Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 19 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Probezeit jeweils 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 41 S. 73).
- 36 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen (Urk. 70/1 Rz 55). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1 und BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode; die Vorinstanz hat dies für die von ihr beurteilten Ver- brechen/Vergehen bejaht [Urk. 41 E. IV/2 S. 53]). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist (BGer 6B_93/ 2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Die frühere
- 37 - Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Insofern ist die Vorinstanz methodisch nicht ganz zutreffend vorgegangen, indem sie die mehreren Drohungen in Einem gewichtete (Urk. 41 E. IV/C/2 S. 56 f.). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.).
E. 1.4 Als Delikte sind vorliegend drei Vergehen zu sanktionieren: − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, ausgestossen gegenüber der Privatklägerin (sub Anklagepunkt C), − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, ausgestossen gegenüber C._____ (Anklagepunkt E; der Schuldspruch als solcher ist bereits in Rechts- kraft erwachsen), − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Anklagepunkt E; auch dieser Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwach- sen). Die gegenüber der Privatklägerin ausgestossene Drohung (unter Zuhilfenahme eines Messers) war von den vorstehenden drei Straftaten die schwerste. Beim Straftatbestand der Drohung erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen.
- 38 -
2. Drohung gegenüber der Privatklägerin als Hauptdelikt
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
- 47 - Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist angesichts der von ihr aus- gewiesenen Aufwandsübersicht (Urk. 71) sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 5'180.– (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind ausgewiesen (Urk. 72) und es erscheint angemessen, ihr eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'560.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
E. 2.1.1 Tatverschulden / Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin verbal gedroht hat, ihr und/oder C._____ etwas anzutun. Es handelte sich dabei um eine Todesdrohung; und um diese zu veranschaulichen und zu verstärken, bediente er sich eines gefährlichen Messers (20 cm Klingen- länge). Immerhin hielt er die Drohung nur kurz aufrecht. Wenngleich die Privatklägerin dem übergriffigen Verhalten ihres Ehemannes zum Glück entschieden gegenüber zu treten vermochte, liegt auf der Hand, dass sie durch die Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt war, zumal er ausser sich gewesen sein musste. Wenn die Vorinstanz dann ausführt, dass die Drohung bewirkt habe, dass die Privatklägerin aus Angst kaum mehr habe durchschlafen können (vgl. Urk. 45 E. IV/C/2.1 S. 57), muss dies relativiert wer- den: Es dürfte der gesamte, schon länger andauernde Ehekonflikt gewesen sein, der beide Eheleute destabilisierte. Für den gestörten Schlaf dürfte nicht nur dieser eine Vorfall verantwortlich gewesen sein. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung aller weiteren denkbaren unter den Tatbestand fallenden Handlungen ist in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen, so dass hierfür eine Einzelstrafe von 7 Monate festzusetzen wäre.
E. 2.1.2 Subjektive Elemente des Tatverschuldens Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sein Verhalten weist affektakzen- tuierte Züge auf: gekränkt, emotional aufgewühlt, getrieben von Eifersucht – letzt- lich verhielt er sich egoistisch und rücksichtslos gegenüber der Privatklägerin. Ei- ne Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Verschuldensmin- dernd wirkt sich ausserdem das Näheverhältnis der beiden Eheleute aus. Sie als Adressatin der einschüchternden Worte war sich dessen bewusst und wusste besser einzuschätzen als eine fremde Person, wie erheblich die Drohung aufzu-
- 39 - fassen war. Dies rechtfertigt sein Tatvorgehen selbstredend nicht. Das subjektive Tatverschulden lässt insgesamt aber die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen.
E. 2.1.3 Somit ist bei der Drohung gegenüber der Privatklägerin (sub Anklage- punkt C) von einem leichten Tatverschulden auszugehen, was einer hypotheti- schen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt von 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Drohung gegenüber der Privat- klägerin unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise. Er obsiegt betreffend die Vorwürfe der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung, sodann auch in Bezug auf die Sanktion sowie hinsichtlich der Zivilansprüche. Es erscheint deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 1/6 aufzuerlegen und im Umfang von 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von 1/6 (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Biografie und persönliche Verhältnisse Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/C/4.1 S. 59) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich da- zu noch, dass der Beschuldigte zu seinen Kindern aktuell – zu seinem Bedau- ern – keinen Kontakt hat und dass er inzwischen gerichtlich zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'952.– pro Monat verpflichtet wurde (Urk. 69 S. 2). Was seine aktuelle finanzielle Lage betrifft, schätzte er sein Einkommen auf nach wie vor monatlich Fr. 4'000.– bis maximal Fr. 5'000.– (Urk. 69 S. 3); die Hö- he seiner Schulden bezifferte er auf aktuell ca. Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.– (Urk. 69 S. 3; vgl. auch Urk. 55, wo Schulden von Fr. 110'000.– angegeben wur- den). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen (mit der Vorinstanz) keine Auswir- kungen auf die Strafzumessung.
E. 2.2.2 Vorstrafe Der Beschuldigte wurde am 26. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt schon länger zurück; die Probezeit war im Herbst 2020 auch schon länger abgelaufen. Die Vorstrafe fällt damit heute nicht mehr relevant ins Gewicht.
E. 2.3 Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
- 40 -
E. 2.4 Strafart Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Freiheitsstrafe als ultima ratio unum- gänglich ist, um die öffentliche Sicherheit adäquat zu gewährleisten. Vielmehr ist zu erwarten, dass auch eine Geldstrafe dem Beschuldigten Strafe genug ist, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten, zumal er – wie gerade erwähnt – nur eine geringfügige, nicht einschlägige und recht weit zurückliegende Vorstrafe aufweist und das Getrenntleben inzwischen gerichtlich geregelt ist, sodass sich die Situation etwas beruhigt haben dürfte. Einer Geldstrafe ist damit vorliegend Priorität einzuräumen. Dasselbe gilt für die weniger gravierenden Nebendelikte (dazu sogleich).
E. 2.5 Einsatzstrafe Für die Drohung gegenüber der Privatklägerin wären damit – für sich betrachtet – 150 Tagessätze Geldstrafe die angemessene Strafe.
3. Nebendelikte 3.1. Drohung gegenüber C._____ Von der objektiven Schwere des Tatverschuldens her ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinem vermuteten Nebenbuhler völlig aufgebracht (zitternd [Urk. D1/4 F/A 19]) verbal Gewalt angedroht hat und zwar sowohl solche gegen ihn persönlich, als auch gegen dessen Familie. Letztlich blieb die Drohung eher im Vagen, war natürlich aber dennoch ziemlich furchteinflössend. Dass C._____ deswegen gleich die Arbeitsstelle wechselte, wie die Vorinstanz verstanden wer- den könnte (Urk. 41 E. IV/C/2.1 S. 57), ergibt sich indes so nicht aus den Akten (vgl. Urk. D2/4 F/A 40). Wiederum scheint eine Geldstrafe ausreichend. Von der objektiven Tatschwere her erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen als ange- messen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, letztlich egoistisch motiviert. Der Vor- instanz ist insoweit beizupflichten, dass es zwar ein Stück weit nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte in Anbetracht der von ihm vermuteten Affäre seiner Ehe- frau mit C._____ emotional reagierte, dass es sich bei seinem Verhalten aber
- 41 - nicht mehr um eine übliche Reaktion, sondern um eine klar strafwürdige Überre- aktion handelte (vgl. Urk. 41 E. IV/C/2.2 S. 57). Sein Verhalten weist wiederum die schon vorn (unter III/2.1.2) erwähnten affektakzentuierten Züge auf, was für C._____ ersichtlich war und sich verschuldensmindernd auswirkt. Im Rahmen der möglichen Deliktskonstellationen dieses Tatbestands ist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich wie- derum nicht auf die Strafe aus. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen Delikten – wäre hierfür eine Sanktion von 120 Tagessätzen Geld- strafe angemessen. 3.2. Beschimpfung von C._____ Beim Zusammentreffen mit C._____ betitelte der Beschuldigte seinen vermuteten Nebenbuhler völlig aufgebracht als «Arschloch». Es handelt sich dabei um eine einzige Verbalinjurie. Das Ehrgefühl von C._____ konnte mit diesem Begriff nur äusserst geringfügig verletzt worden sein. Von der objektiven Tatschwere her wä- re angesichts des Strafrahmens bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe eine Strafe von
E. 4 Desinteresseerklärung in Bezug auf den Anklagepunkt D Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann eine mutmasslich geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehen- den Rechte. Ein solcher Verzicht ist endgültig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 5 StGB (BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit Hinweisen; BGer 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1). Laut einer Aktennotiz von Staatsanwalt MLaw Deniz Ernst vom 19. Oktober 2020 erklärte die Privatklägerin an jenem Tag ihm gegenüber mündlich, sie habe – freiwillig und ohne Druckausübung – kein Interesse, dass ihr Ehemann weiter strafrechtlich verfolgt werde (Urk. D1/6/2). Soweit ersichtlich wurde von der Pri- vatklägerin im gesamten späteren Strafverfahren nie geltend gemacht, auf diese Aktennotiz könne nicht oder nur eingeschränkt abgestellt werden, etwa, weil die Erklärung unrichtig aufgenommen worden wäre oder anderweitige Willensmängel vorlägen. Auf die in der Aktennotiz festgehaltenen Handlung ist die Privatklägerin somit zu behaften, selbst wenn sie sich seither anders entschieden haben sollte, respektive sich nicht mehr daran gebunden fühlt. Denn wie gesagt, ist nach der Konzeption des Gesetzes ein Verzicht – auch ein mündlich zu Protokoll gege- bener – endgültig, also unwiderruflich. Das Verfahren ist daher in Bezug auf das Antragsdelikt der (einfachen) Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB einzustellen. Wie noch gezeigt werden wird (unter II/6), käme es in diesem Punkt ohnehin nicht zu einer Verurteilung, auch wenn diese prozessuale Frage anders gesehen würde.
- 9 -
E. 4.1 Nachdem für alle drei vom Schuldspruch umfassten Delikte Geldstrafen aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszu- fällen. Es kommt den drei Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Be- deutung zu; es ist aber von einem engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zu- sammenhang auszugehen (Kontext Trennungskonflikt, Eifersucht).
E. 4.2 Für die Drohung gegenüber der Privatklägerin wurde eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtet. Es erscheint nunmehr ange- messen diese Einsatzstrafe für die Drohung gegenüber C._____ (Einzelstrafe 120 Tagessätze) in Anwendung des Asperationsprinzips um 60 Tagessätze sowie für die Beschimpfung von C._____ (Einzelstrafe 8 Tagessätze) um 4 Tagessätze zu erhöhen. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 214 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 4.2.1 a) Erstmals zur Sache befragt wurde die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. D1/4/1). Anschliessend an ihren Bericht über den Anklagepunkt B führte sie damals aus: «Zu Hause hat er [der Beschul- digte] den Hausschlüssel weggenommen. Er hat auch das Schlafzimmer abge- schlossen» (Urk. D1/4/1 F/A 60). Es habe ungefähr eine Stunde lang gedauert. Er habe ihr das Handy weggenommen; sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, je- mandem zu informieren. Um Hilfe habe sie nicht gerufen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarschaft das mitbekomme. Er habe ihr gedroht [wenn sie geflüchtet wäre], dass er ihre Eltern anrufen würde und diesen sagen würde, dass sie ihn betrüge etc. (a.a.O. F/A 73–76).
b) Bei der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 (Urk. D1/4/2) wurde die Privat- klägerin im Rahmen ihrer Befragung daran erinnert, dass aus der polizeilichen Befragung hervorgehe, dass es noch einen Vorfall bei ihnen zu Hause gegeben haben könnte. Darauf erwiderte die Privatklägerin, dass dies auch im Vorjahr ge- wesen sei. Sie wolle nicht etwas erzählen, das sie nicht mehr richtig wisse. Es sei möglich, aber es falle ihr gerade nicht ein (Urk. D1/4/2 F/A 127). Als der Befra- gende weiterhalf und ihr vorhielt, dass es darum gehe, dass der Beschuldigte ihr dabei den Hausschlüssel und das Mobiltelefon weggenommen und sie ca. eine Stunde eingeschlossen habe, was sie dazu sage, gab sie an, das sei «wohl im Schlafzimmer» gewesen (a.a.O. F/A 128). Der Beschuldigte habe «immer be- hauptet», dass sie ihn betrüge, und habe gewollt, dass sie es zugebe (a.a.O. F/A 129). Wann das gewesen sei, wisse sie aber nicht (a.a.O. F/A 130 f.). Einge- schlossen heisse für sie, dass sie ins Schlafzimmer habe gehen müssen und er dann von aussen abgeschlossen habe (a.a.O. F/A 132). Es könne sein, dass es an einem Nachmittag, zwischen 16 und 17 Uhr gewesen sei; sie wolle nichts Fal- sches sagen (a.a.O. F/A 133). Sie sei ca. eine Stunde eingeschlossen gewesen (a.a.O. F/A 134). Das Zimmer habe zwar Fenster, es liege im zweiten Stock. Sie
- 18 - habe dort nicht rausgehen können. Um Hilfe zu schreien, sei ihr zu peinlich gewe- sen. Es sei ein Quartier voller Schweizer. Die hätten sich doch nur gedacht: «Ach, die Ausländerin». Als Zeugen gäbe es nur ihre Kinder (a.a.O. F/A 135 ff.).
c) An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin zunächst – zu den Gründen des Einsperrens – aus, der Beschuldigte habe dies getan, weil er «mega eifersüchtig» gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie ihn betrügen würde. Er habe ihr Handy kontrollieren, ihr dieses wegnehmen wollen. Sie meine, dass sie zuvor im Wohnzimmer gewesen sei. Er habe gesagt, «komm ins Schlafzim- mer» (Urk. 68 S. 8). Sie seien dann beide ins Schlafzimmer gegangen, und er ha- be die Tür geschlossen und den Schlüssel weggenommen. Sie seien zusammen im Schlafzimmer gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle die Tür öffnen. Sie habe hinausgehen wollen. Die Tür sei ungefähr 20 Minuten bis eine halbe Stunde ab- geschlossen gewesen. Was er in dieser Zeit gemacht habe? Gute Frage (so die Privatklägerin), er habe ihr das Handy wegnehmen wollen, habe sie am Arm ge- zogen. Er habe es aber nicht geschafft, ihr das Handy wegzunehmen. Sie hätten auch noch gestritten – «mit Worten und mit etwas Gewalt» (Urk. 68 S. 9 f.). Sie ih- rerseits habe es nicht geschafft, ihm den Schlüssel wegzunehmen (Urk. 68 S. 16). Dass sie die Zeit habe einschätzen können, liege daran, dass sie zuvor im Wohn- zimmer auf die Uhr geschaut habe und daher die Zeit ungefähr habe abschätzen können (Urk. 68 S. 18 f.).
E. 4.2.2 S. 66 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte griff der Privatklägerin mit seiner Todesdrohung unter Behändi- gung eines Küchenmessers widerrechtlich (Art. 41 Abs. 1 OR) und schuldhaft (vgl. vorstehend) in die psychische Integrität ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrem Sicherheitsgefühl. Es ist nachvoll- ziehbar, dass sie Zeit und Geduld brauchte, um mit der Situation klar zu kommen (Urk. D1/30 S. 8). Die Zusprechung einer Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGer 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/aa [OHG-Fall]). Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die einen besonderen Anspruch gegen den Störer (hier den Beschuldigten) zu begründen vermag. Die Empfindung der Schwere ist ein nicht objektivierbarer psychologischer Vorgang (BK OR-BREHM, Art. 49 N 20 f.). Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung der psychischen Befindlichkeit; das Gericht muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnittsmenschen abstellen (BGE 120 II 97 E.2b). Die schweizerische Rechtsprechung bleibt dem Grundsatz treu, dass das Leben verlangt, dass jedermann geringe Störungen des seelischen Gleichgewichts erträgt (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 6.1; BK OR-BREHM, Art. 49 N 22). Eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst für sich allein wird in der Regel nicht als Grund für eine Genugtuung betrachtet, denn einer kurzen Angstsituation folgt nicht zwangsläufig eine schwere Betroffenheit (BGer 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5d [der bereits erwähnte OHG-Fall]). Auch die Privatklägerin macht keine aussergewöhnlichen subjektiven Umstände geltend. Gewiss war die letzte Zeit der gelebten Ehe mit dem Beschuldigten belastend, doch besteht keine direkte Kausalität zwischen der Straftat und der allgemeinen Belastung aufgrund des Ehekonflikts.
- 46 - Ohne den psychischen Übergriff seitens des Beschuldigten zu bagatellisieren, fehlt es damit an der erforderlichen Schwere für die Zusprechung einer Genugtu- ung. Damit ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Delikten teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person aufzuerlegen, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessen- spielraum zukommt. Aufgrund des teilweisen Freispruchs erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin) zu 2/3 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/3 auf die Staats- kasse zu nehmen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über 2/3 der Kosten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin sind hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 4.3 Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich.
E. 4.4 Angesichts des im Bereich der Geldstrafe geltenden gesetzlichen Maxi- mums von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) fragt sich nun, ob es noch im- mer als schuldangemessen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB angesehen werden kann, wenn die drei Delikte mit einer Gesamtstrafe von nur 180 statt 214 Tagessätzen Geldstrafe geahndet werden (vgl. dazu BGer 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 1.3.8). Diese Frage ist hier zu bejahen, sodass es bei ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben kann (und muss).
- 43 -
5. Tagessatzhöhe
E. 5 Unterbliebene Rechtsbelehrung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Die Verteidigung moniert, dass der Beschuldigte vor seiner Befragung an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung nicht über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt worden sei, und beantragt, es sei daher das Einvernahmeprotokoll aus den Akten zu entfernen (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Antrags (Urk. 48). Es geht aus den Akten in der Tat nicht hervor, dass der Beschuldigte vor seiner Befragung an der Hauptverhandlung über seine Rechte, namentlich über das Aussageverweigerungsrecht, neuerlich belehrt worden wäre (vgl. Prot. I S. 5 und
E. 5.1 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; ausführlicher und zutreffend die Vorinstanz in Urk. 41 E. IV/C/8.1 S. 62).
E. 5.2 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen intransparent. Er scheint Geschäft und Privat zu vermischen und daher selber nicht recht zu wis- sen, wie es um seine Finanzen steht (vgl. Urk. 69 S. 3 f.). Nicht zuletzt, weil auch die Verteidigung eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– beantragt (Urk. 70/1 Rz 55), erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Höhe nach wie vor angemessen. Entsprechend ist es dabei zu belassen.
6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren steht nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion.
7. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Haft an die Geldstrafe im Umfang von 2 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. bereits ausführlich die Vorinstanz in Urk. 41 E. IV/C/6 S. 60 f.).
8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu bestrafen ist mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft er- standen gelten und deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- 44 - IV. DNA-Profil Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (vgl. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes) korrekt darge- legt (Urk. 41 E. V/2.1 S. 65), worauf verwiesen werden kann. Nachdem der Beschuldige nun nicht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zur einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr zu verurteilen ist, entfällt auch die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung. Demzufolge ist diesem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht stattzugeben. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz sah in Anbetracht der gesamten Umstände eine Genugtuung von pauschal Fr. 2'000.– (ohne Zinszuschlag) als «der Intensität der erlittenen Unbill (kurze Dauer und mangelnde Gewalt) sowie dem Verschulden des Beschuldig- ten» angemessen (Urk. 41 E. VI/4.3.3 S. 68). Im darüber hinausgehenden Um- fang wurde die Genugtuungsforderung (Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem
E. 5.2.1 a) Die Privatklägerin führte an der polizeilichen Einvernahme vom
E. 5.2.2 a) Der Beschuldigte reagierte gegenüber der Polizei am 10. Oktober 2020 (Urk. D1/3/1) differenzierend respektive ablehnend auf den Vorhalt: Ganz so habe es sich nicht zugetragen. Er habe sie an diesem Morgen (gemeint war der
5. Oktober 2020) gebeten, nicht zur Arbeit zu gehen, weil es für ihn einfach sehr schwer sei zu akzeptieren, dass sie zusammen mit C._____ arbeite. Er habe aber weder seine Ehefrau noch C._____ mit dem Tod bedroht. Das würde er auf kei- nen Fall tun (a.a.O. F/A 21). Eine solche Diskussion hätten sie gar nie gehabt. Er habe immer offen gesagt, dass er mit ihm (C._____) reden wolle, aber von um- bringen sei nie die Rede gewesen (a.a.O. F/A 24). Auch das mit den von ihr behaupteten regelmässigen Todesdrohungen stimme nicht. Wenn er solche Drohungen tatsächlich ausgesprochen gehabt hätte (so der Beschuldigte), dann hätte sie ja wohl kaum noch am gleichen Ort gelebt wie er – sie hätte die Polizei rufen können (a.a.O. F/A 25).
b) An der Hafteinvernahme vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/2) war dieser Vor- wurf kein Thema.
c) Am 4. August 2021 bestritt der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/3), dass er seine Ehefrau bedroht habe (a.a.O. F/A 25). Sie sei ja trotzdem (trotz der ihm vorgeworfenen Drohungen) zur Arbeit gegangen. Das
- 26 - heisse, dass er so etwas nie gesagt habe (a.a.O. F/A 26). Auf ihre Belastung be- treffend das Messer angesprochen, erwiderte der Beschuldigte, dass dies eine Falschaussage sei (a.a.O. F/A 27). Es stimme nur, dass er an jenem Morgen ge- sagt habe, dass sie nicht zur Arbeit solle, aber das sei in einem normalen Ge- spräch gewesen. Der Rest, den sie ihm vorwerfe, stimme nicht (a.a.O. F/A 28). Warum sie solche (unzutreffenden) Erzählungen mache, wisse er nicht (a.a.O. F/A 30).
d) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung negierte der Beschuldigte, am Morgen des 5. Oktobers 2020 zur Privatklägerin gesagt zu haben, sie solle nicht arbeiten gehen. Das stimme nicht. Er habe sie ja sogar die ganze Woche mit dem Auto zur Arbeit gefahren. Nein, er habe nicht gesagt, dass es für sie und C._____ nicht gut herauskommen würde, wenn sie trotzdem arbeiten gehe – nichts in die- se Richtung (Urk. 28 S. 14). Auch der Vorwurf mit dem Messer am
6. Oktober 2020 stimme nicht (Urk. 28 S. 20).
e) An der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf wiederum: Auf keinen Fall habe er der Privatklägerin gesagt, dass sie nicht zur Arbeit gehen dürfe. Es habe ihm zwar schon etwas ausgemacht, dass sie zu Herrn C._____ arbeiten gegangen sei. Sie habe ihm aber gesagt, dass sie aufge- hört habe, C._____ zu treffen. Das sei's gewesen. Er hätte (so der Beschuldigte) sie ja nicht einsperren können, damit sie nicht mehr zur Arbeit gehe, wenn sie es nicht selber gewollt hätte (Urk. 69 S. 6). Ja, definitiv habe er ihr gesagt, dass sie eine neue Stelle suchen solle – wegen der Kinder und wegen dem Ruf. Am Ar- beitsort angerufen habe er ihr in normalem Rahmen. Bedroht habe er sie nie, nicht einmal beleidigt – auf keinen Fall (Urk. 69 S. 7). Nein, auch Tabletten für ei- nen Selbstmord habe er keine. Er habe ihr auch nie damit gedroht, C._____ um- zubringen. Ebenso wenig sich selbst (Urk. 69 S. 8).
E. 5.2.3 Als mittelbar Beteiligter wurde auch C._____ einvernommen. Gegenüber der Polizei sagte C._____ am 9. Oktober 2020 als Auskunftsperson aus (Urk. D2/3, ohne Teilnahme des Beschuldigten), die Privatklägerin erzähle ihm «ziemlich viel» (wohl gemeint im Sinne von anvertrauen). So wie sie ihm erzählt habe, sei der Beschuldigte gewalttätig. Weiter könne er sagen, dass sie Angst vor
- 27 - ihm (dem Beschuldigten) habe und dass er sie sehr stark kontrolliere. Sie sei eine taffe Frau [im Sinne von engl. tough] und lasse sich nicht alles von ihm (dem Be- schuldigten) gefallen. Weiter habe sie ihm (C._____) gesagt, dass er (der Be- schuldigte) sie bedrohen würde. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass wenn sie sich trennen würden, dass er sie und ihn umbringen würde, dies sei vor ca. drei bis vier Monaten gewesen (Urk. D2/3 F/A 38). Selber habe er solche Drohungen nie mitbekommen. Sie erzähle ihm das einfach. Er be- komme einfach mit, dass der Beschuldigte halbstündlich (bei der Arbeit) anrufe und FaceTime mache. Der Beschuldigte fahre sie zur Schule und hole sie wieder ab (a.a.O. F/A 40). C._____ wurde später auch noch von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, nämlich am 4. August 2021 (Urk. D2/4, in mittelbarer Gegenwart des Beschuldigten). Der hier interessierende Vorfall (Anklagepunkt C) wurde bei der Staatsanwaltschaft aber nicht mehr thematisiert. Dennoch hat die Vorinstanz C._____s Aussagen belastend verwertet (Urk. 41 E. III/F/1.4 S. 47 und E. III/F/1.6 S. 49). Aufgrund folgender Erwägung ist dies nicht zulässig: Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Befragte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; BGE 140 IV 172 E. 1.5 m.w.H.). Wie gesehen fehlt es daran hier. Die Aussagen C._____s sind daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, sondern einzig allenfalls zu seiner Entlastung.
- 28 -
E. 5.3 Würdigung
E. 5.3.1 Der Beschuldigte räumte ein, dass er eifersüchtig war, weil er seine Ehe- frau im Verdacht hatte, eine Affäre mit C._____ zu haben (vgl. Urk. 69 S. 12 [«traurig»], explizit in Urk. D1/3/2 F/A 12). Er räumte auch ein, dass er es nicht gerne sehe, wenn seine Ehefrau weiterhin zur Arbeit gehe, wo sie auf C._____ treffe. Während der Beschuldigte anfänglich, im Vorverfahren, noch eingeräumt hatte, dass er seine Frau am fraglichen Morgen gebeten habe, nicht zur Arbeit zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 21; Urk. D1/3/3 F/A 25, 26, 28), negierte er selbst diesen Um- stand vor Gericht und führte aus, er habe sie ja sogar die ganze Woche zur Arbeit gefahren (Urk. 28 S. 14). Dass der Beschuldigte am frühen Abend des 9. Oktober 2020 C._____ direkt be- droht und beschimpft hatte (Anklagepunkt E), liess sich erstellen; die ent- sprechenden Schuldsprüche erwuchsen denn auch in Rechtskraft. Gegenüber C._____, einem ihm an sich unbekannten Mann, verhielt sich der Beschuldigte al- so erwiesenermassen sehr emotional, aufgebracht und nervös (vgl. Urk. 41 E. III/B/1.5.3 S. 20). Er litt offensichtlich an starker Eifersucht. Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft, dass sich der Beschuldigte gleichzei- tig gegenüber seiner Ehefrau so verhielt, wie er selber es vorbringt, nämlich, dass er sie schlicht bat, nicht zur Arbeit zu gehen. Die Vorinstanz bringt es gut auf den Punkt, wenn sie ausführt, dass sich der Beschuldigte als zwar geprellten, aber unschuldigen, harmlosen, ausgeglichenen und ruhigen Ehemann darzustellen versucht, welchen die mutmassliche Affäre seiner Frau zwar belastete, jedoch nicht aufbrachte (vgl. Urk. 41 E. III/F/1.5 S. 48). Dies anzunehmen, wäre lebens- fremd. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht valid und erweisen sich letzt- lich als Schutzbehauptungen. Aufgrund seiner unglaubhaften Version bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Die von ihm deponierten Aussagen bezüglich der ihm vorgeworfenen Drohung mit dem Mes- ser erscheinen als beschönigende Darstellung der Tatsachen und führen zur Überzeugung, der Beschuldigte verberge die wahren Vorkommnisse.
- 29 - Der Vorinstanz ist sodann auch zuzustimmen, dass die Privatklägerin zu diesem Anklagepunkt in sich kohärent, widerspruchsfrei und weitgehend spontan aussagte (Urk. 41 E. III/F/1.5 S. 47). Auch wenn die Privatklägerin den Beschuldigten belastete, relativierte sie teils auch, so namentlich in Bezug auf das Halten des Messers, wo sie ein Herumfuchteln verneinte. Was das Präsentieren des Messers betrifft, geht es im Kern um einen klar beobachtbaren Vorgang. Man irrt sich da nicht. Es kann keine Missverständnisse geben. Die Schilderungen sind anschaulich und enthalten die auffälligen Wiederholungen, Holprigkeiten und Ungenauigkeiten, wie sie bei einem Bericht über solche Vorkommnisse nicht anders zu erwarten sind. Bei aller Zurückhaltung bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit der Auflösung von ehelichen Beziehungen ist es nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte tatsächlich am Morgen des 6. Oktober 2020 ein langes Küchenmesser zur Hand nahm und zur Privatklägerin sagte, er gehe damit zur Schule. Dies liess sich nicht anders interpretieren, als dass er damit androhte, dort C._____ und auch die Privatklägerin lebensbedrohlich zu verletzen oder sogar zu töten. Auch die subjektiven Aspekte lassen sich diesbezüglich erstellen. Vor dem Hin- tergrund der akuten Ehekrise und dem damit einhergehenden Stress (Schlaflosig- keit beider Eheleute, Eifersucht und emotionaler Ausnahmezustand des Beschul- digten etc.) liegt es auf der Hand, dass das bedrohliche Verhalten des Beschul- digten die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte. Es bleiben keine Zweifel zurück, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, seine Ehefrau an sich zu binden, klar eine rote Linie überschritten hat. Dies tat er wissentlich und willent- lich.
E. 5.3.2 Nicht restlos zu überzeugen vermag demgegenüber, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie eingeklagt – mittels Androhungen (von Ärger, keinem guten Ende für die Privatklägerin oder C._____, allgemein von Problemen), mit dem Vorzeigen von Tabletten für einen (erweiterten) Suizid und/oder mit dem Behändigen des Messers vom Gang zu ihrer Arbeitsstelle und vom Erheben einer Scheidungsklage hat abhalten wollen. Völlig ausgeschlossen wäre ein solcher Konnex zwar nicht. Dass es ihm aber gerade darum ging, lässt
- 30 - sich nicht rechtsgenügend erstellen, zumal die Privatklägerin verschiedene Zwecke des Drohens nannte. Fraglich bleibt insbesondere, ob der Beschuldigte die Aufforderung an die Privatklägerin, nicht an ihre Arbeitsstelle zu gehen, mit einer Androhung verknüpfte. Die Aussagen der Privatklägerin bleiben in diesem Punkt inkonsistent und dies dürfte denn auch dazu geführt haben, dass die Anklage diesbezüglich vage bleibt (vgl. oben I/7 a.E.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen seines Verdachts, seine Ehefrau könnte eine aussereheliche Beziehung pflegen, schlicht sehr gekränkt war und aus Verlustangst, Wut und Scham (Eifersucht) heraus zwar ein starkes Dominanzverhalten an den Tag legte, ohne aber dass er damit ein klar feststellbares Handlungsziel verfolgte. Auch das Vorhalten von Tabletten, um Druck auszuüben, lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, zumal es verknüpft mit der Nötigung Eingang in die Anklage fand. Es könnte gut sein, dass aus dem subjektiven Empfinden heraus eine Be- gebenheit mit einer Tablette aufgebauscht wahrgenommen respektive geschildert wurde. Auch dieser Vorwurf lässt sich nicht ausreichend konkretisieren bzw. ob- jektivieren.
E. 5.3.3 Als erstellt zu gelten hat damit vom Anklagepunkt C nur, aber immerhin, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2020 ein Messer mit einer Klinge von ca. 20 Zentimeter aus der Küche der gemeinsamen Wohnung behändigte, sich so der Privatklägerin präsentierte und sagte, er komme damit zur Schule, ihrem Arbeits- ort.
6. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten / Anklagepunkt D 6.1. Verfahrenseinstellung in Bezug auf Anklagepunkt D Zunächst kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Erklärung der Privat- klägerin das Verfahren in Bezug auf das Antragsdelikt der (einfachen) Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB einzustellen ist (vgl. I/4). Die nachfolgenden Eventualerwägungen wären nur einschlägig, falls man den Strafantrag als gültig betrachten würde.
- 31 - 6.2. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 E. III/C/1.5.3 S. 27): Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugenaussage C._____s ei- nerseits und der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten andererseits be- stünden keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt D – wie in der Anklage- schrift umschrieben – abgespielt habe. 6.3. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden wiederum die Aussagen der Beteiligten: 6.3.1. a) Auch hierzu wurde die Privatklägerin erstmals an der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Oktober 2020 befragt (Urk. D1/4/1). Sie führte damals aus: «Er hat mich vor ca. 3 Monaten geschubst. Ich hatte dann ein[en] blaue[n] Fleck am Arm und eine[n] bei der Brust» (Urk. D1/4/1 F/A 48). Leider habe sie das nicht ab- fotografiert. Beim Arbeitsplatz habe man es gesehen und sie gefragt, ob das ihr Mann gemacht habe, was sie verneint habe (a.a.O. F/A 49). Wie es dazu ge- kommen sei, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 50). Es sei zu Hause im Schlaf- zimmer gewesen. Er habe sie mit der einen Hand am Arm genommen und weg- gestossen und auch mit der anderen Hand bei der rechten Brust weggestossen (a.a.O. F/A 52).
b) Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 (Urk. D1/4/2) gab die Privatklägerin auf die Frage, ob sie sich im Detail zu diesem Vorfall äussern könne, im Wesentlichen an, dass das vermutlich dann gewesen sei, als sie die Polizei schon einmal verständigt gehabt habe. Als er sie gestossen habe, seien sie im Schlafzimmer gewesen und sie habe davon blaue Flecken gehabt (Urk. D1/4/2 F/A 38). Den Grund wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 39). Das sei nicht das erste Mal gewesen. Sie habe ihn vorher bereits ein oder zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Dies sei gewesen, bevor er den Schweizer Pass erhalten habe; das sei schon ein paar Jahre her (a.a.O. F/A 40). Einer (der erwähnten blauen Flecken) sei am Oberarm gewesen, sie glaube am rechten, und einer an der Brust (a.a.O. F/A 41). Dass es um ihr Mobiltelefon ging, wie der Beschuldigte
- 32 - zuvor ausgesagt hatte, könne schon stimmen, aber er habe sie gestossen. Sie habe danach blaue Flecken gehabt, und das hätten sogar ihre Arbeitskollegen gesehen und sie gefragt, ob sie von ihrem Mann geschlagen worden sei (a.a.O. F/A 43). Sie habe darauf geantwortet, dass sie einen Unfall gehabt habe – das sei nicht etwas, was man den Kolleginnen einfach so erzähle (a.a.O. F/A 44).
c) An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Vor- fall sei anlässlich eines Streits passiert. Er habe sie am Arm gepackt und ge- schubst, sie habe blaue Flecken davon gehabt, welche man ca. sieben Tage lang gesehen habe. Die Kinder hätten diese nicht gesehen; sie meine aber, dass im Geschäft jemand sie darauf angesprochen habe. Sie habe dann einfach gesagt, dass sie sich irgendwo gestossen habe. Dass das Vorgefallene gerade am
E. 7 Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Ankla- geprinzips, indem sie mit Bezug auf den Anklagepunkt A geltend macht, es sei der mögliche Tatzeitpunkt in der Anklage zu ungenau umschrieben mit «Nachmit- tag zwischen 9. August 2020 und 5. Oktober 2020» (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 5). Bereits vor Vorinstanz hatte sie unter anderem gestützt auf das Anklageprinzip einen Freispruch von diesem Vorwurf verlangt (Urk. 32 Ziff. III/3 S. 8 a.E.). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird,
- 12 - bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). Die Privatklägerin erhob am 9. Oktober 2020 Strafanzeige gegen ihren Ehemann (Urk. D1/1 S. 2 f.). Bei der polizeilichen Befragung zu ihren Erlebnissen in der Familie erwähnte sie nebenbei auch einen weiter zurückliegenden Vorfall, wo sie zu Hause ungefähr eine Stunde lange eingeschlossen worden sei (Urk. D1/4/1 F/A 60 und 73 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. August 2021 vermochte sie diesen Vorfall dann nicht mehr genau zeitlich zu situieren (Urk. D1/4/2 F/A 130). Dass man bei einer solchen Begebenheit aus dem häus- lichen Zusammenleben Monate später aus der Erinnerung heraus das Datum nicht mehr nennen kann und überhaupt die zeitliche Einordnung schwierig ist, ist nicht erstaunlich. Das Datum liess sich zwar nicht mehr rekonstruieren. Der Vorfall ist aber dennoch individualisierbar aufgrund des geschilderten Ablaufs. Der Beschuldigte weiss vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, gegen was er sich zur Wehr zu setzen hat. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass sich auf Seite 4 der Anklage (Urk. D1/13), zu Anklagepunkt C, die Vorwürfe nur schwer auseinanderhalten lassen. Nötigung (Art. 181 StGB) geht der Drohung (Art. 180 StGB) vor und umfasst auch allfällige Drohungen, die dem Opfer ein bestimmtes Verhalten abnötigen sollen. Hier wäre angebracht gewesen, die Vorwürfe klarer aufzutrennen. Die Anklage bleibt hier im Vagen in Bezug darauf, was genau womit nach dem Plan des Beschuldigten hätte erreicht werden sollen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt deswegen aber noch nicht vor. Der Anklagegrundsatz ist eingehalten.
E. 8 Formelles
- 13 -
E. 8.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO.
E. 8.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müs- sen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage
E. 9 August passiert sei, könne sie nicht (mehr) sagen. Dass man die Flecken am rechten Oberarm und auf der rechten Seite des Dekolletés im Geschäft bemerkt habe, liege daran, dass es Sommer gewesen sei, wo man eben keinen Rollkragenpullover trage (Urk. 68 S. 14 f.) 6.3.2. Der Beschuldigte wies die Anschuldigungen gegenüber der Polizei am
E. 10 Oktober 2020) abgewiesen. Die Privatklägerin lässt – in der Annahme der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Drohung – die Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2'000.– beantragen (Prot. II S. 10). Die Verteidigung dagegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 70/1 Rz 57). Da es hinsichtlich der Vorwürfe der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung zu Freisprüchen kommt, ist diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage für die Leistung einer Genugtuung ersichtlich. Damit stellt sich einzig in Bezug auf die seitens der Privatklägerin erlittene Drohung die Frage einer Genugtuung. Auch hier geht der Schuldspruch der erkennenden Kammer weniger weit als der Ankla- gevorwurf und weniger weit als jener der Vorinstanz.
- 45 - Die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend umrissen (Urk. 41 E. VI/1, 2,
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
- Abteilung, vom 14. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt E) - 48 - − […] − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt E) − […].
- Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt B) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. […]
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 6'530.70 und 7.7% MwSt.); Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Fr. 5'044.– Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-12. […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt D) wird eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt C in Kombination mit dem rechts- kräftigen Anklagepunkt E).
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Frei- - 49 - heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt A) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt C).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– (wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens – ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'180.– amtliche Verteidigung Fr. 2'560.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 1/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- - 50 - chen Vertretung der Privatklägerin werden zu 1/6 einstweilen und zu 5/6 de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Unfang von 1/6 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220149-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 1. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Deniz Ernst, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 14. Dezember 2021 (DG210013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
27. September 2021 (Urk. D1/13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 72 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt A), − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt C), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt E), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Ankla- gepunkt C), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt E) und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt D).
2. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt B) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage bereits durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, eine DNA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Gesetzes abzugeben. Hierzu wird der Beschuldigte verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
- 3 - Der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, wird ein entsprechender Vollzugsauftrag erteilt.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 6'530.70 7.7% MwSt.); Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Pri- Fr. 5'044.– vatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin – werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. [Mitteilungen]
14. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70/1) " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohungen, der versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der Tätlichkeiten von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen;
- 4 -
3. Vom Erstellen eines DNA-Profils sei abzusehen;
4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
5. Die amtliche Verteidigung sei gemäss separat eingereichter Kos- tennote vom Staat zu entschädigen. "
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin: (Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ beim Bezirksgericht Pfäffikon Anklage (Urk. D1/13). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dessen Urteil vom 14. Dezember 2021 (Urk. 41 E. I/1 S. 5 f.). 1.2. Mit besagtem erstinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte im Wesent- lichen für schuldig befunden, verschiedentlich in strafbarer Weise Gewalt gegen seine Ehefrau, B._____ (nachfolgend Privatklägerin genannt), verübt zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn dafür wegen Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten (Anklagepunkte A und C). Ausserdem wurde er auch der Drohung sowie der Beschimpfung zum Nachteil eines Bekannten resp. Vorgesetzten der Privatklägerin, C._____s, für schuldig befunden (An- klagepunkt E). Bestraft wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz mit einer Frei- heitsstrafe von 19 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–, beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, ausserdem
- 5 - auch mit einer Busse von Fr. 500.– (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen). Mit Bezug auf eine weitere ihm in der Anklage vorgeworfene Freiheitsberaubung (Anklagepunkt B) sah die Vorinstanz das Tatsachenfundament nicht als voll- umfänglich erstellt an und sprach den Beschuldigten insoweit frei. Was die Zivil- forderungen der Privatklägerin angeht, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 2'000.–; das Schadenersatzbegehren wies die Vorinstanz demgegenüber ab. Die übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils entnehmen (Urk. 41 S. 72 ff.). 1.3. Nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet hatten (Prot. I S. 10), teilte ihnen die Vorinstanz das Urteil schriftlich mit (Art. 84 Abs. 3 StPO; Urk. 33). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
20. Dezember 2021 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 34 i.V.m. Urk. 37/2; Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Am 17. Februar 2022 wurde das begründete Urteil (Urk. 39 = Urk. 41) an die Parteien versandt. Sie bekamen es in den darauffolgenden Tagen zugestellt (Urk. 40/1–3). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 10. März 2022 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft je ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zu- gestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. März 2022 (Datum Poststempel) mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Sodann hielt sie dafür, die Beweisanträge 1 und 3 abzuweisen, während man sich dem Beweisantrag 2 (die Privatklägerin persönlich zu befra-
- 6 - gen) nicht entgegenstelle (Urk. 48). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 46). Mit Eingabe vom 29. April 2022 liess der Beschuldigte (innert erstreckter Frist [vgl. Urk. 50]) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen. Weitere Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen hatte er schon früher eingereicht (Urk. 52/1–8). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2022 wurde im Sinne von verfahrensleitenden Anordnungen entschieden, dass (1.) das vorinstanzliche Einvernahmeprotokoll nicht offensichtlich unverwertbar und daher in den Akten zu belassen sei, dass (2.) aufgrund der «Aussage gegen Aussage»-Konstellation die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung erneut einzuvernehmen sei und dass (3.) von einer Einvernahme D._____ und E._____s als Zeugen abzusehen sei, weil eine solche nichts für den Entscheid Bedeutendes beitragen könne (Urk. 56). Am 6. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. November 2022 vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen freigestellt; die Privatklägerin wurde vorgeladen explizit auch zur Einvernahme (Urk. 60). Wegen eines Krankheitsfalls auf Seiten des Gerichts musste dieser Termin verschoben resp. neu angesetzt werden auf den heutigen Tag (Urk. 60). Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Substitutin sowie die Privatklägerin in Be- gleitung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters. Vorfragen waren keine zu ent- scheiden und abgesehen von der Einvernahme der Privatklägerin und des Be- schuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten zielt gemäss seiner Berufungserklärung vom
10. März 2022 (Urk. 43) auf einen deutlich weitergehenden Freispruch von Schuld
- 7 - und Strafe, unter entsprechender Kostenfolge. Einzig die Schuldsprüche wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von C._____ (Anklagepunkt E) und der Freispruch bezüglich Anklagepunkt B werden vom Beschuldigten akzeptiert (Disp.-Ziff. 1, 3. und 5. Lemma, sowie Disp.-Ziff. 2, 8 und 9; Urk. 43 S. 2 in Verbindung mit Prot. II S. 6). Mit anderen Worten richtet sich die Berufung ge- gen den vorinstanzlich ergangenen teilweisen Schuldspruch (Disp.-Ziff. 1, 1., 2.,
4. und 6. Lemma) und gegen alle damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Disp.-Ziff. 3 bis 5), sodann auch gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer DNA- Probe zur Erstellung eines DNA-Profils (Disp.-Ziff. 6) sowie gegen die der Privat- klägerin zugesprochene Genugtuung (Disp.-Ziff. 7; Urk. 43 S. 2 und Prot. II S. 6). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Anschlussberu- fung. 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit die erwähnten vom Beschuldigten akzeptierten Entscheidungen der Vorinstanz. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Strafanträge Hinsichtlich des Anklagepunkts D kommt der Straftatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Frage. Nachdem vom Tatsächlichen her keine wiederholte Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vorgeworfen wird, handelt es sich um ein Antragsdelikt. Laut Anklage soll die physische Ein- wirkung auf die Privatklägerin am 9. August 2020 stattgefunden haben. Der Straf- antrag der Privatklägerin trägt das Datum vom 9. Oktober 2020 (Urk. D1/6/1). Vor- ausgesetzt, die zeitliche Einordnung liesse sich erstellen (kritisch diesbezüglich die Verteidigung in Urk. 70/1 Rz 27), wäre die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB eingehalten. Auch die weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen des Strafan-
- 8 - trags sind erfüllt (so auch die Vorinstanz in Urk. 41 E. III/C/2.3 S. 28), was denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Zum Anklagepunkt D aber sogleich unter I/4. Bei den weiteren hier noch zu prüfenden Straftatbestände handelt es sich um Offizialdelikte (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 181, Art. 183 Ziff. 1 StGB), sodass diesbezüglich keine Strafanträge erforderlich sind.
4. Desinteresseerklärung in Bezug auf den Anklagepunkt D Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann eine mutmasslich geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehen- den Rechte. Ein solcher Verzicht ist endgültig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 5 StGB (BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit Hinweisen; BGer 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1). Laut einer Aktennotiz von Staatsanwalt MLaw Deniz Ernst vom 19. Oktober 2020 erklärte die Privatklägerin an jenem Tag ihm gegenüber mündlich, sie habe – freiwillig und ohne Druckausübung – kein Interesse, dass ihr Ehemann weiter strafrechtlich verfolgt werde (Urk. D1/6/2). Soweit ersichtlich wurde von der Pri- vatklägerin im gesamten späteren Strafverfahren nie geltend gemacht, auf diese Aktennotiz könne nicht oder nur eingeschränkt abgestellt werden, etwa, weil die Erklärung unrichtig aufgenommen worden wäre oder anderweitige Willensmängel vorlägen. Auf die in der Aktennotiz festgehaltenen Handlung ist die Privatklägerin somit zu behaften, selbst wenn sie sich seither anders entschieden haben sollte, respektive sich nicht mehr daran gebunden fühlt. Denn wie gesagt, ist nach der Konzeption des Gesetzes ein Verzicht – auch ein mündlich zu Protokoll gege- bener – endgültig, also unwiderruflich. Das Verfahren ist daher in Bezug auf das Antragsdelikt der (einfachen) Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB einzustellen. Wie noch gezeigt werden wird (unter II/6), käme es in diesem Punkt ohnehin nicht zu einer Verurteilung, auch wenn diese prozessuale Frage anders gesehen würde.
- 9 -
5. Unterbliebene Rechtsbelehrung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Die Verteidigung moniert, dass der Beschuldigte vor seiner Befragung an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung nicht über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt worden sei, und beantragt, es sei daher das Einvernahmeprotokoll aus den Akten zu entfernen (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Antrags (Urk. 48). Es geht aus den Akten in der Tat nicht hervor, dass der Beschuldigte vor seiner Befragung an der Hauptverhandlung über seine Rechte, namentlich über das Aussageverweigerungsrecht, neuerlich belehrt worden wäre (vgl. Prot. I S. 5 und 7 sowie Urk. 28 S. 1). Ob nach der ersten Einvernahme eine neuerliche Belehrung bei allen nach- folgenden Befragungen und auch an der Hauptverhandlung zwingend zu erfolgen hat, ist in der Lehre umstritten (eher dafür plädierend: BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 158 N 10 ff.; BSK StPO-HÄRING, Art. 143 N 3 ff.; EGLIN, Die Einvernahme des Beschuldigten im Strafverfahren aus der Sicht des Praktikers, BJM 2017 S. 75 ff.; differenzierend bzw. eher verneinend dagegen: ZK StPO-GODENZI, Art. 143 N 19 und Art. 158 N 14 m.w.H.; PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des praticiens, N 357, 376; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. A. Zürich 2018, Art. 158 N 2; ebenfalls verneinend die Botschaft des Bundesrates, BBl 2006 1192). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, nach erfolgter erster Einvernahme mit Rechtsbelehrung die ausführliche Belehrung stets vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen (vgl. BGer 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.1; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Eine erneute Belehrung ist allerdings empfohlen und sie ist zumindest dann geboten, wenn eine Erweiterung des Strafverfahrens erfolgt oder seit der ersten Einvernahme bereits längere Zeit verstrichen ist (ZK StPO-GODENZI, Art. 158 N 9 f.; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 158 N 11 ff.). Selbst wenn in der unterbliebenen erneuten Belehrung ein Formfehler gesehen würde, läge deshalb nicht ein absolutes Verwertungsverbot vor. Auch solche Protokolle sind uneingeschränkt verwertbar, jedenfalls wenn die betreffende Person ihr
- 10 - Schweigerecht erwiesenermassen kannte (BGE 130 I 126 E. 3.2; BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.3.2). Der Beschuldigte wurde – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Urk. 48) – in der Untersuchung mehrfach befragt und dabei jeweils auf sein Aus- sage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Dass er an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2020 auf sein Aussagever- weigerungsrecht hingewiesen wurde und er dies damals verstanden hat, bestätig- te der Beschuldigte explizit auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 69 S. 4). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte und diesbezüglich seitens der Unter- suchungsbehörden hinlänglich informiert wurde (Urk. D1/3/1 F/A 2; Urk. D1/3/2 F/A 3; Urk. D1/3/3 F/A 2). In allen drei Befragungen bejahte der Beschuldigte die Kenntnisnahme seiner Rechte. Zudem war er in der letztgenannten und auch vor der Vorinstanz anwaltlich begleitet. Angesichts der bereits zuvor in der Unter- suchung erfolgten Belehrungen ist klar, dass sich der Beschuldigte seinem Recht auf Aussageverweigerung bewusst war (vgl. schon Urk. 56 E. 1). Nach dem Gesagten ist von der uneingeschränkten Verwertbarkeit auch des vor- instanzlichen Einvernahmeprotokolls (Urk. 28) auszugehen. Anzumerken bleibt, dass auf die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ohnehin nicht massgeblich abgestellt werden muss.
6. Befragung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht Stattzugeben war dem Beweisantrag der Verteidigung, wonach die Privatklägerin vor Schranken erneut einzuvernehmen sei (Urk. 43 S. 4; Urk. 56 E. 2). Dem An- trag erwuchs denn auch keine Opposition seitens der Staatsanwaltschaft (Urk. 48). Sofern die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_1177/2021 vom 26. September 2022 E. 1.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3
- 11 - StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1004/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.4.3; BGer 6B_1177/2021 vom 26. September 2022 E. 1.1). Da vorliegend insbesondere Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind und die Vor- instanz eine neuerliche Einvernahme der Privatklägerin unterliess (was von der Verteidigung zu Recht kritisiert wird [Urk. 70/1 Rz 3 f.]), erwies sich die Ein- vernahme der Privatklägerin vor dem Berufungsgericht als notwendig.
7. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Ankla- geprinzips, indem sie mit Bezug auf den Anklagepunkt A geltend macht, es sei der mögliche Tatzeitpunkt in der Anklage zu ungenau umschrieben mit «Nachmit- tag zwischen 9. August 2020 und 5. Oktober 2020» (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 5). Bereits vor Vorinstanz hatte sie unter anderem gestützt auf das Anklageprinzip einen Freispruch von diesem Vorwurf verlangt (Urk. 32 Ziff. III/3 S. 8 a.E.). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird,
- 12 - bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). Die Privatklägerin erhob am 9. Oktober 2020 Strafanzeige gegen ihren Ehemann (Urk. D1/1 S. 2 f.). Bei der polizeilichen Befragung zu ihren Erlebnissen in der Familie erwähnte sie nebenbei auch einen weiter zurückliegenden Vorfall, wo sie zu Hause ungefähr eine Stunde lange eingeschlossen worden sei (Urk. D1/4/1 F/A 60 und 73 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. August 2021 vermochte sie diesen Vorfall dann nicht mehr genau zeitlich zu situieren (Urk. D1/4/2 F/A 130). Dass man bei einer solchen Begebenheit aus dem häus- lichen Zusammenleben Monate später aus der Erinnerung heraus das Datum nicht mehr nennen kann und überhaupt die zeitliche Einordnung schwierig ist, ist nicht erstaunlich. Das Datum liess sich zwar nicht mehr rekonstruieren. Der Vorfall ist aber dennoch individualisierbar aufgrund des geschilderten Ablaufs. Der Beschuldigte weiss vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, gegen was er sich zur Wehr zu setzen hat. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass sich auf Seite 4 der Anklage (Urk. D1/13), zu Anklagepunkt C, die Vorwürfe nur schwer auseinanderhalten lassen. Nötigung (Art. 181 StGB) geht der Drohung (Art. 180 StGB) vor und umfasst auch allfällige Drohungen, die dem Opfer ein bestimmtes Verhalten abnötigen sollen. Hier wäre angebracht gewesen, die Vorwürfe klarer aufzutrennen. Die Anklage bleibt hier im Vagen in Bezug darauf, was genau womit nach dem Plan des Beschuldigten hätte erreicht werden sollen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt deswegen aber noch nicht vor. Der Anklagegrundsatz ist eingehalten.
8. Formelles
- 13 - 8.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 8.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müs- sen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Von den ursprünglich fünf Anklagepunkten (A–E) sind im Berufungsver- fahren noch deren drei verfahrensgegenständlich (Urk. D1/13 S. 2 ff.; vgl. aber bereits I/4 zur Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Anklagepunkt D). In tat- sächlicher, objektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten dabei was folgt vorgewor- fen:
a) Anklagepunkt A (eingeklagt als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB): An einem Nachmittag zwischen dem 9. August und dem 5. Oktober 2020 soll der Beschuldigte seine Ehefrau (die Privatklägerin) in der gemeinsamen Wohnung in F._____ ins Schlafzimmer gesperrt haben, ihr das Mobiltelefon weggenommen und die Tür von aussen geschlossen haben, womit ihre Bewegungsfreiheit für rund eine Stunde entzogen gewesen sei (Urk. D1/13 S. 2).
b) Anklagepunkt C (eingeklagt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB):
- 14 - Am Morgen des 5. Oktober 2020, ca. um 6 Uhr in der Früh, habe der Beschuldig- te seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in F._____ gesagt, dass sie nicht arbeiten gehen solle und dass sie die ganze Woche «krankmachen» solle, ansonsten es Ärger geben und dass es entweder für sie oder für C._____, ihren Chef (welchem der Beschuldigte unterstellte, eine Affäre mit ihr zu haben), nicht gut herauskommen würde. Am darauffolgenden Tag habe der Beschuldigte ein Messer mit einer Klinge von ca. 20 cm aus der Küche der gemeinsamen Wohnung genommen und seiner Ehefrau gesagt, dass er zur Schule (ihrem Arbeitsort) komme, worauf sie ihm ge- sagt habe, er solle das unterlassen, ansonsten sie die Polizei rufe, worauf sich der Beschuldigte wieder beruhigt und das Messer weggelegt habe. Schon in den ca. zwei Monaten davor habe sich der Beschuldigte mehrmals ge- genüber seiner Ehefrau dahingehend geäussert, dass er sie umbringen würde, dass er die gemeinsamen Kinder, sie und dann sich selbst umbringen würde und dass er sie und/oder ihren Chef C._____ fertigmachen würde, wenn sie arbeiten gehe, und auch, dass er sie umbringen würde, falls sie sich von ihm scheiden lassen würde. Um seine Worte zu untermauern, habe der Beschuldigte dabei auch schon mehrmals das vorerwähnte Messer behändigt oder Tabletten für einen mutmasslichen Selbstmord beschafft. Zu dem von ihm gewünschten Taterfolg sei es indessen nie gekommen: Die Pri- vatklägerin habe sich von den Äusserungen nicht abhalten lassen, wie gewohnt zur Arbeit zu gehen, sich von ihm zu trennen und auch gerichtliche Eheschutz- massnahmen zu beantragen. Hingegen sei sie in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt worden; sie habe sich ernsthaft davor gefürchtet, der Beschuldigte könne seine Worte in Tat und Wahrheit umsetzen und ihr, den gemeinsamen Kindern und ih- rem Chef C._____ körperlich Leid antun (Urk. D1/13 S. 3 f.).
c) Anklagepunkt D (eingeklagt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB): Bereits knapp zwei Monate zuvor, am 9. August 2020, soll der Be- schuldigte seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in F._____ von sich weggestossen haben, indem er mit der einen Hand sie am Arm genommen und weggestossen und auch mit der anderen Hand sie an der Brust weggestossen
- 15 - habe. Dadurch habe sie blaue Flecken am Arm und an der Brust erlitten (Urk. D1/13 S. 5). Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten betref- fend Anklagepunkt D ist – wie vorne (vgl. I/4) ausgeführt – einzustellen. 1.2. Die vorstehenden Vorwürfe werden vom Beschuldigten bestritten. Er könne dies nicht akzeptieren, das stimme so nicht (Urk. D1/3/3 F/A 7 und 11; Prot. I S. 9, 11, 14; Urk. 69 S. 4 ff.).
2. Massgebliche Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt (Urk. 41 E. III/A/2): Es sind dies vor allem die Aussagen der Direktbeteiligten (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/2 und Urk. D1/3/3; Urk. 28; Urk. 69; Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. 68), ganz am Rande auch noch jene von C._____ (Urk. D2/3 und Urk. D2/4). Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung und dort zum Einbezug der Motivlage in die Würdigung) ausführt, ist zutreffend (Urk. 41 E. III/A/3.1–3.4). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.
3. Motivlage und Hintergrund der Auseinandersetzung Die Vorinstanz geht zu Recht näher auf die Motivlage der beiden Direktbeteiligten ein und dabei namentlich auf ihren Ehekonflikt (Urk. 41 E. III/A/4.1 f. S. 11 f.). Von der Privatklägerin und vom Beschuldigten wird übereinstimmend beschrieben, dass ihre eheliche Beziehung in der fraglichen Zeit stark konfliktbehaftet war, dass eine Trennung im Raum stand. Einerseits erwähnte die Privatklägerin, dass sie ein paar Monate vor ihrer Strafanzeige von mehreren Affären ihres Eheman- nes erfahren habe, weshalb ihre Beziehung seither schlechter gewesen sei (Urk. D1/4/1 F/A 15 f.; Urk. D1/3/1 F/A 20 und 28). Er auf der anderen Seite soll der Ansicht gewesen sein, dass sie eine Affäre mit ihrem Vorgesetzten an der Ar- beit, mit C._____ unterhalte (Urk. D1/4/1 F/A 20; Urk. D1/3/2 F/A 8). Die Affären sind gegenseitig bestritten. Die Privatklägerin gab bei der ersten polizeilichen Ein-
- 16 - vernahme anlässlich der Anzeigeerstattung an, dass sie sich vom Beschuldigten trennen und auch scheiden lassen wolle (Urk. D1/4/1 F/A 21 f.). In dieser Situation einer tiefen Ehekrise besteht die konkrete Gefahr, dass Be- troffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil an der Auseinandersetzung nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Insofern erscheint es rechtsstaatlich als problematisch, im Rahmen eines akuten Beziehungskonfliktes Anklagesachverhalte (fast) ausschliesslich aufgrund der Aussagen einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist daher angezeigt (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 41 E. III/A/4.2.2 S. 11 f.). Andererseits würde es nicht angehen, unkritisch anzunehmen, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten wohl bewusst zu Unrecht, weil sie sich so Vorteile im Trennungsstreit ausrechne (dahingehend die Verteidigung in Urk. 70/1 Rz 48) – dafür bestehen keine Anhaltspunkte.
4. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung / Anklagepunkt A 4.1. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 E. III/D/1.4.3 S. 31): Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bzw. der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der Verflechtbarkeit des Vorfalls mit den äusseren Umständen (im Gesamtkontext mit den weiteren Vorwürfen) lägen keine Zweifel vor, dass sich der Sachverhalt A wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt habe.
- 17 - 4.2. Aussagen Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden – wie erwähnt – die Aussagen der Beteiligten. Diese werden nachfolgend nochmals kurz rekapi- tuliert: 4.2.1. a) Erstmals zur Sache befragt wurde die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. D1/4/1). Anschliessend an ihren Bericht über den Anklagepunkt B führte sie damals aus: «Zu Hause hat er [der Beschul- digte] den Hausschlüssel weggenommen. Er hat auch das Schlafzimmer abge- schlossen» (Urk. D1/4/1 F/A 60). Es habe ungefähr eine Stunde lang gedauert. Er habe ihr das Handy weggenommen; sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, je- mandem zu informieren. Um Hilfe habe sie nicht gerufen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarschaft das mitbekomme. Er habe ihr gedroht [wenn sie geflüchtet wäre], dass er ihre Eltern anrufen würde und diesen sagen würde, dass sie ihn betrüge etc. (a.a.O. F/A 73–76).
b) Bei der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 (Urk. D1/4/2) wurde die Privat- klägerin im Rahmen ihrer Befragung daran erinnert, dass aus der polizeilichen Befragung hervorgehe, dass es noch einen Vorfall bei ihnen zu Hause gegeben haben könnte. Darauf erwiderte die Privatklägerin, dass dies auch im Vorjahr ge- wesen sei. Sie wolle nicht etwas erzählen, das sie nicht mehr richtig wisse. Es sei möglich, aber es falle ihr gerade nicht ein (Urk. D1/4/2 F/A 127). Als der Befra- gende weiterhalf und ihr vorhielt, dass es darum gehe, dass der Beschuldigte ihr dabei den Hausschlüssel und das Mobiltelefon weggenommen und sie ca. eine Stunde eingeschlossen habe, was sie dazu sage, gab sie an, das sei «wohl im Schlafzimmer» gewesen (a.a.O. F/A 128). Der Beschuldigte habe «immer be- hauptet», dass sie ihn betrüge, und habe gewollt, dass sie es zugebe (a.a.O. F/A 129). Wann das gewesen sei, wisse sie aber nicht (a.a.O. F/A 130 f.). Einge- schlossen heisse für sie, dass sie ins Schlafzimmer habe gehen müssen und er dann von aussen abgeschlossen habe (a.a.O. F/A 132). Es könne sein, dass es an einem Nachmittag, zwischen 16 und 17 Uhr gewesen sei; sie wolle nichts Fal- sches sagen (a.a.O. F/A 133). Sie sei ca. eine Stunde eingeschlossen gewesen (a.a.O. F/A 134). Das Zimmer habe zwar Fenster, es liege im zweiten Stock. Sie
- 18 - habe dort nicht rausgehen können. Um Hilfe zu schreien, sei ihr zu peinlich gewe- sen. Es sei ein Quartier voller Schweizer. Die hätten sich doch nur gedacht: «Ach, die Ausländerin». Als Zeugen gäbe es nur ihre Kinder (a.a.O. F/A 135 ff.).
c) An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin zunächst – zu den Gründen des Einsperrens – aus, der Beschuldigte habe dies getan, weil er «mega eifersüchtig» gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie ihn betrügen würde. Er habe ihr Handy kontrollieren, ihr dieses wegnehmen wollen. Sie meine, dass sie zuvor im Wohnzimmer gewesen sei. Er habe gesagt, «komm ins Schlafzim- mer» (Urk. 68 S. 8). Sie seien dann beide ins Schlafzimmer gegangen, und er ha- be die Tür geschlossen und den Schlüssel weggenommen. Sie seien zusammen im Schlafzimmer gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle die Tür öffnen. Sie habe hinausgehen wollen. Die Tür sei ungefähr 20 Minuten bis eine halbe Stunde ab- geschlossen gewesen. Was er in dieser Zeit gemacht habe? Gute Frage (so die Privatklägerin), er habe ihr das Handy wegnehmen wollen, habe sie am Arm ge- zogen. Er habe es aber nicht geschafft, ihr das Handy wegzunehmen. Sie hätten auch noch gestritten – «mit Worten und mit etwas Gewalt» (Urk. 68 S. 9 f.). Sie ih- rerseits habe es nicht geschafft, ihm den Schlüssel wegzunehmen (Urk. 68 S. 16). Dass sie die Zeit habe einschätzen können, liege daran, dass sie zuvor im Wohn- zimmer auf die Uhr geschaut habe und daher die Zeit ungefähr habe abschätzen können (Urk. 68 S. 18 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte seinerseits wies an seiner ersten polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2020 (Urk. D1/3/1) den Vorwurf von sich: Dieser Vorwurf stimme (ebenfalls) nicht (a.a.O. F/A 23). Kein Thema war der Vorfall an der Hafteinvernahme gleichentags vor der Staats- anwaltschaft (Urk. D1/3/2). Am 4. August 2021 gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft an (Urk. D1/3/3), es sei nach dem Gespräch [nach dem Vorfall im Geschäft, nach der Heimkehr] alles normal gewesen (a.a.O. F/A 31). Er habe ihr nie den Schlüssel weggenommen oder sie eingeschlossen. Die Zimmer- schlüssel seien an den Türen innendrin. Er habe den Schlüssel nie rausgenom- men und sie eingeschlossen (a.a.O. F/A 71).
- 19 - An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 28) wurde bei der Befragung des Beschuldigten (wohl unbemerkt) impliziert, dass sich die Anklagepunkte A und D zeitgleich ereigneten (was in der Anklage offen bleibt). Da sagte der Be- schuldigte aus, dass der Vorwurf, dass er mit dem Natel der Ehefrau hinausge- gangen sei und die Schlafzimmertür zugemacht habe, nicht stimme (a.a.O. S. 11 und 13). An der heutigen Berufungsverhandlung schliesslich wies der Beschuldigte den Vorwurf erneut von sich. Er habe die Tür zum Schlafzimmer definitiv nie abge- schlossen. Ja, er könne sich daran erinnern, dass sie im Schlafzimmer diskutiert und gestritten hätten, und am 9. August habe er tatsächlich ihr Handy resp. die Fotos darauf von ihrem Aufenthalt tags zuvor in G._____ sehen wollen. Er habe da aber überhaupt nicht abgeschlossen (Urk. 69 S. 5 f. sowie S. 10) 4.3. Würdigung Über diese Begebenheit im Schlafzimmer ist insgesamt wenig bekannt. Auch die Privatklägerin erinnert sich nur vage. Unklar bleibt, ob das mutmassliche Ein- schliessen ins Schlafzimmer (Anklagepunkt A) zeitgleich stattfand wie die vorge- worfenen Tätlichkeiten (Anklagepunkt D). Nach den Schilderungen der Privatklä- gerin berichtete sie von verschiedenen Begebenheiten. Dafür, dass eine Verwechslung/Vermischung von verschiedenen Situationen pas- siert sein könnte, spricht, dass sich die Privatklägerin widersprüchlich zur Frage äussert, wo sich der Beschuldigte selber befand, nachdem er die Tür abge- schlossen habe: Bei der Staatsanwaltschaft zeichnete sie das Bild, dass der Beschuldigte sie von aussen her einschloss (Urk. D1/4/2 F/A 132), sie also alleine im Zimmer verharren musste. So wurde es dann auch in die Anklage aufgenommen (Urk. D1/13 S. 2). An der heutigen Berufungsverhandlung beschrieb sie die Situation demgegenüber so, dass sie beide zusammen im Schlafzimmer waren, als er die Tür von innen abgeschlossen habe (Urk. 68 S. 9). Dieser Widerspruch ist frappant und weckt Zweifel. Erheblich divergierend sind die Angaben der Privatklägerin auch dazu, wie lange sie eingeschlossen war. Während sie bei der Polizei als Dauer «ungefähr eine
- 20 - Stunde» angab (Urk. D1/4/1 F/A 73, so auch in der Anklage), nannte sie heute «ungefähr 20 Minuten bis eine halbe Stunde» (Urk. 68 S. 9). Gewiss, es geht hier um eine Erinnerungsschätzung. Zeiträume rückblickend zu schätzen, ist überaus schwierig und unzuverlässig; ganz besonders, wenn man auch noch innerlich aufgewühlt war in der betreffenden Zeit. Wenn sich die Privatklägerin aber an ih- rer zweiten Einvernahme, bei der Staatsanwaltschaft, fast gar nicht mehr spontan an den Vorfall erinnert (Urk. D1/4/2 F/A 127 f.), sich dann aber, vor Berufungsge- richt, noch daran erinnern will, wie sie kurz zuvor im Wohnzimmer auf die Uhr ge- schaut habe (Urk. 68 S. 18 f.), so weckt dies weitere Zweifel. Es könnte gut zu Er- innerungsfehlern gekommen sein, dort wo sich nachträglich nicht mehr auseinan- derhalten lässt, was effektiv wahrgenommen worden ist und was nachträglich (unbewusst) hinzugedacht worden ist, um Erinnerungslücken zu schliessen. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz, wenn sie es für besonders glaubhaft hält, wenn die Privatklägerin jeweils angab, Einzelheiten des Vorfalls nicht mehr zu wissen wie beispielsweise den Grund des Freiheitsentzugs. Laut der Vorinstanz würde die Privatklägerin bei entsprechender Befragung Gegeben- heiten eher andichten, als darauf hinzuweisen, dass sie nicht mehr alle Einzelhei- ten wisse, wenn sie den Beschuldigten falsch bezichtigen würde (Urk. 41 E. III/D/1.4.1 S. 30). Hierzu ist aber zu sagen, dass die Privatklägerin an jener Be- fragung vor Staatsanwaltschaft anwaltlich beraten war, und man ihr möglicher- weise empfohlen hatte, nur ja keine Aussagen auszuschmücken, indem man Er- innerungslücken mit Vermutungen ausfüllt, sondern dass man gegebenenfalls besser betont, dass man nichts Falsches sagen wolle. Es fällt insgesamt auf, dass die Privatklägerin fast gar nichts Konkretes sagen konnte. Dass die Aussagen der Privatklägerin im Allgemeinen, auch mit Blick auf die weiteren Tatvorwürfe, glaubhaft wirkten (so die Vorinstanz), lässt sich nicht vor- behaltlos sagen. Es gibt doch einige inkonstante Belastungen und Holprigkeiten; exemplarisch genannt werden kann etwa die Schilderung, wie der Beschuldigte sie bezüglich Anklagepunkt B ins Auto bugsiert haben soll (Urk. D1/4/1 F/A 33: «Er hat mich am Arm gepackt und ins Auto gezerrt»; Urk. D1/4/2 F/A 34: «nur mit den Worten, aber in einem befehlenden Ton»).
- 21 - Nicht übersehbar ist sodann eine gewisse Neigung der Privatklägerin, den Be- schuldigten anzuschwärzen, so etwa mit dem Erwähnen eines angeblich schwarz angestellten Mitarbeiters, was eigentlich nicht zum Thema gehörte (Urk. D1/4/2 F/A 92), oder ihrer Beschreibung, er habe «immer sehr gute Pläne und verkauf[e] sich sehr gut», er sei «ein super Schauspieler» (a.a.O. F/A 51). Angesichts der zerrütteten Ehe sind solche Aussagen wohl menschlich. In der Tendenz aber wird die allgemeine Glaubhaftigkeit der Belastungen so geschmälert (vgl. schon II/3 vorne). Es entsteht der Eindruck einer Generalabreibung für die letzten Monate der gelebten Ehe. Auf der anderen Seite ist auch das kategorische Bestreiten des Beschuldigten suspekt. Ein übergriffiges Verhalten des Beschuldigten aus Eifersucht wäre durchaus möglich (so die Vorinstanz in Urk. 41 E. III/D/1.4.1 S. 30). Letztlich bleibt es bei einem Verdacht, der sich nicht ausreichend erhärten lässt. Dieser Tatvorwurf lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen.
5. Zum Vorwurf der Drohung und versuchten Nötigung / Anklagepunkt C 5.1. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete auch diesen zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt (Urk. 41 E. III/F/1.6 S. 49): Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin und deren teilweisen Bestätigung durch den Zeugen C._____ seien ver- nünftige Zweifel, dass sich der Sachverhalt C nicht wie in der Anklageschrift um- schrieben zugetragen habe, ausgeschlossen. 5.2. Aussagen Wiederum bilden die Aussagen der Beteiligten das massgebliche Fundament der Anklage: 5.2.1. a) Die Privatklägerin führte an der polizeilichen Einvernahme vom
9. Oktober 2020 (Urk. D1/4/1) aus, was folgt: «Vor knapp zwei Wochen hat mich mein Mann bedroht und mir mitgeteilt, dass wenn ich mich von ihm scheiden lassen würde, er mich umbringen wür- de. Er sagte mir auch, dass ich in Zukunft nicht mehr arbeiten gehen und zu Hause bleiben soll. Er sagte mir auch, dass ich ohne seine Erlaubnis nicht
- 22 - mehr nach draussen gehen darf und dass ich ihm nach der Arbeit immer so- fort anrufen muss» (Urk. D1/4/1 F/A 7).» Es wiederhole sich einfach immer wieder. Er habe vor ca. 3 – 4 Wochen ihrer Mutter gesagt, dass es schade sei, dass seine Familie nicht hier sei, da er sonst schon wissen würde, was er mit ihr machen würde (a.a.O. F/A 8). Bedroht werde sie seit zwei Monaten; das letzte Mal am vergangenen Montag [4 Tage zuvor] (a.a.O. F/A 9 f.). An jenem Montag sei sie aufgestanden. Sie hätten bereits um 6 Uhr Streit gehabt. Er habe ihr gesagt, dass wenn sie arbeiten gehe, dass sie wisse, was er mit ihr machen würde. Danach habe er gesagt, dass er ihr nichts antun werde, aber ihrem Chef, C._____. Sie [die Privatklägerin] habe ihm auch schon oft gesagt, dass er ausziehen solle (a.a.O. F/A 11). Angefangen habe es vor zwei Monaten. Da habe er ihr gesagt, dass sie ihn betrüge und sie ihn nicht mehr liebe. Er habe ihr auch gesagt, dass sie nur ihm gehöre und dass sie dies nicht machen dürfe. Er habe ihr auch gesagt, dass er sich umbringen würde. Er habe konkret gesagt, dass wenn sie arbeiten gehe, er sie fertig mache. Er habe sie immer wieder bedroht. Sie habe sich dann jeweils gedacht, dass er sich schon wieder beruhigen würde. Er habe auch Tabletten genommen, um sich zu beruhi- gen. Sie habe sich jeweils gedacht, dass er ihr schon vertrauen würde; das sei aber falsch. Er habe die Kilometer der Fahrzeuge aufgeschrieben, wisse immer, wenn sie von der Arbeit komme etc. Sie fühle sich «wie eingesperrt» (a.a.O. F/A 12). Zum Vorfall vom 5. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie um 6 Uhr aufgestanden sei. Er habe ihr gesagt, dass sie nicht arbeiten gehen solle, dass es sonst Ärger geben würde. Er habe gesagt, sie solle die ganze Woche krank machen. Sie habe dann «nein» zu ihm gesagt und er darauf «ok». Er habe dann weiter gesagt, dass wenn sie arbeiten gehe, es entweder für sie oder für C._____ nicht gut herauskommen würde. Sie sei dann trotzdem arbeiten gegan- gen. Er habe dann 100'000 Mal angerufen. […] (a.a.O. F/A 33). Er habe ihr ge- sagt, dass wenn sie nicht sofort zu arbeiten aufhöre, er sie oder C._____ umbrin- gen würde. Am darauffolgenden Tag, am Dienstagmorgen, habe er die Messer eingepackt, beim Ärmel, und habe zur Schule hinauf gewollt. Sie habe zu ihm ge- sagt: «‹Wehe›, du gehst zur Schule, dann rufe ich gerade die Polizei an.» Dann
- 23 - habe er sich wieder beruhigt. Er habe das Messer wieder zurückgelegt. Er habe aber mehrfach gesagt, dass er ihn [gemeint C._____] umbringen werde und es ihm egal sei, wenn er dafür in den Knast müsse (a.a.O. F/A 35). Gefragt, was die Drohungen bei ihr ausgelöst hätten, sagte die Privatklägerin: Dass er sie eines Tages umbringen würde. Ja, sie habe Angst gehabt (a.a.O. F/A 36 f.). Die Angst habe sich so geäussert, dass sie sofort von zu Hause habe weggehen wollen. Sie habe auch geweint und gezittert. Sie habe auch ein paar Nächte nicht schlafen können. Sie könne auch aktuell nicht mehr als vier Stunden am Stück schlafen. Sie habe Angst, dass er in der Nacht aufstehen und ihr oder den Kindern etwas antun könne. Zu den Drohungen komme es, weil er meine, dass sie ihn betrüge, und er «der- zeit am Durchstarten» sei (a.a.O. F/A 39). Gefragt, was sie dann gemacht habe, als er sie bedroht habe, gab die Privatklägerin an, dass sie dann zur Tochter rübergegangen sei, welche am Schlafen gewesen sei, und die Tür abgeschlossen habe (a.a.O. F/A 40).
b) Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 (Urk. D1/4/2) gab die Privatklägerin folgendes an: Der Beschuldigte habe ihren Ex-Chef [C._____] be- droht, sei mehrmals mit einem Messer in der Schule gewesen, zwei bis drei Mal. Er habe ihn umbringen oder verletzen wollen. Dies sei immer um 6 Uhr morgens gewesen. Er habe auch sie (die Privatklägerin) bedroht. Er habe sich selber mehrmals verletzen wollen und habe mehrmals gesagt, er wolle sich umbringen mit Tabletten. Er habe auch gesagt, er werde sie (die Privatklägerin) umbringen, bzw. zuerst die Kinder, dann sie und dann sich selber. Die Tabletten habe sie ge- sehen (a.a.O. F/A 14). Die Vorfälle mit dem Messer seien gegen 6 Uhr morgens gewesen, an einem Montag (a.a.O. F/A 18 f.). Er habe gesagt, dass er sie um- bringen würde. Dies sei mehrmals vorgekommen. Er habe gesagt, sie gehöre ihm oder der Erde, in dem Sinne, dass er sie unter die Erde bringe (a.a.O. F/A 20). Gefragt, was das denn für Tabletten gewesen seien, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte einfach viele Tabletten in der Hand gehabt habe. Sie wisse nicht, um was es sich dabei gehandelt habe. Es seien so Tabletten, die man vom Arzt erhalte (a.a.O. F/A 21). Und zum Messer befragt, meinte die Privatklägerin,
- 24 - es sei ein grosses Victorinox-Küchenmesser gewesen. Sie habe es gesehen. Auch ihre älteste Tochter habe es gesehen (a.a.O. F/A 22 f.). Ja, er sei zwei oder drei Mal mit dem Messer zur Schule gegangen (a.a.O. F/A 26 f.). Gesagt habe er beispielsweise auch, dass er das Auto nehme und irgendwo herunterfahre. Dies habe er gesagt, weil er behauptet habe, dass sie ihn mit ihrem Chef betrüge (a.a.O. F/A 50 f.). Ihre Tochter habe das mitbekommen (a.a.O. F/A 52). Die Drohungen seien ein paar Mal vorgekommen – nicht nur ein- mal, aber auch nicht regelmässig (a.a.O. F/A 54). Sie habe nicht mehr schlafen können, habe Albträume gehabt. Sie habe pro Nacht höchstens zwei bis drei Stunden geschlafen. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr, ihren Kindern oder sich selbst etwas antue. Er sei in dieser Zeit komisch geworden und habe nicht mehr klar denken können (a.a.O. F/A 55). Sie sei mit Angst zur Arbeit gegangen. Sie habe sich gefürchtet, dass er sie bei der Arbeit aufsuche, was er auch mehrmals getan habe (a.a.O. F/A 56 f.).
c) An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin erneut, dass der Beschuldigte sie am 5. Oktober 2020 aufgefordert habe, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Sie sei aber trotzdem gegangen. Sie sei eine Person, die nie ge- fehlt habe (Urk. 68 S. 11). Er habe ihr früh am Morgen (auf Türkisch) gesagt, dass sie dem Chef telefonieren und sagen solle, dass sie krank sei. Das habe sie aber nicht gemacht; sie sei trotzdem gegangen. Zwar habe sie Angst gehabt. Angst habe sie aber zu Hause und beim Arbeiten gehabt – sie könne doch nicht einfach bei der Arbeit anrufen und lügen. Gefragt, ob er seine Aufforderung mit einer Dro- hung verbunden habe, erwiderte die Privatklägerin, dass er «immer wieder» ge- sagt habe, er bringe sich um. Öfters habe er damals gesagt, er bringe zuerst die Kinder um, dann sie (die Privatklägerin) und am Schluss sich selbst. Er sei da- mals ein wenig «psychisch» gewesen, habe nicht klar denken können (a.a.O. S. 11). Auf den Vorfall mit dem Messer angesprochen, gab die Privatklägerin heute an, dass da der Beschuldigte in der Nacht kaum geschlafen gehabt habe und mehr- mals aufgestanden sei. Sie selber sei um 6 Uhr aufgestanden. Da habe sie ihn im Korridor mit einem Messer in der Hand gesehen, mit einem Victorinox-Messer aus
- 25 - der Küche. Er sei auch zwei oder drei Mal mit dem Messer zur Schule [ihrem Arbeitsort] gegangen. Er habe damals Herrn C._____ verletzen wollen. Nein, er habe nicht einfach Brot geschnitten mit dem Messer. Sie seien eine Familie, die fast nie frühstücke. Das Messer habe er nicht bewegt, aber er habe es in der Hand gehalten. Er habe mit dem Messer in der Hand gesagt, dass er zuerst in die Schule wolle, um Herrn C._____ zu verletzen (a.a.O. S. 12). Sie habe dann die Polizei gerufen. Er habe aber gesagt, sie solle nochmals anrufen und sagen, dass sie nicht kommen müssten. Das habe sie dann gemacht, weil sie sich beide wie- der beruhigt gehabt hätten und weil sie nicht gewollt habe, dass die ganze Nach- barschaft es erfahre. Er habe das Messer dann wieder in die Küche zurückgelegt (a.a.O. S. 12 f.). Ja, sie habe Angst gehabt, dass er seine Drohung wahrmachen könnte. Man ha- be ihm angesehen, dass er nicht klar habe denken können (a.a.O. S. 13). 5.2.2. a) Der Beschuldigte reagierte gegenüber der Polizei am 10. Oktober 2020 (Urk. D1/3/1) differenzierend respektive ablehnend auf den Vorhalt: Ganz so habe es sich nicht zugetragen. Er habe sie an diesem Morgen (gemeint war der
5. Oktober 2020) gebeten, nicht zur Arbeit zu gehen, weil es für ihn einfach sehr schwer sei zu akzeptieren, dass sie zusammen mit C._____ arbeite. Er habe aber weder seine Ehefrau noch C._____ mit dem Tod bedroht. Das würde er auf kei- nen Fall tun (a.a.O. F/A 21). Eine solche Diskussion hätten sie gar nie gehabt. Er habe immer offen gesagt, dass er mit ihm (C._____) reden wolle, aber von um- bringen sei nie die Rede gewesen (a.a.O. F/A 24). Auch das mit den von ihr behaupteten regelmässigen Todesdrohungen stimme nicht. Wenn er solche Drohungen tatsächlich ausgesprochen gehabt hätte (so der Beschuldigte), dann hätte sie ja wohl kaum noch am gleichen Ort gelebt wie er – sie hätte die Polizei rufen können (a.a.O. F/A 25).
b) An der Hafteinvernahme vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/2) war dieser Vor- wurf kein Thema.
c) Am 4. August 2021 bestritt der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/3), dass er seine Ehefrau bedroht habe (a.a.O. F/A 25). Sie sei ja trotzdem (trotz der ihm vorgeworfenen Drohungen) zur Arbeit gegangen. Das
- 26 - heisse, dass er so etwas nie gesagt habe (a.a.O. F/A 26). Auf ihre Belastung be- treffend das Messer angesprochen, erwiderte der Beschuldigte, dass dies eine Falschaussage sei (a.a.O. F/A 27). Es stimme nur, dass er an jenem Morgen ge- sagt habe, dass sie nicht zur Arbeit solle, aber das sei in einem normalen Ge- spräch gewesen. Der Rest, den sie ihm vorwerfe, stimme nicht (a.a.O. F/A 28). Warum sie solche (unzutreffenden) Erzählungen mache, wisse er nicht (a.a.O. F/A 30).
d) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung negierte der Beschuldigte, am Morgen des 5. Oktobers 2020 zur Privatklägerin gesagt zu haben, sie solle nicht arbeiten gehen. Das stimme nicht. Er habe sie ja sogar die ganze Woche mit dem Auto zur Arbeit gefahren. Nein, er habe nicht gesagt, dass es für sie und C._____ nicht gut herauskommen würde, wenn sie trotzdem arbeiten gehe – nichts in die- se Richtung (Urk. 28 S. 14). Auch der Vorwurf mit dem Messer am
6. Oktober 2020 stimme nicht (Urk. 28 S. 20).
e) An der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf wiederum: Auf keinen Fall habe er der Privatklägerin gesagt, dass sie nicht zur Arbeit gehen dürfe. Es habe ihm zwar schon etwas ausgemacht, dass sie zu Herrn C._____ arbeiten gegangen sei. Sie habe ihm aber gesagt, dass sie aufge- hört habe, C._____ zu treffen. Das sei's gewesen. Er hätte (so der Beschuldigte) sie ja nicht einsperren können, damit sie nicht mehr zur Arbeit gehe, wenn sie es nicht selber gewollt hätte (Urk. 69 S. 6). Ja, definitiv habe er ihr gesagt, dass sie eine neue Stelle suchen solle – wegen der Kinder und wegen dem Ruf. Am Ar- beitsort angerufen habe er ihr in normalem Rahmen. Bedroht habe er sie nie, nicht einmal beleidigt – auf keinen Fall (Urk. 69 S. 7). Nein, auch Tabletten für ei- nen Selbstmord habe er keine. Er habe ihr auch nie damit gedroht, C._____ um- zubringen. Ebenso wenig sich selbst (Urk. 69 S. 8). 5.2.3. Als mittelbar Beteiligter wurde auch C._____ einvernommen. Gegenüber der Polizei sagte C._____ am 9. Oktober 2020 als Auskunftsperson aus (Urk. D2/3, ohne Teilnahme des Beschuldigten), die Privatklägerin erzähle ihm «ziemlich viel» (wohl gemeint im Sinne von anvertrauen). So wie sie ihm erzählt habe, sei der Beschuldigte gewalttätig. Weiter könne er sagen, dass sie Angst vor
- 27 - ihm (dem Beschuldigten) habe und dass er sie sehr stark kontrolliere. Sie sei eine taffe Frau [im Sinne von engl. tough] und lasse sich nicht alles von ihm (dem Be- schuldigten) gefallen. Weiter habe sie ihm (C._____) gesagt, dass er (der Be- schuldigte) sie bedrohen würde. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass wenn sie sich trennen würden, dass er sie und ihn umbringen würde, dies sei vor ca. drei bis vier Monaten gewesen (Urk. D2/3 F/A 38). Selber habe er solche Drohungen nie mitbekommen. Sie erzähle ihm das einfach. Er be- komme einfach mit, dass der Beschuldigte halbstündlich (bei der Arbeit) anrufe und FaceTime mache. Der Beschuldigte fahre sie zur Schule und hole sie wieder ab (a.a.O. F/A 40). C._____ wurde später auch noch von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, nämlich am 4. August 2021 (Urk. D2/4, in mittelbarer Gegenwart des Beschuldigten). Der hier interessierende Vorfall (Anklagepunkt C) wurde bei der Staatsanwaltschaft aber nicht mehr thematisiert. Dennoch hat die Vorinstanz C._____s Aussagen belastend verwertet (Urk. 41 E. III/F/1.4 S. 47 und E. III/F/1.6 S. 49). Aufgrund folgender Erwägung ist dies nicht zulässig: Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Befragte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; BGE 140 IV 172 E. 1.5 m.w.H.). Wie gesehen fehlt es daran hier. Die Aussagen C._____s sind daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, sondern einzig allenfalls zu seiner Entlastung.
- 28 - 5.3. Würdigung 5.3.1. Der Beschuldigte räumte ein, dass er eifersüchtig war, weil er seine Ehe- frau im Verdacht hatte, eine Affäre mit C._____ zu haben (vgl. Urk. 69 S. 12 [«traurig»], explizit in Urk. D1/3/2 F/A 12). Er räumte auch ein, dass er es nicht gerne sehe, wenn seine Ehefrau weiterhin zur Arbeit gehe, wo sie auf C._____ treffe. Während der Beschuldigte anfänglich, im Vorverfahren, noch eingeräumt hatte, dass er seine Frau am fraglichen Morgen gebeten habe, nicht zur Arbeit zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 21; Urk. D1/3/3 F/A 25, 26, 28), negierte er selbst diesen Um- stand vor Gericht und führte aus, er habe sie ja sogar die ganze Woche zur Arbeit gefahren (Urk. 28 S. 14). Dass der Beschuldigte am frühen Abend des 9. Oktober 2020 C._____ direkt be- droht und beschimpft hatte (Anklagepunkt E), liess sich erstellen; die ent- sprechenden Schuldsprüche erwuchsen denn auch in Rechtskraft. Gegenüber C._____, einem ihm an sich unbekannten Mann, verhielt sich der Beschuldigte al- so erwiesenermassen sehr emotional, aufgebracht und nervös (vgl. Urk. 41 E. III/B/1.5.3 S. 20). Er litt offensichtlich an starker Eifersucht. Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft, dass sich der Beschuldigte gleichzei- tig gegenüber seiner Ehefrau so verhielt, wie er selber es vorbringt, nämlich, dass er sie schlicht bat, nicht zur Arbeit zu gehen. Die Vorinstanz bringt es gut auf den Punkt, wenn sie ausführt, dass sich der Beschuldigte als zwar geprellten, aber unschuldigen, harmlosen, ausgeglichenen und ruhigen Ehemann darzustellen versucht, welchen die mutmassliche Affäre seiner Frau zwar belastete, jedoch nicht aufbrachte (vgl. Urk. 41 E. III/F/1.5 S. 48). Dies anzunehmen, wäre lebens- fremd. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht valid und erweisen sich letzt- lich als Schutzbehauptungen. Aufgrund seiner unglaubhaften Version bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Die von ihm deponierten Aussagen bezüglich der ihm vorgeworfenen Drohung mit dem Mes- ser erscheinen als beschönigende Darstellung der Tatsachen und führen zur Überzeugung, der Beschuldigte verberge die wahren Vorkommnisse.
- 29 - Der Vorinstanz ist sodann auch zuzustimmen, dass die Privatklägerin zu diesem Anklagepunkt in sich kohärent, widerspruchsfrei und weitgehend spontan aussagte (Urk. 41 E. III/F/1.5 S. 47). Auch wenn die Privatklägerin den Beschuldigten belastete, relativierte sie teils auch, so namentlich in Bezug auf das Halten des Messers, wo sie ein Herumfuchteln verneinte. Was das Präsentieren des Messers betrifft, geht es im Kern um einen klar beobachtbaren Vorgang. Man irrt sich da nicht. Es kann keine Missverständnisse geben. Die Schilderungen sind anschaulich und enthalten die auffälligen Wiederholungen, Holprigkeiten und Ungenauigkeiten, wie sie bei einem Bericht über solche Vorkommnisse nicht anders zu erwarten sind. Bei aller Zurückhaltung bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit der Auflösung von ehelichen Beziehungen ist es nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte tatsächlich am Morgen des 6. Oktober 2020 ein langes Küchenmesser zur Hand nahm und zur Privatklägerin sagte, er gehe damit zur Schule. Dies liess sich nicht anders interpretieren, als dass er damit androhte, dort C._____ und auch die Privatklägerin lebensbedrohlich zu verletzen oder sogar zu töten. Auch die subjektiven Aspekte lassen sich diesbezüglich erstellen. Vor dem Hin- tergrund der akuten Ehekrise und dem damit einhergehenden Stress (Schlaflosig- keit beider Eheleute, Eifersucht und emotionaler Ausnahmezustand des Beschul- digten etc.) liegt es auf der Hand, dass das bedrohliche Verhalten des Beschul- digten die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte. Es bleiben keine Zweifel zurück, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, seine Ehefrau an sich zu binden, klar eine rote Linie überschritten hat. Dies tat er wissentlich und willent- lich. 5.3.2. Nicht restlos zu überzeugen vermag demgegenüber, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie eingeklagt – mittels Androhungen (von Ärger, keinem guten Ende für die Privatklägerin oder C._____, allgemein von Problemen), mit dem Vorzeigen von Tabletten für einen (erweiterten) Suizid und/oder mit dem Behändigen des Messers vom Gang zu ihrer Arbeitsstelle und vom Erheben einer Scheidungsklage hat abhalten wollen. Völlig ausgeschlossen wäre ein solcher Konnex zwar nicht. Dass es ihm aber gerade darum ging, lässt
- 30 - sich nicht rechtsgenügend erstellen, zumal die Privatklägerin verschiedene Zwecke des Drohens nannte. Fraglich bleibt insbesondere, ob der Beschuldigte die Aufforderung an die Privatklägerin, nicht an ihre Arbeitsstelle zu gehen, mit einer Androhung verknüpfte. Die Aussagen der Privatklägerin bleiben in diesem Punkt inkonsistent und dies dürfte denn auch dazu geführt haben, dass die Anklage diesbezüglich vage bleibt (vgl. oben I/7 a.E.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen seines Verdachts, seine Ehefrau könnte eine aussereheliche Beziehung pflegen, schlicht sehr gekränkt war und aus Verlustangst, Wut und Scham (Eifersucht) heraus zwar ein starkes Dominanzverhalten an den Tag legte, ohne aber dass er damit ein klar feststellbares Handlungsziel verfolgte. Auch das Vorhalten von Tabletten, um Druck auszuüben, lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, zumal es verknüpft mit der Nötigung Eingang in die Anklage fand. Es könnte gut sein, dass aus dem subjektiven Empfinden heraus eine Be- gebenheit mit einer Tablette aufgebauscht wahrgenommen respektive geschildert wurde. Auch dieser Vorwurf lässt sich nicht ausreichend konkretisieren bzw. ob- jektivieren. 5.3.3. Als erstellt zu gelten hat damit vom Anklagepunkt C nur, aber immerhin, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2020 ein Messer mit einer Klinge von ca. 20 Zentimeter aus der Küche der gemeinsamen Wohnung behändigte, sich so der Privatklägerin präsentierte und sagte, er komme damit zur Schule, ihrem Arbeits- ort.
6. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten / Anklagepunkt D 6.1. Verfahrenseinstellung in Bezug auf Anklagepunkt D Zunächst kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Erklärung der Privat- klägerin das Verfahren in Bezug auf das Antragsdelikt der (einfachen) Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB einzustellen ist (vgl. I/4). Die nachfolgenden Eventualerwägungen wären nur einschlägig, falls man den Strafantrag als gültig betrachten würde.
- 31 - 6.2. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 E. III/C/1.5.3 S. 27): Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugenaussage C._____s ei- nerseits und der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten andererseits be- stünden keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt D – wie in der Anklage- schrift umschrieben – abgespielt habe. 6.3. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden wiederum die Aussagen der Beteiligten: 6.3.1. a) Auch hierzu wurde die Privatklägerin erstmals an der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Oktober 2020 befragt (Urk. D1/4/1). Sie führte damals aus: «Er hat mich vor ca. 3 Monaten geschubst. Ich hatte dann ein[en] blaue[n] Fleck am Arm und eine[n] bei der Brust» (Urk. D1/4/1 F/A 48). Leider habe sie das nicht ab- fotografiert. Beim Arbeitsplatz habe man es gesehen und sie gefragt, ob das ihr Mann gemacht habe, was sie verneint habe (a.a.O. F/A 49). Wie es dazu ge- kommen sei, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 50). Es sei zu Hause im Schlaf- zimmer gewesen. Er habe sie mit der einen Hand am Arm genommen und weg- gestossen und auch mit der anderen Hand bei der rechten Brust weggestossen (a.a.O. F/A 52).
b) Gegenüber der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 (Urk. D1/4/2) gab die Privatklägerin auf die Frage, ob sie sich im Detail zu diesem Vorfall äussern könne, im Wesentlichen an, dass das vermutlich dann gewesen sei, als sie die Polizei schon einmal verständigt gehabt habe. Als er sie gestossen habe, seien sie im Schlafzimmer gewesen und sie habe davon blaue Flecken gehabt (Urk. D1/4/2 F/A 38). Den Grund wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 39). Das sei nicht das erste Mal gewesen. Sie habe ihn vorher bereits ein oder zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Dies sei gewesen, bevor er den Schweizer Pass erhalten habe; das sei schon ein paar Jahre her (a.a.O. F/A 40). Einer (der erwähnten blauen Flecken) sei am Oberarm gewesen, sie glaube am rechten, und einer an der Brust (a.a.O. F/A 41). Dass es um ihr Mobiltelefon ging, wie der Beschuldigte
- 32 - zuvor ausgesagt hatte, könne schon stimmen, aber er habe sie gestossen. Sie habe danach blaue Flecken gehabt, und das hätten sogar ihre Arbeitskollegen gesehen und sie gefragt, ob sie von ihrem Mann geschlagen worden sei (a.a.O. F/A 43). Sie habe darauf geantwortet, dass sie einen Unfall gehabt habe – das sei nicht etwas, was man den Kolleginnen einfach so erzähle (a.a.O. F/A 44).
c) An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Vor- fall sei anlässlich eines Streits passiert. Er habe sie am Arm gepackt und ge- schubst, sie habe blaue Flecken davon gehabt, welche man ca. sieben Tage lang gesehen habe. Die Kinder hätten diese nicht gesehen; sie meine aber, dass im Geschäft jemand sie darauf angesprochen habe. Sie habe dann einfach gesagt, dass sie sich irgendwo gestossen habe. Dass das Vorgefallene gerade am
9. August passiert sei, könne sie nicht (mehr) sagen. Dass man die Flecken am rechten Oberarm und auf der rechten Seite des Dekolletés im Geschäft bemerkt habe, liege daran, dass es Sommer gewesen sei, wo man eben keinen Rollkragenpullover trage (Urk. 68 S. 14 f.) 6.3.2. Der Beschuldigte wies die Anschuldigungen gegenüber der Polizei am
10. Oktober 2020 (Urk. D1/3/1) zurück. So stimme das nicht. Damals sei es um ihr Mobiltelefon gegangen. Er habe ihr Telefon kontrollieren wollen, weil er ihr nicht vertraut habe. Er habe das Telefon in der Hand gehabt, und sie habe ihn an seinem T-Shirt-Kragen festgehalten, damit er damit nicht habe weggehen können. Anschliessend habe er ihr das Telefon wieder gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 26). An der Hafteinvernahme gleichentags vor der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/2) er- läuterte der Beschuldigte, dass er das in G._____ aufgenommene Bild mit der H._____-Tafel habe kontrollieren wollen. Es sei dann Eifersucht aufgekommen, er habe gefragt, was es mit der Tafel auf sich habe. Sie habe ihn am T-Shirt gehal- ten, und er habe sie weggestossen, aber es habe keine Verletzungen gegeben. Er sei dann aufs WC gegangen mit ihrem Handy, und sie habe (mit seinem Han- dy) die Polizei angerufen (Urk. D1/3/2 F/A 12). Erneut von der Staatsanwaltschaft befragt, am 4. August 2021 (Urk. D1/3/3), gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin (im Schlafzimmer) das Telefon
- 33 - weggenommen, aber mehr sei nicht passiert (Urk. D1/3/3 F/A 12 f.). Er habe sie mit der Hand gehalten, mehr nicht (a.a.O. F/A 14). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 28) sagte der Beschuldigte aus, er habe ihr (im Schlafzimmer) – da sie (für ihn damals klar) gelogen habe – das Handy weggenommen und sie habe ihn am T-Shirt gepackt (Urk. 28 S. 11). An der heutigen Berufungsverhandlung schliesslich wies der Beschuldigte den Vorwurf kategorisch von sich. Er habe seine Ehefrau überhaupt nicht berührt. Sie hätten auch gar keinen Streit gehabt, sie hätten nur diskutiert. Auf keinen Fall ha- be es Schläge gegeben, auch gestossen habe er sie nicht (Urk. 69 S. 8). Er habe dieses Bild von der Tafel in G._____ mit der Beschriftung «H._____» sehen wol- len. Er habe sie gefragt, weshalb sie das fotografiert habe. Er habe damals in G._____ nicht gewusst, dass Herr C._____ «H._____» heisse. Sie habe darauf einfach nichts gesagt. Es sei ihm «dann schon klar» gewesen. Nein, er sei nicht wütend geworden. Die Kinder seien zu Hause gewesen. Diskutiert hätten sie schon, aber im normalen Rahmen (Urk. 69 S. 10). 6.3.3. Auch hierzu befragte die Polizei den mittelbar Beteiligten C._____. Als Auskunftsperson sagte C._____ am 9. Oktober 2020 (Urk. D2/3, ohne Teilnahme des Beschuldigten) aus, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Beschuldig- te gewalttätig sei. Ausserdem sei sie vor ca. 2 Monaten mit blauen Flecken ins Geschäft gekommen. Sie habe ihm (C._____) heute (am Tag der Einvernahme) erzählt, dass der Beschuldigte sie damals gehalten habe und sie ihn darauf ge- kratzt und gebissen habe. Damals habe sie ihm davon nichts gesagt (a.a.O. F/A 38). C._____ wurde später auch noch von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, nämlich am 4. August 2021 (Urk. D2/4, in mittelbarer Gegenwart des Beschuldigten). Der hier interessierende Vorfall (Anklagepunkt D) wurde bei der Staatsanwaltschaft aber nicht mehr thematisiert. Dennoch hat die Vorinstanz C._____s Aussagen belastend verwertet (Urk. 41 E. III/C/1.5.3 S. 27). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II/5.2.3), ist dies mangels hinreichender Konfrontation nicht zulässig.
- 34 - Die Aussagen C._____s sind nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, son- dern nur entlastend. 6.4. Würdigung Dass es zwischen den Eheleuten A._____ – vermutlich im Zusammenhang mit einer auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin abgespeicherten Bildaufnahme – einmal zu grenzüberschreitendem Verhalten kam, welches man nicht mehr mit «Diskussion» abtun kann, steht ausser Zweifel. Der Beschuldigte räumte während des bisherigen Verfahrens, abgesehen von heute, ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin nach ihrer Rückkehr aus G._____ (laut ihm am 9. August 2020) im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung zu einem Gerangel um ihr Mobiltelefon kam, nachdem er Einblick verlangt hatte. Ob es allerdings gerade bei dieser Gelegenheit zu blauen Flecken bei der Privatklägerin kam, ist unklar, nachdem sich die Privatklägerin an den konkreten Grund der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern konnte. Auch wie der Bewegungsablauf gewesen sein soll, wird nicht wirklich klar. Nach ihren Aussagen zu schliessen, müsste er sie mit seinen beiden Händen an ihrer rechten Körperseite gepackt haben (sie spricht von rechter Brust und glaublich rechtem Oberarm). Es ist durchaus denkbar, ja sogar wahrscheinlich, dass eine wechselseitige tätli- che Auseinandersetzung unter den Eheleuten stattfand. Dass gerade ein Weg- stossen (wie genau?) ursächlich gewesen sein soll für blaue Flecken, ist zwar möglich; letztlich bleibt dies aber ungewiss. Die Belastungen der Privatklägerin bleiben im Vagen und lassen sich wiederum nicht zu einem konkreten Tatvorwurf verdichten. Entlastet wird der Beschuldigte zudem durch die Aussage von C._____. Dieser berichtete davon, dass die Privatklägerin ihm geschildert habe, dass sie ihren Ehemann gebissen und gekratzt habe bei jener Begebenheit. Dies wurde von ihr selber verschwiegen. C._____ situiert ihr Beissen und Kratzen – was keinen Strafantrag zur Folge hatte und deshalb nur indirekt von Belang ist – zeitlich nach dem Wegschubsen des Beschuldigten; es könnte eine Reaktion gewesen sein. Dass sie aber nichts von einer Wechselseitigkeit erwähnt, ist suspekt.
- 35 - Auch wenn das Strafantragserfordernis (vgl. vorne I/4) als erfüllt angesehen wür- de, liesse sich der Vorwurf somit nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beweislage dafür wäre zu dünn.
7. Rechtliche Würdigung In Bezug auf den Anklagepunkt A hat mangels erstelltem Sachverhalt, in dubio pro reo, ein Freispruch zu ergehen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des unter Anklagepunkt C behandelten Vorfalls mit dem Behändigen eines Küchenmessers mit einer Klinge von ca. 20 Zentimetern am 6. Oktober 2020 verbunden mit der Ankündigung, er komme damit zur Schule, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 41 E. III/B/2.3.1 S. 22 sowie E. III/F/2.2.1–2.2.2 S. 49 f.) verwiesen werden. Mit diesem Verhalten gegenüber seiner Ehefrau hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Vom Tatsächlichen her nicht erstellen liessen sich die weiteren, unter Anklage- punkt C aufgenommenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten (Nötigungshandlun- gen), weshalb auch diesbezüglich, in dubio pro reo, ein Freispruch zu ergehen hat. Nicht erstellen liessen sich auch die als Tätlichkeiten eingeklagten Handlungen gemäss Anklagepunkt D. Weil es diesbezüglich aber bereits an einem gültigen Strafantrag fehlt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. bereits oben I/4). III. Strafzumessung und Strafvollzug
1. Allgemeines, Grundsätze, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 19 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Probezeit jeweils 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 41 S. 73).
- 36 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen (Urk. 70/1 Rz 55). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1 und BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode; die Vorinstanz hat dies für die von ihr beurteilten Ver- brechen/Vergehen bejaht [Urk. 41 E. IV/2 S. 53]). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist (BGer 6B_93/ 2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Die frühere
- 37 - Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Insofern ist die Vorinstanz methodisch nicht ganz zutreffend vorgegangen, indem sie die mehreren Drohungen in Einem gewichtete (Urk. 41 E. IV/C/2 S. 56 f.). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.). 1.4. Als Delikte sind vorliegend drei Vergehen zu sanktionieren: − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, ausgestossen gegenüber der Privatklägerin (sub Anklagepunkt C), − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, ausgestossen gegenüber C._____ (Anklagepunkt E; der Schuldspruch als solcher ist bereits in Rechts- kraft erwachsen), − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Anklagepunkt E; auch dieser Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwach- sen). Die gegenüber der Privatklägerin ausgestossene Drohung (unter Zuhilfenahme eines Messers) war von den vorstehenden drei Straftaten die schwerste. Beim Straftatbestand der Drohung erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen.
- 38 -
2. Drohung gegenüber der Privatklägerin als Hauptdelikt 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Tatverschulden / Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin verbal gedroht hat, ihr und/oder C._____ etwas anzutun. Es handelte sich dabei um eine Todesdrohung; und um diese zu veranschaulichen und zu verstärken, bediente er sich eines gefährlichen Messers (20 cm Klingen- länge). Immerhin hielt er die Drohung nur kurz aufrecht. Wenngleich die Privatklägerin dem übergriffigen Verhalten ihres Ehemannes zum Glück entschieden gegenüber zu treten vermochte, liegt auf der Hand, dass sie durch die Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt war, zumal er ausser sich gewesen sein musste. Wenn die Vorinstanz dann ausführt, dass die Drohung bewirkt habe, dass die Privatklägerin aus Angst kaum mehr habe durchschlafen können (vgl. Urk. 45 E. IV/C/2.1 S. 57), muss dies relativiert wer- den: Es dürfte der gesamte, schon länger andauernde Ehekonflikt gewesen sein, der beide Eheleute destabilisierte. Für den gestörten Schlaf dürfte nicht nur dieser eine Vorfall verantwortlich gewesen sein. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung aller weiteren denkbaren unter den Tatbestand fallenden Handlungen ist in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen, so dass hierfür eine Einzelstrafe von 7 Monate festzusetzen wäre. 2.1.2. Subjektive Elemente des Tatverschuldens Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sein Verhalten weist affektakzen- tuierte Züge auf: gekränkt, emotional aufgewühlt, getrieben von Eifersucht – letzt- lich verhielt er sich egoistisch und rücksichtslos gegenüber der Privatklägerin. Ei- ne Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Verschuldensmin- dernd wirkt sich ausserdem das Näheverhältnis der beiden Eheleute aus. Sie als Adressatin der einschüchternden Worte war sich dessen bewusst und wusste besser einzuschätzen als eine fremde Person, wie erheblich die Drohung aufzu-
- 39 - fassen war. Dies rechtfertigt sein Tatvorgehen selbstredend nicht. Das subjektive Tatverschulden lässt insgesamt aber die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen. 2.1.3. Somit ist bei der Drohung gegenüber der Privatklägerin (sub Anklage- punkt C) von einem leichten Tatverschulden auszugehen, was einer hypotheti- schen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt von 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätzen Geldstrafe entspricht. 2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Biografie und persönliche Verhältnisse Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/C/4.1 S. 59) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich da- zu noch, dass der Beschuldigte zu seinen Kindern aktuell – zu seinem Bedau- ern – keinen Kontakt hat und dass er inzwischen gerichtlich zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'952.– pro Monat verpflichtet wurde (Urk. 69 S. 2). Was seine aktuelle finanzielle Lage betrifft, schätzte er sein Einkommen auf nach wie vor monatlich Fr. 4'000.– bis maximal Fr. 5'000.– (Urk. 69 S. 3); die Hö- he seiner Schulden bezifferte er auf aktuell ca. Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.– (Urk. 69 S. 3; vgl. auch Urk. 55, wo Schulden von Fr. 110'000.– angegeben wur- den). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen (mit der Vorinstanz) keine Auswir- kungen auf die Strafzumessung. 2.2.2. Vorstrafe Der Beschuldigte wurde am 26. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt schon länger zurück; die Probezeit war im Herbst 2020 auch schon länger abgelaufen. Die Vorstrafe fällt damit heute nicht mehr relevant ins Gewicht. 2.3. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
- 40 - 2.4. Strafart Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Freiheitsstrafe als ultima ratio unum- gänglich ist, um die öffentliche Sicherheit adäquat zu gewährleisten. Vielmehr ist zu erwarten, dass auch eine Geldstrafe dem Beschuldigten Strafe genug ist, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten, zumal er – wie gerade erwähnt – nur eine geringfügige, nicht einschlägige und recht weit zurückliegende Vorstrafe aufweist und das Getrenntleben inzwischen gerichtlich geregelt ist, sodass sich die Situation etwas beruhigt haben dürfte. Einer Geldstrafe ist damit vorliegend Priorität einzuräumen. Dasselbe gilt für die weniger gravierenden Nebendelikte (dazu sogleich). 2.5. Einsatzstrafe Für die Drohung gegenüber der Privatklägerin wären damit – für sich betrachtet – 150 Tagessätze Geldstrafe die angemessene Strafe.
3. Nebendelikte 3.1. Drohung gegenüber C._____ Von der objektiven Schwere des Tatverschuldens her ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinem vermuteten Nebenbuhler völlig aufgebracht (zitternd [Urk. D1/4 F/A 19]) verbal Gewalt angedroht hat und zwar sowohl solche gegen ihn persönlich, als auch gegen dessen Familie. Letztlich blieb die Drohung eher im Vagen, war natürlich aber dennoch ziemlich furchteinflössend. Dass C._____ deswegen gleich die Arbeitsstelle wechselte, wie die Vorinstanz verstanden wer- den könnte (Urk. 41 E. IV/C/2.1 S. 57), ergibt sich indes so nicht aus den Akten (vgl. Urk. D2/4 F/A 40). Wiederum scheint eine Geldstrafe ausreichend. Von der objektiven Tatschwere her erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen als ange- messen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, letztlich egoistisch motiviert. Der Vor- instanz ist insoweit beizupflichten, dass es zwar ein Stück weit nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte in Anbetracht der von ihm vermuteten Affäre seiner Ehe- frau mit C._____ emotional reagierte, dass es sich bei seinem Verhalten aber
- 41 - nicht mehr um eine übliche Reaktion, sondern um eine klar strafwürdige Überre- aktion handelte (vgl. Urk. 41 E. IV/C/2.2 S. 57). Sein Verhalten weist wiederum die schon vorn (unter III/2.1.2) erwähnten affektakzentuierten Züge auf, was für C._____ ersichtlich war und sich verschuldensmindernd auswirkt. Im Rahmen der möglichen Deliktskonstellationen dieses Tatbestands ist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich wie- derum nicht auf die Strafe aus. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen Delikten – wäre hierfür eine Sanktion von 120 Tagessätzen Geld- strafe angemessen. 3.2. Beschimpfung von C._____ Beim Zusammentreffen mit C._____ betitelte der Beschuldigte seinen vermuteten Nebenbuhler völlig aufgebracht als «Arschloch». Es handelt sich dabei um eine einzige Verbalinjurie. Das Ehrgefühl von C._____ konnte mit diesem Begriff nur äusserst geringfügig verletzt worden sein. Von der objektiven Tatschwere her wä- re angesichts des Strafrahmens bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und der Vorinstanz ist auch hier beizupflichten, dass diese ehrenrührige Äusserung vor dem Hintergrund des- sen, dass der Beschuldigte C._____ im Verdacht hatte, eine Affäre mit seiner Ehefrau zu haben, ein Stück weit nachvollziehbar ist (Urk. 41 E. IV/C/7.3 S. 61). Wiederum weist das Verhalten des Beschuldigten die (unter III/2.1.2) erwähnten affektakzentuierten Züge auf, was für C._____ auch ersichtlich war. Im gesamten Spektrum möglicher Deliktskonstellationen dieses Tatbestandes ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich wiederum nicht auf die Strafe aus. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezü- ge zu den andern Delikten – wäre hierfür eine Sanktion von 8 Tagessätzen Geld- strafe angemessen.
4. Bildung einer Gesamtstrafe
- 42 - 4.1. Nachdem für alle drei vom Schuldspruch umfassten Delikte Geldstrafen aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszu- fällen. Es kommt den drei Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Be- deutung zu; es ist aber von einem engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zu- sammenhang auszugehen (Kontext Trennungskonflikt, Eifersucht). 4.2. Für die Drohung gegenüber der Privatklägerin wurde eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtet. Es erscheint nunmehr ange- messen diese Einsatzstrafe für die Drohung gegenüber C._____ (Einzelstrafe 120 Tagessätze) in Anwendung des Asperationsprinzips um 60 Tagessätze sowie für die Beschimpfung von C._____ (Einzelstrafe 8 Tagessätze) um 4 Tagessätze zu erhöhen. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 214 Tagessätzen Geldstrafe. 4.3. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. 4.4. Angesichts des im Bereich der Geldstrafe geltenden gesetzlichen Maxi- mums von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) fragt sich nun, ob es noch im- mer als schuldangemessen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB angesehen werden kann, wenn die drei Delikte mit einer Gesamtstrafe von nur 180 statt 214 Tagessätzen Geldstrafe geahndet werden (vgl. dazu BGer 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 1.3.8). Diese Frage ist hier zu bejahen, sodass es bei ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben kann (und muss).
- 43 -
5. Tagessatzhöhe 5.1. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; ausführlicher und zutreffend die Vorinstanz in Urk. 41 E. IV/C/8.1 S. 62). 5.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen intransparent. Er scheint Geschäft und Privat zu vermischen und daher selber nicht recht zu wis- sen, wie es um seine Finanzen steht (vgl. Urk. 69 S. 3 f.). Nicht zuletzt, weil auch die Verteidigung eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– beantragt (Urk. 70/1 Rz 55), erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Höhe nach wie vor angemessen. Entsprechend ist es dabei zu belassen.
6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren steht nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion.
7. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Haft an die Geldstrafe im Umfang von 2 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. bereits ausführlich die Vorinstanz in Urk. 41 E. IV/C/6 S. 60 f.).
8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu bestrafen ist mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft er- standen gelten und deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- 44 - IV. DNA-Profil Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (vgl. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes) korrekt darge- legt (Urk. 41 E. V/2.1 S. 65), worauf verwiesen werden kann. Nachdem der Beschuldige nun nicht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zur einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr zu verurteilen ist, entfällt auch die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung. Demzufolge ist diesem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht stattzugeben. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz sah in Anbetracht der gesamten Umstände eine Genugtuung von pauschal Fr. 2'000.– (ohne Zinszuschlag) als «der Intensität der erlittenen Unbill (kurze Dauer und mangelnde Gewalt) sowie dem Verschulden des Beschuldig- ten» angemessen (Urk. 41 E. VI/4.3.3 S. 68). Im darüber hinausgehenden Um- fang wurde die Genugtuungsforderung (Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem
10. Oktober 2020) abgewiesen. Die Privatklägerin lässt – in der Annahme der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Drohung – die Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2'000.– beantragen (Prot. II S. 10). Die Verteidigung dagegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 70/1 Rz 57). Da es hinsichtlich der Vorwürfe der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung zu Freisprüchen kommt, ist diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage für die Leistung einer Genugtuung ersichtlich. Damit stellt sich einzig in Bezug auf die seitens der Privatklägerin erlittene Drohung die Frage einer Genugtuung. Auch hier geht der Schuldspruch der erkennenden Kammer weniger weit als der Ankla- gevorwurf und weniger weit als jener der Vorinstanz.
- 45 - Die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend umrissen (Urk. 41 E. VI/1, 2, 4.2.2 S. 66 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte griff der Privatklägerin mit seiner Todesdrohung unter Behändi- gung eines Küchenmessers widerrechtlich (Art. 41 Abs. 1 OR) und schuldhaft (vgl. vorstehend) in die psychische Integrität ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrem Sicherheitsgefühl. Es ist nachvoll- ziehbar, dass sie Zeit und Geduld brauchte, um mit der Situation klar zu kommen (Urk. D1/30 S. 8). Die Zusprechung einer Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGer 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/aa [OHG-Fall]). Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die einen besonderen Anspruch gegen den Störer (hier den Beschuldigten) zu begründen vermag. Die Empfindung der Schwere ist ein nicht objektivierbarer psychologischer Vorgang (BK OR-BREHM, Art. 49 N 20 f.). Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung der psychischen Befindlichkeit; das Gericht muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnittsmenschen abstellen (BGE 120 II 97 E.2b). Die schweizerische Rechtsprechung bleibt dem Grundsatz treu, dass das Leben verlangt, dass jedermann geringe Störungen des seelischen Gleichgewichts erträgt (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 6.1; BK OR-BREHM, Art. 49 N 22). Eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst für sich allein wird in der Regel nicht als Grund für eine Genugtuung betrachtet, denn einer kurzen Angstsituation folgt nicht zwangsläufig eine schwere Betroffenheit (BGer 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5d [der bereits erwähnte OHG-Fall]). Auch die Privatklägerin macht keine aussergewöhnlichen subjektiven Umstände geltend. Gewiss war die letzte Zeit der gelebten Ehe mit dem Beschuldigten belastend, doch besteht keine direkte Kausalität zwischen der Straftat und der allgemeinen Belastung aufgrund des Ehekonflikts.
- 46 - Ohne den psychischen Übergriff seitens des Beschuldigten zu bagatellisieren, fehlt es damit an der erforderlichen Schwere für die Zusprechung einer Genugtu- ung. Damit ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Delikten teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person aufzuerlegen, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessen- spielraum zukommt. Aufgrund des teilweisen Freispruchs erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin) zu 2/3 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/3 auf die Staats- kasse zu nehmen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über 2/3 der Kosten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin sind hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
- 47 - Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist angesichts der von ihr aus- gewiesenen Aufwandsübersicht (Urk. 71) sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 5'180.– (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind ausgewiesen (Urk. 72) und es erscheint angemessen, ihr eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'560.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Drohung gegenüber der Privat- klägerin unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise. Er obsiegt betreffend die Vorwürfe der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung, sodann auch in Bezug auf die Sanktion sowie hinsichtlich der Zivilansprüche. Es erscheint deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 1/6 aufzuerlegen und im Umfang von 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von 1/6 (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 14. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt E)
- 48 - − […] − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt E) − […].
2. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt B) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. […]
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 6'530.70 und 7.7% MwSt.); Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Fr. 5'044.– Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-12. […]
13. [Mitteilungen]
14. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt D) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt C in Kombination mit dem rechts- kräftigen Anklagepunkt E).
3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Frei-
- 49 - heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt A) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt C).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– (wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens – ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'180.– amtliche Verteidigung Fr. 2'560.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 1/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli-
- 50 - chen Vertretung der Privatklägerin werden zu 1/6 einstweilen und zu 5/6 de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Unfang von 1/6 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.