Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 22. Juni 2021 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwi- schen März 2018 und März 2021 insgesamt 226.43 Gramm reines Kokainhydro- chlorid, 253.90 Gramm Marihuana und 653.5 Gramm Haschisch bei sich in der Wohnung aufbewahrt zu haben, wobei er von diesen Betäubungsmitteln seit März 2019 zumindest ca. 110 Gramm Marihuana sowie im März 2020 bzw.
4. März 2021 zumindest 0.66 Gramm reines Kokain an den Abnehmer B._____ weiterveräussert habe (Urk. 15 S. 2 ff.). Zudem habe er ca. im März 2018 ohne den erforderlichen Waffenerwerbs- schein eine kurze Schrotflinte und eine Pistole erworben und diese beiden Waffen in der Folge samt Munition in schussbereitem Zustand bis zum 4. März 2021 bei sich in der Wohnung aufbewahrt (Urk. 15 S. 5). Schliesslich habe er zwischen März 2020 und März 2021 ca. einmal pro Monat rund 0.5 Gramm Marihuana konsumiert, obwohl er gewusst habe, dass dies in der Schweiz verboten ist (Urk. 15 S. 5 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, namentlich die Übernah- me und die Aufbewahrung der inkriminierten Betäubungsmittel und Waffen, in der Untersuchung teilweise anerkannt (Urk. 3/5 S. 15). Er gab in diesem Zusammen- hang zu Protokoll, diese Utensilien vor Jahren in einem Kehrrichtsack von einem
- 9 - Mann namens "C._____" bzw. einem Kollegen von diesem erhalten zu haben und in der Folge für diesen bzw. für dessen Kollegen bei sich aufbewahrt zu haben. Die Polizei habe im letzten gegen ihn geführten Verfahren im Jahr 2018 nicht sämtliche bei ihm lagernden Drogen konfisziert, so dass es sich bei den nun si- chergestellten Betäubungsmitteln um die Restmengen der früher übernommenen Lieferung handle (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 3 ff.). Von den aufbewahrten Drogen habe er aber nie etwas verkauft, sondern diese lediglich bei sich gelagert, um sie dem Kollegen des verstorbenen "C._____" wieder zurückgeben zu können, falls dieser sie eines Tages zurückforderte (Urk. 3/5 S. 6). Die bei ihm sichergestellten Waffen habe er ohne die erforderliche Bewilligung ebenfalls vom Kollegen von "C._____" erhalten und sie in der Folge in geladenem Zustand bzw. mit einge- setztem Magazin bei sich unter der Matratze aufbewahrt, wobei er auch schon mit ihnen herumgespielt habe (Urk. 3/1 S. 4 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er die Aussage zur Sache ebenso verweigert (Prot. I S. 12 ff.) wie anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (Urk. 51 S. 12). 1.3. Nachdem mithin insbesondere der Verkauf von Kokain und Marihuana auch noch vor zweiter Instanz in Abrede gestellt wurde, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die strittigen und für die rechtliche Beurteilung rele- vanten Tatsachen der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt korrekt zu den allgemeinen Prinzipien der Beweiswürdigung geäussert (Urk. 32 S. 8 f.). Auf diese Erwägungen kann in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 StPO vollumfänglich verwiesen werden. 1.5. Der angefochtene Entscheid befasst sich auch mit den massgeblichen Beweismitteln und gibt diese in der Folge – soweit erforderlich – korrekt wieder, so dass auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 ff.) verwiesen werden kann. Von Belang sind in diesem Zusammen- hang insbesondere die Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1-5) sowie die
- 10 - Angaben von B._____, welcher laut eigener Darstellung beim Beschuldigten mehrfach Drogen bezogen hat (Urk. 5/1-2). Keine entscheidende Bedeutung er- langen demgegenüber die Ausführungen von D._____ (Urk. 4/1-2), welche die Aussage zur Sache grösstenteils verweigerte und dann auch nicht mit dem Be- schuldigten konfrontiert wurde, so dass ihre Angaben höchstens zu dessen Guns- ten berücksichtigt werden könnten. 1.6. Was die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse anbelangt, so ist insbesondere strittig, ob die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten korrekt ablief und die dannzumal sichergestellten Utensilien mithin als Beweismit- tel im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen (vgl. Urk. 52 S. 2 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) bereits aufgrund des Vorwurfs der Lagerung und nicht nur bei einem Vor- wurf des Verkaufs einer qualifizierten Menge über eine qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu befinden ist (vgl. nachfolgend Zif- fer 2.3.). Dabei bildete die Hausdurchsuchung fraglos ein wesentliches Element im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend die später eingeklagten Straf- taten. Erweist sich aber der Beizug der Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung zur Aufklärung eines qualifizierten Drogendeliktes als unerlässlich, so sind diese trotz allfälliger Verletzung von Gültigkeitsvorschriften des Art. 241 Abs. 1 StPO gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO auf jeden Fall verwertbar. Eine vertiefte Ausei- nandersetzung mit der vorliegend strittigen Dringlichkeit der Durchsuchung erüb- rigt sich somit. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Beweisver- lustes (Beiseiteschaffung bzw. Vernichtung der Drogen) bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei infolge einer ausgebliebenen Rückversicherungsnachricht nicht von der Hand zu weisen war (auch wenn sich hier ex post eine solche Be- weisverlustgefahr allenfalls nicht bestätigte, wie die Verteidigung vorbringt, vgl. Urk. 52 S. 4). Auch die vorherige Einsatzbereitschaft der Interventionseinheit "Di- amant" spricht nicht gegen die Dringlichkeit der Durchsuchung, zumal aufgrund des Anfangsverdachts vorerst nur beobachtet (so zutreffend die Verteidigung, vgl. Urk. 52 S. 4) und ein potentieller konkreter Handel abgewartet werden konnte, wobei dann nur Letzterer eine Durchsuchung rechtfertigte. Offen bleiben kann, ob der Durchsuchungsbefehl nachträglich genügend schriftlich begründet wurde (vgl.
- 11 - Urk. 52 S. 5), nachdem die Staatsanwaltschaft im HD-Befehl vom 22. Juni 2021 für die Begründung auf den Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
12. März 2021 verwies (Urk. 7/17 und 7/9), zumal im Falle einer ungenügenden Begründung bloss eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorläge, welche kei- ne Unverwertbarkeit zur Folge hätte. 1.7. 1.7.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Betäubungsmitteldelinquenz festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend sind und teilweise erhebliche Widersprüche aufweisen bzw. gänzlich lebensfremd sind (Urk. 32 S. 10 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich beizupflichten, konnte doch der Beschuldigte insbesondere den Belastungen von B._____ keine stringente Gegenversion bzw. Erklärung für eine allfällige Falschanschuldigung des Letzteren entgegensetzen und erging sich stattdessen in teilweise abenteuerliche Ausflüchte (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f.; Urk. 3/5 S. 9). Be- zeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er zunächst zu Protokoll gab, die sichergestellten Betäubungsmittel letztmals im Jahr 2017 in den Händen gehalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3 f.), sich später aber darauf verlegte, diese zwischen August 2020 und März 2021 beim Putzen der Wohnung wieder gefunden zu haben und in diesem Zusammenhang mit ihnen in Berührung gekommen zu sein (Urk. 3/5 S. 7). Mit der Vorinstanz als abstrus zu bezeichnen sind schliesslich seine zwischenzeitlich geäusserten Spekulationen, die neu sichergestellten Drogen seien womöglich von der Polizei in seine Wohnung verbracht worden (Urk. 3/5 S. 6 + 8), zumal er ansonsten stets geltend machte, es habe sich dabei um Restpositionen der einst von einem gewissen "C._____" (indirekt) übernommenen Betäubungsmittel gehandelt. Auf die Angaben des Beschuldigten zu den inkriminierten Vorfällen kann mithin abgesehen von seinen klaren Zugaben nicht abgestellt werden, zumal er als Beschuldigter ohnehin ein virulentes Interesse daran hat, die Geschehnisse insgesamt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 1.7.2. Was die konkrete Würdigung des Sachverhaltes betrifft, so kann grund- sätzlich offen bleiben, woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel erhalten hat.
- 12 - Trotz seiner auch diesbezüglich nicht konstanten Angaben ist mangels anderer relevanter Anhaltspunkte nicht auszuschliessen, dass es sich um eine Restpositi- on von früher übernommenen Drogen handelte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die professionell handelnden Ermittlungsbehörden solche weiteren Drogenmengen bei der früheren Hausdurchsuchung im Jahr 2018 si- cherlich nicht übersehen hätten, ist jedenfalls nicht derart zwingend, dass die ent- sprechende Behauptung des Beschuldigten dadurch widerlegt wäre. Problema- tisch ist in diesem Zusammenhang auch der im erstinstanzlichen Urteil angestellte Vergleich des Reinheitsgrades der in den beiden Verfahren sichergestellten Be- täubungsmittel, zumal dieser nicht allzu stark differiert und zudem auch innerhalb der Verfahren unterschiedlich war, so dass daraus letztlich nichts Wesentliches abgeleitet und insbesondere nicht nachgewiesen werden kann, dass die Drogen aus verschiedenen Quellen stammen. Die Anklage selbst geht in diesem Zusam- menhang denn auch – gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. 15 S. 4: "gemäss eigenen Angaben") – von einem Erwerb der inkriminierten Drogen von einem nicht näher bekannten "C._____" aus und wirft dem Beschuldigten nicht vor, diese von einer Drittperson erstanden zu haben (vgl. Urk. 15 S. 3 + 4). 1.7.3. Nicht überzeugend sind dann aber jedenfalls die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Aufbewahrungsort der Drogen zwischenzeitlich vergessen und diese beim Putzen zwischen August 2020 und März 2021 erst wieder gefunden habe. Diese Version hat er augenscheinlich deshalb konstruiert, um die polizeilich festgestellten Spuren an den Drogenverpackungen zu erklären (vgl. Urk. 3/5 S. 7 i.f.). Dass er diese Betäubungsmittel während all der Jahre bloss gehortet und nie irgendetwas davon an Dritte weiterveräussert hat, ist be- reits aufgrund der Aussagen von B._____ widerlegt, welcher den Beschuldigten als seinen Lieferanten sowohl für Marihuana als auch (vereinzelt) von Kokain bezeichnete. Es ist diesbezüglich – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 13 f.) – von den insoweit konstanten Angaben von E._____ auszugehen, wonach dieser in den letzten beiden Jahren vor März 2021 mehrfach Marihuana beim Beschuldigten bezogen und im März 2020 sowie am 4. März 2021 zudem auch zwei Portionen Kokain bei ihm gekauft hat (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 3 ff.). Bezeichnen- derweise hatte der Beschuldigte für diese Belastungen, welche durch die Ergeb-
- 13 - nisse der Auswertung des Mobiltelefons von E._____ gestützt werden (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 7/13 + 15), denn auch keine Erklärung und mochte sich dazu nicht wei- ter äussern (vgl. Urk. 3/5 S. 8). Weitere Hinweise auf einen praktizierten Verkauf von Betäubungsmitteln ergeben sich sodann aufgrund der festgestellten Kokainspuren unter den Finger- nägeln des selber nicht konsumierenden Beschuldigten, wobei sich daraus indes keine Schlüsse auf die Häufigkeit und die Mengen des Verkaufes ziehen lassen. Für eine Verkaufstätigkeit im Bereich des qualifizierten Falles bestehen mithin insofern keine Hinweise (vgl. nachfolgend Ziffer 2.2.). 1.7.4. Zusammenfassend drängt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Schlussfolgerung auf, dass der Beschuldigte selbst bei Zugrundelegung sei- ner Version, wonach die sichergestellten Betäubungsmittel aus einer früheren grösseren Drogenübernahme stammten, nicht als reiner Depothalter bezeichnet werden kann, da er zumindest einen Teil der gehorteten Drogen weiterverkaufte. Letztlich ist für die rechtliche Beurteilung des Falles aber gar nicht entscheidend, inwiefern der Beschuldigte die gelagerten Betäubungsmittel weiterveräussern wollte, da sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch ein Depothalter ohne Weiteres eines qualifizierten Betäubungsmittelhandels strafbar machen kann (vgl. nachfolgend Ziffer 2.3.). 1.8. 1.8.1. Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Waffendelinquenz geht die Anklage – im Einklang mit ihrer Darstellung betreffend den Betäubungsmitteler- werb – ebenfalls von einer Übernahme der Waffen von einem gewissen "C._____" aus (Urk. 15 S. 5), was vorliegend nicht in Frage gestellt werden soll, für die Beurteilung des Falles letztlich aber auch nicht von massgeblicher Rele- vanz ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffen zugestan- denermassen ohne Waffenerwerbsschein übernommen hat und sie in der Folge ununterbrochen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin bei sich aufbewahrte. Selbst wenn der Beschuldigte mithin die Schrotflinte und die Pistole schon etliche Jahre vor dem März 2018 unter der Geltung des alten Waffenrech- tes übernommen haben sollte (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 4), war eine solche Handlung
- 14 - ohne Weiteres bewilligungspflichtig (vgl. Art. 8 aWG [Stand 1. Januar 2013]). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe nicht gewusst, dass ein Waffenerwerbsschein auch dann notwendig sei, wenn die Waf- fen lediglich aufbewahrt würden (vgl. Urk. 3/5 S. 10), übergeht er damit die Tatsa- che, dass er diese zuvor auch eigenhändig erworben bzw. übernommen hat. Wieso allerdings eine Übernahme einer Waffe zwecks Aufbewahrung in den ei- genen vier Wänden anderen Regelungen unterworfen sein soll, als ein Erwerb zwecks (gelegentlicher) Mitführung der Waffe, ist nicht nachvollziehbar und ver- mochte vom Beschuldigten auch nicht plausibilisiert zu werden. 1.8.2. Die Vorwürfe der Anklage sind mithin betreffend die Waffendelinquenz in den relevanten Punkten als erwiesen zu erachten, wobei offen bleiben kann, wann genau der Beschuldigte die Schrotflinte und die Pistole erworben hat. Es kann demnach für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten Sachverhalt aus- gegangen werden, zumal der Beschuldigte auch nie in Frage gestellt hat, dass die Waffen über die gesamte Zeit bei ihm in schussbereitem Zustand unter der Mat- ratze lagerten und insofern grundsätzlich auch für sich bei ihm aufhaltende Dritt- personen jederzeit zugänglich waren. 1.9. 1.9.1 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Betäubungsmittelkonsum basiert ausschliesslich auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, welcher diesbezüglich jedoch uneinheitlich und teilweise wirr ausgesagt hat (vgl. insbes. Urk. 3/5 S. 5 f.). 1.9.2. Es ist aufgrund der Depositionen des Beschuldigten zwar einigermassen klar, dass er in der Zeit vor seiner erneuten Verhaftung im März 2021 nach wie vor hin und wieder einen Joint geraucht hat, doch erschliesst sich aus seinen Aus- führungen letztlich nicht, wann und wie oft dies der Fall war und welchen Stoff er dabei konsumierte. Entgegen dem vorinstanzlichen Vortrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 23 S. 13) gab der Beschuldigte bei der Polizei nicht an, er konsumiere den Stoff seit ca. einem Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 8), und die Häufigkeit von ca. einem Mal pro Monat hat er später wieder anders dargestellt (vgl. Urk. 3/5 S. 5: "Schon länger nicht mehr. Das war ca. einmal alle 2 - 3 Monate."). Mit Bezug
- 15 - auf die Herkunft des Stoffes hat er zwar einerseits geltend gemacht, er habe vom gelagerten Stoff für den Eigenkonsum bezogen (Urk. 3/5 S. 5), um dies dann aber postwendend wieder zu verneinen (Urk. 3/5 S. 6), wobei unklar bleibt, ob es sich um ein Missverständnis handelte, da die Staatsanwältin nicht weiter nachfragte. Aufgrund solcher unklaren Aussagen, auf welche im vorliegenden Fall im Übrigen auch in den übrigen Anklagepunkten nicht abgestellt wird, kann indes ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen gelten, wenn ansonsten keine stringenten Indizien für den Nachweis der tatbestandsmässigen Handlung bestehen und im Übrigen nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte in der eingeklagte Zeitspanne entsprechend seiner – in diesem Punkt immerhin relativ konstanten (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 5 f.) – Äusserungen tatsächlich legales CBD-Hanf (d.h. Cannabidiol) geraucht hat. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt mithin nicht rechts- genügend erstellt werden kann, hat bereits aus diesem Grund entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch betreffend den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu erfolgen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit der rechtlichen Würdigung insbesondere im Hinblick auf den schweren Fall des Betäubungsmittelgesetzes befasst, welcher von der Verteidigung vor Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. Urk. 24 S. 13 ff.). Im Übrigen hat sie die Beurteilung der Anklägerin ohne Weiteres als zutreffend er- achtet (Urk. 32 S. 19). 2.2. Was die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Kokainhandel anbelangt, so ist vorweg festzuhalten, dass nicht einzuleuchten vermag, weshalb der schwere Fall von der Anklägerin wie von der Vorinstanz auch auf die Verkaufshandlungen des Beschuldigten bezogen wird. Erstelltermassen verkaufte der Beschuldigte vom Kokain lediglich zwei kleine Mengen von jeweils 0.33 Gramm reinem Stoff, was zwei nicht qualifizierte Veräusserungshandlungen ergibt, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte gleichzeitig eine qualifizierte Menge besass bzw. aufbewahrte, welche er allenfalls ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Der Beschuldigte ist
- 16 - demnach für diese beiden Tathandlungen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 2.3. Es verbleibt die Frage, ob der Beschuldigte wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestrafen ist. Diesbezüglich ist unbestritten, dass er bei sich in der Wohnung die Gesamtmenge von 226.43 Gramm reinem Kokainhydrochlorid (verpackt in 5 Paketen) aufbewahrte, was den einschlägigen Grenzwert für den schweren Fall von 18 Gramm klar überschreitet (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 24 S. 14) kommt dieser hohen Menge nach wie vor eine zentrale Rolle im Rahmen der Beurteilung der gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geforderten Gefährdung einer Vielzahl von Personen zu, so dass bei einer qualifizierten Menge nur (aber immerhin) im Ausnahmefall nicht vom einem schweren Fall auszugehen ist. Es ist im Auge zu behalten, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, welches in einem frühen Stadium die unkontrollierte Verbreitung von gesundheitsgefährdenden Stoffen verhindern will. Demzufolge stellen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) in der Regel auch der Erwerb und der Besitz von qualifizierten Mengen Heroin und Kokain eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, sofern diese Betäubungsmittel nicht im wesentlichen Ausmass für den Eigenkonsum bestimmt sind oder eine Verbreitung an zahlreiche Personen nicht aus anderen besonderen Gründen ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, N 987 ff. + 1022 ff. zu Art. 19 BetmG; ebenso: FINGERHUTH/JUCKER, OFK BetmG, N 190 zu Art. 19 BetmG). Solche besonderen Umstände lagen indes im vorliegenden Fall nicht vor, selbst wenn der Beschuldigte die Betäubungsmittel hauptsächlich für einen Dritten aufbewahrt hätte. Anerkanntermassen hortete er nämlich das Kokain auch diesfalls nicht für den Eigenkonsum und musste als Depothalter für einen Dritten zumindest ernsthaft damit rechnen, dass er eine solch hohe Menge an Betäubungsmitteln zwecks späterer Weitergabe an Dritte zur Verfügung hält. Damit beteiligte er sich
- 17 - aber bereits mit seiner Aufbewahrung in massgeblicher Weise an einem abstrakten Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, inwiefern er die Drogen selber in Umlauf brachte bzw. hätte bringen wollen. Bezeichnenderweise lag dem vom Verteidiger vorinstanzlich angeführten Bundesgerichtsentscheid (Urk. 24 S. 14 f.) denn auch eine andere Konstellation zu Grunde, indem dort die Weitergabe an eine süchtige Bezugsperson zur Disposition stand und dabei die Gewissheit herrschte, dass die Betäubungsmittel nicht weiter in Umlauf gesetzt würden, weshalb die abstrakte Gefahr, dass der Stoff in die Hände unbestimmt vieler Personen gelangen könnte, vernachlässigbar war (vgl. BGE 120 IV 334, E. 2.b). Diese Überlegungen führen mithin zum Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.4. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Marihuanahandel wirft die rechtliche Würdigung keine besonderen Probleme auf, nachdem klar ist, dass der qualifizierte Fall beim Verkauf von Marihuana insbesondere bei gewerbsmässiger Tätigkeit zur Disposition steht und eine solche vorliegend nicht eingeklagt ist. Der Beschuldigte bewahrte diese Betäubungsmittel gemäss erstelltem Sachverhalt längere Zeit bei sich auf und hat vom Marihuana zumindest rund 110 Gramm an B._____ verkauft, was mit der Vorinstanz den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG begründet. 2.5. Ausser Frage steht, dass die Pistole "Walther PKK" sowie die kurze Schrot- flinte (sog. Pumpgun), welche der Beschuldigte vor einigen Jahren erworben und in der Folge bei sich zu Hause gelagert hat, Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit a WG darstellen. Der Beschuldigte anerkennt überdies, keine Bewilligung für den Erwerb dieser Waffen und die dazugehörige Munition gehabt zu haben (vgl. Art. 8 WG; Art. 12 WG). Demzufolge drängen sich auch in dieser Hinsicht keine weitergehenden rechtlichen Überlegungen auf. Bereits im Rahmen des Sachver- halts wurde sodann festgestellt, dass der Beschuldigte nicht mit guten Gründen davon ausgehen konnte, ein Waffenerwerbsschein sei nur dann nötig, wenn man die erworbene Waffe später auf sich trägt (vgl. vorstehend Ziffer 1.8.1.). Der Be-
- 18 - schuldigte ist mithin in diesem Punkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.6. Die nachfolgende Aufbewahrung der beiden Waffen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin unter der Matratze des eigenen Bettes ist ohne Weiteres als unsorgfältige Aufbewahrung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG zu qualifizieren, da dieses behelfsmässige Versteck letztlich jedermann zugänglich war, der sich in seiner Wohnung aufhielt. Der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen. 2.7. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 8 WG sowie der mehr- fachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG schuldig gemacht hat. IV. Strafe
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Grundlagen der Strafzumessung korrekte Ausführungen zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln und zum an- wendbaren Strafrahmen gemacht und dann insbesondere auch die Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 32 S. 23 f.), wobei zu ergänzen ist, dass dieses Vorgehen jenen Fällen vorbehalten bleibt, in welchen im selben Verfahren gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313, E. 1.; BGE 138 IV 120, E. 5.2.). 1.2. Wenn sodann im Rahmen der konkreten Strafzumessung von der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstem Delikt
- 19 - ausgegangen und in der Folge die Tatkomponente der einzelnen Widerhandlun- gen sowie abschliessend die Täterkomponente beleuchtet wurde (Urk. 32 S. 24 ff.), so ist auch diese Praxis nicht zu beanstanden. Dass entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 31 f.) für Übertretungen lediglich eine Busse nach den besonderen Kriterien von Art. 106 StGB auszusprechen ist, be- darf schliesslich ebenfalls keiner weiteren Erläuterung.
2. Strafart 2.1. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz indessen zur jeweils angemes- senen Strafart, wobei stillschweigend davon ausgegangen wurde, dass vorliegend für sämtliche Verbrechen und Vergehen des Beschuldigten nur eine Freiheitsstra- fe in Betracht fällt. Es ist diesbezüglich in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im jeweils zu beurteilenden Fall sind für die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Es ist in dieser Hinsicht für jede begangene Straftat eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten genügend wirksam erscheint (BGE 134 IV 84 f. m.w.H). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.2. Für die Beurteilung des konkreten Falles ist vor diesem Hintergrund festzu- stellen, dass die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschuldigten aus heutiger Sicht nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann, nachdem sich dieser bereits in den Jahren 2016/2017 gleichgelagerte Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen, deren Sanktionierung mit einer bedingten Freiheitsstrafe ihn of- fensichtlich nicht genügend beeindruckt hat. Aus letzterem Grund bestehen aber auch hinsichtlich der heute zu beurteilenden Waffendelinquenz erhebliche Beden- ken an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe, selbst wenn diese in unbeding-
- 20 - ter Form ausgesprochen würde, zumal angesichts der nach wie vor hohen Schul- denlast des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine weitere fi- nanzielle Verpflichtung genügend zu imponieren vermöchte. Es ist demnach – mit gleichem Endergebnis wie die Vorinstanz – für sämtliche zu beurteilenden Wider- handlungen des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszufällen.
3. Tatkomponente 3.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Wenn die Vorinstanz hervorhebt, dass es sich bei den insgesamt sicherge- stellten 226 Gramm reinem Kokain um eine erhebliche Menge eines gefährlichen Stoffes mit nicht zu bagatellisierendem psychischem Abhängigkeitspotential handelt, so kann ihr darin ohne Weiteres beigepflichtet werden. Gleichzeitig muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Lagerung des Stoffes im Vergleich zu entsprechenden Verkaufshandlungen ein geringeres Gefährdungspotential mit sich bringt, selbst wenn der Beschuldigte eine Weiterverbreitung zumindest in Kauf nahm, da der Stoff eben noch nicht effektiv in Umlauf gelangt und auch nicht klar ist, inwiefern dies konkret hätte der Fall sein sollen. Weiter ist mit der Vorinstanz auf die eher geringe kriminelle Energie des reichlich dilettantisch handelnden Beschuldigten hinzuweisen, zumal zu seinen Gunsten durchaus davon auszugehen ist, dass er auf einer eher tiefen Hierarchiestufe im Drogenhandel stand, wie sich dies auch im Verkauf von Kleinstmengen an den Abnehmer E._____ offenbarte (vgl. nachfolgend Ziffer 3.2.). Immerhin ist festzustellen, dass der Beschuldigte – ohne selbst süchtig zu sein – frei über die beachtliche Drogenmenge verfügen konnte, was gegen seine Einordnung am unteren Ende der möglich denkbaren Hierarchiestufen spricht. Es ist demgemäss in objektiver und subjektiver Hinsicht vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was in Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Gefährdungspotentials eine isolierte Freiheitsstrafe im Bereich von rund 20 Monaten rechtfertigt.
- 21 - 3.2. Mehrfache (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittlegesetz Beim Vergehenstatbestand der Betäubungsmitteldelinquenz ist zu be- rücksichtigten, dass der Beschuldigte einerseits 653 Gramm Haschisch und 253 Gramm Marihuana bei sich lagerte, andrerseits aber auch mehrfach sowohl Marihuana als auch Kokain in Umlauf brachte. Dabei handelte es sich aber ins- besondere beim veräusserten Kokain um den Vertrieb von Kleinstmengen an Endkonsumenten, was das Verschulden relativiert. Spekulativ ist die Erwägung der Vorinstanz, dass ein Teil für den Eigenverbrauch und ein Teil für den Weiterverkauf bestimmt war, da sich der entsprechende Sachverhalt nicht bzw. nur in vagen Umrissen erstellen lässt. Jedenfalls ist aber klar, dass der Beschuldigte mit seinem entsprechenden Verhalten die Gesundheit seiner Mitmenschen nicht besonders stark gefährdete, auch wenn es sich bei der Aufbewahrung von Marihuana bzw. Haschisch nicht um kleine Mengen handelte. Insgesamt fällt das Verschulden des Beschuldigten in diesem Punkt gering aus, so dass die vorinstanzlich festgesetzte (isolierte) Freiheitsstrafe von 3 Monaten nicht in Frage zu stellen ist. 3.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Hinsichtlich der Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die einzelnen Aspekte des Verschuldens differenziert darlegte und diesbezüglich ein leichtes Verschulden verortete (Urk. 32 S. 26 f.). Nicht vollends nachvollzieh- bar ist jedoch, wenn die Vorinstanz trotz des in diesem Punkt leichten Verschul- dens des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schliesst, zumal auch in subjektiver Hinsicht keine erschwerenden Elemente festgestellt wurden. Stellt man in Rechnung, dass für ein noch leichtes Verschulden im Rahmen der mit gleicher Strafdrohung versehenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (zu Recht) eine Strafe von 3 Monaten als angemessen erachtet wurde, so kann die Sanktion für die Widerhandlung gegen Waffengesetz bei geringerem Verschulden jedenfalls nicht höher ausfallen. Vielmehr rechtfertigt sich für den eingeklagten Waffenerwerb unter nicht mehr genauer abklärbaren Umständen eine isolierte Sanktion im Bereich von 2 - 3 Monaten, wobei anzufügen ist, dass
- 22 - die anschliessende Aufbewahrung der Waffen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin im Zusammenhang mit der an späterer Stelle zu behandelnden Übertretung des Waffengesetzes zu beurteilen ist (vgl. nachfol- gend Ziffer 6.).
4. Täterkomponente 4.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid mit den zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 27 ff.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der in der Schweiz geborene Be- schuldigte zwischenzeitlich in sein Heimatland zu den Grosseltern übersiedelte, mit 13 Jahren dann aber definitiv hierorts ansässig wurde. Er hat hierzulande eine Lehre als Autodiagnostiker absolviert und in der Folge auf mehreren Berufen gearbeitet, bis er arbeitslos und später fürsorgebedürftig wurde. Seinen Wieder- einstieg ins Arbeitsleben erschwerte gemäss seinen eigenen Angaben ein Vorfall vor rund elf Jahren mit längeren physischen und psychischen Folgen, welche er bis heute noch nicht gänzlich verwunden hat (vgl. Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 15 + 18; Urk. 32 S. 28). 4.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er mit Urteil des Bezirksgericht Uster vom 26. April 2018 bereits einmal wegen teil- weise einschlägiger Delikte verurteilt werden musste (vgl. Beizugsakten BG Uster, Geschäfts-Nr. DG170034, Urk. 29) und er die vorliegend zu beurteilenden Taten weitgehend in der damals angesetzten Probezeit beging, was merklich straf- erhöhend zu berücksichtigen ist. 4.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung hinsichtlich der Betäubungsmittel- delinquenz nicht sehr kooperativ, auch wenn er letztlich eingestand, dass er die inkriminierte Ware übernommen und aufbewahrt hat und dies als Fehler bezeichnete (vgl. Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung und auch der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldigte dann auf sein Aussage-
- 23 - verweigerungsrecht. Eine relevante Strafminderung in Bezug auf die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vermag sich aus diesem Verhalten mithin nicht zu ergeben. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte seine Verfehlung hingegen im Wesentlichen zugestanden, wobei er lediglich die Gefährlichkeit seines Verhaltens etwas relativierte (vgl. Urk. 3/2 S. 6), so dass diesbezüglich eine zumindest moderate Strafminderung angezeigt erscheint. 4.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ergibt sich nach dem Gesag- ten bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz eine Erhöhung der Strafe um rund 25 Prozent, während in Bezug auf die Waffendelinquenz eine Ermässigung der Sanktion im Bereich von 20 Prozent resultiert.
5. Zwischenfazit 5.1. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mithin auf 25 Monate festzusetzen. Derweil belaufen sich die isolierten Sanktionen für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffengesetz auf eine Dauer von 4 bzw. 2 Monaten. Nachdem für all diese Delikte nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht fällt (vgl. vorstehend Ziffer 2.), sind sie im Folgenden im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu sank- tionieren. 5.2. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Vorinstanz dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die im Waffenerwerb vom März 2018 liegende Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor der früheren Verurteilung des Beschuldigten vom 26. April 2018 begangen wurde und demgemäss diesbezüglich eine (teilweise) Zusatzstrafe festzulegen ist, in deren Rahmen der Beschuldigte nicht schlechter behandelt werden darf, als wenn diese Widerhandlung gemeinsam mit den früheren Delikten beurteilt worden wäre. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist demzufolge für die vor dem
- 24 - Ersturteil begangene Tat dergestalt eine Zusatzstrafe festzulegen, dass gedanklich eine Gesamtstrafe für sämtliche damals zu beurteilenden Delikte zu bilden ist, wovon die Dauer der im rechtskräftigen Vorentscheid ausgefällten Strafe abzuziehen ist. In der Folge ist für die späteren Taten – gegebenenfalls unter Anwendung des Asperationsprinzips – eine separate Strafe zu bilden, welche letztlich mit der Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. BGE 145 IV 1). 5.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass vom früheren Gericht unter Einbezug der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypo- thetische Gesamtstrafe von 18 Monaten auszufällen gewesen wäre, woraus sich nach Abzug der rechtskräftigen Strafe von 17 Monaten für das Waffendelikt eine Zusatzstrafe von 1 Monat ergibt. Für die nach dem Ersturteil begangenen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist derweil unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die diesbezüglich zu beurteilenden Lagerungs- und Verkaufshandlungen in engem gegenseitigen Zusammenhang stehen, was eine verhältnismässig geringe Asperation der Einsatzstrafe (von 25 Monaten) im Bereich von 50 Prozent bzw. um 2 Monate auf gesamthaft 27 Monate rechtfertigt. Addiert man die so errechnete Strafe für die Betäubungsmitteldelinquenz nunmehr mit der separat festgelegten Zusatzstrafe für die Waffendelinquenz von 1 Monat, so ergibt sich abschliessend eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil gemäss dem Bezirksgericht Uster vom 26. April 2018.
6. Busse Hinsichtlich der für die Übertretung des Waffengesetzes auszufällenden Busse kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 31). In der Tat erweist sich die Aufbewahrung von zwei nahezu schussbereiten Waffen unter der Matratze des eigenen Bettes als überaus gedankenlos und schafft angesichts des nur notdürftigen Versteckes ein erhebliches Gefährdungspotential für sämtliche dort anwesende Personen, auch wenn der Beschuldigte beteuerte, dass sich nie Kinder in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Angesichts der nunmehr verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich mithin die vorinstanzlich festgelegte
- 25 - Busse von Fr. 500.– als durchaus angemessen, zumal es sich um eine mehrjährige Aufbewahrung nach diesem Muster handelt.
7. Gesamtfazit 7.1. Insgesamt ist der Beschuldigte nach dem Gesagten mit einer Freiheitsstra- fe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil gemäss dem Bezirksge- richt Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 7.2. An die Freiheitsstrafe sind die 89 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Vollzug 8.1. Angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten fällt ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 42 StGB). In Frage kommt indessen in diesem Strafbereich ein teilbedingter Vollzug, da das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB m.H.a. BGE 134 IV 1). Dabei findet Art. 42 Abs. 2 StGB analoge Anwendung, so dass bei einer Delinquenz von einer gewissen Schwere in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat besonders günstige Umstände vorliegen müssen, um dem Täter die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzuges eröffnen zu können (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I,
4. Aufl., N 13 zu Art. 43 StGB). 8.2. Auch wenn die Entwicklung des Beschuldigten vorliegend grundsätzlich erfreulich verläuft und für die Zukunft keine schlechte Prognose erwarten lässt, kann nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne der genannten Be-
- 26 - stimmung ausgegangen werden, da diese Entwicklung (noch) zu wenig stabil und nachhaltig erscheint, um jegliche Bedenken hinsichtlich eines zukünftigen Rück- falles des Beschuldigten über Bord werfen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die relevante Vortat eine einschlägige Verurteilung betrifft, in welchem Fall nur zurückhaltend von solch günstigen Umständen auszugehen ist. Schliesslich liegt im gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch kein Wohlverhalten über mehrere Jahre vor, welches die entsprechenden Bedenken allenfalls doch noch vollends zu kompensieren vermöchte. Die heute festgelegte Freiheitsstrafe ist demnach im vollen Umfang zu vollziehen. V. Widerruf
1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die gesetzliche Grundlage des Widerrufes von Vorstra- fen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben und sich in der Fol- ge ausführlich mit der Theorie der bei einem Widerruf vorzunehmenden (beson- deren) Gesamtstrafenbildung auseinandergesetzt (Urk. 32 S. 29 f.). Sie hat sich jedoch nicht mit der geltenden Lehre und Praxis zu Art. 46 Abs. 2 StGB befasst, welcher die Möglichkeit des Verzichts auf einen Widerruf regelt, sofern unter den konkreten Umständen nicht im Sinne einer Schlechtprognose zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Es ist in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass trotz der mit der Revision verwehrten Mög- lichkeit, die alte Strafe zu widerrufen und die neue Strafe bedingt auszusprechen, nicht ein "Alles-oder-Nichts-Prinzip" eingeführt worden ist. Vielmehr ist nach wie vor insofern ein "Splitting" der Legalprognose möglich, als vom Widerruf des be- dingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird und sich aufgrund der damit einhergehenden Warnwirkung die Schlussfolgerung rechtfertigen lässt, der Täter werde sich bereits durch diese Strafe genügend beeindrucken lassen, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 zu Art. 46 StGB und N 10 zu Art. 42 StGB).
- 27 -
2. Beurteilung Nachdem der Beschuldigte bis anhin zwei relativ kurze Aufenthalte in Untersuchungshaft zu gewärtigen hatte, sieht er sich vorliegend nun erstmals mit einem empfindlichen Freiheitsentzug konfrontiert, welcher ihm das Unrecht seiner Handlungen klar vor Augen führen und ihn entsprechend nachhaltig beeindrucken dürfte. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass sich der Vollzug der neuen Sanktion als genügend eindrücklich erweist, um den Beschuldigten inskünftig definitiv von weiteren Delikten abzuhalten, zumal er nunmehr eine Familie hat, für die er verantwortlich ist. Die gute Entwicklung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten bestätigte sich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, in welcher sich der Eindruck einer nachhaltigen Stabili- sierung seiner Lebensumstände ergab (Urk. 51 S. 5 ff.). Aufgrund dieser Aus- gangslage kann mit guten Gründen auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtet werden, zumal dem Beschuldigten unter diesen Umständen die ursprünglich angesetzte Probezeit ab heute zu verlängern ist, so dass er sich auch unter diesem Aspekt zu bewähren hat, ansonsten ein weiterer empfindlicher Freiheitsentzug droht. Demgemäss ist in zweiter Instanz auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verzichten und die mit diesem Entscheid festgesetzte Probezeit von 2 Jahren mit Wirkung ab heute um 1 Jahr zu verlängern. VI. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundvoraussetzungen des Ausländerstatus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser Voraussetzungen zu Recht bejaht (vgl. Urk. 32 S. 33), wogegen sich der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruches wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz denn auch nicht zur Wehr setzt (vgl. Urk. 24 S. 16; Urk. 52 S. 7).
- 28 - 1.2. Umstritten ist demgegenüber die Anwendung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines persönlichen Härtefalles verneint worden ist (Urk. 32 S. 37), während sich der Beschuldigte in seinen privaten Interessen besonders beeinträchtigt sieht, ohne dass diese durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen des Gemein- wesens aufgewogen würden (Urk. 24 S. 19 f.; Urk. 52 S. 10 ff.).
a) Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen (Urteile 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2. und 6B_48/2019 vom
9. August 2019, E. 2.5.). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind indes auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration des Ausländers einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seine hiesigen Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB sieht dabei ausdrücklich vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Für die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB können auch die das
- 29 - Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisierenden Kriterien für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. insb. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 96 Abs. 2 AIG) herangezogen werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass mit Art. 66a ff. StGB tendenziell eine Verschärfung der zuvor geltenden Rechtslage angestrebt wurde (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2.). So lässt sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019, E. 2.4.1.). Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für genügend enge Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1.; Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019, E. 3.2.2.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist mithin tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2.; BGE 144 I 266, E. 3.3.). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht (BGE 144 I 266, E. 3.3.). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erscheint, ist mithin namentlich auf die aktuelle familiäre Situation des Betroffenen zu fokussieren. Von massgebender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang etwa die Dauer einer eingegangenen Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, sowie eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung. Weitere
- 30 - zentrale Aspekte sind, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und in welchem Alter diese gegebenfalls stehen, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessensabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht ausüben, oder ob der Betroffene gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechtes pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.3.1. f.).
b) Ist – wie vorliegend – die Ausweisung eines Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU zu beurteilen, so ist über die zitierten Bestimmungen hinaus auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) zu beachten. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz den Angehörigen der Europäischen Union im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das Abkommen hat zwar keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts, doch hat die Schweiz bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (BGE 145 IV 364, E. 3.4.1.). Demzufolge dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte entsprechend Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – jeweils im konkreten Einzelfall besonders zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9.).
2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist in der Folge bis zu seinem 3. Lebensjahr und später von seinem 13. bis zu seinem 18. Altersjahr in der Schweiz aufgewachsen. Nachdem ein fünfjähriger Aufenthalt in der Adoles-
- 31 - zenzphase mit entsprechender Schulausbildung grundsätzlich als genügend er- achtet wird, um von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen (vgl. ZUR- BRÜGG/ HRUSCHKA, BSK StGB I, N 119 ff. zu Art. 66a StGB), ist dem Beschuldig- ten der Status eines hierorts geborenen bzw. aufgewachsenen Ausländers im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zuzubilligen. 2.2. Der spätere Werdegang des Beschuldigten wird von seiner längeren Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit getrübt. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten war damit lange Zeit nicht gewährleistet, doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass in dieser Phase langwierige psychische Probleme seine Wiedereingliederung erschwerten (3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 15 und 18; Urk. 51 S. 9). Positiv ist in diesem Zusammenhang sodann insbesondere zu vermerken, dass der Beschuldigte seine langjährige Arbeitslosigkeit seit August 2021 überwunden hat, indem er vorerst auf Stundenlohnbasis eine Teilzeitstelle in einem Betrieb für Liegenschaftsbetreuungen als Hauswart antrat, worauf er vom selben Arbeitgeber per 1. Oktober 2021 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle erhielt und seither zu dessen vollen Zufriedenheit arbeitstätig ist (vgl. Arbeitsverträge und Zwischenzeugnis, Urk. 25/1-2 und Urk. 50; vgl. auch Urk. 42/1-5). Es kann somit vermerkt werden, dass es ihm nach längerer Zeit gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren und für sich selber (und anteilsmässig auch für seine Familie) aufzukommen. 2.3. Massgeblich für die Gewichtung der privaten Interessen des Beschuldigten sind schliesslich auch seine familiären und verwandtschaftlichen Bindungen in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er im Jahr 2021 geheiratet hat und im März 2022 Vater einer Tochter geworden ist. Er hat mit seiner aus Frankreich stammenden Frau (mit Niederlassungsbewilligung C) im September 2021 einen neuen Wohnsitz bezogen und lebt dort nunmehr mit seiner Familie in einer 3.5-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 42/8). Es besteht damit ein intaktes familiäres Umfeld, weshalb vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszu- gehen ist, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.5.1.). Auch wenn
- 32 - seine Ehefrau, welche als Bankangestellte arbeitstätig ist, zur Deckung ihres Existenzminimums nicht zwingend von seinem Einkommen abhängig sein dürfte (vgl. Urk. 51 S. 7), ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- dienst wesentlich zum aktuellen Unterhalt insbesondere der Tochter und zu den übrigen gegenwärtigen Lebenshaltungskosten der Familie beiträgt (vgl. Urk. 51 S. 6). Diese Umstände begründen ein starkes privates Interesse des Beschuldig- ten (wie auch seiner Ehefrau und seiner Tochter) an einem Verbleib in der Schweiz, zumal auch seine näheren Verwandten hier leben. Demgegenüber ver- fügt der Beschuldigte in seinem Heimatland, welches er seit über 20 Jahren nicht mehr besucht hat, über keine stabilen Bindungen mehr und ist dort in keiner Wei- se verwurzelt, auch wenn er die Landessprache nach wie vor beherrscht, was ei- ne allfällige Rückkehr tendenziell erleichtern würde (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 51 S. 13). 2.4. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Entwicklung des Beschuldigten auf verschiedenen Ebenen positiv verläuft und diese Tendenz zwar noch keinen definitiv stabilen Zustand erreicht hat, andrerseits aber auch nicht kurzfristig besteht, hat sie doch bereits im Jahr 2020 mit dem Zusammenkommen mit seiner heutigen Ehefrau ihren Anfang genommen, sich in der Folge mit der Heirat und dem Antritt einer Arbeitsstelle fortgesetzt und sich nunmehr mit der Geburt seiner Tochter nachhaltig verfestigt, was den Vorwurf der Anklägerin, der Beschuldigte habe erst kurz vor der drohenden Landesverweisung aus prozess- taktischen Gründen entsprechend kurzfristige Massnahmen ergriffen, relativiert. Insgesamt ist mithin beim Beschuldigten definitiv von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, welcher Umstand ihn bei einer Ausweisung voraussichtlich stark destabilisieren würde. 2.5. Zu prüfen bleibt, ob trotz des schweren persönlichen Härtefalles aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berechtigte Interessen des Staates bestehen, welche eine Landesverweisung des Beschuldigten im Endeffekt dennoch rechtfertigen, dies umso mehr, als er in einem Deliktsbereich mit beträchtlichem Schädigungspotential für seine Mitmenschen tätig und dabei auch noch einschlägig rückfällig wurde. Im Falle des Beschuldigten ist
- 33 - diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2016/2017 nach rund 30-jähriger Ansässigkeit in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – das erste Mal in erheblicher Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstiess. Seine Delinquenz erscheint vor diesem Hintergrund eher einer akuten Lebenskrise geschuldet als einem notorischen Hang zur Straffälligkeit. Darüber hinaus ist trotz der grundsätzlichen Schwere seiner Verfehlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu konstatieren, dass der Beschuldigte als Kleindealer zu gelten hat, welcher den Stoff in geringen Mengen direkt an Endabnehmer veräussert hat, was seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft insofern relativiert, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen ist, bei welchem die Praxis strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeit stellt. Nichtsdestotrotz ist aber sicherlich zutreffend, dass bereits die heute festzulegende (unbedingte) Freiheitsstrafe von 28 Monaten für ein relevantes Verschulden des Beschuldigten mit namhafter Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit spricht, in welchem Bereich die Möglichkeit eines Verbleibes in der Schweiz in ausländerrechtlichen Belangen selbst bei familiären Bindungen nur zurückhaltend zu gewähren ist (vgl. dazu die sog. "Reneja-Praxis" im Ausländerrecht [zuletzt BGE 139 IV 145], welche auch für die strafrechtliche Landesverweisung als Auslegungshilfe herangezogen werden kann). Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang denn auch nicht fehl, wenn sie festhält, dass es dem Beschuldigten nicht von Vornherein unmöglich wäre, mit seiner jungen Familie nach Italien oder Frankreich überzusiedeln. Allerdings zieht sie dabei in ihre Überlegungen nicht mit ein, dass beim Entscheid über die Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung nicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, wo für den Beschuldigten im Endeffekt die besten Chancen einer Reintegration in die Gesellschaft bestehen, weshalb die Ausreise der Familie letztlich ohne Weiteres zumutbar sein muss (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021, E. 3.3.1.). Zieht man dabei in Betracht, dass bei einer Aus- weisung aus der Schweiz sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau aus dem Arbeitsleben und ihrem bisherigen Umfeld herausgerissen würden, während ihre Zukunft mit der Tochter in Italien oder Frankreich (wo zumindest einer der Ehepartner die Landessprache nicht spricht) höchst ungewiss wäre, so schlägt das Pendel in dieser Hinsicht zu Gunsten eines Verbleibes in der Schweiz aus.
- 34 - Gerade die ausstehende Strafverbüssung mit ihrer einhergehenden Warnwirkung bietet denn auch die Gewähr für eine Reduktion der Rückfallgefahr des Beschuldigten, was im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich zu beachten ist. Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang zwar der Umstand, dass sich der Beschuldigte bis heute nicht zu einer Anerkennung seiner Drogenverkäufe an B._____ durchzuringen vermag, was gewisse Zweifel daran weckt, ob er tatsächlich die notwendige Einsicht in das Unrecht seiner Taten gewonnen hat, doch kann alleine aufgrund dieses Umstandes nicht von einer hohen Rückfallgefahr mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit ausgegangen werden. 2.6. In Betracht zu ziehen bleibt in casu schliesslich auch die Geltung des eingangs erwähnten Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, welches dem Beschuldigtem als italienischem Staatsbürger grundsätzlich ei- nen Anspruch auf die ihm mit dem Abkommen zuerkannten Freizügigkeitsrechte (wie insbesondere das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit) verschafft, welcher nur durch Massnahmen eingeschränkt werden darf, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheinen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Letztlich ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall einer mehrfachen Betäubungsmitteldelinquenz aber keine grundlegend andere Wertung, da bei solchen Taten auch unter der Geltung dieses Abkommens im Grundsatz eine Rechtfertigung für die Ausweisung des Beschuldigten besteht. Al- lerdings ist immerhin darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit der Massnahme zwingend einer besonderen Einzelfallprü- fung im Hinblick auf ihre Relevanz zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit zu unterziehen ist (vgl. BGE 145 IV 55, E. 4.; BGE 145 IV 364, E. 3.5.). 2.7. Bei einer Gesamtabwägung sämtlicher Aspekte des in Frage stehenden Falles ist somit insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um einem privilegierten Fall gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB handelt, zusammenfassend festzuhalten, dass im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung trotz der einschlägigen Rückfälligkeit des Beschuldigten nochmals ausnahmsweise von einem Überwiegen seiner privaten Interessen an
- 35 - einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist, wovon insbesondere auch seine Ehefrau und seine Tochter (im Sinne einer Drittwirkung der Grundrechte des Beschuldigten) profitieren. Mit der in den letzten zwei Jahren überdurchschnittlich positiven Entwicklung der familiären und beruflichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der bevorstehenden Strafverbüssung ist heute mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 16 f.) nicht mehr von einer erheblichen Rückfallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, welche seine privaten Interessen überwiegen würde. Dabei versteht sich von selbst, dass bei einem nochmaligen Rückfall in die Drogendelinquenz der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahmeregelung zum wiederholten Mal zur Anwendung zu bringen. 2.8. Es ist aus diesen Gründen in Anwendung der Grundsätze von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB abzusehen. VII. Beschlagnahmungen
1. Ausgangslage Der Beschuldigte hat die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die be- schlagnahmten Gegenstände mehrheitlich akzeptiert (vgl. vorne Ziffer II./1.) und wendet sich lediglich noch gegen die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 850.– (vgl. Urk. 32 S. 40 + 44), deren Herausgabe er im Falle eines Freispruchs verlangt (Urk. 52 S. 18). Es ist mithin im Folgenden lediglich noch über diesen Punkt zu befinden.
2. Beurteilung Mit Bezug auf die angefochtene Beschlagnahme ist festzuhalten, dass infolge der Bestätigung des Schuldspruches der Vorinstanz eine Herausgabe der Gelder an den Beschuldigten nicht in Betracht fällt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob ein Teil der beschlagnahmten Gelder direkt aus den inkriminierten Drogenverkäufen ab März 2019 bzw. März 2020 erwirtschaftet
- 36 - wurde, zumal die Vorinstanz diesbezüglich keine Belegstellen anführt und sich den Akten auch keine entnehmen lassen, zumal der Beschuldigte geltend machte, das Geld am Bankomat abgehoben zu haben (Urk. 3/3 S. 10). Die Tatsache, dass die sichergestellten Geldscheine verdächtig gestückelt waren und allfällige Kokainspuren aufwiesen, genügt für den Nachweis einer deliktischen Herkunft der Gelder jedenfalls nicht. Unter diesen Umständen ist die gesamte Barschaft – ohne vorgängige Einziehung – zur Urteilsvollstreckung (Deckung der Kosten und der Busse) zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsprozess (weitestgehend) schuldig gesprochen wird, bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der vollumfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf die seitens des Beschuldigten beantrag- te Entschädigung und Genugtuung (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 2).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nur marginal durch, vermag dagegen eine substanzielle Senkung seiner Strafe zu erwirken, welche allerdings nach wie vor unbedingt auszusprechen ist. Darüber
- 37 - hinaus setzt er sich hinsichtlich der Widerrufsfrage durch und wendet sich erfolgreich gegen die vorinstanzliche Landesverweisung. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Aufwendungen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, eine Nachforderung beim Beschuldigten im ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln indes vorbehalten bleibt, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. 2.4. Der gemäss Honorarnote vom 22. Juni 2022 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'317.15 (inkl. MwSt.) beinhaltet bereits an- gemessene Aufwände für die zutreffend geschätzte Dauer der Berufungsverhand- lung (inkl. Weg und Nachbesprechung) und entspricht den Grundsätzen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. Urk. 49). Damit rechtfertigt es sich, die Vertei- digung wie beantragt mit insgesamt Fr. 5'317.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
28. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
- 38 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396 − Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409 − Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117 − Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128 Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobil- telefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zü- rich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272 − Minigrip Kokain, A014'781'318 − 9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465 − Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987 − Minigrip mit Marihuana, A014'781'998 − Haschisch, A014'782'015 − Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048 − Säcklein mit Marihuana, A014'782'059 − 8 Tabletten, A014'782'140 − Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264 − 2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322
- 39 - − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366 − Kokainpaste, A014'782'388 − Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402 − Verpackungsmaterial, A014'782'446 − Waage, A014'782'480 − Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491 − 1 Sack mit Marihuana, A014'782'582 − Haschisch, A014'782'628 − Kokain, A014'782'684 − Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071 − Funkgerät, A014'781'476 − Funkgerät, A014'781'501 − Migrostasche, A014'782'559 − Billardtasche, A014'782'720 − Pistole Walther PPK, A014'781'794 − Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943 − 13 Patronen, A014'782'753 − 24 Patronen Schrot, A014'782'764 − Präpariertes Metallkabel, A014'782'775 − Brecheisen, A014'782'786
10. (…)
11. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz-Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
14. (…)
15. (…)
- 40 -
16. (Mitteilungssatz)
17. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 41 -
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 850.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 - 15) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'317.15 amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Staatssekretariat für Migration
- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − an das Bezirksgericht Uster zuhanden der Verfahrensakten Geschäfts- Nr. DG170034-I.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG und des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Infolge dieses Schuldspruches wurde der bedingte Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 17 Monaten wider- rufen und der Beschuldigte unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von
- 7 - Fr. 600.– bestraft. Die beiden Sanktionen wurden vollziehbar erklärt und der Be- schuldigte überdies unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über diverse Be- schlagnahmungen entschieden und schliesslich die Kosten- und Entschädigungs- folgen geregelt (Urk. 30 bzw. 32 S. 41 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundvoraussetzungen des Ausländerstatus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser Voraussetzungen zu Recht bejaht (vgl. Urk. 32 S. 33), wogegen sich der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruches wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz denn auch nicht zur Wehr setzt (vgl. Urk. 24 S. 16; Urk. 52 S. 7).
- 28 -
E. 1.2 Umstritten ist demgegenüber die Anwendung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines persönlichen Härtefalles verneint worden ist (Urk. 32 S. 37), während sich der Beschuldigte in seinen privaten Interessen besonders beeinträchtigt sieht, ohne dass diese durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen des Gemein- wesens aufgewogen würden (Urk. 24 S. 19 f.; Urk. 52 S. 10 ff.).
a) Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen (Urteile 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2. und 6B_48/2019 vom
E. 1.3 Nachdem mithin insbesondere der Verkauf von Kokain und Marihuana auch noch vor zweiter Instanz in Abrede gestellt wurde, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die strittigen und für die rechtliche Beurteilung rele- vanten Tatsachen der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt korrekt zu den allgemeinen Prinzipien der Beweiswürdigung geäussert (Urk. 32 S. 8 f.). Auf diese Erwägungen kann in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 StPO vollumfänglich verwiesen werden.
E. 1.5 Der angefochtene Entscheid befasst sich auch mit den massgeblichen Beweismitteln und gibt diese in der Folge – soweit erforderlich – korrekt wieder, so dass auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 ff.) verwiesen werden kann. Von Belang sind in diesem Zusammen- hang insbesondere die Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1-5) sowie die
- 10 - Angaben von B._____, welcher laut eigener Darstellung beim Beschuldigten mehrfach Drogen bezogen hat (Urk. 5/1-2). Keine entscheidende Bedeutung er- langen demgegenüber die Ausführungen von D._____ (Urk. 4/1-2), welche die Aussage zur Sache grösstenteils verweigerte und dann auch nicht mit dem Be- schuldigten konfrontiert wurde, so dass ihre Angaben höchstens zu dessen Guns- ten berücksichtigt werden könnten.
E. 1.6 Was die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse anbelangt, so ist insbesondere strittig, ob die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten korrekt ablief und die dannzumal sichergestellten Utensilien mithin als Beweismit- tel im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen (vgl. Urk. 52 S. 2 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) bereits aufgrund des Vorwurfs der Lagerung und nicht nur bei einem Vor- wurf des Verkaufs einer qualifizierten Menge über eine qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu befinden ist (vgl. nachfolgend Zif- fer 2.3.). Dabei bildete die Hausdurchsuchung fraglos ein wesentliches Element im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend die später eingeklagten Straf- taten. Erweist sich aber der Beizug der Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung zur Aufklärung eines qualifizierten Drogendeliktes als unerlässlich, so sind diese trotz allfälliger Verletzung von Gültigkeitsvorschriften des Art. 241 Abs. 1 StPO gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO auf jeden Fall verwertbar. Eine vertiefte Ausei- nandersetzung mit der vorliegend strittigen Dringlichkeit der Durchsuchung erüb- rigt sich somit. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Beweisver- lustes (Beiseiteschaffung bzw. Vernichtung der Drogen) bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei infolge einer ausgebliebenen Rückversicherungsnachricht nicht von der Hand zu weisen war (auch wenn sich hier ex post eine solche Be- weisverlustgefahr allenfalls nicht bestätigte, wie die Verteidigung vorbringt, vgl. Urk. 52 S. 4). Auch die vorherige Einsatzbereitschaft der Interventionseinheit "Di- amant" spricht nicht gegen die Dringlichkeit der Durchsuchung, zumal aufgrund des Anfangsverdachts vorerst nur beobachtet (so zutreffend die Verteidigung, vgl. Urk. 52 S. 4) und ein potentieller konkreter Handel abgewartet werden konnte, wobei dann nur Letzterer eine Durchsuchung rechtfertigte. Offen bleiben kann, ob der Durchsuchungsbefehl nachträglich genügend schriftlich begründet wurde (vgl.
- 11 - Urk. 52 S. 5), nachdem die Staatsanwaltschaft im HD-Befehl vom 22. Juni 2021 für die Begründung auf den Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
12. März 2021 verwies (Urk. 7/17 und 7/9), zumal im Falle einer ungenügenden Begründung bloss eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorläge, welche kei- ne Unverwertbarkeit zur Folge hätte.
E. 1.7.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Betäubungsmitteldelinquenz festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend sind und teilweise erhebliche Widersprüche aufweisen bzw. gänzlich lebensfremd sind (Urk. 32 S. 10 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich beizupflichten, konnte doch der Beschuldigte insbesondere den Belastungen von B._____ keine stringente Gegenversion bzw. Erklärung für eine allfällige Falschanschuldigung des Letzteren entgegensetzen und erging sich stattdessen in teilweise abenteuerliche Ausflüchte (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f.; Urk. 3/5 S. 9). Be- zeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er zunächst zu Protokoll gab, die sichergestellten Betäubungsmittel letztmals im Jahr 2017 in den Händen gehalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3 f.), sich später aber darauf verlegte, diese zwischen August 2020 und März 2021 beim Putzen der Wohnung wieder gefunden zu haben und in diesem Zusammenhang mit ihnen in Berührung gekommen zu sein (Urk. 3/5 S. 7). Mit der Vorinstanz als abstrus zu bezeichnen sind schliesslich seine zwischenzeitlich geäusserten Spekulationen, die neu sichergestellten Drogen seien womöglich von der Polizei in seine Wohnung verbracht worden (Urk. 3/5 S. 6 + 8), zumal er ansonsten stets geltend machte, es habe sich dabei um Restpositionen der einst von einem gewissen "C._____" (indirekt) übernommenen Betäubungsmittel gehandelt. Auf die Angaben des Beschuldigten zu den inkriminierten Vorfällen kann mithin abgesehen von seinen klaren Zugaben nicht abgestellt werden, zumal er als Beschuldigter ohnehin ein virulentes Interesse daran hat, die Geschehnisse insgesamt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.
E. 1.7.2 Was die konkrete Würdigung des Sachverhaltes betrifft, so kann grund- sätzlich offen bleiben, woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel erhalten hat.
- 12 - Trotz seiner auch diesbezüglich nicht konstanten Angaben ist mangels anderer relevanter Anhaltspunkte nicht auszuschliessen, dass es sich um eine Restpositi- on von früher übernommenen Drogen handelte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die professionell handelnden Ermittlungsbehörden solche weiteren Drogenmengen bei der früheren Hausdurchsuchung im Jahr 2018 si- cherlich nicht übersehen hätten, ist jedenfalls nicht derart zwingend, dass die ent- sprechende Behauptung des Beschuldigten dadurch widerlegt wäre. Problema- tisch ist in diesem Zusammenhang auch der im erstinstanzlichen Urteil angestellte Vergleich des Reinheitsgrades der in den beiden Verfahren sichergestellten Be- täubungsmittel, zumal dieser nicht allzu stark differiert und zudem auch innerhalb der Verfahren unterschiedlich war, so dass daraus letztlich nichts Wesentliches abgeleitet und insbesondere nicht nachgewiesen werden kann, dass die Drogen aus verschiedenen Quellen stammen. Die Anklage selbst geht in diesem Zusam- menhang denn auch – gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. 15 S. 4: "gemäss eigenen Angaben") – von einem Erwerb der inkriminierten Drogen von einem nicht näher bekannten "C._____" aus und wirft dem Beschuldigten nicht vor, diese von einer Drittperson erstanden zu haben (vgl. Urk. 15 S. 3 + 4).
E. 1.7.3 Nicht überzeugend sind dann aber jedenfalls die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Aufbewahrungsort der Drogen zwischenzeitlich vergessen und diese beim Putzen zwischen August 2020 und März 2021 erst wieder gefunden habe. Diese Version hat er augenscheinlich deshalb konstruiert, um die polizeilich festgestellten Spuren an den Drogenverpackungen zu erklären (vgl. Urk. 3/5 S. 7 i.f.). Dass er diese Betäubungsmittel während all der Jahre bloss gehortet und nie irgendetwas davon an Dritte weiterveräussert hat, ist be- reits aufgrund der Aussagen von B._____ widerlegt, welcher den Beschuldigten als seinen Lieferanten sowohl für Marihuana als auch (vereinzelt) von Kokain bezeichnete. Es ist diesbezüglich – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 13 f.) – von den insoweit konstanten Angaben von E._____ auszugehen, wonach dieser in den letzten beiden Jahren vor März 2021 mehrfach Marihuana beim Beschuldigten bezogen und im März 2020 sowie am 4. März 2021 zudem auch zwei Portionen Kokain bei ihm gekauft hat (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 3 ff.). Bezeichnen- derweise hatte der Beschuldigte für diese Belastungen, welche durch die Ergeb-
- 13 - nisse der Auswertung des Mobiltelefons von E._____ gestützt werden (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 7/13 + 15), denn auch keine Erklärung und mochte sich dazu nicht wei- ter äussern (vgl. Urk. 3/5 S. 8). Weitere Hinweise auf einen praktizierten Verkauf von Betäubungsmitteln ergeben sich sodann aufgrund der festgestellten Kokainspuren unter den Finger- nägeln des selber nicht konsumierenden Beschuldigten, wobei sich daraus indes keine Schlüsse auf die Häufigkeit und die Mengen des Verkaufes ziehen lassen. Für eine Verkaufstätigkeit im Bereich des qualifizierten Falles bestehen mithin insofern keine Hinweise (vgl. nachfolgend Ziffer 2.2.).
E. 1.7.4 Zusammenfassend drängt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Schlussfolgerung auf, dass der Beschuldigte selbst bei Zugrundelegung sei- ner Version, wonach die sichergestellten Betäubungsmittel aus einer früheren grösseren Drogenübernahme stammten, nicht als reiner Depothalter bezeichnet werden kann, da er zumindest einen Teil der gehorteten Drogen weiterverkaufte. Letztlich ist für die rechtliche Beurteilung des Falles aber gar nicht entscheidend, inwiefern der Beschuldigte die gelagerten Betäubungsmittel weiterveräussern wollte, da sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch ein Depothalter ohne Weiteres eines qualifizierten Betäubungsmittelhandels strafbar machen kann (vgl. nachfolgend Ziffer 2.3.).
E. 1.8.1 Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Waffendelinquenz geht die Anklage – im Einklang mit ihrer Darstellung betreffend den Betäubungsmitteler- werb – ebenfalls von einer Übernahme der Waffen von einem gewissen "C._____" aus (Urk. 15 S. 5), was vorliegend nicht in Frage gestellt werden soll, für die Beurteilung des Falles letztlich aber auch nicht von massgeblicher Rele- vanz ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffen zugestan- denermassen ohne Waffenerwerbsschein übernommen hat und sie in der Folge ununterbrochen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin bei sich aufbewahrte. Selbst wenn der Beschuldigte mithin die Schrotflinte und die Pistole schon etliche Jahre vor dem März 2018 unter der Geltung des alten Waffenrech- tes übernommen haben sollte (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 4), war eine solche Handlung
- 14 - ohne Weiteres bewilligungspflichtig (vgl. Art. 8 aWG [Stand 1. Januar 2013]). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe nicht gewusst, dass ein Waffenerwerbsschein auch dann notwendig sei, wenn die Waf- fen lediglich aufbewahrt würden (vgl. Urk. 3/5 S. 10), übergeht er damit die Tatsa- che, dass er diese zuvor auch eigenhändig erworben bzw. übernommen hat. Wieso allerdings eine Übernahme einer Waffe zwecks Aufbewahrung in den ei- genen vier Wänden anderen Regelungen unterworfen sein soll, als ein Erwerb zwecks (gelegentlicher) Mitführung der Waffe, ist nicht nachvollziehbar und ver- mochte vom Beschuldigten auch nicht plausibilisiert zu werden.
E. 1.8.2 Die Vorwürfe der Anklage sind mithin betreffend die Waffendelinquenz in den relevanten Punkten als erwiesen zu erachten, wobei offen bleiben kann, wann genau der Beschuldigte die Schrotflinte und die Pistole erworben hat. Es kann demnach für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten Sachverhalt aus- gegangen werden, zumal der Beschuldigte auch nie in Frage gestellt hat, dass die Waffen über die gesamte Zeit bei ihm in schussbereitem Zustand unter der Mat- ratze lagerten und insofern grundsätzlich auch für sich bei ihm aufhaltende Dritt- personen jederzeit zugänglich waren.
E. 1.9.1 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Betäubungsmittelkonsum basiert ausschliesslich auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, welcher diesbezüglich jedoch uneinheitlich und teilweise wirr ausgesagt hat (vgl. insbes. Urk. 3/5 S. 5 f.).
E. 1.9.2 Es ist aufgrund der Depositionen des Beschuldigten zwar einigermassen klar, dass er in der Zeit vor seiner erneuten Verhaftung im März 2021 nach wie vor hin und wieder einen Joint geraucht hat, doch erschliesst sich aus seinen Aus- führungen letztlich nicht, wann und wie oft dies der Fall war und welchen Stoff er dabei konsumierte. Entgegen dem vorinstanzlichen Vortrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 23 S. 13) gab der Beschuldigte bei der Polizei nicht an, er konsumiere den Stoff seit ca. einem Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 8), und die Häufigkeit von ca. einem Mal pro Monat hat er später wieder anders dargestellt (vgl. Urk. 3/5 S. 5: "Schon länger nicht mehr. Das war ca. einmal alle 2 - 3 Monate."). Mit Bezug
- 15 - auf die Herkunft des Stoffes hat er zwar einerseits geltend gemacht, er habe vom gelagerten Stoff für den Eigenkonsum bezogen (Urk. 3/5 S. 5), um dies dann aber postwendend wieder zu verneinen (Urk. 3/5 S. 6), wobei unklar bleibt, ob es sich um ein Missverständnis handelte, da die Staatsanwältin nicht weiter nachfragte. Aufgrund solcher unklaren Aussagen, auf welche im vorliegenden Fall im Übrigen auch in den übrigen Anklagepunkten nicht abgestellt wird, kann indes ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen gelten, wenn ansonsten keine stringenten Indizien für den Nachweis der tatbestandsmässigen Handlung bestehen und im Übrigen nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte in der eingeklagte Zeitspanne entsprechend seiner – in diesem Punkt immerhin relativ konstanten (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 5 f.) – Äusserungen tatsächlich legales CBD-Hanf (d.h. Cannabidiol) geraucht hat. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt mithin nicht rechts- genügend erstellt werden kann, hat bereits aus diesem Grund entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch betreffend den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu erfolgen.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil noch vor Schran- ken die Berufung anmelden (Prot. I S. 27). Nach Erstattung der Berufungserklä- rung vom 4. März 2022 (Urk. 34) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 36) erklärte Letztere mit Schreiben vom
24. März 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung, worauf sie von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 38). Am 8. April 2022 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit den er- forderlichen Unterlagen ein (Urk. 40 - 42/1-9).
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nur marginal durch, vermag dagegen eine substanzielle Senkung seiner Strafe zu erwirken, welche allerdings nach wie vor unbedingt auszusprechen ist. Darüber
- 37 - hinaus setzt er sich hinsichtlich der Widerrufsfrage durch und wendet sich erfolgreich gegen die vorinstanzliche Landesverweisung. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Aufwendungen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, eine Nachforderung beim Beschuldigten im ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln indes vorbehalten bleibt, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
E. 2.4 Der gemäss Honorarnote vom 22. Juni 2022 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'317.15 (inkl. MwSt.) beinhaltet bereits an- gemessene Aufwände für die zutreffend geschätzte Dauer der Berufungsverhand- lung (inkl. Weg und Nachbesprechung) und entspricht den Grundsätzen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. Urk. 49). Damit rechtfertigt es sich, die Vertei- digung wie beantragt mit insgesamt Fr. 5'317.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
28. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
- 38 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396 − Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409 − Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117 − Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128 Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobil- telefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zü- rich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 2.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz des schweren persönlichen Härtefalles aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berechtigte Interessen des Staates bestehen, welche eine Landesverweisung des Beschuldigten im Endeffekt dennoch rechtfertigen, dies umso mehr, als er in einem Deliktsbereich mit beträchtlichem Schädigungspotential für seine Mitmenschen tätig und dabei auch noch einschlägig rückfällig wurde. Im Falle des Beschuldigten ist
- 33 - diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2016/2017 nach rund 30-jähriger Ansässigkeit in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – das erste Mal in erheblicher Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstiess. Seine Delinquenz erscheint vor diesem Hintergrund eher einer akuten Lebenskrise geschuldet als einem notorischen Hang zur Straffälligkeit. Darüber hinaus ist trotz der grundsätzlichen Schwere seiner Verfehlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu konstatieren, dass der Beschuldigte als Kleindealer zu gelten hat, welcher den Stoff in geringen Mengen direkt an Endabnehmer veräussert hat, was seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft insofern relativiert, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen ist, bei welchem die Praxis strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeit stellt. Nichtsdestotrotz ist aber sicherlich zutreffend, dass bereits die heute festzulegende (unbedingte) Freiheitsstrafe von 28 Monaten für ein relevantes Verschulden des Beschuldigten mit namhafter Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit spricht, in welchem Bereich die Möglichkeit eines Verbleibes in der Schweiz in ausländerrechtlichen Belangen selbst bei familiären Bindungen nur zurückhaltend zu gewähren ist (vgl. dazu die sog. "Reneja-Praxis" im Ausländerrecht [zuletzt BGE 139 IV 145], welche auch für die strafrechtliche Landesverweisung als Auslegungshilfe herangezogen werden kann). Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang denn auch nicht fehl, wenn sie festhält, dass es dem Beschuldigten nicht von Vornherein unmöglich wäre, mit seiner jungen Familie nach Italien oder Frankreich überzusiedeln. Allerdings zieht sie dabei in ihre Überlegungen nicht mit ein, dass beim Entscheid über die Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung nicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, wo für den Beschuldigten im Endeffekt die besten Chancen einer Reintegration in die Gesellschaft bestehen, weshalb die Ausreise der Familie letztlich ohne Weiteres zumutbar sein muss (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021, E. 3.3.1.). Zieht man dabei in Betracht, dass bei einer Aus- weisung aus der Schweiz sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau aus dem Arbeitsleben und ihrem bisherigen Umfeld herausgerissen würden, während ihre Zukunft mit der Tochter in Italien oder Frankreich (wo zumindest einer der Ehepartner die Landessprache nicht spricht) höchst ungewiss wäre, so schlägt das Pendel in dieser Hinsicht zu Gunsten eines Verbleibes in der Schweiz aus.
- 34 - Gerade die ausstehende Strafverbüssung mit ihrer einhergehenden Warnwirkung bietet denn auch die Gewähr für eine Reduktion der Rückfallgefahr des Beschuldigten, was im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich zu beachten ist. Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang zwar der Umstand, dass sich der Beschuldigte bis heute nicht zu einer Anerkennung seiner Drogenverkäufe an B._____ durchzuringen vermag, was gewisse Zweifel daran weckt, ob er tatsächlich die notwendige Einsicht in das Unrecht seiner Taten gewonnen hat, doch kann alleine aufgrund dieses Umstandes nicht von einer hohen Rückfallgefahr mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit ausgegangen werden.
E. 2.6 In Betracht zu ziehen bleibt in casu schliesslich auch die Geltung des eingangs erwähnten Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, welches dem Beschuldigtem als italienischem Staatsbürger grundsätzlich ei- nen Anspruch auf die ihm mit dem Abkommen zuerkannten Freizügigkeitsrechte (wie insbesondere das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit) verschafft, welcher nur durch Massnahmen eingeschränkt werden darf, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheinen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Letztlich ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall einer mehrfachen Betäubungsmitteldelinquenz aber keine grundlegend andere Wertung, da bei solchen Taten auch unter der Geltung dieses Abkommens im Grundsatz eine Rechtfertigung für die Ausweisung des Beschuldigten besteht. Al- lerdings ist immerhin darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit der Massnahme zwingend einer besonderen Einzelfallprü- fung im Hinblick auf ihre Relevanz zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit zu unterziehen ist (vgl. BGE 145 IV 55, E. 4.; BGE 145 IV 364, E. 3.5.).
E. 2.7 Bei einer Gesamtabwägung sämtlicher Aspekte des in Frage stehenden Falles ist somit insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um einem privilegierten Fall gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB handelt, zusammenfassend festzuhalten, dass im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung trotz der einschlägigen Rückfälligkeit des Beschuldigten nochmals ausnahmsweise von einem Überwiegen seiner privaten Interessen an
- 35 - einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist, wovon insbesondere auch seine Ehefrau und seine Tochter (im Sinne einer Drittwirkung der Grundrechte des Beschuldigten) profitieren. Mit der in den letzten zwei Jahren überdurchschnittlich positiven Entwicklung der familiären und beruflichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der bevorstehenden Strafverbüssung ist heute mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 16 f.) nicht mehr von einer erheblichen Rückfallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, welche seine privaten Interessen überwiegen würde. Dabei versteht sich von selbst, dass bei einem nochmaligen Rückfall in die Drogendelinquenz der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahmeregelung zum wiederholten Mal zur Anwendung zu bringen.
E. 2.8 Es ist aus diesen Gründen in Anwendung der Grundsätze von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB abzusehen. VII. Beschlagnahmungen
1. Ausgangslage Der Beschuldigte hat die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die be- schlagnahmten Gegenstände mehrheitlich akzeptiert (vgl. vorne Ziffer II./1.) und wendet sich lediglich noch gegen die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 850.– (vgl. Urk. 32 S. 40 + 44), deren Herausgabe er im Falle eines Freispruchs verlangt (Urk. 52 S. 18). Es ist mithin im Folgenden lediglich noch über diesen Punkt zu befinden.
2. Beurteilung Mit Bezug auf die angefochtene Beschlagnahme ist festzuhalten, dass infolge der Bestätigung des Schuldspruches der Vorinstanz eine Herausgabe der Gelder an den Beschuldigten nicht in Betracht fällt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob ein Teil der beschlagnahmten Gelder direkt aus den inkriminierten Drogenverkäufen ab März 2019 bzw. März 2020 erwirtschaftet
- 36 - wurde, zumal die Vorinstanz diesbezüglich keine Belegstellen anführt und sich den Akten auch keine entnehmen lassen, zumal der Beschuldigte geltend machte, das Geld am Bankomat abgehoben zu haben (Urk. 3/3 S. 10). Die Tatsache, dass die sichergestellten Geldscheine verdächtig gestückelt waren und allfällige Kokainspuren aufwiesen, genügt für den Nachweis einer deliktischen Herkunft der Gelder jedenfalls nicht. Unter diesen Umständen ist die gesamte Barschaft – ohne vorgängige Einziehung – zur Urteilsvollstreckung (Deckung der Kosten und der Busse) zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsprozess (weitestgehend) schuldig gesprochen wird, bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der vollumfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf die seitens des Beschuldigten beantrag- te Entschädigung und Genugtuung (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 2).
2. Zweitinstanzliches Verfahren
E. 3 In der Folge wurde auf den 22. Juni 2022 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 44) und es wurden die vollständigen Migrationsakten beigezogen (Urk. 45). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie dessen Substitutin (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, ohne die Berufung einzuschränken (Urk. 34). Allerdings lässt er in der Folge die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Beschlagnahmungen hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 - 9 unangefochten. Im Weiteren werden auch die Dispositiv-Ziffern 11 - 13 des gerügten Entscheides betreffend die Vernichtung von Spuren und Spurenträgern sowie betreffend die Kostenfestsetzung nicht beanstandet. Das Urteil des Bezirksgerichts ist mithin insofern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten
- 8 - (Dispositiv-Ziffern 1 - 6, 10 und 14 - 15) ist das vorinstanzliche Verdikt hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweis- anträge gestellt (vgl. Urk. 34; Prot. II S. 6). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen vom Beizug der Migrationsakten und von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt
E. 3.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Wenn die Vorinstanz hervorhebt, dass es sich bei den insgesamt sicherge- stellten 226 Gramm reinem Kokain um eine erhebliche Menge eines gefährlichen Stoffes mit nicht zu bagatellisierendem psychischem Abhängigkeitspotential handelt, so kann ihr darin ohne Weiteres beigepflichtet werden. Gleichzeitig muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Lagerung des Stoffes im Vergleich zu entsprechenden Verkaufshandlungen ein geringeres Gefährdungspotential mit sich bringt, selbst wenn der Beschuldigte eine Weiterverbreitung zumindest in Kauf nahm, da der Stoff eben noch nicht effektiv in Umlauf gelangt und auch nicht klar ist, inwiefern dies konkret hätte der Fall sein sollen. Weiter ist mit der Vorinstanz auf die eher geringe kriminelle Energie des reichlich dilettantisch handelnden Beschuldigten hinzuweisen, zumal zu seinen Gunsten durchaus davon auszugehen ist, dass er auf einer eher tiefen Hierarchiestufe im Drogenhandel stand, wie sich dies auch im Verkauf von Kleinstmengen an den Abnehmer E._____ offenbarte (vgl. nachfolgend Ziffer 3.2.). Immerhin ist festzustellen, dass der Beschuldigte – ohne selbst süchtig zu sein – frei über die beachtliche Drogenmenge verfügen konnte, was gegen seine Einordnung am unteren Ende der möglich denkbaren Hierarchiestufen spricht. Es ist demgemäss in objektiver und subjektiver Hinsicht vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was in Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Gefährdungspotentials eine isolierte Freiheitsstrafe im Bereich von rund 20 Monaten rechtfertigt.
- 21 -
E. 3.2 Mehrfache (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittlegesetz Beim Vergehenstatbestand der Betäubungsmitteldelinquenz ist zu be- rücksichtigten, dass der Beschuldigte einerseits 653 Gramm Haschisch und 253 Gramm Marihuana bei sich lagerte, andrerseits aber auch mehrfach sowohl Marihuana als auch Kokain in Umlauf brachte. Dabei handelte es sich aber ins- besondere beim veräusserten Kokain um den Vertrieb von Kleinstmengen an Endkonsumenten, was das Verschulden relativiert. Spekulativ ist die Erwägung der Vorinstanz, dass ein Teil für den Eigenverbrauch und ein Teil für den Weiterverkauf bestimmt war, da sich der entsprechende Sachverhalt nicht bzw. nur in vagen Umrissen erstellen lässt. Jedenfalls ist aber klar, dass der Beschuldigte mit seinem entsprechenden Verhalten die Gesundheit seiner Mitmenschen nicht besonders stark gefährdete, auch wenn es sich bei der Aufbewahrung von Marihuana bzw. Haschisch nicht um kleine Mengen handelte. Insgesamt fällt das Verschulden des Beschuldigten in diesem Punkt gering aus, so dass die vorinstanzlich festgesetzte (isolierte) Freiheitsstrafe von 3 Monaten nicht in Frage zu stellen ist.
E. 3.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Hinsichtlich der Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die einzelnen Aspekte des Verschuldens differenziert darlegte und diesbezüglich ein leichtes Verschulden verortete (Urk. 32 S. 26 f.). Nicht vollends nachvollzieh- bar ist jedoch, wenn die Vorinstanz trotz des in diesem Punkt leichten Verschul- dens des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schliesst, zumal auch in subjektiver Hinsicht keine erschwerenden Elemente festgestellt wurden. Stellt man in Rechnung, dass für ein noch leichtes Verschulden im Rahmen der mit gleicher Strafdrohung versehenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (zu Recht) eine Strafe von 3 Monaten als angemessen erachtet wurde, so kann die Sanktion für die Widerhandlung gegen Waffengesetz bei geringerem Verschulden jedenfalls nicht höher ausfallen. Vielmehr rechtfertigt sich für den eingeklagten Waffenerwerb unter nicht mehr genauer abklärbaren Umständen eine isolierte Sanktion im Bereich von 2 - 3 Monaten, wobei anzufügen ist, dass
- 22 - die anschliessende Aufbewahrung der Waffen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin im Zusammenhang mit der an späterer Stelle zu behandelnden Übertretung des Waffengesetzes zu beurteilen ist (vgl. nachfol- gend Ziffer 6.).
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid mit den zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 27 ff.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der in der Schweiz geborene Be- schuldigte zwischenzeitlich in sein Heimatland zu den Grosseltern übersiedelte, mit 13 Jahren dann aber definitiv hierorts ansässig wurde. Er hat hierzulande eine Lehre als Autodiagnostiker absolviert und in der Folge auf mehreren Berufen gearbeitet, bis er arbeitslos und später fürsorgebedürftig wurde. Seinen Wieder- einstieg ins Arbeitsleben erschwerte gemäss seinen eigenen Angaben ein Vorfall vor rund elf Jahren mit längeren physischen und psychischen Folgen, welche er bis heute noch nicht gänzlich verwunden hat (vgl. Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 15 + 18; Urk. 32 S. 28).
E. 4.2 Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er mit Urteil des Bezirksgericht Uster vom 26. April 2018 bereits einmal wegen teil- weise einschlägiger Delikte verurteilt werden musste (vgl. Beizugsakten BG Uster, Geschäfts-Nr. DG170034, Urk. 29) und er die vorliegend zu beurteilenden Taten weitgehend in der damals angesetzten Probezeit beging, was merklich straf- erhöhend zu berücksichtigen ist.
E. 4.3 Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung hinsichtlich der Betäubungsmittel- delinquenz nicht sehr kooperativ, auch wenn er letztlich eingestand, dass er die inkriminierte Ware übernommen und aufbewahrt hat und dies als Fehler bezeichnete (vgl. Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung und auch der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldigte dann auf sein Aussage-
- 23 - verweigerungsrecht. Eine relevante Strafminderung in Bezug auf die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vermag sich aus diesem Verhalten mithin nicht zu ergeben. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte seine Verfehlung hingegen im Wesentlichen zugestanden, wobei er lediglich die Gefährlichkeit seines Verhaltens etwas relativierte (vgl. Urk. 3/2 S. 6), so dass diesbezüglich eine zumindest moderate Strafminderung angezeigt erscheint.
E. 4.4 Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ergibt sich nach dem Gesag- ten bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz eine Erhöhung der Strafe um rund 25 Prozent, während in Bezug auf die Waffendelinquenz eine Ermässigung der Sanktion im Bereich von 20 Prozent resultiert.
E. 5 Zwischenfazit
E. 5.1 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mithin auf 25 Monate festzusetzen. Derweil belaufen sich die isolierten Sanktionen für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffengesetz auf eine Dauer von 4 bzw. 2 Monaten. Nachdem für all diese Delikte nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht fällt (vgl. vorstehend Ziffer 2.), sind sie im Folgenden im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu sank- tionieren.
E. 5.2 Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Vorinstanz dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die im Waffenerwerb vom März 2018 liegende Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor der früheren Verurteilung des Beschuldigten vom 26. April 2018 begangen wurde und demgemäss diesbezüglich eine (teilweise) Zusatzstrafe festzulegen ist, in deren Rahmen der Beschuldigte nicht schlechter behandelt werden darf, als wenn diese Widerhandlung gemeinsam mit den früheren Delikten beurteilt worden wäre. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist demzufolge für die vor dem
- 24 - Ersturteil begangene Tat dergestalt eine Zusatzstrafe festzulegen, dass gedanklich eine Gesamtstrafe für sämtliche damals zu beurteilenden Delikte zu bilden ist, wovon die Dauer der im rechtskräftigen Vorentscheid ausgefällten Strafe abzuziehen ist. In der Folge ist für die späteren Taten – gegebenenfalls unter Anwendung des Asperationsprinzips – eine separate Strafe zu bilden, welche letztlich mit der Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. BGE 145 IV 1).
E. 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass vom früheren Gericht unter Einbezug der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypo- thetische Gesamtstrafe von 18 Monaten auszufällen gewesen wäre, woraus sich nach Abzug der rechtskräftigen Strafe von 17 Monaten für das Waffendelikt eine Zusatzstrafe von 1 Monat ergibt. Für die nach dem Ersturteil begangenen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist derweil unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die diesbezüglich zu beurteilenden Lagerungs- und Verkaufshandlungen in engem gegenseitigen Zusammenhang stehen, was eine verhältnismässig geringe Asperation der Einsatzstrafe (von 25 Monaten) im Bereich von 50 Prozent bzw. um 2 Monate auf gesamthaft 27 Monate rechtfertigt. Addiert man die so errechnete Strafe für die Betäubungsmitteldelinquenz nunmehr mit der separat festgelegten Zusatzstrafe für die Waffendelinquenz von 1 Monat, so ergibt sich abschliessend eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil gemäss dem Bezirksgericht Uster vom 26. April 2018.
E. 6 Busse Hinsichtlich der für die Übertretung des Waffengesetzes auszufällenden Busse kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 31). In der Tat erweist sich die Aufbewahrung von zwei nahezu schussbereiten Waffen unter der Matratze des eigenen Bettes als überaus gedankenlos und schafft angesichts des nur notdürftigen Versteckes ein erhebliches Gefährdungspotential für sämtliche dort anwesende Personen, auch wenn der Beschuldigte beteuerte, dass sich nie Kinder in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Angesichts der nunmehr verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich mithin die vorinstanzlich festgelegte
- 25 - Busse von Fr. 500.– als durchaus angemessen, zumal es sich um eine mehrjährige Aufbewahrung nach diesem Muster handelt.
E. 7 Gesamtfazit
E. 7.1 Insgesamt ist der Beschuldigte nach dem Gesagten mit einer Freiheitsstra- fe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil gemäss dem Bezirksge- richt Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
E. 7.2 An die Freiheitsstrafe sind die 89 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 8 Vollzug
E. 8.1 Angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten fällt ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 42 StGB). In Frage kommt indessen in diesem Strafbereich ein teilbedingter Vollzug, da das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB m.H.a. BGE 134 IV 1). Dabei findet Art. 42 Abs. 2 StGB analoge Anwendung, so dass bei einer Delinquenz von einer gewissen Schwere in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat besonders günstige Umstände vorliegen müssen, um dem Täter die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzuges eröffnen zu können (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I,
4. Aufl., N 13 zu Art. 43 StGB).
E. 8.2 Auch wenn die Entwicklung des Beschuldigten vorliegend grundsätzlich erfreulich verläuft und für die Zukunft keine schlechte Prognose erwarten lässt, kann nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne der genannten Be-
- 26 - stimmung ausgegangen werden, da diese Entwicklung (noch) zu wenig stabil und nachhaltig erscheint, um jegliche Bedenken hinsichtlich eines zukünftigen Rück- falles des Beschuldigten über Bord werfen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die relevante Vortat eine einschlägige Verurteilung betrifft, in welchem Fall nur zurückhaltend von solch günstigen Umständen auszugehen ist. Schliesslich liegt im gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch kein Wohlverhalten über mehrere Jahre vor, welches die entsprechenden Bedenken allenfalls doch noch vollends zu kompensieren vermöchte. Die heute festgelegte Freiheitsstrafe ist demnach im vollen Umfang zu vollziehen. V. Widerruf
1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die gesetzliche Grundlage des Widerrufes von Vorstra- fen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben und sich in der Fol- ge ausführlich mit der Theorie der bei einem Widerruf vorzunehmenden (beson- deren) Gesamtstrafenbildung auseinandergesetzt (Urk. 32 S. 29 f.). Sie hat sich jedoch nicht mit der geltenden Lehre und Praxis zu Art. 46 Abs. 2 StGB befasst, welcher die Möglichkeit des Verzichts auf einen Widerruf regelt, sofern unter den konkreten Umständen nicht im Sinne einer Schlechtprognose zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Es ist in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass trotz der mit der Revision verwehrten Mög- lichkeit, die alte Strafe zu widerrufen und die neue Strafe bedingt auszusprechen, nicht ein "Alles-oder-Nichts-Prinzip" eingeführt worden ist. Vielmehr ist nach wie vor insofern ein "Splitting" der Legalprognose möglich, als vom Widerruf des be- dingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird und sich aufgrund der damit einhergehenden Warnwirkung die Schlussfolgerung rechtfertigen lässt, der Täter werde sich bereits durch diese Strafe genügend beeindrucken lassen, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 zu Art. 46 StGB und N 10 zu Art. 42 StGB).
- 27 -
2. Beurteilung Nachdem der Beschuldigte bis anhin zwei relativ kurze Aufenthalte in Untersuchungshaft zu gewärtigen hatte, sieht er sich vorliegend nun erstmals mit einem empfindlichen Freiheitsentzug konfrontiert, welcher ihm das Unrecht seiner Handlungen klar vor Augen führen und ihn entsprechend nachhaltig beeindrucken dürfte. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass sich der Vollzug der neuen Sanktion als genügend eindrücklich erweist, um den Beschuldigten inskünftig definitiv von weiteren Delikten abzuhalten, zumal er nunmehr eine Familie hat, für die er verantwortlich ist. Die gute Entwicklung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten bestätigte sich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, in welcher sich der Eindruck einer nachhaltigen Stabili- sierung seiner Lebensumstände ergab (Urk. 51 S. 5 ff.). Aufgrund dieser Aus- gangslage kann mit guten Gründen auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtet werden, zumal dem Beschuldigten unter diesen Umständen die ursprünglich angesetzte Probezeit ab heute zu verlängern ist, so dass er sich auch unter diesem Aspekt zu bewähren hat, ansonsten ein weiterer empfindlicher Freiheitsentzug droht. Demgemäss ist in zweiter Instanz auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verzichten und die mit diesem Entscheid festgesetzte Probezeit von 2 Jahren mit Wirkung ab heute um 1 Jahr zu verlängern. VI. Landesverweisung
1. Grundlagen
E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272 − Minigrip Kokain, A014'781'318 − 9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465 − Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987 − Minigrip mit Marihuana, A014'781'998 − Haschisch, A014'782'015 − Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048 − Säcklein mit Marihuana, A014'782'059 − 8 Tabletten, A014'782'140 − Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264 − 2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322
- 39 - − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366 − Kokainpaste, A014'782'388 − Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402 − Verpackungsmaterial, A014'782'446 − Waage, A014'782'480 − Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491 − 1 Sack mit Marihuana, A014'782'582 − Haschisch, A014'782'628 − Kokain, A014'782'684 − Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071 − Funkgerät, A014'781'476 − Funkgerät, A014'781'501 − Migrostasche, A014'782'559 − Billardtasche, A014'782'720 − Pistole Walther PPK, A014'781'794 − Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943 − 13 Patronen, A014'782'753 − 24 Patronen Schrot, A014'782'764 − Präpariertes Metallkabel, A014'782'775 − Brecheisen, A014'782'786
E. 10 (…)
E. 11 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz-Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 13 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 14 (…)
E. 15 (…)
- 40 -
E. 16 (Mitteilungssatz)
E. 17 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 41 -
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 850.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 - 15) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'317.15 amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Staatssekretariat für Migration
- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − an das Bezirksgericht Uster zuhanden der Verfahrensakten Geschäfts- Nr. DG170034-I.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220142-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 22. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Oktober 2021 (DG210020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 und 2 WG, Art. 12 WG, Art. 15 Abs. 1 WG sowie Art. 16a WG; − der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG; sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 26. April 2018 (Geschäfts-Nr. DG170034-I) ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, abzüglich 67 Tage erstandener Haft, wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 47 Monaten Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 156 Tage durch Haft bereits erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
- 3 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396 − Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409 − Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117 − Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128 Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272 − Minigrip Kokain, A014'781'318 − 9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465 − Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987 − Minigrip mit Marihuana, A014'781'998 − Haschisch, A014'782'015 − Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048 − Säcklein mit Marihuana, A014'782'059 − 8 Tabletten, A014'782'140 − Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264 − 2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322
- 4 - − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366 − Kokainpaste, A014'782'388 − Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402 − Verpackungsmaterial, A014'782'446 − Waage, A014'782'480 − Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491 − 1 Sack mit Marihuana, A014'782'582 − Haschisch, A014'782'628 − Kokain, A014'782'684 − Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071 − Funkgerät, A014'781'476 − Funkgerät, A014'781'501 − Migrostasche, A014'782'559 − Billardtasche, A014'782'720 − Pistole Walther PPK, A014'781'794 − Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943 − 13 Patronen, A014'782'753 − 24 Patronen Schrot, A014'782'764 − Präpariertes Metallkabel, A014'782'775 − Brecheisen, A014'782'786
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juni 2021 beschlag- nahmte Barschaft von total Fr. 850.– wird: − im Umfang von Fr. 650.– als Deliktserlös (Drogenerlös) eingezogen und fällt dem Staat zu; − im Restbetrag von Fr. 200.– eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse ver- wendet.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz- Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 5 -
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 15'321.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 1 f.; Urk. 52 S. 1 f.)
1. Die Ziffern 1 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Von einem Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
26. April 2018 (DG170034-I) ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe sei abzusehen.
3. In Aufhebung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei von einer Landesverweisung abzusehen.
4. Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 850.– sei dem Beschuldigten herauszuge- ben.
- 6 -
5. Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Ent- scheidgebühr sowie die weiteren Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen
6. In Abänderung von Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 17'800.– zzgl. Zins von 5 % seit 16. April 2021 zu bezahlen.
8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Berufungsverfahren.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG und des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Infolge dieses Schuldspruches wurde der bedingte Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 17 Monaten wider- rufen und der Beschuldigte unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von
- 7 - Fr. 600.– bestraft. Die beiden Sanktionen wurden vollziehbar erklärt und der Be- schuldigte überdies unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über diverse Be- schlagnahmungen entschieden und schliesslich die Kosten- und Entschädigungs- folgen geregelt (Urk. 30 bzw. 32 S. 41 ff.).
2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil noch vor Schran- ken die Berufung anmelden (Prot. I S. 27). Nach Erstattung der Berufungserklä- rung vom 4. März 2022 (Urk. 34) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 36) erklärte Letztere mit Schreiben vom
24. März 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung, worauf sie von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 38). Am 8. April 2022 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit den er- forderlichen Unterlagen ein (Urk. 40 - 42/1-9).
3. In der Folge wurde auf den 22. Juni 2022 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 44) und es wurden die vollständigen Migrationsakten beigezogen (Urk. 45). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie dessen Substitutin (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, ohne die Berufung einzuschränken (Urk. 34). Allerdings lässt er in der Folge die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Beschlagnahmungen hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 - 9 unangefochten. Im Weiteren werden auch die Dispositiv-Ziffern 11 - 13 des gerügten Entscheides betreffend die Vernichtung von Spuren und Spurenträgern sowie betreffend die Kostenfestsetzung nicht beanstandet. Das Urteil des Bezirksgerichts ist mithin insofern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten
- 8 - (Dispositiv-Ziffern 1 - 6, 10 und 14 - 15) ist das vorinstanzliche Verdikt hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweis- anträge gestellt (vgl. Urk. 34; Prot. II S. 6). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen vom Beizug der Migrationsakten und von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 22. Juni 2021 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwi- schen März 2018 und März 2021 insgesamt 226.43 Gramm reines Kokainhydro- chlorid, 253.90 Gramm Marihuana und 653.5 Gramm Haschisch bei sich in der Wohnung aufbewahrt zu haben, wobei er von diesen Betäubungsmitteln seit März 2019 zumindest ca. 110 Gramm Marihuana sowie im März 2020 bzw.
4. März 2021 zumindest 0.66 Gramm reines Kokain an den Abnehmer B._____ weiterveräussert habe (Urk. 15 S. 2 ff.). Zudem habe er ca. im März 2018 ohne den erforderlichen Waffenerwerbs- schein eine kurze Schrotflinte und eine Pistole erworben und diese beiden Waffen in der Folge samt Munition in schussbereitem Zustand bis zum 4. März 2021 bei sich in der Wohnung aufbewahrt (Urk. 15 S. 5). Schliesslich habe er zwischen März 2020 und März 2021 ca. einmal pro Monat rund 0.5 Gramm Marihuana konsumiert, obwohl er gewusst habe, dass dies in der Schweiz verboten ist (Urk. 15 S. 5 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, namentlich die Übernah- me und die Aufbewahrung der inkriminierten Betäubungsmittel und Waffen, in der Untersuchung teilweise anerkannt (Urk. 3/5 S. 15). Er gab in diesem Zusammen- hang zu Protokoll, diese Utensilien vor Jahren in einem Kehrrichtsack von einem
- 9 - Mann namens "C._____" bzw. einem Kollegen von diesem erhalten zu haben und in der Folge für diesen bzw. für dessen Kollegen bei sich aufbewahrt zu haben. Die Polizei habe im letzten gegen ihn geführten Verfahren im Jahr 2018 nicht sämtliche bei ihm lagernden Drogen konfisziert, so dass es sich bei den nun si- chergestellten Betäubungsmitteln um die Restmengen der früher übernommenen Lieferung handle (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 3 ff.). Von den aufbewahrten Drogen habe er aber nie etwas verkauft, sondern diese lediglich bei sich gelagert, um sie dem Kollegen des verstorbenen "C._____" wieder zurückgeben zu können, falls dieser sie eines Tages zurückforderte (Urk. 3/5 S. 6). Die bei ihm sichergestellten Waffen habe er ohne die erforderliche Bewilligung ebenfalls vom Kollegen von "C._____" erhalten und sie in der Folge in geladenem Zustand bzw. mit einge- setztem Magazin bei sich unter der Matratze aufbewahrt, wobei er auch schon mit ihnen herumgespielt habe (Urk. 3/1 S. 4 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er die Aussage zur Sache ebenso verweigert (Prot. I S. 12 ff.) wie anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (Urk. 51 S. 12). 1.3. Nachdem mithin insbesondere der Verkauf von Kokain und Marihuana auch noch vor zweiter Instanz in Abrede gestellt wurde, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die strittigen und für die rechtliche Beurteilung rele- vanten Tatsachen der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt korrekt zu den allgemeinen Prinzipien der Beweiswürdigung geäussert (Urk. 32 S. 8 f.). Auf diese Erwägungen kann in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 StPO vollumfänglich verwiesen werden. 1.5. Der angefochtene Entscheid befasst sich auch mit den massgeblichen Beweismitteln und gibt diese in der Folge – soweit erforderlich – korrekt wieder, so dass auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 ff.) verwiesen werden kann. Von Belang sind in diesem Zusammen- hang insbesondere die Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1-5) sowie die
- 10 - Angaben von B._____, welcher laut eigener Darstellung beim Beschuldigten mehrfach Drogen bezogen hat (Urk. 5/1-2). Keine entscheidende Bedeutung er- langen demgegenüber die Ausführungen von D._____ (Urk. 4/1-2), welche die Aussage zur Sache grösstenteils verweigerte und dann auch nicht mit dem Be- schuldigten konfrontiert wurde, so dass ihre Angaben höchstens zu dessen Guns- ten berücksichtigt werden könnten. 1.6. Was die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse anbelangt, so ist insbesondere strittig, ob die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten korrekt ablief und die dannzumal sichergestellten Utensilien mithin als Beweismit- tel im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen (vgl. Urk. 52 S. 2 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) bereits aufgrund des Vorwurfs der Lagerung und nicht nur bei einem Vor- wurf des Verkaufs einer qualifizierten Menge über eine qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu befinden ist (vgl. nachfolgend Zif- fer 2.3.). Dabei bildete die Hausdurchsuchung fraglos ein wesentliches Element im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend die später eingeklagten Straf- taten. Erweist sich aber der Beizug der Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung zur Aufklärung eines qualifizierten Drogendeliktes als unerlässlich, so sind diese trotz allfälliger Verletzung von Gültigkeitsvorschriften des Art. 241 Abs. 1 StPO gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO auf jeden Fall verwertbar. Eine vertiefte Ausei- nandersetzung mit der vorliegend strittigen Dringlichkeit der Durchsuchung erüb- rigt sich somit. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Beweisver- lustes (Beiseiteschaffung bzw. Vernichtung der Drogen) bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei infolge einer ausgebliebenen Rückversicherungsnachricht nicht von der Hand zu weisen war (auch wenn sich hier ex post eine solche Be- weisverlustgefahr allenfalls nicht bestätigte, wie die Verteidigung vorbringt, vgl. Urk. 52 S. 4). Auch die vorherige Einsatzbereitschaft der Interventionseinheit "Di- amant" spricht nicht gegen die Dringlichkeit der Durchsuchung, zumal aufgrund des Anfangsverdachts vorerst nur beobachtet (so zutreffend die Verteidigung, vgl. Urk. 52 S. 4) und ein potentieller konkreter Handel abgewartet werden konnte, wobei dann nur Letzterer eine Durchsuchung rechtfertigte. Offen bleiben kann, ob der Durchsuchungsbefehl nachträglich genügend schriftlich begründet wurde (vgl.
- 11 - Urk. 52 S. 5), nachdem die Staatsanwaltschaft im HD-Befehl vom 22. Juni 2021 für die Begründung auf den Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
12. März 2021 verwies (Urk. 7/17 und 7/9), zumal im Falle einer ungenügenden Begründung bloss eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorläge, welche kei- ne Unverwertbarkeit zur Folge hätte. 1.7. 1.7.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Betäubungsmitteldelinquenz festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend sind und teilweise erhebliche Widersprüche aufweisen bzw. gänzlich lebensfremd sind (Urk. 32 S. 10 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich beizupflichten, konnte doch der Beschuldigte insbesondere den Belastungen von B._____ keine stringente Gegenversion bzw. Erklärung für eine allfällige Falschanschuldigung des Letzteren entgegensetzen und erging sich stattdessen in teilweise abenteuerliche Ausflüchte (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f.; Urk. 3/5 S. 9). Be- zeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er zunächst zu Protokoll gab, die sichergestellten Betäubungsmittel letztmals im Jahr 2017 in den Händen gehalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3 f.), sich später aber darauf verlegte, diese zwischen August 2020 und März 2021 beim Putzen der Wohnung wieder gefunden zu haben und in diesem Zusammenhang mit ihnen in Berührung gekommen zu sein (Urk. 3/5 S. 7). Mit der Vorinstanz als abstrus zu bezeichnen sind schliesslich seine zwischenzeitlich geäusserten Spekulationen, die neu sichergestellten Drogen seien womöglich von der Polizei in seine Wohnung verbracht worden (Urk. 3/5 S. 6 + 8), zumal er ansonsten stets geltend machte, es habe sich dabei um Restpositionen der einst von einem gewissen "C._____" (indirekt) übernommenen Betäubungsmittel gehandelt. Auf die Angaben des Beschuldigten zu den inkriminierten Vorfällen kann mithin abgesehen von seinen klaren Zugaben nicht abgestellt werden, zumal er als Beschuldigter ohnehin ein virulentes Interesse daran hat, die Geschehnisse insgesamt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 1.7.2. Was die konkrete Würdigung des Sachverhaltes betrifft, so kann grund- sätzlich offen bleiben, woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel erhalten hat.
- 12 - Trotz seiner auch diesbezüglich nicht konstanten Angaben ist mangels anderer relevanter Anhaltspunkte nicht auszuschliessen, dass es sich um eine Restpositi- on von früher übernommenen Drogen handelte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die professionell handelnden Ermittlungsbehörden solche weiteren Drogenmengen bei der früheren Hausdurchsuchung im Jahr 2018 si- cherlich nicht übersehen hätten, ist jedenfalls nicht derart zwingend, dass die ent- sprechende Behauptung des Beschuldigten dadurch widerlegt wäre. Problema- tisch ist in diesem Zusammenhang auch der im erstinstanzlichen Urteil angestellte Vergleich des Reinheitsgrades der in den beiden Verfahren sichergestellten Be- täubungsmittel, zumal dieser nicht allzu stark differiert und zudem auch innerhalb der Verfahren unterschiedlich war, so dass daraus letztlich nichts Wesentliches abgeleitet und insbesondere nicht nachgewiesen werden kann, dass die Drogen aus verschiedenen Quellen stammen. Die Anklage selbst geht in diesem Zusam- menhang denn auch – gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. 15 S. 4: "gemäss eigenen Angaben") – von einem Erwerb der inkriminierten Drogen von einem nicht näher bekannten "C._____" aus und wirft dem Beschuldigten nicht vor, diese von einer Drittperson erstanden zu haben (vgl. Urk. 15 S. 3 + 4). 1.7.3. Nicht überzeugend sind dann aber jedenfalls die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Aufbewahrungsort der Drogen zwischenzeitlich vergessen und diese beim Putzen zwischen August 2020 und März 2021 erst wieder gefunden habe. Diese Version hat er augenscheinlich deshalb konstruiert, um die polizeilich festgestellten Spuren an den Drogenverpackungen zu erklären (vgl. Urk. 3/5 S. 7 i.f.). Dass er diese Betäubungsmittel während all der Jahre bloss gehortet und nie irgendetwas davon an Dritte weiterveräussert hat, ist be- reits aufgrund der Aussagen von B._____ widerlegt, welcher den Beschuldigten als seinen Lieferanten sowohl für Marihuana als auch (vereinzelt) von Kokain bezeichnete. Es ist diesbezüglich – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 13 f.) – von den insoweit konstanten Angaben von E._____ auszugehen, wonach dieser in den letzten beiden Jahren vor März 2021 mehrfach Marihuana beim Beschuldigten bezogen und im März 2020 sowie am 4. März 2021 zudem auch zwei Portionen Kokain bei ihm gekauft hat (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 3 ff.). Bezeichnen- derweise hatte der Beschuldigte für diese Belastungen, welche durch die Ergeb-
- 13 - nisse der Auswertung des Mobiltelefons von E._____ gestützt werden (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 7/13 + 15), denn auch keine Erklärung und mochte sich dazu nicht wei- ter äussern (vgl. Urk. 3/5 S. 8). Weitere Hinweise auf einen praktizierten Verkauf von Betäubungsmitteln ergeben sich sodann aufgrund der festgestellten Kokainspuren unter den Finger- nägeln des selber nicht konsumierenden Beschuldigten, wobei sich daraus indes keine Schlüsse auf die Häufigkeit und die Mengen des Verkaufes ziehen lassen. Für eine Verkaufstätigkeit im Bereich des qualifizierten Falles bestehen mithin insofern keine Hinweise (vgl. nachfolgend Ziffer 2.2.). 1.7.4. Zusammenfassend drängt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Schlussfolgerung auf, dass der Beschuldigte selbst bei Zugrundelegung sei- ner Version, wonach die sichergestellten Betäubungsmittel aus einer früheren grösseren Drogenübernahme stammten, nicht als reiner Depothalter bezeichnet werden kann, da er zumindest einen Teil der gehorteten Drogen weiterverkaufte. Letztlich ist für die rechtliche Beurteilung des Falles aber gar nicht entscheidend, inwiefern der Beschuldigte die gelagerten Betäubungsmittel weiterveräussern wollte, da sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch ein Depothalter ohne Weiteres eines qualifizierten Betäubungsmittelhandels strafbar machen kann (vgl. nachfolgend Ziffer 2.3.). 1.8. 1.8.1. Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Waffendelinquenz geht die Anklage – im Einklang mit ihrer Darstellung betreffend den Betäubungsmitteler- werb – ebenfalls von einer Übernahme der Waffen von einem gewissen "C._____" aus (Urk. 15 S. 5), was vorliegend nicht in Frage gestellt werden soll, für die Beurteilung des Falles letztlich aber auch nicht von massgeblicher Rele- vanz ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffen zugestan- denermassen ohne Waffenerwerbsschein übernommen hat und sie in der Folge ununterbrochen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin bei sich aufbewahrte. Selbst wenn der Beschuldigte mithin die Schrotflinte und die Pistole schon etliche Jahre vor dem März 2018 unter der Geltung des alten Waffenrech- tes übernommen haben sollte (vgl. dazu Urk. 3/5 S. 4), war eine solche Handlung
- 14 - ohne Weiteres bewilligungspflichtig (vgl. Art. 8 aWG [Stand 1. Januar 2013]). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe nicht gewusst, dass ein Waffenerwerbsschein auch dann notwendig sei, wenn die Waf- fen lediglich aufbewahrt würden (vgl. Urk. 3/5 S. 10), übergeht er damit die Tatsa- che, dass er diese zuvor auch eigenhändig erworben bzw. übernommen hat. Wieso allerdings eine Übernahme einer Waffe zwecks Aufbewahrung in den ei- genen vier Wänden anderen Regelungen unterworfen sein soll, als ein Erwerb zwecks (gelegentlicher) Mitführung der Waffe, ist nicht nachvollziehbar und ver- mochte vom Beschuldigten auch nicht plausibilisiert zu werden. 1.8.2. Die Vorwürfe der Anklage sind mithin betreffend die Waffendelinquenz in den relevanten Punkten als erwiesen zu erachten, wobei offen bleiben kann, wann genau der Beschuldigte die Schrotflinte und die Pistole erworben hat. Es kann demnach für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten Sachverhalt aus- gegangen werden, zumal der Beschuldigte auch nie in Frage gestellt hat, dass die Waffen über die gesamte Zeit bei ihm in schussbereitem Zustand unter der Mat- ratze lagerten und insofern grundsätzlich auch für sich bei ihm aufhaltende Dritt- personen jederzeit zugänglich waren. 1.9. 1.9.1 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Betäubungsmittelkonsum basiert ausschliesslich auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, welcher diesbezüglich jedoch uneinheitlich und teilweise wirr ausgesagt hat (vgl. insbes. Urk. 3/5 S. 5 f.). 1.9.2. Es ist aufgrund der Depositionen des Beschuldigten zwar einigermassen klar, dass er in der Zeit vor seiner erneuten Verhaftung im März 2021 nach wie vor hin und wieder einen Joint geraucht hat, doch erschliesst sich aus seinen Aus- führungen letztlich nicht, wann und wie oft dies der Fall war und welchen Stoff er dabei konsumierte. Entgegen dem vorinstanzlichen Vortrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 23 S. 13) gab der Beschuldigte bei der Polizei nicht an, er konsumiere den Stoff seit ca. einem Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 8), und die Häufigkeit von ca. einem Mal pro Monat hat er später wieder anders dargestellt (vgl. Urk. 3/5 S. 5: "Schon länger nicht mehr. Das war ca. einmal alle 2 - 3 Monate."). Mit Bezug
- 15 - auf die Herkunft des Stoffes hat er zwar einerseits geltend gemacht, er habe vom gelagerten Stoff für den Eigenkonsum bezogen (Urk. 3/5 S. 5), um dies dann aber postwendend wieder zu verneinen (Urk. 3/5 S. 6), wobei unklar bleibt, ob es sich um ein Missverständnis handelte, da die Staatsanwältin nicht weiter nachfragte. Aufgrund solcher unklaren Aussagen, auf welche im vorliegenden Fall im Übrigen auch in den übrigen Anklagepunkten nicht abgestellt wird, kann indes ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen gelten, wenn ansonsten keine stringenten Indizien für den Nachweis der tatbestandsmässigen Handlung bestehen und im Übrigen nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte in der eingeklagte Zeitspanne entsprechend seiner – in diesem Punkt immerhin relativ konstanten (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 5 f.) – Äusserungen tatsächlich legales CBD-Hanf (d.h. Cannabidiol) geraucht hat. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt mithin nicht rechts- genügend erstellt werden kann, hat bereits aus diesem Grund entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch betreffend den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu erfolgen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit der rechtlichen Würdigung insbesondere im Hinblick auf den schweren Fall des Betäubungsmittelgesetzes befasst, welcher von der Verteidigung vor Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. Urk. 24 S. 13 ff.). Im Übrigen hat sie die Beurteilung der Anklägerin ohne Weiteres als zutreffend er- achtet (Urk. 32 S. 19). 2.2. Was die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Kokainhandel anbelangt, so ist vorweg festzuhalten, dass nicht einzuleuchten vermag, weshalb der schwere Fall von der Anklägerin wie von der Vorinstanz auch auf die Verkaufshandlungen des Beschuldigten bezogen wird. Erstelltermassen verkaufte der Beschuldigte vom Kokain lediglich zwei kleine Mengen von jeweils 0.33 Gramm reinem Stoff, was zwei nicht qualifizierte Veräusserungshandlungen ergibt, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte gleichzeitig eine qualifizierte Menge besass bzw. aufbewahrte, welche er allenfalls ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Der Beschuldigte ist
- 16 - demnach für diese beiden Tathandlungen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 2.3. Es verbleibt die Frage, ob der Beschuldigte wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestrafen ist. Diesbezüglich ist unbestritten, dass er bei sich in der Wohnung die Gesamtmenge von 226.43 Gramm reinem Kokainhydrochlorid (verpackt in 5 Paketen) aufbewahrte, was den einschlägigen Grenzwert für den schweren Fall von 18 Gramm klar überschreitet (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 24 S. 14) kommt dieser hohen Menge nach wie vor eine zentrale Rolle im Rahmen der Beurteilung der gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geforderten Gefährdung einer Vielzahl von Personen zu, so dass bei einer qualifizierten Menge nur (aber immerhin) im Ausnahmefall nicht vom einem schweren Fall auszugehen ist. Es ist im Auge zu behalten, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, welches in einem frühen Stadium die unkontrollierte Verbreitung von gesundheitsgefährdenden Stoffen verhindern will. Demzufolge stellen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) in der Regel auch der Erwerb und der Besitz von qualifizierten Mengen Heroin und Kokain eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, sofern diese Betäubungsmittel nicht im wesentlichen Ausmass für den Eigenkonsum bestimmt sind oder eine Verbreitung an zahlreiche Personen nicht aus anderen besonderen Gründen ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, N 987 ff. + 1022 ff. zu Art. 19 BetmG; ebenso: FINGERHUTH/JUCKER, OFK BetmG, N 190 zu Art. 19 BetmG). Solche besonderen Umstände lagen indes im vorliegenden Fall nicht vor, selbst wenn der Beschuldigte die Betäubungsmittel hauptsächlich für einen Dritten aufbewahrt hätte. Anerkanntermassen hortete er nämlich das Kokain auch diesfalls nicht für den Eigenkonsum und musste als Depothalter für einen Dritten zumindest ernsthaft damit rechnen, dass er eine solch hohe Menge an Betäubungsmitteln zwecks späterer Weitergabe an Dritte zur Verfügung hält. Damit beteiligte er sich
- 17 - aber bereits mit seiner Aufbewahrung in massgeblicher Weise an einem abstrakten Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, inwiefern er die Drogen selber in Umlauf brachte bzw. hätte bringen wollen. Bezeichnenderweise lag dem vom Verteidiger vorinstanzlich angeführten Bundesgerichtsentscheid (Urk. 24 S. 14 f.) denn auch eine andere Konstellation zu Grunde, indem dort die Weitergabe an eine süchtige Bezugsperson zur Disposition stand und dabei die Gewissheit herrschte, dass die Betäubungsmittel nicht weiter in Umlauf gesetzt würden, weshalb die abstrakte Gefahr, dass der Stoff in die Hände unbestimmt vieler Personen gelangen könnte, vernachlässigbar war (vgl. BGE 120 IV 334, E. 2.b). Diese Überlegungen führen mithin zum Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.4. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Marihuanahandel wirft die rechtliche Würdigung keine besonderen Probleme auf, nachdem klar ist, dass der qualifizierte Fall beim Verkauf von Marihuana insbesondere bei gewerbsmässiger Tätigkeit zur Disposition steht und eine solche vorliegend nicht eingeklagt ist. Der Beschuldigte bewahrte diese Betäubungsmittel gemäss erstelltem Sachverhalt längere Zeit bei sich auf und hat vom Marihuana zumindest rund 110 Gramm an B._____ verkauft, was mit der Vorinstanz den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG begründet. 2.5. Ausser Frage steht, dass die Pistole "Walther PKK" sowie die kurze Schrot- flinte (sog. Pumpgun), welche der Beschuldigte vor einigen Jahren erworben und in der Folge bei sich zu Hause gelagert hat, Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit a WG darstellen. Der Beschuldigte anerkennt überdies, keine Bewilligung für den Erwerb dieser Waffen und die dazugehörige Munition gehabt zu haben (vgl. Art. 8 WG; Art. 12 WG). Demzufolge drängen sich auch in dieser Hinsicht keine weitergehenden rechtlichen Überlegungen auf. Bereits im Rahmen des Sachver- halts wurde sodann festgestellt, dass der Beschuldigte nicht mit guten Gründen davon ausgehen konnte, ein Waffenerwerbsschein sei nur dann nötig, wenn man die erworbene Waffe später auf sich trägt (vgl. vorstehend Ziffer 1.8.1.). Der Be-
- 18 - schuldigte ist mithin in diesem Punkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.6. Die nachfolgende Aufbewahrung der beiden Waffen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin unter der Matratze des eigenen Bettes ist ohne Weiteres als unsorgfältige Aufbewahrung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG zu qualifizieren, da dieses behelfsmässige Versteck letztlich jedermann zugänglich war, der sich in seiner Wohnung aufhielt. Der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen. 2.7. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 8 WG sowie der mehr- fachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG schuldig gemacht hat. IV. Strafe
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Grundlagen der Strafzumessung korrekte Ausführungen zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln und zum an- wendbaren Strafrahmen gemacht und dann insbesondere auch die Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 32 S. 23 f.), wobei zu ergänzen ist, dass dieses Vorgehen jenen Fällen vorbehalten bleibt, in welchen im selben Verfahren gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313, E. 1.; BGE 138 IV 120, E. 5.2.). 1.2. Wenn sodann im Rahmen der konkreten Strafzumessung von der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstem Delikt
- 19 - ausgegangen und in der Folge die Tatkomponente der einzelnen Widerhandlun- gen sowie abschliessend die Täterkomponente beleuchtet wurde (Urk. 32 S. 24 ff.), so ist auch diese Praxis nicht zu beanstanden. Dass entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 31 f.) für Übertretungen lediglich eine Busse nach den besonderen Kriterien von Art. 106 StGB auszusprechen ist, be- darf schliesslich ebenfalls keiner weiteren Erläuterung.
2. Strafart 2.1. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz indessen zur jeweils angemes- senen Strafart, wobei stillschweigend davon ausgegangen wurde, dass vorliegend für sämtliche Verbrechen und Vergehen des Beschuldigten nur eine Freiheitsstra- fe in Betracht fällt. Es ist diesbezüglich in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im jeweils zu beurteilenden Fall sind für die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Es ist in dieser Hinsicht für jede begangene Straftat eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten genügend wirksam erscheint (BGE 134 IV 84 f. m.w.H). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.2. Für die Beurteilung des konkreten Falles ist vor diesem Hintergrund festzu- stellen, dass die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschuldigten aus heutiger Sicht nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann, nachdem sich dieser bereits in den Jahren 2016/2017 gleichgelagerte Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen, deren Sanktionierung mit einer bedingten Freiheitsstrafe ihn of- fensichtlich nicht genügend beeindruckt hat. Aus letzterem Grund bestehen aber auch hinsichtlich der heute zu beurteilenden Waffendelinquenz erhebliche Beden- ken an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe, selbst wenn diese in unbeding-
- 20 - ter Form ausgesprochen würde, zumal angesichts der nach wie vor hohen Schul- denlast des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine weitere fi- nanzielle Verpflichtung genügend zu imponieren vermöchte. Es ist demnach – mit gleichem Endergebnis wie die Vorinstanz – für sämtliche zu beurteilenden Wider- handlungen des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszufällen.
3. Tatkomponente 3.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Wenn die Vorinstanz hervorhebt, dass es sich bei den insgesamt sicherge- stellten 226 Gramm reinem Kokain um eine erhebliche Menge eines gefährlichen Stoffes mit nicht zu bagatellisierendem psychischem Abhängigkeitspotential handelt, so kann ihr darin ohne Weiteres beigepflichtet werden. Gleichzeitig muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Lagerung des Stoffes im Vergleich zu entsprechenden Verkaufshandlungen ein geringeres Gefährdungspotential mit sich bringt, selbst wenn der Beschuldigte eine Weiterverbreitung zumindest in Kauf nahm, da der Stoff eben noch nicht effektiv in Umlauf gelangt und auch nicht klar ist, inwiefern dies konkret hätte der Fall sein sollen. Weiter ist mit der Vorinstanz auf die eher geringe kriminelle Energie des reichlich dilettantisch handelnden Beschuldigten hinzuweisen, zumal zu seinen Gunsten durchaus davon auszugehen ist, dass er auf einer eher tiefen Hierarchiestufe im Drogenhandel stand, wie sich dies auch im Verkauf von Kleinstmengen an den Abnehmer E._____ offenbarte (vgl. nachfolgend Ziffer 3.2.). Immerhin ist festzustellen, dass der Beschuldigte – ohne selbst süchtig zu sein – frei über die beachtliche Drogenmenge verfügen konnte, was gegen seine Einordnung am unteren Ende der möglich denkbaren Hierarchiestufen spricht. Es ist demgemäss in objektiver und subjektiver Hinsicht vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was in Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Gefährdungspotentials eine isolierte Freiheitsstrafe im Bereich von rund 20 Monaten rechtfertigt.
- 21 - 3.2. Mehrfache (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittlegesetz Beim Vergehenstatbestand der Betäubungsmitteldelinquenz ist zu be- rücksichtigten, dass der Beschuldigte einerseits 653 Gramm Haschisch und 253 Gramm Marihuana bei sich lagerte, andrerseits aber auch mehrfach sowohl Marihuana als auch Kokain in Umlauf brachte. Dabei handelte es sich aber ins- besondere beim veräusserten Kokain um den Vertrieb von Kleinstmengen an Endkonsumenten, was das Verschulden relativiert. Spekulativ ist die Erwägung der Vorinstanz, dass ein Teil für den Eigenverbrauch und ein Teil für den Weiterverkauf bestimmt war, da sich der entsprechende Sachverhalt nicht bzw. nur in vagen Umrissen erstellen lässt. Jedenfalls ist aber klar, dass der Beschuldigte mit seinem entsprechenden Verhalten die Gesundheit seiner Mitmenschen nicht besonders stark gefährdete, auch wenn es sich bei der Aufbewahrung von Marihuana bzw. Haschisch nicht um kleine Mengen handelte. Insgesamt fällt das Verschulden des Beschuldigten in diesem Punkt gering aus, so dass die vorinstanzlich festgesetzte (isolierte) Freiheitsstrafe von 3 Monaten nicht in Frage zu stellen ist. 3.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Hinsichtlich der Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die einzelnen Aspekte des Verschuldens differenziert darlegte und diesbezüglich ein leichtes Verschulden verortete (Urk. 32 S. 26 f.). Nicht vollends nachvollzieh- bar ist jedoch, wenn die Vorinstanz trotz des in diesem Punkt leichten Verschul- dens des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schliesst, zumal auch in subjektiver Hinsicht keine erschwerenden Elemente festgestellt wurden. Stellt man in Rechnung, dass für ein noch leichtes Verschulden im Rahmen der mit gleicher Strafdrohung versehenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (zu Recht) eine Strafe von 3 Monaten als angemessen erachtet wurde, so kann die Sanktion für die Widerhandlung gegen Waffengesetz bei geringerem Verschulden jedenfalls nicht höher ausfallen. Vielmehr rechtfertigt sich für den eingeklagten Waffenerwerb unter nicht mehr genauer abklärbaren Umständen eine isolierte Sanktion im Bereich von 2 - 3 Monaten, wobei anzufügen ist, dass
- 22 - die anschliessende Aufbewahrung der Waffen in geladenem Zustand bzw. mit eingesetztem Magazin im Zusammenhang mit der an späterer Stelle zu behandelnden Übertretung des Waffengesetzes zu beurteilen ist (vgl. nachfol- gend Ziffer 6.).
4. Täterkomponente 4.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid mit den zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 27 ff.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der in der Schweiz geborene Be- schuldigte zwischenzeitlich in sein Heimatland zu den Grosseltern übersiedelte, mit 13 Jahren dann aber definitiv hierorts ansässig wurde. Er hat hierzulande eine Lehre als Autodiagnostiker absolviert und in der Folge auf mehreren Berufen gearbeitet, bis er arbeitslos und später fürsorgebedürftig wurde. Seinen Wieder- einstieg ins Arbeitsleben erschwerte gemäss seinen eigenen Angaben ein Vorfall vor rund elf Jahren mit längeren physischen und psychischen Folgen, welche er bis heute noch nicht gänzlich verwunden hat (vgl. Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 15 + 18; Urk. 32 S. 28). 4.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er mit Urteil des Bezirksgericht Uster vom 26. April 2018 bereits einmal wegen teil- weise einschlägiger Delikte verurteilt werden musste (vgl. Beizugsakten BG Uster, Geschäfts-Nr. DG170034, Urk. 29) und er die vorliegend zu beurteilenden Taten weitgehend in der damals angesetzten Probezeit beging, was merklich straf- erhöhend zu berücksichtigen ist. 4.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung hinsichtlich der Betäubungsmittel- delinquenz nicht sehr kooperativ, auch wenn er letztlich eingestand, dass er die inkriminierte Ware übernommen und aufbewahrt hat und dies als Fehler bezeichnete (vgl. Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung und auch der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldigte dann auf sein Aussage-
- 23 - verweigerungsrecht. Eine relevante Strafminderung in Bezug auf die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vermag sich aus diesem Verhalten mithin nicht zu ergeben. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte seine Verfehlung hingegen im Wesentlichen zugestanden, wobei er lediglich die Gefährlichkeit seines Verhaltens etwas relativierte (vgl. Urk. 3/2 S. 6), so dass diesbezüglich eine zumindest moderate Strafminderung angezeigt erscheint. 4.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ergibt sich nach dem Gesag- ten bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz eine Erhöhung der Strafe um rund 25 Prozent, während in Bezug auf die Waffendelinquenz eine Ermässigung der Sanktion im Bereich von 20 Prozent resultiert.
5. Zwischenfazit 5.1. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mithin auf 25 Monate festzusetzen. Derweil belaufen sich die isolierten Sanktionen für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffengesetz auf eine Dauer von 4 bzw. 2 Monaten. Nachdem für all diese Delikte nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht fällt (vgl. vorstehend Ziffer 2.), sind sie im Folgenden im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu sank- tionieren. 5.2. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Vorinstanz dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die im Waffenerwerb vom März 2018 liegende Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor der früheren Verurteilung des Beschuldigten vom 26. April 2018 begangen wurde und demgemäss diesbezüglich eine (teilweise) Zusatzstrafe festzulegen ist, in deren Rahmen der Beschuldigte nicht schlechter behandelt werden darf, als wenn diese Widerhandlung gemeinsam mit den früheren Delikten beurteilt worden wäre. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist demzufolge für die vor dem
- 24 - Ersturteil begangene Tat dergestalt eine Zusatzstrafe festzulegen, dass gedanklich eine Gesamtstrafe für sämtliche damals zu beurteilenden Delikte zu bilden ist, wovon die Dauer der im rechtskräftigen Vorentscheid ausgefällten Strafe abzuziehen ist. In der Folge ist für die späteren Taten – gegebenenfalls unter Anwendung des Asperationsprinzips – eine separate Strafe zu bilden, welche letztlich mit der Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. BGE 145 IV 1). 5.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass vom früheren Gericht unter Einbezug der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypo- thetische Gesamtstrafe von 18 Monaten auszufällen gewesen wäre, woraus sich nach Abzug der rechtskräftigen Strafe von 17 Monaten für das Waffendelikt eine Zusatzstrafe von 1 Monat ergibt. Für die nach dem Ersturteil begangenen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist derweil unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die diesbezüglich zu beurteilenden Lagerungs- und Verkaufshandlungen in engem gegenseitigen Zusammenhang stehen, was eine verhältnismässig geringe Asperation der Einsatzstrafe (von 25 Monaten) im Bereich von 50 Prozent bzw. um 2 Monate auf gesamthaft 27 Monate rechtfertigt. Addiert man die so errechnete Strafe für die Betäubungsmitteldelinquenz nunmehr mit der separat festgelegten Zusatzstrafe für die Waffendelinquenz von 1 Monat, so ergibt sich abschliessend eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil gemäss dem Bezirksgericht Uster vom 26. April 2018.
6. Busse Hinsichtlich der für die Übertretung des Waffengesetzes auszufällenden Busse kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 31). In der Tat erweist sich die Aufbewahrung von zwei nahezu schussbereiten Waffen unter der Matratze des eigenen Bettes als überaus gedankenlos und schafft angesichts des nur notdürftigen Versteckes ein erhebliches Gefährdungspotential für sämtliche dort anwesende Personen, auch wenn der Beschuldigte beteuerte, dass sich nie Kinder in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Angesichts der nunmehr verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich mithin die vorinstanzlich festgelegte
- 25 - Busse von Fr. 500.– als durchaus angemessen, zumal es sich um eine mehrjährige Aufbewahrung nach diesem Muster handelt.
7. Gesamtfazit 7.1. Insgesamt ist der Beschuldigte nach dem Gesagten mit einer Freiheitsstra- fe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil gemäss dem Bezirksge- richt Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 7.2. An die Freiheitsstrafe sind die 89 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Vollzug 8.1. Angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten fällt ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 42 StGB). In Frage kommt indessen in diesem Strafbereich ein teilbedingter Vollzug, da das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB m.H.a. BGE 134 IV 1). Dabei findet Art. 42 Abs. 2 StGB analoge Anwendung, so dass bei einer Delinquenz von einer gewissen Schwere in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat besonders günstige Umstände vorliegen müssen, um dem Täter die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzuges eröffnen zu können (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I,
4. Aufl., N 13 zu Art. 43 StGB). 8.2. Auch wenn die Entwicklung des Beschuldigten vorliegend grundsätzlich erfreulich verläuft und für die Zukunft keine schlechte Prognose erwarten lässt, kann nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne der genannten Be-
- 26 - stimmung ausgegangen werden, da diese Entwicklung (noch) zu wenig stabil und nachhaltig erscheint, um jegliche Bedenken hinsichtlich eines zukünftigen Rück- falles des Beschuldigten über Bord werfen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die relevante Vortat eine einschlägige Verurteilung betrifft, in welchem Fall nur zurückhaltend von solch günstigen Umständen auszugehen ist. Schliesslich liegt im gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch kein Wohlverhalten über mehrere Jahre vor, welches die entsprechenden Bedenken allenfalls doch noch vollends zu kompensieren vermöchte. Die heute festgelegte Freiheitsstrafe ist demnach im vollen Umfang zu vollziehen. V. Widerruf
1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die gesetzliche Grundlage des Widerrufes von Vorstra- fen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben und sich in der Fol- ge ausführlich mit der Theorie der bei einem Widerruf vorzunehmenden (beson- deren) Gesamtstrafenbildung auseinandergesetzt (Urk. 32 S. 29 f.). Sie hat sich jedoch nicht mit der geltenden Lehre und Praxis zu Art. 46 Abs. 2 StGB befasst, welcher die Möglichkeit des Verzichts auf einen Widerruf regelt, sofern unter den konkreten Umständen nicht im Sinne einer Schlechtprognose zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Es ist in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass trotz der mit der Revision verwehrten Mög- lichkeit, die alte Strafe zu widerrufen und die neue Strafe bedingt auszusprechen, nicht ein "Alles-oder-Nichts-Prinzip" eingeführt worden ist. Vielmehr ist nach wie vor insofern ein "Splitting" der Legalprognose möglich, als vom Widerruf des be- dingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird und sich aufgrund der damit einhergehenden Warnwirkung die Schlussfolgerung rechtfertigen lässt, der Täter werde sich bereits durch diese Strafe genügend beeindrucken lassen, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 zu Art. 46 StGB und N 10 zu Art. 42 StGB).
- 27 -
2. Beurteilung Nachdem der Beschuldigte bis anhin zwei relativ kurze Aufenthalte in Untersuchungshaft zu gewärtigen hatte, sieht er sich vorliegend nun erstmals mit einem empfindlichen Freiheitsentzug konfrontiert, welcher ihm das Unrecht seiner Handlungen klar vor Augen führen und ihn entsprechend nachhaltig beeindrucken dürfte. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass sich der Vollzug der neuen Sanktion als genügend eindrücklich erweist, um den Beschuldigten inskünftig definitiv von weiteren Delikten abzuhalten, zumal er nunmehr eine Familie hat, für die er verantwortlich ist. Die gute Entwicklung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten bestätigte sich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, in welcher sich der Eindruck einer nachhaltigen Stabili- sierung seiner Lebensumstände ergab (Urk. 51 S. 5 ff.). Aufgrund dieser Aus- gangslage kann mit guten Gründen auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtet werden, zumal dem Beschuldigten unter diesen Umständen die ursprünglich angesetzte Probezeit ab heute zu verlängern ist, so dass er sich auch unter diesem Aspekt zu bewähren hat, ansonsten ein weiterer empfindlicher Freiheitsentzug droht. Demgemäss ist in zweiter Instanz auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verzichten und die mit diesem Entscheid festgesetzte Probezeit von 2 Jahren mit Wirkung ab heute um 1 Jahr zu verlängern. VI. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundvoraussetzungen des Ausländerstatus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser Voraussetzungen zu Recht bejaht (vgl. Urk. 32 S. 33), wogegen sich der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruches wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz denn auch nicht zur Wehr setzt (vgl. Urk. 24 S. 16; Urk. 52 S. 7).
- 28 - 1.2. Umstritten ist demgegenüber die Anwendung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines persönlichen Härtefalles verneint worden ist (Urk. 32 S. 37), während sich der Beschuldigte in seinen privaten Interessen besonders beeinträchtigt sieht, ohne dass diese durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen des Gemein- wesens aufgewogen würden (Urk. 24 S. 19 f.; Urk. 52 S. 10 ff.).
a) Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen (Urteile 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2. und 6B_48/2019 vom
9. August 2019, E. 2.5.). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind indes auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration des Ausländers einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seine hiesigen Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB sieht dabei ausdrücklich vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Für die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB können auch die das
- 29 - Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisierenden Kriterien für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. insb. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 96 Abs. 2 AIG) herangezogen werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass mit Art. 66a ff. StGB tendenziell eine Verschärfung der zuvor geltenden Rechtslage angestrebt wurde (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2.). So lässt sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019, E. 2.4.1.). Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für genügend enge Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1.; Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019, E. 3.2.2.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist mithin tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2.; BGE 144 I 266, E. 3.3.). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht (BGE 144 I 266, E. 3.3.). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erscheint, ist mithin namentlich auf die aktuelle familiäre Situation des Betroffenen zu fokussieren. Von massgebender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang etwa die Dauer einer eingegangenen Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, sowie eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung. Weitere
- 30 - zentrale Aspekte sind, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und in welchem Alter diese gegebenfalls stehen, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessensabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht ausüben, oder ob der Betroffene gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechtes pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.3.1. f.).
b) Ist – wie vorliegend – die Ausweisung eines Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU zu beurteilen, so ist über die zitierten Bestimmungen hinaus auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) zu beachten. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz den Angehörigen der Europäischen Union im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das Abkommen hat zwar keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts, doch hat die Schweiz bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (BGE 145 IV 364, E. 3.4.1.). Demzufolge dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte entsprechend Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – jeweils im konkreten Einzelfall besonders zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9.).
2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist in der Folge bis zu seinem 3. Lebensjahr und später von seinem 13. bis zu seinem 18. Altersjahr in der Schweiz aufgewachsen. Nachdem ein fünfjähriger Aufenthalt in der Adoles-
- 31 - zenzphase mit entsprechender Schulausbildung grundsätzlich als genügend er- achtet wird, um von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen (vgl. ZUR- BRÜGG/ HRUSCHKA, BSK StGB I, N 119 ff. zu Art. 66a StGB), ist dem Beschuldig- ten der Status eines hierorts geborenen bzw. aufgewachsenen Ausländers im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zuzubilligen. 2.2. Der spätere Werdegang des Beschuldigten wird von seiner längeren Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit getrübt. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten war damit lange Zeit nicht gewährleistet, doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass in dieser Phase langwierige psychische Probleme seine Wiedereingliederung erschwerten (3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 15 und 18; Urk. 51 S. 9). Positiv ist in diesem Zusammenhang sodann insbesondere zu vermerken, dass der Beschuldigte seine langjährige Arbeitslosigkeit seit August 2021 überwunden hat, indem er vorerst auf Stundenlohnbasis eine Teilzeitstelle in einem Betrieb für Liegenschaftsbetreuungen als Hauswart antrat, worauf er vom selben Arbeitgeber per 1. Oktober 2021 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle erhielt und seither zu dessen vollen Zufriedenheit arbeitstätig ist (vgl. Arbeitsverträge und Zwischenzeugnis, Urk. 25/1-2 und Urk. 50; vgl. auch Urk. 42/1-5). Es kann somit vermerkt werden, dass es ihm nach längerer Zeit gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren und für sich selber (und anteilsmässig auch für seine Familie) aufzukommen. 2.3. Massgeblich für die Gewichtung der privaten Interessen des Beschuldigten sind schliesslich auch seine familiären und verwandtschaftlichen Bindungen in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er im Jahr 2021 geheiratet hat und im März 2022 Vater einer Tochter geworden ist. Er hat mit seiner aus Frankreich stammenden Frau (mit Niederlassungsbewilligung C) im September 2021 einen neuen Wohnsitz bezogen und lebt dort nunmehr mit seiner Familie in einer 3.5-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 42/8). Es besteht damit ein intaktes familiäres Umfeld, weshalb vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszu- gehen ist, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.5.1.). Auch wenn
- 32 - seine Ehefrau, welche als Bankangestellte arbeitstätig ist, zur Deckung ihres Existenzminimums nicht zwingend von seinem Einkommen abhängig sein dürfte (vgl. Urk. 51 S. 7), ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- dienst wesentlich zum aktuellen Unterhalt insbesondere der Tochter und zu den übrigen gegenwärtigen Lebenshaltungskosten der Familie beiträgt (vgl. Urk. 51 S. 6). Diese Umstände begründen ein starkes privates Interesse des Beschuldig- ten (wie auch seiner Ehefrau und seiner Tochter) an einem Verbleib in der Schweiz, zumal auch seine näheren Verwandten hier leben. Demgegenüber ver- fügt der Beschuldigte in seinem Heimatland, welches er seit über 20 Jahren nicht mehr besucht hat, über keine stabilen Bindungen mehr und ist dort in keiner Wei- se verwurzelt, auch wenn er die Landessprache nach wie vor beherrscht, was ei- ne allfällige Rückkehr tendenziell erleichtern würde (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 51 S. 13). 2.4. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Entwicklung des Beschuldigten auf verschiedenen Ebenen positiv verläuft und diese Tendenz zwar noch keinen definitiv stabilen Zustand erreicht hat, andrerseits aber auch nicht kurzfristig besteht, hat sie doch bereits im Jahr 2020 mit dem Zusammenkommen mit seiner heutigen Ehefrau ihren Anfang genommen, sich in der Folge mit der Heirat und dem Antritt einer Arbeitsstelle fortgesetzt und sich nunmehr mit der Geburt seiner Tochter nachhaltig verfestigt, was den Vorwurf der Anklägerin, der Beschuldigte habe erst kurz vor der drohenden Landesverweisung aus prozess- taktischen Gründen entsprechend kurzfristige Massnahmen ergriffen, relativiert. Insgesamt ist mithin beim Beschuldigten definitiv von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, welcher Umstand ihn bei einer Ausweisung voraussichtlich stark destabilisieren würde. 2.5. Zu prüfen bleibt, ob trotz des schweren persönlichen Härtefalles aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berechtigte Interessen des Staates bestehen, welche eine Landesverweisung des Beschuldigten im Endeffekt dennoch rechtfertigen, dies umso mehr, als er in einem Deliktsbereich mit beträchtlichem Schädigungspotential für seine Mitmenschen tätig und dabei auch noch einschlägig rückfällig wurde. Im Falle des Beschuldigten ist
- 33 - diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2016/2017 nach rund 30-jähriger Ansässigkeit in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – das erste Mal in erheblicher Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstiess. Seine Delinquenz erscheint vor diesem Hintergrund eher einer akuten Lebenskrise geschuldet als einem notorischen Hang zur Straffälligkeit. Darüber hinaus ist trotz der grundsätzlichen Schwere seiner Verfehlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu konstatieren, dass der Beschuldigte als Kleindealer zu gelten hat, welcher den Stoff in geringen Mengen direkt an Endabnehmer veräussert hat, was seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft insofern relativiert, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen ist, bei welchem die Praxis strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeit stellt. Nichtsdestotrotz ist aber sicherlich zutreffend, dass bereits die heute festzulegende (unbedingte) Freiheitsstrafe von 28 Monaten für ein relevantes Verschulden des Beschuldigten mit namhafter Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit spricht, in welchem Bereich die Möglichkeit eines Verbleibes in der Schweiz in ausländerrechtlichen Belangen selbst bei familiären Bindungen nur zurückhaltend zu gewähren ist (vgl. dazu die sog. "Reneja-Praxis" im Ausländerrecht [zuletzt BGE 139 IV 145], welche auch für die strafrechtliche Landesverweisung als Auslegungshilfe herangezogen werden kann). Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang denn auch nicht fehl, wenn sie festhält, dass es dem Beschuldigten nicht von Vornherein unmöglich wäre, mit seiner jungen Familie nach Italien oder Frankreich überzusiedeln. Allerdings zieht sie dabei in ihre Überlegungen nicht mit ein, dass beim Entscheid über die Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung nicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, wo für den Beschuldigten im Endeffekt die besten Chancen einer Reintegration in die Gesellschaft bestehen, weshalb die Ausreise der Familie letztlich ohne Weiteres zumutbar sein muss (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021, E. 3.3.1.). Zieht man dabei in Betracht, dass bei einer Aus- weisung aus der Schweiz sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau aus dem Arbeitsleben und ihrem bisherigen Umfeld herausgerissen würden, während ihre Zukunft mit der Tochter in Italien oder Frankreich (wo zumindest einer der Ehepartner die Landessprache nicht spricht) höchst ungewiss wäre, so schlägt das Pendel in dieser Hinsicht zu Gunsten eines Verbleibes in der Schweiz aus.
- 34 - Gerade die ausstehende Strafverbüssung mit ihrer einhergehenden Warnwirkung bietet denn auch die Gewähr für eine Reduktion der Rückfallgefahr des Beschuldigten, was im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich zu beachten ist. Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang zwar der Umstand, dass sich der Beschuldigte bis heute nicht zu einer Anerkennung seiner Drogenverkäufe an B._____ durchzuringen vermag, was gewisse Zweifel daran weckt, ob er tatsächlich die notwendige Einsicht in das Unrecht seiner Taten gewonnen hat, doch kann alleine aufgrund dieses Umstandes nicht von einer hohen Rückfallgefahr mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit ausgegangen werden. 2.6. In Betracht zu ziehen bleibt in casu schliesslich auch die Geltung des eingangs erwähnten Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, welches dem Beschuldigtem als italienischem Staatsbürger grundsätzlich ei- nen Anspruch auf die ihm mit dem Abkommen zuerkannten Freizügigkeitsrechte (wie insbesondere das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit) verschafft, welcher nur durch Massnahmen eingeschränkt werden darf, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheinen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Letztlich ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall einer mehrfachen Betäubungsmitteldelinquenz aber keine grundlegend andere Wertung, da bei solchen Taten auch unter der Geltung dieses Abkommens im Grundsatz eine Rechtfertigung für die Ausweisung des Beschuldigten besteht. Al- lerdings ist immerhin darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit der Massnahme zwingend einer besonderen Einzelfallprü- fung im Hinblick auf ihre Relevanz zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit zu unterziehen ist (vgl. BGE 145 IV 55, E. 4.; BGE 145 IV 364, E. 3.5.). 2.7. Bei einer Gesamtabwägung sämtlicher Aspekte des in Frage stehenden Falles ist somit insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um einem privilegierten Fall gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB handelt, zusammenfassend festzuhalten, dass im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung trotz der einschlägigen Rückfälligkeit des Beschuldigten nochmals ausnahmsweise von einem Überwiegen seiner privaten Interessen an
- 35 - einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist, wovon insbesondere auch seine Ehefrau und seine Tochter (im Sinne einer Drittwirkung der Grundrechte des Beschuldigten) profitieren. Mit der in den letzten zwei Jahren überdurchschnittlich positiven Entwicklung der familiären und beruflichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der bevorstehenden Strafverbüssung ist heute mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 16 f.) nicht mehr von einer erheblichen Rückfallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, welche seine privaten Interessen überwiegen würde. Dabei versteht sich von selbst, dass bei einem nochmaligen Rückfall in die Drogendelinquenz der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahmeregelung zum wiederholten Mal zur Anwendung zu bringen. 2.8. Es ist aus diesen Gründen in Anwendung der Grundsätze von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB abzusehen. VII. Beschlagnahmungen
1. Ausgangslage Der Beschuldigte hat die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die be- schlagnahmten Gegenstände mehrheitlich akzeptiert (vgl. vorne Ziffer II./1.) und wendet sich lediglich noch gegen die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 850.– (vgl. Urk. 32 S. 40 + 44), deren Herausgabe er im Falle eines Freispruchs verlangt (Urk. 52 S. 18). Es ist mithin im Folgenden lediglich noch über diesen Punkt zu befinden.
2. Beurteilung Mit Bezug auf die angefochtene Beschlagnahme ist festzuhalten, dass infolge der Bestätigung des Schuldspruches der Vorinstanz eine Herausgabe der Gelder an den Beschuldigten nicht in Betracht fällt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob ein Teil der beschlagnahmten Gelder direkt aus den inkriminierten Drogenverkäufen ab März 2019 bzw. März 2020 erwirtschaftet
- 36 - wurde, zumal die Vorinstanz diesbezüglich keine Belegstellen anführt und sich den Akten auch keine entnehmen lassen, zumal der Beschuldigte geltend machte, das Geld am Bankomat abgehoben zu haben (Urk. 3/3 S. 10). Die Tatsache, dass die sichergestellten Geldscheine verdächtig gestückelt waren und allfällige Kokainspuren aufwiesen, genügt für den Nachweis einer deliktischen Herkunft der Gelder jedenfalls nicht. Unter diesen Umständen ist die gesamte Barschaft – ohne vorgängige Einziehung – zur Urteilsvollstreckung (Deckung der Kosten und der Busse) zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsprozess (weitestgehend) schuldig gesprochen wird, bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der vollumfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf die seitens des Beschuldigten beantrag- te Entschädigung und Genugtuung (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 2).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nur marginal durch, vermag dagegen eine substanzielle Senkung seiner Strafe zu erwirken, welche allerdings nach wie vor unbedingt auszusprechen ist. Darüber
- 37 - hinaus setzt er sich hinsichtlich der Widerrufsfrage durch und wendet sich erfolgreich gegen die vorinstanzliche Landesverweisung. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Aufwendungen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, eine Nachforderung beim Beschuldigten im ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln indes vorbehalten bleibt, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. 2.4. Der gemäss Honorarnote vom 22. Juni 2022 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'317.15 (inkl. MwSt.) beinhaltet bereits an- gemessene Aufwände für die zutreffend geschätzte Dauer der Berufungsverhand- lung (inkl. Weg und Nachbesprechung) und entspricht den Grundsätzen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. Urk. 49). Damit rechtfertigt es sich, die Vertei- digung wie beantragt mit insgesamt Fr. 5'317.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
28. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
- 38 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396 − Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409 − Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117 − Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128 Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobil- telefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zü- rich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272 − Minigrip Kokain, A014'781'318 − 9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465 − Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987 − Minigrip mit Marihuana, A014'781'998 − Haschisch, A014'782'015 − Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048 − Säcklein mit Marihuana, A014'782'059 − 8 Tabletten, A014'782'140 − Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184 − Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264 − 2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322
- 39 - − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355 − Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366 − Kokainpaste, A014'782'388 − Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402 − Verpackungsmaterial, A014'782'446 − Waage, A014'782'480 − Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491 − 1 Sack mit Marihuana, A014'782'582 − Haschisch, A014'782'628 − Kokain, A014'782'684 − Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071 − Funkgerät, A014'781'476 − Funkgerät, A014'781'501 − Migrostasche, A014'782'559 − Billardtasche, A014'782'720 − Pistole Walther PPK, A014'781'794 − Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943 − 13 Patronen, A014'782'753 − 24 Patronen Schrot, A014'782'764 − Präpariertes Metallkabel, A014'782'775 − Brecheisen, A014'782'786
10. (…)
11. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz-Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
14. (…)
15. (…)
- 40 -
16. (Mitteilungssatz)
17. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 41 -
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 850.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 - 15) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'317.15 amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Staatssekretariat für Migration
- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − an das Bezirksgericht Uster zuhanden der Verfahrensakten Geschäfts- Nr. DG170034-I.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter