Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 4. Oktober 2021 entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv von sämtlichen Vorwürfen der Anklage freigesprochen. Die Zivilan- sprüche der Privatklägerschaft wurden abgewiesen und dem Beschuldigten wur-
- 4 - de ohne Kostenfolge eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 78 bzw. 81 S. 18).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am 6. September 2020 anlässlich eines verbalen Streites in der gemeinsamen Wohnung mittels Annäherung mit erhobener geballter Faust sowie mittels angetäuschter "Kopf- nuss" mehrfach bedroht zu haben, so dass sich diese unwohl gefühlt und befürch- tet habe, der Beschuldigte werde körperlich auf sie losgehen, wobei dieser die Folgen seines Tuns zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.).
E. 1.2 Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin am 15. September 2020 anlässlich eines weiteren verbalen Streites in der gemeinsamen Wohnung ihr Mobiltelefon mit voller Wucht aus der Hand geschlagen und sie dabei an der Hand getroffen haben, wobei die Privatklägerin aber keine Verletzungen erlitten habe (Urk. 23 S. 3).
2. Standpunkt des Beschuldigten
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin die Berufung an, wobei de- ren Gültigkeit auf Rüge des Beschuldigten hin (Urk. 102) mit Eintretensbeschluss vom 19. April 2022 explizit festgestellt wurde (Urk. 106). Die Privatklägerin hatte zuvor am 8. Februar 2022 ihre Berufungserklärung eingereicht (Urk. 84), welche dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 zugestellt wur- de (Urk. 98), ohne dass diese in der Folge eine Anschlussberufung erklärten (Urk. 100 + 102). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin auf deren Ersuchen hin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, womit sie auch von der ihr ursprünglich auferlegten Sicherheitsleistung befreit war (vgl. Urk. 88 + 98). Am 17. Mai 2022 wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom
17. August 2022 vorgeladen (Urk. 108).
E. 2.1 Der Beschuldigte hat die beiden Auseinandersetzungen vom 6. und
15. September 2020 mit der Privatklägerin in der Untersuchung ohne Weiteres eingeräumt (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 3 f.) und dieses
- 7 - Zugeständnis anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (Prot. I S. 35 + 40). Er hat dabei aber erneut darauf hingewiesen, dass es sich am
E. 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei dieser Darstellung und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 135 S. 6 ff.).
E. 2.3 Entsprechend ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten in Abrede gestellte Sachverhalt in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, soweit sich diese als verwertbar erweisen.
3. Beweisgrundsätze Wie bei der richterlichen Beweiswürdigung vorzugehen ist und welche Grundsätze dabei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 81 S. 4 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Beurteilung von Sachbeweisen kommt dabei auch der Würdigung der Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hängt zunächst davon ab, ob sie
- 8 - grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Ver- fahren erhobenen Fakten in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere die von der Vorinstanz erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Einvernahmen betreffend das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen konkrete Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu liefern.
4. Beweismittel
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2022 wurde die Privatklägerin ent- sprechend ihrem Ersuchen von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dis- pensiert, und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge schriftlich zu begründen (Urk. 118). Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 28. Juli 2022 insofern nach, als sie erklärte, an ihren bereits (im Rahmen der Berufungserklärung) begründeten Anträgen und den dazu eingereichten Beilagen festhalten zu wollen (Urk. 121 S. 1).
E. 4 Abschliessend ist in prozessualer Hinsicht der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zukommt (vgl. dazu ihre Vorbringen in Urk. 90), da sie ihre Rechte in dieser übersichtlichen Angelegenheit ohne komplexe Rechtsfragen selber hinreichend zu wahren vermag, wie sie dies in ihren verschiedenen Einga- ben an die mit dem vorliegenden Verfahren befassten Gerichte auch bereits mehrfach unter Beweis stellte. III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf
E. 4.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nebst den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 28 ff.) und der Privatklä- gerin (Urk. 5/1-2; Prot. I S. 7 ff.) insbesondere auch auf die im Recht liegenden Aufnahmen der Privatklägerin mit ihrem Mobiltelefon, wo zumindest ein Teil der inkriminierten Auseinandersetzungen vom 6. und 15. September 2020 in Bild und Ton festgehalten ist (vgl. Urk. 86/1).
E. 4.2 Mit Bezug auf die im Recht liegenden privaten Videoaufnahmen der Privat- klägerin ist jedoch fraglich, ob diese im vorliegenden Strafprozess vor dem Hintergrund der einschlägigen straf- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwertbar sind. Die Aufnahme von privaten Gesprächen oder Tatsachen ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten ist verboten (vgl. Art. 179ter Abs. 1 StGB bzw. Art. 179quater Abs. 1 StGB), dies – abgesehen von rechtfertigenden Fällen des Beweisnotstands – auch nicht zwecks vorsorglicher Beweissicherung im Hinblick auf einen allfälligen späteren Prozess (vgl. DONATSCH, OFK StGB,
21. Aufl., N 6 zu Art. 179ter StGB). Ferner stellt eine Film- und Tonaufnahme einer anderen Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und ist demgemäss dem Verhältnismässigkeits- und Zweckbindungsgebot wie auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2
– 4 DSG unterworfen, wobei eine Erhebung von Personendaten bzw. Beweisen auf Vorrat unverhältnismässig ist, sofern keine zwingenden Gründe dafür bestehen (BGE 125 II 473, E. 4.b). Nachdem der Beschuldigte nie eine Einwilligung bezüglich dieser Aufnahmen gegeben hat, sondern sich vielmehr gerade darüber aufregte, dass er jeweils ungefragt gefilmt wurde (vgl. Urk. 4/2 S. 7; Prot. I S. 41), und in casu auch keine schwerwiegenden Straftaten im Sinne
- 9 - von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Beurteilung anstehen, welche die Verwertung einer unerlaubten privaten Film- und Tonaufnahme ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, erscheint die mit der unbefugten Aufzeichnung verbundene Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich, so dass die besagten Aufnahmen grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können (vgl. BGE 146 IV 226, E. 2. ff.; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. SB180251, E. 1.1.). Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da sich das Studium der Videoaufnahmen in den entscheidenden Punkten stets zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt und somit von vornherein nicht im belastenden Sinne zu dessen Überführung bezüglich einer Straftat beizutragen vermag, wie im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher zu zeigen sein wird.
E. 4.3 Schliesslich ist betreffend das von der Privatklägerin ins Recht gelegte und von ihr als "Transkription Videoaufnahme vom 6. September 2020" bezeichnete Dokument mit der Verteidigung festzuhalten, dass dieser Urkunde lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung ohne eigenständigen Beweiswert zukommt (Urk. 86/2; Urk. 137 S. 10).
5. Beweiswürdigung 5.1.
a) Die Vorinstanz erachtete im Rahmen der Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Vier-Augen-Delikte vom 6. und 15. September 2020 die Aussagen des Beschuldigten als durchaus plausibel und überzeugend, während sie sich nur bedingt auf die Aussagen der Privatklägerin abstützte, da sie diese anhand der Videoaufnahmen teilweise als widerlegt erachtete (Urk. 81 S. 13). Diese Beur- teilung der Vorinstanz ist sowohl in ihrer Herleitung als auch in ihrem Ergebnis nachvollziehbar und bedarf nur punktueller Ergänzungen. So ist zunächst auf das grundsätzlich konstante und eher zurückhaltende Aussageverhalten des Beschul- digten hinzuweisen, welcher das Beziehungsverhältnis nicht beschönigte und selber von unüberbrückbaren Differenzen und stetigen Streitereien mit der Privat- klägerin sprach, ohne die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber über Gebühr anzuschwärzen (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2 f.; Prot. I S. 32 - 34).
- 10 - Derweil sagte die Privatklägerin in ihren Befragungen zwar im Grundsatz ebenfalls gleichlautend aus, doch finden sich in ihren Ausführungen immer wieder Erinnerungslücken und Aggravierungstendenzen, dies insbesondere hinsichtlich der konkreten Umstände der angeblichen Kopfstossbewegung des Beschuldigten sowie des späteren Vorfalles mit dem Mobiltelefon, worauf an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffern 5.3. + 5.4.).
b) Damit ist aber nicht gesagt, dass die Privatklägerin in ihren Befragungen bewusst die Unwahrheit geäussert hat. Vielmehr kann sie die jeweilige Situation unter dem Eindruck des sich weiter zuspitzenden Streites im Nachhinein subjektiv anders empfunden haben, als sich diese im Tatzeitpunkt bei objektiver Betrach- tung präsentierte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die von der Privatklägerin geltend gemachte Angst im Zusammenhang mit dem Streit vom 6. September 2020, welche sich bei ihr offenbar erst im Rahmen des späte- ren Videostudiums konkretisiert hat (Urk. 5/1 S. 9), während der aufgezeichnete Wortwechsel mit dem Beschuldigten am Tatabend auf keine besondere Beein- druckung der Privatklägerin durch das Gebaren des Beschuldigten schliessen lässt. Die Strafanzeige betreffend die beiden eingeklagten Vorfälle hat die Be- schuldigte mit den entsprechenden Strafanträgen ebenfalls erst rund einen Monat später im Oktober 2020 eingereicht, nachdem es zu keiner Beruhigung der Situa- tion gekommen war und sie in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten (we- gen anderer Vorfälle) selber angezeigt worden war (vgl. Urk. 1 + 3; vgl. auch Prot. I S. 24). Inwiefern bei dieser Anzeige auch der vom Beschuldigten immer wieder erwähnte Sorgerechtsstreit um das gemeinsame Kind eine Rolle spielte, kann im Endeffekt aber offen bleiben. 5.2.
a) Betreffend die konkrete Würdigung der einzelnen Vorfälle bedeutet diese Ausgangslage, dass für die erste Phase der Auseinandersetzung vom 6. Septem- ber 2020 (Drohung mit der Faust) mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe sich entsprechend seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Hitze des Gefechtes unbewusst zum eingeklagten Gebaren, namentlich zum Ballen der rechten Faust, hinreissen lassen, indem er seine Worte mit entspre-
- 11 - chender Gestik unterstrich. Dafür spricht insbesondere das Studium der Video- aufnahme, woraus zum einen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte während des Streites andauernd mit den Händen gestikulierte und die Gestik relativ synchron zu seinen getätigten Äusserungen erfolgte, welche sich – soweit verständlich – im Übrigen durchaus im Rahmen hielten und nicht darauf hinweisen, der Beschuldig- te habe die Privatklägerin bewusst in irgendeiner Weise einschüchtern wollen. Zum anderen lässt aber auch die kurze Dauer der geballten Faust nicht den Schluss zu, der Beschuldigte habe gezielt eine drohende Geste in Richtung der Privatklägerin ausgeführt, um diese in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. Urk. 6, Ordner 20200906, passim [insbes. Sequenz 00:05:41]).
b) Wird indessen aufgrund der vorstehenden Würdigung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das eingeklagte Verhalten nicht im Hinblick auf eine Ein- schüchterung der Privatklägerin zeigte, so kann ihm mit Bezug auf den subjekti- ven Sachverhalt das erforderliche wissentliche und willentliche Vorgehen hinsicht- lich einer Drohung gegenüber der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden, weshalb der Beschuldigte bereits infolge des insofern nicht erstellten Sachverhal- tes von Schuld und Strafe freizusprechen ist.
c) Bei dieser Konstellation erübrigen sich schon hinsichtlich der ersten Streit- phase vertiefte rechtliche Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, dies namentlich auch im Hinblick auf die Frage, inwiefern beim objektiv erstellten Gebaren von einer hinreichenden Schwere der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass das angeblich weitere einschüchternde Verhalten des Beschuldigten, wie es für diese Phase von der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung in Form von verbalen Äusserungen und entsprechender Mimik geschildert wird (vgl. Urk. 84 S. 3 f.), keinen Eingang in die Anklage fand und demgemäss zur Begründung eines diesbezüglichen Schuldspruches nicht herangezogen werden kann. 5.3.
a) Für die zweite Phase der Auseinandersetzung vom 6. September 2020 (Drohung durch Kopfstossbewegung) schätzte die Vorinstanz die Aussagen der
- 12 - Privatklägerin nicht per se als glaubhafter ein als die entgegenstehenden Deposi- tionen des Beschuldigten, weshalb der eingeklagte Sachverhalt entsprechend der Maxime "in dubio pro reo" bereits in objektiver Hinsicht nicht als erstellt erachtet wurde. Dieser Einschätzung kann mit Verweis auf die vorstehenden Ausführun- gen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beigepflichtet werden (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.). So erscheint es im Einklang mit den Ausführungen des Beschuldigten durchaus möglich, dass die Polizei bereits frühzeitig nach der ersten Streitphase von der Privatklägerin benachrichtigt wurde, ohne dass ein weiterer Vorfall dazu Anlass gab. Jedenfalls fällt in dieser Beziehung auf, dass die Privatklägerin schon im ersten Teil der Auseinandersetzung davon sprach, nun- mehr die Polizei beiziehen zu wollen (vgl. Urk. Urk. 6, Ordner 20200906, Sequenz 00:04:54), so dass es insofern keine zusätzliche Eskalation mehr brauchte, um die polizeiliche Intervention auszulösen. Eine Videoaufnahme der späteren Ge- schehnisse, welche das Gegenteil belegen könnte, sofern sie insofern überhaupt verwertbar wäre, existiert nicht, und auch ansonsten bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche das Vorbringen der Privatklägerin, wonach der Streit nach einer kurzen Beruhigung wieder aufgeflammt ist, zu stützen vermöchten.
b) Ist aber die Version des Beschuldigten ebenso wahrscheinlich wie die Darstellung der Privatklägerin, so ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Variante der Geschehnisse auszugehen. Dabei ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bestimmte Handlungen bzw. Bewegungs- abläufe des Beschuldigten in der Hektik des Geschehens im Nachhinein anders interpretiert haben könnte, als sie von diesem beabsichtigt waren. Dazu passt, dass die Privatklägerin nach dem Eintreffen der Polizei dieser gegenüber keine Kopfstossbewegung des Beschuldigten erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2) und ein solcher Vorfall auch in der Strafanzeige nicht geschildert wird (Urk. 3/5). In den späteren Einvernahmen konnte die Beschuldigte dann den Vorfall nicht allzu detailliert wiedergeben und liess in der Hauptverhandlung das abrupte Stoppen des Kopfes unmittelbar vor ihrem Gesicht schliesslich gänzlich unerwähnt (vgl. Prot. I S. 18 f.). Der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in einer zweiten Phase des Streites vom 6. September 2020 mit dem Kopf ausgeholt und diese Kopfstossbewegung ca. 1 - 2 cm vor dem Gesicht der Privatklägerin ge-
- 13 - stoppt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht als erstellt zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch zu bedenken, dass es kaum möglich er- scheint, einen Kopfstoss bewusst so anzusetzen bzw. anzutäuschen, dass der Kopf just ca. 1 - 2 cm vor dem Gesicht der anvisierten Person zu stoppen kommt. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, dass sich die Köpfe der Be- teiligten derart annäherten, so spräche dieser Umstand mithin wiederum eher für ein unbeabsichtigtes Geschehen, welches sich aus dem Streit heraus so ergab und nicht zu einer entsprechenden Verurteilung des Beschuldigten zu führen vermöchte.
c) Es erübrigen sich nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht rechtliche Überlegungen zur Verwirklichung des Tatbestandes der Drohung, was auch die Vorinstanz, welche sich insoweit im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nicht äusserte, zu Recht so gesehen hat (vgl. Urk. 81 S. 13 ff.). 5.4.
a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. September 2020 (Tätlichkeiten) erachtete die Vorinstanz das Vorbringen der Privatklägerin als durch die entsprechende Videoaufnahme widerlegt und damit nicht als glaubhaft. Sie ging infolgedessen von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach es am besagten Abend im Laufe einer weiteren verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Partnern zu einer relativ leichten Tangierung der Privatklägerin durch den Beschuldigten kam, in deren Rahmen dieser die ihn erneut filmende Privatklägerin von ihrem Vorhaben abhalten wollte (Urk. 81 S. 13). Auch diesem Befund der Vorinstanz ist beizupflichten. Die in dieser Hinsicht ohne Weiteres zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende Videoaufnahme weist auf keinen heftigen Schlag des Beschuldigten gegen die Hand der Privatklägerin hin (Urk. 6, Ordner 20200915, Sequenz 00:00:13), wozu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO im Einzelnen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 81 S. 12 f.). Zwar macht die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung geltend, sie habe das Mobiltelefon in akrobatischer Manier noch auffangen können, doch wäre solches beim von ihr geschilderten heftigen Schlag in der Stärke 9 einer bis 10 reichenden Skala kaum möglich gewesen,
- 14 - zumal der Schlag gemäss ihrer Darstellung überraschend kam, so dass sie sich nicht darauf vorbereiten konnte (vgl. Urk. 84 S. 6 f.). Es ist mithin auch in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Aggravierungstendenz auf Seiten der Privatklägerin erkennbar, welche ihre Darstellung nicht hinreichend überzeugend erscheinen lässt. Demnach ist auch in zweiter Instanz von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, wonach es zu einem leichten Rencontre zwischen den Mobiltelefonen der sich gegenseitig filmenden Partner kam, wozu passt, dass der Beschuldigte auf der entsprechenden Videosequenz der Privatklägerin sein Mobiltelefon bereits vor dem Aufeinandertreffen in der Hand hält und nicht ersichtlich ist, dass er es in der Folge weggelegt hätte (vgl. Urk. 6, Ordner 20200915, ab Sequenz 00:00:07).
b) Was die rechtliche Einordnung des insoweit eingeräumten leichten Schla- ges des Beschuldigten betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eine gewisse Intensität der körperlichen Einwirkung erforderlich ist, welche über das allgemein gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht (BGE 134 IV 189 = Pra 2008 Nr. 148; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 1 zu Art. 126 StGB). Die Zufügung von Schmerzen ist nach der jüngeren Praxis nicht mehr erforderlich, doch muss die Einwirkung geeignet sein, bei der betroffe- nen Person zumindest ein deutliches Missbehagen hervorrufen. Dieses Missbe- hagen muss sich primär auf das physische Wohlbefinden aufgrund einer nicht all- täglichen Einwirkung beziehen, wobei eine damit zusammenhängende Beein- trächtigung der seelischen Integrität mitzuberücksichtigen ist (BGE 117 IV 17, E. 3.). Für die konkrete Beurteilung des Einzelfalles sind dabei die jeweiligen be- sonderen Umstände massgebend (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019, E. 1.2.). Inwiefern das körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin aufgrund der er- stellten leichten Tangierung massgeblich beeinträchtigt war, lässt sich vorliegend indes nicht hinreichend ersehen, zumal zu bedenken ist, dass bei Tangierungen im täglichen Leben eine gewisse Toleranzschwelle gelten muss, um nicht jeden Partnerschaftsstreit in eine strafrechtliche Verurteilung münden zu lassen. Es fällt
- 15 - denn auch auf, dass die Folgen des Schlages für das Opfer in der Anklage mit keinem Wort umschrieben sind (vgl. Urk. 23 S. 3), was darauf hindeutet, dass be- reits die Anklägerin gewisse Schwierigkeiten bekundete, das Verhalten des Be- schuldigten als geeignet zu erachten, bei der Privatklägerin strafrechtlich relevan- te Folgen zu bewirken. Sollte das Missbehagen der Privatklägerin primär darin begründet gewesen sein, dass sie um die Unversehrtheit ihres Mobiltelefons fürchtete, so wäre diese Unbill vom Schutzbereich der Tätlichkeiten jedenfalls nicht erfasst. Ein Tätlichkeitsdelikt erscheint nach dem Gesagten bei der vorlie- gend erstellten Konstellation mithin bereits in objektiver Hinsicht höchst fraglich. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Sachlage aber auch in subjektiver Hinsicht nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin tätlich angehen wollte, als er selber sein Mobiltelefon hervorzog und dieses in der Folge mit jenem der Privatklägerin kollidierte. Vielmehr steht ein angestrebtes Weg- drücken bzw. Wegschieben des unerwünschten Aufnahmegerätes im Vorder- grund, was subjektiv keine Strafbarkeit des Beschuldigten nach sich zu ziehen vermag, selbst wenn diese Handlung einigermassen abrupt erfolgt sein sollte.
E. 6 Im Rahmen eines abschliessenden Fazits ist demgemäss zum Schuld- punkt festzustellen, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB auch in zweiter Instanz vollumfänglich freizusprechen ist.
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 20 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Dispositiv
- Vom Vorwurf der − der mehrfachen Drohung gegen die heterosexuelle Lebenspartnerin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7’785.20 (inkl. MwSt.) für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2)
- Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
- Von einer Verlängerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Februar 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sei ab- zusehen. - 3 -
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei- en abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Der vorinstanzliche Kostenentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 3 sei zu bestätigen.
- Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von CHF 7'785.20 (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzu- erlegen.
- Die Privatklägerin sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'204.95 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. b) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 84 S. 1)
- Der Beschuldigte sei gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. April 2021 schuldig zu sprechen.
- Der Privatklägerin und ihrer Tochter sei eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 3'000.– zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahren
- Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 4. Oktober 2021 entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv von sämtlichen Vorwürfen der Anklage freigesprochen. Die Zivilan- sprüche der Privatklägerschaft wurden abgewiesen und dem Beschuldigten wur- - 4 - de ohne Kostenfolge eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 78 bzw. 81 S. 18).
- Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin die Berufung an, wobei de- ren Gültigkeit auf Rüge des Beschuldigten hin (Urk. 102) mit Eintretensbeschluss vom 19. April 2022 explizit festgestellt wurde (Urk. 106). Die Privatklägerin hatte zuvor am 8. Februar 2022 ihre Berufungserklärung eingereicht (Urk. 84), welche dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 zugestellt wur- de (Urk. 98), ohne dass diese in der Folge eine Anschlussberufung erklärten (Urk. 100 + 102). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin auf deren Ersuchen hin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, womit sie auch von der ihr ursprünglich auferlegten Sicherheitsleistung befreit war (vgl. Urk. 88 + 98). Am 17. Mai 2022 wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom
- August 2022 vorgeladen (Urk. 108).
- Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2022 wurde die Privatklägerin ent- sprechend ihrem Ersuchen von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dis- pensiert, und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge schriftlich zu begründen (Urk. 118). Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 28. Juli 2022 insofern nach, als sie erklärte, an ihren bereits (im Rahmen der Berufungserklärung) begründeten Anträgen und den dazu eingereichten Beilagen festhalten zu wollen (Urk. 121 S. 1).
- Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 12). II. Formelles
- Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Be- schuldigten samt Zusprechung einer Genugtuung, ohne ihre Berufung in irgend- einer Weise zu beschränken (Urk. 84 S. 1). Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil vorliegend in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und dementsprechend in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 5 -
- Eingangs ihrer ausführlichen Berufungserklärung vom 5. Februar 2022, welche infolge der Dispensation der Privatklägerin als Grundlage ihrer Anträge im Berufungsverfahren dient, wendet die Privatklägerin in prozessualer Hinsicht ein, die vorinstanzliche Hauptverhandlung sei "trotz der Anwesenheit der Tochter" durchgeführt worden (Urk. 84 S. 2). Insofern die Privatklägerin damit die Gültigkeit der Durchführung der Hauptverhandlung rügen sollte, erweist sich ihr Vorbringen als treuwidrig, da es die Privatklägerin war, welche mit ihrer Tochter zur Haupt- verhandlung erschienen ist, ohne eine anderweitige Betreuung zu gewährleisten (vgl. Prot. I S. 7). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die rechtskonforme Durchführung der Hauptverhandlung durch die Anwesenheit der Tochter tangiert worden wäre. Was die weiteren prozessualen Einwände der Privatklägerin an- geht, namentlich betreffend ihre Abwesenheit anlässlich der vorinstanzlichen Urteilseröffnung bzw. der erstmals angesetzten Hauptverhandlung (Urk. 84 S. 1 f.), ist keine genügende Rüge hinsichtlich einer Ungültigkeit des Hauptverfah- rens ersichtlich, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.
- Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 beantragte die Privatklägerin bei der hiesigen Instanz sodann die Zustellung der bisher eingereichten Unterlagen der Gegenpartei sowie die Einvernahme zweier Zeugen (Urk. 120). Am 28. Juli 2022 verlangte sie zudem für die Berufungsverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit und stellte weitere neue Anträge, ohne diese jedoch klar zu begründen (vgl. Urk. 121 S. 2 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten (Urk. 127 + 129) wurden die Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Durchführung von Zeugeneinvernahmen mit Beschluss vom 11. August 2022 definitiv abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren unbestimmten Anträge erfolgte eine einstweilige Abweisung mit Aufforderung einer näheren Bezeichnung einer allfälligen Strafanzeige (Urk. 131), was in der Folge allerdings unterblieb, womit sich ein Zurückkommen auf die einstweilige Abweisung der unbestimmten Anträge erübrigt. Indes reichte die Privatklägerin unmittelbar vor der Berufungsverhandlung diverse weitere Urkunden zu den Akten (Urk. 134/1-7). Nachdem diese Urkunden jedoch unkommentiert blieben und sich diesbezüglich auch aus dem Zusammenhang keine Relevanz für die - 6 - vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte ergibt, ist im Folgenden nicht weiter auf diese Dokumente einzugehen.
- Abschliessend ist in prozessualer Hinsicht der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zukommt (vgl. dazu ihre Vorbringen in Urk. 90), da sie ihre Rechte in dieser übersichtlichen Angelegenheit ohne komplexe Rechtsfragen selber hinreichend zu wahren vermag, wie sie dies in ihren verschiedenen Einga- ben an die mit dem vorliegenden Verfahren befassten Gerichte auch bereits mehrfach unter Beweis stellte. III. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am 6. September 2020 anlässlich eines verbalen Streites in der gemeinsamen Wohnung mittels Annäherung mit erhobener geballter Faust sowie mittels angetäuschter "Kopf- nuss" mehrfach bedroht zu haben, so dass sich diese unwohl gefühlt und befürch- tet habe, der Beschuldigte werde körperlich auf sie losgehen, wobei dieser die Folgen seines Tuns zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.). 1.2. Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin am 15. September 2020 anlässlich eines weiteren verbalen Streites in der gemeinsamen Wohnung ihr Mobiltelefon mit voller Wucht aus der Hand geschlagen und sie dabei an der Hand getroffen haben, wobei die Privatklägerin aber keine Verletzungen erlitten habe (Urk. 23 S. 3).
- Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die beiden Auseinandersetzungen vom 6. und
- September 2020 mit der Privatklägerin in der Untersuchung ohne Weiteres eingeräumt (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 3 f.) und dieses - 7 - Zugeständnis anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (Prot. I S. 35 + 40). Er hat dabei aber erneut darauf hingewiesen, dass es sich am
- September 2020 ausschliesslich um einen verbalen Streit handelte und er dabei die Hand unbewusst zur Faust geballt habe, da er bisweilen auch mit den Händen rede. Eine Drohung sei damit nicht beabsichtigt gewesen und es sei danach auch nicht zu einer Fortsetzung des Streites mit Androhung einer Kopfstossbewegung gekommen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3 + 5; Urk. 4/3 S. 3 f.; Prot. I S. 37 f.). Betreffend den Vorfall vom 15. September 2020 machte er geltend, es sei wahrscheinlich zu einem Kontakt der beiden Mobiltelefone gekommen, nachdem er die ihn erneut filmende Privatklägerin ebenfalls habe aufnehmen wollen, worauf er das Mobiltelefon der Privatklägerin womöglich weggedrückt bzw. auf die Seiten geschoben habe. Mit den jeweiligen Videoaufnahmen der Privatklägerin sei er nicht einverstanden gewesen, was er dieser bei früheren Gelegenheiten auch verschiedentlich mitgeteilt habe (Prot. I S. 40 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei dieser Darstellung und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 135 S. 6 ff.). 2.3. Entsprechend ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten in Abrede gestellte Sachverhalt in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, soweit sich diese als verwertbar erweisen.
- Beweisgrundsätze Wie bei der richterlichen Beweiswürdigung vorzugehen ist und welche Grundsätze dabei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 81 S. 4 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Beurteilung von Sachbeweisen kommt dabei auch der Würdigung der Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hängt zunächst davon ab, ob sie - 8 - grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Ver- fahren erhobenen Fakten in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere die von der Vorinstanz erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Einvernahmen betreffend das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen konkrete Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu liefern.
- Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nebst den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 28 ff.) und der Privatklä- gerin (Urk. 5/1-2; Prot. I S. 7 ff.) insbesondere auch auf die im Recht liegenden Aufnahmen der Privatklägerin mit ihrem Mobiltelefon, wo zumindest ein Teil der inkriminierten Auseinandersetzungen vom 6. und 15. September 2020 in Bild und Ton festgehalten ist (vgl. Urk. 86/1). 4.2. Mit Bezug auf die im Recht liegenden privaten Videoaufnahmen der Privat- klägerin ist jedoch fraglich, ob diese im vorliegenden Strafprozess vor dem Hintergrund der einschlägigen straf- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwertbar sind. Die Aufnahme von privaten Gesprächen oder Tatsachen ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten ist verboten (vgl. Art. 179ter Abs. 1 StGB bzw. Art. 179quater Abs. 1 StGB), dies – abgesehen von rechtfertigenden Fällen des Beweisnotstands – auch nicht zwecks vorsorglicher Beweissicherung im Hinblick auf einen allfälligen späteren Prozess (vgl. DONATSCH, OFK StGB,
- Aufl., N 6 zu Art. 179ter StGB). Ferner stellt eine Film- und Tonaufnahme einer anderen Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und ist demgemäss dem Verhältnismässigkeits- und Zweckbindungsgebot wie auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 – 4 DSG unterworfen, wobei eine Erhebung von Personendaten bzw. Beweisen auf Vorrat unverhältnismässig ist, sofern keine zwingenden Gründe dafür bestehen (BGE 125 II 473, E. 4.b). Nachdem der Beschuldigte nie eine Einwilligung bezüglich dieser Aufnahmen gegeben hat, sondern sich vielmehr gerade darüber aufregte, dass er jeweils ungefragt gefilmt wurde (vgl. Urk. 4/2 S. 7; Prot. I S. 41), und in casu auch keine schwerwiegenden Straftaten im Sinne - 9 - von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Beurteilung anstehen, welche die Verwertung einer unerlaubten privaten Film- und Tonaufnahme ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, erscheint die mit der unbefugten Aufzeichnung verbundene Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich, so dass die besagten Aufnahmen grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können (vgl. BGE 146 IV 226, E. 2. ff.; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. SB180251, E. 1.1.). Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da sich das Studium der Videoaufnahmen in den entscheidenden Punkten stets zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt und somit von vornherein nicht im belastenden Sinne zu dessen Überführung bezüglich einer Straftat beizutragen vermag, wie im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher zu zeigen sein wird. 4.3. Schliesslich ist betreffend das von der Privatklägerin ins Recht gelegte und von ihr als "Transkription Videoaufnahme vom 6. September 2020" bezeichnete Dokument mit der Verteidigung festzuhalten, dass dieser Urkunde lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung ohne eigenständigen Beweiswert zukommt (Urk. 86/2; Urk. 137 S. 10).
- Beweiswürdigung 5.1. a) Die Vorinstanz erachtete im Rahmen der Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Vier-Augen-Delikte vom 6. und 15. September 2020 die Aussagen des Beschuldigten als durchaus plausibel und überzeugend, während sie sich nur bedingt auf die Aussagen der Privatklägerin abstützte, da sie diese anhand der Videoaufnahmen teilweise als widerlegt erachtete (Urk. 81 S. 13). Diese Beur- teilung der Vorinstanz ist sowohl in ihrer Herleitung als auch in ihrem Ergebnis nachvollziehbar und bedarf nur punktueller Ergänzungen. So ist zunächst auf das grundsätzlich konstante und eher zurückhaltende Aussageverhalten des Beschul- digten hinzuweisen, welcher das Beziehungsverhältnis nicht beschönigte und selber von unüberbrückbaren Differenzen und stetigen Streitereien mit der Privat- klägerin sprach, ohne die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber über Gebühr anzuschwärzen (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2 f.; Prot. I S. 32 - 34). - 10 - Derweil sagte die Privatklägerin in ihren Befragungen zwar im Grundsatz ebenfalls gleichlautend aus, doch finden sich in ihren Ausführungen immer wieder Erinnerungslücken und Aggravierungstendenzen, dies insbesondere hinsichtlich der konkreten Umstände der angeblichen Kopfstossbewegung des Beschuldigten sowie des späteren Vorfalles mit dem Mobiltelefon, worauf an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffern 5.3. + 5.4.). b) Damit ist aber nicht gesagt, dass die Privatklägerin in ihren Befragungen bewusst die Unwahrheit geäussert hat. Vielmehr kann sie die jeweilige Situation unter dem Eindruck des sich weiter zuspitzenden Streites im Nachhinein subjektiv anders empfunden haben, als sich diese im Tatzeitpunkt bei objektiver Betrach- tung präsentierte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die von der Privatklägerin geltend gemachte Angst im Zusammenhang mit dem Streit vom 6. September 2020, welche sich bei ihr offenbar erst im Rahmen des späte- ren Videostudiums konkretisiert hat (Urk. 5/1 S. 9), während der aufgezeichnete Wortwechsel mit dem Beschuldigten am Tatabend auf keine besondere Beein- druckung der Privatklägerin durch das Gebaren des Beschuldigten schliessen lässt. Die Strafanzeige betreffend die beiden eingeklagten Vorfälle hat die Be- schuldigte mit den entsprechenden Strafanträgen ebenfalls erst rund einen Monat später im Oktober 2020 eingereicht, nachdem es zu keiner Beruhigung der Situa- tion gekommen war und sie in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten (we- gen anderer Vorfälle) selber angezeigt worden war (vgl. Urk. 1 + 3; vgl. auch Prot. I S. 24). Inwiefern bei dieser Anzeige auch der vom Beschuldigten immer wieder erwähnte Sorgerechtsstreit um das gemeinsame Kind eine Rolle spielte, kann im Endeffekt aber offen bleiben. 5.2. a) Betreffend die konkrete Würdigung der einzelnen Vorfälle bedeutet diese Ausgangslage, dass für die erste Phase der Auseinandersetzung vom 6. Septem- ber 2020 (Drohung mit der Faust) mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe sich entsprechend seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Hitze des Gefechtes unbewusst zum eingeklagten Gebaren, namentlich zum Ballen der rechten Faust, hinreissen lassen, indem er seine Worte mit entspre- - 11 - chender Gestik unterstrich. Dafür spricht insbesondere das Studium der Video- aufnahme, woraus zum einen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte während des Streites andauernd mit den Händen gestikulierte und die Gestik relativ synchron zu seinen getätigten Äusserungen erfolgte, welche sich – soweit verständlich – im Übrigen durchaus im Rahmen hielten und nicht darauf hinweisen, der Beschuldig- te habe die Privatklägerin bewusst in irgendeiner Weise einschüchtern wollen. Zum anderen lässt aber auch die kurze Dauer der geballten Faust nicht den Schluss zu, der Beschuldigte habe gezielt eine drohende Geste in Richtung der Privatklägerin ausgeführt, um diese in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. Urk. 6, Ordner 20200906, passim [insbes. Sequenz 00:05:41]). b) Wird indessen aufgrund der vorstehenden Würdigung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das eingeklagte Verhalten nicht im Hinblick auf eine Ein- schüchterung der Privatklägerin zeigte, so kann ihm mit Bezug auf den subjekti- ven Sachverhalt das erforderliche wissentliche und willentliche Vorgehen hinsicht- lich einer Drohung gegenüber der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden, weshalb der Beschuldigte bereits infolge des insofern nicht erstellten Sachverhal- tes von Schuld und Strafe freizusprechen ist. c) Bei dieser Konstellation erübrigen sich schon hinsichtlich der ersten Streit- phase vertiefte rechtliche Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, dies namentlich auch im Hinblick auf die Frage, inwiefern beim objektiv erstellten Gebaren von einer hinreichenden Schwere der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass das angeblich weitere einschüchternde Verhalten des Beschuldigten, wie es für diese Phase von der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung in Form von verbalen Äusserungen und entsprechender Mimik geschildert wird (vgl. Urk. 84 S. 3 f.), keinen Eingang in die Anklage fand und demgemäss zur Begründung eines diesbezüglichen Schuldspruches nicht herangezogen werden kann. 5.3. a) Für die zweite Phase der Auseinandersetzung vom 6. September 2020 (Drohung durch Kopfstossbewegung) schätzte die Vorinstanz die Aussagen der - 12 - Privatklägerin nicht per se als glaubhafter ein als die entgegenstehenden Deposi- tionen des Beschuldigten, weshalb der eingeklagte Sachverhalt entsprechend der Maxime "in dubio pro reo" bereits in objektiver Hinsicht nicht als erstellt erachtet wurde. Dieser Einschätzung kann mit Verweis auf die vorstehenden Ausführun- gen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beigepflichtet werden (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.). So erscheint es im Einklang mit den Ausführungen des Beschuldigten durchaus möglich, dass die Polizei bereits frühzeitig nach der ersten Streitphase von der Privatklägerin benachrichtigt wurde, ohne dass ein weiterer Vorfall dazu Anlass gab. Jedenfalls fällt in dieser Beziehung auf, dass die Privatklägerin schon im ersten Teil der Auseinandersetzung davon sprach, nun- mehr die Polizei beiziehen zu wollen (vgl. Urk. Urk. 6, Ordner 20200906, Sequenz 00:04:54), so dass es insofern keine zusätzliche Eskalation mehr brauchte, um die polizeiliche Intervention auszulösen. Eine Videoaufnahme der späteren Ge- schehnisse, welche das Gegenteil belegen könnte, sofern sie insofern überhaupt verwertbar wäre, existiert nicht, und auch ansonsten bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche das Vorbringen der Privatklägerin, wonach der Streit nach einer kurzen Beruhigung wieder aufgeflammt ist, zu stützen vermöchten. b) Ist aber die Version des Beschuldigten ebenso wahrscheinlich wie die Darstellung der Privatklägerin, so ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Variante der Geschehnisse auszugehen. Dabei ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bestimmte Handlungen bzw. Bewegungs- abläufe des Beschuldigten in der Hektik des Geschehens im Nachhinein anders interpretiert haben könnte, als sie von diesem beabsichtigt waren. Dazu passt, dass die Privatklägerin nach dem Eintreffen der Polizei dieser gegenüber keine Kopfstossbewegung des Beschuldigten erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2) und ein solcher Vorfall auch in der Strafanzeige nicht geschildert wird (Urk. 3/5). In den späteren Einvernahmen konnte die Beschuldigte dann den Vorfall nicht allzu detailliert wiedergeben und liess in der Hauptverhandlung das abrupte Stoppen des Kopfes unmittelbar vor ihrem Gesicht schliesslich gänzlich unerwähnt (vgl. Prot. I S. 18 f.). Der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in einer zweiten Phase des Streites vom 6. September 2020 mit dem Kopf ausgeholt und diese Kopfstossbewegung ca. 1 - 2 cm vor dem Gesicht der Privatklägerin ge- - 13 - stoppt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht als erstellt zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch zu bedenken, dass es kaum möglich er- scheint, einen Kopfstoss bewusst so anzusetzen bzw. anzutäuschen, dass der Kopf just ca. 1 - 2 cm vor dem Gesicht der anvisierten Person zu stoppen kommt. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, dass sich die Köpfe der Be- teiligten derart annäherten, so spräche dieser Umstand mithin wiederum eher für ein unbeabsichtigtes Geschehen, welches sich aus dem Streit heraus so ergab und nicht zu einer entsprechenden Verurteilung des Beschuldigten zu führen vermöchte. c) Es erübrigen sich nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht rechtliche Überlegungen zur Verwirklichung des Tatbestandes der Drohung, was auch die Vorinstanz, welche sich insoweit im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nicht äusserte, zu Recht so gesehen hat (vgl. Urk. 81 S. 13 ff.). 5.4. a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. September 2020 (Tätlichkeiten) erachtete die Vorinstanz das Vorbringen der Privatklägerin als durch die entsprechende Videoaufnahme widerlegt und damit nicht als glaubhaft. Sie ging infolgedessen von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach es am besagten Abend im Laufe einer weiteren verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Partnern zu einer relativ leichten Tangierung der Privatklägerin durch den Beschuldigten kam, in deren Rahmen dieser die ihn erneut filmende Privatklägerin von ihrem Vorhaben abhalten wollte (Urk. 81 S. 13). Auch diesem Befund der Vorinstanz ist beizupflichten. Die in dieser Hinsicht ohne Weiteres zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende Videoaufnahme weist auf keinen heftigen Schlag des Beschuldigten gegen die Hand der Privatklägerin hin (Urk. 6, Ordner 20200915, Sequenz 00:00:13), wozu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO im Einzelnen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 81 S. 12 f.). Zwar macht die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung geltend, sie habe das Mobiltelefon in akrobatischer Manier noch auffangen können, doch wäre solches beim von ihr geschilderten heftigen Schlag in der Stärke 9 einer bis 10 reichenden Skala kaum möglich gewesen, - 14 - zumal der Schlag gemäss ihrer Darstellung überraschend kam, so dass sie sich nicht darauf vorbereiten konnte (vgl. Urk. 84 S. 6 f.). Es ist mithin auch in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Aggravierungstendenz auf Seiten der Privatklägerin erkennbar, welche ihre Darstellung nicht hinreichend überzeugend erscheinen lässt. Demnach ist auch in zweiter Instanz von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, wonach es zu einem leichten Rencontre zwischen den Mobiltelefonen der sich gegenseitig filmenden Partner kam, wozu passt, dass der Beschuldigte auf der entsprechenden Videosequenz der Privatklägerin sein Mobiltelefon bereits vor dem Aufeinandertreffen in der Hand hält und nicht ersichtlich ist, dass er es in der Folge weggelegt hätte (vgl. Urk. 6, Ordner 20200915, ab Sequenz 00:00:07). b) Was die rechtliche Einordnung des insoweit eingeräumten leichten Schla- ges des Beschuldigten betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eine gewisse Intensität der körperlichen Einwirkung erforderlich ist, welche über das allgemein gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht (BGE 134 IV 189 = Pra 2008 Nr. 148; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 1 zu Art. 126 StGB). Die Zufügung von Schmerzen ist nach der jüngeren Praxis nicht mehr erforderlich, doch muss die Einwirkung geeignet sein, bei der betroffe- nen Person zumindest ein deutliches Missbehagen hervorrufen. Dieses Missbe- hagen muss sich primär auf das physische Wohlbefinden aufgrund einer nicht all- täglichen Einwirkung beziehen, wobei eine damit zusammenhängende Beein- trächtigung der seelischen Integrität mitzuberücksichtigen ist (BGE 117 IV 17, E. 3.). Für die konkrete Beurteilung des Einzelfalles sind dabei die jeweiligen be- sonderen Umstände massgebend (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019, E. 1.2.). Inwiefern das körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin aufgrund der er- stellten leichten Tangierung massgeblich beeinträchtigt war, lässt sich vorliegend indes nicht hinreichend ersehen, zumal zu bedenken ist, dass bei Tangierungen im täglichen Leben eine gewisse Toleranzschwelle gelten muss, um nicht jeden Partnerschaftsstreit in eine strafrechtliche Verurteilung münden zu lassen. Es fällt - 15 - denn auch auf, dass die Folgen des Schlages für das Opfer in der Anklage mit keinem Wort umschrieben sind (vgl. Urk. 23 S. 3), was darauf hindeutet, dass be- reits die Anklägerin gewisse Schwierigkeiten bekundete, das Verhalten des Be- schuldigten als geeignet zu erachten, bei der Privatklägerin strafrechtlich relevan- te Folgen zu bewirken. Sollte das Missbehagen der Privatklägerin primär darin begründet gewesen sein, dass sie um die Unversehrtheit ihres Mobiltelefons fürchtete, so wäre diese Unbill vom Schutzbereich der Tätlichkeiten jedenfalls nicht erfasst. Ein Tätlichkeitsdelikt erscheint nach dem Gesagten bei der vorlie- gend erstellten Konstellation mithin bereits in objektiver Hinsicht höchst fraglich. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Sachlage aber auch in subjektiver Hinsicht nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin tätlich angehen wollte, als er selber sein Mobiltelefon hervorzog und dieses in der Folge mit jenem der Privatklägerin kollidierte. Vielmehr steht ein angestrebtes Weg- drücken bzw. Wegschieben des unerwünschten Aufnahmegerätes im Vorder- grund, was subjektiv keine Strafbarkeit des Beschuldigten nach sich zu ziehen vermag, selbst wenn diese Handlung einigermassen abrupt erfolgt sein sollte.
- Im Rahmen eines abschliessenden Fazits ist demgemäss zum Schuld- punkt festzustellen, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB auch in zweiter Instanz vollumfänglich freizusprechen ist.
- Infolge des Freispruches erübrigt sich mithin ein Entscheid betreffend die Verlängerung der Probezeit der mit früherem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Februar 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe. IV. Zivilpunkt
- Die Privatklägerin erneuert im Berufungsverfahren ihr bereits vor Vo- rinstanz gestelltes Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 3'000.– und stellt weitere Zivilbegehren (vgl. Urk. 84 S. 11). Insoweit die Privatklägerin vor Beru- fungsinstanz erstmals diverse Schadenersatzansprüche geltend macht, die ihr - 16 - nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber dem Beschuldigten er- wachsen seien (Urk. 84 S. 11), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht weiter ein- zugehen.
- Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abge- wiesen, dies mit der Begründung, dass infolge des vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung und demzufolge auch ein Genugtuungsanspruch der Privatklägerin zu verneinen sei (Urk. 81 S. 17).
- Zutreffend wird im erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen, dass die Privatklägerin im vorliegenden Strafprozess letztlich ein Genugtuungsbegehren stellt, nachdem die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung selber von der Geltendmachung einer Genugtuung sprach (vgl. Prot. I S. 25), im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zusprechung einer Genugtuungs- summe von Fr. 3'000.– verlangt (Urk. 84 S. 1) und das Vorliegen eines materiel- len Schadens, welcher zu einem Schadenersatzanspruch führen könnte, nicht er- sichtlich ist. Wenn die Vorinstanz in der Folge generell feststellt, dass bei einem Freispruch eines Beschuldigten keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung vorliegt und die Zivilansprüche der Privatklägerin somit ohne Weiterungen abzu- weisen sind (Urk. 81 S. 17), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass über eine im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage lediglich dann definitiv zu entscheiden ist, wenn der Sachverhalt spruchreif erscheint (Art. 126 Abs. 1 lit, b StPO), und die Klage ansonsten zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Zu beachten ist dabei, dass trotz strafrechtlichem Freispruch bestimmte Konstellationen denkbar sind, in welchen nach wie vor eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten verbleibt (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., N 6 ff. + 9 zu Art. 126 StPO). Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte trotz Freispruch aufgrund der eingeklagten Ereignisse zivilrechtlich im Sinne von Art. 49 OR haftbar erklärt werden könnte. Namentlich besteht für die Privatkläge- - 17 - rin auch keine reale Aussicht, bei nachträglich genauerer Substantiierung der Zi- vilklage erfolgreich einen Verstoss gegen die zivilrechtlichen Bestimmungen be- treffend den Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 f. ZGB für sich zu bean- spruchen. Es bleibt damit auch in zweiter Instanz bei der Abweisung des Genug- tuungsbegehrens der Privatklägerin. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu im Übrigen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldig- ten Person auferlegt werden können. Letzteres ist primär bei einer Verurteilung der Fall (vgl. Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Kosten im Einzelfall aber dennoch auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin kann demnach (ev. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zur Kostentragung verpflichtet werden, was auch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes betrifft, zumindest soweit sie sich gegen einen erstinstanzlichen Freispruch wenden (BGE 143 IV 154, E. 2.3.5.). Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie tref- fenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorbehalten werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2.; BGE 141 IV 262, E. 2.2.).
- Die Vorinstanz hat zufolge des Freispruches auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse ge- nommen. Zudem hat sie dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'785.20 (inkl. MwSt) für dessen Wahlverteidigung zugesprochen (Urk. 81 - 18 - S. 18). Nachdem der Freispruch heute zu bestätigen ist und die zugesprochene Entschädigung angemessen erscheint, erweist sich die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als zutreffend und ist dementsprechend in zweiter Instanz nicht zu korrigieren.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr in Nachachtung der vorzitierten Rechtsprechung die diesbezüglich angefallenen Kosten aufzuerlegen sind. Da der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und diese die Befreiung von den Ver- fahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), sind die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Privatklägerin indessen zur Rückerstattung zu verpflichten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2.). Schliesslich ist die erbetene Verteidigung des Beschuldigten ausgehend von der eingereichten Honorarnote in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV unter Berücksichtigung sämtlicher Bemühungen in der Berufungsverhandlung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 4'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt) von der Privatklägerschaft zu entschädigen (Urk. 136; vgl. BGE 139 IV 45, E. 1.2. = Pra 2013 Nr. 60; BGE 141 IV 476). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. - 19 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'600.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 20 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220100-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 17. August 2022 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 (GG210037)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vom 26. April 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Vom Vorwurf der − der mehrfachen Drohung gegen die heterosexuelle Lebenspartnerin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7’785.20 (inkl. MwSt.) für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. (Mitteilungen.)
6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Von einer Verlängerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Februar 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sei ab- zusehen.
- 3 -
3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei- en abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Der vorinstanzliche Kostenentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 3 sei zu bestätigen.
5. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von CHF 7'785.20 (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzu- erlegen.
7. Die Privatklägerin sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'204.95 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
b) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 84 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. April 2021 schuldig zu sprechen.
2. Der Privatklägerin und ihrer Tochter sei eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 3'000.– zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahren
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 4. Oktober 2021 entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv von sämtlichen Vorwürfen der Anklage freigesprochen. Die Zivilan- sprüche der Privatklägerschaft wurden abgewiesen und dem Beschuldigten wur-
- 4 - de ohne Kostenfolge eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 78 bzw. 81 S. 18).
2. Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin die Berufung an, wobei de- ren Gültigkeit auf Rüge des Beschuldigten hin (Urk. 102) mit Eintretensbeschluss vom 19. April 2022 explizit festgestellt wurde (Urk. 106). Die Privatklägerin hatte zuvor am 8. Februar 2022 ihre Berufungserklärung eingereicht (Urk. 84), welche dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 zugestellt wur- de (Urk. 98), ohne dass diese in der Folge eine Anschlussberufung erklärten (Urk. 100 + 102). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin auf deren Ersuchen hin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, womit sie auch von der ihr ursprünglich auferlegten Sicherheitsleistung befreit war (vgl. Urk. 88 + 98). Am 17. Mai 2022 wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom
17. August 2022 vorgeladen (Urk. 108).
3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2022 wurde die Privatklägerin ent- sprechend ihrem Ersuchen von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dis- pensiert, und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge schriftlich zu begründen (Urk. 118). Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 28. Juli 2022 insofern nach, als sie erklärte, an ihren bereits (im Rahmen der Berufungserklärung) begründeten Anträgen und den dazu eingereichten Beilagen festhalten zu wollen (Urk. 121 S. 1).
4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 12). II. Formelles
1. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Be- schuldigten samt Zusprechung einer Genugtuung, ohne ihre Berufung in irgend- einer Weise zu beschränken (Urk. 84 S. 1). Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil vorliegend in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und dementsprechend in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
- 5 -
2. Eingangs ihrer ausführlichen Berufungserklärung vom 5. Februar 2022, welche infolge der Dispensation der Privatklägerin als Grundlage ihrer Anträge im Berufungsverfahren dient, wendet die Privatklägerin in prozessualer Hinsicht ein, die vorinstanzliche Hauptverhandlung sei "trotz der Anwesenheit der Tochter" durchgeführt worden (Urk. 84 S. 2). Insofern die Privatklägerin damit die Gültigkeit der Durchführung der Hauptverhandlung rügen sollte, erweist sich ihr Vorbringen als treuwidrig, da es die Privatklägerin war, welche mit ihrer Tochter zur Haupt- verhandlung erschienen ist, ohne eine anderweitige Betreuung zu gewährleisten (vgl. Prot. I S. 7). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die rechtskonforme Durchführung der Hauptverhandlung durch die Anwesenheit der Tochter tangiert worden wäre. Was die weiteren prozessualen Einwände der Privatklägerin an- geht, namentlich betreffend ihre Abwesenheit anlässlich der vorinstanzlichen Urteilseröffnung bzw. der erstmals angesetzten Hauptverhandlung (Urk. 84 S. 1 f.), ist keine genügende Rüge hinsichtlich einer Ungültigkeit des Hauptverfah- rens ersichtlich, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.
3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 beantragte die Privatklägerin bei der hiesigen Instanz sodann die Zustellung der bisher eingereichten Unterlagen der Gegenpartei sowie die Einvernahme zweier Zeugen (Urk. 120). Am 28. Juli 2022 verlangte sie zudem für die Berufungsverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit und stellte weitere neue Anträge, ohne diese jedoch klar zu begründen (vgl. Urk. 121 S. 2 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten (Urk. 127 + 129) wurden die Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Durchführung von Zeugeneinvernahmen mit Beschluss vom 11. August 2022 definitiv abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren unbestimmten Anträge erfolgte eine einstweilige Abweisung mit Aufforderung einer näheren Bezeichnung einer allfälligen Strafanzeige (Urk. 131), was in der Folge allerdings unterblieb, womit sich ein Zurückkommen auf die einstweilige Abweisung der unbestimmten Anträge erübrigt. Indes reichte die Privatklägerin unmittelbar vor der Berufungsverhandlung diverse weitere Urkunden zu den Akten (Urk. 134/1-7). Nachdem diese Urkunden jedoch unkommentiert blieben und sich diesbezüglich auch aus dem Zusammenhang keine Relevanz für die
- 6 - vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte ergibt, ist im Folgenden nicht weiter auf diese Dokumente einzugehen.
4. Abschliessend ist in prozessualer Hinsicht der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zukommt (vgl. dazu ihre Vorbringen in Urk. 90), da sie ihre Rechte in dieser übersichtlichen Angelegenheit ohne komplexe Rechtsfragen selber hinreichend zu wahren vermag, wie sie dies in ihren verschiedenen Einga- ben an die mit dem vorliegenden Verfahren befassten Gerichte auch bereits mehrfach unter Beweis stellte. III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am 6. September 2020 anlässlich eines verbalen Streites in der gemeinsamen Wohnung mittels Annäherung mit erhobener geballter Faust sowie mittels angetäuschter "Kopf- nuss" mehrfach bedroht zu haben, so dass sich diese unwohl gefühlt und befürch- tet habe, der Beschuldigte werde körperlich auf sie losgehen, wobei dieser die Folgen seines Tuns zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.). 1.2. Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin am 15. September 2020 anlässlich eines weiteren verbalen Streites in der gemeinsamen Wohnung ihr Mobiltelefon mit voller Wucht aus der Hand geschlagen und sie dabei an der Hand getroffen haben, wobei die Privatklägerin aber keine Verletzungen erlitten habe (Urk. 23 S. 3).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die beiden Auseinandersetzungen vom 6. und
15. September 2020 mit der Privatklägerin in der Untersuchung ohne Weiteres eingeräumt (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 3 f.) und dieses
- 7 - Zugeständnis anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (Prot. I S. 35 + 40). Er hat dabei aber erneut darauf hingewiesen, dass es sich am
6. September 2020 ausschliesslich um einen verbalen Streit handelte und er dabei die Hand unbewusst zur Faust geballt habe, da er bisweilen auch mit den Händen rede. Eine Drohung sei damit nicht beabsichtigt gewesen und es sei danach auch nicht zu einer Fortsetzung des Streites mit Androhung einer Kopfstossbewegung gekommen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3 + 5; Urk. 4/3 S. 3 f.; Prot. I S. 37 f.). Betreffend den Vorfall vom 15. September 2020 machte er geltend, es sei wahrscheinlich zu einem Kontakt der beiden Mobiltelefone gekommen, nachdem er die ihn erneut filmende Privatklägerin ebenfalls habe aufnehmen wollen, worauf er das Mobiltelefon der Privatklägerin womöglich weggedrückt bzw. auf die Seiten geschoben habe. Mit den jeweiligen Videoaufnahmen der Privatklägerin sei er nicht einverstanden gewesen, was er dieser bei früheren Gelegenheiten auch verschiedentlich mitgeteilt habe (Prot. I S. 40 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei dieser Darstellung und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 135 S. 6 ff.). 2.3. Entsprechend ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten in Abrede gestellte Sachverhalt in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, soweit sich diese als verwertbar erweisen.
3. Beweisgrundsätze Wie bei der richterlichen Beweiswürdigung vorzugehen ist und welche Grundsätze dabei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 81 S. 4 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Beurteilung von Sachbeweisen kommt dabei auch der Würdigung der Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hängt zunächst davon ab, ob sie
- 8 - grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Ver- fahren erhobenen Fakten in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere die von der Vorinstanz erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Einvernahmen betreffend das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen konkrete Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu liefern.
4. Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nebst den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 28 ff.) und der Privatklä- gerin (Urk. 5/1-2; Prot. I S. 7 ff.) insbesondere auch auf die im Recht liegenden Aufnahmen der Privatklägerin mit ihrem Mobiltelefon, wo zumindest ein Teil der inkriminierten Auseinandersetzungen vom 6. und 15. September 2020 in Bild und Ton festgehalten ist (vgl. Urk. 86/1). 4.2. Mit Bezug auf die im Recht liegenden privaten Videoaufnahmen der Privat- klägerin ist jedoch fraglich, ob diese im vorliegenden Strafprozess vor dem Hintergrund der einschlägigen straf- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwertbar sind. Die Aufnahme von privaten Gesprächen oder Tatsachen ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten ist verboten (vgl. Art. 179ter Abs. 1 StGB bzw. Art. 179quater Abs. 1 StGB), dies – abgesehen von rechtfertigenden Fällen des Beweisnotstands – auch nicht zwecks vorsorglicher Beweissicherung im Hinblick auf einen allfälligen späteren Prozess (vgl. DONATSCH, OFK StGB,
21. Aufl., N 6 zu Art. 179ter StGB). Ferner stellt eine Film- und Tonaufnahme einer anderen Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und ist demgemäss dem Verhältnismässigkeits- und Zweckbindungsgebot wie auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2
– 4 DSG unterworfen, wobei eine Erhebung von Personendaten bzw. Beweisen auf Vorrat unverhältnismässig ist, sofern keine zwingenden Gründe dafür bestehen (BGE 125 II 473, E. 4.b). Nachdem der Beschuldigte nie eine Einwilligung bezüglich dieser Aufnahmen gegeben hat, sondern sich vielmehr gerade darüber aufregte, dass er jeweils ungefragt gefilmt wurde (vgl. Urk. 4/2 S. 7; Prot. I S. 41), und in casu auch keine schwerwiegenden Straftaten im Sinne
- 9 - von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Beurteilung anstehen, welche die Verwertung einer unerlaubten privaten Film- und Tonaufnahme ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, erscheint die mit der unbefugten Aufzeichnung verbundene Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich, so dass die besagten Aufnahmen grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können (vgl. BGE 146 IV 226, E. 2. ff.; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. SB180251, E. 1.1.). Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da sich das Studium der Videoaufnahmen in den entscheidenden Punkten stets zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt und somit von vornherein nicht im belastenden Sinne zu dessen Überführung bezüglich einer Straftat beizutragen vermag, wie im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher zu zeigen sein wird. 4.3. Schliesslich ist betreffend das von der Privatklägerin ins Recht gelegte und von ihr als "Transkription Videoaufnahme vom 6. September 2020" bezeichnete Dokument mit der Verteidigung festzuhalten, dass dieser Urkunde lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung ohne eigenständigen Beweiswert zukommt (Urk. 86/2; Urk. 137 S. 10).
5. Beweiswürdigung 5.1.
a) Die Vorinstanz erachtete im Rahmen der Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Vier-Augen-Delikte vom 6. und 15. September 2020 die Aussagen des Beschuldigten als durchaus plausibel und überzeugend, während sie sich nur bedingt auf die Aussagen der Privatklägerin abstützte, da sie diese anhand der Videoaufnahmen teilweise als widerlegt erachtete (Urk. 81 S. 13). Diese Beur- teilung der Vorinstanz ist sowohl in ihrer Herleitung als auch in ihrem Ergebnis nachvollziehbar und bedarf nur punktueller Ergänzungen. So ist zunächst auf das grundsätzlich konstante und eher zurückhaltende Aussageverhalten des Beschul- digten hinzuweisen, welcher das Beziehungsverhältnis nicht beschönigte und selber von unüberbrückbaren Differenzen und stetigen Streitereien mit der Privat- klägerin sprach, ohne die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aber über Gebühr anzuschwärzen (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2 f.; Prot. I S. 32 - 34).
- 10 - Derweil sagte die Privatklägerin in ihren Befragungen zwar im Grundsatz ebenfalls gleichlautend aus, doch finden sich in ihren Ausführungen immer wieder Erinnerungslücken und Aggravierungstendenzen, dies insbesondere hinsichtlich der konkreten Umstände der angeblichen Kopfstossbewegung des Beschuldigten sowie des späteren Vorfalles mit dem Mobiltelefon, worauf an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffern 5.3. + 5.4.).
b) Damit ist aber nicht gesagt, dass die Privatklägerin in ihren Befragungen bewusst die Unwahrheit geäussert hat. Vielmehr kann sie die jeweilige Situation unter dem Eindruck des sich weiter zuspitzenden Streites im Nachhinein subjektiv anders empfunden haben, als sich diese im Tatzeitpunkt bei objektiver Betrach- tung präsentierte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die von der Privatklägerin geltend gemachte Angst im Zusammenhang mit dem Streit vom 6. September 2020, welche sich bei ihr offenbar erst im Rahmen des späte- ren Videostudiums konkretisiert hat (Urk. 5/1 S. 9), während der aufgezeichnete Wortwechsel mit dem Beschuldigten am Tatabend auf keine besondere Beein- druckung der Privatklägerin durch das Gebaren des Beschuldigten schliessen lässt. Die Strafanzeige betreffend die beiden eingeklagten Vorfälle hat die Be- schuldigte mit den entsprechenden Strafanträgen ebenfalls erst rund einen Monat später im Oktober 2020 eingereicht, nachdem es zu keiner Beruhigung der Situa- tion gekommen war und sie in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten (we- gen anderer Vorfälle) selber angezeigt worden war (vgl. Urk. 1 + 3; vgl. auch Prot. I S. 24). Inwiefern bei dieser Anzeige auch der vom Beschuldigten immer wieder erwähnte Sorgerechtsstreit um das gemeinsame Kind eine Rolle spielte, kann im Endeffekt aber offen bleiben. 5.2.
a) Betreffend die konkrete Würdigung der einzelnen Vorfälle bedeutet diese Ausgangslage, dass für die erste Phase der Auseinandersetzung vom 6. Septem- ber 2020 (Drohung mit der Faust) mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe sich entsprechend seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Hitze des Gefechtes unbewusst zum eingeklagten Gebaren, namentlich zum Ballen der rechten Faust, hinreissen lassen, indem er seine Worte mit entspre-
- 11 - chender Gestik unterstrich. Dafür spricht insbesondere das Studium der Video- aufnahme, woraus zum einen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte während des Streites andauernd mit den Händen gestikulierte und die Gestik relativ synchron zu seinen getätigten Äusserungen erfolgte, welche sich – soweit verständlich – im Übrigen durchaus im Rahmen hielten und nicht darauf hinweisen, der Beschuldig- te habe die Privatklägerin bewusst in irgendeiner Weise einschüchtern wollen. Zum anderen lässt aber auch die kurze Dauer der geballten Faust nicht den Schluss zu, der Beschuldigte habe gezielt eine drohende Geste in Richtung der Privatklägerin ausgeführt, um diese in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. Urk. 6, Ordner 20200906, passim [insbes. Sequenz 00:05:41]).
b) Wird indessen aufgrund der vorstehenden Würdigung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das eingeklagte Verhalten nicht im Hinblick auf eine Ein- schüchterung der Privatklägerin zeigte, so kann ihm mit Bezug auf den subjekti- ven Sachverhalt das erforderliche wissentliche und willentliche Vorgehen hinsicht- lich einer Drohung gegenüber der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden, weshalb der Beschuldigte bereits infolge des insofern nicht erstellten Sachverhal- tes von Schuld und Strafe freizusprechen ist.
c) Bei dieser Konstellation erübrigen sich schon hinsichtlich der ersten Streit- phase vertiefte rechtliche Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, dies namentlich auch im Hinblick auf die Frage, inwiefern beim objektiv erstellten Gebaren von einer hinreichenden Schwere der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass das angeblich weitere einschüchternde Verhalten des Beschuldigten, wie es für diese Phase von der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung in Form von verbalen Äusserungen und entsprechender Mimik geschildert wird (vgl. Urk. 84 S. 3 f.), keinen Eingang in die Anklage fand und demgemäss zur Begründung eines diesbezüglichen Schuldspruches nicht herangezogen werden kann. 5.3.
a) Für die zweite Phase der Auseinandersetzung vom 6. September 2020 (Drohung durch Kopfstossbewegung) schätzte die Vorinstanz die Aussagen der
- 12 - Privatklägerin nicht per se als glaubhafter ein als die entgegenstehenden Deposi- tionen des Beschuldigten, weshalb der eingeklagte Sachverhalt entsprechend der Maxime "in dubio pro reo" bereits in objektiver Hinsicht nicht als erstellt erachtet wurde. Dieser Einschätzung kann mit Verweis auf die vorstehenden Ausführun- gen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beigepflichtet werden (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.). So erscheint es im Einklang mit den Ausführungen des Beschuldigten durchaus möglich, dass die Polizei bereits frühzeitig nach der ersten Streitphase von der Privatklägerin benachrichtigt wurde, ohne dass ein weiterer Vorfall dazu Anlass gab. Jedenfalls fällt in dieser Beziehung auf, dass die Privatklägerin schon im ersten Teil der Auseinandersetzung davon sprach, nun- mehr die Polizei beiziehen zu wollen (vgl. Urk. Urk. 6, Ordner 20200906, Sequenz 00:04:54), so dass es insofern keine zusätzliche Eskalation mehr brauchte, um die polizeiliche Intervention auszulösen. Eine Videoaufnahme der späteren Ge- schehnisse, welche das Gegenteil belegen könnte, sofern sie insofern überhaupt verwertbar wäre, existiert nicht, und auch ansonsten bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche das Vorbringen der Privatklägerin, wonach der Streit nach einer kurzen Beruhigung wieder aufgeflammt ist, zu stützen vermöchten.
b) Ist aber die Version des Beschuldigten ebenso wahrscheinlich wie die Darstellung der Privatklägerin, so ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Variante der Geschehnisse auszugehen. Dabei ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bestimmte Handlungen bzw. Bewegungs- abläufe des Beschuldigten in der Hektik des Geschehens im Nachhinein anders interpretiert haben könnte, als sie von diesem beabsichtigt waren. Dazu passt, dass die Privatklägerin nach dem Eintreffen der Polizei dieser gegenüber keine Kopfstossbewegung des Beschuldigten erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2) und ein solcher Vorfall auch in der Strafanzeige nicht geschildert wird (Urk. 3/5). In den späteren Einvernahmen konnte die Beschuldigte dann den Vorfall nicht allzu detailliert wiedergeben und liess in der Hauptverhandlung das abrupte Stoppen des Kopfes unmittelbar vor ihrem Gesicht schliesslich gänzlich unerwähnt (vgl. Prot. I S. 18 f.). Der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in einer zweiten Phase des Streites vom 6. September 2020 mit dem Kopf ausgeholt und diese Kopfstossbewegung ca. 1 - 2 cm vor dem Gesicht der Privatklägerin ge-
- 13 - stoppt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht als erstellt zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch zu bedenken, dass es kaum möglich er- scheint, einen Kopfstoss bewusst so anzusetzen bzw. anzutäuschen, dass der Kopf just ca. 1 - 2 cm vor dem Gesicht der anvisierten Person zu stoppen kommt. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, dass sich die Köpfe der Be- teiligten derart annäherten, so spräche dieser Umstand mithin wiederum eher für ein unbeabsichtigtes Geschehen, welches sich aus dem Streit heraus so ergab und nicht zu einer entsprechenden Verurteilung des Beschuldigten zu führen vermöchte.
c) Es erübrigen sich nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht rechtliche Überlegungen zur Verwirklichung des Tatbestandes der Drohung, was auch die Vorinstanz, welche sich insoweit im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nicht äusserte, zu Recht so gesehen hat (vgl. Urk. 81 S. 13 ff.). 5.4.
a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. September 2020 (Tätlichkeiten) erachtete die Vorinstanz das Vorbringen der Privatklägerin als durch die entsprechende Videoaufnahme widerlegt und damit nicht als glaubhaft. Sie ging infolgedessen von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach es am besagten Abend im Laufe einer weiteren verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Partnern zu einer relativ leichten Tangierung der Privatklägerin durch den Beschuldigten kam, in deren Rahmen dieser die ihn erneut filmende Privatklägerin von ihrem Vorhaben abhalten wollte (Urk. 81 S. 13). Auch diesem Befund der Vorinstanz ist beizupflichten. Die in dieser Hinsicht ohne Weiteres zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende Videoaufnahme weist auf keinen heftigen Schlag des Beschuldigten gegen die Hand der Privatklägerin hin (Urk. 6, Ordner 20200915, Sequenz 00:00:13), wozu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO im Einzelnen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 81 S. 12 f.). Zwar macht die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung geltend, sie habe das Mobiltelefon in akrobatischer Manier noch auffangen können, doch wäre solches beim von ihr geschilderten heftigen Schlag in der Stärke 9 einer bis 10 reichenden Skala kaum möglich gewesen,
- 14 - zumal der Schlag gemäss ihrer Darstellung überraschend kam, so dass sie sich nicht darauf vorbereiten konnte (vgl. Urk. 84 S. 6 f.). Es ist mithin auch in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Aggravierungstendenz auf Seiten der Privatklägerin erkennbar, welche ihre Darstellung nicht hinreichend überzeugend erscheinen lässt. Demnach ist auch in zweiter Instanz von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, wonach es zu einem leichten Rencontre zwischen den Mobiltelefonen der sich gegenseitig filmenden Partner kam, wozu passt, dass der Beschuldigte auf der entsprechenden Videosequenz der Privatklägerin sein Mobiltelefon bereits vor dem Aufeinandertreffen in der Hand hält und nicht ersichtlich ist, dass er es in der Folge weggelegt hätte (vgl. Urk. 6, Ordner 20200915, ab Sequenz 00:00:07).
b) Was die rechtliche Einordnung des insoweit eingeräumten leichten Schla- ges des Beschuldigten betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eine gewisse Intensität der körperlichen Einwirkung erforderlich ist, welche über das allgemein gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht (BGE 134 IV 189 = Pra 2008 Nr. 148; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 1 zu Art. 126 StGB). Die Zufügung von Schmerzen ist nach der jüngeren Praxis nicht mehr erforderlich, doch muss die Einwirkung geeignet sein, bei der betroffe- nen Person zumindest ein deutliches Missbehagen hervorrufen. Dieses Missbe- hagen muss sich primär auf das physische Wohlbefinden aufgrund einer nicht all- täglichen Einwirkung beziehen, wobei eine damit zusammenhängende Beein- trächtigung der seelischen Integrität mitzuberücksichtigen ist (BGE 117 IV 17, E. 3.). Für die konkrete Beurteilung des Einzelfalles sind dabei die jeweiligen be- sonderen Umstände massgebend (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019, E. 1.2.). Inwiefern das körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin aufgrund der er- stellten leichten Tangierung massgeblich beeinträchtigt war, lässt sich vorliegend indes nicht hinreichend ersehen, zumal zu bedenken ist, dass bei Tangierungen im täglichen Leben eine gewisse Toleranzschwelle gelten muss, um nicht jeden Partnerschaftsstreit in eine strafrechtliche Verurteilung münden zu lassen. Es fällt
- 15 - denn auch auf, dass die Folgen des Schlages für das Opfer in der Anklage mit keinem Wort umschrieben sind (vgl. Urk. 23 S. 3), was darauf hindeutet, dass be- reits die Anklägerin gewisse Schwierigkeiten bekundete, das Verhalten des Be- schuldigten als geeignet zu erachten, bei der Privatklägerin strafrechtlich relevan- te Folgen zu bewirken. Sollte das Missbehagen der Privatklägerin primär darin begründet gewesen sein, dass sie um die Unversehrtheit ihres Mobiltelefons fürchtete, so wäre diese Unbill vom Schutzbereich der Tätlichkeiten jedenfalls nicht erfasst. Ein Tätlichkeitsdelikt erscheint nach dem Gesagten bei der vorlie- gend erstellten Konstellation mithin bereits in objektiver Hinsicht höchst fraglich. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Sachlage aber auch in subjektiver Hinsicht nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin tätlich angehen wollte, als er selber sein Mobiltelefon hervorzog und dieses in der Folge mit jenem der Privatklägerin kollidierte. Vielmehr steht ein angestrebtes Weg- drücken bzw. Wegschieben des unerwünschten Aufnahmegerätes im Vorder- grund, was subjektiv keine Strafbarkeit des Beschuldigten nach sich zu ziehen vermag, selbst wenn diese Handlung einigermassen abrupt erfolgt sein sollte.
6. Im Rahmen eines abschliessenden Fazits ist demgemäss zum Schuld- punkt festzustellen, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB auch in zweiter Instanz vollumfänglich freizusprechen ist.
7. Infolge des Freispruches erübrigt sich mithin ein Entscheid betreffend die Verlängerung der Probezeit der mit früherem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Februar 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe. IV. Zivilpunkt
1. Die Privatklägerin erneuert im Berufungsverfahren ihr bereits vor Vo- rinstanz gestelltes Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 3'000.– und stellt weitere Zivilbegehren (vgl. Urk. 84 S. 11). Insoweit die Privatklägerin vor Beru- fungsinstanz erstmals diverse Schadenersatzansprüche geltend macht, die ihr
- 16 - nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber dem Beschuldigten er- wachsen seien (Urk. 84 S. 11), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht weiter ein- zugehen.
2. Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abge- wiesen, dies mit der Begründung, dass infolge des vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung und demzufolge auch ein Genugtuungsanspruch der Privatklägerin zu verneinen sei (Urk. 81 S. 17).
3. Zutreffend wird im erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen, dass die Privatklägerin im vorliegenden Strafprozess letztlich ein Genugtuungsbegehren stellt, nachdem die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung selber von der Geltendmachung einer Genugtuung sprach (vgl. Prot. I S. 25), im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zusprechung einer Genugtuungs- summe von Fr. 3'000.– verlangt (Urk. 84 S. 1) und das Vorliegen eines materiel- len Schadens, welcher zu einem Schadenersatzanspruch führen könnte, nicht er- sichtlich ist. Wenn die Vorinstanz in der Folge generell feststellt, dass bei einem Freispruch eines Beschuldigten keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung vorliegt und die Zivilansprüche der Privatklägerin somit ohne Weiterungen abzu- weisen sind (Urk. 81 S. 17), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass über eine im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage lediglich dann definitiv zu entscheiden ist, wenn der Sachverhalt spruchreif erscheint (Art. 126 Abs. 1 lit, b StPO), und die Klage ansonsten zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Zu beachten ist dabei, dass trotz strafrechtlichem Freispruch bestimmte Konstellationen denkbar sind, in welchen nach wie vor eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten verbleibt (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., N 6 ff. + 9 zu Art. 126 StPO). Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte trotz Freispruch aufgrund der eingeklagten Ereignisse zivilrechtlich im Sinne von Art. 49 OR haftbar erklärt werden könnte. Namentlich besteht für die Privatkläge-
- 17 - rin auch keine reale Aussicht, bei nachträglich genauerer Substantiierung der Zi- vilklage erfolgreich einen Verstoss gegen die zivilrechtlichen Bestimmungen be- treffend den Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 f. ZGB für sich zu bean- spruchen. Es bleibt damit auch in zweiter Instanz bei der Abweisung des Genug- tuungsbegehrens der Privatklägerin. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu im Übrigen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldig- ten Person auferlegt werden können. Letzteres ist primär bei einer Verurteilung der Fall (vgl. Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Kosten im Einzelfall aber dennoch auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin kann demnach (ev. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zur Kostentragung verpflichtet werden, was auch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes betrifft, zumindest soweit sie sich gegen einen erstinstanzlichen Freispruch wenden (BGE 143 IV 154, E. 2.3.5.). Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie tref- fenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorbehalten werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2.; BGE 141 IV 262, E. 2.2.).
3. Die Vorinstanz hat zufolge des Freispruches auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse ge- nommen. Zudem hat sie dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'785.20 (inkl. MwSt) für dessen Wahlverteidigung zugesprochen (Urk. 81
- 18 - S. 18). Nachdem der Freispruch heute zu bestätigen ist und die zugesprochene Entschädigung angemessen erscheint, erweist sich die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als zutreffend und ist dementsprechend in zweiter Instanz nicht zu korrigieren.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
5. Im Berufungsverfahren unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr in Nachachtung der vorzitierten Rechtsprechung die diesbezüglich angefallenen Kosten aufzuerlegen sind. Da der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und diese die Befreiung von den Ver- fahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), sind die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Privatklägerin indessen zur Rückerstattung zu verpflichten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2.). Schliesslich ist die erbetene Verteidigung des Beschuldigten ausgehend von der eingereichten Honorarnote in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV unter Berücksichtigung sämtlicher Bemühungen in der Berufungsverhandlung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 4'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt) von der Privatklägerschaft zu entschädigen (Urk. 136; vgl. BGE 139 IV 45, E. 1.2. = Pra 2013 Nr. 60; BGE 141 IV 476). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 3 und 4) wird bestätigt.
- 19 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'600.– zu bezahlen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 20 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing