Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2021 betreffend den im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwurf angelastet, er habe am 5. März 2021 in B._____ von ei-
- 7 - nem unbekannten Mann sieben Portionen Heroin mit einem Nettogewicht von insgesamt 50 Gramm (Reinsubstanz 13.5 Gramm) erhalten. Anschliessend habe der unbekannte Mann den Beschuldigten mit dem Personenwagen nach Zürich gefahren und ihm dort den Auftrag erteilt, die Betäubungsmittel an eine Drittper- son zu übergeben und von dieser Geld entgegenzunehmen. In der Folge habe der Beschuldigte in Zürich einem verdeckten Fahnder der Stadtpolizei die Betäu- bungsmittel übergeben und gleichzeitig Fr. 1'400.– entgegengenommen, welches Geld er auftragsgemäss hätte abliefern sollen. Der Beschuldigte habe bei den ge- nannten Handlungen gewusst bzw. annehmen müssen, dass es sich um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln gehandelt habe, welche geeignet gewe- sen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten in Gefahr zu bringen (Urk. 26 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte ist im Sinne des Anklagesachverhaltes geständig, die inkriminierten Betäubungsmittel am 5. März 2021 von einem unbekannten Mann entgegengenommen zu haben. Der Mann habe ihn dann gebeten, die Betäu- bungsmittel einer unbekannten Drittperson zu geben und von dieser im Gegenzug Geld entgegenzunehmen, was er getan habe. Hingegen bestreitet der Beschul- digte, gewusst zu haben, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Heroin han- delte, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es sich um Cannabis handle (Urk. 6 S. 1 ff.; Urk. 7 S. 3 ff.; Urk. 8 S. 3 ff.; Urk. 37 S. 17 ff.; Urk. 67 S. 13 ff.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in einem wesentlichen Punkt bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich dieser dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechts- genügend nachweisen lässt, soweit sich jene als verwertbar erweisen. 1.4. Betreffend die im Rahmen der Sachverhaltserstellung geltenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 44 S. 8 f.). 1.5. Die Verwertbarkeit der im Verfahren erhobenen Beweise wurde von keiner Seite in Frage gestellt und ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden. Ein Vorbehalt anzubringen ist einzig betreffend die Aussagen des
- 8 - Beschuldigten im Rahmen der Befragung in seinem Asylverfahren, in welchem er zur Mitwirkung verpflichtet war. Soweit sich diese Aussagen zu Lasten des Be- schuldigten auswirken, können sie im vorliegenden Verfahren mithin nicht berück- sichtigt werden (vgl. GLESS, BSK StPO, 4. Aufl., N 47a zu Art. 139 StPO). 1.6. 1.6.1. Bezüglich des äusseren Sachverhaltes hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten erstellt sei, dass dieser das in einem Robidog-Sack verpackte Heroin von einem nicht näher bekannten Auftrag- geber erhalten habe, welcher den Beschuldigten zum Zweck des Verkaufs des Heroins mit dem Auto von B._____ nach Zürich gefahren habe. Die Übergabe des Heroins an den Beschuldigten verortet die Vorinstanz dabei in B._____. Wenn sie dabei erwägt, der Beschuldigte habe in diesem Punkt anlässlich der Untersuchung konstant ausgesagt, so kann dem nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, mit dem Zug nach Zürich gereist zu sein und die Betäubungsmittel am Hauptbahnhof entgegengenommen zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme schilderte er aber, die Betäubungsmittel bereits in B._____ erhalten zu haben, bevor er dann nach Zürich chauffiert worden sei (Urk. 8 S. 4). Letztere Aussage bestätigte der Beschuldigte (auf Vorhalt) schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Urk. 11 S. 6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte dann wiederum geltend, dass er die Betäubungsmittel erst in Zürich entgegengenommen habe (Urk. 37 S. 19), während er heute abermals erklärte, diese in B._____ am Bahnhof erhalten zu haben (Urk. 67 S. 14). Zwar erscheint entgegen der Vorinstanz nicht per se unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel erst in Zürich übernommen hat, zumal man gemeinsam als Fahrer und Beifahrer unterwegs war. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine anderslautenden Aussagen mit der Gefühlsschilderung verknüpfte, dass er die Aufforderung, den ent- gegengenommenen Robidog-Sack auf der Beifahrerseite zu verstauen, als seltsam empfunden habe, was den wahren Erlebnishintergrund unterstreicht. Mit der Vorinstanz (und der Verteidigung: Urk. 68 S. 4) ist mithin auf diejenige
- 9 - Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Betäubungsmittel bereits in B._____ entgegengenommen und sie alsdann in der Beifahrertüre verstaut hat. Hinsichtlich der vom Beschuldigten übergebenen Heroinportionen liegt sodann ein Gutachten vor (Urk. 13/10), welches vom Beschuldigten zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde und eine Reinsubstanz von 13.5 Gramm ausweist, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b). 1.6.2. Was den inneren Sachverhalt angeht, so scheint mit der Vorinstanz bereits die arbeitsteilige Vorgehensweise verdächtig, wenn es sich lediglich um eine Übergabe betreffend eine Menge von ca. 50 Gramm Marihuana und um das Inkasso von Schulden gehandelt hätte, zumal hinsichtlich des Inkassos keinerlei Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich ist. Es trifft zwar zu, dass auch im Marihuanahandel konspiratives Vorgehen vorzufinden ist (so die Verteidigung in Urk. 68 S. 7), im entsprechenden Kleinhandel ist dies in aller Regel aber nicht der Fall. Nicht als massgeblich erweist sich hingegen der zeitliche Aufwand mit der Fahrt nach Zürich, welcher sich auch für den Verkauf von Marihuana und das Inkasso einer Schuld im Gesamtbetrag von Fr. 1'400.– noch durchaus im Rahmen gehalten hätte. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Stoff eigenen Angaben zufolge von einem ihm als Kokainhändler bekannten Mann bezog (Urk. 8 S. 14 f.; Urk. 11 S. 11), von welchem er als Entgelt eine Portion Kokain zum Eigenkonsum erhielt (vgl. Urk. 67 S. 14). Nicht zuletzt deshalb dürfte er denn auch verschiedentlich Zweifel gehegt haben, ob die Angabe des Auftraggebers, dass es sich bei den von ihm übernommenen Betäubungsmitteln um Gras bzw. Cannabis handle, zutreffend waren, wobei sich diese Zweifel in der Folge weiter konkretisierten. So gab der Beschuldigte an, ihm sei die Situation bereits etwas seltsam vorgekommen, als er die Betäubungsmittel in B._____ entgegengenommen und in der Beifahrertüre verstaut habe (Urk. 8 S. 30; Urk. 67 S. 17). Nachdem dem Beschuldigten aufgefallen war, dass das Erscheinungsbild der Betäubungsmittel nicht mit demjenigen von Cannabis in Einklang zu bringen war (Urk. 8 S. 2: "Das fand ich ein bisschen seltsam, weil Gras nicht so aussieht."), hakte er dann auch beim Auftraggeber nach, worauf ihm dieser
- 10 - offenbar eröffnete, es handle sich um gepresstes Cannabis und der Beschuldigte dürfe die Verpackung nicht öffnen bzw. hineinschauen, da die Betäubungsmittel ansonsten kaputtgehen würden (Urk. 8 S. 3, S. 9). Auch diese Angaben erschienen dem Beschuldigten aber seltsam, was sein ungutes Gefühl verstärkt hat (Urk. 11 S. 6). Im Weiteren fragte der Beschuldigte den Auftraggeber, wieso er die Betäubungsmittel nicht selber überbringe, woraufhin dieser ihm entgegnete, keine Zeit zu haben und kein Deutsch zu sprechen (Urk. 11 S. 12). Die Vorinstanz weist aber diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass das Anführen des zeitlichen Aspektes offensichtlich abwegig erschienen sein muss, dies auch insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Auftraggeber den Beschuldigten selber zur Übergabe chauffierte. Ebenfalls muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass den sprachlichen Fähigkeiten des Auftraggebers kaum eine Rolle zukommen konnte, da Preis und Menge bereits fixiert waren und ihm lediglich die Rolle eines sogenannten Läufers zukam, ohne dass er über weitere Informationen verfügte, welche er einem Abnehmer hätte mitteilen können. Auch die offensichtlich wenig einleuchtenden Antworten, welche der Beschuldigte auf seine Fragen erhielt, müssen demnach seinen anfänglichen Verdacht, dass es sich nicht um Cannabis, sondern um harte Drogen handeln könnte, weiter genährt haben. Im Übrigen hatte der Beschuldigte auch kein besonderes Verhältnis zum Auftraggeber, welches ein erhöhtes Vertrauen in dessen Bekundungen begründet hätte. Vielmehr wusste der Beschuldigte um die Tatsache, dass der Auftraggeber ihm einen falschen Namen angegeben hatte (Urk. 8 S. 3; Urk. 67 S. 14). Der Beschuldigte gab ausserdem an, dass der Auftraggeber kurz vor der Übergabe mit einem Hintermann ständig versteckt kommuniziert habe, was bei ihm erneut komische Gefühle ausgelöst habe (Urk. 11 S. 9). Entgegen dem Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 39 S. 7; Prot. I S. 11; Urk. 68 S. 5) verhielt es sich deshalb gerade nicht so, dass die sich manifestierenden Zweifel des Beschuldig- ten durch plausible Antworten ausgeräumt wurden. Vielmehr muss sich beim Be- schuldigten aufgrund der wenig plausiblen Antworten des nicht sonderlich ver- trauenswürdigen Auftraggebers sowie seiner offensichtlichen Geheimniskrämerei der Schluss gerade aufgedrängt haben, dass sich im Robidog-Sack eine erhebli- che Menge harter Drogen befindet. Der vorinstanzliche Einwand der Verteidigung,
- 11 - dass der Beschuldigte womöglich von Kokain ausgegangen sei und die Grenze zum qualifizierten Straftatbestand bei einer Menge von 13.5 Gramm Kokain noch nicht überschritten gewesen wäre, verfängt derweil nicht. Der Beschuldigte mach- te jedenfalls nie geltend, er sei von einer geringeren Menge Kokain ausgegangen, was bei ihm einen Sachverhaltsirrtum ausgelöst hätte. Ebenso wenig lässt sich aus dem von der Verteidigung demonstrierten Umstand ableiten, dass in einem Robidog-Sack von 10 bis 15 cm Durchmesser entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen durchaus (weit) über 50 Gramm gepresstes Gras hineingepasst hätten (vgl. Urk. 68 S. 5 f.). Vielmehr ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass bei diesem Volumen des Robidog-Sacks auch mit einer wesentlich grösseren Menge harter Drogen als den tatsächlich sichergestellten 50 Gramm Heroin niedrigen Reinheitsgrads zu rechnen war. Unter diesen Umständen erübrigen sich aber auch die Spekulationen der Vorinstanz betreffend den allfälligen höheren Rein- heitsgrad von gehandeltem Kokain mit der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", welcher in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangt. Aufgrund dieser gesamten Umstände sowie der heutigen Aussage des Be- schuldigten, wonach er im Endeffekt keine Ahnung gehabt habe, was sich konkret im inkriminierten Sack befand (Urk. 67 S. 17), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte dies – allenfalls nach anfänglichen Bedenken – letzten Endes gar nicht wissen wollte bzw. es ihm gleichgültig war, in welchem Fall er sich aber nicht auf einen Sachverhaltsirrtum zu berufen vermag (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). Er hat sich mit anderen Worten letztlich dafür entschieden, einen relativ grossen Sack mit Dro- gen auszuliefern, um eine Portion Kokain für seinen Eigenkonsum zu erhalten, obwohl ihm das Risiko bewusst war, dass er über Art und Menge der Drogen in diesem Sack keine Kenntnis hatte. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die vorgehend er- stellten Umstände in verschiedener Hinsicht dafür sprechen, dass der Beschuldig- te geradezu damit gerechnet haben muss, dass sich im erhaltenen Robidog-Sack eine erhebliche Menge harter Drogen (namentlich Heroin oder Kokain) befindet, welche auf jeden Fall geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogen-
- 12 - konsumenten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Dass es sich letztlich um eine im Verhältnis zur Behältnisgrösse geringe Menge Heroin mit einem zusätzlich relativ geringen Reinheitsgrad handelte, ist eher dem Zufall zu verdanken, so dass er aus dem Umstand, dass die Grenze zum schweren Fall letztlich nur knapp über- schritten wurde, in subjektiver Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver- mag.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. In objektiver Hinsicht ist klar, dass es sich bei der Entgegennahme und Weitergabe der Drogen um ein Tatverhalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG handelt. Angesichts der erstellten Menge von 13.5 Gramm reinem Heroin ist gemäss der geltenden Rechtsprechung auch der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres gegeben (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.). 2.2. In subjektiver Hinsicht hat die Sachverhaltserstellung ergeben, dass es sich dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen geradezu aufdrängen musste, dass er an einem Handel mit einer harten Droge mitwirkte, deren Menge die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten ernsthaft gefährdete (vgl. vorstehend Ziffer 1.6.2.). Unter diesen Umständen kann sein Verhalten aber nur als Inkaufnahme der Übernahme und Weitergabe von harten Drogen gedeutet werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte insofern eventual- vorsätzlich handelte (vgl. BGE 133 IV 9, E. 4.1.). 2.3. Der Beschuldigte ist demzufolge – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – anklagegemäss der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf
1. Hinsichtlich der Frage des Widerrufs der Vorstrafe vom 10. Oktober 2018 sind die formellen Voraussetzungen mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 32) ohne
- 13 - Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte vorliegend am 5. März 2021 inner- halb der dreijährigen Probezeit erneut gleich mehrere Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat und die Sperrwirkung von Art. 46 Abs. 5 StGB noch nicht eingetre- ten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).
2. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist sodann von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufsfrage auszugehen, nachdem er im vorliegenden Zusammenhang während der ihm bereits verlängerten Probezeit die bis anhin schwerste Straftat beging (BGE 134 IV 140, E. 4.5.), wobei in diesem Zeitpunkt die letzte Verurteilung zu einer un- bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– noch nicht einmal 1 Jahr zurücklag. Aufgrund der erneuten Delinquenz, welche zwar grundsätzlich in ei- nem anderen Bereich anzusiedeln ist, angesichts der früheren Verurteilung we- gen Betäubungsmittels aber dennoch teilweise auch einen einschlägigen Charak- ter aufweist, ist der bedingte Vollzug der früheren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– mithin zu widerrufen. V. Strafe
1. Einleitung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargestellt und insbesondere auch den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen betreffend die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 47 S. 19 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden.
2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin die Grenze zum schweren Fall nur knapp überschreitet. Es liegt ein handelsüblicher Reinheitsgrad an der unteren Schwelle von 24 Prozent vor (vgl. https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-
- 14 - Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2021.pdf). Der Beschuldigte transportierte die Betäu- bungsmittel lediglich von B._____ nach Zürich, es ist mithin ein einziges und le- diglich interkantonales Drogengeschäft zu beurteilen. Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel ist aufgrund der hohen Exposition als Frontper- son, der sofortigen Übergabe des Erlöses und der leichten Auswechselbarkeit da- von auszugehen, dass er als sogenannter Läufer auf unterster Hierarchiestufe tä- tig war (vgl. EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 337). In Berücksichtigung der Mindeststrafe von einem Jahr er- scheint die objektive Tatschwere als sehr leicht und ist damit im untersten Bereich zu verorten. 2.1.2. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht aufgrund eines mittelstarken bis starken Kokainkonsums im Tatzeitraum (vgl. Urk. 14/5 S. 3) eine Drogenabhängigkeit attestiert und von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund ausgeht, so ist dies zwar grosszügig, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, da aufgrund der heutigen Aussage, er habe als Entgelt Kokain für den Eigenkonsum erhalten (vgl. Urk. 67 S. 14), zu seinen Gunsten von einem gewissen Suchtdruck ausgegangen werden kann, auch wenn weitere Anhaltspunkte (wie eine gutachterliche Fachmeinung oder geltend ge- machte Entzugserscheinungen in der Haft etc.) für eine Suchterkrankung fehlen. Aufgrund der nicht widerlegbaren Schilderungen des Beschuldigten ist in dubio pro reo zudem davon auszugehen, dass er für den Transport nicht ein höheres Entgelt erhalten hat, als die eine Portion Kokain zum Eigenkonsum. Im Vorder- grund steht damit die eigene Suchtmittelfinanzierung, so dass nicht von rein ego- istischen Motiven im Sinne einer Verbesserung seines finanziellen Standards ausgegangen werden kann. Schliesslich ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwe- re auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Nachdem sich aber mit der Vorinstanz das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens im vorlie- genden Fall noch nicht rechtfertigt, ist die Einsatzstrafe auf das mögliche Mini- mum von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 15 - 2.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1. Was das Vergehen im Sinne des Waffengesetzes anbelangt, so erscheint das diesbezügliche Verschulden objektiv als leicht, zumal es sich bei einem Mes- ser um eine eher weniger gefährliche Waffe handelt, aber auch zu berücksichti- gen ist, dass der Beschuldigte die Waffe in der Öffentlichkeit auf sich trug, was das Gefährdungspotenzial erhöhte. Eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten auf- grund der Tatkomponente erscheint dem Verschulden mithin als angemessen. 2.2.2. Hinsichtlich der Strafart hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund des leichten Verschuldens eine Geldstrafe auszufällen sei. Nebst der diskutablen spezial- präventiven Wirkung einer (erneuten) Geldstrafe stellt sich vor dem Hintergrund der zahlreichen – insbesondere auch Schulden aus Gerichtsverfahren betreffen- den (vgl. Urk. 19/3) – Betreibungen und Verlustscheinen ernsthaft die Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b). Nachdem aber die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, steht das Verschlechterungsgebot der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Beru- fungsverfahren entgegen, weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt.
3. Täterkomponente 3.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 24 ff.). In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte ähnlich wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, bei einem Bauunternehmen einen neuen (bisweilen mündlichen) Arbeitsvertrag eingegangen zu sein, diesmal bei der C._____ GmbH. Er reichte hierfür einen noch ununterzeichneten, für die Beru- fungsverhandlung vorab per E-Mail erhaltenen Arbeitsvertrag auf Abruf ein, lau- tend auf eine Anstellung ab 1. November 2022, wobei es sich dabei gemäss Aus- sage des Beschuldigten um einen Fehler handle, da das Arbeitsverhältnis am
1. Dezember 2022 beginne. Neben den auffälligen Faktoren der Vorab-
- 16 - Ausstellung für die Berufungsverhandlung, des falschen Anfangszeitpunktes und der fehlenden Unterschrift ist das Dokument bereits auf den 1. November 2022 datiert, obwohl es erst am 22. November 2022 vorab per Mail zugestellt worden sein soll (Urk. 69/2; Urk. 67 S. 6 f. und S. 11 f.). Des Weiteren fällt im Winter be- kanntlich regelmässig weniger Arbeit in der Baubranche an, weshalb sich erhebli- che Zweifel an der beruflichen Fortentwicklung des Beschuldigten trotz des heute Vorgebrachten nicht unterdrücken lassen. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich mithin auch nach durchgeführtem zweitinstanzli- chen Verfahren keine überzeugenden Aspekte für eine Reduktion der Strafhöhe. 3.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er drei Vorstrafen datierend vom 10. Oktober 2018, 12. Oktober 2018 sowie
20. April 2020 aufweist (vgl. Urk. 66), was insbesondere angesichts der zeitlichen Nähe seiner heute zu beurteilenden Tathandlungen zur früheren Delinquenz merklich straferhöhend zu gewichten ist, zumal der Beschuldigte überdies gleich innerhalb von zwei laufenden Probezeiten delinquierte und damit seine generelle Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung demonstrierte. Immerhin ist hierbei relativierend zu berücksichtigen, dass es sich um anders gelagerte De- likte im Geldstrafenbereich handelt. 3.3. Was das Nachtatverhalten anbelangt, so zeigte sich der Beschuldige be- treffend den äusseren Sachverhalt des Betäubungsmitteldeliktes zwar geständig, was indes keine namhafte Strafminderung zu begründen vermag, da er unmittel- bar nach einem Scheinkauf verhaftet wurde und die Beweislage diesbezüglich er- drückend war. Im Rahmen seiner Möglichkeiten stritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe ab oder passte sie der jeweiligen Beweislage an. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschul- digte – bei ebenfalls klarer Beweislage – seine Verfehlung indes vorbehaltlos zugestanden, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.
- 17 -
4. Fazit 4.1. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint die für das Be- täubungsmitteldelikt ausgefällte Freiheitsstrafe der Vorinstanz in der Höhe von 13 Monaten angesichts des belasteten Vorlebens des Beschuldigten eher mild, doch ist sie angesichts des Verbotes der reformatio in peius vorliegend nicht wei- ter zu diskutieren. 4.2. Demgegenüber erweist sich die für das Waffengesetzdelikt festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen ohne Weiteres als angemessen, was auch für den Tagessatz von Fr 30.– gilt, nachdem sich in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten keine massgeblichen Änderungen ergeben haben.
5. Untersuchungshaft An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 85 Tagen (vgl. Art. 51 StGB).
6. Vollzug 6.1. Betreffend die Geldstrafe ergibt sich angesichts des Widerrufs der früheren Geldstrafe mit der insofern belasteten Legalprognose ohne Wirkung der bisher ausgesprochenen bedingten Geldstrafen kein Spielraum für den Aufschub dieser Sanktion (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1b zu Art. 46 StGB). Laut BGE 145 IV 146 ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Berück- sichtigung der widerrufene Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen, wonach von derjenigen Strafe als Einsatz- strafe auszugehen ist, welche das Gericht für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB aus- gefällt hat, worauf diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen ist. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeit- delikte und die Vorstrafe ihrerseits bereits Gesamtstrafen, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation
- 18 - durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Festlegung der neuen Gesamt- strafe hinreichend Rechnung tragen (BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Für den vorlie- genden Fall bedeutet dies, dass von der heutigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen ist, welche in Berücksichtigung der früheren Geldstrafe angemessen zu asperieren ist, wobei die Schärfung angesichts der doppelten Gesamtstrafen- bildung nicht allzu mild ausfallen darf. Es rechtfertigt sich damit, die vorliegend festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Berücksichtigung des Strafmasses der Vorstrafe um 90 Tagessätze zu erhöhen und die abschliessende Gesamt- geldstrafe auf 150 Tagessätze zu Fr. 30.– festzulegen. 6.2. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv die Ausfällung einer bedingten Strafe für diese Sanktion in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, da der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren vor den Taten keine Sanktion von über 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen verwirkt hat. Eine unbedingte Strafe kommt somit in Betracht, sofern nach Würdigung sämtlicher aktueller Umstände eine schlechte Prognose gegeben ist, welcher nur mit dem sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe begegnet werden kann. Vorliegend sind für den Beschuldigten gemäss aktuellem Strafregisterauszug noch drei (grundsätzlich nicht einschlägige) Geldstrafen aus den Jahren 2018 - 2020 verzeichnet, wovon zwei vollzogen wurden (vgl. Urk. 66). Es ist aufgrund dieses Vorlebens bereits zum vornherein keine sonderlich günstige Prognose zu stellen, zumal er während der Probezeit delinquierte, was indes bereits im Rahmen des Widerrufs der Vorstrafe vorrangig berücksichtigt worden ist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe sich in der Untersuchungshaft von den Drogen losgesagt und seither nicht mehr konsumiert (Urk. 68 S. 14). Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge ab Dezember 2022 wieder temporär als Bauarbeiter tätig und werde Fr. 33.– pro Stunde verdienen, nachdem er zuletzt im Oktober 2022 einen Monat lang mit einem Stundenlohn von Fr. 23.– in einer Papierfabrik gearbeitet habe (Urk. 69/2; Urk. 67 S. 5 und 7). Bei dieser Entwicklung ist indessen noch keine nachhaltige Stabilisierung der Lebens-
- 19 - umstände des Beschuldigten erkennbar, so dass in persönlicher Hinsicht nicht von einem eigentlichen Durchbruch in eine deliktsfreie Zukunft gesprochen werden kann. Nachdem aber der Beschuldigte nunmehr erstmals in einem längeren Strafverfahren stand, in dessen Rahmen er nahezu während dreier Monate in Untersuchungshaft war, er im Rahmen dieser Untersuchungshaft gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben abstinent wurde und heute eine weitere Geldstrafe zu widerrufen ist, welche unter Einbezug der neuen Geldstrafe zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– führt, ist nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Warnungen an den Beschuldigten für die Freiheitsstrafe im Rahmen einer Gesamtwürdigung noch knapp von einer Schlechtprognose abzusehen und dem Beschuldigten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren im Sinne einer letzten Chance der bedingte Vollzug zu gewähren, damit er sich in Freiheit bewähren kann. VI. Landesverweisung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 47 S. 40). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 48 S. 2).
2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbezogen haben (Urk. 47 S. 33 ff.). Soweit sich in rechtlicher Hinsicht entspre- chende Ergänzungen aufdrängen, werden diese im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung im Einzelnen rezitiert.
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3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat nach zutreffender Feststellung der Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB in ihrem Urteil ausführlich unter Heranziehung der massgebenden Kriterien begründet, weshalb hinsichtlich des Beschuldigten aus ihrer Sicht kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Zu Recht weist sie zunächst darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einreise im
14. Lebensjahr nicht als in der Schweiz besonders verwurzelter Ausländer zu betrachten ist, der seine prägenden Kindes- und Jugendjahre hier verbracht hat (vgl. Art. 66a Abs. 2 in fine StGB), zumal neben der relativ späten Einreise zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte hier mit Ausnahme eines Deutschkurses weder eine weitere Schule noch eine Ausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 67 S. 2). Es liegen für die Folgezeit keine besonderen Integrationsleistungen des Beschuldigten vor, was insbesondere mit Blick auf die nunmehr über 20-jährige Anwesenheit auch durchaus anders sein könnte. Stattdessen muss von einer unterdurchschnittlichen gesellschaftlichen Einbettung in der Schweiz gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bisher angab, dass er in der Schweiz lediglich auf seine Verwandtschaft zählen kann und ansonsten über keine Freunde verfügt (Urk. 10 S. 2; Urk. 37 S. 22). Die Vorbringen der Verteidigung zu den Anzeichen für eine verbesserte Integration des Beschuldigten (vgl. Urk. 39 S. 13; Urk. 68 S. 13) erweisen sich insofern als unbehelflich, als primär der heutige Integrationsstand zu betrachten ist und nicht näher konkretisierte Hoffnungen auf eine Verbesserung der Situation nicht genügen. 3.2. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind die Versuche des Beschuldigten, in der Schweiz Fuss zu fassen, als gescheitert zu erachten, auch wenn sich zuletzt eine leichte Verbesserung der Situation ergeben hat. Dem Beschuldigten gelang es nicht, ein stabiles berufliches Auskommen für sich zu schaffen. Bei seiner ein- zigen Festanstellung, die er bei der D._____ erlangte, wurde er nach Streitigkei- ten im Jahr 2015 entlassen (Urk. 37 S. 4). Im letzten Jahr leistete der Beschuldig- te temporäre Arbeitseinsätze als Lagermitarbeiter im Umfang von insgesamt we- niger als drei Monaten (Urk. 59/6). Im aktuellen Jahr scheint sich die Arbeitstätig-
- 21 - keit nicht signifikant erhöht zu haben (vgl. monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 700.– bis Fr. 900.– in den Monaten Februar bis März 2022 gemäss Urk. 59/4-5; ein Monat Arbeitstätigkeit im Oktober 2022 mit einem Monatsein- kommen von nicht ganz Fr. 3'200.– gemäss Urk. 67 S. 5). Die Bemühungen des Beschuldigten reichen somit nicht, um seinen Lebensunterhalt selbständig be- streiten, geschweige denn, seinen Sohn finanziell unterstützen zu können (so auch der Beschuldigte in Urk. 67 S. 4), zumal auch die geltend gemachte Verbes- serung in den finanziellen Verhältnissen ab Dezember 2022 infolge des fraglichen Beweiswertes des eingereichten Arbeitsvertrages (Urk. 69/2) eher zweifelhaft er- scheint. Des Weiteren verfügte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung über ein Dutzend laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 40'000.– und 10 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'835.70. In der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte betreffend seine Schuldenlast, diese betrage noch Fr. 15'000.– und zudem würden nach wie vor Verlustscheine bestehen (Urk. 67 S. 10). Zusammengefasst kann die persönliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten mithin nicht als gelungen angesehen werden. 3.3. Bei der Gesamtbetrachtung des Sozialverhaltens des Beschuldigten in der Schweiz ist sodann auch sein stark belasteter strafrechtlicher Leumund zu be- rücksichtigen, wobei im Rahmen der Beurteilung der Integration – anders als bei der Prüfung des Vollzuges der ausgefällten Strafe (vgl. vorstehend Ziffer V.6.2.) – auch bereits gelöschte Vorstrafen einzubeziehen sind (vgl. Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022, E. 2.3.3. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.6.). Bei dieser Betrachtung ist eine sich stetig hinziehende Delinquenz des Beschul- digten erkennbar, welche die mangelnde Integration deutlich hervortreten lässt, auch wenn sie sich mehrheitlich im Bagatellbereich bewegt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf insgesamt 13 gelöschte und bestehende Strafbefehle aus den Jahren 2008 - 2020, welche von einer Straffälligkeit in den verschiedens- ten Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebenstrafgesetzgebung zeugen (vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes gemäss Urk. 64 S. 244, 254, 287, 290,
- 22 - 304, 308, 322, 331, 336, 358 + 373 sowie aktueller Strafregisterauszug gemäss Urk. 66). 3.4. Hinsichtlich der Reintegrationschancen des Beschuldigten in seiner Heimat ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass er bis zu seinem 14. Lebensjahr in Serbien lebte und – selbst wenn er in der Zwischenzeit nicht oft dorthin zurück- kehrte – mit der dortigen Sprache und Kultur durchaus vertraut ist. Drei seiner Onkel, mit welchen er ab und zu Kontakt hat, leben zurzeit in Serbien, womit der Beschuldigte bei einer Rückkehr an ein familiäres Umfeld anknüpfen kann (Urk. 37 S. 22; Urk. 67 S. 20). Zwar würde sich die berufliche Situation des Be- schuldigten bei einer Rückkehr nach Serbien sicherlich nicht einfach gestalten, doch spielt der Umstand, dass das allgemeine wirtschaftliche Umfeld in anderen Ländern anspruchsvoller ist als in der Schweiz, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine entscheidende Rolle (Urteil BGer 6B_923/2022 vom
5. Oktober 2022, E. 5.4.4.). Eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als zumutbar. 3.5. Nachdem die massgebenden Integrationskriterien mit der Vorinstanz alle- samt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, vermag alleine der Umstand, dass der Beschuldigte hierzulande einen minderjährigen Sohn hat, keinen Härte- fall zu begründen. Der Beschuldigte lebt von seiner ehemaligen Familie getrennt und der Sohn wohnt bei der Mutter, welche stets seine Hauptbetreuungsperson war, während der Beschuldigte lediglich ein Wochenendbesuchsrecht wahrnimmt (Urk. 37 S. 7 ff.; Urk. 67 S. 8), weshalb – im Vergleich mit Fällen gemeinsamer Obhut im Rahmen einer Partnerschaft – von vornherein nicht von einer besonders engen affektiven Vater-Kind-Bindung gesprochen werden kann. Gegen eine sol- che spricht im Übrigen auch, dass der Sohn beim Beschuldigten nicht über ein ei- genes Zimmer verfügt (Urk. 67 S. 9) und der Beschuldigte heute keine aktuelleren gemeinsamen Fotos mit seinem Sohn einreichte als diejenigen, welche er schon vor knapp einem Jahr vor Vorinstanz präsentierte (vgl. Urk. 36/4 und 69/5). Dass der Beschuldigte vorliegend einen unabdingbaren Beitrag an die Betreuung und Erziehung des Sohnes leisten würde, vermag er somit nicht aufzuzeigen. Des Weiteren bestehen angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten
- 23 - wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten aber auch ernsthafte Zweifel am Willen des Beschuldigten, seine finanzielle Verantwortung gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen (vgl. Urk. 19/8/5), zumal der Beschuldigte trotz einer entsprechenden Verpflichtung im inzwischen ergangenen Scheidungsurteil wei- terhin keinen Kindesunterhalt leistet (Urk. 69/1; Urk. 67 S. 4). Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 14 f.) fällt damit sein finanzieller Beitrag für den Sohn in der Schweiz nicht besser aus als derjenige, welchen er nach einer Rückkehr nach Serbien leisten könnte. Insgesamt liegen somit auch aus dem Blickwinkel des Sohnes keine härtefallbegründende Aspekte (mit Reflexwirkung auf den Beschuldigten) vor, so dass auch das Kindeswohl der Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 161, E. 3.3., publ. in Pra 11/2019 S. 1256; vgl. ferner Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.4.). Im Übrigen ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Landesverweisung bereits bei der Verurteilung mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2018 thematisiert worden ist (vgl. Urk. 19/8/4) und der Beschuldigte mit Schreiben des Migrations- amtes im Nachgang zu diesem Strafbefehl ausdrücklich ermahnt wurde, sich wohlzuverhalten, ansonsten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Dis- position stehe (vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes, Urk. 64 S. 347). Der Be- schuldigte bestätigte heute, davon Kenntnis gehabt zu haben, und führte dazu aus, deswegen habe er sich in der Folge unauffällig verhalten (Urk. 67 S. 22 f.), was angesichts der heute zu beurteilenden Straftat sowie der Vorstrafe im Jahr 2020 offensichtlich nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund waren dem Beschuldig- ten spätestens mit diesen Warnungen im Jahr 2018 die Ernsthaftigkeit der Lage und allfällige Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit betreffend den Kontakt zu seinem Sohn bewusst. Wenn der doppelt vorgewarnte Beschuldigte den Fort- bestand des Familienlebens in der Folge selbstverschuldet aufs Spiel setzte, hat er es hinzunehmen, wenn er den Kontakt zu seinem Sohn für eine bestimmte Zeit nur noch unter erschwerten Bedingungen über moderne Kommunikationsmittel bzw. im Rahmen von Besuchen des Sohnes im Heimatland wahrnehmen kann (vgl. Urteil 2C_702/2019 vom 15. Juli 2019, E. 3.5.2.). Lediglich der Vollständig- keit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass entgegen der Verteidigung offen- sichtlich auch die Kindesbetreuung letztlich nicht entscheidend zu einer Stabilisie-
- 24 - rung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten beizutragen vermag, hat der Be- schuldigte seinen Sohn doch auch vor seiner jüngsten Delinquenz zeitweise be- reits betreut, ohne dass dies zu einer Abkehr vom seinem strafbaren Verhalten geführt hätte. 3.6. Zusammenfassend ist mit einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz insbesondere aufgrund der Trennung von seinem Sohn, welchen er am Wochenende regelmässig sieht, sicherlich eine gewisse Härte verbunden, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstehen könnte. Aus diesem Grunde erübrigt sich eine konkrete Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen, wobei dazu an dieser Stelle lediglich anzumerken ist, dass ein Bleibe- recht aufgrund der Betäubungsmitteldelinquenz und des belasteten strafrechtli- chen Leumundes auch unter diesem Aspekt fraglich erschiene. Die erstinstanzli- che Anordnung der Landesverweisung ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 3.7. Nachdem die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel er- hoben hat, erübrigen sich weitgreifende Ausführungen zu dieser Thematik. Viel- mehr ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt ohne Weiteres zu stüt- zen.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 39 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nunmehr klargestellt hat, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, voraussetzt. Die entsprechende Anforderung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der in Frage stehende Straftat- bestand eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sin-
- 25 - ne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die An- nahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird namentlich, dass das individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt aus- gesprochen wird, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem jedenfalls nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Ur- teil 6B_1178/2019 vom 10. März 2020, E. 4.3.). 4.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte wegen eines Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Bei qualifizierten Betäubungs- mitteldelikten ist im Hinblick auf die grundsätzlich schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit selbst bei tiefer Hierarchiestufe bzw. leichtem Ver- schulden die Ausschreibung im Schengener Informationssystem grundsätzlich ge- rechtfertigt (vgl. Urteil 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.4.). Die Aus- schreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengen-Raum ist somit in zweiter Instanz nicht zu bean- standen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte lediglich im Strafpunkt betreffend den Voll- zug eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, wobei dies einen Ermessensent- scheid des Berufungsgerichts darstellt. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 26 - Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag im Schuldpunkt und betreffend die Landesverweisung nicht durchzusetzen, während er im Strafpunkt eine Änderung der Vollzugsmodalität der Freiheitsstrafe zu er- wirken vermag, welche sich für ihn durchaus bedeutend auswirkt. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschul- digten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'472.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 69/6). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der vollständigen Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 27 -
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Das Verfahren betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird ein- gestellt, soweit sich die Vorwürfe auf die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 beziehen.
3. (…)
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.–.
5. (…)
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. (…)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 300.– (Asservat-Nr. A014'783'756; Asservat-Nr. A014'783'789) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'712) − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'734) − 7 SIM-Karten, originalverpackt (Asservat-Nr. A014'783'745)
10. Die folgenden, im Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210305- 077 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlas- sen: − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'469) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'470) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'481) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'594) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'607)
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
26. August 2021 beschlagnahmten und im Forensischen Institut Zürich unter der BM-
- 28 - Lagernummer S00388-2021 sowie der Referenznummer K210305-077 lagernden Be- täubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Sack Heroin, netto 50.0 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'676) − 1 Minigrip Kokain, netto 1.64 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'687) − 1 Minigrip Cannabis, netto 1.10 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'778) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'698) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'767)
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 be- schlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernde Klappmesser (Asservat-Nr. A014'783'701) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
13. (…)
14. (…)
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vorstehend Ziffer 2 – mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 29 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn, Unt.Nr. STA.2018.2602 (im Dispositiv).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Dezember 2018 bezogen. Es wurde eine Vorstrafe widerrufen und der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Ferner wurde unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet sowie über die Sicherstellungen und die Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 44 S. 43 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 47 S. 40).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 48 S. 2).
2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbezogen haben (Urk. 47 S. 33 ff.). Soweit sich in rechtlicher Hinsicht entspre- chende Ergänzungen aufdrängen, werden diese im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung im Einzelnen rezitiert.
- 20 -
3. Beurteilung
E. 1.3 Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in einem wesentlichen Punkt bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich dieser dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechts- genügend nachweisen lässt, soweit sich jene als verwertbar erweisen.
E. 1.4 Betreffend die im Rahmen der Sachverhaltserstellung geltenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 44 S. 8 f.).
E. 1.5 Die Verwertbarkeit der im Verfahren erhobenen Beweise wurde von keiner Seite in Frage gestellt und ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden. Ein Vorbehalt anzubringen ist einzig betreffend die Aussagen des
- 8 - Beschuldigten im Rahmen der Befragung in seinem Asylverfahren, in welchem er zur Mitwirkung verpflichtet war. Soweit sich diese Aussagen zu Lasten des Be- schuldigten auswirken, können sie im vorliegenden Verfahren mithin nicht berück- sichtigt werden (vgl. GLESS, BSK StPO, 4. Aufl., N 47a zu Art. 139 StPO).
E. 1.6.1 Bezüglich des äusseren Sachverhaltes hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten erstellt sei, dass dieser das in einem Robidog-Sack verpackte Heroin von einem nicht näher bekannten Auftrag- geber erhalten habe, welcher den Beschuldigten zum Zweck des Verkaufs des Heroins mit dem Auto von B._____ nach Zürich gefahren habe. Die Übergabe des Heroins an den Beschuldigten verortet die Vorinstanz dabei in B._____. Wenn sie dabei erwägt, der Beschuldigte habe in diesem Punkt anlässlich der Untersuchung konstant ausgesagt, so kann dem nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, mit dem Zug nach Zürich gereist zu sein und die Betäubungsmittel am Hauptbahnhof entgegengenommen zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme schilderte er aber, die Betäubungsmittel bereits in B._____ erhalten zu haben, bevor er dann nach Zürich chauffiert worden sei (Urk. 8 S. 4). Letztere Aussage bestätigte der Beschuldigte (auf Vorhalt) schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Urk. 11 S. 6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte dann wiederum geltend, dass er die Betäubungsmittel erst in Zürich entgegengenommen habe (Urk. 37 S. 19), während er heute abermals erklärte, diese in B._____ am Bahnhof erhalten zu haben (Urk. 67 S. 14). Zwar erscheint entgegen der Vorinstanz nicht per se unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel erst in Zürich übernommen hat, zumal man gemeinsam als Fahrer und Beifahrer unterwegs war. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine anderslautenden Aussagen mit der Gefühlsschilderung verknüpfte, dass er die Aufforderung, den ent- gegengenommenen Robidog-Sack auf der Beifahrerseite zu verstauen, als seltsam empfunden habe, was den wahren Erlebnishintergrund unterstreicht. Mit der Vorinstanz (und der Verteidigung: Urk. 68 S. 4) ist mithin auf diejenige
- 9 - Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Betäubungsmittel bereits in B._____ entgegengenommen und sie alsdann in der Beifahrertüre verstaut hat. Hinsichtlich der vom Beschuldigten übergebenen Heroinportionen liegt sodann ein Gutachten vor (Urk. 13/10), welches vom Beschuldigten zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde und eine Reinsubstanz von 13.5 Gramm ausweist, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b).
E. 1.6.2 Was den inneren Sachverhalt angeht, so scheint mit der Vorinstanz bereits die arbeitsteilige Vorgehensweise verdächtig, wenn es sich lediglich um eine Übergabe betreffend eine Menge von ca. 50 Gramm Marihuana und um das Inkasso von Schulden gehandelt hätte, zumal hinsichtlich des Inkassos keinerlei Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich ist. Es trifft zwar zu, dass auch im Marihuanahandel konspiratives Vorgehen vorzufinden ist (so die Verteidigung in Urk. 68 S. 7), im entsprechenden Kleinhandel ist dies in aller Regel aber nicht der Fall. Nicht als massgeblich erweist sich hingegen der zeitliche Aufwand mit der Fahrt nach Zürich, welcher sich auch für den Verkauf von Marihuana und das Inkasso einer Schuld im Gesamtbetrag von Fr. 1'400.– noch durchaus im Rahmen gehalten hätte. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Stoff eigenen Angaben zufolge von einem ihm als Kokainhändler bekannten Mann bezog (Urk. 8 S. 14 f.; Urk. 11 S. 11), von welchem er als Entgelt eine Portion Kokain zum Eigenkonsum erhielt (vgl. Urk. 67 S. 14). Nicht zuletzt deshalb dürfte er denn auch verschiedentlich Zweifel gehegt haben, ob die Angabe des Auftraggebers, dass es sich bei den von ihm übernommenen Betäubungsmitteln um Gras bzw. Cannabis handle, zutreffend waren, wobei sich diese Zweifel in der Folge weiter konkretisierten. So gab der Beschuldigte an, ihm sei die Situation bereits etwas seltsam vorgekommen, als er die Betäubungsmittel in B._____ entgegengenommen und in der Beifahrertüre verstaut habe (Urk. 8 S. 30; Urk. 67 S. 17). Nachdem dem Beschuldigten aufgefallen war, dass das Erscheinungsbild der Betäubungsmittel nicht mit demjenigen von Cannabis in Einklang zu bringen war (Urk. 8 S. 2: "Das fand ich ein bisschen seltsam, weil Gras nicht so aussieht."), hakte er dann auch beim Auftraggeber nach, worauf ihm dieser
- 10 - offenbar eröffnete, es handle sich um gepresstes Cannabis und der Beschuldigte dürfe die Verpackung nicht öffnen bzw. hineinschauen, da die Betäubungsmittel ansonsten kaputtgehen würden (Urk. 8 S. 3, S. 9). Auch diese Angaben erschienen dem Beschuldigten aber seltsam, was sein ungutes Gefühl verstärkt hat (Urk. 11 S. 6). Im Weiteren fragte der Beschuldigte den Auftraggeber, wieso er die Betäubungsmittel nicht selber überbringe, woraufhin dieser ihm entgegnete, keine Zeit zu haben und kein Deutsch zu sprechen (Urk. 11 S. 12). Die Vorinstanz weist aber diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass das Anführen des zeitlichen Aspektes offensichtlich abwegig erschienen sein muss, dies auch insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Auftraggeber den Beschuldigten selber zur Übergabe chauffierte. Ebenfalls muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass den sprachlichen Fähigkeiten des Auftraggebers kaum eine Rolle zukommen konnte, da Preis und Menge bereits fixiert waren und ihm lediglich die Rolle eines sogenannten Läufers zukam, ohne dass er über weitere Informationen verfügte, welche er einem Abnehmer hätte mitteilen können. Auch die offensichtlich wenig einleuchtenden Antworten, welche der Beschuldigte auf seine Fragen erhielt, müssen demnach seinen anfänglichen Verdacht, dass es sich nicht um Cannabis, sondern um harte Drogen handeln könnte, weiter genährt haben. Im Übrigen hatte der Beschuldigte auch kein besonderes Verhältnis zum Auftraggeber, welches ein erhöhtes Vertrauen in dessen Bekundungen begründet hätte. Vielmehr wusste der Beschuldigte um die Tatsache, dass der Auftraggeber ihm einen falschen Namen angegeben hatte (Urk. 8 S. 3; Urk. 67 S. 14). Der Beschuldigte gab ausserdem an, dass der Auftraggeber kurz vor der Übergabe mit einem Hintermann ständig versteckt kommuniziert habe, was bei ihm erneut komische Gefühle ausgelöst habe (Urk. 11 S. 9). Entgegen dem Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 39 S. 7; Prot. I S. 11; Urk. 68 S. 5) verhielt es sich deshalb gerade nicht so, dass die sich manifestierenden Zweifel des Beschuldig- ten durch plausible Antworten ausgeräumt wurden. Vielmehr muss sich beim Be- schuldigten aufgrund der wenig plausiblen Antworten des nicht sonderlich ver- trauenswürdigen Auftraggebers sowie seiner offensichtlichen Geheimniskrämerei der Schluss gerade aufgedrängt haben, dass sich im Robidog-Sack eine erhebli- che Menge harter Drogen befindet. Der vorinstanzliche Einwand der Verteidigung,
- 11 - dass der Beschuldigte womöglich von Kokain ausgegangen sei und die Grenze zum qualifizierten Straftatbestand bei einer Menge von 13.5 Gramm Kokain noch nicht überschritten gewesen wäre, verfängt derweil nicht. Der Beschuldigte mach- te jedenfalls nie geltend, er sei von einer geringeren Menge Kokain ausgegangen, was bei ihm einen Sachverhaltsirrtum ausgelöst hätte. Ebenso wenig lässt sich aus dem von der Verteidigung demonstrierten Umstand ableiten, dass in einem Robidog-Sack von 10 bis 15 cm Durchmesser entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen durchaus (weit) über 50 Gramm gepresstes Gras hineingepasst hätten (vgl. Urk. 68 S. 5 f.). Vielmehr ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass bei diesem Volumen des Robidog-Sacks auch mit einer wesentlich grösseren Menge harter Drogen als den tatsächlich sichergestellten 50 Gramm Heroin niedrigen Reinheitsgrads zu rechnen war. Unter diesen Umständen erübrigen sich aber auch die Spekulationen der Vorinstanz betreffend den allfälligen höheren Rein- heitsgrad von gehandeltem Kokain mit der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", welcher in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangt. Aufgrund dieser gesamten Umstände sowie der heutigen Aussage des Be- schuldigten, wonach er im Endeffekt keine Ahnung gehabt habe, was sich konkret im inkriminierten Sack befand (Urk. 67 S. 17), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte dies – allenfalls nach anfänglichen Bedenken – letzten Endes gar nicht wissen wollte bzw. es ihm gleichgültig war, in welchem Fall er sich aber nicht auf einen Sachverhaltsirrtum zu berufen vermag (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). Er hat sich mit anderen Worten letztlich dafür entschieden, einen relativ grossen Sack mit Dro- gen auszuliefern, um eine Portion Kokain für seinen Eigenkonsum zu erhalten, obwohl ihm das Risiko bewusst war, dass er über Art und Menge der Drogen in diesem Sack keine Kenntnis hatte. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die vorgehend er- stellten Umstände in verschiedener Hinsicht dafür sprechen, dass der Beschuldig- te geradezu damit gerechnet haben muss, dass sich im erhaltenen Robidog-Sack eine erhebliche Menge harter Drogen (namentlich Heroin oder Kokain) befindet, welche auf jeden Fall geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogen-
- 12 - konsumenten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Dass es sich letztlich um eine im Verhältnis zur Behältnisgrösse geringe Menge Heroin mit einem zusätzlich relativ geringen Reinheitsgrad handelte, ist eher dem Zufall zu verdanken, so dass er aus dem Umstand, dass die Grenze zum schweren Fall letztlich nur knapp über- schritten wurde, in subjektiver Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver- mag.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 43). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 1. März 2022 und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft beantragte letztere unter sinngemässem Verzicht auf eine An- schlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, worauf sie antrags-
- 6 - gemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 53).
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 26 - Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin die Grenze zum schweren Fall nur knapp überschreitet. Es liegt ein handelsüblicher Reinheitsgrad an der unteren Schwelle von 24 Prozent vor (vgl. https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-
- 14 - Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2021.pdf). Der Beschuldigte transportierte die Betäu- bungsmittel lediglich von B._____ nach Zürich, es ist mithin ein einziges und le- diglich interkantonales Drogengeschäft zu beurteilen. Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel ist aufgrund der hohen Exposition als Frontper- son, der sofortigen Übergabe des Erlöses und der leichten Auswechselbarkeit da- von auszugehen, dass er als sogenannter Läufer auf unterster Hierarchiestufe tä- tig war (vgl. EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 337). In Berücksichtigung der Mindeststrafe von einem Jahr er- scheint die objektive Tatschwere als sehr leicht und ist damit im untersten Bereich zu verorten.
E. 2.1.2 Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht aufgrund eines mittelstarken bis starken Kokainkonsums im Tatzeitraum (vgl. Urk. 14/5 S. 3) eine Drogenabhängigkeit attestiert und von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund ausgeht, so ist dies zwar grosszügig, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, da aufgrund der heutigen Aussage, er habe als Entgelt Kokain für den Eigenkonsum erhalten (vgl. Urk. 67 S. 14), zu seinen Gunsten von einem gewissen Suchtdruck ausgegangen werden kann, auch wenn weitere Anhaltspunkte (wie eine gutachterliche Fachmeinung oder geltend ge- machte Entzugserscheinungen in der Haft etc.) für eine Suchterkrankung fehlen. Aufgrund der nicht widerlegbaren Schilderungen des Beschuldigten ist in dubio pro reo zudem davon auszugehen, dass er für den Transport nicht ein höheres Entgelt erhalten hat, als die eine Portion Kokain zum Eigenkonsum. Im Vorder- grund steht damit die eigene Suchtmittelfinanzierung, so dass nicht von rein ego- istischen Motiven im Sinne einer Verbesserung seines finanziellen Standards ausgegangen werden kann. Schliesslich ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwe- re auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Nachdem sich aber mit der Vorinstanz das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens im vorlie- genden Fall noch nicht rechtfertigt, ist die Einsatzstrafe auf das mögliche Mini- mum von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 15 -
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2.1 Was das Vergehen im Sinne des Waffengesetzes anbelangt, so erscheint das diesbezügliche Verschulden objektiv als leicht, zumal es sich bei einem Mes- ser um eine eher weniger gefährliche Waffe handelt, aber auch zu berücksichti- gen ist, dass der Beschuldigte die Waffe in der Öffentlichkeit auf sich trug, was das Gefährdungspotenzial erhöhte. Eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten auf- grund der Tatkomponente erscheint dem Verschulden mithin als angemessen.
E. 2.2.2 Hinsichtlich der Strafart hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund des leichten Verschuldens eine Geldstrafe auszufällen sei. Nebst der diskutablen spezial- präventiven Wirkung einer (erneuten) Geldstrafe stellt sich vor dem Hintergrund der zahlreichen – insbesondere auch Schulden aus Gerichtsverfahren betreffen- den (vgl. Urk. 19/3) – Betreibungen und Verlustscheinen ernsthaft die Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b). Nachdem aber die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, steht das Verschlechterungsgebot der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Beru- fungsverfahren entgegen, weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt.
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag im Schuldpunkt und betreffend die Landesverweisung nicht durchzusetzen, während er im Strafpunkt eine Änderung der Vollzugsmodalität der Freiheitsstrafe zu er- wirken vermag, welche sich für ihn durchaus bedeutend auswirkt. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschul- digten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'472.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 69/6). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der vollständigen Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 27 -
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Das Verfahren betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird ein- gestellt, soweit sich die Vorwürfe auf die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 beziehen.
3. (…)
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.–.
5. (…)
E. 3 Täterkomponente
E. 3.1 Die Vorinstanz hat nach zutreffender Feststellung der Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB in ihrem Urteil ausführlich unter Heranziehung der massgebenden Kriterien begründet, weshalb hinsichtlich des Beschuldigten aus ihrer Sicht kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Zu Recht weist sie zunächst darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einreise im
14. Lebensjahr nicht als in der Schweiz besonders verwurzelter Ausländer zu betrachten ist, der seine prägenden Kindes- und Jugendjahre hier verbracht hat (vgl. Art. 66a Abs. 2 in fine StGB), zumal neben der relativ späten Einreise zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte hier mit Ausnahme eines Deutschkurses weder eine weitere Schule noch eine Ausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 67 S. 2). Es liegen für die Folgezeit keine besonderen Integrationsleistungen des Beschuldigten vor, was insbesondere mit Blick auf die nunmehr über 20-jährige Anwesenheit auch durchaus anders sein könnte. Stattdessen muss von einer unterdurchschnittlichen gesellschaftlichen Einbettung in der Schweiz gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bisher angab, dass er in der Schweiz lediglich auf seine Verwandtschaft zählen kann und ansonsten über keine Freunde verfügt (Urk. 10 S. 2; Urk. 37 S. 22). Die Vorbringen der Verteidigung zu den Anzeichen für eine verbesserte Integration des Beschuldigten (vgl. Urk. 39 S. 13; Urk. 68 S. 13) erweisen sich insofern als unbehelflich, als primär der heutige Integrationsstand zu betrachten ist und nicht näher konkretisierte Hoffnungen auf eine Verbesserung der Situation nicht genügen.
E. 3.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind die Versuche des Beschuldigten, in der Schweiz Fuss zu fassen, als gescheitert zu erachten, auch wenn sich zuletzt eine leichte Verbesserung der Situation ergeben hat. Dem Beschuldigten gelang es nicht, ein stabiles berufliches Auskommen für sich zu schaffen. Bei seiner ein- zigen Festanstellung, die er bei der D._____ erlangte, wurde er nach Streitigkei- ten im Jahr 2015 entlassen (Urk. 37 S. 4). Im letzten Jahr leistete der Beschuldig- te temporäre Arbeitseinsätze als Lagermitarbeiter im Umfang von insgesamt we- niger als drei Monaten (Urk. 59/6). Im aktuellen Jahr scheint sich die Arbeitstätig-
- 21 - keit nicht signifikant erhöht zu haben (vgl. monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 700.– bis Fr. 900.– in den Monaten Februar bis März 2022 gemäss Urk. 59/4-5; ein Monat Arbeitstätigkeit im Oktober 2022 mit einem Monatsein- kommen von nicht ganz Fr. 3'200.– gemäss Urk. 67 S. 5). Die Bemühungen des Beschuldigten reichen somit nicht, um seinen Lebensunterhalt selbständig be- streiten, geschweige denn, seinen Sohn finanziell unterstützen zu können (so auch der Beschuldigte in Urk. 67 S. 4), zumal auch die geltend gemachte Verbes- serung in den finanziellen Verhältnissen ab Dezember 2022 infolge des fraglichen Beweiswertes des eingereichten Arbeitsvertrages (Urk. 69/2) eher zweifelhaft er- scheint. Des Weiteren verfügte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung über ein Dutzend laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 40'000.– und 10 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'835.70. In der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte betreffend seine Schuldenlast, diese betrage noch Fr. 15'000.– und zudem würden nach wie vor Verlustscheine bestehen (Urk. 67 S. 10). Zusammengefasst kann die persönliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten mithin nicht als gelungen angesehen werden.
E. 3.3 Bei der Gesamtbetrachtung des Sozialverhaltens des Beschuldigten in der Schweiz ist sodann auch sein stark belasteter strafrechtlicher Leumund zu be- rücksichtigen, wobei im Rahmen der Beurteilung der Integration – anders als bei der Prüfung des Vollzuges der ausgefällten Strafe (vgl. vorstehend Ziffer V.6.2.) – auch bereits gelöschte Vorstrafen einzubeziehen sind (vgl. Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022, E. 2.3.3. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.6.). Bei dieser Betrachtung ist eine sich stetig hinziehende Delinquenz des Beschul- digten erkennbar, welche die mangelnde Integration deutlich hervortreten lässt, auch wenn sie sich mehrheitlich im Bagatellbereich bewegt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf insgesamt 13 gelöschte und bestehende Strafbefehle aus den Jahren 2008 - 2020, welche von einer Straffälligkeit in den verschiedens- ten Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebenstrafgesetzgebung zeugen (vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes gemäss Urk. 64 S. 244, 254, 287, 290,
- 22 - 304, 308, 322, 331, 336, 358 + 373 sowie aktueller Strafregisterauszug gemäss Urk. 66).
E. 3.4 Hinsichtlich der Reintegrationschancen des Beschuldigten in seiner Heimat ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass er bis zu seinem 14. Lebensjahr in Serbien lebte und – selbst wenn er in der Zwischenzeit nicht oft dorthin zurück- kehrte – mit der dortigen Sprache und Kultur durchaus vertraut ist. Drei seiner Onkel, mit welchen er ab und zu Kontakt hat, leben zurzeit in Serbien, womit der Beschuldigte bei einer Rückkehr an ein familiäres Umfeld anknüpfen kann (Urk. 37 S. 22; Urk. 67 S. 20). Zwar würde sich die berufliche Situation des Be- schuldigten bei einer Rückkehr nach Serbien sicherlich nicht einfach gestalten, doch spielt der Umstand, dass das allgemeine wirtschaftliche Umfeld in anderen Ländern anspruchsvoller ist als in der Schweiz, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine entscheidende Rolle (Urteil BGer 6B_923/2022 vom
5. Oktober 2022, E. 5.4.4.). Eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als zumutbar.
E. 3.5 Nachdem die massgebenden Integrationskriterien mit der Vorinstanz alle- samt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, vermag alleine der Umstand, dass der Beschuldigte hierzulande einen minderjährigen Sohn hat, keinen Härte- fall zu begründen. Der Beschuldigte lebt von seiner ehemaligen Familie getrennt und der Sohn wohnt bei der Mutter, welche stets seine Hauptbetreuungsperson war, während der Beschuldigte lediglich ein Wochenendbesuchsrecht wahrnimmt (Urk. 37 S. 7 ff.; Urk. 67 S. 8), weshalb – im Vergleich mit Fällen gemeinsamer Obhut im Rahmen einer Partnerschaft – von vornherein nicht von einer besonders engen affektiven Vater-Kind-Bindung gesprochen werden kann. Gegen eine sol- che spricht im Übrigen auch, dass der Sohn beim Beschuldigten nicht über ein ei- genes Zimmer verfügt (Urk. 67 S. 9) und der Beschuldigte heute keine aktuelleren gemeinsamen Fotos mit seinem Sohn einreichte als diejenigen, welche er schon vor knapp einem Jahr vor Vorinstanz präsentierte (vgl. Urk. 36/4 und 69/5). Dass der Beschuldigte vorliegend einen unabdingbaren Beitrag an die Betreuung und Erziehung des Sohnes leisten würde, vermag er somit nicht aufzuzeigen. Des Weiteren bestehen angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten
- 23 - wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten aber auch ernsthafte Zweifel am Willen des Beschuldigten, seine finanzielle Verantwortung gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen (vgl. Urk. 19/8/5), zumal der Beschuldigte trotz einer entsprechenden Verpflichtung im inzwischen ergangenen Scheidungsurteil wei- terhin keinen Kindesunterhalt leistet (Urk. 69/1; Urk. 67 S. 4). Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 14 f.) fällt damit sein finanzieller Beitrag für den Sohn in der Schweiz nicht besser aus als derjenige, welchen er nach einer Rückkehr nach Serbien leisten könnte. Insgesamt liegen somit auch aus dem Blickwinkel des Sohnes keine härtefallbegründende Aspekte (mit Reflexwirkung auf den Beschuldigten) vor, so dass auch das Kindeswohl der Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 161, E. 3.3., publ. in Pra 11/2019 S. 1256; vgl. ferner Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.4.). Im Übrigen ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Landesverweisung bereits bei der Verurteilung mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2018 thematisiert worden ist (vgl. Urk. 19/8/4) und der Beschuldigte mit Schreiben des Migrations- amtes im Nachgang zu diesem Strafbefehl ausdrücklich ermahnt wurde, sich wohlzuverhalten, ansonsten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Dis- position stehe (vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes, Urk. 64 S. 347). Der Be- schuldigte bestätigte heute, davon Kenntnis gehabt zu haben, und führte dazu aus, deswegen habe er sich in der Folge unauffällig verhalten (Urk. 67 S. 22 f.), was angesichts der heute zu beurteilenden Straftat sowie der Vorstrafe im Jahr 2020 offensichtlich nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund waren dem Beschuldig- ten spätestens mit diesen Warnungen im Jahr 2018 die Ernsthaftigkeit der Lage und allfällige Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit betreffend den Kontakt zu seinem Sohn bewusst. Wenn der doppelt vorgewarnte Beschuldigte den Fort- bestand des Familienlebens in der Folge selbstverschuldet aufs Spiel setzte, hat er es hinzunehmen, wenn er den Kontakt zu seinem Sohn für eine bestimmte Zeit nur noch unter erschwerten Bedingungen über moderne Kommunikationsmittel bzw. im Rahmen von Besuchen des Sohnes im Heimatland wahrnehmen kann (vgl. Urteil 2C_702/2019 vom 15. Juli 2019, E. 3.5.2.). Lediglich der Vollständig- keit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass entgegen der Verteidigung offen- sichtlich auch die Kindesbetreuung letztlich nicht entscheidend zu einer Stabilisie-
- 24 - rung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten beizutragen vermag, hat der Be- schuldigte seinen Sohn doch auch vor seiner jüngsten Delinquenz zeitweise be- reits betreut, ohne dass dies zu einer Abkehr vom seinem strafbaren Verhalten geführt hätte.
E. 3.6 Zusammenfassend ist mit einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz insbesondere aufgrund der Trennung von seinem Sohn, welchen er am Wochenende regelmässig sieht, sicherlich eine gewisse Härte verbunden, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstehen könnte. Aus diesem Grunde erübrigt sich eine konkrete Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen, wobei dazu an dieser Stelle lediglich anzumerken ist, dass ein Bleibe- recht aufgrund der Betäubungsmitteldelinquenz und des belasteten strafrechtli- chen Leumundes auch unter diesem Aspekt fraglich erschiene. Die erstinstanzli- che Anordnung der Landesverweisung ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
E. 3.7 Nachdem die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel er- hoben hat, erübrigen sich weitgreifende Ausführungen zu dieser Thematik. Viel- mehr ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt ohne Weiteres zu stüt- zen.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
E. 4 Fazit
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 39 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nunmehr klargestellt hat, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, voraussetzt. Die entsprechende Anforderung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der in Frage stehende Straftat- bestand eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sin-
- 25 - ne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die An- nahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird namentlich, dass das individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt aus- gesprochen wird, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem jedenfalls nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Ur- teil 6B_1178/2019 vom 10. März 2020, E. 4.3.).
E. 4.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte wegen eines Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Bei qualifizierten Betäubungs- mitteldelikten ist im Hinblick auf die grundsätzlich schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit selbst bei tiefer Hierarchiestufe bzw. leichtem Ver- schulden die Ausschreibung im Schengener Informationssystem grundsätzlich ge- rechtfertigt (vgl. Urteil 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.4.). Die Aus- schreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengen-Raum ist somit in zweiter Instanz nicht zu bean- standen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte lediglich im Strafpunkt betreffend den Voll- zug eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, wobei dies einen Ermessensent- scheid des Berufungsgerichts darstellt. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren
E. 5 Untersuchungshaft An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 85 Tagen (vgl. Art. 51 StGB).
E. 6 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 6.1 Betreffend die Geldstrafe ergibt sich angesichts des Widerrufs der früheren Geldstrafe mit der insofern belasteten Legalprognose ohne Wirkung der bisher ausgesprochenen bedingten Geldstrafen kein Spielraum für den Aufschub dieser Sanktion (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1b zu Art. 46 StGB). Laut BGE 145 IV 146 ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Berück- sichtigung der widerrufene Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen, wonach von derjenigen Strafe als Einsatz- strafe auszugehen ist, welche das Gericht für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB aus- gefällt hat, worauf diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen ist. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeit- delikte und die Vorstrafe ihrerseits bereits Gesamtstrafen, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation
- 18 - durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Festlegung der neuen Gesamt- strafe hinreichend Rechnung tragen (BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Für den vorlie- genden Fall bedeutet dies, dass von der heutigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen ist, welche in Berücksichtigung der früheren Geldstrafe angemessen zu asperieren ist, wobei die Schärfung angesichts der doppelten Gesamtstrafen- bildung nicht allzu mild ausfallen darf. Es rechtfertigt sich damit, die vorliegend festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Berücksichtigung des Strafmasses der Vorstrafe um 90 Tagessätze zu erhöhen und die abschliessende Gesamt- geldstrafe auf 150 Tagessätze zu Fr. 30.– festzulegen.
E. 6.2 Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv die Ausfällung einer bedingten Strafe für diese Sanktion in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, da der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren vor den Taten keine Sanktion von über 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen verwirkt hat. Eine unbedingte Strafe kommt somit in Betracht, sofern nach Würdigung sämtlicher aktueller Umstände eine schlechte Prognose gegeben ist, welcher nur mit dem sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe begegnet werden kann. Vorliegend sind für den Beschuldigten gemäss aktuellem Strafregisterauszug noch drei (grundsätzlich nicht einschlägige) Geldstrafen aus den Jahren 2018 - 2020 verzeichnet, wovon zwei vollzogen wurden (vgl. Urk. 66). Es ist aufgrund dieses Vorlebens bereits zum vornherein keine sonderlich günstige Prognose zu stellen, zumal er während der Probezeit delinquierte, was indes bereits im Rahmen des Widerrufs der Vorstrafe vorrangig berücksichtigt worden ist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe sich in der Untersuchungshaft von den Drogen losgesagt und seither nicht mehr konsumiert (Urk. 68 S. 14). Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge ab Dezember 2022 wieder temporär als Bauarbeiter tätig und werde Fr. 33.– pro Stunde verdienen, nachdem er zuletzt im Oktober 2022 einen Monat lang mit einem Stundenlohn von Fr. 23.– in einer Papierfabrik gearbeitet habe (Urk. 69/2; Urk. 67 S. 5 und 7). Bei dieser Entwicklung ist indessen noch keine nachhaltige Stabilisierung der Lebens-
- 19 - umstände des Beschuldigten erkennbar, so dass in persönlicher Hinsicht nicht von einem eigentlichen Durchbruch in eine deliktsfreie Zukunft gesprochen werden kann. Nachdem aber der Beschuldigte nunmehr erstmals in einem längeren Strafverfahren stand, in dessen Rahmen er nahezu während dreier Monate in Untersuchungshaft war, er im Rahmen dieser Untersuchungshaft gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben abstinent wurde und heute eine weitere Geldstrafe zu widerrufen ist, welche unter Einbezug der neuen Geldstrafe zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– führt, ist nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Warnungen an den Beschuldigten für die Freiheitsstrafe im Rahmen einer Gesamtwürdigung noch knapp von einer Schlechtprognose abzusehen und dem Beschuldigten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren im Sinne einer letzten Chance der bedingte Vollzug zu gewähren, damit er sich in Freiheit bewähren kann. VI. Landesverweisung
1. Einleitung
E. 7 (…)
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 300.– (Asservat-Nr. A014'783'756; Asservat-Nr. A014'783'789) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
E. 9 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'712) − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'734) − 7 SIM-Karten, originalverpackt (Asservat-Nr. A014'783'745)
E. 10 Die folgenden, im Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210305- 077 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlas- sen: − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'469) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'470) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'481) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'594) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'607)
E. 11 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
26. August 2021 beschlagnahmten und im Forensischen Institut Zürich unter der BM-
- 28 - Lagernummer S00388-2021 sowie der Referenznummer K210305-077 lagernden Be- täubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Sack Heroin, netto 50.0 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'676) − 1 Minigrip Kokain, netto 1.64 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'687) − 1 Minigrip Cannabis, netto 1.10 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'778) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'698) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'767)
E. 12 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 be- schlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernde Klappmesser (Asservat-Nr. A014'783'701) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 13 (…)
E. 14 (…)
E. 15 (Mitteilungen)
E. 16 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vorstehend Ziffer 2 – mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 29 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn, Unt.Nr. STA.2018.2602 (im Dispositiv).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220152-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 23. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 (DG210133)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2021 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Das Verfahren betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt, soweit sich die Vorwürfe auf die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 beziehen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Oktober 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
- 3 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 300.– (Asservat-Nr. A014'783'756; Asservat-Nr. A014'783'789) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'712) − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'734) − 7 SIM Karten, originalverpackt (Asservat-Nr. A014'783'745)
10. Die folgenden, im Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210305-077 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'469) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'470) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'481) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'594) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'607)
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmten und im Forensischen Institut Zürich unter der BM-Lagernummer S00388-2021 sowie der Referenznummer K210305-077 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Sack Heroin, netto 50.0 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'676) − 1 Minigrip Kokain, netto 1.64 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'687) − 1 Minigrip Cannabis, netto 1.10 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'778 − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'698) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'767)
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 be- schlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 la-
- 4 - gernde Klappmesser (Asservat-Nr. A014'783'701) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'166.65 Auslagen (Gutachten) Fr. 12'654.95 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen.)
16. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2 f.; Urk. 68 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Kanton Solothurn vom 10. Oktober 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sei nicht zu widerrufen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Für die Geldstrafe sei der bedingte Vollzug anzuordnen mit einer Pro- bezeit von 4 Jahren.
- 5 -
5. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten.
6. Die Kosten des Verfahrens seien teilweise und diejenigen der amtli- chen Verteidigung ganz auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde eingestellt, soweit sich die Vorwürfe auf die Zeit vor dem
1. Dezember 2018 bezogen. Es wurde eine Vorstrafe widerrufen und der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Ferner wurde unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet sowie über die Sicherstellungen und die Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 44 S. 43 ff.).
2. Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 43). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 1. März 2022 und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft beantragte letztere unter sinngemässem Verzicht auf eine An- schlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, worauf sie antrags-
- 6 - gemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 53).
3. In der Folge wurden die Parteien auf den 23. November 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils teilweise (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz), die Dispositiv-Ziffer 4 teilweise (Busse), die Dispositiv-Ziffer 6 (Vollzug der Busse) sowie die Dispositiv-Ziffern 8 – 12 (Sicherstellungen) vollumfänglich akzeptiert (Urk. 48 S. 2 f.; Urk. 68 S. 2). Die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich ist demnach vorab mit Beschluss festzustellen. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweis- anträge gestellt. Von Amtes wegen wurden die Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn beigezogen (Urk. 62/1-44). Im Übrigen drängen sich im Be- rufungsverfahren – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2021 betreffend den im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwurf angelastet, er habe am 5. März 2021 in B._____ von ei-
- 7 - nem unbekannten Mann sieben Portionen Heroin mit einem Nettogewicht von insgesamt 50 Gramm (Reinsubstanz 13.5 Gramm) erhalten. Anschliessend habe der unbekannte Mann den Beschuldigten mit dem Personenwagen nach Zürich gefahren und ihm dort den Auftrag erteilt, die Betäubungsmittel an eine Drittper- son zu übergeben und von dieser Geld entgegenzunehmen. In der Folge habe der Beschuldigte in Zürich einem verdeckten Fahnder der Stadtpolizei die Betäu- bungsmittel übergeben und gleichzeitig Fr. 1'400.– entgegengenommen, welches Geld er auftragsgemäss hätte abliefern sollen. Der Beschuldigte habe bei den ge- nannten Handlungen gewusst bzw. annehmen müssen, dass es sich um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln gehandelt habe, welche geeignet gewe- sen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten in Gefahr zu bringen (Urk. 26 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte ist im Sinne des Anklagesachverhaltes geständig, die inkriminierten Betäubungsmittel am 5. März 2021 von einem unbekannten Mann entgegengenommen zu haben. Der Mann habe ihn dann gebeten, die Betäu- bungsmittel einer unbekannten Drittperson zu geben und von dieser im Gegenzug Geld entgegenzunehmen, was er getan habe. Hingegen bestreitet der Beschul- digte, gewusst zu haben, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Heroin han- delte, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es sich um Cannabis handle (Urk. 6 S. 1 ff.; Urk. 7 S. 3 ff.; Urk. 8 S. 3 ff.; Urk. 37 S. 17 ff.; Urk. 67 S. 13 ff.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in einem wesentlichen Punkt bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich dieser dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechts- genügend nachweisen lässt, soweit sich jene als verwertbar erweisen. 1.4. Betreffend die im Rahmen der Sachverhaltserstellung geltenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 44 S. 8 f.). 1.5. Die Verwertbarkeit der im Verfahren erhobenen Beweise wurde von keiner Seite in Frage gestellt und ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden. Ein Vorbehalt anzubringen ist einzig betreffend die Aussagen des
- 8 - Beschuldigten im Rahmen der Befragung in seinem Asylverfahren, in welchem er zur Mitwirkung verpflichtet war. Soweit sich diese Aussagen zu Lasten des Be- schuldigten auswirken, können sie im vorliegenden Verfahren mithin nicht berück- sichtigt werden (vgl. GLESS, BSK StPO, 4. Aufl., N 47a zu Art. 139 StPO). 1.6. 1.6.1. Bezüglich des äusseren Sachverhaltes hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten erstellt sei, dass dieser das in einem Robidog-Sack verpackte Heroin von einem nicht näher bekannten Auftrag- geber erhalten habe, welcher den Beschuldigten zum Zweck des Verkaufs des Heroins mit dem Auto von B._____ nach Zürich gefahren habe. Die Übergabe des Heroins an den Beschuldigten verortet die Vorinstanz dabei in B._____. Wenn sie dabei erwägt, der Beschuldigte habe in diesem Punkt anlässlich der Untersuchung konstant ausgesagt, so kann dem nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, mit dem Zug nach Zürich gereist zu sein und die Betäubungsmittel am Hauptbahnhof entgegengenommen zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme schilderte er aber, die Betäubungsmittel bereits in B._____ erhalten zu haben, bevor er dann nach Zürich chauffiert worden sei (Urk. 8 S. 4). Letztere Aussage bestätigte der Beschuldigte (auf Vorhalt) schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Urk. 11 S. 6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte dann wiederum geltend, dass er die Betäubungsmittel erst in Zürich entgegengenommen habe (Urk. 37 S. 19), während er heute abermals erklärte, diese in B._____ am Bahnhof erhalten zu haben (Urk. 67 S. 14). Zwar erscheint entgegen der Vorinstanz nicht per se unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel erst in Zürich übernommen hat, zumal man gemeinsam als Fahrer und Beifahrer unterwegs war. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine anderslautenden Aussagen mit der Gefühlsschilderung verknüpfte, dass er die Aufforderung, den ent- gegengenommenen Robidog-Sack auf der Beifahrerseite zu verstauen, als seltsam empfunden habe, was den wahren Erlebnishintergrund unterstreicht. Mit der Vorinstanz (und der Verteidigung: Urk. 68 S. 4) ist mithin auf diejenige
- 9 - Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Betäubungsmittel bereits in B._____ entgegengenommen und sie alsdann in der Beifahrertüre verstaut hat. Hinsichtlich der vom Beschuldigten übergebenen Heroinportionen liegt sodann ein Gutachten vor (Urk. 13/10), welches vom Beschuldigten zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde und eine Reinsubstanz von 13.5 Gramm ausweist, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b). 1.6.2. Was den inneren Sachverhalt angeht, so scheint mit der Vorinstanz bereits die arbeitsteilige Vorgehensweise verdächtig, wenn es sich lediglich um eine Übergabe betreffend eine Menge von ca. 50 Gramm Marihuana und um das Inkasso von Schulden gehandelt hätte, zumal hinsichtlich des Inkassos keinerlei Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich ist. Es trifft zwar zu, dass auch im Marihuanahandel konspiratives Vorgehen vorzufinden ist (so die Verteidigung in Urk. 68 S. 7), im entsprechenden Kleinhandel ist dies in aller Regel aber nicht der Fall. Nicht als massgeblich erweist sich hingegen der zeitliche Aufwand mit der Fahrt nach Zürich, welcher sich auch für den Verkauf von Marihuana und das Inkasso einer Schuld im Gesamtbetrag von Fr. 1'400.– noch durchaus im Rahmen gehalten hätte. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Stoff eigenen Angaben zufolge von einem ihm als Kokainhändler bekannten Mann bezog (Urk. 8 S. 14 f.; Urk. 11 S. 11), von welchem er als Entgelt eine Portion Kokain zum Eigenkonsum erhielt (vgl. Urk. 67 S. 14). Nicht zuletzt deshalb dürfte er denn auch verschiedentlich Zweifel gehegt haben, ob die Angabe des Auftraggebers, dass es sich bei den von ihm übernommenen Betäubungsmitteln um Gras bzw. Cannabis handle, zutreffend waren, wobei sich diese Zweifel in der Folge weiter konkretisierten. So gab der Beschuldigte an, ihm sei die Situation bereits etwas seltsam vorgekommen, als er die Betäubungsmittel in B._____ entgegengenommen und in der Beifahrertüre verstaut habe (Urk. 8 S. 30; Urk. 67 S. 17). Nachdem dem Beschuldigten aufgefallen war, dass das Erscheinungsbild der Betäubungsmittel nicht mit demjenigen von Cannabis in Einklang zu bringen war (Urk. 8 S. 2: "Das fand ich ein bisschen seltsam, weil Gras nicht so aussieht."), hakte er dann auch beim Auftraggeber nach, worauf ihm dieser
- 10 - offenbar eröffnete, es handle sich um gepresstes Cannabis und der Beschuldigte dürfe die Verpackung nicht öffnen bzw. hineinschauen, da die Betäubungsmittel ansonsten kaputtgehen würden (Urk. 8 S. 3, S. 9). Auch diese Angaben erschienen dem Beschuldigten aber seltsam, was sein ungutes Gefühl verstärkt hat (Urk. 11 S. 6). Im Weiteren fragte der Beschuldigte den Auftraggeber, wieso er die Betäubungsmittel nicht selber überbringe, woraufhin dieser ihm entgegnete, keine Zeit zu haben und kein Deutsch zu sprechen (Urk. 11 S. 12). Die Vorinstanz weist aber diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass das Anführen des zeitlichen Aspektes offensichtlich abwegig erschienen sein muss, dies auch insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Auftraggeber den Beschuldigten selber zur Übergabe chauffierte. Ebenfalls muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass den sprachlichen Fähigkeiten des Auftraggebers kaum eine Rolle zukommen konnte, da Preis und Menge bereits fixiert waren und ihm lediglich die Rolle eines sogenannten Läufers zukam, ohne dass er über weitere Informationen verfügte, welche er einem Abnehmer hätte mitteilen können. Auch die offensichtlich wenig einleuchtenden Antworten, welche der Beschuldigte auf seine Fragen erhielt, müssen demnach seinen anfänglichen Verdacht, dass es sich nicht um Cannabis, sondern um harte Drogen handeln könnte, weiter genährt haben. Im Übrigen hatte der Beschuldigte auch kein besonderes Verhältnis zum Auftraggeber, welches ein erhöhtes Vertrauen in dessen Bekundungen begründet hätte. Vielmehr wusste der Beschuldigte um die Tatsache, dass der Auftraggeber ihm einen falschen Namen angegeben hatte (Urk. 8 S. 3; Urk. 67 S. 14). Der Beschuldigte gab ausserdem an, dass der Auftraggeber kurz vor der Übergabe mit einem Hintermann ständig versteckt kommuniziert habe, was bei ihm erneut komische Gefühle ausgelöst habe (Urk. 11 S. 9). Entgegen dem Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 39 S. 7; Prot. I S. 11; Urk. 68 S. 5) verhielt es sich deshalb gerade nicht so, dass die sich manifestierenden Zweifel des Beschuldig- ten durch plausible Antworten ausgeräumt wurden. Vielmehr muss sich beim Be- schuldigten aufgrund der wenig plausiblen Antworten des nicht sonderlich ver- trauenswürdigen Auftraggebers sowie seiner offensichtlichen Geheimniskrämerei der Schluss gerade aufgedrängt haben, dass sich im Robidog-Sack eine erhebli- che Menge harter Drogen befindet. Der vorinstanzliche Einwand der Verteidigung,
- 11 - dass der Beschuldigte womöglich von Kokain ausgegangen sei und die Grenze zum qualifizierten Straftatbestand bei einer Menge von 13.5 Gramm Kokain noch nicht überschritten gewesen wäre, verfängt derweil nicht. Der Beschuldigte mach- te jedenfalls nie geltend, er sei von einer geringeren Menge Kokain ausgegangen, was bei ihm einen Sachverhaltsirrtum ausgelöst hätte. Ebenso wenig lässt sich aus dem von der Verteidigung demonstrierten Umstand ableiten, dass in einem Robidog-Sack von 10 bis 15 cm Durchmesser entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen durchaus (weit) über 50 Gramm gepresstes Gras hineingepasst hätten (vgl. Urk. 68 S. 5 f.). Vielmehr ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass bei diesem Volumen des Robidog-Sacks auch mit einer wesentlich grösseren Menge harter Drogen als den tatsächlich sichergestellten 50 Gramm Heroin niedrigen Reinheitsgrads zu rechnen war. Unter diesen Umständen erübrigen sich aber auch die Spekulationen der Vorinstanz betreffend den allfälligen höheren Rein- heitsgrad von gehandeltem Kokain mit der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", welcher in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangt. Aufgrund dieser gesamten Umstände sowie der heutigen Aussage des Be- schuldigten, wonach er im Endeffekt keine Ahnung gehabt habe, was sich konkret im inkriminierten Sack befand (Urk. 67 S. 17), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte dies – allenfalls nach anfänglichen Bedenken – letzten Endes gar nicht wissen wollte bzw. es ihm gleichgültig war, in welchem Fall er sich aber nicht auf einen Sachverhaltsirrtum zu berufen vermag (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). Er hat sich mit anderen Worten letztlich dafür entschieden, einen relativ grossen Sack mit Dro- gen auszuliefern, um eine Portion Kokain für seinen Eigenkonsum zu erhalten, obwohl ihm das Risiko bewusst war, dass er über Art und Menge der Drogen in diesem Sack keine Kenntnis hatte. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die vorgehend er- stellten Umstände in verschiedener Hinsicht dafür sprechen, dass der Beschuldig- te geradezu damit gerechnet haben muss, dass sich im erhaltenen Robidog-Sack eine erhebliche Menge harter Drogen (namentlich Heroin oder Kokain) befindet, welche auf jeden Fall geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogen-
- 12 - konsumenten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Dass es sich letztlich um eine im Verhältnis zur Behältnisgrösse geringe Menge Heroin mit einem zusätzlich relativ geringen Reinheitsgrad handelte, ist eher dem Zufall zu verdanken, so dass er aus dem Umstand, dass die Grenze zum schweren Fall letztlich nur knapp über- schritten wurde, in subjektiver Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver- mag.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. In objektiver Hinsicht ist klar, dass es sich bei der Entgegennahme und Weitergabe der Drogen um ein Tatverhalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG handelt. Angesichts der erstellten Menge von 13.5 Gramm reinem Heroin ist gemäss der geltenden Rechtsprechung auch der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres gegeben (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.). 2.2. In subjektiver Hinsicht hat die Sachverhaltserstellung ergeben, dass es sich dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen geradezu aufdrängen musste, dass er an einem Handel mit einer harten Droge mitwirkte, deren Menge die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten ernsthaft gefährdete (vgl. vorstehend Ziffer 1.6.2.). Unter diesen Umständen kann sein Verhalten aber nur als Inkaufnahme der Übernahme und Weitergabe von harten Drogen gedeutet werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte insofern eventual- vorsätzlich handelte (vgl. BGE 133 IV 9, E. 4.1.). 2.3. Der Beschuldigte ist demzufolge – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – anklagegemäss der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf
1. Hinsichtlich der Frage des Widerrufs der Vorstrafe vom 10. Oktober 2018 sind die formellen Voraussetzungen mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 32) ohne
- 13 - Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte vorliegend am 5. März 2021 inner- halb der dreijährigen Probezeit erneut gleich mehrere Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat und die Sperrwirkung von Art. 46 Abs. 5 StGB noch nicht eingetre- ten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).
2. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist sodann von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufsfrage auszugehen, nachdem er im vorliegenden Zusammenhang während der ihm bereits verlängerten Probezeit die bis anhin schwerste Straftat beging (BGE 134 IV 140, E. 4.5.), wobei in diesem Zeitpunkt die letzte Verurteilung zu einer un- bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– noch nicht einmal 1 Jahr zurücklag. Aufgrund der erneuten Delinquenz, welche zwar grundsätzlich in ei- nem anderen Bereich anzusiedeln ist, angesichts der früheren Verurteilung we- gen Betäubungsmittels aber dennoch teilweise auch einen einschlägigen Charak- ter aufweist, ist der bedingte Vollzug der früheren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– mithin zu widerrufen. V. Strafe
1. Einleitung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargestellt und insbesondere auch den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen betreffend die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 47 S. 19 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden.
2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin die Grenze zum schweren Fall nur knapp überschreitet. Es liegt ein handelsüblicher Reinheitsgrad an der unteren Schwelle von 24 Prozent vor (vgl. https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-
- 14 - Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_ Gehaltsstatistik_SGRM_2021.pdf). Der Beschuldigte transportierte die Betäu- bungsmittel lediglich von B._____ nach Zürich, es ist mithin ein einziges und le- diglich interkantonales Drogengeschäft zu beurteilen. Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel ist aufgrund der hohen Exposition als Frontper- son, der sofortigen Übergabe des Erlöses und der leichten Auswechselbarkeit da- von auszugehen, dass er als sogenannter Läufer auf unterster Hierarchiestufe tä- tig war (vgl. EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 337). In Berücksichtigung der Mindeststrafe von einem Jahr er- scheint die objektive Tatschwere als sehr leicht und ist damit im untersten Bereich zu verorten. 2.1.2. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht aufgrund eines mittelstarken bis starken Kokainkonsums im Tatzeitraum (vgl. Urk. 14/5 S. 3) eine Drogenabhängigkeit attestiert und von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund ausgeht, so ist dies zwar grosszügig, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, da aufgrund der heutigen Aussage, er habe als Entgelt Kokain für den Eigenkonsum erhalten (vgl. Urk. 67 S. 14), zu seinen Gunsten von einem gewissen Suchtdruck ausgegangen werden kann, auch wenn weitere Anhaltspunkte (wie eine gutachterliche Fachmeinung oder geltend ge- machte Entzugserscheinungen in der Haft etc.) für eine Suchterkrankung fehlen. Aufgrund der nicht widerlegbaren Schilderungen des Beschuldigten ist in dubio pro reo zudem davon auszugehen, dass er für den Transport nicht ein höheres Entgelt erhalten hat, als die eine Portion Kokain zum Eigenkonsum. Im Vorder- grund steht damit die eigene Suchtmittelfinanzierung, so dass nicht von rein ego- istischen Motiven im Sinne einer Verbesserung seines finanziellen Standards ausgegangen werden kann. Schliesslich ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwe- re auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Nachdem sich aber mit der Vorinstanz das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens im vorlie- genden Fall noch nicht rechtfertigt, ist die Einsatzstrafe auf das mögliche Mini- mum von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 15 - 2.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1. Was das Vergehen im Sinne des Waffengesetzes anbelangt, so erscheint das diesbezügliche Verschulden objektiv als leicht, zumal es sich bei einem Mes- ser um eine eher weniger gefährliche Waffe handelt, aber auch zu berücksichti- gen ist, dass der Beschuldigte die Waffe in der Öffentlichkeit auf sich trug, was das Gefährdungspotenzial erhöhte. Eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten auf- grund der Tatkomponente erscheint dem Verschulden mithin als angemessen. 2.2.2. Hinsichtlich der Strafart hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund des leichten Verschuldens eine Geldstrafe auszufällen sei. Nebst der diskutablen spezial- präventiven Wirkung einer (erneuten) Geldstrafe stellt sich vor dem Hintergrund der zahlreichen – insbesondere auch Schulden aus Gerichtsverfahren betreffen- den (vgl. Urk. 19/3) – Betreibungen und Verlustscheinen ernsthaft die Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b). Nachdem aber die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, steht das Verschlechterungsgebot der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Beru- fungsverfahren entgegen, weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt.
3. Täterkomponente 3.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 24 ff.). In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte ähnlich wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, bei einem Bauunternehmen einen neuen (bisweilen mündlichen) Arbeitsvertrag eingegangen zu sein, diesmal bei der C._____ GmbH. Er reichte hierfür einen noch ununterzeichneten, für die Beru- fungsverhandlung vorab per E-Mail erhaltenen Arbeitsvertrag auf Abruf ein, lau- tend auf eine Anstellung ab 1. November 2022, wobei es sich dabei gemäss Aus- sage des Beschuldigten um einen Fehler handle, da das Arbeitsverhältnis am
1. Dezember 2022 beginne. Neben den auffälligen Faktoren der Vorab-
- 16 - Ausstellung für die Berufungsverhandlung, des falschen Anfangszeitpunktes und der fehlenden Unterschrift ist das Dokument bereits auf den 1. November 2022 datiert, obwohl es erst am 22. November 2022 vorab per Mail zugestellt worden sein soll (Urk. 69/2; Urk. 67 S. 6 f. und S. 11 f.). Des Weiteren fällt im Winter be- kanntlich regelmässig weniger Arbeit in der Baubranche an, weshalb sich erhebli- che Zweifel an der beruflichen Fortentwicklung des Beschuldigten trotz des heute Vorgebrachten nicht unterdrücken lassen. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich mithin auch nach durchgeführtem zweitinstanzli- chen Verfahren keine überzeugenden Aspekte für eine Reduktion der Strafhöhe. 3.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er drei Vorstrafen datierend vom 10. Oktober 2018, 12. Oktober 2018 sowie
20. April 2020 aufweist (vgl. Urk. 66), was insbesondere angesichts der zeitlichen Nähe seiner heute zu beurteilenden Tathandlungen zur früheren Delinquenz merklich straferhöhend zu gewichten ist, zumal der Beschuldigte überdies gleich innerhalb von zwei laufenden Probezeiten delinquierte und damit seine generelle Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung demonstrierte. Immerhin ist hierbei relativierend zu berücksichtigen, dass es sich um anders gelagerte De- likte im Geldstrafenbereich handelt. 3.3. Was das Nachtatverhalten anbelangt, so zeigte sich der Beschuldige be- treffend den äusseren Sachverhalt des Betäubungsmitteldeliktes zwar geständig, was indes keine namhafte Strafminderung zu begründen vermag, da er unmittel- bar nach einem Scheinkauf verhaftet wurde und die Beweislage diesbezüglich er- drückend war. Im Rahmen seiner Möglichkeiten stritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe ab oder passte sie der jeweiligen Beweislage an. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschul- digte – bei ebenfalls klarer Beweislage – seine Verfehlung indes vorbehaltlos zugestanden, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.
- 17 -
4. Fazit 4.1. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint die für das Be- täubungsmitteldelikt ausgefällte Freiheitsstrafe der Vorinstanz in der Höhe von 13 Monaten angesichts des belasteten Vorlebens des Beschuldigten eher mild, doch ist sie angesichts des Verbotes der reformatio in peius vorliegend nicht wei- ter zu diskutieren. 4.2. Demgegenüber erweist sich die für das Waffengesetzdelikt festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen ohne Weiteres als angemessen, was auch für den Tagessatz von Fr 30.– gilt, nachdem sich in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten keine massgeblichen Änderungen ergeben haben.
5. Untersuchungshaft An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 85 Tagen (vgl. Art. 51 StGB).
6. Vollzug 6.1. Betreffend die Geldstrafe ergibt sich angesichts des Widerrufs der früheren Geldstrafe mit der insofern belasteten Legalprognose ohne Wirkung der bisher ausgesprochenen bedingten Geldstrafen kein Spielraum für den Aufschub dieser Sanktion (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1b zu Art. 46 StGB). Laut BGE 145 IV 146 ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Berück- sichtigung der widerrufene Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen, wonach von derjenigen Strafe als Einsatz- strafe auszugehen ist, welche das Gericht für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB aus- gefällt hat, worauf diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen ist. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeit- delikte und die Vorstrafe ihrerseits bereits Gesamtstrafen, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation
- 18 - durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Festlegung der neuen Gesamt- strafe hinreichend Rechnung tragen (BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Für den vorlie- genden Fall bedeutet dies, dass von der heutigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen ist, welche in Berücksichtigung der früheren Geldstrafe angemessen zu asperieren ist, wobei die Schärfung angesichts der doppelten Gesamtstrafen- bildung nicht allzu mild ausfallen darf. Es rechtfertigt sich damit, die vorliegend festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Berücksichtigung des Strafmasses der Vorstrafe um 90 Tagessätze zu erhöhen und die abschliessende Gesamt- geldstrafe auf 150 Tagessätze zu Fr. 30.– festzulegen. 6.2. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv die Ausfällung einer bedingten Strafe für diese Sanktion in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, da der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren vor den Taten keine Sanktion von über 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen verwirkt hat. Eine unbedingte Strafe kommt somit in Betracht, sofern nach Würdigung sämtlicher aktueller Umstände eine schlechte Prognose gegeben ist, welcher nur mit dem sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe begegnet werden kann. Vorliegend sind für den Beschuldigten gemäss aktuellem Strafregisterauszug noch drei (grundsätzlich nicht einschlägige) Geldstrafen aus den Jahren 2018 - 2020 verzeichnet, wovon zwei vollzogen wurden (vgl. Urk. 66). Es ist aufgrund dieses Vorlebens bereits zum vornherein keine sonderlich günstige Prognose zu stellen, zumal er während der Probezeit delinquierte, was indes bereits im Rahmen des Widerrufs der Vorstrafe vorrangig berücksichtigt worden ist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe sich in der Untersuchungshaft von den Drogen losgesagt und seither nicht mehr konsumiert (Urk. 68 S. 14). Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge ab Dezember 2022 wieder temporär als Bauarbeiter tätig und werde Fr. 33.– pro Stunde verdienen, nachdem er zuletzt im Oktober 2022 einen Monat lang mit einem Stundenlohn von Fr. 23.– in einer Papierfabrik gearbeitet habe (Urk. 69/2; Urk. 67 S. 5 und 7). Bei dieser Entwicklung ist indessen noch keine nachhaltige Stabilisierung der Lebens-
- 19 - umstände des Beschuldigten erkennbar, so dass in persönlicher Hinsicht nicht von einem eigentlichen Durchbruch in eine deliktsfreie Zukunft gesprochen werden kann. Nachdem aber der Beschuldigte nunmehr erstmals in einem längeren Strafverfahren stand, in dessen Rahmen er nahezu während dreier Monate in Untersuchungshaft war, er im Rahmen dieser Untersuchungshaft gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben abstinent wurde und heute eine weitere Geldstrafe zu widerrufen ist, welche unter Einbezug der neuen Geldstrafe zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– führt, ist nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Warnungen an den Beschuldigten für die Freiheitsstrafe im Rahmen einer Gesamtwürdigung noch knapp von einer Schlechtprognose abzusehen und dem Beschuldigten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren im Sinne einer letzten Chance der bedingte Vollzug zu gewähren, damit er sich in Freiheit bewähren kann. VI. Landesverweisung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 47 S. 40). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 48 S. 2).
2. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbezogen haben (Urk. 47 S. 33 ff.). Soweit sich in rechtlicher Hinsicht entspre- chende Ergänzungen aufdrängen, werden diese im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung im Einzelnen rezitiert.
- 20 -
3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat nach zutreffender Feststellung der Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB in ihrem Urteil ausführlich unter Heranziehung der massgebenden Kriterien begründet, weshalb hinsichtlich des Beschuldigten aus ihrer Sicht kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Zu Recht weist sie zunächst darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einreise im
14. Lebensjahr nicht als in der Schweiz besonders verwurzelter Ausländer zu betrachten ist, der seine prägenden Kindes- und Jugendjahre hier verbracht hat (vgl. Art. 66a Abs. 2 in fine StGB), zumal neben der relativ späten Einreise zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte hier mit Ausnahme eines Deutschkurses weder eine weitere Schule noch eine Ausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 67 S. 2). Es liegen für die Folgezeit keine besonderen Integrationsleistungen des Beschuldigten vor, was insbesondere mit Blick auf die nunmehr über 20-jährige Anwesenheit auch durchaus anders sein könnte. Stattdessen muss von einer unterdurchschnittlichen gesellschaftlichen Einbettung in der Schweiz gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bisher angab, dass er in der Schweiz lediglich auf seine Verwandtschaft zählen kann und ansonsten über keine Freunde verfügt (Urk. 10 S. 2; Urk. 37 S. 22). Die Vorbringen der Verteidigung zu den Anzeichen für eine verbesserte Integration des Beschuldigten (vgl. Urk. 39 S. 13; Urk. 68 S. 13) erweisen sich insofern als unbehelflich, als primär der heutige Integrationsstand zu betrachten ist und nicht näher konkretisierte Hoffnungen auf eine Verbesserung der Situation nicht genügen. 3.2. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind die Versuche des Beschuldigten, in der Schweiz Fuss zu fassen, als gescheitert zu erachten, auch wenn sich zuletzt eine leichte Verbesserung der Situation ergeben hat. Dem Beschuldigten gelang es nicht, ein stabiles berufliches Auskommen für sich zu schaffen. Bei seiner ein- zigen Festanstellung, die er bei der D._____ erlangte, wurde er nach Streitigkei- ten im Jahr 2015 entlassen (Urk. 37 S. 4). Im letzten Jahr leistete der Beschuldig- te temporäre Arbeitseinsätze als Lagermitarbeiter im Umfang von insgesamt we- niger als drei Monaten (Urk. 59/6). Im aktuellen Jahr scheint sich die Arbeitstätig-
- 21 - keit nicht signifikant erhöht zu haben (vgl. monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 700.– bis Fr. 900.– in den Monaten Februar bis März 2022 gemäss Urk. 59/4-5; ein Monat Arbeitstätigkeit im Oktober 2022 mit einem Monatsein- kommen von nicht ganz Fr. 3'200.– gemäss Urk. 67 S. 5). Die Bemühungen des Beschuldigten reichen somit nicht, um seinen Lebensunterhalt selbständig be- streiten, geschweige denn, seinen Sohn finanziell unterstützen zu können (so auch der Beschuldigte in Urk. 67 S. 4), zumal auch die geltend gemachte Verbes- serung in den finanziellen Verhältnissen ab Dezember 2022 infolge des fraglichen Beweiswertes des eingereichten Arbeitsvertrages (Urk. 69/2) eher zweifelhaft er- scheint. Des Weiteren verfügte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung über ein Dutzend laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 40'000.– und 10 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'835.70. In der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte betreffend seine Schuldenlast, diese betrage noch Fr. 15'000.– und zudem würden nach wie vor Verlustscheine bestehen (Urk. 67 S. 10). Zusammengefasst kann die persönliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten mithin nicht als gelungen angesehen werden. 3.3. Bei der Gesamtbetrachtung des Sozialverhaltens des Beschuldigten in der Schweiz ist sodann auch sein stark belasteter strafrechtlicher Leumund zu be- rücksichtigen, wobei im Rahmen der Beurteilung der Integration – anders als bei der Prüfung des Vollzuges der ausgefällten Strafe (vgl. vorstehend Ziffer V.6.2.) – auch bereits gelöschte Vorstrafen einzubeziehen sind (vgl. Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022, E. 2.3.3. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.6.). Bei dieser Betrachtung ist eine sich stetig hinziehende Delinquenz des Beschul- digten erkennbar, welche die mangelnde Integration deutlich hervortreten lässt, auch wenn sie sich mehrheitlich im Bagatellbereich bewegt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf insgesamt 13 gelöschte und bestehende Strafbefehle aus den Jahren 2008 - 2020, welche von einer Straffälligkeit in den verschiedens- ten Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebenstrafgesetzgebung zeugen (vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes gemäss Urk. 64 S. 244, 254, 287, 290,
- 22 - 304, 308, 322, 331, 336, 358 + 373 sowie aktueller Strafregisterauszug gemäss Urk. 66). 3.4. Hinsichtlich der Reintegrationschancen des Beschuldigten in seiner Heimat ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass er bis zu seinem 14. Lebensjahr in Serbien lebte und – selbst wenn er in der Zwischenzeit nicht oft dorthin zurück- kehrte – mit der dortigen Sprache und Kultur durchaus vertraut ist. Drei seiner Onkel, mit welchen er ab und zu Kontakt hat, leben zurzeit in Serbien, womit der Beschuldigte bei einer Rückkehr an ein familiäres Umfeld anknüpfen kann (Urk. 37 S. 22; Urk. 67 S. 20). Zwar würde sich die berufliche Situation des Be- schuldigten bei einer Rückkehr nach Serbien sicherlich nicht einfach gestalten, doch spielt der Umstand, dass das allgemeine wirtschaftliche Umfeld in anderen Ländern anspruchsvoller ist als in der Schweiz, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine entscheidende Rolle (Urteil BGer 6B_923/2022 vom
5. Oktober 2022, E. 5.4.4.). Eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als zumutbar. 3.5. Nachdem die massgebenden Integrationskriterien mit der Vorinstanz alle- samt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, vermag alleine der Umstand, dass der Beschuldigte hierzulande einen minderjährigen Sohn hat, keinen Härte- fall zu begründen. Der Beschuldigte lebt von seiner ehemaligen Familie getrennt und der Sohn wohnt bei der Mutter, welche stets seine Hauptbetreuungsperson war, während der Beschuldigte lediglich ein Wochenendbesuchsrecht wahrnimmt (Urk. 37 S. 7 ff.; Urk. 67 S. 8), weshalb – im Vergleich mit Fällen gemeinsamer Obhut im Rahmen einer Partnerschaft – von vornherein nicht von einer besonders engen affektiven Vater-Kind-Bindung gesprochen werden kann. Gegen eine sol- che spricht im Übrigen auch, dass der Sohn beim Beschuldigten nicht über ein ei- genes Zimmer verfügt (Urk. 67 S. 9) und der Beschuldigte heute keine aktuelleren gemeinsamen Fotos mit seinem Sohn einreichte als diejenigen, welche er schon vor knapp einem Jahr vor Vorinstanz präsentierte (vgl. Urk. 36/4 und 69/5). Dass der Beschuldigte vorliegend einen unabdingbaren Beitrag an die Betreuung und Erziehung des Sohnes leisten würde, vermag er somit nicht aufzuzeigen. Des Weiteren bestehen angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten
- 23 - wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten aber auch ernsthafte Zweifel am Willen des Beschuldigten, seine finanzielle Verantwortung gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen (vgl. Urk. 19/8/5), zumal der Beschuldigte trotz einer entsprechenden Verpflichtung im inzwischen ergangenen Scheidungsurteil wei- terhin keinen Kindesunterhalt leistet (Urk. 69/1; Urk. 67 S. 4). Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 14 f.) fällt damit sein finanzieller Beitrag für den Sohn in der Schweiz nicht besser aus als derjenige, welchen er nach einer Rückkehr nach Serbien leisten könnte. Insgesamt liegen somit auch aus dem Blickwinkel des Sohnes keine härtefallbegründende Aspekte (mit Reflexwirkung auf den Beschuldigten) vor, so dass auch das Kindeswohl der Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 161, E. 3.3., publ. in Pra 11/2019 S. 1256; vgl. ferner Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.4.). Im Übrigen ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Landesverweisung bereits bei der Verurteilung mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2018 thematisiert worden ist (vgl. Urk. 19/8/4) und der Beschuldigte mit Schreiben des Migrations- amtes im Nachgang zu diesem Strafbefehl ausdrücklich ermahnt wurde, sich wohlzuverhalten, ansonsten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Dis- position stehe (vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes, Urk. 64 S. 347). Der Be- schuldigte bestätigte heute, davon Kenntnis gehabt zu haben, und führte dazu aus, deswegen habe er sich in der Folge unauffällig verhalten (Urk. 67 S. 22 f.), was angesichts der heute zu beurteilenden Straftat sowie der Vorstrafe im Jahr 2020 offensichtlich nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund waren dem Beschuldig- ten spätestens mit diesen Warnungen im Jahr 2018 die Ernsthaftigkeit der Lage und allfällige Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit betreffend den Kontakt zu seinem Sohn bewusst. Wenn der doppelt vorgewarnte Beschuldigte den Fort- bestand des Familienlebens in der Folge selbstverschuldet aufs Spiel setzte, hat er es hinzunehmen, wenn er den Kontakt zu seinem Sohn für eine bestimmte Zeit nur noch unter erschwerten Bedingungen über moderne Kommunikationsmittel bzw. im Rahmen von Besuchen des Sohnes im Heimatland wahrnehmen kann (vgl. Urteil 2C_702/2019 vom 15. Juli 2019, E. 3.5.2.). Lediglich der Vollständig- keit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass entgegen der Verteidigung offen- sichtlich auch die Kindesbetreuung letztlich nicht entscheidend zu einer Stabilisie-
- 24 - rung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten beizutragen vermag, hat der Be- schuldigte seinen Sohn doch auch vor seiner jüngsten Delinquenz zeitweise be- reits betreut, ohne dass dies zu einer Abkehr vom seinem strafbaren Verhalten geführt hätte. 3.6. Zusammenfassend ist mit einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz insbesondere aufgrund der Trennung von seinem Sohn, welchen er am Wochenende regelmässig sieht, sicherlich eine gewisse Härte verbunden, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstehen könnte. Aus diesem Grunde erübrigt sich eine konkrete Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen, wobei dazu an dieser Stelle lediglich anzumerken ist, dass ein Bleibe- recht aufgrund der Betäubungsmitteldelinquenz und des belasteten strafrechtli- chen Leumundes auch unter diesem Aspekt fraglich erschiene. Die erstinstanzli- che Anordnung der Landesverweisung ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 3.7. Nachdem die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel er- hoben hat, erübrigen sich weitgreifende Ausführungen zu dieser Thematik. Viel- mehr ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt ohne Weiteres zu stüt- zen.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 39 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nunmehr klargestellt hat, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, voraussetzt. Die entsprechende Anforderung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der in Frage stehende Straftat- bestand eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sin-
- 25 - ne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die An- nahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird namentlich, dass das individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt aus- gesprochen wird, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem jedenfalls nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Ur- teil 6B_1178/2019 vom 10. März 2020, E. 4.3.). 4.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte wegen eines Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Bei qualifizierten Betäubungs- mitteldelikten ist im Hinblick auf die grundsätzlich schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit selbst bei tiefer Hierarchiestufe bzw. leichtem Ver- schulden die Ausschreibung im Schengener Informationssystem grundsätzlich ge- rechtfertigt (vgl. Urteil 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.4.). Die Aus- schreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengen-Raum ist somit in zweiter Instanz nicht zu bean- standen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte lediglich im Strafpunkt betreffend den Voll- zug eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, wobei dies einen Ermessensent- scheid des Berufungsgerichts darstellt. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 26 - Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag im Schuldpunkt und betreffend die Landesverweisung nicht durchzusetzen, während er im Strafpunkt eine Änderung der Vollzugsmodalität der Freiheitsstrafe zu er- wirken vermag, welche sich für ihn durchaus bedeutend auswirkt. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschul- digten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'472.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 69/6). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der vollständigen Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 27 -
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Das Verfahren betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird ein- gestellt, soweit sich die Vorwürfe auf die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 beziehen.
3. (…)
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.–.
5. (…)
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. (…)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 300.– (Asservat-Nr. A014'783'756; Asservat-Nr. A014'783'789) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'712) − SIM-Kartenhalterung (Asservat-Nr. A014'783'734) − 7 SIM-Karten, originalverpackt (Asservat-Nr. A014'783'745)
10. Die folgenden, im Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210305- 077 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlas- sen: − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'469) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'470) − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat Nr. A014'789'481) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'594) − Daktyloskopische Spur, Fotografie (Asservat-Nr. A'014'789'607)
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
26. August 2021 beschlagnahmten und im Forensischen Institut Zürich unter der BM-
- 28 - Lagernummer S00388-2021 sowie der Referenznummer K210305-077 lagernden Be- täubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Sack Heroin, netto 50.0 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'676) − 1 Minigrip Kokain, netto 1.64 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'687) − 1 Minigrip Cannabis, netto 1.10 Gramm (Asservat-Nr. A014'783'778) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'698) − diverse leere Minigrip (Asservat-Nr. A014'783'767)
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. August 2021 be- schlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 79805791 lagernde Klappmesser (Asservat-Nr. A014'783'701) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
13. (…)
14. (…)
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vorstehend Ziffer 2 – mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 29 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn, Unt.Nr. STA.2018.2602 (im Dispositiv).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.