommen werden. Die von der Verteidigung angeführten "traurigen Ursachen" der mangelnden Selbstsicher- heit des Beschuldigten und dessen fehlenden anbegehrten Anerkennung vermö- gen das Handeln nicht zu rechtfertigen und daher auch das Verschulden in sub- jektiver Hinsicht nicht zu relativieren (vgl. Urk. 70 S. 18). 3.4.2. Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr beziehungsweise 12 Monaten erweist sich bei isolierter Betrachtung als angemessen. 3.5. Asperation und Fazit Tatkomponente für die mit Freiheitsstrafe zu ahnden- den Delikte 3.5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für den gewerbs- mässigen Betrug festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Schärfung im Bereich von jeweils rund 60 % angemessen. 3.5.2. Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist aufgrund des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage um 7 Monate (statt 12 Monate), aufgrund der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung um 14 Monate (statt 24 Monate) sowie aufgrund der Urkundenfälschungen um 7 Monate (statt

- 17 - 12 Monate) zu erhöhen, was einstweilen zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten beziehungsweise 5 Jahren und 4 Monaten führt. 3.6. Geldstrafe Hinsichtlich der Geldstrafe in Bezug auf die SVG-Delikte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese anerkannt hat (vgl. Urk. 67). Die Verurteilung zu einer Geld- strafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. Februar 2020 ausgefällten Strafe ist angemessen und ist somit zu bestätigen. 3.7. Täterkomponenten 3.7.1. Die Täterkomponenten wurden im angefochtenen Entscheid umfassend, sorgfältig und zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 51 S. 68 ff.). 3.7.2. Gemäss Datenerfassungsblatt vom 11. Juli 2022 (Urk. 62) und heutiger Einvernahme (Urk. 69) arbeitet der Beschuldigte zu 50 % bei L._____ und dane- ben noch selbständig. Der Bruttojahreslohn beträgt CHF 90'000.– und der Netto- jahreslohn ungefähr CHF 55'000.–. Er ist geschieden, lebt aber seit sechseinhalb Jahren wieder in einer neuen Partnerschaft. Für die Wohnungsmiete bezahlt er CHF 1'000.–, für das Büro CHF 600.–, für die Krankenkasse CHF 232.10 und die Steuern ca. CHF 320.– pro Monat. Sein Vermögen beziffert er auf CHF 4'000.– bis CHF 5'000.– und seine Schulden auf CHF 12'000.– bis CHF 14'000.–. Er bezahlt diese jedoch monatlich mit CHF 500.– ab und möchte sie bis Ende Jahr beglichen haben. 3.7.3. In Ergänzung dazu führte die amtliche Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 die Ehe mit M._____ schloss. Diese Ehe sei aber rund ein Jahr später wieder geschieden worden. Das Strafverfahren sei hierfür klar mitursächlich gewesen. Seit gut sechs Jahren lebe der Beschuldigte in einer guten Beziehung mit seiner bosnischen Partnerin

- 18 - N._____, die ihre neunjährige Tochter in die Liebensbeziehung gebracht habe. Der Beschuldigte liebe das Kind, als sei es sein eigenes, und er bringe sich sehr ein; er habe endlich die lang ersehnte familiäre Stabilität und somit Hoffnung für seine Zukunft gefunden. In beruflicher Hinsicht befinde er sich in sehr stabilen Verhältnissen und er arbeite seit dreieinhalb Jahren in einem Anstellungsverhält- nis von 50 %. Die Arbeitgeberin sei höchst zufrieden mit seinen Leistungen (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 71). Zudem arbeite er zu 50 % als selbständiger Unterneh- mensberater, wobei er ein recht stabiles Kundennetzwerk habe aufbauen und das Arbeitsvolumen ausbauen können (Urk. 70 S. 19 f.). 3.7.4. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes. 3.7.5. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich für die Freiheitsstrafe das Geständnis strafmindernd auf die Strafe auswirkt. Mit Bezug auf die SVG-Delikte hat der Beschuldigte den Sachverhalt nicht von Beginn weg anerkannt, was nur zu einer marginalen Strafminderung führen kann. Straferhöhend fällt hier ohnehin ins Gewicht, dass der Beschuldigte die SVG-Delikte während bereits laufender Untersuchung beging. 3.7.6. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt mit der Vorinstanz nicht vor (Urk. 51 S. 71) – bezugnehmend auf die Vorbringen der Verteidigung (Urk. 70 S. 22) auch dann nicht, wenn sich der Beschuldigte um seine kranke und weitgehend immobi- le Mutter kümmert. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstäti- gen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, die hinzunehmen ist. 3.7.7. Die heute eingetragene Strafe erwirkte der Beschuldigte am 4. Februar 2020 und damit nach den heute zu beurteilenden Taten (Urk. 52). Insofern ist er vorstrafenfrei, was sich neutral auswirkt. 3.7.8. Bezüglich der Freiheitsstrafe wirkt leicht straferhöhend, dass der Beschul- digte die SVG-Delikte während der laufenden Strafuntersuchung beging. Indes- sen fallen strafmindernd das Geständnis sowie das Nachtatverhalten, insbeson-

- 19 - dere die gezeigte Reue des Beschuldigten, ins Gewicht. Der Beschuldigte ent- schuldigte sich und erklärte auch, er wolle sämtliche Schulden zurückbezahlen. Dass sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, entspricht der Norm und ist ihm nicht strafmindernd anzurechnen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der einstweiligen Strafe von 64 Monaten um einen Viertel (25 %), d.h. um 16 Monate auf 48 Monate Freiheitsstrafe. 3.8. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.8.1. Die amtliche Verteidigung rügte vor der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche er festgestellt haben wollte (Urk. 41 S. 2). Daran hält er fest (Urk. 53 S. 2, Urk. 70 S. 2 und S. 27 f.). Vor Vorinstanz macht er gel- tend, dass die Verfahrensdauer ganzen sieben Jahren entspreche, ohne dass es eine besondere Komplexität noch besonders zeitintensive Untersuchungshand- lungen gegeben hätte. Zwischen den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Jahr 2016 und der Schlusseinvernahme im Jahr 2020 seien rund vier Jahre vergangen, in denen nichts passiert sei. Dies bedeute eine enorme Belastung für den Beschuldigten (Urk. 41 S. 18 ff.). 3.8.2. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und redu- zierte die Freiheitstrafe (nicht aber die Geldstrafe) um ¾ Jahre (Urk. 51 S. 72 ff.). Gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz liegt kein Extremfall vor, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszuge- hen. Die Privatklägerin hat den relevanten Sachverhalt am 7. Januar 2015 ange- zeigt, woraufhin die Polizei die edierten Unterlagen analysierte. Am 3. Dezember 2015 erfolgten die Hausdurchsuchung und Verhaftung des Beschuldigten. In der Folge kam es zu Einvernahmen des Beschuldigten. Der Schlussbericht über das kriminalpolizeiliche Verfahren erging am 26. Juli 2016. Es folgten weitere Einver- nahmen, auch von Zeugen, und in den Jahren 2017/2018 wurden verschiedene Verfahrenshandlungen im Komplex "O._____" vorgenommen, in welchem Zu- sammenhang es zu Rechtshilfeersuchen und im Oktober 2018 zu diesbezüg- lichen Einvernahmen des Beschuldigten kam. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten fand am 28. September 2020 statt und die Anklage erging (nach

- 20 - gescheitertem abgekürztem Verfahren) am 12. April 2021. Somit wurden im Jahr 2019 keine wesentlichen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen vorge- nommen. Das Beschleunigungsgebot wurde damit verletzt, was förmlich im Dis- positiv festzustellen ist (vgl. BGE 117 IV 124, E. 4d, BGer 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 3.2). Die konkreten Umstände lassen eine Strafreduktion im Umfang von einem Viertel (25 %), d.h. 12 Monaten, als angemessen erscheinen. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 36 Monate zu reduzieren. 3.9. Fazit 3.9.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beziehungsweise 36 Monaten zu bestrafen. Anzurechnen ist ein Tag erstandener Haft. 3.9.2. Die Geldstrafe ist, wie erwähnt, zu bestätigen. Die vorinstanzliche Tages- satzhöhe von CHF 120.– erscheint auch heute noch angemessen. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.–, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom

4. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe, zu bestrafen. III. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei und höchs- tens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte des Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

- 21 -

2. Anwendung im vorliegenden Fall 2.1. In objektiver Hinsicht ist für die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten der teilbedingte Vollzug möglich. 2.2. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In subjektiver Hin- sicht ist folglich von der Vermutung einer günstigen Prognose auszugehen. Der Beschuldigte arbeitet teilweise als selbständig Erwerbender und teilweise als An- gestellter und verdient dabei jährlich rund CHF 90'000.– brutto. Gemäss seinen Aussagen hat er dabei auch in letzter Zeit neue Kunden gewinnen können. Er bemüht sich mit anderen Worten, seine Verfehlungen der Vergangenheit hinter sich zu lassen und inskünftig deliktsfrei zu leben. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom vollziehbaren Teil der Strafe genügend beeindrucken lässt, um inskünftig von weiteren Straftaten abzusehen. Dem Beschuldigten ist mangels einer Schlechtprognose folglich der teilbedingte Vollzug der Freiheits- strafe zu gewähren. 2.3. In Anbetracht des Verschuldens scheint es angemessen, die Freiheitsstra- fe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- zusetzen. Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2.4. Hinsichtlich des Vollzuges der Geldstrafe ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 51 S. 78 f.). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Beschlagnahmung / Grundbuchsperre

1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz hielt die rechtshilfeweise in Serbien angeordneten Be- schlagnahmungen betreffend die zwei Liegenschaften bis zur vollständigen Be- zahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälli- gen (rechtshilfeweisen) Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung

- 22 - von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung aufrecht (Urk. 51, Dispositiv-Ziffern 9a und 9b). Die Regelung blieb mit Bezug auf das Apartment inklusive Garage am E._____ Nr. 3 in G._____ unangefochten (Dispositiv-Ziffer 9a, Grundstück formell lautend auf H._____ [so auch im Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung gemäss Urk. D1/10/9 S. 6]). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt die Freigabe der rechtshilfeweise an- geordneten Beschlagnahme der Liegenschaft E._____ Nr. 4, G._____ (Liegen- schaft) und E._____ Nr. 5, G._____ (Garage) (Dispositiv-Ziffer 9b, Urk. 70 S. 2 und S. 31 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die Einzie- hung der Wohnung gemäss Dispositiv-Ziffer 9b (I._____) und Verwertung dersel- ben zugunsten der Privatklägerin (Urk. 57 S. 2). Sie führte diesbezüglich aus, dass es sich bei der Schenkung an I._____ um ein Scheingeschäft handle und letzterer nicht in seinem Erwerb zu schützen sei. Der Beschuldigte habe an der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass er eine der Wohnun- gen in Serbien ausschliesslich mit Kundengeldern erworben habe und dass die Wohnung "H._____" (teilweise) mit dem Geld seiner Eltern bezahlt worden sei. Es erscheine daher klar, dass er die Wohnung "I._____" ausschliesslich mit Kunden- geldern bezahlt habe. Diese Angaben seien klar genug, um den Beschuldigten beim Wort zu nehmen. Es würden keine Beweise vorliegen, die den Aussagen des Beschuldigten widersprechen würden (Urk. 73 S. 3 f.).

2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 52 S. 79 ff.).

3. Anwendung im vorliegenden Fall 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte die Wohnung inklusive Garage am 12. September 2013 gekauft und diese am 17. Juni 2015 mit Schen-

- 23 - kungsvertrag an I._____ übertragen habe. Zugunsten des Beschuldigten geht die Vorinstanz davon aus, dass die Wohnung mindestens teilweise mit legalem Geld finanziert wurde und sah damit von einer Einziehung ab, da kein reines Surrogat vorliege (Urk. 51 S. 85 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz und entgegen den heutigen Vorbringen der Staatsan- waltschaft ist festzuhalten, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, dass die Wohnung ausschliesslich mit deliktischen Geldern finanziert wurde. Insbesondere kann nicht einzig auf die Aussagen des Beschuldigten ab- gestellt werden, welcher sich ohnehin nicht klar dazu äussern konnte, da er sich gemäss eigenen Angaben nicht mehr genau erinnerte, welche der beiden Woh- nungen in G._____ mit deliktischen Geldern finanziert wurde. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Unterlagen der P._____ A.D. in G._____ (vgl. Urk. D1/10/7/11 S. 1), wonach die Zahlungseingänge auf dem Konto des Be- schuldigten von diesem Konto, von welchem der Kaufpreis bezahlt wurde (vgl. Urk. D1/10/9 S. 10), nicht mit den anklagegegenständlichen Transaktionen über- einstimmen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es sich beim Schenkungsvertrag, wonach die Wohnung am 17. Juni 2013 durch den Beschul- digten an I._____ verschenkt wurde, um ein simuliertes Geschäft handelt (vgl. hierzu insbesondere auch unten, E. V.3.2). 3.3. Da also keine entsprechenden Nachweise erbracht wurden und nicht allei- ne auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann, kann zu dessen Lasten nicht davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft "I._____" inklu- sive Garage ausschliesslich mit deliktischen Mitteln erstanden wurde, womit sich ein diesbezüglicher staatlicher Zugriff verbietet und die Grundbuchsperre aufzu- heben ist. Somit ist die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Ver- fügungen vom 23. Februar 2016 und vom 10. Juni 2016 rechtshilfeweise in Serbi- en angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft E._____ Nr. 4 G._____, 105.98 m2 (Liegenschaft) und E._____ Nr. 5, G._____, 11.50 m2 (Gara- ge), formell lautend auf I._____, geboren am tt. Dezember 1986, aufzuheben. 3.4. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten: E. VII), ist die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro-

- 24 - zesses zu verweisen. Entsprechend scheitert auch aus diesem Grund die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung der Liegenschaft und Garage zur teil- weisen Tilgung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin. V. Ersatzforderung

1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 50'000.– zu bezahlen (Urk. 51 S. 86 ff., S. 104). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei auf die Zahlung einer Ersat- forderung an den Staat zu verzichten (Urk. 53 S. 2, Urk. 70 S. 2 und S. 28 f.). Zur Begründung wurde vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bescheiden seien, wenn man seine Schulden und sein Ein- kommen beachte. Die Ersatzforderung wäre uneinbringlich und würde den Be- schuldigten finanziell schwer belasten, dass seine Wiedereingliederungschancen erheblich geschmälert würden (Urk. 41 S. 34 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Verteidigung ergänzend aus, der Beschuldigte habe zum heu- tigen Zeitpunkt noch Schulden im Umfang von rund CHF 14'000.– bei einem jähr- lichen Einkommen von rund CHF 90'000.–. Er unterstütze auch seine kranke Mut- ter und seine neue Familie (Urk. 70 S. 29). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung demgegen- über, der Beschuldigte sei zu einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 350'000.– zu verpflichten (Urk. 57 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhand- lung begründete die Staatsanwaltschaft dies wie folgt: Die Vorinstanz habe fest- gestellt, dass sich der Beschuldigte durch seine Straftaten im Umfang von ca. CHF 850'000.– persönlich bereichert habe. Er verfüge gemäss vorinstanzlichem Urteil über Vermögenswerte im Umfang von CHF 380'000.–, weshalb es ange- messen wäre, ihn zu einer Ersatzforderung von ca. CHF 350'000.– zu verpflich- ten. Unrichtig sei aber die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Ersatzforde- rung wegen der Verpflichtung zu Schadenersatz an die Privatklägerin zu reduzie-

- 25 - ren sei. Da die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (noch) nicht erfüllt sei, bestehe weiterhin Raum für eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 350'000.– (Urk. 73 S. 2). Es sei – so die Staatsanwaltschaft weiter – hinsichtlich der Liegen- schaft in C._____ willkürlich, wenn die Vorinstanz bei der Berechnung des Wertes vom Kaufpreis aus dem Jahre 2004 ausgehe. Gemäss Zahlen des Statistischen Amtes des Kantons Zürich habe sich der Medianpreis seit 2007 mehr als verdop- pelt (Urk. 73 S. 2 f., Urk. 74).

2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51 S. 79 ff.).

3. Anwendung im vorliegenden Fall 3.1. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, d.h. mit seinem Vermögen und seinem Einkommen, auseinander- gesetzt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 51 S. 86 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat sich zudem (grösstenteils wiederholend) ergeben, dass eine der beiden Wohnungen in G._____ zum grössten Teil von seinen Eltern finanziert wurde. Der Beschuldigte wusste aber nicht mehr, welche der beiden Liegenschaf- ten in G._____ das war. Der Rest wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten durch Kundengelder, d.h. durch deliktische Gelder, finanziert. Die andere Woh- nung habe er mit Kundengeldern finanziert. Er erklärte, nicht mehr Eigentümer ei- ner dieser Liegenschaften zu sein, da er diese an einen J2._____-Kunden (H._____) abgetreten habe, weil er von ihm unter Druck gesetzt worden sei (vgl. Urk. 69). 3.2. Zu erwähnen sind zunächst die Wohnungen in G._____: 3.2.1. Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es sich beim Verkauf der Wohnung "Apartment 4, E._____ Nr. 3, G._____" an H._____ um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle (Urk. 51 S. 83 f.): Diese Wohnung inklusive Garage wurde am 12. September 2013 durch den Be- schuldigten erworben und im Umfang von EUR 98'650.– (entsprechend

- 26 - CHF 121'910.–) von der Mutter des Beschuldigten mit legalem Geld finanziert (vgl. hierzu v.a. Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung, Urk. D1/10/9). Die- se Wohnung wurde dann am 20. April 2015 (nach Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens) an H._____ verkauft. H._____ musste den Kaufpreis jedoch nicht bezahlen, in Berücksichtigung einer zwischen dem Beschuldigten und H._____ abgeschlossenen Vereinbarung zur Schadensdeckung/Entschädigung im Ge- samtbetrag von EUR 295'000.–. Artikel 1 dieser Vereinbarung zeigt gemäss dem Untersuchungsbericht einen fiktiven Ursprung des Schuldner-Gläubiger- Verhältnisses auf, wodurch die rechtliche Gültigkeit des Kaufvertrages zwischen dem Beschuldigten und H._____ in Frage gestellt wird. Dass die Liegenschaft von Q._____ (Schwester des Beschuldigten) bewohnt wurde, weist ebenso auf das Simulieren eines Rechtsgeschäftes hin. Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung konnte der Beschuldigte keine klaren Aussagen hinsichtlich der Wohnung machen und gab zu Protokoll, dass er die Wohnung unter Druck an H._____ ab- getreten habe (Urk. 69 S. 6). Weshalb dieser Druck auf den Beschuldigten aus- geübt worden sein soll, blieb letztlich unklar. Insgesamt sind die Aussagen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.2.2. Hinsichtlich der Wohnung "E._____ Nr. 4 G._____" ist ebenfalls vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach von einem Scheingeschäft auszugehen ist (Urk. 51 S. 85 f.). Der Beschuldigte kaufte diese Wohnung inklusive Garage am 12. September 2013. Am 17. Juni 2015 (nach Er- öffnung der vorliegenden Strafuntersuchung) wurde diese Wohnung mit Schen- kungsvertrag an I._____ verschenkt. Gemäss Untersuchungsbericht Vermö- genseinziehung und den Aussagen von I._____ gegenüber der serbischen Polizei war der Hintergrund dieser Schenkung, dass der Beschuldigte dem österreichi- schen Fussballmanager R._____ Geld schuldete und dass der Beschuldigte die- sem eine Wohnung übertragen würde, bis die Schulden bezahlt seien. Da R._____ ausländischer Staatsbürger war, erklärte sich I._____ einverstanden, die Wohnung zwischenzeitlich auf seinen Namen eintragen zu lassen. Er wusste aber nicht einmal, wo sich die Wohnung befand, welche Fläche sie hatte, wer dort wohnte. Auch wusste I._____ nicht, wer den Schenkungsvertrag verfasste oder wo er erstellt wurde. Beim Notar unterzeichneten sowohl der Beschuldigte als

- 27 - auch I._____ den Schenkungsvertrag und I._____ sah dort zum ersten Mal, dass es sich um eine Wohnung in der Siedlung S._____ handelte. Er ging aber nie dorthin, schaute die Wohnung nie an und hatte nie einen Schlüssel. Er hat keine Kenntnis darüber, ob jemand die Steuern und die Rechnungen für die Wohnung bezahlte (vgl. Urk. D1/10/9 S. 8 f.). Anlässlich der heutigen Befragung machte der Beschuldigte geltend, sich nicht an den Namen I._____ zu erinnern und er könne sich nicht dazu äussern. Auch diese Aussagen sind nicht glaubhaft. 3.2.3. Insgesamt ist bezüglich dieser beiden Liegenschaften inklusive Garagen in G._____ somit davon auszugehen, dass keine gültigen Verträge vorliegen. Es liegen somit Scheingeschäfte vor, wie dies auch die Vorinstanz korrekt wiederge- geben hat. Die beiden Wohnungen in Serbien stehen somit in der Verfügungs- macht des Beschuldigten und sind daher vollumfänglich seinem Vermögen zuzu- rechnen. 3.3. Weiter ist auf die Wohnung in C._____ hinzuweisen: Hinsichtlich dieser Wohnung erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er noch immer zu einem Viertel Miteigentümer der Wohnung sei. Er habe im Sep- tember 2016 diesen Miteigentumsanteil seinem Vater mittels Schenkung übertra- gen wollen. Wegen des laufenden Strafverfahrens habe die Schenkung an seinen zwischenzeitlich verstorbenen Vater jedoch offiziell nicht stattfinden können. Er sei daher heute noch Eigentümer dieser Wohnung zu 25 %. Das Erbe seines ver- storbenen Vaters sei noch nicht geregelt (Urk. 69 S. 2 f.). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Wohnung bereits im Jahr 2004 gekauft wurde (vgl. Urk. D1/13/4). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegte und wie auch der eingereichten Liste des Statischen Amtes des Kantons Zürich (Urk. 74) entnom- men werden kann, haben sich die Preise bezüglich Freihandverkäufen von Im- mobilien in der Gemeinde D._____ seit dem Jahr 2007 mehr als verdoppelt. Selbst wenn der genaue Wert der Liegenschaft nicht bekannt ist, so dürfte dieser doch um einiges höher sein, als die Vorinstanz dargelegt hat. Entsprechend ist auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Beschuldigten von einem höheren Wert auszugehen.

- 28 - 3.4. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es auch heute noch gerechtfertigt ist, eine Ersatzforderung festzulegen, nachdem der Beschuldigte sich durch sein deliktisches Handeln um ca. CHF 850'000.– sel- ber bereicherte. Der Beschuldigte konnte sich trotz des laufenden Strafverfahrens gut im Arbeitsmarkt etablieren und verfügt gemäss eigenen Angaben als selb- ständig Erwerbstätiger über diverse eigene Privatkunden, die er betreut. Ausser- dem erzielt er gemäss eigenen Angaben heute ein höheres Einkommen als noch vor Vorinstanz. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft ein solches Einkommen erzielen wird. Zur Höhe der Ersatzforderung ist heute wie gesehen von Bedeutung, dass der Beschuldigte ein Jahreseinkommen von brutto CHF 90'000.– erzielt, über ein Vermögen von CHF 4'000.– bis CHF 5'000.– ver- fügt und Schulden von CHF 12'000.– bis CHF 14'000.– aufweist, die er bis Ende des Jahres bezahlt haben will. Hinsichtlich seines Vermögens sind insbesondere die beiden Liegenschaften in G._____ zu erwähnen, die materiell seinem Vermö- gen zuzurechnen sind, sowie die Liegenschaft in C._____, die ihm zu einem Vier- tel zuzurechnen ist. Der Beschuldigte hat schliesslich keine Unterhalts- oder Un- terstützungsverpflichtungen. 3.5. Vor diesem Hintergrund, das heisst angesichts der dargelegten Vermö- gensverhältnisse des Beschuldigten, erscheint eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 100'000.– angemessen. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine höhere, insbesondere im Umfang der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderung in der Höhe von CHF 350'000.– wäre hingegen uneinbringlich und würde die Wiedereingliederung des Beschuldigten erheblich behindern. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Ver- mögensvorteil CHF 100'000.– zu bezahlen. VI. Beschlagnahme / Grundbuchsperre betreffend die Wohnung in C._____

1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die 4 ½-Zimmerwohnung im Jahr 2004 ge- kauft worden und somit nicht mit deliktischem Geld finanziert worden sei. Am

- 29 -

14. September 2016 (d.h. nach Eröffnung der Strafuntersuchung) habe der Be- schuldigte seinen Miteigentumsanteil seinem Vater übertragen (Urk. 51 S. 83). Da seit dem Tod des Vaters des Beschuldigten die erbrechtliche Situation unklar sei und weil es unverhältnismässig erscheine, die Wohnung zu verwerten, wenn dem Beschuldigten schliesslich nur ein Viertel des Erlöses zustehe, hob die Vorinstanz die Grundbuchsperre auf (Urk. 51 S. 89 f. und S. 104). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung zu ihrem An- trag hinsichtlich Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und Grundbuchsperre aus, der Wert der Liegenschaft sei falsch berechnet worden. Angesichts der Wertsteigerung von Liegenschaften im Kanton Zürich in den letzten 20 Jahren sei es willkürlich, bei der Berechnung des Werts der Wohnung vom Kaufpreis aus dem Jahre 2004 auszugehen. Der Medianpreis für Stockwerkeigentum in der Gemeinde D._____ sei seit 2007 um ca. 100 % gestiegen. Die Grundbuchsperre diene dazu, die später erfolgende Vermögensabschöpfung (Einziehung, Ersatz- forderung) zu sichern. Die Sperre aufzuheben, bevor die Ersatzforderung endgül- tig festgelegt und vollzogen sei, würde den Zweck der Massnahme vereiteln (Urk. 73 S. 2 f.). 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragte, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht aktenkundig sei, wer Eigentümer der Liegenschaft sei, zumal diese infolge Erbgangs an die Erbenge- meinschaft übergegangen sei und die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft unklar sei. Weiter müsse die Durchsetzung einer Ersatzforderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geschehen, wobei dann zu untersuchen wäre, ob der zu verwertende Vermögenswert dem Beschuldigten zustehe oder einer Drittperson. Eine Einziehung und eine Verwertung würde auch daran scheitern, da eine solche eine unverhältnismässige Härte für die Mutter des Beschuldigten darstellen wür- de, die schwer krank sei und in dieser Liegenschaft wohne (Urk. 70 S. 2 und S. 30 f.).

- 30 -

2. Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 51 S. 79 ff.). 2.2. Die Untersuchungsbehörde kann insbesondere auch im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Diese Regelung soll verhindern, dass der Betroffene Dispositionen treffen kann, die ihn als zahlungsunfähig erscheinen las- sen (OFK-StGB-HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, 21. Auflage, Art. 71 N 3).

3. Anwendung im vorliegenden Fall 3.1. Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Kaufs der Wohnung im Oktober 2004 treffen zu (Urk. 51 S. 83). Zwar übertrug der Beschuldigte am

14. September 2016 seinen Miteigentumsanteil von einem Viertel an seinen Vater mittels gemischter Schenkung (Urk. D1/13/5). Indessen liess die Staatsanwalt- schaft diese Liegenschaft gestützt auf Art. 286 SchKG mit Beschlag belegen (Urk. D1/13/6 = Urk. D1/13/13). 3.2. Wie gezeigt (vgl. oben E. V.3.3) und wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zuletzt ausführte, ist er im heutigen Zeitpunkt noch immer zu einem Viertel (25 %) Eigentümer der Wohnung in C._____. Es liegt somit ein Vermögenswert vor, der beschlagnahmt werden kann, wenn er – wie vorliegend – zur Sicherstellung der Ersatzforderung gebraucht wird. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft insbesondere zu berücksichtigen, dass der Wert der Liegen- schaft im Vergleich zum Kaufpreis im Jahre 2004 weitaus höher liegen dürfte und somit auch der Miteigentumsanteil des Beschuldigten. Aus diesen Gründen er- scheint es verhältnismässig, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft aufrecht zu erhalten. Somit ist die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuch- sperre vom 2. Dezember 2016 (Urk. D1/13/13) betreffend die Liegenschaft B.______ 1, C._____, Gemeinde D._____, mit Sonderrecht an der 4 ½-Wohnung A3 im 1. Obergeschoss, Südost, mit Keller Nr. 6 im Untergeschoss, Grundbuch-

- 31 - blatt 2 aufrecht zu erhalten und bis zur Bezahlung der Ersatzforderung zu befris- ten. VII. Zivilansprüche

1. Urteil der Vorinstanz und Antrag des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 1'465'846 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2015 an die Privatklägerin. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zi- vilweg verwiesen (Urk. 51, Dispositiv-Ziffer 10). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt die Aufhebung dieser Verpflichtung und die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grund- sätzlich schadenersatzpflichtig sei, im Übrigen seien die Zivilforderungen zur ge- naueren Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 53 S. 2, Urk. 70 S. 2 und S. 32 ff.).

2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Schadenersatz ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 51 S. 91 f.).

3. Beurteilung 3.1. Gemäss Polizeirapport vom 24. Februar 2015 hat die Privatklägerin am

7. Januar 2015 bei der Kantonspolizei Zürich durch eine Mitarbeiterin der J3._____ AG persönlich Anzeige erstattet (Urk. D1/1 S. 2). Gemäss Rapport habe die Privatklägerin einen Vermögensschaden von ca. CHF 1'386'101.– erlitten (Urk. D1/1/1 S. 7). Sie reichte bei der Anzeigeerstattung eine Zusammenfassung ihrer internen Untersuchung ein (Urk. D1/5/1). 3.2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 [recte: 2015] stellte die Staatsanwalt- schaft bei der Privatklägerin ein Editionsersuchen (Urk. D1/6/1). In den Folge- monaten und -jahren erfolgten ergänzende Ersuchen bzw. Editionsverfügungen

- 32 - (vgl. Inhaltsverzeichnis Urk. D1/6/1-26), welchen Folge geleistet wurde (vgl. Urk. D1/1 S. 15 ff.). 3.3. Die Privatklägerin hat Straf- und Zivilklage erhoben (Urk. D1/14/2). Mittels Formular hat sie einen Schadenersatz von CHF 1'164'279.– zuzüglich Zins von 5 % ab Datum der Einreichung der Strafanzeige geltend gemacht (Urk. D1/14/2). Zur Begründung hielt die Privatklägerin im angehängten Schreiben vom

21. Januar 2016 fest: "Wir verweisen betreffend den Details zur geltend gemach- ten Schadenssumme auf die bereits eingereichten Settlement Agreements. Wir werden Ihnen zwecks Substantiierung des Teil der Schadenssumme, für welchen noch keine Settlements Agreements abgeschlossen werden konnten, die ent- sprechenden Vereinbarungen nach Abschluss noch zustellen" (Urk. D1/14/2, An- hang). Am 4. September 2017 übermittelte die Privatklägerin ein weiteres Schrei- ben mit dem Titel "Vergleichsvereinbarung" und dem Inhalt: "Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 21. Januar 2016 und lassen Ihnen in der Beilage zwecks Substantiierung unserer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung eine weitere Vergleichsvereinbarung zukommen" (Urk. D1/14/7). Im Anhang findet sich ein in englischer Sprache verfasstes "Settlement Agreement" zwischen der J1._____ AG und T._____, unterzeichnet am 8. August 2017. Dem "Settlement Agreement" ist eine Tabelle "Client relationship 6 angehängt (Urk. D1/14/7, An- hang). 3.4. Die Zivilklagen beziehungsweise Eingaben der Privatklägerin vermögen den Anforderungen an eine gehörig substantiierte Zivilklage auch im insofern ver- einfachten Adhäsionsprozess nicht zu genügen. Aus Art. 123 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis spätestens im Par- teivortrag an der Hauptverhandlung erfolgen kann (Art. 346 StPO). Es gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Für das Urteil des Strafgerichts massge- bend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vor- liegt (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO). In der Klagebegründung hat die Zivilklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind. Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumut-

- 33 - bar, zu belegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso hö- her, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (vgl. BSK StPO- DOLGE, Art. 123 StPO, N 8 mit Hinweisen). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklägerschaft er- leidet keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen. Die im Zivilprozessrecht übliche und einschneidende Folge der Klageabweisung bei mangelnder Substantiierung tritt im Adhäsionsprozess nicht ein (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 StPO, N 13). 3.5. Die Privatklägerin nennt in ihren zwei Eingaben zwar konkrete Beträge inklusive Zins mit Zinsbeginn und verweist zur Begründung auf die "bereits einge- reichten Settlement Agreements" (Urk. D1/14/2 bzw. Urk. D1/14/7). Dies stellt nicht einmal eine Kurzbegründung einer Zivilklage dar, aus der sich der geforderte Schadenersatz erschliessen liesse. Eine Gesamtübersicht fehlt. Es ist nicht Sa- che des Gerichts oder des Beschuldigten, das Klagefundament aus 22 Bundes- ordnern Untersuchungsakten zusammenzutragen, zumal sich dieses hier nicht ohne Weiteres aus der Anklageschrift ergibt. Die Settlement Agreements – in Englisch abgefasst, was auch nicht der Amtssprache entspricht – beinhalten auch andere Betreffnisse. Kommt hinzu, dass nicht nur Frankenbeträge, sondern auch Fremdwährungsschulden (EUR, USD) vereinbart wurden und sich auch eine Um- rechnung nicht ohne Weiteres ergibt. Damit ist die Zivilklage der Privatklägerin nicht liquid. In Nachachtung der Dispositionsmaxime kann sie nur im Umfang der Anerkennung des Beschuldigten (Anerkennung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach) gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wer- den. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt mit Ausnahme der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer 6) bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disposi- tiv-Ziffer 12) erscheint nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen.

- 34 -

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft teilweise mit ihren jeweiligen Anträgen durch. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungs- verfahrens dem Beschuldigten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X.______ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 13'367.80 geltend (Urk. 72). Unter Berück- sichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie Nach- besprechung erscheint ein Honorar von CHF 13'500.– angemessen, welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.______

- betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5 sowie

- betreffend Geldwäschereihandlungen vor dem 31. Januar 2015 gemäss Ankla- geziffer 6 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (An- klageziffer 1), − des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffer 2),

- 35 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffern 3.2 und 4), − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 4 und 5), − (…), − der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie − der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7).

3. Von den Vorwürfen

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.1 sowie

- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 1.1.2 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-6. (…)

7. Der aus dem Verkauf des Mercedes Benz C 250 CDI Avantgarde stammende und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Bargeldbetrag von CHF 18'974.80 wird zur Kostendeckung verwendet.

8. (…)

9. Die mit Anträgen der (damaligen) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

23. Februar 2016 und vom 10. Juni 2016 rechtshilfeweise in Serbien angeordneten Beschlagnahmungen (Sperren) der Grundstücke

a) Liegenschaft Apartment Nr. 4, 101 m2, E._____ Nr. 3 (ehemals F._____ Nr. 3), G._____, und Garage Nr. 3E, 11 m2, E._____ Nr. 3 (ehemals F._____ Nr. 3), G._____, formell lautend auf H._____, geboren am tt. Mai 1976 (Scheineigen- tümer, simuliertes Geschäft) sowie (…)

- 36 - werden aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen (rechtshilfeweisen) Zwangsvollstre- ckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung.

10. (…)

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 18'090.45 Auslagen Untersuchung; CHF 33'646.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. Rechtsanwalt Dr. iur. X.______ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger mit insgesamt CHF 33'646.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eingestellt (Anklageziffer 6).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.–, letztere als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 4. Februar 2020 ausgesprochenen Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 37 - Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügungen vom

23. Februar 2016 und vom 10. Juni 2016 rechtshilfeweise in Serbien ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft E._____ Nr. 4 G._____, 105.98 m2 (Liegenschaft) und E._____ Nr. 5, G._____, 11.50 m2 (Garage), formell lautend auf I._____, geboren am tt. Dezember 1986, wird aufgehoben.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 100'000.– zu bezahlen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 2. Dezember 2016 ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft B.______ 1, C._____, Gemeinde D._____, mit Sonderrecht an der 4 ½-Wohnung A3 im

1. Obergeschoss, Südost, mit Keller Nr. 6 im Untergeschoss, Grundbuch Blatt 2, wird aufrecht erhalten bis zur Bezahlung der Ersatzforderung.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (J1._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 13'500.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen

- 38 - Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin (J1._____ AG) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (J1._____ AG) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshil- fe/Geldwäscherei/Einziehung, StA Dr. A Baumgartner, betr. Ref. B- 10/2015/100003198 zur Kenntnisnahme und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt U._____, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 7 − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, gemäss Dispositivziffer 5 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, gemäss Dispositiv- ziffer 5

- 39 - − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gemäss Dis- positivziffern 5 bis 7 − die Kantonspolizei Zürich, KDM - ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 40 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.