opencaselaw.ch

SB220153

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2023-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 45 S. 4 E.1.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vo- rinstanz vom 2. Dezember 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdis- positiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 39 und

41) und erklärten innert Frist Berufung (Urk. 46 und 49; vgl. dazu auch Urk. 44). Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Be- rufungserklärung des Privatklägers, dem Privatkläger eine Kopie der Berufungs- erklärung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Be- rufungserklärungen des Privatklägers und des Beschuldigten zugestellt, wobei allen Beteiligten gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung(en) zu beantragen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 30. März 2022 erklärte

- 6 - die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung. Mit Verfügung vom

20. April 2022 wurde die Anschlussberufung den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 53). Mit Verfügungen vom 18. und 23. Mai 2022 wurden die mit vorinstanzlichem Be- schluss vom 2. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre) bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verlängert. Weiter wur- de angeordnet, dass die Ersatzmassnahmen bis zum Entscheid der Berufungs- instanz mittels Electronic Monitoring überwacht werden und wurde der Beschul- digt darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit wi- derrufen und stattdessen Sicherheitshaft anordnen kann, wenn er die ihm ge- machten Auflagen nicht erfüllt oder neue Umstände dies erfordern. Schliesslich wurde dem Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verboten, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen (Urk. 58 und 60). Am 24. April 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, des Staatsanwalts lic. iur. H. Wieser sowie des Privatklägers und seiner unentgeltli- chen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 9).

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 des vo- rinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Dispo- sition.

E. 2.1 Tatkomponente Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte, zu der es aufgrund eines Streits mit dem späteren Opfer kam, der von diesem mitverschuldet war. Insbesondere schlug der Privatkläger vor der Tat gegen den Kopf des Beschuldigten, womit er zur Eskalation der Auseinandersetzung beitrug. Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung sowie der kriminellen Energie, die durch die Tatausführung offen- bart wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte krass rücksichtslos, bru- tal und brachial handelte und eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag leg- te. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Tötungshandlungen war die Einwir- kung auf den Privatkläger kurz. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat nicht direkt- sondern lediglich eventualvorsätzlich beging. Aus Wut über den Privatkläger bzw. dessen zuvor im Streit gemachte Äusserun- gen und Provokationen liess er sich zur Tat hinreissen. Dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung als Erster beenden und sich entfernen wollte sowie der Pri- vatläger als Erster nachsetzte, indem er den Wagenheber behändigte und auf den Beschuldigten zuging, schlägt zu Gunsten des Beschuldigten zu Buche. Der Be- schuldigte wollte zunächst einen drohenden Angriff des Privatklägers abwehren. Insgesamt ist die Tatschwere verschuldensmässig im mittleren Drittel anzusie- deln, womit sich für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von acht Jahren als an- gemessen erweist.

- 31 - Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass der Privatkläger nur ver- gleichsweise leicht verletzt wurde und überlebte, ist wie gesehen dem Zufall zu verdanken. Es liegt eine grosse Nähe zum tatbestandmässigen Erfolg vor. Immer- hin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und die Tatfolgen gering waren. Der Beschuldigte hielt an, als er sah, dass er den Privatkläger überrollt hatte. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 2 ½ Jahren, womit eine Einsatzstrafe von

E. 2.2 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 36 f. E. 5.4.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, wieder bei G._____ zu arbeiten und monatlich ca. Fr. 5'700.– brutto zu verdienen. Weiter gab er zu Protokoll, eine eigene Wohnung für sich und seine Familie gefunden zu haben und dass sie folglich demnächst bei seinem Vater ausziehen würden (Urk. 74 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist aus dem Jahr 2017 eine einschlägige Vorstrafe wegen Gewaltdelikte – mehrfache einfache Körperverletzung – auf (Urk. 80A). Dieser Vorstrafe ist mit einer Straferhöhung von einem halben Jahr Rechnung zu tragen. Die ebenfalls einschlägige Vorstrafe wegen Raufhandel aus dem Jahr 2013 (a.a.O.) liegt derart lange zurück, dass sie nicht mehr merklich straferhöhend zu Buche schlägt.

E. 2.3 Ergebnis Eine (vollziehbare) Freiheitsstrafe von sechs Jahren erweist sich als angemessen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von 301 Tagen für erstandene Haft und Ersatzmassnahmen ist zu bestätigen, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 37 E. 6.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ersatzmassnahmen mit vorinstanzlichem Beschluss vom 2. Dezember 2021 dahingehend gelockert wurden, dass der Beschuldigte nunmehr auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und nicht mehr auf das

- 32 - Gemeindegebiet der Stadt Zürich (vgl. Urk. 12/27, 12/30, 12/34, 21 und 26) eingegrenzt wurde (Urk. 35). Die mit erwähntem Beschluss angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen wurden (auch) im Berufungsverfahren verlängert (vgl. dazu vorne unter I.). Diese gegenüber den ursprünglichen Ersatzmassnahmen deutlich gelockerten Ersatzmassnahmen, durfte der Beschuldigte sich doch in einem deutlich grösseren Radius bewegen, erweisen sich im Vergleich als deutlich weniger einschneidend für den Beschuldigten. Diese sind deshalb (nur) zu 1/10 anzurechnen, was (gerundet) 51 Tagen entspricht. IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 S. 39- 44 E. 8) – mit der folgenden Ausnahme – auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Dies gilt namentlich auch für die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuungssumme, zumal diese sich unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. statt Weiterer SB160443-O) als angemessen erweist. Der Vorfall liegt inzwischen bald dreieinhalb Jahre zurück und im Berufungsverfahren wurden keine neuen Belege eingereicht. Die geltend gemachte Intensität der psychischen Beeinträchtigung des Privatklägers ist nicht belegt. Die Verteidigung macht namentlich geltend, es sei unklar, welche Einflüsse die bei einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 2019 erlittenen Verletzungen des Privatklägers auf die vorliegend geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten (Urk. 76 S. 26). Dieser Einwand verfängt nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine konstitutionelle Prädisposition beim Privatkläger. Im Gegenteil liess der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung durch seine Rechtsvertretung ausführen, er habe sich beim besagten Unfall an der Hand und am Ellenbogen verletzt und dies sei schon lange verheilt. Es gebe auch keine anderen vorbestehenden Verletzungen. Sämtliche Beeinträchtigungen rührten von der Tat her (Prot. II S. 26). Im Übrigen führt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine konstitutionelle Prädisposition nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadenersatzes und der Genugtuung, weil vom Grundsatz

- 33 - auszugehen ist, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat (BGer 6B_531/2017 vom

11. Juli 2017 E. 3.3.1. mit Hinweisen). Vorliegend bestünde kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen. Entgegen der Vorinstanz gibt es indes keinen Rechtsanspruch auf Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts, was entspre- chend zu korrigieren ist. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Kostenauflage (Urk. 45 S. 45 E. 10.2. f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, ebenso der Privatkläger. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit ihrem Antrag durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, sind dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Privatkläger zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 und diejenige des Privatklägers ge- mäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (Gerichtsgebühr und un- entgeltliche Vertretung) im Umfang von 1/10 vorbehalten. Ausgangsgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für er- betene Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'684.– (10% der Aufwendungen des Verteidigers im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote, Urk. 78) zu bezahlen.

- 34 - Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft macht gemäss eingereichter Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft Fr. 9'946.63 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend (Urk. 73). Sie verrechnet einen Zeitaufwand von 175 Minuten für Recherchearbeit betreffend Rechtsfragen. Gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016 ist ein Rechtsstudium nur ausnahmsweise, bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen entschädigungspflichtig (a.a.O. S. 54). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegen würde, macht die Vertretung nicht geltend und ist mangels besonders schwieriger Rechtsfragen auch nicht ersichtlich. Vom für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachten Zeitaufwand sind angesichts des über zweistündigen Unterbruchs, welche die Vertretung zur freien Verfügung hatte, weitere zwei Stunden abzuziehen, zumal sie auch zweimal Weg an das hiesige Gericht und zurück (gesamthaft 120 Minuten) in Rechnung stellt. Praxisgemäss wird der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils samt Nachbesprechung nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht und bei der Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Vorliegend hat dies die Erstinstanz denn auch samt Nachbesprechung in ihrem Entschädigungsentscheid berücksichtigt (Urk. 45 S. 45 E. 10.3.). Schliesslich erweist sich der Vorbereitungsaufwand für die Berufungsverhandlung unter den Titeln Aktenstudium und Plädoyer angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen bzw. Punkten, zu denen die Vertretung der Privatklägerschaft sich äussern konnte, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert sind, als unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, des Umfanges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertigt sich demzufolge die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

2. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [...]

2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. […]

4. Der beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K191214-001 (Geschäfts-Nr. 76981936) gelagerte Scherenwagenheber "BOWDEN" (A013'325'229) wird C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Heraus- gabe beim FOR nicht verlangt werden, so bleibt der Scherenwagenheber diesem zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

E. 3 Regeln der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Regeln der Beweiswürdigung und die wesentlichen Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 45 S. 5-11 E. 3.1.-3.9), darauf kann verwiesen werden. Die wesentlichen Beweismittel sind verwertbar. Soweit die Vorinstanz Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 11-13, E. 3.10.), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Sach- verhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist, weshalb es sich erübrigt, auf Letzteres vertieft einzugehen. Festzuhalten ist aber, dass die Parteirollen im Prozess gemäss einhelliger Lehre kein taugliches Kriterium für die Aussagenanalyse sind. So ist eine beschuldigte Person nicht weniger glaubwürdig, weil sie von der Staatsanwaltschaft beschuldigt wird (und somit ein Interesse hat, sich durch ihre Aussagen zu entlasten). Diese von der Vorinstanz vertretene Auffassung stammt aus der Zeit der Inquisition im Mittelalter und verstösst gegen die Unschuldsvermutung. Auch eine unschuldige Person hat genau dasselbe Interesse, sich zu entlasten, weshalb dieses Eigeninteresse nie ein Unterscheidungsmerkmal von wahren und unwahren Aussagen ist. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie auf die persönlichen Beziehungen unter den Beteiligten hinweist. So gab der Zeuge C._____ an, er sei zum Tatzeitpunkt der

- 10 - Vorgesetzte des Beschuldigten und des Privatklägers gewesen (Urk. 4/2 F/A 6 ff.,17 ff.; Urk. 4/5 F/A 6, 8) und ausserdem führte er aus, er habe mit dem Privatkläger seit zwanzig Jahren auch privat Kontakt, da er mit ihm aufgewachsen sei. Er sehe den Privatkläger im Geschäft jeden Tag und privat auch jedes zweite Wochenende (Urk. 4/2 F/A 18 f.). Vor diesem Hintergrund könnte der Zeuge verleitet sein, tendenziös oder zu Gunsten des Privatklägers auszusagen. Entscheidend ist indes, wie erwähnt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 3.1 Anklagegrundsatz Die Verteidigung hält dafür, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil der Anklagesachverhalt ein Überrollen des Privatklägers mit dem Personenwagen in Längsrichtung vorwärts bis zum Hüftbereich und anschliessend wieder zurück bzw. – als Variante – ein Überrollen sowohl in Längs- als auch in Querrichtung,

- 7 - mit einer Lenkbewegung zwischen dem Vorwärts- und Rückwärtsfahren, nicht umschreibe (Urk. 76 S. 6). Dem Standpunkt der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Anklage enthält eine zureichende Umschreibung aller Sachverhalts- elemente, die für eine Subsumtion unter die in Frage kommenden Tatbestände erforderlich sind. Insbesondere steht in der Anklage, dass der Beschuldigte mit der linken Front des Personenwagens gegen das linke Bein, Höhe Knie, des Pri- vatklägers gefahren sei und ihn zu Fall gebracht habe. Anschliessend habe er den Körper des am Boden liegenden Privatklägers auf Höhe der Beine oder der Hüfte mit zumindest einem Rad des Personenwagens überrollt. Der Beschuldigte habe den Personenwagen über dem Privatkläger angehalten, den Rückwärtsgang eingelegt und zurückgesetzt. Dabei habe er den Körper des Privatklägers auf Hö- he der Beine oder der Hüfte erneut mit zumindest einem Rad des Personenwa- gens überrollt (Urk. 19 S. 4 f.). Das dem Beschuldigten vorgeworfene zweimalige Überrollen des Privatklägers mit dem Personenwagen ist damit hinreichend konk- ret und genau umschrieben. Ob der Beschuldigte den Privatkläger in Längs- oder Querrichtung überrollte, ist kein wesentliches tatsächliches Element für die Subsumption unter den Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung oder der (versuchten) schweren Körperverletzung, mithin kein objektives Tatbestandsmerkmal, das in die Anklage gehören würde. Auch gehen aus der Anklage alle wesentlichen tatsächlichen Elemente für den subjektiven Tatbestand, den (Eventual-)Vorsatz, hervor (Urk. 19 S. 6). Weiterer Umstände bedarf die Anklage – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 10) – nicht. Auf- grund der Anklage weiss der Beschuldigte genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Aus dem Gesag- ten folgt, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist.

E. 3.2 Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen

- 8 - und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte anerkennt, dass es am Samstag, 14. Dezember 2019, nach dem gemeinsamen Besuch der Weihnachtsfeier ihres Arbeitgebers im Restaurant «D._____» an der E._____-strasse … in F._____, auf dem Weg ins Parkhaus der Überbauung «…», ebenfalls an der E._____-strasse in F._____, zu einem Streit zwischen ihm und dem Privatkläger kam. Weiter bestreitet er nicht, dass er sich nach der Auseinandersetzung in den von ihm vor Ort abgestellten Personenwagen Audi A4 (Kontrollschilder ZH…) setzte, dem Privatkläger damit auf der Fahrbahn entgegen fuhr und dass er, als der Privatkläger auf ein seitlich angrenzendes Parkfeld auswich, einlenkte und dem Privatkläger auf das Parkfeld folgte. Dass der Privatkläger vor seinem Personenwagen zu Fall kam, er anschliessend zurücksetzte und mit seinem Personenwagen zurückfuhr, bestreitet der Beschuldigte ebenfalls nicht. Schliesslich anerkennt er auch, dass er nach dem Vorfall auf dem Parkfeld nochmals anhielt und dem Privatkläger etwas zurief. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt, wobei er zusammengefasst geltend macht, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, da der Privatkläger mit einem Gegenstand in der Hand auf ihn zugekommen sei und er nicht gewusst habe, was für einen Gegenstand der Privatkläger aus dem Kofferraum des anderen Personenwagens geholt habe, weshalb er grosse Angst gehabt habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 4 f. E. 2.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Es ist demnach zu prüfen,

- 9 - ob der in der Anklageschrift darüber hinausgehende, vom Beschuldigten bestrittene bzw. nicht anerkannte Sachverhalt erstellt werden kann, insbesondere, ob er mit der linken Front des Personenwagens gegen das linke Bein, Höhe Knie, des Privatklägers fuhr, ihn dadurch zu Fall brachte und ihn daraufhin zwei Mal mit mindestens einem Rad auf Bein bzw. Hüfthöhe überrollte und ihm danach noch zurief, ob es nun reiche. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass er den Privatkläger zumindest möglicherweise anfuhr, zu Fall brachte, überrollte und schrammte, dass er ihn rückwärts zumindest möglicherweise erneut überrollte und er ihn dabei hätte schwer verletzen – eventualiter sogar töten – können, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Schliesslich ist zu prüfen, ob

– wie vom Beschuldigten geltend gemacht – eine (Putativ-)Notwehrsituation vorlag.

E. 4 Würdigung

E. 4.1 FOR-Gutachten Als Hauptbeweismittel liegt ein Gutachten des forensischen Instituts (FOR) bei den Akten (Urk. 5/22). Dieses geht davon aus, dass der Beschuldigte zweimal überrollt wurde. Zwei Mal, weil sich die Spuren auf den Kleidern an so unterschiedlichen Stellen nicht durch ein einmaliges Überrollen durch ein Rad erklären liessen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten überzeugen. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, das medizinische Gutachten stehe im Widerspruch zum FOR-Gutachten, weil der Privatkläger keine schweren Verletzungen erlitten habe. Tatsächlich ist es eher ungewöhnlich, dass jemand so geringfügige Verletzungen erleidet, wenn er von einem Auto überrollt wird. Andererseits lassen sich die relativ geringfügigen Folgen durch die konkreten Umstände, einerseits das Überrollen mit geringer Geschwindigkeit (keine massiven Aufprallverletzungen) und andererseits die kräftige Statur des Geschädigten, plausibel erklären. Auch erhebliches Glück spielte dabei eine Rolle. Zudem wies der Geschädigte durchaus gewisse Verletzungen auf, welche sich nicht durch ein blosses Touchieren mit der Stossstange auf Beinhöhe er- klären lassen. Schliesslich korreliert die gutachterliche Schlussfolgerung auch mit Aussagen des Beschuldigten und von Augenzeugen, wonach das Auto "einen Satz" gemacht habe, nachdem der Geschädigte vor der Front umgefallen sei. Insgesamt ist der Sachverhalt deshalb bereits weitestgehend durch das wissen- schaftliche Gutachten erstellt. Indem die Vorinstanz ihre umfangreiche Aussagen- würdigung voranstellt, erweckt sie den Eindruck, dass sie diesen Umstand ver-

- 11 - kennt. Sie zitiert und würdigt primär die Aussagen der befragten Personen, wobei sie auch irrelevante und/oder unbestrittene Details abhandelt. Sie suggeriert damit, jenen Aussagen komme im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zu (Urk. 45 S. 13 - 25). Darüber hinaus schliesst sie aufgrund einzelner unglaubhafter Aussagen auf eine allgemeine, gesamte Glaubhaftigkeit der betreffenden Person und verwechselt damit Glaubhaftigkeit mit Glaubwürdigkeit einer Person. Es ist mitnichten so, dass eine Person entweder nur glaubhafte oder nur unglaubhafte Aussagen macht. Jede ihrer Aussagen ist stets einzeln im Lichte des gesamten Beweisergebnisses zu würdigen. Wenn die Vorinstanz beispielsweise apodiktisch schliesst, die Aussagen des Beschuldigten (oder des Zeugen) seien nicht glaubhaft (Urk. 45 S. 16), so kann ihr nicht beigepflichtet werden. So korreliert beispielsweise die Aussage des Beschuldigten, er habe eine Schürfung und einen Sprung des Autos wahrgenommen, mit den Aussagen der Zeugen und dem Gutachten. Weshalb diese Aussage des Beschuldigten unglaubhaft sein soll, erschliesst sich dem Leser nicht. Ähnlich bei der Würdigung des Aussagen des Zeugen C._____, wo die Vorinstanz nicht übersehbare Vorbehalte ortet und dann pauschal und nichtsagend mit der Bemerkung schliesst, dies müsse bei der Würdigung seiner Aussagen mitberücksichtigt werden. Auch konstruiert die Vorinstanz beim Zeugen C._____ beispielsweise einen angeblich relevanten Widerspruch, da er zunächst ausgesagt habe, der Beschuldigte habe mit seinem Auto einen massiven Schwenker nach links gemacht, ca. 90 Grad, und in der nachfolgenden Einvernahme ausführte, es seien nicht 90 Grad gewesen (Urk. 45 S. 20). Im Kern sagte C._____ aus, dass der Beschuldigte einen massiven Schwenker nach links gemacht habe, was mit den Aussagen anderer Zeugen und sogar jener des Beschuldigten übereinstimmt. Weshalb hier C._____'s Aussage unglaubhaft sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte aus dem Kofferraum einen Wagenheber behändigte. Weshalb die entsprechende Aussage von C._____ unglaubhaft sein soll, erschliesst sich ebenfalls nicht. Weiter vertrat die Vorinstanz die Auffassung, die Aussagen des Zeugen G._____ erwiesen sich als glaubhaft (Urk. 45 S. 22). Zum Überrollen führte G._____ aus, der Beschuldigte habe den Geschädigten vorne links erwischt. Er habe aber nicht

- 12 - genau gesehen, wie der Privatkläger umgefallen sei, weil sie [gemeint war er und C._____] in diesem Moment auf der anderen Seite des Autos gestanden hätten. Der Zeuge C._____ sagte aus, er "denke", dass der Privatkläger umgekippt und vom Beschuldigten zwei bis drei Meter mitgenommen worden sei. Er habe es allerdings nicht genau gesehen, weil das auf der linken Seite des Personenwagens gewesen sei und sie alle rechts vom Personenwagen gestanden hätten (Urk. 45 S. 20). Weshalb die Vorinstanz bei praktisch gleicher Schilderung die Aussage des einen Zeugen (G._____) als glaubhaft taxiert und jene des anderen Zeugen (C._____) als unglaubhaft, ist nicht nachvollziehbar.

E. 4.2 Aussagen des Beschuldigten Mit der Vorinstanz kann zunächst festgestellt werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf das eingeklagte Anfahren des Privatklägers vage und widersprüchlich aussagte. So führte er in der Hafteinvernahme vom 14. Januar 2020 einerseits aus, er wisse nicht, ob er den Privatkläger angefahren habe, er habe einfach gesehen, wie dieser umgefallen sei, um dann andererseits kurz darauf in der gleichen Einvernahme auszusagen, der Privatkläger habe sich halb aufs Auto gelehnt und sei dann runter gefallen. Das ist doch ein erheblicher Unterschied. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 gab er dann auf die Frage, was der wahrscheinlichste Grund dafür sei, dass der Privatkläger auf den Boden gefallen sei, an, es könne schon sein, dass er ihn mit dem Auto getroffen habe, er könne es aber nicht mehr sagen. Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er nicht sagen könne, ob er den Privatkläger getroffen habe oder nicht, er sei einfach sofort umgefallen, vielleicht sei er auch gestolpert. Später führte er nochmals aus, dass er nicht mehr sagen könne, warum der Privatkläger umgefallen sei, er wisse nicht, ob er ihn berührt habe oder ob er von alleine umgefallen sei. Dass der Privatkläger vielleicht auch gestolpert sei, machte der Beschuldigte als neue Version somit erstmals vor Vorinstanz geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, er habe den Privatkläger langsam weggedrückt. Irgendwann sei dieser zu Boden gegangen und verschwunden. Ob er ihn überrollt habe, wisse er nicht (Urk. 74 S. 8 f. und 11). Diese widersprüchlichen Erklärungsversuche wirken nicht stimmig

- 13 - und sind nicht überzeugend (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 13 f. E. 3.11.1.2., unter Hinweis auf die Akten). Die so vagen bzw. offen gehaltenen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf einen solch spezifischen Vorfall sind als ausweichend, mithin als belastend, zu werten. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten finden sich, so die Vorinstanz weiter zutreffend, in den Ausführungen des Beschuldigten zum Gegenstand, den der Privatkläger aus dem Personenwagen des Zeugen C._____ genommen haben soll. So führte er in der bereits erwähnten Hafteinvernahme aus, er habe den Privatkläger erschrecken wollen, als er gesehen habe, dass dieser "mit einer Sache, wohl ein Wagenheber in der Hand da stand". Er sei daher auf ihn zugefahren und habe gewollt, dass der Privatkläger den Weg frei gebe. Er habe gefürchtet, der Privatkläger werde den Gegenstand gegen das Auto schlagen. Als der Beschuldigte in derselben Einvernahme aufgefordert wurde, die Situation auf- zuzeichnen, führte er aus, dass er nicht gewusst habe, was der Privatkläger in der Hand gehalten habe und "ob er am Ende noch schiessen würde". Er sei dann mit dem Auto auf ihn zugefahren und habe ihn links ins Parkfeld drängen wollen, so dass der Privatkläger so weit wie möglich von ihm weg sei. Auch führte der Be- schuldigte später nochmals aus, dass er nicht gewusst habe, was für einen Gegenstand der Privatkläger aus dem Auto geholt habe. Er habe einfach gewollt, dass der Privatkläger weggehe, daher sei er eher nach links gefahren, er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger etwas habe machen wollen. Er habe richtig Angst gehabt, dass der Privatkläger ihn irgendwie verletzen würde, er habe seine Haut retten wollen. Er habe schon nach links gezogen, aber nicht rechtwinklig. Er sei mit den Hinterrädern sicher noch ausserhalb gestanden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 führte der Beschuldigte erneut aus, dass er nicht gewusst habe, was der Privatkläger aus dem Auto herausgenommen habe. Zuvor seien auch noch diese Schimpfworte gefallen. Daher habe er einfach Angst gehabt. Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er nicht gewusst habe, was für einen Gegenstand der Privatkläger in den Händen gehalten habe, er hätte um sein Leben gefürchtet und gedacht, dass der Privatkläger etwas herausziehen könnte, zum Beispiel eine Schusswaffe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu

- 14 - Protokoll, er habe nicht gesehen, was der Privatkläger in der Hand gehalten habe. Es sei ein dunkler Gegenstand gewesen (Urk. 74 S. 7 und 10). Auffällig aggravierend und widersprüchlich erscheint, dass der Beschuldigte, als er in der Hafteinvernahme das erste Mal von sich aus auf den Gegenstand, den der Privatkläger behändigt haben soll, zu sprechen kam, noch ausführte, dass es sich dabei wohl um einen Wagenheber gehandelt habe und er Angst gehabt habe, der Privatkläger werde damit auf das Auto schlagen. Erst später fing er dann an von einer Schusswaffe zu sprechen und dass er befürchtet habe, der Privatkläger könnte auf ihn schiessen. Das überzeugt nicht, namentlich erscheinen sowohl die geltend gemachte Todesangst sowie der dafür geltend gemachte Grund auch deshalb als reine Schutzbehauptungen, da das Vertreiben auf das Parkfeld, das vom Beschuldigten mehrfach geschildert wurde, nicht zur geltend gemachten Todesangst passt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte, als der Privatkläger sich abwandte (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), sich schnellstmöglich vom Privatkläger entfernt und das Weite gesucht hätte, hätte er tatsächlich befürchtet, dass dieser ihm (weiterhin) nach dem Leben trachtet (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 14 f. E. 3.11.1.3., unter Hinweis auf die Akten). Des Weiteren würde die Vorstellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger mit einer Schusswaffe bewaffnet war, voraussetzen, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privatkläger – der sich spontan zum ihm fremden Auto von C._____ begab und dort einen Gegenstand behändigte – um eine Schusswaffe im Auto C._____s wusste. Der Beschuldigte hätte erklären müssen, dass und vor allem weshalb er hiervon ausging, was er nicht tat. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen war, stieg der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz seiner angeblichen Todesangst aus, angeblich, um zu prüfen, ob sich der Privatkläger etwas getan bzw. verletzt hatte (Urk. 74 S. 9 f.). Dies sind relevante Indizien, dass es sich nur um Schutzbehauptungen und nicht um eine echte Befürchtung des Beschuldigten handelt, dass der Privatkläger ihm bis zur Kollision nach dem Leben trachtete. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten, auch hier ist der Vorinstanz beizupflichten, betreffend das Überrollen sehr vage, wenig lebensnah und eher detailarm. Etwas konkreter wurden sie erst, als der Beschuldigte mit Zeugen-

- 15 - aussagen konfrontiert wurde. So führte er anlässlich der Hafteinvernahme aus, er sei sofort zurück gefahren, als er gespürt habe, dass etwas sein Auto berührt habe. Er habe etwas wie einen Stein und ein Kratzen vorne am Auto gespürt. Er glaube, der Privatkläger sei unter die Stossstange gefallen. Ein Kratzen habe er auch beim Rückwärtsfahren gehört. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen C._____, wonach der Personenwagen des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren einen Sprung/Satz gemacht habe, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme an, er habe einmal einen Sprung wahrgenommen, er habe aber das Gefühl, er habe diesen Sprung beim Vorwärtsfahren und nicht beim Rückwärtsfahren wahrgenommen. Einmal habe er eine Schürfung wahrgenommen und einmal einen Sprung. Er habe sich gedacht, es sei ein Stein gewesen oder vielleicht ein Bodenbalken des Parkplatzes. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2020 verwies der Beschuldigte grundsätzlich auf seine bereits gemachten Aussagen und wiederholte, dass er ganz bestimmt ein Kratzen und er glaube, beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürt habe. Beim Vorwärtsfahren soweit er sich erinnern könne nicht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe (lediglich) beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürte (Urk. 74 S. 8 und 11). Diese Aussage steht im Widerspruch zur früheren Aussage, wo er angegeben hatte, dass er einen Sprung bzw. einen "Lupfer" beim Vorwärtsfahren gespürt habe. Auch dieser Widerspruch spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 15 f. E. 3.11.1.4., unter Hinweis auf die Akten). Immerhin läst sich die letzte Version des Beschuldigten, wonach er einen "Lupfer" beim Rückwärtsfahren gespürt habe, ein Stück weit mit dem übrigen Beweisergebnis (zweimaliges Überfahren) in Einklang bringen. Ein "Lupfer" beim Rückwärtsfahren spricht für ein Überfahren beim Rückwärtsfahren, aber auch für ein zusätzliches Überfahren bereits beim Vorwärtsfahren, zumal unplausibel erscheint, dass der Privatkläger zwischen dem Vorwärts- und Rückwärtsfahren unter das Auto des Beschuldigten kroch (vgl. dazu auch E. II.4.5.). Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass sich diese – soweit damit der eingeklagte Sachverhalt in Abrede gestellt wird –

- 16 - namentlich aufgrund ihrer Ungereimtheiten und Widersprüche, ihrer Vagheit und ihrer streckenweise fehlenden Nachvollziehbarkeit insgesamt als unglaubhaft er- weisen. Wie noch zu zeigen sein wird, widersprechen sie auch den zum Kern- geschehen soweit glaubhaften Aussagen des Privatklägers und den Zeugen G._____ und C._____, die sich ihrerseits zwanglos mit den Ergebnissen der Spurensicherung in Einklang bringen lassen (vgl. zu Letzterem nachfolgend unter E. II.4.5.). Ebenso wenig können dem Beschuldigten die behauptete Todesangst im Zeitpunkt des Überrollens und die (jedenfalls sinngemäss) geltend gemachte (Putativ-)Notwehrsituation geglaubt werden (vgl. die nachfolgenden Erwägungen und zu Letzterem im Einzelnen bei der rechtlichen Würdigung nachfolgend unter E. II.4.6.).

E. 4.3 Aussagen des Privatklägers Bei der Aussagewürdigung des Privatklägers fällt, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte, auf, dass er sich anfangs immer wieder in Form von Vermutungen und später zur gleichen Sache plötzlich mit grosser Bestimmtheit und Überzeugung äussert und dass er seine Aussagen laufend anpasst, was sie widersprüchlich erscheinen lässt und grundsätzlich gegen deren Wahrheitsgehalt spricht. So führte er bei der Polizei beispielsweise aus, dass der Beschuldigte Vollgas auf ihn zugefahren sei und dass er glaube, dass das Rad gequietscht habe, der Motor hätte aber auf jeden Fall aufgeheult. Bei der Staatsanwaltschaft führte er dann mit Bestimmtheit aus, die Reifen des Personenwagens hätten gequietscht. Diese Angaben sind jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, zumal ein Zufahren unbestritten ist. In der polizeilichen Einvernahme führte er weiter auch aus, der Beschuldigte sei nochmals aus seinem Personenwagen ausgestiegen und habe zu ihm "Willst Du noch mehr?" oder ähnlich gesagt. Bei der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger dann aus, er könne nicht mehr genau sagen, was der Beschuldigte ihm zugerufen habe, es sei so etwas wie "Komm her" gewesen. In der gleichen Einvernahme führte der Privatkläger später aus, dass er einen Zuruf in etwa wie, ob dies nun ausreiche, vom Beschuldigten gehört habe. Auf Nachfrage präzisierte er, dass er das "ganz deutlich" gehört habe. Auf die Frage, in welcher Sprache der Beschuldigte das zu ihm gesagt

- 17 - habe, gab er an: "Das weiss ich nicht. Einfach, ob es nun reiche, ob ich noch mehr wolle, und wer jetzt wessen Mutter ficke. Das hörte ich ganz klar und deutlich. Er richtete dies an mich" (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 16 f. E. 3.11.2.1., unter Hinweis auf die Akten). Weiter, auch das erwog die Vorinstanz zutreffend, fällt auf, dass der Privatkläger gemachte Aussagen innerhalb der gleichen Einvernahme auf konkretes Nach- fragen des Öftern revidierte, insbesondere wenn er mit Zeugenaussagen kon- frontiert wurde. Von selbst korrigierte der Privatkläger seine Aussagen nicht, was für deren Glaubhaftigkeit spräche. So führte er beispielsweise auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen C._____ und G._____, wonach der Privatkläger in Richtung Fahrbahn des Beschuldigten bzw. dessen Personenwagen gerannt/ zügig gegangen sei, aus, dass er nicht zum Beschuldigten gerannt sei, er habe sich hinter den Pfosten retten wollen und als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei, sei er beim Kofferraum des Autos gestanden, er glaube sie seien alle da gewesen. In dieser Einvernahme führte der Privatkläger auch aus, dass er hinter dem Personenwagen von C._____ gewesen sei als der Beschuldigte Vollgas auf ihn zugefahren sei, es stimme nicht, dass er auf der einen Seite und die Kollegen auf der anderen Seite gewesen seien. Später schwächte der Privatkläger dann seine Ausführungen insofern ab, als er ausführte, dass er vielleicht doch ca. 1 Meter auf der Fahrbahn gestanden sei, danach sei er aber sicher zum Pfosten geflüchtet. Auch führte der Privatkläger an anderer Stelle aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall auf dem Parkfeld erneut habe auf ihn losgehen wollen. Auf die Frage, warum er davon ausgegangen sei, gab der Privatkläger an, da der Beschuldigte nochmals aus dem Personenwagen ausgestiegen sei, herumgeschrien und seine Jacke ausgezogen habe. Auf späteren Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Zeuge C._____ die Jacke zerrissen habe, entgegnete der Privatkläger, dass er einfach gesehen habe, wie die Jacke geflogen sei und er nicht glaube, dass die andern auf den Beschuldigten hätten losgehen wollen. Diese Präzisierung erfolgte damit nicht spontan, sondern auf Vorhalt einer Zeugenaussage. Diese Darstellung stellt eine nicht unwesentliche Abschwächung der ersten dar und wirft ein anderes Licht auf die beschriebene Situation, was auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers

- 18 - betreffend das Rahmengeschehen eher negativ beschlägt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 16 f. E. 3.11.2.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Entscheidend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers betreffend das Kerngeschehen. Die Vorinstanz führte schliesslich ebenfalls richtig aus, dass der Privatkläger in beiden Einvernahmen indes konstant ausführte, dass er hinter die Säule habe flüchten wollen, er es aber nicht mehr geschafft habe, und der Beschuldigte ihn mit dem linken vorderen Teil des Personenwagens umgefahren habe. Der Beschuldigte sei, so glaube er, gegen sein linkes Bein gefahren, dann sei er umgefallen. Nachdem er auf den Boden gefallen sei, sei der Beschuldigte über ihn drüber gerollt, er habe mit dem Kopf nach links geschaut und habe das Rad rechts neben sich gesehen, er habe die Felgen von innen sehen können. Auch führte der Privatkläger bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lebensnah aus, dass er, nachdem der Beschuldigte vorwärts über ihn drüber gerollt sei, nicht mehr habe atmen können. Ebenfalls konstant führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren erneut über ihn drüber gerollt sei. Bei der Polizei beschrieb er, dass der Beschuldigte mit dem linken Vorderrad über sein linkes Knie und seinen rechten Oberschenkel gefahren sei. Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass der Beschuldigte ihm einmal sicher über die Knie und einmal über die rechte Flanke gefahren sei. Später führte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er nicht genau sagen könne, welchen Körperteil der Beschuldigte beim Vorwärtsfahren überrollt habe, er vermute das linke Bein, er sei dann quer zum Auto gelegen. Er könne auch nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren über sein Bein oder seinen Körper gefahren sei, er sei einfach schräg über ihn gefahren, er könne es nicht genau sagen, das sei ein Schock für ihn gewesen. Dass der Privatkläger nicht mehr genau ausführen kann, über welchen Körperteil der Beschuldigte beim Vorwärtsfahren und über welchen Körperteil der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren gerollt ist, erscheint aufgrund der Situation des Privatklägers ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 16 f. E. 3.11.2.4., unter Hinweis auf die Akten).

- 19 - Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Privatklägers zu sagen, dass sich jene zum Kerngeschehen auf dem Parkfeld – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 4 f.) – durchaus als im Wesentlichen konstant, detailreich, soweit lebensnah und damit glaubhaft erweisen. Zudem decken sie sich mit den Ergebnissen der Spurensicherung (vgl. zu Letzterem nachfolgend unter E. II.4.5.). Demgegenüber erscheinen die Aussagen zum Rahmengeschehen aus den aufgezeigten Gründen weniger glaubhaft.

E. 4.4 Aussagen des Zeugen C._____ Zu den Aussagen des Zeugen C._____ führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass er anlässlich der Zeugeneinvernahme aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst geschlagen, worauf dieser zurückgeschlagen habe. Er sei mit dem Rücken zum Privatkläger und zum Beschuldigten gestanden, er habe einfach einen "Chlapf" gehört, daher glaube er, der Privatkläger habe dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben. Der Zeuge führte weiter aus, dass er nicht genau gesehen habe, was der Beschuldigte gemacht habe, aber der Beschuldigte habe die Ohrfeige des Privatklägers auf gleiche Weise erwidert, mit einer Faust oder einer Ohrfeige. Diese Aussage ist insofern widersprüchlich, als der Zeuge selbst angab, dass er mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei und gar nicht genau habe beobachten können, was sich zutrug. Dennoch belastet er den Beschuldigten mit seiner Aussage. Auch die weiteren Aussagen des Zeugen sind widersprüchlich. So führte er beispielsweise bei der Polizei aus, dass er es habe scheppern hören, er sei sich aber nicht sicher, ob der Privatkläger den Wagenheber geworfen habe oder ob es gescheppert habe, weil der Beschuldigte den Privatkläger angefahren habe. Bei der Staatsanwaltschaft hingegen führte er aus, dass er gehört habe, wie der Privatkläger den Wagenheber zu Boden habe fallen lassen. Auch führte er bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte auf ca. 20 km/h beschleunigt habe, er aber kein Reifenquietschen gehört habe. Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er nicht mehr wisse, ob die Reifen gequietscht hätten, er aber denke, dass der Beschuldigte beschleunigt habe als er auf den Privatkläger zugefahren sei. Bei der Polizei führte er auch aus, dass der Privatkläger auf den Parkplatz ausgewichen sei und der Beschuldigte darauf

- 20 - einen massiven Schlenker nach links gemacht habe, ca. 90 Grad, und der Beschuldigte dann den Privatkläger mit der linken Vorderseite erwischt habe. Bei der Staatsanwaltschaft führte er hingegen auf konkrete Nachfrage aus, dass der Beschuldigte nicht 90 Grad in den Parkplatz gelenkt habe. Auch führte er bei der Staatsanwaltschaft das erste Mal aus, dass er denke, dass der Privatkläger vom Auto des Beschuldigte mitgenommen/mitgeschleppt worden sei, ca. 3-4 Meter. Die Stelle, an welcher der Privatkläger umgekippt, und die Stelle, an welcher er nachher gelegen sei, seien ca. zwei bis drei Meter auseinander gewesen. Der Zeuge führte allerdings auch aus, dass er die linke Seite des Personenwagens gar nicht gesehen habe, da er rechts vom Personenwagen gestanden sei. Auch schon bei der Polizei führte er aus, dass seine Sicht aufgrund von Säulen eingeschränkt gewesen sei. Es fällt folglich auf, dass der Zeuge teils Aussagen, die er bei der Polizei machte, wieder relativierte und andere Aussagen bei der Staatsanwaltschaft das erste Mal machte, was kein stimmiges Ganzes ergibt. Des Öfteren machte er detaillierte Aussagen zum Ablauf, führte dann aber auch an, dass seine Sicht auf das Geschehene eingeschränkt gewesen sei, da der Personenwagen dazwischen gewesen oder er mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei. Insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme finden sich übersteigerte Darstellungen. All dies spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 19 f. E. 3.11.3.1. f., unter Hinweis auf die Akten). Der Schluss, dass auf sämtliche seiner Aussagen nicht abgestellt werden kann, ginge indes fehl. Vielmehr ist in Bezug auf die einzelnen Aussagen, auch mittels Vergleich mit den weiteren Beweismitteln, zu prüfen, ob diese glaubhaft sind oder nicht. Es ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ einige Vorbehalte ergeben. Jedenfalls sind seine Aussagen nicht geeignet, die im Kerngeschehen soweit glaubhaften Schilderungen des Pri- vatklägers, die sich auch mit den Ergebnissen der Spurensicherung in Einklang bringen lassen, zu erschüttern bzw. den Beschuldigten nachhaltig zu entlasten. Namentlich lässt sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen ein (drohender) Angriff des Privatklägers im Zeitpunkt des Überrollens nicht erstellen. Vielmehr schilderte er glaubhaft und übereinstimmend mit dem Zeugen G._____ und dem

- 21 - Privatkläger, dass letzterer ausgewichen sowie in ein Parkfeld geflüchtet sei und der Beschuldigte dann einen Schwenker in dieses Parkfeld gemacht habe. Auch wenn seine Sicht eingeschränkt gewesen sei, habe er definitiv gesehen, dass das Auto des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren einen "Satz" gemacht habe (Urk. 4/2 F/A 45; Urk. 4/5 F/A 47, 50, 83), was auch der Beschuldigte bestätigte.

E. 4.5 Aussagen des Zeugen G._____ Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Zeuge G._____ grundsätzlich klar aussagte, angab, wenn er etwas nicht wusste, und sich nicht zu Spekulationen hinreissen liess, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Was das Kerngeschehen auf dem Parkplatz betrifft, sagte er in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert aus, was ebenfalls für seine Darstellung spricht. So sei der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung zu seinem Auto gelaufen und eingestiegen und der Privatkläger sei gleichzeitig zum Auto von C._____ gelaufen und habe dort den Wagenheber aus dem Kofferraum genommen. Anschliessend sei der Beschuldig- te auf der Fahrbahn in Richtung des Privatklägers gefahren. Er habe ein bisschen Gas gegeben. Er sei aber immer im Schritttempo gefahren und die Reifen hätten nicht gequietscht und der Motor hätte auch nicht aufgeheult. Zwar führte er bei der Polizei noch aus, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 5 bis 10 km/h gefahren sei, bei der Staatsanwaltschaft führte er dann aus, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 bis 15 km/h gefahren sei, berief sich aber stets darauf, dass er "normal", im Schritttempo gefahren sei. Auch diese Angabe weist damit keinen wesentlichen Widerspruch auf. Es sind in der Schilderungen des Zeugen auch keine Übertreibungen auszumachen. Betreffend des Überrol- lens führte er bei der Polizei und später auch bei der Staatsanwaltschaft sehr an- schaulich aus, dass nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger auf den Park- platz gefolgt sei, er diesen vorne links erwischt habe. Er habe aber nicht genau gesehen, wie der Privatkläger umgefallen sei. Sie seien in diesem Moment um das Auto herum auf die linke Seite gegangen und hätten noch gesehen, wie der Beschuldigte zurück gesetzt habe und mit dem linken Autoreifen den Privatkläger auf Hüfthöhe überrollt hätte. Dabei hätte sich das Auto ein wenig gehoben. Der

- 22 - Privatkläger sei mit dem Füssen beim Auto und mit dem Kopf weg vom Auto ge- legen, daher sei er wohl auch nicht tot (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 21 f. E. 3.11.4.1. ff., unter Hinweis auf die Akten). Die Aussagen des Zeugen G._____ sind glaubhaft.

E. 4.6 Ergebnis (äussere) Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat das Beweisergebnis im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Mit ihr lässt sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ und die Angaben des Privatklägers zweifelsfrei erstellen, dass sich der Privatkläger zum Personenwagen des Zeugen C._____ begab und dort einen Wagenheber behändigte. Der Beschuldigte begab sich eingestandenermassen in der Zwischenzeit in seinen vor Ort abgestellten Personenwagen Audi A4 und fuhr dem Privatkläger, der sich in seine Richtung bewegte, auf der Fahrbahn entgegen. Weiter lässt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7) – ebenfalls aufgrund der Zugaben des Beschuldigten sowie der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ (vgl. Urk. 4/4 S. 6-8) und des Privatklägers (vgl. Urk. 3/4 S. 9) – die sich auch mit dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

11. Februar 2021 (vgl. Urk. 5/22 S. 12 Antwort auf Frage 1.b.) und der Vor- beurteilung des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Mai 2020 (Urk. 5/9) in Ein- klang bringen lassen – erstellen, dass der Privatkläger, als der Beschuldigte immer näher kam, auf ein Parkfeld auswich, worauf der Beschuldigte nach links einlenkte und ihm dorthin folgte, wo sich schliesslich die Kollision ereignete. Auch der Zeuge C._____ schilderte dies wie bereits gesehen (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 und 12) lässt sich zudem aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ erstellen, dass sich der Privatkläger, als er bemerkte, dass der Beschuldigte auf ihn zufuhr, umdrehte und mit dem Rücken zum Auto von diesem wegging, wobei er das Gesicht in die Gegenrichtung wendete (Urk. 4/1 S. 9, Urk. 4/4 S. 6). Aufgrund des Gutachtens ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte mit der linken Front des Personenwagens Audi A4 in das linke Bein, Höhe Knie, des Privatklägers hineinfuhr und dieser dann zu Fall kam, welche Erkenntnisse sich mit den glaubhaften Angaben des Zeugen G._____ decken. Der Beschuldigte räumte in

- 23 - diesem Zusammenhang ein, dass er den Privatkläger, nachdem dieser umgefallen war, nicht mehr im Sichtfeld hatte. Aufgrund der Profil-Abdrücke auf dem T-Shirt und der Hose des Privatklägers, des Spurenberichts bzw. der Vorbeurteilung des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Mai 2020 sowie der glaubhaften Ausführungen des Privatklägers ist sodann rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger anschliessend mit dem linken Vorderrad auf Beinhöhe überrollte. Weiter kann aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen G._____ und des Privatklägers erstellt werden, dass der Beschuldigte zurück setzte und beim Rückwärtsfahren mit dem linken Vorderrad über den Hüftbereich des Privatklägers rollte, wobei sich auch das Gutachten dahingehend äussert. Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürt habe, welchen auch die Zeuge C._____ und G._____ sahen, womit naheliegt, dass er den Privatkläger sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtsfahren überrollte, zumal dieser zwischen dem Vorwärts- und Rückwärtsfahren kaum unter das Auto des Beschuldigten kroch, lassen sich ein Stück weit mit dem Beweisergebnis in Einklang bringen. Der Beschuldigte gestand weiter ein, dass er anschliessend nochmals anhielt und dem Privatkläger etwas zurief, weshalb auch dieser Sachverhaltsabschnitt erstellt ist. Vor dem Hintergrund der diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten lässt sich jedoch nicht erstellen, was der Beschuldigte konkret zum Privatkläger sagte. Immerhin aber lässt sich aufgrund der zumindest dahingehend übereinstimmenden Angaben der Befragten ein "verbales Nachtreten" seitens des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erstellen. Schliesslich sind die in der Anklage umschriebenen unbestrittenen Verletzungen des Privatklägers (Hautrötungen an linker Schulter, Kratzspuren am Bauch vorne rechts und links sowie Handrücken streckseitig links, Schürfungen an Nase, am Rücken rechts oberhalb des Gesässes, am linken Knie und am linken Oberschenkel, Hämatom am linken Oberschenkel innen und hinten) durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. März 2020 erstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 24-26 E. 3.12.2.1.-3.12.2.5., unter Hinweis auf die Akten).

- 24 - Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der versuchten schweren Körper- verletzung – eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung – wie umschrieben erstellt. Nicht erstellen lässt sich wie aufgezeigt, mit welchen Worten sich der Beschuldigte abschliessend an den Privatkläger wandte, wobei indes von einem "verbalen Nachtreten" ausgegangen werden kann. Für die rechtliche Würdigung ist von diesem (äusseren) Sachverhalt auszugehen.

E. 4.7 Rechtliche Würdigung Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vornimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt. Ein Versuch liegt mit anderen Worten vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Da der Privatkläger die Tat überlebte, kommt von vornherein nicht eine Verurtei- lung wegen vorsätzlicher Tötung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt indes, dass das Handeln für den Privatkläger auch tödliche Folgen hätte haben können. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinem über eine Tonne wiegenden Personenwagen anfuhr und dessen Körper auf Höhe der Beine bzw. Hüfte mit dem linken Vorderrad zwei Mal überrollte. Infolge des Anfahrens und zweimaligen Überrollens erlitt der Privat- kläger die eingeklagten Verletzungen. Obwohl er keine lebensgefährlichen Ver- letzungen davontrug, war die Tathandlung des Beschuldigten selbstredend ge- eignet, den Tod des Privatklägers zu bewirken, wäre er dem Privatkläger beispielsweise über den Kopf oder den Rumpf gerollt, wobei diesbezüglich auf die eingeklagten möglichen Verletzungsfolgen (Urk. 19 S. 5, "3.") verwiesen werden kann. Damit ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

- 25 - In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, sondern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). Der Beschuldigte stellte eine Verletzungs- oder Tötungsabsicht gegenüber dem Privatkläger durchwegs in Abrede. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts und der gesamten Tatumstände eine direktvorsätzliche Tatbegehung nicht nachweisen lässt, zumal davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte diesfalls noch heftiger bzw. nach dem zweimaligen Überrollen noch weiter auf den Privatkläger eingewirkt und nicht von diesem abgelassen bzw. nicht zugelassen hätte, dass sich dieser vom

- 26 - Tatort entfernt. Es ist daher lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu prüfen. Es fragt sich zunächst, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko einer möglichen Tötung des Privatklägers wusste. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass sich der Beschuldigte, nachdem er den Privatkläger mit seinem Personenwagen verfolgt und angefahren hatte, dieser zu Fall gekommen war und der Beschuldigte ihn in der Folge nicht mehr im Sichtfeld hatte, entschied, mit seinem Personenwagen auch noch zurückzusetzen und rückwärts zu fahren, und zwar ohne sich darum zu scheren, wie der Privatkläger unter seinem Personenwagen zu Fall gekommen war bzw. in was für einer Position er sich dort befand. Dabei rollte er über dessen Hüftbereich, nachdem er zuvor bereits über seine Beine gerollt war. Es grenzt schon an ein Wunder, dass der Privatkläger bei dieser Aktion nicht weit gra- vierendere als die letztlich erlittenen Verletzungen davontrug, was nur Glück und Zufall zu verdanken ist, zumal das Risiko, dass der Beschuldigte genauso gut über den Rumpf oder den Kopf des Privatklägers hätte rollen können, von ihm weder kalkuliert noch beeinflusst werden konnte. Entsprechend gross war das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, nämlich der Tötung des Privatklägers. Es kann ganz grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem limitierten Geist klar ist bzw. klar sein muss, dass bei einem Überrollen eines menschlichen Körpers mit einem Personenwagen, der über eine Tonne wiegt, lebenswichtige Blutgefässe und/oder Organe im Rumpf- oder Kopfbereich mit tödlicher Folge verletzt werden können. Dass der Beschuldigte dies nicht wusste oder nicht wissen konnte, steht nicht zur Diskussion. Damit kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er um das Risiko einer möglichen Tötung des Privatklägers wusste. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko einer Tötung indes nicht auto- matisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tathandlung) hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, namentlich das

- 27 - Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend noch auf die näheren Tatumstände einzugehen. Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so erscheint die- ses allein vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungsfolgen zwar auf den ersten Blick noch nicht so erheblich. Wie bereits ausgeführt, ist es aber allein Glück und Zufall zu verdanken, dass die Verletzungsfolgen nicht weit gravierender ausfielen und entzog sich dies dem Einflussbereich des Beschuldigten vollends. Sodann muss beim Überrollen des Privatklägers von einer nahezu beispiellosen und jedenfalls äusserst schweren Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden. Er hätte leicht einfach aus der Tiefgarage fahren und sich entfernen können. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, so war seine Tat eine direkte Folge des vorangegangen Streits mit dem Privatkläger. Betreffend die Art der Tathandlung ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Streitgegner den Privatkläger in krass rücksichtsloser und brutaler Weise anging, was auch durch den Umstand, dass der Privatkläger seinen Teil zum vorangegangen Streit beigetragen haben mag, nicht nennenswert relativiert wird. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Damit ist der Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Seitens des Beschuldigten wird eine (Putativ-)Notwehrsituation geltend gemacht (vgl. dazu u.a. Urk. 32 S. 19-24 sowie Urk. 76 S. 11 ff.). Was die diesbezüglich relevanten rechtlichen Grundlagen betrifft, kann zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 31 f. E. 4.5.2. f.).

- 28 - Erstellt ist, dass sich der Privatkläger zum Personenwagen des Zeugen C._____ begab, dort einen Wagenheber behändigte, sich in Richtung des Beschuldigten bewegte und dass er, als der Beschuldigte mit dem Personenwagen immer näher auf ihn zukam, auf ein Parkfeld auswich und der Beschuldigte nach links einlenkte und den Privatkläger dorthin verfolgte (vgl. dazu vorne unter E. II.4.5.). Spätestens ab dann war es klarerweise der Beschuldigte, der den Privatkläger angriff. Ein vorangegangener Angriff durch den Privatkläger ist nicht erstellbar. Dass der Privatkläger mit besagtem Wagenheber eine wie auch immer geartete relevante Drohgebärde wie beispielsweise die Andeutung einer Wurfbewegung ausgeführt hätte, lässt sich nicht erstellen und wurde so vom Beschuldigten auch gar nie behauptet. Wie bereits erwähnt, führte dieser einfach aus, dass der Privatkläger "mit einer Sache, wohl ein Wagenheber in der Hand da stand" (Urk. 2/1 S. 4 F/A 19). In den Zeugenaussagen und in den Aussagen des Beschuldigten finden sich Hinweise auf einen drohenden Angriff des Privatklägers. Der Privatkläger behändigte unmittelbar nach der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Wagenheber aus dem Personenwagen von C._____ und bewegte sich anschliessend in Richtung des Beschuldigten. Spätestens als der Beschuldigte mit dem Personenwagen immer näher auf den Privatkläger zukam, der Privatkläger auf ein Parkfeld auswich, der Beschuldigte nach links einlenkte und den Privatkläger dorthin verfolgte, war der drohende Angriff jedoch beendet und war es der Beschuldigte, der den Privatkläger angriff. Wie erstellt ist, wendete sich der Privatkläger vom Beschuldigten ab und ging mit dem Rücken zum Personenwagen von diesem weg, wobei er das Gesicht in die Gegenrichtung gewandt hatte (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.4.5.), was der Beschuldigte erkennen musste. Trotzdem setzte der Beschuldigte dem Privatkläger nach. Er hätte sich, nachdem der Privatkläger auf das Parkfeld ausgewichen war und sich von ihm abgewendet hatte, ohne Weiteres mit seinem Personenwagen entfernen können. Indem er in seinem Personenwagen war, befand er sich auch in Sicherheit. Die betreffend diesen Zeitpunkt geltend gemachte Todesangst ist ent- sprechend auch unglaubhaft. Dass der Beschuldigte, nachdem er den Privatkläger mit dem Personenwagen überrollt hatte, aus dem Personenwagen

- 29 - ausstieg und nochmals verbal nachtrat, widerspricht auch eher dem Verhalten, das bei einer Person mit Todesangst zu erwarten wäre. Dass sich der Beschuldigte angegriffen bzw. in Todesgefahr wähnte, erscheint damit vor dem Hintergrund des erstellten Tatablaufs und seinen wie bereits mehrfach dargelegt unglaubhaften Aussagen, schlicht als eine (weitere) reine Schutzbehauptung. Zusammengefasst kann vorliegend nicht von einem (drohenden) Angriff und somit auch nicht von einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB ausgegangen werden. Weiterungen zur entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB bzw. zum Notwehrexzess erübrigen sich damit. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte angegriffen bzw. in Todesgefahr und deshalb in einer Notwehrsituation wähnte, weshalb sich auch weitere Ausführungen zur Putativnotwehr erübrigen. Bei einem zeitlichen bzw. extensiven Notwehrexzess ist Art. 16 StGB nicht anwendbar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen damit nicht vor. Dass der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt der Auseinandersetzung einen drohenden Angriff des Privatklägers abwehren wollte, als dieser sich mit dem Wagenheber in der Hand auf ihn zubewegte, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 5 Die übrigen beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K191214-001 (Geschäfts-Nr. 76981936) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

E. 6 f. [...]

E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 9 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'651.– Auslagen (Gutachten) Fr. 429.– Auslagen Fr. 150.– Entschädigung Zeuge Fr. 1'584.– Entschädigung Dolmetscher

E. 10 [...]

- 36 -

E. 11 Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 7'369.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.

E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin des Privatklägers mit Fr. 19'170.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 13 f. [Mitteilung und Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit sechs Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 352 Tage durch Haft und durch Ersatzmassnahmen erstan- den sind).

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'638.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 zu be- zahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener für die unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Privatkläger zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 und diejenige des Privatklägers im Umfang von 1/10 (Gerichtsgebühr und unentgeltliche Ver- tretung) vorbehalten.

8. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für erbetene Verteidi- gung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'684.– zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betr. PIN ….

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220153-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 24. April 2023 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Dezember 2021 (DG210015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Mai 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, B._____, ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 58 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 301 Tage durch Haft und durch Ersatzmassnahmen erstanden sind).

4. Der beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K191214-001 (Geschäfts-Nr. 76981936) gelagerte Scherenwagenheber "BOWDEN" (A013'325'229) wird C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Heraus- gabe beim FOR nicht verlangt werden, so bleibt der Scherenwagenheber diesem zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

5. Die übrigen beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter er Referenznummer K191214- 001 (Geschäfts-Nr. 76981936) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'638.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 zu bezahlen. Vom Nachklagevorbehalt wird Vormerk genommen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen. Vom Nachklagevorbehalt wird Vormerk genommen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 3 -

9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'651.– Auslagen (Gutachten) Fr. 429.– Auslagen Fr. 150.– Entschädigung Zeuge Fr. 1'584.– Entschädigung Dolmetscher

10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 7'369.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Ge- schädigtenvertreterin des Privatklägers mit Fr. 19'170.45 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2, Urk. 76 S. 1 f.) "Hauptanträge:

1. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2021 sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft und für die Ersatz- massnahmen eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 48'200 sowie eine Prozessentschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung zu-

- 4 - zusprechen. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuwei- sen.

3. Die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Ersatzmassnahmen seien per sofort aufzuheben. Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperver- letzung schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu bestrafen, dies unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstan- denen Haft und der Ersatzmassnahmen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung zuzusprechen. Allfällige Zivilforderungen der Privatkläger- schaft seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Ersatzmassnahmen seien per sofort aufzuheben."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53 S. 2, Urk. 79 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der vorinstanzlichen Verurteilung wegen ver- suchter Tötung mit einer Strafe von sechs (6) Jahren Freiheitsentzug zu be- strafen.

- 5 -

2. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei über die Berufung des Privatklägers zu entscheiden."

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 46, Urk. 75 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten/Zivil- und Strafklä- ger A._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.- zzgl. 5% Verzugszins seit

14. Dezember 2019 zu bezahlen. In Bezug auf noch unbekannte immateriel- le Unbill sei der Nachklagevorbehalt zzgl. Verzugszins von 5% seit

14. Dezember 2019 vorzumerken.

3. Kosten und Entschädigung zzgl. 7.7 MwSt zu Lasten des Beschuldigten und des Staates." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 45 S. 4 E.1.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vo- rinstanz vom 2. Dezember 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdis- positiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 39 und

41) und erklärten innert Frist Berufung (Urk. 46 und 49; vgl. dazu auch Urk. 44). Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Be- rufungserklärung des Privatklägers, dem Privatkläger eine Kopie der Berufungs- erklärung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Be- rufungserklärungen des Privatklägers und des Beschuldigten zugestellt, wobei allen Beteiligten gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung(en) zu beantragen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 30. März 2022 erklärte

- 6 - die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung. Mit Verfügung vom

20. April 2022 wurde die Anschlussberufung den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 53). Mit Verfügungen vom 18. und 23. Mai 2022 wurden die mit vorinstanzlichem Be- schluss vom 2. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre) bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verlängert. Weiter wur- de angeordnet, dass die Ersatzmassnahmen bis zum Entscheid der Berufungs- instanz mittels Electronic Monitoring überwacht werden und wurde der Beschul- digt darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit wi- derrufen und stattdessen Sicherheitshaft anordnen kann, wenn er die ihm ge- machten Auflagen nicht erfüllt oder neue Umstände dies erfordern. Schliesslich wurde dem Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verboten, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen (Urk. 58 und 60). Am 24. April 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, des Staatsanwalts lic. iur. H. Wieser sowie des Privatklägers und seiner unentgeltli- chen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 9).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 des vo- rinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Dispo- sition.

3. Prozessuales 3.1. Anklagegrundsatz Die Verteidigung hält dafür, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil der Anklagesachverhalt ein Überrollen des Privatklägers mit dem Personenwagen in Längsrichtung vorwärts bis zum Hüftbereich und anschliessend wieder zurück bzw. – als Variante – ein Überrollen sowohl in Längs- als auch in Querrichtung,

- 7 - mit einer Lenkbewegung zwischen dem Vorwärts- und Rückwärtsfahren, nicht umschreibe (Urk. 76 S. 6). Dem Standpunkt der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Anklage enthält eine zureichende Umschreibung aller Sachverhalts- elemente, die für eine Subsumtion unter die in Frage kommenden Tatbestände erforderlich sind. Insbesondere steht in der Anklage, dass der Beschuldigte mit der linken Front des Personenwagens gegen das linke Bein, Höhe Knie, des Pri- vatklägers gefahren sei und ihn zu Fall gebracht habe. Anschliessend habe er den Körper des am Boden liegenden Privatklägers auf Höhe der Beine oder der Hüfte mit zumindest einem Rad des Personenwagens überrollt. Der Beschuldigte habe den Personenwagen über dem Privatkläger angehalten, den Rückwärtsgang eingelegt und zurückgesetzt. Dabei habe er den Körper des Privatklägers auf Hö- he der Beine oder der Hüfte erneut mit zumindest einem Rad des Personenwa- gens überrollt (Urk. 19 S. 4 f.). Das dem Beschuldigten vorgeworfene zweimalige Überrollen des Privatklägers mit dem Personenwagen ist damit hinreichend konk- ret und genau umschrieben. Ob der Beschuldigte den Privatkläger in Längs- oder Querrichtung überrollte, ist kein wesentliches tatsächliches Element für die Subsumption unter den Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung oder der (versuchten) schweren Körperverletzung, mithin kein objektives Tatbestandsmerkmal, das in die Anklage gehören würde. Auch gehen aus der Anklage alle wesentlichen tatsächlichen Elemente für den subjektiven Tatbestand, den (Eventual-)Vorsatz, hervor (Urk. 19 S. 6). Weiterer Umstände bedarf die Anklage – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 10) – nicht. Auf- grund der Anklage weiss der Beschuldigte genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Aus dem Gesag- ten folgt, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. 3.2. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen

- 8 - und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte anerkennt, dass es am Samstag, 14. Dezember 2019, nach dem gemeinsamen Besuch der Weihnachtsfeier ihres Arbeitgebers im Restaurant «D._____» an der E._____-strasse … in F._____, auf dem Weg ins Parkhaus der Überbauung «…», ebenfalls an der E._____-strasse in F._____, zu einem Streit zwischen ihm und dem Privatkläger kam. Weiter bestreitet er nicht, dass er sich nach der Auseinandersetzung in den von ihm vor Ort abgestellten Personenwagen Audi A4 (Kontrollschilder ZH…) setzte, dem Privatkläger damit auf der Fahrbahn entgegen fuhr und dass er, als der Privatkläger auf ein seitlich angrenzendes Parkfeld auswich, einlenkte und dem Privatkläger auf das Parkfeld folgte. Dass der Privatkläger vor seinem Personenwagen zu Fall kam, er anschliessend zurücksetzte und mit seinem Personenwagen zurückfuhr, bestreitet der Beschuldigte ebenfalls nicht. Schliesslich anerkennt er auch, dass er nach dem Vorfall auf dem Parkfeld nochmals anhielt und dem Privatkläger etwas zurief. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt, wobei er zusammengefasst geltend macht, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, da der Privatkläger mit einem Gegenstand in der Hand auf ihn zugekommen sei und er nicht gewusst habe, was für einen Gegenstand der Privatkläger aus dem Kofferraum des anderen Personenwagens geholt habe, weshalb er grosse Angst gehabt habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 4 f. E. 2.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Es ist demnach zu prüfen,

- 9 - ob der in der Anklageschrift darüber hinausgehende, vom Beschuldigten bestrittene bzw. nicht anerkannte Sachverhalt erstellt werden kann, insbesondere, ob er mit der linken Front des Personenwagens gegen das linke Bein, Höhe Knie, des Privatklägers fuhr, ihn dadurch zu Fall brachte und ihn daraufhin zwei Mal mit mindestens einem Rad auf Bein bzw. Hüfthöhe überrollte und ihm danach noch zurief, ob es nun reiche. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass er den Privatkläger zumindest möglicherweise anfuhr, zu Fall brachte, überrollte und schrammte, dass er ihn rückwärts zumindest möglicherweise erneut überrollte und er ihn dabei hätte schwer verletzen – eventualiter sogar töten – können, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Schliesslich ist zu prüfen, ob

– wie vom Beschuldigten geltend gemacht – eine (Putativ-)Notwehrsituation vorlag.

3. Regeln der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Regeln der Beweiswürdigung und die wesentlichen Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 45 S. 5-11 E. 3.1.-3.9), darauf kann verwiesen werden. Die wesentlichen Beweismittel sind verwertbar. Soweit die Vorinstanz Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 11-13, E. 3.10.), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Sach- verhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist, weshalb es sich erübrigt, auf Letzteres vertieft einzugehen. Festzuhalten ist aber, dass die Parteirollen im Prozess gemäss einhelliger Lehre kein taugliches Kriterium für die Aussagenanalyse sind. So ist eine beschuldigte Person nicht weniger glaubwürdig, weil sie von der Staatsanwaltschaft beschuldigt wird (und somit ein Interesse hat, sich durch ihre Aussagen zu entlasten). Diese von der Vorinstanz vertretene Auffassung stammt aus der Zeit der Inquisition im Mittelalter und verstösst gegen die Unschuldsvermutung. Auch eine unschuldige Person hat genau dasselbe Interesse, sich zu entlasten, weshalb dieses Eigeninteresse nie ein Unterscheidungsmerkmal von wahren und unwahren Aussagen ist. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie auf die persönlichen Beziehungen unter den Beteiligten hinweist. So gab der Zeuge C._____ an, er sei zum Tatzeitpunkt der

- 10 - Vorgesetzte des Beschuldigten und des Privatklägers gewesen (Urk. 4/2 F/A 6 ff.,17 ff.; Urk. 4/5 F/A 6, 8) und ausserdem führte er aus, er habe mit dem Privatkläger seit zwanzig Jahren auch privat Kontakt, da er mit ihm aufgewachsen sei. Er sehe den Privatkläger im Geschäft jeden Tag und privat auch jedes zweite Wochenende (Urk. 4/2 F/A 18 f.). Vor diesem Hintergrund könnte der Zeuge verleitet sein, tendenziös oder zu Gunsten des Privatklägers auszusagen. Entscheidend ist indes, wie erwähnt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

4. Würdigung 4.1. FOR-Gutachten Als Hauptbeweismittel liegt ein Gutachten des forensischen Instituts (FOR) bei den Akten (Urk. 5/22). Dieses geht davon aus, dass der Beschuldigte zweimal überrollt wurde. Zwei Mal, weil sich die Spuren auf den Kleidern an so unterschiedlichen Stellen nicht durch ein einmaliges Überrollen durch ein Rad erklären liessen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten überzeugen. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, das medizinische Gutachten stehe im Widerspruch zum FOR-Gutachten, weil der Privatkläger keine schweren Verletzungen erlitten habe. Tatsächlich ist es eher ungewöhnlich, dass jemand so geringfügige Verletzungen erleidet, wenn er von einem Auto überrollt wird. Andererseits lassen sich die relativ geringfügigen Folgen durch die konkreten Umstände, einerseits das Überrollen mit geringer Geschwindigkeit (keine massiven Aufprallverletzungen) und andererseits die kräftige Statur des Geschädigten, plausibel erklären. Auch erhebliches Glück spielte dabei eine Rolle. Zudem wies der Geschädigte durchaus gewisse Verletzungen auf, welche sich nicht durch ein blosses Touchieren mit der Stossstange auf Beinhöhe er- klären lassen. Schliesslich korreliert die gutachterliche Schlussfolgerung auch mit Aussagen des Beschuldigten und von Augenzeugen, wonach das Auto "einen Satz" gemacht habe, nachdem der Geschädigte vor der Front umgefallen sei. Insgesamt ist der Sachverhalt deshalb bereits weitestgehend durch das wissen- schaftliche Gutachten erstellt. Indem die Vorinstanz ihre umfangreiche Aussagen- würdigung voranstellt, erweckt sie den Eindruck, dass sie diesen Umstand ver-

- 11 - kennt. Sie zitiert und würdigt primär die Aussagen der befragten Personen, wobei sie auch irrelevante und/oder unbestrittene Details abhandelt. Sie suggeriert damit, jenen Aussagen komme im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zu (Urk. 45 S. 13 - 25). Darüber hinaus schliesst sie aufgrund einzelner unglaubhafter Aussagen auf eine allgemeine, gesamte Glaubhaftigkeit der betreffenden Person und verwechselt damit Glaubhaftigkeit mit Glaubwürdigkeit einer Person. Es ist mitnichten so, dass eine Person entweder nur glaubhafte oder nur unglaubhafte Aussagen macht. Jede ihrer Aussagen ist stets einzeln im Lichte des gesamten Beweisergebnisses zu würdigen. Wenn die Vorinstanz beispielsweise apodiktisch schliesst, die Aussagen des Beschuldigten (oder des Zeugen) seien nicht glaubhaft (Urk. 45 S. 16), so kann ihr nicht beigepflichtet werden. So korreliert beispielsweise die Aussage des Beschuldigten, er habe eine Schürfung und einen Sprung des Autos wahrgenommen, mit den Aussagen der Zeugen und dem Gutachten. Weshalb diese Aussage des Beschuldigten unglaubhaft sein soll, erschliesst sich dem Leser nicht. Ähnlich bei der Würdigung des Aussagen des Zeugen C._____, wo die Vorinstanz nicht übersehbare Vorbehalte ortet und dann pauschal und nichtsagend mit der Bemerkung schliesst, dies müsse bei der Würdigung seiner Aussagen mitberücksichtigt werden. Auch konstruiert die Vorinstanz beim Zeugen C._____ beispielsweise einen angeblich relevanten Widerspruch, da er zunächst ausgesagt habe, der Beschuldigte habe mit seinem Auto einen massiven Schwenker nach links gemacht, ca. 90 Grad, und in der nachfolgenden Einvernahme ausführte, es seien nicht 90 Grad gewesen (Urk. 45 S. 20). Im Kern sagte C._____ aus, dass der Beschuldigte einen massiven Schwenker nach links gemacht habe, was mit den Aussagen anderer Zeugen und sogar jener des Beschuldigten übereinstimmt. Weshalb hier C._____'s Aussage unglaubhaft sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte aus dem Kofferraum einen Wagenheber behändigte. Weshalb die entsprechende Aussage von C._____ unglaubhaft sein soll, erschliesst sich ebenfalls nicht. Weiter vertrat die Vorinstanz die Auffassung, die Aussagen des Zeugen G._____ erwiesen sich als glaubhaft (Urk. 45 S. 22). Zum Überrollen führte G._____ aus, der Beschuldigte habe den Geschädigten vorne links erwischt. Er habe aber nicht

- 12 - genau gesehen, wie der Privatkläger umgefallen sei, weil sie [gemeint war er und C._____] in diesem Moment auf der anderen Seite des Autos gestanden hätten. Der Zeuge C._____ sagte aus, er "denke", dass der Privatkläger umgekippt und vom Beschuldigten zwei bis drei Meter mitgenommen worden sei. Er habe es allerdings nicht genau gesehen, weil das auf der linken Seite des Personenwagens gewesen sei und sie alle rechts vom Personenwagen gestanden hätten (Urk. 45 S. 20). Weshalb die Vorinstanz bei praktisch gleicher Schilderung die Aussage des einen Zeugen (G._____) als glaubhaft taxiert und jene des anderen Zeugen (C._____) als unglaubhaft, ist nicht nachvollziehbar. 4.2. Aussagen des Beschuldigten Mit der Vorinstanz kann zunächst festgestellt werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf das eingeklagte Anfahren des Privatklägers vage und widersprüchlich aussagte. So führte er in der Hafteinvernahme vom 14. Januar 2020 einerseits aus, er wisse nicht, ob er den Privatkläger angefahren habe, er habe einfach gesehen, wie dieser umgefallen sei, um dann andererseits kurz darauf in der gleichen Einvernahme auszusagen, der Privatkläger habe sich halb aufs Auto gelehnt und sei dann runter gefallen. Das ist doch ein erheblicher Unterschied. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 gab er dann auf die Frage, was der wahrscheinlichste Grund dafür sei, dass der Privatkläger auf den Boden gefallen sei, an, es könne schon sein, dass er ihn mit dem Auto getroffen habe, er könne es aber nicht mehr sagen. Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er nicht sagen könne, ob er den Privatkläger getroffen habe oder nicht, er sei einfach sofort umgefallen, vielleicht sei er auch gestolpert. Später führte er nochmals aus, dass er nicht mehr sagen könne, warum der Privatkläger umgefallen sei, er wisse nicht, ob er ihn berührt habe oder ob er von alleine umgefallen sei. Dass der Privatkläger vielleicht auch gestolpert sei, machte der Beschuldigte als neue Version somit erstmals vor Vorinstanz geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, er habe den Privatkläger langsam weggedrückt. Irgendwann sei dieser zu Boden gegangen und verschwunden. Ob er ihn überrollt habe, wisse er nicht (Urk. 74 S. 8 f. und 11). Diese widersprüchlichen Erklärungsversuche wirken nicht stimmig

- 13 - und sind nicht überzeugend (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 13 f. E. 3.11.1.2., unter Hinweis auf die Akten). Die so vagen bzw. offen gehaltenen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf einen solch spezifischen Vorfall sind als ausweichend, mithin als belastend, zu werten. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten finden sich, so die Vorinstanz weiter zutreffend, in den Ausführungen des Beschuldigten zum Gegenstand, den der Privatkläger aus dem Personenwagen des Zeugen C._____ genommen haben soll. So führte er in der bereits erwähnten Hafteinvernahme aus, er habe den Privatkläger erschrecken wollen, als er gesehen habe, dass dieser "mit einer Sache, wohl ein Wagenheber in der Hand da stand". Er sei daher auf ihn zugefahren und habe gewollt, dass der Privatkläger den Weg frei gebe. Er habe gefürchtet, der Privatkläger werde den Gegenstand gegen das Auto schlagen. Als der Beschuldigte in derselben Einvernahme aufgefordert wurde, die Situation auf- zuzeichnen, führte er aus, dass er nicht gewusst habe, was der Privatkläger in der Hand gehalten habe und "ob er am Ende noch schiessen würde". Er sei dann mit dem Auto auf ihn zugefahren und habe ihn links ins Parkfeld drängen wollen, so dass der Privatkläger so weit wie möglich von ihm weg sei. Auch führte der Be- schuldigte später nochmals aus, dass er nicht gewusst habe, was für einen Gegenstand der Privatkläger aus dem Auto geholt habe. Er habe einfach gewollt, dass der Privatkläger weggehe, daher sei er eher nach links gefahren, er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger etwas habe machen wollen. Er habe richtig Angst gehabt, dass der Privatkläger ihn irgendwie verletzen würde, er habe seine Haut retten wollen. Er habe schon nach links gezogen, aber nicht rechtwinklig. Er sei mit den Hinterrädern sicher noch ausserhalb gestanden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 führte der Beschuldigte erneut aus, dass er nicht gewusst habe, was der Privatkläger aus dem Auto herausgenommen habe. Zuvor seien auch noch diese Schimpfworte gefallen. Daher habe er einfach Angst gehabt. Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er nicht gewusst habe, was für einen Gegenstand der Privatkläger in den Händen gehalten habe, er hätte um sein Leben gefürchtet und gedacht, dass der Privatkläger etwas herausziehen könnte, zum Beispiel eine Schusswaffe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu

- 14 - Protokoll, er habe nicht gesehen, was der Privatkläger in der Hand gehalten habe. Es sei ein dunkler Gegenstand gewesen (Urk. 74 S. 7 und 10). Auffällig aggravierend und widersprüchlich erscheint, dass der Beschuldigte, als er in der Hafteinvernahme das erste Mal von sich aus auf den Gegenstand, den der Privatkläger behändigt haben soll, zu sprechen kam, noch ausführte, dass es sich dabei wohl um einen Wagenheber gehandelt habe und er Angst gehabt habe, der Privatkläger werde damit auf das Auto schlagen. Erst später fing er dann an von einer Schusswaffe zu sprechen und dass er befürchtet habe, der Privatkläger könnte auf ihn schiessen. Das überzeugt nicht, namentlich erscheinen sowohl die geltend gemachte Todesangst sowie der dafür geltend gemachte Grund auch deshalb als reine Schutzbehauptungen, da das Vertreiben auf das Parkfeld, das vom Beschuldigten mehrfach geschildert wurde, nicht zur geltend gemachten Todesangst passt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte, als der Privatkläger sich abwandte (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), sich schnellstmöglich vom Privatkläger entfernt und das Weite gesucht hätte, hätte er tatsächlich befürchtet, dass dieser ihm (weiterhin) nach dem Leben trachtet (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 14 f. E. 3.11.1.3., unter Hinweis auf die Akten). Des Weiteren würde die Vorstellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger mit einer Schusswaffe bewaffnet war, voraussetzen, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privatkläger – der sich spontan zum ihm fremden Auto von C._____ begab und dort einen Gegenstand behändigte – um eine Schusswaffe im Auto C._____s wusste. Der Beschuldigte hätte erklären müssen, dass und vor allem weshalb er hiervon ausging, was er nicht tat. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen war, stieg der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz seiner angeblichen Todesangst aus, angeblich, um zu prüfen, ob sich der Privatkläger etwas getan bzw. verletzt hatte (Urk. 74 S. 9 f.). Dies sind relevante Indizien, dass es sich nur um Schutzbehauptungen und nicht um eine echte Befürchtung des Beschuldigten handelt, dass der Privatkläger ihm bis zur Kollision nach dem Leben trachtete. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten, auch hier ist der Vorinstanz beizupflichten, betreffend das Überrollen sehr vage, wenig lebensnah und eher detailarm. Etwas konkreter wurden sie erst, als der Beschuldigte mit Zeugen-

- 15 - aussagen konfrontiert wurde. So führte er anlässlich der Hafteinvernahme aus, er sei sofort zurück gefahren, als er gespürt habe, dass etwas sein Auto berührt habe. Er habe etwas wie einen Stein und ein Kratzen vorne am Auto gespürt. Er glaube, der Privatkläger sei unter die Stossstange gefallen. Ein Kratzen habe er auch beim Rückwärtsfahren gehört. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen C._____, wonach der Personenwagen des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren einen Sprung/Satz gemacht habe, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme an, er habe einmal einen Sprung wahrgenommen, er habe aber das Gefühl, er habe diesen Sprung beim Vorwärtsfahren und nicht beim Rückwärtsfahren wahrgenommen. Einmal habe er eine Schürfung wahrgenommen und einmal einen Sprung. Er habe sich gedacht, es sei ein Stein gewesen oder vielleicht ein Bodenbalken des Parkplatzes. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2020 verwies der Beschuldigte grundsätzlich auf seine bereits gemachten Aussagen und wiederholte, dass er ganz bestimmt ein Kratzen und er glaube, beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürt habe. Beim Vorwärtsfahren soweit er sich erinnern könne nicht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe (lediglich) beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürte (Urk. 74 S. 8 und 11). Diese Aussage steht im Widerspruch zur früheren Aussage, wo er angegeben hatte, dass er einen Sprung bzw. einen "Lupfer" beim Vorwärtsfahren gespürt habe. Auch dieser Widerspruch spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 15 f. E. 3.11.1.4., unter Hinweis auf die Akten). Immerhin läst sich die letzte Version des Beschuldigten, wonach er einen "Lupfer" beim Rückwärtsfahren gespürt habe, ein Stück weit mit dem übrigen Beweisergebnis (zweimaliges Überfahren) in Einklang bringen. Ein "Lupfer" beim Rückwärtsfahren spricht für ein Überfahren beim Rückwärtsfahren, aber auch für ein zusätzliches Überfahren bereits beim Vorwärtsfahren, zumal unplausibel erscheint, dass der Privatkläger zwischen dem Vorwärts- und Rückwärtsfahren unter das Auto des Beschuldigten kroch (vgl. dazu auch E. II.4.5.). Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass sich diese – soweit damit der eingeklagte Sachverhalt in Abrede gestellt wird –

- 16 - namentlich aufgrund ihrer Ungereimtheiten und Widersprüche, ihrer Vagheit und ihrer streckenweise fehlenden Nachvollziehbarkeit insgesamt als unglaubhaft er- weisen. Wie noch zu zeigen sein wird, widersprechen sie auch den zum Kern- geschehen soweit glaubhaften Aussagen des Privatklägers und den Zeugen G._____ und C._____, die sich ihrerseits zwanglos mit den Ergebnissen der Spurensicherung in Einklang bringen lassen (vgl. zu Letzterem nachfolgend unter E. II.4.5.). Ebenso wenig können dem Beschuldigten die behauptete Todesangst im Zeitpunkt des Überrollens und die (jedenfalls sinngemäss) geltend gemachte (Putativ-)Notwehrsituation geglaubt werden (vgl. die nachfolgenden Erwägungen und zu Letzterem im Einzelnen bei der rechtlichen Würdigung nachfolgend unter E. II.4.6.). 4.3. Aussagen des Privatklägers Bei der Aussagewürdigung des Privatklägers fällt, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte, auf, dass er sich anfangs immer wieder in Form von Vermutungen und später zur gleichen Sache plötzlich mit grosser Bestimmtheit und Überzeugung äussert und dass er seine Aussagen laufend anpasst, was sie widersprüchlich erscheinen lässt und grundsätzlich gegen deren Wahrheitsgehalt spricht. So führte er bei der Polizei beispielsweise aus, dass der Beschuldigte Vollgas auf ihn zugefahren sei und dass er glaube, dass das Rad gequietscht habe, der Motor hätte aber auf jeden Fall aufgeheult. Bei der Staatsanwaltschaft führte er dann mit Bestimmtheit aus, die Reifen des Personenwagens hätten gequietscht. Diese Angaben sind jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, zumal ein Zufahren unbestritten ist. In der polizeilichen Einvernahme führte er weiter auch aus, der Beschuldigte sei nochmals aus seinem Personenwagen ausgestiegen und habe zu ihm "Willst Du noch mehr?" oder ähnlich gesagt. Bei der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger dann aus, er könne nicht mehr genau sagen, was der Beschuldigte ihm zugerufen habe, es sei so etwas wie "Komm her" gewesen. In der gleichen Einvernahme führte der Privatkläger später aus, dass er einen Zuruf in etwa wie, ob dies nun ausreiche, vom Beschuldigten gehört habe. Auf Nachfrage präzisierte er, dass er das "ganz deutlich" gehört habe. Auf die Frage, in welcher Sprache der Beschuldigte das zu ihm gesagt

- 17 - habe, gab er an: "Das weiss ich nicht. Einfach, ob es nun reiche, ob ich noch mehr wolle, und wer jetzt wessen Mutter ficke. Das hörte ich ganz klar und deutlich. Er richtete dies an mich" (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 16 f. E. 3.11.2.1., unter Hinweis auf die Akten). Weiter, auch das erwog die Vorinstanz zutreffend, fällt auf, dass der Privatkläger gemachte Aussagen innerhalb der gleichen Einvernahme auf konkretes Nach- fragen des Öftern revidierte, insbesondere wenn er mit Zeugenaussagen kon- frontiert wurde. Von selbst korrigierte der Privatkläger seine Aussagen nicht, was für deren Glaubhaftigkeit spräche. So führte er beispielsweise auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen C._____ und G._____, wonach der Privatkläger in Richtung Fahrbahn des Beschuldigten bzw. dessen Personenwagen gerannt/ zügig gegangen sei, aus, dass er nicht zum Beschuldigten gerannt sei, er habe sich hinter den Pfosten retten wollen und als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei, sei er beim Kofferraum des Autos gestanden, er glaube sie seien alle da gewesen. In dieser Einvernahme führte der Privatkläger auch aus, dass er hinter dem Personenwagen von C._____ gewesen sei als der Beschuldigte Vollgas auf ihn zugefahren sei, es stimme nicht, dass er auf der einen Seite und die Kollegen auf der anderen Seite gewesen seien. Später schwächte der Privatkläger dann seine Ausführungen insofern ab, als er ausführte, dass er vielleicht doch ca. 1 Meter auf der Fahrbahn gestanden sei, danach sei er aber sicher zum Pfosten geflüchtet. Auch führte der Privatkläger an anderer Stelle aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall auf dem Parkfeld erneut habe auf ihn losgehen wollen. Auf die Frage, warum er davon ausgegangen sei, gab der Privatkläger an, da der Beschuldigte nochmals aus dem Personenwagen ausgestiegen sei, herumgeschrien und seine Jacke ausgezogen habe. Auf späteren Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Zeuge C._____ die Jacke zerrissen habe, entgegnete der Privatkläger, dass er einfach gesehen habe, wie die Jacke geflogen sei und er nicht glaube, dass die andern auf den Beschuldigten hätten losgehen wollen. Diese Präzisierung erfolgte damit nicht spontan, sondern auf Vorhalt einer Zeugenaussage. Diese Darstellung stellt eine nicht unwesentliche Abschwächung der ersten dar und wirft ein anderes Licht auf die beschriebene Situation, was auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers

- 18 - betreffend das Rahmengeschehen eher negativ beschlägt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 16 f. E. 3.11.2.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Entscheidend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers betreffend das Kerngeschehen. Die Vorinstanz führte schliesslich ebenfalls richtig aus, dass der Privatkläger in beiden Einvernahmen indes konstant ausführte, dass er hinter die Säule habe flüchten wollen, er es aber nicht mehr geschafft habe, und der Beschuldigte ihn mit dem linken vorderen Teil des Personenwagens umgefahren habe. Der Beschuldigte sei, so glaube er, gegen sein linkes Bein gefahren, dann sei er umgefallen. Nachdem er auf den Boden gefallen sei, sei der Beschuldigte über ihn drüber gerollt, er habe mit dem Kopf nach links geschaut und habe das Rad rechts neben sich gesehen, er habe die Felgen von innen sehen können. Auch führte der Privatkläger bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lebensnah aus, dass er, nachdem der Beschuldigte vorwärts über ihn drüber gerollt sei, nicht mehr habe atmen können. Ebenfalls konstant führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren erneut über ihn drüber gerollt sei. Bei der Polizei beschrieb er, dass der Beschuldigte mit dem linken Vorderrad über sein linkes Knie und seinen rechten Oberschenkel gefahren sei. Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass der Beschuldigte ihm einmal sicher über die Knie und einmal über die rechte Flanke gefahren sei. Später führte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er nicht genau sagen könne, welchen Körperteil der Beschuldigte beim Vorwärtsfahren überrollt habe, er vermute das linke Bein, er sei dann quer zum Auto gelegen. Er könne auch nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren über sein Bein oder seinen Körper gefahren sei, er sei einfach schräg über ihn gefahren, er könne es nicht genau sagen, das sei ein Schock für ihn gewesen. Dass der Privatkläger nicht mehr genau ausführen kann, über welchen Körperteil der Beschuldigte beim Vorwärtsfahren und über welchen Körperteil der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren gerollt ist, erscheint aufgrund der Situation des Privatklägers ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 16 f. E. 3.11.2.4., unter Hinweis auf die Akten).

- 19 - Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Privatklägers zu sagen, dass sich jene zum Kerngeschehen auf dem Parkfeld – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 4 f.) – durchaus als im Wesentlichen konstant, detailreich, soweit lebensnah und damit glaubhaft erweisen. Zudem decken sie sich mit den Ergebnissen der Spurensicherung (vgl. zu Letzterem nachfolgend unter E. II.4.5.). Demgegenüber erscheinen die Aussagen zum Rahmengeschehen aus den aufgezeigten Gründen weniger glaubhaft. 4.4. Aussagen des Zeugen C._____ Zu den Aussagen des Zeugen C._____ führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass er anlässlich der Zeugeneinvernahme aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst geschlagen, worauf dieser zurückgeschlagen habe. Er sei mit dem Rücken zum Privatkläger und zum Beschuldigten gestanden, er habe einfach einen "Chlapf" gehört, daher glaube er, der Privatkläger habe dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben. Der Zeuge führte weiter aus, dass er nicht genau gesehen habe, was der Beschuldigte gemacht habe, aber der Beschuldigte habe die Ohrfeige des Privatklägers auf gleiche Weise erwidert, mit einer Faust oder einer Ohrfeige. Diese Aussage ist insofern widersprüchlich, als der Zeuge selbst angab, dass er mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei und gar nicht genau habe beobachten können, was sich zutrug. Dennoch belastet er den Beschuldigten mit seiner Aussage. Auch die weiteren Aussagen des Zeugen sind widersprüchlich. So führte er beispielsweise bei der Polizei aus, dass er es habe scheppern hören, er sei sich aber nicht sicher, ob der Privatkläger den Wagenheber geworfen habe oder ob es gescheppert habe, weil der Beschuldigte den Privatkläger angefahren habe. Bei der Staatsanwaltschaft hingegen führte er aus, dass er gehört habe, wie der Privatkläger den Wagenheber zu Boden habe fallen lassen. Auch führte er bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte auf ca. 20 km/h beschleunigt habe, er aber kein Reifenquietschen gehört habe. Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er nicht mehr wisse, ob die Reifen gequietscht hätten, er aber denke, dass der Beschuldigte beschleunigt habe als er auf den Privatkläger zugefahren sei. Bei der Polizei führte er auch aus, dass der Privatkläger auf den Parkplatz ausgewichen sei und der Beschuldigte darauf

- 20 - einen massiven Schlenker nach links gemacht habe, ca. 90 Grad, und der Beschuldigte dann den Privatkläger mit der linken Vorderseite erwischt habe. Bei der Staatsanwaltschaft führte er hingegen auf konkrete Nachfrage aus, dass der Beschuldigte nicht 90 Grad in den Parkplatz gelenkt habe. Auch führte er bei der Staatsanwaltschaft das erste Mal aus, dass er denke, dass der Privatkläger vom Auto des Beschuldigte mitgenommen/mitgeschleppt worden sei, ca. 3-4 Meter. Die Stelle, an welcher der Privatkläger umgekippt, und die Stelle, an welcher er nachher gelegen sei, seien ca. zwei bis drei Meter auseinander gewesen. Der Zeuge führte allerdings auch aus, dass er die linke Seite des Personenwagens gar nicht gesehen habe, da er rechts vom Personenwagen gestanden sei. Auch schon bei der Polizei führte er aus, dass seine Sicht aufgrund von Säulen eingeschränkt gewesen sei. Es fällt folglich auf, dass der Zeuge teils Aussagen, die er bei der Polizei machte, wieder relativierte und andere Aussagen bei der Staatsanwaltschaft das erste Mal machte, was kein stimmiges Ganzes ergibt. Des Öfteren machte er detaillierte Aussagen zum Ablauf, führte dann aber auch an, dass seine Sicht auf das Geschehene eingeschränkt gewesen sei, da der Personenwagen dazwischen gewesen oder er mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei. Insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme finden sich übersteigerte Darstellungen. All dies spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 19 f. E. 3.11.3.1. f., unter Hinweis auf die Akten). Der Schluss, dass auf sämtliche seiner Aussagen nicht abgestellt werden kann, ginge indes fehl. Vielmehr ist in Bezug auf die einzelnen Aussagen, auch mittels Vergleich mit den weiteren Beweismitteln, zu prüfen, ob diese glaubhaft sind oder nicht. Es ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ einige Vorbehalte ergeben. Jedenfalls sind seine Aussagen nicht geeignet, die im Kerngeschehen soweit glaubhaften Schilderungen des Pri- vatklägers, die sich auch mit den Ergebnissen der Spurensicherung in Einklang bringen lassen, zu erschüttern bzw. den Beschuldigten nachhaltig zu entlasten. Namentlich lässt sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen ein (drohender) Angriff des Privatklägers im Zeitpunkt des Überrollens nicht erstellen. Vielmehr schilderte er glaubhaft und übereinstimmend mit dem Zeugen G._____ und dem

- 21 - Privatkläger, dass letzterer ausgewichen sowie in ein Parkfeld geflüchtet sei und der Beschuldigte dann einen Schwenker in dieses Parkfeld gemacht habe. Auch wenn seine Sicht eingeschränkt gewesen sei, habe er definitiv gesehen, dass das Auto des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren einen "Satz" gemacht habe (Urk. 4/2 F/A 45; Urk. 4/5 F/A 47, 50, 83), was auch der Beschuldigte bestätigte. 4.5. Aussagen des Zeugen G._____ Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Zeuge G._____ grundsätzlich klar aussagte, angab, wenn er etwas nicht wusste, und sich nicht zu Spekulationen hinreissen liess, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Was das Kerngeschehen auf dem Parkplatz betrifft, sagte er in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert aus, was ebenfalls für seine Darstellung spricht. So sei der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung zu seinem Auto gelaufen und eingestiegen und der Privatkläger sei gleichzeitig zum Auto von C._____ gelaufen und habe dort den Wagenheber aus dem Kofferraum genommen. Anschliessend sei der Beschuldig- te auf der Fahrbahn in Richtung des Privatklägers gefahren. Er habe ein bisschen Gas gegeben. Er sei aber immer im Schritttempo gefahren und die Reifen hätten nicht gequietscht und der Motor hätte auch nicht aufgeheult. Zwar führte er bei der Polizei noch aus, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 5 bis 10 km/h gefahren sei, bei der Staatsanwaltschaft führte er dann aus, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 bis 15 km/h gefahren sei, berief sich aber stets darauf, dass er "normal", im Schritttempo gefahren sei. Auch diese Angabe weist damit keinen wesentlichen Widerspruch auf. Es sind in der Schilderungen des Zeugen auch keine Übertreibungen auszumachen. Betreffend des Überrol- lens führte er bei der Polizei und später auch bei der Staatsanwaltschaft sehr an- schaulich aus, dass nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger auf den Park- platz gefolgt sei, er diesen vorne links erwischt habe. Er habe aber nicht genau gesehen, wie der Privatkläger umgefallen sei. Sie seien in diesem Moment um das Auto herum auf die linke Seite gegangen und hätten noch gesehen, wie der Beschuldigte zurück gesetzt habe und mit dem linken Autoreifen den Privatkläger auf Hüfthöhe überrollt hätte. Dabei hätte sich das Auto ein wenig gehoben. Der

- 22 - Privatkläger sei mit dem Füssen beim Auto und mit dem Kopf weg vom Auto ge- legen, daher sei er wohl auch nicht tot (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 21 f. E. 3.11.4.1. ff., unter Hinweis auf die Akten). Die Aussagen des Zeugen G._____ sind glaubhaft. 4.6. Ergebnis (äussere) Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat das Beweisergebnis im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Mit ihr lässt sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ und die Angaben des Privatklägers zweifelsfrei erstellen, dass sich der Privatkläger zum Personenwagen des Zeugen C._____ begab und dort einen Wagenheber behändigte. Der Beschuldigte begab sich eingestandenermassen in der Zwischenzeit in seinen vor Ort abgestellten Personenwagen Audi A4 und fuhr dem Privatkläger, der sich in seine Richtung bewegte, auf der Fahrbahn entgegen. Weiter lässt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7) – ebenfalls aufgrund der Zugaben des Beschuldigten sowie der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ (vgl. Urk. 4/4 S. 6-8) und des Privatklägers (vgl. Urk. 3/4 S. 9) – die sich auch mit dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

11. Februar 2021 (vgl. Urk. 5/22 S. 12 Antwort auf Frage 1.b.) und der Vor- beurteilung des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Mai 2020 (Urk. 5/9) in Ein- klang bringen lassen – erstellen, dass der Privatkläger, als der Beschuldigte immer näher kam, auf ein Parkfeld auswich, worauf der Beschuldigte nach links einlenkte und ihm dorthin folgte, wo sich schliesslich die Kollision ereignete. Auch der Zeuge C._____ schilderte dies wie bereits gesehen (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 und 12) lässt sich zudem aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ erstellen, dass sich der Privatkläger, als er bemerkte, dass der Beschuldigte auf ihn zufuhr, umdrehte und mit dem Rücken zum Auto von diesem wegging, wobei er das Gesicht in die Gegenrichtung wendete (Urk. 4/1 S. 9, Urk. 4/4 S. 6). Aufgrund des Gutachtens ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte mit der linken Front des Personenwagens Audi A4 in das linke Bein, Höhe Knie, des Privatklägers hineinfuhr und dieser dann zu Fall kam, welche Erkenntnisse sich mit den glaubhaften Angaben des Zeugen G._____ decken. Der Beschuldigte räumte in

- 23 - diesem Zusammenhang ein, dass er den Privatkläger, nachdem dieser umgefallen war, nicht mehr im Sichtfeld hatte. Aufgrund der Profil-Abdrücke auf dem T-Shirt und der Hose des Privatklägers, des Spurenberichts bzw. der Vorbeurteilung des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Mai 2020 sowie der glaubhaften Ausführungen des Privatklägers ist sodann rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger anschliessend mit dem linken Vorderrad auf Beinhöhe überrollte. Weiter kann aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen G._____ und des Privatklägers erstellt werden, dass der Beschuldigte zurück setzte und beim Rückwärtsfahren mit dem linken Vorderrad über den Hüftbereich des Privatklägers rollte, wobei sich auch das Gutachten dahingehend äussert. Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürt habe, welchen auch die Zeuge C._____ und G._____ sahen, womit naheliegt, dass er den Privatkläger sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtsfahren überrollte, zumal dieser zwischen dem Vorwärts- und Rückwärtsfahren kaum unter das Auto des Beschuldigten kroch, lassen sich ein Stück weit mit dem Beweisergebnis in Einklang bringen. Der Beschuldigte gestand weiter ein, dass er anschliessend nochmals anhielt und dem Privatkläger etwas zurief, weshalb auch dieser Sachverhaltsabschnitt erstellt ist. Vor dem Hintergrund der diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten lässt sich jedoch nicht erstellen, was der Beschuldigte konkret zum Privatkläger sagte. Immerhin aber lässt sich aufgrund der zumindest dahingehend übereinstimmenden Angaben der Befragten ein "verbales Nachtreten" seitens des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erstellen. Schliesslich sind die in der Anklage umschriebenen unbestrittenen Verletzungen des Privatklägers (Hautrötungen an linker Schulter, Kratzspuren am Bauch vorne rechts und links sowie Handrücken streckseitig links, Schürfungen an Nase, am Rücken rechts oberhalb des Gesässes, am linken Knie und am linken Oberschenkel, Hämatom am linken Oberschenkel innen und hinten) durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. März 2020 erstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 S. 24-26 E. 3.12.2.1.-3.12.2.5., unter Hinweis auf die Akten).

- 24 - Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der versuchten schweren Körper- verletzung – eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung – wie umschrieben erstellt. Nicht erstellen lässt sich wie aufgezeigt, mit welchen Worten sich der Beschuldigte abschliessend an den Privatkläger wandte, wobei indes von einem "verbalen Nachtreten" ausgegangen werden kann. Für die rechtliche Würdigung ist von diesem (äusseren) Sachverhalt auszugehen. 4.7. Rechtliche Würdigung Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vornimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt. Ein Versuch liegt mit anderen Worten vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Da der Privatkläger die Tat überlebte, kommt von vornherein nicht eine Verurtei- lung wegen vorsätzlicher Tötung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt indes, dass das Handeln für den Privatkläger auch tödliche Folgen hätte haben können. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinem über eine Tonne wiegenden Personenwagen anfuhr und dessen Körper auf Höhe der Beine bzw. Hüfte mit dem linken Vorderrad zwei Mal überrollte. Infolge des Anfahrens und zweimaligen Überrollens erlitt der Privat- kläger die eingeklagten Verletzungen. Obwohl er keine lebensgefährlichen Ver- letzungen davontrug, war die Tathandlung des Beschuldigten selbstredend ge- eignet, den Tod des Privatklägers zu bewirken, wäre er dem Privatkläger beispielsweise über den Kopf oder den Rumpf gerollt, wobei diesbezüglich auf die eingeklagten möglichen Verletzungsfolgen (Urk. 19 S. 5, "3.") verwiesen werden kann. Damit ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

- 25 - In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, sondern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). Der Beschuldigte stellte eine Verletzungs- oder Tötungsabsicht gegenüber dem Privatkläger durchwegs in Abrede. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts und der gesamten Tatumstände eine direktvorsätzliche Tatbegehung nicht nachweisen lässt, zumal davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte diesfalls noch heftiger bzw. nach dem zweimaligen Überrollen noch weiter auf den Privatkläger eingewirkt und nicht von diesem abgelassen bzw. nicht zugelassen hätte, dass sich dieser vom

- 26 - Tatort entfernt. Es ist daher lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu prüfen. Es fragt sich zunächst, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko einer möglichen Tötung des Privatklägers wusste. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass sich der Beschuldigte, nachdem er den Privatkläger mit seinem Personenwagen verfolgt und angefahren hatte, dieser zu Fall gekommen war und der Beschuldigte ihn in der Folge nicht mehr im Sichtfeld hatte, entschied, mit seinem Personenwagen auch noch zurückzusetzen und rückwärts zu fahren, und zwar ohne sich darum zu scheren, wie der Privatkläger unter seinem Personenwagen zu Fall gekommen war bzw. in was für einer Position er sich dort befand. Dabei rollte er über dessen Hüftbereich, nachdem er zuvor bereits über seine Beine gerollt war. Es grenzt schon an ein Wunder, dass der Privatkläger bei dieser Aktion nicht weit gra- vierendere als die letztlich erlittenen Verletzungen davontrug, was nur Glück und Zufall zu verdanken ist, zumal das Risiko, dass der Beschuldigte genauso gut über den Rumpf oder den Kopf des Privatklägers hätte rollen können, von ihm weder kalkuliert noch beeinflusst werden konnte. Entsprechend gross war das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, nämlich der Tötung des Privatklägers. Es kann ganz grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem limitierten Geist klar ist bzw. klar sein muss, dass bei einem Überrollen eines menschlichen Körpers mit einem Personenwagen, der über eine Tonne wiegt, lebenswichtige Blutgefässe und/oder Organe im Rumpf- oder Kopfbereich mit tödlicher Folge verletzt werden können. Dass der Beschuldigte dies nicht wusste oder nicht wissen konnte, steht nicht zur Diskussion. Damit kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er um das Risiko einer möglichen Tötung des Privatklägers wusste. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko einer Tötung indes nicht auto- matisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tathandlung) hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, namentlich das

- 27 - Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend noch auf die näheren Tatumstände einzugehen. Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so erscheint die- ses allein vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungsfolgen zwar auf den ersten Blick noch nicht so erheblich. Wie bereits ausgeführt, ist es aber allein Glück und Zufall zu verdanken, dass die Verletzungsfolgen nicht weit gravierender ausfielen und entzog sich dies dem Einflussbereich des Beschuldigten vollends. Sodann muss beim Überrollen des Privatklägers von einer nahezu beispiellosen und jedenfalls äusserst schweren Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden. Er hätte leicht einfach aus der Tiefgarage fahren und sich entfernen können. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, so war seine Tat eine direkte Folge des vorangegangen Streits mit dem Privatkläger. Betreffend die Art der Tathandlung ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Streitgegner den Privatkläger in krass rücksichtsloser und brutaler Weise anging, was auch durch den Umstand, dass der Privatkläger seinen Teil zum vorangegangen Streit beigetragen haben mag, nicht nennenswert relativiert wird. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Damit ist der Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Seitens des Beschuldigten wird eine (Putativ-)Notwehrsituation geltend gemacht (vgl. dazu u.a. Urk. 32 S. 19-24 sowie Urk. 76 S. 11 ff.). Was die diesbezüglich relevanten rechtlichen Grundlagen betrifft, kann zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 31 f. E. 4.5.2. f.).

- 28 - Erstellt ist, dass sich der Privatkläger zum Personenwagen des Zeugen C._____ begab, dort einen Wagenheber behändigte, sich in Richtung des Beschuldigten bewegte und dass er, als der Beschuldigte mit dem Personenwagen immer näher auf ihn zukam, auf ein Parkfeld auswich und der Beschuldigte nach links einlenkte und den Privatkläger dorthin verfolgte (vgl. dazu vorne unter E. II.4.5.). Spätestens ab dann war es klarerweise der Beschuldigte, der den Privatkläger angriff. Ein vorangegangener Angriff durch den Privatkläger ist nicht erstellbar. Dass der Privatkläger mit besagtem Wagenheber eine wie auch immer geartete relevante Drohgebärde wie beispielsweise die Andeutung einer Wurfbewegung ausgeführt hätte, lässt sich nicht erstellen und wurde so vom Beschuldigten auch gar nie behauptet. Wie bereits erwähnt, führte dieser einfach aus, dass der Privatkläger "mit einer Sache, wohl ein Wagenheber in der Hand da stand" (Urk. 2/1 S. 4 F/A 19). In den Zeugenaussagen und in den Aussagen des Beschuldigten finden sich Hinweise auf einen drohenden Angriff des Privatklägers. Der Privatkläger behändigte unmittelbar nach der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Wagenheber aus dem Personenwagen von C._____ und bewegte sich anschliessend in Richtung des Beschuldigten. Spätestens als der Beschuldigte mit dem Personenwagen immer näher auf den Privatkläger zukam, der Privatkläger auf ein Parkfeld auswich, der Beschuldigte nach links einlenkte und den Privatkläger dorthin verfolgte, war der drohende Angriff jedoch beendet und war es der Beschuldigte, der den Privatkläger angriff. Wie erstellt ist, wendete sich der Privatkläger vom Beschuldigten ab und ging mit dem Rücken zum Personenwagen von diesem weg, wobei er das Gesicht in die Gegenrichtung gewandt hatte (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.4.5.), was der Beschuldigte erkennen musste. Trotzdem setzte der Beschuldigte dem Privatkläger nach. Er hätte sich, nachdem der Privatkläger auf das Parkfeld ausgewichen war und sich von ihm abgewendet hatte, ohne Weiteres mit seinem Personenwagen entfernen können. Indem er in seinem Personenwagen war, befand er sich auch in Sicherheit. Die betreffend diesen Zeitpunkt geltend gemachte Todesangst ist ent- sprechend auch unglaubhaft. Dass der Beschuldigte, nachdem er den Privatkläger mit dem Personenwagen überrollt hatte, aus dem Personenwagen

- 29 - ausstieg und nochmals verbal nachtrat, widerspricht auch eher dem Verhalten, das bei einer Person mit Todesangst zu erwarten wäre. Dass sich der Beschuldigte angegriffen bzw. in Todesgefahr wähnte, erscheint damit vor dem Hintergrund des erstellten Tatablaufs und seinen wie bereits mehrfach dargelegt unglaubhaften Aussagen, schlicht als eine (weitere) reine Schutzbehauptung. Zusammengefasst kann vorliegend nicht von einem (drohenden) Angriff und somit auch nicht von einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB ausgegangen werden. Weiterungen zur entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB bzw. zum Notwehrexzess erübrigen sich damit. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte angegriffen bzw. in Todesgefahr und deshalb in einer Notwehrsituation wähnte, weshalb sich auch weitere Ausführungen zur Putativnotwehr erübrigen. Bei einem zeitlichen bzw. extensiven Notwehrexzess ist Art. 16 StGB nicht anwendbar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen damit nicht vor. Dass der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt der Auseinandersetzung einen drohenden Angriff des Privatklägers abwehren wollte, als dieser sich mit dem Wagenheber in der Hand auf ihn zubewegte, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

5. Ergebnis Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. III. Sanktion

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 45 S. 33-36 E. 5.1.-5.4.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist der Klarheit halber an dieser Stelle noch- mals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges

- 30 - Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 2.1. Tatkomponente Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte, zu der es aufgrund eines Streits mit dem späteren Opfer kam, der von diesem mitverschuldet war. Insbesondere schlug der Privatkläger vor der Tat gegen den Kopf des Beschuldigten, womit er zur Eskalation der Auseinandersetzung beitrug. Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung sowie der kriminellen Energie, die durch die Tatausführung offen- bart wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte krass rücksichtslos, bru- tal und brachial handelte und eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag leg- te. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Tötungshandlungen war die Einwir- kung auf den Privatkläger kurz. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat nicht direkt- sondern lediglich eventualvorsätzlich beging. Aus Wut über den Privatkläger bzw. dessen zuvor im Streit gemachte Äusserun- gen und Provokationen liess er sich zur Tat hinreissen. Dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung als Erster beenden und sich entfernen wollte sowie der Pri- vatläger als Erster nachsetzte, indem er den Wagenheber behändigte und auf den Beschuldigten zuging, schlägt zu Gunsten des Beschuldigten zu Buche. Der Be- schuldigte wollte zunächst einen drohenden Angriff des Privatklägers abwehren. Insgesamt ist die Tatschwere verschuldensmässig im mittleren Drittel anzusie- deln, womit sich für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von acht Jahren als an- gemessen erweist.

- 31 - Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass der Privatkläger nur ver- gleichsweise leicht verletzt wurde und überlebte, ist wie gesehen dem Zufall zu verdanken. Es liegt eine grosse Nähe zum tatbestandmässigen Erfolg vor. Immer- hin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und die Tatfolgen gering waren. Der Beschuldigte hielt an, als er sah, dass er den Privatkläger überrollt hatte. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 2 ½ Jahren, womit eine Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahren resultiert. 2.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 36 f. E. 5.4.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, wieder bei G._____ zu arbeiten und monatlich ca. Fr. 5'700.– brutto zu verdienen. Weiter gab er zu Protokoll, eine eigene Wohnung für sich und seine Familie gefunden zu haben und dass sie folglich demnächst bei seinem Vater ausziehen würden (Urk. 74 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist aus dem Jahr 2017 eine einschlägige Vorstrafe wegen Gewaltdelikte – mehrfache einfache Körperverletzung – auf (Urk. 80A). Dieser Vorstrafe ist mit einer Straferhöhung von einem halben Jahr Rechnung zu tragen. Die ebenfalls einschlägige Vorstrafe wegen Raufhandel aus dem Jahr 2013 (a.a.O.) liegt derart lange zurück, dass sie nicht mehr merklich straferhöhend zu Buche schlägt. 2.3. Ergebnis Eine (vollziehbare) Freiheitsstrafe von sechs Jahren erweist sich als angemessen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von 301 Tagen für erstandene Haft und Ersatzmassnahmen ist zu bestätigen, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 37 E. 6.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ersatzmassnahmen mit vorinstanzlichem Beschluss vom 2. Dezember 2021 dahingehend gelockert wurden, dass der Beschuldigte nunmehr auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und nicht mehr auf das

- 32 - Gemeindegebiet der Stadt Zürich (vgl. Urk. 12/27, 12/30, 12/34, 21 und 26) eingegrenzt wurde (Urk. 35). Die mit erwähntem Beschluss angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen wurden (auch) im Berufungsverfahren verlängert (vgl. dazu vorne unter I.). Diese gegenüber den ursprünglichen Ersatzmassnahmen deutlich gelockerten Ersatzmassnahmen, durfte der Beschuldigte sich doch in einem deutlich grösseren Radius bewegen, erweisen sich im Vergleich als deutlich weniger einschneidend für den Beschuldigten. Diese sind deshalb (nur) zu 1/10 anzurechnen, was (gerundet) 51 Tagen entspricht. IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 S. 39- 44 E. 8) – mit der folgenden Ausnahme – auch im Zivilpunkt zu bestätigen. Dies gilt namentlich auch für die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuungssumme, zumal diese sich unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. statt Weiterer SB160443-O) als angemessen erweist. Der Vorfall liegt inzwischen bald dreieinhalb Jahre zurück und im Berufungsverfahren wurden keine neuen Belege eingereicht. Die geltend gemachte Intensität der psychischen Beeinträchtigung des Privatklägers ist nicht belegt. Die Verteidigung macht namentlich geltend, es sei unklar, welche Einflüsse die bei einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 2019 erlittenen Verletzungen des Privatklägers auf die vorliegend geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten (Urk. 76 S. 26). Dieser Einwand verfängt nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine konstitutionelle Prädisposition beim Privatkläger. Im Gegenteil liess der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung durch seine Rechtsvertretung ausführen, er habe sich beim besagten Unfall an der Hand und am Ellenbogen verletzt und dies sei schon lange verheilt. Es gebe auch keine anderen vorbestehenden Verletzungen. Sämtliche Beeinträchtigungen rührten von der Tat her (Prot. II S. 26). Im Übrigen führt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine konstitutionelle Prädisposition nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadenersatzes und der Genugtuung, weil vom Grundsatz

- 33 - auszugehen ist, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat (BGer 6B_531/2017 vom

11. Juli 2017 E. 3.3.1. mit Hinweisen). Vorliegend bestünde kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen. Entgegen der Vorinstanz gibt es indes keinen Rechtsanspruch auf Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts, was entspre- chend zu korrigieren ist. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Kostenauflage (Urk. 45 S. 45 E. 10.2. f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, ebenso der Privatkläger. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit ihrem Antrag durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, sind dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Privatkläger zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 und diejenige des Privatklägers ge- mäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (Gerichtsgebühr und un- entgeltliche Vertretung) im Umfang von 1/10 vorbehalten. Ausgangsgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für er- betene Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'684.– (10% der Aufwendungen des Verteidigers im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote, Urk. 78) zu bezahlen.

- 34 - Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft macht gemäss eingereichter Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft Fr. 9'946.63 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend (Urk. 73). Sie verrechnet einen Zeitaufwand von 175 Minuten für Recherchearbeit betreffend Rechtsfragen. Gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016 ist ein Rechtsstudium nur ausnahmsweise, bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen entschädigungspflichtig (a.a.O. S. 54). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegen würde, macht die Vertretung nicht geltend und ist mangels besonders schwieriger Rechtsfragen auch nicht ersichtlich. Vom für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachten Zeitaufwand sind angesichts des über zweistündigen Unterbruchs, welche die Vertretung zur freien Verfügung hatte, weitere zwei Stunden abzuziehen, zumal sie auch zweimal Weg an das hiesige Gericht und zurück (gesamthaft 120 Minuten) in Rechnung stellt. Praxisgemäss wird der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils samt Nachbesprechung nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht und bei der Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Vorliegend hat dies die Erstinstanz denn auch samt Nachbesprechung in ihrem Entschädigungsentscheid berücksichtigt (Urk. 45 S. 45 E. 10.3.). Schliesslich erweist sich der Vorbereitungsaufwand für die Berufungsverhandlung unter den Titeln Aktenstudium und Plädoyer angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen bzw. Punkten, zu denen die Vertretung der Privatklägerschaft sich äussern konnte, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert sind, als unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, des Umfanges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertigt sich demzufolge die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

2. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [...]

2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. […]

4. Der beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K191214-001 (Geschäfts-Nr. 76981936) gelagerte Scherenwagenheber "BOWDEN" (A013'325'229) wird C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Heraus- gabe beim FOR nicht verlangt werden, so bleibt der Scherenwagenheber diesem zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

5. Die übrigen beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K191214-001 (Geschäfts-Nr. 76981936) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. f. [...]

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'651.– Auslagen (Gutachten) Fr. 429.– Auslagen Fr. 150.– Entschädigung Zeuge Fr. 1'584.– Entschädigung Dolmetscher

10. [...]

- 36 -

11. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 7'369.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin des Privatklägers mit Fr. 19'170.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit sechs Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 352 Tage durch Haft und durch Ersatzmassnahmen erstan- den sind).

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'638.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 zu be- zahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener für die unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Privatkläger zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 und diejenige des Privatklägers im Umfang von 1/10 (Gerichtsgebühr und unentgeltliche Ver- tretung) vorbehalten.

8. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für erbetene Verteidi- gung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'684.– zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betr. PIN ….

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker