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SB220117

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2023-02-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie insbesondere der Aussagewürdigung in ihrem Urteil bereits zutreffend wiederge- beben (Urk. 50 S. 5 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2. Im Sinne einer Ergänzung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zur Würdigung von Aussagen Folgendes anzufügen: Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aus- sage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasie- signalen zu überprüfen. Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die

- 17 - logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfun- gen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schil- derung von ausgefallenen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch Ein- geständnisse von Erinnerungslücken, Schilderungen von Komplikationen, Selbst- belastungen sowie Entlastungen bzw. Absehen von zusätzlichen Belastungen des Täters (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1425). Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernah- men, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichför- mig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. dazu auch BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 336 ff.). Weiter kann es hilf- reich und geboten sein, die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu untersuchen sowie die Aussagen einem Strukturvergleich zu unterziehen. Im Rahmen des Strukturvergleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Weiter ist nach möglichen Fehler- quellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Per- son über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersuchen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt (externe Validierung).

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2. Anklagesachverhalt 1: Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

17. September 2017 auf dem Parkplatz des Rastplatzes "G._____" den Privatklä- ger heftig und gezielt mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend den nun wehrlos am Boden Liegenden wissentlich und willent- lich heftig mit dem Fuss ins Gesicht gekickt zu haben. Durch diesen Angriff des Beschuldigten habe der Privatkläger die in der Anklageschrift näher umschriebe- nen Verletzungen im Gesicht erlitten, welche operativ hätten behandelt werden müssen. Einerseits habe der Beschuldigte durch den Faustschlag und den Fuss- kick ins Gesicht des Privatklägers die diesem zugefügten Verletzungen zumindest in Kauf genommen, andererseits habe er durch sein aggressives Vorgehen eben- falls in Kauf genommen, dass der angetrunkene Privatkläger durch den für ihn unerwarteten heftigen Faustschlag und Fusskick ins Gesicht lebensgefährliche Verletzungen hätte davontragen können oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit hätte erleiden können, namentlich schwere Augenverletzungen, schwere Schädel-Hirn-Verletzungen und/oder Hirn- blutungen (Urk. 23). 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt von Beginn der Strafuntersuchung weg konsequent, sich am Tatabend überhaupt auf dem besagten Rastplatz "G._____" aufgehalten zu haben. Er könne sich zwar nicht genau erinnern, was er an diesem Datum ge- macht habe, er sei aber bestimmt mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen gewesen. Es müsse sich entweder um eine Verwechslung handeln, oder dann wolle ihm jemand – vermutlich H._____, mit dem er schon früher Probleme ge- habt habe – etwas anhängen. Überdies gibt er an, die Zeugin E._____, welche behauptet, eine Affäre mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, überhaupt nicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 3 ff.; Urk. 5/5 S. 2 f.; Prot. I S. 11 ff.). An diesem Stand- punkt hielt er auch anlässlich der Befragung vor Obergericht fest (Prot. II S. 14 f.)

- 19 - 2.3. Aussagen des Privatklägers 2.3.1. Der Privatkläger äusserte sich anlässlich der (verwertbaren) polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2017 – mithin knapp zwei Monate nach dem Vorfall – erstmals ausführlich zu den von ihm gegen den Beschuldigen erhobenen Vorwürfen. Im Rahmen einer zunächst freien Erzählung sowie anschliessender Detailfragen des einvernehmenden Polizisten gab er zu Protokoll, am frühen Mor- gen des 17. September 2017 mit zwei Kollegen auf den Autobahnrastplatz G._____ gefahren zu sein, wobei sein Kollege das Auto auf einem dortigen Park- platz abgestellt habe. Gerade hinter ihnen sei ein schwarzer Mercedes-Benz SUV gestanden. Seine beiden Kollegen seien auf die dortige Toilette gegangen. Er sei ebenfalls ausgestiegen, habe sich eine Zigarette angezündet und sei rauchend ebenfalls in Richtung der Toiletten gegangen. Er sei etwas betrunken gewesen. Dazu habe er am schwarzen Fahrzeug vorbeigehen müssen, bei welchem drei Personen, ein Mann und zwei Frauen, gestanden hätten. Er habe da irgendetwas gesungen, worauf ihn eine der beiden Frauen auf den Gesang angesprochen bzw. mitgesungen habe. Er habe sie darauf gefragt, was denn los sei, worauf sie geantwortet habe, es sei nichts los. Da habe sich der junge Mann in der Gruppe ebenfalls eingemischt und ihn etwas auf Albanisch gefragt, was er so halbwegs als Frage, ob er Albaner sei, verstanden habe. Er habe darauf auf Schweiz- deutsch zurückgefragt, was er damit meine, worauf der junge Mann die Frage auf Deutsch wiederholt habe. Als er diesem "Nei, wieso?" geantwortet habe, sei von rechts ein anderer junger Mann – der Beschuldigte – hinzugekommen und habe ihn "Hesch es Problem?" gefragt. Er habe sich darauf zum Beschuldigten umge- dreht und der Beschuldigte sei nahe, in ca. 10 cm Abstand zu seinem Kopf, her- angetreten. Er (der Privatkläger) habe darauf gesagt, dass er kein Problem habe, ob denn der Beschuldigte eines habe. Darauf sei der Beschuldigte ausgerastet, zu seinem Auto zur Fahrerseite gegangen, habe seine Jacke ausgezogen und sei auf ihn zugekommen, wobei er etwas in der Hand gehabt habe. Er vermute, dass es sich dabei um einen Schlagring gehandelt habe, es sei ein dunkler Gegen- stand gewesen, den er aber nicht genau erkannt habe. Seine Kollegen seien da ebenfalls von der Toilette zurückgekommen und alle Anwesenden hätten gerufen, dass sie aufhören sollten. Die Begleiter des Beschuldigten seien ca. 2 Meter von

- 20 - ihnen entfernt gestanden. C._____ sei dicht neben ihm gestanden und D._____ habe sich zwischen ihn und den Beschuldigten positioniert und habe versucht, sie voneinander zu trennen. Der Beschuldigte sei aber um D._____ herumgegangen und habe ihm seine rechte Faust mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen, worauf er sofort zu Boden gefallen sei. Als er dort am Boden gelegen sei, habe der Be- schuldigte ihm mit dem Fuss mit voller Kraft einen Kick ins Gesicht gegeben. Er sei hernach benommen und nicht mehr richtig bei sich gewesen. Die Autonummer hätten sie sich nicht merken können, er wisse nur, dass es sich um ein aargaui- sches Kennzeichen gehandelt habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.). 2.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Privatkläger das Geschehen – zunächst erneut in einer längeren freien Erzählung – praktisch identisch (Urk. 6/4 S. 4 f.). Ergänzend gab er an, dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich unmittelbar vor seinem Gesicht po- sitioniert habe, die Stimmung etwas aggressiv geworden sei und der Beschuldigte auch aggressive Worte zu ihm gesagt habe, an deren genauen Wortlaut er sich aber nicht mehr erinnern könne (a.a.O. S. 5). Den Täter beschrieb er als ca. 190 cm grosse männliche Person mit kräftiger Statur und schwarzen Haaren, worauf er den der Einvernahme beiwohnenden Beschuldigten als Täter identifizierte. Er sei sich zu 100% sicher, dass es sich dabei um den Täter handle, er könne sich gut an dessen Gesicht erinnern (a.a.O. S. 6). Der Faustschlag des Beschuldigten sei sehr intensiv gewesen, sodass er "weggeflogen" und auf dem Boden gelandet sei. Beim kurz darauf folgenden Fusstritt in sein Gesicht habe der Beschuldigte voll ausgeholt. Die Schläge seien derart hart gewesen, dass er hilflos gewesen sei und entsprechend – selbst wenn er gewollt hätte – nicht hätte zurückschlagen können. Er habe sich überhaupt nicht dagegen wehren können. Nach den Schlä- gen sei er nicht mehr richtig bei sich gewesen. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden, ähnlich, wie wenn man ohnmächtig werde. Er habe entsprechend nicht mehr genau mitbekommen bzw. könne sich nicht mehr erinnern, was der Be- schuldigte unmittelbar nach der Tat gemacht habe (a.a.O. S. 6 f.).

- 21 - 2.4. Aussagen des Zeugen D._____ 2.4.1. D._____ beschrieb den Vorfall in seiner tatnächsten Einvernahme als poli- zeiliche Auskunftsperson am 2. Dezember 2017 zunächst in einer längeren freien Erzählung und hernach auf Nachfrage hin dahingehend, dass er mit seinen Kolle- gen C._____ und dem Privatkläger zwecks Toilettengang auf dem Rastplatz an- gehalten habe. Während C._____ und er zur Toilette geeilt seien, sei der Privat- kläger etwas langsamer hinter ihnen gegangen. Beim Behindertenparkplatz sei ein dunkler SUV – allenfalls ein VW Touareg oder ein Mercedes-Benz – mit Aar- gauer Kontrollschildern gestanden, bei dem ein Typ mit zwei Frauen gestanden sei. Der Privatkläger habe ein Lied gepfiffen und eine der Frauen habe dann mit- gepfiffen. Der Privatkläger habe dann bei der Gruppe angehalten und angefan- gen, irgendwas mit diesen zu diskutieren, während er und C._____ auf die Toilet- te gegangen seien. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass der Pri- vatkläger und der Beschuldigte Kopf an Kopf gestanden seien. Er sei sofort da- zwischengegangen und habe dem Privatkläger gesagt, er solle wieder ins Auto steigen. Zum Beschuldigten habe er gesagt, er solle keinen Stress machen, er solle es sein lassen und ebenfalls wieder in sein Auto steigen. Dieser habe aber aufgebracht herumgerufen, mitunter, dass er ihn (den Privatkläger) töten werde. Der Beschuldigte sei darauf zum SUV zurückgegangen und habe auf der Fahrer- seite einen Gegenstand aus dem Fahrzeug entnommen, er könne aber nicht ge- nau sagen, was es gewesen sei. Es sei etwas Schwarzes gewesen, das der Be- schuldigte in seiner Innenhand gehabt habe. Er sei noch immer vor dem Privat- kläger gestanden, als der Beschuldige wieder auf sie zugekommen sei und dem Privatkläger mit der rechten Faust genau ins Gesicht geschlagen habe. Der Pri- vatkläger sei ob dem Schlag nach hinten gegen die dortigen Stelltische aus Plas- tik gefallen. Als der Privatkläger wieder versucht habe sich aufzurappeln, sei der Beschuldigte hinter ihm durch gegangen und habe diesen – er habe dies nicht genau gesehen – mit dem Fuss wieder zu Boden gestossen. Als der Privatkläger am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte diesem mit dem Fuss – glaublich dem rechten Fuss – in den Kopf gekickt. Der Privatkläger habe weder selber ge- schlagen noch habe er sich verteidigen können, weil alles so schnell gegangen sei. Er (D._____) habe den Beschuldigten darauf weggestossen und sich um den

- 22 - Privatkläger gekümmert. In dieser Zeit sei der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug gegangen und habe die Nummernschilder entfernt. Darauf sei der Wagen mit den anderen Personen aus der Gruppe des Beschuldigten davongefahren. Ergänzend fügte er schliesslich an, dass am Rückspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Anhänger mit albanischem Adler darauf gehangen habe (Urk. 7/1 S. 1). 2.4.2. Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2021 (Urk. 7/4) schilderte D._____ den Vorfall erneut in freier Erzählung und im Wesentlichen praktisch identisch wie in der ersten Einvernahme. Bei die- ser Gelegenheit vermochte er den der Einvernahme beiwohnenden Beschuldigten eindeutig als den Täter zu identifizieren. Er habe beim Vorfall ja auch kurz mit dem Täter gesprochen und sei ihm dabei genügend lange "face to face" gegen- über gestanden, sodass er sich relativ gut an diesen erinnern könne (a.a.O. S. 4 f.). Auf Nachfrage hin, wie die Schläge erfolgt seien, gab der Zeuge an, der Faustschlag sei auf den Kopf erfolgt, und zwar mit "Vollpower". Beim Kick sei er sich nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers wirklich getroffen habe, da sich der Privatkläger allenfalls zusammengekrümmt haben könnte, aber der Kick sei jedenfalls gegen den Kopf gezielt gewesen (a.a.O. S. 5). Auch dieser Kick sei mit "voller Power" erfolgt. 2.5. Aussagen des Zeugen C._____ 2.5.1. C._____ beschrieb den Vorfall erstmals anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/1). Er sei mit D._____ Richtung Toilette gegangen, während der Privatkläger etwas hinter ihnen gegangen sei und noch eine Zigarette geraucht habe. Als sie den dort parkierten schwarzen "Mercedes Jeep" SUV – vermutlich vom Modell "ML" oder ähnlich, bei welchem zwei Frauen, der Beschuldigte und ein Mann – wahrscheinlich dessen Bruder – gestanden hät- ten, passiert hätten, habe eine der Frauen eine Bemerkung gemacht. Sie habe sich auf Schweizerdeutsch über sie lustig gemacht, er habe aber nicht richtig hin- gehört. Als er vom Toilettengang zurückgekommen sei, habe er den Privatkläger und den Beschuldigten Kopf an Kopf vorgefunden. Es habe zwischen diesen eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger etwas gesagt wie "Ich schlage dich ab und bringe dich um". Er habe versucht da-

- 23 - zwischenzugehen bzw. die Streitenden verbal zu beschwichtigen. Der Beschul- digte sei dann aber voll ausgerastet, habe gesagt, dass nun "fertig" sei, habe sich zur Fahrerseite seines Fahrzeugs begeben und dort etwas herausgeholt. Es sei ein schwarzer Gegenstand gewesen, wobei er sich fast sicher sei, dass es sich um einen Schlagring gehandelt haben müsse, da er sich die schweren Verletzun- gen des Privatklägers anders nicht erklären könne. Der Beschuldigte sei jeden- falls vom Auto zurückgekommen und habe dem Privatkläger mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen, sodass der Beschuldigte praktisch vom Boden "abgehoben" und nach hinten "geflogen" sei, wo er auf den Boden gefallen sei und sich dabei noch den Hinterkopf gestossen habe. Der Privatkläger sei be- nommen gewesen und habe versucht aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Darauf habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Fuss ins Gesicht ge- kickt. Der Beschuldigte habe gar nochmals versucht, mit dem Fuss auf den Kopf des Privatklägers zu "stampfen", habe aber verfehlt und sei dann vom D._____ zur Seite gestossen worden. Schliesslich sei der Beschuldigte zu seinem Fahr- zeug gegangen und habe die Nummernschilder abmontiert. Die Gruppe sei dann eingestiegen und weggefahren (Urk. 8/1 S. 1 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Zeuge die Geschehnisse in der Tatnacht wiederum zunächst in freier Erzählung und weitgehend identisch (Urk. 8/4 S. 4 ff.). Er brachte gar noch ergänzende Details zutage, etwa dass der Beschuldigte seiner Erinnerung nach mit der rechten Faust zugeschlagen bzw. mit dem rechten Fuss gekickt habe (a.a.O. S. 5 f.). Den Täter beschrieb er als gross, breit, "aufgepumpt", mit schwar- zen, glaublich nach hinten gegelten Haaren. Schliesslich vermochte er den an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten als den Täter zu identifizieren. Er erin- nere sich an dessen Gesicht (a.a.O. S. 5, 7). Die Intensität des Faustschlages ins Gesicht des Privatklägers beschreibt er als mit voller Wucht ausgeführt bzw. als eine 10 auf einer Skala von 1 bis 10. Der Privatkläger sei schon ab diesem Schlag "weggetreten" gewesen. Darauf sei der Fusskick mit dem rechten Fuss ins Ge- sicht des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers erfolgt, welchen der Be- schuldigte ebenfalls mit voller Wucht, Stärke 10, ausgeführt habe – mit Anlauf, wie ein Penalty beim Fussball (a.a.O. S. 6). Zwischen Faustschlag und Fusstritt

- 24 - seien nur gerade etwa 10 Sekunden vergangen (a.a.O. S. 11). Das Vorgehen des Beschuldigten beschreibt er dabei als sehr aggressiv und zielgerichtet (a.a.O. S. 7). 2.6. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ gab im Rahmen der (als einzige verwertbaren) Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Januar 2021 als Zeugin zu Protokoll, dass sie sich an den Vorfall erinnern könne, allerdings nur noch grob. In zunächst freier Erzählung schilderte sie, sie sei an diesem Abend mit ihrer Kollegin F._____ in einer Shishabar in Zürich I._____ gewesen, wo sie später vom Beschuldigten und des- sen Bruder mit dem Auto abgeholt worden seien. Sie seien auf der Autobahn ge- fahren und hätten auf einem Rastplatz angehalten, weil der Beschuldigte habe austreten müssen. Während er auf die Toilette gegangen sei, hätten sie, F._____ und der Bruder des Beschuldigten geraucht und geredet. Dann sei der Privatklä- ger, der glaublich sehr betrunken gewesen sei, vorbeigekommen und es habe dann zwischen ihm und dem Bruder des Beschuldigten verbale Sticheleien gege- ben. Diese hätten sich dann zum (verbalen) Streit entwickelt, wobei sie nicht mehr wisse, was der Grund dafür gewesen sei. Da sei der Beschuldigte von der Toilette zurückgekommen und habe, als er die vorgefundene Lage erfasst habe, mit dem Privatkläger ebenfalls zu streiten begonnen. Plötzlich sei alles sehr schnell ge- gangen und der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen (Urk. 9/5 S. 4). Auf Nachfrage der Staatsanwältin erklärte sie ferner, sich nicht mehr genau zu er- innern, wie und wie oft der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, aber sicher mit der Faust, glaublich in dessen Gesicht. Die Intensität dieses Faust- schlags beziffert sie auf einer Skala von 1 - 10 mit "8 oder 9". Der Beschuldigte sei damals ziemlich muskulös gewesen, vor allem am Oberkörper. Der Privatklä- ger sei nach dem Schlag zwar nicht bewusstlos gewesen, aber er sei am Boden gelegen. Er sei in die dortigen Stehtische und dann auf den Boden gefallen. Ob der Beschuldigte auch mit dem Fuss getreten habe, wisse sie nicht mehr genau. Das Ganze sei sehr schnell gegangen und habe nur geschätzt 1 - 2 Minuten ge- dauert. Sie sei ab dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten sehr schockiert gewesen und habe nach dem Vorfall sogar gezittert vor Angst. Der Privatkläger

- 25 - habe selber nicht geschlagen. Nach dem vom Beschuldigten gefahrenen Auto be- fragt, gab die Zeugin an, es sei etwas Grösseres, "so Jeep-mässiges" gewesen, in dunkler Farbe. Nach dem Schlagen habe der Beschuldigte glaublich die Kenn- zeichen vom Auto weggenommen (a.a.O. S. 4 ff.). Auf Vorhalt, dass der Beschul- digte sich auf den Standpunkt stelle, überhaupt nicht am Tatort gewesen zu sein und sie (E._____) gar nicht zu kennen, wies die Zeugin dies mit Bestimmtheit zu- rück. Sie habe den Beschuldigten bereits ein paar Monate vor dem Vorfall in einer Shisha-Bar in J._____ namens "K._____" kennengelernt. Sie seien Kollegen ge- wesen, hätten aber auch "etwas zusammen gehabt", sprich sie hätten auch Ge- schlechtsverkehr gehabt, seien quasi "Kollegen plus" gewesen (a.a.O. S. 4 ff.). 2.7. Aussagen der Zeugin F._____ F._____ wurde – wie die Zeugin E._____ – zwar zweimalig zur Sache befragt. Aus den bereits dargelegten Gründen sind allerdings nur ihre bei der Staatsan- waltschaft am 26. Januar 2021 deponierten Aussagen verwertbar. An dieser Ein- vernahme vermochte sie einzig zu bestätigen, dass am fraglichen Datum des

17. September 2017 nachts ein "Vorfall" mit einer Schlägerei zwischen dem Be- schuldigten und einem Dritten, den sie nicht kenne, auf einem Parkplatz stattge- funden habe, bei welchem sie mit E._____, dem Beschuldigten und einer weite- ren Person zugegen gewesen sei. Sie wisse allerdings nicht mehr, was genau passiert sei. Sie selber habe den Beschuldigten vorher nicht gekannt. Dieser sei ein Bekannter von E._____ gewesen (Urk. 10/4 S. 3 ff.). 2.8. Aussagen des Zeugen L._____ 2.8.1. L._____ wurde auf Beweisergänzungsantrag der Verteidigung hin am

12. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 11/1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dem Zeugen fälschlicherweise ein falscher Tatzeitraum – konkret die Nacht von Sonntag, 17. September 2017 auf Montag – vorgehalten, worauf dieser angab, an diesem Abend mit seiner Familie, dem Be- schuldigten und dessen Familie zu Hause beim gemeinsamen Nachtessen gewe- sen zu sein.

- 26 - 2.8.2. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund nicht weiter auf die Aussagen des Zeugen ein und konstatierte, dessen Aussagen könnten aufgrund dieses Feh- lers nicht zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes herangezogen werden (Urk. 50 S. 17). Dem kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Zwar lassen sich aus den spezifischen Fragen nach seinem Verbleiben am Sonntag- abend des 17. Septembers 2017 keine sachdienlichen Informationen gewinnen. Die ungenaue Befragung in zeitlicher Sicht ändert allerdings nichts daran, dass dem Zeugen der seinem Bruder vorgeworfene Vorfall überdies auch inhaltlich um- rissen und vorgehalten wurde (Urk. 11/1 F/A 41: "... auf dem Parkplatz des Rast- platzes G._____ soll der Geschädigte von einer Person ins Gesicht geschlagen und getreten worden sein. Was sagen Sie dazu?"), worauf der Zeuge angab, da- zu nichts sagen zu können, da ihm solches unbekannt sei. Auf Vorhalt, dass es sich beim Schläger um seinen Bruder handeln solle, gab er ferner an, nicht zu glauben, dass dies stimme. Er sei an einem solchen Vorfall nicht zugegen gewe- sen. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er jemals dabei gewesen sei, als sein Bruder auf einer Autobahnraststätte jemanden geschlagen habe, antwortete der Zeuge "definitiv noch nie", sein Bruder habe überhaupt noch nie jemanden vor seinen Augen geschlagen. Damit enthalten die Aussagen des Zeugen L._____ also durchaus – vermeintlich entlastende – sachverhaltsbezogene Äusserungen, welche zu Gunsten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. 2.9. Würdigung 2.9.1. Der Beschuldigte wurde zunächst vom Privatkläger sowohl in der polizeili- chen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastet und von die- sem im Rahmen letzterer eindeutig als Täter identifiziert. Seine Depositionen wei- sen dabei aus aussagepsychologischer Perspektive eine sehr hohe Qualität auf: Obwohl zwischen den beiden (verwertbaren) Aussagen eine längere Zeitspanne von fast dreieinhalb Jahren verging, erweisen sich diese als sehr konstant, durchwegs als schlüssig und widerspruchsfrei, ohne aber eingeübt oder stereotyp zu wirken. Sie weisen sodann zahlreiche Realkennzeichen auf, welche dafür sprechen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So vermag der

- 27 - Privatkläger die Entstehung und den Ablauf des Angriffs auf ihn sehr plastisch und detailliert zu schildern und die jeweiligen Abschnitte der Auseinandersetzung auch relativ genau am Tatort zu verorten bzw. die verschiedenen Positionen der Anwesenden in Relation zueinander nachvollziehbar zu beschreiben. In seinen Aussagen sind Interaktionsschilderungen (mit der Zeugin E._____, mit dem Bru- der des Beschuldigten und mit dem Beschuldigten) genauso vorhanden wie die Wiedergabe von Gesprächsteilen samt Wiedergabe des genauen Wortlautes. Teilweise finden sich in seinen Aussagen auch ausgefallene Details, wie etwa die für den eigentlichen Handlungsstrang belanglose Angabe, dass der Beschuldigte, als er zum Auto ging, seine Jacke ausgezogen hat. Der Privatkläger bleibt in sei- nen Aussagen sodann differenziert, indem er offenlegt, wenn er sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern kann oder diese nicht bzw. nicht genau beobach- ten konnte (vgl. etwa die nur vage Beschreibung des "dunklen Gegenstands", den der Beschuldigte in der Hand hielt, oder das Geschehen nach den Schlägen). Überdies fällt auf, dass der Privatkläger von Übertreibungen und naheliegenden Mehrbelastungen absieht, was sich etwa am Beispiel zeigt, dass er die Anzahl der Faustschläge konstant mit einem einzelnen Faustschlag beziffert und selbst als er von der Staatsanwältin damit konfrontiert wird, dass seine Kollegen von einem weiteren Faustschlag berichtet hätten, sich nicht zu dieser an sich naheliegenden Mehrbelastung hinreissen lässt, sondern vielmehr differenziert und im Einklang mit seinen früheren Aussagen erwidert, er habe nur den einen Faustschlag mitbe- kommen und könne sich nicht an einen weiteren erinnern (Urk. 6/4 S. 6). Schliesslich lässt sich seine Beschreibung des Fahrzeugs ("schwarzer Mercedes- Benz SUV"), das der Beschuldigte und seine Begleiter gefahren hätten, mit den polizeilichen Abklärungen zum zwar auf dessen Bruder eingelösten Fahrzeug Mercedes-Benz GL420, welches nach eigenen Angaben des Beschuldigten je- doch ausschliesslich von ihm benutzt werde (Fahrzeugauskunft des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2020 Urk. 14/3; Urk. 5/1 S. 3), in Einklang bringen und somit extern validieren. Lügensignale sind mithin keine ersichtlich. Mit Blick auf mögliche Fehlerquellen, die auf eine falsche Aussage hindeuten könnten, ist zu betonen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, welchen Grund der Privatkläger haben könnte, den Beschuldigten falsch zu belasten und

- 28 - zu diesem Zweck gar mit ihm bislang unbekannten Drittpersonen (Zeuginnen E._____ und F._____) zu konspirieren, hatten der Privatkläger und der Beschul- digte – dies wird von beiden Seiten übereinstimmend beschrieben – doch weder vor noch nach dem Vorfall je in irgendeiner Weise miteinander zu tun. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als sehr glaubhaft. 2.9.2. Die Aussagen des Privatklägers werden ferner vom Zeugen D._____, wel- cher den Vorfall nach übereinstimmenden Aussagen als Begleitperson des Pri- vatklägers miterlebt hat, gestützt. Die beiden (verwertbaren) Aussagen des Zeu- gen D._____ erweisen sich im Wesentlichen als konstant, schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch in seinen Aussagen finden sich zahlreiche Realkennzei- chen. Der Zeuge vermag den sich über mehrere Phasen erstreckenden und mit- hin relativ komplexen Handlungsverlauf und die stattfindenden Interaktionen mit und unter den verschiedenen Anwesenden plastisch und detailliert nachzuerzäh- len. In seinen Schilderungen finden sind auch verschiedene ausgefallene Details, wie etwa die Beschreibung der Plastik-Stelltische, gegen welche der Beschuldigte nach dem Schlag "geflogen" sei, oder dass das Fahrzeug des Beschuldigten "beim Behindertenparkplatz" gestanden sei, oder auch das bereits vom Privatklä- ger erwähnte, an sich nebensächliche Detail, wonach der Beschuldigte bei sei- nem Auto seine Jacke ausgezogen habe, bevor er wieder auf diesen losgekom- men sei (Urk. 7/4 S. 4). Dass seine Deposition bei der Staatsanwaltschaft hin- sichtlich gewisser Einzelheiten leichte Abweichungen von den tatnächsten Aus- sagen aufweist und er vereinzelt Erinnerungslücken geltend machte, lässt sich ohne Weiteres mit der relativ langen Zeitspanne von fast dreieinhalb Jahren erklä- ren, die zwischen den Einvernahmen lag. Im Kerngeschehen sind seine Aussa- gen jedenfalls konstant, massgebliche Widersprüche ergeben sich ebenfalls kei- ne. Erwähnenswert sind diesbezüglich einzig seine teilweise etwas ungenauen Aussagen darüber, wie bzw. wie oft es genau zum Fusskick des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 7/1 S. 3: "Anschliessend hat er B'._____ [= Privatkläger] ges- tossen oder mit den Fäusten zu Boden geschlagen und als B'._____ am Boden lag, hat er mit seinem Fuss mindestens zweimal oder gar dreimal gegen den Kopf gekickt"). Allerdings relativierte er diesbezüglich bereits anlässlich der polizeili- chen Einvernahme, dass er diese kurze Phase nach dem Faustschlag nicht ge-

- 29 - nau habe beobachten können (Urk. 7/1 S. 4). Auch an der Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2021 erklärt er, nicht genau gesehen zu haben, was der Beschul- digte unmittelbar nach dem Faustschlag genau getan habe, mithin ob er den Pri- vatkläger nochmals geschlagen oder geschubst habe. Jedenfalls habe er den Pri- vatkläger aber getreten, als er am Boden lag (Urk. 7/4 S. 4 und S. 5, F/A 28 f.). Im Ergebnis erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen D._____ mithin als glaubhaft. 2.9.3. Die Sachverhaltsversion des Privatklägers und des Zeugen D._____ wird auch vom Zeugen C._____ bestätigt. Aussageanalytisch betrachtet erweisen sich auch dessen Aussagen als qualitativ hochwertig, sind sie doch über beide (ver- wertbaren) Einvernahmen sehr konstant, frei von Widersprüchen und auch in sich logisch konsistent. Als in seinen Aussagen vorhandene Realkennzeichen sind der relativ hohe Detailreichtum sowie die raum-zeitlichen Verknüpfungen (insbeson- dere die Schilderungen, wer sich wo aufhielt und wie die Personen den jeweiligen Phasen der Begegnung relativ zueinander positioniert waren) zu nennen. Seine plastischen Schilderungen wie auch die Nennung teilweise ausgefallener Einzel- heiten (etwa, dass der Beschuldigte seinen Bruder beim Einsteigen ins Auto noch "zusammengeschissen" und ihm gesagt habe, er solle nun ins Auto steigen; Urk. 8/4 S. 7) vermitteln insgesamt klar den Eindruck, dass er von tatsächlich Er- lebtem erzählte. Seine Aussagen zum Kerngeschehen, mithin zur eigentlichen Auseinandersetzung, unterscheiden sich von nicht direkt tatbezogenen Inhalten – wie beispielsweise die Schilderungen, wie es überhaupt zur Begegnung mit der Gruppe des Beschuldigten gekommen ist oder was sich im Nachgang zur tätli- chen Auseinandersetzung ereignet hat (Abgang der Gruppe des Beschuldigten; sich um den verletzten Privatkläger kümmern) – von der Qualität her nicht we- sentlich, womit seine Aussagen auch einem Strukturvergleich standhalten. 2.9.4. Die einzige noch verwertbare Deposition der Zeugin E._____ stammt aus einer Einvernahme, welche fast dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom

17. September 2017 durchgeführt wurde. Zwar erweist sich der Detailreichtum ih- rer Aussage als begrenzt, was in Anbetracht der langen Zeitspanne seit dem Vor- fall allerdings nicht wesentlich gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Sie schreckt

- 30 - entsprechend auch nicht davor zurück, Erinnerungslücken offenzulegen statt zu Mutmassungen, naheliegenden Mehrbelastungen oder dergleichen zu greifen. Zumindest vermag sich die Zeugin aber an die wesentlichen Handlungsstränge des Vorfalls zu erinnern, welche sie, je länger sie über den Vorfall sprach, schliesslich doch noch mit einigen Details zu versehen vermochte, an welche sie sich punktuell noch erinnern konnte. Zu nennen sind etwa die Beschreibung, dass der Privatkläger nach dem Schlag nach hinten in die Stelltische und hernach zu Boden gefallen sei, oder der Hinweis, dass der Beschuldigte nach dem Angriff auf den Privatkläger die Kennzeichen an seinem Auto entfernt hatte. Erwähnt werden auch vereinzelt eigene Gefühlsregungen ("schockiert", "vor Angst gezittert"). Wi- dersprüche und wesentliche Ungereimtheiten finden sich in ihren Aussagen keine. Trotz gewisser Abstriche im Detailgrad erweisen sich ihre Schilderungen jener Teile des Vorfalls, an welche sie sich dreieinhalb Jahre danach noch zu erinnern vermochte, als durchaus glaubhaft. Dass sich die Zeugin E._____ – anders als in ihrer nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbaren Aussage in der polizeili- chen Einvernahme vom 27. September 2018 – in ihrer einzigen verwertbaren Aussage nicht mehr an einen Fusstritt zu erinnern vermochte, erscheint ange- sichts der Zeitspanne zwischen Einvernahme und dem Vorfall, welche mit fast dreieinhalb Jahren sehr lang ausfiel, als nachvollziehbar und vermag die Glaub- haftigkeit Ihrer Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme insgesamt nicht wesentlich in Zweifel zu ziehen. 2.9.5. Die Zeugin F._____, welche zusammen mit dem Beschuldigten und der Zeugin E._____ am Tatort gewesen sein soll, vermochte sich demgegenüber kaum mehr an den Vorfall erinnern. Dazu ist anzumerken, dass auch ihre (ver- wertbare) Einvernahme fast dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall stattfand. Zwar ist wie bereits erwähnt normal, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen. Bei der Zeugin F._____ entsteht aber unweigerlich der Eindruck, dass sie sich gar nicht mehr an den Vorfall erinnern wollte, was sie auch gleich zu Beginn der Aussage, wonach sie "mit dem Thema schon abgeschlossen habe" (Urk. 10/4 S. 4), deut- lich zum Ausdruck brachte. Ihre (verwertbaren) Aussagen sind zu rudimentär, um sie einer eigentlichen Aussageanalyse zu unterziehen. Sie sind entsprechend mit Vorsicht zu würdigen. Immerhin bestätigte aber auch die Zeugin F._____, dass

- 31 - sich am 17. September 2017 auf einem Parkplatz ein "Vorfall" ereignet hatte, bei welchem mindestens sie, der Beschuldigte und die Zeugin E._____ zugegen wa- ren und im Rahmen dessen der Beschuldigte mit einer anderen Person in eine "Schlägerei" verwickelt war. Nachdem vorliegend – wie sogleich noch genauer zu betrachten sein wird – gar strittig ist, ob der Beschuldigte überhaupt je am Tatort war, erweist sich also selbst diese nur rudimentäre Aussage für die Sachverhalts- feststellung in beschränktem Masse als relevant. 2.9.6. Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich nach dem Gesagten somit festhal- ten, dass der Beschuldigte von nicht weniger als fünf Personen eindeutig als jene Person identifiziert wurde, die den Privatkläger anlässlich des Zusammentreffens der beiden Gruppen angegriffen hat. Die wie dargelegt bereits für sich sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ weisen darüber hinaus eine sehr hohe Übereinstimmung auf, und zwar nicht nur, was die eigentliche tätliche Auseinandersetzung betrifft, sondern auch was das Verhalten der Beteiligten vor und nach dieser angeht. Mit Bezug auf das Kerngeschehen decken sich ihre Aussagen zunächst dahingehend, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Nachgang an einen verbalen Streit ohne ersichtlichen Anlass mit der rechten, geschlossenen Faust mindestens einen ziel- gerichteten, massiven Faustschlag ins Gesicht verpasst hat. Im Weiteren stimmen die Aussagen des Privatklägers sowie jene der Zeugen D._____ und C._____ dahingehend überein, dass der Beschuldigte dem nach dem Faustschlag be- nommen und wehrlos am Boden liegenden Privatkläger wuchtig in den Kopf ge- kickt hat. 2.9.7. Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung vor, er könne bereits des- halb nicht der Täter sein, da er am besagten Abend gar nicht am Tatort anwesend gewesen sei. Seine Aussagen erweisen sich zwar insgesamt als spärlich, was in- des nicht zu überraschen vermag, nachdem er eine Beteiligung am Vorfall gänz- lich abstreitet. Sein Aussageverhalten erweist sich insofern über das gesamte Strafverfahren hinweg als konstant und widerspruchsfrei. Aus aussageanalyti- scher Perspektive ist diesbezüglich jedoch anzumerken, dass das reine Abstrei- ten von Vorwürfen keine besondere kognitive Leistung erfordert, sodass – sollte

- 32 - es sich um eine Lüge handeln – auch über mehrere Einvernahmen hinweg keine wesentlichen Ungereimtheiten oder innere und äussere Widersprüche zu erwar- ten wären. Sodann lässt sich eine eingehendere Untersuchung auf das Vorliegen von Realkennzeichen zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit bei derart knappen Aussagen nicht sinnvoll vornehmen. Auffällig und erwähnenswert ist aber immer- hin, dass der Beschuldigte, als er gefragt wurde, ob er einen D._____ oder einen C._____ kennen würde, dies verneinte, darauf aber zusätzlich von sich aus an- gab, "aus der Region J._____" niemanden zu kennen (Urk. 5/4 S. 5). Ähnlich antwortete er auf die Frage, ob er jemanden namens E._____ und F._____ ken- ne, wiederum damit, dass er niemanden "aus der Region" kenne (Urk. 5/4 S. 7). Wenngleich dem kein übermässiges Gewicht zugemessen werden darf, erwecken diese Antworten doch den Eindruck, dass der Beschuldigte mehr vom Vorfall und den involvierten Personen zu wissen scheint, als er zugibt, waren zumindest der Privatkläger, die Zeugen D._____ und C._____ und insbesondere auch die Zeu- gin E._____, welche angab, eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, zum damaligen Zeitpunkt in J._____ wohnhaft (vgl. Angaben der Persona- lien anlässlich der jeweiligen Einvernahmen). Schliesslich mutet seine Theorie, wonach die Belastungen mehrerer Zeugen das Resultat eines durch die ihm feindlich gesinnte Familie H._____ orchestrierten Komplottes sein müsse, aben- teuerlich und damit wenig glaubhaft an. Wie die Vorinstanz ferner bereits zutref- fend feststellte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Behaup- tung, die Zeugin E._____ gar nicht zu kennen, offensichtlich gelogen hatte, wäre andernfalls doch nicht erklärbar, wie diese an die korrekte Handynummer des Be- schuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 50 S. 19, 12 S. 1 sowie 1 S. 4 unter "Täter- schaft"). 2.9.8. Der Zeuge L._____, der Bruder des Beschuldigten, stützt zwar die Aussa- gen des Beschuldigten dahingehend, dass entgegen den Behauptungen der übri- gen Zeugen und des Privatklägers weder er selber noch – seines Wissens – der Beschuldigte überhaupt am Tatort gewesen seien. Auch die ihm vorgehaltenen Namen der vier Zeugen bzw. Zeuginnen und des Privatklägers würden ihm gar nichts sagen. Angesichts der mit diesen Bestreitungen einhergehenden knappen Aussagen gilt zwar auch bei ihm, dass sich eine eigentliche Glaubhaftigkeitsana-

- 33 - lyse derselben kaum sinnvoll vornehmen lässt. Auffällig und erwähnenswert er- scheint allerdings dennoch, dass der Zeuge sehr darum bemüht scheint, seinen Bruder in gutem Licht dastehen zu lassen. Dabei sind – sowohl in der Formulie- rung als auch betreffend den Inhalt seiner Aussagen – gewisse Übertreibungs- tendenzen auszumachen. So gibt der Zeuge an, sein Bruder sei seiner Ehefrau "sicher treu", handle es sich doch dabei um die Zwillingsschwester seiner eigenen Gemahlin. Zudem sei er "definitiv noch nie" dabei gewesen, als sein Bruder je- manden auf einer Raststätte geschlagen hatte. Sein Bruder habe "definitiv noch nie" jemanden vor seinen Augen geschlagen bzw. sein Bruder habe so etwas "si- cher noch gar nie gemacht" (Urk. 11/1 S. 8). 2.9.9. Nach dem Gesagten können die entlastenden Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders – isoliert betrachtet – zwar nicht als von vornherein unglaub- haft abgetan werden. Ihr wie beschrieben auffälliges Aussageverhalten weckt al- lerdings bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Den be- grenzt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders stehen mit- hin die sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ gegenüber. Hinzu kommt die Aussage der Zeugin F._____, welche die Anwesenheit des Beschuldigten und überdies einen tätlichen Vorfall, in den dieser involviert war, immerhin grob bestätigte. 2.9.10. Entgegen der Theorie des Beschuldigten liegen sodann auch keine Hin- weise auf Absprachen des Privatklägers und der Zeugen bzw. Zeuginnen vor, welche ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer übereinstimmenden Sach- verhaltsversion zu erwecken vermöchten. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger erst rund zwei Monate nach dem Vorfall in Begleitung seiner beiden Kollegen und späterer Zeugen D._____ und C._____ bei der Polizei erschien, wo sie dieser die Angaben zur Identifikation des Beschuldigten (Name, Handynummer) als Täter übergaben und erstmals zur Sache befragt werden konnten (vgl. Polizeirapport Urk. 1 S. 4 "Täterschaft"). Die beiden Zeuginnen E._____ und F._____ konnten gar erst rund ein Jahr nach dem Vorfall ermittelt und befragt werden. Entspre- chend hätte für die Belastungszeugen und den Privatkläger grundsätzlich durch- aus die Gelegenheit bestanden, sich abzusprechen. Sodann steht anhand eines

- 34 - aktenkundigen Chatverlaufs zwischen der Zeugin E._____ und einem der damali- gen Begleiter des Beschuldigten (D._____ oder C._____) fest, dass vor den ers- ten Einvernahmen der beiden Zeuginnen E._____ und F._____ im Hinblick auf den anklagegegenständlichen Vorfall ein Kontakt stattgefunden hatte (vgl. Urk. 12). Und schliesslich erscheint mit der Verteidigung zwar durchaus befrem- dend, dass der Zeuge D._____ in der (nicht verwertbaren) Einvernahme vom

24. August 2018 herzhaft gelacht haben soll, als er vom einvernehmenden Poli- zisten gefragt wurde, ob er sich im Hinblick auf die Einvernahme mit anderen Per- sonen über die zu machenden Aussagen abgesprochen habe (Urk. 7/2 F/A 58 Protokollnotiz; Urk. 83 S. 13). Letzteres kann jedoch viele Gründe haben und spricht für sich noch nicht eindeutig für eine Absprache, handelt es sich bei dieser standardmässig gestellten Frage doch fast schon um eine rhetorische und ent- sprechend – vor allem wenn sie derart suggestiv gestellt wird – in gewissem Mas- se eher irritierende Frage, die wohl kaum eine unter Strafdrohung aussagende Person je bejahen würde. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sprechen aber auch sonst verschiedene Faktoren dagegen, dass die belastenden Depositionen der Zeugen und des Privatklägers in relevanter Weise durch vorgängige Kollusion beeinträchtigt worden wären: 2.9.10.1. Vorderhand erfolgten sämtliche belastenden Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung für falsches Zeugnis bzw. für falsche Anschuldigung. Es ist bereits vor diesem Hintergrund nicht leichthin davon auszugehen, dass sich nicht weniger als fünf Personen dazu entschlossen hätten, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten. Dies gilt alsdann noch viel eher, als der Beschuldigte zumin- dest drei der Befragten, insbesondere auch dem Privatkläger, bis zum Vorfall gänzlich unbekannt war. Die Zeugin F._____ war zwar in der Gruppe des Be- schuldigten am Tatabend zugegen, gab jedoch an, dem Beschuldigten zuvor noch nie begegnet zu sein. Dieser sei einzig ein Bekannter ihrer Kollegin E._____ gewesen, die sie begleitet habe (Urk. 10/4 S. 5). Entsprechende Feindschaften dieser vier Befragten zum Beschuldigten können mithin ausgeschlossen werden. Letztlich sind jedenfalls nicht einmal ansatzweise Gründe ersichtlich, weshalb fünf Personen, welche sich teilweise untereinander nicht einmal kennen, gemeinsam

- 35 - konspirieren und sich absprechen sollten, um eine ihnen weitestgehend unbe- kannte Person zu Unrecht einer derart gravierenden Straftat zu bezichtigen. 2.9.10.2. Einzig die Zeugin E._____ gab an, den Beschuldigten mehrere Monate vor dem Vorfall kennengelernt und mit ihm auch eine "intime" Beziehung im Sinne einer losen Affäre ("Freundschaft plus") gehabt zu haben. Daraus ergibt sich aber jedenfalls noch kein Anlass für eine derart massive Falschbelastung. Auch berich- tet keine der Parteien über irgendwelche Probleme oder Unstimmigkeiten im Zu- sammenhang mit dieser Liaison, die zumindest einigermassen als Motiv für eine Falschbelastung hätten herhalten können. Der Bekanntschaft der Zeugin E._____ mit dem Beschuldigten sowie einer zufälligen Begegnung zwischen ihr und dem Privatkläger war es denn auch zu verdanken, dass der Beschuldigte vom Privat- kläger und seinen beiden damaligen Begleitern als Täter angezeigt werden konn- te. Dass die Zeugin E._____ jene Person, mit welcher sie ein intimes Verhältnis gehabt hatte und mit der sie auch am Tatabend unterwegs gewesen war, wobei sie bei diesem Anlass miterleben musste, wie dieser Mann den Privatkläger brutal angegriffen hatte, nachträglich irrtümlich für den Beschuldigten gehalten haben könnte, obwohl es sich dabei in Tat und Wahrheit um einen ganz anderen Be- kannten gehandelt hätte, sie mithin gegenüber dem Privatkläger irrtümlich die fal- sche Person als Täter genannt haben könnte, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer als durchaus denkbare Möglichkeit präsentiert (Urk. 85 S. 16), erscheint dabei geradezu als abwegig. Zwar ist auffällig, dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeugen D._____ und C._____ zunächst nicht richtig damit herausrücken wollten, wie sie zu den Angaben des von ihnen als Täter angezeigten, heutigen Beschuldigten gelangt waren (vgl. Urk. 6/1 S. 3; Urk. 7/4 S. 8; Urk. 8/2 S. 8). Die Umstände der (privaten) Ermittlung des Beschuldigten konnten durch die Zeugin E._____ jedoch glaubhaft aufgeklärt werden. Sie sei dem Privatkläger in J._____ ein paar Tage oder Wochen nach dem Vorfall zufällig an einer Bushaltestelle be- gegnet und sei von diesem angesprochen worden und aufgefordert worden, den Täter bei der Polizei anzuzeigen, was sie jedoch zunächst nicht gewollt habe. 1 - 2 Tage später sei sie erneut von jemandem kontaktiert worden, vermutlich einem Kollegen des Privatklägers, welchem sie dann entsprechende Angaben zum Be- schuldigten gegeben habe (Urk. 9/5 S. 7). Diese Angaben erscheinen plausibel

- 36 - und decken sich mit dem aktenkundigen Messenger-Chat-Auszug der Zeugin E._____ (Urk. 12) sowie letztlich auch mit den diesbezüglichen Angaben der Zeu- gen D._____ (Urk. 7/4 F/A 53) und C._____ (Urk. 8/4 F/A 60) sowie des Privat- klägers (Urk. 6/4 S. 10). Daraus ergibt sich auch sinngemäss, dass die Zeugin E._____ ursprünglich davor Angst hatte, dass bekannt würde, dass sie die Anga- ben zum Beschuldigten geliefert hatte (vgl. Urk. 12 S. 1 und 2). Nicht zuletzt stellt diese Chat-Konversation der Zeugin E._____ mit einem der damaligen Begleiter des Privatklägers sodann ein gewichtiges Indiz dar, dass sich die Belastungszeu- gen gerade nicht inhaltlich abgesprochen hatten. So wird zwar seitens ihres Chat- Partners der angeblich vom Beschuldigten verwendete Schlagring ins Spiel ge- bracht, worauf die Zeugin E._____ jedoch erwiderte, beim Beschuldigten keinen Schlagring wahrgenommen zu haben. Der Umstand, dass die beiden Chat- Teilnehmer im Rahmen der Einvernahmen in der Strafuntersuchung an ihrem je- weiligen, in diesem Punkt divergierenden Standpunkt festhielten, zeigt, dass man sich – entgegen der Verteidigung – gerade nicht abgesprochen oder auf eine ge- meinsame Version geeinigt hatte, um den Beschuldigten falsch oder übermässig zu belasten. 2.9.10.3. An diesem Ergebnis vermag auch das vor allem vor Erstinstanz beson- ders hervorgehobene Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen C._____ und D._____ über den Handlungs- strang des Spitalaufenthaltes des Privatklägers bzw. zur Frage, ob bzw. wie lange dieser von seinen beiden Kollegen in die Notaufnahme begleitet worden sein soll, "eklatant voneinander abweichen" würden (Urk. 39 S. 15 ff.), nichts zu ändern. Wie sich bereits aus der Wiedergabe der entsprechenden Aussagen der Verteidi- gung selber ergibt, stehen die von den Zeugen und dem Privatkläger gemachten Aussagen gar nicht erst in einem wesentlichen Widerspruch zueinander. Vielmehr stimmen sie insgesamt dahingehend überein, dass der Privatkläger nach dem Vorfall von C._____ und D._____ in die Notaufnahme begleitet wurde (Urk. 6/1 S. 3 [Privatkläger]; Urk. 8/4 S. 9 f. [C._____]; Urk. 7/4 S. 9 [D._____]). Wann bzw. in welchem Stadium der ärztlichen Erstuntersuchung der Zeuge D._____ das Spi- tal letztlich genau verlassen hat (Aussage D._____: "Ich habe ihn nur gebracht und bin dann gegangen", Urk. 7/4 F/A 57) und inwieweit die beiden Zeugen den

- 37 - Ärzten für den Privatkläger Auskunft gegeben hatten (Aussage C._____: "Herr D._____ und ich mussten antworten, das haben die Ärzte nicht so cool gefunden" Urk. 8/4 S. 10), ist nicht mehr genau eruierbar, ist allerdings auch nicht von Rele- vanz. Massgebliche Widersprüche und damit einhergehende relevante Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – insbesondere an jenen zum Kerngeschehen

– ergeben sich daraus jedenfalls nicht. 2.9.10.4. Schliesslich kann die Verteidigung auch aus dem Umstand, dass der Zeuge C._____ nach eigenen Angaben bereits einmal in einem Strafverfahren als Zeuge ausgesagt und dabei belastende Aussagen gegen eine beschuldigte Per- son gemacht hatte, diese dann aber freigesprochen wurde (Urk. 39 S. 22), nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Aus den entsprechenden Aussagen des Zeugen C._____ ergibt sich vielmehr, dass der damalige Beschuldigte aufgrund der insgesamt ungenügenden Beweislage in dubio pro reo freigesprochen wurde (vgl. Urk. 8/4 S. 10). Aus diesen Umständen allein kann mithin nicht auf eine be- wusste Falschaussage von C._____ geschlossen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser aufgrund dessen der falschen Anschuldi- gung von den Strafverfolgungsbehörden bezichtigt, geschweige denn schuldig gesprochen worden wäre. Dieses Vorbringen der Verteidigung ist mithin nicht ge- eignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ zu wecken. 2.9.10.5. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Identifikation des Beschuldigten als angeblichen Täter basiere auf einem Fehler bzw. Irrtum bei den privaten Er- mittlungen des Privatklägers und seiner beiden Kollegen D._____ und C._____, in welche die Zeugin E._____ involviert worden sei (Urk. 85 S. 17 ff.). Durch den Austausch von über soziale Medien gefundenem Bildmaterial des Beschuldigten seien die Zeugen über das Aussehen des angeblichen Täters in Kenntnis gewe- sen, was auch die spätere einstimmige visuelle Identifikation des Beschuldigten (Fotowahlkonfrontation, direkte Identifikation anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen) erkläre (Urk. 51 S. 5; Urk. 39 S. 23 f). Mit dieser Theorie konfrontierte die Verteidigung die Belastungszeugen bereits im Vorverfahren im Rahmen von Ergänzungsfragen, worauf diese jedoch verneinten, im Vorfeld der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen über Bilder des Beschul-

- 38 - digten verfügt zu haben (Urk. 7/4 S. 8; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 85 S. 19). Auch die Zeugin E._____ gab an, dem Kollegen des Privatklägers im Rahmen der bereits erwähnten Kontaktaufnahme via Messenger zwar den Namen, jedoch kein Foto des Beschuldigten zugesandt zu haben. Allerdings meinte sie sich daran zu erin- nern, ein Screenshot des Facebookprofils des Beschuldigten verschickt zu haben (Urk. 9/5 S. 10). Aus dem aktenkundigen Messenger-Chat-Auszug der Zeugin E._____ ergibt sich allerdings, dass E._____ ihrem Gegenüber nicht einen Screenshot des Profils des Beschuldigten, sondern vielmehr einen solchen des Profils seines Bruders (Profilname "M._____"; fotografiert ab einem Handy einer Drittperson) geschickt hatte. Als sie von ihrem Gegenüber nach dem Facebook- Profilnamen des Täters gefragt wurde, konnte sie diesen zwar liefern ("N._____"), wies dann jedoch darauf hin, dass sie keinen Zugriff mehr auf das Facebook- Profil des Beschuldigten habe und somit auch kein Foto von ihm senden könne (vgl. Urk. 12). Im Chat ist zwar auch ein Screenshot des Messenger-Profils von "N._____", das laut Verteidigung tatsächlich dem Beschuldigten zuzuordnen sei, ersichtlich. Das dortige Profilbild (vgl. Urk. 12 S. 2) – sofern es denn überhaupt den Beschuldigten zeigt – ist allerding derart klein und unscharf, dass gestützt da- rauf sicher keine Personenidentifikation erfolgen könnte. Insgesamt spricht der aktenkundige Kontakt zwischen der Zeugin E._____ und einem der damaligen Begleiter des Privatklägers also letztlich nicht für, sondern vielmehr gegen die Theorie der Verteidigung. Anzufügen ist ferner, dass private Beweiserhebungen auch in einem Strafverfahren durchaus zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 22. August 2022, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Und selbst wenn – worauf es wie gesagt keine Anzeichen gibt – die Belastungszeugen im Vorfeld der Einvernahmen auf andere Weise an ein Bild des Beschuldigten ge- langt wären, ist nicht davon auszugehen, dass fünf Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen eine Person, von der sie nur ein Foto gesehen hatten, bei den Strafbehörden unabhängig voneinander "mit Sicherheit" als Täter bezeichnen würden, wenn die- se Person nicht auch mit ihrer tatsächlichen Erinnerung an die damalige Täter- schaft übereinstimmen würde.

- 39 - 2.10. Ergebnis Im Ergebnis erweisen sich die Theorien des Beschuldigten und der Verteidigung über ein Komplott oder eine Verwechslung zu seinem Nachteil als haltlos. Seine Aussagen sowie die Aussagen seines Bruders sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Gestützt auf die glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmen- den Aussagen des Privatklägers sowie der vier Zeugen bzw. Zeuginnen ist der äussere Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, mit der Einschränkung, dass sich nicht mehr mit Sicherheit erstellen lässt, dass der Be- schuldigte für den Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers tatsächlich einen metallenen Gegenstand – mutmasslich einen Schlagring – als Schlaghilfe ver- wendet hat. Hinsichtlich letzterem verbleiben aufgrund der Aussagen des Privat- klägers, der Zeugen D._____ und C._____, welche einen solchen Gegenstand in der Hand des Beschuldigten zwar gesehen haben wollen, diesen aber nur unge- nau beschreiben konnten, und der Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____, welche gar keine solche Beobachtung gemacht haben, insgesamt nicht unerhebliche Zweifel, sodass in dubio pro reo nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte tatsächlich mit einem Schlagring oder ähnlicher Schlaghilfe zu- geschlagen hat. Als erstellt erweisen sich jedoch die in der Anklageschrift be- schriebenen Verletzungen, welche der Beschuldigte durch den Faustschlag und den Fusstritt des Beschuldigten erlitten hat. Es kann diesbezüglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz mit entsprechenden Hinweisen auf die me- dizinischen Akten verwiesen werden (Urk. 50 S. 17 f. und 21 f.). Den vor Bezirks- gericht erhobenen Einwand der Verteidigung betreffend den im provisorischen ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur enthaltenen Vermerk, wonach die Verletzungen gemäss dem Patienten (Privatkläger) von einem Treppensturz stammen würden (Urk. 39 S. 15 f.; unter Bezugnahme auf Urk. 16/3 S. 1), hat die Vorinstanz bereits adressiert und mit überzeugender Begründung verworfen (Urk. 50 S. 22). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Auf den inneren Sach- verhalt wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

- 40 -

3. Anklagesachverhalt 2: Widerhandlung gegen das Waffengesetz 3.1. Dem Beschuldigten wird weiter der Besitz eines als Taschenlampe getarn- ten Elektroschockers "Police 50000W" in der Zeitspanne zwischen Anfang 2017 bis 29. März 2018 vorgeworfen, was ihm als kosovarischer Staatsbürger verboten sei. 3.2. Der Beschuldigte bestritt in objektiver Hinsicht nicht, dass die Taschenlam- pe, welche gemäss Anklage über eine Elektroschock-Funktion verfüge, ihm gehö- re. Der Beschuldigte stellte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

26. Januar 2021 auf den Standpunkt, das Gerät von einem Kollegen "als Ta- schenlampe" geschenkt erhalten zu haben, wofür er das Gerät denn auch gehal- ten habe. Dass es ein Elektroschocker sei, habe er nicht gewusst (Urk. 5/5 S. 3 f.). Die Verteidigung brachte vor Berufungsgericht diesbezüglich vor, es sei an- hand der Aktenlage von vornherein nicht erwiesen, dass es sich bei der im Rah- men der Hausdurchsuchung als Zufallsfund entdeckten Taschenlampe tatsächlich auch um einen Elektroschocker und damit um eine Waffe im Sinne des Waffen- gesetzes handeln würde (Urk. 85 S. 50 f.). 3.3. Zwar legt insbesondere die Bezeichnung "50000W" (vgl. auch Bild Urk. 13/6 S. 6) nahe, dass es sich beim sichergestellten Gerät um mehr als nur um eine gewöhnliche Taschenlampe handelt. In den Akten wird das Gerät aller- dings nicht genauer bezeichnet oder umschrieben. Vielmehr ist in den Akten ein- zig die blosse Feststellung des rapportierenden Aargauer Kantonspolizisten O._____ enthalten, wonach es sich dabei um einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker Modell "Police 50000W" handeln würde (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 13/7 S. 2 ff.; Dossier 2 Urk. 1 S. 1). Auch auf dem den Akten beiliegenden, einzigen Foto der fraglichen Taschenlampe (Urk. 13/6 S. 6) lässt sich nichts Genaueres erkennen. Eine kurze Internetrecherche zeigt, dass unter dieser Bezeichnung zwar offenbar durchaus ein solches als Taschenlampe getarntes Elektroschock- gerät hergestellt und vertrieben wird. Gleichzeitig scheinen allerdings auch unter selber Bezeichnung praktisch identisch aussehende Geräte – vermutungsweise als Billigimitate aus China – im Umlauf zu sein, welche über keine Elektroschock- funktion zu verfügen scheinen, wie das Beispiel einer Produktvorstellung einer

- 41 - solchen Taschenlampe "Police 50000W" auf dem Videoportal Youtube.com zeigt (vgl. Videotitel "Police 50000W - 5000 Lumens CREE LED Unboxing Review and Test", https://www.youtube.com/watch? v=5aYEWjwVPaA; zuletzt besucht am

8. Februar 2023). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (Urk. 85 S. 51), gelten gemäss Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom

9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen, als Waffen, wobei in Zweifelsfällen die Zentralstelle Waffen entscheidet (Art. 2 WV). Genauere Abklärungen sind vorliegend – wie bereits erwähnt – allerdings unter- blieben. 3.4. Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der Aktenlage nicht mit genü- gender Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der sichergestellten Taschen- lampe nicht doch um ein Gerät gehandelt haben könnte, das nicht unter das Waf- fengesetz fällt, dies umso mehr, als die Elektroschockfunktion, welche den Kern des Anklagevorwurfs bildet, beim fraglichen Gerät gerade nicht funktioniert zu ha- ben scheint (Urk. 5/5 S. 3). Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Anklage- punkt in dubio pro reo freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1): 1.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz qualifizierten das Vorgehen des Beschuldigten gegen den Privatkläger rechtlich als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 50 S. 24 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung – mit besonderem Fokus auf Schläge und Fusstritte gegen den Kopfbereich – sowie zum Vorsatz und Eventualvorsatz und schliesslich zum strafbaren Versuch unter Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung in ih- rem Urteil bereits ausführlich dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 24 ff.).

- 42 - 1.3. Anhand des Beweisergebnisses ist wie dargelegt erstellt, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zunächst mit der geschlossenen Faust einen heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat, wobei angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen von einer hohen Intensität des Schlages auszugehen ist. Durch den Schlag wurde der Privatkläger regelrecht zurückgeschleudert und prallte auf dem Boden auf, worauf ihm der Beschuldigte, als der Privatkläger benommen und wehrlos am Boden lag, einen kraftvollen Fusstritt ins Gesicht verpasste. 1.4. Diese massiven Gewalteinwirkungen des Beschuldigten verursachten beim Privatkläger erhebliche Verletzungen im Gesicht – konkret eine komplexe Mittel- gesichtsfraktur mit einer Einblutung und mehrfragmentärer Fraktur der lateralen und vorderen Wand der Kieferhöhle, einer mehrfragmentären Blowout-Fraktur des Orbitabodens, d.h. einem Durchbruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle, sowie einer mehrfragmentären Fraktur der lateralen Augenhöhlenwand –, welche operativ behandelt werden mussten, wobei der Orbitaboden mit einer Orbitabo- denplatte aus Titan-Mesh rekonstruiert werden musste. Gemäss den medizini- schen Unterlagen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 16/3-8 sowie Auskunft von Dr. med P._____, Urk. 16/11) bestand weder Lebensgefahr, noch kam es zu Or- ganverletzungen oder anderen wesentlichen Funktionseinschränkungen. Bleiben- de Schäden im Sinne des Tatbestands von Art. 122 StGB resultierten entspre- chend glücklicherweise nicht, nachdem die Operation samt der besagten Rekon- struktion erfolgreich verlief und das vom Beschuldigten beschriebene leichte Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte (Urk. 6/4 S. 9) – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 50 S. 27) – die Schwelle zur schweren Körperver- letzung noch nicht überschreitet. Schliesslich ist auch hinsichtlich der von ihm be- schriebenen drei Narben (unter dem Auge, in der Augenbraue und am Haaran- satz; Urk. 6/4 S. 9) nicht von einer "argen Entstellung" im Sinne der Rechtspre- chung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2009 vom 13. August 2009, E. 4.1 f.), was vom Privatkläger denn auch nicht behauptet wird. 1.5. Damit ist der Taterfolg von Art. 122 StGB ausgeblieben und der objektive Tatbestand mithin nicht erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte im Sinne eines Versuchs – wie in der Anklage umschrieben – lebensgefährliche Verletzun-

- 43 - gen oder bleibende Schädigungen des Körpers des Privatklägers zumindest in Kauf genommen hat. 1.5.1. Vorliegend schlug der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust aus nichtigem Anlass zunächst heftig und gezielt ins Gesicht, nur um den aufgrund dieses Schlages bereits gestürzten und benommen am Boden liegenden Privat- kläger – erneut gezielt gegen das Gesicht – mit einem wuchtigen Fusstritt weiter zu traktieren. Dieses zielgerichtete und brutale Verhalten gegen ein gänzlich pas- sives Opfer kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ernsthafte Schmerzen zufügen und ihn auch verletzen wollte. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das direkte Ziel verfolgt hätte, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen oder dauerhaft schwer zu schädigen (direkter Vorsatz ersten Grades), kann zwar nicht leichthin angenommen werden. Anhand der Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte solch gravierende Verletzungen des Privatklägers zumindest in Kauf nahm, insbeson- dere mit dem Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers. Denn zum einen muss – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 27) – einem durchschnitt- lich intelligenten Erwachsenen nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätz- lich klar sein, dass tätliche Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen schwere Schädigungen hervorrufen können. Zum andern barg sein Verhalten auch angesichts der konkreten Umstände – mithin in Anbetracht der Heftigkeit seines Faustschlags und Fusstritts, seines gezielten Vorgehens gegen den Kopf als besonders verletzliches Körperteil sowie angesichts des Umstands, dass der sowieso schon körperlich unterlegene und überdies sichtlich angetrunkene Privat- kläger bei beiden Schlägen keine Anstalten machte bzw. machen konnte, sich zu schützen oder die Schläge abzuwehren – ein für den Beschuldigten erkennbares erhebliches Risiko schwerer Körperschädigungen zum Nachteil des Privatklägers. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung mithin eventualvorsätzlich. 1.5.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist somit erfüllt. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger bereits je einmal massiv ins Gesicht geschla- gen und getreten hatte und erst auf Intervention von D._____ und C._____ vom

- 44 - Privatkläger abliess, hatte er bereits alles getan, was zur Vollendung des Delikts nötig schien. Das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs ist mithin nicht ihm, sondern nicht in seiner Macht liegenden glücklichen Umständen zu verdan- ken. Es ist mithin – wie bereits die Vorinstanz – von einem vollendeten Versuch auszugehen. 1.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe werden keine geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist entsprechend der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklagesachverhalt 2) Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV ist er – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, dagegen freizuspre- chen. V. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Verge- hen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfäl- lung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision

- 45 - beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe rückgängig gemacht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Straftat (versuchte schwere Körperverletzung am 17. November 2017) vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Nachdem für die versuchte schwere Körper- verletzung nach neuem Recht nur eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten als Sanktion in Frage kommt, während nach altem Recht immerhin noch eine Geldstrafe von nicht unter 180 Tagessätzen möglich war, erweist sich das neue Recht sicher nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt. 1.3. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. aStGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Aus methodischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines versuchten Delikts – anders als die Vorinstanz dies getan hat – im Sinne einer besseren Nachvollziehbarkeit zuerst eine hypo- thetische Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist. Die derart ermittelte hy- pothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1). 1.4. Da nur der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appellierte, darf dieses in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil abgeän- dert werden (Verbot der reformatio in peius), so dass der Beschuldigte nicht här- ter bestraft werden darf, als es die Vorinstanz tat. Diese bestrafte den Beschuldig- ten für die vorliegend ebenfalls in tatsächlicher und rechtlichen Hinsicht als erstellt erachtete versuchte schwere Körperverletzung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie – für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, hinsichtlich welchem vorliegend ein Freispruch zu ergehen hat – mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. Da das Berufungsgericht jedoch eine eigene Strafe nach seinem pflicht-

- 46 - gemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen hat und es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägun- gen begnügen darf (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020, E. 3.5; 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 2.4.1; 6B_1023/2017 vom 25. April 2018, E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 144 IV 189]; 6B_466/2015 vom 28. September 2016, E. 2 [nicht publ. in: BGE 142 IV 329]), ist hernach dennoch eine konkrete Strafe frei zuzumessen.

2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung beträgt gemäss Art. 122 aStGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessät- ze. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe zwar mildern, wenn der tatbestandsmässige Erfolg ausbleibt. Nach der Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe allerdings grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widersprä- che (BGE 136 IV 55 E. 5.8. mit Hinweisen). Letzteres ist – wie sich aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt – vorliegend allerdings nicht der Fall, weshalb der Strafrahmen nicht nach unten zu erweitern ist. Der anwendbare Strafrahmen bleibt damit unverändert. 2.2. Zunächst ist aufgrund des Tatverschuldens die (hypothetische) Einsatzstra- fe für das vollendete Delikt zu bestimmen:

- 47 - 2.2.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass der Beschuldigte ohne Anlass zunächst mit einem Faustschlag und hernach mit einem Fusstritt auf den Privatkläger losging. Dabei schlug der Be- schuldigte dem alkoholisierten Privatkläger derart unvermittelt ins Gesicht, dass dieser sich weder schützen noch ausweichen konnte. Der Faustschlag erfolgte mit hoher Intensität und zielgerichtet ins Gesicht des Privatklägers, sodass dieser von der Wucht des Schlages unkontrolliert rückwärts in dortige Stelltische ge- schleudert wurde und hernach zu Boden fiel. Obwohl der Privatkläger durch den ersten Schlag bereits benommen am Boden lag, führte der Beschuldigte seinen Angriff fort und verpasste dem wehrlosen Privatkläger einen wiederum sehr kraft- vollen Fusstritt ins Gesicht. Durch dieses unnötig brutale Vorgehen ohne ersichtli- chen Anlass offenbarte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie ge- paart mit einer erschreckenden Geringschätzung für die körperliche Unversehrt- heit des Privatklägers, welcher ein reines Zufallsopfer seiner ungezügelten Ag- gressivität wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht etwa in "blinder Wut" unkontrolliert auf den Privatkläger losging, sondern vielmehr mehrfach sehr be- wusst und zielgerichtet auf diesen einwirkte, wobei er seinen Schlag und seinen Fusstritt gezielt gegen den Kopf des Privatklägers richtete, wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Diese massiven Gewalteinwirkungen auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers waren potentiell geeignet, schwere Verletzungen des Gehirns und/oder eine bleibende Schädigung des Auges hervorzurufen, welche mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Privatklägers ein- hergegangen wären. Für das vollendete Delikt wiegt die Tat objektiv somit mittel- schwer. 2.2.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere sind unter anderem die Beweg- gründe der Tat massgeblich. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hinwies, bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Tat gänzlich im Dunkeln bzw. es ist von einer völlig grundlosen Tat auszugehen, was sowohl von den Begleitern des Pri- vatklägers als auch von jenen des Beschuldigten bestätigt wurde. Insbesondere sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 34) – gestützt auf die übereinstim- menden glaubhaften Aussagen des Privatklägers, der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Zeugin E._____ keine Hinweise auf eine Provokation seitens

- 48 - des Privatklägers ersichtlich. Vielmehr war es der Beschuldigte, der sich in völlig unangemessener Reaktion in die Diskussion zwischen dem Privatkläger und L._____ einmischte. Nachdem der Beschuldigte sodann vom Privatkläger weder bedroht noch bedrängt wurde und beim Beschuldigten sodann auch keine Hin- weise darauf bestehen, dass dieser alkoholisiert oder durch andere Substanzen beeinträchtigt war, ist von einer hohen Entscheidungsfreiheit seitens des Be- schuldigten auszugehen. Gleichzeitig bestehen daher auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Wie bereits erwogen, ist zwar zu Guns- ten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit Blick auf die Zufügung ei- ner lebensgefährlichen Verletzung oder bleibenden schweren Körperschädigung des Privatklägers – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 32) – mit Eventualvorsatz handelte, was gegenüber direktem Vorsatz verschuldensmässig weniger schwer wiegt. Angesichts seines gezielten Vorgehens und mit hoher Intensität ausgeführ- ten Einwirkens auf den Kopf des Privatklägers liegt der Eventualvorsatz in casu sehr nahe am direkten Vorsatz, weshalb diesem Umstand nur eine geringfügig verschuldensmindernde Wirkung zuzumessen ist. Im Ergebnis wird das objektive Tatverschulden mithin durch die subjektiven Komponenten leicht relativiert. Das Tatverschulden erweist sich mithin als knapp mittelschwer. Für das vollendete De- likt erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Bereits an dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die Ausfällung einer blossen Geldstrafe, die bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB), bei weitem nicht mehr verschuldensangemessen wäre und daher als Sanktionsart ausser Betracht fällt. 2.3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, kann sich grundsätzlich im Sinne einer fakultativen Reduktion der verschuldens- angemessenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit ande- ren Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).

- 49 - Vorliegend erlitt der Privatkläger zwar erhebliche Gesichtsverletzungen in Form einer komplexen Mittelgesichtsfraktur, die operativ unter Einsatz einer Titan-Mesh zur Rekonstruktion der Orbitabodenplatte behandelt werden musste, die gemäss ärztlichen Angaben aber gut verheilte (Urk. 16/8 S. 2 und 16/11 S. 2). Im Nach- gang an die Operation war der Privatkläger sodann knapp zwei Wochen vollstän- dig arbeitsunfähig (Urk. 16/7 S. 2). Auch am ebenfalls betroffenen linken Auge des Privatklägers traten glücklicherweise keine bleibenden Schäden auf. Aus den ärztlichen Unterlagen lassen sich keine Angaben zur Nähe des Eintritts bleiben- der Schädigungen entnehmen. Es hat allerdings als notorisch zu gelten, dass massive Gewalteinwirkungen durch kräftige Faustschläge und insbesondere durch intensive Fusstritte gegen den Kopf schnell zu Verletzungen des Gehirns führen können, nachdem der Kopf bei derart heftigen Impulsen ruckartig in eine Richtung geschleudert wird, was Verletzungen des Gehirns (Hirnblutungen) sowie der Halswirbelsäule bis hin zu Körperlähmungen nach sich ziehen kann (so be- reits Urteil SB110633 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

30. Januar 2012, S. 16; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom

15. Juli 2014, E. 1.2 ff.). Aufgrund des heftigen Faustschlags und insbesondere des ebenfalls undosiert heftig ausgeführten Fusstritts lag es mithin nicht mehr in der Kontrolle des Beschuldigten, ob der Privatkläger von seinem Angriff schwere Kopfverletzungen mit bleibenden Schäden davontragen würde. Dass diese letzt- lich ausblieben, ist mithin nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern viel- mehr glücklichen Umständen zu verdanken. Dennoch rechtfertigt sich für den vollendeten Versuch eine Strafmilderung von immerhin 12 Monaten auf 36 Mona- te Freiheitsstrafe. 2.4. Schliesslich ist die Täterkomponente zu beurteilen: Mit Blick auf das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 33). Gemäss Strafregisteraus- zug vom 2. Februar 2023 ist am 2. Dezember 2022 ein Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen - Kulm wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) ergangen, wofür der Beschuldigte mit 160 Tagessätzen Geldstrafe bestraft wurde (Urk. 84). Mit Blick auf die hier zu beurteilende Tat aus dem Jahr 2017 gilt diese Verurteilung allerdings nicht als Vorstrafe. Aus seiner Biographie

- 50 - ergeben sich sodann keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte ist ferner nicht geständig, was sich allerdings nicht straferhöhend auswirken darf. Die Täterkomponente ist mithin strafzumessungsneutral zu werten. 2.5. Schliesslich ist in Anbetracht dessen, dass die vorliegende Verurteilung auf eine Tat vom September 2017 – mithin vor fünfeinhalb Jahren – zurückgeht, mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 61 f.) die insgesamt sehr lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was sich in einer weiteren Straf- reduktion im Umfang von 6 Monaten niederschlägt. 2.6. Im Ergebnis wäre der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverlet- zung mithin mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte selber Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung er- hoben wurde, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei den vo- rinstanzlich für die versuchte schwere Körperverletzung ausgesprochenen 24 Monaten Freiheitsstrafe. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe den vollständig bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB angeordnet und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB festgelegt (Urk. 50 S. 37 f.). Daran ist bereits mit Blick auf das Verschlech- terungsgebot festzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der ei- ne Katalogtat im Sinne Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 - 15 Jahren aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausge-

- 51 - sprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Diese Bestimmungen zur obligatori- schen Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und sind demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des In- krafttretens begangen wurden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Letzteres ist – wie bereits ausgeführt (oben E. V.1.2.) – vorliegend der Fall. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur „ausnahmsweise“ abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleite- ten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1 - E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverwei- sung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussich- ten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mit- einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, E. 2.2 mit Hinweisen).

- 52 - 1.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020, E. 3.3.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020, E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1; je mit Hinweisen). 1.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge famili- äre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1). Härtefallbegründende Aspekte müssen somit grundsätzlich die ins Recht gefasste Person selbst treffen und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auf die andere Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5). Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK norma- lerweise nicht berührt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 135 I 153 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.4.5, je mit Hinweisen) 1.6. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma-

- 53 - le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 1.1; BGE 144 II 1 E. 6.1; 146 IV 105 E. 3.4.4) 1.7. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legiti- men Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Be- troffenen usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Die Konvention verlangt, dass die indivi- duellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47 mit Hinweisen). Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5).

2. Konkrete Beurteilung 2.1. Bei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a

- 54 - Abs. 1 lit. b StGB. Aufgrund vorliegender Verurteilung sind damit die Vorausset- zungen für eine obligatorische Landesverweisung somit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt mithin, ob ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, angesichts dessen bei günstig ausfallender Interessenabwägung ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung gerechtfertigt wäre. Bei der Prüfung ist besonderes Augenmerk auf den konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu legen. 2.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde in Q._____, Deutschland geboren. Dort ist er nach eigenen Angaben bis zum Kin- dergarten aufgewachsen und dann mit 6 Jahren nach Ende des Balkankriegs zu- sammen mit seinen Eltern und Geschwistern in den Kosovo zurückgekehrt. Er hat im Kosovo die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium besucht und auch abgeschlossen. Er hat weder ein Hochschulstudium noch eine Berufsausbil- dung, wie sie nach deutschem und schweizerischem Bildungssystem üblich ist (Lehre), absolviert (Urk. 5/5 S. 9; Prot. I S. 6 ff.; vgl. Prot. II S. 7). Im Sommer 2013 kam er als junger Erwachsener im Alter von 18 Jahren infolge Familien- nachzugs/Heirat in die Schweiz zu seiner Ehefrau, die sich bereits in der Schweiz befand. Der heute 27-jährige Beschuldigte lebt mithin seit rund 9 Jahren in der Schweiz. Er hat jedoch fast die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland ge- lebt. Dort hat er insbesondere auch die oft prägenden jungen Erwachsenenjahre verbracht und seine gesamte Schulzeit absolviert. Albanisch ist zwar seine Mut- tersprache, der Beschuldigte ist aber auch der deutschen Sprache mächtig. Hier verfügt er mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung Kategorie C . 2.3. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse und Sozialkontakte ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in ei- ner Wohnung in R._____ lebt. Die Ehefrau beherrsche die albanische Sprache ebenfalls, genauso wie die Kinder, welche jedoch besser Deutsch als Albanisch sprechen würden. Zu Hause mit seiner Frau und den Kindern spreche er nach ei- genen Angaben meistens Deutsch, weil seine Frau wegen der Kinder nicht Alba- nisch rede. In der Schweiz leben ferner seine Schwester, seine Brüder sowie ein Onkel. Seine Eltern sind 2013, als der Beschuldigte in die Schweiz kam, im Koso-

- 55 - vo geblieben und leben auch heute noch dort. Weiter hat er im Kosovo zahlreiche weitere Verwandte väterlicherseits. Er pflegt entsprechend weiterhin Kontakt zu seinem Heimatland bzw. zu den dortigen Verwandten. So verbrachte er seine Sommerferien 2021 in seiner Heimat Kosovo und unterzog sich dort im Herbst 2020 einer Zahnbehandlung. Zuletzt war der Beschuldigte im Jahr 2022 im Koso- vo, wo er seine Eltern besuchte (Urk. 5/5; Prot. I S. 18; Prot. II S. 7 ff.). Er hat eine Zeitlang in Aargau in einem Verein Fussball gespielt, heute ist er aber in keinem Verein mehr aktiv (Prot. I S. 15 ff.). Sein Freundeskreis besteht sowohl aus Schweizern wie auch aus Ausländern (Urk. 5/5 S. 9). In strafrechtlicher Hinsicht wurde der Beschuldigte zuletzt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 2. Dezember 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – wohlgemerkt im Oktober 2022 und damit während laufendem vorliegendem Straf- verfahren begangen – zu 160 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Urk. 84). Aus den Migrationsakten sind überdies zwei weitere Strafbefehle vom 1. Februar 2017 und vom 30. Oktober 2018 wegen Strassenverkehrsdelikten ersichtlich, welche jedoch – im Gegensatz zur jüngsten Vorstrafe – im Bagatellbereich anzusiedeln sind (Sanktion: Fr. 450.– und Fr. 600.– Busse; vgl. Urk. 20/7 S. 231 ff. und S. 296 f). Erwähnenswert ist ferner eine gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersu- chung wegen Angriffs. Aus dem den Migrationsakten beiliegenden Urteil des Obergerichts Aargau, 2. Strafkammer, vom 30. Oktober 2018 ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen wurde. Dieser Frei- spruch erfolgte allerdings nicht, weil der Beschuldigte nicht in den Vorfall involviert gewesen wäre, sondern einzig deshalb, weil der Anklagesachverhalt auf einen einseitigen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB seitens des Beschuldigten und seines Bruders L._____ auf das Opfer lautete, das Gericht dann aber zum Schluss kam, dass beide Seiten an der tätlichen Auseinandersetzung mitgewirkt hatten, wobei die als erstellt erachtete Teilnahme des Beschuldigten am Rauf- handel allerdings nicht von der Anklageschrift gedeckt war. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitt das Gegenüber des Beschuldigten – der im Rahmen seiner Komplott-Theorie vom Beschuldigten mehrfach erwähnte H._____ – erheb- liche Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkungen. Der Beschuldigte sel- ber wurde an der rechten Hand verletzt (Urk. 20/7 S. 298 ff.). Auffallend ist ne-

- 56 - benbei bemerkt, dass der Beschuldigte bereits beim damaligen Vorfall – sehr ähn- lich wie beim vorliegenden – unmittelbar im Nachgang der Auseinandersetzung die Nummernschilder seines (bzw. des bereits damals auf den Bruder eingelös- ten) Fahrzeugs entfernte (Urk. 20/7 S. 315). Am 24. September 2017 ereignete sich schliesslich ein weiterer Vorfall, bei dem der Beschuldigte in eine Massen- schlägerei in S._____ mit mehreren Leichtverletzten involviert war und sich an- schliessend aufgrund der dabei zugezogenen Verletzungen in Spitalbehandlung begeben musste (Urk. 20/7 S. 244 ff.). 2.4. Mit Blick auf die berufliche Einbettung in der Schweiz ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte über keine abgeschlossene und hier anerkannte Berufs- oder höhere Schulbildung verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gestaltete sich seine Erwerbstätigkeit seit seiner Einreise als unregelmässig und war von häufigen Stellenwechseln geprägt. So arbeitete er zunächst als Maschinenführer in T._____ in einer Fabrik, die …-Teile für Flaschen im …-Bereich herstellt. Da- nach fand er eine Stelle im Logistikbereich bei U._____. Nachdem er diese Stelle verloren hatte, folgte eine neue Arbeitsstelle bei der Transportfirma V._____ (Urk. 5/5 S. 9). Zwischenzeitlich war er hin und wieder arbeitslos, wie auch zuletzt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Davor war er zeitweise im Verkehrsdienst in W._____ tätig, zuletzt allerdings nur noch unregelmässig, bis er diese Stelle selber kündigte (Prot. I S. 6 f., 9). Ab August 2021 arbeitete er im Gartenbauunternehmen seines Bruders. Im Jahr 2022 war er mehrere Monate über ein Personalvermittlungsbüro bei der Firma AA._____ AG angestellt, bis er per 1. Februar 2023 eine neue Stelle bei einer anderen Logistikfirma (AB._____ AG) antrat (Urk. 64/2; Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte habe gemäss Verteidi- gung in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen (Urk. 63 S. 4). Per 2. Februar 2016 mussten allerdings die seinerzeit gerichtlich festgesetzten und zwischenzeitlich vom Beschuldigten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau durch die Gemeinde bevorschusst werden (Urk. 20/7 S. 186 ff.). 2.5. In Anbetracht dieser Umstände ist höchstens von einer durchschnittlichen sozialen und begrenzten beruflichen Einbettung und Integration in der Schweiz auszugehen, ohne aber dass der Beschuldigte hier besonders stark verwurzelt

- 57 - wäre. Es sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinaus- gehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich, wie dies für die Annahme eines persönlichen Härtefalls notwendig wäre. 2.6. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – fast die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland gelebt hat, wo er auch seine gesamte Schulzeit ab- solvierte. Er beherrscht die Sprache und ist auch mit der dortigen Kultur vertraut. Wie bereits dargelegt, leben noch verschiedene Verwandte, insbesondere auch seine Eltern im Kosovo. Er pflegt auch weiterhin den Kontakt zu seinem Heimat- land und den dortigen Verwandten. Dies würde die Wiedereingliederung entspre- chend wesentlich erleichtern. Der Beschuldigte ist sodann noch jung und im er- werbsfähigen Alter. Vor diesem Hintergrund sind die Chancen auf soziale und be- rufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat insgesamt durchaus gut. Immerhin verfügt er über einen – im Gegensatz zur Schweiz – im Kosovo anerkannten Mit- telschulabschluss, der gemäss Beschuldigtem im dortigen Bildungssystem als Be- rufsausbildung gilt. Zwar dürfte die Wirtschaftslage in Kosovo schwieriger sein als in der Schweiz. Dies vermag praxisgemäss allerdings eine ausländerrechtliche Ausweisung nicht und die strafrechtliche Landesverweisung umso weniger zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.11 mit Hinweisen). 2.7. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorge- brachten gesundheitlichen Vorbehalten nichts Entscheidendes zu ändern. Der Beschuldigte leidet gemäss Auskunft von Dr. med. AC._____, Facharzt für Kar- diologie und Innere Medizin im Kantonsspital Aarau, an einer genetisch bedingten Herzmuskelerkrankung (apikale hypertrophe Kardiomyopathie), zu deren Über- wachung er sich kürzlich einen Ereignisrekorder implantieren lassen musste (Urk. 64/10 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Verteidigung befürchtet vor diesem Hinter- grund, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung im Kosovo die notwendige medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen könnte (Urk. 63 S. 4 f.; Urk. 85 S. 66). Den Ausführungen von Dr. med. AC._____ lässt sich aller- dings entnehmen, dass diese Krankheit bei den Betroffenen sehr unterschiedlich

- 58 - verlaufen könne. Zwar könnte diese in gewissen Fällen gar zum Kreislaufkollaps führen. Genauso könne sich der Verlauf allerdings auch als relativ unkompliziert entwickeln, sodass die Patienten davon kaum etwas spüren würden und kaum ärztliche Eingriffe und Konsultationen nötig seien. Beim Beschuldigten sei zwar noch nicht absehbar, wie sich die Krankheit in Zukunft entwickeln werde. Zumin- dest bisher seien jedoch keine Befunde erhoben worden, die auf eine übermässig ungünstige Prognose hindeuten würden (Urk. 64/11). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass auch im Kosovo – insbesondere in der Hauptstadt Pristina und den grösseren Ortschaften – die me- dizinische Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist, begründet die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten nach heutigem Kenntnistand jedenfalls noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. 2.8. Der Beschuldigte ist – wie bereits erwähnt – seit 2012 verheiratet mit AD._____. Seine Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, ist aller- dings in der Schweiz aufgewachsen (Prot. I S. 18), verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (Urk. 20/7 S. 17 f.) und befindet sich zurzeit im Einbürge- rungsverfahren in ihrer Wohngemeinde R._____ (Urk. 64/7; Prot. II S. 8). Mit ihr hat der Beschuldigte drei Kinder, den Sohn AE._____ (Jahrgang 2014), die Toch- ter AF._____ (Jahrgang 2017) sowie die jüngste Tochter AG._____, die im Jahr 2020 geboren wurde (Urk. 64/1). Mit ihnen lebt er seit mehreren Jahren in R._____. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils war seine Ehefrau sodann schwanger in Erwartung ihres vierten Kindes, welches im mm.2023 zur Welt kommen wird (Prot. II S. 9). Die Vorinstanz wies hinsichtlich der ehelichen Bezie- hung des Beschuldigten zu AD._____ darauf hin, dass sich aus den Migrationsak- ten des Beschuldigten ergibt, dass das eheliche Zusammenleben – zumindest zeitweise – zerrüttet war, was sich aus den aktenkundigen Berichten über zahlrei- che Vorfälle häuslicher Gewalt ergibt. Diese Vorfälle führten immerhin zu zwei Eheschutzurteilen, im Rahmen derer im Januar 2015 die gerichtliche Trennung bewilligt wurde (Urk. 20/7 S. 55 ff.). Das Zusammenleben wurde dann aber – zeit- lich kurz nachdem dem Beschuldigten vom Migrationsamt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Nichtzusammenlebens mit seiner Ehefrau in

- 59 - Aussicht gestellt worden war – wieder aufgenommen (Urk. 20/7 S. 99 ff., 146). Kurze Zeit später, Ende September 2015, wurde gemäss Akten allerdings ein er- neuter Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehepartnerin zur Anzeige gebracht, der zum erneuten zeitweisen Auszug seiner Ehefrau führte (Urk. 20/7 S. 111; 156 ff.). Nur einen Monat später flüchtete diese zudem vor dem Beschuldigten ins Frauenhaus (Urk. 20/7 S. 112) und es folgte ein zweites Eheschutzverfahren, im Rahmen dessen mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 erneut das Getrenntleben bewilligt wurde (vgl. Urk. 50 S. 40 f. mit Verweisen auf die Migrationsakten, Urk. 20/7 S. 120 ff.). Im Juli 2016 teilte die Ehefrau des Beschuldigten den Behör- den wiederum mit, wieder mit dem Beschuldigten zusammenzuleben (Urk. 20/7 S. 208 ff.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. September 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, welcher – neben dem bereits erwähnten Vorfall betreffend Angriff – mehrfache Tätlichkeiten sowie mehrfache Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau im Zeitraum 2014 - 2015 umfasste und nach Einsprache des Beschuldigten zur Anklage erhoben wurde. Das Verfahren wurde diesbezüglich dann allerdings bereits erstinstanzlich mit Urteil des Bezirks- gerichts Aarau vom 12. September 2017 eingestellt, wobei die Gründe für die Einstellung weder aus dem Urteil noch aus den Akten ersichtlich sind (Urk. 20/7 S. 299 ff.). Heute – mithin seit nunmehr rund 6 Jahren – leben die beiden aller- dings wieder zusammen, weshalb jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass – wie die Vorinstanz anführte – der Beschuldigte durch erheb- lichen Druck auf seine Ehefrau das Zusammenleben und damit den Schein eines intakten Familienlebens nach aussen hin, insbesondere gegenüber den Behör- den, zu wahren versucht, die Ehe mithin vorwiegend ausländerrechtlichen Zwe- cken dienen würde (vgl. Urk. 50 S. 42). 2.9. Vor diesem Hintergrund ist, allein schon aufgrund seiner gelebten Vaterbe- ziehung zu seinen drei Kindern, aber auch mit Blick auf das wiederaufgenomme- ne Eheleben mit seiner Ehefrau zu prüfen, ob die Landesverweisung des Be- schuldigten den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK berührt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Kinder – ne- ben Deutsch – allesamt Albanisch sprechen und selber kosovarische Staatsbür- ger sind (vgl. Urk. 64/1 S. 4 f.). Die jüngste Tochter (Jahrgang 2020) befindet sich

- 60 - noch nicht im schulpflichtigen Alter. Das mittlere der drei Kinder (Jahrgang 2017) hat gerade erst das Kindergartenalter erreicht. Der Sohn AE._____ ist mittlerweile 8 Jahre alt und besucht entsprechend die 2. Primarschulklasse. Die Kinder wur- den zwar ebenfalls in der Schweiz geboren, befinden sich aber entweder erst ganz am Anfang der obligatorischen Schulzeit oder sind – im Fall der jüngsten Tochter – noch weit weg von der Einschulung und mithin in einem anpassungsfä- higen Alter. Ihre Entwicklung ist immer noch auf die Beziehung zu ihren Eltern ausgerichtet. Angesichts dessen ist noch nicht von einer besonders starken ge- sellschaftlichen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen, was eine – allenfalls nur zeitlich beschränkte – Verlegung des gemeinsamen Familienlebens in den Kosovo sicher nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Hinsichtlich seiner Ehefrau fällt zwar erschwerend ins Gewicht, dass diese in der Schweiz geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Ferner leben auch ihre Eltern in der Schweiz (Prot. I S. 18 f.). Eine Rückkehr in den Kosovo würde für sie sicher eine gewisse Härte darstellen. Allerdings stammt auch sie aus dem gleichen Kulturkreis wie der Beschuldigte, ist selber Staatsangehörige von Kosovo, spricht Albanisch und pflegt auch – mitunter in Form regelmässiger Ferienaufenthalte im Kosovo – wei- terhin Kontakt zu ihrem Heimatland (Prot. II S. 8). Sodann ist sie gegenwärtig nicht arbeitstätig und kümmert sich – in Erwartung des vierten Kindes – um den Haushalt und die drei Kinder (Prot. II S. 12). Es ist entsprechend davon auszuge- hen, dass auch sie sich im Kosovo relativ schnell zurechtfinden würde. Den Kon- takt zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern liesse sich sodann – im Rahmen von Besuchen bzw. Ferienaufenthalten der nach wie vor einreiseberechtigten Ehefrau hier in der Schweiz oder von Besuchen der ebenfalls von dort stammenden Eltern im Kosovo – angemessen weiter pflegen. Insgesamt wäre es seiner jungen Fami- lie angesichts dieser Ausgangslage durchaus zuzumuten, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo zu folgen, um das Familienleben weiter gemeinsam zu pflegen, dies umso mehr für den begrenzten Zeitraum von wenigen Jahren. Damit ist auch dem Kindeswohl Rechnung getragen (Art. 3 Kin- derrechtskonvention; BGE 143 I 21 E. 5.5.1) und der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht be- rührt.

- 61 - 2.10. Und selbst wenn – entgegen den soeben gemachten Ausführungen – der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als tangiert erachtet würde, vermöchte dies am Resultat nichts Entscheidendes zu ändern, erweist sich eine Landesverwei- sung in casu doch auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als recht- mässig: Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Die Massnahme verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öf- fentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Strafta- ten) und erweist sich auch als verhältnismässig. Dabei ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der versuchten schweren Körperverlet- zung eine schwere Straftat gegen die körperliche Integrität als sehr hochwertiges Rechtsgut begangen hat. Dass gravierende Verletzungen ausblieben, war kei- neswegs dem Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken. Zwar hat der Beschuldigte seit der Tat keine Gewalttaten mehr begangen. Nachdem er die vorliegende schwere Gewalttat gänzlich ohne Anlass und insoweit quasi aus dem Nichts heraus verübt hat, diese nach wie vor abstreitet, er mithin keinerlei Einsicht in das begangene Unrecht zeigt und sodann wie dargelegt in der Ver- gangenheit bereits mehrfach in Schlägereien verwickelt war, ist keineswegs aus- zuschliessen, dass sich solches nicht wieder ereignen könnte. Überdies ist jüngst noch eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hinzuge- kommen (Urk. 84). Entsprechend bestehen sehr gewichtige öffentliche Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten, die durch seine privaten Interessen nicht aufzuwiegen wären. Damit wären nicht nur die Voraussetzungen vom Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Vielmehr wäre, selbst wenn man – entgegen den Ausführun- gen hiervor – dennoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausginge, in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Interessens gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung nicht zu verzichten. 2.11. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Landesverweisung des Beschuldig- ten zwar durchaus eine gewisse Härte für ihn und seine Familie darstellen würde. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann in Anbetracht der noch nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des Be-

- 62 - schuldigten in der Schweiz, seiner höchstens durchschnittlichen sozialen und be- schränkten beruflichen Integration in der Schweiz sowie der guten Chancen auf Wiedereingliederung in seinem Heimatland jedenfalls nicht gesprochen werden. Weiter verletzt eine Landesverweisung auch keine konventionsrechtlichen An- sprüche (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt mithin nicht vor und der Beschuldigte ist ent- sprechend des Landes zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 3.2. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt, was vom Beschuldigten selbst für den Fall eines Schuldspruchs als zu hoch kriti- siert wurde, dies nachdem selbst die Staatsanwaltschaft mit der Anklage nur eine 5-jährige Landesverweisung beantragt habe (Urk. 51 S. 3). Diesbezüglich ist an- zumerken, dass das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft zwar nicht ge- bunden ist. Zieht man aber einerseits in Betracht, dass der Beschuldigte sich seit der hier zu beurteilenden Tat, mithin in den mehr als 5 Jahren bis zum vorliegen- den Urteil, keine weiteren Gewaltexzesse mehr leistete, und berücksichtigt man andererseits die erhebliche Härte, die die Landesverweisung insbesondere für seine Frau und seine Kinder bedeuten wird, erscheint in einer Gesamtbetrachtung eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Ferner sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) erfüllt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger von Kosovo ist, also einem Drittstaat angehört und zweifelsoh- ne eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-

- 63 - II-Verordnung vorliegt (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.). Vom Beschuldigten geht mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit eine Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeits- grundsatz genügt (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 43 f.) ist die Landesverweisung entsprechend im SIS auszuschreiben. 4.2. Anzufügen bleibt, dass Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verord- nung (EU) 2018/1861 die Schengen-Staaten selbst bei einer Ausschreibung der Landesverweisung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Erlass von Ein- reiseverboten verpflichten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen ei- nes strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in- des zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es aber frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souve- ränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz aus- gesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Argumentation der Verteidigung, eine SIS-Ausschreibung würde dem Beschuldigten zwangsläufig jede Möglichkeit nehmen, im übrigen Ausland, etwa in Deutschland, Wohnsitz zu nehmen, kann daher nicht gefolgt werden. VIII. Zivilforderung

1. Schadenersatz 1.1. Die geschädigte Person kann gestützt auf Art. 122 ff. StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen rechtlichen Grundla- gen sowie jene der ausservertraglichen Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 OR

- 64 - in ihrem Urteil zutreffend ausgeführt (Urk. 50 S. 44 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Der Privatkläger konstituierte sich form- und fristgerecht als Zivilkläger und beantragte vor Vorinstanz die Feststellung der Pflicht des Beschuldigten zur Leis- tung von Schadenersatz im Umfang der ungedeckten Arztkosten in noch nicht bekannter Höhe dem Grundsatz nach, während diese Forderung im Quantitativ auf den Zivilweg zu verweisen sei (vgl. Urk. 50 S. 4 und S. 45). Die Vorinstanz entsprach diesem Antrag in ihrem Urteil vom 31. August 2021. Im Berufungsver- fahren beantragte der Privatkläger entsprechend die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 80 S. 1). Der Beschuldigte verlangt dagegen die vollständige Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 8; Urk. 84 S. 71). 1.3. Der Privatkläger macht vor Bezirksgericht geltend, dass sich das Quantitativ seiner Schadenersatzforderung aus den vom Beschuldigten zugefügten Verlet- zungen einstweilen noch nicht beziffern lasse, da die Behandlung des Privatklä- gers noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 38 S. 8). Allerdings ergeben sich weder aus den Ausführungen der Privatklägervertretung noch aus den Aussagen des Privatklägers Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich wäre, den aus der me- dizinischen Behandlung als Folge des Vorfalls vom 17. September 2017 entstan- denen Schaden zu beziffern. Vielmehr weisen die wenigen Informationen zur Be- handlung des Privatklägers, welche sich bei den Akten befinden, darauf hin, dass die medizinische Behandlung längst abgeschlossen ist. So gab der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2021 auf die Frage nach seinem Ge- sundheitszustand zwar an, er leide unter Ängsten und habe auf der linken Ge- sichtsseite weniger Gefühl als auf der anderen. Die Frage, ob er sich diesbezüg- lich noch in ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung befinde, verneinte der Pri- vatkläger überdies (Urk. 6/4 S. 8 f.). Auch in den aktenkundigen ärztlichen Berich- ten des Kantonsspitals Winterthur, wo die Gesichtsverletzungen operativ behan- delt wurden, wird im Abschlussbericht vom 13. November 2017 festgehalten, dass sich angesichts des guten klinischen und radiologischen Ergebnisses keine weite- ren Behandlungsnotwendigkeiten ergeben würden und die Behandlung entspre-

- 65 - chend abgeschlossen sei (Urk. 16/8 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Privatklägervertreterin nicht weiter zur Schadenersatzforderung (Urk. 80). 1.4. Damit erweist sich das privatklägerische Schadenersatzbegehen als nicht hinreichend beziffert im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO. Für eine Entschei- dung dem Grundsatz nach, welche nach klarem Gesetzeswortlaut von Art. 126 Abs. 3 StPO nur offen steht, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig ist, besteht mithin kein Raum. Dem Antrag des Be- schuldigten folgend ist die Zivilklage (vollständig) auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Art. 47 OR hält ferner fest, dass das Gericht bei Tötung eines Men- schen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten (oder den Angehörigen des Getöteten) eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 46). 2.2. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–. Die Vorinstanz erachtete eine solche in der Höhe von Fr. 8'000.– als gerechtfertigt. Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 2 und 8). 2.3. Der Privatkläger erlitt beim vorliegend zu beurteilenden Angriff des Beschul- digten massive Verletzungen im Gesicht, welche operativ behandelt werden mussten. Hinsichtlich der Details kann auf die bereits gemachten Ausführungen oben verwiesen werden (E. IV.1.4.). Die zur Rekonstruktion der Knochenstruktur seiner linken Gesichtshälfte (Orbitaboden) eingesetzte Titan-Mesh wird für den Rest seines Lebens im Körper des Beschuldigten verbleiben müssen (Urk. 16/8 S. 2). Durch die Verletzungen bzw. deren Behandlung blieben ferner drei Narben im Gesicht sowie ein leichtes Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte, wel-

- 66 - ches sich gemäss Angaben des Privatklägers nicht mehr vollumfänglich zurück- bilden wird und für ihn auch nach wie vor in gewissen Lebenssituationen, etwa wenn er auf der linken Seite schläft, störend spürbar ist. Weiter berichtet der Pri- vatkläger von Ängsten, unter denen er seit dem Vorfall im Alltag leide, etwa wenn er sich in der Öffentlichkeit bewege oder mit anderen Leuten Diskussionen führe (Urk. 6/4 S. 9). Die geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen sind teil- weise direkt anhand der erwähnten ärztlichen Behandlungsunterlagen (Urk. 16/1 -

11) selber ersichtlich. Im Übrigen erweisen sich vor deren Hintergrund auch die darüber hinausgehenden Aussagen des Privatklägers als plausibel und glaubhaft. Auch die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen erweisen sich als glaubhaft. Zwar liess sich der Privatkläger diesbezüglich auf eigenen Wunsch hin nicht psychologisch abklären bzw. betreuen (Urk. 6/4 S. 9). Dass ein derart bruta- ler, völlig grundloser und gezielt ausgeführter Angriff in gewissem Masse geeignet ist, das Sicherheitsgefühl sowie das psychische Wohlbefinden des Opfers auch im Nachgang der Tat zu beeinträchtigen, versteht sich von selbst. Schliesslich wurde – nachdem der Beschuldigte die Tat ja bestreitet – auch keine anderweitige Wiedergutmachung des Beschuldigten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR geleistet. 2.4. Nach dem Dargelegten ist die für das Aussprechen einer Genugtuung erfor- derliche Schwere der seelischen Unbill klar erfüllt. Für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die zwar erheblichen und sicher schmerzhaften Verletzungen glücklicherweise weitestgehend ohne bleibende Fol- gen verheilten. Auch die notwendige Behandlungsdauer (initiale ambulante Be- handlung und weitere Arztbesuche bzw. Sprechstunden, 2 Nächte stationärer Spi- talaufenthalt für die Operation, ambulante operative Nachkontrolle; vgl. Urk. 16/2-

11) sowie die Arbeitsunfähigkeit (12 Tage; vgl. Urk. 16/7) bewegten sich noch im einigermassen beschränkten Bereich. Allerdings fallen für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung die vorliegenden Tatumstände ins Gewicht. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte völlig grundlos und mit masslos übertriebener Heftig- keit den wehrlosen Privatkläger angriff und seinen Angriff unablässig fortsetzte, selbst als der Privatkläger bereits benommen am Boden lag, wirkt sich zusammen mit dem knapp mittelschweren Verschulden genugtuungserhöhend aus. Vor die- sem Hintergrund erweist sich mit der Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe

- 67 - von Fr. 8'000.– als angemessen, zu deren Leistung der Beschuldigte auch vorlie- gend zu verpflichten ist. Ein Zins wurde nicht verlangt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschul- digte Person die Verfahrensosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüg- lich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft aufzuerlegen (DOMEISEN, BSK StPO II, N 6 zu Art. 426). Nachdem der Beschuldigte gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz neu freizusprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus- gangsgemäss nicht vollständig, sondern zu neun Zehnteln zu überbinden. Im Üb- rigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln: 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung insgesamt weitestgehend. Der Schuld- spruch hinsichtlich des Hauptvorwurfs (versuchte schwere Körperverletzung) wird genauso bestätigt wie die vorinstanzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe, die An- ordnung der Landesverweisung und die Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung. Er obsiegt einzig mit Blick auf den deutlich weniger gewichtigen Vorwurf betreffend Waffengesetz, von dem er freizusprechen ist, der etwas kürzeren Dauer der Lan- desverweisung und schliesslich hinsichtlich der Schadenersatzforderung, aller-

- 68 - dings auch dies nur insoweit, als diese nicht mehr nur zur Bestimmung des Quan- titatives, sondern neu vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. Bei die- sem Ausgang erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Auch hinsichtlich der Beru- fungskosten rechtfertigt es sich, dem verbleibenden Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenauflage an den teilweise ebenfalls unterliegenden Privat- kläger drängt sich hingegen nicht auf. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 30. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 68 Stunden gel- tend (Urk. 83). Dieser Aufwand erscheint als hoch, aber gerade noch angemes- sen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 16'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage – mithin zu neun Zehnteln – vorzubehalten. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 23. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund fünfeinhalb Stunden geltend (Urk. 81). Die- ser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entspre- chend mit gerundet Fr. 1'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist auch hier ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von neun Zehn- teln vorzubehalten. 2.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 69 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 31. August 2021 (Urk. 50) sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. Im Weiteren ordnete sie eine siebenjährige Landesverweisung an. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte fristge- recht Berufung an (Urk. 44). Am 15. Februar 2022 erstattete er sodann fristge- recht seine Berufungserklärung, in welcher er unter anderem verschiedene Be- weisanträge stellte (Urk. 51).

- 5 -

E. 1.1 Die geschädigte Person kann gestützt auf Art. 122 ff. StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen rechtlichen Grundla- gen sowie jene der ausservertraglichen Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 OR

- 64 - in ihrem Urteil zutreffend ausgeführt (Urk. 50 S. 44 f.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Der Privatkläger konstituierte sich form- und fristgerecht als Zivilkläger und beantragte vor Vorinstanz die Feststellung der Pflicht des Beschuldigten zur Leis- tung von Schadenersatz im Umfang der ungedeckten Arztkosten in noch nicht bekannter Höhe dem Grundsatz nach, während diese Forderung im Quantitativ auf den Zivilweg zu verweisen sei (vgl. Urk. 50 S. 4 und S. 45). Die Vorinstanz entsprach diesem Antrag in ihrem Urteil vom 31. August 2021. Im Berufungsver- fahren beantragte der Privatkläger entsprechend die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 80 S. 1). Der Beschuldigte verlangt dagegen die vollständige Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 8; Urk. 84 S. 71).

E. 1.3 Der Privatkläger macht vor Bezirksgericht geltend, dass sich das Quantitativ seiner Schadenersatzforderung aus den vom Beschuldigten zugefügten Verlet- zungen einstweilen noch nicht beziffern lasse, da die Behandlung des Privatklä- gers noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 38 S. 8). Allerdings ergeben sich weder aus den Ausführungen der Privatklägervertretung noch aus den Aussagen des Privatklägers Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich wäre, den aus der me- dizinischen Behandlung als Folge des Vorfalls vom 17. September 2017 entstan- denen Schaden zu beziffern. Vielmehr weisen die wenigen Informationen zur Be- handlung des Privatklägers, welche sich bei den Akten befinden, darauf hin, dass die medizinische Behandlung längst abgeschlossen ist. So gab der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2021 auf die Frage nach seinem Ge- sundheitszustand zwar an, er leide unter Ängsten und habe auf der linken Ge- sichtsseite weniger Gefühl als auf der anderen. Die Frage, ob er sich diesbezüg- lich noch in ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung befinde, verneinte der Pri- vatkläger überdies (Urk. 6/4 S. 8 f.). Auch in den aktenkundigen ärztlichen Berich- ten des Kantonsspitals Winterthur, wo die Gesichtsverletzungen operativ behan- delt wurden, wird im Abschlussbericht vom 13. November 2017 festgehalten, dass sich angesichts des guten klinischen und radiologischen Ergebnisses keine weite- ren Behandlungsnotwendigkeiten ergeben würden und die Behandlung entspre-

- 65 - chend abgeschlossen sei (Urk. 16/8 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Privatklägervertreterin nicht weiter zur Schadenersatzforderung (Urk. 80).

E. 1.4 Damit erweist sich das privatklägerische Schadenersatzbegehen als nicht hinreichend beziffert im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO. Für eine Entschei- dung dem Grundsatz nach, welche nach klarem Gesetzeswortlaut von Art. 126 Abs. 3 StPO nur offen steht, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig ist, besteht mithin kein Raum. Dem Antrag des Be- schuldigten folgend ist die Zivilklage (vollständig) auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung

E. 1.5 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge famili- äre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1). Härtefallbegründende Aspekte müssen somit grundsätzlich die ins Recht gefasste Person selbst treffen und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auf die andere Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5). Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK norma- lerweise nicht berührt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 135 I 153 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.4.5, je mit Hinweisen)

E. 1.5.1 Vorliegend schlug der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust aus nichtigem Anlass zunächst heftig und gezielt ins Gesicht, nur um den aufgrund dieses Schlages bereits gestürzten und benommen am Boden liegenden Privat- kläger – erneut gezielt gegen das Gesicht – mit einem wuchtigen Fusstritt weiter zu traktieren. Dieses zielgerichtete und brutale Verhalten gegen ein gänzlich pas- sives Opfer kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ernsthafte Schmerzen zufügen und ihn auch verletzen wollte. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das direkte Ziel verfolgt hätte, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen oder dauerhaft schwer zu schädigen (direkter Vorsatz ersten Grades), kann zwar nicht leichthin angenommen werden. Anhand der Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte solch gravierende Verletzungen des Privatklägers zumindest in Kauf nahm, insbeson- dere mit dem Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers. Denn zum einen muss – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 27) – einem durchschnitt- lich intelligenten Erwachsenen nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätz- lich klar sein, dass tätliche Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen schwere Schädigungen hervorrufen können. Zum andern barg sein Verhalten auch angesichts der konkreten Umstände – mithin in Anbetracht der Heftigkeit seines Faustschlags und Fusstritts, seines gezielten Vorgehens gegen den Kopf als besonders verletzliches Körperteil sowie angesichts des Umstands, dass der sowieso schon körperlich unterlegene und überdies sichtlich angetrunkene Privat- kläger bei beiden Schlägen keine Anstalten machte bzw. machen konnte, sich zu schützen oder die Schläge abzuwehren – ein für den Beschuldigten erkennbares erhebliches Risiko schwerer Körperschädigungen zum Nachteil des Privatklägers. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung mithin eventualvorsätzlich.

E. 1.5.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist somit erfüllt. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger bereits je einmal massiv ins Gesicht geschla- gen und getreten hatte und erst auf Intervention von D._____ und C._____ vom

- 44 - Privatkläger abliess, hatte er bereits alles getan, was zur Vollendung des Delikts nötig schien. Das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs ist mithin nicht ihm, sondern nicht in seiner Macht liegenden glücklichen Umständen zu verdan- ken. Es ist mithin – wie bereits die Vorinstanz – von einem vollendeten Versuch auszugehen.

E. 1.6 Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma-

- 53 - le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 1.1; BGE 144 II 1 E. 6.1; 146 IV 105 E. 3.4.4)

E. 1.7 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legiti- men Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Be- troffenen usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Die Konvention verlangt, dass die indivi- duellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47 mit Hinweisen). Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5).

2. Konkrete Beurteilung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2022 auf eine An- schlussberufung und ersuchte gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 56). Letzteres wurde mit Verfügung vom 29. April 2022 bewilligt (vgl. Urk. 56 unten). Seitens der Privatklägerschaft wurde ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wur- den die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 58).

E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung insgesamt weitestgehend. Der Schuld- spruch hinsichtlich des Hauptvorwurfs (versuchte schwere Körperverletzung) wird genauso bestätigt wie die vorinstanzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe, die An- ordnung der Landesverweisung und die Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung. Er obsiegt einzig mit Blick auf den deutlich weniger gewichtigen Vorwurf betreffend Waffengesetz, von dem er freizusprechen ist, der etwas kürzeren Dauer der Lan- desverweisung und schliesslich hinsichtlich der Schadenersatzforderung, aller-

- 68 - dings auch dies nur insoweit, als diese nicht mehr nur zur Bestimmung des Quan- titatives, sondern neu vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. Bei die- sem Ausgang erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Auch hinsichtlich der Beru- fungskosten rechtfertigt es sich, dem verbleibenden Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenauflage an den teilweise ebenfalls unterliegenden Privat- kläger drängt sich hingegen nicht auf.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 30. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 68 Stunden gel- tend (Urk. 83). Dieser Aufwand erscheint als hoch, aber gerade noch angemes- sen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 16'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage – mithin zu neun Zehnteln – vorzubehalten.

E. 2.2.1 Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass der Beschuldigte ohne Anlass zunächst mit einem Faustschlag und hernach mit einem Fusstritt auf den Privatkläger losging. Dabei schlug der Be- schuldigte dem alkoholisierten Privatkläger derart unvermittelt ins Gesicht, dass dieser sich weder schützen noch ausweichen konnte. Der Faustschlag erfolgte mit hoher Intensität und zielgerichtet ins Gesicht des Privatklägers, sodass dieser von der Wucht des Schlages unkontrolliert rückwärts in dortige Stelltische ge- schleudert wurde und hernach zu Boden fiel. Obwohl der Privatkläger durch den ersten Schlag bereits benommen am Boden lag, führte der Beschuldigte seinen Angriff fort und verpasste dem wehrlosen Privatkläger einen wiederum sehr kraft- vollen Fusstritt ins Gesicht. Durch dieses unnötig brutale Vorgehen ohne ersichtli- chen Anlass offenbarte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie ge- paart mit einer erschreckenden Geringschätzung für die körperliche Unversehrt- heit des Privatklägers, welcher ein reines Zufallsopfer seiner ungezügelten Ag- gressivität wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht etwa in "blinder Wut" unkontrolliert auf den Privatkläger losging, sondern vielmehr mehrfach sehr be- wusst und zielgerichtet auf diesen einwirkte, wobei er seinen Schlag und seinen Fusstritt gezielt gegen den Kopf des Privatklägers richtete, wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Diese massiven Gewalteinwirkungen auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers waren potentiell geeignet, schwere Verletzungen des Gehirns und/oder eine bleibende Schädigung des Auges hervorzurufen, welche mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Privatklägers ein- hergegangen wären. Für das vollendete Delikt wiegt die Tat objektiv somit mittel- schwer.

E. 2.2.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere sind unter anderem die Beweg- gründe der Tat massgeblich. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hinwies, bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Tat gänzlich im Dunkeln bzw. es ist von einer völlig grundlosen Tat auszugehen, was sowohl von den Begleitern des Pri- vatklägers als auch von jenen des Beschuldigten bestätigt wurde. Insbesondere sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 34) – gestützt auf die übereinstim- menden glaubhaften Aussagen des Privatklägers, der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Zeugin E._____ keine Hinweise auf eine Provokation seitens

- 48 - des Privatklägers ersichtlich. Vielmehr war es der Beschuldigte, der sich in völlig unangemessener Reaktion in die Diskussion zwischen dem Privatkläger und L._____ einmischte. Nachdem der Beschuldigte sodann vom Privatkläger weder bedroht noch bedrängt wurde und beim Beschuldigten sodann auch keine Hin- weise darauf bestehen, dass dieser alkoholisiert oder durch andere Substanzen beeinträchtigt war, ist von einer hohen Entscheidungsfreiheit seitens des Be- schuldigten auszugehen. Gleichzeitig bestehen daher auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Wie bereits erwogen, ist zwar zu Guns- ten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit Blick auf die Zufügung ei- ner lebensgefährlichen Verletzung oder bleibenden schweren Körperschädigung des Privatklägers – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 32) – mit Eventualvorsatz handelte, was gegenüber direktem Vorsatz verschuldensmässig weniger schwer wiegt. Angesichts seines gezielten Vorgehens und mit hoher Intensität ausgeführ- ten Einwirkens auf den Kopf des Privatklägers liegt der Eventualvorsatz in casu sehr nahe am direkten Vorsatz, weshalb diesem Umstand nur eine geringfügig verschuldensmindernde Wirkung zuzumessen ist. Im Ergebnis wird das objektive Tatverschulden mithin durch die subjektiven Komponenten leicht relativiert. Das Tatverschulden erweist sich mithin als knapp mittelschwer. Für das vollendete De- likt erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Bereits an dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die Ausfällung einer blossen Geldstrafe, die bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB), bei weitem nicht mehr verschuldensangemessen wäre und daher als Sanktionsart ausser Betracht fällt.

E. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 23. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund fünfeinhalb Stunden geltend (Urk. 81). Die- ser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entspre- chend mit gerundet Fr. 1'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist auch hier ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von neun Zehn- teln vorzubehalten.

E. 2.3.1 Der Privatkläger äusserte sich anlässlich der (verwertbaren) polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2017 – mithin knapp zwei Monate nach dem Vorfall – erstmals ausführlich zu den von ihm gegen den Beschuldigen erhobenen Vorwürfen. Im Rahmen einer zunächst freien Erzählung sowie anschliessender Detailfragen des einvernehmenden Polizisten gab er zu Protokoll, am frühen Mor- gen des 17. September 2017 mit zwei Kollegen auf den Autobahnrastplatz G._____ gefahren zu sein, wobei sein Kollege das Auto auf einem dortigen Park- platz abgestellt habe. Gerade hinter ihnen sei ein schwarzer Mercedes-Benz SUV gestanden. Seine beiden Kollegen seien auf die dortige Toilette gegangen. Er sei ebenfalls ausgestiegen, habe sich eine Zigarette angezündet und sei rauchend ebenfalls in Richtung der Toiletten gegangen. Er sei etwas betrunken gewesen. Dazu habe er am schwarzen Fahrzeug vorbeigehen müssen, bei welchem drei Personen, ein Mann und zwei Frauen, gestanden hätten. Er habe da irgendetwas gesungen, worauf ihn eine der beiden Frauen auf den Gesang angesprochen bzw. mitgesungen habe. Er habe sie darauf gefragt, was denn los sei, worauf sie geantwortet habe, es sei nichts los. Da habe sich der junge Mann in der Gruppe ebenfalls eingemischt und ihn etwas auf Albanisch gefragt, was er so halbwegs als Frage, ob er Albaner sei, verstanden habe. Er habe darauf auf Schweiz- deutsch zurückgefragt, was er damit meine, worauf der junge Mann die Frage auf Deutsch wiederholt habe. Als er diesem "Nei, wieso?" geantwortet habe, sei von rechts ein anderer junger Mann – der Beschuldigte – hinzugekommen und habe ihn "Hesch es Problem?" gefragt. Er habe sich darauf zum Beschuldigten umge- dreht und der Beschuldigte sei nahe, in ca. 10 cm Abstand zu seinem Kopf, her- angetreten. Er (der Privatkläger) habe darauf gesagt, dass er kein Problem habe, ob denn der Beschuldigte eines habe. Darauf sei der Beschuldigte ausgerastet, zu seinem Auto zur Fahrerseite gegangen, habe seine Jacke ausgezogen und sei auf ihn zugekommen, wobei er etwas in der Hand gehabt habe. Er vermute, dass es sich dabei um einen Schlagring gehandelt habe, es sei ein dunkler Gegen- stand gewesen, den er aber nicht genau erkannt habe. Seine Kollegen seien da ebenfalls von der Toilette zurückgekommen und alle Anwesenden hätten gerufen, dass sie aufhören sollten. Die Begleiter des Beschuldigten seien ca. 2 Meter von

- 20 - ihnen entfernt gestanden. C._____ sei dicht neben ihm gestanden und D._____ habe sich zwischen ihn und den Beschuldigten positioniert und habe versucht, sie voneinander zu trennen. Der Beschuldigte sei aber um D._____ herumgegangen und habe ihm seine rechte Faust mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen, worauf er sofort zu Boden gefallen sei. Als er dort am Boden gelegen sei, habe der Be- schuldigte ihm mit dem Fuss mit voller Kraft einen Kick ins Gesicht gegeben. Er sei hernach benommen und nicht mehr richtig bei sich gewesen. Die Autonummer hätten sie sich nicht merken können, er wisse nur, dass es sich um ein aargaui- sches Kennzeichen gehandelt habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.).

E. 2.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Privatkläger das Geschehen – zunächst erneut in einer längeren freien Erzählung – praktisch identisch (Urk. 6/4 S. 4 f.). Ergänzend gab er an, dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich unmittelbar vor seinem Gesicht po- sitioniert habe, die Stimmung etwas aggressiv geworden sei und der Beschuldigte auch aggressive Worte zu ihm gesagt habe, an deren genauen Wortlaut er sich aber nicht mehr erinnern könne (a.a.O. S. 5). Den Täter beschrieb er als ca. 190 cm grosse männliche Person mit kräftiger Statur und schwarzen Haaren, worauf er den der Einvernahme beiwohnenden Beschuldigten als Täter identifizierte. Er sei sich zu 100% sicher, dass es sich dabei um den Täter handle, er könne sich gut an dessen Gesicht erinnern (a.a.O. S. 6). Der Faustschlag des Beschuldigten sei sehr intensiv gewesen, sodass er "weggeflogen" und auf dem Boden gelandet sei. Beim kurz darauf folgenden Fusstritt in sein Gesicht habe der Beschuldigte voll ausgeholt. Die Schläge seien derart hart gewesen, dass er hilflos gewesen sei und entsprechend – selbst wenn er gewollt hätte – nicht hätte zurückschlagen können. Er habe sich überhaupt nicht dagegen wehren können. Nach den Schlä- gen sei er nicht mehr richtig bei sich gewesen. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden, ähnlich, wie wenn man ohnmächtig werde. Er habe entsprechend nicht mehr genau mitbekommen bzw. könne sich nicht mehr erinnern, was der Be- schuldigte unmittelbar nach der Tat gemacht habe (a.a.O. S. 6 f.).

- 21 -

E. 2.4 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 69 - Es wird beschlossen:

E. 2.4.1 D._____ beschrieb den Vorfall in seiner tatnächsten Einvernahme als poli- zeiliche Auskunftsperson am 2. Dezember 2017 zunächst in einer längeren freien Erzählung und hernach auf Nachfrage hin dahingehend, dass er mit seinen Kolle- gen C._____ und dem Privatkläger zwecks Toilettengang auf dem Rastplatz an- gehalten habe. Während C._____ und er zur Toilette geeilt seien, sei der Privat- kläger etwas langsamer hinter ihnen gegangen. Beim Behindertenparkplatz sei ein dunkler SUV – allenfalls ein VW Touareg oder ein Mercedes-Benz – mit Aar- gauer Kontrollschildern gestanden, bei dem ein Typ mit zwei Frauen gestanden sei. Der Privatkläger habe ein Lied gepfiffen und eine der Frauen habe dann mit- gepfiffen. Der Privatkläger habe dann bei der Gruppe angehalten und angefan- gen, irgendwas mit diesen zu diskutieren, während er und C._____ auf die Toilet- te gegangen seien. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass der Pri- vatkläger und der Beschuldigte Kopf an Kopf gestanden seien. Er sei sofort da- zwischengegangen und habe dem Privatkläger gesagt, er solle wieder ins Auto steigen. Zum Beschuldigten habe er gesagt, er solle keinen Stress machen, er solle es sein lassen und ebenfalls wieder in sein Auto steigen. Dieser habe aber aufgebracht herumgerufen, mitunter, dass er ihn (den Privatkläger) töten werde. Der Beschuldigte sei darauf zum SUV zurückgegangen und habe auf der Fahrer- seite einen Gegenstand aus dem Fahrzeug entnommen, er könne aber nicht ge- nau sagen, was es gewesen sei. Es sei etwas Schwarzes gewesen, das der Be- schuldigte in seiner Innenhand gehabt habe. Er sei noch immer vor dem Privat- kläger gestanden, als der Beschuldige wieder auf sie zugekommen sei und dem Privatkläger mit der rechten Faust genau ins Gesicht geschlagen habe. Der Pri- vatkläger sei ob dem Schlag nach hinten gegen die dortigen Stelltische aus Plas- tik gefallen. Als der Privatkläger wieder versucht habe sich aufzurappeln, sei der Beschuldigte hinter ihm durch gegangen und habe diesen – er habe dies nicht genau gesehen – mit dem Fuss wieder zu Boden gestossen. Als der Privatkläger am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte diesem mit dem Fuss – glaublich dem rechten Fuss – in den Kopf gekickt. Der Privatkläger habe weder selber ge- schlagen noch habe er sich verteidigen können, weil alles so schnell gegangen sei. Er (D._____) habe den Beschuldigten darauf weggestossen und sich um den

- 22 - Privatkläger gekümmert. In dieser Zeit sei der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug gegangen und habe die Nummernschilder entfernt. Darauf sei der Wagen mit den anderen Personen aus der Gruppe des Beschuldigten davongefahren. Ergänzend fügte er schliesslich an, dass am Rückspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Anhänger mit albanischem Adler darauf gehangen habe (Urk. 7/1 S. 1).

E. 2.4.2 Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2021 (Urk. 7/4) schilderte D._____ den Vorfall erneut in freier Erzählung und im Wesentlichen praktisch identisch wie in der ersten Einvernahme. Bei die- ser Gelegenheit vermochte er den der Einvernahme beiwohnenden Beschuldigten eindeutig als den Täter zu identifizieren. Er habe beim Vorfall ja auch kurz mit dem Täter gesprochen und sei ihm dabei genügend lange "face to face" gegen- über gestanden, sodass er sich relativ gut an diesen erinnern könne (a.a.O. S. 4 f.). Auf Nachfrage hin, wie die Schläge erfolgt seien, gab der Zeuge an, der Faustschlag sei auf den Kopf erfolgt, und zwar mit "Vollpower". Beim Kick sei er sich nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers wirklich getroffen habe, da sich der Privatkläger allenfalls zusammengekrümmt haben könnte, aber der Kick sei jedenfalls gegen den Kopf gezielt gewesen (a.a.O. S. 5). Auch dieser Kick sei mit "voller Power" erfolgt.

E. 2.5 In Anbetracht dieser Umstände ist höchstens von einer durchschnittlichen sozialen und begrenzten beruflichen Einbettung und Integration in der Schweiz auszugehen, ohne aber dass der Beschuldigte hier besonders stark verwurzelt

- 57 - wäre. Es sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinaus- gehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich, wie dies für die Annahme eines persönlichen Härtefalls notwendig wäre.

E. 2.5.1 C._____ beschrieb den Vorfall erstmals anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/1). Er sei mit D._____ Richtung Toilette gegangen, während der Privatkläger etwas hinter ihnen gegangen sei und noch eine Zigarette geraucht habe. Als sie den dort parkierten schwarzen "Mercedes Jeep" SUV – vermutlich vom Modell "ML" oder ähnlich, bei welchem zwei Frauen, der Beschuldigte und ein Mann – wahrscheinlich dessen Bruder – gestanden hät- ten, passiert hätten, habe eine der Frauen eine Bemerkung gemacht. Sie habe sich auf Schweizerdeutsch über sie lustig gemacht, er habe aber nicht richtig hin- gehört. Als er vom Toilettengang zurückgekommen sei, habe er den Privatkläger und den Beschuldigten Kopf an Kopf vorgefunden. Es habe zwischen diesen eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger etwas gesagt wie "Ich schlage dich ab und bringe dich um". Er habe versucht da-

- 23 - zwischenzugehen bzw. die Streitenden verbal zu beschwichtigen. Der Beschul- digte sei dann aber voll ausgerastet, habe gesagt, dass nun "fertig" sei, habe sich zur Fahrerseite seines Fahrzeugs begeben und dort etwas herausgeholt. Es sei ein schwarzer Gegenstand gewesen, wobei er sich fast sicher sei, dass es sich um einen Schlagring gehandelt haben müsse, da er sich die schweren Verletzun- gen des Privatklägers anders nicht erklären könne. Der Beschuldigte sei jeden- falls vom Auto zurückgekommen und habe dem Privatkläger mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen, sodass der Beschuldigte praktisch vom Boden "abgehoben" und nach hinten "geflogen" sei, wo er auf den Boden gefallen sei und sich dabei noch den Hinterkopf gestossen habe. Der Privatkläger sei be- nommen gewesen und habe versucht aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Darauf habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Fuss ins Gesicht ge- kickt. Der Beschuldigte habe gar nochmals versucht, mit dem Fuss auf den Kopf des Privatklägers zu "stampfen", habe aber verfehlt und sei dann vom D._____ zur Seite gestossen worden. Schliesslich sei der Beschuldigte zu seinem Fahr- zeug gegangen und habe die Nummernschilder abmontiert. Die Gruppe sei dann eingestiegen und weggefahren (Urk. 8/1 S. 1 ff.).

E. 2.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Zeuge die Geschehnisse in der Tatnacht wiederum zunächst in freier Erzählung und weitgehend identisch (Urk. 8/4 S. 4 ff.). Er brachte gar noch ergänzende Details zutage, etwa dass der Beschuldigte seiner Erinnerung nach mit der rechten Faust zugeschlagen bzw. mit dem rechten Fuss gekickt habe (a.a.O. S. 5 f.). Den Täter beschrieb er als gross, breit, "aufgepumpt", mit schwar- zen, glaublich nach hinten gegelten Haaren. Schliesslich vermochte er den an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten als den Täter zu identifizieren. Er erin- nere sich an dessen Gesicht (a.a.O. S. 5, 7). Die Intensität des Faustschlages ins Gesicht des Privatklägers beschreibt er als mit voller Wucht ausgeführt bzw. als eine 10 auf einer Skala von 1 bis 10. Der Privatkläger sei schon ab diesem Schlag "weggetreten" gewesen. Darauf sei der Fusskick mit dem rechten Fuss ins Ge- sicht des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers erfolgt, welchen der Be- schuldigte ebenfalls mit voller Wucht, Stärke 10, ausgeführt habe – mit Anlauf, wie ein Penalty beim Fussball (a.a.O. S. 6). Zwischen Faustschlag und Fusstritt

- 24 - seien nur gerade etwa 10 Sekunden vergangen (a.a.O. S. 11). Das Vorgehen des Beschuldigten beschreibt er dabei als sehr aggressiv und zielgerichtet (a.a.O. S. 7).

E. 2.6 Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – fast die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland gelebt hat, wo er auch seine gesamte Schulzeit ab- solvierte. Er beherrscht die Sprache und ist auch mit der dortigen Kultur vertraut. Wie bereits dargelegt, leben noch verschiedene Verwandte, insbesondere auch seine Eltern im Kosovo. Er pflegt auch weiterhin den Kontakt zu seinem Heimat- land und den dortigen Verwandten. Dies würde die Wiedereingliederung entspre- chend wesentlich erleichtern. Der Beschuldigte ist sodann noch jung und im er- werbsfähigen Alter. Vor diesem Hintergrund sind die Chancen auf soziale und be- rufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat insgesamt durchaus gut. Immerhin verfügt er über einen – im Gegensatz zur Schweiz – im Kosovo anerkannten Mit- telschulabschluss, der gemäss Beschuldigtem im dortigen Bildungssystem als Be- rufsausbildung gilt. Zwar dürfte die Wirtschaftslage in Kosovo schwieriger sein als in der Schweiz. Dies vermag praxisgemäss allerdings eine ausländerrechtliche Ausweisung nicht und die strafrechtliche Landesverweisung umso weniger zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.11 mit Hinweisen).

E. 2.6.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt wer- den, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentzie- hende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte notwendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweiserhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der beanstandeten Einvernahmen des Beschuldigten ist mit Blick auf den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung anzumerken, dass der Beschuldigte in diesen keinerlei Eingeständnisse machte, sondern vielmehr von Beginn weg konstant bestritt, überhaupt am Tatort gewesen zu sein (vgl. die zusammenfassende Darlegung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 50 S. 8 f.). Entsprechend liesse sich aus den ersten beiden Einvernahmen zum Hauptvorwurf ohnehin kaum etwas Belastendes ableiten, das sich nicht be- reits aus den späteren, unbestrittenermassen verwertbaren staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen (Urk. 5/4 und 5/5) entnehmen liesse. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine belastenden Hinweise, insbesondere kein Schlagring gefunden, welche für den Hauptvorwurf von Relevanz wären. Viel eher von Bedeutung ist die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweisabnahmen jedoch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wurde der Elektroscho- cker doch als Zufallsfund im Rahmen der Hausdurchsuchung entdeckt und der Beschuldigte hernach an der ersten polizeilichen Einvernahme bereits dazu be- fragt, wobei er damals – anders als in den späteren Einvernahmen – noch sinn- gemäss eingestand, sich bewusst zu sein, dass es sich beim fraglichen Gerät

- 11 - nicht nur um eine harmlose Taschenlampe, sondern vielmehr um einen Elektro- schocker handle (Urk. 5/1 S. 5 unten).

E. 2.6.2 Mit Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung der notwendigen Verteidigung sieht die Gesetzgebung in Art. 131 StPO vor, dass diese in Fällen, in welchen sich die Voraussetzungen im Sinne von Art. 130 StPO erst im Laufe der (bereits eröffneten) Strafuntersuchung als erfüllt erweisen, grundsätzlich unverzüglich, mithin sofort ab dem Zeitpunkt, in welchem erkennbar wird, dass dies der Fall ist (im Beispiel von Untersuchungshaft am 11. Tag seit der Festnahme; vgl. Art. 130 lit. a StPO) zu erfolgen hat. In Fällen, in denen die Voraussetzungen der notwen- digen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, muss die Bestellung der notwendigen Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Während der Dauer des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens besteht mithin keine Pflicht zur Bestellung einer notwendigen Verteidi- gung. An der bereits festgestellten Verwertbarkeit der ersten drei Einvernahmen (Privatkläger, C._____ und D._____, vgl. oben E. II.2.3) ändert sich mithin auch unter diesem Aspekt nichts. Gleichzeitig kann für den Zeitpunkt, ab dem die not- wendige Verteidigung sicherzustellen ist, aber auch nicht unbesehen auf den Zeitpunkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwendige Verteidigung "jeden- falls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Somit gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde, was – wie bereits dargelegt (oben E. II.2.4) – vorliegend mit der Anordnung der Hausdurch- suchung am 1. März 2018 der Fall war.

E. 2.6.3 Entsprechend ist vorliegend relevant, ob zu diesem Zeitpunkt bereits er- kennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Wie nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung noch genauer zu zeigen sein wird, gaben der Pri- vatkläger wie auch C._____ und D._____ in ihren ersten polizeilichen Einvernah- men an, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einem Gegenstand ähnlich einem Schlagring massiv ins Gesicht geschlagen und hernach, als er wehrlos am Boden lag, mit einem Fusstritt gegen den Kopf bzw. ins Gesicht gekickt worden

- 12 - sei (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 7/1 S. 1 f.; Urk. 8/1 S. 2). Mit Blick auf die seit länge- rem etablierte Rechtsprechung, wonach bereits ein einigermassen kraftvoller Fusstritt ins Gesicht eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses mit den Armen zu schützen versucht – als geeignet erachtet wird, schwere Verlet- zungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, war bereits anhand der Er- kenntnisse aus dem polizeilichen Untersuchungsverfahren erkennbar, dass gegen den von sämtlichen drei Auskunftspersonen als Täter bezeichneten Beschuldig- ten, der aus dem Kosovo stammt, ein hinreichender Tatverdacht auf eine vollen- dete (die Frage nach allfällig bleibenden Körperschäden war zu diesem Zeitpunkt noch offen) oder zumindest versuchte schwere Körperverletzung vorlag, hinsicht- lich welcher bei gelungenem Nachweis der Tat eine überjährige Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung in Betracht kommen würde. Dass die Staatsanwaltschaft diesen Tatverdacht ebenfalls relativ früh im Verfahren – jedenfalls aber vor der von ihr am 20. August 2020 angeordneten Einsetzung ei- ner notwendigen Verteidigung (Urk. 19/3) – hegte, ergibt sich denn auch aus dem Ermittlungsauftrag vom 19. Juni 2018, in welchem als mögliche Tatbestände – neben einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten – ausdrücklich eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erwähnt wird (Urk. 21/1 S. 2). Ent- sprechend hätte die Staatsanwaltschaft ab der Anordnung der ersten Zwangs- massnahme – mithin der Anordnung der Hausdurchsuchung am 1. März 2018 – darum besorgt sein müssen, dass der Beschuldigte eine Verteidigung ernennt oder ihm dann – gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO – eine amtliche Verteidi- gung bestellen müssen. Vor diesem Hintergrund unterliegt die mit dem nicht ver- teidigten Beschuldigten am 29. März 2018 durchgeführte polizeiliche (Urk. 5/1 und 5/2) sowie die am 3. Januar 2020 erfolgte erste staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme (Urk. 5/3) der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO.

E. 2.6.4 Dass vor diesem Hintergrund auch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung

– mithin vorwiegend die Sicherstellung des Elektroschockers – nicht verwertbar wären, ergibt sich daraus allerdings dennoch nicht. Das Gesetz sieht die Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO für "Beweiserhebungen" vor (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei ei-

- 13 - ner Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnahmerechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Straf- prozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsu- chung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244 und Art. 245 StPO) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu si- chern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt von deren Vornahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und die Grundlage zu schaffen für die Beschlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem beste- henden Beweismittel führen kann.

E. 2.6.5 Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnah- me ergibt sich so denn auch explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshandlung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei ei- ner Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Be- weismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechenden Beantwortung durch einen Zeugen oder die be- schuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglichkei- ten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Beweises Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine

- 14 - Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbeson- dere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldig- ten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsu- chenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des In- habers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mil- dern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Drit- ten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entspre- chend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurch- suchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidi- gers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzes- wortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähri- ges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung bei- wohnt. Und auch Letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Mög- lichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer sol- chen Person nicht ausgeschlossen ist und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b).

E. 2.6.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an wel-

- 15 - cher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhe- bungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (so bereits im Urteil SB190364 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2020 E. 5.1. ff. ; ferner Urteil des Obergerichts Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsu- chung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 131 StPO). Entsprechend sind im vorliegenden Fall die Ergebnisse der Hausdurchsu- chung, mithin der aufgefundene und sichergestellte Elektroschocker, verwertbar.

E. 2.7 Daran vermögen auch die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorge- brachten gesundheitlichen Vorbehalten nichts Entscheidendes zu ändern. Der Beschuldigte leidet gemäss Auskunft von Dr. med. AC._____, Facharzt für Kar- diologie und Innere Medizin im Kantonsspital Aarau, an einer genetisch bedingten Herzmuskelerkrankung (apikale hypertrophe Kardiomyopathie), zu deren Über- wachung er sich kürzlich einen Ereignisrekorder implantieren lassen musste (Urk. 64/10 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Verteidigung befürchtet vor diesem Hinter- grund, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung im Kosovo die notwendige medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen könnte (Urk. 63 S. 4 f.; Urk. 85 S. 66). Den Ausführungen von Dr. med. AC._____ lässt sich aller- dings entnehmen, dass diese Krankheit bei den Betroffenen sehr unterschiedlich

- 58 - verlaufen könne. Zwar könnte diese in gewissen Fällen gar zum Kreislaufkollaps führen. Genauso könne sich der Verlauf allerdings auch als relativ unkompliziert entwickeln, sodass die Patienten davon kaum etwas spüren würden und kaum ärztliche Eingriffe und Konsultationen nötig seien. Beim Beschuldigten sei zwar noch nicht absehbar, wie sich die Krankheit in Zukunft entwickeln werde. Zumin- dest bisher seien jedoch keine Befunde erhoben worden, die auf eine übermässig ungünstige Prognose hindeuten würden (Urk. 64/11). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass auch im Kosovo – insbesondere in der Hauptstadt Pristina und den grösseren Ortschaften – die me- dizinische Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist, begründet die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten nach heutigem Kenntnistand jedenfalls noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.

E. 2.8 Der Beschuldigte ist – wie bereits erwähnt – seit 2012 verheiratet mit AD._____. Seine Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, ist aller- dings in der Schweiz aufgewachsen (Prot. I S. 18), verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (Urk. 20/7 S. 17 f.) und befindet sich zurzeit im Einbürge- rungsverfahren in ihrer Wohngemeinde R._____ (Urk. 64/7; Prot. II S. 8). Mit ihr hat der Beschuldigte drei Kinder, den Sohn AE._____ (Jahrgang 2014), die Toch- ter AF._____ (Jahrgang 2017) sowie die jüngste Tochter AG._____, die im Jahr 2020 geboren wurde (Urk. 64/1). Mit ihnen lebt er seit mehreren Jahren in R._____. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils war seine Ehefrau sodann schwanger in Erwartung ihres vierten Kindes, welches im mm.2023 zur Welt kommen wird (Prot. II S. 9). Die Vorinstanz wies hinsichtlich der ehelichen Bezie- hung des Beschuldigten zu AD._____ darauf hin, dass sich aus den Migrationsak- ten des Beschuldigten ergibt, dass das eheliche Zusammenleben – zumindest zeitweise – zerrüttet war, was sich aus den aktenkundigen Berichten über zahlrei- che Vorfälle häuslicher Gewalt ergibt. Diese Vorfälle führten immerhin zu zwei Eheschutzurteilen, im Rahmen derer im Januar 2015 die gerichtliche Trennung bewilligt wurde (Urk. 20/7 S. 55 ff.). Das Zusammenleben wurde dann aber – zeit- lich kurz nachdem dem Beschuldigten vom Migrationsamt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Nichtzusammenlebens mit seiner Ehefrau in

- 59 - Aussicht gestellt worden war – wieder aufgenommen (Urk. 20/7 S. 99 ff., 146). Kurze Zeit später, Ende September 2015, wurde gemäss Akten allerdings ein er- neuter Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehepartnerin zur Anzeige gebracht, der zum erneuten zeitweisen Auszug seiner Ehefrau führte (Urk. 20/7 S. 111; 156 ff.). Nur einen Monat später flüchtete diese zudem vor dem Beschuldigten ins Frauenhaus (Urk. 20/7 S. 112) und es folgte ein zweites Eheschutzverfahren, im Rahmen dessen mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 erneut das Getrenntleben bewilligt wurde (vgl. Urk. 50 S. 40 f. mit Verweisen auf die Migrationsakten, Urk. 20/7 S. 120 ff.). Im Juli 2016 teilte die Ehefrau des Beschuldigten den Behör- den wiederum mit, wieder mit dem Beschuldigten zusammenzuleben (Urk. 20/7 S. 208 ff.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. September 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, welcher – neben dem bereits erwähnten Vorfall betreffend Angriff – mehrfache Tätlichkeiten sowie mehrfache Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau im Zeitraum 2014 - 2015 umfasste und nach Einsprache des Beschuldigten zur Anklage erhoben wurde. Das Verfahren wurde diesbezüglich dann allerdings bereits erstinstanzlich mit Urteil des Bezirks- gerichts Aarau vom 12. September 2017 eingestellt, wobei die Gründe für die Einstellung weder aus dem Urteil noch aus den Akten ersichtlich sind (Urk. 20/7 S. 299 ff.). Heute – mithin seit nunmehr rund 6 Jahren – leben die beiden aller- dings wieder zusammen, weshalb jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass – wie die Vorinstanz anführte – der Beschuldigte durch erheb- lichen Druck auf seine Ehefrau das Zusammenleben und damit den Schein eines intakten Familienlebens nach aussen hin, insbesondere gegenüber den Behör- den, zu wahren versucht, die Ehe mithin vorwiegend ausländerrechtlichen Zwe- cken dienen würde (vgl. Urk. 50 S. 42).

E. 2.8.1 L._____ wurde auf Beweisergänzungsantrag der Verteidigung hin am

12. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 11/1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dem Zeugen fälschlicherweise ein falscher Tatzeitraum – konkret die Nacht von Sonntag, 17. September 2017 auf Montag – vorgehalten, worauf dieser angab, an diesem Abend mit seiner Familie, dem Be- schuldigten und dessen Familie zu Hause beim gemeinsamen Nachtessen gewe- sen zu sein.

- 26 -

E. 2.8.2 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund nicht weiter auf die Aussagen des Zeugen ein und konstatierte, dessen Aussagen könnten aufgrund dieses Feh- lers nicht zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes herangezogen werden (Urk. 50 S. 17). Dem kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Zwar lassen sich aus den spezifischen Fragen nach seinem Verbleiben am Sonntag- abend des 17. Septembers 2017 keine sachdienlichen Informationen gewinnen. Die ungenaue Befragung in zeitlicher Sicht ändert allerdings nichts daran, dass dem Zeugen der seinem Bruder vorgeworfene Vorfall überdies auch inhaltlich um- rissen und vorgehalten wurde (Urk. 11/1 F/A 41: "... auf dem Parkplatz des Rast- platzes G._____ soll der Geschädigte von einer Person ins Gesicht geschlagen und getreten worden sein. Was sagen Sie dazu?"), worauf der Zeuge angab, da- zu nichts sagen zu können, da ihm solches unbekannt sei. Auf Vorhalt, dass es sich beim Schläger um seinen Bruder handeln solle, gab er ferner an, nicht zu glauben, dass dies stimme. Er sei an einem solchen Vorfall nicht zugegen gewe- sen. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er jemals dabei gewesen sei, als sein Bruder auf einer Autobahnraststätte jemanden geschlagen habe, antwortete der Zeuge "definitiv noch nie", sein Bruder habe überhaupt noch nie jemanden vor seinen Augen geschlagen. Damit enthalten die Aussagen des Zeugen L._____ also durchaus – vermeintlich entlastende – sachverhaltsbezogene Äusserungen, welche zu Gunsten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind.

E. 2.9 Vor diesem Hintergrund ist, allein schon aufgrund seiner gelebten Vaterbe- ziehung zu seinen drei Kindern, aber auch mit Blick auf das wiederaufgenomme- ne Eheleben mit seiner Ehefrau zu prüfen, ob die Landesverweisung des Be- schuldigten den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK berührt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Kinder – ne- ben Deutsch – allesamt Albanisch sprechen und selber kosovarische Staatsbür- ger sind (vgl. Urk. 64/1 S. 4 f.). Die jüngste Tochter (Jahrgang 2020) befindet sich

- 60 - noch nicht im schulpflichtigen Alter. Das mittlere der drei Kinder (Jahrgang 2017) hat gerade erst das Kindergartenalter erreicht. Der Sohn AE._____ ist mittlerweile 8 Jahre alt und besucht entsprechend die 2. Primarschulklasse. Die Kinder wur- den zwar ebenfalls in der Schweiz geboren, befinden sich aber entweder erst ganz am Anfang der obligatorischen Schulzeit oder sind – im Fall der jüngsten Tochter – noch weit weg von der Einschulung und mithin in einem anpassungsfä- higen Alter. Ihre Entwicklung ist immer noch auf die Beziehung zu ihren Eltern ausgerichtet. Angesichts dessen ist noch nicht von einer besonders starken ge- sellschaftlichen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen, was eine – allenfalls nur zeitlich beschränkte – Verlegung des gemeinsamen Familienlebens in den Kosovo sicher nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Hinsichtlich seiner Ehefrau fällt zwar erschwerend ins Gewicht, dass diese in der Schweiz geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Ferner leben auch ihre Eltern in der Schweiz (Prot. I S. 18 f.). Eine Rückkehr in den Kosovo würde für sie sicher eine gewisse Härte darstellen. Allerdings stammt auch sie aus dem gleichen Kulturkreis wie der Beschuldigte, ist selber Staatsangehörige von Kosovo, spricht Albanisch und pflegt auch – mitunter in Form regelmässiger Ferienaufenthalte im Kosovo – wei- terhin Kontakt zu ihrem Heimatland (Prot. II S. 8). Sodann ist sie gegenwärtig nicht arbeitstätig und kümmert sich – in Erwartung des vierten Kindes – um den Haushalt und die drei Kinder (Prot. II S. 12). Es ist entsprechend davon auszuge- hen, dass auch sie sich im Kosovo relativ schnell zurechtfinden würde. Den Kon- takt zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern liesse sich sodann – im Rahmen von Besuchen bzw. Ferienaufenthalten der nach wie vor einreiseberechtigten Ehefrau hier in der Schweiz oder von Besuchen der ebenfalls von dort stammenden Eltern im Kosovo – angemessen weiter pflegen. Insgesamt wäre es seiner jungen Fami- lie angesichts dieser Ausgangslage durchaus zuzumuten, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo zu folgen, um das Familienleben weiter gemeinsam zu pflegen, dies umso mehr für den begrenzten Zeitraum von wenigen Jahren. Damit ist auch dem Kindeswohl Rechnung getragen (Art. 3 Kin- derrechtskonvention; BGE 143 I 21 E. 5.5.1) und der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht be- rührt.

- 61 -

E. 2.9.1 Der Beschuldigte wurde zunächst vom Privatkläger sowohl in der polizeili- chen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastet und von die- sem im Rahmen letzterer eindeutig als Täter identifiziert. Seine Depositionen wei- sen dabei aus aussagepsychologischer Perspektive eine sehr hohe Qualität auf: Obwohl zwischen den beiden (verwertbaren) Aussagen eine längere Zeitspanne von fast dreieinhalb Jahren verging, erweisen sich diese als sehr konstant, durchwegs als schlüssig und widerspruchsfrei, ohne aber eingeübt oder stereotyp zu wirken. Sie weisen sodann zahlreiche Realkennzeichen auf, welche dafür sprechen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So vermag der

- 27 - Privatkläger die Entstehung und den Ablauf des Angriffs auf ihn sehr plastisch und detailliert zu schildern und die jeweiligen Abschnitte der Auseinandersetzung auch relativ genau am Tatort zu verorten bzw. die verschiedenen Positionen der Anwesenden in Relation zueinander nachvollziehbar zu beschreiben. In seinen Aussagen sind Interaktionsschilderungen (mit der Zeugin E._____, mit dem Bru- der des Beschuldigten und mit dem Beschuldigten) genauso vorhanden wie die Wiedergabe von Gesprächsteilen samt Wiedergabe des genauen Wortlautes. Teilweise finden sich in seinen Aussagen auch ausgefallene Details, wie etwa die für den eigentlichen Handlungsstrang belanglose Angabe, dass der Beschuldigte, als er zum Auto ging, seine Jacke ausgezogen hat. Der Privatkläger bleibt in sei- nen Aussagen sodann differenziert, indem er offenlegt, wenn er sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern kann oder diese nicht bzw. nicht genau beobach- ten konnte (vgl. etwa die nur vage Beschreibung des "dunklen Gegenstands", den der Beschuldigte in der Hand hielt, oder das Geschehen nach den Schlägen). Überdies fällt auf, dass der Privatkläger von Übertreibungen und naheliegenden Mehrbelastungen absieht, was sich etwa am Beispiel zeigt, dass er die Anzahl der Faustschläge konstant mit einem einzelnen Faustschlag beziffert und selbst als er von der Staatsanwältin damit konfrontiert wird, dass seine Kollegen von einem weiteren Faustschlag berichtet hätten, sich nicht zu dieser an sich naheliegenden Mehrbelastung hinreissen lässt, sondern vielmehr differenziert und im Einklang mit seinen früheren Aussagen erwidert, er habe nur den einen Faustschlag mitbe- kommen und könne sich nicht an einen weiteren erinnern (Urk. 6/4 S. 6). Schliesslich lässt sich seine Beschreibung des Fahrzeugs ("schwarzer Mercedes- Benz SUV"), das der Beschuldigte und seine Begleiter gefahren hätten, mit den polizeilichen Abklärungen zum zwar auf dessen Bruder eingelösten Fahrzeug Mercedes-Benz GL420, welches nach eigenen Angaben des Beschuldigten je- doch ausschliesslich von ihm benutzt werde (Fahrzeugauskunft des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2020 Urk. 14/3; Urk. 5/1 S. 3), in Einklang bringen und somit extern validieren. Lügensignale sind mithin keine ersichtlich. Mit Blick auf mögliche Fehlerquellen, die auf eine falsche Aussage hindeuten könnten, ist zu betonen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, welchen Grund der Privatkläger haben könnte, den Beschuldigten falsch zu belasten und

- 28 - zu diesem Zweck gar mit ihm bislang unbekannten Drittpersonen (Zeuginnen E._____ und F._____) zu konspirieren, hatten der Privatkläger und der Beschul- digte – dies wird von beiden Seiten übereinstimmend beschrieben – doch weder vor noch nach dem Vorfall je in irgendeiner Weise miteinander zu tun. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als sehr glaubhaft.

E. 2.9.2 Die Aussagen des Privatklägers werden ferner vom Zeugen D._____, wel- cher den Vorfall nach übereinstimmenden Aussagen als Begleitperson des Pri- vatklägers miterlebt hat, gestützt. Die beiden (verwertbaren) Aussagen des Zeu- gen D._____ erweisen sich im Wesentlichen als konstant, schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch in seinen Aussagen finden sich zahlreiche Realkennzei- chen. Der Zeuge vermag den sich über mehrere Phasen erstreckenden und mit- hin relativ komplexen Handlungsverlauf und die stattfindenden Interaktionen mit und unter den verschiedenen Anwesenden plastisch und detailliert nachzuerzäh- len. In seinen Schilderungen finden sind auch verschiedene ausgefallene Details, wie etwa die Beschreibung der Plastik-Stelltische, gegen welche der Beschuldigte nach dem Schlag "geflogen" sei, oder dass das Fahrzeug des Beschuldigten "beim Behindertenparkplatz" gestanden sei, oder auch das bereits vom Privatklä- ger erwähnte, an sich nebensächliche Detail, wonach der Beschuldigte bei sei- nem Auto seine Jacke ausgezogen habe, bevor er wieder auf diesen losgekom- men sei (Urk. 7/4 S. 4). Dass seine Deposition bei der Staatsanwaltschaft hin- sichtlich gewisser Einzelheiten leichte Abweichungen von den tatnächsten Aus- sagen aufweist und er vereinzelt Erinnerungslücken geltend machte, lässt sich ohne Weiteres mit der relativ langen Zeitspanne von fast dreieinhalb Jahren erklä- ren, die zwischen den Einvernahmen lag. Im Kerngeschehen sind seine Aussa- gen jedenfalls konstant, massgebliche Widersprüche ergeben sich ebenfalls kei- ne. Erwähnenswert sind diesbezüglich einzig seine teilweise etwas ungenauen Aussagen darüber, wie bzw. wie oft es genau zum Fusskick des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 7/1 S. 3: "Anschliessend hat er B'._____ [= Privatkläger] ges- tossen oder mit den Fäusten zu Boden geschlagen und als B'._____ am Boden lag, hat er mit seinem Fuss mindestens zweimal oder gar dreimal gegen den Kopf gekickt"). Allerdings relativierte er diesbezüglich bereits anlässlich der polizeili- chen Einvernahme, dass er diese kurze Phase nach dem Faustschlag nicht ge-

- 29 - nau habe beobachten können (Urk. 7/1 S. 4). Auch an der Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2021 erklärt er, nicht genau gesehen zu haben, was der Beschul- digte unmittelbar nach dem Faustschlag genau getan habe, mithin ob er den Pri- vatkläger nochmals geschlagen oder geschubst habe. Jedenfalls habe er den Pri- vatkläger aber getreten, als er am Boden lag (Urk. 7/4 S. 4 und S. 5, F/A 28 f.). Im Ergebnis erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen D._____ mithin als glaubhaft.

E. 2.9.3 Die Sachverhaltsversion des Privatklägers und des Zeugen D._____ wird auch vom Zeugen C._____ bestätigt. Aussageanalytisch betrachtet erweisen sich auch dessen Aussagen als qualitativ hochwertig, sind sie doch über beide (ver- wertbaren) Einvernahmen sehr konstant, frei von Widersprüchen und auch in sich logisch konsistent. Als in seinen Aussagen vorhandene Realkennzeichen sind der relativ hohe Detailreichtum sowie die raum-zeitlichen Verknüpfungen (insbeson- dere die Schilderungen, wer sich wo aufhielt und wie die Personen den jeweiligen Phasen der Begegnung relativ zueinander positioniert waren) zu nennen. Seine plastischen Schilderungen wie auch die Nennung teilweise ausgefallener Einzel- heiten (etwa, dass der Beschuldigte seinen Bruder beim Einsteigen ins Auto noch "zusammengeschissen" und ihm gesagt habe, er solle nun ins Auto steigen; Urk. 8/4 S. 7) vermitteln insgesamt klar den Eindruck, dass er von tatsächlich Er- lebtem erzählte. Seine Aussagen zum Kerngeschehen, mithin zur eigentlichen Auseinandersetzung, unterscheiden sich von nicht direkt tatbezogenen Inhalten – wie beispielsweise die Schilderungen, wie es überhaupt zur Begegnung mit der Gruppe des Beschuldigten gekommen ist oder was sich im Nachgang zur tätli- chen Auseinandersetzung ereignet hat (Abgang der Gruppe des Beschuldigten; sich um den verletzten Privatkläger kümmern) – von der Qualität her nicht we- sentlich, womit seine Aussagen auch einem Strukturvergleich standhalten.

E. 2.9.4 Die einzige noch verwertbare Deposition der Zeugin E._____ stammt aus einer Einvernahme, welche fast dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom

17. September 2017 durchgeführt wurde. Zwar erweist sich der Detailreichtum ih- rer Aussage als begrenzt, was in Anbetracht der langen Zeitspanne seit dem Vor- fall allerdings nicht wesentlich gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Sie schreckt

- 30 - entsprechend auch nicht davor zurück, Erinnerungslücken offenzulegen statt zu Mutmassungen, naheliegenden Mehrbelastungen oder dergleichen zu greifen. Zumindest vermag sich die Zeugin aber an die wesentlichen Handlungsstränge des Vorfalls zu erinnern, welche sie, je länger sie über den Vorfall sprach, schliesslich doch noch mit einigen Details zu versehen vermochte, an welche sie sich punktuell noch erinnern konnte. Zu nennen sind etwa die Beschreibung, dass der Privatkläger nach dem Schlag nach hinten in die Stelltische und hernach zu Boden gefallen sei, oder der Hinweis, dass der Beschuldigte nach dem Angriff auf den Privatkläger die Kennzeichen an seinem Auto entfernt hatte. Erwähnt werden auch vereinzelt eigene Gefühlsregungen ("schockiert", "vor Angst gezittert"). Wi- dersprüche und wesentliche Ungereimtheiten finden sich in ihren Aussagen keine. Trotz gewisser Abstriche im Detailgrad erweisen sich ihre Schilderungen jener Teile des Vorfalls, an welche sie sich dreieinhalb Jahre danach noch zu erinnern vermochte, als durchaus glaubhaft. Dass sich die Zeugin E._____ – anders als in ihrer nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbaren Aussage in der polizeili- chen Einvernahme vom 27. September 2018 – in ihrer einzigen verwertbaren Aussage nicht mehr an einen Fusstritt zu erinnern vermochte, erscheint ange- sichts der Zeitspanne zwischen Einvernahme und dem Vorfall, welche mit fast dreieinhalb Jahren sehr lang ausfiel, als nachvollziehbar und vermag die Glaub- haftigkeit Ihrer Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme insgesamt nicht wesentlich in Zweifel zu ziehen.

E. 2.9.5 Die Zeugin F._____, welche zusammen mit dem Beschuldigten und der Zeugin E._____ am Tatort gewesen sein soll, vermochte sich demgegenüber kaum mehr an den Vorfall erinnern. Dazu ist anzumerken, dass auch ihre (ver- wertbare) Einvernahme fast dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall stattfand. Zwar ist wie bereits erwähnt normal, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen. Bei der Zeugin F._____ entsteht aber unweigerlich der Eindruck, dass sie sich gar nicht mehr an den Vorfall erinnern wollte, was sie auch gleich zu Beginn der Aussage, wonach sie "mit dem Thema schon abgeschlossen habe" (Urk. 10/4 S. 4), deut- lich zum Ausdruck brachte. Ihre (verwertbaren) Aussagen sind zu rudimentär, um sie einer eigentlichen Aussageanalyse zu unterziehen. Sie sind entsprechend mit Vorsicht zu würdigen. Immerhin bestätigte aber auch die Zeugin F._____, dass

- 31 - sich am 17. September 2017 auf einem Parkplatz ein "Vorfall" ereignet hatte, bei welchem mindestens sie, der Beschuldigte und die Zeugin E._____ zugegen wa- ren und im Rahmen dessen der Beschuldigte mit einer anderen Person in eine "Schlägerei" verwickelt war. Nachdem vorliegend – wie sogleich noch genauer zu betrachten sein wird – gar strittig ist, ob der Beschuldigte überhaupt je am Tatort war, erweist sich also selbst diese nur rudimentäre Aussage für die Sachverhalts- feststellung in beschränktem Masse als relevant.

E. 2.9.6 Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich nach dem Gesagten somit festhal- ten, dass der Beschuldigte von nicht weniger als fünf Personen eindeutig als jene Person identifiziert wurde, die den Privatkläger anlässlich des Zusammentreffens der beiden Gruppen angegriffen hat. Die wie dargelegt bereits für sich sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ weisen darüber hinaus eine sehr hohe Übereinstimmung auf, und zwar nicht nur, was die eigentliche tätliche Auseinandersetzung betrifft, sondern auch was das Verhalten der Beteiligten vor und nach dieser angeht. Mit Bezug auf das Kerngeschehen decken sich ihre Aussagen zunächst dahingehend, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Nachgang an einen verbalen Streit ohne ersichtlichen Anlass mit der rechten, geschlossenen Faust mindestens einen ziel- gerichteten, massiven Faustschlag ins Gesicht verpasst hat. Im Weiteren stimmen die Aussagen des Privatklägers sowie jene der Zeugen D._____ und C._____ dahingehend überein, dass der Beschuldigte dem nach dem Faustschlag be- nommen und wehrlos am Boden liegenden Privatkläger wuchtig in den Kopf ge- kickt hat.

E. 2.9.7 Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung vor, er könne bereits des- halb nicht der Täter sein, da er am besagten Abend gar nicht am Tatort anwesend gewesen sei. Seine Aussagen erweisen sich zwar insgesamt als spärlich, was in- des nicht zu überraschen vermag, nachdem er eine Beteiligung am Vorfall gänz- lich abstreitet. Sein Aussageverhalten erweist sich insofern über das gesamte Strafverfahren hinweg als konstant und widerspruchsfrei. Aus aussageanalyti- scher Perspektive ist diesbezüglich jedoch anzumerken, dass das reine Abstrei- ten von Vorwürfen keine besondere kognitive Leistung erfordert, sodass – sollte

- 32 - es sich um eine Lüge handeln – auch über mehrere Einvernahmen hinweg keine wesentlichen Ungereimtheiten oder innere und äussere Widersprüche zu erwar- ten wären. Sodann lässt sich eine eingehendere Untersuchung auf das Vorliegen von Realkennzeichen zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit bei derart knappen Aussagen nicht sinnvoll vornehmen. Auffällig und erwähnenswert ist aber immer- hin, dass der Beschuldigte, als er gefragt wurde, ob er einen D._____ oder einen C._____ kennen würde, dies verneinte, darauf aber zusätzlich von sich aus an- gab, "aus der Region J._____" niemanden zu kennen (Urk. 5/4 S. 5). Ähnlich antwortete er auf die Frage, ob er jemanden namens E._____ und F._____ ken- ne, wiederum damit, dass er niemanden "aus der Region" kenne (Urk. 5/4 S. 7). Wenngleich dem kein übermässiges Gewicht zugemessen werden darf, erwecken diese Antworten doch den Eindruck, dass der Beschuldigte mehr vom Vorfall und den involvierten Personen zu wissen scheint, als er zugibt, waren zumindest der Privatkläger, die Zeugen D._____ und C._____ und insbesondere auch die Zeu- gin E._____, welche angab, eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, zum damaligen Zeitpunkt in J._____ wohnhaft (vgl. Angaben der Persona- lien anlässlich der jeweiligen Einvernahmen). Schliesslich mutet seine Theorie, wonach die Belastungen mehrerer Zeugen das Resultat eines durch die ihm feindlich gesinnte Familie H._____ orchestrierten Komplottes sein müsse, aben- teuerlich und damit wenig glaubhaft an. Wie die Vorinstanz ferner bereits zutref- fend feststellte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Behaup- tung, die Zeugin E._____ gar nicht zu kennen, offensichtlich gelogen hatte, wäre andernfalls doch nicht erklärbar, wie diese an die korrekte Handynummer des Be- schuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 50 S. 19, 12 S. 1 sowie 1 S. 4 unter "Täter- schaft").

E. 2.9.8 Der Zeuge L._____, der Bruder des Beschuldigten, stützt zwar die Aussa- gen des Beschuldigten dahingehend, dass entgegen den Behauptungen der übri- gen Zeugen und des Privatklägers weder er selber noch – seines Wissens – der Beschuldigte überhaupt am Tatort gewesen seien. Auch die ihm vorgehaltenen Namen der vier Zeugen bzw. Zeuginnen und des Privatklägers würden ihm gar nichts sagen. Angesichts der mit diesen Bestreitungen einhergehenden knappen Aussagen gilt zwar auch bei ihm, dass sich eine eigentliche Glaubhaftigkeitsana-

- 33 - lyse derselben kaum sinnvoll vornehmen lässt. Auffällig und erwähnenswert er- scheint allerdings dennoch, dass der Zeuge sehr darum bemüht scheint, seinen Bruder in gutem Licht dastehen zu lassen. Dabei sind – sowohl in der Formulie- rung als auch betreffend den Inhalt seiner Aussagen – gewisse Übertreibungs- tendenzen auszumachen. So gibt der Zeuge an, sein Bruder sei seiner Ehefrau "sicher treu", handle es sich doch dabei um die Zwillingsschwester seiner eigenen Gemahlin. Zudem sei er "definitiv noch nie" dabei gewesen, als sein Bruder je- manden auf einer Raststätte geschlagen hatte. Sein Bruder habe "definitiv noch nie" jemanden vor seinen Augen geschlagen bzw. sein Bruder habe so etwas "si- cher noch gar nie gemacht" (Urk. 11/1 S. 8).

E. 2.9.9 Nach dem Gesagten können die entlastenden Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders – isoliert betrachtet – zwar nicht als von vornherein unglaub- haft abgetan werden. Ihr wie beschrieben auffälliges Aussageverhalten weckt al- lerdings bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Den be- grenzt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders stehen mit- hin die sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ gegenüber. Hinzu kommt die Aussage der Zeugin F._____, welche die Anwesenheit des Beschuldigten und überdies einen tätlichen Vorfall, in den dieser involviert war, immerhin grob bestätigte.

E. 2.9.10 Entgegen der Theorie des Beschuldigten liegen sodann auch keine Hin- weise auf Absprachen des Privatklägers und der Zeugen bzw. Zeuginnen vor, welche ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer übereinstimmenden Sach- verhaltsversion zu erwecken vermöchten. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger erst rund zwei Monate nach dem Vorfall in Begleitung seiner beiden Kollegen und späterer Zeugen D._____ und C._____ bei der Polizei erschien, wo sie dieser die Angaben zur Identifikation des Beschuldigten (Name, Handynummer) als Täter übergaben und erstmals zur Sache befragt werden konnten (vgl. Polizeirapport Urk. 1 S. 4 "Täterschaft"). Die beiden Zeuginnen E._____ und F._____ konnten gar erst rund ein Jahr nach dem Vorfall ermittelt und befragt werden. Entspre- chend hätte für die Belastungszeugen und den Privatkläger grundsätzlich durch- aus die Gelegenheit bestanden, sich abzusprechen. Sodann steht anhand eines

- 34 - aktenkundigen Chatverlaufs zwischen der Zeugin E._____ und einem der damali- gen Begleiter des Beschuldigten (D._____ oder C._____) fest, dass vor den ers- ten Einvernahmen der beiden Zeuginnen E._____ und F._____ im Hinblick auf den anklagegegenständlichen Vorfall ein Kontakt stattgefunden hatte (vgl. Urk. 12). Und schliesslich erscheint mit der Verteidigung zwar durchaus befrem- dend, dass der Zeuge D._____ in der (nicht verwertbaren) Einvernahme vom

24. August 2018 herzhaft gelacht haben soll, als er vom einvernehmenden Poli- zisten gefragt wurde, ob er sich im Hinblick auf die Einvernahme mit anderen Per- sonen über die zu machenden Aussagen abgesprochen habe (Urk. 7/2 F/A 58 Protokollnotiz; Urk. 83 S. 13). Letzteres kann jedoch viele Gründe haben und spricht für sich noch nicht eindeutig für eine Absprache, handelt es sich bei dieser standardmässig gestellten Frage doch fast schon um eine rhetorische und ent- sprechend – vor allem wenn sie derart suggestiv gestellt wird – in gewissem Mas- se eher irritierende Frage, die wohl kaum eine unter Strafdrohung aussagende Person je bejahen würde. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sprechen aber auch sonst verschiedene Faktoren dagegen, dass die belastenden Depositionen der Zeugen und des Privatklägers in relevanter Weise durch vorgängige Kollusion beeinträchtigt worden wären:

E. 2.9.10.1 Vorderhand erfolgten sämtliche belastenden Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung für falsches Zeugnis bzw. für falsche Anschuldigung. Es ist bereits vor diesem Hintergrund nicht leichthin davon auszugehen, dass sich nicht weniger als fünf Personen dazu entschlossen hätten, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten. Dies gilt alsdann noch viel eher, als der Beschuldigte zumin- dest drei der Befragten, insbesondere auch dem Privatkläger, bis zum Vorfall gänzlich unbekannt war. Die Zeugin F._____ war zwar in der Gruppe des Be- schuldigten am Tatabend zugegen, gab jedoch an, dem Beschuldigten zuvor noch nie begegnet zu sein. Dieser sei einzig ein Bekannter ihrer Kollegin E._____ gewesen, die sie begleitet habe (Urk. 10/4 S. 5). Entsprechende Feindschaften dieser vier Befragten zum Beschuldigten können mithin ausgeschlossen werden. Letztlich sind jedenfalls nicht einmal ansatzweise Gründe ersichtlich, weshalb fünf Personen, welche sich teilweise untereinander nicht einmal kennen, gemeinsam

- 35 - konspirieren und sich absprechen sollten, um eine ihnen weitestgehend unbe- kannte Person zu Unrecht einer derart gravierenden Straftat zu bezichtigen.

E. 2.9.10.2 Einzig die Zeugin E._____ gab an, den Beschuldigten mehrere Monate vor dem Vorfall kennengelernt und mit ihm auch eine "intime" Beziehung im Sinne einer losen Affäre ("Freundschaft plus") gehabt zu haben. Daraus ergibt sich aber jedenfalls noch kein Anlass für eine derart massive Falschbelastung. Auch berich- tet keine der Parteien über irgendwelche Probleme oder Unstimmigkeiten im Zu- sammenhang mit dieser Liaison, die zumindest einigermassen als Motiv für eine Falschbelastung hätten herhalten können. Der Bekanntschaft der Zeugin E._____ mit dem Beschuldigten sowie einer zufälligen Begegnung zwischen ihr und dem Privatkläger war es denn auch zu verdanken, dass der Beschuldigte vom Privat- kläger und seinen beiden damaligen Begleitern als Täter angezeigt werden konn- te. Dass die Zeugin E._____ jene Person, mit welcher sie ein intimes Verhältnis gehabt hatte und mit der sie auch am Tatabend unterwegs gewesen war, wobei sie bei diesem Anlass miterleben musste, wie dieser Mann den Privatkläger brutal angegriffen hatte, nachträglich irrtümlich für den Beschuldigten gehalten haben könnte, obwohl es sich dabei in Tat und Wahrheit um einen ganz anderen Be- kannten gehandelt hätte, sie mithin gegenüber dem Privatkläger irrtümlich die fal- sche Person als Täter genannt haben könnte, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer als durchaus denkbare Möglichkeit präsentiert (Urk. 85 S. 16), erscheint dabei geradezu als abwegig. Zwar ist auffällig, dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeugen D._____ und C._____ zunächst nicht richtig damit herausrücken wollten, wie sie zu den Angaben des von ihnen als Täter angezeigten, heutigen Beschuldigten gelangt waren (vgl. Urk. 6/1 S. 3; Urk. 7/4 S. 8; Urk. 8/2 S. 8). Die Umstände der (privaten) Ermittlung des Beschuldigten konnten durch die Zeugin E._____ jedoch glaubhaft aufgeklärt werden. Sie sei dem Privatkläger in J._____ ein paar Tage oder Wochen nach dem Vorfall zufällig an einer Bushaltestelle be- gegnet und sei von diesem angesprochen worden und aufgefordert worden, den Täter bei der Polizei anzuzeigen, was sie jedoch zunächst nicht gewollt habe. 1 - 2 Tage später sei sie erneut von jemandem kontaktiert worden, vermutlich einem Kollegen des Privatklägers, welchem sie dann entsprechende Angaben zum Be- schuldigten gegeben habe (Urk. 9/5 S. 7). Diese Angaben erscheinen plausibel

- 36 - und decken sich mit dem aktenkundigen Messenger-Chat-Auszug der Zeugin E._____ (Urk. 12) sowie letztlich auch mit den diesbezüglichen Angaben der Zeu- gen D._____ (Urk. 7/4 F/A 53) und C._____ (Urk. 8/4 F/A 60) sowie des Privat- klägers (Urk. 6/4 S. 10). Daraus ergibt sich auch sinngemäss, dass die Zeugin E._____ ursprünglich davor Angst hatte, dass bekannt würde, dass sie die Anga- ben zum Beschuldigten geliefert hatte (vgl. Urk. 12 S. 1 und 2). Nicht zuletzt stellt diese Chat-Konversation der Zeugin E._____ mit einem der damaligen Begleiter des Privatklägers sodann ein gewichtiges Indiz dar, dass sich die Belastungszeu- gen gerade nicht inhaltlich abgesprochen hatten. So wird zwar seitens ihres Chat- Partners der angeblich vom Beschuldigten verwendete Schlagring ins Spiel ge- bracht, worauf die Zeugin E._____ jedoch erwiderte, beim Beschuldigten keinen Schlagring wahrgenommen zu haben. Der Umstand, dass die beiden Chat- Teilnehmer im Rahmen der Einvernahmen in der Strafuntersuchung an ihrem je- weiligen, in diesem Punkt divergierenden Standpunkt festhielten, zeigt, dass man sich – entgegen der Verteidigung – gerade nicht abgesprochen oder auf eine ge- meinsame Version geeinigt hatte, um den Beschuldigten falsch oder übermässig zu belasten.

E. 2.9.10.3 An diesem Ergebnis vermag auch das vor allem vor Erstinstanz beson- ders hervorgehobene Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen C._____ und D._____ über den Handlungs- strang des Spitalaufenthaltes des Privatklägers bzw. zur Frage, ob bzw. wie lange dieser von seinen beiden Kollegen in die Notaufnahme begleitet worden sein soll, "eklatant voneinander abweichen" würden (Urk. 39 S. 15 ff.), nichts zu ändern. Wie sich bereits aus der Wiedergabe der entsprechenden Aussagen der Verteidi- gung selber ergibt, stehen die von den Zeugen und dem Privatkläger gemachten Aussagen gar nicht erst in einem wesentlichen Widerspruch zueinander. Vielmehr stimmen sie insgesamt dahingehend überein, dass der Privatkläger nach dem Vorfall von C._____ und D._____ in die Notaufnahme begleitet wurde (Urk. 6/1 S. 3 [Privatkläger]; Urk. 8/4 S. 9 f. [C._____]; Urk. 7/4 S. 9 [D._____]). Wann bzw. in welchem Stadium der ärztlichen Erstuntersuchung der Zeuge D._____ das Spi- tal letztlich genau verlassen hat (Aussage D._____: "Ich habe ihn nur gebracht und bin dann gegangen", Urk. 7/4 F/A 57) und inwieweit die beiden Zeugen den

- 37 - Ärzten für den Privatkläger Auskunft gegeben hatten (Aussage C._____: "Herr D._____ und ich mussten antworten, das haben die Ärzte nicht so cool gefunden" Urk. 8/4 S. 10), ist nicht mehr genau eruierbar, ist allerdings auch nicht von Rele- vanz. Massgebliche Widersprüche und damit einhergehende relevante Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – insbesondere an jenen zum Kerngeschehen

– ergeben sich daraus jedenfalls nicht.

E. 2.9.10.4 Schliesslich kann die Verteidigung auch aus dem Umstand, dass der Zeuge C._____ nach eigenen Angaben bereits einmal in einem Strafverfahren als Zeuge ausgesagt und dabei belastende Aussagen gegen eine beschuldigte Per- son gemacht hatte, diese dann aber freigesprochen wurde (Urk. 39 S. 22), nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Aus den entsprechenden Aussagen des Zeugen C._____ ergibt sich vielmehr, dass der damalige Beschuldigte aufgrund der insgesamt ungenügenden Beweislage in dubio pro reo freigesprochen wurde (vgl. Urk. 8/4 S. 10). Aus diesen Umständen allein kann mithin nicht auf eine be- wusste Falschaussage von C._____ geschlossen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser aufgrund dessen der falschen Anschuldi- gung von den Strafverfolgungsbehörden bezichtigt, geschweige denn schuldig gesprochen worden wäre. Dieses Vorbringen der Verteidigung ist mithin nicht ge- eignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ zu wecken.

E. 2.9.10.5 Die Verteidigung bringt weiter vor, die Identifikation des Beschuldigten als angeblichen Täter basiere auf einem Fehler bzw. Irrtum bei den privaten Er- mittlungen des Privatklägers und seiner beiden Kollegen D._____ und C._____, in welche die Zeugin E._____ involviert worden sei (Urk. 85 S. 17 ff.). Durch den Austausch von über soziale Medien gefundenem Bildmaterial des Beschuldigten seien die Zeugen über das Aussehen des angeblichen Täters in Kenntnis gewe- sen, was auch die spätere einstimmige visuelle Identifikation des Beschuldigten (Fotowahlkonfrontation, direkte Identifikation anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen) erkläre (Urk. 51 S. 5; Urk. 39 S. 23 f). Mit dieser Theorie konfrontierte die Verteidigung die Belastungszeugen bereits im Vorverfahren im Rahmen von Ergänzungsfragen, worauf diese jedoch verneinten, im Vorfeld der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen über Bilder des Beschul-

- 38 - digten verfügt zu haben (Urk. 7/4 S. 8; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 85 S. 19). Auch die Zeugin E._____ gab an, dem Kollegen des Privatklägers im Rahmen der bereits erwähnten Kontaktaufnahme via Messenger zwar den Namen, jedoch kein Foto des Beschuldigten zugesandt zu haben. Allerdings meinte sie sich daran zu erin- nern, ein Screenshot des Facebookprofils des Beschuldigten verschickt zu haben (Urk. 9/5 S. 10). Aus dem aktenkundigen Messenger-Chat-Auszug der Zeugin E._____ ergibt sich allerdings, dass E._____ ihrem Gegenüber nicht einen Screenshot des Profils des Beschuldigten, sondern vielmehr einen solchen des Profils seines Bruders (Profilname "M._____"; fotografiert ab einem Handy einer Drittperson) geschickt hatte. Als sie von ihrem Gegenüber nach dem Facebook- Profilnamen des Täters gefragt wurde, konnte sie diesen zwar liefern ("N._____"), wies dann jedoch darauf hin, dass sie keinen Zugriff mehr auf das Facebook- Profil des Beschuldigten habe und somit auch kein Foto von ihm senden könne (vgl. Urk. 12). Im Chat ist zwar auch ein Screenshot des Messenger-Profils von "N._____", das laut Verteidigung tatsächlich dem Beschuldigten zuzuordnen sei, ersichtlich. Das dortige Profilbild (vgl. Urk. 12 S. 2) – sofern es denn überhaupt den Beschuldigten zeigt – ist allerding derart klein und unscharf, dass gestützt da- rauf sicher keine Personenidentifikation erfolgen könnte. Insgesamt spricht der aktenkundige Kontakt zwischen der Zeugin E._____ und einem der damaligen Begleiter des Privatklägers also letztlich nicht für, sondern vielmehr gegen die Theorie der Verteidigung. Anzufügen ist ferner, dass private Beweiserhebungen auch in einem Strafverfahren durchaus zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 22. August 2022, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Und selbst wenn – worauf es wie gesagt keine Anzeichen gibt – die Belastungszeugen im Vorfeld der Einvernahmen auf andere Weise an ein Bild des Beschuldigten ge- langt wären, ist nicht davon auszugehen, dass fünf Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen eine Person, von der sie nur ein Foto gesehen hatten, bei den Strafbehörden unabhängig voneinander "mit Sicherheit" als Täter bezeichnen würden, wenn die- se Person nicht auch mit ihrer tatsächlichen Erinnerung an die damalige Täter- schaft übereinstimmen würde.

- 39 -

E. 2.10 Und selbst wenn – entgegen den soeben gemachten Ausführungen – der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als tangiert erachtet würde, vermöchte dies am Resultat nichts Entscheidendes zu ändern, erweist sich eine Landesverwei- sung in casu doch auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als recht- mässig: Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Die Massnahme verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öf- fentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Strafta- ten) und erweist sich auch als verhältnismässig. Dabei ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der versuchten schweren Körperverlet- zung eine schwere Straftat gegen die körperliche Integrität als sehr hochwertiges Rechtsgut begangen hat. Dass gravierende Verletzungen ausblieben, war kei- neswegs dem Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken. Zwar hat der Beschuldigte seit der Tat keine Gewalttaten mehr begangen. Nachdem er die vorliegende schwere Gewalttat gänzlich ohne Anlass und insoweit quasi aus dem Nichts heraus verübt hat, diese nach wie vor abstreitet, er mithin keinerlei Einsicht in das begangene Unrecht zeigt und sodann wie dargelegt in der Ver- gangenheit bereits mehrfach in Schlägereien verwickelt war, ist keineswegs aus- zuschliessen, dass sich solches nicht wieder ereignen könnte. Überdies ist jüngst noch eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hinzuge- kommen (Urk. 84). Entsprechend bestehen sehr gewichtige öffentliche Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten, die durch seine privaten Interessen nicht aufzuwiegen wären. Damit wären nicht nur die Voraussetzungen vom Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Vielmehr wäre, selbst wenn man – entgegen den Ausführun- gen hiervor – dennoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausginge, in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Interessens gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung nicht zu verzichten.

E. 2.11 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Landesverweisung des Beschuldig- ten zwar durchaus eine gewisse Härte für ihn und seine Familie darstellen würde. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann in Anbetracht der noch nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des Be-

- 62 - schuldigten in der Schweiz, seiner höchstens durchschnittlichen sozialen und be- schränkten beruflichen Integration in der Schweiz sowie der guten Chancen auf Wiedereingliederung in seinem Heimatland jedenfalls nicht gesprochen werden. Weiter verletzt eine Landesverweisung auch keine konventionsrechtlichen An- sprüche (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt mithin nicht vor und der Beschuldigte ist ent- sprechend des Landes zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung

E. 3 Anklagesachverhalt 2: Widerhandlung gegen das Waffengesetz

E. 3.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt, was vom Beschuldigten selbst für den Fall eines Schuldspruchs als zu hoch kriti- siert wurde, dies nachdem selbst die Staatsanwaltschaft mit der Anklage nur eine 5-jährige Landesverweisung beantragt habe (Urk. 51 S. 3). Diesbezüglich ist an- zumerken, dass das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft zwar nicht ge- bunden ist. Zieht man aber einerseits in Betracht, dass der Beschuldigte sich seit der hier zu beurteilenden Tat, mithin in den mehr als 5 Jahren bis zum vorliegen- den Urteil, keine weiteren Gewaltexzesse mehr leistete, und berücksichtigt man andererseits die erhebliche Härte, die die Landesverweisung insbesondere für seine Frau und seine Kinder bedeuten wird, erscheint in einer Gesamtbetrachtung eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Ferner sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) erfüllt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger von Kosovo ist, also einem Drittstaat angehört und zweifelsoh- ne eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-

- 63 - II-Verordnung vorliegt (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.). Vom Beschuldigten geht mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit eine Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeits- grundsatz genügt (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 43 f.) ist die Landesverweisung entsprechend im SIS auszuschreiben. 4.2. Anzufügen bleibt, dass Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verord- nung (EU) 2018/1861 die Schengen-Staaten selbst bei einer Ausschreibung der Landesverweisung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Erlass von Ein- reiseverboten verpflichten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen ei- nes strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in- des zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es aber frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souve- ränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz aus- gesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Argumentation der Verteidigung, eine SIS-Ausschreibung würde dem Beschuldigten zwangsläufig jede Möglichkeit nehmen, im übrigen Ausland, etwa in Deutschland, Wohnsitz zu nehmen, kann daher nicht gefolgt werden. VIII. Zivilforderung

1. Schadenersatz

E. 3.3 Zwar legt insbesondere die Bezeichnung "50000W" (vgl. auch Bild Urk. 13/6 S. 6) nahe, dass es sich beim sichergestellten Gerät um mehr als nur um eine gewöhnliche Taschenlampe handelt. In den Akten wird das Gerät aller- dings nicht genauer bezeichnet oder umschrieben. Vielmehr ist in den Akten ein- zig die blosse Feststellung des rapportierenden Aargauer Kantonspolizisten O._____ enthalten, wonach es sich dabei um einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker Modell "Police 50000W" handeln würde (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 13/7 S. 2 ff.; Dossier 2 Urk. 1 S. 1). Auch auf dem den Akten beiliegenden, einzigen Foto der fraglichen Taschenlampe (Urk. 13/6 S. 6) lässt sich nichts Genaueres erkennen. Eine kurze Internetrecherche zeigt, dass unter dieser Bezeichnung zwar offenbar durchaus ein solches als Taschenlampe getarntes Elektroschock- gerät hergestellt und vertrieben wird. Gleichzeitig scheinen allerdings auch unter selber Bezeichnung praktisch identisch aussehende Geräte – vermutungsweise als Billigimitate aus China – im Umlauf zu sein, welche über keine Elektroschock- funktion zu verfügen scheinen, wie das Beispiel einer Produktvorstellung einer

- 41 - solchen Taschenlampe "Police 50000W" auf dem Videoportal Youtube.com zeigt (vgl. Videotitel "Police 50000W - 5000 Lumens CREE LED Unboxing Review and Test", https://www.youtube.com/watch? v=5aYEWjwVPaA; zuletzt besucht am

E. 3.4 Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der Aktenlage nicht mit genü- gender Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der sichergestellten Taschen- lampe nicht doch um ein Gerät gehandelt haben könnte, das nicht unter das Waf- fengesetz fällt, dies umso mehr, als die Elektroschockfunktion, welche den Kern des Anklagevorwurfs bildet, beim fraglichen Gerät gerade nicht funktioniert zu ha- ben scheint (Urk. 5/5 S. 3). Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Anklage- punkt in dubio pro reo freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1):

E. 8 Februar 2023). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (Urk. 85 S. 51), gelten gemäss Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom

E. 9 April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen, als Waffen, wobei in Zweifelsfällen die Zentralstelle Waffen entscheidet (Art. 2 WV). Genauere Abklärungen sind vorliegend – wie bereits erwähnt – allerdings unter- blieben.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 31. August 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Einziehung und Ver- nichtung Elektroschocker) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 2 lit. c WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freige- sprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
  9. Der Privatkläger wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 8'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers abgewiesen. - 70 -
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'800.– amtliche Verteidigung Fr. 1'400.– unentgeltliche Privatklägervertretung.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu ei- nem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 71 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220117-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Andres Urteil vom 3. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

31. August 2021 (DG210011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Februar 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der / des − versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben, dies jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

12. Februar 2021 beschlagnahmte Elektroschocker "Police 50000" (Asservat Nr. A011'488'167) wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Ver- nichtung überlassen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach dem Pri- vatkläger schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 24'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. Mehrwertsteuer) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger- Fr. 9'200.– schaft (inkl. Mehrwertsteuer) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 71)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe voll umfänglich freizuspre- chen.

2. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte nicht oppo- niert gegen die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Ta- schenlampe «Police 50000W». Andere beschlagnahmte Gegenstände seien ihm herauszugeben.

4. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.

- 4 -

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse und mit Verzicht auf eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung vom freizusprechenden Beschuldigten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 56, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 80 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 31. August 2021 (Urk. 50) sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. Im Weiteren ordnete sie eine siebenjährige Landesverweisung an. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte fristge- recht Berufung an (Urk. 44). Am 15. Februar 2022 erstattete er sodann fristge- recht seine Berufungserklärung, in welcher er unter anderem verschiedene Be- weisanträge stellte (Urk. 51).

- 5 -

2. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2022 auf eine An- schlussberufung und ersuchte gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 56). Letzteres wurde mit Verfügung vom 29. April 2022 bewilligt (vgl. Urk. 56 unten). Seitens der Privatklägerschaft wurde ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wur- den die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 58).

3. Die Vorladungen für die zunächst auf 15. November 2022 angesetzte Beru- fungsverhandlung musste infolge Erkrankung eines Mitgliedes der Gerichtsbeset- zung zunächst auf 20. Dezember 2022 verschoben werden (Urk. 60; Urk. 69). Nachdem auch dieser Termin aufgrund neuerlicher kurzfristiger Erkrankung eines Mitglieds der Gerichtsbesetzung kurzfristig abgesagt werden musste (Urk. 69 f.), fand die mündliche Berufungsverhandlung schliesslich am 3. Februar 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Ver- teidigung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Privatklägerver- treterin reichte unter Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung in Absprache mit dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellung- nahme ein (vgl. Urk. 74 und Urk. 79), welche als Urk. 80 zu den Akten genommen wurde. Zuvor hatte auch die Staatsanwaltschaft bereits schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 56). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche

- 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der an- geordneten Einziehung und Vernichtung des Elektroschockers (Dispositivziffer 6) sowie der unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Kostenaufstellung (Dispo- sitivziffer 8) – vollumfänglich angefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nur hinsichtlich dieser Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Sodann ist auf die Frage der Verwertbarkeit der zahlreichen, im Zuge des rund dreieinhalb Jahre dauernden Vorverfahrens durchgeführten Einvernahmen einzugehen. 2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhe- bungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftsper- sonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Wor- ten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staats- anwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernah- men, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Unter- suchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Die Durchführung

- 7 - einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einver- nahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinver- nahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der voraus- gegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwer- tungsverbot unterliegen. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO vielmehr aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021, E. 1.3.1 - 1.3.3 mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung). 2.2. In ihrer Eingabe vom 29. September 2020 (Urk. 19/7) – mithin im Rahmen des laufenden Vorverfahrens – wandte sich die Verteidigung kurz nach ihrer Ein- setzung an die Staatsanwaltschaft und rügte sämtliche bisher durchgeführten Beweiserhebungen (Hausdurchsuchung, polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen) als unverwertbar und beantragte – entgegen ihrer späteren Dar- stellung anlässlich des Plädoyers in der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 10) – die Wiederholung der Beweisabnahmen unter Gewährung der Teilnahmerechte. Als Begründung fügte die Verteidigung an, es sei bereits ab der Stellung des Strafantrags des Privatklägers gegen den Beschuldigten am 10. November 2017 klar gewesen, dass von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen und aufgrund dieser – da eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB – mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen gewesen sei, womit ein Fall not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe. Nach- dem bei den bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Einvernahmen des Beschul- digten, der Privatklägerschaft und der Auskunftspersonen weder dem Beschuldig- ten noch der (zu Unrecht nicht bestellten notwendigen) Verteidigung die ihnen zu- stehenden Teilnahmerechte gewährt worden seien, dürften die erhobenen Bewei- se nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 19/7 S. 2 f.; vgl. sodann Urk. 85 S. 45 f.). 2.3. Die verschiedenen Einvernahmen, welche im vorliegenden Verfahren – mangels Verfügbarkeit anderer, objektiver Beweisgrundlagen – der klare Schwer-

- 8 - punkt der Strafuntersuchung bildeten, gliederten sich in mehrere Phasen. So wur- de der Privatkläger noch am Tag der Stellung seines Strafantrags (vom

10. November 2017; Urk. 5) gegen den Beschuldigten von der Kantonspolizei Zü- rich erstmals einvernommen (Urk. 6/1). Wie sich aus dem Polizeirapport ergibt, hätten kurz darauf die polizeilichen Einvernahmen der beiden damaligen Begleiter des Privatklägers – C._____ und D._____ – erfolgen sollen, welche sich aber aufgrund anfänglichen Nichterscheinens der beiden an den vereinbarten Einver- nahmeterminen etwas verzögerten (vgl. Urk. 1 S. 4). Am 2. Dezember 2017 (D._____, Urk. 7/1) bzw. am 5. Dezember 2017 (C._____; Urk. 8/1) konnten die Einvernahmen durchgeführt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden diese Einvernahmen eigenständig durch die Kantonspolizei durchgeführt, wobei es vor- derhand darum ging, mögliche Tatverdächtige zu ermitteln und die Umstände der angezeigten Tat genauer abzuklären. Diese Einvernahmen, in welchen die betref- fenden Personen als (polizeiliche) Auskunftspersonen befragt wurden, erfolgten entsprechend im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306 StPO. Die Frage der Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten oder einer allfälligen Verteidigung stellte sich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, war die Identifikation des Täters bzw. die Prüfung der Zuverlässigkeit der Anga- ben der Auskunftspersonen zum Täter und späteren Beschuldigten gerade der Hauptgegenstand der Einvernahmen. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten hatte sich mithin erst aus diesen Einvernahmen heraus ergeben bzw. erhärtet. Die drei Einvernahmen sind entsprechend – auch zum Nachteil des Beschuldig- ten – verwertbar (zur Gewährung des Konfrontationsanspruchs vgl. nachfolgend). 2.4. Nachdem sich aufgrund der hiervor erwähnten Einvernahmen Hinweise auf die Benutzung eines Schlagringes durch die Täterschaft ergeben hatten, ordnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 1. März 2018 auf Antrag der Kan- tonspolizei Zürich hin eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten an (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 13/1). Durch die Anordnung einer Zwangsmassnahme gilt die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO (materiell) als eröffnet, womit die Verfahrensherrschaft ab diesem Zeitpunkt auf die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überging. Diese erteilte der Polizei am 19. Juni 2018 gestützt auf Art. 312 StPO einen Ermittlungsauftrag, "im Rah-

- 9 - men der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen", um die Umstände des Vorfalls weiter zu klären, wobei auch die relevanten Auskunftspersonen zu befragen seien, zur Klärung, ob sie sachrele- vante Angaben machen können (Urk. 21/1). Hinsichtlich Letzterem wurde zeit- gleich auch eine Delegationsverfügung erlassen, in welcher ausdrücklich auf die Vorschriften von Art. 312 Abs. 2 StPO Bezug genommen und festgehalten wurde, dass den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu gewähren seien, wie wenn diese durch die Staatsanwaltschaft selber einvernommen würden (Urk. 21/2). Beide Verfügungen wurden schliesslich mit dem Hinweis versehen, dass die formellen Beweisabnahmen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen wür- den (Urk. 21/1 S. 2; Urk. 21/2 S. 1). 2.5. Im August 2018, mithin knapp ein Jahr nach dem Vorfall, führte die Kan- tonspolizei Zürich gestützt auf den Ermittlungsauftrag weitere Einvernahmen durch. So wurden am 24. August 2018 D._____ (Urk. 7/2), am 28. August 2018 C._____ (Urk. 8/2) und am 3. September 2018 der Privatkläger (Urk. 6/2) als Auskunftspersonen zur Sache befragt. Am 27. September bzw. am 3. Oktober 2018 folgten sodann die Einvernahmen von E._____ (Urk. 9/1) und F._____ (Urk. 10/1) als Auskunftspersonen. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden zwecks Täteridentifikation jeweils auch Fotowahlkonfrontationen durchgeführt (vgl. Anhänge der jeweiligen Einvernahmen). Der Beschuldigte war an diesen Einvernahmen weder anwesend (vgl. Urk. 6/2, 7/2 und 8/2, jeweils S. 1 der Ein- vernahmen) noch ist aus den Akten ersichtlich, dass diesem die Teilnahme an den Einvernahmen angeboten worden wäre und er darauf verzichtet hätte. Nach- dem zu diesem Zeitpunkt weder seitens des Beschuldigten noch seitens der Staatsanwaltschaft eine Verteidigung bestellt worden war, war auch keine anwalt- liche Vertretung an diesen Einvernahmen zugegen. Entsprechend wurden hin- sichtlich dieser Einvernahmen der fünf Auskunftspersonen die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt. In Anwendung von Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO sind die Einvernahmen somit unverwertbar. 2.6. In ihrer bereits erwähnten Eingabe vom 29. September 2020 rügte der amt- liche Verteidiger ferner die bis zu seiner Einsetzung am 20. August 2020 erfolgten

- 10 - Einvernahmen des Beschuldigten – mithin die beiden polizeilichen Einvernahmen zur Person und zur Sache vom 29. März 2018 (Urk. 5/1 und 5/2) sowie die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. Januar 2020 (Urk. 5/3) – und über- dies die am 29. März 2018 am Wohnort des Beschuldigten durchgeführte Haus- durchsuchung (vgl. Urk. 13/5 - 7) als unverwertbar, da dem Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung bereits seit Beginn der Strafuntersuchung eine (notwen- dige) amtliche Verteidigung hätte bestellt werden müssen (Urk. 19/7 S. 1 ff.). 2.6.1. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt wer- den, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentzie- hende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte notwendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweiserhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der beanstandeten Einvernahmen des Beschuldigten ist mit Blick auf den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung anzumerken, dass der Beschuldigte in diesen keinerlei Eingeständnisse machte, sondern vielmehr von Beginn weg konstant bestritt, überhaupt am Tatort gewesen zu sein (vgl. die zusammenfassende Darlegung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 50 S. 8 f.). Entsprechend liesse sich aus den ersten beiden Einvernahmen zum Hauptvorwurf ohnehin kaum etwas Belastendes ableiten, das sich nicht be- reits aus den späteren, unbestrittenermassen verwertbaren staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen (Urk. 5/4 und 5/5) entnehmen liesse. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine belastenden Hinweise, insbesondere kein Schlagring gefunden, welche für den Hauptvorwurf von Relevanz wären. Viel eher von Bedeutung ist die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweisabnahmen jedoch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wurde der Elektroscho- cker doch als Zufallsfund im Rahmen der Hausdurchsuchung entdeckt und der Beschuldigte hernach an der ersten polizeilichen Einvernahme bereits dazu be- fragt, wobei er damals – anders als in den späteren Einvernahmen – noch sinn- gemäss eingestand, sich bewusst zu sein, dass es sich beim fraglichen Gerät

- 11 - nicht nur um eine harmlose Taschenlampe, sondern vielmehr um einen Elektro- schocker handle (Urk. 5/1 S. 5 unten). 2.6.2. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung der notwendigen Verteidigung sieht die Gesetzgebung in Art. 131 StPO vor, dass diese in Fällen, in welchen sich die Voraussetzungen im Sinne von Art. 130 StPO erst im Laufe der (bereits eröffneten) Strafuntersuchung als erfüllt erweisen, grundsätzlich unverzüglich, mithin sofort ab dem Zeitpunkt, in welchem erkennbar wird, dass dies der Fall ist (im Beispiel von Untersuchungshaft am 11. Tag seit der Festnahme; vgl. Art. 130 lit. a StPO) zu erfolgen hat. In Fällen, in denen die Voraussetzungen der notwen- digen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, muss die Bestellung der notwendigen Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Während der Dauer des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens besteht mithin keine Pflicht zur Bestellung einer notwendigen Verteidi- gung. An der bereits festgestellten Verwertbarkeit der ersten drei Einvernahmen (Privatkläger, C._____ und D._____, vgl. oben E. II.2.3) ändert sich mithin auch unter diesem Aspekt nichts. Gleichzeitig kann für den Zeitpunkt, ab dem die not- wendige Verteidigung sicherzustellen ist, aber auch nicht unbesehen auf den Zeitpunkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwendige Verteidigung "jeden- falls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Somit gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde, was – wie bereits dargelegt (oben E. II.2.4) – vorliegend mit der Anordnung der Hausdurch- suchung am 1. März 2018 der Fall war. 2.6.3. Entsprechend ist vorliegend relevant, ob zu diesem Zeitpunkt bereits er- kennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Wie nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung noch genauer zu zeigen sein wird, gaben der Pri- vatkläger wie auch C._____ und D._____ in ihren ersten polizeilichen Einvernah- men an, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einem Gegenstand ähnlich einem Schlagring massiv ins Gesicht geschlagen und hernach, als er wehrlos am Boden lag, mit einem Fusstritt gegen den Kopf bzw. ins Gesicht gekickt worden

- 12 - sei (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 7/1 S. 1 f.; Urk. 8/1 S. 2). Mit Blick auf die seit länge- rem etablierte Rechtsprechung, wonach bereits ein einigermassen kraftvoller Fusstritt ins Gesicht eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses mit den Armen zu schützen versucht – als geeignet erachtet wird, schwere Verlet- zungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, war bereits anhand der Er- kenntnisse aus dem polizeilichen Untersuchungsverfahren erkennbar, dass gegen den von sämtlichen drei Auskunftspersonen als Täter bezeichneten Beschuldig- ten, der aus dem Kosovo stammt, ein hinreichender Tatverdacht auf eine vollen- dete (die Frage nach allfällig bleibenden Körperschäden war zu diesem Zeitpunkt noch offen) oder zumindest versuchte schwere Körperverletzung vorlag, hinsicht- lich welcher bei gelungenem Nachweis der Tat eine überjährige Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung in Betracht kommen würde. Dass die Staatsanwaltschaft diesen Tatverdacht ebenfalls relativ früh im Verfahren – jedenfalls aber vor der von ihr am 20. August 2020 angeordneten Einsetzung ei- ner notwendigen Verteidigung (Urk. 19/3) – hegte, ergibt sich denn auch aus dem Ermittlungsauftrag vom 19. Juni 2018, in welchem als mögliche Tatbestände – neben einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten – ausdrücklich eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erwähnt wird (Urk. 21/1 S. 2). Ent- sprechend hätte die Staatsanwaltschaft ab der Anordnung der ersten Zwangs- massnahme – mithin der Anordnung der Hausdurchsuchung am 1. März 2018 – darum besorgt sein müssen, dass der Beschuldigte eine Verteidigung ernennt oder ihm dann – gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO – eine amtliche Verteidi- gung bestellen müssen. Vor diesem Hintergrund unterliegt die mit dem nicht ver- teidigten Beschuldigten am 29. März 2018 durchgeführte polizeiliche (Urk. 5/1 und 5/2) sowie die am 3. Januar 2020 erfolgte erste staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme (Urk. 5/3) der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO. 2.6.4. Dass vor diesem Hintergrund auch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung

– mithin vorwiegend die Sicherstellung des Elektroschockers – nicht verwertbar wären, ergibt sich daraus allerdings dennoch nicht. Das Gesetz sieht die Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO für "Beweiserhebungen" vor (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei ei-

- 13 - ner Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnahmerechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Straf- prozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsu- chung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244 und Art. 245 StPO) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu si- chern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt von deren Vornahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und die Grundlage zu schaffen für die Beschlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem beste- henden Beweismittel führen kann. 2.6.5. Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnah- me ergibt sich so denn auch explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshandlung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei ei- ner Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Be- weismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechenden Beantwortung durch einen Zeugen oder die be- schuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglichkei- ten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Beweises Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine

- 14 - Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbeson- dere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldig- ten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsu- chenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des In- habers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mil- dern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Drit- ten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entspre- chend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurch- suchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidi- gers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzes- wortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähri- ges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung bei- wohnt. Und auch Letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Mög- lichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer sol- chen Person nicht ausgeschlossen ist und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b). 2.6.6. Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an wel-

- 15 - cher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhe- bungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (so bereits im Urteil SB190364 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2020 E. 5.1. ff. ; ferner Urteil des Obergerichts Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsu- chung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 131 StPO). Entsprechend sind im vorliegenden Fall die Ergebnisse der Hausdurchsu- chung, mithin der aufgefundene und sichergestellte Elektroschocker, verwertbar. 2.7. Zusammenfassend erweisen sind nach dem Gesagten folgende Beweis- mittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. 147 Abs. 4 StPO (Verletzung Teilnah- merechte) als nicht verwertbar: − Einvernahme von D._____ vom 24. August 2018 (Urk. 7/2), − Einvernahme von C._____ vom 28. August 2018 (Urk. 8/2) − Einvernahme des Privatklägers am 3. September 2018 (Urk. 6/2) − Einvernahme von E._____ vom 27. September 2018 (Urk. 9/1) − Einvernahme von F._____ vom 3. Oktober 2018 (Urk. 10/1) Das gleiche Schicksal teilen letztlich auch die Einvernahmen des Beschuldigten vom 29. März 2018 (Urk. 5/1 und 5/2) und vom 3. Januar 2020 (Urk. 5/3), nach- dem diese der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO unter- liegen und die Verteidigung wie erwähnt am 29. September 2020 deren Wieder- holung verlangte (Urk. 19/7 S. 3). Entgegen dem, was der Wortlaut im deutschen Gesetzestext suggeriert ("nur gültig", was auf eine nur bedingte Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO hindeutet) – ist gestützt auf den französischen Gesetzestext auch hier von Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO

- 16 - auszugehen (vgl. dazu LIEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 131 StPO, Urteil des Bundesge- richts 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014, E. 2.3). 2.8. Dass die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren nach eigenen Angaben "bewusst darauf verzichtet hat, die erwähnten Einver- nahmen als unverwertbar anzugreifen" (vgl. Urk. 39 S. 3; Urk. 51 S. 6; Urk. 85 S. 10), ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal die Unverwertbarkeit zufolge Verletzung der Teilnahmerechte von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Hin- sichtlich der der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO un- terliegenden Einvernahmen des Beschuldigten war wie dargelegt ursprünglich ei- ne Wiederholung verlangt worden. Die nachträglich vom Verteidiger gewählte, geänderte Verteidigungsstrategie muss in diesem Fall zum Schutze des Beschul- digten, der in den fraglichen Einvernahmen vor allem mit Blick auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz selbstbelastende Aussagen machte (vgl. bereits oben, E. II.2.6.1.), die er später widerrief (Urk. 5/5 F/A 17 ff.), unbe- achtlich bleiben. III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie insbesondere der Aussagewürdigung in ihrem Urteil bereits zutreffend wiederge- beben (Urk. 50 S. 5 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2. Im Sinne einer Ergänzung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zur Würdigung von Aussagen Folgendes anzufügen: Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aus- sage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasie- signalen zu überprüfen. Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die

- 17 - logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfun- gen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schil- derung von ausgefallenen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch Ein- geständnisse von Erinnerungslücken, Schilderungen von Komplikationen, Selbst- belastungen sowie Entlastungen bzw. Absehen von zusätzlichen Belastungen des Täters (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1425). Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernah- men, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichför- mig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. dazu auch BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 336 ff.). Weiter kann es hilf- reich und geboten sein, die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu untersuchen sowie die Aussagen einem Strukturvergleich zu unterziehen. Im Rahmen des Strukturvergleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Weiter ist nach möglichen Fehler- quellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Per- son über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersuchen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt (externe Validierung).

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2. Anklagesachverhalt 1: Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

17. September 2017 auf dem Parkplatz des Rastplatzes "G._____" den Privatklä- ger heftig und gezielt mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend den nun wehrlos am Boden Liegenden wissentlich und willent- lich heftig mit dem Fuss ins Gesicht gekickt zu haben. Durch diesen Angriff des Beschuldigten habe der Privatkläger die in der Anklageschrift näher umschriebe- nen Verletzungen im Gesicht erlitten, welche operativ hätten behandelt werden müssen. Einerseits habe der Beschuldigte durch den Faustschlag und den Fuss- kick ins Gesicht des Privatklägers die diesem zugefügten Verletzungen zumindest in Kauf genommen, andererseits habe er durch sein aggressives Vorgehen eben- falls in Kauf genommen, dass der angetrunkene Privatkläger durch den für ihn unerwarteten heftigen Faustschlag und Fusskick ins Gesicht lebensgefährliche Verletzungen hätte davontragen können oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit hätte erleiden können, namentlich schwere Augenverletzungen, schwere Schädel-Hirn-Verletzungen und/oder Hirn- blutungen (Urk. 23). 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt von Beginn der Strafuntersuchung weg konsequent, sich am Tatabend überhaupt auf dem besagten Rastplatz "G._____" aufgehalten zu haben. Er könne sich zwar nicht genau erinnern, was er an diesem Datum ge- macht habe, er sei aber bestimmt mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen gewesen. Es müsse sich entweder um eine Verwechslung handeln, oder dann wolle ihm jemand – vermutlich H._____, mit dem er schon früher Probleme ge- habt habe – etwas anhängen. Überdies gibt er an, die Zeugin E._____, welche behauptet, eine Affäre mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, überhaupt nicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 3 ff.; Urk. 5/5 S. 2 f.; Prot. I S. 11 ff.). An diesem Stand- punkt hielt er auch anlässlich der Befragung vor Obergericht fest (Prot. II S. 14 f.)

- 19 - 2.3. Aussagen des Privatklägers 2.3.1. Der Privatkläger äusserte sich anlässlich der (verwertbaren) polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2017 – mithin knapp zwei Monate nach dem Vorfall – erstmals ausführlich zu den von ihm gegen den Beschuldigen erhobenen Vorwürfen. Im Rahmen einer zunächst freien Erzählung sowie anschliessender Detailfragen des einvernehmenden Polizisten gab er zu Protokoll, am frühen Mor- gen des 17. September 2017 mit zwei Kollegen auf den Autobahnrastplatz G._____ gefahren zu sein, wobei sein Kollege das Auto auf einem dortigen Park- platz abgestellt habe. Gerade hinter ihnen sei ein schwarzer Mercedes-Benz SUV gestanden. Seine beiden Kollegen seien auf die dortige Toilette gegangen. Er sei ebenfalls ausgestiegen, habe sich eine Zigarette angezündet und sei rauchend ebenfalls in Richtung der Toiletten gegangen. Er sei etwas betrunken gewesen. Dazu habe er am schwarzen Fahrzeug vorbeigehen müssen, bei welchem drei Personen, ein Mann und zwei Frauen, gestanden hätten. Er habe da irgendetwas gesungen, worauf ihn eine der beiden Frauen auf den Gesang angesprochen bzw. mitgesungen habe. Er habe sie darauf gefragt, was denn los sei, worauf sie geantwortet habe, es sei nichts los. Da habe sich der junge Mann in der Gruppe ebenfalls eingemischt und ihn etwas auf Albanisch gefragt, was er so halbwegs als Frage, ob er Albaner sei, verstanden habe. Er habe darauf auf Schweiz- deutsch zurückgefragt, was er damit meine, worauf der junge Mann die Frage auf Deutsch wiederholt habe. Als er diesem "Nei, wieso?" geantwortet habe, sei von rechts ein anderer junger Mann – der Beschuldigte – hinzugekommen und habe ihn "Hesch es Problem?" gefragt. Er habe sich darauf zum Beschuldigten umge- dreht und der Beschuldigte sei nahe, in ca. 10 cm Abstand zu seinem Kopf, her- angetreten. Er (der Privatkläger) habe darauf gesagt, dass er kein Problem habe, ob denn der Beschuldigte eines habe. Darauf sei der Beschuldigte ausgerastet, zu seinem Auto zur Fahrerseite gegangen, habe seine Jacke ausgezogen und sei auf ihn zugekommen, wobei er etwas in der Hand gehabt habe. Er vermute, dass es sich dabei um einen Schlagring gehandelt habe, es sei ein dunkler Gegen- stand gewesen, den er aber nicht genau erkannt habe. Seine Kollegen seien da ebenfalls von der Toilette zurückgekommen und alle Anwesenden hätten gerufen, dass sie aufhören sollten. Die Begleiter des Beschuldigten seien ca. 2 Meter von

- 20 - ihnen entfernt gestanden. C._____ sei dicht neben ihm gestanden und D._____ habe sich zwischen ihn und den Beschuldigten positioniert und habe versucht, sie voneinander zu trennen. Der Beschuldigte sei aber um D._____ herumgegangen und habe ihm seine rechte Faust mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen, worauf er sofort zu Boden gefallen sei. Als er dort am Boden gelegen sei, habe der Be- schuldigte ihm mit dem Fuss mit voller Kraft einen Kick ins Gesicht gegeben. Er sei hernach benommen und nicht mehr richtig bei sich gewesen. Die Autonummer hätten sie sich nicht merken können, er wisse nur, dass es sich um ein aargaui- sches Kennzeichen gehandelt habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.). 2.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Privatkläger das Geschehen – zunächst erneut in einer längeren freien Erzählung – praktisch identisch (Urk. 6/4 S. 4 f.). Ergänzend gab er an, dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich unmittelbar vor seinem Gesicht po- sitioniert habe, die Stimmung etwas aggressiv geworden sei und der Beschuldigte auch aggressive Worte zu ihm gesagt habe, an deren genauen Wortlaut er sich aber nicht mehr erinnern könne (a.a.O. S. 5). Den Täter beschrieb er als ca. 190 cm grosse männliche Person mit kräftiger Statur und schwarzen Haaren, worauf er den der Einvernahme beiwohnenden Beschuldigten als Täter identifizierte. Er sei sich zu 100% sicher, dass es sich dabei um den Täter handle, er könne sich gut an dessen Gesicht erinnern (a.a.O. S. 6). Der Faustschlag des Beschuldigten sei sehr intensiv gewesen, sodass er "weggeflogen" und auf dem Boden gelandet sei. Beim kurz darauf folgenden Fusstritt in sein Gesicht habe der Beschuldigte voll ausgeholt. Die Schläge seien derart hart gewesen, dass er hilflos gewesen sei und entsprechend – selbst wenn er gewollt hätte – nicht hätte zurückschlagen können. Er habe sich überhaupt nicht dagegen wehren können. Nach den Schlä- gen sei er nicht mehr richtig bei sich gewesen. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden, ähnlich, wie wenn man ohnmächtig werde. Er habe entsprechend nicht mehr genau mitbekommen bzw. könne sich nicht mehr erinnern, was der Be- schuldigte unmittelbar nach der Tat gemacht habe (a.a.O. S. 6 f.).

- 21 - 2.4. Aussagen des Zeugen D._____ 2.4.1. D._____ beschrieb den Vorfall in seiner tatnächsten Einvernahme als poli- zeiliche Auskunftsperson am 2. Dezember 2017 zunächst in einer längeren freien Erzählung und hernach auf Nachfrage hin dahingehend, dass er mit seinen Kolle- gen C._____ und dem Privatkläger zwecks Toilettengang auf dem Rastplatz an- gehalten habe. Während C._____ und er zur Toilette geeilt seien, sei der Privat- kläger etwas langsamer hinter ihnen gegangen. Beim Behindertenparkplatz sei ein dunkler SUV – allenfalls ein VW Touareg oder ein Mercedes-Benz – mit Aar- gauer Kontrollschildern gestanden, bei dem ein Typ mit zwei Frauen gestanden sei. Der Privatkläger habe ein Lied gepfiffen und eine der Frauen habe dann mit- gepfiffen. Der Privatkläger habe dann bei der Gruppe angehalten und angefan- gen, irgendwas mit diesen zu diskutieren, während er und C._____ auf die Toilet- te gegangen seien. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass der Pri- vatkläger und der Beschuldigte Kopf an Kopf gestanden seien. Er sei sofort da- zwischengegangen und habe dem Privatkläger gesagt, er solle wieder ins Auto steigen. Zum Beschuldigten habe er gesagt, er solle keinen Stress machen, er solle es sein lassen und ebenfalls wieder in sein Auto steigen. Dieser habe aber aufgebracht herumgerufen, mitunter, dass er ihn (den Privatkläger) töten werde. Der Beschuldigte sei darauf zum SUV zurückgegangen und habe auf der Fahrer- seite einen Gegenstand aus dem Fahrzeug entnommen, er könne aber nicht ge- nau sagen, was es gewesen sei. Es sei etwas Schwarzes gewesen, das der Be- schuldigte in seiner Innenhand gehabt habe. Er sei noch immer vor dem Privat- kläger gestanden, als der Beschuldige wieder auf sie zugekommen sei und dem Privatkläger mit der rechten Faust genau ins Gesicht geschlagen habe. Der Pri- vatkläger sei ob dem Schlag nach hinten gegen die dortigen Stelltische aus Plas- tik gefallen. Als der Privatkläger wieder versucht habe sich aufzurappeln, sei der Beschuldigte hinter ihm durch gegangen und habe diesen – er habe dies nicht genau gesehen – mit dem Fuss wieder zu Boden gestossen. Als der Privatkläger am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte diesem mit dem Fuss – glaublich dem rechten Fuss – in den Kopf gekickt. Der Privatkläger habe weder selber ge- schlagen noch habe er sich verteidigen können, weil alles so schnell gegangen sei. Er (D._____) habe den Beschuldigten darauf weggestossen und sich um den

- 22 - Privatkläger gekümmert. In dieser Zeit sei der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug gegangen und habe die Nummernschilder entfernt. Darauf sei der Wagen mit den anderen Personen aus der Gruppe des Beschuldigten davongefahren. Ergänzend fügte er schliesslich an, dass am Rückspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Anhänger mit albanischem Adler darauf gehangen habe (Urk. 7/1 S. 1). 2.4.2. Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2021 (Urk. 7/4) schilderte D._____ den Vorfall erneut in freier Erzählung und im Wesentlichen praktisch identisch wie in der ersten Einvernahme. Bei die- ser Gelegenheit vermochte er den der Einvernahme beiwohnenden Beschuldigten eindeutig als den Täter zu identifizieren. Er habe beim Vorfall ja auch kurz mit dem Täter gesprochen und sei ihm dabei genügend lange "face to face" gegen- über gestanden, sodass er sich relativ gut an diesen erinnern könne (a.a.O. S. 4 f.). Auf Nachfrage hin, wie die Schläge erfolgt seien, gab der Zeuge an, der Faustschlag sei auf den Kopf erfolgt, und zwar mit "Vollpower". Beim Kick sei er sich nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers wirklich getroffen habe, da sich der Privatkläger allenfalls zusammengekrümmt haben könnte, aber der Kick sei jedenfalls gegen den Kopf gezielt gewesen (a.a.O. S. 5). Auch dieser Kick sei mit "voller Power" erfolgt. 2.5. Aussagen des Zeugen C._____ 2.5.1. C._____ beschrieb den Vorfall erstmals anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/1). Er sei mit D._____ Richtung Toilette gegangen, während der Privatkläger etwas hinter ihnen gegangen sei und noch eine Zigarette geraucht habe. Als sie den dort parkierten schwarzen "Mercedes Jeep" SUV – vermutlich vom Modell "ML" oder ähnlich, bei welchem zwei Frauen, der Beschuldigte und ein Mann – wahrscheinlich dessen Bruder – gestanden hät- ten, passiert hätten, habe eine der Frauen eine Bemerkung gemacht. Sie habe sich auf Schweizerdeutsch über sie lustig gemacht, er habe aber nicht richtig hin- gehört. Als er vom Toilettengang zurückgekommen sei, habe er den Privatkläger und den Beschuldigten Kopf an Kopf vorgefunden. Es habe zwischen diesen eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger etwas gesagt wie "Ich schlage dich ab und bringe dich um". Er habe versucht da-

- 23 - zwischenzugehen bzw. die Streitenden verbal zu beschwichtigen. Der Beschul- digte sei dann aber voll ausgerastet, habe gesagt, dass nun "fertig" sei, habe sich zur Fahrerseite seines Fahrzeugs begeben und dort etwas herausgeholt. Es sei ein schwarzer Gegenstand gewesen, wobei er sich fast sicher sei, dass es sich um einen Schlagring gehandelt haben müsse, da er sich die schweren Verletzun- gen des Privatklägers anders nicht erklären könne. Der Beschuldigte sei jeden- falls vom Auto zurückgekommen und habe dem Privatkläger mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen, sodass der Beschuldigte praktisch vom Boden "abgehoben" und nach hinten "geflogen" sei, wo er auf den Boden gefallen sei und sich dabei noch den Hinterkopf gestossen habe. Der Privatkläger sei be- nommen gewesen und habe versucht aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Darauf habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Fuss ins Gesicht ge- kickt. Der Beschuldigte habe gar nochmals versucht, mit dem Fuss auf den Kopf des Privatklägers zu "stampfen", habe aber verfehlt und sei dann vom D._____ zur Seite gestossen worden. Schliesslich sei der Beschuldigte zu seinem Fahr- zeug gegangen und habe die Nummernschilder abmontiert. Die Gruppe sei dann eingestiegen und weggefahren (Urk. 8/1 S. 1 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Zeuge die Geschehnisse in der Tatnacht wiederum zunächst in freier Erzählung und weitgehend identisch (Urk. 8/4 S. 4 ff.). Er brachte gar noch ergänzende Details zutage, etwa dass der Beschuldigte seiner Erinnerung nach mit der rechten Faust zugeschlagen bzw. mit dem rechten Fuss gekickt habe (a.a.O. S. 5 f.). Den Täter beschrieb er als gross, breit, "aufgepumpt", mit schwar- zen, glaublich nach hinten gegelten Haaren. Schliesslich vermochte er den an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten als den Täter zu identifizieren. Er erin- nere sich an dessen Gesicht (a.a.O. S. 5, 7). Die Intensität des Faustschlages ins Gesicht des Privatklägers beschreibt er als mit voller Wucht ausgeführt bzw. als eine 10 auf einer Skala von 1 bis 10. Der Privatkläger sei schon ab diesem Schlag "weggetreten" gewesen. Darauf sei der Fusskick mit dem rechten Fuss ins Ge- sicht des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers erfolgt, welchen der Be- schuldigte ebenfalls mit voller Wucht, Stärke 10, ausgeführt habe – mit Anlauf, wie ein Penalty beim Fussball (a.a.O. S. 6). Zwischen Faustschlag und Fusstritt

- 24 - seien nur gerade etwa 10 Sekunden vergangen (a.a.O. S. 11). Das Vorgehen des Beschuldigten beschreibt er dabei als sehr aggressiv und zielgerichtet (a.a.O. S. 7). 2.6. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ gab im Rahmen der (als einzige verwertbaren) Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Januar 2021 als Zeugin zu Protokoll, dass sie sich an den Vorfall erinnern könne, allerdings nur noch grob. In zunächst freier Erzählung schilderte sie, sie sei an diesem Abend mit ihrer Kollegin F._____ in einer Shishabar in Zürich I._____ gewesen, wo sie später vom Beschuldigten und des- sen Bruder mit dem Auto abgeholt worden seien. Sie seien auf der Autobahn ge- fahren und hätten auf einem Rastplatz angehalten, weil der Beschuldigte habe austreten müssen. Während er auf die Toilette gegangen sei, hätten sie, F._____ und der Bruder des Beschuldigten geraucht und geredet. Dann sei der Privatklä- ger, der glaublich sehr betrunken gewesen sei, vorbeigekommen und es habe dann zwischen ihm und dem Bruder des Beschuldigten verbale Sticheleien gege- ben. Diese hätten sich dann zum (verbalen) Streit entwickelt, wobei sie nicht mehr wisse, was der Grund dafür gewesen sei. Da sei der Beschuldigte von der Toilette zurückgekommen und habe, als er die vorgefundene Lage erfasst habe, mit dem Privatkläger ebenfalls zu streiten begonnen. Plötzlich sei alles sehr schnell ge- gangen und der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen (Urk. 9/5 S. 4). Auf Nachfrage der Staatsanwältin erklärte sie ferner, sich nicht mehr genau zu er- innern, wie und wie oft der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, aber sicher mit der Faust, glaublich in dessen Gesicht. Die Intensität dieses Faust- schlags beziffert sie auf einer Skala von 1 - 10 mit "8 oder 9". Der Beschuldigte sei damals ziemlich muskulös gewesen, vor allem am Oberkörper. Der Privatklä- ger sei nach dem Schlag zwar nicht bewusstlos gewesen, aber er sei am Boden gelegen. Er sei in die dortigen Stehtische und dann auf den Boden gefallen. Ob der Beschuldigte auch mit dem Fuss getreten habe, wisse sie nicht mehr genau. Das Ganze sei sehr schnell gegangen und habe nur geschätzt 1 - 2 Minuten ge- dauert. Sie sei ab dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten sehr schockiert gewesen und habe nach dem Vorfall sogar gezittert vor Angst. Der Privatkläger

- 25 - habe selber nicht geschlagen. Nach dem vom Beschuldigten gefahrenen Auto be- fragt, gab die Zeugin an, es sei etwas Grösseres, "so Jeep-mässiges" gewesen, in dunkler Farbe. Nach dem Schlagen habe der Beschuldigte glaublich die Kenn- zeichen vom Auto weggenommen (a.a.O. S. 4 ff.). Auf Vorhalt, dass der Beschul- digte sich auf den Standpunkt stelle, überhaupt nicht am Tatort gewesen zu sein und sie (E._____) gar nicht zu kennen, wies die Zeugin dies mit Bestimmtheit zu- rück. Sie habe den Beschuldigten bereits ein paar Monate vor dem Vorfall in einer Shisha-Bar in J._____ namens "K._____" kennengelernt. Sie seien Kollegen ge- wesen, hätten aber auch "etwas zusammen gehabt", sprich sie hätten auch Ge- schlechtsverkehr gehabt, seien quasi "Kollegen plus" gewesen (a.a.O. S. 4 ff.). 2.7. Aussagen der Zeugin F._____ F._____ wurde – wie die Zeugin E._____ – zwar zweimalig zur Sache befragt. Aus den bereits dargelegten Gründen sind allerdings nur ihre bei der Staatsan- waltschaft am 26. Januar 2021 deponierten Aussagen verwertbar. An dieser Ein- vernahme vermochte sie einzig zu bestätigen, dass am fraglichen Datum des

17. September 2017 nachts ein "Vorfall" mit einer Schlägerei zwischen dem Be- schuldigten und einem Dritten, den sie nicht kenne, auf einem Parkplatz stattge- funden habe, bei welchem sie mit E._____, dem Beschuldigten und einer weite- ren Person zugegen gewesen sei. Sie wisse allerdings nicht mehr, was genau passiert sei. Sie selber habe den Beschuldigten vorher nicht gekannt. Dieser sei ein Bekannter von E._____ gewesen (Urk. 10/4 S. 3 ff.). 2.8. Aussagen des Zeugen L._____ 2.8.1. L._____ wurde auf Beweisergänzungsantrag der Verteidigung hin am

12. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 11/1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dem Zeugen fälschlicherweise ein falscher Tatzeitraum – konkret die Nacht von Sonntag, 17. September 2017 auf Montag – vorgehalten, worauf dieser angab, an diesem Abend mit seiner Familie, dem Be- schuldigten und dessen Familie zu Hause beim gemeinsamen Nachtessen gewe- sen zu sein.

- 26 - 2.8.2. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund nicht weiter auf die Aussagen des Zeugen ein und konstatierte, dessen Aussagen könnten aufgrund dieses Feh- lers nicht zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes herangezogen werden (Urk. 50 S. 17). Dem kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Zwar lassen sich aus den spezifischen Fragen nach seinem Verbleiben am Sonntag- abend des 17. Septembers 2017 keine sachdienlichen Informationen gewinnen. Die ungenaue Befragung in zeitlicher Sicht ändert allerdings nichts daran, dass dem Zeugen der seinem Bruder vorgeworfene Vorfall überdies auch inhaltlich um- rissen und vorgehalten wurde (Urk. 11/1 F/A 41: "... auf dem Parkplatz des Rast- platzes G._____ soll der Geschädigte von einer Person ins Gesicht geschlagen und getreten worden sein. Was sagen Sie dazu?"), worauf der Zeuge angab, da- zu nichts sagen zu können, da ihm solches unbekannt sei. Auf Vorhalt, dass es sich beim Schläger um seinen Bruder handeln solle, gab er ferner an, nicht zu glauben, dass dies stimme. Er sei an einem solchen Vorfall nicht zugegen gewe- sen. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er jemals dabei gewesen sei, als sein Bruder auf einer Autobahnraststätte jemanden geschlagen habe, antwortete der Zeuge "definitiv noch nie", sein Bruder habe überhaupt noch nie jemanden vor seinen Augen geschlagen. Damit enthalten die Aussagen des Zeugen L._____ also durchaus – vermeintlich entlastende – sachverhaltsbezogene Äusserungen, welche zu Gunsten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. 2.9. Würdigung 2.9.1. Der Beschuldigte wurde zunächst vom Privatkläger sowohl in der polizeili- chen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastet und von die- sem im Rahmen letzterer eindeutig als Täter identifiziert. Seine Depositionen wei- sen dabei aus aussagepsychologischer Perspektive eine sehr hohe Qualität auf: Obwohl zwischen den beiden (verwertbaren) Aussagen eine längere Zeitspanne von fast dreieinhalb Jahren verging, erweisen sich diese als sehr konstant, durchwegs als schlüssig und widerspruchsfrei, ohne aber eingeübt oder stereotyp zu wirken. Sie weisen sodann zahlreiche Realkennzeichen auf, welche dafür sprechen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So vermag der

- 27 - Privatkläger die Entstehung und den Ablauf des Angriffs auf ihn sehr plastisch und detailliert zu schildern und die jeweiligen Abschnitte der Auseinandersetzung auch relativ genau am Tatort zu verorten bzw. die verschiedenen Positionen der Anwesenden in Relation zueinander nachvollziehbar zu beschreiben. In seinen Aussagen sind Interaktionsschilderungen (mit der Zeugin E._____, mit dem Bru- der des Beschuldigten und mit dem Beschuldigten) genauso vorhanden wie die Wiedergabe von Gesprächsteilen samt Wiedergabe des genauen Wortlautes. Teilweise finden sich in seinen Aussagen auch ausgefallene Details, wie etwa die für den eigentlichen Handlungsstrang belanglose Angabe, dass der Beschuldigte, als er zum Auto ging, seine Jacke ausgezogen hat. Der Privatkläger bleibt in sei- nen Aussagen sodann differenziert, indem er offenlegt, wenn er sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern kann oder diese nicht bzw. nicht genau beobach- ten konnte (vgl. etwa die nur vage Beschreibung des "dunklen Gegenstands", den der Beschuldigte in der Hand hielt, oder das Geschehen nach den Schlägen). Überdies fällt auf, dass der Privatkläger von Übertreibungen und naheliegenden Mehrbelastungen absieht, was sich etwa am Beispiel zeigt, dass er die Anzahl der Faustschläge konstant mit einem einzelnen Faustschlag beziffert und selbst als er von der Staatsanwältin damit konfrontiert wird, dass seine Kollegen von einem weiteren Faustschlag berichtet hätten, sich nicht zu dieser an sich naheliegenden Mehrbelastung hinreissen lässt, sondern vielmehr differenziert und im Einklang mit seinen früheren Aussagen erwidert, er habe nur den einen Faustschlag mitbe- kommen und könne sich nicht an einen weiteren erinnern (Urk. 6/4 S. 6). Schliesslich lässt sich seine Beschreibung des Fahrzeugs ("schwarzer Mercedes- Benz SUV"), das der Beschuldigte und seine Begleiter gefahren hätten, mit den polizeilichen Abklärungen zum zwar auf dessen Bruder eingelösten Fahrzeug Mercedes-Benz GL420, welches nach eigenen Angaben des Beschuldigten je- doch ausschliesslich von ihm benutzt werde (Fahrzeugauskunft des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2020 Urk. 14/3; Urk. 5/1 S. 3), in Einklang bringen und somit extern validieren. Lügensignale sind mithin keine ersichtlich. Mit Blick auf mögliche Fehlerquellen, die auf eine falsche Aussage hindeuten könnten, ist zu betonen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, welchen Grund der Privatkläger haben könnte, den Beschuldigten falsch zu belasten und

- 28 - zu diesem Zweck gar mit ihm bislang unbekannten Drittpersonen (Zeuginnen E._____ und F._____) zu konspirieren, hatten der Privatkläger und der Beschul- digte – dies wird von beiden Seiten übereinstimmend beschrieben – doch weder vor noch nach dem Vorfall je in irgendeiner Weise miteinander zu tun. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als sehr glaubhaft. 2.9.2. Die Aussagen des Privatklägers werden ferner vom Zeugen D._____, wel- cher den Vorfall nach übereinstimmenden Aussagen als Begleitperson des Pri- vatklägers miterlebt hat, gestützt. Die beiden (verwertbaren) Aussagen des Zeu- gen D._____ erweisen sich im Wesentlichen als konstant, schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch in seinen Aussagen finden sich zahlreiche Realkennzei- chen. Der Zeuge vermag den sich über mehrere Phasen erstreckenden und mit- hin relativ komplexen Handlungsverlauf und die stattfindenden Interaktionen mit und unter den verschiedenen Anwesenden plastisch und detailliert nachzuerzäh- len. In seinen Schilderungen finden sind auch verschiedene ausgefallene Details, wie etwa die Beschreibung der Plastik-Stelltische, gegen welche der Beschuldigte nach dem Schlag "geflogen" sei, oder dass das Fahrzeug des Beschuldigten "beim Behindertenparkplatz" gestanden sei, oder auch das bereits vom Privatklä- ger erwähnte, an sich nebensächliche Detail, wonach der Beschuldigte bei sei- nem Auto seine Jacke ausgezogen habe, bevor er wieder auf diesen losgekom- men sei (Urk. 7/4 S. 4). Dass seine Deposition bei der Staatsanwaltschaft hin- sichtlich gewisser Einzelheiten leichte Abweichungen von den tatnächsten Aus- sagen aufweist und er vereinzelt Erinnerungslücken geltend machte, lässt sich ohne Weiteres mit der relativ langen Zeitspanne von fast dreieinhalb Jahren erklä- ren, die zwischen den Einvernahmen lag. Im Kerngeschehen sind seine Aussa- gen jedenfalls konstant, massgebliche Widersprüche ergeben sich ebenfalls kei- ne. Erwähnenswert sind diesbezüglich einzig seine teilweise etwas ungenauen Aussagen darüber, wie bzw. wie oft es genau zum Fusskick des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 7/1 S. 3: "Anschliessend hat er B'._____ [= Privatkläger] ges- tossen oder mit den Fäusten zu Boden geschlagen und als B'._____ am Boden lag, hat er mit seinem Fuss mindestens zweimal oder gar dreimal gegen den Kopf gekickt"). Allerdings relativierte er diesbezüglich bereits anlässlich der polizeili- chen Einvernahme, dass er diese kurze Phase nach dem Faustschlag nicht ge-

- 29 - nau habe beobachten können (Urk. 7/1 S. 4). Auch an der Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2021 erklärt er, nicht genau gesehen zu haben, was der Beschul- digte unmittelbar nach dem Faustschlag genau getan habe, mithin ob er den Pri- vatkläger nochmals geschlagen oder geschubst habe. Jedenfalls habe er den Pri- vatkläger aber getreten, als er am Boden lag (Urk. 7/4 S. 4 und S. 5, F/A 28 f.). Im Ergebnis erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen D._____ mithin als glaubhaft. 2.9.3. Die Sachverhaltsversion des Privatklägers und des Zeugen D._____ wird auch vom Zeugen C._____ bestätigt. Aussageanalytisch betrachtet erweisen sich auch dessen Aussagen als qualitativ hochwertig, sind sie doch über beide (ver- wertbaren) Einvernahmen sehr konstant, frei von Widersprüchen und auch in sich logisch konsistent. Als in seinen Aussagen vorhandene Realkennzeichen sind der relativ hohe Detailreichtum sowie die raum-zeitlichen Verknüpfungen (insbeson- dere die Schilderungen, wer sich wo aufhielt und wie die Personen den jeweiligen Phasen der Begegnung relativ zueinander positioniert waren) zu nennen. Seine plastischen Schilderungen wie auch die Nennung teilweise ausgefallener Einzel- heiten (etwa, dass der Beschuldigte seinen Bruder beim Einsteigen ins Auto noch "zusammengeschissen" und ihm gesagt habe, er solle nun ins Auto steigen; Urk. 8/4 S. 7) vermitteln insgesamt klar den Eindruck, dass er von tatsächlich Er- lebtem erzählte. Seine Aussagen zum Kerngeschehen, mithin zur eigentlichen Auseinandersetzung, unterscheiden sich von nicht direkt tatbezogenen Inhalten – wie beispielsweise die Schilderungen, wie es überhaupt zur Begegnung mit der Gruppe des Beschuldigten gekommen ist oder was sich im Nachgang zur tätli- chen Auseinandersetzung ereignet hat (Abgang der Gruppe des Beschuldigten; sich um den verletzten Privatkläger kümmern) – von der Qualität her nicht we- sentlich, womit seine Aussagen auch einem Strukturvergleich standhalten. 2.9.4. Die einzige noch verwertbare Deposition der Zeugin E._____ stammt aus einer Einvernahme, welche fast dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom

17. September 2017 durchgeführt wurde. Zwar erweist sich der Detailreichtum ih- rer Aussage als begrenzt, was in Anbetracht der langen Zeitspanne seit dem Vor- fall allerdings nicht wesentlich gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Sie schreckt

- 30 - entsprechend auch nicht davor zurück, Erinnerungslücken offenzulegen statt zu Mutmassungen, naheliegenden Mehrbelastungen oder dergleichen zu greifen. Zumindest vermag sich die Zeugin aber an die wesentlichen Handlungsstränge des Vorfalls zu erinnern, welche sie, je länger sie über den Vorfall sprach, schliesslich doch noch mit einigen Details zu versehen vermochte, an welche sie sich punktuell noch erinnern konnte. Zu nennen sind etwa die Beschreibung, dass der Privatkläger nach dem Schlag nach hinten in die Stelltische und hernach zu Boden gefallen sei, oder der Hinweis, dass der Beschuldigte nach dem Angriff auf den Privatkläger die Kennzeichen an seinem Auto entfernt hatte. Erwähnt werden auch vereinzelt eigene Gefühlsregungen ("schockiert", "vor Angst gezittert"). Wi- dersprüche und wesentliche Ungereimtheiten finden sich in ihren Aussagen keine. Trotz gewisser Abstriche im Detailgrad erweisen sich ihre Schilderungen jener Teile des Vorfalls, an welche sie sich dreieinhalb Jahre danach noch zu erinnern vermochte, als durchaus glaubhaft. Dass sich die Zeugin E._____ – anders als in ihrer nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbaren Aussage in der polizeili- chen Einvernahme vom 27. September 2018 – in ihrer einzigen verwertbaren Aussage nicht mehr an einen Fusstritt zu erinnern vermochte, erscheint ange- sichts der Zeitspanne zwischen Einvernahme und dem Vorfall, welche mit fast dreieinhalb Jahren sehr lang ausfiel, als nachvollziehbar und vermag die Glaub- haftigkeit Ihrer Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme insgesamt nicht wesentlich in Zweifel zu ziehen. 2.9.5. Die Zeugin F._____, welche zusammen mit dem Beschuldigten und der Zeugin E._____ am Tatort gewesen sein soll, vermochte sich demgegenüber kaum mehr an den Vorfall erinnern. Dazu ist anzumerken, dass auch ihre (ver- wertbare) Einvernahme fast dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall stattfand. Zwar ist wie bereits erwähnt normal, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen. Bei der Zeugin F._____ entsteht aber unweigerlich der Eindruck, dass sie sich gar nicht mehr an den Vorfall erinnern wollte, was sie auch gleich zu Beginn der Aussage, wonach sie "mit dem Thema schon abgeschlossen habe" (Urk. 10/4 S. 4), deut- lich zum Ausdruck brachte. Ihre (verwertbaren) Aussagen sind zu rudimentär, um sie einer eigentlichen Aussageanalyse zu unterziehen. Sie sind entsprechend mit Vorsicht zu würdigen. Immerhin bestätigte aber auch die Zeugin F._____, dass

- 31 - sich am 17. September 2017 auf einem Parkplatz ein "Vorfall" ereignet hatte, bei welchem mindestens sie, der Beschuldigte und die Zeugin E._____ zugegen wa- ren und im Rahmen dessen der Beschuldigte mit einer anderen Person in eine "Schlägerei" verwickelt war. Nachdem vorliegend – wie sogleich noch genauer zu betrachten sein wird – gar strittig ist, ob der Beschuldigte überhaupt je am Tatort war, erweist sich also selbst diese nur rudimentäre Aussage für die Sachverhalts- feststellung in beschränktem Masse als relevant. 2.9.6. Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich nach dem Gesagten somit festhal- ten, dass der Beschuldigte von nicht weniger als fünf Personen eindeutig als jene Person identifiziert wurde, die den Privatkläger anlässlich des Zusammentreffens der beiden Gruppen angegriffen hat. Die wie dargelegt bereits für sich sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ weisen darüber hinaus eine sehr hohe Übereinstimmung auf, und zwar nicht nur, was die eigentliche tätliche Auseinandersetzung betrifft, sondern auch was das Verhalten der Beteiligten vor und nach dieser angeht. Mit Bezug auf das Kerngeschehen decken sich ihre Aussagen zunächst dahingehend, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Nachgang an einen verbalen Streit ohne ersichtlichen Anlass mit der rechten, geschlossenen Faust mindestens einen ziel- gerichteten, massiven Faustschlag ins Gesicht verpasst hat. Im Weiteren stimmen die Aussagen des Privatklägers sowie jene der Zeugen D._____ und C._____ dahingehend überein, dass der Beschuldigte dem nach dem Faustschlag be- nommen und wehrlos am Boden liegenden Privatkläger wuchtig in den Kopf ge- kickt hat. 2.9.7. Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung vor, er könne bereits des- halb nicht der Täter sein, da er am besagten Abend gar nicht am Tatort anwesend gewesen sei. Seine Aussagen erweisen sich zwar insgesamt als spärlich, was in- des nicht zu überraschen vermag, nachdem er eine Beteiligung am Vorfall gänz- lich abstreitet. Sein Aussageverhalten erweist sich insofern über das gesamte Strafverfahren hinweg als konstant und widerspruchsfrei. Aus aussageanalyti- scher Perspektive ist diesbezüglich jedoch anzumerken, dass das reine Abstrei- ten von Vorwürfen keine besondere kognitive Leistung erfordert, sodass – sollte

- 32 - es sich um eine Lüge handeln – auch über mehrere Einvernahmen hinweg keine wesentlichen Ungereimtheiten oder innere und äussere Widersprüche zu erwar- ten wären. Sodann lässt sich eine eingehendere Untersuchung auf das Vorliegen von Realkennzeichen zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit bei derart knappen Aussagen nicht sinnvoll vornehmen. Auffällig und erwähnenswert ist aber immer- hin, dass der Beschuldigte, als er gefragt wurde, ob er einen D._____ oder einen C._____ kennen würde, dies verneinte, darauf aber zusätzlich von sich aus an- gab, "aus der Region J._____" niemanden zu kennen (Urk. 5/4 S. 5). Ähnlich antwortete er auf die Frage, ob er jemanden namens E._____ und F._____ ken- ne, wiederum damit, dass er niemanden "aus der Region" kenne (Urk. 5/4 S. 7). Wenngleich dem kein übermässiges Gewicht zugemessen werden darf, erwecken diese Antworten doch den Eindruck, dass der Beschuldigte mehr vom Vorfall und den involvierten Personen zu wissen scheint, als er zugibt, waren zumindest der Privatkläger, die Zeugen D._____ und C._____ und insbesondere auch die Zeu- gin E._____, welche angab, eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, zum damaligen Zeitpunkt in J._____ wohnhaft (vgl. Angaben der Persona- lien anlässlich der jeweiligen Einvernahmen). Schliesslich mutet seine Theorie, wonach die Belastungen mehrerer Zeugen das Resultat eines durch die ihm feindlich gesinnte Familie H._____ orchestrierten Komplottes sein müsse, aben- teuerlich und damit wenig glaubhaft an. Wie die Vorinstanz ferner bereits zutref- fend feststellte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Behaup- tung, die Zeugin E._____ gar nicht zu kennen, offensichtlich gelogen hatte, wäre andernfalls doch nicht erklärbar, wie diese an die korrekte Handynummer des Be- schuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 50 S. 19, 12 S. 1 sowie 1 S. 4 unter "Täter- schaft"). 2.9.8. Der Zeuge L._____, der Bruder des Beschuldigten, stützt zwar die Aussa- gen des Beschuldigten dahingehend, dass entgegen den Behauptungen der übri- gen Zeugen und des Privatklägers weder er selber noch – seines Wissens – der Beschuldigte überhaupt am Tatort gewesen seien. Auch die ihm vorgehaltenen Namen der vier Zeugen bzw. Zeuginnen und des Privatklägers würden ihm gar nichts sagen. Angesichts der mit diesen Bestreitungen einhergehenden knappen Aussagen gilt zwar auch bei ihm, dass sich eine eigentliche Glaubhaftigkeitsana-

- 33 - lyse derselben kaum sinnvoll vornehmen lässt. Auffällig und erwähnenswert er- scheint allerdings dennoch, dass der Zeuge sehr darum bemüht scheint, seinen Bruder in gutem Licht dastehen zu lassen. Dabei sind – sowohl in der Formulie- rung als auch betreffend den Inhalt seiner Aussagen – gewisse Übertreibungs- tendenzen auszumachen. So gibt der Zeuge an, sein Bruder sei seiner Ehefrau "sicher treu", handle es sich doch dabei um die Zwillingsschwester seiner eigenen Gemahlin. Zudem sei er "definitiv noch nie" dabei gewesen, als sein Bruder je- manden auf einer Raststätte geschlagen hatte. Sein Bruder habe "definitiv noch nie" jemanden vor seinen Augen geschlagen bzw. sein Bruder habe so etwas "si- cher noch gar nie gemacht" (Urk. 11/1 S. 8). 2.9.9. Nach dem Gesagten können die entlastenden Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders – isoliert betrachtet – zwar nicht als von vornherein unglaub- haft abgetan werden. Ihr wie beschrieben auffälliges Aussageverhalten weckt al- lerdings bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Den be- grenzt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders stehen mit- hin die sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ gegenüber. Hinzu kommt die Aussage der Zeugin F._____, welche die Anwesenheit des Beschuldigten und überdies einen tätlichen Vorfall, in den dieser involviert war, immerhin grob bestätigte. 2.9.10. Entgegen der Theorie des Beschuldigten liegen sodann auch keine Hin- weise auf Absprachen des Privatklägers und der Zeugen bzw. Zeuginnen vor, welche ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer übereinstimmenden Sach- verhaltsversion zu erwecken vermöchten. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger erst rund zwei Monate nach dem Vorfall in Begleitung seiner beiden Kollegen und späterer Zeugen D._____ und C._____ bei der Polizei erschien, wo sie dieser die Angaben zur Identifikation des Beschuldigten (Name, Handynummer) als Täter übergaben und erstmals zur Sache befragt werden konnten (vgl. Polizeirapport Urk. 1 S. 4 "Täterschaft"). Die beiden Zeuginnen E._____ und F._____ konnten gar erst rund ein Jahr nach dem Vorfall ermittelt und befragt werden. Entspre- chend hätte für die Belastungszeugen und den Privatkläger grundsätzlich durch- aus die Gelegenheit bestanden, sich abzusprechen. Sodann steht anhand eines

- 34 - aktenkundigen Chatverlaufs zwischen der Zeugin E._____ und einem der damali- gen Begleiter des Beschuldigten (D._____ oder C._____) fest, dass vor den ers- ten Einvernahmen der beiden Zeuginnen E._____ und F._____ im Hinblick auf den anklagegegenständlichen Vorfall ein Kontakt stattgefunden hatte (vgl. Urk. 12). Und schliesslich erscheint mit der Verteidigung zwar durchaus befrem- dend, dass der Zeuge D._____ in der (nicht verwertbaren) Einvernahme vom

24. August 2018 herzhaft gelacht haben soll, als er vom einvernehmenden Poli- zisten gefragt wurde, ob er sich im Hinblick auf die Einvernahme mit anderen Per- sonen über die zu machenden Aussagen abgesprochen habe (Urk. 7/2 F/A 58 Protokollnotiz; Urk. 83 S. 13). Letzteres kann jedoch viele Gründe haben und spricht für sich noch nicht eindeutig für eine Absprache, handelt es sich bei dieser standardmässig gestellten Frage doch fast schon um eine rhetorische und ent- sprechend – vor allem wenn sie derart suggestiv gestellt wird – in gewissem Mas- se eher irritierende Frage, die wohl kaum eine unter Strafdrohung aussagende Person je bejahen würde. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sprechen aber auch sonst verschiedene Faktoren dagegen, dass die belastenden Depositionen der Zeugen und des Privatklägers in relevanter Weise durch vorgängige Kollusion beeinträchtigt worden wären: 2.9.10.1. Vorderhand erfolgten sämtliche belastenden Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung für falsches Zeugnis bzw. für falsche Anschuldigung. Es ist bereits vor diesem Hintergrund nicht leichthin davon auszugehen, dass sich nicht weniger als fünf Personen dazu entschlossen hätten, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten. Dies gilt alsdann noch viel eher, als der Beschuldigte zumin- dest drei der Befragten, insbesondere auch dem Privatkläger, bis zum Vorfall gänzlich unbekannt war. Die Zeugin F._____ war zwar in der Gruppe des Be- schuldigten am Tatabend zugegen, gab jedoch an, dem Beschuldigten zuvor noch nie begegnet zu sein. Dieser sei einzig ein Bekannter ihrer Kollegin E._____ gewesen, die sie begleitet habe (Urk. 10/4 S. 5). Entsprechende Feindschaften dieser vier Befragten zum Beschuldigten können mithin ausgeschlossen werden. Letztlich sind jedenfalls nicht einmal ansatzweise Gründe ersichtlich, weshalb fünf Personen, welche sich teilweise untereinander nicht einmal kennen, gemeinsam

- 35 - konspirieren und sich absprechen sollten, um eine ihnen weitestgehend unbe- kannte Person zu Unrecht einer derart gravierenden Straftat zu bezichtigen. 2.9.10.2. Einzig die Zeugin E._____ gab an, den Beschuldigten mehrere Monate vor dem Vorfall kennengelernt und mit ihm auch eine "intime" Beziehung im Sinne einer losen Affäre ("Freundschaft plus") gehabt zu haben. Daraus ergibt sich aber jedenfalls noch kein Anlass für eine derart massive Falschbelastung. Auch berich- tet keine der Parteien über irgendwelche Probleme oder Unstimmigkeiten im Zu- sammenhang mit dieser Liaison, die zumindest einigermassen als Motiv für eine Falschbelastung hätten herhalten können. Der Bekanntschaft der Zeugin E._____ mit dem Beschuldigten sowie einer zufälligen Begegnung zwischen ihr und dem Privatkläger war es denn auch zu verdanken, dass der Beschuldigte vom Privat- kläger und seinen beiden damaligen Begleitern als Täter angezeigt werden konn- te. Dass die Zeugin E._____ jene Person, mit welcher sie ein intimes Verhältnis gehabt hatte und mit der sie auch am Tatabend unterwegs gewesen war, wobei sie bei diesem Anlass miterleben musste, wie dieser Mann den Privatkläger brutal angegriffen hatte, nachträglich irrtümlich für den Beschuldigten gehalten haben könnte, obwohl es sich dabei in Tat und Wahrheit um einen ganz anderen Be- kannten gehandelt hätte, sie mithin gegenüber dem Privatkläger irrtümlich die fal- sche Person als Täter genannt haben könnte, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer als durchaus denkbare Möglichkeit präsentiert (Urk. 85 S. 16), erscheint dabei geradezu als abwegig. Zwar ist auffällig, dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeugen D._____ und C._____ zunächst nicht richtig damit herausrücken wollten, wie sie zu den Angaben des von ihnen als Täter angezeigten, heutigen Beschuldigten gelangt waren (vgl. Urk. 6/1 S. 3; Urk. 7/4 S. 8; Urk. 8/2 S. 8). Die Umstände der (privaten) Ermittlung des Beschuldigten konnten durch die Zeugin E._____ jedoch glaubhaft aufgeklärt werden. Sie sei dem Privatkläger in J._____ ein paar Tage oder Wochen nach dem Vorfall zufällig an einer Bushaltestelle be- gegnet und sei von diesem angesprochen worden und aufgefordert worden, den Täter bei der Polizei anzuzeigen, was sie jedoch zunächst nicht gewollt habe. 1 - 2 Tage später sei sie erneut von jemandem kontaktiert worden, vermutlich einem Kollegen des Privatklägers, welchem sie dann entsprechende Angaben zum Be- schuldigten gegeben habe (Urk. 9/5 S. 7). Diese Angaben erscheinen plausibel

- 36 - und decken sich mit dem aktenkundigen Messenger-Chat-Auszug der Zeugin E._____ (Urk. 12) sowie letztlich auch mit den diesbezüglichen Angaben der Zeu- gen D._____ (Urk. 7/4 F/A 53) und C._____ (Urk. 8/4 F/A 60) sowie des Privat- klägers (Urk. 6/4 S. 10). Daraus ergibt sich auch sinngemäss, dass die Zeugin E._____ ursprünglich davor Angst hatte, dass bekannt würde, dass sie die Anga- ben zum Beschuldigten geliefert hatte (vgl. Urk. 12 S. 1 und 2). Nicht zuletzt stellt diese Chat-Konversation der Zeugin E._____ mit einem der damaligen Begleiter des Privatklägers sodann ein gewichtiges Indiz dar, dass sich die Belastungszeu- gen gerade nicht inhaltlich abgesprochen hatten. So wird zwar seitens ihres Chat- Partners der angeblich vom Beschuldigten verwendete Schlagring ins Spiel ge- bracht, worauf die Zeugin E._____ jedoch erwiderte, beim Beschuldigten keinen Schlagring wahrgenommen zu haben. Der Umstand, dass die beiden Chat- Teilnehmer im Rahmen der Einvernahmen in der Strafuntersuchung an ihrem je- weiligen, in diesem Punkt divergierenden Standpunkt festhielten, zeigt, dass man sich – entgegen der Verteidigung – gerade nicht abgesprochen oder auf eine ge- meinsame Version geeinigt hatte, um den Beschuldigten falsch oder übermässig zu belasten. 2.9.10.3. An diesem Ergebnis vermag auch das vor allem vor Erstinstanz beson- ders hervorgehobene Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen C._____ und D._____ über den Handlungs- strang des Spitalaufenthaltes des Privatklägers bzw. zur Frage, ob bzw. wie lange dieser von seinen beiden Kollegen in die Notaufnahme begleitet worden sein soll, "eklatant voneinander abweichen" würden (Urk. 39 S. 15 ff.), nichts zu ändern. Wie sich bereits aus der Wiedergabe der entsprechenden Aussagen der Verteidi- gung selber ergibt, stehen die von den Zeugen und dem Privatkläger gemachten Aussagen gar nicht erst in einem wesentlichen Widerspruch zueinander. Vielmehr stimmen sie insgesamt dahingehend überein, dass der Privatkläger nach dem Vorfall von C._____ und D._____ in die Notaufnahme begleitet wurde (Urk. 6/1 S. 3 [Privatkläger]; Urk. 8/4 S. 9 f. [C._____]; Urk. 7/4 S. 9 [D._____]). Wann bzw. in welchem Stadium der ärztlichen Erstuntersuchung der Zeuge D._____ das Spi- tal letztlich genau verlassen hat (Aussage D._____: "Ich habe ihn nur gebracht und bin dann gegangen", Urk. 7/4 F/A 57) und inwieweit die beiden Zeugen den

- 37 - Ärzten für den Privatkläger Auskunft gegeben hatten (Aussage C._____: "Herr D._____ und ich mussten antworten, das haben die Ärzte nicht so cool gefunden" Urk. 8/4 S. 10), ist nicht mehr genau eruierbar, ist allerdings auch nicht von Rele- vanz. Massgebliche Widersprüche und damit einhergehende relevante Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – insbesondere an jenen zum Kerngeschehen

– ergeben sich daraus jedenfalls nicht. 2.9.10.4. Schliesslich kann die Verteidigung auch aus dem Umstand, dass der Zeuge C._____ nach eigenen Angaben bereits einmal in einem Strafverfahren als Zeuge ausgesagt und dabei belastende Aussagen gegen eine beschuldigte Per- son gemacht hatte, diese dann aber freigesprochen wurde (Urk. 39 S. 22), nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Aus den entsprechenden Aussagen des Zeugen C._____ ergibt sich vielmehr, dass der damalige Beschuldigte aufgrund der insgesamt ungenügenden Beweislage in dubio pro reo freigesprochen wurde (vgl. Urk. 8/4 S. 10). Aus diesen Umständen allein kann mithin nicht auf eine be- wusste Falschaussage von C._____ geschlossen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser aufgrund dessen der falschen Anschuldi- gung von den Strafverfolgungsbehörden bezichtigt, geschweige denn schuldig gesprochen worden wäre. Dieses Vorbringen der Verteidigung ist mithin nicht ge- eignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ zu wecken. 2.9.10.5. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Identifikation des Beschuldigten als angeblichen Täter basiere auf einem Fehler bzw. Irrtum bei den privaten Er- mittlungen des Privatklägers und seiner beiden Kollegen D._____ und C._____, in welche die Zeugin E._____ involviert worden sei (Urk. 85 S. 17 ff.). Durch den Austausch von über soziale Medien gefundenem Bildmaterial des Beschuldigten seien die Zeugen über das Aussehen des angeblichen Täters in Kenntnis gewe- sen, was auch die spätere einstimmige visuelle Identifikation des Beschuldigten (Fotowahlkonfrontation, direkte Identifikation anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen) erkläre (Urk. 51 S. 5; Urk. 39 S. 23 f). Mit dieser Theorie konfrontierte die Verteidigung die Belastungszeugen bereits im Vorverfahren im Rahmen von Ergänzungsfragen, worauf diese jedoch verneinten, im Vorfeld der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen über Bilder des Beschul-

- 38 - digten verfügt zu haben (Urk. 7/4 S. 8; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 85 S. 19). Auch die Zeugin E._____ gab an, dem Kollegen des Privatklägers im Rahmen der bereits erwähnten Kontaktaufnahme via Messenger zwar den Namen, jedoch kein Foto des Beschuldigten zugesandt zu haben. Allerdings meinte sie sich daran zu erin- nern, ein Screenshot des Facebookprofils des Beschuldigten verschickt zu haben (Urk. 9/5 S. 10). Aus dem aktenkundigen Messenger-Chat-Auszug der Zeugin E._____ ergibt sich allerdings, dass E._____ ihrem Gegenüber nicht einen Screenshot des Profils des Beschuldigten, sondern vielmehr einen solchen des Profils seines Bruders (Profilname "M._____"; fotografiert ab einem Handy einer Drittperson) geschickt hatte. Als sie von ihrem Gegenüber nach dem Facebook- Profilnamen des Täters gefragt wurde, konnte sie diesen zwar liefern ("N._____"), wies dann jedoch darauf hin, dass sie keinen Zugriff mehr auf das Facebook- Profil des Beschuldigten habe und somit auch kein Foto von ihm senden könne (vgl. Urk. 12). Im Chat ist zwar auch ein Screenshot des Messenger-Profils von "N._____", das laut Verteidigung tatsächlich dem Beschuldigten zuzuordnen sei, ersichtlich. Das dortige Profilbild (vgl. Urk. 12 S. 2) – sofern es denn überhaupt den Beschuldigten zeigt – ist allerding derart klein und unscharf, dass gestützt da- rauf sicher keine Personenidentifikation erfolgen könnte. Insgesamt spricht der aktenkundige Kontakt zwischen der Zeugin E._____ und einem der damaligen Begleiter des Privatklägers also letztlich nicht für, sondern vielmehr gegen die Theorie der Verteidigung. Anzufügen ist ferner, dass private Beweiserhebungen auch in einem Strafverfahren durchaus zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 22. August 2022, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Und selbst wenn – worauf es wie gesagt keine Anzeichen gibt – die Belastungszeugen im Vorfeld der Einvernahmen auf andere Weise an ein Bild des Beschuldigten ge- langt wären, ist nicht davon auszugehen, dass fünf Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen eine Person, von der sie nur ein Foto gesehen hatten, bei den Strafbehörden unabhängig voneinander "mit Sicherheit" als Täter bezeichnen würden, wenn die- se Person nicht auch mit ihrer tatsächlichen Erinnerung an die damalige Täter- schaft übereinstimmen würde.

- 39 - 2.10. Ergebnis Im Ergebnis erweisen sich die Theorien des Beschuldigten und der Verteidigung über ein Komplott oder eine Verwechslung zu seinem Nachteil als haltlos. Seine Aussagen sowie die Aussagen seines Bruders sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Gestützt auf die glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmen- den Aussagen des Privatklägers sowie der vier Zeugen bzw. Zeuginnen ist der äussere Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, mit der Einschränkung, dass sich nicht mehr mit Sicherheit erstellen lässt, dass der Be- schuldigte für den Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers tatsächlich einen metallenen Gegenstand – mutmasslich einen Schlagring – als Schlaghilfe ver- wendet hat. Hinsichtlich letzterem verbleiben aufgrund der Aussagen des Privat- klägers, der Zeugen D._____ und C._____, welche einen solchen Gegenstand in der Hand des Beschuldigten zwar gesehen haben wollen, diesen aber nur unge- nau beschreiben konnten, und der Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____, welche gar keine solche Beobachtung gemacht haben, insgesamt nicht unerhebliche Zweifel, sodass in dubio pro reo nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte tatsächlich mit einem Schlagring oder ähnlicher Schlaghilfe zu- geschlagen hat. Als erstellt erweisen sich jedoch die in der Anklageschrift be- schriebenen Verletzungen, welche der Beschuldigte durch den Faustschlag und den Fusstritt des Beschuldigten erlitten hat. Es kann diesbezüglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz mit entsprechenden Hinweisen auf die me- dizinischen Akten verwiesen werden (Urk. 50 S. 17 f. und 21 f.). Den vor Bezirks- gericht erhobenen Einwand der Verteidigung betreffend den im provisorischen ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur enthaltenen Vermerk, wonach die Verletzungen gemäss dem Patienten (Privatkläger) von einem Treppensturz stammen würden (Urk. 39 S. 15 f.; unter Bezugnahme auf Urk. 16/3 S. 1), hat die Vorinstanz bereits adressiert und mit überzeugender Begründung verworfen (Urk. 50 S. 22). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Auf den inneren Sach- verhalt wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

- 40 -

3. Anklagesachverhalt 2: Widerhandlung gegen das Waffengesetz 3.1. Dem Beschuldigten wird weiter der Besitz eines als Taschenlampe getarn- ten Elektroschockers "Police 50000W" in der Zeitspanne zwischen Anfang 2017 bis 29. März 2018 vorgeworfen, was ihm als kosovarischer Staatsbürger verboten sei. 3.2. Der Beschuldigte bestritt in objektiver Hinsicht nicht, dass die Taschenlam- pe, welche gemäss Anklage über eine Elektroschock-Funktion verfüge, ihm gehö- re. Der Beschuldigte stellte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

26. Januar 2021 auf den Standpunkt, das Gerät von einem Kollegen "als Ta- schenlampe" geschenkt erhalten zu haben, wofür er das Gerät denn auch gehal- ten habe. Dass es ein Elektroschocker sei, habe er nicht gewusst (Urk. 5/5 S. 3 f.). Die Verteidigung brachte vor Berufungsgericht diesbezüglich vor, es sei an- hand der Aktenlage von vornherein nicht erwiesen, dass es sich bei der im Rah- men der Hausdurchsuchung als Zufallsfund entdeckten Taschenlampe tatsächlich auch um einen Elektroschocker und damit um eine Waffe im Sinne des Waffen- gesetzes handeln würde (Urk. 85 S. 50 f.). 3.3. Zwar legt insbesondere die Bezeichnung "50000W" (vgl. auch Bild Urk. 13/6 S. 6) nahe, dass es sich beim sichergestellten Gerät um mehr als nur um eine gewöhnliche Taschenlampe handelt. In den Akten wird das Gerät aller- dings nicht genauer bezeichnet oder umschrieben. Vielmehr ist in den Akten ein- zig die blosse Feststellung des rapportierenden Aargauer Kantonspolizisten O._____ enthalten, wonach es sich dabei um einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker Modell "Police 50000W" handeln würde (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 13/7 S. 2 ff.; Dossier 2 Urk. 1 S. 1). Auch auf dem den Akten beiliegenden, einzigen Foto der fraglichen Taschenlampe (Urk. 13/6 S. 6) lässt sich nichts Genaueres erkennen. Eine kurze Internetrecherche zeigt, dass unter dieser Bezeichnung zwar offenbar durchaus ein solches als Taschenlampe getarntes Elektroschock- gerät hergestellt und vertrieben wird. Gleichzeitig scheinen allerdings auch unter selber Bezeichnung praktisch identisch aussehende Geräte – vermutungsweise als Billigimitate aus China – im Umlauf zu sein, welche über keine Elektroschock- funktion zu verfügen scheinen, wie das Beispiel einer Produktvorstellung einer

- 41 - solchen Taschenlampe "Police 50000W" auf dem Videoportal Youtube.com zeigt (vgl. Videotitel "Police 50000W - 5000 Lumens CREE LED Unboxing Review and Test", https://www.youtube.com/watch? v=5aYEWjwVPaA; zuletzt besucht am

8. Februar 2023). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (Urk. 85 S. 51), gelten gemäss Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom

9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen, als Waffen, wobei in Zweifelsfällen die Zentralstelle Waffen entscheidet (Art. 2 WV). Genauere Abklärungen sind vorliegend – wie bereits erwähnt – allerdings unter- blieben. 3.4. Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der Aktenlage nicht mit genü- gender Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der sichergestellten Taschen- lampe nicht doch um ein Gerät gehandelt haben könnte, das nicht unter das Waf- fengesetz fällt, dies umso mehr, als die Elektroschockfunktion, welche den Kern des Anklagevorwurfs bildet, beim fraglichen Gerät gerade nicht funktioniert zu ha- ben scheint (Urk. 5/5 S. 3). Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Anklage- punkt in dubio pro reo freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1): 1.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz qualifizierten das Vorgehen des Beschuldigten gegen den Privatkläger rechtlich als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 50 S. 24 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung – mit besonderem Fokus auf Schläge und Fusstritte gegen den Kopfbereich – sowie zum Vorsatz und Eventualvorsatz und schliesslich zum strafbaren Versuch unter Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung in ih- rem Urteil bereits ausführlich dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 24 ff.).

- 42 - 1.3. Anhand des Beweisergebnisses ist wie dargelegt erstellt, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zunächst mit der geschlossenen Faust einen heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat, wobei angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen von einer hohen Intensität des Schlages auszugehen ist. Durch den Schlag wurde der Privatkläger regelrecht zurückgeschleudert und prallte auf dem Boden auf, worauf ihm der Beschuldigte, als der Privatkläger benommen und wehrlos am Boden lag, einen kraftvollen Fusstritt ins Gesicht verpasste. 1.4. Diese massiven Gewalteinwirkungen des Beschuldigten verursachten beim Privatkläger erhebliche Verletzungen im Gesicht – konkret eine komplexe Mittel- gesichtsfraktur mit einer Einblutung und mehrfragmentärer Fraktur der lateralen und vorderen Wand der Kieferhöhle, einer mehrfragmentären Blowout-Fraktur des Orbitabodens, d.h. einem Durchbruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle, sowie einer mehrfragmentären Fraktur der lateralen Augenhöhlenwand –, welche operativ behandelt werden mussten, wobei der Orbitaboden mit einer Orbitabo- denplatte aus Titan-Mesh rekonstruiert werden musste. Gemäss den medizini- schen Unterlagen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 16/3-8 sowie Auskunft von Dr. med P._____, Urk. 16/11) bestand weder Lebensgefahr, noch kam es zu Or- ganverletzungen oder anderen wesentlichen Funktionseinschränkungen. Bleiben- de Schäden im Sinne des Tatbestands von Art. 122 StGB resultierten entspre- chend glücklicherweise nicht, nachdem die Operation samt der besagten Rekon- struktion erfolgreich verlief und das vom Beschuldigten beschriebene leichte Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte (Urk. 6/4 S. 9) – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 50 S. 27) – die Schwelle zur schweren Körperver- letzung noch nicht überschreitet. Schliesslich ist auch hinsichtlich der von ihm be- schriebenen drei Narben (unter dem Auge, in der Augenbraue und am Haaran- satz; Urk. 6/4 S. 9) nicht von einer "argen Entstellung" im Sinne der Rechtspre- chung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2009 vom 13. August 2009, E. 4.1 f.), was vom Privatkläger denn auch nicht behauptet wird. 1.5. Damit ist der Taterfolg von Art. 122 StGB ausgeblieben und der objektive Tatbestand mithin nicht erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte im Sinne eines Versuchs – wie in der Anklage umschrieben – lebensgefährliche Verletzun-

- 43 - gen oder bleibende Schädigungen des Körpers des Privatklägers zumindest in Kauf genommen hat. 1.5.1. Vorliegend schlug der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust aus nichtigem Anlass zunächst heftig und gezielt ins Gesicht, nur um den aufgrund dieses Schlages bereits gestürzten und benommen am Boden liegenden Privat- kläger – erneut gezielt gegen das Gesicht – mit einem wuchtigen Fusstritt weiter zu traktieren. Dieses zielgerichtete und brutale Verhalten gegen ein gänzlich pas- sives Opfer kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ernsthafte Schmerzen zufügen und ihn auch verletzen wollte. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das direkte Ziel verfolgt hätte, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen oder dauerhaft schwer zu schädigen (direkter Vorsatz ersten Grades), kann zwar nicht leichthin angenommen werden. Anhand der Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte solch gravierende Verletzungen des Privatklägers zumindest in Kauf nahm, insbeson- dere mit dem Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers. Denn zum einen muss – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 27) – einem durchschnitt- lich intelligenten Erwachsenen nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätz- lich klar sein, dass tätliche Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen schwere Schädigungen hervorrufen können. Zum andern barg sein Verhalten auch angesichts der konkreten Umstände – mithin in Anbetracht der Heftigkeit seines Faustschlags und Fusstritts, seines gezielten Vorgehens gegen den Kopf als besonders verletzliches Körperteil sowie angesichts des Umstands, dass der sowieso schon körperlich unterlegene und überdies sichtlich angetrunkene Privat- kläger bei beiden Schlägen keine Anstalten machte bzw. machen konnte, sich zu schützen oder die Schläge abzuwehren – ein für den Beschuldigten erkennbares erhebliches Risiko schwerer Körperschädigungen zum Nachteil des Privatklägers. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung mithin eventualvorsätzlich. 1.5.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist somit erfüllt. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger bereits je einmal massiv ins Gesicht geschla- gen und getreten hatte und erst auf Intervention von D._____ und C._____ vom

- 44 - Privatkläger abliess, hatte er bereits alles getan, was zur Vollendung des Delikts nötig schien. Das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs ist mithin nicht ihm, sondern nicht in seiner Macht liegenden glücklichen Umständen zu verdan- ken. Es ist mithin – wie bereits die Vorinstanz – von einem vollendeten Versuch auszugehen. 1.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe werden keine geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist entsprechend der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklagesachverhalt 2) Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV ist er – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, dagegen freizuspre- chen. V. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Verge- hen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfäl- lung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision

- 45 - beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe rückgängig gemacht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Straftat (versuchte schwere Körperverletzung am 17. November 2017) vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Nachdem für die versuchte schwere Körper- verletzung nach neuem Recht nur eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten als Sanktion in Frage kommt, während nach altem Recht immerhin noch eine Geldstrafe von nicht unter 180 Tagessätzen möglich war, erweist sich das neue Recht sicher nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt. 1.3. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. aStGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Aus methodischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines versuchten Delikts – anders als die Vorinstanz dies getan hat – im Sinne einer besseren Nachvollziehbarkeit zuerst eine hypo- thetische Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist. Die derart ermittelte hy- pothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1). 1.4. Da nur der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appellierte, darf dieses in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil abgeän- dert werden (Verbot der reformatio in peius), so dass der Beschuldigte nicht här- ter bestraft werden darf, als es die Vorinstanz tat. Diese bestrafte den Beschuldig- ten für die vorliegend ebenfalls in tatsächlicher und rechtlichen Hinsicht als erstellt erachtete versuchte schwere Körperverletzung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie – für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, hinsichtlich welchem vorliegend ein Freispruch zu ergehen hat – mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. Da das Berufungsgericht jedoch eine eigene Strafe nach seinem pflicht-

- 46 - gemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen hat und es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägun- gen begnügen darf (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020, E. 3.5; 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 2.4.1; 6B_1023/2017 vom 25. April 2018, E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 144 IV 189]; 6B_466/2015 vom 28. September 2016, E. 2 [nicht publ. in: BGE 142 IV 329]), ist hernach dennoch eine konkrete Strafe frei zuzumessen.

2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung beträgt gemäss Art. 122 aStGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessät- ze. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe zwar mildern, wenn der tatbestandsmässige Erfolg ausbleibt. Nach der Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe allerdings grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widersprä- che (BGE 136 IV 55 E. 5.8. mit Hinweisen). Letzteres ist – wie sich aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt – vorliegend allerdings nicht der Fall, weshalb der Strafrahmen nicht nach unten zu erweitern ist. Der anwendbare Strafrahmen bleibt damit unverändert. 2.2. Zunächst ist aufgrund des Tatverschuldens die (hypothetische) Einsatzstra- fe für das vollendete Delikt zu bestimmen:

- 47 - 2.2.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass der Beschuldigte ohne Anlass zunächst mit einem Faustschlag und hernach mit einem Fusstritt auf den Privatkläger losging. Dabei schlug der Be- schuldigte dem alkoholisierten Privatkläger derart unvermittelt ins Gesicht, dass dieser sich weder schützen noch ausweichen konnte. Der Faustschlag erfolgte mit hoher Intensität und zielgerichtet ins Gesicht des Privatklägers, sodass dieser von der Wucht des Schlages unkontrolliert rückwärts in dortige Stelltische ge- schleudert wurde und hernach zu Boden fiel. Obwohl der Privatkläger durch den ersten Schlag bereits benommen am Boden lag, führte der Beschuldigte seinen Angriff fort und verpasste dem wehrlosen Privatkläger einen wiederum sehr kraft- vollen Fusstritt ins Gesicht. Durch dieses unnötig brutale Vorgehen ohne ersichtli- chen Anlass offenbarte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie ge- paart mit einer erschreckenden Geringschätzung für die körperliche Unversehrt- heit des Privatklägers, welcher ein reines Zufallsopfer seiner ungezügelten Ag- gressivität wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht etwa in "blinder Wut" unkontrolliert auf den Privatkläger losging, sondern vielmehr mehrfach sehr be- wusst und zielgerichtet auf diesen einwirkte, wobei er seinen Schlag und seinen Fusstritt gezielt gegen den Kopf des Privatklägers richtete, wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Diese massiven Gewalteinwirkungen auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers waren potentiell geeignet, schwere Verletzungen des Gehirns und/oder eine bleibende Schädigung des Auges hervorzurufen, welche mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Privatklägers ein- hergegangen wären. Für das vollendete Delikt wiegt die Tat objektiv somit mittel- schwer. 2.2.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere sind unter anderem die Beweg- gründe der Tat massgeblich. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hinwies, bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Tat gänzlich im Dunkeln bzw. es ist von einer völlig grundlosen Tat auszugehen, was sowohl von den Begleitern des Pri- vatklägers als auch von jenen des Beschuldigten bestätigt wurde. Insbesondere sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 34) – gestützt auf die übereinstim- menden glaubhaften Aussagen des Privatklägers, der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Zeugin E._____ keine Hinweise auf eine Provokation seitens

- 48 - des Privatklägers ersichtlich. Vielmehr war es der Beschuldigte, der sich in völlig unangemessener Reaktion in die Diskussion zwischen dem Privatkläger und L._____ einmischte. Nachdem der Beschuldigte sodann vom Privatkläger weder bedroht noch bedrängt wurde und beim Beschuldigten sodann auch keine Hin- weise darauf bestehen, dass dieser alkoholisiert oder durch andere Substanzen beeinträchtigt war, ist von einer hohen Entscheidungsfreiheit seitens des Be- schuldigten auszugehen. Gleichzeitig bestehen daher auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Wie bereits erwogen, ist zwar zu Guns- ten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit Blick auf die Zufügung ei- ner lebensgefährlichen Verletzung oder bleibenden schweren Körperschädigung des Privatklägers – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 32) – mit Eventualvorsatz handelte, was gegenüber direktem Vorsatz verschuldensmässig weniger schwer wiegt. Angesichts seines gezielten Vorgehens und mit hoher Intensität ausgeführ- ten Einwirkens auf den Kopf des Privatklägers liegt der Eventualvorsatz in casu sehr nahe am direkten Vorsatz, weshalb diesem Umstand nur eine geringfügig verschuldensmindernde Wirkung zuzumessen ist. Im Ergebnis wird das objektive Tatverschulden mithin durch die subjektiven Komponenten leicht relativiert. Das Tatverschulden erweist sich mithin als knapp mittelschwer. Für das vollendete De- likt erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Bereits an dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die Ausfällung einer blossen Geldstrafe, die bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB), bei weitem nicht mehr verschuldensangemessen wäre und daher als Sanktionsart ausser Betracht fällt. 2.3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, kann sich grundsätzlich im Sinne einer fakultativen Reduktion der verschuldens- angemessenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit ande- ren Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).

- 49 - Vorliegend erlitt der Privatkläger zwar erhebliche Gesichtsverletzungen in Form einer komplexen Mittelgesichtsfraktur, die operativ unter Einsatz einer Titan-Mesh zur Rekonstruktion der Orbitabodenplatte behandelt werden musste, die gemäss ärztlichen Angaben aber gut verheilte (Urk. 16/8 S. 2 und 16/11 S. 2). Im Nach- gang an die Operation war der Privatkläger sodann knapp zwei Wochen vollstän- dig arbeitsunfähig (Urk. 16/7 S. 2). Auch am ebenfalls betroffenen linken Auge des Privatklägers traten glücklicherweise keine bleibenden Schäden auf. Aus den ärztlichen Unterlagen lassen sich keine Angaben zur Nähe des Eintritts bleiben- der Schädigungen entnehmen. Es hat allerdings als notorisch zu gelten, dass massive Gewalteinwirkungen durch kräftige Faustschläge und insbesondere durch intensive Fusstritte gegen den Kopf schnell zu Verletzungen des Gehirns führen können, nachdem der Kopf bei derart heftigen Impulsen ruckartig in eine Richtung geschleudert wird, was Verletzungen des Gehirns (Hirnblutungen) sowie der Halswirbelsäule bis hin zu Körperlähmungen nach sich ziehen kann (so be- reits Urteil SB110633 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

30. Januar 2012, S. 16; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom

15. Juli 2014, E. 1.2 ff.). Aufgrund des heftigen Faustschlags und insbesondere des ebenfalls undosiert heftig ausgeführten Fusstritts lag es mithin nicht mehr in der Kontrolle des Beschuldigten, ob der Privatkläger von seinem Angriff schwere Kopfverletzungen mit bleibenden Schäden davontragen würde. Dass diese letzt- lich ausblieben, ist mithin nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern viel- mehr glücklichen Umständen zu verdanken. Dennoch rechtfertigt sich für den vollendeten Versuch eine Strafmilderung von immerhin 12 Monaten auf 36 Mona- te Freiheitsstrafe. 2.4. Schliesslich ist die Täterkomponente zu beurteilen: Mit Blick auf das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 33). Gemäss Strafregisteraus- zug vom 2. Februar 2023 ist am 2. Dezember 2022 ein Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen - Kulm wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) ergangen, wofür der Beschuldigte mit 160 Tagessätzen Geldstrafe bestraft wurde (Urk. 84). Mit Blick auf die hier zu beurteilende Tat aus dem Jahr 2017 gilt diese Verurteilung allerdings nicht als Vorstrafe. Aus seiner Biographie

- 50 - ergeben sich sodann keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte ist ferner nicht geständig, was sich allerdings nicht straferhöhend auswirken darf. Die Täterkomponente ist mithin strafzumessungsneutral zu werten. 2.5. Schliesslich ist in Anbetracht dessen, dass die vorliegende Verurteilung auf eine Tat vom September 2017 – mithin vor fünfeinhalb Jahren – zurückgeht, mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 61 f.) die insgesamt sehr lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was sich in einer weiteren Straf- reduktion im Umfang von 6 Monaten niederschlägt. 2.6. Im Ergebnis wäre der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverlet- zung mithin mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte selber Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung er- hoben wurde, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei den vo- rinstanzlich für die versuchte schwere Körperverletzung ausgesprochenen 24 Monaten Freiheitsstrafe. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe den vollständig bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB angeordnet und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB festgelegt (Urk. 50 S. 37 f.). Daran ist bereits mit Blick auf das Verschlech- terungsgebot festzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der ei- ne Katalogtat im Sinne Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 - 15 Jahren aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausge-

- 51 - sprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Diese Bestimmungen zur obligatori- schen Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und sind demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des In- krafttretens begangen wurden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Letzteres ist – wie bereits ausgeführt (oben E. V.1.2.) – vorliegend der Fall. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur „ausnahmsweise“ abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleite- ten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1 - E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverwei- sung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussich- ten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mit- einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, E. 2.2 mit Hinweisen).

- 52 - 1.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020, E. 3.3.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020, E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1; je mit Hinweisen). 1.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge famili- äre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1). Härtefallbegründende Aspekte müssen somit grundsätzlich die ins Recht gefasste Person selbst treffen und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auf die andere Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5). Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK norma- lerweise nicht berührt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 135 I 153 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.4.5, je mit Hinweisen) 1.6. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma-

- 53 - le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 1.1; BGE 144 II 1 E. 6.1; 146 IV 105 E. 3.4.4) 1.7. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legiti- men Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Be- troffenen usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Die Konvention verlangt, dass die indivi- duellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47 mit Hinweisen). Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5).

2. Konkrete Beurteilung 2.1. Bei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a

- 54 - Abs. 1 lit. b StGB. Aufgrund vorliegender Verurteilung sind damit die Vorausset- zungen für eine obligatorische Landesverweisung somit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt mithin, ob ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, angesichts dessen bei günstig ausfallender Interessenabwägung ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung gerechtfertigt wäre. Bei der Prüfung ist besonderes Augenmerk auf den konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu legen. 2.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde in Q._____, Deutschland geboren. Dort ist er nach eigenen Angaben bis zum Kin- dergarten aufgewachsen und dann mit 6 Jahren nach Ende des Balkankriegs zu- sammen mit seinen Eltern und Geschwistern in den Kosovo zurückgekehrt. Er hat im Kosovo die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium besucht und auch abgeschlossen. Er hat weder ein Hochschulstudium noch eine Berufsausbil- dung, wie sie nach deutschem und schweizerischem Bildungssystem üblich ist (Lehre), absolviert (Urk. 5/5 S. 9; Prot. I S. 6 ff.; vgl. Prot. II S. 7). Im Sommer 2013 kam er als junger Erwachsener im Alter von 18 Jahren infolge Familien- nachzugs/Heirat in die Schweiz zu seiner Ehefrau, die sich bereits in der Schweiz befand. Der heute 27-jährige Beschuldigte lebt mithin seit rund 9 Jahren in der Schweiz. Er hat jedoch fast die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland ge- lebt. Dort hat er insbesondere auch die oft prägenden jungen Erwachsenenjahre verbracht und seine gesamte Schulzeit absolviert. Albanisch ist zwar seine Mut- tersprache, der Beschuldigte ist aber auch der deutschen Sprache mächtig. Hier verfügt er mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung Kategorie C . 2.3. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse und Sozialkontakte ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in ei- ner Wohnung in R._____ lebt. Die Ehefrau beherrsche die albanische Sprache ebenfalls, genauso wie die Kinder, welche jedoch besser Deutsch als Albanisch sprechen würden. Zu Hause mit seiner Frau und den Kindern spreche er nach ei- genen Angaben meistens Deutsch, weil seine Frau wegen der Kinder nicht Alba- nisch rede. In der Schweiz leben ferner seine Schwester, seine Brüder sowie ein Onkel. Seine Eltern sind 2013, als der Beschuldigte in die Schweiz kam, im Koso-

- 55 - vo geblieben und leben auch heute noch dort. Weiter hat er im Kosovo zahlreiche weitere Verwandte väterlicherseits. Er pflegt entsprechend weiterhin Kontakt zu seinem Heimatland bzw. zu den dortigen Verwandten. So verbrachte er seine Sommerferien 2021 in seiner Heimat Kosovo und unterzog sich dort im Herbst 2020 einer Zahnbehandlung. Zuletzt war der Beschuldigte im Jahr 2022 im Koso- vo, wo er seine Eltern besuchte (Urk. 5/5; Prot. I S. 18; Prot. II S. 7 ff.). Er hat eine Zeitlang in Aargau in einem Verein Fussball gespielt, heute ist er aber in keinem Verein mehr aktiv (Prot. I S. 15 ff.). Sein Freundeskreis besteht sowohl aus Schweizern wie auch aus Ausländern (Urk. 5/5 S. 9). In strafrechtlicher Hinsicht wurde der Beschuldigte zuletzt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 2. Dezember 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – wohlgemerkt im Oktober 2022 und damit während laufendem vorliegendem Straf- verfahren begangen – zu 160 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Urk. 84). Aus den Migrationsakten sind überdies zwei weitere Strafbefehle vom 1. Februar 2017 und vom 30. Oktober 2018 wegen Strassenverkehrsdelikten ersichtlich, welche jedoch – im Gegensatz zur jüngsten Vorstrafe – im Bagatellbereich anzusiedeln sind (Sanktion: Fr. 450.– und Fr. 600.– Busse; vgl. Urk. 20/7 S. 231 ff. und S. 296 f). Erwähnenswert ist ferner eine gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersu- chung wegen Angriffs. Aus dem den Migrationsakten beiliegenden Urteil des Obergerichts Aargau, 2. Strafkammer, vom 30. Oktober 2018 ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen wurde. Dieser Frei- spruch erfolgte allerdings nicht, weil der Beschuldigte nicht in den Vorfall involviert gewesen wäre, sondern einzig deshalb, weil der Anklagesachverhalt auf einen einseitigen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB seitens des Beschuldigten und seines Bruders L._____ auf das Opfer lautete, das Gericht dann aber zum Schluss kam, dass beide Seiten an der tätlichen Auseinandersetzung mitgewirkt hatten, wobei die als erstellt erachtete Teilnahme des Beschuldigten am Rauf- handel allerdings nicht von der Anklageschrift gedeckt war. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitt das Gegenüber des Beschuldigten – der im Rahmen seiner Komplott-Theorie vom Beschuldigten mehrfach erwähnte H._____ – erheb- liche Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkungen. Der Beschuldigte sel- ber wurde an der rechten Hand verletzt (Urk. 20/7 S. 298 ff.). Auffallend ist ne-

- 56 - benbei bemerkt, dass der Beschuldigte bereits beim damaligen Vorfall – sehr ähn- lich wie beim vorliegenden – unmittelbar im Nachgang der Auseinandersetzung die Nummernschilder seines (bzw. des bereits damals auf den Bruder eingelös- ten) Fahrzeugs entfernte (Urk. 20/7 S. 315). Am 24. September 2017 ereignete sich schliesslich ein weiterer Vorfall, bei dem der Beschuldigte in eine Massen- schlägerei in S._____ mit mehreren Leichtverletzten involviert war und sich an- schliessend aufgrund der dabei zugezogenen Verletzungen in Spitalbehandlung begeben musste (Urk. 20/7 S. 244 ff.). 2.4. Mit Blick auf die berufliche Einbettung in der Schweiz ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte über keine abgeschlossene und hier anerkannte Berufs- oder höhere Schulbildung verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gestaltete sich seine Erwerbstätigkeit seit seiner Einreise als unregelmässig und war von häufigen Stellenwechseln geprägt. So arbeitete er zunächst als Maschinenführer in T._____ in einer Fabrik, die …-Teile für Flaschen im …-Bereich herstellt. Da- nach fand er eine Stelle im Logistikbereich bei U._____. Nachdem er diese Stelle verloren hatte, folgte eine neue Arbeitsstelle bei der Transportfirma V._____ (Urk. 5/5 S. 9). Zwischenzeitlich war er hin und wieder arbeitslos, wie auch zuletzt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Davor war er zeitweise im Verkehrsdienst in W._____ tätig, zuletzt allerdings nur noch unregelmässig, bis er diese Stelle selber kündigte (Prot. I S. 6 f., 9). Ab August 2021 arbeitete er im Gartenbauunternehmen seines Bruders. Im Jahr 2022 war er mehrere Monate über ein Personalvermittlungsbüro bei der Firma AA._____ AG angestellt, bis er per 1. Februar 2023 eine neue Stelle bei einer anderen Logistikfirma (AB._____ AG) antrat (Urk. 64/2; Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte habe gemäss Verteidi- gung in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen (Urk. 63 S. 4). Per 2. Februar 2016 mussten allerdings die seinerzeit gerichtlich festgesetzten und zwischenzeitlich vom Beschuldigten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau durch die Gemeinde bevorschusst werden (Urk. 20/7 S. 186 ff.). 2.5. In Anbetracht dieser Umstände ist höchstens von einer durchschnittlichen sozialen und begrenzten beruflichen Einbettung und Integration in der Schweiz auszugehen, ohne aber dass der Beschuldigte hier besonders stark verwurzelt

- 57 - wäre. Es sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinaus- gehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich, wie dies für die Annahme eines persönlichen Härtefalls notwendig wäre. 2.6. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – fast die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland gelebt hat, wo er auch seine gesamte Schulzeit ab- solvierte. Er beherrscht die Sprache und ist auch mit der dortigen Kultur vertraut. Wie bereits dargelegt, leben noch verschiedene Verwandte, insbesondere auch seine Eltern im Kosovo. Er pflegt auch weiterhin den Kontakt zu seinem Heimat- land und den dortigen Verwandten. Dies würde die Wiedereingliederung entspre- chend wesentlich erleichtern. Der Beschuldigte ist sodann noch jung und im er- werbsfähigen Alter. Vor diesem Hintergrund sind die Chancen auf soziale und be- rufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat insgesamt durchaus gut. Immerhin verfügt er über einen – im Gegensatz zur Schweiz – im Kosovo anerkannten Mit- telschulabschluss, der gemäss Beschuldigtem im dortigen Bildungssystem als Be- rufsausbildung gilt. Zwar dürfte die Wirtschaftslage in Kosovo schwieriger sein als in der Schweiz. Dies vermag praxisgemäss allerdings eine ausländerrechtliche Ausweisung nicht und die strafrechtliche Landesverweisung umso weniger zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.11 mit Hinweisen). 2.7. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorge- brachten gesundheitlichen Vorbehalten nichts Entscheidendes zu ändern. Der Beschuldigte leidet gemäss Auskunft von Dr. med. AC._____, Facharzt für Kar- diologie und Innere Medizin im Kantonsspital Aarau, an einer genetisch bedingten Herzmuskelerkrankung (apikale hypertrophe Kardiomyopathie), zu deren Über- wachung er sich kürzlich einen Ereignisrekorder implantieren lassen musste (Urk. 64/10 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Verteidigung befürchtet vor diesem Hinter- grund, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung im Kosovo die notwendige medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen könnte (Urk. 63 S. 4 f.; Urk. 85 S. 66). Den Ausführungen von Dr. med. AC._____ lässt sich aller- dings entnehmen, dass diese Krankheit bei den Betroffenen sehr unterschiedlich

- 58 - verlaufen könne. Zwar könnte diese in gewissen Fällen gar zum Kreislaufkollaps führen. Genauso könne sich der Verlauf allerdings auch als relativ unkompliziert entwickeln, sodass die Patienten davon kaum etwas spüren würden und kaum ärztliche Eingriffe und Konsultationen nötig seien. Beim Beschuldigten sei zwar noch nicht absehbar, wie sich die Krankheit in Zukunft entwickeln werde. Zumin- dest bisher seien jedoch keine Befunde erhoben worden, die auf eine übermässig ungünstige Prognose hindeuten würden (Urk. 64/11). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass auch im Kosovo – insbesondere in der Hauptstadt Pristina und den grösseren Ortschaften – die me- dizinische Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist, begründet die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten nach heutigem Kenntnistand jedenfalls noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. 2.8. Der Beschuldigte ist – wie bereits erwähnt – seit 2012 verheiratet mit AD._____. Seine Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, ist aller- dings in der Schweiz aufgewachsen (Prot. I S. 18), verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (Urk. 20/7 S. 17 f.) und befindet sich zurzeit im Einbürge- rungsverfahren in ihrer Wohngemeinde R._____ (Urk. 64/7; Prot. II S. 8). Mit ihr hat der Beschuldigte drei Kinder, den Sohn AE._____ (Jahrgang 2014), die Toch- ter AF._____ (Jahrgang 2017) sowie die jüngste Tochter AG._____, die im Jahr 2020 geboren wurde (Urk. 64/1). Mit ihnen lebt er seit mehreren Jahren in R._____. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils war seine Ehefrau sodann schwanger in Erwartung ihres vierten Kindes, welches im mm.2023 zur Welt kommen wird (Prot. II S. 9). Die Vorinstanz wies hinsichtlich der ehelichen Bezie- hung des Beschuldigten zu AD._____ darauf hin, dass sich aus den Migrationsak- ten des Beschuldigten ergibt, dass das eheliche Zusammenleben – zumindest zeitweise – zerrüttet war, was sich aus den aktenkundigen Berichten über zahlrei- che Vorfälle häuslicher Gewalt ergibt. Diese Vorfälle führten immerhin zu zwei Eheschutzurteilen, im Rahmen derer im Januar 2015 die gerichtliche Trennung bewilligt wurde (Urk. 20/7 S. 55 ff.). Das Zusammenleben wurde dann aber – zeit- lich kurz nachdem dem Beschuldigten vom Migrationsamt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Nichtzusammenlebens mit seiner Ehefrau in

- 59 - Aussicht gestellt worden war – wieder aufgenommen (Urk. 20/7 S. 99 ff., 146). Kurze Zeit später, Ende September 2015, wurde gemäss Akten allerdings ein er- neuter Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehepartnerin zur Anzeige gebracht, der zum erneuten zeitweisen Auszug seiner Ehefrau führte (Urk. 20/7 S. 111; 156 ff.). Nur einen Monat später flüchtete diese zudem vor dem Beschuldigten ins Frauenhaus (Urk. 20/7 S. 112) und es folgte ein zweites Eheschutzverfahren, im Rahmen dessen mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 erneut das Getrenntleben bewilligt wurde (vgl. Urk. 50 S. 40 f. mit Verweisen auf die Migrationsakten, Urk. 20/7 S. 120 ff.). Im Juli 2016 teilte die Ehefrau des Beschuldigten den Behör- den wiederum mit, wieder mit dem Beschuldigten zusammenzuleben (Urk. 20/7 S. 208 ff.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. September 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, welcher – neben dem bereits erwähnten Vorfall betreffend Angriff – mehrfache Tätlichkeiten sowie mehrfache Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau im Zeitraum 2014 - 2015 umfasste und nach Einsprache des Beschuldigten zur Anklage erhoben wurde. Das Verfahren wurde diesbezüglich dann allerdings bereits erstinstanzlich mit Urteil des Bezirks- gerichts Aarau vom 12. September 2017 eingestellt, wobei die Gründe für die Einstellung weder aus dem Urteil noch aus den Akten ersichtlich sind (Urk. 20/7 S. 299 ff.). Heute – mithin seit nunmehr rund 6 Jahren – leben die beiden aller- dings wieder zusammen, weshalb jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass – wie die Vorinstanz anführte – der Beschuldigte durch erheb- lichen Druck auf seine Ehefrau das Zusammenleben und damit den Schein eines intakten Familienlebens nach aussen hin, insbesondere gegenüber den Behör- den, zu wahren versucht, die Ehe mithin vorwiegend ausländerrechtlichen Zwe- cken dienen würde (vgl. Urk. 50 S. 42). 2.9. Vor diesem Hintergrund ist, allein schon aufgrund seiner gelebten Vaterbe- ziehung zu seinen drei Kindern, aber auch mit Blick auf das wiederaufgenomme- ne Eheleben mit seiner Ehefrau zu prüfen, ob die Landesverweisung des Be- schuldigten den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK berührt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Kinder – ne- ben Deutsch – allesamt Albanisch sprechen und selber kosovarische Staatsbür- ger sind (vgl. Urk. 64/1 S. 4 f.). Die jüngste Tochter (Jahrgang 2020) befindet sich

- 60 - noch nicht im schulpflichtigen Alter. Das mittlere der drei Kinder (Jahrgang 2017) hat gerade erst das Kindergartenalter erreicht. Der Sohn AE._____ ist mittlerweile 8 Jahre alt und besucht entsprechend die 2. Primarschulklasse. Die Kinder wur- den zwar ebenfalls in der Schweiz geboren, befinden sich aber entweder erst ganz am Anfang der obligatorischen Schulzeit oder sind – im Fall der jüngsten Tochter – noch weit weg von der Einschulung und mithin in einem anpassungsfä- higen Alter. Ihre Entwicklung ist immer noch auf die Beziehung zu ihren Eltern ausgerichtet. Angesichts dessen ist noch nicht von einer besonders starken ge- sellschaftlichen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen, was eine – allenfalls nur zeitlich beschränkte – Verlegung des gemeinsamen Familienlebens in den Kosovo sicher nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Hinsichtlich seiner Ehefrau fällt zwar erschwerend ins Gewicht, dass diese in der Schweiz geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Ferner leben auch ihre Eltern in der Schweiz (Prot. I S. 18 f.). Eine Rückkehr in den Kosovo würde für sie sicher eine gewisse Härte darstellen. Allerdings stammt auch sie aus dem gleichen Kulturkreis wie der Beschuldigte, ist selber Staatsangehörige von Kosovo, spricht Albanisch und pflegt auch – mitunter in Form regelmässiger Ferienaufenthalte im Kosovo – wei- terhin Kontakt zu ihrem Heimatland (Prot. II S. 8). Sodann ist sie gegenwärtig nicht arbeitstätig und kümmert sich – in Erwartung des vierten Kindes – um den Haushalt und die drei Kinder (Prot. II S. 12). Es ist entsprechend davon auszuge- hen, dass auch sie sich im Kosovo relativ schnell zurechtfinden würde. Den Kon- takt zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern liesse sich sodann – im Rahmen von Besuchen bzw. Ferienaufenthalten der nach wie vor einreiseberechtigten Ehefrau hier in der Schweiz oder von Besuchen der ebenfalls von dort stammenden Eltern im Kosovo – angemessen weiter pflegen. Insgesamt wäre es seiner jungen Fami- lie angesichts dieser Ausgangslage durchaus zuzumuten, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo zu folgen, um das Familienleben weiter gemeinsam zu pflegen, dies umso mehr für den begrenzten Zeitraum von wenigen Jahren. Damit ist auch dem Kindeswohl Rechnung getragen (Art. 3 Kin- derrechtskonvention; BGE 143 I 21 E. 5.5.1) und der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht be- rührt.

- 61 - 2.10. Und selbst wenn – entgegen den soeben gemachten Ausführungen – der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als tangiert erachtet würde, vermöchte dies am Resultat nichts Entscheidendes zu ändern, erweist sich eine Landesverwei- sung in casu doch auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als recht- mässig: Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Die Massnahme verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öf- fentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Strafta- ten) und erweist sich auch als verhältnismässig. Dabei ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der versuchten schweren Körperverlet- zung eine schwere Straftat gegen die körperliche Integrität als sehr hochwertiges Rechtsgut begangen hat. Dass gravierende Verletzungen ausblieben, war kei- neswegs dem Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken. Zwar hat der Beschuldigte seit der Tat keine Gewalttaten mehr begangen. Nachdem er die vorliegende schwere Gewalttat gänzlich ohne Anlass und insoweit quasi aus dem Nichts heraus verübt hat, diese nach wie vor abstreitet, er mithin keinerlei Einsicht in das begangene Unrecht zeigt und sodann wie dargelegt in der Ver- gangenheit bereits mehrfach in Schlägereien verwickelt war, ist keineswegs aus- zuschliessen, dass sich solches nicht wieder ereignen könnte. Überdies ist jüngst noch eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hinzuge- kommen (Urk. 84). Entsprechend bestehen sehr gewichtige öffentliche Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten, die durch seine privaten Interessen nicht aufzuwiegen wären. Damit wären nicht nur die Voraussetzungen vom Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Vielmehr wäre, selbst wenn man – entgegen den Ausführun- gen hiervor – dennoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausginge, in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Interessens gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung nicht zu verzichten. 2.11. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Landesverweisung des Beschuldig- ten zwar durchaus eine gewisse Härte für ihn und seine Familie darstellen würde. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann in Anbetracht der noch nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des Be-

- 62 - schuldigten in der Schweiz, seiner höchstens durchschnittlichen sozialen und be- schränkten beruflichen Integration in der Schweiz sowie der guten Chancen auf Wiedereingliederung in seinem Heimatland jedenfalls nicht gesprochen werden. Weiter verletzt eine Landesverweisung auch keine konventionsrechtlichen An- sprüche (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt mithin nicht vor und der Beschuldigte ist ent- sprechend des Landes zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 3.2. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt, was vom Beschuldigten selbst für den Fall eines Schuldspruchs als zu hoch kriti- siert wurde, dies nachdem selbst die Staatsanwaltschaft mit der Anklage nur eine 5-jährige Landesverweisung beantragt habe (Urk. 51 S. 3). Diesbezüglich ist an- zumerken, dass das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft zwar nicht ge- bunden ist. Zieht man aber einerseits in Betracht, dass der Beschuldigte sich seit der hier zu beurteilenden Tat, mithin in den mehr als 5 Jahren bis zum vorliegen- den Urteil, keine weiteren Gewaltexzesse mehr leistete, und berücksichtigt man andererseits die erhebliche Härte, die die Landesverweisung insbesondere für seine Frau und seine Kinder bedeuten wird, erscheint in einer Gesamtbetrachtung eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Ferner sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) erfüllt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger von Kosovo ist, also einem Drittstaat angehört und zweifelsoh- ne eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-

- 63 - II-Verordnung vorliegt (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.). Vom Beschuldigten geht mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit eine Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeits- grundsatz genügt (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 43 f.) ist die Landesverweisung entsprechend im SIS auszuschreiben. 4.2. Anzufügen bleibt, dass Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verord- nung (EU) 2018/1861 die Schengen-Staaten selbst bei einer Ausschreibung der Landesverweisung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Erlass von Ein- reiseverboten verpflichten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen ei- nes strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in- des zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es aber frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souve- ränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz aus- gesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Argumentation der Verteidigung, eine SIS-Ausschreibung würde dem Beschuldigten zwangsläufig jede Möglichkeit nehmen, im übrigen Ausland, etwa in Deutschland, Wohnsitz zu nehmen, kann daher nicht gefolgt werden. VIII. Zivilforderung

1. Schadenersatz 1.1. Die geschädigte Person kann gestützt auf Art. 122 ff. StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen rechtlichen Grundla- gen sowie jene der ausservertraglichen Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 OR

- 64 - in ihrem Urteil zutreffend ausgeführt (Urk. 50 S. 44 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Der Privatkläger konstituierte sich form- und fristgerecht als Zivilkläger und beantragte vor Vorinstanz die Feststellung der Pflicht des Beschuldigten zur Leis- tung von Schadenersatz im Umfang der ungedeckten Arztkosten in noch nicht bekannter Höhe dem Grundsatz nach, während diese Forderung im Quantitativ auf den Zivilweg zu verweisen sei (vgl. Urk. 50 S. 4 und S. 45). Die Vorinstanz entsprach diesem Antrag in ihrem Urteil vom 31. August 2021. Im Berufungsver- fahren beantragte der Privatkläger entsprechend die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 80 S. 1). Der Beschuldigte verlangt dagegen die vollständige Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 8; Urk. 84 S. 71). 1.3. Der Privatkläger macht vor Bezirksgericht geltend, dass sich das Quantitativ seiner Schadenersatzforderung aus den vom Beschuldigten zugefügten Verlet- zungen einstweilen noch nicht beziffern lasse, da die Behandlung des Privatklä- gers noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 38 S. 8). Allerdings ergeben sich weder aus den Ausführungen der Privatklägervertretung noch aus den Aussagen des Privatklägers Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich wäre, den aus der me- dizinischen Behandlung als Folge des Vorfalls vom 17. September 2017 entstan- denen Schaden zu beziffern. Vielmehr weisen die wenigen Informationen zur Be- handlung des Privatklägers, welche sich bei den Akten befinden, darauf hin, dass die medizinische Behandlung längst abgeschlossen ist. So gab der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2021 auf die Frage nach seinem Ge- sundheitszustand zwar an, er leide unter Ängsten und habe auf der linken Ge- sichtsseite weniger Gefühl als auf der anderen. Die Frage, ob er sich diesbezüg- lich noch in ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung befinde, verneinte der Pri- vatkläger überdies (Urk. 6/4 S. 8 f.). Auch in den aktenkundigen ärztlichen Berich- ten des Kantonsspitals Winterthur, wo die Gesichtsverletzungen operativ behan- delt wurden, wird im Abschlussbericht vom 13. November 2017 festgehalten, dass sich angesichts des guten klinischen und radiologischen Ergebnisses keine weite- ren Behandlungsnotwendigkeiten ergeben würden und die Behandlung entspre-

- 65 - chend abgeschlossen sei (Urk. 16/8 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Privatklägervertreterin nicht weiter zur Schadenersatzforderung (Urk. 80). 1.4. Damit erweist sich das privatklägerische Schadenersatzbegehen als nicht hinreichend beziffert im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO. Für eine Entschei- dung dem Grundsatz nach, welche nach klarem Gesetzeswortlaut von Art. 126 Abs. 3 StPO nur offen steht, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig ist, besteht mithin kein Raum. Dem Antrag des Be- schuldigten folgend ist die Zivilklage (vollständig) auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Art. 47 OR hält ferner fest, dass das Gericht bei Tötung eines Men- schen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten (oder den Angehörigen des Getöteten) eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 46). 2.2. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–. Die Vorinstanz erachtete eine solche in der Höhe von Fr. 8'000.– als gerechtfertigt. Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 2 und 8). 2.3. Der Privatkläger erlitt beim vorliegend zu beurteilenden Angriff des Beschul- digten massive Verletzungen im Gesicht, welche operativ behandelt werden mussten. Hinsichtlich der Details kann auf die bereits gemachten Ausführungen oben verwiesen werden (E. IV.1.4.). Die zur Rekonstruktion der Knochenstruktur seiner linken Gesichtshälfte (Orbitaboden) eingesetzte Titan-Mesh wird für den Rest seines Lebens im Körper des Beschuldigten verbleiben müssen (Urk. 16/8 S. 2). Durch die Verletzungen bzw. deren Behandlung blieben ferner drei Narben im Gesicht sowie ein leichtes Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte, wel-

- 66 - ches sich gemäss Angaben des Privatklägers nicht mehr vollumfänglich zurück- bilden wird und für ihn auch nach wie vor in gewissen Lebenssituationen, etwa wenn er auf der linken Seite schläft, störend spürbar ist. Weiter berichtet der Pri- vatkläger von Ängsten, unter denen er seit dem Vorfall im Alltag leide, etwa wenn er sich in der Öffentlichkeit bewege oder mit anderen Leuten Diskussionen führe (Urk. 6/4 S. 9). Die geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen sind teil- weise direkt anhand der erwähnten ärztlichen Behandlungsunterlagen (Urk. 16/1 -

11) selber ersichtlich. Im Übrigen erweisen sich vor deren Hintergrund auch die darüber hinausgehenden Aussagen des Privatklägers als plausibel und glaubhaft. Auch die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen erweisen sich als glaubhaft. Zwar liess sich der Privatkläger diesbezüglich auf eigenen Wunsch hin nicht psychologisch abklären bzw. betreuen (Urk. 6/4 S. 9). Dass ein derart bruta- ler, völlig grundloser und gezielt ausgeführter Angriff in gewissem Masse geeignet ist, das Sicherheitsgefühl sowie das psychische Wohlbefinden des Opfers auch im Nachgang der Tat zu beeinträchtigen, versteht sich von selbst. Schliesslich wurde – nachdem der Beschuldigte die Tat ja bestreitet – auch keine anderweitige Wiedergutmachung des Beschuldigten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR geleistet. 2.4. Nach dem Dargelegten ist die für das Aussprechen einer Genugtuung erfor- derliche Schwere der seelischen Unbill klar erfüllt. Für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die zwar erheblichen und sicher schmerzhaften Verletzungen glücklicherweise weitestgehend ohne bleibende Fol- gen verheilten. Auch die notwendige Behandlungsdauer (initiale ambulante Be- handlung und weitere Arztbesuche bzw. Sprechstunden, 2 Nächte stationärer Spi- talaufenthalt für die Operation, ambulante operative Nachkontrolle; vgl. Urk. 16/2-

11) sowie die Arbeitsunfähigkeit (12 Tage; vgl. Urk. 16/7) bewegten sich noch im einigermassen beschränkten Bereich. Allerdings fallen für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung die vorliegenden Tatumstände ins Gewicht. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte völlig grundlos und mit masslos übertriebener Heftig- keit den wehrlosen Privatkläger angriff und seinen Angriff unablässig fortsetzte, selbst als der Privatkläger bereits benommen am Boden lag, wirkt sich zusammen mit dem knapp mittelschweren Verschulden genugtuungserhöhend aus. Vor die- sem Hintergrund erweist sich mit der Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe

- 67 - von Fr. 8'000.– als angemessen, zu deren Leistung der Beschuldigte auch vorlie- gend zu verpflichten ist. Ein Zins wurde nicht verlangt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschul- digte Person die Verfahrensosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüg- lich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft aufzuerlegen (DOMEISEN, BSK StPO II, N 6 zu Art. 426). Nachdem der Beschuldigte gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz neu freizusprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus- gangsgemäss nicht vollständig, sondern zu neun Zehnteln zu überbinden. Im Üb- rigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln: 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung insgesamt weitestgehend. Der Schuld- spruch hinsichtlich des Hauptvorwurfs (versuchte schwere Körperverletzung) wird genauso bestätigt wie die vorinstanzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe, die An- ordnung der Landesverweisung und die Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung. Er obsiegt einzig mit Blick auf den deutlich weniger gewichtigen Vorwurf betreffend Waffengesetz, von dem er freizusprechen ist, der etwas kürzeren Dauer der Lan- desverweisung und schliesslich hinsichtlich der Schadenersatzforderung, aller-

- 68 - dings auch dies nur insoweit, als diese nicht mehr nur zur Bestimmung des Quan- titatives, sondern neu vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. Bei die- sem Ausgang erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Auch hinsichtlich der Beru- fungskosten rechtfertigt es sich, dem verbleibenden Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenauflage an den teilweise ebenfalls unterliegenden Privat- kläger drängt sich hingegen nicht auf. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 30. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 68 Stunden gel- tend (Urk. 83). Dieser Aufwand erscheint als hoch, aber gerade noch angemes- sen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 16'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage – mithin zu neun Zehnteln – vorzubehalten. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 23. Januar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund fünfeinhalb Stunden geltend (Urk. 81). Die- ser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entspre- chend mit gerundet Fr. 1'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist auch hier ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von neun Zehn- teln vorzubehalten. 2.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 69 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 31. August 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Einziehung und Ver- nichtung Elektroschocker) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 2 lit. c WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

7. Der Privatkläger wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 8'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers abgewiesen.

- 70 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'800.– amtliche Verteidigung Fr. 1'400.– unentgeltliche Privatklägervertretung.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu ei- nem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 71 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres

- 72 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.