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SB220121

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2022-09-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Zu erstellender Sachverhalt und Beweismittel Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt weitgehend anerkannt. Im Rahmen ihrer Ausführungen zum anerkannten Sachverhalt hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten zitiert (Urk. 56 S. 7-10 E. II.2.1.-2.8.), worauf - mit folgender Einschränkung - verwiesen werden kann. In Abweichung zur entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung (a.a.O., S. 8 E. II.2.4.) ist festzu- halten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2021 nicht bestritt, sich nach der Brandlegung ins Kinderzimmer seines Sohnes B._____ (Geschädigter 2) begeben und sich zu diesem ins Bett gelegt zu haben (Urk. 2/6 S. 8 F/A 45), wobei die Vorinstanz in der Folge richtig festhielt, dass der Beschul- digte diese Situation unterschiedlich schilderte (Urk. 56 S. 9 E. II.2.6.; vgl. dazu auch a.a.O., S. 16 E. II.3.4.1.), weshalb mit ihr letztlich davon auszugehen ist, dass auch dieses Sachverhaltselement zu erstellen ist. Zusammenfassend kann auch mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass zu erstellen bleibt, ob die Ehe- frau des Beschuldigten D._____ (Geschädigte 1) im Zeitpunkt der Brandlegung schlief bzw. ob der Beschuldigte - wie von ihm geltend gemacht - kurz vor der Brandlegung noch in ihrem Schlafzimmer war und deshalb wissen konnte, dass sie nicht schlief. Weiter ist zu erstellen, ob der Beschuldigte zunächst (auf dem Sofa sitzend) beobachtete, wie der Brand sich ausdehnte und ob er, nachdem er sich anschliessend ins Kinderzimmer von B._____ begeben hatte, sich zu diesem ins Bett legte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O, S. 10 E. II.2.9.). Die verwertbaren Beweismittel hat die Vorinstanz korrekt aufgeführt (a.a.O., S. 10 E. II.3.1.), darauf ist zu verweisen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung sind - wie auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S.

6) - vor allem die eigenen Aussagen des Beschuldigten und nicht nur die Aussa- gen von D._____ und E._____ (Geschädigter 3) entscheidend. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ und E._____ ist zu sagen, dass kein Motiv ersicht- lich ist, den Beschuldigten zu Unrecht bzw. übermässig zu belasten. Soweit er- sichtlich hegen sie keinerlei Groll und leben wieder mit dem Beschuldigten zu- sammen. In ihren Aussagen ist von Anfang keinerlei Tendenz zur übermässigen

- 8 - Belastung erkennbar. Sie sind deshalb als grundsätzlich glaubwürdig anzusehen, was auch vom Beschuldigten anerkannt wird (Urk. 71 S. 3-5). 3.2. Handlungen des Beschuldigten und Zustand D._____s vor der Brandlegung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die zu diesem Punkt gemachten Aussagen des Be- schuldigten, D._____s und des Stiefsohns des Beschuldigten E._____ (Geschä- digter 3) zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11 f. E. II.3.2.1., S. 12 f. E. II.3.2.4. und S. 14 E. II.3.2.7.), darauf kann zunächst verwiesen werden. 3.2.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese in relevan- ten Punkten widersprüchlich ausfielen. Einmal gab er an, er habe gewusst, dass D._____ wach gewesen sei, da sie miteinander gechattet hätten und einmal, er habe gewusst, dass sie wach gewesen sei, da er zuvor im oberen Schlafzimmer gewesen sei, um mit ihr zu reden und ein Hemd zu holen. Der Beschuldigte wi- derspricht sich aber vor allem, wenn er einerseits sagt, gewusst zu haben, dass D._____ nicht schlafe und andererseits, gewusst zu haben, dass sie noch nicht tief bzw. kaum schlafe, was er auch an der Berufungsverhandlung so ausführte (Urk. 70 S. 11), womit er offenbar die Möglichkeit, dass sie schlief, wenn auch nicht tief bzw. kaum, in Betracht zog. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Motivs, weshalb er in den Keller ging: So gab er einmal an, in den Keller gegangen zu sein, um Brennpaste zu holen und sei- nem Leben ein Ende zu setzen, führte indes anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei in den Keller gegangen, um nach frühere Arbeitgeber betreffende Pa- pieren bzw. Unterlagen zu suchen und nicht explizit, um die Brennpaste zu holen, welche Darstellung sich in keiner der vorangehenden Aussagen des Beschuldig- ten findet. Im Übrigen findet sich, wie die Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten ergab, im in der Tatnacht geführten "WeChat" mit D._____ keine Auf- forderung ihrerseits des Inhalts "kill yourself", wie dies der Beschuldigte schilder- te. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht überzeugend. 3.2.3. Die Aussagen von D._____ sind ebenfalls nicht konsistent. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass sie in der ersten Einvernahme zunächst zusam- mengefasst ausführte, der Beschuldigte sei kurz vor Mitternacht nach Hause ge-

- 9 - kommen, habe geduscht, gegessen und bis ca. 02:00 Uhr mit ihr gesprochen. Danach sei sie müde geworden, sei eingenickt und später aufgrund des Rauchs wieder aufgewacht. Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie demgegenüber an, um 03:30 Uhr im Bett gewesen zu sein, jedoch noch nicht geschlafen zu haben. Sie habe danach gehört, wie der Beschuldigte ins Zimmer gegangen sei und habe dann auch schlafen wollen. In den Aussagen D._____s nicht zu finden sind Aus- führungen, wonach der Beschuldigte kurz vor dem Brand - gemäss seinen Anga- ben ungefähr zehn Minuten vorher - in ihrem Schlafzimmer war. Zwar änderte sie ihre Aussage später dahingehend, dass sie nicht geschlafen habe bzw. nicht ein- genickt sei, doch führte sie auch in der zweiten Befragung aus, sie sei um 03:30 Uhr im Bett gewesen und habe dann schlafen wollen, wobei sie abermals nicht erwähnte, dass der Beschuldigte das obere Schlafzimmer erneut betreten haben soll. Die Vorinstanz gab in diesem Zusammenhang zu Recht zu bedenken, dass D._____ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder mit dem Beschuldigten zusammenwohnte und wies auf ein Schreiben von ihr an die Staatsanwaltschaft hin, in dem sie den Staatsanwalt bittet, dem Beschuldigten eine Chance zu geben und ihn nach Hause zu seiner Familie zu lassen, wo er gebraucht werde. Mit der Vorinstanz kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass D._____ ihre Aussagen in ihrer zweiten Einvernahme, als sie möglicherweise realisierte, was dem Beschuldigten angelastet und drohen würde, zugunsten des Beschuldigten änderte. 3.2.4. Was die Aussagen E._____s betrifft, so wirken diese zwar soweit überzeu- gend. Zur Frage, ob D._____ bereits schlief, als das Feuer ausbrach, und ob der Beschuldigte nochmals in ihrem Schlafzimmer war, konnte er indes nichts Sach- dienliches beitragen. 3.2.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nicht erstellen lässt, dass D._____, bevor sie den Rauch roch, eingeschlafen war. Selbst wenn man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, kann es - insbesondere angesichts der Uhrzeit und den wiederholten plausiblen Angaben von D._____, wonach sie müde gewesen sei (Urk. 1/3/1 F/A 14, 27, 30) - durchaus sein, dass sie in den vom Beschuldigten selbst angegebenen rund zehn Minuten zwischen seinem

- 10 - letzten Kontakt zu ihr und der Brandlegung um ca. 05:00 Uhr eingeschlafen war. Auch wenn nicht abschliessend geklärt werden kann, ob D._____ schlief oder wach war, kann somit doch gesagt werden, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht wissen konnte, ob sie wach war oder schlief bzw. döste. Weiter ist gestützt auf die in diesem Punkt konstanten Aussagen D._____s davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis um 03:30 Uhr mit ihr chattete, aber danach nicht mehr zu ihr ins obere Schlafzimmer ging (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 14 E. II.3.2.9.) o- der aber D._____ schlief, und sie die Anwesenheit des Beschuldigten nicht realisierte und auch nicht erzählen konnte (vgl. Urk. 72 S. 2 f.). Die Staatsanwalt- schaft führte an der heutigen Berufungsverhandlung zudem richtig aus, dass gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten er innerhalb der nächsten 20 Minu- ten nach Beendigung des Chatverkehrs mit D._____ im oberen Schlafzimmer gewesen sein und ein Hemd geholt haben will (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 242), womit aber, wenn auf seine Angaben abgestellt würde, zwischen seinem letzten Kontakt zu ihr und der Brandlegung geraume Zeit, sprich mehr als eine Stunde, verging. Entsprechend ergibt seine weitere Aussage, wonach er kurz vor der Brandlegung im oberen Schlafzimmer ein Hemd geholt haben will, keinen Sinn (vgl. zum Gan- zen Prot. II S. 7). 3.3. Beobachten des Brandes durch den Beschuldigten 3.3.1. Die Vorinstanz hat die hierzu gemachten Ausführungen des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 14 f. E. II.3.3.1.), darauf kann verwiesen werden. 3.3.2. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als D._____ ins Zimmer von B._____ kam, dort aufhielt. Der Beschuldigte führte selber aus, es seien mehrere Minuten vergangen, bis D._____ angefangen habe zu schreien. Zunächst sagte er aus, es seien fünf Minuten und danach, es seien nur zwei oder drei Minuten gewesen, aber nicht mehrere Minuten. Zwei oder drei Minuten sind jedoch mehrere Minuten. Wie viele Minuten es genau waren, kann nicht ab- schliessend gesagt werden. Tatsache ist jedoch, dass der Beschuldigte beschrei- ben konnte, wie sich der Rauch entwickelte und mehrfach ausführte, es seien wenige Minuten gewesen und er sei auf dem Sofa gesessen, bis D._____ schrei- end aus dem oberen Schlafzimmer kam. Dies bestätigte er auch an der heutigen

- 11 - Berufungsverhandlung (Urk. 70 S. 7). Der Behauptung des Beschuldigten, er ha- be das Feuer nicht beobachtet, kann demnach nicht gefolgt werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 15 E. II.3.3.2.). 3.4. Aufenthalt des Beschuldigten im Zimmer von B._____ 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der befragten Beteiligten zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 16 f. E. II.3.4.1.-3.4.3.), darauf kann verwiesen werden. 3.4.2. Mit der Vorinstanz ist in diesem Punkt auf die lebensnahen, im Wesentli- chen deckungsgleichen und damit überzeugenden Angaben von E._____ und D._____ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf dem Bett lag. Der Einwand der Verteidigung, wonach E._____ entgegen seinen Aussagen aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht habe sehen können, ob der Be- schuldigte im Bett gelegen sei (Urk. 71 S. 10) verfängt nicht. Wie die Staatsan- waltschaft an der Berufungsverhandlung richtig erwähnte (Prot. II S. 7), ergibt sich aus den Aussagen von E._____ nicht, welchen Weg er nahm, als er die Wohnung verliess bzw. ob er noch ins Zimmer von B._____ schaute, was jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, wie das die Verteidigung macht. Ob der Beschul- digte schlief oder nicht, lässt sich nicht abschliessend klären, wobei zu sagen bleibt, dass es lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte nach der Brandle- gung innert kürzester Zeit in seinem emotional offenkundig aufgewühlten Zustand eingeschlafen sein soll. Auffallend ist, dass D._____ zwei Mal ausführte, sie habe B._____ in die Arme genommen und der Beschuldigte habe bloss im Bett gele- gen. Erst in der zweiten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte ihr das Duvet gegeben haben soll, um B._____ einzuwickeln. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, war es also D._____, die B._____ aus dem Bett in die Arme nahm. Den Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich über das Bett gelehnt, um B._____ aufzunehmen und D._____ zu übergeben, kann demnach nicht ge- folgt werden. Es ist hingegen davon auszugehen, dass er ihr das Duvet für B._____ übergab (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 17 f. E. II.3.4.4. f.).

- 12 - 3.5. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt. Nachfolgend wird bei der rechtlichen Würdigung noch auf innere Sachverhalts- elemente bzw. auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale näher einzugehen sein.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vor- nimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt. Ein Versuch liegt mit anderen Worten vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.2. Da die drei Geschädigten die Tat des Beschuldigten überlebten, kommt von vornherein nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt indes, dass das Handeln für die Geschädigten auch tödliche Folgen hätte haben können. 4.3. Die Vorinstanz erwog, der objektive Tatbestand der Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sei erfüllt, da die Brandlegung an drei Brandherden mit einem sich ausbrei- tenden Feuer nachts in einer Wohnung mit drei schlafenden Mitbewohnern ohne weiteres geeignet sei, deren Tod zu bewirken, namentlich aufgrund der Rauch- und Gasentwicklung (Urk. 56 S. 19 E. III.2.1.2.). Dies steht etwas im Widerspruch zum (bereits von der Vorinstanz so) erstellten Sachverhalt, wonach nicht erstellt ist, dass D._____, bevor sie den Rauch roch, eingeschlafen war (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.5.), was jedoch im Ergebnis nichts ändert. Erstellt ist nämlich, dass der Beschuldigte in der genannten Wohnung im Erdgeschoss, insbesondere im Wohnzimmer, unter der Treppe (welche ins Obergeschoss führte) und bis zur

- 13 - Eingangstüre mehrere (mindestens zwei) Deziliter Brennpaste ausleerte und die- se ausgeleerte Brennpaste an mehreren, mindestens aber an drei Stellen (beim Schuhschrank, der Couch und der Hauseingangstüre), anzündete, worauf es durch das Anzünden der Brennpaste (als Brandbeschleuniger) innert weniger Mi- nuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte auf dem Sofa sitzend die Brand- entwicklung mehrere Minuten lang beobachte. Anerkannt hat er sodann, dass wenige Minuten später bzw. wenige Minuten nachdem D._____ mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen hatte, eine Flucht durchs Treppenhaus nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Treppe durch das Feuer zerstört worden war. Es liegt deshalb unabhängig vom Umstand, ob D._____ schlief oder nicht, bevor sie den Rauch roch, auf der Hand, dass die drei Geschädigten durch das vom Beschuldigten gelegte Feuer, das sich bereits mehrere Minuten lang ausgebreitet hatte, bevor es von D._____ bemerkt wurde, und spätestens dann nicht mehr zu kontrollieren war, ohne Weiteres hätten getötet werden können und es nur gros- sem Glück und Zufall zu verdanken ist, dass D._____ noch rechtzeitig reagieren und sich und ihre Söhne retten konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von einem oberen Zimmer aus eine theoretische Fluchtmöglichkeit über das Vordach des Eingangs bestand (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 5 F/A 34 bzw. Urk. 4/1 f.), zumal auch diese Fluchtvariante keinerlei Garantie für ein rechtzeitiges Entkom- men bot. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem festzuhalten, dass eine versuchte Tötung nicht voraussetzt, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden (Prot. II S. 7). Damit ist im Resultat mit der Vorinstanz von ei- nem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 4.4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche ob- jektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Men- schen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

- 14 - handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsver- wirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vie- ler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Risi- ko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, son- dern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). 4.5. Der Beschuldigte stellte von Anfang an jegliche Tötungsabsicht gegenüber den Geschädigten durchgehend in Abrede (Urk. 2/1 S. 5 F/A 49, S. 7 F/A 64, Urk. 2/3 S. 4 F/A 22 [am Ende], S. 5 F/A 33, S. 6 F/A 36, S. 8 F/A 50, Urk. 2/6 S. 9 F/A 47, Prot. I S. 29 und S. 52 und Urk. 70 S. 10-14). Hinsichtlich seiner Sui- zidabsicht und der entsprechenden Entschlussfassung machte der Beschuldigte demgegenüber unterschiedliche Angaben: So sagte er anlässlich der ersten Ein- vernahme am 10. Dezember 2019 aus, er habe das Feuer "vor allem" für sich ge- legt, um sich umzubringen (Urk. 2/1 S. 2 F/A 6). Er habe das Feuer unter der Treppe gelegt, um sich zu liquidieren (a.a.O., S. 5 F/A 49). Als er den Flammen zugeschaut habe, sei ihm nicht mehr viel durch den Kopf gegangen, er habe mehr oder weniger mit seinem Leben abgeschlossen gehabt (a.a.O., S. 7 f. F/A 70 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch a.a.O., S. 9 F/A 89 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte der Beschuldigte in derselben Einvernahme, er habe die

- 15 - Brandpaste aus dem Keller geholt, diese deziliterweise ausgeleert und an drei verschiedenen Stellen angezündet, worauf es gebrannt und geraucht und er sich den Tod erwartend auf das Sofa gesetzt habe (a.a.O., S. 18 F/A 197; vgl. in die- sem Sinne auch a.a.O., S. 21 F/A 231). Im Zeitpunkt des Anzündens sei es ihm darum gegangen, sich zu töten (a.a.O., S. 22 F/A 236). In der Einvernahme vom

23. Januar 2020 gab der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Protokoll, es sei eine "Affekthandlung" gewesen (Urk. 2/3 S. 6 F/A 36). Anlässlich der Einver- nahme vom 3. März 2021 gab er auf Vorhalt der entsprechenden Stelle im psy- chiatrischen Gutachten vom 16. November 2020 (Urk. 18/15), wonach er nicht sich selbst habe umbringen sondern lediglich alles habe verbrennen wollen, an, ja, das sei so gewesen. Erst als die Familie draussen gewesen sei und er die Tür abgeschlossen habe, habe er Schluss machen wollen (Urk. 2/6 S. 2 F/A 9). Auf einen weiteren Vorhalt aus dem Gutachten, wonach es eine "Kurzschlussreakti- on" gewesen sei, es habe sich um eine fatale Sekunde in seinem Leben gehan- delt, davor habe er noch nie so etwas gedacht, erklärte er, ja, das sei so gewe- sen, er habe nie im Leben gedacht: "So nun zünde ich die Wohnung an" oder so etwas (a.a.O., S. 3 F/A 11). Er wisse nicht, weshalb er die Brennpaste aus dem Keller geholt habe. Es sei richtig, dass er sie angezündet habe, doch er könne nicht nachvollziehen oder erklären, weshalb er die Brennpaste ursprünglich aus dem Keller geholt habe. Er wiederholte mehrmals, er habe sich keine Gedanken gemacht (a.a.O., S. 3 f. F/A 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe den Entschluss, Suizid zu begehen, bereits am Vor- abend beim Besuch einer Prostituierten gefasst gehabt, wobei er dazu verschie- dene Möglichkeiten erwogen habe (Prot. I S. 24 f.). An der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, er habe sich im Affekt selbst umbringen wollen (Urk. 70 S. 5). Weiter führte er aus, er habe mit der Brandlegung seine Familie wachrütteln bzw. auf seine Situation aufmerksam ma- chen wollen (a.a.O. S. 13 f.). 4.6. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist in Bezug auf seine Suizidab- sicht offenkundig widersprüchlich. So gab er wie aufgezeigt in zwei Einvernahmen einerseits zu Protokoll, es sei eine "Affekt-" bzw. "Kurzschlussreaktion" gewesen,

- 16 - führte dann aber an der Hauptverhandlung aus, er habe den Entschluss, sich um- zubringen, bereits am Abend zuvor bei einer Prostituierten gefasst, wobei er sich auch verschiedene Möglichkeiten dazu überlegt haben will. An der Berufungsver- handlung machte er hingegen wieder geltend, er habe sich im Affekt umbringen wollen. Gleichzeitig will er sein Handeln als Weckruf gegenüber seiner Familie verstanden wissen. Nicht überzeugend ist sodann, dass der Beschuldigte einfach so in den Keller gegangen sein und quasi gedankenverloren zufällig eine Brenn- paste mit nach oben in die Wohnung genommen haben will. Unglaubhaft und nachgeschoben erscheint auch seine anlässlich der Hauptverhandlung deponierte Aussage, wonach er in den Keller gegangen sei, um nach frühere Arbeitgeber betreffenden Papieren bzw. Unterlagen zu suchen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Entschluss, sich das Leben zu nehmen, spätestens dann fasste, als er in den Kel- ler ging und die Brennpaste holte. Unzweifelhaft erscheint weiter, dass der Be- schuldigte die Brennpaste holte, um die Wohnung anzuzünden und dadurch je- denfalls sich selber umzubringen. Was hingegen seine Tötungsabsicht gegenüber den Geschädigten betrifft, so stellte der Beschuldigte von Beginn der Untersu- chung an eine solche immer in Abrede. Seine diesbezüglich konstanten Beteue- rungen wirken nicht völlig unglaubhaft und lassen sich aufgrund der gesamten Tatumstände jedenfalls insofern nicht widerlegen, als ihm eine direktvorsätzlich Tatbegehung nachgewiesen werden könnte. Es ist daher im Folgenden lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu prüfen. 4.7. Es fragt sich vorab, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko einer möglichen Tötung der Geschädigten, wusste. Der Beschuldigte gab bereits anlässlich der ersten Einver- nahme zu Protokoll, er habe gewusst, dass ein Brand sowohl für ihn als auch für andere Anwesende tödlich hätte sein können (Urk. 2/1 S. 21 F/A 227). An der Schlusseinvernahme erklärte er auf entsprechenden Vorhalt, er habe gewusst, dass die Folgen eines Brandes in einer Wohnung mit massiver Rauch-, Russ- und Hitzeentwicklung tödliche Folgen haben könne (Urk. 2/6 S. 8 F/A 42). An der Hauptverhandlung erklärte er auf Vorhalt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass eine

- 17 - Brandlegung an drei Orten in der Wohnung die Betroffenen nicht nur in Lebensge- fahr bringe, sondern auch tödlich enden könne, insbesondere wegen des Rauchs bzw. Brandrauchs und der Gase, die damit verbunden seien, z.B. Kohlenmonoxid, erklärte der Beschuldigte, er habe sich keine Gedanken gemacht, dies aber schon gewusst (Prot. I S. 21). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um das Risiko einer möglichen Tötung der Geschädigten wusste. 4.8. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko einer Tötung indes nicht automatisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tat- handlung) hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, na- mentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schlies- sen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits vorne un- ter E.II.4.4.). Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die nä- heren Tatumstände einzugehen. 4.9. Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom

18. Februar 2020, dass sich bei keinem der Untersuchten Hinweise auf Verbren- nungen von Haut oder Haaren ergaben, was darauf schliessen lasse, dass kein direkter Kontakt zum Feuer bestanden habe. Lebensgefahr habe keine bestanden (Urk. 6 S. 3 f.). Allein vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungsfolgen erscheint damit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung doch eher gering. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass wie ausgeführt erstellt ist, dass es innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitzeentwicklung kam und damit doch von einem erheblichen Rauchvergiftungsrisiko ausgegangen werden muss.

- 18 - 4.10. Zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu sagen, dass der Beschul- digte, wie bereits ausgeführt, in der genannten Wohnung im Erdgeschoss, ins- besondere im Wohnzimmer, unter der Treppe und bis zur Eingangstüre mehrere Deziliter Brennpaste ausleerte und diese ausgeleerte Brennpaste an mindestens drei Stellen anzündete, worauf es durch das Anzünden der Brennpaste als Brandbeschleuniger innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam. Erstellt ist weiter, dass der Beschul- digte auf dem Sofa sitzend die Brandentwicklung mehrere Minuten lang beobach- te. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er zudem ein, kein Brandexperte zu sein und dass er nicht habe abschätzen können, wie sich der Brand entwickeln würde, welche Gase, welcher und wie viel Rauch und wie viel Russ entstehen würde (Prot. I S. 23). An der heutigen Berufungsverhandlung gestand der Be- schuldigte überdies ein, dass er das Feuer selber wohl nicht mehr hätte löschen können (Urk. 70 S. 8). Weiter anerkannte er, dass B._____ und E._____ schliefen und dass sich D._____ im Obergeschoss der Wohnung aufhielt, wobei er nicht wissen konnte, ob sie wach wahr oder schlief, er mithin blind darauf vertraute, dass Letztere noch wach war oder aufwachen und ihre Söhne dann schon retten würde, obwohl er dies weder wusste noch wissen konnte. Der Beschuldigte wuss- te demnach um sämtliche äusseren Umstände, die den Eintritt des Todes Ge- schädigten als sehr naheliegend und sehr wahrscheinlich erscheinen lassen und handelte gleichwohl in beschriebener Weise. Es muss damit von einer nahezu beispiellosen und jedenfalls äusserst schweren Sorgfaltspflichtverletzung ausge- gangen werden. 4.11. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er hätte seine Familie noch rechtzeitig gewarnt (Urk. 70 S. 9 f. und 12 f.), ist nochmals festzuhalten, dass es durch das Anzünden der Brennpaste (als Brandbeschleuniger) an mindestens drei Stellen innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam und der Beschuldigte auf dem Sofa sitzend die Brandentwicklung mehrere Minuten lang beobachte. Zudem hat er eingeräumt, kein Brandexperte zu sein und dass er nicht habe abschätzen können, wie sich der Brand entwickeln würde, welche Gase, welcher und wie viel Rauch und wie

- 19 - viel Russ entstehen würde (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.4.10.). Anerkannt hat er sodann, dass wenige Minuten später bzw. wenige Minuten nachdem D._____ mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen hatte, eine Flucht durchs Treppenhaus nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Treppe durch das Feuer zerstört worden war (vgl. in diesem Sinne bereit vorne unter E. II.4.3.). An der heutigen Berufungshandlung hat der Beschuldigte sodann einge- räumt, dass er auf dem Sofa sass und es bereits rauchte, als D._____ den Brand bemerkte und im Obergeschoss schrie (Urk. 70 S. 7 und 11). Da stellt sich die Frage, wann der Beschuldigte sich ins Obergeschoss begeben und seine Familie gewarnt hätte. Er behauptet, er hätte nicht lange gewartet (a.a.O. S. 11). Tatsa- che ist, er hat nicht gewarnt. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass er seine Familie gewarnt hätte. Dass er gewarnt hätte, wenn D._____ den Rauch nicht gerochen hätte, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung. 4.12. Betreffend die Art der Tathandlung ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte in krass rücksichtsloser Weise und unter Zuhilfenahme von Brand- beschleuniger einen nicht kontrollierbaren Brand entfachte, der innert kürzester Zeit in der totalen Zerstörung der Wohnung mündete. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 4.13. Der Einwand des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten beweise, dass er keinen Tötungsvorsatz gehabt habe (Urk. 71 S. 14), verfängt nicht. Dass er mit- half, die Familie nach draussen zu bringen, nachdem D._____ den Rauch gero- chen und sich ins Untergeschoss begeben hatte, kann mit der Staatsanwaltschaft nur so verstanden werden, dass er realisiert hat, was er getan hat und die Familie nun retten wollte (Prot. II S. 8). Da D._____ heruntergekommen war, hatte er auch gar keine andere Möglichkeit mehr. Nachdem die Familie die Wohnung ver- lassen hatte und er sich der Situation, die er geschaffen hatte, vollends Gewahr wurde, schloss er sich in der brennenden Wohnung ein, um sich nun erst recht umzubringen (Urk. 70 S. 14). Daraus zu schliessen, dass er im Zeitpunkt der Brandlegung keinen Tötungsvorsatz hatte, geht fehl. Vielmehr zeigt das Handeln des Beschuldigten, dass sich seine Motivlage während des Vorgangs mehrmals änderte.

- 20 - 4.14. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7 f.) festzuhalten, dass der von der Verteidigung angeführte Fall, bei dem im Keller eines Mehrfamilienhauses der Brandherd lag (Urk. 72 S. 15 f.), mit dem vorliegenden keineswegs vergleichbar ist. 4.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

5. Ergebnis Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Namentlich ist gestützt auf das vorliegen- de Psychiatrische Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt vollständig einsichts- und steuerungsfähig und damit schuldfähig war, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 28-31 E. III.4.). III. Sanktion

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen, zum methodi- schen Vorgehen und zu den Strafzumessungskriterien gemacht (Urk. 56 S. 31-34 E. IV.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist der Klarheit halber an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzu- messung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzule- gen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichti-

- 21 - gung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu redu- zieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 2.1.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Ausmass des Erfolges festzuhalten, dass alle drei Geschädigten die Wohnung unversehrt ver- lassen konnten, mithin ein Erfolg ausblieb. Bezüglich der Art und Weise der Tat- begehung sowie der kriminellen Energie, die durch die Tatausführung offenbart wurde, ist zu sagen, dass der Beschuldigte krass rücksichtslos und egoistisch handelte und eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, woran nichts ändert, dass er sich in einer "Endzeitstimmung" befunden haben mochte. So zündete er im unteren Stock der Wohnung an verschiedenen Orten Brennpaste an, während sein Sohn im unteren Geschoss schlief und seine Ehefrau und sein Stiefsohn sich im oberen Stock befanden, wobei mindestens auch der Steifsohn schlief. Dabei kam es zu einer massiven Rauchentwicklung, die alle Geschädigten schwer ge- fährdete und ohne weiteres zu einer Rauchvergiftung und damit zu einem bruta- len Verbrennungstod hätte führen können. Leicht zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von allzu langer Hand geplant war. Insge- samt wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten gleichwohl schwer. 2.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten im Tatzeit- punkt voll schuldfähig war. Allerdings ist zu seinen Gunsten deutlich schuldredu- zierend zu veranschlagen, dass er sich in einer sehr schweren persönlichen Krise befand und seinem Leben ein Ende setzen wollte. Dieser Entschluss und somit das Motiv für die Tat waren vornehmlich in der wirtschaftlichen Lage, in der er sich befand, begründet. Der Beschuldigte handelte mithin aus Verzweiflung und Überforderung. Weiter wirkt sich schuldreduzierend aus, dass er die Tat nicht di-

- 22 - rekt- sondern lediglich eventualvorsätzlich beging und er seiner Frau schliesslich noch dabei behilflich war, das gemeinsame Kind aus der Wohnung zu verbringen, bevor er die Wohnungstür wieder verschloss, um sich dem Feuertod hinzugeben, wovon er im letzten Moment dann doch noch Abstand nahm. 2.1.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine merkbare Verminderung erfahren muss. Insgesamt erweist sich für die mehrfache vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe von acht Jahren als angemessen. 2.1.1.4. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen ver- bietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Geschä- digten unverletzt blieben und überlebten, ist wie gesehen primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Im- merhin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Jahr, womit eine Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte vorsätzli- che Tötung von sieben Jahren resultiert. 2.1.2. Versuchte Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen Dieses Delikt stand heute nicht mehr zur Beurteilung, muss bei der Strafzumes- sung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 36 E. IV.3.2.). Zwischen diesem Delikt und der mehrfachen versuchten Tötung besteht ein enger innerer Sachzusammenhang, weshalb asperierend eine Erhö- hung der festgelegten Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre als angemessen erscheint. 2.2. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-38 E. IV.4.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich nichts wesentlich Neues (Urk. 70 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Nachtatverhalten insbesondere festzuhalten,

- 23 - dass sich der Beschuldigte zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf der Tat weitgehend geständig zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter zeigte er Reue und scheint das Unrecht seiner Tat einzusehen, was sich ebenfalls strafmindernd auswirkt. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponente eine Reduktion der Einsatzstrafe von 8 ½ auf ins- gesamt 7 ½ Jahre. 2.3. Ergebnis Zusammenfassend erweist sich eine (vollziehbare) Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als schuldangemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 263 Tagen steht nichts entgegen. IV. Kosten Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Bei der geringfügigen Senkung des angefochtenen Strafmasses handelt es sich nicht zuletzt um einen wohlwollenden Ermessensentscheid. Daher sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die ausgewiesenen Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 8'275.55 (Urk. 69) sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 24 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der versuchten Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.-3. […]

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:

- 4 Auszüge UBS (A013'336'599)

- 1 Couvert Swisscom (A013'336'602)

- 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'613)

- 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'646)

- 1 Couvert mit Steuer-Rechnung (A013'336'679)

- 1 rotes Buch, A4, Tagebuch A._____ (A013'336'704)

- 1 Schwarzes Notizbuch, A4 (A013'336'715)

- diverse Unterlagen in Klarsichtmappe (A013'337'105) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, sind die genannten Gegenstände durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten.

5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände:

- Flasche "Sicherheitsbrennpaste Power Flame" (A013'308'957)

- Brandschutt (A013'308'968) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 27'983.45 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2020 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schaden- ersatzes wird die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 werden auf den Zivilweg verwiesen,

- 25 -

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'551.60 Auslagen Gutachten Fr. 2'550.– Auslagen Polizei Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Fr. 1'782.85 Geschädigten B._____ Fr. 21'027.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung des Geschädigten B._____ durch RA lic. iur. Y._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. [Mitteilung]

12. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 5 f. E. I.).

E. 1.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2021 ge- mäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an (Urk. 41/1) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 58; vgl. dazu auch Urk. 54 f.).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho-

- 5 - ben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die C._____ AG (Privatklägerin 3) verzichtete ausdrücklich auf eine An- schlussberufung (Urk. 63).

E. 1.4 Am 5. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach (Prot. II S. 3). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden. Es wurden keine Beweisanträge gestellt (a.a.O. S. 4).

E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 73).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 1, Dispositiv- Ziffer 2 und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 58 S. 1 teil- weise unter Hinweis auf Urk. 36 S. 1; Prot. II S. 4; Urk. 71 S. 1). Im übrigen Um- fang blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten und erwuchs in Rechts- kraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO.

E. 2.1 Tatkomponente

E. 2.1.1 Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

E. 2.1.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Ausmass des Erfolges festzuhalten, dass alle drei Geschädigten die Wohnung unversehrt ver- lassen konnten, mithin ein Erfolg ausblieb. Bezüglich der Art und Weise der Tat- begehung sowie der kriminellen Energie, die durch die Tatausführung offenbart wurde, ist zu sagen, dass der Beschuldigte krass rücksichtslos und egoistisch handelte und eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, woran nichts ändert, dass er sich in einer "Endzeitstimmung" befunden haben mochte. So zündete er im unteren Stock der Wohnung an verschiedenen Orten Brennpaste an, während sein Sohn im unteren Geschoss schlief und seine Ehefrau und sein Stiefsohn sich im oberen Stock befanden, wobei mindestens auch der Steifsohn schlief. Dabei kam es zu einer massiven Rauchentwicklung, die alle Geschädigten schwer ge- fährdete und ohne weiteres zu einer Rauchvergiftung und damit zu einem bruta- len Verbrennungstod hätte führen können. Leicht zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von allzu langer Hand geplant war. Insge- samt wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten gleichwohl schwer.

E. 2.1.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten im Tatzeit- punkt voll schuldfähig war. Allerdings ist zu seinen Gunsten deutlich schuldredu- zierend zu veranschlagen, dass er sich in einer sehr schweren persönlichen Krise befand und seinem Leben ein Ende setzen wollte. Dieser Entschluss und somit das Motiv für die Tat waren vornehmlich in der wirtschaftlichen Lage, in der er sich befand, begründet. Der Beschuldigte handelte mithin aus Verzweiflung und Überforderung. Weiter wirkt sich schuldreduzierend aus, dass er die Tat nicht di-

- 22 - rekt- sondern lediglich eventualvorsätzlich beging und er seiner Frau schliesslich noch dabei behilflich war, das gemeinsame Kind aus der Wohnung zu verbringen, bevor er die Wohnungstür wieder verschloss, um sich dem Feuertod hinzugeben, wovon er im letzten Moment dann doch noch Abstand nahm.

E. 2.1.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine merkbare Verminderung erfahren muss. Insgesamt erweist sich für die mehrfache vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe von acht Jahren als angemessen.

E. 2.1.1.4 Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen ver- bietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Geschä- digten unverletzt blieben und überlebten, ist wie gesehen primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Im- merhin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Jahr, womit eine Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte vorsätzli- che Tötung von sieben Jahren resultiert.

E. 2.1.2 Versuchte Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen Dieses Delikt stand heute nicht mehr zur Beurteilung, muss bei der Strafzumes- sung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 36 E. IV.3.2.). Zwischen diesem Delikt und der mehrfachen versuchten Tötung besteht ein enger innerer Sachzusammenhang, weshalb asperierend eine Erhö- hung der festgelegten Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre als angemessen erscheint.

E. 2.2 Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-38 E. IV.4.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich nichts wesentlich Neues (Urk. 70 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Nachtatverhalten insbesondere festzuhalten,

- 23 - dass sich der Beschuldigte zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf der Tat weitgehend geständig zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter zeigte er Reue und scheint das Unrecht seiner Tat einzusehen, was sich ebenfalls strafmindernd auswirkt. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponente eine Reduktion der Einsatzstrafe von 8 ½ auf ins- gesamt 7 ½ Jahre.

E. 2.3 Ergebnis Zusammenfassend erweist sich eine (vollziehbare) Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als schuldangemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 263 Tagen steht nichts entgegen. IV. Kosten Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Bei der geringfügigen Senkung des angefochtenen Strafmasses handelt es sich nicht zuletzt um einen wohlwollenden Ermessensentscheid. Daher sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die ausgewiesenen Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 8'275.55 (Urk. 69) sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 24 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der versuchten Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.-3. […]

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:

- 4 Auszüge UBS (A013'336'599)

- 1 Couvert Swisscom (A013'336'602)

- 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'613)

- 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'646)

- 1 Couvert mit Steuer-Rechnung (A013'336'679)

- 1 rotes Buch, A4, Tagebuch A._____ (A013'336'704)

- 1 Schwarzes Notizbuch, A4 (A013'336'715)

- diverse Unterlagen in Klarsichtmappe (A013'337'105) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, sind die genannten Gegenstände durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Zu erstellender Sachverhalt und Beweismittel Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt weitgehend anerkannt. Im Rahmen ihrer Ausführungen zum anerkannten Sachverhalt hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten zitiert (Urk. 56 S. 7-10 E. II.2.1.-2.8.), worauf - mit folgender Einschränkung - verwiesen werden kann. In Abweichung zur entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung (a.a.O., S. 8 E. II.2.4.) ist festzu- halten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2021 nicht bestritt, sich nach der Brandlegung ins Kinderzimmer seines Sohnes B._____ (Geschädigter 2) begeben und sich zu diesem ins Bett gelegt zu haben (Urk. 2/6 S. 8 F/A 45), wobei die Vorinstanz in der Folge richtig festhielt, dass der Beschul- digte diese Situation unterschiedlich schilderte (Urk. 56 S. 9 E. II.2.6.; vgl. dazu auch a.a.O., S. 16 E. II.3.4.1.), weshalb mit ihr letztlich davon auszugehen ist, dass auch dieses Sachverhaltselement zu erstellen ist. Zusammenfassend kann auch mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass zu erstellen bleibt, ob die Ehe- frau des Beschuldigten D._____ (Geschädigte 1) im Zeitpunkt der Brandlegung schlief bzw. ob der Beschuldigte - wie von ihm geltend gemacht - kurz vor der Brandlegung noch in ihrem Schlafzimmer war und deshalb wissen konnte, dass sie nicht schlief. Weiter ist zu erstellen, ob der Beschuldigte zunächst (auf dem Sofa sitzend) beobachtete, wie der Brand sich ausdehnte und ob er, nachdem er sich anschliessend ins Kinderzimmer von B._____ begeben hatte, sich zu diesem ins Bett legte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O, S. 10 E. II.2.9.). Die verwertbaren Beweismittel hat die Vorinstanz korrekt aufgeführt (a.a.O., S. 10 E. II.3.1.), darauf ist zu verweisen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung sind - wie auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S.

6) - vor allem die eigenen Aussagen des Beschuldigten und nicht nur die Aussa- gen von D._____ und E._____ (Geschädigter 3) entscheidend. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ und E._____ ist zu sagen, dass kein Motiv ersicht- lich ist, den Beschuldigten zu Unrecht bzw. übermässig zu belasten. Soweit er- sichtlich hegen sie keinerlei Groll und leben wieder mit dem Beschuldigten zu- sammen. In ihren Aussagen ist von Anfang keinerlei Tendenz zur übermässigen

- 8 - Belastung erkennbar. Sie sind deshalb als grundsätzlich glaubwürdig anzusehen, was auch vom Beschuldigten anerkannt wird (Urk. 71 S. 3-5).

E. 3.2 Handlungen des Beschuldigten und Zustand D._____s vor der Brandlegung

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die zu diesem Punkt gemachten Aussagen des Be- schuldigten, D._____s und des Stiefsohns des Beschuldigten E._____ (Geschä- digter 3) zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11 f. E. II.3.2.1., S. 12 f. E. II.3.2.4. und S. 14 E. II.3.2.7.), darauf kann zunächst verwiesen werden.

E. 3.2.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese in relevan- ten Punkten widersprüchlich ausfielen. Einmal gab er an, er habe gewusst, dass D._____ wach gewesen sei, da sie miteinander gechattet hätten und einmal, er habe gewusst, dass sie wach gewesen sei, da er zuvor im oberen Schlafzimmer gewesen sei, um mit ihr zu reden und ein Hemd zu holen. Der Beschuldigte wi- derspricht sich aber vor allem, wenn er einerseits sagt, gewusst zu haben, dass D._____ nicht schlafe und andererseits, gewusst zu haben, dass sie noch nicht tief bzw. kaum schlafe, was er auch an der Berufungsverhandlung so ausführte (Urk. 70 S. 11), womit er offenbar die Möglichkeit, dass sie schlief, wenn auch nicht tief bzw. kaum, in Betracht zog. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Motivs, weshalb er in den Keller ging: So gab er einmal an, in den Keller gegangen zu sein, um Brennpaste zu holen und sei- nem Leben ein Ende zu setzen, führte indes anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei in den Keller gegangen, um nach frühere Arbeitgeber betreffende Pa- pieren bzw. Unterlagen zu suchen und nicht explizit, um die Brennpaste zu holen, welche Darstellung sich in keiner der vorangehenden Aussagen des Beschuldig- ten findet. Im Übrigen findet sich, wie die Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten ergab, im in der Tatnacht geführten "WeChat" mit D._____ keine Auf- forderung ihrerseits des Inhalts "kill yourself", wie dies der Beschuldigte schilder- te. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht überzeugend.

E. 3.2.3 Die Aussagen von D._____ sind ebenfalls nicht konsistent. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass sie in der ersten Einvernahme zunächst zusam- mengefasst ausführte, der Beschuldigte sei kurz vor Mitternacht nach Hause ge-

- 9 - kommen, habe geduscht, gegessen und bis ca. 02:00 Uhr mit ihr gesprochen. Danach sei sie müde geworden, sei eingenickt und später aufgrund des Rauchs wieder aufgewacht. Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie demgegenüber an, um 03:30 Uhr im Bett gewesen zu sein, jedoch noch nicht geschlafen zu haben. Sie habe danach gehört, wie der Beschuldigte ins Zimmer gegangen sei und habe dann auch schlafen wollen. In den Aussagen D._____s nicht zu finden sind Aus- führungen, wonach der Beschuldigte kurz vor dem Brand - gemäss seinen Anga- ben ungefähr zehn Minuten vorher - in ihrem Schlafzimmer war. Zwar änderte sie ihre Aussage später dahingehend, dass sie nicht geschlafen habe bzw. nicht ein- genickt sei, doch führte sie auch in der zweiten Befragung aus, sie sei um 03:30 Uhr im Bett gewesen und habe dann schlafen wollen, wobei sie abermals nicht erwähnte, dass der Beschuldigte das obere Schlafzimmer erneut betreten haben soll. Die Vorinstanz gab in diesem Zusammenhang zu Recht zu bedenken, dass D._____ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder mit dem Beschuldigten zusammenwohnte und wies auf ein Schreiben von ihr an die Staatsanwaltschaft hin, in dem sie den Staatsanwalt bittet, dem Beschuldigten eine Chance zu geben und ihn nach Hause zu seiner Familie zu lassen, wo er gebraucht werde. Mit der Vorinstanz kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass D._____ ihre Aussagen in ihrer zweiten Einvernahme, als sie möglicherweise realisierte, was dem Beschuldigten angelastet und drohen würde, zugunsten des Beschuldigten änderte.

E. 3.2.4 Was die Aussagen E._____s betrifft, so wirken diese zwar soweit überzeu- gend. Zur Frage, ob D._____ bereits schlief, als das Feuer ausbrach, und ob der Beschuldigte nochmals in ihrem Schlafzimmer war, konnte er indes nichts Sach- dienliches beitragen.

E. 3.2.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nicht erstellen lässt, dass D._____, bevor sie den Rauch roch, eingeschlafen war. Selbst wenn man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, kann es - insbesondere angesichts der Uhrzeit und den wiederholten plausiblen Angaben von D._____, wonach sie müde gewesen sei (Urk. 1/3/1 F/A 14, 27, 30) - durchaus sein, dass sie in den vom Beschuldigten selbst angegebenen rund zehn Minuten zwischen seinem

- 10 - letzten Kontakt zu ihr und der Brandlegung um ca. 05:00 Uhr eingeschlafen war. Auch wenn nicht abschliessend geklärt werden kann, ob D._____ schlief oder wach war, kann somit doch gesagt werden, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht wissen konnte, ob sie wach war oder schlief bzw. döste. Weiter ist gestützt auf die in diesem Punkt konstanten Aussagen D._____s davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis um 03:30 Uhr mit ihr chattete, aber danach nicht mehr zu ihr ins obere Schlafzimmer ging (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 14 E. II.3.2.9.) o- der aber D._____ schlief, und sie die Anwesenheit des Beschuldigten nicht realisierte und auch nicht erzählen konnte (vgl. Urk. 72 S. 2 f.). Die Staatsanwalt- schaft führte an der heutigen Berufungsverhandlung zudem richtig aus, dass gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten er innerhalb der nächsten 20 Minu- ten nach Beendigung des Chatverkehrs mit D._____ im oberen Schlafzimmer gewesen sein und ein Hemd geholt haben will (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 242), womit aber, wenn auf seine Angaben abgestellt würde, zwischen seinem letzten Kontakt zu ihr und der Brandlegung geraume Zeit, sprich mehr als eine Stunde, verging. Entsprechend ergibt seine weitere Aussage, wonach er kurz vor der Brandlegung im oberen Schlafzimmer ein Hemd geholt haben will, keinen Sinn (vgl. zum Gan- zen Prot. II S. 7).

E. 3.3 Beobachten des Brandes durch den Beschuldigten

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat die hierzu gemachten Ausführungen des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 14 f. E. II.3.3.1.), darauf kann verwiesen werden.

E. 3.3.2 Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als D._____ ins Zimmer von B._____ kam, dort aufhielt. Der Beschuldigte führte selber aus, es seien mehrere Minuten vergangen, bis D._____ angefangen habe zu schreien. Zunächst sagte er aus, es seien fünf Minuten und danach, es seien nur zwei oder drei Minuten gewesen, aber nicht mehrere Minuten. Zwei oder drei Minuten sind jedoch mehrere Minuten. Wie viele Minuten es genau waren, kann nicht ab- schliessend gesagt werden. Tatsache ist jedoch, dass der Beschuldigte beschrei- ben konnte, wie sich der Rauch entwickelte und mehrfach ausführte, es seien wenige Minuten gewesen und er sei auf dem Sofa gesessen, bis D._____ schrei- end aus dem oberen Schlafzimmer kam. Dies bestätigte er auch an der heutigen

- 11 - Berufungsverhandlung (Urk. 70 S. 7). Der Behauptung des Beschuldigten, er ha- be das Feuer nicht beobachtet, kann demnach nicht gefolgt werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 15 E. II.3.3.2.).

E. 3.4 Aufenthalt des Beschuldigten im Zimmer von B._____

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Ausführungen der befragten Beteiligten zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 16 f. E. II.3.4.1.-3.4.3.), darauf kann verwiesen werden.

E. 3.4.2 Mit der Vorinstanz ist in diesem Punkt auf die lebensnahen, im Wesentli- chen deckungsgleichen und damit überzeugenden Angaben von E._____ und D._____ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf dem Bett lag. Der Einwand der Verteidigung, wonach E._____ entgegen seinen Aussagen aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht habe sehen können, ob der Be- schuldigte im Bett gelegen sei (Urk. 71 S. 10) verfängt nicht. Wie die Staatsan- waltschaft an der Berufungsverhandlung richtig erwähnte (Prot. II S. 7), ergibt sich aus den Aussagen von E._____ nicht, welchen Weg er nahm, als er die Wohnung verliess bzw. ob er noch ins Zimmer von B._____ schaute, was jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, wie das die Verteidigung macht. Ob der Beschul- digte schlief oder nicht, lässt sich nicht abschliessend klären, wobei zu sagen bleibt, dass es lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte nach der Brandle- gung innert kürzester Zeit in seinem emotional offenkundig aufgewühlten Zustand eingeschlafen sein soll. Auffallend ist, dass D._____ zwei Mal ausführte, sie habe B._____ in die Arme genommen und der Beschuldigte habe bloss im Bett gele- gen. Erst in der zweiten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte ihr das Duvet gegeben haben soll, um B._____ einzuwickeln. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, war es also D._____, die B._____ aus dem Bett in die Arme nahm. Den Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich über das Bett gelehnt, um B._____ aufzunehmen und D._____ zu übergeben, kann demnach nicht ge- folgt werden. Es ist hingegen davon auszugehen, dass er ihr das Duvet für B._____ übergab (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 17 f. E. II.3.4.4. f.).

- 12 -

E. 3.5 Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt. Nachfolgend wird bei der rechtlichen Würdigung noch auf innere Sachverhalts- elemente bzw. auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale näher einzugehen sein.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vor- nimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt. Ein Versuch liegt mit anderen Worten vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 4.2 Da die drei Geschädigten die Tat des Beschuldigten überlebten, kommt von vornherein nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt indes, dass das Handeln für die Geschädigten auch tödliche Folgen hätte haben können.

E. 4.3 Die Vorinstanz erwog, der objektive Tatbestand der Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sei erfüllt, da die Brandlegung an drei Brandherden mit einem sich ausbrei- tenden Feuer nachts in einer Wohnung mit drei schlafenden Mitbewohnern ohne weiteres geeignet sei, deren Tod zu bewirken, namentlich aufgrund der Rauch- und Gasentwicklung (Urk. 56 S. 19 E. III.2.1.2.). Dies steht etwas im Widerspruch zum (bereits von der Vorinstanz so) erstellten Sachverhalt, wonach nicht erstellt ist, dass D._____, bevor sie den Rauch roch, eingeschlafen war (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.5.), was jedoch im Ergebnis nichts ändert. Erstellt ist nämlich, dass der Beschuldigte in der genannten Wohnung im Erdgeschoss, insbesondere im Wohnzimmer, unter der Treppe (welche ins Obergeschoss führte) und bis zur

- 13 - Eingangstüre mehrere (mindestens zwei) Deziliter Brennpaste ausleerte und die- se ausgeleerte Brennpaste an mehreren, mindestens aber an drei Stellen (beim Schuhschrank, der Couch und der Hauseingangstüre), anzündete, worauf es durch das Anzünden der Brennpaste (als Brandbeschleuniger) innert weniger Mi- nuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte auf dem Sofa sitzend die Brand- entwicklung mehrere Minuten lang beobachte. Anerkannt hat er sodann, dass wenige Minuten später bzw. wenige Minuten nachdem D._____ mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen hatte, eine Flucht durchs Treppenhaus nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Treppe durch das Feuer zerstört worden war. Es liegt deshalb unabhängig vom Umstand, ob D._____ schlief oder nicht, bevor sie den Rauch roch, auf der Hand, dass die drei Geschädigten durch das vom Beschuldigten gelegte Feuer, das sich bereits mehrere Minuten lang ausgebreitet hatte, bevor es von D._____ bemerkt wurde, und spätestens dann nicht mehr zu kontrollieren war, ohne Weiteres hätten getötet werden können und es nur gros- sem Glück und Zufall zu verdanken ist, dass D._____ noch rechtzeitig reagieren und sich und ihre Söhne retten konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von einem oberen Zimmer aus eine theoretische Fluchtmöglichkeit über das Vordach des Eingangs bestand (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 5 F/A 34 bzw. Urk. 4/1 f.), zumal auch diese Fluchtvariante keinerlei Garantie für ein rechtzeitiges Entkom- men bot. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem festzuhalten, dass eine versuchte Tötung nicht voraussetzt, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden (Prot. II S. 7). Damit ist im Resultat mit der Vorinstanz von ei- nem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

E. 4.4 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche ob- jektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Men- schen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

- 14 - handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsver- wirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vie- ler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Risi- ko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, son- dern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.).

E. 4.5 Der Beschuldigte stellte von Anfang an jegliche Tötungsabsicht gegenüber den Geschädigten durchgehend in Abrede (Urk. 2/1 S. 5 F/A 49, S. 7 F/A 64, Urk. 2/3 S. 4 F/A 22 [am Ende], S. 5 F/A 33, S. 6 F/A 36, S. 8 F/A 50, Urk. 2/6 S. 9 F/A 47, Prot. I S. 29 und S. 52 und Urk. 70 S. 10-14). Hinsichtlich seiner Sui- zidabsicht und der entsprechenden Entschlussfassung machte der Beschuldigte demgegenüber unterschiedliche Angaben: So sagte er anlässlich der ersten Ein- vernahme am 10. Dezember 2019 aus, er habe das Feuer "vor allem" für sich ge- legt, um sich umzubringen (Urk. 2/1 S. 2 F/A 6). Er habe das Feuer unter der Treppe gelegt, um sich zu liquidieren (a.a.O., S. 5 F/A 49). Als er den Flammen zugeschaut habe, sei ihm nicht mehr viel durch den Kopf gegangen, er habe mehr oder weniger mit seinem Leben abgeschlossen gehabt (a.a.O., S. 7 f. F/A 70 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch a.a.O., S. 9 F/A 89 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte der Beschuldigte in derselben Einvernahme, er habe die

- 15 - Brandpaste aus dem Keller geholt, diese deziliterweise ausgeleert und an drei verschiedenen Stellen angezündet, worauf es gebrannt und geraucht und er sich den Tod erwartend auf das Sofa gesetzt habe (a.a.O., S. 18 F/A 197; vgl. in die- sem Sinne auch a.a.O., S. 21 F/A 231). Im Zeitpunkt des Anzündens sei es ihm darum gegangen, sich zu töten (a.a.O., S. 22 F/A 236). In der Einvernahme vom

23. Januar 2020 gab der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Protokoll, es sei eine "Affekthandlung" gewesen (Urk. 2/3 S. 6 F/A 36). Anlässlich der Einver- nahme vom 3. März 2021 gab er auf Vorhalt der entsprechenden Stelle im psy- chiatrischen Gutachten vom 16. November 2020 (Urk. 18/15), wonach er nicht sich selbst habe umbringen sondern lediglich alles habe verbrennen wollen, an, ja, das sei so gewesen. Erst als die Familie draussen gewesen sei und er die Tür abgeschlossen habe, habe er Schluss machen wollen (Urk. 2/6 S. 2 F/A 9). Auf einen weiteren Vorhalt aus dem Gutachten, wonach es eine "Kurzschlussreakti- on" gewesen sei, es habe sich um eine fatale Sekunde in seinem Leben gehan- delt, davor habe er noch nie so etwas gedacht, erklärte er, ja, das sei so gewe- sen, er habe nie im Leben gedacht: "So nun zünde ich die Wohnung an" oder so etwas (a.a.O., S. 3 F/A 11). Er wisse nicht, weshalb er die Brennpaste aus dem Keller geholt habe. Es sei richtig, dass er sie angezündet habe, doch er könne nicht nachvollziehen oder erklären, weshalb er die Brennpaste ursprünglich aus dem Keller geholt habe. Er wiederholte mehrmals, er habe sich keine Gedanken gemacht (a.a.O., S. 3 f. F/A 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe den Entschluss, Suizid zu begehen, bereits am Vor- abend beim Besuch einer Prostituierten gefasst gehabt, wobei er dazu verschie- dene Möglichkeiten erwogen habe (Prot. I S. 24 f.). An der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, er habe sich im Affekt selbst umbringen wollen (Urk. 70 S. 5). Weiter führte er aus, er habe mit der Brandlegung seine Familie wachrütteln bzw. auf seine Situation aufmerksam ma- chen wollen (a.a.O. S. 13 f.).

E. 4.6 Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist in Bezug auf seine Suizidab- sicht offenkundig widersprüchlich. So gab er wie aufgezeigt in zwei Einvernahmen einerseits zu Protokoll, es sei eine "Affekt-" bzw. "Kurzschlussreaktion" gewesen,

- 16 - führte dann aber an der Hauptverhandlung aus, er habe den Entschluss, sich um- zubringen, bereits am Abend zuvor bei einer Prostituierten gefasst, wobei er sich auch verschiedene Möglichkeiten dazu überlegt haben will. An der Berufungsver- handlung machte er hingegen wieder geltend, er habe sich im Affekt umbringen wollen. Gleichzeitig will er sein Handeln als Weckruf gegenüber seiner Familie verstanden wissen. Nicht überzeugend ist sodann, dass der Beschuldigte einfach so in den Keller gegangen sein und quasi gedankenverloren zufällig eine Brenn- paste mit nach oben in die Wohnung genommen haben will. Unglaubhaft und nachgeschoben erscheint auch seine anlässlich der Hauptverhandlung deponierte Aussage, wonach er in den Keller gegangen sei, um nach frühere Arbeitgeber betreffenden Papieren bzw. Unterlagen zu suchen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Entschluss, sich das Leben zu nehmen, spätestens dann fasste, als er in den Kel- ler ging und die Brennpaste holte. Unzweifelhaft erscheint weiter, dass der Be- schuldigte die Brennpaste holte, um die Wohnung anzuzünden und dadurch je- denfalls sich selber umzubringen. Was hingegen seine Tötungsabsicht gegenüber den Geschädigten betrifft, so stellte der Beschuldigte von Beginn der Untersu- chung an eine solche immer in Abrede. Seine diesbezüglich konstanten Beteue- rungen wirken nicht völlig unglaubhaft und lassen sich aufgrund der gesamten Tatumstände jedenfalls insofern nicht widerlegen, als ihm eine direktvorsätzlich Tatbegehung nachgewiesen werden könnte. Es ist daher im Folgenden lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu prüfen.

E. 4.7 Es fragt sich vorab, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko einer möglichen Tötung der Geschädigten, wusste. Der Beschuldigte gab bereits anlässlich der ersten Einver- nahme zu Protokoll, er habe gewusst, dass ein Brand sowohl für ihn als auch für andere Anwesende tödlich hätte sein können (Urk. 2/1 S. 21 F/A 227). An der Schlusseinvernahme erklärte er auf entsprechenden Vorhalt, er habe gewusst, dass die Folgen eines Brandes in einer Wohnung mit massiver Rauch-, Russ- und Hitzeentwicklung tödliche Folgen haben könne (Urk. 2/6 S. 8 F/A 42). An der Hauptverhandlung erklärte er auf Vorhalt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass eine

- 17 - Brandlegung an drei Orten in der Wohnung die Betroffenen nicht nur in Lebensge- fahr bringe, sondern auch tödlich enden könne, insbesondere wegen des Rauchs bzw. Brandrauchs und der Gase, die damit verbunden seien, z.B. Kohlenmonoxid, erklärte der Beschuldigte, er habe sich keine Gedanken gemacht, dies aber schon gewusst (Prot. I S. 21). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um das Risiko einer möglichen Tötung der Geschädigten wusste.

E. 4.8 Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko einer Tötung indes nicht automatisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tat- handlung) hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, na- mentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schlies- sen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits vorne un- ter E.II.4.4.). Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die nä- heren Tatumstände einzugehen.

E. 4.9 Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom

18. Februar 2020, dass sich bei keinem der Untersuchten Hinweise auf Verbren- nungen von Haut oder Haaren ergaben, was darauf schliessen lasse, dass kein direkter Kontakt zum Feuer bestanden habe. Lebensgefahr habe keine bestanden (Urk. 6 S. 3 f.). Allein vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungsfolgen erscheint damit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung doch eher gering. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass wie ausgeführt erstellt ist, dass es innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitzeentwicklung kam und damit doch von einem erheblichen Rauchvergiftungsrisiko ausgegangen werden muss.

- 18 -

E. 4.10 Zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu sagen, dass der Beschul- digte, wie bereits ausgeführt, in der genannten Wohnung im Erdgeschoss, ins- besondere im Wohnzimmer, unter der Treppe und bis zur Eingangstüre mehrere Deziliter Brennpaste ausleerte und diese ausgeleerte Brennpaste an mindestens drei Stellen anzündete, worauf es durch das Anzünden der Brennpaste als Brandbeschleuniger innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam. Erstellt ist weiter, dass der Beschul- digte auf dem Sofa sitzend die Brandentwicklung mehrere Minuten lang beobach- te. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er zudem ein, kein Brandexperte zu sein und dass er nicht habe abschätzen können, wie sich der Brand entwickeln würde, welche Gase, welcher und wie viel Rauch und wie viel Russ entstehen würde (Prot. I S. 23). An der heutigen Berufungsverhandlung gestand der Be- schuldigte überdies ein, dass er das Feuer selber wohl nicht mehr hätte löschen können (Urk. 70 S. 8). Weiter anerkannte er, dass B._____ und E._____ schliefen und dass sich D._____ im Obergeschoss der Wohnung aufhielt, wobei er nicht wissen konnte, ob sie wach wahr oder schlief, er mithin blind darauf vertraute, dass Letztere noch wach war oder aufwachen und ihre Söhne dann schon retten würde, obwohl er dies weder wusste noch wissen konnte. Der Beschuldigte wuss- te demnach um sämtliche äusseren Umstände, die den Eintritt des Todes Ge- schädigten als sehr naheliegend und sehr wahrscheinlich erscheinen lassen und handelte gleichwohl in beschriebener Weise. Es muss damit von einer nahezu beispiellosen und jedenfalls äusserst schweren Sorgfaltspflichtverletzung ausge- gangen werden.

E. 4.11 Soweit der Beschuldigte geltend machte, er hätte seine Familie noch rechtzeitig gewarnt (Urk. 70 S. 9 f. und 12 f.), ist nochmals festzuhalten, dass es durch das Anzünden der Brennpaste (als Brandbeschleuniger) an mindestens drei Stellen innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam und der Beschuldigte auf dem Sofa sitzend die Brandentwicklung mehrere Minuten lang beobachte. Zudem hat er eingeräumt, kein Brandexperte zu sein und dass er nicht habe abschätzen können, wie sich der Brand entwickeln würde, welche Gase, welcher und wie viel Rauch und wie

- 19 - viel Russ entstehen würde (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.4.10.). Anerkannt hat er sodann, dass wenige Minuten später bzw. wenige Minuten nachdem D._____ mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen hatte, eine Flucht durchs Treppenhaus nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Treppe durch das Feuer zerstört worden war (vgl. in diesem Sinne bereit vorne unter E. II.4.3.). An der heutigen Berufungshandlung hat der Beschuldigte sodann einge- räumt, dass er auf dem Sofa sass und es bereits rauchte, als D._____ den Brand bemerkte und im Obergeschoss schrie (Urk. 70 S. 7 und 11). Da stellt sich die Frage, wann der Beschuldigte sich ins Obergeschoss begeben und seine Familie gewarnt hätte. Er behauptet, er hätte nicht lange gewartet (a.a.O. S. 11). Tatsa- che ist, er hat nicht gewarnt. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass er seine Familie gewarnt hätte. Dass er gewarnt hätte, wenn D._____ den Rauch nicht gerochen hätte, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung.

E. 4.12 Betreffend die Art der Tathandlung ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte in krass rücksichtsloser Weise und unter Zuhilfenahme von Brand- beschleuniger einen nicht kontrollierbaren Brand entfachte, der innert kürzester Zeit in der totalen Zerstörung der Wohnung mündete. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden.

E. 4.13 Der Einwand des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten beweise, dass er keinen Tötungsvorsatz gehabt habe (Urk. 71 S. 14), verfängt nicht. Dass er mit- half, die Familie nach draussen zu bringen, nachdem D._____ den Rauch gero- chen und sich ins Untergeschoss begeben hatte, kann mit der Staatsanwaltschaft nur so verstanden werden, dass er realisiert hat, was er getan hat und die Familie nun retten wollte (Prot. II S. 8). Da D._____ heruntergekommen war, hatte er auch gar keine andere Möglichkeit mehr. Nachdem die Familie die Wohnung ver- lassen hatte und er sich der Situation, die er geschaffen hatte, vollends Gewahr wurde, schloss er sich in der brennenden Wohnung ein, um sich nun erst recht umzubringen (Urk. 70 S. 14). Daraus zu schliessen, dass er im Zeitpunkt der Brandlegung keinen Tötungsvorsatz hatte, geht fehl. Vielmehr zeigt das Handeln des Beschuldigten, dass sich seine Motivlage während des Vorgangs mehrmals änderte.

- 20 -

E. 4.14 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7 f.) festzuhalten, dass der von der Verteidigung angeführte Fall, bei dem im Keller eines Mehrfamilienhauses der Brandherd lag (Urk. 72 S. 15 f.), mit dem vorliegenden keineswegs vergleichbar ist.

E. 4.15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

E. 5 Die folgenden sichergestellten Gegenstände:

- Flasche "Sicherheitsbrennpaste Power Flame" (A013'308'957)

- Brandschutt (A013'308'968) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 27'983.45 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2020 zu bezahlen.

E. 7 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schaden- ersatzes wird die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.

E. 8 Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 werden auf den Zivilweg verwiesen,

- 25 -

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'551.60 Auslagen Gutachten Fr. 2'550.– Auslagen Polizei Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Fr. 1'782.85 Geschädigten B._____ Fr. 21'027.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung des Geschädigten B._____ durch RA lic. iur. Y._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 11 [Mitteilung]

E. 12 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 263 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'275.55 amtliche Verteidigung - 26 -
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft 1 bis 3 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft 1 bis 3 − die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich gemäss Vorabbeschluss Dispositivziffer 1.4. und 1.5.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220121-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 5. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. Juni 2021 (DG210012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. März 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 43 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der versuchten Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 263 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles herausgegeben: − 4 Auszüge UBS (A013'336'599) − 1 Couvert Swisscom (A013'336'602) − 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'613) − 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'646) − 1 Couvert mit Steuer-Rechnung (A013'336'679) − 1 rotes Buch, A4, Tagebuch A._____ (A013'336'704) − 1 Schwarzes Notizbuch, A4 (A013'336'715) − diverse Unterlagen in Klarsichtmappe (A013'337'105) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, sind die genannten Gegenstände durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten.

5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände: − Flasche "Sicherheitsbrennpaste Power Flame" (A013'308'957) − Brandschutt (A013'308'968) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 27'983.45 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2020 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wird die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 werden auf den Zivilweg verwiesen,

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'551.60 Auslagen Gutachten Fr. 2'550.– Auslagen Polizei Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Fr. 1'782.85 Geschädigten B._____ Fr. 21'027.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Geschädigten B._____ durch RA lic. iur. Y._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. [Mitteilung]

12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1 und Urk. 71 S. 1)

- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung i.S. von Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 -

- In den übrigen Punkten sei das Urteil der Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach) vom 29.06.2021 zu bestätigen.

- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 30 Monaten Freiheitsstrafe; davon seien 10 Monate zu vollziehen (unter Anrechnung der Untersuchungshaft), für den Rest der Strafe sei der bedingte Strafvolllzug zu gewähren, unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit.

- Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72 S. 1)

1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juni 2021

2. Kostenauflage für das Berufungsverfahren an den Beschuldigten Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 5 f. E. I.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2021 ge- mäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an (Urk. 41/1) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 58; vgl. dazu auch Urk. 54 f.). 1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho-

- 5 - ben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die C._____ AG (Privatklägerin 3) verzichtete ausdrücklich auf eine An- schlussberufung (Urk. 63). 1.4. Am 5. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach (Prot. II S. 3). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden. Es wurden keine Beweisanträge gestellt (a.a.O. S. 4). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 73).

2. Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 1, Dispositiv- Ziffer 2 und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 58 S. 1 teil- weise unter Hinweis auf Urk. 36 S. 1; Prot. II S. 4; Urk. 71 S. 1). Im übrigen Um- fang blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten und erwuchs in Rechts- kraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

- 6 - II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 23), darauf kann verwiesen werden.

2. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte ausführen, bei der Erstellung des objektiven Tatbestandes habe die Vorinstanz pauschal angenommen, eine Brandlegung an drei Brandherden mit einem sich ausbreitenden Feuer nachts in einer Wohnung mit drei schlafenden Mitbewohnern sei ohne weiteres geeignet, deren Tod zu bewirken, ohne auf die konkrete Situation einzugehen. Weiter habe sie bei der Erstellung des subjektiven Tatbestandes Aussagen der Zeugen einsei- tig gewürdigt und die zugunsten des Beschuldigten lautenden Vorbringen zu we- nig gewichtet. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass die Vorinstanz - ge- stützt auf das Gutachten des IRM und den Aussagen der Geschädigten - bei der Prüfung des Verwurfs der versuchten Brandstiftung zum Schluss gekommen sei, es habe aufgrund der raschen Hilfeleistung der Ehefrau keine konkrete, nahelie- gende Gefahr für Leib und Leben der Mitbewohner bestanden, er jedoch gleich- wohl wegen versuchter Tötung schuldig gesprochen worden sei. Dies umso mehr, als in einem anderen Verfahren der Beschuldigte «nur» wegen (mehrfacher) ver- suchter qualifizierter Brandstiftung verurteilt worden sei, obschon im gravierends- ten Fall wegen des sich ausbreitenden Feuers und der starken Rauchentwicklung eine Anzahl von Personen eines Mehrfamilienhauses sich nicht mehr aus den Wohnungen getraut habe und mit Hilfe der Feuerwehr und unter Verwendung von Atemschutzmasken habe evakuiert werden müssen. Der Straftatbestand der ver- suchten Tötung habe hier nie zur Diskussion gestanden (Urk. 58 S. 2 f.). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte zusammengefasst auch an der Berufungs- verhandlung (Urk. 71 S. 2 ff.).

- 7 -

3. Sachverhalt 3.1. Zu erstellender Sachverhalt und Beweismittel Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt weitgehend anerkannt. Im Rahmen ihrer Ausführungen zum anerkannten Sachverhalt hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten zitiert (Urk. 56 S. 7-10 E. II.2.1.-2.8.), worauf - mit folgender Einschränkung - verwiesen werden kann. In Abweichung zur entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung (a.a.O., S. 8 E. II.2.4.) ist festzu- halten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2021 nicht bestritt, sich nach der Brandlegung ins Kinderzimmer seines Sohnes B._____ (Geschädigter 2) begeben und sich zu diesem ins Bett gelegt zu haben (Urk. 2/6 S. 8 F/A 45), wobei die Vorinstanz in der Folge richtig festhielt, dass der Beschul- digte diese Situation unterschiedlich schilderte (Urk. 56 S. 9 E. II.2.6.; vgl. dazu auch a.a.O., S. 16 E. II.3.4.1.), weshalb mit ihr letztlich davon auszugehen ist, dass auch dieses Sachverhaltselement zu erstellen ist. Zusammenfassend kann auch mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass zu erstellen bleibt, ob die Ehe- frau des Beschuldigten D._____ (Geschädigte 1) im Zeitpunkt der Brandlegung schlief bzw. ob der Beschuldigte - wie von ihm geltend gemacht - kurz vor der Brandlegung noch in ihrem Schlafzimmer war und deshalb wissen konnte, dass sie nicht schlief. Weiter ist zu erstellen, ob der Beschuldigte zunächst (auf dem Sofa sitzend) beobachtete, wie der Brand sich ausdehnte und ob er, nachdem er sich anschliessend ins Kinderzimmer von B._____ begeben hatte, sich zu diesem ins Bett legte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O, S. 10 E. II.2.9.). Die verwertbaren Beweismittel hat die Vorinstanz korrekt aufgeführt (a.a.O., S. 10 E. II.3.1.), darauf ist zu verweisen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung sind - wie auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S.

6) - vor allem die eigenen Aussagen des Beschuldigten und nicht nur die Aussa- gen von D._____ und E._____ (Geschädigter 3) entscheidend. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ und E._____ ist zu sagen, dass kein Motiv ersicht- lich ist, den Beschuldigten zu Unrecht bzw. übermässig zu belasten. Soweit er- sichtlich hegen sie keinerlei Groll und leben wieder mit dem Beschuldigten zu- sammen. In ihren Aussagen ist von Anfang keinerlei Tendenz zur übermässigen

- 8 - Belastung erkennbar. Sie sind deshalb als grundsätzlich glaubwürdig anzusehen, was auch vom Beschuldigten anerkannt wird (Urk. 71 S. 3-5). 3.2. Handlungen des Beschuldigten und Zustand D._____s vor der Brandlegung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die zu diesem Punkt gemachten Aussagen des Be- schuldigten, D._____s und des Stiefsohns des Beschuldigten E._____ (Geschä- digter 3) zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11 f. E. II.3.2.1., S. 12 f. E. II.3.2.4. und S. 14 E. II.3.2.7.), darauf kann zunächst verwiesen werden. 3.2.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese in relevan- ten Punkten widersprüchlich ausfielen. Einmal gab er an, er habe gewusst, dass D._____ wach gewesen sei, da sie miteinander gechattet hätten und einmal, er habe gewusst, dass sie wach gewesen sei, da er zuvor im oberen Schlafzimmer gewesen sei, um mit ihr zu reden und ein Hemd zu holen. Der Beschuldigte wi- derspricht sich aber vor allem, wenn er einerseits sagt, gewusst zu haben, dass D._____ nicht schlafe und andererseits, gewusst zu haben, dass sie noch nicht tief bzw. kaum schlafe, was er auch an der Berufungsverhandlung so ausführte (Urk. 70 S. 11), womit er offenbar die Möglichkeit, dass sie schlief, wenn auch nicht tief bzw. kaum, in Betracht zog. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Motivs, weshalb er in den Keller ging: So gab er einmal an, in den Keller gegangen zu sein, um Brennpaste zu holen und sei- nem Leben ein Ende zu setzen, führte indes anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei in den Keller gegangen, um nach frühere Arbeitgeber betreffende Pa- pieren bzw. Unterlagen zu suchen und nicht explizit, um die Brennpaste zu holen, welche Darstellung sich in keiner der vorangehenden Aussagen des Beschuldig- ten findet. Im Übrigen findet sich, wie die Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten ergab, im in der Tatnacht geführten "WeChat" mit D._____ keine Auf- forderung ihrerseits des Inhalts "kill yourself", wie dies der Beschuldigte schilder- te. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht überzeugend. 3.2.3. Die Aussagen von D._____ sind ebenfalls nicht konsistent. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass sie in der ersten Einvernahme zunächst zusam- mengefasst ausführte, der Beschuldigte sei kurz vor Mitternacht nach Hause ge-

- 9 - kommen, habe geduscht, gegessen und bis ca. 02:00 Uhr mit ihr gesprochen. Danach sei sie müde geworden, sei eingenickt und später aufgrund des Rauchs wieder aufgewacht. Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie demgegenüber an, um 03:30 Uhr im Bett gewesen zu sein, jedoch noch nicht geschlafen zu haben. Sie habe danach gehört, wie der Beschuldigte ins Zimmer gegangen sei und habe dann auch schlafen wollen. In den Aussagen D._____s nicht zu finden sind Aus- führungen, wonach der Beschuldigte kurz vor dem Brand - gemäss seinen Anga- ben ungefähr zehn Minuten vorher - in ihrem Schlafzimmer war. Zwar änderte sie ihre Aussage später dahingehend, dass sie nicht geschlafen habe bzw. nicht ein- genickt sei, doch führte sie auch in der zweiten Befragung aus, sie sei um 03:30 Uhr im Bett gewesen und habe dann schlafen wollen, wobei sie abermals nicht erwähnte, dass der Beschuldigte das obere Schlafzimmer erneut betreten haben soll. Die Vorinstanz gab in diesem Zusammenhang zu Recht zu bedenken, dass D._____ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder mit dem Beschuldigten zusammenwohnte und wies auf ein Schreiben von ihr an die Staatsanwaltschaft hin, in dem sie den Staatsanwalt bittet, dem Beschuldigten eine Chance zu geben und ihn nach Hause zu seiner Familie zu lassen, wo er gebraucht werde. Mit der Vorinstanz kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass D._____ ihre Aussagen in ihrer zweiten Einvernahme, als sie möglicherweise realisierte, was dem Beschuldigten angelastet und drohen würde, zugunsten des Beschuldigten änderte. 3.2.4. Was die Aussagen E._____s betrifft, so wirken diese zwar soweit überzeu- gend. Zur Frage, ob D._____ bereits schlief, als das Feuer ausbrach, und ob der Beschuldigte nochmals in ihrem Schlafzimmer war, konnte er indes nichts Sach- dienliches beitragen. 3.2.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nicht erstellen lässt, dass D._____, bevor sie den Rauch roch, eingeschlafen war. Selbst wenn man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, kann es - insbesondere angesichts der Uhrzeit und den wiederholten plausiblen Angaben von D._____, wonach sie müde gewesen sei (Urk. 1/3/1 F/A 14, 27, 30) - durchaus sein, dass sie in den vom Beschuldigten selbst angegebenen rund zehn Minuten zwischen seinem

- 10 - letzten Kontakt zu ihr und der Brandlegung um ca. 05:00 Uhr eingeschlafen war. Auch wenn nicht abschliessend geklärt werden kann, ob D._____ schlief oder wach war, kann somit doch gesagt werden, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht wissen konnte, ob sie wach war oder schlief bzw. döste. Weiter ist gestützt auf die in diesem Punkt konstanten Aussagen D._____s davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis um 03:30 Uhr mit ihr chattete, aber danach nicht mehr zu ihr ins obere Schlafzimmer ging (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 14 E. II.3.2.9.) o- der aber D._____ schlief, und sie die Anwesenheit des Beschuldigten nicht realisierte und auch nicht erzählen konnte (vgl. Urk. 72 S. 2 f.). Die Staatsanwalt- schaft führte an der heutigen Berufungsverhandlung zudem richtig aus, dass gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten er innerhalb der nächsten 20 Minu- ten nach Beendigung des Chatverkehrs mit D._____ im oberen Schlafzimmer gewesen sein und ein Hemd geholt haben will (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 242), womit aber, wenn auf seine Angaben abgestellt würde, zwischen seinem letzten Kontakt zu ihr und der Brandlegung geraume Zeit, sprich mehr als eine Stunde, verging. Entsprechend ergibt seine weitere Aussage, wonach er kurz vor der Brandlegung im oberen Schlafzimmer ein Hemd geholt haben will, keinen Sinn (vgl. zum Gan- zen Prot. II S. 7). 3.3. Beobachten des Brandes durch den Beschuldigten 3.3.1. Die Vorinstanz hat die hierzu gemachten Ausführungen des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 14 f. E. II.3.3.1.), darauf kann verwiesen werden. 3.3.2. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als D._____ ins Zimmer von B._____ kam, dort aufhielt. Der Beschuldigte führte selber aus, es seien mehrere Minuten vergangen, bis D._____ angefangen habe zu schreien. Zunächst sagte er aus, es seien fünf Minuten und danach, es seien nur zwei oder drei Minuten gewesen, aber nicht mehrere Minuten. Zwei oder drei Minuten sind jedoch mehrere Minuten. Wie viele Minuten es genau waren, kann nicht ab- schliessend gesagt werden. Tatsache ist jedoch, dass der Beschuldigte beschrei- ben konnte, wie sich der Rauch entwickelte und mehrfach ausführte, es seien wenige Minuten gewesen und er sei auf dem Sofa gesessen, bis D._____ schrei- end aus dem oberen Schlafzimmer kam. Dies bestätigte er auch an der heutigen

- 11 - Berufungsverhandlung (Urk. 70 S. 7). Der Behauptung des Beschuldigten, er ha- be das Feuer nicht beobachtet, kann demnach nicht gefolgt werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 15 E. II.3.3.2.). 3.4. Aufenthalt des Beschuldigten im Zimmer von B._____ 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der befragten Beteiligten zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 16 f. E. II.3.4.1.-3.4.3.), darauf kann verwiesen werden. 3.4.2. Mit der Vorinstanz ist in diesem Punkt auf die lebensnahen, im Wesentli- chen deckungsgleichen und damit überzeugenden Angaben von E._____ und D._____ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf dem Bett lag. Der Einwand der Verteidigung, wonach E._____ entgegen seinen Aussagen aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht habe sehen können, ob der Be- schuldigte im Bett gelegen sei (Urk. 71 S. 10) verfängt nicht. Wie die Staatsan- waltschaft an der Berufungsverhandlung richtig erwähnte (Prot. II S. 7), ergibt sich aus den Aussagen von E._____ nicht, welchen Weg er nahm, als er die Wohnung verliess bzw. ob er noch ins Zimmer von B._____ schaute, was jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, wie das die Verteidigung macht. Ob der Beschul- digte schlief oder nicht, lässt sich nicht abschliessend klären, wobei zu sagen bleibt, dass es lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte nach der Brandle- gung innert kürzester Zeit in seinem emotional offenkundig aufgewühlten Zustand eingeschlafen sein soll. Auffallend ist, dass D._____ zwei Mal ausführte, sie habe B._____ in die Arme genommen und der Beschuldigte habe bloss im Bett gele- gen. Erst in der zweiten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte ihr das Duvet gegeben haben soll, um B._____ einzuwickeln. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, war es also D._____, die B._____ aus dem Bett in die Arme nahm. Den Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich über das Bett gelehnt, um B._____ aufzunehmen und D._____ zu übergeben, kann demnach nicht ge- folgt werden. Es ist hingegen davon auszugehen, dass er ihr das Duvet für B._____ übergab (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 56 S. 17 f. E. II.3.4.4. f.).

- 12 - 3.5. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt. Nachfolgend wird bei der rechtlichen Würdigung noch auf innere Sachverhalts- elemente bzw. auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale näher einzugehen sein.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vor- nimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt. Ein Versuch liegt mit anderen Worten vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.2. Da die drei Geschädigten die Tat des Beschuldigten überlebten, kommt von vornherein nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt indes, dass das Handeln für die Geschädigten auch tödliche Folgen hätte haben können. 4.3. Die Vorinstanz erwog, der objektive Tatbestand der Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sei erfüllt, da die Brandlegung an drei Brandherden mit einem sich ausbrei- tenden Feuer nachts in einer Wohnung mit drei schlafenden Mitbewohnern ohne weiteres geeignet sei, deren Tod zu bewirken, namentlich aufgrund der Rauch- und Gasentwicklung (Urk. 56 S. 19 E. III.2.1.2.). Dies steht etwas im Widerspruch zum (bereits von der Vorinstanz so) erstellten Sachverhalt, wonach nicht erstellt ist, dass D._____, bevor sie den Rauch roch, eingeschlafen war (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.5.), was jedoch im Ergebnis nichts ändert. Erstellt ist nämlich, dass der Beschuldigte in der genannten Wohnung im Erdgeschoss, insbesondere im Wohnzimmer, unter der Treppe (welche ins Obergeschoss führte) und bis zur

- 13 - Eingangstüre mehrere (mindestens zwei) Deziliter Brennpaste ausleerte und die- se ausgeleerte Brennpaste an mehreren, mindestens aber an drei Stellen (beim Schuhschrank, der Couch und der Hauseingangstüre), anzündete, worauf es durch das Anzünden der Brennpaste (als Brandbeschleuniger) innert weniger Mi- nuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte auf dem Sofa sitzend die Brand- entwicklung mehrere Minuten lang beobachte. Anerkannt hat er sodann, dass wenige Minuten später bzw. wenige Minuten nachdem D._____ mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen hatte, eine Flucht durchs Treppenhaus nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Treppe durch das Feuer zerstört worden war. Es liegt deshalb unabhängig vom Umstand, ob D._____ schlief oder nicht, bevor sie den Rauch roch, auf der Hand, dass die drei Geschädigten durch das vom Beschuldigten gelegte Feuer, das sich bereits mehrere Minuten lang ausgebreitet hatte, bevor es von D._____ bemerkt wurde, und spätestens dann nicht mehr zu kontrollieren war, ohne Weiteres hätten getötet werden können und es nur gros- sem Glück und Zufall zu verdanken ist, dass D._____ noch rechtzeitig reagieren und sich und ihre Söhne retten konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von einem oberen Zimmer aus eine theoretische Fluchtmöglichkeit über das Vordach des Eingangs bestand (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 5 F/A 34 bzw. Urk. 4/1 f.), zumal auch diese Fluchtvariante keinerlei Garantie für ein rechtzeitiges Entkom- men bot. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem festzuhalten, dass eine versuchte Tötung nicht voraussetzt, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden (Prot. II S. 7). Damit ist im Resultat mit der Vorinstanz von ei- nem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 4.4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche ob- jektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Men- schen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

- 14 - handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsver- wirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vie- ler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Risi- ko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, son- dern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). 4.5. Der Beschuldigte stellte von Anfang an jegliche Tötungsabsicht gegenüber den Geschädigten durchgehend in Abrede (Urk. 2/1 S. 5 F/A 49, S. 7 F/A 64, Urk. 2/3 S. 4 F/A 22 [am Ende], S. 5 F/A 33, S. 6 F/A 36, S. 8 F/A 50, Urk. 2/6 S. 9 F/A 47, Prot. I S. 29 und S. 52 und Urk. 70 S. 10-14). Hinsichtlich seiner Sui- zidabsicht und der entsprechenden Entschlussfassung machte der Beschuldigte demgegenüber unterschiedliche Angaben: So sagte er anlässlich der ersten Ein- vernahme am 10. Dezember 2019 aus, er habe das Feuer "vor allem" für sich ge- legt, um sich umzubringen (Urk. 2/1 S. 2 F/A 6). Er habe das Feuer unter der Treppe gelegt, um sich zu liquidieren (a.a.O., S. 5 F/A 49). Als er den Flammen zugeschaut habe, sei ihm nicht mehr viel durch den Kopf gegangen, er habe mehr oder weniger mit seinem Leben abgeschlossen gehabt (a.a.O., S. 7 f. F/A 70 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch a.a.O., S. 9 F/A 89 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte der Beschuldigte in derselben Einvernahme, er habe die

- 15 - Brandpaste aus dem Keller geholt, diese deziliterweise ausgeleert und an drei verschiedenen Stellen angezündet, worauf es gebrannt und geraucht und er sich den Tod erwartend auf das Sofa gesetzt habe (a.a.O., S. 18 F/A 197; vgl. in die- sem Sinne auch a.a.O., S. 21 F/A 231). Im Zeitpunkt des Anzündens sei es ihm darum gegangen, sich zu töten (a.a.O., S. 22 F/A 236). In der Einvernahme vom

23. Januar 2020 gab der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Protokoll, es sei eine "Affekthandlung" gewesen (Urk. 2/3 S. 6 F/A 36). Anlässlich der Einver- nahme vom 3. März 2021 gab er auf Vorhalt der entsprechenden Stelle im psy- chiatrischen Gutachten vom 16. November 2020 (Urk. 18/15), wonach er nicht sich selbst habe umbringen sondern lediglich alles habe verbrennen wollen, an, ja, das sei so gewesen. Erst als die Familie draussen gewesen sei und er die Tür abgeschlossen habe, habe er Schluss machen wollen (Urk. 2/6 S. 2 F/A 9). Auf einen weiteren Vorhalt aus dem Gutachten, wonach es eine "Kurzschlussreakti- on" gewesen sei, es habe sich um eine fatale Sekunde in seinem Leben gehan- delt, davor habe er noch nie so etwas gedacht, erklärte er, ja, das sei so gewe- sen, er habe nie im Leben gedacht: "So nun zünde ich die Wohnung an" oder so etwas (a.a.O., S. 3 F/A 11). Er wisse nicht, weshalb er die Brennpaste aus dem Keller geholt habe. Es sei richtig, dass er sie angezündet habe, doch er könne nicht nachvollziehen oder erklären, weshalb er die Brennpaste ursprünglich aus dem Keller geholt habe. Er wiederholte mehrmals, er habe sich keine Gedanken gemacht (a.a.O., S. 3 f. F/A 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe den Entschluss, Suizid zu begehen, bereits am Vor- abend beim Besuch einer Prostituierten gefasst gehabt, wobei er dazu verschie- dene Möglichkeiten erwogen habe (Prot. I S. 24 f.). An der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, er habe sich im Affekt selbst umbringen wollen (Urk. 70 S. 5). Weiter führte er aus, er habe mit der Brandlegung seine Familie wachrütteln bzw. auf seine Situation aufmerksam ma- chen wollen (a.a.O. S. 13 f.). 4.6. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist in Bezug auf seine Suizidab- sicht offenkundig widersprüchlich. So gab er wie aufgezeigt in zwei Einvernahmen einerseits zu Protokoll, es sei eine "Affekt-" bzw. "Kurzschlussreaktion" gewesen,

- 16 - führte dann aber an der Hauptverhandlung aus, er habe den Entschluss, sich um- zubringen, bereits am Abend zuvor bei einer Prostituierten gefasst, wobei er sich auch verschiedene Möglichkeiten dazu überlegt haben will. An der Berufungsver- handlung machte er hingegen wieder geltend, er habe sich im Affekt umbringen wollen. Gleichzeitig will er sein Handeln als Weckruf gegenüber seiner Familie verstanden wissen. Nicht überzeugend ist sodann, dass der Beschuldigte einfach so in den Keller gegangen sein und quasi gedankenverloren zufällig eine Brenn- paste mit nach oben in die Wohnung genommen haben will. Unglaubhaft und nachgeschoben erscheint auch seine anlässlich der Hauptverhandlung deponierte Aussage, wonach er in den Keller gegangen sei, um nach frühere Arbeitgeber betreffenden Papieren bzw. Unterlagen zu suchen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Entschluss, sich das Leben zu nehmen, spätestens dann fasste, als er in den Kel- ler ging und die Brennpaste holte. Unzweifelhaft erscheint weiter, dass der Be- schuldigte die Brennpaste holte, um die Wohnung anzuzünden und dadurch je- denfalls sich selber umzubringen. Was hingegen seine Tötungsabsicht gegenüber den Geschädigten betrifft, so stellte der Beschuldigte von Beginn der Untersu- chung an eine solche immer in Abrede. Seine diesbezüglich konstanten Beteue- rungen wirken nicht völlig unglaubhaft und lassen sich aufgrund der gesamten Tatumstände jedenfalls insofern nicht widerlegen, als ihm eine direktvorsätzlich Tatbegehung nachgewiesen werden könnte. Es ist daher im Folgenden lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu prüfen. 4.7. Es fragt sich vorab, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko einer möglichen Tötung der Geschädigten, wusste. Der Beschuldigte gab bereits anlässlich der ersten Einver- nahme zu Protokoll, er habe gewusst, dass ein Brand sowohl für ihn als auch für andere Anwesende tödlich hätte sein können (Urk. 2/1 S. 21 F/A 227). An der Schlusseinvernahme erklärte er auf entsprechenden Vorhalt, er habe gewusst, dass die Folgen eines Brandes in einer Wohnung mit massiver Rauch-, Russ- und Hitzeentwicklung tödliche Folgen haben könne (Urk. 2/6 S. 8 F/A 42). An der Hauptverhandlung erklärte er auf Vorhalt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass eine

- 17 - Brandlegung an drei Orten in der Wohnung die Betroffenen nicht nur in Lebensge- fahr bringe, sondern auch tödlich enden könne, insbesondere wegen des Rauchs bzw. Brandrauchs und der Gase, die damit verbunden seien, z.B. Kohlenmonoxid, erklärte der Beschuldigte, er habe sich keine Gedanken gemacht, dies aber schon gewusst (Prot. I S. 21). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um das Risiko einer möglichen Tötung der Geschädigten wusste. 4.8. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko einer Tötung indes nicht automatisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tat- handlung) hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, na- mentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schlies- sen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits vorne un- ter E.II.4.4.). Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die nä- heren Tatumstände einzugehen. 4.9. Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom

18. Februar 2020, dass sich bei keinem der Untersuchten Hinweise auf Verbren- nungen von Haut oder Haaren ergaben, was darauf schliessen lasse, dass kein direkter Kontakt zum Feuer bestanden habe. Lebensgefahr habe keine bestanden (Urk. 6 S. 3 f.). Allein vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungsfolgen erscheint damit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung doch eher gering. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass wie ausgeführt erstellt ist, dass es innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitzeentwicklung kam und damit doch von einem erheblichen Rauchvergiftungsrisiko ausgegangen werden muss.

- 18 - 4.10. Zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu sagen, dass der Beschul- digte, wie bereits ausgeführt, in der genannten Wohnung im Erdgeschoss, ins- besondere im Wohnzimmer, unter der Treppe und bis zur Eingangstüre mehrere Deziliter Brennpaste ausleerte und diese ausgeleerte Brennpaste an mindestens drei Stellen anzündete, worauf es durch das Anzünden der Brennpaste als Brandbeschleuniger innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam. Erstellt ist weiter, dass der Beschul- digte auf dem Sofa sitzend die Brandentwicklung mehrere Minuten lang beobach- te. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er zudem ein, kein Brandexperte zu sein und dass er nicht habe abschätzen können, wie sich der Brand entwickeln würde, welche Gase, welcher und wie viel Rauch und wie viel Russ entstehen würde (Prot. I S. 23). An der heutigen Berufungsverhandlung gestand der Be- schuldigte überdies ein, dass er das Feuer selber wohl nicht mehr hätte löschen können (Urk. 70 S. 8). Weiter anerkannte er, dass B._____ und E._____ schliefen und dass sich D._____ im Obergeschoss der Wohnung aufhielt, wobei er nicht wissen konnte, ob sie wach wahr oder schlief, er mithin blind darauf vertraute, dass Letztere noch wach war oder aufwachen und ihre Söhne dann schon retten würde, obwohl er dies weder wusste noch wissen konnte. Der Beschuldigte wuss- te demnach um sämtliche äusseren Umstände, die den Eintritt des Todes Ge- schädigten als sehr naheliegend und sehr wahrscheinlich erscheinen lassen und handelte gleichwohl in beschriebener Weise. Es muss damit von einer nahezu beispiellosen und jedenfalls äusserst schweren Sorgfaltspflichtverletzung ausge- gangen werden. 4.11. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er hätte seine Familie noch rechtzeitig gewarnt (Urk. 70 S. 9 f. und 12 f.), ist nochmals festzuhalten, dass es durch das Anzünden der Brennpaste (als Brandbeschleuniger) an mindestens drei Stellen innert weniger Minuten zu einem Vollbrand mit massiver Rauch-, Russ- und Hitze-Entwicklung kam und der Beschuldigte auf dem Sofa sitzend die Brandentwicklung mehrere Minuten lang beobachte. Zudem hat er eingeräumt, kein Brandexperte zu sein und dass er nicht habe abschätzen können, wie sich der Brand entwickeln würde, welche Gase, welcher und wie viel Rauch und wie

- 19 - viel Russ entstehen würde (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.4.10.). Anerkannt hat er sodann, dass wenige Minuten später bzw. wenige Minuten nachdem D._____ mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen hatte, eine Flucht durchs Treppenhaus nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Treppe durch das Feuer zerstört worden war (vgl. in diesem Sinne bereit vorne unter E. II.4.3.). An der heutigen Berufungshandlung hat der Beschuldigte sodann einge- räumt, dass er auf dem Sofa sass und es bereits rauchte, als D._____ den Brand bemerkte und im Obergeschoss schrie (Urk. 70 S. 7 und 11). Da stellt sich die Frage, wann der Beschuldigte sich ins Obergeschoss begeben und seine Familie gewarnt hätte. Er behauptet, er hätte nicht lange gewartet (a.a.O. S. 11). Tatsa- che ist, er hat nicht gewarnt. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass er seine Familie gewarnt hätte. Dass er gewarnt hätte, wenn D._____ den Rauch nicht gerochen hätte, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung. 4.12. Betreffend die Art der Tathandlung ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte in krass rücksichtsloser Weise und unter Zuhilfenahme von Brand- beschleuniger einen nicht kontrollierbaren Brand entfachte, der innert kürzester Zeit in der totalen Zerstörung der Wohnung mündete. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 4.13. Der Einwand des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten beweise, dass er keinen Tötungsvorsatz gehabt habe (Urk. 71 S. 14), verfängt nicht. Dass er mit- half, die Familie nach draussen zu bringen, nachdem D._____ den Rauch gero- chen und sich ins Untergeschoss begeben hatte, kann mit der Staatsanwaltschaft nur so verstanden werden, dass er realisiert hat, was er getan hat und die Familie nun retten wollte (Prot. II S. 8). Da D._____ heruntergekommen war, hatte er auch gar keine andere Möglichkeit mehr. Nachdem die Familie die Wohnung ver- lassen hatte und er sich der Situation, die er geschaffen hatte, vollends Gewahr wurde, schloss er sich in der brennenden Wohnung ein, um sich nun erst recht umzubringen (Urk. 70 S. 14). Daraus zu schliessen, dass er im Zeitpunkt der Brandlegung keinen Tötungsvorsatz hatte, geht fehl. Vielmehr zeigt das Handeln des Beschuldigten, dass sich seine Motivlage während des Vorgangs mehrmals änderte.

- 20 - 4.14. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7 f.) festzuhalten, dass der von der Verteidigung angeführte Fall, bei dem im Keller eines Mehrfamilienhauses der Brandherd lag (Urk. 72 S. 15 f.), mit dem vorliegenden keineswegs vergleichbar ist. 4.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

5. Ergebnis Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Namentlich ist gestützt auf das vorliegen- de Psychiatrische Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt vollständig einsichts- und steuerungsfähig und damit schuldfähig war, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 28-31 E. III.4.). III. Sanktion

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen, zum methodi- schen Vorgehen und zu den Strafzumessungskriterien gemacht (Urk. 56 S. 31-34 E. IV.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist der Klarheit halber an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzu- messung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzule- gen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichti-

- 21 - gung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu redu- zieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 2.1.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Ausmass des Erfolges festzuhalten, dass alle drei Geschädigten die Wohnung unversehrt ver- lassen konnten, mithin ein Erfolg ausblieb. Bezüglich der Art und Weise der Tat- begehung sowie der kriminellen Energie, die durch die Tatausführung offenbart wurde, ist zu sagen, dass der Beschuldigte krass rücksichtslos und egoistisch handelte und eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, woran nichts ändert, dass er sich in einer "Endzeitstimmung" befunden haben mochte. So zündete er im unteren Stock der Wohnung an verschiedenen Orten Brennpaste an, während sein Sohn im unteren Geschoss schlief und seine Ehefrau und sein Stiefsohn sich im oberen Stock befanden, wobei mindestens auch der Steifsohn schlief. Dabei kam es zu einer massiven Rauchentwicklung, die alle Geschädigten schwer ge- fährdete und ohne weiteres zu einer Rauchvergiftung und damit zu einem bruta- len Verbrennungstod hätte führen können. Leicht zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von allzu langer Hand geplant war. Insge- samt wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten gleichwohl schwer. 2.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten im Tatzeit- punkt voll schuldfähig war. Allerdings ist zu seinen Gunsten deutlich schuldredu- zierend zu veranschlagen, dass er sich in einer sehr schweren persönlichen Krise befand und seinem Leben ein Ende setzen wollte. Dieser Entschluss und somit das Motiv für die Tat waren vornehmlich in der wirtschaftlichen Lage, in der er sich befand, begründet. Der Beschuldigte handelte mithin aus Verzweiflung und Überforderung. Weiter wirkt sich schuldreduzierend aus, dass er die Tat nicht di-

- 22 - rekt- sondern lediglich eventualvorsätzlich beging und er seiner Frau schliesslich noch dabei behilflich war, das gemeinsame Kind aus der Wohnung zu verbringen, bevor er die Wohnungstür wieder verschloss, um sich dem Feuertod hinzugeben, wovon er im letzten Moment dann doch noch Abstand nahm. 2.1.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine merkbare Verminderung erfahren muss. Insgesamt erweist sich für die mehrfache vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe von acht Jahren als angemessen. 2.1.1.4. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen ver- bietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Geschä- digten unverletzt blieben und überlebten, ist wie gesehen primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Im- merhin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Jahr, womit eine Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte vorsätzli- che Tötung von sieben Jahren resultiert. 2.1.2. Versuchte Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen Dieses Delikt stand heute nicht mehr zur Beurteilung, muss bei der Strafzumes- sung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 36 E. IV.3.2.). Zwischen diesem Delikt und der mehrfachen versuchten Tötung besteht ein enger innerer Sachzusammenhang, weshalb asperierend eine Erhö- hung der festgelegten Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre als angemessen erscheint. 2.2. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-38 E. IV.4.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich nichts wesentlich Neues (Urk. 70 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Nachtatverhalten insbesondere festzuhalten,

- 23 - dass sich der Beschuldigte zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf der Tat weitgehend geständig zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter zeigte er Reue und scheint das Unrecht seiner Tat einzusehen, was sich ebenfalls strafmindernd auswirkt. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponente eine Reduktion der Einsatzstrafe von 8 ½ auf ins- gesamt 7 ½ Jahre. 2.3. Ergebnis Zusammenfassend erweist sich eine (vollziehbare) Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als schuldangemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 263 Tagen steht nichts entgegen. IV. Kosten Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Bei der geringfügigen Senkung des angefochtenen Strafmasses handelt es sich nicht zuletzt um einen wohlwollenden Ermessensentscheid. Daher sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die ausgewiesenen Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 8'275.55 (Urk. 69) sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 24 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der versuchten Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.-3. […]

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:

- 4 Auszüge UBS (A013'336'599)

- 1 Couvert Swisscom (A013'336'602)

- 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'613)

- 1 Couvert mit Bankunterlagen (A013'336'646)

- 1 Couvert mit Steuer-Rechnung (A013'336'679)

- 1 rotes Buch, A4, Tagebuch A._____ (A013'336'704)

- 1 Schwarzes Notizbuch, A4 (A013'336'715)

- diverse Unterlagen in Klarsichtmappe (A013'337'105) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, sind die genannten Gegenstände durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten.

5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände:

- Flasche "Sicherheitsbrennpaste Power Flame" (A013'308'957)

- Brandschutt (A013'308'968) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 27'983.45 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2020 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schaden- ersatzes wird die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 werden auf den Zivilweg verwiesen,

- 25 -

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'551.60 Auslagen Gutachten Fr. 2'550.– Auslagen Polizei Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Fr. 1'782.85 Geschädigten B._____ Fr. 21'027.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung des Geschädigten B._____ durch RA lic. iur. Y._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. [Mitteilung]

12. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 263 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'275.55 amtliche Verteidigung

- 26 -

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft 1 bis 3 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft 1 bis 3 − die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich gemäss Vorabbeschluss Dispositivziffer 1.4. und 1.5.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker