Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von insgesamt Fr. 4'216.65 ohne die Berufungsverhandlung (Urk. 61) geltend, was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist demnach der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 5'000.– zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
16. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,
- 22 - − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 8 Abs. 2 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG, Art. 10a WG, Art. 11 WG, Art. 27 WG, Art. 28b WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, Art. 18 WV und Art. 48 WV, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-7. …
E. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft. Zugleich wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 1. März 2022 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 45).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 25. April 2022 beantrage die Verteidigung, dem Beschul- digten für die Berufungsverhandlung freies Geleit zu garantieren oder ihn ansons- ten von der Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren (Urk. 50). Nach Ein-
- 7 - holung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde das Gesuch des Be- schuldigten um freies Geleit mit Verfügung vom 27. April 2022 abgelehnt, ihm aber das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 53). Im Anschluss daran liess der Beschuldigte mitteilen, dass er dennoch er- scheinen wolle (Urk. 55). Demgemäss fand die Berufungsverhandlung am 9. Mai 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger statt (Prot. II S. 4).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2), den Vollzug (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5) und die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) an. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Vorinstanz gilt als mit dem Sanktionspunkt konnex und damit als mitangefochten, auch wenn sich die Verteidigung dazu nicht explizit äusserte. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziffern 8-12 (Einzie- hungen), Dispositiv-Ziffern 13-16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 2.1 Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und lebt seit seinem 5. oder
E. 2.2 Der Beschuldigte begann eine Lehre als Karrosseriespengler, brach diese aber aufgrund seines Drogenkonsums im dritten Lehrjahr wieder ab (Prot. I S. 6). Danach lebte er von seiner (Halb-)Waisen-Rente in der Höhe von Fr. 700.– und Gelegenheitsjobs und war auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter ange- wiesen (Urk. D1/5/3 S. 5). Der Beschuldigte hatte Schulden von über Fr. 70'000.– (Urk. D1/5/3 S. 5). Mitte 2021 gründete er die C._____ GmbH (Urk. 29/3a) und verdiente dort gemäss Angaben vor Vorinstanz durchschnittlich etwa Fr. 3'000.–, wobei dies ein "Auf und Ab" sei. Vor einigen Monaten ist er als Tourist nach Kroatien gegangen und hat dort einen Job als Karrosseriesprengler gefunden (Urk. 60 S. 4 ff. und Urk. 59/1+2). Er lebt in der Schweiz bei seiner Mutter und seinem Stiefvater und bezahlt dafür Fr. 600.– (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte hat nach wie vor Schulden in der Höhe von etwa Fr. 22'000.– (Urk. 60 S. 5). Das Stammkapital von Fr. 30'000.– für die Gründung der GmbH hat er von seiner Mut- ter geliehen und es nach der Gründung wieder der GmbH entzogen, um es der Mutter wieder zurückzugeben (Prot. I S. 14). Es kann daher nicht von einer ge- lungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen wer- den. Insbesondere war er seit einigen Jahren nicht (mehr) in den hiesigen Ar- beitsmarkt eingebunden. Die C._____ GmbH erscheint ohne das Stammkapital nicht genügend finanziert und die Einkünfte des Beschuldigten sind unregelmäs- sig. Seit seinem 16. Lebensjahr hatte der Beschuldigte zudem Drogenprobleme und seit dem 18./19. Lebensjahr mit einer starken Suchtmittelabhängigkeit zu
- 18 - kämpfen (Urk. D1/5/4 S. 11). Von seinem Hausarzt wurde er ein- oder zweimal in eine Klinik eingewiesen, wobei er den Entzug nicht angetreten habe (Urk. D1/5/4 S. 11). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, Marihuana zu konsumieren. Ko- kain habe er das letzte Mal an seinem Geburtstag im September 2021 konsumiert (Prot. I S. 8), wobei er aktuell keine Therapie besuche, obschon er dies nach sei- ner Entlassung mehrfach versprochen habe (Prot. I S. 9). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab der Beschuldigte an, in Kroatien denke er nicht mehr an Drogen und konsumiere auch keine harten Drogen mehr (Urk. 60 S. 8), ab und zu kiffe er (Urk. 60 S. 8 und S. 9).
E. 2.2.1 Zutreffend ging die Vorinstanz vom Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als schwerstem Delikt und damit als Ausgangspunkt für die Festlegung einer Einsatzstrafe aus. Schon von Geset- zes wegen kommt infolge der massgebenden abstrakten Strafdrohung von einem bis zu zwanzig Jahren nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E.5.8 S. 63 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere zutreffend fest, dass der Beschuldigte insgesamt 160.7 Gramm reines Kokain bzw. Kokaingemisch von 317.7 Gramm (mit einem Reinheitsgehalt von bis zu 57 Gramm, Urk. D1/9/4) ver- kaufte, teilweise verschenkte oder zum Zwecke des Verkaufs an Bekannte oder andere Abnehmer aufbewahrte. Wenn sie dabei vom Verkauf einer "mittleren Menge" sprach (Urk. 39 S. 8), dürfte damit ein mittlerer Reinheitsgrad gemeint gewesen sein, was zutrifft. Zu berücksichtigten ist, dass der Beschuldigte das rei- ne Kokain von 160.7 Gramm selber zu einem Kokaingemisch streckte, die Drogen somit nicht eins zu eins sofort wieder abgab. Der Beschuldigte ist indes mit der Vorinstanz als Kleindealer zu erachten, der das Kokain in Kleinstmengen direkt an Endabnehmer verkaufte bzw. verschenkte, weshalb er auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln ist. Allerdings hat der Beschul- digte den Grenzwert zum schweren Fall von Kokainhandeln, welcher bei 18 Gramm liegt, um ein Vielfaches überschritten. Es handelte sich auch nicht um ei- nen Einzelfall, sondern der Beschuldigte delinquierte rund einen Monat lang. Ins- gesamt kann daher von einem "gerade noch leichten" objektiven Verschulden
- 10 - ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte dem Drogenhandel hauptsächlich aufgrund seiner Abhängigkeit von Kokain und Cannabinodien nachging. Es handelt sich demnach um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität. Der Beschuldigte verfügte mithin über keine übermässige kriminelle Energie. Zudem war die Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten gemäss Forensisch-Psychiatrischem Gutachten vom 10. Februar 2021 (Urk. D1/14/3 S. 39) sucht- resp. krankheitsbedingt reduziert, weshalb die Schuldfähigkeit im maximal leichtem Grade vermindert war. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung besteht keine Veranlassung von den Erkenntnissen des fachärztlichen Gutachtens abzuweichen und stattdessen eine mittelgradige Verminderung des Schuldfähigkeit anzunehmen (Urk. 58 S. 4). Dies lässt sein Verschulden - im Rahmen aller denkbaren Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz - als insgesamt leicht erscheinen. Ausgehend von rund 160.7 Gramm reinem Kokain und angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich leicht unter zwei Jahren im Umfang von 22 Monaten als angemessen.
E. 2.2.3 Hinzu kommt der Handel des Beschuldigten mit Kleinmengen an Marihua- na, Haschisch und Kokain im Zeitraum während rund eines Jahres, wobei der Be- schuldigte die Drogen hauptsächlich wiederum direkt an Abnehmer verkaufte bzw. vermittelte oder zum Zwecke des Verkaufs an Bekannte oder andere Ab- nehmer sowie teilweisen Eigenkonsums aufbewahrte. Auch hier ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels tätig war und es sich um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität han- delt. Die Schuldfähigkeit war auch hier im maximal leichten Grade vermindert. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Da sich der Beschul- digte durch die bisher ausgefällten un-/bedingten Geldstrafen (vgl. Urk. 42) nicht von weiteren Delinquenz abhalten liess, kommt vorliegend mit der Vorinstanz auch für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig eine Freiheits- strafe als zielführende Sanktion in Betracht. Die Geldstrafen sind zudem nicht von ihm bezahlt worden. Seine Mutter hat ihm das Geld geliehen (vgl. Prot. I S. 7; Urk. 60 S. 7). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund
- 11 - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz um 2 Monate zu erhöhen.
E. 2.2.4 Betreffend die erste Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist festzu- halten, dass der Beschuldigte ein Magazin für eine Faustfeuerwaffe sowie 48 Patronen, welche er zuvor vor seinem Haus fand, an sich nahm und rund ei- nen halben Monat bei sich zuhause ohne erforderliche Bewilligung aufbewahrte. Der Beschuldigte hatte dabei gemäss Anklage die Absicht, die Munition anonym bei einer Waffenannahmestelle abzugeben. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Das Vergehen gegen das Waffen- gesetz sieht als Strafandrohung eine Geldstrafe bis 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (Art. 33 Abs. 1 WG). Wie erwähnt liess sich der Beschuldigte durch un-/ bedingte Geldstrafen bisher nicht beeindrucken und delinquierte ungeniert weiter, weshalb auch die Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips ist die Einsatzstrafe um ½ Monat zu erhöhen.
E. 2.2.5 Betreffend die zweite Widerhandlung gegen das Waffengesetz gilt zu er- wähnen, dass der Beschuldigte leihweise ohne Bewilligung im Besitz einer von einer echten Schusswaffe nicht zu unterscheiden CO2-Waffe war, um sie im Rahmen eines Musik-Video-Drehs in der Hand zu halten (vgl. Urk. 2). Auch hier ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Bezüg- lich der Wahl der Sanktionsart kann auf das soeben Ausgeführte (Ziffer 2.2.4.) verwiesen werden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um ½ Monat zu erhöhen.
E. 2.2.6 Nach dem Gesagten resultiert für die Tatkomponenten insgesamt eine Ein- satzstrafe von 25 Monaten.
E. 2.2.7 Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen im Gutachten zur Lebensgeschichte verwiesen werden (Urk. 39 S. 9 f. und Urk. D1/14/3 S. 13 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist im 2000 zurück in den Kosovo zu seinem Grossvater
- 12 - gezogen. Mit 4 Jahren kam er erneut in die Schweiz und lebte danach nochmals rund 1 ½ Jahre im Kosovo. Seit etwa dem sechsten Altersjahr lebt er nun in der Schweiz (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte war seit seiner Volljährigkeit stark drogenabhängig (Urk. D1/14/3 S. 15). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, eine GmbH namens C._____ GmbH gegründet zu haben (vgl. Urk. 29/3a) und monatlich etwa Fr. 3'000.– zu verdienen (Prot. I S. 5 f.). Heute führte er aus, er sei seit drei bis vier Monaten in Kroatien, arbeite dort als Karrosseriespengler und habe dort auch eine Wohnung gefunden (Urk. 60 S. 4 f. und Urk. 69/1+2). Zudem habe er eine neue Partnerin in Kroatien (Urk. 60 S. 5). Der Beschuldigte hat immer noch Schulden in der Höhe von rund Fr. 22'000.–, welche aus der Zeit seiner Drogenabhängigkeit stammen (Urk. 60 S. 6). Er ist zweifach vorbestraft (Urk. 42), wobei es sich mit Ausnahme der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes um keine einschlägigen Delikte handelt. Zudem handelte der Beschuldigte teilweise während eines laufenden Strafverfahrens und durchwegs während laufender Probezeit, was deutlich straferhöhend wirkt. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wurde bereits am 15. Januar 2020 widerufen. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 39 S. 9) und der Verteidigung (Urk. 58 S. 3 ff.) ist das junge Alter des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenso wenig ist die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit an dieser Stelle nochmals strafmindernd zu veranschlagen (a.a.O.). Klar strafmindernd ist hingegen das Geständnis des Beschuldigten zu veranschlagen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe halten sich damit in etwa die Waage, weshalb es an sich bei den 25 Monaten Freiheitsstrafe bleiben würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte indes in Bestätigung der Vorinstanz auch heute mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren.
E. 2.2.8 Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist von Gesetzes wegen zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat zutref- fend festgehalten, dass für die Übertretungen von einem Strafrahmen bis zu Fr. 10'000.– auszugehen ist (Urk. 39 S. 11). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die
- 13 - Busse anhand der persönlichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschul- dens (Art. 106 Abs. 3 StGB) zu bemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vo- rinstanz angemessen und zu bestätigen (Urk. 39 S. 11 ff.). Die Höhe der Busse wird im Übrigen auch von der Verteidigung anerkannt und ist angesichts der vom Beschuldigten konsumierten Mengen an Betäubungsmitteln - u.a. bis zu 8 Gramm Kokain pro Tag während rund eines Jahres - mit Sicherheit nicht zu hoch.
E. 2.3 In familiärer und persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte seit Oktober 2020 eine Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin mit ungarischen Wurzel pflegte. Mittlerweile hat er eine neue Partnerin in Kroatien (Urk. 60 S. 8). Seine Mutter, sein Stiefvater und sein Halbbruder leben in der Schweiz (Prot. I S. 7 f.). Im Weiteren verfügt der Beschuldigte hier über einen Freundeskreis (Prot. I S. 8). Dies spricht für eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz. Dabei handelt es sich aber nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und - entgegen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 19) - nicht um die Kernfamilie, welche aus eigenen Kindern und Ehepartner bestehen würde. Seine Familienangehörigen sind nicht auf ihn angewiesen. Vielmehr lebte der Beschuldigte unter anderem von der Grosszügigkeit und Unterstützung seiner Mutter. Zudem gab er in der Befragung im Februar 2020 schon an, er spare, um seine Familie im Kosovo zu besuchen bzw. ganz in den Kosovo zu gehen, um dort einen Job zu finden (Urk. D1/5/1 S. 4). Im Kosovo hat der Beschuldigte Ver- wandte, wobei er "nur" zu seinem Grossvater ein gutes Verhältnis habe (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte spricht zudem sehr gut Albanisch und auch Serbokroa- tisch (Prot. I S. 11 f.). Im 2018 war er letztmals im Kosovo (Prot. I S. 12). Der Be- schuldigte ist demnach mit der kosovarischen Mentalität und den dortigen Le- bensverhältnissen bestens vertraut. Die familiäre Bindung zum Kosovo erweist sich als intakt. Und wenn die Vorinstanz festhält, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht mehr mit den anderen Verwandten im Kosovo zusammenleben könnte (Urk. 39 S. 20), ist dabei anzumerken, dass der mittlerweile bald 24- jährige Beschuldigte durchaus auch alleine leben kann. Seit einigen Monaten hält
- 19 - sich der Beschuldigte bereits in Kroatien auf. Er hat dort eine Arbeit und eine Wohnung gefunden hat und angegeben, einige Jahre dort bleiben zu wollen (Urk. 60 S. 8). Der Beschuldigte sieht demnach durchaus Möglichkeiten, ausserhalb der Schweiz zu leben. Auch eine Integration im Erwerbsleben im Kosovo oder in Kroatien erscheint nach dem Dargelegten ohne Weiteres realistisch. Die Vo- rinstanz hielt überdies zutreffend fest, dass dort aufgrund der vielen Exporte älte- rer Autos der Veredelung von solchen Fahrzeugen ein hoher Stellenwert zukom- me (Urk. 39 S. 20). Diese positiven Aussichten stehen im Gegensatz zur man- gelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration in der Schweiz. Viel- mehr war sein Leben seit seiner Jugendzeit geprägt durch den langjährigen Dro- genkonsum und die wiederholte Delinquenz. Ausserdem hat der Beschuldigte heute seinen Lebensmittelpunkt ohnehin ins Ausland verlegt, weshalb sein Inte- resse an einer Aufhebung der Landesverweisung höchstens noch im vereinfach- ten Besuch seiner Angehörigen in der Schweiz liegen kann. Dies genügt indes nicht. Hinzu kommt, dass Kosovo (oder Kroatien) von der Schweiz aus gut er- reichbar ist und regelmässige Besuche seiner Familie ohne weiteres möglich sein sollten (vgl. auch Urk. 39 S. 19).
E. 2.4 In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als im Ko- sovo oder Kroatien, begründet keinen Härtefall und vermag die Landesverwei- sung nicht zu verhindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1299/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.4.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3). Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom
E. 2.4.1 Die Vorinstanz ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an (Urk. 39 S. 24). Bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung einer (ambulanten) Massnahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 14 ff.).
E. 2.4.2 Bereits die Vorinstanz hielt zur Massnahmewilligkeit fest, dass sich der Beschuldigte eine Therapie nicht für nötig halte, er sie aber machen würde, wes- halb zumindest eine ausreichende Grundmotivation vorliege (Urk. 39 S. 16). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe seine Drogensucht mittlerweile selbst in den Griff bekommen. Er habe sich in Kroatien "gefunden" und würde sich Hilfe holen, bevor er wieder vom Weg ab- komme, weshalb er nicht mehr gefährdet sei, erneut in die Drogensucht zurückzu- fallen. Er habe letztes Jahr das letzte Mal harte Drogen konsumiert (Urk. 60 S.
E. 2.5 Nachdem vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen.
E. 2.5.1 Bezüglich der theoretischen Voraussetzungen der Gewährung eines be- dingten bzw. teilbedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 13 f.).
E. 2.5.2 Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit und während eines laufendes Strafverfahrens kann dem Beschuldigten grund- sätzlich keine vollends günstige Prognose gestellt werden, was für einen teilbe- dingten Strafvollzug sprechen würde. Zu berücksichtigen ist indessen der Zeitver- lauf und die erwähnten positiven Entwicklungen des Beschuldigten, indem er ei- nen Job und eine Wohnung in Kroatien gefunden hat sowie von den harten Dro- gen weggekommen ist. Der Beschuldigte hat zudem 167 Tage bereits abgeses- sen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 167 Tagen steht mithin nichts entgegen (Art. 51 StGB). Um den verbleibenden Restbedenken dennoch Rechnung zu tragen, ist dem Beschuldigten zwar der bedingte Vollzug zu gewähren, allerdings die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen.
E. 2.5.3 Die Busse von Fr. 500.– ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung. III. Landesverweisung
1. Allgemeines
E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sog. "Härtefallklausel" nicht zur Anwendung gelangt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wer- den. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Elemente aus dem Land errei- chen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Katalogtaten sollte somit nur in absolut unverhältnismässigen Ausnahmefällen nicht angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen.
3. Dauer der Landesverweisung
E. 3 ff.). Nach der unmittelbaren Wahrnehmung des Gerichts ergeben sich deshalb nicht nur gewisse Zweifel an der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, sondern auch an dessen Massnahmebedürftigkeit. Der Beschuldigte führte auch aus, dass er sich in Kroatien freier fühle und es gut tue, dort zu leben. Er denke dort nicht an Drogen. Die tatsächlichen Umstände haben sich demnach seit dem Urteil der Vo- rinstanz geändert, weshalb keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen ist.
- 14 -
E. 3.1 Betreffend die Dauer der Landesverweisung ist das Verschlechterungsver- bot zu beachten, weshalb diese auch heute deshalb auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen ist.
4. Ausschreibung im SIS 4.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS- Verordnung, SR 362.0) erfolgt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige durch das urtei- lende Gericht. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). 4.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und verfügt aktuell in keinem Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsrecht. Da er jedoch beabsichtigt, in
- 21 - Kroatien ein neues Leben aufzubauen, dort eine Stelle und eine Wohnung gefun- den hat und Kroatien in absehbarer Zeit Teil des Schengenraums werden sollte, ist vorliegend von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem abzusehen. IV. Kostenfolgen
E. 6 Lebensjahr dauerhaft in der Schweiz. Zuvor lebte er mit einem Unterbruch eini- ge Jahre bei seinem Grossvater im Kosovo (Urk. D1/5/3 S. 4; Prot. I S. 13). Der Beschuldigte besuchte in der Schweiz die Primarschule und Oberstufe. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1/13/5 und Urk. 60 S. 6). Er zählt damit zu den "Ausländern der zweiten Generation" (Secondos) und spricht
- 17 - fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Aus- ländern der zweiten Generation zu stellen. Umgekehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad sei- ner Integration keine hohen Anforderungen zu stellen. Die langjährige Anwesen- heit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheits- rechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewach- senen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zu- rückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Nokia 6303 inkl. SIM (Ass-Nr. A013'528'295) − Mobiltelefon Nokia TA-1022, ohne SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'319) − Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. 1 (Ass-Nr. A013'528'331) − Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. 2, mit SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'342 / Ass-Nr. A013'682'912) − Mobiltelefon, iPhone, hellblau, inkl. SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'353 / Ass-Nr. A013'682'887) − Mobiltelefon, LG, dunkelblau, IMEI-Nr. 3 (Ass-Nr. A013'528'364) − Schuhschachtel (Ass-Nr. A013'528'455) − Bauchtasche (Ass-Nr. A013'528'513) − Schuhschachtel (Ass-Nr. A013'528'591)
E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lager-Nr. B00321-2020 lagernde Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1.3 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'375) − 0.7 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'386) − Säckchen mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'397) − 1.35 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'400) − 5.36 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'411) − 4.63 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'422) − 450 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'433) − 60 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'444)
- 23 - − 2 Säckchen mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'466) − Sack mit minimalen Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'488) − Dose mit mehreren Säckchen mit Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'499) − 33 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'535) − Zubehör / Verpackungsbehälter (Ass-Nr. A013'528'546) − 60 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'557) − Tupperware, grün, (Ass-Nr. A013'528'568) − Papiersack und mehrere Plastiksäcke mit Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'579) − 270 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'580) − 2.11 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'615) − 180 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'626) − Tupperware mit Löffel und Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'637) − 8.25 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'648) − Sack mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'659) − Zusammengefügte Kokainreste aus verschiedenen losen Gegenständen (Ass-Nr. A013'528'660)
E. 10 Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts- Nr. 77387269) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Fo- rensik, zur Vernichtung überlassen: − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'901) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'923) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'876) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'898)
E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen: − 1 Munitionspatrone "RP 32 Auto" (Ass-Nr. A013'528'477) − 1 Magazin, leer, (Ass-Nr. A013'528'502) − 46 Munitionspatronen (Ass-Nr. A013'528'524) − 1 Munitionspatrone "RP 32 Auto" (Ass-Nr. A013'528'604)
E. 12 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 77387269 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernich- ten.
- 24 -
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 14 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Auslagen für Gutachten (psychiatrisches Gutachten, Arztbe- Fr. 13'423.50 richt Dr. med. B._____, DNA-Gutachten, Haaranalyse, Gutach- ten FOR ZH) Fr. 1'500.– Auslagen Polizei
E. 15 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 19'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 17 [Mitteilungen]
E. 18 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 25 -
- Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ½ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 26 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, hinsichtlich erstinstanzliche Dispositivziffern 8, 9 und 11, − die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik (TDU-DF), Kasernenstras- se 49, 8021 Zürich, hinsichtlich erstinstanzliche Dispositivziffer 10, − das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich erstinstanzliche Dispositivziffer 12.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220083-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 9. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. Dezember 2021 (DG210014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Mai 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 8 Abs. 2 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG, Art. 10a WG, Art. 11 WG, Art. 27 WG, Art. 28b WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, Art. 18 WV und Art. 48 WV, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 167 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Es wird während dem Vollzug eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Nokia 6303 inkl. SIM (Ass-Nr. A013'528'295) − Mobiltelefon Nokia TA-1022, ohne SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'319) − Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. 1 (Ass-Nr. A013'528'331) − Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. 2, mit SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'342 / Ass-Nr. A013'682'912) − Mobiltelefon, iPhone, hellblau, inkl. SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'353 / Ass-Nr. A013'682'887) − Mobiltelefon, LG, dunkelblau, IMEI-Nr. 3 (Ass-Nr. A013'528'364) − Schuhschachtel (Ass-Nr. A013'528'455) − Bauchtasche (Ass-Nr. A013'528'513) − Schuhschachtel (Ass-Nr. A013'528'591)
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lager-Nr. B00321-2020 lagernde Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1.3 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'375) − 0.7 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'386) − Säckchen mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'397) − 1.35 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'400) − 5.36 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'411) − 4.63 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'422) − 450 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'433) − 60 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'444) − 2 Säckchen mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'466) − Sack mit minimalen Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'488) − Dose mit mehreren Säckchen mit Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'499) − 33 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'535)
- 4 - − Zubehör / Verpackungsbehälter (Ass-Nr. A013'528'546) − 60 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'557) − Tupperware, grün, (Ass-Nr. A013'528'568) − Papiersack und mehrere Plastiksäcke mit Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'579) − 270 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'580) − 2.11 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'615) − 180 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'626) − Tupperware mit Löffel und Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'637) − 8.25 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'648) − Sack mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'659) − Zusammengefügte Kokainreste aus verschiedenen losen Gegenständen (Ass-Nr. A013'528'660)
10. Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts- Nr. 77387269) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Fo- rensik, zur Vernichtung überlassen: − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'901) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'923) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'876) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'898)
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen: − 1 Munitionspatrone "RP 32 Auto" (Ass-Nr. A013'528'477) − 1 Magazin, leer, (Ass-Nr. A013'528'502) − 46 Munitionspatronen (Ass-Nr. A013'528'524) − 1 Munitionspatrone "RP 32 Auto" (Ass-Nr. A013'528'604)
12. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 77387269 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernich- ten.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 5 -
14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Auslagen für Gutachten (psychiatrisches Gutachten, Arztbe- Fr. 13'423.50 richt Dr. med. B._____, DNA-Gutachten, Haaranalyse, Gutach- ten FOR ZH) Fr. 1'500.– Auslagen Polizei
15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 19'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. [Mitteilungen]
18. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58)
1. Der Beschuldigte sei wegen der Delikte, wegen der er gemäss Dispositiv Zif- fer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster mit Urteil vom 16. Dezember 2021 rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von 500 Fr. zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die Busse sei zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen, wovon 7 Monate unter Anrechnung der bisher erstandenen
- 6 - Haft zu vollziehen und 7 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jah- ren aufzuschieben sind, sowie einer Busse von 500 Fr.
4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35) sowie innert Frist die Berufungserklä- rung (Urk. 40) erstatten. 1.3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft. Zugleich wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 1. März 2022 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 45). 1.4. Mit Eingabe vom 25. April 2022 beantrage die Verteidigung, dem Beschul- digten für die Berufungsverhandlung freies Geleit zu garantieren oder ihn ansons- ten von der Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren (Urk. 50). Nach Ein-
- 7 - holung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde das Gesuch des Be- schuldigten um freies Geleit mit Verfügung vom 27. April 2022 abgelehnt, ihm aber das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 53). Im Anschluss daran liess der Beschuldigte mitteilen, dass er dennoch er- scheinen wolle (Urk. 55). Demgemäss fand die Berufungsverhandlung am 9. Mai 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger statt (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2), den Vollzug (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5) und die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) an. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Vorinstanz gilt als mit dem Sanktionspunkt konnex und damit als mitangefochten, auch wenn sich die Verteidigung dazu nicht explizit äusserte. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziffern 8-12 (Einzie- hungen), Dispositiv-Ziffern 13-16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
- 8 - II. Sanktion / Massnahme / Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 167 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 39 S. 7 ff.). 1.2. Die Verteidigung stellt den Antrag, den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 58), wobei eventualiter der teilbedingte Vollzug beantragt wird und 7 Monate zu vollziehen und 7 Monate auf- zuschieben seien.
2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines zur Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 39 S. 7 f.) kann vorab verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.
- 9 - Ergänzend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vorliegend keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
15. Januar 2020 auszusprechen ist, da nicht die gleiche Strafart (Geldstrafe) vorliegt. 2.2. Konkrete Strafzumessung 2.2.1. Zutreffend ging die Vorinstanz vom Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als schwerstem Delikt und damit als Ausgangspunkt für die Festlegung einer Einsatzstrafe aus. Schon von Geset- zes wegen kommt infolge der massgebenden abstrakten Strafdrohung von einem bis zu zwanzig Jahren nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E.5.8 S. 63 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.2.2. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere zutreffend fest, dass der Beschuldigte insgesamt 160.7 Gramm reines Kokain bzw. Kokaingemisch von 317.7 Gramm (mit einem Reinheitsgehalt von bis zu 57 Gramm, Urk. D1/9/4) ver- kaufte, teilweise verschenkte oder zum Zwecke des Verkaufs an Bekannte oder andere Abnehmer aufbewahrte. Wenn sie dabei vom Verkauf einer "mittleren Menge" sprach (Urk. 39 S. 8), dürfte damit ein mittlerer Reinheitsgrad gemeint gewesen sein, was zutrifft. Zu berücksichtigten ist, dass der Beschuldigte das rei- ne Kokain von 160.7 Gramm selber zu einem Kokaingemisch streckte, die Drogen somit nicht eins zu eins sofort wieder abgab. Der Beschuldigte ist indes mit der Vorinstanz als Kleindealer zu erachten, der das Kokain in Kleinstmengen direkt an Endabnehmer verkaufte bzw. verschenkte, weshalb er auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln ist. Allerdings hat der Beschul- digte den Grenzwert zum schweren Fall von Kokainhandeln, welcher bei 18 Gramm liegt, um ein Vielfaches überschritten. Es handelte sich auch nicht um ei- nen Einzelfall, sondern der Beschuldigte delinquierte rund einen Monat lang. Ins- gesamt kann daher von einem "gerade noch leichten" objektiven Verschulden
- 10 - ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte dem Drogenhandel hauptsächlich aufgrund seiner Abhängigkeit von Kokain und Cannabinodien nachging. Es handelt sich demnach um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität. Der Beschuldigte verfügte mithin über keine übermässige kriminelle Energie. Zudem war die Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten gemäss Forensisch-Psychiatrischem Gutachten vom 10. Februar 2021 (Urk. D1/14/3 S. 39) sucht- resp. krankheitsbedingt reduziert, weshalb die Schuldfähigkeit im maximal leichtem Grade vermindert war. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung besteht keine Veranlassung von den Erkenntnissen des fachärztlichen Gutachtens abzuweichen und stattdessen eine mittelgradige Verminderung des Schuldfähigkeit anzunehmen (Urk. 58 S. 4). Dies lässt sein Verschulden - im Rahmen aller denkbaren Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz - als insgesamt leicht erscheinen. Ausgehend von rund 160.7 Gramm reinem Kokain und angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich leicht unter zwei Jahren im Umfang von 22 Monaten als angemessen. 2.2.3. Hinzu kommt der Handel des Beschuldigten mit Kleinmengen an Marihua- na, Haschisch und Kokain im Zeitraum während rund eines Jahres, wobei der Be- schuldigte die Drogen hauptsächlich wiederum direkt an Abnehmer verkaufte bzw. vermittelte oder zum Zwecke des Verkaufs an Bekannte oder andere Ab- nehmer sowie teilweisen Eigenkonsums aufbewahrte. Auch hier ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels tätig war und es sich um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität han- delt. Die Schuldfähigkeit war auch hier im maximal leichten Grade vermindert. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Da sich der Beschul- digte durch die bisher ausgefällten un-/bedingten Geldstrafen (vgl. Urk. 42) nicht von weiteren Delinquenz abhalten liess, kommt vorliegend mit der Vorinstanz auch für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig eine Freiheits- strafe als zielführende Sanktion in Betracht. Die Geldstrafen sind zudem nicht von ihm bezahlt worden. Seine Mutter hat ihm das Geld geliehen (vgl. Prot. I S. 7; Urk. 60 S. 7). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund
- 11 - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz um 2 Monate zu erhöhen. 2.2.4. Betreffend die erste Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist festzu- halten, dass der Beschuldigte ein Magazin für eine Faustfeuerwaffe sowie 48 Patronen, welche er zuvor vor seinem Haus fand, an sich nahm und rund ei- nen halben Monat bei sich zuhause ohne erforderliche Bewilligung aufbewahrte. Der Beschuldigte hatte dabei gemäss Anklage die Absicht, die Munition anonym bei einer Waffenannahmestelle abzugeben. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Das Vergehen gegen das Waffen- gesetz sieht als Strafandrohung eine Geldstrafe bis 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (Art. 33 Abs. 1 WG). Wie erwähnt liess sich der Beschuldigte durch un-/ bedingte Geldstrafen bisher nicht beeindrucken und delinquierte ungeniert weiter, weshalb auch die Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips ist die Einsatzstrafe um ½ Monat zu erhöhen. 2.2.5. Betreffend die zweite Widerhandlung gegen das Waffengesetz gilt zu er- wähnen, dass der Beschuldigte leihweise ohne Bewilligung im Besitz einer von einer echten Schusswaffe nicht zu unterscheiden CO2-Waffe war, um sie im Rahmen eines Musik-Video-Drehs in der Hand zu halten (vgl. Urk. 2). Auch hier ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Bezüg- lich der Wahl der Sanktionsart kann auf das soeben Ausgeführte (Ziffer 2.2.4.) verwiesen werden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um ½ Monat zu erhöhen. 2.2.6. Nach dem Gesagten resultiert für die Tatkomponenten insgesamt eine Ein- satzstrafe von 25 Monaten. 2.2.7. Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen im Gutachten zur Lebensgeschichte verwiesen werden (Urk. 39 S. 9 f. und Urk. D1/14/3 S. 13 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist im 2000 zurück in den Kosovo zu seinem Grossvater
- 12 - gezogen. Mit 4 Jahren kam er erneut in die Schweiz und lebte danach nochmals rund 1 ½ Jahre im Kosovo. Seit etwa dem sechsten Altersjahr lebt er nun in der Schweiz (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte war seit seiner Volljährigkeit stark drogenabhängig (Urk. D1/14/3 S. 15). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, eine GmbH namens C._____ GmbH gegründet zu haben (vgl. Urk. 29/3a) und monatlich etwa Fr. 3'000.– zu verdienen (Prot. I S. 5 f.). Heute führte er aus, er sei seit drei bis vier Monaten in Kroatien, arbeite dort als Karrosseriespengler und habe dort auch eine Wohnung gefunden (Urk. 60 S. 4 f. und Urk. 69/1+2). Zudem habe er eine neue Partnerin in Kroatien (Urk. 60 S. 5). Der Beschuldigte hat immer noch Schulden in der Höhe von rund Fr. 22'000.–, welche aus der Zeit seiner Drogenabhängigkeit stammen (Urk. 60 S. 6). Er ist zweifach vorbestraft (Urk. 42), wobei es sich mit Ausnahme der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes um keine einschlägigen Delikte handelt. Zudem handelte der Beschuldigte teilweise während eines laufenden Strafverfahrens und durchwegs während laufender Probezeit, was deutlich straferhöhend wirkt. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wurde bereits am 15. Januar 2020 widerufen. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 39 S. 9) und der Verteidigung (Urk. 58 S. 3 ff.) ist das junge Alter des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenso wenig ist die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit an dieser Stelle nochmals strafmindernd zu veranschlagen (a.a.O.). Klar strafmindernd ist hingegen das Geständnis des Beschuldigten zu veranschlagen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe halten sich damit in etwa die Waage, weshalb es an sich bei den 25 Monaten Freiheitsstrafe bleiben würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte indes in Bestätigung der Vorinstanz auch heute mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren. 2.2.8. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist von Gesetzes wegen zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat zutref- fend festgehalten, dass für die Übertretungen von einem Strafrahmen bis zu Fr. 10'000.– auszugehen ist (Urk. 39 S. 11). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die
- 13 - Busse anhand der persönlichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschul- dens (Art. 106 Abs. 3 StGB) zu bemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vo- rinstanz angemessen und zu bestätigen (Urk. 39 S. 11 ff.). Die Höhe der Busse wird im Übrigen auch von der Verteidigung anerkannt und ist angesichts der vom Beschuldigten konsumierten Mengen an Betäubungsmitteln - u.a. bis zu 8 Gramm Kokain pro Tag während rund eines Jahres - mit Sicherheit nicht zu hoch. 2.3. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 2.4. Ambulante Massnahme 2.4.1. Die Vorinstanz ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an (Urk. 39 S. 24). Bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung einer (ambulanten) Massnahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 14 ff.). 2.4.2. Bereits die Vorinstanz hielt zur Massnahmewilligkeit fest, dass sich der Beschuldigte eine Therapie nicht für nötig halte, er sie aber machen würde, wes- halb zumindest eine ausreichende Grundmotivation vorliege (Urk. 39 S. 16). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe seine Drogensucht mittlerweile selbst in den Griff bekommen. Er habe sich in Kroatien "gefunden" und würde sich Hilfe holen, bevor er wieder vom Weg ab- komme, weshalb er nicht mehr gefährdet sei, erneut in die Drogensucht zurückzu- fallen. Er habe letztes Jahr das letzte Mal harte Drogen konsumiert (Urk. 60 S. 3 ff.). Nach der unmittelbaren Wahrnehmung des Gerichts ergeben sich deshalb nicht nur gewisse Zweifel an der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, sondern auch an dessen Massnahmebedürftigkeit. Der Beschuldigte führte auch aus, dass er sich in Kroatien freier fühle und es gut tue, dort zu leben. Er denke dort nicht an Drogen. Die tatsächlichen Umstände haben sich demnach seit dem Urteil der Vo- rinstanz geändert, weshalb keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen ist.
- 14 - 2.5. Vollzug 2.5.1. Bezüglich der theoretischen Voraussetzungen der Gewährung eines be- dingten bzw. teilbedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 13 f.). 2.5.2. Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit und während eines laufendes Strafverfahrens kann dem Beschuldigten grund- sätzlich keine vollends günstige Prognose gestellt werden, was für einen teilbe- dingten Strafvollzug sprechen würde. Zu berücksichtigen ist indessen der Zeitver- lauf und die erwähnten positiven Entwicklungen des Beschuldigten, indem er ei- nen Job und eine Wohnung in Kroatien gefunden hat sowie von den harten Dro- gen weggekommen ist. Der Beschuldigte hat zudem 167 Tage bereits abgeses- sen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 167 Tagen steht mithin nichts entgegen (Art. 51 StGB). Um den verbleibenden Restbedenken dennoch Rechnung zu tragen, ist dem Beschuldigten zwar der bedingte Vollzug zu gewähren, allerdings die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. 2.5.3. Die Busse von Fr. 500.– ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung. III. Landesverweisung
1. Allgemeines 1.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und hat sich des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. Bereits die Schweizerische Bundesver- fassung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Ausländer – unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status – ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen (…) Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Demge- mäss müssten vorliegend besondere Umstände vorliegen, um von einer
- 15 - Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen. Aufgrund der genannten Be- stimmung in der Bundesverfassung ist sodann mehr als denkbar, dass der Be- schuldigte seine migrationsrechtliche Aufenthaltsbewilligung verlieren dürfte, falls das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen sollte. Der Anwendungsbereich der Landesverweisung ist nicht nur auf Kriminaltouristen beschränkt. 1.2. Von der Landesverweisung kann vielmehr nur "ausnahmsweise" abgese- hen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der auch die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallge- fahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2, mit Hinweisen).
- 16 - Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom
25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Auslän- der ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2).
2. Härtefallprüfung 2.1. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und lebt seit seinem 5. oder
6. Lebensjahr dauerhaft in der Schweiz. Zuvor lebte er mit einem Unterbruch eini- ge Jahre bei seinem Grossvater im Kosovo (Urk. D1/5/3 S. 4; Prot. I S. 13). Der Beschuldigte besuchte in der Schweiz die Primarschule und Oberstufe. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1/13/5 und Urk. 60 S. 6). Er zählt damit zu den "Ausländern der zweiten Generation" (Secondos) und spricht
- 17 - fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Aus- ländern der zweiten Generation zu stellen. Umgekehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad sei- ner Integration keine hohen Anforderungen zu stellen. Die langjährige Anwesen- heit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheits- rechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewach- senen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zu- rückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5). 2.2. Der Beschuldigte begann eine Lehre als Karrosseriespengler, brach diese aber aufgrund seines Drogenkonsums im dritten Lehrjahr wieder ab (Prot. I S. 6). Danach lebte er von seiner (Halb-)Waisen-Rente in der Höhe von Fr. 700.– und Gelegenheitsjobs und war auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter ange- wiesen (Urk. D1/5/3 S. 5). Der Beschuldigte hatte Schulden von über Fr. 70'000.– (Urk. D1/5/3 S. 5). Mitte 2021 gründete er die C._____ GmbH (Urk. 29/3a) und verdiente dort gemäss Angaben vor Vorinstanz durchschnittlich etwa Fr. 3'000.–, wobei dies ein "Auf und Ab" sei. Vor einigen Monaten ist er als Tourist nach Kroatien gegangen und hat dort einen Job als Karrosseriesprengler gefunden (Urk. 60 S. 4 ff. und Urk. 59/1+2). Er lebt in der Schweiz bei seiner Mutter und seinem Stiefvater und bezahlt dafür Fr. 600.– (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte hat nach wie vor Schulden in der Höhe von etwa Fr. 22'000.– (Urk. 60 S. 5). Das Stammkapital von Fr. 30'000.– für die Gründung der GmbH hat er von seiner Mut- ter geliehen und es nach der Gründung wieder der GmbH entzogen, um es der Mutter wieder zurückzugeben (Prot. I S. 14). Es kann daher nicht von einer ge- lungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen wer- den. Insbesondere war er seit einigen Jahren nicht (mehr) in den hiesigen Ar- beitsmarkt eingebunden. Die C._____ GmbH erscheint ohne das Stammkapital nicht genügend finanziert und die Einkünfte des Beschuldigten sind unregelmäs- sig. Seit seinem 16. Lebensjahr hatte der Beschuldigte zudem Drogenprobleme und seit dem 18./19. Lebensjahr mit einer starken Suchtmittelabhängigkeit zu
- 18 - kämpfen (Urk. D1/5/4 S. 11). Von seinem Hausarzt wurde er ein- oder zweimal in eine Klinik eingewiesen, wobei er den Entzug nicht angetreten habe (Urk. D1/5/4 S. 11). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, Marihuana zu konsumieren. Ko- kain habe er das letzte Mal an seinem Geburtstag im September 2021 konsumiert (Prot. I S. 8), wobei er aktuell keine Therapie besuche, obschon er dies nach sei- ner Entlassung mehrfach versprochen habe (Prot. I S. 9). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab der Beschuldigte an, in Kroatien denke er nicht mehr an Drogen und konsumiere auch keine harten Drogen mehr (Urk. 60 S. 8), ab und zu kiffe er (Urk. 60 S. 8 und S. 9). 2.3. In familiärer und persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte seit Oktober 2020 eine Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin mit ungarischen Wurzel pflegte. Mittlerweile hat er eine neue Partnerin in Kroatien (Urk. 60 S. 8). Seine Mutter, sein Stiefvater und sein Halbbruder leben in der Schweiz (Prot. I S. 7 f.). Im Weiteren verfügt der Beschuldigte hier über einen Freundeskreis (Prot. I S. 8). Dies spricht für eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz. Dabei handelt es sich aber nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und - entgegen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 19) - nicht um die Kernfamilie, welche aus eigenen Kindern und Ehepartner bestehen würde. Seine Familienangehörigen sind nicht auf ihn angewiesen. Vielmehr lebte der Beschuldigte unter anderem von der Grosszügigkeit und Unterstützung seiner Mutter. Zudem gab er in der Befragung im Februar 2020 schon an, er spare, um seine Familie im Kosovo zu besuchen bzw. ganz in den Kosovo zu gehen, um dort einen Job zu finden (Urk. D1/5/1 S. 4). Im Kosovo hat der Beschuldigte Ver- wandte, wobei er "nur" zu seinem Grossvater ein gutes Verhältnis habe (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte spricht zudem sehr gut Albanisch und auch Serbokroa- tisch (Prot. I S. 11 f.). Im 2018 war er letztmals im Kosovo (Prot. I S. 12). Der Be- schuldigte ist demnach mit der kosovarischen Mentalität und den dortigen Le- bensverhältnissen bestens vertraut. Die familiäre Bindung zum Kosovo erweist sich als intakt. Und wenn die Vorinstanz festhält, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht mehr mit den anderen Verwandten im Kosovo zusammenleben könnte (Urk. 39 S. 20), ist dabei anzumerken, dass der mittlerweile bald 24- jährige Beschuldigte durchaus auch alleine leben kann. Seit einigen Monaten hält
- 19 - sich der Beschuldigte bereits in Kroatien auf. Er hat dort eine Arbeit und eine Wohnung gefunden hat und angegeben, einige Jahre dort bleiben zu wollen (Urk. 60 S. 8). Der Beschuldigte sieht demnach durchaus Möglichkeiten, ausserhalb der Schweiz zu leben. Auch eine Integration im Erwerbsleben im Kosovo oder in Kroatien erscheint nach dem Dargelegten ohne Weiteres realistisch. Die Vo- rinstanz hielt überdies zutreffend fest, dass dort aufgrund der vielen Exporte älte- rer Autos der Veredelung von solchen Fahrzeugen ein hoher Stellenwert zukom- me (Urk. 39 S. 20). Diese positiven Aussichten stehen im Gegensatz zur man- gelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration in der Schweiz. Viel- mehr war sein Leben seit seiner Jugendzeit geprägt durch den langjährigen Dro- genkonsum und die wiederholte Delinquenz. Ausserdem hat der Beschuldigte heute seinen Lebensmittelpunkt ohnehin ins Ausland verlegt, weshalb sein Inte- resse an einer Aufhebung der Landesverweisung höchstens noch im vereinfach- ten Besuch seiner Angehörigen in der Schweiz liegen kann. Dies genügt indes nicht. Hinzu kommt, dass Kosovo (oder Kroatien) von der Schweiz aus gut er- reichbar ist und regelmässige Besuche seiner Familie ohne weiteres möglich sein sollten (vgl. auch Urk. 39 S. 19). 2.4. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als im Ko- sovo oder Kroatien, begründet keinen Härtefall und vermag die Landesverwei- sung nicht zu verhindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1299/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.4.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3). Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom
8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2), so dass der Ver- zicht auf eine Landesverweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom
8. Juli 2020 E. 3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist vorliegend zu vernei- nen.
- 20 - 2.5. Nachdem vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sog. "Härtefallklausel" nicht zur Anwendung gelangt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wer- den. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Elemente aus dem Land errei- chen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Katalogtaten sollte somit nur in absolut unverhältnismässigen Ausnahmefällen nicht angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Betreffend die Dauer der Landesverweisung ist das Verschlechterungsver- bot zu beachten, weshalb diese auch heute deshalb auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen ist.
4. Ausschreibung im SIS 4.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS- Verordnung, SR 362.0) erfolgt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige durch das urtei- lende Gericht. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). 4.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und verfügt aktuell in keinem Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsrecht. Da er jedoch beabsichtigt, in
- 21 - Kroatien ein neues Leben aufzubauen, dort eine Stelle und eine Wohnung gefun- den hat und Kroatien in absehbarer Zeit Teil des Schengenraums werden sollte, ist vorliegend von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem abzusehen. IV. Kostenfolgen 1.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von insgesamt Fr. 4'216.65 ohne die Berufungsverhandlung (Urk. 61) geltend, was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist demnach der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 5'000.– zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
16. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,
- 22 - − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 8 Abs. 2 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG, Art. 10a WG, Art. 11 WG, Art. 27 WG, Art. 28b WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, Art. 18 WV und Art. 48 WV, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-7. …
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Nokia 6303 inkl. SIM (Ass-Nr. A013'528'295) − Mobiltelefon Nokia TA-1022, ohne SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'319) − Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. 1 (Ass-Nr. A013'528'331) − Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI-Nr. 2, mit SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'342 / Ass-Nr. A013'682'912) − Mobiltelefon, iPhone, hellblau, inkl. SIM-Karte (Ass-Nr. A013'528'353 / Ass-Nr. A013'682'887) − Mobiltelefon, LG, dunkelblau, IMEI-Nr. 3 (Ass-Nr. A013'528'364) − Schuhschachtel (Ass-Nr. A013'528'455) − Bauchtasche (Ass-Nr. A013'528'513) − Schuhschachtel (Ass-Nr. A013'528'591)
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lager-Nr. B00321-2020 lagernde Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1.3 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'375) − 0.7 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'386) − Säckchen mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'397) − 1.35 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'400) − 5.36 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'411) − 4.63 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'422) − 450 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'433) − 60 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'444)
- 23 - − 2 Säckchen mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'466) − Sack mit minimalen Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'488) − Dose mit mehreren Säckchen mit Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'499) − 33 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'535) − Zubehör / Verpackungsbehälter (Ass-Nr. A013'528'546) − 60 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'557) − Tupperware, grün, (Ass-Nr. A013'528'568) − Papiersack und mehrere Plastiksäcke mit Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'579) − 270 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'580) − 2.11 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'615) − 180 Gramm Kokain (Ass-Nr. A013'528'626) − Tupperware mit Löffel und Kokainresten (Ass-Nr. A013'528'637) − 8.25 Gramm Marihuana (Ass-Nr. A013'528'648) − Sack mit leeren Minigrips (Ass-Nr. A013'528'659) − Zusammengefügte Kokainreste aus verschiedenen losen Gegenständen (Ass-Nr. A013'528'660)
10. Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts- Nr. 77387269) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Fo- rensik, zur Vernichtung überlassen: − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'901) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'923) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'876) − Datenauslesung / Datensicherung (Ass-Nr. A013'682'898)
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen: − 1 Munitionspatrone "RP 32 Auto" (Ass-Nr. A013'528'477) − 1 Magazin, leer, (Ass-Nr. A013'528'502) − 46 Munitionspatronen (Ass-Nr. A013'528'524) − 1 Munitionspatrone "RP 32 Auto" (Ass-Nr. A013'528'604)
12. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 77387269 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernich- ten.
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13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Auslagen für Gutachten (psychiatrisches Gutachten, Arztbe- Fr. 13'423.50 richt Dr. med. B._____, DNA-Gutachten, Haaranalyse, Gutach- ten FOR ZH) Fr. 1'500.– Auslagen Polizei
15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 19'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. [Mitteilungen]
18. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
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4. Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ½ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 26 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, hinsichtlich erstinstanzliche Dispositivziffern 8, 9 und 11, − die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik (TDU-DF), Kasernenstras- se 49, 8021 Zürich, hinsichtlich erstinstanzliche Dispositivziffer 10, − das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich erstinstanzliche Dispositivziffer 12.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.