Sachverhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1.1 zusammengefasst vorgewor- fen, am frühen Nachmittag des 5. Dezember 2019 die Privatklägerin aufgefordert zu haben, den Mund zu öffnen, damit er ihr in den Mund urinieren könne. Als sich
- 8 - die Privatklägerin geweigert habe, habe er sie an den Haaren gezogen und ihr einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, worauf sie der Aufforderung des Beschuldigten Folge geleistet habe und dieser ihr teilweise in den Mund und teilweise in die Toilette uriniert habe (Urk. 27 S. 2). Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, vaginalen unge- schützten Geschlechtsverkehr zu haben, was die Privatklägerin nicht gewollt und auch entsprechend kommuniziert habe. Der Beschuldigte habe die rücklings liegende Privatklägerin an den Armen gepackt, sei mit dem Penis in deren Vagina eingedrungen, habe ihr mindestens zwei Ohrfeigen versetzt, sie mit beiden Hän- den am Hals gepackt und während einer Minute am Hals gewürgt, wodurch diese während ca. einer Minute das Bewusstsein verloren habe. In der Folge habe der Beschuldigte einen Teil des Ejakulats in der Vagina der Privatklägerin ejakuliert. Nachdem er den Penis aus der Vagina gezogen habe, sei er mit diesem in den Mund der danach am Boden kauernden Privatklägerin eingedrungen und habe den Rest des Ejakulats in deren Mund ejakuliert. Er habe die Privatklägerin aufge- fordert, das Ejakulat zu schlucken, wozu es aber nicht gekommen sei, weil sie sich habe übergeben müssen. Darauf habe er ihr abermals einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt. Die Staatsanwaltschaft würdigt den vorstehend ersten und dritten Abschnitt als sexuelle Nötigung, den zweiten Abschnitt als Vergewaltigung. 1.2 Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe in der Untersuchung (Urk. 11/5 F/A 17 und 44 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 14 f.) sowie zuletzt an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 86 S. 7 f.). Die amtliche Verteidigung fordert einen Frei- spruch (Urk. 45 S. 2, Urk. 87 Rz. 11 ff.). 2.1 Unter Anklageziffer 1.2.1 wird dem Beschuldigten weiter und zusammenge- fasst vorgeworfen, am Abend des 5. Dezembers 2019 in die Wohnung der Privat- klägerin zurückgekehrt zu sein, beim Eintreten die Wohnungstüre verschlossen und den Schlüssel aus dem Schloss genommen zu haben. Dann habe er aus sei- ner Jackentasche ein Klappmesser mit automatischer Klingenöffnung entnommen
- 9 - und der Privatklägerin die Klingenspitze in Richtung rechte Kinnseite gehalten, ohne die Haut zu berühren. Gleichzeitig habe er der Privatklägerin mit dem Tod gedroht, wenn sie ihm auf seine Fragen keine Antwort gebe. Das habe die Privat- klägerin in Angst und Schrecken versetzt und sie habe den Beschuldigten ange- fleht, sie nicht zu töten. Weiter habe er sie aufgefordert, sich vor ihn auf den Bo- den zu knien und alle Fragen zu beantworten. Auf das Flehen der Privatklägerin hin, habe er das Messer weggelegt. Als diese die Fragen nicht habe beantworten können, habe er sie plötzlich am Hals gepackt und gewürgt, worauf die Privatklä- gerin aufgestanden und auf den Balkon geflüchtet sei. Der Beschuldigte sei ihr hinterhergerannt, habe sie an den Haaren gepackt und daran gezerrt, sie geohr- feigt und mit den Füssen getreten. Er habe versucht, ihren Kopf gegen den Bal- kontisch zu schlagen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Während der Beschul- digte das Klappmesser holen gegangen sei, habe die Privatklägerin versucht, über den Balkon auf einen anderen Balkon zu flüchten, was ihr aber nicht gelun- gen und sie stattdessen vom 2. Obergeschoss auf die Wiese gestürzt sei, wobei die sich ein Bein gebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft würdigt diesen Sachverhalt als mehrfache Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten. Das vorgeworfene Mitführen eines Klappmessers mit automatischer Klingenöffnung (recte: Stellmesser) wertet die Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Waffengesetz. 2.2 In Bezug auf diese Vorwürfe zeigte sich der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht teilweise geständig. So gab er beispielsweise zu, der Privatklägerin ein Stellmesser gezeigt zu haben. Grösstenteils bestritt er jedoch den diesbezügli- chen Anklagesachverhalt und auch die Verteidigung plädiert hier ebenfalls auf ei- nen Freispruch (Urk. 45 S. 2, Urk. 87 Rz. 50, 54). 3.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.2.2 vorgeworfen, der Privatklägerin im November 2019 zweimal jeweils anlässlich eines WhatsApp- Video-Calls ein Klappmesser mit automatischer Klingenöffnung (recte: Stell- messer) gezeigt, die Klinge geöffnet und der Privatklägerin gedroht zu haben sie umzubringen, sollte sie einen anderen Mann haben. Die Staatsanwaltschaft be- zeichnete dieses Vorgehen als Nötigung.
- 10 - 3.2 Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht geständig (Urk. 11/5 F/A 58 f.). Die Verteidigung beantragt wie erwähnt eine Verfahrenseinstellung bzw. eventualiter einen Freispruch (Urk. 87 59 f.).
4. In der Folge ist demnach in Bezug auf den gesamten Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser erstellt werden kann.
5. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben (Urk. 56 S. 13 f.), worauf zu verweisen ist. Ebenfalls zutreffend bezeich- nete die Vorinstanz die vorliegend relevanten Beweismittel (Urk. 56 S. 15), führte die wesentlichen Ergebnisse aus den ärztlichen Berichten betreffend die Privat- klägerin und den Beschuldigten auf (Urk. 56 S. 15 ff.) und gab die Protokolle der Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom
5. Dezember 2019 auszugsweise wieder (Urk. 56 S. 18 ff.). Auch darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen.
6. In Bezug auf Anklageziffer 1.1.1 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Befragung einen Tag nach ihrem Sturz vom Balkon die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte noch mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. 12/1). Im Gegenteil führte die Privatklägerin damals ohne Bezug zu den vorliegenden Vorwürfen aus, der Beschuldigte sei wegen eines Ausschlags zu ihr gekommen, sie habe eine Crème gehabt, da habe er sie ins Bett gezogen und Sex mit ihr gehabt, sie habe eigentlich nicht gewollt aber es sei ok gewesen (Urk. 12/1 F/A 23, Urk. 56 S. 21). Gegenüber den sie am 6. Dezember 2019 untersuchenden Ärzten des IRM erklärte die Privatklägerin gar noch, dass sie am
5. Dezember 2019 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 6/1 S. 3). Erst drei Monate nach dem fraglichen Vorfall erhob die Privatklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2020 die vorliegend interessierenden Vorwürfe. Die Privatklägerin machte zwar bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung ausführliche Angaben zu ihrer Be- ziehung mit dem Beschuldigten und thematisierte auch Gewalt von seiner Seite (Urk. 12/1 F/A 10 ff.). Gerade deshalb erstaunt mit der Vorinstanz doch sehr, dass sie damals die angeblichen sexuellen Handlungen mit keinem Wort erwähnte (Urk. 56 S. 21). Zumal ihre Aussagen in jener ersten Befragung durch die Polizei
- 11 - klar und ausführlich wirkten (vgl. Urk. 12/1), vermag sie auch nicht zu überzeugen, wenn sie später geltend machte, sie habe sich damals schwach und schwindelig gefühlt (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 21), respektive sie habe bei der Befragung durch die Polizei nichts verstanden und nur mit "ja" geantwortet (so an der Berufungsverhandlung, Urk. 85 S. 5, 9, 11). Überdies ist zu beachten, dass die Privatklägerin die neuen Vorwürfe hauptsächlich mittels Verlesens eines vorgefertigten Schreibens vorbrachte (Urk. 12/2 S. 2, Urk. 12/3), was der Glaubhaftigkeit nicht dienlich sein kann, wirken diese Schilderungen dadurch doch inszeniert. Zudem räumte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ein, dass ihr ihr Ex-Mann C._____ beim Verfassen dieses Schreibens wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse geholfen habe (Urk. 85 S. 10). Angesichts der Umstände, dass C._____ der Privatklägerin offensichtlich noch sehr nahe stand und daher nicht auszuschliessen ist, dass er – wie es der Beschuldigte geltend macht – eine gewisse Eifersucht gegenüber dem Beschuldigten verspürte, muss das besagte Schreiben mit gewisser Vorsicht gewürdigt werden. Schliesslich ist mit Verweis auf die erwähnten Textnachrichten (Urk. 21/10) festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 5. Dezember 2019 ab 16:49 Uhr und damit kurz nach den neuerlich geltend gemachten angeblichen sexuellen Übergriffen zunächst mit "Babe" anschrieb. Unter anderem schrieb sie darauf, "i had 2x come", "i was hot more", "you so sexy", "i watch you kiss my boobs i got fast come". Der Beschuldigte antwortete darauf: "No… I'm not enoght sexy", woraufhin die Privatklägerin schrieb: "and also inside my puccy", "your penis so hard", "like a stone". Diese Textnachrichten sprechen klar dagegen, dass sich der Beschuldigte wenige Stunden zuvor auf abscheuliche Art und Weise an der Privatklägerin sexuell vergangen haben soll. Wenn seitens der Privatklägerin geltend gemacht wird, sie sei völlig verängstigt gewesen und habe den Beschuldigten damit wohlsinnen wollen (Urk. 22/18, Urk. 44 S. 3), ist dies angesichts der Nachrichten nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die Privatklägerin die sexuellen Gedanken des Beschuldigten damit eher noch anregte (Urk. 56 S. 22). Ein "Verhindern-Versuchen" ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil fragte die Privatklägerin den Beschuldigten in ihren Textnachrichten wenige Stunden nach dem angeblichen Vorfall, ob er sie
- 12 - besuchen kommen könne, wenn er in der Nähe sei ("where are you now?""you can visit me if you near?", Urk. 21/10 S. 24). Von Ängstlichkeit ist den Textnachrichten der Privatklägerin nichts zu entnehmen. Vielmehr bietet sie den Vorwürfen des Beschuldigten die Stirn. Zwar erwähnte sie dabei auch, sie möge es nicht, wenn er sie immer wieder schlage. Mit der Vorinstanz wäre aber gerade in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hätte, dass sie die sexuellen Übergriffe vom Nachmittag nicht gemocht hätte (so auch die Vorinstanz in Urk. 56 S. 23). An der Berufungsverhandlung brachte die Privatklägerin zusätzlich vor, sie habe den Beschuldigten besänftigen wollen und geplant, diesen nach seiner Rückkehr in ihre Wohnung mit einer Kamera zu filmen, um das Video dann der Polizei zu zeigen (Urk. 85 S. 8, 12). Diese neue Version vermag ebenso wenig zu überzeugen, wird doch ein Vergewaltigungsopfer das Risiko einer erneuten Misshandlung, nur um Beweise für die Polizei zu erstellen, wohl nicht eingehen. Die heutigen Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen am frühen Nachmittag des 5. Dezember 2019 vermochten nicht zur Klarheit beitragen, wenn sich diese auch in etwa mit ihren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft decken (vgl. Urk. 85 S. 7 ff.). Aufgrund obenstehender Erwägungen bestehen jedoch einige Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Anklagesachverhalt betreffend Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.1) kann daher in dubio pro reo nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 7.1 In Bezug auf Anklageziffer 1.2.1 führte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin, welche diese gegenüber der Polizei (Urk. 12/1) und der Staats- anwaltschaft (Urk. 12/2+4) deponierte, detailliert auf (Urk. 56 S. 24-29), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. An der Berufungs- verhandlung gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Tür aufgestossen, das Klappmesser aus seiner Jacke genommen und es ihr an die Kehle gehalten (Urk. 85 S. 8). Die Klinge sei nicht draussen gewesen, aber sie habe Angst gehabt, dass er es jeden Moment öffnen könnte (Urk. 85 S. 11). Er habe gesagt, er würde sie umbringen. Er habe sie zum Sofa gezerrt und sich aufs Sofa gesetzt, während er von ihr verlangt habe, dass sie sich niederknie, was sie auch getan
- 13 - habe. Sie habe nicht gewusst, was er von ihr gewollt habe. Plötzlich habe er sie gewürgt (Urk. 85 S. 8). Da die massiven Vorwürfe der Privatklägerin betreffend sexuelle Gewalt nicht er- stellt werden können, ist zunächst auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der anderen Vorwürfe mit gewissen Zweifeln behaftet. Tatsächlich ist mit der Vorinstanz auch in den diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin zunächst eine nicht unwesentliche Weiterentwicklung festzustellen (Urk. 56 S. 30). An der ersten polizeilichen Befragung erklärte die Privatklägerin noch, der Beschuldigte habe ihr das Messer in die Nähe des Halses gehalten, die Klinge sei nicht draussen gewesen, wenn der Beschuldigte jedoch den Knopf gedrückt hätte, wäre die Klinge ganz nahe bei ihrem Hals gewesen (Urk. 12/1 F/A 4). Demgegenüber gab sie in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme an, der Beschuldigte habe das Messer gegen ihren Hals gehalten, ob die Klinge ihre Haut berührt habe, erinnere sie sich nicht genau, die Klinge habe aber auf jeden Fall an ihren Hals gezeigt. Das Messer sei sehr nahe gewesen, sodass sie Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe die Klingenspitze eine Sekunde gegen ihren Hals gehalten (Urk. 12/4 F/A 96-99). An der Berufungs- verhandlung kam die Privatklägerin jedoch wieder auf ihre ursprüngliche Version zurück und gab an, die Klinge sei nicht draussen gewesen (Urk. 85 S. 11). Abge- sehen von der zwischenzeitlichen Aggravation sind die Aussagen der Privat- klägerin in der ersten polizeilichen Befragung jedoch grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Sie decken sich auch mit den an der Berufungsverhandlung deponierten Schilderungen, wenn auch Letztere sehr rudimentär ausfielen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin gerade die Situation mit dem angeblich vorgehaltenen Messer plastisch schilderte und das später vom Be- schuldigten versteckte und sichergestellte Stellmesser exakt beschrieb. Nach- vollziehbar beschrieb sie auch, dass das Stellmesser nicht offen gewesen sei, wenn der Beschuldigte jedoch den Knopf gedrückt hätte, die Klinge nahe an ihrem Hals gewesen wäre (Urk. 12/1 F/A 4). Ebenfalls glaubhaft erscheinen mit der Vorinstanz die Schilderungen, dass der Beschuldigte sie immer wieder gefragt habe, was sie gemacht und mit wem sie sich getroffen habe (Urk. 12/1 F/A 4),
- 14 - zumal dies mit dem bei den Akten liegenden Textnachrichten-Protokoll in Einklang zu bringen ist (Urk. 56 S. 30). Indem die Privatklägerin stets angab, der Beschuldigte habe ihr dann das Messer übergeben (Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 17, Urk. 12/4 F/A 99), belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, hat die Privatklägerin in allen Einvernahmen angegeben, dass sie sich danach vor dem Beschuldigten habe niederknien müssen (ebd.; Urk. 56 S. 31; so auch Urk. 85 S. 8). Ebenfalls gleichlautend gab die Privatklägerin jeweils an, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe und sie, als sie sich von ihm habe losreissen können, an den Haaren gepackt und zurückzureissen versucht habe (Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 17, Urk. 12/4 F/A 99, vgl. Urk. 85 S. 8). Dass der Beschuldigte ihr wie eingeklagt eine Ohrfeige gegeben, sie mit den Füssen getreten und versucht habe, ihren Kopf gegen den Balkontisch zu schlagen, erwähnte sie in der polizeilichen Befragung beispielsweise noch nicht (vgl. Urk. 12/1) und wiederholte sie auch an der Berufungsverhandlung nicht (vgl. Urk. 85). Mit der Vorinstanz sind demzufolge und angesichts der späteren mannigfaltigen Aggravationstendenzen die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Privatklägerin als grundsätzlich plausibel und glaubhaft zu werten. 7.2 Die bei der Polizei (Urk. 11/1 f.), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 11/3+5) und vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 20 ff.) deponierten Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Entscheid ebenfalls detailliert wiedergegeben (Urk. 56 S. 31- 38), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung gab er zusammengefasst an, am Abend des 5. Dezember 2019 nochmals zur Wohnung der Privatklägerin zurückgekehrt zu sein, weil er herausgefunden habe, dass ihn die Privatklägerin nochmals betrogen habe. Er habe wissen wollen, wie oft und weshalb sie ihn nochmals betrogen habe. Sie habe es einfach nicht sagen wollen. Er habe gehinkt. Von ihr darauf angesprochen habe er gesagt, es sei wahrscheinlich ein Muskelriss. Sie seien zur Couch gegangen und sie habe ihn massiert. Es sei alles wieder gut gewesen. Sie hätten sich geküsst. Bei der Couch habe er sie nochmals gefragt, weshalb sie ihn betrüge (Urk. 86 S. 10). Auf Fragen verneinte er, die Privatklägerin zum Hinknien gezwungen zu haben. Ganz am Anfang beim Betreten der Wohnung habe er ein Messer dabei gehabt. Es sei
- 15 - eher scherzhalber gewesen. Er habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie ihn betrogen habe. Er habe das geschlossene Messer vor sie hingehalten. Als sie einen Stuhl geholt habe, habe er gemerkt, dass sie Angst hatte. Er habe ihr erschrockenes Gesicht gesehen. Dabei habe er mehr Angst gehabt als sie und das Messer auf die rote Couch geworfen (Urk. 86 S. 11). Der Beschuldigte gab weiter an, es sei für ihn an jenem Abend klar gewesen, dass die Beziehung beendet war. Er habe ihr ja geschworen, dass fertig sei, wenn sie ihn nochmals betrüge. Deshalb habe sie mit allen Mitteln versucht, ihn zu halten. Über den Balkon geklettert sei sie wahrscheinlich, weil sie ihn habe weichkriegen wollen (Urk. 86 S. 14). Als die Privatklägerin auf den Balkon gegangen sei und zu schreien begonnen habe, habe er gehen wollen. Gerade als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass sie über das Balkongeländer gestiegen sei. Danach sei sie offenbar weggerutscht. Er vermute, dass sie, indem sie über das Geländer kletterte, habe sagen wollen, dass sie runterspringen würde, wenn er gehe (Urk. 86 S. 15). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 38-41) sind zutreffend und können auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren deponierten Aussagen übernommen werden. Die nachfol- genden Ausführungen dienen lediglich der Verdeutlichung und allenfalls Ergän- zung. Der Beschuldigte gab an, bereits im Vorfeld zu seinem Besuch bei der Privat- klägerin mit dieser gechattet zu haben, wobei es ums Betrügen gegangen sei. Aus den entsprechenden Textnachricht-Protokollen ist denn auch ersichtlich, dass sich die beiden betreffend dieses Thema in einen Streit hineinsteigerten. Der Be- schuldigte gab zu, nach dem Eintreffen bei der Privatklägerin deren Wohnungs- schlüssel weggenommen zu haben. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Privat- klägerin erklärte er, diese damals gefragt zu haben, wie oft sie ihn betrogen habe. Er habe dann ein Messer gezogen und sie aufgefordert, ehrlich zu sagen, wie oft sie ihn betrogen habe. Auch gestand er ein, dass die Privatklägerin dadurch in Angst geraten sei. Er beteuerte mehrfach, dass er das Klappmesser nicht geöffnet habe. Dies entspricht auch der Schilderung der Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme und an der Berufungsverhandlung, weshalb von
- 16 - dieser Version auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, das Messer weggeworfen zu haben, nachdem er gesehen habe, wie verängstigt die Privatklägerin gewesen sei. Ähnlich erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr das Messer übergeben und sie habe es weggebracht. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben resp. er gab gegenüber der Polizei an, dieser nicht bewusst mit dem Tod gedroht zu haben. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst für das impulsive und emotionale Paar eine ungewöhnliche Situation vorgelegen haben muss, zumal sogar der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Schilderungen erschrocken war und Angst bekommen habe (Urk. 56 S. 39). Dass der Beschuldigte emotional sehr aufgebracht gewesen war, zeigt sich auch in den besagten Chatnachrichten, welche die beiden kurz vor dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin ausgetauscht hatten. Selbst wenn der Beschuldigte danach nicht explizit Todesdrohungen ausgesprochen hat, konnte die Privatklägerin das Verhalten des Beschuldigten, welcher ihr in seiner Wut ein Messer hinhielt, als lebensbedrohlich deuten. Der Beschuldigte schuf durch sein Gebaren – selbst nachdem das Messer nicht mehr im Spiel war – eine ausweglose Situation für die Privatklägerin, welche die Wohnung durch die Eingangstüre nicht verlassen konnte. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten, dass nach dem Messerweglegen alles wieder gut und schön gewesen sei, als unlogisch und unplausibel zu taxieren, zumal die Privatklägerin ihm noch immer nicht die "richtige" Antwort auf seine Fragen gegeben hatte (was im Übrigen gar nicht möglich war, wie die Vorinstanz richtig darlegte; Urk. 56 S. 40 f.). Dass sich die Privatklägerin zu jener gefährlichen Flucht über den Balkon veranlasst sah, deutet schwer darauf hin, dass sie sich in einer ausweglosen und verzweifelten Situation befand, die alles andere als "schön" war, wie es der Beschuldigte bezeichnete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen Bedrohungssituation sich nicht anders zu helfen wusste, als über das Balkongeländer zu steigen. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei auf den Balkon gegangen und über das Geländer geklettert, weil sie ihn habe zurückhalten wollen, macht selbst bei der Version des Beschuldigten, gemäss welcher ihn die Privatklägerin zuvor auf dem
- 17 - Sofa massiert haben soll, keinen Sinn. Überhaupt wirken die Schilderungen des Beschuldigten sehr verharmlosend und gerade bezüglich der Behauptung, er habe der Privatklägerin das Messer eher scherzhalber hingehalten, nicht überzeugend. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handelte. Grundsätzlich ist somit der Sachverhalt, den die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Befragung nachvollziehbar und ohne Aggravationstendenzen schilderte, als erstellt zu erachten (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 31). 7.3 Bezüglich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.1) ist der Beschuldigte zumindest in objektiver Hinsicht geständig (Urk. 11/1 F/A 37, 49 und 56, Urk. 11/2 F/A 4 und 17, Urk. 11/3 F/A 10, 12, 13 und 16, Urk. 11/5 F/A 17 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte er, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass ein solches Messer bewilligungspflichtig sei (Urk. 11/5 F/A 54), und an der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass es sich beim besagten Stellmesser um ein verbotenes Messer gehandelt habe (Urk. 42 S. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Stellmesser, deren Klinge mittels Knopfdruck gerade nach vorne ausgefahren werden kann, nach allgemeiner Wahrnehmung verboten sind. Sie können in der Schweiz nirgendwo offiziell erworben werden. Dass der Beschuldigte nichts von der Illegalität dieses Messers gewusst haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich dabei um ein verbotenes Messer handelte, zumal er am Ende der Schlusseinvernahme einräumte, dass er im Zusammenhang mit dem Messer ein Fehlverhalten seinerseits sehe und dass er das Messer hätte "anmelden" müssen (Urk. 11/5 F/A 60). Somit ist der Vorwurf in Anklageziffer 1.2.1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
8. Betreffend Anklageziffer 1.2.2 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin erst in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr das besagte Messer bereits zweimal per Video-Call gezeigt (Urk. 12/2 F/A 17). Anlässlich der Schlusseinvernahme ergänzte sie, dass der
- 18 - Beschuldigte ihr dabei gesagt habe, dieses Messer werde sie umbringen, wenn sie einen anderen Mann habe (Urk. 12/4 F/A 91). Diese Aggravation im Laufe der Zeit lässt wiederum an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen zweifeln (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 44). Dies umso mehr als sie an der Berufungsverhandlung zwar erwähnte, das Messer bereits früher im Video-Chat mit dem Beschuldigten gesehen zu haben. Er habe im Video-Chat damit herumgespielt. Von einer dabei ausgesprochenen Drohung war jedoch nicht die Rede (Urk. 85 S. 11). Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin das Messer bei einem Video-Call gezeigt zu haben (Urk. 42 S. 27). Auch dementierte er den Vorwurf, der Privatklägerin anlässlich der beiden Video-Calls gedroht zu haben, dieses Messer würde sie umbringen, sollte sie einen anderen Mann haben (Urk. 11/5 F/A 58). Mit der Vorinstanz kann angesichts des besagten Aussageverhaltens der Privat- klägerin nicht als zweifelsfrei erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich der beiden Video-Calls unter Vorzeigen des Stellmessers mit dem Tod drohte, sollte sie einen anderen Mann haben (vgl. Urk. 56 S. 44 f.). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer (ohne Drohung) bereits früher einmal zeigte, ist zwar denkbar. Jedoch wäre ein solches Verhalten nicht strafbar und kann deshalb offengelassen werden. Demzufolge ist der Beschuldig- te vom Vorwurf der Nötigung betreffend den Anklagesachverhalt 1.2.2 freizuspre- chen.
9. Die Vorinstanz führte den nunmehr und auch vorliegend als erstellt erachteten Sachverhalt – mit den Anpassungen zugunsten des Beschuldigten wie insb. Hin- halten des ungeöffneten Messers und ohne Ohrfeige, Fusstritte oder Kopfschla- gen gegen Balkontisch – korrekt auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 46 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2.1)
- 19 - 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 48 f.). 1.2 Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin unter Vorzeigen des Stellmessers mit Verletzungs- resp. Todesfolgen, wenn sie ihm nicht seine Fragen beantworten würde, namentlich, wie häufig sie ihn betrogen habe. Er untermauerte seine For- derung durch das Hinhalten des Messers, womit das Nötigungsmittel der Andro- hung ernstlicher Nachteile ohne Weiteres gegeben ist (so auch in Urk. 56 S. 49). Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten jedoch die gewünschte Antwort nicht, womit der Nötigungserfolg ausblieb. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt hier deshalb nur eine versuchte Nötigung in Betracht (Urk. 56 S. 49). 1.3 Weiter forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich vor ihm hinzu- knien und sämtliche seiner Fragen zu beantworten. Das Hinknien erachtet die Vo- rinstanz als Nötigungserfolg (Urk. 56 S. 49). Ein Nötigungsmittel in Form von vo- rangehender Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile lag diesbezüglich je- doch noch nicht in der notwendigen Intensität vor, zumal das Messer ausser Reichweite gelegt wurde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt diesbezüg- lich keine Nötigung vor. 1.4 Als die Privatklägerin die Fragen noch immer nicht beantwortete, packte der Beschuldigte diese am Hals und würgte sie. Die Privatklägerin flüchtete auf den Balkon, der Beschuldigte ging ihr nach, packte sie an den Haaren und wollte sie zurückreissen. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist mit dem Würgen und dem an den Haaren reissen gegeben. Es handelt sich hierbei um ein unerlaubtes Mittel bzw. eine unrechtmässige Nötigung. Der Nötigungserfolg ist jedoch bezüglich der Beantwortung der Fragen wiederum nicht eingetreten. Diese Handlungen, welche für sich betrachtet als Tätlichkeiten qualifiziert werden können, wurden im Rah- men der Nötigung verübt und werden von dieser konsumiert (BSK StGB- Delon/Rüdi, Art. 181 N 69; vgl. Urk. 56 S. 49). 1.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung direktvorsätzlich erfüllt.
- 20 - 1.5 Nachdem der Beschuldigte alles unternahm, was aus seiner Sicht nötig war, um von der Privatklägerin die gewünschten Antworten erhältlich zu machen, trat der Taterfolg bezüglich der Antworten nicht ein. Mit der Vorinstanz ist diesbezüg- lich daher von einem vollendeten Versuch auszugehen (Urk. 56 S. 50). 1.6 Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 1.2.1 der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.1) 2.1 Zum Inhalt von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 56 S. 50). 2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sodann zutreffend ausgeführt, dass es sich beim vom Beschuldigten anlässlich des besagten Vorfalls mitgeführten und der Privatklägerin in Richtung Hals gehaltenen Stellmesser um eine verbotene Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG handelte und dass eine entsprechende Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Art. 28b Abs. 1 WG nicht vorlag. Ebenfalls zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass landläufig bekannt sei, dass Stellmesser, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, verboten sind und dass dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss (Urk. 56 S. 50 f.). 2.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zudem des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG schuldig zu sprechen.
3. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1.1), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.2) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.2.1) ist der Beschuldigte freizusprechen.
- 21 - V. Sanktion 1.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der mass- gebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Recht- sprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 56 S. 51 ff.), worauf verwiesen werden kann. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die mehrfachen Nötigungshandlungen gemeinsam (Urk. 56 S. 45 ff.). Gemäss einschlägiger Rechtsprechung muss bei Tatmehrheit jedoch aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (vgl. Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist nunmehr – in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius – nachzuholen.
2. Tatkomponenten 2.1 Versuchte Nötigung mittels Stellmesser 2.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens betreffend die Nötigung mittels Stellmesser ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Verschliessen der Wohnungstür und die Entnahme des Schlüssels bereits eine sehr bedrohliche Situation für die Privatklägerin schuf. Im Anschluss bedrohte er die Privatklägerin massiv und unter Einsatz einer Waffe, sodass diese ernsthaft und realistischer- weise um ihr Leben fürchten musste. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass er auf das Flehen der Privatklägerin hin aufhörte und dieser das Messer übergab. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin aus Eifersucht, Kränkung und Wut tyrannisierte. Er bedrohte und erniedrigte sie, verlangte nach Antworten, die er kannte, forderte Treue, die er selber auch nicht hielt, und demonstrierte ein aggressives Macho- gehabe (Urk. 56 S. 56). Er handelte zwar aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, wobei er sich bereits beim Chatten mit der Privatklägerin in emotionale Erregung und Rage steigerte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass er sich in dieser Gefühlslage dennoch mit einem Stellmesser in die Wohnung der Privat-
- 22 - klägerin begab und diese unter anderem damit direktvorsätzlich bedrohte resp. nötigte. Die subjektiven Tatumstände vermögen mithin das objektive, nicht mehr leichte Verschulden nicht zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Geldstrafe im Sinne von Art. 34 StGB kommt angesichts dieser Strafhöhe bereits nicht mehr in Frage. 2.1.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Dass sich der tat- bestandsmässige Erfolg (das Erlangen von Antworten, wie oft die Privatklägerin den Beschuldigten "betrogen" hatte) nicht verwirklichte, lag alleine an der Privat- klägerin. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass die Situation selbst bei einer entsprechenden Antwort der Privatklägerin nicht wesentlich anders zu gewichten wäre. Eine Strafminderung von zwei Monaten erscheint angemessen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Privatklägerin nicht preisgab, ob resp. wie oft sie den Beschuldigten betrogen hatte. 2.1.4 Es erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die Nötigung mittels Stellmesser angemessen. 2.2 Versuchte Nötigung mittels Packen am Hals 2.2.1 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend vor sich nieder- knien liess und diese am Hals packte, demonstrierte er seine Macht und offenbar- te wiederum seine Brutalität. Der Umstand, dass die Privatklägerin über den Bal- kon im 2. Obergeschoss zu flüchten versuchte, zeigt, dass sie sich in einer aus- weglosen Situation sah und sich in panischer Angst befand. Zugunsten des Beschuldigten ist zu beachten, dass die Privatklägerin aus dem Würgegriff und auch aus dem an den Haaren ziehen keine nachweislichen Ver- letzungen davontrug. Auch ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass er von sich aus aufhörte, die Privatklägerin zu würgen, bevor eine akute Lebensgefahr hätte eintreten können (Urk. 56 S. 55). Das diesbezügliche objektive Tatverschulden ist
- 23 - als noch leicht zu gewichten. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf 10 Monate festzusetzen. 2.2.2 Aus den in Ziffer V./2.1.2 geschilderten Gründen vermögen die subjektiven Tatumstände die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.2.3 Auch hier ist aus den in Ziffer V./2.1.3 dargelegten Gründen angesichts des vollendeten Nötigungsversuchs eine Reduktion von zwei Monaten angezeigt. Die diesbezügliche Einzelstrafe beläuft sich somit auf 8 Monate, welche ebenfalls nur als Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 2.3 Asperation Für die beiden Nötigungsdelikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für die Nötigung mittels Stellmesser als das schwerere Delikt beträgt 10 Monate, diejenige für die Nötigung mittels Würgegriff beträgt 8 Monate. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Täterkomponente 3.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 57 f.). Aktualisierend ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte mittlerweile aus dem mit seiner Ex-Frau geführten Haushalt ausge- zogen ist und nun in einer WG wohnt (Urk. 86 S. 2). Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern hat er offenbar keinen Kontakt mehr. Er gründete eine Einzelfirma und ist selbständiger Taxifahrer, wobei er versuche, sich über Wasser zu halten. Zu- sätzliche Unterstützung erhalte er nicht. An Schulden bestünden Leasingschulden für das Auto und gelegentlich Privatschulden. Seine Rückenbeschwerden hat der Beschuldigte offenbar nach wie vor, von einer OP sei er wieder abgekommen (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 24 - 3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 84), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. 3.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte in der Untersuchung teilweise kooperativ und bezüglich der objektiven Abläufe – wie das Hervornehmen des Messers bzw. das Verschliessen der Türe sowie die Ängstigung der Privatklägerin – geständig sowie hinsichtlich des Auffindens des Stellmessers behilflich war (Urk. 56 S. 59). Wie die Vorinstanz jedoch ebenfalls richtig festhielt, versuchte der Beschuldigte, seine eigene Funktion deutlich zu relativieren, und signalisierte er keinerlei Reue (ebd.). Eine leichte Strafminderung um zwei Monate erscheint diesbezüglich angemessen. 3.4 Aus dem Gesagten resultiert in Bezug auf die mehrfache Nötigung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Eine höhere Freiheitsstrafe käme angesichts des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht in Frage.
4. Vergehen im Sinne des Waffengesetzes 4.1 Das objektive Tatverschulden in Bezug auf das Mitführen und Hinhalten des ungeöffneten Stellmessers an den Hals der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz als leicht einzustufen (Urk. 56 S. 60). 4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Messer, von welchem er annehmen musste, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelte, in die Wohnung der Privatklägerin mitnahm in der Absicht, diese damit zu ängstigen und zu bedrohen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjekti- ve Komponente nicht relativiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 4.3 Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– erscheint angesichts der aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessen. 4.4 Unter Hinweis auf die Ausführungen in vorstehender Ziff. V./3 betreffend Tä- terkomponente ist die besagte Geldstrafe von 45 Tagessätzen auf 30 Tagessätze
- 25 - zu reduzieren angesichts der Tatsache, dass das Stellmesser nur unter Mitwir- kung des Beschuldigten sichergestellt und damit auch einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden konnte.
5. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Die erstandenen zwei Tage in Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 56 S. 61). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen vollumfänglichen Aufschub sowie für einen teilweisen Aufschub (vorliegend beides theoretisch möglich) auf- gezeigt (Urk. 56 S. 61 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Hierzu ist festzuhalten, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte zumindest durch die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein dürfte, sodass er sich künftig wohlverhalten wird.
3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheits- wie auch der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter für beide Strafen auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat ge- schädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an die- ser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. 56 S. 64 ff.)
2. Im Berufungsverfahren macht die Privatklägerin erneut einen Haushaltsscha- den in der Höhe von Fr. 3'634.00 geltend (Urk. 88 S. 1, 14 ff.). Wie schon an der Hauptverhandlung wird dieser Schaden damit begründet, dass die Privatklägerin infolge ihres Sturzes vom Balkon bis zum 31. Juli 2020 voll arbeitsunfähig gewe-
- 26 - sen sei, was sich auf ihre Fähigkeit Haushaltsarbeiten auszuführen ausgewirkt habe (Urk. 42 S. 10 ff., Urk. 88 S. 16 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Kosten, welche der Privatklägerin durch die strafbaren Handlungen des Beschul- digten entstanden waren, derzeit noch nicht abschliessend beziffert werden könn- ten und der vorgebrachte Haushaltsschaden ungenügend substantiiert sei bzw. aufgrund der Ausführungen seitens der Privatklägerin die Frage der Kausalität des Haushaltsschadens unklar bleibe, weshalb die Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten lediglich dem Grundsatze nach festgestellt werden könne (Urk. 56 S. 65). Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung erklärte, der Privatklägerin gehe es wieder ganz gut, alles sei gut verheilt und sie könne wieder uneingeschränkt arbeiten (Urk. 88 S. 10 resp. Prot. II S. 11), kann heute ein Haushaltsschaden theoretisch beziffert werden. Ein Konnex zum vorlie- gend erstellten und dem Beschuldigten vorwerfbaren Sachverhalt ist hingegen nicht ersichtlich. Zur Klärung der Frage der Kausalität des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin aber dennoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Bezüglich einer Genugtuung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin durch das Vorzeigen seines Stellmessers in Angst und Schrecken ver- setzte, dass er auch eine ausweglose Situation für die Privatklägerin schuf, indem er die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel aus dem Schlüsselloch ent- fernte, dass er diese vor sich hinknien liess, wodurch er sie erniedrigte, und dass er sie am Hals packte und schliesslich an den Haaren zurückriss, als diese auf den Balkon flüchtete. Die Privatklägerin befand sich offensichtlich in grosser Angst, sonst hätte sie nicht über den Balkon in die untere Wohnung ihres Ex- Mannes zu steigen versucht. Wenn die Vorinstanz jedoch die Verletzungen auf- führt, welche sich die Privatklägerin bei der missglückten Flucht zugezogen hatte, und hierfür eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen erach- tet, geht sie zu weit. Für die Genugtuung relevant sind in erster Linie die erstellten Nötigungshandlungen. Diese wiegen verschuldensmässig nicht mehr leicht resp. noch leicht. Zudem waren sie nicht von allzu langer Dauer. Immerhin ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin äusserst bedrohlich gewirkt ha- ben muss und diese in panische Angst versetzte. Hierfür erscheint eine Genugtu-
- 27 - ung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– – zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2019, wie an der Berufungsverhand- lung neu geltend gemacht (Urk. 91 S. 4) – zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 28 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Angesichts der bereits vor Vorinstanz erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung betr. An- klage Ziffer 1.2.2 und der mehrfachen Tätlichkeiten erscheint die Kostenauferle- gung zu einem Drittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 10; Urk. 56 S. 68).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin unterliegen mit ihren jeweiligen Anträgen praktisch vollum- fänglich. Es scheint daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung respektive der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin in Bezug auf die jeweiligen Kos- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
3. Entschädigungsfolgen 3.1 Der Beschuldigte beantragt für die durch das vorliegende Verfahren erlittenen Verletzungen seiner Persönlichkeit eine angemessene Entschädigung von min- destens Fr. 15'000.– (Urk. 87 S. 2). Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgeworfen werden, dass sie in Bezug auf die Sexualdelikte Anklage erhob, bezüglich welcher nun ein Freispruch erfolgt ist (so auch Vorinstanz, Urk. 56 S. 69 f.). Vielmehr fragt sich, ob nicht der Ehefrau ein Vorwurf wegen Indiskretion gemacht werden muss. Schliesslich hat sie die an den
- 29 - Beschuldigten adressierte Post geöffnet und gelesen. Vor dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen ihn führte der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der Privatklägerin, in welche er – wie er an der Berufungs- verhandlung angab (Urk. 86 S. 5, 13) und wie auch aus seinem von Eifersucht getriebenen Verhalten hervorgeht – auch gefühlsmässig involviert war. Es ist daher nicht so, dass durch das Verfahren eine intakte Ehe ruiniert wurde. Vielmehr war das Verhältnis zur Ehefrau offensichtlich schon vorher zerrüttet. Eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten ist somit nicht ersichtlich, weshalb ihm keine Genugtuung zuzusprechen ist. 3.2 Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, geltend ge- machte Aufwand von Fr. 14'408.75 (Urk. 87 A) erscheint als zu hoch, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues ergeben hat. Angemessen erscheint, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.3 Der vom unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 6'977.80 (inkl. Auslagen und MwSt., Urk. 89) ist ausgewiesen. Demgemäss ist er mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Klappmesser / Stellmesser der Marke Super-Automatic (Asser- vat-Nr. A013'303'065) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 30 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Rüstmesser (Asservat-Nr. A013'296'576) wird der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen von der Lagerbehörde vernichtet.
7. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191205-094 / 76921841 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'942.45 IRM Gutachten Fr. 8'173.60 Akonto amtliche Verteidigung Fr. 15'873.15 Restzahlung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen Fr. 11'404.25 und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-11. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1),
- 31 - − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a des Waffengesetzes (Anklage- ziffer 1.2.1).
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 1.1.1) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 7'000.– unentgeltliche Verbeiständung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung respektive der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be-
- 32 - schuldigten bzw. der Privatklägerin in Bezug auf die jeweiligen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 33 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 4 ff.). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 58).
- 6 - Gleichzeitig stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (ebd.). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist, auf Anschlussberufung zu verzichten und den Beweisantrag des Beschuldigten gutzuheissen (Urk. 62). Die Privatklägerin erklärte fristgerecht Anschlussberufung und opponierte nicht gegen ihre Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 70 und 72). Sie beantragte aber, dass der Gerichtsbesetzung mindestens eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass die Befragung von einer Person des gleichen Geschlechts und unter Ausschluss des Beschuldigten durchgeführt werde (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Privatklägerin gutgeheissen, unter Bestätigung der von der Privatklägerin beantragten Modalitäten (Urk. 74).
E. 1.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der mass- gebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Recht- sprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 56 S. 51 ff.), worauf verwiesen werden kann.
E. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die mehrfachen Nötigungshandlungen gemeinsam (Urk. 56 S. 45 ff.). Gemäss einschlägiger Rechtsprechung muss bei Tatmehrheit jedoch aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (vgl. Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist nunmehr – in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius – nachzuholen.
2. Tatkomponenten
E. 1.3 Weiter forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich vor ihm hinzu- knien und sämtliche seiner Fragen zu beantworten. Das Hinknien erachtet die Vo- rinstanz als Nötigungserfolg (Urk. 56 S. 49). Ein Nötigungsmittel in Form von vo- rangehender Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile lag diesbezüglich je- doch noch nicht in der notwendigen Intensität vor, zumal das Messer ausser Reichweite gelegt wurde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt diesbezüg- lich keine Nötigung vor.
E. 1.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung direktvorsätzlich erfüllt.
- 20 -
E. 1.5 Nachdem der Beschuldigte alles unternahm, was aus seiner Sicht nötig war, um von der Privatklägerin die gewünschten Antworten erhältlich zu machen, trat der Taterfolg bezüglich der Antworten nicht ein. Mit der Vorinstanz ist diesbezüg- lich daher von einem vollendeten Versuch auszugehen (Urk. 56 S. 50).
E. 1.6 Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 1.2.1 der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.1)
E. 2 Prozessuale Vorbringen betr. Anklageziffer 1.2.2 Seitens des Beschuldigten wird erneut beantragt, das Verfahren sei bezüglich Anklageziffer 1.2.2 einzustellen (Urk. 87 S. 2). Wie vor Vorinstanz machte die Ver- teidigung geltend, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2.2 sei als Drohung und nicht als Nötigung zu qualifizieren, weshalb ein nötiger Strafantrag fehle und eine Einstellung zu erfolgen habe (Urk. 87 Rz. 57 ff.). Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass der besagte Sachverhalt – sofern dieser erstellt werden könne – sehr wohl als (versuchte) Nötigung zu würdigen sei und dass bei Nötigung als Offizialdelikt kein Strafantrag vorausgesetzt werde (Urk. 56 S. 7). Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb keine Einstellung zu erfolgen habe (ebd.), ist zu übernehmen. Dem heute neu vorgebrachten Argument der Verteidigung, die Aussage "dieses Messer wird dich umbringen, solltest du einen anderen Mann haben" sei vergangenheitsgerichtet und deshalb keine Nötigung (Urk. 87 Rz. 58), kann nicht gefolgt werden. Gerade weil die Privatklägerin offenbar immer wieder auch mit anderen Männern verkehrte, hätte der Beschuldigte – falls erstellbar – damit genauso künftige oder ab dem Zeitpunkt dieser Aussage fortgesetzte Bekanntschaften gemeint haben können. III. Sachverhalt
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens betreffend die Nötigung mittels Stellmesser ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Verschliessen der Wohnungstür und die Entnahme des Schlüssels bereits eine sehr bedrohliche Situation für die Privatklägerin schuf. Im Anschluss bedrohte er die Privatklägerin massiv und unter Einsatz einer Waffe, sodass diese ernsthaft und realistischer- weise um ihr Leben fürchten musste. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass er auf das Flehen der Privatklägerin hin aufhörte und dieser das Messer übergab. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin aus Eifersucht, Kränkung und Wut tyrannisierte. Er bedrohte und erniedrigte sie, verlangte nach Antworten, die er kannte, forderte Treue, die er selber auch nicht hielt, und demonstrierte ein aggressives Macho- gehabe (Urk. 56 S. 56). Er handelte zwar aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, wobei er sich bereits beim Chatten mit der Privatklägerin in emotionale Erregung und Rage steigerte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass er sich in dieser Gefühlslage dennoch mit einem Stellmesser in die Wohnung der Privat-
- 22 - klägerin begab und diese unter anderem damit direktvorsätzlich bedrohte resp. nötigte. Die subjektiven Tatumstände vermögen mithin das objektive, nicht mehr leichte Verschulden nicht zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Geldstrafe im Sinne von Art. 34 StGB kommt angesichts dieser Strafhöhe bereits nicht mehr in Frage.
E. 2.1.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Dass sich der tat- bestandsmässige Erfolg (das Erlangen von Antworten, wie oft die Privatklägerin den Beschuldigten "betrogen" hatte) nicht verwirklichte, lag alleine an der Privat- klägerin. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass die Situation selbst bei einer entsprechenden Antwort der Privatklägerin nicht wesentlich anders zu gewichten wäre. Eine Strafminderung von zwei Monaten erscheint angemessen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Privatklägerin nicht preisgab, ob resp. wie oft sie den Beschuldigten betrogen hatte.
E. 2.1.4 Es erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die Nötigung mittels Stellmesser angemessen.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin unterliegen mit ihren jeweiligen Anträgen praktisch vollum- fänglich. Es scheint daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung respektive der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin in Bezug auf die jeweiligen Kos- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
3. Entschädigungsfolgen 3.1 Der Beschuldigte beantragt für die durch das vorliegende Verfahren erlittenen Verletzungen seiner Persönlichkeit eine angemessene Entschädigung von min- destens Fr. 15'000.– (Urk. 87 S. 2). Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgeworfen werden, dass sie in Bezug auf die Sexualdelikte Anklage erhob, bezüglich welcher nun ein Freispruch erfolgt ist (so auch Vorinstanz, Urk. 56 S. 69 f.). Vielmehr fragt sich, ob nicht der Ehefrau ein Vorwurf wegen Indiskretion gemacht werden muss. Schliesslich hat sie die an den
- 29 - Beschuldigten adressierte Post geöffnet und gelesen. Vor dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen ihn führte der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der Privatklägerin, in welche er – wie er an der Berufungs- verhandlung angab (Urk. 86 S. 5, 13) und wie auch aus seinem von Eifersucht getriebenen Verhalten hervorgeht – auch gefühlsmässig involviert war. Es ist daher nicht so, dass durch das Verfahren eine intakte Ehe ruiniert wurde. Vielmehr war das Verhältnis zur Ehefrau offensichtlich schon vorher zerrüttet. Eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten ist somit nicht ersichtlich, weshalb ihm keine Genugtuung zuzusprechen ist. 3.2 Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, geltend ge- machte Aufwand von Fr. 14'408.75 (Urk. 87 A) erscheint als zu hoch, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues ergeben hat. Angemessen erscheint, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.3 Der vom unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 6'977.80 (inkl. Auslagen und MwSt., Urk. 89) ist ausgewiesen. Demgemäss ist er mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Klappmesser / Stellmesser der Marke Super-Automatic (Asser- vat-Nr. A013'303'065) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 30 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Rüstmesser (Asservat-Nr. A013'296'576) wird der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen von der Lagerbehörde vernichtet.
7. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191205-094 / 76921841 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'942.45 IRM Gutachten Fr. 8'173.60 Akonto amtliche Verteidigung Fr. 15'873.15 Restzahlung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen Fr. 11'404.25 und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-11. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1),
- 31 - − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a des Waffengesetzes (Anklage- ziffer 1.2.1).
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 1.1.1) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 7'000.– unentgeltliche Verbeiständung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung respektive der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be-
- 32 - schuldigten bzw. der Privatklägerin in Bezug auf die jeweiligen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 33 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell
E. 2.2.1 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend vor sich nieder- knien liess und diese am Hals packte, demonstrierte er seine Macht und offenbar- te wiederum seine Brutalität. Der Umstand, dass die Privatklägerin über den Bal- kon im 2. Obergeschoss zu flüchten versuchte, zeigt, dass sie sich in einer aus- weglosen Situation sah und sich in panischer Angst befand. Zugunsten des Beschuldigten ist zu beachten, dass die Privatklägerin aus dem Würgegriff und auch aus dem an den Haaren ziehen keine nachweislichen Ver- letzungen davontrug. Auch ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass er von sich aus aufhörte, die Privatklägerin zu würgen, bevor eine akute Lebensgefahr hätte eintreten können (Urk. 56 S. 55). Das diesbezügliche objektive Tatverschulden ist
- 23 - als noch leicht zu gewichten. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf 10 Monate festzusetzen.
E. 2.2.2 Aus den in Ziffer V./2.1.2 geschilderten Gründen vermögen die subjektiven Tatumstände die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 2.2.3 Auch hier ist aus den in Ziffer V./2.1.3 dargelegten Gründen angesichts des vollendeten Nötigungsversuchs eine Reduktion von zwei Monaten angezeigt. Die diesbezügliche Einzelstrafe beläuft sich somit auf 8 Monate, welche ebenfalls nur als Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann.
E. 2.3 Asperation Für die beiden Nötigungsdelikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für die Nötigung mittels Stellmesser als das schwerere Delikt beträgt
E. 4 In der Folge ist demnach in Bezug auf den gesamten Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser erstellt werden kann.
E. 4.1 Das objektive Tatverschulden in Bezug auf das Mitführen und Hinhalten des ungeöffneten Stellmessers an den Hals der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz als leicht einzustufen (Urk. 56 S. 60).
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Messer, von welchem er annehmen musste, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelte, in die Wohnung der Privatklägerin mitnahm in der Absicht, diese damit zu ängstigen und zu bedrohen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjekti- ve Komponente nicht relativiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen.
E. 4.3 Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– erscheint angesichts der aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessen.
E. 4.4 Unter Hinweis auf die Ausführungen in vorstehender Ziff. V./3 betreffend Tä- terkomponente ist die besagte Geldstrafe von 45 Tagessätzen auf 30 Tagessätze
- 25 - zu reduzieren angesichts der Tatsache, dass das Stellmesser nur unter Mitwir- kung des Beschuldigten sichergestellt und damit auch einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden konnte.
5. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Die erstandenen zwei Tage in Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 56 S. 61). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen vollumfänglichen Aufschub sowie für einen teilweisen Aufschub (vorliegend beides theoretisch möglich) auf- gezeigt (Urk. 56 S. 61 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Hierzu ist festzuhalten, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte zumindest durch die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein dürfte, sodass er sich künftig wohlverhalten wird.
3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheits- wie auch der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter für beide Strafen auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat ge- schädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an die- ser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. 56 S. 64 ff.)
2. Im Berufungsverfahren macht die Privatklägerin erneut einen Haushaltsscha- den in der Höhe von Fr. 3'634.00 geltend (Urk. 88 S. 1, 14 ff.). Wie schon an der Hauptverhandlung wird dieser Schaden damit begründet, dass die Privatklägerin infolge ihres Sturzes vom Balkon bis zum 31. Juli 2020 voll arbeitsunfähig gewe-
- 26 - sen sei, was sich auf ihre Fähigkeit Haushaltsarbeiten auszuführen ausgewirkt habe (Urk. 42 S. 10 ff., Urk. 88 S. 16 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Kosten, welche der Privatklägerin durch die strafbaren Handlungen des Beschul- digten entstanden waren, derzeit noch nicht abschliessend beziffert werden könn- ten und der vorgebrachte Haushaltsschaden ungenügend substantiiert sei bzw. aufgrund der Ausführungen seitens der Privatklägerin die Frage der Kausalität des Haushaltsschadens unklar bleibe, weshalb die Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten lediglich dem Grundsatze nach festgestellt werden könne (Urk. 56 S. 65). Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung erklärte, der Privatklägerin gehe es wieder ganz gut, alles sei gut verheilt und sie könne wieder uneingeschränkt arbeiten (Urk. 88 S. 10 resp. Prot. II S. 11), kann heute ein Haushaltsschaden theoretisch beziffert werden. Ein Konnex zum vorlie- gend erstellten und dem Beschuldigten vorwerfbaren Sachverhalt ist hingegen nicht ersichtlich. Zur Klärung der Frage der Kausalität des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin aber dennoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Bezüglich einer Genugtuung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin durch das Vorzeigen seines Stellmessers in Angst und Schrecken ver- setzte, dass er auch eine ausweglose Situation für die Privatklägerin schuf, indem er die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel aus dem Schlüsselloch ent- fernte, dass er diese vor sich hinknien liess, wodurch er sie erniedrigte, und dass er sie am Hals packte und schliesslich an den Haaren zurückriss, als diese auf den Balkon flüchtete. Die Privatklägerin befand sich offensichtlich in grosser Angst, sonst hätte sie nicht über den Balkon in die untere Wohnung ihres Ex- Mannes zu steigen versucht. Wenn die Vorinstanz jedoch die Verletzungen auf- führt, welche sich die Privatklägerin bei der missglückten Flucht zugezogen hatte, und hierfür eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen erach- tet, geht sie zu weit. Für die Genugtuung relevant sind in erster Linie die erstellten Nötigungshandlungen. Diese wiegen verschuldensmässig nicht mehr leicht resp. noch leicht. Zudem waren sie nicht von allzu langer Dauer. Immerhin ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin äusserst bedrohlich gewirkt ha- ben muss und diese in panische Angst versetzte. Hierfür erscheint eine Genugtu-
- 27 - ung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– – zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2019, wie an der Berufungsverhand- lung neu geltend gemacht (Urk. 91 S. 4) – zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 28 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Angesichts der bereits vor Vorinstanz erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung betr. An- klage Ziffer 1.2.2 und der mehrfachen Tätlichkeiten erscheint die Kostenauferle- gung zu einem Drittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 10; Urk. 56 S. 68).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
E. 5 Dezember 2019 auszugsweise wieder (Urk. 56 S. 18 ff.). Auch darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen.
E. 6 In Bezug auf Anklageziffer 1.1.1 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Befragung einen Tag nach ihrem Sturz vom Balkon die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte noch mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. 12/1). Im Gegenteil führte die Privatklägerin damals ohne Bezug zu den vorliegenden Vorwürfen aus, der Beschuldigte sei wegen eines Ausschlags zu ihr gekommen, sie habe eine Crème gehabt, da habe er sie ins Bett gezogen und Sex mit ihr gehabt, sie habe eigentlich nicht gewollt aber es sei ok gewesen (Urk. 12/1 F/A 23, Urk. 56 S. 21). Gegenüber den sie am 6. Dezember 2019 untersuchenden Ärzten des IRM erklärte die Privatklägerin gar noch, dass sie am
5. Dezember 2019 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 6/1 S. 3). Erst drei Monate nach dem fraglichen Vorfall erhob die Privatklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2020 die vorliegend interessierenden Vorwürfe. Die Privatklägerin machte zwar bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung ausführliche Angaben zu ihrer Be- ziehung mit dem Beschuldigten und thematisierte auch Gewalt von seiner Seite (Urk. 12/1 F/A 10 ff.). Gerade deshalb erstaunt mit der Vorinstanz doch sehr, dass sie damals die angeblichen sexuellen Handlungen mit keinem Wort erwähnte (Urk. 56 S. 21). Zumal ihre Aussagen in jener ersten Befragung durch die Polizei
- 11 - klar und ausführlich wirkten (vgl. Urk. 12/1), vermag sie auch nicht zu überzeugen, wenn sie später geltend machte, sie habe sich damals schwach und schwindelig gefühlt (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 21), respektive sie habe bei der Befragung durch die Polizei nichts verstanden und nur mit "ja" geantwortet (so an der Berufungsverhandlung, Urk. 85 S. 5, 9, 11). Überdies ist zu beachten, dass die Privatklägerin die neuen Vorwürfe hauptsächlich mittels Verlesens eines vorgefertigten Schreibens vorbrachte (Urk. 12/2 S. 2, Urk. 12/3), was der Glaubhaftigkeit nicht dienlich sein kann, wirken diese Schilderungen dadurch doch inszeniert. Zudem räumte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ein, dass ihr ihr Ex-Mann C._____ beim Verfassen dieses Schreibens wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse geholfen habe (Urk. 85 S. 10). Angesichts der Umstände, dass C._____ der Privatklägerin offensichtlich noch sehr nahe stand und daher nicht auszuschliessen ist, dass er – wie es der Beschuldigte geltend macht – eine gewisse Eifersucht gegenüber dem Beschuldigten verspürte, muss das besagte Schreiben mit gewisser Vorsicht gewürdigt werden. Schliesslich ist mit Verweis auf die erwähnten Textnachrichten (Urk. 21/10) festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 5. Dezember 2019 ab 16:49 Uhr und damit kurz nach den neuerlich geltend gemachten angeblichen sexuellen Übergriffen zunächst mit "Babe" anschrieb. Unter anderem schrieb sie darauf, "i had 2x come", "i was hot more", "you so sexy", "i watch you kiss my boobs i got fast come". Der Beschuldigte antwortete darauf: "No… I'm not enoght sexy", woraufhin die Privatklägerin schrieb: "and also inside my puccy", "your penis so hard", "like a stone". Diese Textnachrichten sprechen klar dagegen, dass sich der Beschuldigte wenige Stunden zuvor auf abscheuliche Art und Weise an der Privatklägerin sexuell vergangen haben soll. Wenn seitens der Privatklägerin geltend gemacht wird, sie sei völlig verängstigt gewesen und habe den Beschuldigten damit wohlsinnen wollen (Urk. 22/18, Urk. 44 S. 3), ist dies angesichts der Nachrichten nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die Privatklägerin die sexuellen Gedanken des Beschuldigten damit eher noch anregte (Urk. 56 S. 22). Ein "Verhindern-Versuchen" ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil fragte die Privatklägerin den Beschuldigten in ihren Textnachrichten wenige Stunden nach dem angeblichen Vorfall, ob er sie
- 12 - besuchen kommen könne, wenn er in der Nähe sei ("where are you now?""you can visit me if you near?", Urk. 21/10 S. 24). Von Ängstlichkeit ist den Textnachrichten der Privatklägerin nichts zu entnehmen. Vielmehr bietet sie den Vorwürfen des Beschuldigten die Stirn. Zwar erwähnte sie dabei auch, sie möge es nicht, wenn er sie immer wieder schlage. Mit der Vorinstanz wäre aber gerade in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hätte, dass sie die sexuellen Übergriffe vom Nachmittag nicht gemocht hätte (so auch die Vorinstanz in Urk. 56 S. 23). An der Berufungsverhandlung brachte die Privatklägerin zusätzlich vor, sie habe den Beschuldigten besänftigen wollen und geplant, diesen nach seiner Rückkehr in ihre Wohnung mit einer Kamera zu filmen, um das Video dann der Polizei zu zeigen (Urk. 85 S. 8, 12). Diese neue Version vermag ebenso wenig zu überzeugen, wird doch ein Vergewaltigungsopfer das Risiko einer erneuten Misshandlung, nur um Beweise für die Polizei zu erstellen, wohl nicht eingehen. Die heutigen Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen am frühen Nachmittag des 5. Dezember 2019 vermochten nicht zur Klarheit beitragen, wenn sich diese auch in etwa mit ihren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft decken (vgl. Urk. 85 S. 7 ff.). Aufgrund obenstehender Erwägungen bestehen jedoch einige Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Anklagesachverhalt betreffend Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.1) kann daher in dubio pro reo nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 7.1 In Bezug auf Anklageziffer 1.2.1 führte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin, welche diese gegenüber der Polizei (Urk. 12/1) und der Staats- anwaltschaft (Urk. 12/2+4) deponierte, detailliert auf (Urk. 56 S. 24-29), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. An der Berufungs- verhandlung gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Tür aufgestossen, das Klappmesser aus seiner Jacke genommen und es ihr an die Kehle gehalten (Urk. 85 S. 8). Die Klinge sei nicht draussen gewesen, aber sie habe Angst gehabt, dass er es jeden Moment öffnen könnte (Urk. 85 S. 11). Er habe gesagt, er würde sie umbringen. Er habe sie zum Sofa gezerrt und sich aufs Sofa gesetzt, während er von ihr verlangt habe, dass sie sich niederknie, was sie auch getan
- 13 - habe. Sie habe nicht gewusst, was er von ihr gewollt habe. Plötzlich habe er sie gewürgt (Urk. 85 S. 8). Da die massiven Vorwürfe der Privatklägerin betreffend sexuelle Gewalt nicht er- stellt werden können, ist zunächst auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der anderen Vorwürfe mit gewissen Zweifeln behaftet. Tatsächlich ist mit der Vorinstanz auch in den diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin zunächst eine nicht unwesentliche Weiterentwicklung festzustellen (Urk. 56 S. 30). An der ersten polizeilichen Befragung erklärte die Privatklägerin noch, der Beschuldigte habe ihr das Messer in die Nähe des Halses gehalten, die Klinge sei nicht draussen gewesen, wenn der Beschuldigte jedoch den Knopf gedrückt hätte, wäre die Klinge ganz nahe bei ihrem Hals gewesen (Urk. 12/1 F/A 4). Demgegenüber gab sie in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme an, der Beschuldigte habe das Messer gegen ihren Hals gehalten, ob die Klinge ihre Haut berührt habe, erinnere sie sich nicht genau, die Klinge habe aber auf jeden Fall an ihren Hals gezeigt. Das Messer sei sehr nahe gewesen, sodass sie Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe die Klingenspitze eine Sekunde gegen ihren Hals gehalten (Urk. 12/4 F/A 96-99). An der Berufungs- verhandlung kam die Privatklägerin jedoch wieder auf ihre ursprüngliche Version zurück und gab an, die Klinge sei nicht draussen gewesen (Urk. 85 S. 11). Abge- sehen von der zwischenzeitlichen Aggravation sind die Aussagen der Privat- klägerin in der ersten polizeilichen Befragung jedoch grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Sie decken sich auch mit den an der Berufungsverhandlung deponierten Schilderungen, wenn auch Letztere sehr rudimentär ausfielen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin gerade die Situation mit dem angeblich vorgehaltenen Messer plastisch schilderte und das später vom Be- schuldigten versteckte und sichergestellte Stellmesser exakt beschrieb. Nach- vollziehbar beschrieb sie auch, dass das Stellmesser nicht offen gewesen sei, wenn der Beschuldigte jedoch den Knopf gedrückt hätte, die Klinge nahe an ihrem Hals gewesen wäre (Urk. 12/1 F/A 4). Ebenfalls glaubhaft erscheinen mit der Vorinstanz die Schilderungen, dass der Beschuldigte sie immer wieder gefragt habe, was sie gemacht und mit wem sie sich getroffen habe (Urk. 12/1 F/A 4),
- 14 - zumal dies mit dem bei den Akten liegenden Textnachrichten-Protokoll in Einklang zu bringen ist (Urk. 56 S. 30). Indem die Privatklägerin stets angab, der Beschuldigte habe ihr dann das Messer übergeben (Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 17, Urk. 12/4 F/A 99), belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, hat die Privatklägerin in allen Einvernahmen angegeben, dass sie sich danach vor dem Beschuldigten habe niederknien müssen (ebd.; Urk. 56 S. 31; so auch Urk. 85 S. 8). Ebenfalls gleichlautend gab die Privatklägerin jeweils an, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe und sie, als sie sich von ihm habe losreissen können, an den Haaren gepackt und zurückzureissen versucht habe (Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 17, Urk. 12/4 F/A 99, vgl. Urk. 85 S. 8). Dass der Beschuldigte ihr wie eingeklagt eine Ohrfeige gegeben, sie mit den Füssen getreten und versucht habe, ihren Kopf gegen den Balkontisch zu schlagen, erwähnte sie in der polizeilichen Befragung beispielsweise noch nicht (vgl. Urk. 12/1) und wiederholte sie auch an der Berufungsverhandlung nicht (vgl. Urk. 85). Mit der Vorinstanz sind demzufolge und angesichts der späteren mannigfaltigen Aggravationstendenzen die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Privatklägerin als grundsätzlich plausibel und glaubhaft zu werten. 7.2 Die bei der Polizei (Urk. 11/1 f.), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 11/3+5) und vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 20 ff.) deponierten Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Entscheid ebenfalls detailliert wiedergegeben (Urk. 56 S. 31- 38), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung gab er zusammengefasst an, am Abend des 5. Dezember 2019 nochmals zur Wohnung der Privatklägerin zurückgekehrt zu sein, weil er herausgefunden habe, dass ihn die Privatklägerin nochmals betrogen habe. Er habe wissen wollen, wie oft und weshalb sie ihn nochmals betrogen habe. Sie habe es einfach nicht sagen wollen. Er habe gehinkt. Von ihr darauf angesprochen habe er gesagt, es sei wahrscheinlich ein Muskelriss. Sie seien zur Couch gegangen und sie habe ihn massiert. Es sei alles wieder gut gewesen. Sie hätten sich geküsst. Bei der Couch habe er sie nochmals gefragt, weshalb sie ihn betrüge (Urk. 86 S. 10). Auf Fragen verneinte er, die Privatklägerin zum Hinknien gezwungen zu haben. Ganz am Anfang beim Betreten der Wohnung habe er ein Messer dabei gehabt. Es sei
- 15 - eher scherzhalber gewesen. Er habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie ihn betrogen habe. Er habe das geschlossene Messer vor sie hingehalten. Als sie einen Stuhl geholt habe, habe er gemerkt, dass sie Angst hatte. Er habe ihr erschrockenes Gesicht gesehen. Dabei habe er mehr Angst gehabt als sie und das Messer auf die rote Couch geworfen (Urk. 86 S. 11). Der Beschuldigte gab weiter an, es sei für ihn an jenem Abend klar gewesen, dass die Beziehung beendet war. Er habe ihr ja geschworen, dass fertig sei, wenn sie ihn nochmals betrüge. Deshalb habe sie mit allen Mitteln versucht, ihn zu halten. Über den Balkon geklettert sei sie wahrscheinlich, weil sie ihn habe weichkriegen wollen (Urk. 86 S. 14). Als die Privatklägerin auf den Balkon gegangen sei und zu schreien begonnen habe, habe er gehen wollen. Gerade als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass sie über das Balkongeländer gestiegen sei. Danach sei sie offenbar weggerutscht. Er vermute, dass sie, indem sie über das Geländer kletterte, habe sagen wollen, dass sie runterspringen würde, wenn er gehe (Urk. 86 S. 15). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 38-41) sind zutreffend und können auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren deponierten Aussagen übernommen werden. Die nachfol- genden Ausführungen dienen lediglich der Verdeutlichung und allenfalls Ergän- zung. Der Beschuldigte gab an, bereits im Vorfeld zu seinem Besuch bei der Privat- klägerin mit dieser gechattet zu haben, wobei es ums Betrügen gegangen sei. Aus den entsprechenden Textnachricht-Protokollen ist denn auch ersichtlich, dass sich die beiden betreffend dieses Thema in einen Streit hineinsteigerten. Der Be- schuldigte gab zu, nach dem Eintreffen bei der Privatklägerin deren Wohnungs- schlüssel weggenommen zu haben. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Privat- klägerin erklärte er, diese damals gefragt zu haben, wie oft sie ihn betrogen habe. Er habe dann ein Messer gezogen und sie aufgefordert, ehrlich zu sagen, wie oft sie ihn betrogen habe. Auch gestand er ein, dass die Privatklägerin dadurch in Angst geraten sei. Er beteuerte mehrfach, dass er das Klappmesser nicht geöffnet habe. Dies entspricht auch der Schilderung der Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme und an der Berufungsverhandlung, weshalb von
- 16 - dieser Version auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, das Messer weggeworfen zu haben, nachdem er gesehen habe, wie verängstigt die Privatklägerin gewesen sei. Ähnlich erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr das Messer übergeben und sie habe es weggebracht. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben resp. er gab gegenüber der Polizei an, dieser nicht bewusst mit dem Tod gedroht zu haben. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst für das impulsive und emotionale Paar eine ungewöhnliche Situation vorgelegen haben muss, zumal sogar der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Schilderungen erschrocken war und Angst bekommen habe (Urk. 56 S. 39). Dass der Beschuldigte emotional sehr aufgebracht gewesen war, zeigt sich auch in den besagten Chatnachrichten, welche die beiden kurz vor dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin ausgetauscht hatten. Selbst wenn der Beschuldigte danach nicht explizit Todesdrohungen ausgesprochen hat, konnte die Privatklägerin das Verhalten des Beschuldigten, welcher ihr in seiner Wut ein Messer hinhielt, als lebensbedrohlich deuten. Der Beschuldigte schuf durch sein Gebaren – selbst nachdem das Messer nicht mehr im Spiel war – eine ausweglose Situation für die Privatklägerin, welche die Wohnung durch die Eingangstüre nicht verlassen konnte. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten, dass nach dem Messerweglegen alles wieder gut und schön gewesen sei, als unlogisch und unplausibel zu taxieren, zumal die Privatklägerin ihm noch immer nicht die "richtige" Antwort auf seine Fragen gegeben hatte (was im Übrigen gar nicht möglich war, wie die Vorinstanz richtig darlegte; Urk. 56 S. 40 f.). Dass sich die Privatklägerin zu jener gefährlichen Flucht über den Balkon veranlasst sah, deutet schwer darauf hin, dass sie sich in einer ausweglosen und verzweifelten Situation befand, die alles andere als "schön" war, wie es der Beschuldigte bezeichnete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen Bedrohungssituation sich nicht anders zu helfen wusste, als über das Balkongeländer zu steigen. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei auf den Balkon gegangen und über das Geländer geklettert, weil sie ihn habe zurückhalten wollen, macht selbst bei der Version des Beschuldigten, gemäss welcher ihn die Privatklägerin zuvor auf dem
- 17 - Sofa massiert haben soll, keinen Sinn. Überhaupt wirken die Schilderungen des Beschuldigten sehr verharmlosend und gerade bezüglich der Behauptung, er habe der Privatklägerin das Messer eher scherzhalber hingehalten, nicht überzeugend. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handelte. Grundsätzlich ist somit der Sachverhalt, den die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Befragung nachvollziehbar und ohne Aggravationstendenzen schilderte, als erstellt zu erachten (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 31). 7.3 Bezüglich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.1) ist der Beschuldigte zumindest in objektiver Hinsicht geständig (Urk. 11/1 F/A 37, 49 und 56, Urk. 11/2 F/A 4 und 17, Urk. 11/3 F/A 10, 12, 13 und 16, Urk. 11/5 F/A 17 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte er, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass ein solches Messer bewilligungspflichtig sei (Urk. 11/5 F/A 54), und an der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass es sich beim besagten Stellmesser um ein verbotenes Messer gehandelt habe (Urk. 42 S. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Stellmesser, deren Klinge mittels Knopfdruck gerade nach vorne ausgefahren werden kann, nach allgemeiner Wahrnehmung verboten sind. Sie können in der Schweiz nirgendwo offiziell erworben werden. Dass der Beschuldigte nichts von der Illegalität dieses Messers gewusst haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich dabei um ein verbotenes Messer handelte, zumal er am Ende der Schlusseinvernahme einräumte, dass er im Zusammenhang mit dem Messer ein Fehlverhalten seinerseits sehe und dass er das Messer hätte "anmelden" müssen (Urk. 11/5 F/A 60). Somit ist der Vorwurf in Anklageziffer 1.2.1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
E. 8 Betreffend Anklageziffer 1.2.2 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin erst in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr das besagte Messer bereits zweimal per Video-Call gezeigt (Urk. 12/2 F/A 17). Anlässlich der Schlusseinvernahme ergänzte sie, dass der
- 18 - Beschuldigte ihr dabei gesagt habe, dieses Messer werde sie umbringen, wenn sie einen anderen Mann habe (Urk. 12/4 F/A 91). Diese Aggravation im Laufe der Zeit lässt wiederum an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen zweifeln (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 44). Dies umso mehr als sie an der Berufungsverhandlung zwar erwähnte, das Messer bereits früher im Video-Chat mit dem Beschuldigten gesehen zu haben. Er habe im Video-Chat damit herumgespielt. Von einer dabei ausgesprochenen Drohung war jedoch nicht die Rede (Urk. 85 S. 11). Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin das Messer bei einem Video-Call gezeigt zu haben (Urk. 42 S. 27). Auch dementierte er den Vorwurf, der Privatklägerin anlässlich der beiden Video-Calls gedroht zu haben, dieses Messer würde sie umbringen, sollte sie einen anderen Mann haben (Urk. 11/5 F/A 58). Mit der Vorinstanz kann angesichts des besagten Aussageverhaltens der Privat- klägerin nicht als zweifelsfrei erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich der beiden Video-Calls unter Vorzeigen des Stellmessers mit dem Tod drohte, sollte sie einen anderen Mann haben (vgl. Urk. 56 S. 44 f.). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer (ohne Drohung) bereits früher einmal zeigte, ist zwar denkbar. Jedoch wäre ein solches Verhalten nicht strafbar und kann deshalb offengelassen werden. Demzufolge ist der Beschuldig- te vom Vorwurf der Nötigung betreffend den Anklagesachverhalt 1.2.2 freizuspre- chen.
E. 9 Die Vorinstanz führte den nunmehr und auch vorliegend als erstellt erachteten Sachverhalt – mit den Anpassungen zugunsten des Beschuldigten wie insb. Hin- halten des ungeöffneten Messers und ohne Ohrfeige, Fusstritte oder Kopfschla- gen gegen Balkontisch – korrekt auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 46 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2.1)
- 19 -
E. 10 Monate, diejenige für die Nötigung mittels Würgegriff beträgt 8 Monate. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Gesamtstrafe von
E. 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Täterkomponente 3.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 57 f.). Aktualisierend ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte mittlerweile aus dem mit seiner Ex-Frau geführten Haushalt ausge- zogen ist und nun in einer WG wohnt (Urk. 86 S. 2). Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern hat er offenbar keinen Kontakt mehr. Er gründete eine Einzelfirma und ist selbständiger Taxifahrer, wobei er versuche, sich über Wasser zu halten. Zu- sätzliche Unterstützung erhalte er nicht. An Schulden bestünden Leasingschulden für das Auto und gelegentlich Privatschulden. Seine Rückenbeschwerden hat der Beschuldigte offenbar nach wie vor, von einer OP sei er wieder abgekommen (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 24 - 3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 84), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. 3.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte in der Untersuchung teilweise kooperativ und bezüglich der objektiven Abläufe – wie das Hervornehmen des Messers bzw. das Verschliessen der Türe sowie die Ängstigung der Privatklägerin – geständig sowie hinsichtlich des Auffindens des Stellmessers behilflich war (Urk. 56 S. 59). Wie die Vorinstanz jedoch ebenfalls richtig festhielt, versuchte der Beschuldigte, seine eigene Funktion deutlich zu relativieren, und signalisierte er keinerlei Reue (ebd.). Eine leichte Strafminderung um zwei Monate erscheint diesbezüglich angemessen. 3.4 Aus dem Gesagten resultiert in Bezug auf die mehrfache Nötigung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Eine höhere Freiheitsstrafe käme angesichts des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht in Frage.
4. Vergehen im Sinne des Waffengesetzes
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220104-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 16. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2021 (DG210110)
- 2 - Anklage: (Urk. 27) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 70 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1), − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a des Waffengesetzes (Anklageziffer 1.2.1).
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.2) sowie der mehrfa- chen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Klappmesser / Stellmesser der Marke Super-Automatic (Asservat-Nr. A013'303'065) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr.
- 3 - 76921841 lagernde Rüstmesser (Asservat-Nr. A013'296'576) wird der Privatkläge- rin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen von der Lagerbehörde vernichtet.
7. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191205-094 / 76921841 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
8. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer 1.2.1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges und der Kausa- lität des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwie- sen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'942.45 IRM Gutachten Fr. 8'173.60 Akonto amtliche Verteidigung Fr. 15'873.15 Restzahlung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 11'404.25 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin sowie des IRM Gutachtens, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel aufer- legt und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wer- den zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4
- 4 - und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt für einen Drittel dieser Kosten vorbehalten. Die Kosten des IRM Gutachtens im Umfang von Fr. 2'942.45 werden dem Beschuldig- ten vollumfänglich auferlegt.
11. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen." Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 9 des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Anschlussberufung vom 28. März 2022 bzw.
6. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Das Verfahren sei bezüglich Anklageziffer 1.2.2 einzustellen und der Beschuldigte sei von sämtlichen weiteren Vorwürfen freizusprechen; Eventualiter sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft seien abzuweisen; Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Kosten des Vor- bzw. Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Ver- fahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidi- gung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.
- 5 -
7. Der Beschuldigte sei für die durch das vorliegende Verfahren erlittenen Verletzungen seiner Persönlichkeit (inkl. für die erlittene Haft) in ange- messener Weise, mindestens aber im Umfang von CHF 15'000 zu ent- schädigen.
b) Der Privatklägerschaft (Urk. 88 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 in allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuungszahlung von 20'000.00 CHF zzgl. 5 % Zins seit dem 5. Dezember 2019 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ den Haushaltsschaden in der Höhe von 3'634.00 CHF zzgl. 5 % Zins seit dem 31. März 2020 zu ersetzen.
4. Die Kosten des Strafverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der Geschädigtenver- tretung (zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 4 ff.). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 58).
- 6 - Gleichzeitig stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (ebd.). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist, auf Anschlussberufung zu verzichten und den Beweisantrag des Beschuldigten gutzuheissen (Urk. 62). Die Privatklägerin erklärte fristgerecht Anschlussberufung und opponierte nicht gegen ihre Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 70 und 72). Sie beantragte aber, dass der Gerichtsbesetzung mindestens eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass die Befragung von einer Person des gleichen Geschlechts und unter Ausschluss des Beschuldigten durchgeführt werde (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Privatklägerin gutgeheissen, unter Bestätigung der von der Privatklägerin beantragten Modalitäten (Urk. 74).
2. Am 18. Oktober 2022 wurden die Parteien auf den 16. Januar 2023 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 79). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der unentgeltliche Geschädigtenvertre- ter sowie die Privatklägerin für die Dauer ihrer Einvernahme als Auskunftsperson (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Gemäss den Berufungs- resp. Anschlussberufungsanträgen der Parteien gelten lediglich die Dispositiv-Ziffern 5 (Vernichtung Klapp-/Stellmesser), 6 (Herausgabe resp. Vernichtung Rüstmesser), 7 (Vernichtung der DNA-Spuren, Spurenträger und Fotos) und 9 (Kostenfestsetzung) als unangefochten und erwachsen damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 7 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
2. Prozessuale Vorbringen betr. Anklageziffer 1.2.2 Seitens des Beschuldigten wird erneut beantragt, das Verfahren sei bezüglich Anklageziffer 1.2.2 einzustellen (Urk. 87 S. 2). Wie vor Vorinstanz machte die Ver- teidigung geltend, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2.2 sei als Drohung und nicht als Nötigung zu qualifizieren, weshalb ein nötiger Strafantrag fehle und eine Einstellung zu erfolgen habe (Urk. 87 Rz. 57 ff.). Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass der besagte Sachverhalt – sofern dieser erstellt werden könne – sehr wohl als (versuchte) Nötigung zu würdigen sei und dass bei Nötigung als Offizialdelikt kein Strafantrag vorausgesetzt werde (Urk. 56 S. 7). Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb keine Einstellung zu erfolgen habe (ebd.), ist zu übernehmen. Dem heute neu vorgebrachten Argument der Verteidigung, die Aussage "dieses Messer wird dich umbringen, solltest du einen anderen Mann haben" sei vergangenheitsgerichtet und deshalb keine Nötigung (Urk. 87 Rz. 58), kann nicht gefolgt werden. Gerade weil die Privatklägerin offenbar immer wieder auch mit anderen Männern verkehrte, hätte der Beschuldigte – falls erstellbar – damit genauso künftige oder ab dem Zeitpunkt dieser Aussage fortgesetzte Bekanntschaften gemeint haben können. III. Sachverhalt 1.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1.1 zusammengefasst vorgewor- fen, am frühen Nachmittag des 5. Dezember 2019 die Privatklägerin aufgefordert zu haben, den Mund zu öffnen, damit er ihr in den Mund urinieren könne. Als sich
- 8 - die Privatklägerin geweigert habe, habe er sie an den Haaren gezogen und ihr einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, worauf sie der Aufforderung des Beschuldigten Folge geleistet habe und dieser ihr teilweise in den Mund und teilweise in die Toilette uriniert habe (Urk. 27 S. 2). Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, vaginalen unge- schützten Geschlechtsverkehr zu haben, was die Privatklägerin nicht gewollt und auch entsprechend kommuniziert habe. Der Beschuldigte habe die rücklings liegende Privatklägerin an den Armen gepackt, sei mit dem Penis in deren Vagina eingedrungen, habe ihr mindestens zwei Ohrfeigen versetzt, sie mit beiden Hän- den am Hals gepackt und während einer Minute am Hals gewürgt, wodurch diese während ca. einer Minute das Bewusstsein verloren habe. In der Folge habe der Beschuldigte einen Teil des Ejakulats in der Vagina der Privatklägerin ejakuliert. Nachdem er den Penis aus der Vagina gezogen habe, sei er mit diesem in den Mund der danach am Boden kauernden Privatklägerin eingedrungen und habe den Rest des Ejakulats in deren Mund ejakuliert. Er habe die Privatklägerin aufge- fordert, das Ejakulat zu schlucken, wozu es aber nicht gekommen sei, weil sie sich habe übergeben müssen. Darauf habe er ihr abermals einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt. Die Staatsanwaltschaft würdigt den vorstehend ersten und dritten Abschnitt als sexuelle Nötigung, den zweiten Abschnitt als Vergewaltigung. 1.2 Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe in der Untersuchung (Urk. 11/5 F/A 17 und 44 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 14 f.) sowie zuletzt an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 86 S. 7 f.). Die amtliche Verteidigung fordert einen Frei- spruch (Urk. 45 S. 2, Urk. 87 Rz. 11 ff.). 2.1 Unter Anklageziffer 1.2.1 wird dem Beschuldigten weiter und zusammenge- fasst vorgeworfen, am Abend des 5. Dezembers 2019 in die Wohnung der Privat- klägerin zurückgekehrt zu sein, beim Eintreten die Wohnungstüre verschlossen und den Schlüssel aus dem Schloss genommen zu haben. Dann habe er aus sei- ner Jackentasche ein Klappmesser mit automatischer Klingenöffnung entnommen
- 9 - und der Privatklägerin die Klingenspitze in Richtung rechte Kinnseite gehalten, ohne die Haut zu berühren. Gleichzeitig habe er der Privatklägerin mit dem Tod gedroht, wenn sie ihm auf seine Fragen keine Antwort gebe. Das habe die Privat- klägerin in Angst und Schrecken versetzt und sie habe den Beschuldigten ange- fleht, sie nicht zu töten. Weiter habe er sie aufgefordert, sich vor ihn auf den Bo- den zu knien und alle Fragen zu beantworten. Auf das Flehen der Privatklägerin hin, habe er das Messer weggelegt. Als diese die Fragen nicht habe beantworten können, habe er sie plötzlich am Hals gepackt und gewürgt, worauf die Privatklä- gerin aufgestanden und auf den Balkon geflüchtet sei. Der Beschuldigte sei ihr hinterhergerannt, habe sie an den Haaren gepackt und daran gezerrt, sie geohr- feigt und mit den Füssen getreten. Er habe versucht, ihren Kopf gegen den Bal- kontisch zu schlagen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Während der Beschul- digte das Klappmesser holen gegangen sei, habe die Privatklägerin versucht, über den Balkon auf einen anderen Balkon zu flüchten, was ihr aber nicht gelun- gen und sie stattdessen vom 2. Obergeschoss auf die Wiese gestürzt sei, wobei die sich ein Bein gebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft würdigt diesen Sachverhalt als mehrfache Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten. Das vorgeworfene Mitführen eines Klappmessers mit automatischer Klingenöffnung (recte: Stellmesser) wertet die Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Waffengesetz. 2.2 In Bezug auf diese Vorwürfe zeigte sich der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht teilweise geständig. So gab er beispielsweise zu, der Privatklägerin ein Stellmesser gezeigt zu haben. Grösstenteils bestritt er jedoch den diesbezügli- chen Anklagesachverhalt und auch die Verteidigung plädiert hier ebenfalls auf ei- nen Freispruch (Urk. 45 S. 2, Urk. 87 Rz. 50, 54). 3.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.2.2 vorgeworfen, der Privatklägerin im November 2019 zweimal jeweils anlässlich eines WhatsApp- Video-Calls ein Klappmesser mit automatischer Klingenöffnung (recte: Stell- messer) gezeigt, die Klinge geöffnet und der Privatklägerin gedroht zu haben sie umzubringen, sollte sie einen anderen Mann haben. Die Staatsanwaltschaft be- zeichnete dieses Vorgehen als Nötigung.
- 10 - 3.2 Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht geständig (Urk. 11/5 F/A 58 f.). Die Verteidigung beantragt wie erwähnt eine Verfahrenseinstellung bzw. eventualiter einen Freispruch (Urk. 87 59 f.).
4. In der Folge ist demnach in Bezug auf den gesamten Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser erstellt werden kann.
5. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben (Urk. 56 S. 13 f.), worauf zu verweisen ist. Ebenfalls zutreffend bezeich- nete die Vorinstanz die vorliegend relevanten Beweismittel (Urk. 56 S. 15), führte die wesentlichen Ergebnisse aus den ärztlichen Berichten betreffend die Privat- klägerin und den Beschuldigten auf (Urk. 56 S. 15 ff.) und gab die Protokolle der Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom
5. Dezember 2019 auszugsweise wieder (Urk. 56 S. 18 ff.). Auch darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen.
6. In Bezug auf Anklageziffer 1.1.1 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Befragung einen Tag nach ihrem Sturz vom Balkon die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte noch mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. 12/1). Im Gegenteil führte die Privatklägerin damals ohne Bezug zu den vorliegenden Vorwürfen aus, der Beschuldigte sei wegen eines Ausschlags zu ihr gekommen, sie habe eine Crème gehabt, da habe er sie ins Bett gezogen und Sex mit ihr gehabt, sie habe eigentlich nicht gewollt aber es sei ok gewesen (Urk. 12/1 F/A 23, Urk. 56 S. 21). Gegenüber den sie am 6. Dezember 2019 untersuchenden Ärzten des IRM erklärte die Privatklägerin gar noch, dass sie am
5. Dezember 2019 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 6/1 S. 3). Erst drei Monate nach dem fraglichen Vorfall erhob die Privatklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2020 die vorliegend interessierenden Vorwürfe. Die Privatklägerin machte zwar bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung ausführliche Angaben zu ihrer Be- ziehung mit dem Beschuldigten und thematisierte auch Gewalt von seiner Seite (Urk. 12/1 F/A 10 ff.). Gerade deshalb erstaunt mit der Vorinstanz doch sehr, dass sie damals die angeblichen sexuellen Handlungen mit keinem Wort erwähnte (Urk. 56 S. 21). Zumal ihre Aussagen in jener ersten Befragung durch die Polizei
- 11 - klar und ausführlich wirkten (vgl. Urk. 12/1), vermag sie auch nicht zu überzeugen, wenn sie später geltend machte, sie habe sich damals schwach und schwindelig gefühlt (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 21), respektive sie habe bei der Befragung durch die Polizei nichts verstanden und nur mit "ja" geantwortet (so an der Berufungsverhandlung, Urk. 85 S. 5, 9, 11). Überdies ist zu beachten, dass die Privatklägerin die neuen Vorwürfe hauptsächlich mittels Verlesens eines vorgefertigten Schreibens vorbrachte (Urk. 12/2 S. 2, Urk. 12/3), was der Glaubhaftigkeit nicht dienlich sein kann, wirken diese Schilderungen dadurch doch inszeniert. Zudem räumte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ein, dass ihr ihr Ex-Mann C._____ beim Verfassen dieses Schreibens wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse geholfen habe (Urk. 85 S. 10). Angesichts der Umstände, dass C._____ der Privatklägerin offensichtlich noch sehr nahe stand und daher nicht auszuschliessen ist, dass er – wie es der Beschuldigte geltend macht – eine gewisse Eifersucht gegenüber dem Beschuldigten verspürte, muss das besagte Schreiben mit gewisser Vorsicht gewürdigt werden. Schliesslich ist mit Verweis auf die erwähnten Textnachrichten (Urk. 21/10) festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 5. Dezember 2019 ab 16:49 Uhr und damit kurz nach den neuerlich geltend gemachten angeblichen sexuellen Übergriffen zunächst mit "Babe" anschrieb. Unter anderem schrieb sie darauf, "i had 2x come", "i was hot more", "you so sexy", "i watch you kiss my boobs i got fast come". Der Beschuldigte antwortete darauf: "No… I'm not enoght sexy", woraufhin die Privatklägerin schrieb: "and also inside my puccy", "your penis so hard", "like a stone". Diese Textnachrichten sprechen klar dagegen, dass sich der Beschuldigte wenige Stunden zuvor auf abscheuliche Art und Weise an der Privatklägerin sexuell vergangen haben soll. Wenn seitens der Privatklägerin geltend gemacht wird, sie sei völlig verängstigt gewesen und habe den Beschuldigten damit wohlsinnen wollen (Urk. 22/18, Urk. 44 S. 3), ist dies angesichts der Nachrichten nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die Privatklägerin die sexuellen Gedanken des Beschuldigten damit eher noch anregte (Urk. 56 S. 22). Ein "Verhindern-Versuchen" ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil fragte die Privatklägerin den Beschuldigten in ihren Textnachrichten wenige Stunden nach dem angeblichen Vorfall, ob er sie
- 12 - besuchen kommen könne, wenn er in der Nähe sei ("where are you now?""you can visit me if you near?", Urk. 21/10 S. 24). Von Ängstlichkeit ist den Textnachrichten der Privatklägerin nichts zu entnehmen. Vielmehr bietet sie den Vorwürfen des Beschuldigten die Stirn. Zwar erwähnte sie dabei auch, sie möge es nicht, wenn er sie immer wieder schlage. Mit der Vorinstanz wäre aber gerade in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hätte, dass sie die sexuellen Übergriffe vom Nachmittag nicht gemocht hätte (so auch die Vorinstanz in Urk. 56 S. 23). An der Berufungsverhandlung brachte die Privatklägerin zusätzlich vor, sie habe den Beschuldigten besänftigen wollen und geplant, diesen nach seiner Rückkehr in ihre Wohnung mit einer Kamera zu filmen, um das Video dann der Polizei zu zeigen (Urk. 85 S. 8, 12). Diese neue Version vermag ebenso wenig zu überzeugen, wird doch ein Vergewaltigungsopfer das Risiko einer erneuten Misshandlung, nur um Beweise für die Polizei zu erstellen, wohl nicht eingehen. Die heutigen Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen am frühen Nachmittag des 5. Dezember 2019 vermochten nicht zur Klarheit beitragen, wenn sich diese auch in etwa mit ihren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft decken (vgl. Urk. 85 S. 7 ff.). Aufgrund obenstehender Erwägungen bestehen jedoch einige Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Anklagesachverhalt betreffend Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1.1.1) kann daher in dubio pro reo nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 7.1 In Bezug auf Anklageziffer 1.2.1 führte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin, welche diese gegenüber der Polizei (Urk. 12/1) und der Staats- anwaltschaft (Urk. 12/2+4) deponierte, detailliert auf (Urk. 56 S. 24-29), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. An der Berufungs- verhandlung gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Tür aufgestossen, das Klappmesser aus seiner Jacke genommen und es ihr an die Kehle gehalten (Urk. 85 S. 8). Die Klinge sei nicht draussen gewesen, aber sie habe Angst gehabt, dass er es jeden Moment öffnen könnte (Urk. 85 S. 11). Er habe gesagt, er würde sie umbringen. Er habe sie zum Sofa gezerrt und sich aufs Sofa gesetzt, während er von ihr verlangt habe, dass sie sich niederknie, was sie auch getan
- 13 - habe. Sie habe nicht gewusst, was er von ihr gewollt habe. Plötzlich habe er sie gewürgt (Urk. 85 S. 8). Da die massiven Vorwürfe der Privatklägerin betreffend sexuelle Gewalt nicht er- stellt werden können, ist zunächst auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der anderen Vorwürfe mit gewissen Zweifeln behaftet. Tatsächlich ist mit der Vorinstanz auch in den diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin zunächst eine nicht unwesentliche Weiterentwicklung festzustellen (Urk. 56 S. 30). An der ersten polizeilichen Befragung erklärte die Privatklägerin noch, der Beschuldigte habe ihr das Messer in die Nähe des Halses gehalten, die Klinge sei nicht draussen gewesen, wenn der Beschuldigte jedoch den Knopf gedrückt hätte, wäre die Klinge ganz nahe bei ihrem Hals gewesen (Urk. 12/1 F/A 4). Demgegenüber gab sie in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme an, der Beschuldigte habe das Messer gegen ihren Hals gehalten, ob die Klinge ihre Haut berührt habe, erinnere sie sich nicht genau, die Klinge habe aber auf jeden Fall an ihren Hals gezeigt. Das Messer sei sehr nahe gewesen, sodass sie Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe die Klingenspitze eine Sekunde gegen ihren Hals gehalten (Urk. 12/4 F/A 96-99). An der Berufungs- verhandlung kam die Privatklägerin jedoch wieder auf ihre ursprüngliche Version zurück und gab an, die Klinge sei nicht draussen gewesen (Urk. 85 S. 11). Abge- sehen von der zwischenzeitlichen Aggravation sind die Aussagen der Privat- klägerin in der ersten polizeilichen Befragung jedoch grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Sie decken sich auch mit den an der Berufungsverhandlung deponierten Schilderungen, wenn auch Letztere sehr rudimentär ausfielen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin gerade die Situation mit dem angeblich vorgehaltenen Messer plastisch schilderte und das später vom Be- schuldigten versteckte und sichergestellte Stellmesser exakt beschrieb. Nach- vollziehbar beschrieb sie auch, dass das Stellmesser nicht offen gewesen sei, wenn der Beschuldigte jedoch den Knopf gedrückt hätte, die Klinge nahe an ihrem Hals gewesen wäre (Urk. 12/1 F/A 4). Ebenfalls glaubhaft erscheinen mit der Vorinstanz die Schilderungen, dass der Beschuldigte sie immer wieder gefragt habe, was sie gemacht und mit wem sie sich getroffen habe (Urk. 12/1 F/A 4),
- 14 - zumal dies mit dem bei den Akten liegenden Textnachrichten-Protokoll in Einklang zu bringen ist (Urk. 56 S. 30). Indem die Privatklägerin stets angab, der Beschuldigte habe ihr dann das Messer übergeben (Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 17, Urk. 12/4 F/A 99), belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, hat die Privatklägerin in allen Einvernahmen angegeben, dass sie sich danach vor dem Beschuldigten habe niederknien müssen (ebd.; Urk. 56 S. 31; so auch Urk. 85 S. 8). Ebenfalls gleichlautend gab die Privatklägerin jeweils an, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe und sie, als sie sich von ihm habe losreissen können, an den Haaren gepackt und zurückzureissen versucht habe (Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 17, Urk. 12/4 F/A 99, vgl. Urk. 85 S. 8). Dass der Beschuldigte ihr wie eingeklagt eine Ohrfeige gegeben, sie mit den Füssen getreten und versucht habe, ihren Kopf gegen den Balkontisch zu schlagen, erwähnte sie in der polizeilichen Befragung beispielsweise noch nicht (vgl. Urk. 12/1) und wiederholte sie auch an der Berufungsverhandlung nicht (vgl. Urk. 85). Mit der Vorinstanz sind demzufolge und angesichts der späteren mannigfaltigen Aggravationstendenzen die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Privatklägerin als grundsätzlich plausibel und glaubhaft zu werten. 7.2 Die bei der Polizei (Urk. 11/1 f.), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 11/3+5) und vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 20 ff.) deponierten Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Entscheid ebenfalls detailliert wiedergegeben (Urk. 56 S. 31- 38), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung gab er zusammengefasst an, am Abend des 5. Dezember 2019 nochmals zur Wohnung der Privatklägerin zurückgekehrt zu sein, weil er herausgefunden habe, dass ihn die Privatklägerin nochmals betrogen habe. Er habe wissen wollen, wie oft und weshalb sie ihn nochmals betrogen habe. Sie habe es einfach nicht sagen wollen. Er habe gehinkt. Von ihr darauf angesprochen habe er gesagt, es sei wahrscheinlich ein Muskelriss. Sie seien zur Couch gegangen und sie habe ihn massiert. Es sei alles wieder gut gewesen. Sie hätten sich geküsst. Bei der Couch habe er sie nochmals gefragt, weshalb sie ihn betrüge (Urk. 86 S. 10). Auf Fragen verneinte er, die Privatklägerin zum Hinknien gezwungen zu haben. Ganz am Anfang beim Betreten der Wohnung habe er ein Messer dabei gehabt. Es sei
- 15 - eher scherzhalber gewesen. Er habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie ihn betrogen habe. Er habe das geschlossene Messer vor sie hingehalten. Als sie einen Stuhl geholt habe, habe er gemerkt, dass sie Angst hatte. Er habe ihr erschrockenes Gesicht gesehen. Dabei habe er mehr Angst gehabt als sie und das Messer auf die rote Couch geworfen (Urk. 86 S. 11). Der Beschuldigte gab weiter an, es sei für ihn an jenem Abend klar gewesen, dass die Beziehung beendet war. Er habe ihr ja geschworen, dass fertig sei, wenn sie ihn nochmals betrüge. Deshalb habe sie mit allen Mitteln versucht, ihn zu halten. Über den Balkon geklettert sei sie wahrscheinlich, weil sie ihn habe weichkriegen wollen (Urk. 86 S. 14). Als die Privatklägerin auf den Balkon gegangen sei und zu schreien begonnen habe, habe er gehen wollen. Gerade als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass sie über das Balkongeländer gestiegen sei. Danach sei sie offenbar weggerutscht. Er vermute, dass sie, indem sie über das Geländer kletterte, habe sagen wollen, dass sie runterspringen würde, wenn er gehe (Urk. 86 S. 15). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 38-41) sind zutreffend und können auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren deponierten Aussagen übernommen werden. Die nachfol- genden Ausführungen dienen lediglich der Verdeutlichung und allenfalls Ergän- zung. Der Beschuldigte gab an, bereits im Vorfeld zu seinem Besuch bei der Privat- klägerin mit dieser gechattet zu haben, wobei es ums Betrügen gegangen sei. Aus den entsprechenden Textnachricht-Protokollen ist denn auch ersichtlich, dass sich die beiden betreffend dieses Thema in einen Streit hineinsteigerten. Der Be- schuldigte gab zu, nach dem Eintreffen bei der Privatklägerin deren Wohnungs- schlüssel weggenommen zu haben. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Privat- klägerin erklärte er, diese damals gefragt zu haben, wie oft sie ihn betrogen habe. Er habe dann ein Messer gezogen und sie aufgefordert, ehrlich zu sagen, wie oft sie ihn betrogen habe. Auch gestand er ein, dass die Privatklägerin dadurch in Angst geraten sei. Er beteuerte mehrfach, dass er das Klappmesser nicht geöffnet habe. Dies entspricht auch der Schilderung der Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme und an der Berufungsverhandlung, weshalb von
- 16 - dieser Version auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, das Messer weggeworfen zu haben, nachdem er gesehen habe, wie verängstigt die Privatklägerin gewesen sei. Ähnlich erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr das Messer übergeben und sie habe es weggebracht. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben resp. er gab gegenüber der Polizei an, dieser nicht bewusst mit dem Tod gedroht zu haben. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst für das impulsive und emotionale Paar eine ungewöhnliche Situation vorgelegen haben muss, zumal sogar der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Schilderungen erschrocken war und Angst bekommen habe (Urk. 56 S. 39). Dass der Beschuldigte emotional sehr aufgebracht gewesen war, zeigt sich auch in den besagten Chatnachrichten, welche die beiden kurz vor dem Eintreffen des Beschuldigten bei der Privatklägerin ausgetauscht hatten. Selbst wenn der Beschuldigte danach nicht explizit Todesdrohungen ausgesprochen hat, konnte die Privatklägerin das Verhalten des Beschuldigten, welcher ihr in seiner Wut ein Messer hinhielt, als lebensbedrohlich deuten. Der Beschuldigte schuf durch sein Gebaren – selbst nachdem das Messer nicht mehr im Spiel war – eine ausweglose Situation für die Privatklägerin, welche die Wohnung durch die Eingangstüre nicht verlassen konnte. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten, dass nach dem Messerweglegen alles wieder gut und schön gewesen sei, als unlogisch und unplausibel zu taxieren, zumal die Privatklägerin ihm noch immer nicht die "richtige" Antwort auf seine Fragen gegeben hatte (was im Übrigen gar nicht möglich war, wie die Vorinstanz richtig darlegte; Urk. 56 S. 40 f.). Dass sich die Privatklägerin zu jener gefährlichen Flucht über den Balkon veranlasst sah, deutet schwer darauf hin, dass sie sich in einer ausweglosen und verzweifelten Situation befand, die alles andere als "schön" war, wie es der Beschuldigte bezeichnete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen Bedrohungssituation sich nicht anders zu helfen wusste, als über das Balkongeländer zu steigen. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei auf den Balkon gegangen und über das Geländer geklettert, weil sie ihn habe zurückhalten wollen, macht selbst bei der Version des Beschuldigten, gemäss welcher ihn die Privatklägerin zuvor auf dem
- 17 - Sofa massiert haben soll, keinen Sinn. Überhaupt wirken die Schilderungen des Beschuldigten sehr verharmlosend und gerade bezüglich der Behauptung, er habe der Privatklägerin das Messer eher scherzhalber hingehalten, nicht überzeugend. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handelte. Grundsätzlich ist somit der Sachverhalt, den die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Befragung nachvollziehbar und ohne Aggravationstendenzen schilderte, als erstellt zu erachten (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 31). 7.3 Bezüglich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.1) ist der Beschuldigte zumindest in objektiver Hinsicht geständig (Urk. 11/1 F/A 37, 49 und 56, Urk. 11/2 F/A 4 und 17, Urk. 11/3 F/A 10, 12, 13 und 16, Urk. 11/5 F/A 17 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte er, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass ein solches Messer bewilligungspflichtig sei (Urk. 11/5 F/A 54), und an der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass es sich beim besagten Stellmesser um ein verbotenes Messer gehandelt habe (Urk. 42 S. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Stellmesser, deren Klinge mittels Knopfdruck gerade nach vorne ausgefahren werden kann, nach allgemeiner Wahrnehmung verboten sind. Sie können in der Schweiz nirgendwo offiziell erworben werden. Dass der Beschuldigte nichts von der Illegalität dieses Messers gewusst haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich dabei um ein verbotenes Messer handelte, zumal er am Ende der Schlusseinvernahme einräumte, dass er im Zusammenhang mit dem Messer ein Fehlverhalten seinerseits sehe und dass er das Messer hätte "anmelden" müssen (Urk. 11/5 F/A 60). Somit ist der Vorwurf in Anklageziffer 1.2.1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
8. Betreffend Anklageziffer 1.2.2 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin erst in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr das besagte Messer bereits zweimal per Video-Call gezeigt (Urk. 12/2 F/A 17). Anlässlich der Schlusseinvernahme ergänzte sie, dass der
- 18 - Beschuldigte ihr dabei gesagt habe, dieses Messer werde sie umbringen, wenn sie einen anderen Mann habe (Urk. 12/4 F/A 91). Diese Aggravation im Laufe der Zeit lässt wiederum an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen zweifeln (so auch die Vorinstanz, Urk. 56 S. 44). Dies umso mehr als sie an der Berufungsverhandlung zwar erwähnte, das Messer bereits früher im Video-Chat mit dem Beschuldigten gesehen zu haben. Er habe im Video-Chat damit herumgespielt. Von einer dabei ausgesprochenen Drohung war jedoch nicht die Rede (Urk. 85 S. 11). Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin das Messer bei einem Video-Call gezeigt zu haben (Urk. 42 S. 27). Auch dementierte er den Vorwurf, der Privatklägerin anlässlich der beiden Video-Calls gedroht zu haben, dieses Messer würde sie umbringen, sollte sie einen anderen Mann haben (Urk. 11/5 F/A 58). Mit der Vorinstanz kann angesichts des besagten Aussageverhaltens der Privat- klägerin nicht als zweifelsfrei erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich der beiden Video-Calls unter Vorzeigen des Stellmessers mit dem Tod drohte, sollte sie einen anderen Mann haben (vgl. Urk. 56 S. 44 f.). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer (ohne Drohung) bereits früher einmal zeigte, ist zwar denkbar. Jedoch wäre ein solches Verhalten nicht strafbar und kann deshalb offengelassen werden. Demzufolge ist der Beschuldig- te vom Vorwurf der Nötigung betreffend den Anklagesachverhalt 1.2.2 freizuspre- chen.
9. Die Vorinstanz führte den nunmehr und auch vorliegend als erstellt erachteten Sachverhalt – mit den Anpassungen zugunsten des Beschuldigten wie insb. Hin- halten des ungeöffneten Messers und ohne Ohrfeige, Fusstritte oder Kopfschla- gen gegen Balkontisch – korrekt auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 46 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2.1)
- 19 - 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 48 f.). 1.2 Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin unter Vorzeigen des Stellmessers mit Verletzungs- resp. Todesfolgen, wenn sie ihm nicht seine Fragen beantworten würde, namentlich, wie häufig sie ihn betrogen habe. Er untermauerte seine For- derung durch das Hinhalten des Messers, womit das Nötigungsmittel der Andro- hung ernstlicher Nachteile ohne Weiteres gegeben ist (so auch in Urk. 56 S. 49). Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten jedoch die gewünschte Antwort nicht, womit der Nötigungserfolg ausblieb. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt hier deshalb nur eine versuchte Nötigung in Betracht (Urk. 56 S. 49). 1.3 Weiter forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich vor ihm hinzu- knien und sämtliche seiner Fragen zu beantworten. Das Hinknien erachtet die Vo- rinstanz als Nötigungserfolg (Urk. 56 S. 49). Ein Nötigungsmittel in Form von vo- rangehender Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile lag diesbezüglich je- doch noch nicht in der notwendigen Intensität vor, zumal das Messer ausser Reichweite gelegt wurde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt diesbezüg- lich keine Nötigung vor. 1.4 Als die Privatklägerin die Fragen noch immer nicht beantwortete, packte der Beschuldigte diese am Hals und würgte sie. Die Privatklägerin flüchtete auf den Balkon, der Beschuldigte ging ihr nach, packte sie an den Haaren und wollte sie zurückreissen. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist mit dem Würgen und dem an den Haaren reissen gegeben. Es handelt sich hierbei um ein unerlaubtes Mittel bzw. eine unrechtmässige Nötigung. Der Nötigungserfolg ist jedoch bezüglich der Beantwortung der Fragen wiederum nicht eingetreten. Diese Handlungen, welche für sich betrachtet als Tätlichkeiten qualifiziert werden können, wurden im Rah- men der Nötigung verübt und werden von dieser konsumiert (BSK StGB- Delon/Rüdi, Art. 181 N 69; vgl. Urk. 56 S. 49). 1.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung direktvorsätzlich erfüllt.
- 20 - 1.5 Nachdem der Beschuldigte alles unternahm, was aus seiner Sicht nötig war, um von der Privatklägerin die gewünschten Antworten erhältlich zu machen, trat der Taterfolg bezüglich der Antworten nicht ein. Mit der Vorinstanz ist diesbezüg- lich daher von einem vollendeten Versuch auszugehen (Urk. 56 S. 50). 1.6 Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 1.2.1 der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.2.1) 2.1 Zum Inhalt von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 56 S. 50). 2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sodann zutreffend ausgeführt, dass es sich beim vom Beschuldigten anlässlich des besagten Vorfalls mitgeführten und der Privatklägerin in Richtung Hals gehaltenen Stellmesser um eine verbotene Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG handelte und dass eine entsprechende Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Art. 28b Abs. 1 WG nicht vorlag. Ebenfalls zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass landläufig bekannt sei, dass Stellmesser, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, verboten sind und dass dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss (Urk. 56 S. 50 f.). 2.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zudem des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG schuldig zu sprechen.
3. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1.1), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.2) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.2.1) ist der Beschuldigte freizusprechen.
- 21 - V. Sanktion 1.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der mass- gebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Recht- sprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 56 S. 51 ff.), worauf verwiesen werden kann. 1.2 Die Vorinstanz würdigte die mehrfachen Nötigungshandlungen gemeinsam (Urk. 56 S. 45 ff.). Gemäss einschlägiger Rechtsprechung muss bei Tatmehrheit jedoch aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (vgl. Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist nunmehr – in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius – nachzuholen.
2. Tatkomponenten 2.1 Versuchte Nötigung mittels Stellmesser 2.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens betreffend die Nötigung mittels Stellmesser ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Verschliessen der Wohnungstür und die Entnahme des Schlüssels bereits eine sehr bedrohliche Situation für die Privatklägerin schuf. Im Anschluss bedrohte er die Privatklägerin massiv und unter Einsatz einer Waffe, sodass diese ernsthaft und realistischer- weise um ihr Leben fürchten musste. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass er auf das Flehen der Privatklägerin hin aufhörte und dieser das Messer übergab. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin aus Eifersucht, Kränkung und Wut tyrannisierte. Er bedrohte und erniedrigte sie, verlangte nach Antworten, die er kannte, forderte Treue, die er selber auch nicht hielt, und demonstrierte ein aggressives Macho- gehabe (Urk. 56 S. 56). Er handelte zwar aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, wobei er sich bereits beim Chatten mit der Privatklägerin in emotionale Erregung und Rage steigerte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass er sich in dieser Gefühlslage dennoch mit einem Stellmesser in die Wohnung der Privat-
- 22 - klägerin begab und diese unter anderem damit direktvorsätzlich bedrohte resp. nötigte. Die subjektiven Tatumstände vermögen mithin das objektive, nicht mehr leichte Verschulden nicht zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Geldstrafe im Sinne von Art. 34 StGB kommt angesichts dieser Strafhöhe bereits nicht mehr in Frage. 2.1.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Dass sich der tat- bestandsmässige Erfolg (das Erlangen von Antworten, wie oft die Privatklägerin den Beschuldigten "betrogen" hatte) nicht verwirklichte, lag alleine an der Privat- klägerin. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass die Situation selbst bei einer entsprechenden Antwort der Privatklägerin nicht wesentlich anders zu gewichten wäre. Eine Strafminderung von zwei Monaten erscheint angemessen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Privatklägerin nicht preisgab, ob resp. wie oft sie den Beschuldigten betrogen hatte. 2.1.4 Es erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die Nötigung mittels Stellmesser angemessen. 2.2 Versuchte Nötigung mittels Packen am Hals 2.2.1 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend vor sich nieder- knien liess und diese am Hals packte, demonstrierte er seine Macht und offenbar- te wiederum seine Brutalität. Der Umstand, dass die Privatklägerin über den Bal- kon im 2. Obergeschoss zu flüchten versuchte, zeigt, dass sie sich in einer aus- weglosen Situation sah und sich in panischer Angst befand. Zugunsten des Beschuldigten ist zu beachten, dass die Privatklägerin aus dem Würgegriff und auch aus dem an den Haaren ziehen keine nachweislichen Ver- letzungen davontrug. Auch ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass er von sich aus aufhörte, die Privatklägerin zu würgen, bevor eine akute Lebensgefahr hätte eintreten können (Urk. 56 S. 55). Das diesbezügliche objektive Tatverschulden ist
- 23 - als noch leicht zu gewichten. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wäre daher auf 10 Monate festzusetzen. 2.2.2 Aus den in Ziffer V./2.1.2 geschilderten Gründen vermögen die subjektiven Tatumstände die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.2.3 Auch hier ist aus den in Ziffer V./2.1.3 dargelegten Gründen angesichts des vollendeten Nötigungsversuchs eine Reduktion von zwei Monaten angezeigt. Die diesbezügliche Einzelstrafe beläuft sich somit auf 8 Monate, welche ebenfalls nur als Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. 2.3 Asperation Für die beiden Nötigungsdelikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für die Nötigung mittels Stellmesser als das schwerere Delikt beträgt 10 Monate, diejenige für die Nötigung mittels Würgegriff beträgt 8 Monate. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Täterkomponente 3.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 57 f.). Aktualisierend ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte mittlerweile aus dem mit seiner Ex-Frau geführten Haushalt ausge- zogen ist und nun in einer WG wohnt (Urk. 86 S. 2). Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern hat er offenbar keinen Kontakt mehr. Er gründete eine Einzelfirma und ist selbständiger Taxifahrer, wobei er versuche, sich über Wasser zu halten. Zu- sätzliche Unterstützung erhalte er nicht. An Schulden bestünden Leasingschulden für das Auto und gelegentlich Privatschulden. Seine Rückenbeschwerden hat der Beschuldigte offenbar nach wie vor, von einer OP sei er wieder abgekommen (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 24 - 3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 84), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. 3.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte in der Untersuchung teilweise kooperativ und bezüglich der objektiven Abläufe – wie das Hervornehmen des Messers bzw. das Verschliessen der Türe sowie die Ängstigung der Privatklägerin – geständig sowie hinsichtlich des Auffindens des Stellmessers behilflich war (Urk. 56 S. 59). Wie die Vorinstanz jedoch ebenfalls richtig festhielt, versuchte der Beschuldigte, seine eigene Funktion deutlich zu relativieren, und signalisierte er keinerlei Reue (ebd.). Eine leichte Strafminderung um zwei Monate erscheint diesbezüglich angemessen. 3.4 Aus dem Gesagten resultiert in Bezug auf die mehrfache Nötigung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Eine höhere Freiheitsstrafe käme angesichts des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht in Frage.
4. Vergehen im Sinne des Waffengesetzes 4.1 Das objektive Tatverschulden in Bezug auf das Mitführen und Hinhalten des ungeöffneten Stellmessers an den Hals der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz als leicht einzustufen (Urk. 56 S. 60). 4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Messer, von welchem er annehmen musste, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelte, in die Wohnung der Privatklägerin mitnahm in der Absicht, diese damit zu ängstigen und zu bedrohen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjekti- ve Komponente nicht relativiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 4.3 Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– erscheint angesichts der aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessen. 4.4 Unter Hinweis auf die Ausführungen in vorstehender Ziff. V./3 betreffend Tä- terkomponente ist die besagte Geldstrafe von 45 Tagessätzen auf 30 Tagessätze
- 25 - zu reduzieren angesichts der Tatsache, dass das Stellmesser nur unter Mitwir- kung des Beschuldigten sichergestellt und damit auch einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden konnte.
5. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Die erstandenen zwei Tage in Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 56 S. 61). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen vollumfänglichen Aufschub sowie für einen teilweisen Aufschub (vorliegend beides theoretisch möglich) auf- gezeigt (Urk. 56 S. 61 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Hierzu ist festzuhalten, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte zumindest durch die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein dürfte, sodass er sich künftig wohlverhalten wird.
3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheits- wie auch der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter für beide Strafen auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat ge- schädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an die- ser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. 56 S. 64 ff.)
2. Im Berufungsverfahren macht die Privatklägerin erneut einen Haushaltsscha- den in der Höhe von Fr. 3'634.00 geltend (Urk. 88 S. 1, 14 ff.). Wie schon an der Hauptverhandlung wird dieser Schaden damit begründet, dass die Privatklägerin infolge ihres Sturzes vom Balkon bis zum 31. Juli 2020 voll arbeitsunfähig gewe-
- 26 - sen sei, was sich auf ihre Fähigkeit Haushaltsarbeiten auszuführen ausgewirkt habe (Urk. 42 S. 10 ff., Urk. 88 S. 16 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Kosten, welche der Privatklägerin durch die strafbaren Handlungen des Beschul- digten entstanden waren, derzeit noch nicht abschliessend beziffert werden könn- ten und der vorgebrachte Haushaltsschaden ungenügend substantiiert sei bzw. aufgrund der Ausführungen seitens der Privatklägerin die Frage der Kausalität des Haushaltsschadens unklar bleibe, weshalb die Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten lediglich dem Grundsatze nach festgestellt werden könne (Urk. 56 S. 65). Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung erklärte, der Privatklägerin gehe es wieder ganz gut, alles sei gut verheilt und sie könne wieder uneingeschränkt arbeiten (Urk. 88 S. 10 resp. Prot. II S. 11), kann heute ein Haushaltsschaden theoretisch beziffert werden. Ein Konnex zum vorlie- gend erstellten und dem Beschuldigten vorwerfbaren Sachverhalt ist hingegen nicht ersichtlich. Zur Klärung der Frage der Kausalität des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin aber dennoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Bezüglich einer Genugtuung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin durch das Vorzeigen seines Stellmessers in Angst und Schrecken ver- setzte, dass er auch eine ausweglose Situation für die Privatklägerin schuf, indem er die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel aus dem Schlüsselloch ent- fernte, dass er diese vor sich hinknien liess, wodurch er sie erniedrigte, und dass er sie am Hals packte und schliesslich an den Haaren zurückriss, als diese auf den Balkon flüchtete. Die Privatklägerin befand sich offensichtlich in grosser Angst, sonst hätte sie nicht über den Balkon in die untere Wohnung ihres Ex- Mannes zu steigen versucht. Wenn die Vorinstanz jedoch die Verletzungen auf- führt, welche sich die Privatklägerin bei der missglückten Flucht zugezogen hatte, und hierfür eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen erach- tet, geht sie zu weit. Für die Genugtuung relevant sind in erster Linie die erstellten Nötigungshandlungen. Diese wiegen verschuldensmässig nicht mehr leicht resp. noch leicht. Zudem waren sie nicht von allzu langer Dauer. Immerhin ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin äusserst bedrohlich gewirkt ha- ben muss und diese in panische Angst versetzte. Hierfür erscheint eine Genugtu-
- 27 - ung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– – zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2019, wie an der Berufungsverhand- lung neu geltend gemacht (Urk. 91 S. 4) – zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 28 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Angesichts der bereits vor Vorinstanz erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung betr. An- klage Ziffer 1.2.2 und der mehrfachen Tätlichkeiten erscheint die Kostenauferle- gung zu einem Drittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 10; Urk. 56 S. 68).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin unterliegen mit ihren jeweiligen Anträgen praktisch vollum- fänglich. Es scheint daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung respektive der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin in Bezug auf die jeweiligen Kos- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
3. Entschädigungsfolgen 3.1 Der Beschuldigte beantragt für die durch das vorliegende Verfahren erlittenen Verletzungen seiner Persönlichkeit eine angemessene Entschädigung von min- destens Fr. 15'000.– (Urk. 87 S. 2). Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgeworfen werden, dass sie in Bezug auf die Sexualdelikte Anklage erhob, bezüglich welcher nun ein Freispruch erfolgt ist (so auch Vorinstanz, Urk. 56 S. 69 f.). Vielmehr fragt sich, ob nicht der Ehefrau ein Vorwurf wegen Indiskretion gemacht werden muss. Schliesslich hat sie die an den
- 29 - Beschuldigten adressierte Post geöffnet und gelesen. Vor dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen ihn führte der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der Privatklägerin, in welche er – wie er an der Berufungs- verhandlung angab (Urk. 86 S. 5, 13) und wie auch aus seinem von Eifersucht getriebenen Verhalten hervorgeht – auch gefühlsmässig involviert war. Es ist daher nicht so, dass durch das Verfahren eine intakte Ehe ruiniert wurde. Vielmehr war das Verhältnis zur Ehefrau offensichtlich schon vorher zerrüttet. Eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten ist somit nicht ersichtlich, weshalb ihm keine Genugtuung zuzusprechen ist. 3.2 Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, geltend ge- machte Aufwand von Fr. 14'408.75 (Urk. 87 A) erscheint als zu hoch, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues ergeben hat. Angemessen erscheint, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.3 Der vom unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 6'977.80 (inkl. Auslagen und MwSt., Urk. 89) ist ausgewiesen. Demgemäss ist er mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Klappmesser / Stellmesser der Marke Super-Automatic (Asser- vat-Nr. A013'303'065) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 30 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 76921841 lagernde Rüstmesser (Asservat-Nr. A013'296'576) wird der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen von der Lagerbehörde vernichtet.
7. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191205-094 / 76921841 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'942.45 IRM Gutachten Fr. 8'173.60 Akonto amtliche Verteidigung Fr. 15'873.15 Restzahlung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen Fr. 11'404.25 und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-11. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1),
- 31 - − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 2 lit. a des Waffengesetzes (Anklage- ziffer 1.2.1).
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 1.1.1) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 7'000.– unentgeltliche Verbeiständung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung respektive der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be-
- 32 - schuldigten bzw. der Privatklägerin in Bezug auf die jeweiligen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 33 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell