Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei am 31. Juli 2020 um ca. 7.40 Uhr und nachdem er zunächst mit der Geschädigten in deren Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt habe, mit dieser gemeinsam am Hin- tereingang der Liegenschaft B._____-strasse … in … [recte …] Zürich vorbeige- gangen und habe, als sie sich von ihm habe entfernen wollen, mit der rechten Hand am Trageriemen ihrer Tasche gerissen, wobei die Geschädigte die Tasche quer über dem Oberkörper getragen habe. Der Beschuldigte habe die Geschädig- te dabei in einem Halbkreis an den Boden geschleudert, wobei der Riemen der Tasche gerissen sei und die Geschädigte rückwärts zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe sich danach über die Geschädigte gebeugt und nach ihrer Handtasche gegriffen, wobei er der Geschädigten trotz deren Gegenwehr, na- mentlich Festhalten an der Handtasche und Strampeln mit den Beinen in Rich- tung des Beschuldigten, die Tasche der Marke Michael Kors im Wert von ca. Fr. 200.–, enthaltend Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 570.–, habe entreissen kön- nen. Danach sei der Beschuldigte mit der Tasche durch den Hof in Richtung C._____-strasse gerannt. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, das Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, für sich und seine eigenen Zwecke zu ver- wenden. Die Geschädigte habe durch den Sturz einen mehrfachen Bruch des lin- ken Handgelenks erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (Urk. D1/16 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte stellte den vorgeworfenen äusseren Handlungsablauf in grundsätzlicher Hinsicht nicht in Abrede. Den eingeklagten Sachverhalt bestritt er konkret dahingehend, als er geltend machte, die Tasche habe kein Bargeld ent- halten (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 7, Urk. D1/3/3 S. 2, Prot. I S. 13). Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe der Geschädigten die Tasche weggerissen, weil sie ihm zuvor für ihre sexuellen Dienste statt der vereinbarten Fr. 50.– abma- chungswidrig Fr. 300.– aus dem Portemonnaie genommen habe und er sein Geld habe zurückholen wollen. Er habe die Geschädigte zunächst mehrfach verbal aufgefordert, ihm das Geld zurück zu geben, was sie jedoch nicht getan habe
- 9 - (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 4; Urk. D1/3/2 S. 3 f.; Urk. D1/3/3 S. 2 f.; Urk. 23 S. 4, Prot. I S. 11 ff.).
2. Allgemeine Beweisregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 33 S. 5 ff.). Erneut ist festzuhal- ten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachla- ge aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Be- schuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der An- klagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, oh- ne dass er diese wenigstens glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastum- kehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Ankla- gebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein sol- cher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung spre- chen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Be- schuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom
20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern-
- 10 - falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruht der Anklagevorwurf in erster Linie auf den Videoaufnahmen des Tatortes bzw. Tatgeschehens (Urk. D/1/1/4) sowie den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-3) und der Geschädigten (Urk. D1/4/1, wobei letztere nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen, vgl. vorstehend Ziffer. II.2.1). Ferner liegen die ärzt- lichen Unterlagen betreffend die infolge des Sturzes erlittenen Verletzungen der Geschädigten bei den Akten (Urk. D1/5/1-5). 3.2. Der eingeklagte äussere Handlungsablauf ist, soweit von Relevanz, lücken- los und zweifelsfrei durch die Videoaufnahmen erstellt, lassen sich doch sämtliche relevanten Tathandlungen daraus ersehen (Urk. D1/1/4). Zu Recht wies die Vor- instanz zwar darauf hin, dass sich aus den Videoaufnahmen eine Diskrepanz zum eingeklagten Sachverhalt ergibt, dahingehend, als dass die Geschädigte die Ta- sche sichtbar über der Schulter und nicht wie in der Anklage umschrieben, quer um ihren Oberkörper trug (vgl. Urk. 33 S. 10). Diese Abweichung erweist sich in- dessen hinsichtlich der Frage der nachfolgenden Subsumtion bzw. Strafwürdigkeit des eingeklagten Sachverhaltes als irrelevant, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 3.3. Die durch den Sturz erlittene linksseitige Handgelenksfraktur der Geschädig- ten wurde ferner ärztlich zweifelsfrei festgestellt und dokumentiert (Urk. D1/5/5) und ist entsprechend ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 3.4. Wie bereits dargelegt, stellt der Beschuldigte den äussersten Sachverhalts- ablauf mit Ausnahme des Inhaltes der Tasche, sodann grundsätzlich nicht in Ab- rede. Soweit der Beschuldigte aber gleichbleibend erklärte, es habe sich kein Geld in der Tasche befunden (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 7, Urk. D1/3/3 S. 2, Prot. I S. 13, vgl. auch Urk. 42 S. 3 Ziff. 7) kann Gegenteiliges mangels verwert- barer Beweise oder Indizien nicht erstellt werden.
- 11 - 3.5. Damit ist der eingeklagte äussere Sachverhalt mit Ausnahme des eingeklag- ten Bargeldbetrages in Höhe von ca. Fr. 570.—, welcher sich in der Tasche be- funden haben soll, rechtsgenügend erstellt. 3.6 Nur der Vollständigkeit halber sei – in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 42 S. 3 Ziff. 6) – erwähnt, dass den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Ge- schädigten zum Vorgeschehen, namentlich zur Dauer der von ihr gegenüber dem Beschuldigten erbrachten sexuellen Dienstleistungen und entsprechend zum ge- schuldeten Preis, teilweise im Widerspruch mit den zeitlichen Abläufen, welche sich aus den Videoaufnahmen ergeben, stehen, grundsätzlich gefolgt werden kann. Soweit diese Aussagen den Beschuldigten belasten, sind sie indessen oh- nehin nicht verwertbar (vgl. hierzu vorstehend Ziff. II.2.1).
4. Notwehrsituation / Selbsthilfe 4.1. Der Beschuldigte vertritt seit Anbeginn der Untersuchung konstant den Standpunkt, er habe sich durch die Tatbegehung "nur" das ihm von der Geschä- digten entwendete Bargeld in Höhe von Fr. 300.– zurückholen wollen, da sie die- sen Betrag zuvor aus seinem Portemonnaie gestohlen und anschliessend das Zimmer verlassen habe, wobei er ihr nachgegangen sei. Effektiv sei aber schliesslich kein Geld in der Tasche gewesen (vgl. Urk. 42 S. 3 Ziff. 7). 4.2.1. Dabei fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zu dieser Vorge- schichte in sich stark divergieren und in massgeblichen Punkten – so insbesonde- re den Fragen, ob sexuelle Dienstleistungen erbracht worden waren und in wel- chem Zeitpunkt sowie in welchem Umfang die Geschädigte dem Beschuldigten Geld abgenommen habe – inkohärent, widersprüchlich und entsprechend wenig plausibel erscheinen. So führte der Beschuldigte zunächst in der polizeilichen Befragung und in der Hafteinvernahme aus, die Geschädigte habe mit ihm sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung von Fr. 40.– vereinbart. Er habe ihr dann Fr. 50.– gegeben und die Geschädigte habe Fr. 300.– zusätzlich aus seinem Portemonnaie genommen.
- 12 - Sie hätten in der Folge gar keinen sexuellen Verkehr gehabt, vielmehr habe sich ihm die Geschädigte, nachdem sie das Geld genommen habe, verweigert. Sie seien nach unten gegangen, wobei er sie zuerst lange gebeten habe, ihr das Geld zurück zu geben und er vorgegeben habe, mit seinem Handy die Polizei zu rufen, obwohl selbiges gar keinen Akku gehabt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass sie das Geld in die Tasche gesteckt habe, habe er ihr dann die Tasche weg- genommen (Urk. D1/3/1 S. 4 f.; D1/3/2 S. 3 f.). Als er nachgesehen habe, habe er festgestellt, dass kein Geld in der Tasche gewesen sei. So habe er die Tasche weggeworfen (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 6; Urk. D1/3/2 S. 7). Demgegenüber schilderte der Beschuldigte in der Staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. April 2021 die Handlungsabläufe gänzlich anders. So erklärte er nun plötzlich, er habe mit der Geschädigten Sex gehabt (Urk. D1/3/3 S. 2). An- dererseits erklärte er nun aber auch, der Geschädigten Fr. 100.– aus seinem Portemonnaie gegeben zu haben, wobei sie ihm hätte Fr. 50.– zurückgeben müs- sen (Urk. D1/3/3 S. 3). Zusätzliche augenfällige Widersprüche ergeben sich im Weiteren bezüglich der Chronologie. In der nämlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zunächst aus, er habe der Geschädigten die Fr. 100.– nach dem Sex gegeben (Urk. D1/3/3 S. 3, Antwort zu Frage 7), dann habe sie, anstatt Rückgeld zu geben, das weitere Geld aus seiner Brieftasche entwendet und fluchtartig das Zimmer verlassen, wo- bei er ihr nachgerannt sei (Urk. D1/3/3 S. 3). Auf Nachfrage, wie die Geschädigte an das Geld gekommen sei, gab er sodann aber zu Protokoll, er habe der Ge- schädigten die Fr. 100.– vor dem Sex gegeben (Urk. D1/3/3 S. 2, Antwort zu Fra- ge 10). Das Geld, welches die Geschädigte behändigt habe, sei im Portemonnaie in der Tasche seiner Hose gewesen, welche er vor dem Sex ausgezogen habe. Die Geschädigte habe das Geld dann einfach rausgenommen sowie auf seine Nachfrage hin verneint, Geld genommen zu haben (Urk. D1/3/3 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum in einer weiteren divergenten Version, er habe der Geschädigten Fr. 50.– vor dem Geschlechtsverkehr gegeben, während dem Geschlechtsverkehr habe die Geschädigte dann gesagt, dass Fr. 50.– nicht genug seien und es hätte
- 13 - sich ein verbaler Streit darüber entfacht. Die Geschädigte habe dann ohne seine Einwilligung weitere Fr. 250.– aus seiner Hosentasche genommen, welche er da- nach zurückverlangt habe (Prot. I S. 11). 4.2.2. Die zitierten Aussagen sind darüber hinaus aber nicht nur in sich wider- sprüchlich und inkohärent, auch jede Version für sich scheint wenig überzeugend, nicht realitätsnah und daher letztlich unplausibel: Zufolge der ersten Version hätte der Beschuldigte gezahlt, ohne dass es überhaupt zum Geschlechtsverkehr ge- kommen war. In einer solchen Konstellation erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nicht bereits in der Situation selbst im Zimmer das Geld wieder an sich genommen hätte. Zufolge der zweiten Version (Geldentwendung nach erfolgter sexueller Dienstleistung) hätte die Geschädigte den Raum nach der Geldentwendung fluchtartig verlassen und der Beschuldigte wäre ihr nachgerannt. Dieser Schilderung widerspricht die Videodokumentation, welche weder beim Be- schuldigten noch bei der Geschädigten Anzeichen für Hektik zeigt. Der Beschul- digte geht der Geschädigten zwar heftig diskutierend, aber zunächst in gemässig- tem Tempo hinterher. Weder die Geschädigte noch der Beschuldigte wirken ge- hetzt oder rennen (vgl. Urk. D1/1/4). Bei der dritten Version (Fr. 100.– vor dem sexuellen Verkehr gegeben, danach keine Geldrückgabe bzw. weitere Entwen- dung von Geldscheinen) erscheint der geschilderte Handlungsablauf wiederum in sich selbst realitätsfremd, wäre doch dabei zu erwarten, dass der Beschuldigte bereits bei Übergabe der Fr. 100.– sein Rückgeld eingefordert hätte, wenn denn nur ein Preis von Fr. 40.– oder Fr. 50.– für die sexuelle Dienstleitung vereinbart gewesen wäre. Einzig die im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz vorgetragene Version erscheint vom Handlungsablauf her nachvollziehbar. Dabei wirft aber der Umstand, dass diese letzte Version sämtlichen Vorangehenden, welche zeitlich näher am Vorfall waren, widerspricht, gewichtige Zweifel an deren Wahrheitsge- halt auf. 4.3. Trotz der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, auf welche auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 40 S. 6 ff.), kann gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten nicht ganz ausge-
- 14 - schlossen werden, dass die Geschädigte dem Beschuldigten mehr Geld weg- nahm, als ihr zustand, sind ihre Aussagen – wie bereits ausgeführt – doch auch nicht sehr glaubhaft. Immerhin führte er konstant aus, dass die Geschädigte ihm Geld entwendet hatte. Auf das von ihr entwendete Geld hatte er demnach einen Anspruch, weshalb diesbezüglich eine Selbsthilfehandlung gerechtfertigt war und keine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht vorlag. Dies betrifft jedoch nicht die Fr. 50.–, die er ihr freiwillig als Gegenleistung für die sexuelle Dienstleistung be- zahlt hatte. Auch auf Bargeld, welches den Betrag, den sie ihm weggenommen hatte, überstiegen hätte oder allfällige andere Wertsachen, die sich in der Tasche der Geschädigten hätten befinden könnten, hatte er keinen Anspruch. Durch die Wegnahme der Tasche nahm er jedoch auch in Kauf, sich die Fr. 50.–, die ihm nicht (mehr) zustanden, sowie einen Geldbetrag, der den Betrag, der ihm zu- stand, übersteigt oder andere Wertsachen, auf die er keinen Anspruch hatte, an- zueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Beim Raub handelt es sich um ein sog. zusammengesetztes Delikt, d.h. es stellt eine (qualifizierte) Nötigung zur Duldung eines Diebstahls resp. zur Siche- rung der Beute dar. Neben der Nötigung müssen mithin sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, damit auf Raub erkannt werden kann (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 14). Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In objektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass der Täter an einer Sache gegen den Willen des Berechtigten neuen Gewahrsam begründet. Auf subjektiver Seite müssen ferner neben Vorsatz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur unge- rechtfertigten Bereicherung vorliegen.
- 15 - 3.1. Der Beschuldigte bemächtigte sich in casu der Tasche der Geschädigten, indem er diese gewaltsam wegriss, obwohl die Geschädigte sich dagegen wehrte, die Tasche festhielt und den Beschuldigten durch Tritte daran zu hindern versuch- te. Der Beschuldigte musste entsprechend grosse Kraft aufwenden und nachhal- tig an der Tasche zerren, um sie in diesem Sinne gewaltsam an sich nehmen zu können. Das gewaltsame Vorgehen war so intensiv, dass die Geschädigte zu Bo- den ging und sich beim Sturz das Handgelenk brach. Der Beschuldigte verfolgte durch sein Handeln das Ziel, die Tasche samt Inhalt an sich zu bringen. Wie be- reits die Vorinstanz erkannte, ist damit die Nötigungshandlung ohne Weiteres er- füllt, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 3.2. In Frage steht, ob die Nötigungshandlung vorliegend dazu diente, einen Diebstahl zu ermöglichen. Die Vorinstanz verneinte dies unter Verweis auf das Argument des Beschuldigten, es sei ihm einzig darum gegangen, seinen zuvor von der Geschädigten unrechtmässig entwendeten Geldbetrag in Höhe von Fr. 300.–, welchen er in der Tasche vermutet habe, zurückzuholen. Damit habe es dem Beschuldigten an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gefehlt (vgl. Urk. 33 S. 10 f.). Diesem Schluss kann nur teilweise gefolgt werden. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er das zuvor von der Geschädigten zu viel eingesteckte Geld zurückzuholen beabsichtigte (vgl. Ziff. III.4.3 vorstehend), so steht doch ausser Frage, dass er in Kauf nahm, dass die Tasche nicht nur die von ihm behaupteten unrechtmässig vereinnahmten Fr. 300.–, sondern auch die von ihm bezahlten Fr. 50.– und allenfalls einen weiteren Geldbetrag sowie weitere Wertgegenstände beinhaltete und diese fremdes Eigentum darstellten und er kei- nerlei Berechtigung daran hatte. Damit ist evident, dass eine eventuelle Bereicherungsabsicht bezüglich des In- halts der Tasche bestand, der den Betrag überstieg, welchen die Geschädigte ihm unrechtmässig weggenommen hatte. Dies obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Durch das gewaltsame Wegreissen der Tasche und die anschliessende Flucht manifestierte der Beschuldigte, dass er in Kauf nahm, sich den ihm nicht zustehenden Inhalt anzueignen.
- 16 - Da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Tasche leer war (vgl. Ziff. III.3.4 und 3.5), konnte er keinen neuen Gewahrsam begründen. Vollen- det ist der Raub aber erst mit Vollendung des Diebstahls und dieser wiederum ist erst mit der Begründung des neuen Gewahrsams vollendet (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 43 und Art. 139 N 77). Damit liegt bezüglich des Raubes nur eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.3. Es ist somit sowohl die Nötigungshandlung als auch der versuchte Diebstahl gegeben, womit der Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 3.5. Die Handgelenksfraktur der Geschädigten, welche direkte Folge der gewalt- tätigen Einwirkung des Beschuldigten war, stellt eine einfache Körperverletzung dar. Diese ist im versuchten Raub enthalten (RS 1974 Nr. 746).
4. Es liegen, wie vorstehend unter Ziff. III.4 dargelegt, in casu weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 33 S. 17 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 40 S. 1 und S. 10). 1.2. Vorliegend ist – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz – nur ein Delikt, der versuchte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zu beurteilen. Der Strafrahmen hierfür reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnlichen Umstände, die eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens erforderlich machen würden, sind nicht gegeben.
2. Tatkomponenten
- 17 - 2.1. Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung zu bemessen. Der Beschuldigte ging massiv auf die körperlich unterlegene Geschädigte los und liess sich auch durch deren heftige Gegenwehr nicht von der Tatbegehung ab- bringen, was seine Entschlossenheit und die deutliche Ausprägung seiner delikti- schen Energie untermauert. Erschwerend ist die Handverletzung der Geschädig- ten, ein mehrfacher Bruch des Handgelenks, welcher operiert werden musste, zu würdigen. Diese Verletzung ist direktes Resultat der groben, gewalttätigen Vorge- hensweise des Beschuldigten. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme gering ge- wesen wäre. Zufolge der nicht widerlegbaren Ausführungen des Beschuldigten waren keine Wertgegenstände oder Bargeld in der Tasche. Die Tat erfolgte zu- dem ohne lange Vorplanung, spontan und innert kürzester Zeit. 2.2. Subjektive Tatschwere 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Tat hinsichtlich der Nötigungshandlung direktvorsätzlich und betreffend den Diebstahl eventualvor- sätzlich und mit einer eventuellen Aneignungs- und Bereicherungsabsicht began- gen wurde. Ebenso ist dem Beschuldigten aber auch anzurechnen, dass keine kaltblütig-strategische Tatausführung vorliegt, der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge vielmehr in einem emotional aufgewühlten Zustand handelte (Prot. I. S. 13 f.). 2.2.2. Insgesamt wird die objektive Schwere des Delikts durch die subjektive Tat- schwere nicht merklich relativiert. Das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des Tatbestandes des Raubes ist als leicht zu bewerten. Für das vollen- dete Delikt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
- 18 - 2.3. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49; Mathys, SJZ 2004, S. 178 f.). Es ist zwar zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich in der Ta- sche der Geschädigten nichts befand. Dass er schlussendlich kein Geld vorfand und demnach keinen neuen Gewahrsam begründen konnte, lag aber ausserhalb seines Einflussbereichs. Vielmehr hatte er alles getan, um an das vermeintliche Geld zu kommen. Ausserdem war seine Tat nicht folgenlos, wurde die Geschä- digte doch verletzt. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstra- fe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzie- ren. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zusammen mit 7 Geschwistern in Eritrea aufgewachsen zu sein, wo er die Schule bis zur
11. Klasse besucht habe. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei 2014 in die Schweiz gekommen. Hier arbeite er aktuell als Bauarbeiter auf einer Baustelle, wobei er nur temporär angestellt sei. Die Stelle beim D._____, wo er bis vor kur- zen gearbeitet habe, sei auch keine Festanstellung gewesen. Er verdiene zwi- schen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– pro Monat. Weiter führte er aus, keine Freundin und keine Kinder zu haben. Er habe eine Tochter gehabt, die aufgrund einer Krankheit vor ca. zwei Jahren gestorben sei (Prot. II S. 6 ff.). Aus den festgestell- ten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten.
- 19 - 2.3.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 39). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2019 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, wo- bei betreffend die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. April 2019 wurde der Beschuldigte sodann wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie neuerlichen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft bestraft, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend das Strafmandat vom 26. Februar 2019 wurde zudem widerrufen. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung gegen das Personenförderungsgesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 150.– bestraft. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zu Recht verwies aber bereits die Vorinstanz auf deren hohe Kadenz innert der kurzen Zeitspanne von Februar 2019 bis Januar 2020 hin und veranschlagte diesen Umstand leicht straferhö- hend. 2.3.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens hat die Vorinstanz zu Recht auf die grundsätzliche Geständigkeit des Beschuldigten hingewiesen, welche indessen, war doch die Beweislast aufgrund der Videoaufnahmen erdrückend, nur leicht zu berücksichtigen ist. Entgegen der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer nicht als übermässig lang zu beurteilen, insbesondere sind keine Lücken in der Untersu- chung auszumachen und auch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist als im ordentlichen Rahmen zu beurteilen. Unter diesem Titel kann daher keine wei- tere Strafreduktion erfolgen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt im Rahmen der Strafzumessung zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, wobei sie sich mit der Erhöhung durch die drei Vorstrafen in etwa die Waage hält. Es resultiert damit eine Strafhöhe von 8 Mona- ten.
- 20 - 2.4. Fazit Strafhöhe Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten zu bestrafen. Der Anrechnung von 2 Tagen Haft (Urk. D1/8/1, Urk. D1/8/7) steht nichts entgegen.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt auf die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB hingewiesen, wonach eine Strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar innert kurzer Zeit drei Vorstrafen er- wirkt. Indessen beinhalteten diese ausschliesslich Geld- und Freiheitsstrafen im untersten Bereich und ergingen im Strafbefehlsverfahren. Zudem waren sie nicht einschlägig. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte in den letzten Jahren nie zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nun erstmals eine höhere Freiheitsstrafe und ein Verfahren vor Gericht zu gewärtigen hat, ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren sowie die heute auszufällende Freiheitsstrafe genügend beeindrucken wird, um ihn von künftiger Delinquenz abzuhalten. 3.3. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Restbedenken aufgrund der häufigen Delinquenz in den letzten Jahren ist mit ei- ner Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.
- 21 - VI. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 2.1. Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbunde- nen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent- wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). 2.2. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt, dass als konkrete Härtefall- gründe insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht zu
- 22 - ziehen sind (Urk. 40 S. 27). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrecht- licher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese un- besehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_209/2018 vom
23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Aus- schaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
3. Beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 4.1. Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz geltend, von der An- ordnung einer Landesverweisung sei abzusehen, da der Beschuldigte offensicht- lich keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, sondern einzig versucht habe, sein Geld zurückzuholen, welches ihm zu Unrecht entwendet worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er ein anerkannter Flüchtling sei und somit die Lan- desverweisung nicht vollziehbar wäre (Urk. 23 S. 8). Der Beschuldigte persönlich liess sich zu seiner aktuellen Lebens- und Arbeitssi- tuation dahingehend vernehmen, dass er als Bauarbeiter auf einen Baustelle ar- beite, wobei er temporär angestellt sei. Er habe weder eine Freundin noch Kinder und seine Geschwister und Eltern würden nicht in der Schweiz leben (Prot. II S. 6 ff.).
- 23 - 4.2.1. Der heute 29-jährige Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen. Er besuchte während 11 Jahren in seiner Heimat die Schule und wurde an- schliessend für militärische Dienste verpflichtet. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte in Eritrea eine Zeitlang im militärischen Gefängnis. Von dort aus sei er geflüchtet und habe das Land verlassen. Der Beschuldigte lebte in Eritrea mit einer Partnerin zusammen. Sie hatten eine gemeinsame Tochter, welche 2014 zur Welt kam und im Jahr 2021 verstarb (Urk. D1/3/2 S. 8, Urk. D1/3/3 S. 10 f., Prot. I. S. 6 ff., Prot. II. S. 6 f. und S. 9). Der Beschuldigte ist seit 2014 in der Schweiz (Urk. D1/3/2 S. 8, Prot. S. 6, Prot. II. S. 7). Er verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit seiner Ankunft in der Schweiz überwiegend von der Sozialhilfe unterstützt worden, wobei er aber auch temporär gearbeitet hat. Seit einem Jahr wird er nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt (Prot. II S. 8). Bis vor Kurzem war der Beschuldigte in einem 100 % Pensum als Logistiker bei D._____ angestellt und verdiente ca. Fr. 3'700. – bis Fr. 3'800.– net- to monatlich (Urk. D1/3/2 S. 8, Urk. D1/3/3 S. 10 f., Prot. I. S. 8), neu arbeitet er temporär als Bauarbeiter auf der Baustelle, wobei sein Einkommen Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat beträgt (Prot. II. S. 8). Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Familienangehörige, noch eine Part- nerin. Er verfügt über kein gefestigtes soziales Netzwerk. Seine Eltern und einige weitere Familienangehörige leben in Eritrea, wobei der Beschuldigte nur spora- disch Kontakt zu ihnen pflegt (Urk. 1/3/2 S. 8, Urk. D1/3/3 S. 10 f., Prot. I. S. 7, Prot. II. S. 6 ff.). Der Beschuldigte spricht gebrochen Deutsch, die Sprache seines Heimatlandes hingegen fliessend (Prot. II S. 9). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Prob- leme des Beschuldigten vorliegen. 4.2.2. Insgesamt spricht die Anwesenheitsdauer vorliegend nicht für einen schwe- ren persönlichen Härtefall, ist der Beschuldigte doch in Eritrea aufgewachsen und
- 24 - erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte ist zudem zufolge des vorstehend Ausgeführten ohne familiäre oder anderweitig sozial ge- festigten Beziehungen in der Schweiz, somit auf persönlicher Ebene nicht inte- griert. Auf wirtschaftlicher und sprachlicher Ebene fehlt eine nachhaltige hiesige Integration bzw. ist eine solche erst seit kürzerer Zeit manifest. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall ist vor diesem Hintergrund insgesamt zu verneinen. 4.2.3. Betreffend die politische Lage in Eritrea ist darauf hinzuweisen, dass allge- meinen Vorbringen keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es genügt gemäss geltender höchstgerichtlicher Praxis nicht, lediglich die generelle Lage im Heimat- land zu erörtern, ohne individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu ma- chen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019). Eine solche individuell-konkrete Gefährdung ist vorliegend nicht geltend gemacht wor- den. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten, der die ersten 21 Lebensjahre in Eritrea verbracht hat, möglich sein wird, in Eritrea eine berufliche Existenz aufzubauen. Es sind keine entgegenstehende Umstände glaubhaft gemacht worden. Der Beschuldigte hat in seinem Heimatland zudem nahe Verwandte, die ihm allenfalls zur Seite stehen könnten. 4.2.4. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Summe aller Schwierigkeiten den Beschuldigten derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu ei- nem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen wird. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen, zumal die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332, Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). Aufgrund der Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls ist ferner nicht näher zu prüfen, ob das persönliche Inte- resse des Beschuldigten auf Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse ei- ner Wegweisung übersteigt. Es ist aber dennoch festzuhalten, dass ein vorsätzli- cher Raub, welcher zusätzlich zum Vermögensschaden auch in einer Körperver- letzung resultiert, eine durchaus reale Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit nahelegt, selbst wenn es bei einem Raubversuch blieb. Das private Interesse des
- 25 - Beschuldigten, hier in der Schweiz bleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche In- teresse am Schutz der Allgemeinheit vor Gewaltdelikten vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht.
5. Unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten sowie un- ter Hinweis darauf, dass sich die Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe am unters- ten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, erscheint es verhältnismässig, die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszu- sprechen.
6. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Ob die Landesverweisung effektiv vollzogen werden kann, wird von der zuständi- gen kantonalen Behörde zu entscheiden sein (Art. 66d StGB).
7. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, müssen im Schengen Informationssystem ausge- schrieben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betref- fenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, was insbesondere der Fall ist, wenn der Drittstaatsange- hörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, deren Sanktionsobergrenze min- destens ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Eritrea ist nicht Mitgliedsstaat des Schengen Übereinkommens. In casu beging der Beschuldigte eine Straftat mit einer Höchststrafandrohung von mindestens einem Jahr. Dies führt zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren zu einem vollumfänglichen Schuldspruch kommt, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Staatskas-
- 26 - se zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Strafhöhe unterliegt, betreffend den Schuldspruch nur teilweise obsiegt, indessen hinsichtlich der Landesverwei- sung und der Sanktionsart vollumfänglich obsiegt, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind (vgl. Urk. 43) – sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 14. Oktober 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und sprach ihn im Übrigen, namentlich hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, frei (Urk. 33 S. 23). Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung von insgesamt 2 Tagessätzen, welche durch Haft erstanden waren. Der bedingte Strafvollzug wurde hierbei nicht gewährt. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 33 S. 23).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 33 S. 17 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 40 S. 1 und S. 10).
E. 1.2 Vorliegend ist – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz – nur ein Delikt, der versuchte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zu beurteilen. Der Strafrahmen hierfür reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnlichen Umstände, die eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens erforderlich machen würden, sind nicht gegeben.
2. Tatkomponenten
- 17 -
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 21. Oktober 2021, eingegangen am
22. Oktober 2021, rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Am 19. Januar 2022 ver-
- 5 - sandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 32/1-3) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Oberge- richt. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl am 8. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin die Berufungserklärung der Anklagebehörde zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 36). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Strafhöhe unterliegt, betreffend den Schuldspruch nur teilweise obsiegt, indessen hinsichtlich der Landesverwei- sung und der Sanktionsart vollumfänglich obsiegt, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Tat hinsichtlich der Nötigungshandlung direktvorsätzlich und betreffend den Diebstahl eventualvor- sätzlich und mit einer eventuellen Aneignungs- und Bereicherungsabsicht began- gen wurde. Ebenso ist dem Beschuldigten aber auch anzurechnen, dass keine kaltblütig-strategische Tatausführung vorliegt, der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge vielmehr in einem emotional aufgewühlten Zustand handelte (Prot. I. S. 13 f.).
E. 2.2.2 Insgesamt wird die objektive Schwere des Delikts durch die subjektive Tat- schwere nicht merklich relativiert. Das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des Tatbestandes des Raubes ist als leicht zu bewerten. Für das vollen- dete Delikt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
- 18 -
E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind (vgl. Urk. 43) – sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zusammen mit
E. 2.3.2 Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 39). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2019 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, wo- bei betreffend die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. April 2019 wurde der Beschuldigte sodann wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie neuerlichen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft bestraft, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend das Strafmandat vom 26. Februar 2019 wurde zudem widerrufen. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung gegen das Personenförderungsgesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 150.– bestraft. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zu Recht verwies aber bereits die Vorinstanz auf deren hohe Kadenz innert der kurzen Zeitspanne von Februar 2019 bis Januar 2020 hin und veranschlagte diesen Umstand leicht straferhö- hend.
E. 2.3.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens hat die Vorinstanz zu Recht auf die grundsätzliche Geständigkeit des Beschuldigten hingewiesen, welche indessen, war doch die Beweislast aufgrund der Videoaufnahmen erdrückend, nur leicht zu berücksichtigen ist. Entgegen der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer nicht als übermässig lang zu beurteilen, insbesondere sind keine Lücken in der Untersu- chung auszumachen und auch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist als im ordentlichen Rahmen zu beurteilen. Unter diesem Titel kann daher keine wei- tere Strafreduktion erfolgen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt im Rahmen der Strafzumessung zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, wobei sie sich mit der Erhöhung durch die drei Vorstrafen in etwa die Waage hält. Es resultiert damit eine Strafhöhe von 8 Mona- ten.
- 20 -
E. 2.4 Fazit Strafhöhe Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten zu bestrafen. Der Anrechnung von 2 Tagen Haft (Urk. D1/8/1, Urk. D1/8/7) steht nichts entgegen.
3. Vollzug
E. 3 Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das ur- teilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken.
- 8 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt auf die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB hingewiesen, wonach eine Strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
E. 3.2 Vorliegend hat der Beschuldigte zwar innert kurzer Zeit drei Vorstrafen er- wirkt. Indessen beinhalteten diese ausschliesslich Geld- und Freiheitsstrafen im untersten Bereich und ergingen im Strafbefehlsverfahren. Zudem waren sie nicht einschlägig. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte in den letzten Jahren nie zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nun erstmals eine höhere Freiheitsstrafe und ein Verfahren vor Gericht zu gewärtigen hat, ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren sowie die heute auszufällende Freiheitsstrafe genügend beeindrucken wird, um ihn von künftiger Delinquenz abzuhalten.
E. 3.3 Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Restbedenken aufgrund der häufigen Delinquenz in den letzten Jahren ist mit ei- ner Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.
- 21 - VI. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
E. 3.4 Wie bereits dargelegt, stellt der Beschuldigte den äussersten Sachverhalts- ablauf mit Ausnahme des Inhaltes der Tasche, sodann grundsätzlich nicht in Ab- rede. Soweit der Beschuldigte aber gleichbleibend erklärte, es habe sich kein Geld in der Tasche befunden (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 7, Urk. D1/3/3 S. 2, Prot. I S. 13, vgl. auch Urk. 42 S. 3 Ziff. 7) kann Gegenteiliges mangels verwert- barer Beweise oder Indizien nicht erstellt werden.
- 11 -
E. 3.5 Die Handgelenksfraktur der Geschädigten, welche direkte Folge der gewalt- tätigen Einwirkung des Beschuldigten war, stellt eine einfache Körperverletzung dar. Diese ist im versuchten Raub enthalten (RS 1974 Nr. 746).
4. Es liegen, wie vorstehend unter Ziff. III.4 dargelegt, in casu weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
E. 3.6 Nur der Vollständigkeit halber sei – in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 42 S. 3 Ziff. 6) – erwähnt, dass den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Ge- schädigten zum Vorgeschehen, namentlich zur Dauer der von ihr gegenüber dem Beschuldigten erbrachten sexuellen Dienstleistungen und entsprechend zum ge- schuldeten Preis, teilweise im Widerspruch mit den zeitlichen Abläufen, welche sich aus den Videoaufnahmen ergeben, stehen, grundsätzlich gefolgt werden kann. Soweit diese Aussagen den Beschuldigten belasten, sind sie indessen oh- nehin nicht verwertbar (vgl. hierzu vorstehend Ziff. II.2.1).
4. Notwehrsituation / Selbsthilfe 4.1. Der Beschuldigte vertritt seit Anbeginn der Untersuchung konstant den Standpunkt, er habe sich durch die Tatbegehung "nur" das ihm von der Geschä- digten entwendete Bargeld in Höhe von Fr. 300.– zurückholen wollen, da sie die- sen Betrag zuvor aus seinem Portemonnaie gestohlen und anschliessend das Zimmer verlassen habe, wobei er ihr nachgegangen sei. Effektiv sei aber schliesslich kein Geld in der Tasche gewesen (vgl. Urk. 42 S. 3 Ziff. 7). 4.2.1. Dabei fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zu dieser Vorge- schichte in sich stark divergieren und in massgeblichen Punkten – so insbesonde- re den Fragen, ob sexuelle Dienstleistungen erbracht worden waren und in wel- chem Zeitpunkt sowie in welchem Umfang die Geschädigte dem Beschuldigten Geld abgenommen habe – inkohärent, widersprüchlich und entsprechend wenig plausibel erscheinen. So führte der Beschuldigte zunächst in der polizeilichen Befragung und in der Hafteinvernahme aus, die Geschädigte habe mit ihm sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung von Fr. 40.– vereinbart. Er habe ihr dann Fr. 50.– gegeben und die Geschädigte habe Fr. 300.– zusätzlich aus seinem Portemonnaie genommen.
- 12 - Sie hätten in der Folge gar keinen sexuellen Verkehr gehabt, vielmehr habe sich ihm die Geschädigte, nachdem sie das Geld genommen habe, verweigert. Sie seien nach unten gegangen, wobei er sie zuerst lange gebeten habe, ihr das Geld zurück zu geben und er vorgegeben habe, mit seinem Handy die Polizei zu rufen, obwohl selbiges gar keinen Akku gehabt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass sie das Geld in die Tasche gesteckt habe, habe er ihr dann die Tasche weg- genommen (Urk. D1/3/1 S. 4 f.; D1/3/2 S. 3 f.). Als er nachgesehen habe, habe er festgestellt, dass kein Geld in der Tasche gewesen sei. So habe er die Tasche weggeworfen (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 6; Urk. D1/3/2 S. 7). Demgegenüber schilderte der Beschuldigte in der Staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. April 2021 die Handlungsabläufe gänzlich anders. So erklärte er nun plötzlich, er habe mit der Geschädigten Sex gehabt (Urk. D1/3/3 S. 2). An- dererseits erklärte er nun aber auch, der Geschädigten Fr. 100.– aus seinem Portemonnaie gegeben zu haben, wobei sie ihm hätte Fr. 50.– zurückgeben müs- sen (Urk. D1/3/3 S. 3). Zusätzliche augenfällige Widersprüche ergeben sich im Weiteren bezüglich der Chronologie. In der nämlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zunächst aus, er habe der Geschädigten die Fr. 100.– nach dem Sex gegeben (Urk. D1/3/3 S. 3, Antwort zu Frage 7), dann habe sie, anstatt Rückgeld zu geben, das weitere Geld aus seiner Brieftasche entwendet und fluchtartig das Zimmer verlassen, wo- bei er ihr nachgerannt sei (Urk. D1/3/3 S. 3). Auf Nachfrage, wie die Geschädigte an das Geld gekommen sei, gab er sodann aber zu Protokoll, er habe der Ge- schädigten die Fr. 100.– vor dem Sex gegeben (Urk. D1/3/3 S. 2, Antwort zu Fra- ge 10). Das Geld, welches die Geschädigte behändigt habe, sei im Portemonnaie in der Tasche seiner Hose gewesen, welche er vor dem Sex ausgezogen habe. Die Geschädigte habe das Geld dann einfach rausgenommen sowie auf seine Nachfrage hin verneint, Geld genommen zu haben (Urk. D1/3/3 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum in einer weiteren divergenten Version, er habe der Geschädigten Fr. 50.– vor dem Geschlechtsverkehr gegeben, während dem Geschlechtsverkehr habe die Geschädigte dann gesagt, dass Fr. 50.– nicht genug seien und es hätte
- 13 - sich ein verbaler Streit darüber entfacht. Die Geschädigte habe dann ohne seine Einwilligung weitere Fr. 250.– aus seiner Hosentasche genommen, welche er da- nach zurückverlangt habe (Prot. I S. 11). 4.2.2. Die zitierten Aussagen sind darüber hinaus aber nicht nur in sich wider- sprüchlich und inkohärent, auch jede Version für sich scheint wenig überzeugend, nicht realitätsnah und daher letztlich unplausibel: Zufolge der ersten Version hätte der Beschuldigte gezahlt, ohne dass es überhaupt zum Geschlechtsverkehr ge- kommen war. In einer solchen Konstellation erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nicht bereits in der Situation selbst im Zimmer das Geld wieder an sich genommen hätte. Zufolge der zweiten Version (Geldentwendung nach erfolgter sexueller Dienstleistung) hätte die Geschädigte den Raum nach der Geldentwendung fluchtartig verlassen und der Beschuldigte wäre ihr nachgerannt. Dieser Schilderung widerspricht die Videodokumentation, welche weder beim Be- schuldigten noch bei der Geschädigten Anzeichen für Hektik zeigt. Der Beschul- digte geht der Geschädigten zwar heftig diskutierend, aber zunächst in gemässig- tem Tempo hinterher. Weder die Geschädigte noch der Beschuldigte wirken ge- hetzt oder rennen (vgl. Urk. D1/1/4). Bei der dritten Version (Fr. 100.– vor dem sexuellen Verkehr gegeben, danach keine Geldrückgabe bzw. weitere Entwen- dung von Geldscheinen) erscheint der geschilderte Handlungsablauf wiederum in sich selbst realitätsfremd, wäre doch dabei zu erwarten, dass der Beschuldigte bereits bei Übergabe der Fr. 100.– sein Rückgeld eingefordert hätte, wenn denn nur ein Preis von Fr. 40.– oder Fr. 50.– für die sexuelle Dienstleitung vereinbart gewesen wäre. Einzig die im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz vorgetragene Version erscheint vom Handlungsablauf her nachvollziehbar. Dabei wirft aber der Umstand, dass diese letzte Version sämtlichen Vorangehenden, welche zeitlich näher am Vorfall waren, widerspricht, gewichtige Zweifel an deren Wahrheitsge- halt auf. 4.3. Trotz der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, auf welche auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 40 S. 6 ff.), kann gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten nicht ganz ausge-
- 14 - schlossen werden, dass die Geschädigte dem Beschuldigten mehr Geld weg- nahm, als ihr zustand, sind ihre Aussagen – wie bereits ausgeführt – doch auch nicht sehr glaubhaft. Immerhin führte er konstant aus, dass die Geschädigte ihm Geld entwendet hatte. Auf das von ihr entwendete Geld hatte er demnach einen Anspruch, weshalb diesbezüglich eine Selbsthilfehandlung gerechtfertigt war und keine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht vorlag. Dies betrifft jedoch nicht die Fr. 50.–, die er ihr freiwillig als Gegenleistung für die sexuelle Dienstleistung be- zahlt hatte. Auch auf Bargeld, welches den Betrag, den sie ihm weggenommen hatte, überstiegen hätte oder allfällige andere Wertsachen, die sich in der Tasche der Geschädigten hätten befinden könnten, hatte er keinen Anspruch. Durch die Wegnahme der Tasche nahm er jedoch auch in Kauf, sich die Fr. 50.–, die ihm nicht (mehr) zustanden, sowie einen Geldbetrag, der den Betrag, der ihm zu- stand, übersteigt oder andere Wertsachen, auf die er keinen Anspruch hatte, an- zueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Beim Raub handelt es sich um ein sog. zusammengesetztes Delikt, d.h. es stellt eine (qualifizierte) Nötigung zur Duldung eines Diebstahls resp. zur Siche- rung der Beute dar. Neben der Nötigung müssen mithin sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, damit auf Raub erkannt werden kann (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 14). Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In objektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass der Täter an einer Sache gegen den Willen des Berechtigten neuen Gewahrsam begründet. Auf subjektiver Seite müssen ferner neben Vorsatz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur unge- rechtfertigten Bereicherung vorliegen.
- 15 -
E. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Be- schuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der An- klagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, oh- ne dass er diese wenigstens glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastum- kehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Ankla- gebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein sol- cher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung spre- chen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Be- schuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom
20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern-
- 10 - falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
3. Erstellung Sachverhalt
E. 7 Geschwistern in Eritrea aufgewachsen zu sein, wo er die Schule bis zur
E. 11 Klasse besucht habe. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei 2014 in die Schweiz gekommen. Hier arbeite er aktuell als Bauarbeiter auf einer Baustelle, wobei er nur temporär angestellt sei. Die Stelle beim D._____, wo er bis vor kur- zen gearbeitet habe, sei auch keine Festanstellung gewesen. Er verdiene zwi- schen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– pro Monat. Weiter führte er aus, keine Freundin und keine Kinder zu haben. Er habe eine Tochter gehabt, die aufgrund einer Krankheit vor ca. zwei Jahren gestorben sei (Prot. II S. 6 ff.). Aus den festgestell- ten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten.
- 19 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Oktober 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 27 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 28 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerin (gegen Rückschein) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 29 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220099-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 27. September 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 14. Oktober 2021 (GG210211)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB, − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 5'934.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'934.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 50 % auferlegt und zu 50 % auf die Gerichtskasse genom- men.
- 3 -
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung von 50 % gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 1)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14.10.2021 (GG210211) sei zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 40 S. 1 f.)
1. Schuldigsprechung des Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten, unter Anrechnung der erstandenen Haft;
3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe, unter Anset- zung einer vierjährigen Probezeit;
4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;
5. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS;
6. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich Höhe der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin;
- 4 -
7. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich Höhe der Ge- richtsgebühren;
8. Vollumfängliche Kostenauflage für die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten;
9. Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersu- chung und das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf die Gerichts- kasse, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO;
10. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Be- schuldigten. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrenslauf
1. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 14. Oktober 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und sprach ihn im Übrigen, namentlich hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, frei (Urk. 33 S. 23). Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung von insgesamt 2 Tagessätzen, welche durch Haft erstanden waren. Der bedingte Strafvollzug wurde hierbei nicht gewährt. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 33 S. 23).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 21. Oktober 2021, eingegangen am
22. Oktober 2021, rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Am 19. Januar 2022 ver-
- 5 - sandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 32/1-3) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Oberge- richt. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl am 8. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin die Berufungserklärung der Anklagebehörde zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 36). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Am 8. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. September 2022 vorgeladen (Urk. 38). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Daniel Kloiber als Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teil (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Die Anklagebehörde verlangt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Raubes (Urk. 34 S. 2). Im Weiteren wird eine Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen 2 Tage Haft, den Vollzug der Strafe, die Anordnung einer Lan- desverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS und die Kostenauflage für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beantragt (Urk. 34 S. 2), wobei anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr der Vollzug der Freiheitsstrafe beantragt wurde (Urk. 40 S. 1). Demgemäss stehen im Rah- men des Berufungsverfahrens die Dispositiv Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 des vor- instanzlichen Entscheides zur Disposition. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivzif- fern 6 und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab festzuhalten ist.
- 6 - 2.1. Mit der Vorinstanz ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ledig- lich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens polizeilich einvernommen worden ist (Urk. D1/4/1), wobei kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit bestand (BSK StPO- SCHLEIMINGER METTLER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 N 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeu- genaussage grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte den Be- lastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfronta- tion befragen konnte. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1). Der Beschuldigte wurde in casu während des gesamten Verfahrens nie mit der Geschädigten konfrontiert und konnte entsprechend von seinem aus der EMRK fliessenden Fragerecht keinen Gebrauch machen. Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Geschädigten vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen, haben die Parteien doch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO) und dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die aktenkundigen Videoaufnahmen des Tatherganges im Hof der Liegenschaft B._____-strasse … in … Zürich (Urk. D1/1/4) verwertbar sind. Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, diese seien nicht verwertbar (Urk. 23 S. 3 f.), führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, dass das Videomaterial, nebst den Aussagen des Beschuldigten, das einzige verwertbare Beweismittel sei (Urk. 42 S. 3). Es handelt sich bei den Videoauf- zeichngen um Aufnahmen aus einer einen öffentlich zugänglichen Hof überwa- chenden Kamera. Die in Frage stehenden Videos bilden den Innenhof an der B._____-strasse … in Zürich ab, auf welchem Autos und Fahrräder parkiert sind
- 7 - und welcher für jede Person zugänglich bzw. durchquerbar ist. Der Beschuldigte gab denn auch selber an, dass er ohne Weiteres mit der Tasche Richtung Strasse habe weglaufen können (Urk. D1/3/1 S. 5). Da es sich um einen allgemein öffent- lich zugänglichen Raum handelt, scheidet ein Beweisverwertungsverbot gestützt auf einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der aufgezeichneten Personen gemäss Art. 179quarter StGB aus. Diese Strafbestimmung umfasst den allgemein öffentlich zugänglichen Raum gerade nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.2.). Der Verwertung der Videoauf- nahme steht auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 226) nichts entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vi- deoaufnahme eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG darstellte (dagegen sprechen allerdings die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos, auf welchen erkennbar ist, dass am Tat- ort auf verschiedenen Schildern auf eine Videoüberwachung hingewiesen wurde, vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 41/2), durfte diese verwertet werden, denn sie war zur Aufklärung einer schweren Straftat, worunter aufgrund seiner Schwere auch der vorliegende Raub fällt, zumal er infolge seiner Strafandrohung ein Verbrechen ist, unerlässlich (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 und 1.4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die vorin-stanzlichen Erwägungen zur Verwertbarkeit der Aufnahmen der Videoüber- wachungskamera verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 ff.).
3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das ur- teilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken.
- 8 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei am 31. Juli 2020 um ca. 7.40 Uhr und nachdem er zunächst mit der Geschädigten in deren Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt habe, mit dieser gemeinsam am Hin- tereingang der Liegenschaft B._____-strasse … in … [recte …] Zürich vorbeige- gangen und habe, als sie sich von ihm habe entfernen wollen, mit der rechten Hand am Trageriemen ihrer Tasche gerissen, wobei die Geschädigte die Tasche quer über dem Oberkörper getragen habe. Der Beschuldigte habe die Geschädig- te dabei in einem Halbkreis an den Boden geschleudert, wobei der Riemen der Tasche gerissen sei und die Geschädigte rückwärts zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe sich danach über die Geschädigte gebeugt und nach ihrer Handtasche gegriffen, wobei er der Geschädigten trotz deren Gegenwehr, na- mentlich Festhalten an der Handtasche und Strampeln mit den Beinen in Rich- tung des Beschuldigten, die Tasche der Marke Michael Kors im Wert von ca. Fr. 200.–, enthaltend Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 570.–, habe entreissen kön- nen. Danach sei der Beschuldigte mit der Tasche durch den Hof in Richtung C._____-strasse gerannt. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, das Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, für sich und seine eigenen Zwecke zu ver- wenden. Die Geschädigte habe durch den Sturz einen mehrfachen Bruch des lin- ken Handgelenks erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (Urk. D1/16 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte stellte den vorgeworfenen äusseren Handlungsablauf in grundsätzlicher Hinsicht nicht in Abrede. Den eingeklagten Sachverhalt bestritt er konkret dahingehend, als er geltend machte, die Tasche habe kein Bargeld ent- halten (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 7, Urk. D1/3/3 S. 2, Prot. I S. 13). Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe der Geschädigten die Tasche weggerissen, weil sie ihm zuvor für ihre sexuellen Dienste statt der vereinbarten Fr. 50.– abma- chungswidrig Fr. 300.– aus dem Portemonnaie genommen habe und er sein Geld habe zurückholen wollen. Er habe die Geschädigte zunächst mehrfach verbal aufgefordert, ihm das Geld zurück zu geben, was sie jedoch nicht getan habe
- 9 - (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 4; Urk. D1/3/2 S. 3 f.; Urk. D1/3/3 S. 2 f.; Urk. 23 S. 4, Prot. I S. 11 ff.).
2. Allgemeine Beweisregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 33 S. 5 ff.). Erneut ist festzuhal- ten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachla- ge aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Be- schuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der An- klagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, oh- ne dass er diese wenigstens glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastum- kehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Ankla- gebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein sol- cher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung spre- chen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Be- schuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom
20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern-
- 10 - falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruht der Anklagevorwurf in erster Linie auf den Videoaufnahmen des Tatortes bzw. Tatgeschehens (Urk. D/1/1/4) sowie den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-3) und der Geschädigten (Urk. D1/4/1, wobei letztere nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen, vgl. vorstehend Ziffer. II.2.1). Ferner liegen die ärzt- lichen Unterlagen betreffend die infolge des Sturzes erlittenen Verletzungen der Geschädigten bei den Akten (Urk. D1/5/1-5). 3.2. Der eingeklagte äussere Handlungsablauf ist, soweit von Relevanz, lücken- los und zweifelsfrei durch die Videoaufnahmen erstellt, lassen sich doch sämtliche relevanten Tathandlungen daraus ersehen (Urk. D1/1/4). Zu Recht wies die Vor- instanz zwar darauf hin, dass sich aus den Videoaufnahmen eine Diskrepanz zum eingeklagten Sachverhalt ergibt, dahingehend, als dass die Geschädigte die Ta- sche sichtbar über der Schulter und nicht wie in der Anklage umschrieben, quer um ihren Oberkörper trug (vgl. Urk. 33 S. 10). Diese Abweichung erweist sich in- dessen hinsichtlich der Frage der nachfolgenden Subsumtion bzw. Strafwürdigkeit des eingeklagten Sachverhaltes als irrelevant, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 3.3. Die durch den Sturz erlittene linksseitige Handgelenksfraktur der Geschädig- ten wurde ferner ärztlich zweifelsfrei festgestellt und dokumentiert (Urk. D1/5/5) und ist entsprechend ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 3.4. Wie bereits dargelegt, stellt der Beschuldigte den äussersten Sachverhalts- ablauf mit Ausnahme des Inhaltes der Tasche, sodann grundsätzlich nicht in Ab- rede. Soweit der Beschuldigte aber gleichbleibend erklärte, es habe sich kein Geld in der Tasche befunden (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 7, Urk. D1/3/3 S. 2, Prot. I S. 13, vgl. auch Urk. 42 S. 3 Ziff. 7) kann Gegenteiliges mangels verwert- barer Beweise oder Indizien nicht erstellt werden.
- 11 - 3.5. Damit ist der eingeklagte äussere Sachverhalt mit Ausnahme des eingeklag- ten Bargeldbetrages in Höhe von ca. Fr. 570.—, welcher sich in der Tasche be- funden haben soll, rechtsgenügend erstellt. 3.6 Nur der Vollständigkeit halber sei – in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 42 S. 3 Ziff. 6) – erwähnt, dass den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Ge- schädigten zum Vorgeschehen, namentlich zur Dauer der von ihr gegenüber dem Beschuldigten erbrachten sexuellen Dienstleistungen und entsprechend zum ge- schuldeten Preis, teilweise im Widerspruch mit den zeitlichen Abläufen, welche sich aus den Videoaufnahmen ergeben, stehen, grundsätzlich gefolgt werden kann. Soweit diese Aussagen den Beschuldigten belasten, sind sie indessen oh- nehin nicht verwertbar (vgl. hierzu vorstehend Ziff. II.2.1).
4. Notwehrsituation / Selbsthilfe 4.1. Der Beschuldigte vertritt seit Anbeginn der Untersuchung konstant den Standpunkt, er habe sich durch die Tatbegehung "nur" das ihm von der Geschä- digten entwendete Bargeld in Höhe von Fr. 300.– zurückholen wollen, da sie die- sen Betrag zuvor aus seinem Portemonnaie gestohlen und anschliessend das Zimmer verlassen habe, wobei er ihr nachgegangen sei. Effektiv sei aber schliesslich kein Geld in der Tasche gewesen (vgl. Urk. 42 S. 3 Ziff. 7). 4.2.1. Dabei fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zu dieser Vorge- schichte in sich stark divergieren und in massgeblichen Punkten – so insbesonde- re den Fragen, ob sexuelle Dienstleistungen erbracht worden waren und in wel- chem Zeitpunkt sowie in welchem Umfang die Geschädigte dem Beschuldigten Geld abgenommen habe – inkohärent, widersprüchlich und entsprechend wenig plausibel erscheinen. So führte der Beschuldigte zunächst in der polizeilichen Befragung und in der Hafteinvernahme aus, die Geschädigte habe mit ihm sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung von Fr. 40.– vereinbart. Er habe ihr dann Fr. 50.– gegeben und die Geschädigte habe Fr. 300.– zusätzlich aus seinem Portemonnaie genommen.
- 12 - Sie hätten in der Folge gar keinen sexuellen Verkehr gehabt, vielmehr habe sich ihm die Geschädigte, nachdem sie das Geld genommen habe, verweigert. Sie seien nach unten gegangen, wobei er sie zuerst lange gebeten habe, ihr das Geld zurück zu geben und er vorgegeben habe, mit seinem Handy die Polizei zu rufen, obwohl selbiges gar keinen Akku gehabt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass sie das Geld in die Tasche gesteckt habe, habe er ihr dann die Tasche weg- genommen (Urk. D1/3/1 S. 4 f.; D1/3/2 S. 3 f.). Als er nachgesehen habe, habe er festgestellt, dass kein Geld in der Tasche gewesen sei. So habe er die Tasche weggeworfen (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 6; Urk. D1/3/2 S. 7). Demgegenüber schilderte der Beschuldigte in der Staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. April 2021 die Handlungsabläufe gänzlich anders. So erklärte er nun plötzlich, er habe mit der Geschädigten Sex gehabt (Urk. D1/3/3 S. 2). An- dererseits erklärte er nun aber auch, der Geschädigten Fr. 100.– aus seinem Portemonnaie gegeben zu haben, wobei sie ihm hätte Fr. 50.– zurückgeben müs- sen (Urk. D1/3/3 S. 3). Zusätzliche augenfällige Widersprüche ergeben sich im Weiteren bezüglich der Chronologie. In der nämlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zunächst aus, er habe der Geschädigten die Fr. 100.– nach dem Sex gegeben (Urk. D1/3/3 S. 3, Antwort zu Frage 7), dann habe sie, anstatt Rückgeld zu geben, das weitere Geld aus seiner Brieftasche entwendet und fluchtartig das Zimmer verlassen, wo- bei er ihr nachgerannt sei (Urk. D1/3/3 S. 3). Auf Nachfrage, wie die Geschädigte an das Geld gekommen sei, gab er sodann aber zu Protokoll, er habe der Ge- schädigten die Fr. 100.– vor dem Sex gegeben (Urk. D1/3/3 S. 2, Antwort zu Fra- ge 10). Das Geld, welches die Geschädigte behändigt habe, sei im Portemonnaie in der Tasche seiner Hose gewesen, welche er vor dem Sex ausgezogen habe. Die Geschädigte habe das Geld dann einfach rausgenommen sowie auf seine Nachfrage hin verneint, Geld genommen zu haben (Urk. D1/3/3 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum in einer weiteren divergenten Version, er habe der Geschädigten Fr. 50.– vor dem Geschlechtsverkehr gegeben, während dem Geschlechtsverkehr habe die Geschädigte dann gesagt, dass Fr. 50.– nicht genug seien und es hätte
- 13 - sich ein verbaler Streit darüber entfacht. Die Geschädigte habe dann ohne seine Einwilligung weitere Fr. 250.– aus seiner Hosentasche genommen, welche er da- nach zurückverlangt habe (Prot. I S. 11). 4.2.2. Die zitierten Aussagen sind darüber hinaus aber nicht nur in sich wider- sprüchlich und inkohärent, auch jede Version für sich scheint wenig überzeugend, nicht realitätsnah und daher letztlich unplausibel: Zufolge der ersten Version hätte der Beschuldigte gezahlt, ohne dass es überhaupt zum Geschlechtsverkehr ge- kommen war. In einer solchen Konstellation erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nicht bereits in der Situation selbst im Zimmer das Geld wieder an sich genommen hätte. Zufolge der zweiten Version (Geldentwendung nach erfolgter sexueller Dienstleistung) hätte die Geschädigte den Raum nach der Geldentwendung fluchtartig verlassen und der Beschuldigte wäre ihr nachgerannt. Dieser Schilderung widerspricht die Videodokumentation, welche weder beim Be- schuldigten noch bei der Geschädigten Anzeichen für Hektik zeigt. Der Beschul- digte geht der Geschädigten zwar heftig diskutierend, aber zunächst in gemässig- tem Tempo hinterher. Weder die Geschädigte noch der Beschuldigte wirken ge- hetzt oder rennen (vgl. Urk. D1/1/4). Bei der dritten Version (Fr. 100.– vor dem sexuellen Verkehr gegeben, danach keine Geldrückgabe bzw. weitere Entwen- dung von Geldscheinen) erscheint der geschilderte Handlungsablauf wiederum in sich selbst realitätsfremd, wäre doch dabei zu erwarten, dass der Beschuldigte bereits bei Übergabe der Fr. 100.– sein Rückgeld eingefordert hätte, wenn denn nur ein Preis von Fr. 40.– oder Fr. 50.– für die sexuelle Dienstleitung vereinbart gewesen wäre. Einzig die im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz vorgetragene Version erscheint vom Handlungsablauf her nachvollziehbar. Dabei wirft aber der Umstand, dass diese letzte Version sämtlichen Vorangehenden, welche zeitlich näher am Vorfall waren, widerspricht, gewichtige Zweifel an deren Wahrheitsge- halt auf. 4.3. Trotz der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, auf welche auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 40 S. 6 ff.), kann gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten nicht ganz ausge-
- 14 - schlossen werden, dass die Geschädigte dem Beschuldigten mehr Geld weg- nahm, als ihr zustand, sind ihre Aussagen – wie bereits ausgeführt – doch auch nicht sehr glaubhaft. Immerhin führte er konstant aus, dass die Geschädigte ihm Geld entwendet hatte. Auf das von ihr entwendete Geld hatte er demnach einen Anspruch, weshalb diesbezüglich eine Selbsthilfehandlung gerechtfertigt war und keine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht vorlag. Dies betrifft jedoch nicht die Fr. 50.–, die er ihr freiwillig als Gegenleistung für die sexuelle Dienstleistung be- zahlt hatte. Auch auf Bargeld, welches den Betrag, den sie ihm weggenommen hatte, überstiegen hätte oder allfällige andere Wertsachen, die sich in der Tasche der Geschädigten hätten befinden könnten, hatte er keinen Anspruch. Durch die Wegnahme der Tasche nahm er jedoch auch in Kauf, sich die Fr. 50.–, die ihm nicht (mehr) zustanden, sowie einen Geldbetrag, der den Betrag, der ihm zu- stand, übersteigt oder andere Wertsachen, auf die er keinen Anspruch hatte, an- zueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Beim Raub handelt es sich um ein sog. zusammengesetztes Delikt, d.h. es stellt eine (qualifizierte) Nötigung zur Duldung eines Diebstahls resp. zur Siche- rung der Beute dar. Neben der Nötigung müssen mithin sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, damit auf Raub erkannt werden kann (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 14). Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In objektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass der Täter an einer Sache gegen den Willen des Berechtigten neuen Gewahrsam begründet. Auf subjektiver Seite müssen ferner neben Vorsatz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur unge- rechtfertigten Bereicherung vorliegen.
- 15 - 3.1. Der Beschuldigte bemächtigte sich in casu der Tasche der Geschädigten, indem er diese gewaltsam wegriss, obwohl die Geschädigte sich dagegen wehrte, die Tasche festhielt und den Beschuldigten durch Tritte daran zu hindern versuch- te. Der Beschuldigte musste entsprechend grosse Kraft aufwenden und nachhal- tig an der Tasche zerren, um sie in diesem Sinne gewaltsam an sich nehmen zu können. Das gewaltsame Vorgehen war so intensiv, dass die Geschädigte zu Bo- den ging und sich beim Sturz das Handgelenk brach. Der Beschuldigte verfolgte durch sein Handeln das Ziel, die Tasche samt Inhalt an sich zu bringen. Wie be- reits die Vorinstanz erkannte, ist damit die Nötigungshandlung ohne Weiteres er- füllt, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 3.2. In Frage steht, ob die Nötigungshandlung vorliegend dazu diente, einen Diebstahl zu ermöglichen. Die Vorinstanz verneinte dies unter Verweis auf das Argument des Beschuldigten, es sei ihm einzig darum gegangen, seinen zuvor von der Geschädigten unrechtmässig entwendeten Geldbetrag in Höhe von Fr. 300.–, welchen er in der Tasche vermutet habe, zurückzuholen. Damit habe es dem Beschuldigten an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gefehlt (vgl. Urk. 33 S. 10 f.). Diesem Schluss kann nur teilweise gefolgt werden. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er das zuvor von der Geschädigten zu viel eingesteckte Geld zurückzuholen beabsichtigte (vgl. Ziff. III.4.3 vorstehend), so steht doch ausser Frage, dass er in Kauf nahm, dass die Tasche nicht nur die von ihm behaupteten unrechtmässig vereinnahmten Fr. 300.–, sondern auch die von ihm bezahlten Fr. 50.– und allenfalls einen weiteren Geldbetrag sowie weitere Wertgegenstände beinhaltete und diese fremdes Eigentum darstellten und er kei- nerlei Berechtigung daran hatte. Damit ist evident, dass eine eventuelle Bereicherungsabsicht bezüglich des In- halts der Tasche bestand, der den Betrag überstieg, welchen die Geschädigte ihm unrechtmässig weggenommen hatte. Dies obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Durch das gewaltsame Wegreissen der Tasche und die anschliessende Flucht manifestierte der Beschuldigte, dass er in Kauf nahm, sich den ihm nicht zustehenden Inhalt anzueignen.
- 16 - Da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Tasche leer war (vgl. Ziff. III.3.4 und 3.5), konnte er keinen neuen Gewahrsam begründen. Vollen- det ist der Raub aber erst mit Vollendung des Diebstahls und dieser wiederum ist erst mit der Begründung des neuen Gewahrsams vollendet (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 43 und Art. 139 N 77). Damit liegt bezüglich des Raubes nur eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.3. Es ist somit sowohl die Nötigungshandlung als auch der versuchte Diebstahl gegeben, womit der Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 3.5. Die Handgelenksfraktur der Geschädigten, welche direkte Folge der gewalt- tätigen Einwirkung des Beschuldigten war, stellt eine einfache Körperverletzung dar. Diese ist im versuchten Raub enthalten (RS 1974 Nr. 746).
4. Es liegen, wie vorstehend unter Ziff. III.4 dargelegt, in casu weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 33 S. 17 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 40 S. 1 und S. 10). 1.2. Vorliegend ist – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz – nur ein Delikt, der versuchte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zu beurteilen. Der Strafrahmen hierfür reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnlichen Umstände, die eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens erforderlich machen würden, sind nicht gegeben.
2. Tatkomponenten
- 17 - 2.1. Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung zu bemessen. Der Beschuldigte ging massiv auf die körperlich unterlegene Geschädigte los und liess sich auch durch deren heftige Gegenwehr nicht von der Tatbegehung ab- bringen, was seine Entschlossenheit und die deutliche Ausprägung seiner delikti- schen Energie untermauert. Erschwerend ist die Handverletzung der Geschädig- ten, ein mehrfacher Bruch des Handgelenks, welcher operiert werden musste, zu würdigen. Diese Verletzung ist direktes Resultat der groben, gewalttätigen Vorge- hensweise des Beschuldigten. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme gering ge- wesen wäre. Zufolge der nicht widerlegbaren Ausführungen des Beschuldigten waren keine Wertgegenstände oder Bargeld in der Tasche. Die Tat erfolgte zu- dem ohne lange Vorplanung, spontan und innert kürzester Zeit. 2.2. Subjektive Tatschwere 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Tat hinsichtlich der Nötigungshandlung direktvorsätzlich und betreffend den Diebstahl eventualvor- sätzlich und mit einer eventuellen Aneignungs- und Bereicherungsabsicht began- gen wurde. Ebenso ist dem Beschuldigten aber auch anzurechnen, dass keine kaltblütig-strategische Tatausführung vorliegt, der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge vielmehr in einem emotional aufgewühlten Zustand handelte (Prot. I. S. 13 f.). 2.2.2. Insgesamt wird die objektive Schwere des Delikts durch die subjektive Tat- schwere nicht merklich relativiert. Das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des Tatbestandes des Raubes ist als leicht zu bewerten. Für das vollen- dete Delikt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
- 18 - 2.3. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49; Mathys, SJZ 2004, S. 178 f.). Es ist zwar zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich in der Ta- sche der Geschädigten nichts befand. Dass er schlussendlich kein Geld vorfand und demnach keinen neuen Gewahrsam begründen konnte, lag aber ausserhalb seines Einflussbereichs. Vielmehr hatte er alles getan, um an das vermeintliche Geld zu kommen. Ausserdem war seine Tat nicht folgenlos, wurde die Geschä- digte doch verletzt. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstra- fe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzie- ren. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zusammen mit 7 Geschwistern in Eritrea aufgewachsen zu sein, wo er die Schule bis zur
11. Klasse besucht habe. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei 2014 in die Schweiz gekommen. Hier arbeite er aktuell als Bauarbeiter auf einer Baustelle, wobei er nur temporär angestellt sei. Die Stelle beim D._____, wo er bis vor kur- zen gearbeitet habe, sei auch keine Festanstellung gewesen. Er verdiene zwi- schen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– pro Monat. Weiter führte er aus, keine Freundin und keine Kinder zu haben. Er habe eine Tochter gehabt, die aufgrund einer Krankheit vor ca. zwei Jahren gestorben sei (Prot. II S. 6 ff.). Aus den festgestell- ten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten.
- 19 - 2.3.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 39). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2019 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, wo- bei betreffend die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. April 2019 wurde der Beschuldigte sodann wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie neuerlichen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft bestraft, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend das Strafmandat vom 26. Februar 2019 wurde zudem widerrufen. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung gegen das Personenförderungsgesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 150.– bestraft. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zu Recht verwies aber bereits die Vorinstanz auf deren hohe Kadenz innert der kurzen Zeitspanne von Februar 2019 bis Januar 2020 hin und veranschlagte diesen Umstand leicht straferhö- hend. 2.3.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens hat die Vorinstanz zu Recht auf die grundsätzliche Geständigkeit des Beschuldigten hingewiesen, welche indessen, war doch die Beweislast aufgrund der Videoaufnahmen erdrückend, nur leicht zu berücksichtigen ist. Entgegen der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer nicht als übermässig lang zu beurteilen, insbesondere sind keine Lücken in der Untersu- chung auszumachen und auch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist als im ordentlichen Rahmen zu beurteilen. Unter diesem Titel kann daher keine wei- tere Strafreduktion erfolgen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt im Rahmen der Strafzumessung zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, wobei sie sich mit der Erhöhung durch die drei Vorstrafen in etwa die Waage hält. Es resultiert damit eine Strafhöhe von 8 Mona- ten.
- 20 - 2.4. Fazit Strafhöhe Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten zu bestrafen. Der Anrechnung von 2 Tagen Haft (Urk. D1/8/1, Urk. D1/8/7) steht nichts entgegen.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt auf die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB hingewiesen, wonach eine Strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar innert kurzer Zeit drei Vorstrafen er- wirkt. Indessen beinhalteten diese ausschliesslich Geld- und Freiheitsstrafen im untersten Bereich und ergingen im Strafbefehlsverfahren. Zudem waren sie nicht einschlägig. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte in den letzten Jahren nie zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nun erstmals eine höhere Freiheitsstrafe und ein Verfahren vor Gericht zu gewärtigen hat, ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren sowie die heute auszufällende Freiheitsstrafe genügend beeindrucken wird, um ihn von künftiger Delinquenz abzuhalten. 3.3. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Restbedenken aufgrund der häufigen Delinquenz in den letzten Jahren ist mit ei- ner Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.
- 21 - VI. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 2.1. Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbunde- nen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent- wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). 2.2. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt, dass als konkrete Härtefall- gründe insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht zu
- 22 - ziehen sind (Urk. 40 S. 27). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrecht- licher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese un- besehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_209/2018 vom
23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Aus- schaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
3. Beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 4.1. Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz geltend, von der An- ordnung einer Landesverweisung sei abzusehen, da der Beschuldigte offensicht- lich keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, sondern einzig versucht habe, sein Geld zurückzuholen, welches ihm zu Unrecht entwendet worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er ein anerkannter Flüchtling sei und somit die Lan- desverweisung nicht vollziehbar wäre (Urk. 23 S. 8). Der Beschuldigte persönlich liess sich zu seiner aktuellen Lebens- und Arbeitssi- tuation dahingehend vernehmen, dass er als Bauarbeiter auf einen Baustelle ar- beite, wobei er temporär angestellt sei. Er habe weder eine Freundin noch Kinder und seine Geschwister und Eltern würden nicht in der Schweiz leben (Prot. II S. 6 ff.).
- 23 - 4.2.1. Der heute 29-jährige Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen. Er besuchte während 11 Jahren in seiner Heimat die Schule und wurde an- schliessend für militärische Dienste verpflichtet. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte in Eritrea eine Zeitlang im militärischen Gefängnis. Von dort aus sei er geflüchtet und habe das Land verlassen. Der Beschuldigte lebte in Eritrea mit einer Partnerin zusammen. Sie hatten eine gemeinsame Tochter, welche 2014 zur Welt kam und im Jahr 2021 verstarb (Urk. D1/3/2 S. 8, Urk. D1/3/3 S. 10 f., Prot. I. S. 6 ff., Prot. II. S. 6 f. und S. 9). Der Beschuldigte ist seit 2014 in der Schweiz (Urk. D1/3/2 S. 8, Prot. S. 6, Prot. II. S. 7). Er verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit seiner Ankunft in der Schweiz überwiegend von der Sozialhilfe unterstützt worden, wobei er aber auch temporär gearbeitet hat. Seit einem Jahr wird er nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt (Prot. II S. 8). Bis vor Kurzem war der Beschuldigte in einem 100 % Pensum als Logistiker bei D._____ angestellt und verdiente ca. Fr. 3'700. – bis Fr. 3'800.– net- to monatlich (Urk. D1/3/2 S. 8, Urk. D1/3/3 S. 10 f., Prot. I. S. 8), neu arbeitet er temporär als Bauarbeiter auf der Baustelle, wobei sein Einkommen Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat beträgt (Prot. II. S. 8). Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Familienangehörige, noch eine Part- nerin. Er verfügt über kein gefestigtes soziales Netzwerk. Seine Eltern und einige weitere Familienangehörige leben in Eritrea, wobei der Beschuldigte nur spora- disch Kontakt zu ihnen pflegt (Urk. 1/3/2 S. 8, Urk. D1/3/3 S. 10 f., Prot. I. S. 7, Prot. II. S. 6 ff.). Der Beschuldigte spricht gebrochen Deutsch, die Sprache seines Heimatlandes hingegen fliessend (Prot. II S. 9). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Prob- leme des Beschuldigten vorliegen. 4.2.2. Insgesamt spricht die Anwesenheitsdauer vorliegend nicht für einen schwe- ren persönlichen Härtefall, ist der Beschuldigte doch in Eritrea aufgewachsen und
- 24 - erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte ist zudem zufolge des vorstehend Ausgeführten ohne familiäre oder anderweitig sozial ge- festigten Beziehungen in der Schweiz, somit auf persönlicher Ebene nicht inte- griert. Auf wirtschaftlicher und sprachlicher Ebene fehlt eine nachhaltige hiesige Integration bzw. ist eine solche erst seit kürzerer Zeit manifest. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall ist vor diesem Hintergrund insgesamt zu verneinen. 4.2.3. Betreffend die politische Lage in Eritrea ist darauf hinzuweisen, dass allge- meinen Vorbringen keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es genügt gemäss geltender höchstgerichtlicher Praxis nicht, lediglich die generelle Lage im Heimat- land zu erörtern, ohne individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu ma- chen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019). Eine solche individuell-konkrete Gefährdung ist vorliegend nicht geltend gemacht wor- den. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten, der die ersten 21 Lebensjahre in Eritrea verbracht hat, möglich sein wird, in Eritrea eine berufliche Existenz aufzubauen. Es sind keine entgegenstehende Umstände glaubhaft gemacht worden. Der Beschuldigte hat in seinem Heimatland zudem nahe Verwandte, die ihm allenfalls zur Seite stehen könnten. 4.2.4. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Summe aller Schwierigkeiten den Beschuldigten derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu ei- nem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen wird. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen, zumal die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332, Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). Aufgrund der Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls ist ferner nicht näher zu prüfen, ob das persönliche Inte- resse des Beschuldigten auf Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse ei- ner Wegweisung übersteigt. Es ist aber dennoch festzuhalten, dass ein vorsätzli- cher Raub, welcher zusätzlich zum Vermögensschaden auch in einer Körperver- letzung resultiert, eine durchaus reale Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit nahelegt, selbst wenn es bei einem Raubversuch blieb. Das private Interesse des
- 25 - Beschuldigten, hier in der Schweiz bleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche In- teresse am Schutz der Allgemeinheit vor Gewaltdelikten vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht.
5. Unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten sowie un- ter Hinweis darauf, dass sich die Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe am unters- ten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, erscheint es verhältnismässig, die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszu- sprechen.
6. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Ob die Landesverweisung effektiv vollzogen werden kann, wird von der zuständi- gen kantonalen Behörde zu entscheiden sein (Art. 66d StGB).
7. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, müssen im Schengen Informationssystem ausge- schrieben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betref- fenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, was insbesondere der Fall ist, wenn der Drittstaatsange- hörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, deren Sanktionsobergrenze min- destens ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Eritrea ist nicht Mitgliedsstaat des Schengen Übereinkommens. In casu beging der Beschuldigte eine Straftat mit einer Höchststrafandrohung von mindestens einem Jahr. Dies führt zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren zu einem vollumfänglichen Schuldspruch kommt, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Staatskas-
- 26 - se zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Strafhöhe unterliegt, betreffend den Schuldspruch nur teilweise obsiegt, indessen hinsichtlich der Landesverwei- sung und der Sanktionsart vollumfänglich obsiegt, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind (vgl. Urk. 43) – sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Oktober 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
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7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerin (gegen Rückschein) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald