opencaselaw.ch

SB220120

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2022-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 69 S. 5 f. E. I.1.). Mit Urteil vom

- 6 -

30. Dezember 2021 bestätigte das Bundesgericht die erstinstanzlich angeordnete Sicherheitshaft (Urk. 66).

E. 1.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 18. November 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an (Urk. 57) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 77).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum End- entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert (Urk. 79). Mit Ver- fügung vom 21. März 2022 wurde unter anderem den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 81). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerinnen 2 und 3 verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 86 und 89). Die Privatklägerin 1 erhob Anschlussberufung (Urk. 87).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und wurden die akkreditierten Gerichtsbe- richterstatter unter Auflagen Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 95 und 97). Am 11. Oktober 2022 wurde die Privatklägerin 1 auf ihr Gesuch hin vom Erschei- nen an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 103).

E. 1.5 Am 17. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ erschienen (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. Zudem wurde mit separater Verfügung die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum ordentlichen Strafantritt verlängert (Prot. II S. 15 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 3-5, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft er-

- 7 - wuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vo- rinstanzliche Entscheid zur Disposition. Nicht ausdrücklich angefochten wurden vom Beschuldigten die Dispositiv-Ziffern 4, 13 und 14 des vorinstanzlichen Ent- scheids, die jedoch aufgrund der übrigen Anträge als mitangefochten zu gelten haben.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln und den Straf- rahmen zutreffend dargelegt (Urk. 69 S. 60 f. E. 4.2.), darauf kann zunächst ver- wiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist nochmals festzu- halten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom

30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).

E. 2.2 Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen für die (mehrfache) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, das mit ei- ner Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Eine Erweiterung des Strafrahmens drängt sich vorliegend nicht auf, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist.

- 31 -

3. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die vorliegend wesentlichen Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 6-10 E. I.2.1.-I.2.3.), darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist erneut darauf hinzu- weisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 10 E. I.2.3.2.). Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 festge- halten, diese befänden sich als gemeinsame Töchter des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt, der sich angesichts ihres noch jungen Alters besonders belastend auf sie auswirke, weshalb ihre Aussagen zur Sachverhaltsfeststellung nicht weiter herangezogen würden (a.a.O.). Dass sich die gemeinsamen Töchter des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befanden und sich das vorliegende Verfahren belastend auf sie ausgewirkt haben dürfte, trifft fraglos zu. Der Verzicht auf eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Aussagen rechtfertigt(e) sich vorliegend indes namentlich deshalb, da diese keine den Beschuldigten nennenswert entlastende Momente enthalten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/2-4 und Urk. 7/10 [Privatklägerin 2] und Urk. 7/5-7 und Urk. 7/11 [Privatklägerin 3]).

E. 3.1 Tatkomponente betreffend (mehrfache) Vergewaltigung sowie (mehrfache) sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1)

E. 3.1.1 Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung hielt die Vorinstanz zu- nächst richtig fest, dass vorliegend zahlreiche Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen zu beurteilen sind, die über einen Zeitraum von fast fünf Jahren mit einer zweimal wöchentlichen Regelmässigkeit stattfanden. Da der Beschuldigte dabei jeweils ein ähnliches Vorgehen an den Tag legte, sich die Vorfälle ähnlich gestalteten und während der einzelnen Ereignisse teilweise sowohl der Tatbestand der Vergewaltigung wie auch der sexuellen Nötigung erfüllt wurde, die Tathandlungen somit als nahezu identisch bezeichnet werden können und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, erweist es sich als sachgerecht, die Strafzumessung für diese Taten zusammenzufassen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen (Urk. 69 S. 62 f. E. I.4.3.1. f.).

E. 3.1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere dieser Taten erwog die Vorinstanz, dass insbesondere die schiere Anzahl der sexuellen Übergriffe ins Gewicht fällt, die der Beschuldigte während des beträchtlichen Zeitraums von fast fünf Jahren (wöchentlich zweimal) mit bzw. an der Privatklägerin 1, seiner Frau, gegen deren Willen vornahm. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Privatklägerin 1 durch jahrelange Drangsalierung – unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt – für seine Bedürfnisse gezielt gefügig machte, deren Widerstand hierdurch nachhaltig brach, sodass diese bei den einzelnen Vorfällen gar Überlegungen anstellte, ob sie sich dem Beschuldigten zur Wehr setzen solle und dafür aber mit Schlägen bestraft würde oder ob sie die sexuellen Handlungen einfach über sich ergehen lassen solle. Besonders schwer ins Gewicht fällt die Brutalität des Vorgehens des Beschuldigten, die anhand der Vorfälle im Jahr 2017 (erster Analverkehr) und Mitte Juli 2020 (Festbinden der Hände der Privatklägerin 1 am Bett) zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus fällt der Aspekt des ehelichen Zwangs bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses, in dem sich die

- 32 - Privatklägerin 1 zum Beschuldigten befand, erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte war sich dieser Abhängigkeit nicht nur bewusst, sondern nutzte diese schamlos aus, um sich die Durchsetzung seiner Bedürfnisse zudem noch zu erleichtern. Mit seinem Vorgehen versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in eine permanente Angst vor ihm und vor der Möglichkeit, wieder in die Heimat zurückkehren zu müssen, welche dazu führte, dass sie sich ihrem Schicksal fügte und diese Tortur über all die Jahre hinweg über sich ergehen liess. Die Intensität des wiederholten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 ist angesichts dieser Umstände als erheblich zu erachten (Urk. 69 S. 62 f. E. I.4.3.3.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Im Ergebnis ging diese von einem mittleren Verschulden aus und siedelte die objektive Tatschwere am oberen Rand des mittleren Strafmassbereichs an (a.a.O., S. 63), was sicher nicht zu streng ist.

E. 3.1.3 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, die Beweggründe des Beschuldigten seien rein egoistisch gewesen. So kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und es ihm bei den sexuellen Übergriffen einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging. Dies ist Sexualdelikten zwar grundsätzlich immanent. Von besonderer Schwere zeugt vorliegend jedoch der Umstand, dass es sich nicht bloss um einmalige Vorfälle handelte, sondern der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit jahrelanger Drangsalierung für seine Zwecke und Bedürfnisse gefügig machte und ihre Abhängigkeit schamlos ausnutzte. So hat er sie im Wissen darum, dass sie sich gegen ihn nicht wehren würde, benutzt, wie es ihm gerade beliebte, und sie mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen eingedeckt, wenn sie doch einmal versuchte, sich ihm zu entziehen. Den psychischen Druck auf die Privatklägerin 1 und deren permanente Angst vor dem Beschuldigten nahm dieser nicht nur in Kauf, sondern er zielte geradezu darauf ab. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Widerrechtlichkeit seiner Tat wusste und sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ergab (Urk. 69 S. 63 f. E. I.4.3.4.; vgl. dazu insbesondere

- 33 - Urk. 14/32 S. 77). Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Mit dieser ist weiter davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere zu einer leichten Erhöhung des anhand der objektiven Tatschwere ermittelten Verschuldens führt, weshalb das Verschulden folglich insgesamt als noch mittelschwer zu qualifizieren ist.

E. 3.1.4 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere er- scheint die von der Vorinstanz für die mehrfache Vergewaltigung und die mehrfa- che sexuelle Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe von 7 Jahren noch angemessen, jedenfalls ist dies nicht zu hoch.

E. 3.2 Tatkomponente betreffend Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 2)

E. 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm körperlich klar unterlegene Privatklägerin 1 während ca. zwei Minuten strangulierte und dadurch in Todesnähe brachte. Er offenbarte damit eine massive Gewaltbereitschaft und Brutalität, was von einer nicht minder massiven kriminellen Energie zeugt. Augenfällig ist insbesondere die vergleichsweise lange Dauer des Würgevorgangs, vor allem wenn man bedenkt, dass die Privatklägerin 1 während dieser Zeit fraglos Todesängste auszustehen hatte und ihr die Zeit dadurch ungleich länger vorgekommen sein dürfte. Zweifellos muss von einem für die Privatklägerin 1 stark traumatisierenden Vorfall ausgegangen werden. Kaum zugunsten des Beschuldigen zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war, zumal diese im Kontext seiner übrigen regelmässigen Gewaltakte anzusiedeln ist, mithin davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einen von zahllosen fast schon alltäglichen Übergriffen handelte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im oberen mittleren Drittel anzusiedeln.

E. 3.2.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, völlig skrupellos und aus niedersten Motiven, indem er einmal mehr seine körperliche Überlegenheit in einem weiteren verwerflichen Gewaltakt auslebte, um der Privatklägerin 1 seine Macht zu demonstrieren und sie zu de-

- 34 - mütigen, wobei es sie diesmal beinahe das Leben gekostet hätte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht.

E. 3.2.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die für die mehrfache Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre zu erhöhen.

E. 3.3 Tatkomponenten betreffend (mehrfache) einfache Körperverletzung sowie (mehrfache) Drohung (Anklageziffern 2, 3 und 4) Diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung, müssen bei der Straf- zumessung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, mit der aspe- rierend eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um ein weiteres halbes Jahr als angemessen erscheint (Urk. 69 S. 64-66 E. I.4.4.).

E. 3.4 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 69 S. 66 f. E. I.4.5.). Aus den anlässlich der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich nichts we- sentlich Neues (Urk. 106 S. 1 ff.). Die Täterkomponente hat weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe zur Folge.

E. 3.5 Busse für die wiederholten Tätlichkeiten (Anklageziffer 5) Auch diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung und es kann hin- sichtlich ihrer Sanktionierung auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 68 E. I.4.7. und S. 69 E. I.7.).

4. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 9 (neun) Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft im Umfang von 789 Tagen steht nichts entgegen.

- 35 - IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Be- schuldigte als Ausländer mit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB wie auch der mehrfachen sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 69 S. 69-71 E. I.8.1.-I.8.6.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz – womit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt hat (Urk. 107 S. 12) – festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (Urk. 69, S. 71-73 E. I.8.7.-I.8.10.). Das Verschulden des Beschuldigten ist wie vorne dargelegt im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafmassbereichs anzusiedeln (vgl. E. III.3.1.-3.2.), weshalb sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren doch als leicht überhöht erweist. Stattdessen ist eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69, S. 74 f. E.I.8.12.). V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 69 S. 75 ff.

- 36 - E. I.9.) – womit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht konkret aus- einandergesetzt hat (Urk. 107 S. 12) – auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VI. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die Regelung gemäss Kostendispositiv (Dispositivziffer 12-14) des angefochtenen Entscheids (Urk. 69 S. 82 E. I.11.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1 (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'127.– (Urk. 108) und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1 in der Höhe von Fr. 3'715.– (Urk. 110) sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zunächst richtig festgehalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt primär auf die Aussagen der Privatklägerin 1 stützt und deshalb in erster Linie der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen das Augenmerk gelten muss. Weiter hielt sie richtig fest, dass kein Beschuldigter detailreich be-

- 9 - richten kann, was er nicht gemacht hat und sich bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – den betreffenden Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten entnehmen lassen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist (Urk. 69 S. 10 f. E. I.2.4.1.). In der Folge ging die Vorinstanz zunächst auf das generelle Aussageverhalten der beiden Hauptbeteiligten – der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten – und ihre allgemeine Aussagenzuverlässigkeit und Aussagenqualität ein, um in einem nächsten Schritt die eigentliche Sachverhaltserstellung vorzunehmen (a.a.O., S. 11 E. I.2.4.2.). Dem ist zu folgen.

E. 4.2 Aussagenzuverlässigkeit und Aussagenqualität der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 11-20 E. I.2.4.2.f.), auf die vorab verwiesen werden kann. Sie hat sich insbesondere auch einlässlich und zutreffend mit den vor Vorinstanz gemachten Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

E. 4.2.2 Die Privatklägerin 1 schilderte eindrücklich und weitgehend widerspruchfrei, wie sich das von Gewalt und sexuellen Übergriffen geprägte Zusammenleben mit dem Beschuldigten gestaltete. Auch zu ihrem Leben und ihrem Verhältnis zum Beschuldigten nach der Trennung im März 2020 – insbesondere zur Eifersucht des Beschuldigten, den ständigen Unterstellungen, dem regelmässigen Abpassen im Dorf und dem plötzlichen Auftauchen in ihrer Wohnung – machte sie anschau- liche, lebensnahe Ausführungen. Die konkreten Vorfälle (gemäss Anklageschrift S. 4-10) schilderte sie sodann sehr detailliert und über die mehreren Einvernah- men hinweg konstant und widerspruchsfrei, was nicht nur für das Kerngeschehen, sondern auch die weiteren Umstände gilt (vgl. so auch Urk. 69 S. 12 E. I.2.4.2.2.).

E. 4.2.3 Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Ausführungen der Privatklägerin 1 keine maximalen Belastungen des Beschuldigten zu entnehmen sind bzw. ihrerseits kein übermässiger Belastungseifer erkennbar ist, wobei auf

- 10 - die angeführten Beispiele verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 f. E. I.2.4.2.3.). Richtig ist auch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 5), dass es dem typischen Aussageverhalten eines Opfers anhaltenden Missbrauchs und jahrelanger Gewalt entspricht, dass es nicht mehr sämtliche Vorfälle, denen es ausgesetzt war, detailliert wiedergeben kann, was darauf zurückzuführen ist, dass ein Opfer, dessen Widerstand durch jahrelange Drangsalierung und Erniedrigung gebrochen wird, die regelmässigen Übergriffe verständlicherweise nur so schnell und glimpflich wie möglich hinter sich bringen will und diese zum reinen Selbst- schutz auszublenden und zu verdrängen sucht. Entsprechend erklärte die Privat- klägerin 1 etwa, sie sei jeweils einfach bewegungslos dagelegen, der Beschuldigte sei gekommen und habe "sein Zeug erledigt" und habe gesagt, es sei kein Unterschied, "ob er das mit einer Leiche mache oder mit einer Lebendigen" (Urk. 6/2 S. 6 F/A 40). Nachvollziehbar ist deshalb auch, dass der Privatklägerin 1 nur noch die eindringlichsten bzw. besonders erniedrigenden Ereignisse (gemäss Anklageschrift S. 4-10) im Detail in Erinnerung geblieben sind. Der Umstand, dass sie im freien Bericht nicht sofort jedes Detail wiedergab und diese teilweise erfragt werden mussten, ist sodann alles andere als aussergewöhnlich und nicht als Lügensignal zu werten. Auch lässt sich in diesem Zusammenhang keine unzulässige Beeinflussung – etwa durch suggestive Fragen – durch die Untersuchungsbehörden ausmachen. Bemerkenswert ist weiter die auf dem vorhandenen Videomaterial gut erkennbare und auch von der Vorinstanz festgestellte Mühe und Scham, mit der die Privatklägerin 1 von den Vorfällen berichtete, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 69 S. 13 f. E. I.2.4.2.4.). Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit möglichen Motiven für eine Falschaussage der Privatklägerin auseinandergesetzt und solche mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 69 S. 15 f. E. I.2.4.2.5. f.). Namentlich sprechen der Detaillierungsgrad und die Konstanz ihrer Aussagen über mehrere Einvernahmen und einen langen Zeitraum hinweg sowie der Umstand, dass sie auch Dritten von den eingeklagten Vorfällen berichtete (z.B. der Zeugin E._____, vgl. Urk. 7/9) klar gegen eine Falschaussage. Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts wesentlich Neues vor (Urk. 107 S. 6).

- 11 -

E. 4.2.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 in ihrer Gesamtheit von Authentizität, Konstanz und Originalität zeu- gen. Sie sind nachvollziehbar, in sich stimmig und wirken weder phrasenhaft noch eingeübt. In ihren Aussagen sind diverse Realitätskriterien vorhanden, die für de- ren Validität sprechen. Hervorzuheben ist hierbei der in ihren Schilderungen vor- handene Detailreichtum sowie die Wiedergabe besonderer Einzelheiten wie bei- spielsweise Gesprächen oder besonderen Begebenheiten. Relevante Widersprü- che können ihren Ausführungen nicht entnommen werden. Im Ergebnis stellen sich ihre Aussagen folglich in einer Qualität dar, wie sie nicht zu erwarten wäre, wenn die Privatklägerin 1 das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hätte. So zeichnete sie mit ihren Schilderungen ein eindrückliches Bild einer Beziehung ge- prägt von anhaltender, massiver häuslicher Gewalt. Es ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin 1, die während der Untersuchung insgesamt viermal und an- lässlich der Hauptverhandlung ein weiteres Mal zu den Vorwürfen befragt wurde, über einen so langen Zeitraum hinweg derart widerspruchsfreie und in sich stim- mige Falschaussagen machte, die sich sowohl auf das Kerngeschehen als auch auf diverse Nebensächlichkeiten erstrecken. Die aufgeführten Umstände spre- chen in ihrer Gesamtheit folglich für eine hohe Aussagenzuverlässigkeit und - qualität der Privatklägerin 1 (vgl. so auch Urk. 69 S. 16 f. E. I.2.4.2.7.f.).

E. 4.2.5 Wie bereits erwähnt, ist zugunsten des Beschuldigten grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dem- entsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte die Vorwürfe mit einem Zurückweisen abstreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aus- sagenzuverlässigkeit und -qualität. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich seine Aussagen insgesamt – diejenigen zu Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens wie etwa zu ihrer Beziehung miteingeschlossen – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm ein detailliertes Abstreiten grundsätzlich nicht möglich ist, eher als gehaltarm erweisen (vgl. so auch Urk. 69 S. 17 f. E. I.2.4.3.2.).

E. 4.2.6 Unter Nennung konkreter Beispiele hat die Vorinstanz zurecht auf das ten- denziell ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen

- 12 - (Urk. 69 S. 18 f. E. I.2.4.3.3.). Weiter ist mit der Vorinstanz, wiederum unter Hin- weis auf die von ihr angeführten Beispiele, festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten oft in Angriffen und Anschuldigungen an die Adresse der Privatklä- gerin 1 mündeten (a.a.O., S. 19 E. I.2.4.3.4.), was ebenfalls wenig überzeugend wirkt. Richtig hielt die Vorinstanz sodann fest, dass sich die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er ein guter Mensch sei, teils durchaus mit den Wahr- nehmungen der beiden befragten Zeugen vereinbaren lassen, sich daraus jedoch nichts über sein Verhalten in den eigenen vier Wänden bzw. in deren Abwesen- heit ableiten lässt. Leider ist notorisch und entspricht es einer nicht unüblichen Er- scheinung klassischer Fälle von häuslicher Gewalt, dass nach aussen hin keine Art von Gewalt erkennbar ist und alles in Ordnung zu sein scheint (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 19 f. E. I.2.4.3.5.).

E. 4.2.7 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz aufseiten des Beschuldigten insgesamt eine geringe Aussagenzuverlässigkeit und -qualität festzustellen. Namentlich ver- mögen seine pauschalen Bestreitungen und seine Mutmassungen über ein allfälliges Motiv der Privatklägerin 1 für eine Falschaussage keine ernsthaften Zweifel an der hohen Aussagenzuverlässigkeit und -qualität der Privatklägerin 1 zu begründen. Nachfolgend wird folglich primär zu beurteilen sein, inwiefern auf die jeweiligen Aussagen der Privatklägerin 1, auf welchen der Anklagesachverhalt basiert, abgestellt werden kann (vgl. so auch Urk. 69 S. 20 E. I.2.4.3.6.).

E. 4.3 Jahrelange sexuelle Übergriffe im Allgemeinen (Anklageziffer 1)

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter sorgfältiger Abhandlung der vor Vorinstanz gemachten Ausführungen der Verteidigung zu- treffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 20-27 E. I.2.5.1.), auf die vorab ver- wiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen eben- falls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz hat zunächst die vom Beschuldigten im vorliegenden Kontext gemachten Aussagen festgehalten und taxierte diese als nicht plausibel bzw. letztlich als wenig überzeugend (Urk. 69 S. 20-22 E. I.2.5.1.1. f.). Dem ist zu-

- 13 - zustimmen. Geradezu abstrus erscheint insbesondere eine Aussage, die der Be- schuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme deponierte: So soll die Privat- klägerin 1 im Jahr 2019 ihm gegenüber die Idee bzw. den Wunsch geäussert haben, kurz nach F._____ [Staat in Osteuropa] zu fliegen, um dort eine Operation an ihr machen zu lassen, da sie gewollt habe, dass ihre Öffnung in der Vagina wieder zugenäht werde, um dann gewissermassen wieder als Jungfrau in die Schweiz zurückkommen zu können, damit er mit ihr Geschlechtsverkehr haben könne "und sie zur Frau mache" (Urk. 5/1 S. 8 F/A 39). Abgesehen von seiner Abstrusität erscheint dieser vermeintliche Wunsch der Privatklägerin 1 auch deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, da nicht einzusehen ist, weshalb die Privatklägerin 1 erst nach rund zehn Jahren des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten den Wunsch gehegt haben soll, ihre Jungfräulichkeit wiederherzustellen, damit er sie dann "zur Frau mache". Ganz abgesehen davon hat die Privatklägerin 1 immer wieder glaubhaft betont, wie sehr sie sich vor einer Rückkehr in ihr Heimatland F._____ fürchte (Urk. 6/1 S. 4 F/A 26 und S. 5 F/A 32 und Urk. 6/3 S. 19 F/A 136), was im Übrigen selbst der Beschuldigte – nota bene in der gleichen, zuvor erwähnten Einvernahme – einräumte (Urk. 5/1 S. 7 F/A 31).

E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 1, die dem eingeklagten Sachverhalt zugrunde liegen, zitiert und dazu richtig ausgeführt, dass diese konstant, widerspruchsfrei und anschaulich sind und unter anderem festgehalten, dass die Privatklägerin 1 in der Lage war, die Reaktionen des Beschuldigten auf ihr abwehrendes Verhalten – insbesondere seine Bemerkungen und Beschimpfungen – detailliert wiederzugeben, was auf die Wiedergabe von Erlebtem hindeute, zumal diese Schilderungen alles andere als stereotyp wirkten (Urk. 69 S. 22 f. E. I.2.5.1.3. f.). Dies kann ergänzungslos übernommen werden.

E. 4.3.4 Aus den Ausführungen der Privatklägerin 1 geht sodann klar hervor, dass sie sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, der durch kontinuierliches Unterdrucksetzen eine Atmosphäre struktureller Gewalt schuf, in einer ständigen bzw. immer wieder aktualisierten Zwangslage befand, die so weit ging, dass sie sich aus Angst vor ihm ihrem Schicksal fügte und sich in der Folge nicht mehr

- 14 - dezidiert verbal oder körperlich gegen die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten zur Wehr setzte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. So schilderte sie mehrfach, dass sie die Erfahrung gemacht habe, dass er sie geschlagen habe, wenn sie seine sexuelle Annährungen ablehnte, weshalb sie sich oft auch gar nicht mehr dagegen gewehrt habe und es über sich habe ergehen lassen (Urk. 6/2 S. 4 F/A 20, S. 5 F/A 29 f., S. 6 F/A 38, Urk. 6/4 S. 12 F/A 74 und Prot. I S. 20 f.). Der vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren erneut geäusserten Sicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 9 Rz. 31, Urk. 107 S. 7 f.), wonach die Privatklägerin 1 auf ihre Aussage gegenüber der Polizei zu behaften sei, wonach sie sich nur einmal vor rund zwei Jahren gegen die sexuellen Ansinnen des Beschuldigten gewehrt und es gewagt habe, nein zu sagen, worauf er sie windelweich geschlagen habe (Urk. 6/2 S. 6 F/A 38), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es so, dass die Privatklägerin 1 in Bezug auf die Anzahl Fälle, in denen sie vom Beschuldigten aufgrund ihres Widerstands geschlagen wurde, unterschiedliche Angaben machte. Was sie jedoch immer wieder glaubhaft ausführte und betonte, ist der Umstand, dass sie jeweils geschlagen worden sei, wenn sie sich dezidiert gegen die Annäherung des Beschuldigten gewehrt habe und sie sich daher nach einigen derartigen Vorfällen ihrem Schicksal gefügt habe. Dass es in der Schweiz selbst zu nicht mehr so vielen Fällen gekommen ist, bei denen der Beschuldigte physische Gewalt zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs anwandte, ist sodann ebenfalls plausibel, wenn man berücksichtigt, dass das Durchbrechen ihres Widerstands bereits zu Beginn der Beziehung in der G._____ seinen Anfang nahm, was die Privatklägerin 1 ebenfalls konstant schilderte (Urk. 6/2 S. 4 F/A 20, S. 5 F/A 29, Urk. 6/4 S. 10 ff. F/A 64 ff. und F/A 74 ff.; Prot. I S. 20; vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 69 S. 23 f. E. I.2.5.1.5.).

E. 4.3.5 Dass es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen gänzlich gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt sind, lässt sich mit der Vorinstanz ebenfalls aus ihren glaubhaften Aussagen schliessen. Für sie war es gar keine Frage, dass der Beschuldigte wusste und erkennen konnte, dass sie mit den jeweils vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war (Urk. 6/2 S. 6 F/A 37 und Prot. I S. 20 f.).

- 15 - Dies sei ihm zum einen aufgrund ihrer ihm bekannten Vergangenheit von Anfang an klar gewesen (Prot. I S. 20 f.). Zum anderen habe sie ihm auch immer gezeigt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle, was etwa durch ihre verschiedenen Strategien, seinen Annährungen zu entkommen, ihr Verhalten (Abdrehen, wenn er sie habe küssen wollen, passives Daliegen, Nichtöffnen des Mundes, wenn er ihr seinen Penis in den Mund habe stecken wollen) oder durch ihre teilweisen verbalen Ablehnungen zum Ausdruck gekommen sei (Urk. 6/2 S. 5 f. F/A 22, F/A 27 ff., F/A 38 und F/A 40 f., S. 11 F/A 89 und 94, Urk. 6/4 S. 10 ff. F/A 66 f. und F/A 76 und Prot. I S. 21). Entsprechend habe der Beschuldigte auch reagiert und sie jeweils mit einer alten Frau verglichen, ihr vorgeworfen, keine Frau zu sein, oder sie mit Beschimpfungen eingedeckt und Gewalt angewendet, indem er sie geohrfeigt, ihr Faustschläge erteilt oder ihren Kopf in ein Kissen gedrückt habe (Urk. 6/2 S. 5 f. F/A 28 ff. und F/A 38, Urk. 6/4 S. 10 ff. F/A 64 ff., F/A 74 ff. und F/A 81). Bemerkenswert sind insbesondere ihre Ausführungen dazu, dass er den Geschlechtsverkehr jeweils dann nicht vollzogen habe, wenn sie aufgrund seiner Schläge habe weinen müssen, weil ihn dies aus der Stimmung gebracht habe und ihm dadurch die "Power" abhandengekommen sei (Urk. 6/4 S. 12 f. F/A 77 und F/A 81). Ebenfalls bezeichnend und von Originalität zeugend sind ihre Schilderungen zu den Bemerkungen des Beschuldigten, wonach er sie mit einer Leiche verglichen habe, weil sie sich jeweils nur passiv verhalten habe (Urk. 6/2 S. 6 F/A 40). Mit der Vorinstanz ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass jemand, der dies so nicht selbst erlebt hat, kaum derartige Aussagen machen würde. Entsprechend kann auch zwanglos erstellt werden, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass er die beschriebene Zwangslage, in der sich die Privatklägerin 1 befand, durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt und aufrecht erhalten hat, mit der Absicht, die Privatklägerin 1 für seine Bedürfnisse gefügig zu machen (vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 69 S. 24 f. E. I.2.5.1.6.). Insofern kann auch dem Argument der Ver- teidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte das Verhalten der Privat- klägerin 1 nicht als ernsthaften Widerstand erkannt und in der irrigen Annahme eines Einverständnisses gehandelt habe (Urk. 107 S. 7 f.). Vielmehr war es so, dass ihm bewusst war, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen nicht

- 16 - wollte und er sich bewusst und gewollt über ihren Willen hinwegsetzte. Weiter konstatierte die Vorinstanz richtig, die Privatklägerin 1 habe zwar eigenen Angaben zufolge erst im Laufe ihrer Therapie, in der sie von ihrer Psychologin entsprechend aufgeklärt worden sei, gelernt, nein zu sagen und nichts mitmachen zu müssen, was sie nicht wolle, weshalb sie angefangen habe, sich dem Beschuldigten mehr zu widersetzen, was dann zu mehr Streitereien geführt habe (Urk. 6/1 S. 3 F/A 20 und Urk. 6/2 S. 4 F/A 16). Dies bedeutet indes nicht zwangsläufig, dass sie sich zuvor gar nicht gewehrt hätte. Denn sie sah sich, wie sie selbst mehrfach ausgeführt hat, permanent vom Beschuldigten physisch wie psychisch unter Druck gesetzt, was dazu führte, dass sie sich ihrem Schicksal fügte und sich nicht mehr dezidiert verbal oder körperlich dagegen zur Wehr setzte. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass sie sich erst mittels Unterstützung von aussen dazu durchringen konnte, wieder dezidierten Widerstand zu leisten (Urk. 69 S. 25 E. I.2.5.1.7.).

E. 4.3.6 Zum vor Vorinstanz vorgebrachten Argument der Verteidigung, es entbehre jeglicher Logik, sich mit seinem Peiniger in ein fremdes Land zu begeben, wo man diesem völlig ausgeliefert sei (Urk. 51 S. 8 Rz. 28), ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 sämtliche Zelte und Kontakte zu ihrer Heimat F._____ abgebrochen hatte und im Jahr 2009 zum Beschuldigten in ein ihr fremdes Land, die G._____, zog, wo die beiden im Februar 2009, also kurz nach ihrer Ankunft, geheiratet haben. Bereits im Jahr 2010 gebar sie ihre ge- meinsame Tochter. Ebenso ist unbestritten, dass das Leben der Familie in der G._____ von Gewalt und Misshandlungen durch Drittpersonen geprägt war, wes- halb sich die Familie auch dazu entschloss, das Land Richtung Schweiz zu verlassen. Gerade angesichts dieser schlechten Erfahrungen ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten folgte. Hätte sie dies nicht getan und wäre sie in der G._____ geblieben, hätte ihr als alleinstehende Frau mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schlimmes Schicksal geblüht. Sie hatte folglich gar keine Wahl, als dem Be- schuldigten zu folgen. Bezeichnend ist hierfür insbesondere die Erklärung der Privatklägerin 1, dass sie sich trotz der Vergangenheit mit dem Beschuldigten an ihn geklammert habe, da sie sich so sehr davor fürchte, nach F._____

- 17 - zurückkehren zu müssen. Sie sei zunächst aus F._____, wo sie von ihrem Vater vergewaltigt worden sei, zum Beschuldigten in die G._____ geflüchtet, wo sie wieder vergewaltigt worden sei. Daher habe sie getan, was er von ihr verlangt habe. Sie habe sich verloren und hilflos gefühlt und sich nicht wehren können (Urk. 6/1 S. 4 ff. F/A 26 und F/A 32). Diese Angst der Privatklägerin 1 vor einer Rückkehr nach F._____ war dem Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, bestens bekannt (Urk. 5/1 S. 7 F/A 31). Damit verbunden lässt sich ohne Weiteres auch das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten erklären und erstellen (Urk. 69 S. 25 f. E. I.2.5.1.8.).

E. 4.3.7 Dass es bei den vorgenommenen sexuellen Kontakten zu Geschlechts- verkehr und Analverkehr in wechselnden Positionen, Oralverkehr sowie weiteren Handlungen wie heftiges Kneten der Brüste, das zu Schmerzen und Hämatomen führte, sowie Zerkratzen des Halses während des Analverkehrs kam, hat die Vor- instanz unter Hinweis auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin 1 schlüssig dargelegt, auch darauf kann ergänzungslos verwiesen werden. Gleiches gilt in Bezug auf vorinstanzlichen Überlegungen zur Frequenz in welcher es zum Geschlechtsverkehr und/oder sexuellen Handlungen wie Anal- und Oralverkehr kam (Urk. 69 S. 26 f. E. I.2.5.1.9. f.).

E. 4.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatkläge- rin 1 zu diesem Anklagepunkt lebensnah, plausibel, in sich stimmig, alles andere als stereotyp und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt sind. Der Beschuldig- te machte demgegenüber dazu im Wesentlichen pauschale und teils auswei- chende Angaben, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass dazu gäben, die Schilderungen der Privatklägerin 1 anzu- zweifeln. Die Aussagen der Privatklägerin 1 überzeugen folglich auf ganzer Linie, weshalb dieser Anklagevorwurf – mit der einzigen Ausnahme, dass in Bezug auf die Häufigkeit von zwei anstelle von zwei bis drei Übergriffen pro Woche auszu- gehen ist – rechtsgenügend erstellt ist (vgl. so bereits Urk. 69 S. 27 E. I.2.5.1.11.).

- 18 -

E. 4.4 Konkreter Übergriff an einem Abend ca. im Jahr 2017 (Anklageziffer 1) Die Vorinstanz hat unter Darstellung der dazu gemachten Aussagen der Privat- klägerin 1 und unter Abhandlung der seitens der Verteidigung vor Vorinstanz vor- gebrachten Einwände auch diesen Vorwurf überzeugend abgehandelt (Urk. 69 S. 28 f. E. I.2.5.2.), weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann und im Ergebnis mit ihr davon auszugehen ist, dass dieser Vorwurf gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 erstellt ist.

E. 4.5 Konkreter Übergriff von ca. Mitte Juli 2020 (Anklageziffer 1) Vorab kann auch in diesem Punkt auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 30-36 E. I.2.5.3.). Sie hat die Aussagen der Privat- klägerin 1 ausführlich wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in den Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kern- geschehen zwar gewisse Widersprüche erkennbar sind. So schilderte sie etwa unterschiedliche Versionen zum Ausziehen der Kleider und zur Art und Weise, wie und weshalb der Beschuldigte von ihr abgelassen habe und wo bzw. wie er zum Orgasmus gekommen sei. Gesamthaft betrachtet lassen diese Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen zum Kerngeschehen die Aussagen der Privatklägerin 1 jedoch nicht als unglaubhaft erscheinen, schilderte sie doch den eigentlichen Handlungsablauf und die Situation, in der sie sich befand (die mit dem Gürtel ihres Morgenmantels am Bett festgebundenen Hände, die auf dem Rücken liegende Position, den Oralverkehr, wobei der Beschuldigte auf ihrer Brust gesessen habe, das Kneten, Saugen, Küssen und Beissen ihrer Brust und Brustwarzen, ihre auf die Schultern des Beschuldigten hochgelagerten Beine, das abwechselnde vaginale und anale Eindringen mit seinem Penis, seine Beschwerde, sie sei nicht aktiv dabei etc.), durchwegs konsistent. Es ist lebensfremd von einem Opfer zu erwarten, dass es in der Lage ist, jede Einzelheit des Erlebten bei jeder Einvernahme exakt genau gleich wiederzugeben. Auch ist es für ein Gewaltopfer alles andere als unüblich, dass es versucht, seine Wahrnehmungen möglichst auszuschalten, um der Situation zumindest geistig etwas zu entkommen, was gerade bei besonders erniedrigenden Handlungen wie den vorliegenden zu erwarten ist. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 wirken

- 19 - wie Schilderungen einer Person, die tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Sie sind in sich stimmig, plausibel und ohne relevante Lücken oder Strukturbrüche. Nebst dem ausgeprägten Detailreichtum enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht nur reine Sachdarstellungen, sondern sie schilderte an verschiedenen Stellen, wie sie sich in der betreffenden Situation gefühlt und welche Gedanken sie dabei gehabt habe, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Auch wurden von der Privatklägerin 1 akustische Reize geschildert, wie etwa das schreiende Kind, das sie gehört und dabei genau gewusst habe, dass es sich nicht um ihre Töchter gehandelt haben konnte (Urk. 6/4 S. 4 F/A 11). Die Privatklägerin 1 konnte wiedergeben, was sie und der Beschuldigte gesprochen haben, und verflocht das Kerngeschehen mit äusseren Umständen, worin ebenfalls Realkennzeichen zu erblicken sind. Bemerkenswert ist vorliegend die Konstanz, mit der die Privatklägerin 1 diesen Vorfall, zu welchem sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und schliesslich nochmals vor Vorinstanz einvernommen wurde, schilderte. Die Fülle an Realitätskennzeichen führt zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 auch in Bezug auf diesen Vorwurf ein tatsächlich erlebtes Ereignis schilderte. Dies wird noch untermauert, wenn man ihre Aussagen zu ihrem Zustand seit diesem Vorfall berücksichtigt. So schilderte sie nachvollziehbar, wie sich ihre Angst vor dem Beschuldigten noch verstärkt habe, kontrolliere sie doch seither x Mal täglich, ob die Wohnungstür verschlossen ist, habe Schlafstörungen, Angstzustände und achte auch immer darauf, ob das Licht brenne (Urk. 6/2 S. 12 F/A 98 und Urk. 6/4 S. 18 F/A 119). Anhand dieser eindrücklichen Aussagen wird deutlich, welchen Einfluss und welche Wirkung der Beschuldigte mit seinem Verhalten auf die Privatklägerin 1 hat. Schliesslich lässt sich anhand ihrer Schilderungen ebenfalls erstellen, dass sich der Beschuldigte mit diesen sexuellen Handlungen wissentlich und willentlich über den ablehnenden Willen der Privatklägerin 1, der durch ihre geschilderten Äusserungen und ihr Verhalten klar zum Ausdruck kam, hinwegsetzte. Somit ist auch dieser Anklagevorwurf, der sich ebenfalls gänzlich auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 stützt, aufgrund ihrer in hohem Masse glaubhaften Aussagen rechtsgenügend erstellt (vgl. so bereits Urk. 69 S. 35 f. E. I.2.5.3.6.-I.2.5.3.8.).

- 20 -

E. 4.6 Würgevorfall im Februar 2020 (Anklageziffer 2) Zunächst ist auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 36-38 E. I.2.5.4.). Diese hat die wesentlichen Aussagen der Privat- klägerin 1 zusammengefasst und zutreffend als konstant, schlüssig und logisch konsistent taxiert. Die Privatklägerin 1 hat den Würgevorfall wiederholt detailliert, anschaulich und lebensnah geschildert, insbesondere auch, was sie dabei dachte und empfand. Sie war ferner in der Lage sowohl unmittelbar vor der Tat als auch während der Tat Gesprochenes wiederzugeben, was als zusätzliches Realitäts- kriterium zu werten ist. Auch die freie Schilderung des unfreiwilligen Urinabgangs weist auf einen realen Erlebnishintergrund hin (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 36 f. E. I.2.5.4.1.). Die Ausführungen der Privatklägerin 1 werden zusätzlich durch die Aussagen der beiden Zeugen H._____ und E._____ untermauert, die zwar lediglich wiedergeben konnten, was ihnen von der Privatklägerin 1 zugetragen wurde. Dennoch weisen ihre Schilderungen zum Würgevorfall einige bemerkenswerte Punkte auf, die die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar nicht direkt verifizieren, aber doch sehr stützen. So sind etwa ihre Angaben zum Vorfall, wie er ihnen geschildert wurde, nicht nur im groben Ablauf des Kerngeschehens deckungsgleich mit denjenigen der Privatklägerin 1, sondern auch in Bezug auf Details wie die Umstände, dass es infolge eines Streits wegen der Mutter des Beschuldigten so weit gekommen sei, die Privatklägerin 1 am Hals Hämatome gehabt habe, die sie mit einem Schal verdeckt habe, und der Beschuldigte ihr während des Würgens gesagt habe, dass er sie umbringen könne und sie niemanden habe, der ihr zur Hilfe eilen könne (Urk. 7/8 S. 6 ff. F/A 32 ff. und Urk. 7/9 S. 5 f. F/A 23 ff.). Kommt hinzu, dass ihre zeitliche Einordnung des Vorfalls mit derjenigen der Privatklägerin 1 im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. so Urk. 69 S. 37 f. E. I.2.5.4.2.). Dass die Privatklägerin 1 sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch weiteren Personen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils weitgehend über- einstimmende Schilderungen zum Vorfall machte, erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch dieser Vorwurf gestützt auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 erstellt ist.

- 21 -

E. 4.7 Rechtliche Würdigung

E. 4.7.1 Mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

E. 4.7.1.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum eingeklagten Tatbestand gemacht (Urk. 69 S. 44-46 E. I.3.2.1.-I.3.2.4.), darauf kann verwiesen werden. Subsumierend erwog sie sodann was folgt (a.a.O., S. 46-48, E. I.3.2.5.-I.3.2.8.): "3.2.5. Gemäss dem erstellten Sachverhalt (Anklageziffer 1) hat der Beschuldigte mit der Privat- klägerin 1 mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl diese ihm bereits zu Beginn der Beziehung zu verstehen gab, dies nicht zu wollen. Mit seinem Verhalten über die gesamte Dauer ihrer Beziehung bediente sich der Beschuldigte des Nötigungsmittels der physischen und psychi- schen Gewalt. So beschimpfte er die Privatklägerin 1 und drohte ihr Schläge an, wenn sie sich ihm bzw. seinen Annährungen zu entziehen versuchte, und setzte diese auch in die Tat um, wenn sie sich tatsächlich wehrte bzw. äusserte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr. Zwar liess er in diesen Fällen, in welchen er sie schlug und sie zum Weinen brachte, jeweils von ihr ab, da er nicht mehr in der Stimmung war (act. 06/04 A 63 ff.; Prot. S. 20 ff.). Jedoch blühte ihr dann beim nächsten Mal wiederum dasselbe Schicksal: Geschlechtsverkehr bzw. andere sexuelle Handlungen gegen ihren Willen oder Schläge und Beschimpfungen. Konkret erteilte er der Privatklägerin 1 Ohrfeigen und Faustschläge gegen den Körper oder drückte deren Kopf in ein Kissen, wenn sie sich äusserte, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen. Beim Vorfall Mitte Juli 2020 machte er sie zudem widerstandsunfähig, indem er sich zunächst auf die Brust der liegenden Privatklägerin 1 setzte, woraufhin er sich auf sie legte und schliesslich ihre beiden Hände mit dem Gürtel ihres Morgenmantels an das Kopfteil des Bettes band (Anklageziffer 1, act. 17/03 S. 5 ff.; act. 06/04 A 31 ff.). Folglich wendete der Beschuldigte einerseits physische Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an mit dem Ziel, sie für seine (sexuellen) Bedürfnisse gefügig zu machen. Er vollzog den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 in den Fällen, in welchen er sie aufgrund ihrer Abwehr schlug, zwar nicht, jedoch galt diese Gewaltanwendung dem Ziel, den Willen der Privatklägerin 1 nachhaltig zu brechen, um sie derart einzuschüchtern und gefügig zu machen, dass sie sich künftig nicht mehr wehren würde. Dies gelang dem Beschuldigten offensichtlich auch (vgl. act. 06/04 A 66). Führte dies doch dazu, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer Erfahrungen fügte und den Geschlechtsverkehr mehrheitlich nur noch über sich ergehen liess, in der Hoffnung, dass er schnell wieder von ihr ablassen würde, und ihre Gegenwehr zunehmend abnahm. Die Privatklägerin 1 lebte somit in permanenter Angst vor dem Beschuldigten, weshalb ihr Widerstand mit der Zeit immer geringer wurde. Er nutzte sodann auch ihr Abhängigkeitsverhältnis und ihre Angst vor einer Rückkehr in ihre Heimatland im Falle einer Trennung zu seiner sexuellen Befriedigung aus. Mit seinem Verhalten – der physischen und

- 22 - psychischen Gewalt – gegenüber der Privatklägerin 1 erreichte der Beschuldigte, deren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr und die weiteren sexuellen Handlungen nachhaltig zu brechen und die Privatklägerin 1 jederzeit für seine Bedürfnisse gefügig zu machen. 3.2.6. Dass die Privatklägerin 1 keinen sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten wollte, gab sie ihm immer wieder klar zu verstehen. So äusserte sie ihm gegenüber etwa, keinen Geschlechts- verkehr mit ihm haben zu wollen, und riskierte dabei, von ihm geschlagen zu werden (act. 06/02 A 29, A 38). Aufgrund des ständig aktualisierten Zwangs wurde ihr konkreter, verbaler Widerstand zwar mit der Zeit immer geringer (act. 06/04 A 66). Jedoch wendete sie auch diverse Strategien an, um ihn von sich fern zu halten, indem sie beispielsweise eine der Töchter für die Nacht entwe- der zu sich ins Bett holte oder bei dieser im Kinderzimmer übernachtete oder indem sie angab, Kopfschmerzen zu haben (act. 06/04 A 67; Prot. S. 21). Beim Vorfall in der ersten Schulferienwo- che Mitte Juli 2020 (Anklageziffer 1, act. 17/03 S. 5 ff.) versuchte sie zudem mittels verschiedener Massnahmen Zeit zu gewinnen, in der Hoffnung, die Töchter kämen nachhause, sodass er von seinem Vorhaben absehen würde. Beispielsweise gab sie vor, auf die Toilette gehen oder ein Glas Wasser trinken zu müssen, was sie dann jeweils so lange heraus zu zögern versuchte, wie es nur ging (act. 06/02 A 10). Sodann blieb sie auch immer passiv, wenn es zum Geschlechtsverkehr bzw. sexuellen Handlungen kam, was er etwa damit kommentierte, dass sie sich wie eine alte Frau verhalte oder es keinen Unterschied mache, wenn er mit ihr oder mit einer Leiche verkehren würde (act. 06/02 A 10, 20 ff.). Aufgrund ihrer aussichtslosen Situation und der erfahrungsgemäss ständig lauernden Gefahr bei Gegenwehr mit Gewalt drangsaliert zu werden, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin 1 im Laufe der Zeit ihrem Schicksal fügte und sich nicht mehr jedes Mal dezidiert verbal oder körperlich gegen die sexuellen Kontakte zur Wehr setz- te. Dennoch war in ihren Handlungen durchaus ein entsprechender, für den Beschuldigten unwei- gerlich erkennbarer Widerstand vorhanden. 3.2.7. Da die Nötigungshandlungen des Beschuldigten und das Erdulden des Geschlechtsver- kehrs durch die Privatklägerin 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist auch die erforderli- che Kausalität gegeben. 3.2.8. Sodann ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand vorliegend gegeben ist. Gerade aufgrund des vorerwähnten Widerstands der Privatklägerin 1 ihm gegenüber war es für den Be- schuldigten unverkennbar, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich erfolgte. Ist doch gerade dies auch der Grund, weshalb er zu den genannten Nötigungshandlungen griff. Somit vollzog er den Geschlechtsverkehr willentlich über mehrere hundert Male im vollen Bewusstsein um den Widerstand der Privatklägerin 1. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz."

E. 4.7.1.2 Die zitierte rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlie-

- 23 - gen, ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Anklageziffer 1 zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.7.2 Mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

E. 4.7.2.1 Die Vorinstanz hat wiederum zutreffende theoretische Ausführungen zum eingeklagten Tatbestand gemacht (Urk. 69 S. 48 f. E. I.3.3.1. f.), auf die verwie- sen werden kann. Subsumierend erwog sie dann was folgt (a.a.O., S. 49-51, E. I.3.3.3.-I.3.3.6.): "3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die von ihm angewendeten Nötigungsmit- tel nicht nur zur Durchsetzung des (vaginalen) Geschlechtsverkehrs, sondern sämtlicher sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen mit der Privatklägerin 1 einsetzte. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Abneigung und der Widerstand der Privatklägerin 1, welche keinerlei sexuellen Kon- takt mit dem Beschuldigten wollte, auch gegen sämtliche, vom Beschuldigten vorgenommenen – und von ihr aufgrund des herrschenden Drucks und Zwangs lediglich erduldeten – sexuellen Handlungen richtete. Dementsprechend kann hinsichtlich der Nötigungsmittel, das Erdulden und den Kausalzusammenhang auf die vorangehenden Ausführungen zur mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die vorliegend ebenfalls Geltung haben. 3.3.4. Besonders zu betonen ist an dieser Stelle die Brutalität, mit welcher der Beschuldigte etwa beim Vorfall, an welchem es zum ersten Mal zu Analverkehr gekommen ist, vorgegangen ist. So führte er diesen nicht nur fort, als die Privatklägerin 1 vor Schmerzen schrie, sondern fixierte sie auch noch auf dem Bett, indem er sie von hinten am Hals packte, ihren Oberkörper nach vorne stiess und sie gegen das Bett drückte, als es ihr gelang, von der knienden Position auf die Füsse zu kommen und aufzustehen. Dieser Vorfall führte sodann dazu, dass die Privatklägerin 1 bis zum nächsten Tag an Blutungen im Analbereich und starken Schmerzen, welche ca. eine Woche an- hielten, litt, was das Ausmass des grausamen, rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten zum Vorschein bringt. Als ebenfalls nicht zimperlich ist sein Vorgehen bei der Durchsetzung des Oral- verkehrs zu bezeichnen. So schlug er ihr jeweils mit seinem Glied auf ihren Mund, wenn sie diesen nicht von sich aus öffnete. Beim Vorfall ca. Mitte Juli 2020 setzte er sich dabei gar auf die Brust der Privatklägerin 1, sodass diese keinerlei Möglichkeit hatte, ihm zu entkommen bzw. sich der oralen Penetration seines Glieds zu entziehen (Anklageziffer 1, act. 17/03 S. 4 ff.). 3.3.5. Es zeigt sich, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Vornahmen von Oral- und Analverkehr sowie der weiteren sexuellen Handlungen die Zwangssituation der Privatklägerin 1 ausnutzte, welche er durch sein Verhalten geschaffen hatte. Ergänzend ist anzumerken, dass bei sämtlichen Vorfällen auch eine Kausalität gegeben ist, wonach der Beschuldigte eine Zwangssituation schuf,

- 24 - gerade um die Privatklägerin 1 zu den vorgenommenen sexuellen Handlungen zu nötigen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist der subjektive Tatbestand auch in Bezug auf die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB gegeben (vgl. Ziffer 3.2.8). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 3.3.6. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zu- kommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 190 N 24). Gemäss erstelltem Sachverhalt vollzog der Beschuldigte den Oral- und Analverkehr sowie die weiteren sexuellen Handlungen teilweise während desselben Ereignisses, in welchem es auch zu vaginalem Ge- schlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte scheint es dabei gezielt auf die Umsetzung seiner Fanta- sien, welche durch entsprechende Videos aus dem Internet geprägt zu sein scheinen, und die Be- friedigung seiner Bedürfnisse abgesehen zu haben. Dementsprechend kann bei diesen sexuellen Handlungen nicht bloss von Begleiterscheinungen neben dem vaginalen Geschlechtsverkehr ge- sprochen werden. Vielmehr ist ihnen eine selbständige Bedeutung beizumessen, weshalb echte Konkurrenz vorliegt."

E. 4.7.2.2 Die zitierte rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch auch in diesem Punkt zu bestätigen und der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 1 der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

E. 4.7.3 Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB

E. 4.7.3.1 Nach theoretischen Ausführungen zum eingeklagten Straftatbestand (Urk. 69 S. 51 f. E. I.3.4.1. f.) subsumierte die Vorinstanz was folgt (a.a.O., S. 52 f. E. I.3.4.3.-I.3.4.5.): "3.4.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt (Anklageziffer 2) packte der Beschuldigte am die am Boden liegende Privatklägerin 1 an deren Hals, drückte diesen zu und würgte sie während ca. zwei Minuten, so dass sie keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen konnte und einen unfreiwilligen Urinabgang erlitt (act. 17/03 S. 7). Konkret beschrieb die Privatklägerin 1 den Würgevorgang dahingehend, dass er ihren Hals mit seiner rechten Hand gepackt und zugedrückt habe, was ca. 2 Minuten gedauert habe. Währenddessen habe sie mit ihrem Fuss gegen den Boden geschlagen, um die Töchter auf sie aufmerksam zu machen, versucht, den Beschuldigten wegzustossen, und seinen Arm zerkratzt. Danach habe sie noch tagelang Abdrücke am Hals

- 25 - gehabt, welche sie mit einem Halstuch verdeckt habe. Losgelassen habe er aber erst, als die Kinder hinzugekommen seien (act. 06/01 A 14 ff.). Ob es ihr schwarz vor Augen geworden sei, wisse sie nicht mehr, aber sie habe urinieren müssen (act. 06/01 A 18). Sie habe weder atmen noch schreien können, sich aber von ihm zu befreien versucht, ihn mit den Händen geschlagen und ihn von sich wegzuschieben versucht. Sie habe grosse Angst gehabt und gezittert. Ohnmächtig sei sie nicht geworden (act. 06/04 A 37 ff.). Sie habe gedacht, dass er sie umbringen würde, was er auch getan hätte, wenn die Kinder nicht dazugekommen wären (Prot. S. 25). 3.4.4. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Anforderungen für die Annahme einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr im Falle eines Würgens sehr hoch gesetzt, wobei einer symptomorientierten Auffassung zu folgen ist. Die Privatklägerin 1 schilderte zwar von unkontrolliertem Urinabgang. Weitere Anhaltspunkte, welche auf eine konkrete, unmittelbare Le- bensgefahr hindeuten, lassen sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Insbesondere kann auch nicht auf einen medizinischen Befund abgestellt werden, welcher nebst den subjektiven Wahr- nehmungen der Privatklägerin 1 weitere, objektive Hinweise hierzu liefern könnte. Ein Urinabgang des Opfers während eines Würgens kann zwar, wie dargelegt, ein Anzeichen einsetzenden Sau- erstoffmangels darstellen. Jedoch könnte dieser Umstand ebenso auf Angst, Überraschung oder eine volle Blase zurückgeführt werden. Auch anhand der weiteren Umstände und des Vorgehens des Beschuldigten kann hierzu nichts Eindeutigeres festgestellt werden. So bieten die Umstände, dass sie keine Luft bekommen habe, wie auch die Hämatome am Hals, welche tagelang nach dem Vorfall noch zu sehen gewesen seien, keinen hinreichenden Hinweis bzw. sind zu wenig gra- vierend, um auf eine Lebensgefahr schliessen zu können. Zwar hat der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 über ca. zwei Minuten gewürgt, jedoch erscheint das Vorgehen des Beschuldigten ab- gesehen davon als nicht genügend schwer. 3.4.5. Somit bleibt letztlich offen, wie kräftig der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Halsbereich mit seinem einhändigen Würgegriff packte und ob dieser geeignet war, eine unmittelbare Lebens- gefahr für die Privatklägerin 1 herbeizuführen. Damit kann nicht rechtsgenügend festgestellt wer- den, dass eine konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin bestand, weshalb sich der vorliegen- de Sachverhalt nicht unter den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB subsumieren lässt." In der Folge subsumierte die Vorinstanz den Würgevorfall gemäss Anklageziffer 2 unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Urk. 69 S. 54 E. I.3.5.2.).

E. 4.7.3.2 Die Privatklägerin 1 beantragt für den eingeklagten Würgevorfall neben der bereits erfolgten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine zusätzliche Verurteilung wegen

- 26 - Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 87 S. 2). Dazu liess sie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe sie mit seinem Würgegriff über mehrere Minuten regelrecht auf dem Boden fixiert, sodass sie sich kaum mehr habe bewegen können, sondern nur noch hilflos mit den Füssen habe zappeln können. Atmung und Stimme seien abgeklemmt gewesen. Es sei deshalb von einem erheblichen Krafteinsatz auszugehen. Dieser Krafteinsatz wie auch die zweiminütige Würgedauer und die geltend gemachten Strangulationssymptome wie Atemnot, Erstickungsangst, Heiserkeit, Würgemale sowie Urinabgang sprächen für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, womit er sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 109 S. 3 f.)

E. 4.7.3.3 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Recht- sprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszu- gehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die

- 27 - Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen statt Weiterer Urteil 6B_758/2018 vom

24. Oktober 2019 E. 2.1.).

E. 4.7.3.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die am Boden liegende Privatklägerin 1 an deren Hals, drückte diesen zu und würgte sie während ca. zwei Minuten, so dass sie keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen konnte und einen unfreiwilligen Urinabgang erlitt. Anschaulich schilderte die Privatklägerin 1 wie sie währenddessen mit ihrem Fuss gegen den Boden geschlagen habe, weshalb die Kinder erschienen seien. Während der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie versucht, ihn wegzustossen und dabei seinen Arm zerkratzt. Der Beschuldigte habe aber nicht losgelassen, bis die Kinder ins Zimmer gekommen seien (Urk. 6/1 S. 3 F/A 17). Sie habe dann über längere Zeit "Zeichen" am Hals gehabt und habe Halstücher getragen, damit niemand die Abdrücke sehe (a.a.O., S. 2 f. F/A 14). Sie könne sich nicht erinnern, ob es ihr schwarz vor Augen geworden sei (a.a.O., S. 3 F/A 18). Sie habe weder atmen noch schreien können, sich aber vom Beschuldigten zu befreien versucht, ihn mit den Händen geschlagen und ihn von sich wegzuschieben versucht. Sie habe grosse Angst gehabt und gezittert. Ohnmächtig sei sie nicht geworden (Urk. 6/3 S. 6 ff. F/A 37 ff.). Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte sie umbringen würde, was er auch getan hätte, wenn die Kinder nicht dazugekommen wären (Prot. I S. 25).

E. 4.7.3.5 Vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalt und den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 1 überzeugt die vorinstanzlichen Begründung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Das Bundesgericht hat im

- 28 - zitierten Entscheid in einem recht ähnlichen Fall wie ausgeführt festgehalten, dass beim Strangulieren eines Opfers die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr weder das Vorliegen ernsthafter Verletzungen noch die Ohnmacht des Opfers voraussetzt. Dazu ist sagen, dass die Privatklägerin 1 vorliegend durchaus Verletzungen erlitt, die die Vorinstanz als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifizierte (Urk. 69 S. 54 E. I.3.5.2.), was überzeugt, wobei der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwuchs und damit nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Weiter ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie gesehen nicht entscheidend, dass die Privatklägerin 1 während der Strangulation nicht ohnmächtig wurde. Sodann hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid weiter ausgeführt, dass Stauungsblutungen für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr infolge Würgens nicht vorausgesetzt sind und dass die Schilderungen des Opfers bei der Würdigung sehr wohl herangezogen werden können (Urteil 6B_758/2018 vom

24. Oktober 2019 E. 2.2.; vgl. auch Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.). Im Lichte dieser Erwägung erscheint damit das Vorliegen eines medizinischen Befundes zur Objektivierung der Aussagen des Opfers jedenfalls dann nicht zwingend und ausschlaggebend, wenn die Angaben des Opfers für sich genommen überzeugen, was vorliegend der Fall ist. Entscheidend ist damit letztlich, dass die Privatklägerin 1 während ca. zwei Minuten – und damit vergleichsweise lange – gewürgt wurde, so dass sie keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen konnte, einen unfreiwilligen Urinabgang erlitt und vom Vorfall sichtbare Verletzungen davontrug. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin 1 fixiert. Dass er nur eine Hand einsetzte, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 10) nicht massgebend. In objektiver Hinsicht kann daher durchaus davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab, mithin eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr vorlag. Dass der Vorfall für die Privat- klägerin 1 nicht tödlich endete, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte wegen dem Erscheinen der Kinder von ihr abliess. Er war gemäss den Aussagen

- 29 - der Privatklägerin 1 zudem völlig ausser sich (Urk. 6/1 S. 3 F/A 18), was die Situation für sie noch gefährlicher machte.

E. 4.7.3.6 In subjektiver Hinsicht kann das Handeln des Beschuldigten nicht anders denn als direktvorsätzlich in Bezug auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr be- zeichnet werden. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht zudem nicht ernst- haft in Frage, dass der Beschuldigte skrupellos handelte. Sein Verhalten fällt komplett aus dem Rahmen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und extrem ge- wissen-, hemmungs- und rücksichtslos.

E. 4.7.3.7 Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte – in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid – zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu spre- chen. Abschliessend ist dazu festzuhalten, dass dem die rechtskräftige Verurtei- lung in gleicher Sache wegen einfacher Körperverletzung nicht entgegensteht, da diese Straftatbestände zueinander in echter Konkurrenz stehen (vgl. dazu statt Weiterer BSK STGB I, 4. Aufl., MAEDER, N 62 zu Art. 129).

E. 5 Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Bezug auf Anklageziffer 1 ist zu bestätigen. Zudem ist der Beschuldigte 1 in Bezug auf Anklageziffer 2 zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu verurteilen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum anwendbaren Recht gemacht (Urk. 69 S. 59 E. I.4.1.) auf die verwiesen werden kann. Die zusätzliche Verurtei- lung wegen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen im Februar 2020, ändert daran nichts.

- 30 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
  2. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig - […] - […] - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB; - 37 - - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; - der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. [2.-8.] […]
  4. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3, C._____ und D._____, werden abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
  6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 495.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'974.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV [12. ff.] […]"
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der - mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, - mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und - Gefährdung des Lebens im Sinne Art. 129 StGB.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 (neun) Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.
  10. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  11. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. - 38 -
  12. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
  13. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1, 2 und 3, B._____ sowie C._____ und D._____, aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privat- klägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2018 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  16. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 12-14) wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'127.– amtliche Verteidigung Fr. 3'715.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 39 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben) − die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und die Privatklägerinnen 2 und 3 (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und die Privatklägerinnen 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 40 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220120-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 17. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. November 2021 (DG210019)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juni 2021 (Urk. 17/03) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 82 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7.5 Jahren (entsprechend 90 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 457 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1, 2 und 3, B._____ sowie C._____ und D._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 3 - Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3, C._____ und D._____, werden abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 495.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'974.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

12. Die Entscheidgebühr, die weiteren Kosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB210008-O) werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 28'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 15'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. [Mitteilung]

16. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.; Urk. 107 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haftdauer von 789 Tagen, zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen und von einer fakul- tativen Landesverweisung sei abzusehen.

3. Die Schadenersatzbegehen der Privatklägerinnen 1-3 sowie das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin 1 seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Un- tersuchungshaft von CHF 121'800.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem

19. September 2021 zuzusprechen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu einem Fünfzehntel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 -

c) Der Privatklägerin 1: (Urk. 87 S. 1; Urk. 109 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 18. November 2021 (DG210019) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Dro- hung sowie der wiederholten Tätigkeiten.

2. Der Beschuldigte sei entsprechend den Schuldsprüchen im genannten Urteil der Vorinstanz der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei überdies der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

4. Es sei entsprechend den Schadenersatz- und Genugtuungsfolgen im ge- nannten Urteil der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 zu bezahlen.

5. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens inkl. dem Berufungsverfahren und einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 69 S. 5 f. E. I.1.). Mit Urteil vom

- 6 -

30. Dezember 2021 bestätigte das Bundesgericht die erstinstanzlich angeordnete Sicherheitshaft (Urk. 66). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 18. November 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an (Urk. 57) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 77). 1.3. Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum End- entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert (Urk. 79). Mit Ver- fügung vom 21. März 2022 wurde unter anderem den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 81). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerinnen 2 und 3 verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 86 und 89). Die Privatklägerin 1 erhob Anschlussberufung (Urk. 87). 1.4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und wurden die akkreditierten Gerichtsbe- richterstatter unter Auflagen Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 95 und 97). Am 11. Oktober 2022 wurde die Privatklägerin 1 auf ihr Gesuch hin vom Erschei- nen an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 103). 1.5. Am 17. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ erschienen (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. Zudem wurde mit separater Verfügung die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum ordentlichen Strafantritt verlängert (Prot. II S. 15 ff.).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 3-5, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft er-

- 7 - wuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vo- rinstanzliche Entscheid zur Disposition. Nicht ausdrücklich angefochten wurden vom Beschuldigten die Dispositiv-Ziffern 4, 13 und 14 des vorinstanzlichen Ent- scheids, die jedoch aufgrund der übrigen Anträge als mitangefochten zu gelten haben.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 17/03), darauf kann verwiesen werden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestritt den eingeklagten Sachverhalt umfassend und machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe der Privatklägerin 1 seien erlogen, wobei er bezüglich der eingeklagten Sexualdelikte ausführte, sämtliche sexuellen Hand- lungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 hätten einvernehmlich stattgefunden und er habe ihr gegenüber weder Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen. Unbestritten ist einzig, dass es während der Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 regelmässig zu

- 8 - Geschlechtsverkehr kam, sie seit Juni 2015 in der Schweiz und seit März 2020 getrennt leben. Entsprechend ist nachfolgend der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die vorliegend wesentlichen Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 6-10 E. I.2.1.-I.2.3.), darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist erneut darauf hinzu- weisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 10 E. I.2.3.2.). Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 festge- halten, diese befänden sich als gemeinsame Töchter des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt, der sich angesichts ihres noch jungen Alters besonders belastend auf sie auswirke, weshalb ihre Aussagen zur Sachverhaltsfeststellung nicht weiter herangezogen würden (a.a.O.). Dass sich die gemeinsamen Töchter des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befanden und sich das vorliegende Verfahren belastend auf sie ausgewirkt haben dürfte, trifft fraglos zu. Der Verzicht auf eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Aussagen rechtfertigt(e) sich vorliegend indes namentlich deshalb, da diese keine den Beschuldigten nennenswert entlastende Momente enthalten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/2-4 und Urk. 7/10 [Privatklägerin 2] und Urk. 7/5-7 und Urk. 7/11 [Privatklägerin 3]).

4. Würdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zunächst richtig festgehalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt primär auf die Aussagen der Privatklägerin 1 stützt und deshalb in erster Linie der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen das Augenmerk gelten muss. Weiter hielt sie richtig fest, dass kein Beschuldigter detailreich be-

- 9 - richten kann, was er nicht gemacht hat und sich bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – den betreffenden Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten entnehmen lassen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist (Urk. 69 S. 10 f. E. I.2.4.1.). In der Folge ging die Vorinstanz zunächst auf das generelle Aussageverhalten der beiden Hauptbeteiligten – der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten – und ihre allgemeine Aussagenzuverlässigkeit und Aussagenqualität ein, um in einem nächsten Schritt die eigentliche Sachverhaltserstellung vorzunehmen (a.a.O., S. 11 E. I.2.4.2.). Dem ist zu folgen. 4.2. Aussagenzuverlässigkeit und Aussagenqualität der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten 4.2.1. Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 11-20 E. I.2.4.2.f.), auf die vorab verwiesen werden kann. Sie hat sich insbesondere auch einlässlich und zutreffend mit den vor Vorinstanz gemachten Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 schilderte eindrücklich und weitgehend widerspruchfrei, wie sich das von Gewalt und sexuellen Übergriffen geprägte Zusammenleben mit dem Beschuldigten gestaltete. Auch zu ihrem Leben und ihrem Verhältnis zum Beschuldigten nach der Trennung im März 2020 – insbesondere zur Eifersucht des Beschuldigten, den ständigen Unterstellungen, dem regelmässigen Abpassen im Dorf und dem plötzlichen Auftauchen in ihrer Wohnung – machte sie anschau- liche, lebensnahe Ausführungen. Die konkreten Vorfälle (gemäss Anklageschrift S. 4-10) schilderte sie sodann sehr detailliert und über die mehreren Einvernah- men hinweg konstant und widerspruchsfrei, was nicht nur für das Kerngeschehen, sondern auch die weiteren Umstände gilt (vgl. so auch Urk. 69 S. 12 E. I.2.4.2.2.). 4.2.3. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Ausführungen der Privatklägerin 1 keine maximalen Belastungen des Beschuldigten zu entnehmen sind bzw. ihrerseits kein übermässiger Belastungseifer erkennbar ist, wobei auf

- 10 - die angeführten Beispiele verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 f. E. I.2.4.2.3.). Richtig ist auch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 5), dass es dem typischen Aussageverhalten eines Opfers anhaltenden Missbrauchs und jahrelanger Gewalt entspricht, dass es nicht mehr sämtliche Vorfälle, denen es ausgesetzt war, detailliert wiedergeben kann, was darauf zurückzuführen ist, dass ein Opfer, dessen Widerstand durch jahrelange Drangsalierung und Erniedrigung gebrochen wird, die regelmässigen Übergriffe verständlicherweise nur so schnell und glimpflich wie möglich hinter sich bringen will und diese zum reinen Selbst- schutz auszublenden und zu verdrängen sucht. Entsprechend erklärte die Privat- klägerin 1 etwa, sie sei jeweils einfach bewegungslos dagelegen, der Beschuldigte sei gekommen und habe "sein Zeug erledigt" und habe gesagt, es sei kein Unterschied, "ob er das mit einer Leiche mache oder mit einer Lebendigen" (Urk. 6/2 S. 6 F/A 40). Nachvollziehbar ist deshalb auch, dass der Privatklägerin 1 nur noch die eindringlichsten bzw. besonders erniedrigenden Ereignisse (gemäss Anklageschrift S. 4-10) im Detail in Erinnerung geblieben sind. Der Umstand, dass sie im freien Bericht nicht sofort jedes Detail wiedergab und diese teilweise erfragt werden mussten, ist sodann alles andere als aussergewöhnlich und nicht als Lügensignal zu werten. Auch lässt sich in diesem Zusammenhang keine unzulässige Beeinflussung – etwa durch suggestive Fragen – durch die Untersuchungsbehörden ausmachen. Bemerkenswert ist weiter die auf dem vorhandenen Videomaterial gut erkennbare und auch von der Vorinstanz festgestellte Mühe und Scham, mit der die Privatklägerin 1 von den Vorfällen berichtete, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 69 S. 13 f. E. I.2.4.2.4.). Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit möglichen Motiven für eine Falschaussage der Privatklägerin auseinandergesetzt und solche mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 69 S. 15 f. E. I.2.4.2.5. f.). Namentlich sprechen der Detaillierungsgrad und die Konstanz ihrer Aussagen über mehrere Einvernahmen und einen langen Zeitraum hinweg sowie der Umstand, dass sie auch Dritten von den eingeklagten Vorfällen berichtete (z.B. der Zeugin E._____, vgl. Urk. 7/9) klar gegen eine Falschaussage. Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts wesentlich Neues vor (Urk. 107 S. 6).

- 11 - 4.2.4. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 in ihrer Gesamtheit von Authentizität, Konstanz und Originalität zeu- gen. Sie sind nachvollziehbar, in sich stimmig und wirken weder phrasenhaft noch eingeübt. In ihren Aussagen sind diverse Realitätskriterien vorhanden, die für de- ren Validität sprechen. Hervorzuheben ist hierbei der in ihren Schilderungen vor- handene Detailreichtum sowie die Wiedergabe besonderer Einzelheiten wie bei- spielsweise Gesprächen oder besonderen Begebenheiten. Relevante Widersprü- che können ihren Ausführungen nicht entnommen werden. Im Ergebnis stellen sich ihre Aussagen folglich in einer Qualität dar, wie sie nicht zu erwarten wäre, wenn die Privatklägerin 1 das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hätte. So zeichnete sie mit ihren Schilderungen ein eindrückliches Bild einer Beziehung ge- prägt von anhaltender, massiver häuslicher Gewalt. Es ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin 1, die während der Untersuchung insgesamt viermal und an- lässlich der Hauptverhandlung ein weiteres Mal zu den Vorwürfen befragt wurde, über einen so langen Zeitraum hinweg derart widerspruchsfreie und in sich stim- mige Falschaussagen machte, die sich sowohl auf das Kerngeschehen als auch auf diverse Nebensächlichkeiten erstrecken. Die aufgeführten Umstände spre- chen in ihrer Gesamtheit folglich für eine hohe Aussagenzuverlässigkeit und - qualität der Privatklägerin 1 (vgl. so auch Urk. 69 S. 16 f. E. I.2.4.2.7.f.). 4.2.5. Wie bereits erwähnt, ist zugunsten des Beschuldigten grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dem- entsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte die Vorwürfe mit einem Zurückweisen abstreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aus- sagenzuverlässigkeit und -qualität. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich seine Aussagen insgesamt – diejenigen zu Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens wie etwa zu ihrer Beziehung miteingeschlossen – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm ein detailliertes Abstreiten grundsätzlich nicht möglich ist, eher als gehaltarm erweisen (vgl. so auch Urk. 69 S. 17 f. E. I.2.4.3.2.). 4.2.6. Unter Nennung konkreter Beispiele hat die Vorinstanz zurecht auf das ten- denziell ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen

- 12 - (Urk. 69 S. 18 f. E. I.2.4.3.3.). Weiter ist mit der Vorinstanz, wiederum unter Hin- weis auf die von ihr angeführten Beispiele, festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten oft in Angriffen und Anschuldigungen an die Adresse der Privatklä- gerin 1 mündeten (a.a.O., S. 19 E. I.2.4.3.4.), was ebenfalls wenig überzeugend wirkt. Richtig hielt die Vorinstanz sodann fest, dass sich die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er ein guter Mensch sei, teils durchaus mit den Wahr- nehmungen der beiden befragten Zeugen vereinbaren lassen, sich daraus jedoch nichts über sein Verhalten in den eigenen vier Wänden bzw. in deren Abwesen- heit ableiten lässt. Leider ist notorisch und entspricht es einer nicht unüblichen Er- scheinung klassischer Fälle von häuslicher Gewalt, dass nach aussen hin keine Art von Gewalt erkennbar ist und alles in Ordnung zu sein scheint (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 19 f. E. I.2.4.3.5.). 4.2.7. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz aufseiten des Beschuldigten insgesamt eine geringe Aussagenzuverlässigkeit und -qualität festzustellen. Namentlich ver- mögen seine pauschalen Bestreitungen und seine Mutmassungen über ein allfälliges Motiv der Privatklägerin 1 für eine Falschaussage keine ernsthaften Zweifel an der hohen Aussagenzuverlässigkeit und -qualität der Privatklägerin 1 zu begründen. Nachfolgend wird folglich primär zu beurteilen sein, inwiefern auf die jeweiligen Aussagen der Privatklägerin 1, auf welchen der Anklagesachverhalt basiert, abgestellt werden kann (vgl. so auch Urk. 69 S. 20 E. I.2.4.3.6.). 4.3. Jahrelange sexuelle Übergriffe im Allgemeinen (Anklageziffer 1) 4.3.1. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter sorgfältiger Abhandlung der vor Vorinstanz gemachten Ausführungen der Verteidigung zu- treffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 20-27 E. I.2.5.1.), auf die vorab ver- wiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen eben- falls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen. 4.3.2. Die Vorinstanz hat zunächst die vom Beschuldigten im vorliegenden Kontext gemachten Aussagen festgehalten und taxierte diese als nicht plausibel bzw. letztlich als wenig überzeugend (Urk. 69 S. 20-22 E. I.2.5.1.1. f.). Dem ist zu-

- 13 - zustimmen. Geradezu abstrus erscheint insbesondere eine Aussage, die der Be- schuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme deponierte: So soll die Privat- klägerin 1 im Jahr 2019 ihm gegenüber die Idee bzw. den Wunsch geäussert haben, kurz nach F._____ [Staat in Osteuropa] zu fliegen, um dort eine Operation an ihr machen zu lassen, da sie gewollt habe, dass ihre Öffnung in der Vagina wieder zugenäht werde, um dann gewissermassen wieder als Jungfrau in die Schweiz zurückkommen zu können, damit er mit ihr Geschlechtsverkehr haben könne "und sie zur Frau mache" (Urk. 5/1 S. 8 F/A 39). Abgesehen von seiner Abstrusität erscheint dieser vermeintliche Wunsch der Privatklägerin 1 auch deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, da nicht einzusehen ist, weshalb die Privatklägerin 1 erst nach rund zehn Jahren des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten den Wunsch gehegt haben soll, ihre Jungfräulichkeit wiederherzustellen, damit er sie dann "zur Frau mache". Ganz abgesehen davon hat die Privatklägerin 1 immer wieder glaubhaft betont, wie sehr sie sich vor einer Rückkehr in ihr Heimatland F._____ fürchte (Urk. 6/1 S. 4 F/A 26 und S. 5 F/A 32 und Urk. 6/3 S. 19 F/A 136), was im Übrigen selbst der Beschuldigte – nota bene in der gleichen, zuvor erwähnten Einvernahme – einräumte (Urk. 5/1 S. 7 F/A 31). 4.3.3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 1, die dem eingeklagten Sachverhalt zugrunde liegen, zitiert und dazu richtig ausgeführt, dass diese konstant, widerspruchsfrei und anschaulich sind und unter anderem festgehalten, dass die Privatklägerin 1 in der Lage war, die Reaktionen des Beschuldigten auf ihr abwehrendes Verhalten – insbesondere seine Bemerkungen und Beschimpfungen – detailliert wiederzugeben, was auf die Wiedergabe von Erlebtem hindeute, zumal diese Schilderungen alles andere als stereotyp wirkten (Urk. 69 S. 22 f. E. I.2.5.1.3. f.). Dies kann ergänzungslos übernommen werden. 4.3.4. Aus den Ausführungen der Privatklägerin 1 geht sodann klar hervor, dass sie sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, der durch kontinuierliches Unterdrucksetzen eine Atmosphäre struktureller Gewalt schuf, in einer ständigen bzw. immer wieder aktualisierten Zwangslage befand, die so weit ging, dass sie sich aus Angst vor ihm ihrem Schicksal fügte und sich in der Folge nicht mehr

- 14 - dezidiert verbal oder körperlich gegen die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten zur Wehr setzte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. So schilderte sie mehrfach, dass sie die Erfahrung gemacht habe, dass er sie geschlagen habe, wenn sie seine sexuelle Annährungen ablehnte, weshalb sie sich oft auch gar nicht mehr dagegen gewehrt habe und es über sich habe ergehen lassen (Urk. 6/2 S. 4 F/A 20, S. 5 F/A 29 f., S. 6 F/A 38, Urk. 6/4 S. 12 F/A 74 und Prot. I S. 20 f.). Der vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren erneut geäusserten Sicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 9 Rz. 31, Urk. 107 S. 7 f.), wonach die Privatklägerin 1 auf ihre Aussage gegenüber der Polizei zu behaften sei, wonach sie sich nur einmal vor rund zwei Jahren gegen die sexuellen Ansinnen des Beschuldigten gewehrt und es gewagt habe, nein zu sagen, worauf er sie windelweich geschlagen habe (Urk. 6/2 S. 6 F/A 38), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es so, dass die Privatklägerin 1 in Bezug auf die Anzahl Fälle, in denen sie vom Beschuldigten aufgrund ihres Widerstands geschlagen wurde, unterschiedliche Angaben machte. Was sie jedoch immer wieder glaubhaft ausführte und betonte, ist der Umstand, dass sie jeweils geschlagen worden sei, wenn sie sich dezidiert gegen die Annäherung des Beschuldigten gewehrt habe und sie sich daher nach einigen derartigen Vorfällen ihrem Schicksal gefügt habe. Dass es in der Schweiz selbst zu nicht mehr so vielen Fällen gekommen ist, bei denen der Beschuldigte physische Gewalt zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs anwandte, ist sodann ebenfalls plausibel, wenn man berücksichtigt, dass das Durchbrechen ihres Widerstands bereits zu Beginn der Beziehung in der G._____ seinen Anfang nahm, was die Privatklägerin 1 ebenfalls konstant schilderte (Urk. 6/2 S. 4 F/A 20, S. 5 F/A 29, Urk. 6/4 S. 10 ff. F/A 64 ff. und F/A 74 ff.; Prot. I S. 20; vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 69 S. 23 f. E. I.2.5.1.5.). 4.3.5. Dass es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen gänzlich gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt sind, lässt sich mit der Vorinstanz ebenfalls aus ihren glaubhaften Aussagen schliessen. Für sie war es gar keine Frage, dass der Beschuldigte wusste und erkennen konnte, dass sie mit den jeweils vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war (Urk. 6/2 S. 6 F/A 37 und Prot. I S. 20 f.).

- 15 - Dies sei ihm zum einen aufgrund ihrer ihm bekannten Vergangenheit von Anfang an klar gewesen (Prot. I S. 20 f.). Zum anderen habe sie ihm auch immer gezeigt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle, was etwa durch ihre verschiedenen Strategien, seinen Annährungen zu entkommen, ihr Verhalten (Abdrehen, wenn er sie habe küssen wollen, passives Daliegen, Nichtöffnen des Mundes, wenn er ihr seinen Penis in den Mund habe stecken wollen) oder durch ihre teilweisen verbalen Ablehnungen zum Ausdruck gekommen sei (Urk. 6/2 S. 5 f. F/A 22, F/A 27 ff., F/A 38 und F/A 40 f., S. 11 F/A 89 und 94, Urk. 6/4 S. 10 ff. F/A 66 f. und F/A 76 und Prot. I S. 21). Entsprechend habe der Beschuldigte auch reagiert und sie jeweils mit einer alten Frau verglichen, ihr vorgeworfen, keine Frau zu sein, oder sie mit Beschimpfungen eingedeckt und Gewalt angewendet, indem er sie geohrfeigt, ihr Faustschläge erteilt oder ihren Kopf in ein Kissen gedrückt habe (Urk. 6/2 S. 5 f. F/A 28 ff. und F/A 38, Urk. 6/4 S. 10 ff. F/A 64 ff., F/A 74 ff. und F/A 81). Bemerkenswert sind insbesondere ihre Ausführungen dazu, dass er den Geschlechtsverkehr jeweils dann nicht vollzogen habe, wenn sie aufgrund seiner Schläge habe weinen müssen, weil ihn dies aus der Stimmung gebracht habe und ihm dadurch die "Power" abhandengekommen sei (Urk. 6/4 S. 12 f. F/A 77 und F/A 81). Ebenfalls bezeichnend und von Originalität zeugend sind ihre Schilderungen zu den Bemerkungen des Beschuldigten, wonach er sie mit einer Leiche verglichen habe, weil sie sich jeweils nur passiv verhalten habe (Urk. 6/2 S. 6 F/A 40). Mit der Vorinstanz ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass jemand, der dies so nicht selbst erlebt hat, kaum derartige Aussagen machen würde. Entsprechend kann auch zwanglos erstellt werden, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass er die beschriebene Zwangslage, in der sich die Privatklägerin 1 befand, durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt und aufrecht erhalten hat, mit der Absicht, die Privatklägerin 1 für seine Bedürfnisse gefügig zu machen (vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 69 S. 24 f. E. I.2.5.1.6.). Insofern kann auch dem Argument der Ver- teidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte das Verhalten der Privat- klägerin 1 nicht als ernsthaften Widerstand erkannt und in der irrigen Annahme eines Einverständnisses gehandelt habe (Urk. 107 S. 7 f.). Vielmehr war es so, dass ihm bewusst war, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen nicht

- 16 - wollte und er sich bewusst und gewollt über ihren Willen hinwegsetzte. Weiter konstatierte die Vorinstanz richtig, die Privatklägerin 1 habe zwar eigenen Angaben zufolge erst im Laufe ihrer Therapie, in der sie von ihrer Psychologin entsprechend aufgeklärt worden sei, gelernt, nein zu sagen und nichts mitmachen zu müssen, was sie nicht wolle, weshalb sie angefangen habe, sich dem Beschuldigten mehr zu widersetzen, was dann zu mehr Streitereien geführt habe (Urk. 6/1 S. 3 F/A 20 und Urk. 6/2 S. 4 F/A 16). Dies bedeutet indes nicht zwangsläufig, dass sie sich zuvor gar nicht gewehrt hätte. Denn sie sah sich, wie sie selbst mehrfach ausgeführt hat, permanent vom Beschuldigten physisch wie psychisch unter Druck gesetzt, was dazu führte, dass sie sich ihrem Schicksal fügte und sich nicht mehr dezidiert verbal oder körperlich dagegen zur Wehr setzte. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass sie sich erst mittels Unterstützung von aussen dazu durchringen konnte, wieder dezidierten Widerstand zu leisten (Urk. 69 S. 25 E. I.2.5.1.7.). 4.3.6. Zum vor Vorinstanz vorgebrachten Argument der Verteidigung, es entbehre jeglicher Logik, sich mit seinem Peiniger in ein fremdes Land zu begeben, wo man diesem völlig ausgeliefert sei (Urk. 51 S. 8 Rz. 28), ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 sämtliche Zelte und Kontakte zu ihrer Heimat F._____ abgebrochen hatte und im Jahr 2009 zum Beschuldigten in ein ihr fremdes Land, die G._____, zog, wo die beiden im Februar 2009, also kurz nach ihrer Ankunft, geheiratet haben. Bereits im Jahr 2010 gebar sie ihre ge- meinsame Tochter. Ebenso ist unbestritten, dass das Leben der Familie in der G._____ von Gewalt und Misshandlungen durch Drittpersonen geprägt war, wes- halb sich die Familie auch dazu entschloss, das Land Richtung Schweiz zu verlassen. Gerade angesichts dieser schlechten Erfahrungen ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten folgte. Hätte sie dies nicht getan und wäre sie in der G._____ geblieben, hätte ihr als alleinstehende Frau mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schlimmes Schicksal geblüht. Sie hatte folglich gar keine Wahl, als dem Be- schuldigten zu folgen. Bezeichnend ist hierfür insbesondere die Erklärung der Privatklägerin 1, dass sie sich trotz der Vergangenheit mit dem Beschuldigten an ihn geklammert habe, da sie sich so sehr davor fürchte, nach F._____

- 17 - zurückkehren zu müssen. Sie sei zunächst aus F._____, wo sie von ihrem Vater vergewaltigt worden sei, zum Beschuldigten in die G._____ geflüchtet, wo sie wieder vergewaltigt worden sei. Daher habe sie getan, was er von ihr verlangt habe. Sie habe sich verloren und hilflos gefühlt und sich nicht wehren können (Urk. 6/1 S. 4 ff. F/A 26 und F/A 32). Diese Angst der Privatklägerin 1 vor einer Rückkehr nach F._____ war dem Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, bestens bekannt (Urk. 5/1 S. 7 F/A 31). Damit verbunden lässt sich ohne Weiteres auch das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten erklären und erstellen (Urk. 69 S. 25 f. E. I.2.5.1.8.). 4.3.7. Dass es bei den vorgenommenen sexuellen Kontakten zu Geschlechts- verkehr und Analverkehr in wechselnden Positionen, Oralverkehr sowie weiteren Handlungen wie heftiges Kneten der Brüste, das zu Schmerzen und Hämatomen führte, sowie Zerkratzen des Halses während des Analverkehrs kam, hat die Vor- instanz unter Hinweis auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin 1 schlüssig dargelegt, auch darauf kann ergänzungslos verwiesen werden. Gleiches gilt in Bezug auf vorinstanzlichen Überlegungen zur Frequenz in welcher es zum Geschlechtsverkehr und/oder sexuellen Handlungen wie Anal- und Oralverkehr kam (Urk. 69 S. 26 f. E. I.2.5.1.9. f.). 4.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatkläge- rin 1 zu diesem Anklagepunkt lebensnah, plausibel, in sich stimmig, alles andere als stereotyp und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt sind. Der Beschuldig- te machte demgegenüber dazu im Wesentlichen pauschale und teils auswei- chende Angaben, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass dazu gäben, die Schilderungen der Privatklägerin 1 anzu- zweifeln. Die Aussagen der Privatklägerin 1 überzeugen folglich auf ganzer Linie, weshalb dieser Anklagevorwurf – mit der einzigen Ausnahme, dass in Bezug auf die Häufigkeit von zwei anstelle von zwei bis drei Übergriffen pro Woche auszu- gehen ist – rechtsgenügend erstellt ist (vgl. so bereits Urk. 69 S. 27 E. I.2.5.1.11.).

- 18 - 4.4. Konkreter Übergriff an einem Abend ca. im Jahr 2017 (Anklageziffer 1) Die Vorinstanz hat unter Darstellung der dazu gemachten Aussagen der Privat- klägerin 1 und unter Abhandlung der seitens der Verteidigung vor Vorinstanz vor- gebrachten Einwände auch diesen Vorwurf überzeugend abgehandelt (Urk. 69 S. 28 f. E. I.2.5.2.), weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann und im Ergebnis mit ihr davon auszugehen ist, dass dieser Vorwurf gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 erstellt ist. 4.5. Konkreter Übergriff von ca. Mitte Juli 2020 (Anklageziffer 1) Vorab kann auch in diesem Punkt auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 30-36 E. I.2.5.3.). Sie hat die Aussagen der Privat- klägerin 1 ausführlich wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in den Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kern- geschehen zwar gewisse Widersprüche erkennbar sind. So schilderte sie etwa unterschiedliche Versionen zum Ausziehen der Kleider und zur Art und Weise, wie und weshalb der Beschuldigte von ihr abgelassen habe und wo bzw. wie er zum Orgasmus gekommen sei. Gesamthaft betrachtet lassen diese Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen zum Kerngeschehen die Aussagen der Privatklägerin 1 jedoch nicht als unglaubhaft erscheinen, schilderte sie doch den eigentlichen Handlungsablauf und die Situation, in der sie sich befand (die mit dem Gürtel ihres Morgenmantels am Bett festgebundenen Hände, die auf dem Rücken liegende Position, den Oralverkehr, wobei der Beschuldigte auf ihrer Brust gesessen habe, das Kneten, Saugen, Küssen und Beissen ihrer Brust und Brustwarzen, ihre auf die Schultern des Beschuldigten hochgelagerten Beine, das abwechselnde vaginale und anale Eindringen mit seinem Penis, seine Beschwerde, sie sei nicht aktiv dabei etc.), durchwegs konsistent. Es ist lebensfremd von einem Opfer zu erwarten, dass es in der Lage ist, jede Einzelheit des Erlebten bei jeder Einvernahme exakt genau gleich wiederzugeben. Auch ist es für ein Gewaltopfer alles andere als unüblich, dass es versucht, seine Wahrnehmungen möglichst auszuschalten, um der Situation zumindest geistig etwas zu entkommen, was gerade bei besonders erniedrigenden Handlungen wie den vorliegenden zu erwarten ist. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 wirken

- 19 - wie Schilderungen einer Person, die tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Sie sind in sich stimmig, plausibel und ohne relevante Lücken oder Strukturbrüche. Nebst dem ausgeprägten Detailreichtum enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht nur reine Sachdarstellungen, sondern sie schilderte an verschiedenen Stellen, wie sie sich in der betreffenden Situation gefühlt und welche Gedanken sie dabei gehabt habe, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Auch wurden von der Privatklägerin 1 akustische Reize geschildert, wie etwa das schreiende Kind, das sie gehört und dabei genau gewusst habe, dass es sich nicht um ihre Töchter gehandelt haben konnte (Urk. 6/4 S. 4 F/A 11). Die Privatklägerin 1 konnte wiedergeben, was sie und der Beschuldigte gesprochen haben, und verflocht das Kerngeschehen mit äusseren Umständen, worin ebenfalls Realkennzeichen zu erblicken sind. Bemerkenswert ist vorliegend die Konstanz, mit der die Privatklägerin 1 diesen Vorfall, zu welchem sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und schliesslich nochmals vor Vorinstanz einvernommen wurde, schilderte. Die Fülle an Realitätskennzeichen führt zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 auch in Bezug auf diesen Vorwurf ein tatsächlich erlebtes Ereignis schilderte. Dies wird noch untermauert, wenn man ihre Aussagen zu ihrem Zustand seit diesem Vorfall berücksichtigt. So schilderte sie nachvollziehbar, wie sich ihre Angst vor dem Beschuldigten noch verstärkt habe, kontrolliere sie doch seither x Mal täglich, ob die Wohnungstür verschlossen ist, habe Schlafstörungen, Angstzustände und achte auch immer darauf, ob das Licht brenne (Urk. 6/2 S. 12 F/A 98 und Urk. 6/4 S. 18 F/A 119). Anhand dieser eindrücklichen Aussagen wird deutlich, welchen Einfluss und welche Wirkung der Beschuldigte mit seinem Verhalten auf die Privatklägerin 1 hat. Schliesslich lässt sich anhand ihrer Schilderungen ebenfalls erstellen, dass sich der Beschuldigte mit diesen sexuellen Handlungen wissentlich und willentlich über den ablehnenden Willen der Privatklägerin 1, der durch ihre geschilderten Äusserungen und ihr Verhalten klar zum Ausdruck kam, hinwegsetzte. Somit ist auch dieser Anklagevorwurf, der sich ebenfalls gänzlich auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 stützt, aufgrund ihrer in hohem Masse glaubhaften Aussagen rechtsgenügend erstellt (vgl. so bereits Urk. 69 S. 35 f. E. I.2.5.3.6.-I.2.5.3.8.).

- 20 - 4.6. Würgevorfall im Februar 2020 (Anklageziffer 2) Zunächst ist auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 36-38 E. I.2.5.4.). Diese hat die wesentlichen Aussagen der Privat- klägerin 1 zusammengefasst und zutreffend als konstant, schlüssig und logisch konsistent taxiert. Die Privatklägerin 1 hat den Würgevorfall wiederholt detailliert, anschaulich und lebensnah geschildert, insbesondere auch, was sie dabei dachte und empfand. Sie war ferner in der Lage sowohl unmittelbar vor der Tat als auch während der Tat Gesprochenes wiederzugeben, was als zusätzliches Realitäts- kriterium zu werten ist. Auch die freie Schilderung des unfreiwilligen Urinabgangs weist auf einen realen Erlebnishintergrund hin (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 36 f. E. I.2.5.4.1.). Die Ausführungen der Privatklägerin 1 werden zusätzlich durch die Aussagen der beiden Zeugen H._____ und E._____ untermauert, die zwar lediglich wiedergeben konnten, was ihnen von der Privatklägerin 1 zugetragen wurde. Dennoch weisen ihre Schilderungen zum Würgevorfall einige bemerkenswerte Punkte auf, die die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar nicht direkt verifizieren, aber doch sehr stützen. So sind etwa ihre Angaben zum Vorfall, wie er ihnen geschildert wurde, nicht nur im groben Ablauf des Kerngeschehens deckungsgleich mit denjenigen der Privatklägerin 1, sondern auch in Bezug auf Details wie die Umstände, dass es infolge eines Streits wegen der Mutter des Beschuldigten so weit gekommen sei, die Privatklägerin 1 am Hals Hämatome gehabt habe, die sie mit einem Schal verdeckt habe, und der Beschuldigte ihr während des Würgens gesagt habe, dass er sie umbringen könne und sie niemanden habe, der ihr zur Hilfe eilen könne (Urk. 7/8 S. 6 ff. F/A 32 ff. und Urk. 7/9 S. 5 f. F/A 23 ff.). Kommt hinzu, dass ihre zeitliche Einordnung des Vorfalls mit derjenigen der Privatklägerin 1 im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. so Urk. 69 S. 37 f. E. I.2.5.4.2.). Dass die Privatklägerin 1 sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch weiteren Personen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils weitgehend über- einstimmende Schilderungen zum Vorfall machte, erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch dieser Vorwurf gestützt auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 erstellt ist.

- 21 - 4.7. Rechtliche Würdigung 4.7.1. Mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB 4.7.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum eingeklagten Tatbestand gemacht (Urk. 69 S. 44-46 E. I.3.2.1.-I.3.2.4.), darauf kann verwiesen werden. Subsumierend erwog sie sodann was folgt (a.a.O., S. 46-48, E. I.3.2.5.-I.3.2.8.): "3.2.5. Gemäss dem erstellten Sachverhalt (Anklageziffer 1) hat der Beschuldigte mit der Privat- klägerin 1 mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl diese ihm bereits zu Beginn der Beziehung zu verstehen gab, dies nicht zu wollen. Mit seinem Verhalten über die gesamte Dauer ihrer Beziehung bediente sich der Beschuldigte des Nötigungsmittels der physischen und psychi- schen Gewalt. So beschimpfte er die Privatklägerin 1 und drohte ihr Schläge an, wenn sie sich ihm bzw. seinen Annährungen zu entziehen versuchte, und setzte diese auch in die Tat um, wenn sie sich tatsächlich wehrte bzw. äusserte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr. Zwar liess er in diesen Fällen, in welchen er sie schlug und sie zum Weinen brachte, jeweils von ihr ab, da er nicht mehr in der Stimmung war (act. 06/04 A 63 ff.; Prot. S. 20 ff.). Jedoch blühte ihr dann beim nächsten Mal wiederum dasselbe Schicksal: Geschlechtsverkehr bzw. andere sexuelle Handlungen gegen ihren Willen oder Schläge und Beschimpfungen. Konkret erteilte er der Privatklägerin 1 Ohrfeigen und Faustschläge gegen den Körper oder drückte deren Kopf in ein Kissen, wenn sie sich äusserte, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen. Beim Vorfall Mitte Juli 2020 machte er sie zudem widerstandsunfähig, indem er sich zunächst auf die Brust der liegenden Privatklägerin 1 setzte, woraufhin er sich auf sie legte und schliesslich ihre beiden Hände mit dem Gürtel ihres Morgenmantels an das Kopfteil des Bettes band (Anklageziffer 1, act. 17/03 S. 5 ff.; act. 06/04 A 31 ff.). Folglich wendete der Beschuldigte einerseits physische Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an mit dem Ziel, sie für seine (sexuellen) Bedürfnisse gefügig zu machen. Er vollzog den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 in den Fällen, in welchen er sie aufgrund ihrer Abwehr schlug, zwar nicht, jedoch galt diese Gewaltanwendung dem Ziel, den Willen der Privatklägerin 1 nachhaltig zu brechen, um sie derart einzuschüchtern und gefügig zu machen, dass sie sich künftig nicht mehr wehren würde. Dies gelang dem Beschuldigten offensichtlich auch (vgl. act. 06/04 A 66). Führte dies doch dazu, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer Erfahrungen fügte und den Geschlechtsverkehr mehrheitlich nur noch über sich ergehen liess, in der Hoffnung, dass er schnell wieder von ihr ablassen würde, und ihre Gegenwehr zunehmend abnahm. Die Privatklägerin 1 lebte somit in permanenter Angst vor dem Beschuldigten, weshalb ihr Widerstand mit der Zeit immer geringer wurde. Er nutzte sodann auch ihr Abhängigkeitsverhältnis und ihre Angst vor einer Rückkehr in ihre Heimatland im Falle einer Trennung zu seiner sexuellen Befriedigung aus. Mit seinem Verhalten – der physischen und

- 22 - psychischen Gewalt – gegenüber der Privatklägerin 1 erreichte der Beschuldigte, deren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr und die weiteren sexuellen Handlungen nachhaltig zu brechen und die Privatklägerin 1 jederzeit für seine Bedürfnisse gefügig zu machen. 3.2.6. Dass die Privatklägerin 1 keinen sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten wollte, gab sie ihm immer wieder klar zu verstehen. So äusserte sie ihm gegenüber etwa, keinen Geschlechts- verkehr mit ihm haben zu wollen, und riskierte dabei, von ihm geschlagen zu werden (act. 06/02 A 29, A 38). Aufgrund des ständig aktualisierten Zwangs wurde ihr konkreter, verbaler Widerstand zwar mit der Zeit immer geringer (act. 06/04 A 66). Jedoch wendete sie auch diverse Strategien an, um ihn von sich fern zu halten, indem sie beispielsweise eine der Töchter für die Nacht entwe- der zu sich ins Bett holte oder bei dieser im Kinderzimmer übernachtete oder indem sie angab, Kopfschmerzen zu haben (act. 06/04 A 67; Prot. S. 21). Beim Vorfall in der ersten Schulferienwo- che Mitte Juli 2020 (Anklageziffer 1, act. 17/03 S. 5 ff.) versuchte sie zudem mittels verschiedener Massnahmen Zeit zu gewinnen, in der Hoffnung, die Töchter kämen nachhause, sodass er von seinem Vorhaben absehen würde. Beispielsweise gab sie vor, auf die Toilette gehen oder ein Glas Wasser trinken zu müssen, was sie dann jeweils so lange heraus zu zögern versuchte, wie es nur ging (act. 06/02 A 10). Sodann blieb sie auch immer passiv, wenn es zum Geschlechtsverkehr bzw. sexuellen Handlungen kam, was er etwa damit kommentierte, dass sie sich wie eine alte Frau verhalte oder es keinen Unterschied mache, wenn er mit ihr oder mit einer Leiche verkehren würde (act. 06/02 A 10, 20 ff.). Aufgrund ihrer aussichtslosen Situation und der erfahrungsgemäss ständig lauernden Gefahr bei Gegenwehr mit Gewalt drangsaliert zu werden, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin 1 im Laufe der Zeit ihrem Schicksal fügte und sich nicht mehr jedes Mal dezidiert verbal oder körperlich gegen die sexuellen Kontakte zur Wehr setz- te. Dennoch war in ihren Handlungen durchaus ein entsprechender, für den Beschuldigten unwei- gerlich erkennbarer Widerstand vorhanden. 3.2.7. Da die Nötigungshandlungen des Beschuldigten und das Erdulden des Geschlechtsver- kehrs durch die Privatklägerin 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist auch die erforderli- che Kausalität gegeben. 3.2.8. Sodann ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand vorliegend gegeben ist. Gerade aufgrund des vorerwähnten Widerstands der Privatklägerin 1 ihm gegenüber war es für den Be- schuldigten unverkennbar, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich erfolgte. Ist doch gerade dies auch der Grund, weshalb er zu den genannten Nötigungshandlungen griff. Somit vollzog er den Geschlechtsverkehr willentlich über mehrere hundert Male im vollen Bewusstsein um den Widerstand der Privatklägerin 1. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz." 4.7.1.2. Die zitierte rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlie-

- 23 - gen, ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Anklageziffer 1 zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.7.2. Mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB 4.7.2.1. Die Vorinstanz hat wiederum zutreffende theoretische Ausführungen zum eingeklagten Tatbestand gemacht (Urk. 69 S. 48 f. E. I.3.3.1. f.), auf die verwie- sen werden kann. Subsumierend erwog sie dann was folgt (a.a.O., S. 49-51, E. I.3.3.3.-I.3.3.6.): "3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die von ihm angewendeten Nötigungsmit- tel nicht nur zur Durchsetzung des (vaginalen) Geschlechtsverkehrs, sondern sämtlicher sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen mit der Privatklägerin 1 einsetzte. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Abneigung und der Widerstand der Privatklägerin 1, welche keinerlei sexuellen Kon- takt mit dem Beschuldigten wollte, auch gegen sämtliche, vom Beschuldigten vorgenommenen – und von ihr aufgrund des herrschenden Drucks und Zwangs lediglich erduldeten – sexuellen Handlungen richtete. Dementsprechend kann hinsichtlich der Nötigungsmittel, das Erdulden und den Kausalzusammenhang auf die vorangehenden Ausführungen zur mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die vorliegend ebenfalls Geltung haben. 3.3.4. Besonders zu betonen ist an dieser Stelle die Brutalität, mit welcher der Beschuldigte etwa beim Vorfall, an welchem es zum ersten Mal zu Analverkehr gekommen ist, vorgegangen ist. So führte er diesen nicht nur fort, als die Privatklägerin 1 vor Schmerzen schrie, sondern fixierte sie auch noch auf dem Bett, indem er sie von hinten am Hals packte, ihren Oberkörper nach vorne stiess und sie gegen das Bett drückte, als es ihr gelang, von der knienden Position auf die Füsse zu kommen und aufzustehen. Dieser Vorfall führte sodann dazu, dass die Privatklägerin 1 bis zum nächsten Tag an Blutungen im Analbereich und starken Schmerzen, welche ca. eine Woche an- hielten, litt, was das Ausmass des grausamen, rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten zum Vorschein bringt. Als ebenfalls nicht zimperlich ist sein Vorgehen bei der Durchsetzung des Oral- verkehrs zu bezeichnen. So schlug er ihr jeweils mit seinem Glied auf ihren Mund, wenn sie diesen nicht von sich aus öffnete. Beim Vorfall ca. Mitte Juli 2020 setzte er sich dabei gar auf die Brust der Privatklägerin 1, sodass diese keinerlei Möglichkeit hatte, ihm zu entkommen bzw. sich der oralen Penetration seines Glieds zu entziehen (Anklageziffer 1, act. 17/03 S. 4 ff.). 3.3.5. Es zeigt sich, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Vornahmen von Oral- und Analverkehr sowie der weiteren sexuellen Handlungen die Zwangssituation der Privatklägerin 1 ausnutzte, welche er durch sein Verhalten geschaffen hatte. Ergänzend ist anzumerken, dass bei sämtlichen Vorfällen auch eine Kausalität gegeben ist, wonach der Beschuldigte eine Zwangssituation schuf,

- 24 - gerade um die Privatklägerin 1 zu den vorgenommenen sexuellen Handlungen zu nötigen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist der subjektive Tatbestand auch in Bezug auf die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB gegeben (vgl. Ziffer 3.2.8). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 3.3.6. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zu- kommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 190 N 24). Gemäss erstelltem Sachverhalt vollzog der Beschuldigte den Oral- und Analverkehr sowie die weiteren sexuellen Handlungen teilweise während desselben Ereignisses, in welchem es auch zu vaginalem Ge- schlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte scheint es dabei gezielt auf die Umsetzung seiner Fanta- sien, welche durch entsprechende Videos aus dem Internet geprägt zu sein scheinen, und die Be- friedigung seiner Bedürfnisse abgesehen zu haben. Dementsprechend kann bei diesen sexuellen Handlungen nicht bloss von Begleiterscheinungen neben dem vaginalen Geschlechtsverkehr ge- sprochen werden. Vielmehr ist ihnen eine selbständige Bedeutung beizumessen, weshalb echte Konkurrenz vorliegt." 4.7.2.2. Die zitierte rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch auch in diesem Punkt zu bestätigen und der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 1 der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 4.7.3. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.7.3.1. Nach theoretischen Ausführungen zum eingeklagten Straftatbestand (Urk. 69 S. 51 f. E. I.3.4.1. f.) subsumierte die Vorinstanz was folgt (a.a.O., S. 52 f. E. I.3.4.3.-I.3.4.5.): "3.4.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt (Anklageziffer 2) packte der Beschuldigte am die am Boden liegende Privatklägerin 1 an deren Hals, drückte diesen zu und würgte sie während ca. zwei Minuten, so dass sie keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen konnte und einen unfreiwilligen Urinabgang erlitt (act. 17/03 S. 7). Konkret beschrieb die Privatklägerin 1 den Würgevorgang dahingehend, dass er ihren Hals mit seiner rechten Hand gepackt und zugedrückt habe, was ca. 2 Minuten gedauert habe. Währenddessen habe sie mit ihrem Fuss gegen den Boden geschlagen, um die Töchter auf sie aufmerksam zu machen, versucht, den Beschuldigten wegzustossen, und seinen Arm zerkratzt. Danach habe sie noch tagelang Abdrücke am Hals

- 25 - gehabt, welche sie mit einem Halstuch verdeckt habe. Losgelassen habe er aber erst, als die Kinder hinzugekommen seien (act. 06/01 A 14 ff.). Ob es ihr schwarz vor Augen geworden sei, wisse sie nicht mehr, aber sie habe urinieren müssen (act. 06/01 A 18). Sie habe weder atmen noch schreien können, sich aber von ihm zu befreien versucht, ihn mit den Händen geschlagen und ihn von sich wegzuschieben versucht. Sie habe grosse Angst gehabt und gezittert. Ohnmächtig sei sie nicht geworden (act. 06/04 A 37 ff.). Sie habe gedacht, dass er sie umbringen würde, was er auch getan hätte, wenn die Kinder nicht dazugekommen wären (Prot. S. 25). 3.4.4. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Anforderungen für die Annahme einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr im Falle eines Würgens sehr hoch gesetzt, wobei einer symptomorientierten Auffassung zu folgen ist. Die Privatklägerin 1 schilderte zwar von unkontrolliertem Urinabgang. Weitere Anhaltspunkte, welche auf eine konkrete, unmittelbare Le- bensgefahr hindeuten, lassen sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Insbesondere kann auch nicht auf einen medizinischen Befund abgestellt werden, welcher nebst den subjektiven Wahr- nehmungen der Privatklägerin 1 weitere, objektive Hinweise hierzu liefern könnte. Ein Urinabgang des Opfers während eines Würgens kann zwar, wie dargelegt, ein Anzeichen einsetzenden Sau- erstoffmangels darstellen. Jedoch könnte dieser Umstand ebenso auf Angst, Überraschung oder eine volle Blase zurückgeführt werden. Auch anhand der weiteren Umstände und des Vorgehens des Beschuldigten kann hierzu nichts Eindeutigeres festgestellt werden. So bieten die Umstände, dass sie keine Luft bekommen habe, wie auch die Hämatome am Hals, welche tagelang nach dem Vorfall noch zu sehen gewesen seien, keinen hinreichenden Hinweis bzw. sind zu wenig gra- vierend, um auf eine Lebensgefahr schliessen zu können. Zwar hat der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 über ca. zwei Minuten gewürgt, jedoch erscheint das Vorgehen des Beschuldigten ab- gesehen davon als nicht genügend schwer. 3.4.5. Somit bleibt letztlich offen, wie kräftig der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Halsbereich mit seinem einhändigen Würgegriff packte und ob dieser geeignet war, eine unmittelbare Lebens- gefahr für die Privatklägerin 1 herbeizuführen. Damit kann nicht rechtsgenügend festgestellt wer- den, dass eine konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin bestand, weshalb sich der vorliegen- de Sachverhalt nicht unter den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB subsumieren lässt." In der Folge subsumierte die Vorinstanz den Würgevorfall gemäss Anklageziffer 2 unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Urk. 69 S. 54 E. I.3.5.2.). 4.7.3.2. Die Privatklägerin 1 beantragt für den eingeklagten Würgevorfall neben der bereits erfolgten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine zusätzliche Verurteilung wegen

- 26 - Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 87 S. 2). Dazu liess sie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe sie mit seinem Würgegriff über mehrere Minuten regelrecht auf dem Boden fixiert, sodass sie sich kaum mehr habe bewegen können, sondern nur noch hilflos mit den Füssen habe zappeln können. Atmung und Stimme seien abgeklemmt gewesen. Es sei deshalb von einem erheblichen Krafteinsatz auszugehen. Dieser Krafteinsatz wie auch die zweiminütige Würgedauer und die geltend gemachten Strangulationssymptome wie Atemnot, Erstickungsangst, Heiserkeit, Würgemale sowie Urinabgang sprächen für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, womit er sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 109 S. 3 f.) 4.7.3.3. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Recht- sprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszu- gehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die

- 27 - Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen statt Weiterer Urteil 6B_758/2018 vom

24. Oktober 2019 E. 2.1.). 4.7.3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die am Boden liegende Privatklägerin 1 an deren Hals, drückte diesen zu und würgte sie während ca. zwei Minuten, so dass sie keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen konnte und einen unfreiwilligen Urinabgang erlitt. Anschaulich schilderte die Privatklägerin 1 wie sie währenddessen mit ihrem Fuss gegen den Boden geschlagen habe, weshalb die Kinder erschienen seien. Während der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie versucht, ihn wegzustossen und dabei seinen Arm zerkratzt. Der Beschuldigte habe aber nicht losgelassen, bis die Kinder ins Zimmer gekommen seien (Urk. 6/1 S. 3 F/A 17). Sie habe dann über längere Zeit "Zeichen" am Hals gehabt und habe Halstücher getragen, damit niemand die Abdrücke sehe (a.a.O., S. 2 f. F/A 14). Sie könne sich nicht erinnern, ob es ihr schwarz vor Augen geworden sei (a.a.O., S. 3 F/A 18). Sie habe weder atmen noch schreien können, sich aber vom Beschuldigten zu befreien versucht, ihn mit den Händen geschlagen und ihn von sich wegzuschieben versucht. Sie habe grosse Angst gehabt und gezittert. Ohnmächtig sei sie nicht geworden (Urk. 6/3 S. 6 ff. F/A 37 ff.). Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte sie umbringen würde, was er auch getan hätte, wenn die Kinder nicht dazugekommen wären (Prot. I S. 25). 4.7.3.5. Vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalt und den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 1 überzeugt die vorinstanzlichen Begründung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Das Bundesgericht hat im

- 28 - zitierten Entscheid in einem recht ähnlichen Fall wie ausgeführt festgehalten, dass beim Strangulieren eines Opfers die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr weder das Vorliegen ernsthafter Verletzungen noch die Ohnmacht des Opfers voraussetzt. Dazu ist sagen, dass die Privatklägerin 1 vorliegend durchaus Verletzungen erlitt, die die Vorinstanz als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifizierte (Urk. 69 S. 54 E. I.3.5.2.), was überzeugt, wobei der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwuchs und damit nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Weiter ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie gesehen nicht entscheidend, dass die Privatklägerin 1 während der Strangulation nicht ohnmächtig wurde. Sodann hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid weiter ausgeführt, dass Stauungsblutungen für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr infolge Würgens nicht vorausgesetzt sind und dass die Schilderungen des Opfers bei der Würdigung sehr wohl herangezogen werden können (Urteil 6B_758/2018 vom

24. Oktober 2019 E. 2.2.; vgl. auch Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.). Im Lichte dieser Erwägung erscheint damit das Vorliegen eines medizinischen Befundes zur Objektivierung der Aussagen des Opfers jedenfalls dann nicht zwingend und ausschlaggebend, wenn die Angaben des Opfers für sich genommen überzeugen, was vorliegend der Fall ist. Entscheidend ist damit letztlich, dass die Privatklägerin 1 während ca. zwei Minuten – und damit vergleichsweise lange – gewürgt wurde, so dass sie keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen konnte, einen unfreiwilligen Urinabgang erlitt und vom Vorfall sichtbare Verletzungen davontrug. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin 1 fixiert. Dass er nur eine Hand einsetzte, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 10) nicht massgebend. In objektiver Hinsicht kann daher durchaus davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab, mithin eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr vorlag. Dass der Vorfall für die Privat- klägerin 1 nicht tödlich endete, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte wegen dem Erscheinen der Kinder von ihr abliess. Er war gemäss den Aussagen

- 29 - der Privatklägerin 1 zudem völlig ausser sich (Urk. 6/1 S. 3 F/A 18), was die Situation für sie noch gefährlicher machte. 4.7.3.6. In subjektiver Hinsicht kann das Handeln des Beschuldigten nicht anders denn als direktvorsätzlich in Bezug auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr be- zeichnet werden. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht zudem nicht ernst- haft in Frage, dass der Beschuldigte skrupellos handelte. Sein Verhalten fällt komplett aus dem Rahmen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und extrem ge- wissen-, hemmungs- und rücksichtslos. 4.7.3.7. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte – in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid – zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu spre- chen. Abschliessend ist dazu festzuhalten, dass dem die rechtskräftige Verurtei- lung in gleicher Sache wegen einfacher Körperverletzung nicht entgegensteht, da diese Straftatbestände zueinander in echter Konkurrenz stehen (vgl. dazu statt Weiterer BSK STGB I, 4. Aufl., MAEDER, N 62 zu Art. 129).

5. Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Bezug auf Anklageziffer 1 ist zu bestätigen. Zudem ist der Beschuldigte 1 in Bezug auf Anklageziffer 2 zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu verurteilen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum anwendbaren Recht gemacht (Urk. 69 S. 59 E. I.4.1.) auf die verwiesen werden kann. Die zusätzliche Verurtei- lung wegen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen im Februar 2020, ändert daran nichts.

- 30 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln und den Straf- rahmen zutreffend dargelegt (Urk. 69 S. 60 f. E. 4.2.), darauf kann zunächst ver- wiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist nochmals festzu- halten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom

30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 2.2. Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen für die (mehrfache) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, das mit ei- ner Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Eine Erweiterung des Strafrahmens drängt sich vorliegend nicht auf, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist.

- 31 -

3. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 3.1. Tatkomponente betreffend (mehrfache) Vergewaltigung sowie (mehrfache) sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1) 3.1.1. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung hielt die Vorinstanz zu- nächst richtig fest, dass vorliegend zahlreiche Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen zu beurteilen sind, die über einen Zeitraum von fast fünf Jahren mit einer zweimal wöchentlichen Regelmässigkeit stattfanden. Da der Beschuldigte dabei jeweils ein ähnliches Vorgehen an den Tag legte, sich die Vorfälle ähnlich gestalteten und während der einzelnen Ereignisse teilweise sowohl der Tatbestand der Vergewaltigung wie auch der sexuellen Nötigung erfüllt wurde, die Tathandlungen somit als nahezu identisch bezeichnet werden können und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, erweist es sich als sachgerecht, die Strafzumessung für diese Taten zusammenzufassen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen (Urk. 69 S. 62 f. E. I.4.3.1. f.). 3.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere dieser Taten erwog die Vorinstanz, dass insbesondere die schiere Anzahl der sexuellen Übergriffe ins Gewicht fällt, die der Beschuldigte während des beträchtlichen Zeitraums von fast fünf Jahren (wöchentlich zweimal) mit bzw. an der Privatklägerin 1, seiner Frau, gegen deren Willen vornahm. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Privatklägerin 1 durch jahrelange Drangsalierung – unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt – für seine Bedürfnisse gezielt gefügig machte, deren Widerstand hierdurch nachhaltig brach, sodass diese bei den einzelnen Vorfällen gar Überlegungen anstellte, ob sie sich dem Beschuldigten zur Wehr setzen solle und dafür aber mit Schlägen bestraft würde oder ob sie die sexuellen Handlungen einfach über sich ergehen lassen solle. Besonders schwer ins Gewicht fällt die Brutalität des Vorgehens des Beschuldigten, die anhand der Vorfälle im Jahr 2017 (erster Analverkehr) und Mitte Juli 2020 (Festbinden der Hände der Privatklägerin 1 am Bett) zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus fällt der Aspekt des ehelichen Zwangs bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses, in dem sich die

- 32 - Privatklägerin 1 zum Beschuldigten befand, erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte war sich dieser Abhängigkeit nicht nur bewusst, sondern nutzte diese schamlos aus, um sich die Durchsetzung seiner Bedürfnisse zudem noch zu erleichtern. Mit seinem Vorgehen versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in eine permanente Angst vor ihm und vor der Möglichkeit, wieder in die Heimat zurückkehren zu müssen, welche dazu führte, dass sie sich ihrem Schicksal fügte und diese Tortur über all die Jahre hinweg über sich ergehen liess. Die Intensität des wiederholten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 ist angesichts dieser Umstände als erheblich zu erachten (Urk. 69 S. 62 f. E. I.4.3.3.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Im Ergebnis ging diese von einem mittleren Verschulden aus und siedelte die objektive Tatschwere am oberen Rand des mittleren Strafmassbereichs an (a.a.O., S. 63), was sicher nicht zu streng ist. 3.1.3. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, die Beweggründe des Beschuldigten seien rein egoistisch gewesen. So kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und es ihm bei den sexuellen Übergriffen einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging. Dies ist Sexualdelikten zwar grundsätzlich immanent. Von besonderer Schwere zeugt vorliegend jedoch der Umstand, dass es sich nicht bloss um einmalige Vorfälle handelte, sondern der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit jahrelanger Drangsalierung für seine Zwecke und Bedürfnisse gefügig machte und ihre Abhängigkeit schamlos ausnutzte. So hat er sie im Wissen darum, dass sie sich gegen ihn nicht wehren würde, benutzt, wie es ihm gerade beliebte, und sie mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen eingedeckt, wenn sie doch einmal versuchte, sich ihm zu entziehen. Den psychischen Druck auf die Privatklägerin 1 und deren permanente Angst vor dem Beschuldigten nahm dieser nicht nur in Kauf, sondern er zielte geradezu darauf ab. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Widerrechtlichkeit seiner Tat wusste und sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ergab (Urk. 69 S. 63 f. E. I.4.3.4.; vgl. dazu insbesondere

- 33 - Urk. 14/32 S. 77). Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Mit dieser ist weiter davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere zu einer leichten Erhöhung des anhand der objektiven Tatschwere ermittelten Verschuldens führt, weshalb das Verschulden folglich insgesamt als noch mittelschwer zu qualifizieren ist. 3.1.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere er- scheint die von der Vorinstanz für die mehrfache Vergewaltigung und die mehrfa- che sexuelle Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe von 7 Jahren noch angemessen, jedenfalls ist dies nicht zu hoch. 3.2. Tatkomponente betreffend Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 2) 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm körperlich klar unterlegene Privatklägerin 1 während ca. zwei Minuten strangulierte und dadurch in Todesnähe brachte. Er offenbarte damit eine massive Gewaltbereitschaft und Brutalität, was von einer nicht minder massiven kriminellen Energie zeugt. Augenfällig ist insbesondere die vergleichsweise lange Dauer des Würgevorgangs, vor allem wenn man bedenkt, dass die Privatklägerin 1 während dieser Zeit fraglos Todesängste auszustehen hatte und ihr die Zeit dadurch ungleich länger vorgekommen sein dürfte. Zweifellos muss von einem für die Privatklägerin 1 stark traumatisierenden Vorfall ausgegangen werden. Kaum zugunsten des Beschuldigen zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war, zumal diese im Kontext seiner übrigen regelmässigen Gewaltakte anzusiedeln ist, mithin davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einen von zahllosen fast schon alltäglichen Übergriffen handelte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im oberen mittleren Drittel anzusiedeln. 3.2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, völlig skrupellos und aus niedersten Motiven, indem er einmal mehr seine körperliche Überlegenheit in einem weiteren verwerflichen Gewaltakt auslebte, um der Privatklägerin 1 seine Macht zu demonstrieren und sie zu de-

- 34 - mütigen, wobei es sie diesmal beinahe das Leben gekostet hätte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. 3.2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die für die mehrfache Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.3. Tatkomponenten betreffend (mehrfache) einfache Körperverletzung sowie (mehrfache) Drohung (Anklageziffern 2, 3 und 4) Diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung, müssen bei der Straf- zumessung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, mit der aspe- rierend eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um ein weiteres halbes Jahr als angemessen erscheint (Urk. 69 S. 64-66 E. I.4.4.). 3.4. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 69 S. 66 f. E. I.4.5.). Aus den anlässlich der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich nichts we- sentlich Neues (Urk. 106 S. 1 ff.). Die Täterkomponente hat weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe zur Folge. 3.5. Busse für die wiederholten Tätlichkeiten (Anklageziffer 5) Auch diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung und es kann hin- sichtlich ihrer Sanktionierung auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 68 E. I.4.7. und S. 69 E. I.7.).

4. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 9 (neun) Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft im Umfang von 789 Tagen steht nichts entgegen.

- 35 - IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Be- schuldigte als Ausländer mit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB wie auch der mehrfachen sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 69 S. 69-71 E. I.8.1.-I.8.6.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz – womit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt hat (Urk. 107 S. 12) – festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (Urk. 69, S. 71-73 E. I.8.7.-I.8.10.). Das Verschulden des Beschuldigten ist wie vorne dargelegt im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafmassbereichs anzusiedeln (vgl. E. III.3.1.-3.2.), weshalb sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren doch als leicht überhöht erweist. Stattdessen ist eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69, S. 74 f. E.I.8.12.). V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 69 S. 75 ff.

- 36 - E. I.9.) – womit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht konkret aus- einandergesetzt hat (Urk. 107 S. 12) – auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VI. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die Regelung gemäss Kostendispositiv (Dispositivziffer 12-14) des angefochtenen Entscheids (Urk. 69 S. 82 E. I.11.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1 (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'127.– (Urk. 108) und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1 in der Höhe von Fr. 3'715.– (Urk. 110) sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

18. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

- […]

- […]

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB;

- 37 -

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB;

- der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. [2.-8.] […]

9. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3, C._____ und D._____, werden abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 495.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'974.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV [12. ff.] […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der

- mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,

- mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und

- Gefährdung des Lebens im Sinne Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 (neun) Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 38 -

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1, 2 und 3, B._____ sowie C._____ und D._____, aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privat- klägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2018 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 12-14) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'127.– amtliche Verteidigung Fr. 3'715.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 39 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben) − die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und die Privatklägerinnen 2 und 3 (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 dreifach für sich und die Privatklägerinnen 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 40 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker